Der  dentsch-französische  Prieg.  *  559

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blanche  und  der  Vezouze  befindlichen  Bergzüge  bis  zur  Grenze  des  Kantons  Schirmeck,
geht  entlang  der  westlichen  Grenze  dieses  Kantons,  schließt  die  Gemeinde  Saales,  Bourg-Bruche,
  Colroy-la-Roche,  Plaine,  Ranrupt,  Saulxures  und  St.  Blaise-la-Roche,  im
Kanton  Saales  ein  und  fällt  dann  mit  der  westlichen  Grenze  der  Departements  Niederund
  Ober-Rhein  bis  zum  Kanton  Belfort  zusammen.  Sie  verläßt  dessen  Südgrenze
unweit  von  Vourvenans,  durchschneidet  den  Kanton  Delle  bei  der  Südgrenze  der  Gemeinden
  Bourogne  und  Froide-Fontaine  und  erreicht  die  Schweizergrenze,  indem  sie  längs
der  Ostgrenzen  der  Gemeinden  Jonchery  und  Delle  hinläuft.

Das  Deutsche  Reich  wird  diese  Gebiete  für  immer  mit  vollem  Souveränitäts=  und
Eigentumsrecht  besitzen.

Eine  internationale  Kommission,  die  beiderseits  aus  der  gleichen  Zahl  von  Vertretern
  der  hohen  kontrahierenden  Teile  gebildet  wird,  soll  unmittelbar  nach  dem  Austausche
  der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  beauftragt  werden,  an  Ort  und
Stelle  die  neue  Grenzlinie  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Stipulationen  festzustellen.
Diese  Kommission  wird  die  Verteilung  des  Grund  und  Bodens,  sowie  der  Kapitalien
leiten,  welche  bis  jetzt  gemeinschaftlich  Distrikten  oder  Gemeinden  angehört  haben,  die
durch  die  neue  Grenze  getrennt  werden;  im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  über  die
Grenze  und  die  Ausführungs-Bestimmungen  werden  die  Kommissionsmitglieder  die  Entscheidung
  ihrer  respektiven  Regierungen  einholen.  Die  Grenze  ist,  sowie  sie  vorstehend
festgesetzt  ist,  mit  grüner  Farbe  auf  zwei  gleichen  Exemplaren  der  Karte  von  den  „Gebietsteilen,
  welche  das  General-Gouvernement  des  Elsaßes  bilden“  vermerkt,  die  im
September  1870  in  Berlin  durch  die  geopraphische  und  statistische  Abteilung  des  großen
Generalstabs  veröffentlicht  worden  ist.  Ein  Exemplar  derselben  wird  jeder  der  beiden
Ausfertigungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  angefügt.  Die  angegebene  Grenzlinie  hat
indessen  mit  Uebereinstimmung  beider  kontrahierenden  Teile  folgende  Abänderungen  erfahren:
  Im  ehemaligen  Mosel-Departement  werden  die  Dörfer  Marie  aur  Cheénes  bei
St.  Privat  la  Montagne  und  Vionville,  westlich  von  Rezonville,  an  Deutschland
abgetreten.

Dagegen  werden  die  Stadt  und  die  Festungswerke  von  Belfort  mit  einem  später
festzusetzenden  Rayon  bei  Frankreich  verbleiben.

Artikel  II.  Frankreich  wird  Sr.  Majestät  dem  deutschen  Kaiser  die  Summe  von
5  Milliarden  Francs  zahlen.  Mindestens  eine  Milliarde  Francs  wird  im  Laufe  des
Jahres  1871  gezahlt  und  der  ganze  Rest  im  Lauf  dreier  Jahre  von  der  Ratifikation
des  gegenwärtigen  Vertrages  ab.

Artikel  III.  Die  Räumung  der  französischen,  durch  die  deutschen  Truppen  besetzten,
Gebiete  wird  nach  der  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  seitens  der  in  Bordeaux
tagenden  Nationalversammlung,  beginnen.

Unmittelbar  nach  der  Ratifikation  werden  die  deutschen  Truppen  das  Innere  der
Stadt  Paris,  sowie  die  am  linken  Ufer  der  Seine  belegenen  Forts  verlassen.  Sie  werden
in  möglichst  kurzer  Frist,  die  durch  ein  Einvernehmen  zwischen  den  Militärbehörden
beider  Länder  festgestellt  wird,  die  Departements  Calvados,  Orne,  Sarthe,  Eure  et  Loir,
Loiret,  Loir  et  Cher,  Indre  et  Loire,  Yonne  gänzlich  und  weiter  die  Departements  Seine
insérieure,  Eure,  Seine  et  Oise,  Seine  et  Marne,  Aube,  Cote  d'or  bis  zum  linken  Ufer
der  Seine  räumen.