Die  innere  Verfassung  Deuischlands.  283

das  Reichsheer  bestand  aus  einer  Vereinigung  landesherrlicher  Kontingente,  das  Reichsfinanzwesen
  war  auf  die  Beiträge  und  den  guten  Willen  der  Reichsstände  gegründet.
Das  Reich  als  solches  besaß  nicht  einen  einzigen  Soldaten  und  nur  wenige  tausend
Gulden  jährlicher  Einkünfte."

Ging  so  das  deutsche  Kaisertum  seinem  offenbaren  Verfall  entgegen,  so  hielt  damit
derjenige  des  Reichstages  gleichen  Schritt.  Man  nahm  den  Reichstag  von  1582  als
Normaljahr  für  die  Stimmenführung  an,  das  Recht  des  Kaisers,  Reichsstände  zu  ernennen,
  wurde  beschränkt,  und  namentlich  auch  das  Justizwesen  litt  empfindlich  unter
diesen  Verhältnissen.  Daneben  zerfiel  das  Kriegswesen  und  das  Finanzwesen  immer
mehr.  Nur  für  den  Fall  eines  Reichskrieges  konnte  man  über  eine  Armee  gebieten,  die
allerdings  ohne  einheitliche  Verfassung,  zusammengewürfelt  aus  aller  Herren  Ländern,
ohne  einheitliche  Führung,  den  Feinden  nur  ein  Gegenstand  des  Spottes  sein  konnte.
Man  bestimmte  im  Jahre  1681  die  Reichsarmee  auf  40  000  Mann,  der  oberste  Befehlshaber
  wurde  von  dem  Kaiser  und  dem  Reichstag  ernannt,  die  unteren  Führer  wurden
von  den  einzelnen  Ständen  gewählt.

Nicht  minder  als  das  Kriegswesen  befand  sich  auch  das  Finanzwesen  in  einem
bedeutenden  Zerfall.  Das  Reich  hatte  streng  genommen  gar  keine  eigenen  Einnahmen,
und  wenn  einmal  das  Bedürfnis  nach  solchen  sich  geltend  machte,  so  mußten  außerordentliche
  Reichssteuern  ausgeschrieben  werden.  Danebenher  ging  eine  Menge  von
unerledigten  Fragen  über  das  Reichsstaatsrecht.  „Es  ist  eine  merkwürdige  Erscheinung,
wie  spät  in  Deutschland  eine  wissenschaftliche  Erforschung  und  Darstellung  des  Staatsrechts
  erwachte,  und  als  man  sich  endlich  mit  solchen  Studien  abgab,  wie  lange  es  dauerte,
bis  man  aus  dem  Dunstkreis  mystischer  Phantasie  und  philosophischer  Abstraktion  den
Weg  zu  nüchterner  Kritik  und  unbefangenem  praktischen  Urteil  fand.  Wir  kennen  die
mittelalterlichen  Ideen  von  einer  christlichen  Universalmonarchie,  von  einer  Weltherrschaft,
die  sich  von  den  Römern  auf  die  Griechen,  und  von  da  durch  Karl  d.  Gr.  auf  die
Deutschen  fortgepflangt  habe,  alle  Könige  und  Völker  der  Christenheit  umfasse  und  dauern
werde  bis  an  das  Ende  der  Dinge.  Diese  phantastischen  Ideen  wurden  fortgesponnen
von  Geschlecht  zu  Geschlecht,  auch  in  Zeiten,  da  die  Träger  der  Krone  des  heiligen
Reiches  längst  von  der  stolzen  Höhe  der  großen  Kaisergestalten  des  Mittelalters  herabgestiegen
  waren.  Der  deutsche  Reichsstaat,  wie  er  sich  seit  dem  Untergang  der  Hohenstaufen
  gestaltet,  widersprach  freilich  in  jedem  Zuge  dem  kunstreichen  Bilde,  welches
Philosophen,  Dichter  und  Staatsgelehrte  von  dem  allumfassenden  und  allmächtigen
römischen  Reich  entwarfen;  aber  dennoch  dauerte  es  unendlich  lange,  bis  man  das
deutsche  Staatsrecht  auf  treuem  historischen  Studium  und  unbefangener  Würdigung  der
konkreten  Tatsachen  aufzubauen  lernte.  Die  alten  Philosophen  und  Kirchenväter  Aristoteles
und  Cicero,  Augustin  und  Thomas  von  Aqgquino,  das  kanonische  und  das  longobardische
Lehnrecht,  und  insbesondere  das  Corpus  juris  und  die  Glossatoren  galten  als  Quellen
für  das  deutsche  Staatsrecht,  nicht  aber  Reichsgesetze  und  geschichtliche  Tatsachen.  Unbedenklich
  wurden  nicht  nur  die  privat-,  sondern  auch  die  staatsrechtlichen  Grundsätze  der
späteren  römischen  Kaiserzeit  auf  die  gänzlich  anders  gearteten  deutschen  Verhältnisse
unmittelbar  übertragen;  das  absolute  Cäsarenrecht  den  ohnmächtigen,  auf  Schritt  und
Tritt  gebundenen  deutschen  Kaisern  zugelegt,  der  Reichstag  als  Senat,  die  Fürsten  als
Präfekten  und  Statthalter  betrachtet.  So  entstand  eine  tiefe  Kluft  zwischen  der  Wissenschaft
  und  dem  realen  Leben,  und  noch  ein  Jahrhundert  nach  dem  westfälischen  Frieden