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        <title>Rechtsrat während des Krieges.</title>
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            <idno>dobbriner_rechtsrat_1914</idno>
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        Rechtsrat 
waͤhrend des Krieges 
Die wichtigsten, fuͤr die Dauer des Krieges 
erlassenen Reichsgesetze und Verordnungen 
gemeinverstaͤndlich wiedergegeben 
von 
Dr. jur. 5. Dobbriner 
Preis 50 Pfennige 
KNosmos-Derlag 
Leipzig, PDetersstraße 19.
        <pb n="2" />
        Inhaltsverzeichnis. 
Eeite 
Einleinnng 5 
1 Napteel. 
Ausfuhrverbote 7 
2. Rapitel. 
Rechtschd Militarpersonen: . 8 
1. Prozesse . 8 
2. w#ngsvolsstreckung . 9 
onkurs der Miltlärpersonen 999PV 
¾ Verjährung 10 
s. Kapttel. 
Einführung der Paßpflichtt 10 
4. Rapitel 
Höchstpreise 11 
5. NKapttel. 
Abhilse wirtschaftlicher Schädigungen: 12 
1. Wechsel und Scheck 12 
2. Bedingter Zahlungsaufschub 1398 
8. Ansprüche von Personen im Auslande 14 
4. Konkursverfahren: . .....15 
A. Abwendung des Konkerzversahrent . .....15 
B. Erleichterung gewisser zaonerspoheife 197 
5. Forderungen an die Kriegskasse 17 
. Kapitel. 
Krankenkasse und Krankenversicherung: 18 
1. Erhaltung von Anwartschaften aus der zrankenoerschrrung 18 
2. Tie Wahlen nach der Reichsversicherungsordnun .. 18 
8. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Wankenkafß 19 
7. Kapitel. 
Regulierung des Geldverkehrs und Darlehnskassen“ 20 
1. Regulierung des Geldverkehrs ... .....20 
2. Dorlehnskaffengeser .. ..........21
        <pb n="3" />
        Einleitung. 
Der Ausbruch des Krieges hat sofort eine ungeheuere Um- 
wälzung des Wirtschaftslebens im Gefolge gehabt. Der Export 
nach dem Auslande ist ins Stocken geraten, vielleicht großenteils 
vernichtet; die blühende, vielbeneidete deutsche Industrie hat ihre 
besten Arbeitskräfte zu den Fahnen entsendet. In dieser ernsten 
Stunde sah sich die deutsche Regierung vor die Aufgabe gestellt, 
dem Handel und Wandel schützend zur Seite zu stehen und für 
die Erhaltung des Wirtschaftslebens Sorge zu tragen. Für die 
schwere Aufgabe hat der Gesetzgeber in wenigen Tagen eine 
glückliche Lösung gefunden. Diese umfassenden Gesetzesvorlagen 
wurden dem Reichstage unterbreitet und in der unvergeßlichen 
Sitzung vom 4. August 1914 dank der vaterländischen Gesinnung 
aller Parteien einstimmig angenommen. 
Diese Schrift stellt sich die bescheidene Aufgabe, die wich- 
tigsten der aus Anlaß des Krieges ergangenen Gesetze und Ver- 
ordnungen gemeinverständlich wiederzugeben. 
Zuförderst sei bemerkt, daß der Krieg an und für sich 
keineswegs die bestehenden Zahlungsverpflichtungen aufhebt oder 
eine Stundung herbeiführt, wie dies vielfach im Volke irrtümlich 
angenommen wird. Vielmehr sind grundsätzlich alle Verpflich- 
tungen aus Verträgen pünktlich zu erfüllen, so die Zahlung der 
Mieten und Hypothekenzinsen, Lieferung und Abnahme von 
Waren sowie die Entrichtung des Kaufpreises, Zahlung der 
Gehälter an Dienstverpflichtete. Ist jedoch der Dienstverpflichtete 
zu den Waffen einberufen, so wird der Dienstvertrag ohne weiteres 
aufgelöst; das Gleiche kann bei der Einberufung des Dienstherrn 
nur gesagt werden, wenn kein Stellvertreter zur Fortführung 
des Geschäfts- oder Wirtschaftsbetriebes vorhanden ist. Indes
        <pb n="4" />
        — 6 — 
läßt sich dies alles nicht in eine kurze Formel bringen, da die 
Sachlage des einzelnen Falles bei Berücksichtigung der Neben- 
umstände nach einer anderen Entscheidung drängen kann. Im 
übrigen sei hinsichtlich dieser Fragen auf das 2. und 5. Kapitel 
der Darstellung verwiesen. 
Möge das Schriftchen ein wenig zur Aufklärung der Volks- 
genossen über die gegenwärtige Rechtslage beitragen. 
Leipzig, den 17. August 1914. 
Der Verfasser.
        <pb n="5" />
        1. Kapitel. 
Ausfuhrverbote. 
