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        <title>Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band.</title>
        <author>
          <persName>Ehmcke</persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>ehmcke_woerterbuch_bgb_2_1904</idno>
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        Wörterbuch

des

Bürgerlichen  Gesetzbuches.

Herausgegeben

von

A.  Ebicke,

Landgerichtsrat  —  Berlin.

Zweiter  Zand.
I.  —  S5.

1904

Verlag  von  Otto  Dreyer,  Berlin  W,  Kurfürstenstr.  19.
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        F.
Fabrik.  Arbeitgeber  wegen  der  auf  solche  An-8
  Sachen.  sprüche  gewährten  Vorschüsse.  201.
98  Dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der

Hauptsache  sind  zu  dienen  bestimmt:
1.  bei  einem  Gebäude,  das  für  einen

Fähigkeit.
Art.  Einführungsgesetz.
22  Erwirbt  ein  Ausländer,  der  eine  Vergewerblichen

  Betrieb  dauernd  eingerichtet
  ist,  insbesondere  bei  einer
Mühle,  einer  Schmiede,  einem
Brauhaus,  einer  F.,  die  zu  dem
Betriebe  bestimmten  Maschinen  und
sonstigen  Gerätschaften.

Fabrikant.
Verjährung.

196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


1.  der  Kaufleute,  F.,  Handwerker  und
derjenigen,  welche  ein  Kunstgewerbe
betreiben,  für  Lieferung  von
Waren,  Ausführung  von  Arbeiten
und  Besorgung  fremder  Geschäfte,
mit  Einschluß  der  Auslagen,  es
sei  denn,  daß  die  Leistung  für
den  Gewerbebetrieb  des  Schuldners
erfolgt.  201.

Fabrikarbeiter.

196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:



9.  der  gewerblichen  Arbeiter  —  Gesellen,
  Gehülfen,  Lehrlinge,  F.  —,
der  Tagelöhner  und  Handarbeiter
wegen  des  Lohnes  und  anderer  an

 

 

——  J

–.·

fügung  von  Todeswegen  errichtet  oder
aufgehoben  hat,  die  Reichsangehörigkeit,
  so  behält  er  die  F.  zur  Errichtung
einer  Verfügung  von  Todeswegen,
selbst  wenn  er  das  nach  den  deutschen
G.  erforderliche  Alter  noch  nicht  erreicht
  hat.  Die  Vorschrift  des  Art.  7.
Abs.  1  Satz  2  bleibt  unberührt.
Wer  vor  dem  Inkrafttreten  des
B.G.  B.  die  F.  zur  Errichtung  einer
Verfügung  von  Todeswegen  erlangt
und  eine  solche  Verfügung  errichtet
hat,  behält  die  F.  auch  wenn  er  das
nach  dem  B.  G.B.  erforderliche  Alter
noch  nicht  erreicht  hat.

Fahrgeld.
Verjährung.

In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:



1.

3.  der  Eisenbahnunternehmungen,
Frachtfuhrleute,  Schiffer,  Lohnkutscher
  und  Boten  wegen  des  F.,
der  Fracht,  des  Fuhr=  und  Botenlohns
  mit  Einschluß  der  Auslagen.
201.

Fahrlässig  keit.

Stelle  oder  als  Teil  des  Lohnes  Dienstvertrag.
vereinbarter  Leistungen,  mit  Ein-  617  s.  Dienstberechligter  —  Dienstschluß
  der  Auslagen,  sowie  der  vertrag.

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Geseybuches.  1
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        Fahrlässigkeit

8
ê112

912
932

68

Art.

05
776.
146

1980

680

723

Eigentum.
s.  Duldung  —  Eigentum.
Der  Erwerber  einer  beweglichen  Sache

ist  nicht  in  gutem  Glauben,  wenn
ihm  bekannt  oder  infolge  grober  F.
unbekannt  ist,  daß  die  Sache  nicht

dem  Veräußerer  gehört.  926,  933

bis  936.

Der  Finder  einer  verlorenen  Sache

hat  nur  Vorsatz  und  grobe  F.  zu  vertreten.
  978.

Einführungsgesetz.
s.  Dienstvertrag  8  617.
s.  Eigentum  §  912.
s.  Schuldverhältnis  8  372.

Erbe.
Der  Kenntnis  der  Überschuldung  eines
Nachlasses  steht  die  auf  F.  beruhende
Unkenntnis  gleich.  Als  F.  gilt  es
insbesondere,  wenn  der  Erbe  das  Aufgebot
  der  Nachlaßgläubiger  nicht  beantragt,
  obwohl  er  Grund  hat,  das
Vorhandensein  unbekannter  Nachlaßverbindlichkeiten
  anzunehmen;  das
Aufgebot  ist  nicht  erforderlich,  wenn
die  Kosten  des  Verfahrens  dem  Bestande
  des  Nachlasses  gegenüber  unverhältnismäßig
  groß  sind.  1985,
2013,  2036.

Geschäftsführung.
Bezweckt  die  Geschäftsführung  die  Abwendung
  einer  dem  Geschäftsherrn
drohenden  dringenden  Gefahr,  so  hat
der  Geschäftsführer  nur  Vorsatz  und
grobe  F.  zu  vertreten.  687.

Gesellschaft.
Ist  die  Gesellschaft  nicht  für  eine  bestimmte
  Zeit  eingegangen,  so  kann
jeder  Gesellschafter  sie  jederzeit  kündigen.
  Ist  eine  Zeitdauer  bestimmt,
so  ist  die  Kündigung  vor  dem  Ablaufe
der  Zeit  zulässig,  wenn  ein  wichtiger
Grund  vorliegt;  ein  solcher  Grund
ist  insbesondere  vorhanden,  wenn  ein
anderer  Gesellschafter  eine  ihm  nach
dem  Gesellschaftsvertrag  obliegende

 

8

823

827

839

Fahrlässigkeit

wesentliche  Verpflichtung  vorsätzlich
oder  aus  grober  F.  verletzt  oder
wenn  die  Erfüllung  einer  solchen
Verpflichtung  unmöglich  wird.  Unter
der  gleichen  Voraussetzung  ist,  wenn
eine  Kündigungsfrist  bestimmt  ist,  die
Kündigung  ohne  Einhaltung  der  Frist
zulässig.  737.

Handlung.
Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  das
Leben,  den  Körper,  die  Gesundheit,
die  Freiheit,  das  Eigentum  oder  ein
sonstiges  Recht  eines  anderen  widerrechtlich
  verletzt,  ist  dem  anderen
zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden
Schadens  verpflichtet.  829,  840.
Wer  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit
oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung
  ausschließenden  Zustande
krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit
  einem  anderen  Schaden  zufügt,
  ist  für  den  Schaden  nicht  verantwortlich.
  Hat  er  sich  durch  geistige
Getränke  oder  ähnliche  Mittel  in  einen
vorübergehenden  Zustand  dieser  Art
versetzt,  so  ist  er  für  einen  Schaden,
den  er  in  diesem  Zustande  widerrechtlich
  verursacht,  in  gleicher  Weise  verantwortlich,
  wie  wenn  ihm  F.
zur  Last  fiele;  die  Verantwortlichkeit
tritt  nicht  ein,  wenn  er  ohne  Verschulden
  in  den  Zustand  geraten  ist.
829.  840.
Verletzt  ein  Beamter  vorsätzlich  oder
fahrlässig  die  ihm  einem  Dritten  gegenüber
  obliegende  Amtspflicht,  so  hat  er
dem  Dritten  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.  Fällt  dem  Beamten
  nur  F.  zur  Last,  so  kann  er
nur  dann  in  Anspruch  genommen
werden,  wenn  der  Verletzte  nicht  auf
andere  Weise  Ersatz  zu  erlangen
vermag.

Verletzt  ein  Beamter  bei  dem  Urteil
in  einer  Rechtssache  seine  Amtspflicht,
so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden
        <pb n="5" />
        Fahrlässigkeit

8

851
1141

460

599

276

539

Schaden  nur  dann  verantwortlich,
wenn  die  Pflichtverletzung  mit  einer
im  Wege  des  gerichtlichen  Strafverfahrens
  zu  verhängenden  öffentlichen
Strafe  bedroht  ist.  Auf  eine  pflichtwidrige
  Verweigerung  oder  Verzögerung
  der  Ausübung  des  Amtes
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.


Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,
wenn  ver  Verletzte  vorsätzlich  oder
fahrlässig  unterlassen  hat,  den  Schaden
durch  Gebrauch  eines  Rechtsmittels
abzuwenden.

s.  Drilte  —  Handlung.
Hypothek  s.  Willenserklärung  132.
Kauf.

3

 

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der

verkauften  Sache  nicht  zu  vertreten,
wenn  der  Käufer  den  Mangel  bei
dem  Abschlusse  des  Kaufes  kennt.
Ist  dem  Käufer  ein  Mangel  der  im

§459  Abs.  1  bezeichneten  Art  infolge
grober  F.  unbekannt  geblieben,  so

haftet  der  Verkäufer,  sofern  er  nicht

die  Abwesenheit  des  Fehlers  zugesichert

  hat,  nur,  wenn  er  den  Fehler

arglistig  verschwiegen  hat.  462,  481.
Leihe.

Der  Verleiher  einer  Sache  hat  nur

Vorsatz  und  grobe  F.  zu  vertreten.
Leistung.

Der  Schuldner  hat,  sofern  nicht  ein

anderes  bestimmt  ist,  Vorsatz  und  F.

zu  vertreten.  Fahrlässig  handelt,  wer

die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt
außer  Acht  läßt.  Die  Vorschriften
der  §§  827,  228  finden  Anwendung.
Die  Haftung  wegen  Vorsatzes  kann
dem  Schuldner  nicht  im  Voraus  erlassen
  werden.  278.
Miete.
Kennt  der  Mieter  bei  dem  Abschlusse

des  Vertrags  den  Mangel  der  gemieteten

  Sache,  so  stehen  ihm  die  in
den  §8  537,  538  bestimmten  Rechte

 

 

1032
1207

521

523

524

529

Fahrlässigkeit

nicht  zu.  Ist  dem  Mieter  ein  Mangel
der  im  8  537  Abs.  1  bezeichneten
Art  infolge  grober  F.  unbekannt  geblieben
  oder  nimmt  er  eine  mangelhafte
  Sache  an,  obschon  er  den  Mangel
kennt,  so  kann  er  diese  Rechte  nur
unter  den  Voraussetzungen  geltend
machen,  unter  welchen  dem  Käufer
einer  mangelhaften  Sache  nach  den
§§  460,  464  Gewähr  zu  leisten  ist.
541,  543.

Nießbrauch  s.  Eigentum  932.

Pfandrecht  1244,  1266,  1272  f.
Eigentum  932.

Schenkung.
Der  Schenker  hat  nur  Vorsatz  und
grobe  F.  zu  vertreten.
Hatte  der  Schenker  die  Leistung  eines
Gegenstandes  versprochen,  den  er  erst
erwerben  sollte,  so  kann  der  Beschenkte
  wegen  eines  Mangels  im
Rechte  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen,  wenn  der  Mangel
dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe  der
Sache  bekannt  gewesen  oder  infolge
grober  F.  unbekannt  geblieben  ist.
Die  für  die  Gewährleistungspflicht
des  Verkäufers  geltenden  Vorschriften
des  §  433  Abs.  1,  der  §§  434—437,
des  §  440  Abs.  2—4  und  der  88
441—444  finden  entsprechende  Anwendung.

Hatte  der  Schenker  die  Leistung  einer
nur  der  Gattung  nach  bestimmten
Sache  versprochen,  die  er  erst  erwerben
sollte,  so  kann  der  Beschenkte,  wenn
die  geleistete  Sache  fehlerhaft  und  der
Mangel  dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe
  der  Sache  bekannt  gewesen
oder  infolge  grober  F.  unbekannt  geblieben
  ist,  verlangen,  daß  ihm  an
Stelle  der  fehlerhaften  Sache  eine
fehlerfreie  geliefert  wird.
Der  Anspruch  auf  Herausgabe  des
Geschenkes  ist  ausgeschlossen,  wenn
der  Schenker  seine  Bedürftigkeit  vor-4
        <pb n="6" />
        Fahrlässigkeit

8
ð

372

2078
68

1674

sätzlich  oder  durch  grobe  F.  herbeigeführt
  hat  oder  wenn  zur  Zeit  des

4

Eintritts  seiner  Bedürftigkeit  seit  der

Leistung  des  geschenkten  Gegenstandes
zehn  Jahre  verstrichen  sind.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  der  Beschenkte
  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  außer  stande
ist,  das  Geschenk  herauszugeben,  ohne
daß  sein  standesmäßiger  Unterhalt
oder  die  Erfüllung  der  ihm  kraft  G.
obliegenden  Unterhaltspflichten  gefährdet
  wird.

Schuldverhältnis.
Geld,  Wertpapiere  und  sonstige  Urkunden

  sowie  Kostbarkeiten  kann  der
Schuldner  bei  einer  dazu  bestimmten

öffentlichen  Stelle  für  den  Gläubiger
hinterlegen,  wenn  der  Gläubiger  im
Verzuge  der  Annahme  ist.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  aus
einem  anderen  in  der  Person  des
Gläubigers  liegenden  Grunde  oder
infolge  einer  nicht  auf  F.  beruhenden
Ungewißheit  über  die  Person  des
Gläubigers  seine  Verbindlichkeit  nicht
oder  nicht  mit  Sicherheit  erfüllen
kann.  383.
Selbsthülfe.
Wer  eine  der  im  §  229  bezeichneten
Handlungen  in  der  irrigen  Annahme
vornimmt,  daß  die  für  den  Ausschluß
der  Widerrechtlichkeit
Voraussetzungen  vorhanden  seien,  ist
dem  anderen  Teile  zum  Schadensersatze
  verpflichtet,  auch  wenn  der
Irrtum  nicht  auf  F.  beruht.
Testament  s.  Willenserklärung  122.
Verein  s.  Dritte  —  Verein.
Verwandtschaft.
Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich
  oder  fahrlässig  die  ihm  obliegenden
  Pflichten,  so  ist  er  dem
Kinde  nach  8  839  Abs.  1,  3  verantwortlich.


erforderlichen

 

 

 

–

8
1848

651

122
132

1581

2054

1436

Fahrnisgemeinschaft

Vormundschaft.
Verletzt  der  Vormundschaftsrichter

vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm  obliegenden
  Pflichten,  so  ist  er  dem
Mündel  nach  §  839  Abs.  1,  3  verantwortlich.


Werkvertrag  s.  Kauf  460.

Willenserklärung.
s.  Dritlte  —  Willenserklärung.
Befindet  sich  der  Erklärende  über  die
Person  desjenigen,  welchem  gegenüber
die  Erklärung  abzugeben  ist,  in  einer
nicht  auf  F.  beruhenden  Unkenntnis
oder  ist  der  Aufenthalt  dieser  Person
unbekannt,  so  kann  die  Zustellung
nach  den  für  die  öffentliche  Zustellung
einer  Ladung  geltenden  Vorschriften
der  C.  P.O.  erfolgen.

Fahrnisgemeinschaft.

Ehescheidung  s.  Verwandtschaft
1604.

Erbe.

Eine  Zuwendung,  die  aus  dem  Gesamtgute
  der  a.  Gütergemeinschaft,
der  Errungenschaftsgemeinschaft  oder
der  F.  erfolgt,  gilt  als  von  jedem
der  Ehegatten  zur  Hälfte  gemacht.
Die  Zuwendung  gilt  jedoch,  wenn  sie
an  einen  Abkömmling  erfolgt,  der
nur  von  einem  der  Ehegatten  abstammt,
  oder  wenn  einer  der  Ehegatten
  wegen  der  Zuwendung  zu  dem
Gesamtigut  Ersatz  zu  leisten  hat,  als
von  diesem  Ehegatten  gemacht.

Diese  Vorschriften  finden  auf  eine
Zuwendung  aus  dem  Gesamtgute  der
f.  Gütergemeinschaft  entsprechende  Anwendung.


Güterrecht.  88§  1549—  1557.
Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Mannes  ausgeschlossen
  oder  die  a.  Gütergemeinschaft,
  die  Errungenschaftsgemeinschaft
oder  die  F.  aufgehoben,  so  tritt  Güter-
        <pb n="7" />
        Fahrnisgemeinschaft  —  5  —  Fahrnisgemeinschaft

8  trennung  ein,  sofern  sich  nicht  aus  8  troffen  ist,  daß  der  Erwerb  eindem
  Vertrag  ein  anderes  ergiebt.  1  gebrachtes  Gut  sein  soll.  1549.

1549  Auf  die  Gemeinschaft  des  beweglichen  1554  Eingebrachtes  Gut  eines  in  F.  leben-Vermögens

  und  der  Errungenschaft  (F.)
finden  die  für  die  a.  Gütergemeinschaft

geltenden  Vorschriften  Anwendung,  soweit

  sich  nicht  aus  den  §§  1550  bis

1557  ein  anderes  ergiebt.

Von  dem  Gesamtgut  der  F.  ausl

  ist  das  eingebrachte  Gut
geschlossen  ist  das  eingebrachte  Gut  1595  Vorbehaltsgut  des  Mannes  ist  bei

eines  Ehegatten.

Auf  das  eingebrachte  Gut  finden
die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
für  das  eingebrachte  Gut  geltenden
Vorschriften  Anwendung.  1549.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  bei
F.  ist  das  unbewegliche  Vermögen,
das  er  bei  dem  Eintritte  der  F.  hat
oder  während  der  Gemeinschaft  durch
Erbfolge,  durch  Vermächtnis  oder  mit
Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht

durch  Schenkung  oder  als  Ausstattung

erwirbt.

Zum  unbeweglichen  Vermögen  im
Sinne  dieser  Vorschrift  gehören  Grundstücke
  nebst  Zubehör,  Rechte  an  Grundstücken,
  mit  Ausnahme  der  Hypotheken,
Grundschulden  und  Rentenschulden,
sowie  Forderungen,  die  auf  die  Übertragung
  des  Eigentums  an  Grundstücken
  oder  auf  die  Begründung  oder
Übertragung  eines  der  bezeichneten
Rechte  oder  auf  die  Befreiung  eines
Grundstücks  von  einem  solchen  Rechte
gerichtet  sind.  1549.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten
bei  F.  sind  Gegenstände,  die  nicht
durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden

können.  1549.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten
bei  F.  ist:

1.  was  durch  Ehevertrag  für  eingebrachtes

  Gut  erklärt  ist;
2.  was  er  nach  §  1369  erwirbt,  sofern
  die  Bestimmung  dahin  ge- 



 

 

den  Ehegatten  ist,  was  er  in  der  im
§  1524  bezeichneten  Weise  erwirbt.
Ausgenommen  ist,  was  an  Stelle
von  Gegenständen  erworben  wird,  die
nur  deshalb  eingebrachtes  Gut  sind,
weil  sie  nicht  durch  Rechtsgeschäft
übertragen  werden  können.  1549.

der  F.  ausgeschlossen.  1549.
Erwirbt  ein  Ehegatte  während  der  F.
durch  Erbfolge,  Vermächtnis  oder  mit
Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,
durch  Schenkung  oder  als  Ausstattung
  Gegenstände,  die  teils  Gesamtgut,
  teils  eingebrachtes  Gut  werden,
  so  fallen  die  infolge  des  Erwerbes
  entstehenden  Verbindlichkeiten
im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  dem  Gesamtgut  und  dem
Ehegatten,  der  den  Erwerb  macht,
verhältnismäßig  zur  Last.  1549.

F.  Gütergemeinschaft  tritt  bei  F.  nur
ein,  wenn  sie  durch  Ehevertrag  vereinbart
  ist.  1540.

Pflichtteil.

Eine  Zuwendung,  die  aus  dem  Gesamtgut
  der  a.  Gütergemeinschaft  der
Errungenschaftsgemeinschaft  oder  der
F.  erfolgt,  gilt  als  von  jedem  der
Ehegatten  zur  Hälfte  gemacht.  Die
Zuwendung  gilt  jedoch,  wenn  sie  an
einen  Abkömmling,  der  nur  von  einem
der  Ehegatten  abstammt  oder  an  eine
Person,  von  der  nur  einer  der  Ehegatten
  abstammt,  erfolgt  oder  wenn
der.  Ehegatte  wegen  der  Zuwendung
zu  dem  Gesamtgut  Ersatz  zu  leisten
hat,  als  von  diesem  Ehegatten  gemacht.


Diese  Vorschriften  finden  auf  eine
Zuwendung  aus  dem  Gesamtgute  der
f.  Gütergemeinschaft  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="8" />
        Fahrnisgemeinschaft

8

2204

Testament  s.  Erbe  2054.
Verwandtschaft.

1604  Besteht  a.  Gütergemeinschaft,  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  F.,  so  bestimmt

1o

Art.

-

S□g

sich  die  Unterhaltspflicht  des  Mannes
oder  der  Frau  Verwandten  gegenüber
so,  wie  wenn  das  Gesamtgut  dem
unterhaltspflichtigen  Ehegatten  gehörte.
1620.

Fahrzeug.
Einführungsgesetz  s.  Dienst  —
Einführungsgesetz.
Testament  s.  Deutsche  —  Testament.


Todeserklärung.

16  Wer  sich  bei  einer  Seefahrt  auf  einem

18

während  der  Fahrt  untergegangenen
F.  befunden  hat  und  seit  dem  Untergange
  des  F.  verschollen  ist,  kann  für
tot  erklärt  werden,  wenn  seit  dem
Untergang  ein  Jahr  verstrichen  ist.
Der  Untergang  des  F.  wird  vermutet,
  wenn  es  an  dem  Orte  seiner
Bestimmung  nicht  eingetroffen  oder
in  Ermangelung  eines  festen  Reiseziels
nicht  zurückgekehrt  ist  und  wenn
bei  Fahrten  innerhalb  der  Ostsee
ein  Jahr,
bei  Fahrten  innerhalb  anderer
europäischer  Meere,  mit  Einschluß
sämtlicher  Teile  des  Mittelländischen,
  Schwarzen  und  Asowyschen
Meeres,  zwei  Jahre,  bei  Fahrten,
die  über  außereuropäische  Meere
führen,  drei  Jahre

seit  dem  Antritte  der  Reise  verstrichen

sind.  Sind  Nachrichten  über  das  F.
eingegangen,  so  ist  der  Ablauf  des
Zeitraumes  erforderlich,  der  verstrichen
sein  müßte,  wenn  das  F.  von  dem
Orte  abgegangen  wäre,  an  dem  es
sich  den  Nachrichten  zufolge  zuletzt
befunden  hat.  13,  17,  18.

Im  Falle  einer  Todeserklärung  ist
als  Zeitpunkt  des  Todes,  sofern  nicht

6

 

 

—

8

Art.
96

8

Fälligkeit

die  Ermittelungen  ein  anderes  ergeben,
anzunehmen:
in  den  Fällen  des  8  16  der
Zeitpunkt,  in  welchem  das  F.
untergegangen  ist  oder  von  welchem
an  der  Untergang  vermutet  wird.  19.

Pall.
Einführungsgesetz  s.  Geschäftsfähigkeit
  8  113.
Geschäftsfähigkeit.

113  Die  für  einen  einzelnen  F.  erteilte

Ermächtigung  für  einen  Minderjährigen
zu  einem  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnis
gilt  im  Zweifel  als  a.  Ermächtigung
zur  Eingehung  von  Verhältnissen
derselben  Art.  106.

Fälligkeit.
Bürgschaft.

770  Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des

775  Ist  die

609  Ist

Gläubigers  verweigern,  solange  dem
Hauptschuldner  das  Recht  zusteht,  das
seiner  Verbindlichkeit  zu  Grunde
liegende  Rechtsgeschäft  anzufechten.
Die  gleiche  Befugnis  hat  der  Bürge,
solange  sich  der  Gläubiger  durch  Aufrechnung
  gegen  eine  fällige  Forderung
des  Hauptschuldners  befriedigen  kann.
Hauptverbindlichkeit  eines
Bürgen  noch  nicht  fällig,  so  kann  der
Hauptschuldner  den  Bürgen,  statt  ihn
zu  besreien,  Sicherheit  leisten.
Darlehen.
für  die  Rückerstattung  eines
Darlehens  eine  Zeit  nicht  bestimmt,
so  hängt  die  F.  davon  ab,  daß  der

Art.  Gläubiger  oder  der  Schuldner  kündigt.

5%  Einführungsgesetz  s.

8

Hypothek
§  1123.
Erbe.

2019,  2041  s.  Schuldverhältnis  406.
2046  Ist  eine  Nachlaßverbindlichkeit  bei  der

Auseinandersetzung  noch  nicht  fällig,
so  ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche
zurückzubehalten.
        <pb n="9" />
        Fälligkeit

8

Gesellschaft.

720  s.  Schuldverhältnis  406.

733  Ist  eine  Schuld  unter  Gisellcheftern,

1193

1473,

1475

1123

1126

1133
1137

noch  nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,

so  ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche

zurückzubehalten.  731.
Grundschuld.

Das  Kapital  der  Grundschuld  wird

erst  nach  vorgängiger  Kündigung  fällig.
Güterrecht.

1497,  1546,  1524,  1554  s.  Schuldverhältnis

  406.

s.  Berichtigung  —  Gübterrecht.
Hypothek.

Ist  ein  Grundstück  vermietet  oder  ver-  .
pachlet,  so  erstreckt  sich  die  Hypothek

auf  die  Miet=  oder  Pachtzinsforderung.
Soweit  die  Forderung  fällig  ist.

wird  sie  mit  dem  Ablauf  eines  Jahres

nach  dem  Eintritte  der  F.  von  der
Haftung  frei,  wenn  nicht  vorher  die
Beschlagnahme  zu  Gunsten  des  Hypothekengläubigers
  erfolgt.  Ist  der  Mietoder
  Pachtzins  im  Voraus  zu  entrichten,
  so  erstreckt  sich  die  Befreiung

nicht  auf  den  Miet=  oder  Pachtzins

für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit
der  Beschlagnahme  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr.  1126,
1129.

Ist  mit  dem  Eigentum  an  einem  mit
Hypotheken  belasteten  Grundstück  ein
Recht  auf  wiederkehrende  Leistungen

 

verbunden,  so  erstreckt  sich  die  Hypothek
  auf  die  Ansprüche  auf  diese

Leistungen.  Die  Vorschriften  des
§  1123  Abs.  2  Satz  1,  des  8  1124
Abs.  1,  3  und  des  §  1125  finden
entsprechende  Anwendung.  Eine  vor
der  Beschlagnahme  erfolgte  Verfügung

über  den  Anspruch  auf  eine  Leistung,

die  erst  drei  Monate  nach  der  Beschlagnahme
  fällig  wird,  ist  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  unwirksam.
s.  Beseitigung  —  Hypothek.

s.  Bürgschaft  770.

1141

1142

1149

1156,

1158

Fälligkeit

Hängt  die  F.  einer  Forderung,  für
die  eine  Hypothek  bestellt  ist,  von  einer
Kündigung  ab,  so  ist  die  Kündigung
für  die  Hypothek  nur  wirksam,  wenn
sie  von  dem  Gläubiger  dem  Eigentümer
  oder  von  dem  Eigentümer  dem
Gläubiger  erklärt  wird.  Zu  Gunsten
des  Gläubigers  gilt  derjenige,  welcher
im  Grundbuch  als  Eigentümer  eingetragen
  ist,  als  der  Eigentümer.  1185.

Der  Eigentümer  ist  berechtigt,  den
Gläubiger  zu  befriedigen,  wenn  die
Forderung  ihm  gegenüber  fällig  geworden
  oder  wenn  der  persönliche
Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.
Die  Befriedigung  kann  auch  durch
Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung
erfolgen.
Der  Eigentümer  kann,  solange  nicht
die  Forderung  ihm  gegenüber  fällig
geworden  ist,  dem  Gläubiger  nicht  das
Recht  einräumen,  zum  Zwecke  der  Befriedigung
  die  Übertragung  des  Eigentums
  an  dem  Grundstücke  zu  verlangen
oder  die  Veräußerung  des  Grundstücks
auf  andere  Weise  als  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  zu  bewirken.

1185  s.  Schuldoerhältnis  406.

Soweit  die  Forderung  auf  Zinsen  oder
andere  Nebenleistungen  gerichtet  ist,
die  nicht  später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,
  in  welchem  der  Eigentümer
von  der  Übertragung  Kenntnis  erlangt,
oder  dem  folgenden  Vierteljahre  fällig
werden,  finden  auf  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Eigentümer  und
dem  neuen  Gläubiger  die  Vorschriften
der  §§  406—408  Anwendung;  der
Gläubiger  kann  sich  gegenüber  den
Einwendungen,  welche  dem  Eigentümer
nach  den  §§  404,  406—108,  1157
zustehen,  nicht  auf  die  Vorschriften
des  §  892  berufen.
Leistung.

248  Eine  im  Voraus  getroffene  Verein-
        <pb n="10" />
        Fälligkeit

*J7“

284

291

—

barung,  daß  fällige  Zinsen  wieder
Zinsen  tragen  sollen,  ist  nichtig.

7  Jst  die  für  einen  bestimmten  Zweck

eingegangene  Verbindlichkeit  noch  nicht
fällig,  so  kann  ihm  der  Ersatzpflichtige,
statt  ihn  zu  befreien,  Sicherheit  leisten.
Bezahlt  der  Schuldner  eine  unverzinsliche
  Schuld  vor  der  F.,  so  ist  er  zu
einem  Abzuge  wegen  der  Zwischenzinsen
  nicht  berechtigt.

OHat  der  Schuldner  aus  demselben
rechtlichen  Verhältnis,  auf  dem  seine
Verpflichtung  beruht,  einen  fälligen
Anspruch  gegen  den  Gläubiger,  so
kann  er,  sofern  nicht  aus  dem  Schuldverhältnisse
  sich  ein  anderes  ergiebt,
die  geschuldete  Leistung  verweigern,
bis  die  ihm  gebührende  Leistung  bewirkt
  wird.  (Zurückbehaltungsrecht.)

Wer  zur  Herausgabe  eines  Gegenstandes
  verpflichtet  ist,  hat  das  gleiche
Recht,  wenn  ihm  ein  fälliger  Anspruch
wegen  Verwendungen  auf  den  Gegenstand
  oder  wegen  eines  ihm  durch  diesen
verursachten  Schaden  zusteht,  es  sei
denn,  daß  er  den  Gegenstand  durch  eine
vorsätzlich  begangene  unerlaubte  Handlung
  erlangt  hat.

Der  Gläubiger  kann  die  Ausübung
des  Zurückbehaltungsrechts  durch
Sicherheitsleistung  abwenden.  Die
Sicherheitsleistung  durch  Bürgen  ist
ausgeschlossen.

Leistet  der  Schuldner  auf  eine  Mahnung
des  Gläubigers  nicht,  die  nach  dem
Eintritte  der  F.  erfolgt,  so  kommt
er  durch  die  Mahnung  in  Verzug.
Der  Mahnung  steht  die  Erhebung  der
Klage  auf  die  Leistung,  sowie  die  Zusiellung
  eines  Zahlungsbefehls  im
Mahnverfahren  gleich.

Eine  Geldschuld  hat  der  Schuldner
von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
an  zu  verzinsen,  auch  wenn  er  nicht
im  Verzug  ist;  wird  die  Schuld  erst
später  fällig,  so  ist  sie  von  der  F.

8  —

8

575

1056
1074

 

1078

1083

 

Fälligkeit

an  zu  verzinsen.  Die  Vorschriften  des
§  288  Abs.  1  und  des  §  289  Satz  1
finden  entsprechende  Anwendung.
Miete.
Soweit  die  Entrichtung  des  Mietzinses
  an  den  Vermieter  nach  §  574
dem  Erwerber  gegenüber  wirksam  ist,
kann  der  Mieter  gegen  die  Mietzinsforderung
  des  Erwerbers  eine  ihm
gegen  den  Vermieter  zustehende  Forderung
  aufrechnen.  Die  Aufrechnung
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mieter
die  Gegenforderung  erworben  hat,
nachdem  er  von  dem  Übergange  des
Eigentums  Kenntnis  erlangt  hat,  oder
wenn  die  Gegenforderung  erst  nach
der  Erlangung  der  Kenntnis  und
später  als  der  Mietzins  fällig  geworden
  ist.  577,  579.
Nießbrauch.
s.  Miete  575.
Der  Nießbraucher  einer  Forderung  ist
zur  Einziehung  der  Forderung  und,
wenn  die  F.  von  einer  Kündigung
des  Gläubigers  abhängt,  zur  Kündigung
berechtigt.  1068.
Ist  die  Forderung  fällig,  so  sind  der
Nießbraucher  und  der  Gläubiger  einander
  verpflichtet,  zur  Einziehung  mitzuwirken.
  Hängt  die  F.  von  einer
Kündigung  ab,  so  kann  jeder  Teil
die  Mitwirkung  des  anderen  zur
Kündigung  verlangen,  wenn  die  Einziehung
  der  Forderung  wegen  Gefährdung
  ihrer  Sicherheit  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  1068,
1076.
Der  Nießbraucher  und  der  Eigentümer
eines  Inhaber=  oder  Orderpapiers,
das  mit  Blankoindossament  versehen
ist,  sind  einander  verpflichtet,  zur  Einziehung
  des  fälligen  Kapitals,  zur  Beschaffung
  neuer  Zins-,  Renten=  oder
Gewinnanteilscheine,  sowie  zu  sonstigen
Maßnahmen  mitzuwirken,  die  zur
        <pb n="11" />
        Fälligkeit

8

1887

1211,
1228

1283

1286

1289

1108

ordnungsmäßigen

waltung  erforderlich  sind.  1068.

9

Vermögensver-Der

  Besteller  eines  Nießbrauchs  an

dem  Vermögen  einer  Person  kann,

wenn  eine  vor  der  Bestellung-  entstandene
  Forderung  fällig  ist,  von  dem
Nießbraucher  Rückgabe  der  zur  Befriedigung
  des  Gläubigers  erforderlichen
  Gegenstände  verlangen.  Die
Auswahl  steht  ihm  zu;  er  kann  jedoch
nur  die  vorzugsweise  geeigneten  Gegenstände
  auswählen.  1085,  1089.
Pfandrecht.
1266  s.  Bürgschaft  770.
Ein  Pfandgläubiger  ist  zum  Verkaufe
des  Pfandes  berechtigt,  sobald  die
Forderung  ganz  oder  zum  Teil  fällig
ist.  1243,  1266,  1272,  1282,  1283,
1294—  1296.
Hängt  die  F.  der  verpfändeten  Forderung
  von  einer  Kündigung  ab,  so
bedarf  der  Gläubiger  zur  Kündigung
der  Zustimmung  des  Pfandgläubigers
nur,  wenn  dieser  berechtigt  ist,  die
Nutzungen  zu  ziehen.  1273,  1279,
1228,  1284.
Hängt  die  F.  der  verpfändeten  Forderung
  von  einer  Kündigung  ab,  so
kann  der  Pfandgläubiger,  sofern  nicht
das  Kündigungsrecht  ihm  zusteht,  von

dem  Gläubiger  die  Kündigung  ver- 



langen,  wenn  die  Einziehung  der

Forderung  wegen  Gefährdung  ihrer
Sicherheit  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  Unter  der  gleichen
Voraussetzung  kann  der  Gläubiger
von  dem  Pfandgläubiger  die  Zustimmung
  zur  Kündigung  verlangen,
sofern  die  Zustimmung  erforderlich
ist.  1273,  1279.

s.  Hypothek  1123.

Reallast.

Der  Eigentümer  eines  Grundystücks
haftet  für  die  während  der  Dauer
seines  Eigentums  fällig  werdenden

 

8

366

392

406

Fälligkeit
Leistungen  auch  persönlich,  soweit
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.

Wird  das  Grundstück  geteilt,  so
haften  die  Eigentümer  der  einzelnen
Teile  als  Gesamtschuldner.

Schuldverhältnis.

Ist  der  Schuldner  dem  Gläubiger
aus  mehreren  Schuldverhältnissen  zu
gleichartigen  Leistungen  verpflichtet  und
reicht  das  von  ihm  Geleistete  nicht
zur  Tilgung  sämtlicher  Schulden  aus,
so  wird  diejenige  Schuld  getilgt,  welche
er  bei  der  Leistung  bestimmt.

Trifft  der  Schuldner  keine  Bestimmung,
  so  wird  zunächst  die
fällige  Schuld,  unter  mehreren  fälligen
Schulden  diejenige,  welche  dem  Gläubiger
  geringere  Sicherheit  bietet,  unter
mehreren  gleich  sicheren,  die  dem  Schuldner
  lästigere,  unter  mehreren  gleich
lästigen  die  ältere  Schuld  und  bei
gleichem  Alter  jede  Schuld  verhältnismäßig
  getilgt.  396.

Durch  die  Beschlagnahme  einer  Forderung
  wird  die  Aufrechnung  einer  dem
Schuldner  gegen  den  Gläubiger  zustehenden
  Forderung  nur  dann  ausgeschlossen,
  wenn  der  Schuldner  seine
Forderung  nach  der  Beschlagnahme
erworben  hat  oder  wenn  seine  Forderung
  erst  nach  der  Beschlagnahme  und
später  als  die  in  Beschlag  genommene
Forderung  fällig  geworden  ist.

Der  Schuldner  kann  eine  ihm  gegen
den  bisherigen  Gläubiger  zustehende
Forderung  auch  dem  neuen  Gläubiger
gegenüber  aufrechnen,  es  sei  denn,  daß
er  bei  dem  Erwerbe  der  Forderung
von  der  Abtretung  Kenntnis  hatte
oder  daß  die  Forderung  erst  nach  der
Erlangung  der  Kenntnis  und  später
als  die  abgetretene  Forderung  fällig
geworden  ist.  412.

Testament.

2111  s.  Schuldverhältnis  106.
2181  Ist  die  Zeit  der  Erfüllung  eines  Ver-
        <pb n="12" />
        Fälligkeit

2201

mächtnisses  dem  freien  Belieben  des
Beschwerten  überlassen,  so  wird  die
Leistung  im  Zweifel  mit  dem  Tode
des  Beschwerten  fällig.  2192.
s.  Erbe  20.16.

Verjährung.

202  s.  Bürgschaft  770.

1  I.
—  —
□  r—□

320

1713

1093

Art.
67
5½

Soweit  sich  die  Feststellung  eines  Anspruchs
  auf  regelmäßig  wiederkehrende
erst  künftig  fällig  werdende  Leistungen
bezieht,  bewendet  es  bei  der  kürzeren
Verjährungsfrift.  220.

Vertrag  s.  Leistung  273.

Verwandtschaft.
Der  Unterhaltsanspruch  des  unehelichen
  Kindes  erlischt  mit  dem  Tode
des  Kindes,  soweit  er  nicht  auf  Erfüllung
  oder  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  für  die  Vergangenheit
oder  auf  solche  im  voraus  zu  bewirkende
  Leistungen  gerichtet  ist,  die
zur  Zeit  des  Todes  des  Kindes  fällig

sind.  1717.
Familie.
Dienstbarkeit.

Der  zur  Ausübung  einer  beschränkten
persönlichen  Dienstbarkeit  Berechtigte
ist  befugt,  seine  F.  sowie  die  zur
standesmäßigen  Bedienung  und  zur
Pflege  erforderlichen  Personen  in  die
ihm  zur  Benutzung  zustehende  Wohnung
aufzunehmen.
Einführungsgesetz.

s.  Ansehung  —  E.  G.

In  Ansehung  der  Familienverhältnisse
und  der  Güter  derjenigen  Häuser,
welche  vormals  reichsständisch  gewesen
und  seit  1806  mittelbar  geworden
sind  oder  welche  diesen  Häusern  bezüglich
  der  Familienverhältnisse  und
der  Güter  durch  Beschluß  der  vormaligen
  deutschen  Bundesversammlung
oder  vor  dem  Inkrafttreten  des  B.G.B.
durch  L.G.  gleichgestellt  worden  sind,
bleiben  die  Vorschriften  der  L.  G.  und

10

 

 

 

Art.

776

736

Familie

nach  Maßgabe  der  L.G.  die  Vorschriften
  der  Hausverfassungen  unberührt.


Das  Gleiche  gilt  zu  Gunsten  des
vormaligen  Reichsadels  und  derjenigen
J.  des  landsässigen  Adels,  welche  vor
dem  Inkrafttreten  des  B.G.B.  dem
vormaligen  Reichsadel  durch  L.G.
gleichgestellt  worden  sind.  0,  67.

Die  L.G.  können  die  Entscheidung
darüber,  ob  der  Minderjährige,  dessen
Zwangserziehung  angeordnet  ist,  in
einer  F.  oder  in  einer  Erziehungsoder
  Besserungsanstalt  unterzubringen
sei,  einer  Verwaltungsbehörde  übertragen,
  wenn  die  Unterbringung  auf
öffentliche  Kosten  zu  erfolgen  hat.  776.
s.  Verwandschaft  §  1666.

s.  Vormundschaft  §  1838.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen

1.  der  Vorstand  einer  unter  staatlicher
  Verwaltung  oder  Aussicht
stehenden  Erziehungs=  oder  Verpflegungsanstalt
  oder  ein  Beamter
alle  oder  einzelne  Rechte  und
Pflichten  eines  Vormundes  für
diejenigen  Minderjährigen  hat,
welche  in  der  Anstalt  oder  unter
der  Aufsicht  des  Vorstandes  oder
des  Beamten  in  einer  von  ihm
ausgewählten  F.  oder  Anstalt  erzogen
  oder  verpflegt  werden,  und
der  Vorstand  der  Anstalt  oder  der
Beamte  auch  nach  der  Beendigung
der  Erziehung  oder  der  Verpflegung
bis  zur  Volljährigkeit  des  Mündels
diese  Rechte  und  Pflichten  behält,
unbeschadet  der  Befugnis  des  Vormundschaftsgerichts,
  einen  anderen
Vormund  zu  bestellen;

die  Vorschriften  der  Nr.  1  bei  unehelichen
  Minderjährigen  auch  dann
gelten,  wenn  diese  unter  der  Aufsicht
des  Vorstandes  oder  des  Beamten
        <pb n="13" />
        Familie

Art.

in  der  mütterlichen  F.  erzogen  oder
verpflegt  werden.

216  Die  landesg.  Vorschriften,  nach  welchen

2047

2204

1666

1838

1969

Mitglieder  gewisser  ritterschaftlicher
F.  bei  der  Ordnung  der  Erbfolge  in

ihren  Nachlaß  durch  das  Pflichtteilsrecht
  nicht  beschränkt  sind,  bleiben  in

Ansehung  derjenigen  F.  in  Kraft,

welchen  dieses  Recht  zur  Zeit  des

Inkrafttretens  des  B.  G.  B.  zusteht.
Entmündigung.

Entmündigt  kann  werden:

2.  wer  durch  Verschwendung  sich  oder
seine  F.  der  Gefahr  des  Notstandes
  aussetzt;
wer  infolge  von  Trunksucht  seine
Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen
vermag  oder  sich  oder  seine  F.  der
Gefahr  des  Notstandes  aussetzt  oder
die  Sicherheit  anderer  gefährdet.
Erbe.
Schriftstücke,  die  sich  auf  die  persönlichen
  Verhältnisse  des  Erblassers,  auf
dessen  F.  oder  auf  den  ganzen  Nachlaß
beziehen,  bleiben  den  Erben  gemeinschaftlich.


Testament  s.  Erbe  2047.

Verwandtschaft.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  anordnen,
  daß  das  Kind  zum  Zwecke
der  Erziehung  in  einer  geeigneten  F.
oder  in  einer  Erziehungsanstalt  oder
einer  Besserungsanstalt  untergebracht
wird.  1687.

Vormundschaft.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  anordnen,
  daß  der  Mündel  zum  Zwecke
der  Erziehung  in  einer  geeigneten  F.
oder  in  einer  Erziehungsanstalt  oder
einer  Besserungsanstalt  untergebracht
wird.

Familienangehörige.
Erbe.
Der  Erbe  ist  verpflichtet,  F.  des  Erb-11



 

–

 

8

2373

Art.
69

Familiennamen

lassers,  die  zur  Zeit  des  Todes  des
Erblassers  zu  dessen  Hausstande  gehört
  und  von  ihm  Unterhalt  bezogen
haben,  in  den  ersten  30  Tagen  nach
dem  Eintritte  des  Erbfalls  in  demselben
  Umfange,  wie  der  Erblasser  es
gethan  hat,  Unterhalt  zu  gewähren
und  die  Benutzung  der  Wohnung
und  der  Haushaltsgegenstände  zu  gestatten.
  Der  Erblasser  kann  durch
letztwillige  Verfügung  eine  abweichende
Anordnung  treffen.

Die  Vorschriften  über  Vermächtnisse
finden  entsprechende  Anwendung.

Familienbilder.

Erbschaftskauf.

Ein  Erbteil,  der  dem  Verkäufer  nach
dem  Abschlusse  des  Kaufes  durch
Nacherbfolge  oder  infolge  des  Wegfalls
  eines  Miterben  anfällt,  sowie
ein  dem  Verkäufer  zugewendetes
Vorausvermächtnis  ist  im  Zweifel
nicht  als  mitverkauft  anzusehen.  Das
Gleiche  gilt  von  Familienpapieren
und  F.

Familienldeikommis.
Einführungsgesetz.
Unberührt  b'eiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  F.  und  Lehen,  mit  Einschluß
  der  allodifizierten  Lehen,  sowie
  über  Stammgüter.  60,  67.

Familiennamen.

Ehe.

Die  Frau  erhält  den  F.  des  Mannes.

Ehescheidung.

Die  geschiedene  Frau  behält  den  F.
des  Mannes.

Die  Frau  kann  ihren  F.  wieder
annehmen.  War  sie  vor  der  Eingehung
  der  geschiedenen  Ehe  verheiratet,
  so  kann  sie  auch  den  Namen
wieder  annehmen,  den  sie  zur  Zeit
der  Eingehung  dieser  Ehe  hatte,  es
        <pb n="14" />
        Familiennamen

5
B

Art.
0%  %

1616
1706

sei  denn,  daß  sie  allein  für  schuldig
erklärt  ist.
Namens  erfoldgt
gegenüber  der  zuständigen  Behörde;
die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter
  Form  abzugeben.

Ist  die  Frau  allein  für  schuldig
erklärt,  so  kann  der  Mann  ihr  die
Führung  seines  Namens  untersagen.
Die  Untersagung  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  der  zuständigen

Die  Wiederannahme  des
durch  Erklärung

 

Behörde;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich

  beglaubigter  Form  abzugeben.
Die  Behörde  soll  der  Frau  die  Erklärung
  mitteilen.  Mit  dem  Verluste
des  Namens  des  Mannes  erhält  die
Frau  ihren  F.  wieder.

Einführungsgesetz.
Die  rechtliche  Stellung  eines  vor  dem
Inkrafttreten  des  B.G.B.  geborenen
unehelichen  Kindes  bestimmt  sich  von
dem  Inkrafttreten  des  B.  G.  B.  an
nach  dessen  Vorschriften;  für  die  Erforschung
  der  Vaterschaft,  für  das
Recht  des  Kindes,  den  F.  des  Vaters
zu  führen,  sowie  für  die  Unterhaltspflicht
  des  Vaters  bleiben  jedoch  die
bisherigen  G.  maßgebend.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für

 

ein  nach  den  französischen  oder  den

badischen  G.  anerkanntes  Kind.

Verwandtschaft.

Das  Kind  erhält  den  F.  des  Vaters.
Das  uneheliche  Kind  erhält  den  F.
der  Mutter.

Führt  die  Mutter  infolge  ihrer
Verheiratung  einen  anderen  Namen,
so  erhält  das  Kind  den  F.,  den  die
Mutter  vor  der  Vetheiratung  geführt
  hat.

Das  an  Kindesstatt  angenommene
Kind  erhält  den  F.  des  Annehmenden.

Wird  das  Kind  von  einer  Frau  angenommen,
  die  infolge  ihrer  Verheiratung

  einen  anderen  Namen  führt,
so  erhält  es  den  F.,  den  die  Frau  vor

1849  Der

1772

2373

Art.
760

Familienrat

der  Verheiratung  geführt  hat.  In
den  Fällen  des  8  1757  Abs.  2  erhält
das  Kind  den  F.  des  Mannes.

Das  Kind  darf  dem  neuen  Namen

seinen  früheren  F.  hinzufügen,  sofern
nicht  in  dem  Annahmevertrag  ein
anderes  bestimmt  ist.
Mit  der  Aufhebung  der  Annahme  an
Kindesstatt  verlieren  das  Kind  und
diejenigen  Abkömmlinge  des  Kindes,
auf  welche  sich  die  Aufhebung  erstreckt,
das  Recht,  den  F.  des  Annehmenden
zu  führen.

Diese  Vorschrift  findet  in  den
Fällen  des  8  1757  Abs.  2  keine  Anwendung,
  wenn  die  Aufhebung  nach
dem  Tode  eines  der  Ehegatten  erfolgt.

Familienpapiere.

Erbschaftskauf  s.  Familienbilder
—  Erbschaftskauf.

Familienrat.
Einführungsgesetz.
Soweit  nach  den  Vorschriften  des
B.G.B.  infolge  einer  Todeserklärung
die  elterliche  Gewalt  des  Verschollenen,
die  Vormundschaft,  die  Pflegschaft
sowie  das  Amt  als  Vormund,
Gegenvormund,  Pfleger,  Beistand  oder
Mitglied  eines  F.  endigt,  gelten  diese
Vorschriften  von  dem  Inkrafttreten
des  B.G.  B.  an  auch  für  eine  vorher
erfolgte  Todeserklärung.  766,  767.
Die  bisherigen  Vormünder  und
Pfleger  bleiben  bei  dem  Inkrafttreten
des  B.  G.  B.  im  Amte.  Das  Gleiche
gilt  im  Geltungsbereiche  der  preußischen
  Vormundschaftsordnung  vom
5.  Juli  1875  für  den  F.  und  dessen
Mitglieder.
Vormundschaft.
In  der  Bestallung  des  Vormundes
ist,  wenn  ein  F.  eingesetzt  ist,  auch
dies  anzugeben.
hat

Gemeindewaisenrat  dem
        <pb n="15" />
        Familienrat

8

1858

1859

Vormundschaftsgericht  die  Personen
vorzuschlagen,  die  sich  im  einzelnen

Falle  zum  Vormund,  Gegenvormund
oder  Mitgliede  eines  F.  eignen.

Ein  F.  soll  von  dem  Vormundschaftsgericht
  eingesetzt  werden,  wenn  der
Vater  oder  die  eheliche  Mutter  des
Mündels  die  Einsetzung  angeordnet  hat.

Der  Vater  oder  die  Mutter  kann
die  Einsetzung  des  F.  von  dem  Eintritt
  oder  Nichteintritt  eines  bestimmten
Ereignisses  abhängig  machen.

Die  Einsetzung  unterbleibt,  wenn
die  erforderliche  Zahl  geeigneter  Personen
  nicht  vorhanden  ist.  1868.
Ein  F.  soll  von  dem  Vormundschaftsgericht
  eingesetzt  werden,  wenn  ein
Verwandter  oder  Verschwägerter  des
Mündels  oder  der  Vormund  oder  der
Gegenvormund  die  Einsetzung  beantragt
  und  das  Vormundschaftsgericht
sie  im  Interesse  des  Mündels  für
angemessen  erachtet.

Die  Einsetzung  unterbleibt,  wenn

13

8

1863

 

—  —..  —

1864

—  —  —  —  —  —

der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter

des  Mündels  sie  untersagt  hat.  1868,
1905.

1860  Der  F.  besteht  aus  dem  Vormundschaftsrichter
  als  Vorsitzenden  und

1861

1862

aus  mindestens  zwei,  höchstens  sechs
Mitgliedern.

Als  Mitglied  des  F.  ist  berufen,  wer
von  dem  Vater  oder  der  ehelichen

Mutter  des  Mündels  als  Mitglied

benannt  ist.  Die  Vorschriften  des
*  1778  Abs.  1,  2  finden  entsprechende
Anwendung.  1862,  1868.

Soweit  eine  Berufung  nach  §  1861
nicht  vorliegt  oder  die  Berufenen  die
Übernahme  des  Amtes  ablehnen,  hat
das  Vormundschaftsgericht  die  zur  Beschlußfähigkeit
  des  F.  erforderlichen
Mitglieder  auszuwählen.  Vor  der
Auswahl  sollen  der  Gemeindewaisenrat
  und  nach  Maßgabe  des  §  1847

1865

1866

1867

 

Familienrat

Verwandte  oder  Verschwägerte  des

Mündels  gehört  werden.

Die  Bestimmung  der  Zahl  weiterer
Mitglieder  und  ihre  Auswahl  steht
dem  F.  zu.

Sind  neben  dem  Vorsitzenden  nur

noch  die  zur  Beschlußfähigkeit  des  F.

erforderlichen  Mitglieder  vorhanden,

so  sind  ein  oder  zwei  Ersatzmitglieder
zu  bestellen.

Der  F.  wählt  die  Ersatzmitglieder
aus  und  bestimmt  die  Reihenfolge,
in  der  sie  bei  der  Verhinderung  oder
dem  Wegfall  eines  Mitgliedes  in  den
F.  einzutreten  haben.

Hat  der  Vater  oder  die  eheliche
Mutter  Ersatzmitglieder  benannt  und
die  Reihenfolge  ihres  Eintritts  bestimmt,
  so  ist  diese  Anordnung  zu
befolgen.  1868.

Wird  der  F.  durch  vorübergehende

Verhinderung  eines  Mitgliedes  beschlußunfähig

  und  ist  ein  Ersatzmitglied

nicht  vorhanden,  so  ist  für  die  Dauer
der  Verhinderung  ein  Ersatzmitglied
zu  bestellen.  Die  Auswahl  steht  dem

Vorsitzenden  zu.  1867.

Zum  Mitgliede  des  F.  kann  nicht  bestellt

  werden,  wer  geschäftsunfähig

oder  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung
  oder  Trunksucht  entmündigt
  ist.

Zum  Mitgliede  des  F.  soll  nicht  bestellt

  werden:

1.  der  Vormund  des  Mündels;

2.  wer  nach  §  1781  oder  nach  8  1782
nicht  zum  Vormunde  bestellt  werden
soll;

3.  wer  durch  Anordnung  des  Vaters
oder  der  ehelichen  Mutter  des
Mündels  von  der  Mitgliedschaft
ausgeschlossen  ist.  1868.

Zum  Mitgliede  des  F.  soll  nicht  bestellt

  werden,  wer  mit  dem  Mündel

weder  verwandt  noch  verschwägert  ist,
es  sei  denn,  daß  er  von  dem  Vater  oder
        <pb n="16" />
        Familienrat

E-1869



1871

1872

1873

1874

8  Für  die  nach  den

14

der  ehelichen  Mutter  des  Mündels

benannt  oder  von  dem  F.  oder  nach
8§1864  von  dem  Vorsitzenden  ausgewählt
  ist.
§88  1858.
1861,  1863,  1866  zulässigen  Anordnungen
  des  Vaters  oder  der  Mutter
gelten  die  Vorschriften  des  8  1777.
Die  Anordnungen  des  Vaters  gehen
den  Anordnungen  der  Mutter  vor.
Niemand  ist  verpflichtet,  das  Amt
eines  Mitgliedes  des  F.  zu  übernehmen.

Die  Mitglieder  des  F.  werden  von
dem  Vorsitzenden  durch  Verpflichtung
zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung
des  Amtes  bestellt.  Die  Verpflichtung
soll  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt
erfolgen.
Bei  der  Bestellung  eines  Mitgliedes
des  F.  kann  die  Entlassung  für  den
Fall  vorbehalten  werden,  daß  ein
bestimmtes  Ereignis  eintritt  oder  nicht
eintritt.

Der  F.  hat  die  Rechte  und  Pflichten
Die

des  Vormunyschaftsgerichts.
Leitung  der  Geschäfte  liegt  dem  Vorsitzenden
  ob.

Die  Mitglieder  des  F.  können  ihr

Amt  nur  persönlich  ausüben.  Sie
sind  in  gleicher  Weise  verantwortlich
wie  der  Vormundschaftsrichter.
Der  F.  wird  von  dem  Vorsitzenden
einberufen.  Die  Einberufung  hat  zu
erfolgen,  wenn  zwei  Mitglieder,  der
Vormund  oder  der  Gegenvormund  sie
beantragen  oder  wenn  das  Interesse  des
Mündels  sie  erfordert.  Die  Mitglieder
können  mündlich  oder  schriftlich  eingeladen
  werden.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  F.  ist  die

Anwesenheit  des  Vorsitzenden  und
mindestens  zweier  Mitglieder  erforderlich.


Der  F.  faßt  seine  Beschlüsse  nach
der  Mehrheit  der  Stimmen  der  An-1859.

  3

1
14
l

 

8

1875

1876

1877

1878

1879

Familienrat

wesenden.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Steht  in  einer  Angelegenheit  das

Interesse  des  Mündels  zu  dem  Interesse
  eines  Mitglieds  in  erheblichem
Gegensatze,  so  ist  das  Mitglied  von
der  Teilnahme  an  der  Beschlußfassung
ausgeschlossen.  Über  die  Ausschließung
entscheidet  der  Vorsitzende.
Ein  Mitglied  des  F.,  das  ohne  genügende
  Entschuldigung  der  Einberufung
  nicht  Folge  leistet,  oder  die
rechtzeitige  Anzeige  seiner  Verhinderung
unterläßt  oder  sich  der  Teilnahme  an
der  Beschlußfassung  enthält,  ist  von
dem  Vorsitzenden  in  die  dadurch  verursachten
  Kosten  zu  verurteilen.

Der  Vorsitzende  kann  gegen  das
Mitglied  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu
einhundert  Mark  verhängen.

Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,
  so  sind  die  getroffenen
Verfügungen  aufzuheben.

Wird  ein  sofortiges  Einschreiten  nötig,
so  hat  der  Vorsitzende  die  erforderlichen
  Anordnungen  zu  treffen,  den
F.  einzuberufen,  ihn  von  den  Anordnungen
  in  Kenntnis  zu  setzen  und
einen  Beschluß  über  die  etwa  weiter
erforderlichen  Maßregeln  herbeizuführen.


Die  Mitglieder  des  F.  können  von
dem  Mündel  Ersatz  ihrer  Auslagen
verlangen;  der  Betrag  der  Auslagen
wird  von  dem  Vorsitzenden  festgesetzt.
Das  Amt  eines  Mitglieds  des  F.
endigt  aus  denselben  Gründen,  aus
denen  nach  den  §8  1885,  1886,
1889  das  Amt  eines  Vormundes
endigt.

Ein  Mitglied  kann  gegen  seinen
Willen  nur  durch  das  dem  Vormundschaftsgericht
  im  Instanzenzuge
vorgeordnete  Gericht  entlassen  werden.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  den
J.  aufzuheben,  wenn  es  in  der  zur
        <pb n="17" />
        Familienrat  —

8  Beschlußfähigkeit  erforderlichen  Zahl
von  Mitgliedern  fehlt  und  geeignete
Personen  zur  Ergänzung  nicht  vorhanden
  sind.

1880  Der  Vater  des  Mündels  kann  die

Aufhebung  des  von  ihm  angeordneten
F.  für  den  Fall  des  Eintritts  oder

Nichteintritts  eines  künftigen  Erergnisses
  nach  Maßgabe  des  §  1777
anordnen.
der  ehelichen  Mutter  des  Mündels
für  den  von  ihr  angeordneten  F.  zu.

Tritt  der  Fall  ein,  so  hat  das
Vormundschaftsgericht  den  F.  aufzuheben.


1881  Von  der  Aufhebung  des  F.  hat  das
Vormundschaftsgericht  die  bisherigen
Mitglieder,  den  Vormund  und  den
Gegenvormund  in  Kenntnis  zu  setzen.

Der  Vormund  und  der  Gegenvormund
  erhalten  neue  Bestallungen.

Die  früheren  Bestallungen  sind
dem  Vormundschaftsgerichte  zurückzugeben.


1905  Ein  F.  kann  nur  nach  §  1859  Abs.  1

eingesetzt  werden.
Der  Vater  und  die  Mutter  des

Mündels  sind  nicht  berechtigt,  Anordnungen

  über  die  Einsetzung  und
Aufhebung  eines  F.  oder  über  die
Mitgliedschaft  zu  treffen.  1897.

Art.  Familienrecht.

7,  3  Einführungsgesetz  s.  Deutsche

Gesetze  —  E.  G.

8  Verjährung.

194  Der  Anspruch  aus  einem  familienrechtlichen
  Verhältnis  unterliegt  der

Verjährung  nicht,  soweit  er  auf  die
Herstellung  des  dem  Verhältnis  entsprechenden
  Zustandes  für  die  Zukunft

gerichtet  ist.
200  s.  Begiunn  —  Verjährung.
Familienstand.
Vormundschaft.
1773  Ein  Minderjähriger  erhält  einen  Vor-Das

  gleiche  Recht  steht

 

—  Fehlbetrag

§  mund,  wenn  sein  F.  nicht  zu  ermitteln
ist.  1882.

Art.  Familienverhältnis.
6  EFinführungsgesetz  s.  Familie  —
E.G.

Fasau.
77,  72  Einführungsgesetz  s.  Handlung

9  835.

8
835  Handlung  s.  Damwild  —  Handlung.


Fassung.
Art.  Einführungsgesetz.

27  Aufhebung  des  Art.  F7  des  G.,  betreffend
  den  Wucher,  vom  24.  Mai
1880  in  der  F.  des  Art.  II  des  G.,  betreffend
  Ergänzung  der  Bestimmungen
über  den  Wucher,  vom  19.  Juni  1893.
s.  E.  C.  —  C.G.

Februar.
Einführungsgesetz.
i6  Anderung  des  G.  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die
Eheschließung  vom  6.  Februar  1875
s.  E..  —  E.G.

Fehlbetrag.
8  Gesellschaft.

735  Reicht  das  Gesellschaftsvermögen  zur
Berichtigung  der  gemeinschaftlichen
Schulden  und  zur  Rückerstattung  der
Einlagen  nicht  aus,  so  haben  die  Gesellschafter
  für  den  F.  nach  dem  Verhältnis
  aufzukommen,  nach  welchem
sie  den  Verlust  zu  tragen  haben.  731.

739  Reicht  der  Wert  des  Gesellschaftsvermögens
  zur  Deckung  der  gemeinschaftlichen
  Schulden  und  der  Einlagen
  nicht  aus,  so  hat  der  Ausscheidende
den  übrigen  Gesellschaftern  für  den
F.  nach  dem  Verhältnisse  seines  Anteils
  am  Verlust  aufzukommen.
        <pb n="18" />
        Fehlbetrag

8
1478

526

Art.
762

2369

685

1397

Güterrecht.
Reicht  der  Wert  des  Gesamtguts  bei
a.  Gütergemeinschaft  zur  Rückerstattung
des  in  die  Gütergemeinschaft  Eingebrachten
  nicht  aus,  so  hat  jeder  Ehegatte
  die  Oälfte  des  F.  zu  tragen.  1474.

Schenkung.
Soweit  infolge  eines  Mangels  im
Rechte  oder  eines  Mangels  der  verschenkten
  Sache  der  Wert  der  Zuwendung
  die  Höhe  der  zur  Vollziehung
der  Auflage  erforderlichen  Anordnungen
  nicht  erreicht,  ist  der  Beschenkte
  berechtigt,  die  Vollziehung  der
Auflage  zu  verweigern,  bis  der  durch
den  Mangel  entstandene  F.  ausgeglichen
  wird.

Fehlen.
Einführungsgesetz.
Soweit  Vorschriften  über  die  Vorgänge
  fehlen,  mit  denen  die  nach  den
Vorschriften  des  B.G.B:  an  die  Klageerhebung
  und  an  die  Rechtshängigkeit
geknüpften  Wirkungen  eintreten,  finden
die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.
Erbschein.
Gehören  zu  einer  Erbschaft,  für  die
es  an  einem  zur  Erteilung  des  Erbscheins
  zuständigen  deutschen  Nachlaßgerichte
  fehlt,  Gegenstände,  die  sich  im
Inlande  befinden,  so  kann  die  Erteilung
  eines  Erbscheins  für  diese
Gegenstände  verlangt  werden.
Geschäftsführung.
Gewähren  Eltern  oder  Voreltern  ihren
Abkömmlingen  oder  diese  jenen  Unterhalt,
  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  die  Absicht  fehlt,  von  dem  Empfänger
  Ersatz  zu  verlangen.  687.
Güterrecht.
Derjenige,  der  im  Falle  des  g.  Güterrechts
  mit  der  Frau  einen  Vertrag  über
eingebrachtes  Gut  schließt,  kann  denselben
  nicht  widerrufen,  wenn  ihm  das

16

 

8

1448

1487

1525

463

480

Fehlen

F.  der  Einwilligung  des  Mannes  bei
dem  Abschlusse  des  Vertrages  bekannt
war.  1525,  1401,  1404,  1448.
Nimmt  der  Mann  bei  a.  Gütergemeinschaft
  ohne  Einwilligung  der
Frau  ein  Rechtsgeschäft  der  in  den
§§  1444—1446  bezeichneten  Art  vor,
so  finden  die  für  eine  Verfügung  der
Frau  über  eingebrachtes  Gut  geltenden
Vorschriften  des  §  1396  AbsK.  1,  3
und  der  §§  1397,  1398  entsprechende
Anwendung.  1487.
Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
bis  1449,  1455—1457,  1466;
der  überlebende  Ehegatte  hat  die
rechtliche  Stellung  des  Mannes,
die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
haben  die  rechtliche  Stellung  der  Frau.
1518.
Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
finden  die  Vorschriften  der  §§  1373
bis  1383,  1390—1417  entsprechende
Anwendung.

Kauf.
Fehlt  der  verkauften  Sache  zur  Zeit
des  Kaufes  eine  zugesicherte  Eigenschaft,
  so  kann  der  Käufer  statt  der
Wandelung  oder  der  Minderung
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
verlangen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Verkäufer  einen  Fehler  arglistig
verschwiegen  hat.  464,  481.
Fehlt  der  Sache  zu  der  Zeit,  zu
welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer
übergeht,  eine  zugesicherte  Eigenschaft
oder  hat  der  Verkäufer  einen  Fehler
arglistig  verschwiegen,  so  kann  der
Käufer  statt  der  Wandelung,  der
Minderung  oder  der  Lieferung  einer
        <pb n="19" />
        Fehlen

8

537

1643,

1830

651

2376

459

mangelfreien  Sache  Schadensersatz

wegen  Nichterfüllung  verlangen.  481.
Miete.

Ist  die  vermietete  Sache  zur  Zeit  der

Ülberlassung  an  den  Mieter  mit  einem

Fehler  behaftet,  der  ihre  Tauglichkeit

zu  dem  vertragsmäßigen  Gebrauch

aufhebt  oder  mindert,  oder  entsteht

im  Laufe  der  Miete  ein  solcher  Fehler,

so  ist  der  Mieler  für  die  Zeit,  während
deren  die  Tauglichkeit  aufgehoben  ist,
von  der  Entrichtung  des  Mietzinses
befreit,  für  die  Zeit,  während  deren
die  Tauglichkeit  gemindert  ist,  nur
zur  Entrichtung  eines  nach  den
§§  472,  473  zu  bemessenden  Teiles
des  Mietzinses  verpflichtet.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  zugesicherte
  Eigenschaft  fehlt  oder  später
wegfällt.  Bei  der  Vermietung  eines
Grundstücks  steht  die  Zusicherung
einer  bestimmien  Größe
sicherung  einer  Eigenschaft
538,  539,  541,  545.

schaft  1830.
Vormundschaft.
Wer  mit  dem  Vormund  einen  Vertrag

  schließt,  kann  denselben  nicht
widerrufen,  wenn  ihm  das  F.  der

Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts

  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages

  bekannt  war.  1832.
Werkvertrag  s.  Kauf  463.

Fehler.

Erbschaftskauf.
F.  einer  zur  Erbschaft  gehörenden

Sache  hat  der  Verkäufer  nicht  zu

vertreten.  2378,  2385.

Kauf.
Der  Verkäufer  einer  Sache  haftet
dem  Käufer  dafür,  daß  sie  zu  der
Zeit,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den

Käufer  übergeht,  nicht  mit  F.  behaftet

ist,  die  den  Wert  oder  die  Tauglich-Ehyhmcke.

  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

der  Zugleich.


1690  Verwandtschaft  s.  Vormund-17



 

460
463,
482

492

Fehler

keit  zu  dem  gewöhnlichen  oder  dem

nach  dem  Vertrage  vorausgesetzten
Gebrauch  aufheben  oder  mindern.
Eine  unerhebliche  Minderung  des
Wertes  oder  der  Tauglichkeit  kommt
nicht  in  Betracht.  460,  462,  481.
s.  Fahrlässigkeit  —  Kauf.
480  s.  Fehlen  —  Kauf.
Der  Verkäufer  hat  nur  bestimmte  F.
(Hauptmängel)  und  diese  nur  dann
zu  vertreten,  wenn  sie  sich  innerhalb
bestimmter  Fristen  (Gewährfristen)
zeigen.  481.
Übernimmt  der  Verkäufer  die  Gewährleistung
  wegen  eines  nicht  zu  den
Hauptmängeln  gehörenden  F.  oder
sichert  er  eine  Eigenschaft  des  Tieres  zu
so  finden  die  Vorschriften  der  8§  487
bis  491  und,  wenn  eine  Gewährfrist
vereinbart  wird,  auch  die  Vorschriften
der  §§  483—  485  entsprechende  Anwendung.
  Die  im  §  490  bestimmte
Verjährung  beginnt,  wenn  eine  Gewährfrist
  nicht  vereinbart  wird,  mit
der  Ablieferung  des  Tieres.  481.
Leihe.

600  Verschweigt  der  Verleiher  arglistig  einen

537
539

524

Mangel  im  Rechte  oder  einen  F.  der
verliehenen  Sache,  so  ist  er  verpflichtet,
dem  Entleiher  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.
Miete.
s.  Fehlen  —  Miete.
s.  Kauf  460.
Schenkung.
Verschweigt  der  Schenker  arglistig  einen
F.  der  verschenkten  Sache,  so  ist  er
verpflichtet,  dem  Beschenkten  den  daraus
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.
Hatte  der  Schenker  die  Leistung
einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten
Sache  versprochen,  die  er  erst  erwerben
sollte,  so  kann  der  Beschenkte,  wenn
die  geleistete  Sache  fehlerhaft  und  der
Mangel  dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe
  der  Sache  bekannt  gewesen  oder

2
        <pb n="20" />
        Fehler

3
8

2183

633

651

459

539
633

infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
geblieben  ist,  verlangen,  daß  ihm  an
Stelle  der  fehlerhaften  Sache  eine
fehlerfreie  geliefert  wird.  Hat  der
Schenker  den  F.  arglistig  verschwiegen,
so  kann  der  Beschenkte  statt  der
Lieferung  einer
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
verlar  gen.  Auf  diese  Ansprüche  finden
die  für  die  Gewährleistung  wegen  F.
einer  verkauften  Sache  geltenden  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung.

Testament.

Ist  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte
  Sache  vermacht,  so  kann  der
Vermächtnisnehmer,  wenn  die  geleistete
Sache  mangelhaft  ist,  verlangen,  daß
ihm  an  Stelle  einer  mangelhaften
Sache  eine  mangelfreie  geliefert  wird.

Hat  der  Beschwerte  einen  F.  arglistig
  verschwiegen,  so  kann  der  Vermächtnisnehmer

  statt  der  Lieferung
einer  mangelfreien  Sache  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  verlangen.
Auf  diese  Ansprüche  finden  die  für
die  Gewährleistung  wegen  Mängel
einer  verkauften  Sache  geltenden  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung.

Werkvertrag.

Der  Unternehmer  ift  verpflichtet,  das

Werk  so  herzustellen,  daß  es  die  zugesicherten
  Eigenschaften  hat  und  nicht
mit  F.  behaftet  ist,  die  den  Wert
oder  die  Tauglichkeit  zu  dem  gewöhnlichen
  oder  dem  nach  dem  Vertrage
vorausgesetzten  Gebrauch  aufheben  oder
mindern.  634,  640,  651.

s.  Kauf  460,  463.

Fehlerfreiheit.
Kauf  460,  462,  481  s.  Fehler  —
Kauf.
Miete  s.  Kauf  459.

Werkvertrag  634,  640,  651  f.
Kauf  459.

fehlerfreien  Sache

18

8

858

859

861

908

836

 

 

Fehlerhaftigkeit

Fehlerkhaftigkeit.

Besitz.

Der  durch  verbotene  Eigenmacht  erlangte
  Besitz  ist  fehlerhaft.  Die  F.
muß  der  Nachfolger  im  Besitze  gegen
sich  gelten  lassen,  wenn  er  Erbe  des
Besitzers  ist  oder  die  F.  des  Besitzes
seines  Vorgängers  bei  dem  Erwerbe
kennt.  859,  865.

Der  Besitzer  darf  sich  verbotener  Eigenmacht
  mit  Gewalt  erwehren.

Wird  eine  bewegliche  Sache  dem
Besitzer  mittelst  verbotener  Eigenmacht
weggenommen,  so  darf  er  sie  dem  auf
frischer  That  betroffenen  oder  verfolgten
  Thäter  mit  Gewalt  wieder  abnehmen.


Wird  dem  Besitzer  eines  Grundstücks
  der  Besitz  durch  verbotene
Eigenmacht  entzogen,  so  darf  er  sofort
  nach  der  Entziehung  sich  des
Besitzes  durch  Entsetzung  des  Thäters
wieder  bemächtigen.

Die  gleichen  Rechte  stehen  dem  Besitzer

  gegen  denjenigen  zu,  welcher
nach  §  858  Abs.  2  die  F.  des  Besitzes
  gegen  sich  gelten  lassen  muß.
860,  865.
Wird  der  Besitz  durch  verbotene  Eigenmacht
  dem  Besitzer  entzogen,  so  kann
dieser  die  Wiedereinräumung  des  Besitzes
  von  demjenigen  verlangen,  welcher
ihm  gegenüber  fehlerhaft  besitzt.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  entzogene  Besitz  dem  gegenwärtigen
  Besitzer  oder  dessen  Rechtsvorgänger
  gegenüber  fehlerhaft  war
und  in  dem  letzten  Jahre  vor  der
Entziehung  erlangt  worden  ist.  863,
864,  865,  869.

Eigentum  s.  Handlung  836.

Handlung.

Wird  durch  den  Einsturz  eines  Gebäudes
  oder  eines  anderen  mit  einem
Grundstücke  verbundenen  Werkes  oder
durch  die  Ablösung  von  Teilen  des
        <pb n="21" />
        Fehlerhaftigleit

§  Gebäudes  oder  des  Werkes  ein  Mensch
getötet,  der  Körper  oder  die  Gesundheit
  eines  Menschen  verletzt  oder  eine

Sache  beschädigt,  so  ist  der  Besitzer

des  Grundstücks,  sofern  der  Einsturz

oder  die  Ablösung  die  Folge  fehlerhafter

  Errichtung  oder  mangelhafter

Unterhaltung  ist,  verpflichtet,  dem  Verletzten
  den  daraus  entstehenden  Schaden

zu  ersetzen.  Die  Ersatzpflicht  tritt
nicht  ein,  wenn  der  Besitzer  zum
Zwecke  der  Abwendung  der  Gefahr
die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt
beobachtet  hat.  837,  838,  840.
537  Miiete  s.  Fehlen  —  Miete.
Feiertag  s.  auch  Sonntag,  Tag,
Werktag.
Frist.
193  Ist  an  einem  bestimmten  Tage  oder
innerhalb  einer  Frist  eine  Willenserklärung
  abzugeben,  oder  eine  Leistung

zu  bewirken  und  fällt  der  bestimmte

Tag  oder  der  letzte  Tag  der  Frist  auf
einen  Sonntag  oder  einen  am  Erklärungs=
  oder  Leistungsorte  staatlich
anerkannten  a.  F.,  so  tritt  an  die
Stelle  des  Sonntags  oder  des  F.  der

nächstfolgende  Werktag.  186.
Feind.
Art.  Einführungsgesetz.
72  Die  Vorschriften  des  §  44  des

Reichs-Militärg.  vom  2.  Mai  1874
(Reichs-Gesetzbl.  S.  45)  finden  entsprechende
  Anwendung  auf  Personen,
die  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten
  Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine

gehören,  solange  das  Schiff  sich  außerhalb
  eines  inländischen  Hafens  befindet
  oder  die  Personen  als  Kriegsgefangene
  oder  Geißeln  in  der  Gewalt
des  F.  sind,  ingleichen  auf  andere  an
Bord  eines  solchen  Schiffes  genommene
Personen,  solange  das  Schiff  sich  außerhalb
  eines  inländischen  Hafens  befindet

19

 

1567

—  Fernsprecher

Art.  und  die  Personen  an  Bord  sind.  Die
Frist,  mit  deren  Ablaufe  die  letztwillige
Verfügung  ihre  Gültigkeit  verliert,  beginnt
  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
das  Schiff  in  einen  inländischen  Hafen
zurückkehrt  oder  der  Verfügende  aufhört,
  zu  dem  Schiffe  zu  gehören  oder
als  Kriegsgefangener  oder  als  Geißel
aus  der  Gewalt  des  F.  entlassen
wird.  Den  Schiffen  stehen  die
sonstigen  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen
Marine  gleich.

Feldwebel.

Einführungsgesetz.
Aufhebung  des  §  8  Abs.  2  des  G.
betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen
und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes,
  des  Reichsheeres  und  der
Kaiserlichen  Marine  vom  F.  abwärts,
vom  13.  Juni  1895.  S.  E.G.  —
E.G.

51

Pernhaltung.
Ehescheidung.

Bösliche  Verlassung  liegt  vor:

1.

2.  wenn  sich  ein  Ehegatte  ein  Jahr
lang  gegen  den  Willen  des  anderen
Ehegatten  in  böslicher  Absicht  von
der  häuslichen  Gemeinschaft  fern
gehalten  hat  und  die  Voraussetzungen
  für  die  öffentliche  Zustellung
  seit  Jahresfrist  gegen  ihn
bestanden  haben.  1564,  1570,

1571,  1574.

Art.
20  Einführungsgesetz  s.  Ehescheidung

§r  1567.

2335
1635

Pflichtteil  s.  Ehescheidung  1567.
Verwandtschaft  s.  Ehescheidung
9L  1567.

Fernsprecher.

Vertrag.
147  Der  einem  Anwesenden  gemachte  An-Or-
        <pb n="22" />
        Fernsprecher

r

229
230

1308

469

473

trag  auf  Schließung  eines  Vertrags
kann  nur  sofort  angenommen  werden.
Dies  gilt  auch  von  einem  mittelst  F.
von  Person  zu  Person  gemachten
Antrage.  146.

Festnahme.
Selbsthülfe.
s.  Duldung  —  Selbsthülfe.
Die  Selbsthülfe  darf  nicht  weitergehen,
als  zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlich
  ist.

Im  Falle  der  Wegnahme  von
Sachen  ist,  sofern  nicht  Zwangsvollstreckung
  erwirkt  wird,  der  dingliche
Arrest  zu  beantragen.

Im  Falle  der  F.  des  Verpflichteten
ist,  sofern  er  nicht  wieder  in  Freiheit
gesetzt  wird,  der  persönliche  Sicherheitsarrest
  bei  dem  Amtsgerichte  zu  beantragen,
  in  dessen  Bezirke  die  F.
erfolgt  ist;  der  Verpflichtete  ist  unverzüglich
  dem  Gerichte  vorzuführen.

Wird  der  Arrestantrag  verzögert

oder  abgelehnt,  so  hat  die  Rückgabe

der  weggenommenen  Sachen  und  die
Freilassung  des  Festgenommenen  unverzüglich
  zu  erfolgen.

Festsetzung.

Ehe  s.  Vormundschaft  1847.

Kauf.
Sind  von  mehreren  verkauften  Sachen
nur  einzelne  mangelhaft,  so  kann  nur
in  Ansehung  dieser  Wandelung  verlangt
  werden,  auch  wenn  ein  Gesamtpreis
  für  alle  Sachen  festgesetzt  ist.
Sind  jedoch  die  Sachen  als  zusammengehörend
  verkauft,  so  kann  jeder  Teil
verlangen,  daß  die  Wandelung  auf
alle  Sachen  erstreckt  wird,  wenn  die

mangelhaften  Sachen  nicht  ohne  Nachteil
  für  ihn  von  den  übrigen  getrennt

werden  können.  480,  481.

Sind  neben  dem  in  Geld  festgesetzten

Kaufpreise  Leistungen  bedungen,  die

20

 

8

537,

323
1673

1847

1877

634

864

Feststellung

nicht  vertretbare  Sachen  zum  Gegenstande
  haben,  so  sind  diese  Leistungen
in  den  Fällen  der  §§  471,  472  nach
dem  Werte  zur  Zeit  des  Verkaufs  in
Geld  zu  veranschlagen.  Die  Herabsetzung
  der  Gegenleistung  des  Käufers
erfolgt  an  dem  in  Geld  festgesetzten
Preise;  ist  dieser  geringer  als  der
abzusetzende  Betrag,  so  hat  der  Verkäufer
  den  überschießenden  Betrag  dem
Käufer  zu  vergüten.  481.

543  Miete  s.  Kauf  469,  473.
Vertrag  s.  Kauf  473.

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1847.

Vormundschaft.
Die  Verwandten  und  Verschwägerten
können  von  dem  Mündel  Ersatz  ihrer
Auslagen  verlangen,  die  dadurch  entstehen,
  daß  das  Vormundschaftsgericht
sie  hört;  der  Betrag  der  Auslagen
wird  von  dem  Vormundschaftsgericht
festgesetzt.  1862.
Die  Mitglieder  des  Familienrats
können  von  dem  Mündel  Ersatz  ihrer
Auslagen  verlangen;  der  Betrag  der
Auslagen  wird  von  dem  Vorsitzenden
festgesetzt.

Werkvertrag  s.  Kauf  469,  473.

Feststellung.

Besitz.
Ein  nach  den  88  861,  862  begründeter
  Anspruch  erlischt  mit  dem
Ablauf  eines  Jahres  nach  der  Verübung
  der  verbotenen  Eigenmacht,
wenn  nicht  vorher  der  Anspruch  im
Wege  der  Klage  geltend  gemacht  wird.

Das  Erlöschen  tritt  auch  dann  ein,
wenn  nach  der  Verübung  der  verbotenen
  Eigenmacht  durch  rechtskräftiges
  Urteil  festgestellt  wird,  daß
dem  Thäter  ein  Recht  an  der  Sache
zusteht,  vermöge  dessen  er  die  Herstellung
  eines  seiner  Handlungsweise
        <pb n="23" />
        Feststellung

8

1093

1312

914

920

entsprechenden  Besitzstandes  verlangen
kann.  865.
Dienstbarkeit  s.  Nießbrauch  1034.

Ehe.
Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden
zwischen  einem  wegen  Ehebruchs  geschiedenen
  Ehegatten  und  demjenigen,
mit  welchem  der  geschiedene  Ehegatte
den  Ehebruch  begangen  hat,  wenn

dieser  Ehebruch  in  dem  Scheidungsurteil
  als  Grund  der  Scheidung  festgestellt

  ist.

Von  dieser  Vorschrift  kann  Befreiung
  bewilligt  werden.  1322,  1328.

Eigentum.

Das  Recht  auf  die  Rente  für  den
Überbau  geht  allen  Rechten  an  dem

belasteten  Grundstück,  auch  den  älteren,
vor.  Es  erlischt  mit  der  Beseitigung
des  Uberbaues.

Das  Recht  wird  nicht  in  das
Grundbuch  eingetragen.  Zum  Verzicht

auf  das  Recht  sowie  zur  F.  der  Höhe

der  Rente  durch  Vertrag  ist  die  Eintragung

  erforderlich.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften

Anwendung,  die  für  eine  zu  Gunsten
des  jeweiligen  Eigentümers  eines
Grundstücks  bestehende  Reallast  gelten.
916,  917.

Läßt  sich  im  Falle  einer  Grenzverwirrung
  die  richtige  Grenze  nicht
ermitteln,  so  ist  für  die  Abgrenzung
der  Besitzstand  maßgebend.  Kann  der
Besitzstand  nicht  festgestellt  werden,
so  ist  jedem  der  Grundstücke  ein
gleich  großes  Stack  der  streitigen
Fläche  zuzuteilen.

Soweit  eine  diesen  Vorschriften
entsprechende  Bestimmung  der  Grenze
zu  einem  Ergebnisse  führt,  das  mit
den  ermittelten  Umständen,  insbesondere

  mit  der  feststehenden  Größe
der  Grundstücke,  nicht  übereinstimmt,

ist  die  Grenze  so  zu  ziehen,  wie  es

21

 

 

8

941,

1003

Art.
70

120

127

Feststellung

unter  Berücksichtigung  dieser  Umstände
der  Billigkeit  entspricht.  924.
945  s.  Verjährung  209.
Bestreitet  der  Eigentümer  den  Anspruch
auf  Ersatz  der  vom  Besitzer  gemachten
Verwendungen  vor  dem  Ablaufe  der
Frist,  so  kann  sich  der  Besitzer  aus
der  Sache  erst  dann  befriedigen,  wenn
er  nach  rechtskräftiger  F.  des  Betrags
der  Verwendungen  den  Eigentümer
unter  Bestimmung  einer  angemessenen
Frist  zur  Erklärung  aufgefordert  hat
und  die  Frist  verstrichen  ist;  das  Recht
auf  Befriedigung  aus  der  Sache  ist
ausgeschlossen,  wenn  die  Genehmigung
rechtzeitig  erfolgt.  974,  1007.
Einführungsgesetz.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  die  Grundsätze,  nach
welchen  der  Wildschaden  festzustellen
ist,  sowie  die  landesg.  Vorschriften,
nach  welchen  der  Anspruch  auf  Ersatz
des  Wildschadens  innerhalb  einer  bestimmten
  Frist  bei  der  zuständigen
Behörde  geltend  gemacht  werden  muß.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  die  zur  amtlichen
F.  des  Wertes  von  Grundstücken  bestellten
  Sachverständigen  für  den  aus
einer  Verletzung  ihrer  Berufspflicht
entstandenen  Schaden  in  weiterem
Umfange  als  nach  dem  B.G.  B.  haften.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  im  Falle  der
Veräußerung  eines  Teiles  eines  Grundstücks
  dieser  Teil  von  den  Belastungen
des  Grundstücks  befreit  wird,  wenn
von  der  zuständigen  Behörde  festgestellt
wird,  daß  die  Rechtsänderung  für  die
Berechtigten  unschädlich  ist.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  die  Grundsätze,  nach  denen
in  den  Fällen  des  §  1515  Abs.  2,  3
und  der  §§  2049,  2312  des  B.G.  B.
der  Ertragswert  eines  Landguts  festzustellen
  ist.
        <pb n="24" />
        Feststellung

Art.
750
757

□□#

1965

1966

2359

2276,

2300

1372

s.  Testament  8  2249.
s.  Testament  88  2241,  2242,  2243,
22.1.1
Erbe.
Wird  der  Erbe  nicht  innerhalb  einer
den  Umständen  entsprechenden  Frist
ermittelt,  so  hat  das  Nachlaßgericht
festzustellen,  daß  ein  anderer  Erbe
als  der  Fiskus  nicht  vorhanden  ist.
Die  F.  begründet  die  Vermutung,
daß  der  Fiskus  g.  Erbe  sei.
Der  F.  hat  eine  öffentliche  Aufforderung
  zur  Anmeldung  der  Erbrechte
  unter  Bestimmung  einer  Anmeldungsfrist
  vorauszugehen.
Von  dem  Fiskus  als  g.  Erben  und
gegen  den  Fiskus  als  g.  Erben  kann

ein  Recht  erst  geltend  gemacht  werden,

nachdem  von  dem  Nachlaßgerichte  festgestellt
  worden  ist,  daß  ein  anderer
Erbe  nicht  vorhanden  ist.

s.  Eigentum  1003.

Erbschein.

Das  Nachlaßgericht  hat  vor  der  Erteilung
  des  Erbscheins  unter  Benutzung
der  von  dem  Antragsteller  angegebenen
Beweismittel  von  Amtswegen  die  zur
F.  der  Thatsachen  erforderlichen  Ermittelungen
  zu  veranstalten  und  die
geeignet  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen.


Der  Erbschein  ist  nur  zu  erteilen,
wenn  das  Nachlaßgericht  die  zur  Begründung
  des  Antrags  erforderlichen
Thatsachen  für  festgestellt  erachtet.
2290  Erbvertrag  s.  Testament  2241
bis  2244.
Erbvertrag  s.  Testament  2260.
Güterrecht.
Jeder  Ehegatte  kann  bei  g.  Güterrecht
verlangen,  daß  der  Bestand  des  eingebrachten
  Gutes  durch  Aufnahme
eines  Verzeichnisses  unter  Mitwirkung
des  anderen  Ehegatten  festgestellt  wird.
Auf  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses

 

8

1528

□

1190

490

1034

1038

Feststellung

finden  die  für  den  Nießbrauch  geltenden
Vorschriften  des  §  1035  Anwendung.

Jeder  Chegatte  kann  den  Zustand

der  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige
  feststellen  lassen.
Jeder  Ehegatte  kann  verlangen,  daß
der  Bestand  seines  eigenen  und  des
dem  anderen  Ehegatten  gehörenden
eingebrachten  Gutes  im  Falle  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  durch  Aufnahme
  eines  Verzeichnisses  unter  Mitwirkung
  des  anderen  Ehegatten  festgestellt
  wird.  Auf  die  Aufnahme  des
Verzeichnisses  finden  die  für  den
Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  des
§  1035  Anwendung.

Jeder  Ehegatte  kann  den  Zustand
der  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige
  feststellen  lassen.

Hypothek.

Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  nur  der  Höchstbetrag,
  bis  zu  dem  das  Grundstück
haften  soll,  bestimmt,  im  übrigen  die
F.  der  Forderung  vorbehalten  wird.
Der  Höchstbetrag  muß  in  das  Grundbuch
  eingetragen  werden.

Kauf  s.  Verjährung  215.

Nießbrauch.

Der  Nießbraucher  kann  den  Zustand
der  Sache  auf  seine  Kosten  durch
Sachverständige  feststellen  lassen.  Das
gleiche  Recht  steht  dem  Eigentümer  zu.
Ist  ein  Wald  Gegenstand  des  Nießbrauchs,
  so  kann  sowohl  der  Eigentümer
  als  der  Nießbraucher  verlangen,
daß  das  Maß  der  Nutzung  und  die
Art  der  wirtschaftlichen  Behandlung
durch  einen  Wirtschaftsplan  festgestellt
werden.  Tritt  eine  erhebliche  Anderung
der  Umstände  ein,  so  kann  jeder  Teil
eine  entsprechende  Anderung  des  Wirtschaftsplans
  verlangen.  Die  Kosten
hat  jeder  Teil  zur  Hälfte  zu  tragen.
        <pb n="25" />
        Feststellung

8

1067

1271

2310

2313

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk

  oder  eine  andere  auf  Gewinnung

von  Bodenbestandteilen  gerichtete  Anlage
  Gegenstand  des  Nießbrauchs  ist.

Sowohl  der  Besteller  als  der  Nießbraucher

  kann  den  Wert  der  zum
Nießbrauch  überlassenen  verbrauchbaren
Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige
  feststellen  lassen.  1075,
1084.

Pfandrecht.
Das  Pfandrecht  an  einer  beweglichen
Sache  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  nur  der  Hoöchstbetrag,
bis  zu  dem  das  Schiff  haften  soll,
bestimmt,  im  Ubrigen  die  F.  der  Forderung
  vorbehalten  wird.  Der  Höchstbetrag
  muß  in  das  Schiffsregister
eingetragen  werden.  1259,  1272.

Pflichtteil.
Bei  der  F.  des  für  die  Berechnung
des  Pflichtteils  maßgebenden  Erbteils
werden  diejenigen  mitgezählt,  welche

durch  letztwillige  Verfügung  von  der
Erbfolge  ausgeschlossen  sind  oder  die

Erbschaft  ausgeschlagen  haben  oder
für  erbunwürdig  erklärt  sind.
durch  Erbverzicht  von  der  g.  Erbfolge

ausgeschlossen  ist,  wird  nicht  mitgezählt.

  2311.
Bei  der  F.  des  Wertes  des  Nachlasses

bleiben  Rechte  und  Verbindlichkeiten,

die  von  einer  aufschiebenden  Bedingung
abhängig  sind,  außer  Ansatz.  Rechte
und  Verbindlichkeiten,  die  von  einer
auflösenden  Bedingung  abhängig  sind,

kommen  als  unbedingte  in  Ansatz.

Tritt  die  Bedingung  ein,  so  hat  die
der  veränderten  Rechtslage  entsprechende
Ausgleichung  zu  erfolgen.

Für  ungewisse  oder  unsichere  Rechte
sowie  für  zweifelhafte  Verbindlichkeiten
gilt  das  Gleiche  wie  für  Rechte  und
Verbindlichkeiten,  die  von  einer  aufschiebenden
  Bedingung  abhängig  sind.
Der  Erbe  ist  den  Pflichtteilsberech-23



Wer

8

2122

2123

2166
2241

2242

 

Feststellung

tigten  gegenüber  verpflichtet,  für  die
F.  eines  ungewissen  und  für  die  Verfolgung
  eines  unsicheren  Rechtes  zu
sorgen,  soweit  es  einer  ordnungsmäßigen
  Verwaltung  entspricht.

Testament.

Der  Vorerbe  kann  den  Zustand  der
zur  Erbschaft  gehörenden  Sachen  auf
seine  Kosten  durch  Sachpverständige
feststellen  lassen.  Das  gleiche  Recht
steht  dem  Nacherben  zu.

Gehört  ein  Wald  zur  Erbschaft,  so
kann  sowohl  der  Vorerbe  als  der
Nacherbe  verlangen,  daß  das  Maß
der  Nutzung  und  die  Art  der  wirtschaftlichen
  Behandlung  durch  einen
Wirtschaftsplan  festgestellt  werden.
Tritt  eine  erhebliche  Anderung  der
Umstände  ein,  so  kann  jeder  Teil
eine  entsprechende  Anderung  des  Wirtschaftsplans
  verlangen.  Die  Kosten
fallen  der  Erbschaft  zur  Last.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk
  oder  eine  andere  auf  Gewinnung
von  Bodenbestandteilen  gerichtete  Anlage
  zur  Erbschaft  gehört.  2136.

s.  Hypothek  1190.

Das  Protokoll  über  Errichtung  eines
Testamentes  muß  enthalten:
1.
3.  Die  nach  §  2238  erforderlichen  Erklärungen

  des  Erblassers  und  im

Falle  der  Übergabe  einer  Schrift  die

F.  der  Übergabe.  2232,2249,2250.
Das  Protokoll  muß  vorgelesen,  von
dem  Erblasser  genehmigt  und  von
ihm  eigenhändig  unterschrieben  werden.
Im  Protokolle  mußf  festgestellt  werden,
daß  dies  geschehen  ist.  Das  Protokoll
soll  dem  Erblasser  auf  Verlangen
auch  zur  Durchsicht  vorgelegt  werden.

Erklärt  der  Erblasser,  daß  er  nicht
schreiben  könne,  so  wird  seine  Unterschrift
  durch  die  F.  dieser  Erklärung
im  Protokoll  ersetzt.

Das  Protokoll  muß  von  den  mit-
        <pb n="26" />
        Feststellung

5
B

2243

2260

18

209

wirkenden  Personen  unterschrieben
werden.  2232,  2219,  2250.

Das  eigenhändige  Niederschreiben  der
Erklärung,  sowie  die  Überzeugung  des
Richters  oder  des  Notars,  daß  der
Erblasser  am  Sprechen  verhindert  ist,
muß  im  Protokolle  über  Errichtung
eines  Testaments  festgestellt  werden.
Das  Protokoll  braucht  von  dem  Erblasser
  nicht  besonders  genehmigt  zu
werden.  2232,  2249.

Das  Protokoll  muß  die  Erklärung
des  Erblassers,  daß  er  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig  sei,  sowie  den
Namen  des  Dolmetschers  und  die  F.
enthalten,  daß  der  Dolmetscher  die
Übersetzung  angefertigt  oder  beglaubigt
und  sie  vorgelesen  hat.  Der  Dolmetscher
  muß  das  Protokoll  unterschreiben.
  2232,  2249.

Die  Besorgnis,  daß  die  Errichtung
eines  Testaments  vor  einem  Richter
oder  vor  einem  Notar  nicht  mehr
möglich  sein  werde,  muß  im  Protokolle
  festgestellt  werden.  Der  Gültigkeit
  des  Testaments  steht  nicht  entgegen,

  daß  die  Besorgnis  nicht  begründet

  war.  2252,  2256,  2266.
In  dem  Protokoll  über  Eröffnung

eines  Testamentes  ist  festzustellen,  ob

der  Verschluß  unversehrt  war.

Todeserklärung.

Die  Todeserklärung  begründet  die
Vermutung,  daß  der  Verschollene  in
dem  Zeitpunkte  gestorben  sei,  welcher
in  dem  die  Todeserklärung  aussprechenden
  Urteile  festgestellt  ist.

Ist  die  Todeszeit  nur  dem  Tage
nach  festgestellt,  so  gilt  das  Ende  des
Tages  als  Zeitpunkt  des  Todes.  19.

Verjährung.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen,
wenn  der  Berechtigte  auf  Befriedigung
oder  auf  F.  des  Anspruchs,  auf  Erteilung
  der  Vollstreckungsklausel  oder

 

8

215

218

1642
1677

1807

Feststellung

auf  Erlassung  des  Vollstreckungsurteils
  Klage  erhebt.  220.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Geltendmachung  der  Ausrechnung
im  Prozeß  oder  durch  Streitverkündung
gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  nicht
binnen  sechs  Monaten  nach  der  Beendigung
  des  Prozesses  Klage  auf
Befriedigung  oder  F.  des  Anspruchs
erhoben  wird.  Auf  diese  Frist  finden
die  Vorschriften  der  88  203,  206,
207  entsprechende  Anwendung.  220.

Ein  rechtskräftig  festgestellter  Anspruch
verjährt  in  dreißig  Jahren,  auch
wenn  er  an  sich  einer  kürzeren  Verjährung
  unterliegt.  Das  Gleiche  gilt
von  dem  Anspruch  aus  einem  vollstreckbaren
  Vergleich  oder  einer  vollstreckkaren
  Urkunde  sowie  von  einem
Anspruch,  welcher  durch  die  im  Konkurs
  erfolgte  F.  vollstreckbar  geworden
  ist.

Soweit  sich  die  F.  auf  regelmäßig
wiederkehrende,  erst  künftig  fällig
werdende  Leistungen  bezieht,  bewendet
es  bei  der  kürzeren  Verjährungsfrist.
219,  220.

Verwandtschaft.

s.  Vormundschaft  1807.

Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters
ruht,  wenn  von  dem  Vormundschaftsgericht
  festgestellt  wird,  daß  der  Vater
auf  längere  Zeit  an  der  Ausübung
der  elterlichen  Gewalt  thatsächlich  verhindert
  ist.

Das  Ruhen  endigt,  wenn  von  dem
Vormundschaftsgerichte  festgestellt  wird,
daß  der  Grund  nicht  mehr  besteht.
1702,  1738,  1765.

Vormundschaft.
Die  L.G.  können  für  die  innerhalb
ihres  Geltungsbereichs  belegenen

Grundstücke  die  Grundsätze  bestimmen,
nach  denen  die  Sicherheit  einer  Hypothek,
einer  Grundschuld  oder  einer  Renten-
        <pb n="27" />
        Feststellung

8

1883

Art.

64

965

966

schuld  festzustellen  ist.  1808,  1810,
1811.

Wird  der  Mündel  durch  nachfolgende
Ehe  legitimiert,  so  endigt  die  Vormundschaft
  erst  dann,  wenn  die  Vaterschaft
  des  Ehemannes  durch  ein  zwischen
ihm  und  dem  Mündel  ergangenes  Urteil
rechtskräftig  festgestellt  ist  oder  die

Aufhebung  der  Vormundschaft  von
dem  Vormundschaftsgericht  angeordnet

wird.

Festung.
Einführungsgesetz.
Die  Vorschrift  des  §  36  Abs.  4  des
G.  betreffend  die  Beschränkungen  des
Grundeigentums  in  der  Umgebung
von  F.,  vom  21.  Dezember  1871

(Reichs-Gesetzbl.  S.  459)  wird  durch

die  Vorschriften  der  Art.  6,  67
nicht  berührt.

Finder.
Eigentum.

Wer  eine  verlorene  Sache  findet  und
an  sich  nimmt,  hat  dem  Verlierer
oder  dem  Eigentümer  oder  einem
sonstigen  Empfangsberechtigten  unverzüglich

  Anzeige  zu  machen.
Kennt  der  F.  die  Empfangsberechtigten

  nicht  oder  ist  ihm  ihr

Aufenthalt  unbekannt,  so  hat  er  den
Fund  und  die  Umstände,  welche  für
die  Ermittelung  der  Empfangsberechtigten
  erheblich  sein  können,  unverzüglich
  der  Polizeibehörde  anzuzeigen.
  Ist  die  Sache  nicht  mehr
als  drei  Mark  wert,  so  bedarf  es
der  Anzeige  nicht.  978.

Der  F.  ist  zur  Verwahrung  der

Sache  verpflichtet.

Ist  der  Verderb  der  Sache  zu  besorgen
  oder  ist  die  Aufbewahrung
mit  unverhältnismäßigen  Kosten  verbunden,

  so  hat  der  F.  die  Sache
öffentlich  versteigern  zu  lassen.  Vor

25

 

8

967

968

969

970

971

973

Finder

der  Versteigerung  ist  der  Polizeibehörde
  Anzeige  zu  machen.  Der
Erlös  tritt  an  die  Stelle  der  Sache.  978.
Der  F.  ist  berechtigt  und  auf  Anordnung
  der  Polizeibehörde  verpflichtet,
die  Sache  oder  den  Versteigerungserlös
  an  die  Polizeibehörde  abzuliefern.
978.
Der  F.  hat  nur  Vorsatz  und  grobe
Fahrlässigkeit  zu  vertreten.  978.
Der  F.  wird  durch  die  Herausgabe
der  Sache  an  den  Verlierer  auch  den
sonstigen  Empfangsberechtigten  gegenüber
  befreit.  978.
Macht  der  F.  zum  Zwecke  der  Verwahrung
  oder  Erhaltung  der  Sache
oder  zum  Zwecke  der  Ermittelung
eines  Empfangsberechtigten  Aufwendungen,
  die  er  den  Umständen
nach  für  erforderlich  halten  darf,  so
kann  er  von  dem  Empfangsberechtigten
Ersatz  verlangen.  972,  974,  978.
Der  F.  kann  von  dem  Empfangsberechtigten
  einen  Finderlohn  verlangen.
Der  Finderlohn  beträgt  von  dem  Werte
der  Sache  bis  zu  dreihundert  Mark
fünf  vom  Hundert;  bei  Tieren  eins
vom  Hundert.  Hat  die  Sache  nur  für
den  Empfangsberechtigten  einen  Wert,
so  ist  der  Finderlohn  nach  billigem
Ermessen  zu  bestimmen.

Der  Anspruchistiausgeschlossen,  wenn
der  F.  die  Anzeigepflicht  verletzt  oder

den  Fund  auf  Nachfrage  verheimlicht.

972,  974,  978.
Mit  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach
der  Anzeige  des  Fundes  bei  der
Polizeibehörde,  erwirbt  der  F.  das
Eigentum  an  der  Sache,  es  sei  denn,
daß  vorher  ein  Empfangsberechtigter
dem  F.  bekannt  geworden  ist  oder
sein  Recht  bei  der  Polizeibehörde
angemeldet  hat.  Mit  dem  Erwerbe
des  Eigentums  eilöschen  die  sonstigen
Rechte  an  der  Sache.

Ist  die  Sache  nicht  mehr  als  drei
        <pb n="28" />
        Finder

rl
2

974

975

976

Mark  wert,  so  beginnt  die  einjährige
Frist  mit  dem  Funde.  Der  F.  erwirbt
  das  Eigentum  nicht,  wenn  er
den  Fund  auf  Nachfrage  verheimlicht.
Die  Anmeldung  eines  Rechtes  bei
der  Polizeibehörde  steht  dem  Erwerbe

  des  Eigentums  nicht  entgegen.

974,  976,  977,  978.

Sind  vor  dem  Ablaufe  der  einjährigen
  Frist  Empfangsberechtigte
dem  F.  bekannt  geworden  oder  haben
sie  bei  einer  Sache,  die  mehr  als
drei  Mark  wert  ist,  ihre  Rechte  bei
der  Polizeibehörde  rechtzeitig  angemeldet,

  so  kann  der  F.  die  Empfangsberechtigten

  nach  den  Vorschriften  des
§  1003  zur  Erklärung  über  die  ihm
nach  den  88  970—972  zustehenden
Ansprüche  auffordern.  Mit  dem  Ablaufe
  der  für  die  Erklärung  bestimmten
Frist  erwirbt  der  F.  das  Eigentum
und  erlöschen  die  sonstigen  Rechte  an
der  Sache,  wenn  nicht  die  Empfangsberechtigten
  sich  rechtzeitig  zu  der  Befriedigung
  der  Ansprüche  bereit  erklären.
  976,  977,  978.
Durch  die  Ablieferung  der  Sache  oder
des  Versteigerungserlöses  an  die
Polizeibehörde  werden  die  Rechte  des
J.  nicht  berührt.  Läßt  die  Porlizeibehörde
  die  Sache  versteigern,  so  tritt
der  Erlös  an  die  Stelle  der  Sache.
Die  Polizeibehörde  darf  die  Sache
oder  den  Erlös  nur  mit  Zustimmung
des  F.  einem  Empfangsberechtigten
herausgeben.  978.
Verzichtet  der  F.  der  Polizeibehörde
gegenüber  auf  das  Recht  zum  Erwerbe
des  Eigentums  an  der  Sache,  so  geht
sein  Recht  auf  die  Gemeinde  des
Fundorts  über.

Hat  der  F.  nach  der  Ablieferung

der  Sache  oder  des  Versteigerungserlöses

  an  die  Polizeibehörde  auf
Grund  der  Vorschriften  der  §§  973,
974  das  Eigentum  erworben,  so  geht

26

 

8

977

971

960

Art.
—

928

Fiskus

es  auf  die  Gemeinde  des  Fundorts
über,  wenn  nicht  der  F.  vor  dem
Ablauf  einer  ihm  von  der  Polizeibehörde
  bestimmten  Frist  die  Herausgabe
  verlangt.  977,  978.

Wer  infolge  der  Vorschriften  der
§§  973,  974,  976  einen  Rechtsverlust
erleidet,  kann  in  den  Fällen  der
§§  973,  974  von  dem  F.,  in  den
Fällen  des  §  976  von  der  Gemeinde
des  Fundorts  die  Herausgabe  des
durch  die  Rechtsänderung  Erlangten
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  fordern.  Der  Anspruch
erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  dreie
Jahren  nach  dem  Übergange  des
Eigentums  auf  den  F.  oder  die  Gemeinde,
  wenn  nicht  die  gerichtliche
Geltendmachung  vorher  erfolgt.  978.

Finderlohn.

Eigentum  972,  974,  978  f.  Finder
—  Eigentum.

Fische.

Eigentum.
Wilde  Tiere  sind  herrenlos,  solange
sie  sich  in  der  Freiheit  befinden.  Wilde
Tiere  in  Tiergärten  und  F.  in  Teichen
oder  anderen  geschlossenen  Privatgewässern
  sind  nicht  herrenlos.

Fischerei.
Einführungsgesetz.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  Jagd  und  F.,  unbeschadet
  der  Vorschrift  des  §  958
Abs.  2  des  B.G.B.  und  der  Vorschriften
  des  B.G.B.  über  den  Ersatz
des  Wiloschadens.

Fiskus.

Eigentum.
Das  Recht  zur  Aneignung  des  aufgegebenen
  Grundstücks  steht  dem  F.
        <pb n="29" />
        Fiskus

8

981

Art.
—

—

129

des  Bundesstaats  zu,  in  dessen  Gebiete
  das  Grundstück  liegt.  Der  F.
erwirbt  das  Eigentum  dadurch,  daß
er  sich  als  Eigentümer  in  das  Grundbuch
  eintragen  läßt.

Sind  seit  dem  Ablaufe  der  in  der
öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmten
  Frist  drei  Jahre  verstrichen,
so  fällt  der  Versteigerungserlös  eines
Fundes,  wenn  nicht  ein  Empfangs-=berechtigter
  sein  Recht  angemeldet  hat,
bei  Reichsbehörden  und  Reichsanstalten
an  den  Reichsf.,  bei

F.  des  Bundesstaats,  bei  Gemeindebehörden
  und  Gemeindeanstalten  an
die  Gemeinde,  bei  Verkehrsanstalten,

die  von  einer  Privatperson  betrieben

werden,  an  diese.  983.
Einführungsgesetz.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  im  Falle  des
§  45  Abs.  3  des  B.G.  B.  das  Vermögen
  des  aufgelösten  Vereins  an
Stelle  des  F.  einer
Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen
Rechtes  anfällt.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  der  F.,  eine
Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt

des  öffentlichen  Rechtes  oder  eine
unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen
  Behörde  stehende  Stiftung  berechtigt
  ist,  zur  Sicherung  gewisser
Forderungen,  die  Eintragung  einer

Hypothek  an  Grundstücken  des  Schuldners

  zu  verlangen,  und  nach  welchen
die  Eintragung  der  Hypothek  auf  Ersuchen
  einer  bestimmten  Behörde  zu
erfolgen  hat.  Die  Hypothek  kann  nur
als  Sicherungshypothek  eingetragen
werden;  sie  entsteht  mit  der  Eintragung.


Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  das  Recht  zur
Aneignung  eines  nach  §  928  des

Landesbehörden
  und  Lande3anstalten  an  den

Körperschaft,

 

 

Art.

733k

779

776

7647

190

8
1942

1964

Fiskus

B.G.B.  aufgegebenen  Grundstücks  an
Stelle  des  F.  einer  bestimmten  anderen
Person  zusteht.  70.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  im  Falle  des
§  1936  des  B.G.B.  an  Stelle  des
F.  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder
Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  g.
Erbe  ist.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  dem  F.  oder
einer  anderen  juristischen  Person  in
Ansehung  des  Nachlasses  einer  verpflegten
  oder  unterstützten  Person  ein
Erbrecht,  ein  Pflichtteilsanspruch  oder
ein  Recht  auf  bestimmte  Sachen  zusteht.

Die  L.  G.  können  über  die  Hinterlegung
nähere  Bestimmungen  treffen,  insbesondere
  den  Nachweis  der  Empfangsberechtigung
  regeln  und  vorschreiben,
daß  die  hinterlegten  Gelder  und  Wertpapiere
  gegen  die  Verpflichtung  zur
Rückerstattung  in  das  Eigentum  des
F.  oder  der  als  Hinterlegungsstelle
bestimmten  Anstalt  übergehen,  daß  der
Verkauf  von  hinterlegten  Sachen  von
Amtswegen  angecordnet  werden  kann,
sowie  daß  der  Anspruch  auf  Rückerstattung
  mit  dem  Ablauf  einer  gewissen
  Zeit  oder  unter  sonstigen  Voraussetzungen
  zu  Gunsten  des  F.  oder
der  Hinterlegungsanstalt  erlischt.
s.  Jurist.  Person  d.  öff.  Rechts  §  89.
s.  Verein  §§  45  —47.
Das  nach  §  928  Abs.  2  des  B.  G.  B.
dem  F.  zustehende  Aneignungsrecht
erstreckt  sich  auf  alle  Grundstücke,  die
zu  der  Zeit  herrenlos  sind,  zu  welcher
das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist.  Die  Vorschrift  des  Art.  729
findet  entsprechende  Anwendung.
Erbe.
Der  F.  kann  die  ihm  als  g.  Erben
angefallene  Erbschaft  nicht  ausschlagen.
Wird  der  Erbe  nicht  innerhalb  einer
        <pb n="30" />
        Fistus

*
8

1965

1966

2011

1936

89

den  Umständen  entsprechenden  Frist
ermittelt,  so  hat  das  Nachlaßgericht
festzustellen,  daß  ein  anderer  Erbe  als
der  F.  nicht  vorhanden  ist.

Die  Feststellung  begründet  die  Vermutung,
  daß  der  F.  g.  Erbe  sei.  1966,

2011.

Ein  Erbrecht  bleibt  unberücksichtigt,
wenn  nicht  dem  Nachlaßgerichte  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Ablaufe  der
Anmeldungsfrist  nachgewiesen  wird,
daß  das  Erbrecht  besteht  oder  daß  es
gegen  den  F.  im  Wege  der  Klage
geltend  gemacht  ist.  Ist  eine  öffentliche
  Aufforderung  nicht  ergangen,  so
beginnt  die  dreimonatige  Frist  mit  der
gerichtlichen  Aufforderung,  das  Erbrecht
  oder  die  Erhebung  der  Klage
nachzuweisen.

Von  dem  F.  als  g.  Erben  und  gegen
den  F.  als  g.  Erben  kann  ein  Recht
erst  geltend  gemacht  werden,  nachdem
von  dem  Nachlaßgerichte  festgestellt

worden  ist,  daß  ein  anderer  Erbe  nicht

vorhanden  ist.

Dem  F.  als  g.  Erben  kann  eine  Inventarfrist
  nicht  bestimmt  werden,  der
F.  ist  den  Nachlaßgläubigern  gegenüber
  verpflichtet,  über  den  Bestand  des
Nachlasses  Auskunft  zu  erteilen.

Erbfolge.

Ist  zur  Zeit  des  Erbfalls  weder  ein
Verwandter  noch  ein  Ehegatte  des
Erblassers  vorhanden,  so  ist  der  F.
des  Bundesstaats,  dem  der  Erblasser
zur  Zeit  des  Todes  angehört  hat,  g.
Erbe.  Hat  der  Erblasser  mehreren
Bundesstaaten  angehört,  so  ist  der  F.
eines  jeden  dieser  Staaten  zu  gleichem
Anteile  zur  Erbfolge  berufen.

War  der  Erblasser  ein  Deutscher,
der  keinem  Bundesstaate  angehörte,
so  ist  der  Reichsf.  g.  Erbe.

Juristische  Pers.  d.  öff.  Rechts.
Die  Vorschrift  des  §  31  findet  auf
den  F.  sowie  auf  die  Körperschaften,

8

233

 

88

2104

 

—  –

2149

45

 

 

 

Fiskus

Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen
  Rechtes  entsprechende  Anwendung.


Das  Gleiche  gilt,  soweit  bei  Körperschaften,
  Stiftungen  und  Anstalten  des
öffentlichen  Rechtes  der  Konkurs  zulässig
  ist,  von  der  Vorschrift  des
§  42  Abf.  2.

Sicherheitsleistung.

Mit  der  Hinterlegung  erwirbt  der  Berechtigte
  ein  Pfandrecht  an  dem  hinterlegten
  Gelde  oder  an  den  hinterlegten
Wertpapieren  und,  wenn  das  Geld
oder  die  Wertpapiere  nach  landesg.
Vorschrift  in  das  Eigentum  des  F.
oder  der  als  Hinterlegungsstelle  bestimmten
  Anstalt  übergehen,  ein
Pfandrecht  an  der  Forderung  auf
Rückerstattung.

Stiftung  s.  Verein  45—47.

Testament.

Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der
Erbe  nur  bis  zu  dem  Eintritt  eines
bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses
Erbe  sein  soll,  ohne  zu  bestimmen,
wer  alsdann  die  Erbschaft  erhalten
soll,  so  ist  anzunehmen,  daß  als  Nacherben
  diejenigen  eingesetzt  sind,  welche
die  g.  Erben  des  Erblassers  sein  würden,
wenn  er  zur  Zeit  des  Eintritts  des
Zeitpunkts  oder  des  Ereignisses  gestorben
  wäre.  Der  F.  gehört  nicht
zu  den  g.  Erben  im  Sinne  dieser
Vorschrift.

Hat  der  Erblasser  bestimmt,  daß  dem
eingesetzten  Erben  ein  Erbschaftsgegenstand
  nicht  zufallen  soll,  so  gilt
der  Gegenstand  als  den  g.  Erben
vermacht.  Der  F.  gehört  nicht  zu
den  g.  Erben  im  Sinne  dieser  Vorschrift.


Verein.

Fehlt  es  im  Falle  einer  Auflösung
des  Vereins  oder  der  Entziehung  der
Rechtsfähigkeit  an  einer  Bestimmung
der  Anrfallberechtigten,  so  fällt  das
        <pb n="31" />
        Fistus

8

46

Vermögen,  wenn  der  Verein  nach  der
Satzung  ausschließlich  den  Interessen

seiner  Mitglieder  diente,  an  die  zur
Zeit  der  Auflösung  oder  der  Entziehung
  der  Rechtsfähigkeit
handenen  Mitglieder

Verein  seinen  Sitz  hatte.

Fällt  das  Vereinsvermögen  an  den
F.,  so  finden  die  Vorschriften  über
eine  dem  F.  als  g.  Erben  anfallende

Erbschaft  entsprechende  Anwendung.

Der  F.  hat  das  Vermögen  thunlichst
zu  einer  den  Zwecken  des  Vereins

entsprechenden  Weise  zu  verwenden.

47  Fällt  das  Vereinsvermögen  nicht  an

Art.

den  F.,  so  muß  eine  Liquidation
stattfinden.

Flössereirecht.
Einführungsgesetz.

66  Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vor-Art.


66

Art.
66

159

schriften,  welche  dem  Wasserrecht  angehören,
  mit  Einschluß  des  Mühlenrechts,
  des  Flötzrechts  und  des  F.

sowie  der  Vorschriften  zur  Beförderung
der  Bewässerung  und  Entwässerung

der  Grundstücke  und  der  Vorschriften

über  Anlandungen,  entstehende  Inseln
und  verlassene  Flußbetten.

Flötzrecht.
Einführungsgesetz  s.  Flössereirecht
  —  E.G.

Flucht.

Selbsthülfe  s.  Duldung  —Selbsthalf.



Flussbett.
Einführungsgesetz  s.  Flössereirecht

  —  E.G.

Folgen.
Bedingung  s.  Bedingung  —  Bedingung.


vor-.
  zu  gleichen
Teilen,  anderenfalls  an  den  F.  des
Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  der

 

8
347

Art.
77

767

2085

Folgen

Ehe.
Erklärt  der  Ehegatte,  dem  das  im
§  1345  Abs.  1  bestimmte  Recht  zusteht,
  dem  anderen  Ehegatten,  daß  er
von  dem  Rechte  Gebrauch  mache,  so
kann  er  die  F.  der  Nichtigkeit  der
Ehe  nicht  mehr  geltend  machen;  erklärt
  er  dem  anderen  Ehegatten,  daß
es  bei  diesen  F.  bewenden  solle,  so
erlischt  das  im  §  1345  Abs.  1  bestimmte
  Recht.

Einführungsgesetz.
Soweit  in  dem  Gerichtsverfassungsgesetze,
  der  Civilprozeßordnung,  der
Strafprozeßordnung,  der  Konkursordnung
  und  in  dem  G.,  betreffend  die
Anfechtung  von  Rechtshandlungen
eines  Schuldners  außerhalb  des
Konkursverfahrens,  vom  21.  Juli
1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  297)  an
die  Verwandtschaft  oder  die  Schwägerschaft
  rechtliche  F.  geknüpft  sind,
finden  die  Vorschriften  des  B.G.B.
über  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft
  Anwendung.
Durch  die  Vorschriften  der  §§  2234
bis  2245,  2276  des  B.  G.  B.  und
des  Art.  749  dieses  G.  werden  die
a.  Vorschriften  der  L.G.  über  die
Errichtung  gerichtlicher  oder  notarieller
Urkunden  nicht  berührt.  Ein  Verstoß
  gegen  eine  solche  Vorschrift  ist,
unbeschadet  der  Vorschriften  über  die
F.  des  Mangels  der  sachlichen  Zuständigkeit,
  ohne  Einfluß  auf  die
Gültigkeit  der  Verfügung  von  Todeswegen.


Testament.
Die  Unwirksamkeit  einer  von  mehreren
in  einem  Testament  enthaltenen  Verfügungen
  hat  die  Unwirksamkeit  der
übrigen  Verfügungen  nur  zur  Folge,
wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser
  diese  ohne  die  unwirksame  Verfügung
  nicht  getroffen  haben  würde.
        <pb n="32" />
        Folgen

8

166  Soweit

1353

1354

1567

Vollmacht.

die  rechtlichen  F.  einer
Willenserklärung  durch  Willensmängel
oder  durch  die  Kenntnis  oder  das
Kennenmüssen  gewisser  Umstände  beeinflußt
  werden,  kommt  nicht  die
Person  des  Vertretenen,  sondern  die
des  Vertreteis  in  Betracht.

Folgeleistung.

Besitz.
Übt  jemand  die  thatsächliche  Gewalt
über  eine  Sache  für  einen  anderen  in
dessen  Haushalt  oder  Erwerbsgeschäft
oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnis
aus,  vermöge  dessen  er  den  sich  auf
die  Sache  beziehenden  Weisungen  des
anderen  Folge  zu  leisten  hat,  so  ist
nur  der  andere  Besitzer.  860.

Ehe.
Die  Ehegalten  sind  einander  zur  ehelichen
  Lebensgemeinschaft  verpflichtet.

Stellt  sich  das  Verlangen  eines  Ehegatten
  nach  Herstellung  der  Gemeinschaft
  als  Mißbrauch  seines  Rechtes
dar,  so  ist  der  andere  Ehegatte  nicht

verpflichtet,  dem  Verlangen  Folge  zu

leisten.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der
andere  Ehegatte  berechtigt  ist,  auf
Scheidung  zu  klagen.

Dem  Manne  steht  die  Entscheidung

in  allen  das  gemeinschaftliche  eheliche

Leben  betreffenden  Angelegenheiten  zu;
er  bestimmt  insbesondere  Wohnort  und

Wohnung.

Die  Frau  ist  nicht  verpflichtet,  der

Entscheidung  des  Mannes  Folge  zu

leisten,  wenn  sich  die  Entscheidung
als  Mißbrauch  seines  Rechtes  darstellt.

  1356.
Ehescheidung.

Bösliche  Verlassung  liegt  vor:

1.  wenn  ein  Ehegatte,  nachdem  er
zur  Herstellung  der  häuslichen  Gemeinschaft
  rechtskräftig  verurteilt
worden  ist,  ein  Jahr  lang  gegen

30

Art.
507

8
2335
1  1635

 

1875

792

770

774

776

 

Forderung

den  Willen  des  anderen  Ehegatten
in  böslicher  Absicht  dem  Urteile
nicht  Folge  geleistet  hat.  1564,
1570,  1571,  1574.

Einführungsgesetz  s.  Ehescheidung
98  1567.

Pflichtteil  s.  Ehescheidung  1567.

Verwandtschaft  s.  Ehescheidung
1567.

Vormundschaft  s.  Familienrat  —
Vormundschaft.

Forderung.
Auweisung.
Auf  die  Übertragung  der  Anweisung
finden  im  übrigen  die  für  die  Abtretung
  einer  F.  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.

Bürgschaft.

Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des
Gläubigers  verweigern,  solange  dem
Hauptschuldner  das  Recht  zusteht,  das
seiner  Verbindlichkeit  zu  Grunde  legende
Rechtsgeschäft  anzufechten.

Die  gleiche  Befugnis  hat  der  Bürge,
solange  sich  der  Gläubiger  durch  Aufrechnung
  gegen  eine  fällige  F.  des
Hauptschuldners  befriedigen  kann.
Soweit  der  Bürge  den  Gläubiger  befriedigt,
  geht  die  F.  des  Gläubigers
gegen  den  Hauptschuldner  auf  ihn
über

Mitbürgen  haften  einander  nur  nach
426,  776.

Giebt  der  Gläubiger  ein  mit  der  F.
verbundenes  Vorzugsrecht,  eine  für  sie
bestehende  Hypothek,  ein  für  sie  bestehendes
  Pfandrecht  oder  das  Recht
gegen  einen  Mitbürgen  auf,  so  wird
der  Bürge  insoweit  frei,  als  er  aus
dem  aufgegebenen  Rechte  nach  §  774
hätte  Ersatz  verlangen  können.  Dies
gilt  auch  dann,  wenn  das  aufgegebene
        <pb n="33" />
        8

777

1010
1011
Art.

57

G
91

Recht  erst  nach  der  Übernahme  der

Bürgschaft  entstanden  ist.

Hat  sich  der  Bürge  für  eine  bestehende
Verbindlichkeit  auf  bestimmte  Zeit  verbürgt,
  so  wird  er  nach  dem  Ablaufe

der  bestimmten  Zeit  frei,  wenn  nicht

der  Gläubiger  die  Einziehung  der  F.
unverzüglich  nach  Maßgabe  des  §712

betreibt,  das  Verfahren  ohne  wesentliche
  Verzögerung  fortsetzt  und  unverzüglich

  nach  der  Beendigung  des

Verfahrens  dem  Bürgen  anzeigt,  daß

er  ihn  in  Anspruch  nehme.
Eigentum.

Das  Eigentum  an  dem  über  eine  F.

ausgestellten  Schuldscheine  steht  dem

Gläubiger  zu,  das  Recht  eines  Dritten

an  der  F.  erstreckt  sich  auf  den  Schuldschein.



Das  Gleiche  gilt  für  Urkunden
über  andere  Rechte,  kraft  deren  eine

Leistung  gefordert  werden  kann,  insbesondere

  für  Hypotheken-,  Grundschuld=
  und  Rentenschuldbriefe.

s.  Gemeinschaft  756.

s.  Schuldverhältnis  432.
Elinführungsgesetz.

s.  Hypothek  §§  1123,  1124,  1128.
s.  Schuldverhältnis  394.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  der  Fiskus
eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt

  des  öffentlichen  Rechtes  oder  eine

unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen

  Behörde  stehende  Stiftung  berechtigt

  ist,  zur  Sicherung  gewisser  F.,
die  Eintragung  einer  Hypothek  an
Grundstücken  des  Schuldners  zu  verlangen,
  und  nach  welchen  die  Eintragung

  der  Hypothek  auf  Ersuchen

einer  bestimmten  Behörde  zu  erfolgen

hat.  Die  Hypothek  kann  nur  als
Sicherungshypothek  eingetragen  werden;

  sie  entsteht  mit  der  Eintragung.

120  s.  Hypothek  §  1128.
7%  s.  Verein  §  49.

31
Art.

1970

1973

1974

—  —

1977

1986

 

Forderung

7892  Ist  der  Betrag  der  F.,  für  die  das

Pfandrecht  besteht,  nicht  bestimmt,  so
gilt  das  Pfandrecht  als  Sicherungs-K————t————


Erbe.
Die  Nachlaßgläubiger  können  im  Wege
des  Aufgebotsverfahrens  zur  Anmeldung
  ihrer  F.  aufgefordert  werden.
1974,  2015,  2061.
Der  Erbe  hat  den  ausgeschlossenen
Gläubiger  vor  den  Verbindlichkeiten
aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen
und  Auflagen  zu  befriedigen,  es  sei
denn,  daß  der  Gläubiger  seine  F.  erst
nach  der  Berichtigung  dieser  Verbindlichkeiten
  geltend  macht.  1974,
1989,  2013.
Ein  Nachlaßgläubiger,  der  seine  Fspäter
  als  fünf  Jahre  nach  dem  Erbfalle
  dem  Erben  gegenüber  geltend
macht,  steht  einem  auzsgeschlossenen
Gläubiger  gleich,  es  sei  denn,  daß
die  F.  dem  Erben  vor  dem  Ablaufe
der  fünf  Jahre  bekannt  geworden
oder  im  Aufgebotsverfahren  angemeldet
worden  ist.  2013,  2060.

Hat  ein  Nachlaßgläubiger  vor  der
Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
oder  vor  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
  seine  F.  gegen  eine  nicht
zum  Nachlaß  gehörende  F.  des  Erben
ohne  dessen  Zustimmung  aufgerechnet,
so  ist  nach  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  oder  der  Eröffnung  des
Nachlaßkonkurses  die  Aufrechnung  als
nicht  erfolgt  anzusehen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Gläubiger,
der  nicht  Nachlaßgläubiger  ist,  die  ihm
gegen  den  Erben  zustehende  F.  gegen
eine  zum  Nachlasse  gehörende  F.  aufgerechnet
  hat.  2013.

Für  die  bedingte  F.  eines  Nachlaßgläubigers
  ist  Sicherheitsleistung  nicht
erforderlich,  wenn  die  Möglichkeit  des
Eintritts  der  Bedingung  eine  so  ent-
        <pb n="34" />
        Forderung

8

1994

2019

2040

2041

2042
2060

2061

fernte  ist,  daß  die  F.  einen  gegenwärtigen
  Vermögenswert  nicht  hat.

Der  Antragsteller  (bezüglich  der  Bestimmung

  einer  Inventarfrist)  hat
seine  F.  glaubhaft  zu  machen.  Auf
die  Wirksamkeit  der  Fristbestimmung
ist  es  ohne  Einfluß,  wenn  die  F.  des

Nachlaßgläubigers  nicht  besteht.  2013.

Die  Zugehörigkeit  einer  mit  Mitteln
der  Erbschaft  durch  Recchtsgeschäft
erworbenen  F.  zur  Erbschaft  hat  der
Schuldner  erst  dann  gegen  sich  gelten
zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit
Kenntnis  erlangt;  die  Vorschriften  der
§8  406—408  finden  entsprechende
Anwendung.  2041.

Gegen  eine  zum  Nachlasse  gehörende
F.  kann  der  Schuldner  nicht  eine  ihm
gegen  einen  einzelnen  Miterben  zustehende
  F.  aufrechnen.  2032.

Auf  eine  durch  ein  sich  auf  den  Nachlaß
beziehendes  Rechtsgeschäft  erworbene
F.  findet  die  Vorschrift  des  §  2019
Abs.  2  Anwendung.  2032.

s.  Gemeinschaft  754,  756.

Nach  der  Teilung  des  Nachlasses  haftet
jeder  Miterbe  nur  für  den  seinem
Erbteil  entsprechenden  Teil  einer
Nachlaßverbindlichkeit:

2.  wenn  der  Gläubiger  seine  F.  später
als  fünf  Jahre  nach  dem  im
§  1974  Abs.  1  bestimmten  Zeitpunkt
  geltend  macht,  es  sei  denn,
daß  die  F.  vor  dem  Ablauf  der
fünf  Jahre  dem  Miterben  bekannt
geworden  oder  im  Aufgebotsverfahren
  angemeldet  worden  ist.
Die  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,

  soweit  der  Gläubiger  nach

§  1971  von  dem  Aufgebote  nicht

betroffen  wird.

Jeder  Miterbe  kann  die  Nachlaßgläubiger
  öffentlich  auffordern,  ihre  F.
binnen  sechs  Monaten  bei  ihm  oder
bei  dem  Nachlaßgericht  anzumelden.

 

8

Forderung

Ist  die  Aufforderung  erfolgt,  so  haftet
nach  der  Teilung  jeder  Miterbe  nur
für  den  seinem  Erbteil  entsprechenden
Teil  einer  F.,  soweit  nicht  vor  dem
Ablaufe  der  Frist  die  Anmeldung
erfolgt  oder  die  F.  ihm  zur  Zeit  der
Teilung  bekannt  war.  2045.
Gemeinschaft.

754  Der  Verkauf  einer  gemeinschaftlichen

F.  ist  nur  zulässig,  wenn  sie  noch
nicht  eingezogen  werden  kann.  Ist
die  Einziehung  möglich,  so  kann  jeder
Teilhaber  gemeinschaftliche  Einziehung
verlangen.  741.

756  Hat  ein  Teilhaber  gegen  einen  anderen

719

720

1192

887

Teilhaber  eine  F.,  die  sich  auf  die
Gemeinschaft  gründet,  so  kann  er  bei
der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  die
Berichtigung  seiner  F.  aus  dem  auf
den  Schuldner  entfallenden  Teile  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  verlangen.
  Die  Vorschriften  des  §  755
Abs.  2,  3  finden  Anwendung.  741.
Gesellschaft.
Gegen  eine  F.,  die  zum  Gesellschaftsvermögen
  gehört,  kann  der  Schuldner
nicht  eine  ihm  gegen  einen  einzelnen
Gesellschafter  zustehende  F.  aufrechnen.
Die  Zugehörigkeit  einer  nach  §  718
Abs.  1  erworbenen  F.  zum  Gesellschaftsvermögen
  hat  der  Schuldner  erst  dann
gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er
von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;
die  Vorschriften  der  88  406—408
finden  entsprechende  Anwendung.  718.

Grundschuld.

Auf  die  Grundschuld  finden  die  Vorschriften
  über  die  Hypothek  entsprechende
  Anwendung,  soweit  sich
nicht  daraus  ein  anderes  ergiebt,  daß
die  Grundschuld  nicht  eine  F.  voraussetzt.


Für  Zinsen  der  Grundschuld  gelten
die  Vorschriften  über  die  Zinsen  einer
Hypothekenforderung.

Grundstück  s.  Hypothek  1170.
        <pb n="35" />
        Forderung

8
1376

1439

Güterrecht.

Ohne  Zustimmung  der  Frau  kann

der  Mann  bei  g.  Güterrecht

11.

2.  F.  der  Frau  gegen  solche  F.  an
die  Frau,  deren  Berichtigung  aus
dem  eingebrachten  Gute  verlangt
werden  kann,  aufrechnen.  1377,
1392,  1525.

Von  dem  Gesamtgut  bei  a.  Güter-  #

gemeinschaft  ausgeschlossen  sind  Gegenstände,

  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft
übertragen  werden  können.  Auf  solche

Gegenstände  finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte
  Gut  geltenden  Vorschriften

mit  Ausnahme  des  §  1524,  entsprechende

  Anwendung.

1442  Gegen  eine  F.,  die  bei  a.  Güter-1473



1486

1%

gemeinschaft  zu  dem  Gesamtgute  gehört,
kann  der  Schuldner  nur  eine  F.  aufrechnen,
  deren  Berichtigung  aus  dem
Gesamtgute  verlangt  werden  kann.
1471,  1487,  1497.  1519,  1546.

zuee  t  bei  a.  Gütergeneinschaft  hat  der

Schuldner  erst  dann  gegen  sich  gelten

zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit
  Kenntnis  erlangt;  die  Vorschriften

  der  §§  406—408  finden

entsprechende  Anwendung.  1497,
1546.
Gehören  zu  dem  Vermögen  des  überlebenden

  Ehegatten  bei  a.
gemeinschaft  Gegenstände,  die  nicht

durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden
können,  so  finden  auf  sie  die  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  für  das

eingebrachte  Gut  des  Mannes  geltenden
  Vorschriften,  mit  Ausnahme  des
§  1524,  entsprechende  Anwendung.
1518.

Die  e  Fece  und  .  des

 

Ehmcke.  Worterduch  des  Burgeri.  Gesesbuches.

33

 

8

1497

Forderung

sehung  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  88  1442
bis  1449,  1455—  1457,  1466;  der
überlebende  Ehegatte  hat  die  rechtliche
Stellung  des  Mannes,  die  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  haben  die
rechtliche  Stellung  der  Frau.

Was  der  überlebende  Ehegatte  zu
dem  Gesamtgute  schuldet  oder  aus
dem  Gesamtgut  zu  fordern  hat,  ist
erst  nach  der  Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft
  zu  leisten.  1518.

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber
am  Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft
nach  den  88  1442,  1472,  1473,  1518.

1519  Auf  das  Gesamtgut  der  Errungen-1524



1525
Güter-1546



1551

schaftsgemeinschaft  finden  die  für  die
a.  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  des  §  1438  Abs.  2,  3  und
der  88  1442—1453,  1455—1457
Anwendung.
Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft
  erworbenen  F.  zum  eingebrachten
  Gute  im  Falle  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  hat  der  Schuldner
erst  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,
wenn  er  von  der  Zugehörigkeit
Kenntnis  erlangt;  die  Vorschriften
der  §§  406—408  finden  entsprechende
Anwendung.  1439,  1486,  1554.
Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  im  Falle  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  die  Vorschriften  der  88
1373—1383,  1390—  1417  entsprechende
  Anwendung.
Nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  findet  in  Ansehung
des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung
  statt.  Bis  zur  Auseinander-=setzung
  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis
  der  Ehegatten  nach  den  88
1442,  1472,  1473.
Zum  unbeweglichen  Vermögen,  das
3
        <pb n="36" />
        Forderung

2
8

853

1113

1115

1118

bei  der  Fahrnisgemeinschaft  eingebrachtes
  Gut  eines  Ehegatten  ist,  gehören
  F.,  die  auf  die  Übertragung
des  Eigentums  an  Grundstücken  oder
auf  die  Begründung  oder  Übertragung

eines  der  Rechte  an  Grundstücken

oder  auf  die  Befreiung  eines  Grundstücks
  von  einem  solchen  Rechte  gerichtet
  sind.  1549.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist

im  Falle  der  Fahrnisgemeinschaft,  was

er  in  der  im  §  1524  bezeichneten

Weise  erwirbt.  Ausgenommen  ist,
was  an  Stelle  von  Gegenständen  erworben
  wird,  die  nur  deshalb  eingebrachtes

  Gut  sind,  weil  sie  nicht

durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden
können.  1549.

Handlung.
Erlangt  jemand  durch  eine  von  ihm

begangene  unerlaubte  Handlung  eine
F.  gegen  den  Verletzten,  so  kann  der

Verletzte  die  Erfüllung  auch  dann  verweigern,
  wenn  der  Anspruch  auf  Aufhebung
  der  F.  verjährt  ist.

Hypothek.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise
belastet  werden,  daß  an  denjenigen,
zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,
  eine  bestimmte  Geldsumme  zur
Befriedigung  wegen  einer  ihm  zustehenden
  F.  aus  dem  Grundstücke
zu  zahlen  ist  (Hypothek).

Die  Hypothek  kann  auch  für  eine
künftige  oder  eine  bedingte  F.  bestellt
werden.

Bei  der  Eintragung  der  Hypothek
müssen  der  Gläubiger,  der  Geldbetrag
der  F.  und,  wenn  die  F.  verzinslich
ist,  der  Zinssatz,  wenn  andere  Nebenleistungen
  zu  entrichten  sind,  ihr  Geldbetragim
  Grundbuch  angegeben  werden;
im  Ubrigen  kann  zur  Bezeichnung  der
F.  auf  die  Eintragungsbewilligung
Bezug  genommen  werden.

Kraft  der  Hypothek  haftet  das  Grund-34



8

1119

1123

1124

1125

 

Forderung

stück  auch  für  die  g.  Zinsen  der  F.
sowie  für  die  Kosten  der  Kündigung
und  der  die  Befriedigung  aus  dem
Grundstücke  bezweckenden  Rechtsverfolgung.
  1145,  1159.
Ist  die  F.  unverzinslich  oder  ist  der
Zinssatz  niedriger  als  fünf  vom  Hundert,
so  kann  die  Hypothek  ohne  Zustimmung
der  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden
Berechtigten  dahin  erweitert  werden,
daß  das  Grundstück  für  Zinsen  bis
zu  fünf  vom  Hundert  haftet.
Ist  das  Grundstück  vermietet  oder
verpachtet,  so  erstreckt  sich  die  Oypothek
auf  die  Miet=  oder  Pachtzinsforderung.
Soweit  die  F.  fällig  ist,  wird  sie
mit  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach
dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von  der
Haftung  frei,  wenn  nicht  vorher  die
Beschlagnahme  zu  Gunsten  des  Hypothekengläubigers
  erfolgt.  1124,  1126,
1129.
Wird  der  Miet=  oder  Pachtzins  eingezogen,
  bevor  er  zu  Gunsten  des
Hypothekengläubigers  in  Beschlag  genommen
  worden  ist,  oder  wird  vor
der  Beschlagnahme  in  anderer  Weise
über  ihn  verfügt,  so  ist  die  Verfügung
dem  Hypothekengläubiger  gegenüber
wirksam.  Besteht  die  Verfügung  in
der  Übertragung  der  F.  auf  einen
Dritten,  so  erlischt  die  Haftung  der  F.;
erlangt  ein  Dritter  ein  Recht  an  der
F.,  so  geht  es  der  Hypothek  im  Range
vor.  —
Der  Übertragung  der  F.  auf  einen
Dritten  steht  es  gleich,  wenn  das
Grundstück  ohne  die  F.  veräußert  wird.
1126,  1129.
Soweit  die  Einziehung  des  Miet=  oder
Pachtzinses  dem  Hypothekengläubiger
gegenüber  unwirksam  ist,  kann  der
Mieter  oder  der  Pächter  nicht  eine  ihm
gegen  den  Vermieter  oder  den  Verpächter
  zustehende  F.  gegen  den  Hypothekengläubiger
  aufrechnen.  1126.
        <pb n="37" />
        Forderung

8
1127

1128

1129

1132

1133

Sind  Gegenstände,  die  der  Hypothek

unterliegen,  für  den  Eigentümer  oder

den  Eigenbesitzer  des  Grundstücks  unter
Versicherung  gebracht,  so  erstreckt  sich

die  Hypothek  auf  die  F.  gegen  den

Versicherer.
Die  Haftung  der  F.  gegen  den
Versicherer  erlischt,  wenn  der  versicherte

Gegenstand  wiederhergestellt  oder  Ersatz

für  ihn  beschafft  ist.

Auf  die  Versicherung  eines  mit  einer
Hypothek  belasteten  Gebäudes  finden
die  für  eine  verpfändete  F.  geltenden
Vorschriften  Anwendung;  der  Versicherer
  kann  sich  jedoch  nicht  darauf
berufen,  daß  er  eine  aus  dem  Grundbuch

  ersichtliche  Hypothek  nicht  gekannt

habe.
Ist  ein  anderer  Gegenstand  als  ein
Gebäude  versichert,  so  bestimmt  sich

die  Haftung  der  F.  gegen  den  Versicherer

  nach  den  Vorschriften  des
§  1123  Abs.  2  Satz  1  und  des
§  1124  Abs.  1,  3.

Besteht  für  die  F.  eine  Hypothek  an
mehreren  Grundstücken  (Gesamthypothek),
  so  haftet  jedes  Grundstück  für

die  ganze  F.  Der  Gläubiger  kann
die  Befriedigung  nach  seinem  Belieben
aus  jedem  der  Grundstücke  ganz  oder

zu  einem  Teile  suchen.

Der  Gläubiger  ist  berechtigt,  den
Betrag  der  F.  auf  die  einzelnen  Grundstücke
  in  der  Weise  zu  verteilen,  daß
jedes  Grundstück  nur  für  den  zugeteilten
  Betrag  haftet.  Auf  die  Verteilung
  finden  die  Vorschriften  der
§§  875,  876,  878  entsprechende  Anwendung.

  1133—  1135,  1172.

Ist  infolge  einer  Verschlechterung  des

Grundstücks  die  Sicherheit  der  Hypothek

gefährdet,  sa  kann  der  Gläubiger  dem

Eigentümer  eine  angemessene  Frist

zur  Beseitigung  der  Gefährdung  bestimmen.

  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist

ist  der  Gläubiger  berechtigt,  sofort  Be-35



 

8

1137

1138

1141

1142

1143

Forderung

friedigung  aus  dem  Grundstücke  zu
suchen,  wenn  nicht  die  Gefährdung
durch  Verbesserung  des  Grundstücks
oder  durch  anderweitige  Hypothekenbestellung
  beseitigt  worden  ist.  Ist
die  F.  unverzinslich  und  noch  nicht
fällig,  so  gebührt  dem  Gläubiger  nur
die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung
der  g.  Zinsen  für  die  Zeit  von  der
Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem  Betrage
der  F.  gleichkommt.  1135.

Der  Eigentümer  kann  gegen  die
Hypothek  diedem  persönlichen  Schuldner
gegen  die  F.,  sowie  die  nach  §  770
einem  Bürgen  zustehenden  Einreden
geltend  machen.  1138.

Die  Vorschriften  der  §§  891—899
gelten  für  die  Hypothel  auch  in  Ansehung
  der  F.  und  der  dem  Eigentümer
  nach  §  1137  zustehenden  Einrleden.
  1185.

Hängt  die  Fälligkeit  der  F.  von  einer
Kündigung  ab,  so  ist  die  Kündigung
für  die  Hypothek  nur  wirksam,  wenn
sie  von  dem  Gläubiger  dem  Eigentümer
  oder  von  dem  Eigentümer  dem
Gläubiger  erklärt  wird.  1185.

Der  Eigentümer  ist  berechtigt,  den
Gläubiger  zu  befriedigen,  wenn  die
F.  ihm  gegenüber  fällig  geworden
oder  wenn  der  persönliche  Schuldner
zur  Leistung  berechtigt  ist.

Die  Befriedigung  kann  auch  durch

Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung
erfolgen.
Ist  der  Eigentümer  nicht  der  persönliche
  Schuldner,  so  geht,  soweit  er
den  Gläubiger  befriedigt,  die  F.  auf
ihn  über.  Die  für  einen  Bürgen
geltenden  Vorschriften  des  §  774
Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung.


Besteht  für  die  F.  eine  Gesamthypothek,
  so  gelten  für  diese  die  Vorschriften
  des  §  1173.

1149  Der  Eigentümer  kann,  solange  nicht

3°%
        <pb n="38" />
        Forderung

d

1150
1151

1153

1156

die  F.  ihm  gegenüber  fällig  geworden
ist,  dem  Gläubiger  nicht  das  Recht  einräumen,
  zum  Zwecke  der  Befriedigung

die  Übertragung  des  Eigentums  an
dem  Grundstücke  zu  verlangen  oder

die  Veräußerung  des  Grundstücks  auf
andere  Weise  als  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  zu  bewirken.

s.  Leistung  268.

Wird  die  F.  geteilt,  so  ist  zur
Anderung  des  Rangverhältnisses  der
Teilhypotheken  untereinander  die  Zustimmung
  des  Eigentümers  nicht  erforderlich.


Im  Falle  einer  Teilung  der  F.  kann,
sofern  nicht  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs
  ausgeschlossen  ist,  für
jeden  Teil  ein  Teilhypothekenbrief
hergestellt  werden;  die  Zustimmung
des  Eigentümers  des  Grundstücks  ist
nicht  erforderlich.  Der  Teilhypothekenbrief
  tritt  für  den  Teil,  auf  den  er
sich  bezieht,  an  die  Stelle  des  bisherigen
Briefes.

Mit  der  Übertragung  der  F.  geht  die
Hypothek  auf  den  neuen  Gläubiger  über.

Die  F.  kann  nicht  ohne  die  Hypothek,
die  Hypothek  kann  nicht  ohne  die  F.

übertragen  werden.  1155,  1156.
Zur  Abtretung  der  F.  ist  Erteilung
der  Abtretungserklärung  in  schriftlicher
  Form  und  Übergabe  des  Hypothekenbriefs
  erforderlich;  die  Vorschriften
  des  §  1117  finden  Anwendung.
Ist  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs
  ausgeschlossen,  so  finden  auf
die  Abtretung  der  F.  die  Vorschriften
der  §§  873,  878  entsprechende  Anwendung.
  1187.
Einer  öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärung
  steht  gleich  ein  gerichtlicher
  Überweisungsbeschluß  und
das  öffentlich  beglaubigte  Anerkenntnis
einer  kraft  G.  erfolgten  Übertragung
der  F.  1160.
Die  für  die  Übertragung  der  F.

36

 

 

8

1158

1159

1161

1163

1164

Forderung

gellenden  Vorschriften  der  88  406—408
finden  auf  das  Rechtsverhältnis
zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  Gläubiger  in  Ansehung  der
Hypothek  keine  Anwendung.  1185.
Soweit  die  F.  auf  Zinsen  oder  andere
Nebenleistungen  gerichtet  ist,  die  nicht
später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,
in  welchem  der  Eigentümer  von  der
Übertragung  Kenntnis  erlangt,  oder
dem  folgenden  Vierteljahre  fällig
werden,  finden  auf  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  Gläubiger  die  Vorschriften  der
§§  406—408  Anwendung;  der  Gläubiger
  kann  sich  gegenüber  den  Einwendungen,
  welche  dem  Eigentümer
nach  den  8§  404,  4066—408,  1157
zustehen,  nicht  auf  die  Vorschriften  des
§  892  berufen.

Soweit  die  F.  auf  Rückstände  von
Zinsen  oder  anderen  Nebenleistungen.
gerichtet  ist,  bestimmt  sich  die  übertragung,
  sowie  das  Rechtsverhältnis
zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  Gläubiger  nach  den  für  die
Übertragung  von  F.  geltenden  a.  Vorschriften.
  Das  Gleiche  gilt  für  den
Anspruch  auf  Erstattung  von  Kosten,
für  die  das  Grundstück  nach  §  1118
haftet.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden
auf  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche
  keine  Anwendung.  1160.
Ist  der  Eigentümer  der  persönliche
Schuldner,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  1160  auch  auf  die  Geltendmachung
  der  F.  Anwendung.  1176.
Ist  die  F.,  für  welche  die  Hypothek
bestellt  ist,  nicht  zur  Entstehung  gelangt,
  so  steht  die  Hypothek  dem
Eigentümer  zu.  Erlischt  die  F.,  so
erwirbt  der  Eigentümer  die  Hypothek.
1172,  1176.

Der  Befriedigung  des  Gläubigers  steht
es  gleich,  wenn  sich  F.  und  Schuld
        <pb n="39" />
        Forderung

8

1168

1170

1171

1178

1174

1177

in  einer  Person  vereinigen.  1165,

1173,  1176.

Verzichtet  der  Gläubiger  für  einen  Teil

der  F.  auf  die  Hypothek,  so  stehen  dem
Eigentümer  die  im  §  1145  bestimmten
Rechte  zu.  1176.

Besteht  für  die  F.,  für  welche  eine
Hypothek  bestellt  ist,  eine  nach  dem

Kalender  bestimmte  Zahlungszeit,  so
beginnt  die  Frist  zum  Ausschluß  eines

unbekannten  Gläubigers  mit  seinem
Rechte  nicht  vor  dem  Ablauf  des
Zahlungstages.  1175,  1188.

Der  unbekannte  Gläubiger  kann  im
Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit

seinem  Rechte  auch  dann  ausgeschlossen
1184

werden,  wenn  der  Eigentümer  zur

Befriedigung  des  Gläubigers  oder  zur
Kündigung  berechtigt  ist  und  den  Betrag

  der  F.  für  den  Gläubiger  unter

Verzicht  auf  das  Recht  zur  Rücknahme

hinterlegt.

Der  Befriedigung  des  Gläubigers  durch
den  Eigentümer  steht  es  gleich,  wenn
das  Gläubigerrecht  auf  den  Eigentümer
übertragen  wird  oder  wenn  sich  F.
und  Schuld  in  der  Person  des  Eigentümers
  vereinigen.  1143,  1176,  1164.
Befriedigt  der  persönliche  Schuldner

den  Gläubiger,  dem  eine  Gesamthypothek
  zusteht,  oder  vereinigen  sich

bei  einer  Gesamthypothek  F.  und
Schuld  in  einer  Person,  so  geht,  wenn
der  Schuldner  nur  von  dem  Eigentümer

  eines  der  Grundstücke  oder  von

einem  Rechtsvorgänger  des  Eigentümers

  Ersatz  verlangen  kann,  die
Hypothek  an  diesem  Grundstück  auf

Grundstücken  erlischt.  1176.

Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit  dem
Eigentum  in  einer  Person,  ohne  daß
dem  Eigentümer  auch  die  F.  zusteht,
so  verwandelt  sich  die  Hypothek  in

eine  Grundschuld.  In  Ansehung  der
Verzinslichkeit,  des  Zinssatzes,  der

 

8

1180

1187

1188

1190

Forderung

Zahlungszeit,  der  Kündigung  und  des
Zahlungsorts  bleiben  die  für  die  F.
getroffenen  Bestimmungen  maßgebend.

Steht  dem  Eigentümer  auch  die  F.
zu,  so  bestimmen  sich  seine  Rechte  aus
der  Hypothek,  solange  die  Vereinigung
besteht,  nach  den  für  eine  Grundschuld
des  Eigentümers  geltenden  Vorschriften.

An  die  Stelle  der  F.,  für  welche  die
Hypothek  besteht,  kann  eine  andere  F.
gesetzt  werden

Steht  die  F.,  die  an  die  Stelle  der
bisherigen  F.  treten  soll,  nicht  dem
bisherigen  Hypothekengläubiger  zu,  so
ist  dessen  Zustimmung  erforderlich.
Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  das  Recht  des
Gläubigers  aus  der  Hypothek  sich  nur
nach  der  F.  bestimmt  und  der  Gläubiger
  sich  zum  Beweise  der  F.  nicht
auf  die  Eintragung  berufen  kann.
Für  die  F.  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber,  aus
einem  Wechsel  oder  aus  einem  anderen
Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen
  werden  kann,  kann  nur  eine
Sicherungshypothek  bestellt  werden.
1189.
Zur  Bestellung  einer  Hypothek  für
die  F.  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  genügt  die  Erklärung
des  Eigentümers  gegenüber  dem  Grundbuchamte,
  daß  er  die  Hypothek  bestelle
und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch;
  die  Vorschrift  des  §  878  findet
Anwendung.
Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  nur  der  Hochstbetrag,
  bis  zu  dem  das  Grundstück
haften  soll,  bestimmt,  im  Ubrigen  die
Feststellung  der  F.  vorbehalten  wird.
Der  Höchstbetrag  muß  in  das  Grundbuch
  eingetragen  werden.

Ist  die  F.  verzinslich,  so  werden
        <pb n="40" />
        Forderung

4

437

438

241

253

268

270

die  Zinsen  in  den  Höchstbetrag  eingerechnet.


Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,
  auch  wenn  sie  im  Grundbuche
  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.

Die  F.  kann  nach  den  für  die
Übertragung  von  F.  geltenden  a.
Vorschriften  übertragen  werden.  Wird
sie  nach  diesen  Vorschriften  übertragen,
so  ist  der  übergang  der  Hypothek  ausgeschlossen.


Kauf.

Der  Verkäufer  einer  F.  oder  eines
sonstigen  Rechtes  haftet  für  den  rechtlichen
  Bestand  der  F.  oder  des  Rechtes.
440,  443,  445.

Übernimmt  der  Verkäufer  einer  F.
die  Haftung  für  die  Zahlungsfähigkeit
des  Schuldners,  so  ist  die  Haftung  im
Zweifel  nur  auf  die  Zahlungsfähigkeit
zur  Zeit  der  Abtretung  zu  beziehen.
445.

Leistung.

Kraft  des  Schuldverhältnisses  ist  der
Gläubiger  berechtigt,  von  dem
Schuldner  eine  Leistung  zu  fordern.
Die  Leistung  kann  auch  in  einem
Unterlassen  bestehen.

Wegen  eines  Schadens,  der  nicht
Vermögensschaden  ist,  kann  Entschädigung
  in  Geld  nur  in  den  durch
das  G.  bestimmten  Fällen  gefordert
werden.

Soweit  ein  Dritter  den  Gläubiger
befriedigt,  geht  die  F.  auf  ihn  über.
Der  ÜUbergang  kann  nicht  zum  Nachteile
  des  Gläubigers  geltend  gemacht
werden.

Geld  hat  der  Schuldner  im  Zweifel
auf  seine  Gefahr  und  seine  Kosten
dem  Gläubiger  an  dessen  Wohnsitz
zu  übermitteln.  Ist  die  F.  im  Gewerbebetriebe
  des  Gläubigers  entstanden,
  so  tritt,  wenn  der  Gläubiger
seine  gewerbliche  Niederlassung  an
einem  anderen  Orte  hat,  der  Ort  der

38

 

8

559

575

1045

1046

1056
1070

Forderung
Niederlassung  an  die  Stelle  des
Wohnsitzes.
Miete.

Der  Vermieter  eines  Grundstücks  hat
für  seine  F.  aus  dem  Mietverhältnis
ein  Pfandrecht  an  den  eingebrachten
Sachen  des  Mieters.  Für  künftige
Entschädigungsf.  und  für  den  Mietzins

  für  eine  spätere  Zeit  als
das  laufende  und  das  folgende

Mietjahr  kann  das  Pfandrecht  nicht
geltend  gemacht  werden.  Es  erstreckt
sich  nicht  auf  die  der  Pfändung  nicht
unterworfenen  Sachen.
Soweit  die  Entrichtung  des  Mietzinses
an  den  Vermieter  nach  §  574  dem
Erwerber  gegenüber  wirksam  ist,  kann
der  Mieter  gegen  die  Mietzinsf.
des  Erwerbers  eine  ihm  gegen  den
Vermieter  zustehende  F.  aufrechnen.
Die  Aufrechnung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Mieter  die  Gegenf.
erworben  hat,  nachdem  er  von  dem
Ülbergange  des  Eigentums  Kenntnis
erlangt  hat,  oder  wenn  die  Gegenf.
erst  nach  der  Erlangung  der  Kenntnis
und  später  als  der  Mietzins  fällig
geworden  ist.  577,  579.
Nießbrauch.
Der  Nießbraucher  hat  die  Sache  für
die  Dauer  des  Nießbrauchs  gegen
Brandschaden  und  sonstige  Unfälle
auf  seine  Kosten  unter  Versicherung
zu  bringen,  wenn  die  Versicherung
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
entspricht.  Die  Versicherung  ist  so
zu  nehmen,  daß  die  F.  gegen  den
Versicherer  dem  Eigentümer  zusteht.
An  der  F.  gegen  den  Versicherer  steht
dem  Nießbraucher  der  Nießbrauch  nach
den  Vorschriften  zu.  die  für  den  Nießbrauch
  an  einer  auf  Zinsen  ausstehenden
F.  gelten.
s.  Miete  575.
Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine  Leistung
gefordert  werden  kann,  Gegenstand
        <pb n="41" />
        Forderung

8.

1073

1074

1076

1077

1078

des  Nießbrauchs,  so  finden  auf  das

Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Nießbraucher
  und  dem  Verpflichteten  die

Vorschriften  entsprechende  Anwendung,
welche  im  Falle  der  Übertragung  des
Rechtes  für  das  Rechtsverhältnis
zwischen  dem  Errerber  und  dem
Verpflichteten  gelten.  1068.

Dem  Nießbraucher  einer  Leibrente,
eines  Auszugs  und  ährlicher  Rechte
gebühren  die  einzelnen  Leistungen,  die

auf  Grund  des  Rechts  gefordert

werden  können.  1068.

Der  Nießbraucher  einer  F.  ist  zur
Einziehung  der  F.  und,  wenn  die
Fälligkeit  von  einer  Kündigung  des
Gläubigers  abhängt,  zur  Kündigung
berechtigt.  Er  hat  für  die  ordnungsmäßige
  Einziehung  zu  sorgen.  Zu
anderen  Verfügungen  über  die  F.  ist
er  nicht  berechtigt.  1068.

Ist  eine  auf  Zinsen  ausstehende  F.
Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  gelten

die  Vorschriften  der  88  1077—1079.

1068.

Der  Schuldner  kann  das  Kapital  nur
an  den  Nießbraucher  und  den  Gläubiger
gemeinschaftlich  zahlen.  Jeder  von
beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie
gemeinschaftlich  gezahlt  wird;  jeder
kann  statt  der  Zahlung  die  Hinterlegung
  für  beide  fordern.

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger
können  nur  gemeinschaftlich  kündigen.
Die  Kündigung  des  Schuldners  ist
nur  wirksam,  wenn  sie  dem  Nießbraucher
  und  dem  Gläubiger  erklärt
wird.  1068,  1076.

Ist  die  F.  fällig,  so  sind  der  Nießbraucher
  und  der  Gläubiger  einander
verpflichtet,  zur  Einziehung  mitzuwirken.
  Hängt  die  Fälligkeit  von
einer  Kündigung  ab,  so  kann  jeder
Teil  die  Mitwirkung  des  anderen
zur  Kündigung  verlangen,  wenn  die
Einziehung  der  F.  wegen  Gefährdung

 

8

1080

1086

1087

1088

590

Forderung

ihrer  Sicherheit  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  1068,  1076.
Die  Vorschriften  über  den  Nießbrauch
an  einer  F.  gelten  auch  für  den
Nießbrauch  an  einer  Grundschuld  und
an  einer  Rentenschuld.  1068.
Die  Gläubiger  des  Bestellers  eines
Nießbrauchs  an  einem  Vermögen
können,  soweit  ihre  F.  vor  der  Bestellung
  entstanden  sind,  ohne  Rücksicht
  auf  den  Nießbrauch  Befriedigung
aus  den  dem  Nießbrauch  unterliegenden
  Gegenständen  verlangen.  Hat
der  Nießbraucher  das  Eigentum  an
verbrauchbaren  Sachen  erlangt,  so
tritt  an  die  Stelle  der  Sachen  der
Anspruch  des  Bestellers  auf  Ersatz
des  Wertes;  der  Nießbraucher  ist  den
Gläubigern  gegenüber  zum  sofortigen
Ersatze  verpflichtet.  1085,  1089.
Der  Besteller  kann,  wenn  eine  vor
der  Bestellung  entstandene  F.  fällig
ist,  von  dem  Nießbraucher  Rückgabe
der  zur  Befriedigung  des  Gläubigers
erforderlichen  Gegenstände  verlangen.
1085,  1089.
Die  Gläubiger  des  Bestellers,  deren
F.  schon  zur  Zeit  der  Bestellung  verzinslich
  waren,  können  die  Zinsen  für
die  Dauer  des  Nießbrauchs  auch  von
dem  Nießbraucher  verlangen.  Das
Gleiche  gilt  von  anderen  wiederkehrenden
  Leistungen,  die  bei  ordnungsmäßiger
  Verwaltung  aus  den  Einkünften
  des  Vermögens  bestritten
werden,  wenn  die  F.  vor  der  Bestellung
  des  Nießbrauchs  entstanden
ist.  1089,  1085.

Pacht.
Dem  Pächter  eines  Grundstücks  steht
für  die  F.  gegen  den  Verpächter,  die
sich  auf  das  mitgepachtete  Inventar
beziehen,  ein  Pfandrecht  an  den  in
seinen  Besitz  gelangten  Inventarstücken
zu.  Auf  das  Pfandrecht  findet  die
        <pb n="42" />
        40  Forderung

Forderung

7

Vorschrift  des  §  562  Anwendung.8  wenn  die  F.  in  eine  Geldforderung

581.  übergegangen  ist.  1243,  1266,  1272.
Pfandrecht.  1282,  1283,  1294—1296.
1204  Eine  bewegliche  Sache  kann  zur  1247  Soweit  der  Erlös  aus  dem  Pfande

1209

1210

Sicherung  einer  F.  in  der  Weise
belastet  werden,  daß  der  Gläubiger
berechtigt  ist,  Befriedigung  aus  der
Sache  zu  suchen.  (Pfandrecht.)

Das  Pfandrecht  kann  auch  für
eine  künftige  oder  bedingte  F.  bestellt
werden.

Für  den  Rang  des  Pfandrechts  ist
die  Zeit  der  Bestellung  auch  dann
maßgebend,  wenn  es  für  eine  künftige
oder  bedingte  F.  bestellt  ist.  1266,
1272.

Das  Pfand  haftet  für  die  F.  in  deren
jeweiligem  Bestand,  insbesondere  auch

1249
1250

dem  Pfandgläubiger  zu  seiner  Befriedigung
  gebührt,  gilt  die  F.  als
von  dem  Eigentümer  berichtigt.  Im
übrigen  tritt  der  Erlös  an  die  Stelle
des  Pfandes.  1266,  1272.
s.  Leistung  268.
Mit  der  Übertragung  der  F.  geht  das
Pfandrecht  auf  den  neuen  Gläubiger
über.  Das  Pfandrecht  kann  nicht
ohne  die  F.  übertragen  werden.
Wird  bei  der  Übertragung  der  F.
der  Übergang  des  Pfandrechts  ausgeschlossen,
  so  erlischt  das  Pfandrecht.
1266,  1272.

für  Zinsen  und  Vertragsstrafen.  Ist  1251  Wenn  die  F.  kraft  G.  auf  den  neuen
der  persönliche  Schuldner  nicht  der  Pfandgläubiger  übergeht  oder  ihm
Eigentümer  des  Pfandes,  so  wird  auf  Grund  einer  g.  Verpflichtung
durch  ein  Rechtsgeschäft,  das  der  abgetreten  wird,  so  tritt  die  Haftung
Schuldner  nach  der  Verpfändung  vor-  des  bisherigen  Pfandgläubigers  nicht
nimmt,  die  Haftung  nicht  erweitert.  ein.  1266,  1272.
1266,  1272.  1252  Das  Pfandrecht  erlischt  mit  der  F.,
1211  Der  Verpfänder  kann  dem  Pfand-  für  die  es  besteht.  1266,  1272.
gläubiger  gegenüber  die  dem  persön=  1256  Das  Pfandrecht  erlischt,  wenn  es  mit
lichen  Schuldner  gegen  die  F.  sowie  dem  Eigentum  in  derselben  Person
die  nach  §  770  einem  Bürgen  zu-  zusammentrifft.  Das  Erlöschen  tritt
stehenden  Einreden  geltend  machen.  nicht  ein,  solange  die  F.,  für  welche
1266,  1272.  das  Pfandrecht  besteht,  mit  dem  Rechte
1222  Besteht  das  Pfandrecht  an  mehreren  eines  Dritten  belastet  ist.  1266,  1272.
Sachen,  so  haftet  jede  für  die  ganze  1260  In  der  Eintragung  eines  Pfandrechts
F.  1266,  1272.  in  ein  Schiffsregister  müssen  der
1225  Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persön-  Gläubiger,  der  Geldbetrag  der  F.  und,
liche  Schuldner,  so  geht,  soweit  er  wenn  die  F.  verzinslich  ist,  der  Zinsden
  Pfandgläubiger  befriedigt,  die  satz  angegeben  werden.  Zur  näheren
F.  auf  ihn  über.  Die  für  einen  Bezeichnung  der  F.  kann  auf  die
Bürgen  geltenden  Vorschriften  des  Eintragungsbewilligung  Bezug  ge-5§
  774  finden  entsprechende  An-  nommen  werden.  1259,  1272.
wendung.  1266,  1272.  1261  s.  Hypothek  1151.
1228  Der  Pfandgläubiger  ist  zum  Verkauf  1264  Die  Haftung  des  Schiffes  beschränkt

des  Pfandes  berechtigt,  sobald  die  F.
ganz  oder  zum  Teil  fällig  ist.  Besteht
der  geschuldete  Gegenstand  nicht  in
Geld,  so  ist  der  Verkauf  erst  zulässig,

 

sich  auf  den  eingetragenen  Betrag  der
J.  und  die  Zinsen  nach  dem  eingetragenen
  Zinssatze.  Die  Haftung
für  g.  Zinsen  und  für  Kosten  be-
        <pb n="43" />
        Forderung

8

1269
1270

1271

1279

1280

1282

stimmt  sich  nach  der  für  die  Hypothek

geltenden  Vorschrift  des  §  1118.

Ist  die  F.  unverzinslich  oder  ist
der  Zinssatz  niedriger  als  fünf  vom

Hundert,  so  kann  das  Pfandrecht  ohne

Zustimmung  der  im  Range  gleich=  oder
nachstehenden  Berechtigten  dahin  erweitert
  werden,  daß  das  Schiff  für
Zinsen  bis  zu  fünf  vom  Hundert

haftet.  1259,  1272.
s.  Hypothek  1170,  1171.

Auf  das  Pfandrecht  für  die  F.  aus
einer  Schuldocrschreibung  auf  den
Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  aus
einem  anderen  Papiere,  das  durch

Indossament  übertragen  werden  kann,
finden  die  Vorschriften  des  §  1189,
auf  das  Pfandrecht  für  die  F.  an
einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
  finden  auch  die  Vorschriften  des

§  1188  entsprechende  Anwendung.

1259,  1272.

Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  nur  der  Höchstbetrag,
  bis  zu  dem  das  Schiff  haften
soll,  bestimmt.  im  übrigen  die  Feststellung
  der  F.  vorbehalten  wird.  Der
Höchstbetrag  muß  in  das  Schiffsregister

  eingetragen  werden.

Ist  die  F.  verzinslich,  so  werden
die  Zinsen  in  den  Höchstbetrag  eingerechnet.

  1259,  1272
Für  das  Pfandrecht  an  einer  F.

gelten  die  besonderen  Vorschriften  der

88  1280  —1290,  1273.

Die  Verpfändung  einer  F.,  zu  deren
Übertragung  der  Abtretungsvertrag
genügt,  ist  nur  wirksam,  wenn  der
Gläubiger  sie  dem  Schuldner  anzeigt.
1273,  1279.

Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228

Abs.  2  eingetreten,  so  ist  der  Pfandrechtigt

  und  kann  der  Schuldner  nur
Die  Einziehung

ihn  leisten.
Gelof.  sieht  dem  Pfandeiner



41

 

8

1283

1286

Forderung

gläubiger  nur  insoweit  zu,  als  sie  zu
seiner  Befriedigung  erforderlich  ist.
Soweit  er  zur  Einziehung  berechtigt

ist,  kann  er  auch  verlangen,  daß  ihm

die  Geldf.  an  Zahlungsstatt  abgetreten
wird.

Zu  anderen  Verfügungen  über  die

F.  ist  der  Pfandgläubiger  nicht  berechtigt;
  das  Recht,  die  Befriedigung
aus  der  F.  nach  §  1277  zu  suchen,
bleibt  unberührt.  1273,  1279,  1284.
Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten
F.  von  einer  Kündigung  ab,  so  bedarf
  der  Gläubiger  zur  Kündigung
der  Zustimmung  des  Pfandgläubigers
nur,  wenn  dieser  berechtigt  ist,  die
Nutzungen  zu  ziehen.  1273,  1279,
1284.
Hat  die  Leistung  an  den  Pfandgläubiger
und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich  zu
erfolgen,  so  sind  beide  einander  verpflichtet,
  zur  Einziehung  mitzuwirken,
wenn  die  F.  fällig  ist.

Soweit  der  Pfandgläubiger  belechtigt

  ist,  die  F.  ohne  Mitwirkung
des  Gläubigers  einzuziehen,  hat  er  für
die  ordnungsmäßige  Einziehung  zu
sorgen.  Von  der  Einziehung  hat  er
den  Gläubiger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,
  sofern  nicht  die  Benachrichtigung
  unthunlich  ist.  1273,
1279.
Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten
F.  von  einer  Kündigung  ab,  so  kann
der  Pfandgläubiger,  sofern  nicht  das
Kündigungsrecht  ihm  zusteht,  von  dem
Gläubiger  die  Kündigung  verlangen,
wenn  die  Einziehung  der  F.  wegen
Gefährdung  ihrer  Sicherheit  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  Unter
der  gleichen  Voraussetzung  kann  der
Gläubiger  von  dem  Pfandgläubiger
die  Zustimmung  zur  Kündigung  verlangen,
  sofern  die  Zustimmung  erforderlich
  ist.  1273,  1279.
        <pb n="44" />
        Forderung

8

1288  Wird  eine  Geldf.  in  Gemäßheit

1289

1290

1291

1109
1201

704

des  §  1281  eingezogen,  so  sind  der
Pfandgläubiger  und  der  Gläubiger
einander  verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,
daß  der  eingezogene  Betrag,  soweit
es  ohne  Beeinträchtigung  des  Interesses
des  Pfandgläubigers  thunlich  ist,  nach
den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld
  geltenden  Vorschriften  verzinslich
angelegt  und  gleichzeitig  dem  Pfandgläubiger
  das  Pfandrecht  bestellt  wird.
Die  Art  der  Anlegung  bestimmt  der
Gläubiger.

Erfolgt  die  Einziehung  in  Gemäßheit
  des  §  1282,  so  gilt  die  F.  des
Pfandgläubigers,  soweit  ihm  der  eingezogene
  Betrag  zu  seiner  Befriedigung
gebührt,  als  von  dem  Gläubiger  berichtigt.
  1273,  1279.

Das  Pfandrecht  an  einer  F.  erstreckt
sich  auf  die  Zinsen  der  F.  Die  Vorschriften
  des  §  1123  Abs.  2  und  der
§§  1124,  1125  finden  entsprechende
Anwendung;  an  die  Stelle  der  Beschlagnahme
  tritt  die  Anzeige  des
Pfandgläubigers  an  den  Schuldner,
daß  er  von  dem  Einziehungsrechte
Gebrauch  mache.  1273,  1279.

Bestehen  mehrere  Pfandrechte  an  einer
F.,  so  ist  zur  Einziehung  nur  derjenige
  Pfandgläubiger  berechtigt,  dessen

Pfandrecht  den  übrigen  Pfandrechten

vorgeht.  1273,  1279.
Die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht
an  einer  F.  gelten  auch  für  das
Pfandrecht  an  einer  Grundschuld  und
an  einer  Rentenschuld.  1273.
Reallast  s.  Schuldverhältnis  432.
Rentenschuld  s.  Hypothek  1133.
Sachen.
Der  Gastwirt  hat  für  seine  F.  für
Wohnung  und  andere  dem  Gaste  zur
Befriedigung  seiner  Bedürfnisse  gewährte
  Leistungen,  mit  Einschluß  der
Auslagen,  ein  Pfandrecht  an  den  eingebrachten
  Sachen  des  Gastes.  Die

42

 

I

523

365

369

371

387

389

390

Forderung

für  das  Pfandrecht  des  Vermieters
geltenden  Vorschriften  des  §  559  Satz  3
und  der  §§  560—563  finden  entsprechende
  Anwendung.
Schenkung  s.  Kauf  437.
Schuldverhältnis.
Wird  eine  Sache,  eine  F.  gegen  einen
Dritten  oder  ein  anderes  Recht  an
Erfüllungsstatt  gegeben,  so  hat  der
Schuldner  wegen  eines  Mangels  im
Rechte  oder  wegen  eines  Mangels  der
Sache  in  gleicher  Weise  wie  ein  Verkäufer
  Gewähr  zu  leisten.
Treten  infolge  einer  Übertragung  der
F.  oder  im  Wege  der  Erbfolge  an
die  Stelle  des  ursprünglichen  Gläubigers
  mehrere  Gläubiger,  so  fallen
die  Mehrkosten  den  Gläubigern  zur
Last.
Ist  über  die  F.  ein  Schuldschein  ausgestellt
  worden,  so  kann  der  Schuldner
  neben  der  Quittung  Rückgabe  des
Schuldscheins  verlangen.  Behauptet
der  Gläubiger,  zur  Rückgabe  außer
stande  zu  sein,  so  kann  der  Schuldner
das  öffentlich  beglaubigte  Anerkenntnis
verlangen,  daß  die  Schuld  erloschen  sei.
Schulden  zwei  Personen  einander
Leistungen,  die  ihrem  Gegenstande
nach  gleichartig  sind;  so  kann  jeder
Teil  seine  F.  gegen  die  F.  des  anderen
  Teiles  aufrechnen,  sobald  er  die
ihm  gebührende  Leistung  fordern  und
die  ihm  obliegende  Leistung  bewirken
kann.
Die  Aufrechnung  bewirkt,  daß  die  F.,
soweit  sie  sich  decken,  als  in  dem
Zeitpunkt  erloschen  gelten,  in  welchem
sie  zur  Aufrechnung  geeignet  einander
gegenübergetreten  sind.
Eine  F.,  der  eine  Einrede  entgegensteht,
  kann  nicht  aufgerechnet  werden.
Die  Verjährung  schließt  die  Aufrechnung
  nicht  aus  wenn  die  verjährte
  F.  zu  der  Zeit,  zu  welcher  sie
gegen  die  andere  F.  aufgerechnet
        <pb n="45" />
        Forderung

8

391

393

394

werden  konnte,  noch  nicht  verjährt
war.

Die  Aufrechnung  wird  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  für  die  F.  verschiedene

  Leistungs=  oder  Ablieferungsorte
  bestehen.  Der  aufrechnende  Teil
hat  jedoch  den  Schaden  zu  ersetzen,
den  der  andere  Teil  dadurch  erleidet,
daß  er  infolge  der  Aufrechnung  die
Leistung  nicht  an  dem  bestimmten

Ort  erhält  oder  bewirken  kann.
Ist  vereinbart,  daß  die  Leistung

zu  einer  bestimmten  Zeit  an  einem
bestimmten  Orte  erfolgen  soll,  so  ist
im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Aufrechnung
  einer  F.,  für  die  ein  anderer
Leistungsort  besteht,  ausgeschlossen

sein  soll.

2  Durch  die  Beschlagnahme  einer  F.
dem
Schuldner  gegen  den  Gläubiger  zuwird

  die  Aufrechnung  einer

stehenden  F.  nur  dann  ausgeschlossen,

wenn  der  Schuldner  seine  F.  nach

der  Beschlagnahme  erworben  hat  oder

schlagnahme  und  später  als  die  in  Befällig
  geschlag

  genommene  F.

worden  ist.
Gegen  eine  F.  aus  einer  vorsätzlich
begangenen  unerlaubten  Handlung  ist

die  Aufrechnung  nicht  zulässig.
Soweit  eine  F.  der  Pfändung  nicht

43

 

unterworfen  ist,  findet  die  Aufrechung
gegen  die  F.  nicht  statt.  Gegen  die

aus  Kranken-,  Hülfs=  oder  Sterbekassen,

  insbesondere  aus  Knappschaftskassen
  und  Kassen  der  Knappschaftsvereine,
  zu  beziehenden  Hebungen
können  jedoch  geschuldete  Beiträge

aufgerechnet  werden.

5  Gegen  eine  F.  des  Reichs  oder  eines
Bundesstaats  sowie  gegen  eine  F.
einer  Gemeinde  oder  eines  anderen
Kommunalverbandes  ist  die  Aufrechnung
  nur  zulässig,  wenn  die

 

Leisturg  an  dieselbe  Kasse  zu  erfolgen

8

396

Forderung

hat,  aus  der  die  F.  des  Aufrechnenden
  zu  berichtigen  ist.

Hat  der  eine  oder  der  andere  Teil
mehrere  zur  Aufrechnung  geeignete  F.,
so  kann  der  aufrechnende  Teil  die
F.  bestimmen,  die  gegeneinander  aufgerechnet
  werden  sollen.  Wird  die
Aufrechnung  ohne  eine  solche  Bestimmung
  erklärt  oder  widerspricht  der
andere  Teil  unverzüglich,  so  findet  die
Vorschrift  des  §  366  Abs.  2  entsprechende
  Anwendung.

Schuldet  der  aufrechnende  Teil  dem
anderen  Teile  außer  der  Hauptleistung
Zinsen  und  Kosten,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  367  entsprechende
Anwendung.

398—413  Übertragung  der  F.

398

399

400

401

402

Eine  F.  kann  von  dem  Gläubiger
durch  Vertrag  mit  einem  anderen  auf
diesen  übertragen  werden  (Abtretung).
Mit  dem  Abschlusse  des  Vertrags  tritt
der  neue  Gläubiger  an  die  Stelle  des
bisherigen  Gläubigers.

Eine  F.  kann  nicht  abgetreten  werden,
wenn  die  Leistung  an  einen  anderen
als  den  ursprünglichen  Gläubiger
nicht  ohne  Veränderung  ihres  Inhalts
erfolgen  kann  oder  wenn  die  Abtretung
durch  Vereinbarung  mit  dem  Schuldner
ausgeschlossen  ist.  412.

Eine  F.  kann  nicht  abgetreten  werden,
soweit  sie  der  Pfändung  nicht  unterworfen
  ist.  412.

Mit  der  abgetretenen  F.  gehen  die
Hypotheken  oder  Pfandrechte,  die  für
sie  bestehen,  sowie  die  Rechte  aus  einer
für  sie  bestellten  Bürgschaft  auf  den
neuen  Gläubiger  über.

Ein  mit  der  F.  für  den  Fall  der
Zwangsvollstreckung  oderdes  Konkurses
verbundenes  Verzugsrecht  kann  auch
der  neue  Gläubiger  geltend  machen.  412.
Der  bisherige  Gläubiger  ist  verpflichtet,
dem  neuen  Gläubiger  die  zur  Geltendmachung

  der  F.  nötige  Auskunft  zu
        <pb n="46" />
        Forderung

8

103

101

405

406

407

erteilen  und  ihm  die  zum  Beweise
der  F.  dienenden  Urkunden,  soweit
sie  sich  in  seinem  Besitze  befinden,
auszuliefern.  412.

Der  bisherige  Gläubiger  hat  dem  neuen
Gläubiger  auf  Verlangen  eine  öffentlich
beglaubigte  Urkunde  über  die  Abtretung
auszustellen,  die  Kosten  hat  der  neue
Gläubiger  zu  tragen  und  vorzuschießen.
412.

Der  Schuldner  kann  dem  neuen
Gläubiger  die  Einwendungen  entgegensetzen,
  die  zur  Zeit  der  Abtretung

der  F.  gegen  den  bisherigen  Gläubiger

begründet  waren.  412.

Hat  der  Schuldner  eine  Urkunde  über
die  Schuld  ausgestellt,  so  kann  er  sich,
wenn  die  F.  unter  Vorlegung  der
Urkunde  abgetreten  wird,  dem  neuen

Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf

berufen,  daß  die  Eingehung  der  Anerkennung
  des  Schuldverhältnisses  nur
zum  Schein  erfolgt  oder  daß  die
Abtretung  durch  Vereinbarung  mit
dem  ursprünglichen  Gläubiger  ausgeschlossen
  sei,  es  sei  denn,  daß  der

neue  Gläubiger  bei  der  Abtretung

durch  Vereinbarung  mit  dem  ursprünglichen
  Gläubiger  ausgeschlossen  sei,
es  sei  denn,  daß  der  neue  Gläubiger
bei  der  Abtretung  den  Sachverhalt
kannte  oder  kennen  mußte.

Der  Schuldner  kann  eine  ihm  gegen
den  bisherigen  Gläubiger  zustehende  F.
auch  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber
aufrechnen,  es  sei  denn,  daß  er  bei
dem  Erwerbe  der  F.  von  der  Abtretung

  Kenntnis  hatte  oder  daß  die

F.  erst  nach  der  Erlangung  der
Kenntnis  und  später  als  die  abgetretene
F.  sällig  geworden  ist.  412.

Der  neue  Gläubiger  muß  eine  Leistung,
die  der  Schuldner  nach  der  Abtretung
an  den  bisherigen  Gläubiger  bewirkt,
sowie  jedes  Rechtsgeschäft,  das  nach
der  Abtretung  zwischen  dem  Schuldner

44

 

 

8

408

409

Forderung

und  dem  bisherigen  Gläubiger  in
Ansehung  der  F.  vorgenommen  wird,
gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,
daß  der  Schuldner  die  Abtretung  bei
der  Leistung  oder  der  Vornahme  des
Rechtsgeschäfts  kennt.

Ist  in  einem  nach  der  Abtretung

zwischen  dem  Schuldner  und  dem
bisherigen  Gläubiger  anhängig  gewordenen
  Rechtsstreit  ein  rechtskräftiges
Urteil  über  die  F.  ergangen,  so  muß
der  neue  Gläubiger  das  Urteil  gegen
sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß
der  Schuldner  die  Abtretung  bei  dem
Eintritte  der  Rechtshängigkeit  gekannt
hat.  408,  412.
Wird  eine  abgetretene  F.  von  dem
bisherigen  Gläubiger  nochmals  an
einen  Dritten  abgetreten,  so  finden,
wenn  der  Schuldner  an  den  Dritten
leistetoder  wenn  zwischen  dem  Schuldner
und  dem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft
vorgenommen  oder  ein  Rechtsstreit
anhängig  wird,  zu  Gunsten  des
Schuldners  die  Vorschriften  des  §  407
dem  früheren  Erwerber  gegenüber
entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  bereits
abgetretene  F.  durch  gerichtlichen
Beschluß  einem  Dritten  überwiesenm
wird  oder  wenn  der  bisherige  Gläubiger
dem  Dritten  gegenüber  anerkennt,  daß
die  bereits  abgetretene  F.  kraft  G.
auf  den  Dritten  übergegangen  sei.  412.
Zeigt  der  Gläubiger  dem  Schuldner
an,  daß  er  die  F.  abgetreten  habe,
so  muß  er  dem  Schuldner  gegenüber
die  angezeigte  Abtretung  gegen  sich
gelten  lassen,  auch  wenn  sie  nicht  erfolgt
oder  nicht  wirksam  ist.  Der  Anzeige
steht  es  gleich,  wenn  der  Gläubiger
eine  Urkunde  über  die  Abtretung  dem
in  der  Urkunde  bezeichneten  neuen
Gläubiger  ausgestellt  hat  und  dieser
sie  dem  Schuldner  vorlegt.

Die  Anzeige  kann  nur  mit  Zu-
        <pb n="47" />
        Forderung

8

410

411

412

413

417

stimmung  desjenigen  zurückgenommen
werden,  welcher  als  der  neue  Gläubiger

bezeichnet  worden  ist.  412.

Der  Schuldner  ist  dem  neuen  Gläubiger

gegenüber  zur  Leistung  nur  gegen  Aushändigung
  einer  von  dem  bisherigen
Gläubiger  über  die  Abtretung  ausgestellten
  Urkunde  verpflichtet.  Eine
Kündigung  oder  eine  Mahnung  des
neuen  Gläubigers  ist  unwirksam,  wenn
sie  ohne  Vorlegung  einer  solchen  Urkunde

  erfolgt  und  der  Schuldner  sie
aus  diesem  Grunde  unverzüglich  zurückweist.



Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  bisherige  Gläubiger
dem  Schuldner  die  Abtretung  schriftlich

  angezeigt  hat.  412.

Tritt  eine  Militärperson,  ein  Beamter,
ein  Geistlicher  oder  ein  Lehrer  an  einer
öffentlichen  Unterrichtsanstalt  den  übertragbaren
  Teil  des  Diensteinkommens,
des  Wartegeldes  oder  des  Ruhegehaltes
ab,  so  ist  die  auszahlende  Kasse  durch
Aushändigung  einer  von  dem  bisherigen
  Gläubiger  ausgestellten,  öffentlich
  beglaubigten  Urkunde  von  der
Abtretung  zu  benachrichtigen.  Bis  zur
Benachrichtigung  gilt  die  Abtretung
als  der  Kasse  nicht  bekannt.

Auf  die  Übertragung  einer  F.  kraft

G.  finden  die  Vorschriften  der  §§  399

bis  404,  406—410  entsprechende  Anwendung.


Die  Vorschriften  über  die  Übertragung
von  F.  finden  auf  die  Übertragung

anderer  Rechte  entsprechende  Anwendung,

  soweit  nicht  das  G.  ein  anderes
vorschreibt.

Der  Übernehmer  einer  Schuld  kann
s  Einwendungen
entgegensetzen,  welche  sich  aus  dem
Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Gläubiger
  und  dem  bisherigen  Schuldner
ergeben.  Einedembisherigen  Schuldner

dem  Gläubiger  die

zustehende  F.  kann  er  nicht  aufrechnen.

45

 

8
418

420

Forderung

Infolge  der  Schuldübernahme  erlöschen
die  für  die  F.  bestellten  Bürgschaften
und  Pfandrechte.  Besteht  für  die  F.
eine  Hypothek,  so  tritt  das  Gleiche
ein,  wie  wenn  der  Gläubiger  auf  die
Hypothek  verzichtet.  Diese  Vorschriften
finden  krine  Anwendung,  wenn  der
Bürge  oder  derjenige,  welchem  der
verhaftete  Gegenstand  zur  Zeit  der
Schuldübernahme  gehört,  in  diese  einwilligt.


Ein  mit  der  F.  für  den  Fall  des
Konkurses  verbundenes  Vorzugsrecht
kann  nicht  im  Konkurs  über  das  Vermögen
  des  Übernehmers  geltend  gemacht
  werden.

Schulden  mehrere  eine  teilbare  Leistung
oder  haben  mehrere  eine  teilbare  Leistung
zu  fordern,  so  ist  im  Zweifel  jeder
Schuloner  nur  zu  einem  gleichen  Anteile
  verpflichtet,  jeder  Gläubiger  nur
zu  einem  gleichen  Anteile  berechtigt.

421  Schulden  mehrere  eine  Leistung  in  der

Weise,  daß  jeder  die  ganze  Leistung
zu  bewirken  verpflichtet,  der  Gläubiger
aber  die  Leistung  nur  einmal  zu  fordern
berechtigt  ist  (Gesamtschuldner),  so

kann  der  Gläubiger  die  Leistung  nach

422

425

seinem  Belieben  vonjedem  der  Schuldner
ganz  oder  zu  einem  Teile  fordern.
Bis  zur  Bewirkung  der  ganzen  Leistung
bleiben  sämtliche  Schuldner  verpflichtet.
Eine  F.,  die  einem  Gesamtschuldner
zusteht,  kann  nicht  von  den  übrigen
Schuldnern  aufgerechnet  werden.  425,
429.

Andere  als  die  in  den  §§  422  bis
424  bezeichneten  Thatsachen  wirken,
soweit  sich  nicht  aus  dem  Schuldverhältnis
  ein  anderes  ergiebt,  nur  für
und  gegen  den  Gesamtschuldner,  in
dessen  Person  sie  eintreten.

Dies  gilt  insbesondere  von  der
Kündigung,  dem  Verzuge,  dem  Verschulden,
  von  der  Unmöglichkeit  der
Leistung  in  der  Person  eines  Gesamt-
        <pb n="48" />
        Forderung

I

126

128

429

432

232

schuldners,  von  der  Verjährung,  deren
Unterbrechung  und  Hemmung,  von
der  Vereinigung  der  F.  mit  der  Schuld
und  von  dem  rechtskräftigen  Urteile.
129.

Soweit  ein  Gesamtschuldner  den  Gläubiger
  befriedigt  und  von  den  übrigen

Schuldnern  Ausgleichung  verlangen,

kann,  gebt  die  F.  des  Gläubigers
gegen  die  übrigen  Schuldner  auf  ihn
über.  Der  Übergang  kann  nicht  zum
Nachteile  des  Gläubigers  geltend  gemacht
  werden.
Sind  mehrere  eine  Leistung  in  der
Weise  zu  fordern  berechtigt,  daß  jeder
die  ganze  Leistung  fordern  kann,  der
Schuldner  aber  die  Leistung  nur  einmal
  zu  bewirken  verpflichtet  ist  (Gesamtgläubiger),
  so  kann  der  Schuldner
nach  seinem  Belieben  an  jeden  der
Gläubiger  leisten.  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  einer  der  Gläubiger  bereits
Klage  auf  die  Leistung  erhoben  hat.
Der  Verzug  eines  Gesamtgläubigers
wirkt  auch  gegen  die  übrigen  Gläubiger.
Vereinigen  sich  F.  und  Schuld  in
der  Person  eines  Gesamtgläubigers,

so  erlöschen  die  Rechte  der  übrigen

Gläubiger  gegen  den  Schuldner.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften

der  §§  422,  423,  425  entsprechende
Anwendung.
wenn  ein  Gesamtgläubiger  seine  F.

auf  einen  anderen  überträgt,  die  Rechte

der  übrigen  Gläubiger  unberührt.
Haben  mehrere  eine  unteilbare  Leistung

zu  fordern,  so  kann,  sofern  sie  nicht

Gesamtgläubiger  sind,  der  Schuldner
nur  an  alle  gemeinschaftlich  leisten  und

jeder  Gläubiger  nur  die  Leistung  an

alle  fordern.
Sicherheitsleistung.

Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann

dies  bewirken

durch  Verpfändung  von  F.,  die

Insbesondere  bleiben,

46

 

233

236

238

88

2111
2129

Forderung

in  das  Reichsschuldbuch  oder  in
das  Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaats
  eingetragen  sind,  236.
durch  Verpfändung  von  F.,  für
die  eine  Hypothek  an  einem  inländischen
  Grundstücke  besteht,  oder
durch  Verpfändung  von  Grundschulden
  oder  Rentenschulden  an
inländischen  Grundstücken.  238.
Mit  der  Hinterlegung  erwirbt  der
Berechtigte  ein  Pfandrecht  an  dem
hinterlegten  Gelde  oder  an  den  hinterlegten
  Wertpapieren  und,  wenn  das
Geld  oder  die  Wertpapiere  nach
landesg.  Vorschrift  in  das  Eigentum
des  Fiskus  oder  der  als  Hinterlegungsstelle
  bestimmten  Anstalt  übergehen,
  ein  Pfandrecht  an  der  F.  auf
Rückerstattung.
Mit  einer  Buchforderung  gegen  das
Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat
kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von
drei  Vierteilen  des  Kurswerts  der
Wertpapiere  geleistet  werden,  deren
Aushändigung  der  Gläubiger  gegen
Löschung  seiner  F.  verlangen  kann.
Eine  Hypothekenforderung,  eine  Grundschuld
  oder  eine  Rentenschuld  ist  zur
Sicherheitsleistung  nur  geeignet,  wenn
sie  den  Voraussetzungen  entspricht,
mnter  denen  am  Orte  der  Sicherheitsleistung
  Mündelgeld  in  Hypothekenforderungen,
  Grundschulden  oder
Rentenschulden  angelegt  werden  darf.
Eine  F.  für  die  eine  Sicherungshypothek
  besteht,  ist  zur  Sicherheitsleistung
  nicht  geeignet.
Stiftung  s.  Verein.
Testament.
s.  Schuldverhältnis  406—408.
Für  die  zur  Erbschaft  gehörenden
J.  ist  die  Entziehung  der  Verwaltung
der  Erbschaft  dem  Schuldner  gegenüber
  erst  wirksam,  wenn  er  von  der
getroffenen  Anordnung  Kenntniß  er-49.
        <pb n="49" />
        Forderung

8

2156
2166
2173

langt  oder  wenn  ihm  eine  Mitteilung

von  der  Anordnung  zugestellt  wird.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Aufhebung
der  Entziehung.  2136.

s.  Vertrag  316.

s.  Hypothek  1190.

Hat  der  Erblasser  eine  ihm  zustehende

F.  vermacht,  so  ist,  wenn  vor  dem

Erbfalle  die  Leistung  erfolgt  und  der
geleistete  Gegenstand  noch  in  der  Erbschaft
  vorhanden  ist,  im  Zweifel  anzunehmen,

  daß  dem  Bedachten  dieser
sein  soll.

Gegenstand  zugewendet
War  die  F.  auf  die  Zahlung  einer
Geldsumme  gerichtet,
Zweifel  die  entsprechende  Geldsumme
als  vermacht,  auch  wenn  sich  eine

solche  in  der  Erbschaft  nicht  vorfindet.

2174

Durch  das  Vermächtnis  wird  für  den

Bedachten  das  Recht  begründet,  von
dem  Beschwerten  die  Leistung  des

vermachten  Gegenstandes  zu  fordern.

2175

Erben  zustehende  F.  oder  hat  er  ein

oder  ein  Recht  des  Erben  belastet  ist,

Hat  der  Erblasser  eine  ihm  gegen  den
Recht  vermacht,  mit  dem  eine  Sache

so  gelten  die  infolge  des  Erbfalls

durch  Vereinigung  von  Recht  und

Verbindlichkeit

2176

mächtnis  ausyuschlagen,
stehung  (Anfall  des  Vermächtnisses)

2182

49

oder  von  Recht
und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse

  in  Ansehung  des  Vermächtnisses

  als  nicht  erloschen.
Die  F.  des  Vermächtnisnehmers  kommt,
unbeschadet  des  Rechtes,  das  Verzur


mit  dem  Erbfalle.
s.  Kauf  437.
Verein.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden
Geschäfte  zu  beendigen,  die  F.  einzuziehen,
  das  übrige  Vermögen  in
Geld  umzusetzen,  die  Gläubiger  zu

befriedigen  und  den  Überschuß  den  Anfallberechtigten

  auszuantworten.  Zur
Beendigung  schwebender  Geschäfte

so  gilt  im

Ent-47



 

8

79

202
214

Forderung

können  die  Liquidatoren  auch  neue
Geschäfte  eingehen.  Die  Einziehung
der  F.  sowie  die  Unmsetzung  des
übrigen  Vermögens  in  Geld  darf
unterbleiben,  soweit  diese  Maßregeln
nicht  zur  Befriedigung  der  Gläubiger
oder  zur  Verteilung  des  Überschusses
unter  die  Auftllsberechtigten  erforderlich
  sind.

Der  Verein  gilt  bis  zur  Beendigung

der  Liquidation  als  fortbestehend,
soweit  der  Zweck  der  Liquidation  es
erfordert.
Von  den  Eintragungen  in  das  Vereinsregister
  kann  eine  Abschrift  gefordert
werden,  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen
  zu  beglaubigen.

Verjährung.

s.  Bürgschaft  770.

Wird  bei  der  Beendigung  des  Konkurses
  für  eine  F.,  die  infolge  eines
bei  der  Prüfung  erhobenen  Widerspruchs
  in  Proceß  befangen  ist,  ein
Betrag  zurückbehalten,  so  dauert  die
Unterbrechung  der  Verjährung  auch
nach  der  Beendigung  des  Konkurses
fort;  das  Ende  der  Unterbrechung  bestimmt
  sich  nach  den  Vorschriften  des
8  2li.

223  Ist  zur  Sicherung  eines  Anspruchs

316

328

329

ein  Recht  übertragen  worden,  so  kann
die  Rückübertragung  nicht  auf  Grund
der  Verjährung  des  Anspruchs  gefordert
  werden.

Vertrag.
Ist  der  Umfang  der  für  eine  Leistung
versprochenen  Gegenleistung  nicht  bestimmt,
  so  steht  die  Bestimmung  im
Zweifel  demjenigen  Teile  zu,  welcher
die  Gegenleistung  zu  fordern  hat.
Durch  Vertrag  kann  eine  Leistung  an
einen  Dritten  mit  der  Wirkung  bedungen
  werden,  daß  der  Dritte  unmittelbar
  das  Recht  erwirbt,  die
Leistung  zu  fordern.
Verpflichtet  sich  in  einem  Vertrage  der
        <pb n="50" />
        Forderung

8

330

335

1630

1104

1795

eine  Teil  zur  Befriedigung  eines
Gläubigers  des  anderen  Teiles,  ohne
die  Schuld  zu  übernehmen,  so  ist  im
Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  der
Gläubiger  unmittelbar  das  Recht  erwerben
  soll,  die  Befrietigung  von  ihm
zu  fordern.

Wird  in  einem  Lebensversicherungsoder
  einem  Leibrentenvertrage  die
Zahlung  der  Versicherungssumme  oder
der  Leibrente  an  einen  Dritten  bedungen,
  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,

daß  der  Dritte  unmittelbar  das  Recht
erwerben  soll,  die  Leistung  zu  fordern.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  einer  unentgeltlichen
  Zuwendung  dem  Bedachten
  eine  Leistung  an  einen  Dritten
auferlegt  oder  bei  einer  Vermögensoder
  Gutsübernahme  von  dem  Übernehmer
  eine  Leistung  an  einen  Dritten
zum  Zwecke  der  Abfindung  versprochen
wird.

Der  Versprechensempfänger  kann,  sofern
  nicht  ein  anderer  Wille  der  Vertragschließenden

  anzunehmen  ist,  die

Leistung  an  den  Dritten  auch  dann
fordern,  wenn  diesem  das  Recht  auf
die  Leistung  zusteht.
Verwandtschaft  1642,  1643  s.
Vormundschaft  1795,  1807,  1821,
1822.
Vorkaufsrecht  s.  Hypothek  1170.
Vormundschaft.
Der  Vormund  kann  den  Mündel  nicht
vertreten
1.
2.  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  die
Übertragung  oder  Belastung  einer

durch  Pfandrecht,  Hypothek  oder
Bürgschast  gesicherten  F.  des  Mündels
  gegen  den  Vormund  oder  die

Aufhebung  oder  Minderung  dieser

Sicherheit  zum  Gegenstande  hat
oder  die  Verpflichtun  Ddes  Mündels
zu  einer  solchen  Ubertragung,  Be- 



18

 

 

—##“

1807
1812

Forderung

lastung,  Aufhebung  oder  Minderung
  begründet;

bei  einem  Rechtsstreit  zwischen
den  in  Nr.  1  bezeichneten  Personen
sowie  bei  einem  Rechtsstreit  über
eine  Angelegenheit,  der  in  Nr.  2
bezeichneten  Art.

Die  Vorschrift  des  §  181  bleibt  unberührt.


s.  Bundesstaat  —  Vormundschaft.
Der  Vormund  kann  über  eine  F.  des
Mündels  nur  mit  Genehmigung  des
Gegenvormundes  verfügen,  sofern  nicht
nach  den  88  1819  —  1822  die  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
erforderlich  ist.  1825,  1852.

1821  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

647

des  Vormundschaftsgerichts:
1.
2.

zur  Verfügung  über  eine  F.,  die
auf  Übertragung  des  Eigentums
an  einem  Grundstücke  oder  auf
Begründung  oder  übertragung
eines  Rechtes  an  einem  Grundstück
oder  auf  Befreiung  eines  Grundstücks
  von  einem  solchen  Rechte
gerichtet  ist;

zur  Eingehung  der  Verpflichtung
zu  einer  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
  Verfügungen.  1812,
1827.

die  für  eine  F.  des  Mündels  bestehende
  Sicherheit  aufgehoben  oder
gemindert  oder  die  Verpflichtung
dazu  begründet  wird.  1812.
Werkvertrag.
Der  Unternehmer  hat  für  seine  F.
aus  dem  Werkvertrag  ein  Pfandrecht
an  den  von  ihm  hergestellten  oder
ausgebesserten  beweglichen  Sachen  des
Bestellers,  wenn  sie  bei  der  Herstellung
  oder  zum  Zwecke  der  Ausbesserung
  in  seinen  Besitz  gelangt  sind.
651.
        <pb n="51" />
        Forderung

8

648  Der  Unternehmer  eines  Bauwerkes
oder  eines  einzelnen  Teiles  eines  Bauwerkes
  kann  für  seine  F.  aus  dem

705

784

792

766

630

Werkvertrage  die  Einräumung  einer
Sicherungshypothek  an  dem  Baugrundstücke

  des  Bestellers  verlangen.  Jst
das  Werk  noch  nicht  oollendet,  so  kann

er  die  Einräumung  der  Sicherungshypothek
  für  einen  der  geleisteten
Arbeit  entsprechenden  Teil  der  Vergütung
  und  für  die  in  der  Vergütung

nicht  inbegriffenen  Auslagen  verlangen.

651.

Förderung.
Gesellschaft.

Durch  den  Gesellschaftsvertrag  verpflichten

  sich  die  Gesellschafter  gegenseitig,
  die  Erreichung  eines  gemeinsamen
  Zweckes  in  der  durch  den
Vertrag  bestimmten  Weise  zu  fördern,
insbesondere  die  vereinbarten  Beiträge
zu  leisten.

Volljährigkeit.

Die  Volljährigkeitserklärung  soll  nur

erfolgen,  wenn  sie  das  Beste  des
Minderjährigen  befördert.

Form.
Anweisung.

Die  Annahme  einer  Anweisung  erfolgt
  durch  einen  schriftlichen  Bermerk

auf  der  Anweisung.
Die  Übertragungserklärung  bezüglich

einer  Anweisung  bedarf  der  schriftlichen
  F.  Zur  Ubertragung  ist  die

Aushändigung  der  Anweisung  an  den
Dritten  erforderlich.

Bürgschaft.
Zur  Gültigkeit  des  Bürgschaftsvertrags

ist  schriftliche  Erteilung  der  Bürgschaftserklärung
  erforderlich.  Soweit
der  Bürge  die  Hauptverbindlichkeit
erfüllt,  wird  der  Mangel  der  F.  geheilt.


Dienstvertrag.

Bei  der  Beendigung  eines  dauernden

Ehmeke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesegzbuches.

49

8

1316

1317

1318

 

Form
Dienstverhältnisses  kann  der  Verpflichtete
  von  dem  anderen  Teile  ein
schriftliches  Zeugnis  über  das  Dienstverhältnis
  und  dessen  Dauer  fordern.
Das  Zeugnis  ist  auf  Verlangen  auf
die  Leistungen  und  die  Führung  im
Dienste  zu  erstrecken.

Ehe.

Der  Eheschließung  soll  ein  Aufgebot
vorhergehen.  Das  Aufgebot  verliert
seine  Kraft,  wenn  die  Ehe  nicht  binnen
sechs  Monaten  nach  der  Vollziehung
des  Aufgebots  geschlossen  wird.

Das  Aufgebot  darf  unterbleiben,
wenn  die  lebensgefährliche  Erkrankung
eines  der  Verlobten  den  Aufschub  der
Eheschließung  nicht  gestattet.

Von  dem  Aufgebote  kann  Befreiung
  bewilligt  werden.  1322.
Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,
daß  die  Verlobten  vor  einem  Standesbeamten
  persönlich  und  bei  gleichzeitiger
  Anwesenheit  erklären,  die  Ehe
mit  einander  eingehen  zu  wollen.
Der  Standesbeamte  muß  zur  Entgegennahme
  der  Erklärungen  bereit
fein.

Die  Erklärungen  können  nicht

unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  abgegeben  werden.
1319,  1324.
Der  Standesbeamte  soll  bei  der  Eheschließung
  in  Gegenwart  von  zwei
Zeugen  an  die  Verlobten  einzeln  und
nach  einander  die  Frage  richten,  ob
sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen
wollen,  und,  nachdem  die  Verlobten
die  Frage  bejaht  haben,  aussprechen,
daß  sie  kraft  dieses  G.  nunmehr  rechtmäßig
  verbundene  Eheleute  seien.

Als  Zeugen  sollen  Personen,  die
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig
  erklärt  sind,  während  der  Zeit,
für  welche  die  Aberkennung  der  Ehrenrechte
  erfolgt  ist,  sowie  Minderjährige
nicht  zugezogen  werden.  Persenen,

4
        <pb n="52" />
        Form

8

d

1319

1320

1321

1322

die  mit  einem  der  Verlobten,  mit  dem

Standesbeamten  oder  mit  einander
verwandt  oder  verschwägert  sind,  dürfen
als  Zeugen  zugezogen  werden.

Der  Standesbeamte  soll  die  Eheschließung

  in  das  Heiratsregister  eintragen.

Als  Standesbeamter  im  Sinne  des
8
ohne  Standesbeamter  zu  sein,  das
Amt  eines  Standesbeamten  öffentlich
ausübt,  es  sei  denn,  daß  die  Verlobten
  den  Mangel  der  amtlichen  Befugnis
  bei  der  Eheschließung  kennen.
Die  EChe  soll  vor  dem  zuständigen
Standesbeamten  geschlossen  werden.

Zuständig  ist  der  Standesbeamte,
in  dessen  Bezirk  einer  der  Verlobten
seinen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen
  Aufenthalt  hat.

Hat  keiner  der  Verlobten  seinen
Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen

Aufenthalt  im  Inland  und  ist  auch

nur  einer  von  ihnen  ein  Deutscher,
so  wird  der  zuständige  Standesbeamte
von  der  obersten  Aufsichtsbehörde  des
Bundesstaats,  dem  der  Deutsche  angehört,
  und,  wenn  dieser  keinem
Bundesstaat  angehört,  von  dem  Reichskanzler
  bestimmt.

Unter  mehreren  zuständigen  Standesbeamten
  haben  die  Verlobten  die  Wahl.
Auf  Grund  einer  schriftlichen  Ermächtigung
  des  zuständigen  Standesbeamten
  darf  die  Ehe  auch  vor  dem
Standesbeamten  eines  anderen  Bezirkes
  geschlossen  werden.

Die  Bewilligung  einer  nach  den
§§  1303,  1313  zulässigen  Befreiung
steht  dem  Bundesstaate  zu,  dem  die
Frau,  die  Bewilligung  einer  nach
§  1312  zulässigen  Befreiung  steht  dem

Bundesstaate  zu,  dem  der  geschiedene

Ehegatte  angehört.  Für  Deutsche,  die

keinem  Bundesstaat  angehören,  steht

die  Bewilligung  dem  Reichskanzler  zu.

1317  gilt  auch  derjenige,  welcher,

50

 

8

1324

1325

1342

1344

1345

Form

Die  Bewilligung  einer  nach  8  1316
zulässigen  Befreiung  stehi  dem  Bundesstaate
  zu,  in  dessen  Gebiete  die  Ehe
geschlossen  werden  soll.

Über  die  Erteilung  der  einem
Bundesstaate  zustehenden  Bewilligung
hat  die  Landesregierung  zu  bestimmen.
Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  bei  der
Eheschließung  die  im  §  1317  vorgeschriebene
  F.  nicht  beobachtet  worden
ist.  1323,  1329.

Die  Bestätigung  einer  nichtigen  Ehe
bedarf  nicht  der  für  die  Eheschließung
vorgeschriebenen  F.  1323,  1329,
1331.

Die  Erklärung  der  Anfechtung  einer
Ehe  ist  in  öffentlich  beglaubigter  F.
abzugeben.

Einem  Dritten  gegenüber  können  aus
der  Nichtigkeit  der  Ehe  Einwendungen
gegen  ein  zwischen  ihm  und  einem
der  Ehegatten  vorgenommenes  Rechtsgeschäft
  oder  gegen  ein  zwischen  ihnen
ergangenes  rechtskräftiges  Urteil  nur
hergeleitet  werden,  wenn  zur  Zeit  der
Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  oder
zur  Zeit  des  Eintritts  der  Rechtshängigkeit
  die  Ehe  für  nichtig  erklärt
oder  die  Nichtigkeit  dem  Dritten  bekannt
  war.

Die  Nichtigkeit  kann  ohne  diese
Beschränkung  geltend  gemacht  werden,
wenn  sie  auf  einem  Formmangel  beruht
  und  die  Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister
  eingetragen  worden  ist.

War  dem  einen  Ehegatten  die  Nichtigkeit
  der  Ehe  bei  der  Eheschließung
bekannt,  so  kann  der  andere  Ehegatte,
sofern  nicht  auch  ihm  die  Nichtigkeit
bekannt  war,  nach  der  Nichtigkeitserklärung
  oder  der  Auflösung  der
Ehe  verlangen,  daß  ihr  Verhältnis  in
vermögensrechtlicher  Beziehung,  insbesondere
  auch  in  Ansehung  der
Unterhaltspflicht,  so  behandelt  wird,
wie  wenn  die  Ehe  zur  Zeit  der
        <pb n="53" />
        Form

8

1577

Art.
77

14

Nichtigkeitserklärung  oder  der  Auflösung
  geschieden  und  der  Ehegatte,
dem  die  Nichtigkeit  bekannt  war,  für

allein  schuldig  erklärt  worden  wäre.
Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,

  wenn  die  Nichtigkeit  auf
einem  Formmangel  beruht  und  die

Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister  eingetragen
  worden  ist.

Ehescheidung.

Die  Wiederannahme  eines  früheren
Namens  seitens  der  Frau  nach  der
Ehescheidung  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  der  zuständigen  Behörde;
die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter
  F.  abzugeben.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Untersagung
  seitens  des  Mannes  der  allein
für  schuldig  erklärten  Frau  gegenüber,
seinen  Namen  zu  führen.

Eigentum.

Die  zur  Übertragung  des  Eigentums

an  einem  Grundstücke  nach  §  873

erforderliche  Einigung  des  Veräußerers
und  des  Erwerbers  (Auflassung)  muß
bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider
Teile  vor  dem  Grundbuchamt  erklärt
werden.

Eine  Auflassung,  die  unter  einer
Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
erfolgt,  ist  unwirksam.

Einführungsgesetz.
Die  F.  eines  Rechtsgeschäfts  bestimmt
sich  nach  den  G.,  welche  für  das
den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts
bildende  Rechtsverhältnis  maßgebend
sind.  Es  genügt  jedoch  die  Beobachtung
der  G.  des  Ortes,  an  dem  das  Rechtsgeschäft
  vorgenommen  wird.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2

findet  keine  Anwendung  auf  ein  Rechtsgeschäft,
  durch  vas  ein  Recht  an  einer

Sache  begründet  oder  über  ein  solches
Recht  verfügt  wird.  27.
Die  F.  einer  Ehe,  die  im  Inlande

51

 

Art.
6##

96
7%

72
727

76.
767

1015

1945

1955

2033

Form

geschlossen  wird,  bestimmt  sich  ausschließlich

  nach  den  deutschen  G.

s.  Erbbaurecht  §  1015.

s.  Geschäftsfähigkeit  8  111.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,

  nach  welchen  bei  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber,  die
der  Bundesstaat  oder  eine  ihm  angehörende
  Körperschaft,  Stiftung  oder

Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  ausstellt:



1.  die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung
von  der  Beobachtung  einer  besonderen
  F.  abhängt,  auch  wenn
eine  solche  Bestimmung  in  die
Urkunde  nicht  aufgenommen  ist.

s.  Grundstück  §  873,  Vertrag  §  313.

s.  Eigentum  8  925,  Erbbaurecht

8  1015.

s.  Erbvertrag  8  2276.

s.  Verein  §8  33,  37.

Erbbaurecht.

Die  zur  Bestellung  des  Erbbaurechts

nach  §  873  erforderliche  Einigung

des  Eigentümers  und  des  Erwerbers
muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
beider  Teile  vor  dem  Grundbuchamt
erklärt  werden.

Erbe.

Die  Ausschlagung  der  Erbschaft  ersolgt

  durch  Erklärung  gegenüber  dem

Nachlaßgerichte;  die  Erklärung  ist  in

öffentlich  beglaubigter  F.  abzugeben.
Ein  Bevollmächtigter  bedarf  einer

öffentlich  beglaubigten  Vollmacht.  Die

Vollmacht  muß  der  Erklärung  beigefügt

  oder  innerhalb  der  Ausschlagungsfrist

  nachgebracht  werden.

1955.

Die  Anfechtung  der  Annahme  oder

der  Ausschlagung  der  Erbschaft  erfolgt

  durch  Erklärung  gegenüber  dem

Nachlaßgerichte.  Für  die  Erklärung

gelten  die  Vorschriften  des  §  1945.

Der  Vertrag,  durch  den  ein  Miterbe

über  seinen  Anteil  verfügt,  bedarf  der

1
        <pb n="54" />
        Form

8

2277

2282

2290

gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.
  2032,  2037.

Erbvertrag.

;  Ein  Erbvertrag  kann  nur  vor  einem

Richter  oder  vor  einem  Notar  bei
gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Teile
geschlossen  werden.  Die  Vorschriften
der  88  2233—2245  finden  Anwendung;
  was  nach  diesen  Vorschriften
für  den  Erblasser  gilt,  gilt  für  jeden
der  Vertragschließenden.

Für  einen  Erbvertrag  zwischen

Ehegatten  oder  zwischen  Verlobten,
der  mit  einem  Ehevertrag  in  derselben
Urkunde  verbunden  wird,  genügt  die
für  den  Ehevertrag  vorgeschriebene  F.
2290.
Die  über  einen  Erbvertrag  aufgenommene
  Urkunde  soll  nach  Maßgabe
  des  §  2246  verschlossen,  mit
einer  Aufschrift  versehen  und  in  besondere
  amtliche  Verwahrung  gebracht
werden,  sofern  nicht  die  Parteien  das
Gegenteil  verlangen.  Das  Gegenteil
gilt  im  Zweifel  als  verlangt,  wenn
der  Erbvertrag  mit  einem  anderen
Vertrag  in  derselben  Urkunde  verbunden
  wird.

Über  einen  in  besondere  amtliche

Verwahrung  genommenen  Erbvertrag
soll  jedem  der  Vertragschließenden  ein
Hinterlegungsschein  erteilt  werden.
Die  Anfechtung  eines  Erbvertrages
kann  nicht  durch  einen  Vertreter  des
Erblassers  erfolgen.  Ist  der  Erblasser
in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,
so  bedarf  er  zur  Anfechtung  nicht  der
Zustimmung  seines  g.  Vertreters.

Für  einen  geschäftsunfähigen  Erblasser
  kann  sein  g.  Vertreter  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
den  Erbvertrag  anfechten.

Die  Anfechtungserklärung  bedarf
der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.
  2283.

Ein  Erbvertrag  sowie  eine  einzelne

 

8

2291

2292

2296

Form

vertragsmäßige  Verfüguag  kann  durch
Vertrag  von  den  Personen  aufgehoben
werden,  die  den  Erbvertrag  geschlossen
haben.  Nach  dem  Tode  einer  dieser
Personen  kann  die  Aufhebung  nicht
mehr  erfolgen.

Der  Erblasser  kann  den  Vertrag
nur  persönlich  schließen.  Ist  er  in
der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so
bedarf  er  nicht  der  Zustimmung  seines
g.  Vertreters.

Steht  der  andere  Teil  unter  Vormundschaft,
  so  ist  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  er  unter  elterlicher
  Gewalt  steht,  es  sei  denn,  daß
der  Vertrag  unter  Ehegatten  oder
unter  Verlobten  geschlossen  wird.

Der  Vertrag  bedarf  der  im  8

2276  für  den  Erbvertrag  vorgeschriebenen
  F.  2291,  2292.
Eine  vertragsmäßige  Verfügung,  durch
die  ein  Vermächtnis  oder  eine  Auflage
  angeordnet  ist,  kann  von  dem
Erblasser  durch  Testament  aufgehoben.
werden.  Zur  Wirksamkeit  der  Aufhebung
  ist  die  Zustimmung  des  anderen
  Vertragschließenden  erforderlich;
die  Vorschriften  des  §  2290  Abs.  3
finden  Anwendung.

Die  Zustimmungserklärung  bedarf
der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung;
  die  Zustimmung  ist  unwiderruflich.
  "6“

Ein  zwischen  Ehegatten  geschlossener
Erbvertrag  kann  auch  durch  ein  gemeinschaftliches
  Testament  der  Ehegatten
  aufgehoben  werden;  die  Vorschriften
  des  §  2290  Abs.  3  finden
Anwendung.

Der  Rücktritt  von  einem  Erbvertrage
kann  nicht  durch  einen  Vertreter  erfolgen.
  Ist  der  Erblasser  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  bedarf
er  nicht  der  Zustimmung  seines  g.
Vertreters.
        <pb n="55" />
        Form

8

2301

2348

111

Der  Rücktritt  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  anderen  Ver-Die
  Erklärung  betragschließenden.


darf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

s.  Schuldversprechen  780,  781.

Erbverzicht.

kundung.  2351,  2352.
Geschäftsfähigkeit.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der
Minderjährige  ohne  die  erforderliche
Einwilligung  des  g.  Vertreters  vornimmt,
  ist  unwirksam.  Nimmt  der
Minderzährige  mit  dieser  Einwilligung
ein  solches  Rechtsgeschäft  einem  anderen
  gegenüber  vor,  so  ist  das  Rechtsgeschäft
  unwirksam,  wenn  der  Minderjährige
  die  Einwilligung  nicht  in
schriftlicher  F.  vorlegt  und  der  andere

das  Rechtsgeschäft  aus  diesem  Grunde

873

unverzüglich  zurückweist.  Die  Zurückweisung

  ist  ausgeschlossen,  wenn  der

Vertreter  den  anderen  von  der  Einwilligung
  in  Kenntnis  gesetzt  hatte.

106.
Grundstück.
Zur  Ubertragung  des  Eigentums  an

einem  Grundstücke,  zur  Belastung

eines  Grundstücks  mit  einem  Rechte
sowie  zur  Übertragung  oder  Belastung
eines  solchen  Rechtes  ist  die  Einigung
des  Berechtigten  und  des  anderen
Teiles  über  den  Eintritt  der  Rechtsänderung
  und  die  Eintragung  der
Rechtsänderung  in  das  Grundbuch
erforderlich,  soweit  nicht  das  G.  ein
anderes  vorschreibt.

Vor  der  Eintragung  sind  die  Bebunden,

  wenn  die  Erklärungen  gerichtlich

  oder  notariell  beurkundet  oder

vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben

oder  bei  diesem  eingereicht  sind  oder

wenn  der  Berechtigte  dem  anderen

53

 

8

#1372,
134
Der  Erbverzichtsvertrag  bedarf  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beur-1484.


1491

1492

Form

Teile  eine  den  Vorschriften  der
Grundbuchordnung  entsprechende  Eintragungsbewilligung
  ausgehändigt  hat.
877—880,  892.

Güterrecht.

1528  s.  Nießbrauch  1035.

Der  Ehevertrag  muß  bei  gleichzeitiger
Anwesenheit  beider  Teile  vor  Gericht
oder  vor  einem  Notar  geschlossen
werden.

1518  s.  Erbe  1945,  1955.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
kann  auf  seinen  Anteil  an  dem
Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinschaft
verzichten.  Der  Verzicht  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  für  den
Nachlaß  des  verstorbenen  Ehegatten
zuständigen  Gerichte;  die  Erklärung
ist  in  öffentlich  beglaubigter  F.  abzugeben.
  Das  Nachlaßgericht  soll  die
Erklärung  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  übrigen  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  mitteilen.

Der  Verzicht  kann  auch  durch  Vertrag
  mit  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  übrigen  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  erfolgen.  Der  Vertrag
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Steht  der  Abkömmling  unter  elterlicher
  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zu  dem  Verzichte  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.

Der  Verzicht  hat  die  gleichen
Wirkungen,  wie  wenn  der  Verzichtende
  zur  Zeit  des  Verzichts  ohne
Hinterlassung  von  Abkömmlingen  gestorben
  wäre.  1518.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  die
f.  Gütergemeinschaft  jederzeit  aufheben.
Die  Aufhebung  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  für  den  Nachlaß  des
verstorbenen  Ehegatten  zuständigen
Gerichte;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich
  beglaubigter  F.  abzugeben.  Das
        <pb n="56" />
        Form

8

Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  den

anteilsberechtigten  Abkömmlingen  und,

wenn  der  überlebende  Ehegatte  g.  Vertreter
  eines  der  Abkömmlinge  ist,  dem
Vormundschaftsgerichte  mitteilen.

Die  Aufhebung  kann  auch  durch
Vertrag  zwischen  dem  üÜberlebenden
Ehegatten  und  den  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  erfolgen.  Der  Vertrag

bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen

Beurkundung.

Steht  der  überlebende  Ehegatte  unter
elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zu  der  Aufhebung

die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts

  erforderlich.  1518.

1501  Ist  einem  anteilsberechtigten  Abkömm-1516



linge  für  den  Verzicht  auf  seinen  Anteil
  eine  Abfindung  aus  dem  Gesamtgute
  der  f.  Gütergemeinschaft  gewährt
worden,  so  wird  sie  bei  der  Auseinandersetzung
  in  das  Gesamtgut  eingerechnet
  und  auf  die  den  Abkömmlingen

  gebührende  Hälfte  angerechnet.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  mit

den  übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  schon  vor  der  Aufhebung
der  f.  Gütergemeinschaft  eine  abweichende
  Vereinbarung  treffen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung;  sie  ist
auch  denjenigen  Abkömmlingen  gegenüber
  wirksam,  welche  erst  später  in
die  f.  Gütergemeinschaft  eintreten.
1518.
Zur  Wirksamkeit  der  in  den  §§  1511
bis  1515  bezeichneten  Verfügungen
eines  Ehegatten  ist  die  Zustimmung
des  anderen  Ehegatten  erforderlich.

Die  Zustimmung  kann  nicht  durch
einen  Vertreter  erteilt  werden.  Ist
der  Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  ist  die  Zustimmung
seines  g.  Vertreters  nicht  erforderlich.
Die  Zustimmungserklärung  bedarf  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beur-54



 

8

1517

1560

1563

1116

Form

kundung.  Die
unwiderruflich.

Die  Ehegatten  können  die  in  den
88  1511—1515  bezeichneten  Verfügungen
  auch  in  einem  gemeinschaftlichen
  Testamente  treffen.  1518.
Zur  Wirksamkeit  eines  Vertrags,  durch
den  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling
einem  der  Ehegatten  gegenüber  für  den
Fall,  daß  die  Ehe  durch  dessen  Tod  aufgelöst
  wird,  auf  seinen  Anteil  am
Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinscheft
verzichtet  oder  durch  den  ein  solcher
Verzicht  aufgehoben  wird,  ist  die  Zustimmung
  des  anderen  Ehegatten
erforderlich.  Für  die  Zustimmung
gelten  die  Vorschriften  des  §  1516
Abs.  2  Satz  3,  4.  «

Die  für  den  Erbverzicht  geltenden
Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung.
  1518.

Eine  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister
  soll  nur  auf  Antrag  und  nur
insoweit  erfolgen,  als  sie  beantragt  ist.
Der  Antrag  ist  in  öffentlich  beglaubigter
  F.  zu  stellen.

Die  Einsicht  des  Güterrechtsregisters
ist  jedem  gestattet.  Von  den  Eintragungen
  kann  eine  Abschrift  gefordert
werden;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen
  zu  beglaubigen.

Hypothek.

Über  die  Hypothek  wird  ein  Hypothekenbrief
  erteilt.

Die  Erteilung  des  Briefes  kann
ausgeschlossen  werden.  Die  Ausschließung
  kann  auch  nachträglich  erfolgen.
  Zu  der  Ausschließung  ist
die  Einigung  des  Gläubigers  und
des  Eigentümers  sowie  die  Eintragung
in  das  Grundbuch  erforderlich;  die
Vorschriften  des  §  873  Abs.  2  und
der  §§  876,  878  finden  entsprechende
Anwendung.

Die  Ausschließung  der  Erteilung
des  Briefes  kann  aufgehoben  werden;

Zustimmung  ist
        <pb n="57" />
        Form
8

1154

die  Aufhebung  erfolgt  in  gleicher
Weise  wie  die  Ausschließung.

Zur  Abtretung  der  Hypothekenforderung
  ist  Erteilung  der  Abtretungserklärung
  in  schriftlicher  F.
und  Übergabe  des  Hypothekenbriefs
erforderlich;  die  Vorschriften  des
§  1117  finden  Anwendung.  Der
bisherige  Gläubiger  hat  auf  Verlangen
  des  neuen  Gläubigers  die
Abtretungserklärung  auf  seine  Kosten

öffentlich  beglaubigen  zu  lassen.

1180

44

Die  schriftliche  F.  der  Abtretungserklärung
  kann  dadurch  ersetzt  werden,
daß  die  Abtretung  in  das  Grundbuch
eingetragen  wird.

Ist  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs
  ausgeschlossen,  so  finden  auf
die  Abtretung  der  Forderung  die
Vorschriften  der  §§  873,  878  entsprechende

  Anwendung.  1187.

An  die  Stelle  der  Forderung,  für
welche  die  Hypothek  besteht,  kann  eine
werden.
Zu  der  Anderung  ist  die  Einigung
des  Gläubigers  und  des  Eigentümers

andere  Forderung  gesetzt

sowie  die  Eintragung  in  das  Grundbuch
  erforderlich;  die  Vorschriften
des  §  873  Abs.  2  und  der  8§§  876,
878  finden  entsprechende  Anwendung.

Steht  die  Forderung,  die  an  die  Stelle
der  bisherigen  Forderung  treten  soll,
nicht  dem  bisherigen  Hypothekengläubiger
  zu,  so  ist  dessen  Zustimmung
erforderlich;  die  Zustimmung  ist  dem
Grundbuchamt  oder  demjenigen  gegenüber
  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten
sie  erfolgt.  Die  Vorschriften  des
§  875  Abs.  2  und  des  §  876  finden
entsprechende  Anwendung.

Kauf.
Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem
Käufer  über  die  den  verkauften  Gegenstand
  betreffenden  rechtlichen  Verhältnisse,
  insbesondere  im  Falle  des
Verkaufs  eines  Grundstückes  über  die

55

 

449

505

761

566

1035

Form

Grenzen,  Gerechtsame  und  Lasten,  die
nötige  Auskunft  zu  erteilen  und  ihm
die  zum  Beweise  des  Rechtes  dienenden
Urkunden,  soweit  sie  sich  in  seinem
Besitze  befinden,  auszuliefern.  Erstreckt
  sich  der  Inhalt  einer  solchen
Urkunde  auch  auf  andere  Angelegenheiten,
  so  ist  der  Verkäufer  nur  zur
Erteilung  eines  öffentlich  beglaubigten
Auszugs  verpflichtet.  445.
Dem  Käufer  eines  Grundstücks  oder
eines  Rechtes  an  einem  Grundstück
fallen  die  Kosten  der  Beurkundung
des  Kaufes  zur  Last.  451.
Hat  sich  der  Verkäufer  in  dem  Kaufvertrage
  das  Recht  des  Wiederkaufs
vorbehalten,  so  kommt  der  Wiederkauf
mit  der  Erklärung  des  Verkäufers
gegenüber  dem  Käufer,  daß  er  das
Wiederkaufsrecht  ausübe,  zustande.
Die  Erklärung  bedarf  nicht  der  für
den  Kaufvertrag  bestimmten  F.
Die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
dem  Verpflichteten.  Die  Erklärung
bedarf  nicht  der  für  den  Kaufvertrag
bestimmten  F.

Leibrente.
Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags  durch
den  eine  Leibrente  versprochen  wird,
ist,  soweit  nicht  eine  andere  F.  vorgeschrieben
  ist.  schriftliche  Erteilung
des  Versprechens  erforderlich.

Miete.
Ein  Mietvertrag  über  ein  Grundstück,
der  für  längere  Zeit  als  ein  Jahr  geschlossen
  wird,  bedarf  der  schriftlichen
F.  Wird  die  F.  nicht  beobachtet,  so
gilt  der  Vertrag  als  für  unbestimmte
Zeit  geschlossen;  die  Kündigung  ist
jedoch  nicht  für  eine  frühere  Zeit  als
für  den  Schluß  des  ersten  Jahres
zulässig.

Nießbrauch.
Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  Inbegriffe
  von  Sachen  sind  der  Nieß-=
        <pb n="58" />
        Form

J
d

1260

1261

2301

518

braucher  und  der  Eigentümer  einander
verpflichtet,  zur  Aufnahme  eines  Verzeichnisses
  der  Sachen  mitzuwirken.
Das  Verzeichnis  ist  mit  der  Angabe
des  Tages  der  Aufnahme  zu  versehen
und  von  beiden  Teilen  zu  unterzeichnen;
  jeder  Teil  kann  verlangen,
daß  die  Unterzeichnung  öffentlich  beglaubigt
  wird.  Jeder  Teil  kann  auch
verlangen,  daß  das  Verzeichnis  durch
die  zuständige  Behörde  oder  durch
einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar
aufgenommen  wird.  Die  Kosten  hat
derjenige  zu  tragen  und  vorzuschießen,
welcher  die  Aufnahme  oder  die  Beglaubigung
  verlangt.

Pfandrecht.

Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  ist
die  Einigung  des  Eigentümers  des
Schiffes  und  des  Gläubigers  darüber,
daß  dem  Gläubiger  das  Pfandrecht
zustehen  soll,  und  die  Eintragung  des
Pfandrechts  in  das  Schiffsregister  erforderlich.
  Die  Vorschriften  des  §  873
Abs.  2  und  des  §  878  finden  entsprechende
  Anwendung.

In  der  Eintragung  müssen  der  Gläubiger,
  der  Gelobetrag  der  Forderung
und,  wenn  die  Forderung  verzinslich
ist,  der  Zinssatz  angegeben  werden.
Zur  näheren  Bezeichnung  der  Forderung
kann  auf  die  Eintragungsbewilligung
Bezug  genommen  werden.  1259,  1272.
Das  Rangverhältnis  der  an  dem
Schiffe  bestellten  Pfandrechte  bestimmt
sich  nach  den  Vorschriften  der  §§  879
bis  881  und  des  §  1151.  1259,
1272.

Pflichtteil  s.  Schuldversprechen  780,
781.

Schenkung.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch
den  eine  Leistung  schenkweise  versprochen
  wird,  ist  die  gerichtliche  oder
notarielle  Beurkundung  des  Versprechens
  erforderlich.  Das  Gleiche

 

 

56

523

368

371

403

40

Form

gilt,  wenn  ein  Schuldvessprechen  oder
ein  Schuldanerkenntnis  der  in  den
§§  780,  781  bezeichneten  Art  schenkweise
  erteilt  wird,  von  dem  Versprechen
  oder  der  Anerkennungserklärung.


Der  Mangel  der  F.  wird  durch

die  Bewirkung  der  versprochenen
Leistung  geheilt.
s.  Kauf  444.

Schuldverhältnis.  Z

Der  Gläubiger  hat  gegen  Empfang
der  Leistung  auf  Verlangen  ein  schriftliches
  Empfangsbekenntnis  (Quittung)
zu  erteilen.  Hat  der  Schuldner  ein
rechtliches  Interesse,  daß  die  Quittung
in  anderer  F.  erteilt  wird,  so  kann
er  die  Erteilung  in  dieser  F.  verlangen.

Ist  über  die  Forderung  ein  Schuldschein
  ausgestellt  worden,  so  kann  der
Schuldner  neben  der  Quittung  Rückgabe
  des  Schuldscheins  verlangen.
Behauptet  der  Gläubiger,  zur  Rückgabe
  außer  stande  zu  sein,  so  kann
der  Schuldner  das  öffentlich  beglaubigte
Anerkenntnis  verlangen,  daß  die  Schuld
erloschen  sei.
Der  bisherige  Gläubiger  hat  dem
neuen  Gläubiger  auf  Verlangen  eine
öffentlich  beglaubigte  Urkunde  über
die  Abtretung  der  Forderungen  auszustellen.
  412.
Der  Schuldner  ist  im  Falle  der  Abtretung
  der  Forderung  dem  neuen
Gläubiger  gegenüber  zur  Leistung  nur
gegen  Aushändigung  einer  von  dem
bisherigen  Gläubiger  über  die  Abtretung
  ausgestellten  Urkunde  verpflichtet.
  Eine  Kündigung  oder  eine
Mahnung  des  neuen  Gläubigers  ist
unwirksam,  wenn  sie  ohne  Vorlegung
einer  solchen  Urkunde  erfolgt  und  der
Schuldner  sie  aus  diesem  Grunde
unverzüglich  zurückweist.

Diese  Vorschriften  finden  keine
        <pb n="59" />
        Form

8

416

Anwendung,  wenn  der  bisherige
Gläubiger  dem  Schuldner  die  Abtretung
  schriftlich  angezeigt  hat.  412.
Die  Mitteilung  des  Veräußerers  eines

Grundstücks  von  der  Schuldübernahme
muß  schriftlich  geschehen  und  den  Hinweis

  enthalten,  daß  der  Übernehmer
an  die  Stelle  des  bisherigen  Schuldners
tritt,  wenn  nicht  der  Gläubiger  die
Verweigerung  innerhalb  der  sechs
Monate  erklärt.

Schuldverschreibung.

793  Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  einer

Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
kann  durch  eine  in  die  Urkunde  aufgenommene
  Bestimmung  von  der  Beobachtung
  einer  besonderen  F.  abhängig
gemacht  werden.  Zur  Unterzeichnung
genügt  eine  im  Wege  der  mechanischen
Vervielfältigung  hergestellte  Namensunterschrift.

Schuldversprechen.

780  Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch

781

den  eine  Leistung  in  der  Weise  versprochen
  wird,  daß  das  Versprechen
die  Verpflichtung  selbständig  begründen

soll  (Schuldversprechen),  ist,  soweit

nicht  eine  andere  F.  vorgeschrieben  ist,
schriftliche  Erteilung  des  Versprechens
erforderlich.  782.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch

den  das  Bestehen  eines  Schuldverhältnisses
  anerkannt  wird  (Schuldanerkenntnis),

  ist  schriftliche  Erteilung

der  Anerkennungserklärung  erforderlich.
  Ist  für  die  Begründung  des
Schuldverhältnisses,  dessen  Bestehen
anerkannt  wird,  eine  andere  F.  vorgeschrieben,
  so  bedarf  der  Anerkennungsvertrag

  dieser  F.  782.

2  Wird  ein  Schuldversprechen  oder  eine
Schuldanerkenntnis  auf  Grund  einer
Abrechnung  oder  im  Wege  des  Vergieichs
  erteilt,  so  ist  die  Beobachtung
der  in  den  §§  780,  781  vorge-57



 

8

81

2120

Form

schriebenen  schriftlichen  F.  nicht  erforderlich.


Stiftung.

Das  Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden
bedarf  der  schriftlichen  F.

Bis  zur  Erteilung  der  Genehmigung
ist  der  Stifter  zum  Widerrufe  berechtigt.
  Ist  die  Genehmigung  bei
der  zuständigen  Behörde  nachgesucht,
so  kann  der  Widerruf  nur  dieser  gegenüber
  erklärt  werden.  Der  Erbe  des
Stifters  ist  zum  Widerruf  nicht  berechtigt,
  wenn  der  Stifter  das  Gesuch
bei  der  zuständigen  Behörde  eingereicht
oder  im  Falle  der  gerichtlichen  oder  notariellen
  Beurkundung  des  Stiftungsgeschäfts
  das  Gericht  oder  den  Notar
bei  oder  nach  der  Beurkundung  mit
der  Einreichung  betraut  hat.

Testament.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung,
insbesondere  zur  Berichtigung  von
Nachlaßverbindlichkeiten,  eine  Verfügung
  erforderlich,  die  der  Vorerbe
nicht  mit  Wirkung  gegen  den  Nacherben
  vornehmen  kann,  so  ist  der
Nacherbe  dem  Vorerben  gegenüber
verpflichtet,  seine  Einwilligung  zu  der
Verfügung  zu  erteilen.  Die  Einwilligung
  ist  auf  Verlangen  in  öffentlich
  beglaubigter  F.  zu  erklären.  Die
Kosten  der  Beglaubigung  fallen  dem
Vorerben  zur  Last.

2121  Der  Vorerbe  hat  dem  Nacherben  auf

Verlangen  ein  Verzeichnis  der  zur
Erbschaft  gehörenden  Gegenstände  mitzuteilen.
  Das  Verzeichnis  ist  mit  der
Angabe  des  Tages  der  Aufnahme  zu
versehen  und  von  dem  Vorerben  zu
unterzeichnen;  der  Vorerbe  hat  auf
Verlangen  die  Unterzeichnung  öffentlich
  beglaubigen  zu  lassen.

Der  Nacherbe  kann  verlangen,  daß
er  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses
zugezogen  wird.

Der  Vorerbe  ist  berechtigt  und  auf
        <pb n="60" />
        Form

B

2182
2198

Verlangen  des  Nacherben  verpflichtet,
das  Verzeichnis  durch  die  zuständige
Behörde  oder  durch  einen  zuständigen
Beamten  oder  Notar  aufnehmen  zu
lassen.

Die  Kosten  der  Aufnahme  und  der
Beglaubigung  fallen  der  Erbschaft
zur  Last.

s.  Kauf  444.

Die  Bestimmung  der  Person  des
Testamentsvollstreckers  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.
  Die  Erklärung  ist  in  öffentlich
  beglaubigter  F.  abzugeben.  2199,
2228.

2215  Der  Testamentsvollstrecker  hat  dem

2231

Erben  unverzüglich  nach  der  Annahme
des  Amtes  ein  Verzeichnis  der  seiner
Verwaltung  unterliegenden  Nachlaßgegenstände
  und  der  bekannten  Nachlaßverbindlichkeiten
  mitzuteilen  und
ihm  die  zur  Aufnahme  des  Inventars
sonst  erforderliche  Beihülfe  zu  leisten.

Das  Verzeichnis  ist  mit  der  Angabe
des  Tages  der  Aufnahme  zu  versehen
und  von  dem  Testamentsvollstrecker
zu  unterzeichnen;  der  Testamentsvollstrecker
  hat  auf  Verlangen  die  Unterzeichnung
  öffentlich  beglaubigen  zu
lassen.

Der  Erbe  kann  verlangen,  daß  er
bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses
zugezogen  wird.

Der  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt
  und  auf  Verlangen  des  Erben
verpflichtet,  das  Verzeichnis  durch  die
zuständige  Behörde  oder  durch  einen
zuständigen  Beamten  oder  Notar  aufnehmen
  zu  lassen.

Die  Kosten  der  Aufnahme  und  der
Beglaubigung  fallen  dem  Nachlasse  zur
Last.  2220.

Testament.

Ein  Testament  kann  in  ordentlicher
F.  errichtet  werden:

58

 

2267

2271

33

37

58

66

Form
1.  vor  einem  Richter  oder  vor  einem
Notar  2232;
durch  eine  von  dem  Erblasser
unter  Angabe  des  Ortes  und
Tages  eigenhändig  geschriebene
und  unterschriebene  Erklärung.
2247,  2248,  2267.
Zur  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen
  Testaments  nach  §  2231  Nr.  2
genügt  es,  wenn  einer  der  Ehegatten
das  Testament  in  der  dort  vorgeschriebenen
  F.  errichtet  und  der
andere  Ehegatte  die  Erklärung  beifügt,
  daß  das  Testament  auch  als
sein  Testament  gelten  solle.  Die
Erklärung  muß  unter  Angabe  des
Ortes  und  Tages  eigenhändig  geschrieben
  und  unterschrieben  werden
s.  Erbvertrag  2296.

Verein.

Die  Zustimmung  der  in  der  Mitgliederversammlung
  nicht  erschienenen  Mitglieder
  zur  Anderung  des  Zweckes
des  Vereins  muß  schriftlich  erfolgen.
40.
Die  Mitgliederversammlung  ist  zu
berufen,  wenn  der  durch  die  Satzung
bestimmte  Teil  oder  in  Ermangelung
einer  Bestimmung  der  zehnte  Teil
der  Mitglieder  die  Berufung  schriftlich
unter  Angabe  des  Zweckes  und  der
Gründe  verlangt.
Die  Satzung  eines  eingetragenen  Vereins
  soll  Bestimmungen  enthalten:

über  die  Voraussetzungen,  unter
denen  die  Mitgliederversammlung
zu  berufen  ist,  über  die  F.  der
Berufung  und  über  die  Beurkundung
  der  Beschlüsse.  60.
Das  Amtsgericht  hat  die  Eintragung
des  Vereins  durch  das  für  seine  Bekanntmachungen
  bestimmte  Blatt  zu
veröffentlichen.

Die  Urschrift  der  Satzung  ist  mit
der  Bescheinigung  der  Eintragung  zu
        <pb n="61" />
        Form

8

77

79

152

154

versehen  und  zurückzugeben.  Die
beglaubigt  und  mit  den  übrigen
Schriftstücken  aufbewahrt.  71.

Die  Anmeldungen  zum  Vereinsregister
sind  von  den  Mitgliedern  des  Vorstandes
  sowie  von  den  Liquidatoren
mittelst  öffentlich  beglaubigter  Erklärung
  zu  bewirken.

Von  den  Eintragungen  in  das  Vereinsregister
  kann  eine  Abschrift  gefordert
  werden.  Die  Abschrift  ist
auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

Vertrag.

Wird  ein  Vertrag  gerichtlich  oder

notariell  beurkundet,  ohne  daß  beide
Teile  gleichzeitig  anwesend  sind,  so

kommt  der  Vertrag  mit  der  nach
§  128  erfolgten  Beurkundung  der
Annahme  zustande,  wenn  nicht  ein
Die  Vorschrift

des  §  151  Satz  2  findet  Anwendung.
Ist  eine  Beurkundung  des  beabsichtigten

anderes  bestimmt  ist.

Vertrags  verabredet  worden,  so  ist

313

1595

im  Zweifel  der  Vertrag  nicht  geschlossen,

  bis  die  Beurkundung  erfolgt

  ist.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine

Teil  verpflichtet,  das  Eigentum  an
einem  Grundstücke  zu  übertragen,  bedarf
  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.  Ein  ohne  Beobachtung

dieser  F.  geschlossener  Vertrag  wird

seinem  ganzen  Inhalte  nach  gültig,

wenn  die  Auflassung  und  die  Eintragung
  in  das  Grundbuch  erfolgen.

Verwandtschaft.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  kann

nicht  durch  einen  Vertreter  erfolgen.
Ist  der  Mann  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der
Zustimmung  seines  g.  Vertreters.
Für  einen  geschäftsunfähigen  Mann
kann  sein  g.  Vertreter  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  die
Ehelichkeit  anfechten.  Hat  der  g.

5

9

8
Abschrift  wird  von  dem  Amtsgerichte

1596

1598

 

1599

 

Form

Vertreter  die  Ehelichkeit  nicht  rechtzeitig
  angefochten,  so  kann  nach  dem
Weghfalle  der  Geschäftsunfähigkeit  der
Mann  selbst  die  Ehelichkeit  in  gleicher
Weise  anfechten,  wie  wenn  er  ohne
g.  Vertreter  gewesen  wäre.  1598  bis
1600.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  erfolgt
bei  Lebzeiten  des  Kindes  durch  Erhebung
  der  Anfechtungsklage.  Die
Klage  ist  gegen  das  Kind  zu  richten.

Wird  die  Klage  zurückgenommen,
so  ist  die  Anfechtung  als  nicht  erfolgt
anzusehen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Mann  vor  der  Erledigung  des
Rechtsstreits  das  Kind  als  das  seinige
anerkennt.

Vor  der  Erledigung  des  Rechtsstreits
  kann  die  Unehelichkeit  nicht
anderweit  geltend  gemacht  werden.
1599.  1600.

1597  Nach  dem  Tode  des  Kindes  erfolgt

die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  durch
Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgericht;
  die  Erklärung  ist  in  öffentlich
  beglaubigter  F.  abzugeben.  1599,
1600.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  ist
ausgeschlossen,  wenn  der  Mann  das
Kind  nach  der  Geburt  als  das  seinige
anerkennt.

Die  Anerkennung  kann  nicht  unter
einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
  erfolgen.

Für  die  Anerkennung  gelten  die
Vorschriften  des  §  1595  Abs.  1.
Die  Anerkennung  kann  auch  in  einer
Verfügung  von  Todeswegen  erfolgen.
1600.

Ist  die  Anerkennung  der  Ehelichkeit
anfechtbar,  so  finden  die  Vorschriften
der  §§  1595—1597  und,  wenn  die
Anfechtbarkeit  ihren  Grund  in  arglistiger
  Täuschung  oder  in  Drohung
hat,  neben  den  Vorschriften  des  §  203
Abs.  2  und  des  §  206  auch  die  Vor-
        <pb n="62" />
        Form

8

1643
1662

1690

1706

1730

1733

1741

1742

1748

schrift  des  §  203  Abs.  1  entsprechende
Anwendung.  1600.

s.  Vormundschaft  1831.

Der  Vater  kann  auf  die  Nutznießung

an  dem  Vermögen  des  ehelichen  Kindes

verzichten.  Der  Verzicht  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  Vormundschaftsgerichte.
  Die  Erklärung  ist  in
öffentlich  beglaubigter  F.  abzugeben.
s.  Vormundschaft  1831.

Der  Ehemann  der  Mutter  des  unehelichen
  Kindes  kann  durch  Erklärung
gegenüber  der  zuständigen  Behörde
dem  Kinde  mit  Einwilligung  des
Kindes  und  der  Mutter  seinen  Namen
erteilen;  die  Erklärung  des  Ehemanns
sowie
des  Kindes  und  der  Mutter  sind  in
öffentlich  beglaubigter  F.  abzugeben.
Der  Antrag  auf  Ehelichkeitserklärung
sowie  die  Einwilligungserklärung  der
im  §  1726  bezeichneten  Personen  bedarf

  der  gerichtlichen  oder  notariellen

Beurkundung.

Nach  dem  Tode  des  Vaters  ist  die
Ehelichkeitserklärung  nur  zulässig,
wenn  der  Vater  den  Antrag  bei  der
zuständigen  Behörde  eingereicht  oder
bei  oder  nach  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung  des  Antrags
das  Gericht  oder  den  Notar  mit  der
Einreichung  betraut  hat.

Wer  keine  ehelichen  Abkömmlinge  hat,

kann  durch  Vertrag  mit  einem  anderen

diesen  an  Kindesstatt  annehmen.  Der
Vertrag  bedarf  der  Bestätigung  durch
das  zuständige  Gericht.  1770.

Die  Annahme  an  Kindesstatt  kann
nicht  unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  erfolgen.

Die  Einwilligung  der  in  den  8§  1746,

1747  bezeichneten  Personen  hat  dem
Annehmenden  oder  dem  Kinde  oder

dem  für  die  Bestätigung  des  An-125
  Ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  durch

nahmevertrags  zuständigen  Gerichte

die  Einwilligungserklärungen

 

 

 

8

167

1098

1789

1831

1873

Form

gegenüber  zu  erfolgen;  sie  ist  unwiderruflich.


Die  Einwilligung  kann  nicht  durch
einen  Vertreter  erteilt  werden.  Ist
der  Einwilligende  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht
der  Zustimmung  seines  g.  Vertreters.

Die  Einwilligungserklärung  bedarf
der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.
  1755.

Vollmacht.

Die  Erteilung  der  Vollmacht  erfolgt
durch  Erklärung  gegenüber  dem  zu
Bevollmächtigenden  oder  dem  Dritten,
dem  gegenüber  die  Vertretung  stattfinden
  soll.

Die  Erklärung  bedarf  nicht  der  F.,
welche  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmt
  ist,  auf  das  sich  die  Vollmacht
bezieht.  168.

Vorkaufsrecht  s.  Kauf  505.

Vormundschaft.

Der  Vormund  wird  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  durch  Verpflichtung
zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung
der  Vormundschaft  bestellt.  Die  Verpflichtung
  soll  mittelst  Handschlags  an
Eidesstatt  erfolgen.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der
Vormund  ohne  die  erforderliche
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  vornimmt,  ist  unwirksam.
Nimmt  der  Vormund  imit  dieser
Genehmigung  ein  solches  Rechtsgeschäft
  einem  anderen  gegenüber  vor,
so  ist  das  Rechtsgeschäft  unwirksam,
wenn  der  Vormund  die  Genehmigung
nicht  in  schriftlicher  F.  vorlegt  und
der  andere  das  Rechtsgeschäft  aus
diesem  Grunde  unverzüglich  zurückweist.
  1832.

Die  Mitglieder  können  zum  Familienrat
  mündlich  oder  schriftlich  eingeladen
werden.

Willenserklärung.
        <pb n="63" />
        Form

8

126

127

G.  vorgeschriebenen  F.  ermangelt,  ist
nichtig.  Der  Mangel  der

Zweifel
Folge.

Ist  durch  G.  schriftliche  F.  vorgeschrieben,

  so  muß  die  Urkunde  von
dem  Aussteller

Handzeichens  unterzeichnet  werden.

Bei  einem  Vertrage  muß  die  Unterzeichnung
  der  Parteien  auf  derselben

Urkunde  erfolgen.  Werden  über  den
Vertrag  mehrere  gleichlautende  Urkunden
  aufgenommen,  so  genügt  es,
wenn  jede  Partei  die  für  die  andere
Partei  bestimmte  Urkunde  unterzeichnet.

Die  schriftliche  F.  wird  durch  die

gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung

ersetzt.  127,  129.

Die  Vorschriften  des  §  126  gelten

im  Zweifel  auch  für  die  durch  Rechtsgeschäft

  bestimmte  schriftliche  F.  Zur

Wahrung  der  F.  genügt  jedoch,  soweit

  nicht  ein  anderer  Wille  anzunehmen
  ist,  telegraphische  Übermittelung
  und  bei  einem  Vertrage  Briefwechsel;
  wird  eine  solche  F.  gewählt,

so  kann  nachträglich  eine  dem  §  126

128

129

entsprechende  Beurkundung  verlangt
werden.

Ist  durch  G.  gerichtliche  oder  notarielle

  Beurkundung  eines  Vertrags  vorgeschrieben,

  so  genügt  es,  wenn  zunächst

  der  Antrag  und  sodann  die

Annahme  des  Antrags  von  einem
Gericht  oder  einem  Notar  beurkundet

wird.
Ist  durch  G.  für  eine  Erklärung

öffentliche  Beglaubigung  vorgeschrieben,

so  muß  die  Erklärung  schriftlich  abgefaßt
  und  die  Unterschrift  des  Erklärenden
  von  der  zuständigen  Behörde
  oder  einem  zuständigen  Beamten
  oder  Notar  beglaubigt  werden.

durch
Rechtsgeschäft  bestimmten  F.  hat  im
gleichfalls  Nichtigkeit  zur

eigenhändig  durch
Namensunterschrift  oder  mittelst  gerichtlich
  oder  notariell  beglaubigten

61

 

 

8

Forstwirtschaft

Wird  die  Erklärung  von  dem  Aussteller
  mittelst  Handzeichens  unterzeichnet,
  so  ist  die  im  8  126  Abs.  1
vorgeschriebene  Beglaubigung  des
Handzeichens  erforderlich  und  genügend.

Die  öffentliche  Beglaubigung  wird
durch  die  gerichtliche  oder  notarielle
Beurkundung  der  Erklärung  ersetzt.

144  Die  Bestätigung  eines  anfechtbaren

Rechtsgeschäfts  bedarf  nicht  der  für
das  Rechtsgeschäft  bestimmten  F.
Zustimmung.

182  Hängt  die  Wirksamkeit  eines  Ver-Art.


—i
767

196

trags  oder  eines  einseitigen  Rechtsgeschäfts,
  das  einem  anderen  gegenüber
  vorzunehmen  ist,  von  der  Zustimmung
  eines  Dritten  ab,  so  kann
die  Erteilung  sowie  die  Verweigerung
der  Zustimmung  sowohl  dem  einen
als  dem  anderen  Teile  gegenüber
erklärt  werden.

Die  Zustimmung  bedarf  nicht  der
für  das  Rechtsgeschäft  bestimmten  F.

Wird  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,
dessen  Wirksamkeit  von  der  Zustimmung
  eines  Dritten  abhängt,  mit
Einwilligung  des  Dritten  vorgenommen,
  so  finden  die  Vorschriften
des  §  111  Satz  2,  3  entsprechende
Anwendung.

Forstwirtschaft.

Einführungsgesetz.

.  Beschränkung  —  E.G.

s.  B.G.B.  —  E.  G.
Verjährung.

In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:



1.

2.  derjenigen,  welche  Land=  oder  F.
betreiben,  für  Lieferung  von  landoder
  forstwirtschaftlichen  Erzeugnissen,
  sofern  die  Lieferung  zur
Verwendung  im  Haushalte  des
Schuloners  erfolgt;  201.
        <pb n="64" />
        Fortbestehen

2
672

□-In

S

Fortbestchen.
Auftrag.

Der  Auftrag  erlischt  im  Zweifel  nicht

durch  den  Tod  oder  den  Eintritt  der
Geschäftsunfähigkeit  des  Auftraggebers.
  Erlischt  der  Auftrag,  so  hat
der  Beauftragte,  wenn  mit  dem  Aufschube
  Gefahr  verbunden  ist,  die  Besorgung
  des  übertragenen  Geschäfts
forlzusetzen,  bis  der  Erbe  oder  der  g.
Vertreter  des  Auftraggebers  anderweit
Fürsorge  treffen  kann;  der  Auftrag
gilt  insoweit  als  fortbestehend.  675.
Der  Auftrag  erlischt  im  Zweifel  durch
den  Tod  des  Beauftragten.  Erlischt
der  Auftrag,  so  hat  der  Erbe  des
Beauftragten  den  Tod  dem  Auftraggeber

  unverzüglich  anzuzeigen  und,
wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr
verbunden  ist,  die  Besorgung  des

übertragenen  Geschäfts  fortzusetzen,
bis  der  Auftraggeber  anderweit  Fürsorge
  treffen  kann,  der  Auftrag  gilt
insoweit  als  fortbestehend.  675.

674  Erlischt  der  Auftrag  in  anderer  Weise

922

949

als  durch  Widerruf,  so  gilt  er  zu
Gunsten  des  Beauftragten  gleichwohl

als  fortbestehend,  bis  der  Beauftragte

von  dem  Erlöschen  Kenntnis  erlangt
oder  das  Erlöschen  kennen  muß.  675.
Eigentum.
Solange  einer  der  Nachbarn  an  dem
F.  einer  der  im  §  921  bezeichneten
Einrichtungen  ein  Interesse  hat,  darf
sie  nicht  ohne  seine  Zustimmung  beseitigt
  oder  geändert  werden.  Im
übrigen  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  den  Nachbarn  nach
den  Vorschriften  über  die  Gemeinschaft.

Erlischt  nach  den  §§  946—948  das

Eigentum  an  einer  Sache,  so  erlöschen
auch  die  sonstigen  an  der  Sache  bestehenden
  Rechte.  Erwirbt  der  Eigentümer
  der  belasteten  Sache  Miteigentum,

  so  bestehen  die  Rechte  an  dem

Anteile  fort,  der  an  die  Stelle  der

62

1

 

—

I

Art.
767
702
0

727

Fortbestehen

Sache  tritt.  Wird  der  Eigentümer

der  belasteten  Sache  Alleineigentümer,

so  erstrecken  sich  die  Rechte  auf  die

hinzutretende  Sache.  951.
Einführungsgesetz.

s.  Verein  §  49,  Stiftung  §  88.

s.  Grunddienstbarkeit  8  1025.

s.  B.G.  B.  —  E.G.

Gesellschaft.

Die  Gesellschaft  wird  durch  den  Tod
eines  der  Gesellschafter  aufgelöst,  sofern
nicht  aus  dem  Gesellschaftsvertrage
sich  ein  anderes  ergiebt.

Im  Falle  der  Auflösung  hat  der
Erbe  des  verstorbenen  Gesellschafters
den  übrigen  Gesellschaftern  den  Tod
unverzüglich  anzuzeigen  und,  wenn
mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden
ist,  die  seinem  Erblasser  durch  den
Gesellschaftsvertrag  übertragenen  Geschäfte
  fortzuführen,  bis  die  übrigen
Gesellschafter  in  Gemeinschaft  mit
ihm  anderweit  Fürsorge  treffen  können.
Die  übrigen  Gesellschafter  sind  in
gleicher  Weise  zur  einstweiligen  Fortführung
  der  ihnen  übertragenen  Geschäfte
  verpflichtet.  Die  Gesellschaft
gilt  insoweit  als  fortbestehend.  728.

728  Die  Gesellschaft  wird  durch  die  Er-729



öffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen
  eines  Gesellschafters  aufgelöst.
Die  Vorschriften  des  §  727  Abs.  2
Satz  2,  3  finden  Anwendung.

Wird  die  Gesellschaft  in  anderer  Weise
als  durch  Kündigung  aufsgelöst,  so
gilt  die  einem  Gesellschafter  durch  den
Gesellschaftsvertrag  übertragene  Besugnis
  zur  Geschäftsführung  zu  seinen
Gunsten  gleichwohl  als  fortbestehend,
bis  er  von  der  Auflösung  Kenntnis
erlangt  oder  die  Auflösung  kennen  muß.

730  Nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft

findet  in  Ansehung  des  Gesellschaftsvermögens
  die  Auseinandersetzung
unter  den  Gesellschaftern  statt.

Für  die  Beendigung  der  schweben-
        <pb n="65" />
        Fortbestehen

8

736

737

1025

den  Geschäfte,  für  die  dazu  erforderliche
Eingehung  neuer  Geschäfte  sowie  für

die  Erhaltung  und  Verwaltung  des

Gesellschaftsvermögens  gilt  die  Gesellschaft
  als  fortbestehend,  soweit  der
Zweck  der  Auseinandersetzung  es  erfordert.
  Die  einem  Gesellschafter  nach
dem  Gesellschaftsvertrage  zustehende
Befugnis  zur  Geschäftsführung  erlischt
jedoch,  wenn  nicht  aus  dem  Vertrage
sich  ein  anderes  ergiebt,  mit  der  Auflösung
  der  Gesellschaft;  die  Geschäftsführung
  steht  von  der  Auflösung  an
1256

allen  Gesellschaftern  gemeinschaftlich  zu.
Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,
daß,  wenn  ein  Gesellschafter  kündigt
oder  stirbt  oder  wenn  der  Konkurs
über  sein  Vermögen  eröffnet  wird,

die  Gesellschaft  unter  den  übrigen

Gesellschaftern  fortbestehen  soll,  so
scheidet  bei  dem  Eintritt  eines  solchen
Ereignisses  der  Gesellschafter,  in  dessen
Person  es  eintritt,  aus  der  Gesellschaft
  aus.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,
daß,  wenn  ein  Gesellschafter  kündigt,
die  Gesellschaft  unter  den  übrigen
Gesellschaftern  fortbestehen  soll,  so  kann
ein  Gesellschafter,  in  dessen  Person  ein
die  übrigen  Gesellschafter  nach  §  723
Abs.  1  Satz  2  zur  Kündigung  berechtigender
  Umstand  eintritt,  aus  der
Gesellschaft  ausgeschlossen  werden.
Das  Ausschließungsrecht  steht  den
übrigen  Gesellschaftern  gemeinschaftlich
zu.  Die  Ausschließung  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  auszuschließenden
  Gesellschafter.

Grunddienstbarkeit.

Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten
geteilt,  so  besteht  die  Grunddienstbarkeit
  für  die  einzelnen  Teile  fort;  die
Ausübung  ist  jedoch  im  Zweifel  nur
in  der  Weise  zulässig,  daß  sie  für  den

Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks

nicht  beschwerlicher  wird.  Gereicht  die

63

 

 

8

1063

1109

88
2218

49

168

169

Fortbestehen

Dienstbarkeit  nur  einem  der  Teile  zum
Vorteile,  so  erlischt  sie  für  die  übrigen
Teile.

Nießbrauch.

Der  Nießbrauch  an  einer  beweglichen
Sache  erlischt,  wenn  er  mit  dem
Eigentum  in  derselben  Person  zusammentrifft.


Der  Nießbrauch  gilt  als  nicht  erloschen,
  soweit  der  Eigentümer  ein
rechtliches  Interesse  an  dem  F.  des
Nießbrauchs  hat.  1072.

Pfandrecht.

Das  Pfandrecht  gilt,  wenn  es  mit  dem
Eigentum  in  derselben  Person  zusammentrifft,
  als  nicht  erloschen,  soweit
  der  Eigentümer  ein  rechtliches
Interesse  an  dem  F.  des  Pfandrechts
hat.  1266.

Reallast.

Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten
geteilt,  so  besteht  die  Reallast  für  die
einzelnen  Teile  fort.

Stiftung  s.  Verein  49.

Testament  s.  Auftrag  673,  674.

Verein.

Der  Verein  gilt  bis  zur  Beendigung
der  Liquidation  als  fortbestehend,  soweit
  der  Zweck  der  Liquidation  es  erfordert.


Vollmacht.

Das  Erlöschen  der  Vollmacht  bestimmt
sich  nach  dem  ihrer  Erteilung  zu
Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse.
Die  Vollmacht  ist  auch  bei  dem  F.  des
Rechtsverhältnisses  widerruflich,  sofern
sich  nicht  aus  diesem  ein  anderes  ergiebt.
  Auf  die  Erklärung  des  Widerrufs
  findet  die  Vorschrift  des  §  167
Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

Soweit  nach  den  8§8  674,  729  die  erloschene
  Vollmacht  eines  Beauftragten
oder  eines  geschäftsführenden  Gesellschafters
  als  fortbestehend  gilt,  wirkt
sie  nicht  zu  Gunsten  eines  Dritten,
der  bei  der  Vornahme  eines  Rechts-
        <pb n="66" />
        Fortbestehen

8

171

941

2382

477

490

1253

419

geschäfts  das  Erlöschen  kennt  oder

kennen  muß.

Die  Vertretungsmacht  bleibt  bestehen:

a)  bis  die  Kundgebung  in  derselben
Weise,  wie  sie  erfolgt  ist,  widerrufen
  wird.  173;

b)  bis  die  Vollmachtsurkunde  dem
Vollmachtgeber  zurückgegeben  oder
für  kraftlos  erklärt  wird.  173.

Foridauer.

Eigentum  945  s.  Verjährung  211.

Erbschaftskauf.
Der  Käufer  einer  Erbschaft  haftet  von
dem  Abschlusse  des  Kaufes  an  den
Nachlaßgläubigern,  unbeschadet  der  F.
der  Haflung  des  Verkäufers.  Dies
gilt  auch  von  den  Verbindlichkeiten,
zu  deren  Erfüllung  der  Käufer  dem
Verkäufer  gegenüber  nach  den  8§  2378,
2379  nicht  verpflichtet  ist.

Kauf.
Beantragt  der  Käufer  gerichtliche
Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des
Beweises,  so  wird  die  Verjährung  des
Anspruches  auf  Wandelung  oder  auf
Minderung  oder  auf  Schadensersatz
wegen  Mangels  einer  zugesicherten
Eigenschaft  unterbrochen.  Die  Unterbrechung
  dauert  bis  zur  Beendigung
des  Verfahrens  fort.  Die  Vorschriften
der  §8  211  Abs.  2,  212  finden  entsprechende
  Anwendung.  480,  481,
490.
s.  Verjährung  215.

Pfandrecht.
Das  Pfandrecht  erlischt,  wenn  der
Pfandgläubiger  das  Pfand  dem  Verpfänder
  oder  dem  Eigentümer  zurückgiebt.
  Der  Vorbehalt  der  F.  des
Pfandrechts  ist  unwirksam.  1266,
1272,  1278.

Schuldverhältnis.
Übernimmt  jemand  durch  Vertrag  das
Vermögen  eines  anderen,  so  können
dessen  Gläubiger,  unbeschadet  der  F.

64

 

8

Fortbestehen

der  Haftung  des  bisherigen  Schuldners,
von  dem  Abschlusse  des  Vertrags  an
ihre  zu  dieser  Zeit  bestehenden  Ansprüche
  auch  gegen  den  Übernehmer
geltend  machen.

Testament.

2210  Eine  nach  §  2209  getroffene  An-211



214

215

ordnung  wird  unwirksam,  wenn  seit
dem  Erbfalle  dreißig  Jahre  verstrichen
sind.  Der  Erblasser  kann  jedoch  anordnen,
  daß  die  Verwaltung  bis  zum
Tode  des  Erben  oder  des  Testamentsvollstreckers
  oder  bis  zum  Eintritt
eines  anderen  Ereignisses  in  der  Person
des  einen  oder  des  anderen  fortdauern
soll.  Die  Vorschrift  des  §  2163
Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.
Verjährung.
Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Klageerhebung  dauert  fort,  bis
der  Prozeß  rechtskräftig  entschieden
oder  anderweit  erledigt  ist.  219,  220.
Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Anmeldung  im  Konkurse  dauert
fort,  bis  der  Konkurs  beendigt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  die  Anmeldung  zurückgenommen
  wird.

Wird  bei  der  Beendigung  des
Konkurses  für  eine  Forderung,  die
infolge  eines  bei  der  Prüfung  erhobenen
Widerspruchs  in  Prozeß  befangen  ist,
ein  Betrag  zurückbehalten,  so  dauert
die  Unterbrechung  auch  nach  der  Beendigung
  des  Konkurses  fort;  das
Ende  der  Unterbrechung  bestimmt  sich
nach  den  Vorschriften  des  §  211.
Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Geltendmachung  der  Aufrechnung
im  Prozeß  oder  durch  Streitverkündung
dauert  fort,  bis  der  Prozeß  rechtskräftig
  entschieden  oder  anderweit
erledigt  ist;  die  Vorschriften  des  §  211
Abs.  2  finden  Anwendung.  220.

Verwandtschaft.

1590  Die  Schwägerschaft  dauert  fort,  auch
        <pb n="67" />
        Fortbestehen

8

1643

1822

639

wenn  die  Ehe,  durch  die  sie  begründet

wurde,  aufgelöst  ist.

s.  Vormundschaft  1822.
Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts:

5.  zu  einem  Miet=  oder  Pachtvertrage

oder  einem  anderen  Vertrage,  durch
den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden

Leistungen  verpflichtet  wird,  wenn

das  Vertragsverhältnis  länger  als

ein  Jahr  nach  der  Vollendung  des

einundzwanzigsten  Lebensjahres

des  Mündels  fortdauern  soll.  1812.

Werkvertrag  651  s.  Kauf  477.

Fortentrichtung.
Eigentum.

915  Der  Rentenberechtigte  kann  jederzeit

288  Eine  Geldschuld
Verzugs  mit  vier  vom  Hundert  für

727

verlangen,  daß  der  Rentenpflichtige
ihm  gegen  ÜUbertragung  des  Eigentums
an  dem  überbauten  Teile  des  Grundstücks
  den  Wert  ersetzt,  den  dieser  Teil
zur  Zeit  der  Grenzüberschreitung  gehabt
hat.  Macht  er  von  dieser  Befugnis
Gebrauch,  so  bestimmen  sich  die  Rechte

und  Verpflichtungen  beider  Teile  nach

den  Vorschriften  über  den  Kauf.
Für  die  Zeit  bis  zur  Ubertragung

des  Eigentums  ist  die  Rente  fortzuentrichten.

  924.
Leistung.
ist  während  des

das  Jahr  zu  verzinsen.  Kann  der

Gläubiger  aus  einem  anderen  Rechtsgrunde

  höhere  Zinsen  verlangen,  so
sind  diese  fortzuentrichten.

Die  Geltendmachung  eines  weiteren
Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.  291.

Fortführung.
Gesellschaft  s.  Fortbestehen  —
Gesellschaft.

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

65

 

 

8

1421,

1424

1472

1497

1546

1055

593

Fortführung

Güterrecht.

1546  s.  Pacht  593.

Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht  auch
nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  zur  F.  der  Verwaltung
  berechtigt,  bis  er  von  der
Beendigung  Kenntnis  erlangt  oder  sie
kennen  muß.  Ein  Dritter  kann  sich
auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,
wenn  er  bei  der  Vornahme  eines
Rechtsgeschäfts  die  Beendigung  der
Verwaltung  und  Nutznießung  kennt
oder  kennen  muß.

Endigt  die  Verwaltung  und  Nutznießung
  infolge  des  Todes  der  Frau,
so  hat  der  Mann  diejenigen  zur  Verwaltung
  gehörenden  Geschäfte,  mit
deren  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist,
zu  besorgen,  bis  der  Erbe  anderweit
Fürsorge  treffen  kann.  1472,  1546.
Die  Verwaltung  des  Gesamtguts  der
a.  Gütergemeinschaft  steht  bis  zur
Auseinandersetzung  beiden  Ehegatten
gemeinschaftlich  zu.  Der  §  1424
findet  entsprechende  Anwendung.  1197,
1546.

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber
  am  Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinschaft
  nach  den  §§  1442,  1472,
1473,  1518.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
sinden  die  für  den  Güterstand  der
Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden
Vorschriften  der  §§  1421—1424  Anwendung.


Nießbrauch  s.  Pacht  593.

Pacht.

Der  Pächter  eines  Landguts  hat  von
den  bei  der  Beendigung  der  Pacht
vorhandenen  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
er  bei  dem  Antritte  der  Pacht  solche
Erzeugnisse  übernommen  hat,  so  viel
zurückzulassen,  als  zur  F.  der  Wirten
        <pb n="68" />
        Fortführung

8

98

2130,
2209

1663
1682

schaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich  ist,

zu  welcher  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse

  voraussichtlich  gewonnen
werden.

Soweit  der  Pächter  landwirtschaftliche
  Erzeugnisse  in  größerer  Menge
oder  besserer  Beschaffenheit  zurückzulassen
  verpflichtet  ist,  als  er  bei  dem
Antritte  der  Pacht  übernommen  hat,
kann  er  von  dem  Verpächter  Ersatz
des  Wertes  verlangen.

Den  vorhandenen  auf  dem  Gute
gewonnenen  Dünger  hat  der  Pächter
zurückzulassen,  ohne  daß  er  Ersatz  des
Wertes  verlangen  kann.  581.

Sachen  s.  Bestimmung  —  Sachen.

Testament.

2136  s.  Pacht  593.

Der  Erblasser  kann  einem  Testamentsvollstrecker
  die  Verwaltung  des  Nachlasses
  übertragen,  ohne  ihm  andere
Aufgaben  als  die  Verwaltung  zuzuweisen;
  er  kann  auch  anordnen,  daß
der  Testamentsvollstrecker  die  Verwaltung
  nach  der  Erledigung  der  ihm
sonst  zugewiesenen  Aufgaben  fortzuführen

  hat.  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,
  daß  einem  solchen  Testamentsvollstrecker

  die  im  §  2207

bezeichnete  Ermächtigung  erteilt  ist.

2210.
Verwandtschaft.

s.  Pacht  593.

Der  Vater  ist  auch  nach  der  Beendigung

seiner  elterlichen  Gewalt  zur  F.  der
mit  der  Sorge  für  die  Person  und

das  Vermögen  des  Kindes  verbundenen

Geschäfte  berechtigt,  bis  er  von  der
Beendigung  Kenntnis  erlangt  oder  sie
kennen  muß.  Ein  Dritter  kann  sich
auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,
wenn  er  bei  der  Vornahme  eines

Rechtsgeschäfts  die  Beendigung  der
elterlichen  Gewalt  kennt  oder  kennen

muß.

Diese  Vorschriften  finden  ent-66



8

1886

1887

1888

1893,

618

824.
842

 

 

Fortkommen

sprechende  Anwendung,  wenn  die  elterliche
  Gewalt  des  Vaters  ruht  oder
aus  einem  anderen  Grunde  seine
Vermögensverwaltung  aufhört.
Vormundschaft.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  den
Vormund  zu  entlassen,  wenn  die  F.
des  Amtes,  insbesondere  wegen  pflichtwidrigen
  Verhaltens  des  Vormundes,
das  Interesse  des  Mündels  gefährden
würde  oder  wenn  in  der  Person  des
Vormundes  einer  der  im  §  1781  bestimmten
  Gründe  vorliegt.  1878,  1895.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  eine
Frau,  die  zum  Vormunde  bestellt  ist,
entlassen,  wenn  sie  sich  verheiratet.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  eine
verheiratete  Frau,  die  zum  Vormunde
bestellt  ist,  zu  entlassen,  wenn  der
Mann  seine  Zustimmung  zur  übernahme
  oder  zur  F.  der  Vormundschaft
versagt  oder  die  Zustimmung  widerruft.
  Diese  Vorschrift  findet  keine
Anwendung,  wenn  der  Mann  der
Vater  des  Mündels  ist.  1895.
Ist  ein  Beamter  oder  ein  Religionsdiener
  zum  Vormunde  bestellt,  so  hat
ihn  das  Vormundschaftsgericht  zu  entlassen,
  wenn  die  Erlaubnis,  die  nach
den  L.G.  zur  Übernahme  der  Vormundschaft
  oder  zur  F.  der  vor  dem
Eintritt  in  das  Amts=  oder  Dienstverhältnis
  übernommenen  Vormundschaft
  erforderlich  ist,  versagt  oder
zurückgenommen  wird  oder  wenn  die
nach  den  L.G.  zulässige  Untersagung
der  F.  der  Vormundschaft  erfolgt.
1895.
1895  s.  Verwandtschaft  1682.

Fortkommen.

Dienstvertrag  s.  Handlung  842.
Handlung.
829  s.  Behauptung  —  Handlung.
Die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze
wegen  einer  gegen  die  Person  gerichteten
        <pb n="69" />
        Fortkommen

8

19

672

777

625

1314

1568

unerlaubten  Handlung  erstreckt  sich  auf
die  Nachteile,  welche  die  Handlung  für
den  Erwerb  oder  das  F.  des  Verletzten
herbeiführt.

Fortleben.

Todeserklärung.
Solange  nicht  die  Todeserklärung  erfolgt
  ist,  wird  das  F.  des  Verschollenen
bis  zu  dem  Zeitpunkte  vermutet,  der
nach  §  18  Abs.  2  in  Ermangelung
eines  anderen  Ergebnisses  der  Ermittelungen
  als  Zeitpunkt  des  Todes

§  18  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.



Fortsetzung.

Auftrag  673  s.  Fortbestehen  —
Auftrag.
Bürgschaft  s.  Bürge  —  Bürg-11407


schaft.
Dienstvertrag.

Wird  das  Dienstverhältnis  nach  dem
Ablaufe  der  Dienstzeit  von  dem  Verpflichteten
  mit  Wissen  des  anderen
Teiles  fortgesetzt,  so  gilt  es  als  auf
unbestimmte  Zeit  verlängert,  sofern
nicht  der  andere  Teil  unverzüglich

widerspricht.
Ehe.
Fortgesetzte  Gütergemeinschaft

s.  Gütergemeinschaft  —  Che.
Ehescheidung.

Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung

klagen,  wenn  der  andere  Eheagatte

durch  schwere  Verletzung  der  durch

die  Ehe  begründeten  Pflichten  oder

durch  ehrloses  oder  unsittliches  Verhalten
  eine  so  tiefe  Zerrüttung  des
ehelichen  Verhältnisses  verschuldet  hat,
daß  dem  Ehegatten  die  F.  der  Ehe
nicht  zugemutet  werden  kann.  Als

schwere  Verletzung  der  Pflichten  gilt
auch  grobe  Mißhandlung.  1564,  1570,
1571,  1674.

67

l

 

8
939

Art.
07
206

724

1454

1483—

1507

1525

550

Fortsetzung

Eigentum.
Die  Ersitzung  kann  nicht  beginnen
und,  falls  sie  begonnen  hat,  nicht
fortgesetzt  werden,  solange  die  Verjährung
  des  Eigentumsanspruchs  gehemmt
  ist  oder  ihrer  Vollendung  die
Vorschriften  der  §§  206,  207  entgegenstehen.
  945.
Einführungsgesetz.
s.  Ehescheidung  8  1568.
s.  Verwandtschaft  8  1635.
Gesellschaft.
Ist  eine  Gesellschaft  für  die  Lebenszeit
  eines  Gesellschafters  eingegangen,
so  kann  sie  in  gleicher  Weise  gekündigt
werden  wie  eine  für  unbestimmte  Zeit
eingegangene  Gesellschaft.  Dasselbe
gilt,  wenn  eine  Gesellschaft  nach  dem
Ablaufe  der  bestimmten  Zeit  stillschweigend
  fortgesetzt  wird.
Güterrecht.
Bei  g.  Güterrecht  bedarf  die  Frau
nicht  der  Zustimmung  des  Mannes:
1.  zur  F.  eines  zur  Zeit  der  Eheschließung
  anhängigen  Rechtsstreits;
1525.
Zur  F.  eines  bei  dem  Eintritte
der  a.  Gütergemeinschaft  anhängigen
Rechtsstreits  bedarf  die  Frau  nicht
der  Zustimmung  des  Mannes.
1518  Fortgesetzte  Gütergemeinschaft
  s.  Gütergemeinschaft  —
Güterrecht.
Das  Nachlaßgericht  hat  dem  überlebenden
  Ehegatten  auf  Antrag  ein
Zeugnis  über  die  F.  der  Gütergemeinschaft
  zu  erteilen.  Die  Vorschriften
über  den  Erbschein  finden  entsprechende
Anwendung.  1518.
Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  die  SS  1373—1383,  1390  bis
1417  entsprechende  Anwendung.
Miete.
Macht  der  Mieter  von  der  gemieteten
Sache  einen  vertragswidrigen  Gebrauch

5*
        <pb n="70" />
        Fortsetzung

8

553

568

1053

1054

und  setzt  er  den  Gebrauch  ungeachtet
einer  Abmahnung  des  Vermieters  fort,
so  kann  der  Vermieter  auf  Unterlassung
klagen.

Der  Vermieter  kann  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  das  Mietverhältnis
  kündigen,  wenn  der  Mieter
oder  derjenige,  welchem  der  Mieter
den  Gebrauch  der  gemieteten  Sache
überlassen  hat,  ungeachtet  einer  Abmahnungdes
  Vermieters  einen  vertragswidrigen
  Gebrauch  der  Sache  fortsetzt,
der  die  Rechte  des  Vermieters  in  erheblichem
  Maße  verletzt,  insbesondere

einem  Dritten  den  ihm  unbefugt  überlassenen
  Gebrauch  beläßt,  oder  die

Sache  durch  Vernachlässigung  der  dem
Mieter  obliegenden  Sorgfalt  erheblich
gefährdet.  555.

Wird  nach  dem  Ablaufe  der  Mietzeit
der  Gebrauch  der  Sache  von  dem
Mieter  fortgesetzt,  so  gilt  das  Mietverhältnis
  als  auf  unbestimmte  Zeit
verlängert,  sofern  nicht  der  Vermieter
oder  der  Mieter  seinen  entgegenstehenden
  Willen  binnen  einer  Frist
von  zwei  Wochen  dem  anderen  Teile
gegenüber  erklärt.  Die  Frist  beginnt
für  den  Mieter  mit  der  F.  des  Gebrauchs,
  für  den  Vermieter  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  er  von  der  F.
Kenntnis  erlangt.

Nießbrauch.

Macht  der  Nießbraucher  einen  Gebrauch
  von  der  Sache,  zu  dem  er
nicht  befugt  ist,  und  setzt  er  den  Gebrauch
  ungeachtet  einer  Abmahnung
des  Eigentümers  fort,  so  kann  der
Eigentümer  auf  Unterlassung  klagen.
Verletzt  der  Nießbraucher  die  Rechte
des  Eigentümers  in  erheblichem  Maße
und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten
ungeachtet  einer  Abmahnung  des
Eigentümers  fort,  so  kann  der  Eigentümer
  die  Anordnungeiner  Verwaltung
nach  §  1052  verlangen.

68

 

8
1217

2335

2130

2218,
1635,

639

Fortsetzung

Pfandrecht.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  die  Rechte
des  Verpfänders  in  erheblichem  Maße
und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten
ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Verpfänders
  fort,  so  kann  der  Verpfänder
  verlangen,  daß  das  Pfand
auf  Kosten  des  Pfandgläubigers  hinterlegt
  oder,  wenn  es  sich  nicht  zur
Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich
  zu  bestellenden  Verwahrer
abgeliefert  wird.

Statt  der  Hinterlegung  oder  der
Ablieferung  der  Sache  an  einen  Verwahrer
  kann  der  Verpfänder  die
Rückgabe  des  Pfandes  gegen  Befriedigung
  des  Gläubigers  verlangen.
Ist  die  Forderung  unverzinslich  und
noch  nicht  fällig,  so  gebührt  dem
Pfandgläubiger  nur  die  Summe,
welche  mit  Hinzurechnung  der  g.  Zinsen
für  die  Zeit  von  der  Zahlung  bis
zur  Fälligkeit  dem  Betrage  der  Forderung
  gleichkommt.  1266,  1272,
1275.

Pflichtteil  s.  Ehescheidung  1568.

Testament.

Der  Vorerbe  ist  nach  dem  Eintritte
der  Nacherbfolge  verpflichtet,  dem
Nacherben  die  Erbschaft  in  dem  Zustande
  herauszugeben,  der  sich  bei
einer  bis  zur  Herausgabe  f.  ordnungsmäßigen
  Verwaltung  ergiebt.  Auf
die  Herausgabe  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  findet  die  Vorschrift
  des  §  592,  auf  die  Herausgabe
eines  Landguts  finden  die  Vorschriften
der  88  592,  593  entsprechende  Anwendung.


Der  Vorerbe  hat  auf  Verlangen
Rechenschaft  abzulegen.  2136.
2220  s.  Auftrag  673.

1636  Verwandtschaft  s.
scheidung  1568.

Werkvertrag.

Auf  die  Verjährung  der  im  §  638

Ehe-
        <pb n="71" />
        Fortsetzung
bezeichneten  Ansprüche  des  Bestellers

8

196

447
644

196

1318

Art.

96

8
115

finden  die  für  die  Verjährung  der
Ansprüche  des  Käufers  geltenden  Vorschriften
  des  §  477  Abs.  2,  3  und

der  §§  478,  479  entsprechende  Anwendung.



Unterzieht  sich  der  Unternehmer

im  Einverständnisse  mit  dem  Besteller
der  Prüfung  des  Vorhandenseins  des
Mangels  oder  der  Beseitigung  des
Mangels,  so  ist  die  Verjährung  solange

  gehemmt,  bis  der  Unternehmer
das  Ergebnis  der  Prüfung  dem  Besteller
  mitteilt  oder  ihm  gegenüber
den  Mangel  für  beseitigt  erklärt  oder
die  F.  der  Beseitigung  verweigert.

Fracht.
Verjährung.
In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:

11.
3.  der  Eisenbahn=  Unternehmungen,
Frachtfuhrleute,  Schiffer,  Lohnkutscher
  und  Boten  wegen  des

Fahrgeldes,  ver  F.,  des  Fuhrund
  Botenlohnes,  mit  Einschluß

der  Auslagen.  201.

Frachtführer.

Kauf  s.  Bestimmung  —  Kauf.

Werkvertrag  646,  651  s.  Kauf
447.

Frachtfuhrleaute.
Verjährung  s.  Fracht  —  Verjährung.

Frage.
Ehe  s.  Form  —  Ehe.
Einführungsgesetz  s.  Geschäftsfähigkeit

  8  115.

Geschäftsfähigkeit  s.  Beschluss
—  Geschäftsfähigkeit.

69

 

Art.
764

1303

1786

1887

Art.
750

434

Freihaltung

Frankreich.
Einführungsgesetz.
Französische  G.  7566,  757,  200,
5%  2  .  E.G.  —  E.G.

Frau  s.  a.  Ekhefrau.

Ehe.

Ein  Mann  darf  nicht  vor  dem  Eintritte
  der  Volljährigkeit,  eine  F.  darf
nicht  vor  der  Vollendung  des  sechszehnten
  Lebensjahres  eine  Ehe  eingehen.


Einer  F.  kann  Befreiung  von  dieser
Vorschrift  bewilligt  werden.  1322.
Die  Bewilligung  einer  nach  den
§§  1303,  1313  zulässigen  Befreiung
steht  dem  Bundesstaate  zu,  dem  die
F.  angehört.

Vormundschaft.

Die  Übernahme  der  Vormundschaft
kann  ablehnen:

1.  eine  .;

Das  Vormundschaftsgericht  kann  eine
F.,  die  zum  Vormunde  bestellt  ist,
entlassen,  wenn  sie  sich  verheiratet.
1895.

Frauensperson.

Handlung  829,  847  f.  Drohung
—  Handlung.

im  Freien.
Einführungsgesetz.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  das  Recht  zur  Aneignung
der  einem  andein  gehörenden,  im  F.
betroffenen  Tauben.

Freihaltung.

Kauf.
Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem
Käufer  den  verkauften  Gegenstand
frei  von  Rechten  zu  verschaffen,  die
von  Dritten  gegen  den  Käufer  geltend
gemacht  werden  können.  440,  443,
445.
        <pb n="72" />
        Freihaltung
S

ð
r“

5
218:

#rS

#)!

618

960

Art.
96

104

110

823,
845

847

Schenkung  s.  Kauf  434.
Testament  s.  Kauf  434.

Freiheit.

Dienstvertrag  s.  Handlung  845.
Eigentum.

Wilde  Tiere  sind  herrenlos,  solange

sie  sich  in  der  F.  befinden

Erlangt  ein  gefangenes  wildes  Tier
die  F.  wieder,  so  wird  es  herrenlos,
wenn  nicht  der  Eigentümer  das  Tier
unverzüglich  verfolgt  oder  wenn  er
die  Verfolgung  aufgiebt.

Einführungsgesetz  s.  Geschäftsfähigkeit

  8§  104,  110.
Geschäftsfähigkeit.

Geschäftsunfähig  ist:

11.

2.  wer  sich  in  einem  die  freie  Willensbestimmung
  ausschließenden  Zustande
  krankhafter  Störung  der
Geistesthätigkeit  befindet,  sofern
nicht  der  Zustand  seiner  Natur
nach  nur  ein  vorübergehender  ist;

s.  Dritte  —  Geschäftsfähigkeit.
Handlung.

827  s.  Fahrlässigkeit.

Im  Falle  der  Tötung,  der  Verletzung

des  Körpers  oder  der  Gesundheit  sowie
  im  Falle  der  Freiheitsentziehung
hat  der  Ersatzpflichtige,  wenn  der
Verletzte  kraft  G.  einem  Dritten  zur
Leistung  von  Diensten  in  dessen  Hauswesen
  oder  Gewerbe  verpflichtet  war,
dem  Dritten  für  die  entgehenden
Dienste  durch  Entrichtung  einer  Geldrente
  Ersatz  zu  leisten.  Die  Vorschriften
  des  §  843  Abs.  2  bis  4
finden  entsprechende  Anwendung.  846.
Im  Falle  der  Verletzung  des  Körpers
oder  der  Gesundheit  sowie  im  Falle
der  Freiheitsentziehung  kann  der  Verletzte
  auch  wegen  des  Schadens,  der

nicht  Vermögensschaden  ist,  eine  billige
in  Geld  verlangen.

Entschädigung

8

436

523
230

2182

618

823

230

Art.
7

77

8
701

 

 

 

845,

Fremde

Der  Anspruch  ist  nicht  übertragbar
und  geht  nicht  auf  die  Erben  über,  es  sei
denn,  daß  er  durch  Vertrag  anerkannt
oder  daß  er  rechtshängig  geworden  ist.
Kauf.
Der  Verkäufer  eines  Grundstücks
haftet  nicht  für  die  F.  des  Grundstücks
  von  öffentlichen  Abgaben  und
von  anderen  öffentlichen  Lasten,  die
zur  Eintragung  in  das  Grundbuch
nicht  geeignet  sind.  440,  443,  445.

Schenkung  s.  Kauf  436.
Selbsthülfe  s.  Pestnahme  —
Selbsthülfe.
Testament.
s.  Kauf  436.

Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des
Vermächtnisses,  so  haftet  der  Beschwerte
  im  Zweifel  nicht  für  die  F.
des  Grundstücks  von  Grunddienstbarkeiten
  beschränkten  persönlichen
Dienstbarkeiten  und  Reallasten.

Freiheitsentziehung.

Dienstvertrag  s.  Handlung  845.
Haudlung.
s.  Fahrlässigkeit  —  Handlung.
847  s.  Freiheit  —  Handlung.

Freilassung.

Selbsthülfe  s.  Festnahme
Selbsthülfe.

Freiwilligkeit.

Einführungsgesetz.
Freiwillige  Gerichtsbarkeit  s.  Gerichtsbarkeit
  —  E.G.

Freizügigkeit.
Einführungsgesetz.
Anderung  des  §  2  des  G.  über  die
F.  vom  1.  Nov.  1867  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  55)  f.  E.G.  —  E.  G.

Fremde.
Sachen  s.  Beschädigung
Sachen.
        <pb n="73" />
        Friedensschluß

8
15

18

Frist  s.  auch  Inventarfrist,  Verjährungs--frist,
  Vorlegungsfrist.

8

786

790

658

861

865,  869.

Friedensschluss.
Todeserklärung.
s.  Dienstverhältnis
erklärung.
Als  Zeitpunkt  des  Todes  ist,  sofern

nicht  die  Ermittelungen  ein  anderes

ergeben,  anzunehmen:

in  den  Jällen  des  8  15  der  Zeitpunkt
  des  F.  oder  der  Schluß  des
Jahres,  in  welchem  der  Krieg  beendigt

  worden  ist;  19.

Kündigungsfrist.
Anweisung.

Der  Anspruch  des  Anweisungsempfängers
  gegen  den  Angewiesenen
aus  der  Annahme  der  Anweisung

verjährt  in  drei  Jahren.
Der  Anweisende  kann  die  Anweisung

dem  Angewiesenen  gegenüber  widerrufen,

  solange  nicht  der  Angewiesene

sie  dem  Anweisungsempfänger  gegenüber
  angenommen  oder  die  Leistung
Dies  gilt  auch  dann,
wenn  der  Anweisende  durch  den  Widerbewirkt

  hat.

ruf  einer  ihm  gegen  den  Anweisungsempfänger
  obliegenden  Verpflichtung
zuwiderhandelt.

Auslobung  661  f.  Auslobung
—  Auslobung.

Besitz.
Wird  der  Besitz  durch  verbotene  Eigenmacht
  dem  Besitzer  entzogen,  so  kann
dieser  die  Wiedereinräumung  des  Besitzes

  von  demjenigen  verlangen,  welcher
ihm  gegenüber  fehlerhaft  besitzt.  .

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  entzogene  Besitz  dem  gegenwärtigen
  Besitzer  oder  dessen  Rechtsvorgänger

  gegenüber  fehlerhaft  war

und  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Ent-863
  bis

ziehung  erlangt  worden  ist.

Todes-Gewährfrist,



71

1
l

 

8
862

864

608
1093

617

Frist

Wird  der  Besitzer  durch  verbotene
Eigenmacht  im  Besitze  gestört,  so  kann
er  von  dem  Störer  die  Beseitigung
der  Störung  verlangen.  Sind  weitere
Störungen  zu  besorgen,  so  kann  der
Besitzer  auf  Unterlassung  klagen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,

wenn  der  Besitzer  dem  Störer  oder
dessen  Rechtsvorgänger  gegenüber  fehlerhaft
  besitzt  und  der  Besitz  in  dem
letzten  Jahre  vor  der  Störung  erlangt
worden  ist.  863—865,  869.
Ein  nach  den  8§§  861,  862  begründeter
Anspruch  erlischt  mit  dem  Ablauf  eines
Jahres  nach  der  Verübung  der  verbotenen
  Eigenmacht,  wenn  nicht  vorher
  der  Anspruch  im  Wege  der  Klage
geltend  gemacht  wird.

Das  Erlöschen  tritt  auch  dann  ein,
wenn  nach  der  Verübung  der  verbotenen
  Eigenmacht  durch  rechtskräftiges
Urteil  festgestellt  wird,  daß  dem  Thäter
ein  Recht  an  der  Sache  zusteht,  vermöge
  dessen  er  die  Herstellung  eines
seiner  Handlungsweise  entsprechenden
Besitzstandes  verlangen  kann.  865.

Darlehen  609  f.  Darlehen  —
Darlehen.

Dienstbarkeit  s.  Nießbrauch  1057.

Dienstvertrag.

Ist  bei  einem  dauernden  Dienstverhältnisse,
  welches  die  Erwerbsthätigkeit
  des  Verpflichteten  vollständig
oder  hauptsächlich  in  Anspruch  nimmt,
der  Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft
  ausgenommen,  so  hat  der
Dienstberechtigte  ihm  im  Falle  der  Erkrankung
  die  erforderliche  Verpflegung
und  ärztliche  Behandlung  bis  zur
Dauer  von  sechs  Wochen,  jedoch  nicht
über  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  hinaus,  zu  gewähren,  sofern
  nicht  die  Erkrankung  von  dem
Verpflichteten  vorsätzlich  oder  durch
grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt
worden  ist.  Die  Verpflegung  und
        <pb n="74" />
        Frist

2

621

ärztliche  Behandlung  kann  durch  Aufnahme
  des  Vedpflichteten  in  eine
Krankenanstalt  gewährt  werden.  Die
Kosten  können  auf  die  für  die  Zeit

der  Erkrankung  geschuldete  Vergütung

angerechnet  werden.  Wird  das  Dienstverhältnis
  wegen  der  Erkrankung  von
dem  Dienstberechtigten  nach  §  626  gekündigt,
  so  bleibt  die  dadurch  herbeigeführte
  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  außer  Betracht.

Die  Verpflichtung  des  Dienstberechtigten

  tritt  nicht  ein,  wenn  für
die  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung

  durch  eine  Versicherung  oder
durch  eine  Einrichtung  der  öffentlichen
Krankenpflege  Vorsorge  getroffen  ist.
619.
Ist  die  Vergütung  nach  Tagen  bemessen,
  so  ist  die  Kündigung  an  jedem
Tage  für  den  folgenden  Tag  zulässig.
Ist  die  Vergütung  nach  Wochen
bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur

für  den  Schluß  einer  Kalenderwoche

zulässig;  sie  hat  spätestens  am  ersten
Werktage  der  Woche  zu  erfolgen.
Ist  die  Vergütung  nach  Monaten
bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  eines  Kalendermonats
zulässig;  sie  hat  spätestens  am  fünfzehnten
  des  Monats  zu  erfolgen.
Ist  die  Vergütung  nach  Vierteljahren
  oder  längeren  Zeitabschnitten
bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahres
  und  nur  unter  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  von  sechs
Wcochen  zulässig.  620.
Das  Dienstverhältnis  der  mit  festen
Bezügen  zur  Leistung  von  Diensten
höherer  Art  Angestellten,  deren  Erwerbsthätigkeit
  durch  das  Dienstverhältnis
  vollständig  oder  hauptsächlich
in  Anspruch  genommen  wird,  insbesondere
  der  Lehrer,  Erzieher,  Privatbeamten,
  Gesellschafterinnen,  kann  nur

 

 

 

8

Frist

für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahres
  und  nur  unter  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen
gekündigt  werden,  auch  wenn  die  Vergütung
  nach  kürzeren  Zeitabschnitten
als  Vierteljahren  bemessen  ist.  620.

623  Ist  die  Vergütung  nicht  nach  Zeit-624



1305

1309

abschnitten  bemessen,  so  kann  das
Dienstverhältnis  jederzeit  gekündigt
werden;  bei  einem  die  Erwerbsthätigkeit
  des  Verpflichteten  vollständig  oder
hauptsächlich  in  Anspruch  nehmenden
Dienstverhältnis  ist  jedoch  eine  Kündigungsfrist
  von  zwei  Wochen  einzuhalten.
  620.

Ist  das  Dienstverhältnis  für  die
Lebenszeit  einer  Person  oder  für
längere  Zeit  als  fünf  Fahre  eingegangen,
  so  kann  es  von  dem  Verpflichteten
  nach  dem  Ablaufe  von  fünf
Jahren  gekündigt  werden.  Die  Kündigungsfrist
  beträgt  sechs  Monate.

Ehe.

Ein  eheliches  Kind  bedarf  bis  zur
Vollendung  des  einundzwanzigsten
Lebensjahrs  zur  Eingehung  einer  Ehe
der  Einwilligung  des  Vaters,  ein  uneheliches
  Kind  bedarf  bis  zum  gleichen
Lebensalter  der  Einwilligung  der
Mutter.  An  die  Stelle  des  Vaters
tritt  die  Mutter,  wenn  der  Vater  gestorben
  ist  oder  wenn  ihm  die  sich  aus
der  Vaterschaft  ergebenden  Rechte  nach
§  17011  nicht  zustehen.  Ein  für  ehelich
erklärtes  Kind  bedarf  der  Einwilligung
der  Mutter  auch  dann  nicht,  wenn
der  Vater  gestorben  ist.

Dem  Tode  des  Vaters  oder  der
Mutter  steht  es  gleich,  wenn  sie  zur
Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  außer
stande  sind  oder  wenn  ihr  Aufenthalt
dauernd  unbekannt  ist.  1306.
Niemand  darf  eine  Ehe  eingehen,  bevor
  seine  frühere  Ehe  aufgelöst  oder
für  nichtig  erklärt  worden  ist.  Wollen
Ehegatten  die  Eheschließung  wieder-
        <pb n="75" />
        Frist

§  holen,  so  ist  die  vorgängige  Nichtig-1313



1314

1316

24

keitserklärung  nicht  erforderlich.
Wird  gegen  ein  Urteil,  durch  das

die  frühere  Ehe  aufgelöst  oder  für
nichtig  erklärt  worden  ist,  die  Nichtigkeitsklage
  oder  die  Restitutionsklage
so  dürfen  die  Ehegatten
nicht  vor  der  Erledigung  des  Rechtserhoben,



streits  eine  neue  Ehe  eingehen,  es

sei  denn,  daß  die  Klage  erst  nach

dem  Ablaufe  der  vorgeschriebenen

fünfjährigen  Frist  erhoben  worden  ist.

Eine  Frau  darf  erst  zehn  Monate
nach  der  Auflösung  oder  Nichtigkeitserklärung
  ihrer  früheren  Ehe  eine
neue  Ehe  eingehen,  es  sei  denn,  daß
sie  inzwischen  geboren  hat.

Von  dieser  Vorschrift  kann  Befreiung

  bewilligt  werden.  1322.

Wer  ein  eheliches  Kind  hat,  das

minderjährig  ist  oder  unter  seiner
Vormundschaft  steht,  darf  eine  Ehe
erst  eingehen,  nachdem  ihm  das  Vormundschaftsgericht

  ein  Zeugnis  darüber
erteilt  hat,  daß  er  die  im  §  1669
erfüllt
hat  oder  daß  sie  ihm  nicht  obliegen.

bezeichneten  Verpflichtungen

Ist  im  Falle  der  f.  Gütergemeinschaft
ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
minderjährig  oder  bevormundet,  so
darf  der  überlebende  Ehegatte  eine
Ehe  erst  eingehen,  nachdem  ihm  das
Vormundschaftsgericht  ein  Zeugnis
darüber  erteilt  hat,  daß  er  die  im
§  1493  Abs.  2  bezeichneten  Verpflichtungen
  erfüllt  hat  oder  daß  sie
ihm  nicht  obliegen.

Der  Eheschließung  soll  ein  Aufgebot
Das  Aufgebot  verliert

vorhergehen.
seine  Kraft,  wenn  die  Ehe  nicht  binnen

sechs  Monaten  nach  der  Vollziehung
des  Aufgebots  geschlossen  wird.  1322.

Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  bei  der
Eheschließung  die  im  §  1317  vorgeschriebene
  Form  nicht  beobachtet
worden  ist.

 

8

1339

1347

Frist

Ist  die  Ehe  in  das  Heiratsregister
eingetragen  worden  und  haben  die
Ehegatten  nach  der  Eheschließung  zehn
Jahre  oder,  falls  einer  von  ihnen
vorher  gestorben  ist,  bis  zu  dessen
Tode,  jedoch  mindestens  drei  Jahre,
als  Ehegatten  mit  einander  gelebt,
so  ist  die  Ehe  als  von  Anfang  an
gültig  anzusehen.  Diese  Vorschrift
findet  keine  Anwendung,  wenn  bei
dem  Ablaufe  der  zehn  Jahre  oder
zur  Zeit  des  Todes  des  einen  Ehegatten
  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  ist.
1323,  1329.

Die  Anfechtung  einer  Ehe  kann  nur
binnen  sechs  Monaten  erfolgen.

Die  F.  beginnt  in  den  Fällen  des
§  1331  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
die  Eingehung  oder  die  Bestätigung
der  Ehe  dem  g.  Vertreter  bekannt
wird  oder  der  Ehegatte  die  unbeschränkte
  Geschäftsfähigkeit  erlangt,
in  den  Fällen  der  §S  1332—1334
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der
Ehegatte  den  Irrtum  oder  die  Täuschung
  entdeckt,  in  dem  Falle  des
§  1335  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
die  Zwangslage  aufhört.

Auf  die  F.  finden  die  für  die

Verjährung  geltenden  Vorschriften  der
§8  203,  206  entsprechende  Anwendung.
1350.
Erklärt  der  Ehegatte,  dem  das  im
§  1345  Abs.  1  bestimmte  Recht  zusteht,
  dem  anderen  Ehegatten,  daß  er
von  dem  Rechte  Gebrauch  mache,  so
kann  er  die  Folgen  der  Nichtigkeit
der  Ehe  nicht  mehr  geltend  machen;
erklärt  er  dem  anderen  Ehegatten,  daß
es  bei  diesen  Folgen  bewenden  solle,
so  erlischt  das  im  §  1345  Abs.  1
bestimmte  Recht.

Der  andere  Ehegatte  kann  den  berechtigten
  Ehegatten  unter  Bestimmung
einer  angemessenen  F.  zur  Erklärung
darüber  auffordern,  ob  er  von  dem
        <pb n="76" />
        Frist

8

1349

1350

1361

1567

Rechte  Gebrauch  mache.  Das  Recht
kann  in  diesem  Falle  nur  bis  zum
Ablaufe  der  F.  ausgeübt  werden.
Ist  das  Urteil,  durch  das  einer  der
Ehegatten  für  tot  erklärt  worden  ist,
im  Wege  der  Klage  angefochten,  so
darf  der  andere  Ehegatte  nicht  vor
der  Erledigung  des  Rechtsstreits  eine
neue  Ehe  eingehen,  es  sei  denn,  daß
die  Anfechtung  erst  zehn  Jahre  nach
der  Verkündung  des  Urteils  erfolgt  ist.
Jeder  Ehegatte  der  neuen  Ehe  kann,
wenn  der  für  tot  erklärte  Ehegatte
noch  lebt,  die  neue  Ehe  anfechten,  es
sei  denn,  daß  er  bei  der  Eheschließung
von  dessen  Leben  Kenntnis  hatte.
Die  Anfechtung  kann  nur  binnen
sechs  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  an
erfolgen,  in  welchem  der  anfechtende
Ehegatte  erfährt,  daß  der  für  tot
erklärte  Ehegatte  noch  lebt.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte
  die  Ehe  bestätigt,  nachdem  er
von  dem  Leben  des  für  tot  erklärten
Ehegatten  Kenntnis  erlangt  hat,  oder
wenn  die  neue  Ehe  durch  den  Tod
eines  der  Ehegatten  aufgelöst  worden
ist.  1330,  1351.

s.  Leibrente  760.

Ehescheidung.

Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung

klagen,  wenn  der  andere  Ehegatte  ihn

böslich  verlassen  hat.

Bösliche  Verlassung  liegt  nur  vor:
1.  wenn  ein  Ehegatte,  nachdem  er

zur  Herstellung  der  häuslichen  Gemeinschaft
  rechtskräftig  verurteilt
worden  ist,  ein  Jahr  lang  gegen
den  Willen  des  anderen  Ehegatten
in  böslicher  Absicht  dem  Urteile
nicht  Folge  geleistet  hat;

2.  wenn  ein  Ehegatte  sich  ein  Jahr
lang  gegen  den  Willen  des
anderen  Ehegatten  in  böslicher
Absicht  von  der  häuslichen  Ge-74



 

 

1572  Ein  Scheidungsgrund  kann,

Frist

meinschaft  fern  gehalten  hat  und

die  Voraussetzungen  für  die

öffentliche  Zustellung  seit  Jahresfrist

  gegen  ihn  bestanden  haben.

Die  Scheidung  ist  im  Falle  des
Abs.  2  Nr.  2  unzulässig,  wenn  die
Voraussetzungen  für  die  öffentliche
Zustellung  am  Schlusse  der  mündlichen
  Verhandlung,  auf  die  das
Urteil  ergeht,  nicht  mehr  bestehen.
1564,  1570,  1571,  1574.

1571  Die  Scheidungsklage  muß  in  den

Fällen  der  §§  1565—1568  binnen
sechs  Monaten  von  dem  Zeitpunkte
an  erhoben  werden,  in  dem  der  Ehegatte
  von  dem  Scheidungsgrunde
Kenntnis  erlangt.  Die  Klage  ist  ausgeschlossen,
  wenn  seit  dem  Eintritte
des  Scheidungsgrundes  zehn  Jahre
verstrichen  sind.

Die  Frist  läuft  nicht,  solange  die
häusliche  Gemeinschaft  der  Ehegatten
aufgehoben  ist.  Wird  der  zur  Klage
berechtigte  Ehegatte  von  dem  anderen
Ehegatten  aufgefordert,  entweder  die
häusliche  Gemeinschaft  herzustellen
oder  die  Klage  zu  erheben,  so  läuft
die  Frist  von  dem  Empfange  der
Aufforderung  an.

Der  Erhebung  der  Klage  steht  die
Ladung  zum  Sübhnetermine  gleich.
Die  Ladung  verliert  ihre  Wirkung,
wenn  der  zur  Klage  berechtigte  Ehegatte
  im  Sühnetermine  nicht  erscheint
oder  wenn  drei  Monate  nach  der
Beendigung  des  Sühneverfahrens  verstrichen
  sind  und  nicht  vorher  die
Klage  erhoben  worden  ist.

Auf  den  Lauf  der  sechsmonatigen
und  der  dreimonatigen  F.  finden  die
für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
  der  §8  203,  206  entsprechende
  Anwendung.  1572,  1576.
auch
wenn  die  für  seine  Geltendmachung
im  §  1571  bestimmte  F.  verstrichen
        <pb n="77" />
        Frist
8

1580
1584

910

913

927

ist,  im  Laufe  des  Rechtsstreits  geltend
gemacht  werden,  sofern  die  F.  zur
Zeit  der  Erhebung  der  Klage  noch
nicht  verstrichen  war.  1576.

s.  Leibrente  760.

Ist  ein  Ehegatte  allein  für  schuldig

erklärt,  so  kann  der  andere  Ehegatte

Schenkungen,  die  er  ihm  während  des
Brautstandes  oder  während  der  Ehe
Die  Vorgemacht

  hat,  widerrufen.
schrifteen  des  §  531  finden  Anwendung.


Der  Widerruf  ist  ausgeschlossen,
wenn  seit  der  Rechtskraft  des

Scheidungsurteils  ein  Jahr  verstrichen
oder  wenn  der  Schenker  oder  der
Beschenkte  gestorben  ist.
Eigentum.

Der  Eigentümer  eines  Grundstücks
kann  Wurzeln  eines  Baumes  oder
eines  Strauches,  die  von  einem  Nachbargrundstück
  eingedrungen  sind,  abschneiden
  und  behalten.  Das  Gleiche

gilt  von  herüberragenden  Zweigen,
wenn  der  Eigentümer  dem  Besitzer
eine  angemessene
  F.  zur  Beseitigung  bestimmt

des  Nachbargrundstücks

hat  und  die  Beseitigung  nicht  innerhalb
  der  F.  erfoldt.

Die  Rente  für  den  Überbau  ist  jährlich
  im  voraus  zu  entrichten.  916,
917.

Der  Eigentümer  eines  Grundstücks
kann,  wenn  das  Grundstück  seit  dreißig
Jahren  im  Eigenbesitz  eines  anderen

ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden.

  Die  Besitzzeit  wird  in  gleicher

Weise  berechnet  wie  die  F.  für  die

Ersitzung  einer  beweglichen  Sache.  Ist

der  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen,

  so  ist  das  Aufgebotsverfahren
nur  zulässig,  wenn  er  gestorben  oder

verschollen  ist  und  eine  Eintragung  in

75

 

das  Grundbuch,  die  der  Zustimmung

8

937

939
940

941
945

973

Frist

des  Eigentümers  bedurfte,  seit  dreißig
Jahren  nicht  erfolgt  ist.

Wer  eine  bewegliche  Sache  zehn  Jahre
im  Eigenbesitze  hat,  erwirbt  das  Eigentum
  (Ersitzung).

s.  Verjährung  206,  207.

Die  Ersitzung  wird  durch  den  Verlust
des  Eigenbesitzes  unterbrochen.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  der  Eigenbesitzer  den
Eigenbesitz  ohne  seinen  Willen  verloren
  und  ihn  binnen  Jahresf.  oder
mittelst  einer  innerhalb  dieser  F.  erhobenen
  Klage  wiedererlangt  hat.  945,
955.

s.  Verjährung  210,  212.

Mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums
durch  Ersitzung  erlöschen  die  an  der
Sache  vor  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes
  begründeten  Rechte  Dritter,  es
sei  denn,  daß  der  Eigenbesitzer  bei
dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes  in
Ansehung  dieser  Rechte  nicht  in  gutem
Glauben  ist  oder  ihr  Bestehen  später
erfährt.  Die  Ersitzungsf.  muß  auch
in  Ansehung  des  Rechtes  des  Dritten
verstrichen  sein;  die  Vorschriften  der
88  939—944  finden  entsprechende
Anwendung.

Mit  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach
der  Anzeige  des  Fuades  bei  der
Polizeibehörde  erwirbt  der  Finder  das
Eigentum  an  der  Sache,  es  sei  denn,
daß  vorher  ein  Empfangsberechtigter
dem  Finder  bekannt  geworden  ist  oder
sein  Recht  bei  der  Polizeibehörde  angemeldet
  hat.  Mit  dem  Erwerbe  des
Eigentums  erlöschen  die  sonstigen
Rechte  an  der  Sache.

Ist  die  Sache  nicht  mehr  als  drei
Mark  wert,  so  beginnt  die  einjährige
F.  mit  dem  Funde.  Der  Finder  erwirbt
  das  Eigentum  nicht,  wenn  er
den  Fund  auf  Nachfrage  verheimlicht.
Die  Anmeldung  eines  Rechtes  bei
der  Polizeibehörde  steht  dem  Erwerbe
        <pb n="78" />
        Frist

8

974

976

977

des  Eigentums  nicht  entgegen.  976
bis  978.

Sind  vor  dem  Ablaufe  der  einjährigen
F.  Empfangsberechtigte  dem  Finder
bekannt  geworden  oder  haben  sie  bei
einer  Sache,  die  mehr  als  drei  Mark
wert  ist,  ihre  Rechte  bei  der  Polizeibehörde
  rechtzeitig  angemeldet,  so  kann
der  Finder  die  Empfangsberechtigten
nach  den  Vorschriften  des  §  1003
zur  Erklärung  über  die  ihm  nach  den
§§  970—972  zustehenden  Ansprüche
auffordern.  Mit  dem  Ablaufe  der
für  die  Erklärung  bestimmten  F.  erwirbt
  der  Finder  das  Eigentum  und

erlöschen  die  sonstigen  Rechte  an  der

Sache,  wenn  nicht  die  Empfangsberechtigten
  sich  rechtzeitig  zu  der  Befriedigung
  der  Ansprüche  bereit  erklären.
  976,  978.

Verzichtet  der  Finder  der  Polizeibehörde
  gegenüber  auf  das  Recht  zum
Erwerbe  des  Eigentums  an  der  Sache,

so  geht  sein  Recht  auf  die  Gemeinde

des  Fundorts  über.

Hat  der  Finder  nach  der  Ablieferung
der  Sache  oder  des  Versteigerungserlöses
  an  die  Polizeibehörde  auf
Grund  der  Vorschriften  der  §§  973,
974  das  Eigentum  erworben,  so  geht
es  auf  die  Gemeinde  des  Fundorts
über,  wenn  nicht  der  Finder  vor  dem
Ablauf  einer  ihm  von  der  Peolizeibehörde
  bestimmten  F.  die  Herausgabe
verlangt.  977,  978.

Wer  infolge  der  Vorschriften  der
88  973,  974,  976  einen  Rechtsverlust
erleidet,  kann  in  den  Fällen  der
§§  973,  974  von  dem  Finder,  in  den
Fällen  des  §  976  von  der  Gemeinde
des  Fundorts  die  Herausgabe  des
durch  die  Rechtsänverung  Erlangten
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  fordern.  Der  Anspruch

erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  drei

76

t

 

 

8

980

981

Frist

Jahren  nach  dem  übergange  des
Eigentums  auf  den  Finder  oder  die
Gemeinde,  wenn  nicht  die  gerichtliche
Geltendmachung  vorher  erfolgt.  978.
Die  Versteigerung  der  gefundenen
Sache  ist  erst  zulässig,  nachdem  die
Empfangsberechtigten  in  einer  öffentlichen
  Bekanntmachung  des  Fundes
zur  Anmeldung  ihrer  Rechte  unter
Bestimmung  einer  F.  aufgefordert
worden  sind  und  die  F.  verstrichen
ist;  sie  ist  unzulässig,  wenn  eine  Anmeldung
  rechtzeitig  erfolgt  ist.

Die  Bekanntmachung  ist  nicht  erforderlich,

  wenn  der  Verderb  der  Sache
zu  besorgen  oder  die  Aufbewahrung
mit  unverhältnismäßigen  Kosten  verbunden
  ist.  982,  983.
Sind  seit  dem  Ablaufe  der  in  der
öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmten
  F.  drei  Jahre  verstrichen,  so
fällt  der  Versteigerungserlös,  wenn
nicht  ein  Empfangsberechtigter  sein
Recht  angemeldet  hat,  bei  Reichsbehörden
  und  Reichsanstalten  an  den
Reichsfiskus,  bei  Landesbehörden  und
Landesanstalten  an  den  Fiskus  des
Bundesstaats,  bei  Gemeindebehörden
und  Gemeindeanstalten  an  die  Gemeinde,
  bei  Verkehrsanstalten,  die  von
einer  Privatperson  betrieben  werden,
an  diese.

Ist  die  Versteigerung  ohne  die
öffentliche  Bekanntmachung  erfoldt,  so
beginnt  die  dreijährige  F.  erst,  nachdem
die  Empfangsberechtigten  in  einer
öffentlichen  Bekanntmachung  des
Fundes  zur  Anmeldung  ihrer  Rechte
aufgefordert  worden  sind.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  gefundenes  Geld  abgeliefert
worden  ist.

Die  Kosten  werden  von  dem  herauszugebenden
  Betrag  abgezogen.  982,
983.

1002  Giebt  der  Besitzer  die  Sache  dem

Eigentümer  heraus  so  erlischt  der
        <pb n="79" />
        Frist
8

1003

Art.

Anspruch  auf  den  Ersatz  der  Verwendungen
  mit  dem  Ablauf  eines

Monats,  bei  einem  Grundstücke  mit

dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach
der  Herausgabe,  wenn  nicht  vorher
die  gerichtliche  Geltendmachung  erfolgt
oder  der  Eigentümer  die  Verwendungen

genehmigt.
Auf  diese  F.  finden  die  für  die

Verjährung  geltenden  Vorschriften  der
§§  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

  972,  1007.

Der  Besitzer  kann  den  Eigentümer

unter  Angabe  des  als  Ersatz  verlangten

  Betrags  auffordern,  sich

innerhalb  einer  von  ihm  bestimmten
angemessenen  F.  darüber  zu  erklären,
ob  er  die  Verwendungen  genehmige.
Nach  dem  Ablaufe  der  F.  ist  der
Besitzer  berechtigt,  Befriedigung  aus
der  Sache  nach  den  Vorschriften  über
den  Pfandverkauf,  bei  einem  Grundstücke

  nach  den  Vorschriften  über  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche

  Vermögen  zu  suchen,  wenn
nicht  die  Genehmigung  rechtzeitig
erfolgt.

Bestreitet  der  Eigentümer  den  Anspruch
  vor  dem  Ablaufe  der  F.,  so

kann  sich  der  Besitzer  aus  der  Sache
erst  dann  befriedigen,  wenn  er  nach
rechtskräftiger  Feststellung  des  Betrags
der  Verwendungen  den  Eigentümer
unter  Bestimmung  einer  angemessenen
F.  zur  Erklärung  aufgefordert  hat
und  die  F.  verstrichen  ist;  das  Recht
auf  Befriedigung  aus  der  Sache  ist

ausgeschlossen,  wenn  die  Genehmigung
rechtzeitig  erfolgt.  974,  1007.
Einführungsgesetz.

274  Die  Vorschriften  des  §  44  des

Reichs-Militärg.  vom  2.  Mai  1874
(Reichs-Gesetztl.  S.  45)  finden  entsprechende
  Anwendung  auf  Personen,

die  zur  Besatzung  eines  in  Dienst
gestellten  Schiffes  der  Kaiserlichen

77

 

—  Frist

Art.  Marine  gehören,  solange  das  Schiff
sich  außerhalb  eines  inländischen  Hafens
befindet  oder  die  Personen  als  Kriegsgefangene
  oder  Geißeln  in  der  Gewalt
des  Feindes  sind,  ingleichen  auf  andere
an  Bord  eines  solchen  Schiffes  genommene
  Personen,  solange  das  Schiff
sich  außerhalb  eines  inländischen  Hafens
befindet  und  die  Personen  an  Bord
sind.  Die  F.,  mit  deren  Ablaufe
die  letztwillige  Verfügung  ihre  Gültigkeit
  verliert,  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,
  in  welchem  das  Schiff  in  einen
inländischen  Hafen  zurückkehrt  oder
der  Verfügende  aufhört,  zu  dem  Schiffe
zu  gehören,  oder  als  Kriegsgefangener
oder  Geißel  aus  der  Gewalt  des
Feindes  entlassen  wird.  Den  Schiffen
stehen  die  sonstigen  Fahrzeuge  der
Kaiserlichen  Marine  gleich.

57  Ist  in  einem  Falle  des  Art.  62  die
Entschädigung  dem  Eigentümer  eines
Grundstücks  zu  gewähren,  so  finden
auf  den  Entschädigungsanspruch  die
Vorschriften  des  §  1128  des  B.G.  B.
entsprechende  Anwendung.  Erhebt  ein
Berechtigter  innerhalb  der  im  §  1128
bestimmten  F.  Widerspruch  gegen  die
Zahlung  der  Entschädigung  an  den
Eigentümer,  so  kann  der  Eigentümer
und  jeder  Berechtigte  die  Eröffnung
eines  Verteilungsverfahrens  nach  den
für  die  Verteilung  des  Erlöses  im
Falle  der  Zwangsversteigerung  geltenden
  Vorschriften  beantragen.  Die
Zahlung  hat  in  diesem  Falle  an  das
für  das  Verteilungsverfahren  zuständige
Gericht  zu  erfolgen.  67,  5,  7
s.  Hypothek  1123,  1124.

70  Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  die  Grundsätze,  nach
welchen  der  Wildschaden  festzustellen
ist,  sowie  die  landesg.  Vorschriften,
nach  welchen  der  Anspruch  auf  Ersatz
des  Wildschadens  innerhalb  einer
bestimmten  F.  bei  der  zuständigen
        <pb n="80" />
        Frist

Art.  Behörde  werden
muß.

I—

94  Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  die  F.  bis  zu  deren

geltend  gemacht

Ablauf  gemietete  Räume  bei  Beendigung
des  Mietverhältnisses  zu  räumen  sind.
H  .  Dienstvertrag  §§  617,  624,  Geschäftsfähigkeit

  88  108,  109.

76%  7  f.  Schuldverschreibung  §§  802,
804.

777  s.  Rentenschuld  §  1202.

75%%  74  s.  Eigentum  §  910.

777  s.  Gemeinschaft  8§  749—  751.

775  .  Irn  den  Fällen  des  §  382,

1171  Abs.  3  und  1269  Satz  3  des
B.  G.  B.  muß  dem  Hinterleger  die
Rücknahme  des  hinterlegten  Betrages
mindestens  während  eines  Jahres
von  dem  Zeitpunkt  an  gestattet  werden,

mit  welchem  das  Recht  des  Gläubigers

auf  den  hinterlegten  Betrag  erlischt.

77%  s.  Schuldverhältnis  §  382.

759  s.  Ehe  88  1349,  1350.

76  s.  Stiftung  §  88,  Verein  8  39.

7##  Durch  landesherrliche  Verordnung
kann  bestimmt  werden,  daß  g.  Pfandrechte,
  die  zu  der  Zeit  bestehen,  zu
welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,  zur  Erhaltung  der
Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  während
einer  zehn  Jahre  nicht  übersteigenden,
von  dem  Inkrafttreten  des  B.G.  B.
an  zu  berechnenden  F.  nicht  der  Eintragung
  bedürfen.

Durch  landesherrliche  Verordnung

kann  bestimmt  werden,  daß  Mietrechte
und  Pachtrechte,  welche  zu  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Zeit  als  Rechte

an  einem  Grundstücke  bestehen,  zur

Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber
dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
  nicht  der  Eintragung  bedürfen.
7%  f.  Grundstück  §  900.
7%  f.  B.G.  B.  —  E.’G.

78

 

Art.

50“  .  Ehescheidung  §  1567.

206  s.  Verwandtschaft  §  1635.

277  Die  nach  den  französischen  oder  den
badischen  G.  für  einen  Geistesschwachen
angeordnete  Bestellung  eines  Beistandes
  verliert  mit  dem  Ablaufe  von
sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten
des  B.G.B.  ihre  Wirkung.

Erbe.

Der  Erbe  kann  die  Erbschaft  nicht
mehr  ausschlagen,  wenn  er  sie  angenommen
  hat  oder  wenn  die  für  die
Ausschlagung  vorgeschriebene  F.  verstrichen
  ist;  mit  dem  Ablaufe  der  F.
gilt  die  Erbschaft  als  angenommen.
Die  Ausschlagung  kann  nur  binnen
sechs  Wochen  erfolgen.

Die  F.  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  der  Erbe  von  dem  Anfall
und  dem  Grunde  der  Berufung
Kenntnis  erlangt.  Ist  der  Erbe  durch
Verfügung  von  Todeswegen  berufen,
so  beginnt  die  F.  nicht  vor  der  Verkündung
  der  Verfügung.  Auf  den
Lauf  der  F.  finden  die  für  die  Verjährung
  geltenden  Vorschriften  der
§§  203,  206entsprechende  Anwendung.

Die  F.  beträgt  sechs  Monate,  wenn

der  Erblasser  seinen  letzten  Wohnsitz
nur  im  Auslande  gehabt  hat  oder
wenn  sich  der  Erbe  bei  dem  Beginne
der  F.  im  Ausland  aufhält.
Die  Ausschlagung  der  Erbschaft  erfolgt
  durch  Erklärung  gegenüber  dem
Nachlaßgerichte;  die  Erklärung  ist  in
öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.


Ein  Bevollmächtigter  bedarf  einer
öffentlich  beglaubigten  Vollmacht.
Die  Vollmacht  muß  der  Erklärung
beigefügt  oder  innerhalb  der  Ausschlagungssf.
  nachgebracht  werden.
1955.

Der  Erbe  kann  die  Erbschaft  annehmen
  oder  ausschlagen,  sobald  der
Erbfall  eingetreten  ist.

Frist

1943

1944

1945

1946
        <pb n="81" />
        Frist
1954

1956

1964

1965

Ist  die  Annahme  oder  die  Ausschlagung
  der  Erbschaft  anfechtbar,  so
kann  die  Anfechtung  nur  binnen  sechs
Wochen  erfolgen.

Die  F.  beginnt  im  Falle  der  Anfechtbarkeit
  wegen  Drohung  mit  dem

Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage
  aufhört,  in  den  übrigen  Fällen
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der
Anfechtungsberechtigte  von  dem  Anfechtungsgrunde
  Kenntnis  erlangt.
Auf  den  Lauf  der  F.  finden  die  für
die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
der  §§  203,  206,  207  entsprechende
Anwendung.

7

Die  F.  beträgt  sechs  Monate,  wenn

der  Erblasser  seinen  letzten  Wohnsitz
nur  im  Auslande  gehabt  hat  oder
wenn  sich  der  Erbe  bei  dem  Beginne
der  F.  im  Ausland  aufhält.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,

wenn  seit  der  Annahme  oder  der
Ausschlagung  dreißig  Jahre  verstrichen

sind.

Die  Versäumung  der  Ausschlagungss.
kann  in  gleicher  Weise  wie  die  Annahme

  angefochten  werden.

Wird  der  Erbe  nicht  innerhalb  einer
den  Umständen  entsprechenden  F  ermittelt,
  so  hat  das  Nachlaßgericht
festzustellen,  daß  ein  anderer  Erbe  als

der  Fiskus  nicht  vorhanden  ist.

Die  Feststellung  begründet  die  Ver-11974


mutung,  daß  der  Fiskus  g.  Erbe  sei.
Der  Feststellung  hat  eine  öffentliche
Aufforderung  zur  Anmeldung  der
Erbrechte  unter  Bestimmung  einer  Anmeldungsf.
  vorauszugehen;  die  Art
der  Bekanntmachung  und  die  Dauer
der  Anmeldungef.  bestimmen  sich  nach
den  für  das  Aufgebotsverfahren  geltenden
  Vorschriften.  Die  Aufforderung
darf  unterbleiben,  wenn  die  Kosten
dem  Bestande  des  Nachlasses  gegenüber

  unverhältnismäßig  groß  sind.

Ein  Erbrecht  bleibt  unberücksichtigt,

9

8

 

1966

1969

 

Frist

wenn  nicht  dem  Nachlaßgerichte  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Ablaufe  der
Anmeldungsf.  nachgewiesen  wird,  daß
das  Erbrecht  besteht  oder  daß  es  gegen
den  Fiskus  im  Wege  der  Klage
geltend  gemacht  ist.  Ist  eine  öffentliche
  Aufforderung  nicht  ergangen,  so
beginnt  die  dreimonatige  F.  mit  der
gerichtlichen  Aufforderung,  das  Erbrecht
  oder  die  Erhebung  der  Klage
nachzuweisen.

Von  dem  Fiskus  als  g.  Erben  und
gegen  den  Fiskus  als  g.  Erben  kann
ein  Recht  erst  geltend  gemacht  werden,
nachdem  von  dem  Nachlaßgerichte  festgestellt
  worden  ist,  daß  ein  anderer
Erbe  nicht  vorhanden  ist.

Der  Erbe  ist  verpflichtet,  Familienangehörigen
  des  Erblassers,  die  zur
Zeit  des  Todes  des  Erblassers  zu
dessen  Hausstande  gehört  und  von
ihm  Unterhalt  bezogen  haben,  in  den
ersten  dreißig  Tagen  nach  dem  Eintritte
  des  Erbfalls  in  demselben  Umfange,
  wie  der  Erblasser  es  gethan
hat,  Unterhalt  zu  gewähren  und  die  Benutzung
  der  Wohnung  und  der  Haushaltsgegenstände
  zu  gestatten.  Der
Erblasser  kann  durch  letztwillige  Verfügung
  eine  abweichende  Anordnung
treffen.

Die  Vorschriften  über  Vermächtnisse
finden  entsprechende  Anwendung.
Ein  Nachlaßgläubiger,  der  seine  Forderung
  später  als  fünf  Jahre  nach
dem  Erbfalle  dem  Erben  gegenüber
geltend  macht,  steht  einem  ausgeschlossenen
  Gläubiger  gleich,  es  sei
denn,  daß  die  Forderung  dem  Erben
vor  dem  Ablaufe  der  fünf  Jahre  bekannt
  geworden  oder  im  Aufgebotsverfahren
  angemeldet  worden  ist.
Wird  der  Erblasser  für  tot  erklärt,
so  beginnt  die  F.  nicht  vor  der  Erlassung
  des  die  Todeserklärung  aussprechenden
  Urteils.  2013,  2060.
        <pb n="82" />
        Frist
8

1981

1994

1995

1996

Der  Antrag  auf  Anordnung  einer

Nachlaßverwaltung  kann  nicht  mehr
gestellt  werden,  wenn  seit  der  Annahme
  der  Erbschaft  zwei  Jahre  verstrichen
  sind.

Das  Nachlaßgericht  hat  dem  Erben
auf  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers
zur  Errichtung  des  Inventars  eine  F.
(Inventarf.)  zu  bestimmen.  Nach
dem  Ablaufe  der  F.  haftet  der  Erbe
für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt,
  wenn  nicht  vorher  das
Inventar  errichtet  wird.

Der  Antragsteller  hat  seine  Forderung

  glaubhaft  zu  machen.  Auf  die
Wirksamkeit  der  Fristbestimmung  ist
es  ohne  Einfluß,  wenn  die  Forderung
nicht  besteht.  2013.
Die  Inventarf.  soll  mindestens  einen
Monat,  höchstens  drei  Monate  betragen.
  Sie  beginnt  mit  der  Zustellung
  des  Beschlusses,  durch  den
die  F.  bestimmt  wird.

Wird  die  F.  vor  der  Annahme  der
Erbschaft  bestimmt,  so  beginnt  sie  erst
mit  der  Annahme  der  Erbschaft.

Auf  Antrag  des  Erben  kann  das

Nachlaßgericht  die  F.  nach  seinem
Ermessen  verlängern.
Ist  der  Erbe  durch  höhere  Gewalt
verhindert  worden,  das  Inventar
rechtzeitig  zu  errichten  oder  die  nach
den  Umständen  gerechtfertigte  Verlängerung
  der  Inventarf.  zu  beantragen,
  so  hat  ihm  auf  seinen  Antrag
  das  Nachlaßgericht  eine  neue
Inventarf.  zu  bestimmen.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Erbe  von  der  Zustellung
  des  Beschlusses,  durch  den
die  Inventarf.  bestimmt  worden  ist,
ohne  sein  Verschulden  Kenntnis  nicht
erlangt  hat.

Der  Antrag  muß  binnen  zwei
Wochen  nach  der  Beseitigung  des
Hindernisses  und  spätestens  vor  dem
Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Ende

80

 

8

Frist

der  zuerst  bestimmten  F.  gestellt
werden.

Vor  der  Entscheidung  soll  der
Nachlaßgläubiger,  auf  dessen  Antrag
die  erste  F.  bestimmt  worden  ist,
wenn  thunlich  gehört  werden.  1997,
1998.

1997  Auf  den  Lauf  der  Inventarf.  und

1998

1999

2000

2014

2015

der  im  §  1996  Abs.  2  bestimmten
F.  von  zwei  Wochen  finden  die  für
die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
des  §  203  Abs.  1  und  des  §  206
entsprechende  Anwendung.

Stirbt  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe
der  Inventarf.  oder  der  im  §  1996
Abs.  2  bestimmten  F.  von  zwei  Wochen,
so  endigt  die  F.  nicht  vor  dem  Ablaufe
  der  für  die  Erbschaft  des  Erben
vorgeschriebenen  Ausschlagungsf.
Steht  der  Erbe  unter  elterlicher  Gewalt
  oder  unter  Vormundschaft,  so
soll  das  Nachlaßgericht  dem  Vormundschaftsgerichte
  von  der  Bestimmung
der  Inventarf.  Mitteilung  machen.
Die  Bestimmung  einer  Inventarf.
wird  unwirksam,  wenn  eine  Nachlaßverwaltung
  angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs
  eröffnet  wird.  Während
der  Dauer  der  Nachlaßverwaltung  oder
des  Nachlaßkonkurses  kann  eine  Inventarf.
  nicht  bestimmt  werden.  Ist
der  Nachlaßkonkurs  durch  Verteilung
der  Masse  oder  durch  Zwangsvergleich
beendigt,  so  bedarf  es  zur  Abwendung
der  unbeschränkten  Haftung  der  Inventarerrichtung
  nicht.

Der  Erbe  ist  berechtigt,  die  Berichtigung
  einer  Nachlaßverbindlichkeit  bis
zum  Ablaufe  der  ersten  drei  Monate
nach  der  Annahme  der  Erbschaft,  jedoch
  nicht  über  die  Errichtung  des
Inventars  hinaus,  zu  verweigern.
2016,  2017.

Hat  der  Erbe  den  Antrag  auf  Erlassung
  des  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger
  innerhalb  eines  Jahres  nach
        <pb n="83" />
        Frist
8

2017

2022
2031

2034

der  Annahme  der  Erbschaft  gestellt
und  ist  der  Antrag  zugelassen,  so  ist

der  Erbe  berechtigt,  die  Berichtigung
einer  Nachlaßverbindlichkeit  bis  zur

Beendigung  des  Aufgebotsverfahrens

zu  verweigern.
Der  Beendigung  des  Aufgebotsverfahrens
  steht  es  gleich,  wenn  der

Erbe  in  dem  Aufgebotstermine  nicht
erschienen  ist  und  nicht  binnen  zwei

Wochen  die  Bestimmung  eines  neuen

Termins  beantragt  oder  wenn  er  auch

in  dem  neuen  Termine  nicht  erscheint.

Wird  das  Ausschlußurteil  erlassen
oder  der  Antrag  auf  Erlassung  des
Urteils  zurückgewiesen,  so  ist  das
Verfahren  nicht  vor  dem  Ablauf  einer
mit  der  Verkündung  der  Entscheidung
beginnenden  F.  von  zwei  Wochen  und
nicht  vor  der  Erledigung  einer  rechtzeitig
  eingelegten  Beschwerde  als  beendigt
  anzusehen.  2017,  2016.
Wird  vor  der  Annahme  der  Erbschaft
zur  Verwaltung  des  Nachlasses  ein
Nachlaßpfleger  bestellt,  so  beginnen
die  im  §  2014  und  im  §  2015  Abfs.  1
bestimmten  F.  mit  der  Bestellung.

s.  Eigentum  1003.
Überlebt  eine  für  tot  erklärte  Person
den  Zeitpunkt,  der  als  Zeitpunkt  ihres

Todes  gilt,  so  kann  sie  die  Herausgabe

  ihres  Vermögens  nach  den  für
den  Erbschaftsanspruch  geltenden  Vorschriften
  verlangen.  Solange  der  für

tot  Erklärte  noch  lebt,  wird  die  Verjährung

  seines  Anspruchs  nicht  vor

dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem

Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  er

von  der  Todeserklärung  Kenntnis

erlangt.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Tod

einer  Person  ohne  Todeserklärung  mit

Unrecht  angenommen  worden  ist.

Die  F.  für  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts
  seitens  der  Miterben  beträgt

  zwei  Monate.  2032,  2035.

Eymcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

81

8
2038

2043

2044

 

Frist

Die  Verwaltung  des  Nachlasses  steht
den  Erben  gemeinschaftlich  zu.  Jeder
Miterbe  ist  den  anderen  gegenüber
verpflichtet,  zu  Maßregeln  mitzuwirken,
die  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
erforderlich  sind;  die  zur  Erhaltung
notwendigen  Maßregeln  kann  jeder
Miterbe  ohne  Mitwirkung  der  anderen
treffen.

Die  Vorschriften  der  §§  743,  745,
746,  748  finden  Anwendung.  Die
Teilung  der  Früchte  erfolgt  erst  bei
der  Auseinandersetzung.  Ist  die  Auseinandersetzung
  auf  längere  Zeit  als
ein  Jahr  ausgeschlossen,  so  kann  jeder
Miterbe  am  Schlusse  jedes  Jahres
die  Teilung  des  Reinertrags  verlangen.
2032.

2042  s.  Gemeinschaft  749—751.

Soweit  die  Erbteile  wegen  der  zu
erwartenden  Geburt  eines  Miterben
noch  unbestimmt  sind,  ist  die  Auseinandersetzung
  bis  zur  Hebung  der
Unbestimmtheit  ausgeschlossen.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  die  Erbteile

  deshalb  noch  unbestimmt  sind,
weil  die  Entscheidung  über  eine  Ehelichkeitserklärung,
  über  die  Bestätigung
einer  Annahme  an  Kindesstatt  oder
über  die  Genehmigung  einer  vom
Erblasser  errichteten  Stiftung  noch
aussteht.  2042.
Der  Erblasser  kann  durch  letztwillige
Verfügung  die  Auseinandersetzung  in
Ansehung  des  Nachlasses  oder  einzelner
Nachlaßgegenstände  ausschließen  oder
von  der  Einhaltung  einer  Kündigungsf.
abhängig  machen.  Die  Vorschriften
des  §  749,  Abs.  2,  3,  der  §8§  750,
751  und  des  8  1010,  Abs.  1,  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  Verfügung  wird  unwirksam,
wenn  dreißig  Jahre  seit  dem  Eintritte
des  Erbfalls  verstrichen  sind.  Der
Erblasser  kann  jedoch  anordnen,  daß
die  Verfügung  bis  zum  Eintritt  eines

6
        <pb n="84" />
        T

8

2045

2060

bestimmten  Ereignisses  in  der  Person
eines  Miterben  oder,  falls  er  eine
Nacherbfolge  oder  ein  Vermächtnis
anordnet,  bis  zum  Eintritte  der  Nacherbfolge
  oder  bis  zum  Anfalle  des
Vermächtnisses  gelten  soll.  Ist  der
Miterbe,  in  dessen  Person  das  Ereignis
eintreten  soll,  eine  juristische  Person,
so  bewendet  es  bei  der  dreißigjährigen
J.  20942.

Jeder  Miterbe  kann  verlangen,  daß
die  Auseinandersetzung  bis  zur  Beendigung
  des  nach  §  1970  zulässigen
Aufgebotsverfahrens  oder  bis  zum

Ablaufe  der  im  §  2061  bestimmten
Anmeldungsf.  aufgeschoben  wird.  Ist
das  Aufgebot  noch  nicht  beantragt
oder  die  öffentliche  Aufforderung  nach
§  2061  noch  nicht  erlassen,  so  kann

der  Aufschub  nur  verlangt  werden,

wenn  unverzüglich  der  Antrag  gestellt
oder  die  Aufforderung  erlassen  wird.

2042.
Nach  der  Teilung  des  Nachlasses

haftet  jeder  Miterbe  nur  für  den

seinem  Erbteil  entsprechenden  Teil

einer  Nachlaßverbindlichkeit:

1.  wenn  der  Gläubiger  im  Aufgebotsverfahren
  ausgeschlossen  ist;  das

Aufgebot  erstreckt  sich  insoweit  auch
auf  die  im  §  1972  bezeichneten
Gläubiger  sowie  auf  die  Gläubiger,

denen  der  Miterbe  untbeschränkt
haftet;

wenn  der  Gläubiger  seine  Forderung
  später  als  fünf  Jahre  nach
dem  im  §  1974  Abs.  1  bestimmten
Zeitpunkte  geltend  macht,  es  sei
denn,  daß  die  Forderung  vor  dem
Ablaufe  der  fünf  Jahre  dem
Miterben  bekannt  geworden  oder

im  Aufgebotsverfahren  angemeldet
worden  ist;  die  Vorschrift  findet

keine  Anwendung,  soweit  der

Gläubiger  nach  §  1971  von  dem
Aufgebote  nicht  betroffen  wird;

—

 

8

2061

2358

2361

2340

Frist

3.  wenn  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet
und  durch  Verteilung  der  Masse
oder  durch  Zwangsvergleich  beendigt
  worden  ist.

Jeder  Miterbe  kann  die  Nachlaßgläubiger

  öffentlich  auffordern,  ihre

Forderungen  binnen  sechs  Monaten

bei  ihm  oder  bei  dem  Nachlaßgericht

anzumelden.  Ist  die  Aufforderung
erfolgt,  so  haftet  nach  der  Teilung
jeder  Miterbe  nur  für  den  seinem

Erbteil  entsprechenden  Teil  einer

Forderung,  soweit  nicht  vor  dem

Ablaufe  der  F.  die  Anmeldung  erfolgt

oder  die  Forderung  ihm  zur  Zeit  der

Teilung  bekannt  ist.

Die  Aufforderung  ist  durch  den
Deutschen  Reichsanzeiger  und  durch
das  für  die  Bekanntmachungen  des
Nachlaßgerichts  bestimmte  Blatt  zu
veröffentlichen.  Die  F.  beginnt  mit
der  letzten  Einrückung.  Die  Kosten
fallen  dem  Erben  zur  Last,  der  die
Aufforderung  erläßt.  2045.

Erbschein.

Das  Nachlaßgericht  kann  vor  der  Erteilung

  des  Erbscheins  eine  öffentliche

Aufforderung  zur  Anmeldung  der

anderen  Personen  zustehenden  Erbrechte

  erlassen;  die  Art  der  Bekanntmachung
  und  die  Dauer  der  Anmeldungsfrist
  bestimmen  sich  nach  den
für  das  Aufgebotsverfahren  geltenden

Vorschriften.

Mit  dem  Ablauf  eines  Monats  nach

der  letzten  Einrückung  des  Beschlusses

der  Kraftloserklärung  des  unrichtigen

Erbscheines  in  die  öffentlichen  Blätter

wird  die  Kraftloserklärung  wirksam.

Erbunwürdigkeit.

Die  Erbunwürdigkeit  wird  durch  Anfechtung

  des  Erbschaftserwerbs  geltend

gemacht.

Die  Anfechtung  ist  erst  nach  dem
Anfalle  der  Erbschaft  zulässig.  Einem
Nacherben  gegenüber  kann  die  An-
        <pb n="85" />
        Frist
8

2342

2345

2283

2287

186

fechtung  erfolgen,  sobald  die  Erbschaft
dem  Vorerben  angefallen  ist.

Die  Anfechtung  kann  nur  innerhalb

der  im  §  2082  bestimmten  F.  erfolgen.

Die  Wirkung  der  Anfechtung  des  Erbschaftserwerbes
  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft

  des  Urteils  ein.
s.  Testament  2082.
Erbvertrag.  .

Die  Anfechtung  eines  Erbvertrages
durch  den  Erblasser  kann  nur  binnen

Jahresf.  erfolgen.

Die  F.  beginnt  im  Falle  der  Anfechtbarkeit
  wegen  Drohung  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage
aufhört,  in  den  übrigen  Fällen  mit
dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Erblasser
  von  dem  Anrfechtungsgrunde
Kenntnis  erlangt.  Auf  den  Lauf  der
F.  finden  die  für  die  Verjährung
geltenden  Vorschriften  der  88  203,

206  entsprechende  Anwendung.

Hat  im  Falle  des  §  2282  Abs.  2

der  g.  Vertreter  den  Erbvertrag  nicht

rechtzeitig  angefochten,  so  kann  nach

dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit
der  Erblasser  selbst  den  Erbvertrag

in  gleicher  Weise  anfechten,  wie  wenn
er  ohne  g.  Vertreter  gewesen  wäre.
Hat  der  Erblasser  in  der  Absicht,  den

Vertragserben  zu  beeinträchtigen,  eine
Schenkung  gemacht,  so  kann  der  Vertragserbe,
  nachdem  ihm  die  Erbschaft
angefallen  ist,  von  dem  Beschenkten
die  Herausgabe  des  Geschenkes  nach
den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
fordern.

Der  Anspruch  verjährt  in  drei  Jahren
von  dem  Anfalle  der  Erbschaft  an.
2288.

Frist  §§  186—193.

Fürdie  in  G.,  gerichtlichen  Verfügungen
und  Rechtsgeschäften  enthaltenen  Fristund
  Terminsbestimmungen  gelten  die

 

8

187

188

189

Frist

Auslegungsvorschriften  der  88  187
bis  193.

Ist  für  den  Anfang  einer  F.  ein  Ereignis
  oder  ein  in  den  Lauf  eines
Tages  fallender  Zeitpunkt  maßgebend,
so  wird  bei  der  Berechnung  der  F.
der  Tag  nicht  mitgerechnet,  in  welchen
das  Ereignis  oder  der  Zeitpunkt  fällt.

Ist  der  Beginn  eines  Tages  der
für  den  Anfang  einer  F.  maßgebende
Zeitpunkt,  so  wird  dieser  Tag  bei  der
Berechnung  der  F.  mitgerechnet.  Das
Gleiche  gilt  von  dem  Tage  der  Geburt
bei  der  Berechnung  des  Lebensalters.
186,  188.

Eine  nach  Tagen  bestimmte  F.  endigt
mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages
der  F.

Eine  F.,  die  nach  Wochen,  nach
Monaten  oder  nach  einem  mehrere
Monate  umfassenden  Zeitraume  —
Jahr,  halbes  Jahr,  Vierteljahr  —
bestimmt  ist,  endigt  im  Falle  des
§  187  Abs.  1  mit  dem  Ablaufe  desjenigen
  Tages  der  letzten  Woche  oder
des  letzten  Monats,  welcher  durch  seine
Benennung  oder  seine  Zahl  dem  Tage
entspricht,  in  den  das  Ereignis  oder
der  Zeitpunkt  fällt,  im  Falle  des  §  187
Abs.  2  mit  dem  Ablaufe  desjenigen
Tages  der  letzten  Woche  oder  des
letzten  Monats,  welcher  dem  Tage
vorhergeht,  der  durch  seine  Benennung
oder  seine  Zahl  dem  Anfangstage  der
F.  entspricht.

Fehlt  bei  einer  nach  Monaten  bestimmten
  F.  in  dem  letzten  Monate
der  für  ihren  Ablauf  maßgebende  Tag,
so  endigt  die  F.  mit  dem  Ablaufe  des
letzten  Tages  dieses  Monats.  186.
Unter  einem  halben  Jahre  wird  eine
F.  von  sechs  Monaten,  unter  einem
Vierteljahre  eine  F.  von  drei  Monaten,
unter  einem  halben  Monat  eine  F.
von  fünfzehn  Tagen  verstanden.

Ist  eine  F.  auf  einen  oder  mehrere

.
        <pb n="86" />
        Frist

□-—

190

191

193

749

ganz  Monate  und  einen  halben  Monat
gestellt,  so  sind  die  fünfzehn  Tage
zuletzt  zu  zählen.  186.

Im  Falle  der  Verlängerung  einer  F.
wird  die  neue  F.  von  dem  Ablaufe
der  vorigen  F.  an  berechnet.  186.

Ist  ein  Zeitraum  nach  Monaten  oder

nach  Jahren  in  dem  Sinne  bestimmt,
daß  er  nicht  zusammenhängend  zu
verlaufen  braucht,  so  wird  der  Monat
zu  dreißig,  das  Jahr  zu  dreihundertfünfundsechzig
  Tagen  gerechnet.  186.
Unter  Anfang  des  Monats  wird  der
erste,  unter  Mitte  des  Monats  der
fünfzehnte,  unter  Ende  des  Monats
der  letzte  Tag  des  Monats  verstanden.
186.

Ist  an  einem  bestimmten  Tage  oder
innerhalb  einer  F.  eine  Willenserklärung
  abzugeben,  oder  eine  Leistung
zu  bewirken  und  fällt  der  bestimmte
Tag  oder  der  letzte  Tag  der  F.  auf
einen  Sonntag  oder  an  einem  am
Erklärungs=  oder  Leistungsorte  staatlich
  anerkannten  allgemeinen  Feiertag,
so  tritt  an  die  Stelle  des  Sonntags
oder  des  Feiertags  der  nächstfolgende
Werktag.  186.

Gemeinschaft.

Jeder  Teilhaber  kann  jederzeit  die
Aufhebung  der  Gemeinschaft  verlangen.

Wird  das  Recht,  die  Aufhebung
zu  verlangen,  durch  Vereinbarung  für
immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen,
so  kann  die  Aufhebung  gleichwohl
verlangt  werden,  wenn  ein  wichtiger
Grund  vorliegt.  Unter  der  gleichen
Voraussetzung  kann,  wenn  eine  Kündigungsf.
  bestimmt  wird,  die  Aufhebung
  ohne  Einhaltung  der  F.  verlangt
  werden.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche
das  Recht,  die  Aufhebung  zu  verlangen,
  diesen  Vorschriften  zuwider
ausgeschlossen  oder  beschränkt  wird,
ist  nichtig.  741.

81

 

8
750

751

108

109

Frist

Haben  die  Teilhaber  das  Recht,  die
Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,
  auf  Zeit  ausgeschlossen,  so
tritt  die  Vereinbarung  im  Zweifel
mit  dem  Tode  eines  Teilhabers  außer
Kraft.  741.

Haben  die  Teilhaber  das  Recht,  die
Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,
  für  immer  oder  auf  Zeit
ausgeschlossen  oder  eine  Kündigungsf.
bestimmt,  so  wirkt  die  Vereinbarung
auch  für  und  gegen  die  Sondernachfolger.
  Hat  ein  Gläubiger  die
Pfändung  des  Anteils  eines  Teilhabers
  erwirkt,  so  kann  er  ohne  Rücksicht
  auf  die  Vereinbarung  die  Aufhebung
  der  Gemeinschaft  verlangen,
sofern  der  Schuldtitel  nicht  bloß  vorläufig
  vollstreckbar  ist.  741.

Geschäftsfähigkeit.

Schließt  der  Minderjährige  einen
Vertrag  ohne  die  erforderliche  Einwilligung
  des  g.  Vertreters,  so  hängt
die  Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der
Genehmigung  des  Vertreters  ab.

Fordert  der  andere  Teil  den  Vertreter
  zur  Erklärung  über  die  Genehmigung
  auf,  so  kann  die  Erklärung
nur  ihm  gegenüber  erfolgen;  eine  vor
der  Aufforderung  dem  Minderjährigen
gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder
Verweigerung  der  Genehmigung  wird
unwirksam.  Die  Genehmigung  kann
nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen
nach  dem  Empfange  der  Aufforderung
erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,
so  gilt  sie  als  verweigert.

Ist  der  Minderjährige  unbeschränkt
geschäftsfähig  geworden,  so  tritt  seine
Genehmigung  an  die  Stelle  der  Genehmigung
  des  Vertreters.  106.
Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags
ist  der  andere  Teil  zum  Widerrufe
berechtigt.  Der  Widerruf  kann  auch
dem  Minderjährigen  gegenüber  erklärt
werden.  106.
        <pb n="87" />
        Frist

8
728

1193

Gesellschaft.

Ist  die  Gesellschaft  nicht  für  eine  bestimmte

  Zeit  eingegangen,  so  kann  jeder
Gesellschafter  sie  jederzeit  kündigen.  Ist
eine  Zeitdauer  bestimmt,  so  ist  die
Kündigung  vor  dem  Ablaufe  der  Zeit
zulässig,  wenn  ein  wichtiger  Grund

vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere
  vorhanden,  wenn  ein  anderer
eine  ihm  nach  dem
Gesellschaftsvertrag  obliegende  wesentliche
  Verpflichtung  vorsätzlich  oder  aus

Gesellschafter

grober  Fahrlässigkeit  verletzt  oder  wenn
die  Erfüllung  einer  solchen  Verpflichtung
  unmöglich  wird.  Unter  der
gleichen  Voraussetzung  ist,  wenn  eine
Kündigungsf.  bestimmt  ist,  die  Kündigung
  ohne  Einhaltung  der  F.  zu-Lässig.


Die  Kündigung  darf  nicht  zur  Unzeit
  geschehen,  es  sei  denn,  daß  ein
wichtiger  Grund  für  die  unzeitige
Kündigung  vorliegt.  Kündigt  ein
Gesellschafter  ohne  solchen  Grund  zur

Unzeit,  so  hat  er  den  übrigen  Gesellentstehenden


schaftern  den  daraus
Schaden  zu  ersetzen.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche
das  Kündigungsrecht  ausgeschlossen

oder  diesen  Vorschriften  zuwider  beschränkt
  wird,  ist  nichtig.  737.
Hat  ein  Gläubiger  eines  Gesellschafters
die  Pfändung  des  Anteils  des  Gesellschafters
  an  dem  Gesellschaftsmögen
erwirkt,  so  kann  er  die  Gesellschaft
ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsf.
kündigen,  sofern  der  Schuldtitel  nicht
bloß  vorläufig  vollstreckbar  ist.

Solange  die  Gesellschaft  besteht,
kann  der  Gläubiger  die  sich  aus  dem  Gesellschaftsverhältnis
  ergebenden  Rechte
des  Gesellschafters,  mit  Ausnahme
des  Anspruchs  auf  einen  Gewinnanteil,
nicht  geltend  machen.

Grundschuld.

Das  Kapital  der  Grundschuld  wird

85

 

8

887
900

1396,

1423,
1484,

843,
852

Frist

erst  nach  vorgängiger  Kündigung  fällig.
Die  Kündigung  steht  sowohl  dem
Eigentümer  als  dem  Gläubiger  zu.
Die  Kündigungsfrist  beträgt  sechs
Monate.

Abweichende  Bestimmungen  sind
zulässig.

Grundstück.

s.  Hypothek  1170.

Wer  als  Eigentümer  eines  Grundstücks
  im  Grundbuch  eingetragen  ist,
ohne  daß  er  das  Eigentum  erlangt
hat,  erwirbt  das  Eigentum,  wenn  die
Eintragung  dreißig  Jahre  bestanden
und  er  während  dieser  Zeit  das
Grundstück  im  Eigenbesitze  gehabt
hai.  Die  dreißigjährige  F.  wird  in
derselben  Weise  berechnet  wie  die
F.  für  die  Ersitzung  einer  beweglichen
  Sache.  Der  Lauf  der  F.  ist
gehemmt,  solange  ein  Widerspruch
gegen  die  Richtigkeit  der  Eintragung
im  Grundbuch  eingetragen  ist.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  für
jemand  ein  ihm  nicht  zustehendes
anderes  Recht  im  Grundbuch  eingetragen
  ist,  das  zum  Besitze  des
Grundstücks  berechtigt  oder  dessen
Ausübung  nach  den  für  den  Besitz
geltenden  Vorschriften  geschützt  ist.
Für  den  Rang  des  Rechtes  ist  die
Eintragung  maßgebend.

Güterrecht.

1397,  1448,  1487,  1519,  1525  f.
Frau  —  Güuüterrecht.

1546  s.  Nießbrauch  1056.

1518  f.  Erbe  1943—1946,  1954.

Handlung.

844,  845  s.  Leibrente  760.
Der  Anspruch  auf  Ersatz  des  aus
einer  unerlaubten  Handlung  entstandenen

  Schadens  verjährt  in  drei
Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,  in
welchem  der  Verletzte  von  dem  Schaden
und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen
        <pb n="88" />
        Frist

d

1123

1124

Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf
diese  Kenntnis  in  dreißig  Jahren  von
der  Begehung  der  Handlung  an.

Hat  der  Ersatzpflichtige  durch  die
unerlaubte  Handlung  auf  Kosten  des
Verletzten  etwas  erlangt,  so  ist  er
auch  nach  der  Vollendung  der  Verjährung
  zur  Herausgabe  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
verpflichtet.

Hypothek.

Ist  das  Grundstück  vermietet  oder
verpachtet,  so  erstreckt  sich  die  Hypothek
auf  die  Miet=  oder  Pachtzinsforderung.

Soweit  die  Forderung  fällig  ist,

wird  sie  mit  dem  Ablauf  eines  Jahres
nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von
der  Haftung  frei,  wenn  nicht  vorher
die  Beschlagnahme  zu  Gunsten  des
Oypothekengläubigers  erfolgt.  Ist  der
Miet=  oder  Pachtzins  im  voraus  zu
entrichten,  so  erstreckt  sich  die  Befreiung
  nicht  auf  den  Miet=  oder
Pachtzins  für  eine  spätere  Zeit  als
das  zur  Zeit  der  Beschlagnahme
laufende  und  das  folgende  Kalenderviertelzahr.
  1126,  1129.
Wird  der  Miet=  oder  Pachtzins  eingezogen,
  bevor  er  zu  Gunsten  des
Hypothekengläubigers  in  Beschlag  genommen
  worden  ist,  oder  wird  vor
der  Beschlagnahme  in  anderer  Weise
über  ihn  verfügt,  ist  ist  die  Verfügung

gegenüber  wirksam.  Besteht  die
Verfügung  in  der  Übertragung  der
Forderung  auf  einen  Dritten,  so  erlischt
die  Haftung  der  Forderung;  erlangt
ein  Dritter  ein  Recht  an  der  Forderung,
  so  geht  es  der  Hypothek  im
Range  vor.

Die  Verfügung  ist  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  unwirksam,  soweit
  sie  sich  auf  den  Miet=  oder
Pachtzins  für  eine  spätere  Zeit  als

dem  Hypothekengläubiger

86

 

8

1126

1128

1133

Frist

das  zur  Zeit  der  Beschlagnahme
laufende  und  das  folgende  Kalendervierteljahr
  bezieht.

Der  ÜUbertragung  der  Forderung
auf  einen  Dritten  steht  es  gleich,
wenn  das  Grundstück  ohne  die  Forderung
  veräußert  wird.  1126,  1129.
Ist  mit  dem  Eigentum  an  dem
Grundstück  ein  Recht  auf  wiederkehrende
  Leistungen  verbunden,  so
erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die
Ansprüche  auf  diese  Leistungen.  Die

Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2

Satz  1,  des  §  1124  Abs.  1,  3  und
des  §  1125  finden  entsprechende  Anwendung.
  Eine  vor  der  Beschlagnahme
  erfolgte  Verfügung  über  den
Anspruch  auf  eine  Leistung,  die  erst
drei  Monate  nach  der  Beschlagnahme
fällig  wird,  ist  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  unwirksam.
Ist  ein  Gebäude  versichert,  so  kann
der  Versicherer  die  Versicherungssumme
  mit  Wirkung  gegen  den
Hypothekengläubiger  an  den  Versicherten
  erst  zahlen,  wenn  er  oder
der  Versicherte  den  Eintritt  des
Schadens  dem  OHypothekengläubiger
angezeigt  hat  und  seit  dem  Empfange
der  Anzeige  ein  Monat  verstrichen
ist.  Der  Hypothekengläubiger  kann
bis  zum  Ablaufe  der  F.  dem  Versicherer
  gegenüber  der  Zahlung  widersprechen.
  Die  Anzeige  darf  unterbleiben,
  wenn  sie  unthunlich  ist;  in
diesem  Falle  wird  der  Monat  von
dem  Zeitpunkt  an  berechnet,  in  welchem
die  Versicherungssumme  fällig  wird.
Im  übrigen  finden  die  für  eine
verpfändete  Forderung  geltenden  Vorschriften
  Anwendung;  der  Versicherer
kann  sich  jedoch  nicht  darauf  berufen,
daß  er  eine  aus  dem  Grundbuch  ersichtliche
  Hypothek  nicht  gekannt  habe.
Ist  infolge  einer  Verschlechterung  des
Grundstücks  die  Sicherheit  der  Hypo-
        <pb n="89" />
        Frist
8

1139

1170

thek  gefährdet,  so  kann  der  Gläubiger
dem  Eigentümer  eine  angemessene  F.
zur  Beseitigung  der  Gefährdung  bestimmen.
  Nach  dem  Ablaufe  der  F.
ist  der  Gläubiger  berechtigt,  sofort
Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  zu
suchen,  wenn  nicht  die  Gefährdung
durch  Verbesserung  des  Grundstücks
oder  durch  anderweitige  Hypothekenbestellung
  beseitigt  worden  ist.  Ist
die  Forderung  unverzinslich  und  noch

87

nicht  fällig,  so  gebührt  dem  Gläubiger
nur  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung

  der  g.  Zinsen  für  die  Zeit
von  der  Zahlung  bis  zur  Füälligkeit

dem  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.

  1135.
Ist  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek

für  ein  Darlehen  die  Erteilung  des  Oypothekenbriefes
  ausgeschlossen  worden,  so

genügt  zur  Eintragung  eines  Widerspruchs,

  der  sich  darauf  gründet,  daß
die  Hingabe  des  Darlehens  unterblieben
  sei,  der  von  dem  Eigentümer
an  das  Grundbuchamt  gerichtete  Antrag,

  sofern  er  vor  dem  Ablauf  eines

Monats  nach  der  Eintragung  der
Wird  der

Hypothek  gestellt  wird.
Widerspruch  innerhalb  des  Monats

eingetragen,  so  hat  die  Eintragung  die
gleiche  Wirkung,  wie  wenn  der  Widerspruch
  zugleich  mit  der  Hypothek  eingetragen

  worden  wäre.  1185.

Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so  kann
er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens

mit  seinem  Rechte  auzgeschlossen
werden,  wenn  seit  der  letzten  sich  auf

in  das  Grundbuch  zehn  Jahre  verstrichen

  sind  und  das  Recht  des  Gläubigers

  nicht  innerhalb  dieser  F.  von
dem  Eigentümer  in  einer  nach  §  208

die  Hypothek  beziehenden  Eintragung

zur  Unterbrechung  der  Verjährung  geeigneten

  Weise  anerkannt  worden  ist.

Besteht  für  die  Forderung  eine  nach
dem  Kalender  bestimmte  Zahlungszeit,

 

8

1171

1188

Frist

so  beginnt  die  F.  nicht  vor  dem  Ablaufe
  des  Zahlungstags.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils

  erwirbt  der  Eigentümer  die
Hypothek.  Der  dem  Gläubiger  erteilte
  Hypothekenbrief  wird  kraftlos.
1175,  1188.
Der  unbekannte  Gläubiger  kann  im
Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit
seinem  Rechte  auch  dann  ausgeschlossen
werden,  wenn  der  Eigentümer  zur  Befriedigung
  des  Gläubigers  oder  zur
Kündigung  berechtigt  ist  und  den  Betrag
  der  Forderung  für  den  Gläubiger
unter  Verzicht  auf  das  Recht  zur  Rücknahme
  hinterlegt.  Die  Hinterlegung
von  Zinsen  ist  nur  erforderlich,  wenn
der  Zinssatz  im  Grundbuch  eingetragen
ist;  Zinsen  für  eine  frühere  Zeit  als
das  vierte  Kalenderjahr  vor  der  Erlassung
  des  Ausschlußurteils  sind  nicht
zu  hinterlegen.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils
  gilt  der  Gläubiger  als  befriedigt,
sofern  nicht  nach  den  Vorschriften  über
die  Hinterlegung  die  Befriedigung  schon
vorher  eingetreten  ist.  Der  dem  Gläubiger
  erteilte  Hypothekenbrief  wird
kraftlos.

Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den

hinterlegten  Betrag  erlischt  mit  dem
Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  der
Erlassung  des  Ausschlußurteils,  wenn
nicht  der  Gläubiger  sich  vorher  bei  der
Hinterlegungsstelle  meldet;  der  Hinterleger
  ist  zur  Rücknahme  berechtigt,  auch
wenn  er  auf  das  Recht  zur  Rücknahme
verzichtet  hat.
Zur  Bestellung  einer  Hypothek  für
die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  genügt
die  Erklärung  des  Eigentümers  gegenüber
  dem  Grundbuchamte,  daß  er  die
Hypothek  bestelle,  und  die  Eintragung
in  das  Grundbuch;  die  Vorschrift  des
§  878  findet  Anwendung.
        <pb n="90" />
        Frist

8

440
458
166

Die  Ausschließung  des  Gläubigers
mit  seinem  Rechte  nach  §  1170  ist
nur  zulässig,  wenn  die  im  §  801  bezeichnete
  Vorlegungsf.  verstrichen  ist.
Ist  innerhalb  der  F.  die  Schuldverschreibung
  vorgelegt  oder  der  Anspruch
  aus  der  Urkunde  gerichtlich
geltend  gemacht  worden,  so  kann  die
Ausschließung  erst  erfolgen,  wenn  die
Verjährung  eingetreten  ist.

Kauf.

15.4  s.  Vertrag  325,  326.
s.  Vollmacht  177.
Behauptet  der  Käufer  dem  Verkäufer

gegenüber  einen  Mangel  der  Sache,

so  kann  der  Verkäufer  ihn  unter  dem
Erbieten  zur  Wandelung  und  unter
Bestimmung  einer  angemessenen  F.
zur  Erklärung  darüber  auffordern,
ob  er  Wandelung  verlange.  Die

Wandelung  kann  in  diesem  Falle  nur

bis  zum  Ablaufe  der  F.  verlangt
werden.  480,  481.
180,  481  s.  Vertrag  364.

*  Der  Anspruch  auf  Wandelung  oder

auf  Minderung  sowie  der  Anspruch
auf  Schadensersatz  wegen  Mangels
einer  zugesicherten  Eigenschaft  verjährt,

sofern  nicht  der  Verkäufer  den  Mangel

arglistig  verschwiegen  hat,  bei  beweglichen
  Sachen  in  sechs  Monaten
von  der  Ablieferung,  bei  Grundstücken
in  einem  Jahre  von  der  übergabe  an.
Die  Verjährungsf.  kann  durch  Vertrag
  verlängert  werden.

Beantragt  der  Käufer  gerichtliche
Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des
Beweises,  so  wird  die  Verjährung
unterbrochen.  Die  Unterbrechung
dauert  bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens
  fort.  Die  Vorschriften  des
§  211  Abs.  2  und  des  §  212  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  Hemmung  oder  Unterbrechung
der  Verjährung  eines  der  im  Abs.  1
bezeichneten  Ansprüche  bewirkt  auch

88

 

 

d

482

483

484

485

486

Frist

die  Hemmung  oder  Unterbrechung
der  Verjährung  der  anderen  Ansprüche
480,  481.  490.

Der  Verkäufer  hat  nur  bestimmte
Fehler  (Hauptmängel)  und  diese  nur
dann  zu  vertreten,  wenn  sie  sich
imnerhalb  bestimmter  F.  (Gewährf.)
zeigen.

Die  Hauptmängel  und  die  Gewährf.
  werden  durch  eine  mit  Zustimmung
  des  Bundesrats  zu  erlassende
  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.
  Die  Bestimmung  kann  auf
demselben  Wege  ergänzt  und  abgeändert
  werden.  481.

Die  Gewährf.  beginnt  mit  dem  Ablaufe
  des  Tages,  an  welchem  die
Gefahr  auf  den  Käufer  übergeht.
481,  492.

Zeigt  sich  ein  Hauptmangel  innerhalb
der  Gewährf.,  so  wird  vermutet,  daß
der  Mangel  schon  zu  der  Zeit  vorhanden
  gewesen  sei,  zu  welcher  die
Gefahr  auf  den  Käufer  übergegangen
ist.  481,  492.

Der  Käufer  verliert  die  ihm  wegen
des  Mangels  zustehenden  Rechte,
wenn  er  nicht  spätestens  zwei  Tage
nach  dem  Ablaufe  der  Gewährf.  oder,
falls  das  Tier  vor  dem  Ablaufe  der
F.  getötet  worden  oder  sonst  verendet
  ist,  nach  dem  Tode  des  Tieres
den  Mangel  dem  Verkäufer  anzeigt
oder  die  Anzeige  an  ihn  absendet  oder
wegen  des  Mangels  Klage  gegen
den  Verkäufer  erhebt  oder  diesem  den
Streit  verkündet  oder  gerichtliche  Beweisaufnahme
  zur  Sicherung  des  Beweises
  beantragt.  Der  Rechtsverlust
tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verkäufer
den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat.
481,  492.

Die  Gewährf.  kann  durch  Vertrag
verlängert  oder  abgekürzt  werden.
Die  vereinbarte  F.  tritt  an  die  Stelle
der  g.  F.  481.
        <pb n="91" />
        Frist
8
490

492

496

503

Der  Anspruch  auf  Wandelung  sowie
der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen
eines  Hauptmangels,  dessen  Nichtvorhandensein

  der  Verkäufer  zugesichert

hat,  verjährt  in  sechs  Wochen  von
dem  Ende  der  Gewährf.  an.

§477  unberührt.

An  die  Stelle  der  in  den  88  210,
212,  215  bestimmten  F.  tritt  eine

F.  von  sechs  Wochen.

Der  Käufer  kann  auch  nach  der
Verjährung  des  Anspruchs  auf  Wandelung

  die  Zahlung  des  Kaufpreises
verweigern.  Die  Aufrechnung  des
Anspruchs  auf  Schadensersatz  unterliegt

  nicht  der  im  §  479  bestimmten

Beschränkung.  481,  491,  492.

Übernimmt  der  Verkäufer  die  Gewährleistung
  wegen  eines  nicht  zu  den
Hauptmängeln  gehörenden  Fehlers
oder  sichert  er  eine  Eigenschaft  des

Tieres  zu,  so  finden  die  Vorschriften

der  §§  487  bis  491  und,  wenn  eine

Gewährf.  vereinbart  wird,  auch  die
Vorschriften  der  §§  483  bis  485  entsprechende
  Anwendung.  Die  im  §490

bestimmte  Verjährung  beginnt,  wenn
eine  Gewährf.  nicht  vereinbart  wird,
mit  der  Ablieferung  des  Tieres.  481.

Die  Billigung  eines  auf  Probe  oder

auf  Besicht  gekauften  Gegenstandes
kann  nur  innerhalb  der  vereinbarten
F.  und  in  Ermangelung  einer  solchen
nur  bis  zum  Ablauf  einer  dem  Käufer
von  dem  Verkäufer  bestimmten  angemessenen
  F.  erklärt  werden.  War
die  Sache  dem  Käufer  zum  Zwecke

der  Probe  oder  der  Besichtigung  überstücken

  nur  bis  zum  Ablaufe  von
dreißig,  bei  anderen  Gegenständen  nur

bis  zum  Ablaufe  von  drei  Jahren
nach  der  Vereinbarung  des  Vorbehalts

..  Im
übrigen  bleiben  die  Vorschriften  des

89

 

8

504

510

760

606

Frist

ausgeübt  werden.  Ist  für  die  Ausübung
  eine  F.  bestimmt,  so  tritt  diese
an  die  Stelle  der  g.  F.

Wer  in  Ansehung  eines  Gegenstandes
zum  Vorkaufe  berechtigt  ist,  kann  das
Vorkaufsrecht  ausüben,  sobald  der
Verpflichtete  mit  einem  Dritten  einen
Kaufvertrag  über  den  Gegenstand  geschlossen
  hat.

Der  Verpflichtete  hat  dem  Vorkaufsberechtigten
  den  Inhalt  des  mit  dem
Dritten  geschlossenen  Vertrags  unverzüglich
  mitzuteilen.  Die  Mitteilung
  des  Verpflichteten  wird  durch
die  Mitteilung  des  Dritten  ersetzt.

Das  Vorkaufsrecht  kann  bei  Grundstücken
  nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei
Monaten,  bei  anderen  Gegenständen
nur  bis  zum  Ablauf  einer  Woche
nach  dem  Empfange  der  Mitteilung
ausgeübt  werden.  Ist  für  die  Ausübung
  eine  F.  bestimmt,  so  tritt  diese
an  die  Stelle  der  g.  F.

Leibrente.

Die  Leibrente  ist  im  Voraus  zu  enttichten.


Eine  Geldrente  ist  für  drei  Monate
vorauszuzahlen;  bei  einer  anderen
Rente  bestimmt  sich  der  Zeitabschnitt,
für  den  sie  im  Voraus  zu  entrichten
ist,  nach  der  Beschaffenheit  und  dem
Zwecke  der  Rente.

Hat  der  Gläubiger  den  Beginn  des
Zeitabschnitts  erlebt,  für  den  die  Rente
im  voraus  zu  entrichten  ist,  so  gebührt
  ihm  der  volle,  auf  den  Zeitabschnitt
  entfallende  Betrag.

Leihe.
Die  Ersatzansprüche  des  Verleihers
wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen
  der  verliehenen  Sache,
sowie  die  Ansprüche  des  Entleihers
auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder
auf  Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtung
  verjähren  in  sechs  Monaten.
        <pb n="92" />
        Frist

8

"ul
—
—1

280,
283

Die  Vorschriften  des  8  568  Abs.  2,  3
finden  entsprechende  Anwendung.

Leistung.
Ist  ein  höherer  Zinssatz  als  sechs  vom
Hundert  für  das  Jahr  vereinbart,  so
kann  der  Schuldner  nach  dem  Ablaufe
  von  sechs  Monaten  das  Kapital
unter  Einhaltung  einer  Kündigungsf.
von  sechs  Monaten  kündigen.  Das
Kündigungsrecht  kann  nicht  durch  Vertrag
  ausgeschlossen  oder  beschränkt
werden.

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für

Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.



Nimmt  der  wahlberechtigte  Schuldner
die  Wahl  nicht  vor  dem  Beginne  der
Zwangsvollstreckung  vor,  so  kann  der
Gläubiger  die  Zwangsvollstreckung
nach  seiner  Wahl  auf  die  eine  oder
auf  die  andere  Leistung  richten;  der
Schuldner  kann  sich  jedoch,  solange
nicht  der  Gläubiger  die  gewählte
Leistung  ganz  oder  zum  Teil  empfangen
  hat,  durch  eine  der  übrigen
Leistungen  von  seiner  Verbindlichkeit
befreien.

Ist  der  wahlberechtigte  Gläubiger
im  Verzuge,  so  kann  der  Schuldner
ihn  unter  Bestimmung  einer  angemessenen
  F.  zur  Vornahme  der  Wahl
auffordern.  Mit  dem  Ablaufe  der  F.

geht  das  Wahlrecht  auf  den  Schuldner

über,  wenn  nicht  der  Gläubiger  rechtzeitig
  die  Wahl  vornimmt.

286  s.  Vertrag  354,  355.

Ist  der  Schuldner  rechtskräftig  verurteilt,
  so  kann  der  Gläubiger  ihm
zur  Bewirkung  der  Leistung  eine  angemessene
  F.  mit  der  Erklärung  bestimmen,
  daß  er  die  Annahme  der
Leistung  nach  dem  Ablaufe  der  F.
ablehne.  Nach  dem  Ablaufe  der  F.
kann  der  Gläubiger  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  verlangen,  soweit
nicht  die  Leistung  rechtzeitig  bewirkt

90

 

8

542

543

Frist

wird;  der  Anspruch  auf  Erfüllung
ist  ausgeschlossen.  Die  Verpflichtung
zum  Schadensersatze  tritt  nicht  ein,
wenn  die  Leistung  infolge  eines  Umstandes
  unmöglich  wird,  den  der
Schuldner  nicht  zu  vertreten  hat.

Wird  die  Leistung  bis  zum  Ablaufe
  der  F.  nur  teilweise  nicht  bewirkt,
so  steht  dem  Gläubiger  auch  das  im
§  280  Abs.  2  bestimmte  Recht  zu.

Miete.

Wird  dem  Mieter  der  vertragsmäßige
Gebrauch  der  gemieteten  Sache  ganz
oder  zum  Teil  nicht  rechtzeitig  gewährt
  oder  wiederentzogen,  so  kann
der  Mieter  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsf.  das  Mietverhältnis  kündigen.
  Die  Kündigung  ist  erst  zulässig,
  wenn  der  Vermieter  eine  ihm
von  dem  Mieter  bestimmte  angemessene
J.  hat  verstreichen  lassen,  ohne  Abhülfe
zu  schaffen.  Der  Bestimmung  einer
J.  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Erfüllung
des  Vertrags  infolge  des  die  Kündigung
  rechtfertigenden  Umstandes  für
den  Mieter  kein  Interesse  hat.

Wegen  einer  unerheblichen  Hinderung
  oder  Vorenthaltung  des  Gebrauchs
  ist  die  Kündigung  nur  zulässig,
  wenn  sie  durch  ein  besonderes
Interesse  des  Mieters  gerechtfertigt
wird.

Bestreitet  der  Vermieter  die  Zulässigkeit
  der  erfolgten  Kündigung,
weil  er  den  Gebrauch  der  Sache
rechtzeitig  gewährt  oder  vor  dem  Ablaufe
  der  F.  die  Abhilfe  bewirkt  habe,
so  trifft  ihn  die  Beweislast.  543,  545.
Auf  das  dem  Mieter  nach  §  542  zustehende
  Kündigungsrecht  finden  die
Vorschriften  der  §§  539—541  sowie
die  für  die  Wandelung  bei  dem  Kaufe
geltenden  Vorschriften  der  §§  469
bis  471  entsprechende  Anwendung.

Ist  der  Mietzins  für  eine  spätere
Zeit  im  voraus  entrichtet,  so  hat  ihn
        <pb n="93" />
        Frist
8

551

schaffen  außer  stande

der  Vermieter  nach  Maßgabe  des
§  347  oder,  wenn  die  Kündigung
wegen  eines  Umstandes  erfolgt,  den
er  nicht  zu  vertreten  hat,  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer

ungerechtfertigten  Bereicherung  zurückzuerstatten.


Ist  eine  Wohnung  oder  ein  anderer

zum  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmter
  Raum  so  beschaffen,  daß
die  Benutzung  mit  einer  erheblichen
Gefährdung  der  Gesundheit  verbunden
ist,  so  kann  der  Mieter  das  Miet-Einhaltung
  einer

verhältnis  ohne
Kündigungsf.  kündigen,  auch  wenn

er  die  gefahrbringende  Beschaffenheit

bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  gekannt
  oder  auf  die  Geltendmachung
der  ihm  wegen  dieser  Beschaffenheit
zustehenden  Rechte  verzichtet  hat.

Zeigt  sich  im  Laufe  der  Miete  ein

Mangel  der  gemieteten  Sache  oder

wird  eine  Vorkehrung  zum  Schutze  der
Sache  gegen  eine  nicht  vorhergesehene
Gefahr  erforderlich,  so  hat  der  Mieter
dem  Vermieter  unverzüglich  Anzeige
Das  Gleiche  gilt,  wenn
sich  ein  Dritter  ein  Recht  an  der

zu  machen.

Sache  anmaßt.

Unterläßt  der  Mieter  die  Anzeige,
so  ist  er  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden

  Schadens  verpflichtet;  er
ist,  soweit  der  Vermieter  infolge  der
Unterlassung  der  Anzeige  Abhilfe  zu
war,  nicht
berechtigt,  die  im  §  537  bestimmten
Rechte  geltend  zu  machen  oder  nach
§  542  Abs.  1  Satz  3  ohne  Bestimmung
  einer  F.  zu  kündigen  oder
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
zu  verlangen.

Der  Mietzins  ist  am  Ende  der  Mietzeit
  zu  entrichten.  Ist  der  Mietzins
nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  ist

er  nach  dem  Ablaufe  der  einzelnen

Zeitabschnitte  zu  entrichten.

91

—2

 

 

 

8

553

Frist

Der  Mietzins  für  ein  Grundstück

ist,  sofern  er  nicht  nach  kürzeren  Zeitabschnitten
  bemessen  ist,  nach  dem
Ablaufe  je  eines  Kalendervierteljahrs
am  ersten  Werktage  des  folgenden
Monats  zu  entrichten.
Der  Vermieter  kann  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsf.  das  Mietverhältnis
kündigen,  wenn  der  Mieter  oder
derjenige,  welchem  der  Mieter  den
Gebrauch  der  gemieteten  Sache  überlassen
  hat,  ungeachtet  einer  Abmachung
des  Vermieters  einen  vertragswidrigen
Gebrauch  der  Sache  fortsetzt,  der  die
Rechte  des  Vermieters  in  erheblichem
Maße  verletzt,  insbesondere  einem
Dritten  den  ihm  unbefugt  überlassenen
Gebrauch  beläßt,  oder  die  Sache  durch
Vernachlässigung  der  dem  Mieter  obliegenden
  Sorgfalt  erheblich  gefährdet.
555.

554  Der  Vermieter  kann  ohne  Einhaltung

558

einer  Kündigungsf.  das  Mietverhältnis
kündigen,  wenn  der  Mieter  für  zwei
auf  einander  folgende  Termine  mit
der  Entrichtung  des  Mietzinses  oder
eines  Teiles  des  Mietzinses  im  Verzug
  ist.  Die  Kündigung  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Mieter  den  Vermieter
  befriedigt,  bevor  sie  erfolgt.
Die  Kündigung  ist  unwirksam,
wenn  sich  der  Mieter  von  seiner
Schuld  durch  Aufrechnung  befreien
konnte  und  unverzüglich  nach  der
Kündigung  die  Aufrechnung  erklärt.
555.
Die  Ersatzansprüche  des  Vermieters
wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen
  der  vermieteten  Sache
sowie  die  Ansprüche  des  Mieters  auf
Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf
Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtung
  verjähren  in  sechs  Monaten.
Die  Verjährung  der  Ersatzansprüche
des  Vermieters  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,
  in  welchem  er  die  Sache
        <pb n="94" />
        Frist

8

561

564

zurückerhält,  die  Verjährung  der  Ansprüche
  des  Mieters  beginnt  mit  der
Beendigung  des  Mietverhältnisses.
Mit  der  Verjährung  des  Anspruchs
des  Vermieters  auf  Rückgabe  der
Sache  verjähren  auch  die  Ersatzansprüche
  des  Vermieters.
Der  Vermieter  darf  die  Entfernung
der  seinem  Pfandrecht  unterliegenden
Sachen,  soweit  er  ihr  zu  widersprechen
  berechtigt  ist,  auch  ohne  Anrufen
  des  Gerichts  verhindern  und,
wenn  der  Mieter  auszieht,  die  Sachen
in  seinen  Besitz  nehmen.

Sind  die  Sachen  ohne  Wissen
oder  unter  Widerspruch  des  Vermieters

  entfernt  worden,  so  kann  er
die  Herausgabe  zum  Zwecke  der
Zurückschaffung  in  das  Grundstück
und,  wenn  der  Mieter  ausgezogen
ist,  die  Überlassung  des  Besitzes  verlangen.

dem  Ablauf  eines  Monats,  nachdem
der  Vermieter  von  der  Entfernung
der  Sachen  Kenntnis  erlangt  hat,
wenn  nicht  der  Vermieter  diesen  Anspruch
  vorther  gerichtlich  geltend
gemacht  hat.

Wird  eine  dem  Pfandrechte  des  Vermieters
  unterliegende  Sache  für  einen
anderen  Gläubiger  gepfändet,  so  kann
diesem  gegenüber  das  Pfandrecht  nicht

Das  Pfandrecht  erlischt  mit

92

 

wegen  des  Mietzinses  für  eine  frühere

Zeit  als  das  letzte  Jahr  vor  der
Pfändung  geltend  gemacht  werden.
Das  Mietverhältnis  endigt  mit  dem
Ablaufe  der  Zeit,  für  die  es  eingegangen
  ist.

Ist  die  Mietzeit  nicht  bestimmt,  so
kann  jeder  Teil  das  Mietverhältnis

nach  den  Vorschriften  des  §  565

kündigen.

Bei  Grundstücken  ist  die  Kündigung
nur  für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahrs
  zulässig;  sie  hat  spätestens

am  dritten  Werktage  des  Vierteljahrs

 

8

566

567

568

Frist

zu  erfolgen.  Ist  der  Mietzins  nach
Monaten  bemessen,  so  ist  die  Kündigung
nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats
  zulässig;  sie  hat  spätestens  am
fünfzehnten  des  Monats  zu  erfolgen.
Ist  der  Mietzins  nach  Wochen  bemessen,
  so  ist  die  Kündigung  nur  für
den  Schluß  einer  Kalenderwoche  zulässig;
  sie  hat  spätestens  am  ersten
Werktage  der  Woche  zu  erfolgen.

Bei  beweglichen  Sachen  hat  die
Kündigung  spätestens  am  dritten  Tage
vor  dem  Tage  zu  erfolgen,  an  welchem
das  Mietverhältnis  endigen  soll.

Ist  der  Mietzins  für  ein  Grundstück
  oder  für  eine  bewegliche  Sache
nach  Tagen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung
  an  jedem  Tage  für  den  folgenden
  Tag  zulässig.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  1,
Abs.  2  gelten  auch  für  die  Fälle,  in
denen  das  Mietverhältnis  unter  Einhaltung
  der  g.  F.  vorzeitig  gekündigt
werden  kann.  564.

Ein  Mietvertrag  über  ein  Grundstück,
  der  für  längere  Zeit  als  ein
Jahr  geschlossen  wird,  bedarf  der
schriftlichen  Form.  Wird  die  Form
nicht  beobachtet,  so  gilt  der  Vertrag
als  für  unbestimmte  Zeit  geschlossen;
die  Kündigung  ist  jedoch  nicht  für  eine
frühere  Zeit  als  für  den  Schluß  des
ersten  Jahres  zulässig.

Wird  ein  Mietvertrag  für  eine  längere
Zeit  als  dreißig  Jahre  geschlossen,  so
kann  nach  dreißig  Jahren  jeder  Teil
das  Mietverhältnis  unter  Einhaltung
der  g.  F.  kündigen.  Die  Kündigung
ist  unzulässig,  wenn  der  Vertrag  für
die  Lebenszeit  des  Vermieters  oder  des
Mieters  geschlossen  ist.

