Oemobilmachungsplane.  355

Betriebe  sollen  angehalten  werden,  beizeiten  sich  zu  dußern,  wie  sie  nach  Friedensschluß
weiter  zu  arbeiten  gedenken.  Die  Betriebe  können  sich  darüber  nur  klar  werden,  nachdem
zuvor  die  Fragen  beantwortet  sind,  in  welchem  Umfange  Rohstoffe  zur  Verfügung
steben  und  die  Rüstungsindustrie  beibehalten  werden  muß.  Diese  für  die  Friedenswirtschaft
wichtigsten  Unterlagen  werden  durch  gemeinsames  Zusammenwirken  die  Kriegsamtstellen,
  Kriegswirtschaftsämter,  Relchsamt  des  Innern,  Relchskommissar  für  Ubergangswirtschaft,
  Mumba  und  Krlegerohstoffabtellung,  Handelskammern,  Handwerkekammern,
die  gewerkschaftlichen  Organisationen  usw.  zu  beschaffen  haben.  Die  eigentliche  Arbeitevermittlung
  beginnt  erst  mit  dem  Noment  der  Demobllmachung.  Um  diejenigen  zu  versorgen,
  die  keine  feste  Arbeitsgelegenheit  gefunden  haben,  holen  die  Kriegsamtstellen  von
den  Zentralauskunftstellen  Auskunft  ein  über  die  offenen  Stellen  ihres  Bezirke  und  der
leweile  notwendigen  Heimatebezirke  und  geben  diese  Mitteilungen  mit  einer  ausreichenden
Anzahl  von  Arbeiteformularkarten  an  dle  Kompagnien  weiter.  In  der  Arbeitevermittlung
sollen  also  drei  Faktoren  tätig  sein:  Kriegeamtstelle,  Zentralauskunftestelle,  Truppenteil.
In  den  Kompagnien  soll  der  Kompagnieführer  für  die  Besorgung  der  Arbeitsvermittlung
verantwortlich  sein.

Von  seiten  des  Ausschusses  wurde  mit  Bedenken  gegen  jegliche  Art  von  Zwang  bei
der  Demobilmachung  nicht  zurückgebalten,  anderselte  aber  auch  anerkannt,  daß  die  Erklärungen
  des  Kommissars  aus  dem  Preußischen  Kriegeministerium,  Zurückbehaltung  von
Mannschaften  dürfen  nur  stattfinden,  soweit  es  die  militärischen  Interessen  erfordern  oder
wenn  sie  freiwillig  bleiben  wollen,  vollständig  ausreichend  selen,  um  den  Grundsatz  der
Freizügigkeit  der  Arbeiter  sicherzustellen.  Ungeachtet  dessen  hat  der  Ausschuß  folgende,
an  die  Spitze  seiner  Beschlüsse  gestellte  Entschließung  angenommen:  der  Reichskanzler
mrmöge  dahln  wirken,  daß  bei  der  Demobilisation  die  einberufenen  Wehrpflichtigen  gegen  ihren
Millen  nicht  länger  im  Oienste  zurückbehalten  werden,  als  dies  im  Heereeinteresse  unbedingt
erforderlich  ist.

Bei  der  Demobilmachung  und  der  Vorbereltung  auf  die  Übergangswirtschaft  handelt
es  sich  aber  noch  um  eine  weitere  Aufgabe,  die  in  engstem  Zusammenhang  mit  der  Entlassung
  der  Mannschaften  gelsst  werden  muß:  um  die  Wiederingangsetzung  des  gesamten
deutschen  Wirtschaftelebens.  Bezüglich  der  Dauer  der  Ubergangswirtschaft  vertrat  das
Reichsamt  des  Innern  (durch  den  Unterstaatssekretär  Dr.  Richter)  den  Standpunkt,  daß
dasjenige  Land  am  besten  und  schnellsten  auf  dem  Weltmarkt  wieder  zur  Geltung  kommen
wird,  dem  es  am  ebesten  gelingt,  seiner  Industrie  und  seinem  Handel  die  volle  und  unelngeschränkte
  Bewegungefreiheit  wiederzugeben.  Es  kann  fraglich  erscheinen,  ob  mit
diesem  Standpunkte  die  seitens  des  Preußischen  Kriegeministeriume  bekundete  Auffassung,
daß  die  Hergabe  von  Nohstoffen  auf  dlejenigen  Betriebe  zu  beschränken  sei,  die  notwendige
Gegenstände  herstellen,  vereinbar  sein  wird,  insbesondere  auch  mit  Rücksicht  auf  die
Valuta  und  die  Rohstoffbeschaffung  selbst,  für  die  unsere  Auefuhr  von  wesentlicher  Bedeutung
  werden  kann.  Noch  mehr  wird  man  bezwelfeln  dürfen,  ob  Handel  und  Industrie
schneller  als  in  anderen  Ländern  ihre  volle  Bewegungefreiheit  und  Wettbewerbsfählgkeit
wledererlangen  werden,  da  der  Ausschuß  eine  Reihe  von  Dorschriften,  u.  a.  betreffs  Unterbringung
  der  Kriegebeschädigten,  Entlohnung  der  Kriegsbeschädigten  und  Gewährung
von  Arbeitelosenunterstützung  beschlossen  hat,  die  auf  eine  erhebliche  Belastung  der  gewerblichen
  Betriebe  und  der  Gesamtbeit  der  Steuerzahler  binauskommen.

Die  Organisation  der  Demobilisierung  ist  in  der  Weise  geregelt,  daß  die  Zentralstelle
  für  die  gesamte  Demobilmachung  das  Allgemeine  Krlegedepartement  bildet.
Im  übrigen  haben  sich  alle  Abteilungen  mit  den  zuständigen  Behörden  und  nichtamtlichen
Stellen  in  Verbindung  zu  halten.  Zur  Besprechung  großer  grundsätzlicher  Fragen  soll
nötigenfalle  das  Plenum  des  Beirate  für  Übergangewirtschaft  zusommentreten,

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