Ausfuhrverbote.  Wirtschafteabkommen.  3453

Der  Verkehr  mit  den  entlegeneren  neutralen  Staaten  war  seit  Kriegebeginn
  in  erheblichem  Grade  bceinflußt  durch  die  Bestimmungen  über  die
Kriegskonterbande,  die  von  englischer  Seite  aus  wesentlichen  Verschärfungen
unterzogen  wurden.  Während  die  anderen  kriegführenden  Mächte  sich
ursprünglich  an  die  Londoner  Deklaration  hielten,  gab  Großbritannien
dem  Begriff  der  Konterbande  eine  weit  größere  Ausdehnung.  Als
Konterbande  behandelte  es  fast  alle  Metalle  und  Erze  sowie  Erdöle  und
Mineralöle,  als  bedingte  Konterbande  —  jedoch  mit  nahezu  gleicher
Wirkung  wie  die  absolute  Konterbande  —  neben  Nahrungs-  und  Futtermitteln
  Kleidung  und  Kleidungsstoffe,  Brennmaterialien  und  Häute
aller  Art.

Seine  Eingriffe  auch  in  den  Handel  zwischen  den  Deutschland  benachbarten
  Neutralen  und  Deutschland  sind  in  den  Ausführungen  über
den  englischen  Wirtschaftskrieg  eingehender  dargelegt.  Sie  beschränkten
den  deutschen  Außenhandel  auf  ein  Minimum  und  verursachten  die  Notwendigkeit,
  die  Handelsbeziehungen  zwischen  Deutschland  und  seinen
neutralen  Nachbarn  durch  Wirtschaftsabkommen  zu  regeln,  in  denen
die  beiderseitige  Ein-  und  Ausfuhr  nicht  dem  freien  Handel  überlassen
blieb,  sondern  genau  umgrenzt  und  staatlich  geregelt  wurde.

Was  die  Einfuhr  anbelangt,  so  waren  zu  Kriegsbeginn  einige
Einfuhrerleichterungen  geschaffen,  und  zwar  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  4.  August  1914,  das  den  Bundesrat  ermächligte,  während  der  Dauer
des  Krieges  Getreide,  Reis,  Hülsenfrüchte,  Kartoffeln,  Rüben,  Grünund
  Rauhfutter,  Küchengewächse,  Bieh,  Fleisch  und  Zubereitungen  von
Fleisch,  Fische,  Fette,  Gemüse,  Käse,  Eier,  Müllereierzeugnisse,  gewöhnliches
  Backwerk,  eingedickte  Milch,  Nahrungs-  und  Genußmittel  und
Mineralöle  zollfrei  zuzulassen.  Inebesondere  wurde  durch  dieses  Gesetz
die  Bieheinfuhr  aus  den  neutralen  Nachbarstaaten  —  obenan  aus  Dänemark
  sowie  den  Niederlanden  —  wesentlich  erleichtert,  was  diesen  Ländern
selbst  hochwillkommen  war.

Später  traten  zu  den  von  England  beeinflußten  Maßnahmen  der
Einfuhrbeschränkung  auch  Rücksichten  auf  die  deutsche  Baluta,  die
gleichfalls  eine  staatliche  Einengung  und  Zentralisierung  der  Einfuhr
zur  Folge  hatten.  In  welchem  Umfang  der  Kompensationsverkehr
zwischen  Deutschland  und  den  neutralen  Nachbarstaaten  geregelt  wurde,
dafür  mag  ein  Beispiel  angeführt  werden  in  Gestalt  des  deutsch-schweizerischen
  Wirtschaftsabkommens  vom  Sommer  1918,  das  folgende  Bedingungen
  enthielt:

Deutschland  gewährt  monatlich  Ausfuhrbewilligungen:  Kohle  200  000  t,  Eisen
und  Stahl  19  000  t.  Es  wird  in  dem  ernsten  Bestreben,  die  Schweiz  mit  Kohle  und  Eisen
zu  versorgen,  alles  unter  den  gegebenen  BVerhältulssen  Mögliche  tun,  um  die  deutschen