Am 31. Juli 1914 wurde das Deutsche Reich in Kriegs- 
zustand erklärt. Eine derartige Maßnahme erfordert eine Reihe 
von Anordnungen zur wirtschaftlichen Sicherung und Erhaltung 
des Landes. Es ergingen daher zahlreiche Ein--, Aus- und 
Durchfuhrverbote, zu denen andererseits Einfuhrerleichterungen hinzu- 
traten. Alle diese Ausfuhrverbote sind getragen von dem national- 
wirtschaftlichen Gedanken: das von der Nation Erzeugte für die 
Nation. 
1. Verboten ist die Ausfuhr: 
a) von Tieren und tierischen Erzeugnissen; 
b) von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln (hierunter 
sind auch Mineralwässer, Fruchtsäfte und Pflanzen zu rechnen); 
c) von Kraftfahrzeugen und ihren Teilen; 
4) von Mineralrohölen, Steinkohlenteer, sowie allen daraus 
hergestellten Oelen. 
2. Ausfuhr-= und Durchfuhrverbote ergingen für 
folgende Gegenstände: 
a) Waffen, Munition, Pulver, Sprengstoffe und andere Kriegs- 
bedarfsartikel (beispielsweise auch Schuhe und Stiefel aller 
Art im Gewichte von mehr als 600 Gramm das Paarj; 
b) Eisenbahnmaterialien aller Art, Telegraphen- und Fern- 
sprechgerät, sowie ihre Teile, Luftschiffergerät, Fahrzeuge 
und ihre Teile; 
c) Rohstoffe zur Herstellung des Kriegsvedarfs (vor allem 
auch Leder aller Art und Felle zur Pelzbereitung); 
4) Verband= und Arzneimittel sowie ärztliche Instrumente.
        <pb n="6" />
        — 8 — 
3. Die Ein= und Ausfuhr von Tauben. 
Die Ein= und Ausfuhr von Tauben wie ihre Verwendung 
als Brieftauben ist bis auf weiteres verboten. Wer eine Taube 
dennoch zur Beförderung von Nachrichten verwendet, wird, wenn 
dies ohne Genehmigung der Militärbehörde geschieht, mit Ge- 
fängnis bis zu 3 Monaten bestraft. 
4. Vorübergehende Einfuhrerleichterungen. 
Während die Aus- und Durchfuhr zahlreicher Waren und 
Erzeugnisse verboten ist, sind für die Einfuhr zur besseren Volks- 
ernährung die Grenzen in weitgehendem Maße geöffnet worden. 
Diese Einfuhrerleichterungen bestehen in Zollfreiheit wie auch 
darin, daß die Untersuchung der Waren an der Grenze weniger 
streng gehandhabt wird. Folgende Waren und Erzeugnisse kommen 
hierfür insbesondere in Betracht: Getreide, Reis, Hülsenfrüchte, 
Kartoffeln, Vieh, Fleisch, Fische, Fette zum Genusse, Käse, Eier, 
Müllereierzeugnisse und Mineralöle Befanden sich die Waren 
bereits am 4. August 1914 in deutschen Zollausschlußgebieten, 
Freibezirken oder Zollagern, so bleiben sie nicht zollfrei. 
2. Kapitel. 
Rechtsschutz für Militärpersonen. 
Mit dem Rechtsschutz für Militärpersonen während des 
gegenwärtigen Kriegszustandes befaßt sich eine Reihe gesetzlicher 
Bestimmungen, die hier wiedergegeben werden sollen. 
1. Prozesse. 
Prozesse, die gegenwärtig bei den ordentlichen Gerichten 
(d. h. besonders den Amts- und Landgerichten) oder den Kaufmanns- 
und Gewerbegerichten schweben oder in Zukunft anhängig ge- 
macht werden, erleiden eine Unterbrechung:
        <pb n="7" />
        — 9 — 
a) wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes 
oder Berufs zu den mobilen oder gegen den Feind ver- 
wendeten Teilen der Land= oder Seemacht oder zu der 
Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen 
Festung gehört; 
b) wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung 
des Reichs sich im Ausland aufhält; 
) wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder Geisel sich 
in der Gewalt des Feindes befindet; 
4) wenn als Partei ein Minderjähriger oder Entmündigter 
auftritt, dessen Vater, Vormund oder Pfleger (gesetzlicher 
Vertreter) eine Militärperson ist. In dringenden Fällen 
kann das Prozeßgericht diesen Personen, falls sie verklagt 
werden sollen, auf Antrag einen besonderen Prozeßver- 
treter bestellen. 
2. Zwangsvollstreckung. 
Die Zwangsvollstreckung gegen Militärpersonen (darunter 
sind hier und in folgenden die unter 1a—c aufgezählten Personen 
zu verstehen) wegen Geldforderungen, seien sie privatrechtlich (. 
