Der  deutsch-französische  Krleg.  6  571

1.  den  Betrag  der  seitens  der  Departements,  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten
der  abgetretenen  Territorien  deponierten  Summen;

2.  den  Betrag  der  Anwerbungs=  und  Stellenvertretungs-Prämien,  welche  den  aus
den  abgetretenen  Territorien  gebürtigen  Soldaten  und  Seeleuten  gehören,  die  sich  für
die  deutsche  Nationalität  entschieden  haben;

"„  S  —
2—  *

—

Generalfeldmarschall  Graf  von  Moltke.

3.  den  Betrag  der  Kautionen  der  Rechnungs-Beamten  des  Staates;

4.  den  Betrag  der  für  gerichtliche  Konsignationen  infolge  von  Maßregeln  der
Verwaltungs=  oder  Justizbehörden  in  den  abgetretenen  Territorien  eingezahlten  Geldsummen.


Artikel  5.  Beide  Nationen  werden  gleiche  Behandlung  genießen  in  Bezug  auf  die
Schiffahrt  auf  der  Mosel,  dem  Kanal  von  der  Marne  nach  dem  Rhein,  dem  Kanal  von