356  Aueblick.

aus  dem  sich  boffentlich,  wic  der  Unterstaatssekretär  im  Reichsamt  des  Innern  bemerkte,
eine  feste  und  zweckmäßig  gebildete  Organisation  auch  für  die  Friedenszeit
  entwickeln  werde.  Ein  enges  Zusammenarbeiten  des  Reichsamte  des  Innern  und  des
Reichekommissare  für  Übergangewirtschaft  mit  der  Kriegerohstoffabteilung,  die  als  Verwaltungestelle
  des  Kricgsministeriums  noch  geraume  Zeit  fortbesteben  wird,  ist  sichergestellt.


Zu  einer  Reihe  von  Einzelfragen  wurden  von  den  Regierungsvertretern  Erklärungen
abgegeben.  Danach  ist  seitens  der  Marineverwaltung  bereite  im  März  1916  durch  entsprechende
  Befehlsübermittlung  an  die  Kommandos  der  im  Ausland  internlerten  Schiffebesatzungen
  Vorsorge  getroffen,  daß  die  deutsche  Handeleschiffahrt  bei  Friedensschluß
mrmöglichst  rasch  den  Verkehr  wieder  aufnehmen  und  Nohstoffe  beranführen  kann.  Die  in
der  deutschen  Kriegsindustrie  beschäftigten  Gefangenen  sollen  bei  Eintritt  der  Demobil--machung,
  soweit  möglich,  sämtlich  der  Landwirtschaft  zugeführt  werden,  bie  Abschub  nach
vorgesehenem  Plane  erfolgt.  Was  die  Reibenfolge  der  Entlassung  der  Krlegsteilnehmer
anlangt,  so  wurde  von  dem  Kommissar  dee  Preußischen  Kriegeministeriums  die  Zusage
gegeben,  daß  die  Verheirateten,  besondere  die  Bäter  kinderreicher  Familien,  zu  denen  gehören
sollen,  die  zuerst  zur  Entlassung  kommen.  Indessen  werden  auch  unter  den  zuerst  Entlassenen
  junge  Leute  sein,  soweit  sic  nämlich,  im  Alter  von  unter  20  Jahren  stebend,
dem  Landsturm  angehören,  der  sofort  zur  Entlassung  kommen  muß,  wenn  der  dringende
Fall,  der  zu  seiner  Aufrufung  Veranlassung  gegeben  hat,  weggefallen  ist.

Nachdem  mehrere  Mitglieder  des  Ausschusses  betont  batten,  daß  genauere  Vorschriften
  über  den  Gang  der  Demobilmachung  nicht  ratsam  seien,  daß  vielmehr  dem  Kriegeministerium
  ein  angemessener  Spielraum  und  die  nötige  Bewegungefreiheit  verblelben
müsse,  wenn  Arbeitslosigkeit  verhütet  werden  solle,  hat  der  Ausschuß  in  einer  umfangreichen
Zahl  von  Resolutionen  folgende  Grundsätze  zur  Durchführung  der  personellen  Demo--bilisotion
  dem  Rcichstag  zur  Genehmigung  und  Beschlußfassung  empfohlen:  Sofortige
Entlassung  der  für  die  Instandsetzung  unentbehrlicher  Betricbe  benstigten  Gewerbetreibenden,
  Techniker,  Werkmeister,  Facharbeiter  und  Verwaltungebeamten.  Doizugeweise
  Berücksichtigung  der  Berufsangehörigen  solcher  Gewerbe,  in  denen  sich  eine  starke
Nachfrage  nach  Arbeitskräften  geltend  macht.  Entlassung  nach  dem  Wohnort  der  Familie
oder,  bei  Nachweis  erlangter  Beschäftigung,  nach  dem  Arbeitsort.  Berufe-  und  Arbeitsberatung
  der  Mannschaften  durch  die  Heeresbehörden.  Weitergewährung  der  seitherigen
Dienstbezüge  für  einen  vollen  Monat  an  die  entlassenen  Kriegeteilnehmer  zwecke  Erholung
und  Ordnung  ihrer  häuslichen  Verhältnisse.  Ausreichender  Erholungsurlaub  usw.  für
Kriegeteilnehmer  mit  erheblich  geschwächter  Gesundbeit.  Bei  Kriegeteilnehmern,  die  eine
Famllie  zu  versorgen  haben,  nach  Möglichkeit  Wledereinstellung  in  demjenigen  Betriebe,
in  dem  sie  vor  ihrer  Einberufung  mindestene  ein  Jahr  lang  beschäftigt  waren  (im  Einzelfalle
  soll  eine  paritätische  Schlichtungestelle  entscheiden,  ob  dem  Betriebsunternehmer
die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  möglich  ist).  Verpflichtung  der  Betriebeunternehmer,
auf  je  30  Arbeiter  mindestene  einen  Kriegebeschädigten  in  eine  für  ihn  geeignete  Beschäftigung
  zu  nehmen;  vollzählige  Wiedereinstellung  der  in  Staate-  und  Gemeindebetrieben
beschäftigt  gewesenen  Kriegsbeschädigten.  Die  Entlohnung  der  Kriegebeschädigten  soll
in  allen  Betrieben  unter  Berücksichtigung  ihrer  tatsächlichen  Leistungen  erfolgen;  insbesondere
müssen  ihnen  die  gleichen  Akkordsätze  gewährt  werden  wie  gesunden  Arbeitern.  Die  Aufrechnung
  der  Rente  bei  der  Entlohnung  ist  unter  allen  Umständen  zu  untersagen.  Kriegeteilnehmern
  und  Hilfedienstpflichtigen,  die  verhindert  oder  nicht  gewillt  sind,  die  Mitglledschaft
  in  einer  Betriebepensionskasse  unter  den  früheren  Bedingungen  fortzusetzen,  muß
gestattet  werden,  ihre  erworbenen  Anrechte  durch  Zahlung  einer  mäßigen  Anerkennungegebühr
  aufrechtzuerhalten.