5322  Industrie,  Handel  und  Verkehr.

die  in  der  Kriegswirtschaft  so  lohnend  beschäftigten  Personen  nötigenfalls
für  den  Heeresdienst  heranzuziehen.  Weit  gefehlt  wäre  es  selbstverständlich,
nun  etwa  die  Schuld  an  dieser  ganzen  Entwicklung  mit  allen  ihren  höchst
bedenklichen  Nebenerscheinungen  der  Leitung  des  Kriegsamtes  beimessen
  zu  wollen.  Es  sollte  lediglich  nicht  unterlassen  bleiben,  darauf
binzuweisen,  daß  jede  nachträgliche  Beschul##igung  der  geistigen  Urheber
des  Hindenburgprogramms  an  den  wirklichen  Zusammenhängen  durchaus
vorbeigreift.  Die  Schuld  daran,  daß  seitens  des  Kriegsamtes  auf  der
Grundlage  dieses  Hindenburgprogramms  nicht  eine  den  harten  Notwendigkeiten
  des  Krieges  entsprechende  industrielle  Kriegewirtschaft
durchgeführt  werden  konnte,  liegt  einesteile  an  jenen  Einflüssen  des
Reichstages,  die  von  Anfang  an  den  Grundgedanken  der  Zwildienstpflicht
  bis  zur  Unwirksamkeit  umbogen.  Noch  mehr  aber  wohl  an  der
Tatsache,  daß  diese  ganze  kriegewirtschaftliche  Organisation  in  einem
viel  zu  späten  Zeitpunkte  einsetzte,  und  daß  die  dem  Hindenburgprogramm
  ursprünglich  innewohnenden  Kerngedanken  nicht  den  Ausgangspunkt
  gebildet  haben  für  eine  Kriegswirtschaft,  die  mit  dem  1.  August
1914  hätte  proklamiert  werden  müssen.

Was  nun  die  bis  ins  äußerste  sich  steigernde  Bereitstellung  der  Kriegsrohstoffe
  für  die  Rüstungeindustrie  in  dieser  Periode  angespanntester
Kriegswirtschaft  anbetrifft,  so  stützte  sie  sich  nach  wie  vor  in  der  Hauptsache
auf  die  Beschlagnahme.  Die  Beschlagnahme  dergestalt,  daß  jeder
kriegswichtige  Rohstoff  zur  Verfügung  des  Kriegeamtes  stand,  ohne
deshalb  dem  Eigentümer  unbedingt  entzogen  zu  werden,  beschränkte
sich  nun  aber  keineswegs  auf  die  in  Handel  und  Zndustrie  vorrätigen,
der  Verarbeitung  harrenden  Lager.  Über  diese  Lager  war  von  dem
jeweiligen  Eigentümer  genau  Buch  zu  führen,  so  daß  das  Kriegsamt
jederzeit  die  Möglichkeit  hatte,  zu  überwachen,  daß  die  Bestände  an  Kriegsmaterial
  nur  an  im  ZInteresse  der  Rüstungeindustrie  verarbeitende  Unternehmer
  vergeben  wurden.  Anderen  Zwecken  als  denen  der  Befriedigung
unmittelbaren  Heeresbedarfeo  durften  Kriegerohstoffe  nur  dann  zugeführt
werden,  wenn  die  zuständige  Freigabestelle  auf  Grund  genauer  Feststellungen
  der  Entbehrlichteit  für  Heereszwecke  und  des  volkswirtschaftlichen
  Bedürfnisses  für  privatwirtschaftliche  Zwecke  ihr  Einverständnis
gegeben  hatte.

Über  diese  Beschlagnahme  der  Lagerbestände  hinaus  erfolgte  eine
tatsächliche  Beschlagnahme  durch  dic  sogenannte  Mobilmachung  von
Gebrauchogegenständen  aus  kriegswichtigem  NRohstoff  bis  in  die
Einzelhaushaltungen  hinein.  Es  wird  weiterhin  noch  zu  zeigen  sein,
wie  der  Begriff  des  Kriegerohstoffes  hierbei  eine  immer  weitere  Ausdehnung
  erfuhr.  So  dehnte  sich  insbesondere  auch  der  Begriff  der  „Spar--