164  Die  Hohenstanfen  in  Deutschland.

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und  die  deutsche  Kraft  in  der  Verborgenheit  fortlebten  bis  ruhigere  Zeiten  und  günstigere
Verhältnisse  die  Wiederaufnahme  des  Bekehrungs-  und  Eroberungswerkes  aufbessernde
Erfolge  möglich  machten.  In  Polen  konnte  die  Hoheit  des  Reiches  mit  der  daran
geknüpften  Tributpflichtigkeit  nur  vorübergehend,  wenn  die  Ansprüche  durch  innere
Streitigkeiten  unterstützt  wurden,  aufrecht  erhalten  werden;  dagegen  wurde  Deutschland
weniger  als  unter  Heinrich  II.  von  polnischen  Waffen  angefallen.  Von  Böhmen  wurde
der  frühere  Tribut  seit  Heinrich  IV.  nicht  mehr  gefordert;  aber  durch  die  Verpflichtung,
den  Kaiser  mit  einer  bewaffneten  Hilfsschar  zu  unterstützen,  traten  die  Herzöge  von  Prag
zu  dem  Reiche  in  das  Verhältnis  der  Bundesgenossenschaft.  In  Ungarn  siegte  die
magyarische  Nationalität  über  die  deutschen  Sympathien  einiger  Kreise,  und  wies  die
Hoheitsansprüche  des  Reiches  mit  dem  Schwerte  zurück;  doch  hüteten  deutsche  Männer
unter  den  tapferen  Markgrafen  von  Oesterreich  die  Grenzmarke  bis  zur  Leitha;  und
südwärts  davon  bis  zu  den  karnischen  und  julischen  Alpen  herrschten  die  Herzöge  von
Kärnten  über  die  reizenden  Thäler  an  der  Mur  und  Drau,  an  der  Save  und  Kulpa,
und  schützten  die  Verbindungswege  nach  Italien,  das  von  dem  Fuße  der  Alpen  bis  zur
Grenze  der  Normannenstaaten  ebenfalls  der  Lehnsherrlichkeit  des  Kaisers  unterworfen
war.  Der  schönste  und  bedeutendste  Gewinn,  den  das  Reich  der  Kraft  des  ersten
Frankenkaisers  verdankte,  war  das  königliche  Burgund  oder  Arelat,  das  reizende  Alpen—
land  vom  Ursprung  bis  zur  Mündung  der  Rhone,  mit  den  fruchtbaren  Abhängen  am
Jura  und  an  der  Saone,  und  mit  den  großartigen  Landschaften  und  Talungen,  die  sich
von  den  Gletschern  und  Schneebergen  des  Montblanc  und  des  großen  St.  Beruhard
allmälig  bis  zur  Küste  des  Mittelmeers  hinabziehen.  Der  ganze  Südosten  des  heutigen
Frankreich  erkannte  die  Hoheit  der  Heinriche  an,  und  die  herrlichen  Landschaften,  die  sich
vom  St.  Gotthard  und  dem  lemanischen  See  an  der  Reuß  und  Aar  zum  Oberrhein
ausdehnten,  entrichteten  dem  Reiche  die  Hoheitsrechte  und  ehrten  den  Kaiser  als  Kriegs—
herrn  und  obersten  Richter.  Die  Alpenländer  Hohenrhätiens,  an  den  Quellen  des  Rheins,
am  oberen  Inn  und  an  der  Salzach  waren  Teile  des  Herzogtumes  Alemannien  und
Bayern,  und  im  Westen  war  das  alte  austrasische  Land  an  der  Mosel  und  Maas,  vom
Ursprung  der  Saone,  von  der  burgundischen  Grenze  bis  zu  den  Mündungen  der  Schelde
und  des  Rheins  mit  dem  Sumpf=  und  Wasserlande,  das  von  dem  Buschwerk  auf  der
Maasinsel  den  Namen  Holtland  oder  Holland  erhielt,  den  beiden  Herzögen  von  Oberund
  Niederlothringen  als  Reichslehen  zugeteilt.  Auch  die  friesischen  Bewohner  an  der
Küste  der  Nordsee  und  des  Zuidersee  waren  Untertanen  des  Reiches,  mußten  aber  öfter
mit  dem  Schwerte  an  ihre  Pflichten  erinnert  werden.  Das  eigentliche  Frankreich  bildete
zwar  ein  selbständiges  Königreich,  war  aber  zur  Zeit  des  dritten  Heinrich  nach  allen
Seiten  so  eingeengt,  und  von  den  gewaltigen  Armen  des  Kaisertums  so  umschlungen,
daß  es  von  einem  Klientel=  oder  Vasallenstaat  nicht  sehr  verschieden  war,  daß  es,  wenn
auch  nicht  standesrechtlich,  jedoch  moralisch  durch  die  Macht  der  realen  Verhältnisse  in
einer  untergeordneten  Stellung  zum  deutsch-römischen  Kaisertum  stand.

Das  Haupt  dieses  Reiches  nun  war  der  von  weltlichen  und  geistlichen  Fürsten  in
Aachen  gekrönte  König.  War  auch  die  Macht  zumeist  nichts  weiter  als  eine  Form,  so
hatte  das  Wahlrecht  der  Fürsten  zusammen  mit  der  Zustimmung  des  freien  Volkes
zuweilen  eine  größere  Bedeutung  und  als  den  erheblichsten  Schritt  in  dieser  Einrichtung
des  Wahlkönigbundes  muß  man  denjenigen  bezeichnen,  nach  welchem  sich  der  Gegenkönig
Rudolf  von  Schwaben  verpflichten  mußte,  das  Königstum  nicht  erblich  zu  machen.  Dem