B. Dahrlehnsforderung, Mietforderung) oder öffentlich-rechtlich 
(wie beispielsweise Steuern, Sporteln, Schulgeld) unterliegt nament- 
lich den nachstehenden Beschränkungen: 
a) Die Versteigerung und die anderweite Verwertung be- 
weglicher körperlicher Sachen ist unzulässig. Hierdurch 
wird jedoch die Ablieferung von gepfändetem Gelde seitens 
des Gerichtsvollziehers an den Gläubiger nicht ausgeschlossen. 
b) Die Versteigerung von Grundstücken ist unzulässig. 
Diese besonderen Vorschriften finden auf Minderjährige und 
Entmündigte, die durch eine Militärperson gesetzlich vertreten 
werden, keine Anwendung. 
3. Konkurs der Militärpersonen. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen 
der Militärpersonen ist nur zulässig auf ausdrücklichen Antrag 
dieser Militärpersonen selbst. Ist das Konkursverfahren über 
das Vermögen einer Militärperson eröffuet, so kann das Konkurs-
        <pb n="8" />
        — 10 — 
gericht auf Antrag des Schuldners (Gemeinschuldners) die Aus- 
setzung des Verfahrens anordnen. Die Aussetzung endigt: 
a) mit der Beendigung des Kriegszustandes; 
b) vor diesem Zeitpunkte mit einem die Fortsetzung des Ver- 
fahrens anordnenden Beschlusse des Konkursgerichts. 
Diese Bestimmungen finden jedoch auf Minderjährige und 
Entmündigte, deren gesetzlicher Vertreter eine Militärperson ist, 
keine Anwendung. 
4. Verjährung. 
Die Verjährung ist bis zur Beendigung des Kriegszustandes 
zu Gunsten der Militärpersonen wie auch zu Gunsten ihrer 
Gegner gehemmt. Das Gleiche gilt von den gesetzlichen Aus- 
schlußfristen. Die Wirkung der Hemmung der Verjährung ist 
die, daß die Zeit, während deren die Verjährung gehemmt ist, 
in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird; die Verjährung 
ruht somit während des Kriegszustandes und kann sich während 
dieser Zeit unter keinen Umständen vollenden. 
3. Kapitel. 
Einführung der Paßpflicht. 
(Nach der Verordnung vom 31. Juli 1914.) 
Jede Person, die vom Auslande im Reichsgebiet (mit 
Ausnahme Elsaß-Lothringens) eintrifft, ist verpflichtet, sich durch 
Paß oder Paßkarte auszuweisen. Befreit von dieser Verpflich- 
tung ist nur, wer sich durch Militärpapiere, Heimatschein oder 
sonstige Bescheinigungen einer deutschen Behörde als deutscher 
Staatsangehöriger auszuweisen vermag. Ausländer, die sich im 
Reichsgebiete aufhalten, haben sich durch Paß oder Paßkarte 
auszuweisen; in gewissen Fällen kann die Landeszentralbehörde 
bestimmen, daß andere amtliche Papiere zum Ausweis genügen. 
Nachdrücklich ist darauf hinzuweisen, daß Wehrpflichtigen Pässe
        <pb n="9" />
        — 11 — 
und Paßkarten nur mit Zustimmung des Bezirkskommandos 
ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen. In diesem 
Zusammenhang ist auch der Verordnung vom 3. August 1914 
zu gedenken, betreffend die Entlassung aus der Reichs= und 
Staatsangehörigleit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland. 
Nach dieser Verordnung dürfen Wehrpflichtige bis auf weiteres 
nicht aus der Staatsangehörigkeit oder unmittelbaren Reichsan- 
gehörigkeit entlassen werden. 
4. Kapitel. 
Höchstpreise. 
Einer allzu großen Teuerung der Nahrungs- und Futter- 
mittel sucht das wichtige Gesetz über die Höchstpreise vorzubeugen. 
Nach diesem Gesetze wird den Landeszentralbehörden die 
Befugnis erteilt, auf die Dauer des gegenwärtigen Krieges für 
Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- 
und Futtermitel aller Art sowie für rohe Naturerzeugnisse, 
Heiz- und Leuchtstoffe Höchstpreise festzusetzen. Sollte sich 
ein Besitzer solcher Gegenstände trotz Aufforderung der zustän- 
digen Behörde weigern, die Waren zu den festgesetzten Höchst- 
preisen zu verkaufen, so hat die zuständige Behörde folgende 
Befugnis: sie kann diese Waren selbst auf Rechnung und Kosten 
des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen; ausge- 
nommen von dieser Vorschrift werden nur Waren, die für den 
eigenen Bedarf des Besitzers ersorderlich sind. Auf eine Ueber- 
schreitung der festgesetzten Höchstpreise oder eine Verheimlichung 
derartigen Warenvorrats steht eine Geldstrafe bis 3000 Mark, 
im Unvermögensfalle Gefängnis bis zu 6 Monaten.
        <pb n="10" />
        — 12 — 
5. Kapitel. 
Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen. 
