10 Einleitung. $ 4. setze zu berücksichtigen. Nur wenn ein Verwaltungsakt auf Grund der Behauptung angefochten wird, daß er dem bestehenden Rechte zuwider sei, ist bei der Entscheidung über das Rechtsmittel dasjenige Recht zugrunde zu legen, welches zur Zeit der Vornahme des Ver- waltungsaktes in Geltung war!®, 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechts'. 84. Wissenschaftliche Bearbeitungen des Verwaltungsrechtes stammen erst aus neuerer Zeit. Das Verwaltungsrecht hat aber Vorläufer in anderen Wissenschaften gehabt, von denen es sich allmählich als selbständige Disziplin loslöste. Im wesentlichen bestehen für das Verwaltungsrecht zwei Anknüpfungspunkte. Der eine liegt im Staatsrecht. Die Wissenschaft des Stantsrechtes umfaßte ursprüng- lich sowohl den Stoff, den man jetzt als Verfassungsrecht oder Staats- recht im engeren Sinne, als den, welchen man als Verwaltungsrecht zu bezeichnen pflegt. Die staatsrechtlichen Werke aus der Zeit des alten deutschen Reiches und des deutschen Bundes enthalten daher neben dem verfassungsrechtlichen auch verwaltungsrechtliches Material, wenn auch letzteres gegenüber dem ersteren in den Hinter- grund tritt. Der zweite Anknüpfungspunkt liegt in der Polizei- und Kameralwissenschaft?. Diese Disziplinen stellten sich die Aufgabe, den künftigen Beamten die Kenntnisse zu überliefern, deren sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete der inneren und Finanzverwaltung bedurften. Die Bearbeiter behandelten aber die von ihnen erörterten Fragen mehr vom politischen, als vom Rechtsstandpunkte; es kam ihnen weniger darauf an, Rechtsgrund- sätze zu entwickeln, als Gesichtspunkte zweckmäßigen Verhaltens aufzustellen. Diese Art wissenschaftlicher Bearbeitung der auf die Verwaltung bezüglichen Disziplinen konnte genügend erscheinen, so lange das Verwaltungsrecht im wesentlichen auf Verordnungen und Instruktionen der höheren: Verwaltungsorgane beruhte. Als aber im Laufe des 19. Jahrhunderts die gesetzliche Regelung des Verwaltungsrechtes immer weiter fortschritt, konnte die bisherige Behandlung nicht mehr für genügend erachtet werden. Zuerst fingen die Systeme des pertikulären Staatsrechts an, dem Verwaltungsrecht eine eingehendere arstellung zu widmen. Bahnbrechend war in dieser Beziehung 0.V.G. , 376; 6, 285, 270. [Otto Mayer 1, 108'? bemerkt dazu, daß man das eigentlich eine rückwirkende Kraft des Verwaltungsgesetzes nicht nennen könne. .. 1 [Wertvolle Angaben über deutsches Verwaltungsrecht enthält auch das Österreichische Staatswörterbuch von Mischler und Ulbrich. 2. Aufl. 1905—09.] 2 [Über Staatsrecht im engeren und weiteren Sinne vgl. Jellinek, All- gemeine Staatslehre?. 1905. S. s [Über die Literatur des Verwaltungsrechtes auch der älteren Periode vgl. Loening, Ver.R. S. 21; G. Meyer, H.P.Oe.* 8, II 196; auch Spiegel, Verwaltungsrechtswi haft. 1909. Einleitung.]