344  Industrie,  Handel  und  Verkehr.

Lieferer  zur  Lieferung  anzuhalten  und  den  Transport  zu  fördern.  Für  Kohle  wurde  ein
Preis  vereinbart,  der  sich  im  Mittel  auf  173,50  Fr.  für  die  Tonne  stellt,  ab  Grube  gerechnet.
Deutschland  gewährt  auf  diesen  Preie  für  ein  Quantum  von  60  000  t,  das  ungefähr  deim
Hausbrandkonsum  entspricht,  einen  Rabatt  von  40  Fr.  für  die  Tonne,  der  dazu  verwendet
werden  soll,  den  Kohlenpreisaufschlag  für  Kleinbraucher  zu  mildern.

Für  Eisen  und  Stabl  wurden  zwischen  den  Interessenten  die  Prelse  vereinbart.
Die  Frachterhöhungen  gehen  in  einer  gewissen  Limite  zu  Lasten  des  Abnehmere,  Erhöhungen
  von  Steuern  dagegen  zu  Lasten  des  Lieferanten.

Wie  bisher  werden  beiderseite  Ausfuhrbewilligungen  für  zu  vereinbarende  Auetauschmengen
  ohne  besondere  Gegenleistungen  im  Rahmen  des  Möglichen  erteilt.  In  dieser
Beziehung  ist  inebesondere  vorgeseben,  daß  Deutschland  liefert:  zirka  3000  Wagen  Kunstdünger,
  Kalisalze,  Thomasmehl,  ferner  Kartoffelt  gnisse,  Benzin,  Zink,
Kupfervitriol,  pharmazeutische  Produkte,  sowie  in  VNohzucker  Ersat  bes  Zucers,  der  in
Schokolade,  Kondenemilch  und  Früchtekonserven  aue  der  Schwelz  geliefert  wird.

Die  Schweiz  erteilt  Ausfuhrbewilligungen  für  Milchprobukte  ungefähr  im  bieherigen
  Umfange,  ebenso  für  Schokolade  und  Konserven  und  endllch  für  15  000  bie
17  000  Stück  Rindvieh.

Für  Obst  und  ähnliche  Erzeugnisse  sind  keine  Mengen  vorgesehen;  es  ist  nur  die  Moöglichkeit
  der  Ausfuhr  ing  Auge  gefaßt,  wenn  die  Verhältnisse  dies  gestatten.

Auefuhrgesuche  sollen  wie  bieher  behandelt  werden,  indessen  bietet  die  Schweiz
dazu  die  Hand,  auf  den  15.  Juli  1918  eine  der  „Société  Suisse  de  Surveillance  Economique“
  gleichartige  Kontrolle,  genannt  „Schweizerische  Treuhandstelle“  einzuführen.
Diese  ist  wie  die  S.  S.  S.  eine  rein  schweizerische  Organlsation  und  als  solche  innerhalb
der  vom  Bundeerate  mit  der  deutschen  Regierung  vereinbarten  Bestimmungen  völlig
unabhängig  und  nur  dem  Bundeerate  als  oberster  Kontrollbehörde  verantwortlich.

Die  der  Kontrolle  der  Schweizerischen  Treuhandstelle  (S.  T.  S.)  unterliegenden
Waren  sind  in  einer  noch  zu  verelnbarenden  Liste  festzustellen,  indessen  kann  ein  schweizerisches
  Produkt  deswegen  nicht  von  der  Ausfuhr  ausgeschlossen  werden,  weil  zu  seiner
Herstellung  Maschinen,  Werkzeuge  und  Geräte  verwendet  worden  sind,  die  aus  den  Zentrolmächten
  stammen.

Eine  der  wichtigsten  Fragen,  die  im  Abkommen  zu  lösen  waren,  betrifft  die  Verwendung
  der  deutschen  Kohle  und  die  Ausfuhr  von  Produkten,  die  mit  Hilfe  deutscher
Kohle  hergestellt  worden  sind.  In  dleser  Bezlehung  wurde  folgendee  vereinbart:  Im  Grundsatz
  ist  die  Verwendung  deutscher  Kohle  in  der  Schweiz  frei.  Eine  Ausnahme  bestebt  nur
für  dic  auf  einer  besonderen  Kohlenverwendungsliste  eingetragenen  Waren.  Oiese  können
nur  dann  nach  den  mit  dem  Deutschen  Reiche  im  Kriege  stehenden  Staaten  auegeführt
werden,  wenn  nachgewiesen  ist,  daß  eine  entsprechende  Menge  geeigneten  nichtdeutschen
Brennstoffes  in  dem  betreffenden  Betriebe  verwendet  und  daß  diese  Menge  der  Firma
von  dem  seitens  der  Treuhandstelle  zu  führenden  Konto  abgeschrieben  ist.  Allein  auch,
soweit  es  sich  um  Waren  handelt,  die  auf  der  Kohlenverwendungellste  eingetragen  sind,
ist  deren  Auefuhr  bie  zum  15.  Juli  1918  vollständig  frei,  auch  wenn  zu  ihrer  Herstellung
deutsche  Kohle  verwendet  worden  sst.

Diese  Bestimmungen  sind  namentlich  für  gewisse  Produkte  der  Maschinenindustrie,
die  als  Kriegematerial  im  weiteren  Sinne  betrachtet  werden,  von  Bedeutung,  wie  beispielewelse
  Werkzeugmaschlnen  für  Metall-  und  Holzbearbeltung,  Pressen,  Zement-  und
Betonmaschinen  und  Materialien  aller  Art,  die  zur  Unterbringung  und  zum  Transport
von  Truppen  oder  Kriegematerial  dienen,  und  kalorische  Kraft-Werkzeugmaschinen.
Weiter  werden  von  den  erwähnten  Bestimmungen  betroffen  Produkte  der  chemlschen
Industrie  für  Kriegezwecke.  Da  jedoch  die  Ausfuhr  zulässig  ist,  wenn  für  die  Herstellung