Der Krieg greift in cinem industriell und kommerziell hoch- 
entwickelten Staate wie in dem unsrigen tief in das Wirtschafts- 
leben ein, und zwar nicht nur bei den unmittelbar am Kriege 
Beteiligten, sondern auch bei der übrigen Bevöllerung. Die 
drohenden wirtschaftlichen Schäden abzuwenden, oder wenigstens 
zu mildern, ist der Zweck des Gesetzes (einschließlich der auf 
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen), dem wir jetzt 
unser Augenmerk zuwenden. 
1. Wechsel und Scheck. 
Wird infolge des Krieges die rechtzeitige Vornahme einer 
Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsel- 
rechts oder Regreßrechts aus dem Scheck bedarf (insbesondere 
des Protestes), durch höhere Gewalt verhindert, so verlängern 
sich die für die Vornahme der Handlung vorgeschriebenen 
Fristen um so viel als erforderlich ist, um nach Wegsall des 
Hindernisses die Handlung vorzunehmen, mindestens aber bis 
zum Ablauf von 6 Werktagen nach dem Wegfall des Hinder- 
nisses. Als Verhinderung durch höhere Gewalt gilt es ins- 
besondere: 
a) wenn der Ort, wo die Handlung vorgenommen werden 
muß, von seindlichen Truppen besetzt ist; 
b) wenn der Postverkehr nach dem Orte nicht mehr geregelt ist; 
J) wenn die rechtzeitige Vornahme einer zur Ausübung oder 
Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder Scheck 
notwendigen Handlung durch einc im Ausland erlassene 
gesetzliche Vorschrift verhindert wird. 
Auf jeden Fall aber werden die Fristen für die Vornahme 
einer derartigen Handlung, soweit sie nicht bereits am 31. Juli 
1914 abgelaufen waren, um 30 Tage verlängert. 
Die Fälligkeit aller im Ausland vor dem 31. Juli 1914 
ausgestellten, aber im Inlande zahlbaren Wechsel wird um 
3 Monate hinausgeschoben; die ursprüngliche Fälligkeit bleibt 
Vestehen, falls diese Wechsel bereits am 31. Juli 1914 ver-
        <pb n="11" />
        — 13 — 
fallen waren. Durch diese Hinausschiebung der Fälligkeit wird 
man nicht verpflichtet, weiteren Wechselstempel zu entrichten. 
Nach ausdrücklicher Bestimmung des Bundesrats erhöht sich bei 
diesen Wechseln die Wechselsumme um 6% jährlicher Zinsen 
für 3 Monate; es ist also der Wechsel von dem ursprüng- 
lichen Fälligkeitstage an zu verzinsen. 
2. Bedingter Zahlungsaufschub. 
Sofort bei Ausbruch des Krieges wurde in weiten Kreisen 
die Frage lebhaft erörtert, ob ein allgemeines Moratorium er- 
lassen werden sollte. In der Tat war durch Gesetz vom 
4. August 1914 die Möglichkeit eines allgemeinen Moratoriums 
offen gelassen, denn durch das einschlägige Gesetz wurde der 
Bundesrat ermächtigt, „während der Zeit des Krieges diejenigen 
gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe 
wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen.“ Der 
Bundesrat hat zu der wichtigen Frage in dem Sinne Stellung 
genommen, daß er von einem allgemeinen Moratorium absah; 
den Unebenheiten im Verkehrsleben soll vielmehr durch folgende 
Bestimmungen abgeholfen werden. 
Ist oder wird wegen einer vor dem 31. Juli 1914 ent- 
slandenen Geldforderung bei den ordentlichen Gerichten ein 
Prozeß anhängig, so ist das Prozeßgericht auf Antrag des 
Beklagten befugt, diesem eine Zahlungsfrist von längstens 3 Monaten 
zu bewilligen; diese Zahlungsfrist beginnt mit der Verkündung 
des Urteils. Das Gericht hat in jedem einzelnen Falle genau 
zu prüfen, ob die Lage des Beklagten einen derartigen Schutz 
rechtfertigt und ob nicht andererseits durch die Zahlungsfrist 
dem Kläger ein unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt wird. 
Gegebenenfalls kann das Gericht die Fristbewilligung von einer 
Sicherheit abhängig machen. Der Beklagte kann, wie bereits 
gesagt wurde, diesen Antrag nur bei einem Rechtsstreite um eine 
Geldforderung stellen; bei anderen Klagen, z. B. Räumungs- 
llagen, ist der Antrag unstatthaft. Der Antrag des Beklagten 
muß etwa mit folgenden Worten gestellt werden: „Durch die 
Kriegsereignisse sind meine Einnahmen derart verringert, daß ich 
gegenwärtig nicht in der Lage bin zu zahlen. Ich bitte daher 
das Gericht, mir eine Zahlungsfrist von . (höchstens 3) Monaten
        <pb n="12" />
        — 14 — 
zu bewilligen.“ Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag 
begründen, hat der Beklagte glaubhaft zu machen; die Glaubhaft- 
machung erfolgt durch Vorlegung von Geschäftsbüchern, Briefen 
(z. B. ein Brief, über die sofortige Kündigung wegen Ausbruch 
des Krieges) oder sonstigen Urkunden, unter Umständen durch 
cidesstattliche Versicherung. 