Wird  nach  dem  Ablaufe  der  Mietzeit
der  Gebrauch  der  Sache  von  dem
Mieter  fortgesetzt,  so  gilt  das  Mietverhältnis
  als  auf  unbestimmte  Zeit
verlängert,  sofern  nicht  der  Vermieter
        <pb n="95" />
        Frist
8

569

570

1052

oder  der  Mieter  seinen

über  erklärt.  Die  F.  beginnt  für  den
Mieter  mit  der  Fortsetzung  des  Gebrauchs,
  für  den  Vermieter  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  er  von  der
Fortsetzung  Kenntnis  erhält.
Stirbt  der  Mieter,  so  ist  sowohl  der
Erbe  als  der  Vermieter  berechtigt,  das
Mietverhältnis  unter  Einhaltung  der
g.  F.  zu  kündigen.
kann  nur  für  den  ersten  Termin  erfolgen,
  für  den  sie  zulässig  ist.
Militärpersonen,  Beamte,  Geistliche
und  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
  können  im  Falle  der  Versetzung
  nach  einem  anderen  Orte  das
Mietverhältnis  in  Ansehung  der  Räume,
welche  sie  für  sich  oder  ihre  Familie
an  dem  bisherigen  Garnison=  oder
Wohnorte  gemietet  haben,  unter  Einhaltung
  der  g.  F.  kündigen.  Die
Kündigung  kann  nur  für  den  ersten
Termin  erfolgen,  für  den  sie  zulässig
  ist.

Nießbrauch.
Ist  der  Nießbraucher  zur  Sicherheitsleistung
  rechtskräftig  verurteilt,  so  kann
der  Eigentümer  statt  der  Sicherheitsleistung
  verlangen,  daß  die  Ausübung
des  Nießbrauchs  für  Rechnung  des
Nießbrauchers  einem  von  dem  Gerichte
zu  bestellenden  Verwalter  übertragen
wird.  Die  Anordnung  der  Verwaltung
ist  nur  zulässig,  wenn  dem  Nieß-=braucher
  auf  Antrag  des  Eigentümers
von  dem  Gericht  eine  F.  zur  Sicherheitsleistung
  bestimmt  worden  und  die
J.  verstrichen  ist;  sie  ist  unzulässig,
wenn  die  Sicherheit  vor  dem  Ablaufe
der  F.  geleistet  wird.

Der  Verwalter  fteht  unter  der  Aufsicht

  des  Gerichts  wie  ein  für  die
Zwangsverwaltung  eines  Grundstücks

entgegenstehenden
  Willen  binnen  einer  F.  von
zwei  Wochen  dem  anderen  Teile  gegen-Die

  Kündigung

93

8

1056

1057

584

 

585

Frist

bestellter  Verwalter.  Verwalter  kann
auch  der  Eigentümer  sein.

Die  Verwaltung  ist  aufzuheben,

wenn  die  Sicherheit  nachträglich  geleistet
  wird.  1054,  1070.
Hat  der  Nießbraucher  ein  Grundstück
über  die  Dauer  des  Nießbrauchs  hinaus
vermietet  oder  verpachtet,  so  finden
nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs
die  für  den  Fall  der  Veräußerung
geltenden  Vorschriften  der  §8  571,
572,  des  §  573  Satz  1  und  der
§8§  574—576,  579  entsprechende  Anwendung.


Der  Eigentümer  ist  berechtigt  das
Miet=  oder  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung
  der  g.  Kündigungsf.  zu
kündigen.  Verzichtet  der  Nießbraucher
auf  den  Nießbrauch,  so  ist  die  Kündigung
  erst  von  der  Zeit  an  zulässig,
zu  welcher  der  Nießbrauch  ohne  den
Verzicht  erlöschen  würde.

Der  Mieter  oder  der  Pächter  ist
berechtigt,  den  Eigentümer  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  F.  zur
Erklärung  darüber  aufzufordern,  ob
er  von  dem  Kündigungsrechte  Gebrauch
mache.  Die  Kündigung  kann  nur
bis  zum  Ablaufe  der  F.  erfolgen.
Die  Ersatzansprüche  des  Eigentümers
wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen
  der  Sache  sowie  die  Ansprüche
  des  Nießbrauchers  auf  Ersatz
von  Verwendungen  oder  auf  Gestaltung
  der  Wegnahme  einer  Einrichtung
  verjähren  in  sechs  Monaten.
Die  Vorschriften  des  §  558  Absf.  2,
3  finden  entsprechende  Anwendung.

Pacht.

Ist  bei  der  Pacht  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  der  Pachtzins
nach  Jahren  bemessen,  so  ist  er  nach
dem  Ablaufe  je  eines  Pachtjahres  am
ersten  Werktage  des  folgenden  Jahres
zu  entrichten.  581.

s.  Miete  563.
        <pb n="96" />
        Frist

22

595

1226

Ist  bei  der  Pacht  eines  Grundstücks
oder  eines  Rechtes  die  Pachtzeit  nicht
bestimmt,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  eines  Pachtjahrs  zulässig;
  sie  hat  spätestens  am  ersten
Werktage  des  halben  Jahres  zu  erfolgen,
  mit  dessen  Ablaufe  die  Pacht
endigen  soll.

Diese  Vorschriften  gelten  bei  der

Pacht  eines  Grundstücks  oder  eines
Rechtes  auch  für  die  Fälle,  in  denen

das  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung
der  g.  F.  vorzeitig  gekündigt  werden

kann.  581.
s.  Miete  569,  570.
Pfandrecht.

Die  Versteigerung  des  Pfandes  ist
erst  zulässig,  nachdem  sie  dem  Verpfänder
  angedroht  worden  ist;  die
Androhung  darf  unterbleiben,  wenn
das  Pfand  dem  Verderb  ausgesetzt
und  mit  dem  Aufschube  der  Versteigerung
  Gefahr  verbunden  ist.  Im
Falle  der  Wertminderung  ist  außer
der  Androhung  erforderlich,  daß  der

Pfandgläubiger  dem  Verpfänder  zur
Leistung  anderweitiger  Sicherheit  eine

angemessene  F.  bestimmt  hat  und  diese
verstrichen  ist.
Der  Pfandgläubiger  hat  den  Verpfänder

  von  der  Versteigerung  unverzüglich

  zu  benachrichtigen;  im  Falle

der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze

  verpflichtet.

Die  Androhung,  die  Fristbestimmung
Benachrichtigung  dürfen

und  die
unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  sind.
1266,  1272.

Die  Ersatzansprüche  des  Verpfänders
wegen  Veränderung  oder  Verschlechterungen

  des  Pfandes  sowie  die  Ansprüche
  des  Pfandgläubigers  auf  Ersatz
  von  Verwendungen  oder  auf  Gestattung
  der  Wegnahme  einer  Einrichtung

  verjähren  in  sechs  Monaten.

Die  Vorschriften  des  §  558  Abs.  2,

94

.—  .

 

Frist

§  3  finden  entsprechende  Anwendung.

1234

1269
1270

1289

2306

2307  Ist  ein  Pflichtteilsberechtigter

1266,  1272.

Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Eigentümer
  den  Verkauf  vorher  anzudrohen
und  dabei  den  Geldbetrag  zu  bezeichnen,
  wegen  dessen  der  Verkauf
stattfinden  soll.  Die  Androhung  kann
erst  nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  erfolgen;  sie  darf  unterbleiben,
  wenn  sie  unthunlich  ist.

Der  Verkauf  darf  nicht  vor  dem
Ablauf  eines  Monats  nach  der  Androhung
  erfolgen.  Ist  die  Androhung
unthunlich,  so  wird  der  Monat  von
dem  Eintreitte  der  Verkaufsberechtigung
an  berechnet.  1245,  1233,  1266,
1272.

s.  Hypothek  1170,  1171.
s.  Hypothek  1188.
s.  Hypothek  1123.

Pflichtteil.

Ist  ein  als  Erbe  berufener  Pflichtteilsberechtigter
  durch  die  Einsetzung  eines
Nacherben,  die  Ernennung  eines
Testamentsvollstreckers  oder  eine
Teilungsanordnung  beschränkt  oder
ist  er  mit  einem  Vermächtnis  oder
einer  Auflage  beschwert,  so  gilt  die
Beschränkung  oder  die  Beschwerung
als  nicht  angeordnet,  wenn  der  ihm
hinterlassene  Erbteil  die  Hälfte  des  g.
Erbteils  nicht  übersteigt.  Ist  der
hinterlassene  Erbteil  größer,  so  kann
der  Pflichtteilsberechtigte  den  Pflichtteil
verlangen,  wenn  er  den  Erbteil  ausschlägt;
  die  Ausschlagungsfrist  beginnt
erst,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
von  der  Beschränkung  oder  der  Beschwerung
  Kenntnis  erlangt.

Einer  Beschränkung  der  Erbeinsetzung
  steht  es  gleich,  wenn  der
Pflichtteilsberechtigte  als  Nacherbe  eingesetzt
  ist.  2307,  2308.
mit
einem  Vermächtnisse  bedacht,  so  kann
er  den  Pflichtteil  verlangen,  wenn  er
        <pb n="97" />
        Frist
8

2325

2332

—

das  Vermächtnis  ausschlägt.  Schlägt
er  nicht  aus,  so  steht  ihm  ein  Recht
auf  den  Pflichtteil  nicht  zu,  soweit
der  Wert  des  Vermächtnisses  reicht;
bei  der  Berechnung  des  Wertes  bleiben
Beschränkungen  und  Beschwerungen

der  im  §  2306  bezeichneten  Art  außer

Betracht.
Der  mit  dem  Vermächtnisse  beschwerte

  Erbe  kann  den  Pflichtteilsberechtigten

  unter  Bestimmung  einer
angemessenen  F.  zur  Erklärung  über
die  Annahme  des  Vermächtnisses  auffordern.
  Mit  dem  Ablaufe  der  F.
gilt  das  Vermächtnis  als  ausgeschlagen,

wenn  nicht  vorher  die  Annahme  erklärt

  wird.

Hat  der  Erblasser  einem  Dritten  eine
Schenkung  gemacht,  so  kann  der
Pflichtteilsberechtigte  als  Ergänzung
des  Pflichtteils  den  Betrag  verlangen,

um  den  sich  der  Pflichtteil  erhöht,

wenn  der  verschenkte  Gegenstand  dem
Nachlasse  hinzugerechnet  ist.

Eine  verbrauchbare  Sache  kommt
mit  dem  Werte  in  Ansatz,  den  sie  zur
Zeit  der  Schenkung  hatte.  Ein  anderer
Gegenstand  kommt  mit  dem  Werte
in  Ansatz,  den  er  zur  Zeit  des  Erbfalls
  hat;  hatte  er  zur  Zeit  der

Schenkung  einen  geringeren  Wert,  so
wird  nur  dieser  in  Ansatz  gebracht.
Die  Schenkung  bleibt  unberücksichtigt,
  wenn  zur  Zeit  des  Erbfalls
zehn  Jahre  seit  der  Leistung  des  verschenkten
  Gegenstandes  verstrichen  sind;
ist  die  Schenkung  an  den  Ehegatten
des  Erblassers  erfolgt,  so  beginnt  die
F.  nicht  vor  der  Auflösung  der  Ehe.
2330.
Der  Pflichtteilsanspruch  verjährt  in
drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,

in  welchem  der  Pflichtteilsberechtigte

von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  und
von  der  ihn  beeinträchtigenden  Verfügung

  Kenntnis  erlangt,  ohne  Rück-95



 

8

Frist

sicht  auf  diese  Kenntnis  in  dreißig
Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls
  an.

Der  nach  §  2329  dem  Pflichtteilsberechtigten
  gegen  den  Beschenkten  zustehende
  Anspruch  verjährt  in  drei
Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls
  an.

2335  Der  Erblasser  kann  dem  Ehagatten

1112

1201
1202

704

516

den  Pflichtteil  entziehen,  wenn  der
Ehegatte  sich  einer  Verfehlung  schuldig
macht,  auf  Grund  deren  der  Erblasser
nach  den  §§S  1565—1568  auf
Scheidung  zu  klagen  berechtigt  ist.

Das  Recht  zur  Entziehung  erlischt
nicht  durch  den  Ablauf  der  für  die
Geltendmachung  des  Scheidungsgrundes
  im  §  1571  bestimmten  F.

Reallast  s.  Vorkaufsrecht  1104.

Rentenschuld.

s.  Hypothek  1133.

Der  Eigentümer  kann  das  Ablösungsrecht
  erst  nach  vorgängiger  Kündigung
ausüben.  Die  Kündigungsf.  beträgt
sechs  Monate,  wenn  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist.

Eine  Beschränkung  des  Kündigungsrechts
  ist  nur  soweit  zulässig,  daß  der
Eigentümer  nach  dreißig  Jahren  unter
Einhaltung  der  sechsmonatigen  F.
kündigen  kann.

Hat  der  Eigentümer  gekündigt,  so
kann  der  Gläubiger  nach  dem  Ablaufe
  der  Kündigungsf.  die  Zahlung
der  Ablösungssumme  aus  dem  Grundstücke
  verlangen.

Sachen  s.  Miete  561,  563.

Schenkung.

Eine  Zuwendung,  durch  die  jemand
aus  seinem  Vermögen  einen  anderen
bereichert,  ist  Schenkung,  wenn  beide
Teile  darüber  einig  sind,  daß  die
Zuwendung  unentgeltlich  erfolgt.

Ist  die  Zuwendung  ohne  den  Willen
des  anderen  erfolgt,  so  kann  ihn  der
Zuwendende  unter  Bestimmung  einer
        <pb n="98" />
        Frist

5
8

528
529

532

382

angemessenen  F.  zur  Erklärung  über
die  Annahme  auffordern.  Nach  dem
Ablaufe  der  F.  gilt  die  Schenkung
als  angenommen,  wenn  nicht  der
andere  sie  vorher  abgelehnt  hat.  Im
Falle  der  Ablehnung  kann  die  Herausgabe
  des  Zugewendeten  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  gefordert
  werden.
s.  Leibrente  760.
Der  Anspruch  auf  Herausgabe  des
Geschenkes  ist  ausgeschlossen,  wenn
der  Schenker  seine  Bedürftigkeit  vorsätzlich
  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit
herbeigeführt  hat  oder  wenn  zur  Zeit
des  Eintritts  seiner  Bedürftigkeit  seit
der  Leistung  des  geschenkten  Gegenstandes
  zehn  Jahre  verstrichen  sind.
Das  Gleiche  gilt,  soweit  der  Beschenkte
  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  außer  stande
ist,  das  Geschenk  herauszugeben,  ohne
daß  sein  standesmäßiger  Unterhalt
oder  die  Erfüllung  der  ihm  kraft  G.
obliegenden  Unterhaltspflichten  gefährdet
  wird.
Der  Widerruf  ist  ausgeschlossen,  wenn
der  Schenker  dem  Beschenkten  verziehen
hat  oder  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  der  Widerrufsberechtigte
von  dem  Eintritte  der  Voraussetzungen
seines  Rechts  Kenntnis  erlangt  hat,
ein  Jahr  verstrichen  ist.  Nach  dem
Tode  des  Beschenkten  ist  der  Widerruf
  nicht  mehr  zulässig.
Schuldverhältnis.
Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den
hinterlegten  Betrag  erlischt  mit  dem
Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach

dem  Empfange  der  Anzeige  von  der

Hinterlegung,  wenn  nicht  der  Gläubiger

sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle
meldet;  der  Schuldner  ist  zur  Rücknahme

  berechtigt,  auch  wenn  er  auf  das
Recht  zur  Rücknahme  verzichtet  hat.

96

 

8
4s5

Frist

Wird  die  Schuldübernahme  von  dem
Dritten  mit  dem  Schuldner  vereinbart,
so  hängt  ihre  Wirksamkeit  von  der
Genehmigung  des  Gläubigers  ab.
Die  Genehmigung  kann  erst  erfolgen,
wenn  der  Schuldner  oder  der  Dritte
dem  Gläubiger  die  Schuldübernahme
mitgeteilt  hat.  Bis  zur  Genehmigung
können  die  Parteien  den  Vertrag
ändern  oder  aufheben.

Wird  die  Genehmigung  verweigert.
so  gilt  die  Schuldübernahme  als  nicht
erfolgt.  Fordert  der  Schuldner  oder
der  Dritte  den  Gläubiger  unter  Bestimmung
  einer  F.  zur  Erklärung
über  die  Genehmigung  auf,  so  kann
die  Genehmigung  nur  bis  zum  Ablaufe
  der  F.  erklärt  werden;  wird
sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.


Solange  nicht  der  Gläubiger  die
Genehmigung  erteilt  hat,  ist  im
Zweifel  der  übernehmer  dem  Schuldner
gegenüber  verpflichtet,  den  Gläubiger
rechtzeitig  zu  befriedigen.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Gläubiger  die  Genehmigung
  verweigert.  416.

416  Übernimmt  der  Erwerber  eines  Grundstücks

  durch  Vertrag  mit  dem  Veräußerer
  eine  Schuld  des  Veräußerers,
für  die  eine  Hypothek  an  dem  Grundstücke
  besteht,  so  kann  der  Gläubiger
die  Schuldübernahme  nur  genehmigen,
wenn  der  Veräußerer  sie  ihm  mitteilt.
Sind  seit  dem  Empfange  der  Mitteilung
  sechs  Monate  verstrichen,  so
gilt  die  Genehmigung  als  erteilt,
wenn  nicht  der  Gläubiger  sie  dem
Veräußerer  gegenüber  vorher  verweigert
  hat;  die  Vorschrift  des  §  415
Abs.  2  Satz  2  findet  keine  Anwendung.

Die  Mitteilung  des  Veräußerers
kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Erwerber
als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen
  ist.  Sie  muß  schriftlich
geschehen  und  den  Hinweis  enthalten,
        <pb n="99" />
        Frist
8

801

802

des  Antragstellers  gehemmt.

daß  der  Übernehmer  an  die  Stelle
des  bisherigen  Schuldners  tritt,  wenn

nicht  der  Gläubiger  die  Verweigerung
innerhalb  der  sechs  Monate  erklärt.
Der  Veräußerer  hat  auf  Verlangen

des  Erwerbers  dem  Gläubiger  die
Schuldübernahme  mitzuteilen.  Sobald
  die  Erteilung  oder  Verweigerung

der  Genehmigung  feststeht,  hat  der

Veräußerer  den  Erwerber  zu  benachrichtigen.

Schuldverschreibung.

Der  Anspruch  aus  einer  Schuldverschreibung

  auf  den  Inhaber  erlischt
mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren
nach  dem  Eintritte  der  für  die  Leistung
bestimmten  Zeit,  wenn  nicht  die  Urkunde
  vor  dem  Ablaufe  der  dreißig

Jahre  dem  Aussteller  zur  Einlösung

vorgelegt  wird.  Erfolgt  die  Vorlegung,

  so  verjährt  der  Anspruch  in
zwei  Jahren  von  dem  Ende  der
Der  Vorlegung
steht  die  gerichtliche  Geltendmachung
des  Anspruchs  aus  der  Urkunde  gleich.

Vorlegungsf.  an.

Bei  Zins-,  Renten=  und  Gewinnanteilscheinen
  beträgt  die  Vorlegungsf.
Die  F.  beginnt  mit  dem
Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die
für  die  Leistung  bestimmte  Zeit  einvier

  Jahre.

tritt.

Die  Dauer  und  der  Beginn  der
Vorlegungsf.  können  von  dem  Aussteller
  in  der  Urkunde  anders  bestimmt

werden.

Der  Beginn  und  der  Lauf  der  Vorlegungsf.
  sowie  der  Verjährung  werden

durch  die  Zahlungssperre  zu  Gunsten
Die
Hemmung  beginnt  mit  der  Stellung

des  Antrags  auf  Zahlungssperre;  sie
endigt  mit  der  Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens

Zahlungssperre  vor  der  Einleitung

und,  falls  die

des  Verfahrens  verfügt  worden  ist,

auch  dann,  wenn  seit  der  Beseitigung

Eymchke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesesbuches.

97

8

804

88

2082

2109

 

Frist

des  der  Einleitung  entgegenstehenden
Hindernisses  sechs  Monate  verstrichen
sind  und  nicht  vorher  die  Einleitung
beantragt  worden  ist.  Auf  diese  F.
finden  die  Vorschriften  der  88  203,  206,
207  entsprechende  Anwendung.  800.
Ist  ein  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnanteilschein
  abhanden  gekommen  oder
vernichtet  und  hat  der  bisherige  Inhaber
  den  Verlust  dem  Aussteller  vor
dem  Ablaufe  der  Vorlegungsf.  angezeigt,
  so  kann  der  bisherige  Inhaber
nach  dem  Ablaufe  der  F.  die  Leistung
von  dem  Aussteller  verlangen.  Der
Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der
abhanden  gekommene  Schein  dem
Aussteller  zur  Einlösung  vorgelegt
oder  der  Anspruch  aus  dem  Scheine
gerichtlich  geltend  gemacht  worden
ist,  es  sei  denn,  daß  die  Vorlegung
  oder  die  gerichtliche  Geltendmachung
  nach  dem  Ablaufe  der  F.
erfolgt  ist.  Der  Anspruch  verjährt  in
vier  Jahren.

In  dem  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheine
  kann  der  im  Abfs.  1
bestimmte  Anspruch  ausgeschlossen
werden.

Stiftung  s.  Verein  50,  53.

Testament.

Die  Anfechtung  einer  letztwilligen  Verfügung
  kann  nur  binnen  Jahresf.  erfolgen.


Die  F.  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  der  Anfechtungsberechtigte
von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntnis
erlangt.  Auf  den  Lauf  der  F.  finden
die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
  der  88  203,  206,  207  entsprechende
  Anwendung.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,
wenn  seit  dem  Erbfalle  dreißig  Jahre
verstrichen  sind.  2083.

Die  Einsetzung  eines  Nacherben  wird

mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren

nach  dem  Erbfall  unwirksam,  wenn
7
        <pb n="100" />
        Frist

0
8

2128,
2135
2151

2156

nicht  vorher  der  Fall  der  Nacherbfolge

eingetreten  ist.  Sie  bleibt  auch  nach

dieser  Zeit  wirksam:

1.  wenn  die  Nacherbfolge  für  den
Fall  angeordnet  ist,  daß  in  der
Person  des  Vorerben  oder  des
Nacherben  ein  bestimmtes  Ereignis
eintritt,  und  derjenige,  in  dessen
Person  das  Ereignis  eintreten  soll,
zur  Zeit  des  Erbfalls  lebt;

2.  wenn  dem  Vorerben  oder  einem
Nacherben  für  den  Fall,  daß  ihm
ein  Bruder  oder  eine  Schwester
geboren  wird,  der  Bruder  oder  die
Schwester  als  Nacherbe  bestimmt  ist.

Ist  der  Vorerbe  oder  der  Nacherbe,

in  dessen  Person  das  Ereignis  eintreten

  soll,  eine  juristische  Person,  so

bewendet  es  bei  der  dreißigjährigen  F.
2129  s.  Nießbrauch  1052.

s.  Nießbrauch  1056.

Der  Erblasser  kann  mehrere  mit  einem
Vermächtnis  in  der  Weise  bedenken,
daß  der  Beschwerte  oder  ein  Dritter
zu  bestimmen  hat,  wer  von  den
mehreren  das  Vermächtnis  erhalten
soll.

Die  Bestimmung  des  Beschwerten
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
demjenigen,  welcher  das  Vermächtnis
erhalten  soll;  die  Bestimmung  des
Dritten  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
  dem  Beschwerten.

Kann  der  Beschwerte  oder  der  Dritte
die  Bestimmung  nicht  treffen,  so  sind
die  Bedachten  Gesamtgläubiger.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  das  Nachlaßgericht
dem  Beschwerten  oder  dem  Dritten  auf

Antrag  eines  der  Beteiligten  eine  F.

zur  Abgabe  der  Erklärung  bestimmt
hat  und  die  F.  verstrichen  ist,  sofern
nicht  vorher  die  Erklärung  erfolgt.

Der  Bedachte,  der  das  Vermächtnis

erhält,  ist  im  Zweifel  nicht  zur  Teilung
verpflichtet.  2153,  2154,  2193.
s.  Vertrag  318.

98

 

8
2162

2163

2193

Frist

Ein  Vermächtnis,  das  unter  einer  aufschiebenden
  Bedingung  oder  unter  Bestimmung
  eines  Anfangstermins  angeordnet
  ist,  wird  mit  dem  Ablaufe
von  dreißig  Jahren  nach  dem  Erbfall
unwirksam,  nenn  nicht  vorher  die
Bedingung  oder  der  Termin  eingetreten
  ist.

Ist  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls
  noch  nicht  erzeugt  oder  wird
seine  Persönlichkeit  durch  ein  erst  nach
dem  Erbfall  eintretendes  Ereignis  bestimmt,
  so  wird  das  Vermächtnis  mit
dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach
dem  Erbfall  unwirksam,  wenn  nicht
vorher  der  Bedachte  erzeugt  oder  das
Ereignis  eingetreten  ist,  durch  das  seine
Persönlichkeit  bestimmt  wird.  2163.
Das  Vermächtnis  bleibt  in  den  Fällen
des  §  2162  auch  nach  dem  Ablaufe
von  dreißig  Jahren  wirksam:

1.  wenn  es  für  den  Fall  angeordnet
ist,  daß  in  der  Person  des  Beschwerten
  oder  des  Bedachten  ein
bestimmtes  Ereignis  eintritt,  und
derjenige,  in  dessen  Person  das
Ereignis  eintreten  soll,  zur  Zeit
des  Erbfalls  lebt;

4.#  wenn  ein  Erbe,  ein  Nacherbe  oder
ein  Vermächtnisnehmer  für  den
Fall,  daß  ihm  ein  Bruder  oder
eine  Schwester  geboren  wird,  mit
einem  Vermächtnisse  zu  Gunsten
des  Bruders  oder  der  Schwester
beschwert  ist.

Ist  der  Beschwerte  oder  der  Bedachte,
in  dessen  Person  das  Ereignis  eintreten
soll,  eine  juristische  Person,  so  bewendet
  es  bei  der  dreißigjährigen  F.
2210.

Der  Erblasser  kann  bei  der  Anordnung

einer  Auflage,  deren  Zweck  er  bestimmt

hat,  die  Bestimmung  der  Person,  an
welche  die  Leistung  erfolgen  soll,  dem

Beschwerten  oder  einem  Dritten  überlassen.
        <pb n="101" />
        Frist
8

2198  Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung

2202

Steht  die  Bestimmung  dem  Beschwerten
  zu,  so  kann  ihm,  wenn  er
zur  Vollziehung  der  Auflage  rechtskräftig
  verurteilt  ist,  von  dem  Kläger
eine  angemessene  F.  zur  Vollziehung
bestimmt  werden;  nach  dem  Ablaufe
der  F.  ist  der  Kläger  berechtigt,  die
Bestimmung  zu  treffen,  wenn  nicht
die  Vollziehung  rechtzeitig  erfolgt.

Steht  die  Bestimmung  einem  Dritten
zu,  so  erfolgt  sie  durch  Erklärung
gegenüller  dem  Beschwerten.  Kann
der  Dritte  die  Bestimmung  nicht  treffen,
so  geht  das  Bestimmungsrecht  auf
den  Beschwerten  über.  Die  Vorschrift
des  §  2151  Abs.  3  Satz  2  findet
entsprechende  Anwendung;  zu  den
Beteiligten  im  Sinne  dieser  Vorschrift
gehören  der  Beschwerte  und  diejenigen,

welche  die  Vollziehung  der  Auflage

zu  verlangen  berechtigt  sind.

der  Person  des  Testamentsvollstreckers
einem  Dritten  überlassen.  Die  Bestimmung

  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  Nachlaßgerichte;  die
Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter

Form  abzugeben.
Das  Bestimmungsrecht  des  Dritten

erlischt  mit  dem  Ablauf  einer  ihm

auf  Antrag  eines  der  Beteiligten  von
dem  Nachlaßgerichte  bestimmten  F.
2199,  2228.
Das  Amt  des  Testamentsvollstreckers
beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
der  Ernannte  das  Amt  annimmt.
Die  Annahme  sowie  die  Ablehnung
des  Amtes  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.  Die

Erklärung  kann  erst  nach  dem  Eintritte
des  Erbfalls  abgegeben  werden;  sie

ist  unwirksam,  wenn  sie  unter  einer
Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
abgegeben  wird.

Das  Nachlaßgericht  kann  dem  Ernannten
  auf  Antrag  eines  der  Be-99



 

 

8

2204
2210

2252

14

39

Frist

teiligten  eine  F.  zur  Erklärung  über
die  Annahme  bestimmen.  Mit  dem
Ablaufe  der  F.  gilt  das  Amt  als
abgelehnt,  wenn  nicht  die  Annahme
vorher  erklärt  wird.  2228.

s.  Erbe  2043—2045.

Eine  nach  §  2209  getroffene  Anordnung
  wird  unwirksam,  wenn  seit  dem
Erbfalle  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.
Der  Erblasser  kann  jedoch  anordnen,
daß  die  Verwaltung  bis  zum  Tode
des  Erben  oder  des  Testamentsvollstreckers
  oder  bis  zum  Eintritt  eines
anderen  Ereignisses  in  der  Person  des
einen  oder  des  anderen  fortdauern  soll.
Die  Vorschrift  des  §  2163  Abs.  2
findet  entsprechende  Anwendung.

Ein  nach  §  2249,  8§2250  oder  §  2251
errichtetes  Testament  gilt  als  nicht  errichtet,
  wenn  seit  der  Errichtung  drei
Monate  verstrichen  sind  und  der  Erblasser
  noch  lebt.

Beginn  und  Lauf  der  F.  sind  gehemmt,
  solange  der  Erblasser  außer
Stande  ist,  ein  Testament  vor  einem
Richter  oder  vor  einem  Notar  zu  errichten.


Tritt  im  Falle  des  §  2251  der
Erblasser  vor  dem  Ablaufe  der  F.
eine  neue  Seereise  an,  so  wird  die  F.
dergestalt  unterbrochen,  daß  nach  der
Beendigung  der  neuen  Reise  die  volle
F.  von  neuem  zu  lausen  beginnt.

Wird  der  Erblasser  nach  dem  Ablaufe
  der  F.  für  tot  erklärt,  so  behält
das  Testament  seine  Kraft,  wenn  die
F.  zu  der  Zeit,  zu  welcher  der  Erblasser
  den  vorhandenen  Nachrichten  zufolge
  noch  gelebt  hat,  noch  nicht  verstrichen
  war.

Todeserklärung  15—18  s.  Todeserklärung
  —  Todeserklärung.

Verein.

Die  Mitglieder  sind  zum  Austritt  aus
dem  Vereine  berechtigt.

Durch  die  Satzung  kann  bestimmt

J.
        <pb n="102" />
        Frist

d

51

63

195

196

werden,  daß  der  Austritt  nur  am
Schlusse  eines  Geschäftsjahrs  oder  erst
nach  dem  Ablauf  einer  Kündigungef.
zulässig  ist;  die  Kündigungsf.  kann
höchstens  zwei  Jahre  betragen.

Die  Auflösung  des  Vereins  oder  die
Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  ist  durch
die  Liquidatoren  öffentlich  bekannt  zu
machen.  In  der  Bekanntmachung  sind
die  Gläubiger  zur  Anmeldung  ihrer
Ansprüche  aufzufordern.  Die  Bekanntmachung

  erfolgt  durch  das  in  der
Satzung  für  Veröffentlichungen  bestimmte
  Blatt,  in  Ermangelung  eines

solchen  durch  dasjenige  Blatt,  welches
für  Bekanntmachungendes  Amtsgerichts
bestimmt  ist,  in  dessen  Bezirke  der
Verein  seinen  Sitz  hatte.  Die  Bekanntmachung
  gilt  mit  dem  Ablaufe
des  zweiten  Tages  nach  der  Einrückung
  oder  der  ersten  Einrückung
Kals  bewirkt.

Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere

  Mitteilung  zur  Anmeldung
aufzufordern.  53.
Das  Vermögen  darf  den  Anufallberechtigten
  nicht  vor  dem  Ablauf
eines  Jahres  nach  der  Bekanntmachung
  der  Auflösung  des  Vereins
oder  der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit
  ausgeantwortet  werden.  53.

Die  Eintragung  darf,  sofern  nicht  die  1

Verwaltungsbehörde  dem  Amtssgerichte
mitteilt,  daß  Einspruch  nicht  erhoben
werde,  erst  erfolgen,  wenn  seit  der
Mitteilung  der  Anmeldung  an  die
Verwaltungsbehörde  sechs  Wochen  verstrichen
  sind  und  Einspruch  nicht  erhoben
  oder  wenn  der  erhobene  Einspruch
  endgültig  aufgehoben  ist.  71.
Verjährung.

Die  regelmäßige  Verjährungsf.  beträgt
dreißig  Jahre.

In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


1.  der  Kaufleute,  Fabrikanten,  Hand-100



 

 

8

0

Frist

werker  und  derjenigen,  welche  ein
Kunstgewerbe  betreiben,  für  Lieferung
  von  Waren,  Ausführung  von
Arbeiten  und  Besorgung  fremder
Geschäfte,  mit  Einschluß  der  Auslagen,
  es  sei  denn,  daß  die  Leistung
für  den  Gewerbebetrieb  des  Schuldners
  erfolgt;

derjenigen,  welche  Land-voder  Forstwirtschaft
  betreiben,  für  Lieferung
von  land=  oder  forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen,  sofern  die  Lieferung
zur  Verwendung  im  Haushalte  des
Schuldners  erfolgt;

der  Eisenbahn=  Unternehmungen,
Frachtfuhrleute,  Schiffer,  Lohnkutscher
  und  Boten  wegen  des
Fahrgeldes,  der  Fracht,  des  Fuhrund
  Botenlohns,  mit  Einschluß
der  Auslagen;

der  Gastwirte  und  derjenigen,
welche  Speisen  oder  Getränke  gewerbsmäßig
  verabreichen,  für  Gewährung
  von  Wohnung  und  Beköstigung
  sowie  für  andere  den
Gästen  zur  Befriedigung  ihrer
Bedürfnisse  gewährte  Leistungen,
mit  Einschluß  der  Auslagen;

derjenigen,  welche  Lotterielose  vertreiben,

  aus  dem  Betriebe  der  Lose,
es  sei  denn,  daß  die  Lose  zum
Weitervertriebe  geliefert  werden;
derjenigen,  welche  bewegliche  Sachen
gewerbsmäßig  vermieten,  wegen  des
Mietzinses;

.  derjenigen,  welche,  ohne  zu  den  in

Nr.  1  bezeichneten  Personen  zu
gehören,  die  Besorgung  fremder
Geschäfte  oder  die  Leistung  von
Diensten  gewerbsmäßig  betreiben,
wegen  der  ihnen  aus  dem  Gewerbebetriebe
  gebührenden  Vergütungen,
mit  Einschluß  der  Auslagen;

derjenigen,  welche  im  Privatdienste
stehen,  wegen  des  Gehalts,  Lohnes
oder  anderer  Dienstbezüge,  mit  Ein-
        <pb n="103" />
        Frist

10.

11.

12.

13.

14.

15.

—  101
schluß  der  Auslagen,  sowie  der
Dienstberechtigten  wegen  der  auf
solche  Ansprüche  gewährten  Vorschüsse;


der  gewerblichen  Arbeiter  —  Gesellen,
  Gehülfen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter
  —,  der  Tagelöhner  und
Handarbeiter  wegen  des  Lohnes
und  anderer  an  Stelle  oder  als
Teil  des  Lohnes  vereinbarter
Leistungen,  mit  Einschluß  der  Auslagen,
  sowie  der  Arbeitgeber  wegen
der  auf  solche  Ansprüche  gewährten
Vorschüsse;
der  Lehrherren  und  Lehrmeister
wegen  des  Lehrgeldes  und  anderer

im  Lehrvertrage  vereinbarter  Leistungen

  sowie  wegen  der  für  die

Lehrlinge  bestrittenen  Auslagen;

der  öffentlichen  Anstalten,  welche
dem  Unterrichte,  der  Erziehung,
Verpflegung  oder  Heilung  dienen,
sowie  der  Inhaber  von  Privatanstalten
  solcher  Art  für  Gewährung
  von  Unterricht,  Verpflegung
  oder  Heilung  und  für
die  damit  zusammenhängenden  Aufwendungen;


derjenigen,  welche  Personen  zur
Verpflegung  oder  zur  Erziehung
aufnehmen,  für  Leistungen  und
Aufwendungen  der  in  Nr.  11  bezeichneten

  Art;
der  öffentlichen  Lehrer  und  Privatlehrer

  wegen  ihrer  Honorare,  die

Ansprüche  der  öffentlichen  Lehrer

jedoch  nicht,  wenn  sie  auf  Grund

besonderer  Einrichtungen  gestundet
sind;  »
der  Ärzte,  insbesondere  auch  der
Wundärzte,  Geburtshelfer,  Zahnärzte
  und  Tierärzte,  sowie  der

Hebammen  für  ihre  Dienstleistungen,
  mit  Einschluß  der  Auslagen;



der  Rechtsanwälte,  Notare  und

 

197

199

201

16.

17.

Frist

Gerichtsvollzieher  sowie  aller  Personen,
  die  zur  Besorgung  gewisser
Geschäfte  öffentlich  bestellt  oder
zugelassen  sind,  wegen  ihrer  Gebühren
  und  Auslagen,  soweit  nicht
diese  zur  Staatskasse  fließen;

der  Parteien  wegen  der  ihren
Rechtsanwälten  geleisteten  Vorschüsse;


der  Zeugen  und  Sachverständigen
wegen  ihrer  Gebühren  und  Auslagen;


Soweit  die  im  Abs.  1,  Nr.  1,  2,  5
bezeichneten  Ansprüche  nicht  der  Verjährung
  von  zwei  Jahren  unterliegen,
verjähren  sie  in  vier  Jahren.  197,
201.

In  vier  Jahren  verjähren  die  Ansprüche
  auf  Rückstände  von  Zinsen,
mit  Einschluß  der  als  Zuschlag  zu
den  Zinsen,  zum  Zwecke  allmählicher
Tilgung  des  Kapitals  zu  entrichtenden
Beträge,  die  Ansprüche  auf  Rückstände
von  Miet=  und  Pachtzinsen.  soweit  sie
nicht  unter  die  Vorschrift  des  §  196
Abs.  1  Nr.  6  fallen,  und  die  Ansprüche
  auf  Rückstände  von  Renten,
Auszugsleistungen,  Besoldungen,
Wartegeldern,  Ruhegehalten,  Unterhaltsbeiträgen
  und  allen  anderen  regelmäßig
  wiederkehrenden  Leistungen.
201.

Kann  der  Berechtigte  die  Leistung  erst
verlangen,  wenn  er  dem  Verpflichteten
gekündigt  hat,  so  beginnt  die  Verjährung
  mit  dem  Zeitpunkte,  von
welchem  an  die  Kündigung  zulässig
ist.  Hat  der  Verpflichtete  die  Leistung
erst  zu  bewirken,  wenn  seit  der  Kündigung
  eine  bestimmte  F.  verstrichen  ist,
so  wird  der  Beginn  der  Verjährung
um  die  Dauer  der  F.  hinausgeschoben.
201.

Die  Verjährung  der  in  den  8§  196,
197  bezeichneten  Ansprüche  beginnt
mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
        <pb n="104" />
        Frist

d

207

welchem  der  nach  den  88  198—200
maßgebende  Zeitpunkt  eintritt.  Kann
die  Leistung  erst  nach  dem  Ablauf
einer  über  diesen  Zeitpunkt  hinausreichenden
  F.  verlangt  werden,  so  beginnt
  die  Verjährung  mit  dem  Schlusse
des  Jahres,  in  welchem  die  F.  abläuft.


Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange
der  Berechtigte  durch  Stillstand  der
Rechtspflege  innerhalb  der  letzten  sechs
Monate  der  Verjährungsf.  an  der
Rechtsverfolgung  verhindert  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  solche

Verhinderung  in  anderer  Weise  durch
höhere  Gewalt  herbeigeführt  wird.
210,  212,  215.
Die  Verjährung
zwischen  Ehegatten  ist  gehemmt,  solange
  die  Ehe  besteht.  Das  Gleiche
gilt  von  Ansprüchen  zwischen  Eltern
und  Kindern  während  der  Minderjährigkeit
  der  Kinder  und  von  Ansprüchen
  zwischen  dem  Vormund  und
dem  Mündel  während  der  Dauer  des
Vormundschaftsverhältnisses.

Der  Zeitraum,  während  dessen  die
Verjährung  gehemmt  ist,  wird  in  die
Verjährungsf.  nicht  eingerechnet.

Ist  eine  geschäftsunfähige  oder  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Person
ohne  g.  Vertreter,  so  wird  die  gegen
sie  laufende  Verjährung  nicht  vor  dem
Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem
Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  die
Person  unbeschränkt  geschäftsfähig
wird  oder  der  Mangel  der  Vertretung
aufhört.  Ist  die  Verjährungsf.  kürzer
als  sechs  Monate,  so  tritt  der  für  die
Verjährung  bestimmte  Zeitraum  an
die  Stelle  der  sechs  Monate.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  soweit  eine  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkte  Person  prozeßfähig
ist.  210,  212,  215.

Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  der

von  Ansprüchen

 

8

210

212

215

Frist

zu  einem  Nachlasse  gehört  oder  sich
gegen  einen  Nachlaß  richtet,  wird  nicht
vor  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten
nach  dem  Zeitpunkte  vollendet,  in
welchem  die  Erbschaft  von  dem  Erben
angenommen  oder  der  Konkurs  über
den  Nachlaß  eröffnet  wird  oder  von
welchem  an  der  Anspruch  von  einem
Vertreter  oder  gegen  einen  Vertreter
geltend  gemacht  werden  kann.  Ist
die  Verjährungsf.  kürzer  als  sechs
Monate,  so  tritt  der  für  die  Verjährung
  bestimmte  Zeitraum  an  die
Stelle  der  sechs  Monate.  210,  212,
215.

Hängt  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
von  der  Vorentscheidung  einer  Behörde
  ab  oder  hat  die  Bestimmung
des  zuständigen  Gerichts  durch  ein
höheres  Gericht  zu  erfolgen,  so  wird
die  Verjährung  durch  die  Einreichung
des  Gesuchs  an  die  Behörde  oder  das
höhere  Gericht  in  gleicher  Weise  wie
durch  Klageerhebung  unterbrochen,
wenn  die  Klage  binnen  drei  Monaten
nach  der  Erledigung  des  Gesuchs  erhoben
  wird.  Auf  diese  F.  finden  die
Vorschriften  der  §8  203,  206,  207
entsprechende  Anwendung.  220.
Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Klageerhebung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  die  Klage  zurückgenommen
  oder  durch  ein  nicht  in  der
Sache  selbst  entscheidendes  Urteil
rechtskräftig  abgewiesen  wird.

Erhebt  der  Berechtigte  binnen  sechs
Monaten  von  neuem  Klage,  so  gilt
die  Verjährung  als  durch  die  Erhebung
  der  ersten  Klage  unterbrochen.
Auf  diese  F.  finden  die  Vorschriften
der  §§  203,  206,  207  entsprechende
Anwendung.  220.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Geltendmachung  der  Aufrechnung
  im  Prozeß  oder  durch  Streitverkündung
  dauert  fort,  bis  der  Prozeß
        <pb n="105" />
        Frist
8

218

1302

148

318

rechtskräftig  entschieden  oder  anderweit
erledigt  ist;  die  Vorschriften  des  8211

Abs.  2  finden  Anwendung.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht

erfolgt,  wenn  nicht  binnen  sechs

Monaten  nach  der  Beendigung  des
Prozesses  die  Klage  auf  Befriedigung
oder  Feststellung  des  Anspruchs  er-Auf
  diese  F.  finden  die
Vorschriften  der  88  203,  206,  207

hoben  wird.

entsprechende  Anwendung.  220.

Ein  rechtskräftig  festgestellter  Anspruch
verjährt  in  dreißig  Jahren,  auch  wenn
er  an  sich  einer  kürzeren  Verjährung
unterliegt.  Das  Gleiche  gilt  von  dem
Anspruch  aus  einem  vollstreckkaren
Vergleich  oder  einer  vollstreckkaren
Urkunde  sowie  von  einem  Anspruche,
welcher  durch  die  im  Konkurs  erfolgte

Feststellung  vollstreckbar  geworden  ist.

Soweit  sich  die  Feststellung  auf
regelmäßig  wiederkehrende,  erst  künftig
fällig  werdende  Leistungen  bezieht,
bewendet  es  bei  der  kürzeren  Verjährungsf.

  219,  220.
Verlöbnis.

Die  in  den  88  1298  —  1301  bestimmten
  Ansprüche  verjähren  in  zuei
Jahren  von  der  Auflösung  des  Verlöbnisses

  an.
Vertrag.

Hat  der  Antragende  für  die  Annahme

des  Antrags  auf  Schließung  eines
Vertrags  eine  F.  bestimmt,  so  kann
die  Annahme  nur  innerhalb  der  F.

erfolgen.  146.

Die  einem  Dritten  überlassene  Bestimmung
  der  Leistung  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  einem  der  Vertragschließenden.

Die  Anfechtung  der  getroffenen  Bestimmung
  wegen  Irrtums,  Drohung
oder  arglistiger  Täuschung  steht  nur
den  Vertragschließenden  zu;

fechtungsgegner  ist  der  andere  Teil.
Die  Anfechtung  muß  unverzüglich  er-103



An- 



8

325

326

Frist

folgen,  nachdem  der  Anfechtungsberechtigte
  von  dem  Anfechtungsgrunde
  Kenntnis  erlangt  hat.  Sie
ist  ausgeschlossen,  wenn  dreißig  Jahre
verstrichen  sind  nachdem  die  Bestimmung
  getroffen  worden  ist.

Wird  die  aus  einem  gegenseitigen
Vertrage  dem  einen  Teile  obliegende
Leistung  infolge  eines  Umstandes,  den
er  zu  vertreten  hat,  unmöglich,  so
kann  der  andere  Teil  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  verlangen  oder
von  dem  Vertrage  zurücktreten.  Bei
teilweiser  Unmöglichkeit  ist  er,  wenn
die  teilweise  Erfüllung  des  Vertrags
für  ihn  kein  Interesse  hat,  berechtigt,
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
der  ganzen  Verbindlichkeit  nach  Maßgabe
  des  §  280  Abs.  2  zu  verlangen
oder  von  dem  ganzen  Vertrage  zurückzutreten.
  Statt  des  Anspruchs  auf
Schadensersatz  und  des  Rücktrittsrechts
  kann  er  auch  die  für  den  Fall
des  §  323  bestimmten  Rechte  geltend
machen.

Das  Gleiche  gilt  in  dem  Falle  des
§  283,  wenn  nicht  die  Leistung  bis
zum  Ablaufe  der  F.  bewirkt  wird
oder  wenn  sie  zu  dieser  Zeit  teilweise
nicht  bewirkt  ist.  326,  327.

Ist  bei  einem  gegenseitigen  Vertrage
der  eine  Teil  mit  der  ihm  obliegenden
Leistung  im  Verzuge,  so  kann  ihm
der  andere  Teil  zur  Bewirkung  der
Leistung  eine  angemessene  F.  mit  der
Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Annahme
  der  Leistung  nach  dem  Ablaufe
der  F.  ablehne.  Nach  dem  Ablaufe
der  F.  ist  er  berechtigt,  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen
oder  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,
wenn  nicht  die  Leistung  rechtzeitig  erfolgt
  ist;  der  Anspruch  auf  Erfüllung
ist  ausgeschlossen.  Wird  die  Leistung
bis  zum  Ablaufe  der  F.  teilweise  nicht
bewirkt,  so  findet  die  Vorschrift  des
        <pb n="106" />
        Frist

r

SOl

361

1592

§  325  Abs.  1  Satz  2  entsprechende
Anwendung.

Hat  die  Erfüllung  des  Vertrags
infolge  des  Verzugs  für  den  anderen
Teil  kein  Interesse,  so  stehen  ihm  die
im  Abs.  1  bezeichneten  Rechte  zu,

ohne  daß  es  der  Bestimmung  einer

F.  bedarf.  327.
Kommt  der  zum  Rücktritt  Berechtigte
mit  der  Rückgewähr  des  empfangenen
Gegenstandes  oder  eines  erheblichen
Teiles  des  Gegenstandes  in  Verzug,
so  kann  ihm  der  andere  Teil  eine
angemessene  F.  mit  der  Erklärung
bestimmen,  daß  er  die  Annahme  nach
dem  Ablaufe  der  F.  ablehne.  Der
Rücktritt  wird  unwirksam,  wenn  nicht
die  Rückgewähr  vor  dem  Ablaufe  der
F.  erfolgt.  327.
Ist  für  die  Ausübung  des  Rücktrittsrechts
  eine  F.  nicht  vereinbart,  so
kann  dem  Berechtigten  von  dem
anderen  Teile  für  die  Ausübung  eine
angemessene  F.  bestimmt  werden.  Das
Rücktrittsrecht  erlischt,  wenn  nicht  der
Rücktritt  vor  dem  Ablaufe  der  F.
erklärt  wird.  327.
Ist  in  einem  gegenseitigen  Vertrage
vereinbart,  daß  die  Leistung  des  einen
Teiles  genau  zu  einer  festbestimmten
Zeit  oder  innerhalb  einer  festbestimmten
F.  bewirkt  werden  soll,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  der  andere
Teil  zum  Rücktritte  berechtigt  sein  soll,
wenn  die  Leistung  nicht  zu  der  bestimmten
  Zeit  oder  innerhalb  der  bestimmten
  F.  erfoldt.

Verwandtschaft.
Als  Empfängniszeit  gilt  die  Zeit  von
dem  181  sten  bis  zum  302ten  Tage
vor  dem  Tage  der  Geburt  des  Kindes,
mit  Einschluß  sowohl  des  181  sten
als  des  302ten  Tages.

Steht  fest,  daß  das  Kind  innerhalb
eines  Zeitraumes  empfangen  worden

ist,  der  weiter  als  302  Tage  vor  dem

104

8

1593

1594

1599
1612,
1623

1635

 

 

Frist

Tage  der  Geburt  zurückliegt,  so  gilt
zu  Gunsten  der  Ehelichkeit  des  Kindes
dieser  Zeitraum  als  Empfängniszeit.
600.

Die  Unehelichkeit  eines  Kindes,  das
während  der  Ehe  oder  innerhalb
302  Tage  nach  der  Auflösung  der
Ehe  geboren  ist,  kann  nur  geltend
gemacht  werden,  wenn  der  Mann  die
Ehelichkeit  angefochten  hat,  oder  ohne
das  Anfechtungsrecht  verloren  zu  haben,
gestorben  ist.  1600.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  kann
nur  binnen  Jahresf.  erfolgen.

Die  F.  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  der  Mann  die  Geburt  des
Kindes  erfährt.

Auf  den  Lauf  der  F.  finden  die
für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
  der  88  203,  206  entsprechende
Anwendung.  1600.

s.  Verjährung  203,  206.
1614  s.  Leibrente  760.

Der  Anspruch  auf  die  Aussteuer  verjährt
  in  einem  Jahr  von  der  Eingehung
  der  Ehe  an.
Ist  die  Ehe  aus  einem  der  in  den
§§  1565—1568  bestimmten  Gründe
geschieden,  so  steht,  solange  die  geschiedenen
  Ehegatten  leben,  die  Sorge
für  die  Person  des  Kindes,  wenn  ein
Ehegatte  allein  für  schuldig  erklärt  ist,
dem  anderen  Ehegatten  zu;  sind  beide
Ehegatten  für  schuldig  erklärt,  so  steht
die  Sorge  für  einen  Sohn  unter  sechs
Jahren  oder  für  eine  Tochter  der
Mutter,  für  einen  Sohn,  der  über
sechs  Jahre  alt  ist,  dem  Vater  zu.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  eine
abweichende  Anordnung  treffen,  wenn
eine  solche  aus  besonderen  Gründen
im  Interesse  des  Kindes  geboten  ist;
es  kann  die  Anordnung  aufheben,
wenn  sie  nicht  mehr  erforderlich  ist.
Das  Recht  des  Vaters  zur  Ver-
        <pb n="107" />
        Frist
8

1643
1655

1663
1680

1690
1710

1715

tretung  des  Kindes  bleibt  unberührt.

1636,  1637.
s.  Vormundschaft  1822,  1829.

Gehört  zu  dem  der  Nutznießung  des,
Vaters  unterliegenden  Vermögen  ein

im  Namen  des  Kindes  betrieben  wird,
so  gebührt  dem  Vater  nur  der  sich
aus  dem  Betrieb  ergebende  jährliche
Ergiebt  sich  in  einem
Jahre  ein  Verlust,  so  verbleibt  der
Gewinn  späterer  Jahre  bis  zur  Aus-Reingewinn.



1658.

s.  Nießbrauch  1056.

Der  Vater  verwirkt  die  elterliche  Gewalt,
  wenn  er  wegen  eines  an  dem

Kinde  verübten  Verbrechens  oder  vorsätzlich

  verübten  Vergehens  zu  Zuchthausstrafe
  oder  zu  einer  Gefängnisstrafe

  von  mindestens  sechs  Monaten

verurteilt  wird.  Wird  wegen  des
Zusammentreffens  mit  einer  anderen
strafbaren  Handlung  auf  eine  Gesamtstrafe
  erkannt,  so  entscheidet  die
Einzelstrafe,  welche  für  das  an  dem
Kinde  verübte  Verbrechen  oder  Vergehen
  verwirkt  ist.

Die  Verwirkung  der  ellterlichen
Gewalt  tritt  mit  der  Rechtskraft  des
Urteils  ein.

s.  Vormundschaft  1829.
Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung
einer  Geldrente  zu  gewähren.

Die  Rente  ist  für  drei  Monate
Durch  eine  Vorausleistung
  für  eine  spätere  Zeit  wird

vorauszuzahlen.

der  Vater  nicht  befreit.

Hat  das  Kind  den  Beginn  des

Vierteljahrs  erlebt,  so  gebührt  ihm
der  volle  auf  das  Vierteljahr  entfallende
  Betrag.  1717.

Der  Unterhalt  kann  auch  für  die
Vergangenheit  verlangt  werden.  1717.

Der  Vater  ist  verpflichtet,  der  Mutter

die  Kosten  der  Entbindung  sowie  die

105

 

8

1716

1717

Frist

Kosten  des  Unterhalts  für  die  ersten
sechs  Wochen  nach  der  Entbindung
und,  falls  infolge  der  Schwangerschaft
  oder  der  Entbindung  weitere
Aufwendungen  notwendig  werden,
auch  die  dadurch  entstehenden  Kosten
zu  ersetzen.  Den  gewöhnlichen  Betrag
  der  zu  ersetzenden  Kosten  kann
die  Mutter  ohne  Rücksicht  auf  den
wirklichen  Aufwand  verlangen.

Der  Anspruch  steht  der  Mutter
auch  dann  zu,  wenn  der  Vater  vor
der  Geburt  des  Kindes  gestorben  oder
wenn  das  Kind  tot  geboren  ist.

Der  Anspruch  verjährt  in  vier

Jahren.  Die  Verjährung  beginnt
mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Wochen
nach  der  Geburt  des  Kindes.  1716,
1717.
Schon  vor  der  Geburt  des  Kindes
kann  auf  Antrag  der  Mutter  durch
einstweilige  Verfügung  angeordnet
werden,  daß  der  Vater  den  für  die
ersten  drei  Monate  dem  Kinde  zu
gewährenden  Unterhalt  alsbald  nach
der  Geburt  an  die  Mutter  oder  an
den  Vormund  zu  zahlen  und  den
erforderlichen  Betrag  angemessene  Zeit
vor  der  Geburt  zu  hinterlegen  hat.
In  gleicher  Weise  kann  auf  Antrag
der  Mutter  die  Zahlung  des  gewöhnlichen
  Betrags  der  nach  §  1715
Abs.  1  zu  ersetzenden  Kosten  an  die
Mutter  und  die  Hinterlegung  des
erforderlichen  Betrags  angeordnet
werden.

Zur  Erlassung  der  einstweiligen
Verfügung  ist  nicht  erforderlich,  daß
eine  Gefährdung  des  Anspruchs  glaubhaft
  gemacht  wird.  1717.

Als  Vater  des  unehelichen  Kindes
im  Sinne  der  88  1708—1716  gilt,
wer  der  Mutter  innerhalb  der  Empfängniszeit
  beigewohnt  hat,  es  sei
denn,  daß  auch  ein  anderer  ihr  innerhalb
  dieser  Zeit  beigewohnt  hat.  Eine
        <pb n="108" />
        Frist

2

176

177

Beiwohnung  bleibt  jedoch  außer  Betracht,
  wenn  es  den  Umständen  nach
offenbar  unmöglich  ist,  daß  die  Mutter

das  Kind  aus  dieser  Beiwohnung

empfangen  hat.

Als  Empfängniszeit  gilt  die  Zeit

von  dem  einhunderteinundachtzigsten

bis  zu  dem  dreihundertundzweiten
Tage  vor  dem  Tage  der  Geburt  des

Kindes,  mit  Einschluß  sowohl  des

einhunderteinundachtzigsten  als  des
dreihundertundzweiten  Tages.  1720.

Der  an  Kindesstatt  Annehmende  muß

das  fünfzigste  Lebensjahr  vollendet

haben  und  mindestens  achtzehn  Jahre
älter  sein  als  das  Kind.  1745.
Vollmacht.

Der  Vollmachtgeber  kann  die  Vollmachtsurkunde

  durch  eine  öffentliche
Bekanntmachung  für  kraftlos
klären;  die  Kraftloserklärung  muß

einer  Ladung  geltenden  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung  veröffentlicht
werden.  Mit  dem  Ablauf  eines
Monats  nach  der  letzten  Einrückung
in  die  öffentlichen  Blätter  wird  die
Kraftloserklärung  wirksam.
Zuständig  für  die  Bewilligung  der
Veröffentlichung  ist  sowohl  das  Amtsgericht,
  in  dessen  Bezirke  der  Vollmachtgeber
  seinen  a.  Gerichtsstand  hat,  als
das  Amtsgericht,  welches  für  die
Klage  auf  Rückgabe  der  Urkunde,
abgesehen  von  dem  Werte  des  Streitgegenstandes,

  zuständig  sein  würde.

Die  Kraftloserklärung  ist  unwirksam,
  wenn  der  Vollmachtgeber  die
Vollmacht  nicht  widerrufen  kann.
Schließt  jemand  ohne  Vertretungsmacht
  im  Namen  eines  anderen  einen
Vertrag,  so  hängt  die  Wirksamkeit
des  Vertrags  für  und  gegen  den  Vertretenen
  von  dessen  Genehmigung  ab.

Fordert  der  andere  Teil  den  Vertretenen
  zur  Erklärung  über  die  Ge-106



er-1822

nach  den  für  die  öffentliche  Zustellung

 

8

1098,
1104

1788

Frist

nehmigung  auf,  so  kann  die  Erklärung
nur  ihm  gegenüber  erfolgen;  eine  vor
der  Aufforderung  dem  Vertreter  gegenüber
  erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung
  der  Genehmigung  wird
unwirksam.  Die  Genehmigung  kann
nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei
Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung
  erklärt  werden;  wird  sie
nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.


Vorkaufsrecht.
1099  f.  Kauf  504,  510.
s.  Hypothek  1170.

Vormundschaft.  .
Die  Ordnungsstrafen,  durch  die  jemand
zur  Übernahme  der  Vormundschaft
angehalten  wird,  dürfen  nur  in
Zwischenräumen  von  mindestens  einer
Woche  verhängt  werden.
Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts:

5.  zu  einem  Miel=  oder  Pachtvertrage
oder  einem  anderen  Vertrage,  durch
den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden
Leistungen  verpflichtet  wird,  wenn
das  Vertragsverhältnis  länger  als
ein  Jahr  nach  der  Vollendung
des  21.  Lebensjahres  des  Mündels
fortdauern  soll;

6.  zu  einem  Lehrvertrage,  der  für
längere  Zeit  als  ein  Jahr  geschlossen
  wird;

7.  zu  einem  auf  die  Eingehung  eines
Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses
gerichteten  Vertrage,  wenn  der
Mäündel  zu  persönlichen  Leistungen
für  längere  Zeit  als  ein  Jahr
verpflichtet  werden  soll.  1812,
1902.

Schließt  der  Vormund  einen  Vertrag

ohne  die  erforderliche  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts,  so  hängt
die  Wirksamkeit  des  Vertrags  von
der  nachträglichen  Genehmigung  des
        <pb n="109" />
        Frist
S

1840

1954

Vormuynyschaftsgerichts  ab.  Die  Genehmigung
  sowie  deren  Verweigerung
wird  dem  anderen  Teile  gegenüber

erst  wirksam,  wenn  sie  ihm  durch  den
Vormund  mitgeteilt  wird.

Fordert  der  andere  Teil  den  Vormund

  zur  Mitteilung  darüber  auf,

ob  die  Genehmigung  erteilt  sei,  so  6

kann  die  Mitteilung  der  Genehmigung

nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei

Wochen  nach  dem  Empfange  der
Aufforderung  erfolgen;  erfolgen  sie
nicht,  so  gilt  die  Genehmigung  als
verweigert.

Ist  der  Mündel  volljährig  geworden,
  so  tritt  seine  Genehmigung
an  die  Stelle  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts.  1832.
Der  Vormund  hat  über  seine  Vermögensverwaltung
  dem  Vormundschaftsgerichte
  Rechnung  zu  legen.

Die  Rechnung  ist  jährlich  zu  legen.

Das  Rechnungsjahr  wird  von  dem
Vormundschaftsgerichte  bestimmt.

Ist  die  Verwaltung  von  geringem
Umfange,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht,

  nachdem  die  Rechnung

für  das  erste  Jahr  gelegt  worden  ist,
daß  die  Rechnung  für

anordnen,
längere,  höchstens  dreijährige  Zeitabschnitte
  zu  legen  ist.

Der  Vormund  hat  nach  dem  Ablaufe
von  je  zwei  Jahren  eine  Übersicht
über  den  Bestand  des  seiner  Verwaltung
  unterliegenden  Vermögens
dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.
  Das  Vormundschaftsgericht
kann  anordnen,  daß  die  Übersicht

in  längeren,  höchstens  fünfjährigen

Zwischenräumen  einzureichen  ist.  1855,
1856,  1903,  1917.

1902  Der  Vormund  kann  eine  Ausstattung

aus  dem  Vermögen  des  Mündels
nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  versprechen  oder

gewähren.

107

 

 

8

634

Frist

Zu  einem  Miet=  oder  Pachtvertrage

sowie  zu  einem  anderen  Vertrage,
durch  den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden
  Leistungen  verpflichtet  wird,
bedarf  der  Vormund  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts,  wenn  das
Vertragsverhältnis  länger  als  vier
Jahre  dauern  soll.  Die  Vorschrift
des  §  1822  Nr.  4  bleibt  unberührt.
1897.
Zur  Beseitigung  eines  Mangels  der
im  §  633  bezeichneten  Art  kann  der
Besteller  dem  Unternehmer  eine  angemessene
  F.  mit  der  Erklärung  bestimmen,
  daß  er  die  Beseitigung  des
Mangels  nach  dem  Ablaufe  der  F.
ablehne.  Zeigt  sich  schon  vor  der
Ablieferung  des  Werkes  ein  Mangel,
so  kann  der  Besteller  die  F.  sofort
bestimmen;  die  F.  muß  so  bemessen
werden,  daß  sie  nicht  vor  der  für  die
Ablieferung  bestimmten  F.  abläuft.
Nach  dem  Ablaufe  der  F.  kann  der
Besteller  Rückgängigmachung  des  Vertrags
  (Wandelung)  oder  Herabsetzung
der  Vergütung  (Minderung)  verlangen,
wenn  nicht  der  Mangel  rechtzeitig  beseitigt
  worden  ist;  der  Anspruch  auf
Beseitigung  des  Mangels  ist  ausgeschlossen.


Der  Bestimmung  einer  F.  bedarf
es  nicht,  wenn  die  Beseitigung  des
Mangels  unmöglich  ist  oder  von  dem
Unternehmer  verweigert  wird  oder
wenn  die  sofortige  Geltendmachung
des  Anspruchs  auf  Wandelung  oder
auf  Minderung  durch  ein  besonderes
Interesse  des  Bestellers  gerechtfertigt
wird.

Die  Wandelung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Mangel  den  Wert  oder  die
Tauglichkeit  des  Werkes  nur  unerheblich
  mindert.

Auf  die  Wandelung  und  die  Minderung
  finden  die  für  den  Kauf  geltenden
  Vorschriften  der  §S8  465—467,
        <pb n="110" />
        Frist
8

O2

638

643

—  108  —  Früchte

169—475  entsprechende  Anwendung.
636,  610.

Der  Anspruch  des  Bestellers  auf  Beseitigung
  eines  Mangels  des  Werkes
sowie  die  wegen  des  Mangels  dem
Besteller  zustehenden  Ansprüche  auf
Wandelung,  Minderungoder  Schadensersatz
  verjähren,  sofern  nicht  der  Unternehmer
  den  Mangel  arglistig  verschwiegen
  hat,  in  sechs  Monaten,  beie
Arbeiten  an  einem  Grundstücke  in
einem  Jahre,  bei  Bauwerken  in  fünf
Jahren.  Die  Verjährung  beginnt  mit
der  Abnahme  des  Werkes.

Die  Verjährungsf.  kann  durch  Vertrag
  verlängert  werden.  639,  646.
Der  Unternehmer  ist  im  Falle  des
§  642  berechtigt,  dem  Besteller  zur
Nachholung  der  Handlung  eine  angemessene
  F.  mit  der  Erklärung  zu
bestimmen,  daß  er  den  Vertrag  kündige,
wenn  die  Handlung  nicht  bis  zum
Ablaufe  der  F.  vorgenommen  werde.
Der  Vertrag  gilt  als  aufgehoben,
wenn  nicht  die  Nachholung  bis  zum
Ablaufe  der  F.  erfolgt.  645.

s.  Kauf  477.

Willenserklärung.

 

 

Die  Anfechtung  einer  Willenserklärung
muß  in  den  Fällen  der  8§  119,  120
ohne  schuldhaftes  Zögern  (unverzüglich)
erfolgen,  nachdem  der  Anfechtungsberechtigte
  von  dem  Anfechtungsgrunde
Kenntnis  erlangt  hat.  Die  einem
Abwesenden  gegenüber  erfolgte  Anfechtung
  gilt  als  rechtzeitig  erfolgt,
wenn  die  Anfechtungserklärung  unverzüglich

  abgesendet  worden  ist.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,
wenn  seit  der  Abgabe  der  Willenserklärung
  dreißig  Jahre  verstrichen
find.

Die  Anfechtung  einer  nach  §  123
anfechtbaren  Willenserklärung  kann
nur  binnen  Jahresf.  erfolgen.

Die  F.  beginnt  im  Falle  der  arg-–—1

  —R4

§  listigen  Täuschung  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  der  Anfechtungsberechtigte
die  Täuschung  entdeckt,  im  Falle  der
Drohung  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  die  Zwangslage  aufhört.  Auf
den  Lauf  der  F.  finden  die  für  die
Verjährung  geltenden  Vorschriften  des
§  203  Abs.  2  und  der  88  206,  207
entsprechende  Anwendung.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,
wenn  seit  der  Abgabe  der  Willenserklärung
  dreißig  Jahre  verstrichen
sind.

Fristbestimmung.

Frist.
186  Auslegung  einer  F.  s.  Frist  —  Frist.

Früchte.

Eigentum.

911  F.,  die  von  einem  Baume  oder  einem
Strauche  auf  ein  Nachbargrundstück
hinüberfallen,  gelten  als  F.  dieses
Grundstücks.  Diese  Vorschrift  findet
keine  Anwendung,  wenn  das  Nachbargrundstück
  dem  öffentlichen  Gebrauche
dient.

923  Steht  auf  der  Grenze  ein  Baum,  so
gebühren  die  F.  und,  wenn  der  Baum
gefällt  wird,  auch  der  Baum  den
Nachbarn  zu  gleichen  Teilen.

955  s.  Berechtigung  —  Eigentum.

993  f.  Besitzer  —  Eigentum.

Art.  Einführungsgesetz.

57  s.  Entschädigung  —  E.G.

72½,  7  s.  Eigentum  §  923.

8  Erbe.

2020  Der  Erbschaftsbesitzer  hat  dem  Erben
die  gezogenen  Nutzungen  herauszugeben;
  die  Verpflichtung  zur  Herausgabe
  erstreckt  sich  auch  auf  F.,  an
denen  er  das  Eigentum  erworben
hat.  2021,  2022.

2038  f.  Frist  —  Erbe.

Gemeinschaft.
743  Jedem  Teilhaber  gebührt  ein  seinem
        <pb n="111" />
        Früchte  —
8  Anteil  entsprechender  Bruchteil  der  F.

741.

1421  Guterrecht  1546  s.  Pacht  592.

1120  ÖHyppothek  s.  Eigentum  955.

256  Leistung  f.  Aufwendung  —
Leistung.

Nießbrauch.

1039  s.  Betrag  —  Nießbrauch.

1043  s.  Bestandteil  —  Nießbrauch.

1055  s.  Pacht  592.

581

585
592

99

Pacht.
Durch  den  Pachtvertrag  wird  der  Verpächter
  verpflichtet,  dem  Pächter  den
Gebrauch  des  verpachteten  Gegenstandes
  und  den  Genuß  der  F.,  soweit
  sie  nach  den  Regeln  einer

ordnungsmäßigen  Wirtschaft  als  Ertrag
  anzusehen  sind,  während  der
Pachtzeit  zu  gewähren.  Der  Pächter
ist  verpflichtet,  dem  Verpächter  den

vereinbarten  Pachtzins  zu  entrichten.
Auf  die  Pacht  finden,  soweit  sich

nicht  aus  den  §§  582—597  ein

anderes  ergiebt,  die  Vorschriften  über
die  Miete  entsprechende  Anwendung.
s.  Beschränkung  —  Nießbrauch.

Endigt  die  Pacht  eines  landwirtschaftzu

  trennenden  F.  verwendet  hat,  insoweit

  zu  ersetzen,  als  sie  einer

ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entsprechen
  und  den  Wert  dieser  F.  nicht

übersteigen.  581.

Sachen.

F.  einer  Sache  sind  die  Erzeugnisse

der  Sache  und  die  sonstige  Ausbente,

welche  aus  der  Sache  ihrer  Bestimmung
  gemäß  gewonnen  wird.

J.  eines  Rechtes  sind  die  Erträge,

welche  das  Recht  seiner  Bestimmung
gemäß  gewährt,  insbesonvere  bei  einem

109

lichen  Grundstücks  im  Laufe  eines
Pachtjahrs,  so  hat  der  Verpächter  die
Kosten,  die  der  Pächter  auf  die  noch
nicht  getrennten,  jedoch  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  vor  dem  Ende  des  Pachtjahrs

 

8

100

101

102

2130,
2133

Früchte

Rechte  auf  Gewinnung  von  Bodenbestandteilen
  die  gewonnenen  Bestandteile.


F.  sind  auch  die  Erträge,  welche
eine  Sache  oder  ein  Recht  vermöge
eines  Rechtsverhältnisses  gewährt.  101.
Nutzungen  sind  die  F.  einer  Sache
oker  eines  Rechtes  sowie  die  Vorteile,
welche  der  Gebrauch  der  Sache  oder
des  Rechtes  gewährt.

Ist  jemand  berechtigt,  die  F.  einer

Sache  oder  eines  Rechtes  bis  zu  einer

bestimmten  Zeit  oder  von  einer  bestimmten

  Zeit  an  zu  beziehen,  so  gebühren
  ihm,  sofern  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist:

1.  die  im  §  99  Abs.  1  bezeichneten
Erzeugnisse  und  Bestandteile,  auch
wenn  er  sie  als  F.  eines  Rechtes
zu  beziehen  hat,  insoweit  als
sie  während  der  Dauer  der  Berechtigung
  von  der  Sache  getrennt
werden;

2.  andere  F.  insoweit,  als  sie  während
  der  Dauer  der  Berechtigung
fällig  werden;  bestehen  jedoch  die
F.  in  der  Vergütung  für  die
Überlassung  des  Gebrauchs  oder
des  Fruchtgenusses,  in  Zinsen,
Gewinnanteilen  oder  anderen  regelmäßig
  wiederkehrenden  Erträgen,
so  gebührt  dem  Berechtigten  ein
der  Dauer  seiner  Berechtigung
entsprechender  Teil.

Wer  zur  Herausgabe  von  F.  verpflichtet

  ist,  kann  Ersatz  der  auf  die

Gewinnung  der  F.  verwendeten  Kosten

insoweit  verlangen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen

  Wirtschaft  entsprechen
und  den  Wert  der  F.  nicht  übersteigen.


Testament.

2136  s.  Pacht  592.

Zieht  der  Vorerbe  F.  den  Regeln

einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  zuwider

  oder  zieht  er  F.  deshalb  im
        <pb n="112" />
        Früchte

5½⅞“%

2184

1663

955

1120
1039

1213

2133

993

581
101

196

Übermaße,  weil  dies  infolge  eines
besonderen  Ereignisses  notwendig  geworden
  ist,  so  gebührt  ihm  der  Wert
der  F.  nur  insoweit  als  durch  den
ordnungswidrigen  oder  den  übermäßigen
  Fruchtbezug  die  ihm  gebührenden
  Nutzungen  beeinträchtigt

110

werden  und  nicht  der  Wert  der  F.

nach
mäßigen  Wirtschaft  zur  Wiederherstellung
  der  Sache  zu  verwenden  ist.
2136.

s.  Bestimmung  —  Testament.
Verwandtschaft  s.  Pacht  592.

Fruchtbezug.

Eigentum  s.  Berechtigung  —

Eigentum.
Hypothek  s.  Eigentum  955.
Nießbrauch  s.  Betrag  —  Nießbrauch.


Pfandrecht  1266,  1273  f.  Berechtigung

  —  Pfandrecht.
Testament  s.  Früchte  —  Testament.


Fruchtgenuss.

Eigentum  1007  s.  Besitzer  —

Eigentum.
Pacht  s.  Früchte  —  Pacht.
Sachen  s.  Früchte  —  Sachen.

Fuhrlohn.

Verjährung  201  f.  Fahrgeld  —

Verjährung.

Fund.
Eigentum  965—984.

965—971  s.  Finder  —  Eigentum.

972

s.  Besitzer  —  Eigentum.

973—977  s.  Finder  —  Eigentum.
978  s.  Beförderungsmittel  —  Eigentum.

979

980,

s.  Behörde  —  Eigentum.
981  s.  Frist  —  Eigentum.

982  s.  Bundesrat  —  Eigentum.
983,  984  s.  Besitz  —  Eigentum.

den  Regeln  einer  ordnungs- 



8
1040

976,
978
979,

630

1361
1577

Art.

90

164
50

1978

Führung

Nießbrauch.
Das  Recht  des  Nießbrauchers  erstreckt
sich  nicht  auf  den  Anteil  des  Eigentümers
  an  einem  Schatze,  der  in  der
Sache  gefunden  wird.

Fundort.

Eigentum.
977  s.  Finder  —  Eigentum.
s.  Beförderungsmittel  —  Eigentum.
983  s.  Behörde  —  Eigentum.

Führung.

Dienstvertrag.
Bei  der  Beendigung  eines  dauernden
Dienstverhältnisses  kann  der  Verpflichtete
  von  dem  anderen  Teile  ein
schriftliches  Zeugnis  über  das  Dienstverhältnis
  und  dessen  Dauer  fordern.
Das  Zeugnis  ist  auf  Verlangen  auf
die  Leistungen  und  die  F.  im  Dienste
zu  erstrecken.

Ehe  s.  Ehefrau  —  Ehe.

Ehescheidung  s.  Ehefrau  —  Ehescheidung.


Einführungsgesetz.
s.  Erbschein  §  2369.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  die  Rechtsverhältnisse,
welche  sich  aus  einer  auf  Grund  des
öffentlichen  Rechtes  wegen  der  F.
eines  Amtes  oder  wegen  eines  Gewerbebetriebs
  erfolgten  Sicherheitsleistung
  ergeben.
s.  Stiftung  §  86,  Verein  §  37.
s.  B.  G.  B.  —  E.G.

Erbe.
Ist  die  Nachlaßverwaltung  angeordnet
oder  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet,  so
ist  der  Erbe  den  Nachlaßgläubigern
für  die  bisherige  Verwaltung  des
Nachlasses  so  verantwortlich,  wie  wenn
er  von  der  Annahme  der  Erbschaft
an  die  Verwaltung  für  sie  als  Beauftragter
  zu  führen  gehabt  hätte.
Auf  die  vor  der  Annahme  der  Erb-
        <pb n="113" />
        Führung

8

2369

677

709

V

schaft  von  dem  Erben  besorgten  erbschaftlichen
  Geschäfte  finden  die  Vorschriften
  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag  entsprechende  Anwendung.


Die  den  Nachlaßgläubigern  nach
Abs.  1  zustehenden  Ansprüche  gelten
als  zum  Nachlasse  gehörend.

Aufwendungen  sind  dem  Erben  aus
dem  Nachlasse  zu  ersetzen,  soweit  er
nach  den  Vorschriften  über  den  Auftrag
oder  über  die  Geschäftsführung  ohne
Auftrag  Ersatz  verlangen  könnte.
1985,  1991,  2013,  2036.

111

 

Der  Nachlaßverwalter  kann  für  die

F.  seines  Amtes  eine  angemessene
Vergütung  verlangen.
Wer  sich  zur  Zeit  des  Erbfalls  mit

dem  Erblasser  in  häuslicher  Gemeinschaft
  befunden  hat,  ist  verpflichtet,

dem  Erben  auf  Verlangen  Auskunft

darüber  zu  erteilen,  welche  erbschaftliche
Geschäfte  er  geführt  hat  und  was  ihm

über  den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände
  bekannt  ist.

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,
daß  die  Auskunft  nicht  mit  der  erforderlichen
  Sorgfalt  erteilt  worden
ist,  so  hat  der  Verpflichtete  auf  Verlangen
  des  Erben  den  Offenbarungsz

eid  dahin  zu  leisten:

daß  er  seine  Angaben  nach  bestem
Wissen  so  vollständig  gemacht  habe,

als  er  dazu  imstande  sei.

Die  Vorschriften  des  §  259  Abs.  3
und  des  §  261  finden  Anwendung.

Erbschein  s.  Bereebtigter
Erbschein.

687  Geschäftsführung  s.  Berecktigung

  —  Geschäftsführung.
Gesellschaft.

Die  F.  der  Geschäfte  der  Gesellschaft
steht  den  Gesellschaftern  gemeinschaftlich

zu;  für  jedes  Geschäft  ist  die  Zustimmung

  aller  Gesellschafter  erforderlich.



 

8

Führung

Hat  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
die  Mehrheit  der  Stimmen  zu  entscheiden,
  so  ist  die  Mehrheit  im
Zweifel  nach  der  Zahl  der  Gesellschafter
zu  berechnen.  710.

710  Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  die

711

712

713

F.  der  Geschäfte  einem  Gesellschafter
oder  mehreren  Gesellschaftern  übertragen,
  so  sind  die  übrigen  Gesellschafter
von  der  Geschäftsf.  ausgeschlossen.
Ist  die  Geschäftsf.  mehreren  Gesellschaftern
  übertragen,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  709  entsprechende
Anwendung.

Steht  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
die  F.  der  Geschäfte  allen  oder  mehreren
Gesellschaftern  in  der  Art  zu,  daß
jeder  allein  zu  handeln  berechtigt  ist,
so  kann  jeder  der  Vornahme  eines
Geschäfts  durch  den  anderen  widersprechen.
  Im  Falle  des  Widerspruchs
muß  das  Geschäft  unterbleiben.

Die  einem  Gesellschafter  durch  den
Gesellschaftsvertrag  übertragene  Befugnis
  zur  Geschäftsf.  kann  ihm  durch
einstimmigen  Beschluß  oder,  falls
nach  dem  Gesellschaftsvertrage  die
Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet,
durch  Mehrheitsbeschluß  der  übrigen
Gesellschafter  entzogen  werden,  wenn
ein  wichtiger  Grund  vorliegt;  ein
solcher  Grund  ist  insbesondere  grobe
Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur
ordnungsmäßigen  Geschäftsf.

Der  Gesellschafter  kann  auch  seinerseits
  die  Geschäftsf.  kündigen,  wenn
ein  wichtiger  Grund  vorliegt;  die  für
den  Auftrag  geltenden  Vorschriften
des  8§  671  Abs.  2,  3  finden  entsprechende
  Anwendung.  715.

Die  Rechte  und  Verpflichtungen  der
geschäftsführenden  Gesellschafter  bestimmen
  sich  nach  den  für  den  Auftrag
geltenden  Vorschriften  der  §§  664
bis  670,  soweit  sich  nicht  aus  dem
        <pb n="114" />
        Führung

1
8

714

*1
—
□

716

717

718

Gesellschaftsverhältnis  ein  anderes
ergiebt.
Soweit  einem  Gesellschafter  nach  dem

Gesellschaftsvertrage  die  Befugnis  zur

Geschäftsf.  zusteht,  ist  er  im  Zweifel
auch  ermächtigt,  die  anderen  Gesellschafter

  Dritten  gegenüber  zu  vertreten.
Ist  im  Gesellschaftsvertrag  ein  Gesellschafter
  ermächtigt,  die  anderen  Gesellschafter
  Dritten  gegenüber  zu  vertreten,
so  kann  die  Vertretungsmacht  nur
nach  Maßgabe  des  §  712  Abs.  1  und,
wenn  sie  in  Verbindung  mit  der
Befugnis  zur  Geschäftsf.  erteilt  worden
ist,  nur  mit  dieser  entzogen  werden.
Ein  Gesellschafter  kann,  auch  wenn
er  von  der  Geschäftsf.  ausgeschlossen

ist,  sich  von  den  Angelegenheiten  der

Gesellschaft  persönlich  unterrichten,
die  Geschäftsbücher  und  vie  Papiere
der  Gesellschaft  einsehen  und  sich  aus
ihnen  eine  Übersicht  über  den  Stand
des  Gesellschaftsvermögens  anfertigen.
Eine  dieses  Recht  ausschließende
oder  beschränkende  Vereinbarung  steht
der  Geltendmachung  des  Rechtes  nicht
entgegen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme
unredlicher  Geschäftsf.  besteht.
Die  Ansprüche,  die  den  Gesellschaftern
aus  dem  Gesellschaftsverhältnisse  gegen

einander  zustehen,  sind  nicht  übertragbar.

Ausgenommen  sind  die  einem  Gesellschafter
  aus  seiner  Geschäftsf.  zustehenden
  Ansprüche,  so.veit  deren

Befriedigung  vor  der  Auseinandersetzung

  verlangt  werden  kann,  sowie
die  Ansprüche  auf  einen  Gewinnanteil
oder  auf  dasjenige,  was  dem  Gesellschafter
  bei  der  Auseinandersetzung
zukommt.
Die  Beiträge  der  Gesellschafter  und
die  durch  die  Geschäftsf.  für  die  Gesellschaft
  erworbenen  Gegenstände
werden  gemeinschaftliches  Vermögen  der
Gesellschafter  (Gesellschaftsvermögen).
Zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehört

 

8

1387,

1443
1558
2333

80
86

2221

2224

24

37

Führung

auch,  was  auf  Grund  eines  zu  dem  Gesellschaftsoermögen
  gehörenden  Rechtes
oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
Beschädigung  oder  Entziehung  eines
zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehörenden
  Gegenstandes  erworben  wird.
720.

Güterrecht.

1388,  1400,  1450  f.  Ehefrau  —
Güterrecht.

s.  Berechtigung  —  Güterrecht.

s.  Bezirk  —  Güterrecht.

Pflichtteil  s.  Abkömmling  —
Pflichtteil.

Stiftung.

s.  Bundesrat  —  Stiftung.
s.  Behörde  —  Stiftung.

Testament.

Der  Testamentsvoollstrecker  kann  für
die  F.  seines  Amtes  eine  angemessene
Vergütung  verlangen,  sofern  nicht  der
Erblasser  ein  anderes  bestimmt  hat.
Mehrere  Testamentsvollstrecker  führen.
das  Amt  gemeinschaftlich;  bei  einer
Meinungsverschiedenheit  entscheidet  das
Nachlaßgericht.  Fällt  einer  von  ihnen
weg,  so  führen  die  übrigen  das  Amt
allein.  Der  Erblasser  kann  abweichende
Anordnungen  treffen.

Jeder  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt,
  ohne  Zustimmung  der  anderen
Testamentsvollstrecker  diejenigen  Maßregeln
  zu  treffen,  welche  zur  Erhaltung
  eines  der  gemeinschaftlichen
Verwaltung  unterliegenden  Nachlaßgegenstandes
  notwendig  sind.

Verein.

Als  Sitz  eines  Vereins  gilt,  wenn
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  der
Ort,  an  welchem  die  Verwaltung  geführt
  wird.

Die  Mitgliederversammlung  ist  zu  berufen,
  wenn  der  durch  die  Satzung
bestimmte  Teil  oder  in  Ermangelung
einer  Bestimmung  der  zehnte  Teil  der
Mitglieder  die  Berufung  schriftlich
        <pb n="115" />
        Führung

8

69

1779

1786,.

1789.,

unter  Angabe  des  Zweckes  und  der

Gründe  verlangt.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,

  so  kann  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz
hat,  die  Mitglieder,  welche  das  Verlangen
  gestellt  haben,  zur  Berufung
der  Versammlung  ermächtigen  und
über  die  F.  des  Vorsitzes  in  der  Versammlung
  Bestimmung  treffen.  Auf
die  Ermächtigung  muß  bei  der  Berufung
  der  Versammlung  Bezug  genommen
  werden.
Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand  des
Vereins  aus  den  im  Register  eingetragenen
  Personen  besteht,  wird  Behörden
  gegenüber  durch  ein  Zeugnis
des  Amtsgerichts  über  die  Eintragung
geführt.

Vormundschaft.
s.  Auswahl  —  Vormundschaft.

89  s.  Berechtigung  —  Vormundschaft


1792  s.  Bestellung  —  Vormundschaft.



1793—  1836  F.  der  Vormundschaft.

1797

Mehrere  Vormünder  führen  die  Vormundschaft
  gemeinschaftlich.  Bei  einer
Meinungsverschiedenheit  entscheidet  das

Vormundschaftsgericht,  sofern  nicht  bei
der  Bestellung  ein  anderes  bestimmt
wird.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die
F.  der  Vormundschaft  unter  mehrere
Vormünder  nach  bestimmten  Wirkungskreisen
  verteilen.  Innerhalb  des
ihm  überwiesenen  Wirkungzkreises

führt  jeder  Vormund  die  Vormundschaft

  selbständig.
Bestimmungen,  die  der  Vater  oder
die  Mutter  für  die  Entscheidung  von

Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den
von  ihnen  benannten  Vormündern  und
für  die  Verteilung  der  Geschäfte  unter

diese  nach  Maßgabe  des  §  1777  getroffen

  hat,  sind  von  dem  Vormund-Eymcke,

  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

113

8

1799

1810

1812

 

Führung

schaftsgerichte  zu  befolgen,  sofern  nicht
ihre  Befolgung  das  Irnteresse  des
Mündels  gefährden  würde.  1810,
1812.

Der  Gegenvormund  hat  darauf  zu
achten,  daß  der  Vormund  die  Vormundschaft
  pflichtmäßig  führt.  Er  hat
dem  Vormundschaftsgerichte  Pflichtwidrigkeiten
  des  Vormundes  sowie
jeden  Fall  unverzüglich  anzuzeigen,  in
welchem  das  Vormundschaftsgericht
zum  Einschreiten  berusen  ist,  insbesondere
  den  Tod  des  Vormundes  oder
den  Eintritt  eines  anderen  Umstandes,
infolge  dessen  das  Amt  des  Vormundes
endigt  oder  die  Entlassung  des  Vormundes
  erforderlich  wird.

Der  Vormund  hat  dem  Gegenvormund
  auf  Verlangen  über  die  F.
der  Vormundschaft  Auskunft  zu  erteilen
  und  die  Einsicht  der  sich  auf
die  Vormundschaft  beziehenden  Papiere
zu  gestatten.  1839.

Der  Vormund  soll  die  in  den  §§  1806
bis  1808  vorgeschriebene  Anlegung
nur  mit  Genehmigung  des  Gegenvormundes
  bewirken;  die  Genehmigung
des  Gegenvormundes  wird  durch  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ersetzt.  Ist  ein  Gegenvormund
nicht  vorhanden,  so  soll  die  Anlegung
nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erfolgen,  sofern  nicht
die  Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern
  gemeinschaftlich  geführt  wird.
1852.

Der  Vormund  kann  über  eine  Forderung
  oder  über  ein  anderes  Recht,
kraft  dessen  der  Mündel  eine  Leistung
verlangen  kann,  sowie  über  ein  Wertpapier
  des  Mündels  nur  mit  Genehmigung
  des  Gegenvormundes  verfügen,
  sofern  nicht  nach  den  88  1819
bis  1822  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich  ist.
Das  Gleiche  gilt  von  der  Eingehung

8
        <pb n="116" />
        Führung

8

1835

1836

1837

der  Verpflichtung  zu  einer  solchen
Verfügung.

Die  Genehmigung  des  Gegenvormundes
  wird  durch  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.

Ist  ein  Gegenvormund  nicht  vorhanden,
  so  tritt  an  die  Stelle  der
Genehmigung  des  Gegenvormundes
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts,
  sofern  nicht  die  Vormundschaft
  von  mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich
  geführt  wird.  1825,1852.
Macht  der  Vormund  zum  Zwecke  der

J.  der  Vormundschaft  Aufwendungen,

so  kann  er  nach  den  für  den  Auftrag
geltenden  Vorschriften  der  8§8  669,
670  von  dem  Mündel  Vorschuß  oder
Ersatz  verlangen.  Das  gleiche  Recht
steht  dem  Gegenvormunde  zu.

Als  Aufwendungen  gelten  auch
solche  Dienste  des  Vormundes  oder
des  Gegenvormundes,  die  zu  seinem
Gewerbe  oder  seinem  Berufe  gehören.
Die  Vormundschaft  wird  unentgeltlich
geführt.  Das  Vormundschaftsgericht
kann  jedoch  dem  Vormund  und  aus
besonderen  Gründen  auch  dem  Gegenvormund
  eine  angemessene  Vergltung
bewilligen.  Die  Bewilligung  soll  nur
erfolgen,  wenn  das  Vermögen  des
Mündels,  sowie  der  Umfang  und  die

Bedeutung  der  vormundschaftlichen

Geschäfte  es  rechtfertigen.  Die  Vergütung
  kann  jederzeit  für  die  Zukunft
geändert  oder  entzogen  werden.

Vor  der  Bewilligung,  Anderung,
oder  Entziehung  soll  der  Vormund
und,  wenn  ein  Gegenvormund  vorhanden
  oder  zu  bestellen  ist,  auch  dieser
gehört  werden.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  über
die  gesamte  Thätigkeit  des  Vormundes
  und  des  Gegenvormundes
die  Aufsicht  zu  führen  und  gegen

Pflichtwidrigkeiten  durch  geeignete  Gebote

  und  Verbote  einzuschreiten.

114

 

8

1839

1870

1891

671

Fürsorge

Das  Vormundschaftsgericht  kann
den  Vormund  und  den  Gegenvormund
zur  Befolgung  seiner  Anordnungen
durch  Ordnungsstrafen  anhalten.  Die
einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von
deihundert  Mark  nicht  übersteigen.
Der  Vormund,  sowie  der  Gegenvormund
  hat  dem  Vormundschaftsgericht
  auf  Verlangen  jederzeit  über
die  F.  der  Vormundschaft  und  über
die  persönlichen  Verhältnisse  des
Mündels  Auskunft  zu  erteilen.

Die  Mitglieder  des  Familienrats
werden  von  dem  Vorsitzenden  durch
Verpflichtung  zu  treuer  und  gewissenhafter
  F.  des  Amtes  bestellt.  Die
Verpflichtung  soll  mittelst  Handschlags
an  Eidesstatt  erfolgen.

Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden,
so  hat  ihm  der  Vormund  die  Rechnung
vorzulegen.  Der  Gegenvormund  hat
die  Rechnung  mit  den  Bemerkungen
zu  versehen,  zu  denen  die  Prüfung
ihm  Anlaß  giebt.

Der  Gegenvormund  hat  über  die
F.  der  Gegenvormundschaft  und,  soweit
  er  dazu  imstande  ist,  über  das
von  dem  Vormunde  verwaltete  Vermögen
  auf  Verlangen  Auskunft  zu
erteilen.

Fürsorge.

Auftrag.
Der  Auftrag  kann  von  dem  Auftraggeber
  jederzeit  widerrufen,  von  dem  Beauftragten
  jederzeit  gekündigt  werden.

Der  Beauftragte  darf  nur  in  der
Att  kündigen,  daß  der  Auftraggeber
für  die  Besorgung  des  Geschäfts
anderweit  F.  treffen  kann,  es  sei  denn,
daß  ein  wichtiger  Grund  für  die  unzeitige
  Kündigung  vorliegt.  Kündigt
er  ohne  solchen  Grund  zur  Unzeit,
so  hat  er  dem  Auftraggeber  den  daraus
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Liegt  ein  wichtiger  Grund  vor,  so
        <pb n="117" />
        34½%

Art.
2

undigungsrech

nimmt,  ungeprone  werden,  w
Ausländer  nach  den  G.  dieses  Staates
der  F.  bedarf  oder  im  Inlande  ent- 


 

ist  der  Beauftragte  zur  Kündigung
auch  dann  berechtigt,  wenn  er  auf  das
t  verzichtet  hat.  675.

63  s  Fortsbes  e  ken  —  Auftrag.

 

Auslönder  we  der  Stott,  vem  er

die  Fürsorge  nicht  überwenn

  der

angehört,

mündigt  ist.
Das  deutsche  Vormundschaftsgericht
kann  vorlauige  Maßregeln  bessen,

sch  ft  nicht  angestpnnet  ist.
*  Aufhebung  des  8  16  Abs.  2

des  G.

betreffend  die  F.  für  die  Witwen  und
Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civil-75



§

1960—1966  F.  des  Nachlaßgerichts  s.  Erde  1913

Vaisen  der  gcessoen.  des

verwaltung,  vom  20.  April  1881,  s.
E.G.  —  E.G.
Uusßebunz'“  des

18  drisr-7

 

vom  117.
Aufhebung  des  8

115

Juni  18876  .  ..  —  C.G.

8  8  Abs.  2  des  G.  1912

betreffend  die  F.  für  die  Witwen  und

 

6%  *  vom  Felowetbel  obwär#s,
vom  13.  Juni  1895,  f.  P.  6.  —  E.G.

Erbe.

.  Nrbe

 

1683

Erdigt  die  elerliche  Gewalt  infolge  D

Soldaten= 



ürsorge

des  Todes  des  Kindes,  so  hat  der
Vater  diejenigen  Geschäfte,  mit  deren
Aufschube  Gefahr  verbunden  ist,  zu
besorgen,  bis  der  Erbe  anderweit  F.
treffen  kann.

Vormundschaft.

1837—1848  F.  und  Aufsicht  des  Vormund-1893



schaftsgerichts  s.  Vormundschaft  —
Vomundschaft.
s.  Verwandtschaft  1683.

1911  Ein  abwesender  Volljähriger,  dessen

Aufenthalt  unbekannt  ist,  erhält  für
seine  Vermögensangelegenheiten,  soweit
sie  der  F.  bedürfen,  einen  Abwesenheitspfleger.
  Ein  solcher  Pfleger  ist
ihm  insbesondere  auch  dann  zu  bestellen,
  wenn  er  durch  Erteilung  eines
Auftrags  oder  einer  Vollmacht  F.
getroffen  hat,  aber  Umstände  eingetreten
  sind,  die  zum  Widerrufe  des
Auftrags  oder  der  Vollmacht  Anlaß
geben.

Das  Gleiche  gilt  von  einem  Abwesenden,
  dessen  Aufenthalt  bekannt,
der  aber  an  der  Rückkehr  und  der
Besorgung  seiner  Vermögensangelegenbeiten
  verhindert  ist.

Eine  Leibesfrucht  erhält  zur  Wahrung
ihrer  künfligen  Rechte,  soweit  diese
einer  F.  bedürfen,  einen  Pfleger.  Die
F.  steht  jedoch  dem  Vater  oder  der
Mutter  zu,  wenn  das  Kind,  falls  es
bereits  geboren  wäre,  unter  elterlicher
Gewalt  stehen  würde.

Ist  unbekannt  oder  ungewiß,  wer  bei
einer  Angelegenheit  der  Beteiligte  ist,

so  kann  dem  Beteiligten  für  diese  Angelegenheit,

  soweit  eine  F.  erforderlich
ist,  ein  Pfleger  bestellt  werden.  Insbesondere

  kann  einem  Nacherben,  der

noch  nicht  erzeugt  ist  oder  dessen

Persönlichkeit  erst  durch  ein  künfiiges

ECreignis  bestimmt  wird,  für  die  ;  Beit

Ifleger  bestenl  werden.

4
        <pb n="118" />
        Fürst

Art.
6

□

488

601

Art.
77

906

Fürst.
Einführungsgesetz.
Fürstliche  Familie  Hohenzollern
s.  E.G.  —  E.G.

Fürstenhaus.

Einführungsgesetz  s.  B.G.  B.  —
E.G.

Fütterung.

Kauf  481,  491,  492  s.  Behand---lung
  —  Kauf.

Leihe.
Der  Entleiher  hat  die  gewöhnlichen
Kosten  der  Erhaltung  der  geliehenen
Sache,  bei  der  Leihe  eines  Tieres
insbesondere  die  Fütterungskosten,  zu
tragen.

116

 

8

547

G.

Garnisonort.
Wohnsitz  s.  Erfüllung  —  Wohnsitz.

Gärten.
Einführungsgesetz  s.  E.6.—E.G.

Case.

Eigentum  s.  Elgentum  —  Eigentum.



Gast.
Sachen  703,  704  s.  Einbringung
—  Sachen.
Verjährung  s.  Frist—Verjährung.

Gastwirt.
Sachen  702—704  s.  Einbringung
—  Sachen.  ·
Verjährung  s.  Frist  —  Verjährung.
  ·

 

 

Art.
77

8
480

Gattung

Die  Verpflichtung  des  Verleihers
zum  Ersatz  anderer  Verwendungen
bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
  Der  Entleiher  ist  berechtigt,
eine  Einrichtung,  mit  der  er  die  Sache
versehen  hat,  wegzunehmen.

Niete.

Der  Vermieter  ist  verpflichtet,  dem
Mieter  die  auf  die  Sache  gemachten
notwendigen  Verwendungen  zu  ersetzen.
Der  Mieter  eines  Tieres  hat  jedoch
die  Fütterungskosten  zu  tragen.

Die  Verpflichtung  des  Vermieters
zum  Ersatze  sonstiger  Verwendungen
bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.


Gattung.
Einführungsgesetz.
s.  E.G.  —  E.G.

Kauf.
Der  Käufer  einer  nur  der  G.  nach
bestimmten  Sache  kann  statt  der
Wandelung  oder  der  Minderung  verlangen,
  daß  ihm  an  Stelle  der  mangelhaften
  Sache  eine  mangelfreie  geliefert
wird.  Auf  diesen  Anspruch  finden
die  für  die  Wandelung  geltenden
Vorschriften  der  88  464—466,  des
§  467  Satz  1  und  der  88§  469,  470,
474—479  entsprechende  Anwendung.

Fehlt  der  Sache  zu  der  Zeit,  zu
welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer
übergeht,  eine  zugesicherte  Eigenschaft
oder  hat  der  Verkäufer  einen  Fehler
arglistig  verschwiegen,  so  kann  der
Käufer  statt  der  Wandelung,  der
        <pb n="119" />
        Gattung

8

491

243

279

300

524

Minderung  oder  der  Lieferung  einer
mangelfreien  Sache  Schadensersatz

wegen  Nichterfüllung  verlangen.  481.

Der  Käufer  eines  nur  der  G.  nach

bestimmten  Tieres  kann  statt  der
Wandelung  verlangen,  daß  ihm  an
Stelle  des  mangelhaften  Tieres  ein
Auf
diesen  Anspruch  finden  die  Vorschriften

mangelfreies  geliefert  wird.

der  §88  488—490  entsprechende  Anwendung.
  492.

Leistung.
Wer  eine  nur  der  G.  nach  bestimmte
Sache  schuldet,  hat  eine  Sache  von
mittlerer  Art  und  Güte  zu  leisten.

Hat  der  Schuldner  das  zur  Leistung
einer  solchen  Sache  seinerseits  Erforderliche
  gethan,  so  beschränkt  sich
das  Schuldverhältnis  auf  diese  Sache.
Ist  der  geschuldete  Gegenstand  nur
der  G.  nach  bestimmt,  so  hat  der
Schuldner,  solange  die  Leistung  aus

der  G.  möglich  ist,  sein  Unvermögen

zur  Leistung  auch  dann  zu  vertreten,
wenn  ihm  ein  Verschulden  nicht  zur
Last  fällt.
Der  Schuldner  hat
Verzugs  des  Gläubigers  nur  Vorsatz
und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.
Wird  eine  nur  der  G.  nach  bestimmte
  Sache  geschuldet,  so  geht  die
Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt  auf  den
Gläubiger  über,  in  welchem  er  dadurch
in  Verzug  kommt,  daß  er  die  angebotene
  Sache  nicht  annimmt.
Schenkung.
Hatte  der  Schenker  die  Leistung  einer
nur  der  G.  nach  bestimmten  Sache

versprochen,  die  er  erst  erwerben  sollte,
so  kann  der  Beschenkte,  wenn  die

geleistete  Sache  fehlerhaft  und  der
Mangel  dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe
  der  Sache  bekannt  gewesen
oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit
unbekannt  geblieben  ist,  verlangen,

während  des

117

—  Gebäude

8  daß  ihm  an  Stelle  der  fehlerhaften
Sache  eine  fehlerfreie  geliefert  wird.
Hat  der  Schenker  den  Fehler  arglistig
verschwiegen,  so  kann  der  Beschenkte
statt  der  Lieferung  einer  fehlerfreien
Sache  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen.  Auf  diese  Ansprüche
  finden  die  für  die  Gewährleistung
  wegen  Fehler  einer  verkauften
Sache  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.

Sicherheitsleistung.
234  Wertpapiere  sind  zur  Sicherheitsleistung
  nur  geeignet,  wenn  sie  auf
den  Inhaber  lauten,  einen  Kurswert
haben  und  einer  G.  angehören,  in
der  Mündelgeld  angelegt  werden  darf.
Den  Inhaberpapieren  stehen  Ordrepapiere
  gleich,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.
Testament  2182,  2183  f.  Erb#
lasser  —  Testament.

2155

Gebäude.

Dienstbarkeit  s.  Benutzung  —
Dienstbarkeit.

Eigentum  912  s.  Eigentum  —
Eigentum.
Art.  Einführungsgesetz.

55,  720  s.  Hypothek  §  1128.
770,  77,  77#F  .  E.G.  —  E.G.
770  f.  Eigentum  §  912.

1093

908

8
836  Handlung  837,  838  s.  Handlung
—  Handlung.
1128  Hypothet  s.  Prist  —  Hypothek.
Sachen.

94,  95  s.  Bestandtell  —  Sachen.

98  Dem  wirtschaftlichen  Zweck  der  Hauptsache
  sind  zu  dienen  bestimmt:

1.  bei  einem  G.,  das  für  einen  gewerblichen

  Betrieb  dauernd  eingerichtet

  ist,  insbesondere  bei  einer

 

 

Mühle,  einer  Schmiede,  einem
Brauhaus,  einer  Fabrik,  die  zu
        <pb n="120" />
        Gebäude  —
8  dem  Betriebe  bestimmten  Maschinen
und  sonstigen  Gerätschaften;
22.
Geber.
336  Vertrag  337,  338  s.  Draufgabe
—  Vertrag.
Gebiet.
1322  Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.

928  Eigentum  s.  Eigentum  —  Ehe.
Art.  Einführungsgesetz.

7%  f.  Verein  §  22.

5%  74%  777  s.  E.G.  —  E.G.
96,  163  s.  Verein  §  45.

1209,  790  s.  Eigentum  8  928.

8
795  Schuldverschreibung  s.  Bundesstaat
  —  Schuldverschreibung.

80  Stiftung  .  Bundesrat  —  Stiftung.

Verein.
22  s.  Bundesstaat  —  Verein.

45  s.  Bestimmung  —  Verein.

Gebot.

Pfandrecht  s.  Eigentümer  —
Pfandrecht.
Selbstverteidigung.
Eine  durch  Notwehr  gebotene  Handlung
  ist  nicht  widerrechtlich.
Vertrag.
Bei  einer  Versteigerung  kommt  der
Vertrag  erst  durch  den  Zuschlag  zustande.
  Ein  G.  erlischt,  wenn  ein
Übergebot  abgegeben  oder  die  Versteigerung
  ohne  Erteilung  des  Zuschlags
  geschlossen  wird.
Vormundschaft  s.  Führung  —
Voimundschaft.

1239

227

1837

Gebrauch.
Besitz.
866  Besitzen  mehrere  eine  Sache  gemeinschaftlich,
  so  findet  in  ihrem  Verhältnis
  zu  einander  ein  Besitzschutz

 

118  —  Gebrauch
§  insoweit  nicht  statt,  als  es  sich  um
die  Grenzen  des  den  einzelnen  zustehenden
  G.  handelt.
1093  Dienstbarkeit  s.  Beuutzung  —
Dienstbarkeit.
Ehe.
1347,  1361,  1362  s.  Ehe  —  Ehe.
Eigentum.
911  s.  Früchte  —  Eigentum.

993  f.  Sachen  101.

Art.  Einführungsgesetz.
7%  f.  Ehe  §  1362.

706  s.  E.G.  —  E.G.
777  s.  Pflichtteil  §  2312.

2038

Erbe  s.  Gemeinschaft  743.
Gemeinschaft.

743  Jeder  Teilhaber  ist  zum  G.  des  gemeinschaftlichen
  Gegenstandes  insoweit
befugt,  als  nicht  der  Mitg.  der  übrigen
Teilhaber  beeinträchtigt  wird.  741.

Güterrecht.
1366,  1377  s.  Ehefrau  —  Güterrecht.

1392  s.  Sachen  92.

1423  s.  Nießbrauch  1056.

1477,  1502  s.  Ehegatte  —  Güterrecht.
1525,  1546  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

839  Handlung  s.  Fahrlässigkeit  —
Handlung.

598  Leihe  602—605  s.  Leihe  —  Leihe.
Niete.

535  Durch  den  Mietvertrag  wird  der  Vermieter
  verpflichtet,  dem  Mieter  den  G.
der  vermieteten  Sache  während  der
Mietzeit  zu  gewähren.  Der  Mieter
ist  verpflichtet,  dem  Vermieter  den
vereinbarten  Mietzins  zu  entrichten.

536  Der  Vermieter  hat  die  vermietete  Sache
dem  Mieter  in  einem  zu  dem  vertragsmäßigen
  G.  geeigneten  Zustande  zu
überlassen  und  sie  während  der  Mietzeit
  in  diesem  Zustande  zu  erbalten.

537  s.  Fehler  —  Miete.

541  Wird  durch  das  Recht  eines  Dritten
dem  Mieter  der  vertragsmäßige  G
        <pb n="121" />
        Gebrauch  —  119  —
§  der  gemieteten  Sache  ganz  oder  zum  8
Teil  entzogen,  so  finden  die  Vor-=  2116
schriften  der  §§  537,  538,  des  §  539  2135
Satz  1  und  des  §  540  entsprechende  200
Anwendung.  543.

542  f.  Erfüllung  —  Miete.

548  Veränderungen  und  Verschlechterungen  1650
der  gemieteten  Sache,  die  durch  den  vertragsmäßigen
  G.  herbeigeführt  werden,
hat  der  Mieter  nicht  zu  vertreten.

549  s.  Dritte  —  Miete.

550  Macht  der  Mieter  von  der  gemieteten
Sache  einen  vertragswidrigen  G.  und  1658
setzt  er  den  G.  ungeachtet  einer  Ab-  1668
mahnung  des  Vermieters  fort,  so  kann  1674
der  Vermieter  auf  Unterlassung  klagen.

552,  553  s.  Dritte  —  Miete.  106

555  Macht  der  Vermieter  von  dem  ihm  s
nach  den  88  653,  554  zustehenden
Kündigungsrechte  G.,  so  hat  er  den  552
für  eine  spätere  Zeit  im  voraus  entrichteten
  Mietzins  nach  Maßgabe  des  A

.  ..  .  rt.
§  347  zurückzuerstatten.  27%

556  Hat  der  Mieter  den  G.  der  Sache  8
einem  Dritten  überlassen,  so  kann  der  1418
Vermieter  die  Sache  nach  der  Beendigung
  des  Mietverhältnisses  auch  2201
von  dem  Dritten  zurückfordern.

568  s.  Prist  —  Miete.  1676

577,  578  s.  Dritte  —  Miete.  1708

12  Namen  s.  Beeinträchtigung  —
Namen.
Nießbrauch.
1053,  1056  s.  Eigentümer  —  Nießbrauch.
1084  f.  Sachen  92.
Pacht.
581  s.  Früchte  —  Pacht.
596  f.  Miete  549.
Pfandrecht.  1786
1238  s.  Bestimmung  —  Pfandrecht.  f
1289  s.  Forderung  —  Pfandrecht.
2312  Pflichtteil  s.  Erbe  —  Pflichtteil.
Sachen.
92  s.  Bestimmung  —  Sachen.
101  f.  Früchte  —  Sachen.  1910

Gebrechen

Testament.
s.  Sachen  92.
s.  Nießbrauch  1056.

Verjährung  s.  Beginn  —  Verjährung.


Verwandtschaft.
Von  der  Nutznießung  des  Vaters  ausgeschlossen
  (freies  Vermögen)  sind  die
ausschließlich  zum  persönlichen  G.  des
Kindes  bestimmten  Sachen,  insbesondere
Kleider,  Schmucksachen  und  Arbeitsgeräte.

s.  Berechtigung  —  Verwandtschaft.
s.  Nießbrauch  1056.
s.  Handlung  839.

Vormundschaft.
s.  Sachen  92.
s.  Handlung  839.

Gebrauchsrecht.
Miete  s.  Dritte  —  Miete.

Gebrechen.
Einführungsgesetz.
s.  E.G.  —  E.G.

Güterrecht  1428  s.  Vormundschaft

1910.

Testament  s.  Vormundschaft  1910.
Verwandtschaft.

s.  Vormundschaft  1910.

Ist  das  uneheliche  Kind  zur  Zeit  der

Vollendung  des  sechzehnten  Lebensjahres

  infolge  körperlicher  oder  geistiger

G.  außer  stande,  sich  selbst  zu  unterhalten,

  so  hat  ihm  der  Vater  auch

über  diese  Zeit  hinaus  Unterhalt  zu

gewähren;  die  Vorschrift  des  §  1603

Abs.  1  findet  Anwendung.  1717.
Vormundschaft.

Die  Übernahme  der  Vormundschaft

kann  ablehnen:

1.

4.  wer  durch  Krankheit  oder  durch  G.
verhindert  ist,  die  Vormundschaft
ordnungsmäßig  zu  führen.  1889.

s.  Gebrechlicher  —  Vormundschaft.
        <pb n="122" />
        Gebrechlicher  —  120  —  Geburt
8
Art.  Gebreechlicher.  873  Grundstück  875  s.  Erklärung  —
%  Einführungsgesetz  s.  Vormund=  Grundstück.
schaft  §  1910.  Hypothek.

E

1418  Güterrecht  1428  s.  Vormundschaft

1910.

2201  Testament  s.  Vormundschaft  1910.
1676  Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1910.
Vormundschaft.

1910  Ein  Volljähriger,  der  nicht  unter  Vormundschaft
  steht,  kann  einen  Pfleger
für  seine  Person  und  sein  Vermögen
erhalten,  wenn  er  infolge  körperlicher
Gebrechen,  insbesondere  weil  er  taub,
blind  oder  stumm  ist,  seine  Angelegenheiten
  nicht  zu  besorgen  vermag.

Vermag  ein  Volljähriger,  der  nicht
unter  Vormundschaft  steht,  infolge
geistiger  oder  körgerlicher  Gebrechen
einzelne  seiner  Angelegenheiten  oder
einen  bestimmten  Kreis  seiner  Angelegenheiten,
  insbesondere  seine  Vermögensangelegenheiten,
  nicht  zu  besorgen,
  so  kann  er  für  diese  Angelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten.

Die  Pflegschaft  darf  nur  mit  Einwilligung
  des  G.  angeordnet  werden,
es  sei  denn,  daß  eine  Verständigung

mit  ihm  nicht  möglich  ist.  1781,
1920.
Gebühr.
440  Kauf  s.  Vertrag  320.
196  Verzjährung  s.  Frist  —  Verjährung.

320  Vertrag  f.  Berechtigung  —
Vertrag.
Gebundenheit.
925  Eigentum  s.  Grundstück  873.
Art.  Einführungsgesetz.

%  K.  Grundstück  §  875.
72  s.  Grundstück  §  873.

8
1015  Erbbaurecht  s.  Grundstück  873.

 

 

1116,  1154,  1180  s.  Grundstück  873.

1132,  1168,  1180  f  Grundstück  875.
1260  Pfandrecht  s.  Grundstück  873.
Vertrag.

145  Wer  einem  anderen  die  Schließung

eines  Vertrags  anträgt,  ist  an  den

Antrag  gebunden,  es  sei  denn,  daß  er

die  G.  ausgeschlossen  hat.

s.  Einigung  —  Vertrag.
Verwandtschafts.  Bestätigung  —

Verwandtschaft.

154
1754

Geburt.

Ehe.
Eine  Frau  darf  erst  10  Monate  nach
der  Auflösung  oder  Nichtigkeitserkärung
  ihrer  früheren  Ehe  eine  neue
Ehe  eingehen,  es  sei  denn,  daß  sie
inzwischen  geboren  hat.

Von  dieser  Vorschrift  kann  Befreiung
  bewilligt  werden.  1322.
Art.  Einführungsgesetz.

76  27,  30%  S0E#  f.  E.G.  —  E.G.
96  (.  Erbe  §  2043.

Erbe.
1963  Ist  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  G.
eines  Erben  zu  erwarten,  so  kann  die
Mutter,  falls  sie  außer  stande  ist,
sich  selbst  zu  unterhalten,  bis  zur
Entbindung  standesmäßigen  Unterhalt
aus  dem  Nachlaß  oder  wenn  noch
andere  Personen  als  Erben  berufen
sind,  aus  dem  Erbteile  des  Kindes
verlangen.  Bei  der  Bemessung  des
Erbteils  ist  anzunehmen,  daß  nur  ein
Kind  geboren  wird.
Soweit  die  Erbteile  wegen  der  zu
erwartenden  G.  eines  Miterben  noch
unbestimmt  sind,  ist  die  Auseinandersetzung
  bis  zur  Hebung  der  Unbestimmtheit
  ausgeschlossen.  2042.

Erbfolge.
1923  Wer  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht

1313

2043
        <pb n="123" />
        Geburt

8

2281

187

844

2079
2106

2108
2109

lebte,  aber  bereits  erzeugt  war,  gilt
als  vor  dem  Erbfalle  geboren.

Erbvertrag  2285  f.  Testament
2079.

Frist.
Der  Tag  der  G.  wird  bei  der  Berechnung
  des  Lebensalters  mitgerechnet.
186,  188.

Handlung.
Im  Falle  der  Tötung  hat  der  Ersatzpflichtige
  die  Kosten  der  Beerdigung
demjenigen  zu  ersetzen,  welchem  die

Verpflichtung  obliegt,  diese  Kosten  zu

tragen.

Stand  der  Getötete  zur  Zeit  der

Verletzung  zu  einem  Dritten  in  einem

Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  diesem
gegenüber  kraft  Gesetzes  unterhaltspflichtig
  war  oder  unterhaltspflichtig
werden  konnte,  und  ist  dem  Dritten
infolge  der  Tötung  das  Recht  auf
den  Unterhalt  entzogen,  so  hat  der

Ersatzpflichtige  dem  Dritten  durch

Entrichtung  einer  Geldrente  insoweit
als  der
Getötete  während  der  mutmaßlichen

Schadensersatz  zu  leisten,

Dauer  seines  Lebens  zur  Gewährung

des  Unterhalts  verpflichtet  gewesen

sein  würde;  die  Vorschriften  des
§  843  Abs.  2—4  finden  entsprechende
Anwendung.  Die  Ersatzpflicht  tritt
auch  dann  ein,  wenn  der  Dritte  zur

Zeit  der  Verletzung  erzeugt,  aber  noch

nicht  geboren  war.  846.
Rechtsfähigkeit.

Die  Rechtsfähigkeit  des  Menschen  beginnt

  mit  der  Vollendung  der  G.
Testament.

.  Erblasser  —  Testament.

Ist  die  Einsetzung  einer  noch  nicht

erzeugten  Person  als  Erbe  nach

§  2101  Abs.  1  als  Nacherbeinsetzung

anzusehen,  so  fällt  die  Erbschaft  dem

Nacherben  mit  dessen  G.  an.  2191.

s.  Erbfolge  1923.

Die  Einsetzung  eines  Nacherben  bleibt

121

 

8

2141

2163

2178

2204

331

1589

Geburt

auch  nach  dem  Ablauf  von  30  Jahren

nach  dem  Erbfall  wirksam:

11.

2.  wenn  dem  Vorerben  oder  einem
Nacherben  für  den  Fall,  daß  ihm
ein  Bruder  oder  eine  Schwester
geboren  wird,  der  Bruder  oder
die  Schwester  als  Nacherbe  bestimmt
  ist.  2141.

Ist  bei  dem  Eintritt  des  Falles  der

Nacherbfolge  die  G.  eines  Nacherben

zu  erwarten,  so  finden  auf  den

Unterhaltsanspruch  der  Mutter  die

Vorschriften  des  8  1963  entsprechende

Anwendung.

Das  Vermächtnis  bleibt  in  den  Fällen

des  §  2162  auch  nach  dem  Ablaufe

von  dreißig  Jahren  wirksam:

2.  wenn  ein  Erbe,  ein  Nacherbe  oder
ein  Vermächtnisnehmer  für  den
Fall,  daß  ihm  ein  Bruder  oder
eine  Schwester  geboren  wird,  mit
einem  Vermächtnisse  zu  Gunsten
des  Bruders  oder  der  Schwester
beschwert  ist.  2210.

Ist  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls

  noch  nicht  erzeugt,  oder  wird

seine  Persönlichkeit  durch  ein  erst
nach  dem  Erbfall  eintretendes  Ereignis
  bestimmt,  so  erfolgt  der  Anfall
des  Vermächtnisses  im  ersteren  Falle
mit  der  G.,  im  letzteren  Falle  mit
dem  Eintritte  des  Ereignisses.  2179.
s.  Erbe  2043.
Vertrag.

Stirbt  der  Versprechensempfänger  vor

der  G.  des  Dritten,  so  kann  das

Versprechen,  an  den  Dritten  zu  leisten,

nur  dann  noch  aufgehoben  oder  geändert

  werden,  wenn  die  Befugnis
dazu  vorbehalten  worden  ist.
Verwandtschaft.

Der  Grad  der  Verwandtschaft  bestimmt

  sich  nach  der  Zahl  der  sie

vermittelnden  G.
        <pb n="124" />
        Geburt

2
8

1591—15914,  1598,  1600  s.  Bne  —  Verwandtschaft.



1687,  1688  s.  Vormundschaft  1777.

1712

s.  Erbe  —  Verwandtschaft.

1715—1717  s.  Frisl  —  Verwandtschaft.

1718
1720

1762

1777

1791

1912

1918

665

l.  Berufung  Verwandtschaft.

s.  Empf  ängniszeit  —  Verwandtschaft.


Die  Wirkungen  der  Annahme  an
Kindesstatt  erstrecken  sich  auf  einen

zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  schon

vorhandenen  Abkömmling  des  angenommenen
  Kindes  und  dessen  später
geborene  Abkömmlinge  nur,  wenn
der  Vertrag  auch  mit  dem  schon  vorhandenen

  Abkömmlinge  geschlossen
wird.
Vormundschaft.

Der  Vater  kann  für  ein  Kind,  das
erst  nach  seinem  Tode  geboren  wird,

einen  Vormund  benennen,  wenn  er

dazu  berechtigt  sein  würde,  falls  das
Kind  vor  seinem  Tode  geboren  wäre.
1782,  1797,  1856,  1868,  1880.
Die  Bestallung  des  Vormundes  soll
u.  a.  enthalten  den  Namen  und  die
Zeit  der  G.  des  Mündels.

Die  Fürsorge
eines  Kindes  steht  dem  Vater  oder
der  Mutter  zu,  wenn  das  Kind,  falls
es  bereits  geboren  wäre,  unter  elterlicher
  Gewalt  stehen  würde.

Die  Pflegschaft  für  eine  Leibesfrucht
endigt  mit  der  G.  des  Kindes.

Gefahr.

Auftrag.
Der  Beauftragte  ist  berechtigt  von
den  Weisungen  des  Auftraggebers
abzuweichen,  wenn  er  den  Umständen
nach  annehmen  darf,  daß  der  Auftraggeber
  bei  Kenntnis  der  Sachlage
die  Abweichung  billigen  würde.  Der
Beauftragte  hat  vor  der  Abweichung
dem  Auftraggeber  Anzeige  zu  machen
und  dessen  Entschließung  abzuwarten,

für  künftige  Rechte

12

2

 

 

8

672

673

867

1093

618

1358

Gefahr

wenn  nicht  mit  dem  Aufschube  G.
verbunden  ist.  675.
Erlischt  der  Auftrag  durch  den  Tod
oder  den  Eintritt  der  Geschäftsunfähigkeit
  des  Auftraggebers,  so  hat  der
Beauftragte,  wenn  mit  dem  Aufschube
G.  verbunden  ist,  die  Besorgung  des
übertragenen  Geschäfts  fortzusetzen,
bis  der  Erbe  oder  der  g.  Vertreter
des  Auftraggebers  anderweit  Fürsorge
  treffen  kann;  der  Auftrag  gilt
insoweit  als  fortbestehend.  675.
Erlischt  der  Auftrag  durch  den  Tod
des  Beauftragten,  so  hat  der  Erbe
des  Beauftragten  den  Tod  dem  Auftraggeber
  unverzüglich  anzuzeigen  und,
wenn  mit  dem  Aufschube  G.
verbunden  ist,  die  Besorgung  des
übertragenen  Geschäfts  fortzusetzen,
bis  der  Auftraggeber  anderweit  Fürsorge
  treffen  kann;  der  Auftrag  gilt
insoweit  als  fortbestehend.  675.
Besitz.
Der  Besitzer  eines  Grundstücks  kann,
wenn  die  Entstehung  eines  Schadens
zu  besorgen  ist,  die  Gestattung  der
Aufsuchung  oder  Wegschaffung  einer
auf  sein  Grundstück  gelangten  fremden
Sache  verweigern  bis  ihm  Sicherheit
geleistet  wird;  die  Verweigerung  ist
unzulässig,  wenn  mit  dem  Aufschube
G.  verbunden  ist.  869.
Dienstbarkeit  s.  Nießbrauch  1042.
Dienstvertrag.
Der  Dienstberechtigte  hat  Räume,
Vorrichtungen  oder  Gerätschaften,  die
er  zur  Verrichtung  der  Dienste  zu
beschaffen  hat,  so  einzurichten  und  zu
unterhalten  und  Dienstleistungen,  die
unter  seiner  Anordnung  oder  seiner
Leitung  vorzunehmen  sind,  so  zu
regeln,  daß  der  Verpflichtete  gegen
G.  für  Leben  und  Gesundheit  soweit
geschützt  ist,  als  die  Natur  der  Dienstleistung
  es  gestattet.  619.
Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.
        <pb n="125" />
        Gefahr  —

8  Eigentum.
904,  908  s.  Eigentum  —  Eigentum.
1005  f.  Best  ser.
Art.  Einführungsgesetz.

70%  s.  B.  G.  —  E.G.
72“  s.  Schuldverhältnis  §  379.
8

6  Ertmündigunal.  Entmündigung

2380
—  Erbschaftskauf.
Selhk  eakua.

—8  zu  derttelen  687.
681  Der  Geschäftsführer  hat  die  Uebernahme
  der  Geschäftsführung,  sobald
es  thunlich  ist,  dem  Geschäftsherrn
anzuzeigen  und,  wenn  nicht  mit
dem  Aufschube  G.  verbunden  ist,
dessen  Entschließung  abzuwarten.  Im
Ubrigen  finden  auf  die  Verpflichtungen

des  Geschäftsführers  die  für  einen
Beauftragten  geltenden  Vorschriften
der  s8  666  bis  668  entsprechende

···  -Cesellshaft

713  s.  Auftrag  665.

s.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.

Gaüterrecht.

1379  s.  Ehefrau  —  Güterrecht.

401,  1424  s.  Ehemann  —  Gükterrecht.
1447,  1450  f.  Ehefrau  —  Güterrecht.
1472  F  Legatte  —  Güterrecht.

 

1519,  1525,  he  Errungensehaftsgemeinschaft

  —  Gübterrecht.
Handlung.

s.  Handlung  —  Handlung.
Leistung  254.
Hoypothek  s.  Leistung  268.
Kauf.

846  .
1150

446.  Mit  der  Übergabe  der  verkauften  Sache

96  s.  Dienstvertrag  §  618,  Ehe  §  1358.

Erbschaftskauf  .  Erbschaftskauf

 

 

8

447

450

459

Gefahr

geht  die  G.  des  zufälligen  Unterganges
und  einer  zufälligen  Verschlechterung
auf  den  Käufer  über.  Von  der  Übergabe
  an  gebühren  dem  Käufer  die
Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten
der  Sache.

Wird  der  Käufer  eines  Grundstücks

vor  der  Übergabe  als  Eigentümer  in
das  Grundbuch  eingetragen,  so  treten
diese  Wirkungen  mit  der  Eintragung
ein.  451.
Versendet  der  Verkäufer  auf  Verlangen
  des  Käufers  die  verkaufte
Sache  nach  einem  anderen  Orte  als
dem  Erfüllungsorte,  so  geht  die  G.
auf  den  Käufer  über,  sobald  der  Verkäufer
  die  Sache  dem  Spediteur,  dem
Frachtführer  oder  der  sonst  zur  Ausführung
  der  Versendung  bestimmten
Person  oder  Anstalt  ausgeliefert  hat.
451.

Ist  vor  der  Übergabe  der  verkauften
Sache  die  G.  auf  den  Käufer  übergegangen
  und  macht  der  Verkäufer
vor  der  Übergabe  Verwendungen  auf
die  Sache,  die  nach  dem  Übergange
der  G.  notwendig  geworden  sind,  so
kann  er  von  dem  Käufer  Ersatz  verlangen,
  wie  wenn  der  Käufer  ihn  mit
der  Verwaltung  der  Sache  beauftragt
hätte.

Die  Verpflichtung  des  Käufers  zum
Ersatze  sonstiger  Verwendungen  bestimmt
  sich  nach  den  Vorschriften  über
die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
451.

Der  Verkäufer  einer  Sache  haftet  dem
Käufer  dafür,  daß  sie  zu  der  Zeit,  zu
welcher  die  G.  auf  den  Käufer  übergeht,
  nicht  mit  Fehlern  behaftet  ist,
die  den  Wert  oder  die  Tauglichkeit
zu  dem  gewöhnlichen  oder  dem  nach
dem  Vertrage  vorausgesetzten  Gebrauch
aufheben  o#2er  mindern.  Eine  unerhebliche
  Minderung  des  Wertes  oder
        <pb n="126" />
        Gefahr

#
Ö5

483

484

254

der  Tauglichkeit  kommt  nicht  in  Betracht.


Der  Verkäufer  haftet  auch  dafür,

daß  die  Sache  zur  Zeit  des  Überganges
  der  G.  die  zugesicherten  Eigenschaften
  hat.  460,  462,  481.

Der  Käufer  einer  nur  der  Gattung
nach  bestimmten  Sache  kann  statt  der
Wandelung  oder  der  Minderung  verlangen,
  daß  ihm  an  Stelle  der
mangelhaften  Sache  eine  mangelfreie
geliefert  wird.  Auf  diesen  Anspruch
finden  die  für  die  Wandelung  geltenden
  Vorschriften  der  88  464—466,
des  §  467  Satz  1  und  der  8§§  469,
470,  474—479  entsprechende  Anwendung.


Fehlt  der  Sache  zu  der  Zeit,  zu
welcher  die  G.  auf  den  Käufer  übergeht,
  eine  zugesicherte  Eigenschaft  oder
hat  der  Verkäufer  einen  Fehler  arglistig
  verschwiegen,  so  kann  der  Käufer
statt  der  Wandelung,  der  Minderung
oder  der  Lieferung  einer  mangelfreien
Sache  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen.  481.

Die  Gewährfrist  beginnt  mit  dem
Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die
G.  auf  den  Käufer  übergeht.  481,
492.

Zeigt  sich  ein  Hauptmangel  innerhalb
der  Gewährfrist,  so  wird  vermutet,
daß  der  Mangel  schon  zu  der  Zeit
vorhanden  gewesen  sei,  zu  welcher  die
G.  auf  den  Käufer  übergegangen  ist.
481,  492.

Leistung.

Hat  bei  der  Entstehung  des  Schadens
ein  Verschulden  des  Beschädigten  mitgewirkt,
  so  hängt  die  Verpflichtung
zum  Ersatze  sowie  der  Umfang  des

zu  leistenden  Ersatzes  von  den  Umständen,
  insbesondere  davon  ab,  inwieweit

  der  Schaden  vorwiegend  von
dem  einen  oder  dem  anderen  Teile
verursacht  worden  ist.

124

 

 

268

270

Gefahr

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  sich

das  Verschulden  des  Beschädigten
darauf  beschränkt,  daß  er  unterlassen
hat,  den  Schuldner  auf  die  G.  eines
ungewöhnlich  hohen  Schadens  aufmerksam
  zu  machen,  die  der  Schuldner
weder  kannte  noch  kennen  mußpte,
oder  daß  er  unterlassen  hat,  den
Schaden  abzuwenden  oder  zu  mindern.
Die  Vorschrift  des  §  278  findet  entsprechende
  Anwendung.
Betreibt  der  Gläubiger  die  Zwangsvollstreckung
  in  einen  dem  Schuldner
gehörenden  Gegenstand,  so  ist  jeder,
der  G.  läuft,  durch  die  Zwangsvollstreckung
  ein  Recht  an  dem  Gegenstande
  zu  verlieren,  berechtigt,  den
Gläubiger  zu  befriedigen.  Das
gleiche  Recht  steht  dem  Besitzer  einer
Sache  zu,  wenn  er  G.  läuft,  durch
die  Zwangsvollstreckung  den  Besitz
zu  verlieren.

Die  Befriedigung  kann  auch  durch
Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung
erfolgen.  -

Soweit  der  Dritte  den  Gläubiger

befriedigt,  geht  die  Forderung  auf  ihn
über.  Der  Übergang  kann  nicht  zum
Nachteile  des  Gläubigers  geltend
gemacht  werden.
Geld  hat  der  Schuldner  im  Zweifel
auf  seine  G.  und  seine  Kosten  dem
Gläubiger  an  dessen  Wohnsitz  zu
übermitteln.

Ist  die  Forderung  im  Gewerbebetriebe
  des  Gläubigers  entstanden,
so  tritt,  wenn  der  Gläubiger  seine
gewerbliche  Niederlassung  an  einem
anderen  Orte  hat,  der  Ort  der  Niederlassung
  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.

Erhöhen  sich  infolge  einer  nach  der
Entstehung  des  Schuldverhältnisses
eintretenden  Anderung  des  Wohnsitzes
oder  der  gewerblichen  Niederlassung
des  Gläubigers  die  Kosten  oder  die
G.  der  Übermittelung,  so  hat  der
        <pb n="127" />
        Gefahr

8

300

544

545

verhältnis

Gläubiger  im  ersteren  Falle  die  Mehrkosten,

  im  letzteren  Falle  die  G.  zu
tragen.

ort  bleiben  unberührt.

Der  Schuldner  hat  während  des  Verzugs
  des  Gläubigers  nur  Vorsatz  und

grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.

Wird  eine  nur  der  Gattung  nach

bestimmte  Sache  geschuldet,  so  geht
die  G.  mit  dem  Zeitpunkt  auf  den

Gläubiger  über,  in  welchem  er  dadurch

in  Verzug  kommt,  daß  er  die  angebotene
  Sache  nicht  annimmt.
Miete.

Ist  eine  Wohnung  oder  ein  anderer

zum  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmter
  Raum  so  beschaffen,  daß  die
Benutzung  mit  einer  erheblichen  Gesährdung
  der  Gesundheit  verbunden
ist,  so  kann  der  Mieter  das  Mietohne
  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  kündigen,  auch  wenn
er  die  gefahrbringende  Beschaffenheit
bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  gekannt

  oder  auf  die  Geltendmachung
der  ihm  wegen  dieser  Beschaffenheit

zustehenden  Rechte  verzichtet  hat.

Zeigt  sich  im  Laufe  der  Miete  ein
Mangel  der  gemieteten  Sache  oder
wird  eine  Vorkehrung  zum  Schutze
der  Sache  gegen  eine  nicht  vorhergesehene

  G.  erforderlich,  so  hat  der
Mieter  dem  Vermieter  unverzüglich
Das  Gleiche
gilt,  wenn  sich  ein  Dritter  ein  Recht

Anzeige  zu  machen.

an  der  Sache  anmaßt.

Unterläßt  der  Mieter  die  Anzeige,

so  ist  er  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden

  Schadens  verpflichtet;  er
ist,  soweit  der  Vermieter  infolge  der
Unterlassung  der  Anzeige  Abhülfe
zu  schaffen  außer  stande  war,  nicht

berechtigt,  die  im  §  537  bestimmten
Rechte  geltend  zu  machen  oder  nach

8§542  Abs.  1  Satz  3  ohne  Bestimmung

Die  Vorschriften  über  den  Leistungs-125



I

1042

1048
1087

588

1220

 

Gefahr

einer  Frist  zu  kündigen  oder  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen.


Nießbrauch.
Wird  die  mit  einem  Nießbrauch  belastete
  Sache  zerstört  oder  beschädigt
oder  wird  eine  außergewöhnliche  Ausbesserung
  oder  Erneuerung  der  Sache
oder  eine  Vorkehrung  zum  Schutze
der  Sache  gegen  eine  nicht  vorhergesehene
  G.  erforderlich,  so  hat  der
Nießbraucher  dem  Eigentümer  unverzüglich
  Anzeige  zu  machen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  sich  ein  Dritter
ein  Recht  an  der  Sache  anmaßt.
s.  Pacht  588.
Der  Nießbraucher  kann  eine  vor  der
Bestellung  des  Nießbrauchs  entstandene
Verbindlichkeit  des  Bestellers  durch
Leistung  des  geschuldeten  Gegenstandes
erfüllen.  Gehört  der  geschuldete  Gegenstand
  nicht  zu  dem  Vermögen,  das
dem  Nießbrauch  unterliegt,  so  ist  der
Nießbraucher  berechtigt,  zum  Zwecke
der  Befriedigung  des  Gläubigers  einen
zu  dem  Vermögen  gehörenden  Gegenstand
  zu  veräußern,  wenn  die  Befriedigung
  durch  den  Besteller  nicht
ohne  G.  abgewartet  werden  kann.
Er  hat  einen  vorzugsweise  geeigneten
Gegenstand  auszuwählen.  Sovweit  er
zum  Ersatze  des  Wertes  verbrauchbarer
Sachen  verpflichtet  ist,  darf  er  eine
Veräußerung  nicht  vornehmen.  1085,
1089.

Pacht.
Der  Pächter  trägt  die  G.  des  zufälligen
  Unterganges  und  einer  zufälligen
  Verschlechterung  des  Inventars.
  Er  kann  über  die  einzelnen
Stücke  innerhalb  der  Grenzen  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  verfügen.

Pfandrecht.
Die  Versteigerung  des  Pfandes  ist
erst  zulässig,  nachdem  sie  dem  Verpfänder
  angedroht  worden  ist;  die
        <pb n="128" />
        MM

1219

811

384

229

Androhung  darf  unterbleiben,  wenn
das  Pfand  dem  Verderb  ausgesetzt
und  mit  dem  Aufschube  der  Versteigerung
  G.  verbunden  ist.  1266,
1272.

s.  Leistung  268.

Sachen.
Die  Vorlegung  einer  in  fremdem  Besitze

  befindlichen  Sache  hat  in  den

Fällen  der  §§  809,  810  an  dem
Orte  zu  erfolgen,  an  welchem  sich  die
vorzunehmende  Sache  befindet.  Jeder
Teil  kann  die  Vorlegung  an  einem
anderen  Orte  verlangen,  wenn  ein
wichtiger  Grund  vorliegt.

Die  G.  und  die  Kosten  hat  derjenige
  zu  tragen,  welcher  die  Vorlegung
  verlangt.  Der  Besitzer  kann
die  Vorlegung  verweigern,  bis  ihm
der  andere  Teil  die  Kosten  vorschießt
und  wegen  der  G.  Sicherheit  leistet.

Schuldverhältnis.

Solange  die  geschuldete  Sache  hinterlegt
  ist,  trägt  der  Gläubiger  die  G.
und  ist  der  Schuldner  nicht  verpflichtet,

Zinsen  zu  zahlen  oder  Ersatz  für  nicht

gezogene  Nutzungen  zu  leisten.

Die  Versteigerung  einer  hinterlegten  .

geschuldeten  Sache  ist  erst  zulässig,
nachdem  sie  dem  Gläubiger  angedroht
worden  ist;  die  Androhung  darf  unterbleiben,
  wenn  die  Sache  dem  Verderb
ausgesetzt  und  mit  dem  Aufschube  der
Versteigerung  G.  verbunden  ist.
Selbsthülfe.

Wer  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe  eine
Sache  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt
  oder  wer  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe
  einen  Verpflichteten,  welcher  der
Flucht  verdächtig  ist,  festnimmt  oder
den  Widerstand  des  Verpflichteten
gegen  eine  Handlung,  die  dieser  zu
dulden  verpflichtet  ist,  beseitigt,  handelt

nicht  widerrechtlich,  wenn  obrigkeitliche
Hülfe  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist

126

 

Gefahr

§  und  ohne  sofortiges  Eingreifen  die  G.

230

228

–

2218

20

27

692

1666,

1683

 

besteht,  daß  die  Verwirklichung  des
Anspruchs  vereitelt  oder  wesentlich  erschwert
  werde.  231.
Die  Selbsthülfe  darf  nicht  weiter
gehen,  als  zur  Abwendung  der  G.
erforderlich  ist.

Selbstverteidigung.
Wer  eine  fremde  Sache  beschädigt
oder  zerstört,  um  eine  durch  sie
drohende  G.  von  sich  oder  einem
anderen  abzuwenden,  handelt  nicht
widerrechtlich,  wenn  die  Beschädigung
oder  die  Zerstörung  zur  Abwendung
der  G.  erforderlich  ist  und  der  Schaden
nicht  außer  Verhältnis  zu  der  G  steht.
Hat  der  Handelnde  die  G.  verschuldet,
so  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.


Testament  s.  Auftrag  672.

Todeserklärung.
Sind  mehrere  in  einer  gemeinsamen
G.  umgekommen,  so  wird  vermutet,
daß  sie  gleichzeitig  gestorben  seien.

Verein  s.  Auftrag  665.

Verwahrung.
Der  Verwahrer  ist  berechtigt,  die  vereinbarte
  Art  der  Aufbewahrung  zu
ändern,  wenn  er  den  Umständen  nach
annehmen  darf,  daß  der  Hinterleger
bei  Kenntnis  der  Sachlage  die  Anderung
billigen  würde.  Der  Verwahrer  hat
vor  der  Anderung  dem  Hinterleger
Anzeige  zu  machen  und  dessen  Entschliehung
  abzuwarten,  wenn  nicht
mit  dem  Aufschube  G.  verbunden  ist.

Verwandtschaft.
1667  s.  Gefährdung  —  Verwandtschaft.

Endigt  die  elterliche  Gewalt  infolge
des  Todes  des  Kindes,  so  hat  der
Vater  diejenigen  Geschäfte,  mit  deren
Aufschube  G.  verbunden  ist,  zu  besorgen,
  bis  der  Erbe  anderweit  Fürsorge
treffen  kann.
        <pb n="129" />
        Gefahr  –  1:

8§  Vormundschaft.

1838  s.  Geführdung  —  Verwandtschaft

1666.
1893  s.  Verwandtschaft  1683.

Werkvertrag.

644  Der  Unternehmer  trägt  die  G.  bis

651

610

1351

1352

1579
Art.
75.
767

1981
2289
114

885

zur  Abnahme  des  Werkes.

Unternehmer  nicht  verantwortlich.
Versendet  der  Unternehmer  das  Werk

auf  Verlangen  des  Bestellers  nach

einem  anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte,
  so  finden  die  für  den
Kauf  geltenden  Vorschriften  des  §  447
entsprechende  Anwendung.  646.

s.  Kauf  446,  447,  459.

Gefährdung.
Darlehen  s.  Darlehen  —  Darlehen.

Ehe.
s.  Ehescheidung  1578.
s.  Ehescheidung  1585.

Ehescheidung  1585  f.  Ehe  —
Ehescheidung.

Einführungsgesetz.

20  s.  Verwandtschaft  8  1666.

s.  Stiftung  §  87,  Verein  §  43.

Entmündigung  s.  Entmündigung.
—  Entmündigung.
Erbe  f.  Erbe  —  Erbe.
Erbvertrag  s.  Pflichtteil  2338.
Geschäftsfähigkeit  s.  Vormundschaft
  1906.
Grundstück.
Die  Eintragung  einer  Bormerkung

erfolgt  auf  Grund  einer  einstweiligen

Verfügung  oder  auf  Grund  der  Bewilligung
  desjenigen,  dessen  Grundstück
  oder  dessen  Recht  von  der  Vor=1134
  Wirkt  der  Eigentümer  oder  ein  Dritter

merkung  betroffen  wird.  Zur  Erlassung

·  Kommt
der  Besteller  in  Verzug  der  Annahme,
so  geht  die  G.  auf  ihn  über.  Für
den  zufälligen  Untergang  und  eine
zufällige  Verschlechterung  des  von  dem
Besteller  gelieferten  Stoffes  ist  der

 

I

899

1391,
1495
1513
1525,

824

1133

Gefährdung

der  einstweiligen  Verfügung  ist  nicht
erforderlich,  daß  eine  G.  des  zu
sichernden  Anspruchs  glaubhaft  gemacht
wird.

In  den  Fällen  des  §  894  kann  ein
Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  eingetragen  werden.

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund
einer  einstweiligen  Verfügung  oder
auf  Grund  einer  Bewilligung  desjenigen,
  dessen  Recht  durch  die  Berichtigung
  des  Grundbuchs  betroffen
wird.  Zur  Erlassung  der  einstweiligen
Verfügung  ist  nicht  erforderlich,  daß
eine  G.  des  Rechtes  des  Widersprechenden
  glaubhaft  gemacht  wird.

Güterrecht.

1418,  1428,  1468,  1469  s.  Ehefrau
  —  Güterrecht.

s.  Ehegatte  —  Güterrecht.

s.  Pflichtteil  2328.

1542,  1547  s.  Errungenschafts-.
gemeinschaft  —  Guüterrecht.

Handlung  s.  Uandlung  —  Handlung.


Hypothek.

Ist  infolge  einer  Verschlechterung  des
Grundstücks  die  Sicherheit  der  Hypothek
gefährdet,  so  kann  der  Gläubiger
dem  Eigentümer  eine  angemessene  Frist
zur  Beseitigung  der  G.  bestimmen.
Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der
Gläubiger  berechtigt,  sofort  Befriedigung
  aus  dem  Grundstücke  zu
suchen,  wenn  nicht  die  G.  durch  Verbesserung
  des  Grundstücks  oder  durch
anderweitige  Hypothekenbestellung  beseitigt
  worden  ist.  Ist  die  Forderung
unverzinslich  und  noch  nicht  füällig,
so  gebührt  dem  Gläubiger  nur  die
Summe,  welche  mit  Hinzurechnung
der  g.  Zinsen  für  die  Zeit  von  der
Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem  Betrage
  der  Forderung  gleichkommt.
1135.
        <pb n="130" />
        Gefährdung

!
d

1138,
440
605

544
553

1067

auf  das  Grundstück  in  solcher  Weise
ein,  daß  eine

kann  der  Gläubiger  auf  Unterlassung
klagen.

Geht  die  Einwirkung  von  dem
Eigentümer  aus,  so  hat  das  Gericht
auf  Antrag  des  Gläubigers  die  zur
Abwendung  der  G.  erforderlichen

Maßregeln  anzuordnen.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  die  Verschlechterung  deshalb

zu  besorgen  ist,  weil  der  Eigentümer
die  erforderlichen  Vorkehrungen  gegen
Einwirkungen  Dritter  oder  gegen
andere  Beschädigungen  unterläßt.
1135.
1155,  1157  s.  Grundstück  899.

Kauf  s.  Vertrag  321.

Leihe  s.  Leihe  —  Leihe.

Miete.
s.  Gefahr  —  Miete.
Der  Vermieter  kann  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  das  Mietverhältnis
  kündigen,  wenn  der  Mieter
oder  derjenige,  welchem  der  Mieter
den  Gebrauch  der  gemieteten  Sache
überlassen  hat,  ungeachtet  einer  Abmahnung
  des  Vermieters  einen  vertragswidrigen
  Gebrauch  der  Sache
fortsetzt,  der  die  Rechte  des  Vermieters
in  erheblichem  Maße  verletzt,  insbesondere
  einem  Dritten  den  ihm  unbefugt
  überlassenen  Gebrauch  beläßt,
oder  die  Sache  durch  Vernachlässigung
der  dem  Mieter  obliegenden  Sorgfalt
erheblich  gefährdet.  555.

Nießbrauch.

Sind  verbrauchbare  Sachen  Gegenstand
  des  Nießbrauchs,  so  wird  der

Nießbraucher  Eigentümer  der  Sachen;
nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs
hat  er  dem  Besteller  den  Wert  zu
ersetzen,  den  die  Sachen  zur  Zeit  der
Bestellung  hatten.

steller  als  der  Nießbraucher  kann  den

128

die  Sicherheit  der
Oypothek  gefährdende  Verschlechterung
des  Grundstücks  zu  besorgen  ist,  so

Sowohl  der  Be-8



1078  Ist  eine  Forderung,

1219

1263
1286

2338
1201

519

 

Gefährdung

Wert  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige
  feststellen  lassen.

Der  Besteller  kann  Sicherheitsleistung
  verlangen,  wenn  der  Anspruch
auf  Ersatz  des  Wertes  gefährdet  ist.
1075,  1084.
an  der  ein
Nießbrauch  besteht  fällig,  so  sind  der
Nießbraucher  und  der  Gläubiger
einander  verpflichtet,  zur  Einziehung
mitzuwirken.  Hängt  die  Füälligkeit
von  einer  Kündigung  ab,  so  kann
jeder  Teil  die  Mitwirkung  des  anderen
zur  Kündigung  verlangen,  wenn  die
Einziehung  der  Forderung  wegen  G.
ihrer  Sicherheit  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  1068,  1076.

Pfandrecht.

Wird  durch  den  drohenden  Verderb
des  Pfandes  oder  durch  eine  zu  besorgende
  wesentliche  Minderung  des
Wertes  die  Sicherheit  des  Pfandgläubigers
  gefährdet,  so  kann  dieser
das  Pfand  öffentlich  versteigern  lassen.
1266,  1272.

s.  Grundstück  899.

Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten
Forderung  von  einer  Kündigung  ab,
so  kann  der  Pfandgläubiger,  sofern
nicht  das  Kündigungsrecht  ihm  zusteht,
  von  dem  Gläubiger  die  Kündigung
  verlangen,  wenn  die  Einziehung
  der  Forderung  wegen  G.  ihrer
Sicherheit  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  Unter  der  gleichen
Voraussetzung  kann  der  Gläubiger
von  dem  Pfandgläubiger  die  Zustimmung
  zur  Kündigung  verlangen,
sofern  die  Zustimmung  erforderlich  ist.
1273,  1279.

Pflichtteil  s.  Erbe  —  Pflichtteil.

Rentenschuld  s.  Hypothek  1133.

Schenkung.

Der  Schenker  ist  berechtigt,  die  Er-
        <pb n="131" />
        Gefährdung

8

529

87

2216

43

321

129

füllung  eines  schenkweise  erteilten  Ver  S

sprechens  zu  verweigern,  soweit  er  bei

Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen

  außer  stande  ist,  das

Versprechen  zu  erfüllen,  ohne  daß  sein

standesmäßiger  Unterhalt  oder  die  Erfüllung
  der  ihm  kraft  Gesetzes  obliegenden
  Unterhaltspflichten  gefährdet
wird.

Treffen  die  Ansprüche  mehrerer  Beschenkten
  zusammen,  so  geht  der  früher
  entstandene  Anspruch  vor.

Der  Anspruch  auf  Herausgabe  des
Geschenkes  ist  ausgeschlossen,  wenn
der  Schenker  seine  Bedürftigkeit  vorsätzlich
  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit
herbeigeführt  hat  oder  wenn  zur  Zeit
des  Eintritts  seiner  Bedürftigkeit  seit
der  Leistung  des  geschenkten  Gegenstandes
  zehn  Jahre  verstrichen  sind.
Das  Gleiche  gilt,  soweit  der  Beschenkte

  bei  Berücksichtigung  seiner!

sonstigen  Verpflichtungen  außer  stande
ist,  das  Geschenk  herauszugeben,  ohne
daß  sein  standesmäßiger  Unterhalt
oder  die  Erfüllung  der  ihm  kraft  Gesetzes
  obliegenden  Unterhaltspflichten
gefährdet  wird.

Stiftung.
Ist  die  Erfüllung  des  Stiftungszweckes
  unmöglich  geworden  oder  gefährdet
  sie  das  Gemeinwohl,  so  kann
die  zuständige  Behörde  der  Stiftung
eine  andere  Zweckbestimmung  geben
oder  sie  aufheben.

Testament  s.  Erblasser
Testament.

Verein.
Dem  Vereine  kann  die  Rechtsfähigkeit
entzogen  werden,  wenn  er  durch  einen
gesetzwidrigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  oder  durch  gesetzwidriges

Verhalten  des  Vorstandes  das  Gemeinwohl

  gefährdet.  44,  74.
Vertrag.

Wer  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage

Ehmcke,  Wörterbduch  des  Bürgerl.  Gesesbuches.

1603

1620

 

Gefährdung

vorzuleisten  verpflichtet  ist,  kann,  wenn
nach  dem  Abschlusse  des  Vertrags  in
den  Vermögensverhältnissen  des  anderen
  Teiles  eine  wesentliche  Verschlechterung
  eintritt,  durch  die  der
Anspruch  auf  die  Gegenleistung  gefährdet
  wird,  die  ihm  obliegende
Leistung  verweigern,  bis  die  Gegenleistung
  bewirkt  oder  Sicherheit  für
sie  geleistet  wird.

Verwandtschaft.
Unterhaltspflichtig  ist  nicht,  wer  bei
Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen
  außer  stande  ist,  ohne
G.  seines  standesmäßigen  Unterhalts
den  Unterhalt  zu  gewähren.

Befinden  sich  Eltern  in  dieser  Lage,

so  sind  sie  ihren  minderjährigen  unvetheirateten
  Kindern  gegenüber  verpflichtet,
  alle  verfügbaren  Mittel  zu
ihrem  und  der  Kinder  Unterhalte
gleichmäßig  zu  verwenden.  Diese
Verpflichtung  tritt  nicht  ein,  wenn
ein  anderer  unterhaltspflichtiger  Verwandter
  vorhanden  istz  sie  tritt  auch
nicht  ein  gegenüber  einem  Kinde,  dessen
Unterhalt  aus  dem  Stamme  seines
Vermögens  bestritten  werden  kann.
1607,  1708.
Der  Vater  ist  verpflichtet,  einer  Tochter
im  Falle  ihrer  Verheiratung  zur  Einrichtung
  des  Haushalts  eine  angemessene
  Aussteuer  zu  gewähren,  soweit
  er  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  ohne  G.
seines  standesmäßigen  Unterhalts  dazu
imstande  ist  und  nicht  die  Tochter  ein
zur  Beschaffung  der  Aussteuer  ausreichendes
  Vermögen  hat.  Die  gleiche
Verpflichtung  trifft  die  Mutter,  wenn
der  Vater  zur  Gewährung  der  Aussteuer
  außer  stande  oder  wenn  er  gestorben
  ist.

Die  Vorschriften  des  §  1604  und
des  §  1607  Abs.  2  finden  entsprechende
Anwendung.

9
        <pb n="132" />
        8

Gefährdung

1639  s.  Vormundschaft  1803.

1666

1667

1716

Wird  das  geistige  oder  leibliche  Wohl
des  Kindes  dadurch  gefährdet,  daß  der

Vater  das  Recht  der  Sorge  für  die

Person  des  Kindes  mißbraucht,  das
Kind  vernachlässigt  oder  sich  eines  ehrlosen
  oder  unsittlichen  Verbaltens
schuldig  macht,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  zur  Abwendung  der
Gefahr  erforderlichen  Maßregeln  zu
treffen.  Das  Vormundschaftsgericht
kann  insbesondere  anordnen,  daß  das
Kind  zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer
geeigneten  Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt
  oder  einer  Besserungsanstalt
  untergebracht  wird.

Hat  der  Vater  das  Recht  des  Kindes

auf  Gewährung  des  Unterhalts  verletzt
  und  ist  für  die  Zukunft  eine
erhebliche  G.  des  Unterhalts  zu  besorgen,
  so  kann  dem  Vater  auch  die
Vermögensverwaltung  sowie  die  Nutznießung
  entzogen  werden.

Wird  das  Vermögen  des  Kindes  dadurch
  gefährdet,  daß  der  Vater  die
mit  der  Vermögensverwaltung  oder
die  mit  der  Nutznießung  verbundenen
Pflichten  verletzt  oder  daß  er  in  Vermögensverfall
  gerät,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  zur  Abwendung
der  Gefahr  erforderlichen  Maßregeln
zu  treffen.  1670,  1687,  1692.
Schon  vor  der  Geburt  des  unehelichen
Kindes  kann  auf  Antrag  der  Mutter
durch  einstweilige  Verfügung  angeordnet
  werden,  daß  der  Vater  den
für  die  ersten  drei  Monate  dem  Kinde
zu  gewährenden  Unterhalt  alsbald
nach  der  Geburt  an  die  Mutter  oder
an  den  Vormund  zu  zahlen  und  den
erforderlichen  Betrag  angemessene  Zeit
vor  der  Geburt  zu  hinterlegen  hat.
In  gleicher  Weise  kann  auf  Antrag
der  Mutter  die  Zahlung  des  gewöhnlichen
  Betrags  der  nach  §  1715  Abs.  1
zu  ersetzenden  Kosten  an  die  Mutter

130

 

 

8

1778

1797

1803

Gefährdung

und  die  Hinterlegung  des  erforderlichen
  Betrags  angeordnet  werden.

Zur  Erlassung  der  einstweiligen
Verfügung  ist  nicht  erforderlich,  daß
eine  G.  des  Anspruchs  glaubhaft  gemacht
  wird.  1717.

Vormundschaft.

Wer  nach  §  1776  als  Vormund  berufen
  ist,  darf  ohne  seine  Zustimmung
nur  übergangen  werden,  wenn  er
nach  den  §§  1780—1784  nicht  zum
Vormunde  bestellt  werden  kann  oder
soll  oder  wenn  er  an  der  Übernahme
der  Vormundschaft  verhindert  ist  oder
die  Übernahme  verzögert  oder  wenn
seine  Bestellung  das  Interesse  des
Mündels  gefährden  würde.  1861,
1917.

Bestimmungen,  die  der  Vater  oder  die
Mutter  für  die  Entscheidung  von
Meinungsverschiedenheiten  zwischen
den  von  ihnen  benannten  Vormündern
  und  für  die  Verteilung
der  Geschäfte  unter  diese  nach  Maßgabe
  des  §  1777  getroffen  hat,  sind
von  dem  Vormundschaftsgerichte  zu
befolgen,  sofern  nicht  ihre  Befolgung
das  Interesse  des  Mündels  gefährden
würde.  ·

Was  der  Mündel  von  Todeswegen
erwirbt  oder  was  ihm  unter  Lebenden
von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
  wird,  hat  der  Vormund  nach
den  Anordnungen  des  Erblassers  oder
des  Dritten  zu  verwalten,  wenn  die  Anordnungen
  von  dem  Erblasser  durch
letztwillige  Verfügung  von  dem  Dritten
bei  der  Zuwendung  getroffen  worden
sind.

Der  Vormund  darfmit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  von  den
Anordnungen  abweichen,  wenn  ihre
Befolgung  das  Interesse  des  Mündels
gefährden  würde.

1838  s.  Verwandtschaft  1666.

1850

Erlangt  der  Gemeindewaisenrat  Kennt-
        <pb n="133" />
        Gefährdung

8

1857

1886

1903

1906

1917

nis  von  einer  G.  des  Vermögens  eines
Mündels,  so  hat  er  dem  Vormundschaftsgericht
  Anzeige  zu  machen.

Die  Anordnungen  des  Vaters  oder
der  Mutter  können  von  dem  Vormundschaftsgericht
  außer  Kraft  gesetzt  werden,
wenn  ihre  Befolgung  das  Interesse  des
Mündels  gefährden  würde.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den
Vormund  zu  entlassen,  wenn  die  Fortpflichtwidrigen

  Verhaltens  des  Vormundes,
  das  Interesse  des  Mündels
gefährden  würde  oder  wenn  in  der

Person  des  Vormundes  einer  der  im

§  1781  bestimmten  Gründe  vorliegt.
1878,  1895.

Wird  der  Vater  des  volljährigen  Mündels
  zum  Vormunde  bestellt,  so  unterbleibt
  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes.
  Dem  Vater  stehen  die  Befreiungen

  zu,  die  nach  den  §§  1852

bis  1854  angeordnet  werden  können.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die

Befreiungen  außer  Kraft  setzen,  wenn
sie  das  Interesse  des  Mündels  gefährden.


Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  Vater  im  Falle
der  Minderjährigkeit  des  Mündels  zur

Vermögensverwaltung  nicht  berechtigt

sein  würde.  1897,  1904.

Ein  Volljähriger,  dessen  Entmündigung
  beantragt  ist,  kann  unter  vorläufige
  Vormundschaft  gestellt  werden,
wenn  das  Vormundschaftsgericht  es
zur  Abwendung  einer  erheblichen  G.
der  Person  oder  des  Vermögens  des
Volljährigen  für  erforderlich  erachtet.
1781,  1897.

Für  den  benannten  Pfleger  kann  der
Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
der  Dritte  bei  der  Zuwendung  die  in
den  §§  1852—  1854  bezeichneten  Befreiungen
  anordnen.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  die  Anordnungen

131

 

8

960

1680
führung  des  Amtes,  insbesondere  wegen

575
1056

Art.
726

8

Gegenleistung

außer  Kraft  setzen,  wenn  sie  das
Interesse  des  Pflegebefohlenen  gefährden.


Gefangenschaft.

Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.


Gefüängnisstrafe.

Verwandtschaft  s.  Frist  —  Verwandtschaft.


Gegenforderung.

Miete  s.  Forderung  —  Miete.
Nießbrauch  s.  Miete  575.

Gegenleistung.
Einführungsgesetz  s.  Schuldverhältnis
  §  373.
Kauf.

440  s.  Vertrag  320—324.

467
473

298

373

2156

s.  Vertrag  346.
[.  Festsetzung  —  Kauf.
Leistung.
Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine
Leistung  des  Gläubigers  zu  leisten
verpflichtet,  so  kommt  der  Gläubiger
in  Verzug,  wenn  er  zwar  die  angebotene
  Leistung  anzunehmen  bereit
ist,  die  verlangte  G.  aber  nicht  anbietet.

Schuldverhältnis.
Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine
Leistung  des  Gläubigers  zu  leisten
verpflichtet,  so  kann  er  das  Recht
des  Gläubigers  zum  Empfange  der
hinterlegten  Sache  von  der  Bewirkung
der  G.  abhängig  machen.
Testament  s.  Vertrag  316.
Vertrag.

316  s.  Bestimmung  —  Vertrag.
320  —322  s.  Berechtigung  —  Vertrag.

323
324
346
634

s.  Ersatz  —  Vertrag.
s.  Befrejung  —  Vertrag.
s.  Bestimmung  —  Vertrag.
Werkvertrag  s.  Kauf  467,  473.
9.
        <pb n="134" />
        Gegensatz  —

8  Gegensatz.
1630  Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1796.
Vormundschaft.
1796  s.  Dritte  —  Vormundschaft.
1874  s.  Familienrat  —  Vormundschaft.

Gegenseitigkeit.

Art.  Einführungsgesetz.
79  s.  E.  G.  —  E.G.
8
2280  Erbvertrag  s.  Erbvertrag  —
Erbvertrag.
705  Gesellschaft  s.  Gesellschaft  —
Gesellschaft.

440,  154  Kauf  s.  Vertrag  320—327.

2098  Testament  2269  f.  Erblasser  —
Testament.
779  Vergleich  s.  Beseitigung  —  Vergleich.

Vertrag.

320—327  gegenseitiger  Vertrag.

320  Wer  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage
verpflichtet  ist,  kann  die  ihm  obliegende
Leistung  bis  zur  Bewirkung  der
Gegenleistung  verweigern,  es  sei  denn,
daß  er  vorzuleisten  verpflichtet  ist.
Hat  die  Leistung  an  mehrere  zu  erfolgen,
  so  kann  dem  einzelnen  der
ihm  gebührende  Teil  bis  zur  Bewirkung
  der  ganzen  Gegenleistung
verweigert  werden.  Die  Vorschrift
des  §  273  Abs.  3  findet  keine  Anwendung.


Ist  von  der  einen  Seite  teilweise
geleistet  worden,  so  kann  die  Gegenleistung
  insoweit  nicht  verweigert
werden,  als  die  Verweigerung  nach
den  Umständen,  insbesondere  wegen
verhältnismäßiger  Geringfügigkeit  des
rückständigen  Teiles,  gegen  Treu  und
Glauben  verstoßen  würde.  348.
Wer  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage
vorzuleisten  verpflichtet  ist,  kann,  wenn
nach  dem  Abschlusse  des  Vertrags  in
den  Vermögensverhältnissen  des  anderen

321

132

 

—  Gegenseitigkeit

8  Teiles  eine  wesentliche  Verschlechterung

eintritt,  durch  die  der  Anspruch  auf

die  Gegenleistung  gefährdet  wird,  die
ihm  obliegende  Leistung  verweigern,
bis  die  Gegenleistung  bewirkt  oder

Sicherheit  für  sie  geleistet  wird.

Erhebt  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage

  der  eine  Teil  Klage  auf  die  ihm

geschuldete  Leistung,  so  hat  die  Geltendmachung
  des  dem  anderen  Teile  zustehenden
  Rechtes,  die  Leistung  bis
zur  Bewirkung  der  Gegenleistung  zu
verweigern,  nur  die  Wirkung,  daß  der
andere  Teil  zur  Erfüllung  Zug  um

Zug  zu  verurteilen  ist.

Hat  der  klagende  Teil  vorzuleisten,
so  kann  er,  wenn  der  andere  Teil  im
Verzuge  der  Annahme  ist,  auf  Leistung
nach  Empfang  der  Gegenleistung
klagen.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  findet
die  Vorschrift  des  §  274  Abs.  2  Anwendung.


323  Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage
  dem  einen  Teile  obliegende
Leistung  infolge  eines  Umstandes  unmöglich,
  den  weder  er  noch  der  andere
Teil  zu  vertreten  hat,  so  verliert  er
den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung;
bei  teilweiser  Unmöglichkeit  mindert
sich  die  Gegenleistung  nach  Maßgabe
der  §§  472,  473.

Verlangt  der  andere  Teil  nach  §  281
Herausgabe  des  für  den  geschuldeten
Gegenstand  erlangten  Ersatzes  oder
Abtretung  des  Ersatzanspruchs,  so
bleibt  er  zur  Gegenleistung  verpflichtet;
diese  mindert  sich  jedoch  nach  Maßgabe
der  §§  472,  473  insoweit,  als  der
Wert  des  Ersatzes  oder  des  Ersatzanspruchs
  hinter  dem  Werte  der  geschuldeten
  Leistung  zurückbleibt.

Sovweit  die  nach  diesen  Vorschriften
nicht  geschuldete  Gegenleistung  bewirkt
ist,  kann  das  Geleistete  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer

322
        <pb n="135" />
        Gegenseitigkeit

8

324

325

326

ungerechtfertigten  Bereicherung  zurückgefordert
  werden.  325.

Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage
  dem  einen  Teile  obliegende
Leistung  infolge  eines  Umstandes,  den
der  andere  Teil  zu  vertreten  hat,  unmöglich,
  so  behält  er  den  Anspruch
auf  die  Gegenleistung.  Er  muß  sich
jedoch  dasjenige  anrechnen  lassen,  was
er  infolge  der  Befreiung  von  der
Leistung  erspart  oder  durch  anderweitige
Verwendung  seiner  Arbeitskraft  erwirbt
  oder  zu  erwerben  böswillig
unterläßt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  dem
einen  Teile  obliegende  Leistung  infolge
eines  von  ihm  nicht  zu  vertretenden
Umstandes  zu  einer  Zeit  unmöglich
wird,  zu  welcher  der  andere  Teil  im
Verzuge  der  Annahme  ist.

Wird  die  aus  einem  gegenseitigen
Vertrage  dem  einen  Teile  obliegende
Leistung  infolge  eines  Umstandes,  den
er  zu  vertreten  hat,  unmöglich,  so  kann
der  andere  Teil  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  verlangen  oder  von  dem

Vertrage  zurücktreten.  Bei  teilweiser
Unmöglichkeit  ist  er,  wenn  die  teilweise

Erfüllung  des  Vertrags  für  ihn  kein
Interesse  hat,  berechtigt,  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  der  ganzen  Verbindlichkeit
  nach  Maßgabe  des  §  280
Abs.  2  zu  verlangen  oder  von  dem
ganzen  Vertrage  zurückzutreten.  Statt
des  Anspruchs  auf  Schadensersatz  und

des  Rücktrittsrechts  kann  er  auch  die
für  den  Fall  des  §  323  bestimmten

Rechte  geltend  machen.

Das  Gleiche  gilt  in  dem  Falle  des

§  283,  wenn  nicht  die  Leistung  bis
zum  Ablaufe  der  Frist  bewirkt  wird

oder  wenn  sie  zu  dieser  Zeil  teilweise

nicht  bewirkt  ist.  326,  327.
Ist  bei  einem  gegenseitigen  Vertrage
der  eine  Teil  mit  der  ihm  obliegenden

Leistung  im  Verzuge,  so  kann  ihm

133

 

 

 

8

327

361

636

675

Gegenstand

der  andere  Teil  zur  Bewirkung  der
Leistung  eine  angemessene  Frist  mit
der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die
Annahme  der  Leistung  nach  dem  Ablaufe
  der  Frist  ablehne.  Nach  dem
Ablaufe  der  Frist  ist  er  berechtigt,
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
zu  verlangen  oder  von  dem  Vertrage
zurückzutreten,  wenn  nicht  die  Leistung
rechtzeitig  erfolgt  ist;  der  Anspruch
auf  Erfüllung  ist  auzgeschlossen.
Wird  die  Leistung  bis  zum  Ablaufe
der  Frist  teilweise  nicht  bewirkt,  so
findet  die  Vorschrift  des  §  325  Abf.  1
Satz  2  entsprechende  Anwendung.
Hat  die  Erfüllung  des  Vertrags
infolge  des  Verzugs  für  den  anderen
Teil  kein  Interesse,  so  stehen  ihm  die
im  Abs.  1  bezeichneten  Rechte  zu,
ohne  daß  es  der  Bestimmung  einer
Frist  bedarf.  327.
Auf  das  in  den  §8  325,  326  bestimmte
  Rücktrittsrecht  finden  die  für
das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht
geltenden  Vorschriften  der  §88  346
bis  356  entsprechende  Anwendung.
Erfolgt  der  Rücktritt  wegen  eines
Umstandes,  den  der  andere  Teil  nicht
zu  vertreten  hat,  so  haftet  dieser  nur
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe

  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung.

Ist  in  einem  gegenseitigen  Vertrage

vereinbart,  daß  die  Leistung  des  einen
Teiles  genau  zu  einer  festbestimmten
Zeit  oder  innerhalb  einer  festbestimmten
Frist  bewirkt  werden  soll,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  der  andere
Teil  zum  Rücktritte  berechtigt  sein
soll,  wenn  die  Leistung  nicht  zu  der
bestimmten  Zeit  oder  innerhalb  der
bestimmten  Frist  erfolgt.
Werkvertrag  s.  Vertrag  327.

Gegenstand.
Auftrag  s.  Auftrag  —  Auftrag.
        <pb n="136" />
        Gegenstand  —  134  —  Gegenstand
8  8
661  Auslobung  s.  Auslobung  —  Aus-  1515,  1516  s.  Ehegatte  —  Güterrecht.
lobung.  1519,  1522,  1524—  1526,  1529,  1546
161  Bedingung  s.  Belingung  —  Be-  s.  Errungenschaftsgemeinsckaft
dingung.  ·  —Güte1techt.
816  Bereicherung  s.  Bereicherung  —  1554,  1556  f.  Fahrnisgemeinschaft  —
Bereicherung.  Güterrecht.
611  Dienstvertrag  s.  Dienstvertrag  —  Hypothek.
Dienstvertrag.  1127  s.  Eigentümer  —  Hypothek.
1010  Eigentum  s.  Gemeinschaft  755,  7566.1128  f.  Berechtigung  —  Hypothek.

Art.  Einführungsgesetz.
Ös.  Erbschein  §  2369.
77.[  S#.  5,  67.  JG.  773,  767.  7765
s.  E.G.  —  E.G.
55,  7%%0  f.  Hypothek  §  1128.
767  s.  Verein  §  32.
8  Erbe.
1971  s.  Erbe  —  Erbe.
2038  s.  Gemeinschaft  743,  745,  746,  748.
2042  s.  Gemeinschaft  752,  753,  755—757.
1932  Erbfolge  s.  Erbe  —  Erbfolge.
2369  Erbschein  s.  Erbschein  —Erbschein.

2288  Erbuertrag  2301  s.  Erbvertrag
—  Erbvertrag.
743  Gemeinschaft  744—  748,  752,

753,  755—757  s.  Gemeinschaft  —
Gemeinschaft.
Gesellschaft  732,  738  f.  Gesell-Schaft
  —  Gesellschaft.
Güterrecht.

1370,  1376  s.  Ehefrau  —  Güterrecht.

1384  s.  Ehemann  —  Güterrecht.

1385,  1438  f.  Ehefrau  —  Güterrecht.

1439  Von  dem  Gesamtgut  der  a.  Gütergemeinschaft
  ausgeschlossen  sind  G.,
die  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen
  werden  können.  Auf  solche  G.
finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte  Gut
geltenden  Vorschriften,  mit  Ausnahme
des  §  1524,  entsprechende  Anwendung.

1440,  1442  s.  Ehegatte  —  Güterrecht.

1473  fs.  Erwerb  —  Güterrecht.

1477,  1480,  1485,  1486  s.  Ehegatte  —
Güterrecht.

1487,  1497,  1498  s.  Ehefrau  —  Güterrecht.

1502,  1504  f.  Erbe  —  Güterrecht.

718

 

 

 

1129,  1130  s.  Bestimmung  —  Hypothek.
1147  Die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus
dem  Grundstück  und  den  G.,  auf
die  sich  die  Hypothek  erstreckt,  erfolgt
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung.
1150  s.  Leistung  268.
1181  s.  Erlöschen  —  Hypothek.
Kauf.
434  s.  Dritte  —  Kauf.
444  s.  Besitz  —  Kauf.
445  s.  Belastung  —  Kauf.
452  Der  Käufer  ist  verpflichtet,  den  Kaufpreis
  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  verzinsen,
  von  welchem  an  die  Nutzungen
des  gekauften  G.  ihm  gebühren,  sofern
  nicht  der  Kaufpreis  gestundet  ist.
Bei  einem  Verkauf  im  Wege  de
Zwangsvollstreckung  dürfen  der  mit
der  Vornahme  oder  Leitung  des  Verkaufs
  Beauftragte  und  die  von  ihm
zugezogenen  Gehilfen,  mit  Einschluß
des  Protokollführers,  den  zum  Verkaufe
  gesrellten  G.  weder  für  sich
persönlich  oder  durch  einen  anderen

456

noch  als  Vertreter  eines  anderen
kaufen.  457,  458.
457  s.  Ermächtigung  —  Kauf.

458  f.  Erklärung  —  Kauf.

467  s.  Vertrag  351,  353,  354.

487  s.  Vertrag  351,  353.

495  s.  Besicht  —  Kauf.

496  s.  Frist  —  Kauf.

498  Der  Wiederverkäufer  ist  verpflichtet,
dem  Wiederkäufer  den  gekauften  G.
nebst  Zubehör  herauszugeben.

Hat  der  Wiederverkäufer  vor  der
Ausübung  des  Wiederkaufsrechts
        <pb n="137" />
        Gegenstand  —  135  —
8  eine  Verschlechterung,  den  Untergang  8
oder  eine  aus  einem  anderen  Grunde
eingetretene  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  des  gekauften  G.  verschuldet
oder  den  G.  wesentlich  verändert,  so
ist  er  für  den  daraus  entstehenden
Schaden  verantwortlich.  Ist  der
G.  ohne  Verschulden  des  Wiederverkäufers
  verschlechtert  oder  ist  er  1068
nur  unwesentlich  verändert,  so  kann
der  Wiederkäufer  Minderung  des  1070
Kaufpreises  nicht  verlangen.  1075
499  s.  Beseitigung  —  Kauf.  1076
500  s.  Berechtigung  —  Kauf.  1081
501  Ist  als  Wiederkaufpreis  der  1085
Schätzungswert  vereinbart,  den  der  1086
gekaufte  G.  zur  Zeit  des  Wiederkaufs
hat,  so  ist  der  Wiederverkäufer  für  581
eine  Verschlechterung,  den  Untergang  597
oder  die  aus  einem  anderen  Grunde
eingetretene  Unmöglichkeit  der  Heraus-  1228
gabe  des  G.  nicht  verantwortlich,  der  1249
Wiederkäufer  zum  Ersatze  von  Ver-  1258

503
504,
510

256
260
268
273
279
280,
281
290,
302,

1038
1066

wendungen  nicht  verpflichtet.
s.  Frist  —  Kauf.
508,  509  s.  Dritte  —  Kauf.
.  Frist  —  Kauf.
Leistung.
s.  Ersatz  —  Leistung.
Ertellung  —  Leistung.
Besitz  —  Leistung.
Berechtigung  —  Leistung.
s.  Gattung  —  Leistung.
286  f.  Vertrage  350,  351,  353,  354.
s.  Ersatz  —  Leistung.
292  f.  Bestimmung  —  Leistung.
304  f.  Ersatz  —  Leistung.
Nießbrauch.
s.  Eigentümer  —  Nießbrauch.
Besteht  ein  Nießbrauch  an  dem  Anteil
eines  Miteigentümers,  so  übt  der

-—  --—!

Nießbraucher  die  Rechte  aus,  die  sich

aus  der  Gemeinschaft  der  Miteigentümer
  in  Ansehung  der  Verwaltung
der  Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung
  ergeben:

 

 

Gegenstand

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
kann  nur  von  dem  Miteigentümer
und  dem  Nießbraucher  gemeinschaftlich
verlangt  werden.

Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben,
so  gebührt  dem  Nießbraucher  der
Nießbrauch  an  den  G.  welche  an
die  Stelle  des  Anteils  treten.

G.  des  Nießbrauchs  kann  auch  ein
Recht  sein.  "

s.  Erwerber  —  Nießbrauch.

s.  Eigentum  —  Nießbrauch.

s.  Forderung  —  Nießbrauch.

s.  Besitz  —  Nießbrauch.

s.  Bestellung  —  Nießtrauch.

—1088  s.  Besteller  —  Nießbrauch.

Pacht.
s.  Frllchte  —  Pacht.
s.  Entschädigung  —  Pacht.

Pfandrecht.

s.  Berechtigung  —  Pfandrecht.

s.  Leistung  268.

Besteht  ein  Pfandrecht  an  dem  Anteil
  eines  Miteigentümers,  so  übt  der
Pfandgläubiger  die  Rechte  aus,  die
sich  aus  der  Gemeinschaft  der  Miteigentümer
  in  Ansehung  der  Verwaltung
  der  Sache  und  der  Art  ihrer
Benutzung  ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
kann  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  des  Pfandgläubigers  nur
von  dem  Miteigentümer  und  dem
Pfandgläubiger  gemeinschaftlich  verlangt
  werden.  Nach  dem  Eintritte
der  Verkaufsberechtigung  kann  der
Pfandgläubiger  die  Aufhebung  der
Gemeinschaft  verlangen,  ohne  daß  es
der  Zustimmung  des  Miteigentümers
bedarf;  er  ist  nicht  an  eine  Vereinbarung
  gebunden,  durch  welche  die
Miteigentümer  das  Recht,  die  Aufhebung
  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,
für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt
haben.
        <pb n="138" />
        Gegenstand  —  136  —

8  Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben,  8
so  gebührt  dem  Pfandgläubiger  das
Pfandrecht  an  den  G.,  welche  an  die
Stelle  des  Anteils  treten.

Das  Recht  des  Pfandgläubigers  320
zum  Verkaufe  des  Anteils  bleibt  323
unberührt.  350,
1273  G.  des  Pfandrechts  kann  auch  ein
Recht  sein.
1275  f.  Erwerber  —  Pfandrecht.  1630
1287  s.  Eigentum  —  Pfandrecht.  1638
1294  s.  Berechtigung  —  Pfandrecht.  1643
2325  Pflichtteil  s.  Frist  —  Pflichtteil.  1644
Sachen.  1651

90  Sachen  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  1654
nur  körperliche  G.

93  Bestandteile  einer  Sache,  die  vonein-  1098
ander  nicht  getrennt  werden  können  1099
ohne  daß  der  eine  oder  der  andere
zerstört  oder  in  seinem  Wesen  ver-  1795
ändert  wird  (wesentliche  Bestandteile,,13
können  nicht  G.  besonderer  Rechte  sein.  1822

523  Schenkung  f.  Beschenkter  —  1824
Schenkung.  631

387  Schuldverhältnis  418  f.  Forderung
  —  Schuldverhältnis.
Testament.  135
2065,  2087,  2112,  2121,  2138,  2153,
2154,  2157,  2158,  2165,  2169,
2170,  2173,  2174,  2182,  2184,
2190,  2191  s.  Erblasser  —Testament.
32  Verein  s.  Beschluss  —  Verein.
Verjährung.
223  Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  für
den  eine  Hypothek  oder  ein  Pfandrecht
  besteht,  hindert  dem  Berechtigten
nicht,  seine  Befriedigung  aus  dem
verhafteten  G.  zu  suchen.
Ist  zur  Sicherung  eines  Anspruchs
ein  Recht  übertragen  worden,  so  kann  184
die  Rückübertragung  nicht  auf  Grund
der  Verjährung  des  Anspruchs  gefordert
  werden.
Diese  Vorschriften  finden  keine  Un-  2277

wendung  bei  der  Verjährung  von

 

———

Gegenteil

Ansprüchen  auf  Rückstände  von
Zinsen  oder  anderen  wiederkehrenden
Leistungen.

Vertrag.
s.  Leistung  273.
s.  Gegenseitigkeit  —  Vertrag.
351,  353,  354  s.  Berechtigter  —
Vertrag.

Verwandtschaft.

s.  Vormundschaft  1795.

s.  Erwerb  —  Verwandtschaft.

s.  Vormundschaft  1822.

s.  Erfüllung  —  Verwandtschaft.
s.  Erwerb  —  Verwandtschaft.

s.  Ersatz  —  Verwandtschaft.

Vorkaufsrecht.
s.  Kauf  504,  508—510.
s.  Kauf  510.

Vormundschaft.
s.  Begründung  —  Vormundschaft.
s.  Annahme  —  Vormundschaft.
s.  Eingehung  —  Vormundschaft.
s.  Erfüllung  —  Vormundschaft.
Werkvertrag  s.  Ersolg  —  Werkvertrag.


Willenserklärung.

Verstößt  die  Verfügung  über  einen
G.  gegen  ein  g.  Veräußerungsverbot,
das  nur  den  Schutz  bestimmter  Personen
  bezweckt,  so  ist  sie  nur  diesen
Personen  gegenüber  unwirksam.  Der
rechtsgeschäftlichen  Verfügung  steht
eine  Verfügung  gleich,  die  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  der
Arrestvollziehung  erfolgt.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,
  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende
  Anwendung.

Zustimmung  185ff.  Einwilligung
Zustimmung.

Gegentell.

Erbvertrag  s.  Erbvertrag  —
Erbvertrag.
        <pb n="139" />
        Gegenvormund

Art.

Gegenvermund.
Einführungsgesetz.

76,  76%  270  f.  E.G.  —  E.G.

8

Verwandtschaft.

1643  s.  Vormundschaft  1825.
1690  Die  Genehmigung  des  der  Mutter

1691
1694

1791

bestellten  Beistandes  ist
seines  Wirkungskreises  zu

innerhalb
jedem

Rechtsgeschäft  erforderlich,  zu  dem  ein
Vormund  der  Genehmigung  des  Vormunyschaftsgerichts
  oder  des  G.  be-Ausgenommen
  sind  Rechtswelche
  die  Mutter  nicht
ohne  die  Genehmigung  des  Vordarf.


geschäfte,

mundschaftsgerichts  vornehmen  kann.
Die  Vorschrifsten  der  §§  1828—  1831
finden  entsprechende  Anwendung.
Die  Genehmigung  des  Beistandes
wird  durch  die  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  ersetzt.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor
der  Entscheidung  über  die  Genehmigung

  in  allen  Fällen,  in  denen  das
Rechtsgeschäft  zu  dem  Wirkungkreise
des  Beistandes  gehört,  den  Beistand
hören,  sofern  ein  solcher  vorhanden
und  die  Anhörung  thunlich  ist.  1686.
s.  Vormundschaft  1809,  1810.

Für  die  Berufung,  Bestellung  und
Beaufsichtigung  des  der  Mutter  bestellten
  Beistandes,  für  seine  Haftung
und  seine  Ansprüche,  für  die  ihm  zu

bewilligende  Vergütung  und  für  die
Beendigung  seines  Amtes  gelten  die

gleichen  Vorschriften  wie  bei  dem  G.

Das  Amt  des  Beistandes  endigt
auch  dann,  wenn  die  elterliche  Gewalt

  der  Mutter  ruht.  1686.
Vormundschaft.

Der  Vormund  erhält  eine  Bestallung.

Die  Bestallung  soll  enthalten  den
Namen  und  die  Zeit  der  Geburt  des

Mündels,  die  Namen  des  Vormundes,

des  G.  und  der  Mitvormünder  sowie
im  Falle  der  Teilung  der  Vormundschaft

  die  Art  der  Teilung.  Ist  ein

137

 

8

1792

1799

1802

Gegenvormund

Familienrat  eingesetzt,  so  ist  auch  dies
anzugeben.

Neben  dem  Vormunde  kann  ein  G.
bestellt  werden.

Ein  G.  soll  bestellt  werden,  wenn
mit  der  Vormundschaft  eine  Vermögensverwaltung
  verbunden  ist,  es
sei  denn,  daß  die  Verwaltung  nicht
erheblich  oder  daß  die  Vormundschaft
von  mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich
  zu  führen  ist.

Ist  die  Vormunoschaft  von  mehreren
Vormündern  nicht  gemeinschaftlich  zu.
führen,  so  kann  der  eine  Vormund
zum  G.  des  anderen  bestellt  werden.

Auf  die  Berufung  und  Bestellung
des  G.  finden  die  für  die  Berufung
und  Bestellung  des  Vormundes
geltenden  Vorschriften  Anwendung.
Der  G.  hat  darauf  zu  achten,  daß
der  Vormund  die  Vormundschaft
pflichtmäßig  führt.  Er  hat  dem
Vormundschaftsgerichte  Pflichtwidrigkeiten
  des  Vormundes  sowie  jeden
Fall  unverzüglich  anzuzeigen,  in
welchem  das  Vormundschaftsgericht
zum  Einschreiten  berufen  ist,  insbesondere
  den  Tod  des  Vormundes
oder  den  Eintritt  eines  anderen  Umstandes,
  infolge  dessen  das  Amt  des
Vormundes  endigt  oder  die  Entlassung
  des  Vormundes  erforderlich
wird.

Der  Vormund  hat  dem  G.  auf
Verlangen  über  die  Führung  der  Vormundschaft
  Auskunft  zu  erteilen  und
die  Einsicht  der  sich  auf  die  Vormundschaft
  beziehenden  Papiere  zu
gestatten.

Der  Vormund  hat  das  Vermögen,
das  bei  der  Anordnung  der  Vormundschaft
  vorhanden  ist  oder  später  dem
Mündel  zufällt,  zu  verzeichnen  und
das  Verzeichnis,  nachdem  er  es  mit
der  Versicherung  der  Richtigkeit  und
Vollständigkeit  versehen  hat,  dem  Vor-
        <pb n="140" />
        Gegenvormund

8

1809

1810

1812

mundschaftsgericht  einzureichen.  Ist
ein  G.  vorhanden,  so  hat  ihn  der
Vormund  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses
  zuzuziehen;  das  Verzeichnis
ist  auch  von  dem  G.  mit  der  Versicherung
  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  zu  versehen.

Der  Vormund  kann  sich  bei  der
Aufnahme  des  Verzeichnisses  der  Hülfe
eines  Beamten,  eines  Notars  oder
eines  anderen  Sachverständigen  bedienen.


Ist  das  eingereichte  Verzeichnis  ungenügend,
  so  kann  das  Vormundschaftsgericht
  anordnen,  daß  das  Verzeichnis
durch  eine  zuständige  Behörde  oder
durch  einen  zuständigen  Beamten  oder
Notar  aufgenommen  wird.

Der  Vormund  soll  Mündelgeld  nach
§  1807  Abs.  1  Nr.  5  oder  nach  §  1808
nur  mit  der  Bestimmung  anlegen,  daß
zur  Erhebung  des  Geldes  die  Genehmigung
  des  G.  oder  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich  ist.
1852.

Der  Vormund  soll  die  in  den  88  1806
bis  1808  vorgeschriebene  Anlegung  von
Mündelgeld  nur  mit  Genehmigung  des
G.  bewirken;  die  Genehmigung  des  G.
wird  durch  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ersetzt.  Ist  ein  G.
nicht  vorhanden,  so  soll  die  Anlegung
nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erfolgen,  sofern  nicht  die
Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern
  gemeinschaftlich  geführt  wird.
1852.

Der  Vormund  kann  über  eine  Forderung
  oder  über  ein  anderes  Recht,
kraft  dessen  der  Mündel  eine  Leistung
verlangen  kann,  sowie  über  ein  Wertpapier
  des  Mündels  nur  mit  Genehmigung
  des  G.  verfügen,  sofern
nicht  nach  den  88  1819—  1822  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich  ist.  Das  Gleiche

138

 

I

1813

1824

Gegenvormund

gilt  von  der  Eingehung  der  Verpflichtung

  zu  einer  solchen  Verfügung.

Die  Genehmigung  des  G.  wird
durch  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ersetzt.

Ist  ein  G.  nicht  vorhanden,  so
tritt  an  die  Stelle  der  Genehmigung
des  G.  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts,
  sofern  nicht  die
Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern
  gemeinschaftlich  geführt  wird.
1825,  1852.

Der  Vormund  bedarf  nicht  der  Genehmigung

  des  G.  zur  Annahme  einer

geschuldeten  Leistung:

1.  wenn  der  Gegenstand  der  Leistung
nicht  in  Geld  oder  Wertpapieren
besteht;

2.  wenn  der  Anspruch  nicht  mehr  als
dreihundert  Mark  beträgt;

3.  wenn  Geld  zurückgezahlt  wird,  das
der  Vormund  angelegt  hat;

4.  wenn  der  Anspruch  zu  den
Nutzungen  des  Mündeloermögens
gehört;

5.  wenn  der  Anspruch  auf  Erstattung
von  Kosten  der  Kündigung  oder
der  Rechtsverfolgung  oder  auf
sonstige  Nebenleistungen  gerichtet
ist.

Die  Befreiung  nach  Abs.  1  Nr.  2,
3  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Erhebung
von  Geld,  bei  dessen  Anlegung  ein
anderes  bestimmt  worden  ist.  Die
Befreiung  nach  Abs.  1  Nr.  3  gilt
auch  nicht  für  die  Erhebung  von
Geld,  das  nach  §  1807  Abs.  1  Nr.  1
bis  4  angelegt  ist.

Der  Vormund  kann  Gegenstände,  zu

deren  Veräußerung  die  Genehmigung

des  G.  oder  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich  ist,  dem  Mündel
nicht  ohne  diese  Genehmigung  zur

Erfüllung  eines  von  diesem  geschlossenen

  Vertrags  oder  zu  freier

Verfügung  überlassen.
        <pb n="141" />
        Gegenvormund

8
1825

1826

1832

1833

1835

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem
Vormunde  zu  Rechtsgeschäften,  zu
denen  nach  §  1812  die  Genehmigung
des  G.  erforderlich  ist,  sowie  zu  den
im  §  1822  Nr.  8  bis  10  bezeichneten
Rechtsgeschäften  eine  allgemeine  Ermächtigung
  erteilen.

Die  Ermächtigung  soll  nur  erteilt

werden,  wenn  sie  zum  Zwecke  der
insbesondere
zum  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,

Vermögensverwaltung,

erforderlich  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor
der  Entscheidung  über  die  zu  einer
Handlung  des  Vormundes  erforderliche

Genehmigung  den  G.  hören,  sofern

ein  solcher  vorhanden  und  die  Anhörung
  thunlich  ist.

Soweit  der  Vormund  zu  einem
Rechtsgeschäfte  der  Genehmigung  des
G.  bedarf,  finden  die  Vorschriften

der  88  1828  -  1831  entsprechende
Anwendung.
Der  Vormund  ist  dem  Mündel  für

den  aus  einer  Pflichtverletzung  entstehenden
  Schaden  verantwortlich.
wenn  ihm  ein  Verschulden  zur  Last
fällt.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  G.

Sind  für  den  Schaden  mehrere
neben  einander  verantwortlich,  so
haften  sie  als  Gesamtschuldner.  Ist
neben  dem  Vormunde  für  den  von

diesem  verursachten  Schaden  der  G.

oder  ein  Mitvormund  nur  wegen
Verletzung  seiner  Aufsichtspflicht  verantwortlich,
  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse
zu  einander  der  Vormund  allein  verpflichtet.


Macht  der  Vormund  zum  Zwecke  der
Führung  der  Vormundschaft  Auf-139



 

 

 

 

8

Gegenvormund

solche  Dienste  des  Vormundes  oder
des  G.,  die  zu  seinem  Gewerbe  oder
seinem  Berufe  gehören.

1836  Die  Vormundschaft  wird  unentgeltlich

1837

1839

 

wendungen,  so  kann  er  nach  den  für
den  Auftrag  geltenden  Vorschriften

der  §§  669,  670  von  dem  Mündel

Vorschuß  oder  Ersatz  verlangen.  Das

gleiche  Recht  steht  dem  G.  zu.
Als  Aufwendungen  gelten  auch

1842

1847

geführt.  Das  Vormunyschaftsgericht
kann  jedoch  dem  Vormund  und  aus
besonderen  Gründen  auch  dem  G.
eine  angemessene  Vergütung  bewilligen.
Die  Bewilligung  soll  nur  erfolgen,
wenn  das  Vermögen  des  Mündels
sowie  der  Umfang  und  die  Bedeutung
der  vormundschaftlichen  Geschäfte  es
rechtfertigen.  Die  Vergütung  kann
jederzeit  für  die  Zukunft  geändert
oder  entzogen  werden.

Vor  der  Bewilligung,  Anderung
oder  Entziehung  soll  der  Vormund
und,  wenn  ein  G.  vorhanden  oder  zu
bestellen  ist,  auch  dieser  gehört  werden.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  über
die  gesamte  Thätigkeit  des  Vormundes
und  des  G.  die  Aufsicht  zu  führen
und  gegen  Pflichtwidrigkeiten  durch
geeignete  Gebote  und  Verbote  einzuschreiten.


Das  Vormundschaftsgericht  kann
den  Vormund  und  den  G.  zur  Befolgung
  seiner  Anordnungen  durch
Ordnungsstrafen  anhalten.  Die
einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von
dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.
Der  Vormund  sowie  der  G.  hat  dem
Vormundschaftsgericht  auf  Verlangen
jederzeit  über  die  Führung  der  Vormundschaft
  und  über  die  persönlichen
Verhältnisse  des  Mündels  Auskunft
zu  erteilen.

Ist  ein  G.  vorhanden  oder  zu  bestellen,
  so  hat  ihm  der  Vormund  die
Rechnung  über  die  Vermögensververwaltung
  unter  Nachweisung  des
Vermögensbestandes  vorzulegen.  Der
G.  hat  die  Rechnung  mit  den  Bemerkungen
  zu  versehen,  zu  denen  die
Prüfung  ihm  Anlaß  giebt.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor
        <pb n="142" />
        Gegenvormund

5
d

1849

1852

einer  von  ihm  zu  treffenden  Entscheidung
  auf  Antrag  des  Vormundes
oder  des  G.  Verwandte  oder  Verschwägerte
  des  Mündels  hören,  wenn
es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und
ohne  unverhältnismäßige  Kosten  geschehen
  kann.  In  wichtigen  Angelegenheiten
  soll  die  Anhörung  auch
ohne  Antrag  erfolgen;  wichtige  Angelegenheiten
  sind  insbesondere  die
Volljährigkeitserklärung,  die  Ersetzung

der  Einwilligung  zur  Eheschließung

im  Falle  des  8§  1304,  die  Ersetzung
der  Genehmigung  im  Falle  des  §  1337,
die  Entlassung  aus  dem  Staatsverband
und  die  Todeserklärung.

Die  Verwandten  und  Verschwägerten

können  von  dem  Mündel  Ersatz  ihrer
Auslagen  verlangen;  der  Betrag  der
Auslagen  wird  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  festgesetzt.  1862.
Der  Gemeindewaisenrat  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
  die  Personen  vorzuschlagen,
  die  sich  im  einzelnen  Falle
zum  Vormunde,  G.  oder  Mitglied
eines  Familienrats  eignen.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  dem

Gemeindewaisenrate  die  Anordnung
der  Vormundschaft  über  einen  sich
in  dessen  Bezirk  aufhaltenden  Mündel
unter  Bezeichnung  des  Vormundes
und  des  G.  sowie  einen  in  der  Person

  des  Vormundes  oder  des  G.  eintretenden

  Wechsel  mitzuteilen.

Der  Vater  kann,  wenn  er  einen  Vormund

  benennt,  die  Bestellung  eines
G.  ausschließen.
Der  Vater  kann  anordnen,  daß  der

von  ihm  benannte  Vormund  bei  der
Anlegung  von  Geld  den  in  den  88

1809,  1810  bestimmten  Beschränkungen
  nicht  unterliegen  und  zu  den
im  §  1812  bezeichneten  Rechtsgeschäften
  der  Genehmigung  des  G.
oder  des  Vormundschaftsgerichts  nicht
bedürfen  soll.  Diese  Anordnungen

140

 

 

8

Gegenvormund

sind  als  getroffen  anzusehen,  wenn
der  Vater  die  Bestellung  eines  G.
ausgeschlossen  hat.  1855,  1856,  1903,
1904,  1917.

1854  Der  Vater  kann  den  von  ihm  be-1873



nannten  Vormund  von  der  Verpflichtung
  entbinden,  während  der  Dauer
seines  Amtes  Rechnung  zu  legen.

Der  Vormund  hat  in  einem  solchen
Falle  nach  dem  Ablaufe  von  je  zwei
Jahren  eine  Übersicht  über  den  Bestand
  des  seiner  Verwaltung  unterliegenden
  Vermögens  dem  Vormundschaftsgericht
  einzureichen.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  anordnen,  daß
die  Übersicht  in  längeren,  höchstens
fünfjährigen  Zwischenräumen  einzureichen
  ist.

Ist  ein  G.  vorhanden  oder  zu  bestellen,

  so  hat  ihm  der  Vormund  die
Übersicht  unter  Nachweisung  des  Vermögensbestandes
  vorzulegen.  Der
G.  hat  die  Übersicht  mit  den  Bemerkungen
  zu  versehen,  zu  denen  die
Prüfung  ihm  Anlaß  giebt.  1855,
1856,  1903,  1917.
Ein  Familienrat  soll  von  dem  Vormundschaftsgericht
  eingesetzt  werden,
wenn  ein  Verwandter  oder  Verschwägerter
  des  Mündels  oder  der
Vormund  oder  der  G.  die  Einsetzung
beantragt  und  das  Vormundschaftsgericht
  sie  im  Interesse  des  Mündels
für  angemessen  erachtet.

Die  Einsetzung  unterbleibt,  wenn

der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter
des  Mündels  sie  untersagt  hat.  1868,
1905.
Der  Familienrat  wird  von  dem  Vorsitzenden
  einberufen.  Die  Einberufung
hat  zu  erfolgen,  wenn  zwei  Mitglieder,
der  Vormund  oder  der  G.  sie  beantragen
  oder  wenn  das  Interesse  des
Mündels  sie  erfordert.  Die  Mitglieder
  können  mündlich  oder  schriftlich
eingeladen  werden.
        <pb n="143" />
        Gegenvormund

8
1881

1891

1892

1894
1895

1903

Von  der  Aufhebung  des  Familienrats
  hat  das  Vormundschaftsgericht
die  bisherigen  Mitglieder,  den  Vormund
  und  den  G.  in  Kenntnis  zu
setzen.

Der  Vormund  und  der  G.  erhalten
neue  Bestallungen.  Die  früheren
Bestallungen  sind  dem  Vormundschaftsgerichte
  zurückzugeben.

Ist  ein  G.  vorhanden,  so  hat  ihm
der  Vormund  nach  der  Beendigung
seines  Amtes  die  Rechnung  vorzulegen.

Der  G.  hat  die  Rechnung  mit  den
Bemerkungen  zu  versehen,  zu  denen

die  Prüfung  ihm  Anlaß  giebt.
Der  G.  hat  über  die  Führung  der

Gegenvormundschaft  und,  soweit  er

dazu  imstande  ist,  über  das  von  dem
Vormunde  verwaltete  Vermögen  auf
Verlangen  Auskunft  zu  erteilen.

Der  Vormund  hat  die  Rechnung,

nachdem  er  sie  dem  G.  vorgelegt

hat,  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.



Das  Vormundschaftsgericht  hat  die

Rechnung  rechnungsmäßig  und  sachlich
zu  prüfen  und  deren  Abnahme  durch
Verhandlung  mit  den  Beteiligten
unter  Zuziehung  des  G.  zu  vermitteln.

richtig  anerkannt  wird,  hat  das  Vormundschaftsgericht
  das  Anerkenntnis
zu  beurkunden.

Den  Tod  des  G.  oder  eines  Mitvormundes
  hat  der  Vormund  unverzüglich
  anzuzeigen.  1895.

Die  Vorschriften  der  §§  1885  —1889,
1893,  1894  finden  auf  den  G.  entsprechende

  Anwendung.

Wird  der  Vater  des  volljährigen
Mündels  zum  Vormunde  bestellt,  so
unterbleibt  die  Bestellung  eines  G.
Dem  Vater  stehen  die  Befreiungen
zu,  die  nach  den  §#S  1852—1854
angeordnet  werden  können.  Das
Vormundschaftsgericht  kann  die  Be-141



Soweit  die  Rechnung  als

8

1904

 

1786

1891

1318
Art.
764

8
1986

2276
2277
2300

 

Gegenwart

freiungen  außer  Kraft  setzen,  wenn
sie  das  Interesse  des  Mündels  gefährden.


Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  Vater  im  Falle
der  Minderjährigkeit  des  Mündels
zur  Vermögensverwaltung  nicht  berechtigt
  sein  würde.  1897,  1904.
Ist  die  eheliche  Mutter  des  volljährigen
  Mündels  zum  Vormunde
bestellt,  so  gilt  für  sie  das  Gleiche
wie  nach  8§  1903  für  den  Vater.
Der  Mutter  ist  jedoch  ein  G.  zu
bestellen,  wenn  sie  die  Bestellung
beantragt  oder  wenn  die  Voraussetzungen
  vorliegen,  unter  denen  ihr
nach  §  1687  Nr.  3  ein  Beistand  zu
bestellen  sein  würde.  Wird  ein  G.
bestellt,  so  stehen  der  Mutter  die  im
§  1852  bezeichneten  Befreiungen  nicht
zu.  1897.

1915  Auf  die  Pflegschaft  finden  die  für

die  Vormundschaft  geltenden  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung,
soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein
anderes  ergiebt.

Die  Bestellung  eines  G.  ist  nicht
erforderlich.

Gegenvormundschaft.
Vormundschaft.
Die  Führung  von  zwei  G.  steht  der
Führung  einer  Vormundyschaft  gleich.
s.  Gegenvormund  —  Vormundschaft.

Gegenwart.
Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.

Einführungsgesetz  s.  Testament
§  2239.

Erbe  s.  Erbe  —  Erdbe.
Erbvertrag.

s.  Testament  2239.

s.  Testament  2246.

s.  Testament  2262.
        <pb n="144" />
        Gegenwart  —  14:
8

2239  Testament  2246,  2262  s.  Erblasser

  —  Testament.

Gehalt.
196  Verjährung  s.  Frist  —  Verjährung.

Art.  iehege.

7.7  FEinführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Cchülle.

8  Auftrag.

664  Der  Beauftragte  ist  für  das  Verschulden
  eines  G.  nach  §  278  verantwortlich.


Art.  Einführungsgesetz.

#  s.  E.  G.  —  E.  G.

767  s.  Testament  §  2237.
8

2276  Erbvertrag  s.  Testament  2237.

713  Gesellschaft  s.  Auftrag  664.
Handlung.

830  Anstifter  und  G.  stehen  Mitthätern

gleich.

Kauf.

456  Bei  einem  Verkauf  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  dürfen  der  mit
der  Vornahme  oder  Leitung  des  Verkaufs
  Beauftragte  und  die  von  ihm
zugezogenen  G.  mit  Einschluß  des
Protokollführers,  den  zum  Verkaufe
gestellten  Gegenstand  weder  für  sich
persönlich  oder  durch  einen  anderen
noch  als  Vertreter  eines  anderen  kaufen.
457.  458.
Leistung  s.  Erfüllung  —  Leistung.
Testament.
2218  s.  Auftrag  664.
2237  Als  Zeuge  soll  bei  der  Errichtung  des
Testaments  nicht  mitwirken

278

4.  wer  als  Gesinde  oder  G.  im
Dienste  des  Richters  oder  des  be-2232,


urkundenden  Notars  steht.
2244,  2249,  2250.
27  Verein  s.  Auftrag  664.

 

 

—  Geist

8  Verjährung.
196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


9.  der  gewerblichen  Arbeiter  —  Gesellen,
  G.,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter
—,  der  Tagelöhner  und  Handarbeiter
  wegen  des  Lohnes  und
anderer  an  Stelle  oder  als  Teil
des  Lohnes  vereinbarter  Leistungen,
mit  Einschluß  der  Auslagen,  sowie
der  Arbeitgeber  wegen  der  auf
solche  Ansprüche  gewährten  Vorschüsse;
  201.

Verwahrung.
691  Für  das  Verschulden  eines  G.  ist  der

Verwahrer  nach  §  278  verantwortlich.

Art.  Gelssel.
44  Eirnführungsgesetz  s.  E.G.  —E.G.

8  Geist.

1569  Ehescheidung  s.  Geisteskrankheit
  —  Ehescheidung.

Art.  Einführungsgesetz.

735,  204  s.  Verwandtschaft  8  1666.

2170  s.  Vormundschaft  §  1910.

8
1418  Güterrecht  1428  s.  Vormundschaft
1910.
827  Handlung  s.  Handlung  —  Handlung.

2201  Testament  s.  Vormundschaft  1910.
Verwandtschaft.

1666  Wird  das  geistige  oder  leibliche  Wohl
des  ehelichen  Kindes  dadurch  gefährdet,
daß  der  Vater  das  Recht  der  Sorge
für  die  Person  des  Kindes  mißbraucht,
das  Kind  vernachlässigt  oder  sich  eines
ehrlosen  oder  unsittlichen  Verhaltens
schuldig  macht,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  zur  Abwendung  der
Gefahr  erforderlichen  Maßregeln  zu
treffen.  1687.

1676  s.  Vormundschaft  1910.

1708  Ist  das  uneheliche  Kind  zur  Zeit  der
        <pb n="145" />
        Geist
8

1838
1910

Art.
96
166

104

1478

Art.

Vollendung  des  sechszehnten  Lebensjahrs
  infolge  körperlicher  oder  geistiger
Gebrechen  außer  stande,  sich  selbst  zu
unterhalten,  so  hat  ihm  der  Vater
auch  über  diese  Zeit  hinaus  Unterhalt

  zu  gewähren;  die  Vorschrift  des
§  1603  Abs.  1  findet  Anwendung.
1717.

Vormundschaft.
s.  Verwandtschaft  1666.
Vermag  ein  Volljähriger,  der  nicht

unter  Vormundschaft  steht,  infolge
geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen

einzelne  seiner  Angelegenheiten  oder

einen  bestimmten  Kreis  seiner  Angelegenheiten,
  insbesondere  seine  Vermögensangelegenheiten,
  nicht  zu  besorgen,

  so  kann  er  für  diese  Angelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten.

Die  Pflegschaft  darf  nur  mit  Einwilligung
  des  Gebrechlichen  angeordnet
werden,  es  sei  denn,  daß  eine  Verständigung
  mit  ihm  nicht  möglich  ist.
1781,  1920.

Geisteskrankheit.
Ehescheidung  s.  khe  —  Ehescheidung.

Einführungsgesetz.
s.  Geschäftsfähigkeit  §  104.
s.  E.G.  —  E.O.

Entmündigung  s.  Entmündigung

—  Entmündigung.

Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsunfähig  ist:

3.  wer  wegen  G.  entmündigt  ist.
Güterrecht  s.  Ehegatte  —  Güterrecht.


Geistesschwäche.
Einführungsgesetz.

#0.  Geschäftsfähigkeit  §  114.
27%  .  E.G.  —  E.G.

143

 

8
6

114

2229

1780
1865

Art.
70

577

8
1325
Art.
96

8
104

827
276
Art.
v0
570

596
411

Geistlicher

Entmündigung  s.  Entmündigung
—  Entmündigung.
Geschäftsfähigkeit  s.  Entmündigung
  —  Geschäftsfähigkeit.
Testament  2253  s.  Entmündigung
—  Testament.
Vormundschaft.
s.  Euntmündlgung  —  Vormundschaft.
s.  Familienrat  —  Vormundschaft.

Geistesschwacher.

Einführungsgesetz.
Ist  die  Vormundschaft  wegen  Geistesschwäche
  angeordnet,  ohne  daß  eine
Entmündigung  erfolgt  ist,  so  gilt  sie
als  eine  nach  §  1910  Abs.  2  des
B.G.B.  für  die  Vermögensangelegenheiten
  des  G.  angeordnete  Pflegschaft.
Die  nach  den  französischen  oder  den
badischen  Gesetzen  für  einen  G.  angeordnete
  Bestellung  eines  Beistandes
verliert  mit  dem  Ablaufe  von  sechs
Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  des
B.G.B.  ihre  Wirkung.

Geistesthätigkeit.
Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.
Einführungsgesetz.
s.  Geschäftsfähigkeit  8§  104,  105.

Geschäftsfähigkeit  105  s.  Geschäftsfähigkeit
  —  Geschäftsfähigkeit.


Handlung  s.  Handlung  —  Handlung.


Leistung  s.  Handlung  827.

Geistlicher.

Einführungsgesetz.
s.  E.C.  —  E.G.

Miete  s.  Beamter  —  Miete.

Pacht  s.  Miete  570.

Schuldverhältnis  s.  Beamter  —
Schuldverhältnis.
        <pb n="146" />
        Geistlichkeit

Art.

l

783

668
607

628

935

I

Art.
776
770
775,
767

1960
681

713
733

1376,
1475
1498
1525,

847

467
473

Geistlichkeit.
Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Geld  s.  auch  Mündelgeld.
Anweisung  s.  Anweisung  —
Anweisung.

Auftrag  s.  Auftrag  —  Auftrag.

Darlehen  s.  Darlehen  —  Darlehen.

Dienstvertrag  s.  Vertrag  347.
Eigentum.
951,  981,  1006,  1007  s.  Eigentum
—  Eigentum.
Einführungsgesetz.
s.  Vormundschaft  §  1852.
s.  Erbe  §  1960.
776  f.  E.C.  —  E.G.
s.  Verein  §  49.

Erbe  2046  f  Erbe  —  Erbe.
Geschäftsführung  s.  Auftrag  668.
Gesellschaft.

s.  Auftrag  668.

i.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.

Güterrecht.
377  s.  Ehefrau  —  Güterrecht.
s.  Ehegatte  —  Güterrecht.
s.  Ehefrau  —  Güterrecht.
1546  s.  Errungenschaftsgemein-Schaft
  —  Güterrecht.
Handlung  s.  Handlung  —  Handlung.

Kauf.
s.  Vertrag  346,  347.

Sind  neben  dem  in  G.  festgesetzten

Kaufpreise  Leistungen  bedungen,  die

nicht  vertretbare  Sachen  zum  Gegenstande

  haben,  so  sind  diese  Leistungen

in  den  Fällen  der  §§  471,  472  nach

dem  Werte  zur  Zeit  des  Verkaufs  in
G.  zu  veranschlagen.  Die  Herabsetzung
  der  Gegenleistung  des  Käufers
erfolgt  an  dem  in  G.  festgesetzten
Preise;  ist  dieser  geringer  als  der  abzusetzende
  Betrag,  so  hat  der  Ver-144



 

8

507

250

251

253

256

Geld

käufer  den  überschießenden  Betrag
dem  Käufer  zu  vergüten.  481.

Hat  sich  der  Dritte  in  dem  Vertrage
zu  einer  Nebenleistung  verpflichtet,
die  der  Vorkaufsberechtigte  zu  bewirken
  außer  stande  ist,  so  hat  der
Vorkaufsberechtigte  statt  der  Nebenleistung
  ihren  Wert  zu  entrichten.
Läßt  sich  die  Nebenleistung  nicht  in
G.  schätzen,  so  ist  die  Ausübung  des
Vorkaufsrechts  ausgeschlossen;  die  Vereinbarung
  der  Nebenleistung  kommt
jedoch  nicht  in  Betracht,  wenn  der
Vertrag  mit  dem  Dritten  auch  ohne
sie  geschlossen  sein  würde.

Leistung.
Der  Gläubiger  kann  dem  Ersatzpflichtigen
  zur  Herstellung  eines

früheren  Zustandes  eine  angemessene
Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,
daß  er  die  Herstellung  nach  dem  Ablaufe
  der  Frist  ablehne.  Nach  dem
Ablaufe  der  Frist  kann  der  Gläubiger
den  Ersatz  in  G.  verlangen,  wenn
nicht  die  Herstellung  rechtzeitig  erfolgt;
der  Anspruch  auf  die  Herstellung  ist
ausgeschlossen.
Soweit  die  Herstellung  des  früheren
Zustandes  nicht  möglich  oder  zur  Entschädigung
  des  Gläubigers  nicht  genügend
  ist,  hat  der  Ersatzpflichtige  den
Gläubiger  in  G.  zu  entschädigen.
Der  Ersatzpflichtige  kann  den  Gläubiger
  in  G.  entschädigen,  wenn  die
Herstellung  nur  mit  unverhältnismäßigen
  Aufwendungen  möglich  ist.
Wegen  eines  Schadens,  der  nicht
Vermögensschaden  ist,  kann  Entschädigung
  in  G.  nur  in  den  durch
das  Gesetz  bestimmten  Fällen  gefordert
werden.
Wer  zum  Ersatze  von  Aufwendungen
verpflichtet  ist,  hat  den  aufgewendeten
Betrag  oder,  wenn  andere  Gegenstände
als  G.  aufgewendet  worden  sind,  den
als  Ersatz  ihres  Wertes  zu  zahlenden
        <pb n="147" />
        Geld
8

270

280

2

537
543,
1032

1207,
1228

Betrag  von  der  Zeit  der  Aufwendung

an  zu  verzinsen.  Sind  Aufwendungen

auf  einen  Gegenstand  gemacht  worden,
der  dem  Ersatzpflichtigen  herauszugeben
ist,  so  sind  Zinsen  für  die  Zeit,
für  welche  dem  Ersatzberechtigten  die
Nutzungen  oder  die  Früchte  des  Gegenstandes
  ohne  Vergütung  verbleiben,
nicht  zu  entrichten.

G.  hat  der  Schuldner  im  Zweifel

auf  seine  Gefahr  und  seine  Kosten
dem  Gläubiger  an  dessen  Wohnsitz  zu
übermitteln.

Ist  die  Forderung  im  Gewerbebetriebe
  des  Gläubigers  entstanden,
so  tritt,  wenn  der  Gläubiger  seine
gewerbliche  Niederlassung  an  einem
anderen  Orte  hat,  der  Ort  der  Niederlassung
  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.

Erhöhen  sich  infolge  einer  nach  der
Entstehung  des  Schuldverhältnisses
eintretenden  Anderung  des  Wohnsitzes
oder  der  gewerblichen  Niederlassung
des  Gläubigers  die  Kosten  oder  die
Gefahr  der  Übermittelung,  so  hat  der
Gläubiger  im  ersteren  Falle  die  Mehrkosten,
  im  letzteren  Falle  die  Gefahr
zu  tragen.

Die  Vorschristen  über  den  Leistungsort
  bleiben  unberührt.

286  s.  Vertrag  346,  347.
Miete.
s.  Kauf  473.
555  s.  Vertrag  347.
Nießbrauch  s.  Eigentum  935.
Pfandrecht.  ·
1208  s.  Eigentum  935.
Die  Befriedigung  des  Pfandgläubigers
aus  dem  Pfande  erfolgt  durch  Verkauf.


Der  Pfandgläubiger  ist  zum  Verkaufe
  berechtigt,  sobald  die  Forderung
ganz  oder  zum  Teil  fällig  ist.  Besteht
  der  geschuldete  Gegenstand  nicht
in  G.,  so  ist  der  Verkauf  erst  zulässig,
wenn  die  Forderung  in  eine  Geld-Ehmcke,

  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gese#buches.

145

 

 

8

702

372

232

233

234

235

88

Geld

forderung  übergegangen  ist.  1243,
1266,  1282,  1283,  1294—1296.
Sachen  s.  Einbringung  —  Sachen.
Schuldverhältnis.
G.,  Wertpapiere  und  sonstige  Urkunden
  sowie  Kostbarkeiten  kann  der
Schuldner  bei  einer  dazu  bestimmten
öffentlichen  Stelle  für  den  Gläubiger
hinterlegen,  wenn  der  Gläubiger  im
Verzuge  der  Annahme  ist.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  aus
einem  anderen  in  der  Person  des
Gläubigers  liegenden  Grunde  oder
infolge  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit
beruhenden  Ungewißheit  über  die
Person  des  Gläubigers  seine  Verbindlichkeit
  nicht  oder  nicht  mit  Sicherheit
erfüllen  kann.  383.
Sicherheitsleistung.
Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann
dies  bewirken
durch  Hinterlegung  von  G.  oder
Wertpapieren;

Mit  der  Hinterlegung  erwirbt  der
Berechtigte  ein  Pfandrecht  an  dem
hinterlegten  G.  oder  an  den  hinterlegten
  Wertpapieren  und,  wenn  das
G.  oder  die  Wertpapiere  nach  landesgesetzlicher
  Vorschrift  in  das  Eigentum
des  Fiskus  oder  der  als  Hinterlegungsstelle
  bestimmten  Anstalt  übergehen,
ein  Pfandrecht  an  der  Forderung  auf
Rückerstattung.

Mündelgeld  s.  Mündelgeld  —
Sicherheitsleistung.
Wer  durch  Hinterlegung  von  G.  oder
von  Wertpapieren  Sicherheit  geleistet
hat,  ist  berechtigt,  das  hinterlegte  G.
gegen  geeignete  Wertpapiere,  die  hinterlegten
  Wertpapiere  gegen  andere  geeignete
  Wertpapiere  oder  gegen  G.
umzutauschen.

Stiftung  s.  Verein  49.

Testament.

2119  G.,  das  nach  den  Regeln  einer  ord-10
        <pb n="148" />
        Geld

M5

2204
2218

—

19

196

1300

323

nungsmäßigen  Wirtschaft  dauernd  anzulegen
  ist,  darf  der  Vorerbe  nur  nach
den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld
  geltenden  Vorschriften  anlegen.
2136.
s.  Erbe  2046.
s.  Auftrag  668.

Verein.

7  s.  Auftrag  668.

Die  Liquidatoren  haben  im  Falle  der
Auflösung  des  Vereins  die  laufenden
Geschäfte  zu  beendigen,  die  Forderungen
  einzuziehen,  das  übrige  Vermögen
  in  G.  umzusetzen,  die  Gläubiger
zu  befriedigen  und  den  Überschuß  den
Anfallberechtigten  auszuantworten.
Zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte
können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte

  eingehen.  Die  Einziehung  der

Forderungen  sowie  die  Umsetzung  des
übrigen  Vermögens  in  G.  darf  unterbleiben,
  soweit  diese  Maßregeln  nicht
zur  Befriedigung  der  Gläubiger  oder
zur  Verteilung  des  Überschusses  unter
die  Anfallberechtigten  erforderlich  sind.

Der  Verein  gilt  bis  zur  Beendigung
der  Liquidatoren  als  fortbestehend,
soweit  der  Zweck  der  Liquidation  es
erfordert.

Verjährung.

Lehrgeld  s.  D.

Verlöbnis.

Hat  eine  unbescholtene  Verlobte  ihrem
Verlobten  die  Beiwohnung  gestattet,
so  kann  sie,  wenn  die  Voraussetzungen
des  §  1298  oder  des  §  1299  vorliegen,
  auch  wegen  des  Schadens,  der
nicht  Vermögensschaden  ist,  eine  billige
Entschädigung  in  G.  verlangen.

Der  Anspruch  ist  nicht  übertragbar
und  geht  nicht  auf  die  Erben  über,
es  sei  denn,  daß  er  durch  Vertrag
anerkannt  oder  daß  er  rechtshängig
geworden  ist.  1302.

Vertrag.

s.  Kauf  473.

146

 

8
346

347

698

1642

Geld

Hat  sich  in  einem  Vertrag  ein  Teil
den  Rücktritt  vorbehalten,  so  sind  die
Parteien,  wenn  der  Rücktritt  erfolgt,
verpflichtet,  einander  die  empfangenen
Leistungen  zurückzugewähren.  Für  geleistete
  Dienste  sowie  für  die  Überlassung
  der  Benutzung  einer  Sache  ist
der  Wert  zu  vergüten  oder,  falls  in
dem  Vertrag  eine  Gegenleistung  in
G.  bestimmt  ist,  diese  zu  entrichten.
327.
Der  Anspruch  auf  Schadensersatz
wegen  Verschlechterung,  Unterganges
oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde
eintretenden  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  bestimmt  sich  im  Falle  des
Rücktritts  von  einem  Vertrage  von
dem  Empfange  der  Leistung  an  nach
den  Vorschriften,  welche  für  das  Verhältnis
  zwischen  dem  Eigentümer  und
dem  Besitzer  von  dem  Eintritte  der
Rechtshängigkeit  des  Eigentumsanspruchs
  an  gelten.  Das  Gleiche  gilt
von  dem  Anspruch  auf  Herausgabe
oder  Vergütung  von  Nutzungen  und
von  dem  Anspruch  auf  Ersatz  von  Verwendungen.
  Eine  Geldsumme  ist  von
der  Zeit  des  Empfanges  an  zu  verzinsen.
  327.

Verwahrung.
Verwendet  der  Verwahrer  hinterlegtes
G.  für  sich,  so  ist  er  verpflichtet,  es
von  der  Zeit  der  Verwendung  an  zu
verzinsen.

Verwandtschaft.
Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung
unterliegende  G.  des  ehelichen  Kindes,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  1653,
nach  den  für  die  Anlegung  von
Mündelgeld  geltenden  Vorschriften  der
§§  1807,  1808  verzinslich  anzulegen,
soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von
Ausgaben  bereit  zu  halten  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  kann
dem  Vater  aus  besonderen  Gründen
eine  andere  Anlegung  gestatten.
        <pb n="149" />
        Geld
8

1643

1653

1691

s.  Vormundschaft  1822.
Der  Vater  darf  verbrauchbare  Sachen,
die  zu  dem  behter  Nubnießung  unternur

  mit  in  Genchmigung  des  Vormundschaftsgerichts.
  Macht  der  Vater  von

dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  hat  er
den  Wert  der  Sachen  nach  der  Beendigung

  der  Nutznießung  zu  ersetzen;
der  Ersatz  ist  schon  vorher  zu  leisten,

wenn  die  ordnungsmäßige  Verwaltung
1642.

des  Vermögens  es  erfordert.
1659.
Soweit  die  Anlegung  des  zu  dem  der

Verwaltung  der  Mutter  unterliegenden
Vermögen  des  ehelichen  Kindes  gehörenden
  G.

in  den  Wirkungzkreis

des  Beistandes  fällt,  finden  die  für

1098

1806

die  Anlegung  von  Mündelg.  geltenden
Vorschriften  der  §8  1809,  1810  entsprechende
  Anwendung.

Vorkaufsrecht  s.  Kauf  507.
Vormundschaft.

Der  Vormund  hat  das  zum  Vermögen
des  Mündels  gehörende  G.  verzinslich

anzulegen,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung
  von  Ausgaben  bereit  zu
halten  ist.  1807,  1810.

1807  ff.  Mündelgeld  s.  Mündelgeld  —

1813

von  G.,

Vormundschaft.
Der  Vormund  bedarf  nicht  der  Ge--nehmigung
  des  Gegenvormundes  zur

Annahme  einer  geschuldeten  Leistung:

1.  wenn  der  Gegenstand  der  Leistung

nicht  in  G.  oder  Wertpapieren  besteht;


2.  wenn  der  Anspruch  nicht  mehr  als

200  bern

Die  Vefreiung  nach  Abs.  1  Nr.  2,  3
erstreckt  sich  nicht  auf  die  Erhebung
bei  dessen  Anlegung  ein

147

 

8

1822

1834

1852

634
641

Geld

anderes  bestimmt  worden  ist.  Die
Befreiung  nach  Abs.  1  Nr.  3  gilt
auch  nicht  für  die  Erhebung  von  G.,
das  nach  §  1807  Abs.  1  Nr.  1—4
angelegt  ist.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts:

8.  zur  Aufnahme  von  G.  auf  den
Kredit  des  Mündels;

.  zu  einem  Vergleiche  oder  einem
Schiedsvertrage,  es  sei  denn,  daß
der  Gegenstand  des  Streites  oder
der  Ungewißheit  in  G.  schätzbar
ist  und  den  Wert  von  300  M.
nicht  übersteigt.  1812,  1825.

Verwendet  der  Vormund  G.  des
Mündels  für  sich,  so  hat  er  es  von
der  Zeit  der  Verwendung  an  zu  verzinsen.


Der  Vater  kann,  wenn  er  einen  Vormund
  benennt,  die  Bestellung  eines
Gegenvormundes  ausschließen.

Der  Vater  kann  anordnen,  daß  der
von  ihm  benannte  Vormund  bei  der
Anlegung  von  G.  den  in  den  §§  1809,
1810  bestimmten  Beschränkungen  nicht
unterliegen  und  zu  den  im  §  1812
bezeichneten  Rechtsgeschäften  der  Genehmigung
  des  Gegenvormundes  oder
des  Vormundschaftsgerichts  nicht  bedürfen
  soll.  Diese  Anordnungen  sind
als  getroffen  anzusehen,  wenn  der
Vater  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes
  ausgeschlossen  hat.  1855,
1856,  1903,  1904,  1917.

Werkvertrag.
s.  Kauf  467,  473.
Die  Vergütung  ist  bei  der  Abnahme
des  Werkes  zu  entrichten.  Ist  das
Werk  in  Teilen  abzunehmen  und  die
Vergütung  für  die  einzelnen  Teile  bestimmt,
  so  ist  die  Vergütung  für
1.
        <pb n="150" />
        Geld

8

1115

249

1234

—  148  —  Geldforderung

jeden  Teil  bei  dessen  Abnahme  zu  entrichten.



Eine  in  G.  festgesetzte  Vergütung
hat  der  Besteller  von  der  Abnahme
des  Werkes  an  zu  verzinsen,  sofern
nicht  die  Vergütung  gestundet  ist.  646.

Geldbetrag  s.  auch  Betrag.

Hypothek.

Bei  der  Eintragung  der  Hypothek
müssen  der  Gläubiger,  der  G.  der
Forderung  und,  wenn  die  Forderung
verzinslich  ist,  der  Zinssatz,  wenn
andere  Nebenleistungen  zu  entrichten
sind,  ihr  G.  im  Grundbuch  angegeben
werden;  im  übrigen  kann  zur  Bezeichnung
  der  Forderung  auf  die
Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen
  werden.

Bei  der  Eintragung  der  Hypothek
für  ein  Darlehen  einer  Kreditanstalt,
deren  Satzung  von  der  zuständigen
Behörde  öffentlich  bekannt  gemacht
worden  ist,  genügt  zur  Bezeichnung
der  außer  den  Zinsen  satzungsgemäß
zu  entrichtenden  Nebenleistungen  die
Bezugnahme  auf  die  Satzung.

Leistung.

Wer  zum  Schadensersatze  verpflichtet
ist,  hat  den  Zustand  herzustellen,  der
bestehen  würde,  wenn  der  zum  Ersatze
verpflichtende  Umstand  nicht  eingetreten
wäre.  Ist  wegen  Verletzung  einer
Person  oder  wegen  Beschädigung  einer
Sache  Schadensersatz  zu  leisten,  so
kann  der  Gläubiger  statt  der  Herstellung
den  dazu  erforderlichen  G.  verlangen.

Pfandrecht.

Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Eigentümer
  den  Verkauf  des  Pfandes  vorher
  anzudrohen  und  dabei  den  G.  zu
bezeichnen,  wegen  dessen  der  Verkauf
stattfinden  soll.  Die  Androhung  kann
erst  nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  erfolgen;  sie  darf  unterbleiben,
  wenn  sie  unthunlich  ist.

8  Der  Verkauf  darf  nicht  vor  dem
Ablauf  eines  Monats  nach  der  Androhung
  erfolgen.  Ist  die  Androhung
unthunlich,  so  wird  der  Monat  von
dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
an  berechnet.  1233,  1245,  1266.

1260  Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  an
einem  Schiffe  ist  die  Einigung  des
Eigentümers  des  Schiffes  und  des
Gläubigers  darüber,  daß  dem  Gläubiger
  das  Pfandrecht  zustehen  soll,  und
die  Eintragung  des  Pfandrechts  in
das  Schiffsregister  erforderlich.  Die
Vorschriften  des  §  873  Abs.  2  und
des  §  878  finden  entsprechende  Anwendung.


In  der  Eintragung  müssen  der
Gläubiger,  der  G.  der  Forderung
und,  wenn  die  Forderung  verzinslich
ist,  der  Zinssatz  angegeben  werden.
Zur  näheren  Bezeichnung  der  Forderung
  kann  auf  die  Eintragungsbewilligung
  Bezug  genommen  werden.
1259,  1272.

Geldforderung  s.  auch  Forderung.

772  Bürgschaft  s.  Bürge  —  Bürgschaft.


Pfandrecht.

1228  sf.  Geld  —  Pfandrecht.

1282  Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228
Abs.  2  eingetreten,  so  ist  der  Pfandgläubiger
  zur  Einziehung  der  Forderung
  berechtigt  und  kann  der
Schuldner  nur  an  ihn  leisten.  Die
Einziehung  einer  G.  steht  dem  Pfandgläubiger
  nur  insoweit  zu,  als  sie  zu
seiner  Befriedigung  erforderlich  ist.
Soweit  er  zur  Einziehung  berechtigt
ist,  kann  er  auch  verlangen,  daß  ihm
die  Geldforderung  an  Zahlungsstatt
abgetreten  wird.

Zu  anderen  Verfügungen  über  die
Forderung  ist  der  Pfandgläubiger
nicht  berechtigt;  das  Recht,  die  Be- 



friedigung  aus  der  Forderung  nach
        <pb n="151" />
        Geldforderung

8

1288

§  1277  zu  suchen,  bleibt  unberührt.

1273,  1279,  1284,  1287,  1288.
Wird  eine  G.  in  Gemäßheit  des
§  1281  eingezogen,  so  sind  der  Pfandgläubiger
  und  der  Gläubiger  einander
verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,  daß
der  eingezogene  Betrag,  soweit  es
ohne  Beeinträchtigung  des  Interesses
des  Pfandgläubigers  thunlich  ist,  nach
den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld
  geltenden  Vorschriften  verzinslich
angelegt  und  gleichzeitig  dem  Pfandgläubiger
  das  Pfandrecht  bestellt  wird.
Die  Art  der  Anlegung  bestimmt  der
Gläubiger.

Erfolgt  die  Einziehung  in  Gemäßheit
  des  §  1282,  so  gilt  die  Forderung
  des  Pfandgläubigers,  soweit

ihm  der  eingezogene  Betrag  zu  seiner
Befriedigung  gebührt,  als  von  dem
Gläubiger  berichtigt.  1273,  1279.

Geldrente  s.  auch  Rente,  Leibrente,

8
618

1351
1361
1580

912

Art.

776.

8
843
760
528

1612

Rentenschuld.

Dienstvertrag  s.  Handlung  843

bis  845.

Ehe.
s.  Ehescheidung  1580,  1582.
s.  Eh#e  —  Eze.

Ehescheidung  1592  s.  Ehe  —

Ehescheidung.
Eigentum  913—917  s.  Eigentum  —
Eigentum.
Einführungsgesetz.
77  -.  E.G.  —  E.G.

Handlung  844,  845  f.  Mandlung

—  Handlung.
Leibrente  s.  Leibrente  —  Leibrente.

Schenkung  s.  Leibrente  760.
Verwandtschaft.
Der  Verwandten  zu  gewährende

Unterhalt  ist  durch  Entrichtung  einer

G.  zu  gewähren.  Der  Verpflichtete
kann  verlangen,  daß  ihm  die  Ge-149



8

 

1614
1710

244

245

288

 

Geldschuld

währung  des  Unterhalts  in  anderer
Art  gestattet  wird,  wenn  besondere
Gründe  es  rechtfertigen.

Haben  Eltern  einem  unverheirateten
Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,  so
können  sie  bestimmen,  in  welcher  Art
und  für  welche  Zeit  im  voraus  der
Unterhalt  gewährt  werden  soll.  Aus
besonderen  Gründen  kann  das  Vormundschaftsgericht
  auf  Antrag  des
Kindes  die  Bestimmung  der  Eltern
ändern.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften
des  §  760  Anwendung.  1703.

s.  Leibrente  760.

Der  Unterhalt  ist  dem  unehelichen
Kinde  durch  Entrichtung  einer  G.  zu
gewähren.

Die  Rente  ist  für  drei  Monate
vorauszuzahlen.  Durch  eine  Vorausleistung
  für  eine  spätere  Zeit  wird  der
Vater  nicht  befreit.

Hat  das  Kind  den  Beginn  des
Vierteljahrs  erlebt,  so  gebührt  ihm
der  volle  auf  das  Vierteljahr  entfallende
  Betrag.  1717.

Geldschuld  s.  auch  Schuld.

Leistung.

Ist  eine  in  ausländischer  Währung
ausgedrückte  G.  im  Inlande  zu  zahlen,
so  kann  die  Zahlung  in  Reichswährung
erfolgen,  es  sei  denn,  daß  Zahlung
in  ausländischer  Währung  ausdrücklich
bedungen  ist.

Die  Umrechnung  erfolgt  nach  dem
Kurswerte,  der  zur  Zeit  der  Zahlung
für  den  Zahlungsort  maßgebend  ist.
Ist  eine  G.  in  einer  bestimmten  Münzsorte
  zu  zahlen,  die  sich  zur  Zeit  der
Zahlung  nicht  mehr  im  Umlaufe  befindet,
  so  ist  die  Zahlung  so  zu  leisten,
wie  wenn  die  Münzfsorte  nicht  bestimmt
wäre.

Eine  G.  ist  während  des  Verzugs  mit
vier  vom  Hundert  für  das  Jahr  zu
        <pb n="152" />
        Geldschuld

d

verzinsen.  Kann  der  Gläubiger  aus
einem  anderen  Rechtsgrunde  höhere
Zinsen  verlangen,  so  sind  diese  fortzuentrichten.


Die  Geltendmachung  eines  weiteren
Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.  291.
Eine  G.  hat  der  Schuldner  von  dem
Eintritte  der  Rechtshängigkeit  an  zu
verzinsen,  auch  wenn  er  nicht  im  Verzug
  ist;  wird  die  Schuld  erst  später
fällig,  so  ist  sie  von  der  Fälligkeit  an  zu
verzinsen.  Die  Vorschriften  des  §  288
Abs.  1  und  des  §  289  Satz  1  finden
entsprechende  Anwendung.

301  Von  einer  verzinslichen  G.  hat  der

628

1191

1113

467

543,.

1199

Schuldner  während  des  Verzugs  des
Gläubigers  Zinsen  nicht  zu  entrichten.

Geldsumme  s.  auch  Summe.
Dienstvertrag  s.  Vertrag  347.
Grundschuld.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise

belastet  werden,  daß  an  denjenigen,

zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,

  eine  bestimmte  G.  aus  dem
Grundstücke  zu  zahlen  ist  (Grundschuld).


Die  Belastung  kann  auch  in  der
Weise  erfolgen,  daß  Zinsen  von  der
G.  sowie  andere  Nebenleistungen  aus
dem  Grundstücke  zu  entrichten  sind.

Hypothek.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise
belastet  werden,  daß  an  denjenigen,
zu  dessen  Gunsten  die  Belastung
erfolgt,  eine  bestimmte  G.  zur  Befriedigung
  wegen  einer  ihm  zustehenden
Forderung  aus  dem  Grundstücke  zu
zahlen  ist  (Hypothek).

Die  Hypothek  kann  auch  für  eine
künftige  oder  eine  bedingte  Forderung
bestellt  werden.

Kauf  s.  Vertrag  347.

555  Miete  s.  Vertraz  347.

Rentenschuld.

Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise

150

 

 

 

 

 

 

—  ——  —

Geldsumme

§  bestellt  werden,  daß  in  regelmäßig

795

2173

339

wiederkehrenden  Terminen  eine  bestimmte
  G.  aus  dem  Grundstücke  zu
zahlen  ist  (Rentenschuld).

Bei  der  Bestellung  der  Rentenschuld
muß  der  Betrag  bestimmt  werden,
durch  dessen  Zahlung  die  Rentenschuld
abgelöst  werden  kann.  Die  Ablösungssumme
  muß  im  Grundbuch  angegeben
werden.  "

Schuldverschreibung.

Im  Inland  ausgestellte  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber,  in
denen  die  Zahlung  einer  bestimmten
G.  versprochen  wird,  dürfen  nur  mit
staatlicher  Genehmigung  in  den  Verkehr
  gebracht  werden.

Die  Genehmigung  wird  durch  die
Centralbehörde  des  Bundesstaates  erteilt,
  in  dessen  Gebiete  der  Aussteller
seinen  Wohnsitz  oder  seine  gewerbliche
Niederlassung  hat.  Die  Erteilung  der
Genehmigung  und  die  Bestimmungen,
unter  denen  sie  erfolgt,  sollen  durch
den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt
gemacht  werden.

Eine  ohne  staatliche  Genehmigung
in  den  Verkehr  gelangte  Schuldverschreibung
  ist  nichtig;  der  Aussteller
  hat  dem  Inhaber  den  durch
die  Ausgabe  verursachten  Schaden  zu
ersetzen.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  auf  Schuldverschreibungen,
die  von  dem  Reiche  oder  einem
Bundesstaat  ausgegeben  werden.

Testament  s.  Erblasser  —  Testament.


Vertrag.

Verspricht  der  Schuldner  dem  Gläubiger
  für  den  Fall,  daß  er  seine
Verbindlichkeit  nicht  oder  nicht  in  gehöriger
  Weise  erfüllt,  die  Zahlung
einer  G.  als  Strafe,  so  ist  die  Strafe
verwirkt,  wenn  er  in  Verzug  kommt.
Besteht  die  geschuldete  Leistung  in
        <pb n="153" />
        Geldsumme

8

342

347
634

652

655

656

einem  Unterlassen,  so  tritt  die  Verwirkung
  mit  der  Zuwiverhandlung
ein.  342,  343.

Wird  als  Strafe  eine  andere  Leistung
als  die  Zahlung  einer  G.  versprochen,
so  finden  die  Vorschriften  der  §§  339
bis  341  Anwendung;  der  Anspruch

auf  Schadensersatz  ist  ausgeschlossen,

wenn  der  Gläubiger  die  Strafe  verlangt.
  343.
s.  Geld  —  Vertrag.

Werkvertrag  s.  Kauf  467.

Gelegenheit.

Mäklervertrag.
Wer  für  den  Nachweis  der  G.  zum
Abschluß  eines  Vertrags  oder  für  die
Vermittelung  eines  Vertrags  einen
Mäklerlohn  verspricht,  ist  zur  Entrichtung
  des  Lohnes  nur  verpflichtet,
wenn  der  Vertrag  infolge  des  Nachweises

  oder  infolge  der  Vermiltlung

des  Mäklers  zustande  kommt.  Wird
der  Vertrag  unter  einer  aufschiebenden

Bedingung  geschlossen,  so  kann  der

Mäklerlohn  erst  verlangt  werden,

wenn  die  Bedingung  eintritt.
Aufwendungen  sind  dem  Mäkler

nur  zu  ersetzen,  wenn  es  vereinbart

ist.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  ein

Vertrag  nicht  zustande  kommt.

Ist  für  den  Nachweis  der  G.  zum

151

 

Abschluß  eines  Dienstvertrags  oder

für  die  Vermittelung  eines  solchen
Vertrags  ein  unverhältnismäßig  hoher
Mäklerlohn  vereinbart  worden,  so
kann  er  auf  Antrag  des  Schuldners
durch  Urteil  auf  den  angemessenen
Betrag  herabgesetzt  werden.  Nach
der  Entrichtung  des  Lohnes  ist  die
Herabsetzung  ausgeschlossen.

Durch  das  Versprechen  eines  Lohnes
für  den  Nachweis  der  G.  zur  Eingehung
  einer  Ehe  oder  für  die  Vermittlung
  des  Zustandekommens  einer
Ehe  wird  die  Verbindlichkeit  nicht

—

8

813

440
656

366

222

323

789
813

863
768

Geltendmachung

begründet.  Das  auf  Grund  des
Versprechens  Geleistete  kann  nicht
deshalb  zurückgefordert  werden,  weil
eine  Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für
eine  Vereinbarung,  durch  die  der
andere  Teil  zum  Zwecke  der  Erfüllung
  des  Versprechens  dem  Mäkler
gegenüber  eine  Verbindlichkeit  eingeht,
insbesondere  für  eine  Schuldanerkenntnis.


Geleistetes.

Bereicherung  s.  Bereicherung  —
Bereicherung.

Kauf  s.  Vertrag  323.

Mätlervertrag  s.  Gelegenheit  —
Mäklervertrag.

Schuldverhältnis  s.  Fälligkeit  —
Schuldverhältnis.

Verjährung.

Nach  der  Vollendung  der  Verjährung
ist  der  Verpflichtete  berechtigt,  die
Leistung  zu  verweigern.

Das  zur  Befriedigung  eines  verjährten
  Anspruchs  G.  kann  nicht
zurückgefordert  werden,  auch  wenn
die  Leistung  in  Unkenntnis  der  Verjährung
  bewirkt  worden  ist.  Das
Gleiche  gilt  von  einem  vertragsmäßigen
Anerkenntnisse  sowie  einer  Sicherheitsleistung
  des  Verpflichteten.

Vertrag  s.  Gegenseitigkeitl  —
Vertrag.

Geltendmachung

s.  auch  Arrest  (einstwellige)  Verfügung.

Einspruch,  Klage,  Einrede.

Anweisung  s.  Anweisung  —  Anweisung.


Bereicherung  s.  Bereicherung  —
Bereicherung.

Besitz  864  s.  Besitz  —  Besitz.

Bürgschaft  774  s.  Bürgsehaft  —
Bürgschaft.
        <pb n="154" />
        Geltendmachung  —

8  Ehe.
1329,  1343,  1344,  1347  s.  Ehe  —  Ehe.
Ehescheidung.
1572,  1573  s.  ERescheidung  —Ehescheidung.
1580  s.  Verwandtschaft  1607.
Eigentum.
939  s.  Verjährung  207.
9.11,  976,  977,  1001,  1002,  1010,  1011
s.  Eigentum  —  Eigentum.
Art.  Einführungsgesetz.
—  —————————00
½%%  s.  Schuldverschreibung  §  804.
7.  s.  Schuldverschreibung  §§  800,  804.

8  Erbe.
1954  s.  Verjährung  207.
1958,  1961,  1965,  1966,  1973,  1974,

1984  s.  Erbe  —  Erbe.
2022  s.  Eigentum  1001,  1002.
2042  s.  Gemeinschaft  755.
2044  s.  Eigentum  1010.
Erbunwürdigkeit.
2340  Die  Erbunwürdigkeit  wird  durch  Anfechtung

  des  Erbschaftserwerbes  geltend

gemacht.
Erbvertrag  s.  Pflichtteil  2336.

Gemeinschaft.
Haften  die  Teilhaber
schuldner  für  eine  Verbindlichkeit,  die
sie  in  Gemäßheit  des  §  718  nach
dem  Verhältnis  ihrer  Anteile  zuerfüllen
haben  oder  die  sie  zum  Zwecke  der
Erfüllung  einer  solchen  Verbindlichkeit
eingegangen  sind,  so  kann  jeder  Teilhaber
bei  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft
verlangen,  daß  die  Schuld  aus  dem
gemeinschaftlichen  Gegenstande  berichtigt
  wird.

Der  Anspruch  kann  auch  gegen  die
Sondernachfolger  geltend  gemacht
werden.

Seweit  zur  Berichtigung  der  Schuld
der  Verkauf  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  erforderlich  ist,  hat  der
Verkauf  nach  §  753  zu  erfolgen.
741,  756.

2297

*1

Ot
□#

152  —

 

als  Gesamt- 



Geltendmachung

8  Gesellschaft.
716,  725  s.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.
Grundstück.
886  Steht  demjenigen,  dessen  Grundstück
oder  dessen  Recht  von  der  Vormerkung
betroffen  wird,  eine  Einrede  zu,  durch
welche  die  G.  des  durch  die  Vormerkung
  gesicherten  Anspruchs  dauernd
ausgeschlossen  wird,  #so  kann  er  von
dem  Gläubiger  die  Beseitigung  der
Vormerkung  verlangen.
Güterrecht.

Der  Mann  kann  bei  g.  Güterrecht

ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes

  Recht  im  eigenen  Namen  gerichtlich
  geltend  machen.  Ist  er  befugt,
über  das  Recht  ohne  Zustimmung  der

Frau  zu  verfügen,  so  wirkt  das  Urteil

  auch  für  und  gegen  die  Frau.

1525.

Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht

der  Frau  gegenüber  verpflichtet,  zu

tragen:

1.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  in
welchem  er  ein  zum  eingebrachten
Gute  gehörendes  Recht  geltend
macht,  sowie  die  Kosten  eines
Rechtsstreits,  den  die  Frau  führt,
sofern  nicht  die  Kosten  dem  Vorbehalisgute
  zur  Last  fallen;  1388,
1529.

1394  Die  Frau  kann  bei  g.  Güterrecht  Ansprüche

  die  ihr  auf  Grund  der  Verwaltung

  und  Nutznießung  gegen  den

Mann  zustehen,  erst  nach  der  Beendigung

  der  Verwaltung  und  Nutznießung

  gerichtlich  geltend  machen,  es
sei  denn,  daß  die  Voraussetzungen
vorliegen,  unter  denen  die  Frau  nach
§  1391  Sichetheitsleistung  verlangen
kann.  Der  im  §  1389  Abs.  2  bestimmte
  Anspruch  unterliegt  dieser

Beschränkung  nicht.  1411,  1525.

Ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes

Recht  kann  die  Frau  bei  g.  Güterrecht

im  Wege  der  Klage  nur  mit  Zu-1380



1387

1400
        <pb n="155" />
        Geltendmachung

8

1407

1449

1487

1513
1519,

1137

stimmung  des  Mannes  geltend  machen.

1401,  1404,  1525.

Die  Frau  bedarf  bei  g.  Güterrecht

nicht  der  Zustimmung  des  Mannes:

1.  zur  Fortsetzung  eines  zur  Zeit  der
Eheschließung  anhängigen  Rechtsstreits;


.  zur  gerichtlichen  G.  eines  zum
eingebrachten  Gute  gehörenden
Rechtes  gegen  den  Mann;

n#h

3.  zur  gerichtlichen  G.  eines  zum

eingebrachten  Gute  gehörenden
Rechtes  gegen  einen  Dritten,  wenn
der  Mann  ohne  die  erforderliche
Zustimmung  der  Frau  über  das
Recht  verfügt  hat;

4  zur  gerichtlichen  G.  eines  Widerspruchsrechts

  einer

Zwangsvollstreckung.

gegenüber
1525.

Verfügt  der  Mann  ohne  die  erforderliche
  Zustimmung  der  Frau  über  ein

zu  dem  Gesamtgute  der  a.  Gütergemeinschaft
  gehörendes  Recht,  so  kann
die  Frau  das  Recht  ohne  Mitwirkung
des  Mannes  gegen  Dritte  gerichtlich
geltend  machen.  1487,  1519.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
Gütergemeinschaft

für  die  eheliche
geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
bis  1449,  1455—1457,  1466,  1518.
s.  Pflichtteil  2336.

1525,  1529  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

Hypothek.

Der  Eigentümer  kann  gegen  die

HOypothek  die  dem  persönlichen  Schuldner
  gegen  die  Forderung  sowie  die

nach  §  770  einem  Bürgen  zustehenden
Einreden  geltend  machen.  Stirbt  der
persönliche  Schuldner,  so  kann  sich

der  Eigentümer  nicht  darauf  berufen,

153

 

 

Geltendmachung

§  daß  der  Erbe  für  die  Schuld  nur  be-1143



schränkt  haftet.

Ist  der  Eigentümer  nicht  der  persönliche
  Schuldner,  so  verliert  er  eine
Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf
sie  verzichtet.  1138.

s.  Bürgschaft  774.

1148  Bei  der  Verfolgung  des  Rechtes  aus

der  Hypothek  gilt  zu  Gunsten  des
Gläubigers  derjenige,  welcher  im
Grundbuch  als  Eigentümer  eingetragen
ist,  als  der  Eigentümer.  Das  Recht
des  nicht  eingetragenen  Eigentümers,
die  ihm  gegen  die  Hypothek  zustehenden
  Einwendungen  geltend  zu  machen,
bleibt  unberührt.

1150  s.  Leistung  268.

1160

1161

1169

Der  G.  der  Hypothek  kann,  sofern
nicht  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefes
  ausgeschlossen  ist,  widersprochen
werden,  wenn  der  Gläubiger  nicht
den  Brief  vorlegt;  ist  der  Gläubiger
nicht  im  Grundbuch  eingetragen,  so
sind  auch  die  im  §  1155  bezeichneten
Urkunden  vorzulegen.

Eine  dem  Eigentümer  gegenüber
erfolgte  Kündigung  oder  Mahnung  ist
unwirksam,  wenn  der  Gläubiger  die
nach  Abs.  1  erforderlichen  Urkunden
nicht  vorlegt  und  der  Eigentümer  die
Kündigung  oder  die  Mahnung  aus
diesem  Grunde  unverzüglich  zurückweist


Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für
die  im  §  1159  bezeichneten  Ansprüche.
1161.

Ist  der  Eigentümer  der  persönliche
Schuldner,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  1160  auch  auf  die  G.  der
Forderung,  für  die  die  Hypothek  bestellt
  ist,  Anwendung.

Steht  dem  Eigentümer  des  belasteten
Grundstücks  eine  Einrede  zu,  durch
welche  die  G.  der  Hypothek  dauernd
ausgeschlossen  wird,  so  kann  er  ver-
        <pb n="156" />
        Geltendmachung

5
2

1176

1182

1188

.

langen,  daß  der  Gläubiger  auf  die
Oypethek  verzichtet.

Liegen  die  Voraussetzungen  der
8§8  1163,  1164,  1168,  1172—1175
nur  in  Ansehung  eines  Teilbetrags
der  Hypothek  vor,  so  kann  die  auf
Grund  dieser  Vorschriften  dem  Eigentümer
  oder  einem  der  Eigentümer
oder  dem  persönlichen  Schuldner  zufallende
  Hypothek  nicht  zum  Nachteile
der  dem  Gläubiger  verbleibenden
Oypothek  geltend  gemacht  werden.

Soweit  im  Falle  einer  Gesamthypothek
der  Eigentümer  des  Grundstücks,  aus
dem  der  Gläubiger  befriedigt  wird,
von  dem  Eigentümer  eines  der  anderen

154

 

Grundstücke  oder  einem  Rechtsvorgänger

  dieses  Eigentümers  Ersatz  verlangen

  kann,  geht  die  Hypothek  an
dem  Grundstücke  dieses  Eigentümers
auf  ihn  über.  Die  Hypothek  kann
jedoch,  wenn  der  Gläubiger  nur  teilweise
  befriedigt  wird,  nicht  zum  Nachteile
  der  dem  Gläubiger  verbleibenden
Hypothek  und,  wenn  das  Grundstück
mit  einem  im  Range  gleich=  oder
nachstehenden  Rechte  belastet  ist,  nicht
zum  Nachteile  dieses  Rechtes  geltend
gemacht  werden.

Zur  Bestellung  einer  Hypothek  für
die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  genügt
die  Erklärung  des  Eigentümers  gegenüber
  dem  Grundbuchamte,  daß  er  die
Hypothek  bestelle,  und  die  Eintragung
in  das  Grundbuch;  die  Vorschrift  des
§  878  findet  Anwendung.

Die  Ausschließung  des  Gläubigers
mit  seinem  Rechte  nach  §  1170  ist
nur  zulässig,  wenn  die  im  §  801  bezeichnete
  Vorlegungsfrist  verstrichen  ist.
Ist  innerhalb  der  Frist  die  Schuldverschreibung
  vorgelegt  oder  der  Anspruch
  aus  der  Urkunde  gerichtlich
geltend  gemacht  worden,  so  kann  die

 

8

Geltendmachung

Ausschließung  erst  erfolgen,  wenn  die
Verjährung  eingetreten  ist.

1189  Bei  einer  Hypothek  der  im  §  1187

434.
440

268

274

288

bezeichneten  Art  kann  für  den  jeweiligen
  Gläubiger  ein  Vertreter  mit
der  Befugnis  bestellt  werden,  mit
Wirkung  für  und  gegen  jeden  späteren
Gläubiger  bestimmte  Verfügungen  über
die  Hypothek  zu  treffen  und  den
Gläubiger  bei  der  G.  der  Hypothek
zu  vertreten.  Zur  Bestellung  des
Vertreters  ist  die  Eintragung  in  das
Grundbuch  erforderlich.

Ist  der  Eigentümer  berechtigt,  von
dem  Gläubiger  eine  Verfügung  zu
verlangen,  zu  welcher  der  Vertreter
befugt  ist,  so  kann  er  die  Vornahme
der  Verfügung  von  dem  Vertreter
verlangen.

Kauf.

442  s.  Kauf—  Kauf.
s.  Vertrag  322.

Leistung.

Soweit  der  Dritte  den  Gläubiger  befriedigt,
  geht  die  Forderung  auf  ihn
über.  Der  Übergang  kann  nicht  zum
Nachteile  des  Gläubigers  geltend  gemacht
  werden.

Gegenüber  der  Klage  des  Gläubigers
hat  die  G.  des  Zurückbehaltungsrechts
nur  die  Wirkung,  daß  der  Schuldner
zur  Leistung  gegen  Empfang  der  ihm
gebührenden  Leistung  (Erfüllung  Zug
um  Zug)  zu  verurteilen  ist.

Auf  Grund  einer  solchen  Verurteilung
  kann  der  Gläubiger  seinen
Anspruch  ohne  Bewirkung  der  ihm
obliegenden  Leistung  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  verfolgen,  wenn
der  Schuldner  im  Verzuge  der  Annahme
  ist.

Eine  Geldschuld  ist  während  des
Verzugs  mit  vier  vom  Hundert  für
das  Jahr  zu  verzinsen.  Kann  der
Gläubiger  aus  einem  anderen  Rechts-
        <pb n="157" />
        Geltendmachung

8

538

544

stimmter  Raum  so  beschaffen,  daß  die
Benutzung  mit  einer  erheblichen  Gegrunde

  höhere  Zinsen  verlangen,  so
sind  diese  forzuentrichten.

Die  G.  eines  weiteren  Schadens

ist  nicht  ausgeschlossen.
Miete.

Ist  ein  Mangel  der  im  §  537  bezeichneten
  Art  bei  dem  Abschlusse  des
Vertrags  vorhanden  oder  entsteht  ein
solcher  Mangel  später  infolge  eines
Umstandes,  den  der  Vermieter  zu

vertreten  hat,  oder  kommt  der  Vermieter

  mit  der  Beseitigung  eines

Mangels  in  Verzug,  so  kann  der
Mieter,  statt  die  im  §  537  bestimmten
Rechte  geltend  zu  machen,  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  verlangen.

Im  Falle  des  Verzugs  des  Vermieters
  kann  der  Mieter  den  Mangel

selbst  beseitigen  und  Ersatz  der  erforderlichen

  Aufwendungen  verlangen.
539,  541.

Ist  eine  Wohnung  oder  ein  anderer
zum  Aufenthalte  von  Menschen  befährdung

  der  Gesundheit  verbunden
ist,  so  kann  der  Mieter  das  Mietverhältnis
  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  kündigen,  auch  wenn
er  die  gefahrbringende  Beschaffenheit
bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  gekannt
  oder  auf  die  G.  der  ihm  wegen

155

 

dieser  Beschaffenheit  zustehenden  Rechte

verzichtet  hat.

545  Zeigt  sich  im  Laufe  der  Miete  ein

Mangel  der  gemieteten  Sache  oder

der  Sache  gegen  eine  nicht  vorhergesehene
  Gefahr  erforderlich,  so  hat

der  Mieter  dem  Vermieter  unverzüglich

Anzeige  zu  machen.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  sich  ein  Dritter  ein  Recht
an  der  Sache  anmaßt.

Unterläßt  der  Mieter  die  Anzeige,

witd  eine  Vorkehrung  zum  Schutze

so  ist  er  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden

  Schadens  verpflichtet;  er

8

557

559

561

Geltendmachung

ist,  soweit  der  Vermieter  infolge  der
Unterlassung  der  Anzeige  Abhülfe  zu
schaffen  außer  stande  war,  nicht  berechtigt,
  die  im  §  537  bestimmten
Rechte  geltend  zu  machen  oder  nach
§  542  Abs.  1  Satz  3  ohne  Bestimmung
  einer  Frist  zu  kündigen  oder
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
zu  verlangen.

Giebt  der  Mieter  die  gemietete  Sache
nach  der  Beendigung  des  Mietverhältnisses
  nicht  zurück,  so  kann  der  Vermieter
für  die  Dauer  der  Vorenthaltung  als
Entschädigung  den  vereinbarten  Mietzins
  verlangen.  Die  G.  eines  weiteren
Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.

Der  Vermieter  eines  Grundstücks  hat
für  seine  Forderungen  aus  dem  Mietverhältnis
  ein  Pfandrecht  an  den  eingebrachten
  Sachen  des  Mieters.  Für
künftige  Entschädigungsforderungen
und  für  den  Mietzins  für  eine  spätere
Zeit  als  das  laufende  und  das  folgende
  Mietjahr  kann  das  Pfandrecht
nicht  geltend  gemacht  werden.  Es
erstreckt  sich  nicht  auf  die  der  Pfändung
nicht  unterworfenen  Sachen.

Der  Vermieter  darf  die  Entfernung
der  seinem  Pfandrecht  unterliegenden
Sachen,  soweit  er  ihr  zu  widersprechen
berechtigt  ist,  auch  ohne  Anrufen  des
Gerichts  verhindern  und,  wenn  der
Mieter  auszieht,  die  Sachen  in  seinen
Besitz  nehmen.

Sind  die  Sachen  ohne  Wissen
oder  unter  Widerspruch  des  Vermieters
  entfernt  worden,  so  kann  er
die  Herausgabe  zum  Zrecke  der
Zurückschaffung  in  das  Grundstück
und,  wenn  der  Mieter  ausgezogen  ist,
die  Überlassung  des  Besitzes  verlangen.
Das  Pfandrecht  erlischt  mit  dem  Ablauf
  eines  Monats,  nachdem  der
Vermieter  von  der  Entfernung  der
Sachen  Kenntnis  erlangt  hat,  wenn
        <pb n="158" />
        Geltendmachung

562

563

□O
□
□On

1211

nicht  der  Vermieter  diesen  Anspruch
vorher  gerichtlich  geltend  gemacht  hat.
Der  Mieter  kann  die  G.  des  Pfandleistung

  abwenden;  er  kann  jede
einzelne  Sache  dadurch  von  dem

156

U
rechts  des  Vermieters  durch  Sicherheits-Pfandrechte

  befreien,  daß  er  in  Höhe

ihres  Wertes  Sicherheit  leistet.

Wird  eine  dem  Pfandrechte  des  Vermieters
  unterliegende  Sache  für  einen
anderen  Gläubiger  gepfändet,  so  kann
diesem  gegenüber  das  Pfandrecht  nicht
wegen  des  Mietzinses  für  eine  frühere
Zeit  als  das  letzte  Jahr  vor  der
Pfändung  geltend  gemacht  werden.

Pacht.

Das  Pfandrecht  des  Verpächters

 

eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks
kann  für  den  gesamten  Pachtzins

geltend  gemacht  werden  und  unterliegt
nicht  der  im  §  563  bestimmten  Beschränkung.
  Es  erstreckt  sich  auf  die

Früchte  des  Grundstücks  sowie  auf

die  nach  §  715  Nr.  5  der  Cidilprozeßordnung

  der  Pfändung  nicht

unterworfenen  Sachen.  581.

s.  Miete  562.

Giebt  der  Pächter  den  gepachteten
Gegenstand  nach  der  Beendigung  der
Pacht  nicht  zurück,  so  kann  der  Verpächter
  für  die  Dauer  der  Vorenthaltung
  als  Entschädigung  den  vereinbarten
  Pachtzins  nach  dem  Verhältnisse
  verlangen,  in  welchem  die
Nutzungen,  die  der  Pächter  während
dieser  Zeit  gezogen  hat  oder  hätte

 

8

1225

1249
1254

1270

2332

2335

ziehen  können,  zu  den  Nutzungen  des

ganzen  Pachtjahres  stehen.
eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.
  581.
Pfandrecht.

Der  Verpfänder  kann  dem  Pfandgläubiger
  gegenüber  die  dem  perfönlichen
  Schuldner  gegen  die  Forderung
sowie  die  nach  §  770  einem  Bürgen
zustehenden  Einreden  geltend  machen.

Die  G.

 

2336

704
523

401,

419

Geltendmachung

Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so
kann  sich  der  Verpfänder  nicht  darauf

berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Schuld

nur  beschränkt  haftet.

Ist  der  Verpfänder  nicht  der  perfönliche
  Schuldner,  so  verliert  er  eine
Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf
sie  verzichtet.  1266,  1272.

s.  Bürgschaft  774.

s.  Leistung  268.

Steht  dem  Pfandrecht  eine  Einrede
entgegen,  durch  welche  die  G.  des
Pfandrechts  dauernd  ausgeschlossen
wird,  so  kann  der  Verpfänder  die
Rückgabe  des  Pfandes  verlangen.  Das
gleiche  Recht  hat  der  Eigentümer.
1266,  1272.

s.  Hypothek  1188,  1189.

Pflichtteil.

Die  Verjährung  des  Pflichtteilsanspruches
  und  des  nach  §  2329  dem
Pflichtteilsberechtigten  gegen  den  Beschenkten
  zustehenden  Anspruches  wird
nicht  dadurch  gehemmt,  daß  die  Ansprüche
  erst  nach  der  Ausschlagung
der  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses
geltend  gemacht  werden  können.

Das  Recht  zur  Entziehung  des  Pflichtteils
  erlischt  nicht  durch  den  Ablauf
der  für  die  G.  des  Scheidungsgrundes
im  §  1571  bestimmten  Frist.

Der  Beweis  des  Grundes  für  die
Entziehung  des  Pflichtteils  liegt  demjenigen
  ob,  welcher  die  Entziehung
geltend  macht.  2338.

Sachen  s.  Miete  559,  561—563.

Schenkung  s.  Kauf  434,  442.

Schuldverhältnis.

402,  418  s.  Forderung  —  Schuldverhältnis.


Übernimmt  jemand  durch  Vertrag  das
Vermögen  eines  anderen,  so  können
dessen  Gläubiger,  unbeschadet  der  Fortdauer
  der  Haftung  des  biszherigen
Schuldners,  von  dem  Abschlusse  des
Vertrags  an  ihre  zu  dieser  Zeit  be-
        <pb n="159" />
        Geltendmachung

8

426

800

801

802
804

stehenden  Ansprüche  auch  gegen  den
Übernehmer  geltend  machen.

Soweit  ein  Gesamtschuldner  den  Gläubiger
  befriedigt  und  von  den  übrigen
Schuldnern  Ausgleichung  verlangen

kann,  geht  die  Forderung  des  Gläubigers

gegen  die  übrigen  Schuldner  auf  ihn
über.  Der  Übergang  kann  nicht  zum
Nachteile  des  Gläubigers  geltend
gemacht  werden.
Schuldverschreibung.

Ist  eine  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  für  kraftlos  erklärt,  so  kann
derjenige,  welcher  das  Ausschlußurteil
erwirkt  hat,  von  dem  Aussteller,  unbeschadet
  der  Befugnis,  den  Anspruch
aus  der  Urkunde  geltend  zu  machen,

die  Erteilung  einer  neuen  Schuldverschreibung

  auf  den  Inhaber  an
Stelle  der  für  kraftlos  erklärten  verlangen.

  Die  Kosten  hat  er  zu  tragen

und  vorzuschießen.

Der  Anspruch  aus  einer  Schuldverschreibung

  auf  den  Inhaber  erlischt  mit
dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach
dem  Eintritte  der  für  die  Leistung
bestimmten  Zeit,  wenn  nicht  die  Urkunde

  vor  dem  Ablaufe  der  dreißig

Jahre  dem  Aussteller  zur  Einlösung
vorgelegt  wird.  Erfolgt  die  Vorlegung,

so  verjährt  der  Anspruch  in  zwei
Jahren  von  dem  Ende  der  Vorlegungs-Der
  Vorlegung  steht  die
gerichtliche  G.  des  Anspruchs  aus  der

frist  an.

Urkunde  gleich.

s.  Verjährung  207.

Ist  ein  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilschein
  abhanden  gekommen
oder  vernichtet  und  hat  der  bisherige
Inhaber  den  Verlust  dem  Aussteller
vor  dem  Ablaufe  der  Vorlegungsfrist
angezeigt,  so  kann  der  bisherige  Inhaber
  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
die  Leistung  von  dem  Aussteller  verlangen.
  Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  abhanden  ge-157



 

 

8

2082
2115,

2182
2271

207

209

220

Geltendmachung

kommene  Schein  dem  Aussteller  zur
Einlösung  vorgelegt  oder  der  Anspruch
aus  dem  Scheine  gerichtlich  geltend
gemacht  worden  ist,  es  sei  denn,  daß
die  Vorlegung  oder  die  gerichtliche
G.  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt
  ist.  Der  Anspruch  verjährt  in
vier  Jahren.

In  dem  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheine
  kann  der  im  Abs.  1

bestimmte  Anspruch  ausgeschlossen
werden.
Testament.

s.  Verjährung  207.
2206,  2213  f.  Erblasser  —  Testament.

s.  Kauf  434,  442.
s.  Pflichtteil  2336.

Verjährung.
Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  der
zu  einem  Nachlasse  gehört  oder  sich
gegen  einen  Nachlaß  richtet,  wird
nicht  vor  dem  Ablaufe  von  sechs
Monatennach  dem  Zeitpunkte  vollendet,
in  welchem  die  Erbschaft  von  dem
Erben  angenommen  oder  der  Konkurs
über  den  Nachlaß  eröffnet  wird  oder
von  welchem  an  der  Anspruch  von
einem  Vertreter  oder  gegen  einen
Vertreter  geltend  gemacht  werden
kann.  Ist  die  Verjährungsfrist  kürzer
als  sechs  Monate,  so  tritt  der  für
die  Verjährung  bestimmte  Zeitraum
an  die  Stelle  der  sechs  Monate.
210,  212,  215.
Die  Verjährung  wird  durch  Klageerhebung
  unterbrochen.

Der  Erhebung  der  Klage  stehen
gleich:
1.
3.  die  G.  der  Aufrechnung  des  Anspruchs

  im  Prozesse;  220;
4.
Ist  der  Anspruch  vor  einem  Schiedsgericht
  oder  einem  besonderen  Gerichte,
  oor  einem  Verwaltungsgericht
        <pb n="160" />
        Geltendmachung

8
d

322

340

1593,
1607

1709

oder  einer  Verwaltungsbehörde  geltend
zu  machen,  so  finden  die  Vorschriften
der  §8  200—213,  215,  216,  218,
219  entsprechende  Anwendung.

Vertrag.

s.  Gegenseitigkeit  —  Vertrag.
Hat  der  Schuldner  die  Strafe  für
den  Fall  versprochen,  daß  er  seine
VBerbindlichkeit  nicht  erfüllt,  so  kann
der  Gläubiger  die  verwirkte  Strafe
statt  der  Erfüllung  verlangen.  Erklärt
  der  Gläubiger  dem  Schuldner,
daß  er  die  Strafe  verlange,  so  ist
der  Anspruch  auf  Erfüllung  ausgeschlossen.


Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch
auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  zu,  so  kann  er  die  verwirkte
  Strafe  als  Mindestbetrag  des
Schadens  verlangen.  Die  G.  eines
weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.
  341,  342.

Verwandtschaft.

1596  s.  Ehe  —  Verwandtschaft.

Soweit  ein  Verwandter  auf  Grund
des  §  1603  nicht  unterhaltspflichtig
ist,  hat  der  nach  ihm  haftende  Verwandte
  den  Unterhalt  zu  gewähren.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Rechtsverfolgung
  gegen  einen  Verwandten
im  Inland  ausgeschlossen  oder  erheblich
  erschwert  ist.  Der  Anspruch
gegen  tinen  solchen  Verwandten  geht,
soweit  ein  anderer  Verwandter  den
Unterhalt  gewährt,  auf  diesen  über.
Der  Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile
  des  Unterhaltsberechtigten  geltend
gemacht  werden.  1608,  1620.

Der  Vater  des  unehelichen  Kindes
ist  vor  der  Mutter  und  den  mütterlichen

  Verwandten  des  Kindes  unterhaltspflichtig.



Soweit  die  Mutter  oder  ein  unterhaltspflichtiger
  mütterlicher  Verwandter
dem  Kinde  den  Unterhalt  gewährt,
geht  der  Unterhaltsanspruch  des  Kindes

158

 

–.  —  —  —  —

 

8

1786

1843

634

124

Art.
570

1642

1807

Geltungsbereich

gegen  den  Vater  auf  die  Mutter  oder
den  Verwandten  über.  Der  Übergang
  kann  nicht  zum  Nachteile  des
Kindes  geltend  gemacht  werden.  1717.
Vorkaufsrecht.

Verliert  der  Käufer  oder  sein  Rechtsnachfolger
  infolge  der  G.  des  Vorkaufsrechts
  das  Eigentum,  so  wird
der  Käufer,  soweit  der  von  ihm  geschuldete
  Kaufpreis  noch  nicht  berichtigt
  ist,  von  seiner  Verpflichtung
frei;  den  berichtigten  Kaufpreis  kann
er  nicht  zurückfordern.

Vormundschaft.
Das  Recht,  die  Übernahme  der  Vormundschaft
  abzulehnen,  erlischt,  wenn
es  nicht  vor  der  Bestellung  bei  dem
Vormundschaftsgericht  geltend  gemacht
wird.
Ansprüche,  die  zwischen  dem  Vormund
  und  dem  Mündel  streitig
bleiben,  können  schon  vor  der  Beendigung
  des  Vormundschaftsverhältnisses
  im  Rechtswege  geltend  gemacht
werden.

Werkvertrag.
Der  Bestimmung  einer  Frist  zur  Beseitigung
  des  Mangels  bedarf  es
nicht,  wenn  die  Beseitigung  unmöglich
ist  oder  von  dem  Unternehmer  des
Werkes  verweigert  wird  oder  wenn
die  sofortige  G.  des  Anspruchs  auf
Wandelung  oder  auf  Minderung
durch  ein  besonderes  Interesse  des
Bestellers  gerechtfertigt  wird.  636,
640.

Willenserklärung  s.  Verjährung
207.

Geltungsbereich.
Einführungsgesetz  s.  E.  6.—E.G.

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1807.

Vormundschaft.
Die  L.G.  können  für  die  innerhalb
        <pb n="161" />
        Geltungsbereich

8  ihres  G.  belegenen  Grundstücke  die
Grundsätze  bestimmen,  nach  denen  die
einer

Sicherheit  einer  Hypothek,
Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld
festzustellen  ist.  1808,  1810,  1811.

Gelübde.
Einführungsgesetz  s.  E.GC.  —E.G.

Art.
S

Gemeinde.
§  Eicgentum.

tum.
Art.  Einführungsgesetz.
77.  77  s.  E.  G.  -E.  G.
750  s.  Testament  §  2249.

8  Schuldverhältnis.

395  Gegen  eine  Forderung  des  Reichs

oder  eines  Bundesstaats  sowie  gegen

eine  Forderung  einer  G.  oder  eines
anderen  Kommunalverbandes  ist  die
Aufrechnung  nur  zulässig,  wenn  die
Leistung  an  dieselbe  Kasse  zu  erfolgen
hat,  aus  der  die  Forderung  des  Aufrechnenden

  zu  berichtigen  ist.

Testament.

2072,  2249  f.  Erblasser  —  Testament.
Verein.

57  Der  Name  eines  eingetragenen  Vereins

  soll  sich  von  den  Namen  der  an

demselben  Orte  oder  in  derselben  G.
bestehenden  eingetragenen
deutlich  unterscheiden.  60.

Gemeindeanstalt.
Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.


981

Gemeindebehörde.
Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.


981

Cemeindewaisenrat.
Verwandtschaft.
1675  Der  G.  hat  dem  Vormunyschaftsgericht

  Anzeige  zu  machen,  wenn  ein

159

Vereine

 

Gemeindewaisenrat

§  Fall  zu  seiner  Kenntnis  gelangt,  in

welchem  das  Vormundschaftsgericht
zum  Einschreiten  berufen  ist.
Vormundschaft.

1779  Ist  die  Vormundschaft  nicht  einem

nach  §  1776  Berufenen  zu  übertragen,
  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  nach  Anhörung  des  G.  den
Vormund  auszuwählen.

1849—  1851  Mitwirkung  des  G.

8  18409
976,  977,  979,  981  j.  Eigentum  —  Eigen-1860



1851

Der  G.  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
  die  Personen  vorzuschlagen,
die  sich  im  einzelnen  Falle  zum  Vormunde,
  Gegenvormund  oder  Mitglied
eines  Familienrates  eignen.

Der  G.  hat  in  Unterstützung  des
Vormundschaftsgerichts  darüber  zu
wachen,  daß  die  Vormünder  der  sich
in  seinem  Bezirk  aufhaltenden  Mündel
für  die  Person  der  Mündel,  insbesondere
  für  ihre  Erziehung  und  ihre
körperliche  Pflege  pflichtmäßig  Sorge
tragen.  Er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
  Mängel  und  Pflichtwidrigkeiten,
die  er  in  dieser  Hinsicht  wahrnimmt
anzuzeigen  und  auf  Erfordern  über
das  persönliche  Ergehen  und  das
Verhalten  eines  Mündels  Auskunft
zu  erteilen.

Erlangt  der  G.  Kenntnis  von  einer
Gefährdung  des  Vermögens  eines
Mündels,  so  hat  er  dem  Vormundschaftsgericht
  Anzeige  zu  machen.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  dem
G.  die  Anordnung  der  Vormundschaft
über  einen  sich  in  dessen  Bezirk  aufhaltenden
  Mündel  unter  Bezeichnung
des  Vormundes  und  des  Gegenvormundes
  sowie  einen  in  der  Person
des  Vormundes  oder  des  Gegenvormundes
  eintretenden  Wechsel  mitzuteilen.


Wird  der  Aufenthalt  eines  Mündels
in  den  Bezirk  eines  anderen  G.  verlegt,
  so  hat  der  Vormund  dem  G.
des  bisherigen  Aufenthaltsortes  und
        <pb n="162" />
        Gemeindewaisenrat  —

8  dieser  dem  G.  des  neuen  Aufenthaltsortes
  die  Verlegung  mitzuteilen.
1862  Vor  der  Auswahl  der  zur  Beschlußfähigkeit
  des  Familienrates  erforderlichen
  Mitglieder  sollen  der  G.  und
nach  Maßgabe  des  §  1847  Verwandte
  oder  Verschwägerte  des
Mündels  gehört  werden.

Art.  Cemeinheit.

%  Einführungsgesetz  s.  E.  G.  —  E.G.
Gemeinheitsleistung.

777  Einführungsgesetz  s.  E.G  —  E.G.

Gemeinschaft  s.  auch  Gütergemeinschaft,
  Errungenschaftsgemeinschaft,
Lebensgemeinschaft,  Fahrnisgemein-Sschaft.



8  Besitz.

866  Besitzen  mehrere  eine  Sache  gemeinschaftlich,
  so  findet  in  ihrem  Verhältnisse
  zu  einander  ein  Besitzschutz
insoweit  nicht  statt,  als  es  sich  um
die  Grenzen  des  den  Einzelnen  zustehenden
  Gebrauchs  handelt.

Bürgschaft.

769  Verbürgen  sich  mehrere  für  dieselbe
Verbindlichkeit,  so  haften  sie  als  Gesamtschuldner,
  auch  wenn  sie  die

Bürgschaft  nicht  gemeinschaftlich  übernehmen.



Dienstvertrag.

617,  618  s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag.


Ehe.  ·
1306,1352—-1354,1356,1358,1361f.
Ehe  —  Ehe.

s.  Verwandtschaft  1669.
Lebensgemeinschaft  s.  Lebensgemeinschaft
  —  Ehe.
Ehescheidung.
1567,  1569,  1571,  1575,  1576,  1585  bis
1587  s.  Ehe  —  Ehescheidung.

1314
1353

160  —

 

Gemeinschaft

8  Eigentum.
921,  922,  1009,  1010  s.  Eigentum  —
Eigentum.
Art.  Einführungsgesetz.
77.77.  774  7377,.  7735,  307,  206,
E4%  s.  E.G.  —  E.G.
72  s.  Handlung  §  835.
9H  f.  Dienstvertrag  §8  617,  618;  Ehe

§  1358.
759  f.  Ehe  §  1352.
8  Erbe.

2028,  2032,  2038—2040,  2047,  2058,
2062  f.  Erbe  —  Erbe.

2042  s.  Gemeinschaft  749—758.

2044  s.  Eigentum  1010,  Gemeinschaft  749

bis  751.
1933  Erbfolge  f.  Erbe  —  Erbfolge.
Erbschein.
2357  Sind  mehrere  Erben  vorhanden,  so

ist  auf  Antrag  ein  gemeinschaftlicher

Erbschein  zu  erteilen.

Erbvertrag.

s.  Testament  2077.

Ein  zwischen  Ehegatten  geschlossener

Erbvertrag  kann  auch  durch  ein  gemeinschaftliches

  Testament  aufgehoben

werden;  §  2290  Abs.  3  findet  Anwendung.


s.  Testament  2273.

Gemeinschaft  §§  741—758.
Steht  ein  Recht  mehreren  gemeinschaftlich
  zu,  so  finden,  sofern  sich  nicht
aus  dem  Gesetz  ein  anderes  ergiebt,
die  Vorschriften  der  §§  742—758
Anwendung  (G.  nach  Bruchteilen).
Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  den
Teilhabern  gleiche  Anteile  zustehen.
741.

743  Jedem  Teilhaber  gebührt  ein  seinem
Anteil  entsprechender  Bruchteil  der
Früchte.

Jeder  Teilhaber  ist  zum  Gebrauche
des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
insoweit  befugt,  als  nicht  der  Mitgebrauch
  der  übrigen  Teilhaber  beeinträchtigt
  wird.  741,  745,  746.

2279
2292

2300

741

742
        <pb n="163" />
        Gceinschaft

744

745

746

747

748

Die  Verwaltung  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  steht  den  Teilhabern  gemeinschaftlich
  zu.

Jeder  Teilhaber  ist  berechtigt,  die
zur  Erhaltung  des  Gegenstandes  notwendigen
  Maßregeln  ohne  Zustimmung

der  anderen  Teilhaber  zu  treffen;  er

kann  verlangen,  daß  diese  ihre  Einwilligung
  zu  einer  solchen  Maßregel
im  voraus  erteilen.  741,  745,  746,
748.

Durch  Stimmenmehrheit  kann  eine  der
Beschaffenheit  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  entsprechende  ordnungsmäßige
  Verwaltung  und  Benutzung
beschlossen  werden.  Die  Stimmenmehrheit
  ist  nach  der  Größe  der  Anteile
  zu  berechnen.

Jeder  Teilhaber  kann,  sofern  nicht
die  Verwaltung  und  Benutzung  durch
Vereinbarung  oder  durch  Mehrheitsbeschluß
  geregelt  ist,  eine  dem  Interesse
aller  Teilhaber  nach  billigem  Ermessen
entsprechende  Verwaltung  und  Benutzung
  verlangen.

Eine  wesentliche  Veränderung  des
Gegenstandes  kann  nicht  beschlossen
oder  verlangt  werden.  Das  Recht  des
einzelnen  Teilhabers  auf  einen  seinem
Anteil  entsprechenden  Bruchteil  der
Nutzungen  kann  nicht  ohne  seine  Zustimmung
  beeinträchtigt  werden.  741.
Haben  die  Teilhaber  die  Verwaltung
und  Benutzung  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  geregelt,  so  wirkt  die
getroffene  Bestimmung  auch  für  und
gegen  die  Sondernachfolger.  741.
Jeder  Teilhaber  kann  über  seinen  Anteil
  verfügen.  ÜUber  den  gemeinschaftlichen
  Gegenstand  im  ganzen  können
die  Teilhaber  nur  gemeinschaftlich  verfügen.
  741.

Jeder  Teilhaber  ist  den  anderen  Teilhabern
  gegenüber  verpflichtet,  die  Lasten
des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes,
sowie  die  Kosten  der  Erhaltung,  der

Ehmce,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Geseszbuches.

161

 

8

749

750

751

752

Gemeinschaft

Verwaltung  und  einer  gemeinschaftlichen
  Benutzung  nach  dem  Verhältnisse
seines  Anteils  zu  tragen.  741,  755.

Jeder  Teilhaber  kann  jederzeit  die
Aufhebung  der  G.  verlangen.

Wird  das  Recht,  die  Außhebung  zu
verlangen,  durch  Vereinbarung  für
immer  oder  auf  Zeit  Kusgeschlossen,
so  kann  die  Aufhebung  gleichwohl  verlangt
  werden,  wenn  ein  wichtiger
Grund  vorliegt.  Unter  der  gleichen
Voraussetzung  kann,  wenn  eine
Kündigungsfrist  bestimmt  wird,  die
Aufhebung  ohne  Einhaltung  der  Frist
verlangt  werden.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche
das  Recht,  die  Aufhebung  zu  verlangen,
  diesen  Vorschriften  zuwider
ausgeschlossen  oder  beschränkt  wird,  ist
nichtig.  74.

Haben  die  Teilhaber  das  Recht,  die
Aufhebung  der  G.  zu  verlangen,  auf
Zeit  ausgeschlossen,  so  tritt  die  Vereinbarung
  im  Zweifel  mit  dem  Tode
eines  Teilhabers  außer  Kraft.  741.

Haben  die  Teilhaber  das  Recht,  die
Aufhebung  der  G.  zu  verlangen,  für
immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt,
so  wirkt  die  Vereinbarung  auch  für
und  gegen  die  Sondernachfolger.  Hat
ein  Gläubiger  die  Pfändung  des  Anteils
  eines  Teilhabers  erwirkt,  so  kann
er  ohne  Rücksicht  auf  die  Vereinbarung
die  Aufhebung  der  G.  verlangen,  sofern
  der  Schuldtitel  nicht  bloß  vorläufig
  vollstreckbar  ist.  741.

Die  Aufhebung  der  G.  erfolgt  durch
Teilung  in  Natur,  wenn  der  gemeinschaftliche
  Gegenstand  oder,  falls
mehrere  Gegenstände  gemeinschaftlich
sind,  diese  sich  ohne  Verminderung
des  Wertes  in  gleichartige,  den  Anteilen
  der  Teilhaber  entsprechende  Teile
zerlegen  lassen.  Die  Verteilung  gleicher
11
        <pb n="164" />
        Gemeinschaft

4
8

753

755

1

Teile  unter  die  Teilhaber  geschieht
durch  das  Los.  741.

Ist  die  Teilung  in  Natur  ausgeschlossen,
  so  erfolgt  die  Aufhebung
der  G.  durch  Verkauf  des  gemeinschaftlichen
  Gegenstandes  nach  den
Vorschriften  über  den  Pfandverkauf,
bei  Grundstücken  durch  Zwangsversteigerung
  und  durch  Teilung  des
Erlöses.  Ist  die  Veräußerung  an
einen  Dritten  unstatthaft,  so  ist  der
Gegenstand  unter  den  Teilhabern  zu
versteigern.

Hat  der  Versuch,  den  Gegenstand
zu  verkaufen,  keinen  Erfolg,  so  kann
jeder  Teilhaber  die  Wiederholung  verlangen;
  er  hat  jedoch  die  Kosten  zu
tragen,  wenn  der  wiederholte  Versuch
mißlingt.  741,  755.

Der  Verkauf  einer  gemeinschaftlichen
Forderung  ist  nur  zulässig,  wenn  sie
noch  nicht  eingezogen  werden  kann.
Ist  die  Einziehung  möglich,  so  kann
jeder  Teilhaber  gemeinschaftliche  Einziehung
  verlangen.  741.

Haften  die  Teilhaber  als  Gesamtschuldner
  für  eine  Verbindlichkeit,  die
sie  in  Gemäßheit  des  §  748  nach
dem  Verhältnisse  ihrer  Anteile  zu  erfüllen
  haben  oder  die  sie  zum  Zwecke
der  Erfüllung  einer  solchen  Verbindlichkeit
  eingegangen  sind,  so  kann  jeder
Teilhaber  bei  der  Aufhebung  der  G.
verlangen,  daß  die  Schuld  aus  dem  gemeinschaftlichen
  Gegenstande  berichtigt
wird.

Der  Anspruch  kann  auch  gegen
die  Sondernachfolger  geltend  gemacht
werden.

Soweit  zur  Berichtigung  der  Schuld
der  Verkauf  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  erforderlich  ist,  hat  der
Verkauf  nach  §  753  zu  erfolgen.  741,
756.

Hat  ein  Teilhaber  gegen  einen  anderen

Teilhaber  eine  Forderung,  die  sich  auf

 

Gemeinschaft

§  die  G.  gründet,  so  kann  er  bei  der

757

758

705

1389

1418

Aufhebung  der  G.  die  Berichtigung

seiner  Forderung  aus  dem  auf  den

Schuldner  entfallenden  Teile  des

gemeinschaftlichen  Gegenstandes  verlangen.

  Die  Vorschriften  des  §  755

Abs.  2,  3  finden  Anwendung.  741.

Wird  bei  der  Aufhebung  der  G.  ein

gemeinschaftlicher  Gegenstand  einem

der  Teilhaber  zugeteilt,  so  hat  wegen
eines  Mangels  im  Rechte  oder  wegen
eines  Mangels  der  Sache  jeder  der
übrigen  Teilhaber  zu  seinem  Anteil
in  gleicher  Weise  wie  ein  Verkäufer

Gewähr  zu  leisten.  741.

Der  Anspruch  auf  Aufhebung  der  G.

unterliegt  nicht  der  Verjährung.  741.
Gesellschaft.

706,  709,  718,  727,  730,  733  bis

735,  737—739  s.  Gesellschaft  —

Gesellschaft.

Güterrecht.

Der  Mann  hat  bei  g.  Güterrecht  den

ehelichen  Aufwand  zu  tragen.  6
Die  Frau  kann  verlangen,  daß  der

Mann  den  Reinertrag  des  eingebrachten

Gutes,  soweit  dieser  zur  Bestreitung

des  eigenen  und  des  der  Frau  und

den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen
zu  gewährenden  Unterhalts  erforderlich
  ist,  ohne  Rücksicht  auf  seine
sonstigen  Verpflichtungen  zu  diesem

Zwecke  verwendet.  1394.

Die  Frau  kann  im  Falle  g.  Güterrechtes

  auf  Aufhebung  der  Verwaltung

  und  Nutznießung  klagen:

1.

2.  wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,
  der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen
  Abkömmlingen  Unterhalt
  zu  gewähren,  verletzt  hat  und
für  die  Zukunft  eine  erhebliche
Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen
  ist.  Eine  Verletzung  der
Unterhaltspflicht  liegt  schon  dann
vor,  wenn  der  Frau  und  den
        <pb n="165" />
        Gemeinschaft

g

1426

1428

1438

1465

gemeinschaftlichen  Abkömmlingen
nicht  mindestens  der  Unterhalt
gewährt  wird,  welcher  ihnen  bei
ordnungsmäßiger  Verwaltung  und
eingebrachten
Gutes  zukommen  würde;  1422,

Nutznießung  des

1426.

Tritt  nach  §  1364  die  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Mannes  nicht
ein  oder  endigt  sie  auf  Grund  der
88  1418  —  1420,  so  tritt  Gütertrennung

  ein.

Für  die  Gütertrennung  gelten  die

Vorschriften  der  §88  1427—1431.
Ist  im  Falle  der  Gütertrennung  eine
erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts
zu  besorgen,  den  der  Mann  der  Frau
und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen
  zu  gewähren  hat,  so  kann  die
Frau  den  Beitrag  zu  dem  ehelichen
Aufwand  insoweit  zur  eigenen  Verwendung
  zurückbehalten,  als  er  zur
Bestreitung  des  Unterhalts  erforderlich
ist.  1426.

Das  Vermögen  des  Mannes  und  das
Vermögen  der  Frau  werden  durch  die
a.  Güterg.  gemeinschaftliches  Vermögen
beider  Ehegatten  (Gesamtgut).  Zu  dem
Gesamtgute  gehört  auch  das  Vermögen,
das  der  Mann  oder  die  Frau  während
der  Güterg.  erwirbt.

Die  einzelnen  Gegenstände  werden
gemeinschaftlich,  ohne  daß  es  einer
Übertragung  durch  Rechtsgeschäft  bedarf.


Wird  ein  Recht  gemeinschaftlich,  das
im  Grundbuch  eingetragen  ist  oder  in
das  Grundbuch  eingetragen  werden
kann,  so  kann  jeder  Ehegatte  von
dem  anderen  die  Mitwirkung  zur
Berichtigung  des  Grundbuchs  verlangen.
  1485,  1519.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  fällt  eine  Ausstattung,  die  der

Mann  einem  gemeinschaftlichen  Kinde

aus  dem  Gesamtgute  der  a.  Güterg.

163

 

8

1468

1472

1477

1482

1483

Gemeinschaft

verspricht  oder  gewährt,  dem  Manne

insoweit  zur  Last,  als  sie  das  dem

Gesamtgut  entsprechende  Maß  übersteigt.



Verspricht  oder  gewährt  der  Mann
einem  nicht  gemeinschaftlichen  Kinde
eine  Ausstattung  aus  dem  Gesamtgute,
  so  fällt  sie  im  Verhältnisse  der
Ehegatten  zu  einander  dem  Vater  oder
der  Mutter  des  Kindes  zur  Last,  der
Mutter  jedoch  nur  insoweit,  als  sie
zustimmt  oder  die  Ausstattung  nicht
das  dem  Gesamtgut  entsprechende  Maß
übersteigt.  1538.

Die  Frau  kann  auf  Aufhebung  der  a.

Güterg.  klagen:

311.

3.  wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,
der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen
Abkömmlingen  Unterhalt  zu  gewähren,
  verletzt  hat  und  für  die
Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
  des  Unterhalts  zu  besorgen
ist;  1470,  1479,  1542.

Die  Verwaltung  des  Gesamtguts  der

a.  Güterg.  steht  bis  zur  Auseinander-=setzung

  beiden  Ehegatten  gemeinschaftlich

  zu.  Die  Vorschriften  des  §  1424

finden  entsprechende  Anwendung.  1497,

1546.

Die  Teilung  des  Überschusses  aus  dem

Gesamtgut  der  a.  Güterg.  erfolgt  nach

den  Vorschriften  über  die  G.  1474,

1498,  1546.

Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  eines

der  Ehegatten  aufgelöst  und  ist  ein

gemeinschaftlicher  Abkömmling  nicht
vorhanden,  so  gehört  der  Anteil  des
verstorbenen  Ehegatten  am  Gesamtgut
  der  a.  Güterg.  zum  Nachlasse.

Die  Beerbung  des  Ehegatten  erfolgt

nach  den  a.  Vorschriften.  1484,  1510.

Sind  bei  dem  Tode  eines  Ehegatten

gemeinschaftliche  Abkömmlinge  vorhanden,

  so  wird  zwischen  dem  überlebenden
  Ehegatten  und  den  gemein-11-7
        <pb n="166" />
        Gemeinschaft

8

1485

1497

1498

schaftlichen  Abkömmlingen,  die  im
Falle  der  g.  Erbfolge  als  Erben  berufen
  sind,  die  Güterg.  fortgesetzt.  Der
Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten  am
Gesamtgute  gehört  in  diesem  Falle  nicht
zum  Nachlasse;  im  übrigen  erfolgt  die
Beerbung  des  Ehegatten  nach  den  a.
Vorschriften.

Sind  neben  den  gemeinschaftlichen

Abkömmlingen  andere  Abkömmlinge
vorhanden,  so  bestimmen  sich  ihr  Erbrecht
  und  ihre  Erbteile  so,  wie  wenn
f.  Güterg.  nicht  eingetreten  wäre.
1485,  1518.
Das  Gesamtgut  der  f.  Güterg.  besteht
aus  dem  ehelichen  Gesamtgute,  soweit
es  nicht  nach  §  1483  Abs.  2  einem
nicht  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
zufällt,  und  aus  dem  Vermögen,  das
der  überlebende  Ehegatte  aus  dem
Nachlasse  des  verstorbenen  Ehegatten
oder  nach  dem  Eintritte  der  f.  Güterg.
erwirbt.

Das  Vermögen,  das  ein  gemeinschaftlicher
  Abkömmling  zur  Zeit  des
Eintritts  der  f.  Güterg.  hat  oder  später
erwirbt,  gehört  nicht  zum  Gesamtgut
der  f.  Güterg.

Auf  das  Gesamtgut  finden  die  für
die  eheliche  Güterg.  geltenden  Vorschriften
  des  §  1438  Abs.  2,  3  entsprechende
  Anwendung.  1518.

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber
  am  Gesamtgute  der  f.  Güterg.
nach  den  88  1442,  1472,  1473.  1518.
Auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Güterg.
finden  die  Vorschriften  der  §§  1475,
1476,  1477  Abs.  1,  1479  bis
1481  Anwendung;  an  die  Stelle
des  Mannes  tritt  der  überlebende
Ehegatte,  an  die  Stelle  der  Frau
treten  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge.
  Die  im  §  1476  Abst.  2
Satz  2  bezeichnete  Verpflichtung  be-164



 

8

1502

1506

1511

1516

1517

Gemeinschaft

steht  nur  für  den  überlebenden  Ehegatten.
  1518.
Wird  die  f.  Güterg.  auf  Grund
des  8  1495  durch  Urteil  aufgehoben,
  so  steht  dem  überlebenden
Ehegatten  das  im  Abst.  1  bestimmte
Recht  nicht  zu.  Die  anteilsberechtigten
Abkömmlinge  können  in  diesem  Falle
diejenigen  Gegenstände  gegen  Ersatz
des  Wertes  übernehmen,  welche  der
verstorbene  Ehegatte  nach  §  1477
Abs.  2  zu  übernehmen  berechtigt  sein
würde.  Das  Recht  kann  von  ihnen
nur  gemeinschaftlich  ausgeübt  werden.
1518.
Ist  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling
erbunwürdig,  so  ist  er  auch  des  Anteils
  an  dem  Gesamtgut  der  f.
Güterg.  unwürdig.  Die  Vorschriften
über  die  Erbunwürdigkeit  finden  entsprechende
  Anwendung.  1518.
Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
daß  die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst
  wird,  einen  gemeinschaftlichen
Abkömmling  von  der  f.  Güterg.
durch  letztwillige  Verfügung  ausschließen.
  1516,  1518.
Die  Ehegatten  können  die  in  den
§§  1511—  1515  bezeichneten  Verfügungen
  auch  in  einem  gemeinschaftlichen
  Testamente  treffen.  1518.
Zur  Wirksamkeit  eines  Vertrags,
durch  den  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling
  einem  der  Ehegatten  gegenüber
  für  den  Fall,  daß  die  Ehe  durch
dessen  Tod  aufgelöst  wird,  auf  seinen
Anteil  am  Gesamtgute  der  f.  Güterg.
verzichtet  oder  durch  den  ein  solcher
Verzicht  aufgehoben  wird,  ist  die
Zustimmung  des  anderen  Ehegatten
erforderlich.  Für  die  Zustimmung
gelten  die  Vorschriften  des  §  1516
Abs.  2  Satz  3,  4.

Die  für  den  Erbverzicht  geltenden
Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung.
  1518.
        <pb n="167" />
        Gemeinschaft

8
1519,

1549

830,
1172,
502,

1066

1076

1077

1081

1538,  1542,  1546  s.  Errungenschaftsgemeinschaft

  —  Güterrecht.

s.  Fahrnisgemeinschaft  —  Güterrecht.


Handlung.

835  s.  Handlung  —  Handlung.
Hypethek.

1175  s.  pothek  —  Hypothek.
Kauf.

513  s.  Kauf  —  Kauf.
Nießbrauch.

Besteht  ein  Nießbrauch  an  dem  Anteil

  eines  Miteigentümers,  so  übt  der
Nießbraucher  die  Rechte  aus,  die  sich

aus  der  G.  der  Miteigentümer  in  Ansehung

  der  Verwaltung  der  Sache  und

der  Art  ihrer  Benutzung  ergeben.

Die  Aufhebung  der  G.  kann  nur  6

von  dem  Miteigentümer  und  dem
Nießbraucher  gemeinschaftlich  verlangt
werden.

Wird  die  G.  aufgehoben,  so  gebührt
dem  Nießbraucher  der  Nießbrauch  an
den  Gegenständen,  welche  an  die  Stelle
des  Anteils  treten.

Ist  eine  auf  Zinsen  ausstehende

Forderung  Gegenstand  des  Nießbrauchs,
  so  gelten  die  Vorschriften
der  §§  1077—1079.

Der  Schuldner  kann  das  Kapital  nur
an  den  Nießbraucher  und  den  Gläubiger
gemeinschaftlich  zahlen.  Jeder  von
beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie
gemeinschaftlich  gezahlt  wird;  jeder
kann  statt  der  Zahlung  die  Hinterlegung
  für  beide  fordern.

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger
können  nur  gemeinschaftlich  kündigen.
Die  Kündigung  des  Schuldners  ist
nur  wirksam,  wenn  sie  dem  Nießbraucher
  und  dem  Gläubiger  erklärt
wird.  1068,  1076.

Ist  ein  Inhaberpapier  oder  ein  Ordrepapier,
  das  mit  Blankoindossament
versehen  ist,  Gegenstand  des  Nießbrauchs,
  so  steht  der  Besitz  des  Papiers

165

 

8

1082

1206

1258

stellen.

Gemeinschaft

und  des  zu  dem  Papiere  gehörenden
Erneuerungsscheins  dem  Nießbraucher
und  dem  Eigentümer  gemeinschaftlich
zu.  Der  Besitz  der  zu  dem  Papiere
gehörenden  Zins-,  Renten=  oder
Gewinnanteilscheine  steht  dem  Nießbraucher
  zu.

Zur  Bestellung  des  Nießbrauchs

genügt  an  Stelle  der  Übergabe  des
Papiers  die  Einräumung  des  Mitbesitzes.
  1068.
Das  dem  Nießbrauch  unterliegende
Inhaberpapier  ist  nebst  dem  Erneuerungsschein
  auf  Verlangen  des  Nießbrauchers
  oder  des  Eigentümers  bei
einer  Hinterlegungsstelle  mit  der  Bestimmung
  zu  hinterlegen,  daß  die
Herausgabe  nur  von  dem  Nießbraucher
und  dem  Eigentümer  gemeinschaftlich
verlangt  werden  kann.  Der  Nieß-=braucher
  kann  auch  Hinterlegung  bei
der  Reichsbank  verlangen.  1068.

Pfandrecht.

An  Stelle  der  Übergabe  der  Sache
zwecks  Bestellung  eines  Pfandrechts
genügt  die  Einräumung  des  Mitbesitzes,
  wenn  sich  die  Sache  unter  dem
Mitverschlusse  des  Gläubigers  befindet
oder,  falls  sie  im  Besitz  eines  Dritten
ist,  die  Herausgabe  nur  an  den  Eigentümer
  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich
  erfolgen  kann.  1266,  1272,
1274

Ist  der  Pfandgläubiger  nicht  im  Alleinbesitze
  des  Pfandes,  so  kann  er  nach
dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
die  Herausgabe  des  Pfandes  zum
Zwecke  des  Verkaufs  fordern.  Auf
Verlangen  des  Verpfänders  hat  an
Stelle  der  Herausgabe  die  Ablieferung
an  einen  gemeinschaftlichen  Verwahrer
zu  erfolgen;  der  Verwahrer  hat  sich
bei  der  Ablieferung  zu  verpflichten,
das  Pfand  zum  Verkaufe  bereit  zu
1266,  1272.

Besteht  ein  Pfandrecht  an  dem  Anteil
        <pb n="168" />
        Gemeinschaft

1281

1285

eines  Miteigentümers,  so  übt  der
Pfandgläubiger  die  Rechte  aus,  die
sich  aus  der  G.  der  Miteigentümer
in  Ansehung  der  Verwaltung  der
Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung
ergeben.

Die  Aufhebung  der  G.  kann  vor
dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
des  Pfandgläubigers  nur  von  dem  Miteigentümer
  und  dem  Pfandgläubiger
gemeinschaftlich  verlangt  werden.  Nach
dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
kann  der  Pfandgläubiger  die  Aufhebung
  der  G.  verlangen,  ohne  daß
es  der  Zustimmung  des  Miteigentümers
  bedarf;  er  ist  nicht  an  eine
Vereinbarung  gebunden,  durch  welche
die  Miteigentümer  das  Recht,  die
Aufhebung  der  G.  zu  verlangen,  für
immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt
haben.

Wird  die  G.  aufgehoben,  so  gebührt
dem  Pfandgläubiger  das  Pfandrecht
an  den  Gegenständen,  welche  an  die
Stelle  des  Anteils  treten.

Das  Recht  des  Pfandgläubigers
zum  Verkaufe  des  Anteils  bleibt  unberührt.


Der  Schuldner  kann  nur  an  den
Pfandgläubiger  und  den  Gläubiger
gemeinschaftlich  leisten.  Jeder  von
beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie
gemeinschaftlich  geleistet  wird;  jeder
kann  statt  der  Leistung  verlangen,
daß  die  geschuldete  Sache  für  beide
hinterlegt  oder,  wenn  sie  sich  nicht  zur
Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich
  zu  bestellenden  Verwahrer  abgeliefert
  wird.  1273,  1279,  1284,
1287,  1288.

Hat  die  Leistung  an  den  Pfandgläubiger
  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich
  zu  erfolgen,  so  sind  beide
einander  verpflichtet,  zur  Einziehung

166

 

8

2335

Gemeinschaft

mitzuwirken,
fällig  ist.

Soweit  der  Pfandgläubiger  berechtigt
ist,  die  Forderung  ohne  Mitwirkung
des  Gläubigers  einzuziehen,  hat  er
für  die  ordnungsmäßige  Einziehung
zu  sorgen.  Von  der  Einziehung  hat
er  den  Gläubiger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,
  sofern  nicht  die  Benachrichtigung
  unthunlich  ist.  1273,
1279.

Pflichtteil  s.  Ehescheidung  1567.

Testament.

wenn  die  Forderung

2077,  2093,  2094,  2098,  2224,2265—2273

s.  Erblasser  —  Testament.

2204  s.  Erbe  2047.

Verwandtschaft.

1635  f.  Ehescheidung  1567.

1669

1691

1749

1757

Will  der  Vater  eine  neue  Ehe  eingehen,
so  hat  er  seine  Absicht  dem  Vormundschaftsgericht
  anzuzeigen,  auf  seine
Kosten  ein  Verzeichnis  des  seiner
Verwaltung  unterliegenden  Vermögens
einzureichen  und,  soweit  in  Ansehung
dieses  Vermögens  eine  G.  zwischen
ihm  und  dem  Kinde  besteht,  die  Auseinandersetzung
  herbeizuführen.  Das
Vormundscheaftsgericht  kann  gestatten,
daß  die  Auseinandersetzung  erst  nach
der  Eheschließung  erfolgt.  1670,  1740,
1761.

s.  Vormundschaft  1810.

Als  gemeinschaftliches  Kind  kann  ein
Kind  nur  von  einem  Ehepaar  angenommen
  werden.

Wird  von  einem  Ehepaar  gemeinschaftlich
  ein  Kind  angenommen,  oder
nimmt  ein  Ehegatte  ein  Kind  des
anderen  Ehegatten  an,  so  erlangt  das
Kind  die  rechtliche  Stellung  eines
gemeinschaftlichen  ehelichen  Kindes  der
Ehegatten.  1758,  1772,  1769.

1768  Hat  ein  Ehepaar  gemeinschaftlich  ein

Kind  angenommen,  so  ist  zur  Aufhebung
  des  durch  die  Annahme  be-
        <pb n="169" />
        Gemeinschaft  —  167  —  Genehmigung

8

1098

1786

1792

1797

1810

1812

1845

Art.
777

gründeten  Rechtsverhältnisses  die  Mitwirkung
  beider  Ehegatten  erforderlich.
Vorkaufsrecht  s.  Kauf  513.

Vormundschaft.

Die  Übernahme  der  Vormundschaft

kann  ablehnen:

7.  wer  mit  einem  anderen  zur  gemeinschaftlichen
  Führung  der  Vormundschaft

  bestellt  werden  soll.  1889.

Ein  Gegenvormund  soll  bestellt  werden,
wenn  mit  der  Vormundschaft  eine
Vermögensverwaltung  verbunden  ist,
es  sei  denn,  daß  die  Verwaltung  nicht
erheblich  oder  daß  die  Vormundschaft
von  mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich
  zu  führen  ist.

Ist  die  Vormundschaft  von  mehreren
Vormündern  nicht  gemeinschaftlich  zu
führen,  so  kann  der  eine  Vormund
zum  Gegenvormunde  des  anderen
bestellt  werden.

Mehrere  Vormünder  führen  die  Vormundschaft
  gemeinschaftlich.

Ist  ein  Gegenvormund  nicht  vorhanden,
so  soll  die  Anlegung  des  Mündelgeldes

  nur  mit  Genehmigung  des

Vormundschaftsgerichts  erfolgen,  sofern
nicht  die  Vormundschaft  von  mehreren
Vormündern  gemeinschaftlich  geführt
wird.  1852.

Ist  zu  einer  Handlung  des  Vormundes
die  Genehmigung  des  Gegenvormundes
erforderlich  und  ist  ein  Gegenvormund
nicht  vorhanden,  so  tritt  an  die  Stelle
der  Genehmigung  des  Gegenvormundes
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts,
  sofern  nicht  die  Vormundschaft
von  mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich
  geführt  wird.  1825,  1852.
s.  Verwandtschaft  1669.

Gemeinschaftsverhältnis.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —
E.G.  -

 

Art.  Gemeinwohl.
767  Einführungsgesetz  s.  Stiftung
§  87,  Verein  8§  43.

§  Stiftung.

87  Ist  die  Erfüllung  des  Stiftungszweckes
unmöglich  geworden  oder  gefährdet  sie
das  G.,  so  kann  die  zuständige  Behörde
  der  Stiftung  eine  andere  Zweckbestimmung
  geben  oder  sie  aufheben.

Verein.

43  Dem  Vereine  kann  die  Rechtsfähigkeit
entzogen  werden,  wenn  er  durch  einen
gesetzwidrigen  Beschlutz  der  Mitgliederversammlung
  oder  durch  gesetzwidriges
Verhalten  des  Vorstandes  das  G.  gefährdet.
  44,  74.

Genehmigender.

Zustimmung.

184  Die  nachträgliche  Zustimmung  (Genehmigung)
  wirkt  auf  den  Zeitpunkt
der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts
zurück,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist.

Durch  die  Rückwirkung  werden
Verfügungen  nicht  unwirksam,  die  vor
der  Genehmigung  über  den  Gegenstand
  des  Rechtsgeschäfts  von  dem  G.
getroffen  worden  oder  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  oder  durch  den  Konkursverwalter
  erfolgt  sind.

Genehmigung  s.  auch  Einwilligung,

Zustimmung.
8  Ehe.
1336,  1337,  1341  s.  Ehe  —  Ehe.
Eigentum.

1001—1003  s.  Eigentum  —  Eigentum.
Art.  Einführungsgesetz.
—  .  F.G.  —  E.G.
96  f.  Geschäftsfähigkeit  88  108,  109,
112,  113.
7%  s.  Vormundschaft  §  1852.
757  s.  Testament  §§  2242,  2243.
767  s.  Verein  8  33.
        <pb n="170" />
        Genehmigung

8

Erbe.

2022  s.  Eigentum  1001—  1003.
2013  Soweit  die  Erbteile  deshalb  noch  un-2347



108

684

-#

bestimmt  sind,  weil  die  Entscheidung
über  eine  Ehelichkeitserklärung,  über  die
Bestätigung  einer  Annahme  an  Kindesstatt
  oder  über  die  G.  einer  vom  Erblasser
  errichteten  Stiftung  noch  aussteht,
  ist  die  Auseinandersetzung  unter
Miterben  bis  zur  Hebung  der  Unbestimmtheit
  ausgeschlossen.  2042.
Erbvertrag.

2282,  2290  f.  Erbvertrag  —  Erbvertrag.


3  .  Testament  2242,  2243.

Erbverzicht.
Zu  dem  Erbverzicht  ist,  wenn  der  Verzichtende
  unter  Vormundschaft  steht,
die  G.  des  Vormundschaftsgerichts
erforderlich;  steht  er  unter  elterlicher
Gewalt,  so  gilt  das  Gleiche,  sofern
nicht  der  Vertrag  unter  Ehegatten
oder  unter  Verlobten  geschlossen  wird.
Der  Erblasser  kann  den  Vertrag
nur  persönlich  schließen;  ist  er  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf
er  nicht  der  Zustimmung  seines  g.
Vertreters.  Ist  der  Erblasser  geschäftsunfähig,
  so  kann  der  Vertrag  durch
den  g.  Vertreter  geschlossen  werden;
die  G.  des  Vormundschaftsgerichts  ist
in  gleichem  Umfange  wie  nach  Abs.  1
erforderlich.  2351,  2352.
Geschäftsfähigkeit.
109,  112,  113  s.  Geschäftsfähig.
keit  —  Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsführung.
Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  683
nicht  vor,  so  ist  der  Geschäftsherr
verpflichtet,  dem  Geschäftsführer  alles,
was  er  durch  die  Geschäftsführung
erlangt,  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  herauszugeben.  Genehmigt
  der  Geschäftsherr  die  Geschäftsführung,
  so  steht  dem  Geschäfts-168



 

8

1396

1397

1437

1448

Genehmigung

führer  der  im  8  683  bestimmte
Anspruch  zu.  687.

Güterrecht.

Verfügt  die  Frau  bei  g.  Güterrecht
durch  Vertrag  ohne  Einwilligung  des
Mannes  über  eingebrachtes  Gut,  so
hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags
von  der  G.  des  Mannes  ab.

Fordert  der  andere  Teil  den  Mann
zur  Erklärung  über  die  G.  auf,  so
kann  die  Erklärung  nur  ihm  gegenüber
  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung
  der  Frau  gegenüber  erklärte
G.  oder  Verweigerung  der  G.  wird
unwirksam.  Die  G.  kann  nur  bis
zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach
dem  Empfange  der  Aufforderung  erklärt
  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,
so  gilt  sie  als  verweigert.

Verweigert  der  Mann  die  G.,  so
wird  der  Vertrag  nicht  dadurch  wirksam,
  daß  die  Verwaltung  und  Nutznießung
  aufhört.  1397,  1401,  1404,
1448,.  1525.

Bis  zur  G.  des  Vertrags  ist  der  andere
Teil  zum  Widerrufe  berechtigt.  1401,
1404,  1448,  1525.

Ein  Ehevertrag,  durch  den  die  a.  Gütergemeinschaft
  vereinbart  oder  aufgehoben
wird,  kann  nicht  durch  einen  g.  Vertreter
  geschlossen  werden.

Ist  einer  der  Vertragschließenden
in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,
so  bedarf  er  der  Zustimmung  seines
g.  Vertreters.  Ist  der  g.  Vertreter
ein  Vormund,  so  ist  die  G.  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich.
1508.

Nimmt  der  Mann  im  Falle  a.  Gütergemeinschaft
  ohne  Einwilligung  der
Frau  ein  Rechtsgeschäft  ver  in  den
88  1444  -  1446  bezeichneten  Art  vor,
so  finden  die  für  eine  Verfügung  der
Frau  über  eingebrachtes  Gut  geltenden
Vorschriften  des  §  1396  Abs.  1,  3
        <pb n="171" />
        Genehmigung

8

1484

1487

und  der  §§  1397,  1398  entsprechende
Anwendung.

Fordert  bei  einem  Vertrage  der
andere  Teil  den  Mann  auf,  die  G.
der  Frau  zu  beschaffen,  so  kann  die
Erklärung  über  die  G.  nur  ihm  gegenüber
  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung
  dem  Manne  gegenüber  erklärte
G.  oder  Verweigerung  der  G.  wird  unwirksam.
  Die  G.  kann  nur  bis  zum
Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem
Empfange  der  Aufforderung  erklärt
werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt
sie  als  verweigert.

Wird  die  G.  der  Frau  durch  das
Vormundschaftsgericht  ersetzt,  so  ist  im
Falle  einer  Aufforderung  nach  Abs.  2

der  Beschluß  nur  wirksam,  wenn  der

Mann  ihn  dem  anderen  Teile  mitteilt;
  die  Vorschriften  des  Abs.  2
Satz?  findenentsprechende  Anwendung.
1487,  1519.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  die
Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ablehnen.


Auf  die  Ablehnung  finden  die  für
Erbschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1943

die  Ausschlagung  einer
bis  1947,  1950,  1952,  1954  bis
1957,  1959  entsprechende  Anwendung.
Steht  der  überledende  Ehegatte  unter
elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zur  Ablehnung  die
G.  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.


Lehnt  der  Ehegatte  die  Fortsetzung
der  Gütergemeinschaft  ab,  so  gilt  das
Gleiche  wie  im  Falle  des  §  1482.
1518.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten,  sowie  der
anteilsberechtigten  Abkömmlinge  in
Ansehung  des  Gesamtguts  der  f.
Gütergemeinschaft  bestimmen  sich  nach
den  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft

169

 

8

1491

1492

1508

1519,

841

458

Genehmigung

geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
bis  1449,  1455—1457,  1466.
Steht  ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
  unter  elterlicher  Gewalt
oder  unter  Vormundschaft,  so  ist  zu
dem  Verzichte  auf  seinen  Anteil  an
dem  Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinschaft
  die  G.  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.  1518.
Steht  der  überlebende  Ehegatte  unter
elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zu  der  Aufhebung
der  f.  Gütergemeinschaft  die  G.  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich.
1518.
Auf  einen  Ehevertrag,  durch  welchen
die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
ausgeschlossen  oder  die  Ausschließung
aufgehoben  wird,  finden  die  Vorschriften
  des  §  1437  Anwendung.
1518.
1525  s.  Errungenschaftsgemein-Schaft
  —  Güterrecht.

Handlung.
Ist  ein  Beamter,  der  vermöge  seiner
Amtspflicht  einen  anderen  zur  Geschäftsführung
  für  einen  Dritten  zu  bestellen
  oder  eine  solche  Geschäftsführung
zu  beaufsichtigen  oder  durch  G.  von
Rechtsgeschäften  bei  ihr  mitzuwirken
hat,  wegen  Verletzung  dieser  Pflichten
neben  dem  anderen  für  den  von
diesem  verursachten  Schaden  verantwortlich,
  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse
zu  einander  der  andere  allein  verpflichtet.


Kauf.
Die  Wirksamkeit  eines  den  Vorschriften
der  §§  456,  457  zuwider  erfolgten
Kaufes  und  der  Übertragung  des
gekauften  Gegenstandes  hängt  von
der  Zustimmung  der  bei  dem  Verkauf
  als  Schuldner,  Eigentümer  oder
Gläubiger  Beteiligten  ab.  Fordert
der  Käufer  einen  Beteiligten  zur
Erklärung  über  die  G.  auf,  so  finden
        <pb n="172" />
        Genehmigung

8

362
415

die  Vorschriften  des  §  177  Satz  2,
3  entsprechende  Anwendung.

Wird  infolge  der  Verweigerung
der  Genehmigung  ein  neuer  Verkauf
vorgenommen,  so  hat  der  frühere
Käufer  für  die  Kosten  des  neuen
Verkaufs,  sowie  für  einen  Mindererlös
  aufzukommen.

Schuldverhältnis.

s.  Zustimmung  185.

Wird  die  Schuldübernahme  von  dem
Dritten  mit  dem  Schuldner  vereinbart,
so  hängt  ihre  Wirksamkeit  von  der
G.  des  Gläubigers  ab.  Die  G.
kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Schuldner
oder  der  Dritte  dem  Gläubiger  die
Schuldübernahme  mitgeteilt  hat.  Bis
zur  G.  können  die  Parteien  den
Vertrag  ändern  oder  aufheben.

Wird  die  G.  verweigert,  so  gilt
die  Schuldübernahme  als  nicht  erfolgt.
Fordert  der  Schuldner  oder  der  Dritte
den  Gläubiger  unter  Bestimmung
einer  Frist  zur  Erklärung  über  die
G.  auf,  so  kann  die  G.  nur  bis  zum
Ablaufe  der  Frist  erklärt  werden;
wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als
verweigert.

Solange  nicht  der  Gläubiger  die
G.  erteilt  hat,  ist  im  Zweifel  der
Übernehmer  dem  Schuldner  gegenüber
verpflichtet,  den  Gläubiger  rechtzeitig
zu  befriedigen.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  der  Gläubiger  die  G.  verweigert.
  416.

416  Übernimmt  der  Erwerber  eines  Grundstücks

  durch  Vertrag  mit  dem  Veräußerer
  eine  Schuld  des  Veräußerers,
für  die  eine  Hypothek  an  dem  Grundstücke
  besteht,  so  kann  der  Gläubiger
die  Schuldübernahme  nur  genehmigen,
wenn  der  Veräußerer  sie  ihm  mitteilt.
Sind  seit  dem  Empfange  der  Mitteilung
  sechs  Monate  verstrichen,  so
gilt  die  G.  als  erteilt,  wenn  nicht
der  Gläubiger  sie  dem  Veräußerer

170

 

Genehmigung

§  gegenüber  vorher  verweigert  hat;  die

795

763

Vorschrift  des  §  415  Abs.  2  Satz  2
findet  keine  Anwendung.

Die  Mitteilung  des  Veräußerers
kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Erwerber
als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen
  ist.  Sie  muß  schriftlich
geschehen  und  den  Hinweis  enthalten,
daß  der  Übernehmer  an  die  Stelle
des  bisherigen  Schuldners  tritt,  wenn
nicht  der  Gläubiger  die  Verweigerung
innerhalb  der  sechs  Monate  erklärt.

Der  Veräußerer  hat  auf  Verlangen
des  Erwerbers  dem  Gläubiger  die
Schuldübernahme  mitzuteilen.  Sobald
  die  Erteilung  oder  Verweigerung
der  G.  feststeht,  hat  der  Veräußerer
den  Erwerber  zu  benachrichtigen.

Schuldverschreibung.

Im  Inlande  ausgestellte  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber,  in
denen  die  Zahlung  einer  bestimmten
Geldsumme  versprochen  wird,  dürfen
nur  mit  staatlicher  G.  in  den  Verkehr
gebracht  werden.

Die  G.  wird  durch  die  Zentralbehörde
  des  Bundesstaates  erteilt,  in
dessen  Gebiete  der  Aussteller  seinen
Wohnsitz  oder  seine  gewerbliche  Niederlassung
  hat.  Die  Erteilung  der  G.
und  die  Bestimmungen,  unter  denen
sie  erfolgt,  sollen  durch  den  Deutschen
Reichsanzeiger  bekannt  gemacht  werden.

Eine  ohne  staatliche  G.  in  den
Verkehr  gelangte  Schuldverschreibung
ist  nichtig;  der  Aussteller  hat  dem
Inhaber  den  durch  die  Ausgabe  verursachten
  Schaden  zu  ersetzen.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  auf  Schuldverschreibungen,
die  von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat
  ausgegeben  werden.

Spiel.

Ein  Lotterievertrag  oder  ein  Ausspielvertrag
  ist  verbindlich,  wenn  die
Lotterie  oder  die  Ausspielung  staatlich
        <pb n="173" />
        Genehmigung

8

80

81

82

83

genehmigt  ist.  Anderenfalls  finden
die  Vorschriften  des  §  762  Anwendung.

Stiftung.

Zur  Entstehung  einer  rechtsfähigen
Stiftung  ist  außer  dem  Stiftungsgeschäfte
  die  G.  des  Bundesstaats
erforderlich,  in  dessen  Gebiete  die
Stiftung  ihren  Sitz  haben  soll.  Soll
die  Stiftung  ihren  Sitz  nicht  in  einem

Bundesstaate  haben,  so  ist  die  G.  des

Bundesrats  erforderlich.  Als  Sitz

der  Stiftung  gilt,  wenn  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist,  der  Ort,  an

welchem  die  Verwaltung  geführt  wird.

Das  Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden
bedarf  der  schriftlichen  Form.

Bis  zur  Erteilung  der  G.  ist  der

Stifter  zum  Widerrufe  berechtigt.  Ist
die  G.  bei  der  zuständigen  Behörde
nachgesucht,  so  kann  der  Widerruf  nur
dieser  gegenüber  erklärt  werden.  Der
Erbe  des  Stifters  ist  zum  Widerrufe
nicht  berechtigt,  wenn  der  Stifter  das
Gesuch  bei  der  zuständigen  Behörde
eingereicht  oder  im  Falle  der  gerichtlichen
  oder  notariellen  Beurkundung
des  Stiftungsgeschäfts  das  Gericht
oder  den  Notar  bei  oder  nach  der

Beurkundung  mit  der  Einreichung

betraut  hat.

Wird  die  Stiftung  genehmigt,  so  ist
der  Stifter  verpflichtet,  das  in  dem
zugesicherte  Ver-Stiftungsgeschäfte


mögen  auf  die  Stiftung  zu  übertragen.
  Rechte,  zu  deren  Ubertragung

der  Abtretungsvertrag  genügt,  gehen

mit  der  G.  auf  die  Stiftung  über,
sofern  nicht  aus  dem  Stiftungsgeschäfte
sich  ein  anderer  Wille  des  Stifters
ergiebt.

Besteht  das  Stiftungsgeschäft  in  einer
Verfügung  von  Todeswegen,  so  hat
das  Nachlaßgericht  die  G.  einzuholen,
sofern  sie  nicht  von  dem  Erben  oder

171

 

8

84

2101
2204
2242,

33

1595

1639
1643

1644

Genehmigung

dem  Testaments  vollstrecker  nachgesucht
wird.

Wird  die  Stiftung  erst  nach  dem
Tode  des  Stifters  genehmigt,  so  gilt
sie  für  die  Zuwendungen  des  Stifters
als  schon  vor  dessen  Tode  entstanden.

Testament.
s.  Stiftung  84.
s.  Erbe  2043.
2243  f.  Erblasser  —  Testament.

Verein.
Beruht  die  Rechtsfähigkeit  des  Vereins
auf  Verleihung,  so  ist  zu  jeder  Anderung
  der  Satzung  staatliche  G.  oder,
falls  die  Verleihung  durch  den  Bundesrat
  erfolgt  ist,  die  G.  des  Bundesrats
erforderlich.  40.

Verwandtschaft.

Für  einen  geschäftsunfähigen  Mann
kann  sein  g.  Vertreter  mit  G.  des
Vormundschaftsgerichts  die  Ehelichkeit
eines  Kindes  anfechten.  1599,  1600.
s.  Vormundschaft  1803.

Zu  Rechtsgeschäften  für  das  eheliche
Kind  bedarf  der  Vater  der  G.  des
Vormundschaftsgerichts  in  den  Fällen,
in  denen  nach  8  1821  Abs.  1
Nr.  1—3,  Abs.  2  und  nach  §  1822
Nr.  1,  3,  5,  8—11  ein  Vormund
der  G.  bedarf.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Ausschlagung
  einer  Erbschaft  oder  eines
Vermächtnisses  sowie  für  den  Verzicht
auf  einen  Pflichtteil.  Tritt  der  Anfall
  an  das  Kind  erst  infolge  der
Ausschlagung  des  Vaters  ein,  so  ist
die  G.  nur  erforderlich,  wenn  der
Vater  neben  dem  Kinde  berufen  war.

Die  8§  1825,  1828—1831  finden
entsprechende  Anwendung.

Der  Vater  kann  Gegenstände,  zu
deren  Veräußerung  die  G.  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich  ist,
dem  ehelichen  Kinde  nicht  ohne  diese
G.  zur  Erfüllung  eines  von  dem
        <pb n="174" />
        Genehmigung

8

1645

1651
1653

1667

1690

1691
1714

Kinde  geschlossenen  Vertrags  oder  zu
freier  Verfügung  überlassen.

Der  Vater  soll  nicht  ohne  G.  des
Vormundschaftsgerichts  ein  neues  Erwerbsgeschäft
  im  Namen  des  ehelichen
Kindes  beginnen.

s.  Geschäftsfähigkeit  112.

Der  Vater  darf  Geld,  das  zu  dem
seiner  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen
  des  ehelichen  Kindes  gehört,
nur  mit  G.  des  Vormundschaftsgerichts
  für  sich  veräußern  oder  verbrauchen.
  1642,  1659.

s.  Vormundschaft  1814—1816,  1819,
1820.

Die  G.  des  der  Mutter  zur  Ausübung
  der  elterlichen  Gewalt  bestellten
  Beistandes  ist  innerhalb  seines
Wirkungskreises  zu  jedem  Rechtsgeschäft
  erforderlich,  zu  dem  ein  Vormund
  der  G.  des  Vormundschaftsgerichts
  oder  des  Gegenvormundes
bedarf.  Ausgenommen  sind  Rechtsgeschäfte,
  welche  die  Mutter  nicht
ohne  die  G.  des  Vormundschaftsgerichts
  vornehmen  kann.  Die  Vorschriften

  der  §§  1828—1831  finden

entsprechende  Anwendung.

Die  G.  des  Beistandes  wird  durch
die  G.  des  Vormundschaftsgerichts
ersetzt.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor

der  Entscheidung  über  die  G.  in  allen
Fällen,  in  denen  das  Rechtsgeschäft

zu  dem  Wirkungskreise  des  Beistandes

gehört,  den  Beistand  hören,  sofern

ein  solcher  vorhanden  und  die  Anhörung

  thunlich  ist.  1686.

s.  Vormundschaft  1809,  1810.

Eine  Vereinbarung  zwischen  dem
Vater  und  dem  unehelichen  Kinde
über  den  Unterhalt  für  die  Zukunft
oder  über  eine  an  Stelle  des  Unterhalts
  zu  gewährende  Abfindung  bedarf
  der  G.  des  Vormundschaftsgerichts.


 

 

1729

1750

1751

1752

Genehmigung

Ein  unentgeltlicher  Verzicht  auf  den

Unterhalt  für  die  Zukunft  ist  nichtig.
1717.
Mit  G.  des  Vormundschaftsgerichts
kann  der  g.  Vertreter  des  unehelichen
Kindes,  wenn  dieses  geschäftsunfähig
ist  oder  das  14.  Lebensjahr  nicht
vollendet  hat,  die  Einwilligung  zur
Ehelichkeitserklärung  erteilen.  1731.
Ist  der  Vater  des  unehelichen  Kindes
in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,
so  bedarf  er  zu  dem  Antrag  auf
Ehelichkeitserklärung,  außer  der  Zustimmung
  seines  g.  Vertreters,  der
G.  des  Vormundschaftsgerichts.

Ist  das  Kind  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  gilt  das
Gleiche  für  die  Erteilung  seiner  Einwilligung.


Ist  die  Mutter  des  Kindes  oder
die  Frau  des  Vaters  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  ist  zur  Erteilung
  ihrer  Einwilligung  die  Zustimmung
  des  g.  Vertreters  nicht  erforderlich.
  1731.

Hat  das  an  Kindesstatt  anzunehmende
Kind  nicht  das  14.  Lebensjahr  vollendet,
  so  kann  sein  g.  Vertreter  den
Annahmevertrag  mit  G.  des  Vormundschaftsgerichts
  schließen.

Ist  der  Annehmende  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  bedarf  er  zur
Eingehung  des  Annahmevertrags,  außer
der  Zustimmung  seines  g.  Vertreters,
der  G.  des  Vormundschaftsgerichts.

Das  Gleiche  gilt  für  das  Kind,
wenn  es  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
  ist.  1755,  1770.

Will  ein  Vormund  seinen  Mündel
an  Kindesstatt  annehmen,  so  soll  das
Vormundschaftsgericht  die  G.  nicht
erteilen,  solange  der  Vormund  im
Amte  ist.  Will  jemand  seinen  früheren
Mündel  an  Kindesstatt  annehmen,  so
soll  das  Vormundschaftsgericht  die  G.
nicht  erteilen,  bevor  er  über  seine  Ver-
        <pb n="175" />
        Genehmigung

8

177

178

179

waltung  Rechnung  gelegt  und  das

Vorhandensein  des  Mündelvermögens
nachgewiesen  hat.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  zur
Vermögensverwaltungbestellter  Pfleger
seinen  Pflegling  oder  seinen  früheren
Pflegling  an  Kindesstatt  annehmen
will.

Vollmacht.

Schließt  jemand  ohne  Vertretungsmacht
  im  Namen  eines  anderen  einen
Vertrag,  so  hängt  die  Wirksamkeit  des
Vertrags  für  und  gegen  den  Vertretenen

von  dessen  G.  ab.  Fordert  der  andere
Teil  den  Vertretenen  zur  Erklärung

über  die  G.  auf,  so  kann  die  Erklärung
nur  ihm  gegenüber  erfolgen;  eine  vor

der  Aufforderung  dem  Vertreter  gegenüber

  erklärte  G.  oder  Verweigerung
der  G.  wird  unwirksam.  Die  G.
kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei

Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung

  erklärt  werden;  wird  sie

nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.



Bis  zur  G.  des  Vertrags  ist  der

andere  Teil  zum  Widerrufe  berechtigt,
es  sei  denn,  daß  er  den  Mangel  der
Vertretungsmacht  bei  dem  Abschlusse
des  Vertrags  gekannt  hat.  Der  Widerruf

  kann  auch  dem  Vertreter  gegenüber

erklärt  werden.

Wer  als  Vertreter  einen  Vertrag

geschlossen  hat,  ist,  sofern  er  nicht
seine  Vertretungsmacht  nachweist,  dem
anderen  Teile  nach  dessen  Wahl  zur
Erfüllung  oder  zum  Schadensersatze
verpflichtet,  wenn  der  Vertretene  die
G.  des  Vertrags  verweigert.

Hat  der  Vertreter  den  Mangel  der
Vertretungsmacht  nicht  gekannt,  so  ist
er  nur  zum  Ersatze  desjenigen  Schadens
verpflichtet,  welchen  der  andere  Teil

dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die  Vertretungsmacht

  vertraut,  jedoch  nicht
über  den  Betrag  des  Interesses  hinaus,

173

8

1803

1809

1810

1812

 

Genehmigung

welches  der  andere  Teil  an  der  Wirksamkeit
  des  Vertrags  hat.

Der  Vertreter  haftet  nicht,  wenn
der  andere  Teil  den  Mangel  der
Vertretungsmacht  kannte  oder  kennen
mußte.  Der  Vertreter  haftet  auch
dann  nicht,  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  war,  es  sei  denn,
daß  er  mit  Zustimmung  seines  g.
Vertreters  gehandelt  hat.

Vormundschaft.

Der  Vormund  darf  mit  G.  des  Vormundschaftsgerichts
  von  Anordnungen
über  die  Verwaltung  dessen,  was  der
Mündel  von  Todeswegen  erwirbt  oder
was  ihm  unter  Lebenden  von  einem
Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,
abweichen,  wenn  ihre  Befolgung  das
Interesse  des  Mündels  gefährden  würde.
Der  Vormund  soll  Mündelgeld  nach
§  1807  Abs.  1  Nr.  5  oder  nach
§  1808  nur  mit  der  Bestimmung  anlegen,
  daß  zur  Erhebung  des  Geldes
die  G.  des  Gegenvormundes  oder  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist.
1852.

Der  Vormund  soll  die  in  den  §8  1806
bis  1808  vorgeschriebene  Anlegung
des  Mündelgeldes  nur  mit  G.  des
Gegenvormundes  bewirken;  die  G.
des  Gegenvormundes  wird  durch  die
G.  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.
Ist  ein  Gegenvormund  nicht  vorhanden,
so  soll  die  Anlegung  nur  mit  G.  des
Vormundschaftsgerichts  erfolgen,  sofern
nicht  die  Vormundschaft  von  mehreren
Vormündern  gemeinschaftlich  geführt
wird.  1852.

Der  Vormund  kann  über  eine  Forderung
  oder  über  ein  anderes  Recht,
kraft  dessen  der  Mündel  eine  Leistung
verlangen  kann,  sowie  über  ein  Wertpapier
  des  Mündels  nur  mit  G.  des
Gegenvormundes  verfügen,  sofern  nicht
nach  den  88  1819  —  1822  die  G.  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist.
        <pb n="176" />
        Genehmigung

8

1813

1814

Das  Gleiche  gilt  von  der  Eingehung
der  Verpflichtung  zu  einer  solchen
Verfügung.

Die  G.  des  Gegenvormundes  wird

durch  die  G.  des  Vormundschaftsgerichts

ersetzt.

Ist  ein  G.  nicht  vorhanden,  so  tritt

an  die  Stelle  der  G.  des  Gegenvormundes
  die  G.  des  Vormundschaftsgerichts,
  sofern  nicht  die  Vormundschaft
von  mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich
  geführt  wird.  1825,  1852.
Der  Vormund  bedarf  nicht  der  G.
des  Gegenvormundes  zur  Annahme
einer  geschuldeten  Leistung:
1.  wenn  der  Gegenstand  der  Leistung
nicht  in  Geld  oder  Wertpapieren
besteht;

—

dreihundert  Mark  beträgt;
3.  wenn  Geld  zurückgezahlt  wird,  das
der  Vormund  angelegt  hat;
4.  wenn  der  Anspruch  zu  den  Nutzungen
des  Mündelvermögens  gehört;
5.  wenn  der  Anspruch  auf  Erstattung
von  Kosten  der  Kündigung  oder
der  Rechtsverfolgung  oder  auf
sonstige  Nebenleistungen  gerichtetist.
Die  Befreiung  nach  Abs.  1  Nr.  2,  3
erstreckt  sich  nicht  auf  die  Erhebung
von  Geld,  bei  dessen  Anlegung  ein
anderes  bestimmt  worden  ist.  Die
Vefreiung  nach  Abs.  1  Nr.  3  gilt
auch  nicht  für  die  Erhebung  von
Geld,  das  nach  §  1807  Abs.  1  Nr.  1
bis  4  angelegt  ist.
Der  Vormund  hat  die  zu  dem  Vermögen
  des  Mündels  gehörenden  Inhaberpapiere
  nebst  den  Erneuerungsscheinen
  bei  einer  Hinterlegungsstelle

oder  bei  der  Reichsbank  mit  der  Bestimmung
  zu  hinterlegen,  daß  die
Herausgabe  der  Papiere  nur  mit  G.

des  Vormundschaftsgerichts  verlangt
werden  kann.  Die  Hinterlegung  von
Inhaberpapieren,  die  nach  §  92  zu

174

wenn  der  Anspruch  nicht  mehr  als

 

8

1815

1816

1819

Genehmigung

den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,
sowie  von  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheinen
  ist  nicht  erforderlich.
Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere
  gleich,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.  1815,  1817
bis  1819.
Der  Vormund  kann  die  zu  dem  Vermögen
  des  Mündels  gehörenden  Inhaberpapiere,
  statt  sie  nach  §  1814
zu  hinterlegen,  auf  den  Namen  des
Mündels  mit  der  Bestimmung  umschreiben
  lassen,  daß  er  über  sie  nur
mit  G.  des  Vormundschaftsgerichts
verfügen  kann.  Sind  die  Paopiere
von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat
  ausgestellt,  so  kann  er  sie  mit
der  gleichen  Bestimmung  in  Buchforderungen
  gegen  das  Reich  oder
den  Bundesstaat  umwandeln  lassen.
Sind  Inhaberpapiere  zu  hinterlegen,
  die  in  Buchforderungen  gegen
das  Reich  oder  einen  Bundesstaat
  umgewandelt  werden  können,  so
kann  das  Vormundschaftsgericht  anordnen,
  daß  sie  nach  Abs.  1  in  Buchforderungen

  umgewandelt  werden.
4820.
Gehören  Buchforderungen  gegen  das

Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat
bei  der  Anordnung  der  Vormundschaft
  zu  dem  Vermögen  des  Mündels
oder  erwirbt  der  Mündel  später  solche
Forderungen,  so  hat  der  Vormund
in  das  Schulobuch  den  Vermerk  eintragen
  zu  lassen,  daß  er  über  die
Forderungen  nur  mit  G.  des  Vormundschaftsgerichts
  verfügen  kann.

Solange  die  nach  §  1814  oder  nach
§  1818  hinterlegten  Wertpapiere  oder
Kostbarkeiten  nicht  zurückgenommen
sind,  bedarf  der  Vormund  zu  einer
Verfügung  über  sie  und,  wenn
Hypotheken-,  Grundschuld=  oder
Rentenschuldbriefe  hinterlegt  sind,  zu
einer  Verfügung  über  die  Hypotheken=
        <pb n="177" />
        Genehmigung  —

8

1821

1822

schulden  und  Rentenschulden.

forderung,  die  Grundschuld  oder  die
Rentenschuld  der  G.  des  Vormundschaftsgerichts.
  Das  Gleiche  gilt  von
der  Eingehung  der  Verpflichtung  zu
einer  solchen  Verfügung.  1812.

Sind  Inhaberpapiere  nach  §  1815
auf  den  Namen  des  Mündels  umgeschrieben
  oder  in  Buchforderungen
umgewandelt,  so  bedarf  ber  Vormund
auch  zur  Eingehung  der  Verpflichtung
zu  einer  Verfügung  über  die  sich  aus
der  Umschreibung  oder  der  Umwandlung

  ergebenden  Stammforderungen
der  G.  des  Vormundschaftsgerichts.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  einer

Buchforderung  des  Mündels  der  im

§  1816  bezeichnete  Vermerk  eingetragen

ist.  1812.

Der  Vormund  bedarf  der  G.  des

——

.zur  Verfügung  über  ein  Grundstück
  oder  über  ein  Recht  an  einem
Grundstücke;

2.  zur  Verfügung  über  eine  Forderung,
  die  auf  Übertragung  des
Eigentums  an  einem  Grundstück
oder  auf  Begründung  oder  Übertragung
  eines  Rechts  an  einem
Grundstück  oder  auf  Befreiung
eines  Grundstücks  von  einem
solchen  Rechte  gerichtet  ist;

3.  zur  Eingehung  der  Verpflichtung
zu  einer  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
  Verfügungen;

4.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den

entgeltlichen  Erwerb  eines  Grundstücks

  oder  eines  Rechts  an  einem

Grundstücke  gerichtet  ist.

Zu  den  Rechten  an  einem  Grundstück
  im  Sinne  dieser  Vorschriften
gehören  nicht  Hypotheken-,  Grund-1812,

1827.

Der  Vormund  bedarf  der  G.  des
Vormundschaftsgerichts
1.  zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch

175

 

8

.  zur  Ausstellung

Genehmigung

das  der  Mündel  zu  einer  Verfügung
  über  sein  Vermögen  im
ganzen  oder  über  eine  ihm  angefallene
  Erbschaft  oder  über  seinen
künftigen  g.  Erbteil  oder  seinen
künftigen  Pflichtieil  verpflichtet
wird,  sowie  zu  einer  Verfügung
über  den  Anteil  des  Mündels  an
einer  Erbschaft;

.  zur  Ausschlagung  einer  Erbschaft

oder  eines  Vermächtnisses,  zum
Verzicht  auf  einen  Pflichtteil  sowie
zu  einem  Erbteilungsvertrage;

.  à)  zu  einem  Vertrage,  der  auf

den  entgeltlichen  Erwerb  oder
die  Veräußerung  eines  Erwerbsgeschäfts
  gerichtet;

b)  zu  einem  Gesellschaftsvertrage,
der  zum  Betriebe  eines  Erwerbsgeschäfts
  eingegangen
wird;

.  zu  einem  Pachtvertrage  über  ein

Landgut  oder  einen  gewerblichen
Betrieb;

.  zu  einem  Miet=  oder  Pachtvertrage

oder  einem  anderen  Vertrage,
durch  den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden
  Leistungen  verpflichtet
wird,  wenn  das  Vertragsverhältnis
  länger  als  ein  Jahr  nach  der
Vollendung  des  einundzwanzigsten
Lebensjahrs  des  Mündels  fortdauern
  soll;

.  zu  einem  Lehrvertrage,  der  für

längere  Zeit  als  ein  Jahr  geschlossen
  wird;

.  zu  einem  auf  die  Eingehung  eines

Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses
gerichteten  Vertrage,  wenn  der
Mündel  zu  persönlichen  Leistungen
für  längere  Zeit  als  ein  Jahr
verpflichtet  werden  soll;

.  zur  Aufnahme  von  Geld  auf  den

Kredit  des  Mündels;
einer  Schuldverschreibung

  auf  den  Inhaber  oder
        <pb n="178" />
        Genehmigung  —  176  —

8

1823

1824

1825

zur  Eingehung  einer  Verbindlichkeit
  aus  einem  Wechsel  oder  einem
anderen  Papiere,  das  durch  Indossament
  übertragen  werden  kann.

10.  zur  Übernahme  einer  fremden  Verbindlichkeit,
  insbesondere  zur  Eingehung
  einer  Bürgschaft;

11.  zur  Erteilung  einer  Prokura;

12.  zu  einem  Vergleiche  oder  einem
Schiedsvertrag,  es  sei  denn,  daß
der  Gegenstand  des  Streites  oder
der  Ungewißheit  in  Geld  schätzbar
ist  und  den  Wert  von  dreihundert
Mark  nicht  übersteigt;

13.  zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch
das  die  für  eine  Forderung  des
Mündels  bestehende  Sicherheit

aufgehoben  oder  gemindert  oder

die  Verpflichtung  dazu  begründet
wird.  1812,  1825,  1827,  1902.
Der  Vormund  soll  nicht  ohne  G.
des  Vormundschaftsgericht  ein  neues
Erwerbsgeschäft  im  Namen  des

Mündels  beginnen  oder  ein  bestehendes

Erwerbsgeschäft  des  Mündels  auflösen.


Der  Vormund  kann  Gegenstände,  zu
deren  Veräußerung  die  G.  des  Gegenvormundes
  oder  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich  ist,  dem  Mündel
nicht  ohne  diese  G.  zur  Erfüllung
eines  von  diesem  geschlossenen  Vertrages
  oder  zu  freier  Verfügung  überlassen.


Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem
Vormunde  zu  Rechtsgeschäften,  zu
denen  nach  8  1812  die  G.  des
Gegenvormundes  erforderlich  ist,  sowie
zu  den  im  §  1822  Nr.  8—  10  bezeichneten
  Rechtsgeschäften  eine  allgemeine
  Ermächtigung  erteilen.

Die  Ermächtigung  soll  nur  erteilt
werden,  wenn  sie  zum  Zwecke  der
Vermögensverwaltung,  insbesondere
zum  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,
erforderlich  ist.

 

8
1826

1827

1828

1829

Genehmigung

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor
der  Entscheidung  über  die  zu  einer
Handlung  des  Vormundes  erforderliche
  G.  den  Gegenvormund  hören,
sofern  ein  solcher  vorhanden  und  die
Anhörung  thunlich  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  den
Mündel  hören  vor  der  Entscheidung
über  die  G.  eines  Lehrvertrages  oder
eines  auf  die  Eingehung  eines  Dienstoder
  Arbeitsverhältnisses  gerichteten
Vertrags  und,  wenn  der  Mündel  das
vierzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,
über  die  Entlassung  aus  dem  Staatsverbande.


Hat  der  Mündel  das  achtzehnte
Lebensjahr  vollendet,  so  soll  ihn  das
Vormundschaftsgericht,  soweit  thunlich,
auch  hören  vor  der  Entscheidung  über
die  G.  eines  der  im  §  1821  und  im
§  1822  Nr.  3  bezeichneten  Rechtsgeschäfte
  sowie  vor  der  Entscheidung
über  die  G.  des  Beginns  oder  der
Auflösung  eines  Erwerbsgeschäfts.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  die
G.  zu  einem  Rechtsgeschäfte  nur  dem
Vormunde  gegenüber  erklären.  1832.
Schließt  der  Vormund  einen  Vertrag
ohne  die  erforderliche  G.  des  Vormundschaftsgerichts,
  so  hängt  die  Wirksamkeit
  des  Vertrags  von  der  nachträglichen
  G.  des  Vormundschaftsgerichts
  ab.  Die  G.,  sowie  deren
Verweigerung  wird  dem  anderen  Teile
gegenüber  erst  wirksam,  wenn  sie
ihm  durch  den  Vormund  mitgeteilt
wird.

Fordert  der  andere  Teil  den  Vormund
  zur  Mitteilung  darüber  auf,  ob
die  G.  erteilt  sei,  so  kann  die  Mitteilung
  der  G.  nur  bis  zum  Ablaufe
von  zwei  Wochen  nach  dem  Empfange
der  Aufforderung  erfolgen;  erfolgt  sie
nicht,  so  gilt  die  G.  als  verweigert.

Ist  der  Mündel  volljährig  geworden,
  so  tritt  seine  G.  an  die
        <pb n="179" />
        Genehmigung

8

1830

1831

1832

1847

Stelle  der  G.  des  Vormundschaftsgerichts.

  1832.

Hat  der  Vormund  dem  anderen  Teile

gegenüber  der  Wahrtheit  zuwider  die
G.  des  Vormundschaftsgerichts  behauptet,
  so  ist  der  andere  Teil  bis
zur  Mitteilung  der  nachträglichen  G.
des  Vormundschaftsgerichts

1832.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der

Vormund,  ohne  die  erforderliche  G.
des  Vormundschaftsgerichts  vornimmt,
ist  unwirksam.  Nimmt  der  Vormund
mit  dieser  G.  ein  solches  Rechtsgeschäft

  einem  anderen  gegenüber  vor,

so  ist  das  Rechtsgeschäft  unwirksam,
wenn  der  Vormund  die  G.  nicht  in
schriftlicher  Form  vorlegt  und  der
andere  das  Rechtsgeschäft  aus  diesem
Grunde  unverzüglich  zurückweist.  1832.

Soweit  der  Vormund  zu  einem  Rechtsgeschäfte

  der  G.  des  Gegenvormundes
bedarf,  finden  die  Vorschriften  der
§8  1828—1831  entsprechende  Anwendung.


Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor
einer  von  ihm  zu  treffenden  Entscheidung
  auf  Antrag  des  Vormundes
oder  des  Gegenvormundes  Verwandte
oder  Verschwägerte  des  Mündels
hören,  wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung
  und  ohne  unverhältnismäßige
Kosten  geschehen  kann.  In  wichtigen
Angelegenheiten  soll  die  Anhörung

auch  ohne  Antrag  erfolgen;  wichtige
Angelegenheiten  sind  insbesondere  die

Volljährigkeitserklärung,  die  Ersetzung
der  Einwilligung  zur  Eheschließung
im  Falle  des  §  1304,  die  Ersetzung
der  G.  im  Falle  des  §  1337,  die
Entlassung  aus  dem  Staatsverband
und  die  Todeserklärung.  1862.

1852  Der  Vater  kann,  wenn  er  einen  Vor-Ehmcke,
  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

177

zum
Widerrufe  berechtigt,  es  sei  denn,  daß
ihm  das  Fehlen  der  G.  bei  dem  Abschlusse
  des  Vertrags  bekannt  war.

 

8

1902

Gerät

mund  benennt,  die  Bestellung  eines
Gegenvormundes  ausschließen.

Der  Vater  kann  anordnen,  daß

der  von  ihm  benannte  Vormund  bei
der  Anlegung  von  Geld  den  in  den
88  1809,  1810  bestimmten  Beschränkungen
  nicht  unterliegen  und  zu
den  im  §  1812  bezeichneten  Rechtsgeschäften
  der  G.  des  Gegenvormundes
oder  des  Vormundschaftsgerichts  nicht
bedürfen  soll.  Diese  Anordnungen
sind  als  getroffen  anzusehen,  wenn
der  Vater  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes
  ausgeschlossen  hat.  1855,
1856,  1903,  1904,  1917.
Der  Vormund  kann  eine  Ausstattung
aus  dem  Vermögen  des  Mündels  nur
mit  G.  des  Vormundschaftsgerichts
versprechen  oder  gewähren.

Zu  einem  Miet=  oder  Pachtvertrage
sowie  zu  einem  anderen  Vertrage,
durch  den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden
  Leistungen  verpflichtet  wird,
bedarf  der  Vormund  der  G.  des
Vormundschaftsgerichts,  wenn  das
Vertragsverhältnis  länger  als  vier
Jahre  dauern  soll.  Die  Vorschrift
des  §  1822  Nr.  4  bleibt  unberührt.
1897.

Zustimmung.

184,  185  s.  Einwilligung  —  Zustimmung.

Art.
7%6

767.

581

98

Genossenschaftsregister.
Einführungsgesetz  s.  E.G.  —E.G.

Genuss.
Einführungsgesetz.
162  s.  E.  G.  —  E.  G.
Pacht  s.  Prũehte  —  Pacht.

Gerãt.

Sachen.
Dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache
  sind  zu  dienen  bestimmt:

12
        <pb n="180" />
        Gerät  —  178  —  Gericht
§  2.  bei  einem  Landgute  das  zum  |Gericht  s.  auch  Amtsgericht,  Nachlass-Wirtschaftsbetriebe

  bestimmte  G.
und  Viehh

Gerätschaften.
618  Dienstvertrag  s.  Dienstvertrag—
Dienstvertrag.
Art.  Einführungsgesetz.

#  s.  Dienstvertrag  §  618,  Handlung  8831.

8
d
831  Handlung  s.  Handlung  —  Handlung.

Sachen.

98  Dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache
  sind  zu  dienen  bestimmt:

1.  bei  einem  Gebäude,  das  für  einen
gewerblichen  Betrieb  dauernd  eingerichtet
  ist,  insbesondere  bei  einer
Mühle,  einer  Schmiede,  einem
Brauhaus,  einer  Fabrik,  die  zu
dem  Betriebe  bestimmten  Maschinen
und  sonstigen  G.;

Geräusch.
906

Gerechtsame.

Kauf.
Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem
Käufer  über  die  den  verkauften  Gegenstand
  betreffenden  rechtlichen  Verhältnisse,
  insbesondere  im  Falle  des
Verkaufs  eines  Grundstücks  über  die
Grenzen,  G.  und  Lasten,  die  nötige
Auskunft  zu  erteilen  und  ihm  die
zum  Beweise  des  Rechtes  dienenden
Urkunden,  soweit  sie  sich  in  seinem
Besitze  befinden,  auszuliefern.  Erstreckt
sich  der  Inhalt  einer  solchen  Urkunde
auch  auf  andere  Angelegenheiten,  so
ist  der  Verkäufer  nur  zur  Erteilung
eines  öffentlich  beglaubigten  Auszugs
verpflichtet.  445.

Schenkung  s.  Kauf  444.

Testament  s.  Kauf  444.

444

523
2182

Eigentumpigentum—Eigentum.

 

 

gerlcht,  Vormundschaftsgericht,
Grundbuchamt,  Prozessgericht,
Verwaltungsgericht,  Schiedsgericht.
8  Eigentum.
925  s.  Grundstück  873.
941,  977,  1002  s.  Eigentum  —  Eigentum.
Art.  Einführungsgesetz.
s.  Erbschein  §  2369.
6  5%.  777—  77,  7275,
s.  E.G.  —  E.G.
700,  174  s.  Schuldverschreibung  §  804.
76%  s.  Verein  8  36.

777.  757

8
1015  Erbbaurecht  s.  Grundstück  873.
Erbe.
1958,  1961,  1965,  2033,  2039  s.  Erbe
—  Erbe.

2019  s.  Schuldverhältnis  408.

2022  s.  Eigentum  1002.

2028,  2057  s.  Leistung  261.

Erbschaftskauf.

2371  Ein  Vertrag,  durch  den  der  Erbe  eine
ihm  angefallene  Erbschaft  verkauft,
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Erbschein.
2356,  2369  f.  Erbschein  —  Erbschein.
Erbvertrag.

2282,  2291,  2296  f.  Erbvertrag  —  Erbvertrag.


2300  s.  Testament  2259,  2261.

Erbverzicht.
2348  Der  Erboerzichtsvertrag  bedarf  der

gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.
  2351,  2352.
Frist.

186  Für  die  in  Gesetzen,  gerichtlichen  Verfügungen
  und  Rechtsgeschäften  enthaltenen
  Frist=  und  Terminsbestimmungen
  gelten  die  Auslegungsvorschriften
  der  §S§  187—193.
Gesellschaft  s.  Schuldverhältnis
408.
Grundstück.  «
873  Zur  Übertragung  des  Eigentums  an

720
        <pb n="181" />
        Gericht

g

einem  Grundstücke,  zur  Belastung
eines  Grundstücks  mit  einem  Rechte
sowie  zur  Übertragung  oder  Belastung
eines  solchen  Rechtes  ist  die  Einigung

des  Berechtigten  und  des  anderen
Teiles  über  den  Eintritt  der  Rechtsänderung
  und  die  Eintragung  der

Rechtsänderung  in  das  Grundbuch

erforderlich,  soweit  nicht  das  Gesetz

ein  anderes  vorschreibt.
Vor  der  Eintragung  sind  die  Beteiligten

  an  die  Einigung  nur  gebunden,

  wenn  die  Erklärungen  gerichtlich
  oder  notariell  beurkundet,  oder
vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben
oder  bei  diesem  eingereicht  sind  oder
wenn  der  Berechtigte  dem  anderen

Teile  eine  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung

tragungsbewilligung  ausgehändigt  hat.

entsprechende

877—880.

1380

1394

Güterrecht.

Der  Mann  kann  bei  g.  Güterrechte
ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes

Recht  im  eigenen  Namen  gerichtlich

geltend  machen.  Ist  er  befugt,  über
das  Recht  ohne  Zustimmung  der  Frau

zu  verfügen,  so  wirkt  das  Urteil  auch
für  und  gegen  die  Frau.  1525.

Die  Frau  kann  Ansprüche,  die  ihr
auf  Grund  der  Verwaltung  und
Nutznießung  gegen  den  Mann  zustehen,
  bei  g.  Güterrecht  erst  nach  der

Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung

  gerichtlich  geltend  machen,  es

sei  denn,  daß  die  Voraussetzungen

vorliegen,  unter  denen  die  Frau  nach

§  1391  Sicherheiisleistung  verlangen

1407

kann.  Der  im  §  1389  Abs.  2  bestimmte
  Anspruch  unterliegt  dieser
Beschränkung  nicht.  1411,  1525.
Die  Frau  bedarf  bei  g.  Güterrecht
nicht  der  Zustimmung  des  Mannes;
1.  zur  Fortsetzung  eines  zur  Zeit
der  Eheschließung
Rechtsstreits;

 

179

Einanhängigen



 

8

1434

1449

1473,
1487

1491

Gericht

2.  zur  gerichtlichen  Geltendmachung
eines  zum  eingebrachten  Gute
gehörenden  Rechtes  gegen  den
Mann;

3.  zur  gerichtlichen  Geltendmachung
eines  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
  Rechtes  gegen  einen
Dritten,  wenn  der  Mann  ohne
die  erforderliche  Zustimmung  der
Frau  über  das  Recht  verfügt  hat;

4.  zur  gerichtlichen  Geltendmachung
eines  Widerspruchsrechts  gegenüber
einer  Zwangsvollstreckung.  1525.

Der  Ehevertrag  muß  bei  gleichzeitiger

Anwesenheit  beider  Teile  vor  G.

oder  vor  einem  Notar  geschlossen

werden.

Verfügt  der  Mann  bei  a.  Gütergemeinschaft

  ohne  die  erforderliche  Zustimmung

  der  Frau  über  ein  zu  dem

Gesamtgute  gehörendes  Recht,  so  kann

die  Frau  das  Recht  ohne  Mitwirkung

des  Mannes  gegen  Dritte  gerichtlich

geltend  machen.  1487,  1519.

1524  s.  Schuldverhältnis  408.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des

überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten

  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft

geltenden  Vorschriften  der  §§  1442

bis  1449,  1455—1457,  1466;  der

überlebende  Ehegatte  hat  die  rechtliche

Stellung  des  Mannes,  die  anteilsberechtigten

  Abkömmlinge  haben  die

rechtliche  Stellung  der  Frau.  1518.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

kann  auf  seinen  Anteil  an  dem  Gesamtgute

  der  f.  Gütergemeinschaft
verzichten.  Der  Verzicht  erfolgt  durch

Erklärung  gegenüber  dem  für  den

Nachlaß  des  verstorbenen  Ehegatten

zuständigen  G.;  die  Erklärung  ist  in

öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung

12*
        <pb n="182" />
        Gericht

8

1492

1501

dem  überlebenden  Ehegatten  und  den
übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  mitteilen.

Der  Verzicht  kann  auch  durch  Ver—
trag  mit  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  übrigen  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  erfolgen.  Der  Vertrag
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Steht  der  Abkömmmling  unter
elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zu  dem  Verzichte
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.

Der  Verzicht  hat  die  gleichen  Wirkungen,

  wie  wenn  der  Verzichtende
zur  Zeit  des  Verzichts  ohne  Hinterlassung
  von  Abkömmlingen  gestorben
wäre.  1518.
Der  überlebende  Ehegatte  kann  die  f.
Gütergemeinschaft  jederzeit  aufheben.
Die  Aufhebung  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  für  den  Nachlaß
  des  verstorbenen  Ehegatten  zuständigen
  G.;  die  Erklärung  ist  in
öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.
  Das  Nachlaßgericht  soll  die
Erklärung  den  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  und,  wenn  der  überlebende
Ehegatte  g.  Vertreter  eines  der  Abkömmlinge
  ist,  dem  Vormundschaftsgerichte
  mitteilen.

Die  Aufhebung  kann  auch  durch
Vertrag  zwischen  dem  überlebenden
Ehegatten  und  den  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  erfolgen.  Der  Vertrag
  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung.

Steht  der  überlebende  Ehegatte
unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter
Vormundschaft,  so  ist  zu  der  Aufhebung
  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.  1518.
Ist  einem  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  für  den  Verzicht  auf  seinen
Anteil  eine  Abfindung  aus  dem  Ge-180



 

 

8

Gericht

samtgute  gewährt  worden,  so  wird  sie
bei  der  Auseinandersetzung  in  das
Gesamtgut  eingerechnet  und  auf  die
den  Abkömmlingen  gebührende  Hälfte
angerechnet.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  mit
den  übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  schon  vor  der  Aufhebung
der  f.  Gütergemeinschaft  eine  abweichende
  Vereinbarung  treffen.  Die
Vereinbaruung  bedarf  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung;  sie  ist
auch  denjenigen  Abkömmlingen  gegenüber
  wirksam,  welche  erst  später  in
die  f.  Gütergemeinschaft  eintreten.
1518.

1516  Zur  Wirksamkeit  der  in  den  §§  1511

1519,

1561

bis  1515  bezeichneten  Verfügungen

eines  Ehegatten  ist  die  Zustimmung

des  anderen  Ehegatten  erforderlich.

Die  Zustimmung  kann  nicht  durch
einen  Vertreter  erteilt  werden.  Ist
der  Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  ist  die  Zustimmung
seines  g.  Vertreters  nicht  erforderlich.
Die  Zustimmungserklärung  bedarf
der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.
  Die  Zustimmung  ist
unwiderruflich.

Die  Ehegatten  können  die  in  den
88  1511—1515  bezeichneten  Verfügungen
  auch  in  einem  gemeinschaftlichen
  Testamente  treffen.  1517,  1518.
1525  f.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

Der  Antrag  eines  der  Ehegatten

genügt:

1.  zur  Eintragung  eines  Ehevertrags.
oder  einer  auf  gerichtlicher  Entscheidung
  beruhenden  Anderung
der  güterrechtlichen  Verhältnisse  der
Ehegatten,  wenn  mit  dem  Antrage
der  Ehevertrag  oder  die  mit  dem
Zeugnisse  der  Rechtskraft  versehene
Entscheidung  vorgelegt  wird;
        <pb n="183" />
        Gericht

8
839

1116,
1134,
1156,

477,
490

261

561

Handlung.

Verletzt  ein  Beamter  bei  dem  Urteil
in  einer  Rechtssache  seine  Amtspflicht,
so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden
Schaden  nur  dann  verantwortlich,
wenn  die  Pflichtverletzung  mit  einer
im  Wege  des  gerichtlichen  Strafverfahrens
  zu  verhängenden  öffentlichen
  Strafe  bedroht  ist.  Auf  eine
pflichtwidrige  Verweigerung  oder  Verzögerung
  der  Ausübung  des  Amtes
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.


Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,
wenn  der  Verletzte  vorsätzlich  oder
fahrlässig  unterlassen  hat,  den  Schaden
durch  Gebrauch  eines  Rechtsmittels
abzuwenden.

Hypothek.

1154,  1180  s.  Grundstück  873.

1155,  1188  s.  Hypothek  —  Hypothek.

1158  s.  Schuldverhältnis  408.
Kauf.

478,  485  f.  Kauf  —  Kauf.

s.  Verjährung  210.

Leistung.

Der  Offenbarungseid  ist,  sofern  er
nicht  vor  dem  Prozeßgerichte  zu  leisten
ist,  vor  dem  Amtsgerichte  des  Ortes
zu  leisten,  an  welchem  die  Verpflichtung
  zur  Rechnungslegung  oder
zur  Vorlegung  des  Verzeichnisses  zu
erfüllen  ist.  Hat  der  Verpflichtete
seinen  Wohnsitz  oder  seinen  Aufenthalt
im  Inlande,  so  kann  er  den  Eid  vor

dem  Amtsgerichte  des  Wohnsitzes  oder

des  Aufenthaltsortes  leisten.

Das  G.  kann  eine  den  Umständen

entsprechende  Anderung  der  Eidesnorm
beschließen.

Die  Kosten  der  Abnahme  des  Eides

hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  die
Leistung  des  Eides  verlangt.

Miete.
Der  Vermieter  darf  die  Entfernung
der  seinem  Pfandrecht  unterliegenden

181

 

8

1052

1217

Gericht

Sachen,  soweit  er  ihr  zu  widersprechen
berechtigt  ist,  auch  ohne  Anrufen  des
G.  verhindern  und  wenn  der  Mieter
auszieht,  die  Sachen  in  seinen  Besitz
nehmen.

Sind  die  Sachen  ohne  Wissen  oder
unter  Widerspruch  des  Vermieters  entfernt
  worden,  so  kann  er  die  Herausgabe
  zum  Zwecke  der  Zurückschaffung
in  das  Grundstück  und,  wenn  der
Mieter  ausgezogen  ist,  die  Überlassung
des  Besitzes  verlangen.  Das  Pfandrecht
  erlischt  mit  dem  Ablauf  eines
Monats,  nachdem  der  Vermieter  von
der  Entfernung  der  Sachen  Kenntnis
erlangt  hat,  wenn  nicht  der  Vermieter
diesen  Anspruch  vorher  gerichtlich  geltend
gemacht  hat.

Nießbrauch.

Ist  der  Nießbraucher  zur  Sicherheitsleistung
  rechtskräftig  verurteilt,  so  kann

der  Eigentümer  statt  der  Sicherheitsleistung

  verlangen,  daß  die  Ausübung
des  Nießbrauchs  für  Rechnung  des
Nießbrauchers  einem  von  dem  G.  zu
bestellenden  Verwalter  übertragen  wird.
Die  Anordnung  der  Verwaltung  ist
nur  zulässig,  wenn  dem  Nießbraucher
auf  Antrag  des  Eigentümers  von  dem
G.  eine  Frist  zur  Sicherheitsleistung
bestimmt  worden  und  die  Frist  verstrichen
  ist;  sie  ist  unzulässig,  wenn
die  Sicherheit  vor  dem  Ablaufe  der
Frist  geleistet  wird.

Der  Verwalter  steht  unter  der  Aufsicht
  des  G.  wie  ein  für  die  Zwangsverwaltung
  eines  Grundstücks  bestellter
Verwalter.  Verwalter  kann  auch  der
Eigentümer  sein.

Die  Verwaltung  ist  aufzuheben,
wenn  die  Sicherheit  nachträglich  geleistet
  wird.  1054,  1070.

Pfandrecht.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  die  Rechte
des  Verpfänders  in  erheblichem  Maße
und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten
        <pb n="184" />
        Gericht

B

1246

1260
1270
1275

1281

ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Verpfänders
  fort,  so  kann  der  Verpfänder
verlangen,  daß  das  Pfand  auf  Kosten
des  Pfandgläubigers  hinterlegt  oder,
wenn  es  sich  nicht  zur  Hinterlegung
eignet,  an  einen  gerichtlich  zu  bestellenden
  Verwahrer  abgeliefert  wird.
Statt  der  Hinterlegung  oder  der
Ablieferung  der  Sache  an  einen  Verwahrer
  kann  der  Verpfänder  die  Rückgabe
  des  Pfandes  gegen  Befriedigung
des  Gläubigers  verlangen.  Ist  die
Forderung  unverzinslich  und  noch
nicht  fällig,  so  gebührt  dem  Pfandgläubiger
  nur  die  Summe,  welche  mit
Hinzurechnung  der  g.  Zinsen  für  die
Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit
  dem  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.
  1266,  1275.
Entspricht  eine  von  den  Vorschriften
der  §8§  1235  bis  1240  abvweichende
Art  des  Pfandverkaufs  nach  billigem
Ermessen  den  Interessen  der  Beteiligten,
  so  kann  jeder  von  ihnen
verlangen,  daß  der  Verkauf  in  dieser
Art  erfolgt.  Kommt  eine  Einigung
nicht  zu  stande,  so  entscheidet  das  G.
1266.
s.  Grundstück  873.
s.  Hypothek  1188.
Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine  Leistung
gefordert  werden  kann,  Gegenstand
des  Pfandrechts,  so  finden  auf  das
Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Pfandgläubiger
  und  dem  Verpflichteten  die
Vorschriften,  welche  im  Falle  der  Übertragung
  des  Rechtes  für  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Erwerber  und
dem  Verpflichteten  gelten,  und  im
Falle  einer  nach  §  1217  Abs.  1  getroffenen
  g.  Anordnung  die  Vorschrift
des  §  1670  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.
  1273.
Der  Schuldner  kann  nur  an  den
Pfandgläubiger  und  den  Gläubiger
gemeinschaftlich  leisten.  Jeder  von

182

 

8

704

518

408

Gericht

beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie
gemeinschaftlich  geleistet  wird;  jeder
kann  statt  der  Leistung  verlangen,
daß  die  geschuldete  Sache  für  beide
hinterlegt  oder,  wenn  sie  sich  nicht
zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen  g.
zu  bestellenden  Verwahrer  abgeliefert
wird.  1273,  1279,  1284,  1287,
1288.

Sachen  s.  Miete  561.

Schenkung.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch
den  eine  Leistung  schenkweise  versprochen
  wird,  ist  die  g.  oder
notarielle  Beurkundung  des  Versprechens
  erforderlich.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  ein  Schuldversprechen  oder
ein  Schuldanerkenntnis  der  in  den
§§  780,  781  bezeichneten  Art  schenkweise
  erteilt  wird,  von  dem  Versprechen
  oder  der  Anerkennungserklärung.


Der  Mangel  der  Form  wird  durch
die  Bewirkung  der  versprochenen
Leistung  geheilt.

Schuldverhältnis.

Wird  eine  abgetretene  Forderung  von
dem  bisherigen  Gläubiger  nochmals
an  einen  Dritten  abgetreten,  so  finden,
wenn  der  Schuldner  an  den  Dritten
leistet  oder  wenn  zwischen  dem  Schuldner
  und  dem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft
  vorgenommen  oder  ein  Rechtsstreit
  anhängig  wird,  zu  Gunsten  des
Schuldners  die  Vorschriften  des  §  407
dem  früheren  Erwerber  gegenüber  entsprechende
  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  bereits
abgetretene  Forderung  durch  gerichtlichen
  Beschluß  einem  Dritten  überwiesen
  wird  oder  wenn  der  bisherige
Gläubiger  dem  Dritten  gegenüber  anerkennt,
  daß  die  bereits  abgetretene
Forderung  kraft  Gesetzes  auf  den
Dritten  übergegangen  sei.  412.
        <pb n="185" />
        Gericht

8

801  Der  Anspruch  aus  einer  Schuldver--schreibung
  auf  den  Inhaber  erlischt

804

Schuldverschreibung.

mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren
nach  dem  Eintritte  der  für  die  Leistung
bestimmten  Zeit,  wenn  nicht  die  Urkunde
  vor  dem  Ablaufe  der  dreißig
Jahre  dem  Aussteller  zur  Einlösung
vorgelegt  wird.  Erfolgt  die  Vorlegung,

so  verjährt  der  Anspruch  in  zwei
Jahren  von  dem  Ende  der  Vorlegungsfrist

  an.  Der  Vorlegung  steht
die  gerichtliche  Geltendmachung  des
Anspruchs  aus  der  Urkunde  gleich.

Bei  Zins-,  Renten=  und  Gewinnanteilscheinen
  beträgt  die  Vorlegungsfrist

  vier  Jahre.  Die  Frist  beginnt
mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  die  für  die  Leistung  bestimmte
Zeit  eintritt.

Die  Dauer  und  der  Beginn  der
Vorlegungsfrist  können  von  dem  Aussteller

  in  der  Urkunde  anders  bestimmt

werden.

Ist  ein  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilschein
  abhanden  gekommen  oder
vernichtet  und  hat  der  bisherige  Inhaber

  den  Verlust  dem  Aussteller  vor

dem  Ablaufe  der  Vorlegungsfrist  angezeigt,
  so  kann  der  bisherige  Inhaber
nach  dem  Ablaufe  der  Frist  die  Leistung
von  dem  Aussteller  verlangen.  Der
Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der
abhanden  gekommene  Schein  dem  Aussteller
  zur  Einlösung  vorgelegt  oder
der  Anspruch  aus  dem  Scheine  gerichtlich
  geltend  gemacht  worden  ist,
es  sei  denn,  daß  die  Vorlegung  oder
die  gerichtliche  Geltendmachung  nach
dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt  ist.
Der  Anspruch  verjährt  in  vier  Jahren.

In  dem  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheine
  kann  der  im  Abs.  1
bestimmte  Anspruch  auzgeschlossen
werden.  "

183

8
81

86
2111
2128,
2212,
2271

26

67

76

 

209

 

Gericht

Stiftung.

Das  Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden

bedarf  der  schriftlichen  Form.

Bis  zur  Erteilung  der  Genehmigung
ist  der  Stifter  zum  Widerrufe  berechtigt.
  Ist  die  Genehmigung  bei
der  zuständigen  Behörde  nachgesucht,
so  kann  der  Widerruf  nur  dieser
gegenüber  erklärt  werden.  Der  Erbe
des  Stifters  ist  zum  Widerrufe  nicht
berechtigt,  wenn  der  Stifter  das  Gesuch
bei  der  zuständigen  Behörde  eingereicht
oder  im  Falle  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung  des  Stiftungsgeschäfts
  das  G.  oder  den  Notar
bei  oder  nach  der  Beurkundung  mit
der  Einreichung  betraut  hat.

s.  Verein  26.

Testament.

s.  Schuldverhältnis  408.

2129  s.  Nießbrauch  1052.

2213,  2259,  2261  f.  Erblasser  —

Testament.

s.  Erbvertrag  2296.

Verein.

Der  Vorstand  vertritt  den  Verein

gerichtlich  und  außergerichtlich;  er  hat

die  Stellung  eines  g.  Vertreters.

Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter

Vorstandsmitglieder  des  Vereins  erfolgt

  von  Amtswegen.

Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter

Liquidatoren  geschieht  von  Amtswegen.

78.

Verjährung.

Der  Erhebung  der  Klage,  durch  welche

die  Verjährung  unterbrochen  wird,

stehen  gleich:

1.

5.  Die  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung
  und,  soweit  die  Zwangsvollstreckung
  den  G.  oder  anderen
Behörden  zugewiesen  ist,  die
Stellung  des  Antrags  auf  Zwangsvollstreckung.
  220.

210  Hüängt  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
        <pb n="186" />
        Gericht

8

220

von  der  Vorentscheidung  einer  Behörde
  ab  oder  hat  die  Bestimmung
des  zuständigen  G.  durch  ein  höheres
G.  zu  erfolgen,  so  wird  die  Verjährung
  durch  die  Einreichung  des
Gesuchs  an  die  Behörde  oder  das
höhere  G.  in  gleicher  Weise  wie  durch
Klageerhebung  unterbrochen,  wenn  die
Klage  binnen  drei  Monaten  nach  der
Erledigung  des  Gesuchs  erhoben  wird.
Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften
der  §§  203,  206,  207  entsprechende
Anwendung.  220.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Klageerhebung  dauert  fort,  bis

184

der  Prozeß  rechtskräftig  entschieden

oder  anderweit  erledigt  ist.
Gerät  der  Prozeß  infolge  einer
Vereinbarung  oder  dadurch,  daß  er

nicht  betrieben  wird,  in  Stillstand,
so  endigt  die  Unterbrechung  mit  der

letzten  Prozeßhandlung  der  Parteien
oder  des  G.  Die  nach  der  Beendigung
der  Unterbrechung  beginnende  neue
Verjährung  wird  dadurch,  daß  eine

der  Parteien  den  Prozeß  weiter  betreibt,
  in  gleicher  Weise  wie  durch

Klageerhebung  unterbrochen.  214,  215,
219,  220.

Ist  der  Anspruch  vor  einem  Schiedsg.
oder  einem  besonderen  G.,  vor  einem

Verwaltungsg.  oder  einer  Verwaltungsbehörde

  geltend  zu  machen,  so  finden
die  Vorschriften  der  §§  209—2s13,
215,  216,  218,  219  entsprechende
Anwendung.

Sind  in  dem  Schiedsvertrage  die
Schiedsrichter  nicht  ernannt  oder  ist  die
Ernennung  eines  Schiedsrichters  aus
einem  anderen  Grunde  erforderlich
oder  kann  das  Schiedsgericht  erst  nach
der  Erfüllung  einer  sonstigen  Voraussetzung
  angerufen  werden,  so  wird  die
Verjährung  schon  dadurch  unterbrochen,
daß  der  Berechtigte  das  zur  Erledigung

 

 

8

152

311

312

313

1730

Gericht

der  Sache  seinerseits  Erforderliche
vornimmt.

Vertrag.

Wird  ein  Vertrag  gerichtlich  oder
notariell  beurkundet,  ohne  daß  beide
Teile  gleichzeitig  anwesend  sind,  so
kommt  der  Vertrag  mit  der  nach  §  128
erfolgten  Beurkundung  der  Annahme
zustande,  wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist.  Die  Vorschrift  des  §  151
Satz  2  findet  Anwendung.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine
Teil  verpflichtet,  sein  gegenwärtiges
Vermögen  oder  einen  Bruchteil  seines
gegenwärtigen  Vermögens  zu  übertragen
  oder  mit  einem  Nießbrauche  zu
belasten,  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung.

Ein  Vertrag  über  den  Nachlaß  eines
noch  lebenden  Dritten  ist  nichtig.  Das
Gleiche  gilt  von  einem  Vertrage  über
den  Pflichtteil  oder  ein  Vermächtnis
aus  dem  Nachlaß  eines  noch  lebenden
Dritten.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  auf  einen  Vertrag,  der  unter
künftigen  g.  Erben  über  den  g.  Erbteil
oder  den  Pflichtteil  eines  von  ihnen
geschlossen  wird.  Ein  solcher  Vertrag
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine
Teil  verpflichtet,  das  Eigentum  an
einem  Grundstücke  zu  übertragen,  bedarf
  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.  Ein  ohne  Beobachtung
dieser  Form  geschlossener  Vertrag  wird
seinem  ganzen  Inhalte  nach  gültig,
wenn  die  Auflassung  und  die  Eintragung
  in  das  Grundbuch  erfolgen.

Verwandtschaft.

Der  Antrag  auf  Ehelichkeitserklärung,
sowie  die  Einwilligungserklärung  der
im  §  1726  bezeichneten  Personen  bedarf
  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.
        <pb n="187" />
        Gericht

8
1733  Die  Ehelichkeitserklärung  kann  nicht

1741

1748

1750

1753

nach  dem  Tode  des  Kindes  erfolgen.

Nach  dem  Tode  des  Vaters  ist
die  Ehelichkeitserklärung  nur  zulässig,
wenn  der  Vater  den  Antrag  bei  der
zuständigen  Behörde  eingereicht  oder
bei  oder  nach  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung  des  Antrags
das  G.  oder  den  Notar  mit  der  Einreichung
  betraut  hat.

Die  nach  dem  Tode  des  Vaters
erfolgte  Ehelichkeitserklärung  hat  die

gleiche  Wirkung,  wie  wenn  sie  vor
dem  Tode  des  Vaters  erfolgt  wäre.
Wer  keine  ehelichen  Abkömmlinge  hat,
kann  durch  Vertrag  mit  einem  anderen
diesen  an  Kindesstatt  annehmen.  Der

Vertrag  bedarf  der  Bestätigung  durch
das  zuständige  G.  1770.
Die  Einwilligung  der  in  den  §§  1746,
1747  bezeichneten  Personen  zur  Annahme
  an  Kindesstatt  hat  dem  Annehmenden
  oder  dem  Kinde  oder  dem
für  die  Bestätigung  des  Annahmevertrags
  zuständigen  G.  gegenüber  zu
erfolgen;  sie  ist  unwiderruflich.

Die  Einwilligung  kann  nicht  durch
einen  Vertreter  erteilt  werden.  Ist
der  Einwilligende  in  der  Geschäftsfähigkeit

  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht

der  Zustimmung  seines  g.  Vertreters.
Die  Einwilligungserklärung  bedarf
der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.
  1755.
Der  Annahmevertrag  (an  Kindesstatt)
muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
beider  Teile  vor  G.  oder  einem  Notar
geschlossen  werden.  1770.
Die  Bestätigung  des  Annahmevertrags
(an  Kindesstatt)  kann  nicht  nach  dem
Tode  des  Kindes  erfolgen.
Nach  dem  Tode  des  Annehmenden

ist  die  Bestätigung  nur  zulässig,  wenn
der  Annehmende  oder  das  Kind  den
Antrag  auf  Bestätigung  bei  dem  zuständigen
  G.  eingereicht  oder  bei  oder

185

 

Gericht

§  nach  der  gerichtlichen  oder  notariellen

1878

639

126

128

129

Beurkundung  des  Vertrags  das  Gericht
  oder  den  Notar  mit  der  Einreichung
  betraut  hat.

Die  nach  dem  Tode  des  Annehmenden
  erfolgte  Bestätigung  hat
die  gleiche  Wirkung,  wie  wenn  sie
vor  dem  Tode  erfolgt  wäre.  1770.

Vormundschaft.

Ein  Mitglied  des  Familienrates  kann
gegen  seinen  Willen  nur  durch  das
dem  Vormundschaftsgericht  im  Instanzenzuge
  vorgeordnete  G.  entlassen
werden.

Werkvertrag  651  s.  Kauf  477,
478.

Willenserklärung.

Ist  durch  Gesetz  für  ein  Rechtsgeschäft
schriftliche  Form  vorgeschrieben,  so
muß  die  Urkunde  von  dem  Aussteller
eigenhändig  durch  Namensunterschrift
oder  mittelst  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigten  Handzeichens  unterzeichnet
werden.

Bei  einem  Vertrage  muß  die  Unterzeichnung
  der  Parteien  auf  derselben
Urkunde  erfolgen.  Werden  über
den  Vertrag  mehrere  gleichlautende
Urkunden  aufgenommen,  so  genügt
es,  wenn  jede  Partei  die  für  die
andere  Partei  bestimmte  Urkunde
unterzeichnet.

Die  schriftliche  Form  wird  durch  die
gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
  ersetzt.  127,  129.

Ist  durch  Gesetz  gerichtliche  oder
notarielle  Beurkundung  eines  Vertrags
  vorgeschrieben,  so  genügt  es,
wenn  zunächst  der  Antrag  und  sodann
  die  Annahme  des  Antrags  von
einem  G.  oder  einem  Notar  beurkundet
wird.

Ist  durch  Gesetz  für  eine  Erklärung
öffentliche  Beglaubigung  vorgeschrieben,
so  muß  die  Erklärung  schriftlich  abgefaßt
  und  die  Unterschrift  des  Er-
        <pb n="188" />
        Gericht  —

§  klärenden  von  der  zuständigen  Behörde
  oder  einem  zuständigen  Beamten
oder  Notar  beglaubigt  werden.  Wird
die  Erklärung  von  dem  Aussteller
mittelst  Oandzeichens  unterzeichnet,
so  ist  die  im  §  126  Abs.  1  vorgeschriebene
  Beglaubigung  des  Handzeichens
  erforderlich  und  genügend.

Die  öffentliche  Beglaubigung  wird
durch  die  gerichtliche  oder  notarielle
Beurkundung  der  Erklärung  ersetzt.
Ein  Veräußerungsverbot,  das  von
einem  G.  oder  von  einer  anderen
Behörde  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
erlassen  wird,  steht  einem  g.  Veräußerungsverbote
  der  im  §  135  bezeichneten
  Art  gleich.

136

Gerichtsbarkeit.
Art.  Einführungsgesetz.

7  Das  B.  G.  B.  tritt  am  1.  Januar  1900
gleichzeitig  mit  einem  Gesetz  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  G.
in  Kraft.

Gerichtsschreiber.
Art.  Einführungsgesetz.
775  s.  E.  G.  ——  E.G.
757  s.  Testament  88  2234—2236.

186

 

8
2276  Erbvertrag  s.  Testament  2233  bis
2236.
Testament.

2233—2236  f.  Erblasser  —  Testament.

Gerichtsstand.
Sicherheitsleistung.

239  Ein  Bürge  ist  tauglich,  wenn  er  ein
der  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit
angemessenes  Vermögen  besitzt  und
seinen  a.  G.  im  Inlande  hat.

Vollmacht.

176  Zuständig  für  die  Bewilligung  der

Veröffentlichung  der  Kraftloserklärung

 

einer  Vollmachtsurkunde  ist  sowohl
das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke

–  Geringfügigkeit

§  der  Vollmachtgeber  seinen  a.  G.  hat,
als  das  Amtsgericht,  welches  für  die
Klage  auf  Rückgabe  der  Urkunde,  abgesehen
  von  dem  Werte  des  Streitgegenstandes,
  zuständig  sein  würde.

Gerichtsverfassungsgesetz.

Art.  Einführungsgesetz.
1,  6,  88  s.  E.  G.  —  E.G.

8  Gerichtsvollzieher.
457  Kauf  s.  Schuldverhältnis  383.
Schuldverhältnis.

383  Die  Versteigerung  einer  geschuldeten
hinterlegten  Sache  hat  durch  einen
für  den  Versteigerungsort  bestellten
G.  oder  zu  Versteigerungen  befugten
anderen  Beamten  oder  öffentlich  angestellten
  Versteigerer  öffentlich  zu  erfolgen
  (öffentliche  Versteigerung).  Zeit
und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter
a.  Bezeichnung  der  Sache  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Verjährung.

196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:



15.  Der  Rechtsanwälte,  Notare  und
G.  sowie  aller  Personen  die  zur
Besorgung  gewisser  Geschäfte  öffentlich
  bestellt  oder  zugelassen  sind,
wegen  ihrer  Gebühren  und  Auslagen,
  soweit  nicht  diese  zur  Staatskasse
  fließen.  201.
Willenserklärung.

132  Eine  Willenserkärung  gilt  auch  dann
als  zugegangen,  wenn  sie  durch  Vermittelung
  eines  G.  zugestellt  worden
ist.  Die  Zustellung  erfolgt  nach  den
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung.

Geringfügigkeit.
Kauf  s.  Vertrag  320.
Vertrag.
Ist  bei  einem  gegenseitigen  Vertrage
von  der  einen  Seite  teilweise  geleistet

440

320
        <pb n="189" />
        Geringfügigkeit

8

906

2327

1011
1109

—

worden,  so  kann  die  Gegenleistung

insoweit  nicht  verweigert  werden,  als
die  Verweigerung  nach  den  Umständen,

insbesondere  wegen  verhältnismäßiger
G.  des  rückständigen  Teiles,  gegen

Treu  und  Glauben  verstoßen  würde.

348.

Gerüche.

Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.


Gesamtbetrag.
Pflichtteil.
Ein  nach  §  2315  anzurechnendes  Geschenk
  ist  auf  den  G.  des  Pflichtteils
und  der  Ergänzung  anzurechnen.  2330.

Gesamtgläubiger.
Eigentum  s.  Schuldverhältnis  432.
Reallast  s.  Schuldverhältnis.  432.
Schuldverhältnis.

428  Sind  Mehrere  eine  Leistung  in  der

429

Weise  zu  fordern  berechtigt,  daß  jeder
die  ganze  Leistung  fordern  kann,  der
Schuldner  aber  die  Leistung  nur  einmal
  zu  bewirken  verpflichtet  ist  (G.),
so  kann  der  Schuldner  nach  seinem
Belieben  an  jeden  der  Gläubiger
leisten.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn
einer  der  Gläubiger  bereits  Klage  auf
die  Leistung  erhoben  hat.

Der  Verzug  eines  G.  wirkt  auch  gegen
die  übrigen  Gläubiger.

Vereinigen  sich  Forderung  und
Schuld  in  der  Person  eines  G.,  so
erlöschen  die  Rechte  der  übrigen  Gläubiger
  gegen  den  Schuldner.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften
der  §§  422,  423,  425  entsprechende
Anwendung.  Insbesondere  bleiben,

wenn  ein  G.  seine  Forderung  auf

einen  anderen  überträgt,  die  Rechte
der  übrigen  Gläubiger  unberührt.

430  Die  G.  sind  im  Vethältnisse  zu  einander

  zu  gleichen  Anteilen  berechtigt,
soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.

187

 

2168

i

Gesamtgrundschuld

8
432  Haben  Mehrere  eine  unteilbare  Leistung

zu  fordern,  so  kann,  sofern  sie  nicht
G.  sind,  der  Schuldner  nur  an  alle

gemeinschaftlich  leisten  und  jeder  Gläubiger

  nur  die  Leistung  an  alle  fordern.
Jeder  Gläubiger  kann  verlangen,  daß
der  Schuldner  die  geschuldete  Sache
für  alle  Gläubiger  hinterlegt  oder,
wenn  sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung
eignet,  an  einen  gerichtlich  zu  bestellenden
  Verwahrer  abliefert.

Im  übrigen  wirkt  eine  Thatsache,
die  nur  in  der  Person  eines  der
Gläubiger  eintritt,  nicht  für  und  gegen
die  übrigen  Gläubiger.

Testament.

2151  Der  Erblasser  kann  mehrere  mit  einem

Vermächtnis  in  der  Weise  bedenken,
daß  der  Beschwerte  oder  ein  Dritter
zu  bestimmen  hat,  wer  von  den
Mehreren  das  Vermächtnis  erhalten
soll.

