572  Deutschland  in  den  Jahren  1870—1871.

der  Rhone  nach  dem  Rhein,  dem  Kanal  der  Saar  und  den  mit  diesen  Wasserwegen  in
Verbindung  stehenden  schiffbaren  Gewässern.  Das  Flößrecht  wird  beibehalten.

Artikel  6.  Da  die  hohen  kontrahierenden  Parteien  der  Meinung  sind,  daß  die
Diöcesangrenzen  der  an  das  Deutsche  Reich  abgetretenen  Territorien  mit  der  neuen  durch
obenstehenden  Art.  1  bestimmten  Grenze  zusammenfallen  müssen,  so  werden  sie  sich  nach
der  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  unverzüglich  über  die  zu  diesem  Zwecke  zu
ergreifenden  gemeinsamen  Maßregeln  verständigen.

Die  der  reformierten  Kirche  oder  der  Augsburger  Konfession  angehörigen,  auf  den
von  Frankreich  abgetretenen  Territorien  ansässigen  Gemeinden  werden  aufhören,  von  der
französischen  geistlichen  Behörde  abhängig  zu  sein.

Artikel  7.  Die  Zahlung  von  500  Millionen  wird  erfolgen  innerhalb  der  dreißig
Tage,  welche  der  Herstellung  der  Autorität  der  französischen  Regierung  in  der  Stadt
Paris  folgen  werden.  Eine  Milliarde  wird  bezahlt  werden  im  Laufe  des  Jahres  und
eine  halbe  Milliarde  am  1.  Mai  1872.  Die  letzten  drei  Milliarden  bleiben  zahlbar  am
2.  März  1874,  so  wie  es  durch  den  präliminarischen  Friedensvertrag  stipuliert  worden
ist.  Vom  2.  März  des  laufenden  Jahres  an  werden  die  Zinsen  dieser  drei  Milliarden
Francs  jedes  Jahr  am  3.  März  mit  5  pCt.  per  Jahr  bezahlt  werden.

Jede  im  voraus  auf  die  drei  Milliarden  abgezahlte  Summe  wird  vom  Tage  der
geleisteten  Zahlung  an  aufhören,  Zinsen  zu  tragen.

Alle  Zahlungen  können  nur  in  den  hauptsächlichsten  Handelsstätten  Deutschlands
gemacht  werden  und  werden  in  Metall,  Gold  oder  Silber,  in  Billets  der  Bank  von
England,  in  Billets  der  Bank  von  Preußen,  in  Billets  der  königlichen  Bank  der  Niederlande,
  in  Billets  der  Nationalbank  von  Belgien,  in  Anweisungen  auf  Ordre  oder
diskontierbare  Wechsel  ersten  Ranges  zum  vollen  Werte  geleistet  werden.  Da  die  deutsche
Regierung  in  Frankreich  den  Wert  des  preußischen  Talers  auf  3  Frcs.  75  Cts.  festgestellt
  hat,  so  nimmt  die  französische  Regierung  die  Umwechslung  der  Münzen  beider
Länder  zu  oben  bezeichnetem  Kurse  an.  Die  französische  Regierung  wird  die  deutsche
Regierung  drei  Monate  zuvor  von  jeder  Zahlung  benachrichtigen,  welche  sie  den  Kassen
des  Deutschen  Reiches  zu  leisten  beabsichtigt.

Nach  Zahlung  der  ersten  halben  Milliarde  und  der  Ratifikation  des  definitiven
Friedensvertrages  werden  die  Departements  der  Seine  Inférieure  und  der  Eure  geräumt,
in  soweit  sie  noch  von  deutschen  Truppen  besetzt  sind.  Die  Räumung  der  Departements
der  Oise,  der  Seine-et-Oise,  der  Seine-et-Marne  und  der  Seine,  sowie  der  Forts  von
Paris  wird  stattfinden,  sobald  die  deutsche  Regierung  die  Herstellung  der  Ordnung  sowohl
in  Frankreich  als  in  Paris  für  genügend  erachtet,  um  die  Ausführung  der  durch
Frankreich  übernommenen  Verpflichtungen  sicher  zu  stellen.  In  allen  Fällen  wird  diese
Räumung  bei  Zahlung  der  dritten  halben  Milliarde  stattfinden.

Die  deutschen  Truppen  behalten  im  Interesse  ihrer  Sicherheit  die  Verfügung  über
die  neutrale  Strecke  zwischen  der  deutschen  Demarkationslinie  und  der  Umwallung  von
Paris  auf  dem  rechten  Ufer  der  Seine.

Die  Stipulationen  des  Vertrages  vom  26.  Februar,  bezüglich  auf  die  Okkupation
des  französischen  Gebietes  nach  Zahlung  der  beiden  Milliarden  bleiben  in  Kraft.  Von
der  Zahlung  der  ersten  fünfhundert  Millionen  können  keine  Abzüge,  wozu  die  französische
Regierung  berechtigt  sein  könnte,  gemacht  werden.