Liegt in der Sache bereits ein Urteil oder ein anderer 
vollstreckbarer Schuldtitel vor und ist sie bereits bis zur Voll- 
streckung gediehen, so kann auch jetzt noch der Schuldner beantragen, 
die Vollstreckung in sein Vermögen für die Dauer von längstens 
3 Monaten einzustellen. Die Einstellungsfrist beginnt mit der 
Bekanntmachung des Beschlusses an den Schuldner. 
Außerdem ist dem Schuldner die Befugnis eingeräumt, 
unter Anerkennung seiner Schuld den Gläubiger vor das Amts- 
gericht, in dessen Bezirke dieser wohnt (allgemeiner Gerichtsstand 
des Gläubigers) zu laden, um über die Bestimmung einer Zahlungs- 
frist zu verhandeln. Beantragt der Gläubiger, gegen den Schuldner 
ein Anerkenntnisurteil zu erlassen, so hat das Gericht in dem 
Urteile zugleich über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu 
entscheiden. Ergeht ein derartiges Anerkenntnisurteil oder wird 
ein Prozeß durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem 
Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichts- 
gebühren nur zur Hälfte erhoben; bei Streitgegenständen bis zu 
einhundert Mark kommen die Gerichtsgebühren überhaupt in 
Wegfall. 
3. Ansprüche von Personen im Auslande. 
Personen, die im Auslande ihren Wohnsitz haben, sind zur 
Geltendmachung vermögensrechtlicher, vor dem 31. Juli 1914 
entstandener Ansprüche bis zum 31. Oktober 1914 vor inländischen 
Gerichten nicht befugt. Ist ein solcher Anspruch bereits vor dem 
7. August 1914 rechtshängig geworden, so tritt eine Unter- 
brechung des Verfahrens bis zum 31. Oktober 1914 ein; das 
Gleiche gilt für Ansprüche juristischer Personen, die im Auslande 
ihren Sitz haben. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen 
von diesen Vorschriften zuzulassen; weiterhin kann er aus Gründen 
der Vergeltung die Vorschriften auf Angehörige und juristische 
Personen eines ausländischen Staates schlechthin für anwendbar
        <pb n="13" />
        — 15 — 
erklären, auch wenn sich ihr Sitz oder Wohnsitz im Inlande 
befindet. 
Hat die juristische oder physische Person zwar im Auslande 
ihren Sitz oder Wohnsitz, unterhält sie aber im Inlande eine 
gewerbliche Niederlassung, in der der Anspruch entstanden ist, so 
tritt keinerlei zeitige Hemmung in der Geltendmachung dieses 
Anspruchs ein; aber auch hier ist der Reichskanzler aus Gründen 
der Vergeltung ermächtigt, die Möglichkeit auszuschließen, den 
Anspruch bis zum 3 1. Oktober 1914 vor inländischen Gerichten 
geltend zu machen. Nun könnte ein in London wohnender Eng- 
länder seinen Anspruch einem in Berlin wohnhaften Engländer 
abtreten, um die vorstehenden Bestimmungen zu umgehen; dem 
beugt der Gesetzgeber dadurch vor, daß er diese Beschränkungen 
auch gegen die Rechtsnachfolger der genannten Personen wirlen 
läßt, falls die Ansprüche nicht schon vor dem 31. Juli 1914 
auf sie übergegangen waren. 
