Prämlenspstem.  Beschränkungen  des  Außenhandels.  341

schaftskrieg  geltend,  die  in  immer  größerem  Umfange  zum  Nachholen
ursprünglich  versäumter  Vorsichtsmaßregeln  führte.

Die  Beschränkungen  des  Außenhandels  durch  den  Krieg  waren  von
noch  viel  einschneidenderer  Wirkung  als  die  oben  dargelegten  Einengungen
des  Inlandhandels.  Wurde  der  Inlandverkehr  durch  die  Mobilmachung
selbst  so  gut  wie  vollständig  zum  Stocken  gebracht,  so  sah  sich  der  Außenhandel
  schon  durch  die  Vorbereitung  der  Mobilmachung  einer  gründlichen
Umgestaltung  ausgesetzt.  Bereits  am  31.  Juli  1914  —  dem  Tage,  an  dem
der  „Zustand  der  verschärften  Kriegsgefahr“  erklärt  wurde  —  erging  eine
Reihe  koiserlicher  Verordnungen  und  ergänzender  Bekanntmachungen
des  Reichskanzlers  über  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  zahlreicher
  Waren  des  Welthandels.  Die  kaiserlichen  Verordnungen  erstreckten
sich  auf  Tiere  und  tierische  Erzeugnisse,  auf  Berpflegunge-,  Streu-  und
Futtermittel,  auf  Kraflfahrzeuge,  Mineralöle,  Steinkohlenteer  und  alle
daraus  hergestellten  Ole,  auf  Eisenbahnmaterial  aller  Art,  Telegraphenund
  Fernsprechgerät,  Luftschiffgerät,  Fahrzeuge  und  Teile  davon,  auf
Waffen,  Munition,  Pulver  und  Sprengstoffe,  sowie  andere  Artikel  des
Kriegebedarfs  und  Gegenstände,  die  zur  Herstellung  von  Kriegsbedarfsartikeln
  dienen,  auf  Verband-  und  Arzneimittel  sowie  ärztliche  Instrumente
  und  Geräte;  endlich  auf  Rohstoffe,  die  bei  der  Herstellung  und
dem  Betrieb  von  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs  zur  Verwendung
gelangen.

Den  unmittelbar  am  31.  Zuli  ergangenen  Bekanntmachungen
des  Reichskanzlers  zur  näheren  Erläuterung  dieser  allgemeinen  Durchfuhrverbote
  ist  im  Laufe  der  Mobilmachungszeit  eine  große  Reihe  ergänzender
  Bekanntmachungen  über  die  Ausfuhrverbote  gefolgt,  neben  die
dann  im  weiteren  Kriegsverlauf  auch  verschiedenerlei  Einschränkungen
der  Ausfuhrverbote  im  Interesse  deutscher  Erwerbszweige  traten,  soweit
solche  Einschränkungen  mit  den  Interessen  der  Kriegführung  und  des
Heeresbedarfs  vereinbar  waren.

Weiteren  rechtlichen  Beschränkungen  wurde  der  Außenhandel  unterzogen
  durch  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  10.  August  1914
über  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche  und  über  die  Wirkung
des  Außerkrafttretens  der  Handelsverträge  mit  dem  feindlichen  Ausland,
das  mit  der  Kriegserklärung  verbunden  war.

Die  Ausfuhrverbote,  die  der  deutschen  Industrie  in  großem  Umfang
die  Absatzmöglichkeit  ihrer  Erzeugnisse  auch  im  neutralen  Ausland  nahmen,
veranlaßten  zahlreiche  Eingaben  industrieller  Unternehmungen  und
Verbände,  die  teils  Aufklärung  über  die  Einbeziehungen  bestimmter
Einzelartikel  in  die  Ausfuhrverbote  wünschten,  teils  auf  die  Gewährung