Der  deutsch-franösische  Prieg.  6  573

Artikel  8.  Die  deutschen  Truppen  werden  fortfahren,  sich  der  Requisitionen  in
natura  oder  Geld  in  den  besetzten  Territorien  zu  enthalten;  da  diese  Verpflichtung  ihrerseits
  in  gegenseitiger  Beziehung  steht  zu  der  von  der  französischen  Regierung  übernommenen
  Verpflichtung,  sie  zu  unterhalten,  so  werden  im  Falle,  daß  trotz  wiederholter
Ansorderungen  der  deutschen  Regierung  die  französische  Regierung  in  Ausführung  besagter
  Verpflichtung  zurückbleiben  sollte,  die  deutschen  Truppen  das  Recht  haben,  sich  das
Nötige  für  ihre  Bedürfnisse  durch  Erhebung  von  Steuern  und  Regquisitionen  in  den
besetzten  Departements  zu  verschaffen,  und  selbst  außerhalb  derselben,  wenn  deren  Hilfssmittel
  nicht  hinreichen  sollten.

Bezüglich  auf  die  Verpflegung  der  deutschen  Truppen  werden  die  gegenwärtig  in
Kraft  stehenden  Anordnungen  beibehalten  bis  zur  Räumung  der  Forts  von  Paris.

Krast  des  Vertrages  von  Ferrieres  vom  11.  März  1871  werden  die  durch  diesen
Vertrag  angegebenen  Reduktionen  zur  Ausführung  kommen  nach  Räumung  der  Forts.

Sobald  der  Effektiostand  der  deutschen  Armee  unter  die  Zahl  von  500000  Mann
herabgesunken  sein  wird,  werden  die  unter  diese  Zahl  gemachten  Reduktionen  angerechnet
werden,  um  eine  verhältnismäßige  Verminderung  der  von  der  französischen  Regierung
bezahlten  Unterhaltungskosten  für  die  Truppen  herzustellen.

Artikel  9.  Die  gegenwärtig  den  Erzeugnissen  der  Industrie  in  den  abgetretenen
Gebieten  zur  Einfuhr  nach  Frankreich  gestattete  Ausnahmebehandlung  wird  für  einen
Zeitraum  von  sechs  Monaten,  vom  1  März  an  gerechnet,  unter  den  mit  den  Delegierten
des  Elsasses  vereinbarten  Bedingungen  aufrecht  erhalten.

Artikel  10.  Die  deutsche  Regierung  wird  sortfahren,  die  Kriegsgefangenen  zurückkehren
  zu  lassen,  indem  sie  sich  mit  der  französischen  Regierung  in  Einvernehmen  setzt.
Die  französische  Regierung  wird  diejenigen  der  Gefangenen,  welche  verabschiedet  werden
können,  in  ihre  Heimat  zurücksenden.  Diejenigen,  welche  ihre  Dienstzeit  noch  nicht
zurückgelegt,  haben  sich  hinter  die  Loire  zurückzuziehen.  Es  ist  vereinbart,  daß  die  Armee
von  Paris  und  von  Versailles,  nach  Herstellung  der  Autoritat  der  französischen  Regierung
  in  Paris  und  bis  zur  Räumung  der  Forts  von  seiten  der  deutschen  Truppen,
80000  Mann  nicht  übersteigen  soll.  Bis  zu  dieser  Räumung  kann  die  französische
Regierung  keine  Truppenzusammenziehung  auf  dem  rechten  User  der  Loire  vornehmen,
jedoch  wird  sie  die  regelmäßigen  Besatzungen  der  in  dieser  Zone  gelegenen  Städte,  gemäß
den  Bedürfnissen  der  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  der  öffentlichen  Ruhe,  stellen.

Nach  Maßstab  des  Fortschritts  der  Räumung  werden  sich  die  Kommandanten  der
Truppen  über  eine  neutrale  Zone  zwischen  den  Armeen  der  beiden  Nationen  verständigen.

Zwanzigtausend  Gesangene  sollen  ohne  Verzug  nach  Lyon  dirigiert  werden,  unter
der  Bedingung,  daß  sie  nach  ihrer  Organisierung  sofort  nach  Algerien  geschickt  werden,
um  in  dieser  Kolonie  zur  Verwendung  zu  kommen.

Artikel  11.  Da  die  Handelsverträge  mit  den  verschiedenen  Staaten  Deutschlands
durch  den  Krieg  aufgehoben  sind,  werden  die  französische  und  die  deutsche  Regierung
zur  Grundlage  ihrer  Handelsbeziehungen  den  Grundsatz  der  gegenseitigen  Behandlung
auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten  Nationen  nehmen.

In  dieser  Regel  sind  einbegriffen  die  Eingangs=  und  Ausgangsrechte,  der  durchgehende
  Verkehr,  die  Zollsormalitäten,  die  Zulassung  und  Behandlung  der  Untertanen
beider  Nationen  und  der  Vertreter  derselben.