4. Konkursverfahren. 
A. Abwendung des KNonkursverfahrens. 
Durch den Ausbruch des Krieges sind viele reelle Geschäfts- 
leute zahlungsunfähig geworden, denen durch Verordnung des 
Bundesrats die mit dem Konkurs notwendig verbundene Kredit- 
schädigung erspart werden soll. Es kann nämlich jeder, der 
lediglich infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, beim 
Konkursgericht die Anordnung einer Geschäftsaussicht beantragen 
und so den Konkurs abwenden. Der Schuldner hat zugleich 
mit dem Antrage ein Gläubigerverzeichnis sowie eine Vermögens- 
übersicht einzureichen. Das Gericht hat diesem Antrag zu ent- 
sprechen, wenn die Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich nach Been- 
digung des Krieges zu beheben ist. Wird dem Antrage statt- 
gegeben, so bestellt das Gericht eine oder mehrere Personen zur 
Beaussichtigung der Geschäftsführung des Schuldners (Aussichts- 
personen). Der schonenden Behandlung des unter Aufsicht gestellten 
Schuldners entspricht es, daß hier seitens des Konkursgerichts 
öffentliche Bekanntmachungen nicht erfolgen. Solange die Geschäfts- 
aufsicht angeordnet ist, wird die Eröffnung des Konkurses aus- 
geschlossen. Arreste und Zwangsvollstreckungen sind jetzt nur zu
        <pb n="14" />
        — 16 — 
Gunsten der Gläubiger statthaft, die vom Verfahren nicht betroffen 
werden; und zwar sind dies: 
a) die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des 
Schuldners beruhen, die dieser nach der Anordnung der 
Geschäftsaufsicht mit. Zustimmung der Aufsichtspersonen vorge- 
nommen hat oder ohne solche Zustimmung vornehmen durfte; 
b) die Gläubiger, die im Falle des Konkurses auf Grund 
eines persönlichen oder dinglichen Rechtes einen dem Ge- 
meinschuldner nicht gehörigen Gegenstand aus der Kon- 
kursmasse aussondern können; 
e) die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses abson- 
derungsberechtigt sind; hierher gehören besonders Hypo- 
theken-- und Pfandgläubiger; 
4) die Gläubiger, die sich dem Schuldner für dessen Haus- 
halt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zur Leistung 
von Diensten verdungen haben, soweit ihnen für das letzte 
Jahr vor der Anordnung der Geschäftsaufsicht oder wäh- 
rend dieser Geschäftsaufsicht Forderungen an Lohn, Kost- 
geld oder anderen Dienstbezügen zustehen; 
e) die Reichskasse, die Staatskassen und die Gemeinden, so- 
weit ihnen an den Schuldner wegen öffentlicher Abgaben 
Forderungen zustehen, die im letzten Jahre vor der An- 
ordnung der Geschäftsaufsicht fällig geworden sind oder 
während dieser fällig werden. 
Die Aufsichtspersonen haben die Pflicht, den Schuldner bei 
seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen sowie 
für die Erhaltung seines Vermögens Maßnahmen zu treffen. 
Zu diesem Zwecke ist der Schuldner gehalten, den Aufsichtsper- 
sonen über sein Vermögen und über seine Geschäfte Auskunft 
zu erteilen, auch ihnen Einsicht in seine Geschäftsbücher zu ge- 
währen. Ohne Zustimmung der Aussichtspersonen darf der 
Schuldner keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen; überdies 
ist ihm ohne diese Zustimmung jegliche Verfügung über Grund- 
stücke und Rechte an Grundstücken versagt. Die vorhandenen 
Mittel dienen zur Befriedigung der Gläubiger. Bei pflicht- 
widrigem Handelndes Schuldners kann das Gericht das Verfahren 
aufheben. Das Gesetz hat die Anordnung der Geschäftsaussicht
        <pb n="15" />
        — 17 — 
zur Abwendung des Konkurses noch dadurch begünstigt, daß Ge- 
bühren nicht erhoben werden. 
B. Erleichterung gewisser Konkursvorschriften. 
Die Verpflichtung des Vorstandes der Aktiengesellschaft, im 
Falle ihrer Zahlungsfähigkeit oder Ueberschuldung die Eröffnung des 
Konkurses zu beantragen, ebenso die entsprechenden Strafvor- 
schriften werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt; auch ent- 
fällt die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstandes und 
Aufsichtsrates, wenn entgegen den gesetzlichen Vorschriften Zah- 
lungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Aktien- 
gesellschaft eingetreten ist oder ihre Ueberschuldung sich ergeben 
hat. Die entsprechenden Vorschriften gelten für die Geschäfts- 
führer und Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haft- 
pflicht, sowie für den Vorstand und die Liquidatoren einer 
Genossenschaft 
5. Forderungen an die Kriegskasse. 
Auf Forderungen, die gegen die Kriegskasse aus der Ueber- 
lassung von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren auf Grund des 
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 entstanden 
sind, bezieht sich nachstehende Verordnung des Bundesrats vom 
12. August 1914: 
81. 
Ist über eine Forderung, die einem Pferdebesitzer für die 
Ueberlassung eines Pferdes an die Militärbehörde gegen die 
Kriegskasse zusteht eine Urkunde (sog. Anerkenntnis) ausgestellt, 
so ist zur Uebertragung der Forderung außer dem Abtretungs- 
vertrage die Uebergabe der Urkunde erforderlich. 
Zur Pfändung einer Forderung der im Abs. 1 bezeichneten 
Art ist außer dem Pfändungsbeschlusse die Uebergabe der Urkunde 
an den Gläubiger erforderlich. Wird die Uebergabe im Wege 
der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn 
der Gerichtsvollzieher die Urkunde zum Zwecke der Ablieferung 
an den Gläubiger wegnimmt. Wird der Pfändungsbeschluß 
vor der Uebergabe der Urkunde dem Drittschuldner zugestellt, so
        <pb n="16" />
        — 18 — 
gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als be- 
wirkt. 