Die  Bestimmung  des  Beschwerten
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
demjenigen,  welcher  das  Vermächtnis
erhalten  soll;  die  Bestimmung  des
Dritten  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
  dem  Beschwerten.

Kann  der  Beschwerte  oder  der  Dritte
die  Bestimmung  nicht  treffen,  so  sind
die  Bedachten  G.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  das  Nachlaßgericht  dem  Beschwerten
  oder  dem  Dritten  auf  Antrag
  eines  der  Beteiligten  eine  Frist
zur  Abgabe  der  Erklärung  bestimmt
hat  und  die  Frist  verstrichen  ist,  sofern
  nicht  vorher  die  Erklärung  erfolgt.
  Der  Bedachte,  der  das  Vermächtnis
  erhält,  ist  im  Zweifel  nicht
zur  Teilung  verpflichtet.  2153,  2154,
2193.

Gesamtgrundschuld.

Testament.
Besteht  an  mehreren  zur  Erbschaft
gehörenden  Grundstücken  eine  G.  oder
        <pb n="190" />
        Gesamtgrundschuld

8
d

1314
1581

Art.

777

2006

2054

eine  Gesamtrentenschuld  und  ist  eines
dieser  Grundstücke  vermacht,  so  ist
der  Vermächtnisnehmer  im  Zweifel
dem  Erben  gegenüber  zur  Befriedigung
des  Gläubigers  in  Höhe  des  Teiles
der  Grundschuld  oder  der  Rentenschuld
  verpflichtet,  der  dem  Verhältnisse
  des  Wertes  des  vermachten
Grundstücks  zu  dem  Werte  der
sämtlichen  Grundstücke  entspricht.

Ist  neben  dem  vermachten  Grundstück
  ein  nicht  zur  Erbschaft  gehörendes
  Grundstück  mit  einer  G.
oder  einer  Gesammtrentenschuld  belastet,
  so  finden,  wenn  der  Erblasser
zur  Zeit  des  Erbfalls  gegenüber  dem
Eigentümer  des  anderen  Grundstücks

188

 

oder  einem  Rechtsvorgänger  des  Eigentümers
  zur  Befriedigung  des  Gläubigers
  verpflichtet  ist,  die  Vorschriften

des  §  2166  Abs.  1  und  des  §  2167
entsprechende  Anwendung.

Gesamtgut.

Ehe  s.  Güterrecht  1493.

Ehescheidung  s.  Verwandtschaft
1604.

Einführungsgesetz  s.  Güterrecht
9  1515.

Erbe.
Ist  eine  Ehefrau  die  Erbin  und  gehört

 

die  Erbschaft  zum  eingebrachten  Gute

oder  zum  G.,  so  ist  die  Bestimmung

der  Inventarfrist  nur  wirksam,  wenn

sie  auch  dem  Manne  gegenüber  erfolgt.
  Solange  nicht  die  Frist  dem

Manne  gegenüber  verstrichen  ist,  endigt

sie  auch  nicht  der  Frau  gegenüber.
Die  Errichtung  des  Inventars  durch
den  Mann  kommt  der  Frau  zu  statten.

Gehört  die  Erbschaft  zum  G.,  so
gelten  diese  Vorschriften  auch  nach  der
Beendigung  der  Gütergemeinschaft.
Eine  Zuwendung,  die  aus  dem  G.  der
a)  a.  Gütergemeinschaft,

 

8

1438

1439

1440
1441

Gesamtgut

b)  Errungenschaftsgemeinschaft,
)  Fahrnisgemeinschaft,
4)  f.  Gütergemeinschaft
erfolgt,  gilt  als  von  jedem  der  Ehegatten
  zur  Hälfte  gemacht.  Die  Zuwendung
  gilt  jedoch,  wenn  sie  an
einen  Abkömmling  erfolgt,  der  nur
von  einem  der  Ehegatten  abstammt,
oder  wenn  einer  der  Ehegatten  wegen
der  Zuwendung  zu  dem  G.  Ersatz
zu  leisten  hat,  als  von  diesem  Ehegatten
  gemacht.

Güterrecht.

Durch  die  a.  Gütergemeinschaft  werden

das  Vermögen  der  Frau  und  das

Vermögen  des  Mannes  gemeinschaftliches

  Vermögen  beider  Ehagatten

(G.).  Zu  dem  G.  gehört  auch  das

Vermögen,  das  der  Mann  oder  die

Frau  während  der  Gütergemeinschaft

erwirbt.

Die  einzelnen  Gegenstände  werden
gemeinschaftlich,  ohne  daß  es  einer
Ubertragung  durch  Rechtsgeschäft  bedarf.


Wird  ein  Recht  gemeinschaftlich,
das  im  Grundbuch  eingetragen  ist
oder  in  das  Grundbuch  eingetragen
werden  kann,  so  kann  jeder  Ehegatte
von  dem  anderen  die  Mitwirkung  zur
Berichtigung  des  Grundbuchs  verlangen.
  1485,  1519.

Von  dem  G.  der  a.  Gütergemeinschaft

ist  ausgeschlossen.

a)  Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft
  übertragen  werden  können;
1485,  1519.

b)  Das  Vorbehaltsgut.

Auf  das  Vorbehaltsgut  der  Frau  finden

bei  a.  Gütergemeinschaft  die  bei  der

Göütertrennung  für  das  Vermögen  der

Frau  geltenden  Vorschriften  entsprechende

  Anwendung;  die  Frau  hat

jedoch  dem  Manne  zur  Bestreitung
des  ehlichen  Aufwandes  einen  Beitrag
nur  insoweit  zu  leisten,  als  die  in
        <pb n="191" />
        Gesamtgut

8

1442

1443

1444

1445

1446

das  G.  fallenden  Einkünfte  zur  Bestreitung
  des  Aufwandes  nicht  ausreichen.


Ein  Ehegatte  kann  nicht  über  seinen
Anteil  an  dem  G.  der  a.  Gütergemeinschaft

  und  an  den  einzelnen
dazu  gehörenden  Gegenständen  verfügen;
  er  ist  nicht  berechtigt,  Teilung

zu  verlangen.

Gegen  eine  Forderung,  die  zu  dem

G.  gehört,  kann  der  Schuldner  nur
eine  Forderung  aufrechnen,  deren
Berichtigung  aus  dem  G.  verlangt
werden  kann.  1471,  1487,  1497,
1519,  1546.

Das  G.  der  a.  Gübtergemeinschaft

unterliegt  der  Verwaltung  des  Mannes.

Der  Mann  ist  insbesondere  berechtigt,

die  zu  dem  G.  gehörenden  Sachen
in  Besitz  zu  nehmen,  über  das  G.
zu  verfügen  sowie  Rechtsstreitigkeiten,

die  sich  auf  das  G.  beziehen,  im

eigenen  Namen  zu  führen.
Die  Frauwird  durch  die  Verwaltungshandlungen

  des  Mannes  weder  Dritten
noch  dem  Manne  gegenüber  persönlich

verpflichtet.  1487,  1519.
Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung
der  Frau  zu  einem  Rechtsgeschäfte,

durch  das  er  sich  zu  einer  Verfügung

über  das  G.  der  a.  Gütergemeinschaft
im  Ganzen  verpflichtet,  sowie  zu  einer

Verfügung  über  G.,  durch  die  eine
ohne  Zustimmung  der  Frau  eingegangene

  Verpflichtung  dieser  Art
erfüllt  werden  soll.  1447,
1468,  1487,  1495,  1519.

Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung

der  Frau  zur  Verfügung  über  ein  zu
dem  G.  der
gehörendes  Grundstück  sowie

1487,  1495,  1519.
Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung
der  Frau  zu  einer  Schenkung  aus

189

1448,

a.  Gütergemeinschaft
zur
Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer
solchen  Verfügung.  1447,  1448,  1468,

8

Gesamtgut

dem  G.  der  a.  Gütergemeinschaft  sowie
zu  einer  Verfügung  über  G.,  durch
welche  das  ohne  Zustimmung  der
Frau  erteilte  Versprechen  einer  solchen
Schenkung  erfüllt  werden  soll.  Das
Gleiche  gilt  von  einem  Schenkungsversprechen,
  das  sich  nicht  auf  das  G.
bezieht.

Ausgenommen  sind  Schenkungen,
durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder
einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
Rücksicht  entsprochen  wird.  1448,
1468,  1487,  1495,  1519.

1447  Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung

1449

150

 

1451

des  G.  der  a.  Gütergemeinschaft  ein
Rechtsgeschäft  der  in  den  88§  1444,
1445  bezeichneten  Art  erforderlich,  so
kann  die  Zustimmung  der  Frau  auf
Antrag  des  Mannnes  durch  das
Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,
wenn  die  Frau  sie  ohne  ausreichenden
Grund  verweigert.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Frau
durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
an  der  Abgabe  einer  Erklärung
verhindert  und  mit  dem  Aufschube
Gefahr  verbunden  ist.  1487,  1519.
Verfügt  der  Mann  ohne  dieerforderliche
Zustimmung  der  Frau  über  ein  zu
dem  G.  der  a.  Gütergemeinschaft
gehörendes  Recht,  so  kann  die  Frau
das  Recht  ohne  Mitwirkung  des
Mannes  gegen  Dritte  gerichtlich  geltend
machen.  1487,  1519.

Ist  der  Mann  durch  Krankheit  oder
durch  Abwesenheit  verhindert,  ein  sich
auf  das  G.  der  a.  Gütergemeinschaft
beziehendes  Rechtsgeschäft  vorzunehmen
  oder  einen  sich  auf  das  G.
beziehenden  Rechtsstreit  zu  führen,  so
kann  die  Frau  im  eigenen  Namen
oder  im  Namen  des  Mannes  das
Rechtsgeschäft  vornehmen  oder  den
Rechtsstreit  führen,  wenn  mit  dem
Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.  1519.
Ist  zur  ordnungsmäßigen  Besorgung
        <pb n="192" />
        Gesamtgut

8

1465

1456

1457

1458

der  persönlichen  Angelegenheiten  der
Frau  ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,
das  die  Frau  mit  Wirkung  für  das
G.  der  a.  Gütergemeinschaft  nicht
ohne  Zustimmung  des  Mannes  vornehmen
  kann,  so  kann  die  Zustimmung
auf  Antrag  der  Frau  durch  das
Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,
wenn  der  Mann  sie  ohne  ausreichenden
Grund  verweigert.  1519.

Wird  durch  ein  Rechtsgeschäft,  das
der  Mann  oder  die  Frau  ohne  die
erforderliche  Zustimmung  des  anderen
Ehegatten  vornimmt,  das  G.  der  a.
Gülergemeinschaft  bereichert,  so  kann
die  Herausgabe  der  Bereicherung  aus
dem  G.  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  gefordert  werden.  1487,
1519.

Der  Mann  ist  der  Frau  für  die
Verwaltung  des  G.  der  a.  Gütergemeinschaft
  nicht  verantwortlich.  Er
hat  jedoch  für  eine  Verminderung
des  G.  zu  diesem  Ersatz  zu  leisten,
wenn  er  die  Verminderung  in  der
Absicht,  die  Frau  zu  benachteiligen,
oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  herbeiführt,
das  er  ohne  die  erforderliche  Zustimmung
  der  Frau  vornimmt.  1487,
1519.

Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft.
so  hat  ihn  der  Vormund  in  den
Rechten  und  Pflichten  zu  vertreten,

die  sich  aus  der  Verwaltung  des  G.
der  a.  Gütergemeinschaft  ergeben.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Frau
Vormund  des  Mannes  ist.  1487,
1519.

Der  eheliche  Aufwand  fällt  dem  G.
der  a.  Gütergemeinschaft  zur  Last.
1529.

Aus  dem  G.  der  a.  Gütergemeinschaft

können  die  Gläubiger  des  Mannes
und,  soweit  sich  nicht  aus  den
§§  1460—1462  ein  anderes  ergiebt,

190

 

 

8

1460

1461

1462

1464

Gesamtgut

auch  die  Gläubiger  der  Frau  Befriedigung
  verlangen  (G.-Verbindlichkeiten).


Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die

G.-Verbindlichkeiten  sind,  haftet  der
Mann  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner.
  Die  Haftung  erlischt  mit
der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft,
wenn  die  Verbindlichkeiten  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander
nicht  dem  G.  zur  Last  fallen.
Das  G.  der  a.  Gütergemeinschaft
haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der
Frau,  die  aus  einem  nach  dem  Eintritte
  der  Gütergemeinschaft  vorgenommenen
  Rechtsgeschäft  entsteht,  nur
dann,  wenn  der  Mann  seine  Zustimmung
  zu  dem  Rechtsgeschäft  erteilt
oder  wenn  das  Rechtsgeschäft  ohne
seine  Zustimmung  für  das  G.  wirksam
  ist.

Für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits
der  Frau  haftet  das  G.  auch  dann,
wenn  das  Urteil  dem  G.  gegenüber
nicht  wirksam  ist.  1459.

Das  G.  der  a.  Gütergemeinschaft
haftet  nicht  für  Verbindlichkeiten  der
Frau,  die  infolge  des  Erwerbes  einer
Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses
entstehen,  wenn  die  Frau  die  Erbschaft
oder  das  Vermächtnis  nach  dem  Eintritte
  der  Gütergemeinschaft  als  Vorbehaltsgut
  erwirbt.  1459.

Das  G.  der  a.  Gütergemeinschaft
haftet  nicht  für  eine  Verbindlichkeit
der  Frau,  die  nach  dem  Eintritte  der
Gütergemeinschaft  infolge  eines  zu
dem  Vorbehaltsgute  gehörenden  Rechtes
oder  des  Besitzes  einer  dazu  gehörenden
  Sache  entsteht,  es  sei  denn,  daß
das  Recht  oder  die  Sache  zu  einem
Erwerbsgeschäfte  gehört,  das  die  Frau
mit  Einwilligung  des  Mannes  selbstständig
  betreibt.  1459.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  fallen  bei  a.  Gütergemein-
        <pb n="193" />
        Gesamtgut

g

1465

1466

schaft  die  Kosten  eines  Rechtsstreits
zwischen  ihnen  der  Frau  zur  Last,
soweit  nicht  der  Mann  sie  zu  tragen  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten
eines  Rechtsstreites  zwischen  der  Frau
und  einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß
das  Urteil  dem  G.  gegenüber  wirkstreit

  eine  persönliche  Angelegenheit
der  Frau  oder  eine  nicht  unter  die
Vorschriften  des  §  1463  Nr.  1,  2
fallende  G.-Verbindlichkeit  der  Frau,

so  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung,
  wenn  die  Aufwendung  der

Kosten  den  Umständen  nach  geboten  ist.
Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  fällt  eine  Ausstatlung,  die
der  Mann  einem  gemeinschaftlichen
Kinde  aus  dem  G.  der  a.  Gütergemeinschaft

  verspricht  oder  gewährt,
dem  Manne  insoweit  zur  Last,  als

sie  das  dem  G.  entsprechende  Maß

übersteigt.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann
einem  nicht  gemeinschaftlichen  Kinde
eine  Ausstattung  aus  dem  G.,  so
fällt  sie  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
einander  dem  Vater  oder  der
Mutter  des  Kindes  zur  Last,  der
Mutter  jedoch  nur  insoweit,  als  sie
zustimmt  oder  die  Ausstattung  nicht
das  dem  G.  entsprechende  Maß  überzu



steigt.  1538.
Verwendet  der  Mann  G.  der  a.
Gütergemeinschaft  in  sein  Vorbehaltsgut,

  so  hat  er  den  Wert  des  Ver-1467



wendeten  zu  dem  G.  zu  ersetzen.
Verwendet  der  Mann  Vorbehaltsgut
  in  das  G.,  so  kann  er  Ersatz
aus  dem  G.  verlangen.  1487.
Was  ein  Ehegatte  zu  dem  G.  der  a.
Gütergemeinschaft  oder  die  Frau  zu

dem  Vorbehaltsgute  des  Mannes
schuldet,  ist  erst  nach  der  Beendigung

der  Gütergemeinschaft  zu  leisten;  soweit
  jedoch  zur  Berichtigung  einer

191

8

1468

1469

 

1471

Gesamtgut

Schuld  der  Frau  deren  Vorbehaltsgut
  ausreicht,  hat  sie  die  Schuld  schon
vorher  zu  berichtigen.

Was  der  Mann  aus  dem  G.  zu
fordern  hat,  kann  er  erst  nach  der
Beendigung  der  Guütergemeinschaft
fordern.

Die  Frau  kann  auf  Aufhebung  der

a.  Gütergemeinschaft  klagen:

1.  wenn  der  Mann  ein  Rechtsgeschäft
  der  in  den  88  1444  bis
1446  bezeichneten  Art  ohne  Zustimmung
  der  Frau  vorgenommen
hat  und  für  die  Zukunft  eine
erhebliche  Gefährdung  der  Frau  zu
besorgen  ist;

.  wenn  der  Mann  das  G.  in  der
Absicht,  die  Frau  zu  benachteiligen,
vermindert  hat;
wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,
  der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen
  Abkömmlingen  Unterhalt
  zu  gewähren,  verletzt  hat  und
für  die  Zukunft  eine  erhebliche
Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen
  ist;
l.  wenn  der  Mann  wegen  Verschwendung
  entmündigt  ist  oder
wenn  er  das  G.  durch  Verschwendung
  erheblich  gefährdet;
wenn  das  G.  infolge  von  Verbindlichkeiten,
  die  in  der  Person
des  Mannes  entstanden  sind,  in
solchem  Maße  überschuldet  ist,  daß
ein  späterer  Erwerb  der  Frau  erheblich
  gefährdet  wird.

Der  Mann  kann  auf  Aufhebung  der

a.  Gütergemeinschaft  klagen,  wenn

das  G.  infolge  von  Verbindlichkeiten

der  Frau,  die  im  Verhällnisse  der

Ehegatten  zu  einander  nicht  dem  G.

zur  Last  fallen,  in  solchem  Maße

überschuldet  ist,  daß  ein  späterer  Erwerb
  des  Mannes  erheblich  gefährdet

wird.  1470,  1479,  1542.

Nach  der  Beendigung  der  a.  Güter-
        <pb n="194" />
        Gesamtgut

8

1473

1475

gemeinschaft  findet  in  Ansehung  des
G.  die  Auseinandersetzung  statt.
Bis  zur  Auseinandersetzung  gelten

für  das  G.  die  Vorschriften  des  S

1442.

Die  Verwaltung  des  G.  der  a.  Gütergemeinschaft
  steht  bis  zur  Auseinandersetzung
  beiden  Ehegatten  gemeinschaftlich
  zu.  Die  Vorschriften  des  §  1424
finden  entsprechende  Anwendung.

Jeder  Ehegatte  ist  dem  anderen
gegenüber  verpflichtet,  zu  Maßregeln
mitzuwirken,  die  zur  ordnungsmäßigen
Verwaltung  erforderlich  sind;  die  zur
Erhaltung  notwendigen  Maßregeln
kann  jeder  Ehegatte  ohne  Mitwirkung
des  anderen  treffen.  1497,  1546.
Was  auf  Grund  eines  zu  dem  G.
der  a.  Gütergemeinschaft  gehörenden
Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
  Beschädigung  oder  Entziehung
eines  zu  dem  G.  gehörenden  Gegenstandes
  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft
erworben  wird,  das  sich  auf  das  G.
bezieht,  wird  G.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch
Rechtsgeschäft  erworbenen  Forderung
zum  G.  hat  der  Schuldner  erst  dann
gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er
von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;
  die  Vorschriften  der  88  406
bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.
  1497,  1546.

Aus  dem  G,  der  a.  Gütergemeinschaft
sind  zunächst  die  G.-Verbindlichkeiten
zu  berichtigen.  Ist  eine  G.-Verbindlichkeit
  noch  nicht  fällig  oder  ist  sie
streitig,  so  ist  das  zur  Berichtigung
Erforderliche  zurückzubehalten.

Fällt  eine  G.-Verbindlichkeit  im
Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
einem  der  Ehegatten  allein  zur  Last,
so  kann  dieser  die  Berichtigung  aus
dem  G.  nicht  verlangen.

Zur  Berichtigung  der  G.-Verbindlichkeiten
  ist  das  G.,  soweit  erforderlich,

 

8

1476

1477

Gesamtgut
in  Geld  umzusetzen.  1474,  1498,
1546.
Der  nach  der  Berichtigung  der
G.-Verbindlichkeiten  verbleibende  Überschuß
  gebührt  den  Ehegatten  zu  gleichen
Teilen.

Was  einer  der  Ehegatten  zu  dem
G.  zu  ersetzen  verpflichtet  ist,  muß  er
sich  auf  seinen  Teil  anrechnen  lassen.
Soweit  die  Ersatzleistung  nicht  durch
Anrechnung  erfolgt,  bleibt  er  dem
anderen  Ehegatten  verpflichtet.  1474,
1498.,  1546.

Die  Teilung  des  nach  der  Berichtigung
der  G.-Verbindlichkeiten  verbleibenden
Ülberschusses  erfolgt  bei  a.  Gütergemeinschaft
  nach  den  Vorschriften
über  die  Gemeinschaft.

Jeder  Ehegatte  kann  gegen  Ersatz
des  Wertes  die  ausschließlich  zu  seinem
persönlichen  Gebrauche  bestimmten
Sachen,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen
  und  Arbeitsgeräte,  sowie  diejenigen
  Gegenstände  übernehmen,
welche  er  in  die  Gütergemeinschaft
eingebracht  oder  während  der  Gütergemeinschaft
  durch  Erbfolge,  durch
Vermächtnis  oder  mit  Rücksicht  auf
ein  künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung
  oder  als  Ausstattung  erworben
hat.  1474,  1498,  1502,  1546.

1478  Sind  die  Ehegatten  geschieden  und  ist

einer  von  ihnen  allein  für  schuldig
erklärt,  so  kann  der  andere  verlangen,
daß  jedem  von  ihnen  der  Wert  desjenigen
  zurückerstattet  wird,  was  er
in  die  a.  Gütergemeinschaft  eingebracht
hat;  reicht  der  Wert  des  G.  zur  Rückerstattung
  nicht  aus,  so  hat  jeder
Ehegatte  die  Hälfte  des  Fehlbetrags
zu  tragen.

Als  eingebracht  ist  anzusehen,  was
eingebrachtes  Gut  gewesen  sein  würde,
wenn  Errungenschaftsgemeinschaft  bestanden
  hätte.  Der  Wert  des  Ein-
        <pb n="195" />
        Gesamtgut

8

1480

1481  Unterbleibt  bei  der  Auseinandersetzung
die  Berichtigung  einer  G.-Verbindlichkeit,
  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
zu  einander  dem  G.  der  a.  Güter-1482



1483

gebrachten  bestimmt  sich  nach  der  Einbringung.


Das  im  Abs.  1  bestimmte  Recht
steht  auch  dem  Ehegatten  zu,  dessen
Ehe  wegen  seiner  Geisteskrankheit  geschieden
  worden  ist.  1474.

Wird  eine  G-Verbindlichkeit  nicht  vor

der  Teilung  des  G.  der  a.  Gütergemeinschaft
  berichtigt,  so  haftet  dem

Gläubiger  auch  der  Ehegatte  persönlich
als  Gesamtschuldner,  für  den  zur  Zeit

der  Teilung  eine  solche  Haftung  nicht
besteht.  Seine  Haftung  beschränkt  sich
auf  die  ihm  zugeteilten  Gegenstände;
die  für  die  Haftung  des  Erben  geltenden

  Vorschriften  der  §§  1990,  1991
finden  entsprechende  Anwendung.  1474,

1498,  1504,  1546.

gemeinschaft  oder  dem  Manne  zur  Last

fällt,  so  hat  der  Mann  dafür  einzustehen,
  daß  die  Frau  von  dem  Gläubiger
  nicht  in  Anspruch  genommen
wird.  Die  gleiche  Verpflichtung  hat
die  Frau  dem  Manne  gegenüber,  wenn
die  Berichtigung  einer  G.-Verbindlichkeit

  unterbleibt,  die  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  der  Frau
zur  Last  fällt.  1474,  1498,  1546.

Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  eines

der  Ehegatten  aufgelöst  und  ist  ein
gemeinschaftlicher  Abkömmling  nicht
vorhanden,  so  gehört  der  Anteil  des
verstorbenen  Ehegatten  am  G.  der
a.  Gütergemeinschaft  zum  Nachlasse.
Die  Beerbung  des  Ehegatten  erfolgt
nach  den  a.  Vorschriften.  1484,  1510.
Sind  bei  dem  Tode  eines  Ehegatten
gemeinschaftliche  Abkömmlinge  vorhanden,

  so  wird  zwischen  dem  überlebenden
  Ehegatten  und  den  gemeinschaftlichen
  Abkömmlingen,  die  im  Falle

der  g.  Erbfolge  als  Erben  berufen  sind,

Ehmecke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

193

 

8

Gesamtgut

die  Gütergemeinschaft  fortgesetzt.  Der
Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten  am
G.  gehört  in  diesem  Falle  nicht  zum
Nachlasse;  im  übrigen  erfolgt  die  Beerbung
  des  Ehegatten  nach  den  a.
Vorschriften.

Sind  neben  den  gemeinschaftlichen
Abkömmlingen  andere  Abkömmlinge
vorhanden,  so  bestimmen  sich  ihr  Erbrecht
  und  ihre  Erbteile  so,  wie  wenn
f.  Gütergemeinschaft  nicht  eingetreten
wäre.  1485,  1518.

1484  Lehnt  der  überlebende  Ehegatte  die

Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ab,
so  gilt  das  Gleiche  wie  im  Falle  des
§  1482.  1518.

1485  Das  G.  der  f.  Gütergemeinschaft  be-1487



steht  aus  dem  ehelichen  G.,  soweit  es
nicht  nach  §  1483  Abs.  2  einem  nicht
anteilsberechtigten  Abkömmlinge  zufällt,
  und  aus  dem  Vermögen,  das
der  überlebende  Ehegatte  aus  dem
Nachlasse  des  verstorbenen  Ehegatten
oder  nach  dem  Eintritte  der  f.  Gütergemeinschaft
  erwirbt.

Das  Vermögen,  das  ein  gemeinschaftlicher
  Abkömmling  zur  Zeit  des
Eintritts  der  f.  Gütergemeinschaft  hat
oder  später  erwirbt,  gehört  nicht  zu
dem  G.

Auf  das  G.  finden  die  für  die
eheliche  Gütergemeinschaft  geltenden
Vorschriften  des  §  1438  Abs.  2,  3
entsprechende  Anwendung.  1518.
Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  und  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  G.  der  f.  Gütergemeinschaft
bestimmen  sich  nach  den  für  die  eheliche
  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  der  88  1442—1449,  1455
bis  1457,  1466;  der  überlebende
Ehegatte  hat  die  rechtliche  Stellung
des  Mannes,  die  anteilsberechtigten
Abkömmlinge  haben  die  rechtliche
Stellung  der  Frau.

13
        <pb n="196" />
        Gesamtgut

8

1490

1491

Was  der  überlebende  Ehegatte  zu
dem  G.  schuldet  oder  aus  dem  G.
zu  fordern  hat,  ist  erst  nach  der  Beendigung
  der  f.  Gütergemeinschaft  zu
leisten.  1518.

Stirbt  ein  anteilsberechtigter  Abkömmling,
  so  gehört  sein  Anteil  an
dem  G.  der  f.  Gütergemeinschaft  nicht
zu  seinem  Nachlasse.  Hinterläßt  er
Abkömmlinge,  die  anteilsberechtigt  sein
würden,  wenn  er  den  verstorbenen
Chegatten  nicht  überlebt  hätte,  so  treten
die  Abkömmlinge  an  seine  Stelle.
Hinterläßt  er  solche  Abkömmlinge  nicht,
so  wächst  sein  Anteil  mit  den  übrigen
anteilsberechtigten  Abkömmlingen  und,
wenn  solche  nicht  vorhanden  sind,  dem
überlebenden  Ehegatten  an.  1518.
Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

kann  auf  seinen  Anteil  an  dem  G.  der

f.  Gütergemeinschaft  verzichten.  Der
Verzicht  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
  dem  für  den  Nachlaß  des  verstorbenen
  Ehegatten  zuständigen  Gerichte;
  die  Erklärung  ist  in  öffentlich
beglaubigter  Form  abzugeben.  Das
Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  dem
überlebenden  Ehegatten  und  den  übrigen
anteilsberechtigten  Abkömmlingen  mitteilen.


Der  Verzicht  kann  auch  durch  Vertrag
  mit  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  übrigen  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  erfolgen.  Der  Vertrag
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Steht  der  Abkömmling  unter  elterlicher
  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zu  dem  Verzichte  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.

Der  Verzicht  hat  die  gleichen
Wirkungen,  wie  wenn  der  Verzichtende
zur  Zeit  des  Verzichts  ohne  Hinterlassung
  von  Abkömmlingen  gestorben
wäre.  1518.

194

 

8
1493

1495

Gesamtgut

Die  f.  Gütergemeinschaft  endigt  mit
der  Wiederverheiratung  des  überlebenden
  Ehegatten.

Der  überlebende  Ehegatte  hat,  wenn
ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
minderjährig  ist  oder  bevormundet
wird,  die  Absicht  der  Wiederverheiratung
  dem  Vormundschaftsgericht  anzuzeigen,
  ein  Verzeichnis  des  G.  einzureichen,
  die  Gütergemeinschaft  aufzuheben
  und  die  Auseinandersetzung
herbeizuführen.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  gestatten,  daß  die  Aufhebung
  der  Gütergemeinschaft  bis  zur
Eheschließung  unterbleibt  und  daß  die
Auseinandersetzung  erst  später  erfoldt.
1518.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

kann  gegen  den  überlebenden  Ehegatten

  auf  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft
  klagen:

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein
Rechtsgeschäft  der  in  den  §§  1444,
bis  1446  bezeichneten  Art  ohne
Zustimmung  des  Abkömmlinges
vorgenommen  hat  und  für  die  Zukunft
  eine  erhebliche  Gefährdung
des  Abkömmlinges  zu  besorgen  ist;

2.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  das
G.  in  der  Absicht,  den  Abkömmling
  zu  benachteiligen,  vermindert
hat;

3.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
seine  Verpflichtung,  dem  Abkömmling
  Unterhalt  zu  gewähren,  verletzt
  hat  und  für  die  Zukunft  eine
erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts
  zu  besorgen  ist;

4.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
wegen  Verschwendung  entmündigt
ist  oder  wenn  er  das  G.  durch
Verschwendung  erheblich  gefährdet;

5.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
die  elterliche  Gewalt  über  den  Abkömmling
  verwirkt  hat  oder,  falls
        <pb n="197" />
        Gesamtgut

8
1497

1498

1499

1500

sie  ihm  zugestanden  hätte,  verwirkt

haben  würde.  1496,  1502,  1518.
Nach  der  Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft
  findet  in  Ansehung  des
G.  die  Auseinandersetzung  statt.

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt

sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber
am  G.  nach  den  8§8  1442,  1472,

1473,  1518.
Auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung

  des  G.  der  f.  Gütergemeinschaft

finden  die  Vorschriften  der  §8  1475,
1476,  1477  Abs.  1,  1479—1481
Anwendungj  an  die  Stelle  des  Mannes
tritt  der  überlebende  Ehegatte,  an  die
Stelle  der  Frau  treten  die  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge.  Die  im

§1476  Abs.  2  Satz  2  bezeichnete  Verpflichtung

  besteht  nur  für  den  überlebenden
  Ehegatten.  1518.

Bei  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung

  des  G.  der  f.  Gütergemeinschaft

fallen  dem  überlebenden  Ehegatten

zur  Last:

1.  die  ihm  bei  dem  Eintritte  der  f.

Gütergemeinschaft  obliegenden  G.-Verbindlichkeiten,
  für  die  das  eheliche
  G.  nicht  haftete  oder  die  im
Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  ihm  zur  Last  fielen;

2.  die  nach  dem  Eintritte  der  f.  Gütergemeinschaft
  entstandenen  G.-Verbindlichkeiten,
  die,  wenn  sie  während
der  ehelichen  Gütergemeinschaft  in
seiner  Person  entstanden  wären,  im
Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  ihm  zur  Last  gefallen  sein
würden;

3.  eine  Ausstattung,  die  er  einem  anteilsberechtigten
  Abkömmling  über
das  dem  G.  entsprechende  Maß

hinaus  oder  die  er  einem  nicht  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  versprochen
  oder  gewährt  hat.  1518.

Die  am  G.  der  f.  Gütergemeinschaft

anteilsberechtigten  Abkömmlingemüssen

195

 

8

1501

1502

Gesamtgut

sich  Verbindlichkeiten  des  verstorbenen
Ehegatten,  die  diesem  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  zur  Last
fielen,  bei  der  Auseinandersetzung  auf
ihren  Anteil  insoweit  anrechnen  lassen,
als  der  überlebende  Ehegatte  nicht  von
dem  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten
Deckung  hat  erlangen  können.

In  gleicher  Weise  haben  sich  die

anteilsberechtigten  Abkömmlinge  anrechnen
  zu  lassen,  was  der  verstorbene
Ehegatte  zu  dem  G.  zu  ersetzen  hatte.
1511,  1518.
Ist  einem  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  für  den  Verzicht  auf  seinen
Anteil  eine  Absindung  aus  dem  G.
der  f.  Gütergemeinschaft  gewährt
worden,  so  wird  sie  bei  der  Auseinandersetzung
  in  das  G.  eingerechnet
und  auf  die  den  Abkömmlingen  gebührende
  Hälfte  angerechnet.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  mit

den  übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  schon  vor  der  Aufhebung
der  f.  Gütergemeinschaft  eine  abweichende
  Vereinbarung  treffen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung;  sie  ist
auch  denjenigen  Abkömmlingen  gegenüber
  wirksam,  welche  erst  später  in
die  f.  Gütergemeinschaft  eintreten.
1518.
Der  überlebende  Ehegatte  ist  berechtigt,
das  G.  der  f.  Gütergemeinschaft  oder
einzelne  dazu  gehörende  Gegenstände
gegen  Ersatz  des  Wertes  zu  übernehmen.
  Das  Recht  geht  nicht  auf
die  Erben  über.

Wird  die  f.  Gütergemeinschaft  auf
Grund  des  §  1495  durch  Urteil  aufgehoben,
  so  steht  dem  überlebenden
Ehegatten  das  im  Abs.  1  bestimmte
Recht  nicht  zu.  Die  anteilsberechtigten
Abkömmlinge  können  in  diesem  Falle
diejenigen  Gegenstände  gegen  Ersatz
des  Wertes  übernehmen,  welche  der

13-=
        <pb n="198" />
        Gesamtgut

TD
8

1503

1504

1505

verstorbene  Ehegatte  nach  §  1477
Abs  2  zu  übernehmen  berechtigt  sein
würde.  Das  Recht  kann  von  ihnen
nur  gemeinschaftlich  ausgeübt  werden.
1518.

Mehrere  anteilsberechtigte  Abkömmlinge
  teilen  die  ihnen  zufallende  Hälfte

des  G.  der  f.  Gütergemeinschaft  nach
dem  Verhältnisse  der  Anteile,  zu  denen
sie  im  Falle  der  g.  Erbfolge  als

Erben  des  verstorbenen  Ehegatten

berufen  sein  würden,  wenn  dieser  erst

1511

zur  Zeit  der  Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft
  gestorben  wäre.
Das  Vorempfangene  kommt  nach

den  für  die  Ausgleichung  unter  Abkömmlingen

  geltenden  Vorschriften  zur
Ausgleichung,  soweit  nicht  eine  solche
bereits  bei  der  Teilung  des  Nachlasses
des  verstorbenen  Ehegatten  erfolgt  ist.
Ist  einem  Abkömmlinge,  der  auf
seinen  Anteil  verzichtet  hat,  eine
Abfindung  aus  dem  G.  gewährt
worden,  so  fällt  sie  den  Abkömmlingen
zur  Last,  denen  der  Verzicht  zu  statten
kommt.  1518.
Soweit  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  nach  §  1480  den  G.-Gläubigern

  haften,  sind  sie  im  Verhältnisse

  zu  einander  nach  der  Größe
ihres  Anteils  an  dem  G.  der  f.
Gütergemeinschaft  verpflichtet.  Die
Verpflichtung  beschränkt  sich  auf  die
ihnen  zugeteilten  Gegenstände;  die  für
die  Haftung  des  Erben  geltenden
Vorschriften  der  §§  1990,  1991  finden
entsprechende  Anwendung.  1518.

Die  Vorschriften  über  das  Recht  auf
Ergänzung  des  Pflichtteils  finden  zu
Gunsten  eines  am  G.  der  f.  Gütergemeinschaft
  anteilsberechtigten  Abkömmlinges
  entsprechende  Anwendung;
an  die  Stelle  des  Erbfalls  tritt  die
Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft,
als  g.  Erbteil  gilt  der  dem  Abkömmlinge
  zur  Zeit  der  Beendigung  ge-196



 

8

1506

1510

1512

Gesamtgut

bührende  Anteil  an  dem  G.,  als
Pflichtteil  gilt  die  Hälfte  des  Wertes
dieses  Anteils.  1518.

Ist  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling
erbunwürdig,  so  ist  er  auch  des  Anteils
am  G.  der  f.  Gütergemeinschaft  unwürdig.
  Die  Vorschriften  über  die
Erbunwürdigkeit  finden  entsprechende
Anwendung.  1518.

Wird  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  ausgeschlossen,  so  gilt  das
Gleiche  wie  im  Falle  des  §  1482.
Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
daß  die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst
  wird,  einen  gemeinschaftlichen
Abkömmling  von  der  f.  Gütergemeinschaft
  durch  letztwillige  Verfügung
ausschließen.

Der  ausgeschlossene  Abkömmling
kann,  unbeschadet  seines  Erbrechts,
aus  dem  G.  der  f.  Gütergemeinschaft
die  Zahlung  des  Betrags  verlangen,
der  ihm  von  dem  G.  der  ehelichen
Gütergemeinschaft  als  Pflichtteil  gebühren
  würde,  wenn  die  f.  Gütergemeinschaft
  nicht  eingetreten  wäre.
Die  für  den  Pllichtteilsanspruch
geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung.

Der  dem  ausgeschlossenen  Abkömmlinge
  gezahlte  Betrag  wird  bei  der
Auseinandersetzung  den  anteilsberechtigten
  Abkömmlingen  nach  Maßgabe
  des  §  1500  angerechnet.  Im
Verhältnisse  der  Abkömmlinge  zu
einander  fällt  er  den  Abkömmlingen
zur  Last,  denen  die  Ausschließung  zu
statten  kommt.  1516,  1518.

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
daß  mit  seinem  Tode  die  f.  Gütergemeinschaft
  eintritt,  den  einem  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  nach

der  Beendigung  der  f.  Güter-=gemeinschaft
  gebührenden  Anteil  an
dem  G.  durch  letztwillige  Ver-
        <pb n="199" />
        Gesamtgut

8

1513

1514

1515

fügung  bis  auf  die  Hälfte  herabsetzen.
1514,  1516,  1518.
Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,

daß  mit  seinem  Tode  die  f.  Gütergemeinschaft

  eintritt,  einem  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  den  diesem
nach  der  Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft

  gebührenden  Anteil  an
dem  G.  durch  letztwillige  Verfügung

entziehen,  wenn  er  berechtigt  ist,  dem
Abkömmlinge  den  Pflichtteil  zu  entziehen.
  Die  Vorschriften  des  §  2336

Abs.  2—4  finden  entsprechende  Anwendung.



Der  Ehegatte  kann,  wenn  er  nach
§  2338  berechtigt  ist,  das  Pflichtteilsrecht
  des  Abkömmlinges  zu  beschränken,
den  Anteil  des  Abkömmlinges  am
G.  einer  entsprechenden  Beschränkung
unterwerfen.  1514,  1516,  1518.

Jeder  Ehegatte  kann  den  Betrag,  den
er  nach  §  1512  oder  nach  §  1513
Abs.  1  einem  Abkömmling  ertzieht,
auch  einem  Dritten  durch  letztwillige
Verfügung  zuwenden.

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
daß  mit  seinem  Tode  die  f.  Gütergemeinschaft
  eintritt,  durch  letztwillige
Verfügung  anordnen,  daß  ein  anteilsberechtigter
  Abkömmling  das  Recht
haben  soll,  bei  der  Teilung  das  G.

oder  einzelne  dazu  gehörende  Gegenstände

  gegen  Ersatz  des  Wertes  zu
übernehmen.

Gehört  zu  dem  G.  ein  Landgut,  so
kann  angeordnet  werden,  daß  das

Landgut  mit  dem  Ertragswert  oder

mit  einem  Preise,  der  den  Ertragswert
  mindestens  erreicht,  angesetzt

werden  soll.  Die  für  die  Erbfolge
2331

geltenden  Vorschriften  des  §  2049
finden  Anwendung.

Das  Recht,  das  Landgut  zu  dem
im  Abs.  2  bezeichneten  Werte  oder

Preise  zu  übernehmen,  kann  auch  dem

197

 

 

 

 

8

1517

1519

1525

1527

Gesamtgut

überlebenden  Ehegatten  eingeräumt
werden.  1516,  1518.

Zur  Wirksamkeit  eines  Vertrags,  durch
den  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling
einem  der  Ehegatten  gegenüber  für
den  Fall,  daß  die  Ehe  durch  dessen
Tod  aufgelöst  wird,  auf  seinen  Anteil
  am  G.  der  f.  Gütergemeinschaft
verzichtet  oder  durch  den  ein  solcher
Verzicht  aufgehoben  wird,  ist  die  Zustimmung
  des  anderen  Ehegatten  ersorderlich.
  Für  die  Zustimmung  gelten
die  Vorschriften  des  §  1516  Abs.  2
Satz  3,  4.

Die  für  den  Erbverzicht  geltenden

Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung.

Was  der  Mann  oder  die  Frau  während
der  Errungenschaftsgemeinschaft  erwirbt,
  wird  gemeinschaftliches  Vermögen
  beider  Ehegatten  (G.).

Auf  das  G.  finden  die  für  die  a.

Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  der  §§  1438  Abs.  2,  3,
1142  —  1453,  1455’—  1457  Anwendung.

Das  eingebrachte  Gut  wird  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  Rechnung
des  G.  in  der  Weise  verwaltet,  daß
die  Nutzungen,  welche  nach  den  für
den  Güterstand  der  Verwaltung  und
Nutznießung  geltenden  Vorschriften  dem
Manne  zufallen,  zu  dem  G.  gehören.
Es  wird  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  vermutet,  daß  das  vorhandene
  Vermögen  G.  sei.

1529  —1535,  1537—  1541,  1546  f.  Er-1550,



2204
1604

rungenschaftsgemeinschaft
Güterrecht.
1556  s.  Fahrnisgemeinschaft  —
Güterrecht.  .
Pflichtteil  s.  Fahrnisgemein-Schaft
  —  Pflichtteil.
Testament  s.  Erbe  2054.
Verwandtschaft  s.  Ehefrau  —
Verwandtschaft.
        <pb n="200" />
        Gesamtgutsverbindlichkeit

8
1459

1463

1464,

1488

1489

Gesamtgutsverbindlichkeit.
Güterrecht.

s.  Gesamtgut  —  Gübterrecht.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  sallen  bei  a.  Gütergemeinschaft

  solgende  G.  dem  Ehegatten  zur

Last,  in  dessen  Person  sie  entstehen:

1.  Verbindlichkeiten  aus  einer  unerlaubten
  Handlung,  die  er  nach
dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft
begeht  oder  aus  einem  Strafverfahren,
  das  wegen  einer  solchen
Handlung  gegen  ihn  gerichtet  wird;

2.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem  sich
auf  sein  Vorbehaltsgut  beziehenden
Rechtsverhöltnis,  auch  wenn  sie
vor  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft
  oder  vor  der  Zeit  entstanden
sind,  zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut
  geworden  ist;

3.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  über
eine  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
Verbindlichkeiten.  1464.

1475,  1476,  1480,  1481  s.  Gesamtgut

  —  Güterrecht.

G.  der  f.  Gütergemeinschaft  sind  die

Verbindlichkeiten  des  überlebenden  Ehegatten,

  sowie  solche  Verbindlichkeiten

des  verstorbenen  Ehegatten,  die  G.

der  ehelichen  Gütergemeinschaft  waren.

1518.

Für  die  G.  der  f.  Gütergemeinschaft

haftet  der  überlebende  Ehegatte  persönlich.



Soweit  die  persönliche  Haftung  den
überlebenden  Ehegatten  nur  infolge
des  Eintritts  der  f.  Gütergemeinschaft
trifft,  finden  die  für  die  Haftung  des

Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
entsprechende

geltenden  Vorschriften
Anwendung.  An  die  Stelle  des  Nachlasses

  tritt  das  Gesamtgut  in  dem

Bestande,  den  es  zur  Zeit  des  Eintritts
  der  f.  Gütergemeinschaft  hat.

Eine  persönliche  Haftung  der  anteilsberechtigten

  Abkömmlinge  für  die  Ver-198



 

8

1498,
1530,

1132,

469.

537
543
323
1098
634

2168

Gesamtrentenschuld

bindlichkeiten  des  verstorbenen  oder
des  überlebenden  Ehegatten  wird  durch
die  f.  Gütergemeinschaft  nicht  begründet.
  1518.

1504  s.  Gesamtgut  —  Gühterrecht.
1535,  1546  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

Gesamthypothek.

Hypothek.
1143,  1172—1176  s.  Upothek  —

Hypothek.

Gesamtpreis.

Kauf.

471,  472,  508  f.  Kauf  —  Kauf.
Miete.

s.  Kauf  472.

s.  Kauf  469,  471.
Vertrag  s.  Kauf  472.
Vorkaufsrecht  s.  Kauf  508.
Werkvertrag  s.  Kauf  469,  471,

472.

Gesamtrentenschuld.

Testament.

Besteht  an  mehreren  zur  Erbschaft  gehörenden
  Grundstücken  eine  Gesamtgrundschuld
  oder  eine  G.  und  ist  eines
dieser  Grundstücke  vermacht,  so  ist  der-Vermächtnisnehmer
  im  Zweifel  dem
Erben  gegenüber  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  in  Höhe  des  Teiles  der
Grundschuld  oder  der  Rentenschuld
verpflichtet,  der  dem  Verhältnisse  des
Wertes  des  vermachten  Grundstücks
zu  dem  Werte  der  sämtlichen  Grundstücke
  entspricht.

Ist  neben  dem  vermachten  Grundstück
  ein  nicht  zur  Erbschaft  gehörendes
Grundstück  mit  einer  Gesamtgrund-=schuld
  oder  einer  G.  belastet,  so  finden,
wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls
  gegenüber  dem  Eigentümer  des
anderen  Grundstücks  oder  einem  Rechtsvorgänger
  des  Eigentümers  zur  Be,
        <pb n="201" />
        Gesamtrentenschuld

8

friedigung  des  Gläubigers  verpflichtet
ist,  die  Vorschriften  des  8  2166  Abs.  1
und  des  §  2167  entsprechende  Anwendung.


Gesamtschätzungswert

s.  auch  Schätzung,  Schätzungswert.

1048

589

774
1010
Art.
70
96
76

2042
2058

755

Nießbrauch  s.  Pacht  589.
Pacht.

niedriger  als  der  G.  der  zurückzugewährenden

  Stücke,  so  hat  im  ersteren

Falle  der  Pächter  dem  Verpächter,  im
letzteren  Falle  der  Verpächter  dem
Pächter  den  Mehrbetrag  zu  ersetzen.
581,  587,  594.

 

Gesamtschuldner.
Bürgschaft  s.  Schuldverhältnis  426.
Eigentum  s.  Gemeinschaft  755.
Einführungsgesetz.

s.  Verein  §  54.

s.  Handlung  §  840.

s.  Verein  §§  42,  53.
Erbe.

s.  Gemeinschaft  755.

Die  Erben  haften  für  die  gemeinschaftlichen

  Nachlaßverbindlichkeiten  als  G.
Gemeinschaft.

199

*s.ens

8

1388

1460
Ist  der  G.  der  vom  Pächter  übernommenen
  Inventarstücke  höher  oder

180

 

1498

Haften  die  Teilhaber  als  G.  für  eine
Verbindlichkeit,  die  sie  in  Gemäßheit
des  §  748  nach  dem  Verhältnisse  ihrer

Anteile  zu  erfüllen  haben  oder  die  sie
zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  solchen
Verbindlichkeit  eingegangen  sind,  so
kann  jeder  Teilhaber  bei  der  Aufhebung
  der  Gemeinschaft  verlangen,
daß  die  Schuld  aus  dem  gemeinschaftlichen
  Gegenstande  berichtigt  wird.

Der  Anspruch  kann  auch  gegen
die  Sondernachfolger  geltend  gemacht
werden.

Soweit  zur  Berichtigung  der  Schuld
der  Verkauf  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  erforderlich  ist,  hat  der

1504

 

 

Gesamtschuldner

Verkauf  nach  §  753  zu  erfolgen.  741,
756.

Güterrecht.
Soweit  der  Mann  bei  g.  Güterrecht
nach  den  §§  1385—  1387  der  Frau
gegenüber  deren  Verbindlichkeiten  zu
neben  der  Frau  als  G.
Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die
Gesamtgutsverbindlichkeiten  find,  haftet
bei  a.  Gütergemeinschaft  der  Mann
auch  persönlich  als  G.  Die  Haftung
erlischt  mit  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft,
  wenn  die  Verbindlichkeiten
  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
zu  einander  nicht  dem  Gesamtgute
zur  Last  fallen.  1530.
Wird  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit
im  Falle  a.  Gütergemeinschaft  nicht
vor  der  Teilung  des  Gesamtguts  berichtigt,
  so  haftet  dem  Gläubiger  auch
der  Ehegatte  persönlich  als  G.,  für
den  zur  Zeit  der  Teilung  eine  solche
Haftung  nicht  besteht.  Seine  Haftung
beschränkt  sich  auf  die  ihm  zugeteilten
Gegenstände;  die  für  die  Haftung  des
Erben  geltenden  Vorschriften  der
§§  1990,  1991  finden  entsprechende
Anwendung.  1474,  1498,  1504,  1546.
Auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  finden  die  Vorschriften
der  §§  1475,  1476,  1477  Abs.  1,
1479—1481  Anwendung.  1518.
Soweit  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  nach  §  1480  den  Gesamtgutsgläubigern
  haften,  sind  sie  im
Verhältnisse  zu  einander  nach  der
Größe  ihres  Anteils  an  dem  Gesamtgute
  oder  f.  Gütergemeinschaft  verpflichtet.
  Die  Verpflichtung  beschränkt
sich  aüf  die  ihnen  zugeteilten  Gegenstände;

  die  für  die  Haftung  des
Erben  geltenden  Vorschriften  der

§§  1990,  1991  finden  entsprechende
Anwendung.  1518.
        <pb n="202" />
        Gesamtschuldner

8

1530,

840

89

1108

420

421

1546  s.  Errungensehastsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

Handlung.
Sind  für  den  aus  einer  unerlaubten
Handlung  entstehenden  Schaden

mehrere  neben  einander  verantwortlich,
  so  haften  sie,  vorbehaltlich  der

Vorschrift  des  §  835  Abs.  3,  als  G.

Ist  neben  demjenigen,  welcher  nach
den  §§  831,  832  zum  Ersatze  des
von  einem  anderen  verursachten
Schadens  verpflichtet  ist,  auch  der
andere  für  den  Schaden  verantwortlich,
  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu
einander  der  andere  allein,  im  Falle
des  §  829  der  Aufsichtspflichtige  allein
verpflichtet.

Ist  neben  demjenigen,  welcher  nach
den  §§  833—838  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet  ist,  ein  Dritter
für  den  Schaden  verantwortlich,  so
ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander
der  Dritte  allein  verpflichtet.

Jur.  Personen  d.  öff.  Rechts  s.
Verein  42.

Reallast.

Wird  das  mit  einer  Reallast  belastete

Grundstück  geteilt,  so  haften  die  Eigentümer
  der  einzelnen  Teile  als  G.
Schuldverhältnis.

Schulden  mehrere  eine  teilbare  Leistung
oder  haben  mehrere  eine  teilbare
Leistung  zu  fordern,  so  ist  im  Zweifel
jeder  Schuldner  nur  zu  einem  gleichen
Anteile  verpflichtet,  jeder  Gläubiger
nur  zu  einem  gleichen  Anteile  berechtigt.


Schulden  mehrere  eine  Leistung  in
der  Weise,  daß  jeder  die  ganze
Leistung  zu  bewirken  verpflichtet,  der
Gläubiger  aber  die  Leistung  nur  einmal
  zu  fordern  berechtigt  ist  (G.),
so  kann  der  Gläubiger  die  Leistung
nach  seinem  Belieben  von  jedem  der
Schuldner  ganz  oder  zu  einem  Teile
fordern.  Bis  zur  Bewirkung  der

200

 

 

 

 

8

422

423

424

425

426

Gesamtschuldner

ganzen  Leistung  bleiben  sämtliche
Schuldner  verpflichtet.

Die  Erfüllung  durch  einen  G.  wirkt
auch  für  die  übrigen  Schuldner.  Das
Gleiche  gilt  von  der  Leistung  an  Erfüllungsstatt,
  der  Hinterlegung  und
der  Aufrechnung.

Eine  Forderung,  die  einem  G.  zusteht,
  kann  nicht  von  den  übrigen
Schuldnern  aufgerechnet  werden.  425,
429.

Ein  zwischen  dem  Gläubiger  und
einem  G.  vereinbarter  Erlaß  wirkt
auch  für  die  übrigen  Schuldner,  wenn
die  Vertragschließenden  das  ganze
Schuldverhältnis  aufheben  wollten.
425,  429.

Der  Verzug  des  Gläubigers  gegenüber
  einem  G.  wirkt  auch  für  die
übrigen  Schuldner.  425.

Andere  als  die  in  den  §§  422—424
bezeichneten  Thatsachen  wirken,  soweit
sich  nicht  aus  dem  Schuldverhältnis
ein  anderes  ergiebt,  nur  für  und
gegen  den  G.  in  dessen  Person  sie
eintreten.

Dies  gilt  insbesondere  von  der
Kündigung,  dem  Verzuge,  dem  Verschulden,
  von  der  Unmöglichkeit  der
Leistung  in  der  Person  eines  G.,  von
der  Verjährung,  deren  Unterbrechung
und  Hemmung,  von  der  Vereinigung
der  Forderung  mit  der  Schuld  und
von  dem  rechtskräftigen  Urteile.  429.
Die  G.  sind  im  Verhältnisse  zu  einander
  zu  gleichen  Anteilen  verpflichtet,
soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.
Kann  von  einem  G.  der  auf  ihn
entfallende  Beitrag  nicht  erlangt
werden,  so  ist  der  Ausfall  von  den
übrigen  zur  Ausgleichung  verpflichteten
Schuldnern  zu  tragen.

Soweit  ein  G.  den  Gläubiger  befriedigt
  und  von  den  übrigen  Schuldnern
Ausgleichung  verlangen  kann,  geht
die  Forderung  des  Gläubigers  gegen
        <pb n="203" />
        Gesamtschuldner  —  201  —
8  die  übrigen  Schuldner  auf  ihn  über.  8
Der  Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile
  des  Gläubigers  geltend  gemacht  1654
werden.
427  Verpflichten  sich  mehrere  durch  Ver-  1833

431

86
88

2219

42

53

54

trag  gemeinschaftlich  zu  einer  teilso
  haften  sie  im

baren  Leistung,

Zweifel  als  G.

Schulden  Mehrere  eine

Leistung,  so  haften  sie  als  G.
Stiftung.

s.  Verein  42.

s.  Verein  53.

Testament.
Mehrere  Testamentsvollstrecker,  denen
ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  haften
als  G.  2220.

Verein.
Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit
durch  die  Eröffnung  des  Konkurses.
Der  Vorstand  hat  im  Falle  der
Überschuldung  die  Eröffnung  des
Konkurses  zu  beantragen.  Wird  die
Stellung  des  Antrags  verzögert,  so
sind  die  Vorstandsmitglieder,  denen
ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  den
Gläubigern  für  den  daraus  entstehenden
Schaden  verantwortlich;  sie  haften  als
G.  53.

Liquidatoren,  welche  die  ihnen  nach

dem  §  42  Abs.  2  und  den  8§8§  50
bis  52  obliegenden  Verpflichtungen
verletzen  oder  vor  der  Befriedigung

der  Gläubiger  Vermögen  den  Anfallberechtigten
  ausantworten,  sind,  wenn
ihnen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,
den  Gläubigern  für  den  daraus  entstehenden
  Schaden  verantwortlich;  sie
haften  als  G.  ·

Auf  Vereine,  die  nicht  rechtsfähig
sind,  finden  die  Vorschriften  über  die
Gesellschaft  Anwendung.  Aus  einem

Rechtsgeschäfte,  das  im  Namen  eines

solchen  Vereins  einem  Dritten  gegenüber
  vorgenommen  wird,  haftet  der

unteilbare

 

Gesamtstrafe

Handelnde  persönlich;  handeln  Mehrere,
so  haften  sie  als  G.

Verwandtschaft  s.  Güterrecht  1388.

Vormundschaft.

Der  Vormund  ist  dem  Mündel  für
den  aus  einer  Pflichtverletzung  entstehenden
  Schaden  verantwortlich,
wenn  ihm  ein  Verschulden  zur  Last
fällt.  Das  Gleiche  gilt  von  dem
Gegenvormunde.

Sind  für  den  Schaden  Mehrere
nebeneinander  verantwortlich,  so  haften
sie  als  G.  Ist  neben  dem  Vormunde
für  den  von  diesem  verursachten
Schaden  der  Gegenvormund  oder  ein
Mitvormund  nur  wegen  Verletzung
seiner  Aufsichtspflicht  verantwortlich,
so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander
der  Vormund  allein  verpflichtet.

Gesamtschwarm.
Eigentum.

963  Vereinigen  sich  ausgezogene  Bienen-1680



schwärme  mehrerer  Eigentümer,  so
werden  die  Eigentümer,  welche  ihre
Schwärme  verfolgt  haben,  Miteigentümer
  des  eingefangenen  G.;  die
Anteile  bestimmen  sich  nach  der  Zahl
der  verfolgten  Schwärme.

Gesamtstrafe.
Verwandtschaft.

Der  Vater  verwirkt  die  elterliche
Gewalt,  wenn  er  wegen  eines  an
dem  Kinde  verübten  Verbrechens  oder
vorsätzlich  verübten  Vergehens  zu
Zuchthausstrafe  oder  zu  einer  Gefängnisstrafe
  von  mindestens  sechs
Monaten  verurteilt  wird.  Wird
wegen  des  Zusammentreffens  mit
einer  anderen  strafbaren  Hanvlung
auf  eine  G.  erkannt,  so  entscheidet
die  Einzelstrafe,  welche  für  das  an
dem  Kinde  verübte  Verbrechen  oder
Vergehen  verwirkt  ist.

Die  Verwirkung  der  elterlichen
        <pb n="204" />
        Gesamtstrafe

§  Gewalt  tritt  mit  der  Rechtskraft  des
Urteils  ein.

Gesamtwert.
Kauf  472  s.  Kauf  —  Kauf.
Miete.
537  s.  Kauf  472.
543  s.  Kauf  471.

471

323  Vertrag  s.  Kauf  472.
Verwandtschaft.
1640  Bei  der  Aufnahme  eines  Verzeichnisses

über  das  Vermögen  des  Kindes  genügt
bei  Haushaltsgegenständen  die  Angabe
des  G.  1670.

634  Werkvertrag  s.  Kauf  471,  472.

Geschäft  s.  auch  Erwerbsgeschäft,
Rechtsgeschäft,  Scheingeschäft.

662,  663,  666,  671—673,  675  fs.  Auftrag
  —  Auftrag.

Ehe.
1356,  1357  s.  Ehe  —  Ehe.
Art.  Einführungsgesetz.

76  f.  Ehe  §  1357.
767  s.  Verein  8§  30,  49.
8  Erbe.
1959,  1978,  2028  s.  Erbe  —  Erbe.
Geschäftsführung.

677,  687  s.  Geschäftsführung  —  Geschäftsführung.


681  s.  Auftrag  666.

Gesellschaft.

709—711  s.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.

712  s.  Auftrag  671.

713  s.  Auftrag  666.

727  Die  Gesellschaft  wird  durch  den  Tod
eines  der  Gesellschafter  aufgelöst,  sofern
nicht  aus  dem  Gesellschaftsvertrage  sich
ein  anderes  ergiebt.

Im  Falle  der  Auflösung  hat  der
Erbe  des  verstorbenen  Gesellschafters
den  übrigen  Gesellschaftern  den  Tod
unverzüglich  anzuzeigen  und,  wenn

mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden

ist,  die  seinem  Erblasser  durch  den
Gesellschaftsvertrag  übertragenen  G.

202

1

 

Geschäft

§  fortzuführen,  bis  die  übrigen  Gesell-730,



1424

1472

1484
1546

1561

86
88

2218
2226

27
30

49

schafter  in  Gemeinschaft  mit  ihm  anderweit
  Fürsorge  treffen  können.  Die
übrigen  Gesellschafter  sind  in  gleicher
Weise  zur  einstweiligen  Fortführung
der  ihnen  übertragenen  G.  verpflichtet.
Die  Gesellschaft  gilt  insoweit  als  fortbestehend.
  728.
740  s.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.

Güterrecht.
Endigt  die  Verwaltung  und  Nutznießung
  bei  g.  Güterrecht  infolge  des
Todes  der  Frau,  so  hat  der  Mann
diejenigen  zur  Verwaltung  gehörenden
G.,  mit  deren  Aufschub  Gefahr  verbunden
  ist,  zu  besorgen,  bis  der  Erbe
anderweit  Fürsorge  treffen  kann.  1472,
1546.
Die  Verwaltung  des  Gesamtguts  der
a.  Gütergemeinschaft  steht  bis  zur
Auseinandersetzung  beiden  Ehegatten
gemeinschaftlich  zu.  Die  Vorschriften
des  §  1424  finden  entsprechende  Anwendung.
  1497,  1546.
s.  Erbe  1959.
sErrungenschaftsgemeiuschaft
—  Güterrecht.
s.  Ehe  1357.

Stiftung.
s.  Verein  30.
s.  Verein  49.

Testament.
s.  Auftrag  666,  673.
s.  Auftrag  671.

Verein.
s.  Auftrag  666.
Durch  die  Satzung  kann  bestimmt
werden,  daß  neben  dem  Vorstande
für  gewisse  G.  besondere  Vertreter  zu
bestellen  sind.  Die  Vertretungsmacht
eines  solchen  Vertreters  erstreckt  sich
im  Zweifel  auf  alle  Rechtsgeschäfte,
die  der  ihm  zugewiesene  Geschäftskreis
gewöhnlich  mit  sich  bringt.
Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden
G.  des  Vereins  zu  beendigen,  die
        <pb n="205" />
        Geschäft

8

196

Forderungen  einzuziehen,  das  übrige
Vermögen  in  Geld  unmzusetzen,  die
Gläubiger  zu  befriedigen  und  den
Überschuß  den  Anfallberechtigten
auszuantworten.  Zur  Beendigung
schwebender  G.  können  die  Liquidatoren
  auch  neue  G.  eingehen.  Die
Einziehung  der  Forderungen  sowie
die  Umsetzung  des  übrigen  Vermögens
in  Geld  darf  unterbleiben,  soweit
diese  Maßregel  nicht  zur  Befriedigung
der  Gläubiger  oder  zur  Verteilung
des  Überschusses  unter  die  Anfallberechtigten
  erforderlich  sind.

Der  Verein  gilt  bis  zur  Beendigung
der  Liquidation  als  fortbestehend,  soweit
  der  Zweck  der  Liquidation  es
erfordert.

Verjährung.

In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:



1.  der  Kaufleute,  Fabrikanten,  Handwerker
  und  derjenigen,  welche  ein
Kunstgewerbe  betreiben,  für  Lieferung
  von  Waren,  Ausführung  von
Arbeiten  und  Besorgung  fremder
G.,  mit  Einschluß  der  Auslagen,
es  sei  denn,  daß  die  Leistung  für
den  Gewerbebetrieb  des  Schuldners
  erfolgt;

7.  derjenigen,  welche,  ohne  zu  den  in
Nr.  1  bezeichneten  Personen  zu
gehören,  die  Besorgung  fremder
G.  oder  die  Leistung  von  Diensten
gewerbsmäßig  betreiben,  wegen  der
ihnen  aus  dem  Gewerbebetriebe
gebührenden  Vergütungen  mit  Einschluß
  der  Auslagen;

8.  .

Soweit  die  im  Abs.  1  Nr.  1,  2,  5
bezeichneten  Ansprüche  nicht  der  Verjährung
  von  zwei  Jahren  unterliegen,

verjähren  sie  in  vier  Jahren.  201.

Verwandtschaft.

1617,  1682,  1682  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

203

 

 

8
1797

1836

1872

1893

Geschäftsbesorgung

Vormundschaft.

Bestimmungen,  die  der  Vater  oder  die
Mutter  für  die  Verteilung  der  G.
unter  die  von  ihnen  benannten  Vormünder
  nach  Maßgabe  des  8§  1777
getroffen  hat,  sind  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  zu  befolgen,  sofern
nicht  ihre  Befolgung  das  Interesse
des  Mündels  gefährden  würde.

Die  Bewilligung  der  Vergütung  für
den  Vormund  oder  den  Gegenvormund
soll  nur  erfolgen,  wenn  das  Vermögen
  des  Mündels  sowie  der  Umfang
  und  die  Bedeutung  der  vormundschaftlichen
  G.  es  rechtfertigen.

Dem  Vorsitzenden  des  Familienrats
liegt  die  Leitung  der  G.  ob.

s.  Verwandtschaft  1682,  1683.

Geschäftsbesorgung.
Auftrag.

662,  663,  667,  675  s.  Auftrag  —  Auftrag.

Art.
96

8
677,

681
713

831

Einführungsgesetz.
s.  Handlung  §  831.
Geschäftsführung.
687  s.  Geschäftstührung  —  Geschäftsführung.

s.  Auftrag  667.
Gesellschaft  s.  Auftrag  667.
Handlung.
Wer  einen  anderen  zu  einer  Verrichtung
  bestellt,  ist  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet,  den  der  andere
in  Ausführung  der  Verrichtung  einem
Dritten  widerrechtlich  zufügt.  Die
Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der
Geschäftsherr  bei  der  Auswahl  der
bestellten  Personen  und,  sofern  er
Vorrichtungen  oder  Gerätschaften  zu
beschaffen  oder  die  Ausführung  der
Verrichtung  zu  leiten  hat,  bei  der  Beschaffung
  oder  der  Leitung  die  im
Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  beobachtet
  oder  wenn  der  Schaden  auch
bei  Anwendung  dieser  Sorgfalt  entstanden
  sein  würde.
        <pb n="206" />
        Geschäftsbesorgung

B-1405



1452

1519,

1561

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft
denjenigen,  welcher  für  den  Geschäftsherrn
  die  Besorgung  eines  der  im
Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Geschäfte
durch  Vertrag  übernimmt.  840.

Testament  s.  Auftrag  667.

Verein  s.  Auftrag  667.

Geschäftsbetrieb.

Einführungsgesetz.
Verein  88  21,  22.
.Güterrecht  8  1405.
Verein  §  45.
E.  G.  —  E.G.
Geschäftsfähigkeit  §  112.
Verein  8§8§  43,  45.

—  ."——

Geschäftsfähigkeit  s.  Geschäfts.
fähigkeit  —  Geschäftsfähigkeit.
Güterrecht.

Erteilt  der  Mann  bei  g.  Güterrecht

der  Frau  die  Einwilligung  zum  selbstständigen
  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,
  so  ist  seine  Zustimmung  zu
solchen  Rechtsgeschäften  und  Rechtsstreitigkeilen
  nicht  erforderlich,  die  der
G.  mit  sich  bringt.  Einseitige  Rechtsgeschäfte,
  die  sich  auf  das  Erwerbs-204



 

 

 

geschäft  beziehen,  sind  der  Frau  gegenüber

  vorzunehmen.

Der  Einwilligung  des  Mannes  in
den  G.  steht  es  gleich,  wenn  die  Frau
mit  Wissen  und  ohne  Einspruch  des
Mannes  das  Erwerbsgeschäft  betreibt.

Dritten  gegenüber  ist  ein  Einspruch
und  der  Widerruf  der  Einwilligung
nur  nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam.
  1452,  1525,  1561.

Auf  den  selbständigen  Betrieb  eines
Erwerbsgeschäftes  durch  die  Frau
finden  bei  a.  Gütergemeinschaft  die

Vorschriften  des  §  1405  entsprechende

Anwendung.  1519.
1525  s.  Errungenschaftsgemeinschalt
  —  Güterrecht.

Die  Eintragung  in  das  Güterrechts- 



 

8

560

704

21

22

43

45

Geschäftsbetrieb

register  erfolgt  in  den  Fällen  des
§  1357  Abs.  2  und  des  §  1405
Abs.  3  auf  Antrag  des  Mannes.
Miete.
Das  Pfandrecht  des  Vermieters  erlischt
  mit  der  Entfernung  der  Sachen
von  dem  Grundstück,  es  sei  denn,
daß  die  Entfernung  ohne  Wissen  oder
unter  Widerspruch  des  Vermieters
erfolgt.  Der  Vermieter  kann  der
Entfernung  nicht  widersprechen,  wenn
sie  im  regelmäßigen  Betriebe  des
Geschäfts  des  Mieters  oder  den  gewöhnlichen
  Lebensverhältnissen  entsprechend
  erfolgt  oder  wenn  die  zurückbleibenden
  Sachen  zur  Sicherung  des
Vermieters  offenbar  ausreichen.
Sachen  s.  Miete  560.
Verein.
Ein  Verein,  dessen  Zweck  nicht  auf
einen  wirtschaftlichen  G.  gerichtet  ist,
erlangt  Rechtsfähigkeit  durch  Eintragung
  in  das  Vereinsregister  des
zuständigen  Amtsgerichts.  55.
Ein  Verein,  dessen  Zweck  auf  einen
wirtschaftlichen  G.  gerichtet  ist,  erlangt
  in  Ermangelung  b  sonderer
reichsg.  Vorschriften  Rechtsfähigkeit
durch  staatliche  Verleihung.  Die
Verleihung  steht  dem  Bundesstaate
zu,  in  dessen  Gebiete  der  Verein  seinen
Sitz  hat.
Einem  Vereine,  dessen  Zweck  nach  der
Satzung  nicht  auf  einen  wirtschaftlichen
  G.  gerichtet  ist,  kann  die
Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,  wenn
er  einen  solchen  Zweck  verfolgt.  44,  74.
Mit  der  Auflösung  des  Vereins  oder
der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit
fällt  das  Vermögen  an  die  in  der
Satzung  bestimmten  Personen.
Durch  die  Satzung  kann  vorgeschrieben
  werden,  daß  die  Anfallberechtigten
  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  oder  eines  anderen
Vereinsorgans  bestimmt  werden.  Ist
        <pb n="207" />
        Geschäftsbetrieb

8

716

1304,
1571
939
Art.
7
96
1944,
2275,
2283

2347

der  Zweck  des  Vereins  nicht  auf  einen
wirtschaftlichen  G.  gerichtet.  so  kann

die  Mitgliederversammlung  auch  ohne

eine  solche  Vorschrift  das  Vermögen

einer  öffentlichen  Stiftung  oder  Anstalt
  zuweisen.

Geschäftsbücher.
Gesellschaft.

Ein  Gesellschafter  kann,  auch  wenn

er  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossen
  ist,  sich  von  den  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft  persönlich
unterrichten,  die  G.  und  die  Papiere
der  G  Gesellschaft  einsehen  und  sich  aus
ihnen  eine  Übersicht  über  den  Stand
des  Gesellschaftsvermögens  anfertigen.

Eine  dieses  Recht  ausschließende
oder  beschränkende  Vereinbarung  steht
der  Geltendmachung  des  Rechtes  nicht
entgegen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme
  unredlicher  Geschäftsführung
besteht.

Geschäftsfähigkeit.
Ehe.
1307,  1331,  1336,
1358  f.  Ehe  —  Ehe.
Ehescheidung  s.  Verjährung  206.
Eigentum  1002  s.  Verjährung  206.
Einführungsgesetz.
200  f.  E.G.  —  E.G.
s.  Ehe  §  1358,  Geschäftsfähigkeit
§§  104—  115,  Willenserklärung  §  131.
Erbe.
1954,  1997  s.  Verjährung  206.
Erbvertrag.
2284,  2290,  2296  f.  Erbvertrag  —
Erbvertrag.
s.  Verjährung  206.
Erbverzicht.
Zu  dem  Erboerzicht  ist,  wenn  der
Verzichtende  unter  Vormundschaft  steht,
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich;  steht  er  unter
elterlicher  Gewalt,  so  gilt  das  Gleiche,

1337,  1339,

205

 

 

8

104

105

106

107

108

Geschäftsfähigkeit

sofern  nicht  der  Vertrag  unter  Ehegatten

  oder  unter  Verlobten  geschlossen

wird.

Der  Erblasser  kann  den  Vertrag
nur  persönlich  schließen;  ist  er  in  der
G.  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der
Zustimmung  seines  g.  Vertreters.  Ist
der  Erblasser  geschäftsunfähig,  so  kann
der  Vertrag  durch  den  g.  Vertreter
geschlossen  werden;  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  ist  in
gleichem  Umfange  wie  nach  Abs.  1
erforderlich.  2351,  2352.

Geschäftsfähigkeit  88  104—  115.
Veshafte  nfabin  ist:

wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr

vollendet  hat;

2.  wer  sich  in  einem  die  freie  Willensbestimmung
  ausschließenden  Zustande
  krankhafter  Störung  der
Geistesthätigkeit  befindet,  sofern
nicht  der  Zustand  seiner  Natur
nach  ein  vorübergehender  ist;

3.  wer  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt
  ist.

Die  Willenserklärung  eines  Geschäftsunfähigen

  ist  nichtig.

Nichtig  ist  auch  eine  Millenserklärung,
  die  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit
  oder  vorübergehender
Störung  der  Geistesthätigkeit  abgegeben
  wird.

Ein  Minderjähriger,  der  das  siebente

Lebensjahr  vollendet  hat,  ist  nach

Maßgabe  der  §§  107—  113  in  der

G.  beschränkt.

Der  Minderjährige  bedarf  zu  einer

Willenserklärung,  durch  die  er  nicht

lediglich  einen  rechtlichen  Vorteil  erlangt,

  der  Einwilligung  seines  g.  Vertreters.

  106.

Schließt  der  Minderjährige  einen  Vertrag

  ohne  die  erforderliche  Einwilligung

des  g.  Vertreters,  so  hüngt  die  Wirksamkeit
  des  Vertrags  von  der  Genehmigung
  des  Vertreters  ab.
        <pb n="208" />
        Geschäftsfähigkeit

2

109

110

111

Fordert  der  andere  Teil  den  Vertreter
  zur  Erklärung  über  die  Genehmigung
  auf,  so  kann  die  Erklärung
nur  ihm  gegenüber  erfolgen;  eine  vor
der  Aufforderung  dem  Minderjährigen
gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder
Verweigerung  der  Genehmigung  wird
unwirksam.  Die  Genehmigung  kann
nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen
nach  dem  Empfange  der  Aufforderung
erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,
so  gilt  sie  als  verweigert.

Ist  der  Minderjährige  unbeschränkt
geschäftsfähig  geworden,  so  tritt  seine
Genehmigung  an  die  Stelle  der  Genehmigung
  des  Vertreters.  106.
Bis  zur  Genehmigung  des  mit  einem
Minderjährigen  abgeschlossenen  Vertrags
  ist  der  andere  Teil  zum  Widerrufe
  berechtigt.  Der  Widerruf  kann
auch  dem  Minderjährigen  gegenüber
erklärt  werden.

Hat  der  andere  Teil  die  Minderjährigkeit
  gekannt,  so  kann  er  nur
widerrufen,  wenn  der  Minderjährige
der  Wahrheit  zuwider  die  Einwilligung
des  Vertreters  behauptet  hat;  er  kann
auch  in  diesem  Falle  nicht  widerrufen,
wenn  ihm  das  Fehlen  der  Einwilligung
bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  bekannt
  war.  106.

Ein  von  dem  Minderjährigen  ohne
Zustimmung  des  g.  Vertreters  geschlossener
  Vertrag  gilt  als  von  Anfang
  an  wirksam,  wenn  der  Minderjährige
  die  vertragsmäßige  Leistung
mit  Mitteln  bewirkt,  die  ihm  zu
diesem  Zwecke  oder  zu  freier  Verfügung
  von  dem  Vertreter  oder  mit
dessen  Zustimmung  von  einem  Dritten
überlassen  worden  sind.  106.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der
Minderjährige  ohne  die  erforderliche
Einwilligung  des  g.  Vertreters  vornimmt,
  ist  unwirksam.  N’immt  der
Minderjährige  mit  dieser  Einwilligung

206

 

8

112

113

Geschäftsfähigkeit

ein  solches  Rechtsgeschäft  einem  anderen
gegenüber  vor,  so  ist  das  Rechtsgeschäft
unwirksam,  wenn  der  Minderzjährige
die  Einwilligung  nicht  in  schriftlicher
Form  vorlegt  und  der  andere  das
Rechtsgeschäft  aus  diesem  Grunde
unverzüglich  zurückweist.  Die  Zurückweisung
  ist  ausgeschlossen,  wenn  der
Vertreter  den  anderen  von  der  Einwilligung
  in  Kenntnis  gesetzt  hatte.
106.

Ermächtigt  der  g.  Vertreter  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
den  Minderjährigen  zum  selbständigen
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,  so  ist
der  Minderjährige  für  solche  Rechtsgeschäfte
  unbeschränkt  geschäftsfähig,
welche  der  Geschäftsbetrieb  mit  sich
bringt.  Ausgenommen  sind  Rechtsgeschäfte,
  zu  denen  der  Vertreter  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  bedarf.

Die  Ermächtigung  kann  von  dem  Vertreter

  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  zurückgenommen
werden.  106.
Ermächtigt  der  g.  Vertreter  den  Minderjährigen,
  in  Dienst  oder  in  Arbeit
zu  treten,  so  ist  der  Minderjährige
für  solche  Rechtsgeschäfte  unbeschränkt
geschäftsfähig,  welche  die  Eingehung
oder  Aufhebung  eines  Dienst=  oder
Arbeitsverhältnisses  der  gestatteten  Art
oder  die  Erfüllung  der  sich  aus  einem
solchen  Verhältnisse  ergebenden  Verpflichtungen
  betreffen.  Ausgenommen
sind  Verträge,  zu  denen  der  Vertreter
der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  bedarf.

Die  Ermächtigung  kann  von  dem
Vertreter  zurückgenommen  oder  eingeschränkt
  werden.

Ist  der  g.  Vertreter  ein  Vormund,
so  kann  die  Ermächtigung,  wenn  sie
von  ihm  verweigert  wird,  auf  Antrag
des  Minderjährigen  durch  das  Vor-
        <pb n="209" />
        Geschäftsfähigkeit

8

114

115

682

1364

1426

2

—

mundschaftsgericht  ersetzt  werden.  Das
Vormundschaftsgericht  hat  die  Ermächtigung
  zu  ersetzen,  wenn  sie  im
Interesse  des  Mündels  liegt.

Die  für  einen  einzelnen  Fall  erteilte
  Ermächtigung  gilt  im  Zweifel
als  a.  Ermächtigung  zur  Eingehung
von  Verhältnissen  derselben  Art.  106.

Wer  wegen  Geistesschwäche,  wegen

Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht
entmündigt  oder  wer  nach  §  1906
unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt
ist,  steht  in  Ansehung  der  G.  einem
Minderjährigen  gleich,  der  das  siebente
Lebensjahr  vollendet  hat.

Wird  ein  die  Entmündigung  aussprechender
  Beschluß  infolge  einer
Anfechtungsklage  aufgehoben,  so  kann
die  Wirksamkeit  der  von  oder  gegenüber

dem  Entmündigten  vorgenommenen

Rechtsgeschäfte  nicht  auf  Grund  des
Beschlusses  in  Frage  gestellt  werden.
Auf  die  Wirksamkeit  der  von  oder
gegenüber  dem  g.  Vertreter  vorgenommenen

  Rechtsgeschäfte  hat  die

Aufhebung  keinen  Einfluß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  im
Falle  einer  vorläufigen  Vormundschaft
der  Antrag  auf  Entmündigung  zurückgenommen
  oder  rechtskräftig  abgewiesen
oder  der  die  Entmündigung  aussprechende
  Beschluß  infolge  einer  Anfechtungsklage
  aufgehoben  wird.

Geschäftsführung  s.  Geschäfts-.
führung  —  Geschäftsführung.

Güterrecht.

Die  Verwaltung  und  Nutznießung
des  Mannes  an  dem  eingebrachten
Gut  tritt  bei  g.  Güterrecht  nicht  ein,
wenn  der  Mann  die  Ehe  mit  einer
in  der  G.  beschränkten  Frau  ohne
Einwilligung  ihres  g.  Vertreters  eingeht.
  1426.

Tritt  nach  §  1364  die  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Mannes  nicht

07

8

137

802

2082
2201,
2271

206

 

Geschäftsfähigkeit

ein  oder  endigt  sie  auf  Grund  der
88  1418—1420,  so  tritt  Gütertrennung
  ein.

Ist  einer  der  Ehegatten,  die  einen
Ehevertrag  schließen,  in  der  G.  beschränkt,
  so  bedarf  er  der  Zustimmung
seines  g.  Vertreters.  1508.

1508  Auf  einen  Ehevertrag,  durch  welchen

die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
ausgeschlossen  oder  die  Ausschließung
aufgehoben  wird,  finden  die  Vorschriften
  des  §  1437  Anwendung.
1518.

1516  Zur  Wirksamkeit  der  in  den  §§  1511

bis  1515  bezeichneten  Verfügungen
eines  Ehegatten  ist  die  Zustimmung
des  anderen  Ehegatten  erforderlich.

Die  Zustimmung  kann  nicht  durch
einen  Vertreter  erteilt  werden.  Ist
der  Ehegalte  in  der  G.  beschränkt,
so  ist  die  Zustimmuung  seines  g.  Vertreters
  nicht  erforderlich.  Die  Zustimmungserklärung
  bedarf  der  gerichtlichen
  oder  notariellen  Beurkundung.
Die  Zustimmung  ist  unwiderruflich.

Die  Ehegatten  können  die  in  den
§§  1511—  1515  bezeichneten  Verfügungen
  auch  in  einem  gemeinschaftlichen
  Testamente  treffen.  1517,  1518.

Schuldverschreibung  s.  Verjährung
206.

Testament.
s.  Verjährung  206.
2229  f.  Erblasser  —  Testament.
s.  Erbvertrag  2296.

Verjährung.
Ist  eine  Geschäftsunfähige  oder  in  der
G.  beschränkte  Person  ohne  g.  Vertreter,
  so  wird  die  gegen  sie  laufende
Verjährung  nicht  vor  dem  Ablaufe
von  sechs  Monaten  nach  dem  Zeitpunkt
vollendet,  in  welchem  die  Person  unbeschränkt
  geschäftsfähig  wird  oder  der
Mangel  der  Vertretung  aufhört.  Ist
die  Verjährungsfrist  kürzer  als  sechs
Monate,  so  tritt  der  für  die  Verjährung
        <pb n="210" />
        Geschäftsfähigkeit

3
8

1594,
1595
1651
1676
1729
1748,
1847

124
131

182

Art.
96

1959

bestimmte  Zeitraum  an  die  Stelle  der
sechs  Monate.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  soweit  eine  in  der  G.  beschränkte
  Person  prozeßfähig  ist.  210,
212,  215.

Verwandtschaft.

1599  s.  Verjährung  206.

s.  Ehe  —  Verwandtschaft.

s.  Geschäftsfähigkeit  112.

s.  Kind  —  Verwandtschaft.

s.  Ehelichkeitserklärung  —  Verwandtschaft.


1751  s.  Kindesstatt  —  Verwandtschaft.

Vormundschaft  s.  Ehe  1304,  1337.
Willenserklärung.

s.  Verjährung  206.

Wird  die  Willenserklärung  einem  Geschäftsunfähigen
  gegenüber  abgegeben,
so  wird  sie  nicht  wirksam,  bevor  sie
dem  g.  Vertreter  zugeht.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Willenserklärung
  einer  in  der  G.  beschränkten
Person  gegenüber  abgegeben  wird.
Bringt  die  Erklärung  jedoch  der  in
der  G.  beschränkten  Person  lediglich
einen  rechtlichen  Vorteil  oder  hat  der
g.  Vertreter  seine  Einwilligung  erteilt,
so  wird  die  Erklärung  in  dem  Zeitpunkte
  wirksam,  in  welchem  sie  ihr
zugeht.

Wohnsitz.

Wer  geschäftsunfähig  oder  in  der  G.
beschränkt  ist,  kann  ohne  den  Willen
seines  g.  Vertreters  einen  Wohnsitz
weder  begründen  noch  aufheben.

Zustimmung  (.  Geschäftsfähigkeit
111.

Geschäftsführer.

Einführungsgesetz  s.  Geschäftsherr
  —  Handlung  §  831.

Erbe.
Besorgt  der  Erbe  vor  der  Ausschlagung
der  Erbschaft  erbschaftliche  Geschäfte,

208

 

8

Geschäftsführung

so  ist  er  demjenigen  gegenüber,  welcher

Erbe  wird,  wie  ein  G.  ohne  Auftrag

berechtigt  und  verpflichtet.
Geschäftsführung.

677—687  s.  Geschäftsführung  —  Ge-1484


831

775

994

Art.
76.7

1978

schäftsführung.
Güterrecht  s.  Erbe  1959.
Handlung  s.  Geschäftsherr  —
Handlung.

Geschäftsführung.

Bürgschaft.

Hat  sich  der  Bürge  im  Auftrage  des
Hauptschuldners  verbürgt  oder  stehen
ihm  nach  den  Vorschriften  über  die
G.  ohne  Auftrag  wegen  der  Übernahme
  der  Bürgschaft  die  Rechte  eines
Beauftragten  gegen  den  Hauptschuldner
zu,  so  kann  er  von  diesem  Befreiung
von  der  Bürgschaft  verlangen  in
unter  1—4  dieses  8§  aufgeführten
Fällen.

Eigentum.

Der  Besitzer  kann  für  die  auf  die
Sache  gemachten  notwendigen  Verwendungen
  von  dem  Eigentümer  Ersatz
  verlangen.  Die  gewöhnlichen  Erhaltungskosten
  sind  ihm  jedoch  für
die  Zeit,  für  welche  ihm  die  Nutzungen
verbleiben,  nicht  zu  ersetzen.

Macht  der  Besitzer  nach  dem  Eintritte
  der  Rechtshängigkeit  oder  nach
dem  Beginne  der  im  §  990  bestimmten
  Haftung  notwendige  Verwendungen,
  so  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht
  des  Eigentümers  nach  den
Vorschriften  über  die  G.  ohne  Auftrag.
  995,  997,  1007.

Einführungsgesetz  s.  Verein  8  27.

Erbe.

Auf  die  vor  der  Annahme  der  Erbschaft
  von  dem  Erben  besorgten  erbschaftlichen
  Geschäfte  finden  die  Vorschriften
  über  die  G.  ohne  Auftrag
entsprechende  Anwendung.
        <pb n="211" />
        Geschäftsführung

8

677

678

679

680

681

2

’

Aufwendungen  sind  dem  Erben

aus  dem  Nachlasse  zu  ersetzen,  soweit
er  nach  den  Vorschriften  über  den

Auftrag  oder  über  die  G.  ohne  Auftrag
  Ersatz  verlangen  könnte.  1991,
2013,  2036.

Geschäfteführung  ohne  Auftrag

§  677—687.

Wer  ein  Geschäft  für  einen  anderen
besorgt,  ohne  von  ihm  beauftragt  oder
ihm  gegenüber  sonst  dazu  berechtigt

zu  sein,  hat  das  Geschäft  so  zu

führen,  wie  das  Interesse  des  Geschäftsherrn
  mit  Rücksicht  auf  dessen
wirklichen  oder  mutmaßlichen  Willen

es  erfordert.  687.

Steht  die  Übernahme  der  G.  mit
dem  wirklichen  oder  dem  mutmaßlichen
Willen  des  Geschäftsherrn  in  Widerspruch
  und  mußte  der  Geschäftsführer
dies  erkennen,  so  ist  er  dem  Geschäftsherrn
  zum  Ersatze  des  aus  der  G.

entstehenden  Schadens  auch  dann

verpflichtet,  wenn  ihm  ein  sonstiges
Verschulden  nicht  zur  Last  fällt.  687.

Ein  der  G.  entgegenstehender  Wille

des  Geschäftsherrn  kommt  nicht  in
Betracht,  wenn  ohne  die  G.  eine
Pflicht  des  Geschäftsherrn,  deren  Erfüllung
  im  öffentlichen  Interesse  liegt,
oder  eine  g.  Unterhaltspflicht  des

Geschäftsherrn  nicht  rechtzeitig  erfüllt

werden  würde.  683,  687.

Bezweckt  die  G.  die  Abwendung  einer

dem  Geschäftsherrn  drohenden  dringenden

  Gefahr,  so  hat  der  Geschäftsführer
nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit

zu  vertreten.  687.

Der  Geschäftsführer  hat  die  Übernahme
  der  G.,  sobald  es  thunlich  ist,

dem  Geschäftsherrn  anzuzeigen  und,

wenn  nicht  mit  dem  Aufschube  Gefahr
  verbunden  ist,  dessen  Entschließung

abzuwarten.  Im  bbrigen  finden  auf
die  Verpflichtungen  des  Geschäftsführers
  die  für  einen  Beauftragten

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Geseszbuches.

09

 

8

682

683

684

685

686

Geschäftsführung

geltenden  Vorschriften  der  §§  666
bis  668  entsprechende  Anwendung.
687.

Ist  der  Geschäftsführer  geschäftsunfähig
  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  ist  er  nur  nach  den
Vorschriften  über  den  Schadensersatz
wegen  unerlaubter  Handlungen  und
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  verantwortlich.
687.

Entspricht  die  übernahme  der  G.  dem
Interesse  und  dem  wirklichen  oder
dem  mutmaßlichen  Willen  des  Geschäftsherrn,
  so  kann  der  Geschäftsführer
  wie  ein  Beauftragter  Ersatz
seiner  Aufwendungen  verlangen.  In
den  Fällen  des  §  679  steht  dieser
Anspruch  dem  Geschäftsführer  zu,  auch
wenn  die  Übernahme  der  G.  mit  dem
Willen  des  Geschäftsherrn  in  Widerspruch
  steht.  684,  687.

Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  683
nicht  vor,  so  ist  der  Geschäftsherr
verpflichtet,  dem  Geschäftsführer  alles,
was  er  durch  die  G.  erlangt,  nach
den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
herauszugeben.  Genehmigt  der  Geschäftsherr
  die  G.,  so  steht  dem  Geschäftsführer
  der  im  §  683  bestimmte
Anspruch  zu.  687.

Dem  Geschäftsführer  steht  ein  Anspruch
nicht  zu,  wenn  er  nicht  die  Absicht
hatte,  von  dem  Geschäftsherrn  Ersatz
zu  verlangen.

Gewähren  Eltern  oder  Voreltern
ihren  Abkömmlingen  oder  diese  jenen
Unterhalt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  die  Absicht  fehlt,  von
dem  Empfänger  Ersatz  zu  verlangen.
687.

Ist  der  Geschäftsführer  über  die  Person

des  Geschäftsherrn  im  Irrtume,  so

wird  der  wirkliche  Geschäftsherr  aus

der  G.  berechtigt  und  verpflichtet.  687.
14
        <pb n="212" />
        8
687

Geschäftsführung
8

Die  Vorschriften  der  88  677—686
finden  keine  Anwendung,  wenn
jemand  ein  fremdes  Geschäft  in  der
Meinung  besorgt,  daß  es  sein  eigenes  sei.
Behandelt  jemand  ein  fremdes  Geschäft
  als  sein  eigenes,  obwohl  er  weiß,
daß  er  nicht  dazu  berechtigt  ist,  so
kann  der  Geschäftsherr  die  sich  aus
den  8§  677,  678,  681,  682  ergebenden
Ansprüche  geltend  machen.  Macht  er
sie  geltend,  so  ist  er  dem  Geschäftsführer
  nach  §  684  Satz  1  verpflichtet.
Gesellschaft.

709—718,  727,  729,  730  G.  bei  der

841

450

601

547

Gesellschaft  s.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.


Handlung.
Ist  ein  Beamter,  der  vermöge  seiner
Amt-pflicht  einen  anderen  zur  G.  für
einen  Dritten  zu  bestellen  oder  eine
solche  G.  zu  beaufsichtigen  oder  durch
Genehmigung  von  Rechtsgeschäften  bei
ihr  mitzuwirken  hat,  wegen  Verletzung
dieser  Pflichten  neben  dem  anderen
für  den  von  diesem  verursachten
Schaden  verantwortlich,  so  ist  in  ihrem
Verhältnisse  zu  einander  der  andere
allein  verpflichtet.

Kauf.
Die  Verpflichtung  des  Käufers  zum
Ersatze  von  Verwendungen  bestimmt
sich  nach  den  Vorschriften  über  die
G.  ohne  Auftrag.  451.

Leihe.
Die  Verpflichtung  des  Verleihers  zum
Ersatze  von  Verwendungen  bestimmt
sich  nach  den  Vorschriften  über  die
G.  ohne  Auftrag.

Miete.
Die  Verpflichtung  des  Vermieters  zum
Ersatze  von  Verwendungen  bestimmt
sich  nach  den  Vorschriften  über  die
G.  ohne  Auftrag.

Pfandrecht.
Macht  der  Pfandgläubiger  Verwendungen
  auf  das  Pfand,  so  bestimmt

210

 

8

86

2125

27

169

Art.
96

8

Geschäftsherr

sich  die  Ersatzpflicht  des  Verpfänders
nach  den  Vorschriften  über  die  G.
ohne  Auftrag.  1266.

Stiftung  s.  Verein  27.

Testament.  ·
Macht  der  Vorerbe  Verwendungen
auf  die  Erbschaft,  die  nicht  unter  die
Vorschrift  des  §  2124  fallen,  so  ist
der  Nacherbe  im  Falle  des  Eintritts
der  Nacherbfolge  nach  den  Vorschriften
über  die  G.  ohne  Auftrag  zum  Ersatze
  verpflichtet.

Verein.

Die  Bestellung  des  Vorstandes  erfolgt
durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung.


Die  Bestellung  ist  jederzeit  widerruflich,
  unbeschadet  des  Anspruchs
auf  die  vertragsmäßige  Vergütung.
Die  Widerruflichkeit  kann  durch  die
Satzung  auf  den  Fall  beschränkt
werden,  daß  ein  wichtiger  Grund  für
den  Widerruf  vorliegt;  ein  solcher
Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung
  oder  Unfähigkeit  zur
ordnungsmäßigen  G.

Auf  die  G.  des  Vorstandes  finden
die  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften
  der  88  664—670  entsprechende
Anwendung.  40.

Vollmacht.

Soweit  nach  den  §8§  674,  729  die
erloschene  Vollmacht  eines  Beauftragten
  oder  eines  geschäftsführenden
Gesellschafters  als  fortbestehend  gilt,
wirkt  sie  nicht  zu  Gunsten  eines
Dritten,  der  bei  der  Vornahme  eines
Rechtsgeschäfts  das  Erlöschen  kennt
oder  kennen  muß.

Geschäftsherr.
Einführungsgesetz  s.  Handlung
§  831.
Geschäftsführung.

677—681,683—687  s.  Geschäftsführung

—  Geschäftsführung.
        <pb n="213" />
        Geschäftsherr

8
831

Art.
767

721

740

39

Handlung.
Wer  einen  anderen  zu  einer  Verrichtung
  bestellt,  ist  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet,  den  der  andere
in  Ausführung  der  Verrichtung  einem
Dritten  widerrechtlich  zufügt.  Die
Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der

G.  bei  der  Auswahl  der  bestellten

Person  und,  sofern  er  Vorrichtungen
oder  Gerätschaften  zu  beschaffen  oder
die  Ausführung  der  Verrichtung  zu

leiten  hat,  bei  der  Beschaffung  oder
der  Leitung  die  im  Verkehr  erforderliche
Sorgfalt  beobachtet  oder  wenn  der
Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser

Sorgfalt  entstanden  sein  würde.

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft
denjenigen,  welcher  für  den  G.  die
Besorgung  eines  der  im  Abs.  1
Satz  2  bezeichneten  Geschäfte  durch
Vertrag  übernimmt.  840.

Geschäftsjahr.

Einführungsgesetz  s.  Verein  §  39.

Gesellschaft.  »
Bei  einer  Gesellschaft  von  längerer
Dauer  hat  der  Rechnungsabschluß
und  die  Gewinnverteilung  im  Zweifel
am  Schlusse  jedes  G.  zu  erfolgen.

Der  ausgeschiedene  Gesellschafter  kann

am  Schluß  jedes  G.  Rechenschaft
über  die  inzwischen  beendeten  Geschäfte,
  Auszahlung  des  ihm  gebührenden
  Betrags  und  Auskunft
über  den  Stand  der  noch  schwebenden
Geschäfte  verlangen.

Verein.

Die  Mitglieder  sind  zum  Austritt

aus  dem  Vereine  berechtigt.
Durch  die  Satzung  kann  bestimmt

werden,  daß  der  Austritt  nur  am
Schlusse  eines  G.  oder  erst  nach
dem  Ablauf  einer  Kündigungsfrist
zulässig  ist;  die  Kündigungsfrist  kann

höchstens  zwei  Jahre  betragen.

 

 

Art.
76.7

86

30

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftskreis.
Einführungsgesetz  s.  Verein  §  30.

Stiftung  s.  Verein  30.

Verein.
Durch  die  Satzung  kann  bestimmt
werden,  daß  neben  dem  Vorstande
für  gewisse  Geschäfte  besondere  Vertreter
  zu  bestellen  sind.  Die  Vertretungsmacht
  eines  solchen  Vertreters
erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  alle
Rechtsgeschäfte,  die  der  ihm  zugewiesene
G.  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

Geschäftsraum.
Eigentum.

978—983  Fund  in  den  G.  oder  den  Be-791



672

1325

förderungsmitteln  einer  öffentlichen
Behörde  oder  einer  dem  öffentlichen
Verkehre  dienenden  Verkehrsanstalt
s.  Eigentum  —  Eigentum.

Geschäftsunfähiger
s.  Geschäftsunfähigkeit.

Geschäftsunfähig  keit.

Anweisung.

Die  Anweisung  erlischt  nicht  durch
den  Tod  oder  den  Eintritt  der  G.
eines  der  Beteiligten.

Auftrag.

Der  Auftrag  erlischt  im  Zweifel  nicht
durch  den  Tod  oder  den  Eintritt  der
G.  des  Auftraggebers.  675.

Ehe.

Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  einer  der
Ehegatten  zur  Zeit  der  Eheschließung
geschäftsunfähig  war  oder  sich  im  Zustande
  der  Bewußtlosigkeit  oder  vorübergehender
  Störung  der  Geistesthätigkeit
  befand.

Die  Ehe  ist  als  von  Anfang  an
gültig  anzusehen,  wenn  der  Ehegatte
sie  nach  dem  Wegfalle  der  G.,  der
Bewußtlosigkeit  oder  der  Störung  der
Geistesthätigkeit  bestätigt,  bevor  sie  für

14
        <pb n="214" />
        Geschäftsunfähigkeit

—

1336

1339

1310

1571

939

Art.

96

1944

2282

2283

2347

nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  worden
ist.  Die  Bestätigung  bedarf  nicht  der
für  die  Eheschließung  vorgeschriebenen
Form.  1323,  1329,  1331.

Für  einen  geschäftsunfähigen  Ehegatten

kann  sein  g.  Vertreter  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  die  Ehe
anscchten.
s.  Verjährung  —  Verjährung  206.
Hat  der  g.  Vertreter  eines  geschäftsunfähigen
  Ehegatten  die  Ehe  nicht
rechtzeitig  angefochten,  so  kann  nach
dem  Wegfalle  der  G.  der  Ehegatte
selbst  die  Ehe  in  gleicher  Weise  anfechten,
  wie  wenn  er  ohne  g.  Vertreter
gewesen  wäre.

Ehescheidung  s.  Verjährung  —
Verjährung  206.

Eigentum  1002  s.  Verjährung  —
Verjährung  206.

Einführungsgesetz.
s.  E.  C.  —  E.G.
s.  Geschäftsfähigkeit  §  104,  105,
Willenserklärung  §  131.

Erbe  1954  s.  Verjährung  —  Verjährung
  206.

Erbvertrag.
Für  einen  geschäftsunfähigen  Erblasser
kann  sein  g.  Vertreter  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  ven  Erbvertrag
  anfechten.  2283.
Hat  im  Falle  des  §  2282  Abs.  2  der
g.  Vertreter  den  Erbvertrag  nicht  rechtzeitig
  angefochten,  so  kann  nach  dem
Wegfalle  der  G.  der  Erblasser  selbst
den  Erbvertrag  in  gleicher  Weise  anfechten,

  wie  wenn  er  ohne  g.  Vertreter

gewesen  wäre.
s.  Verjährung  —  Verjährung  206.
Erbverzicht.

Ist  der  Erblasser  geschäftsunfähig,  so

kann  der  Erbverzichtsvertrag  durch  den
g.  Vertreter  geschlossen  werden;  die

Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ist  in  gleichem  Umfange  wie

212

1
i

 

8

104

105

682

794

802
2082

2201,

206

153

1594,

1595

Geschäftsunfähigkeit

nach  Abs.  1

2352.
Geschäftsfähigkeit.

esbeisen  ist:
wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr
vollendet  hat;

2.  wer  sich  in  einem  die  freie  Willensbestimmung
  ausschließenden  Zustande
  krankhafter  Störung  der
Geistesthätigkeit  befindet,  sofern
nicht  der  Zustand  seiner  Natur
nach  ein  vorübergehender  ist;

3.  wer  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt
  ist.

Die  Willenserklärung  eines  Geschäftsunfähigen

  ist  nichtig.
Geschäftsführung.

G.  des  Geschäftsführers  s.  Geschäftsführung

  —  Geschäftsführung.
Schuldverschreibung.

G.  des  Ausstellers  einer  Schuldverschreibung

  auf  den  Inhaber  s.

Schuldverschrelbung  —  Schuldverschreibung.



s.  Verjährung  —  Verjährung  206.
Testament.

2227  G.  des  Testamentsvollstreckers

.  Erblasser  —  Testament.
Verjährung.

Verjährung  gegen  eine  geschäftsunfähige

  Person  s.  Verjährung  —

Verjährung.

Vertrag.

Das  Zustandekommen  des  Vertrags

wird  nicht  dadurch  gehindert,  daß  der

Antragende  vor  der  Annahme  stirbt

oder  geschäftsunfähig  wird,  es  sei  denn,

daß  ein  anderer  Wille  des  Antragenden
anzunehmen  ist.
Verwandtschaft.

1599  s.  Verfährung  —  Verjährung

206.

Jür  einen  geschäftsunfähigen  Mann

kann  sein  g.  Vertreter  mit  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts  die  Ehelichkeit
  anfechten.  Hat  der  g.  Vertreter

erforderlich.  2351,
        <pb n="215" />
        Geschäftsunfähigkeit

8

1676

1702,

1728

1765

1780

1865

1899,

124
130

131

2071

erteilen.

die  Ehelichkeit  nicht  rechtzeitig  angefochten,
  so  kann  nach  dem  Wegfalle
der  G.  der  Mann  selbst  die  Ehelichkeit
in  gleicher  Weise  anfechten,  wie  wenn
er  ohne  g.  Vertreter  gewesen  wäre.
1599,  1600.

Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht,
wenn  er  geschäftsunfähig  ist.

1738  Ruhen  der  elterlichen  Gewalt
des  Vaters  wegen  seiner  G.  s.  Kind

und  Ehelichkeltserklärung  —  Verwandtschaft.


Ist  ein  uneheliches  Kind  geschäftsunfähig

  oder  hat  es  nicht  das  vierzehnte

  Lebensjahr  vollendet,  so  kann
zur  Ehelichkeitserklärung  sein  g.  Vertreter

  die  Einwilligung  mit  Genehmigung

  des  Vormundschaftsgerichts
1731.
G.  des  an  Kindesstatt  Annehmenden

s.  Kindesstatt  —  Verwandtschaft.

Vormundschaft.
Zum  Vormunde  kann  nicht  bestellt

werden,  wer  geschäftsunfähig  ist.  1778.

1785.

Zum  Mitgliede  eines  Familienrates
kann  nicht  bestellt  werden,  wer  geschäftsunfähig
  ist.

1900  s.  Kind  —  Verwandtschaft

1702.
Willenserklärung.
s.  Verjährung  —  Verjährung  206.

Auf  die  Wirksamkeit  der  Willenserklärung

  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn
der  Erklärende  nach  der  Abgabe  stirbt
oder  geschäftsunfähig  wird.

Wird  die  Willenserklärung  einem

Geschäftsunfähigen  gegenüber  abgegeben,

  so  wird  sie  nicht  wirksam,  bevor

  sie  dem  g.  Vertreter  zugeht.
Wohnsitz  s.  Wohnsltz  —  Wohrfitz.
Geschäftsverhältals.

Testament.
Hat  der  Erblasser  ohne  nähere  Bestimmung

  Personen  bedacht,  die  zu

213

8

 

1584

i
2287

2327

 

2329

 

Geschenk

ihm  in  einem  G.  stehen,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  diejenigen
bedacht  sind,  welche  zur  Zeit  des  Erbfalls
  in  dem  G.  stehen.

Geschenk  s.  auch  Schenkung,  Zuwendung.

Ehescheidung  s.  Schenkung  —
Schenkung  531.

Erbvertrag.

Herausgabe  eines  G.  an  den  Vertragserben
  s.  Erbvertragx  —  Erbvertrag.

Pflichtteil.

Hat  der  Pflichtteilsberechtigte  selbst
ein  G.  von  dem  Erblasser  erhalten,
so  ist  das  G.  in  gleicher  Weise  wie
das  dem  Dritten  gemachte  G.  dem
Nachlasse  hinzuzurechnen  und  zugleich
dem  Pflichtteilsberechtigten  auf  die
Ergänzung  anzurechnen.  Ein  nach
§  2315  anzurechnendes  G.  ist  auf
den  Gesamtbetrag  des  Pflichtteils  und
der  Ergänzung  anzurechnen.

Ist  der  Pflichtteilberechtigte  ein  Abkömmling
  des  Erblassers,  so  findet
die  Vorschrift  des  §  2051  Abs.  1  entsprechende
  Anwendung.  2330.
Soweit  der  Erbe  zur  Ergänzung  des
Pflichtteils  nicht  verpflichtet  ist,  kann
der  Pflichtteilsberechtigte  von  dem  Beschenkten
  die  Herausgabe  des  G.  zum
Zwecke  der  Befriedigung  wegen  des
fehlenden  Betrags  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.
Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  der
alleinige  Erbe,  so  steht  ihm  das  gleiche
Recht  zu.

Der  Beschenkte  kann  die  Herausgabe
  durch  Zahlung  des  fehlenden  Betrags
  abwenden.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet
der  früher  Beschenkte  nur  insoweit,
als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet
  ist.  2330,  2332.

Schenkung.

527—529,  531  s.  Sehenkung  —Schenkung.
        <pb n="216" />
        Geschenl
2

d
1301

1310

1310

1732

1775

1786

196

Art.

Verlöbnis  s.  Verlöbnis  —  Ver—
löbnis.

Geschlechtsgemeinsebaft.

Ehe.
Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden
zwischen  Personen,  von  denen  die  eine
mit  Eltern,  Voreltern  oder  Abkömmlingen
  der  anderen  G.  gepflogen  hat.

Ceschwister.

Ehe.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden:

a)  zwischen  vollbürtigen  G.;

b)  zwischen  halbbürtigen  G.  1327.
Verwandtschaft  s.  Ehe  1310.
Vormundschaft.

Das  Vormundschaftsgericht  soll,  sofern

  nicht  besondere  Gründe  für  die

Bestellung  mehrerer  Vormünder  vorliegen,

  für  den  Mündel  und,  wenn
mehrere  G.  zu  bevormunden  sind,  für
alle  Mündel  nur  einen  Vormund  bestellen.


Die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft
über  mehrere  G.  gilt  nur  als  eine.

CGeselle.

Verjährung  s.  Lehrling  —  Verjährung.



Gesellschaft.
Einführungsgesetz.

70.  5  765  s.  E.  G.  E.G.

8
705

706

Gesellschaft  88  705—740.
Durch  den  G.-Vertrag  verpflichten  sich
die  Gesellschafter  gegenseitig,  die
Erreichung  eines  gemeinsamen  Zweckes
in  der  durch  den  Vertrag  bestimmten
Weise  zu  fördern,  insbesondere  die
vereinbarten  Beiträge  zu  leisten.

Die  Gesellschafterhaben  in  Ermangelung

einer  anderen  Vereinbarung  gleiche
Beiträge  zu  leisten.

Sind  vertretbare  oder  verbrauchbare
Sachen  beizutragen,  so  ist  im  Zweifel

214

 

 

8

Gesellschaft

anzunehmen,  daß  sie  gemeinschaftliches
Eigentum  der  Gesellschafter  werden
sollen.  Das  Gleiche  gilt  von  nicht
vertretbaren  und  nicht  verbrauchbaren
Sachen,  wenn  sie  nach  einer  Schätzung
beizutragen  sind,  die  nicht  bloß  für
die  Gewinnverteilung  bestimmt  ist.

Der  Beitrag  eines  Gesellschafters
kann  auch  in  der  Leistung  von  Diensten
bestehen.

707  Zur  Erhöhung  des  vereinbarten  Beitrags

708

709

710

711

712

oder  zur  Ergänzung  der  durch  Verlust
verminderten  Einlage  ist  ein  Gesellschafter
  nicht  verpflichtet.

Ein  Gesellschafter  hat  bei  der  Erfüllung
der  ihm  obliegenden  Verpflichtungen
nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,
welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten
anzuwenden  pflegt.

Die  Führung  der  Geschäfte  der  G.
steht  den  Gesellschaftern  gemeinschaftlich
zu;  fürjedes  Geschäftist  die  Zustimmung
aller  Gesellschafter  erforderlich.

Hat  nach  dem  G.-Vertrage  die
Mehrheit  der  Stimmen  zu  entscheiden,
so  ist  die  Mehrheit  im  Zweifel  nach
der  Zahl  der  Gesellschafter  zu  berechnen.
  710.

Ist  in  dem  G.-Vertrage  die  Führung
der  Geschäfte  einem  Gesellschafter  oder
mehreren  Gesellschaftern  übertragen,
so  sind  die  übrigen  Gesellschafter  von
der  Geschäftsführung  ausgeschlossen.
Ist  die  Geschäftsführung  mehreren
Gesellschaftern  übertragen,  so  finden
die  Vorschriften  des  §  709ntsprechende
Anwendung.

Steht  nach  dem  G.-Vertrage  die
Führung  der  Geschäfte  allen  oder
mehreren  Gesellschaftern  in  der  Art
zu,  daß  jeder  allein  zu  handeln  berechtigt
  ist,  so  kann  jeder  der  Vornahme
eines  Geschäfts  durch  den  anderen
widersprechen.  Im  Falle  des  Widerspruchs
  muß  das  Geschäft  unterbleiben.
Die  einem  Gesellschafter  durch  den
        <pb n="217" />
        Gesellschaft

8

713

714

715

716

G.Vertrag  übertragene  Befugnis  zur
Geschäftsführung  kann  ihm  durch
einstimmigen  Beschluß  oder,  falls

nach  dem  G.-Vertrage  die  Mehrheit

der  Stimmen  enrtscheidet,  durch

Mehrheitsbeschluß  der  übrigen  Gesellschafter
  entzogen  werden,  wenn  ein
wichtiger  Grund  vorliegt;  ein  solcher
Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtzur


verletzung  oder  Unfähigkeit
ordnungsmäßigen  Geschäftsführung.
Der  Gesellschafter  kann  auch  seinerseits
  die  Geschäftsführung  kündigen,
wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;
die  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften
  des  §  671  Abs.  2,  3  finden
entsprechende  Anwendung.  715.
Die  Rechte  und  Verpflichtungen  der
geschäftsführenden  Gesellschafter  bestimmen

  sich  nach  den  für  den  Auftrag

geltenden  Vorschriften  der  §8  664
bis  670,  soweit  sich  nicht  aus  dem
G.-Verhältnis  ein  anderes  ergiebt.

Soweit  einem  Gesellschafter  nach  dem
G.--Vertrage  die  Befugnis  zur  Geschäfts-215



 

5

führung  zusteht,  ist  er  im  Zweifel

auch  ermächtigt,  die  anderen  Gesellschafter

  Dritten  gegenüber  zu  vertreten.

Ist  im  G.-Vertrag  ein  Gesellschafter

ermächtigt,  die  anderen  Gesellschafter
Dritten  gegenüber  zu  vertreten,  so
kann  die  Vertretungsmacht  nur  nach

Maßgabe  des  §  712  Abs.  1  und,

wenn  sie  in  Verbindung  mit  der

 

Befugnis  zur  Geschäftsführung  erteilt

worden  ist,  nur  mit  dieser  entzogen
werden.
Ein  Gesellschafter  kann,  auch  wenn
er  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossen
  ist,  sich  von  den  Angelegenheiten
  der  G.  persönlich  unterrichten,
die  Geschäftsbücher  und  die  Papiere
der  G.  einsehen  und  sich  aus  ihnen
eine  Übersicht  über  den  Stand  des
G.-Vermögens  anfertigen.

Eine  dieses  Recht  ausschließende

 

8

717

718

719

720

Gesellschaft

oder  beschränkende  Vereinbarung  steht
der  Geltendmachung  des  Rechtes  nicht
entgegen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme
unredlicher  Geschäftsführung  besteht.
Die  Ansprüche,  die  den  Gesellschaftern
aus  dem  G.-Verhältnisse  gegen  einander
zustehen,  sind  nicht  übertragbar.  Ausgenommen
  sind  die  einem  Gesellschafter
aus  seiner  Geschästsführung  zustehenden
Ansprüche,  soweit  deren  Befriedigung
vor  der  Auseinandersetzung  verlangt
werden  kann,  sowie  die  Ansprüche
auf  einen  Gewinnanteil  oder  auf
basjenige,  was  dem  Gesellschafter  bei
der  Auseinandersetzung  zukommt.
Die  Beiträge  der  Gesellschafter  und
die  durch  die  Geschäftsführung  für
die  G.  erworbenen  Gegenstände  werden
gemeinschaftliches  Vermögen  der  Gesellschafter
  (G.-Vermögen).

Zu  dem  G.-Vermögen  gehört  auch,

was  auf  Grund  eines  zu  dem  G.=Vermögen
  gehörenden  Rechtes  oder
als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung
  oder  Entziehung  eines  zu
dem  G.-Vermögen  gehörenden  Gegenstandes
  erworben  wird.  720.
Ein  Gesellschafter  kann  nicht  über
seinen  Anteil  an  dem  G.-Vermögen
und  an  den  einzelnen  dazu  gehörenden
  Gegenständen  verfügen;  er  ist
nicht  berechtigt,  Teilung  zu  verlangen.


Gegen  eine  Forderung,  die  zum

G.-Vermögen  gehört,  kann  der
Schuldner  nicht  eine  ihm  gegen  einen
einzelnen  Gesellschafter  zustehende
Forderung  aufrechnen.
Die  Zugehörigkeit  einer  nach  §  718
Abs.  1  erworbenen  Forderung  zum
G.-Vermögen  hat  der  Schuloner  erst
dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn
er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis
erlangt;  die  Vorschriften  der  §8  406
bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="218" />
        Gesellschaft

*

8

721  Ein  Gesellschafster  kann  den  Rech-I



nungsabschluß  und  die  Verteilung  des
Gewinns  und  Verlustes  erst  nach  der
Auflösung  der  G.  verlangen.

Ist  die  G.  von  längerer  Dauer,

so  hat  der  Rechnungsabschluß  und  die
Gewinnverteilung  im  Zweifel  am
Schlusse  jedes  Geschäftsjahres  zu  erfolgen.

Sind  die  Anteile  der  Gesellschafter
am  Gewinn  und  Verluste  nicht  bestimmt,
  so  hat  jeder  Gesellschafter  ohne
Rücksicht  auf  die  Art  und  die  Größe
seines  Beitrags  einen  gleichen  Anteil
am  Gewinn  und  Verluste.

Ist  nur  der  Anteil  am  Gewinn
oder  am  Verluste  bestimmt,  so  gilt

die  Bestimmung  im  Zweifel  für  Gewinn

  und  Verlust.

Ist  die  G.  nicht  für  eine  bestimmte  Zeit
eingegangen,  so  kann  jeder  Gesellschafter
sie  jederzeit  kündigen.  Ist  eine  Zeitdauer
  bestimmt,  so  ist  die  Kündigung
vor  dem  Ablaufe  der  Zeit  zulässig,
wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;

ein  solcher  Grund  ist  insbesondere

vorhanden,  wenn  ein  anderer  Gesellschafter
  eine  ihm  nach  dem  G.-Vertrag
  obliegende  wesentliche  Verpflichtung
  vorsätzlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit
  verletzt  oder  wenn  die  Erfüllung
  einer  solchen  Verpflichtung
unmöglich  wird.  Unter  der  gleichen

Voraussetzung  ist,  wenn  eine  Kündigungsfrist

  bestimmt  ist,  die  Kündigung

  ohne  Einhaltung  der  Frist  zulässig.



Die  Kündigung  darf  nicht  zur  Unzeit

  geschehen,  es  sei  denn,  daß  ein
wichtiger  Grund  für  die  unzeitige
Kündigung  vorliegt.  Kündigt  ein
Gesellschafter  ohne  solchen  Grund  zur
Unzeit,  so  hat  er  den  übrigen  Gesellschaftern
  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche

216

 

 

 

8

724

725

Gesellschaft

das  Kündigungsrecht  ausgeschlossen
oder  diesen  Vorschriften  zuwider  beschränkt
  wird,  ist  nichtig.  737.

Ist  eine  G.  für  die  Lebenszeit  eines
Gesellschafters  eingegangen,  so  kann
sie  in  gleicher  Weise  gekündigt  werden
wie  eine  für  unbestimmte  Zeit  eingegangene
  G.  Dasselbe  gilt,  wenn
eine  G.  nach  dem  Ablaufe  der  bestimmten
  Zeit  stillschweigend  fortgesetzt
wird.

Hat  ein  Gläubiger  eines  Gesellschafters
die  Pfändung  des  Anteils  des  Gesellschafters
  an  dem  G.-Vermögen  erwirkt,
so  kann  er  die  G.  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  kündigen,  sofern
der  Schuldtitel  nicht  blos  vorläufig
vollstreckbar  ist.

Solange  die  G.  besteht,  kann  der
Gläubiger  die  sich  aus  dem  G.-Verhältnis
  ergebenden  Rechte  des  Gesellschafters,
  mit  Ausnahme  des  Anspruchs
auf  einen  Gewinnanteil,  nicht  geltend
machen.

726  Die  G.  endigt,  wenn  der  vereinbarte

727

Zweck  erreicht  oder  dessen  Erreichung
unmöglich  geworden  ist.

Die  G.  wird  durch  den  Tod  eines
der  Gesellschafter  aufgelöst,  sofern
nicht  aus  dem  G.-Vertrage  sich  ein
anderes  ergiebt.

Im  Falle  der  Auflösung  hat  der
Erbe  des  verstorbenen  Gesellschafters
den  übrigen  Gesellschaftern  den  Tod
unverzüglich  anzuzeigen  und,  wenn
mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden
ist,  die  seinem  Erblasser  durch  den
G.-Vertrag  übertragenen  Geschäfte
fortzuführen,  bis  die  übrigen  Gesellschafter
  in  Gemeinschaft  mit  ihm
anderweit  Fürsorge  treffen  könmen.
Die  übrigen  Gesellschafter  sind  in
gleicher  Weise  zur  einstweiligen  Fortführung
  der  ihnen  übertragenen  Geschäfte
  verpflichtet.  Die  G.  gilt  insoweit
  als  fortbestehend.  728.
        <pb n="219" />
        Ggellshaft

728

729

730

731

732

733

Die  G.  wird  durch  die  Eröffnung
des  Konkurses  über  das  Vermögen
eines  Gesellschafters  aufgelöst.

2,  3  finden  Anwendung.

Wird  die  G.  in  anderer  Weise  als
durch  Kündigung  aufgelöst,  so  gilt  die
einem  Gesellschafter  durch  den  G.-Vertrag
  übertragene  Befugnis  zur

Geschäftsführung  zu  seinen  Gunsten
gleichwohl  als  fortbestehend,  bis  er
von  der  Auflösung  Kenntnis  erlangt
oder  die  Auflösung  kennen  muß.
Nach  der  Auflösung  der  G.  findet  in
Ansehung  des  G.-Vermögens  die
Auseinandersetzung  unter  den  Gesellschaftern
  statt.

Für  die  Beendigung  der  schwebenden
  Geschäfte,  für  die  dazu  erforderliche

  Eingehung  neuer  Geschäfte  sowie

für  die  Erhaltung  und  Verwaltung
des  G.-Vermögens  gilt  die  G.  als
fortbestehend,  soweit  der  Zweck  der

Auseinandersetzung  es  erfordert.  Die

einem  Gesellschafter  nach  dem  G.=Vertrage
  zustehende  Befugnis  zur
Geschäftsführung  erlischt  jedoch,  wenn

nicht  aus  dem  Vertrage  sich  ein
anderes  ergiebt,  mit  der  Auflösung
der  G.;  die  Geschäftsführung  steht

von  der  Auflösung  an  allen  Gesellschaftern
  gemeinschaftlich  zu.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt  in
Ermangelung  einer  anderen  Vereinbarung
  in  Gemäßheit  der  §8  732

bis  735.  Im  übrigen  gelten  für  die

Teilung  die  Vorschriften  über  die
Gemeinschaft.

Gegenstände,  die  ein  Gesellschafter  der
G.  zur  Benutzung  überlassen  hat,
sind  ihm  zurückzugeben.  Für  einen

durch  Zufall  in  Abgang  gekommenen

oder  verschlechterten  Gegenstand  kann
er  nicht  Ersatz  verlangen.  731,  738.
Aus  dem  G.-Vermögen  sind  zunächst

die  gemeinschaftlichen  Schulden  mit

217

Die
Vorschriften  des  §  727  Abs.  2  Satz

 

 

8

734

735

736

Gesellschaft

Einschluß  derjenigen  zu  berichtigen,
welche  den  Gläubigern  gegenüber
unter  den  Gesellschaftern  geteilt  sind
oder  für  welche  einem  Gesellschafter
die  übrigen  Gesellschafter  als  Schuldner
haften.  Ist  eine  Schuld  noch  nicht
fällig  oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das
zur  Berichtigung  Erforderliche  zurückzubehalten.


Aus  dem  nach  der  Berichtigung
der  Schulden  übrig  bleibenden  G.=Vermögen
  sind  die  Einlagen  zurückzuerstatten.
  Für  Einlagen,  die  nicht
in  Geld  bestanden  haben,  ist  der
Wert  zu  ersetzen,  den  sie  zur  Zeit
der  Einbringung  gehabt  haben.  Für
Einlagen,  die  in  der  Leistung  von
Diensten  oder  in  der  Überlassung  der
Benutzung  eines  Gegenstandes  bestanden
  haben,  kann  nicht  Ersatz  verlangt
  werden.

Zur  Berichtigung  der  Schulden
und  zur  Rückerstattung  der  Einlagen
ist  das  G.-Vermögen,  soweit  erforderlich,
  in  Geld  umzusetzen.  731.
Verbleibt  nach  der  Berichtigung  der
gemeinschaftlichen  Schulden  und  der
Rückerstattung  der  Einlagen  ein  Überschuß,
  so  gebührt  er  den  Gesellschaftern
  nach  dem  Verhältnis  ihrer
Anteile  am  Gewinne.  731.

Reicht  das  G.-Vermögen  zur  Berichtigung
  der  gemeinschaftlichen  Schulden
und  zur  Rückerstattung  der  Einlagen
nicht  aus,  so  haben  die  Gesellschafter
für  den  Fehlbetrag  nach  dem  Verhältnis
  aufzukommen,  nach  welchem
sie  den  Verlust  zu  tragen  haben.
Kann  von  einem  Gesellschafter  der
auf  ihn  entfallende  Beitrag  nicht  erlangt
  werden,  so  haben  die  übrigen
Gesellschafter  den  Ausfall  nach  dem
gleichen  Verhältnisse  zu  tragen.

Ist  im  G.-Vertrage  bestimmt,  daß,
wenn  ein  Gesellschafter  kündigt  oder
stirbt  oder  wenn  der  Konkurs  über
        <pb n="220" />
        Gesellschaft

R
8

737

738

739

sein  Vermögen  eröffnet  wird,  die  G.
unter  den  übrigen  Gesellschaftern  fortbestehen
  soll,  so  scheidet  bei  dem  Eintritt
  eines  solchen  Ereignisses  der
Gesellschafter,  in  dessen  Person  es
einttitt,  aus  der  G.  aus.

Ist  im  G.-Vertrage  bestimmt,  daß,
wenn  ein  Gesellschafter  kündigt,  die
G.  unter  den  übrigen  Gesellschaftern
fortbestehen  soll,  so  kann  ein  Gesellschafter,
  in  dessen  Person  ein  die
übrigen  Gesellschafter  nach  §  723
Abs.  1  Satz  2  zur  Kündigung  berechtigender
  Umstand  eintritt,  aus  der

 

G.  ausgeschlossen  werden.  Das  Ausschließungsrecht

  steht  den  übrigen
Gesellschaftern  gemeinschaftlich  zu.
Die  Ausschließung  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  auszuschließenden
  Gesellschafter.

Scheidet  ein  Gesellschafter  aus  der
G.  aus,  so  wächst  sein  Anteil  am
G.-Vermögen  den  übrigen  Gesellschaftern
  zu.  Diese  sind  verpflichtet,
dem  Ausscheidenden  die  Gegenstände,
die  er  der  G.  zur  Benutzung  überlassen
  hat,  nach  Maßgabe  des  §  732
zurückzugeben,  ihn  von  den  gemeinschaftlichen
  Schulden  zu  befreien  und
ihm  dasjenige  zu  zahlen,  was  er  bei
der  Auseinandersetzung  erhalten  würde,
wenn  die  G.  zur  Zeit  seines  Ausscheidens
  aufgelöst  worden  wäre.
Sind  gemeinschaftliche  Schulden  noch
nicht  fällig,  so  können  die  übrigen
Gesellschafter  dem  Ausscheidenden,  statt
ihn  zu  befreien,  Sicherheit  leisten.

Der  Wert  des  G.-Vermögens  ist,
soweit  erforderlich,  im  Wege  der
Schätzung  zu  ermitteln.

Reicht  der  Wert  des  G.-Vermögens
zur  Deckung  der  gemeinschaftlichen
Schulden  und  der  Einlagen  nicht
aus,  so  hat  der  Ausscheidende  den
übrigen  Gesellschaftern  für  den  Fehl-—

  —  —

 

—  —  —  —

8

740

54

169

Gesellschaftsverhältnis

betrag  nach  dem  Verhältnisse  seines
Anteils  am  Verlust  aufzukommen.
Der  Ausgeschiedene  nimmt  an  dem
Gewinn  und  dem  Verluste  Teil,
welcher  sich  aus  den  zur  Zeit  seines
Ausscheidens  schwebenden  Geschäften
ergiebt.  Die  übrigen  Gesellschafter
sind  berechtigt,  diese  Geschäfte  so  zu
beendigen,  wie  es  ihnen  am  vorteilhaftesten
  erscheint.

Der  Ausgeschiedene  kann  am  Schlusse
jedes  Geschäftsjahres  Rechenschaft  über
die  inzwischen  beendigten  Geschäfte,
Auszahlung  des  ihm  gebührenden
Betrags  und  Auskunft  über  den
Stand  der  noch  schwebenden  Geschäfte
verlangen.

Verein.
Auf  Vereine,  die  nicht  rechtsfähig
sind,  finden  die  Vorschriften  über  die
G.  Anwendung.

Vollmacht  s.  Gesellschaft  729.

Gesellschafter.
Gesellschaft.

705—740  f.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.

169

622

713,

Vollmacht.
Soweit  nach  den  88  674,  729  die
erloschene  Vollmacht  eines  Beauftragten
  oder  eines  geschäftsführenden
G.  als  fortbestehend  gilt,  wirkt  sie
nicht  zu  Gunsten  eines  Dritten,  der
bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts
  das  Erlöschen  kennt  oder
kennen  muß.

Gesellschafterin.

Dienstvertrag  s.  Dienstvertrag
—  Dienstvertrag.

Gesellschaftsverhältnis.
Gesellschaft.
717,  725  s.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.
        <pb n="221" />
        Gesellschaftsvermögen

Gesellschaftsvermögen.
8  Gesellschaft.
716,  718—720,  725,  730,  733,  738,  739
s.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.

Gesellschaftsvertrag  s.  auch  Vertrag.
Gesellschaft.

705,  709—712,  714,  715  s.  Gesellschaft
—  Gecsellschaft.

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1822.

Vormundschaft.
1822  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts:

1643

3.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den
entgeltlichen  Erwerb  oder  die  Veräußerung
  eines  Erwerbszeschäfts
gerichtet  ist,  sowie  zu  einem  G.,
der  zum  Betriebe  eines  Erwerbsgeschästs
  eingegangen  wird;  1812,
1827.

Geselz  s.  auch  Landesgesetz,  Reichsgesetz.


Gesetzlicher  Vertreter  s.  Vertreler.
Bereicherung.
817,  819  Verstoß  gegen  ein  g.  Verbot
durch  Annahme  einer  Leistung  s.  Bereicherung
  —  Bereicherung.

Besitz.

Wer  dem  Besitzer  ohne  dessen  Willen
den  Besitz  entzieht  oder  ihn  im  Besitze
stört,  handelt,  sofern  nicht  das  G.  die
Entziehung  oder  Störung  gestattet,
widerrechtlich  (verbotene  Eigenmacht).
865.

Dienstvertrag.  «
Der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete
muß  sich  auf  die  Vergütung  für  den
Fall  seiner  Verhinderung  an  der  Dienstleistung
  den  Betrag  anrechnen  lassen,
welcher  ihm  für  die  Zeit  der  Verhinderung
  aus  einer  auf  Grund  g.
Verpflichtung  bestehenden  Krankenoder
  Unfalloersicherung  zukommt.

 

858

616

219

8
618  s.  Handlung  844,  845.

Ehe.

1318  Nachdem  die  Verlobten  die  Frage,  ob
sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen
wollen,  bejaht  haben,  soll  der  Standesbeamte
  aussprechen,  daß  sie  nunmehr
kraft  dieses  G.  rechtmäßig  verbundene
Eheleute  seien.

Eigentum.
941  s.  Verjährung  216.
958  Das  Eigentum  an  einer  herrenlosen
Sache  wird  nicht  erworben,  wenn  die
Aneignung  g.  verboten  ist.

Gesetz

Art.  Einführungsgesetz.
7.  S,  7,  70.  75,.  75—77.327,  37—0
s.  E.  G.  —  E.G.
77  G.,  betreffend  die  Anfechlung  von

Rechtshandlungen  eines  Schuldners
außerhalb  des  Konkursverfahrens,  vom
21.  Juli  1879  s.  E.  G.  —  E.G.

*7  G.  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  Nov.
1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  55)  (.
E.G.  —  E.’G.

G.,  betreffend  die  Organisation  der
Bundeskonsulate,  sowie  die  Amtsrechte
und  Pflichten  der  Bundeskonsuln,  vom
8.Nov.  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  137)
s.  E.G.  —  E.G.

*9  G.,  betreffend  die  vertragsmäßigen
Zinsen,  vom  14.  November  1867
(Bundes-Gesetzbl.  S.  159)  s.  E.  G.
—  E.  G.

70  G.,  betreffend  die  Eheschließung  und
die  Beurkundung  des  Personenstandes
von  Bundesangehörigen  im  Auslande,
vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
S.  599)  s.  E.G.  —  E.’G.

77  G.  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust
  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
  vom  1.  Juni  1870  (Bundes-Gesetz.
  S.  355)  f.  E.  .  —  E.G.

72  G.,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum
Schadensersatze  für  diebei  dem  Betriebe
von  Eisenbahnen,  Bergwerken  usw.
herbeigeführten  Tötungen  und  Körperverletzungen,
  vom  7.  Juni  1871
        <pb n="222" />
        —

Gesetz

Art.  (Reichs-Gesetzbl.  S.
—  E.G.

7)  G.,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
der  Reichsbeamten,  vom  31.  März
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  f..  E.G.
—  E.  G.

*  °  G.  über  die  Beurkundung  des  Personen-207)

  s.  B.  G.

standes  und  die  Eheschließung  vom

6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  23)  f.  P.G.  —  E.G.

77  G.,  betreffend  den  Wucher,  vom
24.  Mai  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  109)
s.  E..  —  E.G.

stimmungen  über  den  Wucher,  vom
19.  Juni  1893  (Reichs-Gesetzbl.
S.  197)  s.  E.G.  —  E.G.

*7  G.,  betreffend  die  Fürsorge  für  die
Witwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten
der  Civilverwaltung,  vom  20.  April
1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85)  f.  E.G.
—  E.  G.

2*###  G.,  betreffend  die  Fürsorge  für  die

Witwen  und  Waisen  von  Angehörigen

des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen

Marine,  vom  17.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  237)  s.  E.C.  —  E.G.
50  G.,  betreffend  das  Reichsschuldbuch,
vom  31.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.
S.  321)  s.  E.G.  —  E.G.
G.,  betreffend  die  Fürsorge  für  die
Witwen  und  Waisen  der  Personen
des  Soldatenstandes  des  Reichsheeres

und  der  Kaiserlichen  Marine  vom

2

20

 

Art.

8
2019

1924

1925
1926
1928

1929
*47  G.,  betreffend  Ergänzung  der  Be- 



Feldwebel  abwärts,  vom  13.  Juni
1895  Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  s.  P..G.

—  E.G.

G.,  betreffend  die  Beschränkungen  des
Grundeigentums  in  der  Umgebung
von  Festungen,  vom  21.  Dezember
1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  459)  f.
E.  G.  —  E.G.

6  s.  Eigentum  §  958.

77.  72  s.  Handlung  §  835.
767  s.  Verein  §8  26,  46.
73,  J752,  753—  755,  767.  752,  765,.

57

 

1936

2289

2346

2319

2350

186

679

720

Gesetz

166.  1609,  170  -  172,  I74,  176,
77  .  7709,  7.  76,  7%  750.
7%  7%  2%—%%  206  -  200,
77%  %  %%  s.  E.G.  —  E.G.

Erbe  s.  Schuldverhältnis  408.

Erbfolge.
G.  Erben:  fs.  Erbe  —  Erbfolge:
a)  der  ersten  Ordnung;
b)  der  zweiten  Ordnung;
c)  der  dritten  Ordnung  1931;
d)  der  vierten  Ordnung  1929;
o)  der  fünften  und  ferneren  Ordnungen.

Fiskus  als  g.  Erbe  f.  Erbe  —  Erbfolge.

Erbvertrag  s.
Pflichtteil  2338.

Erbverzicht.

Verwandte  sowie  der  Ehegatte  des
Erblassers  können  durch  Vertrag  mit
dem  Erblasser  auf  ihr  g.  Erbrecht
verzichten.

Der  Verzichtende  ist  von  der  g.
Erbfolge  ausgeschlossen,  wie  wenn  er
zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  mehr  lebte.
Verzicht  auf  ein  g.  Erbrecht
1.  seitens  eines  Abkömmlinges  des
Erblassers;  2350;
seitens  eines  Seitenverwandten  des
Erblassers;
zu  Gunsten  eines  anderen  s.  Erbverzicht
  —  Erbverzicht.

Frist.

Für  die  in  G.,  gerichtlichen  Verfügungen
  und  Rechtsgeschäften  enthaltenen
  Frist=  und  Terminsbestimmungen
  gelten  die  Auslegungs-Pllichtteil



2.

3.

vorschriften  der  §§  187—  193.

Geschäftsführung.
G.  Unterhaltspflicht  des  Geschäftsherrn
  s.  Geschäftsführung  —  Geschäftsführung.

Gesellschaft  s.
408.

Schuldverhältnis
        <pb n="223" />
        Gesetz

8
L

—  2
Grundstück.

Wenn  ein  kraft  G.  entstandenes  Recht

an  einem  fremden  Grundstücke  nicht

in  das  Grundbuch  eingetragen  worden

ist,  so  erlischt  es,  wenn  der  Anspruch
des  Berechtigten  gegen  den  Eigentümer

verjährt  ist.
Güterrecht.

1363—1431  G.  Güterrecht  s.  Güterrecht

1386

1392
1423
1433

1473,
1483

1503

—  Gberrecht.

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber
bei  g.  Güterrecht  verpflichtet,  für  die
Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung

  die  Zinsen  derjenigen  Verbindlichkeiten
  der  Frau  zu  tragen,
deren  Berichtigung  aus  dem  eingebrachten
  Gute  verlangt  werden  kann.

Das  Gleiche  gilt  von  wiederkehrenden

Leistungen  anderer  Art,  einschließlich
der  von  der  Frau  auf  Grund  ihrer
g.  Unterhaltspflicht  geschuldeten  Leii

stungen,  sofern  sie  bei  ordnungsmäßiger

Verwaltung  aus  den  Einkünften  des

Vermögens  bestritten  werden.

Die  Verpflichtung  des  Mannes
tritt  nicht  ein,  wenn  die  Werbindlichkeiten
  oder  die  Leistungen  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander

dem  Vorbehaltsgute  der  Frau  zur
Last  fallen.  1388,  1529.

s.  Sachen  92.

s.  Nießbrauch  1056.

Der  Güterstand  kann  nicht  durch  Verweisung
  auf  ein  nicht  mehr  geltendes
oder  auf  ein  ausländisches  G.  bestimmt

  werden.

1524  s.  Schuldverhältnis  408.

Sind  bei  dem  Tode  eines  Ehegatten
gemeinschaftliche  Abkömmlinge  vorhanden,
  so  wird  zwischen  dem  überlebenden
  Ehegatten  und  den  gemeinschaftlichen
  Abkömmlingen,  die  im
Falle  der  g.  Erbfolge  als  Erben  berufen
  sind,  die  Gütergemeinschaft  fortgesetzt.
  1518.

Mehrere  anteilsberechtigte  Abkömm-21



8

1513
1529

1534

823

829

832

 

Gesetz

linge  teilen  die  ihnen  zufallende  Hälfte
des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  nach  dem  Verhältnisse  der  Anteile,
  zu  denen  sie  im  Falle  der  g.
Erbfolge  als  Erben  des  verstorbenen
Ehegatten  berufen  sein  würden,  wenn
dieser  erst  zur  Zeit  der  Beendigung
der  f.  Gütergemeinschaft  gestorben
wäre.  1518.
.  Pllichtteil  —  Pflichtteil  2338.
.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.
Das  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  haftet  für  Verbindlich
keiten  der  Frau,  die  ihr  auf  Grund
der  g.  Unterhaltspflicht  obliegen.  1530.
Handlung.
Wer  gegen  ein,  den  Schutz  eines
anderen  bezweckendes  G.  verstößt,  ist
dem  anderen  zum  Ersatze  des  daraus
entstehenden  Schadens  verpflichtet.
829.
Wer  in  einem  der  in  den  88  823
bis  826  bezeichneten  Fälle  für  einen
von  ihm  verursachten  Schaden  auf
Grund  der  §8§  827,  828  nicht  verantwortlich
  ist,  hat  gleichwohl,  sofern
der  Ersatz  des  Schadens  nicht  von
einem  aufsichtspflichtigen  Dritten  erlangt
  werden  kann,  den  Schaden  insoweit
  zu  ersetzen,  als  die  Billigkeit
nach  den  Umständen,  insbesondere  nach
den  Verhältnissen  der  Beteiligten,  eine
Schadloshaltung  erfordert  und  ihm
nicht  die  Mittel  entzogen  werden,
deren  er  zum  standesmäßigen  Unterhalte
  sowie  zur  Erfüllung  seiner  g.
Unterhaltspflichten  bedarf.  840.
Wer  kraft  G.  zur  Führung  der  Aufsicht
  über  eine  Person  verpflichtet  ist,
die  wegen  Minderjährigkeit  oder  wegen
ihres  geistigen  oder  körperlichen  Zustandes
  der  Beaufsichtigung  bedarf,
ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,
  den  diese  Person  einem
dritten  widerrechtlich  zufügt.  Die

—
        <pb n="224" />
        Gesetz

2

□—
□
□

Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  er
seiner  Aufsichtspflicht  genügt  oder  wenn
der  Schaden  auch  bei  gehöriger  Aufsichtsführung
  entstanden  sein  würde.

Die  gleiche  Verantwortlichkcit  trifft
denjenigen,  welcher  die  Führung  der
Aufsicht  durch  Vertrag  übernimmt.
810.

Ist  dem  Eigentümer  eines  Grundstücks
  die  Ausübung  des  ihm  zustehenden
  Jagdrechts  durch  das  G.
entzogen,  so  hat  derjenige  den  Wildschaden
  zu  ersetzen,  welcher  zur  Ausübung
  des  Jagdrechts  nach  dem  G.
berechtigt  ist.

Sind  die  Eigentümer  der  Grundstücke
  eines  Bezirks  zum  Zwecke  der
gemeinschaftlichen  Ausübung  des  Jagdrechts
  durch  das  G.  zu  einem  Verbande
  vereinigt,  der  nicht  als  solcher
haftet,  so  sind  sie  nach  dem  Verhältnisse

  der  Größe  ihrer  Grundstücke

ersatzpflichtig.  840.

844  Stand  ein  durch  unerlaubte  Handlung

845

1118

Getöteter  zur  Zeit  der  Verletzung  zu
einem  Dritten  in  einem  Verhältnis,
vermöge  dessen  er  diesem  gegenüber
kraft  G.  unterhaltspflichtig  war  oder
werden  konnte,  so  hat  der  Ersatzpflichtige
  dem  Dritten  Schadensersatz
zu  leisten.  846.

Im  Falle  der  Tötung,  der  Verletzung
des  Körpers  oder  der  Gesundheit  sowie
im  Falle  der  Freiheitsentziehung  hat
der  Ersatzpflichtige,  wenn  der  Verletzte
kraft  G.  einem  Dritten  zur  Leistung
von  Diensten  in  dessen  Hauswesen
oder  Gewerbe  verpflichtet  war,  dem
Dritten  für  die  entgehenden  Dienste
durch  Entrichtung  einer  Geldrente
Ersatz  zu  leisten.  Die  Vorschriften
des  §  843  Abs.  2—4  finden  entsprechende
  Anwendung.  846.

Hypothek.
Kraft  der  Hypothek  haftet  das  Grund-222



 

 

 

8

1155

1156,

457

486

503

510

246

253

1056

Gesetz

stück  für  die  g.  Zinsen  der  Forderung.
1145,  1159.
Einer  öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärung
  steht  das  öffentlich
beglaubigte  Anerkenntnis  einer  kraft
G.  erfolgten  Übertragung  der  Forderung
  gleich.  1160.
1158  s.  Schulkverhältnis  408.

Kauf.
Die  Vorschrift  des  §  456  gilt  auch
bei  einem  Verkauf  außerhalb  der
Zwangsvollstreckung,  wenn  der  Auftrag
  zu  dem  Verkauf  auf  Grund
einer  g.  Vorschrift  erteilt  worden  ist,
die  den  Auftraggeber  ermächtigt,  den
Gegenstand  für  Rechnung  eines
anderen  verkaufen  zu  lassen,  insbesondere
  in  den  Fällen  des  Pfandverkaufs
  und  des  in  den  8§§  383,
385  zugelassenen  Verkaufs,  sowie  bei
einem  Verkaufe  durch  den  Konkursverwalter.
  458.
Die  Gewährfrist  kann  durch  Vertrag
verlängert  oder  abgekürzt  werden.
Die  vereinbarte  Frist  tritt  an  die
Stelle  der  g.  Frist.  481.
Ist  für  die  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts
  eine  Frist  bestimmt,  so
tritt  diese  an  die  Stelle  der  g.  Frist.
Ist  für  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts
  eine  Frist  bestimmt,  so  tritt
diese  an  die  Stelle  der  g.  Frist.

Leistung.
Ist  eine  Schuld  nach  G.  oder  Rechtsgeschäft
  zu  verzinsen,  so  sind  vier  vom
Hundert  für  das  Jahr  zu  entrichten,
sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.
Wegen  eines  Schadens,  der  nicht
Vermögensschaden  ist,  kann  Entschädigung
  in  Geld  nur  in  den  durch
das  G.  bestimmten  Fällen  gefordert
werden.

Nießbrauch.
Der  Eigentümer  eines  mit  einem  Nießbrauch
  belasteten  Grundstücks  ist  berechtigt,
  das  von  dem  Nießbraucher
        <pb n="225" />
        Gesetz

8

1084

1251

1257

2309

2310

2316

Erbfolge  ausschließen  würde,
Pflichtteil  verlangen  kann  oder  das

über  die  Dauer  des  Nießbrauchs  hinaus

eingegangene  Miets=  oder  Pachtverhältnis

  unter  Einhaltung  einer  g.
Kündigungsfrist  zu  kündigen.
s.  Sachen  92.

Pfandrecht.
Die  Haftung  des  bisherigen  Pfandgläubigers
  tritt  nicht  ein,  wenn  die
Forderung  kraft  G.  auf  den  neuen
Pfandgläubiger  übergeht  oder  ihm
auf  Grund  einer  g.  Verpflichtung
abgetreten  wird.  1266.
Die  Vorschriften  über  das  durch  Rechtsgeschäft



Pfilichtteil.

Entferntere  Abkömmlinge  und  die

Eltern  des  Erblassers  sind  insoweit

nicht  pflichtteilsberechtigt.  als  ein  Abkömmling,
  der  sie  im  Falle  der  g.
den

ihm  Hinterlassene  annimmt.

Wer  durch  Erbverzicht  von  der  g.  3

Erbfolge  ausgeschlossen  ist,  wird  be

der  Feststellung  des  für  die  Berechnung

  des  Pflichtteils  maßgebenden
Erbteils  nicht  mitgezählt.
Der  Pflichtteil  eines  Abkömmlings

bestimmt  sich,  wenn  mehrere  Abkömmlinge
  vorhanden  sind  und  unter
ihnen  im  Falle  der  g.  Erbfolge  eine
2338

Zuwendung  des  Erblassers  zur  Ausgleichung
  zu  bringen  sein  würde,  nach
demjenigen,  was  auf  den  g.  Erbteil
unter  Berücksichtigung  der
gleichungspflicht  bei  der  Teilung  entfallen
  würde.

tracht.

223

bestellte  Pfandrecht  finden
auf  ein  kraft  G.  entstandenes  Pfandrecht
  entsprechende  Anwendung.  1266.

 

 

Aus-Ein

  Abkömmling,  der
durch  Erbverzicht  von  der  g.  Erbfolge
ausgeschlossen  ist,  bleibt  bei  der  Berechnung
  des  Pflichtteils  außer  Be-Ist

  der  Pflichtteilsberechtigte  Erbe
und  beträgt  der  Pflichtteil  nach  Abs.  1
mehr  als  der  Wert  des  hinterlassenen

 

8

2326

2333

90

91

Gesetz

Erbteils,  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte
  von  den  Miterben  den
Mehrbetrag  als  Pflichtteil  verlangen,
auch  wenn  der  hinterlassene  Erbteil
die  Hälfte  des  g.  Erbteils  erreicht
oder  übersteigt.

Eine  Zuwendung  der  im  §  2050
Abs.  1  bezeichneten  Art  kann  der
Erblasser  nicht  zum  Nachteil  eines
Pflichtteilsberechtigten  von  der  Berücksichtigung
  ausschließen.

Ist  eine  nach  Abs.  1  zu  berücksichtigende
  Zuwendung  zugleich  nach
§  2315  auf  den  Pflichtteil  anzurechnen,
  so  kommt  sie  auf  diesen  nur
mit  der  Hälfte  des  Wertes  zur  Anrechnung.


Der  Pflichtteilsberechtigte  kann  die  Ergänzung

  des  Pflichtteils  auch  dann

verlangen,  wenn  ihm  die  Hälfte  des

g.  Erbteils  hinterlassen  ist.  Ist  dem

Pflichtteilsberechtigten  mehr  als  die

Hälfte  hinterlassen,  so  ist  der  Anspruch

ausgeschlossen,  soweit  der  Wert  des

mehr  Hinterlassenen  reicht.  2330.

Der  Erblasser  kann  einem  Abkömmling

den  Pflichtteil  entziehen:

1.

1.  wenn  der  Abkömmling  die  ihm
dem  Erblasser  gegenüber  g.  obliegende
  Unterhaltspflicht  böswillig
verletzt;  2334.

Beschränkung  des  Pflichtteilsrechts  des
Abkömmlings  durch  die  Anordnung,
daß  nach  dem  Tode  des  Abkömmlings
dessen  g.  Erben  das  ihm  Hinterlassene
oder  den  ihm  gebührenden  Pflichtteil  als
Nacherben  oder  als  Nachvermächtnisnehmer
  nach  dem  Verhältnis  ihrer  g.
Erbteile  erhalten  sollen  s.  Pllichtteil
—  Pflichtteil.
Sachen.

Sachen  im  Sinne  des  G.  sind  nur
körperliche  Gegenstände.

Vertretbare  Sachen  im  Sinne  des  G.
        <pb n="226" />
        Gesetz

2

519

528

529

sind  bewegliche  Sachen,  die  im  Verkehre
  nach  Zahl,  Maß  oder  Gewicht

bestimmt  zu  werden  pflegen.

Verbrauchbare  Sachen  im  Sinne  des
G.  sind  bewegliche  Sachen,  deren
bestimmungsmäßiger  Gebrauch  in  dem
Verbrauch  oder  in  der  Veräußerung
besteht.

Als  verbrauchbar  gelten  auch  bewegliche
  Sachen,  die  zu  einem  Warenlager
  oder  zu  einem  sonstigen  Sachinbegriffe
  gehören,  dessen  bestimmungsmäßiger
  Gebrauch  in  der  Veräußerung
der  einzelnen  Sachen  besteht.

Schenkung.

Der  Schenker  ist  berechtigt,  die  Erfüllung
  eines  schenkweise  erteilten
Versprechens  zu  verweigern,  soweit
er  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen
Verpflichtungen  außer  stande  ist,  das
Versprechen  zu  erfüllen,  ohne  daß
sein  standesmäßiger  Unterhalt  oder
die  Erfüllung  der  ihm  kraft  G.  obliegenden
  Unterhaltpflichten  gefährdet
wird.

Soweit  der  Schenker  nach  der  Vollziehung
  der  Schenkung  außer  stande
ist,  seinen  standesmäßigen  Unterhalt
zu  bestreiten  und  die  ihm  seinen  Verwandten,
  seinem  Ehegatten  oder  seinem
früheren  Ehegatten  gegenüber  g.  obliegende
  Unterhaltspflicht  zu  erfüllen,
kann  er  von  dem  Beschenkten  die
Oerausgabe  des  Geschenkes  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.
Der  Anspruch  auf  Herausgabe  des
Geschenkes  ist  ausgeschlossen,  soweit
der  Beschenkte  bei  Berücksichtigung
seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außer

stande  ist,  das  Geschenk  herauszugeben,

ohne  daß  sein  standesmäßiger  Unterhalt
  oder  die  Erfüllung  der  ihm  kraft
G.  obliegenden  Unterhaltspflichten  gefährdet
  wird.

221

—

 

8
408

412

86
88

2111
2116

2135
2171

26

46

216

Gesetz

Schuldverhältnis.

Wird  eine  abgetretene  Forderung  von
dem  bisherigen  Gläubiger  nochmals
an  einen  Dritten  abgetreten,  so  finden,
wenn  der  Schuldner  an  den  Dritten
leistet  oder  wenn  zwischen  dem  Schuldner
  und  dem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft
vorgenommen  oder  ein  Rechtsstreit  anhängig
  wird,  zu  Gunsten  des  Schuldners
  die  Vorschriften  des  §  407  dem
früheren  Erwerber  gegenüber  entsprechende
  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  bereits

abgetretene  Forderung  durch  gerichtlichen
  Beschluß  einem  Dritten  überwiesen
  wird  oder  wenn  der  bisherige
Gläubiger  dem  Dritten  gegenüber  anerkennt,
  daß  die  bereits  abgetretene
Forderung  kraft  G.  auf  den  Dritten
übergegangen  sei.  412.
Auf  die  übertragung  einer  Forderung
kraft  G.  finden  die  Vorschriften  der
96  399—404.  406—410  entsprechende
Anwendung.

Stiftung.

s.  Verein  26.
s.  Verein  46.
Testament.
s.  Schuldverhältnis  408.
s.  Sachen  92.
s.  Nießbrauch  1056.
Verstoß  eines  Vermächtnisses  gegen
ein  g.  Verbot  s.  Erblasser  —  Testament.


Verein.

Der  Vorstand  des  Vereins  hat  die
Stellung  eines  g.  Vertreters.

Fällt  das  Vereinsvermögen  an  den
Fiskus,  so  finden  die  Vorschriften
über  eine  dem  Fiskus  als  g.  Erben
anfallende  Erbschaft  entsprechende  Anwendung.


Verjährung.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung
  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn
        <pb n="227" />
        Gesetz
8

des  Antrags  auf  Zwangsvollstreckung

152
309

312

344

die  Vollstreckungsmaßregel  auf  Antrag
des  Berechtigten  oder  wegen  Mangels
der  g.  Voraussetzungen  aufgehoben
wird.

Die  Unterbrechung  durch  Stellung

gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  dem

Antrage  nicht  staitgegeben  oder  der

Antrag  vor  der  Vornahme  der  Vollstreckungshandlung
  zurückgenommen

oder  die  erwirkte  Vollstreckungsmaßregel
  nach  Abs.  1.  aufgehoben  wird.

220.
Vertrag.
s.  Willenserklärung  128.

Verstößt  ein  Vertrag  gegen  ein  g.
Verbot,  so  finden  die  Vorschriften  der
§§  307,  308ntsprechende  Anwendung.
Vertrag  unter  künftigen  g.  Erben  über

den  g.  Erbteil  oder  den  Pflichtteil

eines  von  ihnen  s.  Vertrag  —  Vertrag.



Erklärt  das  G.  das  Versprechen  einer

Leistung  für  unwirksam,  so  ist  auch
die  für  den  Fall  der  Nichterfüllung

des  Versprechens  getroffene  Vereinbarung

  einer  Strafe  unwirksam,  selbst

wenn  die  Parteien  die  Unwirksamkeit

1606

1643
1654
1663
1734

1754

des  Versprechens  gekannt  haben.
Verwandtschaft.
Die  Unterhaltspflicht  der  Abkömmlinge

bestimmt  sich  nach  der  g.  Erbfolgeordnung

  und  dem  Verhältnisse  der
Erbteile.
s.  Vormundschaft  1822.

s.  Güterrecht  1386.

s.  Nießbrauch  1056.

Die  Ehelichkeitserklärung  kann  versagt

  werden,  auch  wenn  ihr  ein  g.
Hindernis  nicht  entgegensteht.
Die  Bestätigung  des  Vertrags,  durch

den  jemand  einen  anderen  an  Kindesstatt
  annimmt,  ist  nur  zu  versagen,
wenn  ein  g.  Erfordernis  der  Annahme

an  Kindesstatt  sehlt.  1770.

1098

Vorkaufsrecht  1099  s.  Kauf  510.

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Geseybuches.

225

8
1814

1822

1915

125

126

128

129

 

Gesetz

Vormundschaft.

s.  Sachen  92.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts:

1.  zu  einem  Rechtsgeschäft,  durch  das
der  Mündel  zu  einer  Verfügung
über  seinen  künftigen  g.  Erbteil
verpflichtet  wird;  ..  ..  1812.

Auf  die  Pflegschaft  finden  die  für

die  Vormundschaft  geltenden  Vorschriften

  entsprechende  Anwendung,
soweit  sich  nicht  aus  dem  G.  ein
anderes  ergiebt.

Willenserklärung.

Ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  durch

G.  vorgeschriebenen  Form  ermangelt,

ist  nichtig.

Ist  durch  G.  schriftliche  Form  vorgeschrieben,

  so  muß  die  Urkunde  von

dem  Aussteller  eigenhändig  durch

Namensunterschrift  oder  mittelst  gerichtlich

  oder  notariell  beglaubigten

Handzeichens  unterzeichnet  werden.
Bei  einem  Vertrage  muß  die  Unterzeichnung

  der  Parteien  auf  derselben

Urkunde  erfolgen.  Werden  über  den

Vertrag  mehrere  gleichlautende  Urkunden

  aufgenommen,  so  genügt  es,

wenn  jede  Partei  die  für  die  andere

Partei  bestimmte  Urkunde  unterzeichnet.
Die  schriftliche  Form  wird  durch

die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung

  ersetzt.  127,  129.

Ist  durch  G.  gerichtliche  oder  notarielle

Beurkundung  eines  Vertrags  vorgeschrieben,

  so  genügt  es,  wenn  zunächst

der  Antrag  und  sodann  die  Annahme
des  Antrags  von  einem  Gericht  oder
einem  Notar  beurkundet  wird.

Ist  durch  G.  für  eine  Erklärung

öffentliche  Beglaubigung  vorgeschrieben,

so  muß  die  Erklärung  schriftlich  abgefaßt
  und  die  Unterschrift  des  Erklärenden
  von  der  zuständigen  Behörde
oder  einem  zuständigen  Beamten  oder
Notar  beglaubigt  werden.  Wird  die

15
        <pb n="228" />
        Gesetz

2
8

134

136

Art.
V.

76

8
43

Art.
—
76.

8
2276

Erklärung  von  dem  Aussteller  mittelst
Handzeichens  unterzeichnet,  so  ist  die
im  §  126  Abs.  1  vorgeschriebene  Beglaubigung
  des  Handzeichens  erforderlich
  und  genügend.

Die  öffentliche  Beglaubigung  wird
durch  die  gerichtliche  oder  notarielle
Beurkundung  der  Erklärung  ersetzt.
Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegen  ein  g.
Verbot  verstößt,  ist  nichtig,  wenn  sich
nicht  aus  dem  G.  ein  anderes  ergiebt.

Verstößt  die  Verfügung  über  einen

Gegenstand  gegen  ein  g.  Veräußerungsverbot,
  das  nur  den  Schutz  bestimmter
Personen  bezweckt,  so  ist  sie  nur  diesen
Personen  gegenüber  unwirksam.  Der

rechtsgeschäftlichen  Verfügung  steht  eine

Verfügung  gleich,  die  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  erfoldt.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,
  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten,  finden  entsprechende
  Anwendung.  136.

Ein  Veräußerungsverbot,  das  von
einem  Gericht  oder  von  einer  anderen
Behörde  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
erlassen  wird,  steht  einem  g.  Veräußerungsverbote
  der  im  §  135  bezeichneten
  Art  gleich.

Gesetzgebung.
Einführungsgesetz  s.E..  —  E.G.

Gesetzwidrigkeit.

Einführungsgesetz  s.  Verein  —
Verein  §  43.
Verein  s.  Verein  —  Verein.

Gesinde.

Einführungsgesetz.
s.  E.G.  —  E.G.
s.  Testament  §  2234.

Erbvertrag  s.  Testament  2234.

22

 

 

6

8
2287

Art.
96

96

664

858

867,

1092

1093

1314

1316

1342

Gestattung

Testament.
Als  Zeuge  soll  bei  der  Errichtung  des
Testamentes  nicht  mitwirken:
wer  als  G.  oder  Gehülfe  im
Dienste  des  Richters  oder  des
beurkundenden  Notars  steht.  2232,
2244,  2249.

4.

Gesinderecht.
Einführungsgesetz  s.  E.G.—  E.G.

Gesindeverhältnis.
Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Gestattung.

Auftrag.
G.  der  ÜUbertragung  der  Ausführung
eines  Auftrages  s.  Auftrag  —  Auftrag.


Besitz.
G.  der  Entziehung  oder  Störung  des
Besitzes  durch  das  Gesetz  s.  Besitz
—  Besitz.
869  G.  der  Aufsuchung  und  Wegschaffung
  einer  aus  der  Gewalt  des
Besitzers  auf  ein  im  Besitze  eines
anderen  befindliches  Grundstück  gelangten
  Sache  s.  Besitz  —  Besitz.

Dienstbarkeit.
Die  Ausübung  einer  beschränkten
persönlichen  Dienstbarkeit  kann  einem
anderen  nur  überlassen  werden,  wenn
die  Überlassung  gestattet  ist.

s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1044,
1057.
Ehe.

s.  Güterrecht  1493,  Verwandtschaft
1669.

Das  Aufgebot  darf  unterbleiben,
wenn  die  lebensgefährliche  Erkrankung
eines  der  Verlobten  den  Aufschub
der  Eheschließung  nicht  gestattet.  1322.
G.  der  Einsicht  in  die  Erklärung  der
Anfechtung  einer  Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.
        <pb n="229" />
        Gestattung

8

956,

Eigentum
957  G.  der  Aneignung  von  Erzeugnissen
  oder  sonstigen  Bestandteilen
einer  Sache  s.  Eigentam  —  Eigentum.


997  s.  Leistung  —  Leistung  258.

1005
Art.
60

8
1951

—

1953
1969

2010

2384

713

1493

Einführungsgesetz.
6  4%  7  s.  E.  G.  —  E.  G.
Erbe.

Setzt  der  Erblasser  einen  Erben  auf
mehrere  Erbteile  ein,  so  kann  er  ihm
durch  Verfügung  von  Todeswegen
gestatten,  den  einen  Erbteil  anzunehmen

und  den  anderen  auszuschlagen.

G.  der  Einsicht  in  die  Erklärung  der

Ausschlagung  einer  Erbschaft  s.  Erde

G.  der  Benutzung  der  Wohnung  und
1  1044

der  Haushaltsgegenstände  des  Erblassers
  s.  Erbe  —  Erbe.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht

des  Inventars  jedem  zu  gestatten,
der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft

macht.

Erbschaftskauf.

Verkauf  der  Erbschaft  und  dem  Namen
1057

des  Käufers  f.  Erbschaftskauf  —
Erbschaftskauf.

Gesellschaft  s.  Auftrag  —  Auftrag
664.

Güterrecht.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  gestatten,

  daß  die  Aufhebung  der  f.
Gütergemeinschaft  bis  zur  Eheschließung

und  daß  die  Auseinandersetzung  erst
später  erfolgt.  1518.

Die  Einsicht  des  Göäterrechtsregisters

ist  jedem  gestattet.

Handlung  847  f.  Handlung  —
Handlung.
Hpypothek  s.  Eigentum  —  Eigentum
  956,  957.

598

606

258

558

1226

809

710

2081.

 

Gestattung

Kauf.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem
Käufer  die  Untersuchung  des  auf
Probe  oder  auf  Besicht  gekauften
Gegenstandes  zu  gestatten.

Leihe.

Durch  den  Leihvertrag  wird  der  Verleiher
  einer  Sache  verpflichtet,  dem
Entleiher  den  Gebrauch  der  Sache
unentgeltlich  zu  gestatten.

G.  der  Wegnahme  einer  Einrichtung
s.  Leihe  —  Leihe.

Leistung.

Der  Wegnahme  einer  Einrichtung
von  einer  herauszugebenden  Sache  s.
Leistung  —  Leistung.

Miete.  .
G.  der  Wegnahme  einer  Einrichtung
s.  Miete  —  Miete.

Nießbrauch.

Nimmt  der  Nießbraucher  eine  erforderlich
  gewordene  Ausbesserung  oder  Erneuerung
  der  Sache  nicht  selbst  vor,  so
hat  er  dem  Eigentümer  die  Vornahme
und,  wenn  ein  Grundstück  Gegenstand
  des  Nießbrauchs  ist,  die  Verwendung
  der  im  §  1043  bezeichneten
Bestandteile  des  Grundstücks  zu  gestatten.


G.  der  Wegnahme  einer  Einrichtung
s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.

Pfandrecht.

G.  der  Wegnahme  einer  Einrichtung
s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.
Sachen.
G.  der  Besichtigung  einer  in  fremdem
Besitz  befindlichen  Sache  s.  Vorlegung
  —  Sachen.
G.  der  Einsicht  in  eine  in  fremdem
Besitz  befindliche  Urkunde  s.  Vorlegung
  —  Sachen.

Testament.

G.  der  Einsicht  in  eine  gegen  eine
letztwillige  Verfügung  gerichtete  Anfechtungserklärung
  s.  Erblasser  —
Testament.

15.
        <pb n="230" />
        Gestattung

8
2146

27
79

1300

691

700

1597

1612

1639

1642

1669

G.  der  Einsicht  der  Anzeige  von  dem

Eintriit  der  Nacherbfolge  s.  Erblasser
—  Testament.
s.  Aultrag  Aauftrag  664.
G.  der  Einsicht  der  nach  §  2198
Abs.  1  Satz  2,  §  2199  Abs.  3,
§  2202  Abs.  2,  §  2226  Satz  2
abgegebenen  Erklärungen  s.  Erb#
lasser  —  Testament.

Verein.
s.  Anftrag  —  Auftrag  664.

Die  Einsicht  des  Vereinsregisters  sowie
  der  von  dem  Vereine  bei  dem
Amtsgericht  eingereichten  Schriftstücke

ist  jedem  gestattet.

Verlöbnis  s.  Verlöbnis  —  Verlöbnis.



Verwahrung.
G.  der  Hinterlegung  bei  einem  Dritten
s.  Verwahrung  —  Verwahrung.
G.  des  Verbrauchs  hinterlegter  vertretbarer
  Sachen  s.  Verwahrung  —
Verwahrung.

Verwandtschaft.
G.  der  Einsicht  in  die  Erklärung  der
Anfechtung  der  Ehelichkeit  eines  Kindes
s.  khe  —  Verwandtschaft.
G.,  den  Unterhalt  in  anderer  Art
als  durch  Entrichtung  einer  Geldrente
zu  gewähren  s.  Kind  —  Verwandtschaft.



Der  Vater  darf  von  den  bezüglich
der  Verwaltung  des  Vermögens  des
Kindes  getroffenen  Anordnungen  insoweit

  abweichen,  als  es  nach  §  1803
Abs.  2,  3  (s.  Vormundschaft)  einem
Vormunde  gestattet  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem
Vater  gestatten,  daß  er  das  Geld
des  Kindes  anders  anlege  als  nach
den  Vorschriften  für  Anlegung  von
Mündelgeld.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  gestatten,
  daß  die  Auseinandersetzung,

soweit  in  Ansehung  des  Vermögens

des  Kindes  eine  Gemeinschaft  besteht,

228

 

8

1799

1811

1845
941
490

81

210

Gesundheit

erst  nach  der  neuen  Eheschließung
des  Vaters  erfolgt.  1670,  1740,
1761.
Vormundschaft.

G.  der  Einsicht  in  die  sich  auf  die
Vormundschaft  beziehenden  Papiere  s.
Vormundschaft  —  Vormundschaft.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus
besonderen  Gründen  dem  Vormund
eine  andere  Anlegung  des  Mündelgeldes
  als  die  in  den  §§  1807,  1808
vorgeschriebene  gestatten.

s.  Verwandtschaft  1669.

Gesuch.

Eigentum  s.  Verjährung  210.
Kauf  s.  Verjährung  210.
Stiftung.
G.  um  Genehmigung  der  Stiftung  s.
Stiltung  —  Stiftung.
Verjährung.
Hängt  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
  von  der  Vorentscheidung  einer
Behörde  ab  oder  hat  die  Bestimmung
des  zuständigen  Gerichts  durch  ein
höheres  Gericht  zu  erfolgen,  so  wird
die  Verjährung  durch  die  Einreichung
des  G.  an  die  Behörde  oder  das
höhere  Gericht  in  gleicher  Weise  wie
durch  Klageerhebung  unterbrochen,
wenn  die  Klage  binnen  drei  Monaten
nach  der  Erledigung  des  G.  erhoben
wird.  Auf  diese  Frist  finden  die
Vorschriften  der  §§  203,  206,  207
entsprechende  Anwendung.  220.

Gesundheit.

618  Dienstvertrag  s.  Dienstvertrag
—  Dienstvertrag.

908  Eigentum  s.  Handlung  —  Handlung
  836.

Art.  Einführungsgesetz.

96  s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag
8  618.

8  Handlung.

823,  833,  836,  843,  845,  847  Verletzung
        <pb n="231" />
        Gesundheit  —  229  *s
§  des  Lebens  oder  der  G.  eines  Menschen  365
s.  Kandlung  —  Handlung.
544  Miiete  s.  Uiete  —  Miete.
2182
Getränke.  2183
Handlung.  323
827  Schadenzufügung  durch  jemand,  der
sich  durch  geistige  G.  oder  ähnliche
Mittel  in  einen  die  freie  Willens-  1624
bestimmung  ausschließenden  Zustand
versetzt  hat;  s.  Handlung  —  Hand-  1642
lung.
276  Leistung  s.  Handlung  —  Hand-  1807
lung  827.
Verjährung.
196  Verjährung  der  Ansprüche  der  Gastwirte
  und  derjenigen,  welche  Speisen
oder  G.  gewerbsmäßig  verabreichen;
s.  Verführung  —  Verjährung.
Gewähr.
Werkvertrag.  634
650  G.  für  Richtigkeit  eines  Kostenanschlags
  s.  Werkvertrag  —  Werk-  637
vertrag.  639
Gewährfrist.  651
Kauf.
482—486,  492  s.  Kauf  —  Kauf.
Gewährleistung.  .
2042  Erbe  s.  Gemeinschaft  —  Gemein-  159
schaft  757.
2376  Erbschaftskauf  2385  f.  Erbschaftskauf
  —  Erbschaftskauf.
757  Gemeinschaft  s.  Gemeinschaft
—  Gemeinschaft.
Kauf.
443  s.  Kauf  —  Karf.
459—493  G.  wegen  Mängel  der  Sache
s.  Kauf  —  Kauf.
537  s.  Kauf  —  Kauf  472,  473.  611
539  s.  Mlete  —  Miete.
543  s.  Kanf  —  Fauf  469—471.  617
523  Schenkung  524  s.  Schenkung  —

Schenkung.

 

Gewährung

Schuldverhältnis  s.  Erfüllung  —

Schuldverhältnis.

Testament.

s.  Kauf  —  Kauf  443.

.  Erblasser  —  Testament.
Vertrag  s.  Kauf  —  Kauf  472,

473.

Verwandtschaft.

G.  des  Ausstattenden  s.  Kind  —

Verwandtschaft.

s.  Vormundschaft  1807.
Vormundschaft.

Die  im  8§  1806  vorgeschriebene  Anlegung

  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen:



1.

3.  in  verbrieften  Forderungen,  deren
Verzinsung  von  dem  Reiche  oder
einem  Bundesstaate  gewährleistet
ist;  1808,  1810,  1811,  1813.
Werkvertrag.

s.  Kauf  —  Kauf  465—467,  469—

475.

s.  Werkvertrag  —  Werkvertrag.

s.  Kauf  —  Kauf  477—479.

s.  Kauf  —  Kauf  459,  460,  462—

464,  477—479.

Gewährung.

Bedingung.
Sollen  nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts
  die  an  den  Eintritt  der  Bedingung
  geknüpften  Folgen  auf  einen
früheren  Zeitpunkt  zurückbezogen  werden,
  so  sind  im  Falle  des  Eintritts
der  Bedingung  die  Beteiligten  verpflichtet,
  einander  zu  gewähren,  was
sie  haben  würden,  wenn  die  Folgen
in  dem  früheren  Zeitpunkt  eingetreten
wären.

Dienstvertrag.
G.  der  vereinbarten  Vergütung  s.
Dienstvertrag  —  Dienstvertrag.
G.  von  Verpflegung  und  ärztlicher
Behandlung  für  den  Fall  der  Erkrankung
  des  zur  Dienstleistung  Ver-
        <pb n="232" />
        Gewährung

8  pflichteten  s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag.



618  s.  Handlung  843.

629  G.  einer  angemessenen  Zeit  zum  Aufsuchen
  eines  anderen  Dienstverhältnisses
s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag.

Ehe.
1351,  1360,  1361  G.  von  Unterhalt  s.  Ehe
—  Che.
1352  s.  Ehe  —  Ehescheidung  1585.
Ehescheidung.
1578—1583,  1585  G.  von  Unterhalt  s.  Ehhe
—  Ehescheidung.
Art.  Einführungsgesetz.

62,  64,  07.,  c4  56.  70  70%  776,
7%  s.  E.G.  —  E.G.
736.  30x  s.  Kind  —  Verwandtschaft  §  1666.
77  s.  Erbe  §  2049.
75%  s.  Ehe  —  Ehe  §  1351.

8  Erbe.
1969  G.  von  Unterhalt  s.  Erbe  —  Erbe.

230

 

2049  Der  Ertragswert  eines  Landgutes  bestimmt

  sich  nach  dem  Reinertrage,  den
das  Landgut  nach  seiner  bisherigen
wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsmäßiger
  Bewirtschaftung  nachhaltig
  gewähren  kann.

Erbvertrag.

2295  Verpflichtung  des  in  einem  Erbvertrage
Bedachten,  dem  Erblasser  für  dessen
Lebenszeit  Unterhalt  zu  gewähren  fs.
Erbvertrag  —  Erbvertrag.

Geschäftsführung.

685  Gewähren  Eltern  oder  Voreltern  ihren
Abkömmlingen  oder  diese  jenen  Unterhalt,
  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  die  Absicht  fehlt,  von  dem  Empfänger
  Ersatz  zu  verlangen.  687.

Güterrecht.

1389,  1418  G.  von  Unterhalt  bei  g.  Güterrecht

  s.  Güterrecht  —  Güterrecht.
1426,  1428  G.  von  Unterhalt  im  Falle  der
Gütertrennung  s.  Gütertrennung  —
Güterrecht.
1465  G.  einer  Ausstattung  aus  dem  Ge- 



8

1495

1499

1501

1515
1538

843

759

248

535

581

I

Gewährung

samtgut  der  a.  Gütergemeinschaft  s.
Gütergemeinschaft  —  Güberrecht.
G.  von  Unterhalt  s.  Gütergemeinschaft
  —  Güterrecht.

Bei  der  Auseinandersetzung  fallen  dem
überlebenden  Ehegatten  zur  Last:
eine  Ausstattung,  die  er  einem
anteilsberechtigten  Abkömmling
über  das  dem  Gesamtgut  der  f.
Gütergemeinschaft  entsprechende
Maß  hinaus  oder  die  er  einem  nicht
anteilsberechtigten  Abkömmlinge
versprochen  oder  gewährt  hat.  1518.
1503  G.  einer  Abfsindung  aus  dem
Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft
für  den  Verzicht  auf  den  Anteil  an
demselben  s.  Gütergemeinschaft  —
Güterrecht.

s.  Erbe  2049.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann  bei
der  Errungenschaftsgemeinschaft  einem
Kinde  eine  Ausstattung,  so  finden  die

3.

Vorschriften  des  8  1465  Anwendung.

Handlung.
Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wird
nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein
anderer  dem  Verletzten  Unterhalt  zu
gewähren  hat.  844,  845.
Leibrente  760  s.  Leibrente  —
Leibrente.
Leistung.
Kreditanstalten,  die  berechtigt  sind,
für  den  Betrag  der  von  ihnen  gewährten
  Darlehen  verzinsliche  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  auszugeben,
  können  sich  bei  solchen  Darlehen
  die  Verzinsung  rückständiger
Zinsen  im  voraus  versprechen  lassen.
Miete.
542,  552  G.  des  Gebrauchs  der  gemieteten
  Sache  s.  Miete  —  Miete.
Pacht.
G.  des  Gebrauchs  des  verpachteten
Gegenstandes  und  des  Fruchtgenusses
s.  Pacht  —  Pacht.
        <pb n="233" />
        Gewährung  —  231  —
2312  Pflichtteil  s.  Erbe  2049.  8
*  Sachen.

99  Früchte  eines  Rechtes  sind  die  Er--  1738,

100

704

528

2169

2204

196

1601—1615,  1666,  1708—1716  G.  von
Unterhalt  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
1314

1620

träge,  welche  das  Recht  seiner  Bestimmung
  gemäß  gewährt,  insbesondere
bei  einem  Recht  auf  Gewinnung  von
Bodenbestandteilen  die  gewonnenen
Bestandteile.

Früchte  sind  auch  die  Erträge,  welche

eines  Rechtsverhältnisses  gewährt.
Nutzungen  sind  die  Früchte  einer  Sache
oder  eines  Rechtes,  sowie  die  Vorteile,
welche  der  Gebrauch  der  Sache  oder
des  Rechtes  gewährt.
Gaste  zur  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse

bringung  —  Sachen.

Schenkung  s.  Leibrente  —  Leibrente
  760,  Kind  —  Verwandtschaft
1613,  1615.

Testament.
Hat  der  Erblasser  nur  den  Besitz  der

vermachten  Sache,  so  gilt  im  Zweifel
der  Besitz  als  vermacht,  es  sei  denn,

daß  er  dem  Bedachten  keinen  rechtlichen

  Vorteil  gewährt.

s.  Erbe  2049.

Verjährung.
In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


4.  der  Gastwirte  und  derjenigen,
welche  Speisen  oder  Getränke  gewerbsmäßig

  verabreichen,  für  G.

von  Wohnung  oder  Beköstigung
sowie  für  andere  den  Gästen  zur
Befriedigung  ihrer  Bedürfnisse  gewährte

  Leistungen,  mit  Einschluß

der  Auslagen.  201.

Verwandtschaft.

G.  einer  angemessenen  Aussteuer  im

gewährte  Leistungen  s.  Ein- 



 

Gewalt

Falle  der  Verheiratung  einer  Tochter
1625  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

1739  G.  von  Unterhalt  s.  Ehelichkeitserklärung
  —  Verwandtschaft.

1765,  1766  G.  von  Unterhalt  s.  Kindesstatt

  —  Verwandtschaft.
Vormundschaft.

1838  s.  Kind  —  Verwandtschaft  1666.

1902

G.  einer  Ausstattung  aus  dem  Vermögen

  des  Mündels  s.  Vormundschaft

  —  Vormundschaft.
Willenserklärung.

138  Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegen  die

141

guten  Sitten  verstößt,  ist  nichtig.

Nichtig  ist  insbesondere  ein  Rechtsgeschäft,
  durch  das  jemand  unter  Ausbeutung
  der  Notlage,  des  Leichtsinns
oder  der  Unerfahrenheit  eines  anderen
sich  oder  einem  Dritten  für  eine
Leistung  Vermögensvorteile  versprechen
oder  gewähren  läßt,  welche  den  Wert
der  Leistung  dergestalt  übersteigen,
daß  den  Umständen  nach  die  Vermögensvorteile
  in  auffälligem  Mißverhältnisse
  zu  der  Leistung  stehen.
Wird  ein  nichtiger  Vertrag  von  den
Parteien  bestätigt,  so  sind  diese  im
Zweifel  verpflichtet,  einander  zu  gewähren,
  was  sie  haben  würden,  wenn
der  Vertrag  von  Anfang  an  gültig
gewesen  wäre.

Cewalt.
Besitz.

854—856,  860  Thatsächliche  G.  über  eine

859

867

Sache  s.  Besitz  —  Besitz.

Der  Besitzer  darf  sich  verbotener
Eigenmacht  mit  G.  erwehren  s.  Besilz
—  Besitz.

Aufsuchung  und  Wegschaffung  einer
aus  der  G.  des  Besitzers  auf  ein  in
fremden  Besitz  befindliches  Grundstück
gelangten  Sache  s.  Besitz  —  Besitz.

Ehe.

1305  s.  Kind  —  Verwandtschaft  1701.

s.  Kind  —  Verwandtschaft  1669.
        <pb n="234" />
        Gewalt  —  232  —
8
1339  s.  Verjährung  203.  8
1571  Ehescheidung  s.  Verjährung  203.
Eigentum.

1002  s.  Verjährung  203.

1005  s.  Besitz  —  Besitz  867.

Art.  Einführungsgesetz.  1491
7,  77,  757,  760  f.  E.G.  —  E.G.
7F#6  s.  Kind  —  Verwandtschaft  §  1666.

0“  s.  Kind  —  Verwandtschaft  §§  1666,
1671.

206  s.  Kind  —  Verwandtschaft  88  1635,

1636.
Erbe.  192

1944,  1954,  1997  s.  Verjährung  203.

1996  Ist  der  Erbe  durch  höhere  G.  verhindert
  worden,  das  Inventar  rechtzeitig
  zu  errichten  oder  die  nach  den
Umständen  gerechtfertigte  Verlängerung
der  Inventarfrist  zu  beantragen,  so  1495
hat  ihm  auf  seinen  Antrag  das  Nachlaßgericht
  eine  neue  Inventarfrist  zu!
bestimmen.

1999  Steht  der  Erbe  unter  elterlicher  G.
oder  unter  Vormundschaft,  so  soll
das  Nachlaßgericht  dem  Vormundschaftsgerichte
  von  der  Bestimmung
der  Inventarfrist  Mitteilung  machen.

Erbvertrag.

2283  s.  Verjährung  203.

2290  Steht  der,  mit  dem  der  Erblasser
einen  Vertrag  zwecks  Aufhebung  eines  701
Erbvertrages  schließt,  unter  elterlicher
G.,  so  ist  die  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich,
es  sei  denn,  daß  der  Vertrag  unter
Ehegatten  oder  unter  Verlobten  geschlossen
  wird.  2291,  2292.

Erbverzicht.

2347  Zu  einem  Erbverzicht  ist,  wenn  der
Verzichtende  unter  elterlicher  G.  steht,  802
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich,  sofern  nicht  der  2082
Vertrag  unter  Ehegatten  oder  unter
Verlobten  geschlossen  wird.  2352.  203

Güterrecht.  6

1484  Steht  der  überlebende  Ehegatte  unter

 

 

 

Gewalt

elterlicher  G.  oder  unter  Vormundschaft
so  ist  zur  Ablehnung  der  Fortsetzung
der  Gütergemeinschaft  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.
  1518.

Steht  der  Abkömmling  unter  elterlicher
  G.  oder  unter  Vormundschaft,
so  ist  zu  seinem  Verzichte  auf  den
Anteil  am  Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft
  die  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich.
1518.

Steht  der  überlebende  Chegatte  unter
elterlicher  G.  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zur  Aufhebung  der  f.
Gütergemeinschaft  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich.
1518.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
kann  gegen  den  überlebenden  Ehegatten
  auf  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft
  klagen:

5.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  die
elterliche  G.  über  den  Abkömmling
verwirkt  hat  oder,  falls  sie  ihm
zugestanden  hätte,  verwirkt  haben
würde.  1496,  1502,  1518.

Sachen.
Die  Ersatzpflicht  des  Gastwirtes  für
vom  Gaste  eingebrachte  Sachen  tritt
nicht  ein,  wenn  der  Schaden  von
dem  Gaste,  einem  Begleiter  des
Gastes  oder  einer  Person,  die  er  bei
sich  aufsgenommen  hat,  verursacht
wird  oder  durch  die  Beschaffenheit  der
Sachen  oder  durch  höhere  G.  entsteht.
702,  703.

Schuldverschreibung  s.  Verjährung
203.

Testament  s.  Verjährung  203.

Verjährung.
Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange
der  Berechtigte  durch  Stillstand  der
Rechtspflege  innerhalb  der  letzten
        <pb n="235" />
        Gewalt

1626—

1627—  1683  Elterliche  G.  des  Vaters  1702

sechs  Monate  der  Verjährungsfrist
an  der  Rechtsverfolgung  verhindert  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  solche
Verhinderung  in  anderer  Weise  durch

höhere  G.  herbeigeführt  wird.  210,

Verwandtschaft.
1599  s.  Verjährung  203.

—1698  Elterliche  G.  s.  Kind  —  Verwandtschaft.



s.  Kind  —  Verwandtschaft.

1684—  169  8  Elterliche  G.  der  Mutter  1701,

1738,

1773

1777

1800

1838
1845
1893

1899
1900

1901
1904

1707  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

1740  s.  Ehelichkeitserklärung  —

Verwandtschaft.

wandtschft.
Volljährigkeit.
Volljährigkeitserklärung  eines  unter

elterlicher  Gewalt  stehenden  Minderjährigen

  s.  Volljährigkeit  —  Volljährigkeit.


Vormundschaft.
Ein  Minderzähriger  erhält  einen  Vormund,
  wenn  er  nicht  unter  elterlicher
G.  steht.  1882.
Der  Vater  oder  die  Mutter  können
einen  Vormund  nur  benennen,  wenn
ihnen  zur  Zeit  ihres  Todes  die  elterliche
  G.  über  das  Kind  zusteht.  1782,
1797,  1856,  1868,  1880.
Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vormundes,
  für  die  Person  des  Mündels
zu  sorgen,  bestimmt  sich  nach  den  für

die  elterliche  G.  geltenden  Vorschriften

der  §§  1631—  1633.
s.  Kind  —  Verwandtschaft  1666.
s.  Kind  —  Verwandtschaft  1669.

s.  Kind  —  Verwandtschaft  1682,

1683.

s.  Kind  —  Verwandtschaft  1701,
1702.

s.  Kind  —  Verwandischaft  1702.
Kind  —  Verwandtschaft  1633.
s.  Kind  —  Verwandtschaft  1687.

233

 

 

 

s

 

1912

1918

124

1909

618

Art.
92

8

Gewerbe

Wer  unter  elterlicher  G.  steht,  erhält
einen  Pfleger  für  Angelegenheiten,  an
deren  Besorgung  der  Gewalthaber
verhindert  ist.  1916,  1917.
Die  Fürsorge  für  künftige  Rechte
eines  Kindes  steht  dem  Vater  oder
der  Mutter  zu,  wenn  das  Kind,  falls
es  bereits  geboren  wäre,  unter  elterlicher
  G.  stehen  würde.
Die  Pflegschaft  für  eine  unter  elterlicher
  G.  stehende  Person  endigt  mit
der  Beendigung  der  elterlichen  G.
Willenserklärung  s.  Verjährung
203.

Gewalthaber.
Volljährigkeit  s.  Volljährig  keit
—  Volljährigkeit.
Vormundschaft  s.  Pllegschaft
—  Vormundschaft.

Gewerbe.

Dienstvertrag  s.  Handlung  —
Handlung  845.

Einführungsgesetz.
s.  E.G.  —  E.G.

Handlung.

845  Tötung  oder  Verletzung  einer  Person,

269

die  einem  Dritten  in  dessen  Hauswesen

  oder  G.  zur  Dienstleistung
verpflichtet  war  s.  Handlung  —
Handlung.

Leistung.

Ist  ein  Ort  für  die  Leistung  weder
bestimmt  noch  aus  den  Umständen,
insbesondere  aus  der  Natur  des  Schuldverhältnisses,
  zu  entnehmen,  so  hat
die  Leistung  an  dem  Orte  zu  erfolgen,
an  welchem  der  Schuldner  zur  Zeit
der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
seinen  Wohnsitz  hatte.

Ist  die  Verbindlichkeit  im  G.-Betriebe
  des  Schuldners  entstanden,  so
tritt,  wenn  der  Schuldner  seine
gewerbliche  Niederlassung  an  einem
anderen  Orte  hatte,  der  Ort  der  Nieder-
        <pb n="236" />
        Gewerbe

2

701  f.

8

C

lassung  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.


Aus  dem  Umstand  allein,  daß  der
Schuldner  die  Kosten  der  Versendung
übernommenhat,  ist  nicht  zuentnehmen,

daß  der  Ort,  nach  welchem  die  Versendung

  zuerfolgen  hat,  der  Leistungsort
sein  soll.

70  Geld  hat  der  Schuldner  im  Zweifel

auf  seine  Gefahr  und  seine  Kosten
dem  Gläubiger  an  dessen  Wohhnsitz
zu  übermitteln.  Ist  die  Forderung
im  G.-Betriebe  des  Gläubigers  entstanden,
  so  tritt,  wenn  der  Gläubiger
seine  gewerbliche  Niederlassung  an
einem  anderen  Orte  hat,  der  Ort  der
Niederlassung  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.


Erhöhen  sich  infolge  einer  nach  der
Entstehung  des  Schuldverhältnisses
eintretenden  Anderung  des  Wohnsitzes
oder  der  gewerblichen  Niederlassung
des  Gläubigers  die  Kosten  oder  die
Gefahr  der  Übermittelung,  so  hat  der
Gläubiger  im  ersteren  Falle  die
Mehrkosten,  im  letzteren  Falle  die
Gefahr  zu  tragen.

Die  Vorschriften  über  den  Leistungsort
  bleiben  unberührt.

Sachen.

98  Dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache

  sind  zu  dienen  bestimmt:

.1.  bei  einem  Gebäude,  das  für  einen

gewerblichen  Betrieb  dauernd  eingerichtet
  ist,  insbesondere  bei  einer
Mühle,  einer  Schmiede,  einem
Brauhaus,  einer  Fabrik,  die  zu
dem  Betriebe  bestimmten  Maschinen
und  sonstigen  Gerätschaften.
Gewerbsmässigkeit  —  Sachen.
Verjährung.

196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:



1.  der  Kaufleute,  Fabrikanten,  Handwerker
  und  derjenigen,  welche  ein
Kunstgewerbe  betreiben,  für  Liefe-234



 

8

1822

Gewerbe

rung  von  Waren,  Ausführung
von  [Arbeiten  und  Besorgung
fremder  Geschäfte,  mit  Einschluß
der  Auslagen,  es  sei  denn,  daß
die  Leistung  für  den  G.-Betrieb
des  Schuldners  erfolgt;

4.  der  Gastwirte  und  derjenigen,  welche
Speisen  oder  Getränke  gewerbsmäßig
  verabreichen,  für  Gewährung
von  Wohnung  und  Beköstigung
sowie  für  andere  den  Gästen  zur
Befriedigung  ihrer  Bedürfnisse
gewährte  Leistungen,  mit  Einschluß
der  Auslagen;

6.  derjenigen,  welche  bewegliche  Sachen
gewerbsmäßig  vermieten,  wegen
des  Mietzinses;

7.  derjenigen,  welche,  ohne  zu  den
in  Nr.  1  bezeichneten  Personen
zu  gehören,  die  Besorgung  fremder
Geschäfte  oder  die  Leistung  von
Diensten  gewerbsmäßig  betreiben,
wegen  der  ihnen  aus  dem  G.-Betriebe
  gebührenden  Vergütungen
mit  Einschluß  der  Auslagen;

9.  der  gewerblichen  Arbeiter  —  Gesellen,
  Gehülfen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter
  —  der  Tagelöhner  und
Handarbeiter  wegen  des  Lohnes
und  anderer  an  Stelle  oder  als
Teil  des  Lohnes  vereinbarter
Leistungen,  mit  Einschluß  der
Auslagen,  sowie  der  Arbeitgeber
wegen  der  auf  solche  Ansprüche
gewährten  Vorschüsse.

Soweit  die  im  Abs.  1  Nr.  1,  2,  5
bezeichneten  Ansprüche  nicht  der  Verjährung
  von  zwei  Jahren  unterliegen,
verjähren  sie  in  vier  Jahren.  197,  201.

Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts:
        <pb n="237" />
        1835

4.  zu  einem  Pachtvertrag  über  ein
Landgut  oder  einen  gewerblichen
Betrieb;  1812,  1902.

Als  Aufwendungen  gelten  auch  solche

Dienste  des  Vormundes  oder  des

Gegenvormundes,  die  zu  seinem  G.

oder  seinem  Berufe  gehören.

Gewerbebetrieb.

Einführungsgesetz  s.  E.G.—E.G.

269  Leistung  270  f.  Gewerbe  —

Leistung.

7%  Verzjährung  s.  Gewerbe  —  Ver-,



765

77,

8
701

196

91

252

jährung.

Gewerbeordnung.
Einführungsgesetz.
126  s.  E.ö.  —  E.G.
s.  Verein  —  Verein  §  44.
Verein.

62  s.  Verein  —  Verein.
Gewerbsmässigkeit.
Sachen.

Ein  Gastwirt,  der  gewerbsmäßig
Fremde  zur  Beherbergung  aufnimmt,
hat  einem  im  Betriebe  dieses  Gewerbes

  aufgenommenen  Gaste  den
Schaden  zu  ersetzen,  den  der  Gast

durch  den  Verlust  oder  die  Beschädigung
  eingebrachter  Sachen  erleidet.
  702,  703.
Verjährung  s.  Gewerbe  —  Verjährung.

Gewicht.
Sachen  s.  Lachen  —  Sachen.

Gewinn.
Gesellschaft  s.  desellschaft  —

Gesellschaft.

Leistung.
Der  zu  ersetzende  Schaden  umfaßt
auch  den  entgangenen  G.  Als  ent-Fangen

  gilt  der  G.,  welcher  nach  dem

gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  oder

235

 

8

762

993

717,
101

Art.
700
772,

8
1392

1525
1188
1081

1296

799,
234
2116
1667
1814

Art.
6#

8
1384

Gewinnung

nach  den  besonderen  Umständen,  insbesondere
  nach  den  getroffenen  Anstalten
  und  Vorkehrungen,  mit  Wahrscheinlichkeit
  erwartet  werden  konnte.
Spiel  764  s.  Spiel  —  Spiel.

Gewinnanteil.

Eigentum  s.  Sachen  —  Sachen
101.

Gesellschaft.
722,  734  s.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.


Sachen  s.  Sachen  —  Sachen.

Gewinnanteilschein.
Einführungsgesetz.
s.  Schuldversechreibung  —  Schuldverschreibung
  §  804.
776  f.  E.G.  —  E.G.
Güterrecht.
s.  Güterreeht  —  Güterrecht.
S  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.
Hypothek  s.  Schuldverschreibung
—  Schuldverschreibung  801.
Nießbrauch  1083  s.  Niessbrauch
—  Nießbrauch.
Pfandrecht  s.
Pfandrecht.
Schuldverschreibung.
801,  804  s.  Schuldverschreibung
—  Schuldverschreibung.
Sicherheitsleistung  fs.  Sicherheitsleistung
  —  Sicherheitsleistung.
Testament  s.  Erblasser  —  Testament.

Verwandtschafts.  Vvormuandschaft
—  Vormundschaft  1814,  1818.
Vormundschaft  1818  s.  Vormaundschaft
  —  Vormundschaft.

Pfandrecht  —

Gewinnung.
Einführungsgesetz  s.
E.G.

Güterrecht.
s.  Güterreehl  .  Güterrecht.

E.G.
        <pb n="238" />
        Gewinnung

8

1037

1214

9.

2123

1654

—  Güterrecht.

Nießbrauch  s.  Niessbrauch  —

Nießbrauch.
Pfandrecht  s.
Pfandeecht.
Sachen.
99,  102  s.  Sachen  —  Sachen.
Testament  s.  Erblasser  —  Testament.

Verwandtschaft  s.  Güterrecht  —
Güterrecht  1384.

Pfandrecht

Gewinnverteilung.
Gesellschaft  721  s.  Gesellschalt
—  Gesellschaft.

Gewissenhaftigkeit.
Vormundschaft.

1789  s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.

1870

809

960

st.  Familienrat  —  Vormundschaft.

Gewissheit.

—  2

—

36

1529  s.  Errungenschaftsgemeinschalt

 

Sachen  s.  Vorlegung  —  Sachen.

Gewoknheit.
Eigentum.

Ein  gezähmtes  Tier  wird  herrenlos,

wenn  es  die  G.  ablegt,  an  den  ihm

bestimmten  Ort  zurückzukehren.

Glauben.

Bedingung.
Wird  der  Eintritt  der  Bedingung  von
der  Partei,  zu  deren  Nachteil  er  gereichen
  würde,  wider  Treu  und  G.
verhindert,  so  gilt  die  Bedingung  als
eingetreten.

Wird  der  Eintritt  der  Bedingung
von  der  Partei,  zu  deren  Vorteil  er

gereicht,  wider  Treu  und  G.  herbeigeführt,
  so  gilt  der  Eintritt  als  nicht

erfolgt.
Bereicherung.
Die  Rückforderung

einer  Leistung

 

wegen  Nichteintritts  des  mit  der

8

926

932

933

934

Glauben

Leistung  bezweckten  Erfolges  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Eintritt  des  Erfolges
  von  Anfang  an  unmöglich  war
und  der  Leistende  dies  gewußt  hat
oder  wenn  der  Leistende  den  Eintritt
des  Erfolges  wider  Treu  und  G.
verhindert  hat.

Eigentum.
Erlangt  der  Erwerber  auf  Grund
der  Veräußerung  den  Besitz  von  Zubehörstücken,
  die  dem  Veräußerer  nicht
gehören  oder  mit  Rechten  Dritter  belastet
  sind,  so  finden  die  Vorschriften
der  §§  932—936  Anwendung;  für
den  guten  G.  des  Erwerbers  ist  die
Zeit  der  Erlangung  des  Besitzes  maßgebend.

Durch  eine  nach  §  929  erfolgte  Veräußerung
  wird  der  Erwerber  auch
dann  Eigentümer,  wenn  die  Sache
nicht  dem  Veräußerer  gehört,  es  sei
denn,  daß  er  zu  der  Zeit,  zu  der  er
nach  diesen  Vorschriften  das  Eigentum
erwerben  würde,  nicht  in  gutem  G.
ist.  In  dem  Falle  des  §  929  Satz  2
gilt  dies  jedoch  nur  dann,  wenn  der
Erwerber  den  Besitz  von  dem  Veräußerer
  erlangt  hatte.  ·

Der  Erwerber  ist  nicht  in  gutem
G.,  wenn  ihm  bekannt  oder  infolge
grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  ist,
daß  die  Sache  nicht  dem  Veräußerer
gehört.  926,  935.
Gehört  eine  nach  §  930  veräußerte
Sache  nicht  dem  Veräußerer,  so  wird
der  Erwerber  Eigentümer,  wenn  ihm
die  Sache  von  dem  Veräußerer  übergeben
  wird,  es  sei  denn,  daß  er  zu
dieser  Zeit  nicht  in  gutem  G.  ist.
926,  935.
Gehört  eine  nach  §  931  veräußerte
Sache  nicht  dem  Veräußerer,  so  wird
der  Erwerber,  wenn  der  Veräußerer
mittelbarer  Besitzer  der  Sache  ist,  mit
der  Abtretung  des  Anspruchs,  anderenfalls
  dann  Eigentümer,  wenn  er  den
        <pb n="239" />
        Glauben

8

936

Besitz  der  Sache  von  dem  Dritten  erlangt,
  es  sei  denn,  daß  er  zur  Zeit
der  Abtretung  oder  des  Besitzerwerbes
nicht  in  gutem  G.  ist.  926,  935.
Ist  eine  veräußerte  Sache  mit  dem
Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  erlischt
das  Recht  mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums.

  In  dem  Falle  des  §  929

Satz  2  gilt  dies  jedoch  nur  dann,

 

wenn  der  Erwerber  den  Besitz  von
dem  Veräußerer  erlangt  hatte.

Erfolgt
  die  Veräußerung  nach  §  930
oder  war  die  nach  8  931  veräußerte
Sache  nicht  im  mittelbaren  Besitze  des
Veräußerers,  so  erlischt  das  Recht  des
Dritten  erst  dann,  wenn  der  Erwerber
auf  Grund  der  Veräußerung  den  Besitz
der  Sache  erlangt.

Das  Recht  des  Dritten  erlischt  nicht,

wenn  der  Erwerber  zu  der  nach  Abf.  1

maßgebenden  Zeit  in  Ansehung  des

Rechhtes  nicht  in  gutem  G.  ist.

937

945

Steht  im  Falle  des  §  931  das
Recht  dem  dritten  Besitzer  zu,  so  erlischt
es  auch  dem  gutgläubigen  Erwerber

gegenüber  nicht.  926.

Die  Ersitzung  ist  ausgeschlossen,  wenn

der  Erwerber  bei  dem  Erwerbe  des
Eigenbesitzes  nicht  in  gutem  G.  ist

oder  wenn  er  später  erfährt,  daß  ihm

das  Eigentum  nicht  zusteht.

Mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums
durch  Ersitzung  erlöschen  die  an  der

Sache  vor  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes

  begründeten  Rechte  Dritter,

es  sei  denn,  daß  der  Eigenbesitzer  bei

dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes  in
Ansehung  dieser  Rechte  nicht  in  gutem

C  ist  oder  ihr  Bestehen  später  erfährt.

Die  Ersitzungsfrist  muß  auch  in  An-955



sehung  des  Rechtes  des  Dritten  verstrichen

  sein;  die  Vorschriften  der
§  939—944  finden  entsprechende

Anwendung.
Wer  eine  Sache  im  Eigenbesitze  hat,
erwirbt  das  Eigentum  an  den  Erzeug-237



 

8

957

990

991

Glauben

nissen  und  sonstigen  zu  den  Früchten
der  Sache  gehörenden  Bestandteilen,
unbeschadet  der  Vorschriften  der  88  956,
957,  mit  der  Trennung.  Der  Erwerb
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Eigenbesitzer
  nicht  zum  Eigenbesitz  oder  ein
anderer  vermöge  eines  Rechtes  an  der
Sache  zum  Fruchtbezuge  berechtigt  ist
und  der  Eigenbesitzer  bei  dem  Erwerbe
des  Eigenbesitzes  nicht  in  gutem  G.
ist  oder  vor  der  Trennung  den  Rechtsmangel
  erfährt.

Dem  Eigenbesitzer  steht  derjenige
gleich,  welcher  die  Sache  zum  Zwecke
der  Ausübung  eines  Nutzungsrechts
an  ihr  besitzt.

Auf  den  Eigenbesitz  und  den  ihm
gleichgestellten  Besitz  findet  die  Vorschrift
  des  §  940  Abs.  2  entsprechende
Anwendung.  953,  954.

Die  Vorschriften  des  §  956  finden
auch  dann  Anwendung,  wenn  derjenige,
welcher  die  Aneignung  einem  anderen
gestattet,  hierzu  nicht  berechtigt  ist,  es
sei  denn,  daß  der  andere,  falls  ihm
der  Besitz  der  Sache  überlassen  wird,
bei  der  Überlassung,  anderenfalls  bei
der  Ergreifung  des  Besitzes  der  Erzeugnisse
  oder  der  sonstigen  Bestandteile
  nicht  in  gutem  G.  ist  oder  vor
der  Trennung  den  Rechtsmangel  ersährt.
  953,  954.

War  der  Besitzer  bei  dem  Erwerbe
des  Besitzes  nicht  in  gutem  G.,  so
haftet  er  dem  Eigentümer  von  der
Zeit  des  Erwerbes  an  nach  den  88  987,
989.  Erfährt  der  Besitzer  später,  daß
er  zum  Besitze  nicht  berechtigt  ist,  so
haftet  er  in  gleicher  Weise  von  der
Erlangung  der  Kenntnis  an.

Eine  weitergehende  Haftung  des
Besitzers  wegen  Verzugs  bleibt  unberührt.
  991,  993,  994,  996,  1007.
Leitet  der  Besitzer  das  Recht  zum
Besitze  von  einem  mittelbaren  Besitzer
ab,  so  finden  die  Vorschriften  des
        <pb n="240" />
        Glauben

ð

1007

Art.
772,

2024

1120
1121

§990  in  Ansehung  der  Nutzungen  nur
Anwendung,  wenn  die  Voraussetzungen
des  §  9900  auch  bei  dem  mittelbaren
Besitzer  vorliegen  oder  diesem  gegenüber
  die  Rechtshängigkeit  eingetreten  ist.

War  der  Besitzer  bei  dem  Erwerbe
des  Besitzes  in  gutem  G.,  so  hat  er

gleichwohl  von  dem  Erwerb  an  den
mm  §  989  bezeichneten  Schaden  dem

Eigentümer  gegenüber  insoweit  zu  vertreten,
  als  er  dem  mittelbaren  Besitzer
verantwortlich  ist.  993,  1007.

Wer  eine  bewegliche  Sache  in  Besitz

238

 

gehabt  hat,  kann  von  dem  Besitzer
die  Herausgabe  der  Sache  verlangen,
wenn  dieser  bei  dem  Erwerbe  des

Besitzes  nicht  in  gutem  G.  war.

Ist  die  Sache  dem  früheren  Besitzer
  gestohlen  worden,  verloren  gegangen
  oder  sonst  abhanden  gekommen,
so  kann  er  die  Herausgabe  auch  von
einem  gutgläubigen  Besitzer  verlangen,
es  sei  denn,  daß  dieser  Eigentümer
der  Sache  ist  oder  die  Sache  ihm  vor
der  Besitzzeit  des  früheren  Besitzers
abhanden  gekommen  war.  Auf  Geld
und  Inhaberpapiere  findet  diese  Vorschrift
  keine  Anwendung.

Der  Anspruch  ist  auzsgeschlossen,
wenn  der  frühere  Besitzer  bei  dem
Erwerbe  des  Besitzes  nicht  in  gutem
G.  war  oder  wenn  er  den  Besitz  aufgegeben
  hat.
Vorschriften  der  §S§  986—  1003  entsprechende
  Anwendung.

Einführungsgesetz.

77,  766  797  f.  E.G.  —  E.O.

Erbe.

Ist  der  Erbschaftsbesitzer  bei  dem  Beginne
  des  Erbschaftsbesitzes  nicht  in
gutem  G.,  so  haftet  er  so,  wie  wenn
der  Anspruch  des  Erben  zu  dieser
Zeit  rechtshängig  geworden  wäre.

Hppothek.

s.  Eigentum  955,  957.
Erzeugnisse  und  sonstige  Bestandteile

Im  übrigen  finden  die

 

 

8

1031
1032

1207
1208

1244
1262

Glauben

des  Grundstücks  sowie  Zubehörstücke
werden  von  der  Haftung  für  die
Hypothek  frei,  wenn  sie  veräußert  und
von  dem  Grundstück  entfernt  werden,
bevor  sie  zu  Gunsten  des  Gläubigers
  in  Beschlag  genommen  worden
sind.

Erfolgt  die  Veräußerung  vor  der
Entfernung,  so  kann  sich  der  Erwerber
dem  Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf
berufen,  daß  er  in  Ansehung  der
Hypothek  in  gutem  G.  gewesen  sei.
Entfernt  der  Erwerber  die  Sache  von
dem  Grundstücke,  so  ist  eine  vor  der
Entfernung  erfolgte  Beschlagnahme
ihm  gegenüber  nur  wirksam,  wenn
er  bei  der  Entfernung  in  Ansehung
der  Beschlagnahme  nicht  in  gutem
G.  ist.

Kauf  s.  Vertrag  320.

Leistung.

Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  die
Leistung  so  zu  bewirken,  wie  Treu
und  G.  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte
  es  erfordern.

Nießbrauch.

s.  Eigentum  926.
s.  Eigentum  932—934,  936.

Pfandrecht.

s.  Eigentum  932,  934.

Ist  die  Sache  mit  dem  Rechte  eines
Dritten  belastet,  so  geht  das  Pfandrecht
  dem  Rechte  vor,  es  sei  denn,
daß  der  Pfandgläubiger  zur  Zeit  des
Erwerbes  des  Pfandrechts  in  Ansehung
  des  Rechtes  nicht  in  gutem
G.  ist.  Die  Vorschriften  des  §  932
Abs.  1  Satz  2,  des  §  935  und  des
§  936  Abs.  3  finden  entsprechende
Anwendung.  1262,  1266,  1273.

s.  Eigentum  932—934,  936.
Solange  das  Pfandrecht  im  Schiffsregister
  eingetragen  ist,  behält  es  im
Falle  der  Veräußerung  oder  Belastung
  des  Schiffes  seine  Kraft,  auch
wenn  der  Erwerber  im  guten  G.  ist.
        <pb n="241" />
        Glauben

8

1265

157

320

1342

1953

1994

Ist  das  Pfandrecht  mit  Unrecht
gelöscht,  so  gelten  im  Falle  der  Veräußerung

  des  Schiffes  die  Vorschriften
des  §  936  Abs.  1  Satz  1  Abs.  2
auch  dann,  wenn  der  Erwerber  das
Eigentum  ohne  übergabe  erlangt;  die

Vorschrift  des  §  936  Abs.  3  findet

keine  Anwendung.  Wird  ein  Pfandrecht,
  welches  dem  mit  Unrecht  gelöschten

  Pfandrecht  im  Range  nachsteht,
  auf  einen  Dritten  übertragen
so  findet  die  Vorschrift  des  §  1208
1259,  1272.

Satz  1  Anwendung.

s.  Hypothek  1121.
Vertrag.
Verträge  sind  so  auszulegen,

Verkehrssitte  es  erfordern.

Ist  von  der  einen  Seite  teilweise  geleistet
  worden,  so  kann  die  Gegenleistung

  insoweit  nicht  verweigert
werden,  als  die  Verweigerung  nach
den  Umständen,  insbesondere  wegen
verhältnismäßiger  Geringfügigkeit  des
rückständigen  Teiles,  gegen  Treu  und
G.  verstoßen  würde.  348.

Glaubhaftmachung.

Ehe.
Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht
der  Erklärung  der  Anfechtung  einer
Ehe  jedem  zu  gestatten,  der  ein
rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

Erbe.
Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht
der  Erklärung  der  Ausschlagung  einer
Erbschaft  jedem  zu  gestatten,  der  ein

rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

10507
Das  Nachlaßgericht  hat  dem  Erben

auf  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers

zur  Errichtung  des  Inventars  eine

Frist  (Inventarfrist)  zu  bestimmen..
Der  Antragsteller  hat  seine  Forderung

  glaubhaft  zu  machen

2010  Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht

239

wie
Treu  und  G.  mit  Rücksicht  auf  die

8

2384

885

 

899

1138,
1263

2081

2146

2228

2264

 

Glaubhaftmachung

des  Inventars  jedem  zu  gestatten,  der
ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft
macht.

Erbschaftskauf.
Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht

der  Anzeige  von  dem  Verkauf  der

Erbschaft  und  dem  Namen  des  Käufers
jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches
Interesse  glaubhaft  macht.
Grundstück.
Zur  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung
  zwecks  Eintragung  einer  Vormerkung
  ist  nicht  erforderlich,  daß
eine  Gefährdung  des  zu  sichernden
Anspruchs  glaubhaft  gemacht  wird.
Zur  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung
  zwecks  Eintragung  eines
Widerspruchs  gegen  die  Richtigkeit
des  Grundbuchs  ist  nicht  erforderlich,
daß  eine  Gefährdung  des  Rechtes  des
Widersprechenden  glaubhaft  gemacht
wird.
Hypothek
1155,  1157  s.  Grundstück  899.
Pfandrecht  s.  Grundstück  899.
Testament.
Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht
der  Erklärung  der  Anfechtung  einer
letztwilligen  Verfügung  jedem  zu  gestatten,
  der  ein  rechtliches  Interesse
glaubhaft  macht.
Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht
der  Anzeige  vom  Eintritte  der  Nacherbfolge
  jedem  zu  gestatten,  der  ein
rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.
Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht
der  nach  §  2198  Abs.  1  Satz  2,
§  2199  Abs.  3,  2202  Abs.  2,  2226
Satz  2  abgegebenen  Erklärungen  jedem
zu  gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse
  glaubhaft  macht.
Wer  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft
macht,  ist  berechtigt,  von  einem  eröffneten
  Testament  Einsicht  zu  nehmen
sowie  eine  Abschrift  des  Testamentes
oder  einzelner  Teile  zu  fordern;  die
        <pb n="242" />
        Glaubhaftmachung

8
ð

1597

1716

—  2

Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

Verwandtschaft.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht
der  Erklärung  der  Anfechtung  der
Ehelichkeit  eines  Kindes  jedem  zu  gestatten,
  der  ein  rechtliches  Interesse
glaubhaft  macht.  1599,  1600.
Schon  vor  der  Geburt  des  unehelichen
Kindes  kann  auf  Antrag  der  Mutter
durch  einstweilige  Verfügung  angeordnet
  werden,  daß  der  Vater  den
für  die  ersten  drei  Monate  dem
Kinde  zu  gewährenden  Unterhalt

alsbald  nach  der  Geburt  an  die
Mutter  oder  an  den  Vormund  zu
zahlen  und  den  erforderlichen  Betrag

angemessene  Zeit  vor  der  Geburt  zu
hinterlegen  hat.  In  gleicher  Weise
kann  auf  Antrag  der  Mutter  die
Zahlung  des  gewöhnlichen  Betrags
der  nach  §  1715  Abs.  1  zu  ersetzenden
Kosten  an  die  Mutter  und  die  Hinterlegung
  des  erforderlichen  Betrags  angeordnet
  werden.

Zur  Erlassung  der  einstweiligen
Verfügung  ist  nicht  erforderlich,  daß
eine  Gefährdung  des  Anspruchs  glaubhaft
  gemacht  wird.  1717.

Gläubiger

s.  auch  Gesamtglänbiger,  Hypothekengläubiger,
  Nachlassgläubiger,  Pfand-868



765

gläubiger.
Besitz.

Besitzt  jemand  eine  Sache  als  Nießbraucher,

  Pfandg.,  Pächter,  Mieter,
Verwahrer  oder  in  einem  ährlichen
Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  einem
anderen  gegenüber  auf  Zeit  zum  Besitze
  berechtigt  oder  verpflichtet  ist,  so

ist  auch  der  andere  Besitzer  (mittelbarer

  Besitz).  871.
Bürgschaft.
Durch  den  Bürgschaftsvertrag  verpflichtet

  sich  der  Bürge  gegenüber  dem

210

l
I

–

 

 

8

767

770

771

772

773

774

Gläubiger

G.  eines  Dritten  für  die  Erfüllung  der
Verbindlichkeit  des  Dritten  einzustehen.
Der  Bürge  haftet  für  die  dem  G.  von
dem  Hauptschuldner  zu  ersetzenden
Kosten  der  Kündigung  und  der  Rechtsverfolgung.


Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des

G.  verweigern

a)  solange  dem  Hauptschuldner  das
Recht  zusteht,  das  seiner  Verbindlichkeit
  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft
  anzufechten;

b)  solange  sich  der  G.  durch  Aufrechnung
  gegen  eine  fällige  Forderung
  des  Hauptschuldners  befriedigen
  kann;

)  solange  nicht  der  G.  eine  Zwangsvollstreckung
  gegen  den  Hauptschuldner
  ohne  Erfolg  versucht  hat
(Einrede  der  Vorausklage).

Steht  dem  G.  ein  Pfandrecht  oder

ein  Zurückbehaltungsrecht  an  einer  beweglichen

  Sache  des  Hauptschuldners
zu,  so  muß  er  auch  aus  dieser

Sache  Befriedigung  suchen.  Steht

dem  G.  ein  solches  Recht  an  der  Sache

auch  für  eine  andere  Forderung  zu,
so  gilt  dies  nur,  wenn  beide  Forderungen
  durch  den  Wert  der  Sache

gedeckt  werden.  773,  777.

Die  Einrede  der  Vorausklage  ist  aus-4.

  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die
Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen
  des  Hauptschuldnersnicht  zur
Befriedigung  des  G.  führen  wird.

In  den  Fällen  der  Nr.  3,  4  ist  die

Einrede  insoweit  zulässig,  als  sich  der

G.  aus  einer  beweglichen  Sache  des

Hauptschuldners  befriedigen  kann,  an

der  er  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht

  hat;  die  Vorschrift  des
§  772  Abs.  2  Satz  2  findet  Anwendung.
  -

Soweit  der  Bürge  den  G.  befriedigt,
        <pb n="243" />
        Gläubiger

g

775

776

777

2

—

geht  die  Forderung  des  G.  gegen  den
Hauptschuldner  auf  ihn  über.

unberührt.

Mitbürgen  haften  einander  nur  nach

§  426.  776.

Hat  sich  der  Bürge  im  Auftrage  des
Hauptschuldners  verbürgt  oder  stehen
ihm  nach  den  Vorschriften  über  die

Geschäftsführung  ohne  Auftrag  wegen

der  Ubernahme  der  Bürgschaft  die
Rechte  eines  Beauftragten  gegen  den

diesem  Befreiung  von  der  Bürgschaft

verlangen:
111.

4.  wenn  der  G.  gegen  den  Bürgen
ein  vollstreckkares  Urteil  auf  Erfüllung

  erwirkt  hat.

Giebt  der  G.  ein  mit  der  Forderung
verbundenes  Vorzugsrecht,  eine  für  sie

bestehende  Hypothek,  ein  für  sie  bestehendes
  Pfandrecht  oder  das  Recht
gegen  einen  Mitbürgen  auf,  so  wird
der  Bürge  insoweit  frei,  als  er  aus
dem  aufgegebenen  Rechte  nach  §  774
hätte  Ersatz  erlangen  können.  Dies
gilt  auch  dann,  wenn  das  aufgegebene
Recht  erst  nach  der  Übernahme  der
Bürgschaft  entstanden  ist.

Hat  sich  der  Bürge  für  eine  bestehende
Verbindlichkeit  auf  bestimmte  Zeit  verbürgt,

  so  wird  er  nach  dem  Ablaufe

der  G.  die  Einziehung  der  Forderung
unverzüglich  nach  Maßgabe  des  §  772
betreibt,  das  Verfahren  ohne  wesentliche
  Verzögerung  fortsetzt  und  unverzüglich
  nach  der  Beendigung  des  Verfahrens

  dem  Bürgen  anzeigt,  deß  er

ihn  in  Anspruch  nehme.  Steht  dem

Büörgen  die  Einrede  der  Vorausklage

Eomcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesezzbuches.

Der
Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile
des  G.  geltend  gemacht  werden.  Einwendungen
  des  Hauptschuldners  aus
einem  zwischen  ihm  und  dem  Bürgen
bestehenden  Rechtsverhältnisse  bleiben

41

8

607

609

1361
1362

1580

952

 

Gläubiger

nicht  zu,  so  wird  er  nach  dem  Ablaufe
der  bestimmten  Zeit  frei,  wenn  nicht
der  G.  ihm  unverzüglich  diese  Anzeige
macht.

Erfolgt  die  Anzeige  rechtzeitig,  so
beschränkt  sich  die  Haftung  des  Bürgen
im  Falle  des  Abs.  1  Satz  1  auf  den
Umfang,  den  die  Hauptverbindlichkeit
zur  Zeit  der  Beendigung  des  Verfahrens
  hat,  im  Falle  des  Abs.  1
Satz  2  auf  den  Umfang,  den  die
Hauptverbindlichkeit  bei  dem  Ablaufe
der  bestimmten  Zeit  hat.

Darlehen.
Wer  Geld  oder  andere  vertretbare
Sachen  aus  einem  anderen  Grunde
schuldet,  kann  mit  dem  G.  vereinbaren,
  daß  das  Geld  oder  die  Sachen
als  Darlehen  geschuldet  werden  sollen.

Ist  für  die  Rückerstattung  eines  Darlehens
  eine  Zeit  nicht  bestimmt,  so
hängt  die  Fälligkeit  davon  ab,  daß
der  G.  oder  der  Schuldner  kündigt.

Ehe.

s.  Leibrente  760.

Zu  Gunsten  der  G.  des  Mannes
wird  vermutet,  daß  die  im  Besitz
eines  der  Ehegatten  oder  beider  Ehegatten
  befindlichen  beweglichen  Sachen
dem  Manne  gehören.  Dies  gilt  insbesondere
  auch  für  Inhaberpapiere  und
für  Orderpapiere,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.

Für  die  ausschließlich  zum  Gebrauche
  der  Frau  bestimmten  Sachen,
insbesondere  für  Kleider,  Schmucksachen
  und  Arbeitsgeräte,  gilt  im
Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  und  zu  den  G.  die  Vermutung,
daß  die  Sachen  der  Frau  gehören.

Ehescheidung  s.  Leibrente  760.

Eigentum.

Das  Eigentum  an  dem  über  eine
Forderung  ausgestellten  Schuldschein

steht  dem  G.  zu.  Das  Recht  eines
16
        <pb n="244" />
        Gläubiger

8

1011
Art.

/6  s.

Dritten  an  der  Forderung  erstreckt
sich  auf  den  Schuldschein.

Das  Gleiche  gilt  für  Urkunden
über  andere  Rechte,  kraft  deren  eine
Leistung  gefordert  werden  kann,  insbesondere
  für  Hypotheken-,  Grundschuld=
  und  Rentenschuldbriefe.

s.  Schuldverhältnis  432.
Einführungsgesetz.
Ehe  8  1362.

J7  s.  Hypothek  88  1123,  1124,  1128.

60,
99,  7727,  176  s.

7%  f.  Schuldverschreibung  §§  807,  808.

————————  s.  E.G.
—  E.  G.

Schuldverschreibung
§  808.

777  f.  Rentenschuld  §  1202.

70  s.  Hypothek  §  1128.

77  s.  Gemeinschaft  8  751.

746  (.  Schuldverhältnis  §S  372—374,

376,  378—382.

777  l.  Erbe  §  2006.
767  s.  Verein  §8§  42,  49,  50,  52,  53.

8

1970—1974  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger

1970

1971

1972

Erbe.

Die  Nachlaßg.  können  im  Wege  des
Aufgebotsverfahrens  zur  Anmeldung
ihrer  Forderungen  aufgefordert  werden.
2045.

Pfandg.  und  G.,  die  im  Konkurse
den  Pfandg.  gleichstehen,  sowie  G.,
die  bei  der  Zwangsvollstreckung  in
das  unbewegliche  Vermögen  ein  Recht
auf  Befriedigung  aus  diesem  Vermögen
  haben,  werden,  soweit  es  sich
um  die  Befriedigung  aus  den  ihnen
haftenden  Gegenständen  handelt,  durch
das  Aufgebot  nicht  betroffen.  Das
Gleiche  gilt  von  G.,  deren  Ansprüche
durch  eine  Vormerkung  gesichert  sind
oder  denen  im  Konkurs  ein  Aussonderungsrecht
  zusteht,  in  Ansehung
des  Gegenstandes  ihres  Rechtes.  1974,
2016,  2060.

Pflichtteilsrechte,  Vermächtnisse  und
Auflagen  werden  durch  das  Aufgebot

212

 

——

8

1973

1974

Gläubiger

nicht  betroffen,  unbeschadet  der  Vorschrift
  des  §  2060  Nr.  1.

Der  Erbe  kann  die  Befriedigung
eines  im  Aufgebotsverfahren  ausgeschlossenen
  Nachlaßg.  insoweit  verweigern,
  als  der  Nachlaß  durch  die
Befriedigung  der  nicht  ausgeschlossenen
G.  erschöpft  wird.  Der  Erbe  hat
jedoch  den  ausgeschlossenen  G.  vor
den  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,
  Vermächtnissen  und  Auflagen
zu  befriedigen,  es  sei  denn,  daß  der
G.  seine  Forderung  erst  nach  der
Berichtigung  dieser  Verbindlichkeiten
geltend  macht.

Einen  Überschuß  hat  der  Erbe

zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  G.
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  herauszugeben.  Er  kann
die  Herausgabe  der  noch  vorhandenen
Nachlaßgegenstände  durch  Zahlung
des  Wertes  abwenden.  Die  rechtskräftige
  Verurteilung  des  Erben  zur
Befriedigung  eines  ausgeschlossenen
G.  wirkt  einem  anderen  G.  gegenüber
  wie  die  Befriedigung.  1974,
1989,  2013.
Ein  Nachlaßg.,  der  seine  Forderung
später  als  fünf  Jahre  nach  dem  Erbfalle
  dem  Erben  gegenüber  geltend
macht,  steht  einem  ausgeschlossenen
G.  gleich,  es  sei  denn,  daß  die  Forderung
  dem  Erben  vor  dem  Ablaufe
der  fünf  Jahre  bekannt  geworden
oder  im  Aufgebotsverfahren  angemeldet
worden  ist.  Wird  der  Erblasser  für
tot  erklärt,  so  beginnt  die  Frist  nicht
vor  der  Erlassung  des  die  Todeserklärung
  aussprechenden  Urteils.

Die  dem  Erben  nach  §  1973
Abs.  1  Satz  2  obliegende  Verpflichtung
tritt  im  Verhältnisse  von  Verbindlichkeiten
  aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen
  und  Auflagen  zu  einander
        <pb n="245" />
        Gläubiger

243

s  nur  insoweit  ein,  als  der  G.  im  Falle  S

1975

1977

1978

des  Nachlaßkonkurses  im  Range  vorgehen
  würde.

Soweit  ein  G.  nach  §  1971  von
dem  Aufgebote  nicht  betroffen  wird,
unden  die  Vorschriften  des  Abs.  1
auf  ihn  keine  Anwendung.  20  13,
2060.

Die  Haftung  des  Erben  für  die
Nachlaßverbindlichkeiten  beschränkt  sich
auf  den  Nachlaß,  wenn  eine  Nachlaßpflegschaft
  zum  Zwecke  der  Befriedigung
  der  Nachlaßgläubiger  (Nachlaßverwaltung)
  angeordnet  oder  der
Nachlaßkonkurs  eröffnet  ist.  2013.
Hat  ein  Nachlaßg.  vor  der  Anordnung
der  Nachlaßverwaltung  oder  vor  der
Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  seine
Forderung  gegen  eine  nicht  zum  Nachlasse
  gehörende  Forderung  des  Erben
ohne  dessen  Zustimmung  aufgerechnet,
so  ist  nach  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  oder  der  Eröffnung
des  Nachlaßkonkurses  die  Aufrechnung
als  nicht  erfolgt  anzusehen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  G.,
der  nicht  Nachlaßg.  ist,  die  ihm  gegen
den  Erben  zustehende  Forderung  gegen
eine  zum  Nachlasse  gehörende  Forde-2013.


Ist  die  Nachlaßoerwaltung  angeordnet
oder  der  Nachiaßkonkurs  eröffnet,  so
ist  der  Erbe  den  Nachlaßg.  für  die
bisherige  Verwaltung  des  Nachlasses
so  verantwortlich,  wie  wenn  er  von
der  Annahme  der  Erbschaft  an  die

Verwaltung  für  sie  als  Bemiftragter

Erben  besorgten  erbschaftlichen  Ge- 



schäste  finden  die  Vorschriften  über
die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
entsprechende  Anwendung.

Die  den  Nachlaßg.  nach  Abs.  1
zustehenden  Ansprüche  gelten  als  zum
Nachlasse  gehörend.

mmirmitnne“.=—



1979

1980

1981

Gläubiger

Aufwendungen  sind  dem  Erben
aus  dem  Nachlasse  zu  ersetzen,  soweit
er  nach  den  Vorschriften  über  den
Auftrag  oder  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag  Ersatz  verlangen
  könnte.  1985,  1991,  2013,
2036.

Die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit
  durch  den  Erben  müssen  die
Nachlaßg.  als  für  Rechnung  des
Nachlasses  erfolgt  gelten  lassen,  wenn
der  Erbe  den  Umständen  nach  annehmen
  durfte,  daß  der  Nachlaß  zur
Berichtigung  aller  Nachlaßverbindlichkeiten
  ausreiche.  1985,  1991,  2013,
2036.

Beantragt  der  Erbe  nicht  unverzüglich,
  nachdem  er  von  der  Überschuldung
des  Nachlasses  Kenntnis  erlangt  hat,
die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses,
so  ist  er  den  G.  für  den  daraus  entstehenden
  Schaden  verantwortlich.  Bei
der  Bemessung  der  Zulänglichkeit  des
Nachlasses  bleiben  die  Verbindlichkeiten
aus  Vermächtnissen  und  Auflagen
außer  Betracht.

Der  Kenntnis  der  Überschuldung
sieht  die  auf  Fahrlässigkeit  beruhende
Unkenntnis  gleich.  Als  Fahrlässigkeit
gilt  es  insbesondere,  wenn  der  Erbe
das  Aufgebot  der  Nachlaßg.  nicht
beantragt,  obwohl  er  Grund  hat,  das
Vothandensein  unbekannter  Nachlaßverbindlichkeiten
  anzunehmen;  das
Aufgebot  ist  nicht  erforderlich,  wenn
die  Kosten  des  Verfahrens  dem  Bestande
  des  Nachlasses  gegenüber  unverhältnismäßig
  groß  sind.  1985,
2013,  2036.

Die  Nachlaßverwaltung  ist  von  dem
Nachlaßgericht  anzuordnen,  wenn  der
Erbe  die  Anordnung  beantragt.

Auf  Antrag  eines  Nachlaßg.  ist
die  Nachlaßverwaltung  anzuordnen,
wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,
  daß  die  Befriedigung  der  Nach-16.
        <pb n="246" />
        Gläubiger  .

I

1984

1985

1986

1890

2

laßg.  aus  dem  Nachlasse  durch  das
Verhalten  oder  die  Vermögenslage
des  Erben  gefährdet  wird.  Der  Antrag
  kann  nicht  mehr  gestellt  werden,

wenn  seit  der  Annahme  der  Erbschaft
zwei  Jahre  verstrichen  sind.

Die  Vorschriften  des  §  1785  finden

keine  Anwendung.
Zwangsvollstreckungen  und  Arreste  in
den  Nachlaß  zu  Gunsten  eines  G.,
der  nicht  Nachlaßg.  ist,  sind  ausgeschlossen.


Der  Nachlaßverwalter  ist  für  die
Verwaltung  des  Nachlasses  auch  den
Nachlaßg.  verantwortlich.  Die  Vorschriften
  des  §  1978  Abs.  2  und  der
§§  1979,  1980  finden  entsprechende
Anwendung.

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit

  zur  Zeit  nicht  ausführbar  oder
ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,  so
darf  die  Ausantwortung  des  Nachlasses
  nur  erfolgen,  wenn  dem  G.
Sicherheit  geleistet  wird.  Für  eine
bedingte  Forderung  ist  Sicherheitsleistung
  nicht  erforderlich,  wenn  die

Möglichkeit  des  Eintritts  der  Bedingung
  eine  so  entfernte  ist,  daß  die

Forderung  einen  gegenwärtigen  Vermögenswert
  nicht  hat.
Ist  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung

  oder  die  Eröffnung  des
Nachlaßkonkurses  wegen  Mangels  einer

den  Kosten  entsprechenden  Masse  nicht
thunlich  oder  wird  aus  diesem  Grunde
die  Nachlaßverwaltung  aufgehoben  oder
das  Konkursverfahren  eingestellt,  so
kann  der  Erbe  die  Befriedigung  eines
Nachlaßg.  insoweit  verweigern,  als
der  Nachlaß  nicht  ausreicht.  Der
Erbe  ist  in  diesem  Falle  verpflichtet,

den  Nachlaß  zum  Zwecke  der  Befriedigung

  des  G.  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  herauszugeben.

Das  Recht  des  Erben  wird  nicht
dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  G.

41

8

1991

1994

–

 

1996

Gläubiger

nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder
der  Arrestvollziehung  ein  Pfandrecht
oder  eine  Hypothek  oder  im  Wege
der  einstweiligen  Verfügung  eine
Vormerkung  erlangt  hat.  1991,  1992,
2013,  2036.

Macht  der  Erbe  von  dem  ihm  nach
§  1990  zustehenden  Rechte  Gebrauch,
so  finden  auf  seine  Verantwortlichkeit
und  den  Ersatz  seiner  Aufwendungen
die  Vorschriften  der  §§  1978,  1979
Anwendung.

Die  infolge  des  Erbfalls  durch
Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit
  oder  von  Recht  und  Belastung
erloschenen  Rechtsverhältnisse  gelten
im  Verhältnisse  zwischen  dem  G.  und
dem  Erben  als  nicht  erloschen.

Die  rechtskräftige  Verurteilung  des
Erben  zur  Befriedigung  eines  G.
wirkt  einem  anderen  G.  gegenüber
wie  die  Befriedigung.

Die  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,

  Vermächtnissen  und  Auflagen
  hat  der  Erbe  so  zu  berichten,
wie  sie  im  Falle  des  Konkurses  zur
Berichtigung  kommen  würden.  1992,
2013,  2036.
Das  Nachlaßgericht  hat  dem  Erben
auf  Antrag  eines  Nachlaßg.  zur  Errichtung
  des  Inventars  eine  Frist
(Inventarfrist)  zu  bestimmen.  Nach
dem  Ablaufe  der  Frist  haftet  der
Erbe  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt,  wenn  nicht  vorher  das
Inventar  errichtet  wird.

Der  Antragsteller  hat  seine  Forderung
  glaubhaft  zu  machen.  Auf
die  Wirksamkeit  der  Fristbestimmung
ist  es  ohne  Einfluß,  wenn  die  Forderung
  nicht  besteht.  2013.

Ist  der  Erbe  durch  höhere  Gewalt
verhindert  worden,  das  Inventar
rechtzeitig  zu  errichten  oder  die  nach
den  Umständen  gerechtfertigte  Ver-
        <pb n="247" />
        Gläubiger  —  2
8  längerung  der  Inventarfrist  zu  be-2005



2006

antragen,  so  hat  ihm  auf  seinen
Antrag  das  Nachlaßgericht  eine  neue
Inventarfrist  zu  bestimmen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Erbe  von  der
Zustellung  des  Beschlusses,  durch  den
die  Inventarfrist  bestimmt  worden
ist,  ohne  sein  Verschulden  Kenntnis
nicht  erlangt  hat.

Der  Antrag  muß  binnen  zwei
Wochen  nach  der  Beseitigung  des
Hindernisses  und  spätestens  vor  dem
Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Ende

der  zuerst  bestimmten  Frist  gestellt

werden.

Ver  der  Entscheidung  soll  der
Nachlaßg.,  auf  dessen  Antrag  die
erste  Frist  bestimmt  worden  ist,  wenn
thunlich  gehört  werden.  1997,  1998.
Führt  der  Erbe  absichtlich  eine  erhebliche
  Unvollständigkeit  der  im  Inventar
  enthaltenen  Angabe  der  Nachlaßgegenstände
  herbei  oder  bewirkt  er
in  der  Absicht,  die  Nachlaßg,  zu  benachteiligen,
  die  Aufnahme  einer  nicht

bestehenden  Nachlaßverbindlichkeit,  so

haftet  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  unbeschränkt.  Das  Gleiche  gilt,

wenn  er  im  Falle  des  §  2003  die

Erteilung  der  Auskunft  verweigert

oder  absichtlich  in  erheblichem  Maße

verzögert.

Ist  die  Angabe  der  Nachlaßgegenstände

  unvollständig,  ohne  daß  ein
Fall  des  Abs.  1  vorliegt,  so  kann
dem  Erben  zur  Ergänzung  eine  neue
Inventarfrist  bestimmt  werden.  2013.
Der  Erbe  hat  auf  Verlangen  eines

Nachlaßg.  vor  dem  Nachlaßgerichte  den
Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  die
Nachlaßgegenstände  so  vollständig

angegeben  habe,  als  er  dazu  imstande

  sei.

Der  Erbe  kann  ver  der  Leistung

45

8

 

 

 

2009

2011

2012

2013

 

 

 

 

 

 

Gläubiger

des  Eides  das  Inventar  vervollständigen.


Verweigert  der  Erbe  die  Leistung
des  Eides,  so  haftet  er  dem  G.,  der
den  Antrag  gestellt  hat,  unbeschränkt.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  er  weder  in
dem  Termine,  noch  in  einem  auf  Antrag
  des  G.  bestimmten  neuen  Termin
erscheint,  es  sei  denn,  daß  ein  Grund
vorliegt,  durch  den  das  Nichterscheinen
in  diesem  Termine  genügend  entschuldigt
  wird.

Eine  wiederholte  Leistung  des  Eides

kann  derselbe  G.  oder  ein  anderer
G.  nur  verlangen,  wenn  Grund  zu
der  Annahme  besteht,  daß  dem  Erben
nach  der  Eidesleistung  weitere  Nachlaßgegenstände
  bekannt  geworden  sind.
Ist  das  Inventar  rechtzeitig  errichtet
worden,  so  wird  im  Verhältnisse
zwischen  dem  Erben  und  den  Nachlaßg.
vermulet,  daß  zur  Zeit  des  Erbfalls
weitere  Nachlaßgegenstände  als  die
angegebenen  nicht  vorhanden  gewesen
seien.
Dem  Fiskus  als  g.  Erben  kann  eine
Inventarfrist  nicht  bestimmt  werden.
Der  Fiskus  ist  den  Nachlaßg.  gegenüber
  verpflichtet,  über  den  Bestand
des  Nachlasses  Auskunft  zu  erteilen.
Einem  nach  den  §§  1960,  1961  bestellten
  Nachlaßpfleger  kann  eine
Inventarfrist  nicht  bestimmt  werden.
Der  Nachlaßpfleger  ist  den  Nachlaßg.
gegenüber  verpflichtet,  über  den  Bestand
  des  Nachlasses  Auskunft  zu
erteilen.  Der  Nachlaßpfleger  kann
nicht  auf  die  Beschränkung  der  Haftung
des  Erben  verzichten.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für
den  Nachlaßverwalter.

Haftet  der  Erbe  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  unbeschränkt,  so  finden
die  Vorschriften  der  §§  1973  bis  1975,
1977  bis  1980,  1989  bis  1992  keine
Anwendung;  der  Erbe  ist  nicht  be-
        <pb n="248" />
        Gläubiger

5
8

2015

2016

2019
2036

rechtigt,  die  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung
  zu  beantragen.  Auf
eine  nach  §  1973  oder  nach  §  1974

eingetretene  Beschränkung  der  Haftung

kann  sich  der  Erbe  jedoch  berufen,
wenn  später  der  Fall  des  §  1994
Abs.  1  Satz  2  oder  des  §  2005  Abs.  1
eintritt.

Die  Vorschriften  der  §§  1977  bis
1980  und  das  Recht  des  Erben,  die
Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung
zu  beantragen,  werden  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  der  Erbe  einzelnen
Nachlaßg.  gegenüber  unbeschränkthaftet.

Hat  der  Erbe  den  Antrag  auf  Erlassung
  des  Aufgebots  der  Nachlaßg.
innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Annahme
  der  Erbschaft  gestellt  und  ist

der  Antrag  zugelassen,  so  ist  der  Eirbe

berechtigt,  die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit

  bis  zur  Beendigung

des  Aufgebotsverfahrens  zu  verweigern.
2016,  2017.

Die  Vorschriften  der  §§  2014,  2015
finden  keine  Anwendung,  wenn  der
Erbe  unbeschränkt  haftet.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  ein  G.
nach  §  1971  von  dem  Aufgebote  der
Nachlaßg.  nicht  betroffen  wird,  mit
der  Maßgabe,  daß  ein  erst  nach  dem
Eintritte  des  Erbfalls  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  erlangtes  Recht  sowie  eine
enst  nach  diesem  Zeitpunkt  im  Wege
der  einstweiligen  Verfügung  erlangte
Vormerkung  außer  Betracht  bleibt.

s.  Schuldverhältnis  406—408.

Mit  der  Übertragung  des  verkauften
Anteils  an  einer  Erbschaft  auf  die
Miterben  wird  der  Käufer  von  der
Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  frei.  Seine  Haftung  bleibt
jedoch  bestehen,  soweit  er  den  Nachlaßg.
  nach  den  §§  1978—1980  verantwortlich
  ist;  die  Verschrift  der

246

 

8

2042.

Gläubiger

88  1990,  1991  finden  entsprechende
Anwendung.  2032,  2037.
2044  s.  Gemeinschaft  751.

2058—2063  Rechtsverhältnis  zwischen  den

2376

2382

2384

Erben  und  den  Nachlaßg.  s.  Erbe  —
Erbe.

Erbschaftskauf.

Die  Verpflichtung  des  Verkäufers
einer  Erbschaft  zur  Gewählleistung
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  beschränkt
  sich  auf  die  Haftung  dafür,
daß  ihm  das  Erbrecht  zusteht,  daß  es
nicht  durch  das  Recht  eines  Nacherben
oder  durch  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  beschränkt  ist,  daß
nicht  Vermächtnisse,  Auflagen,  Pflichtteilslasten,
  Ausgleichungspflichten  oder
Teilungsanordnungen  bestehen  und  daß
nicht  unbeschränkte  Haftung  gegenüber
den  Nachlaßg.  oder  einzelnen  von  ihnen
eingetreten  ist.

Fehler  einer  zur  Erbschaft  gehörenden

  Sache  hat  der  Verkäufer  nicht
zu  vertreten.  2378,  2385.
Der  Käufer  einer  Erbschaft  haftet  von
dem  Abschlusse  des  Kaufes  an  den
Nachlaßg.,  unbeschadet  der  Fortdauer
der  Haftung  des  Verkäufers.  Dies
gilt  auch  von  den  Verbindlichkeiten,
zu  deren  Erfüllung  der  Käufer  dem
Verkäufer  gegenüber  nach  den  §§  2378,
2379  nicht  verpflichtet  ist.

Die  Haftung  des  Käufers  dem  G.

gegenüber  kann  nicht  durch  Vereinbarung
  zwischen  dem  Käufer  und  dem
Verkäufer  ausgeschlossen  oder  beschränkt
werden.
Der  Verkäufer  ist  den  Nachlaßg.  gegenüber
  verpflichtet,  den  Verkauf  der  Erbschaft
  und  den  Namen  des  Käufers
unverzüglich  dem  Nachlaßgericht  anzuzeigen.
  Die  Anzeige  des  Verkäufers
wird  durch  die  Anzeige  des  Käufers
ersetzt.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht
der  Anzeige  jedem  zu  gestatten,  der
        <pb n="249" />
        Gläubiger

8

751

Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  ver-720


725

733

—  247  —
ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  8
macht.
Gemeinschaft.

Haben  die  Teilhaber  das  Recht,  die

langen,  für  ummer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
  oder  eine  Kündigungsfrist

bestimmt,  so  wirkt  die  Vereinbarung

auch  für  und  gegen  die  Sondernachfolger.
  Hat  ein  G.  die  Pfändung
des  Anteils  eines  Teilhabers  erwirkt,
so  kann  er  ohne  Rücksicht  auf  die

Vereinbarung  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft

  verlangen,  sofern  der  Schuldtitel
  nicht  blos  vorläufig  vollstreckbar
ist.  741.

Gesellschaft.
s.  Schuldverhältnis  406—408.
Hat  ein  G.  eines  Gesellschafters  die
Pfändung  des  Anteils  des  Gesellschafters

  an  dem  Gesellschaftsvermögen
erwirkt,  so  kann  er  die  Gesellschaft
ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  kündigen,  sofern  der  Schuldtitel
nicht  blos  vorläufig  vollstreckbar  ist.

Solange  die  Gesellschaft  besteht,
kann  der  G.  die  sich  aus  dem  Gesellschaftsverhältnis
  ergebenden  Rechte  des
Gesellschafters,  mit  Ausnahme  des
Anspruchs  auf  einen  Gewinnanteil,

nicht  geltend  machen.

Aus  dem  Gesellschaftsvermögen  sind
zunächst  die  gemeinschaftlichen  Schulden

mit  Einschluß  derjenigen  zu  berichtigen,
welche  den  G.  gegenüber  unter  den
Gesellschaftern  geteilt  sind  oder  für
welche  einem  Gesellschafter  die  übrigen
Gesellschafter  als  Schuldner  haften.

Ist  eine  Schuld  noch  nicht  fällig

1193

oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das  zur

behalten.

Die  Kündigung  steht  sowohl  dem  Eigen-1197



886

887

1388

1410

1411
Das  Kapital  der  Grundschuld  wird
erst  nach  vorgängiger  Kündigung  fällig.

 

Gläubiger

tümer  als  dem  G.  zu.  Die  Kündigungsfrist
  beträgt  sechs  Monate.
Abweichende  Bestimmungen  sind  zulässig.

Ist  der  Eigentümer  der  G.,  so  kann
er  nicht  die  Zwangsvollstreckung  zum
Zwecke  seiner  Befriedigung  betreiben.
Zinsen  gebühren  dem  Eigentümer
nur,  wenn  das  Grundstück  auf  Antrag
  eines  anderen  zum  Zwecke  der
Zwangsverwaltung  in  Beschlag  genommen
  ist,  und  nur  für  die  Dauer
der  Zwangsverwaltung.
Grundstück.
Steht  demjenigen,  dessen  Grundstück
oder  dessen  Recht  von  einer  Vormerkung
  betroffen  wird,  eine  Einrede
zu,  durch  welche  die  Geltendmachung
des  durch  die  Vormerkung  gesicherten
Anspruches  dauernd  ausgeschlossen
wird,  so  kann  er  von  dem  G.  Beseitigung
  der  Vormerkung  verlangen.
Ist  der  G.,  dessen  Anspruch  durch  die
Vormerkung  gesichert  ist,  unbekannt,
so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
  werden,  wenn  die  im
§  1170  für  die  Ausschließung  eines
Hypothekeng.  bestimmten  Voraussetzungen
  vorliegen.  Mit  der  Erlassung
  des  Ausschlußurteils  erlischt
die  Wirkung  der  Vormerkung.
Güterrecht.
Soweit  der  Mann  nach  den  88§  1385
bis  1387  bei  g.  Güterrecht  der  Frau
gegenüber  deren  Verbindlichkeiten  zu
tragen  hat,  haftet  er  den  G.  neben
der  Frau  als  Gesamtschuldner.
Die  G.  des  Mannes  können  bei
g.  Güterrecht  nicht  Befriedigung  aus
dem  eingebrachten  Gute  verlangen.
1525.
Die  G.  der  Frau  können  bei  g.  Güterrecht
  ohne  Rücksicht  auf  die  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Mannes  Befriedigung
  aus  dem  eingebrachten  Gute
        <pb n="250" />
        Gläubiger

2

1159

1473,
1480

1481

verlangen,  soweit  sich  nicht  aus  den
§§  1412—1414  ein  anderes  ergiebt.
Sie  unterliegen  bei  der  Geltendmachung
  der  Ansprüche  der  Frau
nicht  der  im  §  1394  bestimmten  Beschränkung.


Hat  der  Mann  verbrauchbare  Sachen
nach  §  1377  Abs.  3  veräußert  oder
verbraucht,  so  ist  er  den  G.  gegenüber
  zum  sofortigen  Ersatze  verpflichtet.
1525.

Aus  dem  Gesamtgute  der  a.  Gütergemeinschaft
  können  die  G.  des
Mannes  und,  soweit  sich  nicht  aus
den  §§  1460—1462  ein  anderes  ergiebt,
  auch  die  G.  der  Frau  Befriedigung
  verlangen  (Gesamtgutsverbindlichkeiten).


1524  s.  Schuldverhältnis  406—408.
Wird  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit
nicht  vor  der  Teilung  des  Gesamtguts
der  a.  Gütergemeinschaft  berichtigt,  so
haftet  dem  G.  auch  der  Ehegatte  persönlich
  als  Gesamtschuldner,  für  den
zur  Zeit  der  Teilung  eine  solche  Haftung
nicht  besteht.  Seine  Haftung  beschränkt
sich  auf  die  ihm  zugeteilten  Gegenstände;
  die  für  die  Haftung  des  Erben
geltenden  Vorschriften  der  §§  1990,
1991  finden  entsprechende  Anwendung.
1474,  1498,  1504,  1546.
Unterbleibt  im  Falle  a.  Gütergemeinschaft

  bei  der  Auseinandersetzung  die

Berichtigung  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit,
  die  im  Verhältnisse  der
Ehegatten  zu  einander  dem  Gesamtgut
  oder  dem  Manne  zur  Last  fällt,
so  hat  der  Mann  dafür  einzustehen,
daß  die  Frau  von  dem  G.  nicht  in
Anspruch  genommen  wird.  Die  gleiche
Verpflichtung  hat  die  Frau  dem  Manne
gegenüber,  wenn  die  Berichtigung  einer
Gesamtgutsverbindlichkeit  unterbleibt,
die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  der  Frau  zur  Last  fällt.
1474,  1498,  1546.

4

—

18

M

1498

1504

1525,

843

1115

1116

 

Gläubiger

Auf  die  Auseinandersetzung  finden  bei
f.  Gütergemeinschaft  die  Vorschriften
der  §§  1475,  1476,  1477  Absl.  1
und  der  §§  1479—1481  Anwendung;
an  die  Stelle  des  Mannes  tritt  der
überlebende  Ehegatte,  an  die  Stelle
der  Frau  treten  die  anteilsberechtigten
Abkömmlinge.  Die  im  §  1476  Abs.  2
Satz  2  bezeichnete  Verpflichtung  besteht
  nur  für  den  überlebenden  Ehegatten.
  1518.

Soweit  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  nach  §  1480  den  Gesamtgutsg.
  haften,  sind  sie  im  Verhältnisse
zu  einander  nach  der  Größe  ihres
Anteils  an  dem  Gesamtgute  der  f.
Gütergemeinschaft  verpflichtet.  Die
Verpflichtung  beschränkt  sich  auf  die
ihnen  zugeteilten  Gegenstände;  die  für
die  Haftung  des  Erben  geltenden  Vorschriften
  der  §§  1990,  1991  finden
entsprechende  Anwendung.  1518.

1546  f.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.
Handlung  s.  Leibrente  760.

Hypothek.
Bei  der  Eintragung  der  Hypothek
müssen  der  G.,  der  Geldbetrag  der
Forderung  und,  wenn  die  Forderung
verzinslich  ist,  der  Zinssatz,  wenn
andere  Nebenleistungen  zu  entrichten
sind,  ihr  Geldbetrag  im  Grundbuch
eingetragen  werden,  im  übrigen  kann
zur  Bezeichnung  der  Forderung  auf
die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen
  werden.
Zu  der  Ausschließung  der  Erteilung
eines  Hypothekenbriefes  ist  die  Einigung
des  G.  und  des  Eigentümers  sowie
die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich;
  die  Vorschriften  des  §  873
Abs.  2  und  der  §§  876,  878  finden
entsprechende  Anwendung.

..  die  Aufhebung  der  Ausschließung
  der  Erteilung  des  Briefes
        <pb n="251" />
        8

1117

erfolgt  in  gleicher  Weise  wie  die  Ausschließung.

Der  G.  erwirbt,  sofern  nicht  die  Erteilung
  des  Hypothekenbriefes  ausgeschlossen
  ist,  die  Hypothek  erst,  wenn
ihm  der  Brief  von  dem  Eigentümer
des  Grundstücks  übergeben  wird.  Auf
die  Übergabe  finden  die  Vorschriften
des  §  929  Satz  2  und  der  §88  930,
931  Anwendung.
Die  Übergabe  des  Briefes  kann
durch  die  Vereinbarung  ersetzt  werden,
daß  der  G.  berechtigl  sein  soll,  sich
den  Brief  von  dem  Giundbuchamt
aushändigen  zu  lassen.

Ist  der  G.  im  Besitz  des  Briefes,

so  wird  vermutet,  daß  die  Übergabe

1121

erfolgt  sei.  1154.

Erzeugnisse  und  sonstige  Bestandteile
des  Grundstücks  sowie  Zubehörstücke
werden  von  der  Haftung  für  die  Hypo-219



 

–—

thek  frei,  wenn  sie  veräußert  und  von
dem  Grundstück  entfernt  werden,  bevor

sie  zu  Gunsten  des  G.  in  Beschlag
genommen  worden  sind.

Erfolgt  die  Veräußerung  vor  der
Entfernung,  so  kann  sich  der  Erwerber

dem  G.  gegenüber  nicht  darauf  be-1123



ist.
Ist  das  Grundstück  vermietet  oder

rufen,  daß  er  in  Ansehung  der  Hypothek
  in  gutem  Glauben  gewesen  sei.

dem  Grundstücke,  so  ist  eine  vor  der

Entfernung  erfolgte  Beschlagnahme

ihm  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  er
bei  der  Entfernung  in  Ansehung  der
Beschlagnahme  nicht  in  gutem  Glauben
1122.

verpachtet,  so  erstreckt  sich  die  Hypothek
auf  die  Miet=  oder  Pachtzinsforderung.

 

Soweit  die  Forderung  fällig  ist,

 

wird  sie  mit  dem  Ablauf  eines  Jahres
nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von

der  Haftung  frei,  wenn  nicht  vorher

die  Beschlagnahme  zu  Gunsten  des

Hypothekeng.  erfolgt.  Ist  der  Miet-  1

8

1124

1125

1126

Gläubiger

oder  Pachtzins  im  voraus  zu  entrichten,
so  erstreckt  sich  die  Befreiung  nicht
auf  den  Miet=  oder  Pachtzins  für  eine
spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der
Beschlagnahme  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr.  1126,
1129.

Wird  der  Miet=  oder  Pachtzins  eingezogen,
  bevor  er  zu  Gunsten  des
Hypothekeng.  in  Beschlag  genommen
worden  ist,  oder  wird  vor  der  Beschlagnahme
  in  anderer  Weise  über
ihn  verfügt,  so  ist  die  Verfügung  dem
Hypothekeng.  gegenüber  wirksam.  Besteht
  die  Verfügung  in  der  Übertragung
der  Forderung  auf  einen  Dritten,  so
erlischt  die  Haftung  der  Forderung;
erlangt  ein  Dritter  ein  Recht  an  der
Ferderung,  so  geht  es  der  Hypothek
im  Range  vor.

Die  Verfügung  ist  dem  Hypothekeng.
gegenüber  unwirksam,  soweit  sie  sich
auf  den  Miet=  oder  Pachtzins  für
eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der
Beschlagnahme  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.

Der  Übertragung  der  Forderung
auf  einen  Dritten  steht  es  gleich,  wenn
das  Grundstück  ohne  die  Forderung
veräußert  wird.  1126,  1129.
Soweit  die  Einziehung  des  Miel=  oder
Pachtzinses  dem  Hypothekeng.  gegenüber
  unwirksam  ist,  kann  der  Mieter
oder  der  Pächter  nicht  eine  ihm  gegen
den  Vermieter  oder  den  Verpächter
zustehende  Forderung  gegen  den  Hypothekeng.
  aufrechnen.

Ist  mit  dem  Eigentum  an  dem  belasteten
  Grundstück  ein  Recht  auf
wiederkehrende  Leistungen  verbunden,
so  erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die
Ansprüche  auf  diese  Leistungen.  Die
Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2  Satz  1,
§  1124  Abs.  1,  3,  1125  finden  entsprechende
  Anwendung.  Eine  vor  der
Beschlagnahme  erfolgte  Verfügung  über
        <pb n="252" />
        Gläubiger

8

1130

1132

den  Anspruch  auf  eine  Leisiung,  die
erst  drei  Monate  nach  der  Beschlagnahme

  fällig  wird,  ist  dem  Hypothekeng.

gegenüber  unwirksam.

Ist  ein  Gebäude  versichert,  so  kann

der  Versicherer  die  Versicherungssumme
mit  Wirkung  gegen  den  Hypothekeng.

an  den  Versicherten  erst  zahlen,  wenn

er  oder  der  Versicherte  den  Eintritt
des  Schadens  dem  Hypothekeng.  angezeigt
  hat  und  seit  dem  Empfange
der  Anzeige  ein  Monat  verstrichen  ist.
Der  Hypothekeng.  kann  bis  zum  Ablaufe
  der  Frist  dem  Versicherer  gegenüber
  der  Zahlung  widersprechen.  Die
Anzeige  darf  unterbleiben,  wenn  sie
unthunlich  ist;  in  diesem  Falle  wird
der  Monat  von  dem  Zeitpunkt  an
berechnet,  in  welchem  die  Versicherungssumme
  fällig  wird.

Im  übrigen  finden  die  für  eine

verpfändete  Forderung  geltenden  Vorschtiften
  Anwendung;  der  Versicherer
kann  sich  jedoch  nicht  darauf  berufen,
daß  er  eine  aus  dem  Grundbuch  ersichtliche
  Hypothek  nicht  gekannt  habe.
Ist  der  Versicherer  nach  den  Versicherungsbestimmungen
  nur  verpflichtet,
die  Versicherungssumme  zur  Wiederherstellung
  des  versicherten  Gegenstandes
  zu  zahlen,  so  ist  eine  diesen
Bestimmungen  entsprechende  Zahlung
an  den  Versicherten  dem  Hypothekeng.
gegenüber  wirksam.
Besteht  für  die  Forderung  eine  Hypothek
  an  mehreren  Grundstücken  (Gesamthypothek),
  so  haftet  jedes  Grundstück
  für  die  ganze  Forderung.  Der
G.  kann  die  Befriedigung  nach  seinem
Belieben  aus  jedem  der  Grundstücke
ganz  oder  zu  einem  Teil  suchen.

Der  G.  ist  berechtigt,  den  Betrag

250

 

8

1133

1134

1136

der  Forderung  auf  die  einzelnen  Grund-  1137
stücke  in  der  Weise  zu  verteilen,  daß  l  1141  Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung
jedes  Grundstück  nur  für  den  zugeteilten

  Betrag  hoftet.  Auf  die  Ver-.



Gläubiger

teilung  finden  die  Vorschriften  der
§8  875,  876,  878  entsprechende  Anwendung.
  1172.
Ist  infolge  einer  Verschlechterung  des
Grundstücks  die  Sicherheit  der  Hypothek
  gefährdet,  so  kann  der  G.  dem
Eigentümer  eine  angemessene  Frist  zur
Beseitigung  der  Gefährdung  bestimmen.
Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der
G.  berechtigt,  sofort  Befriedigung  aus
dem  Grundstücke  zu  suchen,  wenn  nicht
die  Gefährdung  durch  Verbesserung
des  Grundstücks  oder  durch  anderweitige
  Hypothekenbestellung  beseitigt
worden  ist.  Ist  die  Forderung  unverzinslich
  und  noch  nicht  fällig,  so
gebührt  dem  G.  nur  die  Summe,
welche  mit  Hinzurechnung  der  g.  Zinsen
für  die  Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur
Fälligkeit  dem  Betrage  der  Forderung
gleichkommt.  1135.
Wirkt  der  Eigentümer  oder  ein  Dritter
auf  das  belastete  Grundstück  in  solcher
Weise  ein,  daß  eine  die  Sicherheit  der
Hypothek  gefährdende  Verschlechterung
des  Grundstücks  zu  besorgen  ist,  so
kann  der  G.  auf  Unterlassung  klagen.
Geht  die  Einwirkung  von  dem
Eigentümer  aus,  so  hat  das  Gericht
auf  Antrag  des  G.  die  zur  Abwendung
der  Gefährdung  erforderlichen  Maßregeln
  anzuordnen.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  die  Verschlechterung  deshalb  zu
besorgen  ist,  weil  der  Eigentümer  die
erforderlichen  Vorkehrungen  gegen  Einwirkungen
  Dritter  oder  gegen  andere
Beschädigungen  unterläßt.  1135.
Eine  Vereinbarung,  durch  die  sich  der
Eigentümer  dem  G.  gegenüber  verpflichtet,
  das  Grundstück  nicht  zu  veräußern
  oder  nicht  weiter  zu  belasten,
ist  nichtig.
s.  Bürgschaft  770.

von  einer  Kündigung  ab,  so  ist  die
Kündigung  für  die  Hypothek  nur
        <pb n="253" />
        Gläubiger

8

1142

1143

1144

1145

sind.
Befriedigt  der  Eigentümer  des  mit

wirksam,  wenn  sie  von  dem  G.  dem

251

Eigentümer  oder  von  dem  Eigentümer

ist,  als  der  Eigentümer.

Hat  der  Eigentümer  keinen  Wohnsitz

  im  Inland  oder  liegen  die  Voraussetzungen

  des  §  132  Abs.  2  vor,  so

hat  auf  Antrag  des  G.  das  Amts-Vertreter

  zu  bestellen,  dem  gegenüber
die  Kündigung  des  G.  erfolgen  kann.
1185.

Der  Eigentümer  des  mit  der  Hypothek
belasteten  Grundstücks  ist  berechtigt,

den  G.  zu  befriedigen,  wenn  die
Forderung  ihm  gegenüber  fällig  geworden
  oder  wenn  der  persönliche

Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.
Die  Befriedigung  kann  auch  durch

Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung

erfolgen.

Ist  der  Eigentümer  des  mit  der
Hypothek  belasteten  Grundstücks  nicht
der  persönliche  Schuldner,  so  geht,

soweit  er  den  G.  befriedigt,  die
Forderung  auf  ihn  über.  Die  für

einen  Bürgen  geltenden  Vorschriften

des  §  774  Abs.  1  finden  entsprechende
Anwendung.

Zu  Gunsten

 

gericht,  in  dessen  Bezirk  das  Grundstück
  liegt,  dem  Eigentümer  einen

 

–  —

8

1146

1147

————...  ,

Besteht  für  die  Forderung  eine

Gesamthypothek,  so  gelten  für  diese

die  Vorschriften  des  8  1173.

Der  Eigentümer  des  mit  der  Hypothek

belasteten  Grundstücks  kann  gegen

Befriedigung  des  G.  die  Aushändigung
des  Hypothekenbriefs  und  der  sonstigen
Urkunden  verlangen,  die  zur  Be- 



richtigung  des  Grundbuchs  oder  zur
Löschung  der  Hypothek  erforderlich

1150,  1167.

der  Hypothek  belasteten  Grundstücks
den  G.  nur  teilweise,  so  kann  er  die

1148

1149

Gläubiger

Aushändigung  des  Hypothekenbriefs
nicht  verlangen.  Der  G.  ist  ververpflichtet,
  die  teilweise  Befriedigung
auf  dem  Briefe  zu  vermerken  und  den
Brief  zum  Zwecke  der  Berichtigung
des  Grundbuchs  oder  der  Löschung
dem  Grundbuchamt  oder  zum  Zwecke
der  Herstellung  eines  Teilhypothekenbriefs
  für  den  Eigentümer  der  zuständigen
  Behörde  oder  einem  zuständigen
  Notare  vorzulegen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2
gilt  für  Zinsen  und  andere  Nebenleistungen
  nur,  wenn  sie  später  als
in  dem  Kalendervierteljahr,  in  welchem
der  G.  befriedigt  wird,  oder  dem
folgenden  Vierteljahr  fällig  werden.
Auf  Kosten,  für  die  das  Grundstück
nach  §  1118  haftet,  findet  die  Vorschrift
  keine  Anwendung.  1150,  1167,
1168.

Liegen  dem  Eigentümer  des  mit  der
Hypothek  belasteten  Grundstücks  gegenüber
  die  Voraussetzungen  vor,  unter
denen  ein  Schuldner  in  Verzug  kommt,
so  gebühren  dem  G.  Verzugszinsen
aus  dem  Grundstücke.

Die  Befriedigung  des  G.  aus  dem
belasteten  Grundstück  und  den  Gegenständen,
  auf  die  sich  die  Hypothek
erstreckt,  erfolgt  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung.


Bei  der  Verfolgung  des  Rechtes  aus
der  Hypothek  gilt  zu  Gunsten  des
G.  derjenige,  welcher  im  Grundbuche
als  Eigentümer  eingetragen  ist,  als
der  Eigentümer.  Das  Recht  des  nicht
eingetragenen  Eigentümers,  die  ihm
gegen  die  Hypothek  zustehenden  Einwendungen
  geltend  zu  machen,  bleibt
unberührt.

Der  Eigentümer  des  mit  der  Hypothek
belasteten  Grundstücks  kann,  solange
nicht  die  Forderung  ihm  gegenüber
fällig  geworden  ist,  dem  G.  nicht  das
Recht  einräumen,  zum  Zwecke  der
        <pb n="254" />
        8
8

1150

1153

1154

1155

Fläubiger

252

Beftiedigung  die  Übertragung  des  #

Eigentums  an  dem  Grundstücke  zu

verlangen  oder  die  Veräußerung  des
Grundstücks  auf  andere  Weise  als  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  zu  bewirken.


Verlangt  der  G.  Befriedigung  aus
dem  mit  der  Hypothek  belasteten

Grundstücke,  so  finden  die  Vorschriften

der  88  268,  1144,  1145  entsprechende
Anwendung.
Mit  der  Übertragung  der  Forderung

geht  die  Hypothek  auf  den  neuen

G.  über.

Zur  Abtretung  der  Forderung  ist  Erteilung
  der  Abtretungserklärung  in
schriftlicher  Form  und  Übergabe  des
Oypothekenbriefes  erforderlich;  die
Vorschriften  des  §  1117  finden  Anwendung.
  Der  bisherige  G.  hat  auf
Verlangen  des  neuen  G.  die  Abtretungserklärung
  auf  seine  Kosten
öffentlich  beglaubigen  zu  lassen.  1187.

Ergiebt  sich  das  Gläubigerrecht  des
Besitzers  des  Hypothekenbriefes  aus

 

 

einer  zusammenhängenden,  auf  einen

eingetragenen  G.
Reihe  von  öffentlichen  beglaubigten
Abtretungserklärungen,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§  891—899  in
gleicher  Weise  Anwendung,  wie  wenn
der  Besitzer  des  Briefs  als  G.  im
Grundbuch  eingetragen  wäre.  Einer

öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärung

  steht  gleich  ein  gerichtlicher
Überweisungsbeschluß  und  das  öffentlich
  beglaubigte  Anerkenntnis  einer
kraft  Gesetzes  erfolgten  Übertragung
der  Forderung.  1160.

Die  für  die  Übertragung  der  Forderung
geltenden  Vorschriften  der  88  106—408
finden  auf  das  Rechtsverhältnis

zwischen  dem  Eigentümer  und  dem

zurückführenden

 

neuen  G.  in  Ansehung  der  Hypothek

8

1157

1158

1159

Gläubiger

keine  Anwendung.  Der  neue  G.  muß
jedoch  eine  dem  bisherigen  G.  gegenüber
  erfolgte  Kündigung  des  Eigentümers
  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei
denn,  daß  die  übertragung  zur  Zeit
der  Kündigung  dem  Eigentümer  bekannt
  oder  im  Grundbuch  eingelragen
ist.  1185.
Eine  Einrede,  die  dem  Eigentümer
des  belasteten  Grundstücks  auf  Grund
eines  zwischen  ihm  und  dem  bisherigen
G.  bestehenden  Rechtsverhältnisses
gegen  die  Hypothek  zusteht,  kann  auch
dem  neuen  G.  entgegengesetzt  werden.
Die  Vorschriften  der  §§  892,  894
bis  899,  1140  gelten  auch  für  diese
Einrede.  1158.
Soweit  die  Forderung  auf  Zinsen  oder
andere  Nebenleistungen  gerichtet  ist,
die  nicht  später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,
  in  welchem  der  Eigentümer
des  belasteten  Grundstücks  von  der
Übertragung  Kenntnis  erlangt,  oder
dem  folgenden  Vierteljahre  fällig
werden,  finden  auf  das  Rechtsverhältnis
zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  G.  die  Vorschriften  der  §§  406
bis  408  Anwendung.  Der  G.  kann
sich  gegenüber  den  Einwendungen,
welche  dem  Eigentümer  nach  den
§§  404,  406—408,  1157  zustehen,
nicht  auf  die  Vorschriften  des  §  892
berufen.
Soweit  die  Forderung  auf  Rückstände
von  Zinsen  oder  anderen  Nebenleistungen
  gerichtet  ist,  bestimmt  sich
die  Ubertragung,  sowie  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Eigentümer
des  belasteten  Grundstücks  und  dem
neuen  G.  nach  den  für  die  Übertragung
  von  Forderungen  geltenden  a.
Vorschriften.  Das  Gleiche  gilt  für
den  Anspruch  auf  Erstattung  von
Kosten,  für  die  das  Grundstück  nach
§  Uls  haftet.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden
        <pb n="255" />
        Gläubiger

8

1160

auf  die  im  Abs.
sprüche  keine  Anwendung.  1160.
Der  Geltendmachung  der  Hypothek  kann,

sofern  nicht  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefes

  ausgeschlossen  ist,  widersprochen
  werden,  wenn  der  G.  nicht
den  Brief  vorlegt;  ist  der  G.  nicht

im  Grundbuch  eingetragen,  so  sind

1163

1164

1165

auch  die  im  §  1155  bezeichneten  Urkunden

  vorzulegen.

Eine  dem  Eigentümer  gegenüber  erfolgte
  Kündigung  oder  Mahnung  ist
unwirksam,  wenn  der  G.  die  nach
Abs.  1  erforderlichen  Urkunden  nicht
vorlegt  und  der  Eigentümer  die  Kündigung
  oder  die  Mahnung  aus  diesem
Grunde  unverzüglich  zurückweist.

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für

die  im  §  1159  bezeichneten  Ansprüche.
1161.

Eine  Hypothek,  für  welche  die  Erteilung
  des  Hypothekenbriefes  nicht

ausgeschlossen  ist,  steht  bis  zur  Übergabe
  des  Briefes  an  den  G.  dem
Eigentümer  zu.  1172,  1176.
Befriedigt  der  persönliche  Schuldner
den  G.,  so  geht  die  Hypothek  insoweit
auf  ihn  über,  als  er  von  dem  Eigentämer
  oder  einem  Rechtsvorgänger  des
Eigentümers  Ersatz  verlangen  kann.
Ist  dem  Schuldner  nur  teilweise  Ersatz
  zu  leisten,  so  kann  der  Eigentümer
  die  Hypothek,  soweit  sie  auf
ihn  übergegangen  ist,  nicht  zum  Nachteile
  der  Hypothek  des  Schuldners
geltend  machen.

Der  Befriedigung  des  G.  steht  es
gleich,  wenn  sich  Forderung  und
Schuld  in  einer  Person  vereinigen.
1165,  1176.

Verzichtet  der  G.  auf  die  Hypothek

läumt  er  einem  anderen  Rechte  den
Vorrang  ein,  so  wird  der  persönliche

Schuldner  insoweit  frei,  als  er  ohne

253

8

1167

 

1169

1170

 

Gläubiger

diese  Verfügung  nach  §  1164  aus  der
Hypothek  hätte  Ersatz  erlangen  können.

1166  Ist  der  persönliche  Schuldner  berechtigt,

von  dem  Eigentümer  des  belasteten
Grundstücks  Ersatz  zu  verlangen,  falls
er  den  G.  befriedigt,  so  kann  er,  wenn
der  G.  die  Zwangsversteigerung  des
Grundstücks  betreibt,  ohne  ihn  unverzüglich
  zu  benachrichtigen,  die  Befriedigung
  des  G.  wegen  eines  Ausfalls
  bei  der  Zwangssversteigerung
insoweit  verweigern,  als  er  infolge
der  Unterlassung  der  Benachrichtigung
einen  Schaden  erleidet.  Die  Benachrichtigung
  darf  unterbleiben,  wenn  sie
unthunlich  ist.

Erwirbt  der  persönliche  Schuldner,
falls  er  den  G.  befriedigt,  die  Hypothek
  oder  hat  er  im  Falle  der  Befriedigung
  ein  sonstiges  rechtliches
Interesse  an  der  Berichtigung  des
Grundbuchs,  so  stehen  ihm  die  in  den
§§  1144,  1145  bestimmten  Rechte  zu.

1168  Verzichtet  der  G.  auf  die  Hypothek,

so  erwirbt  sie  der  Eigentümer.

Der  Verzicht  ist  dem  Grundbuchamt
oder  dem  Eigentümer  gegenüber  zu
erklären  und  bedarf  der  Eintragung
in  das  Grundbuch.  Die  Vorschriften
des  §  875  Abs.  2  und  der  88  876,
878  finden  entsprechende  Anwendung.

Verzichlet  der  G.  für  einen  Teil  der
Forderung  auf  die  Hypothek,  so  stehen
dem  Eigentümer  die  im  §  1145  bestimmten
  Rechte  zu.  1176.

Steht  dem  Eigentümer  des  belasteten
Grundstücks  eine  Einrede  zu,  durch
welche  die  Geltendmachung  der  Hypothek
  dauernd  ausgeschlossen  wird,  so
kann  er  verlangen,  daß  der  G.  auf
die  Hypothek  verzichtet.

Ist  der  Hypothekeng.  unbekannt,  so
kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
  werden,  wenn  seit  der  letzten
sich  auf  die  Hypothek  beziehenden  Ein-
        <pb n="256" />
        Gläubiger

d

1171

tragung  in  das  Grundbuch  zehn  Jahre
verstrichen  sind  und  das  Recht  des
G.
dem  Eigentümer  in  einer  nach  §  208
zur  Unterbrechung  der  Verjährung  geeigneten
  Weise  anerkannt  worden  ist.
Besteht  für  die  Forderung  eine  nach
dem  Kalender  bestimmte  Zahlungszeit,
so  beginnt  die  Frist  nicht  vor  dem
Ablaufe  des  Zahlungstages.

254

nicht  innerhalb  dieser  Frist  von

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils

  erwirbt  der  Eigentümer  die
Hypothek.  Der  dem  G.  erteilte  Hypothekenbrief
  wird  kraftlos.  1175,  1188.
Der  unbekannte  Oypothekeng.  kann  im
Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit
seinem  Rechte  auch  dann  ausgeschlossen
werden,  wenn  der  Eigentümer  zur
Befriedigung  des  G.  oder  zur  Kündigung
  berechtigt  ist  und  den  Betrag
der  Forderung  für  den  G.  unter  Verzicht
  auf  das  Recht  zur  Rücknahme
hinterlegt.  Die  Hinterlegung  von
Zinsen  ist  nur  erforderlich,  wenn  der
Zinssatz  im  Grundbuch  eingetragen
ist;  Zinsen  für  eine  frühere  Zeit  als
das  vierte  Kalenderjahr  vor  der  Erlassung
  des  Ausschlußurteils  sind  nicht
zu  hinterlegen.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils
  gilt  der  G.  als  befriedigt,  sofern
  nicht  nach  den  Vorschrif  en  über
die  Hinterlegung  die
schon  vorher  eingetreten  ist.
dem  G.  erteilte  Hypothekenbrief  wird
kraftlos.

Das  Recht  des  G.  auf  den  hinter- 



Befriedigung
Der

legten  Betrag  erlischt  mit  dem  Ablaufe

von  dreißig  Jahren  nach  der  Erlassung

des  Ausschlußurteils,  wenn  nicht  der
G.  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle
  meldet;  der  Hinterleger  ist  zur
Rücknahme  berechtigt,  auch  wenn  er
auf  das  Recht  zur  Rücknahme  verzichtet
  hat.

1173  Befriedigt  der  Eigentümer  eines  der

 

Gläubiger

§  mit  einer  Gesamthypothek  belasteten

1174—

Grundstücke  den  G.,  so  erwirbt  er  die
Hypothek  an  seinem  Grundstücke;  die
Hypothek  an  den  übrigen  Grundstücken
erlischt.  Der  Befriedigung  des  G.
steht  es  gleich,  wenn  das  Gläubigerrecht
  auf  den  Eigentümer  übertragen
wird  oder  wenn  sich  Forderung  und
Schuld  in  der  Person  des  Eigentümers
vereinigen.

Kann  der  Eigentümer,  der  den  G.
befriedigt,  von  dem  Eigentümer  eines
der  anderen  Grundstücke  oder  einem
Rechtsvorgänger  dieses  Eigentümers
Ersatz  verlangen,  so  geht  in  Höhe  des
Ersatzanspruchs  auch  die  Hypothek  an
dem  Grundstücke  dieses  Eigentümers
auf  ihn  über;  sie  bleibt  mit  der  Hypothek
  an  seinem  eigenen  Grundstücke
Gesamthypothek.  1143,  1176.
Befriedigt  der  persönliche  Schuldner
den  G.,  dem  eine  Gesamthypothek  zusteht,
  oder  vereinigen  sich  bei  einer
Gesamthypothek  Forderung  und  Schuld
in  einer  Person,  so  geht,  wenn  der
Schuldner  nur  von  dem  Eigentümer
eines  der  Grundstücke  oder  von  einem
Rechtsvorgänger  des  Eigentümers  Ersatz
  verlangen  kann,  die  Hypothek  an
diesem  Grundstücke  auf  ihn  über;  die
Hypothek  an  den  übrigen  Grundstücken
  erlischt.

Ist  dem  Schuldner  nur  teilweise
Ersatz  zu  leisten  und  geht  deshalb  die
Hypothek  nur  zu  einem  Teilbetrag
auf  ihn  über,  so  hat  sich  der  Eigentümer
  diesen  Betrag  auf  den  ihm
nach  §  1172  gebührenden  Teil  des
übrigbleibenden  Betrags  der  Gesamthypothek
  anrechnen  zu  lassen.  1176.

1175  Verzichtet  der  G.  auf  die  Gesamthypothek,

  so  fällt  sie  den  Eigentümern
der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich
  zu;  die  Vorschriften  des
§  1172  Abs.  2  finden  Anwendung.
Verzichtet  der  G.  auf  die  Hypothek
        <pb n="257" />
        Gläubiger

1176

an  einem  der  Grundstücke,  so  erlischt
die  Hypothek  an  diesem.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  G.
nach  §  1170  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
  wird.  1176.

Liegen  die  Voraussetzungen  der
88  1163,  1164,  1168,  1172—1175
nur  in  Ansehung  eines  Teilbetrags

der  Hypothek  vor,  so  kann  die  auf

Grund  dieser  Vorschriften  dem  Eigentümer

  oder  einem  der  Eigentümer
oder  dem  persönlichen  Schuldner  zufallende
  Hypothek  nicht  zum  Nachteile

der  dem  G.  verbleibenden  Hypothek
geltend  gemacht  werden.

3  Die  Hypothek  für  Rückstände  von

Zinsen  und  anderen  Nebenleistungen

erstatten  sind,  erlischt,  wenn  sie  sich
1182

mit  dem  Eigentum  in  einer  Person

1180

vereimigt.  Das  Erlöschen  tritt  nicht
ein,  solange  einem  Dritten  ein  Recht
an  dem  Anspzuch  auf  eine  solche

Leistung  zusteht.

Zum  Verzicht  auf  die  Hypothek  für
die  im  Abs.  1  bezeichneten  Leistungen

genügt  die  Erklärung  des  G.  gegenüber
  dem  Eigentümer.  Solange  einem
Dritten  ein  Recht  an  dem  Anspruch
auf  eine  solche  Leistung  zusteht,  ist
die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.
  Die  Zustimmung  ist
jenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu

dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist

unwiderruflich.
An  die  Stelle  der  Forderung,  für

welche  die  Hypothek  besteht,  kann  eine

andere  Forderung  gesetzt  werden.  Zu

der  Anderung  ist  die  Einigung  des

Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich;
  die  Vorschriften  der  §§  873
Abs.  2,  876,  878  finden  entsprechende

Anwendung.

Steht  die  Forderung,  die  an  die

Stelle  der  bisherigen  Forderung  treten

255

–d  -  s

dem- 



1181

 

 

1183

1184

 

Gläubiger

soll,  nicht  dem  bisherigen  Hypothekeng.
zu,  so  ist  dessen  Zustimmung  erforderlich;
  die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt
  oder  demjenigen  gegenüber
zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie
erfolgt.  Die  Vorschriften  des  §  875
Abs.  2,  876  finden  entsprechende  Anwendung.


Wird  der  G.  aus  dem  Grundstück
befriedigt,  so  erlischt  die  Hypothek.

Erfolgt  die  Befriedigung  des  G.
aus  einem  der  mit  einer  Gesamthypothek
  belasteten  Grundstücke,  so
werden  auch  die  übrigen  Grundstücke
frei.

Der  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke
  steht  die  Befriedigung  aus  den
Gegenständen  gleich,  auf  die  sich  die
HOypothek  erstreckt.

Soweit  im  Falle  einer  Gesamthypothek
der  Eigentümer  des  Grundstücks,  aus
dem  der  G.  befriedigt  wird,  von  dem
Eigentümer  eines  der  anderen  Grundstücke
  oder  einem  Rechtsvorgänger
dieses  Eigentümers  Ersatz  verlangen
kann,  geht  die  Hypothek  an  dem
Grunystücke  dieses  Eigentümers  auf
ihn  über.  Die  Hpyothek  kann  jedoch,
wenn  der  G.  nur  teilweise  befriedigt
wird,  nicht  zum  Nachteile  der  dem  G.
verbleibenden  Hypothek  und,  wenn
das  Grundstück  mit  einem  im  Range
gleich=  oder  nachstehenden  Rechte
belastet  ist,  nicht  zum  Nachteile  dieses
Rechtes  geltend  gemacht  werden.

Zur  Aufhebung  der  Hypothek  durch
Rechtsgeschäft  ist  die  Zustimmung  des
Eigentümers  erforderlich.  Die  Zustimmung
  ist  dem  Grundbuchamt
oder  dem  G.  gegenüber  zu  erklären;
sie  ist  unwiderruflich.  1165.

Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  das  Recht  des
G.  aus  der  Hypothek  sich  nur  nach
der  Forderung  bestimmt  und  der
G.  sich  zum  Beweise  der  Forderung
        <pb n="258" />
        Gläubiger

d

1188

1189

89

457
458

nicht  auf  die  Eintragung  berufen
kann  (Sicherungshypothek).

Die  Hypothek  muß  im  Grundbuche
als  Sicherungshypothek  bezeichnet
werden.

256

I
«

Zur  Bestellung  einer  Hypothek  für

die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  genügt
die  Erklärung  des  Eigentümers  gegenüber
  dem  Grundbuchamte,  daß  er  die
Hypothek  bestelle  und  die  Eintragung
in  das  Grundbuch;  die  Vorschrift  des
§  878  findet  Anwendung.

Die  Ausschließung  des  G.  mit
seinem  Rechte  nach  8  1170  ist  nur
zulässig,  wenn  die  im  §  801  bezeichnete
Vorlegungsfrist  verstrichen  ist.  Ist
innerhalb  der  Frist  die  Schuldverschreibung
  vorgelegt  oder  der  Anspruch
aus  der  Urkunde  gerichtlich  geltend
gemacht  worden,  so  kann  die  Ausschließung
  erst  erfolgen,  wenn  die
Verjährung  eingetreten  ist.

Bei  einer  Hypothek  der  im  §  1187
bezeichneten  Art  kann  für  den  jeweiligen
  G.  ein  Vertreter  mit  der  Befugnis
  bestellt  werden,  mit  Wirkung
für  und  gegen  jeden  späteren  G.
bestimmte  Verfügungen  über  die
Hypothek  zu  treffen  und  den  G.  bei

der  Geltendmachung  der  Hypothek

zu  vertreten.  Zur  Bestellung  des
Vertreters  ist  die  Eintragung  in  das
Grundbuch  erforderlich.

Ist  der  Eigentümer  berechtigt,  von
dem  G.  eine  Verfügung  zu  verlangen,
zu  welcher  der  Vertreter  befugt  ist,
so  kann  er  die  Vornahme  der  Verfügung
  von  dem  Vertreter  verlangen.

Jur.  Pers.  d.  öff.  Rechts  s.  Verein
  42.

Kauf.

s.  Schuldverhältnis  383.

Die  Wirksamkeit  eines  den  Vorschriften
der  §§  456,  457  zuwider  erfolgten
Kaufes  und  der  Übertragung  des

 

f

 

8

759

Gläubiger

gekauften  Gegenstandes  hängt  von
der  Zustimmung  der  bei  dem  Verkauf
  als  Schuldner,  Eigentümer  oder
G.  Beteiligten  ab.  Fordert  der
Käufer  einen  Beteiligten  zur  Erklärung
  über  die  Genehmigung  auf,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  177
Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Wird  infolge  der  Verweigerung  der
Genehmigung  ein  neuer  Verkauf  votgenommen,
  so  hat  der  frühere  Käufer
für  die  Kosten  des  neuen  Verkaufs,
sowie  für  einen  Mindererlös  aufzukommen.


Leibrente.
Wer  zur  Gewährung  einer  Leibrente
verpflichtet  ist,  hat  die  Rente  im  Zweifel
für  die  Lebensdauer  des  G.  zu  entrichten.


760  Hat  der  G.  den  Beginn  des  Zeitabschnitts

  erlebt,  für  den  die  Rente

im  Voraus  zu  entrichten  ist,  so  gebührt

  ihm  der  volle  auf  den  Zeitabschnitt

  entfallende  Betrag.
Leistung.

241—292  Verpflichtung  zur  Leistung.

241

249

250

Kraft  des  Schuldverhältnisses  ist  der
G.  berechtigt,  von  dem  Schuldner  eine
Leistung  zu  fordern.  Die  Leistung
kann  auch  in  einem  Unterlassen  bestehen.


Wer  zum  Schadensersatze  verpflichtet
ist,  hat  den  Zustand  herzustellen  der
bestehen  würde,  wenn  der  zum  Ersatze
verpflichtende  Umstand  nicht  eingetreten
wäre.  Ist  wegen  Verletzung  einer
Person  oder  wegen  Beschädigung  einer
Sache  Schadensersatz  zu  leisten,  so
kann  der  G.  statt  der  Herstellung  den
dazu  erforderlichen  Geldbetrag  verlangen.


Der  G.  kann  dem  Ersatzpflichtigen
zur  Herstellung  eine  angemessene  Frist
mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  er
die  Herstellung  nach  dem  Ablaufe  der
Frist  ablehne.  Nach  dem  Ablaufe
        <pb n="259" />
        Gläubiger  —
§  der  Frist  kann  der  G.  den  Ersatz  in

251

264

267

268

befriedigen.

Geld  verlangen,  wenn  nicht  die  Herstellung
  rechtzeitig  erfolgt;  der  Anspruch
auf  die  Herstellung  ist  ausgeschlossen.
Soweit  die  Herstellung  eines  früheren
Zustandes  nicht  möglich  oder  zur  Entschädigung
  des  G.  nicht  genügend  ist,
hat  der  Ersatzpflichtige  den  G.  in
Geld  zu  entschädigen.

Der  Ersatzpflichtige  kann  den  G.

in  Geld  entschädigen,  wenn  die  Herstellung

  nur  mit  unverhältnismäßigen
253.
Nimmt  der  wahlberechtigte  Schuldner
die  Wabl  der  zesis  nicht  vor  dem

Aufwendungen  möglich  ist.

     

ach  seiner  Wat  urf  die  eine  oder

*  andere  Leistung  richten;  der
Schuldner  kann  sich  jedoch,  solange

nicht  der  G.  die  gewählte  Leistung

ganz  oder  zum  Teil  empfangen  hat,

durch  eine  der  übrigen  Leistungen  von

seiner  Verbindlichkeit  befreien.
Ist  der  wahlberechtigte  G.  im  Verzuge,
  so  kann  der  Schuldner  ihn  unter

Bestimmung  einer  angemessenen  Frist

zur  Vornahme  der  Wahl  auffordern.

Mit  dem  Ablaufe  der  Frist  geht  das
Wahlrecht  auf  den  Schuldner  über,
wenn  nicht  der  G.  rechtzeitig  die  Wahl

vornimmt.

Hat  der  Schuldner  nicht  in  Person
zu  leisten,  so  kamnn  auch  ein  Dritter  die
Leistung  bewirken.  Die  Einwilligung
des  Schuldners  ist  nicht  erforderlich.

Der  %  kann  die  ie  Leistung  ablehnen,

Vetreibt.  rer  G.  die  Zwangsvoll
streckung  im  einen  dem  Schuldner  gehörenden
  Gegenstand,  so  ist  jeder,  der
Gefahr  läuft,  durch  die  Zwangsvollstreckung
  ein  Recht  an  dem  Gegenstande
zu  verlieren,  berechtigt,  den  G.  zu
Das  gleiche  Recht  steht
dem  Besitzer  einer  Sache  zu,  wenn

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.-  Gesetzbuches.

257

 

8

270

271

273

Gläubiger

er  Gefahr  läuft,  durch  die  Zwangsvollstreckung
  den  Besitz  zu  verlieren.

Die  Befriedigung  kann  auch  durch
Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung
erfolgen.

Soweit  der  Dritte  den  G.  befriedigt,

  geht  die  Forderung  auf  ihn
über.  Der  Übergang  kann  nicht  zum
Nachteile  des  G.  geltend  gemacht
werden.
Geld  hat  der  Schuldner  im  Zweifel
auf  seine  Gefahr  und  seine  Kosten
dem  G.  an  dessen  Wohnsitz  zu  übermitteln.
  Ist  die  Forderung  im  Gewerbebetriebe
  des  G.  entstanden,  so
tritt,  wenn  der  G.  seine  gewerbliche
Niederlassung  an  einem  anderen  Orte
hat,  der  Ort  der  Niederlassung  an  die
Stelle  des  Wohnsitzes.

Erhöhen  sich  infolge  einer  nach  der
Entstehung  des  Schuldverhältnisses
eintretenden  Anderung  des  Wohnsitzes
oder  der  gewerblichen  Niederlassung
des  G.  die  Kosten  oder  die  Gefahr
der  Übermittelung,  so  hat  der  G.  im
ersteren  Falle  die  Mehrkosten,  im
letzteren  Falle  die  Gefahr  zu  tragen.

Die  Vorschriften  über  den  Leistungsort

  bleiben  unberührt.
Ist  eine  Zeit  für  die  Leistung  weder
bestimmt  noch  aus  den  Umständen  zu
entnehmen,  so  kann  der  G.  die  Leistung
sofort  verlangen,  der  Schuldner  sie
sofort  bewirken.

Ist  eine  Zeit  bestimmt,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  der  G.  die
Leistung  nicht  vor  dieser  Zeit  verlangen,
  der  Schuldner  aber  sie  vorher
  bewirken  kann.

Hat  der  Schulodner  aus  demselben
rechtlichen  Verhältnis,  auf  dem  seine
Verpflichtung  beruht,  einen  fälligen
Anspruch  gegen  den  G.,  so  kann  er,
sofern  nicht  aus  dem  Schuldverhältnisse
  sich  ein  anderes  ergiebt,  die  geschuldete
  Leistung  verweigern,  bis  die
        <pb n="260" />
        Gläubiger

8

280

ihm  gebührende  Leistung  bewirkt  wird

(Zurückbehaltungsrecht).

Wer  zur  Herausgabe  eines  Gegenstandes
  verpflichtet  ist,  hat  das  gleiche
Recht,  wenn  ihm  ein  fälliger  Anspruch
wegen  Verwendungen  auf  den  Gegenstand
  oder  wegen  eines  ihm  durch
diesen  verursachten  Schadens  zusteht,
es  sei  denn,  daß  er  den  Gegenstand
durch  eine  vorsätzlich  begangene  unerlaubte
  Handlung  erlangt  hat.

Der  G.  kann  die  Ausübung  des
Zurückbehaltungsrechts  durch  Sicherheitsleistung
  abwenden.  Die  Sicherheitsleistung
  durch  Bürgen  ist  ausgeschlossen.


Gegenüber  der  Klage  des  G.  hat  die
Geltendmachung  des  Zurückbehaltungsrechtes
  nur  die  Wirkung,  daß  der
Schuldner  zur  Leistung  gegen  Empfang
der  ihm  gebührenden  Leistung  (Erfüllung
  Zug  um  Zug)  zu  verurteilen  ist.
Auf  Grund  einer  solchen  Verurteilung

  kann  der  G  seinen  Anspruch

ohne  Bewirkung  der  ihm  obliegenden
Leistung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  verfolgen,  wenn  der
Schuldner  im  Verzuge  der  Annahme  ist.
Soweit  die  Leistung  infolge  eines  von
dem  Schuldner  zu  vertretenden  Umstandes
  unmöglich  wird,  hat  der
Schuldner  dem  G.  den  durch  die
Nichterfüllung  entstehenden  Schaden
zu  ersetzen.

Im  Falle  teilweiser  Unmöglichkeit
kann  der  G.  unter  Ablehnung  des
noch  möglichen  Teiles  der  Leistung
Schadensersatz  wegen  Richterfüllung
der  ganzen  Verbindlichkeit  verlangen,
wenn  die  teilweise  Erfüllung  für  ihn
kein  Interesse  hat.  Die  für  das  vertragsmäßige
  Rücktrimsrecht  geltenden
Vorschriften  der  §§  346—356  finden
entsprechende  Anwendung.  283.
Erlangt  der  Schuldner  infolge  des

Umstandes,  welcher  die  Leistung  un-258



 

8

283

284

Gläubiger

möglich  macht,  für  den  geschuldeten
Gegenstand  einen  Ersatz  oder  einen
Ersatzanspruch,  so  kann  der  G.  Herausgabe
  des  als  Ersatz  Empfangenen  oder
Abtretung  des  Ersatzanspruchs  verlangen.


Hat  der  G.  Anspruch  auf  Schadensersatz

  wegen  Nichterfüllung,  so  mindert
sich,  wenn  er  von  dem  im  Abs.  1  bestimmten
  Rechte  Gebrauch  macht,  die
ihm  zu  leistende  Entschädigung  um
den  Wert  des  erlangten  Ersatzes  oder
Ersatzanspruchs.
Ist  der  Schuldner  recht  kräftig  verurteilt,
  so  kann  der  G.  ihm  zur  Bewirkung
  der  Leistung  eine  angemessene
Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,
daß  er  die  Annahme  der  Leistung  nach
dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Nach
dem  Ablaufe  der  Frist  kann  der  G.
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
verlangen,  soweit  nicht  die  Leistung
rechtzeitig  bewirkt  wird;  der  Anspruch
auf  Erfüllung  ist  ausgeschlossen.  Die
Verpflichtung  zum  Schadensersatze
tritt  nicht  ein,  wenn  die  Leistung  infolge
  eines  Umstandes  unmöglich
wird,  den  der  Schuldner  nicht  zu  vettreten
  hat.

Wird  die  Leistung  bis  zum  Ablaufe

der  Frist  nur  teilweise  nicht  bewirkt,
so  steht  dem  G.  auch  das  im  §  280
Abs.  2  bestimmte  Recht  zu.
Leistet  der  Schuldner  auf  eine  Mahnung
  des  G.  nicht,  die  nach  dem  Eintritte
  der  Fälligkeit  erfolgt,  so  kommt
er  durch  die  Mahnung  in  Verzug.
Der  Mahnung  steht  die  Eihebung  der
Klage  auf  die  Leistung  sowie  die  Zustellung
  eines  Zahlungsbefehls  im
Mahnverfahren  gleich.

Ist  für  die  Leistung  eine  Zeit  nach
dem  Kalender  bestimmt,  so  kommt  der
Schuldner  ohne  Mahnung  in  Verzug,
wenn  er  nicht  zu  der  bestimmten  Zeit
leistet.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der
        <pb n="261" />
        Gläubiger

8

286

288

289

290

292

Leistung  eine  Kündigung  vorauszugehen
  hat  und  die  Zeit  für  die
Leistung  in  der  Weise  bestimmt  ist,
daß  sie  sich  von  der  Kündigung  ab
nach  dem  Kalender  berechnen  läßt.

Der  Schuldner  hat  dem  G.  den  durch

den  Verzug  entstehenden  Schaden  zu

ersetzen.

Hat  die  Leistung  infolge  des  Verzugs
  für  den  G.  kein  Interesse,  so
kann  dieser  unter  Ablehnung  der

Leistung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen.  Die  für  das
vertragsmäßige  Rücktrittsrecht  geltenden
  Vorschriften  der  88  346—356
finden  entsprechende  Anwendung.

Eine  Geldschuld  ist  während  des  Verzugs
  mit  vier  vom  Hundert  für  das
Jahr  zu  verzinsen.

Zinsen  verlangen,  so  sind  diese  fortzuentrichten.


Die  Geltendmachung  eines  weiteren
Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.  291.
Von  Zinsen  sind  Verzugszinsen  nicht
zu  entrichten.  Das  Recht  des  G.  auf
Ersatz  des  durch  den  Verzug  entstehenden
  Schadens  bleibt  unberührt.  291.
Ist  der  Schuldner  zum  Ersatze  des
Wertes  eines  Gegenstandes  verpflichtet,
der  während  des  Verzugs  untergegangen
  ist  oder  aus  einem  während
des  Verzugs  eingetretenen  Grunde
nicht  herausgegeben  werden  kann,  so
kann  der  G.  Zinsen  des  zu  ersetzenden

Betrags  von  dem  Zeitpunkt  an  verlangen,
  welcher  der  Bestimmung  des

Wertes  zu  Grunde  gelegt  wird.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  zum

Ersatze  der  Minderung  des  Wertes
eines  während  des  Verzugs  verschlechterten

  Gegenstandes  verpflichtet
ist.

Gegenstand  herauszugeben,

259

 

Kann  der  G.  aus
einem  anderen  Rechtsgrunde  höhere

Hat  der  Schuldner  einen  bestimmten
so  bestimmt
  sich  von  dem  Eintritte  der

 

8

Gläubiger

Rechtshängigkeit  an  der  Anspruch  des
G.  auf  Schadenersatz  wegen  Verschlechterung,
  Untergangs  oder  einer
aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden
  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  nach  den  Vorschriften,  welche
für  das  Verhältnis  zwischen  dem
Eigentümer  und  dem  Besitzer  von
dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
des  Eigentumsanspruchs  an  gelten,
soweit  nicht  aus  dem  Schuldverhältnis
oder  dem  Verzuge  des  Schuldners
sich  zu  Gunsten  des  G.  ein  anderes
ergiebt.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruche
des  G.  auf  Herausgabe  oder  Vergütung
  von  Nutzungen  und  von  dem
Anspruche  des  Schuloners  auf  Ersatz
von  Verwendungen.

293—304  Verzug  des  G.

293

294

295

296

Der  G.  kommt  in  Verzug,  wenn  er
die  ihm  angebotene  Leistung  nicht  annimmt.

Die  Leistung  muß  dem  G.  so,  wie
sie  zu  bewirken  ist,  thatsächlich  angeboten
  werden.
Ein  wörtliches  Angebot  des  Schuldners
genügt,  wenn  der  G.  ihm  erklärt  hat,
daß  er  die  Leistung  nicht  annehmen
werde,  oder  wenn  zur  Bewirkung
der  Leistung  eine  Handlung  des  G.
erforderlich  ist,  insbesondere  wenn
der  G.  die  geschuldete  Sache  abzuholen
hat.  Dem  Angebote  der  Leistung
steht  die  Aufforderung  an  den  G.
gleich,  die  erforderliche  Handlung  vorzunehmen.

Ist  für  die  von  dem  G.  vorzunehmende
  Handlung  eine  Zeit  nach
dem  Kalender  bestimmt,  so  bedarf  es
des  Angebots  nur,  wenn  der  G.  die
Handlung  rechtzeitig  vornimmt.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Handlung  eine
Kündigung  vorauszugehen  hat  und
die  Zeit  für  die  Handlung  in  der
Weise  bestimmt  ist,  daß  sie  sich  von
½-
        <pb n="262" />
        Glänbiger

12
8

297

300

301

303

der  Kündigung  ab  nach  dem  Kalender
berechnen  läßt.  297.
Der  G.  kommt  nicht  in  Verzug,
wenn  der  Schuldner  zur  Zeit  des
Angebots  oder  im  Falle  des  §  296
zu  der  für  die  Handlung  des  G.  bestimmten
  Zeit  außer  Stande  ist,  die
Leistung  zu  bewirken.
Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine
Leistung  des  G.  zu  leisten  verpflichtet,
so  kommt  der  G.  in  Verzug,  wenn
er  zwar  die  angebotene  Leistung  anzunehmen
  bereit  ist,  die  verlangte
Gegenleistung  aber  nicht  anbietet.
Ist  die  Leistungszeit  nicht  bestimmt,
oder  ist  der  Schuldner  berechtigt,  vor
der  bestimmten  Zeit  zu  leisten,  so
kommt  der  G.  nicht  dadurch  in  Verzug,
  daß  er  vorübergehend  an  der
Annahme  der  angebotenen  Leistung
verhindert  ist,  es  sei  denn,  daß  der
Schuldner  ihm  die  Leistung  eine  angemessene
  Zeit  vorher  angekündigt  hat.
Der  Schuldner  hat  während  des  Verzugs
  des  G.  nur  Vorsatz  und  grobe
Fahrlässigkeit  zu  vertreten.

Wird  eine  nur  der  Gattung  nach
bestimmte  Sache  geschuldet,  so  geht
die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt  auf

den  G.  über,  in  welchem  er  dadurch
in  Verzug  kommt,  daß  er  die  angebotene

  Sache  nicht  annimmt.

Von  einer  verzinslichen  Geldschuld
hat  der  Schuldner  während  des  Verzugs
  des  G.  Zinsen  nicht  zu  entrichten.


Hat  der  Schuldner  die  Nutzungen
eines  Gegenstandes  herauszugeben
oder  zu  ersetzen,  so  beschränkt  sich
seine  Verpflichtung  während  des  Verzugs
  des  G.  auf  die  Nutzungen,
welche  er  zieht.

Ist  der  Schuldner  zur  Herausgabe
eines  Grundstücks  verpflichtet,  so  kann
er  nach  dem  Eintritte  des  Verzugs
des  G.  den  Besitz  aufgeben.  Das

260

 

 

8

304

563

1074

1075

1077

Gläubiger

Aufgeben  muß  dem  G.  vorher  angedroht
  werden,  es  sei  denn,  daß  die
Androhung  unthunlich  ist.

Der  Schuldner  kann  im  Falle  des
Verzugs  des  G.  Ersatz  der  Mehraufwendungen
  verlangen,  die  er  für
das  erfolglose  Angebot  sowie  für
die  Aufbewahrung  und  Ehaltung
des  geschuldeten  Gegenstandes  machen
mußte.

Miete.

Wird  eine  dem  Pfandrechte  des  Vermieters
  unterliegende  Sache  für  einen
anderen  G.  gepfändet,  so  kann  diesem
gegenüber  das  Pfandrecht  nicht  wegen
des  Mietzinses  für  eine  frühere  Zeit
als  das  letzte  Jahr  vor  der  Pfändung
geltend  gemacht  werden.

Nießbrauch.

Der  Nießbraucher  einer  Forderung  ist
zur  Einziehung  der  Forderung  und,
wenn  die  Fälligkeit  von  einer  Kündigung
  des  G.  abhängt,  zur  Kündigung
  berechtigt.  Er  hat  für  die
ordnungsmäßige  Einziehung  zu  sorgen.
Zu  anderen  Verfügungen  über  die
Forderung  ist  er  nicht  berechtigt.
1068.

Mit  der  Leistung  des  Schuldners  an
den  Nießbraucher  erwirbt  der  G.  den
geleisteten  Gegenstand  und  der  Nießbraucher
  den  Nießbrauch  an  dem
Gegenstande.

Werden  verbrauchbare  Sachen  geleistet,

  so  erwirbt  der  Nießbraucher
das  Eigentum.  Die  Vorschriften  des
§  1067  finden  entsprechende  Anwendung.
  1068.
Der  Schuldner  kann  das  Kapital  nur
an  den  Nießbraucher  und  den  G.  gemeinschaftlich
  zahlen.  Jeder  von
beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie
gemeinschaftlich  gezahlt  wird;  jeder
kann  statt  der  Zahlung  die  Hinterlegung
  für  beide  fordern.

Der  Nießbraucher  und  der  G.
        <pb n="263" />
        Gläubiger  —
§  können  nur  gemeinschaftlich  kündigen.

Die  Kündigung  des  Schuldners  ist

nur  wirksam,  wenn  sie  dem  Nießbraucher

  und  dem  G.  erklärt  wird.
1068,  1076.

1078

1079

Ist  die  Forderung  fällig,  so  sind  der
Nießbraucher  und  der  G.  einander

verpflichtet,  zur  Einziehung  mitzuwirken.

  Hängt  die  Fälligkeit  von
einer  Kündigung  ab,  so  kann  jeder
Teil  die  Mitwirkung  des  anderen  zur
Kündigung  verlangen,  wenn  die  Einziehung
  der  Forderung  wegen  Gefährdung
  ihrer  Sicherheit  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  1068,
1076.

Der  Nießbraucher  und  der  G.  sind
einander  verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,
daß  das  eingezogene  Kapital  nach  den
für  die  Anlegung  von  Mündelgeld
geltenden  Vorschriften  verzinslich  an-261



 

gelegt  und  gleichzeitig  dem  Nießbraucher

der  Nießbrauch  bestellt  wird.

braucher.
Die  G.  des  Bestellers  eines  Nieß-1086



1087

Die

Art  der  Anlegung  bestimmt  der  Nieß-1068,

  1076,  1083.

brauchs  an  einem  Vermögen  können,
soweit  ihre  Forderungen  vor  der  Bestellung
  entstanden  sind,  ohne  Rücksicht
  auf  den  Nießbrauch  Befriedigung
aus  den  dem  Nießbrauch  unterliegenden
  Gegenständen  verlangen.  Hat
der  Nießbraucher  das  Eigentum  an

verbrauchbaren  Sachen  erlangt,  so

tritt  an  die  Stelle  der  Sachen  der

Anspruch  des  Bestellers  auf  Ersatz
des  Wertes;  der  Nießbraucher  ist  den

G.  gegenüber  zum  sofortigen  Ersatze
verpflichtet.  1085,  1089.

Der  Besteller  des  Nießbrauchs  an
einem  Vermögen  kann,  wenn  eine  vor
der  Bestellung  entstandene  Forderung
fällig  ist,  von  dem  Nießbraucher  Rückgabe

  der  zur  Befriedigung  des  G.
erforderlichen  Gegenstände  verlangen.

 

8

1088

Gläubiger

Die  Auswahl  steht  ihm  zu;  er  kann
jedoch  nur  die  vorzugsweise  geeigneten
Gegenstände  auswählen.  Soweit  die
zurückgegebenen  Gegenstände  ausreichen,
  ist  der  Besteller  dem  Nießbraucher
  gegenüber  zur  Befriedigung
des  G.  verpflichtet.

Der  Nießbraucher  kann  die  Verbindlichkeit

  durch  Leistung  des  geschuldeten
  Gegenstandes  erfüllen.  Gehört
  der  geschuldete  Gegenstand  nicht
zu  dem  Vermögen,  das  dem  Nießbrauch
  unterliegt,  so  ist  der  Nießbraucher
  berechtigt,  zum  Zwecke  der
Befriedigung  des  G.  einen  zu  dem
Vermögen  gehörenden  Gegenstand  zu
veräußern,  wenn  die  Befriedigung
durch  den  Besteller  nicht  ohne  Gefahr
abgewartet  werden  kann.  Er  hat
einen  vorzugsweise  geeigneten  Gegenstand
  auszuwählen.  Soweit  er  zum
Ersatze  des  Wertes  verbrauchbarer
Sachen  verpflichtet  ist,  darf  er  eine
Veräußerung  nicht  vornehmen.  1085,
1089.
Die  G.  des  Bestellers,  deren  Forderungen
  schon  zur  Zeit  der  Bestellung
verzinslich  waren,  können  die  Zinsen
für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  auch
von  dem  Nießbraucher  verlangen.  Das
Gleiche  gilt  von  anderen  wiederkehrenden
  Leistungen,  die  bei  ordnungsmäßiger
  Verwaltung  aus  den  Einkünften
  des  Vermögens  bestritten
werden,  wenn  die  Forderung  vor  der
Bestellung  des  Nießbrauchs  entstanden
ist.

Die  Haftung  des  Nießbrauchers  kann
nicht  durch  Vereinbarung  zwischen  ihm
und  dem  Besteller  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.

Der  Nießbraucher  ist  dem  Besteller
gegenüber  zur  Befriedigung  der  G.
wegen  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Ansprüche  verpflichtet.  Die  Rückgabe
von  Gegenständen  zum  Zwecke  der
        <pb n="264" />
        Gläubiger

*u
8

585

1204

1205

1206

1208

Befriedigung  kann  der  Besteller  nur
verlangen,  wenn  der  Rießbraucher  mit
der  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit  in
Verzug  kommt.  1085,  1089.

Pacht  s.  Miete  563.

Pfandrecht.

Eine  bewegliche  Sache  kann  zur  Sicherung

  einer  Forderung  in  der  Weise
belastet  werden,  daß  der  G.  berechtigt
ist,  Befriedigung  aus  der  Sache  zu
suchen  (Pfandrecht).

Das  Pfandrecht  kann  auch  für  eine

künftige  oder  eine  bedingte  Forderung

bestellt  werden.

Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  ist
erforderlich,  daß  der  Eigentümer  die
Sache  dem  G.  übergiebt  und  beide
darüber  einig  sind,  daß  dem  G.  das
Pfandrecht  zustehen  soll.  Ist  der  G.
im  Besitze  der  Sache,  so  genügt  die
Einigung  über  die  Entstehung  des
Pfandrechts.

Die  Übergabe  einer  im  mittelbaren
Besitze  des  Eigentümers  befindlichen
Sache  kann  dadurch  ersetzt  werden,
daß  der  Eigentümer  den  mittelbaren
Besitz  auf  den  Pfandg.  überträgt  und

262

 

 

die  Verpfändung  dem  Besitzer  anzeigt.

1266,  1274.

An  Stelle  der  Übergabe  der  Sache
genügt  die  Einräumung  des  Mitbesitzes,
  wenn  sich  die  Sache  unter

dem  Mitoverschlusse  des  G.  befindet

oder,  falls  sie  im  Besitz  eines  Dritten
ist,  die  Herausgabe  nur  an  den  Eigentümer
  und  den  G.  gemeinschaftlich
erfolgen  kann.  1266,  1274.

Ist  die  verpfändete  Sache  mit  dem
Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  geht
das  Pfandrecht  dem  Rechte  vor,  es
sei  denn,  daß  der  Pfandg.  zur  Zeit

des  Erwerbes  des  Pfandrechts  in

Ansehung  des  Rechtes  nicht  in  gutem
Glauben  ist.  Die  Vorschriften  des
§  932  Abs.  1  Satz  2,  935.  936

8

1210

1213

1214

1215

1216

Gläubiger

Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.
  1262,  1266,  1273.

Das  Pfand  haftet  für  die  Ansprüche
des  Pfandg.  auf  Ersatz  von  Verwendungen,
  für  die  dem  Pfandg.  zu
ersetzenden  Kosten  der  Kündigung  undder
  Rechtsverfolgung  sowie  für  die
Kosten  des  Pfandverkaufs.  1266.
Der  Verpfänder  kann  dem  Pfandg.
gegenüber  die  dem  persönlichen  Schuldner
  gegen  die  Forderung  sowie  die
nach  §  770  einem  Bürgen  zustehenden
Einreden  geltend  machen.  Stirbt  der
persönliche  Schuldner,  so  kann  sich
der  Verpfänder  nicht  darauf  berufen,
daß  der  Erbe  für  die  Schuld  nur
beschränkt  haftet.

Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche

  Schuldner,  so  verliert  er  eine
Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf
sie  verzichtet.  1266.
Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  der  Pfandg.  berechtigt
  ist,  die  Nutzungen  des  Pfandes
zu  ziehen.

Ist  eine  von  Natur  fruchttragende

Sache  dem  Pfandg.  zum  Alleinbesitz
übergeben,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  der  Pfandg.  zum  Fruchtbezuge
  berechtigt  sein  soll.  1266,
1273.
Steht  dem  Pfandg.  das  Recht  zu,
die  Nutzungen  zu  ziehen,  so  ist  er
verpflichtet,  für  die  Gewinnung  der
Nutzungen  zu  sorgen  und  Rechenschaft
abzulegen.

Der  Reinertrag  der  Nutzungen  wird
auf  die  geschuldete  Leistung  und,  wenn
Kosten  und  Zinsen  zu  entrichten  sind,
zunächst  auf  diese  angerechnet.

Abweichende  Bestimmungen  sind  zulässig.
  1266.

Der  Pfandg.  ist  zur  Verwahrung  des
Pfandes  verpflichtet.  1266.

Macht  der  Pfandg.  Verwendungen
auf  das  Pfand,  so  bestimmt  sich  die
        <pb n="265" />
        Gläubiger

8

1217

1219

Ersatzpflicht  des  Verpfänders  nach  den
Vorschriften  über  die  Geschäftsführung

ohne  Auftrag.  Der  Pfandg.  ist  berechtigt,

  eine  Einrichtung,  mit  der  er

das  Pfand  versehen  hat,  wegzunehmen.

1266.
Verletzt  der  Pfandg.  die  Rechte  des
Verpfänders  in  erheblichem  Maße

oder,  wenn  es  sich  nicht  zur  Hinterlegung
  eignet,  an  einen  gerichtlich  zu

bestellenden  Verwahrer  abgeliefert  wird.

Ablieferung  der  Sache  an  einen  Verwahrer
  kann  der  Verpfänder  die
Rückgabe  des  Pfandes  gegen  Be--friedigung

  des  G.  verlangen.  Ist
die  Forderung  unverzinslich  und  noch

nicht  fällig,  so  gebührt  dem  Pfandg
nur  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung
  der  g.  Zinsen  für  die  Zeit
1221
dem  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.

1218  Ist  der  Verderb  des  Pfandes  oder

von  der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit
1266,  1275.

eine  wesentliche  Minderung  des  Wertes
zu  besorgen,  so  kann  der  Verpfänder
die  Rückgabe  des  Pfandes  gegen
anderweitige  Sicherheitsleistung  verlangen;
  die  Sicherheitsleistung  durch
Bürgen  ist  ausgeschlossen.

Der  Pfandg.  hat  dem  Verpfänder

von  dem  drohenden  Verderb  unverzüglich
  Anzeige  zu  machen,  sofern

nicht  die  Anzeige  unthunlich  ist.  1266.
Wird  durch  den  drohenden  Verderb
des  Pfandes  oder  durch  eine  zu  besorgende
  wesentliche  Minderung  des
Wertes  die  Sicherheit  des  Pfandg.

263

und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten
ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Verpfänders
  fort,  so  kann  der  Verpfänder
  verlangen,  daß  das  Pfand
auf  Kosten  des  Pfandg.  hinterlegt

 

 

gefährdet,  so  kann  dieser  das  Pfand
öffentlich  versteigern  lassen.

Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  des

8

Gläubiger

Pfandes.  Auf  Verlangen  des  Verpfänders
  ist  der  Erlös  zu  hinterlegen.
1266.

1220  Die  Versteigerung  des  Pfandes  ist

1223

1224

1225

erst  zulässig,  nachdem  sie  dem  Verpfänder
  angedroht  worden  ist;  die
Androhung  darf  unterbleiben,  wenn
das  Pfand  dem  Verderb  ausgesetzt
und  mit  dem  Aufschube  der  Versteigerung
  Gefahr  verbunden  ist.  Im
Falle  der  Wertminderung  ist  außer
der  Androhung  erforderlich,  daß  der
Pfandg.  dem  Verpfänder  zur  Leistung
anderweitiger  Sicherheit  eine  angemessene
  Frist  bestimmt  hat  und  diese
verstrichen  ist.

Der  Pfandg.  hat  den  Verpfänder
von  der  Versteigerung  unverzüglich  zu
benachrichtigen;  im  Falle  der  Unterlassung
  ist  er  zum  Schadensersatze
verpflichtet.

Die  Androhung,  die  Fristbestimmung
  und  die  Benachrichtigung
dürfen  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich
  sind.  1266.

Hat  das  Pfand  einen  Börsen=  oder
Marktpreis,  so  kann  der  Pfandg.  den
Verkauf  aus  freier  Hand  durch  einen
zu  solchen  Verkäufen  öffentlich  ermächtigten
  Handelsmäkler  oder  durch
eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte
  Person  zum  laufenden  Preise
bewirken.  1235,  1266,  1295.

Der  Pfandg.  ist  verpflichtet,  das
Pfand  nach  dem  Erlöschen  des  Pfandrechts
  dem  Verpfänder  zurückzugeben.

Der  Verpfänder  kann  die  Rückgabe
des  Pfandes  gegen  Befriedigung  des
Pfandg.  verlangen,  sobald  der
Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.
1266.

Die  Befriedigung  des  Pfandg.  durch
den  Verpfänder  kann  auch  durch
Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung
erfolgen.  1266.

Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche
        <pb n="266" />
        Glüubiger

8

Schuldner,  so  geht,  soweit  er  den
Pfandg.  befriedigt,  die  Forderung  auf
ihn  über.  Die  für  einen  Bürgen
geltenden  Vorschriften  des  8  774
finden  entsprechende  Anwendung.  1266.

;  Die  Ersatzansprüche  des  Verpfänders
Verwegen

  Veränderungen  oder
schlechterungen  des  Pfandes  sowie  die
Ansprüche  des  Pfandg.  auf  Ersatz
von  Verwendungen  oder  auf  Gestattung
  der  Wegnahme  einer  Einrichtung
  verjähren  in  sechs  Monaten.
Die  Vorschriften  des  §  558  Abs.  2,
3  finden  entsprechende  Anwendung.
1266.

Wird  das  Recht  des  Pfandg.  beeinträchtigt,
  so  finden  auf  die  Ansprüche
des  Pfandg.  die  für  die  Ansprüche

261

—  —  —  —

 

aus  dem  Eigentume  geltenden  Vorschriften

  entsprechende
1266.

1228  Die  Befriedigung  des  Pfandg.  aus

1229

1230

dem  Pfande  erfolgt  durch  Verkauf.
Der  Pfandg.  ist  zum  Verkaufe  berechtigt,
  sobald  die  Forderung  ganz
oder  zum  Teil  sällig  ist.  Besteht
der  geschuldete  Gegenstand  nicht  in
Geld,  so  ist  der  Verkauf  erst  zulässig,
wenn  die  Forderung  in  eine  Geldforderung
  übergegangen  ist.  1243,
1266,  1282,  1283,  1294—1296.

Eine  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  getroffene  Vereinbarung,

nach  welcher  dem  Pfandg.,  falls  er
nicht  oder  nicht  rechtzeitig  befriedigt
wird,  das  Eigentum  an  der  Sache
zufallen  oder  übertragen  werden  soll,
ist  nichtig.  1266,  1277.

Unter  mehreren  Pfändern  kann  der
Pfandg.,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist,  diejenigen  auswählen,
welche  verkauft  werden  sollen.  Er

kann  nur  so  viele  Pfänder  zum  Verkaufe

  bringen,  als  zu  seiner  Befriedigung
  erforderlich  sind.  1243,
1266.

Anwendung.

1
6

 

 

 

8
1231

1232

1233

1234

Gläubiger

Ist  der  Pfandg.  nicht  im  Alleinbesitze
  des  Pfandes,  so  kann  er  nach
dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
die  Herausgabe  des  Pfandes  zum
Zwecke  des  Verkaufs  fordern.  Auf
Verlangen  des  Verpfänders  hat  an
Stelle  der  Herausgabe  die  Ablieferung
an  einen  gemeinschaftlichen  Verwahrer
zu  erfolgen;  der  Verwahrer  hat  sich
bei  der  Ablieferung  zu  verpflichten,
das  Pfand  zum  Verkaufe  bereitzustellen.
  1266.

Der  Pfandg.  ist  nicht  verpflichtet,
einem  ihm  im  Range  nachstehenden
Pfandg.  das  Pfand  zum  Zwecke  des
Verkaufs  herauszugeben.  Ist  er  nicht
im  Besitze  des  Pfandes,  so  kann  er,
sofern  er  nicht  selbst  den  Verkauf  betreibt,
  dem  Verkaufe  durch  einen  nachstehenden
  Pfandg.  nicht  widersprechen.
1266.

Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  nach
den  Vorschriften  der  §§  1234—1240
zu  bewirken.

Hat  der  Pfandg.  für  sein  Recht
zum  Verkauf  einen  vollstreckbaren
Titel  gegen  den  Eigentümer  erlangt,
so  kann  er  den  Verkauf  auch  nach
den  für  den  Verkauf  einer  gepfändeten
Sache  geltenden  Vorschriften  bewirken
lassen.  1244,  1266.

Der  Pfandg.  hat  dem  Eigentümer
den  Verkauf  des  Pfandes  vorher  anzudrohen
  und  dabei  den  Gelobetrag
zu  bezeichnen,  wegen  dessen  der  Verkauf
  stattfinden  soll.  Die  Androhung
kann  erst  nach  dem  Eintritte  der

Verkaufsberechtigung  erfolgen;  sie
darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich
  ist.

Der  Verkauf  darf  nicht  vor  dem
Ablaufe  eines  Monats  nach  der  Androhung
  erfolgen.  Ist  die  Androhung
unthunlich,  so  wird  der  Monat  von
dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
an  berechnet.  1233,  1245,  1266.
        <pb n="267" />
        Gläubiger

8
1238  Das  Pfand  darf  nur  mit  der  Begemacht

  wird.

1239

1241

1242

1243

eine  fremde  Schuld  heftet.
1245,  1246,  1266.

stimmung  verkauft  werden,  daß  der
Käufer  den  Müüthaid  sofort  bar  zu

lustig  *  ½  wenn  dies  nicht  geschieht.


von  —n  Pfanoe.  enpfangen  anzusehen;
  die  Rechte  des  Pfandg.  gegen
den  Ersteher  bleiben  unberührt.  Unterbleibt

  die  sofortige  Entrichtung  des
Kaufpreises,  so  gilt  das  Gleiche,
wenn  nicht  vor  dem  Schluse  des

"1233,  1246  1246,
1266.

Der  Pfandg.  und  der  Eigentümer
können  bei  der  Versteigerung  mitbieten.


ihm  empfangen  anzusehen.

Das  Gebot  des  Eigentümers  darf
zurückgewiesen  werden,  wenn  nicht
der  iin  bar  a  wird.
Schuldners,  wenn  das  Pfand  für
1233,

Der  Pfandg.  hat  den  Eigentümer
von  dem  Verkaufe  des  Pfandes  und

dem  Ergebnis  unverzüglich  zu  benachrichtigen,

  sofern  nicht  die  Benachrichtigung
  unthunlich  ist.  1266.
Durch  die  rechtmäßige  Veräuperung

des  Pfandes  erlangt  der  Erwerber

die  gleichen  Rechte,  wie  wenn  er  die

Sache  von  dem  Eigentümer  erworben
Dies  gilt  auch  dann,  wenn
vem  Pfandg.  der  Zuschlag  erteilt

wird.  1266.

Die  Veräußerung  des  Pfandes  ist
nicht  rechtmäßig,

wenn  gegen  die
uasche  ünr  des  r  1228  1  2,  des

Exfolgte  *(  Verkauf  ohne  biese

 

 

Erhält  der  Pfandg.  den  Zuschlag,
  so  ist  der  Kaufpreis  als  von

i

Das

 

265

8

1245

1247

1248

1249

1250

Gläubiger

§  1237  Satz  1  oder  des  §  1240
verstoßen  wird.

Verletzt  der  Pfandg.  eine  andere

für  den  Verkauf  geltende  Vorschrift,
so  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet,
  wenn  ihm  ein  Verschulden
zur  Last  fällt.  1266.
Der  Eigentümer  und  der  Pfandg.
können  eine  von  den  Vorschriften  der
§§  1234—1240  abweichende  Art  des
Pfandverkaufs  vercinbaren.  Steht
einem  Dritten  an  dem  Pfande  ein
Recht  zu,  das  durch  die  Veräußerung
erlischt,  so  ist  die  Zustimmung  des
Dritten  erforderlich.  Die  Zustimmung
ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,
zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist
unwiderruflich.

Auf  die  Beobachtung  der  Vorschriften
  der  §§  1235,  1237  Satz  1,
1240  kann  nicht  vor  dem  Eintritte
der  Verkaufsberechtigung  verzichtet
werden.  1266,  1277.

Soweit  der  Erlös  aus  dem  Pfande
dem  Pfandg.  zu  seiner  Befriedigung
gebührt,  gilt  die  Forderung  als  von
dem  Eigentümer  berichtigt.  Im  übrigen
tritt  der  Erlös  an  die  Stelle  des
Pfandes.  1266.

Bei  dem  Verkaufe  des  Pfandes  gilt
zu  Gunsten  des  Pfandg.  der  Verpfänder
  als  der  Eigentümer,  es  sei
denn,  daß  der  Pfandg.  weiß,  daß  der
Verpfänder  nicht  der  Eigentümer  ist.
1266.

Wer  durch  die  Veräußerung  des
Pfandes  ein  Recht  an  dem  Pfande
verlieren  würde,  kann  den  Pfandg.
befriedigen,  sobald  der  Schuldner  zur
Leistung  berechtigt  ist.  Die  Vorschriften
  des  §  268  Abs.  2,  3  finden
entsprechende  Anwendung.  1266.

Mit  der  Übertragung  der  Forderung

geht  das  Pfandrecht  auf  den  neuen
G.  über.  Das  Pfandrecht  kann  nicht
ohne  die  Forderung  übertragen  werden.
        <pb n="268" />
        Gläubiger

8

1251

1253

1255

1258

Wird  bei  der  Übertragung  der
Forderung  der  Übergang  des  Pfandrechts
  ausgeschlossen,  so  erlischt  das
Pfandrecht.  1266.

Der  neue  Pfandg.  kann  von  dem  bisherigen
  Pfandg.  die  Herausgabe  des
Pfandes  verlangen.

Mit  der  Erlangung  des  Besitzes

tritt  der  neue  Pfandg.  an  Stelle  des  bisherigen
  Pfandg.  in  die  mit  dem  Pfandrechte
  verbundenen  Verpflichtungen
gegen  den  Verpfänder  ein.  Erfüllt
er  die  Verpflichtungen  nicht,  so  haftet
für  den  von  ihm  zu  ersetzenden
Schaden  der  bisherige  Pfandg.  wie  ein
Bürge,  der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage
  verzichtet  hat.  Die  Haftung  des
bisherigen  Pfandg.  tritt  nicht  ein,
wenn  die  Forderung  kraft  Gesetzes
auf  den  neuen  Pfandg.  übergeht  oder
ihm  auf  Grund  einer  g.  Verpflichtung
abgetreten  wird.  1266.
Das  Pfandrecht  erlischt,  wenn  der
Pfandg.  das  Pfand  dem  Verpfänder
oder  dem  Eigentümer  zurückgiebt.  Der
Vorbehalt  der  Fortdauer  des  Pfandrechts
  ist  unwirksam.

Ist  das  Pfand  im  Besitze  des
Verpfänders  oder  des  Eigentümers,
so  wird  vermutet,  daß  das  Pfand  ihm
von  dem  Pfandg.  zurückgegeben  worden
sei.  Diese  Vermutung  gilt  auch  dann,
wenn  sich  das  Pfand  im  Besitz  eines
Dritten  befindet,  der  den  Besitz  nach
der  Entstehung  des  Pfandrechts  von
dem  Verpfänder  oder  dem  Eigentümer
erlangt  hat.  1266.

Zur  Aufhebung  des  Pfandrechts  durch

Rechtsgeschäft  genügt  die  Erklärung

des  Pfandg.  gegenüber  dem  Verpfänder
oder  dem  Eigentümer,  daß  er  das
Pfandrecht  aufgebe.  1266.

Besteht  ein  Pfandrecht  an  dem  Anteil
  eines  Miteigentümers,  so  übt  der
Pfandg.  die  Rechte  aus,  die  sich  aus
der  Gemeinschaft  der  Miteigentümer

 

–

 

 

 

 

266

1

8

2

60

Gläubiger

in  Ansehung  der  Verwaltung  der
Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung
ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
kann  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  des  Pfandg.  nur  von  dem
Miteigentümer  und  dem  Pfandg.  gemeinschaftlich
  verlangt  werden.  Nach
dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
kann  der  Pfandg.  die  Aufhebung  der
Gemeinschaft  verlangen,  ohne  daß  es
der  Zustimmung  des  Miteigentümers
bedarf;  er  ist  nicht  an  eine  Vereinbarung
  gebunden,  durch  welche  die
Miteigentümer  das  Recht,  die  Aufhebung
  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,
für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt
haben.

Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben,
so  gebührt  dem  Pfandg.  das  Pfandrecht
  an  den  Gegenständen,  welche  an
die  Stelle  des  Anteils  treten.

Das  Recht  des  Pfandg.  zum  Verkaufe
  des  Anteils  bleibt  unberührt.
Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  an
einem  im  Schiffsregister  eingetragenen
Schiffe  ist  die  Einigung  des  Eigentümers
  des  Schiffes  und  des  G.
darüber,  daß  dem  G.  das  Pfandrecht
zustehen  soll,  und  die  Eintragung  des
Pfandrechts  in  das  Schiffsregister
erforderlich.  Die  Vorschriften  des
§  873  Abs.  2,  878  finden  entsprechende
  Anwendung.

In  der  Eintragung  müssen  der  G.,
der  Geldbetrag  der  Forderung  und,
wenn  die  Forderung  verzinslich  ist,
der  Zinssatz  angegeben  werden.  Zur
näheren  Bezeichnung  der  Forderung
kann  auf  die  Eintragungsbewilligung
Bezug  genommen  werden.

1265  s.  Hypothek  1121.
1266  Die  Vorschriften  der  §§  1205—  1257

finden  insoweit  keine  Anwendung,  als
sich  daraus,  daß  der  Pfandg.  nicht
        <pb n="269" />
        Gläubiger

8

1267

den  Besitz  des  Schiffes  erlangt,  Abweichungen
  ergeben.  In  dem  Falle

des  §  1254  tritt  an  die  Stelle  des

Anspruchs  auf  Rückgabe  des  Pfandes

das  Recht,  die  Aufhebung  des  Pfand-1272.

gegen  Be--friedigung
  des  Pfandg.  die  Auszur
  Löschung  des
Pfandrechts  erforderlichen  Urkunden

rechts  zu  verlangen.  1259,

Der  Verpfänder  kann
händigung  der

verlangen.  Das  gleiche  Recht  steht
dem  persönlichen  Schuldner  zu,  wenn
er  ein  rechtliches  Interesse  an  der
Berichtigung  des  Schiffsregisters  hat.
1259,  1272.

1268  Der  Pfandg.  kann  seine  Befriedigung

1269  Ist  der  G.  unbekannt,

1270

aus  dem  Schiffe  und  dem  Zubehöre
nur  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
Titels  nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung
  geltenden  Vorschriften
suchen.  1259,  1272.

so  kann  er
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
mit  seinem  Pfandrecht  ausgeschlossen
werden,  wenn  die  im  8  1170  oder

267

 

 

—

die  im  §  1171  für  die  Ausschließung

eines  Hypothekeng.  bestimmten  Voraussetzungen
  vorliegen.  Mit  der  Erlassung
  des  Ausschlußurteils  erlischt
das  Pfandrecht.  Die  Vorschrift  des
§  1171  Abs.  3  findet  Anwendung.
1259,  1272.

s.  Hypothek  1188,  1189.

1275  Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine  Leistung

Anwendung.

gefordert  werden  kann,  Gegenstand
des  Pfandrechts,  so  finden  auf  das
Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Pfandg.
und  dem  Verpflichteten  die  Vorschriften,
welche  im  Falle  der  Übertragung  des
Rechtes  für  das  Rechtsverhältnis
zwischen  dem  Erwerber  und  dem
Verpflichteten  gelten,  und  im  Falle
einer  nach  §  1217  Abs.  1  getroffenen
gerichtlichen  Anordnung  die  Vorschrift
des  §  1070  Abs.  2  entsprechende
«  1273.

—  —.—.—  —.—.  —

8
1276

1277

1280

1281

1282

Gläubiger

Ein  verpfändetes  Recht  kann  durch
Rechtsgeschäft  nur  mit  Zustimmung
des  Pfandg.  aufgehoben  werden.  Die
Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber
zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie
erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.  Die
Vorschrift  des  §  876  Satz  3  bleibt
unberührt.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  einer
Anverung  des  Rechtes,  sofern  sie  das
Pfandrecht  beeinträchtigt.  1273.
Der  Pfandg.  kann  seine  Befriedigung
aus  dem  Rechte  nur  auf  Grund  eines
vollstreckbaren  Titels  nach  den  für
die  Zwangsvollstreckung  geltenden
Vorschriften  suchen,  sofern  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist.  Die  Vorschriften
  des  §  1229  und  des  §  1245

Abs.  2  bleiben  unberührt.  1273,
1282.
Die  Verpfändung  einer  Forderung,

zu  deren  Übertragung  der  Abtretungsvertrag
  genügt,  ist  nur  wirksam,  wenn
der  G.  sie  dem  Schuldner  anzeigt.
1273,  1279.

Der  Schuldner  kann  nur  an  den
Pfandg.  und  den  G.  gemeinschaftlich
leisten.  Jeder  von  beiden  kann  verlangen,
  daß  an  sie  gemeinschaftlich
geleistet  wird;  jeder  kann  statt  der
Leistung  verlangen,  daß  die  geschuldete
Sache  für  beide  hinterlegt  oder,  wenn
sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,
an  einen  gerichtlich  zu  bestellenden
Verwahrer  abgeliefert  wird.  1273,
1279,  1284,  1287,  1288.

Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228
Abs.  2  eingetreten,  so  ist  der  Pfandg.
zur  Einziehung  der  Forderung  berechtigt
  und  kann  der  Schuldner  nur
an  ihn  leisten.  Die  Einziehung  einer
Geldforderung  steht  dem  Pfandg.  nur
insoweit  zu,  als  sie  zu  seiner  Befriedigung
  erforderlich  ist.  Soweit  er
zur  Einziehung  berechtigt  ist,  kann  er
auch  verlangen,  daß  ihm  die  Geld-
        <pb n="270" />
        Gläubiger

9
d

1283

forderung  an  Zahlungsstatt  abgetreten
wird.

Zu  anderen  Verfügungen  über  die

Forderung  ist  der  Pfandg.  nicht  berechtigt;
  das  Recht,  die  Befriedigung
aus  der  Forderung  nach  §  1277  zu
suchen,  bleibt  unberührt.  1273,  1279,
1284,  1287,  1288.
Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten
Forderung  von  einer  Kündigung  ab,
so  bedarf  der  G.  zur  Kündigung  der
Zustimmung  des  Pfandg.  nur,  wenn
dieser  berechtigt  ist,  die  Nutzungen  zu
ziehen.

Die  Kündigung  des  Schuldners  ist
nur  wirksam,  wenn  sie  dem  Pfandyg.
und  dem  G.  erklärt  wird.

Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228
Abs.  2  eingetreten,  so  ist  auch  der
Pfandg.  zur  Kündigung  berechtigt;
für  die  Kündigung  des  Schuldners
genügt  die  Erklärung  gegenüber  dem
Pfandg.  1273,  1279,  1284.

2

—

68

 

Die  Vorschriften  der  §§  1281—  1283

finden  keine  Anwendung,  soweit  der
Pfandg.  und  der  G.  ein  anderes
vereinbaren.  1273,  1279.

1285  Hat  die  Leistung  an  den  Pfandg.

und  den  G.  gemeinschaftlich  zu  erfolgen,
so  sind  beide  einander  verpflichtet,  zur
Einziehung  mitzuwirken,  wenn  die
Forderung  fällig  ist.

Soweit  der  Pfandg.  berechtigt  ist,

die  Forderung  ohne  Mitwirkung  des

G.  einzuziehen,  hat  er  für  die  ordnungsmäßige
  Einziehung  zu  sorgen.  Von
der  Einziehung  hat  er  den  G.  unverzüglich

  zu  benachrichtigen,  sofern

nichtdie  Benachrichtigung  unthunlichist.
1273,  1279.

Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten
Forderung  von  einer  Kündigung  ab,
so  kann  der  Pfandg.,  sofern  nicht  das
Kündigungsrecht  ihm  zusteht,  von  dem
G.  die  Kündigung  verlangen,  wenn
die  Einziehung  der  Forderung  wegen

 

 

8

Gläubiger

Gefährdung  ihrer  Sicherheit  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  Unter
der  gleichen  Voraussetzung  kann  der
G.  von  dem  Pfandg.  die  Zustimmung
zur  Kündigung  verlangen,  sofern  die
Zustimmung  erforderlich  ist.  1273,
1279.

1287  Leistet  der  Schuldner  in  Gemäßheit

1288

der  §§  1281,  1282,  so  erwirbt  mit
der  Leistung  der  G.  den  geleisteten
Gegenstand  und  der  Pfandg.  ein
Pfandrecht  an  dem  Gegenstande.
Besteht  die  Leistung  in  der  übertragung
des  Eigentums  an  einem  Grundstücke,
so  erwirbt  der  Pfandg.  eine  Sicherungshypothek.
  1273,  1279.

Wird  eine  Geldforderung  in  Gemäß-=heit
  des  §  1281  eingezogen,  so  sind
der  Pfandg.  und  der  G.  einander
verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,  daß  der
eingezogene  Betrag,  soweit  es  ohne
Beeinträchtigung  des  Interesses  des
Pfandg.  thunlich  ist,  nach  den  für  die
Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden
Vorschriften  verzinslich  angelegt  und
gleichzeitig  dem  Pfandg.  das  Pfandrecht
  bestellt  wird.  Die  Art  der  Anlegung
  bestimmt  der  G.

Erfolgt  die  Einziehung  in  Gemäßheit
  des  §  1282,  so  gilt  die  Forderung
  des  Pfandg.,  soweit  ihm  der
eingezogene  Betrag  zu  seiner  Befriedigung
  gebührt,  als  von  dem  G.
berichtigt.  1273,  1279.

9  Das  Pfandrecht  an  einer  Forderung

erstreckt  sich  auf  die  Zinsen  der  Forderung.
  Die  Vorschriften  des  §  1123
Abs.  2  und  der  8§8  1124,  1125
finden  entsprechende  Anwendung;  an
die  Stelle  der  Beschlagnahme  triit
die  Anzeige  des  Pfandg.  an  den
Schuldner,  daß  er  von  dem  Einziehungsrechte
  Gebrauch  mache.  1273,
1279.

1290  Bestehen  mehrere  Pfandrechte  an  einer
        <pb n="271" />
        Gläubiger  —  269  —
§  Forderung,  so  ist  zur  Einziehung  nur  8
derjenige  Pfandg.  berechtigt,  dessen
Pfandrecht  den  übrigen  Pfandrechten  1201

1292

1294

1295

1296

1109

1200

vorgeht.  1273,  1279.
Zur  Verpfändung  eines  Wechssels

oder  eines  anderen  Papiers,

*  coenagt  dee  Einigung  des  G.

des  indossierten  Papiers.  1273.

Ist  ein  Wechsel,  ein  anderes  Papier,
das  durch  Indossament  übertragen

werden  kann,  oder  ein  Inhaberpapier

Gegenstand  des  Pfandrechts,  so  ist,
auch  wenn  die  Voraussetzungen  des
§  1228  Absl.  2  noch  nicht  eingetreten
sind,  der  Pfandg.  zur  Einziehung

und,  falls  Kündigung  erforderlich  ist,

zur  Kündigung  berechtigt  und  kann
der  Schuldner  nur  an  ihn  leisten.
1273.

Hat  ein  verpfändetes  Papier,  das
durch  Indossament  übertragen  werden
kann,  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,
  so  ist  der  G.  nach  dem  Eintritte
  der  Voraussetzungen  des  §  1228
Abs.  2  berechtigt,  das  Papier  nach
§  1221  verkaufen  zu  lassen.  1273.

Das  Pfandrecht  an  einem  Wertpapier

erstreckt  sich  auf  die  zu  dem  Papiere
gehörenden  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheine
  nur  dann,  wenn  sie
dem  Pfandg.  übergeben  sind.  Der
Verpfänder  kann,  sofern  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist,  die  Herausgabe

der  Scheine  verlangen,  soweit  sie  vor

das

 

und  des  Pfandg.  und  die  Übergabe

 

l

 

dem  Eintritte  der  Voraussetzungen

des

Neallasten.

s.  Schuldverhältnis  432.

s.  Vorkaufsrecht  1104.
Rentenschuld.

Die  Zahlung  der  Ablösungssumme

8  1228  Abs.  2  fällig  werden.

i

l

an  den  G.  hat  die  gleiche  Wirkung

1202

704
528

Gläubiger

wie  die  Zahlung  des  Kapitals  einer
Grundschuld.
Das  Recht  zur  Ablösung  einer  Rentenschuld
  steht  dem  Eigentümer  zu.
Dem  G.  kann  das  Recht,  die  Ablösung
  zu  verlangen,  nicht  eingeräumt
werden.  Im  Falle  des  §  1133  Satz  2
ist  der  G.  berechtigt,  die  Zahlung  der
Ablösungssumme  aus  dem  Grundstücke
zu  verlangen.
Hat  der  Eigentümer  die  Rentenschuld
gekündigt,  so  kann  der  G.  nach  dem
Ablaufe  der  Kündigungsfrist  die
Zahlung  der  Ablösungssumme  aus
dem  Grundstücke  verlangen.
Sachen  s.  Miete  563.
Schenkung  s.  Leibrente  760.
Schuldverhältnis.

362—371  Erfüllung.

362

363

364

366

Das  Schuldverhältnis  erlischt,  wenn
die  geschuldete  Leistung  an  den  G.
bewirkt  wird.
Hat  der  G.  eine  ihm  als  Erfüllung
angebotene  Leistung  als  Erfüllung
angenommen,  so  trifft  ihn  die  Beweislast,
  wenn  er  die  Leistung  deshalb
nicht  als  Erfüllung  gelten  lassen  will,
weil  sie  eine  andere  als  die  geschuldete
Leistung  oder  weil  sie  unvollständig
gewesen  sei.
Das  Schuldverhältnis  erlischt,  wenn
der  G.  eine  andere  als  die  geschuldete
Leistung  an  Erfüllungsstatt  annimmt.
Übernimmt  der  Schuldner  zum
Zwecke  der  Befriedigung  des  G.  diesem
gegenüber  eine  neue  Verbindlichkeit,  so
ist  im  Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß
er  die  Verbindlichkeit  an  Erfüllungsstatt
  übernimmt.
Ist  der  Schuldner  dem  G.  aus
mehreren  Schuldverhältnissen  zu  gleichartigen
  Leistungen  verpflichtet  und
reicht  das  von  ihm  Geleistete  nicht
zur  Tilgung  sämtlicher  Schulden  aus,
so  wird  diejenige  Schuld  getilgt,  welche
er  bei  der  Leistung  bestimmt.
        <pb n="272" />
        Gläubiger

8

ð

367

368

369

371

Trifft  der  Schuldner  keine  Bestimmung,
  so  wird  zunächst  die  fällige
Schuld,  unter  mehreren  fälligen
Sd  ulden  diejenige,  welche  dem  G.
geringere  Sicherheit  bietet,
mehreren
Schuloner  lästigere,  unter  mehreren
gleich  lästigen  die  ältere  Schuld  und
bei  gleichem  Alter  jede  Schuld  verismäßi

  396.
Hat  der  Schuldner  außer  der  Hauptleistung
  Zinsen  und  Kosten  zu  entrichten,
  so  wird  eine  zur  Tilgung  der
ganzen  Schuld  nicht  ausreichende
Leistung  zunächst  auf  die  Kosten,  dann
auf  die  Zinsen  und  zuletzt  auf  die
Hauptleistung  angerechnet.

Bestimmt  der  Schuldner  eine  andere
Anrechnung,  so  kann  der  G.  die  Annahme
  der  Leistung  ablehnen.  396.
Der  G.hat  gegen  Empfang  der  Leistung
auf  Verlangen  ein  schriftliches  Empfangsbekenntnis
  (Quittung)  zu  erteilen.
  Hat  der  Schuldner  ein  rechtliches
  Interesse,  daß  die  Quittung  in
anderer  Form  erteilt  wird,  so  kann
er  die  Erteilung  in  dieser  Form  verlangen.


Die  Kosten  der  Quittung  hat  der
Schuldner  zu  tragen  und  vorzuschießen,

sofern  nicht  aus  den  zwischen  ihm  und

dem  G.  bestehenden  Rechtsverhältnisse
sich  ein  anderes  ergiebt.

Treten  infolge  einer  Übertragung
der  Forderung  oder  im  Wege  der
Erbfolge  an  die  Stelle  des  ursprünglichen

  G.  mehrere  G.,  so  fallen  die

Mehrkosten  den  G.  zur  Last.

Ist  über  die  Forderung  ein  Schuldschein
  ausgestellt  worden,  so  kann  der
Schuloner  neben  der  Quittung  Rückgabe
  des  Schuldscheins  verlangen.
Behauptet  der  G.,  zur  Rückgabe  außer
stande  zu  sein,  so  kann  der  Schuldner
das  öffentlich  beglaubigte  Anerkenntnis
verlangen,  daß  die  Schuld  erloschen  sei.

unter
gleich  sicheren  die  dem

l
1

—  —-.

 

8

Gläubiger

372—380  Hinterlegung.

372

373

374

Geld,  Wertpapiere  und  sonstige  Urkunden
  sowie  Kostbarkeiten  kann  der
Schuldner  bei  einer  dazu  bestimmten
öffentlichen  Stelle  für  den  G.  hinterlegen,
  wenn  der  G.  im  Verzuge  der
Annahme  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Schuldner  aus  einem  anderen  in
der  Person  des  G.  liegenden  Grunde
oder  infolge  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit
  beruhenden  Ungewißheit  über
die  Person  des  G.  seine  Verbindlichkeit
nicht  oder  nicht  mit  Sicherheit  erfüllen
kann.  383.

Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine
Leistung  des  G.  zu  leisten  verpflichtet,
so  kann  er  das  Recht  des  G.  zum
Empfange  der  hinterlegten  Sache  von
der  Bewirkung  der  Gegenleistung  abhängig
  machen.

Die  Hinterlegung  hat  bei  der  Hinterlegungsstelle
  des  Leistungsorts  zu
erfolgen;  hinterlegt  der  Schuldner  bei
einer  anderen  Stelle,  so  hat  er  dem
G.  den  daraus  entstehenden  Schaden
zu  ersetzen.

Der  Schuldner  hat  dem  G.  die
Hinterlegung  unverzüglich  anzuzeigen;
im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum
Schadensersatze  verpflichtet.  Die  Anzeige
  darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich
  ist.

376  Der  Schuldner  hat  das  Recht,  die

hinterlegte  Sache  zurückzunehmen.
Die  Rücknahme  ist  ausgeschlossen:

1.  Wenn  der  Schuldner  der  Hinterlegungsstelle

  erklärt,  daß  er  auf
das  Recht  zur  Rücknahme  verzichte;


4.  wenn  der  G.  der  Hinterlegungsstelle
  die  Annahme  erklärt;

3.  Wenn  der  Hinterlegungsstelle  ein
zwischen  dem  G.  und  dem  Schuldner
ergangenes  rechtskräftiges  Urteil
vorgelegt  wird,  das  die  Hinterlegung
  für  rechtmäßig  erklärt.

1#
        <pb n="273" />
        Gläuviger

8
378

379

380

381

382

383

Ist  die  Rücknahme  der  hinterlegten
Sache  ausgeschlossen,  so  wird  der
Schuldner  durch  die  Hinterlegung  von

seiner  Verbindlichkeit  in  gleicher  Weise

befreit,  wie  wenn  er  zut  Zeit  der
Hinterlegung  an  den  G.  geleistet  hätte.
Ist  die  Rücknahme  der  hinterlegten
Sache  nicht  ausgeschlossen,  so  kann
der  Schuldner  den  G.  auf  die  hinterlegte
  Sache  verweisen.

Solange  die  Sache  hinterlegt  ist,

271

i

.-—.———.-.—-«-..--—

trägt  der  G.  die  Gefahr  und  ist  der

Schuldner  nicht  verpflichtet,  Zinsen
zu  zahlen  oder  Ersatz  für  nicht  gezogene
  Nutzungen  zu  leisten.

Nimmt  der  Schuldner  die  hinterlegte
  Sache  zurück,  so  gilt  die  Hinterlegung
  als  nicht  erfolgt.

Soweit  nach  den  für  die  Hinterlegungsstelle
  geltenden  Bestimmungen  zum

Nachweise  der  Empfangsberechtigung
des  G.  eine  diese  Berechtigung  anerkennende

  Erklärung  des  Schuldners
erforderlich  oder  genügend  ist,  kann

der  G.  von  dem  Schuldner  die  Abgabe
  der  Erklärung  unter  denselben
unter
denen  er  die  Leistung  zu  fordern  be-Voraussetzungen

  verlangen,

lechtigt  sein  würde,  wenn  die  Hinterlegung
  nicht  erfolgt  wäre.

Die  Kosten  der  Hinterlegung  fallen

dem  G.  zur  Last,  sofern  nicht  der
Schuldner  die
zurücknimmt.

Das  Recht  des  G.  auf  den  hinterlegten

  Betrag  erlischt  mit  dem  Ablaufe
  von  dreißig  Jahren  nach  dem
Empfange  der  Anzeige  von  der  Hinterlegung,
  wenn  nicht  der  G.  sich  vorher
bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet;
der  Schuldner  ist  zur  Räcknahme  bezur

  Rücknahme  verzichtet  hat.

zur  Hinterlegung  nicht  geeignet,  so
kann  der  Schuldner  sie  im  Falle  des

–½—

hinterlegte  Sache

Ist  die  geschuldete  bewegliche  Sache

 

8

384

386

Gläubiger

Verzugs  des  G.  am  Liistungsorte
versteigern  lassen  und  den  Erlös
hinterlegen.  Das  Gleiche  gilt  in  den
Fällen  des  §  372  Satz  2,  wenn  der
Verderb  der  Sache  zu  besorgen  oder
die  Aufbewahrung  mit  unverhältnismäßigen
  Kosten  verbunden  ist.

Die  Versteigerung  der  geschuldeten
Sache  ist  erst  zulässig,  nachdem  sie
dem  G.  angedroht  worden  ist;  die
Androhung  darf  unterbleiben,  wenn
die  Sache  dem  Verderb  ausgesetzt  und
mit  dem  Aufschube  der  Versteigerung
Gefahr  verbunden  ist.

Der  Schuldner  hat  den  G.  von
der  Versteigerung  unverzüglich  zu  benachrichtigen;
  im  Falle  der  Unterlassung
  ist  er  zum  Schadensersatze
verpflichtet.

Die  Androhung  und  die  Benachrichtigung
  dürfen  unterbleiben,  wenn
sie  unthunlich  sind.

Die  Kosten  der  Versteigerung  der
geschuldeten  Sache  oder  des  nach
§  385  erfolgten  Verkaufs  fallen  dem
G.  zur  Last,  sofern  nicht  der
Schuloner  den  hinterlegten  Erlös  zurücknimmt.


387—396  Aufrechnung.

392

397
397

Durch  die  Beschlagnahme  einer  Forderung
  wird  die  Aufrechnung  einer  dem
Schuldner  gegen  den  G.  zustehenden
Forderung  nur  dann  ausgeschlossen,
wenn  der  Schuldner  seine  Forderung
nach  der  Beschlagnahme  erworben
hat  oder  wenn  seine  Forderung  erst
nach  der  Beschlagnahme  und  später
als  die  in  Beschlag  genommene  Forderung
  fällig  geworden  ist.
Erlaß.
Das  Schuldverhältnis  erlischt,  wenn
der  G.  dem  Schuldner  durch  Vertrag
die  Schuld  erläßt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  G.
durch  Vertrag  mit  dem  Schuldner
        <pb n="274" />
        Gläubiger

5
8

anerkennt,  daß  das  Schuldverhällnis
nicht  bestehe.

398—413  Übertragung  der  Forderung.

398

399

401

402

403

404

405

Eine  Forderung  kann  von  dem  G.
durch  Vertrag  mit  einem  anderen  auf
diesen  übertragen  werden  (Abtretung).
Mit  dem  Abschlusse  des  Vertrags
tritt  der  neue  G.  an  die  Stelle  des
bisherigen  G.

Eine  Forderung  kann  nicht  abgetreten
werden,  wenn  die  Leistung  an  einen
anderen  als  den  ursprünglichen  G.
nicht  ohne  Veränderung  ihres  Inhalts

erfolgen  kann  oder  wenn  die  Abtretung
  durch  Vereinbarung  mit  dem
Schuldner  ausgeschlossen  ist.  412.
Mit  der  abgetretenen  Forderung  gehen
die  Hypotheken  oder  Pfandrechte,  die
für  sie  bestehen,  sowie  die  Rechte
aus  einer  für  sie  bestellten  Bürgschaft
auf  den  neuen  G.  über.

Ein  mit  der  Forderung  für  den
Fall  der  Zwangsvollstreckung  oder
Konkurses  verbundenes  Vorzugsrecht
kann  auch  der  neue  G.  geltend  machen.
412.  .

Der  bisherige  G.  ist  verpflichtet,  dem
neuen  G.  die  zur  Geltendmachung
der  Forderung  nötige  Auskunft  zu
erteilen  und  ihm  die  zum  Beweise
der  Forderung  dienenden  Urkunden,
soweit  sie  sich  in  seinem  Besitze  befinden,
  auszuliefern.  412.

Der  bisherige  G.  hat  dem  neuen  G.
auf  Verlangen  eine  öffentlich  beglaubigte
  Urkunde  über  die  Abtretung
auszustellen.  Die  Kosten  hat  der
neue  G.  zu  tragen  und  vorzuschießen.
412.

Der  Schuldner  kann  dem  neuen  G.
die  Einwendungen  entgegensetzen,  die
zur  Zeit  der  Abtretung  der  Forderung

gegen  den  bisherigen  G.  begründet

waren.  412.
Hat  der  Schuldner  eine  Urkunde  über
die  Schuld  ausgestellt,  so  kann  er

272

 

 

–

8

406

407

408

Gläubiger

sich,  wenn  die  Forderung  unter  Vorlegung
  der  Urkunde  abgetreten  wird,
dem  neuen  G.  gegenüber  nicht  darauf
berufen,  daß  die  Eingehung  oder  Anerkennung
  des  Schuldverhältnisses
nur  zum  Schein  erfolgt  oder  daß  die
Abtretung  durch  Vereinbarung  mit
dem  ursprünglichen  G.  ausgeschlossen
sei,  es  sei  denn,  daß  der  neue  G.  bei
der  Abtretung  den  Sachverhalt  kannte
oder  kennen  mußte.

Der  Schuldner  kann  eine  ihm  gegen
den  bisherigen  G.  zustehende  Forderung
  auch  dem  neuen  G.  gegenüber
aufrechnen,  es  sei  denn,  daß  er  bei
dem  Erwerbe  der  Forderung  von  der
Abtretung  Kenntnis  hatte  oder  daß
die  Forderung  erst  nach  der  Erlangung
  der  Kenntnis  und  später  als
die  abgetretene  Forderung  fällig  geworden
  ist.  412.

Der  neue  G.  muß  eine  Leistung,  die
der  Schuldner  nach  der  Abtretung  an
den  bisherigen  G.  bewirkt,  sowie  jedes
Rechtsgeschäft,  das  nach  der  Abtretung
zwischen  dem  Schuldner  und  dem
bisherigen  G.  in  Ansehung  der  Forderung
  vorgenommen  wird,  gegen  sich
gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  der
Schuldner  die  Abtretung  bei  der
Leistung  oder  der  Vornahme  des
Rechtsgeschäfts  kennt.

Ist  in  einem  nach  der  Abtretung
zwischen  dem  Schuldner  und  dem
bisherigen  G.  anhängig  gewordenen
Rechtsstreit  ein  rechtskräftiges  Urteil
über  die  Forderung  ergangen,  so  muß
der  neue  G.  das  Urteil  gegen  sich
gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  der
Schuldner  die  Abtretung  bei  dem
Eintritte  der  Rechtshängigkeit  gekannt
hat.  408,  412.

Wird  eine  abgetretene  Forderung  von
dem  bisherigen  G.  nochmals  an  einen
Dritten  abgetreten,  so  finden,  wenn
der  Schuldner  an  den  Dritten  leistet
        <pb n="275" />
        Gläubiger

8

409

410

411

oder  wenn  zwischen  dem  Schuldner
und  dem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft
vorgenommen  oder  ein  Rechtsstreit
anhängig  wird,  zu  Gunsten  des
Schuloners  die  Vorschriften  des  §  407
dem  früheren  Erwerber  gegenüber

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  bereits
abgetretene  Forderung  durch  gerichtlichen

  Beschluß  einem  Dritten  überwiesen

  wird  oder  wenn  der  bisherige
G.  dem  Dritten  gegenüber  anerkennt,
daß  die  bereits  abgetretene  Forderung
kraft  Gesetzes  auf  den  Dritten  übergegangen
  sei.  412.

Zeigt  der  G.  dem  Schuldner  an,  daß

er  die  Forderung  abgetreten  habe,  so

muß  er  dem  Schuldner  gegenüber  die
angezeigte  Abtretung  gegen  sich  gelten

lassen,  auch  wenn  sie  nicht  erfolgt
oder  nicht  wirksam  ist.  Der  Anzeige
steht  es  gleich,  wenn  der  G.  eine
Urkunde  über  die  Abtretung  dem  in
der  Urkunde  bezeichneten  neuen  G.

ausgestellt  hat  und  dieser  sie  dem

Schuldner  vorlegt.

Die  Anzeige  kann  nur  mit  Zustimmung

  desjenigen  zurückgenommen
werden,  welcher  als  der  neue  G.  bezeichnet
  worden  ist.  412.

Der  Schuldner  ist  dem  neuen  G.

gegenüber  zur  Leistung  nur  gegen
Aushändigung  einer  von  dem  bisherigen

  G.  über  die  Abtretung  ausgestellten
  Urkunde  verpflichtet.
neuen  G.  ist  unwirksam,  wenn  sie
ohne  Vorlegung  einer  solchen  Urkunde
erfolgt  und  der  Schuldner  sie  aus

diesem  Grunde  unverzüglich  zurück-  "

weist.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  bisherige  G.  dem
Schuldner  die  Abtretung  schriftlich
angezeigt  hat.  412.

Tritt  eine  Militärperson,  ein  Beamter,

Ehmckse.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Geseszbuches.

273

 

Eine
Kündigung  oder  eine  Mahnung  des

 

 

8

414—
414

415

416

Gläubiger

ein  Geistlicher  oder  ein  Lehrer  an
einer  öffentlichen  Unterrichtsanstalt
den  übertragbaren  Teil  des  Diensteinkommens,
  des  Wartegeldes  oder
des  Ruhegehalts  ab,  so  ist  die  auszahlende
  Kasse  durch  Aushändigung
einer  von  dem  bisherigen  G.  ausgestellten,
  öffentlich  beglaubigten  Urkunde
  von  der  Abtretung  zu  benachrichtigen.
  Bis  zur  Benachrichtigung
gilt  die  Abtretung  als  der  Kasse  nicht
bekannt.

419  Schuldübernahme.

Eine  Schuld  kann  von  einem  Dritten
durch  Vertrag  mit  dem  G.  in  der
Weise  übernommen  werden,  daß  der
Dritte  an  die  Stelle  des  bisherigen
Schuldners  tritt.

Wird  die  Schuldübernahme  von  dem
Dritten  mit  dem  Schuldner  vereinbart,
so  hängt  ihre  Wirksamkeit  von  der
Genehmigung  des  G.  ab.  Die  Genehmigung
  kann  erst  erfolgen,  wenn
der  Schuldner  oder  der  Dritte  dem
G.  die  Schuldübernahme  mitgeteilt
hat.  Bis  zur  Genehmigung  können
die  Parteien  den  Vertrag  ändern  oder
aufheben.

Wird  die  Genehmigung  verweigert,
so  gilt  die  Schuldübernahme  als  nicht
erfolgt.  Fordert  der  Schuldner  oder
der  Dritte  den  G.  unter  Bestimmung
einer  Frist  zur  Erklärung  über  die
Genehmigung  auf,  so  kann  die  Genehmigung
  nur  bis  zum  Ablaufe  der
Frist  erklärt  werden;  wird  sie  nicht
erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.

Solange  nicht  der  G.  die  Genehmigung
  erteilt  hat,  ist  im  Zweifel
der  Übernehmer  dem  Schuldner  gegenüber
  verpflichtet,  den  G.  rechtzeitig
zu  befriedigen.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  der  G.  die  Genehmigung  verweigert.
  416.

Übernimmt  der  Erwerber  eines  Grundstücks
  durch  Vertrag  mit  dem  Ver-18
        <pb n="276" />
        Gläubiger

2
8

äußerer  eine  Schuld  des  Veräußerers,
für  die  eine  Hypothek  an  dem  Grundstücke
  besteht,  so  kann  der  G.  die
Schuldübernahme  nur  genehmigen,
wenn  der  Veräußerer  sie  ihm  mitteilt.
  Sind  seit  dem  Empfange  der
Mitteilung  sechs  Monate  verstrichen,
so  gilt  die  Genehmigung  als  erteilt,
wenn  nicht  der  G.  sie  dem  Veräußerer
gegenüber  vorher  verweigert  hat;  die
Vorschrift  des  §  415  Abs.  2  Satz  2
findet  keine  Anwendung.

Die  Mitteilung  des  Veräußerers
kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Erwerber
als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen
  ist.  Sie  muß  schriftlich
geschehen  und  den  Hinweis  enthalten,
daß  der  Übernehmer  an  die  Stelle
des  bisherigen  Schuldners  tritt,  wenn
nicht  der  G.  die  Verweigerung  innerhalb
  der  sechs  Monate  erklärt.

Der  Veräußerer  hat  auf  Verlangen
des  Erwerbers  dem  G.  die  Schuldübernahme
  mitzuteilen.  Sobald  die
Erteilung  oder  Verweigerung  der
Genehmigung  feststeht,  hat  der  Veräußerer
  den  Erwerber  zu  benachrichtigen.


417  Der  Übernehmer  der  Schuld  kann

418

dem  G.  die  Einwendungen  entgegensetzen,
  welche  sich  aus  dem  Rechtsverhältnisse
  zwischen  dem  G.  und  dem
bisherigen  Schuldner  ergeben.  Eine
dem  bisherigen  Schuldner  zustehende
Forderung  kann  er  nicht  aufrechnen.
Aus  dem  der  Schuldübernahme  zu
Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse
zwischen  dem  übernehmer  und  dem
bisherigen  Schuldner  kann  der  Übernehmer
  dem  G.  gegenüber  Einwendungen
  nicht  herleiten.
Infolge  der  Schuldübernahme  erlöschen
  die  für  die  Forderung  bestellten
Bürgschaften  und  Pfandrechte.  Besteht
  für  die  Forderung  eine  Hypothek,
so  tritt  das  Gleiche  ein,  wie  wenn

274

 

8

419

Gläubiger

der  G.  auf  die  Hypothek  verzichtet.
Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  Bürge  oder  derjenige,
  welchem  der  verhaftete  Gegenstand
  zur  Zeit  der  Schuldübernahme
gehört,  in  diese  einwilligt.

Ein  mit  der  Forderung  für  den

Fall  des  Konkurses  verbundenes  Vorzugsrecht
  kann  nicht  im  Konkurs  über
das  Vermögen  des  Übernehmers
geltend  gemacht  werden.
Übernimmt  jemand  durch  Vertrag
das  Vermögen  eines  anderen,  so
können  dessen  G.,  unbeschadet  der
Fortdauer  der  Haftung  des  bisherigen
Schuldners,  von  dem  Abschlusse  des
Vertrags  an  ihre  zu  dieser  Zeit
bestehenden  Ansprüche  auch  gegen  den
Übernehmer  geltend  machen.

Die  Haftung  des  Übernehmers  beschränkt
  sich  auf  den  Bestand  des
übernommenen  Vermögens  und  die
ihm  aus  dem  Vertrage  zustehenden
Ansprüche.  Beruft  sich  der  Übernehmer
  auf  die  Beschränkung  seiner
Haftung,  so  finden  die  für  die  Haftung
des  Erben  geltenden  Vorschriften  der
§8  1990,  1991  entsprechende  Anwendung.


Die  Haftung  des  Übernehmers  kann
nicht  durch  Vereinbarung  zwischen
ihm  und  dem  bisherigen  Schuldner
ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

420—432  Mehrheit  von  Schuldnern  und  G.
420—427,  431  s.  Gesamtschuldner  —

Schuloverhältnis.

428—430  432  s.  Gesamtgläubiger  —

807

Schuldverhältnis.
Schuldverschreibung.

Werden  Karten,  Marken  oder  ähnliche
Urkunden,  in  denen  ein  G.  nicht  bezeichnet
  ist,  von  dem  Aussteller  unter
Umständen  ausgegeben,  aus  welchen
sich  ergiebt,  daß  er  dem  Inhaber  zu
einer  Leistung  verpflichtet  sein  will,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  793
        <pb n="277" />
        Gläubiger

□

808

236

gegeben,

der

Abs.  1  und  der  §§  794,  796,  797
entsprechende  Anmend  ung.
Wird  eine  Urkunde,  in  welcher  der  G.

 

benannt  ist,  mit  der  Bestimmung  ausdaß

  die  in  der  Urkunde
versprochene  Leistung  an  jeden  Inhaber
bemirkt  e  kann,  sol  wird  der

Inhaber  der  nurkunde  befrei.  Der

Inhaber  ist  nicht  berechtigt,  die  Leistung

zu  verlangen.

Der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung
  der  Urkunde  zur  Leistung
verpflichtet.  Ist  die  Urkunde  abhanden

gekommen  oder  vernichtet,  so  kann  sie,

Vorschriften  finden  Anwendung.
Sicherheitsleistung.

Mit  einer  Buchforderung  gegen  das
Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat
kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von
drei  Vierteilen  des  Kurswerts  der
Wertpapiere  geleistet  werden,  deren
Aushändigung  der  G.  gegen  Löschung
seiner  Forderung  verlangen  kann.  -b

 

Stiftung.

s.  Verein  42.

s.  Verein  49,  50,  52,  53.
Testament.

s.  Schuldverhältnis  4106—408.
5  Eine  Verfüzung  über  einen  Ebschaftsvollstrechung

  oder  der  Arrestvollzihung
durch  den  Konkursverwalter
erfolgt,  ist  im  Falle  des  Eintritts
Nacherbfolge  insoweit  unwirksam,
als  sie  das  Recht  des  Nacherben
vereiteln  oder  beeinträchtigen  würde.

oder

 

Die  Verfügungiistunbeschränktwirksam,
wenn  der  Anspruch  eines  Nachlaßg.

 

Falle  des  Eintritts  der  Nach-Die

  im

 

s“  —  4  —  .s,·,..(:

 

oder  ein  an  einem  Erbschaftsgegenstande
bestehendes  Recht  geltend  gemacht  wird,

Ot

2144

2145
2146

2166
wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
für  kraftlos  erklärt  werden.
§  802  für  die  Verjährung  gegebenen

2168

 

Gläubiger

erbfolge  dem  Nacherben  gegenüber
wirksam  ist.  2112.

Der  Nacherbe  kann  sich  dem  Vorerben
gegenüber  auf  die  Beschränkung  seiner
Haftung  auch  dann  berufen,  wenn  er
den  übrigen  Nachlaßg.  gegenüber  unbeschränkt
  haftet.

.  Eibe  1990,  1991.

Der  Vorerbe  ist  den  Nachlaßg.  gegenüber
verpflichtet,  den  Eintritt  der  Nacherbfolge
  unverzüglich  dem  Nachlaßgericht
  anzuzeigen.  Die  Anzeige  des
Vorerben  wird  durch  die  Anzeige  des
Nacherben  ersetzt.

Ist  ein  vermachtes  Grundstück,  das
zur  Erbschaft  gehört,  mit  einer  Hypothek
für  eine  Schuld  des  Erblassers  oder
für  eine  Schuld  belastet,  zu  deren
Berichtigung  der  Erblasser  dem
Schuldner  gegenüber  verpflichtet  ist,
so  ist  der  Vermächtnisnehmer  im
Zweifel  dem  Erben  gegenüber  zur
rechtzeitigen  Befriedigung  des  G.
insoweit  veipflichtet,  als  die  Schuld
durch  den  Wert  des  Grunystücks
gedeckt  wird.  Der  Wert  bestimmt
sich  nach  der  Zeit,  zu  welcher  das

Eigentum  auf  den  Vermächtnisnehmer

übergeht;  er  wird  unter  Abzug  der
Belastungen  berechnet,  die  der  Oypothek
im  Range  vorgehen.

Ist  dem  Erblasser  gegenüber  ein
Dritter  zur  Berichtigung  der  Schuld
verpflichtet,  so  besteht  die  Verpflichtung
des  Vermächtnisnehmers  im  Zweifel
nur  insoweit,  als  der  Erbe  die  Berichtigung
  nicht  von  dem  Dritten
erlangen  kann.

Auf  eine  Hypothek  der  im  §  1190
bezeichneten  Art  finden  diese  Vorschriften
  keine  Anwendung.  2167,
2168.

Besteht  an  mehreren  zur  Erbschaft
gehörenden  Grundstücken  eine  Gesamtgrundschuld
  oder  eine  Gesamtrentenschuld
  und  ist  eines  dieser

18%
        <pb n="278" />
        Gläubiger  —-,


8

2213

2214

42

49

Grundstücke  vermacht,  so  ist  der  Vermächtnisnehmer
  im  Zweifel  dem  Erben
gegenüber  zur  Befriedigung  des  G.
in  Höhe  des  Teiles  der  Grundschuld
oder  der  Rentenschuld  verpflichtet,  der
dem  Verhältnisse  des  Wertes  des
vermachten  Grundstücks  zu  dem

Werte  der  sämtlichen  Grundstücke
entspricht.  Der  Wert  wird  nach  8

2166  Abs.  1  Satz  2  berechnet.

Ist  neben  dem  vermachten  Grundstück
  ein  nicht  zur  Erbschaft  gehörendes
Grundstück  mit  einer  Gesamtgrundschuld
  oder  einer  Gesamtrentenschuld
belastet,  so  finden,  wenn  der  Erblasser
zur  Zeit  des  Erbfalls  gegenüber  dem
Eigentümer  des  anderen  Grundstücks
oder  einem  Rechtsvorgänger  des  Eigentümers
  zur  Befriedigung  des  G.  verpflichtet
  ist,  die  Vorschriften  des  8
2166  Abs.  1  und  des  §  2167  entsprechende
  Anwendung.

Ein  Nachlaßg.,  der  seinen  Anspruch
gegen  den  Erben  geltend  macht,  kann
den  Anspruch  auch  gegen  den
Testamentsvollstrecker  dahin  geltend
machen,  daß  dieser  die  Zwangsvollstreckung
  in  die  seiner  Verwaltung
unterliegenden  Nachlaßgegenstände
dulde.

G.  des  Erben,  die  nicht  zu  den  Nachlaßg.
  gehören,  können  sich  nicht  an
die  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
  unterliegenden  Nachlaßgegenstände
  halten.

Verein.

Wird  die  Stellung  des  Antrags  auf
Konkurseröffnung  verzögert,  so  sind
die  Vorstandsmitglieder,  denen  ein
Verschulden  zur  Last  fällt,  den  G.
des  Vereins  für  den  daraus  entstehenden
  Schaden  verantwortlich;  sie
haften  als  Gesamtschuldner.  53.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden
Geschäfte  des  Vereins  zu  beendigen,
die  Forderungen  einzuziehen,  das

276

 

8

50

52

Gläubiger

übrige  Vermögen  in  Geld  umzusetzen,
die  G.  zu  befriedigen  und  den  Überschuß
  den  Aufallberechtigten  auszuantworten.
  Zur  Beendigung  schwebender
  Geschäfte  können  die  Liquidatoren
auch  neue  Geschäfte  eingehen.  Die
Einziehung  der  Forderungen  sowie
die  Umsetzung  des  übrigen  Vermögens
in  Geld  darf  unterbleiben,  soweit
diese  Maßregeln  nicht  zur  Befriedigung
der  G.  oder  zur  Verteilung  des  Überschusses
  unter  die  Anfallberechtigten
erforderlich  sind.

Der  Verein  gilt  bis  zur  Beendigung

der  Liquidation  als  fortbestehend,
soweit  der  Zweck  der  Liquidation  es
erfordert.
Die  Auflösung  des  Vereins  oder  die
Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  ist
durch  die  Liquidatoren  öffentlich  bekannt
  zu  machen.  In  der  Bekanntmachung
  sind  die  G.  zur  Anmeldung
ihrer  Ansprüche  aufzufordern.  Die  Bekanntmachung
  erfolgt  durch  das  in
der  Satzung  für  Veröffentlichungen
bestimmte  Blatt,  in  Ermangelung.
eines  solchen  durch  dasjenige  Blatt,
welches  für  Bekanntmachungen  des
Amtsgerichts  bestimmt  ist,  in  dessen
Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hatte.
Die  Bekanntmachung  gilt  mit  dem
Ablaufe  des  zweiten  Tages  nach  der
Einrückung  oder  der  ersten  Einrückung
als  bewirkt.

Bekannte  G.  sind  durch  besondere

Mitteilung  zur  Anmeldung  aufzufordern.
  53.
Meldet  sich  ein  bekannter  G.  des
Vereins  nicht,  so  ist  der  geschuldete
Betrag,  wenn  die  Berechtigung  zur
Hinterlegung  vorhanden  ist,  für  den
G.  zu  hinterlegen.

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit
  zur  Zeit  nicht  ausführbar
oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,
so  darf  das  Vermögen  den  Anfall-
        <pb n="279" />
        Gläubiger

E

53

202

320
322
323
325
329

339

340

berechtigten  nur  ausgeantwortet  werden,
wenn  dem  G.  Sicherheit  geleistet  ist.
Liquidatoren,  welche  die  ihnen  nach
dem  §  42  Abs.  2  und  8§§  50—52
obliegenden  Verpflichtungen  verletzen
oder  vor  der  Befriedigung  der  G.
des  Vereins  Vermögen  den  Anfallberechtigten
  ausantworten,  sind,  wenn
ihnen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,
den  G.  für  den  daraus  entstehenden
Schaden  verantwortlich;  sie  haften
als  Gesamtschuldner.

Verjährung.
s.  Bürgschaft  770,  Erbe  2015.

Vertrag.
s.  Leistung  273.
s.  Leistung  274.
s.  Leistung  281.
s.  Leistung  280,  283.
Verpflichtet  sich  in  einem  Vertrage
der  eine  Teil  zur  Befriedigung  eines
G.  des  anderen  Teiles,  ohne  die
Schuld  zu  übernehmen,  so  ist  im
Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  der
G.  unmittelbar  das  Recht  erwerben
soll,  die  Befriedigung  von  ihm  zu
fordern.
Verspricht  der  Schuldner  dem  G.  für
den  Fall,  daß  er  seine  Verbindlichkeit
nicht  oder  nicht  in  gehöriger  Weise
erfüllt,  die  Zahlung  einer  Geldsumme

als  Strafe,  so  ist  die  Strafe  verwirkt,
Besteht
die  geschuldete  Leistung  in  einem  Unterlassen,
  so  tritt  die  Verwirkung  mit
der  Zuwiderhandlung  ein.  342,  343.

wenn  er  in  Verzug  kommt.

Hat  der  Schuldner  die  Strafe  für

den  Fall  versprochen,  daß  er  seine

Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,  so  kann
der  G.  die  verwirkte  Strafe  statt  der
Erfüllung  verlangen.  Erklärt  der  G.
dem  Schuldner,  daß  er  die  Strafe
verlange,  so  ist  der  Anspruch  auf  Erfüllung
  ausgeschlossen.

Steht  dem  G.  ein  Anspruch  auf
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung

2

—

77

 

 

8

341

342

343

360

Gläubiger

zu,  so  kann  er  die  verwirkte  Strafe
als  Mindestbetrag  des  Schadens  verlangen.
  Die  Geltendmachung  eines
weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.
  341,  342.

Hat  der  Schuldner  die  Strafe  für
den  Fall  versprochen,  daß  er  seine
Verbindlichkeit  nicht  in  gehöriger  Weise,
insbesondere  nicht  zu  der  bestimmten
Zeit,  erfüllt,  so  kann  der  G.  die  verwirkte
  Strafe  neben  der  Erfüllung
verlangen.

Steht  dem  G.  ein  Anspruch  auf
Schadensersatz  wegen  der  nicht  gehörigen
  Erfüllung  zu,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  340  Abs.  2  Anwendung.


Nimmt  der  Gläubiger  die  Erfüllung

an,  so  kann  er  die  Strafe  nur  verlangen,
  wenn  er  sich  das  Recht  dazu
bei  der  Annahme  vorbehält.  342.
Wird  als  Strafe  eine  andere  Leistung
als  die  Zahlung  einer  Geldsumme
versprochen,  so  finden  die  Vorschriften
der  §§  339—341  Anwendung;  der
Anspruch  auf  Schadensersatz  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  G.  die  Strafe
verlangt.  343.
Ist  eine  verwirkte  Strafe  unverhältnismäßig
  hoch,  so  kann  sie  auf  Antrag
des  Schuldners  durch  Urteil  auf  den
angemessenen  Betrag  herabgesetzt  werden.
  Bei  der  Beurteilung  der  Angemessenheit
  ist  jedes  berechtigte  Inlteresse
  des  G.  nicht  bloß  das  Vermögensinteresse,
  in  Betracht  zu  ziehen.
Nach  der  Entrichtung  der  Strafe  ist
die  Herabsetzung  ausgeschlossen.

Das  Gleiche  gilt  auch  außer  den
Fällen  der  §§  339,  342,  wenn  jemand
eine  Strafe  für  den  Fall  verspricht,
daß  er  eine  Handlung  vornimmt  oder
unterläßt.

Ist  ein  Vertrag  mit  dem  Vorbehalte
geschlossen,  daß  der  Schuldner  seiner
Rechte  aus  dem  Vertrage  verlustig
        <pb n="280" />
        Gläubiger

8

1612,
1654
1669

1104

1155,

Art.
124
8
366
387

12

2091

sein  soll,  wenn  er  seine  Verbindlichkeit
nicht  erfüllt,  so  ist  der  G.  bei  dem
Eintritte  dieses  Falles  zum  Rücktritte
von  dem  Vertrage  berechtigt.
Verwandtschaft.
1614  s.  Leibrente  760.
s.  Güterrecht  1388.
Die  G.  des  Kindes  können  ohne  Rücksicht
  auf  die  elterliche  Nutznießung
Befriedigung  aus  dem  Vermögen  des
Kindes  verlangen.
Hat  der  Vater  verbrauchbare  Sachen
nach  §  1653  veräußert  oder  verbraucht,

so  ist  er  den  G.  gegenüber  zum  sofortigen

  Ersatze  verpflichtet.
Vorkaufsrecht.

Ist  der  Berechtigte  unbekannt,  so  kann

er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens

mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,

  wenn  die  im  §  1170  für  die

Ausschließung  eines  Hypothekeng.  bestimmten
  Voraussetzungen  vorliegen.
Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils
  erlischt  das  Vorkaufsrecht.
Auf  ein  Vorkaufsrecht,  das  zu
Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers
eines  Grundstücks  besteht,  finden  diese
Vorschriften  keine  Anwendung.

Gläubigerrecht.

Hypothek.
1173  s.  Cläubiger  —  Hypothek.

Gleichartigkeit.
Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.
Schuldverhältnis.

s.  Glänbiger  —  Leistung.
s.  Schuldverhältnis  —  Schuldverhältnis.


Gleichheit.

Namen.
Unbefugter  Gebrauch  eines  gleichen
Namens  s.  Namen  —  Namen.
Testament.

Sind  mehrere  Erben  eingesetzt,  ohne

278

 

 

Gleichzeitigkeit

§  daß  die  Erbteile  bestimmt  sind,  so

Art.
65#%#

659

1317

925

Ait.
7,
6
7657

1015

2276

sind  sie  zu  gleichen  Teilen  eingesetzt,
soweit  sich  nicht  aus  den  §8  2066
bis  2069  ein  anderes  ergiebt.  2093,
2157.

Gleichstellung.
Einführungsgesetz  s.  E.  GC.—E.G.

Gleichzeitigkeit.

Auslobung.
Gleichzeitige  Vornahme  der  Handlung,
für  die  eine  Belohnung  ausgesetzt  ist
s.  Auslobung  —  Auslobung.

Ehe.
Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,
daß  die  Verlobten  vor  einem  Standesbeamten
  persönlich  und  bei  gleichzeitiger
  Anwesenheit  erklären,  die
Ehe  miteinander  eingehen  zu  wollen.
1319,  1324.

Eigentum.
Die  zur  ÜUbertragung  des  Eigentums
an  einem  Grundstücke  nach  §  873
erforderliche  Einigung  des  Veräußerers
und  des  Erwerbers  (Auflassung)  muß
bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider
Teile  vor  dem  Grundbuchamt  erklärt
werden.

Einführungsgesetz.
777  s.  E.G.  —  E.G.
s.  Erbbaurecht  §  1015.
s.  Erbvertrag  §  2276.

Erbbaurecht.
Die  zur  Bestellung  des  Erbbaurechts
nach  §  873  erforderliche  Einigung
des  Eigentümers  und  des  Erwerbers
muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
beider  Teile  vor  dem  Grundbuchamt
erklärt  werden.

Erbvertrag.
Ein  Erbvertrag  kann  nur  vor  einem
Richter  oder  vor  einem  Notar  bei
gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Teile
geschlossen  werden.  2290.
        <pb n="281" />
        Gleichzeitigkeit  —  279  —  Grenze

8  Güterrecht.  -  8  Pacht.

1434  Der  Ehevertrag  muß  bei  gleichzeitigerr  882  Ausbesserung  von  G.  während  der
heit  be  Pachtzeit  s.  Pacht  —  Pacht.

oder  vor  einem  Notar  geschlossen

werden.  Art.  Grad.

Todeserklärung.  779  Einführungsgesetz  767  s.  Testa-20

  Sind  mehrere  in  einer  gemeinsamen  ment  §  22—34.

Gefahr  umgekommen,  so  wird  ver-  §  Erbfolge.

*1

mutet,  daß  sie  gleichzeitig  gestorben  1928  Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  Urgroßseien.


Vertrag.

2  Wird  ein  Vertrag  gerichtlich  oder

notariell  beurkundet,  ohne  daß  beide

Teile  gleichzeitig  anwesend  find,  so

kommt  der  Vertrag  mit  der  nach

§  128  erfolgten  Beurkundung  der
Annahme  zustande,  wenn  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist.  Die  Vorschrift
des  §  151  Satz  2  findet  Anwendung.

Verwandtschaft.

Der  Annahmevertrag  (an  Kindes-  1
statt)  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
  beider  Teile  vor  Gericht  oder

vor  einem  Notar  geschlossen  werden.
1770.
Wohnsitz.

Der  Wohnsitz  kann  gleichzeitig  an

mehreren  Orten  bestehen.

Goldsachen.
Pfandrecht  s.  Pfandrecht  —
Pfandrecht.

Goldwert.

Pfandrecht  s.  Pfandrecht  —

Pfandvrecht.

Cottesdienst.

E.G.

Graben.
Eigentum.
Gemeinschaftliche  Benutzung  eines  G.,
der  zwei  Grundstücke  von  einander

1

scheidet  s.  Eigentum  —  Eigentum.

 

 

 

Einführungsgesetz  s.  E.  G.  —  2172

 

eltern  nicht  mehr,  so  erbt  von  ihren

Abkömmlingen  derjenige,  welcher  mit

dem  Erblasser  dem  G.  nach  am

nächsten  verwandt  ist.  1929.
Erbvertrag  s.  Testament  2234.
Testament.

Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber

oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung

des  Testaments  nicht  mitwirken:

11.

2.  wer  mit  dem  Erblasser  in  gerader
Linie  oder  im  zweiten  Grade  der
Seitenlinien  verwandt  oder  verschwägert
  ist.  2232,  2235,
2236,  2244,  2249,  2250.
Verwandtschaft.

Der  G.  der  Verwandtschaft  bestimmt

sich  nach  der  Zahl  der  sie  vermittelnden

  Geburten.

Der  G.  der  Schwägerschaft  bestimmt

sich  nach  dem  G.  der  sie  vermittelnden

  Verwandtschaft.

Crarieren.

Eigentum.
Als  Verarbeitung  eines  Stoffes  gilt
auch  das  Schreiben,  ..  ..  G.  oder
eine  ähnliche  Bearbeitung  der  Oberfläche.
  951.

Testament  s.  Eigentum  950.

Grenze.
Besitz.
Besitzen  mehrere  eine  Sache  gemeinschaftlich,
  so  findet  in  ihrem  Verhältnisse
  zu  einander  ein  Besitzschutz  insoweit
  nicht  statt,  als  es  sich  um  die
        <pb n="282" />
        Grenze

d

907

912

919

G.  des  den  Einzelnen  zustehenden
Gebrauchs  handelt.
Eigentum.

Genügt  eine  Anlage  den  landesg.
Vorschriften,  die  einen  bestimmten
Abstand  von  der  G.  oder  sonstige
Schutzmaßregeln  vorschreiben,  so  kann
die  Beseitigung  der  Anlage  erst  verlangt
  werden,  wenn  die  unzulässige
Einwirkung  thatsächlich  hervortritt.
924.

Hat  der  Eigentümer  eines  Grundstücks

bei  der  Errichtung  eines  Gebäudes

über  die  G.  gebaut,  ohne  daß  ihm
Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  zur

Last  fällt,  so  hat  der  Nachbar  den

Überbau  zu  dulden,  es  sei  denn,  daß
er  vor  oder  seofort  nach  der  Grenzüberschreitung
  Widerspruch  erhoben
hat.

Der  Nachbar  ist  durch  eine  Geldrente
  zu  entschädigen.  Für  die  Höhe
der  Rente  ist  die  Zeit  der  Grenzüberschreitung
  maßgebend.  916,  917.
Der  Rentenberechtigte  kann  jederzeit
verlangen,  daß  der  Rentenpflichtige
ihm  gegen  Übertragung  des  Eigentums
an  dem  überbauten  Teile  des  Grundstücks
  den  Wert  ersetzt,  den  dieser
Teil  zur  Zeit  der  Grenzüberschreitung
gehabt  hat.  Macht  er  von  dieser  Befugnis
  Gebrauch,  so  bestimmen  sich
die  Rechte  und  Verpflichtungen  beider
Teile  nach  den  Vorschriften  über  den
Kauf.

Für  die  Zeit  bis  zur  Übertragung

des  Eigentums  ist  die  Rente  fortzuentrichten.
  924.
Der  Eigentümer  eines  Grundstücks
kann  von  dem  Eigentümer  eines  Nachbargrundstücks
  verlangen,  daß  dieser
zur  Errichtung  fester  Grenzzeichen
und,  wenn  ein  Grenzzeichen  verrückt
oder  unkenntlich  geworden  ist,  zur
Wiederherstellung  mitwirkt.

Die  Art  der  Abmarkung  und  das

0

—

80

 

—

 

8

920

923

Grenze

Verfahren  bestimmen  sich  nach  den
L.G.;  enthalten  diese  keine  Vorschriften,
  so  entscheidet  die  Ortsüblichkeit.


Die  Kosten  der  Abmarkung  sind
von  den  Beteiligten  zu  gleichen  Teilen
zu  tragen,  sofern  nicht  aus  einem
zwischen  ihnen  bestehenden  Rechtsverhältnisse
  sich  ein  anderes  ergiebt.
924.

