Der  deutsch-frauzösische  Kritg.  561

stellen,  und  zwar  in  einer  durch  besondere  Verabredung  festzustellenden  Ausdehnung,
sowie  zu  denjenigen  Preisen,  welche  in  Frankreich  von  der  französischen  Regierung  für
Militärtransporte  gezahlt  werden.

Artikel  VII.  Die  Eröffnung  der  Verhandlungen,  betreffend  den  defi—
nitiven  Frieden,  welcher  auf  Grundlage  der  gegenwärtigen  Präliminarien
abzuschließen  ist,  wird  in  Brüssel  unverzüglich  nach  Ratifikation  der
letzteren  durch  die  Nationalversammlung  und  Se.  Majestät  den  deutschen
Kaiser  stattfinden.

Artikel  VIII.  Nach  Abschluß  der  Ratifikation  des  definitiven  Friedensvertrages
wird  die  Administration  der  Departements,  welche  noch  von  deutschen  Truppen  besetzt
bleiben  sollen,  den  französischen  Behörden  wieder  übergeben  werden.  Doch  sollen  diese
letzteren  gehalten  sein,  den  Befehlen,  welche  die  Kommandanten  der  deutschen  Truppen
im  Interesse  der  Sicherheit,  des  Unterhaltes  und  der  Verteilung  ihrer  Truppen  erlassen
zu  müssen  glauben,  Folge  zu  leisten.  In  den  occupierten  Departements  wird  die  Erhebung
  der  Steuern  nach  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  für  Rechnung  der
französischen  Regierung  und  mittels  der  Beamten  derselben  bewirkt  werden.

Artikel  IX.  Es  ist  ausgemacht,  daß  die  gegenwärtigen  Vertragsbestimmungen  der
deutschen  Militärbehörde  keinerlei  Recht  auf  die  Teile  des  Gebietes,  welches  von  Deutschen
gegenwärtig  nicht  besetzt  ist,  geben  können.

Artikel  X.  Die  gegenwärtigen  Präliminarien  werden  der  Ratifikation  Sr.  Majestät
des  deutschen  Kaisers,  sowie  der  französischen  National-Versammlung,  welche  ihren  Sitz
in  Bordeaux  hat,  unverzüglich  unterbreitet  werden.

(gez.)  v.  Bismarck.  A.  Thiers.  Jules  Favrc.“

Wohl  suchte  die  republikanische  Oppositionspartei  noch  einmal  ihren  Widerstand
geltend  zu  machen,  allein  die  Mehrheit  anerkannte  die  Notwendigkeit  des  Friedens  und
am  2.  März  konnte  Kaiser  Wilhelm  nach  Berlin  melden:  „Soeben  habe  ich  den  Friedensschluß
  ratificiert,  nachdem  er  schon  gestern  in  Bordeaux  von  der  National--Versammlung
angenommen  worden.  So  weit  ist  also  das  große  Werk  vollendet,  welches  durch  siebenmonatliche
  siegreiche  Kämpfe  errungen  wurde,  dank  der  Tapferkeit,  Hingebung  und  Ausdauer
  des  unvergleichlichen  Heeres  in  allen  seinen  Teilen  und  der  Opferfreudigkeit  des
Vaterlandes.  Der  Herr  der  Heerscharen  hat  überall  unsere  Unternehmungen  sichtbar
gesegnet  und  daher  diesen  ehrenvollen  Frieden  in  seiner  Gnade  gelingen  lassen,  ihm  sei
die  Ehre,  der  Armee  und  dem  Vaterland  mit  tief  erregtem  Herzen  mein  Dank.“"

Noch  erfolgte  nun  die  Besetzung  von  Paris.

„Die  Besetzung  von  Paris,“  meldet  die  Provinzial-Korrespondenz,  „seitens  der
deutschen  Truppen  war  beim  Abschluß  des  Waffenstillstandes  vom  28.  Jannar  für  die
Dauer  desselben  ausdrücklich  ausgeschlossen  worden.  Auch  bei  der  ersten  Verlängerung  des
Waffenstillstandes  am  15.  Februar  rourde  dieser  Vorbehalt  aufrecht  erhalten.

Als  der  Waffenstillstand  sodann  am  26.  Februar  wiederum  zu  Ende  ging,  zur
Bestätigung  des  Friedensvertrages  seitens  der  National-Versammlung  aber  eine  nochmalige
  Frist  erforderlich  wurde,  willigte  unsere  Regierung  in  die  weitere  Verlängerung
des  Waffenstillstandes  mit  Ausnahme  der  Bestimmung  inbetreff  der  Besetzung  von  Paris.

In  dieser  Beziehung  wurde  vielmehr  festgesetzt,  daß  vom  Mittwoch,  1.  März,  ab
der  westlichste  Teil  der  Stadt  Paris  zwischen  der  Seine  und  der  St.  Honore-Vorstadt

Ebner,  Illustrierte  Geschichte  Deutschlands.  87