Das Gleiche gilt für die Forderungen, die für die Ueber- 
lassung von Fahrzeugen oder Geschirren an die Militärbehörde 
entstanden sind und über die eine Urkunde ausgestellt ist. 
8 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in 
Kraft. 
6. Kapitel. 
Krankenkasse und Krankenversicherung. 
1. Erhaltung von Anwartschaften aus der Kranken- 
versicherung. 
Mitglieder der Krankenversicherung, die sich zu Kriegs-, 
Sanitäts- oder ähnlichen Diensten im Auslande aufhalten, gehen 
ihrer Rechte gegen die Krankenversicherung nicht verlustig, denn 
ein derartiger Aufenthalt steht im Sinne der Reichsversicherungs- 
ordnung dem regelmäßigen Aufenthalte im Inlande gleich. 
Hat die Satzung einer Krankenkasse eine Wartezeit für Leistungen 
bestimmt, so ruht der Fristenlauf für alle Versicherten, die wäh- 
rend des gegenwärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche 
Dienste leisten. Versicherungsberechtigte, deren Mitgliedschaft 
durch Nichtzahlung der Beiträge erloschen ist, sind berechtigt, 
binnen 6 Wochen nach ihrer Rückkehr in die Heimat wieder in 
die Krankenversicherung einzutreten, wenn sie während des gegen- 
wärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste ge- 
leistet haben. 
Diese Vorschriften gelten nur für Reichsangehörige. 
2. Die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung 
haben folgende Regelung durch Gesetz vom 4. August 1914 er- 
fabren: 
Artikel 1. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Amtsdauer der Vertreter 
der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber sowie der Versicherten
        <pb n="17" />
        — 19 — 
bei Versicherungshörden und Versicherungsträgern über den 
31. Dezember 1914 hinaus bis spätestens zum 31. Dezember 
1915 zu verlängern. Dies gilt auch für die nichtständigen 
Mitglieder des Reichsversicherungsamts. Für die nichtständigen 
Mitglieder der Landesversicherungsämter steht diese Befugnis den 
obersten Verwaltungsbehörden zu. 
Artikel 2. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
3. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen. 
Auf diese Materie bezieht sich ein Gesetz vom 4. August 
1914, das nachstehenden Wortlaut hat: 
§ 1. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden bei 
sämtlichen Orts-, Land-, Betriebs-- und Innungskrankenkassen 
die Leistungen auf die Regelleistungen und die Beiträge auf 4½ 
vom Hundert des Grundlohns festgesetzt. Laufende Leistungen 
bleiben unberührt. 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) kann auf Antrag 
des Vorstandes einer Krankenkasse verfügen, daß niedrigere Bei- 
träge erhoben oder höhere Leistungen gewährt werden, wenn die 
Leistungsfähigkeit dieser Kasse gesichert ist. Das Versicherungsamt 
hat auf solchen Antrag alsbald zu beschließen. Auf Beschwerde 
entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
82. 
Reichen bei einer Kasse diese Beiträge von 4½ vom 
Hundert des Grundlohns für die Regelleistungen und Ver- 
waltungskosten nicht aus, so hat bei Orts- und Landkranken- 
kassen der Gemeindeverband, bei Betriebskrankenkassen der Arbeit- 
geber, bei Innungskrankenkassen die Innung die erforderlichen 
Beihilfen aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Solange dies bei einer Orts- oder Landkrankenkasse ge- 
schieht, kann der Gemeindeverband einem Vertreter das Amt des 
Kassenvorsitzenden übertragen. 
Gemeindeverbände sind die von der obersten Verwaltungs- 
2°
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        — 20 — 
behörde auf Grund der Reichsversicherungsordnung § 111 
Ziffer 2 hierzu bestimmten Verbände. 
§ 3. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden die 
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die hausgewerb- 
liche Krankenversicherung außer Kraft gesetzt. Laufende Leistungen 
und fällige Beiträge bleiben unberührt. 
Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Gemeinde 
oder des Gemeindeverbandes und des Vorstandes der Kranken- 
kasse kann das Oberversicherungsamt genehmigen, daß die haus- 
gewerbliche Krankenversicherung durch statutarische Bestimmung 
geregelt wird. Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig. 
84. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, 
zu welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
85. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
7. Kapitel. 
Regulierung des Geldverkehrs und Darlehnskassen. 
1. Regulierung des Geldverkehrs. 
Bekanntlich besteht bei uns nur ein beschränkter Annahme- 
zwang für Scheidemünzen (Silber-, Nickel-, Kupfermünzen); 
niemand braucht Silbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig 
Mark, Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer 
Mark anzunehmen. Von den Reichs- und Landeskassen hingegen 
werden Silbermünzen zu jedem Betrage in Zahlung genommen. 
An gewissen vom Bundesrat bezeichneten Kassen sind auf Ver- 
langen Goldmünzen gegen Einzahlung von Scheidemünzen zu 
verabsolgen. Nach dem Gesetz vom 4. August 1914, betreffend 
Aenderung des Münzgesetzes können jedoch die vom Bundesrat 
bezeichneten Kassen an Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine 
und Reichsbanknoten ausfolgen.
