570  Beuischland  in  den  Jahren  1870—1871.

in  der  Absicht,  den  Präliminar-Friedensvertrag  vom  26.  Februar  d.  J.  mit  den  nachstehenden
  Veränderungen  in  einen  definitiven  Friedensvertrag  umzuwandeln,  haben
folgendes  festgesetzt:

Artikel  1.  Die  Entfernung  von  der  Stadt  Belfort  bis  zur  Grenzlinie,  wie  diese
ursprünglich  bei  den  Unterhandlungen  von  Versailles  vorgeschlagen  worden  und  auf  der
dem  ratifizierten  Instrumente  der  Präliminarien  vom  26.  Februar  beigefügten  Karte
bezeichnet  ist,  soll  als  Ausdehnung  des  Rayons  gelten,  der,  gemäß  der  darauf  bezüglichen
Klausel  des  ersten  Artikels  der  Präliminarien,  mit  der  Stadt  und  den  Befestigungen  von
Belfort  bei  Frankreich  verbleiben  soll.

Die  deutsche  Regierung  ist  willens,  diesen  Rayon  solcher  Weise  zu  vergrößern,  daß
er  die  Kantons  von  Belfort,  Delle  und  Giromagny  umfaßt,  sowie  den  westlichen  Teil
des  Kantons  von  Fontaine,  westlich  einer  Linie  von  dem  Punkte,  wo  der  Kanal  von  der
Rhone  nach  dem  Rhein  aus  dem  Kanton  von  Delle  austritt,  im  Süden  von  Montreux
Chateau  bis  zur  Nordgrenze  des  Kantons  zwischen  Bourg  und  Felon,  wo  diese  Linie  die
Ostgrenze  des  Kantons  von  Giromagny  erreicht.  Die  deutsche  Regierung  wird  indessen
die  oben  bezeichneten  Territorien  nur  unter  der  Bedingung  abtreten,  daß  die  französische
Republik  ihrerseits  in  eine  Grenzrektifikation  einwillige  längs  den  westlichen  Grenzen  der
Kantone  von  Katenom  und  Thionville,  welche  an  Deutschland  das  Gebiet  überläßt  im
Osten  einer  Linie,  die  von  der  Grenze  von  Luxemburg  zwischen  Hussigny  und  Redingen
ausgeht,  die  Dörfer  Thil  und  Villerupt  an  Frankreich  lassend,  sich  zwischen  Erronville
und  Aumetz,  zwischen  Beuvillers  und  Boulange,  zwischen  Trieux  und  Lomeringen  hinzieht
und  die  alte  Grenzlinie  zwischen  Arril  und  Moyeuvre  erreicht.  Die  internationale
Kommission,  deren  im  Art.  1  der  Präliminarien  erwähnt  ist,  wird  sich  sogleich  nach  der
Auswechselung  der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  an  Ort  und  Stelle  begeben,
  um  die  ihr  obliegenden  Arbeiten  auszuführen  und  die  Linie  der  neuen  Grenze
gemäß  der  vorstehenden  Disposition  zu  ziehen.

Artikel  2.  Die  den  abgetretenen  Gebieten  angehörigen,  gegenwärtig  auf  diesem
Gebiete  domizilierten  französischen  Untertanen,  welche  beabsichtigen,  die  französische
Nationalität  zu  behalten,  sollen  bis  zum  1.  Oktober  1872  und  mittels  einer  vorausgehenden
  Erklärung  an  die  kompetente  Behörde  die  Befugnis  haben,  ihr  Domizil  nach
Frankreich  zu  verlegen  und  sich  dort  niederzulassen,  ohne  daß  dieses  Recht  alteriert  werden
könne  durch  die  Gesetze  über  den  Militärdienst,  —  in  welchem  Falle  ihnen  die  Eigenschaft
als  französische  Bürger  erhalten  bleiben  wird.  Es  steht  ihnen  frei,  ihre  auf  den  mit
Deutschland  verbundenen  Territorien  gelegenen  Immobilien  zu  behalten.  Kein  Bewohner
der  abgetretenen  Territorien  darf  in  seiner  Person  oder  in  seinen  Gütern  auf  Grund
seiner  politischen  oder  militärischen  Handlungen  während  des  Krieges  verfolgt,  gestört
oder  zur  Untersuchung  gezogen  werden.

Artikel  3.  Die  französische  Regierung  wird  der  deutschen  Regierung  die  Archive,
Dokumente  und  Register  übergeben,  welche  die  zivile,  militärische  oder  gerichtliche  Verwaltung
  der  abgetretenen  Territorien  betreffen.  Sollten  einige  dieser  Aktenstücke  weggeschafft
  worden  sein,  so  wird  die  französische  Regierung  dieselben  auf  Anforderung  der
deutschen  Regierung  wieder  herbeischaffen.

Artikel  4.  Die  französische  Regierung  wird  der  Regierung  des  Deutschen  Reiches
innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Monaten,  von  der  Auswechselung  der  Ratifikation  dieses
Vertrages  an  gerechnet,  übergeben: