558  Deutschland  in  den  Jahren  1870—1871.

haben  sich  auch  bei  solchem  Ausgange  ein  großes  Verdienst  um  den  glorreichen  Erfolg
des  Krieges  errungen.

Der  Verzicht  Deutschlands  auf  Belfort  scheint  in  der  Tat  die  stockenden  Verhandlungen

  wieder  belebt  und  den  Entschluß  der  französischen  Unterhändler,  sich  in  die  Abtretung
  von  Metz  zu  fügen,  ermöglicht  zu  haben.
Auch  der  Widerspruch  gegen  den  Einmarsch  deutscher  Truppen  in  Paris  konnte
nicht  aufrecht  erhalten  werden,  da  es  für  unsere  siegreichen  Truppen  jedenfalls  verletzender
wäre,  auf  den  Eintritt  in  die  bezwungene  Hauptstadt  verzichten  zu  müssen,  als  für  die
Pariser,  die  Feinde,  welche  von  den  Forts  aus  bereits  die  Stadt  beherrschen,  auch  innerhalb
  der  Tore  derselben  zu  sehen.

In  Betreff  der  Kriegsentschädigung  fanden  die  deutschen  Ansprüche  zunächst  gleichfalls
  lebhaften  Widerspruch;  es  erfolgte  schließlich  eine  Verständigung  über  eine  Zahlung
von  5  Milliarden  Francs.“

Auf  Grund  dieser  Bedingungen  kam  am  26.  Februar  1871  der  Präliminarfriede
von  Versailles  zu  stande:  „Zwischen  dem  Kanzler  des  Deutschen  Reichs,  Herrn  Grafsen
Otto  von  Bismarck-Schönhausen,  der  mit  Vollmacht  seitens  Sr.  Moajestät  des  deutschen
Kaisers  und  Königs  von  Preußen  versehen  ist,

dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Sr.  Majestät  des  Königs  von
Bayern,  dem  Herrn  Grafen  Otto  von  Bray-Steinburg,

dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Sr.  Majestät  des  Königs  von
Württemberg,  dem  Herrn  Freiherrn  August  von  Wächter,

dem  Staatsminister  und  Ministerrats-Präsidenten  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  von  Baden,  Herrn  Julius  Jolly,  welche  das  deutsche  Reich  vertreten,  einerseits

und  dem  Chef  der  Executivogewalt  der  französischen  Republik,  Herrn  Thiers,  und
dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Herrn  Jules  Favre,  welche  Frankreich
vertreten,  andererseits

ist,  nachdem  die  Vollmachten  der  beiden  kontrahierenden  Teile  in  guter  und  regelrechter
  Form  befunden  worden,  nachstehende  Vereinbarung  getroffen  worden,  die  als
Präliminar-Grundlage  für  den  später  abzuschließenden  Frieden  dienen  soll.

Artikel  I.  Frankreich  verzichtet  zu  Gunsten  des  Deutschen  Reiches  auf  alle  seine
Rechte  und  Ansprüche  auf  diejenigen  Gebiete,  welche  östlich  von  der  nachstehend  verzeichneten
  Grenze  belegen  sind.

Die  Demarkationslinie  beginnt  an  der  nordwestlichen  Grenze  des  Kantons  Cattenom
nach  dem  Großherzogtum  Luxemburg  zu,  folgt  südwärts  den  westlichen  Grenzen  der
Kantons  Cattenom  und  Thionville,  durchschneidet  den  Kanton  Briey,  indem  sie  längs
der  westlichen  Grenzen  der  Gemeinden  Montois-la-Montagne  und  Roncourt,  sowie  der
östlichen  Grenzen  der  Gemeinden  Marie-aux-Chênes,  Saint  Ail,  Hadouville  hinläuft,  berührt
  die  Grenze  des  Kantons  Gorze,  welche  sie  längs  der  Grenzen  der  Gemeinden
Vionville,  Bouxières  und  Onville  durchschneidet,  folgt  der  Südwest=  bezw.  Südgrenze
des  Arrondissements  Metz,  der  Westgrenze  des  Arrondissements  Chateau-Salins  bis  zur
Gemeinde  Pettoncourt,  von  der  sie  die  West=  und  Südgrenze  einschließt,  und  folgt  dann
dem  Kamme  der  zwischen  der  Seille  und  Moncel  gelegenen  Berge  bis  zur  Grenze  des
Arrondissements  Saarburg  südlich  von  Garde.  Sodann  fällt  die  Demarkationslinie  mit
der  Grenze  dieses  Arrondissements  bis  zur  Gemeinde  Tanconville  zusammen,  deren  Nordgrenze
  sie  berührt.  Von  dort  folgt  sie  dem  Kamme  der  zwischen  den  Quellen  der  Saare