574  Deutschland  in  den  Jahren  1870  —1871.

Sind  jedoch  ausgenommen  von  obiger  Regel  die  Begünstigungen,  welche  eine  der
vertragschließenden  Parteien  durch  Handelsverträge  anderen  Ländern,  als  den  folgenden,
gewährt  hat:  England,  Belgien,  Niederlande,  Schweiz,  Oesterreich,  Rußland.

Die  Schiffahrtsverträge  und  die  auf  den  internationalen  Eisenbahnverkehr  bezügliche
Uebereinkunft  in  ihren  Beziehungen  auf  die  Verzollung,  sowie  die  Konvention  für  den
wechselseitigen  Schutz  des  Eigentums  an  geistigen  und  künstlerischen  Werken  werden  wieder
in  Kraft  gesetzt  werden.

Indessen  behält  sich  die  französische  Regierung  das  Recht  vor,  von  den  deutschen
Schiffen  und  deren  Ladung  Tonnen=  und  Flaggengebühren  zu  erheben,  unter  der  Bedingung,
  daß  diese  Gebühren  die  von  den  Schiffen  und  Ladungen  der  vorerwähnten
Nationen  erhobenen  nicht  übersteigen.

Artikel  12.  Alle  vertriebenen  Deutschen  bleiben  in  vollem  Genusse  aller  Rechte,
welche  sie  in  Frankreich  erworben  haben.

Diejenigen  Deutschen,  welche  die  von  den  französischen  Gesetzen  verlangte  Ermächtigung
  erhalten  haben,  ihren  Wohnsitz  in  Frankreich  aufzuschlagen,  werden  in  alle
ihre  Rechte  wieder  eingesetzt  und  können  infolgedessen  auf  französischem  Gebiete  ihren
Wohnsitz  nehmen.

Die  durch  die  französischen  Gesetze  bedungene  Frist  zur  Erlangung  der  Naturalisation
  wird  als  durch  den  Kriegszustand  nicht  unterbrochen  betrachtet  für  die  Personen,
welche  von  der  vorerwähnten  Erlaubnis,  nach  Frankreich  zurückzukehren,  binnen  sechs
Monaten  nach  Austausch  der  Ratifikationen  dieses  Vertrages  Gebrauch  machen,  und  die
zwischen  ihrer  Vertreibung  und  ihrer  Rückkehr  auf  französischem  Boden  verflossene  Zeit
soll  angesehen  werden,  als  ob  sie  nie  aufgehört  hätten,  in  Frankreich  zu  wohnen.

Obige  Bedingungen  sind  in  voller  Gerechtigkeit  auf  die  in  Deutschland  wohnenden
oder  zu  wohnen  wünschenden  französischen  Untertanen  anwendbar.

Artikel  13.  Die  deutschen  Schiffe,  welche  durch  Prisengerichte  vor  dem  2.  März  1871
verurteilt  waren,  sollen  als  endgültig  verurteilt  angesehen  werden.

Diejenigen,  welche  am  besagten  Tage  nicht  verurteilt  waren,  sollen  mit  der  Ladung,
soweit  sie  noch  besteht,  zurückerstattet  werden.  Wenn  die  Rückerstattung  der  Fahrzeuge
und  Ladungen  nicht  mehr  möglich  ist,  so  soll  ihr  Wert,  nach  dem  Verkaufspreise  angesetzt,
  ihren  Eigentümern  vergütet  werden.

Artikel  14.  Jede  der  vertragschließenden  Parteien  wird  auf  ihrem  Gebiete  die  zur
Kanalisierung  der  Mosel  unternommenen  Arbeiten  fortführen.  Die  gemeinsamen  Interessen
  der  getrennten  Teile  der  beiden  Departements  Meurthe  und  Mosel  sollen  liquidiert
werden.

Artikel  15.  Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  verpflichten  sich  gegenseitig,
auf  die  gegenseitigen  Untertanen  die  Maßnahmen  auszudehnen,  welche  sie  zu  Gunsten
derjenigen  ihrer  Staatsangehörigen  für  nützlich  erachten  würden,  die  infolge  der  Kriegsereignisse
  in  die  Unmöglichkeit  versetzt  worden  waren,  zu  richtiger  Zeit  für  die  Wahrnehmung
  oder  Aufrechterhaltung  ihrer  Rechte  einzutreten.

Artikel  16.  Die  französische  und  die  deutsche  Regierung  verpflichten  sich  gegenseitig,
die  Gräber  der  auf  ihren  Gebieten  beerdigten  Soldaten  zu  respektieren  und  unterhalten
zu  lassen.