Läßt  sich  im  Falle  einer  Grenzverwirrung
  die  richtige  G.  nicht  ermitteln,
so  ist  für  die  Abgrenzung  der  Besitzstand
  maßgebend.  Kann  der  Besitzstand
  nicht  festgestellt  werden,  so  ist
jedem  der  Grundstücke  ein  gleich  großes
Stück  der  streitigen  Fläche  zuzuteilen.

Soweit  eine  diesen  Vorschriften  entsprechende

  Bestimmung  der  G.  zu
einem  Ergebnisse  führt,  das  mit  den
ermittelten  Umständen,  insbesondere
mit  der  feststehenden  Größe  der  Grundstücke,
  nicht  übereinstimmt,  ist  die  G.  so
zu  ziehen,  wie  es  unter  Berücksichtigung
dieser  Umstände  der  Billigkeit  entspricht.
924.
Steht  auf  der  G.  ein  Baum,  so  gebühren
  die  Früchte  und,  wenn  der
Baum  gefällt  wird,  auch  der  Baum
den  Nachbarn  zu  gleichen  Teilen.

Jeder  der  Nachbarn  kann  die  Beseitigung
  des  Baumes  verlangen.  Die
Kosten  der  Beseitigung  fallen  den
Nachbarn  zu  gleichen  Teilen  zur  Last.
Der  Nachbar,  der  die  Beseitigung  verlangt,
  hat  jedoch  die  Kosten  allein  zu
tragen,  wenn  der  andere  auf  sein  Recht
an  dem  Baume  verzichtet;  er  erwirbt
in  diesem  Falle  mit  der  Trennung
das  Alleineigentum.  Der  Anspruch
auf  die  Beseitigung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Baum  als  Grenzzeichen
dient  und  den  Umständen  nach  nicht
durch  ein  anderes  zweckmäßiges  Grenzzeichen
  ersetzt  werden  kann.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für
        <pb n="283" />
        Grenze

8

Art.
776
7.

8
1378

1122

444

1043

bührenden  Früchten  gehören.

1048

einen  auf  der  G.  stehenden  Strauch.
924.

Einführungsgesetz.

s.  Eigentum  §  912.

7%4,  7%#  (.  E.G.  —  E.G.

Güterrecht  s.  Nießbrauch  1048.
Hypothek.
Sind  die  Erzeugnisse  oder  Bestandteile

innerhalb  der  G.  einer  ordnungsmäßigen

  Wirtschaft  von  dem  mit  der
Hypothek  belasteten  Grundstücke  getrennt
  worden,  so  erlischt  ihre  Haftung

auch  ohne  Veräußerung,  wenn  sie  vor
der  Beschlagnahme  von  dem  Grundstück

  entfernt  werden,  es  sei  denn,

daß  die  Entfernung  zu  einem  vorübergehenden
  Zwecke  erfolgt.

Zubehörstücke  werden  ohne  Veräußerung
  von  der  Haftung  frei,  wenn

die  Zubehöreigenschaft  innerhalb  der

G.  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
vor  der  Beschlagnahme  aufgehoben
wird.

Kauf.

Auskunft  über  die  G.  eines  verkauften

Grundstücks  s.  Kauf  —  Kauf.
Nießbrauch.

Nimmt  der  Nießbraucher  eines  Grundstücks

  eine  erforderlich  gewordene  außergewöhnliche

  Ausbesserung  oder  Erneuerung

  selbst  vor,  so  darf  er  zu
diesem  Zwecke  innerhalb  der  G.  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  auch
Bestandteile  des  Grundstücks  verwenden,
  die  nicht  zu  den  ihm  ge-1044.

Ist  ein  Grundstück  samt  Inventar
Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  kann
der  Nießbraucher  über  die  einzelnen
Stücke  des  Inventars  innerhalb  der
G.  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
verfügen.  Er  hat  für  den  gewöhnlichen
  Abgang  sowie  für  die  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  ausscheidenden  Stücke  Ersatz  zu

2

—

81

8

 

588

1265
523
2182
912

Art.
776

920

919,
Art.
122

77

2038

2353

 

Größe

beschaffen;  die  von  ihm  angeschafften
Stücke  werden  mit  der  Einverleibung
in  das  Inventar  Eigentum  desjenigen,
welchem  das  Inventar  gehört.

Übernimmt  der  Nießbraucher  das
Inventar  zum  Schätzungswert  mit  der
Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung
des  Nießbrauchs  zum  Schätzungswerte
zurückzugewähren,  so  finden  die  Vorschriften
  der  §§  588,  589  entsprechende
Anwendung.

Pacht.
Der  Pächter  kann  über  die  einzelnen
Inventarstücke  innerhalb  der  G.  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  verfügen.
581,  587.

Pfandrecht  s.  Hypothek  1122.

Schenkung  s.  Kauf  —  Kauf  444.

Testament  s.  Kauf  —  Kauf  444.

Grenzüberschreitung.

Eigentum  915  f.  Grenze  —
Eigentum.

Einführungsgesetz  s.  Grenze  —
Eigentum  8  912.

Grenzverwirrung.
Eigentum  s.  Grenze  —  Eigentum.

Grenzzeichen.

Eigentum.
923  s.  Grenze  —  Eigentum.

Einführungsgesetz  799  s.  Grenze
—  Eigentum  8  923.

Grösse.

Einführungsgesetz  7  s.  Handlung
g  836.

Erbe  s.  Gemeinschaft  745.
Erbschein.
Erteilung  eines  Zeugnisses  über  die
G.  des  Erbteils  s.  Erbschein  —
Erbschein.
        <pb n="284" />
        Größe

8

Gemeinschaft.

746  Die  Stimmenmehrheit  ist  nach  der

722

1504

835

468

□X

G.  der  Anteile  zu  berechnen.  741.

Gesellschaft.

Sind  die  Anteile  der  Gesellschafter
am  Gewinn  und  Verlust  nicht  bestimmt,
  so  hat  jeder  Gesellschafter
ohne  Rücksicht  auf  die  Art  und  die
G.  seines  Beitrags  einen  gleichen  Anteil
  am  Gewinn  und  Verluste.

Ist  nur  der  Anteil  am  Gewinn
oder  am  Verluste  bestimmt,  so  gilt
die  Bestimmung  im  Zweifel  für  Gewinn
  und  Verlust.

Güterrecht.

Soweit  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  nach  §  1480  den  Gesamtgutsgläubigern
  haften,  sind  sie  im
Verhältnisse  zu  einander  nach  der  G.
ihres  Anteils  an  dem  Gesamtgute  der
f.  Gütergemeinschaft  verpflichtet.  1518.

Handlung.

Sind  die  Eigentümer  der  Grundstücke
eines  Bezirkes  zum  Zwecke  der  gemeinschaftlichen
  Ausübung  des  Jagdrechts
durch  das  Gesetz  zu  einem  Verbande
vereinigt,  der  nicht  als  solcher  haftet,
so  sind  sie  nach  dem  Verhältnisse  der
G.  ihrer  Grundstücke  für  Wildschaden
verantwortlich  840.

Kauf.

Sichert  der  Verkäufer  eines  Grund-282



 

stücks  dem  Käufer  eine  bestimmte  G.

des  Grundstücks  zu,  so  haftet  er  für
die  G.  wie  für  eine  zugesicherte  Eigenschaft.
  Der  Käufer  kann  jedoch  wegen
Mangels  der  zugesicherten  G.  Wandelung

  nur  verlangen,  wenn  der  Mangel
so  erheblich  ist,  daß  die  Erfüllung  des
Vertrags  für  den  Käufer  kein  Interesse

  hat.
Miete.
Bei  der  Vermietung  eines  Grundstücks

steht  die  Zusicherung  einer  bestimmten

G.  der  Zusicherung  einer  Eigenschaft
gleich.  538,  539,  541,  545.

8
1109

1926,

1611

1926

Art.
756

1926

1776,

671

812,

821

616

618
626

Grund

Reallasten.

Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten
geteilt,  so  besteht  die  Reallast  für  die
einzelnen  Teile  fort.  Ist  die  Leistung
teilbar,  so  bestimmen  sich  die  Anteile
der  Eigentümer  nach  dem  Verhältnisse
der  G.  der  Teilez  ist  sie  nicht  teilbar,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  432
Anwendung.

Grosseltern.

1931,  1932  f.  Erbe  —  Erbfolge.
Verwandtschaft.

Beschränkung  des  Unterhaltsanspruches

der  G.  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

Grossmautter.
Erbfolge  fs.  Erde  —  Erbfolge.

Grossvater.

Einführungsgesetz  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft  §  1776.
Erbfolge  s.  Erbe  —  Erbfolge.

Vormundschaft.

1778,  1899,  1900  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft.

Grund.

Wichtiger  G.  zur  unzeitigen  Kündigung
eines  Auftrages  s.  Auftrag  —  Auftrag.


Bereicherung.
819,  822  Erlangung  einer  Sache  ohne
rechtlichen  G.  #  Bereicherung  —
Bereicherung.
Eingehung  einer  Verbindlichkeit  ohne
rechtlichen  G.  s.  Bereicherung  —
Bereicherung.

Dienstvertrag.
Verhinderung  des  zur  Dienstleistung
Verpflichteten  an  der  Dienstleistung
durch  einen  in  seiner  Person  liegenden
G.  s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag.

s.  Handlung  843.
Kündigung  eines  Dienstoerhältnisses,
        <pb n="285" />
        Grund  —
8  wenn  ein  wichtiger  G.  vorliegt  s.
Dienstvertrag  —  Dienstvertrag.
Ehe.
Verweigerung  der  Einwilligung  zur
Eheschließung  eines  volljährigen  Kindes
ohne  wichtigen  G.  s.  She  —  Ghe.
1312  Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden
zwischen  einem  wegen  Chebruchs  ge-1308



schiedenen  Ehegatten  und  demjenigen,
mit  welchem  der  geschiedene  Ehegatte
den  Ehebruch  begangen  hat,  wenn
dieser  Chebruch  in  dem  Scheidungsurteil
  als  G.  der  Scheidung  festgestellt
  ist.
Bon  dieser  Vorschrift  kann  Befreiung
  bewilligt  werden.  1322,  1328.
1351  s.  Ehescheidung  1580.
Ehescheidung.
1561—1569,  1572—1574  G.  der  Ehescheidung
  s.  Ehe  —  Ehescheidung.
1580  Statt  der  Rente  kann  der  unterhaltsberechtigte

  geschiedene  Ehegatte

eine  Abfindung  in  Kapital  verlangen,
wenn  ein  wichtiger  G.  vorliegt.

Art.  Einführungsgesetz.

77,  36,  79%  20  20%  K  E.G.  —  E.G.

96  f.  Geschäftsfähigkeit  —  Geschäftsfähigkeit
  §  111.

777  s.  Gemeinsebast  —  Gemeinschoft

8  740.

426  s.  Schuldverhältnis  8  372.

777  f.  Erbe  —  Erbe  §  2006.

767  s.  Verein  —  Verein  §8§  27,  37.

206  s.  Verwandtschaft  §  1635.

8  Entmündigung.
6  Wegfall  des  G.  der  Entmündigung
s.  Entmündigung  —  Entmündigung.
Erbe.

1944,  1948,  1949,  1951  G.  der  Berufung
zur  Erbschaft  s.  Erbe  —  Erbe,  s.
auch  Berufungsgrund.

1981  s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft
1785.

2006  Verweigert  der  Erbe  die  Leistung  des

283

*

2042,

2375

2289
2297

749

111

712

723

1379

 

 

1402

i

Offenbarungseides,  so  haftet  er  dem
Gläubiger,  der  den  Antrag  gestellt

Grund

hat,  unbeschränkt.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  er  weder  in  dem  Termine  noch
in  einem  auf  Antrag  des  Gläubigers
bestimmten  neuen  Termin  erscheint,
es  sei  denn,  daß  ein  G.  vorliegt,
durch  den  das  Nichterscheinen  in
diesem  Termine  genügend  entschuldigt
wird.
2044  s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft
  749.
Erbschaftskauf.
G.  für  die  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  von  Erbschaftsgegenständen.
s.  Erbschaftskauf  —  Erhschaftskauf.

Erbvertrag.
s.  Pllichttell  —  Pflichtteil  2338.
s.  Pllichtteil  —  Pflichtteil  2336.
Gemeinschaft.
Aufhebung  der  Gemeinschaft,  wenn
ein  wichtiger  G.  vorliegt  s.  Gemeinschaft
  —  Gemeinschaft.
Geschäftsfähigkeit.
G.  zur  Zurückweisung  eines  mit
einem  Minderjährigen  vorgenommenen
Rechtsgeschäfts  s.  Geschäftsfähig.
keit  —  Geschäftsfähigkeit.
Gesellschaft.
Wichtiger  G.  zur  Entziehung  der  Geschäftsführung
  s.  Gesellschaft  —
Gesellschaft.
Wichtiger  G.  für  die  unzeitige  Kündigung
  der  Gesellschaft  s.  Gesellschaft
—  Gesellschaft.
Güterrecht.
Verweigerung  der  Zustimmung  zu
einem  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
  des  eingebrachten  Gutes  erforderlichen
  Rechtszeschäfte  bei  g.
Güterrecht  ohne  ausreichenden  G.
s.  Güterrecht  —  Güterrecht.
Verweigerung  der  Zustimmung  bei
g.  Güterrecht  zu  einem  Rechtsgeschäft,
das  zur  Besorgung  der  persönlichen
Angelegenheiten  der  Frau  erforderlich
        <pb n="286" />
        Grund  —  284  Grund

8  ist.  ohne  ausreichenden  G.  s.  Güter-  §  eines  Grundstücks  gehören  die  mit

recht  —  Güterrecht.

 

 

 

dem  G.  und  Boden  fest  verbundenen

1447  Verweigerung  der  Zustimmung  bei  a  Sachen.

Gütergemeinschaft  zu  einem  zur  95  Zu  den  Bestandteilen  eines  Grundordnungsmäßigen
  Verwallung  des  stücks  gehören  solche  Sachen  nicht,  die
Gesamtguts  erforderlichen  Rechts-  nur  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke
geschäfte  ohne  ausreichenden  G.  f.#  mit  dem  G.  und  Boden  verbunden  sind.
Gütergemeinschaft  —  Güterrecht.  Schuldverhältnis.

1151  Verweigerung  der  Zustimmung  bei  a.  372  Geld,  Wertpapiere  und  sonstige  Ur-Gütergemeinschaft
  zu  einem  zur  kunden,  sowie  Kostbarkeiten  kann  der
ordnungsmäßigen  Besorgung  der  per-  Schuldner  bei  einer  dazu  bestimmten
sönlichen  Angelegenheiten  der  Frau  er-  öffentlichen  Stelle  für  den  Gläubiger
forderlichen  Rechtsgeschäfte  ohne  aus-  hinterlegen,  wenn  der  Gläubiger  im
reichenden  G.  s.  Gütergemeinschaft  Verzuge  der  Annahme  ist.  Das
—  Güterrecht.  Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  aus

1484  s.  Erbe  —  Erbe  1944.  einem  anderen  in  der  Person  des

1487  Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  dese  Gläubigers  liegenden  G.  oder  infolge
überlebenden  Ehegatten,  sowie  der  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruhenden
anteilsberechtigten  Abkömmlinge  in  Ungewißheit  über  die  Person  des
Ansehung  des  Gesamtguts  der  f.  Gläubigers  seine  Verbindlichkeit  nicht
Gütergemeinschaft  bestimmen  sich  nach  oder  nicht  mit  Sicherheit  erfüllen  kann.
den  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft  383.
geltenden  Vorschriften  der  §§  1442  86  Stiftung  s.  Verein  —  Verein  27.
bis  1449,  1455—1457,  1466.  1518.  Testament.

1513  s.  Pllichtteil  —  Pflichtteil  2336,  2226  f.  Auftrag  —  Auftrag  671.

2338.—  2227  G.  zur  Entlassung  eines  Testaments-1519,

  1525  s.  Errungenschaltsgemein-  vollstreckers  s.  Erblasser  —  Testaschaft
  —  Güterrecht.  ment.

Handlung.  2271  s.  Pllichtteil  —  Pflichtteil  2336.

843  Stait  der  Rente  kann  der  durch  un-  Verein.
erlaubte  Handlung  Verletzte  eine  Ab=  27  Wichtiger  G.  für  den  Widerruf  der
findung  in  Kapital  verlangen,  wenn  Bestellung  des  Vorstandes  s.  Verein
ein  wichtiger  G.  vorliegt.  844,  845.  —  Verein.

Kauf.  37  G.  zur  Berufung  der  Mitglieder-447

  Abweichung  des  Verkäufers  ohne  versammlung  s.  Verein  —  Verein.
dringenden  G.  von  der  Anweisung  60  G.  für  die  Zurückweisung  der  Anüber
  die  Art  der  Versendung  der  ge-  meldung  eines  einzutragenden  Vereins
kauften  Sache  s.  Kauf  —  Kauf.  s.  Verein  —  Verein.

Pflichtteil.  Verlöbnis.

2335  s.  Ehe  —  Chescheidung  1565—  1568.  1298,  1299  Wichtiger  G.  für  den  Rücktritt

2336  G.  zur  Entziehung  des  Pflichtteils  s.  von  einem  Verlöbnisse  s.  Verlöbnis
Pflichtteil  —  Pflichtteil.  —  Verlöbnis.

2338  G.  für  die  Beschränkung  des  Pflicht-  Verwahrung.
teilsrechtes  s.  Plliehtteil  —  Pflichtteil.  696  Wichtiger  G.  für  die  vorzeitige  Rück-Sachen.

  nahme  einer  hinterlegten  Sache  s.
94  Zu  den  wesentlichen  Bestandteilen  Verwakrung  —  Verwahrung.
        <pb n="287" />
        Grund  —  285  —
8

8  Verwandtschaft.  1667
1599  G.  für  die  Anfechtbarkeit  einer  An-  1687

1612

1635

1642

des  §  760  Anwendung.

erkennung  der  Ehelichkeit  eines  Kindes
s.  kue  —  Verwandtschaft.

Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung
einer  Geldrente  zu  gewähren.  Der
Verpflichtete  kann  verlangen,  daß  ihm
die  Gewährung  des  Unterhalts  in
anderer  Art  gestattet  wird,  wenn  besondere

  G.  es  rechtfertigen.

Haben  Eltern  einem  unverheirateten
Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,  so

können  sie  bestimmen,  in  welcher  Art

und  für  welche  Zeit  im  voraus  der
Unterhalt  gewährt  werden  soll.  Aus
besonderen  G.  kann  das  Vormundschaftsgericht
  auf  Antrag  des  Kindes
die  Bestimmung  der  Eltern  ändern.
Im  übrigen  finden  die  Vorschriften
1703.
Ist  die  Ehe  aus  einem  der  in  den
§§  1565—1568  bestimmten  G.  geschieden,
  so  steht,  solange  die  geschiedenen
  Ehegatten  leben,  die  Sorge
für  die  Person  des  Kindes,  wenn  ein
Ehegatte  allein  für  schuldig  erklärt  ist,
dem  anderen  Ehegatten  zu;  sind  beide
Ehegatten  für  schuldig  erklärt,  so  steht
die  Sorge  für  einen  Sohn  unter  sechs
Jahren  oder  für  eine  Tochter  der
Mutter,  für  einen  Sohn,  der  über
sechs  Jahre  alt  ist,  dem  Vater  zu.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  eine

abweichende  Anordnung  treffen,  wenn

eine  solche  aus  besonderen  G.  im
Interesse  des  Kindes  geboten  ist;  es
kann  die  Anordnung  aufheben,  wenn
sie  nicht  mehr  erforderlich  ist.

Das  Recht  des  Vaters  zur  Vertretung
  des  Kindes  bleibt  unberührt.
1636.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem

 

 

—  —  —  —  —

Vater  aus  besonderen  G.  gestatten,

daß  er  das  Geld  des  Kindes  anders

anlege  als  nach  den  Vorschriften  für
die  Anlegung  von  Mündelgeld.

–½

1775

Grund

s.  Vormundschaft  1818.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  der
Mutter  einen  Beistand  zu  bestellen:

3.  wenn  es  aus  besonderen  G.,  insbesondere
  wegen  des  Umfanges
oder  der  Schwierigkeit  der  Vermögensverwaltung
  oder  in  den
Fällen  der  §§  1666,  1667  die
Bestellung  im  Interesse  des  Kindes
für  nötig  erachtet.  1686,  1695.
Vormundschaft.

Das  Vormundyschaftsgericht  soll,  sofern
nicht  besondere  G.  für  die  Bestellung
mehrerer  Vormünder  vorliegen,  für
den  Mündel  und,  wenn  mehrere  Geschwister
  zu  bevormunden  sind,  für
alle  Mündel  nur  einen  Vormund  bestellen.


1780—1785  G.,  die  der  Bestellung  zum

1787

1811

Vormund  entgegenstehen  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft.
Ablehnung  der  Übernahme  der  Vormundschaft
  ohne  G.  s.  Vormundschaft
—  Vormundschaft.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus
besonderen  G.  dem  Vormund  eine
andere  Anlegung  des  Mündelgeldes
als  die  in  den  §8§  1807,  1808  vorgeschriebene
  gestatten.

1817  Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus

1818

besonderen  G.  den  Vormund  von  den
ihm  nach  8§§  1814,  1816  obliegenden
Verpflichtungen  entbinden.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus
besonderen  G.  anordnen,  daß  der  Vormund
  auch  solche  zu  dem  Vermögen
des  Mündels  gehörende  Wertpapiere,
zu  deren  Hinterlegung  er  nach  §  1814
nicht  verpflichtet  ist,  sowie  Kostbarkeiten
  des  Mündels  in  der  im  §  1814
bezeichneten  Weise  zu  hinterlegen  hat;
auf  Antrag  des  Vormundes  kann  die
Hinterlegung  von  Zins-,  Renten=  und
Gewinnanteilscheinen  angeordnet  wer-
        <pb n="288" />
        Grund

*
d

1836

1844

1878

1885,
1904

1919

644,
650

121,

122

182

Art.
762

1090

911

den,  auch  wenn  ein  besonderer  G.  nicht
vorliegt.  1819.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus
besonderen  G.  auch  dem  Gegenvormunde
  eine  Vergütung  bewilligen.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus
besonderen  G.  den  Vormund  anhalten,
für  das  seiner  Verwaltung  unterliegende

  Vermögen  Sicherheit  zu
leisten.  1786.
Das  Amt  eines  Mitgliedes  des

Familienrates  endigt  aus  denselben
G.,  aus  denen  nach  den  §8§  1885,
1886,  1889  das  Amt  eines  Vormundes
  endigt.

1886,  1889  G.  für  die  Entlassung

eines  Vormundes  s.  Vormundschaft
—  Vorlmundschaft.
s.  Verwandtschaft  1687.
Die  Pflegschaft  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht
  aufzuheben,  wenn  der  G.
für  die  Anordnung  der  Pflegschaft
weggefallen  ist.

Werkvertrag.
651  s.  Kauf  —  Kauf  447.
G.  für  die  Kündigung  des  Werkoertrages
  s.  Werkvertrag  —  Werkvertrag.



Willenserklärung.

122  G.  der  Anfechtbarkeit  einer
Willenserklärung  s.  Willenser--klärung

  —  Willenserklärung.
G.  der  Nichtigkeit  einer  Willenserklärung
  s.  Willenserklärung  —
Willenserklärung.
Zustimmung  s.  Geschäftsfähigkeit
  —  Geschäftsfähigkeit.

Grundbesitz.

Einführungsgesetz  s.  E.  G.  —  E.G.

Grundbuch.
Dienstbarkeit  s.  Grunddienstbarkeit
  1028.
Eigentum.
Das  Recht  auf  eine  Geldrente  für

286

8

925
927

928

 

1010

Grundbuch

den  Überbau  wird  nicht  in  das  G.
eingetragen.  Zum  Verzicht  auf  das
Recht  sowie  zur  Feststellung  der  Höhe
der  Rente  durch  Vertrag  ist  die  Eintragung
  erforderlich.  916,  917.

s.  Grundstückk  —  Grunostück  873.
Der  Eigentümer  eines  Grundstücks
kann,  wenn  das  Grundstück  seit
dreißig  Jahren  im  Eigenbesitz  eines
anderen  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
  werden.  Die  Besitzzeit  wird
in  gleicher  Weise  berechnet  wie  die
Frist  für  die  Ersitzung  einer  beweglichen
  Sache.  Ist  der  Eigentümer
im  G.  eingetragen,  so  ist  das  Aufgebotsverfahren
  nur  zulässig,  wenn  er
gestorben  oder  verschollen  ist  und  eine
Eintragung  in  das  G.,  die  der  Zustimmung
  des  Eigentümers  bedurfte,
seit  dreißig  Jahren  nicht  erfolgt  ist.

Derjenige,  welcher  das  Ausschlußurteil
  erwirkt  hat,  erlangt  das  Eigentum
  dadurch,  daß  er  sich  als  Eigentümer
  in  das  G.  eintragen  läßt.

Ist  vor  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils

  ein  Dritter  als  Eigentümer
  oder  wegen  des  Eigentums
eines  Dritten  ein  Widerspruch  gegen
die  Richtigkeit  des  G.  eingetragen
worden,  so  wirkt  das  Urteil  nicht
gegen  den  Dritten.
Das  Eigentum  an  einem  Grundstücke
kann  dadurch  aufgegeben  werden,  daß
der  Eigentümer  den  Verzicht  dem
Grundbuchamte  gegenüber  erklärt  und
der  Verzicht  in  das  G.  eingetragen
wird.

Das  Recht  zur  Aneignung  des  aufgegebenen
  Grundstücks  steht  dem  Fiskus
  des  Bundesstaats  zu,  in  dessen
Gebiete  das  Grundstück  liegt.  Der
Fiskus  erwirbt  das  Eigentum  dadurch,
daß  er  sich  als  Eigentümer  in  das
G.  eintragen  läßt.

Haben  die  Miteigentümer  eines  Grund-
        <pb n="289" />
        Grundbuch  —  2

8  stücks  die  Verwaltung  und  Benutzung
geregelt  oder  das  Recht,  die  Aufhebung
  der  Gememschaft  zu  verlangen,
für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt,
so  wirkt  die  getroffene  Bestimmung
gegen  den  Sondernachfolger  eines
Miteigentümers  nur,  wenn  sie  als

Belastung  des  Anteils  im  G.  eingetragen
  ist.

Die  in  den  §§  755,  756  bestimmten
Ansprüche  können  gegen  den  Sondernachfolger
  eines  Miteigentümers  nur
geltend  gemacht  werden,  wenn  sie  im
G.  eingetragen  sind.  1008.

Art.  Einführungsgesetz.
544  7%  f.  Hypothek  —  Hypothek
§  1128.

6“  (.  Grundstück  —  Grundstück  §  875.

775.  777.  727,  72  6.  74%—72,  747,
7  f.  E.G.  —  E.  G.

77  f.  Grundstück  —  Grundstück  §8  892,
893.

779  s.  Erundstück  —  Grundstück  §  890.

729,  7%  s.  Eigentum  §  928.

742  s.  Grundstück  —  Grunystück  §  873,
Vertrag  313.

7456  s.  Upothek  —  Hypothek  8  1171.

7x  s.  Grunddienstbarkeit  §  1028.

8
1015  Erbbaurecht  s.  Grundstück  —
Grundstück  873.

Erbe  s.  Eigentum  1010.

Grunddienstbarkeit.

1028  Ist  auf  dem  belasteten  Grundstücke

2044

eine  Anlage,  durch  welche  die  Grunddienstbarkeit

  beeinträchtigt  wird,  errichtet
  worden,  so  unterliegt  der  Anspruch

  des  Berechtigten  auf  Beseiligung

der  Beeinträchtigung  der  Verjährung,
auch  wenn  die  Dienstbarkeit  im  G.

eingetragen  ist.  Mit  der  Verjährung

des  Anspruchs  erlischt  die  Dienstbarkeit,
  soweit  der  Bestand  der  Anlage

mit  ihr  in  Widerspruch  steht.

87  —

1.85

 

Grundbuch

8  Die  Vorschriften  des  §  892  finden
keine  Anwendung.
Grundstück.

873,  875,  879—883,  890—897,  899  bis
902  s.  Grundstückk  —  Grundstück.
s.  Uypothek  —  Hypothek  1170.

Güterrecht.
Wird  ein  Recht  gemeinschaftlich,  das
im  G.  eingetragen  ist  oder  in  das
G.  eingetragen  werden  kann,  so  kann
jeder  Ehegatte  bei  a.  Gütergemeinschaft
  von  dem  anderen  die  Mitwirkung
  zur  Berichtigung  des  G.  verlangen.
  1485,  1519.
Auf  das  Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft
  finden  die  für  die  eheliche
Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  des  S§  1438  Abs.  2,  3  entsprechende
  Anwendung.  1518.
s.Errungenschaftsgemeinschaft—
Güterrecht.

Hypothek.
1115,  1116,  1128,

887

1438

1519

1140,  1141,
1145,  1118,  1154—  1156,  1160,
1167,  1168,  1170,  1171,  1179,
1180,  1184,  1187—  1190  s.  Mypothek
  —  Hypothek.

1144,

1131  s.  Grundstückk  —  Grundstück  890.
1132  s.  Grundstückk  —  Grundstück  875.
1138  s.  Grundstückl  —  Grundstück  891

bis  897,  899.
s.  Grundstückl  —  Grundstück  892,
894—897,  899.
1158,  1159  f.  EGrundstück  —  Grundstück
892.

Kauf.
Der  Verkäufer  eines  Grundstücks  oder
eines  Rechts  an  einem  Grundstück  ist
verpflichtet,  im  G.  eingetragene  Rechte,
die  nicht  bestehen,  auf  seine  Kosten
zur  Löschung  zu  bringen,  wenn  sie  im
Falle  ihres  Bestehens  das  dem  Käufer
zu  verschaffende  Recht  beeinträchtigen
würden.  440,  443,  445.
Der  Verkäufer  eines  Grundstücks  haftet
nicht  für  die  Freiheit  des  Grund-1157



435

436
        <pb n="290" />
        Grundbuch

8

446

1260
1261

1263

1269
1270

1109

523

416

2166
2182

313

288

stücks  von  öffentlichen  Abgaben  und

von  anderen  öffentlichen  Lasten,  die
zur  Eintragung  in  das  G.  nicht  geeignet
  sind.  140,  443,  445.

Wird  der  Käufer  eines  Grundstücks
vor  der  ÜUbergabe  als  Eigentümer  in
das  G.  eingetragen,  so  treten  die
Wirkungen  des  Kaufs  mit  der  Eintragung
  ein.  451.

Der  Käufer  eines  Grundstücks  hat  die

Kosten  der  Auflassung  und  der  Eintragung,

  der  Käufer  eines  Rechts  an

einem  Grundstücke  hat  die  Kosten  der

zur  Begründung  und  Übertragung

des  Rechtes  nötigen  Eintragung  in

das  G.,  mit  Einschluß  der  Kosten  der

zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen,

  zu  tragen.  451.
Pfandrecht.

s.  Grundstückk  —  Grundstück  873.

s.  Grundstückl  —  Grundstück  879

bis  881.

s.  Grundstückk  —  Grundstück  894,

895,  897,  899.

s.  Hypothek  —  Hypothek  1170,  1171.

s.  Mpothek  —  Hypothek  1188,  1189.
Reallasten.

Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten

geteilt,  so  kann  der  Berechtigte  bestimmen,

  daß  das  Recht  nur  mit

einem  der  Teile  verbunden  sein  soll.

Die  Bestimmung  hat  dem  Grundbuchamte

  gegenüber  zu  erfolgen  und  bedarf

  der  Eintragung  in  das  G.;
Schenkung  s.  Kauf  435,  436.
Schuldverhältnis.

Die  Mitteilung  des  Veräußerers  eines

Grundstücks  von  der  Schuldübernahme

kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Erwerber

als  Eigentümer  im  G.  eingetragen  ist.
Testament.

s.  Hypothek  —  Hypothek  1190.

s.  Kauf  435,  436.
Vertrag.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine

–—  ——  .——

 

 

 

Grundbuchamt

8  Teil  verpflichtet,  das  Eigentum  an

1104

925

928

Art.
#

7125.

7275
77

1015

1194

1196

873

einem  Grundstücke  zu  übertragen,  bedarf
  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.  Ein  ohne  Beobachtung
dieser  Form  geschlossener  Vertrag  wird
seinem  ganzen  Inhalte  nach  gültig,
wenn  die  Auflassung  und  die  Eintragung
  in  das  G.  erfolgen.

Vorkaufsrecht  s.  Hypothek  —
Hypothek  1170.

Grundbuchamt.

Eigentum.
Erklärung  der  Auflassung  eines  Grund-=stücks
  vor  dem  G.  s.  Eigentum  —
Eigentum.
Erklärung  des  Verzichts  auf  das
Eigentum  an  einem  Grundstücke  vor
dem  G.  s.  Eigentam  —  Eigentum.
Einführungsgesetz.
s.  Erbbaurecht  Erbbaurecht
8  1015,  Grundstuek  —  Grundstück
g8  875,  876.
7%  f.  Eigentum
g  928.
s.  Grundstüek  —  Grundstück  8  873.
s.  k.G.  —  E.G.
Erbbaurecht.
Erklärung  der  Bestellung  des  Erbbaurechts
  vor  dem  G.  s.  Erbbaurecht
—  Erbbaurecht.
Grundschuld.
Die  Zahlung  des  Kapitals  der  Grundschuld
  sowie  der  Zinsen  und  anderen
Nebenleistungen  hat,  soweit  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist,  an  dem  Orte
zu  erfolgen,  an  dem  das  G.  seinen
Sitz  hat.
Erklärung  der  Bestellung  einer  Grundschuld
  für  den  Eigentümer  vor  dem
G.  s.  Grundschuld  —  Grundschuld.
Grundstück.
Dem  G.  gegenüber  sind  folgende  Erklärungen
  abzugeben  oder  einzureichen:
1.  zur  Übertragung  des  Eigentums
an  einem  Grundstück.

Eigentum
        <pb n="291" />
        Grundbuchamt

8

875

876

877

878

880

896

2.  zur  Belastung  eines  Rechts  an

einem  Grundstück.

3.  zur  Belastung  eines  Grundstücks
mit  einem  Rechte.

4.  zur  Übertragung  des  Rechts  an
einem  Grundstück  877—880,  892
s.  Grundstück  —  Grundstück.

5.  zur  Aufgabe  eines  Rechts  an
einem  Grundstück  878  f.  Grundstückl
  —  Grundstück.

6.  der  Zustimmung  zur  Aufhebung

eines  belasteten  Rechts  877,  880

s.  Grundstück  —  Grundstück.

der  Anderung  des  Inhalts  eines

Rechts  an  einem  Grundstück  878

s.  Grundstück  —  Grundstück.

Eine  von  dem  Berechtigten  in  Gemäßheit

  der  §8  873,  875,  877  abgegebene

  Erklärung  wird  nicht  dadurch
unwirksam,  daß  der  Berechtigte  in  der

Verfügung  beschränkt  wird,  nachdem

die  Erklärung  für  ihn  bindend  geworden

  und  der  Antrag  auf  Eintragung
  bei  dem  G.  gestellt  worden

ist.  880.

Zu  der  Rangänderung  ist  die  Einigung
des  zurücktretenden  und  des  vortretenden
  Berechtigten  und  die  Eintragung
  der  Anderung  in  das  Grundbuch
  erforderlich.  Die  Vorschriften
des  §  873  Abs.  2  und  des  §  878

finden  Anwendung.  Soll  eine  Hypothek,

  eine  Grundschuld  oder  eine
Rentenschuld  zurücktreten,  so  ist  außerdem
  die  Zustimmung  des  Eigentümers
  erforderlich.  Die  Zustimmung
ist  dem  G.  oder  einem  der  Beteiligten
gegenüber  zu  erklären;  sie  ist  unwider-  1

ruflich.

Ist  das  zurücktretende  Recht  mit
dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so
finden  die  Vorschriften  des  §  876
entsprechende  Anwendung.

Ist  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs
Vorlegung  eines  Hypotheken-,
Grundschuld=  oder  Rentenschulobriefs

die

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

289

 

8

1116

1117

1132
1138,

1139

1145

1154

1168

1180

Grundbuchamt
erforderlich,  so  kann  derjenige,  zu  dessen
Gunsten  die  Berichtigung  erfolgen

soll,  von  dem  Besitzer  des  Briefes
verlangen,  daß  der  Brief  dem  G.
vorgelegt  wird.  898.

Hypothek.

s.  Grundstückk  —  Grundstück  873,
876,  878.

Die  Übergabe  des  Hypothekenbriefes
kann  durch  die  Vereinbarung  ersetzt
werden,  daß  der  Gläubiger  berechtigt
sein  soll,  sich  den  Brief  von  dem  G.
aushändigen  zu  lassen.  1154.

s.  Grundstückk  —  Grundstück  875,
876,  878.

1155,  1157  s.  Grundstück  —  Grundstück
  896.

Antrag  des  Eigentümers  an  das  G.
auf  Eintragung  eines  Widerspruchs
gegen  eine  Hypothek  für  ein  Darlehen
  s.  Mpothek  —  Hypothek.
Vorlegung  des  Hypothekenbriefes  bei
dem  G.  zum  Zwecke  der  Berichtigung
des  Grundbuchs  oder  der  Löschung
der  Hypothek  s.  Hypothek  —  Hypothek.
s.  Grundstückk  —  Grundstück  873,
878.

Verzicht  des  Gläubigers  auf  die
Hypothek  vor  dem  G.  s.  Hypothek
—  Hypothek.

An  die  Stelle  der  Forderung,  für
welche  die  Hypothek  besteht,  kann
eine  andere  Forderung  gesetzt  werden.
Zu  der  Anderung  ist  die  Einigung
des  Gläubigers  und  des  Eigentümers
sowie  die  Eintragung  in  das  Grundbuch
  erforderlich;  die  Vorschriften  des
§  873  Abs.  2,  876,  878  finden  entsprechende
  Anwendung.

Steht  die  Forderung,  die  an  die
Stelle  der  bisherigen  Forderung
treten  soll,  nicht  dem  bisherigen
Hypothekengläubiger  zu,  so  ist  dessen
Zustimmung  erforderlich;  die  Zustimmung
  ist  dem  G.  oder  demjenigen
gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen

10
        <pb n="292" />
        Grundbuchamt  —
8  Grunsten  sie  erfolgt.  Die  Vorschriften
des  §  875  Abs.  2,  876  finden  entsprechende
  Anwendung.

Die  Zustimmung  des  Eigentümers
zur  Aufhebung  der  Oypothek  durch
Rechtsgeschäft  ist  dem  G.  oder  dem

1183

Gläubiger  gegenüber  zu  erklären.  1165.

1188  Zur  Bestellung  einer  Hypothek  für
die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung

  auf  den  Inhaber  genügt

  die  Erklärung  des  Eigentümers

gegenüber  dem  G.,  daß  er  die  Hypothek
  bestelle,  und  die  Eintragung  in
das  Grundbuch;  die  Vorschrift  des
§  878  findet  Anwendung.
Nießbrauch  s.  Grundstück  —
Grundstück  876.
Pfandrecht.

1071

1260  f.  Orndstück  —  Grundstück873,  878.

1261
1270
1276

s.  Grundstück  880.
s.  Hypothek  1188.

Reallasten.

Die  Bestimmung  des  Berechtigten,  daß
sein  Recht,  wiederkehrende  Leistungen
aus  einem  Grundstücke  zu  fordern,
nur  mit  einem  Teile  seines  Grundstücks
  verbunden  sein  soll,  hat  vor
dem  G.  zu  erfolgen  und  bedarf  der
Eintragung  in  das  Grundbuch;  die
Vorschriften  der  §§  876,  878  finden
entsprechende  Anwendung.

1109

Art.  Grundbuchbezirk.

747  Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.  G.
8  Grondbuchordnung.

925  Eigentum  s.  Grundstück  —

Grundstück  873.

Art.  Einführungsgesetz.
7,  727.  7%#  f.  E.G.  —  E.  G.
6  (.  Grundstück  —  Grundstück  §  875.

7272  s.  Erundstück  —  Grundstück  §  873.
8

1015  Erbbaurecht  s.  Grundstück  —

Grunystück  873.

290

s.  Grandstüeckk  —  Grundstück  876.

 

—  Grunddienstbarkeit
8
873  Grundstück  875  f.  Grundstück  —
Grundstück.
Hypothek.
1116,  1154,  1180  s.  Grundstilek  —  Grundstück
  873.
1132,  1168,  1180  s.  Grundstück  —  Grundstück
  875.
Pfandrecht.
1260  s.  Grondstückk  —  Grundstück  873.
Grunddienstbarkeit.
Dienstbarkeit.

1090  Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise
belastet  werden,  daß  derjenige,  zu
dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,
berechtigtist,  das  Grundstück  in  einzelnen
Beziehungen  zu  benutzen,  oder  daß
ihm  eine  sonstige  Befugnis  zusteht,
die  den  Inhalt  einer  G.  bilden  kann
(beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit).

Die  Vorschriften  der  88  1020  bis
1024,  1026—1029,  1061  finden  entsprechende
  Anwendung.

Art.  Einführungsgesetz.
7756.  704  767v,  797  f.  E.G.  —  E.G.
776  f.  Grunddienstbarkeit  §§  1021,  1022.

8  Grunddienstbarkeit  88  1018  bis
1029.

Ein  Grundstück  kann  zu  Gunsten  des
jeweiligen  Eigentümers  eines  anderen
Grundstücks  in  der  Weise  belastet
werden,  daß  dieser  das  Grundstück
in  einzelnen  Beziehungen  benutzen
darf  oder  daß  auf  dem  Grundstücke
gewisse  Handlungen  nicht  vorgenommen
werden  dürfen  oder  daß  die  Ausübung
eines  Rechtes  ausgeschlossen  ist,  das
sich  aus  dem  Eigentum  an  dem  belasteten
  Grundstücke  dem  anderen
Grundstücke  gegenüber  ergiebt  (G.).
Eine  G.  kann  nur  in  einer  Belastung
bestehen,  die  für  die  Benutzung  des
Grundstücks  des  Berechtigten  Vorteil
bietet.  Über  das  sich  hieraus  ergebende
Maß  hinaus  kann  der  Inhalt  der
Dienstbarkeit  nicht  erstreckt  werden.

1018

1019
        <pb n="293" />
        Grunddienstbarkeit

8

1020  Ber  der  Ausübung  einer  G.  hat  der

1021

 

1023

bestim
die  Anlage  zu  unterhalten  hat,  soweit
es  für  das  Benutzungsrecht  des  Eigentämers
  erforderlich  ist.  «

Auf  eine  solche  Unterhaltungspflicht
finden  die  Vorschriften  über  die  Real-1021

  Abs.  2  gilt  auch

Berechtigte  das  Interesse  des  Eigen- 



tümers  des  belasteten  Grundstücks

zu  schonen.  Hält  er  zur

thunlichst

Ausübung  der  Dienstbarkeit  auf  dem
kelasteien  Grundstücke  eine  Arlage,  H#.

zu  erhalten,  **  dos  Interess  des
Eigentümers  es  erfordert.

Gehört  zur  Ausübung  einer  G.  eine
Anlage  auf  dem  belasteten  Grundstücke,
bestimmt  werden,  daß  der
Ligeniumet  dieses  Grundstücks  die
u  unterhalten  hat,  soweit  das

 

so  kann

 

Inerrese  des  Berechtigten  es  erfordert.
Steht  dem  Eigentümer  das  Recht  zur
Mitbenutzung  der  Anlage  zu,  so  kann
mt  werden,  daß  der  Berechtigte

   

lasten  entsprechende  Anwendung.

22  Besteht  die  G.  in  dem  Rechte,  auf  1026
einer  baulichen  Anlage  des  belasteten
Grundstücks  eine  bauliche  Anlage  zu
halten,  so  hat,  wenn  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  der  Eigentümer  des  belasteten

  Grundstücks  seine  Anlage  zu

unterhalten,  soweit  das  Interesse  des

schrift  des  8
für  diese  Unterhaltungspflicht.

Beschränkt  sich  die  jeweilige  Ausübung
*0n  1  G.  eouf  einen  Tell  des  delapeten

   

g  an  ver  „  bisherigen  Selle
für  m  besonders  beschwerlich  ist;  die
Kosten  der  Verlegung  hat  er  zu  tragen
und  vorzuschießen.  Dies  gilt  auch
dann,  wenn  der  Teil  des  Grundstücks,

291

Die  Vor- 



□

1024

1025

Grunddienstbarkeit

auf  den  sich  die  Ausübung  beschränkt,
durch  Rechtsgeschäft  bestimmt  ist.
Das  Recht  auf  die  Verlegung  kann
nicht  durch  Rechtsgeschäft  ausgeschlossen
oder  beschränkt  werden.
Trifft  eine  G.  mit  einer  anderen  G.
oder  einem  sonstigen  Nutzungsrecht  an
dem  Grundstücke  dergestalt  zusammen,
daß  die  Rechte  nebeneinander  nicht
oder  nicht  vollständig  ausgeübt  werden
können,  und  haben  die  Rechte  gleichen
Rang,  so  kann  jeder  Berechtigte  eine
den  Interessen  aller  Berechtigten  nach
billigem  Ermessen  entsorechende  Regelung
  der  Ausübung  verlangen.
Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten
geteilt,  so  besteht  die  G.  für  die  einzelnen
  Teile  fort;  die  Ausübung  ist
jedoch  im  Zweifel  nur  in  der  Weise
zulässig,  daß  sie  für  den  Eigentümer
des  belasteten  Grundstücks  nicht  beschwerlicher
  wird.  Gereickt  die  Dienstbarkeit
  nur  einem  der  Teile  zum  Vorteile,
  so  erlischt  sie  für  die  übrigen
Teile.
Wird  das  belastete  Grundstück  geteilt,
so  werden,  wenn  die  Ausübung  der
G.  auf  einen  bestimmten  Teil  des
belasteten  Grundstücks  beschränkt  ist,
die  Teile,  welche  außerhalb  des  Bereichs
  der  Ausübung  liegen,  von  der
Dienstbarkeit  frei.
Wird  eine  G.  beeinträchtigt,  so  stehen
dem  Berechtigten  die  im  §  1004  bestimmten
  Rechte  zu.
Ist  auf  dem  belasteten  Grundstücke
eine  Anlage,  durch  welche  die  G.  beeinträchtigt
  wird,  errichtet  worden,  so
unterliegt  der  Anspruch  des  Berechtigten
auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung
der  Verjährung,  auch  wenn  die  Dienstbarkeit
  im  Grundbuch  eingetragen  ist.
Mit  der  Verjährung  des  Anspruchs
erlischt  die  Dienstbarkeit,  soweit  der
Bestand  der  Anlage  mit  ihr  in  Widerspruch
  steht.

19“
        <pb n="294" />
        EGrunddienstbarkeit

1029

1060

2182

Art.
64

70.
1642

1807

Art.

.

1191

Die  Vorschriften  des  §  892  finden
keine  Anwendung.
Wird  der  Besitzer  eines  Grundstücks

in  der  Ausübung  einer  für  den  Eigentümer
  im  Grundbuch  eingetragenen  G.
gestört,  so  finden  die  für  den  Besitzent-

  die
Dienstbarkeit  innerhalb  eines  Jahres
vor  der  Störung,  sei  es  auch  nur

schutz  geltenden  Vorschriften
sprechende  Anwendung,
einmal,  ausgeübt  worden  ist.

1024.
Testament.

Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des  1

Vermächtnisses,  so  haftet  der  Beschwerte
  im  Zweifel  nicht  für  die
Freiheit  des  Grundstücks  von  G.,
beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten
  und  Reallasten.

Grundeigentum.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  J

E.G.

Grundsatz.

Einführungsgesetz.
777  s.  E..  —  E.  G.

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft  1807.

Vormundschaft
schaft  —  Vormundschaft.

Grundschuld.
Einführungsgesetz.
%  777,  77K  7%%  K.  E.G.  —  E.G.
Grundschuld  §88  1191—  1198.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise

belastet  werden,  daß  an  denjenigen,

zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,

  eine  bestimmte  Geldsumme  aus
dem  Grundstücke  zu  zahlen  ist  (G.).
Die  Belastung  kann  auch  in  der

Weise  erfolgen,  daß  Zinsen  von  der
andere  Neben-Geldsumme

  sowie

—  292

Nießbrauch  s.  Grunddienstbarkeit

(.  Vormund- 



8

1192

1193

1194

1195

1196

1197

–

Grundschuld

leistungen  aus  dem  Grundstücke  zu
entrichten  sind.

Auf  die  G.  finden  die  Vorschriften
über  die  Hypothek  entsprechende  Anwendung,
  soweit  sich  nicht  daraus  ein

anderes  ergiebt,  daß  die  G.  nicht  eine
Forderung  voraussetzt.

Für  Zinsen  der  G.  gelten  die  Vorschriften
  über  die  Zinsen  einer  Hypothekenforderung.


Das  Kapital  der  G.  wird  erst  nach
vorgängiger  Kündigung  fällig.  Die
Kündigung  steht  sowohl  dem  Eigentümer
  als  dem  Gläubiger  zu.  Die
Kündigungsfrist  beträgt  sechs  Monate.

Abweichende  Bestimmungen  sind  zulässig.


Die  Zahlung  des  Kapitals  der  G.
sowie  der  Zinsen  und  anderen  Nebenleistungen
  hat,  soweit  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  an  dem  Orte  zu  erfolgen,
an  dem  das  Grundbuchamt  seinen
Sitz  hat.

Eine  G.  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  der  Grundschuldbrief  auf
den  Inhaber  ausgestellt  wird.  Auf
einen  solchen  Brief  finden  die  Vorschriften
  über  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  entsprechende  Anwendung.


Eine  G.  kann  auch  für  den  Eigentümer
  bestellt  werden.

Zu  der  Bestellung  ist  die  Erklärung
des  Eigentümers  gegenüber  dem
Grundbuchamte,  daß  die  G.  für  ihn
in  das  Grundbuch  eingetragen  werden

soll  und  die  Eintragung  erforderlich;

die  Vorschrift  des  §  878  findet  An-Ist

  der  Eigentümer  des  mit  der  G.
belasteten  Grundstücks  der  Gläubiger,
so  kann  er  nicht  die  Zwangsvollstreckung

zum  Zuwecke  seiner  Befriedigung  betreiben.


Zinsen  gebühren  dem  Eigentümer

nur,  wenn  das  Gru
        <pb n="295" />
        Grundschuld

8

1198

880

1551

eines  anderen  zum  Zwecke  der  Zwangsverwaltung
  in  Beschlag  genommen  ist,
und  nur  für  die  Dauer  der  Zwangsverwaltung.

Eine  *  kann  in  eine  G.,  eine
G.  kann  in  eine  Setier  umgewandelt

kaerheist

4  ist  sicht  erforderlich.
Grundstück.
Soll  eine  Hypothek,  eine  G.  oder  eine

Rentenschuld  zurücktreten,  so  ist  auch

die  Zustimmung  des  Eigentümers  erforderlich.


Güterrecht.
Zum  unbeweglichen  Vermögen,  das  bei

der  Fahrnisgemeinschaft  eingebrachtes

Gut  ist,  gehören  Rechte  an  Grundstücken

  mit  Ausnahme  der  Hypotheken,

G.  und  Rentenschulden
„Hnpothet.

Eigentun  in  einer  Peraon  ohne  daß
dem  Eigentümer  auch  die  Forderung

zusteht,  so  verwandelt  sich  die  Hypothek
in  eine  G.  In  Ansehung  der  Verzinslichkeit,

  des  Zinssatzes,  der  Zahlunasorts

  bleiben  die  für  die  Forderung

439

ioan

getroffenen  Bestimmungen  maßgebend.

Steht  dem  Eigentümer  auch  die
Forderung  zu,  so  bestimmen  sich  seine
Rechte  aus  der  Hypothek,  solange  die

Vereinigung  besteht,  nach  den  für  eine

G.  des  Eigentümers  geltenden  Vorschriften.


Kauf.
Eine  Hypothek,  eine  G.,  eine  Rentenschand
  oder  ein  Pfandrecht  hat  der

443,  45.

Nießbrauch.
Der  Nießbraucher  ist  dem  Eigentümer
gegenüber  verpflichtet,  für  die  Dauer
des  Nießbrauch  insbesondere

293

1080

 

1549.

––.  —  —  —  —  .

 

l

1261
1291

1203

232

-
·□

2114

Grundschuld

die  Zinsen  der  Hypothekenforderungen
und  G.  zu  tragen  sowie  die  auf  Grund
einer  Rentenschuld  zu  entrichtenden
Leistungen.
Die  Vorschriften  über  den  Nießbrauch
an  einer  Forderung  gelten  auch  für
den  Nießbrauch  an  einer  G.  und  an
einer  Rentenschuld.  1068.
Pfandrecht.
s.  Grundstück  880.
Die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht
an  einer  Forderung  gelten  auch  für
das  Pfandrecht  an  einer  G.  und  an
einer  Rentenschuld.  1273.
Rentenschuld.
Eine  Rentenschuld  kann  in  eine  gewöhnliche
  G.,  eine  gewöhnliche  G.
kann  in  eine  Rentenschuld  umgewandelt
werden.  Die  Zustimmung  der  im
Range  gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten
  ist  nicht  erforderlich.
Sicherheitsleistung.
Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann
dies  bewirken
dure
durch  Verpfändung  von  G.  oder
Rentenschulden  an  inländischen
Grundstücken.
Eine  Hypothekenforderung,  eine  G.
oder  eine  Rentenschuld  ist  zur  Sicherheitsleistung
  nur  geeignet,  wenn  sie
den  Voraussetzungen  entspricht,  unter
denen  am  Orte  der  Sicherheitsleistung
Mündelgeld  in  Hypothekenforderungen,
G.  oder  Rentenschulden  angelegt  werden
  darf.
Testament.
Gehört  zur  Erbschaft  eine  Hypothekenforderung,
  eine  G.  oder  eine  Rentenschuld,
  so  steht  die  Kündigung  und
die  Einziehung  dem  Vorerben  zu.
Der  Vorerbe  kann  jedoch  nur  verlangen,
  daß  das  Kapital  an  ihn  nach
Beibringung  der  Einwilligung  des
Nacherben  gezahlt  oder  daß  es  für
ihn  und  den  Nacherben  hinterlegt
        <pb n="296" />
        Grundschuld

8

wird.  Auf  andere  Verfüzungen  über
die  Oypothekenforderung,  die  G.  oder
die  Rentenschuld  finden  die  Vorschriften
des  §2113  Anwendung.  2112,  2136.

2165  Ruht  auf  einem  vermachten  Grundstück

  eine  Hypothek,  G.  oder  Rentenschuld,
  die  dem  Erblasser  selbst  zusteht,
so  ist  aus  den  Umständen  zu  entnehmen,
  ob  die  Hypothek,  G.  oder
Rentenschuld  als  mitvermacht
gelten  hat.

Verwandtschaft.

1642  s.  Vormundschaft  1807.

1643
1667

1807

1819

1821

s.  Vormundschaft  1821.

s.  Vormundschaft  1819.
Vormundschaft.

Die  im  8§  1806  vorgeschriebene  Anlegung

  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen:



1.  in  Forderungen,  für  die  eine  sichere

Hypothek  an  einem  inländischen

Grundstücke  besteht,  oder  in  sicheren

G.

ländischen  Grundstücken;

Die  L.G.  können  für  die  innerhalb
  ihres  Geltungsbereichs  belegenen
Grundstücke  die  Grund  ätze  bestimmen,

nach  denen  die  Sicherheit  einer  Hypothek,
  einer  G.  oder  einer  Rentenschuld
1808,  1810,  1811,

festzustellen  ist.
1813.
Solange  die  nach  §  1814  oder  nach
§  1818  hinterlegten  Wertpapiere  oder
Kostbarkeiten  nicht  zurückgenommen
sind,  bedarf  der  Vormund  zu  einer
Verfügung  über  sie  und,  wenn  Hypotheken-,
  G.=  oder  Rentenschuldbriefe
hinterlegt  find,  zu  einer  Verfügung  über
die  Hypothekenforderung,  die  G.  oder
die  Rentenschuld  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts.  Das  Gleiche
gilt  von  der  Eingehung  der  Verpflichtung
  zu  einer  solchen  Verfügung.
1812.

Zu  den  Rechten  an  einem  Grundstücke

—  2

zu

91

 

oder  Rentenschulden  an  in-“


1
x
I
1
1
|
1
1Z

8

952

Art.

Grundstück

im  Sinne  der  Vorschriften  des  Abs.  1
gehören  nicht  Hypotheken,  G.  und
Rentenschulden.  1812,  1827.

Grundschuldbrief.

Eigentum.
Das  Eigentum  an  dem  über  eine
Forderung  ausgestellten  Schuldschein
steht  dem  Gläubiger  zu.  Das  Recht
eines  Dritten  an  der  Forderung  erstreckt
  sich  auf  den  Schuldschein.

Das  Gleiche  gilt  für  Urkunden.
über  andere  Rechte,  kraft  deren  eine
Leistung  gefordert  werden  kann,  insbesondere
  für  Hypotheken-,  G.  und
Rentenschuldbriefe.  .

Einführungsgesetz.

795  f.  FE.G.  —  E.G.

8
1195

896

1667

1819

859

867

Grundschuld  s.  Grundschuld  —
Grundschuld.

Grundstück  s.  Grundstück  —
Grundstück.

Hypothek.

1138,  1155,  1157  s.  Grundstück  —  Grundstück

  896.
Verwandtschaft  s.  Grundschuld
—  Vormundschaft  1819.
Vormundschaft  s.  Grundschuld
—  Vormundschaft.

Grundstück.

Besitz.

Wird  dem  Besitzer  eines  G.  der  Besitz
durch  verbotene  Eigenmacht  entzogen,
so  darf  er  sofort  nach  der  Entziehung
sich  des  Besitzes  durch  Entsetzung  des
Thäters  wieder  bemächtigen.

Die  gleichen  Rechte  stehen  dem
Besitzer  gegen  denjenigen  zu,  welcher
nach  §  858  Abs.  2  die  Fehlerhaftigkeit
  des  Besitzes  gegen  sich  gelten  lassen
muß.  860.  865.

Ist  eine  Sache  aus  der  Gewalt  des
Besitzers  auf  ein  im  Besitz  eines
anderen  befindliches  G.  gelangt,  so
        <pb n="297" />
        Grundstück

8

1090

1093

905—924  Inhalt  des  Eigentums  s.  Eigen-925—928

  Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums
  an  G.  s.  Eigentum  —  Eigen-946



962

998

—  2

hat  ihm  der  Besitzer  des  G.  die
Aufsuchung  und  die  Wegschaffung  zu
gestatten,  sofern  nicht  die  Sache  inzwischen
  in  Besitz  genommen  worden
Der  Besitzer  des  G.  kann  Ersatz
des  durch  die  Aussuchung  und  die

ist.

verlangen.  Er  kann,  wenn  die  Entstehung
  eines  Schadens  zu  besorgen
ist,  die  Gestattung  verweigern,  bis

ihm  Sicherheit  geleistet  wird;  die

Verweigerung  ist  unzulässig,  wenn

mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden

ist.  869.
Dienstbarkeit.

Ein  G.  kann  in  der  Weise  belastet
werden,  daß  derjenige  zu  dessen  Gunsten

die  Belastung  erfolgt,  berechtigt  ist,
das  G.  in  einzelnen  Beziehungen  zu
benutzen  oder  das  ihm  eine  sonstige

Befugnis  zusteht,  die  den  Inhalt  einer

Grunddienstbarkeit  bilden  kann  (beschränkte
  persönliche  Dienstbarkeit).
Die  Vorschriften  der  88  1020  bis

1024,  1026—  1029,  1061  finden  entsprechende

  Anwendung.

s.  Nießbrauch  1031,  1037,  1044,

1062.
Eigentum.

tum  —  Eigentum.

tum.

Wird  eine  bewegliche  Sache  mit  einem
G.  dergestalt  verbunden,  daß  sie
wesentlicher  Bestandteil  des  G.  wird,

so  erstreckt  sich  das  Eigentum  an  dem

G.  auf  diese  Sache.  949,  951.
Der  Eigentümer  des  Bienenschwarms
darf  bei  der  Verfolgung  fremde  G.
betreten.

Ist  ein  landwirtschaftliches  G.  herauszugeben,
  so  hat  der  Eigentümer  die

Kosten,  die  der  Besitzer  auf  die  noch

95

 

–

nicht  getrennten,  jedoch  nach  den  Regeln

8

1002

1003

1005

1009,

Art.

Grundstück

einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  vor
dem  Ende  des  Wittschaftsjahrs  zu
trennenden  Früchte  verwendet  hat,
insoweit  zu  ersetzen,  als  sie  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entsprechen
  und  den  Wert  dieser  Früchte
nicht  übersteigen.  1007.

Giebt  der  Besitzer  die  Sache  dem
Eigentümer  heraus,  so  erlischt  der
Anspruch  auf  den  Ersatz  der  Verwendungen
  mit  dem  Ablauf  eines
Monats,  bei  einem  G.  mit  dem  Ablaufe
  von  sechs  Monaten  nach  der
Herausgabe,  wenn  nicht  vorher  die
gerichtliche  Geltendmachung  erfolwt
oder  der  Eigentümer  die  Verwendungen
  genehmigt.

Auf  diese  Fristen  finden  die  für
die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
der  §§  203,  206,  207  entsprechende
Anwendung.  972,  1007.

Der  Besitzer  kann  den  Eigentümer
unter  Angabe  des  als  Ersatz  verlangten
  Betrags  auffordern,  sich  innerhalb
  einer  von  ihm  bestimmten  angemessenen
  Frist  darüber  zu  erklären,
ob  er  die  Verwendungen  genehmige.
Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der
Besitzer  berechtigt,  Befriedigung  aus
der  Sache  nach  den  Vorschriften  über
den  Pfandverkauf,  bei  einem  G.  nach
den  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen
  zu  suchen,  wenn  nicht  die  Genehmigung
  rechtzeitig  erfolgt.  971,
1007.
Befindet  sich  eine  Sache  auf  einem
G.,  das  ein  anderer  als  der  Eigentümer
  der  Sache  besitzt,  so  steht  diesem
gegen  den  Besitzer  des  G.  der  im
§  867  bestimmte  Anspruch  zu.
1010  Miteigentum  an  einem  G.  l.
Eigentum  —  Eigentum.
Einführungsgesetz.

7,  54,  60,  67.  66,  07,  66  77,  75.79.

G##,  9,  c7,  96  7%%.  707,.  7.
        <pb n="298" />
        Grundstũck

Art.

s.  E.  C.  —  E.G.

5%  66%  707  s.  Erbbaurecht  —  Erb-  1

baurecht  8  1017.

77%  f.  PEigentum  —  Eigentum  §8  912,
916,  917,  Grunddienstbarkeit  —
Grunddienstbarkeit  8§  1021,  1022.

#x  .  Grunddienstbarkeit  —  Grunddienstbarkeit

  S8  1020—1028.
8  Erbbaurecht.

1012—1017  s.  Erbbaurecht  —  Erbbaurecht.

Erbe.
2022  s.  Eigentum  1002,  1003.

s.  Eigentum  —  Eigentum  1010.
Erbfolge.

neben  Großeltern  g.  Erbe,  so  gebühren
ihm  außer  dem  Erbteile  die  zum  ehelichen
  Haushalte  gehörenden  Gegenstände,
  soweit  sie  nicht  Zubehör  eines

G.  sind,  und  die  Hochzeitsgeschenke
Auf  den  Voraus  finden

als  Voraus.
die  für  Vermächtnisse  geltenden  Vorschriften
  Anwendung.
753
—  Gemeinschaft.
Grunddienstbarkeit.

1018—1029  f.  Crunddienstbarkeit  —

Grunddienstbarkeit.
Grundschuld.
1191,  1197  s.  Erundschuld  —  Grundschuld.

1196  s.  Grundstück  878.
Grundstück  §§  873—  902.
873—902  Allgemeine  Vorschriften  über
Rechte  an  G.
873  Zur  Übertragung  des  Eigentums  an
einem  G.,  zur  Belastung  eines  G.

mit  einem  Rechte,  sowie  zur  Übertragung

  oder  Belastung  eines  solchen

Rechtes  ist  die  Einigung  des  Berechtigten
  und  des  anderen  Teiles  über

296

773  773,  775,.  777—727,  726%
bis  7½%  7%  7  77,  7%
747.  77  ..  76—7%  7%  7%

 

s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft  753.

Ist  der  überlebende  Ehegatte  neben
Verwandten  der  zweiten  Ordnung  oder

Gemeinschaft  s.  Gemeinschaft

876

 

8

Grundstück

den  Eintritt  der  Rechtsänderung  und

die  Eintragung  der  Rechtsänderung  in

das  Grundbuch  erforderlich,  soweit
nicht  das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt.



Vor  der  Eintragung  sind  die  Beteiligten

  an  die  Einigung  nur  gebunden,

  wenn  die  Erklärungen  gericht-874



875

den  Vorschriften  der

vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben  oder
bei  diesem  eingereicht  sind  oder  wenn
der  Berechtigte  dem  anderen  Teile  eine
Grundbuchordnung
  entsprechende  Eintragungsbewilligung
  ausgehändigt  hat.  877
bis  880,  892.

Bei  der  Eintragung  eines  Rechtes,  mit
dem  ein  G.  belastet  wird,  kann  zur
näheren  Bezeichnung  des  Inhalts  des
Rechtes  auf  die  Eintragungsbewilligung
Bezug  genommen  werden,  soweit  nicht
das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt.  877.
Zur  Aufhebung  eines  Rechtes  an
einem  G.  ist,  soweit  nicht  das  Gesetz
ein  anderes  vorschreibt,  die  Erklärung
des  Berechtigten,  daß  er  das  Recht
aufgebe,  und  die  Löschung  des  Rechtes
im  Grundbuch  erforderlich.  Die  Erklärung
  ist  dem  Grundbuchamt  oder
demjenigen  gegenüber  abzugeben,  zu
dessen  Gunsten  sie  erfolgt.

Vor  der  Löschung  ist  der  Berechtigte
  an  seine  Erklärung  nur  gebunden,
  wenn  er  sie  dem  Grundbuchamte
  gegenüber  abgegeben  oder  demjenigen,
  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt,
eine  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
  entsprechende  Löschungsbewilligung
  ausgehändigt  hat.  878.

Ist  ein  Recht  an  einem  G.  mit  dem

Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  ist
zur  Aufhebung  des  belasteten  Rechtes
die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.

  Steht  das  aufzuhebende  Recht

dem  jeweiligen  Eigentümer  eines
anderen  G.  zu,  so  ist,  wenn  dieses
        <pb n="299" />
        Grundstück  —  297  —  Grundstück

8  G.  mit  dem  Rechte  eines  Dritten

belastet  ist,  die  Zustimmung  des

Dritten  erforderlich,  es  sei  denn,  daß

dessen  Recht  durch  die  Aufhebung
ist  dem  Grundbuchamt  oder  demjenigen
  gegenüber  zu  erklären,  zu
dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist

§  Einigung  des  zurücktretenden  und  des

vortretenden  Berechtigten,  und  die
Eintragung  der  Anderung  in  das
Grundbucherforderlich;  die  Vorschriften
des  §  873  Abs.  2,  878  finden  Anwendung.
  Soll  eine  Hypothek,  eine
Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
zurücktreten,  so  ist  außerdem  die  Zustimmung
  des  Eigentümers  erforder- 



unwiderruflich.  877,  880.
877  Die  Vorschriften  der  88  873,  874,
876  finden  auch  auf  Anderungen  des

lich.  Die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt
  oder  einem  der  Beteiligten

Inhalts  eines  Rechtes  an  einem  G.
Anwendung.  878.
Eine  von  dem  Berechtigten  in  Gemäßheit

  der  88  873,  875,  877  abunwirksam,

  daß  der  Berechtigte  in  der
Verfügung  beschränkt  wird,  nachdem  die

Erklärung  für  ihn  bindend  geworden

gegenüber  zu  erklären;  sie  ist  unwiderruflich.


Ist  das  zurücktretende  Recht  mit
dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so
finden  die  Vorschriften  des  8  876
entsprechende  Anwendung.

Der  dem  vortretenden  Rechte  eingeräumte
  Rang  geht  nicht  dadurch

und  der  Antrag  auf  Eintragung  bei  verloren,  daß  das  zurücktretende  Recht
dem  Grundbuchamte  gestellt  worden  durch  Rechtsgeschäft  aufgehoben  wird.
ist.  880.  a  Rechte,  die  den  Rang  zwischen

879  Das  Rangverhältnis  unter  mehreren  dem  zurücktretenden  und  dem  vor-Rechten,
  mit  denen  ein  G.  belastet  tretenden  Rechte  haben,  werden  durch
ist,  bestimmt  sich,  wenn  die  Rechte  die  Rangänderung  nicht  berührt.

.  2

–  .—.  .

in  derselben  Abteilung  des  Grund-  881  Der  Eigentümer  kann  sich  bei  der

buchs  eingetragen  sind,  nach  der
Reihenfolge  der  Eintragungen.  Sind

die  Rechte  in  verschiedenen  Abteilungen
eingetragen,  so  hat  das  unter  Angabe
eimes  früheren  Tages  eingetragene
Recht  den  Vorrang;  Rechte,  die  unter
Angabe  desselben  Tages  eingetragen
sind,  haben  gleichen  Rang.

Die  Eintragung  ist  für  das  Rangverhältnis

  auch  dann  maßgebend,
wenn  die  nach  §  873  zum  Erwerbe

des  Rechtes  erforderliche  Einigung  erst
nach  der  Eintragung  zu  stande  gekommen

  ist.

Eine  abweichende  Bestimmung  des

tragung  in  das  Grundbuch.

Das  Rangverhältnis  kann  nachträglich

geändert  werden.-Zu

  der  Rangänderung  ist  die

 

 

Belastung  des  G.  mit  einem  Rechte
die  Befugnis  vorbehalten,  ein  anderes,
dem  Umfange  nach  bestimmtes  Recht
mit  dem  Range  vor  jenem  Rechte
eintragen  zu  lassen.

Der  Vorbehalt  bedarf  der  Eintragung
  in  das  Grundbuch;  die  Eintragung
  muß  bei  dem  Rechte  erfolgen,
das  zurücktreten  soll.

Wird  das  G.  veräußert,  so  geht
die  vorbehaltene  Befugnis  auf  den
Erwerber  über.

Ist  das  G.  vor  der  Eintragung
des  Rechtes,  dem  der  Vorrang  beigelegt
  ist,  mit  einem  Rechte  ohne
einen  entsprechenden  Vorbehalt  belastet
  worden,  so  hat  der  Vorrang
insoweit  keine  Wirkung,  als  das  mit
dem  Vorbehalt  eingetragene  Recht  infolge
  der  inzwischen  eingetretenen  Be-
        <pb n="300" />
        Grundstück

8

883

884

lastung  eine  über  den  Vorbehalt  hinausgehende
  Beeinträchtigung  erleiden
würde.

Wird  ein  G.  mit  einem  Rechte  belastet,
  für  welches  nach  den  für  die
Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften
  dem  Verechtigten  im  Falle

des  Erlöschens  durch  den  Zuschlag

der  Wert  aus  dem  Erlöse  zu  ersetzen
ist,  so  kann  der  Hoöchstbetrag  des
Ersatzes  bestimmt  werden.  Die  Bestimmung

  bedarf  der  Eintragung  in

das  Grundbuch.

Zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf
Einräumung  oder  Aufhebung  eines
Rechtes  an  einem  G.  oder  an  einem

das  G.  belastenden  Rechte  oder  auf

Anderung  des  Inhalts  oder  des
Ranges  eines  solchen  Rechtes  kann
eine  Vormerkung  in  das  Grundbuch
eingetragen  werden.  Die  Eintragung
einer  Vormerkung  ist  auch  zur
Sicherung  eines  künftigen  oder  eines
bedingten  Anspruchs  zulässig.

Eine  Verfügung,  die  nach  der  Eintragung
  der  Vormerkung  über  das

G.  oder  das  Recht  getroffen  wird,

298

 

ist  insoweit  unwirksam,  als  sie  den
Anspruch  vereiteln  oder  beeinträchtigen

würde.  Dies  gilt  auch,  wenn  die
Verfügung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  der  Arrestvollziehung
oder  durch  den  Konkursverwalter
erfolgt.

Der  Rang  des  Rechtes,  auf  dessen
Einräumung  der  Anspruch  gerichtet
ist,  bestimmt  sich  nach  der  Eintragung
der  Vormerkung.

Soweit  der  Anspruch  durch  die  Vormerkung
  gesichert  ist,  kann  sich  der

Erbe  des  Verpflichteten  nicht  auf  die
Beschränkung  seiner  Haftung  berufen.
Die  Eintragung  einer  Vormerkung
erfolgt  auf  Grund  einer  einstweiligen
Verfügung  oder  auf  Grund  der  Bewilligung
  desjenigen,  dessen  G.  oder

 

 

8

886

887

888

889

Grundstück

dessen  Recht  von  der  Vormerkung
betroffen  wird.  Zur  Erlassung  der
einstweiligen  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,
  daß  eine  Gefährdung  des
zu  sichernden  Anspruchs  glaubhaft  gemacht
  wird.

Bei  der  Eintragung  kann  zur
näheren  Bezeichnung  des  zu  sichernden
  Anspruchs  auf  die  einstweilige
Verfügung  oder  die  Eintragungsbewilligung
  Bezug  genommen  werden.

Steht  demjenigen,  dessen  G.  oder
dessen  Recht  von  der  Vormerkung  betroffen
  wird,  eine  Einrede  zu,  durch
welche  die  Geltendmachung  des  durch
die  Vormerkung  gesicherten  Anspruchs
dauernd  ausgeschlossen  wird,  so  kann
er  von  dem  Gläubiger  die  Beseitigung
der  Vormerkung  verlangen.

Ist  der  Gläubiger,  dessen  Anspruch
durch  die  Vormerkung  gesichert  ist,
unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des
Aufgebotsverfahrens  mit  seinem  Rechte
ausgeschlossen  werden,  wenn  die  im
§  1170  für  die  Ausschließung  eines
Hypothekengläubigers  bestimmten  Voraussetzungen
  vorliegen.  Mit  der  Erlassung
  des  Ausschlußurteils  erlischt
die  Wirkung  der  Vormerkung.

Soweit  der  Erwerb  eines  eingetragenen
Rechtes  oder  eines  Rechtes  an  einem
solchen  Rechte  gegenüber  demjenigen,
zu  dessen  Gunsten  die  Vormerkung
besteht,  unwirksam  ist,  kann  dieser
von  dem  Erwerber  die  Zustimmung
zu  der  Eintragung  oder  der  Löschung
verlangen,  die  zur  Verwirklichung  des
durch  die  Vormerkung  gesicherten  Anspruchs
  erforderlich  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Anspruch
durch  ein  Veräußerungsverbot  gesichert
  ist.

Ein  Recht  an  einem  fremden  G.  erlischt
  nicht  dadurch,  daß  der  Eigentümer
  des  G.  das  Recht  oder  der
        <pb n="301" />
        Grundstück

§  Berechtigte  das  Eigentum  an  dem  G.
erwirbt.

890

891

893

Mehrere  G.  können  dadurch  zu  einem

G.  vereinigt  werden,  daß  der  Eigentümer

  sie  als  ein  G.  in  das  Grundbuch
  eintragen  läßt.

Ein  G.  kann  dadurch  zum  Bestandteil
  eines  anderen  G.  gemacht
werden,  daß  der  Eigentümer  es  diesem
im  Grundbuche  zuschreiben  läßt.

Ist  im  Grundbuche  für  jemand  ein
Recht  eingetragen,  so  wird  vermutet,
daß  ihm  das  Recht  zustehe.

Ist  im  Grundbuche  ein  eingetragenes

Recht  gelöscht,  so  wird  vermutet,  daß

das  Recht  nicht  bestehe.

Zu  Gunsten  desjenigen,  welcher  ein
Recht  an  einem  G.  oder  ein  Recht

an  einem  solchen  Rechte  durch  Rechtsgeschäft
  erwirbt,  gilt  der  Inhalt  des
Grundbuchs  als  richtig,  es  sei  denn,
daß  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit
  eingetragen  oder  die  Unrichtigkeit
dem  Erwerber  bekannt  ist.  Ist  der
Berechtigte  in  der  Verfügung  über
ein  im  Grundbuch  eingetragenes  Recht
zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person
beschränkt,  so  ist  die  Beschränkung
dem  Erwerber  gegenüber  nur  wirksom,
wenn  sie  aus  dem  Grundbuch  er-299



 

–

 

sichtlich  oder  dem  Erwerber  bekannt  ist.

Ist  zu  dem  Erwerbe  des  Rechtes
die  Eintragung  erforderlich,  so  ist  für
die  Kenntnis  des  Erwerbers  die  Zeit
der  Stellung  des  Antrags  auf  Eintragung
  oder,  wenn  die  nach  §  873
erforderliche  Einigung  erst  später  zustande
  kommt,  die  Zeit  der  Einigung

maßgebend.  893,  894.

Die  Vorschristen  des  §  892  finden

entsprechende  Anwendung,  wenn  an
denjenigen,  für  welchen  ein  Recht  im
Grundbuch  eingetragen  ist,  auf  Grund
dieses  Rechtes  eine  Leistung  bewirtt

oder  wenn  zwischen  ihm  und  einem

anderen  in  Ansehung  dieses  Rechtes

—  —  ——  —  —

8

894

895

896

897

898

Grundstück

ein  nicht  unter  die  Vorschriften  des
§  892  fallendes  Rechtsgeschäft  vorgenommen
  wird,  das  eine  Verfügung
über  das  Recht  enthält.

Steht  der  Inhalt  des  Grundbuchs
in  Ansehung  eines  Rechtes  an  dem
G.  eines  Rechtes  an  einem  solchen
Rechte  oder  einer  Verfügungsbeschränkung
  der  im  §  892  Abs.  1
bezeichneten  Art  mit  der  wirklichen
Rechtslage  nicht  im  Einklange,  so
kann  derjenige,  dessen  Recht  nicht
oder  nicht  richtig  eingetragen  oder
durch  die  Eintragung  einer  nicht  bestehenden
  Belastung  oder  Beschränkung
beeinträchtigt  ist,  die  Zustimmung  zu
der  Berichtigung  des  Grundbuchs  von
demjenigen  verlangen,  dessen  Recht
durch  die  Berichtigung  betroffen  wird.
895,  898,  899.

Kann  die  Berichtigung  des  Grundbuchs
  erst  erfolgen,  nachdem  das
Recht  des  nach  §  894  Verpflichteten
eingetragen  worden  ist,  so  hat  dieser
auf  Verlangen  sein  Recht  eintragen
zu  lassen.  898.

Ist  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs
die  Vorlegung  eines  Hypotheken-,
Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefes
erforderlich,  so  kann  derjenige,  zu
dessen  Gunsten  die  Berichtigung  erfolgen
  soll,  von  dem  Besitzer  des
Briefes  verlangen,  daß  der  Brief
dem  Grundbuchamte  vorgelegt  wird.
898.

Die  Kosten  der  Berichtigung  des
Grundbuchs  und  der  dazu  erforderlichen
  Erklärungen  hat  derjenige  zu
tragen,  welcher  die  Berichtigung  verlangt,
  sofern  nicht  aus  einem  zwischen
ihm  und  dem  Verpflichteten  bestehenden
Rechtsverhältnisse  sich  ein  anderes
ergiebt.

Die  in  den  §§  891—896  bestimmten
Ansprüche  unterliegen  nicht  der  Verjährung.
        <pb n="302" />
        8
899

900

901

In  den  Fällen  des  §  894  kann  ein
Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  eingetragen  werden.

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund
einer  einstweiligen  Verfügung  oder

auf  Grund  einer  Bewilligung  desjenigen,
  dessen  Recht  durch  die  Berichtigung

  des  Grundbuchs  betroffen
wird.  Zur  Erlassung  der  einstweiligen

Verfügung  ist  nicht  erforderlich,  daß
eine  Gefährdung  des  Rechtes  des

Widersprechenden  glaubhaft  gemacht

wird.

Wer  als  Eigentümer  eines  G.  im

Grundbuch  eingetragen  ist,  ohne  daß
er  das  Eigentum  erlangt  hat,  erwirbt
das  Eigentum,  wenn  die  Eintragung
dreißig  Jahre  bestanden  und  er

während  dieser  Zeit  das  G.  im  Eigenbesitze

  gehabt  hat.  Die  dreißigjährige
Frist  wird  in  derselben  Weise  berechnet,
  wie  die  Frist  für  die  Ersitzung
einer  beweglichen  Sache.  Der  Lauf
der  Frist  ist  gehemmt,  solange  ein
Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit

der  Eintragung  im  Grundbuch  eingetragen

  ist.

Diese  Vorschriften  finden
sprechende  Anwendung,
jemand  ein  ihm  nicht  zustehendes

300

 

 

 

 

ent-r  ;
wenn  für

anderes  Recht  im  Grundbuch  eingetragen
  ist,  das  zum  Besitze  des  G.
berechtigt  oder  dessen  Ausübung  nach

den  für  den  Besitz  geltenden  Vorschriften
  geschützt  ist.  Für  den  Rang
des  Rechtes  ist  die  Eintragung  maßgebend.


Ist  ein  Recht  an  einem  fremden
G.  im  Grundbuche  mit  Unrecht  gelöscht,
  so  erlischt  es,  wenn  der  Anspruch
  des  Berechtigten  gegen  den
Eigentümer  verjährt  ist.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  ein  kraft  Gesetzes  entstandenes
  Recht  an  einem  fremden
G.  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen
  worden  ist.

8
902

1378

Grundstück

Die  Ansprüche  aus  eingetragenen
Rechten  unterliegen  nicht  der  Verjährung.

  Dies  gilt  nicht  für  Ansprüche,

die  auf  Rückstände  wiederkehrender
Leistungen  oder  auf  Schadensersatz
gerichtet  sind.

Ein  Recht,  wegen  dessen  ein  Widerspruch
  gegen  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  eingetragen  ist,  steht

einem  eingetragenen  Rechte  gleich.

Güterrecht.

Gehört  bei  g.  Güterrecht  zum  eingebrachten
  Gute  ein  G.  samt  Inventar,
so  bestimmen  sich  die  Rechte  und  die
Pflichten  des  Mannes  in  Ansehung
des  Inventars  nach  den  für  den
Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  des
§  1048  Abs.  1.  1525.

1421  Nach  der  Beendigung  der  Verwaltung

1445

1487

1495

und  Nutznießung  hat  bei  g.  Güterrecht

der  Mann  das  eingebrachte  Gut  der
Frau  herauszugeben  und  ihr  über  die
Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.
Auf  die  Herausgabe  eines  landwirtschaftlichen
  G.  findet  die  Vorschrift
des  §  592,  auf  die  Herausgabe  eines
Landguts  finden  die  Vorschriften  der
§§  592,593  entsprechende  Anwendung.
1546.

Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung
der  Frau  zur  Verfügung  über  ein  zu
dem  Gesamtgut  der  a.  Gütergemeinschaft
  gehörendes  G.  sowie  zur  Eingehung
  der  Verpflichtung  zu  einer
solchen  Verfügung.  1447,  1448,
1468,  1487,  1495,  1519.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
6eilsberechiigen  abtömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
bis  1449,  1455  —1457,  1466;  1518.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

kann  gegen  den  überlebenden  Ehe-
        <pb n="303" />
        Grundstück  —

8

1519,

1551

835

gatten  auf  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft

  klagen,

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
ein  Rechtsgeschäft  der  in  den  8#
1444—  1446  bezeichneten  Art  ohne
Zustimmung  des  Abkömmlings
vorgenommen  hat  und  für  die
Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
des  Abkömmlings  zu  besorgen  ist;
1496,  1502,  1518.

1546,  1525  f.  Errungenschaftsgemeinschaft

  —  Güterrecht.

Zu  dem  unbeweglichen  Vermögen,
das  bei  der  Fahrnisgemeinschaft  eingebrachtes
  Gut  ist,  gehören  G.  nebst

Zubehör,  Rechte  an  G.,  mit  Ausnahme
  der  Hypotheken,  Grundschulden
und  Rentenschulden,  sowie  Forderungen,
  die  auf  die  Übertragung  des
Eigentums  an  G.  oder  auf  die  Begründung
  oder  Übertragung  eines  der

bezeichneten  Rechte  oder  auf  die  Befreiung
  eines  G.  von  einem  solchen

Rechte  gerichtet  sind.  1549.
Handlung.
Beschädigung  eines  G.  durch  Wild

s.  Kandlung  —  Handlung.

836—838  Schaden  durch  den  Einsturz

1113,

1116
1138,
1140
1154
1157
1158
1168

1180  s.  Grundstück  873,  875,  876,  878.

eines  Gebäudes  oder  eines  anderen

mit  einem  G.  verbundenen  Werkes
s.  Mandlung  —  Handlung.

Hypothek.
1114,  1118—1124,  1126,  1127,
1131—1136,  1141,  1146,  1147,

1149.  1150,  1152,  1159,  1172—
1175,  1181,  1182,  1190  s.  Uypothek

  —  Hypothek.

s.  Grundstück  873,  876,  878.

1155  s.  Grundstück  891—899.
s.  Grundstück  892,  893.

s.  Grundstück  873,  878.

s.  Grundstück  892,  894—899.
s.  Grundstück  892.

s.  Grundstück  875,  876,  878.

301

 

 

8
435

436

444

446

Grundstück

Kauf.

Der  Verkäufer  eines  G.  oder  eines
Rechtes  an  einem  G.  ist  verpflichtet,
im  Grundbuch  eingetragene  Rechte,
die  nicht  bestehen,  auf  seine  Kosten
zur  Löschung  zu  bringen,  wenn  sie
im  Falle  ihres  Bestehens  das  dem
Käufer  zu  verschaffende  Recht  beeinträchtigen
  würden.

Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Verkauf

eines  Schiffes  oder  eines  Rechtes  an
einem  Schiffe  für  die  im  Schiffsregister
  eingetragenen  Rechte.  440,
443,  445.
Der  Verkäufer  eines  G.  haftet  nicht
für  die  Freiheit  des  G.  von  öffentlichen
  Abgaben  und  von  anderen
öffentlichen  Lasten,  die  zur  Eintragung
in  das  Grundbuch  nicht  geeignet  sind.
440,  443,  445.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem
Käufer  über  die  den  verkauften  Gegenstand
  betreffenden  rechtlichen  Verhältnisse,
  insbesondere  im  Falle  des  Verkaufs
  eines  G.  über  die  Grenzen,
Gerechtsame  und  Lasten,  die  nötige
Auskunft  zu  erteilen  und  ihm  die
zum  Beweise  des  Rechtes  dienenden
Urkunden,  soweit  sie  sich  in  seinem
Besitze  befinden,  auszuliefern.

Erstreckt  sich  der  Inhalt  einer  solchen
Urkunde  auch  auf  andere  Angelegenheiten,
  so  ist  der  Verkäufer  nur  zur
Erteilung  eines  öffentlich  beglaubigten
Auszugs  verpflichtet.  445.
Mit  der  Übergabe  der  verkauften  Sache
geht  die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges
  und  einer  zufälligen  Verschlechterung
  auf  den  Käufer  über.
Von  der  Übergabe  an  gebühren  dem
Käufer  die  Nutzungen  und  trägt  er
die  Lasten  der  Sache.

Wird  der  Käufer  eines  G.  vor  der
Übergabe  als  Eigentümer  in  das
Grundbuch  eingetragen,  so  treten  diese
        <pb n="304" />
        Grundstück  —

8
d

449

468

503

509

Wirkungen  mit  der  Eintragung  ein.
451.

Der  Käufer  eines  G.  hat  die  Kosten
der  Auflassung  und  der  Eintragung,
der  Käufer  eines  Rechtes  an  einem
G.
gründung
Rechtes  nötigen  Eintragung  in  das
Grundbuch,  mit  Einschluß  der  Kosten
der  zu  der  Eintragung  erforderlichen

302

 

hat  die  Kosten  der  zur  Beoder
  Ubertragung  des

Erklärungen,  zu  tragen.  Dem  Käufer

fallen  in  beiden  Fällen  auch  die  Kosten
der  Beurkundung  des  Kaufes  zur  Last.
451.

Sichert  der  Verkäufer  eines  G.  dem  1

Käufer  eine  bestimmte  Größe  des  G.

zu,  so  haftet  er  für  die  Größe  wie
für  eine  zugesicherte  Eigenschaft.  Der
Käufer  kann  jedoch  wegen  Mangels
der  zugesicherten  Größe  Wandelung
nur  verlangen,  wenn  der  Mangel  so
erheblich  ist,  daß  die  Erfüllung  des

Vertrags  für  den  Käufer  kein  Interesse

  hat.

Das  Wiederkaufsrecht  kann  bei  G.
nur  bis  zum  Ablaufe  von  dreißig,  bei
anderen  Gegenständen  nur  bis  zum
Ablaufe  von  drei  Jahren  nach  der
Vereinbarung  des  Vorbehalts  ausgeübt
  werden.  Ist  für  die  Ausübung
eine  Frist  bestimmt,  so  tritt  diese  an
die  Stelle  der  g.  Frist.

Ist  dem  Dritten  in  dem  Vertrage
der  Kaufpreis  gestundet  worden,  so
kann  der  Vorkaufsberechtigte  die
Stundung  nur  in  Anspruch  nehmen,
wenn  er  für  den  gestundeten  Betrag
Sicherheit  leistet.

Ist  ein  G.  Gegenstand  des  Vorkaufs,
  so  bedarf  es  der  Sicherheitsleistung
  insoweit  nicht,  als  für  den
gestundeten  Kaufpreis  die  Bestellung
einer  Hypothek  an  dem  G.  vereinbart
oder  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis
  eine  Schuld,  für  die  eine

 

 

8

510

303

551

556

559

Grundstück

Hypothek  an  dem  G.  besteht,  übernommen
  worden  ist.

Der  Verpflichtete  hat  dem  Vorkaufsberechtigten
  den  Inhalt  des  mit  dem
Dritten  geschlossenen  Vertrags  unverzüglich
  mitzuteilen.  Die  Mitteilung
des  Verpflichteten  wird  durch  die  Mitteilung
  des  Dritten  ersetzt.

Das  Vorkaufsrecht  kann  bei  G.
nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei
Monaten,  bei  anderen  Gegenständen
nur  bis  zum  Ablauf  einer  Woche
nach  dem  Empfange  der  Mitteilung
ausgeübt  werden.  Ist  für  die  Ausübung
  eine  Frist  bestimmt,  so  tritt
diese  an  die  Stelle  der  g.  Frist.

Leistung.

Ist  der  Schuldner  zur  Herausgabe
eines  G.  verpflichtet,  so  kann  er  nach
dem  Eintritte  des  Verzugs  des
Gläubigers  den  Besitz  aufgeben.  Das
Aufgeben  muß  dem  Gläubiger  vorher
angedroht  werden,  es  sei  denn,  daß
die  Androhung  unthunlich  ist.

Miete.

Bei  der  Vermietung  eines  G.  steht
die  Zusicherung  einer  bestimmten  Größe
der  Zusicherung  einer  Eigenschaft
gleich.  538,  539,  541,  545.

Der  Mietzins  für  ein  G.  ist,  sofern
er  nicht  nach  kürzeren  Zeitabschnitten
bemessen  ist,  nach  dem  Ablaufe  je
eines  Kalendervierteljahrs  am  ersten
Werktage  des  folgenden  Monats  zu
entrichten.

Dem  Mieter  eines  G.  steht  wegen
seiner  Ansprüche  gegen  den  Vermieter
ein  Zurückbehaltungsrecht  nicht  zu.

Hat  der  Mieter  den  Gebrauch  der
Sache  einem  Dritten  überlassen,  so
kann  der  Vermieter  die  Sache  nach
der  Beendigung  des  Mietverhältnisses
auch  von  dem  Dritten  zurückfordern.
Der  Vermieter  eines  G.  hat  für  seine
Forderungen  aus  dem  Mietverhältnis
ein  Pfandrecht  an  den  eingebrachten
        <pb n="305" />
        Grundstück

8

560

561

565

Sachen  des  Mieters.  Für  künftige
Entschädigungsforderungen  und  für
den  Mietzins  für  eine  spätere  Zeit

als  das  laufende  und  das  folgende
Mietjahr  kann  das  Pfandrecht  nicht

geltend  gemacht  werden.  Es  erstreckt

sich  nicht  auf  die  der  Pfändung  nicht

unterworfenen  Sachen.

Das  Pfandrecht  des  Vermieters  erlischt
  mit  der  Entfernung  der  Sachen
von  dem  G.,  es  sei  denn,  daß  die
Entfernung  ohne  Wissen  oder  unter

Widerspruch  des  Vermieters  erfolgt.

Der  Vermieter  kann  der  Entfernung
nicht  widersprechen,  wenn  sie  im

Lebensverhältnissen  entsprechend  erfolgt

  oder  wenn  die  zurückbleibenden

303

 

—.  —

Sachen  zur  Sicherung  des  Vermieters

offenbar  ausreichen.
Der  Vermieter  darf  die  Entfernung
der  seinem  Pfandrecht  unterliegenden
Sachen,  soweit  er  ihr  zu  widersprechen
berechtigt  ist,  auch  ohne  Anrufen  des
Gerichts  verhindern  und,  wenn  der
Mieter  auszieht,  die  Sachen  in  seinen
Besitz  nehmen.

Sind  die  Sachen  ohne  Wissen  oder
unter  Widerspruch  des  Vermieters
entfernt  worden,  so  kann  er  die

Herausgabe  zum  Zwecke  der  Zurück--wenn


schaffung  in  das  G.
der  Mieter  ausgezogen

und,

ist,  die

Überlassung  des  Besitzes  verlangen.

Das  Pfandrecht  erlischt  mit  dem  Ablauf
  eines  Monats,  nachdem  der
Vermieter  von  der  Entfernung  der
Sachen  Kenntnis  erlangt  hat,  wenn
nicht  der  Vermieter  diesen  Anspruch

vorher  gerichtlich  geltend  gemacht  hat.

Bei  G.  ist  die  Kündigung  nur  für

den  Schluß  eines  Kalendervierteljahrs
zulässig;  sie  hat  spätestens  am  dritten

Werktage  des  Vierteljahrs  zu  erfolgen.

Ist  der  Mietzins  nach  Monaten  be- 



8

566

571

Grundstück

messen,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  eines  Kalendermonats
zulässig;  sie  hat  spätestens  am  fünfzehnten
  des  Monats  zu  erfolgen.
Ist  der  Mietzins  nach  Wochen  bemessen,
  so  ist  die  Kündigung  nur  für
den  Schluß  einer  Kalenderwoche  zulässig;
  sie  hat  spätestens  am  ersten
Werktage  der  Woche  zu  erfolgen.

Bei  beweglichen  Sachen  hat  die
Kündigung  spätestens  am  dritten  Tage
vor  dem  Tage  zu  erfolgen,  an  welchem
das  Mietverhältnis  endigen  soll.

Ist  der  Mietzins  für  ein  G.  oder
für  eine  bewegliche  Sache  nach  Tagen
bemessen,  so  ist  die  Kündigung  an
jedem  Tage  für  den  folgenden  Tag
zulässig.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  1,
Absatz  2  gelten  auch  für  die  Fälle,
in  denen  das  Mietverhältnis  unter
Einhaltung  der  g.  Frist  vorzeitig  gekündigt
  werden  kann.

Ein  Mietvertrag  über  ein  G.,  der
für  längere  Zeit  als  ein  Jahr  geschlossen
  wird,  bedarf  der  schriftlichen
Form.  Wird  die  Form  nicht  beobachtet,
  so  gilt  der  Vertrag  als  für
unbestimmte  Zeit  geschlossen;  die
Kündigung  ist  jedoch  nicht  für  eine
frühere  Zeit  als  für  den  Schluß  des
ersten  Jahres  zulässig.

Wird  das  vermietete  G.  nach  der
Überlassung  an  den  Mieter  von  dem
Vermieter  an  einen  Dritten  veräußert,
so  tritt  der  Erwerber  an  Stelle  des
Vermieters  in  die  sich  während  der
Dauer  seines  Eigentums  aus  dem
Mietverhältnis  ergebenden  Rechte  und
Verpflichtungen  ein.

Erfüllt  der  Erwerber  die  Verpflichtungen
  nicht,  so  haftet  der  Vermieter
  für  den  von  dem  Erwerber
zu  ersetzenden  Schaden  wie  ein  Bürge,
der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage
verzichtet  hat.  Erlangt  der  Mieter
        <pb n="306" />
        Grundstück

8

576

577

578

—

von  dem  Ubergange  des  Eigentums
durch  Mitteilung  des  Vermieters

Kenntnis,  so  wird  der  Vermieter  von

der  Haftung  befreit,  wenn  nicht  der

Mieter  das  Mietverhältnis  für  den
ersten  Termin  kündigt,  für  den  die
577—579.

Kündigung  zulässig  ist.  5
Hat  der  Mieter  des  veräußerten  G.

dem  Vermieter  für  die  Erfüllung  seiner
geleistet,
so  tritt  der  Erwerber  in  die  dadurch
Zur  Rück-=ist
  er  nur
verpflichtet,  wenn  sie  ihm  ausgehändigt
wird  oder  wenn  er  dem  Vermieter
gegenüber  die  Verpflichtung  zur  Rück=Verpflichtungen

  Sicherheit

begründeten  Rechte  ein.
gewähr  der  Sicherheit

gewähr  übernimmt.  577,  579.

Zeigt  der  Vermieter  dem  Mieter  an.
daß  er  das  Eigentum  an  dem  vermieteten
G.  auf  einen  Dritten  übertragen  habe,
so  muß  er  in  Ansehung  der  Mietzinsforderung

  die  angezeigte  Übertragung

dem  Mieter  gegenüber  gegen  sich

gelten  lassen,  auch  wenn  sie  nicht
erfolgt  oder  nicht  wirksam  ist.

Die  Anzeige  kann  nur  mit  Zustimmung
  desjenigen  zurückgenommen
werden,  welcher  als  der  neue  Eigentümer
bezeichnet  worden  ist.  577,  579.
Wird  das  vermietete  G.  nach  der
Üvberlassung  an  den  Mieter  von  dem
Vermieter  mit  dem  Rechte  eines  Dritten
belastet,  so  finden  die  Vorschriften
der  §§  571—576  entsprechende  Anwendung,
  wenn  durch  die  Ausübung
des  Rechtes  dem  Mieter  der  vertragsmäßige
  Gebrauch  entzogen  wird.  Hat
die  Ausübung  des  Rechtes  nur  eine
Beschränkung  des  Mieters  in  dem
vertragsmäßigen  Gebrauche  zur  Folge,
so  ist  der  Dritte  dem  Mieter  gegenüber

verpflichtet,  die  Ausübung  zu  unterlassen,

  soweit  sie  den  vertragsmäßigen
Gebrauch  beeinträchtigen  würde.  578,
579.

Hat  vor  der  Überlassung  des  vermieteten

304

 

—

8

579

580

1031

1037

1043

Grundstück

G.  an  den  Mieter  der  Vermieter
das  G.  an  einen  Dritten  veräußert
oder  mit  einem  Rechte  belastet,  durch
dessen  Ausübung  der  vertragsmäßige
Gebrauch  dem  Mieter  entzogen  oder
beschränkt  wird,  so  gilt  das  Gleiche
wie  in  den  Fällen  des  §  571  Abs.  1
und  des  §  577,  wenn  der  Erwerber
dem  Vermieter  gegenüber  die  Erfüllung
der  sich  aus  dem  Mietverhältnis
ergebenden  Verpflichtungen  übernommen
  hat.  579.

Wird  das  vermietete  G.  von  dem
Erwerber  weiter  veräußert  oder  belastet,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  571
Abs.  1  und  der  88  572—578  entsprechende
  Anwendung.  Erfüllt  der
neue  Erwerber  die  sich  aus  dem  Mietverhältnis

  ergebenden  Verpflichtungen

nicht,  so  haftet  der  Vermieter  dem
Mieter  nach  §  571  Abl.  2.

Die  Vorschriften  über  die  Miete  von

G.  gelten  auch  für  die  Miete  von
Wohnräumen  und  anderen  Räumen.
Nießbrauch.

Mit  dem  Nießbrauch  an  einem  G.
erlangtder  Nießbraucher  den  Nießbrauch
an  dem  Zubehör  nach  den  für  den
Erwerb  des  Eigentums  geltenden
Vorschriften  des  §  926.

Der  Nießbraucher  eines  G.  darf  neue
Anlagen  zur  Gewinnung  von  Steinen,
Kies,  Sand,  Lehm,  Thon,  Mergel,
Torf  und  sonstigen  Bodenbestandteilen
errichten,  sofern  nicht  die  wirtschaftliche
  Bestimmung  des  G.  dadurch
wesentlich  verändert  wird.

Nimmt  der  Nießbraucher  eines  G.
eine  erforderlich  gewordene  außergewöhnliche
  Ausbesserung  oder  Erneuerung

  selbst  vor,  so  darf  er  zu

diesem  Zwecke  innerhalb  der  Grenzen
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
auch  Bestandteile  des  G.  verwenden,
die  nicht  zu  den  ihm  gebührenden
Früchten  gehören.  1044.
        <pb n="307" />
        Grundstück

8
1044

1048

1052

1055

1056

Nimmt  der  Nießbraucher  eine  erforderlich
  gewordene  Ausbesserung  oder
Erneuerung  der  Sache  nichtselbst  vor,  so
hat  er  dem  Eigentümer  die  Vornahme
und,  wenn  ein  G.  Geger  stand  des
Nießbrauchs  ist,  die  Verwendung  der
im  §  1043  bezeichneten  Bestandteile
des  G.  zu  gestatten.

Ist  ein  G.  samt  Inventar  Gegenstand

  des  Nießbrauchs,  so  kann  der

Nießbraucher  über  die  einzelnen  Stücke
des  Inventars  innerhalb  der  Grenzen
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
verfügen.
lichen  Abgang  sowie  für  die  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  ausscheidenden  Stücke  Ersatz  zu

beschaffen;  die  von  ihm  angeschafften

Stücke  werden  mit  der  Einverleibung

in  das  Inventar  Eigentum  desjenigen,

welchem  das  Inoentar  gehört.
Übernimmt  der  Nießbraucher  das
Inventar  zum  Schätzungswerte  mit
der  Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung
  des  Nießbrauchs  zum
Schätzungswerte  zurückzugewähren,  so
finden  die  Vorschriften  der  §§  588,
589  entsprechende  Anwendung.
Der  Verwalter,  dem  die  Ausübung
des  Nießbrauchs  übertragen  ist,  steht

unter  Aufsicht  des  Gerichts  wie  ein
für  die  Zwangsverwaltung  eines  G.

bestellter  Verwalter.  1054,  1070.
Der  Nießbraucher  ist  verpflichtet,  die
Sache  nach  der  Beendigung  des
Nießbrauchs  dem  Eigentümer  zurückzugeben.


Bei  dem  Nießbrauch  an  einem
landwirtschaftlichen  G.  finden  die
Vorschriften  der  §§  591,  592,  beie
dem  Nießbrauch  an  einem  Landgute
finden  die  Vorschriften  der  §§  591
bis  593  entsprechende  Anwendung.
Hat  der  Nießbraucher  ein  G.  über
die  Dauer  des  Nießbrauchs  hinaus
vermietet  oder  verpachtet,  so  finden

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesegzbuches.

305

Er  hat  für  den  gewöhn- 



8

1060

1062

583

584

Grundstück

nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs
die  für  den  Fall  der  Veräußerung
geltenden  Vorschriften  der  §§  571,
572,  des  §  573  Satz  1  und  der
88  574—576,  579  entsprechende  Anwendung.


Der  Eigentümer  ist  berechtigt,
das  Miet=  oder  Pachtverhältnis  unter
Einhaltung  der  g.  Kündigungsfrist
  zu  kündigen.  Verzichtet  der
Nießbraucher  auf  den  Nießbrauch,  so
ist  die  Kündigung  erst  von  der  Zeit
an  zulässig,  zu  welcher  der  Nießbrauch
ohne  den  Verzicht  erlöschen  würde.

Der  Mieter  oder  der  Pächter  ist
berechtigt,  den  Eigentümer  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  Frist
zur  Erklärung  darüber  aufzufordern,
ob  er  von  dem  Kündigungsrechte
Gebrauch  mache.  Die  Kündigung
kann  nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist
erfolgen.

s.  Grunddienstbarkeit  —  Grunddienstbarkeit
  1024.

Wird  der  Nießbrauch  an  einem  G.
durch  Rechtsgeschäft  aufgehoben,  so
erstreckt  sich  die  Aufhebung  im  Zweifel
auf  den  Nießbrauch  an  dem  Zubehöre.
s.  Grundstück  876.

Pacht.

Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen
G.  hat  die  gewöhnlichen  Ausbesserungen,
insbesondere  die  der  Wohn=  und  Wirtschaftsgebäude,
  der  Wege,  Gräben  und
Einfriedigungen,  auf  seine  Kosten  zu
bewirken.  581.
Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen
G.  darf  nicht  ohne  die  Erlaubnis
des  Verpächters  Anderungen  in  der
wirtschaftlichen  Bestimmung  des  G.
vornehmen,  die  auf  die  Art  der  Bewirtschaftung
  über  die  Pachtzeit  hinaus
von  Einfluß  sind.  581.
Ist  bei  der  Pacht  eines  landwirtschaftlichen
  G.  der  Pachtzins  nach  Jahren
bemessen,  so  ist  er  nach  dem  Ablauf
2
        <pb n="308" />
        Grundstück

3
8

585

586

je  eines  Pachtjahres  am  ersten  Werktage
  des  folgenden  Jahres  zu  entrichten.
  581.
Das  Pfandrecht  des  Verpächters  eines
landwirtschaftlichen  G.  kann  für  den
gesamten  Pachtzins  geltend  gemacht
werden  und  unterliegt  nicht  der  im
§  563  bestimmten  Beschränkung.  Es
erstreckt  sich  auf  die  Früchte  des  G.
sowie  auf  die  nach  §  715  Nr.  5  der
Civilprozeßordnung  der  Pfändung
nicht  unterworfenen  Sachen.  581.
Wird  ein  G.  samt  Inventar  verpachtet,
  so  liegt  dem  Pächter  die  Erhaltung
  der  einzelnen  Inventarstücke  ob.
Der  Verpächter  ist  verpflichtet,  Inventarstücke,
  die  infolge  eines  von
dem  Pächter  nicht  zu  vertretenden

Umstandes  in  Abgang  kommen,  zu

ergänzen.  Der  Pächter  hat  jedoch
den  gewöhnlichen  Abgang  der  zu  dem
Inventar  gehörenden  Tiere  aus  den
Jungen  insoweit  zu  ersetzen,  als  dies
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
entspricht.  581.

587  ÜUbernimmt  der  Pächter  eines  G.  das

589

Inventar  zum  Schätzungswerte  mit
der  Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung
  der  Pacht  zum  Schätzungswerte
  zurückzugewähren,  so  gelten  die
Vorschriften  der  §§  588,  589.  581.
Der  Pächter  hat  das  bei  der  Beendigung
  der  Pacht  vorhandene  Inventar
  dem  Verpächter  zurückzugewähren.


Der  Verpächter  kann  die  Übernahme
derjenigen  von  dem  Peächter  angeschafften
  Inventarstücke  ablehnen,
welche  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  für  das  G.
überflüssig  oder  zu  wertvoll  sind;  mit
der  Ablehnung  geht  das  Eigentum  an
den  abgelehnten  Stücken  auf  den
Pächter  über.

Ist  der  Gesamtschätzungswert  der
übernommenen  Stücke  höher  oder

—  306

 

8

590

591

592

595

Grundstück

niedriger  als  der  Gesamtschätzungswert
der  zurückzugewährenden  Stücke,  so  hat
im  ersteren  Falle  der  Pächter  dem
Verpächter,  im  letzteren  Falle  der
Verpächter  dem  Pächter  den  Mehrbetrag
  zu  ersetzen.  581,  587,  594.
Dem  Pächter  eines  G.  steht  für  die
Forderungen  gegen  den  Verpächter,
die  sich  auf  das  mitgepachtete  Inventar
beziehen,  ein  Pfandrecht  an  den  in
seinen  Besitz  gelangten  Inventarstücken
zu.  Auf  das  Pfandrecht  findet  die
Vorschrift  des  §  562  Anwendung.
581.  ç
Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen
G.  ist  verpflichtet,  das  G.  nach  der
Beendigung  der  Pacht  in  dem  Zustande
zurückzugewähren,  der  sich  bei  einer
während  der  Pachtzeit  bis  zur  Rückgewähr
  f.  ordnungsmäßigen  Bewirtschaftung
  ergiebt.  Dies  gilt  insbesondere
  auch  für  die  Bestellung.  581.
Endigt  die  Pacht  eines  landwirtschaftlichen
  G.  im  Laufe  eines  Pachtjahrs.
so  hat  der  Verpächter  die  Kosten,  die
der  Pächter  auf  die  noch  nicht  getrennten,
  jedoch  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  vor  dem
Ende  des  Pachtjahrs  zu  trennenden
Früchte  verwendet  hat,  insoweit  zu
ersetzen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  entsprechen  und  den  Wert
dieser  Früchte  nicht  übersteigen.  581.
Ist  bei  der  Pacht  eines  G.  oder  eines
Rechtes  die  Pachtzeit  nicht  bestimmt,
so  ist  die  Kündigung  nur  für  den
Schluß  eines  Pachtjahrs  zulässig;  sie
hat  spätestens  am  ersten  Werktage  des
halben  Jahres  zu  erfolgen,  mit  dessen
Ablaufe  die  Pacht  endigen  soll.
Diese  Vorschriften  gelten  bei  der
Pacht  eines  G.  oder  eines  Rechtes
auch  für  die  Fälle,  in  denen  das
Pachtverhältnis  unter  Einhaltung  der
g.  Frist  vorzeitig  gekündigt  werden
kann.  581.
        <pb n="309" />
        Grundstück

8
1260
1261
1263
1264
1265
1276

1287

1289

1105,

1199

1201

1202

Pfandrecht.
s.  Grundstück  873,  878.
s.  Grundstück  879—881.
s.  Grundstück  894,  895,  897—899.
s.  Ipothek  —  Hypothek  1118.
s.  Hpothek  —  Hypothek  1121,  1122.
s.  Grundstück  876.
Leistet  der  Schuldner  in  Gemäßheit
der  §§  1281,  1282),  so  erwirbt  mit
der  Leistung  der  Gläubiger  den  geleisteten
  Gegenstand  und  der  Pfandgläubiger
  ein  Pfandrecht  an  dem  Gegenstande.
  Besteht  die  Leistung  in
der  Übertragung  des  Eigentums  an

einem  G.,  so  erwirbt  der  Pfandgläubiger

  eine  Sicherungshypothek.
1273,  1279.

s.  Mpothek  —  Hypothek  1123,  1124.

Reallast.
1106,  1108—1111  s.  Reallast  —
Reallast.

Rentenschuld.
Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  in  regelmäßig
wiederkehrenden  Terminen  eine  bestimmte
  Geldsumme  aus  dem  G.  zu
zahlen  ist.  (Rentenschuld).

Das  Recht  zur  Ablösung  einer  Rentenschuld

  steht  dem  Eigentümer  zu.

Dem  Gläubiger  kann  das  Recht,

die  Ablösung  zu  verlangen,  nicht  eingeräumt
  werden.  Im  Falle  des  §  1133
Satz  2  ist  der  Gläubiger  berechtigt,
die  Zahlung  der  Ablösungssumme  aus
dem  G.  zu  verlangen.

Hat  der  Eigentümer  die  Rentenschuld

gekündigt,  so  kann  der  Gläubiger  nach
dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  die

Zahlung  der  Ablösungssumme  aus

dem  G.  verlangen.
Sachen.

94—956  Bestandteile  eines  G.  s.  Sachen

704

523

—  Sachen.

s.  Miete  559—561.
Schenkung.

s.  Kauf  435,  436,  444.

307

 

8
416

232

Grundstück

Schuldverhältnis.

Übernimmt  der  Erwerber  eines  G.
durch  Vertrag  mit  dem  Veräußerer
eine  Schuld  des  Veräußerers,  für  die
eine  Hypothek  an  dem  G.  besteht,  so
kann  der  Gläubiger  die  Schuldübernahme
  nur  genehmigen,  wenn  der
Veräußerer  sie  ihm  mitteilt.  Sind
seit  dem  Empfange  der  Mitteilung
sechs  Monate  verstrichen,  so  gilt  die
Genehmigung  als  erteilt,  wenn  nicht
der  Gläubiger  sie  dem  Veräußerer
gegenüber  vorher  verweigert  hat;  die
Vorschrift  des  §  415  Abs.  2  Satz  2
findet  keine  Anwendung.

Die  Mitteilung  des  Veräußerers
kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Erwerber
  als  Eigentümer  im  Grundbuch
  eingetragen  ist.  Sie  muß
schriftlich  geschehen  und  den  Hinweis
enthalten,  daß  der  Übernehmer  an
die  Stelle  des  bisherigen  Schuldners
iritt,  wenn  nicht  der  Gläubiger  die
Verweigerung  innerhalb  der  sechs
Monate  erklärt.

Der  Veräußerer  hat  auf  Verlangen
des  Erwerbers  dem  Gläubiger  die
Schuldübernahme  mitzuteilen.  Sobald
  die  Erteilung  oder  Verweigerung
der  Genehmigung  feststeht,  hat  der
Veräußerer  den  Erwerber  zu  benachrichtigen.


Sicherheitsleistung.

Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann
dies  bewirken

durch  Bestellung  von  Hypotheken

an  inländischen  G.,

durch  Verpfändung  von  Forderungen

  für  die  eine  Hypothek

an  einem  inländischen  Grundstück
besteht,  oder  durch  Verpfändung
von  Grundschulden  oder  Rentenschulden

  an  inländischen  G.  238.

Testament.

2111  Zur  Erbschaft  gehört  auch,  was  der

20“
        <pb n="310" />
        Grundstück

d

2113

2128,
2130

2135

2165

2166

Vorerbe  dem  Inventar  eines  erbschaftlichen
  G.  einverleibt.

Die  Verfügung  des  Vorerben  über
ein  zur  Erbschaft  gehörendes  G.  oder

über  ein  zur  Erbschaft  gehörendes
Recht  an  einem  G.  ist  im  Falle  des

Eintritts  der  Nacherbfolge  insoweit
unwirksam,  als  sie  das  Recht  des
Nacherben  vereiteln  oder  beeinträchtigen
würde.  2112,  2114,  2136.

2129  s.  Nießbrauch  1052.
Herausgabe  eines  zur  Erbschaft  gehörenden
  landwirtschaftlichen  G.  an
den  Nacherben  s.  Erblasser  —
Testament.

Hat  der  Vorerbe  ein  zur  Erbschaft

gehörendes  G.  vermietet  oder  verpachtet,
  so  finden,  wenn  das  Mietoder

  Pachtverhältnis  bei  dem  Eintritte

der  Nacherbfolge  noch  besteht,  die
Vorschriften  des  §  1056  entsprechende
Anwendung.

Ruht  auf  einem  vermachten  G.  eine
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
  die  dem  Erblasser  selbst  zusteht,
so  ist  aus  den  Umständen  zu  entnehmen,
  ob  die  Hypothek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld  als  mitvermacht
  zu  gelten  hat.

Ist  ein  vermachtes  G.,  das  zur  Erbschaft
  gehört,  mit  einer  Hypothek  für
eine  Schuld  des  Erblassers  oder  für
eine  Schuld  belastet,  zu  deren  Berichtigung
  der  Erblasser  dem  Schuldner
  gegenüber  verpflichtet  ist,  so  ist

der  Vermächtnisnehmer  im  Zweifel
dem  Erben  gegenüber  zur  rechtzeitigen

Befriedigung  des  Gläubigers  insoweit
verpflichtet,  als  die  Schuld  durch  den
Wert  des  G.  gedeckt  wird.  Der
Wert  bestimmt  sich  nach  der  Zeit,  zu
welcher  das  Eigentum  auf  den  Vermächtnisnehmer
  übergeht;  er  wird
unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,
  die  der  Hypothek  im  Range
vorgehen.

308

 

8

2167

Grundstück

Ist  dem  Erblasser  gegenüber  ein
Dritter  zur  Berichtigung  der  Schuld
verpflichtet,  so  besteht  die  Verpflichtung
des  Vermächtnisnehmers  im  Zweifel
nur  insoweit,  als  der  Erbe  die  Berichtigung
  nicht  von  dem  Dritten  erlangen
  kann.

Auf  eine  Hypothek  der  im  8  1190
bezeichneten  Art  finden  diese  Vorschriften
  keine  Anwendung.  2167,
2168.

Sind  neben  dem  vermachten  G.  andere
zur  Erbschaft  gehörende  G.  mit  der
Hypothek  belastet,  so  beschränkt  sich
die  im  §  2166  bestimmte  Verpflichtung
des  Vermächtnisnehmers  im  Zweifel.
auf  den  Teil  der  Schuld,  der  dem
Verhältnisse  des  Wertes  des  vermachten
G.  zu  dem  Werte  der  sämtlichen  G.
entspricht.  Der  Wert  wird  nach
§  2166  Abs.  1  Satz  2  berechnet.  2168.

2168  Besteht  an  mehreren  zur  Erbschaft

gehörenden  G.  eine  Gesamtgrundschuld
oder  eine  Gesamtrentenschuld  und  ist
eines  dieser  G.  vermacht,  so  ist  der
Vermächtnisnehmer  im  Zweifel  dem
Erben  gegenüber  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  in  Höhe  des  Teiles  der
Grundschuld  oder  der  Rentenschuld
verpflichtet,  der  dem  Verhältnisse  des
Wertes  des  vermachten  G.  zu  dem
Werte  der  sämtlichen  G.  entsoricht.
Der  Wert  wird  nach  §  2166  Abs.  1
Satz  2  berechnet.

Ist  neben  dem  vermachten  G.  ein
nicht  zur  Erbschaft  gehörendes  G.
mit  einer  Gesamtgrundschuld  oder
einer  Gesamtrentenschuld  belastet,  so
finden,  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit
des  Erbfalls  gegenüber  dem  Eigentümer
des  anderen  G.  oder  einem  Rechtsvorgänger
  des  Eigentümers  zur  Befriedigung
  des  Gläubigers  verpflichtet
ist,  die  Vorschriften  des  §  2166
Abs.  1  und  des  §  2167  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="311" />
        Grundstück  —  309  —
8  g
2172  s.  Eigentum  946.  1643

2182  Isteine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte

313

Sache  vermacht,  so  hat  der  Beschwerte
die  gleichen  Verpflichtungen  wie  ein
Verkäufer  nach  den  Vorschriften  des
§  433  Abs.  1,  der  §§  434—437,
des  §  440  Abs.  2—4  und  der  §§  441
bis  444.

Dasselbe  gilt  im  Zweifel,  wenn

 

ein  bestimmter  nicht  zur  Erbschaft

gehörender  Gegenstand  vermacht  ist,

unbeschadet  der  sich  aus  dem  §  2170

ergebenden  Beschränkung  der  Haftung.
Ist  ein  G.  Gegenstand  des  Vermächtnisses,
  so  haftet  der  Beschwerte  im

Zweifel  nicht  für  die  Freiheit  des  G.
von  Grunddienstbarkeiten,  beschränkten
persönlichen  Dienstbarkeiten  und  Reallasten.


Vertrag.
Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine
Teil  verpflichtet,  das  Eigentum  an

einem  G.  zu  übertragen,  bedarf  der
notariellen  Be-Ein
  ohne  Beobachtung

gerichtlichen  oder

urkundung.

 

)

dieser  Form  geschlossener  Vertrag  wird

seinem  ganzen  Inhalte  nach  gültig,

wenn  die  Auflassung  und  die  Eintragung

  in  das  Grundbuch  erfolgen.
Verwandtschaft.

1663  Hat  der  Vater  kraft  seiner  Nutznießung

ein  zu  dem  Vermögen  des  Kindes
gehörendes  G.  vermietet  oder  verpachtet,
so  finden,  wenn  das  Miet=  oder  Pachtverhältnis
  bei  der  Beendigung  der
Nutznießung  noch  besteht,  die  Vorschriften
  des  §  1056  entsprechende
Anwendung.

Gehört  zu  dem  der  Nutznießung
unterliegenden  Vermögen  ein  landwirtschaftliches
  G.,  so  findet  die
Vorschrift  des  §  592,  gehört  zu  dem
Vermögen  ein  Landgut,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§  592,  593  entsprechende
  Anwendung.

1642  s.  Vormundschaft  1807.

 

 

 

Grundstück

s.  Vormundschaft  1821.
Vorkaufsrecht.

1094—  1104  s.  Vorkaufsrecht—Vorkaufs-=1807



1821

638

recht.
Vormundschaft.

Die  im  8  1806  vorgeschriebene  Anlegung

  von  Mündelgeld  soll  nur

erfolgen:

1.  in  Forderungen,  für  die  eine  sichere
Hypothek  an  einem  inländischen  G.
besteht,  oder  in  sicheren  Grundschulden
  oder  Rentenschulden  an
inländischen  G.

Die  L.G.  können  für  die  innerhalb
ihres  Geltungsbereichs  belegenen  G.
die  Grundsätze  bestimmen,  nach  denen
die  Sicherheit  einer  Hypothek,  einer
Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld
festzustellen  ist.  1808,  1810,  1811,
1813.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts:

1.  zur  Verfügung  über  ein  G.  oder
über  ein  Recht  an  einem  G.;

2.  zur  Verfügung  über  eine  Forderung,
die  auf  Übertragung  des  Eigentums
an  einem  G.  oder  auf  Begründung
oder  ÜUbertragung  eines  Rechtes
an  einem  G.  oder  auf  Befreiung
eines  G.  von  einem  solchen  Rechte
gerichtet  ist;

3.  zur  Eingehung  der  Verpflichtung
zu  einer  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
  Verfügungen;

4.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den
entgeltlichen  Erwerb  eines  G.  oder
eines  Rechtes  an  einem  G.  gerichtet
  ist.

Zu  den  Rechten  an  einem  G.  im
Sinne  dieser  Vorschriften  gehören
nicht  Hypotheken,  Grundschulden  und
Rentenschulden.  1812,  1827.

Werkvertrag.

Der  Anspruch  des  Bestellers  auf  Beseitigung

  eines  Mangels  des  Werkes
        <pb n="312" />
        Grundstück

5
2

sowie  die  wegen  des  Mangels  dem  Besteller
  zustehenden  Ansprüche  auf  Wandelunp,
  Minderung  oder  Schadensersatz
verjähren,  sofern  nicht  der  Unternehmer
den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat,
in  sechs  Monaten,  bei  Arbeiten  an
einem  G.  in  einem  Jahre,  bei  Bauwerken
  in  fünf  Jahren.  Die  Verjährung
  beginnt  mit  der  Abnahme
des  Werkes.

Die  Verjährungsfrist  kann  durch
Vertrag  verlängert  werden.  639,  646.

651  s.  Kauf  446.

Gültigkeit.
Anweisung.

784  Nimmt  der  Angewiesene  die  Anweisung

661

766

1321

an,  so  ist  er  dem  Anweisungsempfänger
gegenüber  zur  Leistung  verpflichtet;  er
kann  ihm  nur  solche  Einwendungen
entgegensetzen,  welche  die  G.  der  Annahme
  betreffen  oder  sich  aus  dem
Inhalte  der  Anweisung  oder  dem  Inhalte
  der  Annahme  ergeben  oder  dem
Angewiesenen  unmittelbar  gegen  den
Anweisungsempfänger  zustehen.

Auslobung.
Eine  Auslobung,  die  eine  Preisbewerbung
  zum  Gegenstande  hat,  ist
nur  gültig,  wenn  in  der  Bekanntmachung
  eine  Frist  für  die  Bewerbung
bestimmt  wird.

Bürgschaft.

Zur  G.  des  Bürgschaftsvertrags  ist

schriftliche  Erteilung  der  Bürgschaftserklärung
  erforderlich.  ·
Ehe.

Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  bei  der

Eheschließung  die  im  §  1317  vorgeschriebene
  Form  nicht  beobachtet  worden
  ist.

Ist  die  Ehe  in  das  Heiratsregister
eingetragen  worden  und  haben  die
Ehegatten  nach  der  Eheschließung  zehn
Jahre  oder,  falls  einer  von  ihnen
vorher  gestorben  ist,  bis  zu  dessen

310

8

1325

 

1328

 

1342

Gültigkeit.

Tode,  jedoch  mindestens  drei  Jahre,
als  Ehegatten  miteinander  gelebt,  so“
ist  die  Ehe  als  von  Anfang  an  gültig
anzusehen.  Diese  Vorschrift  findet
keine  Anwendung,  wenn  bei  dem  Ablaufe
  der  zehn  Jahre  oder  zur  Zeit
des  Todes  des  einen  Ehegatten  die
Nichtigkeitskllage  erhoben  ist.  1323,
1329.

Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  einer  der
Ehegatten  zur  Zeit  der  Eheschließung
geschäftsunfähig  war  oder  sich  im  Zustande
  der  Bewußtlosigkeit  oder  vorübergehender
  Störung  der  Geistesthätigkeit
  befand.

Die  Ehe  ist  als  von  Anfang  an
gültig  anzusehen,  wenn  der  Ehegatte
sie  nach  dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit,
  der  Bewußtlosigkeit  oder
der  Störung  der  Geistesthätigkeit  bestätigt,
  bevor  sie  für  nichtig  erklärt
oder  aufgelöst  worden  ist.  Die  Bestätigung
  bedarf  nicht  der  für  die
Eheschließung  vorgeschriebenen  Form.
1323,  1329,  1331.

Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  einer  der
Ehegatten  zur  Zeit  der  Eheschließung
mit  einem  Dritten  in  einer  gültigen

Ehe  lebte.  1323,  1329.
Wird  nachträglich  Befreiung  von  der

Vorschrift  des  §  2312  bewilligt,  so
ist  die  Ehe  als  von  Anfang  an  gültig
anzusehen.  1323,  1329.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung
der  Anfechtung  einer  Ehe  sowohl  demjenigen

  mitteilen,  welcher  im  Falle  der

Art.

775
767
7

 

4,

G.  der  Ehe,  als  auch  demjenigen,
welcher  im  Falle  der  Nichtigkeit  der
Ehe  Erbe  des  verstorbenen  Ehe—
gatten  ist.

Einführungsgesetz.
74  700%  767,.  79“  Kl.  E.6.  —E.G.
s.  Vertrag  §  313.
s.  Verein  §  32.
s.  Testament  §  2230.
        <pb n="313" />
        Gültigkeit

8

Erbschein.

2360  Ist  die  Verfügung,  auf  der  das  Erb-2368



2301

1433

761

518

recht  beruht,  nicht  in  einer  dem  Nachlaßgerichte
  vorliegenden  öffentlichen
Urkunde  enthalten,  so  soll  vor  der
Erteilung  des  Erbscheins  derjenige
über  die  G.  der  Verfügung  gehört
werden,  welcher  im  Falle  der  Unwirksamkeit
  der  Verfügung  Erbe  sein
würde.

Die  Anhörung  ist  nicht  erforderlich,

wenn  sie  unthunlich  ist.
Ist  die  Ernennung  des  Testamentsvollstreckers
  nicht  in  einer  dem  Nachlaßgerichte

  vorliegenden  öffentlichen

Urkunde  enthalten,  so  soll  vor  der
Erteilung  des  Zeugnisses  der  Erbe,
wenn  thunlich,  über  die  G.  der  Ernennung
  gehört  werden.

Erbvertrag  s.  Schuldversprechen
780,  781.

Güterrecht.

Der  Güterstand  kann  nicht  durch

Verweisung  auf  ein  nicht  mehr  geltendes
  oder  auf  ein  ausländisches  Recht
bestimmt  werden.

Hat  der  Mann  zur  Zeit  der  Eingehung

  der  Ehe  oder,  falls  der  Vertrag
  nach  der  Eingehung  der  Ehe
geschlossen  wird,  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  seinen  Wohnsitz  im
Auslande,  so  ist  die  Verweisung  auf
ein  an  diesem  Wohnsitze  geltendes
Güterrecht  zulässig.

Leibrente.
Zur  G.  eines  Vertrags,  durch  den
eine  Leibrente  versprochen  wird,  ist,
soweit  nicht  eine  andere  Form  vorgeschrieben
  ist,  schriftliche  Erteilung
des  Versprechens  erforderlich.

Schenkung.
Zur  G.  eines  Vertrags,  durch  den  eine
Leistung  schenkweise  versprochen  wird,
ist  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
  des  Versprechens  erforderlich.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein

311

 

 

 

8

793

796

780

Gültigkeit

Schuldversprechen  oder  ein  Schuldanerkenntnis
  der  in  den  8§8  780,
781  bezeichneten  Art  schenkweise
erteilt  wird,  von  dem  Versprechen  oder
der  Anerkennungserklärung.

Der  Mangel  der  Form  wird  durch
die  Bewirkung  der  versprochenen
Leistung  geheilt.

Schuldverschreibung.

Die  G.  der  Unterzeichnung  einer
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
kann  durch  eine  in  die  Urkunde  aufgenommene
  Bestimmung  von  der  Beobachtung
  einer  besonderen  Form  abhängig
  gemacht  werden.  Zur  Unterzeichnung
  genügt  eine  im  Wege  der
mechanischen  Vervielfältigung  hergestellte
  Namensunterschrift.

Der  Aussteller  kann  dem  Inhaber
der  Schuldverschreibung  nur  solche
Einwendungen  entgegensetzen,  welche
die  G.  der  Ausstellung  betreffen  oder
sich  aus  der  Urkunde  ergeben  oder
dem  Aussteller  unmittelbar  gegen  den
Inhaber  zustehen.  807.

Schuldversprechen.

Zur  G.  eines  Vertrags,  durch  den
eine  Leistung  in  der  Weise  versprochen
wird,  daß  das  Versprechen  die  Verpflichtung
  selbständig  begründen  soll
(Schuldversprechen),  ist,  soweit  nicht
eine  andere  Form  vorgeschrieben  ist,
schriftliche  Erteilung  des  Versprechens
erforderlich.  782.

781  Zur  G.  eines  Vertrags,  durch  den

das  Bestehen  eines  Schuldverhältnisses
  anerkannt  wird  (Schuldanerkenntnis),
  ist  schriftliche  Erteilung  der
Anerkennungserklärung  erforderlich.
Ist  für  die  Begründung  des  Schuldverhältnisses,
  dessen  Bestehen  anerkannt
  wird,  eine  andere  Form  vorgeschrieben,
  so  bedarf  der  Anerkennungsvertrag
  dieser  Form.
Testament.

2065  Der  Erblasser  kann  eine  letztwillige
        <pb n="314" />
        Gültigkeit

8

2078
2171

Verfügung  nicht  in  der  Weise  treffen,
daß  ein  anderer  zu  bestimmen  hat,
ob  sie  gelten  oder  nicht  gelten  soll.
2192.

s.  Willenserklärung  122.

s.  Vertrag  308.

2230  Hat  ein  Entmündigter  ein  Testament

2249

32

errichtet,  bevor  der  die  Entmündigung
aussprechende  Beschluß  unanfechtbar
geworden  ist,  so  steht  die  Entmündigung

  der  G.  des  Testaments  nicht

entgegen,  wenn  der  Entmündigte  noch
vor  dem  Eintritte  der  Unanfechtbarkeit
stirbt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Entmündigte
  nach  der  Stellung  des  An-312



 

trags  auf  Wiederaufhebung  der  Entmündigung

  ein  Testament  errichtet

und  die  Entmündigung  dem  Antrag

gemäß  wieder  aufgehoben  wird.

Die  Besorgnis,  daß  die  Errichtung
eines  Testamentes  vor  einem  Richter
oder  vor  einem  Notar  nicht  mehr
möglich  sein  werde,  muß  im  Protokolle

  festgestellt  werden.  Der  G.  des
Testaments  steht  nicht  entgegen,  daß

die  Besorgnis  nicht  begründet  war.
2252,  2256.
Verein.

Zur  G.  eines  Beschlusses  der  Mitgliederversammlung

  des  Vereins  ist
erforderlich,  daß  der  Gegenstand  bei
der  Berufung  bezeichnet  wird.

EIIIIIIIII

Auch  ohne  Versammlung  der  Mitglieder

  ist  ein  Beschluß  gültig,  wenn
alle  Mitglieder  ihre  Zustimmung  zu
dem  Beschlusse  schriftlich  erklären.
28,  40.

Vertrag.
Wer  bei  der  Schließung  eines  Vertrags,
  der  auf  eine  unmögliche  Leistung

 

gerichtet  ist,  die  Unmöglichkeit  der
Leistung  kennt  oder  kennen  muß,  ist

zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,
den  der  andere  Teil  dadurch  erleidet,

8

308

313

1699

Gültigkeit

daß  er  auf  die  G.  des  Vertrags  vertraut,
  jedoch  nicht  über  den  Betrag
des  Interesses  hinaus,  welches  der
andere  Teil  an  der  G.  des  Vertrags
hat.  Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,
wenn  der  andere  Teil  die  Unmöglichkeit
  kennt  oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  die
Leistung  nur  teilweise  unmöglich  und
der  Vertrag  in  Ansehung  des  möglichen
  Teiles  gültig  ist  oder  wenn
eine  von  mehreren  wahlweise  versprochenen
  Leistungen  unmöglich  ist.
309.  «
DieUnmöglichkeitderLeistungsteht
der  G.  des  Vertrages  nicht  entgegen,
wenn  die  Unmöglichkeit  gehoben  werden
  kann  und  der  Vertrag  für  den
Fall  geschlossen  ist,  daß  die  Leistung
möglich  wird.

Wird  eine  unmögliche  Leistung

unter  einer  anderen  aufschiebenden
Bedingung  oder  unter  Bestimmung
eines  Anfangstermins  versprochen,  so
ist  der  Vertrag  gültig,  wenn  die  Unmöglichkeit
  vor  dem  Eintritte  der
Bedingung  oder  des  Termins  gehoben
wird.  309.
Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine
Teil  verpflichtet,  das  Eigentum  an
einem  Grundstücke  zu  übertragen,
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
  Beurkundung.  Ein  ohne
Beobachtung  dieser  Form  geschlossener
Vertrag  wird  seinem  ganzen  Inhalte
nach  gültig,  wenn  die  Auflassung
und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch
  erfolgen.

Verwandtschaft.

Ein  Kind  aus  einer  nichtigen  Che,
das  im  Falle  der  G.  der  Ehe  ehelich
sein  würde,  gilt  als  ehelich,  sofern
nicht  beide  Ehegatten  die  Nichtigkeit
der  Ehe  bei  der  Eheschließung  gekannt
haben.
        <pb n="315" />
        Gültigkeit

8

122

141

Art.
76

160

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,

  wenn  die  Nichtigkeit  der

Ehe  auf  einem  Formmangel  beruht
und  die  Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister
  eingetragen  worden  ist.  1700,

1721.
Willenserklärung.

Ist  eine  Willenserklärung  nach  §  118
nichtig  oder  auf  Grund  der  §8  119,
120  angefochten,  so  hat  der  Erklärende,
  wenn  die  Erklärung  einem
anderen  gegenüber  abzugeben  war,
diesem,  anderenfalls  jedem  Dritten

313

 

den  Schaden  zu  ersetzen,  den  der
andere  oder  der  Driltte  dadurch  erleidet,
  daß  er  auf  die  G.  der  Erklärung

  vertraut,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  des  Interesses  hinaus,
welches  der  andere  oder  der  Dritte
an  der  G.  der  Erklärung  hat.

Die  Schadensersatzpflicht  tritt  nicht

ein,  wenn  der  Beschädigte  den  Grund

der  Nichtigkeit  oder  der  Anfechtbarkeit

  kannte  oder  infolge  von  Fahrlässigkeit
  nicht  kannte  (kennen  mußte).
Wird  ein  nichtiger  Vertrag  von  den

Parteien  bestätigt,  so  sind  diese  im

Zweifel  verpflichtet,  einander  zu  gewähren,

  was  sie  haben  würden,  wenn
der  Vertrag  von  Anfang  an  gültig

gewesen  wäre.

Gunst.

Einführungsgesetz  s.  E.  G.  —  E.  E.

zu  Gunsten.
Bedingung.

Wer  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung

  berechtigt  ist,  kann  im  Falle

des  Eintritts  der  Bedingung  Schadenersatz

  von  dem  anderen  Teile  verlangen,

Schwebezeit  das  von  der  Bedingung
abhängize  Recht  durch  sein  Verschulden
vereitelt  oder  beeinträchtigt.

Den  gleichen  Anspruch  hat  unter

wenn  dieser  während  der

 

.

8

161

1090

1362

zu  Gunsten

denselben  Voraussetzungen  bei  einem
unter  einer  auflösenden  Bedingung
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  derjenige,
  zu  dessen  G.  der  frühere  Rechtszustand
  wieder  eintritt.  163.

Hat  jemand  unter  einer  aufschiebenden
Bedingung  über  einen  Gegenstand
verfügt,  so  ist  jede  weitere  Verfügung,
die  er  während  der  Schwebezeit  über
den  Gegenstand  trifft,  im  Falle  des
Eintritts  der  Bedingung  insoweit  unwirksam,
  als  sie  die  von  der  Bedingung
  abhängige  Wirkung  vereiteln
oder  beeinträchtigen  würde.  Einer
solchen  Verfügung  steht  eine  Verfügung
  gleich,  die  während  der
Schwebezeit  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  der  Arrestvoll-=streckung
  oder  durch  den  Konkursverwalter
  erfolwt.

Dasselbe  gilt  bei  einer  auflösenden
Bedingung  von  den  Verfügungen  desjenigen,
  dessen  Recht  mit  dem  Eintritte
  der  Bedingung  endigt.

Die  Vorschriften  zu  G.  derjenigen,
welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten,  finden  entsprechende
Anwendung.  163.

Dienstbarkeit.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise
belastet  werden,  daß  derjenige,  zu
dessen  G.  die  Belastung  erfolgt,  berechtigt
  ist,  das  Grundstück  in  einzelnen
  Beziehungen  zu  benutzen,  oder
daß  ihm  eine  sonstige  Befugnis  zusteht,
  die  den  Inhalt  einer  Grund-=dienstbarkeit

  bilden  kann  (beschränkte

persönliche  Dienstbarkeit).

Die  Vorschriften  der  §§  1020  bis
1024,  1026—1029,  1061  finden
entsprechende  Anwendung.

Ehe.

Zu  G.  der  Gläubiger  des  Mannes
wird  vermutet,  daß  die  im  Besitze
eines  der  Ehegatten  oder  beider  Ehegatten
  befindlichen  beweglichen  Sachen
        <pb n="316" />
        zu  Gunsten

5
8

914

941

944

951

1006

1009

dem  Manne  gehören.  Dies  gilt  insbesondere
  auch  für  Inhaberpapiere
und  für  Orderpapiere,  die  mit
Blankoindossament  versehen  sind.
Eigentum.

Auf  das  Recht  auf  die  Rente  für  den
Überbau  finden  die  Vorschriften  Anwendung,
  die  für  eine  zu  G.  des
jeweiligen  Eigentümers  eines  Grundstücks
  bestehende  Reallast  gelten.  916,
917.

Die  Unterbrechung  der  Ersitzung  tritt

jedoch  nur  zu  G.  desjenigen  ein,

welcher  sie  herbeiführt.  945.

Die  Ersitzungszeit,  die  zu  G.  eines
Erbschaftsbesitzers  verstrichen  ist,  kommt
dem  Erben  zu  statten.  315.

Wer  infolge  der  Vorschriften  der  §88
946—  950  einen  Rechtsverlust  erleidet,
kann  von  demjenigen,  zu  dessen  G.
die  Rechtsänderung  eintritt,  Vergütung
in  Geld  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  fordern.

Zu  G.  des  Besitzers  einer  beweglichen
Sache  wird  vermutet,  daß  er  Eigentümer
  der  Sache  sei.  Dies  gilt  jedoch
nicht  einem  früheren  Besitzer  gegenüber,
dem  die  Sache  gestohlen  worden,  verloren
  gegangen  oder  sonst  abhanden
gekommen  ist,  es  sei  denn,  daß  es
sich  um  Geld  oder  Inhaberpapiere
handelt.

Zu  G.  eines  früheren  Besitzers
wird  vermutet,  daß  er  während  der
Dauer  seines  Besitzes  Eigentümer  der
Sache  gewesen  sei.

Im  Falle  eines  mittelbaren  Besitzes
gilt  die  Vermutung  für  den  mittelbaren
  Besitzer.

Die  gemeinschaftliche  Sache  kann  auch
zu  G.  eines  Miteigentümers  belastet
werden.

Die  Belastung  eines  gemeinschaftlichen
  Grundstücks  zu  G.  des  jeweiligen
Eigentümers  eines  anderen  Grund-311



#  8

 

Art.
76
67
5##
6G##

772

1012

1984

2366

2281

zu  Gunsten

stücks  sowie  die  Belastung  eines  anderen
  Grundstücks  zu  G.  der  jeweiligen
  Eigentümer  des  gemeinschaftlichen
  Grundstücks  wird  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  das  andere  Grundstück
  einem  Miteigentümer  des  gemeinschaftlichen
  Grundstücks  gehört.  1008.
Einführungsgesetz.
s.  Ehe  §  1362.
s.  Iypothek  —  Hypothek  88  1123,
1124.
67.  97,  776,  7230,  7%7,  722,
776,  764,  7  %  f.  E.EC.  —  E.G.
s.  Grundstück  —  Grundstück  8§  875,
876.
s.  Schuldverschreibung  §  802.
Erbbaurecht.
Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise
belastet  werden,  daß  demjenigen,  zu
dessen  G.  die  Belastung  erfolgt,  das
veräußerliche  und  vererbliche  Recht
zusteht,  auf  oder  unter  der  Oberfläche
des  Grundstücks  ein  Bauwerk  zu
haben  (Erbbaurecht).
Erbe.
Zwangsvollstreckungen  und  Arreste  in
den  Nachlaß  zu  G.  eines  Gläubigers,
der  nicht  Nachlaßgläubiger  ist,  find
ausgeschlossen.
Erbschein.
Erwirbt  jemand  von  demjenigen,
welcher  in  einem  Erbschein  als  Erbe
bezeichnet  ist,  durch  Rechtsgeschäft
einen  Erbschaftsgegenstand,  ein  Recht
an  einem  solchen  Gegenstand  oder  die
Befreiung  von  einem  zur  Erbschaft
gehörenden  Rechte,  so  gilt  zu  seinen
G.  der  Inhalt  des  Erbscheins,  soweit
die  Vermutung  des  §  2365  reicht,
als  richtig,  es  sei  denn  daß  er  die
Unrichtigkeit  kennt  oder  weiß,  daß
das  Nachlaßgericht  die  Rückgabe  des
Erbscheins  wegen  Unrichtigkeit  verlangt
  hat.  2367,  2370.
Erbvertrag.
Soll  nach  dem  Tode  des  anderen
        <pb n="317" />
        zu  Gunsten

8

2350

729

1018

1028
1191

875,  876,  888,  892,  896  f.  Grundstück  —

1505

1540

Vertragschließenden  eine  zu  G.  eines
Dritten  getroffene  Verfügung  von  dem
Erblasser  angefochten  werden,  so  ist
die  Anfechtung  dem  Nachlaßgerichte
gegenüber  zu  erklären.  Das  Nachlaßgericht
  soll  die  Erklärung  dem  Dritten
mitteilen.

Erbverzicht.

Verzichtet  jemand  zu  G.  eines  anderen
auf  das  g.  Erbrecht,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  der  Verzicht  nur
für  den  Fall  gelten  soll,  daß  der
andere  Erbe  wird.

Verzichtet  ein  Abkömmling  des  Erblassers
  auf  das  g.  Erbrecht,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Verzicht
nur  zu  G.  der  anderen  Abkömmlinge
und  des  Ehegatten  des  Erblassers
gelten  soll.

Gesellschaft.

Wird  die  Gesellschaft  in  anderer  Weise
als  durch  Kündigung  aufgelöst,  so
gilt  die  einem  Gesellschafter  durch  den
Gesellschaftsvertrag  übertragene  Befugnis
  zur  Geschäftsführung  zu  seinen
G.  gleichwohl  als  fortbestehend,  bis
er  von  der  Auflösung  Kenntnis  erlangt
  oder  die  Auflösung  erkennen
muß.

Grunddienstbarkeit.

li.  Grunddieustbarkeit  —  Grunddienstbarkeit.

s.  Grundstückk  —  Grundstück  892.

Grundschuld  s.  Grundschuld  —
Grundschuld.

Grundstück.

Grundstück.
Güterrecht.

Die  Vorschriften  über  das  Recht  auf

315

 

 

Ergänzung  des  Pflichtteils  finden  bei
f.  Gütergemeinschaft  zu  G.  eines  anteilsberechtigten

  Abkömmlings
sprechende  Anwendung;  1518.

ent-Sind

  verbrauchbare  Sachen,  die  zum

eingebrachten  Gut  eines  Ehegatten

8

1113,

1116
1132,

1138,

1138,

1030

1058

1071

zu  Gunsten

gehört  haben,  nicht  mehr  vorhanden,
so  wird  zu  G.  des  Ehegatten  vermutet,
  daß  die  Sachen  in  das  Gesamtgut
  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  verwendet  worden  und  dieses
um  den  Wert  der  Sachen  bereichert  sei.
Hypothek.
1121,  1123,  1124,  1141,  1148,
1180  s.  Upothek  —  Hypothek.
s.  Grundstückk  —  Grundstück  876.
1168,  1180  s.  Grundstück  —  Grundstück
  875,  876.
1140,  1155,  1157—1159  s.  Grund--stückl
  —  Grundstück  892.
1155,  1157  f.  Grundstück  —  Grundstück
  896.
Nießbrauch.
Eine  Sache  kann  in  der  Weise  be—-lastet
  werden,  daß  derjenige,  zu  dessen
G.  die  Belastung  erfolgt,  berechtigt
ist,  die  Nutzungen  der  Sache  zu  ziehen
(Nießbrauch).
Im  Verhältnisse  zwischen  dem  Nießbraucher
  und  dem  Eigentümer  gilt  zu
G.  des  Nießbrauchers  der  Besteller
als  Eigentümer,  es  sei  denn,  daß  der
Nießbraucher  weiß,  daß  der  Besteller
nicht  Eigentümer  ist.
Ein  dem  Nießbrauch  unterliegendes
Recht  kann  durch  Rechtsgeschäft  nur
mit  Zustimmung  des  Nießbrauchers
aufgehoben  werden.  Die  Zustimmung
ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,
zu  dessen  G.  sie  erfolgt;  sie  ist
unwiderruflich.  Die  Vorschrift  des
§  876  Satz  3  bleibt  unberührt.
Das  Gleiche  gilt  im  Falle  einer
Anderung  des  Rechtes,  sofern  sie  den
Nießbrauch  beeinträchtigt.  1068.
Pfandrecht.
Der  Eigentümer  und  der  Pfandgläubiger
  können  eine  von  den  Vorschriften
  der  §  12341—  1240  abweichende
  Art  des  Pfandverkaufs  vereinbaren.
  Steht  einem  Dritten  an
dem  Pfande  ein  Recht  zu,  das  durch
        <pb n="318" />
        zu  Gunsten

J#
2

1218

1255

1265
1276

1289

1105

1109
1110

1111

die  Veräußerung  erlischt,  so  ist  die
Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.
Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber
  zu  erklären,  zu  dessen  G.  sie
erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.  1266.
Bei  dem  Verkauf  des  Pfandes  gilt

316

 

zu  G.  des  Pfandgläubigers  der  Verpfänder

  als  der  Eigertümer,  es  sei

denn,  daß  der  Pfandgläubiger  weiß,

daß  der  Verpfänder  nicht  der  Eigentümer

  ist.  1266.

Ist  das  Pfandrecht  mit  dem  Rechte
eines  Dritten  belastet,  so  ist  die  Zustimmung
  des  Dritten  zur  Aufhebung
erforderlich.  Die  Zustimmung  ist  demjenigen
  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen
G.  sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.
1266.

s.  Mypothek  —  Hypothek  1121.

Ein  verpfändetes  Recht  kann  durch

Rechtsgeschäft  nur  mit  Zustimmung  des
Pfandgläubigers  aufgehoben  werden.
Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber
  zu  erklären,  zu  dessen  G.  sie

erfolgt.
Satz  3  bleibt  unberührt.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  einer
Änderung  des  Rechtes,  sofern  sie  das
Pfandrecht  beeinträchtigt.  1273.

s.  Mpothek  —  Hypothek  1123,  1124.

Reallast.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise
belastet  werden,  daß  an  denjenigen,
zu  dessen  G.  die  Belastung  erfolgt,
wiederkehrende  Leistungen  aus  dem
Grundstücke  zu  entrichten  sind  (Reallast).


Die  Reallast  kann  auch  zu  G.  des
jeweiligen  Eigentümers  eines  anderen
Grundstücks  bestellt  werden.

i.  Grundstückk  —  Grundstück  876.

Die  Vorschrift  des  §  876

Eine  zu  G.  des  jeweiligen  Eigentümers
eines  Grundstücks  bestehende  Reallast
kann  nicht  von  dem  Eigentum  an

diesem  Grundstücke  getrennt  werden.
Eine  zu  G.  einer  bestimmten  Person

8

1112

802

2113,

2163

169

zu  Gunsten

bestehende  Reallast  kann  nicht  mit
dem  Eigentum  an  einem  Grundstücke
verbunden  werden.

Ist  der  Anspruch  auf  die  einzelne
Leistung  nicht  übertragbar,  so  kann
das  Recht  nicht  veräußert  oder  belastet
werden.

s.  Vorkaufsrecht  1104.

Schuldverschreibung.

Der  Beginn  und  der  Lauf  der  Vorlegungsfrist
  sowie  der  Verjährung
werden  durch  die  Zahlungssperre  zu
G.  des  Antragstellers  gehemmt.  808.

Testament.

2129,  2211  Vorschriften  zu  G.  derjenigen,
  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten  s.  Erblasser
—  Testament.

Das  Vermächtnis  bleibt  in  den  Fällen
des  §  2162  auch  nach  dem  Ablaufe
von  dreißig  Jahren  wirksam:

2.  wenn  ein  Erbe,  ein  Nacherbe  oder
ein  Vermächtnisnehmer  für  den
Fall,  daß  ihm  ein  Bruder  oder
eine  Schwester  geboren  wird,  mit
einem  Vermächtnisse  zu  G.  des
Bruders  oder  der  Schwester  beschwert
  ist.

Verfügung  eines  Ehegatten  in  einem

gemeinschaftlichen  Testamente  zu  G.

einer  Person,  die  mit  dem  anderen

Ehegatten  verwandt  ist  oder  ihm  sonst

nahe  steht  s.  Erblasser  —  Testament.


Verwandtschaft.

2  Steht  fest,  daß  das  Kind  innerhalb

eines  Zeitraumes  empfangen  worden
ist,  der  weiter  als  302  Tage  vor  dem
Tage  der  Geburt  zurückliegt,  so  gilt
zu  G.  der  Ehelichkeit  des  Kindes
dieser  Zeitraum  als  Empfängniszeit.
1600.
Vollmacht.

Soweit  nach  den  8§8  674,  729  die
erloschene  Vollmacht  eines  Beauf-
        <pb n="319" />
        zu  Gunsten  317  Gut
der  Verwaltung  und  Nutznießung  des

Mannes  unterworfen  (eingebrachtes

§  tragten  oder  eines  geschäftsführenden
Gesellschafters  als  fortbestehend  gilt,

1094

1103

1104

135

wirkt  sie  nicht  zu  G.  eines  Dritten,
der  bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts
  das  Erlöschen  kennt  oder

kennen  muß.
Vorkaufsrecht.

belastet  werden,  daß  derjenige,  zu
dessen  G.  die  Belastung  erfolgt,  dem
Eigentümer  gegenüber  zum  Vorkaufe
berechtigt  ist.

Das  Vorkaufsrecht  kann  auch  zu  G.
des  jeweiligen  Eigentümers  eines
anderen  Grundstücks  bestellt  werden.

bouferccht  tonn  nicht  von  dem  Eigentum
  an  diesem  Grundstücke  getrennt

werden.

Ein  zu  G.  einer  bestimmten  Person
bestehendes  Vorkaufsrecht  kann  nicht
mit  dem  Eigentum  an  einem  Grundstücke

  verbunden  werden.

Auf  ein  Vorkaufsrecht,  das  zu  G.

des  jeweiligen  Eigentümers  eines

Grundstücks  besteht,  finden  diese  Vorschriften

  keine  Anwendung.
Willenserklärung.

Vorschriften  zu  G.  derjenigen,  welche

Rechte  von  einem  Nichtberechtigten

herleiten  s.  Willenserklärung  —

En  zu  G.  des  jeweiligen  Eigentümers  1

1371
Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise

1372

1373
1374,

1375

1376

O).

Zum  eingebrachten  G.  gehört  auch
das  Vermögen,  das  die  Frau  während
der  Ehe  erwirbt.

Beitrag  der  Frau  zur  Bestreitung  des
ehelichen  Aufwandes  bei  g.  Güterrecht
insoweit,  als  der  Mann  nicht  schon
durch  die  Nutzungen  des  eingebrachten
G.  einen  angemessenen  Beitrag  erhält
  s.  Güterreeht  —  Güterrecht.
Feststellung  des  Bestandes  des  eingebrachten
  G.  und  des  Zustandes  der
zum  eingebrachten  G.  bei  g.  Güterrecht
  gehörenden  Sachen  s.  Güterrecht
—  Güterrecht.

Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht  berechtigt,
  die  zum  eingebrachten  G.  gehörenden
  Sachen  in  Besitz  zu  nehmen.
1525.

1377,  1379,  1386,  1418  Ordnungsmäßige
  Verwaltung  des  eingebrachten
G.  bei  g.  Güterrecht  s.  Güterrecht
—  Güuterrecht.

Verfügung  über  eingebrachtes  G.  ohne
Zustimmung  der  Frau  s.  Güterrecht
—  Güterrecht.

Ohne  Zustimmung  der  Frau  kann
der  Mann  bei  g.  G.

11.

2.  Forderungen  der  Frau  gegen  solche

Willenserklärung.  Forderungen  an  die  Frau,  deren
Berichtigung  aus  dem  eingebrachten
Out.  G.  verlangt  werden  kann,  auf-Ehescheidung

  s.  Verwandtschaft

1581  rechnen;
1604.  3.  Verbindlichkeiten  der  Frau  zur
Erbe.  Leistung  eines  zum  eingebrachten
2008  Ist  eine  Chefrau  die  Erbin  und  ge-  G.  gehörenden  Gegenstandes  durch

1363

hört  die  Erbschaft  zum  eingebrachten

G.,  so  ist  die  Bestimmung  der  Inventarfrist

  nur  wirksam,  wenn  sie
auch  dem  Manne  gegenüber  erfolgt.
Güterrecht.

Das  Vermögen  der  Frau  wird  bei

g.  Güterrecht  durch  die  Eheschließung

 

1377

1378

Leistung  des  Gegenstandes  erfüllen.
1377,  1392,  1525.
Anlegung  des  zum  eingebrachten  G.
bei  g.  Güterrecht  gehörenden  Geldes
s.  Güterrecht  —  Gülerrecht.
Erhaltung  und  Bewirtschaftung  eines
bei  g.  Güterrecht  zum  eingebrachten
        <pb n="320" />
        Gut

d

1380.

1381

1382

1383

1384

1385

1386

G.  gehörenden  Grundstücks  s.  Gülerrecht

  —  Güterrecht.

1.100,  1407  Gerichtliche  Geltendmachung

  eines  bei  g.  Güterrecht  zum

eingebrachten  G.  gehörenden  Rechts

s.  Güterreehnt  —  Güterrecht.

Erwerb  mit  Mitteln  des  eingebrachten

G.  bei  g.  Güterrecht  s.  Güterrecht

—  Güterrecht.

Haushaltsgegenstände,  die  der  Mann

bei  g.  Güterrecht  an  Stelle  der  von

der  Frau  eingebrachten,  nicht  mehr
vorhandenen  oder  wertlos  gewordenen

Stücke  anschafft,  werden  eingebrachtes

G.  1525.

Der  Mann  erwirbt  bei  g.  Güterrecht

die  Nutzungen  des  eingebrachten  G.

in  derselben  Weise  und  in  demselben

Umfange  wie  ein  Nießbraucher.  1384,

1525.

Erhaltung  der  bei  g.  Güterrecht  zum

eingebrachten  G.  gehörenden  Gegenstände

  s.  Güterrecht  —  Güterrecht.

Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht  der

Frau  gegenüber  verpflichtet,  für  die

Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung

  zu  tragen:

1.  die  der  Frau  obliegenden  öffentlichen
  Lasten  mit  Ausschluß  der
auf  dem  Vorbehaltsgute  ruhenden
Lasten  und  der  außerordentlichen
Lasten,  die  als  auf  dem  Stammwert
  des  eingebrachten  G.  gelegt
anzusehen  sind;

2.  die  privatrechtlichen  Lasten,  die
auf  den  zum  eingebrachten  G.  gehörenden
  Gegenständen  ruhen;

3.  die  Zahlungen,  die  für  die  Versicherung
  der  zum  eingebrachten
G.  gehörenden  Gegenstände  zu
leisten  sind.  1388,  1529.

Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht  der

Frau  gegenüber  verfpflichtet,  für  die

Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung

  die  Zinsen  derjenigen  Verbindlichkeiten

  der  Frau  zu  tragen,

318

 

 

Gut

§  deren  Berichtigung  aus  dem  einge-1387



1389

1390

1391

1392

1395—

1403

brachten  G.  verlangt  werden  kann.
Das  Gleiche  gilt  von  wiederkehrenden
Leistungen  anderer  Art,  einschließlich
der  von  der  Frau  auf  Grund  ihrer
g.  Unterhaltspflicht  geschuldeten  Leistungen,
  sofern  sie  bei  ordnungsmäßiger
  Verwaltung  aus  den  Einkünften
  des  Vermögens  bestritten
werden.

Die  Verpflichtung  des  Mannes
tritt  nicht  ein,  wenn  die  Verbindlichkeiten
  oder  die  Leistungen  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander
dem  Vorbehaltsgute  der  Frau  zur
Last  fallen.  1388,  1529.

Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht  der
F  gegenüber  verpflichtet,  zu  tragen:

1.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  in

welchem  er  ein  zum  eingebrachten

G.  gehörendes  Recht  geltend  macht,

sowie  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,

  den  die  Frau  führt,  sofern
nicht  die  Kosten  dem  Vorbehaltsgute

  zur  Last  fallen.  1388.
Verwendung  des  Reinertrages  des
eingebrachten  Gutes  zur  Bestreitung
des  ehelichen  Aufwandes  bei  g.  Güterrecht
  s.  Güterrecht  —  Güterrecht.
Aufwendungen  zum  Zwecke  der  Verwaltung
  des  eingebrachten  G.  bei  g.
Güterrecht  s.  Güterreekht  —  Güterrecht.
Gefährdung  des  eingebrachten  G.  bei
g.  Güterrecht  s.  Güterrecht  —  Güterrecht.


Hinterlegung  der  bei  g.  Güterrecht
zum  eingebrachten  G.  gehörenden  Inhaberpapiere
  mit  der  Bestimmung,  daß
die  Herausgabe  von  dem  Mann  nur
mit  Zustimmung  der  Frau  verlangt
werden  kann  1393  f.  Güterrecht  —
Güterrecht.

1399  Verfügung  der  Frau  bei  g.
Güterrecht  über  eingebrachtes  G.  (.
Güterrecht  —  Güterrecht.
Vornahme  eines  einseitigen  Rechts-
        <pb n="321" />
        Gut
8

1408

1409

1410

1411

1417

geschäfts,  das  sich  bei  g.  Güterrecht
auf  das  eingebrachte  G.  bezieht  s.
Güterrecht  —  Güterrecht.

Das  Recht,  daß  dem  Manne  bei  g.
Güterrecht  an  dem  eingebrachten  G.
kraft  seiner  Verwaltung  und  Nutznießung
  zusteht,  ist  nicht  übertragbar.
1525.

Steht  der  Mann  bei  g.  Güterrecht
unter  Vormundschaft,  so  hat  ihn  der
Vormund  in  den  Rechten  und  Pflichten
zu  vertreten,  die  sich  aus  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  des  eingebrachten
  G.  ergeben.
auch  dann,  wenn  die  Frau  Vormund
des  Mannes  ist.  1525.

bei  g.  Güterrecht  nicht  Befriedigung
aus  dem  eingebrachten  G.  verlangen.
1525.

Befriedigung  der  Gläubiger  der  Frau
bei  g.  Güterrecht  aus  dem  eingebrachten
G.  s.  Güterrecht  —  Güterrecht.

gebrachten  G.  bei  g.  Güterrecht  für
Verbindlichkeiten  der  Frau  s.  Güterrecht
  —  Güterrecht.
Berichtigung  einer  bei  g.  Güterrecht
dem  Vorbehaltsg.  zur  Last  fallenden
Verbindlichkeitaus  dem  eingebrachten  G.
Berichtigung  einer  dem  eingebrachten
G.  zur  Last  fallenden  Verbindlichkeit

aus  dem  Vorbehaltsg.  s.  Güterrecht

—  Güterrecht.

1418—  1431  Beendigung  der  Verwaltung

1421

und  Nutznießung  des  eingebrachten  G.
bei  g.  Güterrecht  s.  Güterrecht  —
Güterrecht.

—1423  Herausgabe  des  eingebrachten

G.  bei  g.  Güterrecht  s.  Güterrecht
—  Güterrecht.

Rechenschaftsablegung  über  die  Verwaltung

  des  eingebrachten  G.  s.  Güterrecht
  —  Güterrecht.

1426  s.  Gütertreunung  —  Güberrecht.

1448

s.  Gitergemeinschaft  —  Güterrecht.

319

Dies  gilt

 

8
1478

1520

1521

1522
Die  Gläubiger  des  Mannes  können

1523
1412—1414,  1416,  1417  Haftung  des  ein-1524



1525

1528

1529

Gut

Als  in  die  Gütergemeinschaft  eingebracht

  ist  anzusehen,  was  eingebrachtes

  G.  gewesen  sein  würde,
wenn  Errungenschaftsgemeinschaft  bestanden

  hätte.  1474.

Eingebrachtes  G.  eines  Ehegatten  bei

der  Errungenschaftsgemeinschaft  ist:

1.  was  ihm  bei  dem  Eintritte  der
Errungenschaftsgemeinschaft  gehört;

2.  was  er  erwirbt,

a)  von  Todeswegen.  1551,  1553;

b)  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges
Erbrecht.  1551,  1553;

0)  durch  Schenkung.  1551,  1553;

)  als  Ausstattung.  1551,  1553;

3.  Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft
  übertragen  werden  können.
1551;

4.  ferner  Rechte,  die  mit  seinem  Tode
erlöschen  oder  deren  Erwerb  durch
den  Tod  eines  der  Ehegatten  bedingt
  ist;

5.  was  durch  Ehevertrag  für  eingebrachtes
  G.  erklärt  ist.  1553;

6.  was  er  erwirbt:

a)  auf  Grund  eines  zum  eingebrachten
  G.  gehörenden  Rechts.
1554;

b)  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
Beschädigung  oder  Entziehung
eines  zum  eingebrachten  G.  gehörenden
  Gegenstandes.  1554;

0)  durch  ein  sich  auf  das  eingebrachte
  G.  beziehendes  Rechtsgeschäft.
  1554;

s.  Errungenschaftsgemeinschaft

—  Gübterrecht.

Verwaltung  des  eingebrachten  G.  für

Rechnung  des  Gesamtgutes  s.  Errungenschaftsgemeinschaft



Güterrecht.

Feststellung  des  Bestandes  des  eingebrachten

  G.  s.  Errungenschaftsgemeiluschaft

  —  Güterrecht.

Das  Gesamtgut  trägt  auch  die  Lasten

des  eingebrachten  G.  beider  Ehegatten
        <pb n="322" />
        Gut

8

1535

1536

1539

1539,

1541

1551

–  3
.Errungenschaltsgemeinschalt
—  Güterrecht.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  dem  Ehegatten,  in

dessen  Person  sie  entstehen,  Verbindlichkeiten
  zur  Last  aus  einem  sich  auf
sein  eingebrachtes  G.  beziehenden
Rechtsverhältnisse  s.
Schaftsgemeinschaft  —  Güterrecht.
Verbindlichkeiten  des  Mannes,  die  der
Frau  gegenüber  aus  der  Verwaltung
ihres  eingebrachten  G.  entstehen,  fallen
dem  Mann  zur  Last  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.
Bereicherung  des  eingebrachten  G.
eines  Ehegatten  auf  Kosten  des  Gesamtguts
  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

1540  Bereicherung  des  Gesamtgutes

auf  Kosten  des  eingebrachten  Gutes
eines  Ehegatten  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.
Berichtigung  dessen,  was  die  Frau  zu
dem  eingebrachten  G.  des  Mannes
schuldet  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

,  1546—  1548  f.  Errungenschaftsgemeinschaft

  —  Güterrecht.
Von  dem  Gesamtgut  der  Fahrnisgemeinschaft

  ausgeschlossen  ist  das  eingebrachte

  G.

Errungen-2



—

1
1

 

Auf  das  eingebrachte  G.  finden  die

bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
für  das  eingebrachte  G.  geltenden  Vorschriften
  Anwendung.  1549.

Eingebrachtes  G.  eines  Ehegatten  ist
das  unbewegliche  Vermögen,  das  er

bei  dem  Eintritte  der  Fahrnisgemeinschaft

  hat  oder  während  der  Gemeinschaft
  durch  Erbfolge,  durch  Vermächtnis
  oder  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges
Erbrecht,  durch  Schenkung  oder  als
Ausstattung  erwirbt.

Zum  unbeweglichen  Vermögen  im
Sinne  dieser  Vorschrift  gehören
Grundstücke  nebst  Zubehör,  Rechte

 

0

1604  Soweit  die  Unterhaltspflicht

8

1552

1553

1554

1556

Gut

an  Gründstücken,  mit  Ausnahme  der
Hypotheken,  Grundschulden  und
Rentenschulden,  sowie  Forderungen,
die  auf  die  Übertragung  des  Eigentums
  an  Grundstücken  oder  auf  die
Begründung  oder  Übertragung  eines
der  bezeichneten  Rechte  oder  auf  die
Befreiung  eines  Grundstücks  von
einem  solchen  Rechte  gerichtet  find.
1549.
Eingebrachtes  G.  eines  Ehegatten  bei
der  Errungenschaftsgemeinschaft  find
Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft
  übertragen  werden  können.
1549.
Eingebrachtes  G.  eines  Ehegatten  bei
der  Errungenschaftsgemeinschaft  ist:
1.  was  durch  Ehevertrag  für  eingebrachtes
  G.  erklärt  ist;
was  er  nach  §  1369  erwirbt,  sofern
  die  Bestimmung  dahin  getroffen
  ist,  daß  der  Erwerb  eingebrachtes
  G.  sein  soll.  1549.
Eingebrachtes  G.  eines  Ehegatten  bei
der  Errungenschaftsgemeinschaft  ist,
was  er  in  der  im  §  1524  bezeichneten
Weise  erwirbt.  Ausgenommen  ist,
was  an  Stelle  von  Gegenständen  erworben
  wird,  die  nur  deshalb  eingebrachtes
  G.  sind,  weil  sie  nicht
durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden
können.
Erwirbt  ein  Ehegatte  während  der
Fahrnisgemeinschaft  durch  Erbfolge,
Vermächtnis,  Schenkung,  als  Ausstattung
  oder  mit  Rücksicht  auf  ein
künftiges  Erbrecht  Gegenstände,  die
teils  Gesamtg.,  teils  eingebrachtes  G.
werden,  so  fallen  die  infolge  des  Erwerbes
  entstehenden  Verbindlichkeiten
im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  dem  Gesamtg.  und  dem  Ehegatten,
  der  den  Erwerb  macht,  verhältnismäßig
  zur  Last.  1549.
Verwandtschaft.

2.

einer
        <pb n="323" />
        Gut
8

1654

1660

607

243

700

Art.
6

1314

Frau  ihren  Verwandten  gegenüber

davon  abhängt,  daß  sie  zur  Gewährung

  des  Unterhalts  imstande
ist,  kommt  die  dem  Manne  an  dem
eingebrachten  G.  zustehende  Verwaltung
  und  Nutznießung  nicht  in
Betracht.  1620.

s.  Güterreeht  —  Güterrecht  1384
bis  1386.

s.  Güterrecht  —  Güterrecht  1415
bis  1417.

Güte.

Darlehen.
Wer  Geld  oder  andere  vertretbare
Sachen  als  Darlehen  empfangen  hat,
ist  verpflichtet,  dem  Darleiher  das
Empfangene  in  Sachen  von  gleicher
Art,  G.  und  Menge  zurückzuerstatten.

Leistung.
Wer  eine  nur  der  Gaktung  nach  bestimmte
  Sache  schuldet,  hat  eine
Sache  von  mittlerer  Art  und  G.  zu
leisten.

Verwahrung.
Werden  vertretbare  Sachen  in  der
Art  hinterlegt,  daß  das  Eigentum
auf  den  Verwahrer  übergehen  und
dieser  verpflichtet  sein  soll,  Sachen
von  gleicher  Art,  G.  und  Menge
zurückzugewähren,  so  finden  die  Vorschriften
  über  das  Darlehen  Anwendung.


Güter.
Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Gütergemeinschaft.

Ehe.
Ist  im  Falle  f.  G.  ein  anteilsberechtigter

  Abkömmling  minderjährig
oder  bevormundet,  so  darf  der  überlebende
  Ehegatte  eine  Ehe  erst  eingehen,

  nachdem  ihm  das  Vormundschaftsgericht
  ein  Zeugnis  darüber  erteilt

  hat,  daß  er  die  im  §  1493

Abs.  2  bezeichneten  Verpflichtungen

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesesbuches.

321

8

15681

Art.
777

8

2008

2054

1436

 

Gütergemeinschaft

erfüllt  hat  oder  daß  sie  ihm  nicht
obliegen.

Ehescheidung  s.
1604.

Verwandtschaft

Einführungsgesetz  s.  Güterrecht
ü  1515.

Erbe.

Ist  eine  Ehefrau  die  Erbin  und  gehört
  die  Erbschaft  zum  eingebrachten
Gute  oder  zum  Gesamtgute,  so  ist
die  Bestimmung  der  Inventarfrist  nur
wirksam,  wenn  sie  auch  dem  Manne
gegenüber  erfolgt.  Solange  nicht  die
Frist  dem  Manne  gegenüber  verstrichen
  ist,  endigt  sie  auch  nicht  der
Frau  gegenüber.  Die  Errichtung  des
Inventars  durch  den  Mann  komm
der  Frau  zu  statten.

Gehört  die  Erbschaft  zum  Gesamtgute,

  so  gelten  diese  Vorschriften  auch
nach  der  Beendigung  der  G.
Eine  Zuwendung,  die  aus  dem  Gesamtgute
  der  a.  G.,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnisgemeinschaft
  erfolgt,  gilt  als  von  jedem
der  Ehegatten  zur  Hälfte  gemacht.
Die  Zuwendung  gilt  jedoch,  wenn  sie
an  einen  Abkömmling  erfolgt,  der
nur  von  einem  der  Ehegatten  abstammt,
  oder  wenn  einer  der  Ehegatten
  wegen  der  Zuwendung  zu  dem
Gesamtgut  Ersatz  zu  leisten  hat,  als
von  diesem  Ehegatten  gemacht.

Diese  Vorschriften  finden  auf  eine
Zuwendung  aus  dem  Gesamtgute  der
f.  G.  entsprechende  Anwendung.

Güterrecht  88  1437—1518.
Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung
  und  Nutznießung  des  Mannes
ausgeschlossen  oder  die  a.  G.,  die
Errungenschaftsgemeinschaft  oder  die
Fahrnisgemeinschaft  aufgehoben,  so
tritt  Gütertrennung  ein,  sofern  sich
nicht  aus  dem  Vertrag  ein  anderes
ergiebt.

21
        <pb n="324" />
        Gütergemeinschaft

1437—  1183  a.  G.

1437

1438

1439

1440

1441

Ein  Ehevertrag,  durch  den  die  a.  G.
vereinbart  oder  aufgehoben  wird,  kann
nicht  durch  einen  g.  Vertreter  geschlossen
  werden.

Ist  einer  der  Vertragschließenden

in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,
so  bedarf  er  der  Zustimmung  seines
g.  Vertreters.  Ist  der  g.  Vertreter
ein  Vormund,  so  ist  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.
  1508.
Das  Vermögen  des  Mannes  und
das  Vermögen  der  Frau  werden  durch
die  a.  G.  gemeinschaftliches  Vermögen
beider  Ehegatten  (Gesamtgut).  Zu
dem  Gesamtgute  gehört  auch  das
Vermögen,  das  der  Mann  oder  die
Frau  während  der  G.  erwirbt.

Die  einzelnen  Gegenstände  werden
gemeinschaftlich,  ohne  daß  es  einer
Übertragung  durch  Rechtsgeschäft  bedarf.


Wird  ein  Recht  gemeinschaftlich,
das  im  Grundbuch  eingetragen  ist

oder  in  das  Grundbuch  eingetragen

werden  kann,  so  kann  jeder  Ehegatte
von  dem  anderen  die  Mitwirkung
zur  Berichtigung  des  Grundbuchs
verlangen.  1485,  1519.
Von  dem  Gesamtgut  der  a.  G.  ausgeschlossen
  sind  Gegenstände,  die  nicht
durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden
können.  Auf  solche  Gegenstände  finden
die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
für  das  eingebrachte  Gut  geltenden
Vorschriften,  mit  Ausnahme  des  81524,
entsprechende  Anwendung.
Von  dem  Gesamtgut  der  a.  G.  ausgeschlossen
  ist  das  Vorbehaltsgut.
Vorbehaltsgut  ist,  was  durch  Ehevertrag
  für  Vorbehaltsgut  eines  der
Ehegatten  erklärt  ist  oder  von  einem
der  Ehegatten  nach  §  1369  oder  §  1370
erworben  wird.
Auf  das  Vorbehaltsgut  der  Frau  bei

322

 

8

1442

1443

Gütergemeinschaft

a.  G.  finden  die  bei  der  Gütertrennung
  für  das  Vermögen  der  Frau
geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung;  die  Frau  hat  jedoch  dem
Manne  zur  Bestreitung  des  ehelichen
Aufwandes  einen  Beitrag  nur  insoweit
  zu  leisten,  als  die  in  das
Gesamtgut  fallenden  Einkünfte  zur
Bestreitung  des  Aufwandes  nicht
ausreichen.
Ein  Ehegatte  kann  nicht  über  seinen
Anteil  an  dem  Gesamtgut  der  a.  G.
und  an  den  einzelnen  dazu  gehörenden
Gegenständen  verfügen;  er  ist  nicht
berechtigt,  Teilung  zu  verlangen.
Gegen  eine  Forderung,  die  zu  dem
Gesamtgute  gehört,  kann  der  Schuldner
  nur  eine  Forderung  aufrechnen,
deren  Berichtigung  aus  dem  Gesamtgute
  verlangt  werden  kann.  1471,
1487,  1497,  1519,  1546.
Das  Gesamtgut  der  a.  G.  unterliegt
der  Verwaltung  des  Mannes.  Der
Mann  ist  insbesondere  berechtigt,  die
zu  dem  Gesamtgute  gehörenden  Sachen
in  Besitz  zu  nehmen,  über  das  Gesamtgut
  zu  verfügen  sowie  Rechtsstreitigkeiten,
  die  sich  auf  das  Gesamtgut
beziehen,  im  eigenen  Namen  zu  führen.
Die  Frau  wird  durch  die  Verwaltungshandlungen
  des  Mannes
weder  Dritten  noch  dem  Manne
gegenüber  persönlich  verpflichtet.  1487,
1519.

1444  Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung

1445

der  Frau  zu  einem  Rechtsgeschäfte,
durch  das  er  sich  zu  einer  Verfügung
über  das  Gesamtgut  der  a.  G.  im
Ganzen  verpflichtet,  sowie  zu  einer
Verfügung  über  Gesamtgut,  durch  die
eine  ohne  Zustimmung  der  Frau  eingegangene
  Verpflichtung  dieser  Art  erfüllt
  werden  soll.  1447,  1448,  1468,
1487,  1495,  1519.

Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung
der  Frau  zur  Verfügung  über  ein  zu
        <pb n="325" />
        Gütergemeinschaft

8

1446

1447

1448

dem  Gesamtgute  der  a.  G.  gehörendes

Grundstück  sowie  zur  Eingehung  der
Verpflichtung  zu  einer  solchen  Verfügung.

  1447,  1448,  1468,
1495,  1519.

Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung
der  Frau  zu  einer  Schenkung  aus  dem
Gesamtgute  der  a.  G.  sowie  zu  einer
Verfügung  über  Gesamtgut,
welche  das  ohne  Zustimmung  der
Frau  erteilte  Versprechen  einer  solchen

1487,

Schenkung  erfüllt  werden  soll.  Das

Gleiche  gilt  von  einem  Schenkungsversprechen,

  das  sich  nicht  auf  das

Gesamtgut  bezieht.

Ausgenommen  sind  Schenkungen,
durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder

emer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
Rücksicht  entsprochen  wird.  1448,
1468,  1487,  1495,  1519.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
des  Gesamtguts  der  a.  G.  ein  Rechtsgeschäft

  der  in  den  §8  1444.  1445“

bezeichneten  Art  erforderlich,  so  kaunn
die  Zustimmung  der  Frau  auf  Antrag
des  Mannes  durch  das  Vormundschaftsgericht

  ersetzt  werden,  wenn  die

Frau  sie  ohne  ausreichenden  Grund
verweigert.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Frau
durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
  an  der  Abgabe  einer  Erklärung
verhindert  und  mit  dem  Ausschube
Gefahr  verbunden  ist.  1487,  1519.

Nimmt  der  Mann  bei  a.  G.  ohne
Einwilligung  der  Frau  ein  Rechtsgeschäft

  der  in  den  §§  1444—1446

bezeichneten  Art  vor,  so  finden  die  für

eine  Verfügung  der  Frau  über  eingebrachtes

  Gut  geltenden  Vorschriften
des  §  1396  Abs.  1,  3  und  der  §§  1397,
1398  entsprechende  Anwendung.

Fordert  bei  einem  Vertrage  der

andere  Teil  den  Mann  auf,  die  Genehmigung
  der  Frau  zu  beschaffen,  so
kann  die  Erklärung  über  die  Gedurch



323

 

 

8

1449

1450

1451

Gütergemeinschaft

nehmigung  nur  ihm  gegenüber  erfolgen;
eine  vor  der  Aufforderung  dem  Manne
gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder
Verweigerung  der  Genehmigung  wird
unwirksam.  Die  Genehmigung  kann
nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen
nach  dem  Empfange  der  Aufforderung
erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,
so  gilt  sie  als  verweigert.

Wird  die  Genehmigung  der  Frau
durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt,
  so  ist  im  Falle  einer  Aufforderung
nach  Abs.  2  der  Beschluß  nur  wirksam,
wenn  der  Mann  ihn  dem  anderen
Teile  mitteilt;  die  Vorschriften  des
Abs.  2  Satz  2  finden  entsprechende
Anwendung.  1487,  1519.

Verfügt  der  Mann  ohne  die  erforderliche
  Zustimmung  der  Frau  über  ein
zu  dem  Gesamtgute  der  a.  G.  gehörendes
  Recht,  so  kann  die  Frau  das
Recht  ohne  Mitwirkung  des  Mannes
gegen  Dritte  gerichtlich  geltend  machen.
1487,  1519.

Ist  der  Mann  durch  Krankheit  oder
durch  Abwesenheit  verhindert,  ein  sich
auf  das  Gesamtgut  der  a.  G.  beziehendes
  Rechtsgschäft  vorzunehmen  oder
einen  sich  auf  das  Gesamtgut  beziehenden
  Rechtsstreit  zu  führen,  so  kann
die  Frau  im  eigenen  Namen  oder  im
Namen  des  Mannes  das  Rechtsgeschäft
  vornehmen  oder  den  Rechtsstreit
  führen,  wenn  mit  dem  Ausschube
Gefahr  verbunden  ist.  1519.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Besorgung
der  persönlichen  Angelegenheiten  der
Frau  ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,
das  die  Frau  mit  Wirkung  für  das
Gesamtgut  der  a.  G.  nicht  ohne  Zustimmung
  des  Mannes  vornehmen
kann,  so  kann  die  Zustimmung  auf
Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn  der
Mann  sie  ohne  ausreichenden  Grund
verweigert.  1519.

21“
        <pb n="326" />
        Gütergemeinschaft
8

1452

1454

1455

1456

1457

Auf  den  selbständigen  Betrieb  eines
Erwerbsgeschäfts  durch  die  Frau  finden
bei  a.  G.  die  Vorschriften  des  8  1405
entsprechende  Anwendung.  1519.
Zur  Annahme  oder  Ausschlagung  einer
der  Frau  angefallenen  Erbschaft  oder
eines  ihr  angesallenen  Vermächtnisses
ist  bei  a.  G.  nur  die  Frau  berechtigt;
die  Zustimmung  des  Mannes  ist  nicht
erforderlich.  Das  Gleiche  gilt  von
dem  Verzicht  auf  den  Pflichtteil,  sowie
von  der  Ablehnung  eines  der  Frau
gemachten  Vertragsantrags  oder  einer
Schenkung.

Zur  Errichtung  des  Inventars  über
eine  der  Frau  angefallene  Erbschaft
bedarf  die  Frau  nicht  der  Zustimmung
des  Mannes.  1519.

Zur  Fortsetzung  eines  bei  dem  Eintritte
  der  a.  G.  anhängigen  Rechtsstreits
  bedarf  die  Frau  nicht  der  Zustimmung
  des  Mannes.

Wird  durch  ein  Rechtsgeschäft,  daß
der  Mann  oder  die  Frau  ohne  die
erforderliche  Zustimmung  des  anderen
Ehegatten  vornimmt,  das  Gesamtgut
der  a.  G.  bereichert,  so  kann  die
Herausgabe  der  Bereicherung  aus  dem
Gesamtgute  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  gefordert  werden.  1487,
1519.

Der  Mann  ist  der  Frau  für  die  Verwaltung
  des  Gesamtguts  der  a.  G.
nicht  verantwortlich.  Er  hat  jedoch
für  eine  Verminderung  des  Gesamtguts
zu  diesem  Ersatz  zu  leisten,  wenn  er
die  Verminderung  in  der  Absicht,  die
Frau  zu  benachteiligen,  oder  durch  ein
Rechtsgeschäft  herbeiführt,  das  er  ohne
die  erfordecliche  Zustimmung  der  Frau
vornimmt.  1487,  1519.

Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft,
so  hat  ihn  der  Vormund  in  den
Rechten  und  Pflichten  zu  vertreten,
die  sich  aus  der  Verwaltung  des

3

2

—

 

4

8

1458

1459

1460

1461

1462

Gütergemeinschaft

Gesamtguts  der  a.  G.  ergeben.  Dies
gilt  auch  dann,  wenn  die  Frau  Vormund
  des  Mannes  ist.  1487,  1519.
Der  eheliche  Aufwand  fällt  dem  Gesamtgute
  der  a.  G.  zur  Last.

Aus  dem  Gesamtgute  der  a.  G.  können
die  Gläubiger  des  Mannes  und,  soweit
  sich  nicht  aus  den  8§  1460—1462
ein  anderes  ergiebt,  auch  die  Gläubiger
der  Frau  Befriedigung  verlangen
(Gesamtgutsverbindlichkeiten).

Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,
die  Gesamtgutsverbindlichkeiten  sind,
haftet  der  Mann  auch  persönlich  als
Gesamtschuldner.  Die  Haftung  erlischt
  mit  der  Beendigung  der  G.,
wenn  die  Verbindlichkeiten  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander
nicht  dem  Gesamtgute  zur  Last  fallen.
Das  Gesamtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Frau,  die  aus  einem
nach  dem  Eintritte  der  a.  G.  vorgenommenen
  Rechtsgeschäft  entsteht,
nur  dann,  wenn  der  Mann  seine  Zustimmung
  zu  dem  Rechtsgeschäft  erteilt
  oder  wenn  das  Rechtsgeschäft
ohne  seine  Zustimmung  für  das  Gesamtgut
  wirksam  ist.

Für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits
der  Frau  haftet  das  Gesamtgut
auch  dann,  wenn  das  Urteil  dem
Gesamtgute  gegenüber  nicht  wirksam
ist.  1459.

Das  Gesamtgut  der  a.  G.  haftet  nicht
für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die
infolge  des  Erwerbes  einer  Erbschaft
oder  eines  Vermächtnisses  entstehen,
wenn  die  Frau  die  Erbschaft  oder  das
Vermächtnis  nach  dem  Eintritte  der
G.  als  Vorbehaltsgut  erwirbt.  1459.
Das  Gesamtgut  haftet  nicht  für  eine
Verbindlichkeit  der  Frau,  die  nach  dem
Eintritte  der  a.  G.  infolge  eines  zu
dem  Vorbehaltsgute  gehörenden  Rechtes
oder  des  Besitzes  einer  dazu  gehörenden
Sache  entsteht,  es  sei  denn,  daß  das
        <pb n="327" />
        Gütergemeinschaft

8

1463

1464

1465

3

—

Recht  oder  die  Sache  zu  einem  Erwerbsgeschäfte
  gehört,  das  die  Frau

mit  Einwilligung  des  Mannes  selbstständig

  betreibt.  1459.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  bei  a.  G.  folgende

Gesamtgutsverbindlichkeiten  dem  Ehegatten

  zur  Last,  in  dessen  Person  sie

entstehen:

1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  unerlaubten
  Handlung,  die  er  nach
dem  Eintritte  der  G.  begeht,  oder
aus  einem  Strafverfahren,  das
wegen  einer  solchen  Handlung  gegen
ihn  gerichtet  wird;

auf  sein  Vorbehaltsgut  beziehenden
Rechtsverhältnis,  auch  wenn  sie
vor  dem  Eintritte  der  G.  oder  vor
der  Zeit  entstanden  sind,  zu  der
das  Gut  Vorbehalsgut  geworden  ist;
die  Kosten  eines  Rechtsstreits  über
eine  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
Verbindlichkeiten.  1464.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  fallen  bei  a.  G.  die  Kosten
eines  Rechtsstreits  zwischen  ihnen  der
Frau  zur  Last,  soweit  nicht  der  Mann
sie  zu  tragen  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten
eines  Rechtsstreits  zwischen  der  Frau
und  einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß
das  Urteil  dem  Gesamtgute  gegenüber
wirksam  ist.  Betrifft  jedoch  der  Rechtsstreit
  eine  persönliche  Angelegenheit
der  Frau  oder  eine  nicht  unter  die
Vorschriften  des  8  1463  Nr.  1,  2
fallende  Gesamtgutsverbindlichkeit  der
Frau,  so  findet  diese  Vorschrift  keine
Anwendung,  wenn  die  Aufwendung
der  Kosten  den  Umständen  nach  geboten
  ist.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  fällt  eine  Ausstattung,  die
der  Mann  einem  gemeinschaftlichen
Kinde  aus  dem  Gesamtgute  der  a.  G.

2

.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem  sich

 

——–—

 

5

8

übersteigt.

1466

1467

1468

Gütergemeinschaft

verspricht  oder  gewährt,  dem  Manne
insoweit  zur  Last,  als  sie  das  dem
Gesamtgut  entsprechende  Maß  übersteigt.


Verspricht  oder  gewährt  der  Mann

einem  nicht  gemeinschaftlichen  Kinde
eine  Ausstattung  aus  dem  Gesamtgute,
  so  fällt  sie  im  Verhältnisse  der
Ehegatten  zu  einander  dem  Vater  oder
der  Mutter  des  Kindes  zur  Last,  der
Mutter  jedoch  nur  insoweit,  als  sie
zustimmt  oder  die  Ausstattung  nicht
das  dem  Gesamtgut  entsprechende  Maß
1538.
Verwendet  der  Mann  Gesamtgut  der
a.  G.  in  sein  Vorbehaltsgut,  so  hat
er  den  Wert  des  Verwendeten  zu  dem
Gesamtgute  zu  ersetzen.

Verwendet  der  Mann  Vorbehaltsgut
  in  das  Gesamtgut,  so  kann  er
Ersatz  aus  dem  Gesamtgute  verlangen.
1487.  6
Was  ein  Ehegatte  zu  dem  Gesamtgut
der  a.  G.  oder  die  Frau  zu  dem  Vorbehaltsgute
  des  Mannes  schuldet,  ist
erst  nach  der  Beendigung  der  G.  zu
leisten;  soweit  jedoch  zur  Berichtigung
einer  Schuld  der  Frau  deren  Vorbehaltsgut
  ausreicht,  hat  sie  die  Schuld
schon  vorher  zu  berichtigen.

Was  der  Mann  aus  dem  Gesamtgute
  zu  fordern  hat,  kann  er  erst  nach
der  Beendigung  der  G.  fordern.

Die  Frau  kann  auf  Aufhebung  der
a.  G.  klagen:

1.  wenn  der  Mann  ein  Rechtsgeschäft
der  in  den  §§  1444—1446  bezeichneten
  Art  ohne  Zustimmung
der  Frau  vorgenommen  hat  und
für  die  Zukunft  eine  erhebliche
Gefährdung  der  Frau  zubesorgen  ist;
wenn  der  Mann  das  Gesamtgut
in  der  Absicht,  die  Frau  zu  benachteiligen,
  vermindert  hat;
wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,
der  Frau  und  den  gemeinschaft-
        <pb n="328" />
        Gütergemeinschaft

—

1469

1470

1472

lichen  Abkömmlingen  Unterhalt  zu
gewähren,  verletzt  hat  und  für  die
Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
des  Unterhalls  zu  besorgen  ist;
4.  wenn  der  Mann  wegen  Verschwendung
  entmündigt  ist  oder

wenn  er  das  Gesamtgut  durch

Verschwendung  erheblich  gefährdet;
wenn  das  Gesamtgut  infolge  von
Verbindlichkeiten,  die  in  der  Person
des  Mannes  entstanden  sind,  in
solchem  Maße  überschuldet  ist,  daß
ein  späterer  Erwerb  der  Frau  erheblich
  gefährdet  wird.  1470,  1479,
1542.

S□#

Der  Mann  kann  auf  Aufhebung  der

a.  G.  klagen,  wenn  das  Gesamtgut
infolge  von  Verbindlichkeiten  der  Frau,
die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  nicht  dem  Gesamtgute  zur
Last  fallen,  in  solchem  Maße  überschuldet
  ist,  daß  ein  späterer  Erwerb

des  Mannes  erheblich  gefährdet  wird.

1470,  1479,  1542.

Die  Aufhebung  der  a.  G.  tritt  in

den  Fällen  der  §§  1468,  1469  mit

der  Rechtskraft  des  Urteils  ein.

die  Zukunft  gilt  Güteritrennung.
Dritten  gegenüber  ist  die  Aufhebung

der  G.  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435

wirksam.

Nach  der  Beendigung  der  a.  G.  findet
in  Ansehung  des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung
  statt.

Bis  zur  Auseinandersetzung  gelten

für  das  Gesamtgut  die  Vorschriften
des  §  1442.

Die  Verwaltung  des  Gesamtguts  der

a.  G.  steht  bis  zur  Auseinandersetzuung
beiden  Ehegatten  gemeinschaftlich  zu.

Die  Vorschriften  des  §  1424  finden
entsprechende  Anwendung.

Jeder  Ehegatte  ist  dem  anderen
gegenüber  verpflichtet,  zu  Maßregeln
mitzuwirken,  die  zur  ordnungsmäßigen

Verwaltung  erforderlich  sind;  die  zur

326

 

 

Für

 

 

 

8

1473

1474

1475

1476

Gütergemeinschaft

Erhaltung  notwendigen  Maßregeln
kann  jeder  Ehegatte  ohne  Mitwirkung
des  anderen  treffen.  1497,  1546.
Was  auf  Grund  eines  zu  dem  Gesamtgute
  der  a.  G.  gehörenden  Rechtes
oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
Beschädigung  oder  Entziehung  eines
zu  dem  Gesamtgute  gehörenden  Gegenstandes
  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft
erworben  wird,  das  sich  auf  das
Gesamtgut  bezieht,  wird  Gesamtgut.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft
  erworbenen  Forderung  zum
Gesamtgute  hat  der  Schuldner  erst
dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn
er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis
erlangt;  die  Vorschriften  der  88  406
bis  408  finden  entfprechende  Anwendung.
  1497,  1546.

Die  Auseinandersetzung  in  Ansehung
des  Gesamtguts  der  a.  G.  erfolgt,
soweit  nicht  eine  andere  Vereinbarung
getroffen  wird,  nach  den  88§  1475  bis
1481.

Aus  dem  Gesamtgute  der  a.  G.  sind
zunächst  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  zu  berichtigen.  Ist  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit
  noch  nicht  fällig
oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das  zur
Berichtigung  Erforderliche  zurückzubehalten.


Fällt  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit
im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  einem  der  Ehegatten  allein  zur
Last,  so  kann  dieser  die  Berichtigung
aus  dem  Gesamtgute  nicht  verlangen.

Zur  Berichtigung  der  Gesamtgutsverbindlichkeiten

  ist  das  Gesamtgut,
soweit  erforderlich,  in  Geld  umzusetzen.
1474,  1498,  1546.
Der  nach  der  Berichtigung  der  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  verbleibende  überschuß
  gebührt  den  Ehegatten  zu  gleichen
Teilen.

Was  einer  der  Ehegatten  zu  dem
Gesamtgute  der  a.  G.  zu  ersetzen  ver-
        <pb n="329" />
        Gütergemeinschaft

8

1477

1478

1479

—  3
pflichtet  ist,  muß  er  sich  auf  seinen
Teil  anrechnen  lassen.  Soweit  die
Ersatzleistung  nicht  durch  Anrechnung
erfolgt,  bleibt  er  dem  anderen  Ehegatten
  verpflichtet.  1474,  1498,  1546.
Die  Teilung  des  Überschusses  aus  dem

Gesamtgut  der  a.  G.  erfolgt  nach  den

Vorschriften  über  die  Gemeinschaft.
Jeder  Ehegatte  kann  gegen  Ersatz

des  Wertes  die  ausschließlich  zu  seinem
bestimmten
Sachen,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen
  und  Arbeitsgeräte,  sowie  diejenigen
  Gegenstände  übernehmen,  welche
er  in  die  G.  eingebracht  oder  während

persönlichen  Gebrauche

der  G.  durch  Erbfolge,  durch  Vermächtnis

  oder  mit  Rücksicht  auf  ein

künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung
oder  als  Ausstattung  erworben  hat.
1474,  1498,  1502,  1546.

Sind  die  Ehegatten  geschieden  und  ist
einer  von  ihnen  allein  für  schuldig
erklärt,  so  kann  der  andere  verlangen,
daß  jedem  von  ihnen  der  Wert  desjenigen
  zurückerstattet  wird,  was  er
in  die  a.  G.  eingebracht  hat;  reicht
der  Wert  des  Gesamtguts  zur  Rückerstattung
  nicht  aus,  so  hat  jeder  Ehegatte
  die  Hälfte  des  Fehlbetrags  zu
tragen.

Als  eingebracht  ist  anzusehen,  was
eingebrachtes  Gut  gewesen  sein  würde,
wenn  Errungenschaftsgemeinschaft  bestanden
  hätte.  Der  Wert  des  Eingebrachten
  bestimmt  sich  nach  der  Zeit
der  Einbringung.

Das  im  Abs.  1  bestimmte  Recht
steht  auch  dem  Ehegatten  zu,  dessen
Ehe  wegen  seiner  Geisteskrankheit  geschieden
  worden  ist.  1474.

Wird  die  a.  G.  auf  Grund  des
§  1468  oder  des  §  1469  durch
Urteil  aufgehoben,  so  kann  der  Ehegatte,
  welcher  das  Urteil  erwirkt  hat,
verlangen,  daß  die  Auseinandersetzung
so  erfolgt,  wie  wenn  der  Anspruch

2

 

—.  —  □G  ..  —  —  —  —¡  —  —  —

7

8

1480

1481

1482

Gütergemeinschaft

auf  Auseinandersetzung  mit  der  Erhebung
  der  Klage  auf  Aufhebung  der
G.  rechtshängig  geworden  wäre.  1474,
1498,  1546.

Wird  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit
nicht  vor  der  Teilung  des  Gesamtguts
der  a.  G.  berichtigt,  so  haftet  dem
Gläubiger  auch  der  Ehegatte  persönlich
als  Gesamtschuldner,  für  den  zur  Zeit
der  Teilung  eine  solche  Haftung  nicht
besteht.  Seine  Haftung  beschränkt
sich  auf  die  ihm  zugeteilten  Gegenstände;
  die  für  die  Haftung  des
Erben  geltenden  Vorschriften  der  §#
1990,  1991  finden  entsprechende  Anwendung.
  1474,  1498,  1504,  1546.
Unterbleibt  bei  der  Auseinandersetzung
die  Berichtigung  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit,
  die  im  Verhältnisse  der
Ehegatten  zu  einander  dem  Gesamtgut
der  a.  G.  oder  dem  Manne  zur  Last
fällt,  so  hat  der  Mann  dafür  einzustehen,
  daß  die  Frau  von  dem  Gläubiger
nicht  in  Anspruch  genommen  wird.
Die  gleiche  Verpflichtung  hat  die  Frau
dem  Manne  gegenüber,  wenn  die
Berichtigung  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit
  unterbleibt,  die  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander
der  Frau  zur  Last  fällt.  1474,  1498,
1546.

Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  eines
der  Ehegatten  aufgelöst  und  ist  ein
gemeinschaftlicher  Abkömmling  nicht
vorhanden,  so  gehört  der  Anteil  des
verstorbenen  Ehegatten  am  Gesamtgute
der  a.  G.  zum  Nachlasse.  Die  Beerbung
  des  Ehegatten  erfolgt  nach  den
a.  Vorschriften.  1484,  1510.

1483—1518  f.  G.

1483

Sind  bei  dem  Tode  eines  Ehegatten
gemeinschaftliche  Abkömmlinge  vorhanden,
  so  wird  zwischen  dem  überlebenden
  Ehegatten  und  den  gemeinschaftlichen
  Abkömmlingen,  die  im
Falle  der  g.  Erbfolge  als  Erben  be-
        <pb n="330" />
        Gütergemeinschaft

8

1484

1485

rufen  sind,  die  G.  fortgesetzt.  Der
Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten  am
Gesamtgute  gehört  in  diesem  Falle
nicht  zum  Nachlasse;  im  übrigen
erfolgt  die  Beerbung  des  Ehegatten
nach  den  a.  Vorschriften.

Sind  neben  den  gemeinschaftlichen

Abkömmlingen  andere  Abkömmlinge

vorhanden,  so  bestimmen  sich  ihr  Erbrecht
  und  ihre  Erbteile  so,  wie  wenn
f.  G.  nicht  eingetreten  wäre.  1485,
1518.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  die
Fortsetzung  der  G.  ablehnen.

Auf  die  Ablehnung  finden  die  für

die  Ausschlagung  einer  Erbschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1943
bis  1947,  1950,  1952,  1954—1957,
1959  entsprechende  Anwendung.  Steht
der  überlebende  Ehegatte  unter  elterlicher
  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zur  Ablehnung  die  Genehmigung

  des  Vormundschaftsgerichts

erforderlich.

Lehnt  der  Ehegatte  die  Fortsetzung
der  G.  ab,  so  gilt  das  Gleiche  wie
im  Falle  des  §  1482.  1518.

Das  Gesamtgut  der  f.  G.  besteht
aus  dem  ehelichen  Gesamtgute,  soweit
es  nicht  nach  §  1483  Abs.  2  einem
nicht  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
zufällt,  und  aus  dem  Vermögen,  das
der  überlebende  Ehegatte  aus  dem
Nachlasse  des  verstorbenen  Ehegatten
oder  nach  dem  Eintritte  der  f.  G.
erwirbt.

Das  Vermögen,  das  ein  gemeinschaftlicher
  Abkömmling  zur  Zeit  des
Eintritts  der  f.  G.  hat  oder  später
erwirbt,  gehört  nicht  zu  dem  Gesamtgute.


Auf  das  Gesamtgut  finden  die  für
die  eheliche  G.  geltenden  Vorschriften
des  §  1438  Abs.  2,  3  entsprechende
Anwendung.  1518.

1486  Vorbehaltsgut  des  überlebenden  Ehe-328



 

8

Gütergemeinschaft

gatten  bei  f.  G.  ist,  was  er  bisher
als  Vorbehaltsgut  gehabt  hat  oder
nach  §  1369  oder  §  1370  erwirbt.

Gehören  zu  dem  Vermögen  des
überlebenden  Chegatten  Gegenstände,
die  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen
  werden  können,  so  finden  auf
sie  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte  Gut  des
Mannes  geltenden  Vorschriften,  mit
Ausnahme  des  §  1524,  entsprechende
Anwendung.  1518.

1487  Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des

1488

1489

überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  G.
bestimmen  sich  nach  den  für  die  eheliche
  G.  geltenden  Vorschriften  der
88  1442—1449,  1455—1457,  1466;
der  überlebende  Ehegatte  hat  die
rechtliche  Stellung  des  Mannes,  die
anteilsberechtigten  Abkömmlinge  haben
die  rechtliche  Stellung  der  Frau.

Was  der  überlebende  Ehegatte  zu
dem  Gesamtgute  schuldet  oder  aus
dem  Gesamtgute  zu  fordern  hat,  ist
erst  nach  der  Beendigung  der  f.  G.
zu  leisten.  1518.

Gesamtgutsverbindlichkeiten  der  f.  G.
sind  die  Verbindlichkeiten  des  überlebenden
  Ehegatten  sowie  solche  Verbindlichkeiten
  des  verstorbenen  Ehegatten,
  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
der  ehelichen  G.  waren.  1518.

Für  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
der  f.  G.  haftet  der  überlebende  Ehegatte
  persönlich.

Soweit  die  persönliche  Haftung
den  überlebenden  Ehegatten  nur  infolge
  des  Eintritts  der  f.  G.  trifft,
finden  die  für  die  Haftung  des  Erben
für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  geltenden
  Vorschriften  entsprechende  Anwendung;
  an  die  Stelle  des  Nachlasses
tritt  das  Gesamtgut  in  dem  Be-
        <pb n="331" />
        Gütergemeinschaft

8

1490

1491

Abkömmlingen  erfolgen.
trag  bedarf  der  gerichtlichen  oder

stande,  den  es  zur  Zeit  des  Eintritts
der  f.  G.  hat.

Eine  persönliche  Haftung  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  für  die
Verbindlichkeiten  des  verstorbenen  oder
des  überlebenden  Ehegatten  wird  durch
die  f.  G.  nicht  begründet.  1518.
Stirbt  ein  anteilsberechtigter  Abkömmling,

  so  gehört  sein  Anteil  an

dem  Gesamtgute  der  f.  G.  nicht  zu
seinem  Nachlasse.  Hinterläßt  er  Abkömmlinge,
  die  anteilsberechtigt  sein
würden,  wenn  er  den  verstorbenen
Ehegatten  nicht  überlebt  hätte,  so
treten  die  Abkömmlinge  an  seine
Stelle.  Hinterläßt  er  solche  Abkömmlinge
  nicht,  so  wächst  sein  Anteil  den
übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  und,  wenn  solche  nicht  vorhanden
  sind,  dem  überlebenden  Ehegatten
  an.  1518.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
kann  auf  seinen  Anteil  an  dem  Gesamtgute

  der  f.  G.  verzichten.  Der
Verzicht  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  für  den  Nachlaß  des
verstorbenen  Ehegatten  zuständigen
Gerichte;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich
  beglaubigter  Form  abzugeben.
Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung

329

 

––  —

dem  überlebenden  Ehegatten  und  den
übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen

  mitteilen.

Der  Verzicht  kann  auch  durch  Vertrag
  mit  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  übrigen  anteilsberechtigten

notariellen  Beurkundung.

Steht  der  Abkömmling  unter  elterlicher
  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zu  dem  Verzichte  die

Genehmigung  des  Vormundschafts-1494
  Die  f.  G.  endigt  mit  dem  Tode  des

gerichts  erforderlich.
Der  Verzicht  hat  die  gleichen

Wirkungen,  wie  wenn  der  Ver-Der

  Ver- 



8

1492

1493

Gütergemeinschaft

zichtende  zur  Zeit  des  Verzichts  ohne
Hinterlassung  von  Abkömmlingen  gestorben
  wäre.  1518.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  die
f.  G.  jederzeit  aufheben.  Die  Aufhebung
  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
  dem  für  den  Nachlaß  des  verstorbenen
  Ehegatten  zuständigen  Gerichte;
  die  Erklärung  ist  in  öffentlich
beglaubigter  Form  abzugeben.  Das
Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  den
anteilsberechtigten  Abkömmlingen  und,
wenn  der  überlebende  Ehegatte  g.
Vertreter  eines  der  Abkömmlinge
ist,  dem  Vormundschaftsgerichte  mitteilen.


Die  Aufhebung  kann  auch  durch
Vertrag  zwischen  dem  überlebenden
Ehegatten  und  den  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  erfolgen.  Der  Vertrag
  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung.

Steht  der  überlebende  Ehegatte
unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter
Vormundschaft,  so  ist  zu  der  Aufhebung
  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.  1518.
Die  f.  G.  endigt  mit  der  Wiederverheiratung
  des  überlebenden  Ehegatten.


Der  überlebende  Ehegatte  hat,  wenn
ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
minderjährig  ist  oder  bevormundet
wird,  die  Absicht  der  Wiederverheiratung
  dem  Vormundschaftsgericht
anzuzeigen,  ein  Verzeichnis  des  Gesamtguts
  einzureichen,  die  G.  aufzuheben
und  die  Auseinandersetzung  herbeizuführen.
  Das  Vormundschaftsgericht
kann  gestatten,  daß  die  Aufhebung
der  G.  bis  zur  Eheschließung  unterbleibt
  und  daß  die  Auseinandersetzung
erst  später  erfolgt.

überlebenden  Ehegatten.
Wird  der  überlebende  Ehegatte  für
        <pb n="332" />
        Gütergemeinschaft

9

1495

1496

1497

tot  erklärt,  so  endigt  die  f.  G.  mit

dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt

des  Todes  gilt.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

kann  gegen  den  überlebenden  Ehegatten

  auf  Aushebung  der  f.  G.  klagen:

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein
Rechtsgeschäft  der  in  den  88§  1444
bis  1446  bezeichneten  Art  ohne
Zustimmung  des  Abkömmlinges
vorgenommen  hat  und  für  die
Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
des  Abkömmlinges  zu  besorgen  ist;

2.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
das  Gesamtgut  in  der  Absicht,
den  Abkömmling  zu  benachteiligen,
vermindert  hat;

3.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
seine  Verpflichtung,  dem  Abkömmling
  Unterhalt  zu  gewähren,  verletzt
  hat  und  für  die  Zukunft  eine
erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts
  zu  besorgen  ist;

wenn  der  überlebende  Ehegatte

wegen  Verschwendung  entmündigt

ist  oder  wenn  er  das  Gesamtgut
durch  Verschwendung  erheblich  gefährdet;


5.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
die  elterliche  Gewalt  über  den
Abkömmling  verwirkt  hat  oder,
falls  sie  ihm  zugestanden  hätte,
verwirkt  haben  würde.

Die  Aufhebung  der  f.  G.  tritt  in

den  Fällen  des  §  1495  mit  der

Rechtskraft  des  Urteils  ein.  Sie

tritt  für  alle  Abkömmlinge  ein,  auch

wenn  das  Urteil  auf  die  Klage  eines
der  Abkömmlinge  ergangen  ist.

Nach  der  Beendigung  der  f.  G.  findet

in  Ansehung  des  Gesamtguts  die

Auseinandersetzung  statt.

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
  sich  das  Rechtsverhältnis  der
Teilhaber  am  Gesamtgute  nach  den
98  1442,  1472,  1473.

330

8
1498

 

1500

 

Gütergemeinschaft

Auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  G.
finden  die  Vorschriften  der  §§  1475,
1476,  des  §  1477  Abs.  1  und  der
§§  1479—1481  Anwendung;  an  die
Stelle  des  Mannes  tritt  der  überlebende
  Ehegatte,  an  die  Stelle  der
Frau  treten  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge.
  Die  im  §  1476  Absl.  2
Satz  2  bezeichnete  Verpflichtung  besteht
nur  für  den  überlebenden  Ehegatten.

1499  Bei  der  Auseinandersetzung  fallen

dem  überlebenden  Ehegatten  zur  Last:

1.  die  ihm  bei  dem  Eintritte  der
f.  G.  obliegenden  Gesamtgutsverbindlichkeiten,
  für  die  das  eheliche
Gesamtgut  nicht  haftete  oder  die
im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  ihm  zur  Last  fielen;

2.  die  nach  dem  Eintritte  der  f.  G.
entstandenen  Gesamtgutsverbindlichkeiten,
  die,  wenn  sie  während
der  ehelichen  G.  in  seiner  Person
entstanden  wären,  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  ihm
zur  Last  gefallen  sein  würden;

3.  eine  Ausstattung,  die  er  einem
anteilsberechtigten  Abkömmling
über  das  dem  Gesamtgut  entsprechende
  Maß  hinaus  oder  die
er  einem  nicht  anteilsberechtigten
Abkömmlinge  versprochen  oder  gewährt
  hat.

Die  am  Gesamtgut  der  f.  G.  anteilsberechtigten

  Abkömmlinge  müssen  sich

Verbindlichkeiten  des  verstorbenen  Ehegatten,

  die  diesem  im  Verhältnisse  der

Ehegatten  zu  einander  zur  Last  fielen,

bei  der  Auseinandersetzung  auf  ihren

Anteil  insoweit  anrechnen  lassen,  als

der  überlebende  Ehegatte  nicht  von

dem  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten

Deckung  hat  erlangen  können.

In  gleicher  Weise  haben  sich  die
anteilsberechtigten  Abkömmlinge  anrechnen
  zu  lassen,  was  der  verstorbene
        <pb n="333" />
        Gütergemeinschaft

8

1501

1502

1503

Ehegatte  zu  dem  Gesamtgute  zu  ersetzen
  hatte.  1511,  1518.
Ist  einem  anteilsberechtigten  Abkömmlinge

  für  den  Verzicht  auf  seinen  Anteil
  eine  Abfindung  aus  dem  Gesamtgute
  der  f.  G.  gewährt  worden,  so
wird  sie  bei  der  Auseinandersetzung

in  das  Gesamtgut  eingerechnet  und
auf  die  den  Abkömmlingen  gebührende
Hälfte  angerechnet.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  mit
den  übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  schon  vor  der  Aufhebung
der  f.  G.  eine  abweichende  Vereinbarung
  treffen.  Die  Vereinbarung
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung  sie  ist  auch  denjenigen
Abkömmlingen  gegenüber  wirksam,
welche  erst  später  in  die  f.  G.  eintreten.
  1518.

Der  überlebende  Ehegatte  ist  berechtigt,
das  Gesamtgut  oder  einzelne  dazu
gehörende  Gegenstände  gegen  Ersatz
des  Wertes  zu  übernehmen.
Recht  geht  nicht  auf  den  Erben  über.

Wird  die  f.  G.  auf  Grund  des

§  1495  durch  Urteil  aufgehoben,  so

steht  dem  überlebenden  Ehegatten  das

im  Abs.  1  bestimmte  Recht  nicht  zu.
Die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge

Das

331

 

 

 

können  in  diesem  Falle  diejenigen
Gegenstände  gegen  Ersatz  des  Wertes
übernehmen,  welche  der  verstorbene

Ehegatte  nach  §  1477  Abs.  2  zu  übernehmen
  berechtigt  sein  würde.

schaftlich  ausgeübt  werden.  1518.
Mehrere  anteilsberechtigte  Abkömmlinge
  teilen  die  ihnen  zufallende  Hälfte
des  Gesamtguts  nach  dem  Verhältnisse
der  Anteile,  zu  denen  sie  im  Falle
der  g.  Erbfolge  als  Erben  des  verstorbenen
  Ehegatten  berufen  sein  würden,
  wenn  dieser  erst  zur  Zeit  der
Beendigung  der  f.  G.  gestorben
wäre.

Das
Recht  kann  von  ihnen  nur  gemein- 



8

1504

1505

1506

1507

Gütergemeinschaft

Das  Vorempfangene  kommt  nach
den  für  die  Ausgleichung  unter  Abkömmlingen
  geltenden  Vorschriften  zur
Ausgleichung,  soweit  nicht  eine  solche
bereits  bei  der  Teilung  des  Nachlasses
des  verstorbenen  Ehegatten  erfolgt  ist.

Ist  einem  Abkömmlinge,  der  auf
seinen  Anteil  verzichtet  hat,  eine  Abfindung
  aus  dem  Gesamtgute  gewährt
worden,  so  fällt  sie  den  Abkömmlingen
zur  Last,  denen  der  Verzicht  zu  statten
kommt.  1518.

Soweit  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  nach  §  1480  den  Gesamtgutsgläubigern
  haften,  sind  sie  im
Verhältnisse  zu  einander  nach  der  Größe
ihres  Anteils  an  dem  Gesamtgute  der
f.  G.  verpflichtet.  Die  Verpflichtung
beschränkt  sich  auf  die  ihnen  zugeteilten
Gegenstände;  die  für  die  Haftung
des  Erben  geltenden  Vorschriften  der
§§  1990,  1991  finden  entsprechende
Anwendung.  1518.

Die  Vorschriften  über  das  Recht  auf
Ergänzung  des  Pflichtteils  finden  zu
Gunsten  eines  anteilsberechtigten  Abkömmlinges
  entsprechende  Anwendung;
an  die  Stelle  des  Erbfalls  tritt  die
Beendigung  der  f.  G.;  als  g.  Erbteil
gilt  der  dem  Abkömmlinge  zur  Zeit
der  Beendigung  gebübrende  Anteil  an
dem  Gesamtgut,  als  Pflichtteil  gilt
die  Hälfte  des  Wertes  dieses  Anteils.
1518.

Ist  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling
erbunwürdig,  so  ist  er  auch  des  Anteils
  an  dem  Gesamtgut  der  f.  G.
unwürdig.  Die  Vorschriften  über  die
Erbunwürdigkeit  finden  entsprechende
Anwendung.  1518.

Das  Nachlaßgericht  hat  dem  überlebenden
  Ehegatten  auf  Antrag  ein
Zeugnis  über  die  Fortsetzung  der  G.
zu  erteilen.  Die  Vorschriften  über
den  Erbschein  finden  entsprechende
Anwendung.  1518.
        <pb n="334" />
        Gütergemeinschaft

2
1508

1509

1510

1511

1512

Die  Ehegatten  können  die  Fortsetzung
der  G.  durch  Ehevertrag  ausschließen.

Auf  einen  Ehevertrag,  durch  welchen
die  Fortsetzung  der  G.  ausgeschlossen

oder  die  Ausschließung  aufgehoben

wird,  finden  die  Vorschriften  des
8  1437  Anwendung.  1518.
Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
daß  die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst
  wird,  die  Fortsetzung  der  G.
durch  letztwillige  Verfügung  ausschließen,
  wenn  er  berechtigt  ist,  dem
anderen  Ehegatten  den  Pflichtteil  zu
entziehen  oder  auf  Aufhebung  der  G.
zu  klagen.  Auf  die  Ausschließung
finden  die  Vorschriften  über  die  Entziehung
  des  Pflichtteils  entsprechende
Anwendung.  1518.
Wird  die  Fortsetzung  der  G.  ausgeschlossen,
  so  gilt  das  Gleiche  wie
im  Falle  des  §  1482.  1518.
Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
daß  die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst
  wird,  einen  gemeinschaftlichen
Abkömmling  von  der  f.  G.  durch
letztwillige  Verfügung  ausschließen.
Der  ausgeschlossene  Abkömmling
kann,  unbeschadet  seines  Erbrechts,

aus  dem  Gesamtgute  der  f.  G.  die
Zahlung  des  Betrages  verlangen,  der

ihm  von  dem  Gesamtgute  der  ehelichen
G.  als  Pflichtteil  gebühren  würde,
wenn  die  f.  G.  nicht  eingetreten
wäre.  Die

332

 

 

für  den  Pflichtteilsanspruch

  geltenden  Vorschriften  finden,

entsprechende  Anwendung.

Der  dem  ausgeschlossenen  Abkömmlinge
  gezahlte  Betrag  wird  bei  der
Auseinandersetzung  den  anteilsberechtigten
  Abkömmlingen  nach  Maßgabe
  des  §  1500  angerechnet.  Im
Verhältnisse  der  Abkömmlinge  zu
einander  fällt  er  den  Abkömmlingen
zur  Last,  denen  die  Ausschließung  zu
statten  kommt.  1516,  1518.

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,

 

8

1513

1514

Gütergemeinschaft

daß  mit  seinem  Tode  die  f.  G.  eintritt,
  den  einem  anteilsberechtigten
Abkömmlinge  nach  der  Beendigung
der  f.  G.  gebührenden  Anteil  an  dem
Gesammtgute  durch  letztwillige  Verfügung
  bis  auf  die  Hälfte  herabsetzen.
1514,  1516,  1518.

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
daß  mit  seinem  Tode  die  f.  G.  eintritt,
  einem  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  den  diesem  nach  der  Beendigung
  der  f.  G.  gebührenden  Anteil
  an  dem  Gesamtgute  durch  letztwillige
  Verfügung  entziehen,  wenn  er
berechtigt  ist  dem  Abkömmlinge  den
Pflichtteil  zu  entziehen.  Die  Vorschriften
  des  §  2336  Abs.  2—4  finden
entsprechende  Anwendug.

Der  Ehegatte  kann,  wenn  er  nach
§  2338  berechtigt  ist,  das  Pflichtteilsrecht
  des  Abkömmlings  zu  beschränken,
den  Anteil  des  Abkömmlings  am
Gesamtgut  einer  entsprechenden  Beschränkung
  unterwerfen.  1514,  1516,
1518.

Jeder  Ehegatte  kann  im  Falle  f.  G.
den  Betrag,  den  er  nach  §  1512
oder  nach  §  1513  Abs.  1  einem  Abkömmling
  entzieht,  auch  einem  Dritten
durch  letztwillige  Verfügung  zuwenden.
1516,  1518.

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
daß  mit  seinem  Tode  die  f.  G.  eintritt,
  durch  letztwillige  Verfügung  anordnen,
  daß  ein  anteilsberechtigter
Abkömmling  das  Recht  haben  soll,
bei  der  Teilung  das  Gesamtgut  oder
einzelne  dazu  gehörende  Gegenstände
gegen  Ersatz  des  Wertes  zu  übernehmen.


Gehört  zu  dem  Gesamtgut  ein
Landgut,  so  kann  angeordnet  werden,
daß  das  Landgut  mit  dem  Ertragswert
  oder  mit  einem  Preise,  der  den
Ertragswert  mindestens  erreicht,  angesetzt
  werden  soll.  Die  für  die  Erb-
        <pb n="335" />
        Gütergemeinschaft

8

1516

1518

1519,

folge  geltenden  Vorschriften  des  §  2049
finden  Anwendung.

Das  Recht,  das  Landgut  zu  dem
im  Abs.  2  bezeichneten  Werte  oder
Preise  zu  übernehmen,  kann  auch  dem
überlebenden  Ehegatten  eingeräumt
werden.  1516,  1518.

Zur  Wirksamkeit  der  in  den  §§  1511
bis  1515  bezeichneten  Verfügungen
eines  Ehegatten  ist  bei  f.  G.  die  Zustimmung

  des  anderen  Ehegatten  erforderlich.



Die  Zustimmung  kann  nicht  durch
Ist

einen  Vertreter  erteilt  werden.
der  Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  ist  die  Zustimmung
seines  g.  Vertreters  nicht  erforderlich.
Die  Zustimmungserklärung  bedarf

der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.
  Die  Zustimmung  ist  unwiderruflich.


Die  Ehegatten  können  die  in  den

den  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling
einem  der  Ehegatten  gegenüber  für
den  Fall,  daß  die  Ehe  durch  dessen
Tod  aufgelöst  wird,  auf  seinen  Anteil
am  Gesamtgute  der  f.  G.  verzichtet
oder  durch  den  ein  solcher  Verzicht
aufgehoben  wird,  ist  die  Zustimmung
des  anderen  Ehegatten  erforderlich.
Für  die  Zustimmung  gelten  die  Vorschristen
  des  §  1516  Abs.  2  Satz  3,  4.

Die  für  den  Erbverzicht  geltenden
Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung.


Anordnungen,  die  mit  den  Vorschriften

der  §§  1483—  1517  in  Widerspruch
stehen,  können  von  den  Ehegatten
weder  durch  letztwillige  Verfügung
noch  durch  Vertrag  getroffen  werden.
1538,  1542,  1546  s.  Errungen-Sschaftsgemeinschalt
  —  Güterrecht.

333

 

–  —  –

 

8
1557

2331

2204
§8  1511—1515  bezeichneten  Verfügungen
  auch  in  einem  gemeinschaft=  1604
lichen  Testamente  treffen.  1517,  1518.

1517  Zur  Wirksamkeit  eines  Vertrags,  durch

1357
Art.
76
76

8

1363—
1363—

Güterrecht

F.  G.  tritt  bei  der  Fahrnisgemeinschaft
  nur  ein,  wenn  sie  durch  Ehevertrag
  vereinbart  ist.  1549.
Pflichtteil.
Eine  Zuwendung,  die  aus  dem  Gesamtgute
  der  a.  G.,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der
Fahrnisgemeinschaft  erfolgt,  gilt  als
von  jedem  der  Ehegatten  zur  Hälfte
gemacht.  Die  Zuwendung  gilt  jedoch,
wenn  sie  an  einen  Abkömmling,  der
nur  von  einem  der  Ehegatten  abstammt,
  oder  an  eine  Person,  von
der  nur  einer  der  Ehegatten  abstammt,
  erfolgt  oder  wenn  einer  der
Ehegatten  wegen  der  Zuwendung  zu
dem  Gesamtgut  Ersatz  zu  leisten  hat,
als  von  diesem  Ehegatten  gemacht.
Diese  Vorschriften  finden  auf  eine
Zuwendung  aus  dem  Gesamtgute  der
f.  G.  entsprechende  Anwendung.
Testament  s.  Erbe  2054.
Verwandtschaft.
Besteht  a.  G.,  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  Fahrnisgemeinschaft,  so
bestimmt  sich  die  Unterhaltspflicht  des
Mannes  oder  der  Frau  Verwandten
gegenüber  so,  wie  wenn  das  Gesamtgut
  dem  unterhaltspflichtigen  Ehegatten
  gehörte.  Sind  bedürftige  Verwandte
  beider  Ehegatten  vorhanden,
so  ist  der  Unterhalt  aus  dem  Gesamtgute
  so  zu  gewähren,  wie  wenn  die
Bedürftigen  zu  beiden  Ehegatten  in
dem  Verwandtschaftsverhältnisse  ständen,
  auf  dem  die  Unterhaltspflicht  des
verpflichteten  Ehegatten  beruht.  1620.

Güterrecht.

Ehe  s.  Güterrecht  1435.
Einführungsgesetz.

s.  E.O.  —  E.G.

s.  Güterrecht  §  1405.
Güterrecht  88  1363—1431.

1563  Eheliches  G.

1431  Gesetzliches  G.
        <pb n="336" />
        Güterrecht

8

1363—  1372  a.  Vorschriften.  3
1363  Das  Vermögen  der  Frau  wird  bei  g.

1364

1365

1366

1367

1368

1369

1370

G.  durch  die  Eheschließung  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  des
Mannes  unterworfen  (eingebrachtes
Gut).

Zum  eingebrachten  Gute  gehört

auch  das  Vermögen,  das  die  Frau
während  der  Ehe  erwirbt.
Die  Verwaltung  und  Nietznießung
des  Mannes  tritt  bei  g.  G.  nicht  ein,
wenn  er  die  Ehe  mit  einer  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkten  Frau
ohne  Einwilligung  ihres  g.  Vertreters
eingeht.  1426.

Die  Verwaltung  und  Nutznießung
des  Mannes  erstreckt  sich  bei  g.  G.

nicht  auf  das  Vorbehaltsgut  der
Frau.

Vorbehaltsgut  sind  bei  g.  G.  die  ausschließlich
  zum  persönlichen  Gebrauche
der  Frau  bestimmten  Sachen,  insbesondere
  Kleider,  Schmucksachen  und
Arbeitsgeräte.

Vorbehaltsgut  ist  bei  g.  G.,  was  die
Frau  durch  ihre  Arbeit  oder  durch
den  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
  erwirbt.

Vorbehaltsgut  ist  bei  g.  G.,  was

durch  Ehevertrag  für  Vorbehaltsgut
erklärt  ist.

Vorbehaltsgut  ist  bei  g.  G.,  was  die
Frau  durch  Erbfolge,  durch  Vermächtnis
  oder  als  Pflichtteil  erwirbt  (Erwerb
  von  Todeswegen)  oder  was  ihr
unter  Lebenden  von  einem  Dritten
unentgeltlich  zugewendet  wird,  wenn
der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
  der  Dritte  bei  der  Zuwendung
bestimmt  hat,  daß  der  Erwerb  Vorbehaltsgut
  sein  soll.  1440,  1486,
1526,  1553.

Vorbehaltsgut  ist  bei  g.  G.,  was  die
Frau  auf  Grund  eines  zu  ihrem
Vorbehaltsgute  gehörenden  Rechtes
oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,

334

 

8

1371

1372

Güterrecht

Beschädigung  oder  Entziehung  eines
zu  dem  Vorbehaltsgute  gehörenden
Gegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft
  erwirbt,  das  sich  auf  das
Vorbehaltsgut  bezieht.  1440,  1486,
1526.

Auf  das  Vorbehaltsgut  finden  bei  g.
G.  die  bei  der  Gütertrennung,  für
das  Vermögen  der  Frau  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung;
die  Frau  hat  jedoch  einen  Beitrag
zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes
  nur  insoweit  zu  leisten,  als
der  Mann  nicht  schon  durch  die
Nutzungen  des  eingebrachten  Gutes
einen  angemessenen  Beitrag  erhält.

Jeder  Ehegatte  kann  bei  g.  G.  verlangen,
  daß  der  Bestand  des  eingebrachten
  Gutes  durch  Aufnahme  eines
Verzeichnisses  unter  Mitwirkung  des
anderen  Ehegatten  festgestellt  wird.
Auf  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses
finden  die  für  den  Nießbrauch  geltenden
  Vorschriften  des  §  1035  Anwendung.


Jeder  Ehegatte  kann  den  Zustand
der  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
  Sachen  auf  seine  Kosten  durch
Sachverständige  feststellen  lassen.

1373—1409  Verwaltung  und  Nutznießung.

1373

1374

Der  Mann  ist  bei  g.  G.  berechtigt,
die  zum  eingebrachten  Gut  gehörenden
  Sachen  in  Besitz  zu  nehmen.
1525.

Der  Mann  hat  bei  g.  G.  das  eingebrachte
  Gut  ordnungsmäßig  zu  verwalten.
  UÜber  den  Stand  der  Verwaltung
  hat  er  der  Frau  auf  Verlangen
Auskunft  zu  erteilen.  1525.

Das  Verwaltungsrecht  des  Mannes
umfaßt  bei  g.  G.  nicht  die  Befugnis,
die  Frau  durch  Rechtsgeschäfte  zu
verpflichten  oder  über  eingebrachtes
Gut  ohne  ihre  Zustimmung  zu  verfügen.
  1525.
        <pb n="337" />
        Güterrecht

8
1376

1377

1378

1379

Ohne  Zustimmung  der  Frau  kann  der

Mann  bei  g.  G.:

1.  über  Geld  und  andere  verbrauchbare
  Sachen  der  Frau  verfügen;

2.  Forderungen  der  Frau  gegen  solche
Forderungen  an  die  Frau,  deren
Berichtigung  aus  dem  eingebrachten
  Gute  verlangt  werden
kann,  aufrechnen;

3.  Verbindlichkeiten  der  Frau  zur

Leistung  eines  zum  eingebrachten

Gute  gehörenden  Gegenstandes
durch  Leistung  des  Gegenstandes
erfüllen.  1377,  1392,  1525.

Der  Mann  soll  bei  g.  G.  Verfügungen,

zu  denen  er  nach  §  1376  ohne  Zustimmung

  der  Frau  berechtigt  ist,  nur

zum  Zwecke  ordnungsmäßiger  Verwaltung
  des  eingebrachten  Gutes  vornehmen.



Das  zum  eingebrachten  Gute  gehörende
  Geld  hat  der  Mann  nach
den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld
  geltenden  Vorschriften  für  die
Frau  verzinslich  anzulegen,  soweit  es
nicht  zur  Bestreitung  von  Ausgaben
bereit  zu  halten  ist.

Andere  verbrauchbare  Sachen  darf

der  Mann  auch  für  sich  veräußern

oder  verbrauchen.  Macht  er  von  dieser

Befugnis  Gebrauch,  so  hat  er  den
Wert  der  Sachen  nach  der  Beendigung
der  Verwaltung  und  Nutznießung  zu
ersetzen;  der  Ersatz  ist  schon  vorher
zu  leisten,  soweit  die  ordnungsmäßige
Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes
es  erfordert.  1411,  1525.

Gehört  bei  g.  G.  zum  eingebrachten
Gute  ein  Grundstück  samt  Inventar,
so  bestimmen  sich  die  Rechte  und  die
Pflichten  des  Mannes  in  Ansehung
des  Inventars  nach  den  für  den  Nießbrauch
  geltenden  Vorschriften  des
§  1048  Abs.  1.  1525.

Ist  bei  g.  G.  zur  ordnungsmäßigen
Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes

335

 

 

8

1380

1381

1382

1383

Güterrecht

ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,  zu  dem
der  Mann  der  Zustimmung  der  Frau
bedarf,  so  kann  die  Zustimmung  auf
Antrag  des  Mannes  durch  das  Vormundyschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn
die  Frau  sie  ohne  ausreichenden  Grund
verweigert.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Frau
durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
  an  der  Abgabe  einer  Erklärung
verhindert  und  mit  dem  Aufschube
Gefahr  verbunden  ist.  1525.

Der  Mann  kann  bei  g.  G.  ein  zum
eingebrachten  Gute  gehörendes  Recht
im  eigenen  Namen  gerichtlich  geltend
machen.  Ist  er  befugt,  über  das  Recht
ohne  Zustimmung  der  Frau  zu  verfügen,
  so  wirkt  das  Urteil  auch  für
und  gegen  die  Frau.  1525.
Erwirbt  der  Mann  bei  g.  G.  mit
Mitteln  des  eingebrachten  Gutes  bewegliche
  Sachen,  so  geht  mit  dem
Erwerbe  das  Eigentum  auf  die  Frau
über,  es  sei  denn,  daß  der  Mann
nicht  für  Rechnung  des  eingebrachten
Gutes  erwerben  will.  Dies  gilt  insbesondere
  auch  von  Inhaberpapieren
und  von  Ordrepapieren,  die  mit
Blankoindossament  versehen  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden
entsprechende  Anwendung,  wenn  der
Mann  mit  Mitteln  des  eingebrachten
Gutes  ein  Recht  an  Sachen  der  bezeichneten
  Art  oder  ein  anderes  Recht
erwirbt,  zu  dessen  Übertragung  der
Abtretungsvertrag  genügt.  1525.
Haushaltungsgegenstände,  die  der
Mann  bei  g.  G.  an  Stelle  der  von
der  Frau  eingebrachten,  nicht  mehr
vorhandenen  oder  wertlos  gewordenen
Stücke  anschafft,  werden  eingebrachtes
Gut.  1525.

Der  Mann  erwirbt  bei  g.  G.  die
Nutzungen  des  eingebrachten  Gutes
in  derselben  Weise  und  in  demselben
Umfange  wie  ein  Nießbraucher.  1525.
        <pb n="338" />
        Güterrecht

8
1384

1385

1386

Der  Mann  hat  bei  g.  G.  außer  den
Kosten,  welche  durch  die  Gewinnung
der  Nutzungen  entstehen,  die  Kosten
der  Erhaltung  der  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Gegenstände  nach
den  für  den  Nießbrauch  geltenden
Vorschriften  zu  tragen.  1529.

Der  Mann  ist  bei  g.  G.  der  Frau
gegenüber  verpflichtet,  für  die  Dauer
der  Verwaltung  und  Nutznießung  zu
tragen:

1.  die  der  Frau  obliegenden  öffentlichen
  Lasten  mit  Ausschluß  der
auf  dem  Vorbehaltsgute  ruhenden
Lasten  und  der  außerordentlichen
Lasten,  die  als  auf  den  Stammwert
  des  eingebrachten  Gutes  gelegt
anzusehen  sind;

2.  die  privatrechtlichen  Lasten,  die
auf  den  zum  eingebrachten  Gute
gehörenden  Gegenständen  ruhen;

3.  die  Zahlungen,  die  für  die  Versicherung
  der  zum  eingebrachten

Gute  gehörenden  Gegenstände  zu

leisten  sind.  1388,  1529.

Der  Mann  ist  bei  g.  G.  der  Frau
gegenüber  verpflichtet,  für  die  Dauer

der  Verwaltung  und  Nutznießung  die

Zinsen  derjenigen  Verbindlichkeiten  der
Frau  zu  tragen,  deren  Berichtigung
aus  dem  eingebrachten  Gute  verlangt
werden  kann.  Das  Gleiche  gilt  von

wiederkehrenden  Leistungen  anderer

Art,  einschließlich  der  von  der  Frau
auf  Grund  ihrer  g.  Unterhaltspflicht
geschuldeten  Leistungen,  sofern  sie  bei
ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus
den  Einkünften  des  Vermögens  bestritten
  werden.

Die  Verpflichtung  des  Mannes
tritt  nicht  ein,  wenn  die  Verbindlichkeiten
  oder  die  Leistungen  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander
dem  Vorbehaltsgute  der  Frau  zur
Last  fallen.  1388,  1529.

336

 

 

8
1887

Güterrecht

Der  Mann  ist  bei  g.  G.  der  Frau

gegenüber  verpflichtet,  zu  tragen:

1.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  in
welchem  er  ein  zum  eingebrachten
Gute  gehörendes  Recht  geltend
macht,  sowie  die  Kosten  eines
Rechtsstreits,  den  die  Frau  führt,
sofern  nicht  die  Kosten  dem  Vorbehaltsgute
  zur  Last  fallen;

2.  die  Kosten  der  Verteidigung  der
Frau  in  einem  gegen  sie  gerichteten
Strafverfahren,  sofern  die  Aufwendung
  der  Kosten  den  Umständen
nach  geboten  ist  oder  mit  Zustimmung
  des  Mannes  erfolgt,
vorbehaltlich  der  Ersatzpflicht  der
Frau  im  Falle  ihrer  Verurteilung.
1388,  1529.

1388  Soweit  der  Mann  bei  g.  G.  nach

den  §§  1385—1387  der  Frau  gegenüber
  deren  Verbindlichkeiten  zu  tragen
hat,  haftet  er  den  Gläubigern  neben
der  Frau  als  Gesamtschuldner.

1389  Der  Mann  hat  bei  g.  G.  den  ehelichen

1390

1391

Aufwand  zu  tragen.

Die  Frau  kann  verlangen,  daß  der
Mann  den  Reinertrag  des  eingebrachten
Gutes,  soweit  dieser  zur  Bestreitung
des  eigenen  und  des  der  Frau  und
den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen
zu  gewährenden  Unterhalts  erforderlich
ist,  ohne  Rücksicht  auf  seine  sonstigen
Verpflichtungen  zu  diesem  Zwecke
verwendet.  1394.

Macht  der  Mann  im  Falle  g.  G.
zum  Zwecke  der  Verwaltung  des  eingebrachten
  Gutes  Aufwendungen,  die
er  den  Umständen  nach  für  erforderlich
halten  darf,  so  kann  er  von  der  Frau
Ersatz  verlangen,  sofern  nicht  die
Aufwendungen  ihm  selbst  zur  Last
fallen.  1525.

Wird  bei  g.  G.  durch  das  Verhalten
des  Mannes  die  Besorgnis  begründet,
daß  die  Rechte  der  Frau  in  einer
das  eingebrachte  Gut  erheblich  ge-
        <pb n="339" />
        Güterrecht

8

1392

1393

1394

—

fährdenden  Weise  verletzt  werden,  so
kann  die  Frau  von  dem  Manne
Sicherheitsleistung  verlangen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  der

Frau  aus  der  Verwaltung  und  Nutznießung

  des  Mannes  zustehenden
Ansprüche  auf  Ersatz  des  Wertes
verbrauchbater  Sachen  erheblich  gefährdet
  sind.  1394,  1418,  1525.

Liegen  bei  g.  G.  die  Voraussetzungen

vor,  unter  denen  der  Mann  zur
Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist,  so
kann  die  Frau  auch  verlangen,  daß
der  Mann  die  zum  eingebrachten  Gute
gehörenden  Inhaberpapiere  nebst  den
Erneuerungsscheinen  bei  einer  Hinterlegungsstelle
  oder  bei  der  Reichsbank
mit  der  Bestimmung  hinterlegt,  daß
die  Herausgabe  von  dem  Manne  nur
mit  Zustimmung  der  Frau  verlangt
werden  kann.  Die  Hinterlegung  von
Inhaberpapieren,  die  nach  §  92  zu

den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,

sowie  von  Zins-,  Renten-oder  Gewinnanteilscheinen

  kann  nicht  verlangt

werden.  Den  Inhaberpapieren  stehen
Ordrepapiere  gleich,  die  mit  Blankoindossament

  versehen  sind.

Über  die  hinterlegten  Papiere  kann
der  Mann  auch  eine  Verfügung,  zu
der  er  nach  §  1376  berechtigt  ist,  nur
mit  Zustimmung  der  Frau  treffen.
1393,  1525.

Der  Mann  kann  beig.  G.  die  Inhaberpapiere,
  statt  sie  nach  §  1392  zu

hinterlegen,  auf  den  Namen  der  Frau

umschreiben  oder,  wenn  sie  von  dem
Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgestellt
  sind,  in  Buchforderungen  gegen
das  Reich  oder  den  Bundesstaat  umwandeln
  lassen.  1525.

Die  Frau  kann  bei  g.  G.  Ansprüche,
die  ihr  auf  Grund  der  Verwaltung
und  Nutznießung  gegen  den  Mann
zustehen,  erst  nach  der  Beendigung
der  Verwaltung  und  Nutznießung

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesepbuches.

337

 

1

 

E

1395

1396

1397

Güterrecht

gerichtlich  geltend  machen,  es  sei  denn,
daß  die  Voraussetzungen  vorliegen,
unter  denen  die  Frau  nach  §  1391
Sicherheitsleistung  verlangen  kann.
Der  im  8§  1389  Abs.  2  bestimmte
Anspruch  unterliegt  dieser  Beschränkung
nicht.  1411,  1525.

Die  Frau  bedarf  bei  g.  G.  zur  Verfügung
  über  eingebrachtes  Gut  der
Einwilligung  des  Mannes.  1401,
1404,  1525.

Verfügt  die  Frau  bei  g.  G.  durch
Vertrag  ohne  Einwilligung  des  Mannes
über  eingebrachtes  Gut,  so  hängt  die
Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der
Genehmigung  des  Mannes  ab.

Fordert  der  andere  Teil  den  Mann
zur  Erklärung  über  die  Genehmigung
auf,  so  kann  die  Erklärung  nur  ihm
gegenüber  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung
  der  Frau  gegenüber  erklärte
Genehmigung  oder  Verweigerung  der
Genehmigung  wird  unwirksam.  Die
Genehmigung  kann  nur  bis  zum
Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem
Empfange  der  Aufforderung  erklärt
werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt
sie  als  verweigert.

Verweigert  der  Mann  die  Genehmigung,
  so  wird  der  Vertrag  nicht
dadurch  wirksam,  daß  die  Verwaltung
und  Nutznießung  aufhört.  1401,
1404,  1448,  1525.

Bis  zur  Genehmigung  des  von  der
Frau  ohne  Einwilligung  des  Mannes
geschlossenen  Vertrags  ist  bei  g.  G.
der  andere  Teil  zum  Widerrufe  berechtigt.
  Der  Widerruf  kann  auch
der  Frau  gegenüber  erklärt  werden.

Hat  der  andere  Teil  gewußt,  daß
die  Frau  Ehefrau  ist,  so  kann  er  nur
widerrufen,  wenn  die  Frau  der  Wahrheit
zuwider  die  Einwilligung  des  Mannes
behauptet  hat;  er  kann  auch  in  diesem
Falle  nicht  widerrufen,  wenn  ihm
das  Fehlen  der  Einwilligung  bei  dem

22
        <pb n="340" />
        Güterrecht

8.

1398

1399

1400

1401

1402

Abschlusse  des  Vertrags  bekannt  war.
1101,  1404,  1418,  1525.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  durch
das  bei  g.  G.  die  Frau  ohne  Einwilligung
  des  Mannes  über  eingebrachtes
  Gut  verfügt,  ist  unwirksam.
1401,  1404,  1448,  1525.

Zu  Rechtsgeschäften,  durch  die  sich

die  Frau  zu  einer  Leistung  verpflichtet,

ist  bei  g.  G.  die  Zustimmung  des
Mannes  nicht  erforderlich.

Stimmt  der  Mann  einem  solchen

Rechtsgeschäfte  zu,  so  ist  es  in  Ansehung
des  eingebrachten  Gutes  ihm  gegenüber
wirksam.  Stimmt  er  nicht  zu,  so  muß
er  das  Rechtsgeschäft,  soweit  das  eingebrachte
  Gut  bereichert  wird,  nach
den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
gegen  sich  gelten  lassen.  1401,  1404,
1525.
Führt  die  Frau  bei  g.  G.  einen  Rechtsstreit
  ohne  Zustimmung  des  Mannes,
so  ist  das  Urteil  dem  Manne  gegenüber
in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes
unwirksam.

Ein  zum  eingebrachten  Gute
gehörendes  Recht  kann  die  Frau  im
Wege  der  Klage  nur  mit  Zustimmung
des  Mannes  geltend  machen.

Die  Zustimmung  des  Mannes  ist  bei
g.  G.  in  den.  Jällen  der  §§  1395
bis  1398,  des  §  1399  Abs.  2  und
des  §  1400  nicht  erforderlich,  wenn
der  Mann  durch  Krankheit  oder  durch
Abwesenheit  an  der  Abgabe  einer
Erklärung  verhindert  und  mit  dem
Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.  1404,
1525.

Ist  bei  g.  G.  zur  ordnungsmäßigen
Besorgung  der  persönlichen  Angelegenheiten
  der  Frau  ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,
  zu  dem  die  Frau  der  Zustimmung
  des  Mannes  bedarf,  so  kann
die  Zustimmung  auf  Antrag  der  Frau
durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt

338

 

S—

8

1403

1404

1405

1406

Güterrecht

werden,  wenn  der  Mann  sie  ohne  ausreichenden
  Grund  verweigert.  1404,
1525.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  sich
auf  das  eingebrachte  Gut  bezieht,  ist
bei  g.  G.  dem  Manne  gegenüber  vorzunehmen.


Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das
sich  auf  eine  Verbindlichkeit  der  Frau
bezieht,  ist  der  Frau  gegenüber  vorzunehmen;
  das  Rechtsgeschäft  muß
jedoch  auch  dem  Manne  gegenüber
vorgenommen  werden,  wenn  es  in
Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  ihm
gegenüber  wirksam  sein  soll.  1404,
1525.

Die  Beschränkungen,  denen  die  Frau
bei  g.  G.  nach  den  §§  1395—1403
unterliegt,  muß  ein  Dritter  auch  dann
gegen  sich  gelten  lassen,  wenn  er  nicht
gewußt  hat,  daß  die  Frau  eine  Ehefrau
  ist.  1525.

Erteilt  der  Mann  bei  g.  G.  der  Frau
die  Einwilligung  zum  selbständigen
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,  so  ist
seine  Zustimmung  zu  solchen  Rechtsgeschäften
  und  Rechtsstreitigkeiten  nicht
erforderlich,  die  der  Geschäftsbetrieb
mit  sich  bringt.  Einseitige  Rechtsgeschäfte,
  die  sich  auf  das  Erwerbsgeschäft
  beziehen,  sind  der  Frau  gegenüber
  vorzunehmen.

Der  Einwilligung  des  Mannes  in
den  Geschäftsbetrieb  steht  es  gleich,
wenn  die  Frau  mit  Wissen  und  ohne
Einspruch  des  Mannes  das  Erwerbsgeschäft
  betreibt.

Dritten  gegenüber  ist  ein  Einspruch
und  der  Widerruf  der  Einwilligung
nur  nach  Maßgabe  des  §1435  wirksam.
1452,.  1525,  1561.

Die  Frau  bedarf  bei  g.  G.  nicht  der

Zustimmung  des  Mannes:

1.  zur  Annahme  oder  Ausschlagung
einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses,
  zum  Verzicht  auf  den
        <pb n="341" />
        Güterrecht

8

1407

1408

1409

1410—

1410

1411

Pflichtteil  sowie  zur  Errichtung  des
Inventars  üÜber  eine  angefallene

Erbschaft;
2
antrags  oder  einer  Schenkung;
3.

gegenüber  dem  Manne.  1525.

Die  Frau  bedarf  bei  g.  G.  nicht  der

Zustimmung  des  Mannes:
1.

streits;

hörenden  Rechtes  gegen
Dritten,  wenn  der  Mann  ohne

die  erforderliche  Zustimmung  der
Frau  über  das  Recht  verfügt  hat;

zur  gerichtlichen  Geltendmachung

eines  Widerspruchsrechts  gegenüber

einer  Zwangsvollstrickung.  1525.
Das  Recht,  das  dem  Manne  bei  g.

G.  an  dem  eingebrachten  Gute  kraft
seiner  Verwaltung  und  Nutznießung

zusteht,  ist  nicht  übertragbar.  1525.
Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft,
so  hat  ihn  der  Vormund  in  den

Rechten  und  Pflichten  zu  vertreten,
die  sich  bei  g.  G.  aus  der  Verwaltung

und  Nutznießung  des  eingebrachten
Gutes  ergeben.  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  die  Frau  Vormund  das  Mannes
ist.  1525.

1417  Schuldenhaftung.

Die  Gläubiger  des  Mannes  können
bei  g.  G.  nicht  Befriedigung  aus  dem
eingebrachten  Gute  verlangen.  1525.
Die  Gläubiger  der  Frau  können  bei
g.  G.  ohne  Rücksicht  auf  die  Verwaltung
  und  Nutznießung  des  Mannes
Befriedigung  aus  dem  eingebrachten
Gute  verlangen,  soweit  sich  nicht  aus
den  §§  1412—1414  ein  anderes  er-.

  zur  Ablehnung  eines  Vertragszur

  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts

zur  Fortsetzung  eines  zur  Zeit  der
Eheschließung  anhängigen  Rechtszur

  gerichtlichen  Geltendmachung
eines  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
  Rechtes  gegen  den  Mann;
.  zur  gerichtlichen  Geltendmachung

eines  zum  eingebrachten  Gute  geeinen


339

8

1412

1413

1414

1415

 

Güterrecht

giebt.  Sie  unterliegen  bei  der  Geltendmachung
  der  Ansprüche  der  Frau  nicht
der  im  8§  1394  bestimmten  Beschränkung.


Hat  der  Mann  verbrauchbare  Sachen

nach  §  1377  Abs.  3  veräußert  oder
verbraucht,  so  ist  er  den  Gläubigern
gegenüber  zum  sofortigen  Ersatz  verpflichtet.
  1525.
Das  eingebrachte  Gut  haftet  bei  g.
G.  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,
die  aus  einem  nach  der  Eingehung
der  Ehe  vorgenommenen  Rechtsgeschäft
entsteht,  mur  dann,  wenn  der  Mann
seine  Zustimmung  zu  dem  Rechtsgeschäft
  erteilt  oder  wenn  das  Rechtsgeschäft
  ohne  seine  Zustimmung  ihm
gegenüber  wirksam  ist.

Für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits
der  Frau  haftet  das  eingebrachte  Gut
auch  dann,  wenn  das  Urteil  dem
Manne  gegenüber  in  Ansehung  des
eingebrachten  Gutes  nicht  wirksam  ist.
1411,  1525.

Das  eingebrachte  Gut  haftet  bei  g.
G.  nicht  für  eine  Verbindlichkeit  der
Frau,  die  infolge  des  Erwerbes  einer
Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses
entsteht,  wenn  die  Frau  die  Erbschaft
oder  das  Vermächtnis  nach  der  Eingehung
  der  Ehe  als  Vorbehaltsgut
erwirbt.  1411,  1525.
Das  eingebrachte  Gut  haftet  bei  g.
G.  nicht  für  eine  Verbindlichkeit  der
Frau,  die  nach  der  Eingehung  der
Ehe  infolge  eines  zu  dem  Vorbehaltsgute
  gehörenden  Rechtes  oder  des
Besitzes  einer  dazu  gehörenden  Sache
entsteht,  es  sei  denn,  daß  das  Recht
oder  die  Sache  zu  einem  Erwerbsgeschäfte
  gehört,  das  die  Frau  mit
Einwilligung  des  Mannes  selbständig
betreibt.  1411.  1525.
Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  fallen  bei  g.  G.  dem  Vorbehaltsgute
  zur  Last:

2.
        <pb n="342" />
        Güterrecht

8

1416

1417

1.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus
einer  unerlaubten  Handlung,  die
sie  während  der  Ehe  begeht,  oder
aus  einem  Strafverfahren,  das
wegen  einer  solchen  Handlung
gegen  sie  gerichtet  wird;

die  Verbindlichkeiten  der  Frau

aus  einem  sich  auf  das  Vorbehaltsgut

  beziehenden  Rechtsverhältnis,
auch  wenn  sie  vor  der  Eingehung
der  Ehe  oder  vor  der  Zeit  entstanden
  sind,  zu  der  das  Gut

Vorbehaltsgut  geworden  ist;

3.  Die  Kosten  eines  Rechtsstreits,
den  die  Frau  über  eine  der  in
Nr.  1,  2  bezeichneten  Verbindlichkeiten
  führt.  1416,  1417,  1525.

Im  Vekhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  bei  g.  G.  die  Kosten

eines  Rechtsstreits  zwischen  ihnen  dem

Vorbehaltsgute  zur  Last,  soweit  nicht

der  Mann  sie  zu  tragen  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten
eines  Rechtsstreits  zwischen  der  Frau
und  einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß
das  Urteil  dem  Manne  gegenüber  in
Ansehung  des  einbrachten  Gutes  wirksam
  ist.  Betrifft  jedoch  der  Rechtsstreit
  eine  persönliche  Angelegenheit
der  Frau  oder  eine  nicht  unter  die
Vorschriften  des  §  1415  Nr.  1,  2
fallende  Verbindlichkeit,  für  die  das
eingebrachte  Gut  haftet,  so  findet
diese  Vorschrist  keine  Anwendung,
wenn  die  Aufwendung  der  Kosten
den  Umständen  nach  geboten  ist.
1417,  1525.

Wird  eine  Verbindlichkeit,  die  nach

den  88  1415,  1416  dem  Vorbehaltsgute

  zur  Last  fällt,  bei  g.  G.  aus
dem  eingebrachten  Gute  berichtigt,  so
hat  die  Frau  aus  dem  Vorbehaltsgute,
  soweit  dieses  reicht,  zu  dem
eingebrachten  Gute  Ersatz  zu  leisten.

Wird  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,

die  im  Verhällnisse  der  Ehegatten  zu

1.
2

340

 

8

Güterrecht

einander  nicht  dem  Vorbehaltsgute
zur  Last  fällt,  aus  dem  Vorbehaltsgute
  berichtigt,  so  hat  der  Mann  aus
dem  eingebrachten  Gute,  soweit  dieses
reicht,  zu  dem  Vorbehaltsgut  Ersatz
zu  leisten.  1525.

1418—  1425  Beendigung  der  Verwaltung

1418

1419

und  Nutznießung.

Die  Frau  kann  bei  g.  G.  auf  Aufhebung

  der  Verwaltung  und  Nutznießung

  klagen:

1.  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,
  unter  denen  die  Frau  nach
§  1391  Sicherheitsleistung  verlangen
  kann;

2,  wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,
  der  Frau  und  den
gemeinschaftlichen  Abkömmlingen
Unterhalt  zu  gewähren,  verletzt
hat  und  für  die  Zukunst  eine  erhebliche
  Gefährdung  des  Unterhalts
  zu  besorgen  ist.  Eine  Verletzung
  der  Unterhaltspflicht  liegt
schon  dann  vor,  wenn  der  Frau
und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen
  nicht  mindestens  der
Unterhalt  gewährt  wird,  welcher
ihnen  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung
  und  Nutznießung  des
eingebrachten  Gutes  zukommen
würde;

3.  wenn  der  Mann  entmündigt  ist;

4.  wenn  der  Mann  nach  §  1910
zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten
  hat;

5.  wenn  für  den  Mann  ein  Abwesenheitspfleger
  bestellt  und  die
baldige  Aufhebung  der  Pflegschaft
nicht  zu  erwarten  ist.

Die  Aufhebung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  tritt  mit  der  Rechtskraft
  des  Urteils  ein.

Die  Verwaltung  und  Nutznießung

bei  g.  G.  endigt  mit  der  Rechtskraft

des  Beschlusses,  durch  den  der  Kon-
        <pb n="343" />
        Güterrecht

8

1420

1421

1423

1424

kurs  über  das  Vermögen  des  Mannes
eroffnet  wird.

für  tot  W  wird,  mit  dem  Zeitpunkte,
  der  als  Zeitpunkt  des  Todes

gilt.
Nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  hat  der  Mann  bei

g.  G.  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
herauszugeben  und  ihr  über  die  Verwaltung

  Rechenschaft  abzulegen.  Auf

die  Herausgabe  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  findet  die  Vorschrift
des  §  592,  auf  die  Herausgabe  eines

Landguts  finden  die  Vorschriften  der
§§  592,  593  entsprechende  Anwendung.



2  Wird  die  Verwaltung  und  Nutznießung
  bei  g.  G.  auf  Grund  des
§  1418  durch  Urteil  aufgehoben,  so

ist  der  Mann  zur  Herausgabe  des
eingebrachten  Gutes  so  verpflichtet,
wie  wenn  der  Anspruch  auf  Herausgabe
  mit  der  Erhebung  der  Klage
auf  Aufhebung  der  Verwaltung  und

Nutznießung  rechtshängig  geworden

wäre.

Hat  der  Mann  bei  g.  G.  ein  zum
eingebrachten  Gute  gehörendes  Grundstück
  vermietet  oder  verpachtet,  so
finden,  wenn  das  Miet=  oder  Pachtverhältnis
  bei  der  Beendigung  der
Verwaltung  und  Nutznießung  noch
besteht,  die  Vorschriften  des  §  1056
entsprechende  Anwendung.

Der  Mann  ist  bei  g.  G.  auch  nach

der  Beendigung  der  Verwaltung  und
Nutznießung  zur  Fortführung  der
Verwaltung  berechtigt,  bis  er  von  der
Beendigung  Kenntnis  erlangt  oder

sie  kennen  muß.  Ein  Dritter  kann
sich  auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,
  wenn  er  bei  der  Vornahme
eines  Rechtsgeschäfts  die  Beendigung

341

 

 

8

1425

1426—1431

Güterrecht

der  Verwaltung  und  Nutznießung
kennt  oder  kennen  muß.

Endigt  die  Verwaltung  und  Nutznießung

  infolge  des  Todes  der  Frau,
so  hat  der  Mann  diejenigen  zur  Verwaltung
  gehörenden  Geschäfte,  mit
deren  Aufschube  Gefahr  verbunden
ist,  zu  besorgen,  bis  der  Erbe  anderweit
  Fürsorge  treffen  kann.
Wird  bei  g.  G.  die  Entmündigung
oder  Pflegschaft,  wegen  deren  die
Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  erfolgt  ist,  wiederaufgehoben
oder  wird  der  die  Entmündigung
aussprechende  Beschluß  mit  Erfolg
angefochten,  so  kann  der  Mann  auf
Wiederherstellung  seiner  Rechte  klagen.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  für  tot
erklärte  Mann  noch  lebt.

Die  Wiederherstellung  der  Rechte
des  Mannes  tritt  mit  der  Rechtskraft
  des  Urteils  ein.  Die  Vorschrift
des  §  1422  findet  entsprechende  Anwendung.


Im  Falle  der  Wiederherstellung
wird  Vorbehaltsgut,  was  ohne  die
Aufhebung  der  Rechte  des  Mannes
Vorbehaltsgut  geblieben  oder  geworden
sein  würde.

Gütertrennung  s.  Güter--trennung
  —  G.

1432—  1557  Vertragsmäßiges  G.
1432  —1436  a.  Vorschriften.

1132

1433

Die  Ehegatten  können  ihre  güterrechtlichen
  Verhältnisse  durch  Vertrag
(Ehevertrag)  regeln,  insbesondere  auch
nach  der  Eingehung  der  Ehe  den
Güterstand  aufheben  oder  ändern.
Der  Güterstand  kann  nicht  durch
Verweisung  auf  ein  nicht  mehr  geltendes
  oder  auf  ein  ausländisches  Gesetz
bestimmt  werden.

Hat  der  Mann  zur  Zeit  der  Eingehung
  der  Ehe  oder,  falls  der  Vertrag
  nach  der  Eingehung  der  Ehe  geschlossen
  wird,  zur  Zeit  des  Vertrags-
        <pb n="344" />
        Güterrecht

§  abschlusses  seinen  Wohnsitz  im  Auslande,

  so  ist  die  Verweisung  auf  ein

an  diesem  Wohnsitze  geltendes  G.

zulässig.

Der  Ehevertrag  muß  bei  gleichzeitiger

Anwesenheit  beider  Teile  vor  Gericht

oder  vor  einem  Notar  geschlossen

werden.

1435  Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung
  und  Nutznießung  des  Mannes
ausgeschlossen  oder  geändert,  so  können
einem  Dritten  gegenüber  aus  der
Ausschließung  oder  der  Anderung
Einwendungen  gegen  ein  zwischen  ihm
und  einem  der
nommenes  Rechtsgeschäft  oder  gegen
ein  zwischen  ihnen  ergangenes  rechtskräftiges
  Urteil  nur  hergeleitet  werden,
wenn  zur  Zeit  der  Vornahme  des
Rechtsgeschäfts  oder  zur  Zeit  des  Eintritts
  der  Rechtshängigkeit  die  Ausschließung
  oder  die  Anderung  in  dem
Güterrechtsregister  des  zuständigen
Amtsgerichts  eingetragen  oder  dem
Dritten  bekannt  war.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  in  dem
Güterrechtsregister  eingetragene  Regelung
  der  güterrechtlichen  Verhältnisse
durch  Ehevertrag  aufgehoben  oder
geändert  wird.  1405,  1431,  1470
1545,  1548.

1437—1482  a.
Gütergemeinschaft  —  Güterrecht.

1483—  1518  f.  Gütergemeinschaft  s.
Gütergemeinschaft  —  Güterrecht.

1519—  1548  Errungenschaftsgemeinschaft
s.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.

1549—1557  Fahrnisgemeinschaft  s.  Fahrnisgemeinschaft
  —  Güterrecht.

1558  —  1563  Güterrechtsregister  s.  Güterrechtsregister
  —  Güterrecht.

Verwandtschaft.

1654  s.  Güterrecht  1384—  1386,  1388.

1660  s.  Güterrecht  1415—  1417.

1434

Ehegatten  vorge-Gütergemeinschaft

  s.

1560

 

2  —  Güterrechtsregister

Güterrechtsregister.

8  Guüterrecht  §g  1558—1563.
1431  s.  Gutertrennung  —  Güterrecht.
1435,  1405  s.  Güterrecht  —  Güterrecht.
1470  s.  Gütergemeinschaft  —  Güterrecht.
1545,  1548  f.  Errungenschaftsgemeinschaft

  —  Güterrecht.

1558—  1563  G.

1558  Die  Eintragungen  in  das  G.  haben

bei  dem  Amtsgerichte  zu  geschehen,

in  dessen  Bezirke  der  Mann  seinen

Wohnsitz  hat.

Durch  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung
  kann  die  Führung  des
Registers  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke
  einem  Amtsgericht  übertragen
werden.

Verlegt  der  Mann  nach  der  Eintragung

  seinen  Wohnsitz  in  einen  anderen

Bezirk,  so  muß  die  Eintragung  im

G.  dieses  Bezirkes  wiederholt  werden.

Die  frühere  Eintragung  gilt  als  von

neuem  erfolgt,  wenn  der  Mann  den

Wohnsitz  in  den  früheren  Bezirk

zurückverlegt.

Eine  Eintragung  in  das  G.  soll  nur

auf  Antrag  und  nur  insoweit  erfolgen,

als  sie  beantragt  ist.  Der  Antrag
ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  zu
stellen.

Die  Eintragung  in  das  G.  erfolgt

in  den  Fällen  des  §  1357  Abs.  2

und  des  §  1405  Abs.  3  auf  Antrag

des  Mannes.

In  den  anderen  Fällen  ist  der  Antrag
  beider  Ehegatten  erforderlich;
jeder  Ehegatte  ist  dem  anderen  gegenüber
  zur  Mitwirkung  verpflichtet.

Der  Antrag  eines  der  Ehegatten
genügt:

1.  zur  Eintragung  eines  Ehevertrags
oder  einer  auf  gerichtlicher  Entscheidung
  beruhenden  Anderung
der  güterrechtlichen  Verhältnisse
der  Ehegatten,  wenn  mit  dem  Antrage
  der  Ehevertrag  oder  die  mit.

1559

1561
        <pb n="345" />
        Güterrechtsregister

8

1662

1563

Art.

dem  Zeugnisse  der  Rechtskraft  versehene

  Entscheidung  vorgelegt  wird;

2.  zur  Wiederholung  einer  Eintragung

der  Aufhebung  des  bisherigen
Wohrsitzes  erteilte,  öffentlich  beglaubigte
  Abschrift  der  früheren
Eintragung  vorgelegt  wird.
Das  Amtsgericht  hat  die  Eintragung
in  das  G.  durch  das  für  seine  Bekanntmachungen
  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.

Wird  eine  Anderung  des  Güterstandes
  eingetragen,  so  hat  sich  die
Bekanntmachung  auf  die  Bezeichnung
des  Güterstandes  und,  wenn  dieser
abweichend  von  dem  Gesetze  geregelt

ist,  auf  eine  a.  Bezeichnung  der  Abweichung

  zu  beschränken.
Die  Einsicht  des  G.  ist  jedem  gestattet.


glaubigen.

Güterstand.
Einführungsgesetz-76.

  97,  200  s.  E.G.  —  E.G.

8

1432,

1687

1371,
1426—

1426

1427

Güterrecht.

1433  s.  Güterreeht  —  Güterrecht.

Gütertrennung.
Ehescheidung  s.  Ekue  —  Ehescheidung.

Güterrecht  §§  1426—1431.
1436  s.  Güterrecht  —  Guüterrecht.

—1431  G.

Tritt  nach  8§  1364  die  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Mannes  nicht
ein  oder  endigt  sie  auf  Grund  der
§§  1418  bis  1420,  so  tritt  G.  ein.

Für  die  G.  gelten  die  Vorschriften
der  §8  1427  bis  1431.

Der  Mann  hat  im  Falle  der  G.  den

ehelichen  Aufwand  zu  tragen.

343

Von  den  Eintragungen  kann
eine  Abschrift  gefordert  werden;  die
Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  be- 



 

8

1428

1429

1430

Gütertrennung

Zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes

  hat  die  Frau  dem  Manne
einen  angemessenen  Beitrag  aus  den
Einkünsten  ihres  Vermögens  und  dem
Ertrag  ihrer  Arbeit  oder  eines  von
ihr  selbständig  betriebenen  Erwerbsgeschäfts
  zu  leisten.  Für  die  Vergangenheit
  kann  der  Mann  die  Leistung
nur  insoweit  verlangen,  als  die  Frau
ungeachtet  seiner  Aufforderung  mit  der
Leistung  im  Rückstande  geblieben  ist.
Der  Anspruch  des  Mannes  ist  nicht
übertragbar.  1426.
Ist  im  Falle  der  G.  eine  erhebliche
Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen,
  den  der  Mann  der  Frau  und
den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen
zu  gewähren  hat,  so  kann  die  Frau
den  Beitrag  zu  dem  ehelichen  Aufwand
  insoweit  zur  eigenen  Verwendung
zurückbehalten,  als  er  zur  Bestreitung
des  Unterhalts  erforderlich  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Mann
entmündigt  ist  oder  wenn  er  nach
§  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  Pfleger
erhalten  hat  oder  wenn  für  ihn  ein
Abwesenheitspfleger  bestellt  ist.  1426.
Macht  die  Frau  zur  Bestreitung  des
ehelichen  Aufwandes  aus  ihrem  Vermögen
  eine  Aufwendung  oder  überläßt
  sie  dem  Manne  zu  diesem  Zwecke
etwas  aus  ihrem  Vermögen,  so  ist
bei  der  G.  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  die  Absicht  fehlt,  Ersatz  zu  verlangen.
  1426.

Überläßt  die  Frau  ihr  Vermögen
ganz  oder  teilweise  der  Verwaltung
des  Mannes,  so  kann  bei  G.  der
Mann  die  Einkünfte,  die  er  während
seiner  Verwaltung  bezieht,  nach  freiem
Ermessen  verwenden,  soweit  nicht  ihre
Verwendung  zur  Bestreitung  der  Kosten
der  ordnungsmäßigen  Verwaltung  und
zur  Erfüllung  solcher  Verpflichtungen
der  Frau  erforderlich  ist,  die  bei
        <pb n="346" />
        Gütertrennung  --—:



1431

2025

Art.
124

8

2251

ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus  den
Einkünften  des  Vermögens  bestritten
werden.  Die  Frau  kann  eine  abweichende
  Bestimmung  treffen.  1426.
Die  G.  ist  Dritten  gegenüber  nur
nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des
§  1425  von  der  Wiedetherstellung
der  Verwaltung  und  Nutznießung,
wenn  die  Aufhebung  in  das  Güterrechtsregister
  eingetragen  worden  ist.
1126.
1470  f.
Güterrecht.
.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.

Gutgläubigkeit.

Erbe.
Haftung  eines  gutgläubigen  Erbschafts-Gütergemeinschaft

  —

344

 

8

Art.
7160

8
2249

Art.
77-5

330

H.

Halen.

Einführungsgesetz.

s.  E.  Gi.  —  E.G.
Testament.

.  Erblasser  —  Testament.

Haftung  s.  auch  Verantwortlichkeit  und

8

664

Vertretung.
Auftrag.

Der  Beauftragte  darf  im  Zweifel  die
Ausführung  eines  Auftrages  nicht
einem  Dritten  übertragen.  Ist  die
Übertragung  gestattet,  so  hat  er  nur
ein  ihm  bei  der  Übertragung  zur  Last
fallendes  Verschulden  zu  vertreten.
Für  das  Verschulden  eines  Gehülfen
ist  er  nach  §  278  verantwortlich.

 

8
818

Haftung

besitzers  wegen  verbotener  Eigenmacht;
s.  Erbe  —  Erbe.

Gutsbezirk.

Einführungsgesetz  s.  Erblasser
—  Testament  §  2249.

Testament.
Errichtung  eines  Testamentes  vor  dem
Vorsteher  eines  durch  L.G.  einer
Gemeinde  gleichgestellten  Verbandes
oder  G.;  s.  Erblasser  —  Testament.


Gutsherr.

Einführungsgesetz-772
  797  .  k.G.  —  E.G.

Gutsübernahme.
Vertrag  s.  Vertrag  —  Vertrag.

Bereicherung.
Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
erstreckt  sich  auf  die  gezogenen  Nutzungen,
sowie  auf  dasjenige,  was  der  Empfänger
  auf  Grund  eines  erlangten
Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
  Beschädigung  oder  Entziehung
des  erlangten  Gegenstandes  erwirbt.

Ist  die  Herausgabe  wegen  der  Beschaffenheit
  des  Erlangten  nicht  möglich
  oder  ist  der  Empfänger  aus  einem
anderen  Grunde  zur  Herausgabe  außer
stande,  so  hat  er  den  Wert  zu  ersetzen.

Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe
oder  zum  Ersatze  des  Wertes  ist  ausgeschlossen,
  soweit  der  Empfänger  nicht
mehr  bereichert  ist.
        <pb n="347" />
        Haftung

8

767

768

769

774

777

Von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
  an  haftet  der  Empfänger

Bürgschaft.c

Für  die  Verpflichtung  des  Bürgen  ist

der  jeweilige  Bestand  der  Hauptverbindlichkeit

  maßgebend,  dies  gilt

insbesondere  auch,  wenn  die  Hauptwird.

  Durch  ein  Rechtsgeschäft,  das

der  Hauptschuldner  nach  der  Übernahme
  der  Bürgschaft  vornimmt,  wird
die  Verpflichtung  des  Bürgen  nicht

erweitert.

Der  Bürge  haftet  für  die  dem

Gläubiger  von  dem  Hauptschuldner  zu
ersetzenden  Kosten  der  Kündigung  und
der  Rechtsverfolgung.

Der  Bürge  kann  die  dem  Hauptschuldner
  zustehenden  Einreden  geltend
machen.  Stirbt  der  Hauptschuldner,
so  kann  sich  der  Bürge  nicht  darauf
berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Verbindlichkeit
  nur  beschränkt  haftet.
Der  Bürge  verliert  eine  Einrede
nicht  dadurch,  daß  der  Hauptschuldner
auf  sie  verzichtet.

Verbürgen  sich  mehrere  für  dieselbe  6
Verbindlichkeit,  so  haften  sie  als  Gesamtschuldner,

  auch  wenn  sie  die  Bürgschaft
  nicht  gemeinschaftlich  übernehmen.


Soweit  der  Bürge  den  Gläubiger  befriedigt,
  geht  die  Forderung  des
Gläubigers  gegen  den  Hauptschuldner
auf  ihn  über.  Der  Übergang  kann

nicht  zum  Nachteile  des  Gläubigers  |

geltend  gemachtwerden.  Einwendungen

des  Hauptschuldners  aus  einem  zwischen
ihm  und  dem  Bürgen  bestehenden
Rechtsverhältnisse  bleiben  unberührt.

Mitbürgen  haften  einander  nur  nur
nach  §  426,  776.

Hat  sich  der  Börge  für  eine  bestehende

  Verbindlichkeit  auf  bestimmte

345

n

Verzug  des  Hauptschuldners  geändert  J

 

——

8

778

1580

990

991

Haftung

Zeit  verbürgt,  so  wird  er  nach  dem
Ablaufe  der  bestimmten  Zeit  frei,
wenn  nicht  der  Gläubiger  die  Einziehung
  der  Forderung  unverzüglich
nach  Maßgabe  des  §  772  betreibt,
das  Verfahren  ohne  wesentliche  Verzögerung
  fortsetzt  und  unverzüglich
nach  der  Beendigung  des  Verfahrens
dem  Bürgen  anzeigt,  daß  er  ihn  in
Anspruch  nehme.  Steht  dem  Bürgen
die  Einrede  der  Vorausklage  nicht  zu,
so  wird  er  nach  dem  Ablaufe  der  bestimmten
  Zeit  frei,  wenn  nicht  der
Gläubiger  ihm  unverzüglich  diese  Anzeige
  macht.

Erfolgt  die  Anzeige  rechtzeitig,  so

beschränkt  sich  die  H.  des  Bürgen  im
Falle  des  Abs.  1  Satz  1  auf  den
Umfang,  den  die  Hauptverbindlichkeit
zur  Zeit  der  Beendigung  des  Verfahrens
  hat,  im  Falle  des  Abft.  1
Satz  2  auf  den  Umfang,  den  die
Hauptverbindlichkeit  bei  dem  Ablaufe
der  bestimmten  Zeit  hat.
Wer  einen  anderen  beauftragt,  im
eigenen  Namen  undaufeigene  Rechnung
einem  Dritten  Kredit  zu  geben,  haftet
dem  Beauftragten  für  die  aus  der
Kreditgewährung  entstehende  Verbindlichkeit
  des  Dritten  als  Bürge.

Ehescheidung  s.  Verwandtschaft
1607.

Eigentum.

War  der  Besitzer  bei  dem  Erwerbe
des  Besitzes  nicht  in  gutem  Glauben,
so  haftet  er  dem  Eigentümer  von  der
Zeit  des  Erwerbes  an  nach  den  §§  987,
989.  Erfährt  der  Besitzer  später,  daß
er  zum  Besitze  nicht  berechtigt  ist,  so
haftet  er  in  gleicher  Weise  von  der
Erlangung  der  Kenntnis  an.

Eine  weitergehende  H.  des  Besitzers
wegen  Verzugs  bleibt  unberührt.  991,
993,  994,  996,  1007.

Leitet  der  Besitzer  das  Recht  zum  Besitze
  von  einem  mittelbaren  Besitzer
        <pb n="348" />
        Haftung

8

992

994

996

—

ab,  so  finden  die  Vorschriften  des
§  990  in  Ansehung  der  Nutzungen
nur  Anwendung,  wenn  die  Voraussetzungen
  des  §  990  auch  bei  dem
mittelbaren  Besitzer  vorliegen  oder
diesem  gegenüber  die  Rechtshängigkeit
eingetreten  ist.

War  der  Besitzer  bei  dem  Erwerbe
des  Besitzes  in  gutem  Glauben,  so
hat  er  gleichwohl  von  dem  Erwerb  an
den  im  8§  989  bezeichneten  Schaden
dem  Eigentümer  gegenüber  insoweit
zu  vertreten,  als  er  dem  mittelbaren
Besitzer  verantwortlich  ist.  993,  1007.
Hat  sich  der  Besitzer  durch  verbotene
Eigenmacht  oder  durch  eine  strafbare
Handlung  den  Besitz  verschafft,  so
haftet  er  dem  Eigentümer  nach  den
Vorschriften  über  den  Schadenersatz
wegen  unerlaubter  Handlungen.  993,
1007.

Der  Besitzer  kann  für  die  auf  die
Sache  gemachten  notwendigen  Verwendungen
  von  dem  Eigentümer  Ersatz
  verlangen.  Die
Erhaltungskosten  sind  ihm  jedoch  für

die  Zeit,  für  welche  ihm  die  Nutzungen

verbleiben,  nicht  zu  ersetzen.

Macht  der  Besitzer  nach  dem  Eintritte

  der  Rechtshängigkeit  oder  nach
dem  Beginne  der  im  §  990  bestimmten
  H.  notwendige  Verwendungen,
so  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht  des
Eigentümers  nach  den  Vorschriften
über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
  995,  997,  1007.
Für  andere  als  notwendige  Verwendungen
  kann  der  Besitzer  Ersatz
nur  insoweit  verlangen,  als  sie  vor
dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
und  vor  dem  Beginne  der  im  §  990
bestimmten  H.  gemacht  werden  und
der  Wert  der  Sache  durch  sie  noch
zu  der  Zeit  erhöht  ist,  zu  welcher
der  Eigentümer  die  Sache  wiedererlangt.
  1007.

316

gewöhnlichen

 

 

–  ——

"**d

8
1010
Art.
70
,
67
77.
96
147

Haftung

s.  Gemeinschaft  755.
Einführungsgesetz.

s.  Verein  §  54.

5.  77.  77—79  f.  E.G.  —  E.G.

s.  Hypothek  §8  1123,  1124.

*2  s.  Handlung  §  835.

s.  Handlung  §  840,  Leistung  §  278.

s.  Erbe  §  2006.

767  s.  Jur.  Pers.  d.  öff.  Rechts  §  89,

8
1967

2042

2376

2378

 

2382

—2017,  2024,  2025,  2029,

Verein  §§  42,  53
Erbe.

2036,

2058  —2061,  2063  f.  Erbe  —  Erbe.

s.  Gemeinschaft  755.
Erbschaftskauf.

Die  Verpflichtung  des  Verkäufers

einer  Erbschaft  zur  Gewährleistung

wegen  eines  Mangels  im  Rechte  beshrantt
  sich  auf  die  H.  dafür,

1.  daß  ihm  das  Erbrecht  zusteht,

2.  daß  es  nicht  durch  das  Recht
eines  Nacherben  oder  durch  die
Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  beschränkt  ist,

3.  daß  nicht  Vermächtnisse,  Auflagen,
Pflichtteilslasten,  Ausgleichungspflichten
  oder  Teilungsanordnungen
bestehen  und

4.  daß  nicht  unbeschränkte  H.  gegenüber
  den  Nachlaßgläubigern  oder
einzelnen  von  ihnen  eingetreten  ist.
Fehler  einer  zur  Erbschaft  gehörenden

  Sache  hat  der  Verkäufer

nicht  zu  vertreten.  2378,  2385.

Der  Käufer  einer  Erbschaft  ist  dem

Verkäufer  gegenüber  verpflichtet,  die

Nachlaßverbindlichkeiten  zu  erfüllen,

soweit  nicht  der  Verkäufer  nach

§  2376  dafür  haftet,  daß  sie  nicht
bestehen.

Hat  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauf
eine  Nachlaßverbindlichkeit  erfüllt,  so“
kann  er  von  dem  Käufer  Ersatz  verlangen.
  2382.

Der  Käufer  der  Erbschaft  haftet  von

dem  Abschlusse  des  Kaufes  an  den
        <pb n="349" />
        Haftung

8

2383

755

Nachlaßgläubigern  unbeschadet  der
Fortdauer  der  H.  des  Verkäufers.
Dies  gilt  auch  von  den  Verbindlichkeiten,
  zu  deren  Erfüllung  der  Käufer
dem  Verkäufer  gegenüber  nach  §§  2378,
2379  nicht  verpflichtet  ist.

Die  H.  des  Käufers  den  Gläubigern
gegenüber  kann  nicht  durch  Vereinbarung
  zwischen  dem  Käufer  und
dem  Verkäufer  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.

347

 

Für  die  H.  des  Käufers  einer  Erbschaft

  gelten  die  Vorschriften  über  die
Beschränkung  der  H.  des  Erben.  Er
haftet  unbeschränkt,  soweit  der  Verkäufer
  zur  Zeit  des  Verkaufs  unbeschränkt
  haftet.  Beschränkt  sich  die
H.  des  Käufers  auf  die  Erbschaft,  so
gelten  seine  Ansprüche  aus  dem  Kaufe
als  zur  Erbschaft  gehörend.

Die  Errichtung  des  Inventars  durch
den  Verkäufer  oder  den  Käufer  kommt
auch  dem  anderen  Teile  zu  statten,
es  sei  denn,  daß  dieser  unbeschränkt
haftet.

Gemeinschaft.

Haften  die  Teilhaber  als  Gesamtschuldner
  für  eine  Verbindlichkeit,  die
sie  in  Gemäßheit  des  §  748  nach
dem  Verhältnis  ihrer  Anteile  zu  erfüllen
  haben  oder  die  sie  zum  Zwecke
der  Erfüllung  einer  solchen  Verbindlichkeit
  eingegangen  sind,  so  kann  jeder
Teilhaber  bei  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  verlangen,  daß  die  Schuld
aus  dem  gemeinschaftlichen  Gegenstand
berichtigt  wird.

Der  Anspruch  kann  auch  gegen
die  Sondernachfolger  geltend  gemacht
werden.

Soweit  zur  Berichtigung  der  Schuld
der  Verkauf  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  erforderlich  ist,  hat  der
Verkauf  nach  §  753  zu  erfolgen.  741,
748,  753,  756.

8
713

733

735

739

Haftung

Gesellschaft.
s.  Auftrag  664.
Aus  dem  Gesellschaftsvermögen  sind
bei  der  Auseinandersetzung  zunächst
die  gemeinschaftlichen  Schulden  mit
Einschluß  derjenigen  zu  berichtigen,
welche  den  Gläubigern  gegenüber  unter
den  Gesellschaftern  geteilt  sind  oder
für  welche  einem  Gesellschafter  die
übrigen  Gesellschafter  als  Schuldner
haften.  Ist  eine  Schuld  noch  nicht
fällig  oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das
zur  Berichtigung  erforderliche  zurückzubehalten.


Aus  dem  nach  der  Berichtigung  der
Schulden  übrigbleibenden  Gesellschaftsvermögen
  sind  die  Einlagen  zurückzuerstatten.
  Für  Einlagen,  die  nicht
in  Geld  bestanden  haben,  ist  der  Wert
zu  ersetzen,  den  sie  zur  Zeit  der  Einbringung
  gehabt  haben.  Für  Einlagen,
die  in  der  Leistung  von  Diensten  oder
in  der  Überlassung  der  Benutzung
eines  Gegenstandes  bestanden  haben,
kann  nicht  Ersatz  verlangt  werden.

Zur  Berichtigung  der  Schulden  und
zur  Rückerstattung  der  Einlagen  ist
das  Gesellschaftsvermögen,  soweit  erforderlich,
  in  Geld  umzusetzen.  731.
Reicht  das  Gesellschaftsvermögen  zur
Berichtigung  der  gemeinschaftlichen
Schulden  und  zur  Rückerstattung  der
Einlagen  nicht  aus,  so  haben  die
Gesellschafter  für  den  Fehlbetrag  nach
dem  Verhältnis  aufzukommen,  nach
welchem  sie  den  Verlust  zu  tragen
haben.  Kann  von  einem  Gesellschafter
der  auf  ihn  entfallende  Beitrag  nicht
erlangt  werden,  so  haben  die  übrigen
Gesellschafter  den  Ausfall  nach  dem
gleichen  Verhältnisse  zu  tragen.  731.
Reicht  der  Wert  des  Gesellschaftsvermögens
  zur  Deckung  der  gemeinschaftlichen
  Schulden  und  der  Einlagen
nicht  aus,  so  hat  der  Ausscheidende
den  übrigen  Gesellschaftern  für  den
        <pb n="350" />
        Haftung

1

884

1388

1411

1412

Fehlbetrag  nach  dem  Verhältnisse  seines
Anteils  am  Verlust  aufzukommen.  735.

Grundstück.

Soweit  ein  Anspruch  auf  Einräumung
oder  Aufhebung  eines  Rechtes  an  einem
Grundstück  oder  an  einem  das  Grundstück
  belastenden  Rechte  oder  auf
Anderung  des  Inhalts  oder  des  Ranges
eines  solchen  Rechtes  durch  eine  Vormerkung
  gesichert  ist,  kann  sich  der
Erbe  des  Verpflichteten  nicht  auf  die
Beschränkung  seiner  H.  berufen.

Güterrecht.

Soweit  der  Mann  bei  g.  Güterrecht
nach  den  §8  1385—  1387  der  Frau
gegenüber  deren  Verbindlichkeiten  zu
tragen  hat,  haftet  er  den  Gläubigern
neben  der  Frau  als  Gesamtschuldner.
1529.

Die  Gläubiger  der  Frau  können  bei
g.  Güterrecht  ohne  Rücksicht  auf  die
Verwaltung  und  Nutznießung  des
Mannes  Befriedigung  aus  dem  eingebrachten
  Gute  verlangen,  soweit  sich
nicht  aus  den  §§  1412—1414  ein
anderes  ergiebt.  Sie  unterliegen  bei
der  Geltendmachung  der  Ansprüche
der  Frau  nicht  der  im  §  1394  bestimmten
  Beschränkung.

Hat  der  Mann  verbrauchbare  Sachen
nach  §  1377  Abs.  3  veräußert  oder
verbraucht,  so  ist  er  den  Gläubigern
gegenüber  zum  sofortigen  Ersatz  verpflichtet.
  1416,  1417,  1525.

Das  eingebrachte  Gut  haftet  bei  g.
Güterrecht  für  eine  Verbinvlichkeit  der
Frau,  die  aus  einem  nach  der  Ein-318



 

 

gehung  der  Che  vorgenommenen  Rechtsgeschäft

  entsteht,  nur  dann,  wenn  der
Mann  seine  Zustimmung  zu  dem

Rechtsgeschäft  erteilt  oder  wenn  das

Rechtsgeschäft  ohne  seine  Zustimmung
ihm  gegenüber  wirksam  ist.

Für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits
der  Frau  haftet  das  eingebrachte  Gut
auch  dann,  wenn  das  Urteil  dem

8

1413

1415

1416

Haftung

Manne  gegenüber  in  Ansehung  des
eingebrachten  Gutes  nicht  wirksam  ist.
1411,  1525.

Das  eingebrachte  Gut  haftet  bei  g.

Güterrecht  nicht  für  eine  Verbindlichkeit

  der  Frau,  die  infolge  des  Erwerbes

  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses
  entsteht,  wenn  die  Frau
die  Erbschaft  oder  das  Vermächtnis
nach  der  Eingehung  der  Ehe  als  Vorbehaltsgut

  erwirbt.  1411,  1525.

Das  eingebrachte  Gut  haftet  bei  g.

Güterrecht  nicht  für  eine  Verbindlichkeit

  der  Frau,  die  nach  der  Eingehung

der  Ehe  infolge  eines  zu  dem  Vorbehaltsgute
  gehörenden  Rechtes  oder
des  Besitzes  einer  dazu  gehörenden

Sache  entsteht,  es  sei  denn,  daß  das

Recht  oder  die  Sache  zu  einem  Erwerbsgeschäfte

  gehört,  das  die  Frau

mit  Einwilligung  des  Mannes  selbständig

  betreibt.  1411,  1525.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander

  fallen  bei  g.  Güterrecht  dem

Vorbehaltsgute  zur  Last:

1.  Die  Verbindlichkeiten  der  Frau
aus  einer  unerlaubten  Handlung,
die  sie  während  der  Ehe  begeht,
oder  aus  einem  Strafverfahren,
das  wegen  einer  solchen  Handlung
gegen  sie  gerichtet  ist;

2.  Die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus
einem  sich  auf  das  Vorbehaltsgut
beziehenden  Rechtsverhältnis,  auch
wenn  sie  vor  der  Eingehung  der
Ehe  oder  vor  der  Zeit  entstanden
sind,  zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut
  geworden  ist;

3.  Die  Kosten  eines  Rechtsstreites,
den  die  Frau  über  etine  der  in
Nr.  1,  2  bezeichneten  Verbindlichkeiten
  führt.  1416,  1417,  1525.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  eineinander

  fallen  bei  g.  Güterrecht  die

Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen

ihnen  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last,
        <pb n="351" />
        Haftung

8

1417

1459

soweit  nicht  der  Mann  sie  zu  tragen
hat.

eines  Rechtsstreits  zwischen  der  Frau
und  einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß
das  Urteil  dem  Manne  gegenüber  in
Ansehung  des  eingebrachten  Gutes
wirksam  ist.
Rechtsstreit  eine
legenheit  der  Frau  oder  eine  nicht

unter  die  Vorschriften  des  §  1415

Nr.  1,  2  fallende  Verbindlichkeit,  für
die  das  eingebrachte  Gut  haftet,  so

findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung,

  wenn  die  Aufwendung  der
Kosten  den  Umständen  nach  geboten
ist.  1417,  1525.
Wird  im  Falle  g.  Güterrechts  eine
Verbindlichkeit,  die  nach  den  8§  1415,
1416  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last
fällt,  aus  dem  eingebrachten  Gute  berichtigt,
  so  hat  die  Frau  aus  dem
Vorbehaltsgute,  soweit  dieses  reicht,
zu  dem  eingebrachten  Gute  Ersatz  zu
leisten.

Wird  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,

die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  nicht  dem  Vorbehaltsgute  zur
Last  fällt,  aus  dem  Vorbehaltsgute
berichtigt,  so  hat  der  Mann  aus  dem

eingebrachten  Gute,  soweit  dieses  reicht,
zu  dem  Vorbehaltsgut  Ersatz  zu  leisten.

1525.

Aus  dem  Gesamtgute  der  a.  Gütergemeinschaft

  können  die  Gläubiger  des

Mannes  und  soweit  sich  nicht  aus

den  §§  1460  —1462  ein  anderes  ergiebt,
  auch  die  Gläubiger  der  Frau

Befriedigung  verlangen  (Gesamtgutsverbindlichkeiten).



Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die
Gesamtgutsverbindlichkeiten  sind,  haftet
der  Mann  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner.
  Die  H.  erlischt  mit  der
Beendigung  der  Gütergemeinschaft,

wenn  die  Verbindlichkeiten  im  Ver-319



Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten

Betrifft  jedoch  der
persönliche  Ange-8



1460

1461

1462

1480

 

Haftung

hältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
nicht  dem  Gesamtgute  zur  Last  fallen.
1530.

Das  Gesamtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Frau,  die  aus  einem
nach  dem  Eintritte  der  a.  Gütergemeinschaft
  vorgenommenen  Rechtsgeschäft
  entsteht,  nur  dann,  wenn  der
Mann  seine  Zustimmung  zu  dem
Rechtsgeschäft  erteilt  oder  wenn  das
Rechtsgeschäft  ohne  seine  Zustimmung
für  das  Gesamtgut  wirksam  ist.

Für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits
der  Frau  haftet  das  Gesamtgut  auch
dann,  wenn  das  Urteil  dem  Gesamtgute
  gegenüber  nicht  wirksam  ist.  1532,
1459.

Das  Gesamtgut  haftet  nicht  für  Verbindlichkeiten
  der  Frau,  die  infolge
des  Erwerbes  einer  Erbschaft  oder
eines  Vermächtnisses  entstehen,  wenn
die  Frau  die  Erbschaft  oder  das  Vermächtnis
  nach  dem  Eintritte  der  a.
Gütergemeinschaft  als  Vorbehaltsgut
erwirbt.  1459.

Das  Gesamtgut  haftet  nicht  für  eine
Verbindlichkeit  der  Frau,  die  nach
dem  Eintritte  der  a.  Gütergemeinschaft
infolge  eines  zu  dem  Vorbehaltsgute
gehörenden  Rechtes  oder  des  Besitzes
einer  dazu  gehörenden  Sache  entsteht,
es  sei  denn,  daß  das  Recht  oder  die
Sache  zu  einem  Erwerbsgeschäfte  gehört,
  das  die  Frau  mit  Einwilligung
des  Mannes  selbständig  betreibt.  1459,
1533.

Wird  eine  bei  a.  Gütergemeinschaft
Gesamtgutsverbindlichkeit  nicht  vor  der
Teilung  des  Ge  amtguts  berichtigt,
so  haftet  dem  Gläubiger  auch  der
Ehegatte  persönlich  als  Gesamtschuloner,
  für  den  zur  Zeit  der
Teilung  eine  solche  H.  nicht  besteht.
Seine  H.  beschränkt  sich  auf  die  ihm
zugeteilten  Gegenstände;  die  für  die
H.  des  Erben  geltenden  Vorschriften
        <pb n="352" />
        Haftung

d

1481

1489

1498

der  88  1990,  1991  finden  entsprechende
  Anwendung.  1481,  1498,
1504,  1546,  1474.
Unterbleibt  im  Falle  a.  Gütergemeinschaft
  bei  der  Auseinandersetzung  die
Berichtigung  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit,
  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
  zu  einander  dem  Gesamtgut
oder  dem  Manne  zur  Last  fällt,  so
hat  der  Mann  dafür  einzustehen,  daß
die  Frau  von  dem  Gläubiger  nicht
in  Anspruch  genommen  wird.  Die
gleiche  Verpflichtung  hat  die  Frau
dem  Manne  gegenüber,  wenn  die  Berichtigung
  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit
  unterbleibt,  die  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  der  Frau
zur  Last  fällt.  1498,  1546,  1474.
Für  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
der  f.  Gütergemeinschaft  haftet  der
überlebende  Ehegatte  persönlich.  Soweit
  die  persönliche  H.  den  überlebenden
  Ehegatten  nur  infolge  des
Eintritts  der  f.  Gütergemeinschaft
trifft,  finden  die  für  die  H.  des  Erben
für  die  Nachlaßoerbindlichkeiten  geltenden
  Vorschriften  entsprechende  Anwendung;
  an  die  Stelle  des  Nachlasses
  tritt  das  Gesamtgut  in  dem
Bestande,  den  es  zur  Zeit  des  Eintritts
  der  f.  Gütergemeinschaft  hat.
Eine  persönliche  H.  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  für  die  Verbindlichkeiten
  des  verstorbenen  oder
des  überlebenden  Ehegatten  wird  durch
die  f.  Gütergemeinschaft  nicht  begründet.
  1518.
Auf  die  Auseinandersetzung  im  Falle
f.  Gütergemeinschaft  finden  die  Vorschriften
  der  §§  1475,  1476,  des
§  1477  Abs.  1  und  der  8§8§  1479
bis  1481  Anwendung;  an  die  Stelle
des  Mannes  tritt  der  überlebende
Ehegatte,  an  die  Stelle  der  Frau
treten  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge.
  Die  im  §  1476  Abs.  2  Satz

350

8

1499

1504

1525

 

1529

Haftung
2  bezeichnete  Verpflichtung  besteht  nur

für  den  überlebenden  Ehegatten.
1518.

Bei  der  Auseinandersetzung  fallen

dem  überlebenden  Ehegatten  zur  Last:

1.  die  ihm  bei  dem  Eintritte  der  f.
Gütergemeinschaft  obliegenden  Gesamtgutsverbindlichkeiten,
  für  die
das  eheliche  Gesamtgut  nicht  haftete
oder  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
  zu  einander  ihm  zur  Last
fielen;

2.  die  nach  dem  Eintritte  der  f.
Gütergemeinschaft  entstandenen
Gesamtgutsverbindlichkeiten,  die,
wenn  sie  während  der  ehelichen
Gütergemeinschaft  in  seiner  Person
entstanden  wären,  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  ihm
zur  Last  gefallen  sein  würden;

3.  eine  Ausstattung,  die  er  einem
anteilsberechtigten  Abkömmling
über  das  dem  Gesamtgut  entsprechende
  Maß  hinaus  oder  die
er  einem  nicht  anteilsberechtigten
Abkömmlinge  versprochen  oder  gewährt
  hat.  1518.

Soweit  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  nach  §  1480  den  Gesamtgutsgläubigern
  haften,  sind  sie  im
Verhältnisse  zu  einander  nach  der
Größe  ihres  Anteils  an  dem  Gesamtgute
  bei  f.  Gütergemeinschaft  verpflichtet.
  Die  Verpflichtung  beschränkt
sich  auf  die  ihnen  zugeteilten  Gegenstände;
  die  für  die  H.  des  Erben
geltenden  Vorschriften  der  §8  1990,
1991  finden  entsprechende  Anwendung.
1518.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
finden  im  übrigen  die  88  1373  bis
1383,  1390—1417  entsprechende  Anwendung.


Der  eheliche  Aufwand  bei  der  Er-
        <pb n="353" />
        Haftung

8

1630

1631

1532

1533

rungenschaftsgemeinschaft
Gesamtgute  zur  Last.

Das  Gesamtgut  trägt  auch  die
Lasten  des  eingebrachten  Gutes  beider

Ehegatten.  Der  Umfang  der  Lasten
bestimmt  sich  nach  den  bei  dem  Güterstande
  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  für  das  eingebrachte  Gut
der  Frau  geltenden  Vorschriften  der
88  1384  -  1387.  1531.
Das  Gesamtgut  haftet  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  die  Verbindlichkeiten
  des  Mannes  und  für  die  in
den  88§  1531—1534  bezeichneten  Verbindlichkeiten
  der  Frau  (Gesamtgutsverbindlichkeiten).


Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die

Gesamtgutsverbindlichkeiten  sind,  haftet

der  Mann  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner.
  Die  Haftung  erlischt
mit  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft,
  wenn  die  Verbindlichkeiten

  im  Verhältnisse  der  Ehegatten

zu  einander  nicht  dem  Gesamtgute
zur  Last  fallen.

Das  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  haftet  für  Verbindlichkeiten

  der  Frau,  die  zu  den  im  §  1529
Abs.  2  bezeichneten  Lasten  des  eingebrachten
  Gutes  gehören.  1530.

Das  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  haftet  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Frau,  die  aus  einem  nach
dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  vorgenommenen  Rechtsgeschäft

  entsteht,  sowie  für  die  Kosten
eines  Rechtsstreits,  den  die  Frau  nach

dem  Eintritte  der  Errungerschaftsgemeinschaft

  führt,  wenn  die  Vornahme
des  Rechtsgeschäfts  oder  die  Führung
des  Rechtsstreites  mit  Zustimmung
des  Mannes  erfolgt  oder  ohne  seine
Zustimmung  für  das  Gesamtgut
wirksam  ist.  1530.

Das  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  haftet  für  eine  Verbind-351



fällt  dem

 

8

1534

1546

835

Haftung

lichkeit  der  Frau,  die  nach  dem  Eintritte
  der  Errungenschaftsgemeinschaft
infolge  eines  ihr  zustehenden  Rechtes
oder  des  Besitzes  einer  ihr  gehörenden
Sache  entsteht,  wenn  das  Recht  oder
die  Sache  zu  einem  Erwerbsgeschäfte
gehört,  das  die  Frau  mit  Einwilligung
des  Mannes  selbständig  betreibt.  1530.
Das  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  haftet  für  Verbindlichkeiten
  der  Frau,  die  ihr  auf  Grund
der  g.  Unterhaltspflicht  obliegen.  1530.
Nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  findet  in  Ansehung
des  Gesamtsguts  die  Auseinandersetzung
  statt.  Bis  zur  Auseinandersetzung
  bestimmt  sich  das  Rechtsverhälinis
  der  Ehegatten  nach  den  §§  1442,
1472,  1473.

Die  Auseinandersetzung  erfoldgt,  soweit
  nicht  eine  andere  Vereinbarung
getroffen  wird,  nach  den  für  die
a.  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  der  §§  1475—  1477,  1479
bis  1481.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  die  für  den  Güterstand  der
Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden
  Vorschriften  der  §§  1421—1424
Anwendung.

Handlung.

Wird  durch  Schwarz-,  Roth-,  Elch-,
Dams  oder  Rehwild  oder  durch  Fasanen
ein  Grundstück  beschädigt,  an  welchem
dem  Eigentumer  das  Jagdrecht  nicht
zusteht,  so  ist  der  Jagdberechtigte  verpflichtet,
  dem  Verletzten  den  Schaden
zu  ersetzen.  Die  Ersatzpflicht  erstreckt
sich  auf  den  Schaden,  den  die  Tiere
an  den  getrennten,  aber  noch  nicht
eingeernteten  Erzeugnissen  des  Grundstucks
  anrichten.

Ist  dem  Eigentümer  die  Ausübung
des  ihm  zustehenden  Jagdrechts  durch
das  G.  entzogen,  so  hat  derjenige
den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  zur
        <pb n="354" />
        Haftung

8

840

1118

Ausübung  des  Jagdrechts  nach  dem
G.  berechtigt  ist.  Hat  der  Eigenlümer
  eines  Grundstücks,  auf  dem
das  Jagdrecht  wegen  der  Lage  des
Grundstücks  nur  gemeinschaftlich  mit
dem  Jagdrecht  auf  einem  anderen
Grundstück  ausgeübt  werden  darf,
das  Jagdrecht  dem  Eigentümer
dieses  Grundstücks  verpachtet,  so  ist
der  letztere  für  den  Schaden  verantwortlich.


Sind  die  Eigentümer  der  Grundstücke
  eines  Bezirkes  zum  Zwecke  der
gemeinschaftlichen  Ausübung  des  Jagdrechts
  durch  das  G.  zu  einem  Verbande
  vereinigt,  der  nicht  als  solcher
haftet,  so  sind  sie  nach  dem  Verhältnisse

  der  Größe  ihrer  Grundstücke

ersatzpflichtig.  840.

Sind  für  den  aus  einer  unerlaubten
Handlung  entstehenden  Schaden
mehrere  neben  einander  verantwortlich,
so  haften  sie,  vorbehaltlich  der  Vorschrift
  des  §  835  Abs.  3,  als  Gesamtschuldner.


Ist  neben  demjenigen,  welcher  nach
den  §8  831,  832  zum  Ersatze  des
von  einem  anderen  verursachten
Schadens  verpflichtet  ist,  auch  der
andere  für  den  Schaden  verantwortlich,
  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu
einander  der  andere  allein,  im  Falle
des  §  829  der  Aufsichtspflichtige  allein
verpflichtet.

Ist  neben  demjenigen,  welcher  nach
den  §§  833—838  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet  ist,  ein  Dritter
für  den  Schaden  verantwortlich,  so
ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander
der  Dritte  allein  verpflichtet.

Hypothek.
Kraft  der  Hypothek  haftet  das  Grundstück
  auch  für  die  g.  Zinsen  der
Forderung  sowie  für  die  Kosten  der
Kündigung  und  der  die  Befriedigung

35:

 

 

2  —

8

1119

1121

1122

Haftung

aus  dem  Grundstücke  bezweckenden
Rechtsverfolgung.  1132,  1145,  1159.
Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder
ist  der  Zinssatz  niedriger  als  fünf  vom
Hundert,  so  kann  die  Hypothek  ohne
Zustimmung  der  im  Range  gleich  oder
nachstehenden  Berechtigten  dahin  erweitert
  werden,  daß  das  Grundystück
für  Zinsen  bis  zu  fünf  vom  Hundert
haftet.

Erzeugnisse  und  sonstige  Bestandteile
des  Grundstücks  sowie  Zubehörstücke
werden  von  der  H.  für  die  Hypothek
frei,  wenn  sie  veräußert  und  von  dem
Grundstück  entfernt  werden,  bevor
sie  zu  Gunsten  des  Gläubigers  in
Beschlag  genommen  worden  sind.

Erfolgt  die  Veräußerung  vor  der

Entfernung,  so  kann  sich  der  Erwerber
dem  Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf
berufen,  daß  er  in  Ansehung  der
Hypothek  in  gutem  Glauben  gewesen
sei.  Entfernt  der  Erwerber  die  Sache
von  dem  Grundstücke,  so  ist  eine  vor
der  Entfernung  erfolgte  Beschlagnahme
ihm  gegenüber  nur  wirksam,  wenn
er  bei  der  Entfernung  in  Ansehung
der  Beschlagnahme  nicht  in  gutem
Glauben  ist.  1122.
Sind  die  Erzeugnisse  oder  Bestandteile
innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  von  dem  Grundstücke
  getrennt  worden,  so  erlischt  ihre
H.  für  die  Hypothek  auch  ohne  Veräußerung,
  wenn  sie  vor  der  Beschlagnahme
  von  dem  Grundstück  entfernt
werden,  es  sei  denn,  daß  die  Entfernung
  zu  einem  vorübergehenden
Zwecke  erfolgt.

Zubehörstücke  werden  ohne  Veräußerung
  von  der  H.  frei,  wenn  die
Zubehöreigenschaft  innerhalb  der
Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  vor  der  Beschlagnahme  aufgehoben
  wird.

1123  Ist  das  mit  einer  Hypothek  belastete
        <pb n="355" />
        Haftung

–

1124

1127

Grundstück  vermietet  oder  verpachtet,

so  erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die

Miet=  oder  Pachtzinsforderung.
Soweit  die  Forderung  fällig  ist,

wird  sie  mit  dem  Ablauf  eines  Jahres
nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von
der  H.  frei,  wenn  nicht  vorher  die

Beschlagnahme  zu  Gunsten  des
Hypothekengläubigers  erfolgt.  Ist  der

entrichten,  so  erstreckt  sich  die  Befreiung
nicht  auf  den  Miet=  oder  Pachtzins
für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit
der  Beschlagnahme  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr.  1124,
1126,  1129.

Wird  der  Miet=  oder  Pachtzins  eingezogen,
  bevor  er  zu  Gunsten  des
Hypothekengläubigers  in  Beschlag  genommen
  worden  ist,  oder  wird  vor
der  Beschlagnahme  in  anderer  Weise
über  ihn  verfügt,  so  ist  die  Verfügung
dem  Hypothekengläubiger  gegenüber
wirksam.  Besteht  die  Verfügung  in
der  Übertragung  der  Forderung  auf
einen  Dritten,  so  erlischt  die  H.  der
Forderung;  erlangt  ein  Dritter  ein
Recht  an  der  Forderung,  so  geht  es
der  Hypothek  im  Range  vor.

Die  Verfügung  ist  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  unwirksam,  soweit
sie  sich  auf  den  Miet=  oder  Pachtzins
für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit
der  Beschlagnahme  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.

Der  Übertragung  der  Forderung

auf  einen  Dritten  steht  es  gleich,  wenn
das  Grundstück  ohne  die  Forderung
veräußert  wird.  1126,  1129.
Sind  Gegenstände,  die  der  Hypothek
unterliegen,  für  den  Eigentümer  oder
den  Eigenbesitzer  des  Grundstücks
unter  Versicherung  gebracht,  so  erstreckt
sich  die  Hypothek  auf  die  Forderung
gegen  den  Versicherer.

Die  H.  der  Forderung  gegen  den

Shmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

353

8

1129

1132
Miet=  oder  Pachtzins  im  voraus  zu

1137

1145

 

Haftung

Versicherer  erlischt,  wenn  der  versicherte
  Gegenstand  wiederhergestellt
oder  Ersatz  für  ihn  beschafft  ist.
Ist  ein  anderer  Gegenstand  als  ein
Gebäude  versichert,  so  bestimmt  sich
die  H.  der  Forderung  gegen  den  Versicherer
  nach  dem  §  1123  Abs.  2
Satz  1  und  dem  §  1124  Abs.  1  Satz  3.
Besteht  für  die  Forderung  eine  Hypothek
  an  mehreren  Grundstücken  (Gesamthypothek),
  so  haftet  jedes  Grundstück
  für  die  ganze  Forderung.  Der
Gläubiger  kann  die  Befriedigung  nach
seinem  Belieben  aus  jedem  der  Grundstücke
  ganz  oder  zu  einem  Teile  suchen.

Der  Gläubiger  ist  berechtigt,  den
Betrag  der  Forderung  auf  die  einzelnen
  Grundstücke  in  der  Weise  zu
verteilen,  daß  jedes  Grundstück  nur
für  den  zugeteilten  Betrag  haftet.
Auf  die  Verteilung  finden  die  Vorschriften
  der  §8  875,  876,  878  entsprechende
  Anwendung.  1172.
Der  Eigentümer  kann  gegen  die  Hypothek
  die  dem  persönlichen  Schuldner
gegen  die  Forderung  sowie  die  nach
§  770  einem  Bürgen  zustehenden  Einreden
  geltend  machen.  Stirbt  der
persönliche  Schuldner,  so  kann  sich
der  Eigentümer  nicht  darauf  berufen,
daß  der  Erbe  für  die  Schuld  nur
beschränkt  haftet.  1138.
Befriedigt  der  Eigentümer  den  Gläubiger
  nur  teilweise,  so  kann  er  die
Aushändigung  des  Oypothekenbriefes
nicht  verlangen.  Der  Gläubiger  ist
verpflichtet,  die  teilweise  Befriedigung
auf  dem  Briefe  zu  vermerken  und
den  Brief  zum  Zwecke  der  Berichtigung
des  Grundbuchs  oder  der  Löschung
dem  Grundbuchamt  oder  zum  Zwecke
der  Herstellung  eines  Teilhypothekenbriefs
  für  den  Eigentümer  der  zuständigen
  Behörde  oder  einem  zuständigen
  Notare  vorzulegen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2

28
        <pb n="356" />
        Haftung

8

89

436

437

438

gilt  für  Zinsen  und  andere  Nebenleistungen
  nur,  wenn  sie  später  als
in  dem  Kalendervierteljahr,  in  welchem
der  Gläubiger  befriedigt  wird,  oder
dem  folgenden  Vierteljahre  fällig
werden.  Auf  Kosten,  für  die  das
Grundstück  nach  §  1118  haftet,  findet

die  Vorschrift  keine  Anwendung.  1150,

1167,  1168.
Soweit  die  Forderung  für  die  eine

Hypothek  besteht,  auf  Rückstände  von

Zinsen  oder  andere  Nebenleistungen
gerichtet  ist,  bestimmt  sich  die  Übertragung
  sowie  das  Rechtsverhältnis
zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  Gläubiger  nach  den  für  die
Übertragung  von  Forderungen  geltenden
  a.  Vorschriften.  Das  Gleiche
gili  für  den  Anspruch  auf  Erstattung
von  Kosten,  für  die  das  Grundstück
nach  §  1118  haftet.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden
auf  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche
  keine  Anwendung.  1160.

Juristische  Personen  des  öffentlichen
  Rechts.

s.  Verein  42.

Kauf.

Der  Verkäufer  eines  Grundstückes
haftet  nicht  für  die  Freiheit  des
Grundstücks  von  öffentlichen  Abgaben
und  von  anderen  öffentlichen  Lasten,
die  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch
  nicht  geeignet  sind.  440,  443,
445.

Der  Verkäufer  einer  Forderung  oder
eines  sonstigen  Rechtes  haftet  für  den
rechtlichen  Bestand  der  Forderung  oder
des  Rechtes.

Der  Verkäufer  eines  Wertpapieres
haftet  auch  dafür,  daß  es  nicht  zum
Zwecke  der  Kraftloserklärung  aufgeboten
  ist.  438,  440,  443,  445.
Übernmmt  der  Verkäufer  einer  Forderung
  die  H.  für  die  Zahlungsfähigkeit
  des  Schuldners,  so  ist  die  H.  im

354

 

8

439

hat  der  Verkäufer

440
459

460

461

Haftung

Zweifel  nur  auf  die  Zahlungsfähigkeit
  zur  Zeit  der  Abtretung  zu  beziehen.
  445.

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  im
Rechte  nicht  zu  vertreten,  wenn  der
Käufer  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse
des  Kaufes  kennt.

Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld,
eine  Rentenschuld  oder  ein  Pfandrecht
zu  beseitigen,
auch  wenn  der  Käufer  die  Belastung
kennt.  Das  Gleiche  gilt  von  einer
Vormerkung  zur  Sicherheit  eines  Anspruchs
  auf  Bestellung  eines  dieser
Rechte.  440,  443,  445.

s.  Vertrag  327.

Der  Verkäufer  einer  Sache  haftet  dem
Käufer  dafür,  daß  sie  zu  der  Zeit,
zu  welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer
übergeht,  nicht  mit  Fehlern  behaftet
ist,  die  den  Wert  oder  die  Tauglichkeit
  zu  dem  gewöhnlichen  oder  dem
nach  dem  Vertrage  vorausgesetzten
Gebrauch  aufheben  oder  mindern.
Eine  unerhebliche  Minderung  des
Wertes  oder  der  Tauglichkeit  kommt
nicht  in  Betracht.

Der  Verkäufer  haftet  auch  dafür,
daß  die  Sache  zur  Zeit  des  Überganges
  der  Gefahr  die  zugesicherten
Eigenschaften  hat.  460,  462,  481.
Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der
verkauften  Sache  nicht  zu  vertreten,
wenn  der  Käufer  den  Mangel  bei  dem
Abschlusse  des  Kaufes  kennt.  Ist  dem
Käufer  ein  Mangel  der  im  §  459
Abs.  1  bezeichneten  Art  infolge  grober
Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben,  so
haftet  der  Verkäufer,  sofern  er  nicht
die  Abwesenheit  des  Fehlers  zugesichert
hat,  nur,  wenn  er  den  Fehler  arglistig
  verschwiegen  hat.  462,  481.
Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der
verkauften  Sache  nicht  zu  vertreten,
wenn  die  Sache  auf  Grund  eines
Pfandrechts  in  öffentlicher  Versteige-
        <pb n="357" />
        Haftung

8

462

468

stücks  dem  Käufer  eine  bestimmte

277

278

279

rung  unter  der  Bezeichnung  als  Pfand
verkauft  wird.  481.
Wegen  eines  Mangels,  den  der  Verkäufer

  nach  den  Vorschriften  der
§§  459,  460  zu  vertreten  hat,  kann
der  Käufer  Rückgängigmachung  des

Kaufes  (Wandelung)  oder  Herabsetzung

langen.  464,  481.

Sichert  der  Verkäufer  eines  Grund-Fahrlässigkeit

  zu  vertreten.
lässig  handelt,  wer  die  im  Verkehr

Größe  des  Grunystücks  zu,  so  haftet
er  für  die  Größe  wie  für  eine  zugesicherte

  Eigenschaft.

langen,  wenn  der  Mangel  so  erheblich

ist,  daß  die  Erfüllung  des  Vertrages

für  den  Käufer  kein  Interesse  hat.
Leistung.

Der  Schuldner  hat,  sofern  nicht  ein

Anderes  bestimmt  ist,  Vorsatz  und

Fahrerforderliche

  Sorgfalt  außer  Acht  läßt.

Die  Vorschriften  der  §§  827,  828

finden  Anwendung.

Die  H.  wegen  Vorsatzes  kann  dem

Schuloner  nicht  im  voraus  erlassen
werden.  277—279.

Wer  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen

  hat,  welche  er  in  eigenen

Angelegenheiten  anzuwenden  pPflegt,

ist  von  der  H.  wegen  grober  Fahrlässigkeit
  nicht  befreit.

Der  Schuldner  hat  ein  Verschulden
seines  g.  Vertreters  und  der  Personen,
deren  er  sich  zur  Erfüllung  seiner
Verbindlichkeit  bedient,  in  gleichem

Umfange  zu  vertreten  wie  eigenes
§  276  Abs.  2  findet  keine  Anwen-Verschulden.

  Die  Vorschrift

dung.  254.

Ist  der  geschuldete  Gegenstand  nur
der  Gattung  nach  bestimmt,  so  hat

der  Schuldner,  solange  die  Leistung

355

 

8

287

300
Der  Käufer
kann  jedoch  wegen  Mangels  der  zugesicherten
  Größe  Wandelung  nur  ver-539


571

579

Haftung

aus  der  Gattung  möglich  ist,  sein
Unvermögen  zur  Leistung  auch  dann
zu  vertreten,  wenn  ihm  ein  Verschulden
  nicht  zur  Last  fällt.
Der  Schuldner  hat  während  des
Verzugs  jede  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.
  Er  ist  auch  für  die  während
des  Verzugs  durch  Zufall  eintretende
Unmöglichkeit  der  Leistung  verantwortlich,
  es  sei  denn,  daß  der  Schaden
auch  bei  rechtzeitiger  Leistung  eingetreten
  sein  würde.
Der  Schuldner  hat  während  des
Verzugs  des  Gläubigers  nur  Vorsatz
und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.
Wird  eine  nur  der  Gattung  nach
bestimmte  Sache  geschuldet,  so  geht
die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt  auf
den  Gläubiger  über,  in  welchem  er
dadurch  in  Verzug  kommt,  daß  er  die
angebotene  Sache  nicht  annimmt.
Miete.
s.  Kauf  460.
Wird  das  vermietete  Grundstück  nach
der  Überlassung  an  den  Mieter  von
dem  Vermieter  an  einen  Dritten  veräußert,
  so  tritt  der  Erwerber  an
Stelle  des  Vermieters  in  die  sich
während  der  Dauer  seines  Eigentums
aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden
Rechte  und  Verpflichtungen  ein.
Erfüllt  der  Erwerber  die  Verpflichtungen
  nicht,  so  haftet  der  Vermieter
  für  den  von  dem  Erwerber  zu
ersetzenden  Schaden  wie  ein  Bürge,
der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage
verzichtet  hat.  Erlangt  der  Mieter
von  dem  Übergange  des  Eigentums
durch  Mitteilung  des  Vermieters
Kenntnis,  so  wird  der  Vermieter  von
der  H.  befreit,  wenn  nicht  der  Mieter
das  Mietverhältnis  für  den  ersten
Termin  kündigt,  für  den  die  Kündigung
zulässig  ist.  577—579.
Wird  das  vermietete  Grundstück  von
dem  Erwerber  weiter  veräußert  oder
2.
        <pb n="358" />
        aftung

8

1056
1088

1210

belastet,  so  finden  die  Vorschriften
des  8  571  Abs.  1  und  der  gg  572
bis  578  entsprechende  Anwendung.
Erfüllt  der  neue  Erwerber  die  sich
aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden
Verpflichtungen  nicht,  so  haftet  der
Veimieter  dem  Mieter  nach  8  571
Abs.  2.

Nießbrauch.
s.  Miete  571,  579.
Die  Gläubiger  des  Bestellers  des
Nießbrauchs,  deren  Forderungen  schon
zur  Zeit  der  Bestellung  verzinslich
waren,  können  die  Zinsen  für  die
Dauer  des  Nießbrauchs  auch  von  dem
Nießbraucher  verlangen.  Das  Gleiche
gilt  von  anderen  wiederkehrenden
Leistungen,  die  bei  ordnungsmäßiger
Verwaltung  aus  den  Einkünften  des
Vermögens  bestritten  werden,  wenn
die  Forderung  vor  der  Bestellung  des
Nießbrauchs  entstanden  ist.

Die  H.  des  Nießbrauchers  kann
nicht  durch  Vereinbarung  zwischen  ihm
und  dem  Besteller  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.

Der  Nießbraucher  ist  dem  Besteller
gegenüber  zur  Befriedigung  der  Gläubiger
  wegen  der  im  Abs.  1  bezeichneten

Ansprüche  verpflichtet.  Die  Rückgabe

von  Gegenständen  zum  Zwecke  der
Befriedigung  kann  der  Besteller  nur
verlangen,  wenn  der  Nießbraucher  mit
der  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit  in
Verzug  kommt.  1085,  1089.

Pfandrecht.
Das  Pfand  haftet  für  die  Forderung
in  deren  jeweiligem  Bestand,  insbesondere
  auch  für  Zinsen  und  Vertragsstrafen.
  Ist  der  persönliche
Schuldner  nicht  der  Eigentümer  des
Pfandes,  so  wird  durch  ein  Rechtsgeschäft,
  das  der  Schuldner  nach  der
Verpfsändung  vornimmt,  die  H.  nicht
erweitert.

Das  Pfand  haftet  für  die  Ansprüche

356

 

Haftung

§  des  Pfandgläubigers  auf  Ersatz  von

Verwendungen,  für  die  dem  Pfandgläubiger
  zu  ersetzenden  Kosten  der
Kündigung  und  der  Rechtsverfolgung
sowie  für  die  Kosten  des  Pfandverkaufes.
  1266.

1222  Besteht  das  Pfandrecht  an  mehreren.

Sachen,  so  haftet  jede  für  die  ganze
Forderung.  1266.

1225  s.  Bürgschaft  774.
1239  Der  Pfandgläubiger  und  der  Eigentümer

1251

1264

können  bei  der  Versteigerung  mitbieten.
Erhält  der  Pfandgläubiger  den  Zuschlag,
so  ist  der  Kaufpreis  als  von  ihm
empfangen  anzusehen.

Das  Gebot  des  Eigentümers  darf
zurückgewiesen  werden,  wenn  nicht
der  Betrag  bar  erlegt  wird.  Das
Gleiche  gilt  von  dem  Gebote  des
Schuldners,  wenn  das  Pfand  für
eine  fremde  Schuld  haftet.  1233,
1245,  1246,  1266.

Der  neue  Pfandgläubiger  kann  von
dem  bisherigen  Pfandgläubiger  die
Herausgabe  des  Pfandes  verlangen.

Mit  der  Erlangung  des  Besitzes
tritt  der  neue  Pfandgläubiger  an  Stelle
des  bisherigen  Pfandgläubigers  in  die
mit  dem  Pfandrechte  verbundenen
Verpflichtungen  gegen  den  Verpfänder
ein.  Erfüllt  er  die  Verpflichtungen
nicht,  so  haftet  für  den  von  ihm  zu
ersetzenden  Schaden  der  bisherige
Pfandgläubiger  wie  ein  Bürge,  der
auf  die  Einrede  der  Vorausklage
verzichtet  hat.  Die  H.  des  bisherigen
Pfandgläubigers  tritt  nicht  ein,  wenn
die  Forderung  kraft  G.  auf  den  neuen
Pfandgläubiger  übergeht  oder  ihm  auf
Grund  einer  g.  Verpflichtung  abgetreten
  wird.  1266.

Die  H.  des  mit  einem  Pfandrecht
belasteten  Schiffes  beschränkt  sich  auf
den  eingetragenen  Betrag  der  Forderung
und  die  Zinsen  nach  dem  eingetragenen
Zinssatze.  Die  H.  für  g.  Zinsen  und
        <pb n="359" />
        Haftung

für  Kosten  bestimmt  sich  nach  der  für
die  Hypothek  geltenden  Vorschrift

8

1265

des  §  1118.
Ist  die  Sterung  unverzinslich

oder  ist  der  Zinssatz  niedriger  als
so  kann  das
Pfandrecht  ohne  Zustimmung  der  im
Range  gleich=  oder  nachstehenden  Beerweitert
  werden,
daß  das  Schiff  für  Zinsen  bis  zu
ffünf  vom  Hundert  haftet.

fünf  vom  Hundert,

rechtigten  dahin

1259,
1271,  1272.

Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  das
Zubehör  des  Schiffes  mit  Ausnahme
der  Zubehörstücke,  die  nicht  in  das

-  Eigentum  des  Eigentümers  des  Schiffes

Auf  die  5  der  Zubehörstücke  finden

357

F

 

1108

die  fur  die  Hypothek  geltenden  Vorschriften

  der  §§  1121,  1122  entsprechende

  Anwendung.  1259,  1272.

1271  Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise

1289

2319

2329

bestellt  werden,  daß  nur  der  Höchstbetrag,

  bis  zu  dem  das  Schiff  haften

soll,  bestimmt,  im  übrigen  die  Feststellung
  der  Forderung  vorbehalten
wird.  Der  Höchstbetrag  muß  in  das
Schiffsregister  eingetragen  werden.
In  die  Forderung  vechinslich,  so

aingrrechnet.“  1250,  1272.
s.  Hypothek  1123,  1124.
Pflichtteil.

Ist  einer  von  mehreren  Erben  selbst

pflichtteilsberechtigt,  so  kann  er  nach

der  Teilung  die  Befriedigung  eines
Lcec  Michtteilsberechtigten  soweit

Pfchtel  verbleiht  Fur  den  Ausfall
haften  die  übrigen  Erben.
Soweln  der  Erbe  zut  Ergärzung  des

der  r  Pflichtteilsberechtigte  von  dem  Beschenkten

  die  Herausgabe  des  Geschenkes
zum  Zwecke  der  Befriedigung  wegen
des  fehlenden  Betrages  nach  den  Vor-701



½–

.—.  ———“—..44

 

Haftung

schriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.
Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  der
alleinige  Erbe,  so  steht  ihm  das  gleiche
Recht  zu.

Der  Beschenkte  kann  die  Herausgabe
  durch  Zahlung  des  fehlenden
Betrags  abwenden.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet
der  früher  Beschenkte  nur  insoweit
als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet
  ist.  2330,  2332.

Reallasten.

Der  Eigentümer  eines  mit  einer  Reallast
  belasteten  Grundstückes  haftet  für
die  während  der  Dauer  seines  Eigentums
  fällig  werdenden  Leistungen  auch
persönlich,  soweit  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist.

Wird  das  Grundstück  geteilt,  so
haften  die  Eigentümer  der  einzelnen
Teile  als  Gesamtschuldner.

Sachen.

Ein  Gastwirt,  der  gewerbsmäßig
Fremde  zur  Beherbergung  aufnimmt,
hat  einen  im  Betrieb  dieses  Gewerbes
aufgenommenen  Gaste  den  Schaden
zu  ersetzen,  den  der  Gast  durch  den
Verlust  oder  die  Beschädigung  eingebrachter
  Sachen  erleidet.  Die  Ersatzpflicht
  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Schaden
von  dem  Gaste,  einem  Begleiter  des
Gastes  oder  einer  Person,  die  er  bei
sich  aufgenommen  hat,  verursacht  wird
oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Sachen
oder  durch  höhere  Gewalt  entsteht.

Als  eingebracht  gelten  die  Sachen,
welche  der  Gast  dem  Gastwirt  oder
Leuten  des  Gastwirts,  die  zur  Entgegennahme
  der  Sachen  bestellt  oder
nach  den  Umständen  als  dazu  bestellt
anzusehen  waren,  übergeben  oder  an
einem  ihm  von  diesem  angewiesenen
Ort  oder  in  Ermangelung  einer  Anweisung
  an  den  hierzu  bestimmten  Ort
gebracht  hat.
        <pb n="360" />
        Haftung

8

702

Ein  Anschlag,  durch  den  der  Gastwirt

  die  H.  ablehnt,  ist  ohne  Wirkung.

702,  703.

Für  Geld,  Wertpapiere  und  Kostbarkeiten

  haftet  der  Gastwirt  nach  §  701
nur  bis  zu  dem  Betrage  von  eintausend
Mark,  es  sei  denn,  daß  er  diese  Gegenstände
  in  Kenntnis  ihrer  Eigenschaft
als  Wertsachen  zur  Aufbewahrung
übernimmt  oder  die  Aufbewahrung
ablehnt  oder  daß  der  Schaden  von
ihm  oder  von  seinen  Leuten  verschuldet
wird.  701,  703.
Schenkung.

523  s.  Kauf  440,  436,  437.

528

362
419

Soweit  der  Schenker  nach  der  Vollziehung
  der  Schenkung  außer  stande
ist,  seinen  standesmäßigen  Unterhalt
zu  bestreiten  und  die  ihm  seinen  Verwandten,
  seinem  Ehegatten  oder  seinem
früheren  Ehegatten  gegenüber  g.  obliegende
  Unterhaltspflicht  zu  erfüllen,
kann  er  von  dem  Beschenkten  die
Herausgabe  des  Geschenkes  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.
  Der  Beschenkte  kann  die  Herausgabe
  durch  Zahlung  des  für  den
Unterhalt  erforderlichen  Betrags  abwenden.
  Auf  die  Verpflichtung  des
Beschenkten  finden  die  Vorschriften
des  §  760  sowie  die  für  die  Unterhaltspflicht
  der  Verwandten  geltende
Vorschrift  des  §  1613  und  im  Falle
des  Todes  des  Schenkers  auch  die
Vorschriften  des  §  1615  entsprechende
Anwendung.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet
der  früher  Beschenkte  nur  insoweit,
als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet
  ist.

Schuldverhältnis.

s.  Zustimmung  185.

Übernimmt  jemand  durch  Vertrag  das
Vermögen  eines  anderen,  so  können
dessen  Gläubiger,  unbeschadet  der

358

i

 

 

8

427

431

86
88

2134,

2204
2218

27
42

Haftung

Fortdauer  der  H.  des  bisherigen
Schuldners,  von  dem  Abschlusse  des
Vertrags  an  ihre  zu  dieser  Zeit  bestehenden
  Ansprüche  auch  gegen  den
Übernehmer  geltend  machen.

Die  H.  des  Übernehmers  beschränkt
sich  auf  den  Bestand  des  übernommenen
  Vermögens  und  die  ihm
aus  dem  Vertrage  zustehenden  Ansprüche.
  Beruft  sich  der  Übernehmer
auf  die  Beschränkung  seiner  H.,  so
finden  die  für  die  H.  des  Erben
geltenden  Vorschriften  der  §8  1990,
1991  entsprechende  Anwendung.

Die  H.  des  Übernehmers  kann
nicht  durch  Vereinbarung  zwischen.
ihm  und  dem  bisherigen  Schuldner
ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.
Verpflichten  sich  mehrere  durch  Vertrag
  gemeinschaftlich  zu  einer  teilbaren
Leistung,  so  haften  sie  im  Zweifel.
als  Gesamtschuldner.  431.
Schulden  mehrere  eine  unteilbare
Leistung,  so  haften  sie  als  Gesamtschuldner.


Stiftung.

s.  Verein  42.
s.  Verein  53.

Testament.

2144,  2145,  2182,  2187,  2188,
2206,  2219  s.  Erblasser—Testament.
s.  Erbe  2042.

s.  Auftrag  664.

Verein.

s.  Auftrag  664.

Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit
durch  die  Eröffnung  eines  Konkurses.

Der  Vorstand  hat  im  Falle  der
Überschuldung  die  Eröffnung  des  Konkurses
  zu  beantragen.  Wird  die
Stellung  des  Antrags  verzögert,  so
sind  die  Vorstandsmitglieder,  denen
ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  den
Gläubigern  für  den  daraus  entstandenen
  Schaden  verantwortlich;  sie
haften  als  Gesamtschuldner.  53.
        <pb n="361" />
        Haftung

53

Liquidatoren,  welche  die  ihnen  nach
dem  §  42  Abs.  2  und  den  §§  50

bis  52  obliegenden  Verpflichtungen
verletzen  oder  vor  der  Befriedigung
der  Gläubiger  Vermögen  den  Anfallihnen

  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,
den  Gläubigern  für  den  daraus  entstehenden

  Schaden  verantwortlich;  sie

haflen  als  Gesamtschuldner.

Auf  Vereine,  die  nicht  rechtsfähig  find,
finden  die  Vorschriften  über  die  Gesellschaft
  Anwendung.  Aus  einem
Rechtsgeschäfte,  das  im  Namen  eines
solchen  Vereines  einem  Dritten  gegenüber
  vorgenommen  wird,  haftet  der

Handelnde  persönlich;  handeln  mehrere,

so  haften  sie  als  Gesamtschuldner.

202

327

351

691

Verzjährung  s.  Erbe  2014,  2015.
Vertrag.

Auf  das  in  den  8s8  325,  326  bestimmte
  Rücktrittsrecht  finden  die  für

das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht
geltenden  Vorschriften  der  §§  346  bis

356  entsprechende  Anwendung.

standes,  den  der  andere  Teil  nicht  zu
vertreten  hat,  so  haftet  dieser  nur
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung.

s.  Leistung  278.

Verwahrung.
Der  Verwahrer  ist  im  Zweifel  nicht
berechtigt,  die  hinterlegte  Sache  bei

einem  Dritten  zu  hinterlegen.  Ist  die

1606

Hinterlegung  bei  einem  Dritten  gestattet,

  so  hat  der  Verwahrer  nur  ein

fallendes  Verschulden  zu  vertreten.

Für  das  Verschulden  eines  Gehülfen

ist  er  nach  §  278  verantwortlich.
Verwandtschaft.

Die  Abkömmlinge  sind  vor  den  Verwandien

  der  aufsteigenden  Linie  unterhaltspflichtig.

  Die  Unterhaltspflicht  der

Erfolgt
  der  Rücktritt  wegen  eines  Um-359



 

 

15608

8

1607

1654

Haftung

Abkömmlinge  bestimmt  sich  nach  der
g.  Erbfolgeordnung  und  dem  Verhältnisse
  der  Erbteile.

Unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden
  Linie  haften  die  näheren
vor  den  entfernteren,  mehrere  gleich
nahe  zu  gleichen  Teilen.  Der  Vater
haftet  jedoch  vor  der  Mutter;  steht
die  Nutznießung  an  dem  Vermögen
des  Kindes  der  Mutter  zu,  so  haftet
die  Mutter  vor  dem  Vater.  1607,
1608.

Soweit  ein  Verwandter  auf  Grund
des  §  1603  nicht  unterhaltspflichtig
ist,  hat  der  nach  ihm  haftende  Verwandte
  den  Unterhalt  zu  gewähren.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Rechtsverfolgung

  gegen  einen  Verwandten
im  Inlande  ausgeschlossen  oder  erheblich
  erschwert  ist.  Der  Anspruch
gegen  einen  solchen  Verwandten  geht,
soweit  ein  anderer  Verwandter  den
Unterhalt  gewährt,  auf  diesen  über
Der  Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile
  des  Unterhaltsberechtigten  geltend
gemacht  werden.  1608,  1620.
Der  Ehegatte  des  Bedürftigen  haftet
vor  dessen  Verwandten.  Soweit  jedoch
der  Ehegatte  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  außer  Stande
ist,  ohne  Gefährdung  seines  standesgemäßen
  Unterhalts  den  Unterhalt  zu
gewähren,  haften  die  Verwandten  vor
dem  Ehegatten.  Die  Vorschriften  des
§  1607  Abs.  2  finden  entsprechende
Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  von  einem  geschiedenen
  unterhaltspflichtigen  Ehegatten,
  sowie  von  einem  Ehegatten,
der  nach  §  1351  unterhaltspflichtig  ist.
Der  Vater  hat  die  Lasten  des  seiner
Nutznießung  unterliegenden  Vermögens
des  ehelichen  Kindes  zu  tragen.  Seine
H.  bestimmt  sich  nach  den  für  den
Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  geltenden  Vorschriften  der
        <pb n="362" />
        Haftung

8

1660
1694

179

8§  1384  bis  1386,  1388.  Zu  den
Lasten  gehören  auch  die  Kosten  eines

Rechtsstreits,  der  für  das  Kind  geführt
wird,  sofern  sie  nicht  dem  freien  Vermögen
  zur  Last  fallen,  sowie  die  Kosten
der  Verteidigung  des  Kindes  in  einem
gegen  das  Kind  gerichteten  Strafverfahren,
  vorbehaltlich  der  Ersatzpflicht
des  Kindes  im  Falle  seiner  Verurleilung.


s.  Güterrecht  1415—1417.

Für  die  Berufung,  Bestellung  und
Beaufsichtigung  des  der  Mutter  bestellten
  Beistandes,  für  seine  H.  und
seine  Ansprüche,  für  die  ihm  zu  bewilligende
  Vergütung  und  für  die
Beendigung  seines  Amtes  gelten  die
gleichen  Vorschriften  wie  bei  dem
Gegenvormunde.

Das  Amt  des  Beistandes  endigt
auch  dann,  wenn  die  elterliche  Gewalt
der  Mutter  ruht.  1686.

Vollmacht.

Wer  als  Vertreter  einen  Vertrag  geschlossen
  hat,  ist,  sofern  er  nicht  seine
Vertretungsmacht  nachweist,  dem
anderen  Teile  nach  dessen  Wahl  zur
Erfüllung  oder  zum  Schadensersatze
verpflichtel,  wenn  der  Vertretene  die
Genehmigung  des  Vertrags  verweigert.

Hat  der  Vertreter  den  Mangel  der
Vertretungsmacht  nicht  gekannt,  so  ist
er  nur  zum  Ersatze  desjenigen  Schadens
verpflichtet,  welchen  der  andere  Teil
dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die  Vertretungsmacht
  vertraut,  jedoch  nicht
über  den  Betrag  des  Interesses  hinaus,
welches  der  andere  Teil  an  der  Wirksamkeit
  des  Vertrags  hat.

Der  Vertreter  haftet  nicht,  wenn
der  andere  Teil  den  Mangel  der  Vertretungsmacht
  kannte  oder  kennen
mußte.  Der  Vertreter  haftet  auch
dann  nicht,  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  war,  es  sei  denn,

360

 

 

–

8

1833

645

Haftung

daß  er  mit  Zustimmung  seines  g.
Vertreters  gehandelt  hat.

Vormundschaft.

Der  Vormund  ist  dem  Mündel  für
den  aus  einer  Pflichtverletzung  entstehenden
  Schaden  verantwortlich,  wenn
ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.
Das  Gleiche  gilt  von  dem  Gegenvormunde.


Sind  für  den  Schaden  mehrere
neben  einander  verantwortlich,  so  haften
sie  als  Gesamtschuldner.  Ist  neben
dem  Vormunde  für  den  von  diesem
verursachten  Schaden  der  Gegenvormund
  oder  ein  Mitvormund  nur  wegen
Verletzung  seiner  Aufsichtspflicht  verantwortlich,
  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse
  zu  einander  der  Vormund  allein
verpflichtet.

Werkvertrag.

636  sf.  Vertrag  327.

Ist  das  Werk  vor  der  Abnahme  infolge
  eines  Mangels  des  von  dem  Besteller
  gelieferten  Stoffes  oder  infolge
einer  von  dem  Besteller  für  die  Ausführung
  erteilten  Anweisung  untergegangen,
  verschlechtert  oder  unausführbar
  geworden,  ohne  daß  ein  Umstand
  mitgewirkt  hat,  den  der  Unternehmer
  zu  vertreten  hat,  so  kann  der
Unternehmer  einen  der  geleisteten
Arbeit  entsprechenden  Teil  der  Vergütung
  und  Ersatz  der  in  der  Vergütung
  nicht  inbegriffenen  Auslagen
verlangen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Vertrag  in  Gemäßheit  des  §  643
aufgehoben  wird.

Eine  weitergehende  H.  des  Bestellers
  wegen  Verschuldens  bleibt  unberührt.
  646,  650.

651  s.  Kauf  459,  460.  462.

133

Willenserklärung.
Bei  der  Auslegung  einer  Willenserklärung
  ist  der  wirkliche  Wille  zu
erforschen  und  nicht  an  dem  buchstäblichen
  Sinne  des  Ausdrucks  zu  haften.
        <pb n="363" />
        Vastu

8
185

die
schränkt  haftet.

ng

Zustimmung.
Eine  Verfügung,  die  ein  Nichtberechtigter
über  einen  Gegenstand  trifft,  ist  wirksam,
wenn  sie  mit  Einwilligung  des  Berechtigten
  erfolgt.

Die  Verfügung  wird  wirksam,  wenn
der  Berechtigte  sie  genehmigt  oder  wenn
der  Verfügende  den  Gegenstand  erwirbt
  oder  wenn  er  von  dem  Be-Nachlaßverbindlichkeiten
  unbeletzteren
  Fällen  wird,  wenn  über  den
Gegenstand  mehrere  mit  einander  nicht
im  Einklang  stehende  Verfügungen  getroffen

  worden  sind,  nur  die  frühere

Verfügung  wirksam.

1310

1732

1351

1582

2054
1931

14786

Malbbürtigkeit.

Ehe.
Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden

zwischen  halbbürtigen  Geschwistern.

1327.

Verwandtschaft  s.  Ehe  1310.

Hälfte.

Ehe  s.  Ehescheidung  1582.
Ehescheidung  fs.  Ehe  —  Ehescheidung.


Erbe  s.  Erbe  —  Erbe.

Erbfolge  f.  Erbe  —  Erbfolge.

Güterrecht.
Sind  die  Ehegatten  geschieden  und  ist

einer  von  ihnen  allein  für  schuldig
erklärt,  so  kann  der  andere  verlangen,

In  den  beiden

361

 

.  —

—–.

–%

8

Hälfte

brachten  bestimmt  sich  nach  der  Zeit
der  Einbringung.

Das  im  Abs.  1  bestimmte  Recht
steht  auch  dem  Ehegatten  zu,  dessen
Ehe  wegen  seiner  Geisteskrankheit  geschieden
  worden  ist.  1474.

1501  Ist  einem  anteilsberechtigten  Abkömm-1503



 

daß  jedem  von  ihnen  der  Wert  desjenigen
  zurückerstattet  wird,  was  er  in
die  a.  Gütergemeinschaft  eingebracht
hat;  reicht  der  Wert  des  Gesamtguts
zur  Rückerstattung  nicht  aus,  so  hat
jeder  Ehegatte  die  H.  des  Fehlbetrags

zu  tragen.

Als  eingebracht  ist  anzusehen,  was  1

eingebrachtes  Gut  gewesen  sein  würde,

wenn  Errungenschaftsgemeinschaft  bestanden
  hätte.  Der  Wert  des  Einge-1½%



linge  für  den  Verzicht  auf  seinen  Anteil
  eine  Abfindung  aus  dem  Gesamtgute
  der  f.  Gütergemeinschaft  gewährt
worden,  so  wird  sie  bei  der  Auseinandersetzung
  in  das  Gesamtgut  eingerechnet
  und  auf  die  den  Abkömmlingen
  gebührende  H.  angerechnet.
Der  überlebende  Ehegatte  kann  mit
den  übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  schon  vor  der  Aufhebung
der  f.  Gütergemeinschaft  eine  abweichende
  Vereinbarung  treffen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung;  sie  ist
auch  denjenigen  Abkömmlingen  gegenüber
  wirksam,  welche  erst  später  in
die  f.  Gütergemeinschaft  eintreten.
1518.
Mehrere  anteilsberechtigte  Abkömmlinge
  teilen  bei  f.  Gütergemeinschaft
die  ihnen  zufallende  H.  des  Gesamtguts
  nach  dem  Verhältnisse  der  Anteile,
  zu  denen  sie  im  Falle  der  g.
Erbfolge  als  Erben  des  verstorbenen
Ehegatten  berufen  sein  würden,  wenn
dieser  erst  zur  Zeit  der  Beendigung
der  f.  Gütergemeinschaft  gestorben  wäre.
Das  Vorempfangene  kommt  nach
den  für  die  Ausgleichung  unter  Abkömmlingen
  geltenden  Vorschriften  zur
Ausgleichung,  soweit  nicht  eine  solche
bereits  bei  der  Teilung  des  Nachlasses
des  verstorbenen  Ehegatten  erfolgt  ist.
Ist  einem  Abkömmlinge,  der  auf
seinen  Anteil  verzichtet  hat,  eine  Abfindung
  aus  dem  Gesamtgute  gewährt
worden,  so  fällt  sie  den  Abkömmlingen
zur  Last,  denen  der  Verzicht  zu  statten
kommt.  1518.
        <pb n="364" />
        Hälfte

2
1512

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
daß  mit  seinem  Tode  die  f.  Gütergemeinschaft
  eintritt,  den  einem  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  nach  der  Beendigung
  der  f.  Gütergemeinschaft
gebührenden  Teil  an  dem  Gesamtgute
durch  letztwillige  Verfügung  bis  auf
die  H.  herabsetzen.  1514,  1516,  1518.
Pflichtteil.

2303  Ist  ein  Abkömmling  des  Erblassers

durch  Verfügung  von  Todeswegen

von  der  Erbfolge  ausgeschlossen,  so
kann  er  von  dem  Erben  den  Pflichtteil
  verlangen.  Der  Pflichtteil  besteht
in  der  H.  des  Wertes  des  g.  Erbteils.

Das  gleiche  Recht  steht  den  Eltern
und  dem  Ehegatten  des  Erblassers  zu,
wenn  sie  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen
sind.  2312.

2305  Ist  einem  Pflichtteilsberechtigten  ein

2306

Erbteil  hinterlassen,  der  geringer  ist
als  die  H.  des  g.  Erbteils,  so  kann
der  Pflichtteilsberechtigte  von  dem
Miterben  als  Pflichtteil  den  Wert  des
an  der  H.  fehlenden  Teils  verlangen.
Ist  ein  als  Erbe  berufener  Pflichtteilsberechtigter
  durch  die  Einsetzung  eines
Nacherben,  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  oder  eine  Teilungsanordnung
  beschränkt  oder  ist  er  mit

362

 

–––.S.

 

einem  Vermächtnis  oder  einer  Auflage

beschwert,  so  gilt  die  Beschränkung
oder  die  Beschwerung  als  nicht  angeordnet,
  wenn  der  ihm  hinterlassene
Erbteil  die  H.  des  g.  Erbteils  nicht
übersteigt.  Ist  der  hinterlassene  Erbteil
  größer,  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte
  den  Pflichtteil  verlangen,
wenn  er  den  Erbteil  ausschlägt;  die

Ausschlagungsfrist  beginnt  erst,  wenn

der  Pflichtteilsberechtigte  von  der  Beschränkung
  oder  der  Beschwerung  Kenntnis
  erlangt.

Einer  Beschränkung  der  Erbeinsetzung
steht  es  gleich,  wenn  der  Pflichtteils- 



8

2316

2326

2331

Hälfte

berechtigte  als  Nacherbe  eingesetzt  ist.
2307,  2308.

Der  Pflichtteil  eines  Abkömmlings  bestimmt
  sich,  wenn  mehrere  Abkömmlinge
  vorhanden  sind  und  unter  ihnen
im  Falle  der  g.  Erbfolge  eine  Zuwendung
  des  Erblassers  zur  Ausgleichung
  zu  bringen  sein  würde,  nach
demjenigen,  was  auf  den  g.  Erbteil.
unter  Berücksichtigung  der  Ausgleichungspflicht
  bei  der  Teilung  entfallen
  würde.  Ein  Abkömmling,  der
durch  Erbverzicht  von  der  g.  Erbfolge
ausgeschlossen  ist,  bleibt  bei  der  Berechnung
  außer  Betracht.

Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  Erbe
und  beträgt  der  Pflichtteil  nach  Abs.  1
mehr  als  der  Wert  des  hinterlassenen
Erbteils,  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte
  von  den  Miterben  den  Mehrbetrag
  als  Pflichtteil  verlangen,  auch
wenn  der  hinterlassene  Erbteil  die  H.
des  g.  Erbteils  erreicht  oder  übersteigt.

Eine  Zuwendung  der  im  §  2050
Abs.  1  bezeichneten  Art  kann  der  Erblasser
  nicht  zum  Nachteil  eines  Pflichtteilsberechtigten
  von  der  Berücksichtigung
  ausschließen.

Ist  eine  nach  Abs.  1  zu  berücksichtigende
  Zuwendung  zugleich  nach
§2315  auf  den  Pflichtteil  anzurechnen,
so  kommt  sie  auf  diesen  nur  mit  der
H.  des  Wertes  zur  Anrechnung.
Der  Pflichtteilsberechtigte  kann  die
Ergänzung  des  Pflichtteils  auch  dann
verlangen,  wenn  ihm  die  H.  des  g.
Erbteils  hinterlassen  ist.  Ist  dem
Pflichtteilsberechtigten  mehr  als  die  H.
hinterlassen,  so  ist  der  Anspruch  ausgeschlossen
  soweit  der  Wert  des  mehr
Hinterlassenen  reicht.  2330.

Eine  Zuwendung  die  aus  dem  Gesamtgute
  der  a.  Gütergemeinschaft,  der
Errungenschaftsgemeinschaft  oder  der
Fahrnisgemeinschaft  erfolgt,  gilt  als
von  jedem  der  Ehegatten  zur  H.  ge-
        <pb n="365" />
        Hälfte

8

2204

Art.
191

156

Art.
70

228

macht.  Die  Zuwendung  gilt  jedoch,
wenn  sie  an  einen  Abkömmling,  der
nur  von  einem  der  Ehegatten  abstammt,
oder  an  eine  Person,  von  der  nur
einer  der  Ehegatten  abstammt,  erfolgt

oder  wenn  einer  der  Ehegatten  wegen

Ehegatten  gemacht.

Diese  Vorschriften  finden  auf  eine
Zuwendung  aus  dem  Gesamtgute  der
f.  Gütergemeinschaft  entsprechende  Anwendung.


Testament  s.  Erbe  2054.

Halten.

s.  E.G.  —  E.G.

Haudarbeiter.
Verjährung.
In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


9.  der  gewerblichen  Arbeiter  —  Gesellen,
  Gehilfen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter
  —,  der  Tagelöhner  und  H.
wegen  des  Lohnes  und  anderer  an
Stelle  der  als  Teil  des  Lohnes  vereinbarter
  Leistungen  mit  Einschluß

der  Auslagen,  sowie  der  Arbeitgeber

  wegen  der  auf  solche  Ansprüche

  gewährten  Vorschüsse.  201.

Handelnde.

Einführungsgesetz  s.  Verein  g  54.

Selbstverteidigung.
Wer  eine  fremde  Sache  beschädigt  oder

Gefahr  von  sich  oder  einem  anderen

abzuwenden,  handelt  nicht  widerrechtlich,
  wenn  die  Beschädigung  oder  Zerstörung

  zur  Abwendung  der  Gefahr
erforderlich  ist  und  der  Schaden  nicht

aufßer  Verhältnis  zu  der  Gefahr  steht.

363

rsatz  zu  leisten  hat,  als  von  diesem

 

8

Handlung

Hat  der  H.  die  Gefahr  verschuldet,
so  ist  er  zum  Schadensersatz  verpflichtet.
Verein.

54  Auf  Vereine,  die  nicht  rechtsfähig

676

657

858

863

sind,  finden  die  Vorschriften  über  die
Gesellschaft  Anwendung.  Aus  einem
Rechtsgeschäft,  das  im  Namen  eines
solchen  Vereines  einem  Dritten  gegenüber
  vorgenommen  wird,  haftet  der
H.  persönlich;  handeln  mehrere,  so
haften  sie  als  Gesamtschuldner.

Handlung.
Auftrag.
Wer  einem  anderen  einen  Rat  oder
eine  Empfehlung  erteilt,  ist,  unbeschadet
der  sich  aus  einem  Vertragsverhältnis
oder  einer  unerlaubten  H.  ergebenden
Verantwortlichkeit  zum  Ersatze  des  aus
der  Befolgung  des  Rates  oder  der

Empfehlung  entstehenden  Schadens

nicht  verpflichtet.

Auslobung  658,  659  f.  Auslobung
  —  Auslobung.

Besitz.

Wer  dem  Besitzer  ohne  dessen  Willen

den  Besitz  entzieht  oder  ihn  im  Besitze
stört,  handelt,  sofern  nicht  das  G.  die
Entziehung  oder  die  Störung  gestattet,
widerrechtlich  (verbotene  Eigenmacht).
Der  durch  verbotene  Eigenmacht
erlangte  Besitz  ist  fehlerhaft.  Die
Fehlerhaftigkeit  muß  der  Nachfolger
im  Besitze  gegen  sich  gelten  lassen,
wenn  er  Erbe  des  Besitzers  ist  oder
die  Fehlerhaftigkeit  des  Besitzes  seines
Vorgängers  bei  dem  Erwerbe  kennt.
859,  865.
Gegenüber  den  in  den  8§§  861,  862
bestimmten  Ansprüchen  kann  ein  Recht
zum  Besitz  oder  zur  Vornahme  der
störenden  H.  nur  zur  Begründung  der
Behauptung  geltend  gemacht  werden,
daß  die  Entziehung  oder  die  Störung
des  Besitzes  nicht  verbotene  Eigenmacht
sei.  866.
        <pb n="366" />
        Handlung

8

618

1332
1565

908
918,

Art.
12
71,
96

767
0½

8
2022

Dienstvertrag.
Der  Dienstberechtigte  hat  Räume,  Vorrichtungen
  oder  Gerätschaften,  die  er
zur  Verrichtung  der  Dienste  zu  beschaffen
  hat,  so  einzurichten  und  zu
unterhalten  und  Dienstleistungen,  die
unter  seiner  Anordnung  oder  seiner
Leitung  vorzunehmen  sind,  so  zu

364

 

regeln,  daß  der  Verpflichtete  gegen

Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit

soweit  geschützt  ist,  als  die  Natur  der
Dienstleistung  es  gestattet.

Ist  der  Verpflichtete  in  die  häusliche
  Gemeinschaft  ausgenommen,  so
hat  der  Dienstberechtigte  in  Ansehung
des  Wohn=  und  Schlafraums,  der
Verpflegung  sowie  der  Arbeits=  und
Erholungszeit  diejenigen  Einrichtungen
und  Anordnungen  zu  treffen,  welche

mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit,  die

Sittlichkeit  und  die  Religion  des  Verpflichteten
  erforderlich  sind.

Erfüllt  der  Dienstberechtigte  die  ihm
in  Ansehung  des  Lebens  und  der  Gesundheit
  des  Verpflichteten  obliegenden
Verpflichtungen  nicht,  so  finden  auf
seine  Verpflichtung  zum  Schadensersatze
  die  für  unerlaubte  H.  geltenden
Vorschriften  der  §§  842—846  entsprechende
  Anwendung.  619.

Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.

Ehescheidung  s.  Ehe  —  Ehe

scheidung.
Eigentum.
s.  Handlung  836—838.

951,  992,  1000  f.  Eigentum  —

Eigentum.
Einführungsgesetz.
s.  E..  —  E.G.
7  s.  Handlung  §  835.
s.  Dienstvertrag  618,  Handlung  S§  831,
840.
s.  Verein  §  31.
s.  Ehescheidung  1568.
Erbe.
s.  Eigentum  1000.

 

 

 

8
2025

2339

682

711

1018

1415

Handlung

".  Erbe  —  Erbe.
Erbunwürdigkeit.
s.  Erbunwürdigkeit—Erbunwürdigkeit.

Geschäftsführung.
Ist  der  Geschäftsführer  geschäftsunfähig
  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  ist  er  nur  nach
den  Vorschriften  über  den  Schadensersatz
  wegen  unerlaubter  H.  und  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  verantwortlich.  687.
Gesellschaft.
Steht  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
die  Führung  der  Geschäfte  allen  oder
mehreren  Gesellschaftern  in  der  Art

zu,  daß  jeder  allein  zu  handeln  berechtigt

  ist,  so  kann  jeder  der  Vornahme

  eines  Geschäftes  durch  den

andern  widersprechen.  Im  Falle  des

Widerspruches  muß  das  Geschäft

unterbleiben.
Grunddienstbarkeit.

Ein  Grundstück  kann  zu  Gunsten  des

jeweiligen  Eigentümers  eines  anderen

Grundstückes  in  der  Weise  belastet

werden,  daß  dieser  das  Grundstück  in

einzelnen  Beziehungen  benutzen  darf
oder  daß  auf  dem  Grundstück  gewisse

H.  nicht  vorgenommen  werden  dürfen

oder  daß  die  Ausübung  eines  Rechtes

ausgeschlossen  ist,  das  sich  aus  dem

Eigentum  an  dem  belasteten  Grundstücke

  dem  anderen  Grundstücke  gegenüber

  ergiebt  (Grunddienstbarkeit).
Güterrecht.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  bei  g.  Güterrecht  dem

Vorbehaltsgute  zur  Last:

1.  Die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus
einer  unerlaubten  H.,  die  sie  während
der  Ehe  begeht,  oder  aus  einem
Strafverfahren,  das  wegen  einer
solchen  H.  gegen  sie  gerichtet  wird;

Die  Kosten  eines  Rechtsstreites,
        <pb n="367" />
        Handlung

8

1463

1525

1536

823

den  die  Frau  über  eine  der  in
Nr.  1,  2  bezeichneten  Verbindlichkeiten
  führt.  1416,  1417,  1525.
Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  fallen  bei  a.  Gütergemeinschaft
  folgende  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  dem  Chegatten  zur  Last,  in
#  %  vie  Verbinolcchkeiten  aus  einer  unerlaubten
  H.,  die  er  nach  dem  Eintritt

  der  Gütergemeinschaft  begeht,

oder  aus  einem  Strafverfahren,
das  wegen  einer  solchen  H.  gegen
ihn  gerichtet  wird;

3.  Die  Kosten  eines  Rechtsstreites
über  eine  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
  Verbindlichkeiten.  1464.

.Errungenschaftsgemeinschaft—

Güterrecht.

Im  Vekhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  dem  Manne  zur  Last:

3.  die  Verbindlichkeiten  des  Mannes
aus  einer  unerlaubten  H.,  die  er
nach  dem  Eintritt  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  begeht,  oder  aus
einem  Strafverfahren,  das  wegen
einer  unerlaubten  H.  gegen  ihn
gerichtet  wird;

4.  die  Kosten  des  Rechtsstreites,  den
der  Mann  über  eine  der  in  Nr.  1

bis  3  bezeichneten  Verbindlichkeiten

führt.  1537.
Unerlaubte  H.  §8  823—853.

Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  das
Leben,  den  Körper,  die  Gesundheit,
die  Freiheit,  das  Eigentum  oder  ein

sonstiges  Recht  eines  anderen  widerrechtlich
  verletzt,  ist  dem  anderen
zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden
Schadens  verpflichtet.

Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  denjenigen,
  welcher  gegen  ein  den  Schutz

eines  anderen  bezweckendes  G.  ver-365



 

8

824

825

Handlung

stößt.  Ist  nach  dem  Inhalte  des
G.  ein  Verstoß  gegen  dieses  auch
ohne  Verschulden  möglich,  so  tritt  die
Ersatzpflicht  nur  im  Falle  des  Verschuldens
  ein.  829.
Wer  der  Wahrheit  zuwider  eine  Thatsache
  behauptet  oder  verbreitet,  die
geeignet  ist,  den  Kredit  eines  anderen
zu  gefährden  oder  sonstige  Nachteile
für  dessen  Erwerb  oder  Fortkommen
herbeizuführen,  hat  dem  anderen  den
daraus  entstehenden  Schaden  auch
dann  zu  ersetzen,  wenn  er  die  Unwahrheit
  zwar  nicht  kennt,  aber  kennen
muß.

Durch  eine  Mitteilung,  deren  Unwahrheit
  dem  Mitteilenden  unbekannt

ist,  wird  dieser  nicht  zum  Schadensersatze

  verpflichtet,  wenn  er  oder  der
Empfänger  der  Mitteilung  an  ihr  ein
berechtigtes  Interesse  hat.  829.
Wer  eine  Frauensperson  durch  Hinterlist,
  durch  Drohung  oder  unter  Mißbrauch
  eines  Abhängigkeitsverhältnisses
zur  Gestattung  der  außerehelichen
Beiwohnung  bestimmt,  ist  ihr  zum
Ersatze  des  daraus  entstehenden
Schadens  verpflichtet.  829.

826  Wer  in  einer  gegen  die  guten  Sitten

827

verstoßenden  Weise  einem  anderen
vorsätzlich  Schaden  zufügt,  ist  dem
anderen  zum  Ersatze  des  Schadens
verflichtet.  829.

Wer  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeir
oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung
  ausschließenden  Zustande
krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit
  einem  anderen  Schaden  zufügt,
  ist  für  den  Schaden  nicht  verantwortlich.
  Hat  er  sich  durch  geistige
Getränke  oder  ähnliche  Mittel  in
einen  vorübergehenden  Zustand  dieser
Art  versetzt,  so  ist  er  für  einen
Schaden,  den  er  in  diesem  Zustande
widerrechtlich  verursacht,  in  gleicher
Weise  verantwortlich,  wie  wenn  ihm
        <pb n="368" />
        Handlung

ð

828

829

830

831

Fahrlässigkeit  zur  Last  fiele;  die  Verantwortlichkeit
  tritt  nicht  ein,  wenn
er  ohne  Verschulden  in  den  Zustand
geraten  ist.  829.

Wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr
vollendet  hat,  ist  für  einen  Schaden,
den  er  einem  anderen  zufügt,  nicht
verantwortlich.

Wer  das  siebente,  aber  nicht  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,
ist  für  einen  Schaden,  den  er  einem
anderen  zufügt,  nicht  verantwortlich,
wenn  er  bei  der  Begehung  der
schädigenden  H.  nicht  die  zur  Erkenntnis
  der  Verantwortlichkeit  erforderliche
  Einsicht  hat.  Das  Gleiche
gilt  von  einem  Taubstummen.  829.
Wer  in  einem  der  in  den  8§8§  823
bis  826  bezeichneten  Fälle  für  einen
von  ihm  verursachten  Schaden  auf
Grund  der  8§§  827,  828  nicht  verantwortlich
  ist,  hat  gleichwohl,  sofern
der  Ersatz  des  Schadens  nicht  von
einem  ausfsichtspflichtigen  Dritten  erlangt
  werden  kann,  den  Schaden  insoweit
  zu  ersetzen,  als  die  Billigkeit
nach  den  Umständen,  insbesondere
nach  den  Verhältnissen  der  Beteiligten,
eine  Schadloshaltung  erfordert  und
ihm  nicht  die  Mittel  entzogen  werden,
deren  er  zum  standesmäßigen  Unterhalte
  sowie  zur  Eifüllung  seiner  g.
Unterhaltspflichten  bedarf.  810.

Haben  mehrere  durch  eine  gemeinschaftlich

  begangene  unerlaubte  H.

einen  Schaden  verursocht,  so  ist  jeder

für  den  Schaden  verantwortlich.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  sich  nicht  ermitteln
läßt,  wer  von  mehreren  Beteiligten
den  Schaden  durch  seine  H.  verursacht
hat.

Anstifter  und  Gehilfen  stehen  Mitthätern
  gleich.
Wer  einen  anderen  zu  einer  Verrichtung
bestellt,  ist  zum  Ersatze  des  Schadens

verpflichtet,  den  der  andere  in  Aus-366



 

8

832

833

834

Handlung

führung  der  Verrichtung  einem  Dritten
widerrechtlich  zufügt.  Die  Ersatzpflicht
tritt  nicht  ein,  wenn  der  Geschäftsherr
  bei  der  Auswahl  der  bestellten
Person  und,  sofern  er  Vorrichtungen
oder  Gerätschaften  zu  beschaffen  oder
die  Ausführung  der  Verrichtung  zu
leiten  hat,  bei  der  Beschaffung  oder
der  Leitung,  die  im  Verkehr  erforderliche
Sorgfalt  beobachtet  oder  wenn  der
Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser
Sorgfalt  entstanden  sein  würde.

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft
denjenigen,  welcher  für  den  Geschäftsherrn
  die  Besorgung  eines  der  im
Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Geschäfte
durch  Vertrag  übernimmt.  840.
Wer  kraft  G.  zur  Führung  der  Aufsicht
  über  eine  Person  verpflichtet  ist,
die  wegen  Minderjährigkeit  oder  wegen
ihres  geistigen  oder  körperlichen  Zustandes
  der  Beaufsichtigung  bedarf,
ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,
  den  diese  Person  einem
Dritten  widerrechtlich  zufügt.  Die
Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  er
seiner  Aufsichtspflicht  genügt  oder
wenn  der  Schaden  auch  bei  gehöriger
Aufsichtsführung  entstanden  sein  würde.

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft
denjenigen,  welcher  die  Führung  der
Aufsicht  durch  Vertrag  übernimmt.
840.

Wird  durch  ein  Tier  ein  Mensch
getötet  oder  der  Körper  oder  die
Gesundheit  eines  Menschen  verletzt
oder  eine  Sache  beschädigt,  so  ist  derjenige,
  welcher  das  Tier  hält,  verpflichtet,
  dem  Verletzten  den  daraus
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.
834,  840.

Wer  für  denjenigen,  welcher  ein  Tier
hält,  die  Führung  der  Aufsicht  über
das  Tier  durch  Vertrag  übernimmt,
ist  für  den  Schaden  verantwortlich,
den  das  Tier  einem  Dritten  in  der
        <pb n="369" />
        Handlung

8

835

836

im  §  833  bezeichneten  Weise  zufügt.
Die  Verantwortlichkeit  tritl  nicht  ein,
wenn  er  bei  der  Führung  der  Aufsicht
  die  im  Verkehr  erforderliche
Sorgfalt  beobachtet  oder  wenn  der
Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser

Sorgfalt  entstanden  sein  würde.  840.

Wird  durch  Schwarz-,  Roth-,  Elch-,
Dam=  oder  Rehwild  oder  durch

Fasanen  ein  Grundstück  beschädigt,

an  welchem  dem  Eigentümer  das
Jagdrecht  nicht  zusteht,  so  ist  der
Jagdberechtigte  verpflichtet,  dem  Verletzten
  den  Schaden  zu  ersetzen.
Ersatzpflicht  erstreckt

Erzeugnissen  des  Grundstücks  anrichten.


Ist  dem  Eigentümer  die  Ausübung

des  ihm  zustehenden  Jagdrechts  durch
das  G.  entzogen,  so  hat  derjenige  den

Schaden  zu  ersetzen,  welcher  zur
Ausübung  des  Jagdrechts  nach  dem

G.  berechtigt  ist.  Hat  der  Eigentümer
  eines  Grundstücks,  auf  dem
das  Jagdrecht  wegen  der  Lage  des

Grundstücks  nur  gemeinschaftlich  mit

dem  Jagdrecht  auf  einem  anderen
Grundstück  ausgeübt  werden  darf,
das  Jagdrecht  dem  Eigentümer  dieses
Grundstücks  verpachtet,  so  ist  der
letztere  für  den  Schaden  verantwortlich.

Sin?  die  Eigentümer  der  Grundstücke
  eines  Bezirkes  zum  Zwecke  der

gemeinschaftlichen  Ausübung  des  Jagdrechts
  durch  das  G.  zu  einem  Verbande

  vereinigt,  der  nicht  als  solcher
haftet,  so  sind  sie  nach  dem  Verhältnisse
  der  Größe  ihrer  Grundstücke
ersatzpflichtig.  840.

Wird  durch  den  Einsturz  eines  Gebäudes
  oder  eines  anderen  mit  einem

Grundstücke  verbundenen  Werkes  oder
durch  die  Ablösung  von  Teilen  des
Gebäudes  oder  des  Werkes  ein  Mensch

367

Die
sich  auf  den
Schaden,  den  die  Tiere  an  den  getrennten,
  aber  noch  nicht  eingeernteten

 

8

837

838

839

Handlung

getötet,  der  Körper  oder  die  Gesundheit
eines  Menschen  verletzt  oder  eine
Sache  beschädigt,  so  ist  der  Besitzer
des  Grundstücks,  sofern  der  Einsturz
oder  die  Ablösung  die  Folge  fehlerhafter
  Errichtung  oder  mangelhafter
Unterhaltung  ist,  verpflichtet,  dem
Verletzten  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.  Die  Ersatzpflicht
tritt  nicht  ein,  wenn  der  Besitzer  zum
Zwecke  der  Abwendung  der  Gefahr
die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt
beobachtet  hat.

Ein  früherer  Besitzer  des  Grundstücks
  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,
  wenn  der  Einsturz  oder  die
Ablösung  innerhalb  eines  Jahres  nach
der  Beendigung  seines  Besitzes  eintritt,
es  sei  denn,  daß  er  während  seines
Besitzes  die  im  Verkehr  erforderliche
Sorgfalt  beobachtet  hat  oder  ein
späterer  Besitzer  durch  Beobachtung
dieser  Sorgfalt  die  Gefahr  hätte  abwenden
  können.

Besitzer  im  Sinne  dieser  Vorschriften
ist  der  Eigenbesitzer.  837,  840.
Besitzt  jemand  auf  einem  fremden
Grundstück  in  Ausübung  eines
Rechtes  ein  Gebäude  oder  ein  anderes
Werk,  so  trifft  ihn  an  Stelle  des
Besitzers  des  Grundstücks  die  im
§  836  bestimmte  Verantwortlichkeit.
840.

Wer  die  Unterhaltung  eines  Gebäudes
oder  eines  mit  einem  Grundstücke  verbundenen
  Werkes  für  den  Bessitzer
übernimmt  oder  das  Gebäude  oder
das  Werk  vermöge  eines  ihm  zustehenden
  Nutzungsrechts  zu  unterhalten
  hat,  ist  für  den  durch  den
Einsturz  oder  die  Ablösung  von  Teilen
verursachten  Schaden  in  gleicher  Weise
verantwortlich  wie  der  Besitzer.  840.
Verletzt  ein  Beamter  vorsätzlich  oder
fahrlässig  die  ihm  einen  Dritten  gegenüber
  obliegende  Amtspflicht,  so  hat  er
        <pb n="370" />
        Handlung

8

840

841

dem  Dritten  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.  Fällt  dem  Beamten
  nur  Fahrlässigkeit  zur  Last,  so
kann  er  nur  dann  in  Anspruch  genommen
  werden,  wenn  der  Verletzte
nicht  auf  andere  Weise  Ersatz  zu  erlangen
  vermag.

Verletzt  ein  Beamter  bei  dem  Urteil
  in  einer  Rechtssache  seine  Amtspflicht,
  so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden
  Schaden  nur  dann  verantwortlich,
  wenn  die  Pflichtverletzung
mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
Strafverfahrens  zu  verhängenden
öffentlichen  Strafe  bedroht  ist.  Auf
eine  pflichtwidrige  Verweigerung  oder
Verzögerung  der  Ausübung  des  Amtes
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.


Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,
wenn  der  Verletzte  vorsätzlich  oder

fahrlässig  unterlassen  hat,  den  Schaden

durch  Gebrauch  eines  Rechtsmittels
abzuwenden.

Sind  für  den  aus  einer  unerlaubten
H.  entstehenden  Schaden  mehrere
neben  einander  verantwortlich,  so

haften  sie,  vorbehaltlich  der  Vorschrift
  des  §  835  Abs.  3,  als  Gesamtschuldner.



Ist  neben  demjenigen,  welcher  nach
den  §8§  831,  832  zum  Ersatze  des
von  einem  anderen  verursachten
Schadens  verpflichtet  ist,  auch  der

andere  für  den  Schaden  verantwortlich,

  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu
einander  der  andere  allein,  im  Falle
des  §  829  der  Aussichtspflichtige
allein  verpflichtet.

Ist  neben  demjenigen,  welcher  nach
den  §§  833—838  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet  ist,  ein  Dritter
für  den  Schaden  verantwortlich,  so
ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander
der  Dritte  allein  verpflichtet.

Ist  ein  Beamter,  der  vermöge  seiner

368

 

8

842

843

844

Handlung

Amtspflicht  einen  anderen  zur  Geschäftsführung
  für  einen  Dritten  zu
bestellen  oder  eine  solche  Geschäftsführung
  zu  beaufsichtigen  oder  durch
Genehmigung  von  Rechtsgeschäften
bei  ihr  mitzuwirken  hat,  wegen  Verletzung
  dieser  Pflichten  neben  dem
anderen  für  den  von  diesem  verursachten
  Schaden  verantwortlich,  so  ist
in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander  der
andere  allein  verpflichtet.

Die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze
  wegen  einer  gegen  die  Person
gerichteten  unerlaubten  H.  erstreckt
sich  auf  die  Nachteile,  welche  die  H.
für  den  Erwerb  oder  das  Fortkommen
  des  Verletzten  herbeiführt.
Wird  infolge  einer  Verletzung  des
Körpers  oder  der  Gesundheit  die  Erwerbsfähigkeit
  des  Verletzten  aufgehoben
  oder  gemindert  oder  tritt  eine
Vermehrung  seiner  Bedürfnisse  ein,
so  ist  dem  Verletzten  durch  Entrichtung
  einer  Geldrente  Schadensersatz
  zu  leisten.

Auf  die  Rente  finden  die  Vorschriften
  des  §  760  Anwendung.  Ob,
in  welcher  Art  und  für  welchen  Betrag
  der  Ersatzpflichtige  Sicherheit  zu
leisten  hat,  bestimmt  sich  nach  den
Umständen.

Statt  der  Rente  kann  der  Verletzte
  eine  Abfindung  in  Kapital  verlangen,
  wenn  ein  wichtiger  Grund
vorliegt.

Der  Anspruch  wird  nicht  dadurch

ausgeschlossen,  daß  ein  anderer  dem
Verletzten  Unterhalt  zu  gewähren  hat.
844,  845.
Im  Falle  der  Tötung  hat  der  Ersatzpflichtige
  die  Kosten  der  Beerdigung
demjenigen  zu  ersetzen,  welchem  die
Verpflichtung  obliegt,  diese  Kosten  zu
tragen.

Stand  der  Getötete  zur  Zeit  der
Verletzung  zu  einem  Dritten  in
        <pb n="371" />
        Handlung

8

845

846

847

einem  Verhältnisse,  vermöge  dessen  er
diesem  gegenüber  kraft  G.  unterhaltspflichtig
  war  oder  unterhaltspflichtig
werden  konnte,  und  ist  dem  Dritten
infolge  der  Tötung  das  Recht  auf
den  Unterhalt  entzogen,  so  hat  der
Ersatzpflichtige  dem  Dritten  durch
Entrichtung  einer  Geldrente  insoweit
Schadensersatz  zu  leisten,  als  der  Getötete
  während  der  mutmaßlichen
Dauer  seines  Lebens  zur  Gewährung
des  Unterhalls  verpflichtet  gewesen
sein  würde;  die  Vorschriften  des
§  843  Abs.  2—4  finden  entsprechende
Anwendung.  Die  Ersatzpflicht  tritt
auch  dann  ein,  wenn  der  Dritte  zur
Zeit  der  Verletzung  erzeugt,  aber
noch  nicht  geboren  war.  846.

Im  Falle  der  Tötung,  der  Verletzung
des  Körpers  oder  der  Gesundheit  sowie
  im  Falle  der  Freiheitsentziehung
hat  der  Ersatzpflichtige,  wenn  der
Verletzte  kraft  G.  einem  Dritten
zur  Leistung  von  Diensten  in  dessen
Hauswesen  oder  Gewerbe  verpflichtet
war,  dem  Dritten  für  die  entgehenden
Dienste  durch  Entrichtung  einer  Geldrente
  Ersatz  zu  leisten.  Die  Vorschriften
  des  §  843  Abs.  2—4  finden
entsprechende  Anwendung.  846.

Hat  in  den  Fällen  der  8§§  844,  845
bei  der  Entstehung  des  Schadens,  den
der  Dritte  erleidet,  ein  Verschulden
des  Verletzten  mitgewirkt,  so  finden
auf  den  Anspruch  des  Dritten  die
Vorschriften  des  §  254  Anwendung.

Im  Falle  der  Verletzung  des  Körpers
oder  der  Gesundheit  sowie  im  Falle
der  Freiheitsentziehung  kann  der
Verletzte  auch  wegen  des  Schadens,
der  nicht  Vermögensschaden  ist,  eine
billige  Entschädigung  in  Geld  verlangen.
  Der  Anspruch  ist  nicht  übertragbar
  und  geht  nicht  auf  die  Erben
über,  es  sei  denn,  daß  er  durch  Ver-Ehmcke,

  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

369

 

8

848

849

850

851

Handlung

trag  anerkannt  oder  daß  er  rechtshängig
  geworden  ist.

Ein  gleicher  An#pruch  steht  einer
Frauensperson  zu,  gegen  die  ein  Verbrechen
  oder  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit
  begangen  oder  die  durch
Hinterlist,  durch  Drohung  oder  unter
Mißbrauch  eines  Abhängigkeitsverhältnisses
  zur  Gestattung  der  außerehelichen
  Beiwohnung  bestimmt  wird.
Wer  zur  Rückgabe  einer  Sache  verpflichtet
  ist,  die  er  einem  anderen
durch  eine  unerlaubte  H.  entzogen
hat,  ist  auch  für  den  zufälligen  Untergang,
  eine  aus  einem  anderen  Grunde
eintretende  zufällige  Unmöglichkeit  der
Herausgabe  oder  eine  zufällige  Verschlechterung
  der  Sache  verantwortlich,
es  sei  denn,  daß  der  Untergang,  die
anderweilige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  oder  die  Verschlechterung  auch
ohne  die  Entziehung  eingetreten  sein
würde.

Ist  wegen  der  Entziehung  einer
Sache  der  Wert  oder  wegen  der  Beschädigung
  einer  Sache  die  Wertminderung
  zu  ersetzen,  so  kann  der
Verletzte  Zinsen  des  zu  ersetzenden
Betrags  von  dem  Zeitpunkt  an  verlangen,
  welcher  der  Bestimmung  des
Wertes  zu  Grunde  gelegt  wird.
Macht  der  zur  Herausgabe  einer  entzogenen
  Sache  Verpflichtete  Verwendungen
  auf  die  Sache,  so  stehen
ihm  dem  Verletzten  gegenüber  die
Rechte  zu,  die  der  Besitzer  dem  Eigentümer
  gegenüber  wegen  Verwendungen
hat.

Leistet  der  wegen  der  Entziehung
oder  Beschädigung  einer  beweglichen
Sache  zum  Schadensersatze  Verpflichtete
den  Ersatz  an  Denfenigen,  in  dessen
Besitze  sich  die  Sache  zur  Zeit  der
Entziehung  oder  Beschädigung  befunden
  hat,  so  wird  er  durch  die
Leistung  auch  dann  befreit,  wenn  ein

24
        <pb n="372" />
        Handlung  —  370

8
ð

852

853

89

273

Dritter  Eigentümer  der  Sache  war
oder  ein  sonstiges  Recht  an  der  Sache
hatte,  es  sei  denn,  daß  ihm  das  Recht
des  Dritten  bekannt  oder  in  Folge
grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  ist.
Der  Anspruch  auf  Ersotz  des  aus
einer  unerlaubten  H.  entstandenen
Schadens  verjährt  in  drei  Jahren
von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem
der  Verletzte  von  dem  Schaden  und
der  Person  des  Eriatzpflichtigen
Kenntnis  erlangt,  ohne  Rucksicht  auf
diese  Kenntnis  in  dreißig  Jahren  von
der  Begehung  der  Handlung  an.

Hat  der  Ersatzpflichiige  durch  die
unerlaubte  H.  auf  Kosten  des  Verletzten
  etwas  erlangt,  so  ist  er  auch
nach  der  Vollendung  der  Verjährung
zur  Herausgabe  nach  den  Vorschriften
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  verpflichtet.
Erlangt  jemand  durch  eine  von  ihm
begangene  unerlaubte  H.  eine  Forderung
  gegen  den  Verletzten,  so  kann
der  Verletzte  die  Erfüllung  auch  dann
verweigern,  wenn  der  Anspruch  auf
Aufhebung  der  Forderung  verjährt  ist.

Juristische  Personen  des  öffentl.
Rechts.

s.  Verein  31.

Leistung.

Hat  der  Schuldner  aus  demselben
rechtlichen  Verhälmis,  auf  dem  seine
Verpflichtung  beruht,  einen  fälligen
Anspruch  gegen  den  Gläubiger,  so
kann  er,  sofern  nicht  aus  dem
Schuldoerhältnisse  sich  ein  Anderes
ergiebt,  die  geschuldete  Leistung  verweigern,
  bis  die  ihm  gebührende
Leistung  bewirkt  wird  (Zurückbehaltungsrecht).


Wer  zur  Herausgabe  eines  Gegenstandes
  verpflichtet  ist,  hat  das  gleiche
Recht,  wenn  ihm  ein  fälliger  Anspruch
  wegen  Verwendungen  auf  den
Gegenstand  oder  wegen  eines  ihm

 

I

276

295

296

297

Handlung

durch  diesen  verursachten  Schadens
zusteht,  es  sei  denn,  daß  er  den
Gegenstand  durch  eine  vorsätzlich  begangene
  unerlaubte  H.  erlangt  hat.
Der  Gläubiger  kann  die  Ausübung
des  Zurückbehaltungsrechts  durch
Sicherheitsleistung  abwenden.  Die
Sicherheitsleistung  durch  Bürgen  ist
ausgeschlossen.
Der  Schuldner  hat,  sofern  nicht  ein
anderes  b.  stimmt  ist,  Vorsatz  und
Fahrlässigkeit  zu  vertreten.  Fahrlässig
handelt,  wer  die  im  Verkehr  erforderliche
  Sorgfalt  außer  Acht  läßt.  Die
Vorschriften  der  §§  827,  828  finden
Anwendung.

Die  Haftung  wegen  Vorsatzes  kann
dem  Schuldner  nicht  im  Voraus  erlassen
  werden.  278.

Ein  wörtliches  Angebot  des  Schuldners
genügt,  wenn  der  Gläubiger  ihm  erklärt
hat,  daß  er  die  Leistung  nicht  annehmen
werde,  oder  wenn  zur  Bewirkung  der
Leistung  eine  H.  des  Gläubigers  erforderlich
  ist,  insbesondere  wenn  der
Gläubiger  die  geschuldete  Sache  abzuholen
  hat.  Dem  Angebote  der
Leistung  steht  die  Aufforderung  an
den  Gläubiger  gleich,  die  erforderliche
H.  vorzunehmen.

Ist  für  die  von  dem  Gläubiger  vorzunehmende
  H.  eine  Zeit  nach  dem
Kalender  bestimmt,  so  bedarf  es  des
Angebots  nur,  wenn  der  Gläubiger
die  H.  rechtzeitig  vornimmt.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  H.  eine
Kündigung  vorauszugehen  hat  und
die  Zeit  für  die  H.  in  der  Weise
bestimmt  ist,  daß  sie  sich  von  der
Kündigung  ab  nach  dem  Kalender
berechnen  läßt.  297.

Der  Gläubiger  kommt  nicht  in  Verzug,
  wenn  der  Schuldner  zur  Zeit
des  Angebotes  oder  im  Falle  des
§  296  zu  der  für  die  H.  des  Gläubigers
        <pb n="373" />
        Handlung

8

2335

393

229

231  Wer  eine  der  im  §  229  bezeichneten
H.  in  der  irrigen  Annahme  vornimmt,

227

228

bestimmten  Zeit  außer  Stande  ist,  die
Leistung  zu  bewirken.

Pflichtteil  s.  Ebhescheidung  1565.

Schuldverhältnis.
Gegen  eine  Forderung  aus  einer  vorsätzlich
  begangenen  unerlaubten  H.  ist
die  Aufrechnung  nicht  zulägsig.
Selbsthülfe.
Wer  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe  eine
Sache  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt
  oder  wer  zum  Zwecke  der

Selbsthülfe  einen  Verpflichteten,  welcher

der  Flucht  verdächtig  ist,  festnimmt
oder  den  Wideistand  des  Vrpflichteten
gegen  eine  H.,  die  dieser  zu  dulden

verpflichtet  ist,  beseitigt,  handelt  nicht

widerrechtlich,  wenn  obrigkeitliche  Hülfe

nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist  und
ohne  sofortiges  Emgreifen  die  Gefahr
besteht,  daß  die  Verwirklichung  des

Anspruchs  vereitelt  oder  wesentlich
erschwert  werde.  231.

daß  die  für  den  Ausschluß  der  Widerrechlichkeit
  erforderlichen
setzungen  vorhanden  seien,  ist  dem
andeen  Teile  zum  Schadensersatze
verpflichtet,  auch  wenn  der  Irrtum
nicht  auf  Fabrlässigkeit  beruht.

Selbstverteidigung.

Eine  durch  Notwehr  gebotene  H.  ist
nicht  widerrechilich.

Notwehr  ist  diejenige  Verteidigung,
welche  erforderlich  ist,  um  einen  gegenwärligen
  rechtswidrien  Angriff  von
sich  oder  einem  andern  abzuhalten.
Wer  eine  fremde  Sache  be  chädigt
oder  zerstört,  um  eine  durch  sie
drohende  Gefahr  von  sich  oder  einem
anderen  abzuwenden,  handelt  nicht
widerrechtlich,  wenn  die  Beschädigung
oder  die  Zerstöung  zur  Abwendung
der  Gefahr  ersorderlich  ist  und  der

Schaden  nicht  außer  Verhältnis  zu
Hat  der  Handelnde

der  Gefahr  steht.

371

Voraus- 



8
86

31

320
343

ð*

Handlung

die  Gefahr  verschuldet,  so  ist  er  zum
Schadensersatze  verpflichtet.

Stiftung  s.  Verein  31.

Verein.

Der  Verein  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,
  den  der  Vorstand,  ein
Mitglied  des  Vorstandes  oder  ein
anderer  verfassungsmäßig  berufener
Vertreter  durch  eine  in  Ausführung
der  ihm  zustehenden  Verrichtungen
begangene  zum  Schadensersatze  verpflichtende
  H.  einem  Dritten  zugefügt
hat.

Vertrag.

s.  Leistung  273.

Ist  eine  verwirkte  Strafe  unverhältnismäßig
  hoch,  so  kann  sie  auf  Antrag
des  Schuldners  durch  Urteil  auf  den
angemessenen  Betrag  herabgesetzt  werden.
  Bei  der  Beurteilung  der  Angemessenheit
  ist  jedes  berechtigte  Interesse
  des  Gläubigers,  nicht  bloß  das
Vermögensinter'#sse,  in  Betracht  zu
ziehen.  Nach  der  Entrichtung  der
Strafe  ist  die  Herabsetzung  ausgeschlossen.


Das  Gleiche  gilt  auch  außer  den
Fällen  der  §§  339,  342,  wenn  jemand
eine  Strafe  für  den  Fall  verspricht,
daß  er  eine  H.  vornimmt  oder  unterläßt.


Verwandtschaft.

1629  Steht  die  Sorge  für  die  Person  oder

die  Sorge  für  das  Vermögen  des
Kindes  einem  Pfleger  zu,  so  entscheidet
bei  einer  Meinungsverschiedenheit
zwischen  dem  Vater  und  dem  Pfleger
über  die  Vornahme  einer  sowohl  die
Person  als  das  Vermögen  des  Kindes
betreffenden  H.  das  Vormunyschaftsgericht.


1635  s.  Ehescheidung  1565.

1660  s.  Güterrecht  1415.

1674  s.  Hardlung  839.

1680  Der  Vater  verwirkt  die  elterliche  Gewalt,

  wenn  er  wegen  eines  an  dem
24=
        <pb n="374" />
        Handlung

8

164

166

Kinde  verübten  Verbrechens  oder  vorsätzlich
  verübten  Vergehens  zu  Zuchthausstrafe
  oder  zu  einer  Gefängnisstrafe
  von  mindestens  sechs  Monaten
verurteilt  wird.  Wird  wegen  des
Zusammentreffens  mit  einer  anderen
strafbaren  H.  auf  eine  Gesamtstrafe
erkannt,  so  entscheidet  die  Einzelstrafe,
welche  für  das  an  dem  Kinde  verübte
  Verbrechen  oder  Vergehen  verwirkt
  ist.

Die  Verwirkung  der  elterlichen
Gewalt  tritt  mit  der  Rechtskraft  des
Urteils  ein.

Vollmacht.

Eine  Willenserklärung,  die  jemand
innerhalb  der  ihm  zustehenden  Vertretungsmacht
  im  Namen  des  Vertretenen
  abgiebt,  wirkt  unmittelbar
für  und  gegen  den  Vertretenen.  Es
macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Erklärung
  ausdrücklich  im  Namen  des
Vertretenen  erfolgt  oder  ob  die  Umstände
  ergeben,  daß  sie  in  dessen
Namen  erfolgen  soll.

Tritt  der  Wille,  in  fremdem  Namen

zu  handeln,  nicht  erkennbar  hervor,
so  kommt  der  Mangel  des  Willens,
im  eigenen  Namen  zu  handeln,  nicht
in  Betracht.
Soweit  die  rechtlichen  Folgen  einer
Willenserklärung  durch  Millensmängel
  oder  durch  die  Kenntnis  oder
das  Kennenmüssen  gewisser  Umstände
beeinflußt  werden,  kommt  nicht  die
Person  des  Vertretenen,  sondern  die
des  Vertreters  in  Betracht.

Hat  im  Falle  einer  durch  Rechtsgeschäft
  erteilten  Vertretungsmacht
(Vollmacht)  der  Vertreter  nach  bestimmten
  Weisungen  des  Vollmachtgebers
  gehandelt,  so  kann  sich  dieser
in  Ansehung  solcher  Umstände,  die
er  selbst  kannte,  nicht  auf  die  Unkenntnis
  des  Vertreters  berufen.  Dasselbe

  gilt  von  Umständen,  die  der

372

 

8

179

180

Handlung

Vollmachtgeber  kennen  mußte,  sofern
das  Kennenmüssen  der  Kenntnis  gleichsteht.


