II. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. $ 175. 487 Landesteile, in denen das allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hatte, in Handelssachen in erster Linie das in dem Konsulatsgerichtsbezirke geltende Handelsgewohnheitsrecht; für die Entscheidung der Straf- sachen das Reichsstrafgesetzbuch und die sonstigen Strafbestimmungen der Reichsgesetze. Der Konsul hat das Recht, Polizeiverordnungen mit Androhung von Geldstrafen bis zu 150 Mark zu erlassen. In Strafsachen, in denen das Konsulargericht in. erster Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu ". II. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. 8 175. , „Zur völkerrechtlichen Vertretung der deutschen Einzelstaaten sind die Monarchen bzw. Senate berufen, die jedoch zum Ab- schluß gewisser völkerrechtlicher Verträge der Mitwirkung der Land- tage bzw. Bürgerschaften bedürfen!. Als Zentralbehörden für die Auswärtigen Angelegenheiten fungieren in den monarchisch regierten Inzelstaaten die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten. Das Auswärtige Amt des Deutschen Reiches bearbeitet als preußisches Inisterium der auswärtigen Angelegenheiten auch die auswärtigen Preußischen Geschäfte. Die. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten der Einzel- Staaten hat die Aufgabe, die Beziehungen der Einzelstaaten zu anderen deutschen Staaten, zum Reiche und zu außer- eutschen Staaten aufrecht zu erhalten. Die Gesandten der deutschen Einzelstaaten im Auslande haben innerhalb eines beschränkteren Bereiches ähnliche Funktionen wie die Reichsgesandten, nämlich: 1. die Führung von Verhandlungen tt der fremden Regierung über Angelegenheiten, die lediglich den betreffenden Einzelstaat angehen?, 2. die Erstattung von Berichten an ihre vorgesetzte Behörde, 3. Erteilung von Rat und Auskunft an ie Angehörigen ihres Staates, die sich nach Belieben an den Reichs- Sesandten oder an den Landesgesandten wenden können?, 4. Vor- Nahme gewisser rechtsbegründender Akte und Beurkundungen. Ins- sondere können sie: a) Zustellungen an die Mitglieder ihrer Ge- Sandtschaft bewirken *, b) den Angehörigen ihres Staates Pässe zum Intritt in das Reichsgebiet ausstellen, den Angehörigen anderer undesstaaten dagegen nur, wenn letztere in ihrem Bezirke durch ine Gesandtschaft nicht vertreten sind®. Eine solche Vertretung ist auch dann als vorhanden anzunehmen, wenn in dem fremden Staate eine Reichsgesandtschaft besteht, da diese zugleich alle Bundesstaaten . K.G.G. 8 72. ı Meyer-Anschütz $ 189 S. 697. > Vgl. Laband 8, 3. : gel. Meyor-Anschütz $ 216°. ‚0. $ 200. ’R.G. über das Paßwesen vom 12. Okt. 1867 8 6.