338  Industrie,  Handel  und  Verkehr.

ein  völlig  minderwertiges  Kaffeepräparat  als  „Ideal-Kaffee-Marke  ff“,  zum  Teil  bereits
versandfertig  in  Feldpostbriefe  verpackt,  präsentieren.  Eindringliche  Warnungen  vor
derartigen  unsauberen  Machenschaften  in  den  Zeitungen,  rücksichtslose  Bloßstellung  ihrer
Urbeber  durch  Beröffentlichung  ihrer  Namen  und  schleunige  Herbeiführung  gerichtlicher
Untersuchung  und  strenger  Bestrafung  ist  eine  Pflicht  aller  beteiligten  Bebörden,  deren
stritte  Erfüllung  vom  ganzen  Volk  mit  einbelligem  Beifall  begrüßt  und  doch  wohl  auch
von  denen,  die  es  angebt,  als  beilsame  Abschreckung  empfunden  wird.

Aber  was  bedeuten  diese  immerhin  doch  meist  geringen  Schächer  gegenüber  den
schweren  Sündern!  So  verächtlich  die  kleinen  Diebe  sein  mögen,  die  sich  an  der  Not
unserer  kümpfenden  Krieger  und  der  Opferwilligkeit  der  Zurückgebliebenen  bereichern
—  um  Gottes  willen  nur  nicht  sich  damit  begnügen,  sie  zu  hängen  und  die  großen  Zunftgenossen
  laufen  zu  lassen.  Ich  denke  dabei  noch  gar  nicht  einmal  an  die  Übernahme  von
Kriegslieferungen  an  dae  feindliche  Ausland,  vor  der  die  Regierung  als  vor  einem  Landeeverratsdelikt
  jüngst  warnen  zu  müssen  glaubte.  Freilich  ist  es  schlimm  genug,  wenn  die
Anzeichen  sich  mehren,  aus  denen  hervorgebt,  daß  tatsächlich  aus  Deutschland  Waren
geliefert  werden,  die,  wie  z.  B.  Geschoßdrehbänke,  Stahlrohre  zur  Schrapnellfabrikation,
Geschoßpressen,  Leder  zur  Fabrikation  von  Nilitärstiefeln  und  dergleichen  mehr  dazu
dienen,  der  feindlichen  Macht  Vorschub  zu  leisten.  Hier  liegt  indes  das  Verbrechen  zu
nackt,  zu  klar  zutage,  als  daß  darüber  noch  ein  Wort  zu  verlieren  wäre.  Wohl  aber  erheischen
diejenigen  Machinationen  eine  besondere  Betrachtung,  die  man  am  einfachsten,  kürzesten
und  gemeinverständlichsten  unter  dem  Namen  des  Kriegswuchers  zusammenfassen  kann.“

Der  Bekämpfung  des  Kriegsschiebertumo  und  Kriegswuchers  zeigte
die  Regierung  sich  trotz  bester  Absichten  in  keiner  Weise  gewachsen.  Nach
mehr  als  einjähriger  Kriegführung,  am  25.  September  1915,  erging
seitens  des  Bundesrats  eine  Berordnung  über  die  Einrichtung  von
Preioprüfungsstellen  zur  Bekämpfung  des  Kriegswuchers.  Diesen
fiel  die  Aufgabe  zu,  auf  Grund  ihrer  Kenntnis  der  Marktverhältnisse
und  auf  Grund  der  Erzeugung,  Verarbeitung  und  sonstigen  Gestehungskosten
  angemessene  Preise  zu  ermitteln,  die  dann  von  den  zuständigen
Stellen  als  amtliche  Höchst-,  Vertrage-  oder  Richtpreise  festgesetzt  wurden.
Solche  Preisstellen  wurden  sowohl  für  die  Reichsleitung  als  auch  für
größere  Kommunen  ins  Leben  gerufen.  Der  Einfluß  der  behäördlichen
Stellen  auf  die  Preisregulierung  blieb  jedoch  gering.  Auch  waren  ihnen
nur  unzulängliche  Befugnisse  zur  nachdrücklichen  Bekämpfung  der  Preieüberschreitungen
  zugebilligt.  Für  die  Unwirksamtkeit  dieser  Preisprüfunge--stellen
  in  der  Praxiê  zeugte  es,  daß  noch  im  Mai  1918  der  Bundesrat
abermals  eine  Berordnung  gegen  Preistreiberei  erlassen  mußte,  in  der
die  Erfahrungen,  die  man  während  des  Krieges  auf  den  verschiedenen
Gebieten  der  Preisbewegung,  des  Kriegswuchers  und  des  Kettenhandels
gemacht  hatte,  verwertet  und  nach  einheitlichen  Gesichtspunkten  zusammengefaßt
  wurden.

Wegen  übermäßiger  Preissteigerung  sollte  auch  nach  dieser  letzten
einschlägigen  Berordnung  nur  bestraft  werden,  wer  „Gegenstände  des
täglichen  Bedarfe  oder  des  Kriegebedarfs“  gegen  Wucherpreise  verkaufte.