IV. Verwaltungsexekution. $ 17. 67 IV. Verwaltungsexekution'. 8 17. Verwaltungsexekution heißt die zwangsweise Durch- führung der von den Verwaltungsbehörden ausgehenden Anordnungen’. Die Befugnis der Verwaltungsorgane, dem Einzelnen gegenüber *ihre Anordnungen im Wege des Zwanges zur Durchführung zu bringen, ist schon in dem mittelalterlichen Rechte des Bannes ent- halten. Aus diesem heraus hat sich sowohl die gerichtliche als die Verwaltungsexekution entwickelt. In der Zeit, wo Verwaltung und Justiz in einer Hand vereinigt waren, trat ein scharfer Unterschied zwischen beiden Arten der Exekution äußerlich nicht hervor. Mit der Trennung von Justiz und Verwaltung hat derselbe eine größere Bedeutung gewonnen. Die gerichtliche Exekution ist durch die Zivil- und Strafprozeßordnungen, die Verwaltungsexekution durch besondere Verwaltungsgesetze geregelt worden. Aber die Exekutivbefugnisse der Verwaltungsbehörden verdanken nicht etwa den letzteren ihre Entstehung: sie haben durch dieselben nur eine nähere Bestimmung und Begrenzung erfahren. Das Bedürfnis nach Exekutivmaßregeln macht sich nur auf den Verwaltungsgebieten geltend, wo die Verwaltung dem Einzelnen mit Gebot und Verbot entgegentritt, also auf den Gebieten der Polizei-, Militär- und Finanzverwaltung. Zweck der Exekutivmaßregeln ist, den Einzelnen zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen zu zwingen. Sofern diese Handlungen den Charakter von vermögens- rechtlichen, insbesondere von Geldleistungen haben, ist die Exekution eine gewöhnliche Zwangsvollstreckung in das Vermögen, wie sie auch im Zivilprozeß vorkommt. Die Befugnis, solche Zwangsvollstreckungen vorzunehmen, steht den Verwaltungsbehörden nach allen deutschen Gesetzgebungen zu?. Insbesondere haben die Finanzbehörden das ! Gneist, Art. Verwaltungsexekution, R.L. 8, 1106; G. Meyer, Art. Ordnungsstrafen , ‚W. 2, 208; Venwaltungszwangsverfahren 2, 800; Zwangsgewalt 2, 1008; [Meyer-Anschütz $ 187: Loening $ 55; An- schütz, Das Recht des Verwaltungszwanges in Preußen. Verw.Arch. 1, 389; Oppenhoff, Preuß. Gesetze über Ressortverhältnisse, 2. Aufl., 1904; Otto Mayer 1, 326; Schultzenstein, Zeitschr. f. Zivilproz. 85, 489; Isaak, Zwangsstrafrecht und Zwangsstrafverfahren. Zeitschr. f. ges. Strafrechtsw. ® [Nach Otto Mayer 1, 326! trifft das Verwaltungsprozeßverfahren als „Vollstreckung der Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden, sowie der Verwaltungsgerichte“ (G. Meyer, VRW. 2, 800) nur für die Zwangs- vollstreckung zu; der unmittelbare Zwang sei vergessen. — „Die Sache wird ‘erst klar, wenn man Zwangsvollstreckung und unmittelbaren Zwang unter- scheidet, welchen beiden die Gewaltsanwendung als Mittel dient.” Otto ayerl, . . ” Net. R. Schmidt, Lehrb. d. deutsch. Zivilprozeßrechts®, 1906, S. 894: das Vollstreckungsverfahren der Z.P.O. wird von den meisten Landesrechten (teilweise mit Abänderungen) auch auf die Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden anwendbar erklärt. — Preuß. A.G. z. Z.P.O. 5 5; V. betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15. Nov. 1899 unter Berücksichtigung der durch die V. vom 18. März 1904 5 *