Wer  als  Vertreter  einen  Vertrag  geschlossen
  hat,  ist,  sofern  er  nicht  seine
Vertretungsmacht  nachweist,  dem
anderen  Teile  nach  dessen  Wahl  zur
Erfüllung  oder  zum  Schadensersatze
verpflichtet,  wenn  der  Vertretene  die
Genehmigung  des  Vertrages  verweigert.


Hat  der  Vertreter  den  Mangel  der
Vertretungsmacht  nicht  gekannt,  so  ist
er  nur  zum  Ersatze  desjenigen
Schadens  verpflichtet,  welchen  der
andere  Teil  dadurch  erleidet,  daß  er
auf  die  Vertretungsmacht  vertraut,
jedoch  nicht  über  den  Betrag  des  Interesses
  hinaus,  welches  der  andere
Teil  an  der  Wirksamkeit  des  Vertrags
  hat.

Der  Vertreter  haftet  nicht,  wenn

der  andere  Teil  den  Mangel  der  Vertretungsmacht
  kannte  oder  kennen
mußte.  Der  Vertreter  haftet  auch
dann  nicht,  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  war,  es  sei  denn,
das  er  mit  Zustimmung  seines  g.  Vertreters
  gehandelt  hat.
Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäft
ist  Vertretung  ohne  Vertretungsmacht
unzulässig.  Hat  jedoch  derjenige,
welchem  gegenüber  ein  solches  Rechtsgeschäft
  vorzunehmen  war,  die  von
dem  Vertreter  behauptete  Vertretungsmacht
  bei  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts
  nicht  beanstandet  oder  ist  er
damit  einverstanden  gewesen,  daß  der
Vertreter  ohne  Vertretungsmacht
handele,  so  finden  die  Vorschriften
über  Verträge  entsprechende  Anwendung.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein
einseitiges  Rechtsgeschäft  gegenüber
einem  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht
mit  dessen  Einverständnisse  vorgenommen
  wird.
        <pb n="375" />
        Handlung

8
1798

1826

1848

642

643

457

—

Vormundschaft.
Steht  die  Sorge  für  die  Person  und
die  Sorge  für  das  Vermögen  des

Mündels  verschiedenen  Vormündern

zu.,  so  entscheidet  bei  einer  Meinungsverschiedenheit
  über  die  Vornahme
einer  sowohl  die  Person  als  das  Vermögen
  des  Mündels  betreffenden  H.
das  Vormundschaftsgericht.
Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor
der  Entscheidung  über  die  zu  einer
H.  des  Vormundes  erforderliche  Genehmigung
  den  Gegenvormund  hören,
sofern  ein  solcher  vorhanden  und  die
Anhörung  thunlich  ist.
s.  Handlung  339.

Werkvertrag.
Ist  bei  der  Herstellung  des  Werkes
eine  H.  des  Bestellers  erforderlich,  so
kann  der  Unternehmer,  wenn  der  Besteller

  durch  das  Unterlassen  der  9.

in  Verzug  der  Annahme  kommt,

langen.

folge  des  Verzugs  an  Aufwendungen
erspart  oder  durch  anderweitige  Verwendung
  seiner  Arbeitskraft  erwerben
kann.  643.

Der  Unternehmer  ist  im  Falle  des
§  642  berechtigt,  dem  Besteller  zur
Nachholung  der  H.  eine  angemessene

Frist  mit  der  Erklärung  zu  bestimmen,

daß  er  den  Vertrag  kündige,  wenn
die  H.  nicht  bis  zum  Ablaufe  der
Frist  vorgenommen  werde.  Der  Vertrag
  gilt  als  aufgehoben,  wenn  nicht
die  Nachholung  bis  zum  Ablaufe  der
Frist  erfolgt.  645.

Handelsmäkler.
Kauf  s.  Schuldverhältnis  385.

373

 

Die  Höhe  der  Entschädigung  bestimmt
  sich  einerseits  nach  der  Dauer
des  Verzugs  und  der  Höhe  der  vereinbarten
  Vergütung,  andererseits  nach

demjenigen,  was  der  Unternehmer  in-  1870

 

8
1221

385

eine  angemessene  Entschädigung  ver-  1789

196

Handzeichen

Pfandrecht.
Hat  das  Pfand  einen  Börsen-  oder
Marktpreis,  so  kann  der  Pfandgläubiger
  den  Verkauf  aus  freier
Hand  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen
  öffentlich  ermächtigten  H.  oder
durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung
  befugten  Person  zum  laufenden
  Preise  bewirken.  1235,  1266,
1295.

Schuldverhältnis.
Hat  die  geschuldete  hinterlegte  Sache
einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so
kann  der  Schuldner  den  Verkauf  aus
freier  Hand  durch  einen  zu  solchen
Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  H.
oder  durch  eine  zur  öffentlchen  Versteigerung
  befugte  Person  zum  laufenden
  Preise  bewirken.  386.

Handschlag.
Vormundschaft.
Der  Vormund  wird  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  durch  Verpflichtung
zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung
der  Vormundschaft  bestellt.  Die  Verpflichtung
  soll  mittels  H.  an  Eidesstatt
erfolgen.
s.  Familienrat  —  Vormundschaft.

Handwerker.
Verjährung.

In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:



1.  der  Kaufleute,  Fabrikanten,  H.
und  derjenigen,  welche  ein  Kunstgewerbe
  betreiben,  für  Lieferung
von  Waren,  Ausführung  von  Arbeiten
  und  Besorgung  fremder  Geschäfte
  mit  Einschluß  der  Auslagen,
  es  sei  denn,  daß  die  Leistung
für  den  Gewerbebetrieb  des  Schuldners
  erfolgt.  201.

Handeichen.
Willenserklärung.

126  Ist  für  ein  Rechtsgeschäft  durch  G.
        <pb n="376" />
        Handzeichen

8

129

Art.
57

.#

224

803

schriftliche  Form  vorgeschrieben,  so
muß  die  Urkunde  von  dem  Aussteller
eigenhändig  durch  Namensunterschrift
oder  mitlelst  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigten  H.  unterzeichnet  werden.

Bei  einem  Vertrage  muß  die  Unterzeichnung
  der  Parteien  auf  derselben
Urkunde  erfolgen.  Werden  über  den
Vertrag  mehrere  gleichlautende  Urkunden

  aufgenommen,  so  genügt  es,

wenn  jede  Partei  die  für  die  andere

Partei  bestimmte  Urkunde  unterzeichnet.

Die  schriftliche  Form  wird  durch
die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
  ersetzt.  127,  129.

Ist  durch  G.  für  eine  Erklärung
öffentliche  Beglaubigung  vorgeschrieben,

so  muß  die  Erklärung  schriftlich  abgefaßt

  und  die  Unterschrift  des  Erklärenden
  von  der  zuständigen  Behörde
  oder  einem  zuständigen  Beamten
oder  Notar  beglaubigt  werden.  Wird
die  Eiklärung  von  dem  Aussteller
mittelst  H.  unterzeichnet,  so  ist  die
im  §  126  Abs.  1  vorgeschriebene
Beglaubigung  des  H.  erforderlich  und
genügend.

Die  öffentliche  Beglaubigung  wird

durch  die  gerichtliche  oder  notarielle
Beurkundung  der  Erklärung  ersetzt.

LHannover.
Einführungsgesetz  s.  E.G.—E.G.

Hauptanspruch.
Verjährung.
Mit  dem  H.  verjährt  der  Anspruch

374

 

auf  die  von  ihm  abhängenden  Nebenleistungen,

  auch  wenn  die  für  diesen
besondere  Ver-Anspruch

  geltende
jährung  noch  nicht  vollendet  ist.

Hauptforderung.

Schuldverschreibung.
Werden  für  eine  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  Zinsscheine  ausge-8



Hauptmängel

geben,  so  bleiben  die  Scheine,  sofern
sie  nicht  eine  gegenteilige  Bestimmung
enthalten,  in  Kraft,  auch  wenn  die
H.  erlischt  oder  die  Verpflichtung  zur
Verzinsung  aufgehoben  oder  geändert
wird.

Hauptleistung.
Schuldverhältnis.

367  f.  Erfüllung  —  Schuldverhältnis.

396

482

484

490

Hat  der  eine  oder  der  andere  Teil
mehrere  zur  Aufrechnung  geeignete
Forderungen,  so  kann  der  aufrechnende
Teil  die  Forderungen  bestimmen,  die
gegen  einander  aufgerechnet  werden
sollen.  Wird  die  Aufrechnung  ohne
eine  solche  Bestimmung  erklärt  oder
widerspricht  der  andere  Teil  unverzüglich,
  so  findet  die  Vorschrift  des
§  366  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.


Schuldet  der  aufrechnende  Teil  dem
andern  Teile  außer  der  H.  Zinsen
und  Kosten,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  367  entsprechende  Anwendung.

Hauptmängel.

Kauf.
Der  Verkäufer  hat  nur  bestimmte
Fehler  (H.)  und  diese  nur  dann  zu
vertreten,  wenn  sie  sich  innerhalb  bestimmter
  Fristen  (Gewährfristen)  zeigen.

Die  H.  und  die  Gewährfristen
werden  durch  eine  mit  Zustimmung
des  Bundesrats  zu  erlassende  Kaiserliche
  Verordnung  bestimmt.  Die  Bestimmung
  kann  auf  demselben  Wege
ergänzt  und  abgeändert  werden.  481.
Zeigt  sich  ein  H.  innerhalb  der  Gewährfrist,
  so  wird  vermutet,  daß  der
Mangel  schon  zu  der  Zrit  vorhinden
gewesen  sei,  zu  welcher  die  Gefahr
auf  den  Käufer  übergegangen  ist.
492,  481.
Der  Anspruch  auf  Wandelung,  sowie
der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen
        <pb n="377" />
        Hauptmängel  —  375  —  Haus

8

492

947

470

543

97

eines  H.,  dessen  Nichtvorhandensein
der  Verkäufer  zugesichert  hat,  verjährt
in  sechs  Wochen  von  dem  Ende  der
Gewährfrist  an.  Im  übrigen  bleiben
die  Vorschriften  des  §  477  unberühlt.

An  die  Stelle  der  in  den  88  210,

212,  215  bestimmten  Fristen  tritt  eine

Frist  von  sechs  Wochen.

Der  Käufer  kann  auch  nach  der
Verjährung  des  Anspruchs  auf  Wandelung

  die  Zahlung  des  Kuppreises
verweigern.  Die  Aufrechnung  des
Anspruchs  auf  Schadenersatz  unterliegt
  nicht  der  im  §  479  bestimmten
Beschränkung.  491,  492,  481.

Übernimmt  der  Verkäufer  die  Gewährleistung

  wegen  eines  nicht  zu  den  H.

gehörenden  Fehlers  oder  sichert  er  eine
Eigenschaft  des  Tieres  zu,  so  finden
die  Vorschriften  der  8§  487—491
und,  wenn  eine  Gewährfrist  vereinbart
  wird,  auch  die  Vorschriften  der

§§  483  —  485  entsprechende  Anwendung.

  Die  im  §  490  bestimmte
Verjährung  beginnt,  wenn  eine  Gewährfrist
  nicht  vereinbart  wird,  mit
der  Ablieferung  des  Tieres.  493,  481.

Hauptsache.
Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.

Kauf.
Die  Wandelung  wegen  eines  Mangels

 

der  H.  erstreckt  sich  auch  auf  die
Nebensache.  Ist  die  Nebensache  mangelhaft,
  so  kann  nur  in  Ansehung  dieser

r.
Miete  s.  Kauf  470.
Sachen.

Wandelung  verlangt  werden.  480,

§  Sache  ist  nicht  Zubehör,  wenn  sie  im
Verkehre  nicht  als  Zubehör  angesehen
wird.

Die  vorübergehende  Benutzung  einer

Sache  für  den  wirtschaftlichen  Z  weck

einer  anderen  begründet  nicht  die  Zubehöreigenschaft.

  Die  vorübergehende

Trennung  eines  Zubehörstücks  von  der

H.  hebt  die  Zubehöreigenschaft  nicht

auf.

98  Dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  H.
sind  zu  dienen  bestimmt:

1.  bei  einem  Gebäude,  das  für  einen
gewerblichen  Betrieb  dauernd  eingerichtet
  ist,  insbesondere  bei  einer
Mühle,  einer  Schmiede,  einem
Brauhaus,  einer  Fabrik,  die  zu
dem  Betriebe  bestimmten  Maschinen
und  sonstigen  Gerätschaften;

2.  bei  einem  Landgute,  das  zum  Wirt,
schaftsbetriebe  bestimmte  Gerät  und
Vieh,  die  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse,
  soweit  sie  zur  Fortführung
  der  Wirtschaft  bis  zu  der
Zeit  erforderlich  sind,  zu  welcher
gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse
voraussichtlich  gewonnen  werden,
sowie  der  vorhandene  auf  dem
Gute  gewonnene  Dünger.

2172  Testament  s.  Eigentum  947.
634  Werkvertrag  s.  Kauf  475.

Hauptschuldner.
Bürgschaft.
767,  768,  770—775  s.  Bürge  —  Bürgschaft.

1137  Hnpothek  s.  Bürgschaft  770.
202  Leistung  s.  Bürgschaft  770.

1211  Pfandrecht  s.  Bürgschaft  770.

Zubehör  sind  bewegliche  Sachen,  die,

ohne  Bestandteile  der  H.  zu  sein,  dem
wirtschaftlichen  Zwecke  der  H.  zu  dienen
bestimmt  sind  und  zu  ihr  in  einem
dieser  Bestimmung  entsprechenden
räumlichen  Verhältnisse  stehen.  Eine

Hauptverbindlichkeit.
Bürgschaft.
766,  767,  775,  777  s.  Bürge  —  Bürgschaft.



Haus.
1357  Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.
        <pb n="378" />
        Haus

ð
1567

Art.
76
5%#

507

2028
1561
2335

1635

1361.
1932

196

1618

16020

Ehescheidung.

1571  s.  Ehe  —  Chescheidung.
Einführungsgesetz.

s.  Ehe  8  1357.

s.  E..  —  E.G.

s.  Ehescheidung  §  1567.

Erbe  f.  Erbe  —  Erbe.

Güterrecht  s.  Ehe  1357.

Pflichtteil  s.  Ehescheidung  1557,
1571.

Verwandtschaft  s.  Ehescheidung.

Haushalt.
Besitz.

Übt  jemand  die  thatsächliche  Gewalt

über  eine  Sache  für  einen  anderen
in  dessen  H.  oder  Erwerbsgeschäft
oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnis
aus,  vermöge  dessen  er  den  sich  auf
die  Sache  beziehenden  Weisungen  des
anderen  Folge  zu  leisten  hat,  so  ist
nur  der  Andere  Besitzer.  860.
Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.
Erbfolge  s.  Erbe  —  Erbfolge.
Verjährung.

In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:

  «

l.....

2.  derjenigen,  welche  Land-  oder  Forstwirtschaft
  betreiben,  für  Lieferung
von  land=  oder  forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen,  sofern  die  Lieferung

zur  Verwendung  im  H.  des
Schuldners  erfolgt.  201.
Verwandtschaft.

376

 

 

 

Macht  ein  dem  elterlichen  Hausstand
angehörendes  volljähriges  Kind  zur

Bestreitung  der  Kosten  des  H.  aus
seinem  Vermögen  eine  Aufwendung
oder  überläßt  es  den  Eltern  zu  diesem

Zwecke  etwas  aus  seinem  Vermögen,

so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
die  Absicht  fehlt,  Ersatz  zu  verlangen.
Der  Vater  ist  verpflichtet,  einer  Tochter

im  Falle  ihrer  Verheiratung  zur  Ein-8



1969

1382

1525

1640

Art.
6

8
1969

Hausstand

richtung  des  H.  eine  angemessene  Aussteuer
  zu  gewähren,  soweit  er  bei  Berücksichtigung
  seiner  sonstigen  Verpflichtungen
  ohne  Gefährdung  seines
standesmäßigen  Unterhalts  dazu  imstande
  ist  und  nicht  die  Tochter  ein
zur  Beschaffung  der  Aussteuer  ausreichendes
  Vermögen  hat.  Die  gleiche
Verpflichtung  trifft  die  Mutter,  wenn
der  Vater  zur  Gewährung  der  Aussteuer
  außer  stande  oder  wenn  er  gestorben
  ist.

Die  Vorschriften  des  §  1604  und
des  §  1607  Abs.  2  finden  entsprechende
Anwendung.

Haushaltsgegenstand.
Erbe  s.  Erbe  —  Erbe.
Güterrecht.

H.,  die  der  Mann  bei  g.  Güterrecht
an  Stelle  der  von  der  Frau  eingebrachten
  nicht  mehr  vorhandenen
oder  wertlos  gewordenen  Stücke  anschafft,
  werden  eingebrachtes  Gut.
1525.

s.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.

Verwandtschaft.

Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung
unterliegende  Vermögen  des  ehelichen
Kindes,  welches  bei  dem  Tode  der
Mutter  vorhanden  ist  oder  dem  Kinde
später  zufällt,  zu  verzeichnen  und  das
Verzeichnis,  nachdem  er  es  mit  der
Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  versehen  hat,  dem  Vormundschaftsgericht
  einzureichen.  Bei
H.  genügt  die  Angabe  des  Gesamtwertes.
  1670.

Häuslerrecht.

Einführungsgesetz  s.  E.G.
E.G.

LTausstand.
Erbe  f.  Erbe  —  Erbe.
        <pb n="379" />
        Hausstand

8

Verwandtschaft.

1617  Das  Kind  ist,  solange  es  dem  elter-1618



1619

Art.

57

1356
845

lichen  H.  angehört  und  von  den  Eltern
erzogen  oder  unterhalten  wird,  verpflichtet
  in  einer  seinen  Kräften  und
seiner  Lebensstellung  entsprechenden

Weise  den  Eltern  in  ihrem  Hauswesen
  und  Geschãfte  Dienste  zu  leisten.

1618.
Macht  ein  dem  elterlichen  H.  angehörendes

  volljähriges  Kind  zur  Bestreitung

  der  Kosten  des  Haushalts
aus  seinem  Vermögen  eine  Aufwendung
  oder  überläßt  es  den  Eltern
zu  diesem  Zwecke  etwas  aus  seinem
Vermögen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,

  daß  die  Absicht  fehlt,  Ersatz

zu  verlangen.

Überläßt  ein  dem  elterlichen  H.  angehörendes
  volljähriges  Kind  sein  Vermögen
  ganz  oder  teilweise  der  Verwaltung
  des  Vaters,  so  kann  der

377

 

 

—

 

–

Vater  die  Einkünfte,  die  er  während
seiner  Verwaltung  bezieht,  nach  freiem
Ermessen  verwenden,  soweit  nicht  ihre

Verwendung  zur  Bestreitung  der

Kosten  der  ordnungsmäßigen  Verwaltung
  und  zur  Erfüllung  solcher
Verpflichtungen  des  Kindes  erforderlich
ist,  die  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung
  aus  den  Einkünften  des
Vermögens  bestritten  werden.  Das
Kind  kann  eine  abweichende  Bestimmung
  treffen.

Das  gleiche  Recht  steht  der  Mutter
zu,  wenn  das  Kind  ihr  die  Verwaltung

seines  Vermögens  überläßt.

Hausverfassung.

6  Einführungsgesetz  s.  E.G.  —

E.G.

Hauswesen.

Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.

lung.

–m  —  ,

s
i

 

Handlungf.llaia(llatsg—and-8


1617

917
Art.
·
—
776
76
2043

394

86

2171
2204

29

308

Hebung

Verwandtschaft.

Das  Kind  ist,  solange  es  dem  elterlichen
  Hausstand  angehört  und  von
den  Eltern  erzogen  oder  unterhalten
wird,  verpflichtet,  in  einer  seinen
Kräften  und  seiner  Lebensstellung
entsprechenden  Weise  den  Eltern  in
ihrem  H.  und  Geschäfte  Dienste  zu
leisten.

Hebung.

Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.

Einführungsgesetz.
s.  Schuldverhältnis  §  394.
s.  Erbe  §  2043.
s.  Eigentum  §  917.
s.  Verein  §  29.

Erbe  f.  Erbe  —  Erbe.

Schuldverhältnis.
Soweit  eine  Forderung  der  Pfändung
nicht  unterworfen  ist,  findet  die  Aufrechnung
  gegen  die  Forderung  nicht
statt.  Gegen  die  aus  Kranken-,  Hilfsoder
  Sterbekassen,  insbesondere  aus
Knappschaftskassen  und  Kassen  der
Knappschaftsvereine,  zu  beziehenden
H.  können  jedoch  geschuldete  Beiträge
aufgerechnet  werden.

Stiftung  s.  Verein  29.

Testament.
s.  Vertrag  308.
s.  Erbe  2043.

Verein.
Soweit  die  erforderlichen  Mitglieder
des  Vorstandes  des  Vereins  fehlen,
sind  sie  in  dringenden  Fällen  für
die  Zeit  bis  zur  H.  des  Mangels
auf  Antrag  eines  Beteiligten  von
dem  Amtsgerichte  zu  bestellen,  in
dessen  Bezirke  der  Verein  seinen
Sitz  hat.

Vertrag.
Die  Unmöglichkeit  der  Leistung  steht
der  Gültigkeit  des  Vertrags  nicht
        <pb n="380" />
        Hebung

 

8

921

766

518

196

—

entgegen,  wenn  die  Unmöglichkeit  gehoben
  werden  kann  und  der  Vertrag
für  den  Fall  geschlossen  ist,  daß  die
Leistung  möglich  wird.

Wird  eine  unmögliche  Leistung
unter  einer  anderen  ausfschiebenden
Bedingung  oder  unter  Bestimmung
eines  Anfangstermins  versprochen,  so
ist  der  Vertrag  gültig,  wenn  die  Unmöglichkeit
  vor  dem  Eintritte  der
Bedingung  oder  des  Termins  gehoben
wird.  309.

Hecke.

Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.


Heilung.

378

 

Bürgschaft  s.  Burge  —  Bürg.

schaft.
Schenkung.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch

den  eine  Leistung  schenkweise  versprochen
  wird,  ist  die  gerichtliche  oder
notarielle  Beurkundung  des  Versprechens
  erforderlich.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  ein  Schuldversprechen  oder
ein  Schuldanerkenntnis  der  in  den
§8  780,  781  bezeichneten  Art  schenkweise
  erteilt  wird,  von  dem  Versprechen
oder  der  Anerkennungserklärung.
Der  Mangel  der  Form  wird  durch

die  Bewirkung  der  versprochenen
Leistung  geheilt.

Verjährung.
In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche


11.  der  öffentlichen  Anstalten,  welche

dem  Unterrichte,  der  Erziehung,
Verpfllegung  oder  H.  dienen,  sowie
  der  Inhaber  von  Privatanstalten
  solcher  Art  für  Gewährung
  von  Unterricht,

Verpflegung

  oder  H.  und  für  die

8

1577

1602,

Heirat

damit  zusammenhängenden  Aufwendungen.
  201.

Leirat.

Ehescheidung  1579  s.  Ehe  —
Ehescheidung.

Verwandtschaft.
1603  s.  Eltern  —  Verwandtschaft.

1609  Sind  mehrere  Bedürftige  vorhanden

1612

1620

und  ist  der  Unterhaltspflichtige  außer
stande,  allen  Unterhalt  zu  gewähren,
so  gehen  unter  ihnen  die  Abkömmlinge
den  Verwandten  der  aufsteigenden
Linie,  unter  den  Abkömmlingen  diejenigen,
  welche  im  Falle  der  g.  Erbfolge
  als  Erben  berufen  sein  würden,
den  übrigen  Abkömmlingen,  unter  den
Verwandten  der  aufsteigenden  Linie
die  näheren  den  entfernteren  vor.

Der  Ehegatte  steht  den  minderjährigen
  unverheirateten  Kindern
gleich;  er  geht  anderen  Kindern  und
den  übrigen  Verwandten  vor.  Ein
geschiedener  Ehegatte  sowie  ein  Ehegatte,
  der  nach  §  1351  unterhaltsberechtigt
  ist,  geht  den  volljährigen
oder  verheirateten  Kindern  und  den
übrigen  Verwandten  vor.
Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung
einer  Geldrente  zu  gewähren.  Der
Verpflichtete  kann  verlangen,  daß  ihm
die  Gewährung  des  Unterhalts  in
anderer  Art  gestattet  wird,  wenn  besondere
  Gründe  es  rechtfertigen.

Haben  Eltern  einem  unverheirateten
Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,  so
können  sie  bestimmen,  in  welcher  Art
und  für  welche  Zeit  im  voraus  der
Unterhalt  gewährt  werden  soll.  Aus
besonderen  Gründen  kann  das  Vormundschaftsgericht
  auf  Antrag  des
Kindes  die  Bestimmung  der  Eltern
ändern.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften
des  §  760  Anwendung.  1703.
Der  Vater  ist  verpflichtet,  einer  Tochter
        <pb n="381" />
        Heirat

8

1621
2

1633

10%

im  Falle  ihrer  Verh

richtung  des  Haushalts  eine  angemessene
Aussteuer  zu  gewähren,  soweit  er  bei

Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verstandesmäßigen

  Unterhalts  dazu  imstande

  ist  und  nicht  die  Tochter  ein

zur  Beschaffung  der  Aussteuer  ausreichendes

  Vermögen  hat.  Die  gleiche
Verpflichtung  trifft  die  Mutter,  wenn

der  Vater  zur  Gewährung  der  Aussteuer

  außer  stande  oder  wenn  er  gestorben

  ist.
Die  Vorschriften  des  §  1604  und

des  §  1607  Abs.  2  finden  entsprechende

Anwendung.
s.  Eltern  —  Verwandtschaft.

379

 

Was  einem  Kinde  mit  Rücksicht  auf

seine  Verheiratung  oder  auf  die  Erlangung
  einer  selbständigen  Lebensstellung
  zur  Begründung  oder  zur
Erhaltung  der  Wirtschaft  oder  der
Lebensstellung  von  dem  Vater  oder
der  Mutter  zugewendet  wird  (Ausstattung),
  gilt,  auch  wenn  eine  Verpflichtung
  nicht  besteht,  nur  insoweit
als  Schenkung,  als  die  Ausstattung

das  den  Umständen,  insbesondere  den

Vermögensverhältnissen  des  Vaters
oder  der  Mutter,  entsprechende  Maß
übersteigt.

Die  Verpflichtung  des  Ausstattenden
zur  Gewährleistung  wegen  eines
Mangels  im  Rechte  oder  wegen  eines
Fehlers  der  Sache  bestimmt  sich,  auch
soweit  die  Ausstattung  nicht  als

Schenkung  gilt,  nach  den  für  die

Gewährleistungspflicht  des  Schenkers
geltenden  Vorschriften.

Ist  eine  Tochter  verheiratet,  so  beschränkt
  sich  die  Sorge  für  ihre  Person
auf  die  Vertretung  in  den  die  Person
betreffenden  Angelegenheilen.

Die  Nutznießung  des  Vaters  an  dem

Vermögen  des  ehelichen  Kindes  endigt,

wenn  sich  das  Kind  verheiratet.  Die

Heirat

§  Nutznießung  verbleibt  jedoch  dem  Vater

1706

1719

1726

1746

wenn  die  Ehe  ohne  die  erforderliche
elterliche  Einwilligung  geschlossen  wird.
Das  uneheliche  Kind  erhält  den
Familiennamen  der  Mutter.

Führt  die  Mutter  infolge  ihrer

Verheiratung  einen  anderen  Namen,

so  erhält  das  Kind  den  Familiennamen,
  den  die  Mutter  vor  der  Verheiratung
  geführt  hat.  Der  Ehemann
der  Mutter  kann  durch  Erklärung
gegenüber  der  zuständigen  Behörde
dem  Kinde  mit  Einwilligung  des
Kindes  und  der  Mutter  seinen  Namen
erteilen;  die  Erklärung  des  Ehemanns
sowie  die  Einwilligungserklärungen
des  Kindes  und  der  Mutter  sind  in
öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.
Em  uneheliches  Kind  erlangt  dadurch,
daß  sich  der  Vater  mit  der  Mutter
verheiratet,  mit  der  Eheschließung  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen
Kindes.
Zur  Ehelichkeitserklärung  ist  die  Einwilligung
  des  Kindes  und,  wenn  das
Kind  nicht  das  einundzwanzigste
Lebensjahr  vollendet  hat,  die  Einwilligung
  der  Mutter  erforderlich.  Ist
der  Vater  verheiratet,  so  bedarf  er
auch  der  Einwilligung  seiner  Frau.
Die  Einwilligung  hat  dem  Vater
oder  der  Behörde  gegenüber  zu  erfolgen,
  bei  welcher  der  Antrag  einzureichen
  ist;  sie  ist  unwiderruflich.
Die  Einwilligung  der  Mutter  ist
nicht  erforderlich,  wenn  die  Mutter
zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd
außer  stande  oder  ihr  Aufenthalt
dauernd  unbekannt  ist.  Das  Gleiche
gilt  von  der  Einwilligung  der  Frau
des  Vaters.  1728,  1730,  1731.
Wer  verheiratet  ist,  kann  nur  mit

Einwilligung  seines  Ehegatten  an
Kindesstatt  annehmen  oder  angenommen
  werden.  I77.  1748,

1755.  1750.
        <pb n="382" />
        Heirat  —  380  —  Hemmung
8  8
1758  Das  angenonimene  Kliind  erhält  den  1002  s.  Verjährung  203.
Familiennamen  des  Annehmenden.  Art.  Einführungsgesetz.
Wird  das  Kind  von  einer  Frau  an-699  f.  E.G.  —  E.G.
genommen,  die  infolge  ihrer  Ver---  72  s.  Schuldverschreibung  §  802.
heiratung  einen  anderen  Namen  führt,  7009  s.  Grundstück  g  900.
so  erhält  es  den  Familiennamen,  den
die  Frau  vor  der  Verheiratung  ge  1914  Erbe  1954,  1997  s.  Verjährung  203.
führt  hat.  In  den  Fällen  des  §  1757  2283  Erbvertrag  s.  Verjährung  203.
Abs.  2  erhält  das  Kind  den  Familien=  900  Grundstück  s.  Frist—Grundstück.
namen  des  Mannes.  477  Kauf  s.  Frist  —  Kauf.
Das  Kind  darf  dem  neuen  Namen  Pflichtteil.
sünrn  sihere  iren  bn  2332  Der  Pflichtteilsanspruch  verjährt  in
%  »  drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,
er  n  d  bestimmt  ist.  in  welchem  der  Pflichtteilsberechtigte
.’«»  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  und
1783  aiue  HFrau,  die  nit  geen  enderen  von  der  ihn  beeinträchtigenden  Verheiratet
  ist,  soll  nur  mit  Zustimmung  füung  Kennknis  erlan  63  ohne  Näckicht
ihres  Mannes  zum  Vormunde  bestellt  auf  desse  Kenntnis  in  breißig  Hahren
werden.  1785,  1278.  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  an.
1800,  1901  s.  Verwandtschaft  1633.  *5  5  5
1387  s.  Ehesrau  Vormundschaft.  zustehende  Anspruch  verjährt  in  drei
Heiratsregister.  .  Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erb-Ehe.
  3  fals  ann.  ..
1318,  1324,  1329,  1344,  1345  f.  Ehe  —  Die  Verjährung  wird  nicht  dadurch
Ehe.  #  gehemmt,  daß  die  Ansprüche  erst  nach
Verwandtschaft.  "  der  Ausschlagung  der  Erbschaft  oder
1699  Ein  Kind  aus  einer  nichtigen  Ehe.  eines  Vermächtnisses  geltend  gemacht
das  im  Falle  der  Gültigkeit  der  Ehe,  werden  können.
ehelich  sein  würde,  gilt  als  ehelich,  Schuldverhältnis.
sofern  nicht  beide  Ehegatten  die  125  Andere  als  die  in  den  88  422—424

1771

1339
1571

939

Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung
gekannt  haben.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,
  wenn  die  Nichtigkeit  der
Ehe  auf  einem  Formmangel  beruht
und  die  Ehe  nicht  in  das  H.  eingetragen
worden  ist.  1700,  1721.

s.  Eintragung  —  Verwandtschaft.

Hemmung.
Ehe  s.  Verjährung  203.
Ehescheidung  s.  Verjährung  203.
Eigentum.
s.  Eigentum  —  Eigentum.

bezeichneten  Thatsachen  wirken,  soweit
sich  nicht  aus  dem  Schuldverhältnis
ein  anderes  ergiebt,  nur  für  und  gegen
den  Gesamtschuldner,  in  dessen  Person
sie  eintreten.

Dies  gilt  insbesondere  von  der
Kündigung,  dem  Verzuge,  dem  Verschulden,
  von  der  Unmöglichkeit  der
Leistung  in  der  Person  eines  Gesamtschuldners,
  von  der  Verjährung,  deren
Unterbrechung  und  H.,  von  der  Vereinigung
  der  Forderung  mit  der  Schuld
und  von  dem  rechtskräftigen  Urteile.
129.
        <pb n="383" />
        Hemmung

8
802

Schuldverschreibung.
Der  Beginn  und  der  Lauf  der  Vorlegungsfrist
  sowie  der  Verjährung
werden  durch  die  Zahlungssperre  zu

Gunsten  des  Antragstellers  gehemmt.

Die  H.  beginnt  mit  der  Stellung  des
Antrags  auf  Zahlungssperre;  sie  endigt
mit  der  Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens
  und,  falls  die  Zahlungssperre
  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens
verfügt  worden  ist,  auch  dann,  wenn

seit  der  Beseitigung  des  der  Einleitung
entgegenstehenden  Hindernisses  sechs
Monate  verstrichen  sind  und  nicht

vorher  die  Einleitung  beantragt  worden

ist.  Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften

  der  §§  203,  206,  207  entsprechende

  Anwendung.  808.
Testament.

2082  f.  Vezjährung  203.
2252  f.  Erblasser  —  Testament.

202

203

204

Verjährung.
Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange
die  Leistung  gestundet  oder  der  Verpflichtete
  aus  einem  anderen  Grunde

vorübergehend  zur  Verweigerung  der

Leistung  berechtigt  ist.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung
  auf  die  Einrede  des  Zurückbehaltungsrechts,
  des  nicht  erfüllten
Vertrags,  der  mangelnden  Sicherheitsleistung,
  der  Vorausklage  sowie  auf
die  nach  8  770  dem  Bürgen  und

nach  den  §§  2014,  2015  dem  Erben

zustehenden  Einreden.

Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange
der  Berechtigte  durch  Siillstand  der

Rechtspflege  innerbalb  der  letzten  sechs

Monate  der  Verjährungsfrist  an  der

Rechtsverfolgung  verhindert  ist.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  solche
Verhinderung  in  anderer  Weise  durch

höhere  Gewalt  herbeigeführt  wird.

210,  212,  215.
Die  Verjährung  von  Ansprüchen
zwischen  Ehegatten  ist  gehemmt,  so-381



8

205
1594

639

651
124

1351
1582

1512

 

 

 

Herabsetzung

lange  die  Ehe  besteht.  Das  Gleiche
gilt  von  Ansprüchen  zwischen  Eltern
und  Kindern  während  der  Minderjährigkeit
  der  Kinder  und  von  Ansprüchen
  zwischen  dem  Vormund  und
dem  Mündel  während  der  Dauer
des  Vormundschaftsverhältnisses.

Der  Zeitraum,  während  dessen  die
Verjährung  gehemmt  ist,  wird  in  die
Verjährungsfrist  nicht  eingerechnet.

Verwandtschaft  1599  s.  Verjährung
  203.

Werkvertrag.

Auf  die  Verjährung  der  im  8  638
bezeichneten  Ansprüche  des  Bestellers
finden  die  für  die  Verjährung  der
Ansprüche  des  Käufers  geltenden
Vorschriften  des  §  477  Abs.  2,  3  und
der  §8  478,  479  entsprechende  Anwendung.


Unterzieht  sich  der  Unternehmer
im  Einverständnisse  mit  dem  Besteller
der  Prüfung  des  Vorhandenseins  des
Mangels  oder  der  Beseitigung  des
Mangels,  so  ist  die  Verjährung  solange
  gehemmt,  bis  der  Unternehmer
das  Ergebnis  der  Prüfung  dem  Besteller
  mitteilt  oder  ihm  gegenüber
den  Mangel  für  beseitigt  erklärt  oder
die  Fortsetzung  der  Beseitigung  verweigert.


s.  Kauf  477.

Willenserkärung  s.  Verjährung

203.

Herabselzung.

Ehe  s.  Ehescheidung  1582.

Ehescheidung  s.  kke  —  Ehescheidung.


Güterrecht.
Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
doß  mit  seinem  Tode  die  f.  Gütergemeinschaft
  eintritt,  den  einem  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  nach  der
Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft
gebührenden  Anteil  an  dem  Gesamt-
        <pb n="384" />
        Herabsetzung

8

473

gute  durch  letztwillige  Verfügung  bis
auf  die  Hälfte  herabsetzen.  1514,
1516,  1518.

stauf.
Wegen  eines  Mangels,  den  der  Verkäufer
  nach  den  Vorschriften  der
§8  459,  460  zu  vertreten  hat,  kann
der  Käufer  Rückgängigmachung  des
Kaufes  (Wandelung)  oder  H.  des
Kaufpreises  (Minderung)  verlangen.
464,.  481.
Findet  im  Falle  des  Verkaufs  mehrerer
Sachen  für  einen  Gesemtpreis  die
Wandelung  nur  in  Ansehung  einzelner

 

Sachen  statt,  so  ist  der  Gesamtpreis
in  dem  Vethältnisse  herabzusetzen,  in

welchem  zur  Zeit  des  V  rkaufs  der
Gesamtwert  der  Sachen  in  mangelfreiem
  Zustande  zu  dem  Werte  der
von  der  Wandelung  nicht  betroffenen
Sachen  gestanden  haben  würde.  473,
481.

Bei  der  Minderung  ist  der  Kaufpreis
in  demselben  Verhältnisse  herabzusetzen,
in  welchem  zur  Zeit  des  Verkaufs
der  Wert  der  Sache  in  mangelfreiem
Zustande  zu  dem  wirklichen  Werte
gestanden  haben  würde.

Findet  im  Falle  des  Verkaufs
mehrerer  Sachen  für  einen  Gesamtpreis
  die  Minderung  nur  wegen  einzelner
  Sachen  statt,  so  ist  bei  der  H.
des  Preises  der  Gesamtwert  aller
Sachen  zu  Grunde  zu  legen.  473,
481.

Sind  neben  dem  in  Geld  festgesetzten
Kaufpreise  Leisturngen  bedungen,  die
nicht  vertretbare  Sachen  zum  Gegenstande
  haben,  so  sind  diese  Leistungen
in  den  Fällen  der  §§  471,  472  nach
dem  Werte  zur  Zeit  des  Verkaufs  in
Geld  zu  veranschlagen.  Die  H.  der
Gegenleistung  des  Käufers  erfolgt  an
dem  in  Geld  festgesetzten  Preise;  ist
dieser  geringer  als  der  abzusetzende
Betrag,  so  hat  der  Verkäufer  den

 

8

655

537
543

323
343

634

Herabsetzung

überschießenden  Betrag  dem  Käufer
zu  vergüten.  481.

Mäklervertrag.
Ist  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit
zum  Abschluß  eines  Dienstvertrages
oder  für  die  Vermittelung  eines  solchen
  Vertrages  ein  unverhältnismäßig
hoher  Mäklerlohn  vereinbart  worden,
so  kann  er  auf  Antrag  des  Schuldners
durch  Uteil  auf  den  angemessenen
Betrag  herabgesetzt  werden.  Nach  der
Entrichtung  des  Lohnes  ist  die  H.
ausgeschlossen.

Miete.
s.  Kauf  472,  473.
s.  Kauf  471.
Vertrag.
s.  Kauf  472,  473.
Ist  eine  verwirkte  Strafe  unverhältnismäßiz
  hoch,  so  kann  sie  auf  Antrag
  des  Schuldners  durch  Urteil  auf
den  angemessenen  Betrag  herabgesetzt
werden.  Bei  der  Beurteilung  der
Angemessenheit  ist  jedes  berechtigte
Interesse  des  Gläubigers,  nicht  bloß
das  Vermögensinteresse,  in  Betracht
zu  ziehen.  Nach  der  Entrichtung  der
Strafe  ist  die  H.  ausgeschlossen.

Das  Gleiche  gilt  auch  außer  den
Fällen  der  §§  339,  342,  wenn  jemand
eine  Strafe  für  den  Fall  verspricht,
daß  er  eine  Handlung  vornimmt  oder
unterläßt.

Werkvertrag.
Zur  Beseitigung  eines  Mangels  der
im  §  633  bezeichneten  Art  kann  der
Besteller  dem  Unternehmer  eine  angemessene
  Frist  mit  der  Erklärung
bestimmen,  daß  er  die  Beseitigung  des
Mangels  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
ablehbne.  Zeigt  sich  schon  vor  der
Ablieferung  des  Werkes  ein  Mangel,
so  kann  der  Besteller  die  Frist  sofort
bestimmen;  die  Frist  muß  so  bemessen
werden,  daß  sie  nicht  vor  der  für  die
Ablieferung  bestimmten  Frist  abläuft.
        <pb n="385" />
        Herabsetzung

8

651

73

Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  kann  der

Besteller  Rückgängigmachung  des  Vertrages

  (Wandelung)  oder  H.  der
Vergütung  (Minderung)  verlangen,
wenn  nicht  der  Mangel  rechtzeitig
beseitigt  worden  ist;  der  Anspruch  auf

Beseitigung  des  Mangels  ist  ausgeschlossen.



Der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf
es  nicht,  wenn  die  Beseitigung  des
Mangels  unmöglich  ist  oder  von  dem
Unternehmer  verweigert  wird  oder

wenn  die  sofortige  Geltendmachung

des  Anspruchs  auf  Wandelung  oder
auf  Minderung  durch  ein  besonderes

Interesse  des  Bestellers  gerechtfertigt

wird.

Die  Wandelung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Mangel  den  Wert  oder  die
Tauglichkeit  des  Werkes  nur  unerheblich
  mindert.

Auf  die  Wandelung  und  die  Minderung

  finden  die  für  den  Kauf  geltenden

  Vorschriften  der  §§  465  bis
467,  469—475  entsprechende  Anwendung.

  636,  640.
s.  Kauf  462.

Herabsinken.
Verein.
Sinkt  die  Zahl  der  Vereinsmitglieder

unter  drei  herab,  so  hat  das  Amtsgericht
  auf  Antrag  des  Vorstandes

und,  wenn  der  Antrag  nicht  binnen

drei  Monaten  gestellt  wird.  von  Amtswegen
  nach  Anhörung  des  Vorstandes
dem  Verein  die  Rechte  fähigkeit  zu
entziehen.  Der  Beschluß  ist  dem  Vereine
zuzustellen.  Gegen  den  Beschluf  findet
die  sofortige  Beschwerde  nach  den

Vorschriften  der  Civilprozeßordnung

statt.

Der  Verein  verliert  die  Rechts-  s
fähigkeit  mit  der  Rechtskraft  des  Beschlusses.



383

8
962

667

870

628

1361
1584

931,

 

997

Herausgabe

Herausbrechen.

Eigentum  s.  Eigentam  —  Eigentum.


Herausgabe.

Auftrag  s.  Anltrag  —  Auftrag.
Bereicherung.

812—822.  Bereicherung  —Bereicherung.

Besitz.
Der  mittelbare  Besitz  kann  dadurch
auf  einen  Anderen  übertragen  werden,
daß  diesem  der  Anspruch  auf  H.  der
Sache  abgetreten  wird.

Dienstvertrag.

Wird  nach  dem  Beginne  der  Dienstleistung
  das  Dienstverhältnis  auf  Grund
des  §  626  oder  des  §  627  gekündigt,
so  kann  der  Verpflichtete  einen  seinen
bisherigen  Leistungen  entsprechenden
Teil  der  Vergütung  verlangen.  Kündigt
er,  ohne  durch  vertragswidriges  Verhalten
  des  anderen  Teiles  dazu  veranlaßt
  zu  sein,  oder  veranlaßt  er  durch
sein  vertragswidriges  Verhalten  die
Kündigung  des  anderen  Teiles,  so
steht  ihm  ein  Anspruch  auf  die  Vergütung
  insoweit  nicht  zu,  als  seine
bisherigen  Leistungen,  infolge  der
Kündigung  für  den  anderen  Teil  kein
Interesse  haben.  Ist  die  Vergütung
für  eine  spätere  Zeit  im  Voraus  entrichtet,
  so  hat  der  Verpflichtete  sie  nach
Maßgabe  des  §  347  oder,  wenn  die
Kündigung  wegen  eines  Umstandes
erfolgt,  den  er  nicht  zu  vertreten  hat,
nach  den  Vorschriften  über  die  H.
einer  ungerechifertigten  Bereicherung
zurückzuerstatten.

Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.
Ehescheidung  s.  Schenkung  531.
Eigentum.
951,.  969,  975,  977,  985—  989,
993,  998,  1000,  1002,  1007  s.  Eigenlum
  —  Eigentum.
s.  Leistung  258.
        <pb n="386" />
        Herausgabe

Att.

Einführungsgesetz.

26,  5½  E.  G.  –  E.G.

8

1973,

2374,

2362

2287

681
682

684

713

1392

Erbe.
1992,  2018—2023,  2031  f.  Erbe  —
Erbe.

Erbschaftskauf.
2375  f.  Erbschaftskanf  —  Erbschaftskauf.


Erbschein  s.  Erbschein  —  Erbschein.


Erbvertrag  s.  Erbvertrag  —
Erbvertrag.

Geschäftsführung.
s.  Auftrag  667.
Ist  der  Geschäftsführer  geschäftsunfähig
  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  ist  er  nur  nach  den
Vorschriften  über  den  Schadensersatz
wegen  unerlaubter  Handlungen  und
über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  verantwortlich.  687.
Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  683
nicht  vor,  so  ist  der  Geschäftsherr
verpflichtet,  dem  Geschäftsführer  alles,
was  er  durch  die  Geschäftsführung
erlangt,  nach  den  Vorschriften  über
die  H.  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  herauszugeben.  Genehmigt
der  Geschäftsherr  die  Geschäftsführung,
so  steht  dem  Geschäftsführer  der  im
§  683  bestimmte  Anspruch  zu.  687.

Gesellschaft  s.  Auftrag  667.

Güterrecht.
Liegen  bei  g.  Güterrecht  die  Voraussetzungen
  vor,  unter  denen  der  Mann
zur  Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist,
so  kann  die  Frau  auch  verlangen,
daß  der  Mann  die  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Inhaberpapiere  nebst
den  Erneuerungsscheinen  bei  einer
Hinterlegungsstelle  oder  bei  der  Reichsbank
  mit  der  Bestimmung  hinterlegt,
daß  die  H.  von  dem  Manne  nur  mit
Zustimmung  der  Frau  verlangt  werden
kann.  Die  Hinterlegung  von  Inhaberpapieren,

  die  nach  §  92  zu  den  ver-384



 

8

Herausgabe

brauchbaren  Sachen  gehören,  sowie
von  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnanteilscheinen
  kann  nicht  verlangt  werden.
Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere
  gleich,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.

Über  die  hinterlegten  Papiere  kann
der  Mann  auch  eine  Verfügung,  zu
der  er  nach  §  1376  berechtigt  ist,  nur
mit  Zustimmung  der  Frau  treffen.
1393,  1525.

1399  Zu  Rechtsgeschäften,  durch  die  sich  die

Frau  zu  einer  Leistung  verpflichtet,
ist  bei  g.  Güterrecht  die  Zustimmung
des  Mannes  nicht  erforderlich.

Stimmt  der  Mann  einem  solchen
Rechtsgeschäfte  zu,  so  ist  es  in  Ansehung
  des  eingebrachten  Gutes  ihm
gegenüber  wirksam.  Stimmt  er  nicht
zu,  so  muß  er  das  Rechtsgeschäft,
soweit  das  eingebrachte  Gut  bereichert
wird,  nach  den  Vorschriften  über  die
H.  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
gegen  sich  gelten  lassen.  1401,  1404,
1525.

1421  Nach  der  Beendigung  der  Verwaltung

1422

1455

und  Nutznießung  hat  der  Mann  beig.
Güterrecht  das  eingebrachte  Gut  der
Frau  herauszugeben  und  ihr  über  die
Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.
Auf  die  H.  eines  landwirtschaftlichen
Grundstücks  findet  die  Vorschrift  des
§592,  auf  die  H.  eines  Landguts  finden
die  Vorschriften  der  §§  592,  593  entsprechende
  Anwendung.  1546.

Wird  die  Verwaltung  und  Nutznießung
bei  g.  Güterrecht  auf  Grund  des
§  1418  durch  Urteil  aufgehoben,  so
ist  der  Mann  zur  H.  des  eingebrachten
Gutes  so  verpflichtet,  wie  wenn  der
Ansoruch  auf  H.  mit  der  Erhebung
der  Klage  auf  Aufhebung  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  rechtshängig
geworden  wäre.  1425,  1546,  1548.
Wird  im  Falle  a.  Gütergemeinschaft
durch  ein  Rechtsgeschäft,  das  der  Mann
        <pb n="387" />
        Herausgabe  —

8

1487  Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des

oder  die  Frau  ohne  die  erforderliche
Zustimmung  des  anderen  Ehegatten
vornimmt,  das  Gesamtgut  bereichert,
so  kann  die  H.  der  Bereicherung  aus
dem  Gesamtgute  nach  den  Vorschriften
über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  gefordert  werden.  1487,
1519.

überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
bis  1449,  1455—1457,  1466.

1519,  1525,  1546,  1548  s.  Errungenschaftsgemeinschaft

  —Güterrecht.
Handlung.

848,  850,  852  s.  Handlung  —  Handlung.

1117

Hppothek  s.  Eigentum  931.
Kauf.

440  Erfüllt  der  Verkäufer  die  ihm  nach

den  §§  433—437,  439  obliegenden
Verpflichtungen  nicht,  so  bestimmen
sich  die  Rechte  des  Käufers  nach  den
Vorschriften  der  §§  320—327.

Ist  eine  bewegliche  Sache  verkauft
und  dem  Käufer  zum  Zwecke  der  Eigentumsübertragung
  übergeben  worden,
so  kann  der  Käufer  wegen  des  Rechtes
eines  Dritten,  das  zum  Besitze  der
Sache  berechtigt,  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  nur  verlangen,  wenn
er  die  Sache  dem  Dritten  mit  Rücksicht
  auf  dessen  Recht  herausgegeben
hat  oder  sie  dem  Verkäufer  zurückgewährt
  oder  wenn  die  Sache  untergegangen
  ist.

Der  H.  der  Sache  an  den  Dritten
steht  es  gleich,  wenn  der  Dritte  den
Käufer  oder  dieser  den  Dritten  beerbt
oder  wenn  der  Käufer  das  Recht  des
Dritten  anderweit  erwirbt  oder  den
Dritten  abfindet.

Steht  dem  Käufer  ein  Anspruch  auf

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

385

 

8

467
487
498

256

258

Herausgabe

H.  gegen  einen  anderen  zu,  so  genügt
an  Stelle  der  Rückgewähr  die  Abtretung
  des  Anspruchs.  441,  443,  445.
s.  Vertrag  347,  351.  —
s.  Vertrag  351.
Der  Wiederverkäufer  ist  verpflichtet,
dem  Wiederkäufer  den  gekauften  Gegenstand
  nebst  Zubehör  herauszugeben.

Hat  der  Wiederverkäufer  vor  der
Ausübung  des  Wiederkaufsrechts  eine
Verschlechterung,  den  Untergang  oder
eine  aus  einem  anderen  Grunde  eingetretene
  Unmöglichkeit  der  H.  des  gekauften
  Gegenstandes  verschuldet  oder
den  Gegenstand  wesentlich  verändert,
so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden
Schaden  verantwortlich.  Ist  der
Gegenstand  ohne  Verschulden  des
Wiederverkäufers  oder  ist  er  nur  unwesentlich
  verändert,  so  kann  der
Wiederkäufer  Minderung  des  Kaufpreises
  nicht  verlangen.

Leistung.
Wer  zum  Ersatze  von  Aufwendungen
verpflichtet  ist,  hat  den  aufgewendeten
Betrag  oder,  wenn  andere  Gegenstände
als  Geld  aufgewendet  worden  sind,
den  als  Ersatz  ihres  Wertes  zu  zahlenden
  Betrag  von  der  Zeit  der  Aufwendung
  an  zu  verzinsen.  Sind  Aufwendungen
  auf  einen  Gegenstand  gemacht
  worden,  der  dem  Ersatzpflichtigen
herauszugeben  ist,  so  sind  Zinsen  für
die  Zeit,  für  welche  dem  Ersatzberechtigten
  die  Nutzungen  oder  die
Früchte  des  Gegenstandes  ohne  Vergütung
  verbleiben,  nicht  zu  entrichten.
Wer  berechtigt  ist,  von  einer  Sache,
die  er  einem  anderen  herauszugeben
hat,  eine  Einrichtung  wegzunehmen,
hat  im  Falle  der  Wegnahme  die  Sache
auf  seine  Kesten  in  den  vorigen  Stand
zu  setzen.  Eclangt  der  andere  den
Besitz  der  Sache,  so  ist  er  verpflichtet,
die  Wegnahme  der  Einrichtung  zu  gestatten;
  er  kann  die  Gestattung  ver-25
        <pb n="388" />
        Herausgabe

d

X
—I
*

280,
281

290

weigern,  bis  ihm  für  den  mit  der
Weanahme  verbundenen  Schaden
Sicherheit  geleistet  wied.

Wer  zur  H.  eines  Gegenstandes  verpflichtet
  ist,  hat  das  gleiche  Recht,
wenn  ihm  ein  fälliger  Anspruch  wegen
Verwendungen  auf  den  Gegenstand
oder  wegen  eines  ihm  durch  diesen
verursachten  Schadens  zusteht,  es  sei
denn,  daß  er  den  Gegenstand  durch
eine  vorsätzlich  begangene  unerlaubte
Handlung  erlangt  hat.

Der  Gläubiger  kann  die  Ausübung
des  Zurückb,haltungsrechts  durch
Sicherheitsleistung  abwenden.  Die
Sicherheitsleistung  durch  Bürgen  ist
ausueschlossen.
286  s.  Vertrag  347,  351.  .
Erlangt  der  Schuldner  infolge  des
Umstandes,  welcher  die  Leistung  unmöglich
  macht,  für  den  geschuldeten
G.genstand  einen  Ersatz  oder  einen
Ersatzanspruch,  so  kann  der  Gläubiger
H.  des  als  Ersatz  empfangenen  oder
Abtretung  des  Ersatzanspruchs  verlangen.


Hat  der  Gläubiger  Anspruch  auf
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung,
so  mindert  sich,  wenn  er  von  dem  im
Abs.  1  bestimmten  Rechte  Gebrauch
macht,  die  ihm  in  leistende  Entschädigung
  um  den  Wert  des  erlangten
Ersatzes  oder  Ergatzanspruchs.

Ist  der  Schuldner  zum  Ersatze  des
Wertes  eines  Gedenstandes  verpflichtet,
der  während  des  Verzugs  untergegangen
ist  oder  aus  einem  während  des  Verzugs
  eingetretenen  Grundenicht  herausgegeben
  werden  kann,  so  kann  der
Gläubiger  Zmnsen  des  zu  ersetzenden
Betrags  von  dem  Zeitpunkt  an  verlangen,
  welcher  der  Bestimmung  des
Wertes  zu  G  unde  gelegt  wird.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner
zum  Ersatze  der  Minderung  des

386

 

Wertes  eines  während  des  Verzugs

8

292

302

303

543

Herausgabe

verschlechterten
pflichtet  ist.
Hat  der  Schuldner  einen  bestimmten
Gegenstand  herauszugeben,  so  bestimmt
sich  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
  an  der  Ansoruch  des  Gläubigers
  auf  Schadensersatz  wegen  Verschlechterung,
  Unterganges  oder  einer
aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden
  Unmöglichkeit  der  H.  nach  den
Vorschriften,  welche  für  das  Verhältnis
  zwischen  dem  Eigentümer  und
dem  Besitzer  von  dem  Eintritte  der
Rechtshängigkeit  des  Eigentumsanspruchs
  an  gelten,  soweit  nicht  aus
dem  Schuldverhältnis  oder  dem  Verzuge
  des  Schuldners  sich  zu  Gunsten
des  Gläubigers  ein  anderes  ergiebt.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruche
  des  Gläubigers  auf  H.  oder
Vergütung  von  Nutzungen  und  von
dem  Anspruche  des  Schuldners  auf
Ersatz  von  Verwenvungen.  ·
Hat  der  Schuldner  die  Nutzungen
eines  Gegenstandes  herauszugeben  oder
zu  erietzen,  so  beschränkt  sich  seine
Verpflichtung  während  des  Verzugs
des  Gläubigers  auf  die  Nutzungen,
welche  er  zieht.  |
Ist  der  Schuldner  zur  H.  eines  Grundstücks
  verpflichtet,  so  kann  er  nach  dem
Eintritte  des  Verzugs  des  Gläubigers
den  Besitz  aufgeben.  Das  Aufgeben
muß  dem  Gläubiger  vorher  angedroht
werden,  es  sei  denn,  daß  die  Androhung
  unthumlich  ist.

Miete.
Ist  der  Mietzins  für  eine  spätere  Zeit
im  Voraus  entrichtet,  so  hat  ihn  der
Vermieter  nach  Maßgabe  des  §  347
oder,  wenn  die  Kündigung  wegen
eines  Umstandes  erfolgt,  den  er  nicht
zu  vertreten  hat,  nach  den  Vorschriften
über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  zurückzuerstatten.

Gegenstandes  ver-555

  s.  Vertrag  317.
        <pb n="389" />
        Herausgabe
8

561

fernung  der  Sachen  Kenntnis  erlangt
hat,  wenn  nicht  der  Vermieter  diesen
Anspruch  vorher  gerichtlich  geltend

1032
1082

der  R  ichsbmmk  verlangen.

1206

Der  Vermieter  darf  die  Entfernung
der  seinem  Pfandrecht  unterliegenden
Sachen,  soweit  er  ihr  zu  widersprechen
berechtigt  ist,  auch  ohne  Anrufen  des
Gerichts  verhindern  und,  wenn  der

Mieter  auszieht,  die  Sachen  in  seinen
Besitz  nehmen.

Sind  die  Sachen  ohne  Wissen  oder
unter  Widerspruch  des  Vermieters  entfernt
  worden,  so  kann  er  die  H.  zum
Zwecke  der  Zurückschaffung  in  das
Grundstück  und,  wenn  der  Mieter
ausgezogen  ist,  die  Überlassung  des
Besitzes  verlangen.  Das  Pfandrecht
erlischt  mit  dem  Ablauf  eines  Monats,
nachdem  der  Vermieter  von  der  Entgemacht

  hat.
Nießbrauch.
s.  Eigentum  931.

Das  dem  Nießbrauch  unterliegende

Inhaber=  oder  Orderpapier  ist  nebst
dem  Erneuerungeschein  auf  Verlangen
des  Nießbrauchers  oder  des  Eigentümers
  bei  einer  Hinterlegung  sstelle
mit  der  Bestimmung  zu  hinteilegen,
daß  die  H.  nur  von  dem  Nießbraucher
und  dem  Eigentümer  gemeinschaftlich
verlangt  werden  kann.  Der  Nieß-=braucher
  kann  auch  Hinterlegung  bei
1068.
Pfandrecht.
An  Stelle  der  Übergabe  der  Sache

zwecks  Bestellung  des  Pfandrechts

1231

dem  Eintritt  der  Verkaufsberechtigung

genügt  die  Emräumung  des  Mubesitzes,
  wenn  sich  die  Sache  unter
dem  Mitveischlusse  des  Gläubigers
befindet  oder,  falls  sie  im  Besitz  eines
Dritten  ist,  die  H.  nur  an  den  Eigentümer
  und  an  den  Gläubiger  gemeinsciaftlich
  erfolgen  kann.  1266.  1274.
Ist  der  Pfandgläubiger  nicht  im  Allein-387



 

8

1232

1251

Herausgabe

die  H.  des  Pfandes  zum  Zwecke  des
Verkaufs  fordern.  Auf  Verlangen
des  Verpfänders  hat  an  Stelle  der
H.  die  Ablieferung  an  einen  gemeinschaftlichen
  Verwahrer  zu  erfolgen;
der  Verwahrer  hat  sich  bei  der  Ablieferung
  zu  verpflichten,  das  Pfand
zum  Verkaufe  bereitzustellen.  1232,
1266.

Der  Pfandgläubiger  ist  nicht  verpflichtet,
  einem  ihm  im  Range  nachstehenden
  Pfandgläubiger  das  Pfand
zum  Zwecke  des  Verkaufs  herauszugeben.
  Ist  er  nicht  im  Besitze  des
Pfandes,  so  kann  er,  sofern  er  nicht
selbst  den  Verkauf  betreibt,  dem  Verkaufe
  durch  einen  nachstehenden  Pfandgläubiger
  nicht  widersprechen.  1266.
Im  Falle  der  ÜUbertiagung  der  verpfändeten
  Forderung  kann  der  neue
Pfandgläubiger  von  dem  bisherigen
Pfandgläubiger  die  H.  des  Pfandes
verlangen.

Mit  der  Erlangung  des  Besitzes
tritt  der  neue  Pfandgläubiger  an
Stelle  des  bisherigen  Pfandgläubigers
in  die  mit  dem  Pfandrechte  verbundenen
  Verpflichtungen  gegen  den
Verpfänder  ein.  Erfüllt  er  die  Verpflichtungen
  nicht,  so  haftet  für  den
von  ihm  zu  ersetzenden  Schaden  der
bisherige  Pfandgläubiger  wie  ein
Bürge,  der  auf  die  Einrede  der
Vorausklage  verzichtet  hat.  Die
Haftung  des  bisherigen  Pfandgläubigers
  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Forderung
  kraft  G.  auf  den  neuen
Pfandgläubiger  übergeht  oder  ihm
auf  Grund  einer  g.  Verpflichtung
abgetreten  wird.  1266.

Das  Pfandrecht  an  einem  Wertpapier

erstreckt  sich  auf  die  zu  dem  Papiere

gehörenden  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheine

  nur  dann,  wenn  sie

dem  Pfandgläubiger  übergeben  sind.

Der  Verpfänder  kann,  sofern  nicht
25.
        <pb n="390" />
        Herausgabe

8

102

704

516

ein  anderes  bestimmt  ist,  die  H.  der
Scheine  verlangen,  soweit  sie  vor  dem
Eintritte  der  Voraussetzungen  des
8  1228  Abj.  2  fällig  werden.  1273.
Pflichtteil.
Soweit  der  Erbe  zur  Ergänzung  des
Pflichtteils  nicht  verpflichtet  ist,  kann
der  Pflichtteilsberechtigte  von  dem
Beschenkten  die  H.  des  Geschenkes
zum  Zwecke  der  Befriedigung  wegen
des  fehlenden  Betrags  nach  den  Vorschriften
  über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  fordern.  Ist
der  Pflichtteilsberechtigte  der  alleinige
Erbe,  so  steht  ihm  das  gleiche  Recht  zu.

Der  Beschenkte  kann  die  H.  durch
Zahlung  des  fehlenden  Betrags  abwenden.


Unter  mehreren  Beschenkten  haftet
der  früher  Beschenkte  nur  insoweit
als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet
  ist.  2330,  2332.

Sachen.

Wer  zur  H.  von  Früchten  verpflichtet
ist,  kann  Ersatz  der  auf  die  Gewinnung
  der  Früchte  verwendeten
Kosten  insoweit  verlangen,  als  sie
einer  ordnungsmäßigen  Wirttschaft
entsprechen  und  den  Wert  der  Früchte
nicht  übersteigen.

s.  Miete  561.

Schenkung.

Eine  Zuwendung,  durch  die  jemand
aus  seinem  Vermögen  einen  anderen
bereichert,  ist  Schenkung,  wenn  beide
Teile  darüber  einig  sind,  daß  die  Zuwendung
  unentgeltlich  erfolgt.

Ist  die  Zuwendung  ohne  den
Willen  des  Anderen  erfolgt,  so  kann
ihn  der  Zuwendende  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  Frist
zur  Erklärung  über  die  Annahme
auffordern.  Nach  dem  Ablaufe  der
Frist  gilt  die  Schenkung  als  angenommen,
  wenn  nicht  der  andere  sie
vorher  abgelehnt  hat.

388

 

Im  Falle  der

8

523
527

528

529

Herausgabe

Ablehnung  kann  die  H.  des  Zugewendeten
  nach  den  Vorschriften  über
die  H.  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  gefordert  werden.

s.  Kauf  440.

Ist  ein  Geschenk  unter  einer  Auflage
gemacht  und  unterbleibt  die  Vollziehung
  der  Auflage,  so  kann  der
Schenker  die  H.  des  Geschenkes  unter
den  für  dos  Rücktrittsrecht  bei  gegenseitigen
  Verträgen  bestimmten  Voraussetzungen
  nach  den  Vorschriften
über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  insoweit  fordern,  als
das  Geschenk  zur  Vollziehung  der
Auflage  hätte  verwendet  werden  mussen.

Der  Ansoruch  ist  ausgeschlossen,
wenn  ein  Dritter  berechtigt  ist,  die
Vollziehung  der  Auflage  zu  verlangen.
Soweit  der  Schenker  nach  der  Vollziehung
  der  Schenkung  außer  stande
ist,  seinen  standesmäßigen  Unterhalt
zu  bestreiten  und  die  ihm  seinen  Verwandten,
  seinem  Ehegatten  oder  seinem
früheren  Ehegatten  gegenüber  g.  obliegende
  Unterhaltspflicht  zu  erfüllen,
kann  er  von  dem  Beschenkten  die  H.
des  Geschenkes  nach  den  Vorschriften
über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  fordern.  Der  Beschenkte
kann  die  H.  durch  Zahlung  des  für
den  Unterhalt  erforderlichen  Betrags
abwenden.  Auf  die  Verpflichtung  des
Beschenkten  finden  die  Vorschriften
des  §  760  sowie  die  für  die  Unterhaltspflicht
  der  Verwandten  geltende
Vorschrift  des  §  1613  und  im  Falle
des  Todes  des  Schenkeis  auch  die
Vorschriften  des  §  1615  entsprechende
Anwendung.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet
der  früher  Beschenkte  nur  insoweit,
als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet
  ist.

Der  Anspruch  auf  H.  des  Geschenkes
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Schenker
        <pb n="391" />
        Herausgabe

8

531

2108,
2182
2187
2218
27

1301

323

seine  Bedürftigkeit  vorsätzlich  oder
durch  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt
hat  oder  wenn  zur  Zeit  des  Eintritts

seiner  Bedürftigkeit  seit  der  Leistung
des  geschenkten  Gegenstandes  zehn
Jahre  verstrichen  sind.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  der  Beschenkte
  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  außer  stande

ist,  das  Geschenk  herauszugeben,  ohne

daß  sein  standesmäßiger  Unterhalt

oder  die  Erfüllung  der  ihm  kraft  G.
obliegenden  Unterhaltspflichten  gefährdet

  wird.

Der  Widerruf  der  Schenkung  erfolgt

durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschenkten.


Ist  die  Schenkung  widerrufen,  so  I

kann  die  H.  des  Geschenkes  nach  den
Vorschriften  über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  gefordert
werden.

Testament.

2116,  2130,  2138,  2184,  2196  f.

Erblasser  —  Testament.
s.  Kauf  440.
s.  Erbe  1992.
s.  Auftrag  667.
Verein  s.  Auftrag  667.
Verlöbnis.

Unterbleibt  die  Eheschließung,  so  kann

jeder  Verlobte  von  dem  anderen  die
H.  desjenigen,  was  er  ihm  geschenkt
oder  zum  Zeichen  des  Verlöbnisses
gegeben  hat,  nach  den  Vorschriften

über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  fordern.  Im  Zweifel

ist  anzunehmen,  daß  die  Rückforderung

ausgeschlossen  sein  soll,  wenn  das

Verlöbnis  durch  den  Tod  eines  der

Verlobten  aufgelöst  wird.  1302.
Vertrag.

Wird  die  aus  einem  gegenseitigen
Vertrage  dem  einen  Teile  obliegende

Leistung  infolge  eines  Umstandes  unmöglich,
  den  weder  er  noch  der  andere

389

 

8

327

347

Herausgabe

Teil  zu  vertreten  hat,  so  verliert  er
den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung;
bei  teilweiser  Unmöglichkeit  mindert
sich  die  Gegenleistung  nach  Maßgabe
der  88  472,  473.

Verlangt  der  andere  Teil  nach
§  281  H.  des  für  den  geschuldeten
Gegenstand  erlangten  Ersatzes  oder
Abtretung  des  Ersatzanspruchs,  so
bleibt  er  zur  Gegenleistung  verpflichtet;
diese  mindert  sich  jedoch  nach  Maßgabe
  der  §§  472,  473  insoweit,  als
der  Wert  des  Ersatzes  oder  des  Ersatzanspruchs
  hinter  dem  Werte  der
geschuldeten  Leistung  zurückbleibt.

Seweit  die  nach  diesen  Vorschriften
nicht  geschuldete  Gegenleistung  bewirkt
ist,  kann  das  Geleistete  nach  den  Vorschriften
  über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  zurückgefordert
werden.  325.

Auf  das  in  den  8§8  325,  326  bestimmte
  Rücktrittsrecht  finden  die  für
das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht
geltenden  Vorschriften  der  §8  346
bis  356  entsprechende  Anwendung.
Erfolgt  der  Rücktritt  wegen  eines  Umstandes,
  den  der  andere  Teil  nicht  zu
vertreten  hat,  so  haftet  dieser  nur  nach
den  Vorschusten  über  die  H.  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz
wegen  Verschlechterung,  Unterganges
oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde
eintretenden  Unmöglichkeit  der  H.  bestimmt
  sich  im  Falle  des  Rücktritts
von  einem  Vertrage  von  dem  Empfange
  der  Leistung  an  nach  den  Vorschriften,
  welche  für  das  Verhältnis
zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
Besitzer  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
  des  Eigentumsanspruchs  an
gelten.  Das  Gleiche  gilt  von  dem
Anspruch  auf  H.  oder  Vergütung  von
Nutzungen  und  von  dem  Anspruch  auf
Ersatz  von  Verwendungen.  Eine
        <pb n="392" />
        8

351

Geldsumme  ist  von  der  Zeit  des  Empfanges

  an  zu  verzinsen.

Der  Rücktritt  von  einem  Vertrage

ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Berech-Unmöglichkeit

  der  H.  des  empfangenen
Gegenstandes  verschuldet  hat.  Der
Untergang  eines  erheblichen  Teiles  steht
einer  wesentlichen  Verschlechterung  des
Geger  standes,  das  von  dem  Berechtigten
  nach  §  278  zu  vertretende

Verschulden  eines  anderen,  steht  dem
eigenen  Verschulden  des  Berechtigten

gleich  353.
Verwandtschaft.

1632  Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes

1656

1637
1631

umfaßt  das  Recht,  die  H.  des  Kindes

von  jedem  zu  verlangen,  der  es  dem
Vater  widerrechtlich  vorenthält.

Steht  dem  Vater  des  ehelichen  Kindes
die  Verwaltung  des  seiner  Nutznießung
unterliegenden  Vermögens  nicht  zu,
so  kann  er  auch  die  Nutznießung  nicht
ausüben;  er  kann  jedoch  die  H.  der
Nutzungen  verlangen,  soweit  nicht  ihre
Verwendung  zur  ordnungsmäßigen
Verwaltung  des  Vermögens  und  zur
Bestreitung  der  Lasten  der  Nutznießung
erforderlich  ist.

Ruht  die  elterliche  Gewalt  des

Vaters  oder  ist  dem  Vater  die  Sorge
für  die  Person  und  das  Vermögen
des  Kindes  durch  das  Vormundschaftsgericht
  entzogen,  so  können  die  Kosten

des  Unterhalts  des  Kindes  aus  den

390

 

Nutzungen  insoweit  vorweg  entnommen

werden,  als  sie  dem  Vater  zur  Last  1890

fallen.  1658.
s.  Vormundschaft  1814.

Endigt  oder  ruht  die  elterliche  Gewalt

des  Vaters  oder  hört  aus  einem
anderen  Grunde  seine  Vermögensverwaltung
  auf,  so  hat  er  dem  Kinde
das  Vermögen  herauszugeben  und

8

1100
tigte  eine  wesentliche  Verschlechterung,
den  Untergang  oder  die  anderweitige

1800
1814

Herausgabe

über  die  Verwaltung  Rechenschaft
abzulegen.
Vorkaufsrecht.

Der  neue  Eigentümer  des  mit  einem
Vorkaufsrechte  belasteten  Grundstücks
kann,  wenn  er  der  Käufer  oder  ein
Rechtsnachfolger  des  Käufers  ist,  die
Zustimmung  zur  Eintragung  des  Berechtigten
  als  Eigentümer  und  die  H.
des  Grundstücks  verweigern,  bis  ihm
der  zwischen  dem  Verpflichteten  und
dem  Käufer  vereinbarte  Kaufpreis,
soweit  er  berichtigt  ist,  erstattet  wird.
Erlangt  der  Berechtigte  die  Eintragung
als  Eigentümer,  so  kann  der  bisherige
Eigentümer  von  ihm  die  Erstattung
des  berichtigten  Kaufpreises  gegen  H.
des  Grundstücks  fordern.  1101.

Vormundschaft.
s.  Verwandtschaft  1632.
Der  Vormund  hat  die  zu  dem  Vermögen
  des  Mündels  gehörenden  Inhaberpapiere
  nebst  den  Erneuerungsscheinen
  bei  einer  Hinterlegungsstelle
oder  bei  der  Reichsbank  mit  der
Bestimmung  zu  hinterlegen,  daß  die
H.  der  Papiere  nur  mit  Genehmigung
des  Vormunyschaftsgerichts  verlangt
werden  kann.  Die  Hinterlegung  von
Inhaberpapieren,  die  nach  §  92  zu
den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,
sowie  von  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheinen
  ist  nicht  erforderlich.
Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere
  gleich,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.  1815,  1817
bis  1819
Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung
seines  Amtes  dem  Mündel  das  verwaltete
  Vermögen  herauszugeben  und
über  die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.
  Soweit  er  dem  Vormundschaftsgerichte
  Rechnung  gelegt  hat,
genügt  die  Bezugnahme  auf  diese
Rechnung.
        <pb n="393" />
        Herausgabe  —  391  —
Werkvertrag.  8
636  f.  Vertrog  327.  1314

Kerausnahme.  1338
Eigentum.

962  Der  Eigemümer  des  Bienenschwarmes
darf  bei  der  Verfo'gung  fremde  Grundbetr
  Ist  der  Schwarm
in  eine  fremde,  nicht  besetzte  Bienen-2056


2204

657

162

1093

617
618

stücke  betreten.

wohnung  eingezogen,  so  darf  der  Eigentümer
  des  Schwarmes  zum  Zwecke
des  Einfangens  die  Wohnung  öffnen

und  die  Waben  herausnehmen  oder

herausbrechen.  Er  hat  den  entstehenden

  Schaden  zu  ersetzen.

Herauszahlung.
Erbe  f.  Erbe  —  Erbe.
Testament  s.  Erbe  2056.

Herbeiführung.

Auslobung.
Wer  durch  öffentliche  Bekanntmachung
eine  Belohnung  für  die  Vornahme

einer  Handlung,  insbesondere  für  die

H.  eines  Erfolges  aussetzt,  ist  verpflichtet,
  die  Belohnung  demjenigen
zu  entrichten,  welcher  die  Handlung
vorgenommen  hat,  auch  wenn  dieser
nicht  mit  Rücksicht  auf  die  Auslobung
gehandelt  hat.

Bedingung.
Wird  der  Emtritt  der  Bedingung  von
der  Partei,  zu  deren  Nachteil  er  gereichen
  würde,  wider  Treu  und  Glauben
verhindert,  so  gilt  die  Bedingung  als
eingetreten.

Wird  der  Eintritt  der  Bedingung
von  der  Partei,  zu  deren  Vorteil  er
gereicht,  wider  Treu  und  Glauben

1339
1571
906,

1002
Art.

 

96

1944,
2005

2283

1456

 

——

1487

herbeigeführt,  so  gilt  der  Eintritt  als

nicht  erfolgt.
Dienstbarkeit.

s.  Neßbrauch  1050.
Dienstvertrag.

s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag.

s.  Hanvlung  842.

#
I
l

Herbeiführung

Ehe.
s.  Güterrecht  1493,  Verwandtschaft
1669.  ·
Die  Anfechtung  ist  nach  der  Auflösung
der  Ehe  ausgeschlossen,  es  sei  denn,
daß  die  Auflösung  durch  den  Tod  des
zur  Anfechtung  nicht  berechtigten  Ehegatten
  herbeigeführt  worden  ist.
s.  Verjährung  203.

Ehescheidung.
s.  Verjährung  203.

Eigentum.
941  s.  Eigentum  —  Eigentum.
s.  Verjährung  203.

Einführungsgesetz.
s.  Dienstvertrag  617.

Erbe.
1954,  1997  s.  Verjährung  203.
s.  Erbe  —  Erbe.

Erbvertrag.
s.  Verjährung  203.

Güterrecht.
Der  Mann  ist  der  Frau  für  die
Verwaltung  des  Gesamtguts  bei  a.
Gütergemeinschaft  nicht  verantwortlich.
  Er  hat  jedoch  für  eine  Verminderung
  des  Gesamtguts  zu  diesem
Ersatz  zu  leisten,  wenn  er  die  Verminderung
  in  der  Absicht,  die  Frau
zu  benachteiligen,  oder  durch  ein
Rechtsgeschäft  herbeiführt,  das  er  ohne
die  erforderliche  Zustimmung  der  Frau
vornimmt.  1487,  1519.
Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des

überlebenden  Ehegatten  sowie  der
anteilsberechtigten  Abkömmlinge  in

Ansehung  des  Gesamtguts  der  f.
Gütergemeinschaft  bestimmen  sich  nach
den  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  §8§  1412
bis  1449,  1455—1457,  1466;  der
überlebende  Ehegatte  hat  die  rechtliche
Stellung  des  Mannes,  die  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  haben  die
rechtliche  Stellung  der  Frau.

Was  der  überlebende  Ehegatte  zu
        <pb n="394" />
        Herbeiführung

8

1493

1519

602

548

dem  Gesamtgute  schuldet  oder  aus
dem  Gesamtgute  zu  fordern  hat,  ist
erst  nach  der  Beendigung  der  f.
Gütergemeinschaft  zu  leisten.

Die  f.  Gütergemeinschaft  endigt  mit
der
lebenden  Ehegatten.

Der  überlebende  Ehegatte  hat,  wenn

ein  anteilsberechtigter  Ablömmling
minderjährig  ist  oder  bevormundet
wird,  die  Absicht  der  Wiederverheiratung
  dem  Vormundschaftsgericht

anzuzeigen,  ein  Verzeichnis  des  Gesamtguts

  einzureichen,  die  Gütergemeinschaft
  aufzuheben  und  die  Auseinandersetzung
  herbeizuführen.  Das
Vormundschaftsgericht  kann  gestatten,
daß  die  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
  bis  zur  Eheschließung  unterbleibt
  und  daß  die  Ausein  andersetzung
erst  später  erfolgt.  1518.

Was  der  Mann  oder  die  Frau
während  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  erwirbt,  wird  gemeinschaftliches
Vermögen  beider  Ehegatten  (Gesamtgut).


Auf  das  Gesamtgut  finden  die  für
die  a.  Gütergemeinschaft  geltenden
Vorschiiften  des  §  1438  Abs.  2,  3

und  der  §§  1442—  1453,  1455  —1457

Anwendung.

Handlung  842  s.  Handlung  —
Handlung.

Leihe.
Veränderungen  oder  Verschlechterungen
der  geliehenen  Sache,  die  durch  den
vertragsmäßigen  Gebrauch  herbeigeführt
  werden,  hat  der  Entleiher  nicht
zu  vertreten.

Miete.
Veränderungen  oder  Verschlechterungen
der  gemieteten  Sache,  die  durch  den
vertragsmäßigen  Gebrauch  herbeigeführt
  werden,  hat  der  Mieter  nicht
zu  vertreten.

Wiederverheiratung  des  über- 



 

 

8
1050

529

802

2082
2132

203

1594,

Herbeiführung

Nießbrauch.

Veränderungen  oder  Verschlechterungen
der  dem  Nießbrauch  unterliegenden
Sache,  welche  durch  die  ordnungsmäßige
  Ausübung  des  Nießbrauchs
herbeigeführt  werden,  hat  der  Nießbraucher
  nicht  zu  vertreten.

Schenkung.

Der  Anspruch  auf  Herausgabe  des
Geschenkes  ist  ausgeschlossen,  wenn
der  Schenker  seine  Bedürftigkeit  vorsätzlich
  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit
  herbeigeführt  hat  oder  wenn  zur
Zeit  des  Eintritts  seiner  Bedürftigkeit
seit  der  Leistung  des  geschenkten
Gegenstandes  zehn  Jahre  verstrichen
sind.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  der  Beschenkte
  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  außer  stande
ist,  das  Geschenk  herauszugeben,  ohne
daß  sein  standesmäßiger  Unterhalt
oder  die  Erfüllung  der  ihm  kraft  G.
obliegenden  Unterhaltspflichten  gefährdet
  wird.

Schuldverschreibung.

s.  Verjährung  203.

Testament.

s.  Verjährung  203.

Veränderungen  oder  Verschlechterungen
von  Erbschaftssachen,  die  durch  ordnungsmäßige
  Benutzung  herbeigeführt
werden,  hat  der  Vorerbe  nicht  zu
vertreten.

Verjährung.

Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange
der  Berechtigte  durch  Stillstand  der
Rechtspflege  innerhalb  der  letzten  sechs
Monate  der  Verjährungsfrist  an  der
Rechtsverfolgung  verhindert  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  solche
Verhinderung  in  anderer  Weise  durch
höhere  Gewalt  herbeigeführt  wird.
210,  212,  215.

Verwandtschaft.

1599  s.  Verjährung  203.
        <pb n="395" />
        Herbeiführung
8

1669  Will  der  Vater  eine  neue  Ehe  ein-1843



1845
1876

631

gehen,  so  hat  er  seine  Absicht  dem

Vormundschaftsgericht  anzuzeigen,  auf
seine  Kosten  ein  Verzeichnis  des  seiner
Verwaltung  unterliegenden  Vermögens

einzureichen  und,  soweit  in  Ansehung
dieses  Vermögens  eine  Gemeinschaft
zwischen  ihm  und  dem  Kinde  besteht,

die  Auseinandersetzung  herbeizuführen.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  gestatten,
  daß  die  Auseinandersetzung

erst  nach  der  Eheschließung  erfolgt.

1670,  1740,  1761.
Vormundschaft.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  die

Rechnung  des  Vormundes  über  seine
Vermögensverwaltung  rechnungsmäßig
und  sachlich  zu  prüfen  und,  soweit

erforderlich,  ihre  Berichtigung  und  Ergänzung

  herbeizuführen.

Ansprüche,  die  zwischen  dem  Vormund
  und  dem  Mündel  streitig  bleiben,
können  schon  vor  der  Beendigung  des

Vormundschaftsverhältnisses  im  Rechtswege
  geltend  gemacht  werden.

s.  Verwandtschaft  1669.

Wird  ein  sofortiges  Einschreiten  des
Familienrates  nötig,  so  hat  der  Vorsitzende
  die  erforderlichen  Anordnungen
zu  treffen,  den  Familienrat  einzuberufen,

  ihn  von  den  Anordnungen
in  Kenntnis  zu  setzen  und  einen  Beschluß

  über  die  etwa  weiter  erforderlichen
  Maßregeln  herbeizuführen.

Werkvertrag.

Durch  den  Werkvertrag  wird  der
Unternehmer  zur  Herstellung  des  versprochenen
  Werkes,  der  Besteller  zur
Entrichtung  der  vereinbarten  Vergütung
  verpflichtet.

Gegenstand  des  Werkvertrags  kann
sowohl  die  Herstellung  oder  Veränderung
  einer  Sache  als  ein  anderer
durch  Arbeit  oder  Dienstleistung  herbeizuführender
  Erfolg  sein.

393

 

8
124

792
161

1344
1357
Art.
16
67,
8
1405

1431

1435

Herleitung

Willenserklärung.
s.  Verjährung  203.

ILerleitung.

Anweisung.

s.  Anweisung  —  Anweisung.

Bedingung  s.  Bedingung  —  Bedingung.


Ehe.

s.  Ehe  —  Ehe.
s.  Güterrecht  1435.

Einführungsgesetz.

s.  Güterrecht  8  1435.
76  s.  E.G.  —  E.G.

Güterrecht.

Erteilt  der  Mann  bei  g.  Göterrecht
der  Frau  die  Einwilligung  zum  selbstständigen
  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,
  so  ist  seine  Zustimmung  zu
solchen  Rechtsgeschäften  und  Rechtsstreitigkeiten
  nicht  erforderlich,  die  der
Geschäftsbetrieb  mit  sich  bringt.  Einseitige
  Rechtsgeschäfte,  die  sich  auf  das
Erwerbsgeschäft  beziehen,  sind  der
Frau  gegenüber  vorzunehmen.

Der  Einwilligung  des  Mannes  in
den  Geschäftsbetrieb  steht  es  gleich,
wenn  die  Frau  mit  Wissen  und  ohne
Einspruch  des  Mannes  das  Erwerbsgeschäft
  betreibt.

Dritten  gegenüber  ist  ein  Einspruch
und  der  Widerruf  der  Einwilligung
nur  nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam.
  1452,  1525,  1561.

Die  Gütertrennung  ist  Dritten  gegenüber
  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435
wirksam.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des  §1425
von  der  Wiederherstellung  der  Verwaltung
  und  Nutznießung,  wenn  die
Aufhebung  in  das  Güterrechtsregister
eingetragen  worden  ist.  1426.
Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Mannes  ausgeschlossen
  oder  geändert,  so  können
einem  Dritten  gegenüber  aus  der  Aus-
        <pb n="396" />
        Herleitung  —

8  schließung  oder  der  Anderung  Einwendungen

  gegen  ein  zwischen  ihm
Ehegatten  vorgenommenes
  Rechtsgeschäft  oder  gegen
ein  zwischen  ihnen  ergongenes  rechtskräftiges
  Urteil  nur  hergeleitet  werden,
wenn  zur  Zeit  der  Vornahme  des
Rechtsgeschäfts  oder  zur  Zeit  des  Eintritts
  der  Rechtshängigkeit  die  Ausschließung
  oder  die  Anderung  in  dem
des  zuständigen
Amtsgerichts  eingetragen  oder  dem

und  einem  der

Güterrechtsregister

Dritten  bekannt  war.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  in  dem
Güterrechtsregister  eingetragene  Regelung
  der  güterrechtlichen  Verhältnisse
durch  Chevertrag  aufgehoben  oder  geändert
  wird.  1405,  1431,  1470,
1545,  1548.

1470  Die  Aufhebung  der  a.  Gütergemeinschaft
tritt  in  den  Fällen  der  §§  1468,  1469
mit  der  Rechtskraft  des  Unteils  ein.
Für  die  Zukunft  gilt  Gütertrennung.

Dritten  gegenüber  ist  die  Aufhebung
der  Gütergemeinschaft  nur  nach  Maßgabe

  des  §  1435  wirksam.

Endigt  die  Errungenschaftsgemeinschaft

nach  den  8§§  1542—1544,  so  gilt

für  die  Zukunft  Gütertrennung.
Dritten  gegenüber  ist  die  Beendigung

1545

der  Gemeinschaft  nur  nach  Maßgabe

des  §  1435  wirksam.

1548  Die  Wiederherstellung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  tritt  in  den  Fallen
des  §  1547  mit  der  Rechtskraft  des
Urteils  ein.  Die  Vorschrift  des  §  1422
findet  entsprechende  Anwendung.

Dritten  gegenüber  ist  die  Wiederherstellung,
  wenn  die  Beendigung  in
das  Güterrechtsregister  eingetragen
worden  ist,  nur  nach  Maßgabe  des
§  1435  wirksam.

Im  Falle  der  Wiederherstellung

wird  Vorbehaltsgut  der  Frau,  was
ohne  die  Beendigung  der  Gemeinschaft

394  —

 

—

 

Herstellung

§  Vorbehaltsgut  geblieben  oder  geworden
sein  würde.
Schuldverhältnis.

Der  ÜUbernehmer  einer  Schuld  kann
dem  Gläubiger  die  Einwendungen
entgegensetzen,  welche  sich  aus  dem
Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Gläubiger
  und  dem  bisherigen  Schuldner
ergeben.  Einedembisherigen  Schuldner
zustehende  Forderung  kann  er  nicht
aufrechnen.

Aus  dem  der  Schuldübernahme  zu
Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse
zwischen  dem  übernehmet  und  dem
bisherigen  Schuldner  kann  der  Übernehmer
  dem  Gläubiger  gegenüber
Einwendungen  nicht  herleiten.

Testament.

2113,  2129,  2211  s.  Erblasser—Testament.

Willenserklärung.

135  Verstößt  die  Verfügung  über  einen
Gegenstand  gegen  ein  g.  Veräußerungsverbot,
  das  nur  den  Schutz  bestimmter
Personen  bezweckt,  so  ist  sie  nur
diesen  Personen  gegenüber  unwirksam.
Der  rechtsgeschäftlichen  Verfügung
steht  eine  Verfügung  gleich,  die  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder
der  Arrestvollziehung  erfolgt.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten
derjenigen,  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende
  Anwendung.  136.

417

Lerrenlosigkeit.

Eigentum.
958—964  s.  Eigentum  —  Eigentum.
Art.  Einführungsgesetz.
9  s.  Eigentum  §  958.
7%  f.  E.G.  —  E..

Herstellung  s.  auch  Wiederherstellung.
8  Besitz.

864  Ein  nach  den  88  861,  862  begründeter

Anspruch  erlischt  mit  dem  Ablauf

eines  Jahres  nach  der  Verübung  der
        <pb n="397" />
        Herstellung

8

weise

verbotenen  Eigenmacht,  wenn  nicht
vorher  der  Anspruch  im  Wege  der
Klage  geltend  gemacht  wird.

Das  Erlöschen  tritt  auch  dann  ein,

wenn  nach  der  Verübung  der  verbotenen

Eigenmacht  durch  rechtskräftiges  Urteil
festgestellt  wird,  daß  dem  Thäter  ein
Recht  an  der  Sache  zusteht,  vermöge
dessen  er  die  H.  eines  seiner  Handlungsentsprechenden
  Besitzstandes

verlangen  kann.  865.

1353  Ehe  1361  f.  Ehe  —  Ehe.

1567,
907,

Art.
77
776
507

5

8
1145

nicht  verlangen.
verpflichtet,  die  teilweise  Befriedigung

Ehescheidung.

1571,  1576  s.  Ebe  —  Chescheidung.

Eigentum.

395

 

917,  950,  951  s.  kEigentum  —

Eigentum.
Einführungsgesetz.
s.  E.  G.  —  E.G.

s.  Eigentum  §  917.

s.  Ehescheidung  §  1567.

Hypothek.
Befriedigt  der  Eigentümer  den  Gläubiger
  nur  teilweise,  so  kann  er  die
Aushändigung  des  Hypothekenbriefs
Der  Gläubiger  ist

auf  dem  Briefe  zu  vermeiken  und
den  Brief  zum  Zwecke  der  Berichtigung

des  Grundbuchs  oder  der  Löschung

dem  Grundbuchamt  oder  zum  Zwecke

der  H.  eines  Teilhypothekenbriefs  für

den  Eigentümer  der  zuständigen  Behörde
  oder  einem  zuständigen  Notare
vorzulegen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2
gilt  für  Zinsen  und  andere  Nebenleistungen
  nur,  wenn  sie  später  als
in  dem  Kalendervierteljahr,  in  welchem
der  Gläubiger  befriedigt  wird,  oder
dem  folgenden  Vierteljahre  fällig
werden.  Auf  Kosten,  für  die  das
Grundstück  nach  §  1118  haftet,  findet
die  Vorschrift  keine  Anwendung.  1150,
1151,  1167.  1168.

 

8
249

250

94

Herstellung

Leistung.

Wer  zum  Schadensersatze  verpflichtet
ist,  hat  den  Zustand  herzustellen,  der
bestehen  würde,  wenn  der  zum  Ersatze
verpflichtende  Umstand  nicht  eingetreten
  wäre.  Ist  wegen  Verletzung
einer  Person  oder  wegen  Beschädigung
einer  Sache  Schadensersatz  zu  leisten,
so  kann  der  Gläubiger  statt  der  H.
den  dazu  erforderlichen  Geldbetrag
verlangen.

Der  Gläubiger  kann  dem  Ersatzpflichtigen
  zur  H.  des  früheren  Zustandes
  eine  angemessene  Frist  mit
der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die
H.  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.
  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist
kann  der  Gläubiger  den  Ersatz  in
Geld  verlangen,  wenn  nicht  die  H.
rechtzeitig  erfolgt;  der  Anspruch  auf
die  H.  ist  ausgeschlossen.

Soweit  die  H.  des  früheren  Zustandes
nicht  mö  glich  oder  zur  Entschädigung
des  Gläubigers  nicht  genügend  ist,
hat  der  Ersatzpflichtige  den  Gläubiger
in  Geld  zu  en  schädigen.

Der  Ergatzpflichtige  kann  den  Gläubiger
  in  Geld  entschädigen,  wenn  die
H.  nur  mit  unverhältnismäßigen  Aufwendungen
  möglich  ist.

Pflichtteil  s.  Ehescheidung  1567,
1571.

Sachen.

Zu  den  wesentlichen  Bestandteilen  eines
Grundstücks  gehören  die  mit  dem
Grund  und  Boden  fest  verbundenen
Sachen,  insbesondere  Gebäude,  sowie
die  ErJzugnisse  des  Grundstücks,  solange
sie  mit  dem  Boden  zusammenhängen.
Samen  wird  mit  dem  Aussäen,  eine
Pflanze  wird  mit  dem  Einpflanzen
wesentlicher  Bestandteil  des  Grundstücks.


Zu  den  wesentlichen  Bestandteilen
eines  Gebäudes  gehören  die  zur  H.
des  Gebäudes  eingefügten  Sachen.
        <pb n="398" />
        Herstellung

s

793

1635

631

632

Schuldverschreibung.
Hat  jemand  eine  Urkunde  ausgestellt,
in  der  er  dem  Inhaber  der  Urkunde
eine  Leistung  verspiicht,  (Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber)  so  kann
der  Inhaber  von  ihm  die  Leistung
nach  Maßgabe  des  Versprechens  verlangen,
  es  sei  denn,  daß  er  zur  Verfügung
  über  die  Urkunde  nicht  berechtigt
ist.  Der  Aussteller  wird  jedoch  auch
durch  die  Leistung  an  einem  nicht  zur
Verfügung  berechtigten  Inhaber  befreit.
Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung
kann  durch  eine  in  die  Urkunde  aufgenommene
  Bestimmung  von  der
Beobachtung  einer  besonderen  Form
abhängig  gemacht  werden.  Zur  Unterzeichnung
  genügt  eine  im  Wege  der
mechanischen  Vervielfältigung  hergestellte
  Namensunterschrift.
Testament.
.  Erblasser  —  Testament.
Verjährung.

Das  Recht,  von  einem  anderen  ein

Thun  oder  ein  Unterlassen  zu  verlangen
  (Anspruch),  unterliegt  der  Verjährung.


Der  Anspruch  aus  einem  familien-396



 

 

rechtlichen  Verhältnis  unterliegt  der
Verjährung  nicht,  soweit  er  auf  die

H.  des  dem  Verhältnis  entsprechenden
Zustandes  für  die  Zukunft  gerichtet  ist.
Verwandtschaft  s.  Ehescheidung
1567.
Werkvertrag.
Durch  den  Werkvertrag  wird  der
Unternehmer  zur  H.  des  versprochenen
Werkes,  der  Besteller  zur  Entrichtung
der  vereinbarten  Vergütung  verpflichtet.
Gegenstand  des  Werkvertrags  kann
sowohl  die  H.  oder  Veränderung
einer  Sache  als  ein  anderer  durch

Arbeit  oder  Dienstleistung  herbeizuführender

  Erfolg  sein.
Eine  Vergütung  gilt  als  stillschweigend
vereinbait,  wenn  die  H.  des  Werkes

8

633

636

640

Herstellung

den  Umständen  nach  nur  gegen  eine
Vergütung  zu  erwarten  ist.

Ist  die  Höhe  der  Vergütung  nicht

bestimmt,  so  ist  bei  dem  Bestehen
einer  Taxe  die  taxmäßige  Vergütung,
in  Ermangelung  einer  Taxe  die  übliche
  Vergütung  als  vereinbart  anzusehen.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  das
Werk  so  herzustellen,  daß  es  die  zugesicherten
  Eigenschaften  hat  und  nicht
mit  Fehlern  behaftet  ist,  die  den  Wert
oder  die  Tauglichkeit  zu  dem  gewöhnlichen
  oder  dem  nach  dem  Vertrage
vorausgesetzten  Gebrauch  aufheben
oder  mindern.

Ist  das  Werk  nicht  von  dieser
Beschaffenheit,  so  kann  der  Besteller
die  Beseitigung  des  Mangels  verlangen.
  Der  Unternehmer  ist  berechtigt,
  die  Beseitigung  zu  verweigern,
wenn  sie  einen  unverhältnismäßigen
Aufwand  erfordert.

Ist  der  Unternehmer  mit  der  Beseitigung

  des  Mangels  im  Verzuge,
so  kann  der  Besteller  den  Mangel
selbst  beseitigen  und  Ersatz  der  erforderlichen
  Aufwendungen  verlangen.
634,  640.
Wird  das  Werk  ganz  oder  zum  Teil
nicht  rechtzeilig  hergestellt,  so  finden
die  für  die  Wandelung  geltenden
Vorschriften  des  8  634  Abs.  1—3
entsprechende  Anwendung;  an  die
Stelle  des  Anspruchs  auf  Wandelung
tritt  das  Recht  des  Bestellers,  nach
§  327  vom  Vertrage  zurückzutreten.
Die  im  Falle  des  Verzugs  des  Unternehmers
  dem  Besteller  zustehenden
Rechte  bleiben  unberührt.

Bestreitet  der  Unternehmer  die  Zulässigkeit
  des  erklärten  Rücktritts,
weil  er  das  Werk  rechtzeitig  hergestellt
  habe,  so  trifft  ihn  die  Beweislast.


Der  Besteller  ist  verpflichtet,  das
        <pb n="399" />
        Herstellung

8

642

647

651

vertragsmäßig  hergestellte  Werke  abzunehmen,
  sofern  nicht  nach  der  Beschaffenheit
  des  Werkes  die  Abnahme
ausgeschlossen  ist.

Nimmt  ein  Besteller  ein  mangelhaftes
  Werk  ab,  obschon  er  den
Mangel  kennt,  so  stehen  ihm  die  in

den  §§  633,  634  bestimmten  Ansprüche
  nur  zu,  wenn  er  sich  seine
Rechte  wegen  des  Mangels  bei  der

Abnahme  vorbehält.

Ist  bei  der  H.  des  Werkes  eine
Handlung  des  Bestellers  erforderlich,

so  kann  der  Unternehmer,  wenn  der
Besteller  durch  das  Unterlassen  der
Handlung  in  Verzug  der  Annahme

kommt,  eine  angemessene  Entschädigung

verlangen.
Die  Höhe  der  Entschädigung  bestimmt
  sich  einerseits  nach  der  Dauer

des  Verzugs  und  der  Höhe  der  vereinbarten

  Vergütung,  andererseits
nach  demjenigen,  was  der  Unternehmer
infolge  des  Verzugs  an  Aufwendungen
erspart  oder  durch  anderweitige  Verwendung
  seiner  Arbeitskraft  erwerben
kann.  643.

Der  Unternehmer  hat  für  seine  Forderungen
  aus  dem  Vertrag  ein  Pfandrecht
  an  den  von  ihm  hergestellten
oder  ausgebesserten  beweglichen  Sachen
des  Bestellers,  wenn  sie  bei  der  H.

oder  zum  Zwecke  der  Ausbesserung

in  seinen  Besitz  gelangt  sind.  651.

Verpflichtet  sich  der  Unternehmer,  das

Werk  aus  einem  von  ihm  zu  beschaffenden
  Stoffe  herzustellen,  so  hat
er  dem  Besteller  die  hergestelle  Sache
zu  übergeben  und  das  Eigentum  an
der  Sache  zu  verschaffen.
solchen  Vertrag  finden  die  Vorschriften
über  den  Kauf  Anwendung;  ist  eine
nicht  vertretbare  Sache  herzustellen,
so  treten  an  die  Stelle  des  §  433,
des  §  446  Abs.  1  Satz  1  und  der
§  447,  459,  460,  462—464,  477

397

Auf  einen

 

8

164

Art.
67

201

199

Hinausschiebung

bis  479  die  Vorschriften  über  den
Werkvertrag  mit  Ausnahme  der
88  647,  648.

Verpflichtet  sich  der  Unternehmer
nur  zur  Beschaffung  von  Zuthaten
oder  sonstigen  Nebensachen,  so  finden
ausschließlich  die  Vorschriften  über
den  Werkvertrag  Anwendung.

Hervortreien.

Vollmacht.
Tritt  im  Falle  einer  Vollmacht  der
Wille,  in  fremdem  Namen  zu  handeln,
nicht  erkennbar  hervor,  so  kommt  der
Mangel  des  Willens,  im  eigenen
Namen  zu  handeln,  nicht  in  Betracht.

Herzog.

Einführungsgesetz.
s.  E.G.  E.G.

Hinausreichen.

Verjährung.

Die  Verjährung  der  in  den  88  196,
197  bezeichneten  Ansprüche  beginnt
mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  der  nach  den  88  198  bis  200
maßgebende  Zeitpunkt  eintritt.  Kann
die  Leistung  erst  nach  dem  Ablauf
einer  über  diesen  Zeitpunkt  hinausreichenden
  Frist  verlangt  werden,  so
beginnt  die  Verjährung  mit  dem
Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die
Frist  abläuft.

Hinausschiebung.

Verjährung.
Kann  der  Berechtigte  die  Leistung  erst
verlangen,  wenn  er  dem  Verpflichteten
gekündigt  hat,  so  beginnt  die  Verjährung
  mit  dem  Zeitpunkte,  von
welchem  an  die  Kündigung  zulässig
ist.  Hat  der  Verpflichtete  die  Leistung
erst  zu  bewirken,  wenn  seit  der
Kündigung  eine  bestimmte  Frist  verstrichen
  ist,  so  wird  der  Beginn  der
        <pb n="400" />
        Hinausschiebung

8
Art.
777

8

1996

802

Verjährung  um  die  Dauer  der  Frist
hinausgeschoben.  201.

LVindernis.
Einführungsgesetz  s.  Schuldverschreibung
  §  802.
Erbe.

Ist  der  Erbe  durch  höhere  Gewalt
verbindert  worden,  das  Inventar

rechtzeitig  zu  errichten  oder  die  nach!

den  Umständen  gerechtfertigte  Verlängerung
  der  Inventarfrist  zu  beantragen,
  so  hat  ihm  auf  seinen  Antrag
  das  Nachlaßgerickt  eine  neue
Inventarfrist  zu  bestimmen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Erbe  von
der  Zustellung  des  Beschlusses,  durch
den  die  Ir  ventaifuist  besummt  worden
  ist,  ohne  sein  Verschulden  Kenntnis
  nicht  erlangt  hat.

Der  Antrag  muß  binnen  zwei
Wochen  nach  der  Beseitigung  des  H.
und  spätestens  vor  dem  Ablauf  eines

Jahres  nach  dem  Ende  der  zuerst

bestimmten  Frist  gestellt  werden.

Vor  der  Entscheidung  soll  der  Nachloßgläubiger,
  auf  dessen  Antrag  die
erste  Frist  bestimmt  worden  ist,  wenn
thu  lich  gehört  werden.  1997,  1998.

Schuldverschreibung.
Der  Beginn  und  der  Lauf  der  Vorlegungsfrist
  sowie  der  Verjährung
werden  durch  die  Zahlungssperre  zu
Gunsten  des  Antragstellers  gehemmt.
Die  Hemmung  beginnt  mit  der
Stiellung  des  Antrags  auf  Zahlungssperre;
  sie  endigt  mit  der  E  ledigung
des  Aufgebote  verfahrens  und,  falls
die  Zahlungssperre  vor  der  Einleitung
des  Verfahrens  verfügt  worden  ist,
auch  dann,  wenn  seit  der  Beseitigung
des  der  Einleitung  entgegeastehenden

H.  sechs  Mon#e  verstrichen  sind  und

nicht  vorher  die  Einleitung  beantragt
worden  ist.  Auf  diese  Frist  finden

398

 

8

1734

542

610

1139

Hingabe

die  Vorschriften  der  §§  203,  206,
207  entsprechende  Anwendung.  808.

Verwandtschaft.

Die  Egelichkeitserklärung  kann  versagt
  werden,  auch  wenn  ihr  ein  g.  H.
nicht  entgegensteht.

Vormundschaft.

Wer  nach  §  1776  als  Vormund  berufen
  ist,  darf  ohne  seine  Zustimmung
nur  übergangen  werden,  wenn  er  nach
den  §§  1780  —1784  nicht  zum  Vormunde
  bestellt  werden  kann  oder  soll
oder  wenn  er  an  der  Übernahme  der
Vormundschaft  verhindert  ist  oder  die
Übernahme  verzögert  oder  wenn  seine
Bestellung  das  Interesse  des  Mündels
gefährden  würde.

Ist  der  Berufene  nur  vorübergehend
verhindert,  so  hat  ihn  das  Vormundschaftsgericht
  nach  dem  Wegfalle  des
H.  auf  seinen  Antrag  an  Stelle  des
bisherigen  Vormundes  zum  Vormunde
zu  bestellen.  1861,  1917.

Linderung.

Miete.
Wegen  einer  unerheblichen  H.  oder
Vorenthaltung  des  Gebrauchs  der  gemieteten
  Sache  ist  die  Kündigung  nur
zulässi:,  wenn  sie  durch  ein  besonderes
Interesse  des  Mieters  gerechtfertigt
wird.  543.

RKingabe.

Darlehen.
Wer  die  H.  eines  Darlehns  verspricht,
kann  im  Zweifel  das  Versprechen
widerrufen,  wenn  in  den  Vermögensverhältnissen
  des  anderen  Teils  eine
wesentliche  Verschlechterung  eintritt,
durch  die  der  Anspruch  auf  die  Rückerstattung
  gefährdet  wird.

Hypothek.
Ist  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek
für  ein  Darlehen  die  Erteilung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  wor-
        <pb n="401" />
        Hingabe

8

den,  so  genügt  zur  Eintragung  eines
Widerspruchs,  der  sich  darauf  gründet,
daß  die  H.  des  Darlehens  unterblieben
sei,  der  von  dem  Eigentümer  an  das
Grundbuchamt  gerichtete  Antrag,  sofern
  er  vor  dem  Ablauf  eines  Monats
nach  der  Eintragung  der  Hypothek
gestellt  wird.  Wird  der  Widerspruch
innerhalb  des  Monats  eingetragen,

so  hat  die  Eintragung  die  gleiche

Art.
e#

747
#
2032

2049
2289

1482,
1513

2305

Wirkung,  wie  wenn  der  Widerspruch

zugleich  mit  der  Hypothek  eingetragen

worden  wäte.  1185.

Hinterbliebene.

Einführungsgesetz.
s.  E.G.  —  E.G.

Hinterlassung.

Einführungegesetz.

s.  Pflichneil  §  2312.

Erbe.

Hinterläßt  der  Erblasser  mehrere  Erben,
so  wird  der  Nachlaß  gemeinschaftliches
Vermögen  der  Erben.

Bis  zur  Auseinandersetzung  gelten
die  Vorschriften  der  §§  2033  bis
2041.

s.  Pflichtteil  2812.

Erbvertrag  s.  Pflichtteil  2338.

Güterrecht.

1483,  1490  f.  Gütergemeinschaft
—  Güterrecht.
s.  Pflichtteil  2338.

Pflichtteil.

Ist  einem  Pflichtteilsberechtigten  ein

Erbteil  hinterlassen,  der  geringer  ist

2306

als  die  Hälfte  des  g.  Erbvteils,  so
kann  der  Pflichtteilsberechtigte  von
den  Miterben  als  Pflichiteil  den

Wert  des  an  der  Halfte  fehlenden

Teiles  verlangen.
Ist  ein  als  Erbe  berufener  Pflichtteilsberechtigter

  durch  die  Einsetzung

eines  Nacherben,  die  Ernennung  eines
Testamentevollstreckers  oder

399

 

eine

8

2309  Entferntere

2312

2316

Hinterlassung

Teilungsanordnung  beschränkt  oder
ist  er  mit  einem  Vermächtnis  oder
einer  Auflage  beschwert,  so  gilt  die
Beschränkung  oder  die  Beschwerung
als  nicht  angeordnet,  wenn  der  ihm
hinterlassene  Erbteil  die  Hälfte  des  g.
Erbteils  nicht  übersteigt.  Ist  der
hinterlassene  Erbteil  größer,  so  kann
der  Pflichtteilsberechtigte  den  Pflichtteil
  verlangen,  wenn  er  den  Elrbteil
ausschlägt;  die  Ausschlagungsfrist  beginnt
  erst,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
  von  der  Beschränkung  oder
der  Beschwerung  Kenntnis  erlangt.
Einer  Beschränkung  der  Erbeinsetzung
  steht  es  gleich,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
  als  Nacherbe  eingesetzt
ist.  2307,  2308.
Abkömmlinge  und  die
Eltern  des  Erblassers  sind  insoweit
nicht  pflichtteilsberechtigt,  als  ein  Abkömmling,
  der  sie  im  Falle  der  g.
Erbfolge  ausschließen  würde,  den
Pflichtteil  verlangen  kann  oder  das
ihm  Hinterlassene  annimmt.
Hinterläßt  der  Erblasser  nur  einen
Erben,  so  kann  ec  anordnen,  daß  der
Berechnung  des  Pflichneils  der  Ertragswert
  eines  zum  Nachlasse  gehörenden
  Landgutes  oder  ein  nach
Abs.  1  Satz  2  dieses  8  bestimmter
Wert  zu  Grunde  gelegt  werden  soll.
Diese  Voischriften  finden  nur  Anwendung,
  wenn  der  Erbe,  der  das
Landgut  erwirbt,  zu  den  im  §  2303
bezeichneten  pflichtteilsberechtigten  Personen
  gebört.
Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  Erbe  und
beträgt  der  Pflichtteil  nach  Abs.  1
diejes  §  mehr  als  der  Wert  des  hinterlassenen
  Erbteils,  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte
  von  den  Miterben  den
Mehrbetrag  als  Pflichtteil  verlangen,
auch  wenn  der  hi  terlassene  Erbteil
die  Hälfte  des  g.  Erbteils  erreicht  oder
übersteigt.
        <pb n="402" />
        Hinterlassung

8
2326

2338

2068

Art.
7765

1171

Der  Pflichtteilsberechtigte  kann  die
Ergänzung  des  Pflichtteils  auch  dann
verlangen,  wenn  ihm  die  Hälfte  des
g.  Erbteils  hinterlassen  ist.  Ist  dem
Pflichtteilsberechtigten  mehr  als  die
Hälfte  hinterlassen,  so  ist  der  Anspruch
ausgeschlossen,  soweit  der  Wert  des
mehr  Hinterlassenen  reicht.  2330.
Hat  sich  ein  Abkömmling  in  solchem
Maße  der  Verschwendung  ergeben  oder
ist  er  in  solchem  Maße  überschuldet,
daß  sein  späterer  Erwerb  erheblich  gefährdet
  wird,  so  kann  der  Erblasser
das  Pflichtteilsrecht  des  Abkömmlings
durch  die  Anordnung  beschränken,  daß
nach  dem  Tode  des  Abkömmlings
dessen  g.  Erben  das  ihm  Hinterlassene
oder  den  ihm  gebührenden  Pflichtteil
als  Nacherben  oder  als  Nachvdermächtnisnehmer
  nach  dem  Verhältnis
ihrer  g.  Erbteile  erhalten  sollen.  Der
Erblasser  kann  auch  für  die  Lebenszeit
des  Abkömmlings  die  Verwaltung  einem
Testamentsvollstrecker  übertragen;  der
Abkömmling  hat  in  einem  solchen  Falle
Anspruch  auf  den  jährlichen  Reinertrag.
2336.

Testament.
Hat  der  Erblasser  seine  Kinder  ohne
nähere  Bestimmung  bedacht  und  ist
ein  Kind  vor  der  Errichtung  des
Testaments  mit  H.  von  Abkömmlingen
  gestorben,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  die  Abkömmlinge
insoweit  bedacht  sind,  als  sie  bei  der
g.  Erbfolge  an  die  Stelle  des  Kindes
treten  würden.  2091.

Hinterleger.

Einführungsgesetz.
s.  E.  GC.  —  E.G.

Hypothek.
Der  unbekannte  Hypotheken-Gläubiger
kann  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
mit  seinem  Rechte  auch  dann  ausgeschlossen
  werden,  wenn  der  Eigen-400



 

8

1269

688

692

Hinterleger

tümer  zur  Befriedigung  des  Gläubigers
oder  zur  Kündigung  berechtigt  ist  und
den  Betrag  der  Forderung  für  den
Gläubiger  unter  Verzicht  auf  das
Recht  zur  Rücknahme  hinterlegt.
Die  Hinterlegung  von  Zinsen  ist  nur
erforderlich,  wenn  der  Zinssatz  im
Grundbuch  eingetragen  ist;  Zinsen
für  eine  frühere  Zeit  als  das  vierte
Kalenderjahr  vor  der  Erlassung  des
Ausschlußurteils  sind  nicht  zu  hinterlegen.


Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils
  gilt  der  Gläubiger  als  befriedigt,
  sofern  nicht  nach  den  Vorschriften
  über  die  Hinterlegung  die
Befriedigung  schon  vorher  eingetreten
ist.  Der  dem  Gläubiger  erteilte
Hypothekenbrief  wird  kraftlos.

Das  Recht  des  Gläubigers  auf
den  hinterlegten  Betrag  erlischt  mit
dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach
der  Erlassung  des  Ausschlußurteils,
wenn  nicht  der  Gläubiger  sich  vorher
bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet;  der
H.  ist  zur  Rücknahme  berechtigt,  auch
wenn  er  auf  das  Recht  zur  Rücknahme
verzichtet  hat.

Pfandrecht  s.  Hypothek  1171.

Verwahrung.

Durch  den  Verwahrungsvertrag  wird
der  Verwahrer  verpflichtet,  eine  ihm
von  dem  H.  übergebene  bewegliche
Sache  aufzubewahren.

Der  Verwahrer  ist  berechtigt,  die  vereinbarte
  Art  der  Aufbewahrung  zu
ändern,  wenn  er  den  Umständen  nach
annehmen  darf.  daß  der  H.  bei
Kenntris  der  Sachlage  die  Anderung
billigen  würde.  Der  Verwahrer  hat
vor  der  Anderung  dem  H.  Anzeige
zu  machen  und  dessen  Entschließung
abzuwarten,  wenn  nicht  mit  dem
Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.

693  Macht  der  Verwahrer  zum  Zwecke

der  Aufbewahrung  Aufwendungen,
        <pb n="403" />
        Hinterleger

8

694

695

697

699

700

die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich
  halten  darf,  so  ist  der  H.
zum  Ersatze  verpflichtet.

Der  H.  hat  den  durch  die  Beschaffenheit
der  hinterlegten  Sache  dem  Verwahrer

entstehenden  Schaden  zu  ersetzen,  es
sei  denn,  daß  er  die  gefahrdrohende
Beschaffenheit  der  Sache  bei  der  Hinterlegung
  weder  kennt  noch  kennen  muß
oder  daß  er  sie  dem  Verwahrer  angezeigt
  oder  dieser  sie  ohne  Anzeige
gekannt  hat.

Der  H.  kann  die  hinterlegte  Sache  jederzeit

  zurückfordern,  auch  wenn  für  die

Aufbewahrung  eine  Zeit  bestimmt  ist.
Die  Rückgabe  der  hinterlegten  Sache
hat  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an
welchem  die  Sache  aufzubewahren
war;  der  Verwahrer  ist  nicht  verpflichtet,
  die  Sache  dem  H.  zu  bringen.
Der  H.  hat  die  vereinbarte  Vergütung
bei  der  Beendigung  der  Aufbewahrung
zu  entrichten.  Ist  die  Vergütung
nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  ist
sie  nach  dem  Ablaufe  der  einzelnen
Zeitabschnitte  zu  entrichten.

Endigt  die  Aufbewahrung  vor  dem
Ablaufe  der  für  sie  bestimmten  Zeit,
so  kann  der  Verwahrer  einen  seinen
bisherigen  Leistungen  entsprechenden
Teil  der  Vergütung  verlangen,  sofern
nicht  aus  der  Vereinbarung  über  die
Vergütung  sich  ein  anderes  ergiebt.
Werden  vertretbare  Sachen  in  der
Art  hinterlegt,  daß  das  Eigentum
auf  den  Verwahrer  übergehen  und
dieser  verpflichtet  sein  soll,  Sachen
von  gleicher  Art,  Güte  und  Menge
zurückzugewähren,  so  finden  die  Vorschriften
  über  das  Darlehen  Anwendung.
  Gestattet  der  H.  dem
Verwahrer,  hinterlegte  vertretbare
Sachen  zu  verbrauchen,  so  finden  die
Vorschristen  über  das  Darlehen  von
dem  Zeitpunkt  an  Anwendung,  in
welchem  der  Verwahrer  sich  die  Sachen

Eymcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

401

 

8

660

1011

Art.
770
776
776
767

1960,

1392

Hinterlegung

aneignet.  In  beiden  Fällen  bestimmen
sich  jedoch  Zeit  und  Ort  der  Rückgabe
im  Zweifel  nach  den  Vorschriften  über
den  Verwahrungsvertrag.

Bei  der  Hinterlegung  von  Wertpapieren
  ist  eine  Vereinbarung  der
im  Abs.  1  bezeichneten  Art  nur  giltig,
wenn  sie  ausdrücklich  getroffen  wird.

HMinterlegung.
Auslobung  s.  Auslobung  —  Auslobung.

Eigentum  s.  Schuldverhältnis  432.
Einführungsgesetz.
s.  Erbe  §  1960.
s.  E..  —  E.G.

s.  Schuldverhältnis  §§  373—382.
s.  Verein  §  52.
Erbe.
2039  f.  Erbe  —  Erbe.
Güterrecht.

Liegen  die  Voraussetzungen  vor,  unter
denen  der  Mann  bei  g.  Güterrecht
zur  Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist,
so  kann  die  Frau  auch  verlangen,
daß  der  Mann  die  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Inhaberpapiere  nebst
den  Etrneuerungsscheinen  bei  einer
Hinterlegungsstelle  oder  bei  der  Reichsbank
  mit  der  Bestimmung  hinterlegt,
daß  die  Herausgabe  von  dem  Manne
nur  mit  Zustimmung  der  Frau  verlangt
  werden  kann.  Die  H.  von
Inhaberpapieren,  die  nach  §  92  zu
den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,
sowie  von  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheinen
  kann  nicht  verlangt
werden.  Den  Inhaberpapieren  stehen
Orderpapiere  gleich,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.

Über  die  hinterlegten  Papiere  kann
der  Mann  auch  eine  Verfügung,  zu
der  er  nach  §  1376  berechtigt  ist,
nur  mit  Zustimmung  der  Frau  treffen.
1393,  1525.

26
        <pb n="404" />
        Hinterlegung

8

1303

Der  Mann  kann  bei  g.  Güterrecht
die  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach
§  1392  zu  hinterlegen,  auf  den
Namen  der  Frau  unschreiben  oder,

wenn  sie  von  dem  Reiche  oder  einem

Bundesstaat  ausgestellt  sind,  in  Buchforderungen
  gegen  das  Reich  oder  den
Bundesstaat  umwandeln  lassen.  1525.

1525  Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau

1142

im  Falle  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  finden  die  Vorschriften  der  §8
1373—1383,  1390—  1417  entsprechende
  Anwendung.

Hypothek.
Der  Eigentümer  ist  berechtigt,  den
Hypotheken-Gläubiger  zu  befriedigen,
wenn  die  Forderung  ihm  gegenüber
fällig  geworden  oder  wenn  der  persönliche
  Schuldner  zur  Leistung  berechtigt
  ist.

Die  Befriedigung  kann  auch  durch
H.  oder  durch  Aufrechnung  erfolgen.

1150  s.  Leistung  268.

1171

457
489

268

1077

s.  Hinterleger  —  Hypothek.
Kauf.
s.  Schuldverhältnis  385,  383.
Ist  über  den  Anspruch  auf  Wandelung
ein  Rechtsstreit  anhängig,  so  ist  auf
Antrag  der  einen  oder  der  anderen
Partei  die  öffentliche  Versteigerung
des  Tieres  und  die  H.  des  Erlöses
durch  einstweilige  Verfügung  anzuordnen,
  sobald  die  Besichtigung  des
Tieres  nicht  mehr  erforderlich  ist.  481,
491,  492.
Leistung.
Die  Befriedigung  des  Gläubigers
durch  einen  Dritten  im  Falle  der
Zwangsvollstreckung  kann  auch  durch
H.  oder  Aufrechnung  erfolgen.
Nießbrauch.
Der  Schuldner  kann  das  Kapital  nur
an  den  Nießbraucher  und  den  Gläubiger
  gemeinschaftlich  zahlen.  Jeder
von  beiden  kann  verlangen,  daß  an

402

 

8

1082

1217

1219

Hinterlegung

sie  gemeinschaftlich  gezahlt  wird;  jeder
kann  statt  der  Zahlung  die  H.  für
beide  fordern.

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger
  können  nur  gemeinschaftlich
kündigen.  Die  Kündigung  des
Schuldners  ist  nur  wirksam,  wenn
sie  dem  Nießbraucher  und  dem  Gläubiger
  erklärt  wird.  1068,  1076,
Das  dem  Nießbrauch  unterliegende
Inhaber=  oder  Orderpapier  ist  nebst
dem  Erneuerungsschein  auf  Verlangen
des  Nießbrauchers  oder  des  Eigentümers
  bei  einer  Hinterlegungsstelle
mit  der  Bestimmung  zu  hinterlegen,
daß  die  Herausgabe  nur  von  dem
Nießbraucher  und  dem  Eigentümer
gemeinschaftlich  verlangt  werden  kann.
Der  Nießbraucher  kann  auch  H.  bei
der  Reichsbank  verlangen.  1068.

Pfandrecht.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  die  Rechte
des  Verpfänders  in  erheblichem  Maße
und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten
ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Verpfänders
  fort,  so  kann  der  Verpfänder
verlangen,  daß  das  Pfand  auf  Kosten
des  Pfandgläubigers  hinterlegt  oder,
wenn  es  sich  nicht  zur  H.  eignet,  an
einen  gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer
  abgeliefert  wird.

Statt  der  H.  oder  der  Ablieferung
der  Sache  an  einen  Verwahrer  kann
der  Verpfänder  die  Rückgabe  des
Pfandes  gegen  Befriedigung  des
Gläubigers  verlangen.  Ist  die
Forderung  unverzinslich  und  noch
nicht  fällig,  so  gebührt  dem  Pfandgläubiger
  nur  die  Summe,  welche  mit
Hinzurechnung  der  g.  Zinsen  für  die
Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit
dem  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.
  1266,  1275.

Wird  durch  den  drohenden  Verderb
des  Pfandes  oder  durch  eine  zu  besorgende
  wesentliche  Minderung  des
        <pb n="405" />
        Hinterlegung

8

1224

1249
1269
1281

1109

372

373

bestellenden  Verwahrer

beruhenden  Ungewißheit

Wertes  die  Sicherheit  des  Pfandgläubigers
  gefährdet,  so  kann  dieser
das  Pfand  öffentlich  versteigern  lassen.

Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  des
Pfandes.  Auf  Verlangen  des  Verpfänders
  ist  der  Erlös  zu  hinterlegen.
1266.

H.  oder  durch  Aufrechnung  erfolgen.
1266.

s.  Leistung  268.

s.  Oypothek  1171.

Der  Schuldner  kann  nur  an  den
Pfandgläubiger  und  den  Gläubiger
Jeder  von

gemeinschaftlich  leisten.
beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie
gemeinschaftlich  geleistet  wird;  jeder
kann  statt  der  Leistung  verlangen,
daß  die  geschuldete  Sache  für  beide
hinterlegt  oder,  wenn  sie  sich  nicht
zur  H.  eignet,  an  einen  gerichtlich  zu

wird.  1273.  1279,  1284,  1287,  1288.
Reallasten  s.  Schuldverhältnis  432.
Schuldverhältnis  §§  372—386.

Geld,  Wertpapiere  und  sonstige  Urkunden

  sowie  Kostbarkeiten  kann  der

Schuldner  bei  einer  dazu  bestimmten
öffentlichen  Stelle  für  den  Gläubiger
hinterlegen,  wenn  der  Gläubiger  im
Verzuge  der  Annahme  ist.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  aus
einem  anderen  in  der  Person  des
Gläubigers  liegenden  Grunde  oder
in  Folge  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit
1  über  die
Person  des  Gläubigers  seine  Verbindlichkeit

  nicht  oder  nicht  mit  Sicherheit

  erfüllen  kann.  383.

Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine

Leistung  des  Gläubigers  zu  leisten
verpflichtet,  so  kann  er  das  Recht  des

Gläubigers  zum  Empfange  der  hinterlegten
  Sache  von  der  Bewirkung  der
Gegenleistung  abhängig  machen.

403

 

abgeliefert

 

—  —

8
374

375

376

377

Hinterlegung

Die  H.  hat  bei  der  Hinterlegungsstelle
des  Leistungsorts  zu  erfolgen;  hinterlegt
  der  Schuldner  bei  einer  anderen
Stelle,  so  hat  er  dem  Gläubiger  den
daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.


Der  Schuldner  hat  dem  Gläubiger

die  H.  unverzüglich  anzuzeigen;  im
Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum
Schadensersatze  verpflichtet.  Die  Anzeige
  darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich
  ist.
Ist  die  hinterlegte  Sache  der  Hinterlegungsstelle
  durch  die  Post  übersendet
worden,  so  wirkt  die  H.  auf  die  Zeit
der  Aufgabe  der  Sache  zur  Post  zurück.
Der  Schuldner  hat  das  Recht,  die
hinterlegte  Sache  zurückzunehmen.

Die  Rücknahme  ist  ausgeschlossen:
1.  wenn  der  Schuldner  der  Hinterlegungsstelle

  erklärt,  daß  er  auf

das  Recht  zur  Rücknahme  verzichte;
2.  wenn  der  Gläubiger  der  Hinterlegungsstelle
  die  Annahme  erklärt;
3.  wenn  der  Hinterlegungsstelle  ein
zwischen  dem  Gläubiger  und  dem

Schuldner  ergangenes  rechtskräftiges

  Urteil  vorgelegt  wird,  das

die  H.  für  rechtmäßig  erklärt.
Das  Recht  zur  Rücknahme  der  hinterlegten
  Sache  ist  der  Pfändung  nicht
unterworfen.

Wird  über  das  Vermögen  des
Schuldners  der  Konkurs  eröffnet,  so
kann  während  des  Konkurses  das
Recht  zur  Rücknahme  auch  nicht  von
dem  Schuldner  ausgeübt  werden.

378  Ist  die  Rücknahme  der  hinterlegten

379

Sache  ausgeschlossen,  so  wird  der
Schuldner  durch  die  H.  von  seiner
Verbindlichkeit  in  gleicher  Weise  befreit,
  wie  wenn  er  zur  Zeit  der  H.
an  den  Gläubiger  geleistet  hätte.

Ist  die  Rücknahme  der  hinterlegten
Sache  nicht  ausgeschlossen,  so  kann

26=
        <pb n="406" />
        Hinterlegung

8

380

381

382

383

der  Schuldner  den  Gläubiger  auf  die
hinterlegte  Sache  verweisen.

Solange  die  Sache  hinterlegt  ist,
trägt  der  Gläubiger  die  Gefahr  und
ist  der  Schuldner  nicht  verpflichtet,
Zinsen  zu  zahlen  oder  Ersatz  für  nicht
gezogene  Nutzungen  zu  leisten.

Nimmt  der  Schuldner  die  hinterlegte
  Sache  zurück,  so  gilt  die  H.  als
nicht  erfolgt.

Soweit  nach  den  für  die  Hinterlegungsstelle
  geltenden  Bestimmungen
zum  Nachweise  der  Empfangsberechtigung
  des  Gläubigers  eine  diese  Berechtigung
  anerkennende  Erklärung  des
Schuldners  erforderlich  oder  genügend
ist,  kann  der  Gläubiger  von  dem
Schuldner  die  Abgabe  der  Erklärung
unter  denselben  Voraussetzungen  verlangen,
  unter  denen  er  die  Leistung
zu  fordern  berechtigt  sein  würde,  wenn
die  H.  nicht  erfolgt  wäre.

Die  Kosten  der  H.  fallen  dem  Gläubiger
  zur  Last,  sofern  nicht  der  Schuld--ner
  die  hinterlegte  Sache  zurücknimmt.
Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den
hinterlegten  Betrag  erlischt  mit  dem
Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach
dem  Empfange  der  Anzeige  von  der
H.,  wenn  nicht  der  Gläubiger  sich
vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle
meldet;  der  Schuldner  ist  zur  Rücknahme
  berechtigt,  auch  wenn  er  auf
das  Recht  zur  Rücknahme  verzichtet  hat.
Ist  die  geschuldete  bewegliche  Sache
zur  H.  nicht  geeignet,  so  kann  der
Schuldner  sie  im  Falle  des  Verzugs
des  Gläubigers  am  Leistungsorte  versteigern
  lassen  und  den  Erlös  hinterlegen.
  Das  Gleiche  gilt  in  den  Fällen
des  §  372  Satz  2,  wenn  der  Verderb
der  Sache  zu  besorgen  oder  die  Aufbewahrung
  mit  unverhältnismäßigen
Kosten  verbunden  ist.

Ist  von  der  Versteigerung  am
Leistungsort  ein  angemessener  Erfolg

404

 

8

384

385

386

422

Hinterlegung

nicht  zu  erwarten,  so  ist  die  Sache
an  einem  geeigneten  anderen  Orte  zu
versteigern.

Die  Versteigerung  hat  durch  einen
für  den  Versteigerungsort  bestellten
Gerichtsvollzieher  oder  zu  Versteigerungen
  befugten  anderen  Beamten
oder  öffentlich  angestellten  Versteigerer
öffentlich  zu  erfolgen  (öffentliche  Versteigerung).
  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung
  sind  unter  a.  Bezeichnung
öffentlich  bekannt  zu  machen.  372.
Die  Versteigerung  einer  geschuldeten
beweglichen  Sache  im  Falle  des  Verzugs
  des  Gläubigers  ist  erst  zulässig,
nachdem  sie  dem  Gläubiger  angedroht
worden  ist;  die  Androhung  darf  unterbleiben,
  wenn  die  Sache  dem  Verderb
ausgesetzt  und  mit  dem  Aufschube  der
Versteigerung  Gefahr  verbunden  ist.

Der  Schuldner  hat  den  Gläubiger
von  der  Versteigerung  unverzüglich
zu  benachrichtigen;  im  Falle  der  Unterlassung
  ist  er  zum  Schadensersatze
verpflichtet.

Die  Androhung  und  die  Benachrichtigung
  dürfen  unterbleiben,  wenn
sie  unthunlich  sind.

Hat  die  geschuldete  bewegliche  Sache
einen  Börsen=  oder  Markwreis,  so
kann  der  Schuldner  im  Falle  des  Verzugs
  des  Gläubigers  den  Verkauf  aus
freier  Hand  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen
  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler
  oder  durch  eine  zur  öffentlichen
Versteigerung  befugte  Person  zum
laufenden  Preise  bewirken.  386.
Die  Kosten  der  Versteigerung  oder
des  nach  §  385  erfolgten  Verkaufs
der  geschuldeten  Sache  fallen  dem
Gläubiger  zur  Last,  sofern  nicht  der
Schuldner  den  hinterlegten  Erlös  zurückummt.


Die  Erfüllung  durch  einen  Gesamtschuldner
  wirkt  auch  für  die  übrigen
Schuldner.  Das  Gleiche  gilt  von  der
        <pb n="407" />
        Hinterlegung

§  Leistung  an  Erfüllungsstatt,  der  H.

432

und  der  Aufrechnung.  425,  429.
Haben  mehrere  eine  unteilbare  Leistung

zu  fordern,  so  kann,  sofern  sie  nicht
Gesamtgläubiger  sind,  der  Schuldner
nur  an  alle  gemeinschaftlich  leisten
und  jeder  Gläubiger  nur  die  Leistung
)  Jeder  Gläubiger
kann  verlangen,  daß  der  Schuldner

an  alle  fordern.

die  geschuldete  Sache  für  alle  Gläubiger

232

233

235

88

2114,  2116,  2117,  2256  f.  Erblasser  —

hinterlegt  oder,  wenn  sie  sich  nicht  zur

H.  eignet,  an  einen  gerichtlich  zu  bestellenden
  Verwahrer  abliefert.

Im  übrigen  wirkt  eine  Thatsache,
die  nur  in  der  Person  eines  der

Glänubiger  eintritt,  nicht  für  und  gegen

Sicherheitsleistung.
Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat.  kann
dies  bewirken

durch  H.  von  Geld  oder  Wertpapieren.


Mit  der  H.  erwirbt  der  Berechtigte

ein  Pfandrecht  an  dem  hinterlegten

Gelde  oder  an  den  hinterlegten  Wertpapieren

  und,  wenn  das  Geld  oder

die  Wertpapiere  nach  landesg.  Vorschrift
  in  das  Eigentum  des  Fiskus

oder  der  als  Hinterlegungsstelle  bestimmten

  Anstalt  übergehen,  ein  Pfandrecht
  an  der  Forderung  auf  Rückerstattung.


Mit  den  Wertpapieren  sind  die  Zins-,

Renten-,  Gewinnanteil=  und  Erneuerungsscheine
  zu  hinterlegen.
Wer  durch  H.  von  Geld  oder  von

Wertpapieren  Sicherheit  geleistet  hat,
ist  berechtigt,  das  hinterlegte  Geld

gegen  geeignete  Wertpapiere,  die  hinterlegten
  Wertpapiere  gegen  andere  geeignete
  Wertr
umzutauschen.
Stiftung  s.  Verein  52.
Testament.

 

Testament.

405

apiere  oder  gegen  Geld

 

8

691

696

698

700
1667

1716

Hinterlegung

Verein.
Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger
des  aufzulösenden  Vereins  nicht,  so
ist  der  geschuldete  Betrag,  wenn  die
Berechtigung  zur  H.  vorhanden  ist,
für  den  Gläubiger  zu  hinterlegen.  53.

Verwahrung.
Der  Verwahrer  ist  im  Zweifel  nicht
berechtigt,  die  hinterlegte  Sache  bei
einem  Dritten  zu  hinterlegen.  Ist  die
H.  bei  einem  Dritten  gestattet,  so  hat
der  Verwahrer  nur  ein  ihm  bei  dieser
H.  zur  Last  fallendes  Verschulden  zu
vertreten.  Für  das  Verschulden  eines
Gehülfen  ist  er  nach  §  278  verantwortlich.


Der  Verwahrer  kann,  wenn  eine  Zeit
für  die  Aufbewahrung  nicht  bestimmt
ist,  jederzeit  die  Rücknahme  der  hinterlegten
  Sache  verlangen.  Ist  eine  Zeit
bestimmt,  so  kann  er  die  vorzeitige
Rücknahme  nur  verlangen,  wenn  ein
wichtiger  Grund  vorliegt.

Verwendet  der  Verwahrer  hinterlegtes

Geld  für  sich,  so  ist  er  verpflichtet,

es  von  der  Zeit  der  Verwendung  an

zu  verzinsen.

s.  Uinterleger  —  Hinterlegung.
Verwandtschaft.

s.  Vormundschaft  1814,  1815,  1818,

1819.

Schon  vor  der  Geburt  des  unehelichen
Kindes  kann  auf  Antrag  der  Mutter
durch  einstweilige  Verfügung  angeordnet
  werden,  daß  der  Vater  den
für  die  ersten  drei  Monate  dem  Kinde
zu  gewährenden  Unterhalt  alsbald
nach  der  Geburt  an  die  Mutter  oder
an  den  Vormund  zu  zahlen  und  den
erforderlichen  Betrag  angemessene  Zeit
vor  der  Geburt  zu  hinterlegen  hat.
In  gleicher  Weise  kann  auf  Antrag
der  Mutter  die  Zahlung  des  gewöhnlichen
  Betrags  der  nach  §  1715  Abs.  1
zu  ersetzenden  Kosten  an  die  Mutter
        <pb n="408" />
        Hinterlegung

I

1814

1815

1818

und  die  H.  des  erforderlichen  Betrags
angeordnet  werden.  1717.
Vormundschaft.

Der  Vormund  hat  die  zu  dem  Vermögen
  des  Mündels  gehörenden  Inhaberpapiere
  nebst  den  Erneuerungsscheinen
  bei  einer  Hinterlegungsstelle
oder  bei  der  Reichsbank  mit  der  Bestimmung
  zu  hinterlegen,  daß  die
Herausgabe  der  Papiere  nur  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
verlangt  werden  kann.  Die  H.  von
Inhaberpapieren,  die  nach  §  92  zu
den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,
sowie  von  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheinen

  ist  nicht  erforderlich.

Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere
  gleich,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.  1815,
1817—1819.

Der  Vormund  kann  die  Inhaberpapiere,
  statt  sie  nach  §  1814  zu
hinterlegen,  auf  den  Namen  des
Mündels  mit  der  Bestimmung  umschreiben
  lassen,  daß  er  über  sie  nur
mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  verfügen  kann.  Sind  die

Papiere  von  dem  Reiche  oder  einem

Bundesstaat  ausgestellt,  so  kann  er
sie  mit  der  gleichen  Bestimmung  in
Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder
den  Bundesstaat  umwandeln  lassen.

Sind  Inhaberpapiere  zu  hinterlegen,
die  in  Buchforderungen  gegen  das

Reich  oder  einen  Bundesstaat  umgewandelt
  werden  können,  so  kann

das  Vormundschaftsgericht  anordnen,
daß  sie  nach  Abs.  1  in  Buchforderungen
umgewandelt  werden.  1820.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus
besonderen  Gründen  anordnen,  daß
der  Vormund  auch  solche  zu  dem  Vermögen
  des  Mündels  gehörende  Wertpapiere,
  zu  deren  Hinterlegung  er  nach
§  1814  nicht  verpflichtet  ist,  sowie
Kostbarkeiten  des  Mündels  in  der  im

1

 

 

406

18

18

Hinterlegungsschein

§  8§1814  bezeichneten  Weise  zu  hinter-19



53

277

legen  hat;  auf  Antrag  des  Vormundes
kann  die  H.  von  Zins-,  Rentenund
  Gewinnanteilscheinen  angeordnet
werden,  auch  wenn  ein  besonderer
Grund  nicht  vorliegt.  1819.
Solange  die  nach  §  1814  oder  nach
§  1818  hinterlegten  Wertpapiere  oder
Kostbarkeiten  nicht  zurückgenommen
sind,  bedarf  der  Vormund  zu  einer
Verfügung  über  sie  und,  wenn  Hypotheken-,
  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefe
  hinterlegt  sind,  zu  einer
Verfügung  über  die  Hypothekenforderung,
  die  Grundschuld  oder  die
Rentenschuld  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts.  Das  Gleiche
gilt  von  der  Eingehung  der  Verpflichtung
  zu  einer  solchen  Verfügung.
1812.

Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten
  Vormund  von  der  Verpflichtung
  entbinden,  Inhaber=  und
Orderpapiere  zu  hinterlegen  und  den
im  §  1816  bezeichneten  Vermerk  in
das  Reichsschuldbuch  oder  das  Staatsschuldbuch
  eintragen  zu  lassen.  1855,
1856,  1903,  1917.

Hinterlegungsschein.

Erbvertrag.

Die  über  einen  Erbvertrag  aufgenommene
  Urkunde  soll  nach  Maßgabe
  des  §  2246  verschlossen,  mit
einer  Aufschrift  versehen  und  in  besondere
  amtliche  Verwahrung  gebracht
werden,  sofern  nicht  die  Parteien  das
Gegenteil  verlangen.  Das  Gegenteil
gilt  im  Zweifel  als  verlangt,  wenn
der  Erbvertrag  mit  einem  anderen
Vertrag  in  derselben  Urkunde  verbunden
  wird.

Über  einen  in  besondere  amtliche
Verwahrung  genommenen  Erbvertrag
soll  jedem  der  Vertragschließenden  ein
H.  erteilt  werden.
        <pb n="409" />
        Hinterlegungsschein

8  Testament.
2246  Dem  Erblasser  soll  über  das  in  amtliche

  Verwahrung  genommene  Testament

  ein  H.  erteilt  werden.  2232,
2248,  2249.

Hinterlegungsstelle.

Art.  Einführungsgesetz.

777—776  f.  E.GC.  —  E.G.

Guüterrecht.

1392  s.  Binterlegung  —  Güberrecht.
Hypothek.

1171  s.  Uinterleger  —  Hypothek.
Nießbrauch.

1082  s.  HUinterlegung  —  Nießbrauch.

1269  Pfandrecht  s.  Hypothek  1171.
Schuldverhältnis.

372,  374—376,  380,  382  f.  LBinter

legung  —  Schuldverhältnis.

Sicherheitsleistung.

233  f.  Hinterlegung  —Sicherheitsleistung.
Testament.

2116  f.  Erblasser  —  Testament.
Verwandtschaft.

1642  s.  Vormundschaft  1808.

1667  s.  Vormundschaft  1814.
Vormundschaft.

1808  Kann  die  Anlegung  des  zum  Vermögen
  des  Mündels  gehörenden  Geldes
den  Umständen  nach  nicht  in  der  in
§  1807  bezeichneten  Weise  erfolgen,
so  ist  das  Geld  bei  der  Reichsbank,
bei  einer  Staatsbank  oder  bei  einer
anderen  durch  L.G.  dazu  für  geeignet
erklärten  inländischen  Bank  oder  bei

einer  H.  anzulegen.  1809—1811.

1814  f.  Unterlegung  —  Vormundschaft.

Linterlist.
Handlung.
825,  847  s.  Handlung  —  Handlung.

Hinweis.

Schuldverhältnis.
416  Die  Mitteilung  des  Veräußerers  eines

Grundstücks  von  der  Schuldübernahme

407

2055

 

8

31758

2315

2325

Hinzurechnung

seitens  des  Erwerbers  kann  erst  erfolgen,
  wenn  der  Erwerber  als  Eigentümer
  im  Grundbuch  eingetragen  ist.
Sie  muß  schriftlich  geschehen  und  den
H.  enthalten,  daß  der  übernehmer  an
die  Stelle  des  bisherigen  Schuldners
tritt,  wenn  nicht  der  Gläubiger  die
Verweigerung  innerhalb  der  sechs
Monate  erklärt.

Hinzufügung.

Verwandtschaft.
Das  angenommene  Kind  darf  dem
neuen  Namen  seinen  früheren  Familiennamen
  hinzufügen,  sofern  nicht  in
dem  Annahmevertrag  ein  anderes  bestimmt
  ist.

Linzurechnung.

Erbe.

Bei  der  Auseinandersetzung  wird  jedem
Miterben  der  Wert  der  Zuwendung,
die  er  zur  Ausgleichung  zu  bringen
hat,  auf  seinen  Erbteil  angerechnet.
Der  Wert  der  sämtlichen  Zuwendungen,
die  zur  Ausgleichung  zu  bringen  sind,
wird  dem  Nachlasse  hinzugerechnet,
soweit  dieser  den  Miterben  zukommt,
unter  denen  die  Ausgleichung  stattfindet.


Pflichtteil.

Der  Pflichtteilsberechtigte  hat  sich  auf
den  Pflichtteil  anrechnen  zu  lassen,
was  ihm  von  dem  Erblasser  durch
Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  mit  der
Bestimmung  zugewendet  worden  ist,
daß  es  auf  den  Pflichtteil  angerechnet
werden  soll.

Der  Wert  der  Zuwendung  wird
bei  der  Bestimmung  des  Pflichtteils
dem  Nachlasse  hinzugerechnet.  Der
Wert  bestimmt  sich  nach  der  Zeit,  zu
welcher  die  Zuwendung  erfolgt  ist.
2316,  2327.

Hat  der  Erblasser  einem  Dritten  eine
Schenkung  gemacht,  so  kann  der
        <pb n="410" />
        Hinzurechnung

d

2204

1190

Pflichtteilsberechtigte  als  Ergänzung
des  Pflichtteils  den  Betrag  verlangen,
um  den  sich  der  Pflichtteil  erhöht,
wenn  der  verschenkte  Gegenstand  dem
Nachlasse  hinzugerechnet  wird.  2330.

2  Hat  der  Pflichtteilsberechtigte  selbst

ein  Geschenk  von  dem  Erblasser  erhalten,
  so  ist  das  Geschenk  in  gleicher
Weise  wie  das  dem  Dritten  gemachte
Geschenk  dem  Nachlasse  hinzuzurechnen
und  zugleich  dem  Pflichtteilsberechtigten
auf  die  Ergänzung  anzurechnen.  Ein
nach  §  2315  anzurechnendes  Geschenk
ist  auf  den  Gesamtbetrag  des  Pflichtteils
  und  der  Ergänzung  anzurechnen.
Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  ein
Abkömmling  des  Erblassers,  so  findet
die  Vorschrift  des  §  2051  Absl.  1
entsprechende  Anwendung.  2330.
Testament  s.  Erbe  2055.

Höchstbetrag.
Grundstück.
Wird  ein  Grundstück  mit  einem  Rechte

belastet,  für  welches  nach  den  für  die

Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften
  dem  Berechtigten  im  Falle
des  Erlöschens  durch  den  Zuschlag
der  Wert  aus  dem  Erlöse  zu  ersetzen
ist,  so  kann  der  H.  des  Ersatzes  bestimmt
  werden.  Die  Bestimmung

bedarf  der  Eintragung  in  das  Grund-=buch.



Hypothek.
Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  nur  der  H.,  bis
zu  dem  das  Grundstück  haften  soll,

bestimmt,  im  übrigen  die  Feststellung

der  Forderung  vorbehalten  wird.  Der
H.  muß  in  das  Grundbuch  eingetragen
werden.

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so
werden  die  Zinsen  in  den  H.  eingerechnet.


Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungs-408



8

1271

 

2166

1932

 

787

612

905,
Art.
176

8

 

247

Höhe

hypothek,  auch  wenn  sie  im  Grundbuche
  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.

Die  Forderung  kann  nach  den  für
die  Übertragung  von  Forderungen
geltenden  a.  Vorschriften  übertragen
werden.  Wird  sie  nach  diesen  Vorschriften
  übertragen,  so  ist  der  übergang
  der  Hypothek  ausgeschlossen.

Pfandrecht.

Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  nur  der  H.,  bis
zu  dem  das  Schiff  haften  soll,  bestimmt,
  im  übrigen  die  Feststellung
der  Forderung  vorbehalten  wird.  Der
H.  muß  in  das  Schiffsregister  eingetragen
  werden.

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so
werden  die  Zinsen  in  den  H.  eingerechnet.
  1259,  1272.

Testament  s.  Hypothek  1190.

Hochzeitsgeschenke.
Erbfolge  s.  Erbe  —  Erbfolge.

Höhe.

Anweisung.

Im  Falle  einer  Anweisung  auf  Schuld
wird  der  Angewiesene  durch  die
Leistung  in  deren  H.  von  der  Schuld
befreit.

Dienstvertrag.

Eine  Vergütung  gilt  als  stillschweigend
vereinbart,  wenn  die  Dienstleistung
den  Umständen  nach  nur  gegen  eine
Vergütung  zu  erwarten  ist.

Ist  die  H.  der  Vergütung  nicht
bestimmt,  so  ist  bei  dem  Bestehen
einer  Toxe  die  taxmäßige  Vergütung,
in  Ermangelung  einer  Taxe  die  übliche
Vergütung  als  vereinbart  anzusehen.

Eigentum.

912,  914  s.  Eigentum  —  Eigentum.

Einführungsgesetz.

s.  Eigentum  §  912.

Leistung.

Ist  ein  höherer  Zinssatz  als  sechs  vom
        <pb n="411" />
        Höhe

8

653

655

562

590

2320

Hundert  für  das  Jahr  vereinbart,  so
kann  der  Schuldner  nach  dem  Ablaufe
  von  sechs  Monaten  das  Kapital

unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist

  von  sechs  Monaten  kündigen.
Das  Kündigungsrecht  kann  nicht  durch

Vertrag  ausgeschlossen  oder  beschränkt

werden.

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.



Mäklervertrag.
Ein  Mäklerlohn  gilt  als  stillschweigend
vereinbart,  wenn  die  dem  Mäkler
übertragene  Leistung  den  Umständen
nach  nur  gegen  eine  Vergütung  zu
erwarten  ist.

Ist  die  H.  der  Vergütung  nicht

bestimmt,  so  ist  bei  dem  Bestehen
einer  Taxe  der  taxmäßige  Lohn,  in
Ermangelung  einer  Taxe  der  übliche
Lohn  als  vereinbart  anzusehen.
Ist  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit
  zum  Abschluß  eines  Dienstvertrags
  oder  für  die  Vermittelung
eines  solchen  Vertrages  ein  unverhältnismäßig
  hoher  Mäklerlohn  vereinbart
  worden,  so  kann  er  auf  Antrag
  des  Schuldners  durch  Urteil  auf
den  angemessenen  Betrag  herabgesetzt
werden.  Nach  der  Entrichtung  des
Lohnes  ist  die  Herabsetzung  ausgeschlossen.


Miete.
Der  Mieter  kann  die  Geltendmachung
des  Pfandrechts  des  Vermieters  durch
Sicherheitsleistung  abwenden;  er  kann
jede  einzelne  Sache  dadurch  von  dem
Pfandrechte  befreien,  daß  er  in  H.
ihres  Wertes  Sicherheit  leistet.

Pacht  s.  Miete  562.

Pflichtteil.
Wer  an  Stelle

Verhältnisse  zu  Miterben  die  Pflichtteilslast

  und,  wenn  der  Pflichtteils-s

409

des  Pflichtteilsberechtigten
  g.  Erbe  wird,  hat  im

8

2321

704

526

234

 

Höhe

berechtigte  ein  ihm  zugewendetes  Vermächtnis
  annimmt,  das  Vermächtnis
in  H.  des  erlangten  Vorteils  zu  tragen.
Das  Gleiche  gilt  im  Zweifel  von
demjenigen,  welchem  der  Erblasser  den
Erbteil  des  Pflichtteilsberechtigten  durch
Verfügung  von  Todeswegen  zugewendet
  hat.  2323,  2324.
Schlägt  der  Pflichtteilsberechtigte  ein
ihm  zugewendetes  Vermächtnis  aus,
so  hat  im  Verhältnisse  der  Erben
und  der  Vermächtnisnehmer  zu  einander
  derjenige,  welchem  die  Ausschlagung
  zu  statten  kommt,  die
Pflichtteilslast  in  H.  des  erlangten
Vorteils  zu  tragen.  2323,  2324.
Sachen  s.  Miete  562.
Schenkung.
Soweit  infolge  eines  Mangels  im
Rechte  oder  eines  Mangels  der  verschenkten
  Sache  der  Wert  der  Zuwendung
  die  H.  der  zur  Vollziehung
der  Auflage  erforderlichen  Aufwendungen
  nicht  erreicht,  ist  der  Beschenkte
  berechtigt,  die  Vollziehung  der
Auflage  zu  verweigern,  bis  der  durch
den  Mangel  entstandene  Fehlbetrag
ausgeglichen  wird.  Vollzieht  der
Beschenkte  die  Auflage  ohne  Kenntnis
des  Mangels,  so  kann  er  von  dem
Schenker  Ersatz  der  durch  die  Vollziehung
  verursachten  Aufwendungen
insoweit  verlangen,  als  sie  infolge
des  Mangels  den  Wert  der  Zuwendung
  übersteigen.

Sicherheitsleistung.
Mit  Wertpapieren  kann  Sicherheit
nur  in  H.  von  drei  Vierteilen  des
Kurswertes  geleistet  werden.

5  Mit  einer  Buchforderung  gegen  das

Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat
kann  Sicherheit  nur  in  der  H.  von
drei  Vierteilen  des  Kurswertes  der
Wertpapiere  geleistet  werden,  deren
Aushändigung  der  Gläubiger  gegen
        <pb n="412" />
        Höhe

8

8
1

239

343

1788

1837

Löschung  seiner  Forderung  verlangen
kann.

Mit  einer  beweglichen  Sache  kann
Sicherheit  nur  in  H.  von  zwei  Drittteilen
  des  Schätzungswertes  geleistet
werden.

Sachen,  deren  Verderb  zu  besorgen
oder  deren  Aufbewahrung  mit  besonderen
  Schwierigkeiten  verbunden
ist,  können  zurückgewiesen  werden.
Ein  Bürge  ist  tauglich,  wenn  er  ein
der  H.  der  zu  leistenden  Sicherheit
angemessenes  Vermögen  besitzt  und
seinen  a.  Gerichtsstand  im  Inlande  hat.

Vertrag.

Ist  eine  verwirkte
unverhältnismäßig  hoch,  so  kann  sie
auf  Antrag  des  Schuldners  durch
Urteil  auf  den  angemessenen  Betrag
herabgesetzt  werden.

Vormundschaft.

Die  einzelne  einem  Vormund  aufzuerlegende

  Ordnungsstrafe  darf  den
Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht

übersteigen.  1837.

Die  einzelne  einem  Vormund  oder

Gegenvormund  aufzuerlegende  Ordnungsstrafe

  darf  den  Betrag  von

dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

s.  Familienrat  —  Vormundschaft.
Werkvertrag.

Ist  die  H.  der  Vergütung  zur  Herstellung

  eines  Werkes  nicht  bestimmt,
so  ist  bei  dem  Bestehen  einer  Taxe
die  taxmäßige  Vergütung,  in  Ermangelung
  einer  Taxe  die  böbliche
Vergütung  als  vereinbart  anzusehen.
Die  H.  der  Entschädigung  für  das
Unterlassen  einer  Handlung  bei  der
Herstellung  eines  Werkes  bestimmt
sich  einerseits  nach  der  Dauer  des
Verzuges  und  der  H.  der  vereinbarten
  Vergütung,  andererseits  nach
demjenigen,  was  der  Unternehmer  infolge
  des  Verzuges  an  Aufwendungen
erspart  oder  durch  anderweitige  Ver-410



Vertragsstrafe

—  Hülfeleistung
§  wendung  seiner  Arbeitskraft  erwerben
kann.  643.

Hohenzollern.

Art.  Einführungsgesetz.
67  s.  E.G.  –  E.G.

Honorar.

Verjährung.
196  Inzwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:

13.  der  öffentlichen  Lehrer  und  der
Privatlehrer  wegen  ihrer  H.,  die
Ansprüche  der  öffentlichen  Lehrer
jedoch  nicht,  wenn  sie  auf  Grund
besonderer  Einrichtungen  gestundet
sind.  201.

Hülfe.

Selbsthülfe.

229  Wer  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe  eine
Sache  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt
  oder  wer  zum  Zwecke  der
Selbsthülfe  einen  Verpflichteten,  welcher
der  Flucht  verdächtig  ist,  festnimmt
oder  den  Widerstand  des  Verpflichteten
gegen  eine  Handlung,  die  dieser  zu
dulden  verpflichtet  ist,  beseitigt,  handelt
nicht  widerrechtlich,  wenn  obrigkeitliche
H.  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist
und  ohne  sofortiges  Eingreifen  die
Gefahr  besteht,  daß  die  Verwirklichung
des  Anspruchs  vereitelt  oder  wesentlich
erschwert  werde.  231.

#  Vormundschaft.

1802  Der  Vormund  kann  sich  bei  der  Aufnahme

  des  Vermögensverzeichnisses

der  H.  eines  Beamten,  eines  Notars
oder  eines  anderen  Sachverständigen
bedienen.

 

Hüälfeleistung.

Todeserklärung.
15  Als  Angehöriger  einer  bewaffneten
Macht  gilt  auch  derjenige,  welcher
sich  in  einem  Amts=  oder  Dienst-
        <pb n="413" />
        Hülfeleistung

8

Art.
9

394

1119  Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder

246

247

1264

statt.

erweitert  werden,  daß  das  Grundstück

der  Schuldner  nach  dem  Ablaufe  von

verhältnis  oder  zum  Zwecke  freiwilliger
H.  bei  der  bewaffneten  Macht  befindet.
13,  17,  18.

Hulfskasse.
Einführungsgesetz  s.
verhältnis  §  394.
Schuldverhältnis.
Soweit  eine  Forderung  der  Pfändung
nicht  unterworfen  ist,  findet  die  Aufrechnung
  gegen  die  Forderung  nicht
Gegen  die  aus  Kranken-H.=oder
  Sterbekassen,  insbesondere  aus
Knappschaftskassen  und  Kassen  der
Knappschaftsvereine  zu  beziehenden
Hebungen  können  jedoch  geschuldete
Beiträge  aufgerechnet  werden.

Schuld- 



Handert.
Hypothek.

ist  der  Zinssatz  niedriger  als  fünf  vom
H.,  so  kann  die  Hypothek  ohne  Zustimmung
  der  im  Range  gleich  oder
nachstehenden  Berechtigten  dahin

„–  J––  JJJyy#T  e  ,

—.  —

für  Zinsen  bis  zu  fünf  vom  H.  haftet.

Ist  eine  Schuld  nach  G.  oder
Rechtsgeschäft  zu  verzinsen,  so  sind
vier  vom  H.  für  das  Jahr  zu
entrichten,  sofern  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist.  6
Ist  ein  höherer  Zinssatz  als  sechs  vom
H.  für  das  Jahr  vereinbart,  so  kann

sechs  Monaten  das  Kapital  unter
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von
sechs  Monaten  kündigen.  Das
Kündigungsrecht  kann  nicht  durch
Vertrag  ausgeschlossen  oder  beschränkt
werden.  ·"

Pfandrecht.
Die  Haftung  des  Schiffes  beschränkt
sich  auf  den  eingetragenen  Betrag  der
Forderung  und  die  Zinsen  nach  dem

411

8

776

Art.
653

40
776

1990

1198

880
887

1480,

1551

1113

Hypothek

eingetragenen  Zinssatze.  Die  Haftung
für  g.  Zinsen  und  für  Kosten  bestimmt
sich  nach  der  für  die  Hypothek  geltenden
Vorschrift  des  §  1118.

Ist  die  Forderung  unverzinslich
oder  ist  der  Zinssatz  niedriger  als
fünf  vom  H.,  so  kann  das  Pfandrecht
ohne  Zustimmung  der  im  Range  gleichoder
  nachstehenden  Berechtigten  dahin
erweitert  werden,  daß  das  Schiff  für
Zinsen  bis  zu  fünf  vom  H.  haftet.
1259,  1272.

LHypothek.

Bürgschaft  s.  Bürge  —  Bürgschaft.


Einführungsgesetz.
60,  .  777.  774  7892,79  7595
s.  k.G.  —  E.G.
s.  Hypothek  8  1128.
s.  Hypothek  §  1171.

Erbe  f.  Erbe  —  Erbe.

Grundschuld.
Eine  H.  kann  in  eine  Grundschuld,
eine  Grundschuld  kann  in  eine  H.  umgewandelt
  werden.  Die  Zustimmung
der  im  Range  gleich  oder  nachstehenden
Berechtigten  ist  nicht  erforderlich.

Grundstück.
s.  Eigentümer  —  Grundstück.
s.  Hypothek  1170.

Güterrecht.
1504  s.  Erbe  1990.
s.  Fahrnisgemeinschaft  —  Güterrecht.



Hypothek  88  1113—  1190.
Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise
belastet  werden,  daß  an  denjenigen,
zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,
  eine  bestimmte  Geldsumme  zur
Befriedigung  wegen  einer  ihm  zustehenden
  Forderung  aus  dem  Grundstücke
  zu  zahlen  ist  (H.).

Die  H.  kann  auch  für  eine  künftige
        <pb n="414" />
        Hypothek

4
8

1114

1115

1116

1117

oder  eine  bedingte  Forderung  bestellt
werden.

Ein  Bruchteil  eines  Grundstücks  kann
mit  einer  H.  nur  belastet  werden,
wenn  er  in  dem  Anteil  eines  Miteigentümers
  besteht.

Bei  der  Eintragung  der  H.  müssen
der  Gläubiger,  der  Geldbetrag  der
Forderung  und,  wenn  die  Forderung
verzinslich  ist,  der  Zinssatz,  wenn
andere  Nebenleistungen  zu  entrichten
sind,  ihr  Geldbetrag  im  Grundbuch
angegeben  werden;  im  übrigen  kann
zur  Bezeichnung  der  Forderung  auf
die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen
  werden.

Bei  der  Eintragung  der  H.  für  ein
Darlehen  einer  Kreditanstalt,  deren
Satzung  von  der  zuständigen  Behörde
öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist,

 

 

genügt  zur  Bezeichnung  der  außer  den

Zinsen  satzungsgemäß  zu  entrichtenden
  Nebenleistungen  die  Bezugnahme
auf  die  Satzung.
Ülber  die  H.  wird  ein  Hypothekenbrief
erteilt.

Die  Erteilung  des  Briefes  kann
ausgeschlossen  werden.  Die

folgen.  Zu  der  Ausschließung  ist  die
Einigung  des  Gläubigers  und  des
Eigentümers  sowie  die  Eintragung  in
das  Grundbuch  erforderlich;  die  Vorschriften
  des  §  873  Abs.  2  und  der
§§  876,  878  finden  entsprechende  Anwendung.


Die  Ausschließung  der  Erteilung
des  Briefes  kann  aufgehoben  werden;
die  Aufhebung  erfolgt  in  gleicher  Weise
wie  die  Ausschließung.

Der  Gläubiger  erwirbt,  sofern  nicht
die  Erteilung  des  Hypothekenbriefes
ausgeschlossen  ist,  die  H.  erst,  wenn
ihm  der  Brief  von  dem  Eigentümer
des  Grundstücks  übergeben  wird.  Auf
die  Übergabe  finden  die  Vorschriften

Ausschließung
  kann  auch  nachträglich  er-8



1118

1119

1120

1121

Hypothek

des  §  92y9  Satz  2  und  der  8§§  930,
931  Anwendung.

Die  Übergabe  des  Briefes  kann
durch  die  Vereinbarung  ersetzt  werden,
daß  der  Gläubiger  berechtigt  sein  soll,
sich  den  Brief  von  dem  Grundbuchamt
  aushändigen  zu  lassen.

Ist  der  Gläubiger  im  Besitze  des
Briefes,  so  wird  vermutet,  daß  die
Übergabe  erfolgt  sei.  1154.

Kraft  der  H.  haftet  das  Grundstück
auch  für  die  g.  Zinsen  der  Forderung
sowie  für  die  Kosten  der  Kündigung
und  der  die  Befriedigung  aus  dem

Grundstücke  bezweckenden  Rechtsverfolgung.
  1145,  1154.
Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder

ist  der  Zinssatz  niedriger  als  fünf
vom  Hundert,  so  kann  die  H.  ohne
Zustimmung  der  im  Range  gleichoder
  nachstehenden  Berechtigten  dahin
erweitert  werden,  daß  das  Grundstück
  für  Zinsen  bis  zu  fünf  vom
Hundert  haftet.

Zu  einer  Anderung  der  Zahlungszeit
  und  des  Zahlungsorts  ist  die
Zustimmung  dieser  Berechtigten  gleichfalls
  nicht  erforderlich.

Die  H.  erstreckt  sich  auf  die  von  dem
Grundstücke  getrennten  Erzeugnisse
und  sonstigen  Bestandteile,  soweit  sie
nicht  mit  der  Trennung  nach  den
§§5  954—957  in  das  Eigentum  eines
anderen  als  des  Eigentümers  oder
des  Eigenbesitzers  des  Grundstücks
gelangt  sind,  sowie  auf  das  Zubehör
des  Grundstücks  mit  Ausnahme  der
Zubehörstücke,  welche  nicht  in  das
Eigentum  des  Eigentümers  des  Grundstücks
  gelangt  sind.

Erzeugnisse  und  sonstige  Bestandteile
des  Grunsstücks  sowie  Zubehörstücke
werden  von  der  Haftung  für  die  H.
frei,  wenn  sie  veräußert  und  von  dem
Grundstück  entfernt  werden,  bevor  sie
        <pb n="415" />
        Hypothek

8

1122

1123

1124

zu  Gunsten  des  Gläubigers  in  Beschlag
genommen  worden  sind.
Erfolgt  die  Veräußerung  vor  der

Entfernung,  so  kann  sich  der  Erwerber
dem  Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf

berufen,  daß  er  in  Ansehung  der  H.
in  gutem  Glauben  gewesen  sei.  Entfernt

  der  Erwerber  die  Sache  von
dem  Grundstücke,  so  ist  eine  vor  der
Entfernung  erfolgte  Beschlagnahme  ihm

gegenüber  nur  wirksam,  wenn  er  bei
der  Entfernung  in  Ansehung  der  Beschlagnahme
  nicht  in  gutem  Glauben  ist.

Sind  die  Erzeugnisse  oder  Bestandteile
  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen

  Wirtschaft  von  dem
Grundstücke  getrennt  worden,  so  erlischt
  ihre  Haftung  für  die  H.  auch

ohne  Veräußerung,  wenn  sie  vor  der
Beschlagnahme  von  dem  Grundstücke
entfernt  werden,  es  sei  denn,  daß  die

Entfernung  zu  einem  vorübergehenden
Zwecke  erfolgt.

Zubehörstücke  werden  ohne  Veräußerung

  von  der  Haftung  für  die
H.  frei,  wenn  die  Zubehöreigenschaft

innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen

  Wirtschaft  vor  der  Beschlagnahme
  aufgehoben  wird.
Ist  das  Grundstück  vermietet  oder
verpachtet,  so  erstreckt  sich  die  H.  auf
die  Miet=  oder  Pachtzinsforderung.
Soweit  die  Forderung  fällig  ist,
wird  sie  mit  dem  Ablauf  eines  Jahres
nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von

der  H.  frei,  wenn  nicht  vorher  die

Beschlagnahme  zu  Gunsten  des  Hypothekengläubigers
  erfolgt.  Ist  der  Mietoder
  Pachtzins  im  voraus  zu  entrichten,
so  erstreckt  sich  die  Befreiung  nicht  auf
den  Miet=  oder  Pachtzins  für  eine
spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der
Beschlagnahme  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr.  1126,
1129.

Wird  der  Miet=  oder  Pachtzins  ein-413



 

8

1125

1126

1127

Hypothek

gezogen,  bevor  er  zu  Gunsten  des
Hypothekengläubigers  in  Beschlag  genommen
  worden  ist,  oder  wird  vor
der  Beschlagnahme  in  anderer  Weise
über  ihn  verfügt,  so  ist  die  Verfügung
dem  Hypothekengläubiger  gegenüber
wirksam.  Besteht  die  Verfügung  in
der  Übertragung  der  Forderung  auf
einen  Dritten,  so  erlischt  die  Haftung
der  Forderung;  erlangt  ein  Dritter
ein  Recht  an  der  Forderung,  so  geht
es  der  H.  im  Range  vor.

Die  Verfügung  ist  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  unwirksam,  soweit
sie  sich  auf  den  Miet=  oder  Pachtzins
für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit
der  Beschlagnahme  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.

Der  Übertragung  der  Forderung
auf  einen  Dritten  steht  es  gleich,  wenn
das  Grundstück  ohne  die  Forderung
veräußert  wird.  1126,  1129.
Soweit  die  Einziehung  des  Mietoder
  Pachtzinses  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  wirksam  ist,  kann
der  Mieter  oder  der  Pächter  nicht
eine  ihm  gegen  den  Vermieter  oder
den  Verpächter  zustehende  Forderung
gegen  den  Hypothekengläubiger  aufrechnen.
  1126.

Ist  mit  dem  Eigentum  an  dem  belasteten
  Grundstück  ein  Recht  auf
wiederkehrende  Leistungen  verbunden,
so  erstreckt  sich  die  H.  auf  die  Ansprüche
  auf  diese  Leistungen.  Die
Vorschrifen  des  §  1123  Abs.  2  Satz  1,
des  §  1124  Abs.  1,  3  und  des  §  1125
finden  entsprechende  Anwendung.  Eine
vor  der  Beschlagnahme  erfolgte  Verfügung
  über  den  Ansoruch  auf  eine
Leistung,  die  erst  drei  Monate  nach
der  Beschlagnahme  fällig  wird,  ist
dem  Hypothekengläubiger  gegenüber
unwirksam.

Sind  Gegenstände,  die  der  H.  unterliegen,
  für  den  Eigentümer  oder  den
        <pb n="416" />
        Hypothel

8

1129

1130

Eigenbesitzer  des  Grundstücks  unter
Versicherung  gebracht,  so  erstreckt  sich
die  H.  auf  die  Forderung  gegen  den
Versicherer.

Die  Haftung  der  Forderung  gegen

den  Versicherer  erlischt,  wenn  der
versicherte  Gegenstand  wiederhergestellt
oder  Ersatz  für  ihn  beschafft  ist.
Ist  ein  Gebäude  versichert,  so  kann
der  Versicherer  die  Versicherungssumme
  mit  Wirkung  gegen  den
Hypothekengläubiger  an  den  Versicherten
  erst  zahlen,  wenn  er  oder
der  Versicherte
Schadens  dem  Hypothekengläubiger
angezeigt  hat  und  seit  dem  Empfange
der  Anzeige  ein  Monat  verstrichen
ist.  Der  Hypothekengläubiger  kann
bis  zum  Ablaufe  der  Frist  dem  Versicherer
  gegenüber  der  Zahlung  widersprechen.

bleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist;  in
diesem  Falle  wird  der  Monat  von
dem  Zeitpunkt  an  berechnet,  in
welchem  die  Versicherungssumme  fällig
wird.

Im  übrigen  finden  die  für  eine
verpfändete  Forderung  geltenden  Vorschriften
  Anwendung;  der  Versicherer
kann  sich  jedoch  nicht  darauf  berufen,
  daß  er  eine  aus  dem  Grundbuch
  ersichtliche  H.  nicht  gekannt  habe.
Ist  ein  anderer  Gegenstand  als  ein
Gebäude  versichert,  so  bestimmt  sich
die  Haftung  der  Forderung  für  die
H.  gegen  den  Versicherer  nach  den
Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2  Satz  1
und  des  §  1124  Abf.  1,  3.

Ist  der  Versicherer  nach  den  Versicherungsbestimmungen
  nur  verpflichtet,  die
Versicherungssumme  zur  Wiederherstellung
  des  versicherten  Gegenstandes
zu  zahlen,  so  ist  eine  diesen  Bestimmungen
  entsprechende  Zahlung  an

den  Versicherten  dem  Hypothekengläubiger

  gegenüber  wirksam.

414

den  Eintritt  des

Die  Anzeige  darf  unter- 



8
1131

1132

1133

1134

Hypothek

Wird  ein  Grundstück  nach  §  890
Abs.  2  einem  anderen  Grundstück  im
Grundbuche  zugeschrieben,  so  erstrecken
sich  die  an  diesem  Grundstücke  bestehenden
  H.  auf  das  zugeschriebene
Grundstück.  Rechte,  mit  denen  das
zugeschriebene  Gruwstück  belastet  ist,
gehen  diesen  H.  im  Range  vor.
Besteht  für  die  Forderung  eine  H.
an  mehreren  Grundstücken  (Gesamth.),
so  haftet  jedes  Grundstück  für  die
ganze  Forderung.  Der  Gläubiger
kann  die  Befriedigung  nach  seinem
Belieben  aus  jedem  der  Grundstücke
ganz  oder  zu  einem  Teile  suchen.
Der  Gläubiger  ist  berechtigt,  den
Betrag  der  Forderung  auf  die  einzelnen
Grundstücke  in  der  Weise  zu  verteilen,
  daß  jedes  Grundstück  nur  für
den  zugeteilten  Betrag  haftet.  Auf
die  Verteilung  finden  die  Vorschriften
der  §§  875,  876,  878  entsprechende
Anwendung.  1112.
Ist  infolge  einer  Verschlechterung  des
Grunystücks  die  Sicherheit  der  H.
gefährdet,  so  kann  der  Gläubiger  dem
Eigentümer  eine  angemessene  Frist
zur  Beseitigung  der  Gefährdung  bestimmen.
  Nach  dem  Ablaufe  der
Frist  ist  der  Gläubiger  berechtigt,
sofort  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke
  zu  suchen,  wenn  nicht  die  Gefährdung
  durch  Verbesserung  des
Grundstücks  oder  durch  anderweitige
Hypothekenbestellung  beseitigt  worden
ist.  Ist  die  Forderung  unverzinslich
und  noch  nicht  fällig,  so  gebührt  dem
Gläubiger  nur  die  Summe,  welche
mit  Hinzurechnung  der  g.  Zinsen  für
die  Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur
Fälligkeit  dem  Betrage  der  Forderung
gleichkommt.  1135.
Wirkt  der  Eigentümer  oder  ein
Dritter  auf  das  Grundstück  in  solcher
Weise  ein,  daß  eine  die  Sicherheit
der  H.  gefährdende  Verschlechterung
        <pb n="417" />
        Hypothel

8

1185

1136

1137

1138

tümer  nach  §  1137  zustehenden  Ein-1139



des  Grundstücks  zu  besorgen  ist,  so
kann  der  Gläubiger  auf  Unterlassung
klagen.

Geht  die  Einwirkung  von  dem
auf  Antrag  des  Gläubigers  die  zur
Abwendung  der  Gefährdung  erforderdeshalb

  zu  besorgen  ist,  weil  der
Eigentümer  die  erforderlichen  Vorkehrungen
  gegen  Einwirkungen  Dritter
oder  gegen  andere  Beschädigungen
unterläßt.  1135.

Einer  Verschlechterung  des  Grundstücks

  im  Sinne  der  §§  1133,  1134

steht  es  gleich,  wenn  Zubehörstücke,
erstreckt,  verauf

  die  sich  die  H.
schlechtert  oder  den  Regeln  einer

ordnungsmäßigen  Wirtschaft  zuwider
von  dem  Grundstück  entfernt  werden.

Eine  Vereinbarung,  durch  die  sich
der  Eigentümer  des  mit  einer  H.
belasteten  Grundstücks  dem  Gläubiger
  gegenüber  verpflichtet,  das
Grundstück  nicht  zu  veräußern  oder
nicht  weiter  zu  belasten,  ist  nichtig.
Der  Eigentümer  kann  gegen  die  H.
die  dem  persönlichen  Schuldner  gegen
die  Forderung  sowie  die  nach  §  770
einem  Bürgen  zustehenden  Einreden
geltend  machen.  Stirbt  der  persfönliche
  Schuldner,  so  kann  sich  der
Eigentümer  nicht  darauf  berufen,  daß
der  Erbe  für  die  Schuld  nur  beschränkt
  haftet.

Ist  der  Eigentümer  nicht  der
persönliche  Schuldner,  so  verliert  er
auf  sie  verzichtet.  1138.

Die  Vorschriften  der  §§  891—899
gelten  für  die  H.  auch  in  Ansehung
der  Forderung  und  der  dem  Eigenreden.

  1185.
Ist  bei  der  Bestellung  einer  H.

415

8

1140

1141

 

1142

Hypothel

für  ein  Darlehen  die  Erteilung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  worden,
  so  genügt  zur  Eintragung  eines
Widerspruchs,  der  sich  darauf  gründet,
daß  die  Hingabe  des  Darlehens  unterblieben
  sei,  der  von  dem  Eigentümer
an  das  Grundbuchamt  gerichtete  Antrag,
  sofern  er  vor  dem  Ablauf  eines
Monats  nach  der  Eintragung  der  H.
gestellt  wird.  Wird  der  Widerspruch
innerhalb  des  Monats  eingetragen,
so  hat  die  Eintragung  die  gleiche
Wirkung,  wie  wenn  der  Widerspruch
zugleich  mit  der  H.  eingetragen  worden
wäre.  1185.

Soweit  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs
  aus  dem  Hypothekenbrief  oder
einem  Vermerk  auf  dem  Briefe  hervorgeht,
  ist  die  Berufung  auf  die
Vorschriften  der  §§  892,  893  ausgeschlossen.
  Ein  Widerspruch  gegen
die  Richtigkeit  des  Grundbuchs,  der
aus  dem  Briefe  oder  einem  Vermerk
auf  dem  Briefe  hervorgeht,  steht  einem
im  Grundbuch  eingetragenen  Widerspruche
  gleich.  1157.

Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung
von  einer  Kündigung  ab,  so  ist  die
Kündigung  für  die  H.  nur  wirksam,
wenn  sie  von  dem  Gläubiger  dem
Eigentümer  oder  von  dem  Eigentümer
dem  Gläubiger  erklärt  wird.  Zu
Gunsten  des  Gläubigers  gilt  derjenige,
  welcher  im  Grundbuch  als
Eigentümer  eingetragen  ist,  als  der
Eigentümer.

Hat  der  Eigentümer  keinen  Wohnsitz
  im  Inland  oder  liegen  die  Voraussetzungen
  des  §  132  Abs.  2  vor,  so
hat  auf  Antrag  des  Gläubigers  das
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  das
Grundstück  liegt,  dem  Eigentümer
einen  Vertreter  zu  bestellen,  dem
gegenüber  die  Kündigung  des  Gläubigers
  erfolgen  kann.  1185.

Der  Eigentümer  des  mit  einer  O.
        <pb n="418" />
        Hypothek

8

1143

1144

1145

belasteten  Grundstücks  ist  berechtigt,
den  Gläubiger  zu  befriedigen,  wenn
die  Forderung  ihm  gegenüber  fällig
geworden  oder  wenn  der  persönliche
Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.

Die  Befriedigung  kann  auch  durch

Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung
erfolgen.
Ist  der  Eigentümer  des  mit  einer
H.  belasteten  Grundstücks  nicht
der  persönliche  Schuldner,  so  geht,
soweit  er  den  Gläubiger  befriedigt,
die  Forderung  auf  ihn  über.  Die
für  einen  Bürgen  geltenden  Vorschriften
  des  §  774  Abs.  1  finden
entsprechende  Anwendung.

Besteht  für  die  Forderung  eine
Gesamth.,  so  gelten  für  diese  die
Vorschriften  des  §  1173.

Der  Eigentümer  des  mit  einer  H.  belasteten
  Grundstücks  kann  gegen  Befriedigung
  des  Gläubigers  die  Aushändigung
  des  Hypothekenbriefs  und
der  sonstigen  Urkunden  verlangen,  die
zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder
zur  Löschung  der  H.  erforderlich  sind.
1150,  1167.

Befriedigt  der  Eigentümer  den  Gläubiger

  nur  teilweise,  so  kann  er  die

Aushändigung  des  Hypothekenbriefes
nicht  verlangen.  Der  Gläubiger  ist
verpflichtet,  die  teilweise  Befriedigung
auf  dem  Briefe  zu  vermerken  und
den  Brief  zum  Zwecke  der  Berichtigung
des  Grundbuchs  oder  der  Löschung
dem  Grundbuchamt  oder  zum  Zwecke

der  Herstellung  eines  Teilhypothekenbriefes

  für  den  Eigentümer  der  zuständigen
  Behörde  oder  einem  zuständigen
  Notare  vorzulegen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2
gilt  für  Zinsen  und  andere  Nebenleistungen
  nur,  wenn  sie  später  als
in  dem  Kalendervierteljahr,  in  welchem
der  Gläubiger  befriedigt  wird,  oder
dem  folgenden  Vierteljahre  fällig

416

 

 

8

1146

1147

1148

1149

1150

1151

1152

Hypothek

werden.  Auf  Kosten,  für  die  das
Grundstück  nach  §  1118  haftet,  findet
die  Vorschrift  keine  Anwendung.  1150,
1167,  1168.

Liegen  dem  Eigentümer  des  mit  einer
H.  belasteten  Grundstücks  gegenüber
die  Voraussetzungen  vor,  unter  denen
ein  Schuldner  in  Verzug  kommt,  so
gebühren  dem  Gläubiger  Verzugszinsen
aus  dem  Grundstücke.

Die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus
dem  Grundstück  und  den  Gegenständen,
  auf  die  sich  die  H.  erstreckt,
erfolgt  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung.


Bei  der  Verfolgung  des  Rechtes  aus
der  H.  gilt  zu  Gunsten  des  Gläubigers
  derjenige,  welcher  im  Grundbuch
  als  Eigentümer  eingetragen  ist,
als  der  Eigentümer.  Das  Recht  des
nicht  eingetragenen  Eigentümers,  die
ihm  gegen  die  H.  zustehenden  Einwendungen
  geltend  zu  machen,  bleibt
unberührt.

Der  Eigentümer  des  mit  einer  H.
belasteten  Grundstücks  kann,  solange
nicht  die  Forderung  ihm  gegenüber
fällig  geworden  ist,  dem  Gläubiger
nicht  das  Recht  einräumen,  zum  Zwecke
der  Befriedigung  die  Übertragung  des
Eigentums  an  dem  Grundstücke  zu
verlangen  oder  die  Veräußerung  des
Grungstücks  auf  andere  Weise  als  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  zu  bewirken.


Verlangt  der  H.-Gläubiger  Befriedigung
  aus  dem  Grundstücke,  so
finden  die  Vorschriften  der  88  268,
1144,  1145  entsprechende  Anwendung.
Wird  die  Forderung  geteilt,  so  ist
zur  Anderung  des  Rangverhälmisses
der  Teilh.  unter  einander  die  Zustimmung
  des  Eigentümers  nicht  erforderlich.


Im  Falle  einer  Teilung  der  Forderung
kann,  sofern  nicht  die  Erteilung  des
        <pb n="419" />
        Hypothek

8

1153

Hypothekenbriefs  ausgeschlossen
für  jeden  Teil  ein  Teilhypothekenbrief
hergestellt  werden;  die  Zustimmung
des  Eigentümers  des  Grundstücks  ist

nicht  erforderlich.  Der  Teilhypothekenbrief
  tritt  für  den  Teil,  auf  den  er
sich  bezieht,  an  die  Stelle  des  bisherigen

  Briefes.

Mit  der  Übertragung  der  Forderung
geht  die  H.  auf  den  neuen  Gläubiger

über.

Die  Forderung  kann  nicht  ohne
die  H.,  die  H.  kann  nicht  ohne  die
Forderung  übertragen  werden.

1154  Zur  Abtretung  der  Forderung  ist  Er-1155



Hnppothekenbriefes

teilung  der  Abtretungserklärung  in
schriftlicher  Form  und  Übergabe  des
erforderlich;  die
Vorschriften  des  §  1117  finden  Anwendung.
  Der  bisherige  Gläubiger
hat  auf  Verlangen  des  neuen  Gläubigers
  die  Abtretungserklärung  auf
seine  Kosten  öffentlich  beglaubigen  zu
lassen.

Die  schriftliche  Form  der  Abtretungserklärung
  kann  dadurch  ersetzt  werden,

daß  die  Abtretung  in  das  Grundbuch
eingetragen  wird.

Ist  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefes
  ausgeschlossen,  so  finden  auf
die  Abtretung  der  Forderung  die  Vorschriften
  der  §§  873,  878  entsprechende
Anwendung.  1187.

Ergiebt  sich  das  Gläubigerrecht  des
Besitzers  des  Hypothekenbriefes  aus
einer  zusammenhängenden,  auf  einen
eingetragenen  Gläubiger  zurückführenden
  Reihe  von  öffentlich  beglaubigten
Abtretungserklärungen,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§  891—899  in
gleicher  Weise  Anwendung,  wie  wenn

der  Besitzer  des  Briefes  als  Gläubiger

  im  Grundbuch  eingetragen  wäre.
Einer  öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärung

  steht  gleich  ein  gerichtlicher

  Überweisungsbeschluß  und

Shncke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesezzbuches.

417

ist,

8

1156

1157

1158

1159

 

Hypothek

das  öffentlich  beglaubigte  Anerkenntnis
  einer  kraft  G.  erfolgten  Übertragung
  der  Forderung.  1160.
Die  für  die  Ubertragung  der  Forderung
geltenden  Vorschriften  der  §§  406  bis
408  finden  auf  das  Rechtsverhältnis
zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  Gläubiger  in  Ansehung  der  H.
keine  Anwendung.  Der  neue  Gläubiger
  muß  jedoch  eine  dem  bisherigen
Gläubiger  gegenüber  erfolgte  Kündigung
  des  Eigentümers  gegen  sich
gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  die
Übertragung  zur  Zeit  der  Kündigung
dem  Eigentümer  bekannt  oder  im
Grundbuch  eingetragen  ist.  1185.
Eine  Einrede,  die  dem  Eigentümer
auf  Grund  eines  zwischen  ihm  und
dem  bisherigen  Gläubiger  bestehenden
Rechtsverhältnisses  gegen  die  H.  zusteht,
  kann  auch  dem  neuen  Gläubiger
entgegengesetzt  werden.  Die  Vorschriften
  der  88  892,  894—899,  1140
gelten  auch  für  diese  Einrede.  1158.
Soweit  die  Forderung,  für  welche  eine
H.  besteht,  auf  Zinsen  oder  andere
Nebenleistungen  gerichtet  ist,  die  nicht
später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,
in  welchem  der  Eigentümer  von  der
Übertragung  Kenntnis  erlangt,  oder
dem  folgenden  Vierteljahre  fällig
werden,  finden  auf  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Eigentümer  und
dem  neuen  Gläubiger  die  Vorschriften
der  §§  406—408  Anwendung;  der
Gläubiger  kann  sich  gegenüber  den  Einwendungen,
  welche  dem  Eigentümer
nach  den  §§  404,  406—408,  1157
zustehen,  nicht  auf  die  Vorschriften  des
§  892  berufen.
Soweit  die  Forderung,  für  welche  eine
H.  besteht,  auf  Rückstände  von  Zinsen
oder  anderen  Nebenleistungen  gerichtet
ist,  bestimmt  sich  die  Übertragung  sowie
  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem
Eigentümer  und  dem  neuen  Gläubiger
27
        <pb n="420" />
        Hypothek

s

1160

1161

1162

nach  den  für  die  Übertragung  von
Forderungen  geltenden  a.  Vorschriften.
Das  Gleiche  gilt  für  den  Anspruch
auf  Erstattung  von  Kosten,  für  die
das  Grundstück  nach  §  1118  haftet.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden
auf  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche
  keine  Anwendung.  1160.
Der  Geltendmachung  der  H.  kann,
sofern  nicht  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefes
  ausgeschlossen  ist,  widersprochen
  werden,  wenn  der  Gläubiger
nicht  den  Brief  vorlegt;  ist  der  Gläubiger
  nicht  im  Grundbuch  eingetragen,
so  sind  auch  die  im  §  1155  bezeichneten
  Urkunden  vorzulegen.

Eine  dem  Eigentümer  gegenüber  erfolgte
  Kündigung  oder  Mahnung  ist
unwirksam,  wenn  der  Gläubiger  die
nach  Abs.  1  erforderlichen  Urkunden
nicht  vorlegt  und  der  Eigentümer  die
Kündigung  oder  die  Mahnung  aus
diesem  Grunde  unverzüglich  zurückweist.


Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für

die  im  §  1159  bezeichneten  Ansprüche.
1161.
Ist  der  Eigentümer  des  mit  einer  H.
belasteten  Grundstücks  der  persönliche
Schuldner,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  1160  auch  auf  die  Geltendmachung
  der  Forderung  Anwendung.
Ist  der  Hypothekenbrief  abhanden  gekommen
  oder  vernichtet,  so  kann  er
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für
kraftlos  erklärt  werden.

1163  Ist  die  Forderung,  für  welche  die

H.  bestellt  ist,  nicht  zur  Entstehung
gelangt,  so  steht  die  H.  dem  Eigentümer
  zu.  Erlischt  die  Forderung,  so
erwirbt  der  Eigentümer  die  H.

Eine  H.,  für  welche  die  Erteilung
des  Hypothekenbriefes  nicht  ausgeschlossen
  ist,  steht  bis  zur  Übergabe
des  Briefes  an  den  Gläubiger  dem
Eigentümer  zu.  1172,  1176.

418

 

8
1164

1165

1166

1167

1168

Hypothek

Befriedigt  der  persönliche  Schuldner
den  Gläubiger,  so  geht  die  H.  insoweit
auf  ihn  über,  als  er  von  dem  Eigentümer
  oder  einem  Rechtsvorgänger
des  Eigentümers  Ersatz  verlangen
kann.  Ist  dem  Schuldner  nur  teilweise
  Ersatz  zu  leisten,  so  kann  der
Eigentümer  die  H.,  soweit  sie  auf  ihn
übergegangen  ist,  nicht  zum  Nachteile
der  H.  des  Schuldners  geltend  machen.

Der  Befriedigung  des  Gläubigers
steht  es  gleich,  wenn  sich  Forderung
und  Schuld  in  einer  Person  vereinigen.
  1165,  1176.
Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  H.
oder  hebt  er  sie  nach  §  1183  auf
oder  räumt  er  einem  Rechte  den  Vorrang
  ein,  so  wird  der  persönliche
Schuldner  insoweit  frei,  als  er  ohne
diese  Verfügung  nach  §  1164  aus  der
H.  hätte  Ersatz  erlangen  können.  1183.
Ist  der  persönliche  Schuldner  berechtigt,
von  dem  Eigentümer  des  mit  der  H.
belasteten  Grundstücks  Ersatz  zu  verlangen,
  falls  er  den  Gläubiger  befriedigt,
  so  kann  er,  wenn  der
Gläubiger  die  Zwangsversteigerung
des  Grundstückes  betreibt,  ohne  ihn
unverzüglich  zu  benachrichtigen,  die
Befriedigung  des  Gläubigers  wegen
eines  Ausfalles  bei  der  Zwangsversteigerung
  insoweit  verweigern,  als  er
in  Folge  der  Unterlassung  der  Benachrichtigung
  einen  Schaden  erleidet.
Die  Benachrichtigung  darf  unterbleiben,
wenn  sie  unthunlich  ist.
Erwirbt  der  versönliche  Schuldner,
falls  er  den  Gläubiger  befriedigt,  die
H.  oder  hat  er  im  Falle  der  Befriedigung
  ein  sonstiges  rechtliches
Interesse  an  der  Berichtigung  des
Grunobuchs,  so  stehen  ihm  die  in  den
§§  1144,  1145  bestimmten  Rechte  zu.
Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  H.,
so  erwirbt  sie  der  Eigentümer.

Der  Verzicht  ist  dem  Grundbuchamt
        <pb n="421" />
        Hypothek

8

1170

1171  Der  unbekannte  Hypothekengläubiger
kann  im  Wege  des  Aufgebotsveroder

  dem  Eigentümer  gegenüber  zu
erklären  und  bedarf  der  Eintragung
in  das  Grundbuch.  Die  Vorschriften
des  §  875  Abs.  2  und  der  §§  876,
878  finden  entsprechende  Anwendung.

Verzichtet  der  Gläubiger  für  einen
Teil  der  Forderung  auf  die  H.,  so
stehen  dem  Eigentümer  die  im  8

1145  bestimmten  Rechte  zu.  1176.

-  Steht  dem  Eigentümer  eine  Einrede

zu,  durch  welche  die  Geltendmachung
der  H.  dauernd  ausgeschlossen  wird,
so  kann  er  verlangen,  daß  der  Gläubiger
auf  die  H.  verzichtet.

Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so  kann
er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
werden,  wenn  seit  der  letzten  sich  auf
die  H.  beziehenden  Eintragung  in  das
Grundbuch  zehn  Jahre  verstrichen
sind  und  das  Recht  des  Gläubigers
nicht  innerhalb  dieser  Frist  von  dem

Eigentümer  in  einer  nach  §  208  zur
Unterbrechung  der  Verjährung  geeigneten
  Weise  anerkannt  worden  ist.

Besteht  für  die  Forderung  eine  nach

dem  Kalender  bestimmte  Zahlungszeit,
so  beginnt  die  Frist  nicht  vor  dem

Ablaufe  des  Zahlungstags.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils
  erwirbt  der  Eigentümer  die  H.
Der  dem  Gläubiger  erteilte  Hypothekenbrief
  wird  kraftlos.  1175,  1188.

fahrens  mit  seinem  Rechte  auch  dann
ausgeschlossen  werden,  wenn  der
Eigentümer  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  oder  zur  Kündigung  berechtigt
  ist  und  den  Betrag  der
Forderung  für  den  Gläubiger  unter

Verzicht  auf  das  Recht  zur  Rücknahme
Die  Hinterlegung  von
Zinsen  ist  nur  erforderlich,  wenn  der

hinterlegt.

Zinssatz  im  Grundbuch  eingetragen

ist,  Zinsen  für  eine  frühere  Zeit  als

419

 

8

1172

1173

Hypothek

das  vierte  Kalenderjahr  vor  der  Erlassung
  des  Ausschlußurteils  sind  nicht
zu  hinterlegen.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils
  gilt  der  Gläubiger  als  befriedigt,
  sofern  nicht  nach  den  Vorschriften
  über  die  Hinterlegung  die
Befriedigung  schon  vorher  eingetreten
ist.  Der  dem  Gläubiger  erteilte
Hypothekenbrief  wird  kraftlos.

Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den

hinterlegten  Betrag  erlischt  mit  dem
Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  der
Erlassung  des  Ausschlußurteils,  wenn
nicht  der  Gläubiger  sich  vorher  beie
der  Hinterlegungsstelle  meldet;  der
Hinterleger  ist  zur  Rücknahme  berechtigt,
  auch  wenn  er  auf  das  Recht
zur  Rücknahme  verzichtet  hat.
Eine  Gesamthypothek  steht  in  den
Fällen  des  §  1163  den  Eigentümern
der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich
  zu.

Jeder  Eigentümer  kann,  sofern  nicht
ein  anderes  vereinbart  ist,  verlangen,
daß  die  H.  an  seinem  Grundstück  auf
den  Teilbetrag,  der  dem  Verhältnisse
des  Wertes  seines  Grundstücks  zu  dem
Werte  der  sämtlichen  Grundstücke
entspricht,  nach  §  1132  Abs.  2  beschränkt
  und  in  dieser  Beschränkung
ihm  zugeteilt  wird.  Der  Wert  wird
unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,
  die  der  Gesamth.  im  Range
vorgehen.  1174—  1176.

Befriedigt  der  Eigentümer  eines  der
mit  eimer  Gesamth.  belasteten  Grundstücke
  den  Gläubiger,  so  erwirbt  er
die  H.  an  seinem  Grundstücke;  die  H.
an  den  übrigen  Grundstücken  erlischt.
Der  Befriedigung  des  Gläubigers  durch
den  Eigentümer  steht  es  gleich,  wenn
das  Gläubigerrecht  auf  den  Eigentümer
  übertragen  wird  oder  wenn  sich
Forderung  und  Schuld  in  der  Person
des  Eigentümers  vereinigen.

ir
        <pb n="422" />
        Hypothek

8

1174

1175

1176

Kann  der  Eigentümer,  der  den

Gläubiger  befriedigt,  von  dem  Eigentümer
  eines  der  anderen  Grundstücke
oder  einem  Rechtsvorgänger  dieses
Eigentümers  Ersatz  verlangen,  so  geht
in  Höhe  des  Ersatzanspruchs  auch  die
H.  an  dem  Grundstücke  dieses  Eigentümers
  auf  ihn  über;  sie  bleibt  mit
der  H.  an  seinem  eigenen  Grundstücke
Gesamth.  1143,  1176.
Befriedigt  der  persönliche  Schuldner
den  Gläubiger,  dem  eine  Gesamth.
zusteht,  oder  vereinigen  sich  bei  einer
Gesamth.  Forderung  und  Schuld  in
einer  Person,  so  geht,  wenn  der
Schuldner  nur  von  dem  Eigentümer
eines  der  Grundstücke  oder  von  einem
Rechtsvorgänger  des  Eigentümers  Ersatz
  verlangen  kann,  die  H.  an  diesem
Grundstück  auf  ihn  über;  die  H.  an
den  übrigen  Grundstücken  erlischt.

Ist  dem  Schuldner  nur  teilweise

Ersatz  zu  leisten  und  gehr  deshalb  die
H.  nur  zu  einem  Teilbetrag  auf  ihn
über,  so  hat  sich  der  Eigentümer  diesen
Betrag  auf  den  ihm  nach  §  1172
gebührenden  Teil  des  übrigbleibenden
Betrags  der  Gesamth.  anrechnen  zu
lassen.  1176.
Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Gesamth.,
  so  fällt  sie  den  Eigentümern
der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich
  zu;  die  Vorschriften  des  #
1172  Abs.  2  finden  Anwendung.
Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  H.
an  einem  der  Grundstücke,  so  erlischt
die  H.  an  diesem.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger
  nach  §  1170  mit  seinem  Rechte
ausgeschlossen  wird.  1176.

Liegen  die  Voraussetzungen  der  88
1163,  1164,  1168,  1172—  1175  nur
in  Ansehung  eines  Teilbetrags  der  H.
vor,  so  kann  die  auf  Grund  dieser
Vorschriften  dem  Eigentümer  oder
einem  der  Eigentümer  oder  dem  per-420



 

8

1177

Hypothek

sönlichen  Schuldner  zufallende  H.
nicht  zum  Nachteile  der  dem  Gläubiger
  verbleibenden  H.  geltend  gemacht
werden.

Vereinigt  sich  die  H.  mit  dem  Eigentum
  in  einer  Person,  ohne  daß  dem
Eigentümer  auch  die  Forderung  zusteht,
  so  verwandelt  sich  die  H.  in
eine  Grundschuld.  In  Ansehung  der
Verzinslichkeit,  des  Zinssatzes,  der
Zahlungszeit,  der  Kündigung  und  des

Zahlungsorts  bleiben  die  für  die

1178

1179

Forderung  getroffenen  Bestimmungen
maßgebend.

Steht  dem  Eigentümer  auch  die
Forderung  zu,  so  bestimmen  sich  seine
Rechte  aus  der  H.,  solange  die  Vereinigung
  besteht,  nach  den  für  eine
Grundschuld  des  Eigentümers  geltenden
  Vorschriften.

Die  H.  für  Rückstände  von  Zinsen
und  anderen  Nebenleistungen  sowie
für  Kosten,  die  dem  Gläubiger  zu
erstatten  sind,  erlischt,  wenn  sie  sich
mit  dem  Eigentum  in  einer  Person
vereinigt.  Das  Erlöschen  tritt  nicht
ein,  solange  einem  Dritten,  ein  Recht
an  dem  Anspruch  auf  eine  solche
Leistung  zusteht.

Zum  Verzicht  auf  die  H.,  für  die
im  Abs.  1  bezeichneten  Leistungen  genügt
  die  Erklärung  des  Gläubigers
gegenüber  dem  Eigentümer.  Solange
einem  Dritten  ein  Recht  an  dem  Anspruch
  auf  eine  solche  Leistung  zusteht,
ist  die  Zustimmung  des  Duitten  erforderlich.
  Die  Zustimmung  ist  demjenigen
  gegenüber  zu  erklären,  zu
dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.


Vexppflichtet  sich  der  Eigentümer  einem
anderen  gegenüber,  die  H.  löschen  zu
lassen,  wenn  sie  sich  mit  dem  Eigentum
  in  einer  Person  vereinigt,  so
kann  zur  Sicherung  des  Anspruchs
        <pb n="423" />
        Hypothet

8

1180

1181

1182

1183

auf  Löschung  eine  Vormerkung  in  das

Grundbuch  eingetragen  werden.

An  die  Stelle  der  Forderung,  für
welche  die  H.  besteht,  kann  eine  andere
Forderung  gesetzt  werden.  Zu  der
Anderung  ist  die  Einigung  des  Gläubigers
  und  des  Eigentümers  sowie  die
Eintragung  in  das  Grundbuch  erentsprechende

  Anwendung.

Steht  die  Forderung,  die  an  die
Stelle  der  bisherigen  Forderung  treten

soll,  nicht  dem  bisherigen  Hypothekengläubiger

  zu,  so  ist  dessen  Zustimmung
erforderlich;  die  Zustimmung  ist  dem

Grundbuchamt  oder  demjenigen  gegenüber
  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten
sie  erfolgt.
§  875  Abs.  2  und  des  §  876  finden
entsprechende  Anwendung.
Wird  der  Gläubiger  aus  dem  Grundstücke
  befriedigt,  so  erlischt  die  H.
Erfolgt  die  Befriedigung  des

Gläubigers  aus  einem  der  mit  einer
Gesamth.  belasteten  Grundstücke,  so
werden  auch  die  übrigen  Grund-Soweit

  im  Falle  einer  Gesamth.  der

Eigentümer  des  Grundstücks,  aus  dem
der  Gläubiger  befriedigt  wird,  von
dem  Eigentümer  eines  der  anderen
Grundstücke  oder  einem  Rechtsvorgänger
  dieses  Eigentümers  Ersatz  verlangen
  kann,  geht  die  H.  an  dem
Grundstücke  dieses  Eigentümers  auf

ihn  über.  Die  H.  kann  jedoch,  wenn

der  Gläubiger  nur  teilweise  befriedigt

wird,  nicht  zum  Nachteile  der  dem

Gläubiger  verbleibenden  H.  und,  wenn
das  Grundstück  mit  einem  im  Range
gleich=  oder  nachstehenden  Rechte  belastet
  ist,  nicht  zum  Nachteile  dieses
Rechtes  geltend  gemacht  werden.

Zur  Aufhebung  der  H.  durch  Rechtsgeschäft
  ist  die  Zustimmung  des  Eigen-421



Die  Vorschriften  des

 

8

1184

1185

1186

1187

1188

Hypothek

tümers  erforderlich.  Die  Zustimmung
ist  dem  Grundbuchamt  oder  dem
Gläubiger  gegenüber  zu  erklären;  sie
ist  unwiderruflich.  1165.

Eine  H.  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  das  Recht  des  Gläubigers
aus  der  H.  sich  nur  nach  der  Forderung
  bestimmt  und  der  Gläubiger
sich  zum  Beweise  der  Forderung  nicht
auf  die  Eintragung  berufen  kann
(Sicherungsh.).

Die  H.  muß  im  Grundbuch  als
Sicherungsh.  bezeichnet  werden.

Bei  der  Sicherungsh.  ist  die  Erteilung
des  Hypothekenbriefes  ausgeschlossen.

Die  Vorschriften  der  §§  1138,  1139,
1141,  1156  finden  keine  Anwendung.
Eine  Sicherungsh.  kann  in  eine  gewöhnliche
  H.,  eine  gewöhnliche  H.
kann  in  eine  Sicherungsh.  umgewandelt
  werden.  Die  Zustimmung
der  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden
  Berechtigten  ist  nicht  erforderlich.
Für  die  Forderung  aus  einer  Schulo-=verschreibung
  auf  den  Inhaber,  aus
einem  Wechsel  oder  aus  einem  anderen
Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen
  werden  kann,  kann  nur  eine
Sicherungsh.  bestellt  werden.  Die  H.
gilt  als  Sicherungsh.,  auch  wenn  sie
im  Grundbuche  nicht  als  solche  bezeichnet
  ist.  Die  Vorschrift  des  §  1154
Abs.  3  findet  keine  Anwendung.  1189.
Zur  Bestellung  einer  H.  für  die  Forderung
  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  genügt  die  Erklärung
des  Eigentümers  gegenüber  dem  Grundbuchamte,
  daß  er  die  H.  bestelle,  und
die  Eintragung  in  das  Grundbuch;
die  Vorschrift  des  §  878  findet  Anwendung.


Die  Ausschließung  des  Gläubigers
mit  seinem  Rechte  nach  §  1170  ist
nur  zulässig,  wenn  die  im  §  801
bezeichnete  Vorlegungefrist  verstrichen
ist.  Ist  innerhalb  der  Frist  die  Schuld-
        <pb n="424" />
        Hypothel

8

1189

1190

439

verschreibung  vorgelegt  oder  der  Anspruch
  aus  der  Urkunde  gerichtlich
geltend  gemacht  worden,  so  kann  die
Ausschließung  erst  erfolgen,  wenn  die
Verjährung  eingetreten  ist.

Bei  einer  H.  der  im  §  1187  bezeichneten
  Art  kann  für  den  jeweiligen
Gläubiger  ein  Vertreter  mit  der  Befugnis
  bestellt  werden,  mit  Wirkung
für  und  gegen  jeden  späteren  Gläubiger
  bestimmte  Verfügungen  über  die
H.  zu  treffen  und  den  Gläubiger  bei
der  Geltendmachung  der  H.  zu  vertreten.
  Zur  Bestellung  des  Vertreters
ist  die  Eintragung  in  das  Grundbuch
erforderlich.

Ist  der  Eigentümer  berechtigt,  von
dem  Gläubiger  eine  Verfügung  zu
verlangen,  zu  welcher  der  Vertreter
befugt  ist,  so  kann  er  die  Vornahme

der  Verfügung  von  dem  Vertreter

verlangen.
Eine  H.  kann  in  der  Weise  bestellt

werden,  daß  nur  der  Hoöchstbetrag,
bis  zu  dem  das  Grundstück  haften

soll,  bestimmt,  im  Ubrigen  die  Feststellung
  der  Forderung  vorbehalten
wird.  Der  Höchstbetrag  muß  in  das
Grundbuch  eingetragen  werden.

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so
werden  die  Zinsen  in  den  Höchstbetrag
eingerechnet.  6

Die  H.  gilt  als  Sicherungsh.,  auch

wenn  sie  im  Grundbuche  nicht  als

solche  bezeichnet  ist.

Die  Forderung  kann  nach  den  für

die  Übertragung  von  Forderungen
geltenden  a.  Vorschriften  übertragen
werden.  Wird  sie  nach  diesen  Vorschriften
  übertragen,  so  ist  der  übergang
  der  H.  ausgeschlossen.
Kauf.

Eine  H.,  eine  Grundschuld,  eine
Rentenschuld  oder  ein  Pfandrecht  hat

der  Verkäufer  zu  beseitigen,  auch  wenn

422

 

 

 

 

 

8

509

1261
1264
1265

1269

1270
1289
1201

401

416

418

Hypothek

der  Käufer  die  Belastung  kennt.  Das
Gleiche  gilt  von  einer  Vormerkung
zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Bestellung
  dieser  Rechte.  440,  443,  445.

Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des
Vorkaufs,  so  bedarf  es  der  Sicherheitsleistung
  insoweit  nicht,  als  für  den
gestundeten  Kaufpreis  die  Bestellung
einer  H.  an  dem  Grundystücke  vereinbart
  oder  in  Anrechnung  auf  den
Kaufpreis  eine  Schuld,  für  die  eine
H.  an  dem  Grundstücke  besteht,  übernommen
  worden  ist.

Pfandrecht.

s.  Grundstück  880,  Hypothek  1151.

s.  Hypothek  1118.

s.  Hypothek  1121,  1122.

s.  Hypothek  1170,  1171.

s.  Hypothek  1188,  1189.

s.  Hypothek  1123,  1124,  1125.
Rentenschuld  s.  Hypothek  1133.

Schuldverhältnis.
Mit  der  abgetretenen  Forderung  gehen
die  H.  oder  Pfandrechte,  die  für  sie
bestehen,  sowie  die  Rechte  aus  einer
für  sie  bestellten  Bürgschaft  auf  den
neuen  Gläubiger  über.  412.

s.  Genehmigung  Schuldverhältnis.


Infolge  der  Schuldübernahme  erlöschen
die  für  die  Forderung  bestellten  Bürgschaften
  und  Pfandrechte.  Besteht  für
die  Forderung  eine  H.,  so  tritt  das
Gleiche  ein,  wie  wenn  der  Gläubiger
auf  die  H.  verzichtet.  Diese  Vorschriften
  finden  keine  Anwendung,  wenn
der  Bürge  oder  derjenige,  welchem  der
verhaftete  Gegenstand  zur  Zeit  der
Schuldübernahme  gehört,  in  diese  einwilligt.


Ein  mit  der  Forderung  für  den
Fall  des  Konkurses  verbundenes  Vorzugsrecht
  kann  nicht  im  Konkurs  über
das  Vermögen  des  Übernehmersgeltend
gemacht  werden.
        <pb n="425" />
        Hypothel

8

Sicherheitsleistung.

232  Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann

238  Eine  Hypothekenforderung,  eine  Grunddies

  bewirken

durch  Bestellung  von  H.  an  inländischen

  Grundstücken,
durch  Verpfändung  von  Forderungen,
  für  die  eine  H.  an  einem

schuld  oder  eine  Rentenschuld  ist  zur
Sicherheitsleistung  nur  geeignet,  wenn
sie  den  Voraussetzungen  enispricht,
unter  denen  am  Orte  der  Sicherheitsleistung
  Mündelgeld  in  Hypothekenforderungen,
  Grundschulden  oder
Rentenschulden  angelegt  werden  darf.

Eine  Forderung,

heitsleistung  nicht  geeignet.
Testament.

2145  f.  Erbe  1990.
2165—2167  f.  Erblasser  —  Testament.

Verjährung.

223  Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  für

den  eine  H.  oder  ein  Pfandrecht  besteht,
  hindert  den  Berechtigten  nicht,

Gegenstande  zu  suchen.

Ist  zur  Sicherung  eines  Anspruchs
ein  Recht  übertragen  worden,  so  kann
die  Rückübertragung  nicht  auf  Grund
der  Verjährung  des  Anspruchs  gefordert
  werden.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  bei  der  Verjährung  von  Ansprüchen
  auf  Rückstände  von  Zinsen  oder
anderen  wiederkehrenden  Leistungen.

Verwandtschaft.

1630  s.  Vormundschaft  1795.
1642  s.  Vormundschaft  1807.

1643  f.
1667  f.

181

1098  f.
1104  f.

Vormundschaft  1821.
Vormundschaft  1819.

Vollmacht  s.  Vormundschaft  1795.
Vorkaufsrecht.

Kauf  509.

Hypothek  1170.

für  die  eine
Sicherungsh.  besteht,  ist  zur  Sicher-423



 

8

1807

1819

1821

Hypothek
Vormundschaft.

1795  Ein  Vormund  kann  den  Mündel

nicht  vertreten:

2.  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  die
Ülbertragung  oder  Belastung  einer
durch  H.  gesicherten  Forderung  des
Mündels  gegen  den  Vormund  oder
die  Aufhebung  oder  Minderung
dieser  Sicherheit  zum  Gegenstande
hat.

3.  bei  einem  Rechtsstreite  über  solche
Angelegenheit.

Die  im  §  1806  vorgeschriebene  Anlegung

  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen:



1.  In  Forderungen,  für  die  eine
sichere  H.  an  einem  inländischen
Grundstücke  besteht.

Die  L.G.  können  für  die  innerhalb
ihres  Geltungsbereichs  belegenen
Grundstücke  die  Grundsätze  bestimmen,
nach  denen  die  Sicherheit  einer  H.
festzustellen  ist.  1808—1811,  1813.
Solange  die  nach  §  1814  oder  nach
§  1818  hinterlegten  Wertpapiere  oder
Kostbarkeiten  nicht  zurückgenommen
sind,  bedarf  der  Vormund  zu  einer
Verfügung  über  sie  und  wenn  Hypothekenbriefe
  hinterlegt  sind,  zu  einer
Verfügung  über  die  Hypothekenforderung
  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.
  Das  Gleiche  gilt
von  der  Eingehung  der  Verpflichtung
zu  einer  solchen  Verfügung.  1812.
Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts:

1)  Zur  Verfügung  über  ein  Grundstück
  oder  über  ein  Recht  an  einem
Grundstücke;

2.  Zur  Verfügung  über  eine  Forderung,
  die  auf  Übertragung  des
Eigentums  an  einem  Grundstück
oder  auf  Begründung  oder  Übertragung
  eines  Rechts  an  einem
        <pb n="426" />
        Hypothel

M.

1116,

1138,
1269
1667

1819

Art.
777

Grundstück  oder  auf  Befreiung
eines  Grundstücks  von  einem  solchen
Rechte  gerichtet  ist;

3.  zur  Eingehung  der  Verpflichtung
zu  einer  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
Verfügungen;

4.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den
entgeltlichen  Erwerb  eines  Grundstücks
  oder  eines  Rechtes  an  einem
Grundstück  gerichtet  ist.

Zu  den  Rechten  an  einem
Grundstück  im  Sinne  dieser  Vorschriften
  gehören  nicht  H.,  Grundschulden
  und  Rentenschulden.  1812,
1827.

HMypothekenbestellung.
Hypothek  s.  Mypothek  —  Hypothek.

Hypothekenbrief.
Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.

Einführungsgesetz.

5,  793,  J%  f.  E.G.  —  E.G.

Grundstück.

Ist  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs

die  Vorlegung  eines  Hypotheken-,
Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefs
erforderlich,  so  kann  Derjenige,  zu
dessen  Gunsten  die  Berichtigung  erfolgen
  soll,  von  dem  Besitzer  des
Briefes  verlangen,  daß  der  Brief  dem
Grundbuchamte  vorgelegt  wird.  898.
Hypothek.
1117,  1139,  1140,  1144,  1145,  1152,.
1154,  1155,  1160,  1162,  1163,  1170,
1171,  1185  s.  Uypothek  —  Hypothek.
1155—1157  s.  Grundstück  896.
Pfandrechts.  Hypothek  1170,  1171.
Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1819.

Vormundschaft  s.  Hypothek  —

Hypothek.

Hypothekenforderung.
Einführungsgesetz.
s.  E..  —  E.G.

424

 

 

8
1047

1107

2114

Art.
657
1.20

8

1115—1117,

1265
1269
1270
1289

1112
1201

1104

Hypothekengläubiger

Nießbrauch.

Der  Nießbraucher  ist  dem  Eigentümer
gegenüber  verpflichtet,  für  die  Dauer
des  Nießbrauchs  die  auf  der  Sache
ruhenden  öffentlichen  Lasten  mit  Ausschluß
  der  außerordentlichen  Lasten,
die  als  auf  den  Stammwert  der  Sache
gelegt  anzusehen  sind,  sowie  diejenigen
privatrechtlichen  Lasten  zu  tragen,
welche  schon  zur  Zeit  der  Bestellung
des  Nießbrauchs  auf  der  Sache  ruhten,
insbesondere  die  Zinsen  der  H.  und
Grundschulden  sowie  die  auf  Grund
einer  Rentenschuld  zu  entrichtenden
Leistungen.

Reallasten.
Auf  die  einzelnen  Leistungen  einer
Reallast  finden  die  für  die  Zinsen
einer  H.  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.

Testament  s.  Erblasser  —  Testament.


Pypothekengläubiger.

Einführungsgesetz.
s.  Hypothek  §8  1123,  1124,  1128.
s.  Hypothek  §  1128.

Hypothek.
1121,  1123—1126,  1128,
1130,  1132—1134,  1136,  1141  bis
1150,  1153—  1160,  1163—1171,
1173—1176,  1178,  1180  —  1184,
1188,  1189  s.  Hpothek  —  Hypothek.

Pfandrecht.
s.  Hypothek  1121.
s.  Hypothek  1170.
s.  Hypothek  1188,  1189.
s.  Hypothek  1123—  1125.

Reallasten  s.  Vorkaufsrecht  1104.
Rentenschuld  s.  Hypothek  1133.
Vorkaufsrecht.
Ist  der  Berechtigte  unbekannt,  so  kann
er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
mitseinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,
wenn  die  im  §  1170  für  die  Aus-
        <pb n="427" />
        Hypothekengläubiger

8

2057
1372

260

1035  Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  J.
von  Sachen  sind  der  Nießbraucher
und  der  Eigentümer  einander  verpflichtet,
  zur  Aufnahme  eines  Verschließung

  eines  H.  bestimmten  Voraussetzungen
  vorliegen.  Mit  der
Erlassung  des  Ausschlußurteils  erlischt
das  Vorkaufsrecht.

Inbegriff.
Erbe  s.  Leistung  260.
Güterrecht  1528  f.  Nießbrauch
1035.
Leistung.
Wer  verpflichtet  ist,  einen  J.  von
Gegenständen  herauszugeben  oder  über

den  Bestand  eines  solchen  J.  Auskunft

  zu  erteilen,  hat  dem  Berechtigten
ein  Verzeichnis  des  Bestandes  vorzulegen.


Besteht  Grund  zu  der  Annahme,
daß  das  Verzeichnis  nicht  mit  der
erforderlichen  Sorgfalt  aufgestellt  worden
  ist,  so  hat  der  Verpflichtete  auf
Verlangen  den  Offenbarungseid  dahin
zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  den

Bestand  so  vollständig  angegeben

habe,  als  er  dazu  imstande  sei.

Die  Vorschrift  des  §  259  Abs.  3

findet  Anwendung.
Nießbrauch.

Das  Verzeichnis  ist  mit  der  Angabe

des  Tages  der  Aufnahme  zu  versehen

und  von  beiden  Teilen  zu  unterzeichnen;

  jeder  Teil  kann  verlangen,
daß  die  Unterzeichnung  öffentlich  beglaubigt
  wird.  Jeder  Teil  kann  auch
verlangen,  daß  das  Verzeichnis  durch
die  zuständige  Behörde  oder  durch

425

8

2314

1187

 

–.—.  4

1270

1292

 

Indossament

Auf  ein  Vorkaufsrecht,  das  zu
Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers
eines  Grundstücks  besteht,  finden  diese
Vorschriften  keine  Anwendung.

einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar
  aufgenommen  wird.  Die  Kosten
hat  derjenige  zu  tragen  und  vorzuschießen,
  welcher  die  Aufnahme  oder
die  Beglaubigung  verlangt.
Pflichtteil  s.  Leistung  260.

Indossament.
Hypothek.
Für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber,  aus
einem  Wechsel  oder  aus  einem  anderen
Papiere,  das  durch  J.  übertragen
werden  kann,  kann  nur  eine
Sicherungshypothek,  bestellt  werden.
Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,
  auch  wenn  sie  im  Grundbuche
  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.
Die  Vorschrift  des  §  1154  Abs.  3
findet  keine  Anwendung.  1189.
Pfandrecht.

Auf  das  Pfandrecht  für  die  Forderung
  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel
oder  aus  einem  anderen  Papiere,  das
durch  J.  übertragen  werden  kann,
finden  die  Vorschriften  des  §  1189,
auf  das  Pfandrecht  für  die  Forderung
aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  finden  auch  die  Vorschriften
des  §  1188  entsprechende  Anwendung.
1259,  1272.

Zur  Verpfändung  eines  Wechsels  oder
eines  anderen  Papieres,  daß  durch
J.  übertragen  werden  kann,  genügt
die  Einigung  des  Gläubigers  und  des
        <pb n="428" />
        Indossament

8

1294

1643

1822

Art.

Pfandgläubigers  und  die  Übergabe
des  indossierten  Papieres.  1273.
Ist  ein  Wechsel,  ein  anderes  Papier,
das  durch  J.  übertragen  werden  kann,
oder  ein  Inhaberpapier  Gegenstand
des  Pfandrechtes,  so  ist,  auch  wenn
die  Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.
2  noch  nicht  eingetreten  sind,  der
Pfandgläubiger  zur  Einziehung  und,
falls  Kündigung  erforderlich  ist,  zur
Kündigung  berechtigt  und  kann  der
Schuldner  nur  an  ihn  leisten.  1273.
Hat  ein  verpfändetes  Papier,  das
durch  J.  übertragen  werden  kann,
einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  ist
der  Gläubiger  nach  dem  Eintritte  der
Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.  2
berechtigt,  das  Papier  nach  §  1221
verkaufen  zu  lassen.  1273.
Verwandtschaft  s.  Vormundschaft

1822.

Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts.

1.

9.  Zur  Ausstellung  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  oder
zur  Eingehung  einer  Verbindlichkeit
  aus  einem  Wechsel  oder  einem
anderen  Papiere,  das  durch  J.
übertragen  werden  kann.  1812,
1825.

Inhaber.
Einführungsgesetz.

99  s.  Schuldverschreibung  8  808.

%l.  707,

775%  772—776,  77  f.
E.G.—E.G.

*%  f.  Schuldverschreibung  88  807,  808.
772  s.  Schuldverschreibung  §§  798—800,

802,  804,  806.

777  f.  Schuldverschreibung  §  808.

8

Grundschuld.

bestellt  werden,  daß  der  Grundschuldbrief
  auf  den  J.  ausgestellt  wird.

426

 

1195  Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  3

D
l

8

Inhaber

Auf  einen  solchen  Brief  finden  die

Vorschriften  über  Schuldverschreibungen

auf  den  J.  entsprechende  Anwendung.
Hypothek.

1187  Für  die  Forderung  aus  einer  Schuld=1188



247

verschreibung  auf  den  J.,  aus  einem
Wechsel  oder  aus  einem  anderen
Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen
  werden  kann,  kann  nur  eine
Sicherungshypothek  bestellt  werden.
Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,
  auch  wenn  sie  im  Grundbuche
  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.
Die  Vorschrift  des  §  1154  Abf.  3
findet  keine  Anwendung.  1189.
Zur  Bestellung  einer  Hypothek  für
die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  J.  genügt  die
Erklärung  des  Eigentümers  gegenüber
dem  Grundbuchamte,  daß  er  die
Hypothek  bestelle,  und  die  Eintragung
in  das  Grundbuch;  die  Vorschrift  des
§  878  findet  Anwendung.

Die  Ausschließung  des  Gläubigers
mit  seinem  Rechte  nach  8  1170  ist
nur  zulässig,  wenn  die  im  §  801
bezeichnete  Vorlegungsfrist  verstrichen
ist.  Ist  innerhalb  der  Frist  die
Schuldverschreibung  vorgelegt  oder
der  Anspruch  aus  der  Urkunde  gerichtlich
  geltend  gemacht  worden,  so  kann
die  Ausschließung  erst  erfolgen,  wenn
die  Verjährung  eingetreten  ist.

Leistung.

Ist  ein  höherer  Zinssatz  als  sechs
vom  Hundert  für  das  Jahr  vereinbart,
  so  kann  der  Schuldner  nach
dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  das
Kapital  unter  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten
kündigen.  Das  Kündigungsrecht  kann
nicht  durch  Vertrag  ausgeschlossen
oder  beschränkt  werden.

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für
Schuldverschreibungen  auf  den  JI.

248  Eine  im  voraus  getroffene  Verein-
        <pb n="429" />
        —  427  —

Inhaber

8  barung,  daß  fällige  Zinsen  wieder  8

234  Wertpapiere

Zinsen  tragen  sollen,  ist  nichtig.
Sparkassen,

rsa-  von  Einlagen  als  neue  ver-Einlagen
  gelten  sollen.

Kreditanstalten,

ssen,  Kreditanstalten  und
J.  von  Bankteschäften  können  im

die  berechtigt  sind,

 

für  den  Betrag  der  von  ihnen  ge-  1
währten  Darlehen  verzinsliche  Schuldverschreibungen

  auf  den  J.  auszugeben,

  können  sich  bei  solchen  Darlehen

  die  Verzinsung  rückständiger

Zinsen  im  voraus  versprechen  lassen.
Pfandrecht.

1270  Auf  das  Pfandrecht  für  die  Fors————————————————n——-



  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  J.,  aus  einem  Wechsel  oder
aus  einem  anderen  Papiere,  das  durch
Indossament  übertragen  werden  kann,
finden  die  Vorschriften  des  §  1189,

auf  das  Pfandrecht  für  die  Forderung
  aus  einer  Schuldverschreibung

auf  den  J.  finden  auch  die  Vor-Horiften.
  des  §  1188  entsprechende

1259,  1272.
cchuldverschreibung.

793—808  Schuldverschreibung  auf  den  J.

s.  Schuldverschreibung  —  Schuldverschreibung.

Sicherheitsleistung.

sind  zur  Sicherheitsleistung

  nur  geeignet,  wenn  sie  auf

den  J.  lauten,  einen  Kurswert  haben
und  einer  Gattung  angehören,  in  der
Mündelgeld  angelegt  werden  darf.
Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere

  gleich,  die  mit  Blankoindossament

  versehen  sind.

Mit  den  Wertpapieren  sind  die

Zins-,  Renten-,  Gewinnanteil=  und

Ecneuerungsscheine  zu  hinterlegen.
Mit  Wertpapieren  kann  Sicherheit

nur  in  Höhe  von  drei  Vierteilen  des

Kurswertes  geleistet  werden.

196

1643

1822

1362

Inhaberpapier
Verjährung.
In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche

11.

11.  der  öffentlichen  Anstalten,  welche

dem  Unterrichte,  der  Erziehung,  Verpflegung
  oder  Heilung  dienen,  sowie
der  J.  von  Privatanstalten  solcher
Art  für  Gewährung  von  Unterricht,
Verpflegung  oder  Heilung  und  für
die  damit  zusammenhängenden  Aufwendungen.
  201.
Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1822.
Vormundschaft.
Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts

9.  zur  Ausstellung  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  J.  oder  zur
Eingehung  einer  Verbindlichkeit
aus  einem  Wechsel  oder  einem
anderen  Papiere,  das  durch  Indossament
  übertragen  werden  kann.
1812,  1825.

Inhaberpapier.
Ehe.
Zu  Gunsten  der  Gläubiger  des

Mannes  wird  vermutet,  daß  die  im
Besitz  eines  der  Ehegatten  oder  beider
Ehegatten  befindlichen  beweglichen
Sachen  dem  Manne  gehören.  Dies
gilt  insbesondere  auch  für  J.  und  für
Orderpapiere,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.

Für  die  Ausschließung  zum  persönlichen
  Gebrauche  der  Frau  bestimmten
Sachen,  insbesondere  für  Kleider,
Schmucksachen  und  Arbeitsgeräte,  gilt
im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  und  zu  den  Gläubigern  die
Vermutung,  daß  die  Sachen  der  Frau
gehören.

Eigentum.

935,  1006,  1007  s.  Eigentum  —  Eigentum.
        <pb n="430" />
        Inhaberpapier  —  4
Art.  Einführungsgesetz.

16  s.  Ehe  §  1362.

"%

d

1381

1392

776  f.  E.G.  —  C.G.

Güterrecht.
Erwirbt  der  Mann  bei  g.  Güterrecht
mit  Mitteln  des  eingebrachten  Gutes
bewegliche  Sachen,  so  geht  mit  dem
Erwerbe  das  Eigentum  auf  die  Frau
über,  es  sei  denn,  daß  der  Mann
nicht  für  Rechnung  des  eingebrachten
Gutes  erwerben  will.  Dies  gilt  insbesondere
  auch  von  J.  und  von  Orderpapieren,
  die  mit  Blankoindossament
versehen  sind.

 

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden
entsprechende  Anwendung,  wenn  der
Mann  mit  Mitteln  des  eingebrachten

Gutes  ein  Recht  an  Sachen  der  bezeichneten
  Art  oder  ein  anderes  Recht
erwirbt,  zu  dessen  Übertragung  der
Abtretungsvertrag  genügt.  1525.

Liegen  die  Voraussetzungen  vor,  unter
denen  der  Mann  bei  g.  Güterrecht

zur  Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist,
so  kann  die  Frau  auch  verlangen,
daß  der  Mann  die  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  J.  nebst  den  Erneuerungsscheinen
  bei  einer  Hinterlegungsstelle
  oder  bei  der  Reichsbank
mit  der  Bestimmung  hinterlegt,  daß

die  Herausgabe  von  dem  Manne  nur

mit  Zustimmung  der  Frau  verlangt
werden  kann.  Die  Hinterlegung  von
IJ.,  die  nach  §  92  zu  den  verbrauchbaren
  Sachen  gehören,  sowie  von
Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheinen
  kann  nicht  verlangt  werden.
Den  J.  stehen  Orderpapiere  gleich,
die  mit  Blankoindossament  versehen
sind.

Ülber  die  hinterlegten  Papiere  kann
der  Mann  auch  eine  Verfügung,  zu

der  er  nach  §  1376  berechtigt  ist,
nur  mit  Zustimmung  der  Frau  treffen.

1393,  1525.

1393  Der  Mann  kann  bei  g.  Güterrecht

8  —

8

1032
1081

1082

1083

Inhaberpapier

die  J.,  statt  sie  nach  8  1392  zu
hinterlegen,  auf  den  Namen  der  Frau
umschreiben  oder,  wenn  sie  von  dem
Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgestellt
  sind,  in  Buchforderungen  gegen
das  Reich  oder  den  Bundesstaat  umwandeln
  lassen.  1525.
s.Errungenschaftsgemeinschaft
—  Gaüterrecht.

Nießbrauch.
s.  Eigentum  935.
Ist  ein  J.  oder  ein  Orderpapier,  das
mit  Blankoindossament  versehen  ist,
Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  steht
der  Besitz  des  Papiers  und  des  zu
dem  Papiere  gehörenden  Erneuerungsscheins
  dem  Nießbraucher  und  dem
Eigentümer  gemeinschaftlich  zu.  Der
Besitz  der  zu  dem  Papiere  gehörenden
Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheine
  steht  dem  Nießbraucher  zu.

Zur  Bestellung  des  Nießbrauchs
genügt  an  Stelle  der  Uebergabe  des
Papiers  die  Einräumung  des  Mitbesitzes.
  1068.
Das  dem  Nießbrauch  unterliegende  I.
ist  nebst  dem  Erneuerungsschein  auf
Verlangen  des  Nießbrauchers  oder  des.
Eigentümers  bei  einer  Hinterlegungsstelle
  mit  der  Bestimmung  zu  hinterlegen,
  daß  die  Herausgabe  nur  von
dem  Nießbraucher  und  dem  Eicgentümer
  gemeinschaftlich  verlangt  werden
kann.  Der  Nießbraucher  kann  auch
Hinterlegung  bei  der  Reichsbank  verlangen.
  1068.
Der  Nießbraucher  und  der  Eigentümer
des  J.  sind  einander  verpflichtet,
zur  Einziehung  des  fälligen  Kapitals,
zur  Beschaffung  neuer  Zins-,  Rentenoder
  Gewinnanteilscheine  sowie  zu
sonstigen  Maßnahmen  mitzuwirken,
die  zur  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  erforderlich  sind.

Im  Falle  der  Einlösung  des  Papiers
finden  die  Vorschriften  des  §  1079
        <pb n="431" />
        Inhaberpapier

8

1084

1207,

1293  Für  das  Pfandrecht  an  einem  J.

1294

1295

234

2116,

1646

Orderpapieren,
indossament  versehen  sind.

Anwendung.  Eine  bei  der  Einlösung

gezahlte  Prämie  gilt  als  Teil  des

Kapitals.  1068.

Gehört  ein  J.  oder  ein  Orderpapier,
das  mit  Blankoindossament  versehen

ist,  nach  §  92  zu  den  verbrauchbaren

Sachen,  so  bewendet  es  bei  den  Vorschriften

  des  8  1067.  1068.
Pfandrecht.

1208  s.  Eigentum  935.

gelten  die  Vorschriften  über  das

Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.

1273.

Ist  ein  Wechsel,  ein  anderes  Papier,
das  durch  Indossament  übertragen

werden  kann,  oder  ein  J.  Gegenstand
des  Pfandrechts,  so  ist,  auch  wenn
die  Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.  2

noch  nicht  eingetreten  sind,  der  Pfandgläubiger
  zur  Einziehung  und,  falls

Kündigung  erforderlich  ist,  zur
Kündigung  berechtigt  und  kann  der
Schuldner  nur  an  ihn  leisten.  1273.

Hat  ein  verpfändetes  J.,  das  durch

Indossament  übertragen  werden  kann,
einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  ist
der  Gläubiger  nach  dem  Eintritte  der
Voraussetzungen  des  §  1228  Abfl.  2
berechtigt,  das  Papier  nach  §  1221
verkaufen  zu  lassen.  1273.

Sicherheitsleistung  s.  Imnhaber  —
Sicherheiteleistung.
Testament.
2117  s.  Erblasser  —  Testament.
Verwandtschaft.

Erwirbt  der  Vater  mit  Mitteln  des

ehelichen  Kindes  bewegliche  Sachen,
auf  das  Kind  über,  es  sei  denn,  daß
der  Vater  nicht  für  Rechnung  des
Kindes  erwerben  will.  Dies  gilt
insbesondere  auch  von  J.  und  von
die  mit  Blanko-Die

  Vorschriften  des  Abs.  1  finden

429

 

8

1667

Inhaberpapier

entsprechende  Anwendung,  wenn  der
Vater  mit  Mitteln  des  Kindes  ein
Recht  an  Sachen  der  bezeichneten  Art
oder  ein  anderes  Recht  erwirbt,  zu
dessen  Übertragung  der  Abtretungsvertrag
  genügt.

s.  Vormundschaft  1814,  1815,  1820.

Vormundschaft.

1814  Der  Vormund  hat  die  zu  dem  Vermögen

1815

1820

des  Mündels  gehörenden  J.  nebst  den
Erneuerungsscheinen  bei  einer  Hinterlegungsstelle
  oder  bei  der  Reichsbank
mit  der  Bestimmung  zu  hinterlegen,
daß  die  Herausgabe  der  Papiere  nur
mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  verlangt  werden  kann.  Die
Hinterlegung  von  JI.,  die  nach  §  92
zu  den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,
sowie  von  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheinen
  ist  nicht  erforderlich.
Den  J.  stehen  Orderpapiere  gleich
die  mit  Blankoindossament  versehen
sind.  1817—1819,  1815.

Der  Vormund  kann  die  J.,  statt  sie
nach  §  1814  zu  hinterlegen,  auf  den
Namen  des  Mündels  mit  der  Bestimmung
  umschreiben  lassen,  daß  er
über  sie  nur  mit  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  verfügen  kann.
Sind  die  Papiere  von  dem  Reiche
oder  einem  Bundesstaat  ausgestellt,
so  kann  er  sie  mit  der  gleichen  Bestimmung
  in  Buchforderungen  gegen
das  Reich  oder  den  Bundesstaat  umwandeln
  lassen.

Sind  J.  zu  hinterlegen  die  in
Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder
einen  Bundesstaat  umgewandelt  werden
können,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht
  anordnen,  daß  sie  nach  Abs.  1

in  Buchforderungen  umgewandelt
werden.  1820.
Sind  J.  nach  §  1815  auf  den  Namen

des  Mündels  umgeschrieben  oder  in
Buchforderungen  umgewandelt,  so
bedarf  der  Vormund  auch  zur  Ein-
        <pb n="432" />
        Jnhaberpapier

2

1853

784

659

gehung  der  Verpflichtung  zu  einer
Verfügung  über  die  sich  aus  der

Umschreibung  oder  der  Umwandlung

ergebenden  Stammforderungen  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.


Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  einer
Buchforderung  des  Mündels  der  im
§  1816  bezeichnete  Vermerk  eingetragen
ist.  1812.

Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten
Vormund  von  der  Verpflichtung  entbinden.
  J.  und  Orderpapiere  zu  hinterlegen
  und  den  im  §  1816  bezeichneten
Vermerk  in  das  Reichsschuldbuch  oder

das  Staatsschuldbuch  eintragen  zu

lassen.  1855,  1856,  1903,  1917.

Inhalt.

Anweisung.

Nimmt  der  Angewiesene  die  Anweisung
an,  so  ist  er  dem  Anweisungsempfänger
gegenüber  zur  Leistung  verpflichtet;
er  kann  ihm  nur  solche  Einwendungen
entgegensetzen,  welche  die  Gültigkeit
der  Annahme  betreffen  oder  sich  aus
dem  J.  der  Anweisung  oder  dem  J.
der  Annahme  ergeben  oder  dem  Angewiesenen
  unmittelbar  gegen  den
Anweisungsempfänger  zustehen.

Die  Annahme  erfolgt  durch  einen
schriftlichen  Vermerk  auf  der  Anweisung.
  Ist  der  Vermerk  auf  die
Anweisung  vor  der  Aushändigung
an  den  Anweisungsempfänger  gesetzt
worden,  so  wird  die  Annahme  diesem
gegenüber  erst  mit  der  Aushändigung
wiksam.

Auslobung.

Ist  die  Handlung,  für  welche  die
Belohnung  ausgesetzt  ist,  mehrmals
vorgenommen  worden,  so  gebührt  die
Belohnung  demjenigen,  welcher  die
Handlung  zuerst  vorgenommen  hat.

Ist  die  Handlung  von  mehreren

gleichzeitig  vorgenommen  worden,  so

430

 

8

159

812

1090

Inhalt

gebührt  jedem  ein  gleicher  Teil  der
Belohnung.  Läfßt  sich  die  Belohnung
wegen  ihrer  Beschaffenheit  nicht  teilen
oder  soll  nach  dem  J.  der  Auslobung
nur  einer  die  Belohnung  erhalten,  so
entscheidet  das  Los.  660,  661.

Bedingung.

Sollen  nach  dem  J.  des  Rechtsgeschäfts
die  an  den  Eintritt  der  Bedingung
geknüpften  Folgen  auf  einen  früheren
Zeitpunkt  zurückbezogen  werden,  so
sind  im  Falle  des  Eintritts  der  Bedingung
  die  Beteiligten  verpflichtet,
einander  zu  gewähren,  was  sie  haben
würden,  wenn  die  Folgen  in  dem
früheren  Zeitpunkt  eingetreten  wären.
Bereicherung.
Wer  durch  die  Leistung  eines  anderen
oder  in  sonstiger  Weise  auf  dessen
Kosten  etwas  ohne  rechtlichen  Grund
erlangt,  ist  ihm  zur  Herausgabe  verpflichtet.
  Diese  Verpflichtung  besteht
auch  dann,  wenn  der  rechtliche  Grund
später  wegfällt  oder  der  mit  einer
Leistung  nach  dem  J.  des  Rechtsgeschäfts
  bezweckte  Erfolg  nicht  eintritt.

Als  Leistung  gilt  auch  die  durch
Vertrag  erfolgte  Anerkennung  des
Bestehens  oder  des  Nichtbestehens
eines  Schuldverhältnisses.  815.

Dienstbarkeit.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise
belastet  werden,  daß  derjenige,  zu
dessen  Gunsten  die  Belastung  erfoldgt,
berechtigt  ist,  das  Grundstück  in  einzelnen
  Beziehungen  zu  benutzen,  oder
daß  ihm  eine  sonstige  Befugnis  zusteht,
  die  den  J.  einer  Grunddienstbarkeit
  bilden  kann  (beschränkte  persönliche
  Dienstbarkeit).

Die  Vorschriften  der  §§  1020  bis
1024,  1026—1029,  1061  finden
entsprechende  Anwendung.

Eigentum.

903—924  J.  des  Eigentums  s.  Eigentum

—  Eigentum.
        <pb n="433" />
        Inhalt

Art.  Einführungsgesetz.

6,  775,  74.  7  f.  E.G.  —  E.G.
776  f.  Eigentum  8§8§  912,  916,  917.
770  s.  Grundstück  §§  892,  893.

72%%.  7½  s.  Eigentum  8§§  910,  923.
772  s.  Vertrag  §  313.

767  s.  Testament  88  2241—2245.
777  s.  Schuldverschreibung  8  798.

S
2001  Erbe  s.  Erbe  —  Erbe.
Erbschein.
2357,  2363,  2366  f.  Erbscheln  —  Erbschein.

Erbvertrag.

2276  s.  Testament  2241—2245.
2277  s.  Testament  2246.
2281,  2285  f.  Testament  2078.
2300  s.  Testament  2262.
Grunddienstbarkeit.
1019  Eine  Grunddienstbarkeit  kann  nur  in
einer  Belastung  bestehen,  die  für  die

Benutzung  des  Grundstücks  des  Berechtigten

  Vorteil  bietet.  Über  das
sich  hieraus  ergebende  Maß  hinaus
kann  der  J.  der  Dienstbarkeit  nicht
erstreckt  werden.

s.  Grundstück  892.

Grundstück.

Bei  der  Eintragung  eines  Rechtes,
mit  dem  ein  Grundstück  belastet  wird,
kann  zur  näheren  Bezeichnung  des
J.  des  Rechtes  auf  die  Eintragungsbewilligung
  Bezug  genommen  werden,
soweit  nicht  das  G.  ein  anderes
vorschreibt.  877.

877  Die  Vorschriften  der  §§  873,  874,
876  finden  auch  auf  Anderungen  des
J.  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück
  Anwendung.  878.

Zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf
Einräumung  oder  Aufhebung  eines
Rechtes  an  einem  Grundstück  oder
an  einem  das  Grundstück  belastenden
Rechte  oder  auf  Anderung  des  J.
oder  des  Ranges  eines  solchen  Rechtes

1028

874

883

kann  eine  Vormerkung  in  das  Grund--431



 

§  buch  eingetragen  werden.

892

893

Inhalt

Die  Eintragung
  einer  Vormerkung  ist  auch
zur  Sicherung  eines  künftigen  oder
eines  bedingten  Anspruchs  zulässig.

Eine  Verfügung,  die  nach  der  Eintragung
  der  Vormerkung  über  das
Grundstück  oder  das  Recht  getroffen
wird,  ist  insoweit  unwirksam,  als  sie
den  Anspruch  vereiteln  oder  beeinträchtigen
  würde.  Dies  gilt  auch,
wenn  die  Verfügung  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  oder  durch  den  Konkursverwalter
  erfolgt.

Der  Rang  des  Rechtes,  auf  dessen

Einräumung  der  Ansptuch  gerichtet
ist,  bestimmt  sich  nach  der  Eintragung
der  Vormerkung.  884—888.
Zu  Gunsten  desjenigen,  welcher  ein
Recht  an  einem  Grundstück  oder  ein
Recht  an  einem  solchen  Rechte  durch
Rechtsgeschäft  erwirbt,  gilt  der  J.  des
Grundbuchs  als  richtig,  es  sei  denn,
daß  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit
  eingetragen  oder  die  Unrichtigkeit
dem  Erwerber  bekannt  ist.  Ist  der
Berechtigte  in  der  Verfügung  über
ein  im  Grundbuch  eingetragenes  Recht
zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person
beschränkt,  so  ist  die  Beschränkung  dem
Erwerber  gegenüber  nur  wirksam,
wenn  sie  aus  dem  Grundbuch  ersichtlich
  oder  dem  Erwerber  bekannt
  ist.

Ist  zu  dem  Erwerbe  des  Rechtes
die  Eintragung  erforderlich,  so  ist  für
die  Kenntnis  des  Erwerbers  die  Zeit
der  Stellung  des  Antrags  auf  Eintragung
  oder,  wenn  die  nach  §  873
erforderliche  Einigung  erst  später  zustande
  kommt,  die  Zeit  der  Einigung
maßgebend.  893,  894.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden
entsprechende  Anwendung,  wenn  an
denjenigen,  für  welchen  ein  Recht  im
Grunvbuch  eingetragen  ist,  auf  Grund
        <pb n="434" />
        Inhalt

r.
8

894

823

dieses  Rechtes  eine  Leistung  bewirkt
oder  wenn  zwischen  ihm  und  einem
anderen  in  Ansehung  dieses  Rechtes
ein  nicht  unter  die  Vorschriften  des
§  892  fallendes  Rechtsgeschäft  vorgenommen
  wird,  das  eine  Verfügung
über  das  Recht  enthält.

Steht  der  J.  des  Grundbuchs  in  Ansehung
  eines  Rechtes  an  dem  Grundstück,

  eines  Rechtes  an  einem  solchen

Rechte  oder  einer  Verfügungsbeschränkung
  der  im  §  892  Abs.  1  bezeichneten
  Art  mit  der  wirklichen
Rechtslage  nicht  im  Einklange,  so
kann  derjenige,  dessen  Recht  nicht  oder
nicht  richtig  eingetragen  oder  durch
die  Eintragung  einer  nicht  bestehenden
Belastung  oder  Beschränkung  beeinträchtigt
  ist,  die  Zustimmung  zu  der
Berichtigung  des  Grundbuchs  von
demjenigen  verlangen,  dessen  Recht
durch  die  Berichtigung  betroffen  wird.
895,  898  899.
Handlung.

Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  das
Leben,  den  Körper,  die  Gesundheit,
die  Freiheit,  das  Eigentum  oder  ein
sonstiges  Recht  eines  anderen  widerrechtlich
  verletzt,  ist  dem  anderen  zum
Ersatze  des  daraus  entstehenden
Schadens  verpflichtet.

Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  denjenigen,

  welcher  gegen  ein  den  Schutz
eines  anderen  bezweckendes  G.  verstößt.
  Ist  nach  dem  J.  des  G.  ein
Verstoß  gegen  dieses  auch  ohne  Verschuldven
  möglich,  so  tritt  die  Ersatzpflicht
  nur  im  Falle  des  Verschuldens
ein.  829.

Hypothek.

1138,  1155  s.  Grundstück  892—894.
1140  s.  Grundstück  892,  893.

1157

s.  Grundstück  892,  894.

1158,  1159  s.  Grundstück  892.

444  Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem

Kauf.

432

 

8

510

654

1263

523

Inhalt

Käufer  über  die  den  verkauften  Gegenstand
  betreffenden  rechtlichen  Verhältnisse,
  insbesondere  im  Falle  des
Verkaufs  eines  Grundstücks  über  die
Grenzen,  Gerechtsame  und  Lasten,  die
nötige  Auskunft  zu  erteilen  und  ihm
die  zum  Beweise  des  Rechtes  dienenden
Urkunden,  soweit  sie  sich  in  seinem
Besitze  befinden,  auszuliefern.  Erstreckt
sich  der  J.  einer  solchen  Urkunde
auch  auf  andere  Angelegenheiten,  so
ist  der  Verkäufer  nur  zur  Erteilung
eines  öffentlich  beglaubigten  Auszugs
verpflichtet.  445.

Der  Verpflichtete  hat  dem  Vorkaufsberechtigten
  den  J.  des  mit  dem
Dritten  geschlossenen  Vertrags  unverzüglich
  mitzuteilen.  Die  Mitteilung
des  Verpflichteten  wird  durch  die
Mitteilung  des  Dritten  ersetzt.

Mäklervertrag.

Der  Anspruch  auf  den  Mäklerlohn
und  den  Ersatz  von  Aufwendungen
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mäkler
dem  J.  des  Vertrags  zuwider  auch
für  den  andern  Teil  thätig  gewesen  ist.

Pfandrecht.

Steht  der  J.  des  Schiffsregisters  in
Ansehung  eines  Pfandrechts  mit  der
wirklichen  Rechtslage  nicht  im  Einklange,
  so  kann  die  Berichtigung  des
Registers  nach  den  für  die  Berichtigung
des  Grundbuchs  geltenden  Vorschriften
der  §§  894,  895,  897,  898  verlangt
werden.

Ist  ein  Pfandrecht  mit  Unrecht  gelöscht
  worden,  so  kann  ein  Widerspruch
  gegen  die  Richtigkeit  des  Schiffsregisters
  nach  §  899  Abs.  2  eingetragen
werden.  Solange  der  Widerspruch
eingetragen  ist,  gilt  im  Falle  der  Veräußerung
  oder  Belastung  des  Schiffes
dem  Erwerber  gegenüber  das  Gleiche,
wie  wenn  das  Pfandrecht  eingetragen

wäre.  1259,  1272.
Schenkung  s.  Kauf  444.
        <pb n="435" />
        Inhalt

–
399

416

798

Schuldverhältnis.
Eine  Forderung  kann  nicht  abgetreten
werden,  wenn  die  Leistung  an  einen

anderen  als  den  ursprünglichen  Gläubiger
  nicht  ohne  Veränderung  ihres

J.  erfolgen  kann  oder  wenn  die  Abtretung
  durch  Vereinbarung  mit  dem
Schuldner  ausgeschlossen  ist.  412.

Übernimmt  der  Erwerber  eines  Grundstücks

  durch  Vertrag  mit  dem  Veräußerer
  eine  Schuld  des  Veräußerers,
für  die  eine  Hypothek  an  dem  Grundstücke
  besteht,  so  kann  der  Gläubiger
die  Schuldübernahme  nur  genehmigen,
wenn  der  Veräußerer  sie  ihm  mitteilt.
Sind  seit  dem  Empfange  der  Mitteilung
  sechs  Monate  verstrichen,  so
gilt  die  Genehmigung  als  erteilt,  wenn
nicht  der  Gläubiger  sie  dem  Veräußerer
  gegenüber  vorher  verweigert
hat;  die  Vorschrift  des  §  415  Abs.  2
Satz  2  findet  keine  Anwendung.

Die  Mitteilung  des  Veräußerers
kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Erwerber
als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen
  ist.  Sie  muß  schriftlich  geschehen
  und  den  Hinweis  enthalten,
daß  der  Übernehmer  an  die  Stelle
des  bisherigen  Schuldners  tritt,  wenn
nicht  der  Gläubiger  die  Verweigerung
innerhalb  der  sechs  Monate  erklärt.

Der  Veräußerer  hat  auf  Verlangen
des  Erwerbers  dem  Gläubiger  die
Schuldübernahme  mitzuteilen.  Sobald
die  Erteilung  oder  Verweigerung  der

Genehmigung  feststeht,  hat  der  Veräußerer

  den  Erwerber  zu  benachrichtigen.


Schuldverschreibung.
Ist  eine  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  infolge  einer  Beschädigung

oder  einer  Verunstaltung  zum  Umlaufe

nicht  mehr  geeignet,  so  kann  der  Inhaber,
sofern  ihr  wesentlicher  J.  und  ihre
Unterscheidungsmerkmale  noch  mit
Sicherheit  erkennbar  sind,  von  dem

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

433

–%

 

8

239

2078,

2182

57

58

59

Inhalt

Aussteller  die  Erteilung  einer  neuen
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
gegen  Aushändigung  der  beschädigten
oder  verunstalteten  verlangen.  Die
Kosten  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.


Sicherheitsleistung.
Die  Bürgschaftserklärung  zwecks  Sicherheitsleistung
  muß  den  Verzicht  auf
die  Einrede  der  Vorausklage  enthalten.


Testament.
2084,  2241—2246,  2262,  2268  f.
Erblasser  —  Testament.
s.  Kauf  444.

Verein.

Die  Satzung  muß  den  Zweck,  den
Namen  und  den  Sitz  des  Vereins  enthalten
  und  ergeben,  daß  der  Verein
eingetragen  werden  soll.

Der  Name  soll  sich  von  den  Namen
der  an  demselben  Orte  oder  in  derselben
Gemeinde  bestehenden  eingetragenen
Vereine  deutlich  unterscheiden.  60.

Die  Sapung  soll  Bestimmungen  enthalten:



1.  über  den  Eintritt  und  Austritt  der
Mitglieder;

2.  darüber,  ob  und  welche  Beiträge
von  den  Mitgliedern  zu  leisten  sind;

3.über  die  Bildung  des  Vorstandes;

4.  über  die  Voraussetzungen,  unter
denen  die  Mitgliederversammlung
zu  berufen  ist,  über  die  Form  der
Berufung  undüber  die  Beurkundung
der  Beschlüsse.  60.

Der  Vorstand  hat  den  Verein  zur

Eintragung  anzumelden.

Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  die  Satzung  in  Urschrift  und  Abschrift;


2.  eine  Abschrift  der  Urkunden  über
die  Bestellung  des  Vorstandes.
Die  Satzung  soll  von  mindestens

sieben  Mitgliedern  unterzeichnet  sein

28
        <pb n="436" />
        Inhalt

8

60

313

1725

1098
1099

1791

und  die  Angabe  des  Tages  der  Errichtung
  enthalten.  60.
Die  Anmeldung  ist,  wenn  den  Erfordernissen
  der  §§  56—59  nicht  genügt
ist,  von  dem  Amtsgericht  unter  Angabe
  der  Gründe  zurückzuweisen.
Gegen  einen  zurückweisenden  Beschluß
  findet  die  sofortige  Beschwerde

nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßbordnung

  statt.  71.

Vertrag.
Zur  Begründung  eines  Schuldverhältnisses
  durch  Rechtsgeschäft  sowie
zur  Anderung  des  J.  eines  Schuldverhältnisses
  ist  ein  Vertrag  zwischen
den  Beteiligten  erforderlich,  soweit

nicht  das  G.  ein  anderes  vorschreibt.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine

Teil  verpflichtet,  das  Eigentum  an
einem  Grundstücke  zu  übertragen,  bedarf
  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.  Ein  ohne  Beobachtung
dieser  Form  geschlossener  Vertrag  wird
seinem  ganzen  J.  nach  gültig,  wenn
die  Auflassung  und  die  Eintragung
in  das  Grundbuch  erfolgen.
Verwandtschaft.

Der  Antrag  auf  Ehelichkeitserklärung
muß  die  Erklärung  des  Vaters  enthalten,

  daß  er  das  Kind  als  das

Seinige  anerkenne.

Vorkaufsrecht.
s.  Kauf  510.
Gelangt  das  mit  einem  Vorkaufsrecht
belastete  Grundstück  in  das  Eigentum
eines  Dritten,  so  kann  dieser  in
gleicher  Weise  wie  der  Verpflichtete
dem  Berechtigten  den  J.  des  Kaufvertrags
  mit  der  im  §  510  Abs.  2
bestimmten  Wirkung  mitteilen.

Der  Verpflichtete  hat  den  neuen
Eigentümer  zu  benachrichtigen,  sobald
die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts
erfolgt  oder  ausgeschlossen  ist.

Vormundschaft.

Der  Vormund  erhält  eine  Bestallung.

434

 

8

1841

119

Art.
2

8
170

Intraftbleiben

Die  Bestallung  soll  enthalten  den

Namen  und  die  Zeit  der  Geburt  des
Mündels,  die  Namen  des  Vormundes,
des  Gegenvormundes  und.  der  Mitvormünder
  sowie  im  Falle  der  Teilung
der  Vormundschaft  die  Art  der  Teilung.
Isk  ein  Familienrat  eingesetzt,  so  ist
auch  dies  anzugeben.
Die  Rechnung  des  Vormundes  über
seine  Vermögensverwaltung  soll  eine
geordnete  Zusammenstellung  der  Einnahmen
  und  Ausgaben  enthalten,
über  den  Ab=  und  Zugang  des  Vermögens
  Auskunft  geben  und,  soweit
Belege  ertheilt  zu  werden  pflegen,  mit
Belegen  versehen  sein.

Wird  ein  Erwerbsgeschäft  mit  kaufmännischer
  Buchführung  betrieben,  so
genügt  als  Rechnung  eine  aus  den
Büchern  gezogene  Bilanz.  Das
Vormundschaftsgericht  kann  jedoch  die
Vorlegung  der  Bücher  und  sonstigen
Belege  verlangen.

Willenserklärung.

Wer  bei  der  Abgabe  einer  Willenserklärung
  über  deren  J.  im  Irrtume
war  oder  eine  Erklärung  dieses  J.
überhaupt  nicht  abgeben  wollte,  kann
die  Erklärung  anfechten,  wenn  anzunehmen
  ist,  daß  er  sie  bei  Kenntnis
der  Sachlage  und  bei  verständiger
Würdigung  des  Falles  nicht  abgegeben
haben  würde.

Als  Jirtum  über  den  J.  der  Erklärung
  gilt  auch  der  Irrtum  über
solche  Eigenschaften  der  Person  oder
der  Sache,  die  im  Verkehr  als  wesentlich
  angesehen  werden.

Inkraftbleiben.
Einführungsgesetz.
4.  767,.  764—  767,  767,.  797,.
%,,  404,  57%  276  s.  E.G.  —
E.G.
Vollmacht.
Wird  die  Vollmacht  durch  Erklärung
        <pb n="437" />
        Inkraftbleiben

6

8

gegenüber  einem  Dritten  erteilt,  so
bleibt  sie  diesem  gegenüber  in  Kraft,
bis  ihm  das  Erlöschen  von  dem  Vollmachtgeber
  angezeigt  wird.  173.

Inkrafttreten.

Verwandtschaft.

1754  Die  Annahme  an  Kindesstatt  tritt

mit  der  Bestätigung  in  Kraft.

1320
1580

Art.

Die
Vertragschließenden  sind  schon  vor  der
Bestätigung  gebunden.

Die  Bestätigung  ist  nur  zu  versagen,
  wenn  ein  g.  Erfordernis  der
Annahme  an  Kindesstatt  fehlt.  Wird
die  Bestätigung  endgültig  versagt,  so
verliert  der  Vertrag  seine  Kraft.  1770.

Inland.
Ehe  s.  Ehe  —  Che.
Ehescheidung  s.  Verwandtschaft
1607.
Einführungsgesetz.

2028

2369

1141  Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung

.  E.G.  —  C.G.

774  s.  Vormunyschaft  1808.

Erbe  2057  s.  Leistung  261.
Erbschein.

Gehören  zu  einer  Erbschaft,  für  die
es  an  einem  zur  Erteilung  des  Erbscheins
  zuständigen  deutschen  Nachlaßgerichte
  fehlt,  Gegenstände,  die  sich
im  J.  befinden,  so  kann  die  Erteilung
eines  Erbscheins  für  diese  Gegenstände
verlangt  werden.

Ein  Gegenstand,  für  den  von  einer
deutschen  Behörde  ein  zur  Eintragung
des  Berechtigten  bestimmtes  Buch  oder
Register  geführt  wird,  gilt  als  im  J.
befindlich.  Ein  Anspruch  gilt  als  im

J.  befindlich,  wenn  für  die  Klage  ein
deutsches  Gericht  zustänvig  ist.

Sppothet.

435

 

8

244

261

Inland

von  der  Kündigung  ab,  so  ist  die
Kündigung  für  die  Hypothek  nur
wirksam,  wenn  sie  von  dem  Gläubiger
dem  Eigentümer  oder  von  dem  Eigentümer
  dem  Gläubiger  erklärt  wird.
Zu  Gunsten  des  Gläubigers  gilt  derjenige,
  welcher  im  Grundbuch  als
Eigentümer  eingetragen  ist,  als  der
Eigentümer.

Hat  der  Eigentümer  keinen  Wohnsitz
  im  J.  oder  liegen  die  Voraussetzungen
  des  §  132  Abs.  2  vor,  so
hat  auf  Antrag  des  Gläubigers  das
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  das
Grundstück  liegt,  dem  Ergentümer
einen  Vertreter  zu  bestellen,  dem
gegenüber  die  Kündigung  des  Gläubigers
  erfolgen  kann.  1185.

Leistung.
Ist  eine  in  ausländischer  Währung
ausgedrückte  Geldschuld  im  J.  zu
zahlen,  so  kann  die  Zahlung  in  Reichswährung
  erfolgen,  es  sei  denn,  daß
Zahlung  in  ausländischer  Währung
ausdrücklich  bedungen  ist.

Die  Umrechnung  erfolgt  nach  dem
Kurswerte,  der  zur  Zeit  der  Zahlung
für  den  Zahlungsort  maßgebend  ist.

Der  Offenbarungseid  ist,  sofern  er
nicht  vor  dem  Prozeßgerichte  zu  leisten
ist,  vor  dem  Amtsgerichte  des  Ortes
zu  leisten,  an  welchem  die  Verpflichtung
  zur  Rechnungelegung  oder  zur
Vorlegung  des  Verzeichnisses  zu  erfüllen
  ist.  Hat  der  Verpflichtete  seinen
Wohnsitz  oder  seinen  Aufenthalt  im
IJ.,  so  kann  er  den  Eid  vor  dem
Amtsgerichte  des  Wohnsitzes  oder  des
Aufenthaltsorts  leisten.

Das  Gericht  kann  eine  den  Umständen
  entsprechende  Anderung  der
Eidesnorm  beschließen.

Die  Kosten  der  Abnahme  des  Eides
hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  die
Leistung  des  Eides  verlangt.

28“
        <pb n="438" />
        Inland

795

232

Schuldverschreibung.

Im  I.  ausgestellte  Schuld-Verschreibungen
  auf  den  Inhaber,  in
denen  die  Zahlung  einer  bestimmten
Geldsumme  versprochen  wird,  dürfen
nur  mit  staatlicher  Genehmigung  in
den  Verkehr  gebracht  werden.

Die  Genehmigung  wird  durch  die
Centralbehörde  des  Bundesstaats  erteilt,
  in  dessen  Gebiete  der  Aussteller
seinen  Wohnsitz  oder  seine  gewerbliche
Niederlassung  hat.  Die  Erteilung  der
Genehmigung  und  die  Bestimmungen,
unter  denen  sie  erfolgt,  sollen  durch

den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt

gemacht  werden.
Eine  ohne  staatliche  Genehmigung

in  den  Verkehr  gelangte  Schuldverschreibung

  ist  nichtig;  der  Aussteller
hat  dem  Inhaber  den  durch  die  Ausgabe
  verursachten  Schaden  zu  ersetzen.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  auf  Schuldverschreibungen,
die  von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat
  ausgegeben  werden.

Sicherheitsleistung.

Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann

dies  bewirken

durch  Hinterlegung  von  Geld  oder
Wertpapieren,

durch  Verpfändung  von  Forderungen,
die  in  das  Reichsschuldbuch  oder
in  das  Staatsschuldbuch  eines
Bundesstaates  eingetragen  sind,

durch  Verpfändung  beweglicher  Sachen,

durch  Bestellung  von  Hypotheken  an
inländischen  Grundstücken,

durch  Verpfändung  von  Forderungen,
für  die  eine  Hypothek  an  einem
inländischen  Grundstücke  besteht,
oder  durch  Verpfändung  von
Grundschulden  oder  Rentenschulden
an  inländischen  Grundstücken.

Kann  die  Sicherheit  nicht  in  dieser

Weise  geleistet  werden,  so  ist  die

436

 

8

239

2251

1607

1642

1807

Inland

Stellung  eines  tauglichen  Bürgen  zulässig.



Ein  Bürge  ist  tauglich,  wenn  er  ein

der  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit

angemessenes  Vermögen  besitzt  und
seinen  a.  Gerichtsstand  im  J.  hat.
Die  Bürgschaftserklärung  muß  den
Verzicht  auf  die  Einrede  der  Vorausklage
  enthalten.
Testament.

Wer  sich  während  einer  Seereise  an

Bord  eines  deutschen,  nicht  zur  Kaiserlichen

  Marine  gehörenden  Fahrzeugs

außerhalb  eines  inländischen  Hafens
befindet,  kann  ein  Testament  durch
mündliche  Erklärung  vor  drei  Zeugen

nach  §  2250  errichten.  2252.

Verwandtschaft.

Soweit  ein  Verwandter  auf  Grund

des  §  1603  nicht  unterhaltspflichtig

ist,  hat  der  nach  ihm  haftende  Verwandte
  den  Unterhalt  zu  gewähren.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Rechtsverfolgung
  gegen  einen  Verwandten

im  J.  ausgeschlossen  oder  erheblich  beschwert

  ist.  Der  Anspruch  gegen  einen

solchen  Verwandten  geht,  soweit  ein
anderer  Verwandter  den  Unterhalt  gewährt,
  auf  diesen  über.  Der  Übergang
  kann  nicht  zum  Nachteile  des

Unterhaltsberechtigten  geltend  gemacht

werden.  1608,  1620.

s.  Vormundschaft  1807,  1808.

Vormundschaft.

Die  im  §  1806  vorgeschriebene  Anlegung

  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen:



1.  in  Forderungen,  für  die  eine  sichere
Hypothek  an  einem  inländischen
Grundstücke  besteht,  oder  in  sicheren
Grundschulden  oder  Rentenschulden
an  inländischen  Grundstücken;

2.  in  verbrieften  Forderungen  gegen
das  Reich  oder  einen  Bundesstaat
sowie  in  Forderungen,  die  in
das  Reichsschuldbuch  oder  in  das
        <pb n="439" />
        Inland

8

Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaats
  eingetragen  sind;

3.  in  verbrieften  Forderungen,  deren

Verzinsung  von  dem  Reiche  oder
einem  Bundesstaate  gewährleistet
ist;

4.  in  Wertpapieren,  insbesondere
Pfandbriefen,  sowie  in  verbrieften
Forderungen  jeder  Art  gegen  eine
inländische  kommunale  Körperschaft
oder  die  Kreditanstalt  einer  solchen
Körperschaft,  sofern  die  Wertpapiere

oder  die  Forderungen  von  dem
Bundesrate  zur  Anlegung  von

Mündelgeld  für  geeignet  erklärt

sind;

5  bei  einer  inländischen  öffentlichen

Sparkasse,  wenn  sie  von  der  zuständigen
  Behörde  des  Bundesstaats,

  in  welchem  sie  ihren  Sitz
hat,  zur  Anlegung  von  Mündelgeld

für  geeignet  erklärt  ist.

Die  L.G.  können  für  die  innerhalb

  ihres  Geltungsbereichs  belegenen

Grunystücke  die  Grundsätze  bestimmen,

nach  denen  die  Sicherheit  einer  Hypothek,

  einer  Grundschuld  oder  einer
1808

Rentenschuld  festzustellen  ist.
bis  1811,  1813.

1808  Kann  die  Anlegung  den  Umständen

132

nach  nicht  in  der  im  §  1807  bezeichneten

  Weise  erfolgen,  so  ist  das  Geld
bei  der  Reichsbank,  bei  einer  Staatsbank

  oder  bei  einer  anderen  durch  L.G.

dazu  für  geeignet  erklärten  inländischen
Bank  oder  bei  einer  Hinterlegungsstelle

anzulegen.  1809—  1811.
Willenserklärung.

Eine  Willenserklärung  gilt  auch  dann

als  zugegangen,  wenn  sie  durch  Vermittelung

  eines  Gerichtsvollziehers  zugestellt

  worden  ist.

prozeßordnung.

Befindet  sich  der  Erklärende  über
die  Person  desjenigen,  welchem  gegen-437



Die  Zustellung
erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Civil= 



8

Art.
66

6
767

8
4

Instanz

über  die  Erklärung  abzugeben  ist,  in
einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruhenden
  Unkenntnis  oder  ist  der  Aufenthalt
  dieser  Person  unbekannt,  so  kann
die  Zustellung  nach  den  für  die  öffentliche
  Zustellung  einer  Ladung  geltenden
  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  erfolgen.  Zuständig  für  die
Bewilligung  ist  im  ersteren  Falle  das
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Erklärende
  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
  eines  inländischen  Wohnsitzes
  seinen  Aufenthalt  hat,  im  letzteren
Falle  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke
  die  Person,  welcher  zuzustellen
ist,  den  letzten  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
  eines  inländischen  Wohnsitzes
  den  letzten  Aufenthalt  hatte.

Wohynsitz.

Eine  Militärperson  hat  ihren  Wohnsitz
  am  Garnisonorte.  Als  Wohnsitz
einer  Militärperson,  deren  Truppenteil
im  J.  keinen  Garnisonort  hat,  gilt
der  letzte  inländische  Garnisonort  des
Truppenteils.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  auf  Militärpersonen,  die  nur
zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  dienen
oder  die  nicht  selbständig  einen  Wohnsitz
  begründen  können.

Insel.
Einführungsgesetz  s.  E.  G.  —  E.G.

Instanz.

Einführungsgesetz.
s.  E.GC.  —  E.G.
s.  Verein  §  44.

Verein.
Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren
im  Falle  der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit
  des  Vereins  bestimmen  sich
in  den  Fällen  des  §  43  nach  den  für
streitige  Verwaltungssachen  geltenden
Vorschriften  der  L.G.  Wo  ein  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  besteht,
        <pb n="440" />
        Instanz  —

8  finden  die  Vorschriften  der  88  20,  21
der  Gewerbeordnung  Anwendung;  die
Entscheidung  erfolgt  in  erster  J.  durch
die  höhere  Verwaltungsbehörde,  in
deren  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat.

Beruht  die  Rechtsfähigkeit  auf  Verleihung
  durch  den  Bundesrat,  so  erfolgt
  die  Entziehung  durch  Beschluß
des  Bundesrats.

Instanzenzug.
Vormundschaft.
1878  Das  Amt  eines  Mitglieds  des  Familien-=rats
  endigt  aus  denselben  Gründen,

aus  denen  nach  den  8§§  1885,  1886,

1889  das  Amt  eines  Vormunds
endigt.

Ein  Mitglied  kann  gegen  seinen
Willen  nur  durch  das  dem  Vormundschaftsgericht
  im  J.  vorgeordnete  Gericht
  entlassen  werden.

Interesse.

1090  Dienstbarkeit  s.  Grunddienstbarkeit
1020,  1021,  1022,  1024.
Ehe.
1304,  1337,  1342,  1358  s.  Ehe  —  Ehe.
Eigentum.  «
905,  922  s.  Eigentum  —  Eigentum.
Art.  Einführungsgesetz.

62,  1009,  I14  s.  E.  G.  —  E.  G.

56  s.  Verein  §  45.

H  s.  Ehe  §  1358.

776  s.  Grunddienstbarkeit  §  1021,  1022.
76  s.  Verein  §  36,  45.

774  s.  Grunddienstbarkeit  §  1020,  1021,

1022,  1024.
206  s.  Verwandtschaft  8  16,  35.
8  Erbe.
1953,  2010  s.  Erbe  —  Erbe.
2038  s.  Gemeinschaft  745.
2384  Erdbschaftstauf  s.  Erbsehastskaus
—  Erbschaftskauf.
Gemeinschaft.
745  Durch  Stimmenmehrheit  kann  eine
der  Beschaffenheit  des  gemeinschaft-438



 

8

677

679

683

Interesse

lichen  Gegenstandes  entsprechende
ordnungsmäßige  Verwaltung  und  Benutzung
  beschlossen  werden.  Die
Stimmenmehrheit  ist  nach  der  Größe
der  Anteile  zu  berechnen.

Jeder  Teilhaber  kann,  sofern  nicht
die  Verwaltung  und  Benutzung  durch
Vereinbarung  oder  durch  Mehrheitsbeschluß
  geregelt  ist,  eine  dem  J.  aller
Teilhaber  nach  billigem  Ermessen  entsprechende
  Verwaltung  und  Benutzung
verlangen.

Eine  wesentliche  Veränderung  des
Gegenstandes  kann  nicht  beschlossen
oder  verlangt  werden.  Das  Recht  des
einzelnen  Teilhabers  auf  einen  seinem
Anteil  entsprechenden  Bruchteil  der
Nutzungen  kann  nicht  ohne  seine  Zustimmung
  beeinträchtigt  werden.  741.

Geschäftsführung.

Wer  ein  Geschäft  für  einen  anderen
besorgt,  ohne  von  ihm  beauftragt
oder  ihm  gegenüber  sonst  dazu  berechtigt
zu  sein,  hat  das  Geschäft  so  zu  führen,
wie  das  J.  des  Geschäftsherrn  mit
Rücksicht  auf  dessen  wirklichen  oder
mutmaßlichen  Willen  es  erfordert.
687.

Ein  der  Geschäftsführung  entgegenstehender
  Wille  des  Geschäftsherrn
kommt  nicht  in  Betracht,  wenn  ohne
die  Geschäftsführung  eine  Pflicht  des
Geschäftsherrn,  deren  Erfüllung  im
öffentlichen  J.  liegt,  oder  eine  g.
Unterhaltspflicht  des  Geschäftsherrn
nicht  rechtzeitig  erfüllt  werden  würde.
683,  687.

Entspricht  die  Übernahme  der  Geschäftsführung
  dem  J.  und  dem
wirklichen  oder  dem  mutmaßlichen
Willen  des  Geschäftsherrn,  so  kann
der  Geschäftsführer  wie  ein  Beauftragter
  Ersatz  seiner  Aufwendungen
verlangen.  In  den  Fällen  des
§  679  steht  dieser  Anspruch  dem
Geschäftsführer  zu,  auch  wenn  die
        <pb n="441" />
        Interesse

8

1020

1021

1022

1024

Übernahme  der  Geschäftsführung  mit

dem  Willen  des  Geschäftsherrn  in

Widerspruch  steht.  684,  687.
Grunddienstbarkeit.

Bei  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit
  hat  der  Berechtigte  das
J.  des  Eigentümers  des  belasteten

Grundstücks  thunlichst  zu  schonen.
Hält  er  zur  Ausübung  der  Dienstbarkeit
  auf  dem  belasteten  Grundstück

eine  Anlage,  so  hat  er  sie  in  ordnungss

mäßigem  Zustande  zu  erhalten,  soweit
  das  J.  des  Eigentümers  es  erfordert.


Gehört  zur  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit
  eine  Anlage  auf  dem

belasteten  Grundstücke,  so  kann  bestimmt

  werden,  daß  der  Eigentümer

dieses  Grundstücks  die  Anlage  zu

unterhalten  hat,  soweit  das  J.  des
Berechtigten  es  erfordert.  Steht  dem

Eigentümer  das  Recht  zur  Mitbenutzung

  der  Anlage  zu,  so  kann

bestimmt  werden,  daß  der  Berechtigte
die  Anlage  zu  unterhalten  hat,  soweit
es  für  das  Benutzungsrecht  des  Eigentümers
  erforderlich  ist.

Auf  eine  solche  Unterhaltungspflicht
  finden  die  Vorschriften  über
die  Reallasten  entsprechende  Anwendung.
  1022.

Besteht  die  Grunddienstbarkeit  in  dem
Rechte,  auf  einer  baulichen  Anlage
des  belasteten  Grundstücks  eine  bauliche
  Anlage  zu  halten,  so  hat,  wenn
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  der
Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks
seine  Anlage  zu  unterhalten,  soweit
das  J.  des  Berechtigten  es  erfordert.
Die  Vorschrift  des  §  1021  Abf.  2
gilt  auch  für  diese  Unterhaltungspflicht.
Trifft  eine  Grunddienstbarkeit  mit
einer  anderen  Grunddienstbarkeit  oder
einem  sonstigen  Nutzungsrecht  an  dem
Grundstücke  dergestalt  zusammen,  daß
die  Rechte  nebeneinander  nicht  oder

439

 

8

824

1167

440,
468

280

Interesse

nicht  vollständig  ausgeübt  werden
können  und  haben  die  Rechte  gleichen
Rang,  so  kann  jeder  Berechtigte  eine
den  J.  aller  Berechtigten  nach  billigem
Ermessen  entsprechende  Regelung  der
Ausübung  verlangen.

Handlung.

Wer  der  Wahrheit  zuwider  eine  Thatsache
  behauptet  oder  verbreitet,  die
geeignet  ist,  den  Kredit  eines  anderen
zu  gefährden  oder  sonstige  Nachteile
für  dessen  Erwerb  oder  Fortkommen
herbeizuführen,  hat  dem  anderen  den
daraus  entstehenden  Schaden  auch
dann  zu  ersetzen,  wenn  er  die  Unwahrheit
  zwar  nicht  kennt,  aber  kennen
muß.

Durch  eine  Mitteilung,  deren  Unwahrheit
  dem  Mitteilenden  unbekannt
ist,  wird  dieser  nicht  zum  Schadensersatze
  verpflichtet,  wenn  er  oder  der
Empfänger  der  Mitteilung  an  ihr  ein
berechtigtes  J.  hat.  829.

Hypothek.

Erwirbt  der  persönliche  Schuldner,
falls  er  den  Gläubiger  befriedigt,  die
Hypothek  oder  hat  er  im  Falle  der
Befriedigung  ein  sonstiges  rechtliches
J.  an  der  Berichtigung  des  Grundbuchs,
  so  stehen  ihm  die  in  den
§§  1144,  1145  bestimmten  Rechte  zu.

Kauf.

454  s.  Vertrag  325,  326.

Sichert  der  Verkäufer  eines  Grundstücks
  dem  Käufer  eine  bestimmte  Größe
des  Grundstücks  zu,  so  haftet  er  für
die  Größe  wie  für  eine  zugesicherte
Eigenschaft.  Der  Käufer  kann  jedoch
wegen  Mangels  der  zugesicherten  Größe
Wandelung  nur  verlangen,  wenn  der
Mangel  so  erheblich  ist,  daß  die  Erfüllung
  des  Vertrags  für  den  Käufer
kein  J.  hat.

Leistung.

Soweit  die  Leistung  infolge  eines  von
dem  Schuldner  zu  vertretenden  Um-
        <pb n="442" />
        Interesse

Ct

3
8

standes  unmöglich  wird,  hat  der
Schuldner  dem  Gläubiger  den  durch
die  Nichterfüllung  entstehenden  Schaden
zu  ersetzen.

Im  Falle  teilweiser  Unmöglichkeit
kann  der  Gläubiger  unter  Ablehnung
des  noch  möglichen  Teiles  der  Leistung

Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung

der  ganzen  Verbindlichkeit  verlangen,
wenn  die  teilweise  Erfüllung  für  ihn
kein  J.  hat.  Die  für  das  vertragsmäßige

  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften
  der  88  346—356  finden

entsprechende  Anwendung.  283.
Miete.

Wird  dem  Mieter  der  vertragsmäßige
Gebrauch  der  gemieteten  Sache  ganz

oder  zum  Teil  nicht  rechtzeitig  gewährt
oder  wiederentzogen,  so  kann  der  Mieter
ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  das  Mietverhältnis  kündigen.  Die
Kündigung  ist  erst  zulässig,  wenn  der
Vermieter  eine  ihm  von  dem  Mieter
bestimmte  angemessene  Frist  hat  verstreichen
  lassen,  ohne  Abhilfe  zu
schaffen.  Der  Bestimmung  einer  Frist

bedarf  es  nicht,  wenn  die  Erfüllung
des  Vertrags  infolge  des  die  Kündigung

  rechtfertigenden  Umstandes  für
den  Mieter  kein  J.  hat.

Wegeneiner  unerheblichen  Hinderung
oder  Vorenthaltung  des  Gebrauchs  ist
die  Kündigung  nur  zulässig,  wenn  sie
nrch  ein  besonderes  J.  des  Mieters
gerechtfertigt  wird.

Bestreitet  der  Vermieter  die  Zulässigkeit
  der  erfolgten  Kündigung,
weil  er  den  Gebrauch  der  Sache  rechtzeitig
  gewährt  oder  vor  dem  Ablaufe
der  Frist  die  Abhülfe  bewirkt  habe,  so
trifft  ihn  die  Beweislast.  543,  545.

Namen.

Wird  das  Recht  zum  Gebrauch  eines
Namens  dem  Berechtigten  von  einem
anderen  bestritten  oder  wird  das  I.
des  Berechtigten  dadurch  verletzt,  daß

140

—

8

1060
1063

1246
1256
1267

1288

 

Interesse

ein  anderer  unbefugt  den  gleichen
Namen  gebraucht,  so  kann  der  Berechtigte
  von  dem  anderen  Beseitigung
der  Beeinträchtigung  verlangen.  Sind
weitere  Beeinträchtigungen  zu  besorgen,
so  kann  er  auf  Unterlassung  klagen.

Nießbrauch.

s.  Grunddienstbarkeit  1024.

Der  Nießbrauch  an  einer  beweglichen
Sache  erlischt,  wenn  er  mit  dem  Eigentum
  in  derselben  Person  zusammentrifft.


Der  Nießbrauch  gilt  als  nicht  erloschen,
  soweit  der  Eigentümer  ein
rechtliches  J.  an  dem  Fortbestehen  des
Nießbrauchs  hat.  1072.

Pfandrecht.

Entspricht  eine  von  den  Vorschriften
der  §§  1235—1240  abweichende  Art
des  Pfandverkaufs  nach  billigem  Ermessen
  den  J.  der  Beteiligten,  so
kann  jeder  von  ihnen  verlangen,  daß
der  Verkauf  in  dieser  Art  erfoldt.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,
so  entscheidet  das  Gericht.  1266.
Das  Pfandrecht  erlischt,  wenn  es  mit
dem  Eigentum  in  derselben  Person
zusammentrifft.  Das  Erlöschen  tritt
nicht  ein,  solange  die  Forderung,  für
welche  das  Pfandrecht  besteht,  mit
dem  Rechte  eines  Dritten  belastet  ist.

Das  Pfandrecht  gilt  als  nicht  erloschen,
  soweit  der  Eigentümer  ein
rechtliches  J.  an  dem  Fortbestehen
des  Pfandrechts  hat.  1266.

Der  Verpfänder  kann  gegen  Befriedigung
  des  Pfandgläubigers  die
Aushändigung  der  zur  Löschung  des
Pfandrechts  erforderlichen  Urkunden
verlangen.  Das  gleiche  Recht  steht
dem  persönlichen  Schuldner  zu,  wenn
er  ein  rechtliches  J.  an  der  Berichtigung
  des  Schiffsregisters  hat.
1259,  1272.

Wird  eine  Geldforderung  in  Gemäßheit
des  §  1281  eingezogen,  so  sind  der
        <pb n="443" />
        Interesse

8

809

810

525

Pfandgläubiger  und  der  Gläubiger
einander  verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,
daß  der  eingezogene  Betrag,  soweit
es  ohne  Beeinträchtigung  des  J.  des
Pfandgläubigers  thunlich  ist,  nach  den
für  die  Anlegung  von  Mündelgeld
geltenden  Vorschriften  verzinslich  an-441



gelegt  und  gleichzeitig  dem  Pfandgläubiger

  das  Pfandrecht  bestellt  wird.
Die  Art  der  Anlegung  bestimmt  der
Gläubiger.

Erfolgt  die  Einziehung  in  Gemäßheit
  des  §  1282,  so  gilt  die  Forderung

des  Pfandgläubigers,  soweit  ihm  der

eingezogene  Betrag  zu  seiner  Befriedigung

  gebührt,  als  von  dem
Gläubiger  berichtigt.  1273,  1279.
Sachen.
Wer  gegen  den  Besitzer  einer  Sache
einen  Anspruch  in  Ansehung  der  Sache
hat  oder  sich  Gewißheit  verschaffen
will,  ob  ihm  ein  solcher  Anspruch
zusteht,  kann,  wenn  die  Besichtigung
der  Sache  aus  diesem  Grunde  für  ihn
von  J.  ist,  verlangen,  daß  der  Besitzer
  ihm  die  Sache  zur  Besichtigung

vorlegt  oder  die  Besichtigung  gestattet

811.

Wer  ein  rechtliches  J.  daran  hat,  eine
in  fremdem  Besitze  befindliche  Urkunde
einzusehen,  kann  von  dem  Besitzer  die
Gestattung  der  Einsicht  verlangen,
wenn  die  Urkunde  in  seinem  J.  errichtet
  oder  in  der  Urkunde  ein
zwischen  ihm  und  einem  anderen  bestehendes
  Rechtsverhältnis  beurkundet
ist  oder  wenn  die  Urkunde  Verhandlungen
  über  ein  Rechtsgeschäft  enthält,
  die  zwischen  ihm  und  einem
anderen  oder  zwischen  einem  von  beiden
und  einem  gemeinschaftlichen  Vermittler
  gepflogen  worden  sind.  811.

Schenkung.
Wer  eine  Schenkung  unter  einer  Auflage

  macht,  kann  die  Vollziehung  der

8

368

2078
201,

36

45

 

Interesse

Auflage  verlangen,  wenn  er  seinerseits
geleistet  hat.

Liegt  die  Vollziehung  der  Auflage
im  öffentlichen  J.,  so  kann  nach  dem
Tode  des  Schenkers  auch  die  zuständige
Behörde  die  Vollziehung  verlangen.

Schuldverhältnis.

Der  Gläubiger  hat  gegen  Empfang
der  Leistung  auf  Verlangen  ein  schriftliches
  Empfangsbekenntnis  (Quittung)
zu  erteilen.  Hat  der  Schuldner  ein
rechtliches  J.,  daß  die  Quittung  in
anderer  Form  erteilt  wird,  so  kann
er  die  Erteilung  in  dieser  Form  verlangen.


Testament.

s.  Willenserklärung  122.
2146,  2194,  2228,  2264  s.  Erblasser
  —  Testament.

Verein.

Die  Mitgliederversammlung  ist  in  den
durch  die  Satzung  bestimmten  Fällen
sowie  dann  zu  berufen,  wenn  das
J.  des  Vereins  es  erfordert.

Mit  der  Auflösung  des  Vereins  oder
der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit
fällt  das  Vermögen  an  die  in  der
Satzung  bestimmten  Personen.

Durch  die  Satzung  kann  vorgeschrieben
  werden,  daß  die  Anfallberechtigten
  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  oder  eines  anderen
Vereinsorgans  bestimmt  werden.  Ist
der  Zweck  des  Vereins  nicht  auf
einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb
gerichtet,  so  kann  die  Mitgliederversammlung
  auch  ohne  eine  solche
Vorschrift  das  Vermögen  einer  öffentlichen
  Stiftung  oder  Anstalt  zuweisen.

Fehlt  es  an  einer  Bestimmung
der  Anfallberechtigten,  so  fällt  das
Vermögen,  wenn  der  Verein  nach
der  Satzung  ausschließlich  den  J.
seiner  Mitglieder  diente,  an  die  zur
Zeit  der  Auflösung  oder  der  Entziehung
  der  Rechtsfähigkeit  vor-
        <pb n="444" />
        Interesse

8

307

325

handenen  Mitglieder  zu  gleichen
Teilen,  anderenfalls  an  den  Fiskus
des  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete
der  Verein  seinen  Sitz  hatte.
Vertrag.

Wer  bei  der  Schließung  eines  Vertrags,
  der  auf  eine  unmögliche  Leistung
gerichtet  ist,  die  Unmöglichkeit  der
Leistung  kennt  oder  kennen  muß,  ist
zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,
den  der  andere  Teil  dadurch  erleidet,

daß  er  auf  die  Gültigkeit  des  Vertrags

vertraut,  jedoch  nicht  über  den  Betrag
des  J.  hinaus,  welches  der  andere

Teil  an  der  Gültigkeit  des  Vertrags
Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,

hat.
wenn  der  andere  Teil  die  Unmöglichkeit
  kennt  oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  die
Leistung  nur  teilweise  unmöglich  und
der  Vertrag  in  Ansehung  des  möglichen

  Teiles  gültig  ist  oder  wenn

eine  von  mehreren  wahlweise  versprochenen
  Leistungen  unmöglich  ist.
309.

Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage
  dem  einen  Teile  obliegende
Leistung  infolge  eines  Umstandes,  den

er  zu  vertreten  hat,  unmöglich,  so  kann
der  andere  Teil  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  verlangen  oder  von  dem

Vertrage  zurücktreten.  Bei  teilweiser
Unmöglichkeit  ist  er,  wenn  die  teilweise
  Erfüllung  des  Vertrags  für  ihn

kein  J.  hat,  berechtigt,  Schadensersatz

  wegen  Nichterfüllung  der  ganzen
Verbindlichkeit  nach  Maßgabe  des
§  280  Abs.  2  zu  verlangen  oder  von
dem  ganzen  Vertrage  zurückzutreten.
Statt  des  Anspruchs  auf  Schadensersatz
  und  des  Rücktrittsrechts  kann
er  auch  die  für  den  Fall  des  §  323
bestimmten  Rechte  geltend  machen.
Das  Gleiche  gilt  in  dem  Falle  des
§  283,  wenn  nicht  die  Leistung  bis

442

 

.

 

 

8

326

343

1597

Interesse

zum  Ablaufe  der  Frist  bewirkt  wird
oder  wenn  sie  zu  dieser  Zeit  teilweise
nicht  bewirkt  ist.  326,  327.

Ist  bei  einem  gegenseitigen  Vertrage
der  eine  Teil  mit  der  ihm  obliegenden
Leistung  im  Verzuge,  so  kann  ihm
der  andere  Teil  zur  Bewirkung  der
Leistung  eine  angemessene  Frist  mit
der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die
Annahme  der  Leistung  nach  dem  Ablaufe
  der  Frist  ablehne.  Nach  dem
Ablaufe  der  Frist  ist  er  berechtigt,
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
zu  verlangen  oder  von  dem  Vertrage
zurückzutreten,  wenn  nicht  die  Leistung
rechtzeitig  erfolgt  ist;  der  Anspruch
auf  Erfüllung  ist  ausgeschlossen.  Wird
die  Leistung  bis  zum  Ablaufe  der
Frist  teilweise  nicht  bewirkt,  so  findet
die  Vorschrift  des  §  325  Abs.  1  Satz  2
entsprechende  Anwendung.

Hat  die  Erfüllung  des  Vertrags  infolge

  des  Verzugs  für  den  anderen
Teil  kein  J.,  so  stehen  ihm  die  im
Abs.  1  bezeichneten  Rechte  zu,  ohne
daß  es  der  Bestimmung  einer  Frist
bedarf.  327.
Ist  eine  verwirkte  Strafe  unverhältnismäßig
  hoch,  so  kann  sie  auf  Antrag
des  Schuldners  durch  Urteil  auf  den
angemessenen  Betrag  herabgesetzt  werden.
  Bei  der  Beurteilung  der  Angemessenheit
  ist  jedes  berechtigte  IJ.
des  Gläubigers,  nicht  bloß  das  Ver-Mögensinteresse,
  in  Betracht  zu  ziehen.
Nach  der  Entrichtung  der  Strafe  ist
die  Herabsetzung  ausgeschlossen.

Das  Gleiche  gilt  auch  außer  den
Fällen  der  §§  339,  342,  wenn  jemand
eine  Strafe  für  den  Fall  verspricht,
daß  er  eine  Handlung  vornimmt  oder
unterläßt.

Verwandtschaft.

Nach  dem  Tode  des  Kindes  erfolgt
die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  durch
Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaß-
        <pb n="445" />
        Interesse

8  gerichte;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich

  beglaubigter  Form  abzugeben.

1630

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung

  sowohl  demjenigen  mitteilen,
welcher  im  Falle  der  Ehelichkeit,  als
auch  demjenigen,  welcher  im  Falle  der
Unehelichkeit  Erbe  des  Kindes  ist.  Es
hat  die  Einsicht  der  Erklärung  jedem
zu  gestatten,  der  ein  rechtliches  J.

glaubhaft  macht.  1599,  1600.
s.  Vormundschaft  1796.

1635  Ist  die  Ehe  aus  einem  der  in  den

§§  1565—  1568  bestimmten  Gründen
geschieden,  so  steht,  solange  die  geschiedenen
  Ehegatten  leben,  die  Sorge
für  die  Person  des  Kindes,  wenn  ein

Chegatte  allein  für  schuldig  erklärt

ist,  dem  anderen  Ehegatten  zu;  sind
beide  Ehegatten  für  schuldig  erklärt,  so“
steht  die  Sorge  für  einen  Sohn  unter
sechs  Jahren  oder  für  eine  Tochter

 

der  Mutter,  für  einen  Sohn,  der
über  sechs  Jahre  alt  ist,  dem  Vater

zu.  Das  Vormundschaftsgericht  kann
eine  abweichende  Anordnung  treffen.
wenn  eine  solche  aus  besonderen
Gründen  im  J.  des  Kindes  gebeten

ist;  es  kann  die  Anordnung  aufheben,

wenn  sie  nicht  mehr  erforderlich  ist.
Das  Recht  des  Vaters  zur  Vertretung
  des  Kindes  bleibt  unberührt.

1636.

1639
1665

1687

s.  Vormundschaft  1803.

Ist  der  Vater  verhindert,  die  elterliche
  Gewalt  auszuüben,  so  hat  das

Vormundschaftsgericht,
die  elterliche  Gewalt  nach  §  1685
von  der  Mutter  ausgeübt  wird,  die
im  J.  des  Kindes  erforderlichen  Maßregeln
  zu  treffen.

sofern  nicht

Das  Vormundschaftsgericht  hat  der

Mutter  einen  Beistand  zu  bestellen:

1.  wenn  der  Vater  die  Bestellung

nach  Maßgabe  des  §  1777  angeordnet

  hat;

–  –4

443

1

□

79

78

Interesse

.  wenn  die  Mutter  die  Bestellung
beantragt;
wenn  das  Vormundschaftsgericht
aus  besonderen  Gründen,  insbesondere
  wegen  des  Umfanges  oder
der  Schwierigkeit  der  Vermögensverwaltung,
  oder  in  den  Fällen
der  §§  1666,  1667  die  Bestellung
im  J.  des  Kindes  für  nötig
erachtet.  1686,  1695.
Vollmacht.
Wer  als  Vertreter  einen  Vertrag
geschlossen  hat,  ist,  sofern  er  nicht
seine  Vertretungsmacht  nachweist,  dem
anderen  Teile  nach  dessen  Wahl  zur
Erfüllung  oder  zum  Schadensersatze
verpflichtet,  wenn  der  Vertretene  die
Genehmigung  des  Vertrags  verweigert.
Hat  der  Vertreter  den  Mangel  der
Vertretungsmacht  nicht  gekannt,  so
ist  er  nur  zum  Ersatze  desjenigen
Schadens  verpflichtet,  welchen  der
andere  Teil  dadurch  erleidet,  daß  er
auf  die  Vertretungsmacht  vertraut,
jedoch  nicht  über  den  Betrag  des  I.
hinaus,  welches  der  andere  Teil  an
der  Wirksamkeit  des  Vertrags  hat.
Der  Vertreter  haftet  nicht,  wenn
der  andere  Teil  den  Mangel  der
Vertretungsmacht  kannte  oder  kennen
mußte.  Der  Vertreter  haftet  auch
dann  nicht,  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  war,  es  sei  denn,
daß  er  mit  Zustimmung  seines  g.
Vertreters  gehandelt  hat.
Vormundschaft.
Wer  nach  §  1776  als  Vormund  berufen
  ist,  darf  ohne  seine  Zustimmung
nur  übergangen  werden,  wenn  er
nach  den  §§  1780—  1784  nicht  zum
Vormunde  bestellt  werden  kann  oder
soll  oder  wenn  er  an  der  Übernahme
der  Vormundschaft  verhindert  ist  oder
die  Übernahme  verzögert  oder  wenn
seine  Bestellung  das  J.  des  Mündels
gefährden  würde.  1861,  1917.
        <pb n="446" />
        Interesse

8

1796

1797

1803

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem
Vormunde  die  Vertretung  für  einzelne
Angelegenheiten  oder  für  einen  bestimmten
  Kreis  von  Angelegenheiten
entziehen.

Die  Entziehung  soll  nur  erfolgen,

wenn  das  J.  des  Mündels  zu  dem

J.  des  Vormundes  oder  eines  von
diesem  vertretenen  Dritten  oder  einer
der  im  §  1795  Nr.  1  bezeichneten
Personen  in  erheblichem  Gegensatze
steht.

Mehrere  Vormünder  führen  die  Vormundschaft

  gemeinschaftlich.  Bei  einer
Meinungsverschiedenheit  entscheidet  das

Vormundschaftsgericht,  sofern  nicht
bei  der  Bestellung  ein  anderes  bestimmt
  wird.

Das  Vormundschaftsgericht  kann

die  Führung  der  Vormundschaft  unter

mehrere  Vormünder  nach  bestimmten
Wirkungskreisen  verteilen.  Innerhalb
des  ihm  überwiesenen  Wirkungskreises
  führt  jeder  Vormund  die  Vormundschaft
  selbständig.
Bestimmungen,  die  der  Vater  oder

444

 

 

die  Mutter  für  die  Entscheidung  von

Meinungsverschiedenheiten  zwischen
den  von  ihnen  benannten  Vormündern
und  für  die  Verteilung  der  Geschäfte
unter  diese  nach  Maßgabe  des  #S#

1777  getroffen  hat,  sind  von  dem

Vormundschaftsgerichte  zu  befolgen,
sofern  nicht  ihre  Befolgung  das  J.
des  Mündels  gefährden  würde.

Was  der  Mündel  von  Todeswegen

erwirbt  oder  was  ihm  unter  Lebenden

von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
  wird,  hat  der  Vormund  nach
den  Anordnungen  des  Erblassers  oder
des  Dritten  zu  verwalten,  wenn  die
Anordnungen  von  dem  Erblasser  durch
letztwillige  Verfügung,  von  dem
Dritten  bei  der  Zuwendung  getroffen
worden  sind.

Der  Vormund  darf  mit  Geneh-8



1846

1847

1857

1859

1873

Interesse

migung  des  Vormundschaftsgerichts
von  den  Anordnungen  abweichen,
wenn  ihre  Befolgung  das  J.  des
Mündels  gefährden  würde.

Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen,
  die  ein  Dritter  bei  einer
Zuwendung  unter  Lebenden  getroffen
hat,  ist,  solange  er  lebt,  seine  Zustimmung
  erforderlich  und  genügend.
Die  Zustimmung  des  Dritten  kann
durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt
werden,  wenn  der  Dritte  zur  Abgabe
einer  Erklärung  dauernd  außer  Stande
oder  sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt
  ist.

Ist  ein  Vormund  noch  nicht  bestellt
oder  ist  der  Vormund  an  der  Erfüllung
  seiner  Pflichten  verhindert,  so
hat  das  Vormundschaftsgericht  die  im
J.  des  Mündels  erforderlichen  Maßregeln
  zu  treffen.

s.  Ehe  1304,  1337.

Die  Anordnungen  des  Vaters  oder
der  Mutter  können  von  dem  Vormundschaftsgericht
  außer  Kraft  gesetzt
werden,  wenn  ihre  Befolgung  das  I.
des  Mündels  gefährden  würde.

Ein  Familienrat  soll  von  dem  Vormundschaftsgericht
  eingesetzt  werden,
wenn  ein  Verwandter  oder  Verschwägerter
  des  Mündels  oder  der
Vormund  oder  der  Gegenvormund
die  Einsetzung  beantragt  und  das
Vormundschaftsgericht  sie  im  J.  des
Mündels  für  angemessen  erachtet.

Die  Einsetzung  unterbleibt,  wenn
der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter
des  Mündels  sie  untersagt  hat.  1868,
1905.

Der  Familienrat  wird  von  dem  Vorsitzenden
  einberufen.  Die  Einberufung
hat  zu  erfolgen,  wenn  zwei  Mitglieder,
der  Vormund  oder  der  Gegenvormund
sie  beantragen  oder  wenn  das  J.  des
Mündels  sie  erfordert.  Die  Mit-
        <pb n="447" />
        Interesse

§  glieder  können  mündlich  oder  schrift-1874



1886

1903

1904
1917

lich  eingeladen  werden.
Zur  Beschlußfähigkeit  des  Familienrats
  ist  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden
  und  mindestens  zweier  Mitglieder
  erforderlich.

Der  Familienrat  faßt  seine  Beschlüsse

445

nach  der  Mehrheit  der  Stimmen  der

Anwesenden.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Steht  in  einer  Angelegenheit  das

J.  des  Mündels  zu  dem  J.  eines

Mitglieds  in  erheblichem  Gegensatze,

so  ist  das  Mitglied  von  der  Teilnahme
an  der  Beschlußfassung  ausgeschlossen.
Ülber  die  Ausschließung  entscheidet  der
Vorsitzende.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den

Vormund  zu  entlassen,  wenn  die  Fortführung
  des  Amtes,  insbesondere  wegen

pflichtwidrigen  Verhaltens  des  Vormundes,
  das  J.  des  Mündels  gefährden

  würde  oder  wenn  in  der

Person  des  Vormundes  einer  der  im
§  1781  bestimmten  Gründe  vorliegt.

1878,  1895.
Wird  der  Vater  des  Mündels  zum

Vormunde  bestellt,  so  unterbleibt  die

Bestellung  eines  Gegenvormundes.
Dem  Vater  stehen  die  Befreiungen  zu,

die  nach  den  8§§  1852—1854  angeordnet

  werden  können.  Das  Vormundschaftsgericht

  kann  die  Befreiungen
außer  Kraft  setzen,  wenn  sie  das  J.

des  Mündels  gesährden.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  Vater  im  Falle

der  Minderjährigkeit  des  Mündels  zur
Vermögensverwaltung  nicht  berechtigt
sein  würde.  1897,  1904.

s.  Verwandtschaft  1687.

Wird  die  Anordnung  einer  Pflegschaft
nach  §  1909  Abs.  1  Satz  2  erforderlich,

  so  ist  als  Pfleger  berufen,  wer

als  solcher  von  dem  Erblasser  durch

 

letztwillige  Verfügung,  von  dem  Dritten!

8

634

Interesse

bei  der  Zuwendung  benannt  worden
ist;  die  Vorschriften  des  §  1778  finden
entsprechende  Anwendung.

Für  den  benannten  Pfleger  kann
der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
  der  Dritte  bei  der  Zuwendung
die  in  den  §§  1852—  1854  bezeichneten
Befreiungen  anordnen.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  die  Anordnungen
außer  Kraft  setzen,  wenn  sie  das  J.
des  Pflegebefohlenen  gefährden.

Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen
  des  Dritten  ist,  solange  er
lebt,  seine  Zustimmung  erforderlich
und  genügend.  Die  Zustimmung  des
Dritten  kann  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn  der
Dritte  zur  Abgabe  einer  Erklärung
dauernd  außer  stande  oder  sein  Aufenthalt
  dauernd  unbekannt  ist.

Werkvertrag.

Zur  Beseitigung  eines  Mangels  der
im  §  633  bezeichneten  Art  kann  der
Besteller  dem  Unternehmer  eine  angemessene
  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,
  daß  er  die  Beseitigung  des
Mangels  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
ablehne.  Zeigt  sich  schon  vor  der
Ablieferung  des  Werkes  ein  Mangel,
so  kann  der  Besteller  die  Frist  sofort
bestimmen;  die  Frist  muß  so  bemessen
werden,  daß  sie  nicht  vor  der  für  die
Ablieferung  bestimmten  Frist  abläuft.
Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  kann  der
Besteller  Rückgängigmachung  des  Vertrags
  (Wandelung)  oder  Herabsetzung
der  Vergütung  (Minderung)  verlangen,
wenn  nicht  der  Mangel  rechtzeitig  beseitigt
  worden  ist;  der  Anspruch  auf
Beseitigung  des  Mangels  ist  ausgeschlossen.


Der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf
  es  nicht,  wenn  die  Beseitigung
des  Mangels  unmöglich  ist  oder  von
dem  Unternehmer  verweigert  wird  oder
wenn  die  sofortige  Geltendmachung
        <pb n="448" />
        Interesse

8

122

Art.
777
140
1993,

2383

1378

des  Anspruchs  auf  Wandelung  oder
auf  Minderung  durch  ein  besonderes
J.  des  Bestellers  gerechtfertigt  wird.

Die  Wandelung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Mangel  den  Wert  oder  die
Tauglichkeit  des  Werkes  nur  unerheblich
  mindert.

Auf  die  Wandelung  und  die  Minderung
  finden  die  für  den  Kauf  geltenden
  Vorschriften  der  §§  465  bis  467,
469  bis  475  entsprechende  Anwendung.
636,  640.

Willenserklärung.

Ist  eine  Willenserklärung  nach  §  118
nichtig  oder  auf  Grund  der  88§  119,
120  angefochten,  so  hat  der  Erklärende,
wenn  die  Erklärung  einem  anderen
gegenüber  abzugeben  war,  diesem,
anderenfalls  jedem  Dritten,  den
Schaden  zu  ersetzen,  den  der  andere
oder  der  Dritte  dadurch  erleidet,  daß
er  auf  die  Gültigkeit  der  Erklärung
vertraut,  jedoch  nicht  über  den  Betrag
des  J.  hinaus,  welches  der  andere
oder  der  Dritte  an  der  Gültigkeit  der
Erklärung  hat.

Die  Schadensersatzpflicht  tritt  nicht
ein,  wenn  der  Beschädigte  den  Grund
der  Nichtigkeit  oder  der  Anfechtbarkeit
kannte  oder  infolge  von  Fahrlässigkeit
nicht  kannte  (kennen  mußte).

Inventar.

Einführungsgesetz.
s.  Erbe  9  2006.
s.  E.G.  —  E.G.

Erbe.
1994,  1996,  2001—2006,  2008—
2010,  2014,  2063  f.  Erbe  —  Erbe.

Erbschaftskauf  s.  Erbschaftskauf
—  Erbschaftskauf.

Güterrecht.
Gehört  dei  g.  Güterrecht  zum  eingebrachten
  Gute  ein  Grundstück  samt
J.,  so  bestimmen  sich  die  Rechte  und
die  Pflichten  des  Mannes  in  An-416



 

8

1406

1453

1519,

1048

Inventar

sehung  des  J.  nach  den  für  den  Nießbrauch

  geltenden  Vorschriften  des

§  1048  Abs.  1.  1525.

Die  Frau  bedarf  bei  g.  Güterrecht

nicht  der  Zustimmung  des  Mannes:

1.  zur  Annahme  oder  Ausschlagung
einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses,
  zum  Verzicht  auf  den

Pflichtteil  sowie  zur  Errichtung

des  J.  über  eine  angefallene  Erbschaft;


2.  zur  Ablehnung  eines  Vertragsantrags
  oder  einer  Schenkung;

3.  zur  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts
gegenüber  dem  Manne.  1525.
Zur  Annahme  oder  Ausschlagung  einer
der  Frau  angefallenen  Erbschaft  oder
eines  ihr  angefallenen  Vermächtnisses
ist  bei  a.  Gütergemeinschaft  nur  die
Frau  berechtigt;  die  Zustimmung  des
Mannes  ist  nicht  erforderlich.  Das
Gleiche  gilt  von  dem  Verzicht  auf
den  Pflichtteil  sowie  von  der  Ablehnung
eines  der  Frau  gemachten  Vertragsantrags

  oder  einer  Schenkung.

Zur  Errichtung  des  J.  über  eine
der  Frau  angefallene  Erbschaft  bedarf
die  Frau  nicht  der  Zustimmung  des
Mannes.  1519.

1525  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

Nießbrauch.
Ist  ein  Grundstück  samt  J.  Gegenstand
  des  Nießbrauchs,  so  kann  der
Nießbraucher  über  die  einzelnen  Stücke
des  J.  innerhalb  der  Grenzen  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  verfügen.
Er  hat  für  den  gewöhnlichen  Abgang
sowie  für  die  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Wittschaft  ausscheidenden
  Stücke  Ersatz  zu  beschaffen;
die  von  ihm  angeschafften  Stücke
werden  mit  der  Einverleibung  in  das
J.  Eigentum  desjenigen,  welchem  das
J.  gehört.

Übernimmt  der  Nießbraucher  das
        <pb n="449" />
        Inventar

8

586

587

588

589

J.  zum  Schätzungswerte  mit  der
Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung
des  Nießbrauchs  zum  Schätzungswerte
zurückzugewähren,  so  finden  die  Vorschriften

  der  8§  588,  589  entsprechende

Anwendung.

acht.“

Wird  ein  Grundstück  samt  J.  verpachtet,

  so  liegt  dem  Pächter  die  Ergewöhnlichen

  Abgang  der  zu  dem  J.
gehörenden  Tiere  aus  den  Jungen
insoweit  zu  ersetzen,  als  dies  einer

ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entspricht.

581.

Übernimmt  der  Pächter  eines  Grundstücks
  das  J.  zum  Schätzungswerte
mit  der  Verpflichtung,  es  bei  der
2111,
werte  zurückzugewähren,  so  gelten  die
Vorschriften  der  §§  588,  589.  581.

Beendigung  der  Pacht  zum  Schätzungs-Der

  Pächter  trägt  die  Gefahr  des
zufälligen  Unterganges  und  einer  zufälligen
  Verschlechterung  des  J.  Er
kann  über  die  einzelnen  Stücke  innerhalb
  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  verfügen.

Der  Pächter  hat  das  IJ.  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  in  dem  Zustande  zu  erhalten,
in  welchem  es  ihm  übergeben  wird.
Die  von  ihm  angeschafften  Stücke
werden  mit  der  Einverleibung  in  das
J.  Eigentum  des  Verpächters.  581,
Win
Der  Pächter  hat  das  bei  der  Beendigung

  der  Pacht  vorhandene  J.

dem  Verpächter  zurückzugewähren.
Der  Verpächter  kann  die  Übernahme

  derjenigen  von  dem  Pächter

angeschafften  Inventarstücke  ablehnen,

447

haltung  der  einzelnen  Inventarstücke  ob.

Der  Verpächter  ist  verpflichtet,  Inventarstücke,
  die  infolge  eines  von
dem  Pächter  nicht  zu  vertretenden
Umstandes  in  Abgang  kommen,  zu
ergänzen.  Der  Pächter  hat  jedoch  den

 

 

 

2  *“  —

8

ννν

590

202

Art.
777

8

Inventarstück

welche  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  für  das  Grundstück
  überflüssig  oder  zu  wertvoll  find;
mit  der  Ablehnung  geht  das  Eigentum
an  den  abgelehnten  Stücken  auf  den
Pächter  über.

Ist  der  Gesamtschätzungswert  der

übernommenen  Stücke  höher  oder
niedriger  als  der  Gesamtschätzungswert
der  zurückzugewährenden  Stücke,  so
hat  im  ersteren  Falle  der  Pächter  dem
Verpächter,  im  letzteren  Falle  der  Verpächter
  dem  Pächter  den  Mehrbetrag
zu  ersetzen.  581,  587,  594.
Dem  Pächter  eines  Grundstücks  steht
für  die  Forderungen  gegen  den  Verpächter,
  die  sich  auf  das  mitgepachtete
J.  beziehen,  ein  Pfandrecht  an  den
in  seinen  Besitz  gelangten  Inventarstücken
  zu.  Auf  das  Pfandrecht
findet  die  Vorschrift  des  §  562  Anwendung.
  581.

Testament.

2144,  2215.  s.  Erblasser  —  Testament.


Verjährung  s.  Erbe  2014.

Inventarerrichtung.
Einführungsgesetz  s.  Erbe  8§  2006.
Erbe.

1993—2014,  2063  f.  Erbe  —  Erbe.

202
203,

Verjährung.
s.  Erbe  2014.
206  s.  Erbe  1997.

Inventarfrist.

1994—2000,  2003—2005,  2008,  2011,

1378

1048

586.

2012  s.  Erbe  —  Erbe.

Inventarstück.
Güterrecht  1525  s.  Nießbrauch
1048.
Nießbrauch  s.  Inventar  —  Nießbrauch.

Pacht.
588—590  f.  Inventar  —  Pacht.
        <pb n="450" />
        Irrtum

Irrtum.

8  Ehe.
1333,  1337,  1339,  1346  s.  Ehe  —  Ehe.
1949  Erbe  s.  Erbe  —  Erbe.
2281  Erbvertrag  2285  f.  Testament
2078,  2080.

Geschäftsführung.
Ist  der  Geschäftsführer  über  die
Person  des  Geschäftsherrn  im  J.,  so
wird  der  wirkliche  Geschäftsherr  aus
der  Geschäftsführung  berechtigt  und
verpflichtet.  687.

Selbsthülfe.
Wer  eine  der  im  §  229  bezeichneten
Handlungen  in  der  irrigen  Annahme
vornimmt,  daß  die  für  den  Ausschluß
der  Widerrechtlichkeit  erforderlichen
Voraussetzungen  vorhanden  seien,  ist
dem  anderen  Teile  zum  Schadensersatze
  verpflichtet,  auch  wenn  der  J.
nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruht.

Testament.
2080  f.  Erblasser  —  Testament.
s.  Vertrag  318.

Vertrag.
Die  einem  Dritten  überlassene  Bestimmung
  der  Leistung  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  einem  der  Vertragschließenden.


686

231

2078,
2156

318

Art.
69

Jagd.

Einführungsgesetz  77  fl.  E.G.  —
E.  G.

Jagdberechtigter.
Einführungsgesetz.
77  s.  E.G.  —  E.G.
7  s.  Handlung  8§  835.

448

 

 

Jagdbezirk

8  Die  Anfechtung  der  getroffenen  Bestimmung
  wegen  J.,  Drohung  oder  arglistiger
  Täuschung  steht  nur  den  Vertragschließenden
  zu;  Anfechtungsgegner
ist  der  andere  Teil.  Die  Anfechtung
muß  unverzüglich  erfolgen,  nachdem
der  Anfechtungsberechtigte  von  dem
Anfechtungsgrunde  Kenntnis  erlangt
hat.  Sie  ist  ausgeschlossen,  wenn
dreißig  Jahre  verstrichen  sind,  nachdem
  die  Bestimmung  getroffen  worden
  ist.
Vormundschaft  s.  Ehe  1337.

Willenserklärung.

Wer  bei  der  Abgabe  einer  Willenserklärung
  über  deren  Inhalt  im  J.
war  oder  eine  Erklärung  dieses  Inhalts
  überhaupt  nicht  abgeben  wollte,
kann  die  Erklärung  anfechten,  wenn
anzunehmen  ist,  daß  er  sie  bei  Kenntnis
  der  Sachlage  und  bei  verständiger
Würdigung  des  Falles  nicht  abgegeben
haben  würde.

Als  J.  über  den  Inhalt  der  Erklärung
  gilt  auch  der  J.  über  solche
Eigenschaften  der  Person  oder  der
Sache,  die  im  Verkehr  als  wesentlich
angesehen  werden.  120—  122.

1847

119

Q.

8
835  Handlung  s.  Handlung  —  Handlung.

Jagdbezirk.
Art.  Einführungsgesetz.

77  f.  E.G.  —  E.  G.
7  s.  Handlung  §  835.
        <pb n="451" />
        Jagdbezirk  —  449  —  Jahr

8
835

Art.
77
75

8
886

Art.
77
72
8

835

786
861
608
621

1309
1567

913

927
937

940,
Art.
64
96
742
776
776
7655
767
764

J  *

Handlung  s.  Handlung  —  Handlung.


Jagdpächter.
Einführungsgesetz.
s.  E.G.  E.G.
s.  Handlung  §  835.

Jagdrecht.
Einführungsgesetz.
s.  E.  G.  —  E.G.

s.  Handlung  §  835.

Handlung  s.  Handlung  —  Handlung.

  —

Jahr.

Anweisung  s.  Prist  —  Anweisung.
Besitz  862,  864  s.  Frist  —  Besitz.
Darlehen  s.  Frist  —  Darlehen.
Dienstvertrag  624  f.  Frist  —

Dienstvertrag.
Ehe  1324,  1349  f.  Frist  —  Ehe.
Ehescheidung  1571,  1584  s.  Frist
—  Ehescheidung.
Eigentum.
Die  Rente  für  den  Überbau  ist  jährlich

  im  Voraus  zu  entrichten.  916,917.
s.  Prist  —  Eigentum.

Wer  eine  Sache  zehn  J.  im  Eigenbesitze

  hat,  erwirbt  das  Eigentum

(Ersitzung).

973,  977,  981  s.  Frist  —  Eigentum.
Ein  führungsgesetz.

s.  Hypothek  §8  1123,  1124.

s.  Dienstvertrag  §  624.

s.  Rentenschuld  §  1202.

.  Frist  —  E.G.
s.  Schuldverhältmnis  §  382.

s.  Ehe  §  1349.

s.  Verein  §8  39,  51.

s.  Frist  —  C.G.

s.  Grundstück  8  900.

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Geseszbuches.

 

Art.

0  s.  Ehescheidung  §  1567.

20%  s.  Verwandtschaft  §  1635.

8  Erbe.
1954,  1974,  1981,  1996,  2015,  2031,

2038,  2044,  2060  f.  Frist  —  Erbe.

2287  Erbvertrag  s.  Frist  —  Erbe.
188  Frist  189,  191  s.  Frist  —  Frist.

Grundstück.
887  s.  Hypothek  1170.
900  f.  Frist  —  Grundstück.
1484  Güuüterrecht  1518  f.  Erbe  1954.
852  Handlung  (.  Frist  —  Handlung.
1123  Hypothek  1124,  1170,  1171  f.
Frist  —  HOypothek.
477  Kauf  480,  481,  490,  503  s.  Frist
—  Kauf.
551  Miiete  563,  565—567  s.  Frist  —
Miete.
Pacht.
584,  595  f.  Frist  —  Pacht.
585  s.  Miete  563.
Pfandrecht.
1269  s.  Hypothek  1170,  1171.
1289  s.  Hypothek  1123.
2325  PVflichtteil  2332,  2335  .  Frist  —

Pflichtteil.

1202  Rentenschuld  s.  Frist  —  Rentenschuld.


529  Schenkung  532  f.  Frist  —
Schenkung.

382  Schuldverhältnis  s.  Frist  —
Schuldverhältnis.

801  Schuldverschreibung  s.  Frist  —
Schuldverschreibung.

88  Stiftung  s.  Verein  51.
Testament.

2082,  2109,  2162,  2163  s.  Frist  —

Testament.

2156  s.  Vertrag  318.

2204  s.  Erbe  2044.

2210  f.  Frist  —  Testament.

2218  Bei  einer  länger  dauernden  Verwaltung
des  Nachlasses  seitens  des  Testamentsvollstreckers
  kann  der  Erbe  jährlich
Rechnungslegung  verlangen.  2220.

29
        <pb n="452" />
        Jahr
14

39
195

1302
318

1594,
1643
1104
1822

638

121

759

2340

2283
2082

1594

124

Art.

Todeserklärung  15—17  s.  Todeserklärung
  —  Todeserklärung.

Verein  51  s.  Frist  —  Verein.

Verjährung  196,  197,  201,  218

Frist  —  Verjährung.

Verlöbnis  s.  Frist  —  Verlöbnis.
Vertrag  s.  Frist  —  Vertrag.
Verwandtschaft.

1623,  1635,  1710,  1715,  1744

s.  Frist  —  Verwandtschaft.

s.  Vormundschaft  1822.
Vorkaufsrecht  s.  Hypothek  1170.
Vormundschaft  1840,  1854,  1902

s.  Frist  —  Vormundschaft.
Werkvertrag  s.  Frist  —  Werkvertrag.



Willenserklärung  124  s.  Frist  —

Willenserklärung.

Jabresbetrag.

Leibrente.
Wer  zur  Gewährung  einer  Leibrente
verpflichtet  ist,  hat  die  Rente  im  Zweifel
für  die  Lebensdauer  des  Gläubigers
zu  entrichten.

Der  für  die  Rente  bestimmte  Betrag
ist  im  Zweifel  der  J.  der  Rente.

Jahresfrist.

Erbunwürdigkeit  2345  s.  Testament
  2082.

Erbvertrag  s.  Frist  —  Erbvertrag.

Testament  s.  Frist  —  Testament
2083.

Verwandtschaft  s.  Frlst  —  Verwandtschaft
  1600.

Willenserklärung  s.  Frist  —
Willenserklärung.

Januar.
Einführungsgesetz.
Das  B.  G.  B.  tritt  am  1.  J.  1900
gleichzeiig  mit  einem  G.,  betreffend
Anderungen  des  Gerichtsverfassungsg.,
der  Civilprozeßordnung  und  der

Konkursordnung,  einem  G.  über  die

450

 

8

Art.
27

22

7

29

67

766

*

70

Juli

Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung,
  einer  Grundbuchordnung
und  einem  G.  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
in  Kraft.

Juni.
Einführungsgesetz.
G.  vom  1.  J.  1870  über  die  Erwerbung
  und  den  Verlust  der  Bundesund
  Staatsangehörigkeit  s.  E.  G.  —
E.G.

G.  vom  7.  J.  1871,  betreffend  die
Verbindlichkeit  zum  Schadensersatze  für
die  bei  dem  Betriebe  von  Eisenbahnen,
Bergwerken  usw.  herbeigeführten
Tötungen  oder  Körperverletzungen  s.
E.G.  —  E.G.

G.  vom  19.  J.  1893,  betreffend
Ergänzung  der  Bestimmungen  über
den  Wucher  s.  F.G.  —  E.G.

G.  vom  17.  J.  1887,  betreffend  die
Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen
von  Angehörigen  des  Reichsheeres  und
der  Kaiserlichen  Marine  f.  E.G.  —
E.G.

G.  vom  13.  J.  1895,  betreffend  die
Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen
der  Personen  des  Soldatenstandes
des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine  vom  Feldwebel  abwärts  s.
E.G.  —  E.G.

Sächsisches  G.  vom  15.  J.  1868,
betreffend  die  juristischen  Personen  s.
E.G.  —  E.G.

Juli.

Einführungsgesetz.

G.  vom  21.  J.  1879,  betreffend  die
Anfechtung  von  Rechtshandlungen
eines  Schuldners  außerhalb  des
Konkursverfahrens  (Reichs-Gesetzbl.
S.  277)  f.  E.O.  —  E.G.

Preußische  Vormundschaftsordnung
vom  5.  J.  1875  f.  E.G.  —  E.G
        <pb n="453" />
        Juristische  Personen  —  451  —
8  Juristische  Personen.  8
1090  Dienstbarkeit  s.  Nießbrauch  1061.
Art.  Einführungsgesetz.
qié,  77#  76%,  762,.  76%  s.  E.G.  —  E.G.
8
2044  Erbe  f.  Erbe  —  Erbe.  1061
Juristische  Personen  des  öffentlichen
  Rechts.  §  89.  s
89  Die  Vorschrift  des  §  31  (s.  Verein)
findet  auf  den  Fiskus,  sowie  auf  die
Körperschaften,  Stiftungen  und  Anstalten
  des  öffentlichen  Rechts  entsprechende
  Anwendungen.  2204
Das  Gleiche  gilt,  soweit  bei  Körper-K.

Kaiserliche  Marine  8
s.  Marine.
8  Kalender.
887  Grundstück  s.  Hypothek  1170.  284
«  Hypoth  k.
1170  Ist  der  Hypethekengläubiger  unbekannt,

so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
  werden,  wenn  seit  der
letzten  sich  auf  die  Hypothek  beziehenden
  Eintragung  in  das  Grundbuch
zehn  Jahre  verstrichen  sind  und  das
Recht  des  Gläubigers  nicht  innerhalb
dieser  Frist  von  dem  Eigentümer  in
einer  nach  §  208  zur  Unterbrechung
der  Verjährung  geeigneten  Weise  anerkannt
  worden  ist.  Besteht  für  die
Forderung  eine  nach  dem  K.  bestimmte

Zahlungszeit,  so  beginnt  die  Frist

nicht  vor  dem  Ablaufe  des  Zahlungstags.


Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils

  erwirbt  der  Eigentümer  die

 

 

Kalender

schaften,  Stiftungen  und  Anstalten
des  öffentlichen  Rechtes  der  Konkurs
zulässig  ist,  von  der  Vorschrift  des
§  42  Abk.  2.

Nießbrauch.
Der  Nießbrauch  erlischt  mit  dem  Tode
des  Nießbrauchers.  Steht  der  Nießbrauch
  einer  j.  P.  zu,  so  erlischt  er
mit  dieser.

Testament.

2101,  2105,  2106,  2163  s.  Erblasser  —

Testament.
s.  Erbe  2044.

Hypothek.  Der  dem  Gläubiger  erteilte
  Hypothekenbrief  wird  kraftlos.
1175,  1188.

Leistung.
Leistet  der  Schuldner  auf  eine  Mahnung
  des  Gläubigers  nicht,  die  nach
dem  Eintritte  der  Fälligkeit  erfolgt,
so  kommt  er  durch  die  Mahnung  in
Verzug.  Der  Mahnung  steht  die  Erhebung
  der  Klage  auf  die  Leistung
sowie  die  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls
  im  Mahnverfahren  gleich.

Ist  für  die  Leistung  eine  Zeit
nach  dem  K.  bestimmt,  so  kommt
der  Schuldner  ohne  Mahnung  in
Verzug,  wenn  er  nicht  zu  der  bestimmten
  Zeit  leistet.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Leistung  eine  Kündigung
  vorauszugehen  hat  und  die
Zeit  für  die  Leistung  in  der  Weise
bestimmt  ist,  daß  sie  sich  von  der
Kündigung  ab  nach  dem  K.  berechnen
läßt.

296  Ist  für  die  von  dem  Gläubiger  vor-29“
        <pb n="454" />
        Kalender

2

1269
1104

Art.
776

1171

zunehmende  Handlung  eine  Zeit  nach
dem  K.  bestimmt,  so  bedarf  es  des
Angebots  nur,  wenn  der  Gläubiger
die  Handlung  rechtzeitig  vornimmt.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Handlung
eine  Kündigung  vorauszugehen  hat
und  die  Zeit  für  die  Handlung  in
der  Weise  bestimmt  ist,  daß  sie  sich

von  der  Kündigung  ab  nach  dem  K.

berechnen  läßt.  297.
Pfandrecht  s.  Hypothek  1170.
Vorkaufsrecht  s.  Hypothek  1170.

Kalenderjahr.

Einführungsgesetz  s.  Hypothek
8  1171.

Hypothel.
Der  unbekannte  Hypothekengläubiger
kann  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  auch  dann
ausgeschlossen  werden,  wenn  der  Eigentümer
  zur  Befriedigung  des  Gläubigers
oder  zur  Kündigung  berechtigt  ist  und
den  Betrag  der  Forderung  für  den
Gläubiger  unter  Verzicht  auf  das
Recht  zur  Rücknahme  hinterlegt.  Die

Hinterlegung  von  Zinsen  ist  nur  erforderlich,
  wenn  der  Zinssatz  im  Grundbuch

  eingetragen  ist;  Zinsen  für  eine

frühere  Zeit  als  das  vierte  K.  vor

der  Erlassung  des  Ausschlußurteils
sind  nicht  zu  hinterlegen.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils

  gilt  der  Gläubiger  als  befriedigt,
  sofern  nicht  nach  den  Vorschriften
  über  die  Hinterlegung  die
Befriedigung  schon  vorher  eingetreten
ist.  Der  dem  Gläubiger  erteilte
Hypothekenbrief  wird  kraftlos.

Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den
hinterlegten  Betrag  erlischt  mit  dem
Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  der
Erlassung  des  Ausschlußurteils,  wenn

nicht  der  Gläubiger  sich  vorher  bei

der  Hinterlegungsstelle  meldet;  der
Hinterleger  ist  zur  Rücknahme  be-45:2



 

2  —

8

1269

Kalendermonat

rechtigt,  auch  wenn  er  auf  das  Recht
zur  Rücknahme  verzichtet  hat.
Pfandrecht  s.  Hypothek  1171.

Kalendermenat.
Dienstvertrag.

621  Ist  die  Vergütung  nach  Tagen  be-565



messen,  so  ist  die  Kündigung  an
jedem  Tage  für  den  folgenden  Tag
zulässig.

Ist  die  Vergütung  nach  Wochen
bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  einer  Kalenderwoche
zulässig,  sie  hat  spätestens  am  ersten.
Werktage  der  Woche  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Monaten
bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  eines  K.  zulässig;  sie
hat  spätestens  am  fünfzehnten  des
Monats  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Vierteljahren
  oder  längeren  Zeitabschnitten
bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahres
  und  nur  unter  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  von  sechs
Wochen  zulässig.  620.

Miete.

Bei  vermieteten  Grundstücken  ist  die
Kündigung  nur  für  den  Schluß  eines
Kalendervierteljahrs  zulässig;  sie  hat
spätestens  am  dritten  Werktage  des
Vierteljahrs  zu  erfolgen.  Ist  der
Mietzins  nach  Monaten  bemessen,  so
ist  die  Kündigung  nur  für  den
Schluß  eines  K.  zulässig;  sie  hat
spätestens  am  fünfzehnten  des  Monats
zu  erfolgen.  Ist  der  Mietzins  nach
Wochen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung
  nur  für  den  Schluß  einer
Kalenderwoche  zulässig;  sie  hat
spätestens  am  ersten  Werktage  der
Woche  zu  erfolgen.

Bei  beweglichen  Sachen  hat  die
Kündigung  spätestens  am  dritten
Tage  vor  dem  Tage  zu  erfolgen,  an
        <pb n="455" />
        Kalendermonat  –
§  welchem  das  Mietoethältnis  endigen

Art.

1123

1124

soll.

Ist  der  Mietzins  für  ein  Grundstück
  oder  für  eine  bewegliche  Sache
nach  Tagen  bemessen,  so  ist  die  Künden

  Tag  zulässig.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1

Fälle,  in  denen  das  Mietverhältnis

unter  Einhaltung  der  g.  Frist  vorzeitig
  gekündigt  werden  kann.  564.

Kalendervierteljahr.

Einführungsgesetz  s.  Hypothek
88  1123,  1124.

Dienstvertrag  s.  Kalendermenat

—  Dienstvertrag.

Das  Dienstverhältnis  der  mit  festen

Bezügen  zur  Leistung  von  Diensten

höherer  Art  Angestellten,  deren  Erverhältnis

  vollständig  oder  hauptsächlich
  in  Anspruch  genommen  wird,
Privatbeamten,  Gesellschafterinnen,
kann  nur  für  den  Schluß  eines  K.
und  nur  unter  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen
gekündigt  werden,  auch  wenn  die

Vergütung  nach  kürzeren  Zeitabschnitten
  als  Vierteljahren  bemessen

ist.  620.

Hypothek.

Ist  der  Miet=  oder  Pachtzins  im
voraus  zu  entrichten,  so  erstreckt  sich

die  Befreiung  der  Forderung  von  der

Haftung  für  die  Hypothek  nicht  auf
den  Miet=  oder  Pachtzins  für  eine

spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der

Beschlagnahme  der  Forderung  laufende

und  das  folgende  K.

Eine  Verfügung,  die  sich  auf  den
Miet=  oder  Pachtzins  für  eine  spätere

Zeit  als  das  zur  Zeit  der  Beschlag-453



 

der  Lehrer,  Erzieher,

 

 

8

1158

551

565
573

Kalendervierteljahr

nahme  laufende  und  das  folgende  K.
bezieht,  ist  dem  Hypothekengläubiger
gegenüber  unwirksam.  1126,  1129.
Soweit  die  Forderung,  für  welche
die  Hypothek  besteht,  auf  Zinsen  oder
andere  Nebenleistungen  gerichtet  ist,
die  nicht  später  als  in  dem  K.,  in
welchem  der  Eigentümer  von  der
Übertragung  Kenntnis  erlangt,  oder
dem  folgenden  Vierteljahre  fällig
werden,  finden  auf  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Eigentümer  und
dem  neuen  Gläubiger  die  Vorschriften
der  §§  406—408  Anwendung;  der
Gläubiger  kann  sich  gegenüber  den
Einwendungen,  welche  dem  Eigentümer
  nach  den  §§  404,  406—408,
1157  zustehen,  nicht  auf  die  Vorschriften
  des  §  892  berufen.

Miete.

Der  Mietzins  ist  am  Ende  der  Mietzeit
  zu  entrichten.  Ist  der  Mietzins
nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  ist
er  nach  dem  Ablaufe  der  einzelnen
Zeitabschnitte  zu  entrichten.

Der  Mietzins  für  ein  Grundstück
ist,  sofern  er  nicht  nach  kürzeren  Zeitabschnitten
  bemessen  ist,  nach  dem
Ablaufe  je  eines  K.  am  ersten  Werktage
  des  folgenden  Monats  zu  entrichten.


s.  Kalendermonat  —  Miete.

Eine  Verfügung,  die  der  Vermieter
vor  dem  Übergange  des  Eigentums
über  den  auf  die  Zeit  der  Berechtigung
des  Erwerbers  entfallenden  Mietzins
getroffen  hat,  ist  insoweit  wirksam,
als  sie  sich  auf  den  Mietzins  für
das  zur  Zeit  des  Überganges  des
Eigentums  laufende  und  das  folgende
K.  bezieht.  Eine  Verfügung  über
den  Mietzins  für  eine  spätere  Zeit
muß  der  Erwerber  gegen  sich  gelten
lassen,  wenn  er  sie  zur  Zeit  des  Überganges
  des  Eigentums  kennt.  577,
579.
        <pb n="456" />
        Kalendervierteljahr

8
574

1056
1289
621
565
618
1351

1580

Ein  Rechtsgeschäft,  das  zwischen  dem
Mieter  und  dem  Vermieter  in  Ansehung
  der  Mietzinsforderung  vorgenommen
  wird,  insbesondere  die
Entrichtung  des  Mietzinses,  ist  dem
Erwerber  gegenüber  wirksam,  soweit
es  sich  nicht  auf  den  Mietzins  für
eine  spätere  Zeit  als  das  K.,  in

welchem  der  Mieter  von  dem  Übergange

  des  Eigentums  Kenntnis  erlangt,
  und  das  folgende  Vierteljahr
bezieht.  Ein  Rechtsgeschäft,  das  nach
dem  Übergange  des  Eigentums  vorgenommen
  wird,  ist  jedoch  unwirksam,
wenn  der  Mieter  bei  der  Vornahme
des  Rechtsgeschäfts  von  dem  üÜbergange
  des  Eigentums  Kenntnis  hat.
575,  577,  579.

Nießbrauch  s.  Miete  573,  574.

Pfandrecht  s.  Hypothek  1123,  1124.

Kalenderwoche.

Dienstvertrag  s.  Kalendermonat
—  Dienstvertrag.
Miete  s.  Kalendermonat  —  Miete.

Kapital.

Dienstbarkeit  s.  Handlung  843.

Ehe  s.  Ehescheidung  1580.
Ehescheidung.
Der  seitens  des  allein  für  schuldig
erklärten  Ehegatten  dem  anderen  Chegatten
  zu  gewährende  Unterhalt  ist
durch  Entrichtung  einer  Geldrente  nach
Maßgabe  des  §  760  zu  gewähren.

Ob,  in  welcher  Art  und  für  welchen

Betrag  der  Unterhaltspflichtige  Sicherheit
  zu  leisten  hat,  bestimmt  sich  nach
den  Umständen.

Statt  der  Rente  kann  der  Berechtigte
  eine  Abfindung  in  K.  verlangen,
  wenn  ein  wichtiger  Grund
vorliegt.

Im  übrigen  finden  die  für  die
Unterhaltspflicht  der  Verwandten
geltenden  Vorschriften  der  §8  1607,

454

 

 

 

8

Kapital

1610,  des  §  1611  Abs.  1,  des
§  1613  und  für  den  Fall  des  Todes
des  Berechtigten  die  Vorschriften  des
§  1615  entsprechende  Anwendung.
Grundschuld.

1193  Das  K.  der  Grundschuld  wird  erst

1194

843

247

nach  vorgängiger  Kündigung  fällig.
Die  Kündigung  steht  sowohl  dem
Eigentümer  als  dem  Gläubiger  zu.
Die  Kündigungsfrist  beträgt  sechs
Monate.

Abweichende  Bestimmungen  sind

zulässig.
Die  Zahlung  des  K.  der  Grundschuld
sowie  der  Zinsen  und  anderen  Nebenleistungen
  hat,  soweit  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  an  dem  Orte  zu  erfolgen,
an  dem  das  Grundbuchamt  seinen
Sitz  hat.

Handlung.

Wird  infolge  einer  Verletzung  des
Körpers  oder  der  Gesundheit  die  Erwerbsfähigkeit
  des  Verletzten  aufgehoben
  oder  gemindert  oder  tritt
eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse
ein,  so  ist  dem  Verletzten  durch  Entrichtung
  einer  Geldrente  Schadensersatz
  zu  leisten.

Auf  die  Rente  finden  die  Vorschriften
  des  §  760  Anwendung.  Ob,
in  welcher  Art  und  für  welchen  Betrag
  der  Ersatzpflichtige  Sicherheit  zu
leisten  hat,  bestimmt  sich  nach  den
Umständen.

Statt  der  Rente  kann  der  Verletzte
eine  Abfindung  in  K.  verlangen,  wenn
ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

Der  Anspruch  wird  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  ein  anderer  dem
Verletzten  Unterhalt  zu  gewähren  hat.
844,  845.

Leistung.

Ist  ein  höherer  Zinssatz  als  sechs  vom
Hundert  für  das  Jahr  vereinbart,  so
kann  der  Schuldner  nach  dem  Ablaufe
von  sechs  Monaten  das  K.  unter  Ein-
        <pb n="457" />
        Kapital

8

1077

1079

1083

haltung  einer  Kündigungsfrist  von
sechs  Monaten  kündigen.  Das

Kündigungsrecht  kann  nicht  durch  Vertrag
  ausgeschlossen  oder  beschränkt

werden.

*
Niehbrauch.
Der  Schuldner  kann  das  dem  Nießbrauche

  unterworfene  K.  nur  an  den

Nießbraucher  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich
  zahlen.  Jeder  von  beiden

kann  verlangen,  daß  an  sie  gemeinschaftlich

  gezahlt  wird;  jeder  kann  statt
der  Zahlung  die  Hinterlegung  für  beide
fordern.

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger
können  nur  gemeinschaftlich  kündigen.
Die  Kündigung  des  Schuldners  ist
nur  wirksam,  wenn  sie  dem  Nießbraucher
  und  dem  Gläubiger  erklärt
wird.  1068,  1076.

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger
sind  einander  verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,
  daß  das  eingezogene  K.  nach
den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld

  geltenden  Vorschriften  verzinslich
angelegt  und  gleichzeitig  dem  Nießbraucher

  der  Nießbrauch  bestellt  wird.
Die  Art  der  Anlegung  bestimmt  der
Nießbraucher.  1068,  1076,  1083.
Der  Nießbraucher  und  der  Eigentümer
des  mit  einem  Nießbrauch  belasteten
Inhaberpapiers  sind  einander  verpflichtet,

  zur  Einziehung  des  fälligen
K.,  zur  Beschaffung  neuer  Zins-,

Renten=  oder  Gewinnanteilscheine,  sowie

  zu  sonstigen  Maßnahmen  mitzuwirken,
  die  zur  ordnungsmäßigen
Vermögensverwaltungerforderlich  find.

Im  Falle  der  Einlösung  des  Papiers

finden  die  Vorschriften  des  §  1079

Anwendung.  Eine  bei  der  Einlösung

gezahlte  Prämie  gilt  als  Teil  des  K.

1068.

455

 

5

8
1200

2114

197

Art.
102

8

Karten

Rentenschuld.

Auf  die  einzelnen  Leistungen  finden
die  für  die  Hypothekenzinsen,  auf  die
Ablösungssumme  finden  die  für  ein
Grundschuldk.  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.

Die  Zahlung  der  Ablösungssumme
an  den  Gläubiger  hat  die  gleiche
Wirkung  wie  die  Zahlung  des  K.  einer
Grundschuld.

Testament.

Gehört  zur  Erbschaft  eine  Hypothekenforderung,
  eine  Grundschuld  oder  eine
Rentenschuld,  so  steht  die  Kündigung
und  die  Einziehung  dem  Vorerben  zu.
Der  Vorerbe  kann  jedoch  nur  verlangen,
  daß  das  K.  an  ihn  nach  Beibringung
  der  Einwilligung  des  Nacherben
  gezahlt  oder  daß  es  für  ihn  und
den  Nacherben  hinterlegt  wird.  Auf
andere  Verfügungen  über  die  Hypothekenforderung,
  die  Grundschuld  oder
die  Rentenschuld  finden  die  Vorschriften
des  §  2113  Anwendung.  2112,  2136.
Verjährung.
In  vier  Jahren  verjähren  die  Ansprüche
  auf  Rückstände  von  Zinsen,
mit  Einschluß  der  als  Zuschlag  zu  den
Zinsen,  zum  Zwecke  allmählicher
Tilgung  des  K.  zu  entrichtenden  Beträge,
  die  Ansprüche  auf  Rückstände
von  Miet=  und  Pachtzinsen,  soweit  sie
nicht  unter  die  Vorschrift  des  §  196
Abs.  1  Nr.  6  fallen,  und  die  Ansprüche
  auf  Rückstände  von  Renten,
Auszugsleistungen,  Besoldungen,
Wartegeldern,  Ruhegehalten,  Unterhaltsbeiträgen
  und  allen  anderen  regelmäßig
  wiederkehrenden  Leistungen.  201.

Karten.
Einführungsgesetz  s.  Schuldverschreibung
  §  807.
Schuldverschreibung.

807  Werden  K.,  Marken  oder  ähnliche  Urkunden,

  in  denen  ein  Gläubiger  nicht
        <pb n="458" />
        Karten

8

411

bezeichnet  ist,  von  dem  Aussteller  unter
Umständen  ausgegeben,  aus  welchen
sich  ergiebt,  daß  er  dem  Inhaber  zu
einer  Leistung  verpflichtet  sein  will,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  793
Abs.  1  und  der  8§§  794,  796,  797
entsprechende  Anwendung.

Kasse,

Hilfskasse,  Knappschaftskasse,

Krankenkasse.  Staatskasse,
Sterbekasse.
Einführungsgesetz.
s.  Schuldverhältnis  §  394.
s.  E.d.  —  E.  G.

Schuldverhältnis.
Soweit  eine  Forderung  der  Pfändung

nicht  unterworsen  ist,  findet  die  Aufrechnung
  gegen  die  Forderung  nicht

statt.  Gegen  die  aus  Kranken-,  Hilfsoder
  Sterbek.,  insbesondere  aus  Knappschaftsk.
  und  K.  der  Knappschaftsvereine,
  zu  beziehenden  Hebungen
können  jedoch  geschuldete  Beiträge
aufgerechnet  werden.

Gegen  eine  Forderung  des  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  sowie  gegen
eine  Forderung  einer  Gemeinde  oder
eines  anderen  Kommunalverbandes  ist
die  Aufrechnung  nur  zulässig,  wenn
die  Leistung  an  dieselbe  K.  zu  erfolgen
  hat,  aus  der  die  Forderung
des  Aufrechnenden  zu  berichtigen  ist.

Tritt  eine  Militärperson,  ein  Beamter,
ein  Geistlicher  oder  ein  Lehrer  an  einer
öffentlichen  Unterrichtsanstalt  den  übertragbaren
  Teil  des  Diensteinkommens,
des  Wartegeldes  oder  des  Ruhegehalts
ab,  so  ist  die  auszahlende  K.  durch
Aushändigung  einer  von  dem  bisherigen
  Gläubiger  ausgestellten,  öffentlich
  beglaubigten  Urkunde  von  der  Abtretung
  zu  benachrichtigen.  Bis  zur
Benachrichtigung  gilt  die  Abtretung
als  der  K.  nicht  bekannt.

 

 

 

8

Kauf

Kausf.
Erbschaftskauf.

2371—2385  Erbschaftskauf  s.  Erbschaftskauf

  —  Erbschaftskauf.
Kauf  §§  433—514.

433—458  Allgemeine  Vorschriften.

433

434

435

436

437

Durch  den  Kaufvertrag  wird  der  Verkäufer
  einer  Sache  verpflichtet,  dem
Käufer  die  Sache  zu  übergeben  und
das  Eigentum  an  der  Sache  zu  verschaffen.
  Der  Verkäufer  eines  Rechtes
ist  verpflichtet,  dem  Käufer  das  Recht
zu  verschaffen  und,  wenn  das  Recht
zum  Besitz  einer  Sache  berechtigt,
die  Sache  zu  übergeben.

Der  Käufer  ist  verpflichtet,  dem
Verkäufer  den  vereinbarten  Kaufpreis
zu  zahlen  und  die  gekaufte  Sache
abzunehmen.  440,  443,  445.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem

Käufer  den  verkauften  Gegenstand

frei  von  Rechten  zu  verschaffen,  die
von  Dritten  gegen  den  Käufer  geltend
gemacht  werden  können.  440,  443,
445.
Der  Verkäufer  eines  Grundstücks
oder  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück
  ist  verpflichtet,  im  Grundbuch
eingetragene  Rechte,  die  nicht  bestehen,
auf  seine  Kosten  zur  Löschung  zu
bringen,  wenn  sie  im  Falle  ihres
Bestehens  das  dem  Käufer  zu  verschaffende
  Recht  beeinträchtigen  würden.
Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Verk.
eines  Schiffes  oder  eines  Rechtes  an
einem  Schiffe  für  die  im  Schiffsregister
  eingetragenen  Rechte.  440,
443,  445.
Der  Verkäufer  eines  Grundstücks
haftet  nicht  für  die  Freiheit  des
Grundstücks  von  öffentlichen  Abgaben
und  von  anderen  öffentlichen  Lasten,
die  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch
  nicht  geeignet  sind.  440,  443,
445.
Der  Verkäufer  einer  Forderung  oder
        <pb n="459" />
        Kauf
g

438

439

4140

stellung  eines  dieser  Rechte.

eines  sonstigen  Rechtes  haftet  für  den
rechtlichen  Bestand  der  Forderung  oder

des  Rechtes.

Der  Verkäufer  eines  Wertpapiers

haftet  auch  dafür,  daß  es  nicht  zum
Zwecke  der  Kraftloserklärung  aufgeboten

  ist.  440,  443,  445.

Übernimmt  der  Verkäufer  einer  Forderung
  die  Haftung  für  die  Zahlungsfähigkeit
  des  Schuldners,  so  ist  die
Haftung  im  Zweifel  nur  auf  die
Zahlungsfähigkeit  zur  Zeit  der  Abtretung

  zu  beziehen.  445.

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  im

Rechte  nicht  zu  vertreten,  wenn  der

Käufer  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse

des  K.  kennt.

Eine  Hypothek,  eine  Grundschulo,
eine  Rentenschuld  oder  ein  Pfandrecht
hat  der  Verkäufer  zu  beseitigen,  auch
wenn  der  Käufer  die  Belastung  kennt.
Das  Gleiche  gilt  von  einer  Vormerkung
zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Be-440,

443,  445.

Erfüllt  der  Verkäufer  die  ihm  nach
den  §§  433—437,  439  obliegenden
Verpflichtungen  nicht,  so  bestimmen

sich  die  Rechte  des  Käufers  nach  den

Vorschriften  der  §§  320—327.

Ist  eine  bewegliche  Sache  verkauft
  und  dem  Käufer  zum  Zwecke
der  Eigentumsübertragung  übergeben
worden,  so  kann  der  Käufer  wegen
des  Rechtes  eines  Dritten,  das  zum
Besitze  der  Sache  berechtigt,  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  nur  verlangen,

  wenn  er  die  Sache  dem

Dritten  mit  Rücksicht  auf  dessen  Recht
herausgegeben  hat  oder  sie  dem  Vertäufer

  zurückgewährt  oder  wenn  die

Sache  untergegangen  ist.
Der  Herausgabe  der  Sache  an  den

Dritten  steht  es  gleich,  wenn  der

Dritte  den  Käufer  oder  dieser  den
Dritten  beerbt  oder  wenn  der  Käufer

457

 

8

441

442

443

444

445

446

Kauf

das  Recht  des  Dritten  anderweit
erwirbt  oder  den  Dritten  abfindet.
Steht  dem  Käufer  ein  Anspruch
auf  Herausgabe  gegen  einen  anderen
zu,  so  genügt  an  Stelle  der  Rückgewähr
  die  Abtretung  des  Anspruchs.
441,  443,  445.
Die  Vorschriften  des  §  440  Abs.  2
bis  4  gelten  auch  dann,  wenn  ein
Recht  an  einer  beweglichen  Sache
verkauft  ist,  das  zum  Besitze  der
Sache  berechtigt.  443,  445.
Bestreitet  der  Verkäufer  den  vom
Käufer  geltend  gemachten  Mangel  im
Rechte,  so  hat  der  Käufer  den
Mangel  zu  beweisen.  443,  445.
Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
nach  den  §§  433—437,  439—442
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  dem
Verkäufer  obliegende  Verpflichtung
zur  Gewährleistung  erlassen  oder  beschränkt
  wird,  ist  nichtig,  wenn  der
Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschweigt.
  445.
Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem
Käufer  über  die  den  verkauften  Gegenstand
  betreffenden  Verhältnisse,  insbesondere
  im  Falle  des  Verk.  eines
Grundstücks  über  die  Grenzen,  Gerechtsame
  und  Lasten,  die  nötige  Auskunft
  zu  erteilen  und  ihm  die  zum
Beweise  des  Rechtes  dienenden  Urkunden,
  soweit  sie  sich  in  seinem  Besitze
  befinden,  auszuliefern.  Erstreckt
sich  der  Inhalt  einer  solchen  Urkunde
auch  auf  andere  Angelegenheiten,  so
ist  der  Verkäufer  nur  zur  Erteilung
eines  öffentlich  beglaubigten  Auszugs
verpflichtet.  445.
Die  Vorschriften  der  §§  433—444
finden  auf  andere  Verträge,  die  auf
Veräußerung  oder  Belastung  eines
Gegenstandes  gegen  Entgelt  gerichtet
sind,  entsprechende  Anwendung.
Mit  der  Übergabe  der  verkauften
Sache  geht  die  Gefahr  des  zufälligen
        <pb n="460" />
        Kauf

8

447

448

449

Unterganges  und

einer  zufälligen

458

Verschlechterung  auf  den  Käufer  über.

Von  der  Übergabe  an  gebühren  dem

Käufer  die  Nutzungen  und  trägt  er
die  Lasten  der  Sache.

Wird  der  Käufer  eines  Grundstücks

vor  der  Übergabe  als  Eigentümer  in
das  Grundbuch  eingetragen,  so  treten
diese  Wirkungen  mit  der  Eintragung
ein.  451.
Versendet  der  Verkäufer  auf  Verlangen
  des  Käufers  die  verkaufte
Sache  nach  einem  anderen  Orte  als
dem  Erfüllungsorte,  so  geht  die  Gefahr
  auf  den  Käufer  über,  sobald  der
Verkäufer  die  Sache  dem  Spediteur,
dem  Frachtführer  oder  der  sonst  zur
Ausführung  der  Versendung  bestimmten
  Person  oder  Anstalt  ausgeliefert
  hat.

Hat  der  Käufer  eine  besondere  An- 



weisung  über  die  Art  der  Versendung

erteilt  und  weicht  der  Verkäufer  ohne
dringenden  Grund  von  der  Anweisung
ab,  so  ist  der  Verkäufer  dem  Käufer
für  den  daraus  entstehenden  Schaden
verantwortlich.  451.

Die  Kosten  der  Übergabe  der  verkauften
  Sache,  insbesondere  die  Kosten
des  Messens  und  Wägens,  fallen  dem
Verkäufer,  die  Kosten  der  Abnahme
und  der  Versendung  der  Sache  nach
einem  anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte
  fallen  dem  Käufer  zur
Last.

 

 

Ist  ein  Recht  verkauft,  so  fallen
die  Kosten  der  Begründung  oder

Übertragung  des  Rechtes  dem  Verkäufer
  zur  Last.  451.

Der  Käufer  eines  Grundstücks  hat
die  Kosten  der  Auflassung  und  der
Eintragung,  der  Käufer  eines  Rechtes
an  einem  Grundstücke  hat  die  Kosten
der  zur  Begründung  oder  Übertragung
des  Rechtes  nötigen  Eintragung  in
das  Grundbuch,  mit  Einschluß  der

8

450

451

452

453

454

455

Kauf

Kosten  der  zu  der  Eintragung  erforderlichen
  Erklärungen  zu  tragen.  Dem
Käufer  fallen  in  beiden  Fällen  auch
die  Kosten  der  Beurkundung  des  K.
zur  Last.  451.

Ist  vor  der  Übergabe  der  verkauften
Sache  die  Gefahr  auf  den  Käufer
übergegangen  und  macht  der  Verkäufer
  vor  der  übergabe  Verwendungen
auf  die  Sache,  die  nach  dem  Übergange
  der  Gefahr  notwendig  geworden
sind,  so  kann  er  von  dem  Käufer
Ersatz  verlangen,  wie  wenn  der  Käufer
ihn  mit  der  Verwaltung  der  Sache
beauftragt  hätte.

Die  Verpflichtung  des  Käufers  zum
Ersatze  sonstiger  Verwendungen  bestimmt
  sich  nach  den  Vorschriften  über
die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
451.

Ist  ein  Recht  an  einer  Sache  verkauft,
  das  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt,
  so  finden  die  Vorschriften
der  §§  446—450  entsprechende  Anwendung.


Der  Käufer  ist  verpflichtet,  den  Kaufpreis
  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  verzinsen,
  von  welchem  an  die  Nutzungen
des  gekauften  Gegenstandes  ihm
gebühren,  sofern  nicht  der  Kaufpreis
gestundet  ist.

Ist  als  Kaufpreis  der  Marktpreis
bestimmt,  so  gilt  im  Zweifel  der  für
den  Erfüllungsort  zur  Erfüllungszeit
maßgebende  Marktpreis  als  vereinbart.
Hat  der  Verkäufer  den  Vertrag
erfüllt  und  den  Kaufpreis  gestundet,
so  steht  ihm  das  im  §  325  Abf.  2
und  im  8§  326  bestimmte  Rücktrittsrecht
  nicht  zu.

Hat  sich  der  Verkäufer  einer  beweglichen
  Sache  das  Eigentum  bis  zur
Zahlung  des  Kaufpreises  vorbehalten,
so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
die  Übertragung  des  Eigentums  unter
der  aufschiebenden  Bedingung  voll-
        <pb n="461" />
        Kauf
8

456

457

458

ständiger  Zahlung  des  Kaufpreises  erfolgt
  und  daß  der  Verkäufer  zum

Rücktritte  von  dem  Vertrage  berechtigt

  ist,  wenn  der  Käufer  mit  der
Zahlung  in  Verzug  kommt.

Bei  einem  Verk.  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  dürfen  der  mit  der  Vornahme
  oder  Leitung  des  Verk.  Beauftragte
  und  die  von  ihm  zugezogenen
Gehülfen,  mit  Einschluß  des  Protokollführers,
  den  zum  Verk.  gestellten
Gegenstand  weder  für  sich  persönlich
oder  durch  einen  anderen  noch  als
Vertreter  eines  anderen  kaufen.  457,
458.

Die  Vorschrift  des  §  456  gilt  auch

bei  einem  Verk.  außerhalb  der  Zwangsvollstreckung,

  wenn  der  Auftrag  zu
dem  Verk.  auf  Grund  einer  g.  Vorschrift
  erteilt  worden  ist,  die  den

Auftraggeber  ermächtigt,  den  Gegenstand

  für  Rechnung  eines  anderen

verkaufen  zu  lassen,  insbesondere  in
den  Fällen  des  Pfandverk.  und  des

in  den  §§  383,  385  zugelassenen  Verk.,
sowie  bei  einem  Verk.  durch  den
Konkursverwalter.  458.

Die  Wirksamkeit  eines  den  Vorschriften
  der  §§  456,  457  zuwider
erfolgten  K.  und  der  Übertragung  des
gekauften  Gegenstandes  hängt  von  der

459

 

—

Zustimmung  der  bei  dem  Verk.  als
Schuldner,  Eigentümer  oder  Gläubiger

Beteiligten  ab.

Fordert  der  Käufer

einen  Beteiligten  zur  Erklärung  über
die  Genehmigung  auf,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  177  Abs.  2  entsprechende

  Anwendung.

Wird  infolge  der  Verweigerung  der
Genehmigung  ein  neuer  Verk.  vorgenommen,
  so  hat  der  frühere  Käufer
für  die  Kosten  des  neuen  Verk.  sowie
für  einen  Mindererlös  aufzukommen.

459—  493  Gewährleistung  wegen  Mängel

459

der  Sache.
Der  Verkäufer  einer  Sache  haftet  dem

8

460

461

463

Kauf

Käufer  dafür,  daß  sie  zu  der  Zeit,  zu
welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer
übergeht,  nicht  mit  Fehlern  behaftet
ist,  die  den  Wert  oder  die  Tauglichkeit
zu  dem  gewöhnlichen  oder  dem  nach
dem  Vertrage  vorausgesetzten  Gebrauch
aufheben  oder  mindern.  Eine  unerhebliche
  Minderung  des  Wertes  oder
der  Tauglichkeit  kommt  nicht  in  Betracht.


Der  Verkäufer  haftet  auch  dafür,
daß  die  Sache  zur  Zeit  des  Überganges
der  Gefahr  die  zugesicherten  Eigenschaften
  hat.  460,  462,  481.

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der
verkauften  Sache  nicht  zu  vertreten,
wenn  der  Käufer  den  Mangel  bei  dem
Abschlusse  des  K.  kennt.  Ist  dem
Käufer  ein  Mangel  der  im  8§  459
Abs.  1  bezeichneten  Art  infolge  grober
Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben,  so
haftet  der  Verkäufer,  sofern  er  nicht
die  Abwesenheit  des  Fehlers  zugesichert
hat,  nur,  wenn  er  den  Fehler  arglistig
verschwiegen  hat.  462,  481.

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der
verkauften  Sache  nicht  zu  vertreten,
wenn  die  Sache  auf  Grund  eines
Pfandrechts  in  öffentlicher  Versteigerung
  unter  der  Bezeichnung  als
Pfand  verkauft  wird.  481.

Wegen  eines  Mangels,  den  der  Verkäufer
  nach  den  Vorschriften  der  8§  459,
460  zu  vertreten  hat,  kann  der  Käufer
Rückgängigmachung  des  K.  (Wandelung)
  oder  Herabsetzung  des  Kaufpreises
  (Minderung)  verlangen.  464,
481.

Fehlt  der  verkauften  Sache  zur  Zeit
des  K.  eine  zugesicherte  Eigenschaft,
so  kann  der  Käufer  statt  der  Wandelung
oder  der  Minderung  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  verlangen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Verkäufer  einen
Fehler  arglistig  verschwiegen  hat.  464,
481.
        <pb n="462" />
        Kauf

1  #1

165

166

467

468

469

—  460

Nimmt  der  Käuser  eine  mangelhafte
Sache  an,  obschon  er  den  Mangel
kennt,  so  stehen  ihm  die  in  den  §8§  462,
463  bestimmten  Ansprüche  nur  zu,
wenn  er  sich  seine  Rechte  wegen  des
Mangels  bei  der  Annahme  vorbehält.
180,  481.

Die  Wandelung  oder  die  Minderung
ist  vollzogen,  wenn  sich  der  Verkäufer
auf  Verlangen  des  Käufers  mit  ihr
einverstanden  erklärt.  480,  481.
Behauptet  der  Käufer  dem  Verkäufer

gegenüber  einen  Mangel  der  Sache,

so  kann  der  Verkäufer  ihn  unter  dem
Erbieten  zur  Wandelung  und  unter
Bestimmung  einer  angemessenen  Frist
zur  Erklärung  darüber  auffordern,  ob

 

er  Wandelung  verlange.  Die  Wandelung

  kann  in  diesem  Falle  nur  bis
zum  Ablaufe  der  Frist  verlangt  werden.
480,  481.

Auf  die  Wandelung  finden  die  für
das  vertragsmäßige  Rüczktrittsrecht
geltenden  Vorschriften  der  §§  346  bis
348,  350—  354,  356  entsprechende
Anwendung;  im  Falle  des  §  352  ist
jedoch  die  Wandelung  nicht  ausgeschlossen,
  wenn  der  Mangel  sich  erst

 

bei  der  Umgestaltung  der  Sache  gezeigt

hat.

Der  Verkäufer  hat  dem  Käufer

auch  die  Vertragskosten  zu  ersetzen.

480,  481.

Sichert  der  Verkäufer  eines  Grundstücks

  dem  Käufer  eine  bestimmte  Größe

des  Grundstücks  zu,  so  haftet  er  für
die  Größe  wie  für  eine  zugesicherte
Eigenschaft.  Der  Käufer  kann  jedoch

wegen  Mangels  der  zugesicherten  Größe
Wandelung  nur  verlangen,  wenn  der
Mangel  so  erheblich  ist,  daß  die  Erfüllung
  des  Vertrags  für  den  Käufer
kein  Interesse  hat.

Sind  von  mehreren  verkauften  Sachen
nur  einzelne  mangelhaft,  so  kann  nur
in  Ansehung  dieser  Wandelung  verlangt
  werden,  auch  wenn  ein  Gesamt-Kauf



§  preis  für  alle  Sachen  festgesetzt  ist.

470

471

4.
V#—

Sind  jedoch  die  Sachen  als  zusammengehörend
  verkauft,  so  kann  jeder  Teil
verlangen,  daß  die  Wandelung  auf
alle  Sachen  erstreckt  wird,  wenn  die
mangelhaften  Sachen  nicht  ohne  Nachteil
  für  ihn  von  den  übrigen  getrennt
werden  können.  480,  481.

Die  Wandelung  wegen  eines  Mangels
der  Hauptsache  erstreckt  sich  auch  auf
die  Nebensache.  Ist  die  Nebensache
mangelhaft,  so  kann  nur  in  Ansehung
dieser  Wandelung  verlangt  werden.
480,  481.

Findet  im  Fakle  des  Verk.  mehrerer
Sachen  für  einen  Gesamtpreis  die
Wandelung  nur  in  Ansehung  einzelner
Sachen  statt,  so  ist  der  Gesamtpreis
in  dem  Verhältnisse  herabzusetzen,  in
welchem  zur  Zeit  des  Verk.  der  Gesamtwert
  der  Sachen  in  mangelfreiem

Zustande  zu  dem  Werte  der  von  der

Wandelung  nicht  betroffenen  Sachen
gestanden  haben  würde.  473,  481.
Bei  der  Minderung  ist  der  Kaufpreis
in  dem  Verhältnisse  herabzusetzen,  in
welchem  zur  Zeit  des  Verk.  der  Wert
der  Sache  in  mangelfreiem  Zustande
zu  dem  wirklichen  Werte  gestanden
haben  würde.

Findet  im  Falle  des  Verk.  mehrerer
Sachen  für  einen  Gesamtpreis  die
Minderung  nur  wegen  einzelner  Sachen
statt,  so  ist  bei  der  Herabsetzung  des
Preises  der  Gesamtwert  aller  Sachen
zu  Grunde  zu  legen.  473,  481.
Sind  neben  dem  in  Geld  festgesetzten
Kaufpreise  Leistungen  bedungen,  die
nicht  vertretbare  Sachen  zum  Gegenstand
  haben,  so  sind  diese  Leistungen
in  den  Fällen  der  §§  471,  472  nach
dem  Werte  zur  Zeit  des  Verk.  in
Geld  zu  veranschlagen.  Die  Herabsetzung
  der  Gegenleistung  des  Käufers
erfolgt  an  dem  in  Geld  festgesetzten
Preise;  ist  dieser  geringer  als  der  ab-
        <pb n="463" />
        Kauf

474

475

476

zusetzende  Betrag,  so  hat  der  Verkäufer

461

l

den  überschießenden  Betrag  dem  Käufer

zu  vergüten.  481.

Sind  bei  einem  K.  auf  der  einen
oder  der  anderen  Seite  mehrere  beheilig,.
  so  kam  von  jedem  und  gegen

Mit  der  Vollzihung  der  von  einem

der  Käufer  verlangten  Minderung  ist
die  Wandelung  ausgeschlossen.
481.

Durch  die  wegen  eines  Mangels  er-480.



erfolgte  Minderung  wird  das  Recht

des  Käufers,  wegen  eines  anderen
Mangels  Wandelung  oder  von  neuem
Minderung  zu  verlangen,  nicht  ausgeschlossen.

  480,  481.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die

Verpflichtung  des  Verkäufers  zur

477

Gewährleistung  wegen  Mängel  der

Sache  erlassen  oder  beschränkt  wird,
ist  nichtig,  wenn  der  Verkäufer  den

Mangel  arglistig  verschweigt.  480,

481.
Der  Anspruch  auf  Wandelung  oder
auf  Minderung  sowie  der  Anspruch
auf  Schadensersatz  wegen  Mangels
einer  zugesicherten  Eigenschaft  verjährt,
sofern  nicht  der  Verkäufer  den  Mangel

 

 

 

arglistig  verschwiegen  hat,  bei  beweglichen

  Sachen  in  sechs  Monaten  von

der  Ablieferung,  bei  Grundstücken  in

einem  Jahre  von  der  Übergabe  an.

Die  Verjährungsfrist  kann  durch  Vertrag

  verlängert  werden.

Beantragt  der  Käufer  gerichtliche
Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des
Beweises,  so  wird  die  Verjährung
unterbrochen.  Die  Unterbrechung
dauert  bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens
  sort.  Die  Vorschriften  des
§  211  Abs.  2  und  des  §  212  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  Hemmung  oder  Unterbrechung

der  Verjährung  eines  der  im  Abs.  1
bezeichneten  Ansprüche  bewirkt  auch

 

 

 

 

–

 

I

478

479

480

KRauf

die  Hemmung  oder  Unterbrechung  der
Verjährung  der  anderen  Ansprüche.
480,  481,  490.

Hat  der  Käufer  den  Mangel  dem
Verkäufer  angezeigt  oder  die  Anzeige
an  ihn  abgesendet,  bevor  der  Anspruch
auf  Wandelung  oder  auf  Minderung
verjährt  war,  so  kann  er  auch  nach
der  Vollendung  der  Verjährung  die
Zahlung  des  Kaufpreises  insoweit  verweigern,
  als  er  auf  Grund  der  Wandelung
  oder  der  Minderung  dazu
berechtigt  sein  würde.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Käufer  vor  der  Vollendung
  der  Verjährung  gerichtliche
Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des
Beweises  beantragt  oder  in  einem

zwischen  ihm  und  einem  späteren
Erwerber  der  Sache  wegen  des
Mangels  anhängigen  Rechttsstreite

dem  Verkäufer  den  Streit  verkündet
hat.

Hat  der  Verkäufer  den  Mangel
arglistig  verschwiegen,  so  bedarf  es
der  Anzeige  oder  einer  ihr  nach  Abs.  1
gleichstehenden  Handlung  nicht.  479
bis  481.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  kann
nach  der  Vollendung  der  Verjährung
nur  aufgerechnet  werden,  wenn  der
Käufer  vorher  eine  der  im  §  478
bezeichneten  Handlungen  vorgenommen
hat.  Diese  Beschränkung  tritt  nicht
ein,  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel
arglistig  verschwiegen  hat.  480,  481,
490.

Der  Käufer  einer  nur  der  Gattung
nach  bestimmten  Sache  kann  statt  der
Wandelung  oder  der  Minderung  verlangen,
  daß  ihm  an  Stelle  der
mangelhaften  Sache  eine  mangelfreie
geliefert  wird.  Auf  diesen  Anspruch
finden  die  für  die  Wandelung  geltenden
  Vorschriften  der  §§  464—466,
des  §  467  Satz  1  und  der  8§  469,
        <pb n="464" />
        Kauf

8

170,  174—479  entsprechende  Anwendung.


Fehlt  der  Sache  zu  der  Zeit,  zu
welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer

übergeht,  eine  zugesicherte  Eigenschaft

oder  hat  der  Verkäufer  einen  Fehler

arglistig  verschwiegen,  so  kann  der
Käufer  statt  der  Wandelung,  der
Minderung  oder  der  Lieferung  einer
mangelfreien  Sache  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  verlangen.  481.

481  —492  K.  von  Tieren.

481

482

483

484

485

Für  den  Verk.  von  Pferden,  Eseln,
Mauleseln  und  Maultieren,  von  Rindvieh,
  Schafen  und  Schweinen  gelten
die  Vorschriften  der  §§  459—467,

469—480  nur  insoweit,  als  sich  nicht
aus  den  §§  482—492  ein  anderes

ergiebt.

Der  Verkäufer  von  Tieren  hat  nur
bestimmte  Fehler  (Oauptmängel)  und
diese  nur  dann  zu  vertreten,  wenn  sie
sich  innerhalb  bestimmter  Fristen  (Gewährfristen)
  zeigen.

Die  Hauptmängel  und  die  Gewährfristen
  werden  durch  eine  mit  Zustimmung
  des  Bundesrats  zu  erlassende
Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.  Die
Bestimmung  kann  auf  denselben
Wege  ergänzt  und  abgeändert  werden.
481.

Die  Gewährfrist  beginnt  mit  dem
Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die
Gefahr  auf  den  Käufer  des  Tieres
übergeht.  481,  492.

Zeigt  sich  ein  Hauptmangel  innerhalb
der  Gewährfrist,  so  wird  vermutet,
daß  der  Mangel  schon  zu  der  Zeit
vorhanden  gewesen  sei,  zu  welcher  die
Gefahr  auf  den  Käufer  des  Tieres
übergegangen  ist.  481,  492.

Der  Käufer  eines  Tieres  verliert
die  ihm  wegen  des  Mangels  zustehenden
  Rechte,  wenn  er  nicht  spätestens
  zwei  Tage  nach  dem  Ablaufe
der  Gewährfrist  oder,  falls  das  Tier

 

8

486

487

488

Kauf

vor  dem  Ablaufe  der  Frist  getötet
worden  oder  sonst  verendet  ist,  nach
dem  Tode  des  Tieres  den  Mangel
dem  Verkäufer  anzeigt  oder  die  Anzeige
  an  ihn  absendet  oder  wegen  des
Mangels  Klage  gegen  den  Verkäufer
erhebt  oder  diesem  den  Streit  verkündet
  oder  gerichtliche  Beweisaufnahme
  zur  Sicherung  des  Beweises
beantragt.  Der  Rechtsverlust  tritt
nicht  ein,  wenn  der  Verkäufer  den
Mangel  arglistig  verschwiegen  hat.
481,  492.

Die  Gewährfrist  kann  durch  Vertrag
verlängert  oder  abgekürzt  werden.
Die  vereinbarte  Frist  tritt  an  die
Stelle  der  g.  Frist.  481.

Der  Käufer  eines  Tieres  kann  nur
Wandelung,  nicht  Minderung  verlangen.


Die  Wandelung  kann  auch  in  den
Fällen  der  §§  351—353,  insbesondere
wenn  das  Tier  geschlachtet  ist,  verlangt
  werden;  an  Stelle  der  Rückgewähr
  hat  der  Käufer  den  Wert  des
Tieres  zu  vergüten.  Das  Gleiche
gilt  in  anderen  Fällen,  in  denen  der
Käufer  infolge  eines  Umstandes,  den
er  zu  vertreten  hat,  insbesondere  einer
Verfügung  über  das  Tier,  außer
stande  ist,  das  Tier  zurückzugewähren.


Ist  vor  der  Vollziehung  der  Wandelung
  eine  unwesentliche  Verschlechterung
  des  Tieres  infolge  eines  von
dem  Käufer  zu  vertretenden  Umstandes
eingetreten,  so  hat  der  Käufer  die
Wertminderung  zu  vergüten.

Nutzungen  hat  der  Käufer  nur  insoweit
  zu  ersetzen,  als  er  sie  gezogen
hat.  481,  492.

Der  Verkäufer  hat  im  Falle  der
Wandelung  dem  Käufer  auch  die
Kosten  der  Fütterung  und  Pflege,
die  Kosten  der  tierärztlichen  Untersuchung
  und  Behandlung  sowie  die
        <pb n="465" />
        Kauf
8

489

490

491

492

Kosten  der

zu  ersetzen.  481,  491,  492.

Ist  über  den  Anspruch  auf  Wandelung
  ein  Rechtsstreit  anhängig,
so  ist  auf  Antrag  der  einen  oder  der

anderen  Partei  die  öffentliche  Versteigerung

  des  Tieres  und  die  Hinterlegung

  des  Erlöses  durch  einstweilige
Verfügung  anzuordnen,  sobald  die
Besichtigung  des  Tieres  nicht  mehr

erforderlich  ist.  481,  491,  492.

Der  Anspruch  auf  Wandelung  sowie

der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen
eines  Hauptmangels,  dessen  Nichtvorhandensein
  der  Verkäufer  des  Tieres
zugesichert  hat,  verjährt  in  sechs  Wochen

von  dem  Ende  der  Gewährfrist  an.  Im

übrigen  bleiben  die  Vorschriften  des
§  477  unberührt.

An  die  Stelle  der  in  den  88§  210,
212,  215  bestimmten  Fristen  tritt
eine  Frist  von  sechs  Wochen.

Der  Käufer  kann  auch  nach  der
Verjährung  des  Anspruchs  auf  Wandelung

  die  Zahlung  des  Kaufpreises
verweigern.

liegt  nicht  der  im  §  479  bestimmten
Beschränkung.  481,  491,  492.

Der  Käufer  eines  nur  der  Gattung

nach  bestimmten  Tieres  kann  statt  der
Wandelung  verlangen,  daß  ihm  an
Stelle  des  mangelhaften  Tieres  ein
mangelfr’ies  geliefert  wird.  Auf
diesen  Anspruch  finden  die  Vorschriften
der  §§  488—490  entsprechende  Anwendung.
  481,  492.

Übernimmt  der  Verkäufer  die  Gewährleistung
  wegen  eines  nicht  zu  den
Hauptmängeln  gehörenden  Fehlers
oder  sichert  er  eine  Eigenschaft  des

Tieres  zu,  so  finden  die  Vorschriften
der  §§  487—491  und,  wenn  eine

Gewährfrist  vereinbart  wird,  auch  die

Vorschriften  der  §§  483—485  ent-463



notwendig  gewordenen
Tötung  und  Wegschaffung  des  Tieres  #

 

Die  Aufrechnung  des
Anspruchs  auf  Schadensersatz  unter- 



8

493

Kauf

sprechende  Anwendung.  Die  im  8
490  bestimmte  Verjährung  beginnt,
wenn  eine  Gewährfrist  nicht  vereinbart
wird,  mit  der  Ablieferung  des  Tieres.
481.

Die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung
des  Verkäufers  zur  Gewährleistung
wegen  Mängel  der  Sache  finden  auf
andere  Verträge,  die  auf  Veräußerung
oder  Belastung  einer  Sache  gegen
Entgelt  gerichtet  sind,  entsprechende
Anwendung.

494—496  K.  nach  Probe,  K.  auf  Probe.

494

495

496

Bei  einem  K.  nach  Probe  oder  nach
Muster  sind  die  Eigenschaften  der
Probe  oder  des  Musters  als  zugesichert
  anzusehen.

Bei  einem  K.  auf  Probe  oder  auf
Besicht  steht  die  Billigung  des  gekauften
  Gegenstandes  im  Belieben
des  Käufers.  Der  K.  ist  im  Zweifel
unter  der  aufschiebenden  Bedingung
der  Billigung  geschlossen.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem

Käufer  die  Untersuchung  des  Gegenstandes
  zu  gestatten.
Die  Billigung  eines  auf  Probe  oder
auf  Besicht  gekauften  Gegenstandes
kann  nur  innerhalb  der  vereinbarten
Frist  und  in  Ermangelung  einer
solchen  nur  bis  zum  Ablauf  einer
dem  Käufer  von  dem  Verkäufer  bestimmten
  angemessenen  Frist  erklärt
werden.  War  die  Sache  dem  Käufer
zum  Zwecke  der  Probe  oder  der  Besichtigung
  übergeben,  so  gilt  sein
Schweigen  als  Billigung.

497—503  Wiederkauf.
497  Hat  sich  der  Verkäufer  in  dem  Kaufvertrage

  das  Recht  des  Wiederk.  vorbehalten,
  so  kommt  der  Wiederk.  mit
der  Erklärung  des  Verkäufers  gegenüber
  dem  Käufer,  daß  er  das  Wiederkaufsrecht
  ausübe,  zustande.  Die
Erklärung  bedarf  nicht  der  für  den
Kaufvertrag  bestimmten  Form.
        <pb n="466" />
        —  464

Der  Preis,  zu  welchem  verkauft
worden  ist,  gilt  im  Zweifel  auch  für
den  Wiederk.

Der  Wiederverkäufer  ist  verpflichtet,  6
dem  Wiederkäufer  den  gekauften

Gegenstand  nebst  Zubehör  herauszugeben.


Hat  der  Wiederverkäufer  vor  der
Ausübung  des  Wiederkaufsrechts  eine
Verschlechterung,  den  Untergang  oder
eine  aus  einem  anderen  Grunde  eingetretene
  Unmöglichkeit  der  Herausgabe

des  gekauften  Gegenstandes  verschuldet

oder  den  Gegenstand  wesentlich  verändert,
  so  ist  er  für  den  dar  aus  entstehenden
  Schaden  verantwortlich.  Ist
der  Gegenstand  ohne  Verschulden  des
Wiederverkäufers  verschlechtert  oder
ist  er  nur  unwesentlich  verändert,  so
kann  der  Wiederkäufer  Minderung
des  Kaufpreises  nicht  verlangen.

Hat  der  Wiederverkäufer  vor  der  Ausübung
  des  Wiederkaufsrechts  über  den
gekauften  Gegenstand  verfügt,  so  ist
er  verpflichtet,  die  dadurch  begründeten
Rechte  Dritter  zu  beseitigen.  Einer
Verfügung  des  Wiederverkäufers  steht
eine  Verfügung  gleich,  die  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  der
Arrestvollziehung  oder  durch  den
Konkursverwalter  erfolgt.

Der  Wiederverkäufer  kann  für  Verwendungen,
  die  er  auf  den  gekauften
Gegenstand  vor  dem  Wiederkaufe
gemacht  hat,  insoweit  Ersatz  verlangen.
als  der  Wert  des  Gegenstandes  durch
die  Verwendungen  erhöht  ist.  Eine
Einrichtung,  mit  der  er  die  herauszugebende
  Sache  versehen  hat,  kann  er
wegnehmen.

Ist  als  Wiederkaufspreis  der  Schätzungswert
  vereinbart,  den  der  gekaufte
Gegenstand  zur  Zeit  des  Wiederk.  hat,
so  ist  der  Wiederverkäufer  für  eine
Verschlechterung,  den  Untergang  oder
die  aus  einem  anderen  Grunde  ein- 



 

 

Kauf

getretene  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
des  Gegenstandes  nicht  verantwortlich,
der  Wiederkäufer  zum  Ersatze  von  Verwendungen
  nicht  verpflichtet.

Steht  das  Wiederkaufsrecht  mehreren
gemeinschaftlich  zu,  so  kann  es  nur
im  ganzen  ausgeübt  werden.  Ist  es
für  einen  der  Berechtigten  erloschen
oder  übt  einer  von  ihnen  sein  Recht
nicht  aus,  so  sind  die  übrigen  berechtigt,
  das  Wiederkaufsrecht  im
ganzen  auszuüben.

Das  Wiederkaufsrecht  kann  bei  Grundstücken
  nur  bis  zum  Ablaufe  von
dreißig,  bei  anderen  Gegenständen
nur  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Jahren
nach  der  Vereinbarung  des  Vorbehalts
ausgeübt  werden.  Ist  für  die  Ausübung
  eine  Frist  bestimmt,  so  tritt
diese  an  die  Stelle  der  g.  Frist.

504—514  Vorkauf.
504  Wer  in  Ansehung  eines  Gegenstandes

zum  Vork.  berechtigt  ist,  kann  das
Vorkaufsrecht  ausüben,  sobald  der
Verpflichtete  mit  einem  Dritten  einen
Kaufvertrag  über  den  Gegenstand  geschlossen
  hat.

Die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt
  durch  Erklärung  gegenüber  dem
Verpflichteten.  Die  Erklärung  bedarf
nicht  der  für  den  Kaufvertrag  bestimmten
  Form.

Mit  der  Ausübung  des  Vorkaufsrechts

  kommt  der  K.  zwischen  dem
Berechtigten  und  dem  Verpflichteten
unter  den  Bestimmungen  zu  stande,
welche  der  Verpflichtete  mit  dem
Dritten  vereinbart  hat.
Eine  Vereinbarung  des  Verpflichteten
mit  dem  Dritten,  durch  welche  der  K.
von  der  Nichtausübung  des  Vorkaufsrechts
  abhängig  gemacht  oder  dem  Verpflichteten
  für  den  Fall  der  Ausübung
des  Vorkaufsrechts  der  Rücktritt  vorbehalten
  wird,  ist  dem  Vorkaufsberechtigten
  gegenüber  unwirksam.
        <pb n="467" />
        Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

 

Kauf  —  465  —  Kauf
8
507  Hat  sich  der  Dritte  in  dem  Vertrage  8§  Monaten,  bei  anderen  Gegenständen
zu  einer  Nebenleistung  verpflichtet,  nur  bis  zum  Ablauf  einer  Woche
die  der  Vorkaufsberechtigte  zu  bewirken  nach  dem  Empfange  der  Mitteilung
außer  stande  ist,  so  hat  der  Vorkaufs-  ausgeübt  werden.  Ist  für  die  Ausberechtigte
  statt  der  Nebenleistung  ihren  übung  eine  Frist  bestimmt,  so  tritt
Wert  zu  entrichten.  Läßt  sich  die  diese  an  Stelle  der  g.  Frist.
Nebenleistung  nicht  in  Geld  schätzen,  511  Das  Vorkaufsrecht  erstreckt  sich  im
so  ist  die  Ausübung  des  Vorkaufs-  Zweifel  nicht  auf  einen  Verk.  der
rechts  ausgeschlossen;  die  Vereinbarung  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbder
  Nebenleistung  kommt  jevoch  nicht  recht  an  einen  g.  Erben  erfolgt.
in  Betracht,  wenn  der  Vertrag  mit  512  Das  Vorkaufsrecht  ist  ausgeschlossen,
dem  Dritten  auch  ohne  sie  geschlossen  wenn  der  Verk.  im  Wege  der  Zwangssein
  würde.  vollstreckung  oder  durch  den  Konkurs-Hat
  der  Dritte  den  Gegenstand,  auf  wlstreck  arfolg.  4
den  sich  das  Vorkaufsrecht  bezieht,  mit
anderen  Gegenständen  zu  einem  Ge-  513  Sit  ß  Aapichetrusen  mchreren
samtpreise  gekauft,  so  hat  der  Vorkaufs-  gemem  —————  es  n
..  ...».  .  im  ganzen  ausgeübt  werden.  Ist  es
berechtigte  einen  verhältnismäßigen  Teil  .  .
.  .  für  einen  der  Berechtigten  erloschen
des  Gesamtpreises  zu  entrichten.  Der  ...  .  .
Verpflichtete  kann  verlangen,  daß  der  oder  übt  einer  von  ihnen  sein  Recht
Vor  auf  alle  Sachen  estrest  wird  nicht  aus,  so  sind  die  übrigen  be-..«.
  «  ....  «  rechtigt,  das  Vorkaufsrecht  im  ganzen
die  nicht  ohne  Nachteil  für  ihn  ge-  auszuüben
trennt  werden  können.  ·  ....
Ist  dem  Dritten  in  dem  Vertrage  der  514  Das  Vorkaufstecht  ist  nicht  übers.
  tragbar  und  geht  nicht  auf  die  Erben
Kaufpreis  gestundet  worden,  so  kann
.  .  des  Berechtigten  über,  sofern  nicht
der  Vorkaufsberechtigte  die  Stundung  ein  anderes  bestimmt  ist.  Ist  das
für  de  mlbroch  nohmen,  Scherzet  Recht  auf  eine  bestimmte  Zeit  beleistet.
  s  g  schränkt,  so  ist  es  im  Zweifel  ver-Ist
  ein  Grundstück  Gegenstand  des  *  u
Vork.,  so  bedarf  es  der  Sicherheits-  1%
leistung  insoweit  nicht,  als  für  den  5n  4  Kauf  *  44
gestundeten  Kaufpreis  die  Bestellung  553  a  Kour  4  .  änn
einer  Hypothek  an  dem  Grundstücke  08  s  Agt  g  433.  437
vereinbart  oder  in  Anrechnung  auf?  4  chenlung  s.  Kauf  —«
den  Kaufpreis  eine  Schuld,  für  die  440—444.
eine  Hypothek  an  dem  Grundstücke  Tausch.  1
besteht,  übernommen  worden  ist.  515  Auf  den  Tausch  finden  die  Vor-Der
  Verpflichtete  hat  dem  Vorkaufs-  schriften  über  den  K.  entsprechende
berechtigten  den  Inhalt  des  mit  dem  Anwendung.
Dritten  geschlossenen  Vertrags  unver=  2182  Testament  s.  Kauf  433—437,
züglich  mitzuteilen.  Die  Mitteilung  440—444.
des  Verpflichteten  wird  durch  die  323  Vertrag  s.  Kauf  472,  473.
Mitteilung  des  Dritten  ersetzt.  Vorkauferecht.
Das  Vorkaufsrecht  kann  bei  Grund=  1098  s.  Kauf  504—514.
stücken  nur  bis  zum  Ablauf  von  zwei  1099  s.  Kauf  510.
        <pb n="468" />
        stauf

8
634
639
644
651

Werkvertrag.
s.  Kauf  165—467,  169—475.
s.  Kauf  177—479.
s.  Kauf  417.
s.  Kauf  433,  446,  117,  459,  460,
162—464,  177—479.

Käufer  s.  auch  Wiederkäufer.

Erbe.

2035  —2037  f.  Erbe  —  Erbe.
Erbschaftskauf.
2374,  2375,  2377  —  2384  (.

2372,

433

434

435

439

Erbschaftskauf  —  Erbschaftskauf.

Kauf.

Durch  den  Kaufvertrag  wird  der
Verk.  einer  Sache  verpflichtet,  dem
K.  die  Sache  zu  übergeben  und  das
Eigentum  an  der  Sache  zu  verschaffen.
Der  Verk.  eines  Rechtes  ist  verpflichtet,
dem  K.  das  Recht  zu  verschaffen  und,
wenn  das  Recht  zum  Besitz  einer
Sacheberechtigt,  die  Sache  zuübergeben.

Der  K.  ist  verpflichtet,  dem  Verk.
den  vereinbarten  Kaufpreis  zu  zahlen
und  die  gekaufte  Sache  abzunehmen.
440,  443.  445.

Der  Verk.  ist  verpflichtet,  dem  K.
den  verkauften  Gegenstand  frei  von
Rechten  zu  verschaffen,  die  von  Dritten
gegen  den  K.  geltend  gemacht  werden
können.  440,  443,  445.

Der  Verk.  eines  Grundstücks  oder
eines  Rechtes  an  einem  Grundstück
ist  verpflichtet,  im  Grundbuch  eingetragene
  Rechte,  die  nicht  bestehen,
auf  seine  Kosten  zur  Löschung  zu
bringen,  wenn  sie  im  Falle  ihres
Bestehens  das  dem  K.  zu  verschaffende
Recht  beeinträchtigen  würden.

Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Verkauf
eines  Schiffes  oder  eines  Rechtes  an
einem  Schiffe  für  die  im  Schiffsregister
  eingetragenen  Rechte.  440,
443,  445.

Der  Verk.  hat  einen  Mangel  im  Rechte
nicht  zu  vertreten,  wenn  der  K.  den

466

 

8

440

442

Käufer

Mangel  bei  dem  Abschlusse  des  Kaufes
kennt.

Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld,

eine  Rentenschuld  oder  ein  Pfandrecht
hat  der  Verk.  zu  beseitigen,  auch  wenn
der  K.  die  Belastung  kennt.  Das
Gleiche  gilt  von  einer  Vormerkung
zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf
Bestellung  eines  dieser  Rechte.  440,
443,  445.
Erfüllt  der  Verk.,  die  ihm  nach  den
§§  433—437,  439  obliegenden  Verpflichtungen
  nicht,  so  bestimmen  sich
die  Rechte  des  K.  nach  den  Vorschriften
der  §§  320—327.

