560  Dentschland  in  den  Jahreu  1870  —1871.

Die  französischen  Truppen  werden  sich  gleichzeitig  hinter  die  Loire  zurückziehen,
die  sie  vor  Unterzeichnung  des  definitiven  Friedensvertrages  nicht  werden  überschreiten
dürfen.  Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  die  Garnison  von  Paris,  deren
Stärke  die  Zahl  von  40  000  Mann  nicht  überschreiten  darf,  und  die  zur  Sicherheit  der
festen  Plätze  unerläßlich  erforderlichen  Garnisonen.

Die  Räumung  der  zwischen  dem  rechten  Ufer  der  Seine  und  der  Ostgrenze  gelegenen
  Departements  wird  seitens  der  deutscheu  Truppen  schrittweise  nach  der  Ratifikation
des  definitiven  Friedensvertrages  und  der  Zahlung  der  ersten  halben  Milliarde  der  Kontribution
  erfolgen,  die  im  Artikel  II  stipuliert  ist.  Die  Räumung  wird  beginnen  bei  den
Paris  am  nächsten  gelegenen  Departements  und  wird,  je  nachdem  die  Zahlungen  der
Kontribution  bewirkt  sein  werden,  fortgesetzt.  Nach  der  ersten  Zahlung  einer  halben
Milliarde  wird  die  Räumung  folgender  Departements  stattfinden:  Somme,  Oise  und  der
Teile  der  Departements  Seine  insérieure,  Seine  et  Oise,  Seine  et  Marne,  die  auf  dem
rechten  Seineufer  gelegen  sind,  sowie  des  Teiles  des  Departements  Seine  und  der  Forts
auf  dem  rechten  Seineufer.  Nach  der  Zahlung  von  zwei  Milliarden  wird  die  deutsche
Occupation  nur  noch  die  Departements  Marne,  Ardennes,  Haute  Marne,  Meuse,  Vosges,
Meurthe,  sowie  die  Festung  Belfort  mit  ihrem  Gebiete  umfassen,  die  als  Pfand  für  die
rückständigen  drei  Milliarden  dienen  sollen.

Die  Zahl  der  in  denselben  befindlichen  deutschen  Truppen  wird  50  000  Mann
nicht  überschreiten.  Es  wird  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  überlassen,  an  die  Stelle  der
Territorialgarantie,  welche  in  der  teilweisen  Besetzung  des  französischen  Gebietes  besteht,
eine  finanzielle  Garantie  treten  zu  lassen,  wenn  dieselbe  durch  die  französische  Regierung
unter  Bedingungen  offeriert  wird,  welche  von  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  und  König  als
für  die  Interessen  Deutschlands  ausreichend  anerkannt  werden.  Für  die  drei  Milliarden,
deren  Zahlung  verschoben  sein  wird,  werden  5  pCt.  Zinsen  vom  Tage  der  Ratifikation
der  gegenwärligen  Vereinbarung  abgezahlt.

Artikel  IV.  Die  deutschen  Truppen  werden  sich  in  den  besetzten  Departements  der
Requisitionen,  sei  es  in  Geld,  sei  es  in  Naturalien  enthalten.  Dagegen  wird  der  Unterhalt
  der  deutschen  Truppen,  welche  in  Frankreich  zurückbleiben,  auf  Kosten  der  französischen
Regierung  erfolgen  und  zwar  nach  Maßgabe,  wie  sie  durch  ein  Einvernehmen  mit  der
deutschen  Militär-Intendantur  vereinbart  ist.

Artikel  V.  Die  Interessen  der  Einwohner  in  dem  von  Frankreich  abgetretenen
Gebiete  werden  in  allem,  was  ihren  Handel  und  ihre  Privatrechte  angeht,  so  günstig  als
möglich  geregelt  werden,  sobald  die  Bedingungen  des  definitiven  Friedens  werden  festgestellt
  sein.  Zu  diesem  Zwecke  wird  ein  Zeitraum  festgesetzt  werden,  innerhalb  dessen
diese  Bewohner  besondere  Erleichterungen  bezüglich  der  Zirkulation  ihrer  Handelserzeugnisse
  genießen  sollen.  Die  deutsche  Regierung  wird  der  ungehinderten  Auswanderung
der  Einwohner  der  abgetretenen  Gebietsteile  nichts  in  den  Weg  stellen,  auch  wird  dieselbe
den  Einwohnern  gegenüber  keine  Maßregel  ergreifen  dürfen,  welche  Person  oder  Eigentum
derselben  antastet.

Artikel  VI.  Die  Kriegsgefangenen,  welche  nicht  bereits  auf  dem  Wege  der  Auswechselung
  in  Freiheit  gesetzt  worden  sind,  werden  unverzüglich  nach  der  Ratifikation  der
vorliegenden  Präliminarien  zurückgegeben  werden.  Um  den  Transport  der  französischen
Gefangenen  zu  beschleunigen,  wird  die  französische  Regierung  zur  Disposition  der  deutschen
Behörden  einen  Teil  des  Fahrmaterials  ihrer  Eisenbahnen  im  Innern  Deutschlands