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        — 21 — 
Von großer Tragweite für den Geldverkehr ist ferner das 
Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten vom 
4. August 1914. Darnach sind Reichskassenscheine bis auf 
weiteres gesetzliches Zahlungsmittel; mithin stehen die Reichs- 
kassenscheine den Reichsbanknoten gleich, denen schon früher die 
Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel beigelegt war. Die 
Bedeutung dieser Vorschrift besteht vor allem darin, daß der- 
jenige welcher Reichskassenscheine oder Reichsbanknoten nicht an- 
nimmt, sich den Folgen des Annahmeverzugs aussetzt. Die 
Reichshauptkasse ist bis auf weiteres zur Einlösung der Reichs- 
kassenscheine nicht verpflichtet, ebensowenig die Reichsbank zur 
Einlösung ihrer Noten. Die Privatnotenbanken sind gegenwärtig 
mit der Befugnis ausgestattet, ihre Noten mit Reichsbanknoten 
einzulösen. 
2. Darlehnskassengesetz. 
Durch Gesetz vom 4. August 1914 sind überall im Reiche, 
wo sich Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen befinden, 
Darlehnskassen errichtet worden. Diese Darlehnskassen dienen zur 
Abhilfe des Kreditbedürfnisses und haben die Aufgabe, zur 
Förderung des Handels und Gewerbes gegen Sicherheit Darlehen 
zu gewähren. Diese Darlehen werden nicht in Geld, sondern 
in Form von „Darlehnskassenscheinen“ (im Betrage von 5, 10, 
20, 50 Mark) gegeben; Privatleute sind zwar zur Annahme 
derselben nicht verpflichtet, aber bei allen öffentlichen Kassen 
werden diese Scheine in Zahlung genommen. Der Mindestbetrag 
der Darlehen ist auf 100 M. festgesetzt; die Dauer beträgt 
höchstens drei Monate, in Ausnahmefällen kann sie auf 6 
Monate erstreckt werden. Der Zinsfuß dieser Darlehns- 
kassen ist gegenwärtig auf 61⅛/ % festgesetzt, was bemerkenswert 
ist, da der Lombardzinsfuß der Reichsbank zur Zeit 7½% beträgt. 
Wie schon erwähnt, werden die Darlehen nur gegen Sicherheit 
gegeben. Diese Sicherheit kaun bestehen: 
a) in Verpfändung innerhalb des Reichsgebietes lagernder 
Waren, Boden-, Bergwerks- und gewerblicher Erzeugnisse, 
und zwar in der Regel bis zur Hälfte ihres Schätzungs- 
wertes. Statt der Uebergabe genügt es hier, daß die
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        Verpfändung durch Aufstellung von Tafeln oder der- 
gleichen erkennbar gemacht wird; 
b) in Verpfändung von Wertpapieren, die vom Reiche oder 
von der Regierung eines Bundesstaates oder von Kor- 
porationen, Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, welche im Gebiete des Reiches ihren Sitz 
haben, ausgegeben sind mit einem Abschlag vom Kurse 
oder marktgängigen Preise; 
Jc) in Verpfändung von anderen Wertpapieren, welche die 
unter der Oberleitung des Reichskanzlers stehende „Haupt- 
verwaltung der Darlehnskassen“ in Berlin für zulässig 
erklärt. 
Sachen, die starken Preisschwankungen unterliegen, sind 
nur dann eine geeignete Sicherheit, wenn gleichzeitig eine dritte 
sichere Person für die Erfüllung des Darlehnsvertrags bürgt. 
Ueberdies können die Darlehen auch gegen Verpfändung von 
Forderungen gewährt werden, die in dem Reichsschuldbuch oder 
in dem Staatsschuldbuch eines deutschen Staates eingetragen sind. 
Wird das Darlehn am Fälligkeitstage nicht zurückgezahlt, 
so ist die Darlehnskasse befugt, die als Sicherheit dienenden 
Waren oder Wertpapiere durch einen ihrer Beamten oder einen 
Kursmakler zu verkaufen und sich aus dem erzielten Erlöse zu 
decken; dieses außergerichtliche Verkaufsrecht der Darlehnskasse 
gilt auch für den Konkursfall des Darlehnsschuldners. 
Nach Wiederherstellung des Friedens werden die ausge- 
gebenen Darlehnskassenscheine wieder eingezogen, wozu der Bundes- 
rat die nötigen Anordnungen erläßt.
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        Druck von Reinhold Berger, Lucka S.-A.
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        Rechtsrat 
waͤhrend des Krieges 
Die wichtigsten, fuͤr die Dauer des Krieges 
erlassenen Reichsgesetze und Verordnungen 
gemeinverstaͤndlich wiedergegeben 
von 
Dr. jur. S. Dobbriner
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