Ist  eine  bewegliche  Sache  verkauft
und  dem  K.  zum  Zwecke  der  Eigentumsübertragung
  übergeben  worden,  so
kann  der  K.  wegen  des  Rechtes  eines
Dritten,  das  zum  Besitze  der  Sache
berechtigt,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  nur  verlangen,  wenn  er  die
Sache  dem  Dritten  mit  Rücksicht  auf
dessen  Recht  herausgegeben  hat  oder
sie  dem  Verk.  zurückgewährt  oder
wenn  die  Sache  untergegangen  ist.

Der  Herausgabe  der  Sache  an  den
Dritten  steht  es  gleich,  wenn  der
Dritte  den  K.  oder  dieser  den  Dritten
beerbt  oder  wenn  der  K.  das  Recht
des  Dritten  anderweit  erwirbt  oder
den  Dritten  abfindet.

Steht  dem  K.  ein  Anspruch  auf
Herausgabe  gegen  einen  anderen  zu,
so  genügt  an  Stelle  der  Rückgewähr
die  Abtretung  des  Anspruchs.  441,
443,  445.

Bestreitet  der  Verk.  den  vom  K.
geltend  gemachten  Mangel  im  Rechte,
so  hat  der  K.  den  Mangel  zu  beweisen.
443,  445.

Der  Verk.  ist  verpflichtet,  dem  K.  über
die  den  verkauften  Gegenstand  betreffenden
  rechtlichen  Verhältnisse,
insbesondere  im  Falle  des  Verkaufs
eines  Grundstücks  über  die  Grenzen,
        <pb n="469" />
        Käufer

8

446

447

448

Gerechtsamen  und  Lasten  die  nötige
Auskunft  zu  erteilen  und  ihm  die
zum  Beweise  des  Rechtes  dienenden
Urkunden,  soweit  sie  sich  in  seinem
Besitze  befinden,  auszuliefern.  Erstreckt
sich  der  Inhalt  einer  solchen  Urkunde
auch  auf  andere  Angelegenheiten,  so
ist  der  Verk.  nur  zur  Erteilung  eines
öffentlich  beglaubigten  Auszugs  verpflichtet.

  445.

Mit  der  Übergabe  der  verkauften  Sache
geht  die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges

  und  einer  zufälligen  Verschlechterung
  auf  den  K.  über.  Von
der  Übergabe  an  gebühren  dem  K.
die  Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten
der  Sache.

Wird  der  K.  eines  Grundstücks

vor  der  Übergabe  als  Eigentümer  in
das  Grundbuch  eingetragen,  so  treten
diese  Wirkungen  mit  der  Eintragung
ein.  451.

Versendet  der  Verk.  auf  Verlangen
des  K.  die  verkaufte  Sache  nach  einem
anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte,
so  geht  die  Gefahr  auf  den  K.  über,
sobald  der  Verk.  die  Sache  dem
Spediteur,  dem  Frachtführer  oder  der
sonst  zur  Ausführung  der  Versendung
bestimmten  Person  oder  Anstalt  ausgeliefert
  hat.

Hat  der  K.  eine  besondere  Anweisung
  über  die  Art  der  Versendung
erteilt  und  weicht  der  Verk.  ohne
dringenden  Grund  von  der  Anweisung
ab,  so  ist  der  Verk.  dem  K.  für  den
daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich.
  451.

Die  Kosten  der  Übergabe  der  verkauften
Sache,  insbesondere  die  Kosten  des
Messens  und  Wägens,  fallen  dem
Verk.,  die  Kosten  der  Abnahme  und

der  Versendung  der  Sache  nach  einem
anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte

fallen  dem  K.  zur  Last.

Ist  ein  Recht  verkauft,  so  fallen  die  1

467

 

8

449

450

452

455

456

Käufer

Kosten  der  Begründung  oder  Übertragung
  des  Rechtes  dem  Verk.  zur
Last.  451.
Der  K.  eines  Grundstücks  hat  die
Kosten  der  Auflassung  und  der  Eintragung,
  der  K.  eines  Rechtes  an
einem  Grundstücke  hat  die  Kosten  der
zur  Begründung  oder  Übertragung
des  Rechtes  nötigen  Eintragung  in
das  Grundbuch,  mit  Einschluß  der
Kosten  der  zu  der  Eintragung  erforderlichen
  Erklärung  zu  tragen.  Dem
K.  fallen  in  beiden  Fällen  auch  die
Kosten  der  Beurkundung  des  Kaufes
zur  Last.  451.
Ist  vor  der  Übergabe  der  verkauften
Sache  die  Gefahr  auf  den  K.  übergegangen
  und  macht  der  Verk.  vor
der  Übergabe  Verwendungen  auf  die
Sache,  die  nach  dem  Übergange  der
Gefahr  notwendig  geworden  sind,  so
kann  er  von  dem  K.  Ersatz  verlangen,
wie  wenn  der  K.  ihn  mit  der  Verwaltung
  der  Sache  beauftragt  hätte.
Die  Verpflichtung  des  K.  zum  Ersatze
sonstiger  Verwendungen  bestimmt  sich
nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag.  451.
Der  K.  ist  verpflichtet,  den  Kaufpreis
von  dem  Zeitpunkt  an  zu  verzinsen,
von  welchem  an  die  Nutzungen  des
gekauften  Gegenstandes  ihm  gebühren,
sofern  nicht  der  Kaufpreis  gestundet  ist.
Hat  sich  der  Verk.  einer  beweglichen
Sache  das  Eigentum  bis  zur  Zahlung
des  Kaufpreises  vorbehalten,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Übertragung
  des  Eigentums  unter  der  aufschiebenden
  Bedingung  vollständiger
Zahlung  des  Kaufpreises  erfolgt  und
daß  der  Verk.  zum  Rucktritte  von
dem  Vertrage  berechtigt  ist,  wenn  der
K.  mit  der  Zahlung  in  Verzug  kommt.
Bei  einem  Verkauf  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  dürfen  der  mit
der  Vornahme  oder  Leitung  des  Ver-30
        <pb n="470" />
        Käufer  —

8

458

kaufs  Beauftragte  und  die  von  ihm
zugezogenen  Gehülfen,  mit  Einschluß
des  Protokollführers,  den  zum  Verkaufe
  gestellten  Gegenstand  weder  für
sich  persönlich  oder  durch  einen  anderen
noch  als  Vertreter  eines  anderen  kaufen.
457,  458.

Die  Wirksamkeit  eines  den  Vorschriften
der  §§  456,  457  zuwider  erfolgten
Kaufes  und  der  Übertragung  des  gekauften
  Gegenstandes  hängt  von  der
Zustimmung  der  bei  dem  Verkauf  als
Schuldner,  Eigentümer  oder  Gläubiger
Beteiligten  ab.  Fordert  der  K.  einen
Beteiligten  zur  Erklärung  über  die
Genehmigung  auf,  so  finden  die  Vorschriften
  des  §  177  Abs.  2  entsprechende
Anwendung.

Wird  infolge  der  Verweigerung
der  Genehmigung  ein  neuer  Verkauf
vorgenommen,  so  hat  der  frühere  K.
für  die  Kosten  des  neuen  Verkaufs,
sowie  für  einen  Mindererlös  aufzukommen.


459—493  Gewährleistung  wegen  Mängel

459

460

der  Sache.

Der  Verk.  einer  Sache  haftet  dem  K.
dafür,  daß  sie  zu  der  Zeit,  zu  welcher
die  Gefahr  auf  den  K.  übergeht,  nicht
mit  Fehlern  behaftet  ist,  die  den  Wert
oder  die  Tauglichkeit  zu  dem  gewöhnlichen
  oder  dem  nach  dem  Vertrage
vorausgesetzten  Gebrauch  aufheben  oder
mindern.  Eine  unerhebliche  Minderung
des  Wertes  oder  der  Tauglichkeit
kommt  nicht  in  Betracht.

Der  Verk.  haftet  auch  dafür,  daß
die  Sache  zur  Zeit  des  Überganges
der  Gefahr  die  zugesicherten  Eigenschaften
  hat.  460,  462,  481.

Der  Verk.  hat  einen  Mangel  der  verkauften
  Sache  nicht  zu  vertreten,  wenn
der  K.  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse
des  Kaufes  kennt.  Ist  dem  K.  ein
Mangel  der  im  §  459  Abs.  1  bezeichneten
  Art  infolge  grober  Fahr-468



 

8

462

463

464

465

466

467

Käufer

lässigkeit  unbekannt  geblieben,  so  haftet
der  Verk.,  sofern  er  nicht  die  Abwesenheit
  des  Fehlers  zugesichert  hat,
nur,  wenn  er  den  Fehler  arglistig
verschwiegen  hat.  462,  481.

Wegen  eines  Mangels,  den  der  Verk.
nach  den  Vorschriften  der  88  459,
460  zu  vertreten  hat,  kann  der  K.
Rückgängigmachung  des  Kaufes  (Wandelung)
  oder  Herabsetzung  des  Kaufpreises
  (Minderung)  verlangen.  464,
481.

Fehlt  der  verkauften  Sache  zur  Zeit
des  Kaufes  eine  zugesicherte  Eigenschaft,
  so  kann  der  K.  statt  der
Wandelung  oder  der  Minderung
Schadeneersatz  wegen  Nichterfüllung
verlangen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Verk.  einen  Fehler  arglistig  verschwiegen
  hat.  464,  481.

Nimmt  der  K.  eine  mangelhafte  Sache
an,  obschon  er  den  Mangel  kennt,  so
stehen  ihm  die  in  den  §§  462,  463
bestimmten  Ansprüche  nur  zu,  wenn
er  sich  seine  Rechte  wegen  des  Mangels
bei  der  Annahme  vorbehält.  480,  481.
Die  Wandelung  oder  die  Minderung
ist  vollzogen,  wenn  sich  der  Verk.  auf
Verlangen  des  K.  mit  ihr  einverstanden
erklärt.  480,  481.

Behauptet  der  K.  dem  Verk.  gegenüber
einen  Mangel  der  Sache,  so  kann  der
Verk.  ihn  unter  dem  Erbieten  zur
Wandelung  und  unter  Bestimmung
einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung
darüber  auffordern,  ob  er  Wandelung
verlange.  Die  Wandelung  kann  in
diesem  Falle  nur  bis  zum  Ablaufe  der
Frist  verlangt  werden.  480,  481.
Auf  die  Wandelung  finden  die  für
das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht
geltenden  Vorschriften  der  §§  346  bis
348,  350—354,  356  entsprechende
Anwendung;  im  Falle  des  §  352  ist
jedoch  die  Wandelung  nicht  ausgeschlossen,
  wenn  der  Mangel  sich  erst
        <pb n="471" />
        Käufer

8

468

473

474

477

bei  der  Umgestaltung  der  Sache  gezeigt
  hat.  Der  Verk.  hat  dem  K.  auch
die  Vertragskosten  zu  ersetzen.  480,
481.

Sichert  der  Verk.  eines  Grundstücks

dem  K.  eine  bestimmte  Größe  des

Grundstücks  zu,  so  haftet  er  für  die
Größe  wie  für  eine  zugesicherte  Eigenschaft.
  Der  K.  kann  jedoch  wegen
Mangels  der  zugesicherten  Größe

Wandelung  nur  verlangen,  wenn  der

Mangel  so  erheblich  ist,  daß  die  Erfüllung

  des  Vertrags  für  den  K.  kein

Interesse  hat.

Sind  neben  dem  in  Geld  festgesetzten

Kaufpreise  Leistungen  bedungen,  die
nicht  vertretbare  Sachen  zum  Gegenstande
  haben,  so  sind  diese  Leistungen
in  den  Fällen  der  §§  471,  472  nach
dem  Werte  zur  Zeit  des  Verkaufs  in
Geld  zu  veranschlagen.  Die  Herabsetzung

  der  Gegenleistung  des  K.  erfolgt
  an  dem  in  Geld  festgesetzten
Preise;  ist  dieser  geringer  als  der  abzusetzende
  Betrag,  so  hat  der  Verk.
den  überschießenden  Betrag  dem  K.  zu

vergüten.  481.
Sind  auf  der  einen  oder  der  anderen
Seite  mehrere  beteiligt,  so  kann  von

jedem  und  gegen  jeden  Minderung

verlangt  werden.

Mit  der  Vollziehung  der  von  einem  1

der  K.  verlangten  Minderung  ist  die
Wandelung  ausgeschlossen.  480,  481.
Durch  die  wegen  eines  Mangels  erfolgte
  Minderung  wird  das  Recht  des
K.,  wegen  eines  anderen  Mangels
Wandelung  oder  vonneuem  Minderung
zu  verlangen,  nicht  ausgeschlossen.
480,  481.

Der  Anspruch  auf  Wandelung  oder
auf  Minderung,  sowie  der  Anspruch
auf  Schadensersatz  wegen  Mangels

einer  zugesicherten  Eigenschaft  verjährt,
  sofern  nicht  der  Verk.  den
Mangel  arglistig  verschwiegen  hat,  bei

469

 

8

478

479

Käufer

beweglichen  Sachen  in  sechs  Monaten,
von  der  Ablieferung,  bei  Grundstücken
in  einem  Jahre  von  der  Übergabe  an.
Die  Verjährungsfrist  kann  durch  Vertrag
  verlängert  werden.

Beantragt  der  K.  gerichtliche  Beweisaufnahme
  zur  Sicherung  des  Beweises,
so  wird  die  Verjährung  unterbrochen.
Die  Unterbrechung  dauert  bis  zur
Beendigung  des  Verfahrens  fort.  Die
Vorschriften  des  §  211  Abs.  2  und
des  §  212  finden  entsprechende  Anwendung.


Die  Hemmung  oder  Unterbrechung
der  Verjährung  eines  der  im  Absk.  1
bezeichneten  Ansprüche  bewirkt  auch  die
Hemmung  oder  Unterbrechung  der  Verjährung
  der  anderen  Ansprüche.  480,
481,  490.

Hat  der  K.  den  Mangel  dem  Verk.

angezeigt  oder  die  Anzeige  an  ihn
abgesendet,  bevor  der  Anspruch  auf
Wandelung  oder  auf  Minderung  verjährt
  war,  so  kann  er  auch  nach  der
Vollendung  der  Verjährung  die  Zahlung
  des  Kaufpreises  insoweit  verweigern,
  als  er  auf  Grund  der  Wandelung
  oder  der  Minderung  dazu
berechtigt  sein  würde.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  K.  vor  der  Vollendung
der  Verjährung  gerichtliche  Beweisaufnahme
  zur  Sicherung  des  Beweises
beantragt  oder  in  einem  zwischen  ihm
und  einem  späteren  Erwerber  der  Sache
wegen  des  Mangels  anhängigen  Rechtsstreite
  dem  Verk.  den  Streit  verkündet
hat.

Hat  der  Verk.  den  Mangel  arglistig
verschwiegen,  so  bedarf  es  der  Anzeige
oder  einer  ihr  nach  Abs.  1  gleichstehenden
  Handlung  nicht.  479—481.
Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  kann
nach  der  Vollendung  der  Verjährung
nur  aufgerechnet  werden,  wenn  der
K.  vorher  eine  der  im  §  478  bezeichneten
  Handlungen  vorgenommen  hat
        <pb n="472" />
        Käufer

5
8

480

Diese  Beschränkung  tritt  nicht  ein,
wenn  der  Verk.  den  Mangel  arglistig
verschwiegen  hat.  180,  481,  490.
Der  K.  einer  nur  der  Gattung  nach
bestimmten  Sache  kann  statt  der  Wandelung
  oder  der  Minderung  verlangen,
daß  ihm  an  Stelle  der  mangelhaften
Sache  eine  mangelfreie  geliefert  wird.
Auf  diesen  Anspruch  finden  die  für
die  Wandelung  geltenden  Vorschriften
der  §8§  464—466,  467  Satz  1,  469,
470,  474—479  ensprechende  Anwendung.
  481.

483  Die  Gewährfrist  beginnt  mit  dem  Ab-484



487

laufe  des  Tages,  an  welchem  die  Gefahr

  bezüglich  des  gekauften  Tieres

auf  den  K.  übergeht.  481,  492.

Zeigt  sich  ein  Hauptmangel  an  dem
Tiere  innerhalb  der  Gewährfrist,  so
wird  vermutet,  daß  der  Mangel  schon

zu  der  Zeit  vorhanden  gewesen  sei,  zu

welcher  die  Gefahr  auf  den  K.  übergegangen
  ist.  481,  492.

Der  K.  eines  Tieres  verliert  die  ihm
wegen  des  Mangels  zustehenden  Rechte,
wenn  er  nicht  spätestens  zwei  Tage
nach  dem  Ablaufe  der  Gewährfrist
oder,  falls  das  Tier  vor  dem  Ablaufe
der  Frist  getötet  worden  oder  sonst
verendet  ist,  nach  dem  Tode  des  Tieres
den  Mangel  dem  Verk.  anzeigt  oder
die  Anzeige  an  ihn  absendet  oder
wegen  des  Mangels  Klage  gegen  den
Verk.  erhebt  oder  diesem  den  Streit
verkündet  oder  gerichtliche  Beweisaufnahme
  zur  Sicherung  des  Beweises
beantragt.  Der  Rechtsverlust  tritt
nicht  ein,  wenn  der  Verk.  den  Mangel
arglistig  verschwiegen  hat.  481,  492.
Der  K.  eines  Tieres  kann  nur
Wandelung,  nicht  Minderung  verlangen.


Die  Wandelung  kann  auch  in  den
Fällen  der  88  351  —353,  insbesondere
  wenn  das  Tier  geschlachtet
ist,  verlangt  werden;  an  Stelle  der

470

 

8

488

490

491

Käufer

Rückgewähr  hat  der  K.  den  Wert
des  Tieres  zu  vergüten.  Das  gleiche
gilt  in  anderen  Fällen,  in  denen  der
K.  infolge  eines  Umstandes,  den  er
zu  vertreten  hhat,  insbesondere  einer
Verfügung  über  das  Tier,  außer
stande  ist,  das  Tier  zurückzugewähren.

Ist  vor  der  Vollziehung  der
Wandelung  eine  unwesentliche  Verschlechterung
  des  Tieres  infolge  eines
von  dem  K.  zu  vertretenden  Umstandes
  eingetreten,  so  hat  der  K.  die
Wertminderung  zu  vergüten.

Nutzungen  hat  der  K.  nur  insoweit
zu  ersetzen,  als  er  sie  gezogen  hat.
481,  492.

Der  Verk.  eines  Tieres  hat  im  Falle
der  Wandelung  dem  K.  auch  die
Kosten  der  Fütterung  und  Pflege,
die  Kosten  der  tierärztlichen  Untersuchung
  und  Behandlung  sowie  die
Kosten  der  notwendig  gewordenen
Tötung  und  Wegschaffung  des  Tieres
zu  ersetzen.  481,  491,  492.

Der  Anspruch  auf  Wandelung  sowie
der  Anspruch  auf  Schadensersatz
wegen  eines  Hauptmangels,  dessen
Nichtvorhandensein  der  Verk.  zugesichert
  hat,  verjährt  in  sechs  Wochen
von  dem  Ende  der  Gewährfrist  an.
Im  übrigen  bleiben  die  Vorschriften
des  §  477  unberührt.

An  die  Stelle  der  in  den  88  210,
212,  215  bestimmten  Fristen  tritt
eine  Frist  von  sechs  Wochen.

Der  K.  des  Tieres  kann  auch  nach  der
Verjährung  des  Anspruchs  auf  Wandelung
  die  Zahlung  des  Kaufpreises
verweigern.  Die  Aufrechnung  des
Anspruchs  auf  Schadensersatz  unterliegt
  nicht  der  im  §  479  bestimmten
Beschränkung.  481,  491,  492.

Der  K.  eines  nur  der  Gattung  nach
bestimmten  Tieres  kann  statt  der
Wandelung  verlangen,  daß  ihm  an
Stelle  des  mangelhaften  Tieres  ein
        <pb n="473" />
        Käufer

8

mangelfreies  geliefert  wird.  Auf
diesen  Anspruch  finden  die  Vorschriften
  der  §§  488  —  490  ensprechende
Anwendung.  481,  492.

494—496  Kauf  nach  Probe,  Kauf  auf

495

496

Probe.
Bei  einem  Kaufe  auf  Probe  oder  auf

Besicht  steht  die  Billigung  des  gekauften

  Gegenstandes  im  Belieben
des  K.  Der  Kauf  ist  im  Zweifel

unter  der  aufschiebenden  Bedingung
der  Billigung  geschlossen.

Der  Verk.  ist  verpflichtet,  dem  K.
die  Untersuchung  des  Gegenstandes
zu  gestatten.  ·

Die  Billigung  eines  auf  Probe  oder
auf  Besicht  gekauften  Gegenstandes

kann  nur  innerhalb  der  vereinbarten
Frist  und  in  Ermangelung  einer
solchen  nur  bis  zum  Ablaufe  einer
dem  K.  von  dem  Verk.  bestimmten
angemessenen  Frist  erklärt  werden.
War  die  Sache  dem  K.  zum  Zwecke
der  Probe  oder  der  Besichtigung
übergeben,  so  gilt  sein  Schweigen  als

Billigung.

497—503  Wiederkauf.

497

537
539

1238

Hat  sich  der  Verk.  in  dem  Kaufvertrage
  das  Recht  des  Wiederkaufs  vorbehalten,

  so  kommt  der  Wiederkauf
mit  der  Erklärung  des  Verk.  gegenüber
  dem  K.,  daß  er  das  Wiederkaufsrecht
  ausübe,  zustande.  Die  Erklärung

bedarf  nicht  der  für  den  Kaufvertrag

bestimmten  Form.

Miete.
s.  Kauf  473.
s.  Kauf  460,  464.

Pfandrecht.
Das  Pfand  darf  nur  mit  der  Bestimmung
  verkauft  werden,  daß  der
K.  den  Kaufpreis  sofort  bar  zu  entrichten

  hat  und  seiner  Rechte  verlustig

sein  soll,  wenn  dies  nicht  geschieht.

Erfolgt  der  Verkauf  ohne  diese  Bestimmung,
  so  ist  der  Kaufpreis  als

471

 

8

523
2182
323

1100

1101

1102

Käufer

von  dem  Pfandgläubiger  empfangen
anzusehen;  die  Rechte  des  Pfandgläubigers
  gegen  den  Ersteher  bleiben
unberührt.  Unterbleibt  die  sofortige
Entrichtung  des  Kaufpreises,  so  gilt
das  Gleiche,  wenn  nicht  vor  dem
Schlusse  des  Versteigerungstermins
von  dem  Vorbehalte  der  Rechtsverwirkung
  Gebrauch  gemacht  wird.
1233,  1245,  1246,  1266.

Schenkung  s.  Kauf  433  —  435,
440,  442,  444.

Testament  s.  Kauf  433  —  435,
440,  442,  444.

Vertrag  s.  Kauf  473.

Vorkaufsrecht.
Der  neue  Eigentümer  eines  mit  einem
Vorkaufsrecht  belasteten  Grundstückes
kann,  wenn  er  der  K.  oder  ein  Rechtsnachfolger
  des  K.  ist,  die  Zustimmung
zur  Eintragung  des  Vorkaufsberechtigten
  als  Eigentümer  und  die  Herausgabe
  des  Grundstücks  verweigern,
bis  ihm  der  zwischen  dem  Vorkaufsverpflichteten
  und  dem  K.  vereinbarte
Kaufpreis,  soweit  er  berichtigt  ist,  erstattet
  wird.  Erlangt  der  Berechtigte
die  Eintragung  als  Eigentümer,  so
kann  der  bisherige  Eigentümer  von
ihm  die  Erstattung  des  berichtigten
Kaufpreises  gegen  Herausgabe  des
Grundstücks  fordern.  1101.
Soweit  der  zum  Vorkauf  Berechtigte
nach  §  1100  dem  K.  oder  dessen
Rechtsnachfolger  den  Kaufpreis  zu  erstatten
  hat,  wird  er  von  der  Verpflichtung
  zur  Zahlung  des  aus  dem
Vorkaufe  geschuldeten  Kaufpreises  frei.
Verliert  der  K.  oder  sein  Rechtsnachfolger
  infolge  der  Geltendmachung
des  Vorkaufsrechts  das  Eigentum,
so  wird  der  K.,  soweit  der  von  ihm
geschuldete  Kaufpreis  noch  nicht  berichtigt
  ist,  von  seiner  Verpflichtung
frei;  den  berichtigten  Kaufpreis  kann
er  nicht  zurückfordern.
        <pb n="474" />
        Käufer  —  472  —
8  Werlvertrag.  8
634  s.  Kauf  465  —  467,  473  -  475.  1238

6309  s.
644  f.
651  f.

Kauf  177—479.

Kauf  447.

Kauf  433,  446,  447,  459,  460,
162—464,  477,  478.

Kaufleute.
Verjährung.

196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  An-1841



sprüche:

1.  der  K.,  Fabrikanten,  Handwerker
und  derjenigen,  welche  ein  Kunstgewerbe
  betreiben,  für  Liefetung
  von  Waren,  Ausführung
von  Arbeiten  und  Besorgung
fremder  Geschäfte,  mit  Einschluß
der  Auslagen,  es  sei  denn,  daß
die  Leistung  für  den  Gewerbebetrieb
  des  Schuldners  erfolgt.
201.

Kaufmann.
Vormundschaft.

Die  Rechnung  eines  Vormundes  über
die  Vermögensverwaltung  soll  eine
geordnete  Zustammenstellung  der  Einnahmen
  und  Ausgaben  enthalten,
über  den  Ab=  und  Zugang  des  Vermögens
  Auskunft  geben  und,  soweit
Belege  erteilt  zu  werden  pflegen,  mit
Belegen  versehen  sein.

Wird  ein  Erwerbsgeschäft  mit  kaufmännischer
  Buchführung  betrieben,  so
genügt  als  Rechnung  eine  aus  den
Bächern  gezogene  Bilanz.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  jedoch  die
Vorlegung  der  Bücher  und  sonstigen
Belege  verlangen.

Kaulpreis.
Kauf.

433,  452—455,  462,  472,  473,  478.

537

4900,  497,  509  s.  Kauf  —  Kauf.
Miete  s.  Kauf  472,  473.

 

 

 

523

2182

323

1098
1100

1101

1102

Kaufpreis

Pfandrecht.
Das  Pfand  darf  nur  mit  der  Bestimmung

  verkauft  werden,  daß  der
Käufer  den  K.  sofort  bar  zu  entrichten
hat  und  seiner  Rechte  verlustig  sein
soll,  wenn  dies  nicht  geschieht.
Erfolgt  der  Verkauf  ohne  diese  Bestimmung,
  so  ist  der  K.  als  von  dem
Pfandgläubiger  empfangen  anzusehen;
die  Rechte  des  Pfandgläubigers  gegen
den  Ersteher  bleiben  unberührt.  Unterbleibt
  die  sofortige  Entrichtung  des
K.,  so  gilt  das  Gleiche,  wenn  nicht
vor  dem  Schlusse  des  Versteigerungstermins
  von  dem  Vorbehalte  der
Rechtsverwirkung  Gebrauch  gemacht
wird.  1233,  1245,  1246,  1266.
Schenkung  s.  Kauf  433.
Testament  s.  Kauf  433.
Vertrag  s.  Kauf  472,  473.
Vorkaufsrecht.
s.  Kauf  509.
Der  neue  Eigentümer  kann,  wenn  er
der  Käufer  oder  ein  Rechtsnachfolger
des  Käufers  ist,  die  Zustimmung  zur
Eintragung  des  zum  Vorkaufe  Berechtigten
  als  Eigentümer  und  die
Herausgabe  des  Grundstücks  verweigern,
  bis  ihm  der  zwischen  dem
Verpflichteten  und  dem  Käufer  vereinbarte
  K.,  soweit  er  berichtigt  ist,
erstattet  wird.  Erlangt  der  Berechtigte
die  Eintragung  als  Eigentümer,  so
kann  der  bisherige  Eigentümer  von
ihm  die  Erstattung  des  berichtigten  K.
gegen  Herausgabe  des  Grundstücks
fordern.  1101.
Soweit  der  zum  Vorkaufe  Berechtigte
nach  §  1100  dem  Käufer  oder  dessen
Rechtsnachfolger  den  K.  zu  erstatten
hat,  wird  er  von  der  Verpflichtung
zur  Zahlung  des  aus  dem  Vorkaufe
geschuldeten  K.  frei.
Verliert  der  Käufer  oder  sein  Rechtsnachfolger
  infolge  der  Geltendmachung
des  Vorkaufsrechts  das  Eigentum,  so
        <pb n="475" />
        Kaufpreis

8

wird  der  Käufer,  soweit  der  von  ihm
geschuldete  K.  noch  nicht  berichtigt  ist,
von  seiner  Verpflichtung  frei;  den
berichtigten  K.  kann  er  nicht  zurückfordern.


Werkvertrag.

634  s.  Kauf  472,  473.
639  s.  Kauf  478.

651

433,.

523
2182

1098
1099

634
651

s.  Kauf  433,  462,  478.

Kaufvertrag  s.  auch  Vertrag.

Kauf.

454,  455,  467,  468,  497,  504,  505,

510  s.  Kauf  —  Kauf.
Schenkung  s.  Kauf  433.
Testament  s.  Kauf  433.
Vorkaufsrecht.

s.  Kauf  504,  505,  510.

Gelangt  das  mit  einem  Vorkaufsrecht

belastete  Grundstück  in  das  Eigentum

eines  Dritten,  so  kann  dieser  in  gleicher
Weise  wie  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten
  den  Inhalt  des  K.  mit  der
im  §510  Abs.  2  bestimmten  Wirkung

mitteilen.

Der  Verpflichtete  hat  den  neuen

Eigentümer  zu  benachrichtigen,  sobald

die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt

  oder  ausgeschlossen  ist.
Werkvertrag.

s.  Kauf  467.

s.  Kauf  433.

Kenntnis.
Auftrag.
Der  Beauftragte  ist  berechtigt,  von
den  Weisungen  des  Auftraggebers  abzuweichen,
  wenn  er  den  Umständen
nach  annehmen  darf,  daß  der  Auftraggeber
  bei  K.  der  Sachlage  die  Abweichung
  billigen  würde.  Der  Beaustragte

  hat  vor  der  Abweichung  dem
Auftraggeber  Anzeige  zu  machen  und

dessen  Entschließung  abzuwarten,  wenn

nicht  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden

  ist.  675.

473

 

8
674

814

2

858

625

1319,

1305
1343
1357
1358
1571

Kenntnis

Erlischt  der  Auftrag  in  anderer  Weise
als  durch  Widerruf,  so  gilt  er  zu
Gunsten  des  Beauftragten  gleichwohl
als  fortbestehend,  bis  der  Beauftragte
von  dem  Erlöschen  K.  erlangt  oder
das  Erlöschen  kennen  muß.  675.

Bereicherung.

815,  819,  820  s.  Bereicherung  —
Bereicherung.

PBesitz.

Wer  dem  Besitzer  ohne  dessen  Willen
den  Besitz  entzieht  oder  ihn  im  Besitze
stört,  handelt,  sofern  nicht  das  G.
die  Entziehung  oder  die  Störung  gestattet,
  widerrechtlich  (verbotene  Eigenmacht).


Der  durch  verbotene  Eigenmacht  erlangte
  Besitz  ist  fehlerhaft.  Die  Fehlerhaftigkeit
  muß  der  Nachfolger  im  Besitze
  gegen  sich  gelten  lassen,  wenn  er
Erbe  des  Besitzers  ist  oder  die  Fehlerhaftigkeit
  des  Besitzes  seines  Vorgängers
  bei  dem  Erwerbe  kennt  859,
865.

Dienstvertrag.

Wird  das  Dienstverhältnis  nach  dem
Ablaufe  der  Dienstzeit  von  dem  Verpflichteten
  mit  Wissen  des  anderen
Teiles  fortgesetzt,  so  gilt  es  als  auf
unbestimmte  Zeit  verlängert,  sofern
nicht  der  andere  Teil  unverzüglich
widerspricht.

Ehe.

1333,  1334,  1339,  1346,
1350,  1351  s.  Ehe  —  Ehe.
s.  Verwandtschaft  1701.

s.  Willenserklärung  142.

s.  Güterrecht  1435.

s.  E.G.  95.

Ehescheidung  s.  Ehe  —
scheidung.

Eigentum.

1348,

Ehe-932—937,

  945,  955,  957,  973,  974,

990,  991,  1007  s.  Eigentum  —
Eigentum.
        <pb n="476" />
        Kenntnis

Art.

96
774
765

1944,

2375

2366,
2340

2281,
2283
2300

109

111

Einführungsgesetz.
.  E.  O.  —  E.G.
s.  Grundstück  899.
s.  Ehe  §  1348,  1350,  1351.

Erbe.

1954,  1974,  1980,  2019,  2024,
2031,  2060,  2061  s.  Erbe  —  Erbe.

Erbschaftskauf.

Hat  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauf  der
Erbschaft  einen  Erbschaftsgegenstand
verbraucht,  unentgeltlich  veräußert  oder
unentgeltlich  belastet,  so  ist  er  verpflichtet,
  dem  Käufer  den  Wert  des
verbrauchten  oder  veräußerten  Gegenstandes,
  im  Falle  der  Belastung  die
Wertminderung  zu  ersetzen.  Die  Ersatzpflicht
  tritt  nicht  ein,  wenn  der
Käufer  den  Verbrauch  oder  die  unentgeltliche
  Verfügung  bei  dem  Abschlusse
  des  Kaufes  kennt.

Erbschein.

2370  f.  Erbschein  —  Erbschein.

Erbunwürdigkeit  2345  f.  Testament
  2082.

Erbvertrag.

2285  s.  Testament  2078,  2079.

(.  Erbvertrag  —  Erbvertrag.

s.  Testament  2259,  2260,  2262,
2273.

Geschäftsfähigkeit.

Bis  zur  Genehmigung  des  mit  einem
Minderjährigen  abgeschlossenen  Vertrags
  ist  der  andere  Teil  zum  Widerrufe
  berechtigt.  Der  Widerruf  kann
auch  dem  Minderiährigen  gegenüber
erklärt  werden.

Hat  der  andere  Teil  die  Minderjährigkeit
  gekannt,  so  kann  er  nur
widerrufen,  wenn  der  Minderjährige
der  Wahrheit  zuwider  die  Einwilligung
des  Vertreters  behauptet  hat;  er  kann
auch  in  diesem  Falle  nicht  widerrufen,
wenn  ihm  das  Fehlen  der  Einwilligung
bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  bekannt
  war.  106.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der

 

8

678

687

713
720

Kenntnis

Minderjährige  ohne  die  erforderliche
Einwilligung  des  g.  Vertreters  vornimmt,
  ist  unwirksam.  Nimmt  der
Minderjährige  mit  dieser  Einwilligung
ein  solches  Rechtsgeschäft  einem
anderen  gegenüber  vor,  so  ist  das
Rechtsgeschäft  unwirksam,  wenn  der
Minderjährige  die  Einwilligung  nicht
in  schriftlicher  Form  vorlegt  und  der
andere  das  Rechtsgeschäft  aus  diesem
Grunde  unverzüglich  zurückweist.  Die
Zurückweisung  ist  ausgeschlossen,  wenn
der  Vertreter  den  anderen  von  der
Einwilligung  in  K.  gesetzt  hatte.  106.

Geschäftsführung.

Steht  die  ÜUbernahme  der  Geschäftsführung
  mit  dem  wirklichen  oder  dem
mutmaßlichen  Willen  des  Geschäftsherrn
  in  Widerspruch  und  mußte  der
Geschäftsführer  dies  erkennen,  so  ist
er  dem  Geschäftsherrn  zum  Ersatze
des  aus  der  Geschäftsführung  entstehenden
  Schadens  auch  dann  verpflichtet,
  wenn  ihm  ein  sonstiges  Verschulden
  nicht  zur  Last  fällt.  687.
Die  Vorschriften  der  8§  677—686
finden  keine  Anwendung,  wenn
Jemand  ein  fremdes  Geschäft  in  der
Meinung  besorgt,  daß  es  sein  eigenes
sei.

Behandelt  jemand  ein  fremdes  Geschäft
  als  sein  eigenes,  obwohl  er
weiß,  daß  er  nicht  dazu  berechtigt  ist,
so  kann  der  Geschäftsherr  die  sich  aus
den  8§8  677,  678,  681,  682  ergebenden
  Ansprüche  geltend  machen.  Macht
er  sie  geltend,  so  ist  er  dem  Geschäftsführer
  nach  §  684  Satz  1  verpflichtet.


Gesellschaft.

s.  Auftrag  665.

Die  Zugehörigkeit  einer  nach  §  718
Abs.  1  erworbenen  Forderung  zum
Gesellschaftsvermögen  hat  der  Schuldner
  erst  dann  gegen  sich  gelten  zu
lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit
        <pb n="477" />
        Kenntnis

8

729

1028

892

1397

K.  erlangt;

Anwendung.

Wird  die  Gesellschaft  in  anderer  Weise

als  durch  Kündigung  aufgelöst,  so  gilt
die  einem  Gesellschafter  durch  den
Gesellschaftsvertrag  übertragene  Be—

fugnis  zur  Geschäftsführung  zu  seinen

Gunsten  gleichwohl  als  fortbestehend,

bis  er  von  der  Auflösung  K.  erlangt

oder  die  Auflösung  kennen  muß.
Grunddienstbarkeit  s.  Grundstück
892.
Grundstück.

Zu  Gunsten  desjenigen,  welcher  ein
Recht  an  einem  Grundstück  oder  ein

Recht  an  einem  solchen  Rechte  durch

Rechtsgeschäft  erwirbt,  gilt  der  Inhalt

des  Grundbuchs  als  richtig,  es  sei
denn,  daß  ein  Widerspruch  gegen  die
Richtigkeit  eingetragen  oder  die  Unrichtigkeit
  dem.  Erwerber  bekannt  ist.

Ist  der  Berechtigte  in  der  Verfügung

über  ein  im  Grundbuch  eingetragenes
Recht  zu  Gunsten  einer  bestimmten
Person  beschränkt,  so  ist  die  Beschränkung
  dem  Erwerber  gegenüber
nur  wirksam,  wenn  sie  aus  dem
Grundbuch  ersichtlich  oder  dem  Erwerber
  bekannt  ist.

Icst  zu  dem  Erwerbe  des  Rechtes
die  Eintragung  erforderlich,  so  ist
für  die  K.  des  Erwerbers  die  Zeit
der  Stellung  des  Antrags  auf  Eintragung
  oder,  wenn  die  nach  §  873
erforderliche  Einigung  erst  später  zu

stande  kommt,  die  Zeit  der  Einigung

maßgebend.  893,  894.
Güterrecht.

Bis  zur  Genehmigung  des  mit  der

Frau  ohne  Einwilligung  des  Mannes
über  eingebrachtes  Gut  abgeschlossenen
Vertrags  ist  bei  g.  Güterrecht  der

andere  Teil  zum  Widerrufe  berechtigt.

Der  Widerruf  kann  auch  der  Frau
gegenüber  erklärt  werden.

die  Vorschriften  der
§§  406—408  finden  entsprechende

475

 

–.  —  —  —

—  ——

–  —  -0

8

1405

1424

1431

1435

Kenntnis

Hat  der  andere  Teil  gewußt,  daß
die  Frau  Ehefrau  ist,  so  kann  er
nur  widerrufen,  wenn  die  Frau  der
Wahrheit  zuwider  die  Einwilligung
des  Mannes  behauptet  hat;  er  kann
auch  in  diesem  Falle  nicht  widerrufen,
  wenn  ihm  das  Fehlen  der
Einwilligung  bei  dem  Abbschlusse
des  Vertrags  bekannt  war.  1401,
1404,  1448,  1525.

Im  Falle  g.  Güterrechts  ist  Dritten
gegenüber  ein  Einspruch  und  der
Widerruf  der  Einwilligung  des  Mannes
zum  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäftes
  seitens  der  Frau  nur
nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam.
1452,  1525,  1561.

Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht  auch
nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  zur  Fortführung
der  Verwaltung  berechtigt,  bis  er  von
der  Beendigung  K.  erlangt  oder  sie
kennen  muß.  Ein  Dritter  kann  sich
auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,
wenn  er  bei  der  Vornahme  eines
Rechtsgeschäfts  die  Beendigung  der
Verwaltung  und  Nutznießung  kennt
oder  kennen  muß.

Endigt  die  Verwaltung  und  Nutznießung
  infolge  des  Todes  der  Frau,
so  hat  der  Mann  diejenigen  zur  Verwaltung
  gehörenden  Geschäfte,  mit
deren  Aufschube  Gefahr  verbunden
ist,  zu  besorgen,  bis  der  Erbe  anderweit
  Fürsorge  treffen  kann.  1472,
1546.

Die  Gütertrennung  ist  Dritten  gegenüber
  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435
wirksam.  1426.

Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Mannes  ausgeschlossen
  oder  geändert,  so  können
einem  Dritten  gegenüber  aus  der
Ausschließung  oder  der  Anderung
Einwendungen  gegen  ein  zwischen
ihm  und  einem  der  Ehegatten  vor-
        <pb n="478" />
        Kenutnis

d

1439

1448

1470

1472

1473

genommenes  Rechtsgeschäft  oder  gegen
ein  zwischen  ihnen  ergangenes  rechtskräftiges
  Urteil  nur  hergeleitet  werden,
wenn  zur  Zeit  der  Vornahme  des
Rechtsgeschäfts  oder  zur  Zeit  des
Eintritts  der  Rechtshängigkeit  die
Ausschließung  oder  die  Anderung  in
dem  Güterrechtsregister  des  zuständigen
Amtsgerichts  eingetragen  oder  dem
Dritten  bekannt  war.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  in
dem  Güterrechtsregister  eingetragene
Regelung  der  güterrechtlichen  Verhältnisse
  durch  Ehevertrag  aufgehoben
oder  geändert  wird.  1405,  1431,
1470,  1545,  1518.

Von  dem  Gesamtgut  der  a.  Gütergemeinschaft
  ausgeschlossen  sind  Gegen-476



 

stände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft

übertragen  werden  können.
solche  Gegenstände  finden  die  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  für  das
eingebrachte  Gutgeltenden  Vorschriften,
mit  Ausnahme  des  §  1524,  entsprechende
  Anwendung.

Nimmt  der  Mann  bei  a.  Gütergemeinschaft
  ohne  Einwilligung  der  Frau
ein  Rechtsgeschäft  der  in  den  §§  1444

AufF

 

bis  1446  bezeichneten  Art  vor,  so

finden  die  für  eine  Verfügung  oer
Frau  über  eingebrachtes  Gut  geltenden
  Vorschriften  des  §  1396  Abs.  1,
3  und  der  88  1397,  1398  entsprechende
  Anwendung.  1487,  1519.
Dritten  gegenüber  ist  die  Aufhebung
der  a.  Gütergemeinschaft  nur  nach
Maßgabe  des  §  1435  wirksam.

Die  Verwaltung  des  Gesamtguts  der

a.  Gütergemeinschaft  steht  bis  zur
Auseinandersetzung  beiden  EChegatten
gemcinschaftlich  zu.
des  §  1424  finden  entsprechende  Anwendung.
  1497,  1546.

Was  im  Falle  a.  Gütergemeinschaft

auf  Grund  eines  zu  dem  Gesamtgute

Die  Vorschriften

 

 

gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für

8

1484
1486

Kenntnis

die  Zerstörung,  Beschädigung  oder
Entziehung  eines  zu  dem  Gesamtgute
gehörenden  Gegenstandes  oder  durch
ein  Rechtsgeschäft  erworben  wird,  das
sich  auf  das  Gesamtgut  bezieht,  wird
Gesamtgut.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft

  erworbenen  Forderung  zum
Gesamtgute  hat  der  Schuldner  erst
dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn
er  von  der  Zugehörigkeit  K.  erlangt;
die  Vorschriften  der  88  406—408
finden  entsprechende  Anwendung.  1497.
1546.  Z
s.  Erbe  1944,  1954.
Gehören  im  Falle  f.  Gütergemeinschaft
zu  dem  Vermögen  des  überlebenden
Ehegatten  Gegenstände,  die  nicht
durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden
können,  so  finden  auf  sie  die  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  für  das
eingebrachte  Gut  des  Mannes  geltenden
  Vorschriften,  mit  Ausnahme  des
§  1524,  entsprechende  Anwendung.
1518.

1497  Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt

1524

sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber
am  Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinschaft
  nach  den  §§  1442,  1472,  1473,
1518.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist
bei  Errungenschaftsgemeinschaft,  was
er  auf  Grund  eines  zu  seinem  eingebrachten
  Gute  gehörenden  Rechtes
oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
Beschädigung  oder  Entziehung  eines
zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Gegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft
  erwirbt,  das  sich  auf  das  eingebrachte
  Gut  bezieht.  Ausgenommen
ist  der  Erwerb  aus  dem  Betrieb  eines
Erwerbsgeschäfts.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft
  erworbenen  Forderung  zum
eingebrachten  Gute  hat  der  Schuldner
erst  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,
        <pb n="479" />
        Kenntnis

8

1525,

1554

824,

1120
1138,

1156

1158

439.

wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  K.

erlangt;  die  Vorschriften  der  §§  406

bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.

  1439,  1486,  1554.

1545,  1546,  1548  s.  Errungen
schaftsgemeinschaft  —  Güterrecht.

s.  Fahrulsgemeinschaft  —  Güterrecht.

Handlung.
851,  852  s.  Handlung  —  Handlung.
Hypothek.
s.  Eigentum  955,  957.
1140,  1155,  1157—  1159  s.  Grundstück
  892.

Die  für  die  Übertragung  der  Forderung
geltenden  Vorschriften  der  §8  406  bis

408  finden  auf  das  Rechtsverhältnis

zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  Gläubiger  in  Ansehung  der
Hypothek  keine  Anwendung.  Der
neue  Gläubiger  muß  jedoch  eine  dem
bisherigen  Gläubiger  gegenüber  erfolgte
  Kündigung  des  Eigentümers
gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,
daß  die  Übertragung  zur  Zeit  der
Kündigung  dem  Eigentümer  bekannt
oder  im  Grundbuch  eingetragen  ist.
1185.

Soweit  die  Forderung  auf  Zinsen

oder  andere  Nebenleistungen  gerichtet
ist,  die  nicht  später  als  in  dem
Kalendervierteljahr,  in  welchem  der

Eigentümer  von  der  Übertragung  K.
erlangt,  oder  dem  folgenden  Vierteljahre
  fällig  werden,  finden  auf  das
Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Eigentümer
  und  dem  neuen  Gläubiger  die

Vorschriften  der  88  406—408  Anwendung;
  der  Gläubiger  kann  sich
gegenüber  den  Einwendungen,  welche
dem  Eigentümer  nach  den  88  404,
406—408,  1157,  zustehen,  nicht  auf
die  Vorschriften  des  §  892  berufen.
Kauf.
460,  464  s.  Kauf  —  Kauf.

477

 

8

Kenntnis
Miete.

539  Kennt  der  Mieter  bei  dem  Abschlusse

544

561

des  Vertrags  den  Mangel  der  gemieteten
Sache,  so  stehen  ihm  die  in  den  88  537,
538  bestimmten  Rechte  nicht  zu.  Ist
dem  Mieter  ein  Mangel  der  im  §  537
Abs.  1  bezeichneten  Art  infolge  grober
Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben,  oder
nimmt  er  eine  mangelhafte  Sache  an,
obschon  er  den  Mangel  kennt,  so  kann
er  diese  Rechte  nur  unter  den  Voraussetzungen
  geltend  machen,  unter  welchen
dem  Käufer  einer  mangelhaften  Sache
nach  den  88  460,  464  Gewähr  zu
leisten  ist.  541,  543.

Ist  eine  Wohnung  oder  ein  anderer
zum  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmter
  Raum  so  beschaffen,  daß  die
Benutzung  mit  einer  erheblichen  Gefährdung
  der  Gesundheit  verbunden
ist,  so  kann  der  Mieter  das  Mietverhältnis
  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  kündigen,  auch  wenn  er
die  gefahrbringende  Beschaffenheit  bei
dem  Abschlusse  des  Vertrags  gekannt
oder  auf  die  Geltendmachung  der  ihm
wegen  dieser  Beschaffenheit  zustehenden
  Rechte  verzichtet  hat.

Der  Vermieter  darf  die  Entfernung
der  seinem  Pfandrecht  unterliegenden
Sachen,  soweit  er  ihr  zu  widersprechen
berechtigt  ist,  auch  ohne  Amiufen  des
Gerichts  verhindern  und,  wenn  der
Mieter  auszieht,  die  Sachen  in  seinen
Besitz  nehmen.

Sind  die  Sachen  ohne  Wissen  oder
unter  Widerspruch  des  Vermieters  entfernt
  worden.  so  kann  er  die  Herausgabe
  zum  Zwecke  der  Zurückschaffung
in  das  Grundstück  und,  wenn  der
Mieter  ausgezogen  ist,  die  Überlassung
des  Besitzes  verlangen.  Das  Pfandrecht
  erlischt  mit  dem  Ablauf  eines
Monats,  nachdem  der  Vermieter  von
der  Entfernung  der  Sachen  K.  erlangt
hat,  wenn  nicht  der  Vermieter  diesen
        <pb n="480" />
        Kenntnis

8

568

571

573

Anspruch  vorher  gerichtlich  geltend  gemacht
  hat.

Wird  nach  dem  Ablaufe  der  Mietzeit
  der  Gebrauch  der  Sache  von
dem  Mieter  fortgesetzt,  so  gilt  das
Mietverhältnis  als  auf  unbestimmte
Zeit  verlängert,  sofern  nicht  der  Vermieter
  oder  der  Mieter  seinen  entgegenstehenden
  Willen  binnen  einer
Frist  von  zwei  Wochen  dem  anderen
Teile  gegenüber  erklärt.  Die  Frist
beginnt  für  den  Mieter  mit  der  Fortsetzung
  des  Gebrauchs,  für  den  Vermieter
  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
er  von  der  Fortsetzung  K.  erlangt.
Wird  das  vermietete  Grundstück  nach
der  Überlassung  an  den  Mieter  von
dem  Vermieter  an  einen  Drittten  veräußert,
  so  tritt  der  Erwerber  an
Stelle  des  Vermieters  in  die  sich
während  der  Dauer  seines  Eigentums
  aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden
  Rechte  und  Verpflichtungen
ein.

Erfüllt  der  Erwerber  die  Verpflichtungen

  nicht,  so  haftet  der  Vermieter
  für  den  von  dem  Erwerber  zu
ersetzenden  Schaden  wie  ein  Bürge,
der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage
verzichtet  hat.  Erlangt  der  Mieter
von  dem  Übergange  des  Eigentums
durch  Mitteilung  des  Vermieters  K.,
so  wird  der  Vermieter  von  der  Haftung

befreit,  wenn  nicht  der  Mieter  das

Mietverhältnis  für  den  ersten  Termin
kündigt,  für  den  die  Kündigung  zulässig
  ist.  577—579.

Eine  Verfügung,  die  der  Vermieter
vor  dem  ÜUbergange  des  Eigentums
über  den  auf  die  Zeit  der  Berechtigung
  des  Erwerbes  entfallenden
Mietzins  getroffen  hat,  ist  insoweit
wirksam,  als  sie  sich  auf  den  Mietzins
  für  das  zur  Zeit  des  Übergangs
des  Eigentums  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.

478

 

8

574

575

1032
1056
1058

Kenntnis

Eine  Verfügung  über  den  Mietzins
für  eine  spätere  Zeit  muß  der  Erwerber
  gegen  sich  gelten  lassen,  wenn
er  sie  zur  Zeit  des  Überganges  des
Eigentums  kennt.  577,  579.
Ein  Rechtsgeschäft,  das  zwischen  dem
Mieter  und  dem  Vermieter  in  Ansehung
  der  Mietzinsforderung  vorgenommen
  wird,  insbesondere  die
Entrichtung  des  Mietzinses,  ist  dem
Erwerber  gegenüber  wirksam,  soweit
es  sich  nicht  auf  den  Mietzins  für
eine  spätere  Zeit  als  das  Kalendervierteljahr,
  in  welchem  der  Mieter
von  dem  ÜUbergange  des  Eigentums
K.  erlangt,  und  das  folgende  Vierteljahr
  bezieht.  Ein  Rechtsgeschäft,  das
nach  dem  Übergange  des  Eigentums
vorgenommen  wird,  ist  jedoch  unwirksam,
  wenn  der  Mieter  bei  der
Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  von
dem  Übergange  des  Eigentums  K.
hat.  575,  577,  579.
Soweit  die  Entrichtung  des  Mietzinses
  an  den  Vermieter  nach  §  574
dem  Erwerber  gegenüber  wirksam  ist,
kann  der  Mieter  gegen  die  Mietzinsforderung
  des  Erwerbers  eine  ihm
gegen  den  Vermieter  zustehende  Forderung
  aufrechnen.  Die  Aufrechnung
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mieter
die  Gegenforderung  erworben  hat,
nachdem  er  von  dem  Übergange  des
Eigentums  K.  erlangt  hat,  oder  wenn
die  Gegenforderung  erst  nach  der  Erlangung
  der  K.  und  später  als  der
Mietzins  fällig  geworden  ist.  577,579.
Nießbrauch.
s.  Eigentum  932—936.
s.  Miete  571,  573,  574,  575.
Im  Verhältnisse  zwischen  dem  Nießbraucher
  und  dem  Eigentümer  gilt
zu  Gunsten  des  Nießbrauchers  der
Besteller  als  Eigentümer,  es  sei  denn,
daß  der  Nießbaucher  weiß,  daß  der
Besteller  nicht  Eigentümer  ist.
        <pb n="481" />
        Kenntnis

8

1070

1207
1208
1242

1244
1248

1262

1275

2306

Eigentümer  ist.

Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine
Leistung  gefordert  werden  kann,
Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  finden
auf  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem
Nießbraucher  und  dem  Verpflichteten
die  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,
  welche  im  Falle  der  Übertragung
  des  Rechtes  für  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Erwerber
und  dem  Verpflichteten  gelten.

Wird  die  Ausübung  des  Nießbrauchs
  nach  §  1052  einem  Verwalter
  übertragen,  so  ist  die  Übertragung
  dem  Verpflichteten  gegenüber
erst  wirksam,  wenn  er  von  der  getroffenen
  Anordnung  K.  erlangt  oder
wenn  ihm  eine  Mitteilung  von  der
Anordnung  zugestellt  wird.  Das
Gleiche  gilt  von  der  Aufhebung  der
Verwaltung.  1068.

Pfandrecht.

s.  Eigentum  932,  934,  935.

s.  Eigentum  932,  935,  936.

Durch  die  rechtmäßige  Veräußerung
des  Pfandes  erlangt  der  Erwerber
die  gleichen  Rechte,  wie  wenn  er  die
Sache  von  dem  Eigentümer  erworben
hätte.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn
dem  Pfandgläubiger  der  Zuschlag  erteilt
  wird.

Pfandrechte  an  der  Sache  erlöschen,
auch  wenn  sie  dem  Erwerber  bekannt
waren.  Das  Gleiche  gilt  von  einem
Nießbrauch,  es  sei  denn,  daß  er  allen
Pfandrechten  im  Range  vorgeht.  1266.
s.  Eigentum  932—934,  936.
Bei  dem  Verkaufe  des  Plandes  gilt
zu  Gunsten  des  Pfandgläubigers  der
Verpfänder  als  der  Eigentümer,  es
sei  denn,  daß  der  Pfandgläubiger
weiß,  daß  der  Verpfänder  nicht  der
1266.
s.  Eigentum  936.
s.  Nießbrauch  1070.

Pflichtteil.

Ist  ein  als  Erbe  berufener  Pflicht-479



 

8

2332

2335

703

Kenntnis

teilsberechtigter  durch  die  Einsetzung
eines  Nacherben,  die  Ernennung  eines
Testamentsvollstreckers  oder  eine
Teilungsanordnung  beschränkt  oder
ist  er  mit  einem  Vermächtnis  oder
einer  Auflage  beschwert,  so  gilt  die
Beschränkung  oder  die  Beschwerung
als  nicht  angeordnet,  wenn  der  ihm
hinterlassene  Erbteil  die  Hälfte  des
g.  Erbteils  nicht  übersteigt.  Ist
der  hinterlassene  Erbteil  größer,  so
kann  der  Pflichtteilsberechtigte  den
Pflichtteil  verlangen,  wenn  er  den
Erbteil  ausschlägt;  die  Ausschlagungsfrist
  beginnt  erst,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
  von  der  Beschränkung
oder  der  Beschwerung  K.  erlangt.

Einer  Beschränkung  der  Erbeinsetzung

  steht  es  gleich,  wenn  der
Pflichtteilsberechtigte  als  Nacherbe
eingesetzt  ist.  2307,  2308.
Der  Pflichtteilsanspruch  verjährt  in
drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,
in  welchem  der  Pflichtteilsberechtigte
von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  und  von
der  ihn  beeinträchtigenden  Verfügung
K.  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese
K.  in  dreißig  Jahren  von  dem  Eintritte
  des  Erbfalls  an.

Der  nach  8  2329  dem  Pflichtteilsberechtigten
  gegen  den  Beschenkten
zustehende  Anspruch  verjährt  in  drei
Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls
  an.

Die  Verjährung  wird  nicht  dadurch
gehemmt,  daß  die  Ansprüche  erst  nach
der  Ausschlagung  der  Erbschaft  oder
eines  Vermächtnisses  geltend  gemacht
werden  könnnen.

s.  Ehescheidung  1571.
Sachen.
Der  dem  Gaste  auf  Grund  der
88  701,  702  zustehende  Schadensersatzanspruch
  erlischt,  wenn  nicht  der
Gast  unverzüglich,  nachdem  er  von
dem  Verlust  oder  der  Beschädigung
        <pb n="482" />
        Kenntnis

8

704

523

524

K.  erlangt  hat,  dem  Gastwirt  Anzeige
macht.  Der  Anspruch  erlischt  nicht,
wenn  die  Sachen  dem  Gastwirte  zur
Aufbewahrung  übergeben  waren.

s.  Miete  561.

Schenkung.

Verschweigt  der  Schenker  arglistig
einen  Mangel  im  Rechte,  so  ist  er
verpflichtet,  dem  Beschenkten  den
daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.


Hatte  der  Schenker  die  Leistung
eines  Gegenstandes  versprochen,  den
er  erst  erwerben  sollte,  so  kann  der
Beschenkte  wegen  eines  Mangels  im
Rechte  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen,  wenn  der  Mangel
dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe  der
Sache  bekannt  gewesen  oder  infolge

grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben

  ist.  Die  für  die  Gewährleistungspflicht
  des  Verkäufers  geltenden
  Vorschriften  des  §  433  Abf.  1,
der  8§  434—437,  des  §  440  Abl.  2—4
und  der  §§  441—444  finden  entsprechende
  Anwendung.

Verschweigt  der  Schenker  arglistig
einen  Fehler  der  verschenkten  Sache,
so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten
den  daraus  entstehenden  Schaden  zu
ersetzen.

Hatte  der  Schenker  die  Leistung
einer  nur  der  Galtung  nach  bestimmten
Sache  versprochen,  die  er  erst  erwerben
sollte,  so  kann  der  Beschenkte,  wenn
die  geleistete  Sache  fehlerhaft  und  der
Mangel  dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe
  der  Sache  bekannt  gewesen,
oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
  geblieben  ist,  verlangen,  daß
ihm  an  Stelle  der  fehlerhaften  Sache
eine  fehlerfreie  geliefert  wird.  Hat
der  Schenker  den  Fehler  arglistig
verschwiegen,  so  kann  der  Beschenkte
statt  der  Lieferung  einer  fehlerfreien
Sache  Schadensersatz  wegen  Nicht-480



 

—

 

8

532

Kenntnis

erfüllung  verlangen.  Auf  diese  Ansprüche
  finden  die  für  die  Gewährleistung
  wegen  Fehler  einer  verlauften
Sache  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.

Der  Widerruf  einer  Schenkung  ist
ausgeschlossen,  wenn  der  Schenker  dem
Beschenkten  verziehen  hat  oder  wenn

seit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der

533

Widerrufsberechtigte  von  dem  Eintritte
der  Voraussetzungen  seines  Rechtes
K.  erlangt  hat,  ein  Jahr  verstrichen
ist.  Nach  dem  Tode  des  Beschenkten
ist  der  Widerruf  nicht  mehr  zulässig.
Auf  das  Widerrufsrecht  kann  erst
verzichtet  werden,  wenn  der  Undank
dem  Widerrufsberechtigten  bekannt  geworden
  ist.
Schuldverhältnis.

405—407  s.  Forderung  —  Forderung.

764

2078,
2156
2218

27
68

Spiel.
Wird  ein  auf  Lieferung  von  Waren.
oder  Wertpapieren  lautender  Vertrag.
in  der  Absicht  geschlossen,  daß  der
Unterschied  zwischen  dem  vereinbarten.
Preise  und  dem  Börsen=  oder  Marktpreise
  der  Lieferungszeit  von  dem
verlierenden  Teile  an  den  gewinnenden
  gezahlt  werden  soll,  so  ist  der-Vertrag
  als  Spiel  anzusehen.  Dies
gilt  auch  dann,  wenn  nur  die  Absicht
des  einen  Teiles  auf  die  Zahlung  des
Unterschieds  gerichtet  ist,  der  andere
Teil  aber  diese  Absicht  kennt  oder
kennen  muß.

Testament.
2079,  2082,  2111,  2129,  2140,
2259,  2260,  2262,  2273  f.  Erblasser
  —  Testament.
s.  Vertrag  318.
s.  Auftrag  674.

Verein.
s.  Auftrag  665.
Wird  zwischen  den  bisherigen  Mitgliedern
  des  Vorstandes  eines  Vereins
und  einem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft
        <pb n="483" />
        Kenntnis

8

307

318

344

vorgenommen,  so  kann  die  Änderung
des  Vorstandes  dem  Dritten  nur  entgegengesetzt
  werden,  wenn  sie  zur  Zeit

der  Vornahme  des  Rechtsgeschästs  im

Vereinsregister  eingetragen  oder  dem
Dritten  bekannt  ist.  Ist  die  Anderung
eingetragen,  so  braucht  der  Dritte  sie

nicht  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn

er  sie  nicht  kennt,  seine  Unk.  auch
nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruht.  70.
Vertrag.

Wer  bei  der  Schließung  eines  Vertrags,

  der  auf  eine  unmögliche
Leistung  gerichtet  ist,  die  Unmöglichkeit

der  Leistung  kennt  oder  kennen  muß,
ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,

  den  der  andere  Teil  dadurch
erleidet,  daß  er  auf  die  Gültigkeit  des
Vertrags  vertraut,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  des  Interesses  hinaus,
welches  der  andere  Teil  an  der  Gültigkeit
  des  Vertrags  hat.  Die  Ersatzpflicht
  tritt  nicht  ein,  wenn  der  andere

  Teil  die  Unmöglichkeit  kennt  oder

kennen  muß.  309.

Die  einem  Dritten  überlassene  Bestimmung
  der  Leistung  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  einem  der  Vertragschließenden.


Die  Anfechtung  der  getroffenen  Bestimmung
  wegen  Irrtums,  Drohung
oder  arglistiger  Täuschung  steht  nur
den  Vertragschließenden  zu;  Anfechtungsgegner
  ist  der  andere  Teil.  Die
Anfechtung  muß  unverzüglich  erfolgen,
nachdem  der  Anfechtungsberechtigte
von  dem  Anrfechtungsgrunde  K.  erlangt
  hat.

worden  ist.

Erklärt  das  G.  das  Versprechen  einer
1682

Leistung  für  unwirksam,  so  ist  auch
die  für  den  Fall  der  Nichterfüllung
des  Versprechens  getroffene  Vereinbarung

  einer  Strafe  unwirksam,  selbst

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

481

Sie  ist  ausgeschlossen,
wenn  dreißig  Jahre  verstrichen  sind,
nachdem  die  Bestimmung  getroffen

8

692

694

1594

1608,
1637
1643,
1675

 

Kenntnis

wenn  die  Parteien  die  Unwirksamkeit
des  Versprechens  gekannt  haben.

Verwahrung.

Der  Verwahrer  ist  berechtigt,  die  vereinbarte
  Art  der  Aufbewahrung  zu
ändern,  wenn  er  den  Umständen  nach
annehmen  darf,  daß  der  Hinterleger
bei  K.  der  Sachlage  die  Anderung
billigen  würde.  Der  Verwahrer  hat
vor  der  Anderung  dem  Hinterleger
Anzeige  zu  machen  und  dessen  Entschließung
  abzuwarten,  wenn  nicht
mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden
  ist.

Der  Hinterleger  hat  den  durch  die
Beschaffenheit  der  hinterlegten  Sache
dem  Verwahrer  entstehenden  Schaden
zu  ersetzen,  es  sei  denn,  daß  er  die
gefahrdrohende  Beschaffenheit  der  Sache
bei  der  Hinterlegung  weder  kennt  noch
kennen  muß  oder  daß  er  sie  dem
Verwahrer  angezeigt  oder  dieser  sie
ohne  Anzeige  gekannt  hat.

Verwandtschaft.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  eines
Kindes  kann  nur  binnen  Jahresfrist
erfolgen.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  der  Mann  die  Geburt  des
Kindes  erfährt.

Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die
für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
  der  §8  203,  206  entsprechende
Anwendung.  1600.

1609  s.  Ehe  1351.

s.  Ehe  1348.

1690  s.  Vormundschaft  1830.

Der  Gemeindewaisenrat  hat  dem  Vormundschaftsgericht

  Anzeige  zu  machen,

wenn  ein  Fall  zu  seiner  K.  gelangt,

in  welchem  das  Vormundschaftsgericht

zum  Einschreiten  berufen  ist.

Der  Vater  ist  auch  nach  der  Beendigung

seiner  elterlichen  Gewalt  zur  Fortführung

  der  mit  der  Sorge  für  die

Person  und  das  Vermögen  des  ehe-31
        <pb n="484" />
        Kenntnis

8

1699

1701

1702

lichen  Kindes  verbundenen  Geschäfte
berechtigt,  bis  er  von  der  Beendigung
K.  erlangt  oder  sie  kennen  muß.
Ein  Dritter  kann  sich  auf  diese  Berechtigung
  nicht  berufen,  wenn  er  bei
der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts
die  Beendigung  der  elterlichen  Gewalt
kennt  oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  die
elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht
oder  aus  einem  anderen  Grunde  seine
Vermögensverwaltung  aufhört.

Ein  Kind  aus  einer  nichtigen  Ehe,
das  im  Falle  der  Gültigkeit  der  Ehe

ehelich  sein  würde,  gilt  als  ehelich,

sofern  nicht  beide  die
Nichtigkeit  der  Ehe
schließung  gekannt  haben.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,

  wenn  die  Nichtigkeit  der

Ehegatten

Ehe  auf  einem  Formmangel  beruht

und  die  Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister
  eingetragen  worden  ist.  1700,
1721.

War  dem  Vater  die  Nichtigkeit  der
Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt,  so

hat  er  nicht  die  sich  aus  der  Vaterschaft

  ergebenden  Rechte.  Die  elterliche
Gewalt  steht  der  Mutter  zu.  1700,
1721.

War  der  Mutter  die  Nichtigkeit  der
Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt,  so
hat  sie  in  Ansehung  des  Kindes  nur
diejenigen  Rechte.  welche  im  Falle  der
Scheiung  der  allein  für  schuldig  erklärten
  Frau  zustehen.

Stirbt  der  Vater  oder  endigt  seine
elterliche  Gewalt  aus  einem  anderen
Grunde,  so  hat  die  Mutter  nur  das
Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person
des  Kindes  zu  sorgen;  zur  Vertretung
des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt.
Der  Vormund  des  Kindes  hat,  soweit
der  Mutter  die  Sorge  zusteht,  die
rechtliche  Stellung  eines  Beistandes.

482

bei  der  Ehe- 



8

1703

1704

166

169

Kenntnis

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden
auch  dann  Anwendung,  wenn  die
elterliche  Gewalt  des  Vaters  wegen
seiner  Geschäftsunfähigkeit  oder  nach
§  1677  ruht.  1700,  1721.

Gilt  das  Kind  nicht  als  ehelich,  weil
beiden  Ehegatten  die  Nichtigkeit  der
Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt  war,
so  kann  es  gleichwohl  von  dem  Vater,
solange  er  lebt,  Unterhalt  wie  ein
eheliches  Kind  verlangen.  Das  im
§  1612  Abs.  2  bestimmte  Recht  steht
dem  Vater  nicht  zu.  1721.

Ist  die  Ehe  wegen  Drohung  anfechtbar
und  angefochten,  so  steht  der  anfechtungsberechtigte
  Ehegatte  einem
Ehegatten  gleich,  dem  die  Nichtigkeit
der  Ehe  bei  der  Eheschließung  unbekannt
  war.  1721.

Vollmacht.

Soweit  die  rechtlichen  Folgen  einer
Willenserklärung  durch  Willensmängel
oder  durch  die  K.  oder  das  Kennenmüssen
  gewisser  Umstände  beeinflußt
werden,  kommt  nicht  die  Person  des
Vertretenen,  sondern  die  des  Vertreters
in  Betracht.

Hat  im  Falle  einer  durch  Rechtsgeschäft

  erteilten  Vertretungsmacht
(Vollmacht)  der  Vertreter  nach  bestimmten
  Weisungen  des  Vollmachtgebers
  gehandelt,  so  kann  sich  dieser
in  Ansehung  solcher  Umstände,  die  er
selbst  kannte,  nicht  auf  die  Unkenntnis
des  Vertreters  berufen.  Dasselbe  gilt
von  Umständen,  die  der  Vollmachtgeber
  kennen  mußte,  sofern  das  Kennenmüssen
  der  K.  gleichsteht.
Soweit  nach  den  8§§  674,  729  die
erloschene  Vollmacht  eines  Beauftragten
oder  eines  geschäftsführenden  Gesellschafters
  als  fortbestehend  gilt,  wirkt
sie  nicht  zu  Gunsten  eines  Dritten,
der  bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts
  das  Erlöschen  kennt  oder
kennen  muß.
        <pb n="485" />
        Kenntnis

8
178

174

178

179

mußte.
dann  nicht,  wenn  er  in  der  Geschäftss
fähigkeit  beschränkt  war,  es  sei  denn,

Die  Vorschriften  des  §  170,  des

§  I71  Abs.  2  und  des  §  172  Abs.  2
finden  keine  Anwendung,  wenn  der
Dritte  das  Erlöschen  der  Vertretungsmacht

  bei  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts
  kennt  oder  kennen  muß.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  ein
Bevollmächtigter  einem  anderen  gegenüber

  vornimmt,  ist  unwirksam,  wenn

der  Bevollmächtigte  eine  Vollmachtsurkunde
  nicht  vorlegt  und  der  andere
das  Rechtsgeschäft  aus  diesem  Grunde

unverzüglich  zurückweist.  Die  Zurückweisung
  ist  ausgeschlossen,  wenn  der
Vollmachtgeber  den  anderen  von  der
Bevollmächtigung  in  K.  gesetzt  hatte.
Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags
ist  der  andere  Teil  zum  Widerrufe

berechtigt,  es  sei  denn,  daß  er  den

Mangel  der  Vertretungsmacht  bei  dem
Abschlusse  des  Vertrags  gekannt  hat.
Der  Widerruf  kann  auch  dem  Vertreter
  gegenüber  erklärt  werden.

Wer  als  Vertreter  einen  Vertrag  geschlossen

  hat,  ist,  sofern  er  nicht  seine

Vertretungsmacht  nachweist,  dem
anderen  Teile  nach  dessen  Wihl  zur
Erfüllung  oder  zum  Schadensersatze
verpflichtet,  wenn  der  Vertretene  die
Genehmigung  des  Vertrags  verweigert.

Hat  der  Vertreter  den  Mangel  der

Vertretungsmacht  nicht  gekannt,  so  ist

er  nur  zum  Ersatze  desjenigen  Schadens
verpflichtet,  welchen  der  andere  Tril
dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die  Vertretungsmacht
  vertraut,  jedoch  nicht
über  den  Betrag  des  Interesses  hinaus,
welches  der  andere  Teil  an  der  Wirksamkeit
  des  Vertrags  hat.

Der  Vertreter  haftet  nicht,  wenn
der  andere  Teil  den  Mangel  der  Vertretungsmacht
  kannte  oder  kennen
Der  Vertreter  haftet  auch

483

 

 

8

1830

1850

1884

1893
1899

1921

Kenntnis

daß  er  mit  der  Zustimmung  seines
g.  Vertreters  gehandelt  hat.

Vormundschaft.

Hat  der  Vormund  dem  anderen  Teile
gegenüber  der  Wahrheit  zuwider  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  behauptet,  so  ist  der  andere
Teil  bis  zur  Mitteilung  der  nachträglichen
  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  zum  Widerrufeberechtigt,
es  sei  denn,  daß  ihm  das  Fehlen  der
Genehmigung  bei  dem  Abschlusse  des
Vertrags  bekannt  war.  1832.

Der  Gemeindewaisenrat  hat  in  Unterstützung
  des  Vormundschaftsgerichts
darüber  zu  wachen,  daß  die  Vormünder
  der  sich  in  seinem  Bezirk  aufhaltenden
  Mündel  für  die  Person  der
Mündel,  insbesondere  für  ihre  Erziehung
  und  ihre  körperliche  Pflege,
pflichtmäßig  Sorge  tragen.  Er  hat
dem  Vormundschaftsgerichte  Mängel
und  Pflichtwidrigkeiten,  die  er  in
dieser  Hinsicht  wahrnimmt,  anzuzeigen
und  auf  Erfordern  über  das  persönliche
  Ergehen  und  das  Verhalten
eines  Mündels  Auskunft  zu  erteilen.

Erlangt  der  Gemeindewaisenrat  K.
von  einer  Gefährdung  des  Vermögens
eines  Mündels,  so  hat  er  dem  Vormundschaftsgericht
  Anzeige  zu  machen.
Ist  der  Mündel  verschollen,  so  endigt
die  Vormundschaft  erst  mit  der  Aufhebung
  durch  das  Vormunyschaftsgericht.
  Das  Vormundschaftsgericht
hat  die  Vormundschaft  aufzuheben,
wenn  ihm  der  Tod  des  Mündels  bekannt
  wird.

Wird  der  Mündel  für  tot  erklärt,
so  endigt  die  Vormundschaft  mit  der
Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden
  Urteils.

s.  Verwandtschaft  1682.
s.  Verwandtschaft  1701,  1702.

1900  s.  Verwandtschaft  1702.

Die  Pflegschaft  für  einen  Abwesenden
31=
        <pb n="486" />
        Kenntnis

5
Sm

640

651

116

119

ist
aufzuheben,  wenn  der  Abwesende  an
der  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  nicht  mehr  verhindert  ist.

Stirbt  der  Abwesende,  so  endigt

die  Pflegschaft  erst  mit  der  Aufhebung
durch  das  Vormundschaftsgericht.  Das
Vormundschaftsgericht  hat  die  Pflegschaft

  aufzuheben,  wenn  ihm  der  Tod

des  Abwesenden  bekannt  wird.
Wird  der  Abwesende  für  tot  erklärt,
so  endigt  die  Pflegschaft  mit  der  Erlassung

  des  die  Todeserklärung  aussprechenden

  Urteils.

Werkvertrag.

Der  Besteller  ist  verpflichtet,  das  vertragsmäßig
  hergestellte  Werk  abzunehmen,
  sofern  nicht  nach  der  Beschaffenheit
  des  Werkes  die  Abnahme
ausgeschlossen  ist.

Nimmt  der  Besteller  ein  mangelhaftes
  Werk  ab,  obschon  er  den  Mangel
kennt,  so  stehen  ihm  die  in  den  §§  633,
634  bestimmten  Ansprüche  nur  zu,
wenn  er  sich  seine  Rechte  wegen  des
Mangels  bei  der  Abnahme  vorbehält.
s.  Kauf  460,  464.

Willenserklärung.

Eine  Willenserklärung  ist  nicht  deshalb
  nichtig,  weil  sich  der  Erklärende
insgeheim  vorbehält,  das  Erklärte  nicht

zu  wollen.  Die  Erklärurg  ist  nichtig,

wenn  sie  einem  anderen  gegenüber
abzugeben  ist  und  dieser  den  Vorbehalt
  kennt.
Wer  bei  der  Abgabe  einer  Willenserklärung
  über  deren  Inhalt  im  Jrrtume
  war  oder  eine  Erklärung  dieses
Inhalts  überhaupt  nicht  abgeben  wollte,
kann  die  Erklärung  anfechten,  wenn
anzunehmen  ist,  daß  er  sie  bei  K.
der  Sachlage  und  bei  verständiger
Würdigung  des  Falles  nicht  abgegeben
  haben  würde.

Als  Irrtum  über  den  Inhalt  der
Erklärung  gilt  auch  der  Irrtum  über

von  dem  Vormundschaftsgericht

184

 

––  UUJJ

 

8

121

122

123

Keuntnis

solche  Eigenschaften  der  Person  oder
der  Sache,  die  im  Verkehr  als  wesentlich
  angesehen  werden.  120—122.
Die  Anfechtung  einer  Willenserklärung
muß  in  den  Fällen  der  8§  119,  120
ohne  schuldhaftes  Zögern  (unverzüglich)
  erfolgen,  nachdem  der  Anfechtungsberechtigte
  von  dem  Anfechtungsgrunde
  K.  erlangt  hat.  Die
einem  Abwesenden  gegenüber  erfoldte
Anfechtung  gilt  als  rechtzeitig  erfolgt,
wenn  die  Anfechtungserklärung  unverzüglich
  abgesendet  worden  ist.

Die  Aufechtung  ist  ausgeschlossen,

wenn  seit  der  Abgabe  der  Willenserklärung
  dreißig  Jahre  verstrichen
sind.
Ist  eine  Willenserklärung  nach  §  118
nichtig  oder  auf  Grund  der  §8§  119,
120  angefochten,  so  hat  der  Erklärende,
wenn  die  Erklärung  einem  anderen
gegenüber  abzugeben  war,  diesem,
anderenfalls  jedem  Dritten  den  Schaden
zu  ersetzen,  den  der  andere  oder  der
Dritte  dadurch  erleidet,  daß  er  auf
die  Gültigkeit  der  Erklärung  vertraut,
jedoch  nicht  über  den  Betrag  des
Interesses  hinaus,  welches  der  andere
oder  der  Dritte  an  der  Gültigkeit  der
Erklärung  hat.

Die  Schadensersatzpflicht  tritt  nicht

ein,  wenn  der  Beschädigte  den  Grund
der  Nichtigkeit  oder  der  Anfechtbarkeit
kannte  oder  infolge  von  Fahrlässigkeit
nicht  kannte  (kennen  mußte).
Wer  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung
  durch  arglistige  Täuschung
oder  widerrechtlich  durch  Drohung  bestimmt
  worden  ist,  kann  die  Erklärung
anfechten.

Hat  ein  Dritter  die  Täuschung  verübt,
  so  ist  eine  Erklärung,  die  einem
anderen  gegenüber  abzugeben  war,
nur  dann  anfechtbar,  wenn  dieser  die
Täuschung  kannte  oder  kennen  mußte.
Soweit  ein  anderer  als  derjenige,
        <pb n="487" />
        Kenntnis  —  485  —
§5  welchem  gegenüber  die  Erklärung  ab
zugeben  war,  aus  der  Erklärung  un-  1579,
mittelbar  ein  Recht  erworben  hat.  ist  1580
die  Erklärung  ihm  gegenüber  anfechtbar,
  wenn  er  die  Täuschung  kannte  1581
oder  kennen  mußte.  124,  143.  Art.

140

142

182

1093

1037

1305,

1351
1360

Entspricht  ein  nichtiges  Rechtsgeschäft
n  Erf  anderen
Rechtsgeschäfts,  so  gilt  das  letztere,
wenn  anzunehmen  ist,  daß  dessen
Geltung  bei  K.  der,  Nichtigkeit  gewollt

den  Erfordernissen  eines

sein  würde.

Wird  ein  anfechtbares  Rechtsgeschäft
angefochten,  so  ist  es  als  von  Anfang

an  nichtig  anzusehen.

Wer  die  Anfechtbarkeit  kannte  oder

kennen  mußte,  wird,  wenn  die  Anfechtung

  erfolgt,  so  behandelt,  wie
wenn  er  die  Nichtigkeit  des  Rechtsgeschäfts
  gekannt  hätte  oder  hätte

kennen  müssen.

Zustimmung  s.  Geschäftsfähigket024

111.

Kies.
Dienstbarkeit  s.  Nießbrauch  1037.
Nießbrauch.

Der  Nießbraucher  ist  nicht  berechtigt,

die  Sache  umzugestalten  oder  wesentlich
  zu  verändern.
Der  Nießbraucher  eines  Grundstücks

darf  neue  Anlagen  zur  Gewinnung

von  Steinen,  K.,  Sand,  Lehm,  Thon,

Mergel,  Torf  und  sonstigen  Boden-1465


die  wirtschaftliche  Bestimmung  des

bestandteilen  errichten,  sofern  nicht

Grundstücks  dadurch  wesentlich  verändert
  wird.

Kind.
Ehe.

1306,  1308,  1310,  1314,  1352  f.
Ehe  —  Ehe.

s.  Ehescheidung  1579.

s.  Verwandtschaft  1605,  1613—  1615.

736
755

8
1968

 

Kind

Ehescheidung.
1585  s.  Ehe  —  Ehescheidung.
s.  Verwandtschaft  1607,  1610,  1611,
1613,  1615.
s.  Verwandtschaft  1604.
Einführungsgesetz.

7—22,  1I94,  209  200s.  E.  0.  —E.G.

s.  Verwandtschaft  §  1666.
s.  Ehe  §  1352.

Erbe.
Ist  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  Geburt
eines  Erben  zu  erwarten,  so  kann
die  Mutter,  falls  sie  außer  stande  ist,
sich  selbst  zu  unterhalten,  bis  zur
Entbindung  standesmäßigen  Unterhalt
  aus  dem  Nachlaß  oder,  wenn
noch  andere  Personen  als  Erben  berufen
  sind,  aus  dem  Erbteile  des  K.
verlangen.  Bei  der  Bemessung  des
Erbteils  ist  anzunehmen,  daß  nur  ein
K.  geboren  wird.

Erbfolge.
G.  Erben  der  ersten  Ordnung  sind
die  Abkömmlinge  des  Erblassers.

Ein  zur  Zeit  des  Erbfalls  lebender
Abkömmling  schließt  die  durch  ihn
mit  dem  Erblasser  verwandten  Abkömmlinge
  von  der  Erbfolge  aus.

An  die  Stelle  eines  zur  Zeit  des
Erbfalls  nicht  mehr  lebenden  Abkömmlinges
  treten  die  durch  ihn  mit
dem  Erblasser  verwandten  Abkömmlinge
  (Erbfolge  nach  Stämmen).

K.  erben  zu  gleichen  Teilen.

Güterrecht.
Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  fällt  eine  Ausstattung,  die  der
Mann  bei  a.  Gütergemeinschaft  einem
gemeinschaftlichen  K.  aus  dem  Gesamtgute
  verspricht  oder  gewährt,  dem
Manne  insoweit  zur  Last,  als  sie
das  dem  Gesamtgut  entsprechende
Maß  übersteigt.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann
einem  nicht  gemeinschaftlichen  K.  eine
Ausstattung  aus  dem  Gesamtgute,  so
        <pb n="488" />
        Kind

r—
2

fällt  sie  im  Verhällnisse  der  Ehegatten
zu  einander  dem  BVater  oder  der
Mutter  des  K.  zur  Last,  der  Mutter
jedoch  nur  insoweit,  als  sie  zustimmt
oder  die  Ausstattung  nicht  das  dem
Gesamtgut  entsprechende  Maß  übersteigt.


1538  Verspricht  oder  gewährt  der  Mann

528

2068

2141

204

1589

bei  Errungenschaftsgemeinschaft  einem
K.  eine  Ausstattung,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  1465  Anwendung.

Schenkung  s.  Verwandtschaft  1613,
1615.

Testament.
Hat  der  Erblasser  seine  K.  ohne
nähere  Bestimmung  bedacht,  und  ist
ein  K.  vor  der  Errichtung  des  Testaments
  mit  Hinterlassung  von  Abkömmlingen
  gestorben,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Abkömmlinge
  insoweit  bedacht  sind,  als
sie  bei  der  g.  Erbfolge  an  die  Stelle
des  K.  treten  würden.  2091.
s.  Erbe  1063.

Verjährung.
Die  Verjährung  von  Ansprüchen
zwischen  Ehegatten  ist  gehemmt,  solange
  die  Ehe  besteht.  Das  Gleiche
gilt  von  Ansprüchen  zwischen  Eltern
und  K.  während  der  Minderjährigkeit
der  K.  und  von  Ansprüchen  zwischen
dem  Vormund  und  dem  Mündel
während  der  Dauer  des  Vormundschaftsverhältnisses.


Verwandtschaft.
Personen,  deren  eine  von  der  anderen
abstammt,  sind  in  gerader  Linie  verwandt.
  Personen,  die  nicht  in
gerader  Linie  verwandt  sind,  aber  von
derselben  dritten  Person  abstammen,
sind  in  der  Seitenlinie  verwandt.
Der  Grad  der  Verwandtschaft  bestimmt
  sich  nach  der  Zahl  der  sie
vermittelnden  Geburten.

Ein  uneheliches  K.  und  dessen
Vater  gelten  nicht  als  verwandt.

186

 

8
1500

Kind

Die  Verwandten  eines  Ehegatten
sind  mit  dem  anderen  Ehegatten  verschwägert.
  Die  Linie  und  der  Grad
der  Schwägerschaft  bestimmen  sich
nach  der  Linie  und  dem  Grade  der
sie  vermittelnden  Verwandtschaft.
Die  Schwägerschaft  dauert  fort,
auch  wenn  die  Ehe,  durch  die  sie
begründet  wurde,  aufgelöst  ist.

1591—  1600  Eheliche  Abstammung  s.

1601

1602

1603

1604

Ehe  —  Ehe.
Verwandte  in  gerader  Linie  sind  verpflichtet,

  einander  Unterhalt  zu  gewähren.


Unterhaltsberechtigt  ist  nur,  wer  außer
stande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten.

Ein  minderjähriges  unverheiratetes
K.  kann  von  seinen  Eltern,  auch  wenn
es  Vermögen  hat,  die  Gewährung  des
Unterhalts  insoweit  verlangen,  als
die  Einkünfte  seines  Vermögens  und
der  Ertrag  seiner  Arbeit  zum  Unterhalte
  nicht  ausreichen.

Unterhaltspflichtig  ist  nicht,  wer  bei
Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen
  außer  stande  ist,  ohne
Gefährdung  seines  standesmäßigen
Unterhalts  den  Unterhalt  zu  gewähren.
Befinden  sich  Eltern  in  dieser  Lage,
so  sind  sie  ihren  minderjährigen  unverheirateten
  K.  gegenüber  verpflichtet,
alle  verfügbaren  Mittel  zu  ihrem  und
der  K.  Unterhalte  gleichmäßig  zu
verwenden.  Diese  Verpflichtung  tritt
nicht  ein,  wenn  ein  anderer  unterhaltspflichtiger
  Verwandter  vorhanden  ist;
sie  tritt  auch  nicht  ein  gegenüber
einem  K.,  dessen  Unterhalt  aus  dem
Stamme  seines  Vermögens  bestritten
werden  kann.  1607,  1708.
Soweit  die  Unterhaltspflicht  einer
Frau  ihren  Verwandten  gegenüber
davon  abhängt,  daß  sie  zur  Gewährung
des  Unterhalts  imstande  ist,  kommt
die  dem  Manne  an  dem  eingebrachten
        <pb n="489" />
        Kind
8

1605

1606

1607

Gut  zustehende  Verwaltung  und  Nutznießung
  nicht  in  Betracht.

Besteht  a.  Gütergemeinschaft,  Errungenschaftsgemeinschaft

  oder  Fahrnisgemeinschaft,
  so  bestimmt  sich  die
Unterhaltspflicht  des  Mannes  oder

der  Frau  Verwandten  gegenüber  so,

wie  wenn  das  Gesamtgut  dem  unterhaltspflichtigen
  Ehegatten
Sind  bedürftige  Verwandte

Ehegatten  vorhanden,  so  ist

zu  beiden  Ehegatten  in  dem  Verwandtschaftsverhältnisse

  ständen,  auf  dem

die  Unterhaltspflicht  des  verpflichteten
Ehegatten  beruht.  1620.
Soweit  die  Unterhaltspflicht
minderjährigen  K.  seinen  Verwandten
gegenüber  davon  abhängt,  daß  es  zur
Gewährung  des  Unterhalts  imstande
ist,  kommt  die  elterliche  Nutznießung
an  dem  Vermögen  des  K.  nicht  in
Betracht.

Die  Abkömmlinge  sind  vor  den
Verwandten  der  aufsteigenden  Linie
unterhaltspflichtig.
pflicht  der  Abkömmlinge  bestimmt  sich
nach  der  g.  Erbfolgeordnung  und  dem
Verhältnisse  der  Erbteile.

Unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden
  Linie  haften  die  näheren
vor  den  entfernteren,  mehrere  gleich
nahe  zu  gleichen  Teilen.  Der  Vater
haftet  jedoch  vor  der  Mutter;  steht
die  Nutznießung  an  dem  Vermögen
des  K.  der  Mutter  zu,  so  haftet  die
Mutter  vor  dem  Vater.

Soweit  ein  Verwandter  auf  Grund
des  §  1603  nicht  unterhaltspflichtig
ist,  hat  der  nach
Verwandte  den  Unterhalt  zu  gewähren.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Rechtsverfolgung
  gegen  einen  Verwandten
im  Inland  ausgeschlossen  oder  erheblich
erschwert  ist.

487

gehörte
beider
der
Unterhalt  aus  dem  Gesamtgute  so  zu
gewähren,  wie  wenn  die  Bedürftigen

eines

Die  Unterhaltsihm

  haftende

8

1608

1609

1610

 

Der  Anspruch  gegen

Kind

einen  solchen  Verwandten  geht,  soweit
ein  anderer  Verwandter  den  Unterhalt
gewährt,  auf  diesen  über.  Der
Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile
des  Unterhaltsberechtigten  geltend  gemacht
  werden.  1608,  1620.

Der  Ehegatte  des  Bedürftigen  haftet
für  den  Unterhalt  desselben  vor  dessen
Verwandten.  Soweit  jedoch  der  Ehegatte
  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen
Verpflichtungen  außer  stande  ist,  ohne
Gefährdung  seines  standesmäßigen
Unterhalts  den  Unterhalt  zu  gewähren,
haften  die  Verwandten  vor  dem  Ehegatten.
  Die  Vorschriften  des  §  1607
Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.


Das  Gleiche  gilt  von  einem  geschiedenen
  unterhaltspflichtigen  Ehegatten
  sowie  von  einem  Chegatten,
der  nach  §  1351  unterhaltspflichtig  ist.
Sind  mehrere  Bedürftige  vorhanden
und  ist  der  Unterhaltspflichtige  außer
stande,  allen  Unterhalt  zu  gewähren,
so  gehen  unter  ihnen  die  Abkömmlinge
den  Verwandten  der  aufsteigenden
Linie,  unter  den  Abkömmlingen  diejenigen,
  welche  im  Falle  der  g.  Erbfolge
  als  Erben  berufen  sein  würden,
den  übrigen  Abkömmlingen,  unter  den
Verwandten  der  aufsteigendeu  Linie
die  näheren  den  entfernteren  vor.

Der  Ehegatte  steht  den  minderjährigen
  unverheirateten  K.  gleich;  er
geht  anderen  K.  und  den  übrigen
Verwandten  vor.  Ein  geschiedener
Ehegatte  sowie  ein  Ehegatte,  der  nach
§  1351  unterhaltsberechtigt  ist,  geht
den  volljährigen  oder  verheirateten  K.
und  den  übrigen  Verwandten  vor.
Das  Maß  des  zu  gewährenden  Unterhalts
  bestimmt  sich  nach  der  Lebensstellung
  des  Bedürftigen  (standesmäßiger
  Unterhalt).

Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesamten
Lebensbedarf,  bei  einer  der  Erziehung
        <pb n="490" />
        Kind

5
8

1611

1612

1613

bedürftigen  Person  auch  die  Kosten
der  Erziehung  und  der  Vorbildung  zu
einem  Berufe.
Wer  durch  sein  sittliches  Verschulden
bedürftig  geworden  ist,  kann  nur  den
notdürftigen  Unterhalt  verlangen.
Der  gleichen  Beschränkung  unterliegt
der  Unterhaltsanspruch  der  Abkömmlinge,
  der  Eltern  und  des  Ehegatten,
wenn  sie  sich  einer  Verfehlung  schuldig
machen,  die  den  Unterhaltspflichtigen
berechtigt,  ihnen  den  Pflichtteil  zu
entziehen,  sowie  der  Unterhaltsanspruch

der  Großeltern  und  der  weiteren  Voreltern,

  wenn  ihnen  gegenüber  die
Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen
K.  berechtigt  sind,  ihren  Eltern  den
Pflichtteil  zu  entziehen.

Der  Bedürftige  kann  wegen  einer

nach  diesen  Vorschriften  eintretenden
Beschränkung  seines  Anspruchs  nicht
andere  Unterhaltspflichtige  in  Anspruch
nehmen.  1766.
Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung
einer  Geldrente  zu  gewähren.  Der
Verpflichtete  kann  verlangen,  daß  ihm
die  Gewährung  des  Unterhalts  in
anderer  Art  gestattet  wird,  wenn  besondere
  Gründe  es  rechtfertigen.

Haben  Eltern  einem  unverheirateten
K.  Unterhalt  zu  gewähren,  so  können
sie  bestimmen,  in  welcher  Art  und  für
welche  Zeit  im  voraus  der  Unterhalt
gewährt  werden  soll.  Aus  besonderen
Gründen  kann  das  Vormundschaftsgericht
  auf  Antrag  des  K.  die  Bestimmung
  der  Eltern  ändern.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften
des  §  760  Anwendung.  1703.
Für  die  Vergangenheit  kann  der  zum
Unterhalt  Berechtigte  Erfüllung  oder
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
nur  von  der  Zeit  an  fordern,  zu
welcher  der  Verpflichtete  in  Verzug
gekommen  oder  der  Unterhaltsanspruch
rechtshängig  geworden  ist.

488

 

8

1614

1615

Kind

Für  die  Zukunft  kann  auf  den  Unterhalt
  nicht  verzichtet  werden.

Durch  eine  Vorausleistung  wird  der

zum  Unterhalt  Verpflichtete  bei  erneuter
Bedürftigkeit  des  Berechtigten  nur  für
den  im  §  760  Abs.  2  bestimmten  Zeitabschnitt
  oder,  wenn  er  selbst  den  Zeitabschnitt
  zu  bestimmen  hatte,  für  einen
den  Umständen  nach  angemessenen
Zeitabschnitt  befreit.
Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  mit
dem  Tode  des  Berechtigten  oder  des
Verpflichteten,  soweit  er  nicht  auf  Erfüllung
  oder  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  für  die  Vergangenheit
oder  auf  solche  im  voraus  zu  bewirkende
Leistungen  gerichtet  ist,  die  zur  Zeit
des  Todes  des  Berechtigten  oder  des
Verpflichteten  fällig  sind.

Im  Falle  des  Todes  des  Berechtigten
  hat  der  Verpflichtete  die  Kosten
der  Beerdigung  zu  tragen,  soweit  ihre
Bezahlung  nicht  von  dem  Erben  zu
erlangen  ist.

1616—1698  Rechtliche  Stellung  der  ehelichen

  K.

1616—  1625  Rechtsverhältnis  zwischen  den

1616

1617

1618

Eltern  und  dem  K.  im  allgemeinen.
Das  ehelich  K.  erhält  den  Familiennamen
  des  Vaters.

Das  eheliche  K.  ist,  solange  es  dem
elterlichen  Hausstand  angehört  und  von
den  Eltern  erzogen  oder  unterhalten
wird,  verpflichtet,  in  einer  seinen
Kräften  und  seiner  Lebensstellung  entsprechenden
  Weise  den  Eltern  in  ihrem
Hauswesen  und  Geschäfte  Dienste  zu
leisten.

Macht  ein  dem  elterlichen  Hausstand
angehörendes  volljähriges  eheliches  K.
zur  Bestreitung  der  Kosten  des  Haushalts
  aus  seinem  Vermögen  eine
Aufwendung  oder  überläßt  es  den
Eltern  zu  diesem  Zwecke  etwas  aus
seinem  Vermögen,  so  ist  im  Zweifel
        <pb n="491" />
        Kind
8

1619

1620

1621

anzunehmen,  daß  die  Absicht  fehlt,
Ersatz  zu  verlangen.
Üüberläßt  ein  dem  elterlichen  Hausstand

angehörendes  volljähriges  eheliches  K.
1623

Verwaltung  des  Vaters,  so  kann  der
Vater  die  Einkünfte,  die  er  während

seiner  Verwaltung  bezieht,  nach  freiem

Ermessen  verwenden,  soweit  nicht  ihre

Bestimmung  treffen.

Das  gleiche  Recht  steht  der  Mutter
zu,  wenn  das  K.  ihr  die  Verwaltung
seines  Vermögens  überläßt.

Der  Vater  ist  verpflichtet,  einer  ehelichen

  Tochter  im  Falle  ihrer  Verheiratung
  zur  Einrichtung  des  Haushalts
  eine  angemessene  Aussteuer  zu
gewähren,  soweit  er  bei  Berücksichtigung
seiner  sonstigen  Verpflichtungen  ohne
Gefährdung  seines  standesmäßigen

Unterhalts  dazu  imstande  ist  und  nicht

die  Tochter  ein  zur  Beschaffung  der

Aussteuer  ausreichendes  Vermögen  hat.
Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  die
Mutter,  wenn  der  Vater  zur  Gewährung

  der  Aussteuer  außer  stande

oder  wenn  er  gestorben  ist.

Die  Vorschriften  des  §  1604  und
§  1607  Abs.  2  finden  entsprechende

Der  Vater  und  die  Mutter  können

die  Aussteuer  verweigern,  wenn  sich
die  eheliche  Tochter  ohne  die  erforderliche
  elterliche  Einwilligung  verheiratet.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  die
Tochter  einer  Verfehlung  schuldig  gemacht
  hat,  die  den  Verpflichteten  berechtigt,

  ihr  den  Pflichtteil  zu  entziehen.



489

 

 

 

8
1622

1625

1626—

1626

1627

Kind

Die  eheliche  Tochter  kann  eine  Aussteuer
  nicht  verlangen,  wenn  sie  für
eine  frühere  Ehe  von  dem  Vater  oder
der  Mutter  eine  Aussteuer  erhalten  hat.
Der  Anspruch  auf  die  Aussteuer  ist
nicht  übertragbar.  Er  verjährt  in
einem  Jahr  von  der  Eingehung  der
Ehe  an.

»  »  1624  Was  einem  ehelichen  K.  mit  Rücksicht
Verwendung  zur  Bestreitung  der  Kosten

der  ordnungsmäßigen  Verwaltung  und
zur  Erfüllung  solcher  Verpflichtungen
des  K.  erforderlich  ist,  die  bei  ordnungsmäßiger
  Verwaltung  aus  den  Einkünften
  des  Vermögens  bestritten
werden.  Das  K.  kann  eine  abweichende

auf  seine  Verheiratung  oder  auf  die
Erlangung  einer  selbständigen  Lebensstellung
  zur  Begründung  oder  zur
Erhaltung  der  Wirtschaft  oder  der
Lebensstellung  von  dem  Vater  oder
der  Mutter  zugewendet  wird  (Ausstattung),
  gilt,  auch  wenn  eine  Verpflichtung
  nicht  besteht,  nur  insoweit
als  Schenkung,  als  die  Ausstattung
das  den  Umständen,  insbesondere  den
Vermögensverhältnissen  des  Vaters
oder  der  Mutter  entsprechende  Maß
übersteigt.

Die  Verpflichtung  des  Ausstattenden
zur  Gewährleistung  wegen  eines
Mangels  im  Rechte  oder  wegen  eines
Fehlers  der  Sache  bestimmt  sich,  auch
soweit  die  Ausstattung  nicht  als
Schenkung  gilt,  nach  den  für  die
Gewährleistungspflicht  des  Schenkers
geltenden  Vorschriften.

Gewährt  der  Vater  einem  ehelichen
K.,  dessen  Vermögen  seiner  elterlichen
oder  vormundschaftlichen  Verwaltung
unterliegt,  eine  Ausstattung,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  er  sie  aus
diesem  Vermögen  gewährt.  Diese  Vorschrift
  findet  auf  die  Mutter  entsprechende
  Anwendung.

1698  Elterliche  Gewalt.

Das  eheliche  K.  steht,  solange  es
minderjährig  ist,  unter  elterlicher  Gewalt.


1627—  1683  Elterliche  Gewalt  des  Vaters.

Der  Vater  hat  kraft  der  elterlichen
Gewalt  das  Recht  und  die  Pflicht,
        <pb n="492" />
        Kind
8

1628

1629

1630

1631

1632

1633

für  die  Person  und  das  Vermögen
des  ehelichen  K.  zu  sorgen.

Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vaters

für  die  Person  und  das  Vermögen
des  ehelichen  K.  zu  sorgen,  erstreckt
sich  nicht  auf  Angelegenheiten  des  K.,
für  die  ein  Pfleger  bestellt  ist.
Steht  die  Sorge  für  die  Person  oder
die  Sorge  für  das  Vermögen  des
ehelichen  K.  einem  Pfleger  zu,  so
entscheidet  bei  einer  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  dem  Vater  und
dem  Pfleger  über  die  Vornahme  einer
sowohl  die  Person  als  das  Vermögen
des  K.  betreffenden  Handlung  das
Vormundschaftsgericht.
Die  Sorge  für  die  Person  und  das
Vermögen  umfaßt  die  Vertretung  des
ehelichen  K.

Die  Vertretung  steht  dem  Vater

insoweit  nicht  zu,  als  nach  §  1795

ein  Vormund  von  der  Vertretung
des  Mündels  ausgeschlossen  ist.  Das
Vormundschaftsgericht  kann  dem  Vater
nach  §  1796  die  Vertretung  entziehen.


Die  Sorge  für  die  Person  des  ehelichen
  K.  umfaßt  das  Recht  und  die
Pflicht,  das  K.  zu  erziehen,  zu  beaufsichtigen
  und  seinen  Aufenthalt  zu
bestimmen.

Der  Vater  kann  kraft  des  Erziehungsrechts

  angemessene  Zuchtmittel
gegen  das  K.  anwenden.  Auf  seinen
Antrag  hat  das  Vormundschaftsgericht
ihn  durch  Anwendung  geeigneter
Zuchtmittel  zu  unterstützen.
Die  Sorge  für  die  Person  des  ehelichen
  K.  umfaßt  das  Recht,  die  Herausgabe
  des  K.  von  jedem  zu  verlangen,
  der  es  dem  Vater  widerrechtlich
  vorenthält.

Ist  eine  eheliche  Tochter  verheiratet,
so  beschränkt  sich  die  Sorge  für  ihre

Person  auf  die  Vertretung  in  den

490

—"

8

1634

1635

1636

1637

1638

 

Kind

die  Person  betreffenden  Angelegenheiten.


Neben  dem  Vater  hat  während  der
Dauer  der  Ehe  die  Mutter  das  Recht
und  die  Pflicht,  für  die  Person  des
ehelichen  K.  zu  sorgen;  zur  Vertretung
  des  K.  ist  sie  nicht  berechtigt,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  1685
Abs.  1.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  den  Eltern  geht
die  Meinung  des  Vaters  vor.  1698.
Ist  die  Ehe  aus  einem  der  in  den
§8§  1565—  1568  bestimmten  Gründe
geschieden,  so  steht,  solange  die  geschiedenen
  Ehegatten  leben,  die  Sorge
für  die  Person  des  ehelichen  K.,
wenn  ein  Ehegatte  allein  für  schuldig
erklärt  ist,  dem  anderen  Ehegatten
zu;  sind  beide  Ehegatten  für  schuldig
erklärt,  so  steht  die  Sorge  für  einen
Sohn  unter  sechs  Jahren  oder  für
eine  Tochter  der  Mutter,  für  einen
Sohn,  der  über  sechs  Jahre  alt  ist,
dem  Vater  zu.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  eine  abweichende  Anordnung
  treffen,  wenn  eine  solche  aus
besonderen  Gründen  im  Interesse  des
K.  geboten  ist;  es  kann  die  Anordnung
  aufheben,  wenn  sie  nicht  mehr
erforderlich  ist.

Das  Recht  des  Vaters  zur  Vertretung
  des  K.  bleibt  unberührt.  1636.
Der  Ehegatte,  dem  nach  §  1635  die
Sorge  für  die  Person  des  ehelichen
K.  nicht  zusteht,  behält  die  Befugnis,
mit  dem  K.  persönlich  zu  verkehren.
  Das  Vormundschaftsgericht
kann  den  Verkehr  näher  regeln.

Ist  die  Ehe  nach  §  1348  Abs.  2
aufgelöst,  so  gilt  in  Ansehung  der
Sorge  für  die  Person  des  ehelichen
K.  das  Gleiche,  wie  wenn  die  Ehe
geschieden  ist  und  beide  Ehegatten  für
schuldig  erklärt  sind.

Das  Recht  und  die  Pflicht,  für  das
Vermögen  des  ehelichen  K.  zu  sorgen
        <pb n="493" />
        Kind
8

1639

1640

(Vermögensverwaltung),  erstreckt  sich
nicht  auf  das  Vermögen,  welches  das
von  Todeswegen  erwirbt  oder
ihm  unter  Lebenden  von
einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
  wird,  wenn  der  Erblasser
der

K.
welches

durch  letztwillige  Verfügung,
Dritte  bei  der  Zuwendung  bestimmt

hat,  daß  der  Erwerb  der  Verwaltung
des  Vaters  entzogen  sein  soll.  »
Was  das  K.  auf  Grund  eines  zu

einem  solchen  Vermögen  gehörenden

Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,

  Beschädigung  oder  Entziehung
eines  zu  dem  Vermögen  gehörenden
Gegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft

  erwirbt,  das  sich  auf  das

491

 

Vermögen  bezieht,  ist  gleichfalls  der

Verwaltung  des  Vaters  entzogen.

1651.

Was  das  eheliche  K.  von  Todeswegen
erwirbt  oder  was  ihm  unter  Lebenden
  von  einem  Dritten  unentgeltlich
zugewendet  wird,  hat  der  Vater  nach
den  Anordnungen  des  Erblassers  oder
des  Dritten  zu  verwalten,  wenn  die
Anordnungen  von  dem  Erblasser
durch  letztwillige  Verfügung,  von  dem
Dritten  bei  der  Zuwendung  getroffen

worden  sind.  Kommt  der  Vater  den
Anordnungen  nicht  nach,  so  hat  das
Vormundschaftsgericht  die  zu  ihrer
erforderlichen  Maß-Durchführung


regeln  zu  treffen.

Der  Vater  darf  von  den  Anordnungen
  insoweit  abweichen,  als  es

nach  §  1803  Abs.  2,  3  einem  Vormunde

  gestattet  ist.

Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung

unterliegende  Vermögen  des  ehelichen
K.,  welches  bei  dem  Tode  der  Mutter
vorhanden  ist  oder  dem  K.  später
zufällt,  zu  verzeichnen  und  das  Ver- 



 

zeichnis,  nachdem  er  es  mit  der  Versicherung

  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  versehen  hat,  dem  Vor-8



1641

1642

1643

Kind
mundschaftsgericht  einzureichen.  Bei
Haushaltsgegenständen  genügt  die

Angabe  des  Gesamtwerts.

Ist  das  eingereichte  Verzeichnis
ungenügend,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht
  anordnen,  daß  das  Verzeichnis
  durch  eine  zuständige  Behörde
oder  durch  einen  zuständigen  Beamten
oder  Notar  aufgenommen  wird.  Die
Anordnung  ist  für  das  infolge  des
Todes  der  Mutter  dem  K.  zufallende
Vermögen  unzulässig,  wenn  die
Mutter  sie  durch  letztwillige  Verfügung
  ausgeschlossen  hat.  1667,
1670,  1692,  1760.

Der  Vater  kann  nicht  in  Vertretung
des  ehelichen  K.  Schenkungen  machen.
Ausgenommen  sind  Schenkungen,
durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder
einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
Rücksicht  entsprochen  wird.

Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung
unterliegende  Geld  des  ehelichen  K.,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  1653,
nach  den  für  die  Anlegung  von
Mündelgeld  geltenden  Vorschriften  der
§§  1807,  1808  verzinslich  anzulegen,
soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von
Ausgaben  bereit  zu  halten  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  kann

dem  Vater  aus  besonderen  Gründen
eine  andere  Anlegung  gestatten.
Zu  Rechtsgeschäften  für  das  eheliche
K.  bedarf  der  Vater  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  in  den
Fällen,  in  denen  nach  §  1821  Abs.  1
Nr.  1—3,  Abs.  2  und  nach  §  1822
Nr.  1,  3,  5,  8—11  ein  Vormund
der  Genehmigung  bedarf.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Ausschlagung
  einer  Erbschaft  oder  eines
Vermächtnisses  sowie  für  den  Verzicht
auf  einen  Pflichtteil.  Tritt  der  Anfall
  an  das  K.  erst  infolge  der  Ausschlagung
  des  Vaters  ein,  so  ist  die
Genehmigung  nur  erforderlich,  wenn.
        <pb n="494" />
        1644

1645

1646

1647

1648

der  Vater  neben  dem  K.  berufen
war.

Die  Vorschriften  der  88  1825,
1828—1831  finden  entsprechende  Anwendung.


Der  Vater  kann  Gegenstände,  zu
deren  Veräußerung  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich
ist,  dem  ehelichen  K.  nicht  ohne  diese
Genehmigung  zur  Erfüllung  eines
von  dem  K.  geschlossenen  Vertrags
oder  zu  freier  Verfügung  überlassen.
Der  Vater  soll  nicht  ohne  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  Namen
des  ehelichen  K.  beginnen.

Erwirbt  der  Vater  mit  Mitteln  des

 

ehelichen  K.  bewegliche  Sachen,  so

geht  mit  dem  Erwerbe  das  Eigentum

auf  das  K.  über,  es  sei  denn,  daß
der  Vater  nicht  für  Rechnung  des  K.

erwerben  will.  Dies  gilt  insbesondere
auch  von  Inhaberpapieren,  die  mit

Blankoindossament  versehen  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden

entsprechende  Anwendung,  wenn  der
Vater  mit  Mitteln  des  K.  ein  Recht
an  Sachen  der  bezeichneten  Art
oder  ein  anderes  Recht  erwirbt,  zu
dessen  Übertragung  der  Abtretungsvertrag
  genügt.

Die  Vermögensverwaltung  des  Vaters
des  ehelichen  K.  endigt  mit  der
Rechtskraft  des  Beschlusses,  durch  den
der  Konkurs  über  das  Vermögen  des
Vaters  eröffnet  wird.

Nach  der  Aufhebung  des  Konkurses
kann  das  Vormundschaftsgericht  die
Verwaltung  dem  Vater  wieder  übertragen.


Macht  der  Vater  bei  der  Sorge  für
die  Person  oder  das  Vermögen  des
ehelichen  K.  Aufwendungen,  die  er
den  Umständen  nach  für  erforderlich
halten  darf,  so  kann  er  von  dem  K.

 

 

Ersatz  verlangen,  sofern  nicht  die

8

1649

1650

1651

1652

1653

Kind

Aufwendungen  ihm  selbst  zur  Last

fallen.

Dem  Vater  steht  kraft  der  elterlichen

Gewalt  die  Nutznießung  an  dem  Vermögen

  des  ehelichen  K.  zu.

Von  der  Nutznießung  des  Vaters  ausgeschlossen

  (freies  Vermögen)  sind  die

ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche
  des  ehelichen  K.  bestimmten

Sachen,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen

  und  Arbeitsgeräte.

Freies  Vermögen  ist:

1.  was  das  eheliche  K.  durch  seine
Arbeit  oder  durch  den  ihm  nach
§  112  gestatteten  selbständigen
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
erwirbt;

2.  was  das  K.  von  Todeswegen  erwirbt

  oder  was  ihm  unter  Lebenden
  von  einem  Dritten  unentgeltlich

  zugewendet  wird,  wenn  der
Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
  der  Dritte  bei  der  Zuwendung
  bestimmt  hat,  daß  das
Vermögen  der  Nutznießung  entzogen
  sein  soll.
Die  Vorschriften  des  §  1638  Abs.
2  finden  entsprechende  Anwendung.
Der  Vater  des  ehelichen  K.  erwirbt
die  Nutzungen  des  seiner  Nutznießung
unterliegenden  Vermögens  in  derselben
Weise  und  in  demselben  Umfange  wie
ein  Nießbraucher
Der  Vater  des  ehelichen  K.  darf  verbrauchbare
  Sachen,  die  zu  dem  seiner
Nutznießung  unterliegenden  Vermögen
gehören,  für  sich  veräußern  oder  verbrauchen,
  Geld  jedoch  nur  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts.
Macht  der  Vater  von  dieser  Befugnis
Gebrauch,  so  hat  er  den  Wert  der
Sachen  nach  der  Beendigung  der
Nutznießung  zu  ersetzen;  der  Ersatz
ist  schon  vorher  zu  leisten,  wenn  die
ordnungsmäßige  Verwaltung  des  Vermögens
  es  erfordert.  1642,  1659.
        <pb n="495" />
        Kind

1654

1655

Der  Vater  des  ehelichen  K.  hat  die

Lasten  des  seiner  Nutznießung  untertragen.


liegenden  Vermögens  zu
Seine  Haftung  bestimmt  sich  nach

den  für  den  Güterstand  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  geltenden
88  1384—1386,

Vorschriften  der
1388.  Zu  den  Lasten  gehören  auch

die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  der  für
1658
dem  freien  Vermögen  zur  Last  fallen,
sowie  die  Kosten  der  Verteidigung
des  K.  in  einem  gegen  das  K.  gerichteten
  Strafverfahren,  vorbehaltlich
der  Ersatzpflicht  des  K.  im  Falle

das  K.  geführt  wird,  sofern  sie  nicht

seiner  Verurteilung.
Gehört  zu  dem  der  Nutznießung  des

ehelichen  K.  ein  Erwerbsgeschäft,  das
von  dem  Vater  im  Namen  des  K.
betrieben  wird,  so  gebührt  dem  Vater

nur  der  sich  aus  dem  Betrieb  ergebende

  jährliche  Reingewinn.  Ergiebt

sich  in  einem  Jahre  ein  Verlust,  so

verbleibt  der  Gewinn  späterer  Jahre

1656

zur  Last  fallen.

bis  zur  Ausgleichung  des  Verlustes
dem  K.  1658.

Steht  dem  Vater  die  Verwaltung  des
unterliegenden

seiner  Nutznießung
Vermögens  des  ehelichen  K.  nicht  zu,

so  kann  er  auch  die  Nutznießung  nicht

ausüben;  er  kann  jedoch  die  Herausgabe
  der  Nutzungen  verlangen,  soweit
nicht  ihre  Verwendung  zur  ordnungsmäßigen

  Verwaltung  des  Vermögens
und  zur  Bestreitung  der  Lasten  der

Nutznießung  erforderlich  ist.

Ruht  die  elterliche  Gewalt  des

Vaters  oder  ist  dem  Vater  die  Sorge

für  die  Person  und  das  Vermögen

des  K  durch  das  Vormundschaftsgericht
  entzogen,  so  können  die  Kosten

des  Unterhalts  des  K.  aus  den
Nutzungen  insoweit  vorweg  entnommen
  werden,  als  sie  dem  Vater

1658.

193

 

8
1657

1659
Vaters  unterliegenden  Vermögen  des

1660

1661

1662

1663

Kind

Ist  der  Vater  von  der  Ausübung  der
Nutznießung  ausgeschlossen,  so  hat  er
eine  ihm  dem  ehelichen  K.  gegenüber
obliegende  Verbindlichkeit,  die  infolge
der  Nutznießung  erst  nach  deren  Beendigung
  zu  erfüllen  sein  würde,
sofort  zu  erfüllen.  Diese  Vorschrift
findet  keine  Anwendung,  wenn  die
elterliche  Gewalt  ruht.

Das  Recht,  das  dem  Vater  kraft  seiner
Nutznießung  an  dem  Vermögen  des
ehelichen  K.  zusteht,  ist  nicht  übertragbar.


Das  Gleiche  gilt  von  den  nach  den
§§  1655,  1656  dem  Vater  zustehenden
Ansprüche,  solange  sie  nicht  fällig  sind.
Die  Gläubiger  des  ehelichen  K.  können
ohne  Rücksicht  auf  die  elterliche  Nutznießung
  Befriedigung  aus  dem  Vermögen
  des  K.  verlangen.

Hat  der  Vater  verbrauchbare  Sachen
nach  §  1653  veräußert  oder  verbraucht,
so  ist  er  den  Gläubigern  gegenüber
zum  sofortigen  Ersatze  verpflichtet.
Im  Verhältnisse  des  Vaters  und  des
ehelichen  K.  zu  einander  finden  in
Ansehung  der  Verbindlichkeiten  des
K.  die  für  den  Güterstand  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  geltenden
Vorschriften  des  §  1415,  des  §  1416
Abs.  1  und  des  §  1417  entsprechende
Anwendung.

Die  Nutznießung  des  Vaters  an  dem
Vermögen  des  ehelichen  K.  endigt,
wenn  sich  das  K.  verheiratet.  Die
Nutznießung  verbleibt  jedoch  dem
Vater,  wenn  die  Ehe  ohne  die  erforderliche
  elterliche  Einwilligung  geschlossen
  wird.

Der  Vater  kann  auf  die  Nutznießung
an  dem  Vermögen  des  ehelichen  K.
verzichten.  Der  Verzicht  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  Vormundschaftsgerichte;
  die  Erklärung  ist  in
öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.
Hat  der  Vater  kraft  seiner  Nutznießung
        <pb n="496" />
        Kind

%

1664

1665

1666

—

ein  zu  dem  Vermögen  des  ehelichen
K.  gehörendes  Grundstück  vermietet
oder  verpachtet,  so  finden,  wenn  das
Miet=  oder  Pachtverhältnis  bei  der
Beendigung  der  Nutznießung  noch
besteht,  die  Voischriften  des  §  1056
entsprechende  Anwendung.

Gehört  zu  dem  der  Nutznießung
unterliegenden  Vermögen  ein  landwirtschaftliches
  Grundstück,  so  findet
die  Vorschrift  des  §  592,  gehört  zu

dem  Vermögen  ein  Landgut,  so  finden

494

die  Vorschriften  der  §§  592,  593

entsprechende  Anwendung.

Der  Vater  hat  bei  der  Ausübung  der
elterlichen  Gewalt  dem  ehelichen  K.
gegenüber  nur  für  diejenige  Sorgfalt
einzustehen,  welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten
  anzuwenden  pflegt.

Ist  der  Vater  verhindert,  die  elterliche
Gewalt  auszuüben,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht,
  sofern  nicht  die
elterliche  Gewalt  nach  §  1685  von
der  Mutter  ausgeübt  wird,  die  im
Interesse  des  ehelichen  K.  erforderlichen
Maßregeln  zu  treffen.

Wird  das  geistige  oder  leibliche  Wohl
des  ehelichen  K.  dadurch  gefährdet,
daß  der  Vater  das  Recht  der  Sorge

für  die  Person  des  K.  mißbraucht,

das  K.  vernachlässigt  oder  sich  eines
ehrlosen  oder  unsittlichen  Verhaltens
schuldig  macht,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  zur  Abwendung  der
Gefahr  erforderlichen  Maßregeln  zu
treffen.  Das  Vormundschaftsgericht
kann  insbesondere  anordnen,  daß  das
K.  zum  Zwecke  der  Erziehung  in
einer  geeigneten  Familie  oder  in
einer  Erziehungsanstalt  oder  einer
Besserungsanstalt  untergebracht  wird.

Hat  der  Vater  das  Recht  des
K.  auf  Gewährung  des  Unterhaltes
verletzt  und  ist  für  die  Zukunft  eine
erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts
zu  besorgen,  so  kann  dem  Vater  auch

 

8

1668

1669

Kind

die  Vermögensverwaltung  sowie  die
Nutznießung  entzogen  werden.  1687.
Wird  das  Vermögen  des  ehelichen
K.  dadurch  gefährdet,  daß  der  Vater
die  mit  der  Vermögensverwaltung
oder  die  mit  der  Nutznießung  verbundenen
  Pflichten  verletzt  oder  daß
er  in  Vermögensverfall  gerät,  so  hat
das  Vormundschaftsgericht  die  zur
Abwendung  der  Gefahr  erforderlichen
Maßregeln  zu  treffen.

Das  Vormundschaftsgericht  kann
insbesondere  anordnen,  daß  der  Vater
ein  Verzeichnis  des  Vermögens  einreicht
  und  über  seine  Verwaltung
Rechnung  legt.  Der  Vater  hat  das
Verzeichnis  mit  der  Versicherung  der
Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.
  Ist  das  eingereichte  Verzeichnis
  ungenügend,  so  findet  die
Vorschrift  des  §  1640  Abs.  2  Satz  1
Anwendung.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  auch,  wenn  Wertpapiere,
Kostbarkeiten  oder  Buchforderungen
gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat
  zu  dem  Vermögen  des  K.
gehören,  dem  Vater  die  gleichen  Verpflichtungen
  auferlegen,  welche  nach
den  88  1814—  1816,  1818  einem
Vormund  obliegen;  die  Vorschriften
der  §§  1819,  1820  finden  entsprechende
Anwendung.

Die  Kosten  der  angeordneten  Maßregeln
  fallen  dem  Vater  zur  Last.
1668,  1670,  1687,  1692.

Sind  die  nach  §  1667  Abs.  2  zulässigen
  Maßregeln  nicht  ausreichend,
so  kann  das  Vormundschaftsgericht
dem  Vater  Sicherheitsleistung  für  das
seiner  Verwaltung  unterliegende  Vermögen
  des  ehelichen  K.  auferlegen.
Die  Art  und  den  Unfang  der
Sicherheitsleistung  bestimmt  das  Vormundschaftsgericht
  nach  seinem  Ermessen.
  1670.

Will  der  Vater  eine  neue  Ehe  ein-
        <pb n="497" />
        Kind
8

1670

1671

1672

1673

gehen,  so  hat  er  seine  Absicht  dem

Vormundschaftsgericht  anzuzeigen,  auf

seine  Kosten  ein  Verzeichnis  des  seiner

Verwaltung  unterliegenden  Vermögens
einzureichen  und,  soweit  in  Ansehung
dieses  Vermögens  eine  Gemeinschaft

zwischen  ihm  und  dem  ehelichen  K.

besteht,  die  Auseinandersetzung  herbeizuführen.
  Das  Vormundschaftsgericht
kann  gestatten,  daß  die  Auseinandersetzung
  erst  nach  der  Eheschließung
erfolgt.  1670,  1740,  1761.

Kommt  der  Vater  des  ehelichen  K.
den  nach  den  8§8  1667,  1668  getroffenen
  Anordnungen  nicht  nach
oder  erfüllt  er  die  ihm  nach  den
§8§  1640,  1669  obliegenden  Verpflichtungen
  nicht,  so  kann  ihm  das

Vormundschaftsgericht  die  Vermögensverwaltungentziehen.

  Zur  Erzwingung
der  Sicherheusleistung  sind  andere
Maßregeln  nicht  zulässig.  1740,  1761.
kann
während  der  Dauer  der  elterlichen

Das  Vormundschaftsgericht
Gewalt  die  von  ihm  getroffenen  Anordnungen
  jederzeit  ändern,  insbesondere
  die  Erhöhung,  Minderung
oder  Aufhebung  der  geleisteten  Sicherheit
  anordnen.  1740,  1761.
Bei  der  Bestellung  und  Aufhebung
der  Sicherheit  wird  die  Mitwirkung
des  ehelichen  K.  durch  die  Anordnung
des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.
Die  Kosten  der  Bestellung  und
Aufhebung  der  Sicherheit  fallen  dem
Vater  zur  Last.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor
einer  Entscheidung,  durch  welche  die

Sorge  für  die  Person  oder  das  Vermögen
  des  ehelichen  K.  oder  die  Nutznießung
  dem  Vater  entzogen  oder  beschränkt
  wird,  den  Vater  hören,  es  sei

denn,  daß  die  Anhörung  unthunlich  ist.

Vor  der  Entscheidung  sollen  auch

Verwandte,  insbesondere  die  Mutter,

oder  Verschwägerte  des  Kindes  gehört

495

 

8

1674

1675

1676

1677

1678

1679

Kind

werden,  wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung
  und  ohne  unverhältnismäßige
Kosten  geschehen  kann.  Für  den  Ersatz
der  Auslagen  gilt  die  Vorschrift  des
§  1847  Abl.  2.

Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich
  oder  fahrlässig  die  ihm  obliegenden
  Pflichten,  so  ist  er  dem  K.
nach  §  839,  Abs.  1,  3  verantwortlich.
Der  Gemeindewaisenrat  hat  dem  Vormundschaftsgericht
  Anzeige  zu  machen,
wenn  ein  Fall  zu  seiner  Kenntnis
gelangt,  in  welchem  das  Vormundschaftsgericht
  zum  Einschreiten  berufen
  ist.

Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht,
wenn  er  geschäftsunfähig  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Vater

in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist
oder  wenn  er  nach  8  1910  Abs.  1
einen  Pfleger  für  seine  Person  und
sein  Vermögen  erhalten  hat.  Die
Sorge  für  die  Person  des  ehelichen
K.  steht  ihm  neben  dem  g.  Vertreter
des  K.  zu;  zur  Vertretung  des  K.  ist
er  nicht  berechtigt.  Beieiner  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  dem  Vater  und
dem  g.  Vertreter  geht  die  Meinung
des  g.  Vertreters  vor.
Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht,
wenn  von  dem  Vormundschaftsgerichte
festgestellt  wird,  daß  der  Vater  auf
längere  Zeit  an  der  Ausübung  der
elterlichen  Gewalt  thatsächlich  verhindert
  ist.

Das  Ruhen  endigt,  wenn  von  dem
Vormundschaftsgerichte  festgestellt  wird,
daß  der  Grund  nicht  mehr  besteht.
1702,  1738,  1765.

Solange  die  elterliche  Gewalt  des
Vaters  ruht,  ist  der  Vater  nicht  berechtigt,
  sie  auszuüben;  es  verbleibt
ihm  jedoch  die  Nutznießung  an  dem
Vermögen  des  ehelichen  K.,  unbeschadet
der  Vorschrift  des  8§  1685  Abs.  2.

Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  des
        <pb n="498" />
        Kind

2

1680

1681

1682

ehelichen  K.  endigt,  wenn  er  für  tot
erklärt  wird,  mit  dem  Zeitpunkte  der
als  Zeitpunkt  des  Todes  gilt.

Lebt  der  Vater  noch,  so  erlangt  er

die  elterliche  Gewalt  dadurch  wieder,
daß  er  dem  Vormundschaftsgerichte
gegenüber  seinen  hierauf  gerichteten
Willen  erklärt.
Der  Vater  verwirkt  die  elterliche  Gewalt,
  wenn  er  wegen  eines  an  dem
ehelichen  K.  verübten  Verbrechens  oder
vorsätzlich  verübten  Vergehens  zu
Zuchthausstrafe  oder  zu  einer  Gefängnisstrafe
  von  mindestens  sechs
Monaten  verurteilt  wird.  Wird  wegen
des  Zusammentreffens  mit  einer  anderen
strafbaren  Handlung  auf  eine  Gesamtstrafe
  erkannt,  so  entscheidet  die  Einzelstrafe,
  welche  für  das  an  dem  K.
verübte  Verbrechen  oder  Vergehen  verwirkt
  ist.

Die  Verwirkung  der  elterlichen  Gewalt
  tritt  mit  der  Rechtskraft  des
Urteils  ein.

Endigt  oder  ruht  die  elterliche  Gewalt

des  Vaters  oder  hört  aus  einem  anderen
Grunde  seine  Vermögensverwaltung
auf,  so  hat  er  dem  ehelichen  K.  das
Vermögen  herauszugeben  und  über
die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.

Der  Vater  ist  nach  der  Beendigung
seiner  elterlichen  Gewalt  zur  Fortführung
  der  mit  der  Sorge  für  die
Person  und  das  Vermögen  des  ehelichen
  K.  verbundenen  Geschäfte  berechtigt,
  bis  er  von  der  Beendigung
Kenntnis  erlangt  oder  sie  kennen  muß.
Ein  Dritter  kann  sich  auf  diese  Berechtigung
  nicht  berufen,  wenn  er  bei
der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts

die  Beendigung  der  elterlichen  Gewalt

kennt  oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  die  elterliche
  Gewalt  des  Vaters  ruht  oder

496

 

 

 

1.

1683

—.

Kind

aus  einem  anderen  Grunde  seine  Vermögensverwaltung
  aufhört.

Endigt  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters
infolge  des  Todes  des  ehelichen  K.,
so  hat  der  Vater  diejenigen  Geschäfte,
mit  deren  Aufschube  Gefahr  verbunden
ist,  zu  besorgen,  bis  der  Erbe  anderweit
  Fürsorge  treffen  kann.

1684—  1698  Elterliche  Gewalt  der  Mutter.

1684

1685

1686

1687

Der  Mutter  steht  die  elterliche  Gewalt

  zu:

1.  wenn  der  Vater  gestorben  oder  für
tot  erklärt  ist;

2.  wenn  der  Vater  die  elterliche  Gewalt
  verwirkt  hat  und  die  Ehe
aufgelöst  ist.

Im  Falle  der  Todeserklärung  beginnt
  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter
mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt
des  Todes  des  Vaters  gilt.

Ist  der  Vater  an  der  Ausübung  der

elterlichen  Gewalt  thatsächlich  verhindert

  oder  ruht  seine  elterliche  Gewalt,
so  übt  während  der  Dauer  der  Ehe
die  Mutter  die  elterliche  Gewalt  mit

Ausnahme  der  Nutznießung  aus.

Ist  die  Ehe  aufgelöst,  so  hat  das
Vormundschaftsgericht  der  Mutter  auf
ihren  Antrag  die  Ausübung  zu  übertragen,
  wenn  die  elterliche  Gewalt  des
Vaters  ruht  und  keine  Aussicht  besteht,
daß  der  Grund  des  Ruhens  wegfallen
werde.  Die  Mutter  erlangt  in  diesem
Falle  auch  die  Nutznießung  an  dem
Vermögen  des  ehelichen  K.  1631,
1665,  1678.

Auf  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter

finden  die  für  die  elterliche  Gewalt

des  Vaters  geltenden  Vorschriften  Anwendung,
  soweit  sich  nicht  aus  den
§§  1687—1697  ein  anderes  ergiebt.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  der

Mutter  einen  Beistand  zu  bestellen:

1.  wenn  der  Vater  die  Bestellung
nach  Maßgabe  des  §  1777  angeordnet
  hat;
        <pb n="499" />
        Kind
8

1688

2.  wenn  die  Mutter  die  Bestellung
beantragt;

3.  wenn  das  Vormundschaftsgericht
aus  besonderen  Gründen,  insbesondere
  wegen  des  Umfanges

oder  der  Schwierigkeit  der  Vermögensverwaltung,

  oder  in  den
Fällen  der  §88  1666,  1667  die
Bestellung  im  Interesse  des  ehelichen
  K.  für  nötig  erachtet.  1686,
1695.
Der  Beistand  kann  für  alle  Angelegenheiten,
  für  gewisse  Arten  von
Angelegenheiten  oder  für  einzelne
Angelegenheiten  bestellt  werden.

Über  den  Umfang  seines  Wirkungskreises
  entscheidet  die  Bestellung.  Ist
der  Umfang  nicht  bestimmt,  so  fallen
alle  Angelegenheiten  in  seinen
Wirkungzkreis.

Hat  der  Vater  die  Bestellung  angeordnet,
  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  Bestimmungen,  die  er  nach
Maßgabe  des  §  1777  über  den  Umfang
des  Wirkungskreises  getroffen  hat,
bei  der  Bestellung  zu  befolgen.  1686.

1689  Der  Beistand  hat  innerhalb  seines

1690

Wirkungskreises  die  Mutter  bei  der
Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  zu
unterstützen  und  zu  überwachen;  er
hat  dem  Vormundschaftsgerichte  jeden
Fall,  in  welchem  es  zum  Einschreiten
berufen  ist,  unverzüglich  anzuzeigen.
1686.

Die  Genehmigung  des  Beistandes  ist
innerhalb  seines  Wirkungskreises  zu
jedem  Rechtsgeschäft  erforderlich,  zu
dem  ein  Vormund  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  oder  des
Gegenvormundes  bedarf.  Ausgenommen
  sind  Rechtsgeschäfte,  welche
die  Mutter  nicht  ohne  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  vornehmen
kann.  Die  Vorschriften  der  8§  1828
bis  1831  finden  entsprechende  Anwendung.


Ehmecke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

497

 

8

1691

1692  Hat  die

1693

Kind

Die  Genehmigung  des  Beistandes
wird  durch  die  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  ersetzt.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor

der  Entscheidung  über  die  Genehmigung
in  allen  Fällen,  in  denen  das  Rechtsgeschäft
  zu  dem  Wirkungskreise  des
Beistandes  gehört,  den  Beistand  hören,
sofern  ein  solcher  vorhanden  und  die
Anhörung  thunlich  ist.  1686.
Soweit  die  Anlegung  des  zu  dem
Vermögen  des  ehelichen  K.  gehörenden
Geldes  in  den  Wirkungskreis  des
Beistandes  fällt,  finden  die  für  die
Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden
Vorschriften  der  88  1809,  1810  entsprechende
  Anwendung.  1686.
Mutter  ein  Vermögensverzeichnis
  einzureichen,  so  ist  bei  der
Aufnahme  des  Verzeichnisses  der
Beistand  zuzuziehen;  das  Verzeichnis
ist  auch  von  dem  Beistande  mit  der
Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  zu  versehen.  Ist  das
Verzeichnis  ungenügend,  so  finden,
sofern  nicht  die  Voraussetzungen  des
§  1667  vorliegen,  die  Vorschriften
des  §  1640  Abs.  2  entsprechende
Anwendung.  1686.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  auf
Antrag  der  Mutter  dem  Beistande
die  Vermögensverwaltung  ganz  oder
teilweise  übertragen;  soweit  dies
geschieht,  hat  der  Beistand  die  Rechte
und  Pflichten  eines  Pflegers.  1686,
1695.

1694  Für  die  Berufung,  Bestellung  und

Beaufsichtigung  des  Beistandes,  für
seine  Haftung  und  seine  Ansprüche,
für  die  ihm  zu  bewilligende  Vergütung
und  für  die  Beendigung  seines  Amtes
gelten  die  gleichen  Vorschriften  wie
bei  dem  Gegenvormunde.

Das  Amt  des  Beistandes  endigt
auch  dann,  wenn  die  elterliche  Gewalt
der  Mutter  ruht.  1686.

32
        <pb n="500" />
        Kind
1695

1696

1697

1698

Das  Vormundschaftsgericht  kann  in
den  Fällen  des  8  1687  Nr.  2,  3  die
Bestellung  des  Beistandes  und  im
Falle  des  §  1693  die  Übertragung
der  Vermögensverwaltung  auf  den
Beistand  jederzeit  aufheben.

Ist  die  Bestellung  des  Beistandes
nach  §  1687  Nr.  2  erfolgt,  so  soll
sie  nur  mit  Zustimmung  der  Mutter
aufgehoben  werden.  Das  Gleiche
gilt  für  die  Ubertragung  der  Vermögensverwaltung
  auf  den  Beistand.  1686.
Ruht  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter
wegen  Minderjährigkeit,  so  hat  die
Mutter  das  Recht  und  die  Pflicht,
für  die  Person  des  ehelichen  K.  zu
sorgen;  zur  Vertretung  des  K.  ist  sie
nicht  berechtigt.  Der  Vormund  des
K.  hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge
zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines
Beistandes.  1686,  1697.

Die  Mutter  verliert  die  elterliche  Gewalt,
  wenn  sie  eine  neue  Ehe  eingeht.
  Sie  behält  jedoch  unter  den
im  §  1696  bestimmten  Beschränkungen
das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die
Person  des  ehelichen  K.  zu  sorgen.
1686.

Wird  für  das  eheliche  K.  ein  Vormund
  bestellt,  weil  die  elterliche  Gewalt
  des  Vaters  ruht  oder  verwirkt
ist  oder  weil  die  Vertretung  des  K.
dem  Vater  entzogen  ist,  oder  wird
für  die  Erziehung  des  K.  an  Stelle
des  Vaters  ein  Pfleger  bestellt,  so
steht  der  Mutter  die  Sorge  für  die
Person  des  K.  neben  dem  Vormund
oder  dem  Pfleger  in  gleicher  Weise
zu  wie  nach  8  1634  neben  dem
Vater.

1699—  1705  Rechtliche  Stellung  der  Kinder

1699

aus  nichtigen  Ehen.

Ein  K.  aus  einer  nichtigen  Ehe,  das
im  Falle  der  Gültigkeit  der  Ehe
ehelich  sein  würde,  gilt  als  ehelich,
sofern  nicht  beide  Ehegatten  die

498

 

8

1700

1701

1702

1703

Kind

Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung
  gekannt  haben.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,
  wenn  die  Nichtigkeit  der
Ehe  auf  einem  Formmangel  beruht
und  die  Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister
  eingetragen  worden  ist.  1700,
1721.

Das  Rechtsverhältnis  zwischen  den
Eltern  und  einem  K.,  das  nach
§  1699  als  ehelich  gilt,  bestimmt
sich,  soweit  sich  nicht  aus  den  88  1701,
1702  ein  anderes  ergiebt,  nach  den
Vorschriften,  die  für  ein  K.  aus
einer  geschiedenen  Ehe  gelten,  wenn
beide  Ehegatten  für  schuldig  erklärt
sind.  1721.

War  dem  Vater  die  Nichtigkeit  der
Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt,
so  hat  er  nicht  die  sich  aus  der
Vaterschaft  ergebenden  Rechte.  Die
elterliche  Gewalt  steht  der  Mutter
zu.  1700,  1721.

War  der  Mutter  die  Nichtigkeit  der
Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt,
so  hat  sie  in  Ansehung  des  K.  nur
diejenigen  Rechte,  welche  im  Falle
der  Scheidung  der  allein  für  schuldig
erklärten  Frau  zustehen.

Stirbt  der  Vater  oder  endigt  seine
elterliche  Gewalt  aus  einem  anderen
Grunde,  so  hat  die  Mutter  nur  das
Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person
des  K.  zu  sorgen;  zur  Vertretung
des  K.  ist  sie  nicht  berechtigt.  Der
Vormund  des  K.  hat,  soweit  der
Mutter  die  Sorge  zusteht,  die  rechtliche
  Stellung  eines  Beistandes.

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden
auch  dann  Anwendung,  wenn  die
elterliche  Gewalt  des  Vaters  wegen
seiner  Geschäftsunfähigkeit  oder  nach
§  1677  ruht.  1700,  1721.

Gilt  das  K.  nicht  als  ehelich,  weil
beiden  Ehegatten  die  Nichtigkeit  der
Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt
        <pb n="501" />
        Kind
8

1704

war,  so  kann  es  gleichwohl  von  dem

Vater,  solange  er  lebt,  Unterhalt  wie
Das  im
§  1612  Abs.  2  bestimmte  Recht  steht

ein  eheliches  K.  verlangen.

dem  Vater  nicht  zu.  1721.
Ist  die  Ehe  wegen  Drohung  arfechtbar

  und  angefochten,  so  steht  der
anfechtungsberechtigte  Ehegatte  einem

Ehegatten  gleich,  dem  die  Nichtigkeit

der  Ehe  bei  der  Eheschließung  unbekannt

  war.  1721.

1705—1718  Rechtliche  Stellung  der  un-1705



1706

1707

1708

ehelichen  Kinder.

Das  uneheliche  K.  hat  im  Verhältnisse
  zu  der  Mutter  und  zu  den  Verwandten
  der  Mutter  die  rechtliche
Stellung  eines  ehelichen  K.

Das  uneheliche  K.  erhält  den  Familiennamen
  der  Mutter.

Führt  die  Mutter  infolge  ihrer
Verheiratung  einen  anderen  Namen,
so  erhält  das  K.  den  Familiennamen,
den  die  Mutter  vor  der  Verheiratung
geführt  hat.  Der  Ehemann  der
Mutter  kann  durch  Erklärung  gegenüber
  der  zuständigen  Behörde  dem
K.  mit  Einwilligung  des  K.  und  der
Mutter  seinen  Namen  erteilen;  die
Erklärung  des  EChemanns  sowie  die
Einwilligungserklärungen  des  K.  und
der  Mutter  sind  in  öffentlich  beglaubigter
  Form  abzugeben.

Der  Mutter  steht  nicht  die  elterliche
Gewalt  über  das  uneheliche  K.  zu.
Sie  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,
für  die  Person  des  K.  zu  sorgen;
zur  Vertretung  des  K.  ist  sie  nicht
berechtigt.  Der  Vormund  des  K.
hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge

zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines

Beistandes.
Der  Vater  des  unehelichen  K.  ist  verpflichtet,

  dem  K.  bis  zur  Vollendung

des  sechzehnten  Lebensjahres  den  der

Lebensstellung  der  Mutter  entsprechenden
  Unterhalt  zu  gewähren.  Der  Unter-499



8

H  1709

1710

1711

1712

 

Kind

halt  umfaßt  den  gesamten  Lebensbedarf
sowie  die  Kosten  der  Erziehung  und
Vorbildung  zu  einem  Berufe.

Ist  das  K.  zur  Zeit  der  Vollendung
des  sechzehnten  Lebensjahres  infolge
körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen
außer  stande,  sich  selbst  zu  unterhalten,
so  hat  ihm  der  Vater  auch  über  diese
Zeit  hinaus  Unterhalt  zu  gewähren;
die  Vorschrift  des  §  1603  Abs.  1
findet  Arwendung.  1717.

Der  Vater  ist  vor  der  Mutter  und
den  mütterlichen  Verwandten  des  unehelichen
  K.  unterhaltspflichtig.

Soweit  die  Mutter  oder  ein  unterhaltspflichtiger
  mütterlicher  Verwandter
dem  K.  den  Unterhalt  gewährt,  geht
der  Unterhaltsanspruch  des  K.  gegen
den  Vater  auf  die  Mutter  oder  den
Verwandten  über.  Der  Übergang  kann
nicht  zum  Nachteile  des  K.  geltend
gemacht  werden.  1717.

Der  Unterhalt  ist  dem  unehelichen  K.
durch  Entrichtung  einer  Geldrente  zu
gewähren.

Die  Rente  ist  für  drei  Monate
vorauszuzahlen.  Durch  eine  Vorausleistung
  für  eine  spätere  Zeit  wird  der
Vater  nicht  befreit.

Hat  das  K.  den  Beginn  des  Vierteljahrs
  erlebt,  so  gebührt  ihm  der  volle
auf  das  Vierteljahr  entfallende  Betrag.
1717.

Der  Unterhalt  kann  von  dem  unehelichen
  K.  auch  für  die  Vergangenheit
verlangt  werden.  1717.

Der  Unterhaltsanspruch  des  unehelichen
K.  erlischt  nicht  mit  dem  Tode  des
Vaters;  er  steht  dem  K.  auch  dann  zu,
wenn  der  Vater  vor  der  Geburt  des
K.  gestorben  ist.

Der  Erbe  des  Vaters  ist  berechtigt,
das  K.  mit  dem  Betrag  abzufinden,
der  dem  K.  als  Pflichtteil  gebühren
würde,  wenn  es  ehelich  wäre.  Sind
mehrere  uneheliche  K.  vorhanden,  so

327
        <pb n="502" />
        Kind
8

1713

1714

1715

wird  die  Abfindung  so  berechnet,  wie
wenn  sie  alle  ehelich  wären.  1717.
Der  Unterhaltsanspruch  des  unehelichen
K.  erlischt  mit  dem  Tode  des  K.,  soweit
er  nicht  auf  Erfüllung  oder  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  für  die
Vergangenheit  oder  auf  solche  im
Voraus  zu  bewirkende  Leistungen  gerichtet
  ist,  die  zur  Zeit  des  Todes  des
K.  fällig  sind.

Die  Kosten  der  Beerdigung  hat  der

Vater  zu  tragen,  soweit  ihre  Bezahlung
nicht  von  dem  Erben  des  K.  zu  erlangen
  ist.  1717.
Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Vater
und  dem  unehelichen  K.  über  den  Unterhalt
  für  die  Zukunft  oder  über  eine  an
Stelle  des  Unterhalts  zu  gewährende
Abfindung  bedarf  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts.

Ein  unentgeltlicher  Verzicht  auf  den

Unterhalt  für  die  Zukunft  ist  nichtig.
1717.
Der  Vater  des  unehelichen  K.  ist  verpflichtet,
  der  Mutter  die  Kosten  der
Entbindung  sowie  die  Kosten  des  Unterhalts
  für  die  ersten  sechs  Wochen  nach
der  Entbindung  und,  falls  infolge  der
Schwangerschaft  oder  der  Entbindung
weitere  Aufwendungen  notwendig  werden,
  auch  die  dadurch  entstehenden
Kosten  zu  ersetzen.  Den  gewöhnlichen
Betrag  der  zu  ersetzenden  Kosten  kann
die  Mutter  ohne  Rücksicht  auf  den
wirklichen  Aufwand  verlangen.

Der  Anspruch  steht  der  Mutter  auch
dann  zu,  wenn  der  Vater  vor  der
Geburt  des  K.  gestorben  oder  wenn
das  K.  tot  geboren  ist.

Der  Anspruch  verjährt  in  vier
Jahren.  Die  Verjährung  beginnt
mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Wochen
nach  der  Geburt  des  K.  1716,  1717.

1716  Schon  vor  der  Geburt  des  unehelichen

K.  kann  auf  Antrag  der  Mutter

durch  einstweilige  Verfügung  ange-500



 

 

8

1717

1718

Kind

ordnet  werden,  daß  der  Vater  den
für  die  ersten  drei  Monate  dem  K.
zu  gewährenden  Unterhalt  alsbald
nach  der  Geburt  an  die  Mutter  oder
an  den  Vormund  zu  zahlen  und  den
erforderlichen  Betrag  angemessene  Zeit
vor  der  Geburt  zu  hinterlegen  hat.
In  gleicher  Weise  kann  auf  Antrag
der  Mutter  die  Zahlung  des  gewöhnlichen
  Betrags  der  nach  8  1715
Abs.  1  zu  ersetzenden  Kosten  an  die
Mutter  und  die  Hinterlegung  des
erforderlichen  Betrags  angeordnet
werden.

Zur  Erlassung  der  einstweiligen

Verfügung  ist  nicht  erforderlich,  daß
eine  Gefährdung  des  Anspruchs
glaubhaft  gemacht  wird.  1717.
Als  Vater  des  unehelichen  K.  im
Sinne  der  §§  1708—  1716  gilt,  wer
der  Mutter  innerhalb  der  Empfängniszeit
  beigewohnt  hat,  es  sei  denn,  daß
auch  ein  anderer  ihr  innerhalb  dieser
Zeit  beigewohnt  hat.  Eine  Beiwohnung
  bleibt  jedoch  außer  Betracht,
wenn  es  den  Umstänbden  nach  offenbar
  unmöglich  ist,  daß  die  Mutter
das  K.  aus  dieser  Beiwohnung
empfangen  hat.

Als  Empfängniszeit  gilt  die  Zeit
von  dem  einhunderteinundachtzigsten
bis  zu  dem  dreihundertund  zweiten
Tage  vor  dem  Tage  der  Geburt  des
K.,  mit  Einschluß  sowohl  des  einhunderteinundachtzigsten
  als  des  dreihundertundzweiten
  Tages.  1720.
Wer  seine  Vaterschaft  nach  der  Geburt
  des  K.  in  einer  öffentlichen  Urkunde
  anerkennt,  kann  sich  nicht  darauf
  berufen,  daß  ein  anderer  der
Mutter  innerhalb  der  Empfängniszeit
beigewohnt  habe.

1719—1740  Legitimation  unehelicher  K.
1719—  1722  Legitimation  durch  nachfolgende

  Ehe.

1719  Ein  uneheliches  K.  erlangt  dadurch,
        <pb n="503" />
        Kind
8

1720

1721

1722

1723—

1741—

1777

daß  sich  der  Vater  mit  der  Mutter
verheiratet,  mit  der
die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen
  K.

Vater  des  K.,  wenn  er  ihr  innerhalb

der  im  §  1717  Abs.  2  bestimmten
Empfängniszeit  beigewohnt  hat,  es

sei  denn,  daß  es  den  Umständen  nach
offenbar  unmöglich  ist,  daß  die  Mutter
das  K.  aus  dieser  Beiwohnung  empfangen
  hat.

Erkennt  der  Ehemann  seine  Vaterschaft
  nach  der  Geburt  des  K.  in
einer  öffentlichen  Urkunde  an,  so
wird  vermutet,  daß  er  der  Mutter

innerhalb  der  Empfängniszeit  beige-1786


wohnt  habe.

Ist  die  Ehe  der  Eltern  nichtig,  so
finden  die  Vorschriften  der  §§  1699
bis  1704  entsprechende  Anwendung.

Die  Eheschließung  zwischen  den  Eltern

hat  für  die  Abkömmlinge  des  unehelichen
  K.  die  Wirkungen  der  Legitimation
  auch  dann,  wenn  das  K.  vor
der  Eheschließung  gestorben  ist.
1740  Ehelichkeitserklärung  s.Ehel-lichkeitserklärung
  —  Verwandtschaft.


1772  Annahme  an  Kindesstatt  s.
Kindesstatt  —  Verwandtschaft.

Vormundschaft.

Der  Vater  kann  einen  Vo#imund  nur
benennen,  wenn  ihm  zur  Zeit  seines
Todes  die  elterliche  Gewalt  über  das
K.  zusteht;  er  hat  dieses  Recht  nicht,
wenn  er  in  den  die  Person  oder  in
den  das  Vermögen  betreffenden  Angelegenheiten
  nicht  zur  Vertretung  des
K.  berechtigt  ist.  Das  Gleiche  gilt
für  die  Mutter.

Der  Vater  kann  für  ein  K.,  das
erst  nach  seinem  Tode  geboren  wird,
einen  Vormund  benennen,  wenn  er
dazu  berechtigt  sein  würde,  falls  das
K.  vor  seinem  Tode  geboren  wäre.

501

Eheschließung

 

8

1778
Der  Ehemann  der  Mutter  gilt  als

1800
1838
1845
1893

189V9

1900
1901
1904
1912

1918

Kind

Die  Benennung  des  Vormundes
erfolgt  durch  letztwillige  Verfügung.
1782,  1797,  1856,  1868,  1880.
Ist  der  zum  Vormund  Berufene  nur
vorübergehend  verhindert,  so  hat  ihn
das  Vormundschaftsgericht  nach  dem
Wegfalle  des  Hindernisses  auf  seinen
Antrag  an  Stelle  des  bisherigen  Vormundes
  zum  Vormunde  zu  bestellen.

Für  eine  Ehefrau  darf  der  Mann
vor  den  nach  §  1776  Berufenen,  für
ein  uneheliches  K.  darf  die  Mutter
vor  dem  Großvater  zum  Vormunde
bestellt  werden.

Neben  dem  Berufenen  darf  nur
mit  dessen  Zustimmung  ein  Mitvormund
  bestellt  werden.  1861,  1917.
Die  Übernahme  der  Vormundschaft
kann  ablehnen:

11.

3.  wer  mehr  als  vier  minderjährige
eheliche  K.  hat;  ein  von  einem
andern  an  Kindesstatt  angenommenes
  K.  wird  nicht  gerechnet.
Das  Ablehnungsrecht  erlischt,  wenn

es  nicht  vor  der  Bestellung  bei  dem

Vormundschaftsgerichte  geltend  gemacht

  wird.  1889.

s.  Verwandtschaft  1631,  1633.

s.  Verwandtschaft  1666.

s.  Verwandtschaft  1669.

s.  Verwandtschaft  1682,  1683.

s.  Verwandtschaft  1701,  1702.

s.  Verwandtschaft  1702.

s.  Verwandtschaft  1633.

s.  Verwandtschaft  1687.

Eine  Leibesfrucht  erhält  zur  Wahrung

ihrer  künftigen  Rechte,  soweit  diese

einer  Fürsorge  bedürfen,  einen  Pfleger.

Die  Fürsorge  steht  jedoch  dem  Vater

oder  der  Mutter  zu,  wenn  das  K.,

falls  es  bereits  geboren  wäre,  unter

elterlicher  Gewalt  stehen  würde.

Die  Pflegschaft  für  eine  unter  elterlicher

  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft

  stehende  Person  endigt  mit  der
        <pb n="504" />
        Kind

8

11

1306
Art.
5,
v96
136

2043

2204

Beendigung  der  elterlichen  Gewalt
oder  der  Vormundschaft.

Die  Pflegschaft  für  eine  Leibesfrucht
  endigt  mit  der  Geburt  des  K.

Die  Pflegschaft  zur  Besorgung  einer
einzelnen  Angelegenheit  endigt  mit
deren  Erledigung.

Wohnsitz.

Ein  eheliches  K.  teilt  den  Wohnsitz

des  Vaters,  ein  uneheliches  K.  den
Wohnsitz  der  Mutter,  ein  an  Kindesstatt
  angenommenes  K.  den  Wohnstitz
des  Annehmenden.  Das  K.  behält
den  Wohnsitz,  bis  es  ihn  rechtsgültig
aufhebt.

Eine  erst  nach  dem  Eintritte  der
Volljährigkeit  des  K.  erfolgende  Legitimation
  oder  Annahme  an  Kindesstatt
hat  keinen  Einfluß  auf  den  Wohnsitz
des  K.

Kindesstatt.

Ehe  1311  s.  Ehe  —  Eee.

Einführungsgesetz.
2%  f.  k.G.  —  E.G.
s.  Erbe  §  2043.
s.  Vormundschaft  §  1776.

Erbe.  "
Soweit  die  Erbteile  wegen  der  zu
erwartenden  Geburt  eines  Miterben
noch  unbestimmt  sind,  ist  die  Auseinandersetzung
  bis  zur  Hebung  der
Unbestimmtheit  ausgeschlossen.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  die  Erbteile
  deshalb  noch  unbestimmt  sind,
weil  die  Entscheidung  über  eine  Ehelichkeitserklärung,

  über  die  Bestätigung

einer  Annahme  an  K.  oder  über  die
Genehmigung  einer  vom  Elblasser

errichteten  Stiftung  noch  aussteht.

2042.
Testament  s.  Erbe  2043.
Verwandtschaft.

1741—1772  Annahme  an  K.

1741

Wer  keine  ehelichen  Abkömmlinge  hat,
kann  durch  Vertrag  mit  einem  anderen

502

 

8

1742

1743

1744

1745

1746

1747

1748

Kindesstatt

diesen  an  K.  annehmen.  Der  Vertrag
bedarf  der  Bestätigung  durch  das  zuständige
  Gericht.  1770.

Die  Annahme  an  K.  kann  nicht  unter
einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
  erfolgen.

Das  Vorhandensein  eines  angenommenen
  Kindes  steht  einer  weiteren
Annahme  an  K.  nicht  entgegen.

Der  an  K.  Annehmende  muß  das
fünfzigste  Lebensjahr  vollendet  haben
und  mindestens  achtzehn  Jahre  älter
sein  als  das  Kind.  1745.

Von  den  Erfordernissen  des  §  1744
kann  Befreiung  bewilligt  werden,  von
der  Vollendung  des  fünfzigsten  Lebensjahres
  jedoch  nur,  wenn  der  an  K.
Annehmende  volljährig  ist.

Die  Bewilligung  steht  dem  Bundesstaate
  zu,  dem  der  Annehmende
angehört;  ist  der  Annehmende  ein
Deutscher,  der  keinem  Bundesstaate
angehört,  so  steht  die  Bewilligung  dem
Reichskanzler  zu.

Über  die  Erteilung  der  einem
Bundesstaate  zustehenden  Bewilligung
hat  die  Landesregierung  zu  bestimmen.
Wer  vetheiratet  ist,  kann  nur  mit
Einwilligung  seines  Ehegatten  an  K.
annehmen  oder  angenommen  werden.

Die  Einwilligung  ist  nicht  erforderlich,
  wenn  der  Ehegatte  zur  Abgabe
einer  Erklärung  dauernd  außer  stande
oder  sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt
  ist.  1747,  1748,  1755,  1756.
Ein  eheliches  Kind  kann  bis  zur
Vollendung  des  einundzwanzigsten
Lebensjahres  nur  mit  Einwilligung
der  Eltern,  ein  uneheliches  Kind  kann
bis  zum  gleichen  Lebensalter  nur  mit,
Einwilligung  der  Mutter  an  K.  angenommen
  werden.  Die  Vorschrift
des  §  1746  Abs.  2  findet  entsprechende
Anwendung.  1748,  1755,  1756.
Die  Einwilligung  der  in  den  §§  1746,
1747  bezeichneten  Personen  zur  An-
        <pb n="505" />
        Kindesstatt

8

1749

nahme  an  K.  hat  dem  Annehmenden
oder  dem  Kinde  oder  dem  für  die

Bestätigung  des  Annahmevertrags  zuständigen
  Gerichte  gegenüber  zu  erfolgen;

  sie  ist  unwiderruflich.

Die  Einwilligung  kann  nicht  durch
einen  Vertreter  erteilt  werden.  Ist
der  Einwilligende  in  der  Geschäftsfähigkeit

  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht

der  Zustimmung  seines  g.  Vertreters.
Die  Einwilligungserkläruug  bedarf

der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.

  1755.

Als  gemeinschaftliches  Kind  kann  ein

Kind  nur  von  einem  Ehepaar  angenommen

  werden.

Ein  angenommenes  Kind  kann,  solange

  das  durch  die  Annahme  be-1750



gründete  Rechtsverhältnis  besteht,  nur

von  dem  Ehegatten  des  Annehmenden
an  K.  angenommen  werden.
Der  Annahmevertrag  an  K.  kann

nicht  durch  einen  Vertreter  geschlossen

werden.  Hat  das  Kind  nicht  das

vierzehnte  Lebensjahr  vollendet,  so

kann  sein  g.  Vertreter  den  Vertrag
mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts

  schließen.

1751

Der  Annahmevertrag  muß  bei  gleichzeitiger

  Anwesenheit  beider  Teile  vor
Gericht  oder  vor  einem  Notar  geschlossen
  werden.  1755,  1770.

Ist  der  an  K.  Annehmende  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf
er  zur  Eingehung  des  Annahmevertrags

  außer  der  Zustimmung  seines

g.  Vertreters  der  Genehmigung  des

Vormundschaftsgerichts.

1752

Das  Gleiche  gilt  für  das  Kind,

wenn  es  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
  ist.  1755,  1770.

Will  ein  Vormund  seinen  Mündel
an  K.  annehmen,  so  soll  das  Vormundschaftsgericht
  die  Genehmigung
nicht  erteilen,  solange  der  Vormund
im  Amte  ist.

503

8

1753

1754

1755

1756

 

Will  jemand  seinen

Kindesstatt

früheren  Mündel  an  K.  annehmen,
so  soll  das  Vormundschaftsgericht  die
Genehmigung  nicht  erteilen,  bevor  er
über  seine  Verwaltung  Rechnung  gelegt
  und  das  Vorhandensein  des
Mündelvermögens  nachgewiesen  hat.

Das  Gleiche  gilt.  wenn  ein  zur
Vermögensverwaltungbestellter  Pfleger
seinen  Pflegling  oder  seinen  früheren
Pflealing  an  K.  annehmen  will.

Die  Bestätigung  des  Annahmevertrags
an  K.  kann  nicht  nach  dem  Tode
des  Kindes  erfolgen.

Nach  dem  Tode  des  Annehmenden
ist  die  Bestätigung  nur  zulässig,  wenn
der  Annehmende  oder  das  Kind  den
Antrag  auf  Bestätigung  bei  dem  zuständigen
  Gericht  eingereicht  oder  bei
oder  nach  der  gerichtlichen  oder  notariellen
  Beurkundung  des  Vertrags
das  Gericht  oder  den  Notar  mit  der
Einreichung  betraut  hat.

Die  nach  dem  Tode  des  Annehmenden

  erfolgte  Bestätigung  hat  die  gleiche
Wirkung,  wie  wenn  sie  vor  dem  Tode
erfolgt  wäre.  1770.
Die  Annahme  an  K.  tritt  mit  der
Bestätigung  in  Kraft.  Die  Vertragschließenden
  sind  schon  vor  der  Bestätigung
  gebunden.

Die  Bestätigung  ist  nur  zu  versagen,
  wenn  ein  g.  Erfordernis  der
Annahme  an  K.  fehlt.  Wird  die
Bestätigung  endgültig  untersagt,  so
verliert  der  Vertrag  seine  Kraft.  1770.
Ist  der  Annahmevertrag  an  K.  oder  die
Einwilligung  einer  der  in  den  88  1746,
1747  bezeichneten  Personen  anfechtbar,
so  gelten  für  die  Anfechtung  und  für
die  Bestätigung  des  anfechtbaren  Rechtsgeschäfts
  die  Vorschriften  des  §  1748
Abs.  2,  des  §  1750  Abs.  1  und  des
§  1751.  1770.

Auf  die  Wirksamkeit  der  Annahme
an  K.  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn  bei
der  Bestätigung  des  Annahmevertrags
        <pb n="506" />
        Kindesstatt

5
8

1757

1758

1759

mit  Unrecht  angenommen  worden  ist,
daß  eine  der  in  den  88  1746,  1747
bezeichneten  Personen  zur  Abgabe
einer  Erklärung  dauernd  außer  stande
oder  ihr  Aufenthalt  dauernd  unbekannt
  sei.
Durch  die  Annahme  an  K.  erlangt
das  Kind  die  rechtliche  Stellung  eines
ehelichen  Kindes  des  Annehmenden.
Wird  von  einem  Ehepaar  gemeinschaftlich
  ein  Kind  angenommen  oder
nimmt  ein  Ehegatte  ein  Kind  des
anderen  Ehegatten  an,  so  erlangt  das
Kind  die  rechtliche  Stelle  eines  gemeinschaftlichen
  ehelichen  Kindes  der  Ehegatten.
  1758,  1769,  1772.
Das  angenommene  Kind  erhält  den
Familiennamen  des  Annehmenden.
Wird  das  Kind  von  einer  Fau  angenommen,
  die  infolge  ihrer  Verbeiratung
  einen  anderen  Namen  führt,
so  erhält  es  den  Familiennamen,  den
die  Frau  vor  der  Verheiratung  geführt
hat.  In  den  Fällen  des  8§  1757

Abs.  2  erhält  das  Kind  den  Familiennamen

  des  Mannes.

Das  Kind  darf  dem  neuen  Namen
seinen  früheren  Familiennamen  hinzufügen,
  sofern  nicht  in  dem  Annahmevertrag
  ein  anderes  bestimmtt  ist.
Durch  die  Annahme  an  K.  wird  ein
Erbrecht  für  den  Annehmenden  nicht
begründet.
Der  an  K.  Annehmende  hat  über  das
Vermögen  des  Kindes,  soweit  es  auf
Grund  der  elterlichen  Gewalt  seiner
Verwaltung  unterliegt,  auf  seine  Kosten
ein  Verzeichnis  aufzunehmen  und  dem
Vormundschaftsgericht  einzureichen;  er
hat  das  Verzeichnis  mit  der  Versicherung
  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  zu  versehen.  Ist  das  eingereichte
  Verzeichnis  ungenügend,  so
findet  die  Vorschrift  des  §  1640
Abs.  2  Satz  1  Anwendung.

Erfüllt  der  Annehmende  die  ihm

504

 

8

1761

1762

1763

1764

1765

Kindesstatt

nach  Abs.  1  obliegende  Verpflichtung
nicht,  so  kann  ihm  das  Vormundschaftsgericht
  die  Vermögensverwaltung
entziehen.  Die  Entziehung  kann  jederzeit
  wieder  aufgehoben  werden.

Will  der  an  K.  Annehmende  eine
Ehe  eingehen,  während  er  die  elterliche
  Gewalt  über  das  Kind  hat,  so
finden  die  Vorschriften  der  §§  1669
bis  1671  Anwendung.

Die  Wirkungen  der  Annahme  an  K.
erstrecken  sich  auf  die  Abkömmlinge
des  Kindes.  Auf  einen  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses  schon  vorhandenen
Abkömmling  und  dessen  später  geborene
  Abkömmlinge  erstrecken  sich
die  Wirkungen  nur,  wenn  der  Vertrag
  auch  mit  den  schon  vorhandenen
Abkömmlingen  geschlossen  wird.

Die  Wirkungen  der  Annahme  an  K.
erstrecken  sich  nicht  auf  die  Verwandten
des  Annehmenden.  Der  Ehegatte  des
Annehmenden  wird  nicht  mit  dem
Kinde,  der  Ehegatte  des  Kindes  wird
nicht  mit  dem  Annehmenden  verschwägert.


Die  Rechte  und  Pflichten,  die  sich
aus  dem  Verwandtschaftsverhältnisse
zwischen  dem  Kinde  und  seinen  Verwandten
  ergeben,  werden  durch  die
Annahme  an  K.  nicht  berührt,  soweit
nicht  das  G.  ein  anderes  vorschreibt.

Mit  der  Annahme  an  K.  verlieren
die  leiblichen  Eltern  die  elterliche  Gewalt
  über  das  Kind,  die  uneheliche
Mutter  das  Recht  und  die  Pflicht,
für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen.

Hat  der  Vater  oder  die  Mutter
dem  Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,
so  treten  das  Recht  und  die  Pflicht,
für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen,
wieder  ein,  wenn  die  elterliche  Gewalt
des  Annehmenden  endigt,  oder  wenn
sie  wegen  Geschäftsunfähigkeit  des
Annehmenden  oder  nach  §  1677  ruht.
        <pb n="507" />
        Kindesstatt

8

1766

1767

1768

1769

1770  Die  für  die  Annahme  an  K.  geltenden

Das  Recht  zur  Vertretung  des  Kindes
tritt  nicht  wieder  ein.

Der  Annehmende  ist  dem  Kinde  und
denjenigen  Abkömmlingen  des  Kindes,

auf  welche  sich  die  Wirkungen  der

Annahme  an  K.  erstrecken,  vor  den

leiblichen  Verwandten  des  Kindes  zur

Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet.

Der  Annehmende  steht  im  Falle  des

§  1611  Abs.  2  den  leiblichen  Verwandten

  der  aufsteigenden  Linie  gleich.  «

In  dem  Annahmevertrage  kann  die
Nutznießung  des  an  K.  Annehmenden
an  dem  Vermögen  des  Kindes,  sowie
das  Erbrecht  des  Kindes  dem  Annehmenden
  gegenüber  ausgeschlossen
werden.

Im  übrigen  können  die  Wirkungen

der  Annahme  an  K.  in  dem  Annahmevertrage
  nicht  geändert  werden.

Das  durch  die  Annahme  an  K.  begründete

  Rechtsverhältnis  kann  wieder
aufgehoben  werden.  Die  Aufhebung
kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder
einer  Zeitbestimmung  erfolgen.

Die  Aufhebung  erfolgt  durch  Vertrag
  zwischen  den  Annehmenden,  dem

Kinde  und  denjenigen  Abkömmlingen

des  Kindes,  auf  welche  sich  die
Wirkungen  der  Annahme  erstrecken.

Hat  ein  Ehepaar  gemeinschaftlich  ein
Kind  angenommen  oder  hat  ein  Ehegatte

  ein  Kind  des  anderen  Ehegatten
angenommen,  so  ist  zu  der  Aufhebung
die  Mitwirkung  beider  Ehegatten  erforderlich.


Nach  dem  Tode  des  an  K.  angenommenen
  Kindes  können  die  übrigen
Beteiligten  das  zwischen  ihnen  bestehende
  Rechtsverhältnis  durch  Vertrag
  aufheben.  Das  Gleiche  gilt  in
den  Fällen  des  §  1757  Abs.  2  nach
dem  Tode  eines  der  Chegatten.

Vorschriften  des  §  1741  Satz  2  und

505

 

8

1771

1772

1776

Kindesstatt

der  §§  1750,  1751,  1753—1755
gelten  auch  für  die  Aufhebung.
Schließen  Personen,  die  durch  Annahme
  an  K.  verbunden  sind,  der
Vorschrift  des  §  1311  zuwider  eine
Ehe,  so  tritt  mit  der  Eheschließung
die  Aufhebung  des  durch  die  Annahme
zwischen  ihnen  begründeten  Rechtsverhältnisses
  ein.

Ist  die  Ehe  nichtig,  so  wird,  wenn

dem  einen  Ehegatten  die  elterliche  Gewalt
  über  den  anderen  zusteht,  diese
mit  der  Eheschließung  verwirkt.  Die
Verwirkung  tritt  nicht  ein,  wenn
die  Nichtigkeit  der  Ehe  auf  einem
Formmangel  beruht  und  die  Ehe
nicht  in  das  Heiratsregister  eingetragen
worden  ist.
Mit  der  Aufhebung  der  Annahme  an
K.  verlieren  das  Kind  und  diejenigen
Abkömmlinge  des  Kindes,  auf  welche
sich  die  Aufhebung  erstreckt,  das  Recht,
den  Familiennamen  des  Annehmenden
zu  führen.  Diese  Vorschrift  findet  in
den  Fällen  des  §  1737  Abs.  2  keine
Anwendung,  wenn  die  Aufhebung
nach  dem  Tode  eines  der  Ehegatten
erfolgt.

Vormundschaft.

Als  Vormünder  sind  in  nachstehender
eiheacg  berufen:

wer  von  dem  Vater  des  Mündels

als  Vormund  benannt  ist;

2.  wer  von  der  ehelichen  Mutter  des

Mündels  als  Vormund  benannt  ist;
3.  der  Großvater  des  Mündels  von

väterlicher  Seite;

4.  der  Großvater  des  Mündels  von
mütterlicher  Seite.

Die  Großväter  sind  nicht  berufen,
wenn  der  Mündel  von  einem  anderen
als  dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder
seiner  Mutter  an  K.  angenommen  ist.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  derzjenige,
von  welchem  der  Mündel  abstammt,
von  einem  anderen  als  dem  Ehegatten
        <pb n="508" />
        Kindesstatt  —  506  —  Klage
seines  Vaters  oder  seiner  Mutter  an  Kirchenbaulast.
K.  angenommen  ist  und  die  Wirkunger  Art.  Einführungsgesetz.

1786

1899

11

1588

der  Annahme  sich  auf  den  Mündel
erstreckemn.  1778,  1779.

Die  Ubernahme  der  Vormundschaft
kann  ablehnen:

3.  wer  mehr  als  vier  minderjährige
eheliche  Kinder  hat;  ein  von  einem
anderen  an  K.  angenommenes  Kind
wird  nicht  gerechnet.  Das  Ablehnungsrecht
  erlischt,  wenn  es
nicht  vor  der  Bestellung  bei  dem
Vormundschaftsgerichte  geltend  gemacht
  wird.  1889.

Vor  den  Großvätern  ist  der  Vater

und  nach  ihm  die  eheliche  Mutter  des

Mündels  als  Vormund  berufen.
Die  Eltern  sind  nicht  berufen,  wenn

der  Mündel  von  einem  anderen  als

dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder  seiner

Mutter  an  K.  angenommen  ist.
Stammt  der  Mündel  aus  einer

nichtigen  Ehe,  so  ist  der  Vater  im

im  Falle  des  §  1701,  die  Mutter  im

Falle  des  §  1702  nicht  berufen.  1897.
Wohnsitz.

Ein  eheliches  Kind  teilt  den  Wohnsitz

des  Vaters;  ein  uneheliches  Kind  den

Wohnsitz  der  Mutter,  ein  an  K.  angenommenes

  Kind  den  Wohnsitz  des

Annehmenden.  Das  Kind  behält  den

Wohnsitz,  bis  es  ihn  rechtsgültig  aufhebt.



Eine  erst  nach  dem  Eintritte  der
Volljährigkeit  des  Kindes  erfolgende
Legitimation  oder  Annahme  an  K.  hat
keinen  Einfluß  auf  den  Wohnsitz  des
Kindes.

Kirche.
Ehe.
Die  kirchlichen  Verpflichtungen  in  Ansehung
  der  Ehe  werden  durch  die

Vorschriften  dieses  Abschnitts  nicht

berührt.

 

 

7%  Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  die  K.  und  die  Schulbaulast.


Klage
s.  auch  Nichligkeitsklage,  Restitutionsklage,
  Vorausklage,  Anufechtungsklage.

8  Besitz.

862  Wird  der  Besitzer  durch  verbotene
Eigenmacht  im  Besitze  gestört,  so  kann
er  von  dem  Störer  die  Beseitigung
der  Störung  verlangen.  Sind  weitere
Störungen  zu  besorgen,  so  kann  der
Besitzer  auf  Unterlassung  klagen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Besitzer  dem  Störer  oder
dessen  Rechtsvorgänger  gegenüber
fehlerhaft  besitzt  und  der  Besitz  in
dem  letzten  Jahre  vor  der  Störung
erlangt  worden  ist.  863—865,  869.

Ein  nach  den  §8  861,  862  begründeter
Anspruch  erlischt  mit  dem  Ablauf
eines  Jahres  nach  der  Verübung  der
verbotenen  Eigenmacht,  wenn  nicht
vorher  der  Anspruch  im  Wege  der  K.
geltend  gemacht  wird.

Das  Erlöschen  tritt  auch  dann  ein,
wenn  nach  der  Verübung  der  verbotenen
  Eigenmacht  durch  rechtskräftiges
  Urteil  festgestellt  wird,  daß
dem  Thäter  ein  Recht  an  der  Sache
zusteht,  vermöge  dessen  er  die  Herstellung
  eines  seiner  Handlungsweise
entsprechenden  Besitzstandes  verlangen

864

kann.  865.
Ehe.
1309,  1341,  1349,  1353  f.  Ehe  —  Ehe.
Ehescheidung.

1565—1569,  1571—1576  s.  Ehe  —  Ehescheidung.


940  Eigentum  941  s.  Eigentum  —
Eigentum.
        <pb n="509" />
        Klage

Art.
6,

Einführungsgesetz.
77,  762  s.  E.  G.  —  E.  G.

9  s.  Erbschein  §  2369.

96
759
0

8
1965

1933

2369

2279

115

s.  Geschäftsfähigkeit  §  115.

s.  Ehe  §  1349.

s.  Ehescheidung  §  1565—1568.
Erbe.

Ein  Erbrecht  bleibt  unberücksichtigt,
wenn  nicht  dem  Nachlaßgerichte  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Ablaufe  der

Anmeldungsfrist  nachgewiesen  wird,
daß  das  Erbrecht  besteht  oder  daß  es
gegen  den  Fiskus  im  Wege  der  K.
geltend  gemacht  ist.  Ist  eine  öffentliche

  Aufforderung  nicht  ergangen,

so  beginnt  die  dreimonatige  Frist  mit
der  gerichtlichen  Aufforderung,  das

Erbrecht  oder  die  Erhebung  der  K.

nachzuweisen.  1964.
Erbfolge.  z
Das  Erbrecht  des  überlebenden  Ehegatten

  sowie  das  Recht  auf  den  Voraus
  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Erblasser

  zur  Zeit  seines  Todes  auf

Scheidung  wegen  Verschuldens  des
Ehegatten  zu  klagen  berechtigt  war
und  die  K.  auf  Scheidung  oder  auf

Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft

erhoben  hatte.
Erbschein.

507

 

 

Ein  Gegenstand,  für  den  von  einer
deutschen  Behörde  ein  zur  Eintragung

des  Berechtigten  bestimmtes  Buch
oder  Register  geführt  wird,  gilt  als
im  Inlande  befindlich.  Ein  Anspruch
gilt  als  im  Inlande  befindlich,  wenn
für  die  K.  ein  deutsches  Gericht  zuständig
  ist.

Erbvertrag  s.  Testament  2077.

Geschäftsfähigkeit.

Wird  ein  die  Entmündigung  aussprechender

  Beschluß  infolge  einer
Anfechtungsk.  aufgehoben,  so  kann
die  Wirksamkeit  der  von  oder  gegenüber
  dem  Entmündigten  vorgenommenen

  Rechtsgeschäfte  nicht  auf

—  —4

—  —  —.  —

8

Klage

Grund  des  Beschlusses  in  Frage  gestellt
  werden.  Auf  die  Wirksamkeit
der  von  oder  gegenüber  dem  g.  Vertreter
  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte
hat  die  Aufhebung  keinen  Einfluß.
Diese  Vurschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  im  Falle
einer  vorläufigen  Vormundschaft  der
Antrag  auf  Entmündigung  zurückgenommen
  oder  rechtskräftig  abgewiesen
  oder  der  die  Entmündigung
aussprechende  Beschluß  infolge  einer
Anfechtungsk.  aufgehoben  wird.
Güterrecht.

1400  Führt  die  Frau  bei  g.  Güterrecht

1418

einen  Rechtsstreit  ohne  Zustimmung

des  Mannes,  so  ist  das  Urteil  dem

Manne  gegenüber  in  Ansehung  des

eingebrachten  Gutes  unwirksam.

Ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
  Recht  kann  die  Frau  im
Wege  der  K.  nur  mit  Zustimmung
des  Mannes  geltend  machen.  1401,
1404,  1525.

Die  Frau  kann  bei  g.  Güterrecht

auf  Aufhebung  der  Verwaltung  und

Nutznießung  klagen:

1.  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,
  unter  denen  die  Frau  nach
§  1391  Sicherheitsleistung  verlangen
  kann;

2.  wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,
  der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen
  Abkömmlingen  Unterhalt
  zu  gewähren,  verletzt  hat  und
für  die  Zukunft  eine  erhebliche
Gefährdung  des  Unterhalts  zu
besorgen  ist.  Eine  Verletzung
der  Unterhaltspflicht  liegt  schon
dann  vor,  wenn  der  Frau  und
den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen
  nicht  mindestens  der  Unterhalt
  gewährt  wird,  welcher  ihnen
bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung
und  Nutznießung  des  eingebrachten
Gutes  zukommen  würde;
        <pb n="510" />
        Klage

#•7

1422

1425

1426

wenn  der  Mann  entmündigt  ist;

wenn  der  Mann  nach  §  1910

zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten

  einen  Pfleger  erhalten
  hat;

5.  wenn  für  den  Mann  ein  Abwesenheitspfleger
  bestellt  und  die
baldige  Aufhebung  der  Pflegschaft
nicht  zu  erwarten  ist.

Die  Aufhebung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  tritt  mit  der  Rechtskraft
  des  Urteils  ein.
1542,  1547.

Wird  die  Verwaltung  und  Nutznießung

bei  g.  Güterrecht  auf  Grund  des  8

1418  durch  Urteil  aufgehoben,  so  ist

der  Mann  zur  Herausgabe  des  eingebrachten

  Gutes  so  verpflichtet,  wie
wenn  der  Anspruch  auf  Herausgabe
mit  der  Erhebung  der  K.  auf  Aufhebung
  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  rechtshängig  geworden  wäre.

1425,  1546,  1548.

Wurd  bei  g.  Güterrecht  die  Entmündigung

  oder  Pflegschaft,  wegen  deren

die  Aufhebung  der  Verwaltung  und

Nutznießung  erfolgt  ist,  wieder  auf-—

  S

gehoben  oder  wird  der  die  Entmündigung

  aussprechende  Beschluß  mit
Erfolg  angefochten,  so  kann  der
Mann  auf  Wiederherstellung  seiner
Rechte  klagen.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  der  für  tot  erklärte  Mann
noch  lebt.

Die  Wiederherstellung  der  Rechte
des  Mannes  tritt  mit  der  Rechtskraft
des  Urteils  ein.  Die  Vorschrift  des
§  1422  findet  entsprechende  Anwendung.


Im  Falle  der  Wiederherstellung
wird  Vorbehaltsgut,  was  ohne  die
Aufhebung  der  Rechte  des  Mannes
Vorbehaltsgut  geblieben  oder  geworden
sein  würde.  1431,  1547.

Tritt  nach  §  1364  die  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Mannes  nicht

508

1422,  1426,

 

 

8

1431

1468

1469

Klage

ein  oder  endigt  sie  auf  Grund  der

§§  1418—1420,  so  tritt  Gütertrennung

  ein.

Für  die  Gütertrennung  gelten  die
Vorschriften  der  §§  1427—1431.
Die  Gütertrennung  ist  Dritten  gegenüber
  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435
wirksam.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des
§  1425  von  der  Wiederherstellung
der  Verwaltung  und  Nutznießung,
wenn  die  Aufhebung  in  das  Güterrechtsregister
  eingetragen  worden  ist.
1426.

Die  Frau  kann  auf  Aushebung  der

a.  Gütergemeinschaft  klagen:

1.  wenn  der  Mann  ein  Rechtsgeschäft
der  in  den  §§  1444—1446  bezeichneten
  Art  ohne  Zustimmung
der  Frau  vorgenommen  hat  und
für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
  der  Frau  zu  besorgen  ist;

2.  wenn  der  Mann  das  Gesamtgut
in  der  Absicht,  die  Frau  zu  benachteiligen,
  vermindert  hat;

3.  wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,
der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen
Abkömmlingen  Unterhalt  zu  gewähren,
  verletzt  hat  und  für  die
Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
  des  Unterhalts  zu  besorgen
ist;

4.  wenn  der  Mann  wegen  Verschwendung
  entmündigt  ist  oder  wenn  er
das  Gesamtgut  durch  Verschwendung
  etheblich  gefährdet;

5.  wenn  das  Gesamtgut  infolge  von
Verbindlichkeiten,  die  in  der  Person
des  Mannes  entstanden  sind,  in
solchem  Maße  überschuldet  ist,  daß
ein  späterer  Erwerb  der  Frau  erheblich
  gefährdet  wird.  1470,  1479,
1542.

Der  Mann  kann  auf  Aufhebung  der

a.  Gütergemeinschaft  klagen,  wenn  das

Gesamtgut  infolge  von  Verbindlich-
        <pb n="511" />
        Klage
8

1479

1495

keiten  der  Frau,  die  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zueinander  nicht  dem
Gesamtgute  zur  Last  fallen,  in  solchem
Maße  überschuldet  ist,  daß  ein  späterer

Erwerb  des  Mannes  erheblich  gefährdet

wird.  1470,  1479,  1542.

Wird  die  a.  Gütergemeinschaft  auf
Grund  des  §  1468  oder  des  §  1469
durch  Urteil  aufgehoben,  so  kann  der

hat,  verlangen,  daß  die  Auseinander-=setzung

  so  erfolgt,  wie  wenn  der  Anspruch
  auf  Auseinandersetzung  mit  der
Erhebung  der  K.  auf  Aufhebung  der

Gütergemeinschaft  rechtshängig  geworden
  wire.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

kann  gegen  den  überlebenden  Ehegatten
auf  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinhaft

  klagen:

wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein
Rechtsgeschäft  der  in  den  88  1444
bis  1446  bezeichneten  Art  ohne

Zustimmung  des  Abkömmlings  1134

vorgenommen  hat  und  für  die
Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
  des  Abkömmlinges  zu  besorgen
  ist;

2.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  das
Gesamtgut  in  der  Absicht,  den  Abkömmling
  zu  benachteiligen,  vermindert
  hat;

3.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
seine  Verpflichtung,  dem  Abkömmling
  Unterhalt  zu  gewähren,  verletzt
  hat  und  für  die  Zukunft  eine
erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts
  zu  besorgen  ist;

4.  wenn  der  überlebende  Ehegatte

wegen  Verschwendung  entmündigt

ist  oder  wenn  er  das  Gesamtgut

durch  Verschwendung  erheblich  gefährdet;


5.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  die
elterliche  Gewalt  über  den  Abkömmling

  verwirkt  hat  oder,  falls

509

1474,  1498,  1546.

 

8

1496

1509
Ehegatte,  welcher  das  Urteil  erwirkt

1525,

440
477
485

Klage

sie  ihm  zugestanden  hätte,  verwirkt

haben  würde.  1496,  1502,  1518.
Die  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft
  tritt  in  den  Fällen  des  §  1495
mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  ein.
Sie  tritt  für  alle  Abkömmlinge  ein,
auch  wenn  das  Urteil  auf  die  K.  eines
der  Abkömmlinge  ergangen  ist.  1518.
Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
daß  die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst
  wird,  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  durch  letztwillige  Verfügung
  ausschließen,  wenn  er  berechtigt
  ist,  dem  anderen  Ehegatten
den  Pflichtteil  zu  entziehen  oder  auf
Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  zu
klagen.  Auf  die  Ausschließung  finden
die  Vorschriften  über  die  Entziehung
des  Pflichtteils  entsprechende  Anwendung.
  1518.
1542,  1546—1548  f.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

Hypothek.

Wirkt  der  Eigentümer  des  mit  einer
Hypothek  belasteten  Grundstücks  oder
ein  Dritter  auf  das  Grundstück  in
solcher  Weise  ein,  daß  eine  die  Sicherheit
  der  Hypothek  gefährdende  Verschlechterung
  des  Grundstücks  zu  besorgen
  ist,  so  kann  der  Gläubiger  auf
Unterlassung  klagen.

Geht  die  Einwirkung  von  dem  Eigentümer
  aus,  so  hat  das  Gericht  auf
Antrag  des  Gläubigers  die  zur  Abwendung
  der  Gefährdung  erforderlichen
  Maßregeln  anzuordnen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  die  Verschlechterung
deshalb  zu  besorgen  ist,  weil  der  Eigentümer
  die  erforderlichen  Vorkehrungen
gegen  Einwirkungen  Dritter  oder  gegen
andere  Beschädigungen  unterläßt.  1135.

Kauf.

s.  Vertrag  322.

s.  Verjährung  211,  212.

Der  Käufer  verliert  die  ihm  wegen
des  Mangels  zustehenden  Rechte,  wenn
        <pb n="512" />
        Klage
8

490

274

284

550

er  nicht  spätestens  zwei  Tage  nach
dem  Ablaufe  der  Gewährfrist  oder,
falls  das  Tier  vor  dem  Ablaufe  der
Frist  getötet  worden  oder  sonst  verendet
  ist,  nach  dem  Tode  des  Tieres
den  Mangel  dem  Verkäufer  anzeigt
oder  die  Anzeige  an  ihn  absendet  oder
wegen  des  Mangels  K.  gegen  den
Verkäufer  erhebt  oder  diesem  den
Streit  verkündet  oder  gerichtliche  Beweisaufnahme
  zur  Sicherung  des  Beweises
  beantragt.  Der  Rechtsverlust
tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verkäufer
den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat.
481,  492.

s.  Verjährung  210,  212,  220.

Leistung.

Gegenüber  der  K.  des  Gläubigers
hat  die  Geltendmachung  des  Zurückbehaltungsrechts

  nur  die  Wirkung,

daß  der  Schuldner  zur  Leistung  gegen
Empfang  der  ihm  gebührenden  Leistung
(Erfüllung  Zug  um  Zug)  zu  verurteilen
  ist.

Auf  Grund  einer  solchen  Verurteilung

  kann  der  Gläubiger  seinen
Anspruch  ohne  Bewirkung  der  ihm
obliegenden  Leistung  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  verfolgen,  wenn
der  Schuldner  im  Verzuge  der  Annahme
  ist.
Leistet  der  Schuldner  auf  eine
Mahnung  des  Gläubigers  nicht,  die
nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  erfolgt,
  so  kommt  er  durch  die  Mahnung
in  Verzug.  Der  Mahnung  steht  die
Erhebung  der  K.  auf  die  Leistung
sowie  die  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls
  im  Mahnverfahren  gleich.

Miete.

Macht  der  Mieter  von  der  gemieteten
Sache  einen  vertragswidrigen  Gebrauch
  und  setzt  er  den  Gebrauch  ungeachtet
  einer  Abmahnung  des  Vermieters
  fort,  so  kann  der  Vermieter
auf  Unterlassung  klagen.

510

 

 

8
12

1053

2335

428

2077

Klage

Namen.
Wird  das  Recht  zum  Gebrauch  eines
Namens  dem  Berechtigten  von  einem
anderen  bestritten  oder  wird  das
Interesse  des  Berechtigten  dadurch
verletzt,  daß  ein  anderer  unbefugt
den  gleichen  Namen  gebraucht,  so
kann  der  Berechtigte  von  dem  anderen
Beseitigung  der  Beinträchtigung  verlangen.
  Sind  weitere  Beeinträchtigungen
  zu  besorgen,  so  kann  er  auf
Unterlassung  klagen.

Nießbrauch.
Macht  der  Nießbraucher  einen  Gebrauch
  von  der  Sache,  zu  dem  er
nicht  befugt  ist  und  setzt  er  den  Gebrauch
  ungeachtet  einer  Abmahnung
des  Eigentümers  fort,  so  kann  der
Eigentümer  auf  Unterlassung  klagen.

Pflichtteil.
Der  Erblasser  kanm  dem  Ehegatten
den  Pflichtteil  entziehen,  wenn  der
Ehegatte  sich  einer  Verfehlung  schuldig
macht,  auf  Grund  deren  der  Erblasser
nach  den  88  1565  bis  1568  auf
Scheidung  zu  klagen  berechtigt  ist.

Das  Recht  zur  Entziehung  erlischt
nicht  durch  den  Ablauf  der  für
die  Geltendmachung  des  Scheidungsgrundes
  im  §  1571  bestimmten  Frist.

Schuldverhältnis.
Sind  mehrere  eine  Leistung  in  der
Weise  zu  fordern  berechtigt,  daß  jeder
die  ganze  Leistung  fordern  kann,  der
Schuldner  aber  die  Leistung  nur  einmal
  zu  bewirken  verpflichtet  ist  (Gesamtgläubiger),
  so  kann  der  Schuldner
nach  seinem  Belieben  an  jeden  der
Gläubiger  leisten.  Dies  gilt  auch
dann,  wenn  einer  der  Gläubiger  bereits
  K.  auf  die  Leistung  erhoben  hat.

Testament.
Eine  letzt  willige  Verfügung,  durch  die
der  Erblasser  seinen  Ehegatten  bedacht
hat,  ist  unwirksam,  wenn  die  Ehe
nichtig  oder  wenn  sie  vor  dem  Tode
        <pb n="513" />
        Klage
8

209

210

des  Erblassers  aufgelöst  worden  ist.

Der  Auflösung  der  Ehe  steht  es

gleich,  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit

seines  Todes  auf  Scheidung  wegen

Verschuldens  des  Ehegatten  zu  klagen

berechtigt  war  und  die  K.  auf  Scheidung

oder  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft

  erhoben  hatte.  2268.
Verjährung.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen,

wenn  der  Berechtigte  auf  Befriedigung

  oder  auf  Feststellung  des  Anspruchs,
  auf  Erteilung  der  Vollstreckungsklausel
  oder  auf  Erlassung
des  Vollstreckungsurteils  K.  erhebt.

Der  Erhebung  der  K.  stehen  gleich:

1.  die  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls
  im  Mahnverfahren;

2.  die  Anmeldung  des  Anspruchs  im
Konkurse;

3.  die  Geltendmachung  der  Aufrechnung
  des  Anspruchs  im  Prozesse;


4.  die  Streitverkündung  in  dem  Prozesse,
  von  dessen  Ausgange  der
Anspruch  abhängt;

5.  die  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung
  und,  soweit  die  Zwangsvollstreckung
  den  Gerichten  oder
anderen  Behörden  zugewiesen  ist,
die  Stellung  des  Antrags  auf
Zwangsvollstreckung.  220.

Hängt  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs

  von  der  Vorentscheidung  einer

Behörde  ab  oder  hat  die  Bestimmung

des  zuständigen  Gerichts  durch  ein

höheres  Gericht  zu  erfolgen,  so  wird
die  Verjährung  durch  die  Einreichung
des  Gesuchs  an  die  Behörde  oder
das  höhere  Gericht  in  gleicher  Weise
wie  durch  Klageerhebung  unterbrochen,
wenn  die  K.  binnen  drei  Monaten
nach  der  Erledigung  des  Gesuchs  erhoben

  wird.  Auf  diese  Frist  finden

die  Vorschriften  der  §8  203,  206,

207  entsprechende  Anwendung.  220.

511

 

8
211

212

215

Klage

Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Klageerhebung  dauert  fort,  bis
der  Prozeß  rechtskräftig  entschieden
oder  anderweit  erledigt  ist.

Gerät  der  Prozeß  infolge  einer
Vereinbarung  oder  dadurch,  daß  er
nicht  betrieben  wird,  in  Stillstand,
so  endigt  die  Unterbrechung  mit  der
letzten  Prozeßhandlung  der  Parteien
oder  des  Gerichts.  Die  nach  der
Beendigung  der  Unterbrechung  beginnende
  neue  Verjährung  wird  dadurch,
  daß  eine  der  Parteien  den
Prozeß  weiter  betreibt,  in  gleicher
Weise  wie  durch  Klageerhebung  unterbrochen.
  214,  215,  219,  220.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Klageerhebung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  die  K.  zurückgenommen
oder  durch  ein  nicht  in  der  Sache
selbst  entscheidendes  Urteil  rechtskräftig
abgewiesen  wird.

Erhebt  der  Berechtigte  binnen  sechs
Monaten  von  neuem  K.,  so  gilt  die
Verjährung  als  durch  die  Erhebung
der  ersten  K.  unterbrochen.  Auf
diese  Frist  finden  die  Vorschriften
der  §8  203,  206,  207  entsprechende
Anwendung.  220.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Geltendmachung  der  Aufrechnung
  im  Prozeß  oder  durch
Streitverkündung  dauert  fort,  bis
der  Prozeß  rechtskräftig  entschieden
oder  anderweit  erledigt  ist;  die  Vorschriften
  des  §  211  Abs.  2  finden
Anwendung.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  nicht  binnen  sechs
Monaten  nach  der  Beendigung  des
Prozesses  K.  auf  Befriedigung  oder
Feststellung  des  Anspruchs  erhoben
wird.  Auf  diese  Frist  finden  die
Vorschriften  der  §S  203,  206,  207
entsprechende  Anwendung.  220.
        <pb n="514" />
        Klage

8
1207

322

1635

176

Verlöbnis.

Aus  einem  Verlöbnisse  kann  nicht
auf  Eingehung  der  Ehe  geklagt
werden.

Das  Versprechen  einer  Strafe  für
den  Fall,  daß  die  Eingehung  der  Ehe
unterbleibt,  ist  nichtig.

Vertrag.

Erhebt  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage
  der  eine  Teil  K.  auf  die  ihm
geschuldete  Leistung,  so  hat  die
Geltendmachung  des  dem  anderen
Teile  zustehenden  Rechtes,  die  Leistung
bis  zur  Bewirkung  der  Gegenleistung
zu  verweigern,  nur  die  Wirkung,  daß
der  andere  Teil  zur  Erfüllung  Zug
um  Zug  zu  verurteilen  ist.

Hat  der  klagende  Teil  vorzuleisten,
so  kann  er,  wenn  der  andere  Teil
im  Verzuge  der  Annahme  ist,  auf
Leistung  nach  Empfang  der  Gegenleistung
  klagen.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  findet
die  Vorschrift  des  §  274  Abs.  2  Anwendung.
  348.

Verwandtschaft  s.  Ehescheidung
1565—  1568.

Vollmacht.
Der  Vollmachtgeber  kann  die  Vollmachtsurkunde
  durch  eine  öffentliche
Bekanntmachung  für  kraftlos  erklären;
die  Kraftloserklärung  muß  nach  den
für  die  öffentliche  Zustellung  einer
Ladung  geltenden  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  veröffentlicht  werden.
  Mit  dem  Ablauf  eines  Monats
nach  der  letzten  Einrückung  in  die

öffentlichen  Blätter  wird  die  Kraftloserklärung

  wirksam.

Zuständig  für  die  Bewilligung  der
Veröffentlichung  ist  sowohl  das  Amtsgericht,
  in  dessen  Bezirke  der  Vollmachtgeber
  seinen  a.  Gerichtsstand
hat,  als  das  Amtsgericht,  welches
für  die  K.  auf  Rückgabe  der  Urkunde,

512

 

8

1574

2193

Kläger

abgesehen  von  dem  Werte  des  Streitgegenstandes,
  zuständig  sein  würde.
Die  Kraftloserklärung  ist  unwirksam,
  wenn  der  Vollmachtgeber  die
Vollmacht  nicht  widerrufen  kann.

Klageerhebung  s.  Klage.

Kläger.
Ehescheidung.
Wird  die  Ehe  aus  einem  der  in  den
§§  1565—1568  bestimmten  Gründe
geschieden,  so  ist  in  dem  Urteil  auszusprechen,
  daß  der  Beklagte  die  Schuld
an  der  Scheidung  trägt.

Hat  der  Beklagte  Widerklage  erhoben
  und  wird  auch  diese  für  begründet
  erkannt,  so  sind  beide  Ehegatten
für  schuldig  zu  erklären.

Ohne  Erhebung  einer  Widerklage
ist  auf  Antrag  des  Beklagten  auch
der  Kläger  für  schuldig  zu  erklären,
wenn  Thatsachen  vorliegen,  wegen
deren  der  Beklagte  auf  Scheidung.
klagen  könnte  oder,  falls  sein  Recht
auf  Scheidung  durch  Verzeihung  oder
durch  Zeitablauf  ausgeschlossen  ist,  zur-Zeit
  des  Eintritts  des  von  dem  K.
geltend  gemachten  Scheidungsgrundes
berechtigt  war,  auf  Scheidung  zu  klagen.
575,  1576.

Testament.

Der  Erblasser  kann  bei  der  Anordnung
einer  Auflage,  deren  Zweck  er  bestimmt
hat,  die  Bestimmung  der  Person,  an
welche  die  Leistung  erfolgen  soll,  dem
Beschwerten  oder  #nem  Dritten  überlassen.


Steht  die  Bestimmung  dem  Beschwerten
  zu,  so  kann  ihm,  wenn  er
zur  Vollziehung  der  Auflage  rechtskräftig
  verurteilt  ist,  von  dem  K.  eine
angemessene  Frist  zur  Vollziehung  bestimmt
  werden;  nach  dem  Ablaufe  der
Frist  ist  der  K.  berechtigt,  die  Be-
        <pb n="515" />
        Kläger

8

2071

1362  Zu  Gunsten  der  Gläubiger  des  Mannes

Art.

stimmung  zu  treffen,  wenn  nicht  die
Vollziehung  rechtzeitig  erfoldt.

Steht  die  Bestimmung  einem  Dritten
zu,  so  erfolgt  sie  durch  Erklärung
gegenüber  dem  Beschwerten.  Kann
der  Dritte  die  Bestimmung  nicht  treffen,
so  geht  das  Bestimmungsrecht  auf  den
Beschwerten  über.  Die  Vorschrift  des
§  2151  Abs.  3  Satz  2  findet  entsprechende
  Anwendung;  zu  den  Beteiligten
  im  Sinne  dieser  Vorschrift
gehören  der  Beschwerte  und  diejenigen,
welche  die  Vollziehung  der  Auflage
zu  verlangen  berechtigt  sind.

Klasse.
Testament.

Hat  der  Erblasser  ohne  nähere  Bestimmung

  eine  K.  von  Personen  oder

Personen  bedacht,  die  zu  ihm  in  einem
Geschäftsverhältnisse

Dienst=  oder
stehen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  diejenigen  bedacht  sind,  welche  zur
Zeit  des  Erbfalls  der  bezeichneten  K.

angehören  oder  in  dem  bezeichneten

Verhältnisse  stehen.

Kleider.
Ehe.

wird  vermutet,  daß  die  im  Besitz  eines
der  Ehegatten  oder  beider  Ehegatten
befindlichen  beweglichen  Sachen  dem
Manne  gehören.  Dies  gilt  insbesondere

  auch  für  Inhaberpapiere  und

für  Orderpapiere,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.

Für  die  ausschließlich  zum  persönlichen
  Gebrauche  der  Frau  bestimmten
Sachen,  insbesondere  für  K.,  Schmucksachen

  und  Arbeitsgeräte,  gilt  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander
und  zu  den  Gläubigern  die  Vermutung,

daß  die  Sachen  der  Frau  gehören.

76  Einführungsgesetz  s.  Ehe  §  1362.
Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

513

8
1366

1477

1498

1502

 

Kleider

Güterrecht.
Vorbehaltsgut  sind  die  ausschließlich
zum  persönlichen  Gebrauche  der  Frau
bestimmten  Sachen,  insbesondere  K.,
Schmucksachen  und  Arbeitsgeräte.
Im  Falle  a.  Gütergemeinschaft  erfolgt
die  Teilung  des  nach  der  Berichtigung
der  Gesamtgutsverbindlichkeiten  verbleibenden
  Überschusses  nach  den  Vorschriften
  über  die  Gemeinschaft.

Jeder  Ehegatte  kann  gegen  Ersatz
des  Wertes  die  ausschließlich  zu  seinem
persönlichen  Gebrauche  bestimmten
Sachen,  insbesondere  K.,  Schmucksachen
  und  Arbeitsgeräte,  sowie  diejenigen
  Gegenstände  übernehmen,
welche  er  in  die  Gütergemeinschaft
eingebracht  oder  während  der  Gütergemeinschaft
  durch  Erbfolge,  durch
Vermächtnis  oder  mit  Rücksicht  auf
ein  künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung
oder  als  Ausstattung  erworben  hat.
1474,  1498,  1502,  1546.
Auf  die  Auseinandersetzung  finden  in
Ansehung  des  Gesamtguts  der  f.
Gütergemeinschaft  die  Vorschriften  der
88  1475,  1476,  des  §  1477  Abs.  1
und  der  §§  1479—1481  Anwendung;
an  die  Stelle  des  Mannes  tritt  der
überlebende  Ehegatte,  an  die  Stelle  der
Frau  treten  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge.
  Die  im  §  1476  Abs.  2
Satz  2  bezeichnete  Verpflichtung  besteht
nur  für  den  überlebenden  Ehegatten.
Der  überlebende  Ehegatte  ist  berechtigt,
das  Gesamtgut  oder  einzelne  dazu
gehörende  Gegenstände  gegen  Ersatz
des  Wertes  zu  übernehmen.  Das
Recht  geht  nicht  auf  den  Erben  über.

Wird  die  f.  Gütergemeinschaft  auf
Grund  des  §  1495  durch  Urteil  aufgehoben,
  so  steht  dem  überlebenden
Ehegatten  das  im  Abs.  1  bestimmte
Recht  nicht  zu.  Die  anteilsberechtigten
Abkömmlinge  können  in  diesem  Falle
diejenigen  Gegenstände  gegen  Ersatz

3
        <pb n="516" />
        Kleider

8

1546

1650

Art.
77

wV

8
394

Art.
y

394

1642

1807

des  Wertes  übernehmen,  welche  der
verstorbene  Ehegatte  nach  §  1477
Abs.  2  zu  übernehmen  berechtigt  sein
würde.  Das  Recht  kann  von  ihnen
nur  gemeinschaftlich  ausgeübt  werden.
.Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.
Verwandtschaft.

Von  der  Nutznießung  auzgeschlossen
(freies  Vermögen)  sind  die  ausschließlich
  zum  persönlichen  Gebrauche
des  Kindes  bestimmten  Sachen,  insbesondere

  K.,  Schmucksachen  und
Arbeitsgeräte.
Kleinbahnunternehmen.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Knappschaftskassen.

Einführungsgesetz  s.  Schuldverhältnis
  §  394.

Schuldverhältnis.
Soweit  eine  Forderung  der  Pfändung
nicht  unterworfen  ist,  findet  die  Aufrechnung
  gegen  die  Forderung  nicht
statt.  Gegen  die  aus  Kranken-,  Hilfsoder
  Sterbekassen,  insbesondere  aus
K.  und  Kassen  der  Knappschaftsvereine,
zu  beziehenden  Hebungen  können  jedoch
geschuldete  Beiträge  aufgerechnet
werden.

Knappschaftsverein.

Einführungsgesetz  s.  Schuldverhältnis
  §  394.

Schuldverhältnis  s.  Knappschaftskassen
  —  Schuldverhältnis.

Kommune.

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1807.

Vormundschaft.
Die  im  8§  1806  vorgeschriebene  Anlegung
  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen:


514

 

8

Art.

77

395

Art.
V’

—

4.  in

Kongregation

Wertpapieren,  insbesondere
Pfandbriefen,  sowie  in  verbrieften
Forderungen  jeder  Art  gegen  eine
inländische  kommunale  Körperschaft
oder  die  Kreditanstalt  einer  solchen
Körperschaft,  sofern  die  Wertpapiere
  oder  die  Forderungen  von
dem  Bundesrate  zur  Anlegung
von  Mündelgeld  für  geeignet
erklärt  sind.

Die  L.G.  können  für  die  innerhalb
ihres  Geltungsbereichs  belegenen
Grundstücke  die  Grundsätze  bestimmen,
  nach  denen  die  Sicherheit
einer  Hypothek,  einer  Grundschuld
oder  einer  Rentenschuld  festzustellen  ist.
1808,  1810,  1811,  1813.

Kommunalverband.
Einführungsgesetz  126  f.  E.G.
G.

Schuldverhältnis.

Gegen  eine  Forderung  des  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  sowie  gegen
eine  Forderung  einer  Gemeinde  oder
eines  anderen  K.  ist  die  Aufrechnung
nur  zulässig,  wenn  die  Leistung  an
dieselbe  Kasse  zu  erfolgen  hat,  aus
der  die  Forderung  des  Aufrechnenden
zu  berichtigen  ist.

Kongregation.

Einführungsgesetz.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  welche  die  Wirksamkeit  von
Schenkungen  an  Mitglieder  religiöser
Orden  oder  ordensähnlicher  K.  von
staatlicher  Genehmigung  abhängig
machen.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  Mitglieder
religiöser  Orden  oder  ordensähnlicher
K.  nur  mit  staatlicher  Genehmigung
von  Todeswegen  erwerben  können.
        <pb n="517" />
        Kongregation

Art.

5

Die  Vorschriften  des  Artikel  &amp;amp;%  Satz
2  finden  entsprechende  Anwendung.

Mitglieder  solcher  religiöser  Orden
oder  ordensähnlicher  K.  bei  denen
Gelübde  auf  Lebenszeit  oder  auf  unbestimmte
  Zeit  nicht  abgelegt  werden,
unterliegen  nicht  den  in  den  Abs.  1,

2  bezeichneten  Vorschriften.

Königshaus.

Einführungsgesetz.
In  Ansehung  der  Landesherren  und
der  Mitglieder  der  landesherrlichen
Familien  sowie  der  Mitglieder  der
Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  finden
  die  Vorschriften  des  B.  G.  B.  nur

insoweit  Anwendung,  als  nicht  beondere

  Vorschriften  der  Hausver-1
  schriften  der  Hausv  iaso,

fassungen  oder  der  L.  G.  abweichende
Bestimmungen  enthalten.

Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der
Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen

  K.,  des  vormaligen  Kurhessischen

und  des  vormaligen  Herzoglich
Nassauischen  Fürstenhauses.  66,  67.

Konkurs  s.  auch  Konkurseröffnung.

8
941

Art.
77“  Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  welche  für  den  Fall,  daß
jedem  der  Miteigentümer  eines  mit

Eigentum.
s.  Verjährung  209.
Einführungsgesetz.

einem  Gebäude  versehenen  Grundstücks

die  ausschließliche  Benutzung  eines
Teiles  des  Gebäudes  eingeräumt  ist,

das  Gemeinschaftsverhältnis  näher
bestimmen,  die  Anwendung  der  88  749
bis  751  des  B.  G.  B.  ausschließen
und  für  den  Fall  des  K.  über  das
Vermögen  eines  Miteigentümers  dem
Konkursverwalter  das  Recht,  die  Aufhebung
  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,
versagen.

74  s.  Schuldverhältnis  §  377.

515

 

Art.
767

8
1971,

1419

1426

1543,

89

Konkurs

s.  Juristische  Personen  des  öff.  Rechts
§  89,  Verein  §  42.

Erbe.

1974,  1991  s.  Erbe  —  Erbe.

Güterrecht.

Die  Verwaltung  und  Nutznießung
des  eingebrachten  Gutes  endigt  bei
g.  Güterrecht  mit  der  Rechtskraft  des
Beschlusses,  durch  den  der  K.  über
das  Vermögen  des  Mannes  eröffnet
wird.  1426.

Tritt  nach  §  1364  die  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Mannes  nicht
ein  oder  endigt  sie  auf  Grund  der
88  1418—1420,  so  tritt  Gütertrennung
  ein.

Für  die  Gütertrennung  gelten  die
Vorschriften  der  88  1427—1431.
1504  s.  Erbe  1991.

1547  s.  Errungenschaftsgemeinschaftt
  —  Güterrecht.

Juristische  Personen  d.  öff.  Rechts.
Die  Vorschrift  des  §  31  (Schadensersatzpflicht)
  findet  auf  den  Fiskus
sowie  auf  die  Körperschaften,  Stiftungen
und  Anstalten  des  öffentlichen  Rechtes
entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  bei  Körperschaften,
  Stiftungen  und  Anstalten
des  öffentlichen  Rechtes,  der  K.  zulässig
ist,  von  der  Vorschrift  des  §  42  Abs.  2.

Schuldverhältnis.

377  Das  Recht  zur  Rücknahme  der  hinter-401



legten  geschuldeten  Sache  ist  der
Pfändung  nicht  unterworfen.

Wird  über  das  Vermögen  des

Schuldners  der  K.  eröffnet,  so  kann
während  des  K.  das  Recht  zur  Rücknahme
  auch  nicht  von  dem  Schuldner
ausgeübt  werden.
Mit  der  abgetretenen  Forderung  gehen
die  Hypotheken  oder  Pfandrechte,  die
für  sie  bestehen,  sowie  die  Rechte  aus
einer  für  sie  bestellten  Bürgschaft  auf
den  neuen  Gläubiger  über.

Ein  mit  der  Forderung  für  den

33
        <pb n="518" />
        Konkurs

8

418

419
86
2145

42

209

Fall  der  Zwangsvollstreckung  oder  des
K.  verbundenes  Vorzugsrecht  kann
auch  der  neue  Gläubiger  geltend
machen.  412.
Infolge  der  Schuldübernahme  erlöschen
die  für  die  Forderung  bestellten
Bürgschaften  und  Pfandrechte.  Besteht
für  die  Forderung  eine  Hypothek,  so
tritt  das  Gleiche  ein,  wie  wenn  der
Gläubiger  auf  die  Hypothek  verzichtet.
Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  Bürge  oder
derjenige,  welchem  der  verhaftete
Gegenstand  zur  Zeit  der  Schuldübernahme
  gehört,  in  diese  einwilligt.
Ein  mit  der  Forderung  für  den
Fall  des  K.  verbundenes  Vorzugsrecht
kann  nicht  im  K.  über  das  Vermögen
des  Übernehmers  geltend  gemacht
werden.
s.  Erbe  1991.

Stiftung  s.  Verein  42.
Testament  s.  Erbe  1991.
Verein.

Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit

durch  die  Eröffnung  des  K.
Der  Vorstand  hat  im  Falle  der

Ülberschuldung  die  Eröffnung  des  K.
Wird  die  Stellung

zu  beantragen.
des  Antrags  verzögert,  so  sind  die
Vorstandsmitglieder,  denen  ein  Verschulden
  zur  Last  fällt,  den  Gläubigern
für  den  daraus  entstehenden  Schaden
verantwortlich;  sie  haften  als  Gesamtschuldner.
  53.

Verjährung.
Die  Verjährung  wird  unterbrochen,
wenn  der  Berechtigte  auf  Befriedigung
oder  auf  Feststellung  des  Anspruchs,
auf  Erteilung  der  Vollstreckungsklausel
  oder  auf  Erlassung  des  Vollstreckungsurteils
  Klage  erhebt.

Der  Erhebung  der  Klage  stehen
gleich:

516

 

8

214

218

1647

1781

Konkurs

2.  Die  Anmeldung  des  Anspruchs
im  K.;  220.
Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Anmeldung  im  K.  dauert  fort,
bis  der  K.  beendigt  ist.
Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  die  Anmeldung  zurückgenommen
  wird.

Wird  bei  der  Beendigung  des  K.

für  eine  Forderung,  die  infolge  eines
bei  der  Prüfung  erhobenen  Widerspruchs
  in  Prozeß  befangen  ist,  ein
Betrag  zurückbehalten,  so  dauert  die
Unterbrechung  auch  nach  der  Beendigung
  des  K.  fort;  das  Ende  der
Unterbrechung  bestimmt  sich  nach  den
Vorschriften  des  §  211.
Ein  rechtskräftig  festgestellter  Anspruch
verjährt  in  dreißig  Jahren,  auch  wenn
er  an  sich  einer  kürzeren  Verjährung
unterliegt.  Das  Gleiche  gilt  von  dem
Anspruch  aus  einem  vollstreckbaren
Vergleich  oder  einer  vollstreckbaren
Urkunde  sowie  von  einem  Anspruche,
  welcher  durch  die  im  K.
erfolgte  Feststellung  vollstreckbar  geworden
  ist.

Soweit  sich  die  Feststellung  auf
regelmäßig  wiederkehrende,  erst  künftig
fällig  werdende  Leistungen  bezieht,  bewendet
  es  bei  der  kürzeren  Verjährungsfrist.
  219,  220.

Verwandtschaft.

Die  Vermögensverwaltung  des  Vaters
endigt  mit  der  Rechtskraft  des  Beschlusses,
  durch  den  der  K.  über  das
Vermögen  des  Vaters  eröffnet  wird.

Nach  der  Aufhebung  des  K.  kann
das  Vormundschaftsgericht  die  Verwaltung
  dem  Vater  wieder  übertragen.

Vormundschaft.

Zum  Vormunde  soll  nicht  bestellt
werden:

3.  wer  in  K.  geraten  ist,  während
        <pb n="519" />
        Konkurs

8

der  Dauer  des  K.;  1778,  1785,
1866,  1886.

Konkurseröffnung  s.  auch  Konkurs.

773

939
Art.
7276

767

1954
728

1419,

Bürgschaft.
Die  Einrede  der  Vorauzklage  ist  aus-3.

  wenn  über  das  Vermögen  des
Hauptschuldners  der  Konkurs  eröffnet
  ist;

In  den  Fällen  der  Nr.  3,  4  ist

die  Einrede  insoweit  zulässig,  als  sich

der  Gläubiger  aus  einer  beweglichen

Sache  des  Hauptschuldners  befriedigen
kann,  an  der  er  ein  Pfandrecht  oder
ein  Zurückbehaltungsrecht  hat;  die
Vorschrift  des  §  772  Abs.  2  Satz  2
findet  Anwendung.
Eigentum  1002  s.  Verjährung  207.
Einführungsgesetz.
s.  Schuldverhältnis  §  377.
s.  Verein  8  42.

Erbe  s.  Verjährung  207.
Gesellschaft  736  s.  Gesellschaft
—  Gesellschaft.
Güterrecht.
1426,  1543,  1547  s.  Konkurs  —
S
Juristische  Personen  des  öff.
Rechts  s.  Verein  42.
Schuldverhältnis  s.  Konkurs  —
Schuldverhältnis.
Schuldverschreibung  s.  Verjährung
207.
Stiftung  s.  Verein  42.
Testament  s.  Verjährung  207.
s.  Konkurs  —  Verein.
Die  Auflösung  des  Vereins  sowie  die
Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  ist  in
das  Vereinsregister  einzuragen.  Im
Falle  der  Eröffnung  des  Konkurses
unterbleibt  die  Eintragung.

Wird  der  Verein  durch  Beschluß

517

 

8

207

1647

124

Ari.

1984

Konkursordnung

der  Mitgliederversammlung  oder  durch
den  Ablauf  der  für  die  Dauer  des
Vereins  bestimmten  Zeit  aufgelöst,  so
hat  der  Vorstand  die  Auflösung  zur
Eintragung  anzumelden.  Der  Anmeldung
  ist  im  ersteren  Falle  eine
Abschrift  des  Auflösungsbeschlusses
beizufügen.

Wird  dem  Verein  auf  Grund  des

§  43  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  oder
wird  der  Verein  auf  Grund  des
öffentlichen  Vereinsrechts  aufgelöst,  so“
erfolgt  die  Eintragung  auf  Anzeige
der  zuständigen  Behörde.  78.
Die  Eröffnung  des  Konkurses  ist  von
Amtswegen  einzutragen.  Das  Gleiche
gilt  von  der  Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses.


Verjährung.

Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  der
zu  einem  Nachlasse  gehört  oder  sich
gegen  einen  Nachlaß  richtet,  wird
nicht  vor  dem  Ablaufe  von  sechs
Monaten  nach  dem  Zeitpunkte  vollendet,
  in  welchem  die  Erbschaft  von
dem  Erben  angenommen  oder  der
Konkurs  über  den  Nachlaß  eröffnet
  wird  oder  von  welchem  an  der
Anspruch  von  einem  Vertreter  oder
gegen  einen  Vertreter  geltend  gemacht
werden  kann.  Ist  die  Verjährungsfrist
  kürzer  als  sechs  Monate,  so
tritt  der  für  die  Verjährung  bestimmte
Zeitraum  an  die  Stelle  der  sechs
Monate.  210,  212,  215.

Verwandtschaft  s.  Konkurs  —
Verwandtschaft.

Willenserklärung  s.  Verjährung
207.

Konkursordnuung.
Einführungsgesetz  75  fK.  E.G.  —
E.G.
Erbe.
Mit  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  verliett  der  Erbe  die  Be-
        <pb n="520" />
        Konkursordnung

8

Art.
4  4

1990

1480
419
2145

161

fugnis,  den  Nachlaß  zu  verwalten
und  über  ihn  zu  verfügen.  Die
Vorschriften  der  88  6,  7  der  K.
finden  entsprechende  Anwendung.  Ein
Anspruch,  der  sich  gegen  den  Nachlaß
richtet,  kann  nur  gegen  den  Nachlaßverwalter
  geltend  gemacht  werden.

Zwangsvollstreckungen  und  Arreste
in  den  Nachlaß  zu  Gunsten  eines
Gläubigers,  der  nicht  Nachlaßgläubiger
ist,  sind  ausgeschlossen.

Konkursverfahren.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —
E.G.

Erbe.
Ist  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  oder  die  Eröffnung  des
Nachlaßkonkurses  wegen  Mangels
einer  den  Kosten  entsprechenden  Masse
nicht  thunlich  oder  wird  aus  diesem
Grunde  die  Nachlaßverwaltung  aufgehoben
  oder  das  K.  eingestellt,  so
kann  der  Erbe  die  Befriedigung  eines
Nachlaßgläubigers  insoweit  verweigern,
als  der  Nachlaß  nicht  ausreicht.  Der
Erbe  ist  in  diesem  Falle  verpflichtet,
den  Nachlaß  zum  Zwecke  der  Befriedigung
  des  Gläubigers  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  herauszugeben.

Das  Recht  des  Erben  wird  nicht
dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  Gläubiger
  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
oder  der  Arrestvollziehung  ein  Pfandrecht
  oder  eine  Hypothek  oder  im
Wege  der  einstweiligen  Verfügung
eine  Vormerkung  erlangt  hat.  1991,
1992,  2013,  2036.

Güterrecht  1504  f.  Erbe  1990.

Schuldverhältnis  s.  Erbe  1990.

Testament  s.  Erbe  1990.

Konkursverwalter.

Bedingung.
Hat  jemand  unter  einer  aufschiebenden

518

 

8

Art.
777

883

457,
467,
280

2115

Konkursverwalter

Bedingung  über  einen  Gegenstand
verfügt,  so  ist  jede  weitere  Verfügung,
die  er  während  der  Schwebezeit  über
den  Gegenstand  trifft,  im  Falle  des
Eintritts  der  Bedingung  insoweit  unwirksam,
  als  sie  die  von  der  Bedingung
  abhängige  Wirkung  vereiteln
oder  beeinträchtigen  würde.  Einer
solchen  Verfügung  steht  eine  Verfügung
  gleich,  die  während  der
Schwebezeit  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  der  Arrestvollziehung
oder  durch  den  K.  erfolgt.

Dasselbe  gilt  bei  einer  auflösenden.
Bedingung  von  den  Verfügungen  desjenigen,
  dessen  Recht  mit  dem  Eintritte
der  Bedingung  endigt.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,
  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende
  Anwendung.  163.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —
E.G.

Grundstück.

Eine  Verfügung,  die  nach  der  Eintragung
  der  Vormerkung  über  das
Grundstück  oder  das  Recht  getroffen
wird,  ist  insoweit  unwirksam,  als  sie
den  Anspruch  vereiteln  oder  beeinträchtigen
  würde.  Dies  gilt  auch,
wenn  die  Verfügung  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  oder  durch  den  K.  erfolgt.

Der  Rang  des  Rechtes,  auf  dessen
Einräumung  der  Anspruch  gerichtet
ist,  bestimmt  sich  nach  der  Eintragung
der  Vormerkung.

Kauf.

499,  512  s.  Kauf  —  Kauf.
487  s.  Vertrag  353.
Leistung  286  s.  Vertrag  353.
Testament.
Eine  Verfügung  über  einen  Erbschaftsgegenstand,
  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  der  Arrestvollziehung
oder  durch  den  K.  erfolgt,  ist  im  Falle
        <pb n="521" />
        Konkursverwalter

8

353

1098

184

des  Eintritts  der  Nacherbfolge  insoweit
unwirksam,  als  sie  das  Recht  des

Nacherben  vereiteln  oder  beeinträchtigen
würde.  Die  Verfügung  ist  unbeschränkt
wirksam,  wenn  der  Anspruch  eines
Nachlaßgläubigers  oder  ein  an  einem
Erbschaftsgegen  stande  bestehendes  Recht
des  Einteitt  der  Nacherbfolge  dem
Nacherben  gegenüber  wirksam  ist.

2112.

Vertrag.
Hat  der  Berechtigte  den  empfangenen
Gegenstand  oder  einen  erheblichen  Teil
des  Gegenstandes  veräußert  oder  mit
dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so

ist  der  Rücktritt  ausgeschlossen,  wenn

bei  demjenigen,  welcher  den  Gegenstand
  infolge  der  Verfügung  erlangt
hat,  die  Voraussetzungen  des  §  351
oder  des  §  352  eingetreten  sind.
Einer  Verfügung  des  Berechtigten
steht  eine  Verfügung  gleich,  die  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder

der  Arrestvollziehung  oder  durch  den

K.  erfolgt.  327.

Vorkaufsrecht.
Das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem
Berechtigten  und  dem  Verpflichteten

bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften

der  §§  504—514.  Das  Vorkaufsrecht

  kann  auch  dann  ausgeübt  werden,
wenn  das  Grundstück  von  dem  K.  aus

freier  Hand  verkauft  wird.

Dritten  gegenüber  hat  das  Vorkaufsrecht
  die  Wirkung  einer  Vormerkung
2201

zur  Sicherung  des  durch  die  Ausübung
  des  Rechtes  entstehenden  Anspruchs

  auf  Übertragung  des  Eigen-1708


tums.
Zustimmung.

Die  nachträgliche  Zustimmung  (Genehmigung)
  wirkt  auf  den  Zeitpunkt

der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts
zurück,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist.

519

 

8

618

908
Art.
70

8
1418

823,

2333

90

1676

Körper

Durch  die  Rückwirkung  werden  Verfügungen
  nicht  unwirksam,  die  vor
der  Genehmigung  über  den  Gegenstand
  des  Rechtsgeschäfts  von  dem
Genehmigenden  getroffen  worden  oder
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder
der  Arrestvollziehung  oder  durch  den
K.  erfolgt  sind.

Körper.

Dienstvertrag  s.  Handlung  843,
845.
Eigentum  s.  Handlung  836.
Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.
Güterrecht  1428  s.  Vormundschaft
1910.
Handlung.
832,  833,  836,  843,  845,  847  s.
Handlung  —  Handlung.
Pflichtteil.
Der  Erblasser  kann  einem  Abkömmlinge
  den  Pflichtteil  entziehen:

2.  wenn  der  Abkömmling  sich  einer
vorsätzlichen  körperlichen  Mißhandlung
  des  Erblassers  oder  des
Ehegatten  des  Erblassers  schuldig
macht,  im  Falle  der  Mißhandlung
des  Ehegatten  jedoch  nur,  wenn
der  Abkömmling  von  diesem  abstammt.


Sachen.

Sachen  im  Sinne  des  G.  sind  nur

körperliche  Gegenstände.

Testament  j.  Vormundschaft  1910.
Verwandtschaft.

s.  Vormundschaft  1910.

Ist  das  uneheliche  Kind  zur  Zeit  der

Vollendung  des  sechzehnten  Lebensjahrs

  infolge  körperlicher  oder  geistiger

Gebrechen  außer  stande,  sich  selbst  zu

unterhalten,  so  hat  ihm  der  Vater

auch  über  diese  Zeit  hinaus  Unterhalt
  zu  gewähren;  die  Vorschrift  des
        <pb n="522" />
        Körper

1850

1910

Art.

§  1603  Abs.  1  findet  Anwendung.

1717.

Vormundschaft.
Der  Gemeindewaisenrat  hat  in  Unterstützung
  des  Vormundschaftsgerichts
darüber  zu  wachen,  daß  die  Vormünder
  der  sich  in  seinem  Bezirk

aufhaltenden  Mündel  für  die  Person

der  Mündel,  insbesondere  für  ihre
Erziehung  und  ihre  körperliche  Pflege,
pflichtmäßig  Sorge  tragen.

und  Pflichtwidrigkeiten,  die  er  in
dieser  Hinsicht  wahrnimmt,  anzuzeigen
und  auf  Erfordern  über  das  perfönliche
  Ergehen  und  das  Verhalten  eines
Mündels  Auskunft  zu  erteilen.

Ein  Volljähriger,  der  nicht  unter
Vormundschaft  steht,  kann
Pfleger  für  seine  Person  und  sein
Vermögen  erhalten,  wenn  er  infolge
körperlicher  Gebrechen,  insbesondere
weil  er  taub,  blind  oder  stumm  ist,
seine  Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen
vermag.

Vermag  ein  Volljähriger,  der  nicht
unter  Vormundschaft  steht,  infolge
geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen
einzelne  seiner  Angelegenheiten  oder
einen  bestimmten  Kreis  seiner  Angelegenheiten,
  insbesondere  seine  Vermögensangelegenheiten,
  nicht  zu  besorgen,
  so  kann  er  für  diese  Angelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten.

Die  Pflegschaft  darf  nur  mit  Einwilligung
  des  Gebrechlichen  angeordnet
werden,  es  sei  denn,  daß  eine  Verständigung
  mit  ihm  nicht  möglich  ist.
1781,  1920.

Körperschaft.
Einführungsgesetz.

5,  e,  7%  J%  K.  E.G.  —  E.G.
763  f.  Juristische  Personen  des  öff.  Rechts

9  89.

520

Er  hat
dem  Vormundschaftsgerichte  Mängel

einen

8

89

 

l
1642

1807

 

Art.
45

 

Körperverletzung

Juristische  Personen  des  öff.

Rechts.
Die  Vorschrift  des  §  31  (Schadensersatzpflicht)
  findet  auf  den  Fiskus
sowie  auf  die  K.,  Stiftungen  und
Anstalten  des  öffentlichen  Rechts  entsprechende
  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  bei  K.,
Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen
  Rechts,  der  Konkurs  zulässig
ist,  von  der  Vorschrift  des  §  42
Abs.  2.

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1807.

Vormundschaft.

Die  im  §8  1806  vorgeschriebene  Anlegung

  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen:



1.

4.  in  Wertpapieren,  insbesondere
Pfandbriefen,  sowie  in  verbrieften
Forderungen  jeder  Art  gegen  eine
inländische  kommunale  K.  oder  die
Kreditanstalt  einer  solchen  K.  sofern
  die  Wertpapiere  oder  die
Forderungen  von  dem  Bundesrate
zur  Anlegung  von  Mündelgeld
für  geeignet  erklärt  sind.

55.

ihres  Geltungsbereiches  belegenen
Grundstücke  die  Grundsätze  bestimmen,
nach  denen  die  Sicherheit  einer  Hypothek,
  einer  Grundschuld  oder  einer
Rentenschuld  festzustellen  ist.  1808,
1810,  1811,  1813.

Körperverletzung.

Einführungsgesetz.
Anderung  des  G.,  betreffend  die  Verbindlichkeit
  zum  Schadensersatze  für  die
bei  dem  Betriebe  von  Eisenbahnen,
Bergwerken  usw.  herbeigeführten
Tötungeii  und  K.,  vom  7.  Juni
1871.
        <pb n="523" />
        Kostbarkeiten  —  421  —
Kosthbarkeiten.  8

Art.  Einführungsgesetz.

720  fs.  Erbe  §  1960.

724%  s.  E.G.  —  E.G.  1667

8

Erbe.

1960  Bis  zur  Annahme  der  Erbschaft  hat

702

372

das  Nachlaßgericht  für  die  Sicherung
des  Nachlasses  zu  sorgen,  soweit  ein
Bedürfnis  besteht.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  der  Erbe  unbekannt  oder  wenn
ungewiß  ist,  ob  er  die  Erbschaft  angenommen
  hat.

Das  Nachlaßgericht  kann  insbesondere
  die  Anlegung  von  Siegeln,
die  Hinterlegung  von  Geld,  Wertpapieren
  und  K.,  sowie  die  Aufnahme
eines  Nachlaßverzeichnisses  anordnen

und  für  denjenigen,  welcher  Erbe  wird,
einen  Pfleger  (Nachlaßpfleger)  bestellen.



auf  den  Nachlaßpfleger  keine  Anwendung.
  1961,  2012.
Sachen.

Für  von  den  Gästen  eingebrachtes
Geld,  Wertpapiere  und  K.  haftet  der
Gastwirt  nach  §  701  nur  bis  zu  dem

Betrage  von  eintausend  Mark,  es  sei
denn,  daß  er  diese  Gegenstände  in
Kenntnis  ihrer  Eigenschaft  als  Wertsachen
  zur  Aufbewahrung  übernimmt
oder  die  Aufbewahrung  ablehnt  oder
daß  der  Schaden  von  ihm  oder  von
seinen  Leuten  verschuldet  wird.  703.
Schuldverhältnis.
Geld,  Wertpapiere  und  sonstige  Urkunden.

  sowie  K.  kann  der  Schuldner

bei  einer  dazu  bestimmten  öffentlichen
Stelle  für  den  Gläubiger  hinterlegen,
wenn  der  Gläubiger  im  Verzuge  der
Annahme  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Schuldner  aus  einem  anderen  in
der  Person  des  Gläubigers  liegenden
Grunde  oder  infolge  einer  nicht  auf

Fahrlässigkeit  beruhenden  Ungewißheit
über  die  Person  des  Gläubigers  seine

Die  Vorschrift  des  §  1958  findet

 

1818

1819

Kostbarkeiten

Verbindlichkeit  nicht  oder  nicht  mit
Sicherheit  erfüllen  kann.  383.
Verwandtschaft.

Erscheint  das  Vermögen  des  Kindes
durch  die  vom  Vater  geführte  Verwaltung
  gefährdet,  so  hat  der  Vater
auf  Anordnung  des  Vormunyschaftsgerichts
  über  das  seiner  Verwaltung
unterliegende  Vermögen  des  Kindes
ein  Verzeichnis  aufzustellen  und  dies
mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit
und  Vollständigkeit  zu  versehen.  Ist
das  eingereichte  Verzeichnis  ungenügend,

so  findet  die  Vorschrift  des  §  1640

Abs.  2  Satz  1  Anwendung.  Das
Vormundschaftsgericht  kann  auch,  wenn
Wertpapiere,  K.  oder  Buchforderungen
gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat
  zu  dem  Vermögen  des  Kindes
gehören,  dem  Vater  die  gleichen  Verpflichtungen
  auferlegen,  welche  nach
den  88  1814—1816,  1818  einem
Vormund  obliegen;  die  Vorschriften
der  §§  1819,  1820  finden  entsprechende
  Anwendung.

Die  Kosten  der  angeordneten  Maßregeln
  fallen  dem  Vater  zur  Last.
1668,  1670,  1687,  1692.

Vormundschaft.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus
besonderen  Gründen  anordnen,  daß
der  Vormund  auch  solche  zu  dem
Vermögen  des  Mündels  gehörende
Wertpapiere,  zu  deren  Hinterlegung
er  nach  §  1814  nicht  verpflichtet  ist,
sowie  K.  des  Mündels  in  der  im
§  1814  bezeichneten  Weise  zu  hinterlezen

  hat;  auf  Antrag  des  Vormundes

kann  die  Hinterlegung  von  Zins-,
Renten=  und  Gewinnanteilscheinen
angeordnet  werden,  auch  wenn  ein

besonderer  Grund  nicht  vorliegt.  1819.

Solange  die  nach  §  1814  oder  nach
§  1818  hinterlegten  Wertpapiere  oder
K.  nicht  zurückgenommen  sind,  bedarf
der  Vormund  zu  einer  Verfügung  über
        <pb n="524" />
        Kostbarkeiten

5
8

812

—
1

1090

1093

617

sie  und,  wenn  Hypotheken-,  Grundschuld=
  oder  Rentenschuldbriefe  hinterlegt
  sind,  zu  einer  Verfügung  über
die  Oypothekenforderung,  die  Grundschuld
  oder  die  Rentenschuld  der  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts.
Das  Gleiche  gilt  von  der  Eingehung
der  Verpflichtung  zu  einer  solchen  Verfügung.

  1812.
Kosten.
Bereicherung.

Wer  durch  die  Leistung  eines  anderen
oder  in  sonstiger  Weise  auf  dessen  K.
etwas  ohne  rechtlichen  Grund  erlangt,
ist  ihm  zur  Herausgabe  verpflichtet.
Diese  Verpflichtung  besteht  auch  dann,
wenn  der  rechtliche  Grund  später  wegfällt
  oder  der  mit  einer  Leistung  nach
dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  bezweckte
  Erfolg  nicht  eintritt.

Als  Leistung  gilt  auch  die  durch
Vertrag  erfolgte  Anerkennung  des
Bestehens  oder  des  Nichtbestehens  eines
Schuldverhältnisses.

Bürgschaft.

Der  Bürge  haftet  für  die  dem  Gläubiger
  von  dem  Hauptschuloner  zu  ersetzenden
  K.  der  Kündigung  und  der
Rechtsverfolgung.

Dienstbarkeit.

(.  Grunddienstbarkeit  —  Grunddienstbarkeit
  1023.
s.  Nießbrauch  1034.
Dienstvertrag.
Ist  bei  einem  dauernden  Dienstverhältnisse,
  welches  die  Erwerbsthätigkeit
des  Verpflichteten  vollständig  oder
hauptsächlich  in  Anspruch  nimmt,  der
Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft
  ausgenommen,  so  hat  der  Dienstberechtigte
  ihm  im  Falle  der  Erkrankung

die  erforderliche  Verpflegung  und  ärztliche

  Behandlung  bis  zur  Dauer  von
sechs  Wochen,  jedoch  nicht  über  die
Beendigung  des  Dienstverhällnisses

5

2

 

—

 

2

8

618

1308

1314
1360
1580

919

922

Kosten

hinaus,  zu  gewähren,  sofern  nicht  die
Erkrankung  von  dem  Verpflichteten
vorsätzlich  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit
  herbeigeführt  worden  ist.  Die
Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung
kann  durch  Aufnahme  des  Verpflichteten
in  eine  Krankenanstalt  gewährt  werden.
Die  K.  können  auf  die  für  die  Zeit
der  Erkrankung  geschuldete  Vergütung
angerechnet  werden.  Wird  das  Dienstverhältnis
  wegen  der  Erkrankung  von
dem  Dienstberechtigten  nach  8  626
gekündigt,  so  bleibt  die  dadurch  herbeigeführte
  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  außer  Betracht.

Die  Verpflichtung  des  Dienstberechtigten
  tritt  nicht  ein,  wenn  für  die
Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung
durch  eine  Versicherung  oder  durch  eine
Einrichtung  der  öffentlichen  Krankenpflege
  Vorsorge  getroffen  ist.  619.
s.  Handlung  844

Ehe.

Wird  die  elterliche  Einwilligung  zur
Eheschließung  einem  volljährigen  Kinde
verweigert,  so  kann  sie  auf  dessen
Antrag  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden.  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  die  Einwilligung  zu
ersetzen,  wenn  sie  ohne  wichtigen  Grund
verweigert  wird.

Vor  der  Entscheidung  soll  das  Vormundschaftsgericht
  Verwandte  oder
Verschwägerte  des  Kindes  hören,  wenn
es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und
ohne  unverhältnismäßige  K.  geschehen
kann.  Für  den  Ersatz  der  Auslagen
gilt  die  Vorschrift  des  §  1847  Abf.  2.
s.  Verwandtschaft  1669.

s.  Verwandtschaft  1615.

Ehescheidung  s.  Verwandtschaft
1610,  1615.

Eigentum.

K.  der  Abmarkung  s.  Eigentum  —
Eigentum.
K.  der  Unterhaltung  einer  gemein-
        <pb n="525" />
        Kosten

8

923

948

966,

981

994

997
998

Art.
21
96

7235.

146

777

7037

schaftlichen  Einrichtung  s.  Eigentum
—  Eigentum.

K.  der  Beseitigung  eines  auf  der
Grenze  stehenden  Baumes  s.  Eigentum
  —  Eigentum.

Der  Untrennbarkeit  steht  es  gleich,
wenn  die  Trennung  der  vermischten
oder  vermengten  Sachen  mit  unverhältnismäßigen

  K.  verbunden  sein

würde.  949,  951.

980  K.  der  Aufbewahrung  einer  gefundenen
  Sache  s.  Eigentum  —

Eigentum.

K.  der  Versteigerung  einer  gefundenen
Sache  s.  Eigentum  —  Eigentum.
Der  Besitzer  kann  für  die  auf  die
Sache  gemachten  notwendigen  Verwendungen
  von  dem  Eigentümer  Ersatz
verlangen.  Die  gewöhnlichen  Erhaltungsk.

  sind  ihm  jedoch  für  die
Zeit,  für  welche  ihm  die  Nutzungen
995,  v

verbleiben,  nicht  zu  ersetzen.
997,  1007.
s.  Leistung  258.

Ist  ein  landwirtschaftliches  Grundstück
herauszugeben,  so  hat  der  Eigentümer

die  K.,  die  der  Besitzer  auf  die  noch
nicht  getrennten,  jedoch  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  vor
dem  Ende  des  Wirtschaftsjahres  zu
trennenden  Früchte  verwendet  hat,

insoweit  zu  ersetzen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen

  Wirtschaft  entsprechen

und  den  Wert  dieser  Früchte  nicht

übersteigen.  1007.
Einführungsgesetz.

7oz.  775,  767  f.  E.G.  —  E.G.

s.  Dienstvertrag  §  617.

76%  c.  Eligentum  —  Eigentum  §923.
s.  Minterlegung  —  Schuloverhältnis

§  381.
s.  Schuldverschreibung  —  Schuldverschreibung
  88  798—800.

s.  Grunddienstbarkeit  —  Grunddienstbarkeit

  S  1023.

523

 

 

 

8
1965

1968
1980

1982

1988

1990

2061

2028,
2038

2042

748

753

1023

Kosten

Erbe.
K.  der  Aufforderung  zur  Anmeldung
von  Erbrechten  s.  Erbe  —  Erbe.
Der  Erbe  trägt  die  K.  der  standesmäßigen
  Beerdigung  des  Erblassers.
K.  des  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger
  s.  Erbe  —  Erbe.
Die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  kann  abgelehnt  werden,  wenn
eine  den  K.  entsprechende  Masse  nicht
vorhanden  ist.
Die  Nachlaßverwaltung  kann  aufgehoben
  werden,  wenn  sich  ergiebt,
daß  eine  den  K.  entsprechende  Masse
nicht  vorhanden  ist.
Ist  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  oder  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
  wegen  Mangels  einer  den
K.  entsprechenden  Masse  nicht  thunlich
oder  wird  aus  diesem  Grunde  die
Nachlaßverwaltung  aufgehoben  oder
das  Konkursverfahren  eingestellt,  so
kann  der  Erbe  die  Befriedigung  eines
Nachlaßgläubigers  insoweit  verweigern,
als  der  Nachlaß  nicht  ausreicht.  1991,
1992,  2013,  2036.
K.  der  Aufforderung  der  Nachlaßgläubiger
  zur  Anmeldung  ihrer  Forderungen
  s.  Erbe  —  Erbe.
2057  s.  Leistung  261.
s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft  748.
s.  Gemeinschaft  753.

Gemeinschaft.
K.  der  Erhaltung,  der  Verwaltung
und  der  gemeinschaftlichen  Benutzung
eines  Gegenstandes  s.  Gemeinschaft
—  Gemeinschaft.
Hat  bei  einer  mehreren  gehörigen
Sache  der  Versuch,  diesen  gemeinschaftlichen
  Gegenstand  zu  verkaufen,
keinen  Erfolg  gehabt,  so  kann  jeder
Teilhaber  die  Wiederholung  verlangen,
er  hat  jedoch  die  K.  zu  tragen,  wenn
der  wiederholte  Versuch  mißlingt.

Grunddienstbarkeit.
K.  der  Verlegung  der  Ausübung  einer
        <pb n="526" />
        Kosten

d

897

1384

1387

1412

1415

Grunddienstbarkeit  s.  Grunddleust--barkelt
  —  Grunddienstbarkeit.

Grundstück.
K.  der  Berichtigung  des  Grundbuchs
und  der  dazu  erforderlichen  Erklärungen
  s.  Grundstück  —  Grundstück.


Güterrecht.
Jeder  Ehegatte  kann  bei  g.  Güterrecht
den  Zustand  der  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Sachen  auf  seine
K.  durch  Sachverständige  feststellen
lassen.
s.  Nießbrauch  1035.

Der  Mann  hat  bei  g.  Güterrecht  außer
den  K.,  welche  durch  die  Gewinnung
der  Nutzungen  entstehen,  die  K.  der
Erhaltung  der  zum  eingebrachten  Gute
gehörenden  Gegenstände  nach  den  für
den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften
zu  tragen.  1529.

Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht  der

Frau  gegenüber  verpflichtet,  zu  tragen:

1.  die  K.  eines  Rechtsstreits,  in
welchem  er  ein  zum  eingebrachten
Gute  gehörendes  Recht  geltend
macht,  sowie  die  K.  eines  Rechtsstreits,
  den  die  Frau  führt,  sofern
nicht  die  K.  dem  Vorbehaltsgute
zur  Last  fallen;

2.  die  K.  der  Verteidigung  der  Frau

in  einem  gegen  sie  gerichteten  Strafverfahren,
  sofern  die  Aufwendung
der  K.  den  Umständen  nach  geboten
  ist  oder  mit  Zustimmung
des  Mannes  erfolgt,  vorbehaltlich
der  Ersatzpflicht  der  Frau  im  Falle
ihrer  Verurteilung.  1388,  1529.
Für  die  K.  eines  Rechtsstreits  der
Frau  haftet  bei  g.  Güterrecht  das
eingebrachte  Gut  auch  dann,  wenn
das  Urteil  dem  Manne  gegenüber  in
Ansehung  des  eingebrachten  Gutes
nicht  wirksam  ist.  1411,  1525.

Im  Vethältnisse  der  Ehegatten  zu

524

 

 

 

8

1416

Unständen  nach  geboten  ist.

1421
1430

Kosten

einander  fallen  bei  g.  Güterrecht  dem
Vorbehaltsgute  zur  Last:
1.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus
einer  unerlaubten  Handlung,  die
sie  während  der  Ehe  begeht,  oder
aus  einem  Strafverfahren,  das
wegen  einer  solchen  Handlung
gegen  sie  gerichtet  wird;

die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus

einem  sich  auf  das  Vorbehaltsgut

beziehenden  Rechtsverhältnis,  auch
wenn  sie  vor  der  Eingehung  der

Ehe  oder  vor  der  Zeit  entstanden

sind,  zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut

  geworden  ist;

3.  die  K.  eines  Rechtsstreits,  den  die
Frau  über  eine  der  in  Nr.  1,  2
bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.
1416,  1417,  1525.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  die  K.  eines  Rechtsstreits

  zwischen  ihnen  dem  Vorbehaltsgute
  zur  Last,  soweit  nicht  der  Mann
sie  zu  tragen  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  K.  eines
Rechtsstreits  zwischen  der  Frau  und
einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß  das
Urteil  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung
  des  eingebrachten  Gutes
wirksam  ist.  Betrifft  jedoch  der
Rechtsstreit  eine  persönliche  Angelegenheit
  der  Frau  oder  eine  nicht  unter
die  Vorschriften  des  §  1415  Nr.  1,  2
fallende  Verbindlichkeit,  für  die  das
eingebrachte  Gut  haftet,  so  findet
diese  Vorschrift  keine  Anwendung,
wenn  die  Aufwendung  der  K.  den
1417,

o

1525.

s.  Pacht  592.

Überläßt  die  Frau  bei  Gütertrennung
ihr  Vermögen  ganz  oder  teilweise
der  Verwaltung  des  Mannes,  so
kann  der  Mann  die  Einkünfte,  die
er  während  seiner  Verwaltung  bezieht,
  nach  freiem  Ermessen  ver-
        <pb n="527" />
        Kosten

8

1460

1463

1464

wenden,  soweit  nicht  ihre  Verwendung
zur  Bestreitung  der  K.  der  ordnungsmäßigen
  Verwaltung  und  zur  Erfüllung

  solcher  Verpflichtungen  der
Frau  erforderlich  ist,  die  bei  ordnungsmäßiger
  Verwaltung  aus  den  Einkünften
  des  Vermögens  bestritten
Die  Frau  kann  eine  abwerden.


weichende  Bestimmung  treffen.  1426.
Für  die  K.
Frau  haftet  bei  a.  Gütergemeinschaft
das  Gesamtgut  auch  dann,  wenn  das
Urteil  dem  Gesamtgute  gegenüber
nicht  wirksam  ist.  1459.

Im  Verxhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  bei  a.  Gütergemeinschaft

  folgende  Gesamtgutsverbindlichkeiten

  dem  Ehegatten  zur  Last,  in
dessen  Person  sie  entstehen:

1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  unerlaubten
  Handlung,  die  er  nach
dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft
begeht,  oder  aus  einem  Strafverfahren,
  das  wegen  einer  solchen
Handlung  gegen
wird;

2.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem
sich  auf  sein  Vorbehaltsgut  beziehenden
  Rechtsverhältnis,  auch
wenn  sie  vor  dem  Eintritte  der
Gütergemcinschaft  oder  vor  der
Zeit  entstanden  sind,  zu  der  das
Gut  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

3.  die  K.  eines  Rechtsstreits  über  eine
der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten  Verbindlichkeiten.
  1461.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  bei  a.  Gütergemeinschaft

  die  K.  eines  Rechtsstreits
zwischen  ihnen  der  Frau  zur  Last

soweit  nicht  der  Mann  sie  zu  tragen

hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  K.  eines
Rechtsstreits  zwischen  der  Frau  und
einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß  das
gegenüber

Urteil  dem  Gesamtgute

525

eines  Rechtsstreits  der

ihn  gerichtet

8

1480,
1525,

1528

1532

1535

 

Kosten

wirksam  ist.  Betrifft  jedoch  der

Rechtsstreit  eine  persönliche  Angelegenheit

  der  Frau  oder  eine  nicht  unter

die  Vorschriften  des  §  1463  Nr.  1,

2  fallende  Gesamtgutsverbindlichkeit

der  Frau,  so  findet  diese  Vorschrift

keine  Anwendung,  wenn  die  Aufwendung
  der  K.  den  Umständen  nach
geboten  ist.

1504  s.  Erbe  1990.

1529  s.  Errungenschaftsgemeinschaft

  —  Güterrecht.

Jeder  Ehegatte  kann  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  den  Zustand  der

zum  eingebrachten  Gute  gehörenden

Sachen  auf  seine  K.  durch  Sachverständige

  feststellen  lassen.
s.  Nießbrauch  1035.

Das  Gesamtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Frau,  die  aus
einem  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  vorgenommenen
  Rechtsgeschäft  entsteht,  sowie  für
die  K.  eines  Rechtsstreits,  den  die
Frau  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  führt,  wenn  die
Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  oder
die  Führung  des  Rechtsstreits  mit
Zustimmung  des  Mannes  erfolgt  oder
ohne  seine  Zustimmung  für  das  Gesamtgut
  wirksam  ist.  1530.
Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  fallen  folgende  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  dem  Ehegatten
zur  Last,  in  dessen  Person  sie  entstehen:


1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem
sich  auf  sein  eingebrachtes  Gut
oder  sein  Vorbehaltsgut  beziehenden
  Rechtsverhältnis,  auch  wenn
sie  vor  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  vor
der  Zeit  entstanden  sind,  zu  der
das  Gut  eingebrachtes  Gut  oder
Vorbehaltsgut  geworden  ist;
        <pb n="528" />
        Kosten

8

1636

1539

844

2.  die  K.  eines  Rechtsstreits,  den
der  Chegatte  über  eine  der  in  Nr.
1  bezeichneten  Verbindlichkeiten
führt.  1537.
Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  fallen  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  dem  Manne  zur
Last:
1.  die  vor  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  entstandenen
  Verbindlichkeiten  des
Mannes;
die  Verbindlichkeiten  des  Mannes,
die  der  Frau  gegenüber  aus  der
Verwaltung  ihres  eingebrachten
Gutes  entstehen,  soweit  nicht  das
Gesamtgut  zur  Zeit  der  Beendigung
  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  bereichert  ist;
die  Verbindlichkeiten  des  Mannes
aus  einer  unerlaubten  Handlung,
die  er  nach  dem  Eintrite  der  Errungenschaftsgemeinschaft

oder  aus  einem  Strafverfahren,

"(an

das  wegen  einer  unerlaubten
Handlung  gegen  ihn  gerichtet
wird;

.  die  K.  eines  Rechtsstreits,  den  der
Mann  über  eine  der  in  Nr.  1
bis  3  bezeichneten  Verbindlichkeiten
führt.  1537.

Soweit  das  eingebrachte  Gut  eines

Ehegatten  auf  K.  des  Gesamtguts

oder  das  Gesamtgut  auf  K.  des  eingebrachten

  Gutes  eines  Ehegatten  zur

Zeit  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  bereichert  ist,  muß

aus  dem  bereicherten  Gute  zu  dem
anderen  Gute  Ersatz  geleistet  werden.

Weitergehende,  auf  besonderen  Gründen

  beruhende  Ansprüche  bleiben  unberührt.

  1537.

Handlung.

Im  Falle  der  Tötung  hat  der  Ersatzpflichtige

  die  K.  der  Beerdigung  demjenigen

  zu  ersetzen,  welchem  die  Ver-5



begeht,

2

—

 

6

8

852

1118

1138,

1145

1154

1159

Kosten

pflichtung  obliegt,  die  K.  zu  tragen.
846.
Hat  der  Ersatzpflichtige  durch  die  unerlaubte
  Handlung  auf  K.  des  Verletzten
  etwas  erlangt,  so  ist  er  auch
nach  der  Vollendung  der  Verjährung
zur  Herausgabe  nach  den  Vorschriften
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  verpflichtet.
Hypothek.
Kraft  der  Hypothek  haftet  das  Grundstück
  auch  für  die  g.  Zinsen  der
Forderung  sowie  für  die  K.  der
Kündigung  und  der  die  Befriedigung
aus  dem  Grundstücke  bezweckenden
Rechtsverfolgung.  1145,  1159.
1155,  1157  s.  Grundstück  —  Grundstück
  897.
Befriedigt  der  Eigentümer  den
Gläubiger  nur  teilweise,  so  kann  er
die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs
  nicht  verlangen.  Der  Gläubiger
ist  verpflichtet,  die  teilweise  Befriedigung
  auf  dem  Briefe  zu  vermerken
  und  den  Brief  zum  Zwecke
der  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder
der  Löschung  dem  Grundbuchamt  oder
zum  Zwecke  der  Herstellung  eines
Teilhypothekenbriefs  für  den  Eigentümer
  der  zuständigen  Behörde  oder
einem  zuständigen  Notare  vorzulegen.
Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2
gilt  für  Zinsen  und  andere  Nebenleistungen
  nur,  wenn  sie  später  als
in  dem  Kalendervierteljahr,  in  welchem
der  Gläubiger  befriedigt  wird,  oder
dem  folgenden  Vierteljahre  fällig
werden.  Auf  K.,  für  die  das  Grundstück
  nach  §  1118  hastet,  findet  die
Vorschrift  keine  Anwendung.  1150,
1167,  1168.
Der  bisherige  Hypothekengläubiger  hat
auf  Verlangen  des  neuen  Gläubigers
die  Abtretungserklärung  auf  seine  K.
öffentlich  beglaubigen  zu  lassen.  1187.
Erstattung  der  K.,  für  die  das  Grund-
        <pb n="529" />
        Kosten

8

1178

435

448

449

457

458

stück  nach  §  1118  haftet  s.  Hpothek

—  Hypothek.
Hypotheken  für  K.,  die  dem  Gläubiger

zu  erstatten  sind  s.  Hypothek  —

Hypothek.
Kauf.

K.  der  Löschung  von  nicht  bestehenden,

eingetragenen  Rechten  s.  Kauf  —  Kauf.

Die  K.  der  Übergabe  der  verkauften
Sache,  insbesondere  die  K.  des  Messens

und  Wägens,  fallen  dem  Verkäufer,
die  K.  der  Abnahme  und  der  Versendung
  der  Sache  nach  einem  anderen
Orte  als  dem  Erfüllungsorte  fallen
dem  K.  zur  Last.

Ist  ein  Recht  verkauft,  so  fallen
die  K.  der  Begründung  oder  Übertragung
  des  Rechtes  dem  Verkäufer
zur  Last.  451.

Der  Käufer  eines  Grundstücks  hat

die  K.  der  Auflassung  und  der  Eintragung,

  der  Käufer  eines  Rechtes  an

einem  Grundstücke  hat  die  K.  der  zur
Begründung  oder  Übertragung  des
Rechtes  nötigen  Eintragung  in  das
Grundbuch,  mit  Einschluß  der  K.  der
zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen,
  zu  tragen.  Dem  Käufer
fallen  in  beiden  Fällen  auch  die  K.
der  Beurkundung  des  Kaufs  zur  Last.
451.
s.  Binterlegung  —  Schuldverhältnis
383.
Die  Wirksamkeit  eines  den  Vorschriften
der  §§  456,  457,  zuwider  erfolgten
Kaufes  und  der  Übertragung  des  gekauften
  Gegenstandes  hängt  von  der
Zustimmung  der  bei  dem  Verkauf  als
Schuldner,  Eigentümer  oder  Gläubiger
Beteiligten  ab.  Fordert  der  Käufer
einen  Beteiligten  zur  Erklärung  über
die  Genehmigung  auf,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  177  Abs.  2  entsprechende
  Anwendung.

Wird  infolge  der  Verweigerung  der
Genehmigung  ein  neuer  Verkauf  vor-527



 

8

467
488

601

258

261

269

270

Kosten

genommen,  so  hat  der  frühere  Käufer
für  die  K.  des  neuen  Verkaufs  sowie
für  einen  Mindererlös  aufzukommen.
K.  des  Kaufvertrags  s.  Kauf  —  Kauf.
K.  der  Fütterung,  der  Pflege,  der
tierärztlichen  Untersuchung,  der  Behandlung,
  der  Tötung  und  Wegschaffung
  des  gekauften  Tieres  s.  Kauf
—  Kauf.

Leihe.

Der  Entleiher  hat  die  gewöhnlichen
K.  der  Erhaltung  der  geliehenen  Sache,
bei  der  Leihe  eines  Tieres  insbesondere
die  Fütterungsk.  zu  tragen.

Leistung.

Wer  berechtigt  ist,  von  einer  Sache,
die  er  einem  anderen  herauszugeben
hat,  eine  Einrichtung  wegzunehmen,
hat  im  Falle  der  Wegnahme  die  Sache
auf  seine  K.  in  den  vorigen  Stand
zu  setzen.  Erlangt  der  andere  den
Besitz  der  Sache,  so  ist  er  verpflichtet,
die  Wegnahme  der  Einrichtung  zu
gestatten;  er  kann  die  Gestattung  verweigern,
  bis  ihm  für  den  mit  der
Wegnahme  verbundenen  Schaden
Sicherheit  geleistet  wird.

Die  K.  der  Abnahme  eines  Eides
hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  die
Leistung  des  Eides  verlangt.

Aus  dem  Umstande  allein,  daß  der
Schuldner  die  K.  der  Versendung
übernommen  hat,  ist  nicht  zu  entnehmen,
  daß  der  Ort,  nach  welchem
die  Versendung  zu  erfolgen  hat,  der
Leistungsort  sein  soll.

Geld  hat  der  Schuldner  im  Zweifel
auf  seine  Gefahr  und  seine  K.  dem
Gläubiger  an  dessen  Wohnsitz  zu  übermitteln.


Ist  die  Forderung  im  Gewerbebetriebe
  des  Gläubigers  entstanden,  so
tritt,  wenn  der  Gläubiger  seine  gewerbliche
  Niederlassung  an  einem
anderen  Orte  hat,  der  Ort  der  Niederlassung
  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.
        <pb n="530" />
        Kosten

547

1034

1035

1038

1045

Erhöhen  sich  infolge  einer  nach  der
Entstehung  des  Schuldverhältnisses
eintretenden  Anderung  des  Wohrsitzes
oder  der  gewerblichen  Niederlassung
des  Gläubigers  die  K.  oder  die  Gefahr
der  Ubermittelung,  so  hat  der  Gläubiger
  im  ersteren  Falle  die  Mehrkosten,
im  letzteren  Falle  die  Gefahr  zu  tragen.

Die  Vorschriften  über  den  Leistungsort
  bleiben  unberührt.

Miete.
Der  Vermieler  ist  verpflichtet,  dem
Mieter  die  auf  die  Sache  gemachten
notwendigen  Verwendungen  zu  ersetzen.
  Der  Mieter  eines  Tieres  hat
jedoch  die  Fütterungskosten  zu  tragen.
Nießbrauch.
Der  Nießbraucher  kann  den  Zustand
der  Sache  auf  seine  K.  durch  Sachverständige
  feststellen  lassen.  Das
gleiche  Recht  steht  dem  Eigentümer  zu.

Die  K.  der  Aufnahme  oder  der  Beglaubigung
  eines  Verzeichnisses  von
den  dem  Nießbrauch  unterliegenden
Sachen  hat  derjenige  zu  tragen,  welcher
die  Aufnahme  oder  die  Beglaubigung
verlangt.

Die  K.einer  Anderung  des  Wirtschaftsplans
  eines  dem  Nießbrauch  unterliegenden
  Gegenstandes  hat  jeder  Teil,
der  Eigentümer  sowie  der  Nießbraucher
zur  Hälfte  zu  tragen.

Der  Nießbraucher  hat  die  Sache  für
die  Dauer  des  Nießbrauchs  gegen
Brandschaden  und  sonstige  Unfälle
auf  seine  K.  unter  Versicherung  zu
bringen,  wenn  die  Versicherung  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entspricht.
Die  Versicherung  ist  so  zu  nehmen,
daß  die  Forderung  gegen  den  Versicherer
  dem  Eigentümer  zusteht.

Ist  die  Sache  bereits  versichert,  so
fallen  die  für  die  Versicherung  zu
leistenden  Zahlungen  dem  Nießbraucher
für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  zur

528

 

8

1055
1067

582

592

1210

Kosten

Last,  soweit  er  zur  Versicherung  verpflichtet
  sein  würde.

s.  Pacht  592.

Sind  verbrauchbare  Sachen  Gegenstand
  des  Nießbrauchs,  so  wird  der
Nießbraucher  Eigentümer  der  Sachen;
nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs
hat  er  dem  Besteller  den  Wert  zu
ersetzen,  den  die  Sachen  zur  Zeit  der
Bestellung  hatten.  Sowohl  der  Besteller
  als  der  Nießbraucher  kann  den
Wert  auf  seine  K.  durch  Sachpverständige
  feststellen  lassen.

Der  Besteller  kann  Sicherheitsleistung
  verlangen,  wenn  der  Anspruch
auf  Ersatz  des  Wertes  gefährdet  ist.
1075,  1084.

Pacht.

Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen
Grundstücks  hat  die  gewöhnlichen  Ausbesserungen,
  insbesondere  die  der
Wohn=  und  Wirtschaftsgebäude,  der
Wege,  Gräben  und  Einfriedigungen,
auf  seine  K.  zu  bewirken.  581.

Endigt  die  Pacht  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  im  Laufe  eines
Pachtjahrs,  so  hat  der  Verpächter  die
K.,  die  der  Pächter  auf  die  noch  nicht
getrennten,  jedoch  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  vor
dem  Ende  des  Pachtjahrs  zu  trennenden
Früchte  verwendet  hat,  insoweit  zu
ersetzen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  entsprechen  und  den  Wert
dieser  Früchte  nicht  übersteigen.  581.

Pfandrecht.

Das  Pfand  haftet  für  die  Ansprüche
des  Pfandgläubigers  auf  Ersatz  von
Verwendungen,  für  die  dem  Pfandgläubiger
  zu  ersetzenden  K.  der  Kündigung
  und  der  Rechtsverfolgung  sowie
für  die  K.  des  Pfandverkaufs.  1266.

1214  Bei  einem  nutzbaren  Pfande  wird  der

Reinertrag  der  Nutzungen  auf  die
geschuldete  Leistung  und,  wenn  K.
        <pb n="531" />
        Kosten

8

1217

1263

und  Zinsen  zu  entrichten  sind,  zunächst
auf  diese  angerechnet.  1266.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  die  Rechte
des  Verpfänders  in  erheblichem  Maße

und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten

ungeachtet  einer  Abmahnung  des
Verpfänders  fort,  so  kann  der  Verpfänder
  verlangen,  daß  das  Pfand
auf  K.  des  Pfandgläubigers  hinterlegt
oder,  wenn  es  sich  nicht  zur  Hinterlegung
  eignet,  an  einen  gerichtlich  zu
bestellenden  Verwahrer  abgeliefert  wird.
1266,  1275.

s.  Grundstückk  —  Grundstück  897.

1264  Die  Haftung  des  Schiffes  beschränkt

2314

102

sich  auf  den  eingetragenen  Betrag
der  Forderung  und  die  Zinsen  nach
dem  eingetragenen  Zinssatze.  Die
Haftung  für  g.  Zinsen  und  für  K.
bestimmt  sich  nach  der  für  die  Hypothek
geltenden  Vorschrist  des  8  1118.
1259,  1272.

Pflichtteil.
Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  nicht  Erbe,

so  hat  ihm  der  Erbe  auf  Verlangen

über  den  Bestand  des  Nachlasses
Auskunft  zu  erteilen.  Der  Pflichtteilsberechtigte
  kann  verlangen,  daß  er  bei
der  Aufnahme  des  ihm  nach  8§  260
vorzulegenden  Verzeichnisses  der  Nachlaßgegenstände
  zugezogen  und  daß
der  Wert  der  Nachlaßgegenstände
ermittelt  wird.  Er  kann  auch  verlangen,

daß  das  Verzeichnis  durch  die  zuständige

Behörde  oder  durch  einen  zuständigen
Beamten  oder  Notar  aufgenommen
wird.
Die  K.  fallen  dem  Nachlasse  zur  Last.
Sachen.
Wer  zur  Herausgabe  von  Früchten
verpflichtet  ist,  kann  Ersatz  der  auf

die  Gewinnung  der  Früchte  verwendeten

K.  insoweit  verlangen,  als  sie  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entsprechen
  und  den  Wert  der  Früchte
nicht  übersteigen.

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

529

 

8
811

523
528

367

369
381

383

386

396

Kosten

Die  Vorlegung  hat  in  den  Fällen  der
§§  809,  810  an  dem  Orte  zu  erfolgen,
an  welchem  sich  die  vorzulegende  Sache
befindet.  Jeder  Teil  kann  die  Vorlegung
  an  einem  anderen  Orte  verlangen,
  wenn  ein  wichtiger  Grund
vorliegt.

Die  Gefahr  und  die  K.  hat  derjenige
zu  tragen,  welcher  die  Vorlegung
verlangt.  Der  Besitzer  kann  die
Vorlegung  verweigern,  bis  ihm  der
andere  Teil  die  K.  vorschießt  und
wegen  der  Gefahr  Sicherheit  leistet.

Schenkung.

s.  Kauf  —  Kauf  435.
s.  Verwandtschaft  1615.

Schuldverhältnis.

Anrechnung  der  zur  Tilgung  einer
Schuld  bestimmten  Leistung  zunächst
auf  die  K.  s.  Erfüllung  —  Schuldverhältnis.


K.  der  Quittung  f.  Erfüllung  —
Schuldverhältnis.

K.  der  Hinterlegung  s.  Hinterlegung
—  Schuldverhältnis.

K.  der  Aufbewahrung  einer  geschuldeten.
Sache  s.  Uinterlegung  —  Schuldverhältnis.


Die  K.  der  Versteigerung  oder  des
nach  §  385  erfolgten  Verkaufs  fallen
dem  Gläubiger  zur  Last,  sofern  nicht
der  Schuldner  den  hinterlegten  Erlös
zurücknimmt.

Hat  der  eine  oder  der  andere  Teil
mehrere  zur  Aufrechnung  geeignete
Forderungen,  so  kann  der  aufrechnende
Teil  die  Forderungen  bestimmen,  die
gegen  einander  aufgerechnet  werden
sollen.  Wird  die  Aufrechnung  ohne
eine  solche  Bestimmung  erklärt  oder
widerspricht  der  andere  Teil  unverzüglich,
  so  findet  die  Vorschrift  des
§  366  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.


Schuldet  der  aufrechnende  Teil  dem
anderen  Teile  außer  der  Hauptleistung

84
        <pb n="532" />
        Kosten

8

403

799

2120

2121

2122

2123

2130
2145
2172
2182
2200

2215

Zinsen  und  K.,  so  finden  die  Vorschristen

  des  §  367  entsprechende  Anwendung.



Der  bisherige  Gläubiger  hat  bei  übertragung

  einer  Forderung  dem  neuen

Gläubiger  auf  Verlangen  eine  öffentlich

  beglaubigte  Urkunde  über  die  Abtretung

  auszustellen.  Die  K.  hat  der

neue  Gläubiger  zu  tragen  und  vorzuschießen.

  412.

s.  Erbe  1990.
Schuldverschreibung.

800  K.  einer  neuen  Schuldverschreibung

.  Sehuldverschreibung  —  Schuldverschreibung.



K.  der  Ausstellung  der  zur  Krastloserklärung

  einer  Schuldverschreibung

erforderlichen  Zeugnisse  s.  Schuldverschreibung

  —  Schuldverschreibung.
Testament.

K.  der  Beglaubigung  der  Erklärung

der  Einwilligung  des  Nacherben  in

eine  Verfügung  des  Vorerben  s.  Erblasser

  —  Testament.

Die  K.  der  Aufnahme  und  der  Beglaubigung

  des  Verzeichnisses  der  Erbschaftsgegenstände

  fallen  der  Erbschaft

zur  Last.

Der  Vorerbe  kann  den  Zustand  der

zur  Erbschaft  gehörenden  Sachen  auf

seine  K.  durch  Sachverständige  feststellen

  lassen.  Das  gleiche  Recht  steht

dem  Nacherben  zu.

K.  der  Feststellung  resp.  Anderung

eines  Wirtschaftsplanes  bezüglich  eines

zur  Erbschaft  gehörenden  Waldes  f.

Erblasser  —  Testament.

s.  Pacht  592.

s.  Erbe  1990.

s.  Eigentum  948.

s.  Kauf  —  Kauf  435.

K.  der  Anhörung  der  Beteiligten  vor

Ernennung  des  Testamentsvollstreckers

s.  Erblasser  —  Testament.

Die  K.  der  Aufnahme  und  der  Beglaubigung

  des  Verzeichnisses  der

530

 

8

1610

1615

1618

1619

1654

1656

1660
1663
1667

Kosten

Nachlaßgegenstände  fallen  dem  Nachlasse
  zur  Last.  2220.
Verwandtschaft.
Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesamten
Lebensbedarf,  bei  einer  der  Erziehung
bedürftigen  Person  auch  die  K.  der
Erziehung  und  der  Vorbildung  zu
einem  Berufe.
Im  Falle  des  Todes  des  Berechtigten
hat  der  zum  Unterhalt  Verpflichtete
die  K.  der  Beerdigung  zu  tragen,  soweit
  ihre  Bezahlung  nicht  von  dem
Erben  zu  erlangen  ist.
K.  der  Bestreitung  des  Haushalts  .
Kind  —  Verwandtschaft.
K.  der  ordnungsmäßigen  Verwaltung
des  Vermögens  des  Kindes  s.  Kind
—  Verwandtschaft.
Der  Vater  hat  die  Lasten  des  seiner
Nutznießung  unterliegenden  Vermögens
zu  tragen.  Seine  Haftung  bestimmt
sich  nach  den  für  den  Güterstand  der
Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden
  Vorschriften  der  §§  1384—1386,
1388.  Zu  den  Lasten  gehören  auch
die  K.  eines  Rechtsstreits,  der  für  das
Kind  geführt  wird,  sofern  sie  nicht
dem  freien  Vermögen  zur  Last  fallen,
sowie  die  K.  der  Verteidigung  des
Kindes  in  einem  gegen  das  Kind  gerichteten
  Strafverfahren,  vorbehaltlich
der  Ersatzpflicht  des  Kindes  im  Falle
seiner  Verurteilung.
K.  des  Unterhalts  des  Kindes  s.
Kind  —  Verwandtschaft.
s.  Güterrecht  1415,  1416.
s.  Pacht  592.
Erscheint  das  Vermögen  des  Kindes
durch  die  von  dem  Vater  geführte
Verwaltung  gefährdet,  so  kann  das
Vormundschaftsgericht  insbesondere  anordnen,
  daß  der  Vater  ein  Verzeichnis
des  Vermögens  des  Kindes  einreicht
und  über  seine  Verwaltung  Rechnung
legt.  Der  Vater  hat  das  Verzeichnis
mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und
        <pb n="533" />
        Kosten

8

1669

1672

1673

Vollständigkeit  zu  versehen.  Ist  das
eingereichte  Verzeichnis  ungenügend,
so  findet  die  Vorschrift  des  8  1640
Abs  2  Satz  1  Anwendung.  Das
Vormundschaftsgericht  kann  auch,

wenn  Wertpapiere,  Kostbarkeiten  oder

Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder
einen  Bundesstaat  zu  dem  Vermögen

des  Kindes  gehören,  dem  Vater  die
gleichen  Verpflichtungen  auferlegen,
welche  nach  den  88  1814—1816,

1818  einem  Vormund  obliegen;  die
Vorschriften  der  §§  1819,  1820  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  K.  der  angeordneten  Maßregeln
fallen  dem  Vater  zur  Last.
1670,  1687,  1692.

Will  der  Vater  eine  neue  Ehe  eingehen,

  so  hat  er  seine  Absicht  dem
Vormundschaftsgericht  anzuzeigen,  auf
seine  K.  ein  Verzeichnis  des  seiner  Verwaltung
  unterliegenden  Vermögens
einzureichen  und,  soweit  in  Ansehung
dieses  Vermögens  eine  Gemeinschaft
zwischen  ihm  und  dem  Kinde  besteht,
die  Auseinandersetzung  herbeizuführen.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  gestatten,
  daß  die  Auseinandersetzung
erst  nach  der  Eheschließung  erfolgt.
1670,  1740,  1761.

Bei  der  Bestellung  und  Auphebung
der  Sicherheit  für  das  Vermögen  des
Kindes  wird  die  Mitwirkung  des
Kindes  durch  die  Anordnung  des
Vormundschaftsgerichts  ersetzt.

Die  K.  der  Bestellung  und  Aufhebung
  der  Sicherheit  fallen  dem  Vater
zur  Last.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor
einer  Entscheidung,  durch  welche  die
Sorge  für  die  Person  oder  das  Vermögen
  des  Kindes  oder  die  Nutznießung
  dem  Vater  entzogen  oder
beschränkt  wird,  den  Vater  hören,  es
sei  denn,  daß  die  Anhörung  unthunlich

  ist.

531

1668,

 

8

1708

1718

1715,

1716

1760

Kosten

Vor  der  Entscheidung  sollen  auch

Verwandte,  insbesondere  die  Mutter,
oder  Verschwägerte  des  Kindes  gehört
  werden,  wenn  es  ohne  erhebliche
Verzögerung  und  ohne  unverhältnismäßige
  K.  geschehen  kann.  Für  den
Ersatz  der  Auslagen  gilt  die  Vorschrift
  des  §  1847  Abf.  2.
Der  Vater  des  unehelichen  Kindes  ist
verpflichtet,  dem  Kinde  bis  zur  Vollendung
  des  sechzehnten  Lebensjahrs
den  der  Lebensstellung  der  Mutter
entsprechenden  Unterhalt  zu  gewähren.
Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesamten
Lebensbedarf  sowie  die  K.  der  Erziehung
  und  der  Vorbildung  zu  einem
Berufe.

Ist  das  Kind  zur  Zeit  der  Vollendung
  des  sechzehnten  Lebensjahrs
infolge  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen
  außer  stande,  sich  selbst  zu
unterhalten,  so  hat  ihm  der  Vater
auch  über  diese  Zeit  hinaus  Unterhalt
  zu  gewähren;  die  Vorschrift  des
§  1603  Abs.  1  finden  Anwendung.
1717.

K.  der  Beerdigung  des  unehelichen
Kindes  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
1716  K.  des  Unterhalts  und  der
Entbindung  eines  unehelichen  Kindes
s.  Kind  —  Verwandtschaft.

K.  des  Unterhalts  vor  der  Geburt
des  unehelichen  Kindes  s.  Kind  —
Verwandtschaft.

Der  Annehmende  hat  über  das  Vermögen
  des  Kindes,  soweit  es  auf
Grund  der  elterlichen  Gewalt  seiner
Verwaltung  unterliegt,  auf  seine  K.
ein  Verzeichnis  aufzunehmen  und  dem
Vormunygschaftsgericht  einzureichen;  er
hat  das  Verzeichnis  mit  der  Versicherung
  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  zu  versehen.  Ist  das
eingereichte  Verzeichnis  ungenügend,
so  findet  die  Vorschrift  des  §  1640
Abs.  2  Satz  1  Anwendung.

34•
        <pb n="534" />
        Kosten

8

1813

1844

1845
1847

Erfüllt  der  Annehmende  die  ihm

nach  Abs.  1  obliegende  Verpflichtung

nicht,  so  kann  ihm  das  Vormundschaftsgericht

  die  Vermögensverwaltung

entziehen.  Die  Entziehung  kann  jederzeit

  wieder  aufgehoben  werden.
Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  nicht  der  Genehmigung

  des  Gegenvormundes  zur

Aufnahme  einer  geschuldeten  Leistung:

111.

5.  wenn  der  Anspruch  auf  Erstattung
von  K.  der  Kündigung  oder  der
Rechtsverfolgung  oder  auf  sonstige
Nebenleistungen  gerichtet  ist.

Bei  der  Bestellung,  Anderung  oder

Aufhebung  der  Sicherheit  des  der

Verwaltung  des  Vormundes  unterliegenden

  Vermögens  wird  die  Mitwirkung

  des  Mündels  durch  die  Anordnung
  des  Vormundschaftsgerichts
ersetzt.

Die  K.  der  Sicherheitsleistung
sowie  der  Anderung  oder  der  Aufhebung

  fallen  dem  Mündel  zur  Last.

1786.

s.  Verwandtschaft  1669.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor
einer  von  ihm  zu  treffenden  Entscheidung
  auf  Antrag  des  Vormundes
oder  des  Gegenvormundes  Verwandte
oder  Verschwägerte  des  Mündels

hören,  wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung

  und  ohne  unverhältnismäßige
  K.  geschehen  kann.  In
wichtigen  Angelegenheiten  soll  die
Anhörung  auch  ohne  Antrag  erfolgen;
wichtige  Angelegenheiten  sind  insbesondere
  die  Volljährigkeitserklärung,
die  Ersetzung  der  Einwilligung  zur
Eheschließung  im  Falle  des  8  1304,
die  Ersetzung  der  Genehmigung  im
Falle  des  §  1337,  die  Entlassung
aus  dem  Staatsverband  und  die
Todeserklärung.

Die  Verwandten  und  Verschwägerten

532

 

 

 

 

8

1875

634

650

1090

Art.
702

707

1023

1372

1035

369

Kostenvorschuß

können  von  dem  Mündel  Ersatz  ihrer
Auslagen  verlangen;  der  Betrag  der
Auslagen  wird  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  festgesetzt.  1862.

Ein  Mitglied  des  Familienrats,  das
ohne  genügende  Entschuldigung  der
Einberufung  nicht  Folge  leistet  oder
die  rechtzeitige  Anzeige  seiner  Verhinderung
  unterläßt  oder  sich  der
Teilnahme  an  der  Beschlußfassung
enthält,  ist  von  dem  Vorsitzenden  in
die  dadurch  verursachten  K.  zu  verurteilen.


Der  Vorsitzende  kann  gegen  das
Mitglied  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu
einhundert  Mark  verhängen.

Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,
  so  sind  die  getroffenen
Verfügungen  aufzuheben.

Werkvertrag  s.  Kauf  —  Kauf  467.

Kostenanschlag.

Werkvertrag  s.  Werkvertrag  —
Werkvertrag.

Kostenvorschuss.

Dienstbarkeit  s.  Grunddienstbarkeit
  —  Grunddienstbarkeit  1023.
Einführungsgesetz.
s.  Grunddienstbarkelt  —  Grunddienstbarkeit
  §  1023.
s.  E.G.  —  E.G.

Grunddienstbarkeit.
K.  zum  Verlegen  einer  Grunddienstbarkeit
  s.  Grunddienstbarkeit  —
Grunddienstbarkeit.

Güterrecht  1528  s.  Nießbrauch
1035.

Nießbrauch  s.  Kosten  —  Nießbrauch.


Schuldverhältnis.
K.  für  eine  Quittung  s.  Er  ##llung
—  Schuldverhältnis.

403  s.  Kosten  —  Schuldverhältnis.
        <pb n="535" />
        Kraft

8

1316

Art.

1262

803

2252

1617
1754

Art.
99,

101,
776

2361.

Kraft.
Ehe.

Das  Aufgebot  einer  Eheschließung
verliert  seine  K.,  wenn  die  Ehe  nicht
binnen  6  Monaten  nach  der  Vollziehung
  des  Aufgebots  geschlossen

wird.  1322.
Einführungsgesetz.
7.  66  s.  E.G.  –  E.G.

Pfandrecht.

Dauer  des  Pfandrechts  an  einem

Schiffe  s.  Plandrecht  —  Pfandrecht.

Schuldverschreibung.

Gültigkeitsdauer  der  für  eine  Schuldverschreibung

  auf  den  Inhaber  ausgegebenen

  Zinsscheine  s.  Schuldverschreibung
  —  Schuldverschreibung.

Testament.

Wird  der  Erblosser  nach  dem  Ablaufe
  der  Frist,  nach  welcher  sein
Testament  als  nicht  errichtet  gilt,  für

tot  erklärt,  so  behält  das  Testament
seine  K.,  wenn  die  Frist  zu  der  Zeit,
zu  welcher  der  Erblasser  den  vorhandenen

  Nachrichten  zufolge  noch

gelebt  hat,  noch  nicht  verstrichen  war.
Verwandtschaft.

s.  Kind  —  Verwandtschaft.

s.  Kindesstatt  —  Verwandtschaft.

Kraftloserklärung.
Einführungsgesetz.
75%.  777.  77  f.  Schuldver-Sschreibung
  —  Schuldverschreibung
§  808.
70.  772  77#  f.  E.G.  —  E.  G.
s.  Mpothekk  —  Hypothek  8  1171.
Erbschein.
Ergiebt  sich,  daß  der  erteilte  Erbschein
unrichtig  ist,  so  hat  ihn  das  Nachlaßgericht
  einzuziehen.  Mit  der  Einziehung
  wird  der  Erbschein  kraftlos.
Kann  der  Erbschein  nicht  sofort
erlangt  werden,  so  hat  ihn  das  Nach-533



 

8

887

1162

1170,

437

1269

523

799,

808

2182
2216

Kraftloserklärung

laßgericht  durch  Beschluß  für  kraftlos
zu  erklären.  Der  Beschluß  ist  nach
den  für  die  öffentliche  Zustellung  einer
Ladung  geltenden  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  bekannt  zu  machen.
Mit  dem  Ablauf  eines  Monats  nach
der  letzten  Einrückung  des  Beschlusses
in  die  öffentlichen  Blätter  wird  die
K.  wirksam.

Das  Nachlaßgericht  kann  von  Amtswegen
  über  die  Richtigkeit  eines  erteilten
  Erbscheins  Ermittelungen  veranstalten.


Grundstück  s.  Mpothek  —  Hypothek
  1170.

Hypothek.
Ist  der  Hypothekenbrief  abhanden  gekommen
  oder  vernichtet,  so  kann  er
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
für  kraftlos  erklärt  werden.
1171  K.  des  Hypothekenbriefs  f.
Hypothek  —  Hypothek.

Kauf.
Der  Verkäufer  eines  Wertpapiers
haftet  auch  dafür,  daß  es  nicht  zum
Zwecke  der  K.  aufgeboten  ist.  440,
443,  445.

Pfandrecht  s.  Hypothek  —  Hypothek
  1170,  1171.

Schenkung  s.  Kauf  437.

Schuldverschreibung.
800  K.  einer  Schuldverschreibung  auf
den  Inhaber  s.  Schuldverschreibung
—  Schuldverschreibung.
K.  einer  Urkunde,  in  welcher  der
Gläubiger  benannt  ist,  s.  Schuldverschreibung

  —  Schuldverschreibung.


Testament.

s.  Kauf  437.

K.  von  letztwilligen  Anordnungen

eines  Erblassers,  deren  Befolgung  den
Nachlaß  erheblich  gefährden  würde,
durch  das  Nachlaßgericht  s.  Erblasser
—  Testament.
        <pb n="536" />
        Kraftloserklärung

2
172,
1104

1857

1903

1917

Art.
777

2042

2361
2368

2299

Vollmacht.
176  K.  der  Vollmachtsurkunde  s.  Vollmacht
  —  Vollmacht.

Vorkaufsrecht  s.  Mypothek  —
Oypothek  1170.

Vormundschaft.
Die  Anordnungen  des  Vaters  oder
der  Mutter  können  von  dem  Vormundschaftsgericht
  außer  Kraft  gesetzt
werden,  wenn  ihre  Befolgung  das
Interesse  des  Mündels  gefährden
würde.

Wird  der  Vater  des  Mündels  zum
Vormunde  bestellt,  so  unterbleibt  die
Bestellung  eines  Gegenvormundes.
Dem  Vater  stehen  die  Befreiungen  zu,
die  nach  den  §§  1852—  1854  angeordnet
  werden  können.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  die  Befreiungen
außer  Kraft  setzen,  wenn  sie  das
Interesse  des  Mündels  gefährden.
1897,  1904.

Für  den  benannten  Pfleger  kann  der
Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
der  Dritte  bei  der  Zuwendung  die  in
den  §§  1852—  1854  bezeichneten  Befreiungen
  anordnen.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  die  Anordnungen
außer  Kraft  setzen,  wenn  sie  das
Interesse  des  Pflegebefohlenen  gefährden.


Kraftlosigkeit.

Einführungsgesetz  s.  Gemeinschaft
9  750.

Erbe  2048  s.  Gemeinschaft  750.
Erbschein.
.  Kraftloserklärung  —  Erbschein.
Mit  der  Beendigung  des  Amtes  des
Testamentsvollstreckers  wird  das  ihm
über  seine  Ernennung  als  Testamentsvollstrecker

  ausgestellte  Zeugnis  kraftlos.

Erbvertrag.
K.  einer  in  einem  aufgehobenen  Erb-534



 

8

750

617

Krankenanstalt

vertrage  getroffenen  Verfügung  f.
Erbvertrag  —  Erbvertrag.
Gemeinschaft.

Haben  die  Teilhaber  das  Recht,  die
Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,
  auf  Zeit  ausgeschlossen,  so
tritt  die  Vereinbarung  im  Zweifel  mit
dem  Tode  eines  Teilhabers  außer
Kraft.  741.

Krankenanstalt.

Dienstvertrag.

Ist  bei  einem  dauernden  Dienstverhältnisse,
  welches  die  Erwerbsthätigkeit  des
Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsächlich
  in  Anspruch  nimmt,  der  Verpflichtete
  in  die  häusliche  Gemeinschaft
aufgenommen,  so  hat  der  Dienstberechtigte
  ihm  im  Falle  der  Erkrankung
  die  erforderliche  Verpflegung
und  ärztliche  Behandlung  bis  zur
Dauer  von  sechs  Wochen,  jedoch  nicht
über  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  hinaus,  zu  gewähren,  sofern
  nicht  die  Erkrankung  von  dem
Verpflichteten  vorsätzlich  oder  durch
grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt
worden  ist.  Die  Verpflegung  und
ärztliche  Behandlung  kann  durch  Aufnahme
  des  Verpflichteten  in  eine
K.  gewährt  werden.  Die  Kosten
können  auf  die  für  die  Zeit  der  Erkrankung
  geschuldete  Vergütung  angerechnet
  werden.  Wird  das  Dienstverhältnis
  wegen  der  Erkrankung  von
dem  Dienstberechtigten  nach  §  626
gekündigt,  so  bleibt  die  dadurch  herbeigeführte
  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  außer  Betracht.

Die  Verpflichtung  des  Dienstberechtigten
  tritt  nicht  ein,  wenn  für
die  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung
  durch  eine  Versicherung  oder
durch  eine  Einrichtung  der  öffentlichen
Krankenpflege  Vorsorge  getroffen  ist.
619.
        <pb n="537" />
        Krankenanstalt  —
Art.
96  Einführungsgesetz  s.  Dienstvertrag
§  617.

Krankenkasse.
Einführungsgesetz  s.  Schuldverhältnis
  §  394.

8  Schuldverhältnis.

394  Sowmeit  eine  Forderung  der  Pfändung
nicht  unterworfen  ist,  findet  die  Aufrechnung
  gegen  die  Forderung  nicht
statt.  Gegen  die  aus  Kranken-,  Hilfsoder
  Sterbekassen,  insbesondere  aus
Knappschaftskassen  und  Kassen  der
Knappschaftsvereine,  zu  beziehenden
Hebungen  können  jedoch  geschuldete
Beiträge  aufgerechnet  werden.

Krankenpflege.
Dienstvertrag.
617  s.  Krankenanstalt  —  Dienstvertrag.
Art.
Einführungsgesetz  s.  Dienstvertrag
§  617.

Krankenversicherung.
§  Dienstvertrag.
616,  617  s.  Dienstvertrag  —  Dienst-Art.
  vertrag.

Einführungsgesetz  s.  Dienstvertrag

§  617.

Krankhaftigkeit.

Einführungsgesetz  s.  Geschäftsfähigkeit
  —  Geschäftsfähigkeit  §  104.

8
104  Geschäftsfähigkeit  s.  Geschäftsfähigkeit
  —  Geschäftsfähigkeit.

827  Handlung  s.  Handlung  —  Handlung.
  T
276  Leistung  s.  Handlung  —  Handlung
  827.
Krankheit.
1358  Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.
Art.

6  Einführungsgesetz  s.  Ehe  —  Ehe
§  1358.

535  —

1115

 

Kreditanstalt

§  Güterrecht.
1379,  1401  s.  Güterrecht  —  Güterrecht.
1447,  1450,  1487  s.  Gütergemeinschaft  —
Güterrecht.
1519,  1525  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

2250  Testament  s.  Erblasser  —  Testament.

1786  Vormundschaft  s.  Vormundschaft
—  Vormundyschaft.
Kredit.
Bürgschaft.

778  Wer  einen  anderen  beauftragt,  im
eigenen  Namen  und  auf  eigene  Rechnung
  einem  Dritten  K.  zu  geben,
haftet  dem  Beauftragten  für  die  aus
der  Kreditgewährung  entstehende  Verbindlichkeit

  des  Dritten  als  Bürge.

824  Handlung  s.  Handlung  —  Handlung.


1643  Verwandtschafts.  Vormundschaft
—  Vormundschaft  1822.

1822  Vormundschaft  s.  Vormondschaft

—  Vormundschaft.

Art.  Kreditanstalt.

767  Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

8  Hgppothek.
Eintragung  einer  Hypothek  für  ein
Darlehn  einer  K.  deren  Satzung  von
der  zuständigen  Behörde  öffentlich  bekannt
  gemacht  ist  s.  Mpothek  —
Hypothek.

Leistung.
Sparkassen,  K.  und  Inhaber  von
Bankgeschäften  können  im  voraus
vereinbaren,  daß  nicht  erhobene  Zinsen
von  Einlagen  als  neue  verzinsliche
Einlagen  gelten  sollen.  K.,  die  berechtigt
  sind,  für  den  Betrag  der  von
ihnen  gewährten  Darlehen  verzinsliche
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
auszugeben,  können  sich  bei  solchen
Darlehen  die  Verzinsung  rückständiger
Zinsen  im  voraus  versprechen  lassen.

248
        <pb n="538" />
        Kreditanstalt  –
8
1642  Verwandtschaft  s.  Vormundsehast

1807

778

Art.
270

1418

2201

1630

1796

1910

Art.
77

15

Art.
12

—  Vormundschaft  1807.
Vormundschaft.

Anlegung  von  Mündelgeld  in  verbrieften

  Forderungen  jeder  Art  gegen

die  K.  einer  inländischen  kommunalen

Körperschaft  s.  Vormundschaft  —

Vormundyschaft.

Kredilgewährung.

Bürgschaft.
s.  Kredit  —  Bürgschaft.

Kreis.

Einführungsgesetz  s.  Vormundschaft
  §  1910.

Güterrecht  1428  s.  Vormundschaft
1910.

Testament  s.  Vormundschaft  1910.

Verwandtschaft.
s.  Vormundschaft  1796.

Vormundschaft.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem
Vormunde  die  Vertretung  für  einzelne
  Angelegenheiten  oder  für  einen
bestimmten  K.  von  Angelegenheiten
entziehen.
Vermag  ein  Volljähriger,  der  nicht
unter  Vormundschaft  steht,  infolge
geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen
einzelne  seiner  Angelegenheiten  oder
einen  bestimmten  K.  seiner  Angelegenheiten,
  insbesondere  seine  Vermögensangelegenheiten,
  nicht  zu  besorgen,  so
kann  er  für  diese  Angelegenheiten
einen  Pfleger  erhalten.  1781,  1920.

Kreisverband.
Einführungsgesetz  s.E.G.  —  E.G.

Krieg.
Todeserklärung  18  fs.  Todeserklärung
  —  Todeserklärung.

Kriegsgefangener.
Einführungsgesetz  s.  E.  G.  —  E.G.

536

 

8
171

671

675

767

609

Kündigung

Kundgebung.

Vollmacht  s.  Vollmacht  —  Vollmacht.


Kündigung.

Auftrag.
Der  Auftrag  kann  von  dem  Auftraggeber
  jederzeit  widerrufen,  von  dem
Beauftragten  jederzeit  gekündigt  werden.

Der  Beauftragte  darf  nur  in  der
Art  kündigen,  daß  der  Auftraggeber
für  die  Besorgung  des  Geschäfts  anderweit
  Fürsorge  treffen  kann,  es  sei
denn,  daß  ein  wichtiger  Grund  für
die  unzeitige  K.  vorliegt.  Kündigt  er
ohne  solchen  Grund  zur  Unzeit,  so
hat  er  dem  Auftraggeber  den  daraus
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Liegt  ein  wichtiger  Grund  vor,  so“
ist  der  Beauftragte  zur  K.  auch  dann
berechtigt,  wenn  er  auf  das  Kündigungsrecht
  verzichtet  hat.  675.
Auf  einen  Dienstvertrag  oder  einen
Werkvertrag,  der  eine  Geschäftsbesorgung
  zum  Gegenstande  hat,
finden  die  Vorschriften  der  §§  663,
665  bis  670,  672  bis  674  und,  wenn
dem  Verpflichteten  das  Recht  zusteht,
ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  zu  kündigen,  auch  die  Vorschriften
  des  §  671  Abs.  2  entsprechende
  Anwendung.

Bürgschaft.
Der  Bürge  haftet  für  die  dem  Gläubiger
  von  dem  Hauptschuldner  zu  ersetzenden
  Kosten  der  K.  und  der
Rechtsverfolgung.

Darlehen.
Ist  für  die  Rückerstattung  eines  Darlehens
  eine  Zeit  nicht  bestimmt,  so
hängt  die  Fälligkeit  davon  ab,  daß
der  Gläubiger  oder  der  Schuldner
kündigt.

Die  Kündigungsfrist  beträgt  bei
Darlehen  von  mehr  als  dreihundert
        <pb n="539" />
        Kündigung

8

617

620

621

622

Mark  drei  Monate,  bei  Darlehen  von
geringerem  Betrag  einen  Monat.
Sind  Zinsen  nicht  bedungen,  so  ist
der  Schuldner  auch  ohne  K.  zur  Rückerstattung
  berechtigt.
Dienstvertrag.
Wird  das  Dienstverhältnis  wegen  der
Erkrankung  des  Dienstverpflichteten
von  dem  Dienstberechtigten  nach  §  626

gekündigt,  so  bleibt  die  dadurch  herbeigeführte

  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  außer  Betracht.  619.
Das  Dienstverhältnis  endigt  mit  dem
Ablaufe  der  Zeit,  für  die  es  eingegangen
  ist.

Ist  die  Dauer  des  Dienstoerhältnisses
weder  bestimmt  noch  aus  der  Beschaffenheit
  oder  dem  Zwecke  der
Dienste  zu  entnehmen,  so  kann  jeder
Teil  das  Dienstverhältnis  nach  Maßgabe
  der  §§  621—628  kündigen.
Ist  die  Vergütung  nach  Tagen  bemessen,
  so  ist  die  K.  des  Dienstverhältnisses
  an  jedem  Tage  für  den
folgenden  Tag  zulässig.

Ist  die  Vergütung  nach  Wochen
bewessen,  so  ist  die  K.  nur  für  den
Schluß  einer  Kalenderwoche  zulässig;
sie  hat  spätestens  am  ersten  Werktage
der  Woche  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Monaten
bemessen,  so  ist  die  K.  nur  für  den
Schluß  eines  Kalendermonats  zulässig;
  sie  hat  spätestens  am  fünfzehnten
  des  Monats  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Vierteljahren
  oder  längeren  Zeitabschnitten
bemessen,  so  ist  die  K.  nur  für  den
Schluß  eines  Kalendervierteljahres
und  nur  unter  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen
zulässig.  620.

Das  Dienstverhältnis  der  mit  festen
Bezügen  zur  Leistung  von  Diensten
höherer  Art  Angestellten,  deren  Erwerbsthätigkeit
  durch  das  Dienstver-537



 

I

623

624

626

627

Kündigung

hältnis  vollständig  oder  hauptsächlich
in  Anspruch  genommen  wird,  insbesondere
  der  Lehrer,  Erzieher,  Privatbeamten,
  Gesellschafterinnen,  kann  nur
für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahres
  und  nur  unter  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen
gekündigt  werden,  auch  wenn  die
Vergütung  nach  kürzeren  Zeitabschnitten
  als  Vierteljahren  bemessen
ist.  620.

Ist  die  Vergütung  nicht  nach  Zeitabschnitten
  bemessen,  so  kann  das
Dienstverhältnis  jederzeit  gekündigt
werden;  bei  einem  die  Erwerbsthätigkeit
  des  Verpflichteten  vollständig
oder  hauptsächlich  in  Anspruch  nehmenden
  Dienstverhältnis  ist  jedoch  eine
Kündigungsfrist  von  zwei  Wochen
einzuhalten.  620.

Ist  das  Dienstverhältnis  für  die
Lebenszeit  einer  Person  oder  für
längere  Zeit  als  fünf  Jahre  eingegangen,
  so  kann  es  von  dem  Verpflichteten
  nach  dem  Ablaufe  von
fünf  Jahren  gekündigt  werden.  Die
Kündigungsfrist  beträgt  sechs  Monate.
Das  Dienstverhältnis  kann  von  jedem
Teile  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  gekündigt  werden,  wenn
ein  wichtiger  Grund  vorliegt.  617,
627,  628.

Hat  der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete,
ohne  in  einem  dauernden  Dienstverhältnisse
  mit  festen  Bezügen  zu
stehen,  Dienste  höherer  Art  zu  leisten,
die  auf  Grund  besonderen  Vertrauens
übertragen  zu  werden  pflegen,  so  ist
die  K.  auch  ohne  die  im  §  626  bezeichnete
  Voraussetzung  zulässig.

Der  Verpflichtete  darf  nur  in  der
Art  kündigen,  daß  sich  der  Dienstberechtigte
  die  Dienste  anderweit  beschaffen
  kann,  es  sei  denn,  daß  ein
wichtiger  Grund  für  die  unzeitige
K.  vorliegt.  Kündigt  er  ohne  solchen
        <pb n="540" />
        Kündigung  —

8

628

629

1358

Grund  zur  Unzeit,  so  hat  er  dem
Dienstberechtigten  den  daraus  entstehenden
  Schaden  zu  ersetzen.  628.
Wird  nach  dem  Beginne  der  Dienstleistung
  das  Dienstverhältnis  auf
Grund  des  §  626  oder  des  §  627
gekündigt,  so  kann  der  Verpflichtete
einen  seinen  bisherigen  Leistungen
entsprechenden  Teil  der  Vergütung
verlangen.  Kündigt  er,  ohne  durch
vertragswidriges  Verhalten  des  anderen
Teiles  dazu  veranlaßt  zu  sein,  oder
veranlaßt  er  durch  sein  vertragswidriges
  Verhalten  die  K.  des  anderen
Teiles,  so  steht  ihm  ein  Anspruch
auf  die  Vergütung  insoweit  nicht  zu,
als  seine  bisherigen  Leistungen  infolge
  der  K.  für  den  anderen  Teil
kein  Interesse  haben.  Ist  die  Vergütung
  für  eine  spätere  Zeit  im
voraus  entrichtet,  so  hat  der  Verpflichtete
  sie  nach  Maßgabe  des  §  347
oder,  wenn  die  K.  wegen  eines  Umstandes
  erfolgt,  den  er  nicht  zu  vertreten
  hat,
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  zurückzuerstatten.

Wird  die  K.  durch  vertragswidriges
Verhalten  des  anderen  Teiles  veranlaßt,
  so  ist  dieser  zum  Ersatze  des
durch  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses

  entstehenden  Schadens
verpflichtet.
Nach  der  K.  eines  dauernden  Dienstverhältnisses

  hat  der  Dienstberechtigte
dem  Verpflichteten  auf  Verlangen
angemessene  Zeit  zum  Aufsuchen  eines
anderen  Dienstverhältnisses  zu  gewähren.


Ehe.
Hat  sich  die  Frau  einem  Dritten
gegenüber  zu  einer  von  ihr  in  Person
zu  bewirkenden  Leistung  verpflichtet,
so  kann  der  Mann  das  Rechtsverhältnis
  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  kündigen,  wenn  er  auf

538

nach  den  Vorschriften

 

—  Kündigung

g  seinen  Antrag  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  dazu  ermächtigt  worden
ist.  Das  Vormundschaftsgericht  hat
die  Ermächtigung  zu  erteilen,  wenn
sich  ergiebt,  daß  die  Thätigkeit  der
Frau  die  ehelichen  Interessen  beeinträchtigt.


Das  Kündigungsrecht  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Mann  der  Verpflichtung
  zugestimmt  hat  oder  seine
Zustimmung  auf  Antrag  der  Frau
durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt
  worden  ist.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  die  Zustimmung
ersetzen,  wenn  der  Mann  durch
Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert
  und  mit  dem  Aufschube  Gefahr
  verbunden  ist  oder  wenn  sich  die
Verweigerung  der  Zustimmung  als
Mißbrauch  seines  Rechtes  darstellt.
Solange  die  häusliche  Gemeinschaft
aufgehoben  ist,  steht  das  Kündigungsrecht
  dem  Manne  nicht  zu.

Die  Zustimmung  sowie  die  K.  kann
nicht  durch  einen  Vertreter  des  Mannes
erfolgen;  ist  der  Mann  in  der  Geschäftfähigkeit
  beschränkt,  so  bedarf  er
nicht  der  Zustimmung  seines  g.  Vertreters.


Art.  Einführungsgesetz.

H  s.  Dienstvertrag  §  617,  624,  Ehe
8  1358.

777  s.  Rentenschuld  8  1202.

776  s.  Dpothek  —  Hypothek  §  1171.

777  f.  E.G.  —  E.G.

8  Gesellschaft.

712  Der  Gesellschafter  kann  auch  seinerseits
  die  Geschäftsführung  kündigen,
wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;
die  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften
  des  §  671  Abs.  2,  3  finden
entsprechende  Anwendung.  715.

723  Ist  die  Gesellschaft  nicht  für  eine  bestimmte
  Zeit  eingegangen,  so  kann
jeder  Gesellschafter  sie  jederzeit  kün-
        <pb n="541" />
        Kündigung

8

digen.  Ist  eine  Zeitdauer  bestimmt,
so  ist  die  K.  vor  dem  Ablaufe  der
Zeit  zulässig,  wenn  ein  wichtiger
Grund  vorliegt;  ein  solcher  Grund
ist  insbesondere  vorhanden,  wenn  ein
anderer  Gesellschafter  eine  ihm  nach  dem
Gesellschaftsvertrag  obliegende  wesenlliche
  Verpflichtung  vorsätzlich  oder
aus  grober  Fahrlässigkeit  verletzt  oder
wenn  die  Erfüllung  einer  solchen
Verpflichtung  unmöglich  wird.  Unter
der  gleichen  Voraussetzung  ist,  wenn
eine  Kündigungsfrist  bestimmt  ist,  die
K.  ohne  Einhaltung  der  Frist  zulässig.

Die  K.  darf  nicht  zur  Unzeit  geschehen,
  es  sei  denn,  daß  ein  wichtiger
Grund  für  die  unzeitige  K.  vorliegt.
Kündigt  ein  Gesellschafter  ohne  solchen
Grund  zur  Unzeit,  so  hat  er  den

übrigen  Gesellschaftern  den  daraus

entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.
Eine  Vereinbarung,  durch  welche
das  Kündigungsrecht  ausgeschlossen
oder  diesen  Vorschriften  zuwider  beschränkt
  wird,  ist  nichtig.  737.

724  Ist  eine  Gesellschaft  für  die  Lebens-725



729

zeit  eines  Gesellschafters  eingegangen,

so  kann  sie  in  gleicher  Weise  gekündigt
  werden  wie  eine  für  unbestimmte
Zeil  eingegangene  Gesellschaft.  Dasselbe
  gilt,  wenn  eine  Gesellschaft  nach

dem  Ablaufe  der  bestimmten  Zeit  3

stillschweigend  fortgesetzt  wird.

Hat  ein  Gläubiger  eines  Gesellschafters

die  Pfändung  des  Anteils  des  Gesellschafters
  an  dem  Gesellschaftsvermögen
  erwirkt,  so  kann  er  die  Gesellschaft
  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  kündigen,  sofern  der
Schuldtitel  nicht  blos  vorläufig  vollstreckbar
  ist.

Wird  die  Gesellschaft  in  anderer  Weise
als  durch  K.  aufgelöst,  so  gilt  die
einem  Gesellschafter  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  übertragene  Befugnis
zur  Geschäftsführung  zu  seinen

539

 

 

 

 

8

736

737

1193

1423

1118

1141,

1160

Kündigung

Gunsten  gleichwohl  als  fortbestehend,
bis  er  von  der  Auflösung  Kenntnis
erlangt  oder  die  Auflösung  kennen
muß.
Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,
daß,  wenn  ein  Gesellschafter  kündigt
oder  stirbt  oder  wenn  der  Konkurs
über  sein  Vermögen  eröffnet  wird,
die  Gesellschaft  unter  den  übrigen
Gesellschaftern  fortbestehen  soll,  so
scheidet  bei  dem  Eintritt  eines  solchen
Ereignisses  der  Gesellschafter,  in  dessen
Person  es  eintritt,  aus  der  Gesellschaft
  aus.
Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt.
daß,  wenn  ein  Gesellschafter  kündigt,
die  Gesellschaft  unter  den  übrigen
Gesellschaftern  fortbestehen  soll,  so
kann  ein  Gesellschafter,  in  dessen
Person  ein  die  übrigen  Gesellschafter
nach  §  723  Abs.  1  Satz  2  zur  K.
berechtigender  Umstand  eintritt,  aus
der  Gesellschaft  ausgeschlossen  werden.
Das  Ausschließungsrecht  steht  den
übrigen  Gesellschaftern  gemeinschaftlich
zu.  Die  Ausschließung  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  auszuschließenden
  Gesellschafter.
Grundschuld.
Das  Kapital  der  Grundschuld  wird
erst  nach  vorgängiger  K.  fällig.  Die
K.  steht  sowohl  dem  Ergentümer  als
dem  Gläubiger  zu.  Die  Kündigungsfrist
  beträgt  sechs  Monate.
Abweichende  Bestimmungen  sind
zulässig.
Güterrecht  s.  Nießbrauch  1056.
Hypothek.
Haftung  des  Grundstücks  für  die
Kosten  der  K.  einer  Hypothek  s.  Hypothek
  —  Hypothek.
1156,  1171  K.  der  Forderung  für
die  eine  Hypothek  besteht  s.  Uypothek
—  Hypothek.
K.  einer  Hypothek  s.  Hypothek  —
Hypothek.
        <pb n="542" />
        Kündigung

8
605

296

542

Leihe.
K.  der  Leihe  s.  Leihe  —  Leihe.
Leistung.
Ist  ein  höherer  Zinssatz  als  sechs
vom  Hundert  für  das  Jahr  vereinbart,
so  kann  der  Schuldner  nach  dem  Ablaufe
  von  sechs  Monaten  das  Kapital
unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  von  sechs  Monaten  kündigen.
Das  Kündigungsrecht  kann  nicht  durch
Vertrag  ausgeschlossen  oder  beschränkt
werden.

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für

Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.

Ist  für  die  Leistung  eine  Zeit  nach
dem  Kalender  bestimmt,  so  kommt
der  Schuldner  ohne  Mahnung  in
Verzug,  wenn  er  nicht  zu  der  bestimmten
  Zeit  leiste.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Leistung  eine  K.  vorauszugehen
  hat  und  die  Zeit  für  die
Leistung  in  der  Weise  bestimmt  ist,
daß  sie  sich  von  der  K.  ab  nach  dem
Kalender  berechnen  läßt.
Ist  für  die  von  dem  Gläubiger  vorzunehmende
  Handlung  eine  Zeit  nach
dem  Kalender  bestimmt,  so  bedarf  es
des  Angebots  nur,  wenn  der  Gläubiger
  die  Handlung  rechtzeitig  vornimmt.

Handlung  eine  K.  vorauszugehen  hat
und  die  Zeit  für  die  Handlung  in
der  Weise  bestimmt  ist,  daß  sie  sich
von  der  K.  ab  nach  dem  Kalender
berechnen  läßt.  297.

Miete.
Wird  dem  Mieter  der  vertragsmäßige
Gebrauch  der  gemieteten  Sache  ganz
oder  zum  Teil  nicht  rechtzeitig  gewährt
  oder  wiederentzogen,  so  kann
der  Mieter  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  das  Mietverhältnis
kündigen.  Die  K.  ist  erst  zulässig,
wenn  der  Vermieter  eine  ihm  von
dem  Mieter  bestimmte  angemessene

 

 

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der

 

8

543

544

545

Kündigung

Frist  hat  verstreichen  lassen,  ohne  Abhülfe
  zu  schaffen.  Der  Bestimmung
einer  Frist  bedarf  es  nicht,  wenn  die
Erfüllung  des  Vertrags  infolge  des
die  K.  rechtfertigenden  Umstandes  für
den  Mieter  kein  Interesse  hat.

Wegen  einer  unerheblichen  Hinderung
  oder  Vorenthaltung  des  Gebrauchs
  ist  die  K.  nur  zulässig,  wenn
sie  durch  ein  besonderes  Interesse  des
Mieters  gerechtfertigt  wird.

Bestreitet  der  Vermieter  die  Zulässigkeit

  der  erfolgten  K.,  weil  er  den
Gebrauch  der  Sache  rechtzeitig  gewährt
oder  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  die
Abhülfe  bewirkt  habe,  so  trifft  ihn  die
Beweislast.  543,  545.
Auf  das  dem  Mieter  nach  8  542
zustehende  Kündigungsrecht  finden  die
Vorschriften  der  88  539—541  sowie
die  für  die  Wandelung  bei  dem  Kaufe
geltenden  Vorschriften  der  88  468
bis  471  entsprechende  Anwendung.

Ist  der  Mietzins  für  eine  spätere
Zeit  im  voraus  entrichtet,  so  hat  ihn
der  Vermieter  nach  Maßgabe  des
§  347  oder,  wenn  die  K.  wegen  eines
Umstandes  erfolgt,  den  er  nicht  zu
vertreten  hat,  nach  den  Vorschriften
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  zurückzuerstatten.
Ist  eine  Wohnung  oder  ein  anderer
zum  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmter
  Raum  so  beschaffen,  daß  die
Benutzung  mit  einer  erheblichen  Gesährdung
  der  Gesundheit  verbunden
ist,  so  kann  der  Mieter  das  Mietverhältnis
  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  kündigen,  auch  wenn
er  die  gefahrbringende  Beschaffenheit
bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  gekannt
  oder  auf  die  Geltendmachung
der  ihm  wegen  dieser  Beschaffenheit
zustehenden  Rechte  verzichtet  hat.
Unterläßt  der  Mieter  die  Anzeige
eines  Mangels  der  gemieteten  Sache,
        <pb n="543" />
        Kündigung

8

549

553

554

so  ist  er  zum  Ersatze  des  daraus
entstehenden  Schadens  verpflichtet;
er  ist,  soweit  der  Vermieter  infolge
der  Unterlassung  der  Anzeige  Abhilfe
zu  schaffen  außer  stande  war,  nicht
berechtigt,  die  im  §  537  bestimmten
Rechte  geltend  zu  machen  oder  nach
§  542  Abs.  1  Satz  3  ohne  Bestimmung
  einer  Frist  zu  kündigen
oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  zu  verlangen.

Der  Mieter  ist  ohne  die  Erlaubnis
des  Vermieters  nicht  berechtigt,  den
Gebrauch  der  gemieteten  Sache  einem
Dritten  zu  überlassen,  insbesondere
die  Sache  weiter  zu  vermieten.  Verweigert
  der  Vermieter  die  Erlaubnis,
so  kann  der  Mieter  das  Mietverhältnis
  unter  Einhaltung  der  g.  Frist
kündigen,  sofern  nicht  in  der  Person
des  Dritten  ein  wichtiger  Grund
vorliegt.

Der  Vermieter  kann  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  das  Mietverhältnis
  kündigen,  wenn  der  Mieter

oder  derjenige,  welchem  der  Mieter
den  Gebrauch  der  gemieteten  Sache

überlassen  hat,  ungeachtet  einer  Abmahnung
  des  Vermieters  einen  vertragswidrigen
  Gebrauch  der  Sache
fortsetzt,  der  die  Rechte  des  Vermieters
in  erheblichem  Maße  verletzt,  insbesondere
  einem  Dritten  den  ihm
unbefugt  überlassenen  Gebrauch  beläßt,
  oder  die  Sache  durch  Vernachlässigung
  der  dem  Mieter  obliegenden
Sorgfalt  erheblich  gefährdet.  555.

Der  Vermieter  kann  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist
verhältnis  kündigen,  wenn  der  Mieter
für  zwei  auf  einander  folgende
Termine  mit  der  Entrichtung  des
Mietzinses  oder  eines  Teiles  des
Mietzinses  im  Verzug  ist.  Die  K.
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mieter

das  Miet-541



 

—  —  ——

–4

 

8

555

564

565

Kündigung

den  Vermieter  befriedigt,  bevor  sie
erfolgt.

Die  K.  ist  unwirksam,  wenn  sich
der  Mieter  von  seiner  Schuld  durch
Aufrechnung  befreien  konnte  und  unverzüglich
  nach  der  K.  die  Aufrechnung
erklärt.  555.  "
Macht  der  Vermieler  von  dem  ihm
nach  den  88  553,  554  zustehenden
Kündigungsrechte  Gebrauch,  so  hat
er  den  für  eine  spätere  Zeit  im  voraus
  entrichteten  Mietzins  nach  Maßgabe
  des  §  347  zurückzuerstatten.
Das  Mietverhältnis  endigt  mit  dem
Ablaufe  der  Zeit,  für  die  es  eingegangen
  ist.

Ist  die  Mietzeit  nicht  bestimmt,

so  kann  jeder  Teil  das  Mietverhältnis
  nach  den  Vorschriften  des  §  565
kündigen.
Bei  Grundgstücken  ist  die  K.  nur  für
den  Schluß  eines  Kalendervierteljahrs
zulässig;  sie  hat  spätestens  am  dritten
Werktage  des  Vierteljahrs  zu  erfolgen.
Ist  der  Mietzins  nach  Monaten  bemessen,
  so  ist  die  K.  nur  für  den
Schluß  eines  Kalendermonats  zulässig;
sie  hat  spätestens  am  fünfzehnten  des
Monats  zu  erfolgen.  Ist  der  Mietzins
  nach  Wochen  bemessen,  so  ist
die  K.  nur  für  den  Schluß  einer
Kalenderwoche  zulässigzsie  hat  spätestens
am  ersten  Werktage  der  Woche  zu
erfolgen.

Bei  beweglichen  Sachen  hat  die  K.
spätestens  am  dritten  Tage  vor  dem
Tage  zu  erfolgen,  an  welchem  das
Mietverhältnis  endigen  soll.

Ist  der  Mietzins  für  ein  Grundstück
  oder  für  eine  bewegliche  Sache
nach  Tagen  bemessen,  so  ist  die  K.
an  jedem  Tage  für  den  folgenden
Tag  zulässig-Die

  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  1,
Abs.  2  gelten  auch  für  die  Fälle,  in
denen  das  Mietverhältnis  unter  Ein-
        <pb n="544" />
        Kündigung

E□#n

566

567

569

570

571

haltung  der  g.  Frist  vorzeitig  gekündigt
werden  kann.  564.

Ein  Mietvertrag  über  ein  Grundstück,
  der  für  längere  Zeit  als  ein
Jahr  geschlossen  wird,

nicht  beobachtet,  so  gilt  der  Vertrag
als  für  unbestimmte  Zeit  geschlossen;
die  K.  ist  jedoch  nicht  für  eine  frühere
Zeit  als  für  den  Schluß  des  ersten
Jahres  zulässig

Wird  ein  Mietvertrag  für  eine  längere
Zeit  als  dreißig  Jahre  geschlossen,  so
kann  nach  dreißig  Jahren  jeder  Teil
das  Mietverhältnis  unter  Einhaltung
der  g.  Frist  kündigen.  Die  K.  ist
unzulässig,  wenn  der  Vertrag  für  die
Lebenszeit  des  Vermieters  oder  des
Mieters  geschlossen  ist.

Stirbt  der  Mieter,  so  ist  sowohl  der
Erbe  als  der  Vermieter  berechtigt,  das
Mietverhältnis  unter  Einhaltung  der
g.  Frist  zu  kündigen.  Die  K.  kann
nur  für  den  ersten  Termin  erfolgen,
für  den  sie  zulässig  ist.
Miltitärpersonen,  Beamte,  Geistliche
und  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
  können  im  Falle  der  Versetzung
  nach  einem  anderen  Orte  das
Mietverhältnis  in  Ansehung  der  Räume,
welche  sie  für  sich  oder  ihre  Familie
an  dem  bisherigen  Garnison=  oder
Wohnorte  gemietet  haben,  unter  Einhaltung
  der  g.  Frist  kündigen.  Die
K.  kann  nur  für  den  ersten  Termin
erfolgen,  für  den  sie  zulässig  ist.
Erfüllt  der  Erwerber  eines  vermieteten
Grundstücks  die  Verpflichtungen  des
Vermieters  nicht,  so  haftet  der  Vermieter
  für  den  von  dem  Erwerber  zu
ersetzenden  Schaden  wie  ein  Bürge,
der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage
verzichtet  hat.  Erlangt  der  Mieter
von  dem  Übergange  des  Eigentums
durch  Mitteilung  des  Vermieters  Kenntnis,
  so  wird  der  Vermieter  von  der

542

bedarf  der
schriftlichen  Form.  Wird  die  Form

 

 

8

1056

1074

1077

1078

Kündigung

Haftung  befreit,  wenn  nicht  der  Mieter
das  Mietverhältnis  für  den  ersten
Termin  kündigt,  für  den  die  K.  zulässig
  ist.  577,  579.

Nießbrauch.

Hat  der  Nießbraucher  ein  Grundstück
über  die  Dauer  des  Nießbrauchs  hinaus
vermietet  oder  verpachtet,  so  finden
nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs
die  für  den  Fall  der  Veräußerung
geltenden  Vorschriften  der  88  571,
572,  des  §  573  Satz  1  und  der
§§  574—576,  579  entsprechende  Anwendung.
  Z

Der  Eigentümer  ist  berechtigt,  das
Miet=  oder  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung
  der  g.  Kündigungsfrist  zu
kündigen.  Verzichtet  der  Nießbraucher
auf  den  Nießbrauch,  so  ist  die  K.  erst
von  der  Zeit  an  zulässig,  zu  welcher
der  Nießbrauch  ohne  den  Verzicht  erlöschen
  würde.

Der  Mieter  oder  der  Pächter  ist
berechtigt,  den  Eigentümer  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  Frist  zur
Erklärung  darüber  aufzufordern,  ob
er  von  dem  Kündigungsrechte  Gebrauch
mache.  Die  K.  kann  nur  bis  zum
Ablaufe  der  Frist  erfolgen.

Der  Nießbraucher  einer  Forderung
ist  zur  Einziehung  der  Forderung  und,
wenn  die  Fälligkeit  von  einer  K.  des
Gläubigers  abhängt,  zur  K.  berechtigt.
Er  hat  für  die  ordnungsmäßige  Einziehung
  zu  sorgen.  Zu  anderen  Verfügungen
  über  die  Forderung  ist  er
nicht  berechtigt.  1068.

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger
können  nur  gemeinschaftlich  kündigen.
Die  K.  des  Schuldners  ist  nur  wirksam,
  wenn  sie  dem  Nießbraucher  und
dem  Gläubiger  erklärt  wird.  1068,
1076.

Ist  die  Forderung  fällig,  so  sind  der
Nießbraucher  und  der  Gläubiger  einander
  verpflichtet,  zur  Einziehung  mit-
        <pb n="545" />
        Kündigung

8

595

596

1210

1269
1283

2

—  5
zuwirken.  Hängt  die  Fälligkeit  von
einer  K.  ab,  so  kann  jeder  Teil  die
Mitwirkung  des  anderen  zur  K.  verlangen,
  wenn  die  Einziehung  der
Forderung  wegen  Gefährdung  ihrer
Sicherheit  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  1068,  1076.

Pacht.
Ist  bei  der  Pacht  eines  Grundstücks
oder  eines  Rechtes  die  Pachtzeit  nicht
bestimmt,  so  ist  die  K.  nur  für  den
Schluß  eines  Pachtjahrs  zulässig;  sie
hat  spätestens  am  ersten  Werktage
des  halben  Jahres  zu  erfolgen,  mit
dessen  Ablaufe  die  Pacht  endigen  soll.

Diese  Vorschriften  gelten  bei  der
Pacht  eines  Grundstücks  oder  eines
Rechtes  auch  für  die  Fälle,  in  denen
das  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung
der  g.  Frist  vorzeitig  gekündigt  werden
kann.  581.

Dem  Pächter  steht  das  im  §  549
Abs.  1  bestimmte  Kündigungsrecht
nicht  zu.

Der  Verpächter  ist  nicht  berechtigt,
das  Pachtverhältnis  nach  §  569  zu
kündigen.

Eine  K.  des  Pachtverhältnisses  nach
§  570  findet  nicht  statt.  581.

Pfandrecht.

Das  Pfand  haftet  für  die  Ansprüche
des  Pfandgläubigers  auf  Ersatz  von
Verwendungen,  für  die  dem  Pfandgläubiger
  zu  ersetzenden  Kosten  der
K.  und  der  Rechtsverfolgung  sowie
für  die  Kosten  des  Pfandverkaufs.
1266.

s.  Hypothek  —  Hypothek.  1171.
Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten
Forderung  von  einer  K.  ab,  so  bedarf
der  Gläubiger  zur  K.  der  Zustimmung

des  Pfandgläubigers  nur,  wenn  dieser

berechtigt  ist,  die  Nutzungen  zu  ziehen.
Die  K.  des  Schuldners  ist  nur

43

1286

1294

1202

 

Kündigung

§  wirksam,  wenn  sie  dem  Pfandgläubiger

und  dem  Gläubiger  erklärt  wird.

Sind  die  Voraussetzungen  des
§  1228  Abs.  2  eingetreten,  so  ist
auch  der  Pfandgläubiger  zur  K.  berechtigt;
  für  die  K.  des  Schuldners
genügt  die  Erklärung  gegenüber  dem
Pfandgläubiger.  1273,  1279,  1284.
Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten
Forderung  von  einer  K.  ab,  so  kann
der  Pfandgläubiger,  sofern  nicht  das
Kündigungsrecht  ihm  zusteht,  von
dem  Gläubiger  die  K.  verlangen,
wenn  die  Einziehung  der  Forderung
wegen  Gefährdung  ihrer  Sicherheit
nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Vermögensverwaltung  geboten
  ist.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung
  kann  der  Gläubiger  von
dem  Pfandgläubiger  die  Zustimmung
zur  K.  verlangen,  sofern  die  Zustimmung
  erforderlich  ist.  1273,  1279.
Ist  ein  Wechsel,  ein  anderes  Papier,
das  durch  Indossament  übertragen
werden  kann,  oder  ein  Inhaberpapier
Gegenstand  des  Pfandrechts,  so  ist,
auch  wenn  die  Voraussetzungen  des
§  1228  Abs.  2  noch  nicht  eingetreten
sind,  der  Pfandgläubiger  zur  Einziehung
  und,  falls  K.  erforderlich  ist,
zur  K.  berechtigt  und  kann  der  Schuldner
  nur  an  ihn  leisten.  1273.

Rentenschuld.

Der  Eigentümer  kann  das  Ablösungsrecht
  erst  nach  vorgängiger  K.  ausüben.
  Die  Kündigungsfrist  beträgt
sechs  Monate,  wenn  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist.

Eine  Beschränkung  des  Kündigungsrechts
  ist  nur  soweit  zulässig,  daß  der
Eigentümer  nach  dreißig  Jahren  unter
Einhaltung  der  sechsmonatigen  Frist
kündigen  kann.

Hat  der  Eigentümer  gekündigt,  so
kann  der  Gläubiger  nach  dem  Ablaufe
  der  Kündigungsfrist  die  Zahlung
        <pb n="546" />
        Kündigung

8

410

425

2114

2135
2226

199

der  Ablösungssumme  aus  dem  Grundstücke
  verlangen.

Schuldverhältnis.

Bei  Übertragung  einer  Forderung  ist
der  Schuldner  dem  neuen  Gläubiger
gegenüber  zur  Leistung  nur  gegen
Aushändigung  einer  von  dem  bisherigen
  Gläubiger  über  die  Abtretung
ausgestellten  Urkunde  verpflichtet.  Eine
K.  oder  eine  Mahnung  des  neuen
Gläubigers  ist  unwirksam,  wenn  sie
ohne  Vorlegung  einer  solchen  Urkunde
erfolgt  und  der  Schuldner  sie  aus
diesem  Grunde  unverzüglich  zurückweist.


Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  bisherige  Gläubiger
  dem  Schuldner  die  Abtretung
schriftlich  angezeigt  hat.  412.
Andere  als  die  in  den  §§  422—424
bezeichneten  Thatsachen  wirken,  soweit
sich  nicht  aus  dem  Schuldverhältnis
ein  anderes  ergiebt,  nur  für  und  gegen
den  Gesamtschuldner,  in  dessen  Person
sie  eintreten.

Dies  gilt  insbesondere  von  der  K.,
dem  Verzuge,  dem  Verschulden,  von
der  Unmöglichkeit  der  Leistung  in  der
Person  eines  Gesamtschuldners,  von
der  Verjährung,  deren  Unterbrechung
und  Hemmung,  von  der  Vereinigung
der  Forderung  mit  der  Schuld  und
von  dem  rechtskräftigen  Urteile.  429.

Testament.

K.  einer  zur  Erbschaft  gehörenden
Hypothekenforderung,  Grundschuld
oder  Rentenschuld  f.  Erblasser  —
Testament.

s.  Nießbrauch  1056.

K.  des  Amtes  eines  Testamentsvollstreckers
  s.  Erblasser  —  Testament.

Verjährung.

Kann  der  Berechtigte  die  Leistung  erst
verlangen,  wenn  er  dem  Verpflichteten
gekündigt  hat,  so  beginnt  die  Verjährung
  mit  dem  Zeitpunkte,  von

544

 

8

1663
169

1813

648,

675
609

617,

1358

1010

Art.
956

777

Kündigungsfrist

welchem  an  die  K.  zulässig  ist.  Hat

der  Verpflichtete  die  Leistung  erst  zu

bewirken,  wenn  seit  der  K.  eine  bestimmte
  Frist  verstrichen  ist,  so  wird
der  Beginn  der  Verjährung  um  die

Dauer  der  Frist  hinausgeschoben.  201.

Verwandtschaft  s  Nießbrauch  1056.
Vollmacht  s.  Gesellschaft  729.
Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  nicht  der  Genehmigung

  des  Gegenvormundes  zur

Annahme  einer  geschuldeten  Leistung:

11.

5.  wenn  der  Anspruch  auf  Erstattung
von  Kosten  der  K.  oder  der  Rechtsverfolgung
  oder  auf  sonstige  Nebenleistungen
  gerichtet  ist.

Werkvertrag.
649,  650  K.  des  Werkvertrages  s.
Werkvertrag  —  Werkoertrag.

Kündigungsfrist.

Auftrag  s.  Kündigung  —  Auftrag.
Darlehn  s.  Kündigung  —  Darlehn.

Dienstvertrag.
620,  626—628  s.  Kündigung  —
Dienstvertrag.
Ehe  s.  Kündigung  —  Ehe.
Eigentum.

Haben  die  Miteigentümer  eines  Grundstücks
  die  Verwaltung  und  Benutzung
geregelt  oder  das  Recht,  die  Aufhebung
  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,
für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
oder  eine  K.  bestimmt,  so  wirkt  die
getroffene  Bestimmung  gegen  den
Sondernachfolger  eines  Miteigentümers
  nur,  wenn  sie  als  Belastung
des  Anteils  im  Grundbuch  eingetragen
ist.  1008.
Einführungsgesetz.

s.  Kündigung  —  Dienstvertrag  §
617,  Kündigung  —  Ehe  §  1358.
s.  Kündigung  —  Rentenschuld  §
1202.
        <pb n="547" />
        Kündigungsfrist
Art.

777  s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft

g8  740,  751.

767  s.  Verein  §  39.

8

Erbe.

2042  f.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft

749,  751.

2044  Der  Erblasser  kann  durch  letztwillige

Verfügung  die  Auseinandersetzung  in
Ansehung  des  Nachlasses  oder  einzelner
Nachlaßgegenstände  ausschließen  oder
von  der  Einhaltung  einer  K.  abhängig
  machen.  Die  Vorschriften  des
§  749  Abs.  2,  3,  der  88  750,  751
und  des  §  1010  Abs.  1  finden  entsprechende
  Anwendung.  2042.
Gemeinschaft.

749,  751  K.  zur  Aufhebung  einer  Gemein-723


1193
1423

247

schaft  s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft.


Gesellschaft  725  s.  Kündigung
—  Gesellschaft.

Grundschuld  s.  Kündigung  —
Grundschuld.

Güterrecht  s.  Kündigung  —

Nießbrauch  1056.
Leistung  s.  Kündigung  —  Leistung.
Miete.

542,  544,  545,  549,  553,  554,  565,  567,

1056

569,  570  Kündigung  —  Miete.
Nießbrauch  s.  Kündigung  —
Nießbrauch.
Pacht.

595  s.  Kündigung  —  Pacht.
596  s.  Kündigung  —  Miete  549,  569,

1258

570.
Pfandrecht.

Besteht  ein  Pfandrecht  an  dem  Anteil
eines  Miteigentümers,  so  übt  der
Pfandgläubiger  die  Rechte  aus,  die
sich  aus  der  Gemeinschaft  der  Miteigentümer
  in  Ansehung  der  Verwaltung
  der  Sache  und  der  Art  ihrer
Benutzung  ergeben.

Nach  dem  Eintritte
der  Verkaufsberechtigung  kann  der
Pfandgläubiger  die  Aufhebung  der

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

545

 

8

1202

2135
2204

39

199

1663

671

609

Kündigungsrecht

Gemeinschaft  verlangen,  ohne  daß  es
der  Zustimmung  des  Miteigentümers
bedarf;  er  ist  nicht  an  eine  Vereinbarung
  gebunden,  durch  welche  die
Miteigentümer  das  Recht,  die  Aufhebung
  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,
für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
oder  eine  K.  bestimmt  haben.

Rentenschuld  s.  Kündigung  —
Rentenschuld.

Testament.

s.  Kündigung  —  Nießbrauch  1056.
s.  Erbe  2044.

Verein.

Die  Mitglieder  sind  zum  Austritt  aus
dem  Vereine  berechtigt.

Durch  die  Satzung  kann  bestimmt
werden,  daß  der  Austritt  nur  am
Schlusse  eines  Geschäftsjahrs  oder
erst  nach  dem  Ablauf  einer  K.  zulässig
  ist;  die  K.  kann  höchstens  zwei
Jahre  betragen.

Verjährung  s.
Verjährung.

Verwandtschaft  s.  Kündigung
—  Nießbrauch  1056.

Kündigung  —

Kündigungsrecht.
Auftrag  675  s.  Kündigung  —
Auftrag.
Darlehn  s.  Kündigung  —  Darlehn.
Dienstvertrag.

617,  620,  624,  626—628  s.  Kündigung

1358
Art.
96

777
8
712,
1423

605
247

—  Dienstvertrag.
Ehe  s.  Kündigung  —  Ehe.
Einführungsgesetz.
s.  Kündigung  Dienstvertrag  88
617,  624,  Kündigung  —  Ehes  1358.
s.  E.G.  —  E.G.
Gesellschaft.
723—725  s.  Kündigung  —  Gesellschaft.

Güterrecht  fs.
Nießbrauch  1056.
Leihe  s.  Leike  —  Leihe.
Leistung  s.  Kündigung  —  Leistung.

—

Kündigung
        <pb n="548" />
        Klindigungsrecht  —
8  Miete.
543—545,  549,  553—555,  564,  567,
569,  570  s.  Kündigung  —  Miete.
Nießbrauch  s.  Kündigung
Nießbrauch.
Pacht  s.  Kündigung  —  Pacht.
Testament  s.  Kündiguug  —  Nießbrauch
  1056.
Verwandtschaft  s.  Kündigung
—  Nießbrauch  1056.
Werkvertrag.
643  K.  des  Unternehmers  s.  Werkvertrag
  —  Werkoertrag.
649,  650  K.  des  Bestellers  s.  Werkver--trag
  —  Werkdertrag.

1056

596
2135

1663

Kunstgewerbe.

Verjährung.

196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


1.  der  Kaufleute,  Fabrikanten,  Oandwerker
  und  derjenigen,  welche  ein
K.  betreiben,  für  Lieferung  von
Waren,  Ausführung  von  Arbeiten
und  Besorgung  fremder  Geschäfte,
mit  Einschluß  der  Auslagen,  es
sei  denn,  daß  die  Leistung  für  den
Gewerbebetrieb  des  Schuldners  erfolgt.


Soweit  die  im  Abs.  1  Nr.  1,  2,  5
bezeichneten  Ansprüche  nicht  der  Verjährung
  von  zwei  Jahren  unterliegen,
verjähren  sie  in  vier  Jahren.  201.

Art.
67

Kurhessen.
Einführungsgesetz  K.  E.  E.  —  E.G.

Kurswert.
8  Leistung.

244  Die  Umrechnung  einer  in  ausländischer
Währung  ausgedrückten  Geldschuld  erfolgt
  nach  dem  K.

Sicherheitsleistung.

284  Wertpapiere  sind  zur  Sicherheitsleistung
  nur  geeignet,  wenn  sie  auf
den  Inhaber  lauten,  einen  K.  haben
und  einer  Gattung  angehören,  in  der

546

 

8

236

2318,

2188

2189

Kürzung

Mündelgeld  angelegt  werden  darf.
Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapieregleich,
  die  mit  Blankoindossament
versehen  sind.

Mit  den  Wertpapieren  sind  die
Zins-,  Renten-,  Gewinnanteil=  und
Erneuerungsscheine  zu  hinterlegen.

Mit  Wertpopieren  kann  Sicherheit

nur  in  Höhe  von  drei  Vierteilen  des
K.  geleistet  werden.
Mit  einer  Buchforderung  gegen  das
Reich  vder  gegen  einen  Bundesstaat
kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von  drei
Vierteilen  des  K.  der  Wertpapiere  geleistet
  werden,  deren  Aushändigung
der  Gläubiger  gegen  Löschung  seiner
Forderung  verlangen  kann.

Kürzung.

Pflichtteil.
2322  K.  eines  Vermächtnisses  oder

einer  Auflage  in  Rücksicht  auf  die
Ergänzung  des  Pflichtteils  s.  Pllichtteil
  —  Pflichtteil.
Testament.

Wird  die  einem  Vermächtnisnehmer
geböhrende  Leistung  auf  Grund  der
Beschränkung  der  Haftung  des  Erben,
wegen  eines  Pflichtteilsanspruchs  oder
in  Gemäßheit  des  §  2187  gekürzt,
so  kann  der  Vermächtnisnehmer,  sofern
  nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers
  anzunehmen  ist,  die  ihm  auferlegten
  Beschwerungen  verhältnismäßig
  kürzen.  2189.

Der  Erblasser  kann  für  den  Fall,  daß
die  dem  Erben  oder  einem  Vermächtnisnehmer
  auferlegten  Vermächtnisse  und
Auflagen  auf  Grund  der  Beschränkung
der  Haftung  des  Erben.  wegen  eines
Pflichtteilsanspruchs  oder  in  Gemäßheit
  der  §  2187,  2188  gekürzt
werden,  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  anordnen,  daß  ein  Vermächtnis
oder  eine  Auflage  den  Vorrang  vor
den  übrigen  Beschwerungen  haben  soll.
        <pb n="549" />
        Ladung

8
1571

2361

2300
1141
2335

2260

Ladung.

Ehescheidung.
Der  Erhebung  der  Klage  auf  Grund
der  §§  1565  und  1568  auf  Ehescheidung
  steht  die  L.  zum  Sühnetermine
  gleich.  Die  L.  verliert  ihre
Wirkung,  wenn  der  zur  Klage  berechtigte
Ehegatte  im  Sühnetermine  nicht
erscheint  oder  wenn  drei  Monate  nach
der  Beendigung  des  Sühneverfahrens
verstrichen  sind  und  nicht  vorher  die
Klage  erhoben  worden  ist.  1572,
1576.

Erbschein.
Der  Beschluß  des  Nachlaßgerichts,
durch  welchen  ein  Erbschein  für  kraftlos

erklärt  wird,  ist  nach  den  für  die
öffentliche  Zustellung  einer  L.  geltenden
Vorschriften  der  Cwilprozeßordnung

bekannt  zu  machen.
Erbvertrag  s.  Testament  2260.
Hypothek  s.  Willenserklärung  132.
Pflichtteil  s.  EChescheidung.  1571.
Testament.
Zudem  zur  Eröffnung  eines  Testaments
anberaumten  Termin  sollen  die  g.
Erben  des  Erblassers  und  die  sonstigen
Beteiligten  soweit  thunlich  geladen
werden.
Vollmacht.

176  Die  Kraftloserklärung  einer  Vollmachts-132



urkunde  muß  nach  dem  für  die  öffentliche
Zustellung  einer  L.  geltenden  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  veröffentlicht
  werden.
Willenserklärung.

Befindet  sich  der  Erklärende  über  die
Person  desjenigen,  welchem  gegenüber
die  Willenserklärung  abzugeben  ist,
in  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruhenden
  Unkenntnis  oder  ist  der
Aufenthalt  dieser  Person  unbekannt,

8

Landesgesetze

so  kann  die  Zustellung  nach  den  für
die  öffentliche  Zustellung  einer  L.
geltenden  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  erfolgen.

Lage.
Eigentum.

906  s.  Eigentum  —  Eigentum.

Art.

Einführungsgesetz.

770  s.  P.G.  —  E.G.

8
L

1315
981
1315

907

Art.

 

66

Sopweit

Landesanstalt.
Eigentum  s.  Eigentum  —Eigentum.

Landesbeamter.
Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.

Landesbehörde.
Eigentum  s  Eigentum  —Eigentum.

Landesgesetze.

Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.

Eigentum  919  s.  Eigentum  —
Eigentum.

Einführungsgesetz.
in  dem  B.  G.  B.  oder  in
diesem  G.  die  Regelung  den  L.G.
vorbehalten  oder  bestimmt  ist,  daß
landesg.  Vorschriften  unberührt  bleiben
oder  erlassen  werden  können,  bleiben
die  bestehenden  landesg.  Vorschriften
in  Kraft  und  können  neue  landesg.
Vorschriften  erlassen  werden.
Soweit  in  Reichsg.  oder  in  L.  G.
auf  Vorschriften  verwiesen  ist,  welche
durch  das  B.G.B.  oder  durch  dieses
G.  außer  Kraft  gesetzt  werden,  treten
an  deren  Stelle  die  entsprechenden
Vorschriften  des  B.G.B  oder  dieses  G.

55—  762  Verhältnis  des  B.  G.  B.  zu  den

L.G.
Die  privatrechtlichen  Vorschriften  der
35
        <pb n="550" />
        Landesgesetze

Att.

6

59

60

L.  G.  treten  außer  Kraft,  soweit  nicht
in  dem  B.G.  B.  oder  in  diesem  G.
ein  anderes  bestimmt  ist.
Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen
der  Staatsverträge,  die  ein  Bundesstaat
  mit  einem  ausländischen  Staate
vor  dem  Inkrafttreten  des  B.G.  B.
geschlossen  hat.
In  Ansehung  der  Landesherrn  und
der  Mitglieder  der  landesherrlichen
Familien  sowie  der  Mitglieder  der
Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  finden
die  Vorschriften  des  B.  G.  B.  nur
insoweit  Anwendung,  als  nicht  besondere
  Vorschriften  der  Hausverfassungen
  oder  der  L.G.  abweichende
Bestimmungen  enthalten.  60,  67.
In  Ansehung  der  Familienverhältnisse
und  der  Güter  derjenigen  Häuser,
welche  vormals  reichsständisch  gewesen
  und  seit  1806  mittelbar  geworden
  sind  oder  welche  diesen
Häusern  bezüglich  der  Familienverhältnisse
  und  der  Güter  durch  Beschluß
  der  vormaligen  deutschen
Bundesversammlung  oder  vor  dem
Inkrafttreten  des  B.G.B.  durch  L.G.
gleichgestellt  worden  sind,  bleiben  die
Vorschriften  der  L.  G.  und  nach  Maßgabe
  der  L.G.  die  Vorschriften  der
Hausverfassungen  unberührt.

Das  Gleiche  gilt  zu  Gunsten  des
vormaligen  Reichsadels  und  derjenigen
Familien  des  landsässigen  Adels,

548

 

welche  vor  dem  Inkrafttreten  des

B.  G  B.  dem  vormaligen  Reichsadel

durch  L.G.  gleichgestellt  worden  sind.

50,  6“.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften:

a)  über  Familienfideikommisse;
über  Lehen,  mit  Einschluß  der
allodifizierten  Lehen;
über  Stammgüter;  60,  67.
b)  welche  die  Bestellung  einer  Hypothek,
  Grundschuld  oder  Rentenl



 

Art.

6“7

6%

6

67

6

Landesgesetze

schuld  an  einem  Grundstücke,  dessen
Belastung  nach  den  in  den  Art.  57
bis  6  bezeichneten  Vorschriften  nur
beschränkt  zulässig  ist,  dahin  gestatten,
  daß  der  Gläubiger  Befriedigung
  aus  dem  Grundstücke
lediglich  im  Wege  der  Zwangsverwaltung
  suchen  kann;
Ist  die  Veräußerung  oder  Belastung
eines  Gegenstandes  nach  den  in  den
Art.  57  bis  59  bezeichneten  Vorschriften
  unzulässig  oder  nur  beschränkt
zulässig,  so  finden  auf  einen  Erwerb,
dem  diese  Vorschriften  entgegenstehen,
die  Vorschriften  des  B.G.B.  zu
Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte
von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,
entsprechende  Anwendung.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften:



0)  über  Rentengüter;

)  über  das  Erbpachtrecht,  mit  Einschluß
  des  Büdnerrechts  und  des
Häuslerrechts,  in  denjenigen  Bundesstaaten,
  in  welchen  solche  Rechte
bestehen.  Die  Vorschriften  des
§  1017  des  B.G.  B.  finden  auf

diese  Rechte  entsprechende  Anwendung.
  797.

über  das  Anerbenrecht  in  Ansehung
  landwirtschaftlicher  und  forstwirtschaftlicher
  Grundstücke  nebst
deren  Zubehör.

Die  L.  G.  können  das  Rechtdes
Erblassers,  über  das  dem  Anerbenrecht
  unterliegende  Grundstück
  von  Todeswegen  zu  verfügen,
  nicht  beschränken.

welche  dem  Wasserrecht  angehören,
mit  Einschluß  des  Mühlenrechts,
des  Flötzrechts  und  des  Flößereirechtes
  sowie  der  Vorschriften  zur
Beförderung  der  Bewässerung  und
Entwässerung  der  Grundstücke  und
der  Vorschriften  über  Anlandungen

-

e)

1)
        <pb n="551" />
        Landesgesetze  —  549

Art.

66  2)  welche  dem  Deich=  und  Sielrecht

hah  welche  dem  Bergrecht  angehören;
landesg.  Vorschrift
  wegen  Beschädigung  eines
Grundstücks  durch  Bergbau  eine

3  )

609  )

70  D

Landesgesetze

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften:

entstehende  Inseln  und  verlassene

Flußbetten.
angehören;

Ist  nach

Entschädigung  zu  gewähren,  so
finden  die
Art.  54  7  Anwendung,  soweit
  nicht  die  L.G.  ein  anderes
bestimmen.
welche  die  Belastung  eines  Grundstücks
  mit  dem  vererblichen  und
veräußerlichen  Rechte  zur  Gewinnung
  eines  den  bergrechtlichen
Vorschriften  nicht  unterliegenden
Minerals  gestatten  und  den  Inhalt
  dieses  Rechtes  näher  bestimmen.
Die  Vorschriften  der  §§  874  bis
876,  1015,  1017  des  B.  G.  B.
finden  entsprechende  Anwendung;

über  Jagd  und  Fischerei,  unbeschadet

  der  Vorschrift  des  §958
Abs.  2  des  B.G.  B.  und  der  Vorschriften

  des  B.G.B.  über  den
Ersatz  des  Wildschadens;

über  die  Grundsätze,  nach  welchen
der  Wildschaden  festzustellen  ist,
sowie  die  landesg.  Vorschriften,
nach  welchen  der  Anspruch  auf
Ersatz  des  Wildschadens  innerhalb
einer  bestimmten  Frist  bei  der  zuständigen

  Behörde  geltend  gemacht

werden  muß;

77  m)  I.  die  Verpflichtung  zum  Ersatze

des  Wildschadens  auch  dann

eintritt,  wenn  der  Schaden  durch

jagdbare  Tiere  anderer  als  der
im  §  835  des  B.  G.  B.  bezeichneten
  Gattungen  angerichtet
wird;

2.  für  den  Wildschaden,  der  durch

Vorschriften  der

 

Art.

ein  aus  einem  Gehege  ausgetretenes
  jagdbares  Tier  angerichtet
  wird,  der  Eigentümer
oder  der  Besitzer  des  Geheges
verantwortlich  ist;

.  der  Eigentümer  eines  Grundstücks,

  wenn  das  Jagdrecht  auf
einem  anderen  Grundstücke  nur
gemeinschaftlich  mit  dem  Jagdrecht
  auf  seinem  Grundstück
ausgeübt  werden  darf,  für  den
auf  dem  anderen  Grundstück
angerichteten  Wildschaden  auch
dann  haftet,  wenn  er  die  ihm
angebotene  Pachtung  der  Jagd
abgelehnt  hat;

.  der  Wildschaden,  der  an  Gärten,

Obstgärten,  Weinbergen,  Baumschulen
  und  einzelstehenden
Bäumen  angerichtet  wird,  dann
nicht  zu  ersetzen  ist,  wenn  die
Herstellung  von  Schutzvorrichtungen
  unterblieben  ist,  die  unter
gewöhnlichen  Umständen  zur
Abwendung  des  Schadens  ausreichen;


.  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz

  im  Falle  des  §  835  Abf.  3
des  B.  G.  B.  abweichend  bestimmt
wird;

.  die  Gemeinde  an  Stelle  der

Eigentümer  der  zu  einem  Jagdbezirke
  vereinigten  Grundstücke,
zum  Ersatze  des  Wildschadens
verpflichtet  und  zum  Rückgriff
auf  die  Eigentümer  berechtigt
ist  oder  an  Stelle  der  Eigentümer
  oder  des  Verbandes  der
Eigentümer  oder  der  Gemeinde
oder  neben  ihnen  der  Jagdpächter
  zum  Ersatze  des  Schadens

verpflichtet  ist;

.  der  zum  Ersatzedes  Wildschadens

Verpflichtete  Erstattung  des  ge-
        <pb n="552" />
        Landesgesetze  —  550

—  Landesgesetze

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften:

Art.  leisteten  Ersatzes  von  demjenigen
verlangen  kann,  welcher  in  einem
anderen  Bezirke  zur  Ausübung
der  Jagd  berechtigt  ist.

72  Besteht  in  Ansehung  eines  Grundstücks
ein  zeitlich  nicht  begrenztes  Nutzungsrecht,
  so  finden  die  Vorschriften  des
§  835  des  B.  G.  B.  über  die  Verpflichtung
  zum  Ersatze  des  Wildschadens
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
an  die  Stelle  des  Eigentümers  der
Nutzungsberechtigte  tritt.

7°  Hh  über  Regalien;

74  o)  über  Zwangsrechte,  Bannrechte  und
Realgewerbeberechtigungen;

7  D)  welche  dem  Versicherungsrecht  angehören,
  soweit  nicht  in  dem  B.G.B.
besondere  Bestimmungen  getroffen
sind;

h  a)  welche  dem  Verlagsrecht  angehören;

77  )0  über  die  Haftung  des  Staates,
der  Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbände
  (Provinzial-,  Kreis-,
Amtsverbände)  für  den  von  ihren
Beamten  in  Ausübung  der  diesen
anvertrauten  öffentlichen  Gewalt
zugefügten  Schaden;

5)  welche  das  Recht  des  Beschädigten,

von  den  Beamten  den  Ersatz  eines

solchen  Schadens  zu  verlangen,
insoweit  ausschließen,  als  der  Staat
oder  der  Kommunalverband  haftet;

h  nach  welchen  die  Beamten  für  die
von  ihnen  angenommenen  Stellvertreter
  und  Gehülfen  in  weiterem
Umfange  als  nach  dem  B.  G.  B.
haften;

79  u)  nach  welchen  die  zur  amtlichen  Feststellung
  des  Wertes  von  Grundstücken

  bestellten  Sachverständigen

für  den  aus  einer  Verletzung  ihrer

Berufspflicht  entstandenen  Schaden

in  weiterem  Umfange  als  nach  dem

B.G.  B.  haften;

 

Art.

&amp;amp;%  0V)  soweit  nicht  in  dem  B.G.  B.  eine
besondere  Bestimmung  getroffen  ist,
über  die  vermögensrechtlichen  Ansprüche
  und  Verbindlichkeiten  der
Beamten,  der  Geistlichen  und  der
Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
  aus  dem  Amts=  oder
Dienstverhältnisse,  mit  Einschluß
der  Ansprüche  der  Hinterbliebenen;

W)  über  das  Pfründenrecht.  7.

3)  welche  die  Übertragbarkeit  der  Ansprüche
  der  im  Art.  &amp;amp;%  Absl.  1
bezeichneten  Personen  auf  Besoldung,
  Wartegeld,  Ruhegehalt,
Witwen=  und  Weaisengeld  beschränken;


welche  die  Aufrechnung  gegen  solche
Ansprüche  abweichend  von  der
Vorschrift  des  §  394  des  B.G.  B.
zulassen;

2)  über  die  Verfassung  solcher  Vereine,
  deren  Rechtsfähigkeit  auf
staatlicher  Verleihung  beruht;

aa,)  über  Waldgenossenschaften;

Fabh  nach  welchen  eine  Religionsgesellschaft
  oder  eine  geistliche  Gesellschaft
  Rechtsfähigkeit  nur  im  Wege
der  Gesetzgebung  erlangen  kann;

56  ac)  nach  welchen  im  Falle  des
§  45  Abs.  3  des  B.  G.  B.  das
Vermögen  des  aufgelösten  Vereins
  an  Stelle  des  Fiskus  einer
Körperschaft.  Stiftung  oder  Anstalt
  des  öffentlichen  Rechtes  anfällt;


Ech  ad)  welche  den  Erwerb  von  Rechten
durch  juristische  Personen  beschränken
  oder  von  staatlicher  Genehmigung
  abhängig  machen,  soweit
  diese  Vorschriften  Gegenstände
im  Werte  von  mehr  als  fünftausend
Mark  betreffen.  Wird  die  nach
dem  L.G.  zu  einem  Erwerbe  von
Todeswegen  erforderliche  Ge-
        <pb n="553" />
        Landesgesetze  —  551

—  Landesgesetze

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften:

Art.  nehmigung  erteilt,  so  gilt  sie  als
·  vor  dem  Erbfall  erteilt;  wird  sie
verweigert.  so  gilt  die  juristische
hesson  in  ssh  des  Anfalls

 

.  zznden  entsprechende  Anwendung  ;
857;
97  ae)  welche  die

nehmigung  abhängig  machen;

af)  nach  welchen  Mitglieder  religiöser

Orden  oder  ordensähnlicher  Konmit
  staatlicher
Genehmigung  von  Todeswegen
erwerben  können.  Die  Vorschriften
des  Art.  &amp;amp;%  Satz  2  finden  entgregationen

  nur

sprechende  Anwendung.
Mitglieder  solcher

auf  Lebenszeit  oder  auf  unbestimmte
  Zeit  nicht  abgelegt  werden,
unterliegen  nicht  den  in  den  Absätzen
  1,  2  bezeichneten  Vorschriften;


ch  ag)  welche  den  Erwerb  von  Grundstücken
  durch  Ausländer  von  staatlicher
  Genehmigung  abhängig
machen;

&amp;amp;%  ah)  über  die  zum  Schutze  der  Grund-=stücke
  und  der  Erzeugnisse  von

Grundstücken  gestattete  Pfändung
von  Sachen,  mit  Einschluß  der
Vorschriften  über  die  Entrichtung

von  Pfandgeld  oder  Ersatzgeld;

ai  über  die  Rechtsverhältnisse,  welche
sich  aus  einer  auf  Grund  des

öffentlichen  Rechts  wegen  der
Führung  eines  Amtes  oder  wegen
eines  Gewerbebetriebs
Sichetheitsleistung  ergeben;

Wirksamkeit  von
Schenkungen  an  Mitglieder  religiöser
  Orden  oder  ordensähnlicher
Kongregationen  von  staatlicher  Gereligiöser


Orden  oder  ordensähnlicher  Kongregationen,
  bei  denen  Gelübde

 

erfolgten

Art.

ak)  nach  welchen  der  Fiskus,  eine
Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt
des  öffentlichen  Rechtes  oder  eine
unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen
  Behörde  stehende  Stiftung
berechtigt  ist,  zur  Sicherung  gewisser
  Forderungen  die  Eintragung
einer  Hypothek  an  Grundystücken
des  Schuldners  zu  verlangen,  und
nach  welchen  die  Eintragung  der
Hypothek  auf  Ersuchen  einer  bestimmten
  Behörde  zu  erfolgen  hat.
Die  Hypothek  kann  nur  als

Sicherungshypothek  eingetragen
werden,  sie  entsteht  mit  der  Eintragung;


Hzal)  nach  welchen  Zahlungen  aus  öffentlichen
  Kassen  an  der  Kasse  in  Empfang
  zu  nehmen  sind;

H  am)  über  die  Fristen,  bis  zu  deren
Ablauf  gemietete  Räume  bei  Beendigung
  des  Mietverhältnisses  zu
räumen  sind;

an)  welche  den  Geschäftsbetrieb  der
gewerblichen  Pfandleiher  und  der
Pfandleihanstalten  betreffen;

ao)  nach  welchen  öffentlichen  Pfandleihanstalten
  das  Recht  zusteht,
die  ihnen  verpfändeten  Sachen
dem  Berechtigten  nur  gegen  Bezahlung
  des  auf  die  Sache  gewährten
  Darlehens  herauszugeben;

H  ap)  welche  dem  Gesinderecht  angehören.
  Dies  gilt  insbesondere
auch  von  den  Vorschriften  über
die  Schadensersatzpflicht  desjenigen,
welcher  Gesinde  zum  widerrechtlichen
  Verlassen  des  Dienstes  verleitet
  oder  in  Kenntnis  eines  noch
bestehenden  Gesindeverhältnisses  in
Dienst  nimmt  oder  ein  unrichtiges
Dienstzeugnis  erteilt.

Die  Vorschriften  der  88  104
bis  115,  131,  278,  617—619,
        <pb n="554" />
        Landesgesetze

Art.

552

Landesgesetze

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften:

624,  831,  des  §  8140  Abs.  2  und
des  §  1358  des  B.G.  B.  finden
Anwendung,  die  Vorschriften  des
§  617  jedoch  nur  insoweit,  als
die  L.  G.  dem  Gesinde  nicht  weitergehende
  Ansprüche  gewähren.

Ein  Züchtigungsrecht  steht  dem
Dienstberechtigten  dem  Gesinde
gegenüber  nicht  zu;

#  ad)  über  einen  mit  der  Überlassung

97

9H#

eines  Grundstücks  in  Verbindung
stehenden  Leibgedings-,  Leibzuchts,
Altenteils=  oder  Auszugsvertrag,
soweit  sie  das  sich  aus  dem  Vertrag
  ergebende  Schuldverhältnis
für  den  Fall  regeln,  daß  nicht

besondere  Vereinbarungen  getroffen

werden;

ar)  welche  die  Eintragung  von  Gläubigern
  des  Bundesstaats  in  ein
Staatsschuldbuch  und  die  aus  der
Eintragung  sich  ergebenden  Rechtsverhältnisse,
  insbesondere  die  Übertragung
  und  Belastung  einer  Buchforderung,
  regeln.

Soweit  nach  diesen  Vorschriften
eine  Ehefrau  berechtigt  ist,  selbstständig
  Anträge  zu  stellen,  ist  dieses
Recht  ausgeschlossen,  wenn  ein  Vermerk
  zu  Gunsten  des  Ehemannes  im
Schuldbuch  eingetragen  ist.  Ein
solcher  Vermerk  ist  einzutragen,  wenn
die  Ehefrau  oder  mit  ihrer  Zustimmung
  der  Ehemann  die  Eintragung
  beantragt.  Die  Ehefrau  ist
dem  Ehemanne  gegenüber  zur  Erteilung
  der  Zustimmung  verpflichtet,
wenn  sie  nach  dem  unter  ihnen  bestehenden
  Güterstand  über  die  Buchforderung
  nur  mit  Zustimmung  des
Ehemanns  verfügen  kann.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften

as)  über  die  Rückzahlung  oder  Um- 



Art.  wandlung  verzinslicher  Staatsschulden,
  für  die  Inhaberpapiere
ausgegeben  oder  die  im  Staatsschuldbuch
  eingetragen  sind;
mat)  über  die  öffentlichen  Sparkassen,
unbeschadet  der  Vorschriften  des
§  808  des  B.G.  B.  und  der  Vorschriften
  des  B.G.B.  über  die

Anlegung  von  Mündelgeld.

700  au)  nach  welchen  bei  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber,  die  der
Bundesstaat  oder  eine  ihm  angehörende
  Körperschaft,  Stiftung
oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes
ausstellt:

1.  die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung
  von  der  Beobachtung
einer  besonderen  Form  abhängt,
  auch  wenn  eine  solche
Bestimmung  in  der  Urkunde
nicht  aufgenommen  ist;

2.  der  im  §  804  Abs.  1  des
B.G.B.  bezeichnete  Anspruch
ausgeschlossen  ist,  auch  wenn
die  Ausschließung  in  dem  Zinsoder
  Rentenscheine  nicht  bestimmt
  ist.

707  av)  welche  den  Bundesstaat  oder  ihm
angehörende  Körperschaften,  Stiftungen
  und  Anstalten  des  öffentlichen
  Rechtes  abweichend  von  der
Vorschrift  des  §  806  Satz  2  des
B.  G.  B.  verpflichten,  die  von  ihnen
ausgestellten,  auf  den  Inhaber
lautenden  Schuldverschreibungen
auf  den  Namen  eines  bestimmten
Berechtigten  umzuschreiben;

a#  welche  die  sich  aus  der  Umschreibung
einer  solchen  Schuldverschreibung
ergebenden  Rechtsverhältnisse,  mit
Einschluß  der  Kraftloserklärung,
regeln;

70%  ay)  über  die  Kraftloserklärung  und  die
Zahlungssperre  in  Ansehung  der
        <pb n="555" />
        Landesgesetze  —

553  —

Landesgesetze

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften:

Art.
Urkunden;
ay)  welche  für  die  Kraftloserklärung

der  im  §  808  des  B.  G.  B.  bezeichneten
  Urkunden  ein  anderes

Verfahren  als  das  Aufgebotsver-%%
  b)  über  die  im  öffentlichen  Interesse

fahren  bestimmen;  777;

70½  a)  nach  welchen  der  Staat  sowie  Verbände

  und  Anstalten,  die  auf  Grund
des  öffentlichen  Rechtes  zur  Gewährung
  von  Unterhalt  verpflichtet
sind,  Ersatz  der  für  den  Unterhalt
gemachten  Aufwendungen  von  der

Person,  welcher  sie  den  Unterhalt

gewährt  haben,  sowie  von  denjenigen
  verlangen  können,  welche
nach  den  Vorschriften  des  B.  G.  B.
unterhaltspflichtig  waren;

70x  ba)  über  den  Anspruch  auf  Rückerstattung
  mit  Unrecht  erhobener
öffentlicher  Abgaben  oder  Kosten
eines  Verfahrens;

7%½0  bb)  nach  welchen  der  Unternehmer
eines  Eisenbahnbetriebs  oder  eines
anderen  mit  gemeiner  Gefahr  verbundenen

  Betriebes  für  den  aus
dem  Betrieb  entstehenden  Schaden
in  weiterem  Umfange  als  nach  den
Vorschriften  des  B.G.B.  verantwortlich

  ist;

706  bo)  nach  welchen,  wenn  ein  dem  öffentlichen
  Gebrauch  dienendes  Grundstück

  zu  einer  Anlage  oder  zu  einem

Betriebe  benutzt  werden  darf,  der
Unternehmer  der  Anlage  oder  des
Betriebes  für  den  Schaden  verantwortlich
  ist,  der  bei  dem  öffentlichen
  Gebrauche  des  Grundstücks
durch  die  Anlage  oder  den  Betrieb
verursacht  wird;

107  bdh  über  die  Verpflichtung  zum  Ersatze
des  Schadens,  der  durch  das  Zuwiderhandeln

  gegen  ein  zum  Schutze

im  §  807  des  B.  G.  B.  bezeichneten

 

Art.  von  Grundstücken  erlassenes  Strafgesetz

  verursacht  wird;

706  be)  über  die  Verpflichtung  zum  Ersatze
des  Schadens,  der  bei  einer  Zusammenrottung,
  einem  Auflauf  oder

einem  Aufruhr  entsteht;

erfolgende  Entziehung,  Beschädigung
oder  Benutzung  einer  Sache,  Beschränkung
  des  Eigentums  und
Entziehung  oder  Beschränkung  von
Rechten.  Auf  die  nach  landesg.
Vorschrift  wegen  eines  solchen  Eingriffs
  zu  gewährende  Entschädigung
finden  die  Vorschriften  der  Art.  52,
57  Anwendung,  soweit  nicht  die
L.G.  ein  anderes  bestimmen;

110  bg)  welche  für  den  Fall,  daß  zerstörte

Gebäude  in  anderer  Lage  wiederhergestellt
  werden,  die  Rechte  an
den  beteiligten  Grundstücken  regeln;

777  bbh)h  welche  im  öffentlichen  Interesse  das
Eigentum  in  Ansehung  thatsächlicher
Verfügungen  beschränken;

7724  bi)  über  die  Behandlung  der  einem
Eisenbahn=  oder  Kleinbahnunternehmen
  gewidmeten  Grundstücke
und  sonstiger  Vermögensgegenstände
  als  Einheit  (Bahneinheit);

über  die  Veräußerung  und  Belastung
  einer  solchen  Bahneinheit
oder  ihrer  Bestandteile,  insbesondere
die  Belastung  im  Falle  der
Ausstellung  von  Teilschuldver-=schreibungen
  auf  den  Inhaber,  und
die  sich  dabei  ergebenden  Rechtsverhältnisse
  sowie

über  die  Liquidation  zum  Zwecke
der  Befriedigung  der  Gläubiger,
denen  ein  Recht  auf  abgesonderte
Befriedigung  aus  den  Bestandteilen
  der  Bahneinheit  zusteht;

777  bk)  über  die  Zusammenlegung  von
Grundstücken;
        <pb n="556" />
        Landesgesetze  —

554  —

Landesgesetze

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften:

Art.  bl)  über  die  Gemeinheitsteilung,  die
Regulierung  der  Wege,  die  Ordnung
der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältnisse;


bm)  über  die  Ablösung,  Umwandlung
oder  Einschränkung  von  Dienstbarkeiten
  und  Reallasten.

Dies  gilt  insbesondere  auch  von
den  Vorschriften,  welche  die  durch
ein  Verfahren  dieser  Art  begründeten
gemeinschaftlichen  Angelegenheiten
zum  Gegenstande  haben  oder  welche
sich  auf  den  Erwerb  des  Eigentums,
auf  die  Begründung,  Anderung
und  Aufhebung  von  anderen
Rechten  an  Grundstücken  und  auf
die  Berichtigung  des  Grundbuchs
beziehen;  776.

777  bo)  nach  welchen  die  dem  Staate  oder
einer  öffentlichen  Anstalt  infolge
der  Ordnung  der  gutzherrlichbäuerlichen
  Verhältnisse  oder  der
Ablösung  von  Dienstbarkeiten,  Reallasten
  oder  der  Oberlehnsherrlichkeit
zustehenden  Ablösungsrenten  und
sonstigen  Reallasten  zu  ihrer  Begründung
  und  zur  Wirksamkeit
gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben
des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung
  bedürfen;  776.

7705  boh)  welche  die  Belastung  eines  Grundstücks
  mit  gewissen  Grunddienstbarkeiten
  oder  beschränkten  persönlichen
  Dienstbarkeiten  oder  mit
Reallasten  untersagen  oder  beschränken,
  sowie  solche

bp)  welche  den  Inhalt  und  das  Maß
solcher  Rechtenäher  bestimmen;  776.

774  Die  in  den  Art.  777—  776  bezeichneten
  landesg.  Vorschriften  finden
keine  Anwendung  auf  die  nach  den
§§  912,  916,  917  des  B.G.  B.  zu
entrichtenden  Geldrenten  und  auf  die

 

Art.  in  den  §8  1021,  1022  des  B.G.  B.
bestimmten  Unterhaltungspflichten.
777  Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,

ba)  welche  die  Belastung  eines  Grundstücks
  über  eine  bestimmte  Wertgrenze
  hinaus  untersagen;
br)  welche  die  Belastung  eines  Grundstücks
  mit  einer  unkündbaren
Hypothek  oder  Grundschuld  untersagen
  oder  die  Ausschließung  des
Kündigungsrechtes  des  Eigentümers
bei  Hypothekenforderungen  und
Grundschulden  zeitlich  beschränken
und  bei  Rentenschulden  nur  für
eine  kürzere  als  die  im  8§  1202
Abs.  2  des  B.  G.  B.  bestimmte
Zeit  zulassen;
77  ba)  einer  Geldrente,  Hypothek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld,  die  dem
Staate  oder  einer  össentlichen
Anstaltwegeneines  zur  Verbesserung
des  belasteten  Grundstücks  gewährten
  Darlehens  zusteht,  den
Vorrang  vor  anderen  Belastungen
des  Grundstücks  einräumen.  Zu
Gunsten  eines  Dritten  finden  die
Vorschriften  der  §§  892,  893  des
B.G.  B.  Anwendung;

779  bt)  1.  die  Veräußerung  eines  Grundstücks
  beschränken;

2.  die  Teilung  eines  Grundstücks
oder  die  getrennte  Veräußerung
von  Grundstücken,  die  bisher
zusammen  bewirtschaftet  worden
sind,  untersagen  oder  beschränken,
die  nach  §  890  Abs.  1  des
B.G.B.  zulässige  Vereinigung
mehrerer  Grundstücke  oder  die
nach  §  890  Abs.  2  des  B.G.  B.
zulässige  Zuschreibung  eines
Grundstücks  zu  einem  anderen
Grundstück  untersagen  oder  beschränken;
        <pb n="557" />
        Landesgesetze

Art.

555

Landesgesetze

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften:

120  bu)  nach  welchen  im  Falle  der  Verbv)

  nach  welchen  unter  der  gleichen

727  bw)

732  bx)

äußerung  eines  Teiles  eines  Grund-z

stücks  dieser  Teil  von  den  Belastungen
  des  Grundstücks  befreit
wird,  wenn  von  der  zuständigen
Behörde  festgestellt  wird,  daß  die
Rechtsänderung  für  die  Berechtigten
unschädlich  ist;

Voraussetzung
1.  im  Falle  der  Teilung  eines
mit  einer  Reallast  belasteten

Grundstücks  die  Reallast  auf

die  einzelnen  Teile  des  Grundstücks
  verteilt  wird;

2.  im  Falle  der  Aufhebung  eines
dem  jeweiligen  Eigentümer  eines
Grundstücks  an  einem  anderen

Grundstücke  zustehenden  Rechtes
die  Zustimmung  derjenigen  nicht

erforderlich  ist,  zu  deren  Gunsten
das  Grundstück  des  Berechtigten
belastet  ist;

3.  in  den  Fällen  des  §  1128  des
B.G.B.  und  des  Art.  62  dieses

G.  der  dem  Eigentümer  zustehende

  Entschädigungsanspruch
von  dem  einem  Dritten  an  dem

Anspruche  zustehenden  Rechte
befreit  wird;
nach  welchen  im  Falle  der  Teilung
eines  für  den  Staat  oder  eine
öffentliche  Anstalt  mit  einer  Reallast

  belasteten  Grundstücks  nur

ein  Teil  des  Grundstücks  mit  der
Reallast  belastet  bleibt  und  dafür
zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers
  dieses  Teiles  die  übrigen

Teile  mit  gleichartigen  Reallasten

belastet  werden;

welche  die  Rechte  des  Eigentümers
eines  Grundstücks  in  Ansehung
der  auf  der  Grenze  oder  auf  dem

Nachbargrundstücke  stehenden  Obst- 



 

 

 

Art.  bäume  abweichend  von  den  Vorschriften
  des  §  910  und  des
§  923  Abs.  2  des  B.G.B.  bestimmen;


727  by)  welche  das  Recht  des  Notwegs
zum  Zwecke  der  Verbindung  eines
Grundstücks  mit  einer  Wasserstraße
  oder  einer  Eisenbahn  gewähren;


724  br)  welche  das  Eigentum  an  Grundstücken
  zu  Gunsten  der  Nachbarn
noch  anderen  als  den  im  B.  G.  B.
bestimmten  Beschränkungen  unterwerfen.
  Dies  gilt  insbesondere
auch  von  den  Vorschriften,  nach
welchen  Anlagen,  sowie  Bäume
und  Sträucher  nur  in  einem  bestimmten
  Abstande  von  der  Grenze
gehalten  werden  dürfen;

725  ca)  welche  die  Vorschrift  des  §  26
der  Gewerbeordnung  auf  Eisenbahn-,
  Dampfschiffahrts=  und  ähnliche
  Verkehrsunternehmungen  erstrecken.


#%  Durch  L.G.  kann  das  dem  Staate  an
einem  Grundstücke  zustehende  Eigentum
  auf  einen  Kommunalverband
und  das  einem  Kommunaloerbande
an  einem  Grundstück  zustehende  Eigentum
  auf  einen  andern  Kommunalverband
  oder  auf  den  Staat  übertragen
  werden.

7  Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften

eb)  über  die  Übertragung  des  Eigenlums

  an  einem  Grundstücke,  das

im  Grundbuche  nicht  eingetragen

ist  und  nach  den  Vorschriften  der

Grundbuchordnung  auch  nach  der

Übertragung  nicht  eingetragen  zu

werden  braucht;

über  die  Begründung  und  Aufhebung

  einer  Dienstbarkeit  an

einem  Grundstücke,  das  im  Grund-7%

  Cc)
        <pb n="558" />
        Landesgesetze  —

Art.

199  ech

10  ce)

122  clf)

142  cg)

15  ch)

777  ci)

7  ck)

556

Landesgesetze

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften:

buche  nicht  eingetragen  ist  und
nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
  nicht  eingetragen  zu
werden  braucht,  797;

nach  welchen  das  Recht  zur  Aneignung
  eines  nach  §  928  des
B.  G.  B.  aufgegebenen  Grundstücks
an  Stelle  des  Fiskus  einer  bestimmten
  anderen  Person  zusteht,
7%%

über  das  Recht  zur  Aneignung  der
einem  anderen  gehörenden,  im
Freien  betroffenen  Tauben;
welche  für  den  Fall,  daß  jedem
der  Miteigentümer  eines  mit  einem
Gebäude  versehenen  Grundstücks
die  ausschließliche  Benutzung  eines
Teiles  des  Gebäudes  eingeräumt
ist,  das  Gemeinschaftsverhältnis
näher  bestimmen,  die  Anwendung
der  §§  749—751  des  B.  G.  B.
ausschließen  und  für  den  Fall  des
Konkurses  über  das  Vermögen
eines  Miteigentümers  dem  Konkursverwalter
  das  Recht,  die  Aufhebung
  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,
  versagen;

über  die  Kirchenbaulast  und  die
Schulbaulast;

über  das  Recht  zur  Benuutzung
eines  Platzes  in  einem  dem  öffentlichen

  Gottesdienste  gewidmeten

Gebäude  oder  auf  einer  öffentlichen
  Begräbnisstätte.

über  die  religiöse  Erziehung  der
Kinder;

über  die  Zwangserziehung  Minderjähriger.
  Die  Zwangserziehung
ist  jedoch,  unbeschadet  der  Vorschriften
  der  §§  55,  56  des  Strafgesetzbuchs,
  nur  zulässig,  wenn  sie
von  dem  Vormundschaftsgericht
angeordnet  wird.  Die  Anordnung
kann  außer  den  Fällen  der  88

 

Art.

756  cl)  1.  Der  Vorstand

1666,  1838  des  B.  G.  B.  nur

erfolgen,  wenn  die  Zwangserziehung

zur  Verhütung  des  völligen  sittlichen
  Verderbens  notwendig  ist.

Die  L.G.  können  die  Entscheidung
  darüber,  ob  der  Minderjährige,
  dessen  Zwangserziehung
angeordnet  ist,  in  einer  Familie
oder  in  einer  Erziehungs=  oder

Besserungsanstalt  unterzubringen

sei,  einer  Verwaltungsbehörde  übertragen,

  wenn  die  Unterbringung
auf  öffentliche  Kosten  zu  erfolgen
hat.

einer  unter
staatlicher  Verwaltung  oder
Aufsicht  stehenden  Erziehungsoder
  Verpflegungsanstalt  oder
ein  Beamter  alle  oder  einzelne
Rechte  und  Pflichten  eines
Vormundes  für  diejenigen
Minderjährigen  hat,  welche  in
der  Anstalt  oder  unter  der
Aufsicht  des  Vorstandes  oder
des  Beamten  in  einer  von  ihm
ausgewählten  Familie  oder  Anstalt
  erzogen  oder  verpflegt
werden,  und  der  Vorstand  der
Anstalt  oder  der  Beamte  auch
nach  der  Beendigung  der  Erziehung
  oder  der  Verpflegung
bis  zur  Volljährigkeit  des
Mündels  diese  Rechte  und
Pflichten  behält,  unbeschadet
der  Befugnis  des  Vormundschaftsgerichts,
  einen  anderen
Vormund  zu  bestellen;

2.  die  Vorschriften  der  Nr.  1  bei
unehelichen  Minderjährigen  auch
dann  gelten,  wenn  diese  unter
der  Aufsicht  des  Vorstandes
oder  des  Beamten  in  der
mütterlichen  Familie  erzogen
oder  verpflegt  werden;
        <pb n="559" />
        557

—  Landesgesetze

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften:

Landesgesetze  —
Art.  3.  der  Vorstand  einer  unter
staatlicher  Verwaltung  oder

Aufsicht  stehenden  Erziehungsoder
  Verpflegungsanstalt  oder
ein  von  ihm  bezeichneter  Angestellter

  der  Anstalt  oder  ein
Beamter  vor  den  nach  §  1776

des  B.G.B.  als  Vormünder
berufenen  Personen  zum  Vormunde
  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
  Minderjährigen  bestellt
  werden  kann;

4.  im  Falle  einer  nach  den  Vorschriften
  der  Nr.  1—3  stattfindenden
  Bevormundung  ein
Gegenvormund  nicht  zu  bestellen
  ist  und  dem  Vormunde
die  nach  §  1852  des  B.  G.  B.
zulässigen  Befreiungen  zustehen.


777  cm)  über  die  Grundsätze  nach  denen
in  den  Fällen  der  §§  1515  Abf.
2,  3;  2049,  2312  des  B.  G.B.
der  Ertragswert  eines  Landgutes
festzustellen  ist;

7.7  cn)  nach  welchen  im  Falle  des  8  1936

des  B.G.  B.  an  Stelle  des  Fiskus

eine  Körperschaft,  Stistung  oder

Anstalt  des  öffentlichen  Rechts  g.
Erbe  istz;

79  co)  nach  welchen  dem  Fiskus  oder
einer  anderen  juristischen  Person
in  Ansehung  des  Nachlasses  einer
verpflegten  oder  unterstützten  Person
  ein  Erbrecht,  ein  Pflichtteilsanspruch
  oder  ein  Recht  auf  bestimmte
  Sachen  zusteht;

770  ep)  nach  welchen  das  Nachlaßgericht
auch  unter  anderen  als  den  im  S
1960  Abs.  1  des  B.G.B.  bezeichneten
  Voraussetzungen  die  Anfertigung
  eines  Nachlaßverzeichnisses
sowie  bis  zu  dessen  Vollendung

die  erforderlichen  Sicherungsmaß- 



Art.  regeln,  insbesondere  die  Anlegung
von  Siegeln,  von  Amtswegen  anordnen
  kann  oder  soll;

727  die  L.G.  können  bestimmen,  daß  für  die

Beurkundung  von  Rechtsgeschäften,
die  nach  den  Vorschriften  des  B.  G.  B.
gerichtlicher  oder  notarieller  Beurkundung
  bedürfen,  entweder  nur  die
Gerichte  oder  nur  die  Notare  zuständig
  sind.

722  Unhberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften:



cq)  welche  in  Ansehung  der  in  dem
Gebiete  des  Bundesstaats  liegenden
Grundstücke  bestimmen,
1.  daß  für  die  Beurkundung  des

im  §  313  des  B.  G.  B.  bezeichneten

  Vertrags  sowie  für

die  nach  §  873  Abs.  2  des

B.  G.  B.  zur  Bindung  der  Beteiligten

  erforderliche  Beurkundung

  der  Erklärungen  außer
den  Gerichten  und  Notaren
auch  andere  Behörden  und

Beamte  zuständig  sind;

daß  die  Einigung  der  Parteien

in  den  Fällen  der  88  925,

1015  des  B.G.  B.  außer  vor

dem  Grundbuchamt  auch  vor

Gericht,  vor  einem  Notar,  vor

einer  anderen  Behörde  oder

vor  einem  anderen  Beamten
erklärt  werden  kann;
er)  nach  welchen  es  bei  der  Auflassung
eines  Grundstücks  der  gleichzeitigen
Anwesenheit  beider  Teile  nicht
bedarf,  wenn  das  Grundstück  durch
ein  Gericht  oder  einen  Notar  versteigert
  worden  ist  und  die  Auflassung
  noch  in  dem  Versteigerungstermine
  stattfindet;

777  cs)  über  die  sachliche  und  örtliche  Zuständigkeit
  der  Hinterlegungsstellen.
Die  L.G.  können  bestimmen,  daß

777  2.
        <pb n="560" />
        Landesgesetze

Art.

776

146

558

Landesgesetze

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften:

die  Anlegung  von  Mündelgeld  nach

§  1808  des  B.  G.  B.  bei  den

Hinterlegungsstellen  des  Bundesstaats

  nicht  stattfindet.
Die  L.G.  können  über  die  Hinterlegung
  nähere  Bestimmungen  treffen,
insbesondere  den  Nachweis  der
Empfangsberechtigung  regeln  und  vorschreiben,
  daß  die  hinterlegten  Gelder
und  Wertpapiere  gegen  die  Verpflichtung
  zur  Rückerstattung  in  das
Eigentum  des  Fiskus  oder  der  als
Hinterlegungsstelle  bestimmten  Anstalt
übergehen,  daß  der  Verkauf  der  hinterlegten
  Sachen  von  Amtswegen  angeordnet
  werden  kann,  sowie  daß  der
Anspruch  auf  Rückerstattung  mit  dem
Ablauf  einer  gewissen  Zeit  oder  unter
sonstigen  Voraussetzungen  zu  Gunsten
des  Fiskus  oder  der  Hinterlegungsanstalt
  erlischt.  In  den  Fällen  des
§  382,  des  §  1171  Abs.  3  und  des
§  1269  Satz  3  des  B.G.B.  muß
dem  Hinterleger  die  Rücknahme  des
hinterlegten  Betrags  mindestens
während  eines  Jahres  von  dem  Zeitpunkt
  an  gestattet  werden,  mit  welchem
das  Recht  des  Gläubigers  auf  den
hinterlegten  Betrag  erlischt.

Von  einer  gerichtlichen  Anordnung
kann  die  Hinterlegung  nicht  abhängig
gemacht  werden.

Ist  durch  L.G.  bestimmt,  daß  die

Hinterlegungsstellen  auch  andere
Sachen  als  Geld,  Wertpapiere  und
sonstige  Urkunden  sowie  Kostbarkeilen
  anzunehmen  haben,  so  finden
auf  Schuldverhältnisse,  die  auf  Leistung
derartiger  Sachen  gerichtet  sind,  die
Vorschriften  der  §8  372—382  des
B.G.B.  Anwendung.

747  Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,



t)  nach  welchen  für  die  dem  Vormund- 



Art.

schaftsgericht  oder  dem  Nachlaßgericht

  obliegenden  Verrichtungen

andere  als  gerichtliche  Behörden
zuständig  sind.

Sind  durch  L.G.  die  Verrichtungen
des  Nachlaßgerichts  einer  anderen  Behörde
  als  einem  Gericht  übertragen,
so  ist  für  die  Abnahme  des  im  S
2006  des  B.  G.B.  vorgeschriebenen
Offenbarungseids  das  Amtsgericht  zuständig,
  in  dessen  Bezirke  die  Nachlaßbehörde
  ihren  Sitz  hat.

74  Die  L.G.  können  die  Zuständigkeit

des  Nachlaßgerichts  zur  Aufnahme
des  Inventars  ausschließen.

7249  Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,



cu)  nach  welchen  bei  der  Errichtung
einer  Verfügung  von  Todeswegen
der  Richter  an  Stelle  des  Gerichtsschreibers
  oder  der  zwei  Zeugen
eine  besonders  dazu  bestellte  Urkundsperson
  zuziehen  kann.
Auf  die  Urkundsperson  finden  die

Vorschriften  der  88  2234—2236  des

B.  G.  B.  Anwendung.  767.

750  cyh  nach  welchen  im  Falle  des  §  2249

767

des  B.G.B.  an  Stelle  des  Vorstehers
  oder  neben  dem  Vorsteher
eine  andere  antlich  bestellte
Person  zuständig  ist.
Durch  die  Vorschriften  der  §§  2234
bis  2245,  2276  des  B.G.  B.  und  des
Art.  749  dieses  G.  werden  die  a.
Vorschriften  der  L.G.  über  die  Errichtung
  gerichtlicher  oder  notarieller
Urkunden  nicht  berührt.  Ein  Verstoß
  gegen  eine  solche  Vorschrift  ist,
unbeschadet  der  Vorschriften  über  die
Folgen  des  Mangels  der  sachlichen
Zuständigkeit,  ohne  Einfluß  auf  die
Gültigkeit  der  Verfügung  von  Todeswegen.
        <pb n="561" />
        Landesgesetze

Art.

76.2  Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,



ew)  welche  für  die  nicht  nach  den  Vorschriften

  der  Civilprozeßordnung
zu  erledigenden  Rechtsstreitigkeiten
vie  Vorgänge  bestimmen,  mit  denen

die  nach  den  Vorschriften  des  B.G.  B.
an  die  Klageerhebung  und  an  die
Rechtshängigkeit  geknüpften  Wirkungen

  eintreten.  Soweit  solche
Vorschriften  fehlen,  finden  die  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.

76  f.  Stiftung  §  85,  Verein  §  44.
764  In  Kraft  bleiben  die  landesg.  Vor-767

  b)

schriften

a)  über  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens

  des  B.G.  B.  bestehenden

Realgemeinden  und  ähnlichen  Verbände,

  deren  Mitglieder  als  solche

zu  Nutzungen  an  land=  und  forstwirtschaftlichen
  Grundstücken,  an

Mühlen,  Brauhäusern  und  äbnlichen

  Anlagen  berechtigt  sind.  Es

macht  keinen  Unterschied,  ob  die

Realgemeinden  oder  sonstigen  Verbände

  juristische  Personen  sind  oder

nicht  und  ob  die  Berechtigung  der

Mitglieder  an  Grundbesitz  geknüpft

ist  oder  nicht;  76•.

welche  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens

  des  B.G.  B.  bestehenden

landschaftlichen  oder  ritterschaftlichen
  Kreditanstalten  betreffen;

)  nach  welchen  in  Ansehung  solcher
Grundstücke,  bezüglich  deren  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  des  B.G.B.
ein  nicht  unter  den  Art.  6  fallendes
  bäuerliches  Nutzungsrecht  besteht,
  nach  der  Beendigung  des
Nutzungsrechts  ein  Recht  gleicher
Art  neu  begründet  werden  kann
und  der  Gutsherr  zu  der  Begründung
  verpflichtet  ist.

77  Zu  Gunsten  eines  Grundstücks,  das

zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  B.G.  B.

559

 

Art.

707

719

194  b)

196

Landesgesetze

mit  Wald  bestanden  ist,  bleiben  die
landesg.  Vorschriften,  welche  die  Rechte
des  Eigentümers  eines  Nachbargrundstücks
  in  Ansehung  der  auf  der  Grenze
oder  auf  dem  Waldgrundstücke  stehenden
  Bäume  und  Sträucher  abweichend
von  den  Vorschriften  des  §  910  und
des  §  923  Abs.  2,  3  des  B.  G.  B.
bestimmen,  bis  zur  nächsten  Verjüngung
  des  Waldes  in  Kraft.
Durch  L.G.  kann  bestimmt  werden,
daß  die  bestehenden  Grunddienstbarkeiten
  oder  einzelne  Arten  zur  Erhaltung
  der  Wirksamkeit  gegenüber
dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs
  oder  später  in  das  Grundbuch
eingetragen  werden  müssen.  Die  Bestimmung
  kann  auf  einzelne  Grundbuchbezirke
  beschränkt  werden.  797.
Durch  L.G.  kann  bestimmt  werden,
a)  daß  ein  Pfandrecht,  welches  nach
Art.  792  nicht  als  Sicherungshypothek
  gilt,  als  Sicherungshypothek
  oder  als  eine  Hypothek
gelten  soll,  für  welche  die
Erteilung  des  Hypothekenbriefes
nicht  ausgeschlossen  ist,  und  daß
eine  über  das  Pfandrecht  erteilte
Urkunde  als  Hypothekenbrief  gelten
soll;  7#.
daß  ein  Gläubiger,  dessen  Pfandrecht
  zu  der  im  Art.  72  bezeichneten
  Zeit  besteht,  die  Löschung
eines  im  Range  vorgehenden  oder
gleichstehenden  Pfandrechts,  falls
dieses  sich  mit  dem  Eigentum  in
einer  Person  vereinigt,  in  gleicher
Weise  zu  verlangen  berechtigt  ist,
wie  wenn  zur  Sicherung  des
Rechtes  auf  Löschung  eine  Vormerkung
  im  Grundbuche  eingetragen
  wäre;  757.
c)  daß  eine  zu  der  im  Art.  755
Abs.  1  bezeichneten  Zeit  bestehende
Grundschuld  als  eine  Hypothek,
        <pb n="562" />
        Landesgesetze  —  560  —

Art.  für  welche  die  Erteilung  des
Oypothekenbriefes  nicht  ausgeschlossen
  ist,  oder  als  Sicherungshypothek
  gelten  soll  und  daß
eine  über  die  Grundschuld  erteilte
Urkunde  als  Hypothekenbrief  gelten
soll;  7#4.

