Die  Kriegs  ·  Metall-  Altiengesellschaft.  335

eignung  und  Meldepflicht  von  Einrichtungsg  ständen  aus  Kupfer,
Kupferlegierungen,  Nickel,  Nickellegierungen,  Aluminium  und  Zinn
erfolgte  erst  am  26.  März  1918.  Infolge  der  lebhaften  Kritik,  die  sie  in
der  Offentlichkeit  fand,  verteidigte  sich  die  zuständige  behördliche  Stelle
unter  Hinweis  darauf,  daß  diese  Verordnung  unter  Beteiligung  der
bundesstaatlichen  Kriegoministerien,  des  Deutichen  Städtetages,  von
Sachverständigen,  von  25  deutschen  Großstädten  und  von  maßgebenden
Hausgrundb  während  eines  Jahres  gründlichst  durchgearbeitet
  worden  sei.

Daß  die  Krieges-Metall-Aktiengesellschaft,  wie  dies  wiederholt  in  der
Presse  behauptet  wurde,  diese  Maßnahmen  veranlaßt  habe,  ist,  was
sich  auch  aus  der  oben  gegebenen  Darstellung  über  die  Aufgaben  und  die
Tätigkeit  der  Kriegs-Metall-Aktiengesellschaft  ergibt,  unrichtig.

Die  wirtschaftlichen  Interessen  jedes  einzelnen  werden,  soweit  die
Umstände  es  gestatten,  im  weitesten  Umfange  geschont.  Aus  diesem
Grunde  ist  den  beauftragten  Behörden  die  Befugnie  erteilt,  von  den  für
die  Ablieferung  aufgestellten  Regeln  abzuweichen,  wenn  es  die  sinngemäße
  ODurchführung  der  Bekanntmachung  erfordert.  Die  Kommunalverbände
  haben  die  Anweisung,  über  diese  mit  den  örtlichen  Interessentenverbänden,
  Haus-  und  Grundbesitzervereinen,  Vereinigungen  von
Ladeninhabern,  Handeles-  und  Handwerkskammern  in  Berbindung  zu
treten  und  ihre  Anordnungen  nach  Anhören  der  ihnen  vorgebrachten
Wünsche  zu  treffen.  Für  die  Entscheidung  erhalten  die  Kommunalverbände
  Richtlinien,  die  von  der  Metall-Mobilmachungestelle  mit
den  Zentralorganisationen  beraten  werden.  Als  Erläuterung  wird
angeführt:

1.  Bezüglich  der  Ablieferung  der  Gegenstände  der  Schaufensterdekoration  und
Geschäftsauestattung  ist  mit  der  Interessenvertretung  der  Warenhäuser  und  Ladengeschäfte
Deutschlande  in  Verbindung  getreten  worden,  nach  welchen  Gesichtspunkten  die  Ablieferung
  erfolgen  soll,  Inwieweit  ein  Ersatz  gefordert  werden  kann,  und  wie  der  Ersatz  zu
beschaffen  ist.

2.  Mit  dem  Deutschen  Konditorenbund  wurde  festgestellt,  in  welcher  Reihenfolge
die  zur  Bereitung  von  Speiseeis  notwendigen  Zinnformen  abgellefert  werden  sollen.

5.  Mit  dem  Wirtschaftsbund  des  Deutschen  Haus-  und  Grundbesitzes  schweben  Verhandlungen
  über  die  für  die  Hausbesitzer  vorteilbafte  Form  der  Durchführung  unumgänglich
  notwendiger  Maßnahmen.

4.  Mit  dem  Verband  Deutscher  Ostseebäder  wird  über  die  Art  und  Weise  verhandelt
in  der  bei  der  Einziehung  der  Metallgegenstände  während  der  Badezest  vorgegangen  werden
soll  und  dergleichen.

Auf  die  übrigen  Metalle  sei  hier  im  einzelnen  nicht  weiter  eingegangen.
Ihre  Bewirtschaftung  stellte  um  so  ernstere  Aufgaben,  als,  wie  schon
früher  erwähnt,  selbst  diejenigen  Metalle,  die  in  Deutschland  in  theoretisch
kaum  begrenzter  Weise  gewonnen  werden  können,  praktisch  angesichte