[Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.] $$ 26, 27. 103 Recht auf diese Benutzung besteht, ist ein durchaus angemessenes Anwendungsfeld für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. Doch hat sich ein Bedürfnis dazu nur in geringem Maße herausgestellt*: 3. Gebiete der inneren Verwaltung '. 8 26. Die auf die Förderung der Volksinteressen gerichtete Tätigkeit hat die allgemeinen Verhältnisse der Personen und einzelne Seiten des menschlichen Lebens zum Gegenstande. ‚ Die allgemeine Tätigkeit setzt sich entweder zur Aufgabe, die rechtliche Stellung der Personen und zwar sowohl die staatsrecht- liche als die privatrechtliche zu regeln oder ihnen Schutz gegen Gefahren zu gewähren. Die hieraus sich ergebenden Verwaltungs- tätigkeiten erstrecken sich auf: Die rechtliche Stellung der Staatsuntertanen, die öffentliche Sicherheit, Sittlich- keit und Gesundheit, auf die Bildungsanstalten und auf die wirtschaftlichen Betätigungen. ‚, Die Fürsorge für die religiösen Bedürfnisse der Bevölkerung ist nicht Sache des Staates, sondern der Religionsgesellschaften. Der Staat beschränkt sich darauf, gewisse Hoheitsrechte über sie aus- zuüben. Die Handhabung dieser bildet einen Teil der staatlichen Verwaltungstätigkeit und zwar der Verwaltung des Innern®. Erster Abschnitt. [Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.]' Einleitung. 8 27. Die rechtliche Stellung der Personen bestimmt sich durch ihre natürlichen Verhältnisse und eigenen Handlungen und wird durch Akte der staatlichen Organe geregelt. Diese Regelung bildet einen * Die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet Anwendung in Preußen und Baden auf die Benutzung der Gemeindeanstalten (Preuß. Zust.G. 8 18, 34. L.G.O. für die östl. Prov. $ % Bad. Verw.Ger.G. $ 2, Nr. 1 u. 2. in Baden auch auf die Benutzung von Grabstätten (Verw.Ger.G. $ 2, Nr. 5), und auf Teilnahme an der staatlichen &ebäudeversicherung (Verw.Ger.@. $3, Nr. 11.) Einen größeren Umfang hat dieselbe in Württemberg kraft der Generalklausel des Art. 13 des dortigen Gesetzes. . i [Über das Gebiet der inneren Verwaltung vgl. Thoma, Polizeibefehl 1, 21.] 2 Im vorliegenden Werke bilden dieselben keinen Gegenstand der Erörterung. Es genügt in dieser Beziehung auf die Darstellung bei Meyer-Anschütz 3 289 zu verweisen. _ I Vgl. Meyer-Anschütz $ 213.