76%  M1)  daß  auf  ein  an  einem  Grundstücke

bestehendes  vererbliches  und  übertragbares

  Nutzungsrecht  die  sich
auf  Grundstücke  beziehenven  Vorschriften
  und  auf  den  Erwerb  eines
solchen  Rechtes  die  für  den  Erwerb
des  Eigentums  an  einem  Grundstücke
  geltenden  Vorschriften  des
B.G.B.  Anwendung  finden.

797  In  Kreft  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,



0)  nach  welchen  in  Ansehung  solcher
Grundstücke,  bezüglich  deren  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  des  B.G.B.
ein  nicht  unter  den  Art.  6#  fallendes
  bäuerliches  Nutzungsrecht  besteht,
  nach  der  Beendigung  des
Nutzungsrechts  ein  Recht  gleicher
Art  neu  begründet  werden  kann
und  der  Gutsherr  zu  der  Begründung
  verpflichtet  ist;

272  (0  nach  welchen  gewisse  Wertpapiere
zur  Anlegung  von  Mündelgeld
für  geeignet  erklärt  sind;

5DOD0)  nach  welchen  Mitglieder  gewisser
ritterschaftlicher  Familien  bei  der
Ordnung  der  Erbfolge  in  ihren
Nachlaß  durch  das  Pflichtteilsrecht
  nicht  beschränkt  sind,  in  Ansehung
  derjenigen  Familien,  welchen

dieses  Recht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens

  des  B.G.  B.  zusteht.

Sopweit  nach  den  Vorschriften  dieses
Abschnitts  die  bisherigen  L.G.  maßgebend
  bleiben,  können  sie  nach  dem
Inkrafttreten  des  B.  G.  B.  durch  L.G.

auch  geändert  werden.

8  Stiftung.

85  Die  Verfassung  einer  Stiftung  wird,

 

8

2249

44

1642

1784

1807

1808

1888

Landesgesetze

soweit  sie  nicht  auf  Reichs=  oder  L.G.
beruht,  durch  das  Stiftungsgeschäft
bestimmt.

Testament  s.  Erblasser  —  Testament.


Verein.
Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren,
dem  Verein  die  Rechtsfähigkeit  zu
entziehen,  bestimmen  sich  in  den  Fällen
des  §  43  nach  den  für  streitige
Verwaltungssachen  geltenden  Vorschriften
  der  L.G.

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1807,  1808.

Vormundschaft.
Ein  Beamter  oder  Religionsdiener,
der  nach  den  L.G.  einer  besonderen
Erlaubnis  zur  Übernahme  einer  Vormundschaft
  bedarf,  soll  nicht  ohne  die
vorgeschriebene  Erlaubnis  zum  Vormunde
  bestellt  werden.  1778,  1785.
Die  L.G.  können  für  die  innerhalb
ihres  Geltungsbereichs  belegenen
Grundstücke  die  Grundsätze  bestimmen,
nach  denen  die  Sicherheit  einer  Hypothek,
  einer  Grundschuld  oder  einer
Rentenschuld,  soweit  die  Anlegung
von  Mündelgeld  in  Betracht  kommt,
festzustellen  ist.  1808,  1810,  1811.
Kann  die  Anlegung  von  Mündelgeld
den  Umständen  nach  nicht  in  der  im
§  1807  bezeichneten  Weise  erfolgen,
so  ist  das  Geld  bei  der  Reichsbank,
bei  einer  Staatsbank  oder  bei  einer
anderen  durch  L.G.  dazu  für  geeignet
erklärten  inländischen  Bank  oder  bei
einer  Hinterlegungsstelle  anzulegen.
1809,  1810,  1811.
Ist  ein  Beamter  oder  ein  Religionsdiener
  zum  Vormunde  bestellt,  so  hat
ihn  das  Vormundschaftsgericht  zu
entlassen,  wenn  die  Erlaubnis,  die
nach  den  L.G.  zur  Übernahme  der
Vormundschaft  oder  zur  Fortführung
der  vor  dem  Eintritt  in  das  Amtsoder
  Dienstverhältnis  übernommenen
        <pb n="563" />
        Landesgesetze  —  561  —
§  Vormundschaft  erforderlich  ist,  versagt  8
oder  zurückgenommen  wird  oder  wenn

Art.
67,

1558

1322

1723

1745

Art.
777

2049

die  nach  den  L.G.  zulässige  Untersagung
  der  Fortführung  der  Vormundschaft
  erfolgt.  1895.

Landesherr.

Einführungsgesetz.
70%½%.  7ä5k#c  s.  E.G.  E.G.

Landesjustizverwaltung.
Güterrecht.
Durch  Anordnung  der  L.  kann  die
Führung  des  Güterrechtsregisters  für
mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem
Amtsgericht  übertragen  werden.

Landesregierung.

Ehe  s.  Ekhe  —  Ehe.

Verwandtschaft.
Ülber  die  Erteilung  der  einem  Bundesstaate
  zustehenden  Ehelichkeitserklärung
hat  die  L.  zu  bestimmen.
Über  die  Erteilung  der  einem  Bundesstaate
  zustehenden  Bewilligung  der  Befreiung

  von  den  Erfordernissen,  daß  derjenige,

  welcher  ein  Kind  an  Kindesstatt

annimmt,  das  fünfzigste  Lebensjahr
vollendet  und  mindestens  achtzehn
Jahre  älter  sein  muß  als  das  Kind,

hat  die  L.  zu  bestimmen.

Landgut.
Einführungsgesetz  s.  E.6C.  —  E.G.
Erbe.

Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß

einer  der  Miterben  das  Recht  haben
soll,  ein  zum  Nachlasse  gehörendes

L.  zu  übernehmen,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  das  L.  zu  dem
Ertragswert  angesetzt  werden  soll.
Der  Ertragswert  bestimmt  sich  nach
dem  Reinertrage,  den  das  L.  nach
seiner  bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung
  bei  ordnungsmäßiger  Be-Ehmcke.

  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

 

 

1421

1515

1546

1055

593

 

Landgut

wirtschaftung
kann.

Güterrecht.

Nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  hat  der  Mann  bei
g.  Güterrecht  das  eingebrachte  Gut
der  Frau  herauszugeben  und  ihr  über
die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.
Auf  die  Herausgabe  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  findet  die  Vorschrift
  des  §  592,  auf  die  Herausgabe
eines  L.  finden  die  Vorschriften  der
§§  592,  593  entsprechende  Anwendung.
1546.
Gehört  zu  dem  Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft
  ein  L.,  so  kann  angeordnet
werden,  daß  das  L.  mit  dem  Ertragswert
  oder  mit  einem  Preise,  der  den
Ertragswert  mindestens  erreicht,  angesetzt
  werden  soll.  Die  für  die  Erbfolge
  geltenden  Vorschriften  des  §  2049
finden  Anwendung.

Das  Recht,  das  L.  zu  dem  im
Abs.  2  bezeichneten  Werte  oder  Preise
zu  übernehmen,  kann  auch  dem  überlebenden
  Ehegatten  eingeräumt  werden.
1516,  1518.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  bei  Errungenschaftsgemeinschaft
die  für  den  Güterstand  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  geltenden
Vorschriften  der  §§  1421  bis  1424

nachhaltig  gewähren

Anwendung.
Nießbrauch.
Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  L.

finden  die  Vorschriften  der  8§§  591
bis  593  entsprechende  Anwendung.
Pacht.
Der  Pächter  eines  L.  hat  von  den
bei  der  Beendigung  der  Pacht  vorhandenen
  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er
bei  dem  Antritte  der  Pacht  solche  Erzeugnisse
  übernommen  hat,  so  viel
zurückzulassen,  als  zur  Fortführung
der  Wirtschaft  bis  zu  der  Zeit  er-36
        <pb n="564" />
        Landgut  —

8

2312

98

forderlich  ist,  zu  welcher  gleiche  oder
ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich  gewonnen
  werden.

Soweit  der  Pächter  landwirtschaftliche
  Erzeugnisse  in  größerer  Menge
oder  besserer  Beschaffenheit  zurückzulassen
  verpflichtet  ist,  als  er  bei
dem  Antritte  der  Pacht  übernommen
hat,  kann  er  von  dem  Veppächter
Ersatz  des  Wertes  verlangen.

Den  vorhandenen  auf  dem  Gute  gewonnenen
  Dünger  hat  der  Pächter
zurückgelassen,  ohne  daß  er  Ersatz  des
Wertes  verlangen  kann.  581.

Pflichtteil.

Hat  der  Erblasser  angeordnet  oder  ist
nach  §  2049  anzunehmen,  daß  einer

von  mehreren  Erben  das  Recht  haben
soll,  ein  zum  Nachlasse  gehörendes  L.
zu  dem  Ertragswerte  zu  übernehmen,

so  ist,  wenn  von  dem  Rechte  Gebrauch

  gemacht  wird,  der  Ertragswert
auch  für  die  Berechnung  des  Pflichtteils
  maßgebend.  Hat  der  Erblasser

einen  anderen  Übernahmepreis  bestimmt,

  so  ist  dieser  maßgebend,  wenn

er  den  Ertragswert  erreicht  und  den

Schätzungswert  nicht  übersteigt.

Hinterläßt  der  Erblasser  nur  einen
Erben,  so  kann  er  anordnen,  daß  der
Berechnung  des  Pflichtteils  der  Ertragswert
  oder  ein  nach  Abs.  1  Satz  2
bestimmter  Wert  zu  Grunde  gelegt
werden  soll.

Diese  Vorschriften  finden  nur  Anwendung,
  wenn  der  Erbe,  der  das  L.
erwirbt,  zu  den  im  §  2303  bezeichneten
  pflichtteilsberechtigten  Personen
gehört.

Sachen.

Dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache
  sind  zu  dienen  bestimmt:

2.  bei  einem  L.,  das  zum  Wirtschaftsbetriebe
  bestimmte  Gerät  und  Vieh,
die  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse,

562

 

Landwirtschaft

8  soweit  sie  zur  Fortführung  der
Wirtschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich
  sind,  zu  welcher  gleiche
oder  ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich
  gewonnen  werden,  sowie
der  vorhandene,  auf  dem  Gute  gewonnene
  Dünger.

Testament.

2130  s.  Landwirtschaft  —  Testament.

2204  s.  Erbe  20409.

Verwandtschaft.

1663  s.  Landwirtschaft  —  Verwandtschaft.


Vormundschaft.

1822  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts:
11.

4.  zu  einem  Pachtvertrag  über  ein  L.
oder  einen  gewerblichen  Betrieb.
1812,  1902.

Art.  Landsässigkeit.

%  Eirnführungsgesetz  s.  E.  G.  —  E.G.
Landschaft.

767  Einführungsgesetz  K.  E.G.  —  E.G.
8  Landwirtsehaft.

998  Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.


Art.  Einführungsgesetz.

,  76  f.  F.G.  —  E.G.
8  Güterrecht.

1421  Nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  hat  der  Mann  das
eingebrachte  Gut  der  Frau  bei  g.
Güterrecht  herauszugeben  und  ihr  über
die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.
Auf  die  Herausgabe  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  findet  die  Vorschrift
  des  §  592,  auf  die  Herausgabe
eines  Landguts  finden  die  Vorschriften
der  §§  592,  593  entsprechende  Anwendung.
  1546.

1546  Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  bei  der  Errungenschaftsgemein-
        <pb n="565" />
        Landwirtschaft

8

582

583

584

schaft  die  für  den  Güterstand  der
Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden
Vorschriften  der  8§  1421—1424  Anwendung.



Nießbrauch.
Bei  dem  *  an  einem  landwirtschaftlichen
  Grundstücke  finden  die
Vorschriften  der  §8  591,  592,  bei

dem  Nießbrauch  an  einem  Landgute
finden  die  Vorschriften  der  88  591—593

entsprechende  Anwendung.
Pacht.

Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen
Grunystücks  hat  die  gewöhnlichen  Ausbesserungen,

  insbesondere  die  der  Wohnund
  Wirtschaftsgebäude,  der  Wege,
Gräben  und  Einfriedigungen,  auf  seine
Kosten  zu  bewirken.  581.

Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen
Grundstücks  darf  nicht  ohne  die  Erlaubnis

  des  Verpächters  Änderungen

in  der  wirtschaftlichen  Bestimmung  des

Grundstücks  vornehmen,  die  auf  die

Art  der  Bewirtschaftung  über  die

Pachtzeit  hinaus  von  Einfluß  sind.  581.
Ist  bei  der  Pacht  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  der  Pachtzins  nach

Jahren  bemessen,  so  ist  er  nach  dem
Ablaufe  je  eines  Pachtjahres  am  ersten
Werktage  des  folgenden  Jahres  zu

entrichten.  581.

585  Das  Pfandrecht  des  Verpächters  eines

591

landwirtschaftlichen  Grundstücks  kann

für  den  gesamten  Pachtzins  geltend

gemacht  werden  und  unterliegt  nicht
der  im  §  563  bestimmten  Beschränkung.
Es  erstreckt  sich  auf  die  Früchte  des

Grundstücks,  sowie  auf  die  nach  §  715

Nr.  5  der  Cioilprozeßordnung  der
Pfändung  nicht  unterworfenen  Sachen.
581.

Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen

Grundstücks  ist  verpflichtet,  das  Grundstück
  nach  der  Beendigung  der  Pacht
in  dem  Zustande  zurückzugewähren,
der  sich  bei  einer  während  der  Pacht-563



 

8

592

593

98

Landwirtschaft

zeit  bis  zur  Rückgewähr  f.  ordnungsmäßigen
  Bewirtschaftung  ergiebt.  Dies
gilt  insbesondere  auch  für  die  Bestellung.
  581.
Endigt  die  Pacht  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  im  Laufe  eines
Pachtjahrs,  so  hat  der  Verpächter  die
Kosten,  die  der  Pächter  auf  die  noch
nicht  getrennten,  jedoch  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  vor  dem  Ende  des  Pachtjahrs
zu  trennenden  Früchte  verwendet  hat,
insoweit  zu  ersetzen,  als  sie  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entsprechen
  und  den  Wert  dieser  Früchte
nicht  übersteigen.  581.
Der  Pächter  eines  Landguts  hat  von
den  bei  der  Beendigung  der  Pacht
vorhandenen  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
er  bei  dem  Antritte  der  Pacht  solche
Erzeugnisse  übernommen  hat,  so  viel
zurückzulassen,  als  zur  Fortführung
der  Wirtschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich
  ist,  zu  welcher  gleiche  oder
üähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich  gewonnen
  werden.

Soweit  der  Pächter  landwirtschaftliche
  Erzeugnisse  in  größerer  Menge
oder  besserer  Beschaffenheit  zurückzulassen
  verpflichtet  ist,  als  er  bei  dem
Antritte  der  Pacht  übernommen  hat,
kann  er  von  dem  Vexrpächter  Ersatz
des  Wertes  verlangen.

Den  vorhandenen  auf  dem  Gute
gewonnenen  Dünger  hat  der  Pächter
zurückzulassen,  ohne  daß  er  Ersatz  des
Wertes  verlangen  kann.  581.

Sachen.

Dem  wirtschaftlichen  Zwecke,  der  Hauptsache

  sind  zu  dienen  bestimmt:

1.  bei  einem  Gebäude,  das  für  einen
gewerblichen  Betrieb  dauernd  eingerichtet
  ist,  insbesondere  bei  einer
Mühle,  einer  Schmiede,  einem
Brauhaus,  einer  Fabrik,  die  zu

36=
        <pb n="566" />
        Landwirtschaft

8

2130

196

1663

dem  Bettiebe  bestimmten  Maschinen
und  sonstigen  Gerätschaften;

bei  einem  Landgute,  das  zum  Wirtschaftsbetriebe
  bestimmte  Gerät  und
Vieh,  die  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse,
  soweit  sie  zur  Fortführung
  der  Wirtschaft  bis  zu  der
Zeit  erforderlich  sind,  zu  welcher
gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse
voraussichtlich  gewonnen  werden,
sowie  der  vorhandene  auf  dem  Gute
gewonnene  Dünger.

Testament.

Der  Vorerbe  ist  nach  dem  Eintritte
der  Nacherbfolge  verpflichtet,  dem
Nacherben  die  Erbschaft  in  dem
Zustande  herauszugeben,  der  sich
bei  einer  bis  zur  Herausgabe  f.  ord-564



 

nungsmäßigen  Verwaltung  ergiebt.

Auf  die  Herausgabe  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  findet  die
Vorschrift  des  §  592,  auf  die  Herausgabe
  eines  Landguts  finden  die  Vorschriften
  der  §8§  592,  593  entsprechende
Anwendung.
Der  Vorerbe  hat  auf  Verlangen
Rechenschaft  abzulegen.  2136.
Verjährung.
In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


derjenigen,  welche  L.  oder  Forstwirtschaft
  betreiben,  für  Lieferung
von  land=  oder  forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen,  sofern  die  Lieferung
zur  Verwendung  im  Haushalte  des
Schuldners  erfolgt.  201.
Verwandtschaft.

Gehört  zu  dem  der  Nutznießung  des

 

Vaters  unterliegenden  Vermögen  eines

Kindes  ein  landwirtschaftliches  Grundstück,

  so  findet  die  Vorschrift  des  §  592,
gehört  zu  dem  Vermögen  ein  Landgut,
  so  finden  die  Vorschriften  der
§§  592,  593  entsprechende  Anwendung.


 

Art.
76.

8
2046

1386

1387

1390

1415

Last

Last.

Einführungsgesetz  s.
88  42,  53.

Verein

Erbe  2061  f.  Erbe  —  Erbe.

Güterrecht.

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  beie
g.  Güterrecht  verpflichtet,  für  die  Dauer
der  Verwaltung  und  Nutznießung  die
Zinsen  derjenigen  Verbindlichkeiten
der  Frau  zu  tragen,  deren  Berichtigung
  aus  dem  eingebrachten  Gute
verlangt  werden  kann.  Das  Gleiche
gilt  von  wiederkehrenden  Leistungen.
anderer  Art,  einschließlich  der  von  der
Frau  auf  Grund  ihrer  g.  Unterhaltspflicht
  geschuldeten  Leistungen,  sofern
sie  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung
aus  den  Einkünften  des  Vermögens
bestritten  werden.

Die  Verpflichtung  des  Mannes  tritt
nicht  ein,  wenn  die  Verbindlichkeiten
oder  die  Leistungen  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  dem  Vorbehaltsgute
  der  Frau  zur  L.  fallen.
1388,  1529.

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber

bei  g.  Güterrecht  verpflichtet,  zu  tragen:

1.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  in
welchem  er  ein  zum  eingebrachten
Gute  gehörendes  Recht  geltend
macht,  sowie  die  Kosten  eines
Rechtsstreits,  den  die  Frau  führt,
sofern  nicht  die  Kosten  dem  Vorbehaltsgute
  zur  L.  fallen;

1388,  1529.

Macht  der  Mann  zum  Zwecke  der
Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes
der  Frau  Aufwendungen,  die  er  den
Umständen  nach  für  erforderlich  halten
darf,  so  kann  er  bei  g.  Güterrecht  von
der  Frau  Ersatz  verlangen,  sofern  nicht
die  Aufwendungen  ihm  selbst  zur  L.
fallen.  1525.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
        <pb n="567" />
        Last
8

1416

1417

einander  fallen  bei  g.  Güterrecht  dem
Vorbehaltsgute  zur  L.:

1.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus

einer  unerlaubten  Handlung,  die

sie  während  der  Ehe  begeht,  oder
aus  einem  Strafoerfahren,  das
wegen  einer  solchen  Handlung
gegen  sie  gerichtet  wird;

2.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus
einem  sich  auf  das  Vorbehaltsgut
beziehenden  Rechtsverhältnis,  auch
wenn  sie  vor  der  Eingehung  der
Ehe  oder  vor  der  Zeit  entstanden
sind,  zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut
  geworden  ist;

3.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den

die  Frau  über  eine  der  in  Nr.  1,  2
bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.
1416,  1417,  1525.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  fallen  bei  g.  Güterrecht  die
Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen
ihnen  dem  Vorbehaltsgute  zur  L.,
soweit  nicht  der  Mann  sie  zu
tragen  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten
eines  Rechtsstreits  zwischen  der  Frau
und  einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß
das  Urteil  dem  Manne  gegenüber  in
Ansehung  des  eingebrachten  Gutes
wirksam  ist.  Betrifft  jedoch  der
Rechtsstreit  eine  persönliche  Angelegenheit
  der  Frau  oder  eine  nicht  unter
die  Vorschriften  des  §  1415  N.  1,  2
fallende  Verbindlichkeit,  für  die  das
eingebrachte  Gut  haftet,  so  findet
die  Vorschrift  keine  Anwendung,  wenn
die  Aufwendung  der  Kosten  den  Umständen
  nach  geboten  ist.  1417,  1525.
Wird  eine  Verbindlichkeit,  die  nach
den  §§  1415,  1416  dem  Vorbehaltsgute

  zur  L.  fällt,  aus  dem  eingebrachten
  Gute  berichtigt,  so  hat  bei
g.  Güterrecht  die  Frau  aus  dem  Vorbehaltsgute,
  soweit  dieses  reicht,  zu

565

 

8

1459

1463

Last

dem  eingebrachten  Gute  Ersatz  zu
leisten.

Wird  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,
die  im  Verhältmsse  der  Ehegatten  zu
einander  nicht  dem  Vorbehaltsgute  zur
L.  fällt,  aus  dem  Borbehaltsgute  berichtigt,
  so  hat  der  Mann  aus  dem
eingebrachten  Gute,  soweit  dieses
reicht,  zu  dem  Vorbehaltsgut  Ersatz
zu  leisten.  1525.

Der  eheliche  Aufwand  fällt  bei  der
a.  Gütergemeinschaft  dem  Gesamtgute
zur  L.

Aus  dem  Gesamtgut  können  bei  a.
Gütergemeinschaft  die  Gläubiger  des
Mannes  und,  soweit  sich  nicht  aus
den  §§  1460—1462  ein  anderes  ergiebt,
  auch  die  Gläubiger  der  Frau
Befriedigung  verlangen  (Gesamtgutsverbindlichkeiten).


Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,
die  Gesamtgutsverbindlichkeiten  sind,
haftet  der  Mann  auch  persönlich  als
Gesamtschuldner.  Die  Haftung  erlischt
  mit  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft,
  wenn  die  Verbindlich-=keiten
  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
zu  einander  nicht  dem  Gesamtgute
zur  L.  fallen.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  bei  a.  Gütergemeinschaft

  folgende  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  dem  Ehegatten  zur  L.,  in  dessen

Person  sie  entstehen:

1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einer
unerlaubten  Handlung,  die  er  nach
dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft
begeht,  oder  aus  einem  Strafverfahren,
  das  wegen  einer  solchen
Handlung  gegen  ihn  gerichtet  wird;

2.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem
sich  auf  sein  Vorbehaltsgut  beziehenden
  Rechtsverhältnis,  auch
wenn  sie  vor  dem  Eintritte  der
Gütergemeinschaft  oder  vor  der
        <pb n="568" />
        Last

22

Zeit  entstanden  sind,  zu  der  das

Gut  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

3.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  über

eine  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
Verbindlichkeiten.  1464.

1464  Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

1465

1469

einander  fallen  bei  a.  Gütergemeinschaft
  die  Kosten  eines  Rechtsstreits

  zwischen  ihnen  der  Frau  zur
L.,  soweit  nicht  der  Mann  sie  zu

tragen  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten
eines  Rechtsstreits  zwischen  der  Frau

566

1475

 

und  einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß

das  Urteil  dem  Gesamtgute  gegenüber
Betrifft  jedoch  der

Rechtsstreit  eine  persönliche  Angelegenheit
  der  Frau  oder  eine  nicht  unter
die  Vorschriften  des  §  1463  Nr.  1,  2
181
Frau,  so  findet  diese  Vorschrift  keine

wirksam  ist.

fallende  Gesamtgutsverbindlichkeit  der
Anwendung,  wenn  die  Aufwendung

der  Kosten  den  Umständen  nach  geboten
  ist.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fällt  bei  a.  Gütergemeinschaft
eine  Ausstattung,  die  der  Mann  einem
aus  dem
Gesamtgute  verspricht  oder  gewährt,
dem  Manne  insoweit  zur  L.,  als  sie
das  dem  Gesamtgut  entsprechende

gemeinschaftlichen  Kinde

Maß  übersteigt.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann
einem  nicht  gemeinschaftlichen  Kinde
eine  Ausstattung  aus  dem  Gesamtgute,

  so  fällt  sie  im  Verhältnisse  der

 

 

1498

Chegatten  zu  einander  dem  Vater

oder  der  Mutter  des  Kindes  zur  L.,
der  Mutter  jedoch  nur  insoweit,  als
sie  zustimmt  oder  die  Ausstattung  v
nicht  das  dem  Gesamtgut  entsprechende

Maß  übersteigt.  1538.

Der  Mann  kann  auf  Aufhebung  der
a.  Gütergemeinschaft  klagen,  wenn
das  Gesamtgut  infolge  von  Verbindlichkeiten
  der  Frau,  die  im  Verhält- 



Anspruch  genommen  wird.

Last

nisse  der  Ehegatten  zu  einander  nicht
dem  Gesamtgute  zur  L.  fallen,  in
solchem  Maße  überschuldet  ist,  daß
ein  späterer  Erwerb  des  Mannes
erheblich  gefährdet  wird.  1470,  1479,
1542.

Aus  dem  Gesamtgute  sind  bei  a.
Gütergemeinschaft  zunächst  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  zuberichtigen.
Ist  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit
noch  nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,
so  ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche
  zurückzubehalten.

Fällt  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit
im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  einem  der  Ehegatten  allein  zur
L.,  so  kann  dieser  die  Berichtigung
aus  dem  Gesamtgute  nicht  verlangen.
1474,  1498,  1546.

Unterbleibt  bei  der  Auseinandersetzung
die  Berichtigung  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit,
  die  im  Verhältnisse  der
Ehegatten  zu  einander  dem  Gesamtgut
  oder  dem  Manne  zur  L.  fällt,
so  hat  bei  der  a.  Gütergemeinschaft
der  Mann  dafür  einzustehen,  daß  die
Frau  von  dem  Gläubiger  nicht  in
Die
gleiche  Verpflichtung  hat  die  Frau
dem  Manne  gegenüber,  wenn  die
Berichtigung  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit
  unterbleibt,  die  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  der  Frau
zur  L.  fällt.  1474,  1498,  1546.

Auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  finden  die  Vorschriften
der  §8  1475,  1476,  des  §  1477
Abs.  1  und  der  §8  1479—1481
Anwendung;  an  die  Stelle  des
Mannes  tritt  der  überlebende  Ehegatte,
  an  die  Stelle  der  Frau  treten
die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge.
Die  im  §  1476  Abs.  2  Satz  2  bezeichnete
  Verpflichtung  besteht  nur
für  den  überlebenden  Ehegatten.  1518.
        <pb n="569" />
        Last
8

1499  Bei  der  Auseinandersetzung  in  An-1503



sehung  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft

  fallen  dem  überlebenden

ei  zur  L.:

1.  die  ihm  bei  dem  Eintritte  der  f.
Gütergemeinschaft  obliegenden  Gesamtgutsverbindlichkeiten,
  für  die
das  eheliche  Gesamtgut  nicht  haftete
oder  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
  zu  einander  ihm  zur  L.
fielen;

2.  die  nach  dem  Eintritte  der  f.
Gütergemeinschaft  entstandenen  Gesamtgutsverbindlichkeiten,
  die,  wenn
sie  während  der  ehelichen  Gütergemeinschaft
  in  seiner  Person  entstanden
  wären,  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  ihm
zur  L.  gefallen  sein  würden;

3.  eine  Ausstattung,  die  er  einem
anteilsberechtigten  Abkömmling
über  das  dem  Gesamtgut  entsprechende
  Maß  hinaus  oder  die
er  einem  nicht  anteilsberechtigten
Abkömmlinge  versprochen  oder  gewährt
  hat.  1518.

Mehrere  anteilsberechtigte  Abkömmlinge
  teilen  die  ihnen  zufallende  Hälfte
des  Gesamtguts  nach  dem  Verhältnisse
der  Anteile,  zu  denen  sie  im  Falle
der  g.  Erbfolge  als  Erben  des  verstorbenen
  Ehegatten  berufen  sein
würden,  wenn  dieser  erst  zur  Zeit
der  Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft
  gestorben  wäre.

Das  Vorempfangene  kommt  nach

den  für  die  Ausgleichung  unter  Abkömmlingen

  geltenden  Vorschriften

zur  Ausgleichung,  soweit  nicht  eine
solche  bereits  bei  der  Teilung  des

Nachlasses  des  verstorbenen  Ehegatten
erfolgt  ist.

Ist  einem  Abkömmlinge,  der  auf
seinen  Anteil  verzichtet  hat,  eine  Abfindung
  aus  dem  Gesamtgute  gewährt
worden,  so  fällt  sie  den  Abkömmlingen

567

 

8

1511

1525,

1556
89

1045

2314

366

Last

zur  L.,  denen  der  Verzicht  zu  statten
kommt.  1518.

Der  dem  aus  der  f.  Gütergemeinschaft
ausgeschlossenen  Abkömmlinge  gezahlte

Betrag  wird  bei  der  Auseinandersetzung

  den  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  nach  Maßgabe  des  §  1500
angerechnet.  Im  BVezhhältnisse  der
Abkömmlinge  zu  einander  fällt  er
den  Abkömmlingen  zur  L.,  denen  die
Ausschließung  zu  statten  kommt.
1516,  1518.
1529—1531,  1535—  1538,  1542,
1546  f.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.
s.  Fahrnisgemeinschaft  —  Güterrecht.

Jur.  Pers.  d.  öff.  Rechts  s.  Verein  42.

Nießbrauch.
Ist  die  mit  Nießbrauch  belastete  Sache
bereits  versichert,  so  fallen  die  für  die
Versicherung  zu  leistenden  Zahlungen
dem  Nießbraucher  für  die  Dauer  des
Nießbrauchs  zur  L.,  soweit  er  zur
Versicherung  verpflichtet  sein  würde.

Pflichtteil.
Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  nicht
Erbe,  so  hat  ihm  der  Erbe  auf  Verlangen
  über  den  Bestand  des  Nachlasses
  Auskunft  zu  erteilen.  Der
Pflichtteilsberechtigte  kann  verlangen,
daß  er  bei  der  Aufnahme  des  ihm
nach  §  260  vorzulegenden  Verzeichnisses
der  Nachlaßgegenstände  zugezogen  und
daß  der  Wert  der  Nachlaßgegenstände
ermittelt  wird.  Er  kann  auch  verlangen,
  daß  das  Verzeichnis  durch
die  zuständige  Behörde  oder  durch
einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar
aufgenommen  wird.

Die  Kosten  fallen  dem  Nachlasse
zur  L.

Schuldverhältnis.
Ist  der  Schulodner  dem  Gläubiger
aus  mehreren  Schuldverhältnissen  zu
gleichartigen  Leistungen  verpflichtet
        <pb n="570" />
        Last

8

369

2121

2123

und  reicht  das  von  ihm  Geleistete
nicht  zur  Tilgung  sämtlicher  Schulden
aus,  so  wird  diejenige  Schuld  getilgt,
welche  er  bei  der  Leistung  bestimmt.

Trifft  der  Schulodner  keine  Bestimmung,
  so  wird  zunächst  die  fällige
Schuld,  unter  mehreren  fälligen
Schulden  diejenige,  welche  dem  Gläubiger
  geringere  Sicherheit  bietet,  unter
mehreren  gleich  sicheren  die  dem

Schuldner  lästigere,  unter  mehreren

gleich  lästigen  die  ältere  Schuld  und
bei  gleichem  Alter  jede  Schuld  verhältnismäßig
  getilgt.  396.

Treten  infolge  einer  Übertragung  der
Forderung  oder  im  Wege  der  Erbfolge
  an  die  Stelle  des  ursprünglichen
Gläubigers  mehrere  Gläubiger,  so
fallen  die  Mehrkosten  den  Gläubigern
zur  L.

Stiftung.

3  s.  Verein  42.

s.  Verein  53.

Testament.
Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung,
insbesondere  zur  Berichtigung  von
Nachlaßverbindlichkeiten,  eine  Verfügung
  erforderlich,  die  der  Vorerbe

nicht  mit  Wirkung  gegen  den  Nacherben

  vornehmen  kann,  so  ist  der
Nacherbe  dem  Vorerben  gegenüber
verpflichtet,  seine  Einwilligung  zu
der  Verfügung  zu  erteilen.  Die  Einwilligung
  ist  auf  Verlangen  in  öffentlich
  beglaubigter  Form  zu  erklären.
Die  Kosten  der  Beglaubigung  fallen
dem  Vorerben  zur  L.

Die  Kosten  der  Aufnahme  und  der
Beglaubigung  des  Verzeichnisses  der
zur  Erbschaft  gehörenden  Gegenstände
fallen  der  Erbschaft  zur  L.

Gehört  ein  Wald  zur  Erbschaft,  so
kann  sowohl  der  Vorerbe  als  der
Nacherbe  verlangen,  daß  das  Maß
der  Nutzung  und  die  Art  der  wirtschaftlichen
  Behandlung  durch  einen  Wirt-568



 

 

 

——

8

2145

2204
2215

2219

Last

schaftsplan  festgestellt  werden.  Tritt
eine  erhebliche  Anderung  der  Umstände
ein,  so  kann  jeder  Teil  eine  entsprechende
  Anderung  des  Wirtschaftsplans
  verlangen.  Die  Kosien  fallen
der  Erbschaft  zur  L.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk
  oder  eine  andere  auf  Gewinnung
von  Bodenbestandteilen  gerichtete  Anlage
  zur  Erbschaft  gehört.  2136.
Der  Vorerbe  haftet  nach  dem  Eintritte
  der  Nacherbfolge  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  noch  insoweit,  als
der  Nacherbe  nicht  haftet.  Die  Haftung
bleibt  auch  für  diejenigen  Nachlaßverbindlichkeiten
  bestehen,  welche  im
Verhältnisse  zwischen  dem  Vorerben
und  dem  Nacherben  dem  Vorerben
zur  L.  fallen.

s.  Erbe  2046.

Die  Kosten  der  Aufnahme  und  der
Beglaubigung  des  Nachlaßverzeichnisses
fallen  dem  Nachlasse  zur  L.  2220.
Verletzt  der  Testamentsvollstrecker  die
ihm  obliegenden  Verpflichtungen,  so
ist  er,  wenn  ihm  ein  Verschulden

zur  L.  fällt,  für  den  daraus  ent-42



stehenden  Schaden  dem  Erben  und,
soweit  ein  Vermächtnis  zu  vollziehen
ist,  auch  dem  Vermächtnisnehmer
verantwortlich.

Mehrere  Testamentsvollstrecker,
denen  ein  Verschulden  zur  L.  fällt,
haften  als  Gesamtschuldner.  2220.

Verein.

Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit
  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses.


Der  Vorstand  hat  im  Falle  der
Ülberschuldung  die  Eröffnung  des
Konkurses  zu  beantragen.  Wird  die
Stellung  des  Antrags  verzögert,  so
sind  die  Vorstandsmitglieder,  denen
ein  Verschulden  zur  L.  fällt,  den
Gläubigern  für  den  bereits  ent-
        <pb n="571" />
        Last
8

53

1654
1656

1660
1667

stehenden  Schaden  verantwortlich;  sie
haften  als  Gesamtschuldner.  53.
Liquidatoren,  welche  die  ihnen  nach
dem  §  42  Abs.  2  und  den  88  50
bis  52  obliegenden  Verpflichtungen
verletzen  oder  vor  der  Befriedigung
der  Gläubiger  Vermögen  den  Anfallberechtigten
  ausantworten,  sind,  wenn
ihnen  ein  Verschulden  zur  L.  fällt,
den  Gläubigern  für  den  daraus  entstehenden
  Schaden  verantwortlich;  sie
haften  als  Gesamtschuldner.

Verwandtschaft.

s.  Güterrecht  1386.

Ruht  die  elterliche  Gewalt  des
Vaters  oder  ist  dem  Vater  die  Sorge
für  die  Person  und  das  Vermögen
des  Kindes  durch  das  Vormundschaftsgericht
  entzogen,  so  können  die  Kosten
des  Unterhalts  des  Kindes  aus  den
Nutzungen  insoweit  vorweg  entnommen
  werden,  als  sie  dem  Vater
zur  L.  fallen.  1658.

s.  Güterrecht  1415—1417.

Wird  das  Vermögen  des  Kindes  dadurch
  gefährdet,  daß  der  Vater  die
mit  der  Vermögensverwaltung  oder
die  mit  der  Nutznießung  verbundenen
Pflichten  verletzt  oder  daß  er  in  Vermögensverfall
  gerät,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  zur  Abwendung
der  Gefahr  erforderlichen  Maßregeln
zu  treffen.

Das  Vormundschaftsgericht  kann
insbesondere  anordnen,  daß  der  Vater
ein  Verzeichnis  des  Vermögens  einreicht
  und  über  seine  Verwallung
Rechnung  legt.  Der  Vater  hat  das
Verzeichnis  mit  der  Versicherung  der
Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.
  Ist  das  eingereichte  Verzeichnis
  ungenügend,  so  findet  die
Vorschrift  des  §  1640  Abs.  2  Satz  1
Anwendung.  Das  Vormundschaftsgericht

  kann  auch,  wenn  Wertpapiere,

Kostbarkeiten  oder  Buchforderungen

569

 

8

1672

1787

1833

1844

Last

gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat
  zu  dem  Vermögen  des  Kindes
gehören,  dem  Vater  die  gleichen  Verpflichtungen
  auferlegen,  welche  nach  den
88  1814  -  1816,  1818  einem  Vormund
  obliegen;  die  Vorschriften  der
88  1819,  1820  finden  entsprechende
Anwendung.

Die  Kosten  der  angeordneten  Maßregeln

  fallen  dem  Vater  zur  L.  1668,
1670,  1687,  1692.
Bei  der  Bestellung  und  Aufhebung
der  Sicherheit  für  das  der  Verwaltung
  des  Vaters  unterliegende
Vermögen  des  Kindes  wird  die  Mitwirkung
  desselben  durch  die  Anordnung
  des  Vormundschaftsgerichts
ersetzt.

Die  Kosten  der  Bestellung  und
Aufhebung  der  Sicherheit  fallen  dem
Vater  zur  L.

Vormundschaft.

Wer  die  Übernahme  der  Vormund-=schaft
  ohne  Grund  ablehnt,  ist,  wenn
ihm  ein  Verschulden  zur  L.  fällt,
für  den  Schaden  verantwortlich,  der
dem  Mündel  dadurch  entsteht,  daß
sich  die  Bestellung  des  Vormundes
verzögert.

Der  Vormund  ist  dem  Mündel  für
den  aus  einer  Pflichtverletzung  entstehenden
  Schaden  verantwortlich,
wenn  ihm  ein  Verschulden  zur  L.
fällt.  Das  Gleiche  gilt  von  dem
Gegenvormunde.

Sind  für  den  Schaden  mehrere
neben  einander  verantwortlich,  so
haften  sie  als  Gesamtschuldner.  Ist
neben  dem  Vormunde  für  den  von
diesem  verursachten  Schaden  der
Gegenvormund  oder  ein  Mitvormund
nur  wegen  Verletzung  seiner  Aufsichtspflicht
  verantwortlich,  so  ist  in
ihrem  Verhältnisse  zu  einander  der
Vormund  allein  verpflichtet.

Die  Kosten  der  Sicherheitsleistung
        <pb n="572" />
        Last

8

2022

2038

2379,

748

1385

für  das  der  Verwaltung  des  Vormunds
  unterliegenden  Vermögen  sowie
  der  Anderung  oder  der  Aufhebung
  fallen  dem  Mündel  zur  L.
1786.

Lasten.

Eigentum.
Zu  den  notwendigen  Verwendungen
im  Sinne  des  §  994  gehören  auch
die  Aufwendungen,  die  der  Besitzer

zur  Bestreitung  von  L.  der  Sache

macht.  Für  die  Zeit,  für  welche  dem

Besitzer  die  Nutzungen  verbleiben,  sind

ihm  nur  die  Aufwendungen  für  solche
außerordentliche  L.  zu  ersetzen,  die

570

 

 

als  auf  den  Stammwert  der  Sache

gelegt  anzusehen  sind.  1007.
Erbe.
Aufwendungen  des  Erbschaftsbesitzers
zur  Bestreitung  von  L.  der  Erbschaft
  s.  Erbe  —  Erbe.
s.  Gemeinschaft  748.
Erbschaftskauf.
2380  L.  der  verkauften  Erbschaft

8

1529,

436,

446

546

1047

s.  Erbschastskauf  —  Erbschaftskauf.


Gemeinschaft.

L.  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft.

Güterrecht.

Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht  der

Frau  gegenüber  verpflichtet,  für  die
Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  zu  tragen:

1.  die  der  Frau  obliegenden  öffentlichen
  L.  mit  Ausschluß  der  auf
dem  Vorbehaltsgute  ruhenden  L.
und  der  außerordentlichen  L.  die
als  auf  dem  Stammwert  des  eingebrachten
  Gutes  gelegt  anzusehen
sind;

.  die  privatrechtlichen  L.  die  auf  den
zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
  Gegenständen  ruhen;

103

 

523

Lasten

3.  die  Zahlungen,  die  für  die  Versicherung
  der  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Gegenstände  zu
leisten  find.  1388,  1529.

1531  L.  des  eingebrachten  Gutes  bei
Errungenschaftsgemeinschaft  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —
Güterrecht.

Kauf.
444,  L.  eines  verkauften  Grundstücks
  s.  Kauf  —  Kauf.
L.  einer  verkauften  Sache  s.  Kauf
—  Kauf.

Miete.
Die  auf  der  vermieteten  Sache  ruhenden
  L.  hat  der  Vermieter  zu  tragen.

Nießbrauch.

Der  Nießbraucher  ist  dem  Eigentümer
gegenüber  verpflichtet,  für  die  Dauer
des  Nießbrauchs  die  auf  der  Sache
ruhenden  öffentlichen  L.  mit  Ausschluß
der  außerordentlichen  L.,  die  als  auf
den  Stammwert  der  Sache  gelegt  anzusehen
  sind,  sowie  diejenigen  privatrechtlichen
  L.  zu  tragen,  welche  schon
zur  Zeit  der  Bestellung  des  Nießbrauchs
  auf  der  Sache  ruhten,  insbesondere
  die  Zinsen  der  Hypothekenforderungen
  und  Grundschulden  sowie
  die  auf  Grund  einer  Rentenschuld
zu  entrichtenden  Leistungen.
Sachen.
Wer  verpflichtet  ist,  die  einer
Sache  oder  eines  Rechtes  bis  zu  einer
bestimmten  Zeit  oder  von  einer  bestimmten
  Zeit  an  zu  tragen,  hat,  sofern
  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
die  regelmäßig  wiederkehrenden  L.
nach  dem  Verhältnisse  der  Dauer
seiner  Verpflichtung,  andere  L.  insoweit
  zu  tragen,  als  sie  während  der
Dauer  seiner  Verpflichtung  zu  entrichten
  sind.
Schenkung  s.  Kauf  436,  444.

2
        <pb n="573" />
        Lasten

8
2126,

2182

1654

16056

651

1571
Art.
7727
76059

1944,

2340

2283

Testament.

2185  L.  der  Erbschaft  s.  Erblasser

—  Testament.
s.  Kauf  436,  444.
Verwandtschaft.

Der  Vater  hat  die  L.  des  seiner  Nutznießung
  unterliegenden  Vermögens

zu  tragen.  Seine  Haftung  bestimmt

sich  nach  den  für  den  Güterstand  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  geltenden
Vorschriften  der  §§  1384—1386,
1388.  Zu  den  L.  gehören  auch  die
Kosten  eines  Rechtsstreits,  der  für
das  Kind  geführt  wird,  sofern  sie

nicht  dem  freien  Vermögen  zur  L.
fallen,  sowie  die  Kosten  der  Verteidigung
  des  Kindes  in  einem  gegen
das  Kind  gerichteten  Strafverfahren,
vorbehaltlich  der
Kindes  im  Falle  seiner  Verurteilung.
Steht  dem  Vater  die  Verwaltung  des
seiner  Nutznießung  unterliegenden  Vermögens

  nicht  zu,  so  kann  er  auch
die  Nutznießung  nicht  ausüben;  er

kann  jedoch  die  Herausgabe  der
Nutzungen  verlangen,  soweit  nicht  ihre
Verwendung  zur  ordnungsmäßigen

Verwaltung  des  Vermögens  und  zur

Bestreitung  der  L.  der  Nutznießung
erforderlich  ist.  1658.
Werkvertrag  s.  Kauf  446.

Lauf.

Ehescheidung  1572  s.  Ehe  —  Ehescheidung.


Einführungsgesetz.
s.  Schuldoerschreibung  §  802.
s.  Grundstück  §  900.

Erbe.
1954,  1997  s.  Erbe  —  Erbe.

Erbunwürdigkeit  2345  sf.  Testament
  2082.

Erbvertrag.

Die  Anfechtung  des  Erbvertrages  durch
den  Erblasser  kann  nur  binnen  Jahresfrist

  erfolgen.

571

Ersatzpflicht  des

 

8

187

900

1421
1484

Lauf

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der
Anfechtbarkeit  wegen  Drohung  mit
dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage
  aufhört,  in  den  übrigen  Fällen.
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der
Erblasser  von  dem  Anfechtungsgrunde
Kenninis  erlangt.  Auf  den  L.  der
Frist  finden  die  für  die  Verjährung
geltenden  Vorschriften  der  §§  203,
206  entsprechende  Anwendung.

Hat  im  Falle  des  §  2282  Abs.  2
der  g.  Vertreter  den  Erbvertrag  nicht
rechtzeitig  angefochten,  so  kann  nach
dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit
der  Erblasser  selbst  den  Erbvertrag  in
gleicher  Weise  anfechten,  wie  wenn  er
ohne  g.  Vertreter  gewesen  wäre.

Frist  188  f.  Frist  —  Frist.

Grundstück.

Wer  als  Eigentümer  eines  Grundstücks
  im  Grundbuch  eingetragen  ist,
ohne  daß  er  das  Eigentum  erlangt
hat,  erwirbt  das  Eigentum,  wenn  die
Eintragung  dreißig  Jahre  bestanden
und  er  während  dieser  Zeit  das
Grundstück  im  Eigenbesitze  gehabt  hat.
Die  dreißigjährige  Frist  wird  in  derselben
  Weise  berechnet  wie  die  Frist
für  die  Ersitzung  einer  beweglichen
Sache.  Der  L.  der  Frist  ist  gehemmt,
solange  ein  Widerspruch  gegen  die
Richtigkeit  der  Eintragung  im  Grundbuch
  eingetragen  ist.

Güterrecht.

s.  Pacht  592.
s.  Erbe  1944,  1954.

Leistung.

Der  wegen  Verletzung  einer  Person
oder  wegen  Beschädigung  einer  Sache
zu  ersetzende  Schaden  umfaßt  auch
den  entgangenen  Gewinn.  Als  entgangen
  gilt  der  Gewinn,  welcher  nach
dem  gewöhnlichen  L.  der  Dinge  oder
nach  den  besonderen  Umständen,  insbesondere
  nach  den  getroffenen  An-
        <pb n="574" />
        Lauf

5
d

537

545

1055

stalten  und  Vorkehrungen,  mit  Wahrscheinlichkeit
  erwartet  werden  konnte.

Miete.

Ist  die  vermielete  Sache  zur  Zeit  der
Überlassung  an  den  Mieter  mit  einem
Fehler  behaftet,  der  ihre  Tauglichkeit
zu  dem  vertragsmäßigen  Gebrauch
aufhebt  oder  mindert,  oder  entsteht  im
L.  der  Miete  ein  solcher  Fehler,  so
ist  der  Mieter  für  die  Zeit,  während
deren  die  Tauglichkeit  aufgehoben  ist,
von  der  Entrichtung  des  Mietzinses
befreit,  für  die  Zeit,  während  deren
die  Tauglichkeit  gemindert  ist,  nur  zur
Entrichtung  eines  nach  den  §8  472,
473  zu  bemessenden  Teiles  des  Mietzinses
  verpflichtet.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  zugesicherte

  Eigenschaft  fehlt  oder  später
wegfällt.  Bei  der  Vermietung  eines
Grungstücks  steht  die  Zusicherung  einer
bestimmten  Größe  der  Zusicherung
einer  Eigenschaft  gleich.  538,  539,
541,  545.  «
Zeigt  sich  im  L.  der  Miete  ein  Mangel
der  gemieteten  Sache  oder  wird  eine
Vorkehrung  zum  Schutze  der  Sache
gegen  eine  nicht  vorhergesehene  Gefahr
erforderlich,  so  hat  der  Mieter  dem
Vermieter  unverzüglich  Anzeige  zu
machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich
ein  Dritter  ein  Recht  an  der  Sache
anmaßt.

Unterläßt  der  Mieter  die  Anzeige,
so  ist  er  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden
  Schadens  verpflichtet;  er
ist,  soweit  der  Vermieter  infolge  der
Unterlassung  der  Anzeige  Abhülfe  zu
schaffen  außer  stande  war,  nicht  berechtigt,
  die  im  §  537  bestimmten
Rechte  geltend  zu  machen  oder  nach
§  542  Abs.  1  Satz  3  ohne  Bestimmung
  einer  Frist  zu  kündigen  oder
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
zu  verlangen.

Nießbrauch  s.  Pacht  592.

572

 

8
592

2082,
2130

1594

1663

124

Lauf

Pacht.
Endigt  die  Pacht  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  im  L.  eines  Pachtjahres,
  so  hat  der  Verpächter  die  Kosten,
die  der  Pächter  auf  die  noch  nicht
getrennten,  jedoch  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  vor
dem  Ende  des  Pachtjahres  zutrennenden
Früchte  verwendet  hat,  insoweit  zu
ersetzen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  entsprechen  und  den  Wert
dieser  Früchte  nicht  übersteigen.  581.

Pflichtteil  s.  Ehescheidung  1571.

Schuldverschreibung.
Der  Beginn  und  der  L.  der  Vorlegungsfrist
  sowie  der  Verjährung
werden  durch  die  Zahlungssperre  zu
Gunsten  des  Antragstellers  gehemmt.
Die  Hemmung  beginnt  mit  der
Stellung  des  Antrags  auf  Zahlungssperre;
  sie  endigt  mit  der  Erledigung
des  Aufgebotsverfahrens  und,  falls
die  Zahlungssperre  vor  der  Einleitung
des  Verfahrens  verfügt  worden  ist,
auch  dann,  wenn  seit  der  Beseitigung
des  der  Einleitung  entgegenstehenden
Hindernisses  sechs  Monate  verstrichen
sind  und  nicht  vorher  die  Einleitung
beantragt  worden  ist.  Auf  diese  Frist
finden  die  Vorschriften  der  88  203,
206,  207  entsprechende  Anwendung.
808.

Testament.
2252  f.  Erblasser  —  Testament.
s.  Pacht  592.

Verwandtschaft.
Auf  den  L.  der  Frist  zur  Anfechtung
der  Ehelichkeit  finden  die  für  die
Verjährung  geltenden  Vorschriften  der
§§  203,  206  entsprechende  Anwendung.
1600.
s.  Pacht  592.

Willenserklärung.
Die  Anfechtung  einer  nach  §  123
anfechtbaren  Willenserklärung  kann
nur  binnen  Jahresfrist  erfolgen.
        <pb n="575" />
        Lauf
8

618

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der
arglistigen  Täuschung  mit  dem  Zeitpunkt,
  in  welchem  der  Anfechtungsberechtigte
  die  Täuschung  entdeckt,  im
Falle  der  Drohung  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  die  Zwangslage  aufhört.
Auf  den  L.  der  Frist  finden  die  für
die  Verjährung  geltenden  Vorschriften

des  §  203  Abs.  2  und  der  88§  206,

207  entsprechende  Anwendung.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,

wenn  seit  der  Abgabe  der  Willenserklärung
  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.

Leben.

Dienstvertrag.
Der  Dienstberechtigte  hat  Räume,

Vorrichtungen  oder  Gerätschaften,  die
er  zur  Verrichtung  der  Dienste  zu

beschaffen  hat,  so  einzurichten  und  zu
unterhalten  und  Dienstleistungen,  die

unter  seiner  Anordnung  oder  seiner
Leitung  vorzunehmen  sind,  so  zu

regeln,  daß  der  Verpflichtete  gegen
Gefahr  für  L.  und  Gesundheit  soweit
geschützt  ist,  als  die  Natur  der  Dienstleistung
  es  gestattet.

Ist  der  Verpflichtete  in  die  häusliche
  Gemeinschaft  aufgenommen,  so
hat  der  Dienstberechtigte  in  Ansehung

des  Wohn=  und  Schlafraums,  der

Verpflegung  sowie  der  Arbeits=  und
Erholungszeit  diejenigen  Einrichtungen
und  Anordnungen  zu  treffen,  welche
mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit,  die

Sittlichkeit  und  die  Religion  des

Verpflichteten  erforderlich  sind.

Erfüllt  der  Dienstberechtigte  die  ihm
in  Ansehung  des  L.  und  der  Gesundheit
  des  Verpflichteten  obliegenden
Verpflichtungen  nicht,  so  finden  auf
seine  Verpflichtung  zum  Schadensersatze
  die  für  unerlaubte  Handlungen
geltenden  Vorschriften  der  88  842
bis  846  entsprechende  Anwendung.
619

573

 

 

 

—  Leben

8  Ehe.

1314,  1324,  1326,  1348,  1350,

1361  s.  Ehe  —  Ehe.

Ehescheidung  s.  Ehe  —  Ehescheidung.


Einführungsgesetz.

Dienstvertrag  §  618.

Ehe  §8  1348,  1350,  1351.

E.G.  —  E..

Ehescheidung  §  1566.

Verwandtschaft  §  1635.

8  Erbe.

2031  Überlebt  eine  für  tot  erklärte  Person
den  Zeitpunkt,  der  als  Zeitpunkt  ihres
Todes  gilt,  so  kann  sie  die  Herausgabe
  ihres  Vermögens  nach  den  für
den  Erbschaftsanspruch  geltenden  Vorschriften
  verlangen.  Solange  der  für
tot  Erklärte  noch  lebt,  wird  die  Verjährung
  seines  Anspruchs  nicht  vor
dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem
Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  er
von  der  Todeserklärung  Kenntnis  erlangt.


Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Tod
einer  Person  ohne  Todeserklärung  mit
Unrecht  angenommen  worden  ist.

Erbfolge.

1923—1926,  1928  f.  Erbe  —  Erbfolge.

Erbunwürdigkeit.

2344  Ist  ein  Erbe  für  erbunwürdig  erklärt,

so  gilt  der  Anfall  an  ihn  als  nicht

erfolgt.

Die  Erbschaft  fällt  demjenigen  an,
welcher  berufen  sein  würde,  wenn  der
Erbunwürdige  zur  Zeit  des  Erbfalls
nicht  gelebt  hätte;  der  Anfall  gilt
als  mit  dem  Eintritte  des  Erbfalles

1351,
1566

Art.
96  s.
169s.
79  s.
—
Sc  (.

Nerfolgt.
2289  Erbvertrag  s.  Pflichtteil  2338.
Erbverzicht.
23146  Verwandte  sowie  der  Ehegatte  des

Erblassers  können  durch  Vertrag  mit
dem  Erblasser  auf  ihr  g.  Erbrecht  verzichten.
  Der  Verzichtende  ist  von  der
g.  Erbfolge  ausgeschlossen,  wie  wenn
        <pb n="576" />
        Leben

8

1425

1431

1513
1547

823

er  zur  Zeit  des  Erbfalles  nicht  mehr
lebte;  er  hat  kein  Pflichtteilsrecht.
Der  Verzicht  kann  auf  das  Pflichtteilorecht
  beschränkt  werden.
Güterrecht.
Wird  die  Entmündigung  oder  Pflegschaft,
  wegen  deren  die  Aufhebung  der
Verwaltung  und  Nutznießung  erfolgt
ist,  wiederaufgehoben  oder  wird  der
die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß
  mit  Erfolg  angefochten,  so  kann
bei  g.  Güterrecht  der  Mann  auf

Wiederherstellung  seiner  Rechte  klagen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  für  tot
erklärte  Mann  noch  lebt.  1431,  1547.

Die  Gütertrennung  ist  Dritten  gegenüber
  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435
wirksam.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des

§  1425  von  der  Wiederherstellung
der  Verwaltung  und  Nutznießung,
wenn  die  Aufhebung  in  das  Güterrechtsregister
  eingetragen  worden  ist.
s.  Pflichtteil  2338.
Endigt  die  Errungenschaftsgemeinschaft
durch  die  Eröffnung  des  Konkurses
über  das  Vermögen  des  Mannes,  so
kann  die  Frau  auf  Wiederherstellung
der  Gemeinschaft  klagen.  Das  gleiche
Recht  steht,  wenn  die  Gemeinschaft
infolge  einer  Todeserklärung  endigt,
dem  für  tot  erklärten  Ehegatten  zu,
falls  er  noch  lebt.

Wird  die  Gemeinschaft  auf  Grund
des  §  1418  Nr.  3—5  aufgehoben,  so
kann  der  Mann  unter  den  Voraussetzungen

  des  §  1425  Abs.  1  auf

Wiederherstellung  der  Gemeinschaft
klagen.  1548.

Handlung.
Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  das  L.,
den  Körper,  die  Gesundheit,  die  Freiheit,
  das  Eigentum  oder  ein  sonstiges
Recht  eines  anderen  widerrechtlich
verletzt,  ist  dem  anderen  zum  Ersatze

574

 

–  –  .  ——

 

I

2333

2335
2338

Leben

des  daraus
verpflichtet.

Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  denjenigen,
  welcher  gegen  ein  den  Schutz
eines  anderen  bezweckendes  G.  verstößt.
  Ist  nach  dem  Inhalte  des  G.
ein  Verstoß  gegen  dieses  auch  ohne
Verschulden  möglich,  so  tritt  die  Ersatzpflicht
  nur  im  Falle  des  Verschuldens
  ein.  829.

Pflichtteil.

Der  Erblasser  kann  einem  Abkömmlinge

  den  Pflichtteil  entziehen:

1.  wenn  der  Abkömmlingdem  Erblasser,
dem  Ehegatten  oder  einem  anderen
Abkömmlinge  des  Erblassers  nach
dem  L.  trachtet.  2334.

s.  Ehescheidung  1566.
Hat  sich  ein  Abkömmling  in  solchem
Maße  der  Verschwendung  ergeben  oder
ist  er  in  solchem  Maße  überschuldet,
daß  sein  späterer  Erwerb  erheblich  gefährdet
  wird,  so  kann  der  Erblasser
das  Pflichtteilsrecht  des  Abkömmlings
durch  die  Anordnung  beschränken,  daß
nach  dem  Tode  des  Abkömmlings
dessen  g.  Erben  das  ihm  Hinterlassene
oder  den  ihm  gebührenden  Pflichtteil
als  Nacherben  oder  als  Nachvermächtnisnehmer
  nach  dem  Verhältnis  ihrer
g.  Erbteile  erhalten  sollen.  Der  Erblasser
  kann  auch  für  die  Lebenszeit
des  Abkömmlinges  die  Verwaltung
einem  Testamentsvollstrecker  übertragen;
  der  Abkömmling  hat  in  einem
solchen  Falle  Anspruch  auf  den  jährlichen
  Reinertrag.

Auf  Anordnungen  dieser  Art  finden
die  Vorschriften  des  §  2336  Abs.  1—3
entsprechende  Anwendung.  Die  Anordnungen
  sind  unwirksam,  wenn  zur
Zeit  des  Erbfalls  der  Abkömmling  sich
dauernd  von  dem  verschwenderischen
L.  abgewendet  hat  oder  die  den  Grund

entstehenden  Schadens
        <pb n="577" />
        Leben
8

2108
2074,

14

1608,
1635

der  Anordnung  bildende  Überschuldung
nicht  mehr  besteht.

Testament.
s.  Erbfolge  1923.

2160,  2163,  2252  s.  Erblasser  —

Todeserklärung.

Die  Todeserklärung  ist  zulässig,  wenn

seit  zehn  Jahren  keine  Nachricht  von
dem  L.  des  Verschollenen  eingegangen
ist.  Sie  darf  nicht  vor  dem  Schlusse

des  Jahres  erfolgen,  in  welchem  der
Verschollene  das
Lebensjahr  vollendet  haben  würde.

einunddreißigste

575

8

1883

 

 

Ein  Verschollener,  der  das  siebzigste
Lebensjahr  vollendet  haben  würde,

kann  für  tot  erklärt  werden.  wenn
seit  fünf  Jahren  keine  Nachricht  von

seinem  L.  eingegangen  ist.

Der  Zeitraum  von  zehn  oder  fünf
Jahren  beginnt  mit  dem  Schlusse  des
letzten  Jahres,  in  welchem  der  Verschollene
  den  vorhandenen  Nachrichten
2286

zufolge  noch  gelebt  hat.  1318.
Verwandtschaft.
1609  s.  Ehe  1351.
Ist  die  Ehe  aus  einem  der  in  den
§§  1565—  1568  bestimmten  Gründe
geschieden,  so  steht,  solange  die  geschiedenen
  Ehegatten  leben,  die  Sorge
für  die  Person  des  Kindes,  wenn  ein
Ehegatte  allein  für  schuldig  erklärt  ist,
dem  anderen  Ehegatten  zu;  sind  beide
Ehegatten  für  schuldig  erklärt,  so  steht
die  Sorge  für  einen  Sohn  unter  sechs
Jahren  oder  für  eine  DTochter  der

Mutter,  für  einen  Sohn,  der  über

sechs  Jahre  alt  ist,  dem  Vater  zu.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  eine

abweichende  Anordnung  treffen,  wenn

eine  solche  aus  besonderen  Gründen

im  Interesse  des  Kindes  geboten  ist;

es  kann  die  Anordnung  aufheben,
wenn  sie  nicht  mehr  erforderlich  ist.

Das  Recht  des  Vaters  zur  Vertretung
des  Kindes  bleibt  unberührt.  1636.

—

2050

1369

1440

 

Lebende

1637  s.  Ehe  1348.
1703  Gilt  das  Kind  nicht  als  ehelich,  weil

beiden  Ehegatten  die  Nichtigkeit  der
Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt  war,
so  kann  es  gleichwohl  von  dem  Vater,
solange  er  lebt,  Unterhalt  wie  ein
eheliches  Kind  verlangen.  Das  im
§  1612  Abs.  2  bestimmte  Recht  steht
dem  Vater  nicht  zu.  1721.
Vormundschaft.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  die
Aufhebung  der  Vormundschaft  anzuordnen,
  wenn  es  die  Voraussetzungen
der  Legitimation  für  vorhanden  erachtet.
Solange  der  Ehemann  lebt,  soll  die
Aufhebung  nur  angeordnet  werden,
wenn  er  die  Vaterschaft  anerkannt  hat
oder  wenn  er  an  der  Abgabe  einer
Erklärung  dauernd  verhindert  oder
sein  Aufenthalt  dauernd  unbekanntt  ist.

Lebende.

Erbe  s.  Erbe  —  Erbe.

Erbvertrag  2301  s.  Erbvertrag
—  Erbvertrag.

Güterrecht.

Vorbehaltsgut  der  Frau  bei  g.  Güterrecht
  ist,  was  die  Frau  durch  Erbfolge,
  durch  Vermächtnis  oder  als
Pflichtteil  erwirbt  (Erwerb  von  Todeswegen)
  oder  was  ihr  unter  L.
von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
  wird,  wenn  der  Erblasser
durch  letztwillige  Verfügung,  der
Dritte  bei  der  Zuwendung  bestimmt
hat,  daß  der  Erwerb  Vorbehaltsgut
sein  soll.  1440,  1486,  1526,  1553.
Von  dem  Gesamtgut  ausgeschlossen
ist  bei  a.  Gütergemeinschaft  das  Vorbehaltsgut.


Vorbehaltsgut  ist,  was  durch  Ehevertrag
  für  Vorbehallsgut  eines  der
Ehegatten  erklärt  ist  oder  von  einem
der  Ehegatten  nach  §  1369  oder
§  1370  erworben  wird.

1486  Vorbehaltsgut  des  überlebenden  Ehe-
        <pb n="578" />
        Lebende

*
s

1526

1553

2315

gatten  bei  f.  Gütergemeinschaft  ist,
was  er  bisher  als  Vorbehaltsgut
gehabt  hat  oder  nach  §  1369  oder
§  1370  erwirbt.

576

Gehören  zu  dem  Vermögen  des

überlebenden  Ehegatten  Gegenstände,
die  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen
  werden  können,  so  finden  auf
sie  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte  Gut  des
Mannes  geltenden  Vorschriften,  mit
Ausnahme  des  §  1524,  entsprechende
Anwendung.  1518.

Vorbehaltsgut  der  Frau  bei  Errungenschaftsgemeinschaft
  ist,  was  durch
Ehevertrag  für  Vorbehaltsgut  erklärt
ist  oder  von  der  Frau  nach  §  1369
oder  §  1370  erworben  wird.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten

bei  Fahrnisgemeinschaft  ist:

1.  was  durch  Ehevertrag  für  eingebrachtes
  Gut  erklärt  ist;

2.  was  er  nach  §  1369  erwirbt,  sofern
  die  Bestimmung  dahin  getroffen
  ist,  daß  der  Erwerb  eingebrachtes
  Gut  sein  soll.  1549.

Pflichtteil.

Der  Pflichtteilsberechtigte  hat  sich  auf
den  Pflichtteil  anrechnen  zu  lassen,
was  ihm  von  dem  Elrblasser  durch
Rechtsgeschäft  unter  L.  mit  der  Bestimmung
  zugewendet  worden  ist,  daß
es  auf  den  Pflichtteil  angerechnet
werden  soll.

Der  Wert  der  Zuwendung  wird
bei  der  Bestimmung  des  Pflichtteils
dem  Nachlasse  hinzugerechnet.  Der
Wert  bestimmt  sich  nach  der  Zeit,
zu  welcher  die  Zuwendung  erfolgt  ist.

Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  ein
Abkömmling  des  Erblassers,  so  findet

 

 

die  Vorschrift  des  §  2051  Abs.  1

entsprechende  2316,

2327.

Anwendung.

2316  s.  Erbe  2050.

—

8
81

2204

312

1638

1639

Lebende

Stiftung.

Das  Stiftungsgeschäft  unter  L.  bedarf
  der  schriftlichen  Form.
Testament  s.  Erbe  2050.

Vertrag.

Ein  Vertrag  über  den  Nachlaß  eines
noch  lebenden  Dritten  ist  nichtig.
Das  Gleiche  gilt  von  einem  Vertrag
über  den  Pflichtteil  oder  ein  Vermächtnis
  aus  dem  Nachlaß  eines  noch
lebenden  Dritten.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  auf  einen  Vertrag,  der
unter  künftigen  g.  Erben  über  den
g.  Erbteil  oder  den  Pflichtteil  eines
von  ihnen  geschlossen  wird.  Ein
solcher  Vertrag  bedarf  der  gerichtlichen
  oder  notariellen  Beurkundung.

Verwandtschaft.

Das  Recht  und  die  Pflicht,  für  das
Vermögen  des  Kindes  zu  sorgen
(Vermögensverwaltung),  erstreckt  sich
nicht  auf  das  Vermögen,  welches  das
Kind  von  Todeswegen  erwirbt  oder
welches  ihm  unter  L.  von  einem
Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,
wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige
Verfügung,  der  Dritte  bei  der  Zuwendung
  bestimmt  hat,  daß  der  Erwerb
  der  Verwaltung  des  Vaters.
entzogen  sein  soll.  1651.

Was  das  Kind  von  Todeswegen  erwirbt
  oder  was  ihm  unter  L.  von
einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
  wird,  hat  der  Vater  nach  den
Anordnungen  des  Erblassers  oder  des
Dritten  zu  verwalten,  wenn  die  Anordnungen
  von  dem  Erblasser  durch
letztwillige  Verfügung,  von  dem  Dritten
bei  der  Zuwendung  getroffen  worden
sind.  Kommt  der  Vater  den  Anordnungen
  nicht  nach,  so  hat  das
Vormundschaftsgericht  die  zu  ihrer
Durchführung  erforderlichen  Maßregeln
  zu  treffen.

Der  Vater  darf  von  den  Anord-
        <pb n="579" />
        Lebende

8

1651

1803

1909

nungen  insoweit  abweichen,  als  es

nach  8  1803  Abs.  2,  3  einem  Vormunde

  gestattet  ist.

Freies  Vermögen  ist:

1.  was  das  Kind  durch  seine  Arbeit
oder  durch  den  ihm  nach  §  112
gestatteten  selbständigen  Betrieb
eines  Erwerbsgeschäfts  erwirbt;

2.  was  das  Kind  von  Todeswegen
erwirbt  oder  was  ihm  unter  L.
von  einem  Dritten  unentgeltlich

zugewendet  wird,  wenn  der  Erblasser
  durch  letztwillige  Verfügung,

der  Dritte  bei  der  Zuwendung  bestimmt
  hat,  daß  das  Vermögen
der  Nutznießung  entzogen  sein  soll.
Die  Vorschriften  des  §  1638  Abs.  2

finden  entsprechende  Anwendung.

Vormundschaft.
Was  der  Mündel  von  Todeswegen
erwirbt  oder  was  ihm  unter  L.  von
einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
wird,  hat  der  Vormund  nach  den  Anordnungen
  des  Erblassers  oder  des
Dritten  zu  verwalten,  wenn  die  Anordnungen
  von  dem  Erblasser  durch
letztwillige  Verfügung,  von  dem  Dritten
bei  der  Zuwendung  getroffen  worden
sind.

Der  Vormund  darf  mit  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts  von  den

Anordnungen  abweichen,  wenn  ihre
Befolgung  das  Interesse  des  Mündels
gefährden  würde.

Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen,

  die  ein  Dritter  bei  einer

Zuwendung  unter  L.  getroffen  hat,
ist,  solange  er  lebt,  seine  Zustimmung
erforderlich  und  genügend.  Die  Zustimmung
  des  Dritten  kann  durch  das
Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,
wenn  der  Dritte  zur  Abgabe  einer
Erklärung  dauernd  außer  stande  oder
sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  ist.

Wer  unter  elterlicher  Gewalt  oder
1303

unter  Vormundschaft  steht,  erhält  für

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

577

 

8

187

1580

1610

759

1316
17

1353

Lebensjahr

Angelegenheiten,  an  deren  Besorgung
der  Gewalthaber  oder  der  Vormund
verhindert  ist,  einen  Pfleger.  Er  erhält
  insbesondere  einen  Pfleger  zur
Verwaltung  des  Vermögens,  das  er
von  Todeswegen  erwirbt  oder  das
ihm  unter  L.  von  einem  Dritten  unentgeltlich
  zugewendet  wird,  wenn  der
Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
der  Dritte  bei  der  Zuwendung  bestimmt
  hat,  daß  dem  Gewalthaber
oder  dem  Vormunde  die  Verwaltung
nicht  zustehen  soll.

Tritt  das  Bedürfnis  einer  Pflegschaft
  ein,  so  hat  der  Gewalthaber  oder
der  Vormund  dem  Vormundschaftsgericht
  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

Die  Pflegschaft  ist  auch  dann  anzuordnen,
  wenn  die  Voraussetzungen
für  die  Anordnung  einer  Vormundschaft
  vorliegen,  ein  Vormund  aber
noch  nicht  bestellt  ist.  1916,  1917.

Lebensalter.
Frist  s.  Frist  —  Frist.

Lebensbedarf.

Ehescheidung  s.  Verwandtschaft
1610.

Verwandtschaft  1708  f.  Kind  —
Verwandtschaft.

Lebensdauer.

Leibrente  s.  Leibrente  —  Leibrente.


Lebensgefahr.

Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.
Todeserklärung  s.  Todeserklärung
  —  Todeserklärung.

Lebensgemeinschaft.
Ehe  1360  s.  Ehe  —  Ehe.

Lebensjahr.

Ehe  1305  s.  khe  —  Ehe.
37
        <pb n="580" />
        Lebensjahr  —  578  —  Lebensversicherungsvertrag
Art.  Einführungsgesetz.  §  über  die  Genehmigung  eines  Lehr-H
  s.  Geschäftsfähigkeit  88  104,  106.  vertrags  oder  eines  auf  die  Eingehung
765,  J6“  s.  E.  GC.  —  E.G.  eines  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses
8  gerichteten  Vertrags  und,  wenn  der
104  Geschäftsfähigkeit  106  f.  Ge-  Mündel  das  vierzehnte  L.  vollendet
schältsfühlgkeit  —  Geschäftsfähig-  hat,  über  die  Entlassung  aus  dem

keit.  Staatsverbande.
Testament.  Hat  der  Mündel  das  achtzehnte  L.

2229  Ein  Minderjähriger  kann  ein  Testament
  erst  errichten,  wenn  er  das
sechzehnte  L.  vollendet  hat.

14  Todeserklärung  s.  Todeserklirung
  —  Todeserklärung.
Verwandtschaft.

1643  s.  Vormundschaft  1822.

1708  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

1726,  1728  s.  Ehelichkeitserklärung  —
Verwandtschaft.

1744,  1745,  1747,  1750  s.  Kindesstatt
Verwandtschaft.

Volljährigkeit.
2.  Die  Volljährigkeit  tritt  mit  der  Vollendung
  des  einundzwanzigsten  L.  ein.
3.  Ein  Minderjähriger,  der  das  achtzehnte
  L.  vollendet  hat,  kann  durch

Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts

für  volljährig  erklärt  werden.
Vormundschaft.

1786  Die  Übernahme  der  Vormundschaft
kann  ablehnen:

1.

2.  wer  das  sechzigste  L.  vollendet  hat.
1889.

1822  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts:

311.

5.  zu  einem  Miet=  oder  Pachtvertrag
oder  einem  andern  Vertrage,  durch
den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden
Leistungen  verpflichtet  wird,  wenn
das  Vertragsverhältnis  länger  als
ein  Jahr  nach  der  Vollendung  des
einundzwanzigsten  L.  des  Mündels
fortdauern  soll.  1812.

1827  Das  Vormundschaftsgericht  soll  den
Mündel  hören  vor  der  Entscheidung

 

vollendel,  so  soll  ihn  das  Vormundschaftsgericht,
  soweit  thunlich,  auch
hören  vor  der  Entscheidung  über  die
Genehmigung  eines  der  im  §  1821
und  im  8§  1822  Nr.  3  bezeichneten
Rechtsgeschäste,  sowie  vor  der  Entscheidung
  über  die  Genehmigung  des
Beginns  oder  der  Auflösung  eines

Erwerbsgeschäfts.
Lebensstellung.
1360  Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.
1580  Ehescheidung  f.  Verwandtschaft
1610.
Verwandtschaft.
1610,  1617,  1624,  1708  f.  Kind  —  Verwandtschaft.

Lebensverhältnis.
560  Miiete  s.  Miete  —  Miete.
704  Sachen  s.  Miete  560.

Lebeusversicherungsvertrag.

Vertrag.

330  Wird  in  einem  L.  oder  einem  Leibrentenvertrage
  die  Zahlung  der  Versicherungssumme
  oder  der  Leibrente  an
einen  Dritten  bedungen,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Dritte
unmittelbar  das  Recht  erwerben  soll,
die  Leistung  zu  fordern.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  bei  einer  unentgeltlichen
Zuwendung  dem  Bedachten  eine
Leistung  an  einen  Dritten  auferlegt
oder  bei  einer  Vermögens=  oder  Gutsübernahme
  von  dem  Übernehmer  eine
Leistung  an  einen  Dritten  zum  Zwecke
der  Abfindung  versprochen  wird.
        <pb n="581" />
        Lebenswandel  —  579  —
8  Lebenswandel.  8
2297  Erbvertrag  s.  Pflichtteil  2336.
1513  Güterrecht  s.  Pflichtteil  2336.
Pflichtteil.
2333  Der  Erblasser  kann  einem  Abkömm-2336



2271

624

Art.
97
96

2050

2289
2295

linge  den  Pflichtteil  entziehen:

5.  wenn  der  Abkömmling  einen  ehrlosen

  oder  unsittlichen  L.  wider

den  Willen  des  Erblassers  führt.
2336.
Im  Falle  des  §  2333  Nr.  5  ist  die
Entziehung  des  Pflichtteils  unwirksam,
wenn  sich  der  Abkömmling  zur  Zeit
des  Erbfalles  von  dem  ehrlosen  oder
unsittlichen  L.  dauernd  abgewendet  hat.
Testament  s.  Pflichtteil  2336.

Lebenszeit.

Dienstvertrag.
Ist  das  Dienstverhältnis  für  die  L.
einer  Person  oder  für  längere  Zeit
als  fünf  Jahre  eingegangen,  so  kann
es  von  dem  Verpflichteten  nach  dem
Ablaufe  von  fünf  Jahren  gekündigt
werden.  Die  Kündigungzfrist  beträgt
sechs  Monate.

Einführungsgesetz.
s.  E.G.  —  E.G.
s.  Dienstvertrag  §  624.

Erbe.
Abkömmlinge,  die  als  g.  Erben  zur
Erbfolge  gelangen,  sind  verpflichtet,
dasjenige,  was  sie  von  dem  Erblasser
bei  dessen  L.  als  Ausstattung  erhalten
  haben,  bei  der  Auseinandersetzung
  untereinander  zur  Ausgleichung
zu  bringen,  soweit  nicht  der  Erblasser
bei  der  Zuwendung  ein  anderes  angeordnet
  hat.  2052,  2057.

Erbvertrag.
s.  Pflichtteil  2338.
Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen
  Verfügung  zurücktreten,
wenn  die  Verfügung  mit  Rücksicht

auf  eine  rechtsgeschäftliche  Verpflichtung

 

724

1513

567

2316
2388

Lebenszeit

des  Bedachten,  dem  Erblasser  für
dessen  L.  wiederkehrende  Leistungen
zu  entrichten,  insbesondere  Unterhalt
zu  gewähren,  getroffen  ist  und  die
Verpflichtung  vor  dem  Tode  des  Erblassers
  aufgehoben  wird.

Gesellschaft.
Ist  eine  Gesellschaft  für  die  L.  eines
Gesellschafters  eingegangen,  so  kann
sie  in  gleicher  Weise  gekündigt  werden
wie  eine  für  unbestimmte  Zeit  eingegangene
  Gesellschaft.  Dasselbe  gilt,
wenn  eine  Gesellschaft  nach  dem  Ablaufe
  der  bestimmten  Zeit  stillschweigend
fortgesetzt  wird.

Güterrecht  s.  Pflichtteil  2338.

Miete.
Wird  ein  Mietvertrag  für  eine  längere
Zeit  als  dreißig  Jahre  geschlossen,  so
kann  nach  dreißig  Jahren  jeder  Teil
das  Mietverhältnis  unter  Einhaltung
der  g.  Frist  kündigen.  Die  Kündigung
ist  unzulässig,  wenn  der  Vertrag  für
die  L.  des  Vermieters  oder  des
Mieters  geschlossen  ist.

Pflichtteil.
s.  Erbe  2050.
Hat  sich  ein  Abkömmling  in  solchem
Maße  der  Verschwendung  ergeben
oder  ist  er  in  solchem  Maße  überschuldet,
  daß  sein  späterer  Erwerb  erheblich
  gefährdet  wird,  so  kann  der
Erblasser  das  Pflichtteilsrecht  des
Abkömmlinges  durch  die  Anordnung
beschränken,  daß  nach  dem  Tode  des
Abkömmlinges  dessen  g.  Erben  das
ihm  Hinterlassene  oder  den  ihm  gebührenden
  Pflichtteil  als  Nacherben
oder  als  Nachvermächtnisnehmer  nach
dem  Verhältnis  ihrer  g.  Erbteile  erhalten
  sollen.  Der  Erblasser  kann
auch  für  die  L.  des  Abkömmlinges
die  Verwaltung  einem  Testamentsvollstrecker
  übertragen;  der  Abkömmling
hat  in  einem  jolchen  Falle  Anspruch
auf  den  jährlichen  Reinertrag.

*
        <pb n="582" />
        Lebenszeit

8

—
—  !
—

1596

Art.
—

8

Auf  Anordnungen  dieser  Art  finden
die  Vorschriften  des  §  2336  Abs.  1—3
entsprechende  Anwendung.  Die  Anordnungen
  sind  unwirksam,  wenn  zur
Zeit  des  Erbfalls  der  Abkömmling
sich  dauernd  von  dem  verschwenderischen
Leben  abgewendet  hat  oder  die  den
Grund  der  Anordnung  bildende  Überschuldung
  nicht  mehr  besteht.

Testament.

s.  Erbe  2050.

Der  Widerruf  einer  Verfügung,  die
mit  einer  Verfügug  des  anderen  Ehegatten
  in  dem  im  §  2270  bezeichneten
Verhältnisse  steht,  erfolgt  bei  L.  der
Ehegatten  nach  den  für  den  Rücktritt
von  einem  Erbvertrage  geltenden  Vorschriften
  des  §  2296.  Durch  eine
neue  Verfügung  von  Todeswegen
kann  ein  Ehegatte  bei  L.  des  anderen
seine  Verfügung  nicht  einseitig  aufheben.


Verwandtschaft.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  erfolgt
bei  L.  des  Kindes  durch  Erhebung
der  Anfechtungsklage.

Legitimation.

Einführungsgesetz  209  s.  E.  G.
—  E.G.

Verwandtschaft.

1719—1740  L.  unehelicher  Kinder.
1719—1722  L.  durch  nachfolgende  Ehe

1723—1740  L.  durch  Ehelichkeitserklärung

1883

s.  Kind  —  Verwandtschaft.

s.  Ehelichkeitserklärung  —  Verwandischaft.

Vormundschaft.

Wird  der  Mündel  durch  nachfolgende
Ehe  legitimiert,  so  endigt  die  Vormundschaft
  erst  dann,  wenn  die  Vaterschaft
  des  Ehemanns  durch  ein  zwischen
ihm  und  dem  Mündel  ergangenes
Urteil  rechtskräftig  festgestellt  ist  oder
die  Aufhebung  der  Vormundschaft  von

580

1599,  1600.

 

8

11

Art.
69

1037

622
Art.
v0

570

596

411

Lehrer

dem  Vormundschaftsgericht  angeordnet
wird.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  die
Aufhebung  anzuordnen,  wenn  es  die
Voraussetzungen  der  L.  für  vorhanden
erachtet.  Solange  der  Ehemann  lebt,
soll  die  Aufhebung  nur  angeordnet
werden,  wenn  er  die  Vaterschaft  anerkannt
  hat  oder  wenn  er  an  der
Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  verhindert
  oder  sein  Aufenthalt  dauernd
unbekannt  ist.

Wohnsttz.

Eine  erst  nach  dem  Eintritte  der  Volljährigkeit
  des  Kindes  erfolgende  L.
oder  Annahme  an  Kindesstatt  hat
keinen  Einfluß  auf  den  Wohnsitz  des
Kindes.

Lehen.
Einführungsgesetz  K.E.G.  —  E.G.

Lehm.

Nießbrauch.
Der  Nießbraucher  eines  Grundstücks
darf  neue  Anlagen  zur  Gewinnung
von  L.  errichten,  sofern  nicht  die
wirtschaftliche  Bestimmung  des  Grundstücks
  dadurch  wesentlich  verändert
wird.

Lehrer.

Dienstvertrag  s.  Dienstvertrag
—  Dienstvertrag.
Einführungsgesetz  s.  E.G.  —E.G.
Niete.
Kündigungsrecht  eines  L.  unter  Einhaltung
  der  g.  Frist  s.  Miete  —
Miete.
Pacht  s.  Miete  —  Miete  570.
Schuldverhältnis.
Tritt  eine  Militärperson,  ein  Beamter,
ein  Geistlicher  oder  ein  L.  an  einer
öffentlichen  Unterrichtsanstalt  den  übertragbaren
  Teil  des  Diensteinkommens,
des  Wartegeldes  oder  des  Ruhegehalts
        <pb n="583" />
        Lehrer

8

ab,  so  ist  die  auszahlende  Kasse  durch
Aushändigung  einer  von  dem  bisherigen
  Gläubiger  ausgestellten,  öffentlich
  beglaubigten  Urkunde  von  der
Abtretung  zu  benachrichtigen.  Bis
zur  Benachrichtigung  gilt  die  Abtretung
  als  der  Kasse  nicht  bekannt.
Verjährung.

196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


11.

13.  der  öffentlichen  L.  und  der  Privatl.

wegen  ihrer  Honorare,  die  Ansprüche
  der  öffentlichen  L.  jedoch
nicht,  wenn  sie  auf  Grund  besonderer
  Einrichtungen  gestundet
sind.  201.

Lebhrgeld.
Verjährung.

196  Verjährung  von  Ansprüchen  der  Lehrherrn

  und  Lehrmeister  auf  L.  ls.
Verfährung  —  Verjährung.

Lehrherr.
Verjährung.

196  Verjährung  von  Ansprüchen  der  L.

und  Lehrmeister  auf  Lehrgeld  s.  Ver-Jjährung
  —  Verjährung.

Lehrling.
Verjährung.

196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:



1.

9.  der  gewerblichen  Arbeiter  —  Gesellen,
  Gehilfen,  L.,  Fabrikarbeiter  —,
der  Tagelöhner  und  Handarbeiter
wegen  des  Lohnes  und  anderer
an  Stelle  oder  als  Teil  des
Lohnes  vereinbarter  Leistungen,
mit  Einschluß  der  Auslagen,  sowie
  der  Arbeitgeber  wegen  der
auf  solche  Ansprüche  gewährten
Vorschüsse;

10.  der  Lehrherrn  und  Lehrmeister

BR

—  99

81

196

196

1822,

Art.
7765

1666
1765

1766

1838

1912

 

Leibesfrucht

wegen  des  Lehrgeldes  und  anderer
  im  Lehrvertrage  vereinbarten
Leistungen  sowie  wegen  der  für
die  L.  bestrittenen  Auslagen;  201.

Lehrmeister.

Verjährung  s.  Lehrling  —  Verjährung.


Lehrvertrag  s.  auch  Vertrag.

Verjährung  s.  Lehrling  —  Verjährung.


Vormundschaft.
1827  Abschluß  eines  L.,  den  der
Vormund  für  den  Mündel  eingeht
s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.

Leib.
Einführungsgesetz  50x  s.  Kind
—  Verwandtschaft  §  1666.
Verwandtschaft.
Gefährdung  des  leiblichen  Wohles
des  Kindes  durch  das  Verhalten  des
Vaters  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

Mit  der  Annahme  an  Kindesstatt
verlieren  die  leiblichen  Eltern  die
elterliche  Gewalt  über  das  Kind.

Der  Annehmende  ist  dem  an  Kindesstatt
  angenommenen  Kinde  und  denjenigen
  Abkömmlingen  des  Kindes,
auf  welche  sich  die  Wirkungen  der
Annahme  erstrecken,  vor  den  leiblichen
Verwandten  des  Kindes  zur  Gewährung
  des  Unterhalts  verpflichtet.

Der  Annehmende  steht  im  Falle  des
§  1611  Abs.  2  den  leiblichen  Verwandten
  der  aufsteigenden  Linie  gleich.

Vormundschaft  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
  1666.

Leibesfrucht.
Vormundschaft.
Eine  L.  erhält  zur  Wahrung  ihrer
künftigen  Rechte,  soweit  diese  einer
Fürsorge  bedürfen,  einen  Pfleger.
        <pb n="584" />
        Leibgedingsvertrag

Leibgedlugsvertrag  s.  auch  Vertrag.

Art.
96

8
1361
1580

843

759

Einführungsgesetz  s.  E.  G.  E.G.

Leibrente.

Ehe  s.  Leibrente  760.
Ehescheidung  s.  Leibrente  760.
Handlung  s.  Leibrente  760.
Leibrente  §§  759—761.
Wer  zur  Gewährung  einer  L.  verpflichtet
  ist,  hat  die  Rente  im  Zweifel
für  die  Lebensdauer  des  Gläubigers
zu  entrichten.

Der  für  die  Rente  bestimmte  Betrag
ist  im  Zweifel  der  Jahresbetrag  der
Rente.

Die  L.  ist  im  voraus  zu  entrichten.

Eine  Geldrente  ist  für  drei  Monate
vorauszuzahlen;  bei  einer  anderen
Rente  bestimmt  sich  der  Zeitabschnitt,
für  den  sie  im  voraus  zu  entrichten
ist,  nach  der  Beschaffenheit  und  dem
Zwecke  der  Rente.

Hat  der  Gläubiger  den  Beginn  des

Zeitabschnitts  erlebt,  für  den  die  Rente

im  voraus  zu  entrichten  ist,  so  gebührt
ihm  der  volle,  auf  den  Zeitabschnitt
entfallende  Betrag.

582

 

761  Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch

1073

528

den  eine  L.  versprochen  wird,  ist,

soweit  nicht  eine  andere  Form  vorgeschrieben

  ist,  schriftliche  Erteilung
des  Versprechens  erforderlich.
Nießbrauch.
Dem  Nießbraucher  einer  L.  gebühren
die  einzelnen  Leistungen,  die  auf  Grund
des  Rechtes  gefordert  werden  können.
1068.
Schenkung  s.  Leibrente  760.
Vertrag.

330  Zahlung  der  L.  an  einen  Dritten  s.

1612

330

Vertrag  —  Vertrag.
Verwandtschaft  1614  s.  Leibrente
760.
Vertrag  s.  Lebensversicherungsvertrag
  —  Vertrag.

 

#
t

 

Art.
96

8
188

598

599

600

601

602

603

604

Leihe
Leibzuchtsvertrag.
Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.
Leichtsinn.
Willenserklärung.

Ausbeutung  des  L.  eines  anderen
durch  ein  Rechtsgeschäft  s.  Willens--erklärung
  —  Willenserklärung.

Leihe.

Durch  den  Leihvertrag  wird  der  Verleiher
  einer  Sache  verpflichtet,  dem
Entleiher  den  Gebrauch  der  Sache
unentgeltlich  zu  gestatten.

Der  Verleiher  hat  nur  Vorsatz  und
grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.
Verschweigt  der  Verleiher  arglistig
einen  Mangel  im  Rechte  oder  einen
Fehler  der  verliehenen  Sache,  so  ist
er  verpflichtet,  dem  Entleiher  den
daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.


Der  Entleiher  hat  die  gewöhnlichen
Kosten  der  Erhaltung  der  geliehenen
Sache,  bei  der  L.  eines  Tieres  insbesondere
  die  Fütterungskosten  zu
tragen.

Die  Verpflichtung  des  Verleihers
zum  Ersatz  anderer  Verwendungen
bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
  Der  Entleiher  ist  berechtigt,
eine  Einrichtung,  mit  der  er  die  Sache
versehen  hat,  wegzunehmen.
Veränderungen  oder  Verschlechterungen
der  geliehenen  Sache,  die  durch  den
vertragsmäßigen  Gebrauch  herbeigeführt
  werden,  hat  der  Entleiher
nicht  zu  vertreten.

Der  Entleiher  darf  von  der  geliehenen
Sache  keinen  andern  als  den  vertragsmäßigen
  Gebrauch  machen.  Er
ist  ohne  die  Erlaubnis  des  Verleihers
nicht  berechtigt,  den  Gebrauch  der
Sache  einem  Dritten  zu  überlassen.
Der  Entleiher  ist  verpflichtet,  die
        <pb n="585" />
        Leihe
8

605

606

598

—  583

geliehene  Sache  nach  dem  Ablaufe

der  für  die  L.  bestimmten  Zeit  zurückzugeben.



Ist  eine  Zeit  nicht  bestimmt,  so  ist
die  Sache  zurückzugeben,  nachdem  der
Entleiher  den  sich  aus  dem  Zwecke

der  L.  ergebenden  Gebrauch  gemacht
hat.  Der  Verleiher  kann  die  Sache
schon  vorher  zurückfordern,  wenn  so

viel  Zeit  verstrichen  ist,  daß  der  Entleiher
  den  Gebrauch  hätte  machen
können.

Ist  die  Dauer  der  L.  weder  bestimmt

  noch  aus  dem  Zwecke  zu  entnehmen,
  so  kann  der  Verleiher  die
Sache  jederzeit  zurückfordern.
Überläßt  der  Entleiher  den  Gebrauch
der  Sache  einem  Dritten,  so  kann  der

Verleiher  sie  nach  der  Beendigung  der

L.  auch  von  dem  Dritten  zurückfordern

Der  Verleiher  kann  die  L.  kündigen:

1.  wenn  er  infolge  eines  nicht  vorhergesehenen
  Umstandes  der  verliehenen
  Sache  bedarf;

2.  wenn  der  Entleiher  einen  vertragswidrigen
  Gebrauch  von  der  Sache
macht,  insbesondere  unbefugt  den
Gebrauch  einem  Dritten  überläßt,
oder  die  Sache  durch  Vernachlässigung
  der  ihm  obliegenden
Sorgfalt  erheblich  gefährdet;

3.  wenn  der  Entleiher  stirbt.

Die  Ersatzansprüche  des  Verleihers

wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen

  der  verliehenen  Sache
sowie  die  Ansprüche  des  Entleihers

auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder
auf  Gestattung  der  Wegnahme  einer

Einrichtung  verjähren  in  sechs
Monaten.  Die  Vorschrift  des  §  558
Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.


Leihvertrag.

 

—–.  —

—.  4

 

Durch  den  L.  wird  der  Verleiher

—  Leistung

8  einer  Sache  verpflichtet,  den  Gebrauch
der  Sache  unentgeltlich  zu  gestatten.

Leistender.

Bereicherung.

814  Kenntnis  des  L.  davon,  daß  er  zur
Leistung  nicht  verpflichtet  war  s.
Bereicherung  —  Bereicherung.

815  Die  Rückforderung  wegen  Nichteintritts
  des  mit  einer  Leistung  bezweckten
Erfolges  ist  ausgeschlossen,  wenn  der
Eintritt  des  Erfolges  von  Anfang  an
unmöglich  war  und  der  L.  dies  gewußt
  hat  oder  wenn  der  L.  den  Eintritt
  des  Erfolges  wider  Treu  und
Glauben  verhindert  hat.

817  Verstoß  des  L.  gegen  ein  g.  Verbot
oder  gegen  die  guten  Sitten  s.  Bereicherung
  —  Bereicherung.

370  Schuldverhältnis  s.  Leistang  —
Schuldverhältnis.

Leistung
s.  auch  Hauptleistung,  Nebenleistung,
Sicherheitsleistung,  Vorausleistung.

8  Anweisung.
783—792  L.  auf  Anweisung  s.  Anweisung
—  Anweisung.
Auftrag.
664  s.  Leistung  278.
669  L.  eines  Vorschusses  s.  Auftrag  —
Auftrag.
Bereicherung.
812—817,  819,  820  Ungerechtfertigte  Bereicherung
  durch  eine  L.  s.  Bereicherung
  —  Bereicherung.

Dienstvertrag.
611—616,  618,  622,  627—628,  630
s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag.
Ehe.

1352  L.  eines  Beitrages  zum  Unterhalt  des
Kindes  durch  die  Frau;  s.  Ehe  —
Ehe.

1358  Verpflichtung  der  Frau  einem  Dritten
gegenüber  zu  einer  von  ihr  in  Person
zu  bewirkenden  L.  s.  Ehe  —  Ehe.
        <pb n="586" />
        Leistung

2

S
O  MNò-997


1011
Art.

,

96

99,

Eigentum.
Eigentum  an  Urkunden  über  Rechte,
kraft  deren  eine  L.  gefordert  werden
kann  s.  Eigentum  —  Eigentum.
s.  Leistung  258.
s.  Schuldverhältnis  432.
Einführungsgesetz.
76,  777  s.  E.G.  —  E.G.

581

 

l

s.  Dienstrertrag  —  Dienstvertrag

g  618,  Ehe  —  Ehe  §  1358,  Geschäftsfähigkeit
  —  Geschäftsfähigkeit
  §  110,  Leistung  278.
776  s.  Schuldverschreibung  —
Schuldverschreibung  §  808.
777  s.  Schuldverschreibung  —
Schuldverschreibung  8  804.

%  s.  Schuldverschreibung  —  Schuld-776


777
750
760

8

2006,

verschreibung  88  807,  808.
s.  Grundstück  §  893.
s.  Erbe  —  Erbe  §  2006.
st.  Ehe  —  Ehe  §  1352.
s.  Verein  —  Verein  §  52.
Erbe.
2028,  2057  L.  des  Offenbarungseides
  s.  Erbe  —  Erbe.

2019  s.  Forderung  —  Schuldverhältnis

2039

1940

2385

407,  408.
Gehört  ein  Anspruch  zum  Nachlasse,
so  kann  der  Verpflichtete  nur  an  alle

Erben  gemeinschaftlich  leisten  und  jeder

Miterbe  nur  die  L.  an  alle  Erben
fordern.  Jeder  Miterbe  kann  verlangen,
  daß  der  Verpflichtete  die  zu
leistende  Sache  für  alle  Erben  hinterlegt
  oder,  wenn  sie  sich  nicht  zur
Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich
  zu  bestellenden  Verwahrer  abliefert.
  2032.
Erbfolge.
Der  Erblasser  kann  durch  Testament
den  Erben  oder  einen  Vermächtnisnehmer
  zu  einer  L.  verpflichten,  ohne
einem  anderen  ein  Recht  auf  die  L
zuzuwenden  (Auflage).
Erbschaftskauf.
Im  Falle  einer  Schenkung  ist  der

 

 

8

2367

2345

2288

2295

2301

193

110

Leistung

Schenker  nicht  verpflichtet,  für  die
vor  der  Schenkung  verbrauchten  oder
unentgeltlich  veräußerten  Erbschaftsgegenstände
  oder  für  eine  vor  der
Schenkung  unentgeltlich  vorgenommene
Belastung  dieser  Gegenstände  Ersatz
zu  leisten.

Erbschein.
Bewirkung  einer  L.  an  denjenigen,
welcher  in  einem  Erbschein  als  Erbe
bezeichnet  ist,  auf  Grund  eines  zur
Erbschaft  gehörenden  Rechtes  s.  Erbschein
  —  Erbschein.

Erbunwürdigkeit  s.
2083.

Erbvertrag.
Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand
eines  vertragsmäßig  angeordneten
Vermächtnisses  in  der  Absicht,  den
Bedachten  zu  beeinträchtigen,  zerstört,
bei  Seite  geschafft  oder  beschädigt,  so
tritt,  soweit  der  Erbe  dadurch  außer
Stand  gesetzt  ist,  die  L.  zu  bewirken,
an  die  Stelle  des  Gegenstandes  der
Wert.
Rechtsgeschäftliche  Verpflichtung  des
in  einem  Erbvertrage  Bedachten,  dem
Erblasser  für  dessen  Lebenszeit  wiederkehrende
  L.  zu  entrichten  s.  Erbvertrag
  —  Erbvertrag.

Vollzieht  der  Schenker  die  Schenkung
durch  L.  des  zugewendeten  Gegenstandes,
  so  finden  die  Vorschriften
über  Schenkungen  unter  Lebenden
Anwendung.
s.  Schuldversprechen  —  Schuldversprechen
  780.
Frist.
Bewirkung  der  L.  an  einem  ganz  bestimmten
  Tage  oder  innerhalb  einer
Frist  s.  Frist  —  Frist.
Geschäftsfähigkeit.
Bewirkung  der  vertragsmäßigen  L.
vom  Minderjährigen  mit  ihm  zur
Verfügung  stehenden  Mitteln  s.  Ge-Testament
        <pb n="587" />
        Leistung  —
g  sehaf  tsf  unigkeit  —  Geschäftsfähigkeit.

Gesellschaft.
705  L.  der  vereinbarten  Beiträge  s.  Ge-706



713
720

733

893

902

1371

1376

1377

sellschaft  —  Gesellschaft.

L.  von  Diensten  als  Beitrag  s.  de.

Sellschaft  —  Gesellschaft.

s.  Anftrag  —  Auftrag  669.

s.  Forderung  —  Schuloverhältnis
407,  408.

Für  Einlagen,  die  in  der  L.  von
Diensten  bestanden  haben,  kann  bei

der  Auseinandersetzung  Ersatz  nicht

verlangt  werden.  731.

Grundstück.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden

entsprechende  Anwendung,  wenn  an
denjenigen,  für  welchen  ein  Recht  im
Grundbuch  eingetragen  ist,  auf  Grund

dieses  Rechtes  eine  L.  bewirkt  oder
wenn  zwischen  ihm  und  einem  anderen

in  Ansehung  dieses  Rechtes  ein  nicht
unter  die  Vorschriften  des  §  892
fallendes  Rechtsgeschäft  vorgenommen

wird,  das  eine  Verfügung  über  das

Recht  enthält.

Die  Ansprüche  aus  eingetragenen

Rechten  unterliegen  nicht  der  Verjährung.

  Dies  gilt  nicht  für  Ansprüche,

  die  auf  Rückstände  wiederkehrender
  L.  oder  auf  Schadensersatz
gerichtet  sind.

Güterrecht.

L.  eines  Beitrages  zur  Bestreitung

des  ehelichen  Aufwandes  durch  die

Frau  bei  g.  Güterrecht  s.  Güterrecht

—  Güterrecht.

Ohne  Zustimmung  der  Frau  kann

der  Mann  bei  g.  Güterrecht

11.

3.  Verbindlichkeiten  der  Frau  zur  L.
eines  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
  Gegenstandes  durch  L.
des  Gegenstandes  erfüllen.  1377,
1392,  1525.

Verbrauchbare  Sachen  außer  Geld

585

 

8

1385

1386

1399

Leistung

darf  der  Mann  bei  g.  Güterrecht  auch
für  sich  veräußern  oder  verbrauchen.
Macht  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,
so  hat  er  den  Wert  der  Sachen  nach
der  Beendigung  der  Verwaltung  und
Nutznießung  zu  ersetzen;  der  Ersatz  ist
schon  vorher  zu  leisten,  soweit  die
ordnungsmäßige  Verwaltung  des  eingebrachten
  Gutes  es  erfordert.  1411,
1525.

Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht  der
Frau  gegenüber  verpflichtet,  für  die
Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  zu  tragen:

3.  die  Zahlungen,  die  für  die  Versicherung
  der  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Gegenstände  zu
leisten  sind.  1388,  1529.

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber
bei  g.  Güterrecht  verpflichtet,  für  die
Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  die  Zinsen  derjenigen  Verbindlichkeiten
  der  Frau  zu  tragen,
deren  Berichtigung  aus  dem  eingebrachten
  Gute  verlangt  werden  kann.
Das  Gleiche  gilt  von  wiederkehrenden
L.  anderer  Art,  einschließlich  der  von
der  Frau  auf  Grund  ihrer  g.  Unterhaltspflicht
  geschuldeten  L.,  sofern  sie
bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus
den  Einkünften  des  Vermögens  bestritten
  werden.

Die  Verpflichtung  des  Mannes  tritt
nicht  ein,  wenn  die  Verbindlichkeiten
oder  die  L.  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
  zu  einander  dem  Vorbehaltsgute
  der  Frau  zur  Last  fallen.  1388,
1529.

Zu  Rechtsgeschäften,  durch  die  sich  die

Frau  zu  einer  L.  verpflichtet,  ist  bei

g.  Güterrecht  die  Zustimmung  des

Mannes  nicht  erforderlich.

Stimmt  der  Mann  einem  solchen
Rechtsgeschäfte  zu,  so  ist  es  in  Ansehung
  des  eingebrachten  Gutes  ihm
        <pb n="588" />
        Leistung

8

1417

1427

1441

gegenüber  wirksam.  Stimmt  er  nicht
zu,  so  muß  er  das  Rechtsgeschäft,
soweit  das  eingebrachte  Gut  bereichert
wird,  nach  den  Vorschriften  über  die
Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  gegen  sich  gelten  lassen.
1401,  1104,  1525.

Wird  eine  Verbindlichkeit,  die  nach
den  §§  1415,  1416  dem  Vorbehaltsgute
  zur  Last  fällt,  aus  dem  eingebrachten

  Gute  berichtigt,  so  hat  die

Frau  bei  g.  Güterrecht  aus  dem  Vorbehaltsgute,
  soweit  dieses  reicht,  zu
dem  eingebrachten  Gute  Ersatz  zu  leisten.

Wird  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,
die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  nicht  dem  Vorbehaltsgute  zur
Last  fällt,  aus  dem  Vorbehaltsgute
berichtigt,  so  hat  der  Mann  aus  dem
eingebrachten  Gute,  soweit  dieses  reicht,
zu  dem  Vorbehaltsgut  Ersatz  zu  leisten.
1525.

Der  Mann  hat  den  ehelichen  Aufwand
  zu  tragen.

Zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes
  hat  bei  Gütertrennung  die
Frau  dem  Manne  einen  angemessenen
Beitrag  aus  den  Einkünften  ihres
Vermögens  und  dem  Ertrag  ihrer
Arbeit  oder  eines  von  ihr  selbständig
betriebenen  Erwerbsgeschäfts  zu  leisten.
Für  die  Vergangenheit  kann  der  Mann
die  L.  nur  insoweit  verlangen,  als  die
Frau  ungeachtet  seiner  Aufforderung
mit  der  L.  im  Rückstande  geblieben
ist.  Der  Anspruch  des  Mannes  ist
nicht  übertragbar.  1426.

Auf  das  Vorbehaltsgut  der  Frau
finden  die  bei  der  Gütertrennung  für
das  Vermögen  der  Frau  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung;
die  Frau  hat  jedoch  bei  a.  Gütergemeinschaft
  dem  Manne  zur  Bestreitung
  des  ehelichen  Aufwandes

einen  Beitrag  nur  insoweit  zu  leisten,

als  die  in  das  Gesamtgut  fallenden

586

 

 

8

Leistung

Einkünfte  zur  Bestreitung  des  Aufwandes
  nicht  ausreichen.

1456  Der  Mann  ist  bei  a.  Gütergemeinschaft

1467

1473

1487

1519,
1524

1541

der  Frau  für  die  Verwaltung  des
Gesamtguts  nicht  verantwortlich.  Er
hat  jedoch  für  eine  Verminderung  des
Gesamtguts  zu  diesem  Ersatz  zu  leisten,
wenn  er  die  Verminderung  in  der
Absicht,  die  Frau  zu  benachteiligen,
oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  berbeiführt,
  das  er  ohne  die  erforderliche
Zustimmung  der  Frau  vornimmt.
1487,  1519.

Was  ein  Ehegatte  zu  dem  Gesamtgut
  oder  die  Frau  zu  dem  Vorbehaltsgute
  des  Mannes  schuldet,  ist  erst
nach  der  Beendigung  der  a.  Gütergemeinschaft
  zu  leisten;  soweit  jedoch
zur  Berichtigung  einer  Schuld  der
Frau  deren  Vorbehaltsgut  ausreicht,
hat  sie  die  Schuld  schon  vorher  zu
berichtigen.

s.  Forderung  —  Schuldverhältnis
407,  408.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der
anteilsberechtigten  Abkömmlinge  in
Ansehung  des  Gesamtguts  der  f.
Gütergemeinschaft  bestimmen  sich  nach
den  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
bis  1449,  1455—1457,  1466;  der
überlebende  Ehegatte  hat  die  rechtliche
Stellung  des  Mannes,  die  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  haben  die
rechtliche  Stellung  der  Frau.

Was  der  überlebende  Ehegatte  zu
dem  Gesamtgute  schuldet  oder  aus
dem  Gesamtgute  zu  fordern  hat,  ist
erst  nach  der  Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft
  zu  leisten.  1518.
1525,  1529  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

s.  Forderung  —  Schuldverhältnis
407,  408.
Was  ein  Ehegatte  zu  dem  Gesamt-
        <pb n="589" />
        Leistung

8

843

844,

846

gut  oder  die  Frau  zu  dem  eingebrachten
Gute  des  Mannes  schuldet,  ist  erst

schaftsgemeinschaft  zu  leisten;  soweit
jedoch  zur  Berichtigung  einer  Schuld
der  Frau  ihr  eingebrachtes  Gut  und
ihr  Vorbehaltsgut  ausreichen,  hat  sie

die  Schuld  schon  vorher  zu  berichtigen.

Handlung.

Wird  infolge  einer  Verletzung  des
Körpers  oder  der  Gesundheit  die

Erwerbsfähigkeit  des  Verletzten  aufgehoben
  oder  gemindert  oder  tritt  eine
Vermehrung  seiner  Bedürfnisse  ein,

so  ist  dem  Verletzten  durch  Entrichtung
einer  Geldrente  Schadensersatz  zu

leisten.

Auf  die  Rente  finden  die  Vorschriften

  des  8  760  Anwendung.
Ob,  in  welcher  Art  und  für  welchen
Betrag  der  Ersatzpflichtige  Sicherheit
zu  leisten  hat,  bestimmt  sich  nach  den
Umständen.  844,  845.

845  L  des  Schadensersatzes  durch
Entrichtung  einer  Geldrente  s.  Handlung
  —  Handlung.

s.  Leistung  254.

Hypothek.

1126  Ist  mit  dem  Eigentum  an  dem  mit

1138,
1142

Hypothek  belasteten  Grundstück  ein

Recht  auf  wiederkehrende  L.  verbunden,

so  erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die

Ansprüche  auf  diese  L.  Die  Vorschriften

  des  §  1123  Abs.  2  Satz  1,
des  §  1124  Abs.  1,  3  und  des
§  1125  finden  entsprechende  Anwendung.
  Eine  vor  der  Beschlagnahme
  erfolgte  Verfügung  über  den
Anspruch  auf  eine  L.,  die  erst  drei
Monate  nach  der  Beschlagnahme  fällig
wird,  ist  dem  Hypothekengläubiger
gegenüber  unwirksam.

1140,  1155  s.  Grundstück  893.
Der  Eigentümer  eines  mit  Hypotheken
belasteten  Grundstücks  ist  berechtigt,
den  Gläubiger  zu  befriedigen,  wenn

nach  der  Beendigung  der  Errungen-587



8

1150
1156,

440
454
467
473

241

 

243

 

214

Leistung

die  Forderung  ihm  gegenüber  fällig
geworden  oder  wenn  der  persönliche
Schuldner  zur  L.  berechtigt  ist.
s.  Leistung  268.

1158  f.  Forderung  —  Schuloverhältnis
  407,  408.

Kauf.
s.  Vertrag  —  Vertrag  320—326.
s.  Vertrag  —  Vertrag  325,  326.
s.  Vertrag  346,  347.
Wandelung  und  Minderung,  wenn
neben  dem  in  Geld  festgesetzten  Kaufpreise
  noch  L.  bedungen  sind,  die
nicht  vertretbare  Sachen  zum  Gegenstande
  haben  s.  Kauf  —  Kauf.

Leistung  §§  241—304.

241—292  Verpflichtung  zur  L.

a)  241—248  L.  aus  Schuldverhältnissen.

Kraft  des  Schuldverhältnisses  ist
der  Gläubiger  berechtigt,  von  dem
Schuldner  eine  L.  zu  fordern.
Die  L.  kann  auch  in  einem  Unterlassen
  bestehen.
Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  die
L.  so  zu  bewirken,  wie  Treu  und
Glauben  mit  Rücksicht  auf  die
Verkehrssitte  es  erfordern.

Wer  eine  nur  der  Gattung  nach
bestimmte  Sache  schuldet,  hat  eine
Sache  von  mittlerer  Art  und  Güte
zu  leisten.

Hat  der  Schuldner  das  zur  L.
einer  solchen  Sache  seinerseits
Erforderliche  gethan,  so  beschränkt
sich  das  Schuldverhältnis  auf  diese
Sache.

Ist  eine  in  ausländischer  Währung
ausgedrückte  Geldschuld  im  Inlande
zu  zahlen,  so  kann  die  Zahlung
in  Reichswährung  erfolgen,  es  sei
denn,  daß  Zahlung  in  ausländischer
Währung  ausdrücklich  bedungen  ist.

Die  Umrechnung  erfolgt  nach

dem  Kurswerte,  der  zur  Zeit  der
        <pb n="590" />
        Leistung

a
On

216

217

248

249

—–  588

Zahlung  für  den  Zahlungsort

maßgebend  ist.

Ist  eine  Geldschuld  in  einer  bestimmten
  Münzsorte  zu  zahlen,
die  sich  zur  Zeit  der  Zahlung  nicht
mehr  im  Umlaufe  befindet,  so  ist
die  Zahlung  so  zu  leisten,  wie
wenn  die  Münzfsorte  nicht  bestimmt
wäre.

Ist  eine  Schuld  nach  G.  oder
Rechtsgeschäft  zu  verzinsen,  so  sind
vier  vom  Hundert  für  das  Jahr
zu  entrichten,  sofern  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist.

Ist  ein  höherer  Zinssatz  als  sechs
vom  Hundert  für  das  Jahr
vereinbart,  so  kann  der  Schuldner
nach  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten
das  Kapital  unter  Einhaltung  einer

Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten

kündigen.  Das  Kündigungsrecht

kann  nicht  durch  Vertrag  ausgeschlossen

  oder  beschränkt  werden.
Diese  Vorschriften  gelten  nicht

für  Schuldverschreibungen  auf  den

Inhaber.

Eine  im  voraus  getroffene  Vereinbarung,

  daß  fällige  Zinsen  wieder

Zinsen  tragen  sollen,  ist  nichtig.
Sparkassen,  Kreditanstalten  und

Inhaber  von  Bankgeschäften  können

im  voraus  vereinbaren,  daß  nicht
erhobene  Zinsen  von  Einlagen  als
neue  verzinsliche  Einlagen  gelten
sollen.  Kreditanstalten,  dieberechtigt
sind,  für  den  Vertrag  der  von

ihnen  gewährten  Darlehen  verzinsliche

  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  auszugeben,  können
sich  bei  solchen  Darlehen  die
Verzinsung  rückständiger  Zinsen
im  voraus  versprechen  lassen.

b)  249  —255  Schadensersatzleistung.
Wer  zum  Schadensersatze  verpflichtet

  ist,  hat  den  Zustand  herzustellen,
  der  bestehen  würde,  wenn

 

 

8

250

251

252

253

Leistung

der  zum  Ersatze  verpflichtende
Umstand  nicht  eingetreten  wäre.
Ist  wegen  Verletzung  einer  Person
oder  wegen  Beschädigung  einer
Sache  Schadensersatz  zu  leisten,
so  kann  der  Gläubiger  statt  der
Herstellung  den  dazu  erforderlichen
Geldbetrag  verlangen.

Der  Gläubiger  kann  dem  Ersatzpflichtigen
  zur  Herstellung  eine
angemessene  Frist  mit  der  Erklärung
bestimmen,  daß  er  die  Herstellung
nach  dem  Ablaufe  der  Frist
ablehne.  Nach  dem  Ablaufe  der
Frist  kann  der  Gläubiger  den
Ersatz  in  Geld  verlangen,  wenn
nicht  die  Herstellung  rechtzeitig
erfolgt;  der  Anspruch  auf  die
Herstellung  ist  ausgeschlossen.
Soweit  die  Herstellung  nicht  möglich
oder  zur  Entschädigung  des  Gläubigers
  nicht  genügend  ist,  hat  der
Ersatzpflichtige  den  Gläubiger  in
Geld  zu  entschädigen.

Der  Ersatzpflichtige  kann  den
Gläubiger  in  Geld  entschädigen,
wenn  die  Herstellung  nur  mit  unverhältnismäßigen
  Aufwendungen
möglich  ist.

Der  zu  ersetzende  Schaden  umfaßt
auch  den  entgangenen  Gewinn.
Als  entgangen  gilt  der  Gewinn,
welcher  nach  dem  gewöhnlichen
Laufe  der  Dinge  oder  nach  den
besonderen  Umständen,  insbesondere
nach  den  getroffenen  Anstalten

und  Vorkehrungen,  mit  Wahrscheinlichkeit
  erwartet  werden
konnte.

Wegen  eines  Schadens,  der  nicht
Vermögensschaden  ist,  kann  Entschädigung
  in  Geld  nur  in  den
durch  das  G.  bestimmten  Fällen
gefordert  werden.

Hat  bei  der  Entstehung  des  Schadens
  ein  Verschulden  des  Be-
        <pb n="591" />
        Leistung

8

255

256

—  589

schädigten  mitgewirkt,  so  hängt  die

Verpflichtung  zum  Ersatze  sowie
der  Umfang  des  zu  leistenden  Ersatzes
  von  den  Umständen,  insbesondere
  davon  ab,  inwieweit  der
Schaden  vorwiegend  von  dem  einen
oder  dem  anderen  Teile  verursacht
worden  ist.

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  sich
das  Verschulden  des  Beschädigten
darauf  beschränkt,  daß  er  unterlassen
  hat,  den  Schuldner  auf  die
Gefahr  eines  ungewöhnlich  hohen
Schadens  aufmerksam  zu  machen,
die  der  Schuldner  weder  kannte
noch  kennen  mußte,  oder  daß  er
unterlassen  hat,  den  Schaden  abzuwenden
  oder  zu  mindern.  Die
Vorschrift  des  §  278  findet  entsprechende
  Anwendung.

Wer  für  den  Verlust  einer  Sache
oder  eines  Rechtes  Schadensersatz
zu  leisten  hat,  ist  zum  Ersatze  nur
gegen  Abtretung  der  Ansprüche
verpflichtet,  die  dem  Ersatzberechtigten
  auf  Grund  des  Eigentums
an  der  Sache  oder  auf  Grund
des  Rechtes  gegen  Dritte  zustehen.


256—258  Ansprüche  für  Aufwendungen
  und  Verbesserungen.

Wer  zum  Ersatze  von  Aufwendungen
  verpflichtet  ist,  hat  den
aufgewendeten  Betrag  oder,  wenn

andere  Gegenstände  als  Geld  aufgewendet

  worden  sind,  den  als  Ersatz
  ihres  Wertes  zu  zahlenden

Betrag  von  der  Zeit  der  Aufwendung

  an  zu  verzinsen.  Sind

Aufwendungen  auf  einen  Gegenstand

  gemacht  worden,  der  dem
Ersatzpflichtigen  herauszugeben  ist,
so  sind  Zinsen  für  die  Zeit,

für  welche  dem  Ersatzberechtigten

die  Nutzungen  oder  die  Früchte

 

 

8

257

258

259

Leistung

des  Gegenstandes  ohne  Vergütung
verbleiben,  nicht  zu  entrichten.
Wer  berechtigt  ist,  Ersatz  für
Aufwendungen  zu  verlangen,  die
er  für  einen  bestimmten  Zweck
macht,  kann,  wenn  er  für  diesen
Zweck  eine  Verbindlichkeit  eingeht,
Befreiung  von  der  Verbindlichkeit
verlangen.  Ist  die  Verbindlichkeit
noch  nicht  fällig,  so  kann  ihm  der
Ersatzpflichtige,  statt  ihn  zu  befreien,
  Sicherheit  leisten.

Wer  berechtigt  ist,  von  einer
Sache,  die  er  einem  anderen
herauszugeben  hat,  eine  Einrichtung
  wegzunehmen,  hat  im  Falle
der  Wegnahme  die  Sache  auf
seine  Kosten  in  den  vorigen  Stand
zu  setzen.  Erlangt  der  andere  den
Besitz  der  Sache,  so  ist  er  verpflichtet,
  die  Wegnahme  der  Einrichtung
  zu  gestatten;  er  kann  die
Gestattung  verweigern,  bis  ihm
für  den  mit  der  Wegnahme  verbundenen
  Schaden  Sicherheit  geleistet
  wird.

d)  Pflicht  zur  Rechnungslegung.
Wer  verpflichtet  ist,  über  eine  mit
Einnahmen  oder  Ausgaben  verbundene
  Verwaltung  Rechenschaft
abzulegen,  hat  dem  Berechtigten
eine  die  geordnete  Zusammenstellung
der  Einnahmen  oder  der  Ausgaben
enthaltende  Rechnung  mitzuteilen
und,  soweit  Belege  erteilt  zu
werden  pflegen,  Belege  vorzulegen.

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,
daß  die  in  der  Rechnung  enthaltenen
  Angaben  über  die  Einnahmen
  nicht  mit  der  erforderlichen
Sorgfalt  gemacht  worden  sind,
so  hat  der  Verflichtete  auf  Verlangen
  den  Offenbarungseid  dahin
zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  die

Einnahmen  so  vollständig  an-
        <pb n="592" />
        Leistung

8

260

261

e)

gegeben  habe,  als  er  dazu  imstande

  sei.

In  Angelegenheiten  von  geringer
  Bedeutung  besteht  eine  Verpflichtung
  zur  L.  des  Offenbarungseids
  nicht.  260.

Pflicht  zur  Auskunftserteilung  und
Herausgabe  von  Sachen.

Wer  verpflichtet  ist,  einen  Inbegriff
von  Gegenständen  herauszugeben
oder  über  den  Bestand  eines  solchen
Inbegriffs  Auskunft  zu  erteilen,
hat  dem  Berechtigten  ein  Verzeichnis
  des  Bestandes  vorzulegen.

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,
daß  das  Verzeichnis  nicht  mit  der
erforderlichen  Sorgfalt  aufgestellt
worden  ist,  so  hat  der  Verpflichtete
auf  Verlangen  den  Offenbarungseid
  dahin  zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  den

Bestand  so  vollzählig  angegeben

habe,  als  er  dazu  imstande  sei.

Die  Vorschrift  des  §  259  Abs.  3
findet  Anwendung.

f)  Pflicht  zur  L.  des  Offenbarungseides.



Der  Offenbarungseid  ist,  sofern
er  nicht  vor  dem  Prozeßgerichte  zu
leisten  ist,  vor  dem  Amtsgerichte
des  Ortes  zu  leisten,  an  welchem
die  Verpflichtung  zur  Rechnungslegung
  oder  zur  Vorlegung  des
Verzeichnisses  zu  erfüllen  ist.  Hat
der  Verpflichtete  seinen  Wohnsitz
oder  seinen  Aufenthalt  im  Inlande,
so  kann  er  den  Eid  vor  dem
Amtsgerichte  des  Wohnsitzes  oder
des  Aufenthaltsorts  leisten.

Das  Gericht  kann  eine  den
Umständen  entsprechende  Anderung
der  Eidesnorm  beschließen.

Die  Kosten  der  Abnahme  des
Eides  hat  derjenige  zu  tragen,
welcher  die  L.  des  Eides  verlangt.

590

—  —

 

8
262

263

264

265

266

267

Leistung

8)  262—265  Wahlleistungen.

Werden  mehrere  L.  in  der  Weise
geschuldet,  daß  nur  die  eine  oder
die  andere  zu  bewirken  ist,  so  steht
das  Wahlrecht  im  Zweifel  dem
Schuldner  zu.

Die  Wahl  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  anderen  Teile.

Die  gewählte  L.  gilt  als  die
von  Anfang  an  allein  geschuldete.
Nimmt  der  wahlberechtigte  Schuldner
  die  Wahl  nicht  vor  dem  Beginne
  der  Zwangsvoollstreckung  vor,
so  kann  der  Gläubiger  die  Zwangsvollstreckung
  nach  seiner  Wahl  auf
die  eine  oder  auf  die  andere  L.
richten;  der  Schuldner  kann  sich
jedoch,  solange  nicht  der  Gläubiger
die  gewählte  L.  ganz  oder  zum
Teil  empfangen  hat,  durch  eine
der  übrigen  L.  von  seiner  Verbindlichkeit
  b  freien.

Ist  der  wahlberechtigte  Gläubiger
im  Verzuge,  so  kann  der  Schuldner
ihn  unter  Bestimmung  einer  angemessenen
  Frist  zur  Vornahme
der  Wahl  auffordern.  Mit  dem
Ablaufe  der  Frist  geht  das  Wahlrecht
  auf  den  Schuloner  über,
wenn  nicht  der  Gläubiger  rechtzeitig
  die  Wahl  vornimmt.

Ist  eine  der  L.  von  Anfang  an
unmöglich  oder  wird  sie  später
unmöglich,  so  beschränkt  sich  das
Schuldverhältnis  auf  die  übrigen
L.  Die  Beschränkung  tritt  nicht
ein,  wenn  die  L.  infolge  eines
Umstandes  unmöglich  wird,  den
der  nicht  wahlberechtigte  Teil  zu
vertreten  hat.

Der  Schuldner  ist  zu  Teill.  nicht
berechtigt.

Hat  der  Schuldner  nicht  in  Person
zu  leisten,  so  kann  auch  ein  Dritter
die  L.  bewirken.  Die  Emwilligung
des  Schuldners  ist  nicht  erforderlich.
        <pb n="593" />
        Leistung
8

268

—  591

Der  Gläubiger  kann  die  L.  ablehnen,

  wenn  der  Schuldner  widerspricht.



Betreibt  der  Gläubiger  die  Zwangsvollstreckung

  in  einen  dem  Schuldner
  gehörenden  Gegenstand,  so  ist
jeder,  der  Gefahr  läuft,  durch  die
Zwangsvollstreckung  ein  Recht  an
dem  Gegenstande  zu  verlieren,  berechtigt,
  den  Gläubiger  zu  befriedigen.
  Das  gleiche  Recht  steht
dem  Besitzer  einer  Sache  zu,  wenn
er  Gefahr  läuft,  durch  die  Zwangsvollstreckung
  den  Besitz  zu  verlieren.


Die  Befriedigung  kann  auch
durch  Hinterlegung  oder  durch
Aufrechnung  erfolgen.

Soweit  der  Dritte  den  Gläubiger
befriedigt,  geht  die  Forderung  auf
ihn  über.  Der  Übergang  kann
nicht  zum  Nachteile  des  Gläubigers
geltend  gemacht  werden.

h)  269—270  Ort  der  L.

269

Ist  ein  Ort  für  die  L.  weder  bestimmt
  noch  aus  den  Umständen,
insbesondere  aus  der  Natur  des
Schuldverhältnisses,  zu  entnehmen,
so  hat  die  L.  an  dem  Orte  zu  erfolgen,
  an  welchem  der  Schuldner
zur  Zeit  der  Entstehung  des
Schuldverhältnisses  seinen  Wohnsitz
  hatte.

Ist  die  Verbindlichkeit  im  Gewerbebetriebe
  des  Schuldners  entstanden,
  so  tritt,  wenn  der  Schuldner
  seine  gewerbliche  Niederlassung
an  einem  anderen  Ort  hatte,  der
Ort  der  Niederlassung  an  die  Stelle
des  Wohnsitzes.

Aus  dem  Umstand  allein,  daß
der  Schuldner  die  Kosten  der  Versendung
  übernommen  hat,  ist  nicht
zu  entnehmen,  daß  der  Ort,  nach
welchem  die  Versendung  zu  er- 



8

270

271

272

273

Leistung

folgen  hat,  der  Leistungsort  sein
soll.

Geld  hat  der  Schuldner  im  Zweifel
auf  seine  Gefahr  und  seine  Kosten
dem  Gläubiger  an  dessen  Wohnsitz
zu  übermitteln.

Ist  die  Forderung  im  Gewerbebetriebe
  des  Gläubigers  entstanden,
so  tritt,  wenn  der  Gläubiger  seine
gewerbliche  Niederlassung  an  einem
anderen  Orte  hat,  der  Ort  der
Niederlassung  an  die  Stelle  des
Wohnsitzes.

Erhöhen  sich  infolge  einer  nach
der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
  eintretenden  Anderung
des  Wohnsitzes  oder  der  gewerblichen
  Niederlassung  des  Gläubigers
die  Kosten  oder  die  Gefahr  der
Übermittelung,  so  hat  der  Gläubiger
  im  ersteren  Falle  die  Mehrkosten,
  im  letzteren  Falle  die  Gefahr
  zu  tragen.

Die  Vorschriften  über  den
Leistungsort  bleiben  unberührt.

i)  271—272  Zeit  der  L.

Ist  eine  Zeit  für  die  L.  weder
bestimmt  noch  aus  den  Umständen
zu  entnehmen,  so  kann  der  Gläubiger
die  L.  sofort  verlangen,  der  Schuldner
  sie  sofort  bewirken.

Ist  eine  Zeit  bestimmt,  so  ist
im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der
Gläubiger  die  L.  nicht  vor  dieser
Zeit  verlangen,  der  Schuldner  aber
sie  vorher  bewirken  kann.
Bezahlt  der  Schuldner  eine  unverzinsliche
  Schuld  vor  der  Fälligkeit,
  so  ist  er  zu  einem  Abzuge
wegen  der  Zwischenzinsen  nicht  berechtigt.


k)  273—274  Zurückbehaltungsrecht.

Hat  der  Schuldner  aus  demselben
rechtlichen  Verhältnis  auf  dem
seine  Verpflichtung  beruht,  einen
fälligen  Anspruch  gegen  den  Gläu-
        <pb n="594" />
        Leistung

—

274

275

1

—  592

biger,  so  kann  er,  sofern  nicht  aus
dem  Schuldverhältnisse  sich  ein
anderes  ergiebt,  die  geschuldete  L.
verweigern,  bis  die  ihm  gebührende
L.  bewirkt  wird  (Zurückbehaltungsrecht.)


Wer  zur  Herausgabe  eines
Gegenstandes  verpflichtet  ist,  hat
das  gleiche  Recht,  wenn  ihm  ein
fälliger  Anspruch  wegen  Verwendungen
  auf  den  Gegenstand
oder  wegen  eines  ihm  durch  diesen
verursachten  Schadens  zusteht,  es
sei  denn,  daß  er  den  Gegenstand

durch  eine  vorsätzlich  begangene

unerlaubte  Handlung  erlangt  hat.
Der  Gläubiger  kann  die  Ausübung
  des  Zurückbehaltungsrechts

 

–.

durch  Sicherheitsleistung  abwenden.

Die  Sicherheitsleistung  durch  Bürgen

  ist  ausgeschlossen.

Gegenüber  der  Klage  des  Gläubigers
  hat  die  Geltendmachung
des  Zurückbehaltungsrechts  nur
die  Wirkung,  daß  der  Schuldner
zur  L.  gegen  Empfang  der  ihm
gebührenden  L.  (Erfüllung  Zug
um  Zug)  zu  verurteilen  ist.

Auf  Grund  einer  solchen  Verurteilung

  kann  der  Gläubiger  seinen

 

Anspruch  ohne  Bewirkung  der
ihm  obliegenden  L.  im  Wege

der  Zwangsvollstreckung  verfolgen,

wenn  der  Schuloner  im  Verzuge

der  Annahme  ist.

275,  279—282  Unmöglichkeit  der

Erfüllung.

Der  Schuldner  wird  von  der  Verpflichtung

  zur  L.  frei,  soweit  die
L.  infolge  eines  nach  der  Entstehung
  des  Schuldverhältnisses

eintretenden  Umstandes,  den  er

nicht  zu  vertreten  hat,  unmöglich
wird.

Einer  nach  der  Entstehung  des
Schuldverhältnisses  eintretenden

–

–––.  —

8

276

277

278

279

280

Leistung

Unmöglichkeit  steht  das  nachträglich
  eintretende  Unvermögen  des
Schuldners  zur  L.  gleich.

m)  276—278  Grade  des  Verschuldens.
Der  Schuldner  hat,  sofern  nicht
ein  anderes  bestimmt  ist,  Vorsatz
und  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.
Fahrlässig  handelt,  wer  die  im
Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  außer
Acht  läßt.  Die  Vorschriften  der
§§  827,  828  finden  Anwendung.

Die  Haftung  wegen  Vorsatzes
kann  dem  Schuldner  nicht  im
voraus  erlassen  werden.  278.
Wer  nur  für  diejenige  Sorgfalt
einzustehen  hat,  welche  er  in  eigenen
Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt,
ist  von  der  Haftung  wegen  grober
Fahrlässigkeit  nicht  befreit.

Der  Schuldner  hat  ein  Verschulden
seines  g.  Vertreters  und  der  Personen,
  deren  er  sich  zur  Erfüllung
seiner  Verbindlichkeit  bedient,  in
gleichem  Umfange  zu  vertreten  wie
eigenes  Verschulden.  Die  Vorschrift
  des  §  276  Abs.  2  findet
keine  Anwendung.  254.

Ist  der  geschuldete  Gegenstand  nur
der  Gattung  nach  bestimmt,  so  hat
der  Schuldner,  solange  die  L.  aus
der  Gattung  möglich  ist,  sein  Unvermögen
  zur  L.  auch  dann  zu
vertreten,  wenn  ihm  ein  Verschulden
  nicht  zur  Last  fällt.
Soweit  die  L.  infolge  eines  von
dem  Schuldner  zu  vertretenden
Umstandes  unmöglich  wird,  hat
der  Schuldner  dem  Gläubiger  den
durch  die  Nichterfüllung  entstehenden
  Schaden  zu  ersetzen.

Im  Falle  teilweiser  Unmöglichkeit
  kann  der  Gläubiger  unter  Ablehnung
  des  noch  möglichen  Teiles
der  L.  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  der  ganzen  Verbindlichkeit
  verlangen,  wenn  die  teilweise
        <pb n="595" />
        Leistung

8

281

282

Erfüllung  für  ihn  kein  Interesse
hat.  Die  für  das  vertragsmäßige
Rücktrittsrecht  geltenden
schriften  der  §§  346—356  finden
entsprechende  Anwendung.  283.
Erlangt  der  Schuldner  infolge  des
Umstandes,  welcher  die  L.  unmöglich

  macht,  für  den  geschuldeten

Gegenstand  einen  Ersatz  oder  einen
Ersatzanspruch,  so  kann  der  Gläubiger
  Herausgabe  des  als  Ersatz
  empfangenen  oder  Abtretung
des  Ersatzanspruchs  verlangen.

Hat  der  Gläubiger  Anspruch
auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung,
  so  mindert  sich,  wenn
er  von  dem  im  Abs.  1  bestimmten
Rechte  Gebrauch  macht,  die  ihm
zu  leistende  Entschädigung  um  den
Wert  des  erlangten  Ersatzes  oder
Ersatzanspruchs.

Ist  streitig,  ob  die  Unmöglichkeit

der  L.  die  Folge  eines  von  dem
Schuldner  zu  vertretenden  Umstandes
  ist,  so  trifft  die  Beweislast
den  Schuldner.

n)  283—292  Verzug  des  Schuldners.

283

Ist  der  Schuldner  recht  kräftig
verurteilt,  so  kann  der  Gläubiger
ihm  zur  Bewirkung  der  L.  eine
angemessene  Frist  mit  der  Erklärung
  bestimmen,  daß  er  die
Annahme  der  L.  nach  dem  Ablaufe
  der  Frist  ablehne.  Nach
dem  Ablaufe  der  Frist  kann  der
Gläubiger  Schadensersatz  wegen

Nichterfüllung  verlangen,  soweit

nicht  die  L.  rechtzeitig  bewirkt
wird;  der  Anspruch  auf  Erfüllung
ist  ausgeschlossen.  Die  Verpflichtung
zum  Schadensersatz  tritt  nicht  ein,
wenn  die  L.  infolge  eines  Umstandes
  unmöglich  wird,  den  der
Schuloner  nicht  zu  vertreten  hat.

Wird  die  L.  bis  zum  Ablaufe
der  Frist  nur  teilweise  nicht  be-Ehmcke,

  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

Vor-593



 

 

 

 

8

284

285

286

287

Leistung

wirkt,  so  steht  dem  Gläubiger  auch
das  im  §  280  Abs.  2  bestimmte
Recht  zu.

Leistet  der  Schuldner  auf  eine
Mahnung  des  Gläubigers  nicht,
die  nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit
  erfolgt,  so  kommt  er  durch
die  Mahnung  in  Verzug.  Der
Mahnung  steht  die  Erhebung  der
Klage  auf  die  L.  sowie  die  Zustellung
  eines  Zahlungsbefehls  im
Mahnverfahren  gleich.

Ist  für  die  L.  eine  Zeit  nach
dem  Kalender  bestimmt,  so  kommt
der  Schuldner  ohne  Mahnung  in
Verzug,  wenn  er  nicht  zu  der
bestimmten  Zeit  leistet.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  L.  eine
Kündigung  vorauszugehen  hat  und
die  Zeil  für  die  L.  in  der
Weise  bestimmt  ist,  daß  sie  sich
von  der  Kündigung  ab  nach  dem
Kalender  berechnen  läßt.

Der  Schuldner  kommt  nicht  in
Verzug,  solange  die  L.  irfolge
eines  Umstandes  unterbleibt,  den
er  nicht  zu  vertreten  hat.

Der  Schuldner  hat  dem  Gläubiger
den  durch  den  Verzug  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.

Hat  die  L.  infolge  des  Verzugs
für  den  Gläubiger  kein  Interesse,
so  kann  dieser  unter  Ablehnung
der  L.  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen.  Die  für
das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht
geltenden  Vorschriften  der  88  346
bis  356  finden  entsprechende  Anwendung.


Der  Schuldner  hat  während  des

Verzugs  jede  Fahrlässigkeit  zu

vertreten.  Er  ist  auch  für  die

während  des  Verzugs  durch  Zufall

eintretende  Unmöglichkeit  der  L.

verantwortlich,  es  sei  denn,  daß
38
        <pb n="596" />
        Leistung

M.

288

289

290

291

292

—  594
der  Schaden  auch  bei  rechtzeitiger
L.  eingetreten  sein  würde.

Eine  Geldschuld  ist  während  des
Verzugs  mit  vier  vom  Hundert
für  das  Jahr  zu  verzinsen.  Kann
der  Gläubiger  aus  einem  anderen
Rechtsgrunde  höhere  Zinsen  verlangen,
  so  sind  diese  fortzuentrichten.

  291.

Die  Geltendmachung  eines
weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.


Von  Zinsen  sind  Verzugszinsen
nicht  zu  entrichten.  Das  Recht
des  Gläubigers  auf  Ersatz  des
durch  den  Verzug  entstehenden
Schadens  bleibt  unberührt.  291.
Ist  der  Schuldner  zum  Ersatze
des  Wertes  eines  Gegenstandes
verpflichtet,  der  während  des  Verzugs
  untergegangen  ist  oder  aus
einem  während  des  Verzugs  eingetretenen
  Grunde  nicht  herausgegeben
  werden  kann,  so  kann  der
Gläubiger  Zinsen  des  zu  ersetzenden
  Betrags  von  dem  Zeitpunkt
an  verlangen,  welcher  der  Bestimmung
  des  Wertes  zu  Grunde
gelegt  wird.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  der  Schuldner  zum  Ersatze
der  Minderung  des  Wertes  eines
während  des  Verzugs  verschlechterten
  Gegenstandes  verpflichtet  ist.
Eine  Geldschuld  hat  der  Schuldner
von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
  an  zu  verzinsen,  auch
wenn  er  nicht  im  Verzug  ist;  wird
die  Schuld  erst  später  fällig,  so
so  ist  sie  von  der  Fälligkeit  an
zu  verzinsen.  Die  Vorschriften
des  §  288  Abs.  1  und  des  §  289
Satz  1  finden  entsprechende  Anwendung.


Hat  der  Schuldner  einen  bestimmten
  Gegenstand  herauszugeben,
  so  bestimmt  sich  von  dem

 

Leistung

Eintritte  der  Rechtshängigkeit  an
der  Anspruch  des  Gläubigers  auf
Schadenersatz  wegen  Verschlechteterung,
  Unterganges  oder  einer
aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden
  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  nach  den  Vorschriften,  welche
für  das  Verhältnis  zwischen  dem
Eigentümer  und  dem  Besitzer  von
dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
des  Eigentumsanspruchs  an  gelten,
soweit  nicht  aus  dem  Schuldverhältnis
  oder  dem  Verzuge  des
Schuldners  sich  zu  Gunsten  des
Gläubigers  ein  anderes  ergiebt.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruche
  des  Gläubigers  auf  Herausgabe
  oder  Vergütung  von  Nutzungen
und  von  dem  Anspruche  des
Schuldners  auf  Ersatz  von  Verwendungen.


293—304  Verzug  des  Gläubigers.

293

294

295

2096

Der  Gläubiger  kommt  in  Verzug,
wenn  er  die  ihm  angebotene  L.  nicht
annimmt.

Die  L.  muß  dem  Gläubiger  so,  wie
sie  zu  bewirken  ist,  thatsächlich  angeboten
  werden.

Ein  wörtliches  Angebot  des  Schuldners
genügt,  wenn  der  Gläubiger  ihm  erklärt
  hat,  daß  er  die  L.  nicht
annehmen  werde,  oder  wenn  zur  Bewirkung
  der  L.  eine  Handlung  des
Gläubigers  erforderlich  ist,  insbesondere
wenn  der  Gläubiger  die  geschuldete
Sache  abzuholen  hat.  Dem  Angebote
der  L.  steht  die  Aufforderung  an  den
Gläubiger  gleich,  die  erforderliche
Handlung  vorzunehmen.

Ist  für  die  von  dem  Gläubiger  vorzunehmende
  Handlung  eine  Zeit  nach
dem  Kalender  bestimmt,  so  bedarf  es
des  Angebots  nur,  wenn  der  Gläubiger
  die  Handlung  rechtzeitig  vornimmt.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der
Handlung  eine  Kündigung  voraus-
        <pb n="597" />
        Leistung

8

297

208

299

300

301

302

L

zugehen  hat  und  die  Zeit  für  die

595

Handlung  in  der  Weise  bestimmt  ist,
daß  sie  sich  von  der  Kündigung  ab
nach  dem  Kalender  berechnen  läßt.  297.

Der  Gläubiger  kommt  nicht  in  Verzug,

  wenn  der  Schuldner  zur  Zeit

des  Angebots  oder  im  Falle  des

§  296  zu  der  für  die  Handlung  des
Gläubigers  bestimmten  Zeit  außer

Stande  ist,  die  L.  zu  bewirken.
Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine
L.  des  Gläubigers  zu  leisten  verpflichtet,

  so  kommt  der  Gläubiger  in
Verzug,  wenn  er  zwar  die  angebotene
L.  anzunehmen  bereit  ist,  die  verlangte

  Gegenleistung  aber  nicht  anbietet.


Ist  die  Leistungszeit  nicht  bestimmt
oder  ist  der  Schuldner  berechtigt,  vor
der  bestimmten  Zeit  zu  leisten,  so
1045
in  Verzug,  daß  er  vorübergehend  an

kommt  der  Gläubiger  nicht  dadurch

der  Annahme  der  angebotenen  L.  verhindert

  ist,  es  sei  denn,  daß  der
Schuldner  ihm  die  L.  eine  angemessene

Zeit  vorher  angekündigt  hat.
Der  Schuldner

die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt  auf
den  Gläubiger  über,  in  welchem  er

dadurch  in  Verzug  kommt,  daß  er  die

angebotene  Sache  nicht  annimmt.

Von  einer  verzinslichen  Geldschuld
hat  der  Schuldner  während  des  Verzugs
  des  Gläubigers  Zinsen  nicht  zu

entrichten.

Hat  der  Schuldner  die  Nutzungen
1073
zu  ersetzen,  so  beschränkt  sich  seine
Verpflichtung  während  des  Verzugs
des  Gläubigers  auf  die  Nutzungen.

eines  Gegenstandes  herauszugeben  oder

welche  er  zieht.
Ist  der  Schuldner  zur  Herausgabe

hat  während  des
Verzugs  des  Gläubigers  nur  Vorsatz
und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.

Wird  eine  nur  der  Gattung  nach
bestimmte  Sache  geschuldet,  so  geht
1052

 

8

304

653

537
543,

1047

1070

1075

Leistung

eines  Grundstücks  verpflichtet.  so  kann
er  nach  dem  Eintritte  des  Verzugs
des  Gläubigers  den  Besitz  aufgeben.
Das  Aufgeben  muß  dem  Gläubiger
vorher  angedroht  werden,  es  sei  denn,
daß  die  Androhung  unthunlich  ist.
Der  Schuldner  kann  im  Falle  des
Verzugs  des  Gläubigers  Ersatz  der
Mehraufwendungen  verlangen,  die  er
für  das  erfolglose  Angebot  sowie  für
die  Aufbewahrung  und  Erhaltung
des  geschuldeten  Gegenstandes  machen
mußte.

Mäklervertrag.
L.  des  Mäklers  s.  Mäklervertrag
—  Mäklervertrag.

Miete.
s.  Kauf  —  Kauf  473.
555  s.  Vertrag  347.

Nießbrauch.
Ist  die  mit  einem  Nießbrauche  belastete
  Sache  bereits  versichert,  so
fallen  die  für  die  Versicherung  zu
leistenden  Zahlungen  dem  Nießbraucher
für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  zur
Last,  soweit  er  zur  Versicherung  verpflichtet
  sein  würde.
Auf  Grund  von  Rentenschulden  zu
entrichtende  L.  während  der  Dauer
des  Nießbrauchs  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch.
Sicherheitsl.  durch  den  Nießbraucher:
1.  vor  Ablauf  der  dazu  bestimmten

Fiist;
2.  nachträglich  s.  Niessbrauch  —

Nießbrauch.
Recht,  kraft  dessen  eine  L.  gefordert
werden  kann,  als  Gegenstand  des
Nießbrauchs  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.

Dem  Nießbraucher  einer  Leibrente,
eines  Auszugs  oder  eines  ähnlichen
Rechtes  gebühren  die  einzelnen  L.,
die  auf  Grund  des  Rechtes  gefordert
werden  können.  1068.
Mit  der  L.  des  Schuldners  an  den

38.
        <pb n="598" />
        Leistung

8

ð

1087

1088

1214

1223

1249

1275

1281,

1287

Nießbraucher  erwirbt  der  Gläubiger
den  geleisteten  Gegenstand  und  der
Nießbraucher  den  Nießbrauch  an  dem
Gegenstande.  1068.

Der  Nießbraucher  kann  die  Verbindlichkeit
  des  Bestellers  des  Nießbrauches
durch  L.  des  geschuldeten  Gegenstandes
erfüllen.  1085,  1089.

Die  Gläubiger  des  Bestellers  können
von  dem  Nießbraucher  für  die  Dauer
des  Nießbrauchs  diejenigen  wiederkehrenden
  L.  verlangen,  die  bei  regelmäßiger
  Verwaltung  aus  den  Einkünften
  des  Vermögens  bestritten

werden;  s.  Niessbranch  —  Nießbrauch.


Pfandrecht.
Der  Reinertrag  der  Nutzungen  des

Pfandes  wird  auf  die  geschuldete  L.
angerechnet.  1266.

Der  Verpfänder  kann  die  Rückgabe
des  Pfandes  gegen  Befriedigung  des
Pfandgläubigers  verlangen,  sobald  der
Schuldner  zur  L.  berechtigt  ist.  1266.

Wer  durch  die  Veräußerung  des
Pfandes  ein  Recht  an  dem  Pfande
verlieren  würde,  kann  den  Pfandgläubiger
  befriedigen,  sobald  der
Schuloner  zur  L.  berechtigt  ist.  Die
Vorschriften  des  8  268  Abs.  2,  3
finden  entsprechende  Anwendung.  1266.
Pfandrecht  an  einem  Recht,  kraft
dessen  eine  L.  gefordert  werden  kann,
s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.

1285  L.  des  Schuldners  an  den
Gläubiger  und  den  Pfandgläubiger
gemeinschaftlich  s.  Pfandrecht  —
Pfandrecht.

Leistet  der  Schuldner  in  Gemähheit
der  §§  1281,  1282,  so  erwirbt  mit
der  L.  der  Gläubiger  den  geleisteten
Gegenstand  und  der  Pfandgläubiger
ein  Pfandrecht  an  dem  Gegenstande.
Besteht  die  L.  in  der  Übertragung

des  Eigentums  an  einem  Grundstücke,

596

 

8

2314
2325

Leistung
so  erwirbt  der  Pfandgläubiger  eine
Sicherungshypothek.  1273,  1279.

Pflichtteil.

s.  Leistung  260.

Bei  der  Berechnung  des  Pflichtteils

bleibt  eine  Schenkung  unberücksichtigt,

wenn  zur  Zeit  des  Erbfalls  zehn

Jahre  seit  der  L.  des  verschenkten

Gegenstandes  verstrichen  sind.  2330.
Reallasten.

1105,  1107—  1109,  1111  Entrichtung  wieder-704



518

520

523

524

362

kehrender  L.  aus  einem  Grundstück
s.  Reallasten  —  Reallasten.

Sachen.

Pfandrecht  des  Gastwirts  für  dem
Gaste  zur  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse
  gewährte  L.  s.  Einbringung  —
Sachen.

Schenkung.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch
den  eine  L.  schenkweise  versprochen
wird,  ist  die  gerichtliche  oder  notarielle
Beurkundung  des  Versprechens  erforderlich.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn
ein  Schuldversprechen  oder  ein  Schuldanerkenntnis
  der  in  den  §§  780,  781
bezeichneten  Art  schenkweise  erteilt  wird,
von  dem  Versprechen  oder  der  An-ü
erkennungserklärung.

Der  Mangel  der  Form  wird  durch
die  Bewirkung  der  versprochenen  L.
geheilt.

Verspricht  der  Schenker  eine  in  wiederkehrenden
  L.  bestehende  Unterstützung,
so  erlischt  die  Verbindlichkeit  mit  seinem
Tode,  sofern  nicht  aus  dem  Versprechen
sich  ein  anderes  ergiebt.

Versprechen  zur  L.  eines  erst  zu  erwerbenden
  Gegenstandes  s.  Schenkung
—  Schenkung.

Versprechen  zur  L.  einer  nur  der
Gattung  nach  bestimmten,  erst  zu  erwerbenden
  Sache  s.  Schenkung  —
Schenkung.

Schuldverhältnis.

Das  Schuldverhältnis  erlischt,  wenn
        <pb n="599" />
        Leistung

8

363

364

365

366

367

373

378

die  geschuldete  L.  an  den  Gläubiger
bewirkt  wird.

Wird  an  einen  Dritten  zum  Zwecke

der  Erfüllung  geleistet,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  185  Anwendung.
Hat  der  Gläubiger  eine  ihm  als  Erfüllung
  angebotene  L.  als  Erfüllung
angenommen,  so  trifft  ihn  die  Beweislast,
  wenn  er  die  L.  deshalb  nicht  als
Erfüllung  gelten  lassen  will,  weil  sie

eine  andere  als  die  geschuldete  L.  oder

weil  sie  unvollständig  gewesen  sei.

Das  Schuldverhältnis  erlischt,  wenn
der  Gläubiger  eine  andere  als  die
geschuldete  L.  an  Erfüllungsstatt  annimmt.



Gewährleistung  des  Schuldners  .
Erfüllung  —  Schuldverhältnis.
Verpflichtung  des  Schuldners  zu  gleichartigen
  L.  aus  mehreren  Schuldverhältnissen
  s.  Erfüllung  —.  Schuldverhältnis.


Hat  der  Schuldner  außer  der  Hauptleistung

  Zinsen  und  Kosten  zu  entrichten,

  so  wird  eine  zur  Tilgung  der

ganzen  Schuld  nicht  ausreichende  L.

zunächst  auf  die  Kosten,  dann  auf  die
Zinsen  und  zuletzt  auf  die  Hauptleistung
angerechnet.

Bestimmt  der  Schuldner  eine  andere
Anrechnung,  so  kann  der  Gläubiger
die  Annahme  der  L.  ablehnen.  396.
Quittung  gegen  Empfang  der  L.  s.
Erfüllung  —  Schuldverhältnis.
Der  Überbringer  einer  Quittung  gilt
als  ermächtigt,  die  L.  zu  empfangen,
sofern  nicht  die  dem  Leistenden  bekannten
  Umstände  der  Annahme  einer
solchen  Ermächtigung  entgegenstehen.
L.  gegen  Gegenl.  s.  Minterlegung  —
Schuldverhältnis.

Ist  die  Rücknahme  der  hinterlegten

Sache  ausgeschlossen,  so  wird  der  Schuldner
  durch  die  Hinterlegung  von  seiner
Verbindlichkeit  in  gleicher  Weise  befreit,

  wie  wenn  er  zur  Zeit  der  Hinter-597



 

8

387

391

395

399

407

408

Leistung

legung  an  den  Gläubiger  geleistet
hätte.

Aufrechnung  gleichartiger  L.  gegeneinander
  s.  Schuldverhältnis  —
Schuldverhältnis.

Die  Aufrechnung  wird  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  für  die  Forderungen
verschiedene  L.=  oder  Ablieferungsorte
bestehen.  Der  aufrechnende  Teil  hat
jedoch  den  Schaden  zu  ersetzen,  den
der  andere  Teil  dadurch  erleidet,  daß
er  infolge  der  Aufrechnung  die  L.
nicht  an  dem  bestimmten  Orte  erhält
oder  bewirken  kann.

Ist  vereinbart,  daß  die  L.  zu  einer

bestimmten  Zeit  an  einem  bestimmten
Orte  erfolgen  soll,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  die  Aufrechnung
einer  Forderung,  für  die  ein  anderer
Leistungsort  besteht  ausgeschlossen  sein
soll.
Gegen  eine  Forderung  des  Reichs  oder
eines  Bundesstaats  sowie  gegen  eine
Forderung  einer  Gemeinde  oder  eines
anderen  Kommunalverbandes  ist  die
Aufrechnung  nur  zulässig,  wenn  die
L.  an  dieselbe  Kasse  zu  erfolgen  hat,
aus  der  die  Forderung  des  Aufrechnenden
  zu  berichtigen  ist.

Eine  Forderung  kann  nicht  abgetreten
werden,  wenn  die  L.  an  einen  anderen
als  den  ursprünglichen  Gläubiger  nicht
ohne  Veränderung  ihres  Inhalts  erfolgen
  kann  oder  wenn  die  Abtretung
durch  Vereinbarung  mit  dem  Schuldner
ausgeschlossen  ist.  412.

Der  neue  Gläubiger  muß  eine  L.,
die  der  Schuldner  nach  der  Abtretung
an  den  bisherigen  Gläubiger  bewirkt,
gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,
daß  der  Schuldner  die  Abtretung  bei
der  L.  kennt.  408,  412.

L.  an  den  Dritten,  an  den  eine  abgetretene
  Forderung  von  dem  bisherigen
  Gläubiger  nochmals  abgetreten
        <pb n="600" />
        Leistung

*
8

410

120

421

422

47

428

wurde  s.  Forderung  —
verhältnis.

L.  gegen  Aushändigung  einer  von
dem  bisherigen  Gläubiger  über  die
Abtretung  der  Forderung  ausgestellten
Urkunde  s.  Forderung  —  Schuldverhältnis.


Schulden  mehrere  eine  teilbare  L.
oder  haben  mehrere  eine  teilbare  L.
zu  fordern,  so  ist  im  Zweifel  jeder
Schuldner  nur  zu  einem  gleichen  Anteile
  verpflichtet,  jeder  Gläubiger  nur
zu  einem  gleichen  Anteile  berechtigt.
Schulden  mehrere  eine  L.  in  der
Weise,  daß  jeder  die  ganze  L.  zu  bewirken
  verpflichtet,  der  Gläubiger  aber
die  L.  nur  einmal  zu  fordern  berechtigt
  ist  (Gesamtschuldner),  so
kann  der  Gläubiger  die  L.  nach  seinem
Belieben  von  jedem  der  Schuldner

Schuld=598



T

 

ganz  oder  zu  einem  Teile  fordern.

Bis  zur  Bewirkung  der  ganzen  L.
bleiben  sämtliche  Schuldner  verpflichtet.
Die  Erfüllung  durch  einen  Gesamtschuldner

  wirkt  auch  für  die  übrigen

Schuldner.  Das  Gleiche  gilt  von
der  L.  an  Erfüllungsstatt,  der  Hinterlegung
  und  der  Aufrechnung.  425,
429.

Unmöglichkeit  der  L.  in  der  Person
eines  Gesamtschuldners  s.  Gesamt--schuldner
  —  Schuldverhältnis.
Verpflichten  sich  mehrere  durch  Vertrag
  gemeinschaftlich  zu  einer  teilbaren
  L.,  so  haften  sie  im  Zweifel
als  Gesamtschuldner.

Forderung  einer  L.  seitens  eines  Gesamtgläubigers
  s.  Gesamtgläubiger
—  Schuldverhältnis.

Schulden  mehrere  eine  unteilbare  L.,
so  haften  sie  als  Gesamtschuldner.
Haben  mehrere  eine  unteilbare  L.  zu
fordern,  so  kann,  sofern  sie  nicht
Gesamtgläubiger  sind,  der  Schuldner
nur  an  alle  gemeinschaftlich  leisten
und  jeder  Gläubiger  nur  die  L.  an

 

8

793

797

804

807

808

Leistung

alle  fordern.  Jeder  Gläubiger  kann
verlangen,  daß  der  Schuldner  die  geschuldete
  Sache  für  alle  Gläubiger
hinterlegt  oder,  wenn  sie  sich  nicht
zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen
gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer
abliefert.

Schuldverschreibung.
Hat  jemand  eine  Urkunde  ausgestellt,
in  der  er  dem  Inhaber  der  Urkunde
eine  L.  verspricht  (Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber),  so  kann  der  Inhaber
  von  ihm  die  L.  nach  Maßgabe
des  Versprechens  verlangen,  es  sei
denn,  daß  er  zur  Verfügung  über
die  Urkunde  nicht  berechtigt  ist.  Der
Aussteller  wird  jedoch  auch  durch  die
L.  an  einen  nicht  zur  Verfügung  berechtigten
  Inhaber  befreit.  807.
L.  gegen  Aushändigung  der  Schuldverschreibung
  s.  Schuldverschreibung
—  Schuldverschreibung.
Ist  ein  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilschein
  abhanden  gekommen  oder
vernichtet  und  hat  der  bisherige  Inhaber
  den  Verlust  dem  Aussteller  vor
dem  Ablaufe  der  Vorlegungsfrist  angezeigt,
  so  kann  der  bisherige  Inhaber
nach  dem  Ablaufe  der  Frist  die  L.
von  dem  Aussteller  verlangen  s.
Schuldverschreibung  —  Schuldverschreibung.

Werden  Karten,  Marken  oder  ähnliche
  Urkunden,  in  denen  ein  Gläubiger
nicht  bezeichnet  ist,  von  dem  Aussteller
unter  Umständen  ausgegeben,  aus
welchen  sich  ergiebt,  daß  er  dem  Inhaber
  zu  einer  L.  verpflichtet  sein
will,  so  finden  die  Vorschriften  des
§  793  Abs.  1  und  der  §§  794,  796,
797  entsprechende  Anwendung.
Ausgabe  einer  Urkunde,  in  welcher
der  Gläubiger  benannt  ist,  mit  der
Bestimmung,  daß  die  in  der  Urkunde
versprochene  L.  an  jeden  Inhaber  be-
        <pb n="601" />
        Leistung

8

599

wirkt  werden  kann  s.  Schuldversehreibung

  —  Schuldverschreibung.
Schuldversprechen.

780  Versprechen  der  L.  durch  Vertrag  in

88

2083

2111

2128,

2155

2156

2169

oder  eines  Dritten  überlassen.

der  Weise,  daß  das  Versprechen  die

Verpflichtung  selbständig  begründet  s.
Schuldversprechen  —  Schuldversprechen.

Stiftung  s.  Verein  —  Verein  52.
Testament.
Ist  eine  letztwillige  Verfügung,  durch
die  eine  Verpflichtung  zu  einer  L.  begründet
  wird,  anfechtbar,  so  kann  der
Beschwerte  die  L.  verweigern,  auch
wenn  die  Anfechtung  nach  §  2082
ausgeschlossen  ist.
.  Forderung  —  Schuldverhältnis
407,  408.
2129  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch
1052.
Hat  der  Erblasser  die  vermachte  Sache

 

nur  der  Gattung  nach  bestimmt,  so
ist  eine  den  Verhältnissen  des  Bedachten

  entsprechende  Sache  zu  leisten.

Ist  die  Bestimmung  der  Sache  dem
Bedachten  oder  einem  Dritten  übertragen,
  so  finden  die  nach  §  2154
für  die  Wahl  des  Dritten  geltenden
Vorschriften  Anwendung.

Entspricht  die  von  dem  Bedachten
oder  dem  Dritten  getroffene  Bestimmung
  den  Verhältnissen  des  Bedachten
  offenbar  nicht,  so  hat  der  Beschwerte
  so  zu  leisten,  wie  wenn  der
Erblasser  über  die  Bestimmung  der
Sache  keine  Anordnung  getroffen  hätte.

2192.

Der  Erblasser  kann  bei  der  Anordnung
eines  Vermächtnisses,  dessen  Zweck  er

bestimmt  hat,  die  Bestimmung  der  L.

dem  billigen  Ermessen  des  Beschwerten

—.–  .P  —

Auf

ein  solches  Vermächtnis  finden  die

Vorschriften  der  §§  315—319  entsprechende

  Anwendung.  2192.
Steht  dem  Erblasser  ein  Anspruch  auf

I
I
l
l

§

2171

2172

2173

2174

2179

2181

2188

2193

2215

Leistung

L.  des  vermachten  Gegenstandes  zu,
so  gilt  im  Zweifel  der  Anspruch  als
vermacht.  2172.

Ein  Vermächtnis,  das  auf  eine  zur
Zeit  des  Erbfalls  unmögliche  L.  gerichtet
  ist  oder  gegen  ein  zu  dieser
Zeit  bestehendes  g.  Verbot  verstößt,
ist  unwirksam.  Die  Vorschriften  des
§  308  finden  entsprechende  Anwendung.
  2192.

Unmöglichkeit  der  L.  einer  vermachten
Sache  s.  Erblasser  —  Testament.
Hat  der  Erblasser  eine  ihm  zustehende
Forderung  vermacht,  so  ist,  wenn  vor
dem  Erbfall  die  L.  erfolgt  und  der
geleistete  Gegenstand  noch  in  der  Erbschaft
  vorhanden  ist,  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  dem  Bedachten  dieser
Gegenstand  zugewendet  sein  soll.
Durch  das  Vermächtnis  wird  für  den
Bedachten  das  Recht  begründet,  von
dem  Beschwerten  die  L.  des  vermachten
  Gegenstandes  zu  fordern.
Für  die  Zeit  zwischen  dem  Erbfall
und  dem  Anfalle  des  Vermächtnisses
finden  in  den  Fällen  der  §§  2177,
2178  die  Vorschriften  Anwendung,
die  für  den  Fall  gelten,  daß  eine  L.
unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
geschuldet  wird.

Ist  die  Zeit  der  Erfüllung  eines  Vermächtnisses
  dem  freien  Belieben  des
Beschwerten  überlassen,  so  wird  die
L.  im  Zweifel  mit  dem  Tode  des  Beschwerten
  fällig.  2192.

Kürzung  der  einem  Vermächtnisnehmer
gebührenden  L.  s.  Erblasser  —
Testament.

Der  Erblasser  kann  bei  der  Anordnung
einer  Auflage,  deren  Zweck  er  bestimmt
hat,  die  Bestimmung  der  Person,  an
welche  die  L.  erfolgen  soll,  dem  Beschwerten
  oder  einem  Dritten  überlassen.


Verpflichtung  des  Testamentsvoll=
        <pb n="602" />
        Leistung

2
8

196

streckers,  dem  Erben  die  zur  Aufnahme

  des  Inventars  erforderliche

Beihülfe  zu  leisten  s.  Erblasser  —

Testament.

Verein.

s.  Austrag  —  Auftrag  669.

L.  von  Sicherheit

Verein.

Die  Satzung  soll  Bestimmungen  enthalten:



1.

2.  darüber,  ob  und  welche  Beiträge
von  den  Mitgliedern  des  Vereins
zu  leisten  sind.  60.
Verjährung.

In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:



600

8

s.  Verein  —

 

 

1.  der  Kaufleute,  Fabrikanten,  HDandwerker
  und  derjenigen,  welche  ein

Kunstgewerbe  betreiben,  für  Lieferung
  von  Waren,  Ausführung
von  Arbeiten  und  Besorgung

fremder  Geschäfte,  mit  Einschluß

der  Auslagen,  es  sei  denn,  daß
die  L.  für  den  Gewerbebetrieb  des
Schuldners  erfolgt;

4.  der  Gastwirte  und  derjenigen,
welche  Speisen  oder  Getränke  gewerbsmäßig
  verabreichen,  für  Gewährung
  von  Wohnung  und  Beköstigung

  sowie  für  andere  den

Gästen  zur  Befriedigung  ihrer
Bedürfnisse  gewährte  L.,  mit  Einschluß
  der  Auslagen;

7.  derjenigen,  welche,  ohne  zu  den
in  Nr.  1  bezeichneten  Personen
zu  gehören,  die  Besorgung  fremder
Geschäfte  oder  die  Leistung  von
Diensten  gewerbsmäßig  betreiben,
wegen  der  ihnen  aus  dem  Gewerbebetriebe
  gebührenden  Vergütungen,
  mit  Einschluß  der  Auslagen;


197

199

 

201

 

10.

11.
12.  derjenigen,  welche  Personen  zur

Leistung

9.  der  gewerblichen  Arbeiter  —  Gesellen,
  Gehülfen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter
  —,  der  Tagelöhner  und
Handarbeiter  wegen  des  Lohnes
und  anderer  an  Stelle  oder  als
Teil  des  Lohnes  vereinbarter  L.,
mit  Einschluß  der  Auslagen,  sowie
  der  Arbeitgeber  wegen  der
auf  solche  Ansprüche  gewährten
Vorschüsse;

der  Lehrherren  und  Lehrmeister
wegen  des  Lehrgeldes  und  anderer
im  Lehrvertrage  vereinbarter  L.
sowie  wegen  der  für  die  Lehrlinge
bestrittenen  Auslagen;

Verpflegung  oder  zur  Erziehung
aufnehmen,  für  L.  und  Aufwendungen
  der  in  N.  11  bezeichneten
Art.

Soweit  die  im  Abs.  1,  Nr.  1,  2,
5  bezeichneten  Ansprüche  nicht  der
Verjährung  von  zwei  Jahren  unterliegen,
  verjähren  sie  in  vier  Jahren.
201.

In  vier  Jahren  verjähren  die  Ansprüche
  auf  Rückstände  von  Renten,
Auszugsleistungen  und  allen  anderen
regelmäßig  wiederkehrenden  L.  201.
Kann  der  Berechtigte  die  L.  erst  verlangen,
  wenn  er  dem  Verpflichteten
gekündigt  hat,  so  beginnt  die  Verjährung
  mit  dem  Zeitpunkte,  von
welchem  an  die  Kündigung  zulässig
ist.  Hat  der  Verpflichtete  die  L.  erst
zu  bewirken,  wenn  seit  der  Kündigung
eine  bestimmte  Frist  verstrichen  ist,
so  wird  der  Beginn  der  Verjährung
um  die  Dauer  der  Frist  hinausgeschoben.
  201.

Die  Verjährung  der  in  der  8§  196,
197  bezeichneten  Ansprüche  beginnt
mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  der  nach  den  §§  198—200
maßgebende  Zeitpunkt  eintritt.  Kann
        <pb n="603" />
        Leistung  —  601  —  Leistung
8  die  L.  erst  nach  dem  Ablauf  einer  316  Ist  der  Umfang  der  für  eine  L.  verüber

  diesen  Zeitpunkt  hinausreichenden  sprochenen  Gegenl.  nicht  bestimmt,  so
Frist  verlangt  werden,  so  beginnt  die  steht  die  Bestimmung  im  Zweifel  dem-Verjährung
  mit  dem  Schlusse  des  jenigen  Teile  zu,  welcher  die  Gegenl.
Jahres,  in  welchem  die  Frist  abläuft.  zu  fordern  hat.

202  Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange  317,  318,  318  Bestimmung  der  L.  durch
die  L.  gestundet  oder  der  Verpflichtete  Dritte  s.  Vertrag  —  Vertrag.
aus  einem  anderen  Grunde  vorüber-  320—322  Verweigerung  der  L.  bis  zur
gehend  zur  Verweigerung  der  L.  be-  Bewirkung  der  Gegenl.  s.  Vertrag  —
rechtigt  ist.  Vertrag.

Diese  Vorschrift  findet  keine  An=  322  Klage  aus  einem  gegenseitigen  Verwendung
  auf  die  Einrede  des  Zurück-  trage  auf  die  geschuldete  L.  s.  Verbehaltungsrechts,
  des  nicht  erfüllten  trag  —  Vertrag.

Vertrags,  der  mangelnden  Sicherheitss  323  Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Verleistung,
  der  Vorausklage  sowie  auf  trage  dem  einen  Teile  obliegende  L.
die  nach  §  770  dem  Bürgen  und  infolge  eines  Umstandes  unmöglich,
nach  den  §§  2014,  2015  dem  Erben  den  weder  er  noch  der  andere  Teil
zustehenden  Einreden.  zu  vertreten  hat,  so  verliert  er  den
218  Verjährungsfrist,  wenn  sich  die  Fest-  Anspruch  auf  die  Gegenl.;  bei  teilstellung
  eines  Anspruchs  auf  regel-  weiser  Unmöglichkeit  mindern  sich  die
mäßig  wiederkehrende,  erst  künftig  Gegenl.  nach  Maßgabe  der  8§8§  472,
fällig  werdende  L.  bezieht  s.  Ver-  473.
jährung  —  Verjährung.  Verlangt  der  andere  Teil  nach  §  281
222  Nach  der  Vollendung  der  Verjährung  Herausgabe  des  für  den  geschuldeten
ist  der  Verpflichtete  berechtigt,  die  L.  Gegenstand  erlangten  Ersatzes  oder
zu  verweigern.  Abtretung  des  Ersatzanspruchs,  so

Das  zur  Befriedigung  eines  ver-  bleibt  er  zur  Gegenl.  verpflichtet;  diese
jährten  Anspruchs  Geleistete  kann  nicht  mindert  sich  jedoch  nach  Maßgabe  der
zurückgefordert  werden,  auch  wenn  die  §§  472,  473  insoweit,  als  der  Wert
L.  in  Unkenntnis  der  Verjährung  des  Ersatzes  oder  des  Ersatzanspruchs
bewirkt  worden  ist.  Das  Gleiche  hinter  dem  Werte  der  geschilderten  L.
gilt  von  einem  vertragsmäßigen  An-  zurückbleibt.
erkenntnisse  sowie  einer  Sicherheits-  Soweit  die  nach  diesen  Vorschriften
leistung  des  Verpflichteten.  nicht  geschuldete  Gegenl.  bewirkt  ist,

223  Verjährung  von  Ansprüchen  auf  Rück--  kann  das  Geleistete  nach  den  Vorstände
  von  Zinsen  oder  anderen  schriften  über  die  Herausgabe  einer
wiederkehrenden  L.  s.  Verjährung  ungerechtfertigten  Bereicherung  zurück-—
  Verjährung.  gefordert  werden.  325.

Vertrag.  324,  325  Unmöglichkeit  der  L.  aus  einem

306  Ein  auf  eine  unmögliche  L.  gerichteter  gegenseitigen  Vertrage  s.  Vertrag  —
Vertrag  ist  nichtig.  Vertrag.

307,  308  Unmöglichkeit  einer  L.  f.  Ver..26  Verzug  der  L.  bei  einem  gegenseitigen
trag  —  Vertrag.  Vertrage  s.  Vertrag  —  Vertrag.

315  Bestimmung  der  L.  durch  einen  der  328—335  Versprechen  der  L.  an  einen
Vertragschließenden  s.  Vertrag  —  Dritten  s.  Vertrag  —  Vertrag.
Vertrag.  337  Anrechnung  der  Draufgabe  auf  die
        <pb n="604" />
        Leistung

’l

338

339

342

344

345

316

347

ist,  diese  zu  entrichten.
Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen

von  dem  Geber  geschuldete  L.  s.  Vertrag
  —  Vertrag.

Nückgabe  der  Draufgabe  bei  L.  von
Schadensersatz  s.  Vertrag  —  Vertrag.


Verwirkung  der  Vertragsstrafe,  wenn
die  L.  in  einem  Unterlassen  besteht
s.  Vertrag  —  Vertrag.

Wird  als  Strafe  eine  andere  L.  als
die  Zahlung  einer  Geldsumme  versprochen,
  so  finden  die  Vorschriften
der  §§  339—  341  Anwendung;  der
Anspruch  auf  Schadensersatz  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Gläubiger  die
Strafe  verlangt.  343.

Erklärt  das  G.  das  Versprechen  einer
L.  für  unwirksam,  so  ist  auch  die  für
den  Fall  der  Nichterfüllung  des  Versprechens
  getroffene  Vereinbarung  einer
Strafe  unwirksam,  selbst  wenn  die
Parteien  die  Unwirksamkeit  des  Versprechens
  gekannt  haben.

Bestreitet  der  Schuldner  die  Verwirkung
  der  Strafe,  weil  er  seine
Verbindlichkeit  erfüllt  habe,  so  hat  er

die  Erfüllung  zu  beweisen,  sofern  nicht

die  geschuldete  L.  in  einem  Unterlassen
  besteht.

Hat  sich  in  einem  Vertrag  ein  Teil
den  Rücktritt  vorbehalten,  so  sind  die
Parteien,  wenn  der  Rücktritt  erfolgt,
verpflichtet,  einander  die  empfangenen
L.  zurückzugewähren.  Für  geleistete
Dienste  sowie  für  die  Überlassung
der  Benutzung  einer  Sache  ist  der
Wert  zu  vergüten  oder,  falls  in  dem
Vertrag  eine  Gegenl.  in  Geld  bestimmt
327.

Verschlechterung,  Unterganges  oder
einer  aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden

  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  bestimmt  sich  im  Falle  des  Rücktritts

  von  dem  Empfange  der  L.  an
nach  den  Vorschriften,  welche  für  das
Verhältnis  zwischen  dem  Eigentümer

602

 

 

8

351
358

361

691
699

1643
1654
1660
1713

Leistung

und  dem  Besitzer  von  dem  Eintritte
der  Rechtshängigkeit  des  Eigentumsanspruchs
  an  gelten.  Das  Gleiche
gilt  von  dem  Anspruch  auf  Herausgabe
  oder  Vergütung  von  Nutzungen
und  von  dem  Anspruch  auf  Ersatz
von  Verwendungen.  Eine  Geldsumme
ist  von  der  Zeit  des  Empfanges  an
zu  verzinsen.  327.
s.  Leistung  278.
Hat  sich  der  eine  Teil  den  Rücktritt
für  den  Fall  vorbehalten,  daß  der
andere  Teil  seine  Verbindlichkeit  nicht
erfüllt,  und  bestreitet  dieser  die  Zulässigkeit
  des  erklärten  Rücktritts,  weiler
  erfüllt  habe,  so  hat  er  die  Erfüllung
  zu  beweisen,  sofern  nicht  die
geschuldete  L.  in  einem  Unterlassen
besteht.
Ist  in  einem  gegenseitigen  Vertrage
vereinbart,  daß  die  L.  des  einen  Teils
genau  zu  einer  festbestimmten  Zeit
oder  innerhalb  einer  festbestimmten
Frist  bewirkt  werden  soll,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  der  andere
Teil  zum  Rücktritte  berechtigt  sein
soll,  wenn  die  L.  nicht  zu  der  bestimmten
  Zeit  oder  innerhalb  der  bestimmten
  Frist  erfolgt.
Verwahrung.
s.  Leistung  278.
Endigt  die  Aufbewahrung  vor  dem
Ablaufe  der  für  sie  bestimmten  Zeit,
so  kann  der  Verwahrer  einen  seinen
bisherigen  L.  entsprechenden  Teil  der
Vergütung  verlangen,  sofern  nicht  aus
der  Vereinbarung  über  die  Vergütung
sich  ein  anderes  ergiebt.
Verwandtschaft.
s.  Vormundschaft  1822.
s.  Güterrecht  1385,  1386.
s.  Güterrecht  1417.
Der  Unterhaltsanspruch  des  unehelichen
  Kindes  erlischt  mit  dem  Tode
des  Kindes,  soweit  er  nicht  auf  Erfüllung
  oder  Schadensersatz  wegen
        <pb n="605" />
        Leistung

8

1812

1813

1822

4.  wenn  der

Nichterfüllung  für  die  Vergangenheit

oder  auf  solche  im  voraus  zu  bewirkende
  L.  gerichtet  ist,  die  zur  Zeit
des  Todes  des  Kindes  fällig  sind.
1717.

Vormundschaft.

Verfügung  des  Vormundes  über  ein  1

Recht,  kraft  dessen  der  Mündel  eine
L.  verlangen  kann  s.  Vormundschaft
—  Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  nicht  der  Genehmigung

  des  Gegenvormundes  zur

Annahme  einer  geschuldeten  L.:

1.  wenn  der  Gegenstand  der  L.  nicht
in  Geld  oder  Wertpapieren  besteht;


2.  wenn  der  Anspruch  nicht  mehr  als
dreihundert  Mark  beträgt;

3.  wenn  Geld  zurückgezahlt  wird,
das  der  Vormund  angelegt  hat;

Anspruch  zu  den

Nutzungen  des  Mündelvermögens

gehört;

5.  wenn  der  Anspruch  auf  Erstattung
von  Kosten  der  Kündigung  oder

der  Rechtsverfolgung  oder
sonstige  Nebenl.  gerichtet  ist.
Die  Befreiung  nach  Abs.  1  Nr.  2,  3
erstreckt  sich  nicht  auf  die  Erhebung
von  Geld,  bei  dessen  Anlegung  ein
anderes  bestimmt  worden  ist.  Die  Befreiung
  nach  Abs.  1  Nr.  3  gilt  auch
nicht  für  die  Erhebung  von  Geld,

auf

das  nach  §  1807  Abs.  1  Nr.  1—4

angelegt  ist.

603

 

1835
1902

634
645

648

138

 

 

 

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts:

1.

5.  zu  einem  Miet=  oder  Pachtvertrag
oder  einem  anderen  Vertrage,  durch
den  der  Mündel  zu  den  wiederkehrenden
  L.  verpflichtet  wird,
wenn  das  Vertragsverhältnis  länger
als  ein  Jahr  nach  der  Vollendung
des  einundzwanzigsten  Lebensjahrs
des  Mündels  fortdauern  soll;

776

8
103

 

Art.

Leistungsort

7.  zu  einem  auf  die  Eingehung  eines
Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses
gerichteten  Vertrage,  wenn  der
Mündel  zu  persönlichen  L.  für
längere  Zeit  als  ein  Jahr  verpflichtet
  werden  soll.  1812.

s.  Auftrag  —  Auftrag  669.

Zu  einem  Miet=  oder  Pachtvertrage

sowie  zu  einem  anderen  Vertrage,

durch  den  der  volljährige  Mündel  zu
wiederkehrenden  L.  verpflichtet  wird,
bedarf  der  Vormund  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts,  wenn  das

Vertragsverhältnis  länger  als  vier

Jahre  dauern  soll.  Die  Vorschrift

des  §  1822  Nr.  4  bleibt  unberührt.

1897.

Werkvertrag.

s.  Kauf  —  Kauf  473.

Anspruch  auf  einen  der  geleisteten

Arbeit  entsprechenden  Teil  der  vereinbarten

  Vergütung  s.  Werkvertrag

—  Werkvertrag.

Sicherungshypothek  an  einem  der  geleisteten

  Arbeit  entsprechenden  Teil

der  Vergütung  s.  Werkvertrag  —

Werkvertrag.

Willenserklärung.

Nichtig  ist  insbesondere  ein  Rechtsgeschäft,

  durch  das  jemand  unter  Ausbeutung

  der  Notlage,  des  Leichtsinns
oder  der  Unerfahrenheit  eines  anderen

sich  oder  einem  Dritten  für  eine  L.

Vermögensvorteile  versprechen  oder

gewähren  läßt,  welche  den  Wert  der

L.  dergestalt  übersteigen,  daß  den  Umständen

  nach  die  Vermögensvorteile  in

auffälligem  Mißverhältnisse  zu  der  L.

stehen.

Leistungsort.
Einführungsgesetz  s.  Hinter--legung
  —  Schuldverhältnis  §  374.
Frist.
Ist  an  einem  bestimmten  Tage  oder
        <pb n="606" />
        Leistungsort

M.

157

innerhalb  einer  Frist  eine  Willenserklärung
  abzugeben  oder  eine  Leistung
zu  bewirken  und  fällt  der  bestimmte
Tag  oder  der  letzte  Tag  der  Frist
auf  einen  Sonntag  oder  einen  am
Erklärungs=  oder  L.  staatlich  anerkannten
  a.  Feiertag,  so  tritt  an  die
Stelle  des  Sonntags  oder  des  Feiertags
  der  nächstfolgende  Werktag.  186.

Kauf  s.  Uinterlegung  —  Schuldverhältnis
  383.

Leistung.

269,  270  s.  Leistung  —  Leistung.

374

383

Schuldverhältnis.
Die  Hinterlegung  hat  bei  der  Hinterlegungsstelle
  des  L.  zu  erfolgen  .
Linterlegung  —  Schuldverhältnis.
Versteigerung  einer  zur  Hinterlegung
nicht  geeigneten  Sache
LTinterlegung  —  Schuldverhältnis.

391,  395  f.  Leistung  —  Schuldverhältnis.

789

618

1356

906

Art.
96

8
831

456

Leistungszeit.

Anweisung  s.  Anweisung  —
Anweisung.

Leilung.

Dienstvertrag.

L.  einer  Dienstleistung  seitens  Dritter

.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag.
Ehe.

L.  des  gemeinschaftlichen  Hauswesens

der  Ehegatten  s.  Ehe  —  Ehe.
Eigentum.

Die  Zuführung  von  Einwirkungen

auf  ein  fremdes  Grundstück  durch

besondere  L.  ist  unzulässig  s.  Eigentum

  —  Eigentum.
Einführungsgesetz  s.

vertrag  —  Dienstvertrag  §  618,

Handlung  —  Handlung  §  831.
Handlung.

Sorgfalt  bei  L.  der  Ausführung  einer

Verrichtung  s.  Handlung  —Handlung.
Kauf.

Bei  einem  Verkauf  im  Wege  der

Dienst-604



am  L.  s.

 

——

 

8

1872

Art.
7161

2276

2238

2247

701

480

491

Lieferung

Zwangsvollstreckung  dürfen  der  mit
der  Vornahme  oder  L.  des  Verkaufs
Beauftragte  und  die  von  ihm  zugezogenen
  Gehülfen,  mit  Einschluß  des
Protokollführers,  den  zum  Verkaufe
gestellten  Gegenstand  weder  für  sich
persönlich  oder  durch  einen  anderen
noch  als  Vertreter  eines  anderen
kaufen.  457,  458.
Vormundschaft.
Der  Familienrat  hat  die  Rechte  und
Pflichten  des  Vormundschaftsgerichts.
Die  L.  der  Geschäfte  liegt  dem  Vorsitzenden
  ob.

Lesen.

Einführungsgesetz  s.  Testament
g  2288.

Erbvertrag  s.  Testament  2238.

Testament.
Wer  Geschriebenes  nicht  zu  lesen  vermag,
  kann  das  Testament  nur  durch
mündliche  Erklärung  errichten.  2232,
2241,  2249.
Wer  Geschriebenes  nicht  zu  lesen  vermag,
  kann  ein  Testament  nicht  nach
§  2231  Nr.  2  errichten.

Leute.

Sachen.
Vom  Gastwirt  zur  Entgegennahme
von  Sachen  bestellte  L.  s.  Einbringung
—  Sachen.
Verschulden  der  L.  des  Gastwirts  s.
Einbringung  —  Sachen.

Lieferung.

Kauf.

Anspruch  des  Käufers  auf  L.  einer
mangelfreien  Sache  s.  Kauf  —  Kauf.
Der  Käufer  eincs  nur  der  Gattung
nach  bestimmten  Tieres  kann  statt
der  Wandelung  verlangen,  daß  ihm
an  Stelle  des  mangelhaften  Tieres
ein  mangelfreies  geliefert  wird.  481,
492.
        <pb n="607" />
        Lieferung

8
624

764

2183

196

644

645

764

1310

Art.
775,.

1928

Schenkung.
Anspruch  des  Beschenkten  auf  L.  einer
fehlerfreien  Sache  s.  Schenkung  —
Schenkung.

Spiel.
Vertrag  auf  L.  von  Waren  oder
Wertpapieren  s.  Spiel  —  Spiel.

Testament.
Anspruch  des  Vermächtnisnehmers  auf
L.  einer  mangelfreien  Sache  s.  Erblasser
  —  Testament.

Verjährung.
Verjährung  von  Ansprüchen  für  L.:
1.  von  Waren;

2.  von  land-oder  forstwirtschaftlichen

Erzeugnissen;
3.  ;

5.  von  Losen  zum  Weiterbetrieb  s.

Verjährung  —  Verjährung.
Werkvertrag.

Untergang,  Verschlechterung  des  von

dem  Besteller  gelieferten  Stoffes  s.
Werkvertrag  —  Werkoertrag.
Mangel  des  von  dem  Besteller  gelieferten
  Stoffes  s.  Werkvertrag  —
Werkoertrag.

Lieferungszeit.
Spiel.
Zahlung  des  Unterschiedes  zwischen
einem  vereinbarten  Preise  und  dem

Börsen=  oder  Marktpreise  der  L.
s.  Spiel  —  Spiel.  -
Linie.
Ehe.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden
zwischen  Verwandten  in  gerader  L.,
zwischen  vollbürtigen  oder  halbbürtigen
  Geschwistern  sowie  zwischen
Verschwägerten  in  gerader  L.  1327.
767  Eirnführungsgesetz  s.  Testament
  §  2234.
Erbfolge.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  Urgroßeltern,
  so  erben  sie  allein;  mehrere
erben  zu  gleichen  Teilen,  ohne  Unter-605



 

 

 

—  —  —

8
2276

2234

1589

1590

Liquidation

schied,  ob  sie  derselben  L.  oder  verschiedenen

  L.  angehören.  1929.
Erbvertrag  s.  Testament  2234.
Testament.

Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber

oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung

des  Testaments  nicht  mitwirken:

1.  ;

2.  wer  mit  dem  Erblasser  in  gerader
L.  oder  im  zweiten  Grade  der
Seitenl.  verwandt  oder  verschwägert
  ist.  2232,  2235,  2236,
2244,  2249,  2250.
Verwandtschaft.

Personen,  deren  eine  von  der  anderen.

abstammt,  sind  in  gerader  L.  verwandt.

  Personen,  die  nicht  in  gerader

L.  verwandt  sind,  aber  von  derselben

dritten  Person  abstammen,  sind  in

der  Seitenl.  verwandt.  Der  Grad  der

Verwandtschaft  bestimmt  sich  nach  der

Zahl  der  sie  vermittelnden  Geburten.

s.  Verwandtschaft—Verwandtschaft.

1601,  1606,  1609  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

1630
1732
1766

1795

Art.

s.  Vormundschaft  1795.

s.  Ehe  1310.

s.  Kindesstatt  —  Verwandtschaft.
Vormundschaft.

Der  Vormund  kann  den  Mündel  nicht

vertreten:

1.  bei  einem  Rechtsgeschäfte  zwischen
seinem  Ehegatten  oder  einem  seiner
Verwandten  in  gerader  L.  einerseits
und  dem  Mündel  andererseits,  es
sei  denn,  daß  das  Rechtsgeschäft
ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer
Verbindlichkeit  besteht;

3.  bei  einem  Rechtsstreite  zwischen
den  in  Nr.  1  bezeichneten  Personen.
1796.

Liquidation.
Einführungsgesetz.

775  s.  E.  G.  —’-1417  E.G.
767  s.  Vereln  —  Verein  §8  47—49.
        <pb n="608" />
        Liquidation
8
88

bis  49.
Verein.
47  -  49  L.  eines  Vereins  s.  Verein  —
Verein.

Art.  L##quidationsverlahren.
27Einführungegesetz  s.  E.G.  —E.’G.

Liquidator.
767  FEinführungsgesetz  s.  Verein  —
§  Vetrein  88  48—50,  53.
88  Stiftung  s.  Verein  —  Verein  48
bis  50,  53.
Verein.
48—50,  53,  76—78  s.  Verein  —Verein.

Lohn.

Verjährung.
196  Verjährung  des  Anspruchs  auf  L.  s.
Verjährung  —  Verjährung.

Lohnkutscher.

Verjährung.
196  Verjährung  von  Ansprüchen  der  L.

auf  Fuhrlohn  s.  Verjährung  —

Verjährung.

Löschung.
Art.  Einführungsgesetz.
66  s.  Grundstück  —  Grundstück  8§  875.
75x  f.  E.G.  —  E.G.
Grundstück.
875,  891,  901  L.  von  Rechten  an  Grundstücken
  s.  Grundstückk  —  Grundstück.
888  L.  eines  durch  eine  Vormerkung  gesicherten
  Anspruchs  an  einem  Grundstück
  s.  Grundstückt  —  Grundstück.

889  Ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück

  erlischt  nicht  dadurch,  daß  der
Eigentümer  des  Grundstücks  das  Recht
oder  der  Berechtigte  das  Eigentum  an
dem  Grundstück  erwirbt.
Hypothek.
1132,  1168,  1180  f.  Grundstück  —  Grundstück
  875.

606

—  —  —  ——  —  —

 

8

Loos

Stiftung  s.  Verein  —  Verein  47  1138,  1155  s.  Grundstüek  —  Grundstück

891.

1144,  1178,  1179  L.  der  Hypothek  s.  Hypothek
  —  Hypothek.
Bei  teilweiser  Befriedigung  des  Hypothekengläubigers
  kann  L.  und  Berichtigung
  auf  dem  Hypothekenbriefe
verlangt  werden;  s.  Hypothek  —
Hypothek.

Kauf.
Pflicht  zur  L.  von  nicht  bestehenden
eingetragenen  Rechten  bei  Verkauf  eines
Grundstücks  oder  eines  Schiffes  s.  Kauf
—  Kauf.

Pfandrecht.
1263  L.  eines  Pfandrechts  mit  Unrecht
  s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.
L.  eines  Pfandrechts  s.  Pfandrecht
Pfandrecht.

Schenkung  s.  Kauf  —  Kauf  435.

Sicherheitsleistung.
Mit  einer  Buchforderung  gegen  das
Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat
kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von  drei
Vierteilen  des  Kurswerts  der  Wertpapiere
  geleistet  werden,  deren  Aushändigung
  der  Gläubiger  gegen  L.
seiner  Forderung  verlangen  kann.

1145

435

1262,
1267
523

236

2182  Testament  s.  Kauf  —  Kauf  435.
Art.  Löschungsbewilligung.
6  Einführungsgesetz  s.  Grundstück
—  Grundstück  §  875.
8
876  Grundstück  s.  Grundstückk  —
Grundstück.
Hypothet.
1132,  1168,  1180  fs.  Grundstückk  —
Grundstück  875.
Loos.
Auslobung.

659  Entscheidung  des  L.,  wer  unter
mehreren  Gleichberechtigten  die  Belohnung
  erhalten  soll  s.  Auslobung

—  Auslobung.
        <pb n="609" />
        Loos

8
2042

752

763

—  607  —
Erbe  s.  Gemeinschaft  —  Gemein-  8
schaft  752.  «
Gemeinschaft.
Verteilung  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
  durch  das  L.  s.  Gemeinschaft
—  Gemeinschaft.  196
Lotterie.

Spiel.
Ein  Lotterievertrag  oder  ein  Ausspielvertrag

  ist  verbindlich,  wenn  die

 

763

L.  oder  die  Ausspielung  staatlich  ge-M.



Macht  s.  auch  Vertretungsmacht.

15

1160  Der  Geltendmachung  der  Hypothek
kann,  sofern  nicht  die  Erteilung  des
ist,
widersprochen  werden,  wenn  der  Gläubiger
  nicht  den  Brief  vorlegt;  ist  der
Gläubiger  nicht  im  Grundbuch  ein--getragen,
  so  sind  auch  die  im  §  1155

Todeserklärung  s.  Toleser--klärung
  —  Todeserklärung.
Mahnung.
Hypothek.

Hypothekenbriefs  ausgeschlossen

bezeichneten  Urkunden  vorzulegen.

Eine  dem  Eigentümer  gegenüber
erfolgte  Kündigung  oder  M.  ist  unwirksam,

  wenn  der  Gläubiger  die
nach  Abs.  1  erforderlichen  Urkunden
nicht  vorlegt  und  der  Eigentümer  die
Kündigung  oder  die  M.  aus  diesem
Grunde  upverzüglich  zurückweist.

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für
die  im  §  1159  bezeichneten  Ansprüche.
1161.

Leistung.

284  Leistet  der  Schuldner  auf  eine  M.

8

410

 

Mahnung

nehmigt  ist.  Andernfalls  finden  die
Vorschriften  des  §  762  Anwendung.

Lotterieloos.
Verjährung.
Verjährung  des  Anspruchs  desjenigen,
der  L.  vertreibt  s.  Verjährung  —
Verjährung.

Lotterievertrag  s.  auch  Vertrag.

Spiel  s.  Lotterie  —  Spiel.

des  Gläubigers  nicht,  die  nach  dem
Eintritte  der  Fälligkeit  erfolgt,  so
kommt  er  durch  die  M.  in  Verzug.
Der  M.  steht  die  Erhebung  der
Klage  auf  die  Leistung  sowie  die  Zustellung
  eines  Zahlungsbefehls  im
Mahnverfahren  gleich.

Ist  für  die  Leistung  eine  Zeit  nach
dem  Kalender  bestimmt,  so  kommt
der  Schuldner  ohne  M.  in  Verzug,
wenn  er  nicht  zu  der  bestimmten
Zeit  leistet.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Leistung  eine  Kündigung  vorauszugehen
  hat  und  die  Zeit  für  die
Leistung  in  der  Weise  bestimmt  ist,
daß  sie  sich  von  der  Kündigung  ab
nach  dem  Kalender  berechnen  läßt.

Schuldverhältnis.

Der  Schuldner  ist  dem  neuen  Gläubiger
  gegenüber  zur  Leistung  nur
gegen  Aushändigung  einer  von  dem
bisherigen  Gläubiger  über  die  Abtretung
  ausgestellten  Urkunde  verpflichtet.
  Eine  Kündigung  oder  eine  M.
des  neuen  Gläubigers  ist  unwirksam,
wenn  sie  ohne  Vorlegung  einer  solchen
        <pb n="610" />
        Mahnung

8

941
284

209

213

Art.
70

Urkunde  erfolgt  und  der  Schuldner

sie  aus  diesem  Grunde  unverzüglich
zurückweist.

Diese
Anwendung,  wenn  der  biherige
Gläubiger  dem  Schuldner  die  Abtretung

  schriftlich  angezeigt  hat.  412.

Mahnverfahren.

Eigentum  s.  Verjährung  209.
Leistung  s.  Mahnung  —  Leistung.
Verjährung.
Die  Verjährung  wird  unterbrochen,
wenn  der  Berechtigte  auf  Befriedigung
oder  auf  Feststellung  des  Anspruchs,
auf  Erteilung  der  Vollstreckungsklausel
  oder  auf  Erlassung  des  Vollstreckungsurteils
  Klage  erhebt.
Der  Erhebung  der  Klage  stehen
gleich:
1.  die  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls
  im  M.;

2.  die  Anmeldung  des  Anspruchs  im

Konkurse;

3.  die  Geltendmachung  der  Aufrechnung
  des  Anspruchs  im  Prozesse;


4.  die  Streitverkündung  in  dem  Prozesse,
  von  dessen  Ausgange  der
Anspruch  abhängt;

5.  die  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung
  und,  soweit  die  Zwangsvollstreckung
  den  Gerichten  oder
anderen  Behörden  zugewiesen  ist,
die  Stellung  des  Antrags  auf
Zwangsvollstreckung.  213,  220.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung

durch  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls

  im  M.  gilt  als  nicht  erfolgt,
wenn  die  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit
  erlöschen.  220.

Mai.
Einführungsgesetz.
G.,  betreffend  die  Eheschließung  und
die  Beurkundung  des  Personenstandes

Vorschriften  finden  keine

608

 

 

Art.

17

17

60

652

653

654

656

Mäller

von  Bundesangehörigen  im  Auslande,
vom  4.  M.  1870  (Bundes-Gesetzbl.
S.  599.)  ·

Reichsmilitärg.  vom  2.  M.  1874
(Reichs-Gesetzbl.  S.  45.)

G.,  betreffend  den  Wucher,
24.  M.  1880.

G.,  betreffend  das  Reichsschuldbuch,
vom  31.  M.  1891.

vom

Mäkler.

Mäklervertrag.

Wer  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit
  zum  Abschluß  eines  Vertrags
oder  für  die  Vermittelung  eines  Vertrags
  einen  Mäklerlohn  verspricht,
ist  zur  Entrichtung  des  Lohnes  nur
verpflichtet,  wenn  der  Vertrag  infolge
des  Nachweises  oder  infolge  der  Vermittelung
  des  M.  zustande  kommt.

Wird  der  Vertrag  unter  einer
aufschiebenden  Bedingung  geschlossen,
so  kann  der  Mäklerlohn  erst  verlangt
werden,  wenn  die  Bedingung  eintritt.

Aufwendungen  sind  dem  M.  nur

zu  ersetzen,  wenn  es  vereinbart  ist.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  ein  Vertrag
  nicht  zustande  kommt.
Ein  Mäklerlohn  gilt  als  stillschweigend
vereinbart,  wenn  die  dem  M.  übertragene
  Leistung  den  Umständen  nach
nur  gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten
  ist.

Ist  die  Höhe  der  Vergütung  nicht
bestimmt,  so  ist  bei  dem  Bestehen
einer  Taxe  der  taxmäßige  Lohn,  in
Ermangelung  einer  Taxe  der  übliche
Lohn  als  vereinbart  anzusehen.

Der  Anspruch  auf  den  Mäklerlohn
und  den  Ersatz  von  Aufwendungen
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  M.  dem
Inhalte  des  Vertrags  zuwider  auch
für  den  anderen  Teil  thätig  gewesen
  ist.

Durch  das  Versprechen  eines  Lohnes
für  den  Nachweis  der  Gelegenheit
        <pb n="611" />
        Mäkler

8

zur  Eingehung  einer  Ehe  oder  für
die  Vermittelung  des  Zustandekommens

einer  Ehe  wird  eine  Verbindlichkeit
Das  auf  Grund  des

nicht  begründet.

Versprechens  Geleistete  kann  nicht

deshalb  zurückgefordert  werden,  weil
eine  Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für
eine  Vereinbarung,  durch  die  der
andere  Teil  zum  Zwecke  der  Erfüllung
des  Versprechens  dem  M.  gegenüber
eine  Verbindlichkeit  eingeht,  insbesondere
  für  ein  Schuldanerkenntnis.

Mäklerlohn.
Mäklervertrag.

652—654  fs.  Mäkler  —  Mäklervertrag.
655  Ist  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit

652

zum  Abschluß  eines  Dienstvertrags
oder  für  die  Vermittelung  eines
solchen  Vertrags  ein  unverhältnismäßig
  hoher  M.  vereinbart  worden,

so  kann  er  auf  Antrag  des  Schuldners

durch  Urteil  auf  den  angemessenen

Betrag  herabgesetzt  werden.  Nach  der
Entrichtung  des  Lohnes  ist  die  Herabsetzung

  ausgeschlossen.

Mäklervertrag.

Mäklervertrag  §§  652—656.
Wer  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit
zum  Abschluß  eines  Vertrages  oder
für  die  Vermittelung  eines  Vertrages
einen  Mäklerlohn  verspricht,  ist  zur
Entrichtung  des  Lohnes  nur  verpflichtet,
  wenn  der  Vertrag  infolge
des  Nachweises  oder  infolge  der  Vermittelung
  des  Mäklers  zustande  kommt.
Wird  der  Vertrag  unter  einer  aufschiebenden
  Bedingung  geschlossen,  so
kann  der  Mäklerlohn  erst  verlangt
werden,  wenn  die  Bedingung  eintritt.

Aufwendungen  sind  dem  Mäkler
nur  zu  ersetzen,  wenn  es  vereinbart
ist.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der
Vertrag  nicht  zustande  kommt.

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

609

 

 

 

 

8
653

654

655

656

950

Malen

Ein  Mäklerlohn  gilt  als  stillschweigend
vereinbart,  wenn  die  dem  Mäkler
übertragene  Leistung  den  Umständen
nach  nur  gegen  eine  Vergütigung  zu
erwarten  ist.

Ist  die  Höhe  der  Vergütung  nicht
bestimmt,  so  ist  bei  dem  Bestehen
einer  Taxe  der  taxmäßige  Lohn,  in
Ermangelung  einer  Taxe  der  übliche
Lohn  als  vereinbart  anzusehen.

Der  Anspruch  auf  den  Mäklerlohn
und  den  Ersatz  von  Aufwendungen
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mäkler
dem  Inhalte  des  Vertrags  zuwider
auch  für  den  andern  Teil  thätig  gewesen
  ist.

Ist  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit
zum  Abschluß  eines  Dienstoertrages
oder  für  die  Vermittelung  eines
solchen  Vertrages  ein  unverhältnismäßig
  hoher  Mäklerlohn  vereinbart
worden,  so  kann  er  auf  Antrag  des
Schuldners  durch  Urteil  auf  den  angemessenen
  Betrag  herabgesetzt  werden.
Nach  der  Entrichtung  des  Lohnes  ist
die  Herabsetzung  ausgeschlossen.
Durch  das  Versprechen  eines  Lohnes
für  den  Nachweis  der  Gelegenheit  zur
Eingehung  einer  Ehe  oder  für  die
Vermittelung  des  Zustandekommens
einer  Ehe  wird  eine  Verbindlichkeit
nicht  begründet.  Das  auf  Grund
des  Versprechens  Geleistete  kann  nicht
deshalb  zurückgefordert  werden,  weil
eine  Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für
eine  Vereinbarung,  durch  die  der
andere  Teil  zum  Zwecke  der  Erfüllung
des  Versprechens  dem  Mäkler  gegenüber
  eine  Verbindlichkeit  eingeht,  insbesondere
  für  ein  Schuldanerkenntnis.

Malen.
Eigentum.
Wer  durch  Verarbeitung  oder  Umbildung
  eines  oder  mehrerer  Stoffe
30
        <pb n="612" />
        Malen  —

§  eine  neue  bewegliche  Sache  herstellt,
erwirbt  das  Eigentum  an  der  neuen
Sache,  sofern  nicht  der  Wert  der
Verarbeitung  oder  der  Umbildung
erheblich  geringer  ist  als  der  Wert
des  Stoffes.  Als  Verarbeitung  gilt
auch  das  Schreiben,  Zeichnen,  M.,
Drucken,  Gravieren  oder  eine  ähnliche
Bearbeitung  der  Oberfläche  951.

2172  Testament  s.  Eigentum  950.

Mangel  s.  auch  Fehler.

Bereicherung.

819  Kennt  der  Empfänger  einer  Leistung
den  M.  des  rechtlichen  Grundes  bei
dem  Empfang  oder  erfährt  er  ihn
später,  so  ist  er  von  dem  Empfang
oder  der  Erlangung  der  Kenntnis  an
zur  Herausgabe  verpflichtet,  wie  wenn
der  Anspruch  auf  Herausgabe  zu  dieser
Zeit  rechtshängig  geworden  wäre.

Verstößt  der  Empfänger  durch  die

610  —

Mangel

8  erforderlichen  Verbindung  dulden.
Die  Richtung  des  Notwegs  und  der
Umfang  des  Benutzungsrechts  werden
erforderlichen  Falles  durch  Urteil
bestimmt.

Die  Nachbarn,  über  deren  Grundstücke
  der  Notweg  führt,  sind  durch
eine  Geldrente  zu  entschädigen.  Die
Vorschriften  des  §  912  Abs.  2  Satz  2
und  der  §8  913,  914,  916  finden
entsprechende  Anwendung.  924,  918.

939,  1002  s.  Verjährung  206.
941  s.  Verjährung  216.
Art.  Einführungsgesetz.

96  s.  Verein  §  45.

96  s.  Geschäftsfähigkeit  8  109.

776  s.  Eigentum  §  917.
767  s.  E.G.  —  E.G.

76  s.  Verein  §8  29,  45.

Erbe.

1990  f.  Erbe  —  Erbe.
1944,  1954,  1997  s.  Verjährung  206.

2042  s.  Gemeinschaft  757.
2376  Erbschaftskauf  2385  f.  Erbschaftskauf
  —  Erbschaftskauf.

Annahme  der  Leistung  gegen  ein  g.
Verbot  oder  gegen  die  guten  Sitten,
so  ist  er  von  dem  Empfange  der
2283

Leistung  an  in  der  gleichen  Weise
verpflichtet.
Bürgschaft.

766  Zur  Gültigkeit  des  Bürgschaftsvertrags
  ist  schriftliche  Erteilung  der
Bürgschaftserklärung  erforderlich.  Soweit
  der  Bürge  die  Hauptverbindlichkeit
erfüllt,  wird  der  M.  der  Form  geheilt.

Ehe.

Erbvertrag  s.  Verjährung  206.
Gemeinschaft.

757  Wird  bei  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  ein  gemeinschaftlicher  Gegenstand
einem  der  Teilhaber  zugeteilt,  so  hat
wegen  eines  M.  im  Rechte  oder  wegen
eines  M.  der  Sache  jeder  der  übrigen
Teilhaber  zu  seinem  Anteil  in  gleicher
Weise  wie  ein  Verkäufer  Gewähr  zu

1319,  1324,  1344,  1345  s.  Ehe  —  Ehe.
1339  s.  Verjährung  206.
1571  Ehescheidung  s.  Verjährung  206.

leisten.  741.
Geschäftsfähigkeit.
109  Bis  zur  Genehmigung  des  mit  einem

Eigentum.

908  s.  Handlung  836.

917  Fehlt  einem  Grundstücke  die  zur
ordnungsmäßigen  Benutzung  notwendige
  Verbindung  mit  einem  öffentlichen
  Wege,  so  kann  der  Eigentümer
von  den  Nachbarn  verlangen,  daß  sie
bis  zur  Hebung  des  M.  die  Benutzung
ihrer  Grundstücke  zur  Herstellung  der

 

Minderjährigen  abgeschlossenen  Vertrags
  ist  der  andere  Teil  zum  Widerrufe
  berechtigt.  Der  Widerruf  kann
auch  dem  Minderjährigen  gegenüber
erklärt  werden.

Hat  der  andere  Teil  die  Minderjährigkeit
  gekannt,  so  kann  er  nur
widerrufen,  wenn  der  Minderjährige
der  Wahrheit  zuwider  die  Einwilligung
        <pb n="613" />
        Mangel

8

1429

828,

des  Vertreters  behauptet  hat;  er  kann
auch  in  diesem  Falle  nicht  widerrufen,
wenn  ihm  das  Fehlen  der  Einwilligung
bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  bekannt
war.  106.
Güterrecht.
Macht  die  Frau  bei  Gütertrennung
zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes
  aus  ihrem  Vermögen  eine
Aufwendung  oder  überläßt  sie  dem
Manne  zu  diesem  Zwecke  etwas  aus
ihrem  Vermögen,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  die  Absicht  fehlt,
Ersatz  zu  verlangen.  1426.
Handlung.
836,  838  s.  Handlung  —  Handlung.
Kauf.

439,  442,  443  s.  Kauf  —  Kauf.
459—492  Gewährleistung  wegen  M.  der

Sache  s.  Kauf  —  Kauf.
Leihe.

600  Verschweigt  der  Verleiher  arglistig

276

537

lassen  werden.

einen  M.  im  Rechte  oder  einen  Fehler

ver  verliehenen  Sache,  so  ist  er  verpflichtet,

  dem  Entleiher  den  daraus
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.
Leistung.

Der  Schuldner  hat,  sofern  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist,  Vorsatz  und

Fahrlässigkeit  zu  vertreten.  Fahrlässig
handelt,  wer  die  im  Verkehrerforderliche
Sorgfalt  außer  Acht  läßt.  Die  Vorschriften
  der  §§  827,  828  finden
Anwendung.

Die  Haftung  wegen  Vorsatzes  kann
dem  Schuldner  nicht  im  voraus  er-278.


Miete.

Ist  die  vermietete  Sache  zur  Zeit
der  Überlassung  an  den  Mieter  mit
einem  Fehler  behaftet,  der  ihre  Tauglichkeit
  zu  dem  vertragsmäßigen  Gebrauch
  aufhebt  oder  mindert,  oder

entsteht  im  Laufe  der  Miete  ein

solcher  Fehler,  so  ist  der  Mieter  für
die  Zeit,  während  deren  die  Taug-611



 

8

538

539

540

den  M.  kennt,

Mangel

lichkeit  aufgehoben  ist,  von  der  Entrichtung
  des  Mietzinses  befreit,  für
die  Zeit,  während  deren  die  Tauglichkeit
gemindert  ist,  nur  zur  Entrichtung
eines  nach  den  §§  472,  473  zu  bemessenden
  Teiles  des  Mietzinses  verpflichtet.


Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  zugesicherte

  Eigenschaft  fehlt  oder  später

wegfällt.  Bei  der  Vermietung  eines
Grundstücks  steht  die  Zusicherung
einer  bestimmten  Größe  der  Zusicherung
  einer  Eigenschaft  gleich.  538,
539  541,  545.

Ist  ein  M.  der  im  §  537  bezeichneten
Art  bei  dem  Abschlüsse  des  Vertrags
vorhanden  oder  entsteht  ein  solcher
M.  später  infolge  eines  Umstandes,
den  der  Vermieter  zu  vertreten  hat,
oder  kommt  der  Vermieter  mit  der
Beseitigung  eines  M.  in  Verzug,  so
kann  der  Mieter,  statt  die  im  §  537
bestimmten  Rechte  geltend  zu  machen,
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
verlangen.

Im  Falle  des  Verzugs  des  Vermieters
  kann  der  Mieter  den  M.
selbst  beseitigen  und  Ersatz  der  erforderlichen
  Aufwendungen  verlangen.
539.  541.

Kennt  der  Mieter  bei  dem  Abschlusse
des  Vertrags  den  M.  der  gemieteten
Sache,  so  stehen  ihm  die  in  den
§8  537,  538  bestimmten  Rechte
nicht  zu.  Ist  dem  Mieter  ein  M.
der  im  §  537  Abs.  1  bezeichneten
Art  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
  geblieben  oder  nimmt  er  eine
mangelhafte  Sache  an,  obschon  er
so  kann  er  diese
Rechte  nur  unter  den  Voraussetzungen
geltend  machen,  unter  welchen  dem
Käufer  einer  mangelhaften  Sache
nach  den  §§  460,  464  Gewähr  zu
leisten  ist.  541,  543.
Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
39
        <pb n="614" />
        Mangel

8

543
545

518

523

Verpflichtung  des  Vermieters  zur
Vertretung  von  M.  der  vermieteten
Sache  erlassen  oder  beschränkt  wird,
ist  nichtig,  wenn  der  Vermieter  den
M.  arglistig  verschweigt.  541,  543.
s.  Kauf  469—471.

Zeigt  sich  im  Laufe  der  Miete  ein
M.  der  gemieteten  Sache  oder  wird
eine  Vorkehrung  zum  Schutze  der
Sache  gegen  eine  nicht  vorhergesehene
Gefahr  erforderlich,  so  hat  der  Mieter
dem  Vermieter  unverzüglich  Anzeige
zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
sich  ein  Dritter  ein  Recht  an  der
Sache  anmaßt.

Schenkung.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch
den  eine  Leistung  schenkweise  versprochen
  wird,  ist  die  gerichtliche  oder
notarielle  Beurkundung  des  Versprechens
  erforderlich.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  ein  Schuldversprechen  oder
ein  Schuldanerkenntnis  der  in  den
§§  780,  781  bezeichneten  Art  schenkweise
  erteilt  wird,  von  dem  Versprechen
  oder  der  Anerkennungserklärung.


Der  M.  der  Form  wird  durch  die

Bewirkung  der  versprochenen  Leistung
geheilt.
Verschweigt  der  Schenker  arglistig  einen
M.  im  Rechte,  so  ist  er  verpflichtet,
dem  Beschenkten  den  daraus  entstehenden
  Schaden  zu  ersetzen.

Hatte  der  Schenker  die  Leistung
eines  Gegenstandes  versprochen,  den

er  erst  erwerben  sollte,  so  kann  der

Beschenkte  wegen  eines  M.  im  Rechte
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
verlangen,  wenn  der  M.  dem  Schenker
bei  dem  Erwerbe  der  Sache  bekannt
gewesen  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit
  unbekannt  geblieben  ist.  Die
für  die  Gewährleistungspflicht  des
Verkäufers  geltenden  Vorschriften  des
§  433  Abs.  1,  der  §§  434—437,  des

612

 

8

524

526

365

Mangel

8440  Abs.  2—4  und  der  88  441—444
finden  entsprechende  Anwendung.
Verschweigt  der  Schenker  arglistig  einen
Fehler  der  verschenkten  Sache,  so  ist
er  verpflichtet,  dem  Beschenkten  den
daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.


Hatte  der  Schenker  die  Leistung

einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten
Sache  versprochen,  die  er  erst  erwerben
sollte,  so  kann  der  Beschenkte,  wenn
die  geleistete  Sache  fehlerhaft  und  der
M.  dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe
der  Sache  bekannt  gewesen  oder  infolge
  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
geblieben  ist,  verlangen,  daß  ihm  an
Stelle  der  fehlerhaften  Sache  eine
fehlerfreie  geliefert  wird.  Hat  der
Schenker  den  Fehler  arglistig  verschwiegen,
  so  kann  der  Beschenkte  statt
der  Lieferung  einer  fehlerfreien  Sache
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
verlangen.  Auf  diese  Ansprüche  finden
die  für  die  Gewährleistung  wegen
Fehler  einer  verkauften  Sache  geltenden
  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Soweit  infolge  eines  M.  im  Rechte
oder  eines  M.  der  verschenkten  Sache
der  Wert  der  Zuwendung  die  Höhe
der  zur  Vollziehung  der  Auflage  erforderlichen
  Aufwendungen  nicht  erreicht,
  ist  der  Beschenkte  berechtigt,  die
Vollziehung  der  Auflage  zu  verweigerne
bis  der  durch  den  M.  entstandene
Fehlbetrag  ausgeglichen  wird.  Vollzieht
  der  Beschenkte  die  Auflage  ohne
Kenntnis  des  M.,  so  kann  er  von
dem  Schenker  Ersatz  der  durch  die
Vollziehung  verursachten  Aufwendungen
  insoweit  verlangen,  als  sie
infolge  des  M.  den  Wert  der  Zuwendung
  übersteigen.

Schuldverhältnis.

Wird  eine  Sache,  eine  Forderung
gegen  einen  Dritten  oder  ein  anderes
        <pb n="615" />
        Mangel

8

86

2082
2182
2183

29

45

Recht  an  Erfüllungsstatt  gegeben,  so
hat  der  Schuldner  wegen  eines  M.
im  Rechte  oder  wegen  eines  M.  der

Sache  in  gleicher  Weise  wie  ein  Verkäufer

  Gewähr  zu  leisten.

Schuldverschreibung  s.  Verjährung
206.

Stiftung  s.  Verein  29.

Testament.
s.  Verjährung  206.
s.  Kauf  442,  443.
Ist  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte
  Sache  vermacht  so  kann  der
Vermächtnisnehmer,  wenn  die  geleistete
Sache  mangelhaft  ist,  verlangen,  daß
ihm  an  Stelle  der  mangelhaften  Sache
eine  mangelfreie  geliefert  wird.  Hat
der  Beschwerte  einen  Fehler  arglistig
verschwiegen,  so  kann  der  Vermächtnisnehmer
  statt  der  Lieferung  einer  mangelfreien
  Sache  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  verlangen.  Auf  diese
Ansprüche  finden  die  für  die  Gewährleistung
  wegen  M.  einer  verkauften
Sache  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.

Verein.
Soweit  die  erforderlichen  Mitglieder
des  Vorstandes  fehlen,  sind  sie  in
dringenden  Fällen  für  die  Zeit  bis
zur  Hebung  des  M.  auf  Antrag  eines
Beteiligten  von  dem  Amtsgerichte  zu
bestellen,  in  dessen  Bezirke  der  Verein
seinen  Sitz  hat.
Mit  der  Auflösung  des  Vereins  oder
der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit
fällt  das  Vermögen  an  die  in  der
Satzung  bestimmten  Personen.

Durch  die  Satzung  kann  vorgeschrieben
  werden,  daß  die  Anfallberechtigten
  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  oder  eines  anderen
Vereinsorgans  bestimmt  werden.  Ist
der  Zweck  des  Vereins  nicht  auf  einen
wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet,
  so  kann  die  Mitglieder=613



 

8

202

216

Mangel

versammlung  auch  ohne  eine  solche
Vorschrift  das  Vermögen  einer  öffentlichen
  Stiftung  oder  Anstalt  zuweisen.

Fehlt  es  an  einer  Bestimmung  der
Anfallberechtigten,  so  fällt  das  Vermögen,
  wenn  der  Verein  nach  der
Satzung  ausschließlich  den  Interessen
seiner  Mitglieder  diente,  an  die  zur
Zeit  der  Auflösung  oder  der  Entziehung
  der  Rechtsfähigkeit  vorhandenen
Mitglieder  zu  gleichen  Teilen,  anderenfalls
  an  den  Fiskus  des  Bundesstaats,
in  dessen  Gebiete  der  Verein  seinen
Sitz  hatte.

Verjährung.

Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange
die  Leistung  gestundet  oder  der  Verpflichtete
  aus  einem  anderen  Grunde
vorübergehend  zur  Verweigerung  der
Leistung  berechtigt  ist.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung
  auf  die  Einrede  des  Zurückbehaltungsrechts,
  des  nicht  erfüllten
Vertrags,  der  mangelnden  Sicherheitsleistung,
  der  Vorausklage  sowie  auf
die  nach  §  770  dem  Bürgen  und
nach  den  §§  2014,  2015  dem  Erben
zustehenden  Einreden.

Ist  eine  geschäftsunfähige  oder  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Person
ohne  g.  Vertreter,  so  wird  die  gegen
sie  laufende  Verjährung  nicht  vor
dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach
dem  Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem
die  Person  unbeschränkt  geschäftsfähig
wird  oder  der  M.  der  Vertretung
aufhört.  Ist  die  Verjährungsfrist
kürzer  als  sechs  Monate,  so  tritt  der
für  die  Verjährung  bestimmte  Zeitraum
  an  die  Stelle  der  sechs  Monate.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  soweit  eine  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkte  Person  prozeßfähig
  ist.  210,  212,  215.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Vornahme  einer  Vollstreckungs-
        <pb n="616" />
        Mangel

d

323

1594,

handlung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn
die  Vollstreckungsmaßregel  auf  Antrag
des  Berechtigten  oder  wegen  M.  der
g.  Voraussetzungen  aufgehoben  wird.
Die  Unterbrechung  durch  Stellung
des  Antrags  auf  Zwangsvollstreckung
gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  dem  Antrage
  nicht  stattgegeben  oder  der  Antrag
vor  der  Vornahme  der  Vollstreckungshandlung
  zurückgenommen  oder  die
erwirkte  Vollstreckungsmaßregel  nach
Abs.  1  aufgehoben  wird.  220.
Vertrag.
s.  Kauf  472,  473.
Verwandtschaft.
1599  s.  Verjährung  206.

1618,  1624,  1699  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
1754,  1771  s.  Kindesstatt—Verwandtschaft.

164

166

Vollmacht.

Eine  Willenserklärung,  die  jemand
innerhalb  der  ihm  zustehenden  Vertretungsmacht
  im  Namen  des  Vertretenen
  abgiebt,  wirkt  unmittelbar
für  und  gegen  den  Vertretenen.
macht  keinen  Unterschied,  ob  die
Erklärung  ausdrücklich  im  Namen
des  Vertretenen  erfolgt  oder  ob  die
Umstände  ergeben,  daß  sie  in  dessen
Namen  erfolgen  soll.

Tritt  der  Wille,  in  fremdem  Namen
zu  handeln,  nicht  erkennbar  hervor,
so  kommt  der  M.  des  Willens,  im
eigenen  Namen  zu  handeln,  nicht  in
Betracht.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden

entsprechende  Anwendung,  wenn  eine
gegenüber  einem  anderen  abzugebende
Willenserklärung  dessen  Vertreter
gegenüber  erfolgt.
Soweit  die  rechtlichen  Folgen  einer
Willenserklärung  durch  Willensm.
oder  durch  die  Kenntnis  oder  das
Kennenmüssen  gewisser  Umstände  beeinflußt
  werden,  kommt  nicht  die
Person  des  Vertretenen,  sondern  die
des  Vertreters  in  Betracht.

614

Es

 

8

178

179

Mangel

Hat  im  Falle  einer  durch  Rechtsgeschäft
  erteilten  Vertretungsmacht
(Vollmacht),  der  Vertreter  nach  bestimmten
  Weisungen  des  Vollmachtgebers
  gehandelt,  so  kann  sich  dieser
in  Ansehung  solcher  Umstände,  die  er
selbst  kannte,  nicht  auf  die  Unkenntnis
des  Vertreters  berufen.  Dasselbe  gilt
von  Umständen,  die  der  Vollmachtgeber
kennen  mußte,  sofern  das  Kennenmüssen
  der  Kenntnis  gleichsteht.

Bis  zur  Genehmigung  des  ohne  Vertretungsmacht
  im  Namen  eines  anderen
abgeschlossenen  Vertrags  ist  der  andere
Teil  zum  Widerrufe  berechtigt,  es  seie
denn,  daß  er  den  M.  der  Vertretungsmacht
  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags
  gekannt  hat.  Der  Widerruf
kann  auch  dem  Vertreter  gegenüber
erklärt  werden.

Wer  als  Vertreter  einen  Vertrag  geschlossen
  hat,  ist,  sofern  er  nicht  seine
Vertretungsmacht  nachweist,  dem  anderen
  Teile  nach  dessen  Wahl  zur
Erfüllung  oder  zum  Schadensersatze
verpflichtet,  wenn  der  Vertretene  die
Genehmigung  des  Vertrags  verweigert.

Hat  der  Vertreter  den  M.  der
Vertretungsmacht  nicht  gekannt,  so
ist  er  nur  zum  Ersatze  desjenigen
Schadens  verpflichtet,  welchen  der
andere  Teil  dadurch  erleidet,  daß  er
auf  die  Vertretungsmacht  vertraut,
jedoch  nicht  über  den  Betrag  des
Interesses  hinaus,  welches  der  andere
Teil  an  der  Wirksamkeit  des  Vertrags
  hat.

Der  Vertreter  haftet  nicht,  wenn
der  andere  Teil  den  M.  der  Vertretungsmacht
  kannte  oder  kennen
mußte.  Der  Vertreter  haftet  auch
dann  nicht,  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  war,  es  sei  denn,
daß  er  mit  Zustimmung  seines  g.
Vertreters  gehandelt  hat.
        <pb n="617" />
        Mangel

8

Vormundschaft.

1850  Der  Gemeindewaisenrat  hat  in  Unter-1879



633

stützung  des  Vormundschaftsgerichts
darüber  zu  wachen,  daß  die  Vormünder
  der  sich  in  seinem  Bezirk

aufhaltenden  Mündel  für  die  Person
der  Mündel,  insbesondere  für  ihre

Erziehung  und  ihre  körperliche  Pflege,
pflichtmäßig  Sorge  tragen.
dem  Vormundschaftsgerichte  M.  und

Pflichtwidrigkeiten,  die  er  in  dieser

Hinsicht  wahrnimmt,  anzuzeigen  und
auf  Erfordern  über  das  persönliche
Ergehen  und  das  Verhalten  eines
Mündels  Auskunft  zu  erteilen.

Erlangt  der  Gemeindewaisenrat
Kenntnis  von  einer  Gefährdung  des
Vermögens  eines  Mündels,  so  hat
er  dem  Vormundschaftsgericht  Anzeige
zu  machen.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den
Familienrat  aufzuheben,  wenn  es  an

der  zur  Beschlußfähigkeit  erforderlichen
Zahl  von  Mitgliedern  fehlt  und  geeignete
  Personen  zur  Ergänzung  nicht
vorhanden  sind.

Werkvertrag.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  das

Werk  so  herzustellen,  daß  es  die  zugesicherten

  Eigenschaften  hat  und  nicht
mit  Fehlern  behaftet  ist,  die  den

Wert  oder  die  Tauglichkeit  zu  dem

gewöhnlichen  oder  dem  nach  dem

Vertrage  vorausgesetzten  Gebrauch
aufheben  oder  mindern.

Ist  das  Werk  nicht  von  dieser  Beschaffenheit,

  so  kann  der  Besteller  die
Beseituigung  des  M.  verlangen.  Der
Unternehmer  ist  berechtigt,  die  Beseitigung

  zu  verweigern,  wenn  sie
einen  unverhältnismäßigen  Aufwand

erfordert.

Ist  der  Unternehmer  mit  der  Beseitigung

  des  M.  im  Verzuge,  so
kann  der  Besteller  den  M.  selbst  be-615



Er  hat

 

 

 

8

Mangel

seitigen  und  Ersatz  der  erforderlichen
Aufwendungen  verlangen.  634,  640.

634  Zur  Beseitigung  eines  M.  der  im

§  633  bezeichneten  Art  kann  der
Besteller  dem  Unternehmer  eine  angemessene
  Frist  mit  der  Erklärung
bestimmen,  daß  er  die  Beseitigung
des  M.  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
ablehne.  Zeigt  sich  schon  vor  der
Ablieferung  des  Werkes  ein  M.,  so
kann  der  Besteller  die  Frist  sofort
bestimmen;  die  Frist  muß  so  bemessen
werden,  daß  sie  nicht  vor  der  für  die
Ablieferung  bestimmten  Frist  abläuft.
Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  kann
der  Besteller  Rückgängigmachung  des
Vertrags  (Wandelung)  oder  Herabsetzung
  der  Vergütung  (Minderung)
verlangen,  wenn  nicht  der  M.  rechtzeitig
  beseitigt  worden  ist;  der  Anspruch
  auf  Beseitigung  des  M.  ist
ausgeschlossen.

Der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf
es  nicht,  wenn  die  Beseitigung  des
M.  unmöglich  ist  oder  von  dem
Unternehmer  verweigert  wird  oder
wenn  die  sofortige  Geltendmachung
des  Anspruchs  auf  Wandelung  oder
auf  Minderung  durch  ein  besonderes
Interesse  des  Bestellers  gerechtfertigt
wird.

Die  Wandelung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  M.  den  Wert  oder  die
Tauglichkeit  des  Werkes  nur  unerheblich
  mindert.

Auf  die  Wandelung  und  die  Minderung

  finden  die  für  den  Kauf
geltenden  Vorschriften  der  §§  465
bis  467,  469—475  entsprechende
Anwendung.  636,  640.
Beruht  der  M.  des  Werkes  auf  einem
Umstande,  den  der  Unternehmer  zu
vertreten  hat,  so  kann  der  Besteller
statt  der  Wandelung  oder  der  Minderung
  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen.
        <pb n="618" />
        Mangel

6371

638

639

640

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
Verpflichtung  des  Unternehmers,  einen
M.  des  Werkes  zu  vertreten,  erlassen
oder  beschränkt  wird,  ist  nichtig,  wenn
der  Unternehmer  den  M.  arglistig
verschweigt.

Der  Anspruch  des  Bestellers  auf  Beseitigung
  eines  M.  des  Werkes  sowie
die  wegen  des  M.  dem  Besteller  zustehenden

  Ansprüche  auf  Wandelung,

Minderung  oder  Schadensersatz  verjähren,
  sofern  nicht  der  Unternehmer
den  M.  arglistig  verschwiegen  hat,
in  sechs  Monaten,  bei  Arbeiten  an
einem  Grundstück  in  einem  Jahre,
bei  Bauwerken  in  fünf  Jahren.  Die

Verjährung  beginnt  mit  der  Abnahme

des  Werkes.

Die  Verjährungsfrist  kann  durch
Vertrag  verlängert  werden.  639,  646.
Auf  die  Verjährung  der  im  §  638
bezeichneten  Ansprüche  des  Bestellers
finden  die  für  die  Verjährung  der
Ansprüche  des  Käufers  geltenden
Vorschriften  des  §  477  Abs.  2,  3
und  der  §§  478,  479  entsprechende
Anwendung.

Unterzieht  sich  der  Unternehmer  im

Einverständnisse  mit  dem  Besteller
der  Prüfung  des  Vorhandenseins  des
M.  oder  der  Beseitigung  des  M.,  so
ist  die  Verjährung  so  lange  gehemmt,
bis  der  Unternehmer  das  Ergebnis
der  Prüfung  dem  Besteller  mitteilt
oder  ihm  gegenüber  den  M.  für  beseitigt
  erklärt  oder  die  Fortsetzung  der
Beseitigung  verweigert.
Der  Besteller  ist  verpflichtet,  das
vertragsmäßig  hergestellte  Werk  abzunehmen,
  sofern  nicht  nach  der  Beschaffenheit
  des  Werkes  die  Abnahme
ausgeschlossen  ist.

Nimmt  der  Besteller  ein  mangelhaftes
  Werk  ab,  obschon  er  den  M.
kennt,  so  stehen  ihm  die  in  den
§§  633,  634  bestimmten  Ansprüche

616

 

 

 

 

I

645

651

118

124
125

1303

Mann

nur  zu,  wenn  er  sich  seine  Rechte
wegen  des  M.  bei  der  Abnahme  vorbehält.


Ist  das  Werk  vor  der  Abnahme  infolge
  eines  M.  des  von  dem  Besteller
gelieferten  Stoffes  oder  infolge  einer
von  dem  Besteller  für  die  Ausführung
erteilten  Anweisung  untergegangen,
verschlechtert  oder  unausführbar  geworden,
  ohne  daß  ein  Umstand  mitgewirkt
  hat,  den  der  Unternehmer  zu
vertreten  hat,  so  kann  der  Unternehmer
einen  der  geleisteten  Arbeit  entsprechenden
  Teil  der  Vergütung  oder  Ersatz
der  in  der  Vergütung  nicht  inbegriffenen
  Auslagen  verlangen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Vertrag  in
Gemäßheit  des  §  643  aufgehoben
wird.

Eine  weitergehende  Haftung  des
Bestellers  wegen  Verschuldens  bleibt
unberührt.  646,  650.

s.  Kauf  459,  460,  462—464,  477
bis  479.

Willenserklärung.

Eine  nicht  ernstlich  gemeinte  Willenserklärung,
  die  in  der  Erwartung  abgegeben
  wird,  der  M.  der  Ernstlichkeit
werde  nicht  rerkannt  werden,  ist
nichtig.  122.

s.  Verjährung  206.

Ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  durch
G.  vorgeschriebenen  Form  ermangelt,
ist  nichtig.  Der  M.  der  durch  Rechtsgeschäft
  bestimmten  Form  hat  im
Zweifel  gleichfalls  Nichtigkeit  zur
Folge.

Mann  s.  auch  Ehemann.

Ehe.
Ein  M.  darf  nicht  vor  dem  Eintritte
der  Volljährigkeit,  eine  Frau  darf
nicht  vor  der  Vollendung  des  sechszehnten
  Lebensjahrs  eine  Ehe  eingehen.

Einer  Frau  kann  Befreiung  von
dieser  Vorschrift  bewilligt  werden.  1322.
        <pb n="619" />
        Marine  —  617  —
Marine.
Art.  Einführungsgesetz.  a
—.  s.  E.  G.  —  E.G.  153
8  Testament.
2251  Wer  sich  während  einer  Seereise  an
Bord  eines  deutschen,  nicht  zur  Kaiser  457
lichen  M.  gehörenden  Fahrzeugs
außerhalb  eines  inländischen  Hafens  1221
befindet,  kann  ein  Testament  durch
mündliche  Erklärung  vor  drei  Zeugen
nach  §  2250  errichten.  2252.
Mark.
Art.  Einführungsgesetz.

56  Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vor-102



807

schriften,  welche  den  Erwerb  von
Rechten  durch  juristische  Personen
beschränken  oder  von  staatlicher  Genehmigung
  abhängig  machen,  soweit
diese  Vorschriften  Gegenstände  im
Werte  von  mehr  als  fünftausend
M.  betreffen.  Wird  die  nach  dem
L.G.  zu  einem  Erwerbe  von  Todeswegen
  erforderliche  Genehmigung  erteilt,
  so  gilt  sie  als  vor  dem  Erbfall
erteilt,  wird  sie  verweigert,  so  gilt  die
juristische  Person  in  Ansehung  des
Anfalls  als  nicht  vorhanden;  die
Vorschrift  des  §  2043  des  B.  G.  B.
findet  entsprechende  Anwendung.  7.

Marken.

Einführungsgesetz  s.  Schuldverschreibung
  §  807.

Schuldverschreibung.

Werden  Karten,  M.,  oder  ährliche
Urkunden,  in  denen  ein  Gläubiger
nicht  bezeichnet  ist,  von  dem  Aussteller
  unter  Umständen  ausgegeben,
aus  welchen  sich  ergiebt,  daß  er  dem
Inhaber  zu  einer  Leistung  verpflichtet
sein  will,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  793  Abs.  1  und  der  8§8§  794,
796,  797  entsprechende  Anwendung.

 

1235

1295

385

764

Marktpreis

Marktprels.

Kauf.
Ist  als  Kaufpreis  der  M.  bestimmt,
so  gilt  im  Zweifel  der  für  den  Erfüllungsort
  zur  Erfüllungszeit  maßgebende
  M.  als  vereinbart.
s.  Schuldverhältnis  385.

Pfandrecht.
Hat  das  Pfand  einen  Börsen=  oder
M.,  so  kann  der  Pfandgläubiger  den
Verkauf  aus  freier  Hand  durch  einen
zu  solchen  Verkäufen  öffentlich  ermächtigten
  Handelsmäkler  oder  durch
eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte
  Person  zum  laufenden  Preise
bewirken.  1235,  1266,  1295.
Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  im  Wege
öffentlicher  Versteigerung  zu  bewirken.

Hat  das  Pfand  einen  Börsen=  oder
M.,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  1221

Anwendung.  1233,  1243—  1246,
1266.
Hat  ein  verpfändetes  Papier,  das  durch

Indossament  übertragen  werden  kann,
einen  Börsen=  oder  M.,  so  ist  der
Gläubiger  nach  dem  Eintritte  der  Voraussetzungen
  des  §  1228  Abs.  2  belechtigt,
  das  Papier  nach  §  1221
verkaufen  zu  lassen.  1273.
Schuldverhältnis.

Hat  die  hinterlegte  geschuldete  bewegliche
  Sache  einen  Börsen=  oder  M.,
so  kann  der  Schuldner  den  Verkauf
aus  freier  Hand  durch  einen  zu  solchen

Verkäufen  öffentlich  ermächtigten
Handelsmäkler  oder  durch  eine  zur
öffentlichen  Versteigerung  befugte

Person  zum  laufenden  Preise  bewirken.
386.
Spiel.

Wird  ein  auf  Lieferung  von  Waren
oder  Wertpapieren  lautender  Vertrag
in  der  Absicht  geschlossen,  daß  der
Unterschied  zwischen  dem  vereinbarten
Preise  und  dem  Börsen=  oder  M.  der
Lieferungszeit  von  dem  verlierenden
        <pb n="620" />
        Marktpreis

8

1580
Art.
T
2005
2289

1465

1499

Teile  an  den  gewinnenden  gezahlt
werden  soll,  so  ist  der  Vertrag  als
Spiel  anzusehen.  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  nur  die  Absicht  des  einen  Teiles
auf  die  Zahlung  des  Unterschieds  gerichtet
  ist,  der  andere  Teil  aber  diese
Absicht  kennt  oder  kennen  muß.

Mass.

Ehescheidung  s.
1610.

Verwandtschaft

Ein  führungsgesetz  776  f.  E.6.—
E.G.

Erbe  f.  Erbe  —  Erbe.

Erbvertrag  s.  Pflichtteil  2338.

Güterrecht.
Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  fällt  bei  a.  Gütergemeinschaft
eine  Ausstattung,  die  der  Mann  einem
gemeinschaftlichen  Kinde  aus  dem  Gesammtgute
  verspricht  oder  gewährt,
dem  Manne  insoweit  zur  Last,  als
sie  das  dem  Gesamtgut  entsprechende
M.  übersteigt.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann
einem  nicht  gemeinschaftlichen  Kinde

618

 

 

eine  Ausstattung  aus  dem  Gesamtgute,
so  fällt  sie  im  Verhältnisse  der  Ehegatten

  zu  einander  dem  Vater  oder
der  Mutter  des  Kindes  zur  Last,  der
Mutter  jedoch  nur  insoweit,  als  sie
zustimmt  oder  die  Ausstattung  nicht

das  dem  Gesamtgut  entsprechende  M.

übersteigt.  1538.

Bei  der  Auseinandersetzung  fallen  dem

überlebenden  Ehegatten  zur  Last:

1.  die  ihm  bei  dem  Eintritte  der  f.
Gütergemeinschaft  obliegenden  Gesamtgutsverbindlichkeiten,

  für  die

das  eheliche  Gesamtgut  nicht  haftete
oder  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
  zu  einander  ihm  zur  Last
fielen;

2.  die  nach  dem  Eintritte  der  f.  Güter-1


i

8

1513
1538

1038

1054

Maß

gemeinschaft  entstandenen  Gesamtgutsverbindlichkeiten,
  die,  wenn  sie
während  der  ehelichen  Gütergemeinschaft
  in  seiner  Person  entstanden
wären,  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
  zu  einander  ihm  zur  Last
gefallen  sein  würden;

3.  eine  Ausstattung,  die  er  einem
anteilsberechtigten  Abkömmlingüber
das  dem  Gesamtgut  entsprechende
M.  hinaus  oder  die  er  einem  nicht
anteilsberechtigten  Abkömmlinge
versprochen  oder  gewährt  hat.  1518.

s.  Mllichtteil  2338.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann

im  Falle  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  einem  Kinde  eine  Ausstattung,

so  finden  die  Vorschriften  des  §  1465

Anwendung.

Nießbrauch.

Ist  ein  Wald  Gegenstand  des  Nießbrauchs,

  so  kann  sowohl  der  Eigentümer

  als  der  Nießbraucher  verlangen,
daß  das  M.  der  Nutzung  und  die  Art
der  wirtschaftlichen  Behandlung  durch
einen  Wirtschaftsplan  festgestellt  werden.
  Tritt  eine  erhebliche  Anderung
der  Umstände  ein,  so  kann  jeder  Teil
eine  entsprechende  Anderung  des  Wirtschaftsplans
  verlangen.  Die  Kosten
hat  jeder  Teil  zur  Hälfte  zu  tragen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk
  oder  eine  andere  auf  Gewinnung
von  Bodenbestandteilen  gerichtete  Anlage
  Gegenstand  des  Nießbrauchs  ist.

Verletzt  der  Nießbraucher  die  Rechte

des  Eigentümers  in  erheblichem  M.

und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten

ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Eigentümers
  fort,  so  kann  der  Eigentümer
die  Anordnung  einer  Verwaltung  nach
§  1052  verlangen.

Pfandrecht.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  die  Rechte

des  Verpfänders  in  erheblichem  M.

und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten
        <pb n="621" />
        Maß

8

2338

91

2123

1610

ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Verpfänders
  fort,  so  kann  der  Verpfänder
verlangen,  daß  das  Pfand  auf  Kosten
des  Pfandgläubigers  hinterlegt  oder,
wenn  es  sich  nicht  zur  Hinterlegung
eignet,  an  einen  gerichtlich  zu  bestellenden
  Verwahrer  abgeliefert  wird.
1266,  1275.

Pflichtteil.
Hat  sich  ein  Abkömmling  in  solchem
M.  der  Verschwendung  ergeben  oder
ist  er  in  solchem  M.  überschuldet,  daß
sein  späterer  Erwerb  erheblich  gefährdet
wird,  so  kann  der  Erblasser  das  Pflichtteilsrecht
  des  Abkömmlings  durch  die
Anordnung  beschränken,  daß  nach  dem
Tode  des  Abkömmlings  dessen  g.  Erben
das  ihm  Hinterlassene  oder  den  ihm
gebührenden  Pflichtteil  als  Nacherben
oder  als  Nachvermächtnisnehmer  nach

dem  Verhältnis  ihrer  g.  Erbteile  erhalten

  sollen.  Der  Erblasser  kann
auch  für  die  Lebenszeit  des  Abkömmlings
  die  Verwaltung  einem  Testamentsvollstrecker
  übertragen;  der  Ab-619



 

kömmling  hat  in  einem  solchen  Falle
Anspruch  auf  den  jährlichen  Reinertrag.


Sachen.

G.  sind  bewegliche  Sachen,  die  im
Verkehre  nach  Zahl,  M.  oder  Gewicht
  bestimmt  zu  werden  pflegen.

Testament  s.  Erblasser
Testament.

Verwandtschaft.
Das  M.  des  zu  gewährenden  Unterhalts
  bestimmt  sich  nach  der  Lebens-8


98

1360
2016
793

.  2204
Vertretbare  Sachen  im  Sinne  des  Z

stellung  des  Bedürftigen  (standesmäßiger

  Unterhalt).

Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesomten
Lebensbedarf,  bei  einer  der  Erziehung
bedürftigen  Person  auch  die  Kosten
der  Erziehung  und  der  Vorbildung  zu
einem  Berufe.

Maßnahme

Maschine.
Sachen.

Dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache

  sind  zu  dienen  bestimmt:

1.  bei  einem  Gebäude,  das  für  einen
gewerblichen  Betrieb  dauernd  eingerichtet
  ist,  insbesondere  bei  einer
Mühle,  einer  Schmiede,  einem
Brauhaus,  einer  Fabrik,  die  zu
dem  Betriebe  bestimmten  M.  und
sonstigen  Gerätschaften;

2.  bei  einem  Landgute  das  zum  Wirtschaftsbetriebe
  bestimmte  Gerät  und
Vieh,  die  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse,
  soweit  sie  zur  Fortführung
der  Wirtschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich
  sind,  zu  welcher  gleiche
oder  ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich
  gewonnen  werden,  sowie
der  vorhandene  auf  dem  Gute  gewonnene
  Dünger.

Massgabe.

Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.

Erbe  f.  Erbe  —  Erbe.

Schuldverschreibung  s.  Schuld--verschreibung
  Schuldverschreibung.


Testament  2207  f.  Erblasser  —
Testament.

Massnahme.

Verlöbnis.
Tritt  ein  Verlobter  von  dem  Verlöbnisse
  zurück,  so  hat  er  dem  anderen
Verlobten  und  dessen  Eltern  sowie
dritten  Personen,  welche  an  Stelle  der
Eltern  gehandelt  haben,  den  Schaden
zu  ersetzen  der  daraus  entstanden  ist,
daß  sie  in  Erwartung  der  Ehe  Aufwendungen
  gemacht  haben  oder  Verbindlichkeiten
  eingegangen  sind.  Dem
anderen  Verlobten  hat  er  auch  den
Schaden  zu  ersetzen,  den  dieser  dadurch
erleidet,  daß  er  in  Erwartung  der  Ehe
sonstige  sein  Vermögen  oder  seine
        <pb n="622" />
        Maßnahme

8

Att.
24
733.

—

8

2038
744

1472

1497

1546

Erwerbsstellung  berührende  M.  getroffen
  hat.

Der  Schaden  ist  nur  insoweit  zu
ersetzen,  als  die  Aufwendungen,  die
Eingehung  der  Verbindlichkeiten  und
die  sonstigen  M.  den  Umständen  nach
angemessen  waren.

Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn
ein  wichtiger  Grund  für  den  Rücktritt
vorliegt.  1299,  1300,  1302.

Massregeln.

Einführungsgesetz.
s.  E.  G.  —  C.G.
04  s.  Kind
§  1666.

Erbe  f.  Erbe  —  Erbe.

Gemeinschaft  s.  Gemeinschaft  —
Gemeinschaft.

Güterrecht.
Die  Verwaltung  des  Gesamtguts  bei
a.  Gütergemeinschaft  steht  bis  zur
Auseinandersetzung  beiden  Ehegatten
gemeinschaftlich  zu.  Die  Vorschriften
des  §  1424  finden  entsprechende  Anwendung.


Verwandtschaft

Jeder  Ehegatte  ist  dem  anderen

 

 

gegenüber  verpflichtet,  zu  M.  mitzuwirken,

  die  zur  ordnungsmäßigen
Verwaltung  erforderlich  sind;  die  zur
Erhaltung  notwendigen  M.  kann
jeder  Ehegatte  ohne  Mitwirkung  des
anderen  treffen.  1497,  1546.
Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber
  am  Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinschaft
  nach  den  §§  1442,  1472,
1473,  1518.
Nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  findet  in  Ansehung
des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung
statt.  Bis  zur  Auseinandersetzung
bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis  der
Ehegatten  nach  den  §§  1442,  1472,
1473.

Die  Auseinandersetzung  erfoldt,  so- 



620  —

8

2224

1639,

1838

1846

1876

Art.
7.

I

Masse

weit  nicht  eine  andere  Vereinbarung
getroffen  wird,  nach  den  für  die  a.
Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  der  §§  1475—1477,  1479
bis  1481.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  die  für  den  Güterstand  der
Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden
Vorschriften  der  8§  1421—1424  Anwendung.


Testament  s.  Erblasser  —  Testament.


Verwandtschaft.
1665—1668,  1670  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
  «

Vormundschaft.
s.  Kind  —  Verwandtschaft  1666.
Ist  ein  Vormund  noch  nicht  bestellt
oder  ist  der  Vormund  an  der  Erfüllung
  seiner  Pflichten  verhindert,
so  hat  das  Vormundschaftsgericht  die
im  Interesse  des  Mündels  erforderlichen
  M.  zu  treffen.
Wird  ein  sofortiges  Einschreiten  nötig,
so  hat  der  Vorsitzende  die  erforderlichen
  Anordnungen  zu  treffen,  den
Familienrat  einzuberufen,  ihn  von
den  Anordnungen  in  Kenntnis  zu
setzen  und  einen  Beschluß  über  die
etwa  weiter  erforderlichen  M.  herbeizuführen.


März.
Einführungsgesetz.
G.  vom  31.  M.  1873  Ceichs-Gesetzbl.
  S.  61),  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  Reichsbeamten.

Masse.
Erbe.

1982,  1988—  1990,  2000,  2060  f.  Erbe  —

1180
4s9
2145

Erbe.
Güterrecht  1504  f.  Erbe  1990.
Schuldverhältnis  s.  Erbe  1990.
Testament  s.  Erbe  1990.
        <pb n="623" />
        Maulesel

8
481

481

793

16

Maulesel.
Kauf.

Für  den  Verkauf  von  Pferden,  Eseln,

M.  und  Maultieren,  von  Rindvieh,
Schafen  und  Schweinen  gelten  die
Vorschriften  der  §§  459—467,  469
bis  480  nur  insoweit,  als  sich  nicht
aus  den  §§  482—492  ein  anderes
ergiebt.

Maultier.
Kauf  s.  Maulesel  —  Kauf.

Mechanik.

Schuldverschreibung.

Hat  jemand  eine  Urkunde  ausgestellt,
in  der  er  dem  Inhaber  der  Urkunde
eine  Leistung  verspricht  (Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber),  so  kann
der  Inhaber  von  ihm  die  Leistung
nach  Maßgabe  des  Versprechens  verlangen,
  es  sei  denn,  daß  er  zur  Verfügung
  über  die  Urkunde  nicht  berechtigt
  ist.  Der  Aussteller  wird
jedoch  auch  durch  die  Leistung  an
einen  nicht  zur  Verfügung  berechtigten
Inhaber  befreit.

Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung
kann  durch  eine  in  die  Urkunde  aufgenommene
  Bestimmung  von  der
Beobachtung  einer  besonderen  Form
abhängig  gemacht  werden.  Zur  Unterzeichnung
  genügt  eine  im  Wege  der
mechanischen  Vervielfältigung  hergestellte

  Namensunterschrift.  807.
Neer.
Todeserklärung  s.  Todeserklärung

  —  Todeserklärung.

Melhraufwendungen.

Leistung.
Der  Schuldner  kann  im  Falle  des

Verzugs  des  Gläubigers  Ersatz  der

M  verlangen,  die  er  für  das  erfolglose
  Angebot  sowie  für  die  Aufbe-621



8

2056
1048

589

2316

 

Mehrbetrag

wahrung  und  Erhaltung  des  geschuldeten
  Gegenstandes  machen  mußte.

Nehrbetrag.

Erbe  f.  Erbe  —  Erbe.

Nießbrauch  s.  Pacht  589.

Pacht.

Der  Pächter  hat  das  bei  der  Beendigung
  der  Pacht  vorhandene  Inventar
  dem  Verpächter  zurückzugewähren.


Der  Verpächter  kann  die  Übernahme
  derjenigen  von  dem  Peähchter
angeschafften  Inventarstücke  ablehnen,
welche  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  für  das
Grundstück  überflüssig  oder  zu  wertvoll
  sind;  mit  der  Ablehnung  geht
das  Eigentum  an  den  abgelehnten
Stücken  auf  den  Pächter  über.

Ist  der  Gesamtschätzungswert  der
übernommenen  Stücke  höher  oder
niedriger  als  der  Gesamtschätzungswert
  der  zurückzugewährenden  Stücke,
so  hat  im  ersteren  Falle  der  Pächter
dem  Verpächter,  im  letzteren  Falle
der  Verpächter  dem  Pächter  den  M.
zu  ersetzen.  581,  587,  594.

Pflichtteil.

Der  Pflichtteil  eines  Abkömmlings
bestimmt  sich,  wenn  mehrere  Abkömmlinge
  vorhanden  sind  und  unter
ihnen  im  Falle  der  g.  Erbfolge  eine
Zuwendung  des  Erblassers  zur  Ausgleichung
  zu  bringen  sein  würde,  nach
demjenigen,  was  auf  den  g.  Erbteil
  unter  Berücksichtigung  der  Ausgleichungspflicht
  bei  der  Teilung  entfallen
  würde.  Ein  Abkömmling,  der
durch  Erbverzicht  von  der  g.  Erbfolge
ausgeschlossen  ist,  bleibt  bei  der  Berechnung
  außer  Betracht.

Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  Erbe
und  beträgt  der  Pflichtteil  nach  Abs.  1
mehr  als  der  Wert  des  hinterlassenen
Erbteils,  so  kann  der  Pflichtteils-
        <pb n="624" />
        Mehrbetrag  —  62:

berechtigte  von  den  Miterben  den  M.

als  Pflichtteil  verlangen,  auch  wenn
der  hinterlassene  Erbteil  die  Hälfte
des  g.  Erbteils  erreicht  oder  übersteigt.


Eine  Zuwendung  der  im  §  2050
Abs.  1  bezeichneten  Art  kann  der
Erblasser  nicht  zum  Nachteil  eines

Pflichtteileberechtigten  von  der  Be-  #

rücksichtigung  ausschließen.

Ist  eine  nach  Abs.  1  zu  berücksichtigende
  Zuwendung  zugleich  nach
§  2315  auf  den  Pflichtteil  anzurechnen,
so  kommt  sie  auf  diesen  nur  mit  der
Hälfte  des  Wertes  zur  Anrechnung.

Testament  s.  Erbe  2056.

Mehrere

s.  auch  Gesamt  in  den  verschiedenen  Zu-  6

sammensetzungen.
Auslobung.

659—661  f.  Auslobung  —  Auslobung.

Besitz.

866  Besitzen  m.  eine  Sache  gemeinschaftlich,

so  findet  in  ihrem  Verhältnisse  zu
einander  ein  Besitzschutz  insoweit  nicht
statt,  als  es  sich  um  die  Grenzen
des  den  Einzelnen  zustehenden  Gebrauchs
  handelt.

Bürgschaft.
Verbürgen  sich  m.  für  dieselbe  Verbindlichkeit,
  so  haften  sie  als  Gesamtschuldner,
  auch  wenn  sie  die  Bürgschaft
  nicht  gemeinschaftlich  übernehmen.
st.  Gesamtschuldner  —  Schuldverhältms
  426.

 

Mehrere

8§  Döhe  soweit  herabsetzen,  daß  sie  zusammen

  der  Hälfte  der  Einkünfte
gleichkommen.

Eigentum.

Die  Verpflichtung  zur  Duldung  des
Notwegs  tritt  nicht  ein,  wenn  die
bisherige  Verbindung  des  Grundstücks
mit  dem  öffentlichen  Wege  durch  eine
willkürliche  Handlung  des  Eigentümers
aufgehoben  wird.

Wird  infolge  der  Veräußerung
eines  Teiles  des  Grundstücks  der  veräußerte
  oder  der  zurückbehaltene  Teil
von  der  Verbindung  mit  dem  öffentlichen
  Wege  abgeschnitten,  so  hat  der
Eigentümer  desjenigen  Teiles,  über
welchen  die  Verbindung  bisher  stattgefunden
  hat,  den  Notweg  zu  dulden.  Der
Veräußerung  eines  Teiles  steht  die
Veräußerung  eines  von  m.  demselben
Eigentümer  gehörenden  Grunystücken
gleich.  924.

Eigentum  an  der,  durch  Verarbeitung
oder  Umgestaltung  eines  oder  m.
Stoffe  hergestellten  neuen  beweglichen
Sache  s.  Eigentum  —  Eigentum.
Vereinigen  sich  ausgezogene  Bienenschwärme
  m.  Eigentümer,  so  werden
die  Eigentümer,  welche  ihre  Schwärme
verfolgt  haben,  Miteigentümer  des
eingefangenen  Gesamtschwarmes;  die
Anteile  bestimmen  sich  nach  der  Zahl
der  verfolgten  Schwärme.

Steht  das  Eigentum  an  einer  Sache
m.  nach  Bruchteilen  zu,  so  gelten  die
Vorschriften  der  §SS  1009—  1011.

Ehe.  011  s.  Gesamtgläubiger  —  Schuldver-1320
  Unter  m.  zuständigen  Standesbeamten  hältnis  432.
haben  die  Verlobten  die  Wahl.  Art.  Einführungsgesetz.
1351  s.  Ehescheidung  1582.  56  s.  Erbe  —  Erbe  §  2043.
Ehescheidung.  779,  767  fl.  E.G.  —  E.’G.
1582  Sind  m.  zum  Unterhalt  Berechtigte  777  f.  Erbe  —  Erbe  §  2049,  Pflichtteil
vorhanden,  so  kann  der  Erbe  des  §  2312.
zum  Unterhalt  Verpflichteten  die  73  f.  Erbfolge  §  1936.
Renten  nach  dem  Verhältnis  ihrer  763  s.  Verein  §§  26,  28,  48.
        <pb n="625" />
        Mehrere  —  623  —
8  Erdbe.  8
1951,  2007  Berufung  eines  Erben  zu  m.  710,

1952

Erbteilen  s.  Erbe  —  Erbe.

Von  m.  Erben  des  Erben  kann  jeder
den  seinem  Erbteil  entsprechenden  Teil
der  Erbschaft  ausschlagen.

2032—2057  Rechtsverhältnis  der  Erben

unter  einander  s.  Erbe  —  Erbe.

2058—2063  Rechtsverhältnis  zwischen  den

1922,

1936

2357

741

Erben  und  den  Nachlaßgläubigern  s.
Erbe  —  Erbe.

Erbfolge.

1928  M.  Erbberechtigte  s.  Erbfolge
—  Erbfolge.

Hat  der  ohne  Erben  verstorbene  Erblasser
  m.  Bundesstaaten  angehört,  so
ist  der  Fiskus  eines  jeden  dieser
Staaten  zu  gleichem  Anteile  zur  Erbfolge
  berufen.

Erbhschein.

Sind  m.  Erben  vorhanden,  so  ist
auf  Antrag  ein  gemeinschaftlicher  Erbschein
  zu  erteilen.  Der  Antrtag  kann
von  jedem  der  Erben  gestellt  werden.

In  dem  Antrage  sind  die  Erben
und  ihre  Erbteile  anzugeben.

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen
Erben  gestellt,  so  hat  er  die  Angabe
zu  enthalten,  daß  die  übrigen  Erben
die  Erbschaft  angenommen  haben.
Die  Vorschriften  des  §  2356  gelten
auch  für  die  sich  auf  die  übrigen
Erben  beziehenden  Angaben  des  Antragstellers.


Die  Versicherung  an  Eidesstatt  ist
von  allen  Erben  abzugeben,  sofern
nicht  das  Nachlaßgericht  die  Versicherung
  eines  oder  einiger  von  ihnen

für  ausreichend  erachtet.

Gemeinschaft.
Steht  ein  Recht  m.  gemeinschaftlich
zu,  so  finden,  sofern  sich  nicht  aus
dem  G.  ein  anderes  ergiebt,  die  Vorschriften
  der  88  742—758  Anwendung
  (Gemeinschaft  nach  Bruchteilen).

 

Mehrere

Gesellschaft.
711  Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft
  durch  m.  Gesellschafter  s.
Gesellschaft  —  Gesellschaft.

Grundstück.

879—881  Rangänderung  unter  m.  Rechten,

890

1484
1503

1515

830

1131

mit  denen  ein  Grundstück  belastet  ist
s.  Grundstückk  —  Grundstück.

Vereinigung  m.  Grundstücke  s.  Grundstückk
  —  Grundstück.

Güterrecht.
s.  Erbe  1952.
Güterteilung  unter  m.  anteilsberechtigten
  Abkömmlingen  bei  f.  Gütergemeinschaft
  s.  Gütergemeinschaft
—  Gütergemeinschaft.
.  Erbe  —  Erbe  2049.

Handlung.
Haben  m.  durch  eine  gemeinschaftlich
begangene  unerlaubte  Handlung  einen
Schaden  verursacht,  so  ist  jeder  für  den
Schaden  verantwortlich.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  sich  nicht  ermitteln  läßt,
wer  von  m.  Beteiligten  den  Schaden
durch  seine  Handlung  verursacht  hat.

Anstifter  und  Gehilfen  stehen  Mitthätern
  gleich.

Hypothek.
s.  Grundstückkt  —  Grundstück  890.

1132  Besteht  für  die  Forderung  eine  Hypothek

  an  m.  Grundstücken  (Gesamthypothek),
  so  haftet  jedes  Grundstück
für  die  ganze  Forderung.  Der  Gläubiger
  kann  die  Befriedigung  nach
seinem  Belieben  aus  jedem  der
Grunystücke  ganz  oder  zu  einem  Teile
suchen.

Der  Gläubiger  ist  berechtigt,  den
Betrag  der  Forderung  auf  die  einzelnen
  Grundstücke  in  der  Weise  zu
verteilen,  daß  jedes  Grundstück  nur
für  den  zugeteilten  Betrag  haftet.
Auf  die  Verteilung  finden  die  Vorschriften
  der  §§  875,  876,  878  entsprechende
  Anwendung.  1172.
        <pb n="626" />
        Mehrere  –  6i:

*
8

410
167

169.

474

502
513

262

280,

537
543
1222

1230

1261

1290

2312

2315,

2316

Kauf.
s.  Vertrag  320.
s.  Vertrag  356.
171,  472  Verkauf  m.  Sachen  f.
Kanf  —  Kauf.
M.  Käufer  oder  Verkäufer  s.  Kaul
—  Kauf.
M.  Wiederkäufer  s.  Kauf  —  Kauf.
M.  Vorkäufer  s.  Kauf  —  Kauf.
Leistung.
Werden  m.  Leistungen  in  der  Weise
geschuldet,  daß  nur  die  eine  oder  die
andere  zu  bewirken  ist,  so  steht  das
Wahlrecht  im  Zweifel  dem  Schuldner
zu.
286  s.  Vertrag  —  Vertrag  356.
Miete.
s.  Kauf  —  Kauf  472.
s.  Kauf  —  Kauf  469,  471.
Pfandrecht.
Besteht  das  Pfandrecht  an  m.  Sachen,
so  hastet  jede  für  die  ganze  Forderung.
  1266.
Unter  m.  Pfändern  kann  der  Pfandgläubiger,
  soweit  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  diejenigen  auswählen,
welche  verkauft  werden  sollen.  Er
kann  nur  soviel  Pfänder  zum  Verkaufe
  bringen,  als  zu  seiner  Befriedigung
  erforderlich  find.  1243,  1266.
s.  Grundstückk  —  Grundstück  879
bis  881.
M.  von  Pfandrechten  s.  Pfandrecht
—  Pfandrecht.

Pflichtteil.
Hat  der  Erblasser  angeordnet  oder  ist

nach  §  2049  anzunehmen,  daß  einer
von  m.  Erben  das  Recht  haben  soll,
ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Landgut
  zu  dem  Ertragswerte  zu  übernehmen,
  so  ist,  wenn  von  dem  Rechte
Gebrauch  gemacht  wird,  der  Ertragswert
  auch  für  die  Berechnung  des
Pflichtteils  maßgebend.

2327  s.  Erbe  —  Erbe  2051.
Bestimmung  des  Pflichtteils  eines

 

Mehrere

8  Abkömmlings,  wenn  m.  Abkömmlinge

vorhanden  sind  s.  Pllichtteil  —
Pflichtteil.

Ist  einer  von  m.  Erben  selbst  pflichtteilsberechtigt,
  so  kann  er  nach  der
Teilung  die  Befriedigung  eines  anderen
  Pflichtteilsberechtigten  soweit
verweigern,  daß  ihm  sein  eigener
Pflichtteil  verbleibt.  Für  den  Ausfall
  haften  die  übrigen  Erben.

2329  Unter  m.  Beschenkten  haftet  der  früher

Beschenkte  für  die  Ergänzung  des
Pflichtteils  nur  insoweit,  als  der
später  Beschenkte  nicht  verpflichtet  ist.
2330,  2332.
Reallasten  s.  Gesamtgläubiger
—  Schuldverhältnis  432.
Schenkung.

519  Treffen  die  Ansprüche  m.  Beschenkten

zusammen,  so  geht  der  früher  entstandene

  Anspruch  vor.

Kann  der  Schenker  seiner  Unterhaltspflicht

  nicht  genügen,  so  haftet  unter

m.  Beschenkten  der  früher  Beschenkte

nur  insoweit,  als  der  später  Beschenkte

nicht  verpflichtet  ist.
Schuldverhältnis.

s.  Zustimmung  185.

366  Ist  der  Schuldner  dem  Gläubiger

aus  m.  Schuldverhältnissen  zu  gleichartigen
  Leistungen  verpflichtet  und
reicht  das  von  ihm  Geleistele  nicht
zur  Tilgung  sämtlicher  Schulden  aus,
so  wird  diejenige  Schuld  getilgt,
welche  er  bei  der  Leistung  bestimmt.

Trifft  der  Schuldner  keine  Bestimmung,
  so  wird  zunächst  die  fällige
Schuld,  unter  m.  fälligen  Schulden
diejenige,  welche  dem  Gläubiger  geringere
  Sicherheit  bietet,  unter  m.
gleich  sicheren  die  dem  Schuldner
lästigere,  unter  m.  gleich  lästigen  die
ältere  Schuld  und  bei  gleichem  Alter
jede  Schuld  verhältnismäßig  getilgt.
396.

369  Treten  infolge  einer  Übertragung  der
        <pb n="627" />
        Mehrere

8

396

420—

27

86
88

2073  Hat  der  Erblasser  den  Bedachten  in

2219
Personen  paßt,  und  läßt  sich  nicht
wer  von  ihnen  bedacht

2085

2088—

2148,

2154

2156
2168

Forderung  oder  im  Wege  der  Erbfolge

  an  die  Stelle  des  ursprünglichen

Gläubigers  m.  Gläubiger,  so  fallen

die  Mehrkosten  den  Gläubigern  zur

Last.

Hat  der  eine  oder  der  andere  Teil
m.  zur  Aufrechnung  geeignete  Forderungen,
  so  kann  der  aufrechnende
Teil  die  Forderungen  bestimmen,  die

gegen  einander  aufgerechnet  werden
sollen.  Wird  die  Aufrechnung  ohne
eine  solche  Bestimmung  erklärt  oder
widerspricht  der  andere  Teil  unverzüglich,
  so  findet  die  Vorschrift  des
§366  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

427,  431  M.  Schuldner  s.  Gesamt-2199


428—430  432  M.  Gläubiger  s.  Gesamtschuldner

  —  Schuldverhältnis

gläunbiger  —  Schuldverhältnis.
Stiftung.

s.  Verein  26,  28.

s.  Verein  48.
Testament.

einer  Weise  bezeichnet,  die  auf  m.

ermitteln,
werden  sollte,  so  gelten  sie  als  zu
gleichen  Teilen  bedacht.
Unwirksamkeit  einer  von  m.  in  einem
Testament  enthaltenen  Verfügungen
.  Erblasser  —  Testament.

2094,  2157  Einsetzung  m.  Erben

s.  Erblasser  —  Testament.

2151—2153,  2157,  2158  Vermächt

nis  an  m.  Personen  s.  Erblasser  —
Testament.

Der  Erblasser  kann  ein  Vermächtnis
in  der  Art  anordnen,  daß  der  Bedachte
  von  m.  Gegenständen  nur  den

einen  oder  den  anderen  erhalten  soll.

2155,  2192.
s.  Vertrag  317.

Besteht  an  m.  zur  Erbschaft  gehörenden
Grundstücken  eine  Gesamtgrundschuld
oder  eine  Gesamtrentenschuld  und  ist

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Geseszbuches.

625

 

8

2172
2180
2197

2204

2224

20

26

28

48

Mehrere

eines  dieser  Grundstücke  vermacht,  so
ist  der  Vermächtnisnehmer  im  Zweifel
dem  Erben  gegenüber  zur  Befriedigung
des  Gläubigers  in  Höhe  des  Teiles
der  Grundschuld  oder  der  Rentenschuld
  verpflichtet,  der  dem  Verhältnisse
  des  Wertes  des  vermachten
Grundstücks  zu  dem  Werte  der  sämtlichen
  Grundstücke  entspricht.  Der
Wert  wird  nach  §  2166  Abs.  1  Satz
2  berechnet.
s.  Eigentum  —  Eigentum  950.
s.  Erbe  1952.
Der  Erblasser  kann  durch  Testament
einen  oder  m.  Testamentsvollstrecker
ernennen.
Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker
  eimächtigen,  einen  oder  m.
Mitvollstrecker  zu  ernennen.
Der  Testamentsvollstrecker  hat,  wenn
m.  Erben  vorhanden  sind,  die  Auseinandersetzung
  unter  ihnen  nach
Maßgabe  der  §8  2042—2056  zu
bewirken.  2208.
M.  Testamentsvollstrecker,  denen  ein
Verschulden  zur  Last  fällt,  haften  als
Gesamtschuldner.  2220.
M.  Testamentsvollstrecker  führen  das
Amt  gemeinschaftlich.
Todeserklärung.
Sind  m.  in  einer  gemeinsamen  Gefahr
  umgekommen,  so  wird  vermutet,
daß  sie  gleichzeitig  gestorben  sind.
Verein.
Der  Vorstand  eines  Vereins  kann
aus  m.  Personen  bestehen.
Besteht  der  Vorstand  aus  m.  Personen,
  so  erfolgt  die  Beschlußfassung
nach  den  für  die  Beschlüsse  der  Mitglieder
  des  Vereins  geltenden  Vorschriften
  der  §§  32,  34,  40,  64,  70.
Sind  m.  Liquidatoren  zur  Auflösung
des  Vereins  vorhanden,  so  ist  für
ihre  Beschlüsse  Übereinstimmung  aller
erforderlich,  sofern  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist.  76.
40
        <pb n="628" />
        Mehrere

8

307

317

320

323
356

1609

Vertrag.
Wer  bei  der  Schließung  eines  Vertrags,
  der  auf  eine  unmögliche
Leistung  gerichtet  ist,  die  Unmöglichkeit
  der  Leistung  kennt  oder  kennen
muß,  ist  zum  Ersatze  des  Schadens
verpflichtet,  den  der  andere  Teil  dadurch

  erleidet,  daß  er  auf  die  Gültigkeit

  des  Vertrags  vertraut,  jedoch
nicht  über  den  Betrag  des  Interesses
hinaus,  welches  der  andere  Teil  an
der  Gültigkeit  des  Vertrags  hat.  Die
Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der

andere  Teil  die  Unmöglichkeit  kennt

oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende

  Anwendung,  wenn  die
Leistung  nur  teilweise  unmöglich  und
ver  Vertrag  in  Ansehung  des  möglichen
  Teiles  gültig  ist  oder  wenn
eine  von  m.  wahlweise  versprochenen
Leistungen  unmöglich  ist.  309.
Soll  die  Bestimmung  der  Leistung
durch  m.  Dritte  erfolgen,  so  ist  im
Zweifel  Übereinstimmung  aller  erforderlich;
  soll  eine  Summe  bestimmt
werden,  so  ist,  wenn  verschiedene
Summen  bestimmt  werden,  im  Zweifel
die  Durchschnittssumme  maßgebend.
Hat  die  Leistung  an  m.  zu  erfolgen,
so  kann  dem  einzelnen  der  ihm  gebührende
  Teil  bis  zur  Bewirkung
der  ganzen  Gegenleistung  verweigert
werden.  Die  Vorschrift  des  §  273
Abs.  3  findet  keine  Anwendung.  348.
s.  Kauf  —  Kauf  472.
Sind  bei  einem  Vertrag  auf  der  einen
oder  der  anderen  Seite  m.  beteiligt,
so  kann  das  Rücktrittsrecht  nur  von
allen  und  gegen  alle  ausgeübt  werden.
Erlischt  das  Rücktrittsrecht  für  einen
der  Berechtigten,  so  erlischt  es  auch
für  die  übrigen.  327.

Verwandtschaft.

Sind  m.  Bedürftige  vorhanden  und
ist  der  Unterhaltspflichtige  außer

626

 

—

8

1691

1712

1098

1775

1786

1792

Mehrere

stande,  allen  Unterhalt  zu  gewähren,
so  gehen  unter  ihnen  die  Abkömmlinge
den  Verwandten  der  aufsteigenden
Linie,  unter  den  Abkömmlingen  diejenigen,
  welche  im  Falle  der  g.  Erbfolge
  als  Erben  berufen  sein  würden,
den  übrigen  Abkömmlingen,  unter  den
Verwandten  der  aufsteigenden  Linie,
die  näheren  den  entfernteren,  vor.
s.  Vormundschaft  1810.
Sind  m.  uneheliche  Kinder  vorhauden,
so  wird  die  Abfindung  so  berechnet
wie  wenn  sie  alle  ehelich  wären.
1717.

Vorkaufsrecht  s.  Kauf  —  Kauf
513.

Vormundschaft.
Das  Vormundschaftsgericht  soll,  sofern
nicht  besondere  Gründe  für  die  Bestellung
  m.  Vormünder  vorliegen,  für
den  Mündel  und,  wenn  m.  Geschwister
  zu  bevormunden  sind,  für
alle  Mündel  nur  einen  Vormund  bestellen.

Die  Übernahme  der  Vormundschaft
kann  ablehnen:

3.  wer  mehr  als  vier  minderjährige
eheliche  Kinder  hat.

8.  wer  mehr  als  eine  Vormundschaft
oder  Pflegschaft  führt;  die  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  über
m.  Geschwister  gilt  nur  als  eine;
die  Führung  von  zwei  Gegenvormundschaften
  steht  der  Führung
einer  Vormundschaft  gleich.  1889.

Ein  Gegenvormund  soll  bestellt  werden,

wenn  mit  der  Vormunyschaft  eine

Vermögensverwaltung  verbunden  ist,

es  sei  denn,  daß  die  Verwaltung  nicht

erheblich  oder  daß  die  Vormundschaft
von  m.  Vormündern  gemeinschaftlich
zu  führen  ist.

Ist  die  Vormundschaft  von  m.  Vormündern
  nicht  gemeinschaftlich  zu
        <pb n="629" />
        Mehrheit

wirbt  oder  wenn  er  von  dem  Berechtigten
  beerbt  wird  und  dieser  für

die  „Nachlaßoerbindlichkeiten  unbeschränkt
  haftet.  In  den  beiden

letzteren  Fällen  wird,  wenn  über  den
Gegenstand  m.  mit  einander  nicht  in
Einklang  stehende  Verfügungen  getroffen
  worden  sind,  nur  die  frühere
Verfügung  wirksam.

Mehrheit
s.  auch  Stimmenmehrheit.

Bürgschaft  s.  Gesamtschuldner

—  Schuldverhältnis  426.
Eigentum  s.  Gesamtgläubiger

—  Schuldverhältnis  432.
Einführungsgesetz.

s.  Erbe  —  Erbe  §  2043.

s.  Erbe  —  Erbe  8  2049.

s.  Verein  —  Verein  8§  32,  33,  41.
Erbe.

2032—2063  M.  von  Erben  f.  Erbe  —

Mehrere  —  627  —
8§  führen,  so  kann  der  eine  Vormund  S
zum  Gegenvormunde  des  anderen  bestellt
  werden.  «

1797M.VormsünderführendieVormund-I
schaft  gemeinschaftlich.  Bei  einer
Meinungsverschiedenheit  entscheidet  das
Vormundschaftsgericht,  sofern  nicht  bei
der  Bestellung  ein  anderes  bestimmt
wird.  "
Das  Vormundschaftsgericht  kann  die
Führung  der  Vormundschaft  unter  m.
Vormünder  nach  bestimmten  Wirkungskreisen
  verteilen.  Innerhalb  des  ihm  774
überwiesenen  Wirkungskreises  führt
jeder  Vormund  die  Vormundschaft  1011
selbständig.

1810  Ist  ein  Gegenvormund  nicht  vor-  Art.
handen,  so  soll  die  Anlegung  des  zum  96
Vermögen  des  Mündels  gehörenden  777
Geldes  nur  mit  Genehmigung  des  762
Vormundschaftsgerichts  erfolgen,  so-  8
fern  nicht  die  Vormundschaft  von  m.
Vormündern  gemeinschaftlich  geführt
wird.  1852.  712

1812  Ist  ein  Gegenvormund  nicht  vorhanden,
  so  tritt  an  die  Stelle  der  1515
Genehmigung  des  Gegenvormundes
zu  einer  Verfügung  über  Mündelgeld  2312
die  Genehmigung  des  Vormundschafts-  2315
gerichts,  sofern  nicht  die  Vormund--  2316
schaft  von  m.  Vormündern  gemein=  1109

1833

634

185

schaftlich  geführt  wird.  1825,  1852.

Sind  für  den  dem  Mündel  aus  einer
Pflichtverletzung  entstehenden  Schaden
m.  nebeneinander  verantwortlich,  so

haften  sie  als  Gesamtschuldner.

Werkvertrag  s.  Kauf  —  Kauf

469,  471,  472,  474.
Zustimmung.
Eine  Verfügung,  die  ein  Nichtberechtigter
  über  einen  Gegenstand
trifft,  ist  wirksam,  wenn  sie  mit  Einwilligung
  des  Berechtigten  erfolgt.
Die  Verfügung  wird  wirksam,  wenn

der  Berechtigte  sie  genehmigt  oder  wenn
der  Verfügende  den  Gegenstand  er- 



Erbe.
Gesellschafts.  Mehrheitsbeschluss
—  Gesellschaft.
Güterrecht  s.  Erbe  —  Erbe  2049.
Pflichtteil.
.  Erbe  —  Erbe  2049.
.  Erbe  —  Erbe  2051.
s.  Erbe  —  Erbe  2050.
Reallast  s.  Gesamtglänbiger  —
Schuloverhältnis  432.
Schuldverhältnis.

420—432  M.  von  Schuldnern  und  Gläu-2204



32

33

bigern  s.  420—427,  431  Gesamt--schuldner
  —  Schuldverhältnis  428
bis  430,  432  Gesamtgläubiger  —
Schuldverhältnis.

Testament  f.  Erbe  —  Erbe  2042
bis  2056.

Verein.
Bei  der  Beschlußfassung  entscheidet  die
M.  der  erschienenen  Mitglieder  des
Vereins  s.  Verein  —  Verein.
Zu  einem  Beschlusse,  der  eine  Anderung
der  Satzung  des  Vereins  enthält,  ist

4
        <pb n="630" />
        Mehrheit

8

11

2038

eine  M.  von  drei  Vierteilen  der  erschienenen
  Mitglieder  erforderlich.  40.
Der  Verein  kann  durch  Beschluß  der
Mitgliederversammlung  aufgelöst  werden.
  Zu  dem  Beschluß  ist  eine  M.
von  drei  Vierteilen  der  erschienenen
Mitglieder  erforderlich,  wenn  nicht  die
Satzung  ein  anderes  bestimmt.

Mehrheitsbeschluss.
Erbe  s.  Gemeinschaft  745.
Gemeinschaft.

745  Jeder  Teilhaber  kann,  sofern  nicht  die

der  Beschaffenheit  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  entsprechende  ordnungsmäßige
  Verwaltung  und  Benutzung
durch  Vereinbarung  oder  durch  M.
geregelt  ist,  eine  dem  Interesse  aller
Teilhaber  nach  billigem  Ermessen  entsprechende
  Verwaltung  und  Benutzung
verlangen.  741.

Gesellschaft.

712  Die  einem  Gesellschafter  durch  den

270

Gesellschaftsvertrag  übertragene  Befugnis
  zur  Geschäftsführung  kann  ihm
durch  einstimmigen  Beschluß  oder,
falls  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
die  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet,
durch  M.  der  übrigen  Gesellschafter
entzosen  werden,  wenn  ein  wichtiger
Grund  vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist
insbesondere  grobe  Pflichtverletzung
oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.  715.

Mehrkosten.
Leistung.

Erhöhen  sich  infolge  einer  nach  der
Entstehung  des  Schuldverhältnisses
eintretenden  Anderung  des  Wohnsitzes
oder  der  gewerblichen  Niederlassung
des  Gläubigers  die  Kosten  oder  die
Gefahr  der  Übermittelung  des  Geldes,
so  hat  der  Gläubiger  im  ersteren  Falle
die  M.,  im  letzteren  Falle  die  Gefahr
zu  tragen.

628

 

8

Meldung

Schuldverhältnis.

369  Treten  infolge  einer  Übertragung  der

1634  Bei

1676  Bei

1910  Vormundschaft  s.

2224

1629

1634,

1797,

Forderung  oder  im  Wege  der  Erbfolge
  an  die  Stelle  des  ursprünglichen
Gläubigers  mehrere  Gläubiger,  so
fallen  die  M.  den  Gläubigern  zur  Last.

Meinung.

Verwandtschaft.

einer,  Meinungsverschiedenheit
zwischen  den  Eltern  geht  die  M.  des
Vaters  vor.  1698.

einer  Meinungsverschiedenheit
zwischen  dem  Vater  und  dem  g.  Vertreter
des  Kindes  geht  die  M.  des  g.  Vertreters
  vor.

Verwandtschaft
1676.

Meinungsverschiedenheit.

Testament.
Mehrere  Testamentsvollstrecker  führen
das  Amt  gemeinschaftlich;  bei  einer
M.  entscheidet  das  Nachlaßgericht.

Verwandtschaft.

Steht  die  Sorge  für  die  Person  oder
die  Sorge  für  das  Vermögen  des
Kindes  einem  Pfleger  zu,  so  entscheidet
bei  einer  M.  zwischen  dem  Vater  und
dem  Pfleger  über  die  Vornahme  einer
sowohl  die  Person  als  das  Vermögen
des  Kindes  betreffenden  Handlung  das
Vormundschaftsgericht.

1676  s.  Meinung  —  Verwandtschaft.

Vormundschaft.
1798.  Bei  einer  M.  der  Vormünder
entscheidet  das  Vormundschaftsgericht.

1910  s.  Meinung  —  Verwandtschaft  1676.

Art.

Meldung.
Einführungsgesetz.

775  s.  Hypothek  §  1171;  s.  Schuldverhältnis

  §  382.

776  s.  Schuldverhältnis  §  382.
70  s.  Verein  §8§  50,  52.
        <pb n="631" />
        Meldung  —  629  —
8  GHuypothek.
1171  Das  Recht  des  ausgeschlossenen  8

1269

Hypothekengläubigers  auf  den  hinterlegten

  Betrag  erlischt  mit  dem  Ablaufe
von  dreißig  Jahren  nach  der  Erlassung
des  Ausschlußurteils,  wenn  nicht  der

Gläubiger  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle
  meldet.
Pfandrecht  s.  Hypothek  1171.
Schuldverhältnis.

382  Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den

88

50

52

hinterlegten  Betrag  erlischt  mit  dem

Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem
Empfange  der  Anzeige  von  der  Hinterlegung,
  wenn  nicht  der  Gläubiger  sich
vorher  bei  der
meldet;  der  Schuldner  ist  zur  Rücknahme
  berechtigt,  auch  wenn  er  auf
das  Recht  zur  Rücknahme  verzichtet  hat.
Stiftung  s.  Verein  50,  52.
Verein.
Die  Auflösung  des  Vereins  oder  die
Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  ist  durch
die  Liquidatoren  öffentlich  bekannt  zu
machen.  In  der  Bekanntmachung  sind
die  Gläubiger  zur  Anmeldung  ihrer
Ansprüche  aufzufordern.  Die  Bekanntmachung
  erfolgt  durch  das  in  der
Satzung  für  Veröffentlichungen  bestimmte
  Blatt,  in  Ermangelung  eines
solchen  durch  dasjenige  Blatt,  welches
für  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts
  bestimmt  ist,  in  dessen  Bezirke
  der  Verein  seinen  Sitz  hatte.
Die  Bekanntmachung  gilt  mit  dem

Ablaufe  des  zweiten  Tages  nach  der

Einrückung  oder  der  ersten  Einrückung
als  bewirkt.

Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere
  Mitteilung  zur  Anmeldung
aufzufordern.  53.

Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger
nicht,  so  ist  der  geschuldete  Betrag,

wenn  die  sarich  humg,  zur  Hinter-Fuen



biger  zu  hinterlegen.  53.

Hinterlegungsstelle.

 

 

607

700

908

833

836

544

1093

1037

Mergel

MNenge.

Darlehen.
Wer  Geld  oder  andere  vertretbare
Sachen  als  Darlehen  empfangen  hat,
ist  verpflichtet,  dem  Darleiher  das
Empfangene  in  Sachen  von  gleicher
Art,  Güte  und  M.  zurückzuerstatten.

Verwahrung.
Werden  vertretbare  Sachen  in  der
Art  hinterlegt,  daß  das  Eigentum  auf
den  Verwahrer  übergehen  und  dieser
verpflichtet  sein  soll,  Sachen  von
gleicher  Art,  Güte  und  M.  zurückzugewähren,
  so  finden  die  Vorschriften
über  das  Darlehen  Anwendung.

Mensch.
Eigentum  s.  Handlung  —  Handlung
  836.
Handlung.
Verletzung  oder  Tötung  eines  M.

durch  ein  Tier  s.  Handlung  —  Handlung.



Verletzung  oder  Tötung  eines  M.

durch  Einsturz  oder  Ablösung  von

Teilen  eines  Gebäudes  oder  Werkes

s.  Kandlung  —  Handlung.

Miete.

Gefahrdrohende  Beschaffenheit  eines

zum  Aufenthalt  von  M.  bestimmten

Raumes  s.  Miete  —  Miete.
Rechtsfähigkeit.

1.  Die  Rechtsfähigkeit  des  M.  beginnt
  mit  der  Vollendung  der
Geburt.

Volljährigkeit.

2.  Die  Volljährigkeit  des  M.  tritt
mit  der  Vollendung  des  einundzwanzigsten
  Lebensjahrs  ein.

Mergel.

Dienstbarkeit  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch  1037.

Nießbrauch.
Anlagen  zur  Gewinnung  von  M.  auf
einem  mit  einem  Nießbrauch  belasteten
        <pb n="632" />
        Mergel

8

921

418

Art.!“
9.

606

535

536

537

Grundstück  s.  Nlessbrauch  —  Nießbrauch.


Nerkmale.

Eigentum.
Sofern  nicht  äußere  M.  darauf  hinweisen,
  daß  eine  Einrichtung  zwischen
zwei  Grundstücken  einem  der  Nachbarn
  allein  gehört,  sind  beide  zu  ihrer
Benutzung  berechtigt.  922.

Messen.

Kauf.
Kosten  des  M.  s.  Kauf  —  Kaauf.

Miete.
Einführungsgesetz  s.  E.  6.—E.G.

Leihe  s.  Miete  558.
Miete  88  535—580.
Durch  den  Mietvertrag  wird  der

Vermieter  verpflichtet,  dem  Mieter

den  Gebrauch  der  vermieteten  Sache
während  der  Mietzeit  zu  gewähren.
Der  Mieter  ist  verpflichtet,  dem  Vermieter
  den  vereinbarten  Mietzins  zu
entrichten.

Der  Vermieter  hat  die  vermietete
Sache  dem  Mieter  in  einem  zu  dem
vertragsmäßigen  Gebrauche  geeigneten
Zustande  zu  überlassen  und  sie  während
  der  Mietzeit  in  diesem  Zustande
zu  erhalten.

Ist  die  vermietete  Sache  zur  Zeit  der
Überlassung  an  den  Mieter  mit  einem
Fehler  behaftet,  der  ihre  Tauglichkeit
zu  dem  vertragsmäßigen  Gebrauch
aufhebt  oder  mindert,  oder  entsteht
im  Laufe  der  M.  ein  solcher  Fehler,
so  ist  der  Mieter  für  die  Zeit,  während
deren  die  Tauglichkeit  gemindert  ist
nur  zur  Entrichtung  eines  nach  den

88  472,  473  zu  bemessenden  Teils

des  Mietzinses  verpflichtet.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  zugesicherte
  Eigenschaft  fehlt  oder  später

630

 

 

 

8

538

539

540

541

Miete

wegfällt.  Bei  der  Vermietung  eines
Grundstücks  steht  die  Zusicherung
einer  bestimmten  Größe  der  Zusicherung
  einer  Eigenschaft  gleich  538,
539,  541,  545.
Ist  Jein  Mangel  der  im  8§  537  bezeichneten
  Art  bei  dem  Abschlusse  des
Vertrags  vorhanden  oder  entsteht  ein
solcher  Mangel  später  infolge  eines
Umstandes,  den  der  Vermieter  zu
vertreten  hat,  oder  kommt  der  Vermieter
  mit  der  Beseitigung  eines
Mangels  in  Verzug,  so  kann  der
Mieter,  statt  die  im  §  537  bestimmten
Rechte  geltend  zu  machen,  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  verlangen.
Im  Falle  des  Verzugs  des  Vermieters
  kann  der  Mieter  den  Mangel
selbst  beseitigen  und  Ersatz  der  erforderlichen
  Aufwendungen  verlangen.
539,  541.
Kennt  der  Mieter  bei  dem  Abschlusse
des  Vertrags  den  Mangel  der  gemieteten
  Sache,  so  stehen  ihm  die  in
den  88  537,  538  bestimmten  Rechte
nicht  zu.  Ist  dem  Mieter  ein  Mangel
der  im  §  537  Abs.  1  bezeichneten
Art  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
  geblieben  oder  nimmt  er  eine
mangelhafte  Sache  an,  obschon  er  den
Mangel  kennt,  so  kann  er  diese  Rechte
nur  unter  den  Voraussetzungen  geltend
machen,  unter  welchen  dem  Käufer
einer  mangelhaften  Sache  nach  den
§§  460,  464  Gewähr  zu  leisten  ist.
541,  543.
Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
Verpflichtung  des  Vermieters  zur
Vertretung  von  Mängeln  der  vermieteten
  Sache  erlassen  oder  beschränkt
wird,  ist  nichtig,  wenn  der  Vermieter
den  Mangel  arglistig  verschweigt.  541,
543.
Wird  durch  das  Recht  eines  Dritten
dem  Mieter  der  vertragsmäßige  Gebrauch
  der  gemieteten  Sache  ganz
        <pb n="633" />
        Miete

8

542

543

oder  zum  Teil  entzogen,  so  finden
die  Vorschriften  der  88  637,  538,
des  §  539  Satz  1  und  des  §  540
entsprechende  Anwendung.  543.
Wird  dem  Mieter  der  vertragsmäßige
Gebrauch  der  gemieteten  Sache  ganz
oder  zum  Teil  nicht  rechtzeitig  gewährt
  oder  wiederentzogen,  so  kann
der  Mieter  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  das  Mietverhältnis
kündigen.
zulässig,  wenn  der  Vermieter  eine
ihm  von  dem  Mieter  bestimmte  angemessene
  Frist  hat  verstreichen  lassen,
ohne  Abhilfe  zu  schaffen.  Der  Bestimmung
  einer  Frist  bedarf  es  nicht,
wenn  die  Erfüllung  des  Vertrags  infolge
  des  die  Kündigung  rechtfertigenden
  Umstandes  für  den  Mieter  kein
Interesse  hat.

Wegen  einer  unerheblichen  Hindetung
  oder  Vorenthaltung  des  Gebrauchs
  ist  die  Kündigung  nur  zulässig,
  wenn  sie  durch  ein  besonderes
Interesse  des  Mieters  gerechtfertigt
wird.

Bestreitet  der  Vermieter  die  Zulässigkeit
  der  erfolgten  Kündigung,
weil  er  den  Gebrauch  der  Sache
rechtzeitig  gewährt  oder  vor  dem  Ablaufe
  der  Frist  die  Abhilfe  bewirkt

habe,  so  trifft  ihn  die  Beweislast.

543,  545.

Auf  das  dem  Mieter  nach  §  542
zustehende  Kündigungsrecht  finden  die

Vorschriften  der  §§  539—541  sowie
die  für  die  Wandelung  bei  dem  Kaufe

geltenden  Vorschriften  der  §§  469  bis

471  entsprechende  Anwendung.

Ist  der  Mietzins  für  eine  spätere
Zeit  im  voraus  entrichtet,  so  hat  ihn
der  Vermieter  nach  Maßgabe  des
§  347  oder,  wenn  die  Kündigung
wegen  eines  Umstandes  erfolgt,  den
er  nicht  zu  vertreten  hat,  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe

Die  Kündigung  ist  erst

631

 

 

8

544

545

546

547

Miete

einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
zurückzuerstatten.

Ist  eine  Wohnung  oder  ein  anderer
zum  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmter
  Raum  so  beschaffen,  daß  die
Benutzung  mit  einer  erheblichen  Gefährdung
  der  Gesundheit  verbunden
ist,  so  kann  der  Mieter  das  Mietverhältnis
  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  kündigen,  auch  wenn
er  die  gefahrbringende  Beschaffenheit
bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  gekannt
  oder  auf  die  Geltendmachung
der  ihm  wegen  dieser  Beschaffenheit
zustehenden  Rechte  verzichtet  hat.
Zeigt  sich  im  Laufe  der  M.  ein
Mangel  der  gemieteten  Sache  oder
wird  eine  Vorkehrung  zum  Schutze
der  Sache  gegen  eine  nicht  vorhergesehene
  Gefahr  erforderlich,  so  hat
der  Mieter  dem  Vermieter  unverzüglich
  Anzeige  zu  machen.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  sich  ein  Dritter  ein  Recht
an  der  Sache  anmaßt.

Unterläßt  der  Mieter  die  Anzeige,
so  ist  er  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden
  Schadens  verpflichtet;  er  ist,
soweit  der  Vermieter  infolge  der  Unterlassung
  der  Anzeige  Abhilfe  zu  schaffen
außer  stande  war,  nicht  berechtigt,  die
im  §  537  bestimmten  Rechte  geltend
zu  machen  oder  nach  §  542  Absl.  1
Satz  3  ohne  Bestimmung  einer  Frist
zu  kündigen  oder  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  zu  verlangen.

Die  auf  der  vermieteten  Sache  ruhenden
  Lasten  hat  der  Vermieter  zu
tragen.

Der  Vermieter  ist  verpflichtet,  dem
Mieter  die  auf  die  Sache  gemachten
notwendigen  Verwendungen  zu  ersetzen.
  Der  Mieter  eines  Tieres  hat
jedoch  die  Fütterungskosten  zu  tragen.

Die  Verpflichtung  des  Vermieters
zum  Ersatze  sonstiger  Verwendungen
bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
        <pb n="634" />
        Miete

5

*
8

18

549

550

Ou

über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
  Der  Mieter  ist  berechtigt,  eine
Einrichtung,  mit  der  er  die  Sache
versehen  hat,  wegzunehmen.

Veränderungen  oder  Verschlechterungen

der  gemieteten  Sache,  die  durch  den

vertragsmäßigen  Gebrauch  herbeigeführt
  werden,  hat  der  Mieter  nicht  zu
vertreten.

Der  Mieter  ist  ohne  die  Erlaubnis

1
1
T,

 

des  Vermieters  nicht  berechtigt,  den

Gebrauch  der  gemieteten  Sache  einem
Dritten  zu  überlassen,  insbesondere
die  Sache  weiter  zu  vermieten.  Verweigert
  der  Vermieter  die  Erlaubnis,
so  kann  der  Mieter  das  Mietverhältnis
unter  Einhaltung  der  g.  Frist  kündigen,
sofern  nicht  in  der  Person  des  Dritten
ein  wichtiger  Grund  vorliegt.
Ülberläßt  der  Mieter  den  Gebrauch
einem  Dritten,  so  hat  er  ein  dem
Dritten  bei  dem  Gebrauche  zur  Last
fallendes  Verschulden  zu  vertreten,
auch  wenn  der  Vermieter  die  Erlaubnis
zur  Überlassung  erteilt  hat.
Macht  der  Mieter  von  der  gemieteten
Sache  einen  vertragswidrigen  Gebrauch
und  setzt  er  den  Gebrauch  ungeachtet
einer  Abmahnung  des  Vermieters  fort,
so  kann  der  Vermieter  auf  Unterlassung
klagen.
Der  Mietzins  ist  am  Ende  der  Mietzeit
  zu  entrichten.  Ist  der  Mietzins
nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  ist  er

nach  dem  Ablaufe  der  einzelnen  Zeitabschnitte

  zu  entrichten.

Der  Mietzins  für  ein  Grundstück
ist,  sofern  er  nicht  nach  kürzeren  Zeitabschnitten
  bemessen  ist,  nach  dem
Ablaufe  je  eines  Kalendervierteljahrs
am  ersten  Werktage  des  folgenden
Monats  zu  entrichten.

Der  Mieter  wird  von  der  Entrichtung
des  Mietzinses  nicht  dadurch  befreit,
daß  er  durch  einen  in  seiner  Person
liegenden  Grund  an  der  Ausübung

 

I

 

8

553

554

555

Miete

des  ihm  zustehenden  Gebrauchsrechts
verhindert  wird.  Der  Vermieter  muß
sich  jedoch  den  Wert  der  ersparten
Aufwendungen  sowie  derjenigen  Vorteile
  anrechnen  lassen,  welche  er  aus
einer  anderweitigen  Verwertung  des
Gebrauchs  erlangt.  Solange  der
Vermieter  infolge  der  Überlassung  des
Gebrauchs  an  einen  Dritten  außer
stande  ist,  dem  Mieter  den  Gebrauch
zu  gewähren,  ist  der  Mieter  zur  Entrichtung
  des  Mietzinses  nicht  verpflichtet.


Der  Vermieter  kann  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  das  Mietverhältnis
  kündigen,  wenn  der  Mieter
oder  derjenige,  welchem  der  Mieter
den  Gebrauch  der  gemieteten  Sache
überlassen  hat,  ungeachtet  einer  Abmahnung
  des  Vermieters  einen  vertragswidrigen
  Gebrauch  der  Sache
fortsetzt,  der  die  Rechte  des  Vermieters
in  erheblichem  Maße  verletzt,  insbesondere
  einem  Dritten  den  ihm  unbefugt
  überlassenen  Gebrauch  beläßt,
oder  die  Sache  durch  Vernachlässigung
der  dem  Mieter  obliegenden  Sorzfalt
erheblich  gefährdet.  555.

Der  Vermieter  kann  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  das  Mietverhältnis
  kündigen,  wenn  der  Mieter
für  zwei  auf  einander  folgende  Termine
  mit  der  Entrichtung  des  Mietzinses
  oder  eines  Teiles  des  Mietzinses
  im  Verzug  ist.  Die  Kündigung
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mieter
den  Vermieter  befriedigt,  bevor  sie
erfolgt.

Die  Kündigung  ist  unwirksam,  wenn
sich  der  Mieter  von  seiner  Schuld
durch  Aufrechnung  befreien  konnte  und
unverzüglich  nach  der  Kündigung  die
Aufrechnung  erklärt.  555.

Macht  der  Vermieter  von  dem  ihm
nach  den  §§  553,  554  zustehenden
Kündigungsrechte  Gebrauch,  so  hat  er
        <pb n="635" />
        Miete
8

556

557

558

559

—  633  —

den  für  eine  spätere  Zeit  im  voraus
entrichteten  Mietzins  nach  Maßgabe
des  §  347  zurückzuerstatten.

Der  Mieter  ist  verpflichtet,  die  gemietete

  Sache  nach  der  Beendigung

des  Mietverhältnisses  zurückzugeben.
Dem  Mieter  eines  Grundstücks  steht

wegen  seiner  Ansprüche  gegen  den
Vermieter  ein  Zurückbehaltungsrecht
nicht  zu.

Hat  der  Mieter  den  Gebrauch  der
Sache  einem  Dritten  überlassen,  so
kann  der  Vermieter  die  Sache  nach
der  Beendigung  des  Mietverhältnisses
auch  von  dem  Dritten  zurückfordern.
Giebt  der  Mieter  die  gemietete  Sache

nach  der  Beendigung  des  Mietverhältnisses

  nicht  zurück,  so  kann  der
Vermieter  für  die  Dauer  der  Vorenthaltung

  als  Entschädigung  den

vereinbarten  Mietzins  verlangen.  Die
weiteren

Geltendmachung  eines
Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.

Die  Ersatzansprüche  des  Vermieters
oder  Verschlechterungen
  der  vermieteten  Sache
sowie  die  Ansprüche  des  Mieters  auf
Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf
Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtung
  verjähren  in  sechs  Monaten.
Die  Verjährung  der  Ersatzansprüche

wegen  Veränderungen

des  Vermieters  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,
  in  welchem  er  die  Sache  zurückerhält,
  die  Verjährung  der  Ansprüche
des  Mieters  beginnt  mit  der  Beendigung
  des  Mietverhältnisses.

Mit  der  Verjährung  des  Anspruchs
des  Vermieters  auf  Rückgabe  der
Sache  verjähren  auch  die  Ersatzansprüche
  des  Vermieters.

Der  Vermieter  eines  Grundstücks  hat
für  seine  Forderungen  aus  dem  Mietverhältnis
  ein  Pfandrecht  an  den  eingebrachten

  Sachen  des  Mieters.  Für
Entschädigungsforderungen

künftige  "  .
und  für  den  Mietzins  für  eine  spätere

 

8

560

561

562

563

Miete

Zeit  als  das  laufende  und  das  folgende
  Mietjahr  kann  das  Pfandrecht
nicht  geltend  gemacht  werden.  Es
erstreckt  sich  nicht  auf  die  der  Pfändung
nicht  unterworfenen  Sachen.

Das  Pfandrecht  des  Vermieters  erlischt
  mit  der  Entfernung  der  Sachen
von  dem  Grunystück,  es  sei  denn,
daß  die  Entfernung  ohne  Wissen  oder
unter  Widerspruch  des  Vermieters
erfolgt.  Der  Vermieter  kann  der
Entfernung  nicht  widersprechen,  wenn
sie  im  regelmäßigen  Betriebe  des
Geschäfts  des  Mieters  oder  den  gewöhnlichen
  Lebensverhältnissen  entsprechend
  erfolgt  oder  wenn  die  zurückbleibenden
  Sachen  zur  Sicherung  des
Vermieters  offenbar  ausreichen.

Der  Vermieter  darf  die  Entfernung
der  seinem  Pfandrecht  unterliegenden
Sachen,  soweit  er  ihr  zu  widersprechen
berechtigt  ist,  auch  ohne  Anrufen  des
Gerichts  verhindern  und,  wenn  der
Mieter  auszieht,  die  Sachen  in
seinen  Besitz  nehmen.

Sind  die  Sachen  ohne  Wissen  oder
unter  Widerspruch  des  Vermieters
entfernt  worden,  so  kann  er  die
Herausgabe  zum  Zwecke  der  Zurückschaffung
  in  das  Grundstück  und,
wenn  der  Mieter  ausgezogen  ist,  die
Überlassung  des  Besitzes  verlangen.
Das  Pfandrecht  erlischt  mit  dem  Ablaufe
  eines  Monats,  nachdem  der
Vermieter  von  der  Entfernung  der
Sachen  Kenntnis  erlangt  hat,  wenn
nicht  der  Vermieter  diesen  Anspruch
vorher  gerichtlich  geltend  gemacht  hat.
Der  Mieter  kann  die  Geltendmachung
des  Pfandrechts  des  Vermieters  durch
Sicherheitsleistung  abwenden;  er  kann
jede  einzelne  Sache  dadurch  von  dem
Pfandrechte  befreien,  daß  er  in  Höhe
ihres  Wertes  Sicherheit  leistet.

Wird  eine  dem  Pfandrechte  des  Vermieters
  unterliegende  Sache  für  einen
        <pb n="636" />
        Miete

8

564

566

anderen  Gläubiger  gepfändet,  so  kann
diesem  gegenüber  das  Pfandrecht
nicht  wegen  des  Mietzinses  für  eine
frühere  Zeit  als  das  letzte  Jahr  vor
der  Pfändung  geltend  gemacht  werden.
Das  Mietverhältnis  endigt  mit  dem
Ablaufe  der  Zeit,  für  die  es  eingegangen
  ist.

Ist  die  Mietzeit  nicht  bestimmt,  so
kann  jeder  Teil  das  Mietverhältnis
nach  den  Vorschriften  des  §  565
kündigen.

Bei  Grundstücken  ist  die  Kündigung
nur  für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahrs
  zulässig;  sie  hat  spätestens
am  dritten  Werktage  des  Vierteljahrs
zu  erfolgen.  Ist  der  Mietzins  nach
Monaten  bemessen,  so  ist  die  Kündigung
  nur  für  den  Schluß  eines
Kalendermonats  zulässig;  sie  hat
spätestens  am  fünfzehnten  des  Monats

634

 

zu  erfolgen.  Ist  der  Mietzins  nach

Wochen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung
  nur  für  den  Schluß  einer

Kalenderwoche  zulässig;  sie  hat  spätestens

  am  ersten  Werktage  der  Woche
zu  erfolgen.

Bei  beweglichen  Sachen  hat  die
Kündigung  spätestens  am  dritten  Tage
vor  dem  Tage  zu  erfolgen,  an  welchem
das  Mietverhältnis  endigen  soll.

Ist  der  Mietzins  für  ein  Grundstück
  oder  für  eine  bewegliche  Sache
nach  Tagen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung
  hn  jedem  Tage  für  den  folgenden
  Tag  zulässig.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  1,
Abs.  2  gelten  auch  für  die  Fälle,  in
denen  das  Mietverhältnis  unter  Einhaltung
  der  g.  Frist  vorzeitig  gekündigt
  werden  kann.  564.

 

Ein  Mietvertrag  über  ein  Grundstück,

der  für  längere  Zeit  als  ein  Jahr
geschlossen  wird,  bedarf  der  schriftlichen
  Form.  Wird  die  Form  nicht
beobachtet,  so  gilt  der  Vertrag  als

I

567

568

569

570

571

Miete

für  unbestimmte  Zeit  geschlossen;  die
Kündigung  ist  jedoch  nicht  für  eine
frühere  Zeit  als  für  den  Schluß  des
ersten  Jahres  zulässig.

Wird  ein  Mietvertrag  für  eine  längere
Zeit  als  dreißig  Jahre  geschlossen,  so
kann  nach  dreißig  Jahren  jeder  Teil
das  Mietverhältnis  unter  Einhaltung
der  g.  Frist  kündigen.  Die  Kündigung
  ist  unzulässig,  wenn  der  Vertrag
  für  die  Lebenszeit  des  Vermieters
oder  des  Mieters  geschlossen  ist.
Wird  nach  dem  Ablaufe  der  Mietzeit
  der  Gebrauch  der  Sache  von
dem  Mieter  fortgesetzt,  so  gilt  das
Mietverhältnis  als  auf  unbestimmte
Zeit  verlängert,  sofern  nicht  der  Vermieter
  oder  der  Mieter  seinen  entgegenstehenden
  Willen  binnen  einer
Frist  von  zwei  Wochen  dem  anderen
Teile  gegenüber  erklärt.  Die  Frist
beginnt  für  den  Mieter  mit  der  Fortsetzung
  des  Gebrauchs,  für  den  Vermieter
  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
er  von  der  Fortsetzung  Kenntnis  erlangt.


Stirbt  der  Mieter,  so  ist  sowohl  der
Erbe  als  der  Vermieter  berechtigt,
das  Mietverhältnis  unter  Einhaltung
der  g.  Frist  zu  kündigen.  Die  Kündigung
  kann  nur  für  den  ersten  Termin
erfolgen,  für  den  sie  zulässig  ist.
Militärpersonen,  Beamte,  Geistliche
und  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
  können  im  Falle  der  Versetzung
  nach  einem  anderen  Orte  das
Mietverhältnis  in  Ansehung  der
Räume,  welche  sie  für  sich  oder  ihre
Familie  an  dem  bisherigen  Garnisonoder
  Wohnorte  gemietet  haben,  unter
Einhaltung  der  g.  Frist  kündigen.
Die  Kündigung  kann  nur  für  den
ersten  Termin  erfolgen,  für  den  sie
zulässig  ist.

Wird  das  vermietete  Grundstück  nach
der  Überlassung  an  den  Mieter  von
        <pb n="637" />
        Miete
8

572  Hat  der

573

574

dem  Vermieter  an  einen  Dritten  veräußert,
  so  tritt  der  Erwerber  an

Stelle  des  Vermieters  in  die  sich

während  der  Dauer  seines  Eigentums
  aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden
  Rechte  und  Verpflichtungen
ein.

Erfüllt  der  Erwerber  die  Verpflichtungen
  nicht,  sv  haftet  der  Vermieter

  für  den  von  dem  Erwerber
zu  ersetzenden  Schaden  wie  ein  Bürge,

der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage

verzichtet  hat.  Erlangt  der  Mieter
von  dem  Übergange  des  Eigentums
durch  Mitteilung  des  Vermieters
Kenntnis,  so  wird  der  Vermieter  von
der  Haftung  befreit,  wenn  nicht  der
Mieter  das  Mietverhältnis  für  den
ersten  Termin  kündigt,  für  den  die
Kündigung  zulässig  ist.
Mieter  des  veräußerten
Grundstücks  dem  Vermieter  für  die
Erfüllung  seiner  Verpflichtungen

Sicherheit  geleistet,  so  tritt  der  Erwerber

  in  die  dadurch  begründeten
Rechte  ein.  Zur  Rückgewähr  der
Sicherheit  ist  er  nur  verpflichtet,
wenn  sie  ihm  ausgehändigt  wird  oder
wenn  er  dem  Vermieter  gegenüber

die  Verpflichtung  zur  Rückgewähr

übernimmt.  577,  579.

Eine  Verfügung,  die  der  Vermieter
vor  dem  übergange  des  Eigentums  über
den  auf  die  Zeit  der  Berechtigung
des  Erwerbers  entfallenden  Mietzins
getroffen  hat,  ist  insoweit  wirksam,
als  sie  sich  auf  den  Mietzins  für  das

577—579.

635

 

 

 

zur  Zeit  des  Uberganges  des  Eigentums

laufende  und  das  folgende  Kalendervierteljahr
  bezieht.

Zeit  muß  der  Erwerber  gegen  sich
gelten  lassen,  wenn  er  sie  zur  Zeit
des  Überganges  des  Eigentums  kennt.
577.  579.

Ein  Rechtsgeschäft,  das  zwischen  dem

Eine  Verfügung
über  den  Mietzins  für  eine  spätere

 

8

575

Miete

Mieter  und  dem  Vermieter  in  Ansehung
  der  Mietzinsforderung  vorgenommen
  wird,  insbesondere  die  Entrichtung
  des  Mietzinses,  ist  dem  Erwerber
  gegenüber  wirksam,  soweit  es
sich  nicht  auf  den  Mietzins  für  eine
spätere  Zeit  als  das  Kalendervierteljahr,
  in  welchem  der  Mieter  von  dem
Ülbergange  des  Eigentums  Kenntnis
erlangt,  und  das  folgende  Vierteljahr
bezieht.  Ein  Rechtsgeschäft,  das  nach
dem  ÜUbergange  des  Eigentums  vorgenommen
  wird,  ist  jedoch  unwirksam,
wenn  der  Mieter  bei  der  Vornahme
des  Rechtsgeschäfts  von  dem  Übergange
  des  Eigentums  Kenntnis  hat.
575,  577,  579.

Soweit  die  Entrichtung  des  Mietzinses
an  den  Vermieter  nach  §  574  dem
Erwerber  gegenüber  wirksam  ist,  kann
der  Mieter  gegen  die  Mietzinsforderung
  des  Erwerbers  eine  ihm  gegen
den  Vermieter  zustehende  Forderung
aufrechnen.  Die  Aufrechnung  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Mieter  die
Gegenforderung  erworben  hat,  nachdem
  er  von  dem  übergange  des
Eigentums  Kenntnis  erlangt  hat,  oder
wenn  die  Gegenforderung  erst  nach
der  Erlangung  der  Kenntnis  und
später  als  der  Mietzins  fällig  geworden
ist.  577,  579.

Zeigt  der  Vermieter  dem  Mieter  an,
daß  er  das  Eigentum  an  dem  vermieteten
  Grundstück  auf  einen  Dritten
übertragen  habe,  so  muß  er  in  Ansehung
  der  Mietzinsforderung  die
angezeigte  Übertragung  dem  Mieter
gegenüber  gegen  sich  gelten  lassen,
auch  wenn  sie  nicht  erfolgt  oder  nicht
wirksam  ist.

Die  Anzeige  kann  nur  mit  Zustimmung
  desjenigen  zurückgenommen
werden,  welcher  als  der  neue  Eigentümer
  bezeichnet  worden  ist.  577,
579.
        <pb n="638" />
        Miete

8
7

O#
—I
□

579

580

1056

der  UÜberlassung  an  den  Mieter  von
dem  Vermieter  mit  dem  Recchte  eines
Dritten  belastet,  so  finden  die  Vorschriften
  der  §S8  571—576  entsprechende
  Anwendung,  wenn  durch
die  Ausübung  des  Rechtes  dem  Mieter

636

 

der  vertragsmäßige  Gebrauch  entzogen

wird.  Hat  die  Ausübung  des  Rechtes
nur  eine  Beschränkung  des  Mieters
in  dem  vertragsmäßigen  Gebrauche
zur  Folge,  so  ist  der  Dritte  dem
Mieter  gegenüber  verpflichtet,  die
Ausübung  zu  unterlassen,  soweit  sie
den  vertragsmäßigen  Gebrauch  beeinträchtigen
  würde.  578,  579.

Hat  vor  der  Überlassung  des  vermieteten
  Grundstücks  an  den  Mieter
der  Vermieter  das  Grundstück  an

einen  Dritten  veräußert  oder  mit

einem  Rechte  belastet,  durch  dessen
Ausübung  der  vertragsmäßige  Gebrauch
  dem  Mieter  entzogen  oder
beschränkt  wird,  so  gilt  das  Gleiche
wie  in  den  Fällen  des  §  571  Abs.  1
und  des  §  577,  wenn  der  Erwerber
dem  Vermieter  gegenüber  die  Erfüllung
  der  sich  aus  dem  Mietoerhältnis
  ergebenden  Verpflichtungen
übernommen  hat.  579.

Wird  das  vermietete  Grundstück  von
dem  Erwerber  weiter  veräußert  oder
belastet,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  571  Abs.  1  und  der  88§  572
bis  578  entsprechende  Anwendung.
Erfüllt  der  neue  Erwerber  die  sich
aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden

Verpflichtungen  nicht,  so  haftet  der

Vermieter  dem  Mieter  nach  §  571
Abs.  2.

Die  Vorschriften  über  die  M.  von
Grundstücken  gelten  auch  für  die  M.

von  Wohnräumen  und  anderen
Räumen.

Nießbrauch.
s.  Miete  571—576,  579.

 

 

 

577  Wird  das  vermietete  Grundstück  nach  1057  f.

585  f.
590  f.
596  f.

1226
704

868

Ant.
775
1423

1125

606

Mieter

Miete  558.

Pacht.

Miete  563.

Miete  562.

Miete  549,  569,  570.
Pfandrecht  s.  Miete  558.
Sachen  s.  Miete  559—563.

Mieter.
Besitz.
Besitzt  jemand  eine  Sache  als  Nießbraucher,
  Pfandgläubiger,  Pächter,
M.,  Verwahrer  oder  in  einem  ähnlichen
Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  einem
anderen  gegenüber  auf  Zeit  zum
Besitze  berechtigt  oder  verpflichtet  ist,
so  ist  auch  der  andere  Besitzer  (mittelbarer
  Besitz).  871.
Einführungsgesetz  s.  E.G.—E.G.

Güterrecht  s.  Nießbrauch  1056.

Hypothek.
Soweit  die  Einziehung  des  Mietoder
  Pachtzinses  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  unwirksam  ist,
kann  der  M.  oder  der  Pächter  des
mit  der  Hypothek  belasteten  Grundstücks
nicht  eine  ihm  gegen  den  Verm.  oder
den  Verpächter  zustehende  Forderung
gegen  den  Hypothekengläubiger  aufrechnen.
  1126.

Leihe  s.  Miete  —  Miete  558.

Miete.

535—539,  541—545,  547—550,  552

1056

bis  554,  556—562,  564,  567—572,
574—579  s.  Miete  —  Miete.
Nießbrauch.

Hat  der  Nießbraucher  ein  Grundstück

über  die  Dauer  des  Nießbrauchs
vermietet  oder  verpachtet,  so  ist  der
M.  oder  der  Pächter  eines  mit  einem
Nießbrauch  belasteten  Grundstücks  berechtigt,
  den  Eigentümer  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  Frist
zur  Erklärung  darüber  aufzufordern,
ob  er  von  dem  Kündigungsrechte
        <pb n="639" />
        Mieter

8

Gebrauch  mache.  Die  Kündigung

kann  nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist

erfolgen.
s.  Miete  —  Miete  574—  576,  579.

1057  s.  Miete  —  Miete  558.

Pacht.

590  f.  Miete  —  Miete  562.

596  s.  Niete  —  Miete  549,  569,  570.
Pfandrecht.

1226  s.  Miete  —  Miete  558.
1289  s.  Hypothek  1125.

704  Sachens.  mite  —Miete559—  —562.
2135  Testament  f.  Nießbrauch  1056.
1663  Verwandtsch  afts.  Nießbrauch  1056.

Mietjahr.

559  Miiete  s.  Miete  —  Miete.

704  Sachen  s.  Miete  —  Miete  559.

Art.  Mietrecht.

7  #  einfübhrunssgeseg  .  E.  G.  —  E.  G.
Art.  Metverhältais.

—  Einführungsgesetz  777  .  E.  G.

—  C.  G.  «

§  Güterrecht.

1423  Hat  der  Mann  ein  zum  eingebrachten

1546

606

1056

Gute  gehörendes  Grunostück  vermietet
oder  verpachtet,  so  finden,  w  wenn  das

M.  oder  Pachtverhältnis  bei  der  Be—

nießung  noch  besteht,  die  Vorschriften
des  §  1056  entsprechende  Anwendung.
1546.

637

 

s.  Errungensehattsgemeinsehast

—  Güterrecht.
Leihe  s.  Miete  —  Miete  558.
Miete.

544,  549,  553,  554,  556—559,

564,  565,  567—571,  578,  579  s.

Miete  —  Miete.

Nießbrauch.
Hat  der  Nießbraucher  e  ein  Grundstück
über  die  Dauer  des  Nießbrauchs
hinaus  vermietet'  oder  perpachtet,  so
finden  nach  der  Beendigung  des
Nießbrauchs  die  für  den  Fall  der

8

*

596

1226
704

2135

1663

535,

Mietvertrag

Veräußerung  geltenden  Vorschriften
der  §§  571,  572,  des  §  573  Satz  1
und  der  §§  574—576,  579  entsprechende
  Anwendung.

Der  Eigentümer  ist  berechtigt,  das
M.  oder  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung
  der  g.  Kündigungsfrist  zu
kündigen.  Verzichtet  der  Nießbraucher
auf  den  Nießbrauch,  so  ist  die  Kündigung
  erst  von  der  Zeit  an  zulässig,
zu  welcher  der  Nießbrauch  ohne  den
Verzicht  erlöschen  würde.

s.  Miete  —  Miete  558.

Pacht  s.  Miete  —  Miete  549,
569,  570.

Pfandrecht  s.  Miete  —  Miete  558.

Sachen  s.  Miete  —  Miete  559.

Testament.

Hat  der  Vorerbe  ein  zur  —
verpachtet.  so  finden,  wenn  das  M.
oder  Pachtverhältnis  bei  dem  Eintritte
  der  Nacherbfolge  noch  besteht,
die  Vorschriften  des  §  1056  entsprechende
  Anwendung.

Verwandtschaft.

Hat  der  Vater  kraft  seiner  Nutznießung
  ein  zu  dem  Vermögen  des
Kindes  gehörendes  Grundstück  vermietet
  oder  verpachtet,  so  finden,
wenn  das  M.  oder  Pachtverhältnis
bei  der  Beendigung  der  Nutznießung
noch  besteht,  die  Vorschriften  des
§  1056  entsprechende  Anwendung.

Gehört  zu  dem  der  Nutznießung
unterliegenden  Vermögen  ein  landwirtschaftliches
  Grundstück,  so  findet
die  Vorschrift  des  §  592,  gehört  zu
dem  Vermögen  ein  Landgut,  so  finden
die  Vorschriften  der  §§  592,  593
entsprechende  Anwendung.

Milietvertrag.

Miete.
538,  539,  544,  566.  567  s.  Miete
—  Miete.
        <pb n="640" />
        Mietvertrag

8
1643

1902

535,

Art.
57

1123

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1822.
Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung  1

des  Vormundschaftsgerichts:
1.

ri  4  r  ·

5.  zu  einem  M.  oder  Pachtvertrag

oder  einem  anderen  Vertrage,
durch  den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden
  Leistungen  verpflichtet
wird,  wenn  das  Vertragsverhältnis
länger  als  ein  Jahr  nach  der
Vollendung  des  einundzwanzigsten
Lebensjahrs  des  Mündels  fortdauern
  soll.  1812.
Zu  einem  M.  oder  Pachtvertrage
sowie  zu  einem  anderen  Vertrage,
durch  den  der  volljährige  Mündel  zu
wiederkehrenden  Leistungen  verpflichtet
wird,  bedarf  der  Vormund  der  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts,
wenn  das  Vertragsverhältnis  länger
als  vier  Jahre  dauern  soll.  Die
Vorschrift  des  §  1822  Nr.  4  bleibt
unberührt.  1897.

Mietzeit.

Miete.
536,  551,  564,  568  f.  Miete  —
Miete.

Mietzins.

Einführungsgesetz  s.
688  1123,  1124.

Hypothek.

Ist  das  mit  Hypotheken  belastete
Grundstück  vermietet  oder  verpachtet,
so  erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die
M.oder  Pachtzinsforderung.

Soweit  die  Forderung  fällig  ist,
wird  sie  mit  dem  Ablauf  eines  Jahres
nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von
der  Haftung  frei,  wenn  nicht  vorher
die  Beschlagnahme  zu  Gunsten  des
Hypothekengläubigers  erfolgt.  Ist
der  M.  oder  Pachtzins  im  voraus

Hypothek

638

 

 

8

1124

1125

535,

1056

585
1289

Mietzins

zu  entrichten,  so  erstreckt  sich  die  Befreiung
  nicht  auf  den  M.  oder  Pachtzins
  für  eine  spätere  Zeit  als  das
zur  Zeit  der  Beschlagnahme  laufende
und  das  folgende  Kalendervierteljahr.
1126,  1129.

Wird  der  M.  oder  Pachtzins  eingezogen,
  bevor  er  zu  Gunsten  des
Hypothekengläubigers  in  Beschlag  genommen
  worden  ist,  oder  wird  vor
der  Beschlagnahme  in  anderer  Weise
über  ihn  verfügt,  so  ist  die  Verfügung
dem  Hypothekengläubiger  gegenüber
wirksam.  Besteht  die  Verfügung  in
der  Übertragung  der  Forderung  auf
einen  Dritten,  so  erlischt  die  Haftung
der  Forderung;  erlangt  ein  Dritter
ein  Recht  an  der  Forderung,  so  geht
es  der  Hypothek  im  Range  vor.

Die  Verfügung  ist  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  unwirksam,  soweit
sie  sich  auf  den  M.  oder  Pachtzins
für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit
der  Beschlagnahme  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.

Der  Übertragung  der  Forderung
auf  einen  Dritten  steht  es  gleich,
wenn  das  Grundstück  ohne  die  Forderung
  veräußert  wird.  1126,  1129.
Soweit  die  Einziehung  des  M.  oder
Pachtzinses  dem  Hypothekengläubiger
gegenüber  unwirksam  ist,  kann  der
Mieter  oder  der  Pächter  nicht  eine
ihm  gegen  den  Vermieter  oder  den
Verpächter  zustehende  Forderung  gegen
den  Hypothekengläubiger  aufrechnen.
1126.

Miete.

537,  543,  551,  552,  554,  555,  557,
559,  563,  565,  573—575  s.  Miete
—  Miete.

Nießbrauch  s.  Aiete  —  Miete
573—575.

Pacht  s.  Miete  —  Miete  563.

Pfandrecht  s.  Hypothek  1123  bis
1125.
        <pb n="641" />
        Mietzins  —  639  —
S
704  Sachen  s.  Miete  —  Miete  559,  563.  8
Verjährung.
196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüch::

1.  .  ...
6.  derjenigen,  welche  bewegliche  9
Sachen  gewerbsmäßig  vermieten  wegen
des  M.  197,  201.
7.
197  In  vier  Jahren  verjähren  die  Ansprüche
  auf  Rückstände  von  Mietoder
  Pachtzinsen,  soweit  sie  nicht
unter  die  Vorschrift  des  §  196  Abs.
1  Nr.  6  fallen.  201.
Att.  Mietzinsforderung.
Einführungsgesetz  s.  Mietzins
—  Hypothek  §8  1123,  1124.
8  Hnpothek.  458

1123—1125  f.  Mietzins  —  Hypothek.

-j  Miete.

574—576  s.  Miete  —  Miete.

1056

1289

1315

570
596

411

Nießbrauch  s.  Miete  —  Miete
574—576.
Pfandrecht  s.  Mietzins  —  Hypothek
  1123—1125.
Militärperson.
Ehe.

M.  und  solche  Landesbeamte,  für  die
nach  den  L.G.  zur  Eingehung  einer
Ehe  eine  besondere  Erlaubnis  erforderlich
  ist,  dürfen  nicht  ohne  die  vorgeschriebene
  Erlaubnis  eine  Ehe  eingehen.


Miete.
Kündigungsrecht  einer  M.  s.  Miete
—  Miete.

Pacht  s.  Miete  —  Miete  570.

Schuldverhältnis.
Tritt  eine  M.  den  übertragbaren
Teil

Aushändigung  einer  von  dem  bisherigen

  Gläubiger  ausgestellten  öffentdes

  Diensteinkommens  des
Wartegeldes  oder  des  Ruhegehaltes
ab,  so  ist  die  auszahlende  Kasse  durch

 

Minderjähriger

lich  beglaubigten  Urkunde  von  der
Abtretung  zu  benachrichtigen.  Bis
zur  Benachrichtigung  gilt  die  Abtretung
  als  der  Kasse  nicht  bekannt.

Wohnsitz.

Eine  M.  hat  ihren  Wohnsitz  am
Garnisonorte.  Als  Wohnsitz  einer
M.,  deren  Truppenteil  im  Inlande
keinen  Garnisonort  hat,  gilt  der
letzte  inländische  Garnisonort  des
Truppenteils.

Diese  Vorschriften  finden  keine
Anwendung  auf  M.,  die  nur  zur
Erfüllung  der  Wehrpflicht  dienen  oder
die  nicht  selbständig  einen  Wohnsitz
begründen  können.

Mindererlös.
Kauf  s.  Kauf  —  Kauf.

Minderjähriger  s.  auch  Minderjährigkeit.

1318

1351

1360

1579

Art.
96

776,.
76•7

2276

Ehe.
M.  sollen  nicht  als  Zeugen  zu  einer
Cheschließung  zugezogen  werden.
s.  Ehescheidung  1579  s.  Verwandtschaft
  1609.
s.  Verwandtschaft  1605.
Ehescheidung.
Hat  der  allein  für  schuldig  erklärte
Ehegatte  einem  minderjährigen  unverheirateten
  Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,
  so  beschränkt  sich  seine  Unterhaltspflicht
  dem  geschiedenen  Ehegatten
gegenüber  auf  dasjenige,  was  mit
Räcksicht  auf  die  Bedürfnisse  sowie
auf  die  Vermögens=  und  Erwerbsverhältnisse
  der  Beteiligten  der  Billigkeit
  entspricht.  1582.
Einführungsgesetz.
s.  Gdeschäftsrählgkeit  —  Geschäftsfähigkeit
  §8§  106—  114.
756,  767x  s.  E.G.  —  E.G.
s.  Testament  8  2237,  2238.

Erbvertrag  s.  Testament  2237,
2238.
        <pb n="642" />
        Minderjähriger

8
0

106—

828

832

276

2229

2238

2247

1602

1603

1605

1609

—  640  —
8
Geschäftsfähigkeit.  1626
114  s.  Geschäftsfählgkeit  —  Geschäftsfähigkeit.
  1651
Handlung.
Schadenzufügung  durch  einen  M.  f.

Uandlung  —  Handlung.
s.  Minderjährigkeit  —  Handlung.

Leistung  s.  HIandlung  —  Handlung
  828.

Testament.  #
Ein  M.  kann  ein  Testament  erst  errichten,

  wenn  er  das  sechzehnte  Lebensjahr
  vollendet  hat.

Als  Zeuge  soll  bei  der  Errichtung
des  Testaments  nicht  mitwirken:

1.  ein  M.

2.  ....  2232,  2244,  2249,  2250.
Wer  minderjährig  ist,  kann  das  Testament

  nur  durch  mündliche  Erklärung
errichten.  2232,  2241,  2249.

Wer  minderjährig  ist  kann  ein  Testament
  nicht  nach  §  2231  Nr.  2  errichten.

Verwandtschaft.

Ein  minderjähriges  unverheiratetes
Kind  kann  von  seinen  Eltern,  auch
wenn  es  Vermögen  hat,  die  Gewährung

 

des  Unterhalts  insoweit  verlangen,  als
die  Einkünfte  seines  Vermögens  und

der  Ertrag  seiner  Arbeit  zum  Unterhalte
  nicht  ausreichen.

Verpflichtung  der  Eltern  ihren  minderjährigen
  Kindern  gegenüber,  alle  verfügbaren
  Mittel  zu  ihrem  und  der
Kinder  Unterhalt  gleichmäßig  zu  ver-Minderjähriger



Das  Kind  steht  solange  es  minderjährig
  ist,  unter  elterlicher  Gewalt.
s.  Geschäftsfähigkeit  —  Geschäftsfähigkeit
  112.

Volljährigkeit.

Ein  M.,  der  das  achtzehnte  Lebensjahr
  vollendet  hat,  kann  durch  Beschluß
des  Vormundschaftsgerichts  für  volljährig
  erklärt  werden.

Durch  die  Volljährigkeitserklärung
erlangt  der  M.  die  rechtliche  Stellung
eines  Volljährigen.

Die  Volljährigkeitserklärung  ist  nur
zulässig,  wenn  der  M.  seine  Einwilligung
  erteilt.

Stehtder  M.  unterelterlicher  Gewalt,
so  ist  auch  die  Einwilligung  des  Gewalthabers
  erforderlich,  es  sei  denn,
daß  diesem  weder  die  Sorge  für  die
Person  noch  die  Sorge  für  das  Vermögen
  des  Kindes  zusteht.  Für  eine
minderjährige  Witwe  ist  die  Einwilligung
  des  Gewalthabers  nicht  erforderlich.


Die  Volljährigkeitserklärung  soll  nur
erfolgen,  wenn  sie  das  Beste  des  M.
befördert.

Vormundschaft.

1773—  1895  Vormundschaft  über  M.  s.

wenden  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

Soweit  die  Unterhaltspflicht
minderjährigen  Kindes  seinen  Verwandten
  gegenüber  davon  abhängt,
daß  es  zur  Gewährung  des  Unterhalts
  imstande  ist,  kommt  die  elterliche
Nutznießung  an  dem  Vermögen  des
Kindes  nicht  in  Betracht.

Der  Ehegatte  steht  den  minderjährigen

unverheirateten  Kindern  gleich;  er  geht

anderen  Kindern  und  den  übrigen
Verwandten  vor.

eines

1773

1781

Vormundschaft  —  Vormundschaft.

Ein  M.  erhält  einen  Vormund,  wenn
er  nicht  unter  elterlicher  Gewalt  steht
oder  wenn  die  Eltern  weder  in  den
die  Person  noch  in  den  das  Vermögen
betreffenden  Angelegenheiten  zur  Vertretung
  des  M.  berechtigt  sind.

Ein  M.  erhält  einen  Vormund
auch  dann,  wenn  sein  Familienstand
nicht  zu  ermitteln  ist.

Zum  Vormunde  soll  nicht  bestellt

werden:

1.  wer  minderjährig  oder  nach  §  1906
unter  vorläufige  Vormundschaft
gestellt  ist;
        <pb n="643" />
        Minderjähriger

8
1786

1897

Die  Übernahme  der  Vormundschaft
kann  ablehnen:

3.  wer  mehr  als  vier  minderjährige

eheliche  Kinder  hat;  ein  von  einem

anderen  an  Kindesstatt  angenommenes

  Kind  wird  nicht  gerechnet.


4.
Auf  die  Vormundschaft  über  einen
Volljährigen  finden  die  für  die  Vormundschast

  über  einen  M.  geltenden
Vorschriften  Anwendung,  soweit  sich

nicht  aus  den  §§  1898—1908  ein
anderes  ergiebt.
s.  Geschäftsfähigkeit  —  Geschäftsfähigkeit
  114.

Zustimmung  s.  Geschäftsfähig
kelt  —  Geschäftsfähigkeit  111.

Minderjährlgkeit  s.  auch  Minderjähriger.

8
1814

Art.
96

8
100

Ehe.

Wer  ein  eheliches  Kind  hat,  das

minderjährig  ist  oder  unter  seiner

Vormundschaft  steht,  darf  eine  Ehe
erst  eingehen,  nachdem  ihm  das  Vormundschaftsgericht

  ein  Zeugnis  darüber
erteilt  hat,  daß  er  die  im  §  1669  bezeichneten
  Verpflichtungen  erfüllt  hat
oder  das  sie  ihm  nicht  obliegen.

Ist  im  Falle  der  f.  Gütergemeinschaft
  ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
  minderjährig  oder  bevormundet,
so  darf  der  überlebende  Ehegatte  eine

Ehe  erst  eingehen,  nachdem  ihm  das
Vormundschaftsgericht  ein  Zeugnis
darüber  erteilt  hat,  daß  er  die  im
§  1493  Abs.  2  bezeichneten  Verpflichtungen
  erfüllt  hat  oder  daß  sie
ihm  nicht  obliegen.

Einführungsgesetz  s.  Geschäftsfähigkeit
  —  Geschäftsfähigkeit  §  109.
Geschäftsfähigkeit.
Widerruf  eines  mit  einem  Minderjährigen
  geschlossenen  Vertrags,  wenn

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

641

8

1493

832

204

1696

 

1903

Minderzährigkeit

der  andere  Teil  die  M.  gekannt  hat
s.  Geschäftsfähigkeit  —  Geschäftsfähigkeit.


Güterrecht.
Eheschließung  des  überlebenden  Ehegatten
  wenn  im  Falle  f.  Gütergemeinschaft
  ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
  minderjährig  ist  s.  Gütergemeinschaft
  —  Güterrecht.

Handlung.
Wer  kraft  G.  zur  Führung  der  Aufsicht
  über  eine  Person  verpflichtet  ist,
die  wegen  M.  oder  wegen  ihres
geistigen  oder  körperlichen  Zustandes
der  Beaufsichtigung  bedarf,  ist  zum
Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  den
diese  Person  einem  dritten  widerrechtlich
  zufügt.  840.

Verjährung.
Während  der  M.  der  Kinder  ist  die
Verjährung  von  Ansprüchen  zwischen
Eltern  und  Kindern  gehemmt.

Verwandtschaft.
Ruht  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter
wegen  M.  so  hat  die  Mutter  das
Recht  und  die  Pflicht  für  die  Person
des  Kindes  zu  sorgen;  zur  Vertretung
des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt.  1686,
1697.

Vormundschaft.

Wird  der  Vater  des  volljährigen
Mündels,  zum  Vormunde  bestellt,  so
unterbleibt  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes.
  Dem  Vater  stehen  die
Befreiungen  zu,  die  nach  den  §§  1852
bis  1854  angeordnet  werden  können.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  die
Befreiungen  außer  Kraft  setzen,  wenn
sie  das  Interesse  des  Mündels  gefährden.


Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  Vater  im  Falle
der  M.  des  Mündels  zur  Vermögensverwaltung
  nicht  berechtigt  sein  würde.
1897,  1904.

41
        <pb n="644" />
        Minderung

8

618

Art.
50

X
S#uv
#*

843

846

Minderung.
Dienstvertrag  s.  Mandlung  —
Handlung.  843.

Einführungsgesetz  s.  Kind  —

Verwandtschaft  §  1671.

Erbschein.

Wer  die  Erteilung  des  Erbscheins  als

g.  Erbe  beantragt,  hat  anzugeben:

111.

3.  ob  und  welche  Personen  vorhanden
sind  oder  vorhanden  waren,  durch
die  er  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen
  oder  sein  Erbteil  gemindert
werden  würde;

4.

die  der  Antragsteller  von  der  Erbfolge
ausgeschlossen  oder  sein  Erbteil  gemindert
  werden  würde,  so  hat  der
Antragsteller  anzugeben,  in  welcher
Weise  die  Person  weggefallen  ist.
2355,  2356.
Handlung.
M.  der  Erwerbsfähigkeit  des  Menschen
durch  Verletzung  des  Körpers  oder  der
Gesundheit  s.  Mandlung  —  Handlung.
s.  Leistung  —  Leistung  254.
Kauf.

440  s.  Vertrag  —  Vertrag  323.

459

462

M.  des  Wertes  oder  der  Tauglichkeit
einer  Sache  s.  Kauf  —  Kauf.
Wegen  eines  Mangels,  den  der  Verkäufer
  nach  den  Vorschriften  der
§§  459,  460  zu  vertreten  hat,  kann
der  Käufer  Rückgängigmachung  des
Kaufes  (Wandelung)  oder  Herabsetzung
des  Kaufpreises  (M.)  verlangen.
464,  481.

463,  465,  472,  474,  475,  477,  478,  480.

487  Anspruch  auf  M.  s.  Kauf  —
Kauf.

498  M.  beim  Wiederverkauf  s.  Kauf  —

Kauf.
Leistung.

254  Unterlassung  der  M.  oder  Abwendung

 

8

281

537

2090

2092

2164
323
1630

1671

1795

Minderung

eines  Schadens  s.  Leistung  —
Leistung.

M.  einer  Entschädigung  für  einen
geschuldeten  Gegenstand  s.  Leistung
—  Leistung.

Miete.

M.  der  Tauglichkeit  der  gemieteten
Sache  s.  Miete  —  Miete.

Testament.

Ist  jeder  der  eingesetzten  Erben  auf
einen  Bruchteil  der  Erbschaft  eingesetzt
und  übersteigen  die  Bruchteile  das
Ganze,  so  tritt  eine  verhältnismäßige
M.  der  Bruchteile  ein.  2093,  2157.
Sind  von  mehreren  Erben  die  einen
auf  Bruchteile,  die  anderen  ohne
Bruchteile  eingesetzt,  so  erhalten  die
letzteren  den  freigebliebenen  Teil  der
Erbschaft.

Erschöpfen  die  bestimmten  Bruchteile
  die  Erbschaft,  so  tritt  eine  verhältnismäßige
  M.  der  Bruchteile  in
der  Weise  ein,  daß  jeder  der  ohne
Bruchteile  eingesetzten  Erben  so  viel
erhält  wie  der  mit  dem  geringsten
Bruchteile  bedachte  Erbe.  2093,  2157.
M.  des  Wertes  einer  vermachten  Sache
.  Erblasser  —  Testament.

Vertrag.

M.  des  Anspruchs  auf  Gegenleistung
s.  Vertrag  —  Vertrag.
Verwandtschaft.

s.  Vormundschaft  1795.

M.  Der  vom  Vormundschaftsgericht
für  die  Verwaltung  des  Vermögens
des  Kindes  angeordneten  Sicherheit
s.  KLind  —  Verwandtschaft.

Vormundschaft.

Der  Vormund  kann  den  Mündel  nicht
vertreten:

2.  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  die
UÜvbertragung  oder  Belastung  einer
durch  Pfandrecht,  Hypothek  oder
Bürgschaft  gesicherten  Forderung
des  Mündels  gegen  den  Vormund
        <pb n="645" />
        Minderung

8

1822

1844

633

634

oder  die  M.  dieser  Sicherheit  zum
Gegenstande  hat  oder  die  Verpflichtung
  des  Mündels  zu  einer
solchen  M.  begründet;

3.  bei  einem  Rechtsstreite  über  eine
solche  Angelegenheit.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts:

13.  Zu  einem  Rechtsgeschäft  des  Vormundes,
  durch  das  die  für  eine
Forderung  des  Mündels  bestehende
Sicherheit  aufgehoben  oder  gemindert
  oder  die  Verpflichtung  dazu
begründet  wird.  1812.

M.  der  vom  Vormund  zu  leistenden

Sicherheit  s.  Vormundschaft  —

Vormundschaft.

Werkvertrag.

M.  des  Wertes  oder  der  Tauglichkeit

eines  hergestellten  Werkes  s.  Werkvertrag

  —  Werkoertrag.

Zur  Beseitigung  eines  Mangels  der

im  §  633  bezeichneten  Art  kann  der

Besteller  dem  Unternehmer  eine  angemessene

  Frist  mit  der  Erklärung

bestimmen,  daß  er  die  Beseitigung  des

Mangels  nach  dem  Ablaufe  der  Frist

ablehne.  Zeigt  sich  schon  vor  der

Ablieferung  des  Werkes  ein  Mangel,

so  kann  der  Besteller  die  Frist  sofort

bestimmen;  die  Frist  muß  so  bemessen
werden,  daß  sie  nicht  vor  der  für  die

Ablieferung  bestimmten  Frist  abläuft.

  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist

kann  der  Besteller  Rückgängigmachung
  des  Vertrags  (Wandelung)
oder  Herabsetzung  der  Vergütigung

(M.)  verlangen,  wenn  nicht  der

Mangel  rechtzeitig  beseitigt  worden  ist;

der  Anspruch  auf  Beseitigung  des

Mangels  ist  ausgeschlossen.

Der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf
es  nicht,  wenn  die  Beseitigung  des

Mangels  unmöglich  ist  oder  von  dem

Unternehmer  verweigert  wird  oder

643

 

8

635

638

639
651

340

Art.
6#i

1353,

Art.
76
96

Mißbrauch

wenn  die  sofortige  Geltendmachung
des  Anspruchs  auf  Wandelung  oder
auf  M.  durch  ein  besonderes  Interesse
des  Bestellers  gerechtfertigt  wird.

Die  Wandelung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Mangel  den  Wert  oder  die
Tauglichkeit  des  Werkes  nur  unerheblich
  mindert.

Auf  die  Wandelung  und  die  M.
finden  die  für  den  Kauf  geltenden
Vorschriften  der  §8§  465—467,  469
bis  475  entsprechende  Anwendung.
633,  636,  640.

Beruht  der  Mangel  des  Werkes  auf
einem  Umstande,  den  der  Unternehmer
zu  vertreten  hat,  so  kann  der  Besteller
  statt  der  Wandelung  oder  der  M.
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
verlangen.

Verjährung  des  Anspruchs  auf  M.
wegen  Mängel  des  Werkes  .
Werkvertrag  —  Werkoertrag.

s.  Kauf  —  Kauf  477,  478.
s.  Kauf  —  Kauf  459,  462,  463,
477,  478.

Mindestbetrag.

Vertrag.
Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch
auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  zu,  so  kann  er  die  verwirkte
Strafe  als  M.  des  Schadens  verlangen.
  341,  342.

Mineral.
Einführungsgesetzs.  E.G.  —  E.G.

Missbrauch.
Ehe.
1354,  1357,  1358  M.  des  Rechts
des  Ehemanns  s.  Ehe  —  CEChe.
Einführungsgesetz.
s.  kue  —  Ehe  §  1357.
s.  Ehe  —  Ehe  §  1358.

765,  %0  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

41°
        <pb n="646" />
        d
1561

Mißbrauch
8

Güterrecht  s.  khe  —  Ehe  1357.
Handlung.

825,  847  M.  eines  Abhängigkeitsverhält-1666



1838

1568

Art.
07

2333

2335
1635

138

nisses  s.  Uandlung  —  Handlung.
Verwandtschaft.
M.  des  Rechts  der  Sorge  für  die
Person  des  Kindes  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

Vormundschaft  s.  Kind  —  Verwandtschaft
  1666.

Misshandlung.

Ehescheidung.

Als  schwere  Verletzung  der  Pflichten,

auf  Grund  derer  ein  Ehegatte  auf

Scheidung  klagen  kann,  gilt  auch

grobe  M.  1564,  1570,  1571,  1574.
Einführungsgesetz  s.  Ehescheidung

.  1568.

Pflichtteil.

Der  Erblasser  kann  einem  Abkömmlinge

  den  Pflichtteil  entziehen:

11.

2.  wenn  der  Abkömmling  sich  einer
vorsätzlichen  körperlichen  M.  des
Erblassers  oder  des  Ehegatten  des
Erblassers  schuldig  macht,  im  Falle
der  M.  des  Ehegatten  jedoch  nur,
wenn  der  Abkömmling  von  diesem
abstammt.

33.

s.  Ehescheidung  1568.
Verwandtschaft  s.  Ehescheidung

1568.

Missverhältnis.

Willenserklärung.
Nichtig  ist  insbesondere  ein  Rechtsgeschäft,
  durch  das  jemand  unter  Ausbeutung
  der  Notlage,  des  Leichtsinns  oder
der  Unerfahrenheit  eines  anderen  sich
oder  einem  Dritten  füreine  Leistung  Vermögensvorteile
  versprechen  oder  gewähren
  läßt,  welche  den  Wert  der
Leistung  dergestalt  übersteigen,  daß
den  Umständen  nach  die  Vermögens-644



 

—Ô

8

Mitbürge

vorteile  in  auffälligem  M.  zu  der
Leistung  stehen.

Mitbenutzung.
Dienstbarkeit.

1090  s.  Grunddienstbarkeit  1021.
1093  s.  Dienstbarkeit  —  Dienstbarkeit.

922

Art.
776.

8
1021

1081

1206

Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.


Einführungsgesetz.

77  s.  Grunddienstbarkeit  §  1021.
Grunddienstbarkeit.

Gehört  zur  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit

  eine  Anlage  auf  dem  belasteten
  Grundstücke,  so  kann  bestimmt
werden,  daß  der  Eigentümer  dieses
Grundstücks  die  Anlage  zu  unterhalten
hat,  soweit  das  Interesse  des  Berechtigten
  es  erfordert.  Steht  dem
Eigentümer  das  Recht  zur  M.  der
Anlage  zu,  so  kann  bestimmt  werden.
daß  der  Berechtigte  die  Anlage  zu
unterhalten  hat,  soweit  es  für  das
Benutzungsrecht  des  Eigentümers  erforderlich
  ist.  1022.

Mitbesitz.

Nießbrauch.
Zur  Bestellung  des  Nießbrauchs  genügt
  an  Stelle  der  Übergabe  des
Papiers  die  Einräumung  des  M.
1068.

Pfandrecht.
An  Stelle  der  Übergabe  der  Sache
genügt  die  Einräumung  des  M.,  wenn
sich  die  Sache  unter  dem  Mitverschlusse
des  Gläubigers  befindet  oder,  falls  sie
im  Besitz  eines  Dritten  ist,  die  Herausgabe
  nur  an  den  Eigentümer  und  den
Gläubiger  gemeinschaftlich  erfolgen
kann.  1266,  1274.

Mitbürge.
Bürgschaft.

774  M.  haften  einander  nur  nach  §  426.
776  Giebt  der  Gläubiger  ein  mit  der
        <pb n="647" />
        Mitbürge

8

1225

947,

Forderung  verbundenes  Vorzugsrecht,
eine  für  sie  bestehende  Hypothek,  ein
für  sie  bestehendes  Pfandrecht  oder
das  Recht  gegen  einen  M.  auf,  so
wird  der  Bürge  insoweit  frei,  als  er
aus  dem  aufgegebenen  Rechte  nach

§  774  hätte  Ersatz  erlangen  können.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  das  auf-  1008—  1011  s.  Eigentum  —  Eigentum.
gegebene  Recht  erst  nach  der  Übernahme

  der  Bürgschaft  entstanden  ist.

Pfandrecht  s.  Bürge  774.

Mitelgentum.
Eigentum.
919  Erwerb  des  M.  an  einer  zusammengesetzten
  Sache  f.  Eigentum
Eigentum.

1008—  1011  M.  s.  Eigentum  —  Eigentum.

2044

2172

Erbe  s.  Eigentum  —  Eigentum
1010.

Testament.
Die  Leistung  einer  vermachten  Sache
gilt  auch  dann  als  unmöglich,  wenn
die  Sache  mit  einer  anderen  Sache  in
solcher  Weise  verbunden,  vermischt  oder
vermengt  worden  ist,  daß  nach  den
§§  946—948  das  Eigentum  an  der
anderen  Sache  sich  auf  sie  erstreckt
oder  M.  eingetreten  ist,  oder  wenn  sie
in  solcher  Weise  verarbeitet  oder  umgebildet
  worden  ist,  daß  nach  §  950
derjenige,  welcher  die  neue  Sache  hergestellt
  hat,  Eigentümer  geworden  ist.

Ist  die  Verbindung,  Vermischung
oder  Vermengung  durch  einen  anderen
als  den  Erblasser  erfolgt  und  hat  der
Erblasser  dadurch  M.  erworben,  so
gilt  im  Zweifel  das  M.  als  vermacht;
steht  dem  Erblasser  ein  Recht  zur
Wegnahme  der  verbundenen  Sache  zu,
so  gilt  im  Zweisel  dieses  Recht  als
vermacht.  Im  Falle  der  Verarbeitung
oder  Umbildung  durch  einen  anderen
als  den  Erblasser  bewendet  es  bei  der

Vorschrift  des  §  2169  Abf.  3.

645

 

8
947

963

Art.

737

8
2044

1114

1066

Miteigentümer

Mitelgentümer.
Eigentum.
M.  einer  aus  mehreren  Sachen  gebildeten
  einheitlichen  Sache  s.  Eigenlum
  —  Eigentum.
M.  des  eingefangenen  Gesamtschwarms
von  Bienen  s.  Eigentum  —  Eigentum.

Einführungsgesetz  s.  E.6G.  —  E.G.

Erbe  s.  Eigentum  —  Eigentum
010.

Hypothek.

Ein  Bruchteil  eines  Grundstücks  kann
mit  einer  Hypothek  nur  belastet  werden,
wenn  er  in  dem  Anteil  eines  M.  besteht.


Nießbrauch.

Besteht  ein  Nießbrauch  an  dem  Anteil
  eines  M.,  so  übt  der  Nießbraucher
die  Rechte  aus,  die  sich  aus  der  Gemeinschaft
  der  M.  in  Ansehung  der
Verwaltung  der  Sache  und  der  Art
ihrer  Benutzung  ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
kann  nur  von  dem  M.  und  dem
Nießbraucher  gemeinschaftlich  verlangt
werden.

Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben,
so  gebührt  dem  Nießbraucher  der
Nießbrauch  an  den  Gegenständen,
welche  an  die  Stelle  des  Anteils
treten.

Pfandrecht.

Besteht  ein  Pfandrecht  an  dem  Anteil
eines  M.,  so  übt  der  Pfandgläubiger
die  Rechte  aus,  die  sich  aus  der  Gemeinschaft
  der  M.  in  Ansehung  der
Verwaltung  der  Sache  und  der  Art
ihrer  Benutzung  ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
kann  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  des  Pfandgläubigers  nur
von  dem  M.  und  dem  Pfandgläubiger
gemeinschaftlich  verlangt  werden.  Nach
        <pb n="648" />
        Miteigentümer

8

1106

dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
kann  der  Pfandgläubiger  die  Aufhebung
  der  Gemeinschaft  verlangen,
ohne  daß  es  der  Zustimmung  des
M.  bedarfz;  er  ist  nicht  an  eine  Vereinbarung
  gebunden,  durch  welche  die
M.  das  Recht,  die  Aufhebung  der
Gemeinschaft  zu  verlangen,  für  immer
oder  auf  Zeit  ausgeschlossen  oder  eine
Kündigungsfrist  bestimmt  haben.

Reallasten.
Ein  Bruchteil  eines  Grundstücks  kann
mit  einer  Reallast  nur  belastet  werden,
wenn  er  in  dem  Anteil  eines  M.
besteht.

Testament  s.  Eigentam  —Eigentum
  947.

Vorkaufsrecht.

1095  Ein  Bruchteil  eines  Grundstücks  kann

Art.

mit  dem  Vorkaufsrecht  nur  belastet

werden,  wenn  er  in  dem  Anteil  eines
M.  besteht.

Milerbe.
Einführungsgesetz.

id  s.  Erbe  —  Erbe  §  2043.
777  f.  Erbe  —  Erbe  §  2049.

8

Erbe.

2033—2036,  2038—2040,  2042—2046,

1922

2049,  2055—2057,  2059  —2961,
2063  f.  Erbe  —  Erbe.
Erbfolge.
Auf  den  Anteil  eines  M.  (Erbteil)
finden  die  sich  auf  die  Erbschaft  beziehenden
  Vorschriften  Anwendung.
Erbschaftskauf.

2372  Die  Vorteile,  welche  sich  aus  dem

2373

Wegfall  eines  Vermächtnisses  oder
einer  Auflage  oder  aus  der  Ausgleichungspflicht
  eines  M.  ergeben,
gebühren  dem  Käufer  der  Erbschaft.
Ein  Erbteil,  der  dem  Verkäufer  nach
dem  Abschlusse  des  Kaufes  durch
Nacherbfolge  oder  infolge  des  Wegfalls
  eines  M.  anfällt,  sowie  ein  dem
Verkäufer  zugewendetes  Vorausver-646



 

8

1515

2305

2312

Miterbe

mächtnis  ist  im  Zweifel  nicht  als
mitverkauft  anzusehen.  Das  Gleiche

gilt  von  Familienpapieren  und
Familienbildern.
Güterrecht  s.  Erbe  —  Erbe  2049.
Pflichtteil.

Ist  einem  Pflichtteilsberechtigten  ein
Erbteil  hinterlassen,  der  geringer  ist
als  die  Hälfte  des  g.  Erbteils,  so
kann  der  Pflichtteilsberechtigte  von
den  M.  als  Pflichtteil  den  Wert  des
ander  Hälftefehlenden  Teiles  verlangen.
.  Erbe  —  Erbe  2049.

2316  Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  Erbe  und

2320

beträgt  der  Pflichtteil  nach  Abs.  1
mehr  als  der  Wert  des  hinterlassenen
Erbteils,  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte
  von  den  M.  den  Mehrbetrag
  als  Pflichtteil  verlangen,  auch
wenn  der  hinterlassene  Erbteil  die
Hälfte  des  g.  Erbteils  erreicht  oder
übersteigt.
Wer  an  Stelle  des  Pflichtteilsberechtigten
  g.  Erbe  wird,  hat  im
Verhältnisse  zu  M.  die  Pflichtteilslast
und,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
ein  ihm  zugewendetes  Vermächtnis
annimmt,  das  Vermächtnis  in  Höhe
des  erlangten  Vorteils  zu  tragen.
Das  Gleiche  gilt  im  Zweifel  von
demjenigen,  welchem  der  Erblasser
den  Erbteil  des  Pflichtteilsberechtigten
durch  Verfügung  von  Todeswegen
zugewendet  hat.  2323,  2324.

Testament.

2110  Das  Recht  des  Nacherben  erstreckt  sich

im  Zweifel  auf  einen  Erbteil,  der
dem  Vorerben  infolge  des  Wegfalls
eines  M.  anfällt.  2191.

2194  Die  Vollziehung  einer  Auflage  können

der  Erbe,  der  M.  undderjenige  verlangen,
welchem  der  Wegfall  des  mit  der
Auflage  zunächst  Beschwerten  unmittelbar
  zu  statten  kommen  würde.
Liegt  die  Vollziehung  im  öffentlichen
        <pb n="649" />
        Miterbe

8

2204

2038

743

Art.

Interesse,  so  kann  auch  die  zuständige
Behörde  die  Vollziehung  verlangen.
.  Erbe  —  Erbe  2042—2046,  2049,
2055,  2056.

Mitgebrauckh.

Erbe  s.  Gemeinschaft  743.
Gemeinschaft.

Jeder  Teilhaber  ist  zum  Gebrauch

des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
insoweit  berechtigt,  als  nicht  der  M.
der  übrigen  Teilhaber  beeinträchtigt
wird.  741.

Mitglied.
Einführungsgesetz.

57,  97,  160,  164,  210,  26s.  B.  G.  -E.  G.
96  s.  Verein  §  45.
76  s.  Verein  §8  28,  29,  31—35,  37,

8
89

86

28

31

39,  41,  42,  45.
Jurist.  Person  d.  öff.  Rechts  s.
Verein  31,  42.

Stiftung  s.  Verein  28,  20,  31,  42.

Verein.
Besteht  der  Vorstand  des  Vereins  aus
mehreren  Personen,  so  erfolgt  die
Beschlußfassung  nach  den  für  die  Beschlüsse
  der  M.  des  Vereins  geltenden
Vorschriften  der  88  32,  34.

Ist  eine  Willenserklärung  dem

Vereine  gegenüber  abzugeben,  so  genügt

die  Abgabe  gegenüber  einem  M.  des

Vorstandes.  40,  64,  70.

Soweit  die  erforderlichen  M.  des
Vorstandes  des  Vereins  fehlen,  sind
sie  in  dringenden  Fällen  für  die  Zeit
bis  zur  Hebung  des  Mangels  auf
Antrag  eines  Beteiligten  von  dem
Amtsgerichte  zu  bestellen,  in  dessen
Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat.
Der  Verein  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,
  den  der  Vorstand,  ein
M.  des  Vorstandes  oder  ein  anderer
verfassungsmäßig  berufener  Vertreter
durch  eine  in  Ausführung  der  ihm  zustehenden
  Verrichtungen  begangene,  zum

647

 

8

32

33  Zu

34

35

37

Mitglied

Schadensersatze  verpflichtende  Handlung
einem  Dritten  zufügt.

Die  Angelegenheiten  des  Vereins
werden,  soweit  sie  nicht  von  dem
Vorstand  oder  einem  anderen  Vereinsorgane
  zu  besorgen  sind,  durch  Beschlußfassung
  in  einer  Versammlung
der  M.  geordnet.  Zur  Gültigkeit  des
Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  der
Gegenstand  bei  der  Berufung  bezeichnet
  wird.  Bei  der  Beschlußfassung
entscheidet  die  Mehrheit  der  erschienenen
  M.

Auch  ohne  Versammlung  der  M.
ist  ein  Beschluß  gültig,  wenn  alle  M.
ihre  Zustimmung  zu  dem  Beschlusse
schriftlich  erklären.  28,  40.
einem  Beschlusse,  der  eine
Anderung  der  Satzung  enthält,  ist
eine  Mehrheit  von  drei  Vierteilen  der
erschienenen  M.  erforderlich.  Zur
Anderung  des  Zweckes  des  Vereins
ist  die  Zustimmung  aller  M.  erforderlich;
  die  Zustimmung  der  nicht
erschienenen  M.  muß  schriftlich  erfolgen.
  40.

Ein  M.  des  Vereins  ist  nicht  stimmberechtigt,
  wenn  die  Beschlußfassung
die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts
mit  ihm  oder  die  Einleitung  oder  Erledigung
  eines  Rechtsstreits  zwischen
ihm  und  dem  Vereine  betrifft.  28.
Sonderrechte  eines  M.  des  Vereins
können  nicht  ohne  dessen  Zustimmung
durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  beeinträchtigt  werden.

Die  Mitgliederversammlung  des  Vereins
ist  zu  berufen,  wenn  der  durch  die
Satzung  bestimmte  Teil  oder  in  Ermangelung
  einer  Bestimmung  der
zehnte  Teil  der  M.  die  Berufung
schriftlich  unter  Angabe  des  Zweckes
und  der  Gründe  verlangt.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,
  so  kann  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz
        <pb n="650" />
        Mitglied

5
2

hat,  die  M.,  welche  das  Verlangen
gestellt  haben,  zur  Berufung  der  Versammlung
  ermächtigen  und  über  die
Führung  des  Vorsitzes  der  Versammlung
  Bestimmung  treffen.  Auf
die  Ermächtigung  muß  bei  der  Berufung
  der  Versammlung  Bezug
genommen  werden.

39  Die  M.  sind  zum  Austritt  aus  dem

41

Verein  berechtigt.

Der  Verein  kann  durch  Beschluß
der  Mitgliederversammlung  aufgelöst
werden.  Zu  dem  Beschluß  ist  eine
Mehrheit  von  drei  Vierteilen  der  erschienenen
  M.  erforderlich,  wenn  nicht
die  Satzung  ein  anderes  bestimmt.

42  Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit

45

durch  die  Eröffnung  des  Konkurses.
Der  Vorstand  hat  im  Falle  der
Überschuldung  die  Eröffnung  des
Konkurses  zu  beantragen.  Wird  die
Stellung  des  Antrags  verzögert,  so
sind  die  Vorstandsmitglieder,  denen
ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  den
Gläubigern  für  den  daraus  entstehenden
  Schaden  verantworlich;  sie  haften
als  Gesamtschuldner.  53.
Mit  der  Auflösung  des  Vereins  oder
der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit
fällt  das  Vermögen  an  die  in  der
Satzung  bestimmten  Personen.
Durch  die  Satzung  kann  vorgeschrieben
  werden,  daß  die  Anfallberechtigten
  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  oder  eines  anderen
Vereinsorgans  bestimmt  werden.  Ist
der  Zweck  des  Vereins  nicht  auf  einen
wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet,
  so  kann  die  Mitgliederversammlung
  auch  ohne  eine  solche  Vorschrift
  das  Vermögen  einer  öffentlichen
Stiftung  oder  Anstalt  zuweisen.
Fehlt  es  an  einer  Bestimmung  der
Anfallberechtigten,  so  fällt  das  Vermögen,
  wenn  der  Verein  nach  der

648

 

 

8

56

58

59

64

67

Mitglied

Satzung  ausschließlich  den  Interessen
seiner  M.  diente,  an  die  zur  Zeit  der
Auflösung  oder  der  Entziehung  der
Rechtsfähigkeit  vorhandenen  M.  zu
gleichen  Teilen,  anderenfalls  an  den
Fiskus  des  Bundesstaats,  in  dessen
Gebiete  der  Verein  seinen  Sitz  hatte.

Die  Eintragung  eines  Vereins  in  das
Vereinsregister  soll  nur  erfolgen,  wenn
die  Zahl  der  M.  mindestens  sieben
beträgt.  60.

Die  Satzung  des  eingetragenen  Vereins

soll  Bestimmungen  enthalten:

1.  über  den  Eintritt  und  Austritt
der  M;

2.  darüber,  ob  und  welche  Beiträge
von  den  M.  zu  leisten  sind;

3.  über  die  Bildung  des  Vorstandes;

4.  über  die  Voraussetzungen,  unter
denen  die  Mitgliederversammlung
zu  berufen  ist,  über  die  Form  der
Berufung  und  über  die  Beurkundung
  der  Beschlüsse.  60.

Die  Satzung  des  eingetragenen  Vereins
soll  von  mindestens  sieben  M.  unterzeichnet
  sein  und  die  Angabe  des
Tages  der  Errichtung  enthalten.  60.

Bei  der  Eintragung  sind  der  Name
und  der  Sitz  des  Vereins,  der  Tag
der  Errichtung  der  Satzung  sowie  die
M.  des  Vorstandes  im  Vereinsregister
anzugeben.  Bestimmungen,  die  den
Umfang  der  Vertretungsmacht  des  Vorstandes
  beschränken  oder  die  Beschlußfassung
  des  Vorstandes  abweichend
von  der  Vorschrift  des  §  28  Abs.  1
regeln,  sind  gleichfalls  einzutragen.  7  1.
Jede  Anderung  des  Vorstandes  des
eingetragenen  Vereins  sowie  die  erneute
  Bestellung  eines  Vorstandsmitglieds
  ist  von  dem  Vorstande  zur
Eintragung  anzumelden.  Der  Anmeldung
  ist  eine  Abschrift  der  Urkunde
über  die  Anderung  oder  die  erneute
Bestellung  beizufügen.
        <pb n="651" />
        Mitglied

8

72

77

78

1849

1860—1867,  1869—1875,  1877—1879,
1881  s.  Familienrat  —  Vormundschaft.
  «

Mitgliederversammlung.

Art.  Einführungsgesetz.

Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter
Vorstandsmitglieder  erfolgt  von  Amtswegen.
  78.

Der  Vorstand  deseingetragenen  Vereins
hat  dem  Amtsgericht  auf  dessen  Verlangen
  jederzeit  ein  Verzeichnis  der
Vereinsm.  einzureichen.  78.

Sinkt  die  Zahl  der  Vereinsmitglieder

unter  drei  herab,  so  hat  das  Amtsgericht
  auf  Antrag  des  Vorstandes
und,  wenn  der  Antrag  nicht  binnen

drei  Monaten  gestellt  wird,  von  Amtswegen
  nach  Anhörung  des  Vorstandes
dem  Vereine  die  Rechtsfähigkeit  zu
entziehen.  Der  Beschluß  ist  dem  Vereine
zuzustellen.  Gegen  den  Beschluf  findet
die  sofoltige  Beschwerde  nach  den  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  statt.
Die  Anmeldungen  zum  Vereinsregister
sind  von  den  M.  des  Vorstandes  sowie
von  den  Liquidatoren  mittelst  öffentlich
beglaubigter  Erklärung  zu  bewirken.
Das  Anmtsgericht  kann  die  M.  des
Vorstandes  des  eingetragenen  Vereins
zur  Befolgung  der  Vorschriften  des
§  67  Abs.  1,  des  §  71  Abs.  1,  des
§  72,  des  §  74  Abs.  2  und  des
§  76  durch  Ordnungsstrafen  anhalten.
Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag
von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.
In  gleicher  Weise  können  die
Liquidatoren  zur  Befolgung  der  Vorschriften
  des  §  76  angehalten  werden.
Vormundschaft.
Der  Gemeindewaisenrat  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
  die  Personen  vorzuschlagen,
  die  sich  im  einzelnen  Falle
zum  Vormunde,  Gegenvormund  oder
M.  eines  Familienrats  eignen.

56  s.  Verein  —  Verein  §  45.

649

 

Art.
76

8
86

27

32

36

43

74

Art.
76.7

Mitgliedschaft

s.  Verein  —  Verein  88§  27,  32,  35
bis  37,  41,  43,  45.

Stiftung.
s.  Verein  27.

Verein.

Die  Bestellung  des  Vorstandes  des
Vereins  erfolgt  durch  Beschluß  der  M.

Die  Bestellung  ist  jederzeit  widerruflich,
  unbeschadet  des  Anspruchs  auf
die  vertragsmäßige  Vergütung.  Die
Widerruflichkeit  kann  durch  die  Satzung
auf  den  Fall  beschränkt  werden,  daß
ein  wichtiger  Grund  für  den  Widerruf
  vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist
insbesondere  grobe  Pflichtverletzung
oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.

Auf  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes

  finden  die  für  den  Auftrag
geltenden  Vorschriften  der  88  664  bis
670  entsprechende  Anwendung.  40.
35,  37,  41,  45,  58  s.  Mitglied  —
Verein.
Die  M.  ist  in  den  durch  die  Satzung
bestimmten  Fällen  sowie  dann  zu  berufen,
  wenn  das  Interesse  des  Vereins
  es  erfordert.

Dem  Vereine  kann  die  Rechtsfähigkeit
  entzogen  werden,  wenn  er  durch
einen  gesetzwidrigen  Beschluß  der  M.
oder  durch  gesetzwidriges  Verhalten
des  Vorstandes  das  Gemeinwohl  gefährdet.
  44,  74.

Wird  der  eingetragene  Verein  durch
Beschluß  der  M.  oder  durch  den  Ablauf
  der  für  die  Dauer  des  Vereins
bestimmten  Zeit  aufgelöst,  so  hat  der
Vorstand  die  Auflösung  zur  Eintragung
  anzumelden.  Der  Anmeldung
  ist  im  ersteren  Falle  eine  Abschrift
  des  Auflösungsbeschlusses  beizufügen.
  78.

Mitgliedschaft.
Einführungsgesetz  s.  Verein  §  38.
        <pb n="652" />
        Mitgliedschaft

8
38

1866

1905

Art.
76

38

192

824

—

Verein.
Die  M.  ist  nicht  übertragbar  und
nicht  vererblich.  Die  Ausübung  der
Mitgliedschaftsrechte  kann  nicht  einem
anderen  übertragen  werden.  40.
Vormundschaft.
Zum  Mitglied  des  Familienrats  soll
nicht  bestellt  werden:

3.  wer  durch  Anordnung  des  Vaters
oder  der  ehelichen  Mutter  des
Mündels  von  der  M.  ausgeschlossen
ist.  1868.

Ein  Familienrat  kann  nur  nach  §  1859

Abs.  1  eingesetzt  werden.

Der  Vater  und  die  Mutter  des
volljährigen  Mündels  sind  nicht  berechtigt,
  Anordnungen  über  die  Einsetzung
  und  Aufhebung  eines  Familien-=rats
  oder  über  die  M.  zu  treffen.
1897.

Mitgliedschaftsrecht.

Einführungsgesetz  s.  Mitglied--schaft
  —  Verein  §  38.

Verein  s.  Mitgliedschaft  —  Verein.


Mitte.
Frist.
Unter  M.  des  Monats  ist  der  fünfzehnte
  Tag  des  Monats  zu  verstehen.
186.

Mitteilender.
Handlung.
Durch  eine  Mitteilung,  deren  Unwahrheit
  dem  M.  unbekannt  ist,  wird
dieser  nicht  zum  Schadensersatze  verpflichtet,
  wenn  er  oder  der  Empfänger
der  Mitteilung  an  ihr  ein  berechtigtes
Interesse  hat.  829.

Mitteilung

s.  auch  Benachrichtigung,  Anzeige.

792

Anweisung.  4
M.  von  der  Ausschließung  der  Uber-650



 

8

658

1342

1577

Art.
767

1953

1957

1999

2281

1448

—

Mitteilung
tragung  der  Anweisung  s.  Anweisung
—  Anweisung.

Auslobung.

Die  Auslobung  kann  bis  zur  Vornahme
  der  Handlung  widerrufen
werden.  Der  Widerruf  ist  nur  wirksam,
  wenn  er  in  derselben  Weise  wie
die  Auslobung  bekannt  gemacht  wird
oder  wenn  er  durch  besondere  M.
erfolgt.
Ehe.
M.  von  der  Erklärung  der  Anfechtung
einer  Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.
Ehescheidung.
Die  Behörde  soll  der  allein  für
schuldig  erklärten  Frau  die  Erklärung
des  Mannes,  daß  er  ihr  die  Führung
seines  Namens  untersage,  mitteilen.
Einführungsgesetz  s.  Verein  §  50.
Erbe.
Das  Nachlaßgericht  soll  die  Ausschlagung
  der  Erbschaft  demjenigen
mitteilen,  welchem  dieselbe  infolge  der
Ausschlagung  angefallen  ist.
Das  Nachlaßgericht  soll  die  Anfechtung
der  Ausschlagung  demjenigen  mitteilen,
welchem  die  Erbschaft  infolge  der
Ausschlagung  angefallen  war.
Steht  der  Erbe  unter  elterlicher  Gewalt
oder  unter  Vormundschaft,  so  soll  das
Nachlaßgericht  dem  Vormundschaftsgerichte
  von  der  Bestimmung  der  Inventarfrist
  M.  machen.
Erbvertrag.
Soll  nach  dem  Tode  desjenigen,  mit
dem  der  Erblasser  einen  Erbvertrag
schließt,  eine  zu  Gunsten  eines  Dritten
getroffene  Verfügung  von  dem  Erblasser
  angefochten  werden,  so  ist  die
Anfechtung  dem  Nachlaßgerichte  gegenüber
  zu  erklären.  Das  Nachlaßgericht
soll  die  Erklärung  dem  Dritten  mitteilen.
Güterrecht.
Wird  die  Genehmigung  der  Frau  zu
einem  Rechtsgeschäft  bei  a.  Gütergemeinschaft
  durch  das  Vormund-
        <pb n="653" />
        Mitteilung

8

1484
1487

schaftsgericht  ersetzt,  so  ist  im  Falle
einer  Aufforderung  nach  Abs.  2  der
Beschluß  nur  wirksam,  wenn  der
Mann  ihn  dem  anderen  Teile  mitteilt;
die  Vorschriften  des  Abs.  2  Satz  2
finden  entsprechende  Anwendung.
1487,  1519.

s.  Erbe  1957.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  88  1442
bis  1449,  1455—1457,  1466;  der

überlebende  Chegatte  hat  die  rechtliche
Stellung  des  Mannes,  die  anteilsberechtigten

  Abkömmlinge  haben  die
rechtliche  Stellung  der  Frau.  1518.

1491  Das  Nachlaßgericht  soll  bei  f.  Güter-1492



821

510

gemeinschaft  die  Erklärung  des  Verzichts
  auf  einen  Anteil  des  Gesamtguts
  dem  überlebenden  Ehegatten  und

den  übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen

  mitteilen.  1518.
Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung
der  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft
den  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
und  wenn  der  überlebende  Ehegatte
g.  Vertreter  eines  der  Abkömmlinge
ist,  dem  Vormundschaftsgerichte  mitteilen.
  1518.
Was  der  Mann  oder  die  Frau  während
der  Errungenschaftsgemeinschaft  erwirbt,
  wird  gemeinschaftliches  Vermögen
  beider  Ehegatten  (Gesamtgut).

Auf  das  Gesamtgut  finden  die  für
die  a.  Gütergemeinschaft  geltenden
Vorschriften  des  §  1438  Abs.  2,  3
und  der  §§  1442—1453,  1455  bis
1457  Anwendung.

Handlung  s.  Mittellender  —
Handlung.

Kauf.
Der  Verpflichtete  hat  dem  Vorkaufs-651



 

 

8

259

571

1056
1070

Mitteilung

berechtigten  den  Inhalt  des  mit  dem
Dritten  geschlossenen  Vertrags  unverzüglich
  mitzuteilen.  Die  M.  des
Verpflichteten  wird  durch  die  M.  des
Dritten  ersetzt.

Das  Vorkaufsrecht  kann  bei  Grundstücken
  nur  bis  zum  Ablaufe  von
zwei  Monaten,  bei  anderen  Gegenständen
  nur  bis  zum  Ablauf  einer
Woche  nach  dem  Empfange  der  M.
ausgeübt  werden.  Ist  für  die  Ausübung
  eine  Frist  bestimmt,  so  tritt
diese  an  die  Stelle  der  g.  Frist.

Leistung.

Wer  verpflichtet  ist,  über  eine  mit
Einnahmen  oder  Ausgaben  verbundene
Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen,
hat  dem  Berechtigten  eine  die  geordnete
Zusammenstellung  der  Einnahmen  oder
der  Ausgaben  enthaltende  Rechnung
mitzuteilen  und,  soweit  Belege  erteilt
zu  werden  pflegen,  Belege  vorzulegen.

Miete.

Erlangt  der  Mieter  von  dem  Übergang
  des  Eigentums  an  dem  vermieteten
  Grundstück  durch  M.  des
Vermieters  Kenntnis,  so  wird  der
Vermieter  von  der  Haftung  befreit,
wenn  nicht  der  Mieter  das  Mietverhältnis
  für  den  ersten  Termin
kündigt,  für  den  die  Kündigung  zulässig
  ist.  577,  579.

Nießbrauch.

s.  Miete  571.

Wird  die  Ausübung  des  Nießbrauchs
nach  §  1052  einem  Verwalter  übertragen,
  so  ist  die  übertragung  dem
Verpflichteten  gegenüber  erst  wirksam,
wenn  er  von  der  getroffenen  Anordnung
  Kenntnis  erlangt  oder  wenn
ihm  eine  M.  von  der  Anordnung  zugestellt
  wird.  Das  Gleiche  gilt  von
der  Aufhebung  der  Verwaltung.  1068.

Pfandrecht  s.  Nießbrauch  1070.

Schuldverhältnis.

Wird  die  Schuldübernahme  von  dem
        <pb n="654" />
        Mitteilung

8

116

88

2081

2121

Dritten  mit  dem  Schuldner  vereinbart,
so  hängt  ihre  Wirksamkeit  von  der
Genehmigung  des  Gläubigers  ab.
Die  Genehmigung  kann  erst  erfolgen,
wenn  der  Schuldner  oder  der  Dritte
dem  Gläubiger  die  Schuldübernahme
mitgeteilt  hat.  Bis  zur  Genehmigung
können  die  Parteien  den  Vertrag
ändern  oder  aufheben.

Übernimmt  der  Erwerber  eines  Grundstücks
  durch  Vertrag  mit  dem  Veräußerer
  eine  Schuld  des  Veräußerers,
für  die  eine  Hypothek  an  dem  Grundstücke
  besteht,  so  kann  der  Gläubiger
die  Schuldübernahme  nur  genehmigen,
wenn  der  Veräußerer  sie  ihm  mitteilt.
Sind  seit  dem  Empfange  der  M.
sechs  Monate  verstrichen,  so  gilt  die
Genehmigung  als  erteilt,  wenn  nicht
der  Gläubiger  sie  dem  Veräußerer
gegenüber  vorher  verweigert  hat;  die
Vorschrift  des  §  415  Abs.  2  Satz  2
findet  keine  Anwendung.

Die  M.  des  Veräußerers  kann  erst
erfolgen,  wenn  der  Erwerber  als
Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen
ist.  Sie  muß  schriftlich  geschehen
und  den  Hinweis  enthalten,  daß  der
bernehmer  an  die  Stelle  des  bisherigen
  Schuldners  tritt,  wenn  nicht
der  Gläubiger  die  Verweigerung  innerhalb
  der  sechs  Monate  erklärt.

Der  Veräußerer  hat  auf  Verlangen
des  Erwerbers  dem  Gläubiger  die
Schuldübernahme  mitzuteilen.

Stiftung  s.  Verein  50.

Testament.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Anfechtungserklärung
  einer  letztwilligen
Verfügung  demjenigen  mitteilen,
welchem  die  angefochtene  Verfügung
unmittelbar  zu  statten  kommt.

Der  Vorerbe  hat  dem  Nacherben  auf
Verlangen  ein  Verzeichnis  der  zur
Erbschaft  gehörenden  Gegenstände
mitzuteilen.

652

 

8
2129

2215

50

61

63

Mitteilung

Wird  dem  Vorerben  die  Verwaltung
nach  den  Vorschriften  des  §  1052
entzogen,  so  verliert  er  das  Recht,
über  Erbschaftsgegenstände  zu  verfügen.


Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,

  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende
  Anwendung.  Für  die
zur  Erbschaft  gehörenden  Forderungen
ist  die  Entziehung  der  Verwaltung
dem  Schuldner  gegenüber  erst  wirksam,
  wenn  er  von  der  getroffenen
Anordnung  Kenntnis  erlangt  oder
wenn  ihm  eine  M.  von  der  Anordnung
  zugestellt  wird.  Das  Gleiche
gilt  von  der  Aufhebung  der  Entziehung.
  2136.
Der  Testamentsvollstrecker  hat  dem
Erben  unverzüglich  nach  der  Annahme
  des  Amtes  ein  Verzeichnis
der  seiner  Verwaltung  unterliegenden
Nachlaßgegenstände  und  der  bekannten
Nachlaßverbindlichkeiten  mitzuteilen
und  ihm  die  zur  Aufnahme  des  Inventars
  sonst  erforderliche  Beihülfe
zu  leisten.  2220.

Verein.

Bekannte  Gläubiger  sind  im  Falle  der
Auflösung  des  Vereins  durch  besondere
  M.  zur  Anmeldung  ihrer
Ansprüche  aufzufordern.  53.

Wird  die  Anmeldung  zur  Eintragung
des  Vereins  zugelassen,  so  hat  das
Amtsgericht  sie  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  mitzuteilen.  71.
Erhebt  die  Verwaltungsbehörde  Einspiuch
  gegen  die  Eintragung  des
Vereins,  so  hat  das  Amtsgericht  den
Einspruch  dem  Vorstande  mitzuteilen.
  71.

Die  Eintragung  des  Vereins  darf,
sofern  nicht  die  Verwaltungsbehörde
dem  Amtsgerichte  mitteilt,  daß  Einspruch
  nicht  erhoben  werde,  erst  erfolgen,
  wenn  seit  der  M.  der  An-
        <pb n="655" />
        Mitteilung

8

1597

1643,

171

172

1098,

1829

meldung  an  die  Verwaltungsbehörde
sechs  Wochen  verstrichen  sind  und
Einspruch  nicht  erhoben  oder  wenn

der  erhobene  Einspruch  endgültig  aufgehoben

  ist.  71.

Verwandtschaft.
Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung
der  Anfechtung  der  Ehelichkeit  sowohl
demjenigen  mitteilen,  welcher  im  Falle
der  Ehelichkeit,  als  auch  demjenigen,

welcher  im  Falle  der  Unehelichkeit

Erbe  des  Kindes  ist.  1599,  1600.

1690  s.  Vormundschaft  1829.
Vollmacht.

Hat  jemand  durch  besondere  M.  an

einen  Dritten  oder  durch  öffentliche

Bekanntmachung  kundgegeben,  daß  er

einen  anderen  bevollmächtigt  habe,
so  ist  dieser  auf  Grund  der  Kunddem


gebung  im  ersteren  Falle
Dritten  gegenüber,  im  letzteren  Falle

jedem  Dritten  gegenüber  zur  Vertretung

  befugt.
Der  besonderen  M.  einer  Bevollmächtigung
  durch  den  Vollmachtgeber
steht  es  gleich,  wenn  dieser  dem  Vertreter
  eine  Vollmachtsurkunde  ausgehändigt
  hat  und  der  Vertreter  sie
dem  Dritten  vorlegt.
Vorkaufsrecht.
1099  s.  Kauf  510.
Vormundschaft.
Schließt  der  Vormund  einen  Vertrag
ohne  die  erforderliche  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts,  so  hängt
die  Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der
nachträglichen  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ab.  Die  Genehmigung
  sowie  deren  Verweigerung
wird  dem  anderen  Teile  gegenüber
erst  wirksam,  wenn  sie  ihm  durch
den  Vormund  mitgeteilt  wird.
Fordert  der  andere  Teil  den  Vormund
  zur  M.  darüber  auf,  ob  die
Genehmigung  erteilt  sei,  so  kann  die
M.  der  Genehmigung  nur  bis  zum

653

 

 

8

1851

639

143

Art.
96

2019

Mittel

Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem
Empfange  der  Aufforderung  erfolgen;
erfolgt  sie  nicht,  so  gilt  die  Genehmigung
  als  verweigert.  1832.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  dem
Gemeindewaisenrate  die  Anordnung
der  Vormundschaft  über  einen  sich  in
dessen  Bezirk  aufhaltenden  Mündel
unter  Bezeichnung  des  Vormundes
und  des  Gegenvormundes  sowie  einen
in  der  Person  des  Vormundes  oder
des  Gegenvormundes  eintretenden
Wechsel  mitzuteilen.

Wird  der  Aufenthalt  eines  Mündels
in  den  Bezirk  eines  anderen  Gemeinde-=waisenrats
  verlegt,  so  hat  der  Vormund
  dem  Gemeindewaisenrate  des
bisherigen  Aufenthaltsorts  und  dieser
dem  Gemeindewaisenrate  des  neuen
Aufenthaltsorts  die  Verlegung  mitzuteilen.


Werkvertrag.
Unterzieht  sich  der  Unternehmer  im
Einverständnisse  mit  dem  Bessteller
der  Prüfung  des  Vorhandenseins  des
Mangels  oder  der  Beseitigung  des
Mangels,  so  ist  die  Verjährung  solange
  gehemmt,  bis  der  Unternehmer
das  Ergebnis  der  Prüfung  dem  Besteller
  mitteilt  oder  ihm  gegenüber
den  Mangel  für  beseitigt  erklärt  oder
die  Fortsetzung  der  Beseitigung  verweigert.


Willenserklärung.
Die  Behörde  soll  die  Anfechtung  eines
einseitigen  Rechtsgeschäfts  demjenigen
mitteilen,  welcher  durch  das  Rechtsgeschäft
  unmittelbar  betroffen  wordenist.

Mittel.
Ein  führungsgesetz  s.  Geschäftsfähigkeit
  §  110.
Erbe.
Als  aus  der  Erbschaft  erlangt  gilt
auch,  was  der  Erbschaftsbesitzer  durch
        <pb n="656" />
        Mittel

8

110

1381

1525

829

Rechtsgeschäft  mit  M.  der  Erbschaft
erwirbt.

Geschäftsfähigkeit.
Ein  von  dem  Minderjährigen  ohne
Zustimmung  des  g.  Vertreters  geschlossener
  Vertrag  gilt  als  von  Anfang
  an  wirksam,  wenn  der  Minderjährige
  die  vertragsmäßige  Leistung
mit  Mitteln  bewirkt,  die  ihm  zu
diesem  Zwecke  oder  zu  freier  Versügung
  von  dem  Vertreter  oder  mit
dessen  Zustimmung  von  einem  Dritten
überlassen  worden  sind.  106.

Güterrecht.
Erwirbt  der  Mann  bei  g.  Güterrecht
mit  M.  des  eingebrachten  Gutes  bewegliche
  Sachen,  so  geht  mit  dem
Erwerbe  das  Eigentum  auf  die  Frau
über,  es  sei  denn,  daß  der  Mann
nicht  für  Rechnung  des  eingebrachten
Gutes  erwerben  will.  Dies  gilt  insbesondere
  auch  von  Inhaberpapieren
und  von  Orderpapieren,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden

entsprechende  Anwendung,  wenn  der

Mann  mit  M.  des  eingebrachten  Gutes
ein  Recht  an  Sachen  der  bezeichneten
Art  oder  ein  anderes  Recht  erwirbt,
zu  dessen  Übertragung  der  Abtretungsvertrag
  genügt.  1525.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
finden  die  Vorschriften  der  §§  1373
bis  1383,  1390  bis  1417  entsprechende
Anwendung.

Handlung.
Wer  gemäß  88  823  bis  826,  an  sich
nicht  zum  Schadensersatz  verpflichtet
ist,  kann  jedoch  insoweit  zum  Schadensersatz
  angehalten  werden,  als  ihm  nicht
die  M.  entzogen  werden,  deren  er  zum
standesmäßigen  Unterhalte,  sowie  zur
Erfüllung  seiner  g.  Unterhaltspflichten
bedarf  s.  Handlung  —  Handlung.

654

 

 

8
2111

1603

1646

830

1206

Mitverschluß

Testament.

Erwerb  mit  M.  der  Erbschaft  s.  Erblasser
  —  Testament.

Verwandtschaft.

Sind  Eltern  nicht  ohne  Gefährdung
ihres  standesmäßigen  Unterhalts  imstande,
  Unterhalt  zu  gewähren,  so
sind  sie  ihren  minderjährigen  unverheirateten
  Kindern  gegenüber  verpflichtet,
  alle  verfügbaren  M.  zu
ihrem  und  der  Kinder  Unterhalte
gleichmäßig  zu  verwenden.  1607,
1708.

Erwirbt  der  Vater  mit  M.  des  Kindes
bewegliche  Sachen,  so  geht  mit  dem
Erwerbe  das  Eigentum  auf  das  Kind
über,  es  sei  denn,  daß  der  Vater
nicht  für  Rechnung  des  Kindes  erwerben
  will.  Dies  gilt  insbesondere
auch  von  Inhaberpapieren  und  von
Orderpapieren,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden
entsprechende  Anwendung,  wenn  der
Vater  mit  M.  des  Kindes  ein  Recht
an  Sachen  der  bezeichneten  Art  oder
ein  anderes  Recht  erwirbt,  zu  dessen
Übertragung  der  Abtretungsvertrag

genügt.
Mitthäter.

Handlung.
Anstifter  und  Gehilfen  bei  einer  unerlaubten
  Handlung,  die  einen  Schaden
verursacht,  stehen  M.  gleich.

Mitverschluss.

Pfandrecht.
An  Stelle  der  ÜUbergabe  der  Sache
genügt  die  Einräumung  des  Mitbesitzes,
  wenn  sich  die  Sache  unter
dem  M.  des  Gläubigers  befindet
oder,  falls  sie  im  Besitz  eines  Dritten
ist,  die  Herausgabe  nur  an  den  Eigentümer
  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich
  erfolgen  kann.  1266,  1274.
        <pb n="657" />
        Mitvollstrecker

8
2199

1778

1791

1833

1894

660

618

919

Art.

Mitvollstrecker.
Testament.
Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker
  ermächtigen,  einen  oder
mehrere  M.  zu  ernennen.

Mitvormund.
Vormundschaft.
Neben  dem  zum  Vormund  Berufenen
darf  nur  mit  dessen  Zustimmung  ein
M.  bestellt  werden.  1917.

Die  Bestallung  soll  enthalten  den

Namen  und  die  Zeit  der  Geburt  des
Mündels,  die  Namen  des  Vormundes,
des  Gegenvormundes  und  der  M.
sowie  im  Falle  der  Teilung  der  Vormundschaft
  die  Art  der  Teilung.  Ist
ein  Familienrat  eingesetzt,  so  ist  auch
dies  anzugeben.
Ist  neben  dem  Vormunde  für  den
von  diesem  verursachten  Schaden  der
Gegenvormund  oder  ein  M.  nur
wegen  Verletzung  seiner  Aussichtspflicht
  verantwortlich,  so  ist  in  ihrem
Verhältnisse  zu  einander  der  Vormund
allein  verpflichtet.

Den  Tod  des  M.  hat  der  Vormund
unverzüglich  anzuzeigen.  1895.
Mitwirkung.
Auslobung.

M.  mehrerer  zu  einem  Erfolge  für

welchen  eine  Belohnung  ausgesetzt  ist

s.  Auslobung  —  Auslobung.
Dienstvertrag  s.  Handlung  846.
Eigentum.

M.  zur  Errichtung  oder  Wiederherstellung

  eines  Grenzzeichens  s.  Eigentum

  —  Eigentum.
Einführungsgesetz.

779  s.  Testament  88  2234,  2235,  2236.
757  f.  Testament  88  2234—2237,  2239,

8
2038

2241,  2242,  2245.
Erbe.
Die  Verwaltung  des  Nachlasses  steht

655

 

Mitwirkung

§  den  Eltern  gemeinschaftlich  zu.  Jeder

2276

Der  Vormund  erhält  eine  Bestallung.  2277

Miterbe  ist  den  anderen  gegenüber
verpflichtet,  zu  Maßregeln  mitzuwirken,
  die  zur  ordnungsmäßigen
Verwaltung  erforderlich  sind;  die  zur
Erhaltung  notwendigen  Maßregeln
kann  jeder  Miterbe  ohne  M.  der
anderen  treffen.  2032.
Erbvertrag.
s.  Testament  2234,  2237,  2239,  2241,
2242,  2245.
s.  Testament  2246.
Güterrecht.

1372  Jeder  Ehegatte  kann  verlangen,  daß

1438

der  Bestand  des  eingebrachten  Gutes
bei  g.  Güterrecht  durch  Aufnahme
eines  Verzeichnisses  unter  M.  des
anderen  Ehegatten  festgestellt  wird.
Wird  ein  Recht  gemeinschaftlich,  das
im  Grundbuch  eingetragen  ist  oder
in  das  Grundbuch  eingetragen  werden
kann,  so  kann  bei  a.  Gütergemeinschaft
jeder  Ehegatte  von  dem  anderen  die
M.  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs
verlangen.  1485,  1519.

1449  Verfügt  der  Mann  bei  a.  Gütergemein-1472



1485

1487

schaftohne  die  erforderliche  Zustimmung
der  Frau  über  ein  zu  dem  Gesamtgute
  gehörendes  Recht,  so  kann  die
Frau  das  Recht  ohne  M.  des  Mannes
gegen  Dritte  gerichtlich  geltend  machen.
1487,  1519.

Jeder  Ehegatte  ist  dem  andern  gegenüber
  verpflichtet,  bei  a.  Gütergemeinschaft
  zu  Maßregeln  mitzuwirken,  die
zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  erforderlich
  sind;  die  zur  Erhaltung
notwendigen  Maßregeln  kann  jeder
Ehegatte  ohne  M.  des  anderen  treffen.
1497,  1546.

Auf  das  Gesamtgut  finden  bei  f.
Gütergemeinschaft  die  für  die  eheliche
Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  des  §  1438  Abs.  2,  3  entsprechende
  Anwendung.  1518.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
        <pb n="658" />
        Mitwirkung

*il
s

1197

1519

1528

überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Götergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
bis  1419,  1455  —1457,  1466.  1518.
Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber
am  Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinschaft
  nach  den  88  1442,  1472,  1473.
1518.

Auf  das  Gesamtgut  finden  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  die  für  die
a.  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  des  §  1438  Abs.  2,  3  und
der  88  1442—1453,  1455—1457
Anwendung.

Jeder  Ehegatte  kann  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  verlangen,  daß  der
Bestand  seines  eigenen  und  des  dem
anderen  Ehegatten  gehörenden  eingebrachten
  Gutes  durch  Aufnahme
eines  Verzeichnisses  unter  M.  des
anderen  Ehegatten  festgestellt  wird.
Auf  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses
finden  die  für  den  Nießbrauch  geltenden
  Vorschriften  des  §  1035  Anwendung.


1546  Nach  der  Beendigung  der  Errungen-1561



841

schaftsgemeinschaft  findet  in  Ansehung
des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung
statt.  Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
  sich  das  Rechtsverhältnis  der
Ehegatten  nach  den  §§  1442,  1472,
1473.

Die  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister
  erfolgt  in  den  Fällen  des
§  1357  Abs.  2  und  des  §  1405  Abs.  3
auf  Antrag  des  Mannes.

In  den  anderen  Fällen  ist  der  Antrag
  beider  Chegatten  erforderlich;  jeder
Ehegatte  ist  dem  anderen  gegenüber  zur
M.  verpflichtet.

Handlung.

s.  Handlung  —  Handlung.

656

 

Mitwirkung

816  Hat  in  den  Fällen  der  §88  844,  845

bei  der  Entstehung  des  Schadens,  den

der  Dritte  erleidet,  ein  Verschulden

des  Verletzten  mitgewirkt,  so  finden

auf  den  Anspruch  des  Dritten  die

Vorschriften  des  §  254  Anwendung.
Leistung.

254  Hat  bei  der  Entstehung  des  Schadens

ein  Verschulden  des  Beschädigten  mitgewirkt,
  so  hängt  die  Verpflichtung
zum  Ersatze  sowie  der  Umfang  des  zu
leistenden  Ersatzes  von  den  Umständen,
insbesondere  davon  ab,  inwieweit  der
Schaden  vorwiegend  von  dem  einen
oder  dem  anderen  Teile  verursacht
worden  ist.
Nießbrauch.

1035  Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  Inbegriffe

  von  Sachen  sind  der  Nießbraucher
  und  der  Eigentümer  einander
verpflichtet,  zur  Aufnahme  eines  Verzeichnisses
  der  Sachen  mitzuwirken.

1078  Ist  die  Forderung  fällig,  so  sind  der

1079

1083

Nießbraucher  und  der  Gläubiger  einander
  verpflichtet,  zur  Einziehung  mitzuwirken.
  Hängt  die  Fälligkeit  von
einer  Kündigung  ab,  so  kann  jeder
Teil  die  M.  des  anderen  zur  Kündigung
  verlangen,  wenn  die  Einziehung
der  Forderung  wegen  Gefährdung  ihrer
Sicherheit  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Vermögensverwaltung
geboten  ist.  1068,  1076.

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger
sind  einander  verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,
  daß  das  eingezogene  Kapital
nach  den  für  die  Anlegung  von
Mündelgeld  geltenden  Vorschriften
verzinslich  angelegt  und  gleichzeitig
dem  Nießbraucher  der  Nießbrauch  bestellt
  wird.  Die  Art  der  Anlegung
bestimmt  der  Nießbraucher.  1068,
1076,  1083.

Der  Nießbraucher  und  der  Eigentümer
des  Papiers  sind  einander  verpflichtet,
zur  Einziehung  des  fälligen  Kapitals,
        <pb n="659" />
        Mitwirkung

8

1285

1288

2076

2234

2235

zur  Beschaffung  neuer  Zins-,  Rentenoder
  Gewinnanteilscheine  sowie  zu
sonstigen  Maßnahmen  mitzuwirken,
die  zur  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  erforderlich  sind.  1068,
1079.

Pfandrecht.
Hat  die  Leistung  an  den  Pfandgläubiger
  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich
  zu  erfolgen,  so  sind  beide  einander
  verpflichtet,  zur  Einziehung  mitzuwirken,
  wenn  die  Forderung
fällig  ist.

Soweit  der  Pfandgläubiger  berechtigt
  ist,  die  Forderung  ohne  M.  des
Gläubigers  einzuziehen,  hat  er  für  die

ordnungsmäßige  Einziehung  zu  sorgen.
Von  der  Einziehung  hat  er  den

Gläubiger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,

  sofern  nicht  die  Benachrichtigung

  unthunlich  ist.  1273,  1279.
M.  des  Pfandgläubigers  und  des
Gläubigers  zur  Anlegung  einer  in

Gemäßheit  des  §  1282  eingezogenen

Geldforderung.  1273,  1279.

Testament.

Bezweckt  die  Bedingung,  unter  der

eine  letztwillige  Zuwendung  gemacht

ist,  den  Vorteil  eines  Dritten,  so  gilt

sie  im  Zweifel  als  eingetreten,  wenn
der  Dritte  die  zum  Eintritte  der  Bedingung

  erforderliche  M.  verweigert.

Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber

oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung

des  Testaments  nicht  mitwirken:

1.  der  Ehegatte  des  Erblassers,  auch
wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

2.  wer  mit  dem  Erblasser  in  gerader
Linie  oder  im  zweiten  Grade  der
Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert
  ist.  2235,  2232,  2236,
2244,  2249,  2250.

Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber

oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung

des  Testaments  nicht  mitwirken,  wer

in  dem  Testamente  bedacht  wird  oder

Ehucke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

–

657

 

1
1Z
v

 

 

8

2236

2237

2239

2241

Mitwirkung

wer  zu  einem  Bedachten  in  einem

Verhältnisse  der  im  §  2234  bezeichneten

  Art  steht.

Die  M.  einer  hiernach  ausgeschlossenen
  Person  hat  nur  zur  Folge,
daß  die  Zuwendung  an  den  Bedachten
  nichtig  ist.  2232,  2244,
2249,  2250.

Als  Gerichtsschreiber  oder  zweiter

Notar  oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung

  des  Testaments  nicht  mitwirken,

  wer  zu  dem  Richter  oder  dem
beurkundeten  Notar  in  einem  Verhältnisse
  der  im  §  2234  bezeichneten

Art  steht.  2232,  2244,  2249.

Als  Zeuge  soll  bei  der  Errichtung

des  Testaments  nicht  mitwirken:

1.  ein  Minderjähriger;

2.  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
für  verlustig  erklärt  ist,  während
der  Zeit,  für  welche  die  Aberkennung
  der  Ehrenrechte  erfolgt  ist;

3.  wer  nach  den  Vorschriften  der
Strafg.  unfähig  ist,  als  Zeuge
eidlich  vernommen  zu  werden;

.  wer  als  Gesinde  oder  Gehülfe
im  Dienste  des  Richters  oder  des
beurkundeten  Notars  steht.  2232,
2244,  2249,  2250.

Die  bei  der  Errichtung  des  Testaments

  mitwirkenden  Personen  müssen

während  der  ganzen  Verhandlung

zugegen  sein.  2232,  2249.

Das  über  die  Errichtung  des  Testaments

  aufgenommene  Protokoll  muß

enthalten:

3111.

2.  Die  Bezeichnung  des  Erblassers

und  der  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden

  Personen.  2232,  2249,

2250.

2242  Das  über  die  Errichtung  des  Testaments

  aufgenommene  Protokoll  muß

von  den  mitwirkenden  Personen
unterschrieben  werden.  2232,  2249,
2250.

42
        <pb n="660" />
        Mitwirkung

2245

2246

1672

1768

1844

Sind  sämtliche  bei  der  Errichtung  des
Testaments  mitwirkende  Personen
ihrer  Versicherung  nach  der  Sprache,
in  der  sich  der  Erblasser  erklärt,
mächtig,  so  ist  die  Zuziehung  eines
Dolmetschers  nicht  erforderlich.
Unterbleibt  die  Zuziehung  eines
Dolmetschers,  so  muß  das  Protokoll

in  der  fremden  Sprache  aufgenommen

werden  und  die  Erklärung  des  Erblassers,
  daß  er  der  deutschen  Sprache
nicht  mächtig  sei,  sowie  die  Versicherung
  der  mitwirkenden  Personen,
daß  sie  der  fremden  Sprache  mächtig
seien,  enthalten.  Eine  deutsche  Übersetzung
  soll  als  Anlage  beigefügt
werden.  2232,  2249,  2250.

Das  über  die  Errichtung  des  Testaments
  aufgenommene  Protokoll  soll
nebst  Anlagen,  insbesondere  im  Falle
der  Errichtung  durch  Übergabe  einer
Schrift  nebst  dieser  Schrift,  von  dem
Richter  oder  dem  Notar  in  Gegenwart
der  übrigen  mitwirkenden  Personen
und  des  Erblassers  mit  dem  Amtssiegel
  verschlossen,  mit  einer  das
Testament  näher  bezeichnenden  Aufschrift,
  die  von  dem  Richter  oder  dem
Notar  zu  unterschreiben  ist,  versehen
und  in  besondere  amtliche  Verwahrung
gebracht  werden.  2232,  2248,  2249.

Verwandtschaft.

Bei  der  Bestellung  und  Aufhebung
der  Sicherheit  für  das  der  Verwaltung
des  Vaters  unterliegende  Vermögen
wird  die  M.  des  Kindes  durch  die
Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
ersetzt.

Hat  ein  Ehepaar  gemeinschaftlich  ein
Kind  angenommen  oder  hat  ein  Ehegatte
  ein  Kind  des  anderen  Ehegatten
angenommen,  so  ist  zu  der  Aufhebung
der  Annahme  an  Kindesstatt  die  M.
beider  Ehegatten  erforderlich.

Vormundschaft.
Bei  der  Bestellung,  Anderung  oder

658

 

8

Möglichkeit

Aufhebung  der  Sicherheit  für  das  der
Verwaltung  des  Vormunds  unterliegende
  Vermögen  wird  die  M.  des
Mündels  durch  die  Anordnung  des
Vormundschaftsgerichts  ersetzt.  1786.

1849—1851  M.  des  Gemeindewaisenrates

s.  Gemeindewaisenrat  —  Vormundschaft.



Möglichkeit  s.  auch  Unmöglichkeit.

820

Art.
750

1986

2042
2288

Bereicherung.

War  mit  der  Leistung  ein  Erfolg
bezweckt,  dessen  Eintritt  nach  dem
Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  als  ungewiß
  angesehen  wurde,  so  ist  der
Empfänger,  falls  der  Erfolg  nicht
eintritt,  zur  Herausgabe  so  verpflichtet,
wie  wenn  der  Anspruch  auf  Herausgabe
  zur  Zeit  des  Empfanges  rechtshängig
  geworden  wäre.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  die  Leistung  aus  einem
Rechtsgrunde,  dessen  Wegfall  nach
dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  als
möglich  argesehen  wurde,  erfolgt  ist
und  der  Rechtsgrund  wegfällt.

Einführungsgesetz  s.  Testament
2249.

Erbe.

Der  Nachlaßverwalter  darf  den  Nachlaß
  dem  Erben  erst  ausantworten,
wenn  die  bekannten  Nachlaßverbindlichkeiten
  berichtigt  sind.

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit
  zur  Zeit  nicht  ausführbar  oder
ist  eine  Verbindlichkeit  streirig,  so  darf
die  Ausantwortung  des  Nachlasses
nur  erfolgen,  wenn  dem  Gläubiger
Sicherheit  geleistet  wird.  Für  eine
bedingte  Forderung  ist  Sicherheitsleistung
  nicht  erforderlich,  wenn  die
M.  des  Eintritts  der  Bedingung
eine  so  entfernte  ist,  daß  die  Forderung
  einen  gegenwärtigen  Vermögenswert
  nicht  hat.

s.  Gemeinschaft  754.
Erbvertrag  s.  Testament  2170.
        <pb n="661" />
        Möglicheit

8

754

823

251

279

Gemeinschaft.
Der  Verkauf  einer  gemeinschaftlichen
Forderung  ist  nur  zulässig,  wenn  sie
noch  nicht  eingezogen  werden  kann.
Ist  die  Einziehung  möglich,  so  kann
jeder  Teilhaber  gemeinschaftliche  Einziehung
  verlangen.  741.

Handlung.

Ist  nach  dem  Inhalte  eines  den
Schutz  eines  anderen  bezweckenden  G.
ein  Verstoß  gegen  dieses  auch  ohne
Verschulden  möglich,  so  tritt  die  Ersatzpflicht
  des  daraus  entstehenden
Schadens  nur  im  Falle  des  Verschuldens

  ein.  829.
Leistung.

Soweit  die  Herstellung  eines  früheren
Zustandes  nicht  möglich  oder  zur

Entschädigung  des  Gläubigers  nicht

genügend  ist,  hat  der  Ersatzpflichtige
den  Gläubiger  in  Geld  zu  entschädigen.


Der  Ersatzpflichtige  kann  den  Gläubiger

  in  Geld  entschädigen,  wenn  die

Herstellung  nur  mit  unverhältnismäßigen

  Aufwendungen  möglich  ist.
Ist  der  geschuldete  Gegenstand  nur
der  Gattung  nach  bestimmt,  so  hat
der  Schuldner,  solange  die  Leistung
aus  der  Gattung  möglich  ist,  sein

Unvermögen  zur  Leistung  auch  dann

zu  vertreten,  wenn  ihm  ein  Verschulden

nicht  zur  Last  fällt.

2170

Testament.
Ist  das  Vermächtnis  eines  Gegenstandes,

  der  zur  Zeit  des  Erbfalles
nicht  zur  Erbschaft  gehört,  nach  8  2169
Abs.  1  wirksam,  so  hat  der  Beschwerte
den  Gegenstand  dem  Bedachten  zu

verschaffen.

Ist  der  Beschwerte  zur  Verschaffung
außer  stande,  so  hat  er  den  Wert  zu
entrichten.  Ist  die  Verschaffung  nur

mit  unverhältnismäßigen  Aufwendungen

  möglich,  so  kann  sich  der  Be-659



 

8

2171
2249

2250

307

308

Möglichkeit

schwerte  durch  Entrichtung  des  Wertes
befreien.  2182.
s.  Vertrag  308.
Ist  zu  besorgen,  daß  der  Erblasser
früher  sterben  werde,  als  die  Errichtung
  eines  Testaments  vor  einem
Richter  oder  vor  einem  Notar  möglich
ist,  so  kann  er  das  Testament  vor  dem
Vorsteher  der  Gemeinde,  in  der  er
sich  aufhält,  oder,  falls  er  sich  in  dem
Bereich  eines  durch  L.G.  einer  Gemeinde
  gleichgestellten  Verbandes  oder
Gutsbezirkes  aufhält,  vor  dem  Vorsteher
  dieses  Verbandes  oder  Bezirkes
errichten.  Der  Vorsteher  muß  zwei
Zeugen  zuziehen.  Die  Vorschriften
der  §8§  2234—2246  finden  Anwendung;
  der  Vorsteher  tritt  an  die
Stelle  des  Richters  oder  des  Notars.

Die  Besorgnis,  daß  die  Errichtung
eines  Testaments  vor  einem  Richter
oder  vor  einem  Notar  nicht  mehr
möglich  sein  werde,  muß  im  Protokolle
festgestellt  werden.  Der  Gültigkeit
des  Testaments  steht  nicht  entgegen,
daß  die  Besorgnis  nicht  begründet
war.  2250,  2252,  2256,  2266.
Wer  sich  an  einem  Orte  aufhält,  der
infolge  des  Ausbruchs  einer  Krankheit
  oder  infolge  sonstiger  außerordentlicher
  Umstände  dergestalt  abgesperrt
ist,  daß  die  Errichtung  eines  Testaments
  vor  einem  Richter  oder  vor
einem  Notar  nicht  möglich  oder  erheblich
  erschwert  ist,  kann  das  Testament
  in  der  durch  den  §§  2249  Abs.  1
bestimmten  Form  oder  durch  mündliche
Erklärung  vor  drei  Zeugen  errichten.
2251,  2252.

Vertrag.
Schadensersatzpflicht,  wenn  die  Leistung
nur  teilweise  unmöglich  und  der  Vertrag
  in  Ansehung  des  möglichen  Teils
gültig  ist;  s.  Vertrag  —  Vertrag.
Die  Unmöglichkeit  der  Leistung  steht
der  Gültigkeit  des  Vertrags  nicht

4.
        <pb n="662" />
        Möglichkeit  —

8  entgegen,  wenn  die  Unmöglichkeit  gehoben
  werden  kann  und  der  Vertrag
für  den  Fall  geschlossen  ist,  daß  die
Leistung  möglich  wird.

Wird  eine  unmögliche  Leistung  unter
einer  anderen  aufschiebenden  Bedingung
oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins
  versprochen,  so  ist  der  Vertrag
  gültig,  wenn  die  Unmöglichkeit
vor  dem  Eintritte  der  Bedingung  oder
des  Termins  gehoben  wird.  309.

MNonate.
609  Darlehen  s.  Darlehen  —  Darlehen.

1093  Dienstbarkeit  s.  Frist  —  Nießbrauch
  1057.  s
621  Dienstvertrag  624  s.  Prist  —
Dienstvertrag.  6

Ehe.
1313,  1316,  1339,  1350  f.  Frist  —  Ehe.
1361  s.  Frist  —  Leibrente  760.
Ehescheidung.
s.  Frist  —  Ehescheidung.
s.  Frist  —  Leibrente  760.
Eigentum.
s.  Frist  —  Verjährung  206,  207.
s.  Frist  —  Verjährung  210,  212.
1002  s.  Frist  —  Eigentum.
Art.  Einführungsgesetz.
5,  72%%  s.  Frist  —  Hypothek  §  1128.
96  s.  Frist  —  Dienstvertrag  §  624.

1571
1580

939
941

777  s.  Frist  —  Rentenschuld  §  1202.
7559  f.  Frist  —  Ehe  §  1350.
777  s.  Frist  —  Schuldverschreibung  §  802.
½77  s.  Frist  —  E.G.

8  Erbe.
1944,  1954,  1965,  1995,  2014  s.  Prist

—  Erbe.

1997  s.  Frist  —  Verjährung  203,  206.

2022
2034

.  Frist  —  Eigentum  1003.

Die  Frist  für  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts
  beträgt  zwei  M.  2032,
2035.

2061  s.  Frist  —  Erbe.

2361  Erbschein  s.  Frist  —  Erbschein.

 

660  —  Monate
8
2283  Erbvertrag  s.  Frist  —  Verjährung
  203,  206.
188  Frist  189,  191,  192  s.  Frist  —

Frist.

Grundschuld  s.  Frist  —  Grundschuld.


Güterrecht  1518  f.  Frist  —  Erbe
1944,  1954.

Handlung  844,  845  f.  Frist  —
Leibrente  760.

Hypothek  1128,  1139,  1185  s.
Frist  —  Hopothek.

1193

1484

843

1126

477  Kauf  480,  481,  490,  510  f.
Frist  —  Kauf.

760  Leibrente  s.  Frist  —  Leibrente.

606  Leihe  f.  Frist  —  Leihe.

247  Leistung  s.  Frist  —  Leistung.

551  Miete  558,  561,  565  K.  Frist  —
Miete.

1057  Nießbrauch  s.  Frist  —  Nießbrauch.


1226  Pfandrecht  1234  f.  Frist  —
Pfanorecht.

2335  PVflichtteil  s.  Frist  —  Ehescheidung
1571.

1202  Rentenschuld  s.  Frist  —  Rentenschuld.


701  Sachen  f.  Frist  —  Miete  561,
563.

528  Schenkung  s.  Frist  —  Leibrente
760.

416  Schuldverhältnis  fs.  Frist  —
Schuldverhältnis.

802  Schuldverschreibung  s.  Frist  —
Schuldverschreibung.

Testament.

2082  f.  Frist  —  Verjährung  203,  206.
207.

2252  f.  Frist  —  Testament.

203  Verjährung  206,  207,  210,  212,

215  s.  Frist  —  Verjährung.
Verwandtschaft.
1599  s.  Frist  —  Verjährung  203,  206.
1612,  1614  s.  Frist  —  Leibrente  760.
1680,  1710,  1716  f.  Frist  —  Verwandtschaft.
        <pb n="663" />
        Nuase  —
176  Vollmacht  s.  Frist  —  Vollmacht.
1098  Vorkaufsrecht  1099  f.  Frist  —

Kauf  510.
638  Werrkvertrag  s.  Frist  —  Werkvertrag.

124  Willenserklärung  s.  Frist  —
Verjährung  203,  206,  207.
Art.  Mähle.
764  Einführungsgesetz  s.  E.G.  —E.  G.
8  Sachen.

98  Den  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache
  sind  zu  dienen  bestimmt:

1.  bei  einem  Gebäude  das  für  einen
gewerblichen  Betrieb  dauernd  eingerichtet
  ist,  insbesondere  bei  einer
M.  die  zu  dem  Betriebe  bestimmten
Maschinen  und  sonstigen  Gerätschaften.


Att.  Mühlenrecht.
%  Einführungsgesetz  s.E.G  —  E.  G.
Mündel.
Ehe.

1304  Ist  der  g.  Vertreter  ein  Vormund,
so  kann  die  Einwilligung  zur  Eingehung
  einer  Ehe,  wenn  sie  von  ihm

verweigert  wird,  auf  Antrag  des  M.
durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt

werden.  Das  Vormundschaftsgericht
hat  die  Einwilligung  zu  ersetzen,  wenn
die  Eingehung  der  Ehe  im  Interesse
des  M.  liegt.
1308  s.  Vormundschaft  1847.
Art.  Einführungsgesetz.
96  s.  Geschäftsfähigkeit  8  113.
746  s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft
g  1838.
7%  f.  E.G.  —  E.G.
7x77  s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft
§L  1808.
Geschäftsfähigkeit.
113  Die  Ermächtigung  des  Minderjährigen
in  Dienst  oder  in  Arbeit  zu  treten,

kann  von  dem  Vertreter  zurückaenommen

oder  eingeschränkt  werden.

661

 

8

204

1630

1639
1642

1643
1667

1673
1690
1691

1752

1775

Mündel

Ist  der  g.  Vertreter  ein  Vormund,
so  kann  die  Ermächtigung,  wenn  sie
von  ihm  verweigert  wird,  auf  Antrag
des  Minderjährigen  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden.  Das
Vormundschaftsgericht  hat  die  Ermächtigung
  zu  ersetzen,  wenn  sie  im

Interesse  des  M.  liegt.  106.
Verjährung.

Die  Verjährung  von  Ansprüchen

zwischen  Vormund  und  M.  ist  während

der  Dauer  des  Vormundschaftsverhältnisses

  gehemmt.
Verwandtschaft.

Die  Vertretung  des  Kindes  steht  dem

Vater  insoweit  nicht  zu,  als  nach

§  1795  ein  Vormund  von  der  Vertretung

  des  M.  ausgeschlossen  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem

Vater  nach  §  1796  die  Vertretung

entziehen.

s.  Vormundschaft  1803.

.  Vormundschaft  —  Vormundschaft

1807,  1808.

s.  Vormundschaft  1822,  1829.

s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft

1814—1816,  1818,  1820.

s.  Vormundschaft  1847.

s.  Vormundschaft  1829.

s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft

1809,  1810.

Will  ein  Vormund  seinen  M.  an

Kindesstatt  annehmen,  so  soll  das

Vormundschaftsgericht  die  Genehmigung

  nicht  erteilen,  solange  der  Vormund

im  Amteist.  Willjemandseinen  früheren

M.  an  Kindesstatt  annehmen,  so  soll

das  Vormundschaftsgericht  die  Genehmigung

  nicht  erteilen,  bevor  er

über  seine  Verwaltung  Rechnung

gelegt  und  das  Vorhandensein  des

Mündelvermögens  nachgewiesen  hat.
Vormundschaft.

Das  Vormundschaftsgericht  soll,  sofern

nicht  besondere  Gründe  für  die  Bestellung

  mehrerer  Vormünder  vorliegen,
        <pb n="664" />
        Mündel

1778

2
s

1779

82

für  den  M.  und,  wenn  mehrere
Geschwister  zu  bevormunden  sind,  für
alle  M.  nur  einen  Vormund  bestellen.
Als  Vormünder  sind  in  nachstehender
Reihenfolge  berufen:

1.  wer  von  dem  Vater  des  M.  als

Vormund  benannt  ist;

2.  wer  von  der  ehelichen  Mutter  des

M.  als  Vormund  benannt  ist;
3.  der  Großvater  des  M.  von  väterlicher

  Seite;

4.  der  Großvater  des  M.  von  mütterlicher
  Seite;

Die  Großbväter  sind  nicht  berufen,
wenn  der  M.  von  einem  anderen  als
dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder
seiner  Mutter  an  Kindesstatt  angenommen
  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
derjenige,  von  welchem  der  M.  abstammt,
  von  einem  anderen  als  dem
Ehegatten  seines  Vaters  oder  seiner
Mutter  an  Kindesstatt  angenommen
ist  und  die  Wirkungen  der  Annahme
sich  auf  den  M.  erstrecken.
1779.

Wer  nach  §  1776  als  Vormund  berufen
  ist,  darf  ohne  seine  Zustimmung
nur  übergangen  werden,  wenn  er  nach
den  §§  1780—1784  nicht  zum  Vormunde
  bestellt  werden  kann  oder  soll
oder  wenn  er  an  der  Übernahme  der
Vormundschaft  verhindert  ist  oder  die

Übernahme  verzögert  oder  wenn  seine
Bestellung  das  Interesse  des  M.  gesährden

  würde.  1861,  1917.

Bei  der  Auswahl  des  Vormunds
ist  auf  das  religiöse  Bekenntnis  des
M.  Rücksicht  zu  nehmen.  Verwandte
und  Verschwägerte  des  M.  sind  zunächst
  zu  berücksichtigen.

Zum  Vormunde  soll  nicht  bestellt
werden,  wer  durch  Anordnung  des
Vaters  oder  der  ehelichen  Mutter  des
M.  von  der  Vormundschast  ausgeschlossen
  ist.  1778,  1785,  1866.

1783  Eine  Frau,  die  mit  einem  anderen

1778,

 

8

1787

1791

1793,

1793,

1795

Mündel

als  dem  Vater  des  M.  verheiratet  ist,
soll  nur  mit  Zustimmung  ihres
Mannes  zum  Vormund  bestellt  werden.
1778,  1785.

Wer  die  Übernahme  der  Vormundschaft
  ohne  Grund  ablehnt,  ist,  wenn
ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt
für  den  Schaden  verantwortlich,  der
dem  M.  dadurch  entsteht,  daß  sich
die  Bestellung  des  Vormundes  verzögert.


Die  Bestallung  des  Vormundes  soll
den  Namen  und  die  Zeit  der  Geburt
des  M.  enthalten.

1794,  1798,  1800,  1838,  1850
Sorge  für  die  Person  des  M.  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft.

1794,  1798,  1850  Sorge  für  das
Vermögen  des  M.  s.  Vormundschaft
—  Vormundschaft.

Der  Vormund  kann  den  M.  nicht

vertreten:

1.  bei  einem  Rechtsgeschäfte  zwischen
seinem  Ehegatten  oder  einem  seiner
Verwandten  in  gerader  Linie  einerseits
  und  dem  M.  andererseits,
es  sei  denn,  daß  das  Rechtsgeschäft
  ausschließlich  in  der  Ersüllung
  einer  Verbindlichkeit  besteht,

2.  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  daß  die
Ülbertragung  oder  Belastung  einer
durch  Pfandrecht,  Hopothek  oder
Bürgschaft  gesicherten  Forderung
des  M.  gegen  den  Vormund  oder
die  Aufhebung  oder  Minderung
dieser  Sicherheit  zum  Gegenstande
hat  oder  die  Verpflichtung  des
zu  einer  solchen  Übertragung,  Belastung
  Aufhebung  oder  Minderung
  begründet;

3.  bei  einem  Rechtsstreite  zwischen
den  in  Nr.  1  §  1795  bezeichneten
Personen,  sowie  bei  einem  Rechtsstreite
  über  eine  Angelegenheit  der
in  Nr.  2  §.1795  bezeichneten  Art.
        <pb n="665" />
        Mündel

8

1796

1797

1801

Die  Vorschrift  des  8  181  bleibt
unberührt.  1796.
Die  Entziehung  der  Vertretung  des
M.  durch  den  Vormund  soll  nur  erfolgen,

  wenn  das  Interesse  des  M.
zu  dem  Interesse  des  Vormundes

oder  eines  von  diesem  vertreienen
Dritten  oder  einer  der  im  §  1795
heblichem  Gegensatze  steht.

Bestimmungen,  die  der  Vater  oder
die  Mutter  für  die  Entscheidung  von
Meinungsrerschiedenheiten  zwischen  den
von  ihnen  benannten  Vormündern

und  für  die  Verteilung  der  Geschäfte

unter  diese  nach  Maßgabe  des  §  1777
getroffen  hat,  sind  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  zu  befolgen,  sofern
nicht  ihre  Befolgung  das  Interesse
des  M.  gefährden  würde.

Sorge  für  die  religiöse  Erziehung

des  M.  s.  Vormundschaft  —  Vor-1802



mundschaft.

Der  Vormund  hat  das  Vermögen,
das  bei  der  Anordnung  der  Vormundschaft
  vorhanden  ist  oder  später  dem

M.  zufällt,  zu  verzeichnen  und  das

1803

Verzeichnis,  nachdem  er  es  mit  der

663

8
1804

1805

1812

1814

 

Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  versehen  hat,  dem  Vormundschaftsgericht

  einzureichen
von  Todeswegen  er-Was

  der  M.
wirbt  oder  was  ihm  unter  Lebenden
von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
  wird,  hat  der  Vormund

nach  den  Anordnungen  des  Erblassers

oder  des  Dritten  zu  verwalten,  wenn

die  Anordnungen  von  dem  Erblasser
durch  letztwillige  Verfügung,  von  dem
Dritten  bei  der  Zuwendung  getroffen

worden  sind.
Der  Vormund  darf  mit
nehmigung  des

gerichts  von  den  Anordnungen  ab-Interesse

  des  M.  gefährden  würde.

Ge-Vormundschafts-




 

weichen,  wenn  ihre  Befolgung  das  1815,

1

Mündel

Der  Vormund  kann  nicht  in  Vertretung
  des  M.  Schenkungen  machen.
Ausgenommen  sind  Schenkungen,
durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder
einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
Rücksicht  entsprochen  wird.

Der  Vormund  darf  nicht  Vermögen
des  M.  für  sich  verwenden.

1806—  1811  Verzinsliche  Anlegung  des  zum

Vermögen  des  M.  gehörenden  Geldes
.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.
Der  Vormund  kann  über  eine  Forderung
  oder  über  ein  anderes  Recht,
kraft  dessen  der  M.  eine  Leistung
verlangen  kann,  sowie  über  ein  Wertpapier
  des  M.  nur  mit  Genehmigung
des  Gegenvormundes  verfügen,  sofern
nicht  nach  den  §8  1819—  1822  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich  ist.  Das  Gleiche
gilt  von  der  Eingehung  der  Verpflichtung
  zu  einer  solchen  Verfügung.
1825,  1852.

Der  Vormund  hat  die  zu  dem  Vermögen
  des  M.  gehörenden  Inhaberpapiere
  nebst  den  Erneuerungsscheinen
bei  einer  Hinterlegungsstelle  oder  bei
der  Reichebank  mit  der  Bestimmung
zu  hinterlegen,  daß  die  Herausgabe
der  Papiere  nur  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  verlangt
werden  kann.  Die  Hinterlegung  von
Inhaberpapieren,  die  nach  §  92  zu
den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,
sowie  von  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheinen
  ist  nicht  erforderlich.
  Den  Inhaberpapieren  stehen
Orderpapiere  gleich,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.  1815,
1817—  1819.

1820  Umschreibung  der  zum  Vermögen
  des  M.  gehörenden  Inhaberpapiere
  auf  den  Namen  des  M.
s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.
1820  Umwandelung  der  zum  Vermögen
  des  M.  gehörenden  Inhaber=
        <pb n="666" />
        Mündel

5
8

1816

1818

1822

papiere  in  Buchforderungen  gegen

664

das  Reich  oder  einen  Bundesstaat

s.  Vormundschast  —  Vormundschaft.
Gehören  Buchforderungen  gegen  das
Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat
bei  der  Anordnung  der  Vormundschaft
  zu  dem  Vermögen  des  M.

oder  erwirbt  der  M.  später  solche

Forderungen,  so  hat  der  Vormund
in  das  Schulobuch  den  Vermerk  eintragen
  zu  lassen,  daß  er  über  die
Forderungen  nur  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  verfügen
kann.  1817,  1820,  1853.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus
besonderen  Gründen  anordnen,  daß
der  Vormund  auch  solche  zu  dem
Vermögen  des  M.  gehörende  Wertpapiere,
  zu  deren  Hinterlegung  er

nach  §  1814  nicht  verpflichtet  ist,

sowie  Kostbarkeiten  des  M.  in  der

im  §  1814  bezeichneten  Weise  zu

hinterlegen  hat;  auf  Antrag  des  Vormundes

  kann  die  Hinterlegung  von

Zins-,  Renten=  und  Gewinnanteilscheinen

  angeordnet  werden,  auch

wenn  ein  besonderer  Grund  nicht

vorliegt.  1819.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

  des  Vormundschaftsgerichts:

1.  zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch
das  der  M.  zu  einer  Verfügung
über  sein  Vermögen  im  ganzen
oder  über  eine  ihm  angefallene

Erbschaft  oder  über  seinen  künftigen

g.  Erbteil  oder  seinen  künftigen
Pflichtteil  verpflichtet  wird,  sowie
zu  einer  Verfügung  über  den
Anteil  des  M.  an  einer  Erbschaft;



5.  zu  einem  Miet=  oder  Pachtoertrag
oder  einem  anderen  Vertrage,  durch
den  der  M.  zu  wiederkehrenden
Leistungen  verpflichtet  wird,  wenn
das  Vertragsverhältnis  länger  als

 

n

 

 

8

1823

1824

1827

Mündel

ein  Jahr  nach  der  Vollendung
des  einundzwanzigsten  Lebensjahrs
des  M.  fortdauern  soll;

7.  zu  einem  auf  die  Eingehung  eines
Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses
gerichteten  Vertrage,  wenn  der
M.  zu  persönlichen  Leistungen  für
längere  Zeit  als  ein  Jahr  verpflichtet
  werden  soll;

8.  zur  Aufnahme  von  Geld  auf  den
Kredit  des  M.;

.  zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch
das  die  für  eine  Forderung  des
M.  bestehende  Sicherheit  aufgehoben
  oder  gemindert  oder  die
Verpflichtung  dazu  begründet  wird.
1812,  1825.

Der  Vormund  soll  nicht  ohne  Genehmigung

  des  Vormundschaftsgerichts

ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  Namen
des  M.  beginnen  oder  ein  bestehendes

  Erwerbsgeschäft  des  M.

auflösen.

Der  Vormund  kann  Gegenstände,  zu

deren  Veräußerung  die  Genehmigung

des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich  ist,
dem  M.  nicht  ohne  diese  Genehmigung
zur  Erfüllung  eines  von  diesem  geschlossenen
  Vertrags  oder  zu  freier

Verfügung  überlassen.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  den

M.  hören  vor  der  Entscheidung  über

die  Genehmigung  eines  Lehrvertrags

oder  eines  auf  die  Eingehung  eines

Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses  gerichteten

  Vertrags  und,  wenn  der  M.

das  vierzehnte  Lebensjahr  vollendet

hat,  über  die  Entlassung  aus  dem

Staatsverbande.

Hat  der  M.  das  achtzehnte  Lebensjahr
  vollendet,  so  soll  ihn  das  Vormundschaftsgericht,
  soweit  thunlich,
auch  hören  vor  der  Entscheidung  über
        <pb n="667" />
        Mündel

8

1829

1833

1834

1835

1836

1839

1843

die  Genehmigung  eines  der  im  §  1821

und  im  §  1822  Nr.  3  bezeichneten
Rechtsgeschäfte  sowie  vor  der  Entscheidung
  über  die  Genehmigung  des
Beginns  oder  der  Auflösung  eines
Erwerbsgeschäfts.

Ist  der  M.  volljährig  geworden,  so

tritt  seine  zu  einer  Handlung  des
Vormunds  erforderliche  Genehmigung

an  die  Stelle  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts.  1832.

Der  Vormund  ist  dem  M.  für  den  .

aus  einer  Pflichtverletzung  entstehenden
Schaden  verantwortlich,  wenn  ihm
ein  Verschulden  zur  Last  fällt.  Das

Gleiche  gilt  von  dem  Gegenvormunde.

Verwendet  der  Vormund  Geld  des
M.  für  sich,  so  hat  er  es  von  der
Zeit  der  Verwendung  an  zu  verzinsen.


Macht  der  Vormund  zum  Zwecke  der
Führung  der  Vormundschaft  Aufwendungen,
  so  kann  er  nach  den  für
den  Auftrag  geltenden  Vorschriften

der  §§  669,  670  von  dem  M.  Vor-Das

gleiche  Recht  steht  dem  Gegenvorschuß

  oder  Ersatz  verlangen.

munde  zu.

Die  Bewilligung  einer  Vergütung  für
den  Vormund  oder  den  Gegenvormund
soll  nur  erfolgen,  wenn  das  Vermögen
  des  M.  sowie  der  Umfang
und  die  Bedeutung  der  vormundschaftlichen

  Geschäfte  es  rechtfertigen.
Der  Vormund  sowie  der  Gegenvormund
  hat  dem  Vormundschaftsgericht
auf  Verlangen  jederzeit  über  die
Führung  der  Vormundschaft  und  über
die  persönlichen  Verhältnisse  des  M.
Auskunft  zu  erteilen.

Ansprüche,  die  zwischen  dem  Vormund
  und  dem  M.  streitig  bleiben,
können  schon  vor  der  Beendigung  des
Vormundschaftsverhältnisses  im  Rechtswege
  geltend  gemacht  werden.

1844  Bei  der  Bestellung,  Anderung  oder

665

 

8

1845

1846

1847

1848

Mündel

Aufhebung  der  vom  Vormund  zu
leistenden  Sicherheit  wird  die  Mitwirkung
  des  M.  durch  die  Anordnung
  des  Vormundschaftsgerichts
ersetzt.

Die  Kosten  der  Sicherheitsleistung
sowie  der  Anderung  oder  der  Aufhebung
  fallen  dem  M.  zur  Last.
1786.

Will  der  zum  Vormunde  eestellte
Vater  oder  die  zum  Vormunde  bestellte
  eheliche  Mutter  des  M.  eine
Ehe  eingehen,  so  liegen  ihnen  die  im
§  1669  bestimmten  Verpflichtungen  ob.
Istrzein  Vormund  noch  nicht  bestellt
oder  ist  der  Vormund  an  der  Erfüllung
  seiner  Pflichten  verhindert,
so  hat  das  Vormundschaftsgericht  die
im  Interesse  des  M.  erforderlichen
Maßregeln  zu  treffen.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor
einer  von  ihm  zu  treffenden  Entscheidung
  auf  Antrag  des  Vormundes
oder  des  Gegenvormundes  Verwandte
oder  Verschwägerte  des  M.  hören,
wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung
und  ohne  unverhältnismäßige  Kosten
geschehen  kann.  In  wichtigen  Angelegenheiten
  soll  die  Anhörung  auch
ohne  Antrag  erfolgen;  wichtige  Angelegenheiten
  sind  insbesondere  die
Volljährigkeitserklärung,  die  Ersetzung
der  Einwilligung  zur  Eheschließung
im  Falle  des  §  1304,  die  Ersetzung
der  Genehmigung  im  Falle  des  §  1337,
die  Entlassung  aus  dem  Staatsverband
und  die  Todeserklärung.

Die  Verwandten  und  Verschwägerten
können  von  dem  M.  Ersatz  ihrer  Auslagen
  verlangen;  der  Betrag  der  Auslagen
  wird  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  festgesetzt.  1862.

Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich
  oder  fahrlässig  die  ihm  obliegenden
  Pflichten,  so  ist  er  dem  M.
nach  §  839  Abs.  1,  3  verantwortlich.
        <pb n="668" />
        Mündel

8
1851

1858

1859

1861

Das  Vormundschaftsgericht  hat  dem
Gemeindewaisenrate  die  Anordnung
der  Vormundschaft  über  einen  sich  in
dessen  Bezirk  aufhaltenden  M.  unter
Bezeichnung  des  Vormundes  und  des
Gegenvormundes  sowie  einen  in  der
Person  des  Vormundes  oder  des  Gegenvormundes
  eintretenden  Wechsel  mitzuteilen.


Wird  der  Aufenthalt  eines  M.  in
den  Bezirk  eines  anderen  Gemeindewaisenrats
  verlegt,  so  hat  der  Vormund
  dem  Gemeindewaisenrate  des
bisherigen  Aufenthaltsorts  und  dieser
dem  Gemeindewaisenrate  des  neuen
Aufenthaltsorts  die  Verlegung  mitzuteilen.


Die  Anordnungen  des  Vaters  oder
der  Mutter  können  von  dem  Vormundschaftsgericht
  außer  Kraft  gesetzt
werden,  wenn  ihre  Befolgung  das
Interesse  des  M.  gefährden  würde.
Ein  Familienrat  soll  von  dem  Vormundschaftsgericht
  eingesetzt  werden,
wenn  der  Vater  oder  die  eheliche

Mutter  des  M.  die  Einsetzung  angeordnet

  hat.  1868.

Ein  Familienrat  soll  von  dem  Vormundschaftsgericht
  eingesetzt  werden,
wenn  ein  Verwandter  oder  Verschwägerter

  des  M.  oder  der  Vormund

  oder  der  Gegenvormund  die
Einsetzung  beantragt  und  das  Vormundschaftsgericht
  sie  im  Interesse
des  M.  für  angemessen  erachtet.

Die  Einsetzung  unterbleibt,  wenn
der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter
des  M.  sie  untersagt  hat.  1868,
1905.

Als  Mitglied  des  Familienrats  ist
berufen,  wer  von  dem  Vater  oder
der  ehelichen  Mutter  des  M.  als
Mitglied  benannt  ist.  Die  Vorschriften
  des  §  1778  Abs.  1,  2  finden
entsprechende  Anwendung.  1862,  1868.

1862  Vor  der  Auswahl  der  Mitglieder  des

666

 

8

1866

1867

1873

1874

1877

1880

1883

Mündel

Familienrats  sollen  nach  Maßgabe
des  §  1847  Verwandte  oder  Verschwägerte
  des  M.  gehört  werden.
Zum  Mitgliede  des  Familienrats  soll
nicht  bestellt  werden:

1.  der  Vormund  des  M.;

2.  wer  nach  §  1781  oder  nach  §  1782
nicht  zum  Vormunde  bestellt  werden
soll;

3.  wer  durch  Anordnung  des  Vaters
oder  der  ehelichen  Mutter  des
M.  von  der  Mitgliedschaft  ausgeschlossen
  ist.  1868.

Zum  Mitgliede  des  Familienrats  soll.

nicht  bestellt  werden,  wer  mit  dem  M.

weder  verwandt  noch  verschwägert  ist,

es  sei  denn,  daß  er  von  dem  Vater

oder  der  ehelichen  Mutter  des  M.

benannt  oder  von  dem  Familienrat

oder  nach  §  1864  von  dem  Vorsitzenden
ausgewählt  worden  ist.

Die  Einberufung  des  Familienrats

hat  zu  erfolgen,  wenn  das  Interesse

des  M.  sie  erfordert.

Steht  in  einer  Angelegenheit  das

Interesse  des  M.  in  etheblichem

Gegensatze  zu  dem  Interesse  eines

Mitglieds  des  Familienrats,  so  ist

das  Mitglied  von  der  Teilnahme  an

der  Beschlußfassung  ausgeschlossen.

Die  Mitglieder  des  Familienrats

können  von  dem  M.  Ersatz  ihrer

Auslagen  verlangen.

Der  Vater  des  M.  kann  die  Aufhebung

  des  von  ihm  angeordneten

Familienrats  für  den  Fall  des  Eintritts

  oder  Nichteintritts  eines  künftigen

  Ereignisses  nach  Maßgabe  des
§  1777  anordnen.  Das  Gleiche

Recht  steht  der  ehelichen  Mutter  des

M.  für  den  von  ihr  angeordneten

Familienrat  zu.

Ende  der  Vormundschaft,  wenn  der

M.  durch  nachfolgende  Ehe  legitimiert

wird  fs.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.
        <pb n="669" />
        Mündel

8
1884

1886

1887

1890

1898

1899

Ist  der  M.  verschollen,  so  endigt  die
Vormundschaft  erst  mit  der  Aufhebung
durch  das  Vormundschaftsgericht.  Das
Vormundschaftsgericht  hat  die  Vormundschaft
  aufzuheben,  wenn  ihm  der

Tod  des  M.  bekannt  wird.

Wird  der  M.  für  tot  erklärt,  so

endigt  die  Vormundschaft  mit  der
Erlassung  des  die  Todeserklärung
aussprechenden  Urteils.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  den
Vormund  zu  entlassen,  wenn  die
Fortführung  des  Amtes,  insbesondere
wegen  pflichtwidrigen  Verhaltens  des
Vormundes,  das  Interesse  des  M.
gefährden  würde  oder  wenn  in  der
Person  des  Vormundes  einer  der  im
§  1781  bestimmten  Gründe  vorliegt.
1878,  1895.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  eine
verheiratete  Frau,  die  zum  Vormunde
bestellt  ist,  zu  entlassen,  wenn  der
Mann  seine  Zustimmung  zur  Übernahme
  oder  zur  Fortführung  der
Vormundschaft  versagt  oder  die  Zustimmung
  widerruft.  Diese  Vorschrist
  findet  keine  Anwendung,  wenn
der  Mann  der  Vaters  des  M  ist.
1895.

Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung
  seines  Amtes  dem  M.  das
verwaltete  Vermögen  herauszugeben
und  über  die  Verwaltung  Rechenschaft
abzulegen.

Der  Vater  und  die  Mutter  des  volljährigen
  M.  sind  nicht  berechtigt  einen
Vormund  zu  benennen  oder  jemand
von  der  Vormundschaft  auszuschließen.
1897.
Vor  den  Großbätern  ist  der  Vater
und  nach  ihm  die  eheliche  Mutter
des  M.  als  Vormund  berufen.

Die  Eltern  sind  nicht  berufen,
wenn  der  M.  von  einem  anderen  als
dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder

667

 

 

––  ——  -

8

1900

1901

1902

1903

Mündel.

seiner  Mutter  an  Kindesstatt  angenommen
  ist.

Stammt  der  M.  aus  einer  nichtigen
Ehe,  so  ist  der  Vater  im  Falle  des
§  1701,  die  Mutter  im  Falle  des
§  1702  nicht  berufen.  1897.

Der  Ehegatte  des  volljährigen  M.
darf  vor  den  Eltern  und  den  Großvätern,
  die  eheliche  Mutter  darf  im
Falle  des  §  1702  vor  den  Großvätern
  zum  Vormunde  bestellt  werden.
1897.

Der  Vormund  hat  für  die  Person
des  volljährigen  M.  nur  insoweit  zu
sorgen,  als  der  Zweck  der  Vormundschaft
  es  erfordert.  1897.

Der  Vormund  kann  eine  Ausstattung
aqus  dem  Vermögen  des  volljährigen
M.  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  versprechen  oder
gewähren.

Zu  einem  Miet=  oder  Pachtoertrage

sowie  zu  einem  anderen  Vertrage,
durch  den  der  volljährige  M.  zu
wiederkehrenden  Leistungen  verpflichtet
wird,  bedarf  der  Vormund  der  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts,
wenn  das  Vertragsverhältnis  länger
als  vier  Jahre  dauern  soll.  Die
Vorschrift  des  §  1822  Nr.  4  bleibt
unberührt.  1897.
Wird  der  Vater  des  volljährigen  M.
zum  Vormunde  bestellt,  so  unterbleibt
  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes.
  Dem  Viater  stehen  die
Befreiungen  zu,  die  nach  den  88
1852—1854  angeordnet  werden  können.
  Das  Vormundyschaftsgericht
kann  die  Befreiungen  außer  Kraft
setzen,  wenn  sie  das  Interesse  des
M.  gefährden.

Diese  Vorschriften  finden  keine
Anwendung,  wenn  der  Vater  im
Falle  der  Minderjährigkeit  des  M.
zur  Vermögensverwaltung  nicht  berechtigt
  sein  würde.  1897,  1904.
        <pb n="670" />
        Mü  udel

1904

1905

1908

Art.

Ist  die  eheliche  Mutter  des  volljährigen
  M.  zum  Vormunde  bestellt,
so  gilt  für  sie  das  Gleiche  wie  nach
§  1903  für  den  Vater.  Der  Mutter
ist  jedoch  ein  Gegenvormund  zu  bestellen,
  wenn  sie  die  Bestellung  beantragt
  oder  wenn  die  Voraussetzungen
vorliegen,  unter  denen  ihr  nach  8
1687  Nr.  3  ein  Beistand  zu  bestellen
sein  würde.  Wird  ein  Gegenvormund
bestellt,  so  stehen  der  Mutter  die  im
§  1852  bezeichneten  Befreiungen  nicht
zu.  1897.

Ein  Familienrat  kann  nur  nach  #
1859  Abs.  1  eingesetzt  werden.  Der
Vater  und  die  Mutter  des  volljährigen
M  sind  nicht  berechtigt,  Anordnungen
über  die  Einsetzung  und  Aufhebung
eines  Familienrats  oder  über  die
Mitgliedschaft  zu  treffen.  1897.
Die  vorläufige  Vormundschaft  ist  von
dem  Vormundschaftsgericht  aufzuheben,
wenn  der  volljährige  M.  des  vorläufigen
  vormundschaftlichen  Schutzes
nicht  mehr  bedürftig  ist.  1897.

Mündelgeld.
Einführungsgesetz.

4%e  7Es.  E.G.  —  E.G.

8
1377

1525

Güterrecht.
Das  zum  eingebrachten  Gute  gehörende
  Geld  hat  der  Mann  bei  g.
Güterrecht  nach  den  für  die  Anlegung
  von  M.  geltenden  Vorschriften
  für  die  Frau  verzinslich  anzulegen,
  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung
  von  Ausgaben  bereit  zu
halten  ist.  1525.
Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  im  übrigen  die  Vorschriften  der
§8  1373—1383,  1390—1417  entsprechende
  Anwendung.

Nießbrauch.

1079  Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger

sind  einander  verpflichtet,  dazu  mit-668



 

8

234

238

2119

1642

1691

Mündelgeld

zuwirken,  daß  das  eingezogene  Kapital
  nach  den  für  die  Anlegung  von
M.  geltenden  Vorschriften  verzinslich
angelegt  und  gleichzeitig  dem  Nießbraucher
  der  Nießbrauch  bestellt  wird.
Die  Art  der  Anlegung  bestimmt  der
Nießbraucher.  1068,  1076,  1083.

Sicherheitsleistung.

Wertpapiere  sind  zur  Sicherheitsleistung
  nur  geeignet,  wenn  sie  auf
den  Inhaber  lauten,  einen  Kurswert
haben  und  einer  Gattung  angehören,
in  der  M.  angelegt  werden  darf.
Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere
  gleich,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.

Eine  Hypothekenforderung,  eine  Grundschuld
  oder  eine  Rentenschuld  ist  zur
Sicherheitsleistung  nur  geeignet,  wenn
sie  den  Voraussetzungen  entspricht,
unter  denen  am  Orte  der  Sicherheitsleistung
  M.  in  Hypothekenforderungen,
Grundschulden  oder  Rentenschulden
angelegt  werden  darf.

Testament.

Geld,  das  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  dauernd
anzulegen  ist,  darf  der  Vorerbe  nur
nach  den  für  die  Anlegung  von  M.
geltenden  Vorschriften  anlegen.  2136.

Verwandtschaft.

Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung
unterliegende  Geld  des  Kindes,  unbeschadet
  der  Vorschrift  des  8  1653,
nach  den  für  die  Anlegung  von
M.  geltenden  Vorschriften  der  88  1807,
1808  verzinslich  anzulegen,  soweit
es  nicht  zur  Bestreitung  von  Ausgaben
  bereit  zu  halten  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  kann
dem  Vater  aus  besonderen  Gründen
eine  andere  Anlegung  gestatten.
Soweit  die  Anlegung  des  zu  dem
Vermögen  des  Kindes  gehörenden
Geldes  in  den  Wirkungskreis  des
Beistandes  fällt,  finden  die  für  die
        <pb n="671" />
        Mündelgeld

8  Anlegung  von  M.  geltenden  Vor-1810

  ent-1686.


schriften  der  §8  1809,
sprechende  Anwendung.
Vormundschaft.

1806  Der  Vormund  hat  das  zum  Vermögen

des  Mündels  gehörende  Geld  verzinslich
  anzulegen,  soweit  es  nicht  zur
Bestreitung  von  Ausgaben  bereit  zu
halten  ist.  1807,  1810.

1807  Die  im  §  1806  vorgeschriebene  Anlegung

  von  M.  soll  nur  erfolgen:

1.  in  Forderungen,  für  die  eine  sichere

Hypothek  an  einem  inländischen
Grundstücke  besteht  oder  in  sicheren
Grundschulden  oder  Rentenschulden
an  inländischen  Grundstücken;

2.  in  verbrieften  Forderungen  gegen
das  Reich  oder  einen  Bundesstaat
sowie  in  Forderungen,  die  in  das
Reichsschuldbduch  oder  in  das
Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaats
  eingetragen  sind;

3.  in  verbrieften  Forderungen,  deren
Verzinsung  von  dem  Reiche  oder
einem  Bundesstaate  gewährleistet
ist;

4.  in  Wertpapieren,  insbesondere
Pfandbriefen,  sowie  in  verbrieften
Forderungen  jeder  Art  gegen  eine
inländische  kommunale  Körperschaft

oder  die  Kreditanstalt  einer  solchen
Körperschaft,  sofern  die  Wertpapiere

oder  die  Forderungen  von  dem
Bundesrate  zur  Anlegung  von  M.
für  geeignet  erklärt  sind;

5.  bei  einer  inländischen  öffentlichen
Sparkasse,  wenn  sie  von  der  zuständigen
  Behörde  des  Bundesstaats,
  in  welchem  sie  ihren  Sitz
hat,  zur  Anlegung  von  M.  für
geeignet  erklärt  ist.

Die  L.G.  können  für  die  innerhalb

  ihres  Geltungsbereichs  belegenen

Grundstücke  die  Grundsätze  bestimmen,

nach  denen  die  Sicherheit  einer  Hypothek,
  einer  Grundschuld  oder  einer

669

 

 

8

1808

1809

1810

1811

1667
1752

1813

Mündelvermögen

Rentenschuld  festzustellen  ist.  1808
bis  1811,  1813.

Kann  die  Anlegung  des  M.  den  Umständen
  nach  nicht  in  der  in  §  1807
bezeichneten  Weise  erfolgen,  so  ist  das
Geld  bei  der  Reichsbank,  bei  einer
Staatsbank  oder  bei  einer  anderen
durch  L.G.  dazu  für  geeeignet  erklärten
  inländischen  Bank  oder  bei
einer  Hinterlegungsstelle  anzulegen.
1809—  1811.

Der  Vormund  soll  M.  nach  §  1807
Abs.  1  Nr.  5  oder  nach  §  1808  nur
mit  der  Bestimmung  anlegen,  daß  zur
Erhebung  des  Geldes  die  Genehmigung
des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich  ist.
1852.

Der  Vormund  soll  die  in  den  §§  1806
bis  1808  vorgeschriebene  Anlegung  des
M.  nur  mit  Genehmigung  des  Gegenvormundes
  bewirken;  die  Genehmigung
des  Gegenvormundes  wird  durch  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ersetzt.  Ist  ein  Gegenvormund
  nicht  vorhanden,  so  soll  die
Anlegung  nur  mit  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  erfolgen,  sofern
nicht  die  Vormundschaft  von  mehreren
Vormündern  gemeinschaftlich  geführt
wird.  1852.

Das  Vormundyschaftsgericht  kann  aus
besonderen  Gründen  dem  Vormund
eine  andere  Anlegung  des  M.  als  die
in  den  §8  1807,  1808  vorgeschriebene
gestatten.

Mündelvermögen.

Verwandtschaft.
s.  Mündel  —  Vormundschaft  1814.
s.  Mündel  —  Verwandtschaft.
Vormundschaft.
Der  Vormund  bedarf  nicht  der  Genehmigung
  des  Gegenvormundes  zur
Annahme  einer  geschuldeten  Leistung:
        <pb n="672" />
        Mündelvermögen  —  670  —  Mutter
§  4.  wenn  der  Anspruch  zu  den  §zu  sein,  hat  das  Geschäft  so  zu  führen,
Nutzungen  des  M.  gehört;  wie  das  Interesse  des  Geschäftsherrn
55.  mit  Rücksicht  auf  dessen  wirklichen

1814  s.  Mündel  —  Vormundschaft.

Art.  Mündlichkeit.
767  Euinführungsgesetz  s.  Erblasser
—  Testament  8§  2238.
8
2276  Erbvertrag  s.  Erblasser  —
Testament  2238.
Testament.

 

2238,  2250,  2251  Errichtung  eines  Testaments

  durch  mündliche  Erklärung
.  Erblasser  —  Testament.
Vormundschaft.

1873  Der  Familienrat  wird  von  dem  Vorsitzenden
  einberufen.  Die  Einberufung
hat  zu  erfolgen,  wenn  zwei  Mitglieder,
der  Vormund  oder  der  Gegenvormund
sie  beantragen  oder  wenn  das  Interesse
des  Mündels  sie  erfordert.  Die  Mitglieder
  können  mündlich  oder  schriftlich
  eingeladen  werden.

Münzsorte.
Leistung.

245  Ist  eine  Geldschuld  in  einer  bestimmten

M.  zu  zahlen,  die  sich  zur  Zeit  der
Zahlung  nicht  mehr  im  Umlaufe  befindet,
  so  ist  die  Zahlung  so  zu  leisten,
wie  wenn  die  M.  nicht  bestimmt  wäre.

Muster.
Kauf.

494  Bei  einem  Kaufe  nach  Probe  oder
nach  M.  sind  die  Eigenschaften  der
Probe  oder  des  M.  als  zugesichert
anzusehen.

Art.  Muimassung.
767.  762  Einführungsgesetz  s.  E.G.  —
E.G.
8  Geschäftsführung.
677  Wer  ein  Geschäft  für  einen  anderen
besorgt,  ohne  von  ihm  beauftragt  oder
ihm  gegenüber  sonst  dazu  berechtigt

 

oder  mutmaßlichen  Willen  es  erfordert.
687.

Steht  die  Übernahme  der  Geschäftsführung
  mit  dem  wirklichen  oder  dem
mutmaßlichen  Willen  des  Geschäftsherrn
  in  Widerspruch  und  mußte  der
Geschäftsführer  dies  erkennen,  so  ist  er
dem  Geschäftsherrn  zum  Ersatze  des
aus  der  Geschäftsführung  entstehenden
Schadens  auch  dann  verpflichtet,  wenn
ihm  ein  sonstiges  Verschulden  nicht
zur  Last  fällt.  687.

Entspricht  die  übernahme  der  Geschäftsführung
  dem  Interesse  und  dem
wirklichen  oder  dem  mutmaßlichen
Willen  des  Geschäftsherrn,  so  kann
der  Geschäftsführer  wie  ein  Beauftragter
  Ersatz  seiner  Aufwendungen
verlangen.  In  den  Fällen  des  §  679
steht  dieser  Anspruch  dem  Geschäftsführer
  zu,  auch  wenn  die  Übernahme
der  Geschäftsführung  mit  dem  Willen
des  Geschäftsherrn  in  Widerspruch
steht.  684,  687.

Matter  s.  auch  Eltern.
Ehe.
1305,  1307  Einwilligung  der  M.  zur  Eheschließung
  des  Kindes  s.  Ehe  —  Ehe.

678

683

Art.  Einführungsgesetz.

70—07.  736,  20A,  S0%,  307—–5
s.  E.G.  —  E.  G.

146  f.  Vormundschaft  —  Vormundschaft

  8  1838.
920  f.  Verwandtschaft  §  1635.
Erbe.

1963  Anspruch  der  M.  des  Erben  auf
standesmäßigen  Unterhalt  aus  dem
Nachlasse  des  Erblassers  oder  dem
Erbteil  des  Kindes  fs.  Erbe  —  Erbe.

Erbfolge.

1925  Lebt  zur  Zeit  des  Erbfalls  der  Vater

oder  die  M.  nicht  mehr,  so  treten  an
        <pb n="673" />
        Mutter

8

1465

—  6
die  Stelle  des  Verstorbenen  dessen  Abkömmlinge
  nach  den  für  die  Beerbung
in  der  ersten  Ordnung  geltenden  Vorschriften.
  Sind  Abkömmlinge  nicht
vorhanden,  so  erbt  der  überlebende
Teil  allein.
Güterrecht.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann
einem  nicht  gemeinschaftlichen  Kinde
eine  Ausstattung  aus  dem  Gesamtgute,
so  fällt  sie  bei  a.  Gütergemeinschaft
im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  dem  Vater  oder  der  M.  des

Kindes  zur  Last,  der  M.  jedoch  nur

1538

2334

2141
1606

1619

1620

1621

insoweit,  als  sie  zustimmt  oder  die

Ausstattung  nicht  das  dem  Gesamtgute
  entsprechende  Maß  übersteigt.
1538.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann  bei
der  Errungenschaftsgemeinschaft  einem
Kinde  eine  Ausstattung,  so  finden  die

Vorschriften  des  §  1465  Anwendung.

Pflichtteil.
Der  Erblasser  kann  dem  Vater  den

Pflichtteil  entziehen,  wenn  dieser  sich

einer  der  im  §  2333  Nr.  1,  3,  4  bezeichneten

  Verfehlungen  schuldig  macht.
Das  gleiche  Recht  steht  dem  Erblasser
der  M.  gegenüber  zu,  wenn  diese  sich
einer  solchen  Verfehlung  schuldig  macht.

Testament  s.  Erbe  —  Erbe  1963.

Verwandtschaft.
Unterhaltspflicht  der  M.  dem  Kinde
gegenüber  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
Berechtigung  der  M.  die  Einkünfte
aus  dem  von  ihr  verwalteten  Vermögen
  eines  volljährigen  Kindes  nach
freiem  Ermessen  zu  verwenden  s.  Kind
—  Verwandtschaft.
Verpflichtung  der  M.  einer  Tochter  im
Falle  der  Verheiratung  eine  angemessene
Aussteuer  zu  gewähren  s.  Kind  —
Verwandtschaft.

Berechtigung  der  M.  zur  Verweigerung
der  Aussteuer  im  Falle  der  Verm



 

1

8

1622

1624

Mutter

heiratung  einer  Tochter  s.  Kind  —
Verwandtschaft.

Die  Tochter  kann  eine  Aussteuer  nicht
verlangen,  wenn  sie  für  eine  frühere
Ehe  von  dem  Vater  oder  der  M.  eine
Aussteuer  erhalten  hat.

1625  Ausstattung  eines  Kindes  durch
die  M.  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

1634  Neben  dem  Vater  hat  während  der

1635

1640

Dauer  der  Ehe  die  M.  das  Recht
und  die  Pflicht  für  die  Person  des
Kindes  zu  sorgen.  Zur  Vertretung
des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt,  unbeschadet
  der  Vorschrift  des  8  1685
Abs.  1.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  den  Eltern  geht
die  Meinung  des  Vaters  vor.  1698.
Ist  die  Ehe  aus  einem  der  in  den
§§  1565  bis  1568  bestimmten  Gründe
geschieden,  so  steht,  solange  die  geschiedenen
  Ehegatten  leben,  die  Sorge
für  die  Person  des  Kindes,  wenn  ein
Ehegatte  allein  für  schuldig  erklärt
ist,  dem  anderen  Ehegatten  zu;  sind
beide  Ehegatten  für  schuldig  erklärt,
so  steht  die  Sorge  für  einen  Sohn
unter  sechs  Jahren  oder  für  eine
Tochter  der  M.,  für  einen  Sohn,  der
über  sechs  Jahre  alt  ist,  dem  Vater
zu.  Das  Vormundschaftsgericht  kann
eine  abweichende  Anordnung  treffen,
wenn  eine  solche  aus  besonderen
Gründen  im  Interesse  des  Kindes
geboten  ist;  es  kann  die  Anordnung
aufheben,  wenn  sie  nicht  mehr  erforderlich
  ist.

Das  Recht  des  Vaters  zur  Vertretung
  des  Kindes  bleibt  unberührt.
1636.

Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung
unterliegende  Vermögen  des  Kindes,
welches  bei  dem  Tode  der  M.  vorhanden
  ist  oder  dem  Kinde  später
zufällt,  zu  verzeichnen  und  das  Verzeichnis,
  nachdem  er  es  mit  der  Versicherung
  der  Richtigkeit  und  Voll-
        <pb n="674" />
        Mutter  —  672  —  Mutter

8
8  ständigkeit  versehen  hat,  dem  Vor=  1702  War  der  M.  die  Nichtigkeit  der  Ehe

mundschaftsgericht  einzureichen.  Bei
Haushaltungsgegenständen  genügt  die
Angabe  des  Gesamtwerts.

Ist  das  eingereichte  Verzeichnis
ungenügend,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht
  anordnen,  daß  das  Verzeichnis

  durch  eine  zuständige  Behörde

oder  durch  einen  zuständigen  Beamten
oder  Notar  ausgenommen  wird.  Die
Anordnung  ist  für  das  infolge  des
Todes  der  M.  dem  Kinde  zufallende
Vermögen  unzulässig,  wenn  die  M.
sie  durch  letztwillige  Verfügung  ausgeschlossen
  hat.  1667,  1670,  1692,
1760.

1665  Ist  der  Vater  verhindert,  die  elterliche

Gewalt  auszuüben,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht,
  sofern  nicht  die
elterliche  Gewalt  nach  §  1685  von
der  M.  ausgeübt  wird,  die  im  Interesse
des  Kindes  erforderlichen.  Maßregeln
zu  treffen.

 

—  —

bei  der  Eheschließung  bekannt,  so  hat
sie  in  Ansehung  des  Kindes  nur  diejenigen
  Rechte,  welche  im  Falle  der
Scheidung  der  allein  für  schuldig
erklärten  Frau  zustehen.

Stirbt  der  Vater  oder  endigt  seine
elterliche  Gewalt  aus  einem  anderen
Grunde,  so  hat  die  M.  nur  das
Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person
des  Kindes  zu  sorgen;  zur  Vertretung
des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt.
Der  Vormund  des  Kindes  hat,  soweit
der  M.  die  Sorge  zusteht,  die  rechtliche
  Stellung  eines  Beistandes.
1700,  1721.
Das  uneheliche  Kind  hat  im  Verhältnisse
  zu  der  M.  und  zu  den  Verwandten
  der  M.  die  rechtliche  Stellung
eines  ehelichen  Kindes.
Das  uneheliche  Kind  erhält  den
Familiennamen  der  M.

Führt  die  M.  infolge  ihrer  Ver- 



heiratung  einen  anderen  Namen,  so
erhält  das  Kind  den  Familiennamen,
den  die  M.  vor  der  Verheiratung

1673  Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor
einer  Entscheidung,  durch  welche  die

–

Sorge  für  die  Person  oder  das  Vermögen

  des  Kindes  oder  die  Nutznießung

dem  Vater  entzogen  oder  beschränkt

wird,  den  Vater  hören,  es  sei  denn,

daß  die  Anhörung  unthunlich  ist.
Vor  der  Entscheidung  sollen  auch

geführt  hat.  Der  Ehemann  der  M.
kann  durch  Erklärung  gegenüber  der
zuständigen  Behörde  dem  Kinde  mit
Einwilligung  des  Kindes  und  der
M.  seinen  Namen  erteilen;  die  Erklärung
  des  Ehemannes  sowie  die

 

Verwandte,  insbesondere  die  M.,  oder
Verschwägerte  des  Kindes  gehört
werden,  wenn  es  ohne  erhebliche  Ver-Einwilligungserklärungen

  des  Kindes
und  der  M.  sind  in  öffentlich  beglaubigter
  Form  abzugeben.

zögerung  und  ohne  unverhältnismäßige
Kosten  geschehen  kann.  Für  den

Ersatz  der  Auslagen  gilt  die  Vorschrift

des  §  1847  Abk.  2.

1684—  1698  Elterliche  Gewalt  der  M.  s.

Kind  —  Verwandtschaft.

War  dem  Vater  die  Nichtigkeit  der
Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt,
so  hat  er  nicht  die  sich  aus  der  Vaterschaft
  ergebenden  Rechte.  Die  elterliche

  Gewalt  steht  der  M.  zu.  1700,

1721.

 

Der  M.  steht  nicht  die  elterliche  Gewalt
  über  das  uneheliche  Kind  zu.
Sie  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,
für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen;
zur  Vertretung  des  Kindes  ist  sie
nicht  berechtigt.  Der  Vormund  des
Kindes  hat,  soweit  der  M.  die  Sorge
zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines
Beistandes.

Der  Vater  des  unehelichen  Kindes
ist  verpflichtet,  dem  Kinde  bis  zur
        <pb n="675" />
        Mutter

8

1709

1715

1716

Vollendung  des  sechszehnten  Lebensjahrs
  den  der  Lebensstellung  der  M.
entsprechenden  Unterhalt  zu  gewähren.
1717.

Der  Vater  ist  vor  der  M.  und  den

mütterlichen  Verwandten  des  unehelichen
  Kindes  unterhaltspflichtig.

Soweit  die  M.  oder  ein  unterhaltungspflichtiger
  mütterlicher  Verwandter
  dem  Kinde  den  Unterhalt
der  Unterhaltungsanspruch
  des  Kindes  gegen  den  Vater
auf  die  M.  oder  den  Verwandten

gewährt,  geht

über.  Der  Übergang  kann  nicht  zum

Nachteile  des  Kindes  geltend  gemacht

werden.  1717.

Der  Vater  ist  verpflichiet,  der  unehelichen
  M.  die  Kosten  der  Entbindung
sowie  die  Kosten  des  Unterhalts  für
die  ersten  sechs  Wochen  nach  der  Entbindung
  und,  falls  infolge  der

Schwangerschaft  oder  der  Entbindung
notwendig
werden,  auch  die  dadurch  entstehenden

Kosten  zu  ersetzen.  Den  gewöhnlichen  1719

weitere  Aufwendungen

Betrag  der  zu  ersetzenden  Kosten
kann  die  M.  ohne  Rücksicht  auf  den
wirklichen  Aufwand  verlangen.

Der  Anspruch  steht  der  M.  auch

dann  zu,  wenn  der  Vater  vor  der

Geburt  des  unehelichen  Kindes  gestorben
  oder  wenn  das  Kind  tot
geboren  ist.

Der  Anspruch  verjährt  in  vier
Jahren.  Die  Verjährung  beginnt
mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Wochen
nach  der  Geburt  des  Kindes.  1716,
1717.

Schon  vor  der  Geburt  des  unehelichen
Kindes  kann  auf  Antrag  der  M.
durch  einstweilige  Verfügung  angeordnet
  werden,  daß  der  Vater  den
für  die  ersten  drei  Monate  dem  Kinde
zu  gewährenden  Unterhalt  alsbald
nach  der  Geburt  an  die  M.  oder  an
den  Vormund  zu  zahlen  und  den

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

673

 

8

1717

1718

1726,

1735

1738

Mutter

erforderlichen  Betrag  angemessene  Zeit
vor  der  Geburt  zu  hinterlegen  hat.
In  gleicher  Weise  kann  auf  Antrag
der  M.  die  Zahlung  des  gewöhnlichen
Betrags  der  nach  §  1715  Abs.  1  zu
ersetzenden  Kosten  an  die  M.  und  die
Hinterlegung  des  erforderlichen  Betrags
  angeordnet  werden.  1717.
Als  Vater  des  unehelichen  Kindes  im
Sinne  der  88  1708—  1716  gilt,  wer
der  M.  innerhalb  der  Empfängniszeit
beigewohnt  hat,  es  sei  denn,  daß  auch
ein  anderer  ihr  innerhalb  dieser  Zeit
beigewohnt  hat.  Eine  Beiwohnung
bleibt  jedoch  außer  Betracht,  wenn
es  den  Umständen  nach  unmöglich  ist,
daß  die  M.  das  Kind  aus  dieser
Beiwohnung  empfangen  hat.

Wer  seine  Vaterschaft  nach  der  Geburt
  des  Kindes  in  einer  öffentlichen
Urkunde  anerkennt,  kann  sich  nicht
darauf  berufen,  daß  ein  anderer  der
M.  innerhalb  der  Empfängniszeit  beigewohnt
  habe.

Ein  uneheliches  Kind  erlangt  dadurch,
daß  sich  der  Vater  mit  der  M.
verheiratet,  mit  der  Cheschließung  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen
Kindes.

1729  Einwilligung  der  M.  zur
Ehelichkeitserklärung  des  Kindes  f.
Ehelichkeitserklärung  Verwandtschaft.


Auf  die  Wirksamkeit  der  Ehelichkeitserklärung
  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn
der  Antragsteller  nicht  der  Vater  des
Kindes  ist  oder  wenn  mit  Unrecht
angenommen  worden  ist,  daß  die  M.
des  Kindes  oder  die  Frau  des  Vaters
zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd
außer  stande  oder  ihr  Aufenthalt
dauernd  unbekannt  sei.
Mit  der  Ehelichkeitserklärung  verliert
die  M.  das  Recht  und  die  Pflicht,
für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen.
Hat  sie  dem  Kinde  Unterhalt  zu  ge-43
        <pb n="676" />
        Mutter

32
8

1739

1747

1765

1776
1777

1778

1782

1797
1838

1845
1855

währen,  so  treten  Recht  und  Pflicht
wieder  ein,  wenn  die  elterliche  Gewalt
  des  Vaters  endigt  oder  wenn
sie  wegen  Geschäftsunfähigkeit  des
Vaters  oder  nach  §  1677  ruht.

Der  Vater  ist  dem  für  ehelich  erklärten
  Kinde  und  dessen  Abkömmlingen
  vor  der  M.  und  den  mütterlichen
  Verwandten  zur  Gewährung
des  Unterhalts  verpflichtet.

Ein  uneheliches  Kind  kann  bis  zur
Vollendung  des  einundzwanzigsten
Lebensjahrs  nur  mit  Einwilligung
der  M.  an  Kindesstatt  angenommen
werden.  1748,  1755,  1756.

Recht  und  Pflicht  der  M.  nach  Aufhebung
  der  Annahme  an  Kindesstatt
für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen
s.  Kindesstatt  —  Verwandtschaft.

Vormundschaft.
s.  Mündel  —  Vormundschaft.
Beschränkung  des  Rechts  der  M.  einen
Vormund  zu  benennen  s.  Vormund-Sschaft
  —  Vormundschaft.
Für  eine  Ehefrau  darf  der  Mann
vor  den  nach  §  1776  zum  Vormund
Berufenen,  für  ein  uneheliches  Kind
darf  die  M.  vor  dem  Großvater  zum
Vormunde  bestellt  werden.  1917.

Zum  Vormunde  soll  nicht  bestellt
werden,  wer  durch  Anordnung  des
Vaters  oder  der  ehelichen  M.  des
Mündels  von  der  Vormundhschaft
ausgeschlossen  ist.  Die  M.  kann  den
von  dem  Vater  als  Vormund  Benannten
  nicht  ausschließen.

Auf  die  Ausschließ  ung  finden  die
Vorschriften  des  §  1777  Anwendung.
1778,  1785,  1866.

s.  Mündel  —  Vormundschaft.
Sorge  der  M.  für  die  Person  des
Mündels  f.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.


s.  Mündel  —  Vormundschaft.
Benennt  die  eheliche  M.  einen  Vor-674



 

Mutter

§  mund,  so  kann  sie  die  gleichen  An-1857



1858

1859,
1863

1866,
1868

1880,

1900

ordnungen  treffen  wie  nach  den
§§  1852—  1854  der  Vater.  1856.

Die  Anordnungen  des  Vaters  oder
der  M.  können  von  dem  Vormundschaftsgericht
  außer  Kraft  gesetzt
werden,  wenn  ihre  Befolgung  das
Interesse  des  Mündels  gefährden
würde.

Ein  Familienrat  soll  von  dem  Vormundschaftsgericht
  eingesetzt  werden,
wenn  der  Vater  oder  die  eheliche  M.
des  Mündels  die  Einsetzung  angeordnet
  hat.

Der  Vater  oder  die  M.  kann  die
Einsetzung  des  Familienrats  von  dem
Eintritt  oder  Nichteintritt  eines  bestimmten
  Ereignisses  abhängig  machen.
1868,  1859.

1861  s.  Mündel  —  Vormundschaft.

Hat  der  Vater  oder  die  eheliche  M.
Ersatzmitglieder  des  Familienrats  benannt
  und  die  Reihenfolge  ihres  Eintritts
  bestimmt,  so  ist  diese  Anordnung
zu  befolgen.  1868.

1867  s.  Mündel  —  Vormundschaft.

Für  die  nach  den  §8  1858,  1859,
1861,  1863,  1866  zulässigen  Anordnungen
  des  Vaters  oder  der  M.
gelten  die  Vorschriften  des  §  1777.

Die  Anordnungen  des  Vaters  gehen
den  Anordnungen  der  M.  vor.
1898,  1899  f.  Mündel  —  Vormundschaft.


Eine  Ehefrau  darf  zum  Vormund
ihres  Mannes  auch  ohne  dessen  Zustimmung
  bestellt  werden.

Der  Ehegatte  des  Mündels  darf
vor  den  Eltern  und  den  Großvätern,
die  eheliche  M.  darf  im  Falle  des
8  1702  vor  den  Großvätern  zum
Vormunde  bestellt  werden.  Die  uneheliche
  M.  darf  vor  dem  Groß-=vater
  zum  Vormunde  bestellt  werden.
1897.
        <pb n="677" />
        Mutter

8

1904,  1905  s.  Mündel  —  Vormundschaft.
1912  Eine  Leibesfrucht  erhält  zur  Wahrung

—  c0t

912

917

ihrer  künftigen  Rechte,  soweit  diese

einer  Fürsorge  bedürfen,  einen  Pfleger.

1
|

Die  Fürsorge  steht  jedoch  dem  Vater
oder  der  M.  zu,  wenn  das  Kind,

N.

Nachbar.

Eigentum.

Hat  der  Eigentümer  eines  Grundstücks
  bei  der  Errichtung  eines  Gebäudes
  über  die  Grenze  gebaut,  ohne
daß  ihm  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit
  zur  Last  fällt,  so  hat  der
N.  den  Überbau  zu  dulden,  es  sei
denn,  daß  er  vor  oder  sofort  nach
der  Grenzüberschreitung  Widerspruch
erhoben  hat.

Der  N.  ist  durch  eine  Geldrente
zu  entschädigen.  Für  die  Höhe  der
Rente  ist  die  Zeit  der  Grenzüberschreitung
  maßgebend.  916,  917.

Fehlt  einem  Grundstücke  die  zur
ordnungsmäßigen  Benutzung  notwendige
  Verbindung  mit  einem

öffentlichen  Wege,  so  kann  der  Eigentümer
  von  den  N.  verlangen,  daß  sie
bis  zur  Hebung  des  Mangels  die
Benutzung  ihrer  Grundstücke  zur
Heristellung  der  erforderlichen  Verbindung
  dulden.  Die  Richtung  des
Notwegs  und  der  Umfang  des  Benutzungsrechts
  werden  erforderlichen
Falles  durch  Urteil  bestimmt.

Die  N.,  über  deren  Grundstücke

der  Notweg  führt,  sind  durch  eine

Geldrente  zu  entschädigen.  Die  Vorschriften
  des  §  912  Abs.  2  Satz  2
und  der  §§  913,  914,  916  finden
entsprechende  Anwendung.  924.

675

 

8

11

8
L

921,

922

923

Nachbar

falls  es  bereits  geboren  wäre,  unter

elterlicher  Gewalt  stehen  würde.
Wohnsitz.

Ein  uneheliches  Kind  teilt  den  Wohnsitz

  der  M.

Der  Eigentümer  eines  Grundstücks
kann  von  dem  Eigentümer  eines
Nachbargrundstücks  verlangen,  daß
dieser  zur  Errichtung  fester  Grenzzeichen
  und,  wenn  ein  Grenzzeichen
verrückt  oder  unkenntlich  geworden
ist,  zur  Wiederherstellung  mitwirkt.

Die  Art  der  Abmarkung  und  das
Verfahren  bestimmen  sich  nach  den

L.G.;  enthalten  diese  keine  Vorschriften,
  so  entscheidet  die  Ortsüblichkeit.


Die  Kosten  der  Abmarkung  sind
von  den  Beteiligten  zu  gleichen  Teilen
zu  tragen,  sofern  nicht  aus  einem
zwischen  ihnen  bestehenden  Rechtsverhältnisse
  sich  ein  anderes  ergiebt.
924.

922  Gemeinschaftliche  Berechtigung
der  N.  zur  Benutzung  einer  zwischen
ihren  Grundstücken  belegenen  Einrichtung
  s.  Eigentum  —  Eigentum.
Rechtsverhältnis  zwischen  N.  s.  Eigentum
  —  Eigentum.

Steht  auf  der  Grenze  ein  Baum,  so
gebühren  die  Früchte  und,  wenn  der
Baum  gefällt  wird,  auch  der  Baum
den  N.  zu  gleichen  Teilen.

Jeder  der  N.  kann  die  Beseitigung
des  Baumes  verlangen.  Die  Kosten
der  Beseitigung  fallen  den  N.  zu
gleichen  Teilen  zur  Last.  Der  N.,
der  die  Beseitigung  verlangt,  hat

43-
        <pb n="678" />
        Nachbar

I

Art.

jedoch  die  Kosten  allein  zu  tragen,
wenn  der  andere  auf  sein  Recht  an
dem  Baume  verzichtet;  er  erwirbt  in
diesem  Falle  mit  der  Trennung  das
Alleineigentum.  Der  Anspruch  auf
die  Beseitigung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Baum  als  Grenzeeichen
dient  und  den  Umständen  nach  nicht
durch  ein  anderes  zweckmäßiges  Grenzzeichen
  ersetzt  werden  kann.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für
einen  auf  der  Grenze  stehenden
Strauch.  924.

Einführungsgesetz.

770  s.  Eigentum  88§  912,  917.
7%%  7  .  Eigentum  §  923.
%x  s.  E.G.  —  E.G.

8

Nachbargrundstück.
Eigentum.

907—913,  916,  917—919  s.  Eigentum

Art.

—  Eigentum.
Einführungsgesetz.

776  s.  Eigentum  —  Eigentum  8§8  912,

916,  917.
72%½%,  777  s.  E.  G.  —  E.G.
Nachbringung.
Erbe.

8

1945  N.  der  Vollmacht  zur  Ausschlagung

1484

2376

2363

der  Erbschaft  innerhalb  der  Ausschlagungsfrist
  s.  Erbe  —  Erbe.
Güterrecht  f.  Erbe  —  Erbe  1945.

Nacherbe.

Erbschaftskauf.
Haftung  des  Verkäufers  dafür,  daß
sein  Erbrecht  nicht  durch  das  Recht
eines  N.  beschränkt  ist  s.  Erbschaftskauf
  —  Erbschaftskauf.

Erbschein.
In  dem  E  bscheine,  der  einem  Vorerben
  erteilt  wird,  ist  anzugeben,  daß
eine  Nacherbfolge  angeordnet  ist,  unter
welchen  Voraussetzungen  sie  eintritt
und  wer  der  N.  ist.  Hat  der  Erb-676



8

2340

2289

1513

2306

2338

2163

 

 

Nacherbe

lasser  den  N.  auf  dasjenige  eingesetzt,
was  von  der  Erbschaft  bei  dem  Eintritte
  der  Nacherbfolge  übrig  sein  wird,
oder  hat  er  bestimmt,  daß  der  Vorerbe
  zur  freien  Verfügung  über  die
Erbschaft  berechtigt  sein  soll,  so  ist
auch  dies  anzugeben.

Dem  N.  steht  das  im  8  2362
Abs.  1  bestimmte  Recht  zu.

Erbunwürdigkeit.

Einem  N.  gegenüber  kann  die  Anfechtung
  des  Erbschaftserwerbes  erfolgen,
  sobald  die  Erbschaft  dem  Vorerben
  angefallen  ist.

Erbvertrag  s.  Pü#chttell—Pflichtteil
  2238.

Güterrecht  s.  Pflichtteil  —  Pflichtteil
  2338.

Pflichtteil.

Beschränkung  eines  als  Erben  berufenen
  Pflichtteilsberechtigten  durch
die  Einsetzung  eines  N.  s.  Pllchtteil
—  Pflichtteil.

Einer  Beschränkung  der  Erbeinsetzung

steht  es  gleich,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
  als  N.  eingesetzt  ist.  2307,
2308.
Anordnung  des  Erblassers,  daß  nach
dem  Tode  des  Abkömmlings  dessen
g.  Erben  das  ihm  Hinterlassene  oder
den  ihm  gebührenden  Pflichtteil  als
N.  oder  als  Nachvermächtnisnehmer
erhalten  sollen  s.  Pllichtteil  —
Pflichtteil.

Testament.

2100—2146  Einsetzung  eines  N.  s.  Erblasser

  —  Testament.

Das  Vermächtnis  bleibt  in  den  Fällen

des  §  2162  auch  nach  dem  Ablaufe

von  dreißig  Jahren  wirksam:

1.

2,  wenn  ein  Erbe,  ein  N.,  oder  ein
Vermächtnisnehmer  für  den  Fall,
daß  ihm  ein  Bruder  oder  eine
Schwester  geboren  wird,  mit  einem
Vermächtnisse  zu  Gunsten  des
        <pb n="679" />
        Nacherbe

8

2191

2222

1913

2105

2044

2373

2363

2106,

2204
2222

1913

Bruders  oder  der  Schwester  beschwert

  ist.
Auf  das  Vermächtnis  finden  die  für
die  Einsetzung  eines  N.  geltenden
Vorschriften  des  §  2102,  des  §  2106
Abs.  1,  des  §  2107  und  des  §  2110
Abs.  1  entsprechende  Anwendung.
Der  Erblasser  kann  einen  Testamentsvollstrecker
  auch  zu  dem  Zwecke  ernennen,
  daß  dieser  bis  zu  dem  Eintritt
einer  angeordneten  Nacherbfolge  die
Rechte  des  N.  ausübt  und  dessen
Pflichten  erfüllt.

Vormundschaft.
Pflegschaft  für  einen  N.  s.  Pflegschaft
  —  Vormundschaft.

Nacherbeeinsetzung.
Testament  2106  f.  Erblasser  —
Testament.

Nacherbfolge.
Anordnung  des  Erblassers,  daß  seine
letztwillige  Verfügung,  falls  er  eine
N.  oder  ein  Vermächtnis  anordnet,

bis  zum  Eintritte  der  N.  oder  bis

zum  Anfalle  des  Vermächtnisses  gelten

soll  s.  Erbe  —  Erbe.
Erbschaftskauf.

Ein  Erbteil,  der  dem  Verkäufer  der

Erbschaft  nach  dem  Abschlusse  des

Kaufes  durch  N.  anfällt,  ist  im

Zweifel  nicht  als  mitverkauft  anzusehen.
Erbschein  s.  Nucherbe  —  Erbschein.
Testament.

2108,  2109,  2113,  2115,  2124,  2125,

2130,  2134,  2135,  2137,  2139  bis

2141,  2143,  2145,  2146  Eintritt

der  N.  s.  Erblasser  —  Testament.

#i.  Erbe  —  Erbe  2044.

s.  Nacherbe  —  Testament.
Vormundschaft.

Pflegschaft  für  einen  Nacherben  für

die  Zeit  bis  zum  Eintritte  der  N.  s.
Pllegschaft  —  Vormundschaft.

677

 

8

Nachkommenschaft

Nachfolger.
Besitz.

858  Der  durch  verbotene  Eigenmacht  er-2199



971

973

779

643

2107

langte  Besitz  ist  fehlerhaft.  Die  Fehler-=haftigkeit
  muß  der  N.  im  Besitze
gegen  sich  gelten  lassen,  wenn  er  Erbe
des  Besitzers  ist  oder  die  Fehlerhaftigkeit
  des  Besitzes  seines  Vorgängers
  bei  dem  Erwerbe  kennt.  859,
865.

Testament.
Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker
  ermächtigen,  einen  N.  zu
ernennen.

Die  Ernennung  erfolgt  nach  §  2198
Abs.  1  Satz  2.  2228.

Nachfrage.

Eigentum.

Der  Anspruch  auf  Finderlohn  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Finder  die  Anzeigepflicht
  verletzt  oder  den  Fund  auf  N.
verheimlicht.  972,  974,  978.

Der  Finder  erwirbt  das  Eigentum  am
Funde  nicht,  wenn  er  den  Fund  auf
N.  verheimlicht.  976—978.

Nachgeben.
Vergleich.
Beseitigung  eines  Streites  oder  einer
Ungewißheit  der  Parteien  über  ein
Rechtsverhältnis  durch  gegenseitiges
N.  s.  Vergleich  —  Vergleich.

Nachkholung.

Werkvertrag.
N.  einer  zur  Herstellung  eines  Werkes
erforderlichen  Handlung  des  Bestellers
s.  Werkvertrag  —  Werkoertrag.

Nachkommenschaft.

Testament.
Tod  eines  als  Erben  eingesetzten  Abkömmlings
  des  Erblassers  ohne  N.
s.  Erblasser  —  Testament.
        <pb n="680" />
        Nachlaß

8

939
Art.

Nachlass.
Eigentum  1002  s.  Verjährung  207.
Einführungsgesetz.

56,  7%  %½  K.  E.G.  —  E.G.
77  l.  Erbe  —  Erbe  §  2049,  Pllichtteil

770
8

1954

1958

1959

1960
1961

1963

1965

1973

1975

—  Pflichtteil  §  2312.
s.  Erbe  —  Erbe  §  1960.

Erbe.
s.  Verjährung  207.
Vor  der  Annahme  der  Erbschaft  kann
ein  Anspruch,  der  sich  gegen  den  N.
richtet,  nicht  gegen  den  Erben  gerichtlich
  geltend  gemacht  werden.  1960.
Verfügt  der  Erbe  vor  der  Ausschlagung
der  Erbschaft  über  einen  Nachlaßgegenstand,
  so  wird  die  Wirksamkeit
der  Verfügung  durch  die  Ausschlagung
nicht  berührt,  wenn  die  Verfügung
nicht  ohne  Nachteil  für  den  N.  verschoben
  werden  konnte.
Sicherung  des  N.  s.  Erbe  —  Erbe.
Das  Nachlaßgericht  hat  in  den  Fällen
des  §  1960  Abs.  1  einen  Nachlaßpfleger
  zu  bestellen,  wenn  die  Bestellung

  zum  Zwecke  der  gerichtlichen

Geltendmachung  eines  Anspruchs,  der
sich  gegen  den  N.  richtet,  von  dem
Berechtigten  beantragt  wird.  2012.
Anspruch  der  Mutter  eines  Erben  auf
standesmäßigen  Unterhalt  aus  dem
N.  s.  Erbe  —  Erbe.

Die  Aufforderung  zur  Anmeldung  der
Erbrechte  darf  unterbleiben,  wenn  die
Kosten  dem  Bestande  des  N.  gegenüber
  unverhältnismäßig  groß  sind.
Verweigerung  der  Befriedigung  eines
im  Aufgebotsverfahren  ausgeschlossenen
Nachlaßgläubigers  insoweit,  als  der
N.  durch  die  Befriedigung  der  nicht
ausgeschlossenen  Gläubiger  erschöpft
wird  s.  Erbe  —  Erbe.

Die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  beschränkt  sich  auf
den  N.,  wenn  eine  Nachlaßpflegschaft
zum  Zwecke  der  Befriedigung  der
Nachlaßgläubiger  (Nachlaßverwaltung)

678

 

 

8

1977

1978

1979

Nachlaß

angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs
eröffnet  ist.  2013.

Hat  ein  Nachlaßgläubiger  vor  der
Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
oder  vor  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
  seine  Forderung  gegen  eine
nicht  zum  N.  gehörende  Forderung
des  Erben  ohne  dessen  Zustimmung
aufgerechnet,  so  ist  nach  der  Anordnung
  der  Nachlaßverwaltung
oder  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
  die  Aufrechnung  als  nicht
erfolgt  anzusehen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Gläubiger

  der  nicht  Nachlaßgläubiger  ist,
die  ihm  gegen  den  Erben  zustehende
Forderung  gegen  eine  zum  N.  gehörende
  Forderung  aufgerechnet  hat.
2013.
Ist  die  Nachlaßverwaltung  angeordnet
oder  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet,  so
ist  der  Erbe  den  Nachlaßgläubigern
für  die  bisherige  Verwaltung  des
N.  so  verantwortlich,  wie  wenn  er
von  der  Annahme  der  Erbschaft  an
die  Verwaltung  für  sie  als  Beauftragter
  zu  führen  gehabt  hätte.  Auf
die  vor  der  Annahme  der  Erbschaft
von  dem  Erben  besorgten  erbschaftlichen
  Geschäfte  finden  die  Vorschrifen
über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
  entsprechende  Anwendung.

Die  den  Nachlaßgläubigern  nach
Abs.  1  zustehenden  Ansprüche  gelten
als  zum  N.  gehörend.

Aufwendungen  sind  dem  Erben
aus  dem  N.  zu  ersetzen,  soweit  er
nach  den  Vorschriften  über  den  Auftrag
  oder  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag  Ersatz  verlangen  könnte.
1985,  1991,  2013,  2036.

Die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit
  durch  den  Erben  müssen
die  Nachlaßgläubiger  als  für  Rechnung
des  N.  erfolgt  gelten  lassen,  wenn
der  Erbe  den  Umständen  nach  an-
        <pb n="681" />
        Nachlaß

8

1980

1981

1984

nehmen  durfte,  daß  der  N.  zur  Berichtigung
  aller  Nachlaßverbindlichkeiten
ausreiche.  1985.  1931,  2013,  2036.
Beantragt  der  Erbe  nicht  unverzüglich
nachdem  er  von  der  Überschuldung
des  N.  Kenntnis  erlangt  hat,  die

Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses,  so

ist  er  den  Gläubigern  für  den  daraus
entstehenden  Schaden  verantwortlich.
Bei  der  Bemessung  der  Zulänglichkeit
des  N.  bleiben  die  Verbindlichkeiten
aus  Vermächtnissen  und  Auflagen
außer  Betracht.

Der  Kenntnis  der  Überschuldung
steht  die  auf  Fahrlässigkeit  beruhende
Unkenntnis  gleich.  Als  Fahrlässigkeit
gilt  es  insbesondere,  wenn  der  Erbe
das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger
nicht  beantragt,  obwohl  er  Grund

hat,  das  Vorhandensein  unbekannter
Nachlaßverbindlichkeiten  anzunehmen;

das  Aufgebot  ist  nicht  erforderlich,
wenn  die  Kosten  des  Verfahrens  dem

Bestande  des  N.  gegenüber  unverhältnismäßig
  groß  sind.  1985,  2013,

2036.

Die  Nachlaßverwaltung  ist  von  dem
Nachlaßgericht  anzuordnen,  wenn  der

Erbe  die  Anordnung  beantragt.

Auf  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers
ist  die  Nachlaßverwaltung  anzuordnen,
wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,
daß  die  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger
  aus  dem  N.  durch  das
Verhalten  oder  die  Vermögenslage
des  Erben  gefährdet  wird.
Antrag  kann  nicht  mehr  gestellt  werden,

wenn  seit  der  Annahme  der  Erbschaft

zwei  Jahre  verstrichen  sind.

Die  Vorschriften  des  §  1785  finden

keine  Anwendung.

Mit  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  verliert  der  Erbe  die
Befugnis,  den  N.  zu  verwalten  und
über  ihn  zu  verfügen.  Die  Vorschriften
der  §§  6,  7  der  Konkursordnung  finden

679

 

Der

 

8

Nachlaß

entsprechende  Anwendung.  Ein  Anspruch,
  der  sich  gegen  den  N.  richtet,
kann  nur  gegen  den  Nachlaßverwalter
geltend  gemacht  werden.

Zwangsvollstreckungen  und  Arreste
in  den  N.  zu  Gunsten  eines  Gläubigers,
der  nicht  Nachlaßgläubiger  ist,  sind
ausgeschlossen.

1985  Der  Nachlaßverwalter  hat  den  N.  zu

1986

1990

verwalten  und  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  aus  dem  N.  zu  berichtigen.

Der  Nachlaßverwalter  ist  für  die

Verwaltung  des  N.  auch  den  Nachlaßgläubigern
  verantwortlich.  Die  Vorschriften
  des  §  1978  Abs.  2  und  der
§§  1979,  1980  finden  entsprechende
Anwendung.
Der  Nachlaßverwalter  darf  den  N.
dem  Erben  erst  ausantworten,  wenn
die  bekannten  Nachlaßverbindlichkeiten
berichtigt  sind.

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit
  zur  Zeit  nicht  ausführbar
oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,
so  darf  die  Ausantwortung  des  N.
nur  erfolgen,  wenn  dem  Gläubiger
Sicherheit  geleistet  wird.  Für  eine
bedingte  Forderung  ist  Sicherheitsleistung
  nicht  erforderlich,  wenn  die
Möglichkeit  des  Eintritts  der  Bedingung
eine  so  entfernte  ist,  daß  die  Forderung
einen  gegenwärtigen  Vermögenswert
nicht  hat.

Ist  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  oder  die  Eröffnung  des
Nachlaßkonkurses  wegen  Mangels  einer
den  Kosten  entsprechenden  Masse  nicht
thunlich  oder  wird  aus  diesem  Grunde
die  Nachlaßverwaltung  aufgehoben
oder  das  Konkursverfahren  eingestellt,
so  kann  der  Erbe  die  Befriedigung
eines  Nachlaßgläubigers  insoweit  verweigern,
  als  der  N.  nicht  ausreicht.
Der  Erbe  ist  in  diesem  Fall  verpflichtet,
den  N.  zum  Zwecke  der  Befriedigung
des  Gläubigers  im  Wege  der  Zwangs-
        <pb n="682" />
        Nachlaß

2

1992

1993

2011

2012

2017

2027

vollstreckung  herauszugeben.  1991,
1992,  2013,  2036.

Beruht  die  Überschuldung  des  N.
auf  Vermächtnissen  und  Auflagen,  so
ist  der  Erbe,  auch  wenn  die  Voraussetzungen
  des  §  1990  nicht  vorliegen,
berechtigt,  die  Berichtigung  dieser
Verbindlichkeiten  nach  den  Vorschriften
der  §8  1990  1991  zu  bewirken.
Er  kann  die  Herausgabe  der  noch
vorhandenen  Nachlaßgegenstände  durch
Zahlung  des  Wertes  abwenden.  2013.
Der  Erbe  ist  berechtigt,  ein  Verzeichnis
  des  N.  (Inventar)  bei  dem
Nachlaßgericht  einzureichen  (Inventarerrichtung).


Dem  Fiskus  als  g.  Erben  kann  eine
Inventarfrist  nicht  bestimmt  werden.
Der  Fiskus  ist  den  Nachlaßgläubigern
gegenüber  verpflichtet,  über  den  Bestand
  des  N.  Auskunft  zu  erteilen.

Einem  nach  den  88  1960,  1961  bestellten

  Nachlaßpfleger  kann  eine  In-680



 

ventarfrist  nicht  bestimmt  werden.

Der  Nachlaßpfleger  ist  den  Nachlaßgläubigern
  gegenüber  verpflichtet,  über
den  Bestand  des  N.  Auskunft  zu  erteilen.
  Der  Nachlaßpfleger  kann  nicht
auf  die  Beschränkung  der  Haftung
des  Erben  verzichten.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für
den  Nachlaßverwalter.

Wird  vor  der  Annahme  der  Erbschaft
zur  Verwaltung  des  N.  ein  Nachlaßpfleger
  bestellt,  so  beginnen  die  im
§  2014  und  im  §  2015  Abs.  1  bestimmten
  Fristen  mit  der  Bestellung.

Der  Erbschaftsbesitzer  ist  verpflichtet,
dem  Erben  über  den  Bestand  der
Erbschaft  und  über  den  Verbleib  der
Erbschaftsgegenstände  Auskunft  zu
erteilen.

Die  gleiche  Verpflichtung  hat,  wer,
ohne  Erbschaftsbesitzer  zu  sein,  eine
Sache  aus  dem  N.  in  Besitz  nimmt,

 

 

8

2032

2033

2038

2039

2040

2041

Nachlaß

bevor  der  Erbe  den  Besitz  thatsächlich
ergriffen  hat.

Hinterläßt  der  Erblasser  mehrere
Erben,  so  wird  der  N.  gemeinschaftliches
  Vermögen  der  Erben.  Bis  zur
Auseinandersetzung  gelten  die  Vorschriften
  der  88  2033—2041.

Jeder  Miterbe  kann  über  seinen  Anteil
  an  dem  N.  verfügen.  Der  Vertrag,
  durch  den  ein  Miterbe  über
seinen  Anteil  verfügt,  bedarf  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.


Ülber  seinen  Anteil  an  den  einzelnen
Nachlaßgegenständen  kann  ein  Miterbe
  nicht  verfügen.  2032,  2037.
Die  Verwaltung  des  N.  steht  den
Erben  gemeinschaftlich  zu.  Jeder
Miterbe  ist  den  anderen  gegenüber
verpflichtet,  zu  Maßregeln  mitzuwirken,
die  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
erforderlich  sind;  die  zur  Erhaltung
notwendigen  Maßregeln  kann  jeder
Miterbe  ohne  Mitwirkung  der  anderen
treffen.

Die  Vorschriften  der  §8§  743,  745,
746,  748  finden  Anwendung.  Die
Teilung  der  Früchte  erfolgt  erst  bei
der  Auseinandersetzung.  Ist  die  Auseinandersetzung
  auf  längere  Zeit  als
ein  Jahr  ausgeschlossen,  so  kann  jeder
Miterbe  am  Schlusse  jedes  Jahres
die  Teilung  des  Reinertrags  verlangen.
  2032.

Gehört  ein  Anspruch  zum  N.,  so
kann  der  Verpflichtete  nur  an  alle
Erben  gemeinschaftlich  leisten  und
jeder  Miterbe  nur  die  Leistung  an
alle  Erben  fordern.  2032.

Gegen  eine  zum  N.  gehörende  Forderung
  kann  der  Schuldner  nicht  eine
ihm  gegen  einen  einzelnen  Miterben
zustehende  Forderung  aufrechnen.  2032.
Was  auf  Grund  eines  zum  N.  gehörenden
  Rechtes  oder  als  Ersatz  für
die  Zerstörung,  Beschädigung  oder
        <pb n="683" />
        Nachlaß

8

2044

2046

2047

Entziehung  eines  Nachlaßgegenstandes

oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  erworben
wird,  das  sich  auf  den  N.  bezieht,
gehört  zum  N.  Auf  eine  durch  ein
solches  Rechtsgeschäft  erworbene  Forderung
  findet  die  Vorschrift  des
§  2019  Abs.  2  Anwendung.  2032.

Der  Erblasser  kann  durch  letztwillige

Verfügung  die  Auseinandersetzung  in
Ansehung  des  N.  oder  einzelner  Nachlaßgegenstände
  ausschließen  oder  von

der  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist

abhängig  machen.  Die  Vorschriften
des  §  749  Abs.  2,  3,  der  8§8§  750,
751  und  des  §  1010  Absk.  1  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  Verfügung  wird  unwirksam,
wenn  dreißig  Jahre  seit  dem  Eintritte

des  Erbfalls  verstrichen  sind.  Der
Erblasser  kann  jedoch  anordnen,  daß
die  Verfügung  bis  zum  Eintritt  eines
bestimmten  Ereignisses  in  der  Person
eines  Miterben  oder,  falls  er  eine
Nacherbfolge  oder  ein  Vermächtnis
anordnet,  bis  zum  Eintritte  der  Nacherbfolge
  oder  bis  zum  Anfalle  des
Vermächtnisses  gelten  soll.  Ist  der
Miterbe,  in  dessen  Person  das  Ereignis
  eintreten  soll,  eine  juristische
Person,  so  bewendet  es  bei  der  dreißigjährigen
  Frist.  2042.

Aus  dem  N.  sind  zunächst  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  zu  berichtigen.  Ist
eine  Nachlaßverbindlichkeit  noch  nicht
fällig  oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das
zur  Berichtigung  Erforderliche  zurückzubehalten.


Fällt  eine  Nachlaßverbindlichkeit  nur
einigen  Miterben  zur  Last,  so  können
diese  die  Berichtigung  nur  aus  dem  verlangen,
  was  ihnen  bei  der  Auseinandersetzung
  zukommt.

Zur  Berichtigung  ist  der  N.,  soweit
erforderlich,  in  Geld  umzusetzen.

Auf  den  ganzen  N.  sich  beziehende

681

2055

2056

2059

2060

2062

2368

 

—  Nachlaß

§  Schriftstücke  verbleiben  den  Erben  gemeinschaftlich.


2049  Anordnung,  daß  einer  der  Miterben

das  Recht  haben  soll,  ein  zum  N.
gehörendes  Landgut  zu  übernehmen
s.  Erbe  —  Erbe.

Hinzurechnung  des  Wertes  der  sämtlichen
  zur  Ausgleichung  zu  bringenden
Zuwendungen  zu  dem  N.  s.  Erbe  —
Erbe.

Hat  ein  Miterbe  durch  die  Zuwendung
mehr  erhalten,  als  ihm  bei  der  Auseinandersetzung
  zukommen  würde,  so
ist  er  zur  Herauszahlung  des  Mehrbetrages
  nicht  verpflichtet.  Der  N.
wird  in  einem  solchen  Falle  unter
die  übrigen  Erben  in  der  Weise  geteilt,
  daß  der  Wert  der  Zuwendung
und  der  Erbteil  des  Miterben  außer
Ansatz  bleiben.

Bis  zur  Teilung  des  N.  kann  jeder
Miterbe  die  Berichtigung  der  Nachlaßverbindlichkeiten
  aus  dem  Vermögen,
das  er  außer  seinem  Anteil  an  dem
N.  hat,  verweigern.  Haftet  er  für
eine  Nachlaßverbindlichkeit  unbeschränkt,
so  steht  ihm  dieses  Recht  in  Ansehung
des  seinem  Erbteil  entsprechenden  Teiles
der  Verbindlichkeit  nicht  zu.

Das  Recht  der  Nachlaßgläubiger,
die  Befriedigung  aus  dem  ungeteilten
N.  von  sämtlichen  Miterben  zu  verlangen,
  bleibt  unberührt.

Nach  der  Teilung  des  N.  haftet  jeder
Miterbe  nur  für  den  seinem  Erbteile
entsprechenden  Teil  einer  Nachlaßverbindlichkeit
  s.  Erbe  —  Erbe.

Die  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltlung
  ist  ausgeschlossen,  wenn  der
N.  geteilt  ist.

Erbschein.

Einem  Testamentsvollstrecker  hat  das
Nachlaßgericht  auf  Antrag  ein  Zeugnis
über  die  Ernennung  zu  erteilen.  Ist
der  Testamentsvollstrecker  in  der  Verwaltung
  des  N.  beschränkt  oder  hat
        <pb n="684" />
        Nachlaß

*
d

der  Erblasser  angeordnet,  daß  der
Testamentsvollstrecker  in  der  Eingehung
  von  Verbindlichkeiten  für  den
N.  nicht  beschränkt  sein  soll,  so  ist
dies  in  dem  Zeugnis  anzugeben.

Ist  die  Ernennung  nicht  in  einer
dem  Nachlaßgerichte  vorliegenden  öffentlichen
  Unkunde  enthalten,  so  soll  vor
der  Erteilung  des  Zeugnisses  der  Erbe
wenn  thunlich  über  die  Gültigkeit  der
Ernennung  gehört  werden.

Die  Vorschriften  über  den  Erbschein
finden  auf  das  Zeugnis  entsprechende
Anwendung;  mit  der  Beendigung  des
Amtes  des  Testamentsvollstreckers  wird
das  Zeugnis  kraftlos.

Erbvertrag.

2280  Haben  Ehegatten  in  einem  Erbver-1480.


1482

1483

1484
1485

trage,  durch  den  sie  sich  gegenseitig
als  Erben  einsetzen,  bestimmt,  daß
nach  dem  Tode  des  Überlebenden  der
beiderseitige  N.  an  einen  Dritten
fallen  soll,  oder  ein  Vermächtnis  angeordnet,

  das  nach  dem  Tode  des
Uberlebenden  zu  erfüllen  ist,  so  finden

die  Vorschriften  des  §  2269  entsprechende
  Anwendung.

Güterrecht.
1504  s.  Erbe  1990.

Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  eines

der  Ehegatten  aufgelöst  und  ist  ein
gemeinschaftlicher  Abkömmling  nicht
vorhanden,  so  gehört  bei  a.  Gütergemeinschaft
  der  Anteil  des  verstorbenen
Ehegatten  am  Gesamtgute  zum  N.
Die  Beerbung  des  Ehegatten  erfolgt

nach  den  a.  Vorschriften.  1483,  1484,

1510.

Der  Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten
am  Gesamtgute  gehört  im  Falle  der
f.  Gütergemeinschaft  nicht  zum  N.
1485,  1518.

s.  Erbe  1959.

Das  Vermögen,  das  der  überlebende
Ehegatte  aus  dem  N.  des  verstorbenen
Ehegatten  erwirbt,  gehört  zum  Ge-682



 

 

8

Nachlaß

samtgut  der  f.  Gütergemeinschaft.
1518.

1489  Für  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten

1490

1491

1492

1503

1510

1515

2311

2312

der  f.  Gütergemeinschaft  haftet  der
überlebende  Ehegatte  persönlich.
Soweit  die  persönliche  Haftung  den
überlebenden  Ehegatten  nur  infolge
des  Eintritts  der  f.  Gütergemeinschaft
trifft,  finden  die  für  die  Haftung  des
Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung;  an  die  Stelle  des  N.
tritt  das  Gesamtgut  in  dem  Bestande,
den  es  zur  Zeit  des  Eintritts  der  f.
Gütergemeinschaft  hat.  1518.

Der  Anteil  eines  verstorbenen  Abkömmlings
  am  Gesamtgut  der  f.
Gütergemeinschaft  gehört  nicht  zu
seinem  N.  1518.

Der  Verzicht  auf  den  Anteil  am
Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem
für  den  N.  des  verstorbenen  Ehegatten
zuständigen  Gerichte.  1518.

Die  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
dem  für  den  N.  des  verstorbenen
Ehegatten  zuständigen  Gerichte.  1518.

Ausgleichung  bei  der  Teilung  des  N.
des  verstorbenen  Ehegatten  in  Ansehung
der  f.  Gütergemeinschaft  s.  Gütergemeinschaft
  —  Güterrecht.

Wird  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  ausgeschlossen,  so  gilt  das
Gleiche  wie  im  Falle  des  §  1482.
1518.

s.  Erbe  —  Erbe  2049.

Pflichtteil.

Der  Berechnung  des  Pflichtteils  wird
der  Bestand  und  der  Wert  des  N.
zur  Zeit  des  Erbfalls  zu  Grunde
gelegt.

Anordnung  des  Erblassers,  daß  einer
von  mehreren  Erben  das  Recht  haben
soll,  ein  zum  N.  gehörendes  Landgut
        <pb n="685" />
        Nachlaß

8
2818

2314

2315

2325

419
802

2082
2141
2144

zu  dem  Ertragswerte  zu  übernehmen
s.  Pflichttell  —  Pflichtteil.

Feststellung  des  Wertes  des  N.

s.  Pllichttell  —  Pflichtteil.

Ist  der  Rflichtteilsberechtigte  nicht

Erbe,  so  hat  ihm  der  Erbe  auf  Verlangen
  über  den  Bestand  des  N.  Auskunft
  zu  erteilen  s.  Pflichttei!  —
Pflichtteil.

Der  Wert  einer  Zuwendung  wird  bei

der  Bestimmung  des  Pflichtteils  dem
N.  hinzugerechnet.  Der  Wert  bestimmt
  sich  nach  der  Zeit,  zu  welcher
die  Zuwendung  erfolgt  ist.  2316,
2327.
Hat  der  Erblasser  einem  Dritten  eine
Schenkung  gemacht,  so  kann  der  Pflichtleilsberechtigte
  als  Ergänzung  des
Pflichtteils  den  Betrag  verlangen,  um
den  sich  der  Pflichtteil  erhöht,  wenn
der  verschenkte  Gegenstand  dem  N.
hinzugerechnet  wird.  2330.
Hat  der  Pflichtteilsberechtigte  selbst  ein
Geschenk  von  dem  Erblasser  erhalten,
so  ist  das  Geschenk  in  gleicher  Weise
wie  das  dem  Dritten  gewachte  Geschenk
  dem  N.  hinzuzurechnen  und
zugleich  dem  Pflichtteilsberechtigten  auf
die  Ergänzung  anzurechnen.  2330.

Schuldverhältnis  s.  Erbe  1990.

Schuldverschreibung  s.  Verjährung
207.

Testament.
s.  Verjährung  207.
s.  Erbe  —  Erbe  1963.
Die  Vorschriften  über  die  Beschränkung
der  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  gelten  auch  für  den
Nacherben;  an  die  Stelle  des  N.  tritt
dasjenige,  was  der  Nacherbe  aus  der
Erbschaft  erlangt,  mit  Einschluß  der
ihm  gegen  den  Vorerben  als  solchen
zustehenden  Ansprüche.

Das  von  dem  Vorerben  errichtete
Inventar  kommt  auch  dem  Nacherben
zu  statten.

683

8

2145
2187
2204

2206

 

2209

Nachlaß

Der  Nacherbe  kann  sich  dem  Vorerben
  gegenüber  auf  die  Beschränkung
seiner  Haftung  auch  dann  berufen,
wenn  er  den  übrigen  Nachlaßgläubigern
gegenüber  unbeschränkt  haftet.

s.  Erbe  1990.

s.  Erbe  1992.

s.  Erbe  —  Erbe  2044,  2046,  2047,
2049,  2055,  2056.

Der  Testamentsvollstrecker  hat  den  N.
zu  verwalten.  Er  ist  insbesondere
berechtigt,  den  N.  in  Besitz  zu  nehmen
und  über  die  Nachlaßgegenstände  zu
verfügen.  Zu  unentgeltlichen  Verfügungen
  ist  er  nur  berechtigt,  soweit
sie  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer
auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht
  enisprechen.  2207,  2208.

Der  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt,
Verbindlichkeiten  für  den  N.  einzugehen,
  soweit  die  Eingehung  zur  ordnungsmäßigen
  Verwaltung  erforderlich
  ist.  Die  Verbindlichkeit  zu  einer
Verfügung  über  einen  Nachlaßgegenstand
  kann  der  Testamentsvollstrecker
für  den  N.  auch  dann  eingehen,  wenn
er  zu  der  Verfügung  berechtigt  ist.

Der  Erbe  ist  verpflichtet,  zur  Eingehung
  solcher  Verbindlichkeiten  seine
Einwilligung  zu  erteilen,  unbeschadet
des  Rechtes,  die  Beschränkung  seiner
Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  geltend  zu  machen.  2208.
Der  Erblasser  kann  anordnen,  daß
der  Testamentsvollstrecker  in  der  Eingehung
  von  Verbindlichkeiten  für  den
N.  nicht  beschränkt  sein  soll.  Der
Testamentsvollstrecker  ist  auch  in  einem
solchen  Falle  zu  einem  Schenkungsversprechen
  nur  nach  Maßgabe  des
§  2205  Satz  3  berechtigt.  2209.
Verwaltung  des  N.  durch  einen  Testamentsvollstricker
  s.  Erblasser  —
Testament.

Ein  Anspruch,  der  sich  gegen  den  N.
richtet,  kann  sowohl  gegen  den  Erben
        <pb n="686" />
        Rachlaß

8
ð

2215

2216

2269

207

als  gegen  den  Testamentsvollstrecker
gerichtlich  geltend  gemacht  werden.
Steht  dem  Testamentsvollstrecker  nicht
die  Verwaltung  des  N.  zu,  so  ist  die
Geltendmachung  nur  gegen  den  Erben
zulässig.  Ein  Pflichtteilsanspruch  kann,
auch  wenn  dem  Testamentsvollstrecker
die  Verwaltung  des  N.  zusteht,  nur
gegen  den  Erben  geltend  gemacht
werden.

Die  Vorschrift  des  §  1958  findet
auf  den  Testamentsvollstrecker  keine
Anwendung.

Die  Kosten  der  Aufnahme  und  der
Beglaubigung  eines  Verzeichnisses  der
Nachlaßgegenstände  und  der  bekannten
Nachlaßverbindlichkeiten  fallen  dem  N.
zur  Last.  2220.

Der  Testamentsvollstrecker  ist  zur  ordnungsmäßigen

  Verwaltung  des  N.

verpflichtet.
Anordnungen,  die  der  Erblasser  für

die  Verwaltung  durch  letztwillige  Verfügung
  getroffen  hat,  sind  von  dem
Testamentsvollstrecker  zu  befolgen.
Sie  können  jedoch  auf  Antrag  des
Testamentsvollstreckets  oder  eines
anderen  Beteiligten  von  dem  Nachlaßgericht
  außer  Kraft  gesetzt  werden,
wenn  ihre  Befolgung  den  N.  erheblich
gefährden  würde.
vor  der  Entscheidung  soweit  thunlich
die  Beteiligten  hören.  2220.

Bestimmung  seitens  der  Ehegatten,
daß  nach  dem  Tode  des  Überlebenden
der  beiderseitige  N.  an  einen  Dritten
fallen  soll  s.  Erblasser  —  Testament.

Verjährung.

Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  der
zu  einem  N.  gehört  oder  sich  gegen
einen  N.  richtet,  wird  nicht  vor  dem
Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem

Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  die

Erbschaft  von  dem  Erben  angenommen
oder  der  Konkurs  über  den  N.  eröffnet
wird  oder  von  welchem  an  der  An-Das

  Gericht  soll

684

 

 

 

 

8

312  Ein  Vertrag  über

124

Art.
147

147
1959,

1973

2001

2005

2006

Nachlaßgegenstand

spruch  von  einem  Vertreter  oder  gegen
einen  Vertreter  geltend  gemacht  werden
kann.  Ist  die  Verjährungsfrist  kürzer
als  sechs  Monate,  so  tritt  der  für  die
Verjährung  bestimmte  Zeitraum  an

die  Stelle  der  sechs  Monate.  210,
212,  215.
Vertrag.
den  N.  eines

noch  lebenden  Dritten  ist  nichtig.
Das  Gleiche  gilt  von  einem  Vertrag
über  den  Pflichtteil  oder  ein  Vermächtnis
  aus  dem  N.  eines  noch
lebenden  Dritten.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  auf  einen  Vertrag,  der  unter
künftigen  g.  Erben  über  den  g.  Erbteil
oder  den  Pflichtteil  eines  von  ihnen
geschlossen  wird.  Ein  solcher  Vertrag
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Willenserklärung  s.  Verjährung
207.

Nachlassbehörde.
Einführungsgesetz  s.  E.G.—  E.G.

Nachlassgegenstand.
Einführungsgesetz  s.  Erbe  §  2006.
Erbe.

2033,  2041,  2044  f.  Nachlass  —
Erbe.

Abwendung  der  Herausgabe  der  N.
durch  Zahlung  des  Wertes  s.  Erbe
—  Erbe.

In  dem  Inventar  sollen  die  N.  angegeben
  und  beschrieben  werden  f.
Erbe  —  Erbe.

Unvollständigkeit  der  im  Inventar
enthaltenen  Angabe  der  N.  f.  Erbe
—  Elbe.

Der  Erbe  hat  auf  Verlangen  eines
Nachlaßgläubigers  vor  dem  Nachlaßgerichte
  den  Offenbarungseid  dahin
zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  die  N.
        <pb n="687" />
        Nachlaßgegenstand

8

2009

2040

1484

2314

2140

so  vollständig  angegeben  habe,  als

er  dazu  imstande  sei.

Eine  wiederholte  Leistung  des  Eides
kann  derselbe  Gläubiger  oder  ein
anderer  Gläubiger  nur  verlangen,
wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,
daß  dem  Erben  nach  der  Eidesleistung
weitere  N.  bekannt  geworden  sind.
Ist  das  Inventar  rechtzeitig  errichtet
worden,  so  wird  im  Verhältnisse
zwischen  dem  Erben  und  den  Nachlaßgläubigern
  vermutet,  daß  zur  Zeit  des
Erbfalls  weitere  N.  als  die  angegebenen
  nicht  vorhanden  gewesen  seien.
Die  Erben  können  über  einen  N.  nur
gemeinschaftlich  verfügen.  2032.

Güterrecht  s.  Nachlass  —  Erbe
1959.

Pflichtteil.

Der  Pflichtteilsberechtigte  kann  verlangen,
  daß  er  bei  der  Aufnahme  des

ihm  nach  §  260  vorzulegenden  Verzeichnisses

  der  N.  zugezogen  und  daß
der  Wert  der  N.  ermittelt  wird.  Er

kann  auch  verlangen,  daß  das  Verzeichnis

  durch  die  zuständige  Behörde
oder  durch  einen  zuständigen  Beamten
oder  Notar  aufgenommen  wird.

Die  Kosten  fallen  dem  Nachlasse
zur  Last.

Testament.

Verfügung  des  Vorerben  nach  dem

Eintritte  des  Falles  der  Nacherbfolge
über  N.  s.  Erblasser  —  Testament.

2204  s.  Nachlass  —  Erbe  2044.

2205,
2208

2206  s.  Nachlass  —  Testament.
Der  Testamentsvollstrecker  hat  die  in
den  §#  2203—2206  bestimmten
Rechte  nicht,  soweit  anzunehmen  ist,
daß  sie  ihm  nach  dem  Willen  des
Erblassers  nicht  zustehen  sollen.  Unterliegen
  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
  nur  einzelne  N.,  so  stehen
ihm  die  im  §  2205  Satz  2  bestimmten
Befugnisse  nur  in  Ansehung  dieser
Gegenstände  zu.

685

 

 

 

2211

2213

2214

2215

2217

2224

1342

Nachlaßgericht

Über  einen  der  Berwaltung  des  Testamentsvollstreckers
  unterliegenden  N.
kann  der  Erbe  nicht  verfügen.

Ein  Nachlaßgläubiger,  der  seinen  Anspruch
  gegen  den  Erben  geltend  macht,
kann  den  Anspruch  auch  gegen  den
Testamentsvollstrecker  dahin  geltend
machen,  daß  dieser  die  Zwangsvollstreckung
  in  die  seiner  Verwaltung
unterliegenden  N.  dulde.

Gläubiger  des  Erben,  die  nicht  zu
den  Nachlaßgläubigern  gehören,  können
sich  nicht  an  die  der  Verwaltung  des
Testamentsvollstreckers  unterliegenden
N.  halten.

Aufnahme  eines  Verzeichnisses  der
der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
  unterliegenden  N.  s.  Erblasser
  —  Testament.

Der  Testamentsvollstrecker  hat  N.,
deren  er  zur  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten
  offenbar  nicht  bedarf,  dem
Erben  auf  Verlangen  zur  freien  Verfügung
  zu  überlassen.  Mit  der  Überlassung
  erlischt  sein  Recht  zur  Verwaltung
  der  Gegenstände.

Wegen  Nachlaßverbindlichkeiten,  die

nicht  auf  einem  Vermächtnis  oder
einer  Auflage  beruhen,  sowie  wegen
bedingter  und  betagter  Vermächtnisse
oder  Auflagen  kann  der  Testamentsvollstrecker
  die  überlassung  der  Gegenstände
  nicht  verweigern,  wenn  der
Erbe  für  die  Berichtigung  der  Verbindlichkeiten
  oder  für  die  Vollziehung
der  Vermächtnisse  oder  Auflagen
Sicherheit  leistet.
Erhaltung  eines  der  gemeinschaftlichen
Verwaltung  mehrerer  Testamentsvollstrecker
  unterliegenden  N.  s.  Erblasser
—  Testament.

Nachlassgericht.
Ehe.
Erklärung  der  Anfechtung  einer  Ehe
dem  N.  gegenüber  s.  Ehe  —  Ehe.
        <pb n="688" />
        Nachlaßgericht  —  686  —
Art.  Einführungsgesetz.  8
770,  777,  727"  f.  E.G.  —  E.G.
8  Erdbe.  2003
19.,56  Die  Ausschlagung  einer  Erbschaft

erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber

1953

1955

1957

dem  N.;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich
beglaubigter  Form  abzugeben.  1955.
Das  N.  soll  die  Ausschlagung  der
Erbschaft  demjenigen  mitteilen,  welchem
die  Erbschaft  infolge  der  Ausschlagung
angefallen  ist.  1957.

Die  Anfechtung  der  Annahme  oder
der  Ausschlagung  der  Erbschaft  erfolgt
durch  Erklärung  gegenüber  dem  N.
Für  die  Erklärung  gelten  die  Vorschriften
  des  §  1945.

Das  N.  soll  die  Anfechtung  der  Ausschlagung
  der  Erbschaft  demjenigen
mitteilen,  welchem  die  Erbschaft  infolge
  der  Ausschlagung  angefallen
war.  Die  Vorschrift  des  §  1953
Abs.  3  Satz  2  findet  Anwendung.

1960—1966  Fürsorge  des  N.  bis  zur  An-1981,



1983

1994

1995

1996

1999

nahme  der  Erbschaft  s.  Erde  —  Erbe.
1993  s.  Nachlass  —  Erbe.

Das  N.  hat  die  Anordnung  der
Nachlaßverwaltung  durch  das  für
seine  Bekanntmachungen  bestimmte
Blatt  zu  veröffentlichen.

Das  N.  hat  dem  Erben  auf  Antrag

eines  Nachlaßgläubigers  zur  Errichtung

des  Inventars  eine  Frist  (Inventarfrist)
  zu  bestimmen.  Nach  dem  Ablaufe
  der  Frist  haftet  der  Erbe  für
die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt,
  wenn  nicht  vorher  das  Inventar
  errichtet  wird.  2013.
Verlängerung  der  Inventarfrist  nach
dem  Ermessen  des  N.  s.  Erbe  —
Erbe.

Das  N.  hat  dem  Erben  auf  seinen
Antrag  eine  neue  Inventarfrist  zu
bestimmen  sf.  Erbe  —  Erbe.

Steht  der  Erbe  unter  elterlicher  Gewalt
  oder  unter  Vormundschaft,  so
soll  das  N.  dem  Vormundschafts- 



—  —  —  —  —

 

2004

2006
2010

2061

2384

2353

Nachlaßgericht

gerichte  von  der  Bestimmung  der  Inventarfrist
  Mitteilung  machen.

Auf  Antrag  des  Erben  hat  das  N.
entweder  das  Inventar  selbst  aufzunehmen
  oder  die  Aufnahme  einer  zuständigen
  Behörde  oder  einem  zuständigen
  Beamten  oder  Notar  zu
übertragen.

Das  Inventar  ist  von  der  Behörde,
dem  Beamten  oder  dem  Notar  bei
dem  N.  einzureichen.  2004,  2005.
Befindet  sich  bei  dem  N.  schon  ein
den  Vorschriften  der  §§  2002,  2003
entsprechendes  Inventar,  so  genügt  es,
wenn  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe  der
Inventarfrist  dem  N.  gegenüber  erklärt,
  daß  das  Inventar  als  von  ihm
eingereicht  gelten  soll.

s.  Nachlassgegenstand  —  Erbe.
Das  N.  hat  die  Einsicht  des  Inventars
  jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches
  Interesse  glaubhaft  macht.
Jeder  Miterbe  kann  die  Nachlaßgläubiger
  öffentlich  auffordern,  ihre
Forderungen  binnen  sechs  Monaten
bei  ihm  oder  dem  N.  anzumelden.
Die  Aufforderung  ist  durch  den
Deutschen  Reichsanzeiger  und  durch
das  für  die  Bekanntmachungen  des
N.  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.
2045.

Erbschaftskauf.

Der  Verkäufer  ist  den  Nachlaßgläubigern
  gegenüber  verpflichtet,  den
Verkauf  der  Erbschaft  und  den  Namen
des  Käufers  unverzüglich  dem  N.  anzuzeigen.
  Die  Anzeige  des  Verkäufers
wird  durch  die  Anzeige  des  Käufers
ersetzt.

Das  N.  hat  die  Einsicht  der  Anzeige
  jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches
  Interesse  glaubhaft  macht.

Erbschein.

Das  N.  hat  dem  Erben  auf  Antrag
ein  Zeugnis  über  sein  Erbrecht  und,
wenn  er  nur  zu  einem  Teile  der  Erb-
        <pb n="689" />
        Nachlaßgericht

8

2356

2357

2358

2359

2360

schaft  berufen  ist,  über  die  Größe  des
Erbteils  zu  erteilen  (Erbschein).

In  Ansehung  der  nach  den  8§  2354,
2355  erforderlichen  Angaben  hat  der
Antragsteller  vor  Gericht  oder  vor

einem  Notar  an  Eidesstatt  zu  versichern,

  daß  ihm  nichts  bekannt  sei,
was  der  Richtigkeit  seiner  Angaben
entgegensteht.  Das  N.  kann  die  Versicherung
  erlassen,  wenn  es  sie  für
nicht  erforderlich  erachtet.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  soweit  die  Thatsachen  bei

dem  N.  offenkundig  sind.  2357.

Die  Vorschriften  des  §  2356  gelten

auch  für  die  sich  auf  die  übrigen  Erben
beziehenden  Angaben  des  Antragstellers.

Die  Versicherung  an  Eidesstatt  ist

von  allen  Erben  abzugeben,  sofern

nicht  das  N.  die  Versicherung  eines

oder  einiger  von  ihnen  für  ausreichend
erachtet.

Das  N.  hat  unter  Benutzung  der  von
dem  Antragsteller  angegebenen  Beweismittel
  von  Amtswegen  die  zur  Fest--stellung
  der  Thatsachen  erforderlichen
Ermittelungen  zu  veranstalten  und  die
geeignet  erscheinenden  Beweise  aufzu-82368


nehmen.

Das  N.  kann  eine  öffentliche  Aufforderung

  zur  Anmeldung  der  anderen
Personen  zustehenden  Erbrechte  erlassen;
  die  Art  der  Bekanntmachung
und  die  Dauer  der  Anmeldungsfrist
bestimmen  sich  nach  den  für  das  Aufgebotsverfahren
  geltenven  Vorschriften.
Der  Erbschein  ist  nur  zu  erteilen,
wenn  das  N.  die  zur  Begründung
des  Antrags  erforderlichen  Thatsachen
für  festgestellt  erachtet.

Ist  die  Verfügung,  auf  der  das  Erbrecht
  beruht,  nicht  in  einer  dem  N.
vorliegenden  öffentlichen  Urkunde  enthalten,
  so  soll  vor  der  Erteilung  des
Erbscheins  derjenige  über  die  Gültig-687



 

Nachlaßgericht

§  keit  der  Verfügung  gehört  werden,

2361

2362

2366

2369

2281

welcher  im  Falle  der  Unwirksamkeit
der  Verfügung  Erbe  sein  würde.
Ergiebt  sich,  daß  der  erteilte  Erbschein
unrichtig  ist,  so  hat  ihn  das  N.  einzuziehen.
  Mit  der  Einziehung  wird
der  Erbschein  kraftlos.

Kann  der  Erbschein  nicht  sofort
erlangt  werden,  so  hat  ihn  das  N.
durch  Beschluß  für  kraftlos  zu  erklären.
  Der  Beschluß  ist  nach  den
für  die  öffentliche  Zustellung  einer
Ladung  geltenden  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  bekannt  zu  machen.
Mit  dem  Ablauf  eines  Monats  nach
der  letzten  Einrückung  des  Beschlusses
in  die  öffentlichen  Blätter  wird  die
Kraftloserklärung  wirksam.

Das  N.  kann  von  Amtswegen  über
die  Richtigkeit  des  erteilten  Erbscheins
Ermittelungen  veranstalten.

Der  wirkliche  Erbe  kann  von  dem
Besitzer  eines  unrichtigen  Erbscheins
die  Herausgabe  desselben  an  das  N.
verlangen.  2363,  2364,  2370.
Kenntnis  davon,  daß  das  N.  die
Rückgabe  des  Erbscheins  wegen  Unrichtigkeit
  verlangt  hat  s.  Erbschein
—  Erbschein.  2367,  2370.

s.  Nachlass  —  Erbschein.

Gehören  zu  einer  Erbschaft,  für  die
es  an  einem  zur  Erteilung  des  Erbscheins
  zuständigen  deutschen  N.  fehlt,
Gegenstände,  die  sich  im  Inlande  befinden,
  so  kann  die  Erteilung  eines
Erbscheins  für  diese  Gegenstände  verlangt
  werden.

Erbvertrag.

Soll  nach  dem  Tode  des  anderen
Vertragschließenden  eine  in  einem  Erbvertrage
  zu  Gunsten  eines  Dritten
getroffene  Ver  fügung  von  dem  Erblasser
  angefochten  werden,  so  ist  die
Anfechtung  dem  N.  gegenüber  zu  erklären.
  Das  N.  soll  die  Erklärung
dem  Dritten  mitteilen.
        <pb n="690" />
        Nachlaßgericht

8

2300

1484

1491

1492

1507

2081

s.  Erblasser  —  Testament  2259  bis
2262.

Güterrecht.
s.  Erbe  1945,  1955,  1957.
Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
kann  auf  seinen  Anteil  an  dem  Gesamtgute
  der  f.  Gütergemeinschaft  verzichten.
  Der  Verzicht  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  für  den
Nachlaß  des  verstorbenen  Ehegatten
zuständigen  Gerichte;  die  Erklärung
ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form
abzugeben.  Das  N.  soll  die  Erklärung
dem  überlebenden  Ehegatten  und  den
übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  mitteilen.  1518.
Der  überlebende  Ehegatte  kann  die  f.
Gütergemeinschaft  jederzeit  aufheben.
Die  Aufhebung  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  für  den  Nachlaß
  des  verstorbenen  Ehegatten  zuständigen
  Gerichte;  die  Erklärung  ist
in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.
  Das  N.  soll  die  Erklärung
den  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
und,  wenn  der  überlebende  Ehegatte
g.  Vertreter  eines  der  Abkömmlinge
ist,  dem  Vormundschaftsgerichte  mitteilen.
  1518.
Das  N.  hat  dem  überlebenden  Ehegatten
  auf  Antrag  ein  Zeugnis  über
die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
zu  erteilen.  Die  Vorschriften  über
den  Erbschein  finden  entsprechende  Anwendung.
  1518.

688

 

Stiftung.
Besteht  das  Stiftungsgeschäft  in  einer
Verfügung  von  Todeswegen,  so  hat
das  N.  die  Genehmigung  einzuholen,

sofern  sie  nicht  von  dem  Erben  oder
dem  Testamentsvollstrecker  nachgesucht

wird.

Testament.
Die  Anfechtung  einer  letztwilligen  Verfügung,
  durch  die  ein  Erbe  eingesetzt,

ein  g.  Erbe  von  der  Erbfolge  aus-8



2141

Nachlaßgericht

geschlossen,  ein  Testamentsvollstrecker
ernannt  oder  eine  Verfügung  solcher
Art  aufgehoben  wird,  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  N.

Das  N.  soll  die  Anfechtungserklärung
  demjenigen  mitteilen,  welchem
die  angefochtene  Verfügung  unmittelbar
  zu  statten  kommt.  Es  hat  die
Einsicht  der  Erklärung  jedem  zu  gestatten,
  der  ein  rechtliches  Interesse
glaubhaft  macht.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  auch
für  die  Anfechtung  einer  letztwilligen
Verfügung,  durch  die  ein  Recht  für
einen  anderen  nicht  begründet  wird,
insbesondere  für  die  Anfechtung  einer
Auflage.

s.  Erbe  —  Erbe  1963.

2146  Der  Vorerbe  ist  den  Nachlaßgläubigern

2151

gegenüber  verpflichtet,  den  Eintritt  der
Nacherbfolge  unverzüglich  dem  N.
anzuzeigen.  Die  Anzeige  des  Vorerben
  wird  durch  die  Anzeige  des
Nacherben  ersetzt.

Das  N.  hat  die  Einsicht  der  Anzeige
  jedem  zu  gestatten,  der  ein
rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.
Wenn  das  N.  dem  Beschwerten  oder
einem  Dritten  auf  Antrag  eines  der
Beteiligten  eine  Frist  zur  Abgabe  der
Erklärung  bestimmt,  wer  von  mehreren
das  Vermächtnis  erhalten  soll,  und
die  Frist  verstrichen  ist,  so  sind  die
Bedachten  Gesamtgläubiger,  sofern
nicht  vorher  die  Erklärung  erfolgt.
2153,  2154,  2193.

2198  Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung

der  Person  des  Testamentsvollstreckers
einem  Dritten  überlassen.  Die  Bestimmung
  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  N.,  die  Erklärung  ist
in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.


Das  Bestimmungsrecht  des  Dritten
erlischt  mit  dem  Ablauf  einer  ihm  auf
Antrag  eines  der  Beteiligten  von
        <pb n="691" />
        Nachlaßgericht  —

§  dem  N.  bestimmten  Frist.  2199,
2228.

2200  Ernennung  eines  Testamentsvoll-2202



2216
2224

streckers  durch  das  N.  s.  Erblasser

—  Testament.

Die  Annahme  sowie  die  Ablehnung

des  Amtes  eines  Testamentsvollstreckers
ersolgt  durch  Erklärung  gegenüber
dem  N.
Das  N.  kann  dem  Ernannten  auf
Antrag  eines  der  Beteiligten  eine
Frist  zur  Erklärung  über  die  Annahme
  des  Amtes  bestimmen.  2228.
s.  Nachlass  —  Testament.
Das  N.  entscheidet  bei  einer  Meinungsverschiedenheit
  unter  mehreren  Testamentsvollstreckern.


2226  Der  Testamentsvollstrecker  kann  das

2227  Das  N.  kann  den  Testamentsvollstrecker
  auf  Antrag  eines  der  Beteiligten
  entlassen,  wenn  ein  wichtiger

2228

2259
2260

2261

Amt  jederzeit  kündigen.  Die  Kündigung
  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
  dem  N.  Die  Vorschriften  des
§  671  Abs.  2,  3  finden  entsprechende
Anwendung.  2228.

Grund  vorliegt.
Das  N.  hat  die  Einsicht  der  nach
§  2198  Abs.  1  Satz  2,  §  2199

Abs.  3,  §  2202  Abs.  2,  §  2226

Satz  2  abgegebenen  Erklärungen  jedem
zu  gestatten,  der  ein  rechtliches
Interesse  glaubhaft  macht.

Ablieferung  eines  Testamentes  an  das

N.  s.  Erblasser  —  Testament.
Eröffnung  eines  Testaments  vurch  das
N.  s.  Erblasser  —  Testament.

Hat  ein  anderes  Gericht  als  das  N.
in  amtlicher  Verdas

  Testament
wahrung,  so  liegt  dem  anderen
Gerichte  die  Eröffnung  des  Testaments
ob.

dem  N.  zu  übersenden)  eine  beglaubigte

Ehmnmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

689

Das  Testament  ist  nebst  einer
beglaubigten  Abschrift  des  über  die
Eröffnung  aufgenommenen  Protokolls

8

2262

1597

Art.
777

8

1975,

1994

1996

2005

2006

 

lichkeit  Erbe  des  Kindes  ist.

Nachlaßgläubiger

Abschrift  des  Testaments  ist  zurückzubehalten.


Das  N.  hat  die  Beteiligten,  welche
bei  der  Eröffnung  des  Testaments
nicht  zugegen  gewesen  sind,  von  dem
sie  betreffenden  Inhalte  des  Testaments
  in  Kenntnis  zu  setzen.

Verwandtschaft.

Nach  dem  Tode  des  Kindes  erfolgt
die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  durch
Erklärung  gegenüber  dem  N.,  die
Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter
Form  abzugeben.

Das  N.  soll  die  Erklärung  sowohl
demjenigen  mitteilen,  welcher  im
Falle  der  Ehelichkeit,  als  auch  demjenigen,
  welcher  im  Falle  der  Unehe-Es
  hat
die  Einsicht  der  Erklärung  jedem  zu
gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse
glaubhaft  macht.  1599,  1600.

Nachlassgläubiger.

Einführungsgesetz  s.  Erbe  2006.
Erbe.

1970—  1974  Aufgebot  der  N.  s.  Gläubiger

—  Erbe.

1977—1981,  1984—  1986,  1990,
2011,  2012  s.  Nachlass  —  Erbe.
Antrag  eines  N.  auf  Bestimmung
einer  Frist  zur  Errichtung  des  Inventars
s.  Erbe  —  Erbe.

Vor  der  Entscheidung  über  die  Bestimmung
  einer  neuen  Inventarfrist
soll  der  N.,  auf  dessen  Antrag  die
erste  Frist  bestimmt  worden  ist,  wenn
thunlich  gehört  werden.
Bewirkung  der  Aufnahme  einer  nicht
bestehenden  Nachlaßverbindlichkeit  in
das  Inventar  in  der  Absicht,  die  N.
zu  benachteiligen  s.  Erbe  —  Erbe.
Der  Erbe  hat  auf  Verlangen  eines  N.
vor  dem  Nachlaßgerichte  den  Offenbarungseid
  dahin  zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  die

Nachlaßgegenstände  so  vollständig

4
        <pb n="692" />
        Nachlaßgläubiger

2
8

2009
2013

—

angegeben  habe,  als  er  dazu  imstande

  sei.

Der  Erbe  kann  vor  der  Leistung
des  Eides  das  Inventar  vervollständigen.


Verweigert  der  Erbe  die  Leistung
des  Eides,  so  haftet  er  dem  Gläubiger,
der  den  Antrag  gestellt  hat,  unbeschränkt.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  er  weder  in
dem  Termine  noch  in  einem  auf
Antrag  des  Gläubigers  bestimmten
neuen  Termine  erscheint,  es  sei  denn,
daß  ein  Grund  vorliegt,  durch  den
das  Nichterscheinen  in  diesem  Termine
genügend  entschuldigt  wird.

Eine  wiederholte  Leistung  des  Eides
kann  derselbe  Gläubiger  oder  ein
anderer  Gläubiger  nur  verlangen,
wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,
daß  dem  Erben  nach  der  Eidesleistung
weitere  Nachlaßgegenstände  bekannt
geworden  sind.

s.  Nachlassgegenstand  —  Erbe.

Die  Vorschriften  der  §§  1977—  1980
und  das  Recht  des  Erben,  die  Anordnung
  einer  Nachlaßverwaltung  zu
beantragen,  werden  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  der  Erbe  einzelnen
N.  gegenüber  unbeschränkt  haftet.

2015  Hat  der  Erbe  den  Antrag  auf  Erlassung

2016

des  Aufgebots  der  N.  innerhalb  eines
Jahres  nach  der  Annahme  der  Erbschaft
gestellt  und  ist  der  Antrag  zugelassen,
so  ist  der  Erbe  berechtigt,  die  Berichtigung
  einer  Nachlaßverbindlichkeit
bis  zur  Beendigung  des  Aufgebotsverfahrens
  zu  verweigern.  2016,  2017.
Die  Vorschriften  der  §8  2014,  2015
finden  keine  Anwendung,  wenn  der
Erbe  unbeschränkt  haftet.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  ein  Gläubiger
  nach  §  1971  von  dem  Aufgebote
der  N.  nicht  betroffen  wird,  mit  der
Maßgabe,  daß  ein  erst  nach  dem  Eintritte
  des  Erbfalls  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrest-690



 

8

2036

Nachlaßgläubiger

vollziehung  erlangtes  Recht  sowie
eine  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  im
Wege  der  einstweiligen  Verfügung
erlangte  Vormerkung  außer  Betracht
bleibt.

Verantwortlichkeit  des  Käufers  eines
Anteils  an  dem  Nachlasse  den  N.
gegenüber  s.  Erbe  —  Erbe.

2058—2063  Rechtsverhältnis  zwischen  den

2376

2382

2384

1480

419

2115

2144
2145
2146

2213

2214

202

Erben  und  den  N.  s.  Erbe  —  Erbe.
Erbschaftskauf.

Haftung  des  Verkäufers  der  Erbschaft

dafür,  daß  nicht  unbeschränkte  Haftung

gegenüber  den  N.  oder  einzelnen  von

ihnen  eingetreten  ist  s.  Erbschaftskauf

  —  Erbschaftskauf.

Haftung  des  Käufers  der  Erbschaft
den  N.  gegenüber  von  dem  Abschlusse
des  Kaufes  an  s.  Erbschaftskauf  —
Erbschaftskauf.
s.  Nachlassgegenstand  —
schaftskauf.

Güterrecht  1504  s.  Nachlass  —
Erbe  1990.

Schuldverhältnis  s.  Nachlass  —
Erbe  1990.

Testament.

Geltendmachung  des  Anspruchs  eines
N.,  der  im  Falle  des  Eintritts  der
Nacherbfolge  dem  Nacherben  gegenüber
  wirksam  ist  s.  Erblasser  —
Testament.

s.  Nachlass  —  Testament.

s.  Nachlass  —  Erbe  1990.

s.  Nachlassgericht  —  Testament.

Ein  N.,  der  seinen  Anspruch  gegen
den  Erben  geltend  macht,  kann  den
Anspruch  auch  gegen  den  Testamentsvollstrecker
  dahin  geltend  machen,  daß
dieser  die  Zwangsvollstreckung  in  die
seiner  Verwaltung  unterliegenden
Nachlaßgegenstände  dulde.

s.  Nachlassgegenstand  —  Testament.


Verjährung  s.  Erbe  2015.

Erb-
        <pb n="693" />
        Nachlaßkonkurs  —  691  —  Nachlaßverbindlichkeit
Nachlasskonkurs.  Nachlasspflegschaft.
8  Erbe.  8  Erbe.

1974  Rang  der  Gläubiger  im  N.  s.  Gläubiger
  —  Erbe.

1975,  1977,  1978,  1980,  1990  s.  Nachlass
  —  Erbe.

1976,  1988  Eröffnung  des  N.  s.  Erbe  —Erbe.

1989  Beendigung  des  N.  s.  Erbe  —  Erbe.

1991  Berichtigung  von  Verbindlichkeiten
aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen
und  Auflagen  im  Falle  des  N.  f.
Erbe  —  Erbe.

2000  Die  Bestimmung  einer  Inventarfrist
wird  unwirksam,  wenn  eine  Nachlaßverwaltung

  angeordnet  oder  der  N.

eröffnet  wird.  Während  der  Dauer
der  Nachlaßverwaltung  oder  des  N.

kann  eine  Inventarfrist  nicht  bestimmt
werden.  Ist  der  N.  durch  Verteilung

der  Masse  oder  durch  Zwangsvergleich

beendigt,  so  bedarf  es  zur  Abwendung

der  unbeschränkten  Haftung  der  Inventarerrichtung

  nicht.

2060  Nach  der  Teilung  des  Nachlasses
haftet  jeder  Miterbe  nur  für  den
seinem  Erbteil  entsprechenden  Teil
einer  Nachlaßverbindlichkeit:
1.

3.  wenn  der  N.  eröffnet  und  durch
Verteilung  der  Masse  oder  durch
Zwangsvergleichbeendigt  wordenist.
Güterrecht.

1480,  1504  f.  Nachlass  —  Erbe  1990,
s.  Erbe  —  Erbe  1991.

419  Schuldverhältnis  s.  Nachlass  —
Erbe  1990,  1991.

2145  Testament  s.  Nachlass  —  Erbe
1990,  1991.

Art.  Nachlassplleger.

770  Einführungsgesetz  s.  Erbe  —
Erbe  1960.

8  Erbe.

1060,  1961,  2017  Bestellung  eines  N.  s.

Erbe  —  Erbe.
2012  f.  Nachlass  —  Erbe.

2047

 

1962  Für  die  N.  tritt  an  die  Stelle  des
Vormundschaftsgerichts  das  Nachlaßgericht.


1975  s.  Nachlass  —  Erbe.

Nachlassverbindlichkeit.

Art.  Einführungsgesetz.

24  .  E.G.  —  E.G.
77z77  s.  Erbe  —  Erbe  §  2006.

8  Erbe.

1967—2017  Haftung  des  Erben  für  die  N.
s.  Erbe  —  Erbe.

2022  Aufwendungen  des  Erbschaftsbesitzers

zur  Bestreitung  von  Lasten  der  Erbschaft

  oder  zur  Berichtigung  von  N.

s.  Erbe  —  Erbe.

Haftung  des  Käufers  eines  Anteils

an  dem  Nachlasse  für  die  N.  s.  Erbe

—  Erbe.

2046,  2059  f.  Nachlass  —  Erbe.

Der  nach  der  Berichtigung  der  N.

verbleibende  Überschuß  gebührt  den

Erben  nach  dem  Vehhältnisse  der

Erbteile.

Die  Erben  haften  für  die  gemeinschaftlichen

  N.  als  Gesamtschuldner.

2060,  2061  Haftung  eines  Miterben  für

einen  Teil  einer  N.  f.  Erbe  —

Erbe.

Unbeschränkte  Haftung  eines  Miterben

für  eine  N.  s.  Erbe  —  Erbe.

Erbschaftskauf.

Der  Käufer  der  Erbschaft  ist  dem
Verkäufer  gegenüber  verpflichtet,  die  N.
zu  erfüllen  soweit  nicht  der  Verkäufer
nach  §  2376  dafür  haftet,  daß  sie
nicht  bestehen.

Hat  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauf
  eine  N.  erfüllt,  so  kann  er  von
dem  Käufer  Ersatz  verlangen.  2382.
Der  Verkäufer  der  Erbschaft  trägt
für  die  Zeit  vor  dem  Verkauf  die
Lasten,  mit  Einschluß  der  Zinsen  der
N.  2382.

2036

2058

2063

2378

2379

44
        <pb n="694" />
        Nachlaßverbindlichkeit

8  Güterrecht.
1480,  1504  s.  Erbe  —  Ecbe  1990,  1991.
Schuldverhältnis.
362  s.  Einwilligung  —  Zustimmung  185.
419  s.  Erbe  —  Erbe  1990,  1991.
Testament.
2120  Verfügungen  des  Vorerben  zwecks
Berichtigung  von  N.  s.  Erblasser
—  Testament.
2206  f.  Nachlass  —  Testament.
Haftung  des  Vorerben  für  N.  nach
dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  s.
Erblasser  —  Testament.
s.  Erbe  —  Erbe  1992.

2144,
2145

2187
2204
2047.

Der  Testamentsvollstrecker  hat  dem
Erben  unverzüglich  nach  der  Annahme
des  Amtes  ein  Verzeichnis  der  seiner
Verwaltung  unterliegenden  Nachlaßgegenstände

  und  der  bekannten  N.

mitzuteilen  2220.
s.  Nachlassgegenstand  —  Testament.


Verjährung  s.  Erbe  —  Erbe
2014,  2015.

Zustimmung.
Haftung  des  Berechtigten  als  Erbe
des  Verfügenden  für  die  N.  desselben
s.  Einwilligung  —  Zustimmung.

2217

202

185

Nachlassverwalter.
Erbe.
1984—  1986,  2012  s.  Nachlass  —  Erbe.

Nachlassverwallung  s.  auch  Verwaltung.
8  Erbe.

1975—1978,  1981—1984,  1990,  2000,

2013,  2062  Anordnung  einer  N.
s.  Erbe  —  Erbe.
1985,  2017,  2038  s.  Nachlass  —  Erbe.
1988  Aufhebung  und  Ende  der  N.  s.  Erbe
—  Erbe.
Erbschein  s.  Erbschein  —  Erbschein.


2368

s.  Nachlass  —  Erbe  2046,  s.  Erbe

692

 

 

Nachricht

8  Güterrecht.
1480,  1504  s.  Erbe  —  Erbe  1990.

419  Schuldverhältnis  s.  Erbe  —  Erbe
1990.

2145  Testament  s.  Erbe  —  Erbe  1990.

Art.
770

Nachlassverzeichnis.

Einführungsgesetz  f.  E.G.  —
E.G.

8  Erbe.
1960  Anordnung  der  Aufnahme  eines  N.
durch  das  Nachlaßgericht  s.  Erbe  —
Erbe.
s.  Nachlass  —  Erbe.

Pflichtteil  s.  Nachlassgegenstand
  —  Pflichtteil.

Testament.
Aufnahme  eines  N.  s.  Erblasser  —
Testament.

1993
2314

2215

Nachleistung.

Dienstvertrag.
Anspruch  auf  Vergütung  für  nicht
geleistete  Dienste  ohne  Verpflichtung
zur  N.  s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag.


615

Nachricht.

Testament.
Wird  der  Erblasser  nach  dem  Ablaufe
  der  Frist,  nach  welcher  sein
Testament  als  nicht  errichtet  gilt,  für
tot  erklärt,  so  behält  das  Testament
seine  Kraft,  wenn  die  Frist  zu  der
Zeit,  zu  welcher  der  Erblasser  den
vorhandenen  N.  zufolge  noch  gelebt
hat,  noch  nicht  verstrichen  war.

Todeserklärung.
Die  Todeserklärung  ist  zulässig,  wenn
seit  zehn  Jahren  keine  N.  von  dem  Leben
eines  Verschollenen  eingegangen  ist.

Ein  Verschollener,  der  das  siebzigste
Lebensjahr  vollendet  haben  würde,
kann  für  tot  erklärt  werden,  wenn
seit  fünf  Jahren  keine  N.  von  seinem
Leben  eingegangen  ist.

2252

14
        <pb n="695" />
        Nachricht

8

16

81,

162

Der  Zeitraum  von  zehn  oder  fünf
Jahren  beginnt  mit  dem  Schlusse  des
letzten  Jahres,  in  welchem  der  Verschollene
  den  vorhandenen  N.  zufolge
noch  gelebt  hat.  13,  18.
Eingegangene  N.  über  ein  Fahrzeug,
auf  dem  sich  der  Verschollene  befunden
  hat  s.  Todeserklärung  —
Todeserklärung.

Nachsuchung.
Stiftung.
83  N.  der  Genehmigung  einer  Stiftung
  bei  der  zuständigen  Behörde
s.  Stiftung  —  Stiftung.

Nachteil.
Bedingung.

Wird  der  Eintritt  der  Bedingung  von

der  Partei  zu  deren  N.  er  gereichen

würde,  wider  Treu  und  Glauben  ver-774



618
1580

1959

1484

824

hindert,  so  gilt  die  Bedingung  als
eingetreten.
Bürgschaft.
Zum  N.  des  Gläubigers  darf  der
Übergang  der  Forderung  auf  den
Bürgen  nicht  geltend  gemacht  werden
s.  Bürge  —  Bürgschaft.
Dienstvertrag  s.  Handlung  842.
Ehescheidung  s.  Verwandtschaft
1607.
Erbe.
Verfügt  der  Erbe  vor  der  Ausschlagung
der  Erbschaft  über  einen  Nachlaßgegenstand,
  so  wird  die  Wirksamkeit
der  Verfügung  durch  die  Ausschlagung
nicht  berührt,  wenn  die  Verfügung
nicht  ohne  N.  für  den  Nachlaß  verschoben
  werden  konnte.
Güterrecht  s.  Erbe  1959.
Handlung.
Herbeiführung  von  N.  für  Erwerb
und  Fortkommen  eines  anderen  durch
Behauptung  oder  Verbreitung  einer
unwahren  Thatsache  s.  Handlung  —
Handlung.

693

 

8
842

1143
1150
1164,

Nachteil

Die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze
wegen  einer  gegen  die  Person  gerichteten
  unerlaubten  Handlung  erstreckt
  sich  auf  die  N.,  welche  die
Handlung  für  den  Erwerb  oder  das
Fortkommen  des  Verletzten  herbeiführt.
Hypothek.
s.  Bürgee  —  Bürgschaft  774.
s.  Leistung  —  Leistung  268.
1176,  1182  Geltendmachung  einer
Hypothek  zum  N.  einer  anderen
Hypothek  s.  Hypothek  —  Hypothek.
Kauf.

469  Trennung  mangelhafter  Sachen  ohne

508

268

543

1225
1249

2316

426

1607

N.  von  den  übrigen  Sachen  s.  Kauf
—  Kauf.

Der  Vorkaufsverpflichtete  kann  verlangen,
  daß  der  Vorkauf  auf  alle  zu
einem  Gesamtpreise  gekauften  Sachen
erstreckt  wird,  die  nicht  ohne  N.  für
ihn  getrennt  werden  könnmen.

Leistung.
Zum  N.  des  Gläubigers  darf  der
Übergang  der  Forderung  auf  den
Dritten  nicht  geltend  gemacht  werden
s.  Leistung  —  Leistung.
Miete  s.  Kauf  —  Kauf  469.
Pfandrecht.
s.  Bürge  —  Bürgschaft  774.
s.  Leistung  —  Leistung  268.

Pflichtteil.
Eine  Zuwendung  der  im  8§  2050

Abs.  1  bezeichneten  Art  kann  der
Erblasser  nicht  zum  N.  eines  Pflichtteilsberechtigten
  von  der  Berücksichtigung
  ausschließen.
Schuldverhältnis.
Zum  N.  des  Gläubigers  darf  der
Ülbergang  der  Forderung  auf  einen
Gesamtschuldner  nicht  geltend  gemacht
werden  s.  Gesamtschuldner
Schuldverhältnis.
Verwandtschaft.
Soweit  ein  Verwandter  auf  Grund
des  §  1603  nicht  unterhaltspflichtig
        <pb n="696" />
        Nachteil

1709

1727

1098
634

1328

880

1116

1052

ist,  hat  der  nach  ihm  haftende  Verwandte
  den  Unterhalt  zu  gewähren.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Rechtsverfolgung
  gegen  einen  Verwandten
im  Inland  auzgeschlossen  oder  erheblich
  erschwert  ist.  Der  Anspruch
gegen  einen  solchen  Verwandten  geht,
soweit  ein  anderer  Verwandter  den

Unterhalt  gewährt,  auf  diesen  über.

Der  Übergang  kann  nicht  zum  N.
des  Unterhaltsberechtigten  geltend
gemacht  werden.  1608,  1620.

Der  Übergang  des  Unterhaltsanspruchs
des  unehelichen  Kindes  gegen  den
Vater  auf  die  Mutter  oder  mütterliche
Verwandte  kann  nicht  zum  N.  des
Kindes  geltend  gemacht  werden.  1717.
Wird  die  Einwilligung  zur  Ehelichkeitserklärung
  von  der  Mutter  des  unehelichen
  Kindes  verweigert,  so  kann
sie  auf  Antrag  des  Kindes  durch  das
Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,
wenn  das  Unterbleiben  der  Ehelichkeitserklärung
  dem  Kinde  zu  unverhältnismäßigem
  N.  gereichen  würde.
Vorkaufsrecht  s.  Kauf  508.
Werkvertrag  s.  Kanf  —  Kauf  469.

Nachtrag.

Ehe.  "
Eine  Ehe  ist  von  Anfang  an  als
gültig  anzusehen,  wenn  nachträglich
Befreiung  von  der  Vorschrift  des
§  1312  bewilligt  ist  s.  khe  —  Ehe.
Grundstück.
Nachträgliche  Anderung  des  Rangverhältnisses
  von  Rechten  an  einem
Grundstück  s.  Grundstück  —  Grundstäck.

Hypothek.
Nachträgliche  Ausschließung  der  Erteilung
  eines  Hypothekenbriefes  s.
Hypothek  —  Hypothek.
Nießbrauch.
Nachträgliche  Sicherheitsleistung  des

694

 

 

8

1261

2128,

1643

2289

1513

2338

Art.
776
776

8
1965

Nachweis

Nießbrauchers  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch.

Pfandrecht  s.  Grundstückl  —
Grundstück  880.

Testament.

2129  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch
1052.

Verwandtschaft  1690  f.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft  1829,
1830.

Vormundschaft.

1830  Abhängigkeit  der  Wirksamkeit
eines  vom  Vormund  ohne  die  erforderliche
  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  geschlossenen  Vertrages
  von  der  nachträglichen  Genehmigung
  s.  Vormundschaft  —
Vormundschaft.

Willenserklärung.

Wird  zur  Wahrung  der  Form  des
Rechtsgeschäfts  telegraphische  Übermittelung
  oder  der  des  Vertrags
Briefwechsel  gewählt,  so  kann  der
andere  Teil  nachträglich  Beurkundung
verlangen.

Nachvermächtnisnehmer.

Erbvertrag  s.  Plichtteil  —
Pflichtteil  2338.
Güterrecht  s.  Pllichtteil  —

Pflichtteil  2338.
Pflichtteil.

Anordnung  des  Erblassers,  daß  nach
dem  Tode  des  Abkömmlings  dessen
g.  Erben  das  ihm  Hinterlassene  oder
den  ihm  gebührenden  Pflichtteil  als
Nacherben  oder  als  N.  erhalten  sollen
s.  Pllichtteil  —  Pflichtteil.

Nachweis.
Einführungsgesetz.
s.  E.G.  —  E.G.
s.  Uinterlegung  —  Schuldverhältnis
g  380.  ·
Erbe.
N.,  daß  ein  Erbrecht  besteht  oder
        <pb n="697" />
        Nachweis

8

2356

652

655

656

380

69

1752

daß  es  gegen  den  Fiskus  im  Wege
der  Klage  geltend  gemacht  ist  s.  Erde
—  Erbe.

Erbschein.
N.  der  Richtigkeit  der  in  Gemäßheit

des  §  2354  Abs.  1  Nr.  1,  2,  Abs.  2
gemachten  Angaben  s.  Erbschein  —

Erbschein.
Mällervertrag.
N.  der  Gelegenheit  zum  Abschluß
eines  Vertrages  s.  Mäklervertrag
—  Mäklervertrag.
N.  der  Gelegenheit  zum  Abschluß
eines  Dienstvertrags  s.  Mäklervertrag
  —  Mäklervertrag.
N.  der  Gelegenheit  zur  Eingehung
einer  Ehe
Mäklervertrag.
Schuldverhältnis.
N.  zur
Gläubigers  s.
Schuldverhältnis.
Verein.

Der  N.,  daß  der  Vorstand  eines  Vereins
  aus  den  im  Register  eingetragenen
wird  Behörden

Personen  besteht,
gegenüber  durch  ein  Zeugnis  des
Amtsgerichts  über  die  Eintragung  geführt.
  "
Verwandtschaft.
Will  ein  Vormund  seinen  Mündel  an
Kindesstatt  annehmen,  so  soll  das  Vormundschaftsgericht
  die  Genehmigung
nicht  erteilen,  solange  der  Vormund
im  Amte  ist.
früheren  Mündel  an  Kindesstatt  annehmen,
  so  soll  das  Vormundschaftsgericht

  die  Genehmigung  nicht  erteilen,

bevor  er  über  seine  Verwaltung

Rechnung  gelegt  und  das  Vorhandensein
  des  Mündelvermögens  nachgewiesen

  hat.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  zur
Vermögensverwaltungestellter  Pfleger
seinen  Pflegling  oder  seinen  früheren
2384

Pflegling  an  Kindesstatt  annehmen  will.

695

 

s.  Mäklervertrag  —

Empfangsberechtigung  des
Linterlegung  —

 

Will  jemand  seinen
1577

 

8

Namen
Vollmacht.
179  N.  der  Vertretungsmacht  s.  Vollmacht
—  Vollmacht.
Vormundschaft.

1842  Vorlegung  der  Rechnung  des  Vor-1854



mundes  über  seine  Vermögensverwaltung
  unter  Nachweisung  des  Vermögensbestandes
  s.  Vormundschatt
—  Vormundschaft.

Vorlegung  der  Übersicht  des  Vormundes
  über  den  Vermögensbestand
unter  N.  desselben  s.  Vormundschaft
—  Vormundschaft.

Namen  s.  auch  Familiennamen.

778

1357

Art.
70
76

707

767

7727

Anweisung.
Ermächtigung  zur  Erhebung  einer
Leistung  bei  dem  Angewiesenen  im
eigenen  N.  s.  Anweisung  —  Anweisung.


Bürgschaft.
Wer  einen  anderen  beauftragt,  im
eigenen  N.  und  auf  eigene  Rechnung
einem  Dritten  Kredit  zu  geben,  haftet
dem  Beauftragten  für  die  aus  der
Kreditgewährung  entstehende  Verbindlichkeit
  des  Dritten  als  Bürge.

Ehe.
Von  der  Frau  innerhalb  ihres  häuslichen
  Wirkungskreises  vorgenommene
Rechtsgeschäfte  gelten  als  im  N.  des
Mannes  vorgenommen,  wenn  nicht
aus  den  Umständen  sich  ein  Anderes
ergiebt.

Ehescheidung.
Wiederannahme  eines  früheren  N.
nach  der  Ehescheidung  s.  Ehe  —  EChescheidung.


Einführungsgesetz.
s.  Verein  —  Verein  §  54.
s.  Ehe  §  1357.
s.  E.G.  —  E.G.
s.  Testament  8  2244.
s.  Schuldverschreibung  §  806.

Erbschaftskauf.
Anzeige  des  N.  des  Käufers  der  Erb-
        <pb n="698" />
        Namen

1393

1443

1450

1487

schaft  beim  Nachlaßgericht  s.  Erbschallskauf

  —  Erbschaftskauf.

Erbvertrag  s.  Testament  2244.

Güterrecht.

Der  Mann  kann  bei  g.  Güterrecht
ein  zum  eingebrachten  Gut  gehörendes
Recht  im  eigenen  N.  gerichtlich  geltend
machen.  Ist  er  befugt,  über  das
Recht  ohne  Zustimmung  der  Frau  zu
verfügen,  so  wirkt  das  Urteil  auch
für  und  gegen  die  Frau.  1525.

Umschreibung  der  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Inhaberpapiere  auf
den  N.  der  Frau  bei  g.  Güterrecht
s.  Güterrecht  —  Güterrecht.
Führung  von  Rechtsstreitigkeiten,  die
sich  auf  das  Gesamtgut  der  a.  Gütergemeinschaft
  beziehen,  durch  den  Mann
im  eigenen  N.  s.  Güterrecht  —
Güterrecht.

Ist  der  Mann  durch  Krankheit  oder
durch  Abwesenheit  verhindert,  ein  sich
auf  das  Gesamtgut  beziehendes  Rechtsgeschäft
  vorzunehmen  oder  einen  sich
auf  das  Gesamtgut  der  a.  Gütergemeinschaft
  beziehenden  Rechisstreit
zu  führen,  so  kann  die  Frau  im
eigenen  N.  oder  im  N.  des  Mannes
das  Rechtsgeschäft  vornehmen  oder
den  Rechtsstreit  führen,  wenn  mit

dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.

1519.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des

überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anleilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
bis  1449,  1455—1457,  1466,
1518.

Auf  das  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  finden  die  für  die
a.  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  des  §  1438  Abs.  2,  3  und

696

 

8

1525

458

12

806

2117

54

57

—

Namen

der  §g  1442—1453,  1455—1457
Anwendung.
Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  bei  Errungenschaftsgemeinschaft
die  Vorschriften  der  §8§  1373—1383,
1390—1417  entsprechende  Anwendung.

Kauf  s.  Vollmacht  —  Vollmacht
177.
Namen  §  12.
Wird  das  Recht  zum  Gebrauch  eines
N.  dem  Berechtigten  von  einem  anderen
  bestritten  oder  wird  das  Interesse
  des  Berechtigten  dadurch  verletzt,
  daß  ein  anderer  unbefugt  den
gleichen  N.  gebraucht,  so  kann  der
Berechtigte  von  dem  anderen  Beseitigung
  der  Beeinträchtigung  verlangen.
  Sind  weitere  Beeinträchtigungen
  zu  besorgen,  so  kann  er  auf
Unterlassung  klagen.
Schuldverschreibung.
Die  Umschreibung  einer  auf  den  Inhaber
  lautenden  Schuldverschreibung
auf  den  N.  eines  bestimmten  Berechtigten
  kann  nur  durch  den  Aussteller
erfolgen.  Der  Aussteller  ist  zur  Umschreibung
  nicht  verpflichtet.
Testament.
Umschreibung  der  zur  Erbschaft  gehörenden
  Inhaberpapiere  auf  den  N.
des  Vorerben  s.  Erblasser  —  Testament.

Das  Protokoll  über  Errichtung  eines
Testaments  muß  den  N.  des  Dolmetschers
  enthalten.  2232,  2249.
Verein.
Haftung  aus  einem  im  N.  eines
rechtsunfähigen  Vereins  vorgenommenen
  Rechtsgeschäft  s.  Verein  —
Verein.
Die  Satzung  eines  Vereins  muß  den
Zweck,  den  N.  und  den  Sitz  des
Vereins  enthalten  und  ergeben,  daß
der  Verein  eingetragen  werden  soll.
Der  N.  soll  sich  von  den  N.  der
        <pb n="699" />
        Namen

8

64

1645

1655

1667

1706

1758

164

an  demselben  Orte  oder  in  derselben
Gemeinde  bestehenden  eingetragenen
Vereine  deutlich  unterscheiden.  60.

Bei  der  Eintragung  eines  Vereins

muß  der  N.  des  Vereins
angegeben  werden.  71
Mit  der  Eintragung  erhält  der  N.
des  Vereins  den  Zusatz  „eingetragener
Verein“.

Verwandtschaft.

Der  Vater  soll  nicht  ohne  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  N.  des

Kindes  beginnen.

Reingewinn  aus  einem  Erwerbsgeschäft,

  das  der  Vater  im  N.  des

Kindes  führt  s.  Kind  —  Verwandtschaft.


s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft

  1815,  1820.

Das  uneheliche  Kind  erhält  den

Familiennamen  der  Mutter.

Führt  die  Mutter  infolge  ihrer
Verheiratung  einen  anderen  N.,  so
erhält  das  Kind  den  Familienn.,  den
die  Mutter  vor  der  Verheiratung  geführt
  hat.  Der  Ehemann  der  Mutter
kann  durch  Erklärung  gegenüber  der
zuständigen  Behörde  dem  Kinde  mit
Einwilligung  des  Kindes  und  der
Mutter  seinen  N.  erteilen;  die  Erklärung
  des  Ehemanns  sowie  die  Einwilligungserklärungen
  des  Kindes  und
der  Mutter  sind  in  öffentlich  beglaubigter
  Form  abzugeben.

N.  des  an  Kindesstatt  angenommenen
Kindes  s.  Kindesstatt  —  Verwandtschaft.


Vollmacht.

Eine  Willenserklärung,  die  jemand
innerhalb  der  ihm  zustehenden  Vertretungsmacht
  im  N.  des  Vertretenen
abgiebt,  wirkt  unmittelbar  für  und
gegen  den  Vertretenen.  Es  macht
keinen  Unterschied,  ob  die  Erklärung

697

 

ausdrücklich  im  N.  des  Vertretenen

8

177

181

1791

1795
1815,

1823

Namensunterschrift

erfolgt  oder  ob  die  Umstände  ergeben,
daß  sie  in  dessen  N.  erfolgen  soll.

Tritt  der  Wille,  in  fremdem  N.
zu  handeln,  nicht  erkennbar  hervor,
so  kommt  der  Mangel  des  Willens,
im  eigenen  N.  zu  handeln,  nicht  in
Betracht.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden
entsprechende  Anwendung,  wenn  eine
gegenüber  einem  anderen  abzugebende
Willenserklärung  dessen  Vertreter
gegenüber  erfolgt.

Im  N.  eines  anderen  ohne  Vertretungsmacht
  geschlossener  Vertrag  f.
Vollmacht  —  Vollmacht.

Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  im
N.  des  Vertretenen  durch  den  Vertreter
  mit  sich  im  eigenen  N.  s.  Vollmacht
  —  Vollmacht.

Vormundschaft.
Die  Bestallung  des  Vormundes  soll
enthalten  di  W.  des
Mündels,  des  Vormundes,  des

Gegenvormundes  und  der  Mitvormünder

s.  Vollmacht  —  Vollmacht  181.

1820  Umschreibung  der  zu  dem  Vermögen
  des  Mündels  gehörenden  Inhaberpapiere
  auf  den  N.  des  Mündels
  s.  Vormundschaft—Vormundschaft.


Der  Vormund  soll  nicht  ohne  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  N.  des
Mündels  beginnen  oder  ein  bestehendes
  Erwerbsgeschäft  des  Mündels
auflösen.

Namensunterschriflt  s.  auch  Unterschrift.

793

Schuldverschreibung.
Durch  mechanische  Vervielfältigung
hergestellte  N.  genügt  bei  einer

Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
s.  Schuldverschreibung  —  Schuldverschreibung.
        <pb n="700" />
        Namensunterschrift

8
2

129

Art.

96

2042

752

Willenserklärung.

126  Ist  durch  G.  schriftliche  Form  vorgeschrieben,

  so  muß  die  Urkunde  von
dem  Aussteller  eigenhändig  durch  N.
oder  mittelst  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigten  Handzeichens  unterzeichnet
werden.

Bei  einem  Vertrage  muß  die
Unterzeichnung  der  Parteien  auf  derselben
  Urkunde  erfolgen.  Werden
über  den  Vertrag  mehrere  gleichlautende
  Urkunden  aufgenommen,  so
genügt  es,  wenn  jede  Partei  die  für
die  andere  Partei  bestimmte  Urkunde
unterzeichnet.

Die  schriftliche  Form  wird  durch

die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
  ersetzt.  127,  129.
Ist  durch  G.  für  eine  Erklärung
öffentliche  Beglaubigung  vorgeschrieben,
so  muß  die  Erklärung  schriftlich  abgefaßt
  und  die  Unterschrift  des  Erklärenden
  von  der  zuständigen  Behörde
  oder  einem  zuständigen  Beamten
oder  Notar  beglaubigt  werden.  Wird
die  Erklärung  von  dem  Aussteller
mittelst  Handzeichens  unterzeichnet,
so  ist  die  im  §  126  Abs.  1  vorgeschriebene
  Beglaubigung  des  Handzeichens
  erforderlich  und  genügend.

Die  öffentliche  Beglaubigung  wird
durch  die  gerichtliche  oder  notarielle
Beurkundung  der  Erklärung  ersetzt.

N  atur.

Einführungsgesetz  s.  Geschäftsfähigkeit
  8  104.

Erbe  s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft
  752,  753.

Gemeinschaft.
753  Teilung  in  N.  s.  Gemeinschaft
—  Gemeinschaft.

Geschäftsfähigkeit.

104  Geschäftsunfähig  ist:

1.

698

 

 

8

Nebenleistung

2.  wer  sich  in  einem  die  freie  Willensbestimmung
  ausschließenden  Zustande
  krankhafter  Störung  der
Geistesthätigkeit  befindet,  sofern
nicht  der  Zustand  seiner  N.  nach
ein  vorübergehender  ist.
Leistung.

269  Aus  der  N.  des  Schuldverhältnisses

nicht  zu  entnehmender  Ort  der  Leistung
s.  Leistung  —  Leistung.
Pfandrecht.

1213  Übergabe  einer  von  N.  fruchttragenden

1191,

1115

1145

Sache  an  den  Pfandgläubiger  f.
Pflandrecht  —  Pfandrecht.

Nebenleistung.

Grundschuld.

1194  Entrichtung  von  N.  aus  einem
Grundstücke  s.  Grundschuld
Grundschuld.

Hypothek.

Bei  der  Eintragung  der  Hypothek
müssen  der  Gläubiger,  der  Geldbetrag
der  Forderung  und,  wenn  die  Forderung
  verzinslich  ist,  der  Zinssatz,
wenn  andere  N.  zu  entrichten  sind,
ihr  Geldbetrag  im  Grundbuch  angegeben
  werden;  im  übrigen  kann  zur
Bezeichnung  der  Forderung  auf  die
Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen
  werden.

Bei  der  Eintragung  der  Hypothek
für  ein  Darlehen  einer  Kreditanstalt,
deren  Satzung  von  der  zuständigen
Behörde  öffentlich  bekannt  gemacht
worden  ist,  genügt  zur  Bezeichnung
der  außer  den  Zinsen  satzungsgemäß
zu  entrichtenden  N.  die  Bezugnahme
auf  die  Satzung.

Befriedigt  der  Eigentümer  den  Gläubiger
  nur  teilweise,  so  kann  er  die
Aushändigung  des  Hypothekenbriefs
nicht  verlangen.  Der  Gläubiger  ist
verpflichtet,  die  teilweise  Befriedigung
auf  dem  Briefe  zu  vermerken  und  den
Brief  zum  Zwecke  der  Berichtigung
        <pb n="701" />
        Nebenleistung

8

1158

des  Grundbuchs  oder  der  Löschung
dem  Grundbuchamt  oder  zum  Zwecke

699

1
l

der  Herstellung  eines  Teilhypothekenbriefs
  für  den  Eigentümer  der  zuständigen

  Behörde  oder  einem  zuständigen
  Notare  vorzulegen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Sat  2

gilt  für  Zinsen  und  andere  N.  nur,
wenn  sie  später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,
  in  welchem  der  Gläubiger
befriedigt  wird,  oder  dem  folgenden

Vierteljahre  fällig  werden.  Auf

Kosten,  für  die  das  Grundstück  nach
§  1118  haftet,  findet  die  Vorschrift

keine  Anwendung.  1150,  1167,  1168.
Rechtsverhältnis  zwischen  Eigentümer
und  dem  neuen  Hypothekengläubiger
in  Ansehung  der  N.,  auf  die  die
Forderung  gerichtet  ist,  s.  Hypothek
—  Hypothek.

1159  Rechtsverhältnis  zwischen  Eigentümer

1178  Erlöschen  der  Hypothek  für  Rückstände
von  N.  und  Verzicht  auf  dieselbe  s.

507  Hat  sich  der  Dritte  in  dem  Kaufverund

  dem  neuen  Hypothekengläubiger

in  Ansehung  der  Rückstände  von  N.,
auf  die  die  Forderung  gerichtet  ist,  s.
Hypothek  —  Hypothek.

Hypothek  —  Hypothek.
Kauf.

trage  zu  einer  N.  verpflichtet,  die  der
Vorkaufsberechtigte  zu  bewirken  außer
stande  ist,  so  hat  der  Vorkaufsberechtigte
statt  der  N.  ihren  Wert  zu  entrichten.
Läßt  sich  die  N.  nicht  in  Geld  schätzen,
so  ist  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts
ausgeschlossen;  die  Vereinbarung  der

Verjährung.

22.1  Verjährung  des  Anspruchs  auf  N.  .

1098

1813

Verjährung  —  Verjährung.
Vorkaufsrecht  s.  Kauf  507.
Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  nicht  der  Ge- 



 

8

470
543

634
651

506

1098

12

1053

1324
N.  kommt  jedoch  nicht  in  Betracht,
wenn  der  Vertrag  mit  dem  Dritten
auch  ohne  sie  geschlossen  sein  würde.

1
|
1

161

Nichtberechtigter

nehmigung  des  Gegenvormundes  zur

Annahme  einer  geschuldeten  Leistung:

1.

5.  wenn  der  Anspruch  auf  Erstattung
von  Kosten  der  Kündigung  oder
der  Rechtsverfolgung  oder  auf
sonstige  N.  gerichtet  ist.

Nebensache.

Kauf.
Wandelung  wegen  Mangels  der  N.
s.  Kauf  —  Kauf.

Miete  s.  Kauf  —  Kauf  470.

Werkvertrag.
s.  Kauf  —  Kauf  476.
Beschaffung  von  N.  zur  Herstellung
eines  Werkes  s.  Werkvertrag  —
Werkvertrag.

Nichtausübung.
Kauf.
Von  der  N.  des  Vorkaufsrechts  ababhängiger
  Kauf  s.  Kauf  —  Kauf.
Vorkaufsrecht  s.  Kauf  —  Kauf
506.

Nichtbefugnis.

Namen.
Unbefugter  Gebrauch  eines  gleichen
Namens  s.  Namen  —  Namen.

Nießbrauch.
Unbefugter  Gebrauch  einer  zum  Nießbrauch
  überlassenen  Sache  s.  Niessbrauch
  —  Nießbrauch.

Nichtbeobachtung.
Ehe.
Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  bei  der
Eheschließung  die  im  §  1317  vorgeschriebene
  Form  nicht  beobachtet
worden  ist.  1323,  1329.

Nichtberechtigter.

Bedingung.
Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,
welche  Rechte  von  einem  N.  herleiten.
s.  Bedingung  —  Bedingung.
        <pb n="702" />
        Nichtberechtigter

5
8

816

Art.

Bereicherung.
Trifft  ein  N.  über  einen  Gegenstand
eine  Verfügung,  die  dem  Berechtigten
gegenüber  wirksam  ist,  so  ist  er  dem
Berechtigten  zur  Herausgabe  des  durch
die  Verfügung  Erlangten  verflichtet.
Erfolgt  die  Verfügung  unentgeltlich,
so  trifft  die  gleiche  Verpflichtung  denjenigen,
  welcher  auf  Grund  der  Verfügung
  unmittelbar  einen  rechtlichen
Vorteil  erlangt.

Wird  an  einen  N.  eine  Leistung
bewirkt,  die  dem  Berechtigten  gegenüber
  wirksam  ist,  so  ist  der  N.  dem

Berechtigten  zur  Herausgabe  des  Geleisteten

  verpflichtet.
Einführungsgesetz.

7,  76  f.  E.0.  —  E.G.

8
362

793  Befreiung  des

2113,

135

185

Schuldverhältnis  s.  Einwilligung
—  Zustimmung  185.

Schuldverschreibung.
Ausstellers  einer
Schuldverschreibung  durch  Leistung
an  einen  nichtberechtigten  Inhaber
s.  Schuldverschreibung  —  Schuldverschreibung.


Testament.
2129,  2211  Vorschriften  zu  Gunsten

derjenigen,  welche  Rechte  von  einem

N.  herleiten  s.  Erblasser—Testament.
Willenserklärung.
Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,
welche  Rechte  von  einem  N.  herleiten
#.  Willenserklärung  —  Willenserklärung.

Zustimmung.
Verfügung  des  N.  über  einen  Gegenstand
  s.  Einwilligung  —Zustimmung.

Nichtberechtigung

s.  auch  Unzulässigkeit,  Ausschliessung.

Auftrag.

664  N.  des  Beauftragten,  die  Ausführung

des  Auftrags  einem  Dritten  zu  übertragen
  s.  Auftrag  —  Auftrag.

700

 

 

8
768

1093

1305

1347

1358

1580

904—906  N.  des  Eigentümers,

910

955

956

Nichtberechtigung

Bürgschaft.
N.  des  Bürgen  im  Falle  des  Todes
des  Hauptschuldners,  sich  darauf  zu
berufen,  daß  der  Erbe  nur  beschränkt
haftet  s.  Bürgge  —  Bürgschaft.

Dienstbarkeit  s.  Nießbrauch  1037.

Ehe.
N.  des  Vaters  zur  Ausübung  der
sich  aus  der  Vaterschaft  ergebenden
Rechte  s.  Ene  —  Ehe.
N.  des  Ehegatten,  die  Folgen  der
Nichtigkeit  einer  Ehe  geltend  zu  machen
(.  Ehe  —  Ehe.
Solange  die  häusliche  Gemeinschaft
aufgehoben  ist,  steht  das  Recht  zur
Kündigung  eines  von  der  Frau
einem  Dritten  gegenüber  eingegangenen
Rechtsverhältnisses  dem  Mannenichtzu.

Ehescheidung  s.  Kind  —  Verwandtschaft
  1611.

Eigentum.
Einwirkungen
  anderer  auf  seine  Sache
oder  sein  Grundstück  zu  verbieten
s.  Eigentum  —  Eigentum.
N.  des  Eigentümers  eines  Grundstücks,
  Wurzeln  eines  Baumes  oder
eines  Strauches,  sowie  Zweige,  die
von  einem  Nachbargrundstück  eingedrungen
  sind,  abzuschneiden  und  zu
behalten  s.  Eigentum  —  Eigentum.
N.  des  Eigenbesitzers  zum  Eigenbesitz
s.  Eigentum  —  Eigentum.
Gestattet  der  Eigentümer  einem
anderen,  sich  Erzeugnisse  oder  sonstige
Bestandteile  der  Sache  anzueignen,
so  erwirbt  dieser  das  Eigentum  an
ihnen,  wenn  der  Besitz  der  Sache
ihm  überlassen  ist,  mit  der  Trennung,
anderenfalls  mit  der  Besitzergreifung.
Ist  der  Eigentümer  zu  der  Gestattung
verpflichtet,  so  kann  er  sie  nicht
widerrufen,  so  lange  sich  der  andere
in  dem  ihm  überlassenen  Besitze  der
Sache  befindet.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Ge-
        <pb n="703" />
        Nichtberechtigung

8

957

986  N.  des  mittelbaren  Besitzers  einer

stattung  nicht  von  dem  Eigentümer,
sondern  von  einem  anderen  ausgeht,
dem  Erzeugnisse  oder  sonstige  Bestandteile
  einer  Sache  nach  der
Trennung  gehören.  953,  954,  955,
957.

N.  zur  Gestattung  der  Aneignung
von  Erzeugnissen  und  sonstigen  Bestandteilen

  einer  Sache  s.  Eigentum

—  Eigentum.

Sache  dem  Eigentümer  gegenüber,
den  Besitz  an  den  Besitzer  zu  überlassen
  s.  Eigentam  —  Eigentum.

990  s.  Eigentum  —  Eigentum.

Art.

Einführungsgesetz.

26  s.  E.G.  —  E.’G.
53,  7%“  s.  Mpothek  —  Hypothek  §  1128.

96  .  Ehe  §  1358,  Geschäftefähigkeit

.  109.

9%  702  777,  776  f.  Schuldverschreibung

  —  Schuldverschreibung
§  808.

722,  70s.  Eigentum  —Eigentum  §  910.

8
1942

Erbe.

Der  Fiskus  kann  die  ihm  als  g.  Erben

angefallene  Erbschaft  nicht  ausschlagen.

1943  N.  des  Erben,  eine  Erbschaft  aus-2012



2013

2026

2033

2040

zuschlagen  s.  Erbe  —  Erbe.

N.  des  Nachlaßpflegers  oder  eines
Nachlaßverwalters,  auf  die  Beschränkung
  der  Haftung  des  Erben
zu  verzichten  s.  Erbe  —  Erbe.

N.  des  Erben,  die  Anordnung  einer
Nachlaßverwaltung  zu  beantragen  s.

Erbe  —  Erbe.

Der  Erbschaftsbesitzer  kann  sich  dem
Erben  gegenüber,  solange  nicht  der
Erbschaftsanspruch  verjährt  ist,  nicht
auf  die  Ersitgung  einer  Sache  berufen,
die  er  als  zur  Erbschaft  gehörend  im

Besitze  hat.

N.  eines  Miterben,  über  seinen  Anteil
  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen
  zu  verfügen  s.  Erbe  —  Erbe.
N.  des  Schuldners,  gegen  eine  zum

701

 

8

2375

109

713
719

732

Nichtberechtigung

Nachlasse  gehörende  Forderung  eine
ihm  gegen  einen  einzelnen  Miterben
zustehende  Forderung  aufzurechnen
s.  Erbe  —  Erbe.

Erbschaftskauf.

N.  des  Käufers  der  Erbschaft,  wegen
Verschlechterung,  Unterganges  oder
einer  aus  einem  anderen  Grunde
eingetretenen  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  eines  Erbschaftsgegenstandes
Ersatz  zu  verlangen  f.  Erbschaftskauf
  —  Erbschaftskauf.

Erbvertrag.

Die  im  §  2080  bezeichneten  Personen
können  den  Erbvertrag  auf  Grund  der
§§  2078,  2079  nicht  mehr  anfechten,
wenn  das  Anfechtungsrecht  des  Erblassers
  zur  Zeit  des  Erbfalls  erloschen
  ist.

Geschäftsfähigkeit.

Hat  der  mit  einem  Minderjährigen
einen  Vertrag  Schließende  die  Minderjährigkeit
  gekannt,  so  kann  er  den
Vertrag  nur  widerrufen,  wenn  der
Minderjährige  der  Wahrheit  zuwider
die  Einwilligung  des  Vertreters  behauptet
  hat;  er  kann  auch  in  diesem
Falle  nicht  widerrufen,  wenn  ihm
das  Fehlen  der  Einwilligung  bei  dem
Abschlusse  des  Vertrags  bekannt  war.
106.

Gesellschaft.

Auftrag  —  Auftrag  664.

Ein  Gesellschafter  kann  nicht  über
seinen  Anteil  an  dem  Gesellschaftsvermögen
  und  an  den  einzelnen  dazu
gehörenden  Gegenständen  verfügen;
er  ist  nicht  berechtigt,  Teilung  zu  verlangen.


Gegen  eine  Forderung,  die  zum
Gesellschaftsvermögen  gehört,  kann
der  Schuldner  nicht  eine  ihm  gegen
einen  einzelnen  Gesellschafter  zustehende
Forderung  aufrechnen.

Gegenstände,  die  ein  Gesellschafter
der  Gesellschaft  zur  Benutzung  über-
        <pb n="704" />
        Nichtberechtigung

8

884

1375

1397

1410

1424

lassen  hat,  sind  ihm  bei  der  Auseinandersetzung
  zurückzugeben.  Für
einen  durch  Zufall  in  Abgang  gekommenen
  oder  verschlechterten  Gegenstand
  kann  er  nicht  Ersatz  verlangen.
731,  738.
Grundstück.

Soweit  der  Anspruch  auf  Einräumung
  oder  Aufhebung  eines  Rechtes

an  einem  Grundstück  oder  an  einem

das  Grundstück  belastenden  Rechte
oder  auf  Anderung  des  Inhalts  oder

des  Ranges  eines  solchen  Rechtes

durch  die  Vormerkung  gesichert  ist,
kann  sich  der  Erbe  des  Verpflichteten
nicht  auf  die  Beschränkung  seiner
Haftung  berufen.

Güterrecht.
Das  Verwaltungsrecht  des  Mannes
umfaßt  bei  g.  Güterrecht  nicht  die
Befugnis,  die  Frau  durch  Rechtsgeschäfte
  zu  verpflichten,  oder  über
eingebrachtes  Gut  ohne  ihre  Zustimmung
  zu  verfügen.  1525.
Hat  der  mit  einer  Frau  einen  Vertrag
  Schließende  gewußt,  daß  die
Frau  Ehefrau  ist,  so  kann  er  bei  g.
Güterrecht  den  Vertrag  nur  widerrufen,
  wenn  die  Frau  der  Wahrheit
zuwider  die  Einwilligung  des  Mannes
behauptet  hat;  er  kann  auch  in  diesem
Falle  nicht  widerrufen,  wenn  ihm  das
Fehlen  der  Einwilligung  bei  dem
Abschlusse  des  Vertrages  bekannt  war.
1401,  1404,  1448,  1525.
Die  Gläubiger  des  Mannes  können
bei  g.  Güterrecht  nicht  Befriedigung
aus  dem  eingebrachten  Gute  verlangen.
1525.
N.  eines  Dritten  bei  g.  Güterrecht
sich  darauf  zu  berufen,  daß  der  Mann
auch  nach  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  zur  Forkführung  der
Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes
berechtigt  ist  s.  Güterreeht  —  Güterrecht.


 

1442

1448

1472

1475

1484
1487

1497

1498

Nichtberechtigung

Ein  Ehegatte  kann  nicht  über  seinen
Anteil  an  dem  Gesamtgut  der  a.  Gütergemeinschaft
  und  an  den  einzelnen
dazu  gehörenden  Gegenständen  verfügen;
  er  ist  nicht  berechtigt,  Teilung
zu  verlangen.  1471,  1487,  1497,
1519,  1546.

Nimmt  der  Mann  bei  a.  Gütergemeinschaft
  ohne  Einwilligung  der  Frau
ein  Rechtsgeschäft  der  in  den  §§  1444
bis  1446  bezeichneten  Art  vor,  so
finden  die  für  eine  Verfügung  der
Frau  über  eingebrachtes  Gut  geltenden
Vorschriften  des  §  1396  Abs.  1,  3
und  der  §§  1397,  1398  entsprechende
Anwendung.  1487,  1519.

Die  Verwaltung  des  Gesamtguts  der
a.  Gütergemeinschaft  steht  bis  zur
Auseinandersetzung  beiden  Ehegatten
gemeinschaftlich  zu.  Die  Vorschriften
des  §  1424  finden  entsprechende  Anwendung.
  1497,  1546.

Fällt  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit
im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  einem  der  Ehegatten  allein  zur
Last,  so  kann  dieser  die  Berichtigung
aus  dem  Gesamtgute  der  a.  Gütergemeinschaft
  nicht  verlangen.  1474,
1498,  1546.

J.  Erbe  —  Erbe  1943.,

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  88  1442
bis  1449,  1455—1457,  1466,  1518.

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber
am  Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinschaft
  nach  den  §§  1442,  1472,  1473.
Auf  die  Auseinandersetzung  finden  bei
f.  Gütergemeinschaft  die  Vorschriften
der  §8  1475,  1476,  des  §  1477
        <pb n="705" />
        Nichtberechtigung

8

1519,

1120

1121

1125

1128

1137

1149

Abs.  1  und  der  §§  1479—1481

Anwendung.  1518.

1525,  1546  f.  Errungenschaftsgemeinschaft

  —  Güterrecht.)
Hppothek.

s.  Eigentum  —  Eigentum  955  bis

957.

Erzeugnisse  und  sonstige  Bestandteile

des  Grundstücks  sowie  Zubehörstücke

werden  von  der  Haftung  für  die

Hypothek  frei,  wenn  sie  veräußert  und

von  dem  Grundstück  entfernt  werden,
bevor  sie  zu  Gunsten  des  Gläubigers
in  Beschlag  genommen  worden  sind.

Erfolgt  die  Veräußerung  vor  der
Entfernung,  so  kann  sich  der  Erwerber
dem  Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf
berufen,  daß  er  in  Ansehung  der
Hypothek  in  gutem  Glauben  gewesen
sei.  Entfernt  der  Erwerber  die  Sache

von  dem  Grundstücke,  so  ist  eine  vor
der  Entfernung  erfolgte  Beschlagnahme
ihm  gegenüber  nur  wirksam,  wenn
er  bei  der  Entfernung  in  Ansehung

der  Beschlagnahme  nicht  in  gutem

Glauben  ist.

Soweit  die  Einziehung  des  Miet=  oder

Pachtzinses  dem  Hypothekengläubiger
gegenüber  unwirksam  ist,  kann  der
Mieter  oder  der  Pächter  nicht  eine
ihm  gegen  den  Vermieter  oder  den
Verpächter  zustehende  Forderung  gegen
den  Hypothekengläubiger  aufrechnen.
1126.

Ist  ein  Gebäude  versichert,  so  kann
der  Versicherer  sich  nicht  darauf  berufen,
  daß  er  eine  aus  dem  Grundbuch
  ersichtliche  Hypothek  nicht  gekannt
habe  s.  Uypethek  —  Hypothek.
Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so
kann  sich  der  Eigentümer  eines  mit
Hypotheken  belasteten  Grundstücks  nicht
darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die
Schuld  nur  beschränkt  haftet.
Der  Eigentümer  eines  mit  Hypotheken
belasteten  Grundstücks  kann,  solange

703

 

 

1138.

 

8

1184

603

266

272

539

545

Nichtberechtigung

nicht  die  Hypothekenforderung  ihm
gegenüber  fällig  geworden  ist,  dem
Gläubiger  nicht  das  Recht  einräumen,
zum  Zwecke  der  Befriedigung  die  Übertragung
  des  Eigentums  an  dem  Grundstücke
  zu  verlangen  oder  die  Veräußerung
  des  Grundstücks  auf  andere
Weise  als  im  Wege  der  Zwangsvoll-=streckung
  zu  bewirken.
Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  das  Recht  des
Gläubigers  aus  der  Hypothek  sich  nur
nach  der  Forderung  bestimmt  und  der
Gläubiger  sich  zum  Beweise  der  Forderung
  nicht  auf  die  Eintragung  berufen
  kann  (Sicherungshypothek.
Die  Hypothek  muß  im  Grundbuch
als  Sicherungshypothek  bezeichnet
werden.
Leihe.
Der  Entleiher  darf  von  der  geliehenen
Sache  keinen  anderen  als  den  vertragsmäßigen
  Gebrauch  machen.  Er
ist  ohne  die  Erlaubnis  des  Verleihers
nicht  berechtigt,  den  Gebrauch  der
Sache  einem  Dritten  zu  überlassen.
Leistung.
Der  Schuldner  ist  zu  Teilleistungen
nicht  berechtigt.
Bezahlt  der  Schuldner  eine  unverzinsliche
  Schuld  vor  der  Fälligkeit,
so  ist  er  zu  einem  Abzuge  wegen  der
Zwischenzinsen  nicht  berechtigt.
Miete.
Kennt  der  Mieter  bei  dem  Abschlusse
des  Vertrags  den  Mangel  der  gemieteten
  Sache,  so  stehen  ihm  die  in
den  §§  537,  538  bestimmten  Rechte
nicht  zu.  541,  543.
N.  des  Mieters,  die  im  §  537  bestimmten
  Rechte  geltend  zu  machen
oder  nach  §  542  Abs.  1  Satz  3  ohne
Bestimmung  einer  Frist  zu  kündigen
oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  zu  verlangen  s.  Miete  —
Miete.
        <pb n="706" />
        Nichtberechtigung
8

5.19

556

560

1037

1074

1087

1211

1232

1265
1289

2316

Der  Mieter  ist  ohne  die  Erlaubnis
des  Vermieters  nicht  berechtigt,  den
Gebrauch  der  gemieteten  Sache  einem
Dritten  zu  überlassen,  insbesondere
die  Sache  weiter  zu  vermieten.
Dem  Mieter  eines  Grundstücks  steht
wegen  seiner  Ansprüche  gegen  den
Vermieler  ein  Zurückbehaltungsrecht
nicht  zu.
N.  des  Vermieters,  der  Entfernung
der  Sachen  des  Mieters  von  seinem
Grundstück  zu  widersprechen  s.  Miete
—  Miete.
Nießbrauch.
Der  Nießbraucher  ist  nicht  berechtigt,
die  dem  Nießbrauch  unterliegende
Sache  umzugestalten  oder  wesentlich
zu  verändern.
N.  zur  Verfügung  über  dem  Nießbrauch
  unterliegende  Forderungen  s.
Niessbrauch  —  Nießbrauch.
Soweit  der  Nießbraucher  zum  Ersatze
des  Wertes  verbrauchbarer  Sachen
verpflichtet  ist,  darf  er  eine  Veräußerung
  nicht  vornehmen  s.  Niessbrauch
  —  Nießbrauch.
Pfandrecht.
N.  des  Verpfänders  sich  darauf  zu
berufen,  daß  der  Erbe  des  persönlichen
Schuldners  für  die  Schuld  nur  beschränkt
  hastet  s.  Pfandrecht  —

Pfandrecht.

Ist  der  Pfandgläubiger  nicht  im  Besitze

  des  Pfandes,  so  kann  er,  sofern

er  nicht  selbst  den  Verkauf  betreibt,
einen  nachdem

  Verkaufe  durch

704

 

stehenden  Pfandgläubiger  nicht  widersprechen.

  1266.
s.  Hypothek  1121.
s.  Hypothek  1125.

Pflichtteil.
Eine  Zuwendung  der  im  §  2050

v
1

Abs.  1  bezeichneten  Art  kann  der  Erblasser

  nicht  zum  Nachteil  eines
Pflichtteileberechtigten  von  der  Berücksichtigung
  ausschließen.

8
704

405

417

793,

808

81

Nichtberechtigung

Sachen  s.  Miete  —  Miete  560.

Schuldverhältnis.

Hat  der  Schuldner  eine  Urkunde  über
die  Schuld  ausgestellt,  so  kann  er
sich,  wenn  die  Forderung  unter  Vorlegung
  der  Urkunde  abgetreten  wird,
dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  nicht
darauf  berufen,  daß  die  Eingehung
oder  Anerkennung  des  Schuldverhältnisses
  nur  zum  Schein  erfolgt  oder
daß  die  Abtretung  durch  Vereinbarung
mit  dem  ursprünglichen  Gläubiger
ausgeschlossen  sei,  es  sei  denn,  daß
der  neue  Gläubiger  bei  der  Abtretung
den  Sachverhalt  kannte  oder  kennen
mußte.

Der  Übernehmer  einer  Schuld  kann
dem  Gläubiger  die  Einwendungen
entgegensetzen,  welche  sich  aus  dem
Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Gläubiger
  und  dem  bisherigen  Schuldner
ergeben.  Eine  dem  bisherigen  Schuldner
  zustehende  Forderung  kann  er
nicht  aufrechnen.

Aus  dem  der  Schuldübernahme
zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse
zwischen  dem  Übernehmer  und  dem
bisherigen  Schuldner  kann  der  Übernehmer
  dem  Gläubiger  gegenüber
Einwendungen  nicht  herleiten.

Schuldverschreibung.

797  N.  des  Inhabers  einer  Schuldverschreibung
  zur  Verfügung  über
dieselbe  s.  Schuldverschreibung  —
Schuldverschreibung.

N.  des  Inhabers  einer  Urkunde,  in
welcher  der  Gläubiger  benannt  ist,
die  Leistung  zu  verlangen  s.  Schuldverschreibung
  —  Schuldverschreibung.


Stiftung.

N.  des  Erben  des  Stifters  zum
Widerruf  der  Stiftung  s.  Stiftung
—  Stiftung.

Testament.

2065  Der  Erblasser  kann  eine  letztwillige
        <pb n="707" />
        Nichtberechtigung

8

2138

2140

2165

2180

2211

2214

2217

Verfügung  nicht  in  der  Weise  treffen,
daß  ein  anderer  zu  bestimmen  hat,
ob  sie  gelten  oder  nicht  gelten  soll.

Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung
der  Person,  die  eine  Zuwendung  erhalten
  soll,  sowie  die  Bestimmung
des  Gegenstandes  der  Zuwendung
nicht  einem  anderen  überlassen.  2192.

Der  Vorerbe  kann  für  Verwendungen
auf  Gegenstände,  die  er  nicht  herauszugeben
  hat,  nicht  Ersatz  verlangen
s.  Erblasser  —  Testament.

N.  eines  Dritten,  sich  darauf  zu  berufen,
  daß  der  Vorerbe  auch  nach
dem  Eintritt  des  Falles  der  Nacherbfolge
  über  Nachlaßgegenstände  in
dem  gleichen  Umfange  verfügen  kann
wie  vorher  s.  Erblasser  —  Testament.


N.  des  Vermächtnisnehmers  die  Beseitigung
  von  Rechten  zu  verlangen,
mit  denen  der  vermachte  Gegenstand
  belastet  ist  s.  Erblasser  —

Testament.
Der  Vermächtnisnehmer  kann  das
Vermächtnis  nicht  mehr  ausschlagen,
wenn  er  es  angenommen  hat.

Über  einen  der

Nachlaßgegenstand  kann  der  Erbe
nicht  verfügen.
Gläubiger  des  Erben,  die  nicht  zu

den  Nachlaßgläubigern  gehören,  können

sich  nicht  an  die  der  Verwaltung  des

Testamentsvollstreckers  unterliegenden
Nachlaßgegenstände  halten.

Wegen  Nachlaßverbindlichkeiten,  die
nicht  auf  einem  Vermächtnis  oder
einer  Auflage  beruhen,  sowie  wegen
bedingter  und  betagter  Vermächtnisse
oder  Auflagen  kann  der  Testamentsvollstrecker

  die  Üüberlassung  der  Nachlaßgegenstände

  nicht  verweigern,  wenn
der  Erbe  für  die  Berichtigung  der

Verbiwlichkeiten  oder  für  die  Voll-Ehmcke,

  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

705

Verwaltung  des
Testamentsvollstreckers  unterliegenden

 

 

8

2218
2220

27

691

1611

1622

1630

1634,

1641

1644

1645

1656

Nichtberechtigung

ziehung  der  Vermächtnisse  oder  Auflagen
  Sicherheit  leistet.
s.  Auftrag  —  Auftrag  664.
Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker
  nicht  von  den  ihm  nach
den  88  2215,  2216,  2218,  2219  obliegenden
  Verpflichtungen  befreien.
Verein  s.  Auftrag  —  Auftrag
664.
Verwahrung.
Der  Verwahrer  ist  im  Zweifel  nicht
berechtigt,  die  hinterlegte  Sache  bei
einem  Dritten  zu  hinterlegen.
Verwandtschaft.
N.  des  Bedürftigen  wegen  einer  Beschränkung
  des  Unterhaltsanspruchs
andere  Unterhaltspflichtige  in  Anspruch
  zu  nehmen  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

Die  Tochter  kann  eine  Aussteuer  nicht
verlangen,  wenn  sie  für  eine  frühere
Ehe  von  dem  Vater  oder  der  Mutter
eine  Aussteuer  erhalten  hat.
Die  Vertretung  des  Kindes  steht  dem
Vater  insoweit  nicht  zu,  als  nach
§  1795  ein  Vormund  von  der  Vertretung
  des  Mündels  ausgeschlossen  ist.
1696,  1702,  1707  N.  der  Mutter
zur  Vertretung  des  Kindes  s.  Kind
—  Verwandtschaft.
Der  Vater  kann  nicht  in  Vertretung
des  Kindes  Schenkungen  machen.
Der  Vater  kann  Gegenstände,  zu
deren  Veräußerung  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich
  ist,  dem  Kinde  nicht  ohne  diese
Genehmigung  zur  Erfüllung  eines
von  dem  Kinde  geschlossenen  Vertrags
  oder  zu  freier  Verfügung  überlassen.

Der  Vater  soll  nicht  ohne  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  Namen
des  Kindes  beginnen.
Steht  dem  Vater  die  Verwaltung  des
seiner  Nutznießung  unterliegenden  Ver-45
        <pb n="708" />
        Nichtberechtigung

8

1682

1687,
1718

166

1102

mögens  des  Kindes  nicht  zu,  so  kann
er  auch  die  Nutznießung  nicht  ausüben.
  1658.

;  N.  des  Vaters  zur  Vertretung  des

Kindes  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
So  lange  die  elterliche  Gewalt  des
Vaters  ruht,  ist  der  Vater  nicht  berechtigt,
  sie  auszuüben.
Der  Vater  ist  auch  nach  der  Beendigung
  seiner  elterlichen  Gewalt
zur  Fortführung  der  mit  der  Sorge
für  die  Person  und  das  Vermögen
des  Kindes  verbundenen  Geschäfte
berechtigt,  bis  er  von  der  Beendigung
Kenntnis  erlangt  oder  sie  kennen
muß.  Ein  Dritter  kann  sich  auf
diese  Berechtigung  nicht  berufen,  wenn
er  bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts
  die  Beendigung  der  elterlichen
  Gewalt  kennt  oder  kennen  muß.
Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  die  elterliche
  Gewalt  des  Vaters  ruht  oder
aus  einem  anderen  Grunde  seine  Vermögensverwaltung
  aufhört.
1688  s.  Vormundschaft  1777.

Wer  seine  Vaterschaft  nach  der  Geburt
  des  Kindes  in  einer  öffentlichen
Urkunde  anerkennt,  kann  sich  nicht
darauf  berufen,  daß  ein  anderer  der
Mutter  innerhalb  der  Empfängniszeit
beigewohnt  habe.

Vollmacht.
N.  des  Vollmachtgebers,  sich  auf  die
Unkenntnis  des  Vertreters  zu  berufen
s.  Vollmacht  —  Vollmacht.

Vorkaufsrecht.

Verliert  der  Käufer  oder  sein  Rechtsnachfolger
  infolge  der  Geltendmachung
des  Vorkaufsrechts  das  Eigentum,  so
wird  der  Käufer,  soweit  der  von  ihm
geschuldete  Kaufpreis  noch  nicht  berichtigt
  ist,  von  seiner  Verpflichtung
frei;  den  berichtigten  Kaufpreis  kann
er  nicht  zurückfordern.

706

 

8
1773

1777

1782

1795

1804

1805

1824

1893
1898

1899
1903

Nichtberechtigung

Vormundschaft.
N.  der  Eltern  zur  Vertretung  des
Minderjährigen  in  den  die  Person
oder  das  Vermögen  betreffenden  Angelegenheiten
  s.  Vormundschaft  —
Vormundschaft.
Der  Vater  kann  einen  Vormund  nur
benennen,  wenn  ihm  zur  Zeit  seines
Todes  die  elterliche  Gewalt  über  das
Kind  zusteht;  er  hat  dieses  Recht  nicht,
wenn  er  in  den  die  Person  oder  in
den  das  Vermögen  betreffenden  Angelegenheiten
  nicht  zur  Vertretung  des
Kindes  berechtigt  ist.  Das  Gleiche
gilt  für  die  Mutter.  1782,  1797,
1856,  1868,  1880.
Die  Mutter  kann  einen  von  dem
Vater  als  Vormund  Benannten  nicht
von  der  Vormundschaft  ausschließen.
1778,  1785,  1866.
N.  des  Vormundes  zur  Vertretung
des  Mündels  fs.  Vormundschaft  —
Vormundschaft.
Der  Vormund  kann  nicht  in  Vertretung
  des  Mündels  Schenkungen
machen.
Der  Vormund  darf  nicht  Vermögen
des  Mündels  für  sich  verwenden.
Der  Vormund  kann  Gegenstände,  zu
deren  Veräußerung  die  Genehmigung
des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich  ist,  dem
Mündel  nicht  ohne  diese  Genehmigung
zur  Erfüllung  eines  von  diesem  geschlossenen
  Vertrags  oder  zu  freier
Verfügung  überlassen.
s.  Verwandtschaft  1682.
Die  Eltern  des  volljährigen  Mündels
sind  nicht  berechtigt,  einen  Vormund
zu  benennen  oder  jemand  von  der
Vormundschaft  auszuschließen.  1897.
s.  Kind  —  Verwandtschaft  1702.
Wird  der  Vater  des  volljährigen
Mündels  zum  Vormunde  bestellt,  so
unterbleibt  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes.
  Dem  Vater  stehen  die
        <pb n="709" />
        Nichtberechtigung

8

1904

1905

812

Art.

Befreiungen  zu,  die  nach  den  §§  1852
bis  1854  angeordnet  werden  können.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  die
Befreiungen  außer  Kraft  setzen,  wenn
sie  das  Interesse  des  Mündels  gefährden.


Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  Vater  im  Falle
der  Minderjährigkeit  des  Mündels  zur
Vermögensverwaltung  nicht  berechtigt

sein  würde.  1897,  1904.

Wird  dem  volljährigen  Mündel  ein

Gegenvormund  bestellt,  so  stehen  der
Mutter  als  Vormund  die  im  §  1852
bezeichneten  Befreiungen  nicht  zu.
1897.

Die  Eltern  des  volljährigen  Mündels

sind  nicht  berechtigt,  Anordnungen
über  die  Einsetzung  und  Aufhebung
eines  Familienrats  oder  über  die
Mitgliedschaft  zu  treffen.  1897.

Nichtbestehen.
Bereicherung.
Anerkennung  des  N.  eines  Schuldverhältnisses
  s.  Bereicherung  —
Bereicherung.
Einführungsgesetz.

745,  7567  s.  Testament  §  2234.
763  s.  Verein  §  44.

8
1994

2005

2376,

Erbe.
Auf  die  Wirksamkeit  der  Bestimmung
einer  Inventarfrist  ist  es  ohne  Einfluß,
  wenn  die  Forderung  des  die
Aufnahme  des  Inventars  betreibenden
Gläubigers  nicht  besteht.
Aufnahme  einer  nicht  bestehenden
Nachlaßverbindlichkeit  in  das  Inventar
  s.  Erbe  —  Erbe.
Erbschaftskauf.
2378  Hafiung  des  Verkäufers  der
Erbschaft  dafür,  daß  nicht  Vermächtnisse,
  Auflagen,  Pflichtteilslasten,
Ausgleichungspflichten  oder  Teilungsanordnungen
  bestehen  s.  Erbschaftskauf
  —  Erbschaftskauf.

707

 

8
2276

2289

891

1513

1138,

2338

397

2234

44

62

812

Nichteintritt

Erbvertrag.
s.  Testament  2234.
s.  Pllichtteil  —  Pflichtteil.  2238.
Grundstück.
Ist  im  Grundvbuch  ein  eingetragenes
Recht  an  einem  Grundstück  gelöscht,
so  wird  vermutet,  daß  das  Recht
nicht  bestehe.
Güterrecht  s.  Pllichtteil—Pflichtteil
  2338.
Hypothek.
1155  s.  Grundstück  891.
Pflichtteil.
Unwirksamkeit  der  Beschränkung  des
Pflichtteilsrechts,  wenn  zur  Zeit  des
Erbfalls  die  den  Grund  der  Anordnung
  bildende  Überschuldung  nicht
mehr  besteht  s.  Pllichttel!—BPflichtteil.
Schuldverhältnis.
Anerkennung  des  N.  eines  Schuldverhältnisses
  s.  Erlass  —Schuldverhältnis.
Testament.
Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber
oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung
des  Testaments  nicht  mitwirken:
1.  der  Ehegatte  des  Erblassers,  auch
wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;
2232,  2235,  2236,
2244,  2249,  2250.
Verein.
Wo  ein  Verwaltungsstreitverfahren
nicht  besteht,  bestimmen  sich  die  Zuständigkeit
  und  das  Verfahren  für
die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  des
Vereins  nach  den  Vorschriften  der
§§  20,  21  der  Gewerbeordnung.
Wo  ein  Verwaltungsstreitverfahren
nicht  besteht,  kann  ein  Einspruch
gegen  Eintragung  eines  Vereins  im
Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe
der  §8  20,  21  der  Gewerbeordnung
angefochten  werden.  71.

Nichteintritt.

Bereicherung.
Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe
45
        <pb n="710" />
        Richteintritt

—

820

908
918

935

Art.

einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
besteht  auch  dann,  wenn  der  rechtliche

708

8

Grund  später  wegfällt  oder  der  mit  1386

einer  Leistung  nach  dem  Inhalte  des
Rechtsgeschäfts  bezweckte  Erfolg  nicht
eintritt.

Rückforderung  einer  durch  ungerechtfertigte
  Bereicherung  erlangten  Sache
wegen  N.  des  mit  einer  Leistung  bezweckten
  Erfolges  s.  Bereicherung
—  Bereicherung.

Verpflichtung  zur  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung,  falls
der  mit  einer  Leistung  bezweckte  Erfolg
  nicht  eintritt  s.  Bereicherung
—  Bereicherung.

Dienstvertrag.
N.  der  Verpflichtung  zur  Verpflegung
des  zur  Dienstleistung  Verpflichteten
im  Falle  der  Erkrankung  s.  Dienstvertrag
  —  Dienstoertrag.
Eigentum.
s.  Handlung  —  Handlung  836.
N.  der  Verpflichtung  zur  Duldung
eines  Notweges  s.  Eigentam  —Eigentum.

N.  des  Erwerbs  des  Eigentums  an
einer  Sache  auf  Grund  der  §8§  932

bis  934  s.  Eigentum  —  Eigentum.

Einführungsgesetz.

56  s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag

8
2339
2281

1364

§  617  s.  Handlung  —  Handlung
9  831.

Erbunwürdigkeit.
N.  der  Folgen  der  Erbunwürdigkeit
s.  Erbunwürdigkeit  —  Erbunwürdigkeit.


Erbvertrag  2285  f.  Erblasser  —
Testament  2078.

Güterrecht.
Die  Verwaltung  und  Nutznießung
des  Mannes  an  dem  eingebrachten
Gut  tritt  bei  g.  Güterrecht  nicht  ein,
wenn  er  die  Ehe  mit  einer  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkten  Frau

 

1126

1529

Nichteintritt

ohne  Einwilligung  ihres  g.  Vertreters
eingeht.  1426.

N.  der  Verpflichtung  des  Mannes
bei  g.  Güterrecht  die  Verbindlichkeiten
der  Frau  zu  tragen  s.  Güterrecht  —
Güterrecht.

Tritt  nach  §  1364  die  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Mannes  an
dem  eingebrachten  Gut  nicht  ein  oder
endigt  sie  auf  Grund  der  88§  1418
bis  1420,  so  tritt  Gütertrenmung  ein.
s.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.

Handlung.

827—829  N.  der  Verantwortlichkeit  für

831

832,

836,

839

1178

479

485

265

276
283

zugefügten  Schaden  s.  Handlung  —
Handlung.
N.  der  Schadensersatzpflicht  des  Geschäftsherrn
  s.  Handlung  —  Handlung.

834  N.  der  Schadensersatzpflicht  eines
Aufsichtspflichtigen  s.  Handlung  —
Handlung.
838  N.  der  Schadensersatzpflicht  des
Besitzers  eines  Gebäudes,  welches
durch  Einsturz  oder  Ablösung  von
Teilen  Schaden  verursacht  s.  Handlung
  —  Handlung.
N.  der  Schadensersatzpflicht  eines
Beamten  s.  Handlung  —  Handlung.

Hypothek.
N.  des  Erlöschens  einer  Hypothek
s.  Mypothek  —  Hypothek.

Kauf.
N.  der  Beschränkung  der  Aufrechnung
des  Schadensersatzanspruchs  s.  Kaus  —
Kauf.
N.  des  Rechtsverlusts  des  Käufers
s.  Kauf  —  Kauf.  "

Leistung.
N.  der  Beschränkung  des  Schuldverhältnisses
  s.  Leistung  —  Leistung.
s.  Handlung  —  Handlung  827.
N.  der  Verpflichtung  zum  Schadensersatz
  s.  Leistung  —  Leistung.
        <pb n="711" />
        Nichteintritt  —
8
1032  Nießbrauch  s.  Eigentum  —  Eigen-1207,


1251

1256

701

2078

1298

1654
1674
1771

1790

1848
1858

tum  935.
Pfandrecht.

1208  s.  Eigentum  —  Eigentum  935.
N.  der  Haftung  des  bisherigen  Pfandgläubigers
  für  den  von  dem  neuen

Pfandgläubiger  zu  ersetzenden  Schaden
s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.

N.  des  Erlöschens  eines  Pfandrechts

s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.
Sachen.

N.  der  Schadensersatzpflicht  eines  Gastwirts

  s.  Einbringung  —  Sachen.
Testament.

Bestimmung  des  Erblassers  zu  einer

Verfügung  durch  die  irrige  Erwartung

des  Eintritts  oder  N.  eines  Umstandes

.  Erblasser  —  Testament.
Verlöbnis.
N.  der  Schadensersatzpflicht  wegen
Rücktritts  von  einem  Verlöbnis  f.
Verlöbnis  —  Verlöbnis.
Vertrag.

N.  der  Verpflichtung  zum  Schadensersatz

  s.  Vertrag  —  Vertrag.

s.  Leistung  —  Leistung  283.
Verwandtschaft.

N.  der  Verpflichtung  der  Eltern,  alle

verfügbaren  Mittel  gleichmäßig  zu

ihrem  und  der  Kinder  Unterhalt  zu

s.  Handlung  —  Handlung  839.

N.  der  Verwirkung  der  elterlichen
Gewalt  über  ein  an  Kindesstatt  angenommenes
  Kind  s.  Kindesstatt  —
Verwandtschaft.

Vormundschaft.

Bei  der  Bestellung  des  Vormundes
kann  die  Entlassung  für  den  Fall
vorbehalten  werden,  daß  ein  bestimmtes

Ereignis  eintritt  oder  nicht  eintritt.

s.  Handlung  —  Handlung  8390.
Der  Vater

Familienrats  von  dem  Eintritt  oder

709

oder  die  Mutter  des
Mündels  kann  die  Einsetzung  des

8

1880

1901

639

1360

1580
verwenden  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
s.  Güterrecht  —  Güterrecht  1386.

Art.
96

776

8
440

454
463,

280,

 

Nichterfüllung

N.  eines  bestimmten  Ereignisses  abhängig
  machen.  1868.

1871  Bei  der  Bestellung  eines  Mitglieds

des  Familienrats  kann  die  Entlassung
für  den  Fall  vorbehalten  werden,  daß
ein  bestimmtes  Ereignis  eintrüt  oder
nicht  eintritt.

Anordnung  der  Aufhebung  des
Familienrats  für  den  Fall  des  Eintritts
  oder  N.  eines  künftigen  Ereignisses
  s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.



Steht  eine  Ehefrau  unter  Vormundschaft,
  so  tritt  die  im  8§  1633
bestimmte  Beschränkung  nicht  ein.
1897.

Werkvertrag  651  s.  Kanf  —  Kauf
479.

Nichterfüllung.
Dienstvertrag.

618  N.  der  Verpflichtung  des  Dienstberechtigten

  in  Ansehung  der  für  das
Leben  und  die  Gesundheit  des  zu
einer  Dienstleistung  Verpflichteten  zu
treffenden  Fürsorge  s.  Dienstvertrag
—  Dienstvertrag.

Ehe  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
1613,  1615.
Ehescheidung  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
  1613,  1615.

Einführungsgesetz.
s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag
§  618.
s.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis
§  372.

Kauf.
N.  der  Verpflichtungen  aus  dem  Kaufvertrage
  s.  Kauf  —  Kauf.
s.  Vertrag  —  Vertrag.  325,  326.
480  Schadensersatz  wegen  N.  s.  Kauf
—  Kauf.

Leistung.
281,  283,  286  Schadensersatz  wegen
N.  einer  Leistung  s.  Leistang  —
Leistung.
        <pb n="712" />
        Nichterfüllung

8  Miete.

538,  545  Schadensersatz  wegen  N.  s.  Miote
—  Miete.

571  N.  der  Verpflichtungen  aus  einem
Mietvertrage  durch  den  Erwerber  des
vermieteten  Grundstücks  s.  Miete  —
Miete.

579  Wird  das  vermietete  Grundstück  von
dem  Erwerber  weiter  veräußert  oder
belastet,  so  finden  die  Vorschriften  des
§  571  Abs.  1  und  der  §§  572  bis
578  entsprechende  Anwendung.  Erfüllt
der  neue  Erwerber  die  sich  aus  dem
Mietverhältnis  ergebenden  Verpflichtungen
  nicht,  so  haftet  der  Vermieter
dem  Mieter  nach  §  571  Abfl.  2.

1056  Nießbrauch  s.  Miete  —  Miete.  571,  579.
Pfandrecht.

1251  N.  der  mit  einem  Pfandrecht  verbundenen
  Verpflichtungen  s.  Pfandrecht
  —  Pfandrecht.

Schenkung.
524  Schadensersatz  wegen  N.  ls.
Schenkung  —  Schenkung.
528  s.  Kind  —  Verwandtschaft  1613,

523.

1615.
Schuldverhältnis.
372  N.  einer  Verbindlichkeit  infolge  Ungewißheit
  über  die  Person  des

Gläubigers  oder  eines  in  der  Person
des  Gläubigers  liegenden  Grundes
s.  HUinterlegung  Schuldverhältnis.


Testament.

2182  s.  Kauf  —  Kauf  440.

2183  Schadensersatz  wegen  N.  eines  Vermächtnisses
  s.  Erblasser  —  Testament.


Verjährung.
202  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrags
s.  Verjährung  —  Verjährung.
Vertrag.
323  s.  Leistung  —  Leistung  281.
325,  326  Schadensersatz  wegen  N.  einer
Leistung  bei  einem  gegenseitigen  Vertrage
  s.  Vertrag  —  Vertrag.

710

 

 

—  Nichterscheinen

338  Anrechnung  der  Draufgabe  auf  den
Schadensersatz  wegen  N.  bei  einem
Vertrage  s.  Vertrag  —  Vertrag.

339—341  Zahlung  einer  Strafe  wegen

N.  oder  teilweiser  N.  eines  Vertrages

s.  Vertrag  —  Vertrag.

N.  des  Versprechens  einer  Leistung  s.

Vertrag  —  Vertrag.

358,  360  Rücktritt  vom  Vertrage

wegen  N.  einer  Leistung  s.  Vertrag

—  Vertrag.

Verwandtschaft.

1615,  1713  N.  einer  Unterhaltspflicht

s.  Kind  —  Verwandtschaft.

N.  der  sich  aus  der  Verwaltung  des

Vermögens  des  ehelichen  Kindes  ergebende

  Verpflichtungen  s.  Kind  —

Verwandtschaft.

N.  der  Verpflichtungen,  welche  sich

aus  der  Verwaltung  des  Vermögens

des  Kindes  seitens  des  an  Kindesstatt

  Annehmenden  ergeben  s.  Kindesstatt

  —  Verwandtschaft.

Werkvertrag.

N.  der  Verpflichtung  aus  einem

Werkvertrag  s.  Werkvertrag  —

Werkvertrag.

s.  Kauf  —  Kauf  463.

344

357,

1613,

1670

1760

635

651

Nichterscheinen.
Ehescheidung.
N.  des  zur  Ehescheidungsklage  berechtigten
  Ehegatten  im  Sühnetermine  s.
Art.  Ehe  —  Ehescheidung.

1571

777  Einführungsgesetz  s.  Erbe  —
Erbe  8§  2006.
8  Erbe.

2006  N.  des  Erben  in  dem  zur  Leistung
des  Offenbarungseides  bestimmten
Termin  s.  Erbe  —  Erbe.

2015  N.  des  Erben  in  dem  Aufgebotstermin
  s.  Erbe  —  Erbe.

2335  PVlichtteil  s.  Ehe  —  Ehescheidung.
1571.

202  Verjährung  f.  Erbe  —  Erbe
2015.
        <pb n="713" />
        Nichtigkeit

8
1305

Nichtigukeit.
Ehe.
s.  Kind  —  Verwandtschaft  1701.

1323—1347  N.  und  Anfechtbarkeit  der

1323

1324,

1325,

1326

1327

1328,

1342

1343

Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.

Eine  Ehe  ist  nur  in  den  Fällen  der

§§  1324—13298  nichtig.

1329,  1344,  1345  N.  einer  Ehe:
1.  wegen  Formmangels  (.

Ehe  —  Ehe.

wenn  einer  der  Ehegatten

zur  Zeit  der  Eheschließung

geschäftsunfähig  war  oder

sich  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit

  oder  vorübergehender

  Störung  der

Geistesthätigkeit  befand  s.

Ehe  —  Ehe.

wenn  einer  der  Ehegatten

zur  Zeit  der  Eheschließung

1329  2.

3.

mit  einem  Dritten  in  einer
1323,

gültigen  Ehe  lebte.
1329.
4.

dem  Verbote  des  8  1310

Abs.  1  zuwider  geschlossen
worden  ist.  1323,  1329.

1329  5.  wenn  sie  wegen  Ehebruchs

nach  §  1312  verboten  war

s.  Ehe  —  Ehe.

Mitteilung  der  Anfechtung  einer  Ehe
demjenigen  gegenüber,  der  im  Falle
der  N.  der  Ehe  Erbe  des  verstorbenen

Ehegatten  ist  s.  Ene  —  Ehe.

Abs.  2  findet  Anwendung.

Die  N.  einer  anfechtbaren  Ehe,  die
im  Wege  der  Klage  angefochten  worden
  ist,  kann,  solange  nicht  die  Ehe
für  nichtig  erklärt.  oder  aufgelöst  ist,
nicht  anderweit  geltend  gemacht

werden.

711

wenn  sie  zwischen  Verwandten
  oder  Verschwägerten

8
1544

1345

 

–..  —  —

Wird  eine  anfechtbare  Ehe  angefochten,
so  ist  sie  als  von  Anfang  an  nichtig
anzusehen.  Die  Vorschrift  des  §  142

1346

 

Nichtigkeit

Einem  Dritten  gegenüber  können  aus
der  N.  der  Ehe  Einwendungen  gegen
ein  zwischen  ihm  und  einem  der  Ehegatten
  vorgenommenes  Rechtsgeschäft
oder  gegen  ein  zwischen  ihnen  ergangenes
  rechtskräftiges  Urteil  nur  hergeleitet
  werden,  wenn  zur  Zeit  der
Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  oder
zur  Zeit  des  Eintritts  der  Rechtshängigkeit
  die  Ehe  für  nichtig  erklärt
oder  die  N.  dem  Dritten  bekannt  war.
Die  N.  kann  ohne  diese  Beschränkung
  geltend  gemacht  werden,  wenn
sie  auf  einem  Formmangel  beruht
und  die  Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister
  eingetragen  worden  ist.
War  dem  einen  Ehegatten  die  N.
der  Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt,
so  kann  der  andere  Ehegatte,  sofern
nicht  auch  ihm  die  N.  bekannt  war,
nach  der  Nichtigkeitserklärung  oder
der  Auflösung  der  Ehe  verlangen,
daß  ihr  Verhältnis  in  vermögensrechtlicher
  Beziehung,  insbesondere
auch  in  Ansehung  der  Unterhaltspflicht.
so  behandelt  wird,  wie  wenn  die  Ehe
zur  Zeit  der  Nichtigkeitserklärung  oder
der  Auflösung  geschieden  und  der  Chegatte,
  dem  die  N.  bekannt  war,  für
allein  schuldig  erklärt  worden  wäre.
Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,
  wenn  die  N.  auf  einem
Formmangel  beruht  und  die  Ehe  nicht
in  das  Heiratsregister  eingetragen
worden  ist.  1346,  1347.
Wird  eine  wegen  Drohung  anfechtbare
Ehe  für  nichtig  erklärt,  so  steht  das
im  §  1345  Abs.  1  bestimmte  Recht
dem  anfechtungsberechtigten  Ehegatten
zu.  Wird  eine  wegen  Irrtums
anfechtbare  Ehe  für  nichtig  erklärt,
so  steht  dieses  Recht  dem  zur  Anfechtung
  nicht  berechtigten  Ehegatten
zu,  es  sei  denn,  daß  dieser  den  Irrtum
bei  der  Eingehung  der  Ehe  kannte
oder  kennen  mußte.
        <pb n="714" />
        Nichtigkeit

8
1317

1348  N.  einer  nach  der  Todeserklärung  des

Art.

Geltendmachung  der  Folgen  der  N.

einer  Ehe  s.  Ehe  —  Ehe.

einen  Ehegatten  von  dem  anderen

712

Ehegatten  eingegangenen  Ehe  s.  Ene—

Ehe.
Einführungsgesetz.

956  s.  Geschäftsfähigkeit  8  105.
707  s.  Gemeinschaft—Gemeinschaft  §749.
719,  767  l.  Erblasser  —  Testament

g  2285.

779  s.  Ehe  —  Ehe  §  1348.
7%  507  .  E.G.  —  E.  G.

8
2042

2276
2279
2298

2300
2302

749

105

723

Erbe  2014  s.  Gemeinschaft  —
Gemeinschaft  749.

Erbvertrag.

#.  Erblasser  —  Testament  2235.

s.  Erblasser  —  Testament  2077.
N.  einer  in  einem  Erbvertrage  gemoffenen
  Verfügung  #.  Erbvertrag—
Erbvertrag.

s.  Testament  2263.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  jemand
verpflichtet,  eine  Verfügung  von  Todeswegen
  zu  errichten  oder  nicht  zu
errichten,  aufzuheben  oder  nicht  aufzuheben,
  ist  nichtig.

Gemeinschaft.

N.  einer  Vereinbarung,  durch  welche
das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  zu  verlangen,  ausgeschlossen
oder  beschränkt  wird  s.  Gemeinschaft
—  Gemeinschaft.

Geschäftsfähigkeit.

Die  Willenserklärung  eines  Geschäftsunfähigen
  ist  nichtig.

Nichtigistauch  eine  Willenserklärung,
die  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit
oder  vorübergehender  Störung  der
Geistesthätigkeit  abgegeben  wird.

Gesellschaft.

N.  der  Vereinbarung,  durch  welche
das  Recht  zur  Kündigung  einer  Gesellschaft
  ausgeschlossen  oder  beschränkt
wird  s.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.

 

 

8
1136

443

476

248

540

1229

523

795

Nichtigkeit

Hypothek.
Eine  Vereinbarung,  durch  die  sich  der
Eigentümer  eines  mit  Hypotheken
belasteten  Grundstücks  dem  Gläubiger
gegenüber  verpflichtet,  das  Grundstück
nicht  zu  veräußern  oder  nicht  weiter
zu  belasten,  ist  nichtig.

Kauf.
Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
nach  den  §g  433—437,  439—442
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  dem
Verkäufer  obliegende  Verpflichtung
zur  Gewährleistung  erlassen  oder  beschränkt
  wird,  ist  nichtig,  wenn  der
Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschweigt.
  445.
Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
Verpflichtung  des  Verkäufers  zur
Gewährleistung  wegen  Mängel  der
Sache  erlassen  oder  beschränkt  wird,
ist  nichtig,  wenn  der  Verkäufer  den
Mangel  arglistig  verschweigt.  480,
481.

Leistung.
Eineim  voraus  getroffene  Vereinbarung,
daß  fällige  Zinsen  wieder  Zinsen  tragen
sollen,  ist  mit  Ausnahme  der  im  Abs.  2
vorgesehenen  besonderen  Fälle,  nichtig.

Miete.
Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
Verpflichtung  des  Vermieters  zur  Vertretung
  von  Mängeln  der  vermieteten
Sache  erlassen  oder  beschränkt  wird,
ist  nichtig,  wenn  der  Vermieter  den
Mangelarglistigverschweigt.  541,  543.

Pfandrecht.
Eine  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  getroffene  Vereinbarung,
nach  welcher  dem  Pfandgläubiger,
falls  er  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  befriedigt
  wird,  das  Eigentum  an  der
Sache  zufallen  oder  übertragen  werden
soll,  ist  nichtig.  1266,  1277.

Schenkung  s.  Kauf  443.

Schuldverschreibung.
Eine  ohne  staatliche  Genehmigung  in
        <pb n="715" />
        Nichtigleit

8  den  Verkehr  gelangte  Schuldverschreibung
  ist,  mit  Ausnahme  der  von
dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaate
1637
10699—1704  Rechtliche  Stellung  der  Kinder

2077

2078

2182
2235.

2263

2270

1297

306

310

312

ausgegebenen,  nichtig.
Testament.

N.  der  Ehe  des  Erblassers  s.  Erblasser

  —  Testament.

erklärung  122.
s.  Kauf  443.

dachten,  wenn  dieser  bei  der  Errichtung
des  Testamentes  mitgewirkt  hat  s.
Erblasser  —  Testament.

Eine  Anordnung  des  Erblassers,  durch
die  er  verbietet,  das  Testament  alsbald

nach  seinem  Tode  zu  eröffnen,  ist
nichtig.

N.  einer  in  einem  gemeinschaftlichen
Testamente  enthaltenen  Verfügung  s.
Erblasser  —  Testament.

Verlöbnis.

Das  Versprechen  einer  Strafe  für  den  .

Fall,  daß  die  Eingehung  der  Ehe
unterbleibt,  ist  nichtig.

Vertrag.
Ein  auf  eine  unmögliche  Leistung  gerichteter
  Vertrag  ist  nichtig.
Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine
Teil  verpflichtet,  sein  künftiges  Vermögen
  oder  einen  Bruchteil  seines
künftigen  Vermögens  zu  übertragen
oder  mit  einem  Nießbrauche  zu  belasten,
  ist  nichtig.
Ein  Vertrag  über  den  Nachlaß  eines
noch  lebenden  Dritten  ist  nichtig.
Das  Gleiche  gilt  von  einem  Vertrag
über  den  Pflichtteil  oder  ein  Vermächtnis
  aus  dem  Nachlaß  eines  noch
lebenden  Dritten.

Diese  Vorschriften  finden  keine

Anwendung  auf  einen  Vertrag,  der
unter  künftigen  g.  Erben  über  den
g.  Erbteil  oder  den  Pflichtteil  eines

von  ihnen  geschlossen  wird.  Ein

713

 

8

s.  Willenserklürung  —  Willens-  1714

N.  einer  Zuwendung  an  einen  Be=  1721

1771

1899

637

116

117

Nichtigkeit

solcher  Vertrag  bedarf  der  gerichtlichen

oder  notariellen  Beurkundung.
Verwandtschaft.

s.  Ehe  —  Ehe  1348.

aus  nichtigen  Ehen  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

Ein  unentgeltlicher  Verzicht  des  unehelichen
  Kindes  auf  den  Unterhalt
für  die  Zukunft  ist  nichtig.  1717.
Ist  die  nachfolgende  Ehe  der  Eltern
nichtig,  so  finden  die  Vorschriften  der
§§  1699—1704  entsprechende  Anwendung.

Ist  die  zwischen  Personen,  die  durch
Annahme  an  Kindesstatt  verbunden
sind,  geschlossene  Ehe  nichtig,  so  wird,
wenn  dem  einen  Ehegatten  die  elterliche
Gewalt  über  den  anderen  zusteht,  diese
mitrder  Eheschließung  verwirkt.  Die  Verwirkung
  tritt  nicht  ein,  wenn  die  N.
der  Ehe  auf  einem  Formmangel  beruht
und  die  Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister
  eingetragen  worden  ist.
Vormundschaft.
Stammt  der  volljährige  Mündel  aus
einer  nichtigen  Ehe,  so  ist  der  Vater
desselben  im  Falle  des  §  1701,  die
Mutter  im  Falle  des  §  1702  nicht
als  Vormund  berufen.  1897.
Werkvertrag.
Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
Verpflichtung  des  Unternehmers,  einen
Mangel  des  Werkes  zu  vertreten,  erlassen
  oder  beschränkt  wird,  ist  nichtig,
wenn  der  Unternehmer  den  Mangel
arglistig  verschweigt.
Willenserklärung.
Eine  Willenserklärung  ist  nicht  deshalb
nichtig,  weil  sich  der  Erklärende  insgeheim
  vorbehält,  das  Erklärte  nicht
zu  wollen.  Die  Erklärung  ist  nichtig,
wenn  sie  einem  anderen  gegenüber
abzugeben  ist  und  dieser  den  Vorbehalt
  kennt.
N.  einer  nur  zum  Schein  abgegebenen
        <pb n="716" />
        Nichtigkeit

2

118

134

138

139

140

141

Willenserklärung  s.  Wlllenserklärung
  —  Willenserklärung.
Eine  nicht  ernstlich  gemeinte  Willenserklärung,
  die  in  der  Erwartung  abgegeben
  wird,  der  Mangel  der  Ernstlichkeit
  werde  nicht  verkannt  werden,
ist  nichtig.  122.
Schadensersatz  wegen  N.  einer  Willenserklärung
  s.  Willenserklärung  —
Willenserklärung.
N.  eines  Rechtsgeschäfts  wegen  Formmangels
  s.  Willenserklärung  —
Willenserklärung.
Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegen  ein
g.  Verbot  verstößt,  ist  nichtig,  wenn
sich  nicht  aus  dem  G.  ein  anderes
ergiebt.
Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegen  die
guten  Sitten  verstößt,  ist  nichtig.
Nichtig  ist  insbesondere  ein  Rechtsgeschäft,
  durch  das  jemand  unter  Ausbeutung
  der  Notlage,  des  Leichtsinns
oder  der  Unerfahrenheit  eines  anderen
sich  oder  einem  Dritten  für  eine
Leistung  Vermögensvorteile  versprechen
oder  gewähren  läßt,  welche  den  Wert
der  Leistung  dergestalt  übersteigen,
daß  den  Umständen  nach  die  Vermögensvorteile
  in  auffälligem  Misverhältnisse
  zu  der  Leistung  stehen.
N.  eines  Teiles  eines  Rechtsgeschäfts
s.  Willenserklärung  —  Willenserklärung.

Entspricht  ein  nichtiges  Rechtsgeschäft
den  Erfordernissen  eines  anderen
Rechtsgeschäfts,  so  gilt  das  letztere,
wenn  anzunehmen  ist,  daß  dessen
Geltung  bei  Kenntnis  der  N.  gewollt
sein  würde.
Wird  ein  nichtiges  Rechtsgeschäft  von
demjenigen,  welcher  es  vorgenommen
hat,  bestätigt,  so  ist  die  Bestätigung
als  erneute  Vornahme  zu  beurteilen.
Wird  ein  nichtiger  Vertrag  von
den  Parteien  bestätigt,  so  sind  diese
im  Zweifel  verpflichtet,  einander  zu

714

 

 

8

142

1309

1313

1325

1329

Nichtigkeitserklärung

gewähren,  was  sie  haben  würden,
wenn  der  Vertrag  von  Anfang  an
gültig  gewesen  wäre.
Wird  ein  arfechtbares  Rechtsgeschäft
angefochten,  so  ist  es  als  von  Anfang
an  nichtig  anzusehen.

Wer  die  Anfechtbarkeit  kannte  oder
kennen  mußte,  wird,  wenn  die  Anfechtung
  erfolgt,  so  behandelt,  wie
wenn  er  die  N.  des  Rechtsgeschäfts
gekannt  hätte  oder  hätte  kennen  müssen.

Nichtigkeitserklärung.

Ehe.

Niemand  darf  eine  Ehe  eingehen,  bevor
  seine  frühere  Ehe  aufgelöst  oder
für  nichtig  erklärt  worden  ist.  Wollen
Ehegatten  die  Eheschließung  wiederholen,
  so  ist  die  vorgängige  N.  nicht
erforderlich.

Wird  gegen  ein  Urteil,  durch  das

die  frühere  Ehe  aufgelöst  oder  für
nichtig  erklärt  worden  ist,  die  Nichtigkeitsklage
  oder  die  Restitutionsklage
erhoben,  so  dürfen  die  Ehegatten  nicht
vor  der  Erledigung  des  Rechtsstreits
eine  neue  Ehe  eingehen,  es  sei  denn,
daß  die  Klage  erst  nach  dem  Ablaufe
der  vorgeschriebenen  fünfjährigen  Frist
erhoben  worden  ist.
Eine  Frau  darf  erst  zehn  Monate
nach  der  Auflösung  oder  N.  ihrer
früheren  Ehe  eine  neue  Ehe  eingehen,
es  sei  denn,  daß  sie  inzwischen  geboren
  hat.

Von  dieser  Vorschrift  kann  Befreiung
  bewilligt  werden.  1322.
Bestätigung  einer  nichtigen  Ehe  bevor

sie  für  nichtig  erklärt  ist  s.  Ehe  —

Ehe.

Die  Nichtigkeit  einer  nach  den  §§  1325
bis  1328  nichtigen  Ehe  kann,  solange
nicht  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  oder
aufgelöst  ist,  nur  im  Wege  der
Nichtigkeitsklage  geltend  gemacht  werden.
  Das  Gleiche  gilt  von  einer
        <pb n="717" />
        Nichtigkeitserklärung

8

1341

nach  §  1324  nichtigen  Ehe,  wenn  sie
in  das  Heiratsregister  eingetragen
worden  ist.

Die  Anfechtung  einer  Ehe  gilt  als
nicht  erfolgt,  wenn  die  angefochtene
Ehe  vor  der  N.  nach  Maßgabe  des
§  1337  genehmigt  oder  bestätigt  wird.

1343—1346  f.  Nichtigkeit  —  Ehe.

Art.
785  k.

8
1309,

1324

Art.
#

1964

1966

1982,

2009

1925

Einführungsgesetz  s.  E.  6.  —  E.  G.

Nichtigkeitsklage.
Ehe.

1329  s.  Nichtigkeitserklärung  —
Ehe.

Erhebung  der  N,  nachdem  die  Ehegatten,
  die  eine  nichtige  Ehe  geschlossen
haben,  zehn  Jahre  miteinander  als
Ehegatten  gelebt  hatten  s.  Ehe  —  Ehe.

Nichtvorhaudensein.
Einführungsgesetz.
s.  E.G.  —  E.G.
Erbe.
Wird  der  Erbe  nicht  innerhalb  einer
den  Umständen  entsprechenden  Frist
ermittelt,  so  hat  das  Nachlaßgericht
festzustellen,  daß  ein  anderer  Erbe

als  der  Fiskus  nicht  vorhanden  ist.
Die  Feststellung  begründet  die  Vermutung,

  daß  der  Fiskus  g.  Erbe  sei.
1965.
Von  dem  Fiskus  als  g.  Erben  und
gegen  den  Fiskus  als  g.  Erben  kann
ein  Recht  erst  geltend  gemacht  werden,
nachdem  von  dem  Nachlaßgerichte  festgestellt
  worden  ist,  daß  ein  anderer
Erbe  nicht  vorhanden  ist.
1988,  1990  N.  einer  den  Kosten
der  Nachlaßverwaltung  entsprechenden
Nachlaßmasse  s.  Erbe  —  Erbe.
N.  weiterer  Nachlaßgegenstände  als
der  im  Inventar  angegebenen  s.  Erbe
—  Erbe.

Erbfolge.
N.  von  Abkömmlingen  der  Eltern

des  Erblassers  s.  Erbe  —  Erbfolge.

715

 

Nichtvorhandensein

8
1926  N.  von  Abkömmlingen  der  Großeltern

des  Erblassers  s.  Erbe  —  Erbfolge.

1931  N.  von  Verwandten  der  ersten  oder

1480

zweiten  Ordnung  s.  Erdbe  —  Erbfolge.
Güterrecht  1504  fs.  Erbe  —  Erbe
1990.
Kauf.

490  Zusicherung  des  N.  eines  Haupt-419



2145
1691

mangels  der  gekauften  Sache  s.  Kaus
—  Kauf.

Schuldverhältnis  s.  Erbe  —  Erbe
1990.

Testament  s.  Erbe  —  Erbe  1990.

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1810.

Vormundschaft.

1810  Ist  ein  Gegenvormund  nicht  vor-1812

  2.

1858

1864

handen,

1.  so  soll  die  Anlegung  des  Mündelgeldes
  nur  mit  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  erfolgen.
1852;

so  tritt  an  die  Stelle  der  Genehmigung
  des  Gegenvormundes
zu  einer  Verfügung  des  Vormundes
  über  Mündelvermögen  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts,


sofern  nicht  die  Vormundschaft  von
mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich
geführt  wird.  1825,  1852.

Die  Einsetzung  des  Familienrates
unterbleibt,  wenn  die  erforderliche
Zahl  geeigneter  Personen  nicht  vorhanden
  ist.  1868.

Wird  der  Familienrat  durch  vorübergehende
  Verhinderung  eines  Mitglieds
beschlußunfähig  und  ist  ein  Ersatzmitglied
  nicht  vorhanden,  so  ist  für
die  Dauer  der  Verhinderung  ein
Ersatzmitglied  zu  bestellen.  Die  Auswahl
  steht  dem  Vorsitzenden  zu.  1867.

1879  Das  Vormundschaftsgericht  hat  den

Familienrat  aufzuheben,  wenn  es  an
der  zur  Beschlußfähigkeit  erforderlichen
Zahl  von  Mitgliedern  fehlt  und
        <pb n="718" />
        Nichtvorhandensein

8

772

773,

269

270

795

geeignete  Personen  zur  Ergänzung
nicht  vorhanden  sind.

Niederlassung.
Bürgschaft.
Besteht  die  Bürgschaft  für  eine  Geldforderung,
  so  muß  die  Zwangsvollstreckung
  in  die  beweglichen  Sachen
des  Hauptschuldners  an  seinem  Wohnsitz
  und,  wenn  der  Hauptschuldner  an
einem  anderen  Orte  eine  gewerbliche
N.  hat,  auch  an  diesem  Orte,  in
Ermangelung  eines  Wohnsitzes  und
einer  gewerblichen  N.  an  seinem  Aufenthaltsorte
  versucht  werden.  777.
775  Wesentliche  Erschwerung  der
Rechtsverfolgung  gegen  den  Hauptschuloner
  infolge  einer  nach  der  Übernahme

  der  Bürgschaft  eingetretenen

Anderung  des  Wohnsitzes,  der  gewerblichen
  N.  oder  des  Aufenthaltsorts
des  Hauptschuldners  s.  Bürge  —
Bürgschaft.

Leistung.
Ort  der  gewerblichen  N.  des  Schuldners

als  Ort  der  Leistung  s.  Leistang  —

Leistung.
Ort  der  gewerblichen  N.  des  Gläubigers
als  Ort  der  Leistung  s.  Leistung  —
Leistung.

Schuldverschreibung.

Im  Inland  ausgestellte  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber,  in  denen
die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme
  versprochen  wird,  dürfen  nur
mit  staatlicher  Genehmigung  in  den
Verkehr  gebracht  werden.

Die  Genehmigung  wird  durch  die
Centralbehörde  des  Bundesstaats  erteilt,
  in  dessen  Gebiete  der  Aussteller
seinen  Wohnsitz  oder  seine  gewerbliche

Wohnsitz.
Wer  sich  an  einem  Orte  ständig  niederläßt,
  begründet  an  diesem  Orte  seinen
Wohnsitz.

716

 

 

 

8

1090
1093

Art.
186

1372

1378

1384
1423
1525

1528

Nießbrauch

Der  Wohnsitz  kann  gleichzeitig  an
mehreren  Orten  bestehen.

Der  Wohnsitz  wird  aufgehoben,
wenn  die  N.  mit  dem  Willen  aufgehoben
  wird,  sie  aufzugeben.

Niessbrauch.

Dienstbarkeit.
s.  Nießbrauch  1061.
Als  beschränktepersönliche  Dienstbarkeit
kann  auch  das  Recht  bestellt  werden,
ein  Gebäude  oder  einen  Teil  eines
Gebäudes  unter  Ausschluß  des  Eigentümers
  als  Wohnung  zu  benutzen.
Auf  dieses  Recht  finden  die  für  den
N.  geltenden  Vorschriften  der  §8  1031,
1034,  1036,  des  §  1037  Abs.  1  und
der  §§  1041,  1042,  1044,  1049,
1050,  1057,  1062  entsprechende  Anwendung.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.
Güterrecht.
Jeder  Ehegatte  kann  bei  g.  Güterrecht
verlangen,  daß  der  Bestand  des  eingebrachten
  Gutes  durch  Aufnahme
eines  Verzeichnisses  unter  Mitwirkung
des  anderen  Ehegatten  festgestellt  wird.
Auf  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses
finden  die  für  den  N.  geltenden  Vorschriften
  des  8  1035  Anwendung.
Jeder  Ehegatte  kann  den  Zustand
der  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige
  feststellen  lassen.
Gehört  bei  g.  Güterrecht  zum  eingebrachten
  Gute  ein  Grundstück  samt
Inventar,  so  bestimmen  sich  die  Rechte
und  die  Pflichten  des  Mannes  in
Ansehung  des  Inventars  nach  den  für
den  N.  geltenden  Vorschriften  des
§  1048  Abs.  1.  1525.
s.  Nutzungen  —  Gübterrecht.
s.  Nießbrauch  1056.
sJ.  Errungenschaftsgemeinschaft
Güterrecht.
Jeder  Ehegatte  kann  im  Falle  der
        <pb n="719" />
        Nießbrauch

8

1030—

Errungenschaftsgemeinschaft  verlangen,
daß  der  Bestand  seines  eigenen  und
des  dem  anderen  Ehegatten  gehörenden
eingebrachten  Gutes  durch  Aufnahme
eines  Verzeichnisses  unter  Mitwirkung
des  anderen  Ehegatten  festgestellt  wird.
Auf  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses

finden  die  für  den  N.  geltenden  Vorschriften

  des  §  1035  Anwendung.
Nießbrauch  §§  1030—1089.
1067  N.  an  Sachen.

1030  Eine  Sache  kann  in  der  Weise  be-1031



1032

1033

1034

1035

lastet  werden,  daß  derjenige,  zu  dessen

Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  berechtigt
  ist,  die  Nutzungen  der  Sache
zu  ziehen  (N.).

Der  N.  kann  durch  den  Ausschluß

einzelner  Nutzungen  beschränkt  werden.
Mit  dem  N.  an  einem  Grundstück
erlangt  der  Nießbraucher  den  N.  an

dem  Zubehöre  nach  den  für  den  Erwerb

  des  Eigentums  geltenden  Vorschriften
  des  §  926.

Zur  Bestellung  des  N.  an  einer  beweglichen
  Sache  ist  erforderlich,  daß

der  Eigentümer  die  Sache  dem  Erwerber
  übergiebt  und  beide  darüber
einig  sind,  daß  diesem  der  N.  zustehen
Die  Vorschriften  des  §  929

soll.
Satz  2  und  der  §§  930  bis  936  finden
entsprechende  Anwendung  zin  den  Fällen
des  §  936  tritt  nur  die  Wirkung  ein,
daß  der  N.  dem  Rechte  des  Dritten
vorgeht.

Der  N.  an  einer  beweglichen  Sache
kann  durch  Ersitzung  erworben  werden.
Die  für  den  Erwerb  des  Eigentums

durch  Ersitzung  geltenden  Vorschristen

finden  entsprechende  Anwendung.

Der  Nießbraucher  kann  den  Zustand
der  Sache  auf  seine  Kosten  durch
Sachverständige  feststellen  lassen.  Das
gleiche  Recht  steht  dem  Eigentümer  zu.
Bei  dem  N.  an  einem  Inbegriffe
von  Sachen  sind  der  Nießbraucher
und  der  Eigentümer  einander  ver-717



—

8

1036

1037

 

—  ——  —

——  eT  ——

—.,  —

 

1038

Nießbrauch

pflichtet,  zur  Aufnahme  eines  Verzeichnisses
  der  Sachen  mitzuwirken.
Das  Verzeichnis  ist  mit  der  Angabe
des  Tages  der  Aufnahme  zu  versehen
und  von  beiden  Teilen  zu  unterzeichnen;
  jeder  Teil  kann  verlangen,
daß  die  Unterzeichnung  öffentlich  beglaubigt
  wird.  Jeder  Teil  kann  auch
verlangen,  daß  das  Verzeichnis  durch
die  zuständige  Behörde  oder  durch
einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar
aufgenommen  wird.  Die  Kosten  hat
derjenige  zu  tragen  und  vorzuschießen,
welcher  die  Aufnahme  oder  die  Beglaubigung
  verlangt.

Der  Nießbraucher  ist  zum  Besitze  der
Sache  berechtigt.

Er  hat  bei  der  Ausübung  des
Nutzungsrechts  die  bisherige  wirtschaftliche
  Bestimmung  der  Sache  aufrechtzuerhalten
  und  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  zu
verfahren.

Der  Nießbraucher  ist  nicht  berechtigt,
die  Sache  umzugestalten  oder  wesentlich
zu  verändern.

Der  Nießbraucher  eines  Grundstücks
darf  neue  Anlagen  zur  Gewinnung
von  Steinen,  Kies,  Sand,  Lehm,  Thon,
Mergel,  Torf  und  sonstigen  Bodenbestandteilen
  errichten,  sofern  nicht  die
wirtschaftliche  Bestimmung  des  Grundstücks
  dadurch  wesentlich  verändert
wird.

Ist  ein  Wald  Gegenstand  des  N.,  so
kann  sowohl  der  Eigentümer  als  der
Nießbraucher  verlangen,  daß  das  Maß
der  Nutzung  und  die  Art  der  wirtschaftlichen

  Behandlung  durch  einen

Wirtschaftsplan  festgestellt  werden.
Tritt  eine  erhebliche  Anderung  der
Umstände  ein,  so  kann  jeder  Teil  eine
entsprechende  Anderung  des  Wirtschaftsplans
  verlangen.  Die  Kosten
hat  jeder  Teil  zur  Hälfte  zu  tragen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Berg-
        <pb n="720" />
        Nießbrauch

2

1039

1040

1041

1042

werk  oder  eine  andere  auf  Gewinnung
von  Bodenbestandteilen  gerichtete  Anlage
  Gegenstand  des  N.  ist.
Der  Nießbraucher  erwirbt  das  Eigentum
  auch  an  solchen  Früchten,  die  er
den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  zuwider  oder  die  er  deshalb
im  Übermaße  zieht,  weil  dies  infolge
eines  besonderen  Ereignisses  notwendig
geworden  ist.  Er  ist  jedoch,  unbeschadet
seiner  Verantwortlichkeit  für  ein  Verschulden,
  verpflichtet,  den  Wert  der
Früchte  dem  Eigentümer  bei  der  Beendigung
  des  N.  zu  ersetzen  und  für
die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung
Sicherheit  zu  leisten.  Sowohl  der
Eigentümer  als  der  Nießbraucher  kann
verlangen,  daß  der  zu  ersetzende  Betrag
  zur  Wiederherstellung  der  Sache
insoweit  verwendet  wird,  als  es  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entspricht.
Wird  die  Verwendung  zur  Wiederherstellung
  der  Sache  nicht  verlangt,

so  fällt  die  Ersatzpflicht  weg,  soweit

durch  den  ordnungswidrigen  oder  den
übermäßigen  Fruchtbezug  die  dem  Nießbraucher
  gebührenden  Nutzungen  beeinträchtigt
  werden.

Das  Recht  des  Nießbrauchers  erstreckt
sich  nicht  auf  den  Anteil  des  Eigentümers
  an  einem  Schatze,  der  in  der
Sache  gefunden  wird.

Der  Nießbraucher  hat  für  die  Erhaltung
  der  Sache  in  ihrem  wirtschaftlichen
  Bestande  zu  sorgen.  Ausbesserungen
  und  Erneuerungen  liegen
ihm  nur  insoweit  ob,  als  sie  zu  der
gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Sache
gehören.

Wird  die  Sache  zerstört  oder  beschädigt
  oder  wird  eine  außergewöhnliche
  Ausbesserung  oder  Erneuerung
der  Sache  oder  eine  Vorkehrung  zum
Schutze  der  Sache  gegen  eine  nicht
vorhergesehene  Gefahr  erforderlich,  so
hat  der  Nießbraucher  dem  Eigentümer

718

 

8

1043

1044

1045

1046

Nießbrauch

unverzüglich  Anzeige  zu  machen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  sich  ein  Dritter  ein
Recht  an  der  Sache  anmaßt.

Nimmt  der  Nießbraucher  eines  Grundstücks
  eine  erforderlich  gewordene  außergewöhnliche
  Ausbesserung  oder  Erneuerung
  selbst  vor,  so  darf  er  zu
diesem  Zwecke  innerhalb  der  Grenzen
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  auch
Bestandteile  des  Grundstücks  verwenden,
  die  nicht  zu  den  ihm  gebührenden
  Früchten  gehören.  1044.
Nimmt  der  Nießbraucher  eine  erforderlich
  gewordene  Ausbesserung  oder
Erneuerung  der  Sache  nicht  selbst  vor,
so  hat  er  dem  Eigentümer  die  Vornahme
  und,  wenn  ein  Grundstück
Gegenstand  des  N.  ist,  die  Verwendung
  der  im  §  1043  bezeichneten
Bestandteile  des  Grundstücks  zu  gestatten.


Der  Nießbraucher  hat  die  Sache  für
die  Dauer  des  N.  gegen  Brandschaden
und  sonstige  Unfälle  auf  seine  Kosten
unter  Versicherung  zu  bringen,  wenn
die  Versicherung  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  entspricht.  Die
Versicherung  ist  so  zu  nehmen,  daß
die  Forderung  gegen  den  Versicherer
dem  Eigentümer  zusteht.

Ist  die  Sache  bereits  versichert,  so

fallen  die  für  die  Versicherung  zu
leistenden  Zahlungen  dem  Rießbraucher
für  die  Dauer  des  N.  zur  Last,  soweit
  er  zur  Versicherung  verpflichtet
sein  würde.
An  der  Forderung  gegen  den  Versicherer
  steht  dem  Nießbraucher  der
N.  nach  den  Vorschriften  zu,  die  für
den  N.  an  einer  auf  Zinsen  ausstehenden
  Forderung  gelten.

Tritt  ein  unter  die  Versicherung
fallender  Schaden  ein,  so  kann  sowohl
der  Eigentümer  als  der  Nießbraucher
verlangen,  daß  die  Versicherungssumme
  zur  Wiederherstellung  der
        <pb n="721" />
        Nießbrauch

8

1047

1048

1049

Sache  oder  zur  Beschaffung  eines  Ersatzes
  insoweit  verwendet  wird,  als  es
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
entspricht.  Der  Eigentümer  kann  die
Verwendung  selbst  besorgen  oder  dem
Nießbraucher  überlassen.
Der  Nießbraucher  ist  dem  Eigentümer
gegenüber  verpflichtet,  für  die  Dauer
des  N.  die  auf  der  Sache  ruhenden
öffentlichen  Lasten  mit  Ausschluß  der
außerordentlichen  Lasten,  die  als  auf
den  Stammwert  der  Sache  gelegt
anzusehen  sind,  sowie  diejenigen
privatrechtlichen  Lasten  zu  tragen,
welche  schon  zur  Zeit  der  Bestellung
des  N.  auf  der  Sache  ruhten,  insbesondere
  die  Zinsen  der  Hypothekenforderungen
  und  Grundschulden  sowie
die  auf  Grund  einer  Rentenschuld  zu
entrichtenden  Leistungen.
Ist  ein  Grundstück  samt  Inventar
Gegenstand  des  N.,  so  kann  der  Nießbraucher
  über  die  einzelnen  Stücke
des  Inventars  innerhalb  der  Grenzen
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
verfügen.  Er  hat  für  den  gewöhnlichen
  Abgang  sowie  für  die  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  ausscheidenden  Stücke  Ersatz  zu
beschaffen;  die  von  ihm  angeschafften
Stücke  werden  mit  der  Einverleibung
in  das  Inventar  Eigentum  desjenigen,
welchem  das  Inventar  gehört.
Übernimmt  der  Nießbraucher  das
Inventar  zum  Schätzungswerte  mit
der  Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung
  des  N.  zum  Schätungswerte
  zurückzugewähren,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§  588,  589  entsprechende
  Anwendung.
Macht  der  Nießbraucher  Verwendungen
auf  die  Sache,  zu  denen  er  nicht  verpflichtet
  ist,  so  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht
  des  Eigentümers  nach  den
Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag.

719

 

8

1050

1051

1052

1053

1054

Nießbrauch

Der  Nießbraucher  ist  berechtigt,  eine

Einrichtung  mit  der  er  die  Sache  versehen
  hat,  wegzunehmen.
Veränderungen  oder  Verschlechterungen
der  Sache,  welche  durch  die  ordnungsmäßige
  Ausübung  des  N.  herbeigeführt
  werden,  hat  der  Nießbraucher
nicht  zu  vertreten.
Wird  durch  das  Verhalten  des  Nießbrauchers
  die  Besorgnis  einer  erheblichen
  Verletzung  der  Rechte  des  Eigentümers
  begründet,  so  kann  der  Eigentümer
  Sicherheitsleistung  verlangen.
Ist  der  Nießbraucher  zur  Sicherheitsleistung
  rechtskräftig  verurteilt,  so  kann
der  Eigentümer  statt  der  Sicherheitsleistung
  verlangen,  daß  die  Ausübung
des  N.  für  Rechnung  des  Nießbrauchers
einem  von  dem  Gerichte  zu  bestellenden
Verwalter  übertragen  wird.  Die  Anordnung
  der  Verwaltung  ist  nur  zulässig,
  wenn  dem  Nießbraucher  auf
Antrag  des  Eigentümers  von  dem
Gericht  eine  Frist  zur  Sicherheitsleistung
  bestimmt  worden  und  die
Frist  verstrichen  ist;  sie  ist  unzulässig,
wenn  die  Sicherheit  vor  dem  Ablaufe
der  Frist  geleistet  wird.

Der  Verwalter  steht  unter  der  Aufsicht
  des  Gerichts  wie  ein  für  die
Zwangsverwaltung  eines  Grundstücks
bestellter  Verwalter.  Verwalter  kann
auch  der  Eigentümer  sein.

Die  Verwaltung  ist  aufzuheben,
wenn  die  Sicherheit  nachträglich  geleistet
  wird.  1054,  1070.

Macht  der  Nießbraucher  einen  Gebrauch
  von  der  Sache,  zu  dem  er
nicht  befugt  ist,  und  setzt  er  den  Gebrauch
  ungeachtet  einer  Abmahnung  des
Eigentümers  fort,  so  kann  der  Eigentümer
  auf  Unterlassung  klagen.

Verletzt  der  Nießbraucher  die  Rechte
des  Eigentümers  in  erheblichem  Maße
und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten
ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Eigen-
        <pb n="722" />
        Nießbrauch

5
8

1055  Der  Nießbraucher  ist  verpflichtet,  die

1056

1057

1058  Im  Verhältnisse  zwischen  dem  Nießtümers

  fort,  so  kann  der  Eigentümer
die  Anordnung  einer  Verwaltung  nach
§  1052  verlangen.

Sache  nach  der  Beendigung  des  N.
dem  Eigentümer  zurückzugeben.

Bei  dem  N.  an  einem  landwirtschaftlichen

  Grundstücke  finden  die
Vorschriften  der  §§  591,  592,  bei
dem  N.  an  einem  Landgute  finden
die  Vorschriften,  der  §S§  591—593
entsprechende  Anwendung.
Hat  der  Nießbraucher  ein  Grundstück
über  die  Dauer  des  N.  hinaus  vermietet
  oder  verpachtet,  so  finden  nach
der  Beendigung  des  N.  die  für  den
Fall  der  Veräußerung  geltenden  Vorschriften
  der  §§  571,  572,  des  §  573
Satz  1  und  der  §§  574—576,  579
entsprechende  Anwendung.

Der  Eigentümer  ist  berechtigt,  das
Miet=  oder  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung
  der  g.  Kündigungsfrist  zu
kündigen.  Verzichtet  der  Nießbraucher

auf  den  N.,  so  ist  die  Kündigung  erst
von  der  Zeit  an  zulässig,  zu  welcher

der  N.  ohne  den  Verzicht  erlöschen
würde.

Der  Mieter  oder  der  Pächter  ist
berechtigt,  den  Eigentümer  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  Frist
zur  Erklärung  darüber  aufzufordern,

ob  er  von  dem  Kündigungsrechte  Gebrauch

  mache.  Die  Kündigung  kann
nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  erfolgen.


Die  Ersatzansprüche  des  Eigentümers
wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen
  der  Sache  sowie  die  Ansprüche
  des  Nießbrauchers  auf  Ersatz
von  Verwendungen  oder  auf  Gestattung
der  Wegnahme  einer  Einrichtung  verjähren
  in  sechs  Monaten.  Die  Vorschriften
  des  §  558  Abs.  2,  3  finden
entsprechende  Anwendung.

720

 

8

1059

1060

1061

1062

1063

1064

1065

1066

Nießbrauch

braucher  und  dem  Eigentümer  gilt  zu
Gunsten  des  Nießbrauchers  der  Besteller
  als  Eigentümer,  es  sei  denn,
daß  der  Nießbraucher  weiß,  daß  der
Besteller  nicht  Eigentümer  ist.
Der  N.  ist  nicht  übertragbar.  Die
Ausübung  des  N.  kann  einem  anderen
überlassen  werden.
Trifft  ein  N.  mit  einem  anderen  N.
oder  mit  einem  sonstigen  Nutzungsrecht
  an  der  Sache  dergestalt  zusammen,
  daß  die  Rechte  neben  einander
  nicht  oder  nicht  vollständig  ausgeübt
  werden  können,  und  haben  die
Rechte  gleichen  Rang,  so  findet  die
Vorschrift  des  §  1024  Anwendung.
Der  N.  erlischt  mit  dem  Tode  des
Nießbrauchers.  Steht  der  N.  einer
juristischen  Person  zu,  so  erlischt  er
mit  dieser.
Wird  der  N.  an  einem  Grundstücke
durch  Rechtsgeschäft  aufgehoben,  so
erstreckt  sich  die  Aufhebung  im  Zweifel
auf  den  N.  an  dem  Zubehöre.
Der  N.  an  einer  beweglichen  Sache
erlischt,  wenn  er  mit  dem  Eigentum
in  derselben  Person  zusammentrifft.
Der  N.  gilt  als  nicht  erloschen,
soweit  der  Eigentümer  ein  rechtliches
Interesse  an  dem  Fortbestehen  des  N.
hat.  1072.
Zur  Aufhebung  des  N.  an  einer  beweglichen
  Sache  durch  Rechtsgeschäft
genügt  die  Erklärung  des  Nießbrauchers
gegenüber  dem  Eigentümer  oder  dem
Besteller,  daß  er  den  N.  aufgebe.
1072.
Wird  das  Recht  des  Nießbrauchers
beeinträchtigt,  so  finden  auf  die  Ansprüche
  des  Nießbrauchers  die  für
die  Ansprüche  aus  dem  Eigentume
geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung.
Besteht  ein  N.  an  dem  Anteil  eines
Miteigentümers,  so  übt  der  Nießbraucher
  die  Rechte  aus,  die  sich
        <pb n="723" />
        Nießbrauch

8

1067

aus  der  Gemeinschaft  der  Miteigentümer
  in  Ansehung  der  Verwaltung
der  Sache  und  der  At  ihrer  Benutzung
  ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
kann  nur  von  dem  Miteigentümer

und  dem  Nießbraucher  gemeinschaftlich

verlangt  werden.

Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben,
so  gebührt  dem  Nießbraucher  der  N.
an  den  Gegenständen,  welche  an  die

Stelle  des  Anteils  treten.

Sind  verbrauchbare  Sachen  Gegenstand
  des  N.,  so  wird  der  Nießbraucher
  Eigentümer  der  Sachen;
nach  der  Beendigung  des  N.  hat  er
dem  Besteller  den  Wert  zu  ersetzen,
den  die  Sachen  zur  Zeit  der  Bestellung

  hatten.  Sowohl  der  Besteller

als  der  Nießbraucher  kann  den  Wert

auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige

feststellen  lassen.

Der  Besteller  kann  Sicherheitsleistung

  verlangen,  wenn  der  Anspruch
auf  Ersatz  des  Wertes  gefährdet  ist.
1075,  1084.

1068—  1084  N.  an  Rechten.

1068

1069  Die  Bestellung  des  N.  an  einem
Rechte  erfolgt  nach  den  für  die  Ubertragung
  des  Rechtes  geltenden  Vor-1070

  Ist

Gegenstand  des  N.  kann  auch  ein
Recht  sein.
Auf  den  N.  an  Rechten  finden  die

Vorschriften  über  den  N.  an  Sachen
entsprechende  Anwendung,  soweit  sich
nicht  aus  den  §§  1069—1084  ein

anderes  ergiebt.

schriften.

An  einem  Rechte,  das  nicht  übertragbar
  ist,  kann  ein  N.  nicht  bestellt

werden.  1068.
ein  Recht,  kraft  dessen
Leistung  gefordert  werden  kann,  Gegenstand

  des  N.,  so  finden  auf  das

Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Nieß-Ehmcke,

  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

721

eine

 

8

Nießbrauch

braucher  und  dem  Verpflichteten  die
Vorschriften  entsprechende  Anwendung,
welche  im  Falle  der  Übertragung  des
Rechtes  für  das  Rechtsverhältnis
zwischen  dem  Erwerber  und  dem  Verpflichteten
  gelten.

Wird  die  Ausübung  des  N.  nach
§  1052  einem  Verwalter  übertragen,
so  ist  die  Übertragung  dem  Verpflichteten
  gegenüber  erst  wirksam,
wenn  er  von  der  getroffenen  Anordnung
  Kenntnis  erlangt  oder  wenn
ihm  eine  Mitteilung  von  der  Anordnung
  zugestellt  wird.  Das  Gleiche
gilt  von  der  Aufhebung  der  Verwaltung.
1068.

1071  Ein  dem  N  unterliegendes  Recht  kann

durch  Rechtsgeschäft  nur  mit  Zustimmung
  des  Nießbrauchers  aufgehoben
  werden.  Die  Zustimmung
ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,
zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist
unwiderruflich.  Die  Vorschrist  des
§  876  Satz  3  bleibt  unberührt.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  einer
Anderung  des  Rechtes,  sofern  sie  den
N.  beeinträchtigt.  1068.

1072  Die  Beendigung  des  N.  tritt  nach

Dem  Nießbraucher

den  Vorschriften  der  §§  1063,  1064
auch  dann  ein,  wenn  das  dem  N.
unterliegende  Recht  nicht  ein  Recht
an  einer  beweglichen  Sache  ist.  1068.
einer  Leibrente,
eines  Auszugs  oder  eines  ähnlichen
Rechtes  gebühren  die  einzelnen
Leistungen,  die  auf  Grund  des
Rechtes  gefordert  werden  können.  1068.

1074  Der  Nießbraucher  einer  Forderung  ist

zur  Einziehung  der  Forderung,  und
wenn  die  Fälligkeit  von  einer  Kündigung
  des  Gläubigers  abhängt,  zur
Kündigung  berechtigt.  Er  hat  für  die
ordnungsmäßige  Einziehung  zu  sorgen.
Zu  anderen  Verfügungen  über  die
Forderung  ist  er  nicht  berechtigt.
1068.
40
        <pb n="724" />
        Nießbrauch

d
1075

1076  Ist

1077

1078

1079

Mit  der  Leistung  des  Schuldners  an
den  Nießbraucher  erwirbt  der  Gläubiger
den  geleisteten  Gegenstand  und  der
Nießbraucher  den  N.  an  dem  Gegenstande.


Werden  verbrauchbare  Sachen  geleistet,

  so  erwirbt  der  Nießbraucher
das  Eigentum;  die  Vorschriften  des
8  1067  finden  entsprechende  Anwendung.
  1068.
eine  auf  Zinsen  ausstehende
Forderung  Gegenstand  des  N.,  so
gelten  die  Vorschriften  der  §§  1077
bis  1079.  1068.
Der  Schuldner  kann  das  Kapital  nur
an  den  Nießbraucher  und  den
Gläubiger  gemeinschaftlich  zahlen.
Jeder  von  beiden  kann  verlangen,  daß
an  sie  gemeinschaftlich  gezahlt  wird;
jeder  kann  statt  der  Zahlung  die
Hinterlegung  für  beide  fordern.

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger
können  nur  gemeinschaftlich  kündigen.
Die  Kündigung  des  Schuldners  ist  nur
wirksam,  wenn  sie  dem  Nießbraucher
und  dem  Gläubiger  erklärt  wird.
1068,  1076.

Ist  die  mit  einem  N.  belastete  Forderung
  fällig,  so  sind  der  Nießbraucher
und  der  Gläubiger  einander  verpflichtet,
  zur  Einziehung  mitzuwirken.
Hängt  die  Füälligkeit  von  einer
Kündigung  ab,  so  kann  jeder  Teil
die  Mitwirkung  des  anderen  zur
Kündigung  verlangen,  wenn  die  Einziehung
  der  Forderung  wegen  Gefährdung
  ihrer  Sicherheit  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  1068,
1076.

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger
sind  einander  verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,
  daß  das  eingezogene  Kapital
nach  den  für  die  Anlegung  von
Mündelgeld  geltenden  Vorschriften
verzinslich  angelegt  und  gleichzeitig

 

8

1080

1081

1082

1083

Nießbrauch

dem  Nießbraucher  der  N.  bestellt
wird.  Die  Art  der  Anlegung  bestimmt
  der  Nießbraucher.  1068,  1076,
1083.

Die  Vorschriften  über  den  N.  an
einer  Forderung  gelten  auch  für  den
N.  an  einer  Grundschuld  und  an
einer  Rentenschuld.  1068.

Ist  ein  Inhaberpapier  oder  ein  Ordrepapier,
  das  mit  Blankoindossament
versehen  ist,  Gegenstand  des  N.,  so
steht  der  Besitz  des  Papiers  und  des
zu  dem  Papiere  gehörenden  Erneuerungsscheins
  dem  Nießbraucher
und  dem  Eigentümer  gemeinschaftlich
zu.  Der  Besitz  der  zu  dem  Papiere
gehörenden  Zins-,  Renten=  oder  Gewinn-Anteilscheine
  steht  dem  Nießbraucher
  zu.

Zur  Bestellung  des  N.  genügt  an
Stelle  der  Übergabe  des  Papiers  die
Einräumung  des  Mitbesitzes.  1068.
Das  mit  einem  N.  belastete  Inhaberoder
  Ordrepapier  ist  nebst  dem  Erneuerungsschein
  auf  Verlangen  des
Nießbrauchers  oder  des  Eigentümers
bei  einer  Hinterlegungsstelle  mit  der
Bestimmung  zu  hinterlegen,  daß  die
Herausgabe  nur  von  dem  Nießbraucher
und  dem  Eigentümer  gemeinschaftlich
verlangt  werden  kann.  Der  Nießbraucher
  kann  auch  Hinterlegung  bei
der  Reichsbank  verlangen.  1068.
Der  Nießbraucher  und  der  Eigentümer
  des  mit  einem  N.  belasteten
Inhaber=  oder  Orderpapiers  sind
einander  verpflichtet,  zur  Einziehung
des  fälligen  Kapitals,  zur  Beschaffung
neuer  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheine
  sowie  zu  sonstigen  Maßnahmen
  mitzuwirken,  die  zur  ordnungsmäßigen
  Vermögensverwaltung
erforderlich  sind.

Im  Falle  der  Einlösung  des  Papiers
finden  die  Vorschriften  des  §  1079
Anwendung.  Eine  bei  der  Einlösung
        <pb n="725" />
        Nießbrauch

8

1084

gezahlte  Prämie  gilt  als  Teil  des
Kapitals.  1068.

Gehört  ein  Inhaberpapier  oder  ein
Ordrepapier,  das  mit  Blankoindossament
  versehen  ist,  nach  §  92  zu  den
verbrauchbaren  Sachen,  so  bewendet
es  bei  den  Vorschriften  des  §  1067.
1068.

1085—  1089  N.  an  einem  Vermögen.

1085

1086

1087

Der  N.  an  dem  Vermögen  einer
Person  kann  nur  in  der  Weise  bestellt

  werden,  daß  der  Nießbraucher

den  N.  an  den  einzelnen  zu  dem

Vermögen  gehörenden  Gegenständen

erlangt.  Soweit  der  N.  bestellt  ist,
gelten  die  Vorschriften  der  §  1086
bis  1088.  1089.

an  einem  Vermögen  können,  soweit
ihre  Forderungen  vor  der  Bestellung

entstanden  sind,  ohne  Rücksicht  auf
den  N.  Befriedigung  aus  den  dem

N.  unterliegenden  Gegenständen  verlangen.
  Hat  der  Nießbraucher  das
Eigentum  an  verbrauchbaren  Sachen
erlangt,  so  tritt  an  die  Stelle  der

Sachen  der  Anspruch  des  Bestellers
auf  Ersatz  des  Wertes;  der  Nießbraucher
  ist  den  Gläubigern  gegenüber
zum  sofortigen  Ersatze  verpflichtet.

1085,  1089.

Der  Besteller  des  N.  an  einem  Vermögen

  kann,  wenn  eine  vor  der  Bestellung
  entstandene  Forderung  fällig
ist,  von  dem  Nießbraucher  Rückgabe
der  zur  Befriedigung  des  Gläubigers
erforderlichen  Gegenstände  verlangen.
Die  Auswahl  steht  ihm  zu;  er  kann

Gegenstände  auswählen.  Sovweit  die
zurückgegebenen  Gegenstände  ausreichen,
  ist  der  Besteller  dem  Nießbraucher
  gegenüber  zur  Befriedigung
des  Gläubigers  verpflichtet.

Der  Nießbraucher  kann  die  Verbindlichkeit
  durch  Leistung  des  ge-723



 

8

1088
Die  Gläubiger  des  Bestellers  des  N.

1089

1275

Nießbrauch

schuldeten  Gegenstandes  erfüllen.
Gehört  der  geschuldete  Gegenstand
nicht  zu  dem  Vermögen,  das  dem  N.
unterliegt,  so  ist  der  Nießbraucher
berechtigt,  zum  Zwecke  der  Befriedigung
  des  Gläubigers  einen  zu  dem
Vermögen  gehörenden  Gegenstand  zu
veräußern,  wenn  die  Befriedigung
durch  den  Besteller  nicht  ohne
Gefahr  abgewartet  werden  kann.  Er
hat  einen  vorzugsweise  geeigneten
Gegenstand  auszuwählen.  Soweit  er
zum  Ersatze  des  Wertes  verbrauchbarer
  Sachen  verpflichtet  ist,  darf  er
eine  Veräußerung  nicht  vornehmen.
1085,  1089.

Die  Gläubiger  desjenigen,  der  den
N.  an  einem  Vermögen  bestellt,  deren
Forderungen  schon  zur  Zeit  der  Bestellung
  verzinslich  waren,  können  die
Zinsen  für  die  Dauer  des  N.  auch
von  dem  Nießbraucher  verlangen.
Das  Gleiche  gilt  von  anderen  wiederkehrenden
  Leistungen,  die  bei  ordnugsmäßiger
  Verwaltung  aus  den  Einkünften
  des  Vermögens  bestritten
werden,  wenn  die  Forderung  vor  der
Bestellung  des  N.  entstanden  ist.

Die  Haftung  des  Nießbrauchers
kann  nicht  durch  Vereinbarung  zwischen
  ihm  und  dem  Besteller  ausgeschlossen
  oder  beschränkt  werden.

Der  Nießbraucher  ist  dem  Besteller
gegenüber  zur  Befriedigung  der  Gläubiger
  wegen  der  im  Abs.  1  bezeichneten
  Ansprüche  verpflichtet.  Die
Rückgabe  von  Gegenständen  zum
Zwecke  der  Befriedigung  kann  der
Besteller  nur  verlangen,  wenn  der
Nießbraucher  mit  der  Erfüllung  dieser
Verbindlichkeit  in  Verzug  kommt.
1085,  1089.

Die  Vorschriften  der  88  1085  bis

1088  finden  auf  den  N.  an  einer

Erbschaft  entsprechende  Anwendung.

Pfandrecht  s.  Nießbrauch  1070.
46.
        <pb n="726" />
        Nießbrauch  —  724  —  Notar
8
8  Testament.  1525  s.  Errungenschastsgemeinschast
2128,  2129  s.  Nießbrauch  1052.  —  Guüterrecht.
2135  s.  Nießbrauch  1056.  Nießbrauch.

Vertrag.

310  Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine
Teil  verpflichtet,  sein  künftiges  Vermögen
  oder  einen  Bruchteil  seines
künftigen  Vermögens  zu  übertragen
oder  mit  einem  N.  zu  belasten,  ist
nichtig.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine
Teil  verpflichtet,  sein  gegenwärtiges
Vermögen  oder  einen  Bruchteil  seines
gegenwärtigen  Vermögens  zu  übertragen
  oder  mit  einem  N.  zu  belasten,
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Verwandtschaft.
s.  Nutzungen  —  Güterrecht  1384.
s.  Nießbrauch  1056.

311

1654
1663

Niessbraucher.

Besitz.
Besitzt  jemand  eine  Sache  als  N.,
Pfandgläubiger,  Pächter,  Mieter,  Verwahrer
  oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnisse,
  vermöge  dessen  er  einem
anderen  gegenüber  auf  Zeit  zum  Besitze
  berechtigt  oder  verpflichtet  ist,  so
ist  auch  der  andere  Besitzer  (mittelbarer
  Besitz).  871.

Dienstbarkeit.
s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1061.
.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1031,
1034,  1036,  1037,  1041,  1042,
1044,  1049,  1050,  1057.

Güterrecht.
1528  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch
1035.
s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1048.
Der  Mann  erwirbt  bei  g.  Güterrecht
die  Nutzungen  des  eingebrachten  Gutes

868

1090
1093

1372,

137

1383

in  derselben  Weise  und  in  demselben

Umfange  wie  ein  N.  1525.
1423  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1056.

 

1030—1032,  1034—  1058,  1061,  1064
bis  1067,  1070,  1071,  1073—  1075,
1077—  1079,  1081—1083,  1085  bis
1088  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.
Pfandrecht  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch  1070.
Testament.
Wird  durch  das  Verhalten  des  Vorerben
  oder  durch  seine  ungünstige
Vermögenslage  die  Besorgnis  einer
erheblichen  Verletzung  der  Rechte  des
Nacherben  begründet,  so  kann  der
Nacherbe  Sicherheitsleistung  verlangen.
Die  für  die  Verpflichtung  des  N.
zur  Sicherheitsleistung  geltenden  Vorschriften
  des  §  1052  finden  entsprechende
  Anwendung.  2136.
s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1052.
s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1056.
Verwandtschaft.
Der  Vater  erwirbt  die  Nutzungen  des
seiner  Nutznießung  unterliegenden  Vermögens
  des  Kindes  in  derselben  Weise
und  in  demselben  Umfange  wie  ein  N.
1663  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1056.

1275

2128

2129
2135

1652

Notar.
925  Eicgentum  s.  Grundstück  873.
Art.  Einführungsgesetz.

727—72,  767  f.  E.G.  —  E.G.
729  s.  Testament  §  2234—2236.
50  f.  Testament  §  2249.

8
1015  Erbbaurecht  s.  Grundstück  873.
Erbe.

2002  Der  Erbe  muß  zu  der  Aufnahme  des
Nachlaßinventars  eine  zuständige  Behörde
  oder  einen  zuständigen  Beamten
oder  N.  zuziehen.  2004.

2003  Aufnahme  eines  Nachlaßinventars
durch  eine  zuständige  Behörde,  Beamten
  oder  N.  s.  Erbe  —  Erbe.

2033  Der  Vertrag,  durch  den  ein  Miterbe
        <pb n="727" />
        Notar
8

2371

2356

2276

2277

2282

2291

2296

2300

2348

873

über  seinen  Anteil  an  dem  Nachlasse
verfügt,  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung.  2032,  2037.

Erbschaftskauf.
Ein  Vertrag,  durch  den  der  Erbe  die
ihm  angefallene  Erbschaft  verkauft,
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Erbschein.
In  Ansehung  der  nach  den  8§  2354,
2355  erforderlichen  Angaben  hat  derjenige,
  der  die  Erteilung  eines  Erbscheins
  beantragt,  vor  Gericht  oder
vor  einem  N.  an  Eidesstatt  zu
versichern,  daß  ihm  nichts  bekannt
sei,  was  der  Richtigkeit  seiner  Angaben

entgegensteht;  s.  Erbschein  —  Erbschein.


Erbvertrag.

Ein  Erbvertrag  kann  nur  vor  einem
Richter  oder  vor  einem  N.  bei  gleichzeitiger
  Anwesenheit  beider  Teile  geschlossen

  werden.  Die  Vorschriften

der  §2233—2245  finden  Anwendung;

was  nach  diesen  Vorschriften  für  den
Erblasser  gilt,  gilt  für  jeden  der  Vertragschließenden.
  2290.

s.  Testament  2246.

Die  Erklärung  der  Anfechtung  eines

Erbvertrages  bedarf  der  gerichtlichen

oder  notariellen  Beurkundung.
Die  Zustimmungserklärung  zur  Aufhebung
  einer  vertragsmäßigen  Verfügung
  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung.
Die  Erklärung  des  Rücktritts  von
einer  vertragsmäßigen  Verfügung  bedarf
  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.
s.  Testament  2259.

Erbverzicht.

Der  Erbvoerzichtsvertrag  bedarf  der

gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.
  2351,  2352.
Grundstück.

Zur  Übertragung  des  Eigentums  an

725

 

8

Notar

einem  Grundstücke,  zur  Belastung
eines  Grundstücks  mit  einem  Rechte
sowie  zur  Übertragung  oder  Belastung
eines  solchen  Rechtes  ist  die  Einigung
des  Berechtigten  und  des  anderen
Teiles  über  den  Eintritt  der  Rechtsänderung
  und  die  Eintragung  der
Rechtsänderung  in  das  Grundbuch
erforderlich,  soweit  nicht  das  G.  ein
anderes  vorschreibt.

Vor  der  Eintragung  sind  die  Beteiligten
  an  die  Einigung  nur  gebunden,
  wenn  die  Erklärungen  gerichtlich

  oder  notariell  beurkundet  oder

1372,

1434

1491

1492

1501

1516

vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben
oder  bei  diesem  eingereicht  sind  oder
wenn  der  Berechtigte  dem  anderen
Teile  eine  den  Vorschriften  der
Grundbuchordnung  entsprechende  Eintragungsbewilligung
  ausgehändigt  hat.
877,  878—880,  892.

Güterrecht.
1528  s.  Niessbrauck  —  Nießbrauch
1035.
Der  Ehevertrag  muß  bei  gleichzeitiger
Anwesenheit  beider  Teile  vor  Gericht
oder  vor  einem  N.  geschlossen  werden.
Der  Vertrag,  durch  den  ein  anteilsberechtigter
  Abkömmling  auf  seinen
Anteil  am  Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinschaft
  verzichtet,  bedarf  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.
  1518.
Der  Vertrag,  durch  welchen  die  f.
Gütergemeinschaft  aufgehoben  wird,
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.  1518.
Eine  Vereinbarung  über  die  Anrechnung
  der  Abfindung  eines  anteilsberechtigten
  Abkömmlings  aus  dem
Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinschaft
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.  1518.
Die  Erklärung  der  Zustimmung  zu
den  in  den  88  1511—1515  bezeichneten
  letztwilligen  Verfügungen  eines
        <pb n="728" />
        Notar

8

1116,

Ehegatten  bedarf  der  gerichtlichen  oder

notariellen  Beurkundung.  1517,  1518.
Hypothek.

1154,  1180  s.  Grundstück  873.

1145  Vorlegung  des  Hypothekenbriefes  bei

1035

1260

2314

518

81

einem  zuständigen  N.  zur  Herstellung
eines  Teilhypothekenbriefes  s.  Iypothek
  —  Hypothek.
Nießbrauch.
Aufnahme  eines  Verzeichnisses  von
einem  dem  Nießbrauch  unterliegenden
Inbegriff  von  Sachen  durch  einen
N.  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.
Pfandrecht  s.  Grundstück  873.

Pflichtteil.

Aufnahme  des  Verzeichnisses  der  Nachlaßgegenstände
  durch  die  zuständige
Behörde,  einen  Beamten  oder  N.
s.  Pllichttell  —  Pflichtteil.

Schenkung.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch
den  eine  Leistung  schenkweise  versprochen
  wird,  ist  die  gerichtliche  oder
notarielle  Beurkundung  des  Versprechens
  erforderlich.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  ein  Schuldversprechen  oder
ein  Schuldanerkenntnis  der  in  den
§§  780,  781  bezeichneten  Art  schenkweise
  erteilt  wird,  von  dem  Versprechen
  oder  der  Anerkennungserklärung.


Der  Mangel  der  Form  wird  durch
die  Bewirkung  der  versprochenen
Leistung  geheilt.

Stiftung.

Der  Erbe  des  Stifters  ist  zum  Widerrufe
  der  Stiftung  nicht  berechtigt,
wenn  der  Stifter  das  Gesuch  um
Genehmigung  der  Stiftung  bei  der
zuständigen  Behörde  eingereicht  oder
im  Falle  der  gerichtlichen  oder  notariellen
  Beurkundung  des  Stiftungsgeschäfts
  das  Gericht  oder  den  N.  bei
oder  nach  der  Beurkundung  mit  der
Einreichung  betraut  hat.

726

 

 

8
2121

2215

Notar

Testament.

Aufnahme  des  Verzeichnisses  der  Erbschaftsgegenstände
  durch  die  zuständige
Behörde,  einen  Beamten  oder  N.  f.
Erblasser  —  Testament.
Aufnahme  des  Verzeichnisses  der  Nachlaßgegenstände
  durch  die  zuständige
Behörde,  einen  Beamten  oder  N.
.  Erblasser  —  Testament.

2231—2233,  2238  Errichtung  eines  Testa-2234



2235

2236

2237

ments  vor  einem  Richter  oder  N.
s.  Erblasser  —  Testament.

Als  Richter.  N.,  Gerichtsschreiber
oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung
des  Testaments  nicht  mitwirken:

1.  der  Ehegatte  des  Erblassers,  auch
wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;
wer  mit  dem  Erblasser  in  gerader
Linie  oder  im  zweiten  Grade  der
Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert
  ist.  2232,  2235,  2236,
2244,  2249,  2250.

Als  Richter,  N.,  Gerichtsschreiber
oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung
des  Testaments  nicht  mitwirken,  wer
in  dem  Testamente  bedacht  wird  oder
wer  zu  einem  Bedachten  in  einem
Verhältnisse  der  im  §  2234  bezeichneten
  Art  steht.

Die  Mitwirkung  einer  hiernach
ausgeschlossenen  Person  hat  nur  zur
Folge,  daß  die  Zuwendung  an  den
Bedachten  nichtig  ist.  2232,  2244,
2249,  2250.

Als  Gerichtsschreiber  oder  zweiter  N.
oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung
des  Testaments  nicht  mitwirken,  wer
zu  dem  Richter  oder  dem  beurkundenden
  N.  in  einem  Verhältnisse  der  im
§8  2234  bezeichneten  Art  steht.  2232,
2244,  2249.

Als  Zeuge  soll  bei  der  Errichtung
des  Testaments  nicht  mitwirken:
1.

4.  wer  als  Gesinde  oder  Gehülse  im

Dienste  des  Richters  oder  des  be-2.
        <pb n="729" />
        Notar
8

2243

2246

2249

urkundenden  N.  steht.  2232,
2244,  2249.
Errichtung  eines  Testamentes  durch

einen  Erblasser,  der  nach  der  Überzeugung

  des  Richters  oder  des  N.
stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert
  ist  s.  Erblasser  —  Testa--ment.


Das  über  die  Errichtung  des  Testaments

  aufgenommene  Protokoll  soll

nebst  Anlagen,  insbesondere  im  Falle
der  Errichtung  durch  Ubergabe  einer

Schrift  nebst  dieser  Schrift,  von  dem
Richter  oder  dem  N.  in  Gegenwart
der  übrigen  mitwirkenden  Personen

und  des  Erblassers  mit  dem  Amtssiegel
  verschlossen,  mit  einer
Testament  näher  bezeichnenden  Aufschrift,

  die  von  dem  Richter  oder  dem

N.  zu  unterschreiben  ist,  versehen  und
in  besondere  amtliche  Verwahrung
gebracht  werden.  2249.

Ist  zu  besorgen,  daß  der  Erblasser
früher  sterben  werde,  als  die  Errichtung
  eines  Testaments  vor  einem
Richter  oder  vor  einem  N.  möglich

ist,  so  kann  er  das  Testament  vor
dem  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  der

er  sich  aufhält,  oder,  falls  er  sich  in
dem  Bereich  eines  durch  L.G.  einer
Gemeinde  gleichgestellten  Verbandes
oder  Gutsbezirkes  aufhält,  vor  dem
Vorsteher  dieses  Verbandes  oder  Bezirkes
  errichten.
zwei  Zeugen  zuziehen.  Die  Vorschriften
  der  SS#  2234—2246  finden
Anwendung;  der  Vorsteher  tritt  an
die  Stelle  des  Richters  oder  des  N.

Die  Besorgnis,  daß  die  Errichtung

eines  Testaments  vor  einem  Richter

oder  vor  einem  N.  nicht  mehr  möglich
sein  werde,  muß  im  Protokolle  festgestellt
  werden.
Testaments  sieht  nicht  entgegen,  daß
die  Besorgnis  nicht  begründet  war.
2250,  2252,  2256,  2266.

727

das

Der  Vorsteher  muß

Der  Gültigkeit  des

 

8
2250

2256

2259

2271

Notar

Wer  sich  an  einem  Orte  aufhält,  der
infolge  des  Ausbruchs  einer  Krankheit
  oder  infolge  sonstiger  außerordentlicher
  Umstände  dergestalt  abgesperrt
  ist,  daß  die  Errichtung  eines
Testaments  vor  einem  Richter  oder
vor  einem  N.  nicht  möglich  oder  erheblich

  erschwert  ist,  kann  das  Testament

  in  der  durch  den  §  2249  Abs.  1
bestimmten  Form  oder  durch  mündliche

  Erklärung  vor  drei  Zeugen  errichten.


Wird  die  mündliche  Erklärung  vor
drei  Zeugen  gewählt,  so  muß  über
die  Errichtung  des  Testaments  ein
Protokoll  ausgenommen  werden.  Auf
die  Zeugen  finden  die  Vorschriften
der  §§  2234,  2235  und  des  §  2237
Nr.  1—3,  auf  das  Protokoll  finden
die  Vorschriften  der  §§  2240—2242,
2245  Anwendung.  Unter  Zuziehung
eines  Dolmetschers  kann  ein  Testament
  in  dieser  Form  nicht  errichtet
werden.  2251,  2252.

Ein  nach  §  2249,  8  2250  oder
§  2251  errichtetes  Testament  gilt
als  nicht  errichtet,  wenn  seit  der  Errichtung
  drei  Monate  verstrichen  sind
und  der  Erblasser  noch  lebt.

Beginn  und  Lauf  der  Frist  sind
gehemmt,  solange  der  Erblasser  außer
Stande  ist,  ein  Testament  vor  einem
Richter  oder  vor  einem  N.  zu  errichten.


Ein  vor  einem  Richter  oder  vor  einem
N.  oder  nach  §  2249  errichtetes  Testament
  gilt  als  widerrufen,  wenn  die
in  amtliche  Verwahrung  genommene
Urkunde  dem  Erblasser  zurückgegeben
wird.  2272.

Befindet  sich  ein  Testament  bei  einem
N.  in  amtlicher  Verwahrung,  so  ist
es  nach  dem  Tode  des  Erblassers  an
das  Nachlaßgericht  abzuliefern.

s.  Erbvertrag  2296.
        <pb n="730" />
        Notar

8
196

311

312

313

1640

Verjährung  s.  Rechtsanwalt  —
Verjährung.
Vertrag.

Wird  ein  Vertrag  gerichtlich  oder

notariell  beurkundet,  ohne  daß  beide
Teile  gleichzeitig  anwesend  sind,  so
kommt  der  Vertrag  mit  der  nach
§  128  erfolgten  Beurkundung  der
Annahme  zustande,  wenn  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist.  Die  Vorschrift
des  §  151  Satz  2  findet  Anwendung.
Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine
Teil  verpflichtet,  sein  gegenwärtiges
Vermögen  oder  einen  Bruchteil  seines
gegenwärtigen  Vermögens  zu  übertragen
  oder  mit  einem  Nießbrauche
zu  belasten,  bedarf  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung.

Ein  Vertrag  über  den  Nachlaß  eines
ist  nichtig.

noch  lebenden  Dritten
Das  Gleiche  gilt  von  einem  Vertrag
über  den  Pflichtteil  oder  ein  Vermächtnis
aus  dem  Nachlaß  eines  noch  lebenden
Dritten.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  auf  einen  Vertrag,  der  unter
künftigen  g.  Erben  über  den  g.  Erbteil
oder  den  Pflichtteil  eines  von  ihnen
geschlossen  wird.  Ein  solcher  Vertrag
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine
Teil  verpflichtet,  das  Eigentum  an
einem  Grundstücke  zu  übertragen,
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.  Ein  ohne  Beobachtung
dieser  Form  geschlossener  Vertrag
wird  seinem  ganzen  Inhalte  nach

gültig,  wenn  die  Auflassung  und  die.

Eintragung  in  das  Grundbuch  erfolgen.
Verwandtschaft.

Aufnahme  eines  Verzeichnisses  über

das  der  Verwaltung  des  Vaters  oder

der  Mutter  unterliegende  Vermögen

des  Kindes  durch  einen  N.  s.  Kind  —

Verwandtschaft.

7

2

—

1
I

 

 

 

 

8

8
1730

1733

1748
1750

1753

1802

126

Notar

Der  Antrag  auf  Ehelichkeitserklärung
sowie  die  Einwilligungserklärung  der
im  8  1726  bezeichneten  Personen
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.
Nach  dem  Tode  des  Vaters  ist  die
Ehelichkeitserklärung  nur  zulässig,
wenn  der  Vater  den  Antrag  bei  der
zuständigen  Behörde  eingereicht  oder
bei  oder  nach  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung  des  Antrags
das  Gericht  oder  den  N.  mit  der
Einreichung  betraut  hat.
Die  Erklärung  der  Einwilligung  zur
Annahme  an  Kindesstatt  bedarf  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.

Der  Vertrag  auf  Annahme  an  Kindesstatt
  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
beider  Teile  vor  Gericht  oder  vor
einem  N.  geschlossen  werden.  1770.
Nach  dem  Tode  des  an  Kindesstatt
Annehmenden  ist  die  Bestätigung  des
Annahmevertrages  nur  zulässig,  wenn
der  Annehmende  oder  das  Kind  den
Antrag  auf  Bestätigung  bei  dem  zuständigen
  Gericht  eingereicht  oder  bei
oder  nach  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung  des  Vertrags
das  Gericht  oder  den  N.  mit  der
Einreichung  betraut  hat.  1770.

Vormundschaft.
Aufnahme  eines  Verzeichnisses  des
Vermögens  des  Mündels  durch  eine
zuständige  Behörde,  Beamten  oder  N.
s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.

Willenserklärung.
Ist  durch  G.  schriftliche  Form  eines
Rechtsgeschäfts  vorgeschrieben,  so  muß
die  Urkunde  von  dem  Aussteller
eigenhändig  durch  Namensunterschrift
oder  mittelst  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigten  Handzeichens  unterzeichnet
werden.

Bei  einem  Vertrage  muß  die  Unterzeichnung
  der  Parteien  auf  derselben
        <pb n="731" />
        Notar
8

128

129

138

Urkunde  erfolgen.  Werden  über  den
Vertrag  mehrere  gleichlautende  Urkunden
  aufgenommen,  so  genügt  es,

wenn  jede  Partei  die  für  die  andere
Partei  bestimmte  Urkunde  unterzeichnet.
Die  schriftliche  Form  wird  durch

die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
  ersetzt.  127,  129.

Ist  durch  G.  gerichtliche  oder  notarielle

Beurkundung  eines  Vertrags  vorgeschrieben,

  so  genügt  es,  wenn  zunächst

der  Antrag  und  sodann  die  Annahme

des  Antrags  von  einem  Gericht  oder

einem  N.  beurkundet  wird.

Ist  durch  G.  für  eine  Willenserklärung
öffentliche  Beglaubigung  vorgeschrieben,

so  muß  die  Erklärung  schriftlich  abgefaßt
  und  die  Unterschrift  des  Erklärenden

  von  der  zuständigen  Behörde
  oder  einem  zuständigen  Beamten

oder  N.  beglaubigt  werden.  Wird
die  Erklärung  von  dem  Aussteller
mittelst  Handzeichens  unterzeichnet,  so
ist  die  im  §  126  Abs.  1  vorgeschriebene
Beglaubigung  des  Handpzeichens  erforderlich
  und  genügend.

Die  öffentliche  Beglaubigung  wird

durch  die  gerichtliche  oder  notarielle
Beurkundung  der  Erklärung  ersetzt.

Notlage.
Willenserklärung.
Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegen  die
guten  Sitten  verstößt,  ist  nichtig.

Nichtig  ist  insbesondere  ein  Rechtsgeschäft,

  durch  das  jemand  unter  Ausbeutung

  der  N.,  des  Leichtsinns  oder
der  Unerfahrenheit  eines  andern  sich
oder  einem  Dritten  für  eine  Leistung
Vermögensvorteile  versprechen  oder
gewähren  läßt,  welche  den  Wert  der

Leistung  dergestalt  übersteigen,  daß

den  Umständen  nach  die  Vermögensvorteile

  in  auffälligem  Mißverhältnisse

zu  der  Leistung  stehen.

729

 

8

Notweg

Notstand.
Entmündigung.

6  Entmündigt  kann  werden:

917

918

1.  wer  infolge  von  Geisteskrankheit
oder  von  Geistesschwäche  seine
Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen
vermag;

2.  wer  durch  Verschwendung  sich  oder
seine  Familie  der  Gefahr  des  N.
aussetzt;

3.  wer  infolge  von  Trunksucht  seine
Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen
vermag  oder  sich  oder  seine  Familie
der  Gefahr  des  N.  aussetzt  oder
die  Sicherheit  anderer  gefährdet.
Die  Entmündigung  ist  wieder  aufzuheben,

  wenn  der  Grund  der  Entmündigung

  wegfällt.

Notweg.
Eigentum.
Fehlt  einem  Grundstücke  die  zur
ordnungsmäßigen  Benutzung  notwendige
  Verbindung  mit  einem

öffentlichen  Wege,  so  kann  der  Eigentümer
  von  den  Nachbarn  verlangen,
daß  sie  bis  zur  Hebung  des  Mangels
die  Benutzung  ihrer  Grundstücke  zur
Herstellung  der  erforderlichen  Verbindung
  dulden.  Die  Richtung  des
N.  und  der  Umfang  des  Benutzungsrechts
  werden  erforderlichen  Falles
durch  Urteil  bestimmt.

Die  Nachbarn,  über  deren  Grundstücke
  der  N.  führt,  sind  durch  eine
Geldrente  zu  entschädigen.  Die  Vorschriften
  des  §  912  Abs.  2  Satz  2
und  der  §8  913,  914,  916  finden
entsprechende  Anwendung.  924.
Die  Verpflichtung  zur  Duldung  des
N.  tritt  nicht  ein,  wenn  die  bisherige
Verbindung  des  Grundstücks  mit  dem
öffentlichen  Wege  durch  eine  willkürliche
Handlung  des  Eigentümers  aufgehoben
wird.

Wird  infolge  der  Veräußerung  eines
        <pb n="732" />
        Notweg

M

Art.
776
124

917

Art.

776

2038

2381

450

1039

—

Teiles  des  Grundstücks  der  veräußerte
oder  der  zurückbehaltene  Teil  von  der
Verbindung  mit  dem  öffentlichen  Wege
abgeschnitten,  so  hat  der  Eigentümer
desjenigen  Teiles,  über  welchen  die
Verbindung  bisher  stattgefunden  hat,
den  N.  zu  dulden.  Der  Veräußerung
eines  Teiles  steht  die  Veräußerung
eines  von  mehreren  demselben  Eigentümer
  gehörenden  Grundstücken  gleich.
924.
Einführungsgesetz.
s.  Eigentum  §  917.

s.  E.  G.  E.G.
Notwehr.
Selbstverteidigung.

Eine  durch  N.  gebotene  Handlung  ist
nicht  widerrechtlich.

N.  ist  diejenige  Verteidigung,  welche
erforderlich  ist,  um  einen  gegenwärtigen
rechtswidrigen  Angriff  von  sich  oder
einem  anderen  abzuwenden.

Notwendigkeit.
Eigentum  s.  Notweg  —  Eigentum.

Einführungsgesetz  s.  E.  G.  —  E.G.

Erbe.
Die  zur  Erhaltung  des  Nachlasses
notwendigen  Maßregeln  kann  jeder
Miterbe  ohne  Mitwirkung  der  anderen
treffen.  2032.

Erbschaftskauf.
Ersatz  der  vor  dem  Verkauf  der  Erbschaft
  auf  dieselbe  gemachten  notwendigen
  Verwendungen  s.  Erbschaftskauf
  —  Erbschaftskauf.

Kauf.
Verwendungen  auf  eine  verkaufte
Sache  vor  dem  Übergange  der  Gefahr,
  die  nach  dem  Übergange  notwendig
  werden  s.  Kauf  —  Kauf.

Nießbrauch.
N.,  übermäßige  Früchte  aus  einer
Sache  zu  ziehen  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch.

730

 

 

Art.
*77

Nutznießung

November.
Einführungsgesetz.
G.  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  N.
1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  55)  s.
E.G.  —  E.G.

5  G.  vom  8.  N.  1867,  betreffend  die

75

997

1352
1357
1360

1581
1585

Art.
76

736
50

Organisation  der  Bundeskonsulate,  sowie
  die  Amtsrechte  und  Pflichten  der
Bundeskonsuln  (Bundes-Gesetzbl.
S.  137)  f.  E.G.  —  E.  G.

G.  vom  14.  Nov.  1867,  betreffend  die
vertragsmäßigen  Zinsen  (Bundes-Gesetztl.
  S.  159)  f.  kE.G.  —  E.  G.

Nutzlosigkeit.

Eigentum.
N.  der  Abtrennung  der  mit  einer
Sache  verbundenen  Bestandteile  von
dieser  Sache  s.  Eigentum  —  Eigentum.


Nutzniessung.

Ehe.
s.  Ehescheidung  1585.
s.  Güterrecht  —  Güterrecht  1435.
s.  Verwandtschaft  1605.
Ehescheidung.
s.  Verwandtschaft  1604.
Hat  der  geschiedene  Mann  einem  gemeinschaftlichen
  Kinde  Unterhalt  zu
gewähren,  so  ist  die  Frau  verpflichtet,
ihm  aus  den  Einkünften  ihres  Vermögens
  und  dem  Ertrag  ihrer  Arbeit
oder  eines  von  ihr  selbständig  betriebenen
  Erwerbsgeschäfts  einen  angemessenenen
  Beitrag  zu  den  Kosten
des  Unterhalts  zu  leisten,  soweit  nicht
diese  durch  die  dem  Manne  an  dem
Vermögen  des  Kindes  zustehende  N.
gedeckt  werden.  Der  Anspruch  des
Mannes  ist  nicht  übertragbar.
Einführungsgesetz.
s.  Güterrecht  —  Güterrecht  §§  1405,
1435.
s.  Verwandtschaft  §  1666.
.  E.G.  —  E.G.
        <pb n="733" />
        Nutznießung

8
1363

1364

1365

1373—1409  Verwaltung  und  N.  s.  Güter-1377



1385,

1391

1391

Güterrecht.
Das  Vermögen  der  Frau  wird  beig.
Güterrecht  durch  die  Eheschließung  der
Verwaltung  und  N.  des  Mannes
unterworfen  (eingebrachtes  Gut).

Zum  eingebrachten  Gute  gehört
auch  das  Vermögen,  das  die  Frau
während  der  Ehe  erwirbt.
Die  Verwaltung  und  N.  des  Mannes
an  dem  eingebrachten  Gut  tritt  bei
g.  Güterrecht  nicht  ein,  wenn  er  die
Ehe  mit
fähigkeit  beschränkten  Frau  ohne  Einwilligung
  ihres  g.  Vertreters  eingeht.
1426.

Die  Verwaltung  und  N.  des  Mannes

an  dem  eingebrachten  Gut  erstreckt

sich  bei  g.  Güterrecht  nicht  auf  das

Vorbehaltsgut  der  Frau.

recht  —  Güterrecht.

Nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  N.  des  eingebrachten  Gutes  hat
der  Mann  bei  g.  Güterrecht  den
Wert  der  für  sich  veräußerten  und
verbrauchten  Sachen  zu  ersetzen.  1411,
1525.

1386  Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht
  der  Frau  gegenüber  verpflichtet,
für  die  Dauer  der  Verwaltung  und
N.  des  eingebrachten  Gutes  Verbindlichkeiten
  der  Frau  zu  tragen  s.  Güterrecht
  —  Gaüterrecht.

Werden  bei  g.  Güterrecht  durch  das

einer  in  der  Geschäfts-731



 

Verhalten  des  Mannes  die  der  Frau

aus  der  Verwaltung  und  N.  des

Mannes  zustehenden  Ansprüche  auf

Ersatz  des  Wertes  verbrauchbarer
Sachen  erheblich  gefährdet,  so  kann

die  Frau  von  dem  Manne  Sicherheitsleistung

  verlangen.  1392,  1394,
1418,  1525.

Die  Frau  kann  bei  g.  Güterrecht
Ansprüche,  die  ihr  auf  Grund  der
Verwaltung  und  N.  des  eingebrachten
Gutes  gegen  den  Mann  zustehen,  erst

 

8

1396

1405

1408

1409

1411

Nußnießung

nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  N.  gerichtlich  geltend  machen,  es
sei  denn,  daß  die  Voraussetzungen
vorliegen,  unter  denen  die  Frau  nach
§  1391  Sicherheitsleistung  verlangen
kann.  Der  im  8§  1389  Abs.  2  bestimmte
  Anspruch  unterliegt  dieser  Beschränkung
  nicht.  1411,  1525.
Verweigert  der  Mann  bei  g.  Güterrecht
  die  Genehmigung  eines  von  der
Frau  über  das  eingebrachte  Gut  geschlossenen
  Vertrages,  so  wird  derselbe
  nicht  dadurch  wirksam,  daß  die
Verwaltung  und  N.  aufhört.  1401,
1404,  1448,  1525.
Dritten  gegenüber  ist  bei  g.  Güterrecht
  ein  Einspruch  und  der  Widerruf
der  Einwilligung  des  Mannes  zum
selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
  der  Frau  nur  nach  Maßgabe
des  §  1435  wirksam.  1452,  1525,
1561.
Das  Recht,  das  dem  Manne  an  dem
eingebrachten  Gute  kraft  seiner  Verwaltung
  und  N.  zusteht,  ist  bei  g.
Güterrecht  nicht  übertragbar.  1525.
Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft,
so  hat  ihn  der  Vormund  bei  g.
Güterrecht  in  den  Rechten  und
Pflichten  zu  vertreten,  die  sich  aus
der  Verwaltung  und  N.  des  eingebrachten
  Gutes  ergeben.  Dies  gilt
auch  dann,  wenn  die  Frau  Vormund
des  Mannes  ist.  1525.
Die  Gläubiger  der  Frau  können  bei
g.  Güterrecht  ohne  Rücksicht  auf  die
Verwaltung  und  N.  des  Mannes  Befriedigung
  aus  dem  eingebrachten  Gute
verlangen,  soweit  sich  nicht  aus  den
§§  1412—1414  ein  anderes  ergiebt.
Sie  unterliegen  bei  der  Geltendmachung
  der  Ansprüche  der  Frau
nicht  der  im  §  1394  bestimmten  Beschränkung.


Hat  der  Mann  verbrauchbare
Sachen  nach  §  1377  Abs.  3  veräußert
        <pb n="734" />
        Nutzuießung  —  732

§  doder  verbraucht,  so  ist  er  den  Gläubigern
  gegenüber  zum  sofortigen  Ersatz
verpflichtet.  1525.

1418—1425  Beendigung  der  Verwaltung
und  N.  des  Mannes  an  dem  eingebrachten
  Gut  s.  Güterrecht  —
Güterrecht.

1426  Tritt  nach  §  1364  die  Verwaltung
und  N.  des  Mannes  an  dem  eingebrachten
  Gut  nicht  ein  oder  endigt
sie  auf  Grund  der  §§  1418—1420,
so  tritt  Gütertrennung  ein.

Für  die  Gütertrennung  gelten  die
Vorschriften  der  §§  1427—1431.

1431  Die  Gütertrennung  ist  Dritten  gegenüber
  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435
wirksam.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des
§  1425  von  der  Wiederherstellung
der  Verwaltung  und  N.  des  eingebrachten
  Gutes,  wenn  die  Aufhebung
in  das  Güterrechtsregister  eingetragen
worden  ist.  1426.

1435  Ausschluß  und  Anderung  der  Verwaltung
  und  N.  des  Mannes  an
dem  eingebrachten  Gut  durch  Ehevertrag
  s.  Güterrecht  —  Güterrecht.



1436  Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung
und  N.  des  Mannes  an  dem  eingebrachten
  Gut  ausgeschlossen  oder  die
a.  Gütergemeinschaft,  die  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  die  Fahrnisgemeinschaft
  aufgehoben,  so  tritt  Gütertrennung
  ein,  sofern  sich  nicht  aus
dem  Vertrag  ein  anderes  ergiebt.

1448  Nimmt  der  Mann  ohne  Einwilligung
der  Frau  ein  Rechtsgeschäft  der  in
den  §8  1444—1446  bezeichneten  Art
vor,  so  finden  bei  a.  Gütergemeinschaft
  die  für  eine  Verfügung  der
Frau  über  eingebrachtes  Gut  geltenden
  Vorschriften  des  §  1396  Abs.  1,3
und  der  §8  1397,  1398  entsprechende
Anwendung.  1487,  1519.

 

 

 

1470

1472

1525

1529

1542,

1546

Nutznießung

Auf  den  selbständigen  Betrieb  eines
Erwerbsgeschäfts  durch  die  Frau  finden
bei  a.  Gütergemeinschaft  die  Vorschriften
  des  §  1405  entsprechende
Anwendung.  1519.

Dritten  gegenüber  ist  die  Aufhebung
der  a.  Gütergemeinschaft  nur  nach
Maßgabe  des  §  1435  wirksam.

Die  Verwaltung  des  Gesamtguts  der
a.  Gütergemeinschaft  steht  bis  zur
Auseinandersetzung  beiden  Ehegatten
gemeinschaftlich  zu.  Die  Vorschriften
des  §  1424  finden  entsprechende  Anwendung.
  1497,  1546.

s.  Nutzungen  —  Gübterrecht.

Der  eheliche  Aufwand  fällt  dem  Gesamtgute
  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  zur  Last.

Das  Gesamtgut  trägt  auch  die

Lasten  des  eingebrachten  Gutes  beider
Ehegatten;  der  Umfang  der  Lasten
bestimmt  sich  nach  den  bei  dem  Güterstande
  der  Verwaltung  und  N.  für
das  eingebrachte  Gut  der  Frau  geltenden
  Vorschriften  der  §§  1384—1387.
1531,  1537.
1545,  1547,  1548  f.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.
Nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  findet  in  Ansehung
des  Gesamtguts  die  Auseinander-=setzung
  statt.  Bis  zur  Auseinandersetzung
  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis
  der  Ehegatten  nach  den
8§8  1442,  1472,  1473.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt,  soweit
  nicht  eine  andere  Vereinbarung
getroffen  wird,  nach  den  für  die  a.
Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  der  §§  1475—1477,  1479
bis  1481.  "

Auf  das  eingebrachte  Gut  der
Frau  finden  die  für  den  Güterstand
der  Verwaltung  und  N.  geltenden
Vorschriften  der  §§  1421—1424  Anwendung.
        <pb n="735" />
        Nuntrniehuns

1561

1604

1605

1606

1649—  1663  Dem  Vater  zustehende  N.  an

1649

1650

1651

—.

s.  Güterrechtsregister  —  Güterrecht.

Verwandtschaft.

Soweit  die  Unterhaltspflicht  einer
Frau  ihren  Verwandten  gegenüber
davon  abhängt,  daß  sie  zur  Gewährung
  des  Unterhalts  imstande  ist,
kommt  die  dem  Manne  an  dem  eingebrachten
  Gute  zustehende  Verwaltung
und  N.  nicht  in  Betracht.  1620.
Soweit  die  Unterhaltspflicht  eines
minderjährigen  Kindes  seinen  Verwandten

  gegenüber  davon  abhängt,
daß  es  zur  Gewährung  des  Unterhalts

  imstande  ist,  kommt  die  elterliche
  N.  an  dem  Vermögen  des  Kindes
nicht  in  Betracht.

Unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden
  Linie  haften  die  näheren
vor  den  entfernteren,  mehrere  gleich
nahe  zu  gleichen  Teilen  für  den
Unterhalt.  Der  Vater  haftet  jedoch
vor  der  Mutter;  steht  die  N.  an
dem  Vermögen  des
Mutter  zu,  so  haftet  die  Mutter  vor
dem  Vater.

dem  Vermögen  des  Kindes  s.  Kind
—  Verwandtschaft.

Dem  Vater  steht  kraft  der  elterlichen
Gewalt  die  N.  an  dem  Vermögen
des  Kindes  zu.

Von  der  N.  des  Vaters  ausgeschlossen
(freies  Vermögen)  sind  die  ausschließlich
  zum  persönlichen  Gebrauche  des
Kindes  bestimmten  Sachen,  ins-Kindes

  der

733

 

besondere  Kleider,  Schmucksachen  und

Arbeitsgeräte.

Freies  Vermögen  ist:

1.  was  das  Kind  durch  seine  Arbeit
oder  durch  den  ihm  nach  §  112
gestatteten  selbständigen  Betrieb
eines  Erwerbsgeschäfts  erwirbt;

2.  was  das  Kind  von  Todeswegen
erwirbt  oder  was  ihm  unter
Lebenden  von  einem  Dritten  un-8



1652,

1653

1654

Nutznießung

entgeltlich  zugewendet  wird,  wenn

der  Erblasser  durch  letztwillige

Verfügung,  der  Dritte  bei  der  Zuwendung

  bestimmt  hat,  daß  das

Vermögen  der  N.  des  Vaters  entzogen

  sein  soll.

Die  Vorschriften  des  §  1638  Abs.  2
finden  entsprechende  Anwendung.
1656  s.  Nutzungen  —  Verwandtschaft.


Der  Vater  darf  verbrauchbare  Sachen,
die  zu  dem  seiner  N.  unterliegenden
Vermögen  des  Kindes  gehören,  für
sich  veräußern  oder  verbrauchen,  Geld
jedoch  nur  mit  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts.  Macht  der
Vater  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,
so  hat  er  den  Wert  der  Sachen
nach  der  Beendigung  der  N.  zu  ersetzen;
  der  Ersatz  ist  schon  vorher  zu
leisten,  wenn  die  ordnungsmäßige
Verwaltung  des  Vermögens  es  erfordert.
  1642,  1659.

Der  Vater  hat  die  Lasten  des  seiner
N.  unterliegenden  Vermögens  des
Kindes  zu  tragen.  Seine  Haftung
bestimmt  sich  nach  den  für  den  Güterstand
  der  Verwaltung  und  N.  geltenden
  Vorschriften  der  §§  1384—  1386,
1388.  Zu  den  Lasten  gehören  auch
die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  der  für
das  Kind  geführt  wird,  sofern  sie
nicht  dem  freien  Vermögen  zur  Last
fallen,  sowie  die  Kosten  der  Verteidigung
  des  Kindes  in  einem  gegen  das
Kind  gerichteten  Strafverfahren,  vorbehaltlich
  der  Ersatzpflicht  des  Kindes
im  Falle  seiner  Verurteilung.

Gehört  zu  dem  der  N.  des  Vaters
unterliegenden  Vermögen  des  Kindes
ein  Erwerbsgeschäft,  das  von  dem
Vater  im  Namen  des  Kindes  betrieben
wird,  so  gebührt  dem  Vater  nur  der
sich  aus  dem  Betrieb  ergebende  jährliche
  Reingewinn.  Ergiebt  sich  in
einem  Jahre  ein  Verlust,  so  verbleibt
        <pb n="736" />
        Nutznießung

8

1658

1659

1660

1661

1662

der  Gewinn  späterer  Jahre  bis  zur
Ausgleichung  des  Verlustes  dem  Kinde.
1658.

Ist  der  Vater  von  der  Ausübung  der
N.  des  Vermögens  des  Kindes  ausgeschlossen,
  so  hat  er  eine  ihm  dem
Kinde  gegenüber  obliegende  Ver-734



bindlichkeit,  die  infolge  der  N.  erst

nach  deren  Beendigung  zu  erfüllen

sein  würde,  sofort  zu  erfüllen.  Diese

Vorschrift  findet  keine  Anwendung,

wenn  die  elterliche  Gewalt  ruht.
Das  Recht,  das  dem  Vater  kraft  seiner
N.  an  dem  Vermögen  des  Kindes
zusteht,  ist  nicht  übertragbar.

Das  Gleiche  gilt  von  den  nach  den
§§  1655,  1656  dem  Vater  zustehenden
Ansprüchen,  solange  sie  nicht  fällig
sind.

Die  Gläubiger  des  Kindes  können

ohne  Rücksicht  auf  die  elterliche  N.
Befriedigung  aus  dem  Vermögen  des
Kindes  verlangen.

Hat  der  Vater  verbrauchbare  Sachen

nach  §  1653  veräußert  oder  verbraucht,
so  ist  er  den  Gläubigern  gegenüber
zum  sofortigen  Ersatze  verpflichtet.
Im  Verhältnisse  des  Vaters  und  des
Kindes  zu  einander  finden  in  Ansehung
der  Verbindlichkeiten  des  Kindes  die
für  den  Güterstand  der  Verwaltung
und  N.  geltenden  Vorschriften  des
§  1415,  des  §  1416  Abs.  1  und  des
§  1417  entsprechende  Anwendung.
Die  N.  des  Vaters  an  dem  Vermögen
des  Kindes  endigt,  wenn  sich  das
Kind  verheiratet.  Die  N.  verbleibt
jedoch  dem  Vater,  wenn  die  Ehe  ohne
die  erforderliche  ellerliche  Einwilligung
geschlossen  wird.
Der  Vater  kann  auf  die  N.  an  dem
Vermögen  des  Kindes  verzichten.  Der
Verzicht  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  Vormundschaftsgerichte;
die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter
  Form  abzugeben.

1!

 

 

8
1663

1666

"15667

1673

1678

1685

1767

Nutznießung

Hat  der  Vater  kraft  seiner  N.  ein  zu
dem  Vermögen  des  Kindes  gehörendes
Grundstück  vermietet  oder  verpachtet,
so  finden,  wenn  das  Miet=  oder  Pachtverhältnis
  bei  der  Beendigung  der  N.
noch  besteht,  die  Vorschriften  des
§  1056  entsprechende  Anwendung.
Gehört  zu  dem  der  N.  unterliegenden
Vermögen  ein  landwirtschaftliches
Grundstück,  so  findet  die  Vorschrift
des  §  592,  gehört  zu  dem  Vermögen
ein  Landgut,  so  finden  die  Vorschriften
der  §§  592,  593  entsprechende  Anwendung.

Hat  der  Vater  das  Recht  des  Kindes
auf  Gewährung  des  Unterhalts  verletzt
und  ist  für  die  Zukunft  eine  erhebliche
Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen,
  so  kann  dem  Vater  auch  die
Vermögensverwaltung  sowie  die  N.
entzogen  werden.  1687.
Verletzung  der  mit  der  N.  an  dem
Vermögen  des  Kindes  verbundenen
Pflichten  des  Vaters  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor
einer  Entscheidung,  durch  welche  die
Sorge  für  die  Person  oder  das  Vermögen
  des  Kindes  oder  die  N.  dem
Vater  entzogen  oder  beschränkt  wird,
den  Vater  hören,  es  sei  denn,  daß  die
Anhörung  unthunlich  ist.
Solange  die  elterliche  Gewalt  des
Vaters  ruht,  ist  der  Vater  nicht  berechtigt,
  sie  auszuüben;  es  verbleibt
ihm  jedoch  die  N.  an  dem  Vermögen
des  Kindes,  unbeschadet  der  Vorschrift
  des  §  1685  Abs.  2.
N.  der  Mutter  an  dem  Vermögen  des
Kindes  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
In  dem  Vertrage  auf  Annahme  an
Kindesstatt  kann  die  N.  des  Annehmenden
  an  dem  Vermögen  des
Kindes  sowie  das  Erbrecht  des  Kindes
dem  Annehmenden  gegenüber  ausgeschlossen
  werden.
        <pb n="737" />
        Nutznießung

8

1838

Im  übrigen  können  die  Wirkungen
der  Annahme  an  Kindesstatt  in  dem  Annahmevertrage
  nicht  geändert  werden.

Vormundschaft  s.  Verwandtschaft
1666.

Nutzungen.
Bereicherung.

818,  820  Verpflichtung  zur  Herausgabe

628

987

988

991

von  N.  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  s.  Bereicherung  —  Bereicherung.


Dienstvertrag  s.  Vertrag  347.

Eigentum.
Der  Besitzer  hat  dem  Eigentümer  die
N.  herauszugeben,  die  er  nach  dem
Eintritte  der  Rechtshängigkeit  zieht.

Zieht  der  Besitzer  nach  dem  Eintritte
  der  Rechtshängigkeit  N.  nicht,
die  er  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  ziehen
könnte,  so  ist  er  dem  Eigentümer  zum
Ersatze  verpflichtet,  soweit  ihm  ein
Verschulden  zur  Last  fällt.  990,
993,  1007.
Hat  ein  Besitzer,  der  die  Sache  als
ihm  gehörig  oder  zum  Zwecke  der
Ausübung  eines  ihm  in  Wirklichkeit
nicht  zustehenden  Nutzungsrechts  an
der  Sache  besitzt,  den  Besitz  unentgeltlich
  erlangt,  so  ist  er  dem  Eigentümer
  gegenüber  zur  Herausgabe  der
N.,  die  er  vor  dem  Eintritte  der
Rechtshängigkeit  zieht,  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  verpflichtet.
  993,  1007.
Leitet  der  Besitzer  das  Recht  zum
Besitze  von  einem  mittelbaren  Besitzer
  ab,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  990  in  Ansehung  der  N.  nur
Anwendung,  wenn  die  Voraussetzungen
des  §  990  auch  bei  dem  mittelbaren
Besitzer  vorliegen  oder  diesem  gegenüber
  die  Rechtshängigkeit  eingetreten
ist.  993,  1007.

735

—

*

½———.————%  "!——%

½

 

8
993

994,
Art.
7276
764

2020

2023

Nutzungen

Liegen  die  in  den  §§  987—992
bezeichneten  Voraussetzungen  nicht
vor,  so  hat  der  Besitzer  die  gezogenen
Früchte,  soweit  sie  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
nicht  als  Ertrag  der  Sache  anzusehen
sind,  nach  den  Vorschriften  über  die
Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  herauszugeben;  im
übrigen  ist  er  weder  zur  Herausgabe
von  N.  noch  zum  Schadensersatze
verpflichtet.

Für  die  Zeit,  für  welche  dem
Besitzer  die  N.  verbleiben,  finden  auf
ihn  die  Vorschriften  des  §  101  Anwendung.
  1007.

995  s.  Eigentum  —  Eigentum.

Einführungsgesetz.

s.  Schuldverhältnis  §  379.
s.  E.G.  —  E.G.

Erbe.

Der  Erbschaftsbesitzer  hat  dem  Erben
die  aus  der  Erbschaft  gezogenen  N.
herauszugeben;  die  Verpflichtung  zur
Herausgabe  erstreckt  sich  auch  auf
Früchte,  an  denen  er  das  Eigentum
erworben  hat.  2021.

Hat  der  Erbschaftsbesitzer  zur  Erbschaft
  gehörende  Sachen  herauszugeben,
  so  bestimmt  sich  vor  dem  Eintritte
  der  Rechtshängigkeit  an  der  Anspruch
  des  Erben  auf  Schadensersatz
wegen  Verschlechterung,  Unterganges
oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde
eintretenden  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  nach  den  Vorschriften,  die
für  das  Verhältnis  zwischen  dem
Eigentümer  und  dem  Besitzer  von  dem
Eintritte  der  Rechtshängigkeit  des
Eigentumsanspruchs  an  gelten.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruche
  des  Erben  auf  Herausgabe
oder  Vergütung  von  aus  der  Erbschaft
gezogenen  N.  und  von  dem  Anspruche
des  Erbschaftsbesitzers  auf  Ersatz  von
Verwendungen.
        <pb n="738" />
        Nutzungen

8

2038

-

—  1

s.  Gemeinschaft  743,  745.
Erbschaftskauf.

2379  Dem  Verkäufer  der  Erbschaft  verbleiben

2380

743

1371

1383

1384

die  auf  die  Zeit  vor  dem  Verkaufe
fallenden  N.  2382.

Der  Käufer  der  Erbschaft  trägt  von
dem  Abschlusse  des  Kaufes  an  die
Gefahr  des  zufälligen  Unterganges
und  einer  zufälligen  Verschlechterung
der  Erbschaftsgegenstände.  Von  diesem
Zeitpunkt  an  gebühren  ihm  die  N.
und  trägt  er  die  Lasten.

Gemeinschaft.

Jedem  Teilhaber  gebührt  ein  seinem
Anteil  entsprechender  Bruchteil  der
Früchte.

Jeder  Teilhaber  ist  zum  Gebrauche
des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
insoweit  befugt,  als  nicht  der  Mitgebrauch
  der  übrigen  Teilhaber  beeinträchtigt
  wird.  741.

Eine  wesentliche  Veränderung  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  kann
nicht  beschlossen  oder  verlangt  werden.
Das  Recht  des  einzelnen  Teilhabers
auf  einen  seinem  Anteil  entsprechenden
Bruchteil  der  N.  kann  nicht  ohne  seine
Zustimmungbeeinträchtigt  werden.  741.

Güterrecht.

Auf  das  Vorbehaltsgut  finden  bei
g.  Güterrecht  die  bei  der  Gütertrennung
  für  das  Vermögen  der  Frau
geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung.  Die  Frau  hat  jedoch
einen  Beitrag  zur  Bestreitung  des
ehelichen  Aufwandes  nur  insoweit  zu
leisten,  als  der  Mann  nicht  schon
durch  die  N.  des  eingebrachten  Gutes
einen  angemessenen  Beitrag  erhält.

Der  Mann  erwirbt  bei  g.  Güterrecht
die  N.  des  eingebrachten  Gutes  in
derselben  Weise  und  in  demselben
Umfange  wie  ein  Nießbraucher.  1525.
Der  Mann  hat  bei  g.  Güterrecht

36

 

 

außer  den  Kosten,  welche  durch  die

Gewinnung  der  N.  entstehen,  die

8

1529

446

452

467
487

256

Nutzungen

Kosten  der  Erhaltung  der  zum  eingebrachten
  Gute  gehörenden  Gegenstände
  nach  den  für  den  Nießbrauch
geltenden  Vorschriften  zu  tragen.  1529.
Das  eingebrachte  Gut  wird  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  für  Rechnung
  des  Gesamtguts  in  der  Weise
verwaltet,  daß  die  N.,  welche  nach
den  für  den  Güterstand  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  geltenden.
Vorschriften  dem  Manne  zufallen,  zu
dem  Gesamtgute  gehören.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  im  übrigen  die  Vorschriften
der  §88  1373—1383,  1390—1417
entsprechende  Anwendung.

s.  Nutzniessung  —Güterrecht.

Kauf.

Mit  der  Übergabe  der  verkauften
Sache  geht  die  Gefahr  des  zufälligen
Unterganges  und  einer  zufälligen  Verschlechterung
  auf  den  Käufer  über.
Von  der  Übergabe  an  gebühren  dem
Käufer  die  N.  und  trägt  er  die  Lasten
der  Sache.

Wird  der  Käufer  eines  Grundstücks
vor  der  ÜUbergabe  als  Eigentümer  in
das  Grundbuch  eingetragen,  so  treien
diese  Wirkungen  mit  der  Eintragung
ein.  451.

Der  Käufer  ist  verpflichtet,  den  Kaufpreis
  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  verzinsen,
  von  welchem  an  die  N.  des
gekauften  Gegenstandes  ihm  gebühren,
sofern  nicht  der  Kaufpreis  gestundet  ist.
s.  Vertrag  347.

Bei  der  Wandelung  hat  der  Käufer
eines  Tieres  N.  nur  insoweit  zu  ersetzen,
  als  er  sie  gezogen  hat.  481,
492.

Leistung.

Wer  zum  Ersatze  von  Aufwendungen
verpflichtet  ist,  hat  den  ausgewendeten
Betrag  oder,  wenn  andere  Gegenstände
als  Geld  aufgewendet  worden  sind,
den  als  Ersatz  ihres  Wertes  zu
        <pb n="739" />
        Nutzungen

8

280,
292

543

1030,

1213,

1283

zahlenden  Betrag  von  der  Zeit  der
Aufwendung  an  zu  verzinsen.  Sind

Aufwendungen  auf  einen  Gegenstand
der  dem  Ersatzgemacht

  worden,

Zinsen  für  die  Zeit,  für  welche  dem  I

Ersatzberechtigten  die  N.  oder  die

Früchte  des  Gegenstandes  ohne  Vergütung
  verbleiben,  nicht  zu  entrichten.

286  s.  Vertrag  347.

Hat  der  Schuldner  einen  bestimmten
Gegenstand  herauszugeben,  so  bestimmt
sich  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit

  an  der  Anspruch  des  Gläubigers
  auf  Schadensersatz  wegen  Verschlechterung,
  Unterganges  oder  einer
aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden
Unmöglichkeit  der  Herausgabe  nach  den
Vorschriften,  welche  für  das  Verhältnis
  zwischen  dem  Eigentümer  und
dem  Besitzer  von  dem  Eintritte  der
Rechtshängigkeit  des  Eigentumsanspruchs
  an  gelten,  soweit  nicht  aus

dem  Schuldverhältnis  oder  dem  Verzuge
  des  Schuldners  sich  zu  Gunsten
des  Gläubigers  ein  anderes  ergiebt.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruche
des  Gläubigers  auf  Herausgabe  oder
Vergütung  von  N.  und  von  dem
Anspruche  des  Schuldners  auf  Ersatz
von  Verwendungen.

Hat  der  Schuldner  die  N.  eines  Gegenstandes
  herauszugeben  oder  zu  ersetzen,
so  beschränkt  sich  seine  Verpflichtung

während  des  Verzugs  des  Gläubigers

auf  die  N.,  welche  er  zieht.
Miete  555  s.  Vertrag  347.
Nießbrauch.
1038,  1039  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.

Pfandrecht.

1214  Berechtigung  des  Pfandgläubigers,
  die  N.  des  Pfandes  zu  ziehen.

s.  Pfandreeht  —  Pfandrecht.
Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten
Forderung  von  einer  Kündigung  ab,

Ehurcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Geschbuches.

737

 

8

100

379

2111

2123

2133

2184

347

Nutzungen

so  bedarf  der  Gläubiger  zur  Kündigung
der  Zustimmung  des  Pfandgläubigers
nur,  wenn  dieser  berechtigt  ist,  die
N.  zu  ziehen.  1273,  1279,  1284.

Sachen.

N.  sind  die  Früchte  einer  Sache  oder
eines  Rechtes  sowie  die  Vorteile,
welche  der  Gebrauch  der  Sache  oder
des  Rechtes  gewährt.

Schuldverhältnis.

Ist  die  Rücknahme  der  hinterlegten
Sache  nicht  ausgeschlossen,  so  kann
der  Schuldner  den  Gläubiger  auf  die
hinterlegte  Sache  verweisen.

Solange  die  Sache  hinterlegt  ist,
trägt  der  Gläubiger  die  Gefahr  und
ist  der  Schuldner  nicht  verpflichtet,
Zinsen  zu  zahlen  oder  Ersatz  für  nicht
gezogene  N.  zu  leisten.

Nimmt  der  Schuldner  die  hinterlegte
  Sache  zurück,  so  gilt  die  Hinterlegung
  als  nicht  erfolgt.

Testament.

Zur  Erbschaft  gehört,  was  der  Vorerbe
  durch  die  Erbschaft  erwirbt,  sofern
nicht  der  Erwerb  ihm  als  N.  gebührt.
Feststellung  des  Maßes  der  N.  an
einem  zur  Erbschaft  gehörenden  Walde,
Bergwerk  u.  dergl.  s.  Erblasser  —
Testament.

Beeinträchtigung  der  dem  Vorerben
gebührenden  N.  s.  Erblasser  —
Testament.

Für  N.,  die  nicht  zu  den  Früchten
der  vermachten  Sache  gehören,  hat  der
Beschwerte  nicht  Ersatz  zu  leisten.

Vertrag.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen
Verschlechterung,  Unierganges  oder
einer  aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden
  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
bestimmt  sich  im  Falle  des  Rücktritts
vom  Vertrage  von  dem  Empfange  der
Leistung  an  nach  den  Vorschriften,
welche  für  das  Verhältnis  zwischen
dem  Eigentümer  und  dem  Besitzer  von
44
        <pb n="740" />
        Nutzungen  —  738  —

Art.

§8  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  des  72
Eigentumsanspruchs  an  gelten.  Das  8

Gleiche  gilt  von  dem  Anspruch  auf  838

1652

1654
1656

1813

651.

908

Oerausgabe  oder  Vergütung  von  N.
und  von  dem  Anspruch  auf  Ersatz
von  Verwendungen.  Eine  Geldsumme
ist  von  der  Zeit  des  Empfanges  an
zu  verzinsen.  327.

Verwandtschaft.

Der  Vater  erwirbt  die  N.  des  seiner
Nutznießung  unterliegenden  Vermögens
des  Kindes  in  derselben  Weise  und
in  demselben  Umfange  wie  ein  Nießbraucher.


s.  Güterrecht  1384.

Steht  dem  Vater  die  Verwaltung  des
seiner  Nutznießung  unterliegenden  Vermögens
  des  Kindes  nicht  zu,  so  kann
er  auch  die  Nutznießung  nicht  ausüben;
  er  kann  jedoch  die  Herausgabe
der  N.  verlangen,  soweit  nicht  ihre
Verwendung  zur  ordnungsmäßigen
Verwaltung  des  Vermögens  und  zur
Bestreitung  der  Lasten  der  Nutznießung
erforderlich  ist.

Ruht  die  elterliche  Gewaltdes  Vaters
oder  ist  dem  Vater  die  Sorge  für  die
Person  und  das  Vermögen  des  Kindes
durch  das  Vormundschaftsgericht  entzogen,
  so  können  die  Kosten  des
Unterhalts  des  Kindes  aus  den  N.
insoweit  vorweg  entnommen  werden,
als  sie  dem  Vater  zur  Last  fallen.
1658.  «

Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  nicht  der  Genehmigung
  des  Gegenvormundes  zur
Annahme  einer  geschuldeten  Leistung.

4.  wenn  der  Anspruch  zu  den  N.  des
Mündelvermögens  gehört.
Werkvertrag  s.  Kauf  446.

Nutzungsberechtigte.

Eigentum  s.  Nutzungsrecht  —
Handlung  838.

 

1090

1093

908
955

988

Art.
72,

702

1024

Nutzungsrecht

Einführungsgesetzs.  E.G.  —  E.G.
Handlung.
s.  Nutzungsrecht  —  Handlung.

Nutzungsrecht.

Dienstbarkeit.

s.  Grunddienstbarkeit  —  Grunddienstbarkeit
  1024.

Als  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
  kann  auch  das  Recht  bestellt
werden,  ein  Gebäude  oder  einen  Teil
eines  Gebäudes  unter  Ausschluß  des
Eigentümers  als  Wohnung  zu  benutzen.
  Auf  dieses  Recht  finden  die
für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften
  der  §8  1031,  1034,  1036,
des  §  1037  Abs.  1  und  der  §§  1041,
1042,  1044,  1049,  1050,  1057,
1062  entsprechende  Anwendung.

Der  Berechtigte  ist  befugt,  seine
Familie  sowie  die  zur  standesmäßigen
Bedienung  und  zur  Pflege  erforderlichen
  Personen  in  die  Wohnung  aufzunehmen.


Ist  das  Recht  auf  einen  Teil  des
Gebäudes  beschränkt,  so  kann  der
Berechtigte  die  zum  gemeinschaftlichen
Gebrauche  der  Bewohner  bestimmten
Anlagen  und  Einrichtungen  mitbenutzen.


Eigentum.

s.  Handlung  Z38.

Dem  Eigenbesitzer  einer  Sache  steht

derjenige  gleich,  welcher  die  Sache  zum

Zwecke  der  Ausübung  eines  N.  an

ihr  besitzt.  953,  954.

s.  Nutzungen  —  Eigentum.
Einführungsgesetz.

796,  797  s.  E.G.  —  E.GG.

Le.  Grunddienstbarkeit  —  Grunddienstbarkeit

  8  1024.

Grunddienstbarkeit.
Zusammentreffen  einer  Grunddienstbarkeit
  mit  einem  sonstigen  N.  an
demselben  Grundstück  s.  Grunddienstbarkeit
  —  Grunddienstbarkeit.
        <pb n="741" />
        Nutzungsrecht

8
838

950

1012

2172

Art.
777

2217

Handlung.
Wer  die  Unterhaltung  eines  Gebäudes
  oder  eines  mit  einem  Grundstücke
  verbundenen  Werkes  für  den
Besitzer  übernimmt  oder  das  Gebäude
oder  das  Werk  vermöge  eines  ihm
zustehenden  N.  zu  unterhalten  hat

739

 

8

1120

1036,

O.

Oberlläche.

Eigentum.
Das  Recht  des  Eigentümers  erstreckt
sich  auf  den  Raum  über  der  O.  und
auf  den  Erdkörper  unter  der  O.

Als  Verarbeitung  eines  Stoffes  gilt
die  Bearbeitung  der  O.  eines  Stoffes.
951.

Erbbaurecht.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise
belastet  werden,  daß  demjenigen,  zu
dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,
das  veräußerliche  und  vererbliche  Recht
zusteht,  auf  oder  unter  der  O.  des
Grundstücks  ein  Bauwerk  zu  haben
(Erbbaurecht).

Testament  s.  Eigentum  950.

Oberlehnsherrlichkeit.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —
E.G.

Obliegenheit.
Testament.
Der  Testamentsvollstrecker  hat  Nachlaßgegenstände,
  deren  er  zur  Erfüllung
seiner  O.  offenbar  nicht  bedarf,  dem
Erben  auf  Verlangen  zur  freien  Verfügung
  zu  überlassen.  Mit  der  Überlassung
  erlischt  sein  Recht  zur  Verwaltung
  der  Gegenstände.

 

8
229

Art.
129

77

777

8
2006

Offenbarungseid

ist  für  den  durch  den  Einsturz  oder

die  Ablösung  von  Teilen  verursachten

Schaden  in  gleicher  Weise  verantwortlich

  wie  der  Besitzer.  840.
Hypothek  s.  Eigentum  955.
Nießbrauch.

s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.

Obrigkeit.

Selbsthülfe  s.  Selbsthülfe
Selbsthülfe.

Obstbäume.

Einführungsgesetz
E.G.

.  K.G.

"obstgärten.

Einführungsgesetz
E.G.

s.  E.  G.

Offenbarungseid.

Einführungsgesetz  s.  E.G.
E.G.

Erbe.

Der  Erbe  hat  auf  Verlangen  eines

Nachlaßgläubigers  vor  dem  Nachlaßgerichte

  den  O.  dahin  zu  leisten;
daß  er  nach  bestem  Wissen  die

Nachlaßgegenstände  so  vollständig

angegeben  habe,  als  er  dazu  imstande

  sei.

Der  Erbe  kann  vor  der  Leistung
des  Eides  das  Inventar  vervollständigen.


Verweigert  der  Erbe  die  Leistung
des  Eides,  so  haftet  er  dem  Gläubiger,
der  den  Antrag  gestellt  hat,  unbeschränkt.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn
er  weder  in  dem  Termine  noch  in
einem  auf  Antrag  des  Gläubigers

1
        <pb n="742" />
        Offenbarungseid

U
8

bestimmten  neuen  Termin  erscheint,
es  sei  denn,  daß  ein  Grund  vorliegt,
durch  den  das  Nichterscheinen  in  diesem
Termine  genügend  entschuldigt  wird.
Eine  wiederholte  Leistung  des
Eides  kann  derselbe  Gläubiger  oder
ein  anderer  Gläubiger  nur  verlangen,
wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,
daß  dem  Erben  nach  der  Eidesleistung
weitere  Nachlaßgegenstände  bekannt
geworden  sind.
Wer  sich  zur  Zeit  des  Erbfalls  mit
dem  Erblasser  in  häuslicher  Gemeinschaft
  befunden  hat,  ist  verpflichtet,  dem
Erben  auf  Verlangen  Auskunft
darüber  zu  erteilen,  welche  erbschaftliche

Geschäfte  er  geführt  hat  und  was  ihmn
über  den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände

  bekannt  ist.

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,

daß  die  Auskunft  nicht  mit  der  erforderlichen
  Sorgfalt  erteilt  worden

ist,  so  hat  der  Verpflichtete  auf  Verlangen
  des  Erben  den  O.  dahin  zu

leisten:
daß  er  seine  Angaben  nach  bestem
Wissen  so  vollständig  gemacht  habe,
als  er  dazu  imstande  sei.
Die  Vorschriften  des  §  259  Abs.  3
und  des  §  261  finden  Anwendung.

2057  Jeder  Miterbe  ist  verpflichtet,  den

259

übrigen  Erben  auf  Verlangen  Auskunft
  über  die  Zuwendungen  zu  erteilen,
  die  er  nach  den  §§  2050  bis
2053  zur  Ausgleichung  zu  bringen
hat.  Die  Vorschriften  der  §§  260,
261  über  die  Verpflichtung  zur
Leistung  des  O.  finden  entsprechende
Anwendung.

Leistung.
Besteht  im  Falle  der  Pflicht  zur
Rechnungslegung  Grund  zu  der  Annahme,
  daß  die  in  der  Rechnung  enthaltenen
  Angaben  über  die  Einnahmen
nicht  mit  der  erforderlichen  Sorgfalt
gemacht  worden  sind,  so  hat  der  Ver-740



 

I

Offentlichkeit

pflichtete  auf  Verlangen  den  O.  dahin
zu  leisten:
daß  er  nach  bestem  Wissen  die
Einnahmen  so  vollständig  angegeben
  habe,  als  er  dazu  imstande
  sei.
In  Angelegenheiten  von  geringer
Bedeutung  besteht  eine  Verpflichtung
zur  Leistung  des  O.  nicht.  260.

260  Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß

261

2314

663

das  Verzeichnis  über  den  Inbegriff
von  Gegenständen  nicht  mit  der  erforderlichen
  Sorgfalt  aufgestellt  worden
ist,  so  hat  der  Verpflichtete  auf  Verlangen
  den  O.  dahin  zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  den

Bestand  so  vollständig  angegeben

habe,  als  er  dazu  imstande  sei.

Die  Vorschrift  des  §  259  Abs.  3

findet  Anwendung.
Der  O.  ist,  sofern  er  nicht  vor  dem
Prozeßgerichte  zu  leisten  ist,  vor  dem
Amtsgerichte  des  Ortes  zu  leisten,  an
welchem  die  Verpflichtung  zur
Rechnungslegung  oder  zur  Vorlegung
des  Verzeichnisses  zu  erfüllen  ist.
Hat  der  Verpflichtete  seinen  Wohnsitz
oder  seinen  Aufenthalt  im  Inlande,
so  kann  er  den  Eid  vor  dem  Amtsgerichte
  des  Wohnsitzes  oder  des  Aufenthaltsorts
  leisten.

Das  Gericht  kann  eine  den  Umständen
  entsprechende  Anderung  der
Eidesnorm  beschließen.

Die  Kosten  der  Abnahme  des  Eides
hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  die
Leistung  des  Eides  verlangt.

Pflichtteil  s.  Leistung  260.

öffentlichkeit.
Auftrag.
Wer  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte
öffentlich  bestellt  ist  oder  sich  öffentlich
  eiboten  hat,  ist,  wenn  er  einen
auf  solche  Geschäfte  gerichteten  Auftrag
  nicht  annimmt,  verpflichtet,  die
        <pb n="743" />
        Hffentlichkeit

§  Ablehnung  dem  Auftraggeber  unver-657



617

1319

1342

1567

.m

züglich  anzuzeigen.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  sich  jemand  dem  Auftraggeber

gegenüber  zur  Besorgung  gewisser

Geschäfte  erboten  hat.  675.
Auslobung.
658  Offentliche  Bekanntmachung  einer
Auslobung  s.  Auslobung  —  Auslobung.

Dienstvertrag.
Die  Verpflichtung  des  Dienstberechtigten
  dem  erkrankten  Dienstverpflichteten

  ärztliche  Behandlung  und  Verpflegung

  zu  gewähren,  tritt  nicht  ein,
wenn  für  die  Verpflegung  und  ärztliche
  Behandlung  durch  eine  Versicherung

  oder  durch  eine  Einrichtung
der  öffentlichen  Krankenpflege  Vorsorge

  getroffen  ist.  619.

Ehe.

Offentliche  Ausübung  des  Amtes

eines  Standesbeamten  s.  Ehe  —  Ehe.
Die  Erklärung  der  Anfechtung  einer
Ehe  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form
abzugeben.

Ehescheidung.
Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung
klagen,  wenn  der  andere  Ehegatte
ihn  böslich  verlassen  hat.

Bösliche  Verlassung  liegt  nur  vor:

2.  wenn  ein  Ehegatte  sich  ein  Jahr
lang  gegen  den  Willen  des  anderen
Ehegatten  in  böslicher  Absicht
von  der  häuslichen  Gemeinschaft
fern  gehalten  hat  und  die  Voraussetzungen
  für  die  öffentliche
Zustellung  seit  Jahresfrist  gegen
ihn  bestanden  haben.

Die  Scheidung  ist  im  Falle  des
Abs.  2  Nr.  2  unzulässig,  wenn  die
Voraussetzungen  für  die  öffentliche
Zustellung  am  Schlusse  der  mündlichen
  Verhandlung,  auf  die  das
Urteil  ergeht,  nicht  mehr  bestehen.
1564,  1570,  1571,  1574.

741

 

1577

911

917

#

966,

978—

980.

Art.
—

96
96
776
126

767

Sffentlichkeit

Die  Erklärung  der  Wiederannahme
eines  früheren  Namens  nach  der
Ehescheidung  und  die  Erklärung  des
Mannes,  daß  er  der  Frau  die  Führung
seines  Namens  nach  der  Ehescheidung
untersage,  ist  in  öffentlich  beglaubigter
Form  abzugeben.

Eigentum.
Früchte,  die  von  einem  Baume  oder
einem  Strauche  auf  ein  Nachbargrundstück
  hinüberfallen,  gelten  als  Früchte
dieses  Grundstücks.  Diese  Vorschrift
findet  keine  Anwendung,  wenn  das
Nachbargrundstück  dem  öffentlichen
Gebrauche  dient.
918  Mangel  der  bei  einem  Grundstücke
  zur  ordnungsmäßigen  Benutzung
rotwendigen  Verbindung  mit  einem
öffentlichen  Wege  s.  Eigentaum  —
Eigentum.
Erwerb  des  Eigentums  an  Sachen,
die  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung
veräußert  werden  s.  Eigentum  —
Eigentum.
979  Offentliche  Versteigerung  eines
Fundes  s.  Eigentum  —  Eigentum.
983  Fund  in  den  Geschäftsräumen
oder  den  Beförderungsmitteln  einer
öffentlichen  Behörde  oder  einer  dem
öffentlichen  Verkehre  dienenden  Verkehrsanstalt
  s.  Eigentum  —  Eigentum.
981  Offentliche  Bekanntmachung  eines
Fundes  s.  Eigentum  —  Eigentum.

Einführungsgesetz.
77,  o0,  9%0—  %  04,  9H0,  703.
704,  70%,  777,  772.  776,  72½7.
777.[  775,  775,  777.  764.  75)7
l.  E.G.  —  E.G.
s.  Verein  §  45.
s.  Dienstvertrag  §  617.
s.  Eigentam  —  Eigentum  8§  917.
s.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis
  §  372.
s.  Jurist.  Person  d.  öff.  Rechts  §  89,
Stiftang  —  Stiftung  §  86,  Verein
—  Verein  8§8  45,  50.
        <pb n="744" />
        Offentlichkeit

Art.

50

8

1945

1965

2045,

2356

2358

2360

2361

2368

s.  Ehescheidung  §  1567.

Erbe.
Die  Erklärung  der  Ausschlagung  einer
Erbschaft  ist  in  öffentlich  beglaubigter
Form  abzugeben.  Ein  Bevollmächtigler
  bedarf  einer  öffentlich  beglaubigten
Vollmacht.  1955.
Offentliche  Aufforderung  zur  Anmeldung
  der  Erbrechte  s.  Erbe  —  Erbe.
2061  Offentliche  Aufforderung  der
Nachlaßgläubiger  ihre  Forderungen
anzumelden  s.  Erbe  —  Erbe.

Erbschein.
Der  Antragsteller  hat  die  Richtigkeit
der  in  Gemäßheit  des  §  2354  Abs.  1
Nr.  1,  2  Abs.  2  gemachten  Angaben
durch  öffentliche  Urkunden  nachzuweisen
  und  im  Falle  des  §  2355  die
Urkunde  vorzulegen,  auf  der  sein
Erbrecht  beruht.  1357.
Das  Nachlaßgericht  kann  eine  öffentliche
  Aufforderung  zur  Anmeldung
der  anderen  Personen  zustehenden
Erbrechte  erlassen.
Ist  die  Verfügung,  auf  der  das  Erbrecht
  beruht,  nicht  in  einer  dem  Nachlaßgericht
  vorliegenden  öffentlichen
Urkunde  enthalten,  so  soll  vor  der
Erteilung  des  Erbscheins  derjenige
über  die  Gültigkeit  der  Verfügung
gehört  werden,  welcher  im  Falle  der
Unwirksamkeit  der  Verfügung  Erbe
sein  würde.
Der  Beschluß,  in  welchem  ein  Erbschein
  für  unrichtig  erklärt  wird,  ist
nach  den  für  die  öffentliche  Zustellung
einer  Ladung  geltenden  Vorschriften
der  C.  P.O.  bekannt  zu  machen.  Mit
dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der
letzten  Einrückung  des  Beschlusses  in
die  öffentlichen  Blätter  wird  die
Kraftloserklärung  wirksam.
Ist  die  Ernennung  des  Testamentsvollstreckers
  nicht  in  einer  dem  Nachlaßgerichte
  vorliegenden  öffentlichen
Urkunde  enthalten,  so  soll  vor  der

742

 

I

679

1372,

1385

1484
1491

1492

1529

1560

1141

Sffentlichkeit

Erteilung  des  Zeugnisses  der  Erbe

wenn  thunlich  über  die  Gültigkeit  der

Ernennung  gehört  werden.
Geschäftsführung.

Ein  der  Geschäftsführung  entgegenstehender

  Wille  des  Geschäftsherrn

kommt  nicht  in  Betracht,  wenn  ohne
die  Geschäftsführung  eine  Pflicht  des

Geschäftsherrn,  deren  Erfüllung  im

öffentlichen  Interesse  liegt,  oder  eine

g.  Unterhaltspflicht  des  Geschäftsherrn

nicht  rechtzeitig  erfüllt  werden  würde.

683,  687.

Güterrecht.

1528  f.  Niessbrauch  —  Nießbrauch

1035.

Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht  der

Frau  gegenüber  verpflichtet,  für  die

Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung

  zu  tragen:

1.  die  der  Frau  obliegenden  öffentlichen
  Lasten  mit  Ausschluß  der
auf  dem  Vorbehaltsgute  ruhenden
Lasten  und  der  außerordentlichen
Lasten,  die  als  auf  den  Stammwert
  des  eingebrachten  Gutes  gelegt
  anzusehen  sind;  1388,  1529.

s.  Erbe  1945.

Die  Erklärung  des  Verzichts  auf

einen  Anteil  an  dem  Gesamtgute  der

f.  Gütergemeinschaft  hat  in  öffentlich

beglaubigter  Form  zu  erfolgen.  1518.

Die  Erklärung  der  Aufhebung  der

f.  Gütergemeinschaft  seitens  des  überlebenden

  Ehegatten  hat  in  öffentlich

beglaubigter  Form  zu  erfolgen.  1518.

(L.  Errungenschaftsgemeinschaft

—  Güterrecht.

Eine  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister

  soll  nur  auf  Antrag  und  nur

insoweit  erfolgen,  als  sie  beantragt

ist.  Der  Antrag  ist  in  öffentlich  beglaubigter

  Form  zu  stellen.
Hypothek.

s.  Willenserklärung  —  Millenserklärung

  132.
        <pb n="745" />
        Hffentlichkeit
8

1154

89

436

444

457

461

489

1032
1035

1047

Offentliche  Beglaubigung  einer  Abtretungserklärung
  über  eine  Forderung,
  für  welche  eine  Hypothek
besteht  s.  Hypothekk  —  Hypothek.

Juristische  Personen  d.  öff.  Rechts.
Die  Vorschrift  des  §  31  findet  auf
den  Fiskus  sowie  auf  die  Körperschaften,
  Stiftungen  und  Anstalten
des  öffentlichen  Rechts  entsprechende
Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  bei  Körperschaften,
  Stiftungen  und  Anstalten
des  öffentlichen  Rechtes,  der  Konkurs
zulässig  ist,  von  der  Vorschrift  des
§  42  Absl.  2.

Kauf.

Der  Verkäufer  eines  Grundstücks
haftet  nicht  für  die  Freiheit  des
Grundstückes  von  öffentlichen  Abgaben
  und  von  anderen  öffentlichen
Lasten,  die  zur  Eintragung  in  das
Grundbuch  nicht  geeignet  sind.  440,
443,  445.

Erteilung  eines  öffentlich  beglaubigten
Auszuges  aus  den  zum  Beweise  eines
Rechts  dienenden  Urkunden  s.  Kauf
—  Kauf.

s.  Binterlegung  —  Schuldverhältnis
383,  385.

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der
verkauften  Sache  nicht  zu  vertreten,
wenn  die  Sache  auf  Grund  eines
Pfandrechts  in  öffentlicher  Versteigerung
  unter  der  Bezeichnung  als
Pfand  verkauft  wird.  481.
Offentliche  Versteigerung  eines  gekauften
  Tieres  s.  Kauf  —  Kauf.

Nießbrauch.

s.  Eigentum  —  Eigentum  935.
Offentliche  Beglaubigung  der  Unterzeichnung
  eines  Verzeichnisses  von
einem  Inbegriff  von  Sachen  s.  Niessbrauch
  —  Nießbrauch.
Verpflichtung  des  Nießbrauchers,  die
auf  der  mit  einem  Nießbrauch  belasteten
  Sache  ruhenden  öffentlichen

743

 

8

1207,
1219,

1221

1237

2335

523
525

371

372

403

411

Sffentlichkeit

Lasten  zu  tragen  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch.

Pfandrecht.
1208  s.  Eigentum  —  Eigentum  935.
1235  Offentliche  Versteigerung  des
Pfandes  s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.

Versteigerung  des  Pfandes  durch
einen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler
  oder  durch  eine  zur  öffentlichen
  Versteigerung  befugte  Person
s.  Plandrecht  —  Pfandrecht.
Offentliche  Bekanntmachung  des  Ortes
und  der  Zeit  der  Versteigerung  s.
Pfandrecht  —  Pfandrecht.

Pflichtteil  s.  Ehescheidung  1567.

Schenkung.
s.  Kauf  —  Kauf  436,  444.
Vollziehung  der  Auflage  einer
Schenkung  im  öffentlichen  Interesse
s.  Schenkung  —  Schenkung.
Schuldverhältnis.
Offentlich  beglaubigtes  Anerkenntnis,
daß  die  Schuld  erloschen  sei  s.  Erfüllung
  —  Schuldverhältnis.
Hinterlegung  bei  einer  dazu  bestimmten
  öffentlichen  Stelle  s.  Hinterlegung
  —  Schuldverhältnis.
Offentliche  Versteigerung  s.  Hinterlegung
  —  Schuldverhältnis.
Hat  die  Sache  einen  Börsen=  oder
Marktpreis,  so  kann  der  Schuldner
den  Verkauf  aus  freier  Hand  durch
einen  zu  solchen  Verkäufen  öffentlich
ermächtigten  Handelsmäkler  oder  durch
eine  zur  öffentlichen  Versteigerung
befugte  Person  zum  laufenden  Preise
bewirken.  386.
Im  Falle  der  Übertragung  einer  Forderung
  hat  der  bisherige  Gläubiger
dem  neuen  Gläubiger  auf  Verlangen
eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde
über  die  Abtretung  auszustellen.  412.
Tritt  eine  Militärperson,  ein  Beamter,
ein  Geistlicher  oder  ein  Lehrer  an
einer  öffentlichen  Unterrichtsanstalt
        <pb n="746" />
        ÖOffentlichkeit  —  744  —1  HSffentlichkeit

77

2120

2182
2194

2198

2204
2215

den  übertragbaren  Teil  des  Diensteinkommens,
  des  Wartegeldes  oder
des  Ruhegehalts  ab,  so  ist  die  auszahlende
  Kasse  durch  Aushändigung
einer  von  dem  bisherigen  Gläubiger
ausgestellten,  öffentlich  beglaubigten
Urkunde  von  der  Abtretung  zu  benachrichtigen.
  Bis  zur  Benachrichtigung
  gilt  die  Abtretung  als  der
Kasse  nicht  bekannt.
Stiftung.

Verwaltung  der  Stiftung  von  einer

öffentlichen  Behörde  s.  Stiftung  —

Stiftung.

s.  Verein  —  Verein  50.
Testament.

Zuwendung  an  eine  öffentliche  Armenkasse

  s.  Erblasser  —  Testament.



Die  Einwilligungserklärung  des  Nacherben
  in  eine  Verfügung  des  Vorerben
  ist  auf  Verlangen  in  öffentlich
beglaubigter  Form  abzugeben.

 

 

Der  Vorerbe  hat  auf  Verlangen  des

Nacherben  die  Unterzeichnung  des

Nachlaßverzeichnisses  öffentlich  beglaubigen

  zu  lassen.

s.  Kanf  —  Kauf  436,  444.

Liegt  die  Vollziehung  einer  Auflage

im  öffentlichen  Interesse,  so  kann  auch

die  zuständige  Behörde  die  Vollziehung

verlangen.

Die  Erklärung,  durch  welche  die  Person

  des  Testamentsvollstreckers  bestimmt

  wird,  ist  in  öffentlich  beglaubigter

  Form  abzugeben.  2199,

2228.

s.  Erbe  —  Erbe  2045.

Die  Unterzeichnung  des  Verzeichnisses

der  Nachlaßgegenstände  hat  auf  Verlangen

  des  Erben  in  öffentlich  beglaubigter

  Form  zu  erfolgen.  2220.
Verein.

Durch  die  Satzung  des  Vereins  kann

vorgeschrieben  werden,  daß  die  Anfallberechtigten

  durch  Beschluß  der  Mit- 



§  gliederversammlung  oder  eines  anderen
Vereinsorgans  bestimmt  werden.  Ist
der  Zweck  des  Vereins  nicht  auf
einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb
gerichtet,  so  kann  die  Mitgliederversammlung
  auch  ohne  eine  solche  Vorschrift
  das  Vermögen  einer  öffentlichen
  Stiftung  oder  Anstalt  zuweisen.


50  Offentliche  Bekanntmachung  der  Auflösung
  des  Vereins  und  Entziehung
der  Rechtsfähigkeit  s.  Verein  —
Verein.

61  Einspruch  gegen  die  Eintragung  eines
Vereins,  welcher  nach  dem  öffentlichen
Vereinsrechts  unerlaubt  oder  verboten
ist  s.  Verein  —  Verein.

74  Auflösung  des  Vereins  auf  Grund
des  öffentlichen  Vereinsrecht  s.  Verein
—  Verein.

77  Die  Anmeldungen  zum  Vereinsregister
sind  von  den  Mitgliedern  des  Vorstandes
  sowie  von  den  Liquidatoren
mittelst  öffentlich  beglaubigter  Erklärung
  zu  bewirken.

Verjährung.

196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:



1.

11.  der  öffentlichen  Anstalten,  welche
dem  Unterrichte,  der  Erziehung,
Verpflegung  oder  Heilung  dienen.

13.  der  öffentlichen  Lehrer.

14.

15.  der  Personen,  welche  zur  Besorgung
  gewisser  Geschäfte  öffeutlich
bestellt  oder  zugelassen  sind.  201.
Verwandtschaft.

1597  Die  Erklärung  der  Anfechtung  der
Ehelichkeit  eines  Kindes  ist  in  öffentlich
  beglaubigter  Form  abzugeben.
1599,  1600.

1635  s.  Ehescheidung  1567.

1642  s.  Vormundschaft  1807.

1654  s.  Güterrecht  1385.
        <pb n="747" />
        Sffentlichkeit  —

1662  Der  Vater  kann  auf  die  Nutznießung
an  dem  Vermögen  des  Kindes  verzichten.

  Der  Verzicht  erfolgt  durch

Erklärung  gegenüber  dem  Vormundschaftsgerichte;

  die  Erklärung  ist  in
öffentlich  beglaubiger  Form  abzugeben.



1706
Mutter  des  unehelichen  Kindes,  daß
er  dem  Kinde  seinen  Namen  erteile
und  die  Einwilligungserklärung  des
Kindes  und  der  Mutter  sind  in  öffentlich
  beglaubigter  Form  abzugeben.

1718,  1720  Anerkennung  der  Vaterschaft  in  Q„
einer  öffentlichen  Urkunde  s.  Kkind  —  2276  s.  Erblasser  —  Testament  2238.
2300  f.  Erblasser  —  Testament  2260.

Verwandtschaft.

„Vollmacht.

Offentliche  Bekanntmachung  einer  Bevollmächtigung
  s.  Vollmacht  —  Vollmacht.


Der  Vollmachtgeber  kann  die  Vollmachtsurkunde
  durch  eine  öffentliche
Bekanntmachung  für  kraftlos  erklären;
die  Kraftloserklärung  muß  nach  den
für  die  öffentliche  Zustellung  einer
Ladung  geltenden  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  veröffentlicht  werden.
  Mit  dem  Ablaufe  eines  Monats
nach  der  letzten  Einrückung  in  die
öffentlichen  Blätter  wird  die  Kraftloserklärung
  wirksam.

Vormundschaft.

Die  im  §  1806  vorgeschriebene  Anlegung

  von  Mündelgeld  soll  nur

erfolgen:

1.

5.  bei  einer  inländischen  öffentlichen
Sparkasse,  wenn  sie  für  geeignet
erklärt  ist.  1809—1811.

Pflegschaft  für  ein  durch  öffentliche

Sammlung  zusammengebrachtes  Vermögen

  s.  Pllegschaft  —  Vormundschaft.



WMillenserklärung.

Offentliche  Beglaubigung  einer  Willens-171



176

1807

1914

129

745.  —

Die  Erklärung  des  Ehemanns  der

 

Orderpapiere

§  erklärung  s.  Willenserklärung  —
Willenserklärung.

132  Offentliche  Zustellung  einer  Ladung
s.  Willenserklärung  —  WMillenserklärung.


öffnung.

Eigentum.
962  O.  einer  fremden  Bienenwohnung  s.
Eigentum  —  Eigentum.
Art.
76“  Einführungsgesetz  s.  Testament
2238.

8  Erbvertrag.

Testament.

2238  Die  Schrift,  in  welcher  der  Erblasser

seinen  letzten  Willen  erklärt,  kann
offen  oder  verschlossen  übergeben
werden.  2232,  2241,  2249.

2260  O.  des  Testaments  f.  Erblasser  —
Testament.

Art.  Orden.
Einführungsgesetz  s.  E.  C.—E.G.

Orderpapiere.

8  Ehe.

1362  Mit  Blankoindossament  versehene  O.,
die  sich  im  Besitze  von  Ehegatten
befinden,  gelten  als  Eigentum  des

Art.  Mannes.
76%  Einführungsgesetz  s.  Ehe  8  1362.
8  Güterrecht.

1381,  1392  s.  Güterrecht  —  Güterrecht.

1525  fK.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.

Nießbrauch.

1081—1084  f.  Niessbrauch—  Nießbrauch.

234  Sicherheitsleistung  s.  Sicher--beitsleistung

  —  Sicherheitsleistung.

Testament  s.  Erblasser  —  Testament.


Verwandtschaft.
1646  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

2116
        <pb n="748" />
        Orderpapiere  —  746  —  Ordnung
8

1667  s.  Vormundsehast  —  Vormundschaft  §  Gutes  bei  g.  Güterrecht  s.  Güterrecht

1814.  —  Güterrecht.
1814  Vormundschaft  1853  s.  Vor-  1378  fs.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1048.
mundschaft  —  Vormundschaft.  1402  Ordnungsmäßige  Besorgung  der  persönlichen
  Angelegenheiten  der  Frau
Orduung.  bei  g.  Güterrecht  s.  Güterrecht  —

Dienstbarkeit.  Güterrecht.

1090  s.  Grunddienstbarkeit  1020.

s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1036,
1050.

Eigentum.

917  Ordnungsmäßige  Benutzung  eines
Grundstücks  s.  Eigentum  —  Eigentum.


987,  993,  998  Ordnungsmäßige  Wirtschaft
eines  Grundstücks  s.  Eigentum  —
Eigentum.  «

Art.  Einführungsgesetz.

777,.  777,  276  f.  E.G.  —  E.G.

77  f.  Eigentum  —  Eigentum  §  917.

767  s.  Verein  —  Verein  8§§  27,  32.

7%x  s.  Grunddienstbarkeit  §  1020.

8  Erbe.
2028  s.  Leistung  —  Leistung  259.
2038  Ordnungsmäßige  Verwaltung  des
Nachlasses  f.  Erbe  —  Erbe.

Erbfolge.
1924—  1932  s.  Erbe  —  Erbfolge.
Gemeinschaft.

745  Ordnungsmäßige  Verwaltung  und  Benutzung
  eines  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
  s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft.


Gesellschaft.

712  Verpflichtung  des  Gesellschafters  zur

ordnungsmäßigen  Geschäftsführung  s.
Gesellschaft  —  Gesellschaft.
Grunddienstbarkeit.
1020  Eine  zur  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit
  gehaltene  Anlage  ist  in

ordnungsmäßigem  Zustande  zu  erhalten.


Güterrecht.
1374,  1377,  1379,  1386,  1418  Ordnungsmäßige
  Verwaltung  des  eingebrachten

 

1421  s.  Pacht  —  Pacht  592.

1426  s.  Gutertrennung  —  Gtterrecht.

1430  Ordnungsmäßige  Verwaltung  des  Vermögens
  der  Frau  bei  Gütertrennung
s.  Gütertrennung  —  Gürterrecht.

1447,  1472  Ordnungsmäßige  Verwaltung
des  Gesamtguts  der  a.  Gütergemeinschaft
  s.  Gütergemeinschaft  —
Güterrecht.

1451  Ordnungsmäßige  Besorgung  der  persönlichen
  Angelegenheiten  der  Frau
bei  a.  Gütergemeinschaft  s.  Gütergemeinschaft
  —  Güterrecht.

1487,  1497  s.  Gütergemeinschaft  —
Güterrecht.

1519,  1525,  1529,  1542,  1546,  1547  s.
Errungenschaftsgemeinschaft  —
Güterrecht.

Hypothek.

1135  Ordnungsmäßige  Wirtschaft  s.  Hypothek

  —  Hypothek.
Leistung.
259  Geordnete  Zusammenstellung  der  Einnahmen
  oder  der  Ausgaben  s.  Leistung
—  Leistung.
Nießbrauch.

1036,  1039,  1048  Ordnungsmäßige  Wirtschaft
  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.

1050  Ordnungsmäßige  Ausübung  des  Nießbrauchs
  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.


1055  s.  Pacht  —  Pacht  591.

1074  Ordnungsmäßige  Einziehung  einer
Forderung  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.


1078,  1083  Ordnungsmäßige  Vermögensverwaltung
  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.
        <pb n="749" />
        Ordnung

8  Pacht.
581,  586,  588,  589,  591,  592  Ordnungsmäßige
  Wirtschaft  s.  Pacht  —  Pacht.
Pflichtteil.
2313  Ordnungsmäßige  Verwaltung  s.
Plchttell  —  Pflichtteil.
Sachen.

102  Ordnungsmäßige  Wirtschaft  s.  Sachen

—  Sachen.

86

Testament.
2119,  2133  Ordnungsmäßige  Wirtschaft  s.
Erblasser  —  Testament.
2120,  2130,  2206,  2216  Ordnungsmäßige
Verwaltungs.  Erblasser  —Testament.
2132  Ordnungsmäßige  Benutzung  s.  Erblasser
  —  Testament.
2231  Errichtung  eines  Testaments  in  ordentlicher
  Form  s.  Erblasser  —Testament.
Verein.

27  Unfähigkeit  des  Vorstandes  zur  ordnungsmäßigen
  Geschäftsführung  s.
Verein  —  Verein.

32  Die  Angelegenheiten  des  Vereins  werden,
  soweit  sie  nicht  von  dem  Vorstand
  oder  einem  anderen  Vereinsorgane
  zu  besorgen  sind,  durch
Beschlußfassung  in  einer  Versammlung
  der  Mitglieder  geordnet.  28,  40.

Verwandtschaft.
1619,  1653,  1656  Ordnungsmäßige  Verwaltung
  des  Vermögens  des  Kindes
s.  Kind  —  Verwandtschaft.
1654  s.  Güterrecht  —  Güterrecht  1386.
1663  s.  Pacht  —  Pacht  592.
Vormundschaft.

747

Stiftung  s.  Verein  —  Verein  27.

 

1786  Verhinderung  an  der  ordnungsmäßigen
Führung  der  Vormundschaft  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft.

1841  Die  Rechnung  des  Vormundes  soll
eine  geordnete  Zusammenstellung  der
Einnahmen  und  Ausgaben  enthalten

.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.

Ordnungsstrafe  s.  auch  Strafe.

 

78  Verein  s.  Verein  —  Verein.

Ort

8  Vormundschaft.
1788,  1837  f.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.

1875  s.  Familienrat  —  Vormundschaft.

Organisation.

Art.  Einführungsgesetz.

#  Ergänzung  der  §8§  16,  17a  des  G.
betreffend  die  O.  der  Bundeskonsulate,
  sowie  die  Amtsrechte  und
Pflichten  der  Bundeskonsuln,  vom
8.  Nov.  1867.

Ort
s.  auch  Leistungsort,  Garnisonort,
Wolnort,  Ablieferungsort,

Erklärungsort.
8  Ehe.
1317,  1320,  1321  O.  der  Eheschließung  s.
Ehe  —  Ehe.
Eigentum.

207  Beeinträchtigung  der  Benutzung  eines
Grundstücks  durch  die  Benutzung  eines
anderen  Grundstücks,  die  nach  den
örtlichen  Verhältnissen  bei  Grundstücken
  dieser  Art  gewöhnlich  sind  s.
Eigentum  —  Eigentum.

960  Gezähmte  wilde  Tiere  werden  herrenlos,
  wenn  sie  die  Gewohnheit  ablegen,
  an  den  ihnen  bestimmten  O.
zurückzukehren.

Art.  Einführungsgesetz.

77.  7272  f.  E.G.  —  E.  G.

726  s(.  Schuldverhältnis  §  374.

76%  (.  Erblasser  —  Testament  §  2249.

757  s.  Testament  8  2241,  Erbvertrag
g  2276.
8
2028  Erbe  2057  s.  Leistung  —  Leistung
261.
Erbvertrag.

2276  Ein  Erbvertrag  kann  nur  vor  einem
Richter  oder  vor  einem  Notar  bei
gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Teile
geschlossen  werden.  2290.

Kauf.
447,  448  Versendung  der  verkauften  Sache
        <pb n="750" />
        Ort

244

701

811

374

383

238

80

2231,

an  einen  anderen  O.  als  den  Erfüllungso.
  s.  Kauf  —  Kauf.
s.  Minterlegung  —  Schuldverhältnis
  383.
Leistung.
Die  Umrechnung  einer  in  ausländischer
Währung  ausgedrückten  Geldschuld
erfolgt  nach  dem  Kurswerte,  der  zur
Zeit  der  Zahlung  für  den  Zahlungso.
maßgebend  ist.
O.  der  Leistung  eines  Offenbarungseids
  s.  Lelstung  —  Leistung.
270  O.  der  Leistung  und  der  Niederlassung
  s.  Leistung  —  Leistung.
Pfandrecht.
1237  O.  der  Versteigerung  des
Pfandes  s.  Plandrecht  —  Pfandrecht.

Sachen.
Anweisung  des  O.,  an  den  die  Sachen
des  Gastes  gebracht  werden  sollen  s.
Einbringung  —  Sachen.
O.  der  Vorlegung  von  Sachen  und
Urkunden  s.  Vorlegung  —  Sachen.
Schuldverhältnis.
Die  Hinterlegung  hat  bei  der  Hinterlegungsstelle
  des  Leistungsorts  zu  erfolgen;

  hinterlegt  der  Schuldner  bei

einer  anderen  Stelle,  so  hat  er  dem
Gläubiger  ven  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.
O.  der  Versteigerung  einer  hinterlegten
Sache  s.  Minterlegung  —  Schuldverhältnis.


Sicherheitsleistung.
O.  der  Sicherheitsleistung  s.  Sicherheitsleistung
  —  Sicherheitsleistung.

Stiftung.
Als  Sitz  der  Stiftung  gilt,  wenn
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  der
O.,  an  welchem  die  Verwaltung  geführt
  wird.

Testament.
2232,  2249,  2250,  2267  O.  der
Errichtung  eines  Testaments  s.  Erblasser
  —  Testament.

718

 

 

8
2281

2241

2267

16

57

697

Ort

Ein  Testament  kann  in  ordentlicher

Form  errichtet  werden:

1.  vor  einem  Richter  oder  vor  einem
Notar;

2.  durch  eine  von  dem  Erblasser  unter
Angabe  des  O.  und  Tages  eigenhändig
  geschriebene  und  unterschriebene
  Erklärung.  2247,  2248,
2267.

Das  Protokoll  über  die  Errichtung
eines  Testaments  muß  enthalten:

1.  O.  und  Tag  der  Vethandlung.

2232,  2249,  2250.

Zur  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen
Testaments  nach  §  2231  Nr.  2  genügt
  es,  wenn  einer  der  Ehegatten
das  Testament  in  der  dort  vorgeschriebenen
  Form  rrrichtet  und  der  andere
Ehegatte  die  Erklärung  beifügt,  daß
das  Testament  auch  als  sein  Testament
gelten  solle.  Die  Erklärung  muß
unter  Angabe  des  O.  und  Tages
eigenhändig  geschrieben  und  unterschrieben
  werden.

Todeserklärung.
Der  Untergang  eines  Schiffes  wird
vermutet,  wenn  es  an  dem  O.  seiner
Bestimmung  nicht  eingetroffen  oder
in  Ermangelung  eines  festen  Reiseziels
nicht  zurückgekehrt  ist.  13,  17,  18.
Verein.
Als  Sitz  eines  Vereins  gilt,  wenn
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  der
O.,  an  welchem  die  Verwaltung  geführt
  wird.
Der  Name  eines  eingetragenen  Vereins
  soll  sich  von  dem  Namen  der
an  demselben  O.  oder  in  derselben
Gemeinde  bestehenden  eingetragenen
Vereine  deutlich  unterscheiden.  60.

Verwahrung.
Die  Rückgabe  der  hinterlegten  Sache
hat  an  dem  O.  zu  erfolgen,  an
welchem  die  Sache  aufzubewahren
war;  der  Verwahrer  ist  nicht  ver-
        <pb n="751" />
        Ort
8

700

644

Art.

77

1421
1423

1546

1048

pflichtet,  die  Sache  dem  Hinterleger

zu  bringen.

O.  der  Rückgabe  der  hinterlegten
Sache  s.  Verwahrung  —  Verwahrung.


Werkvertrag.

Versendung  eines  Werkes  an  einen
anderen  O.  als  den  Erfüllungso.  s.

Werkvertrag  —  Werkoertrag.
s.  Kauf  447.
Wohnsitz.
Wer  sich  an  einem  O.  ständig  niederläßt,

  begründet  an  diesem  O.  seinen

Wohnsitz.
Der  Wohnsitz  kann  gleichzeitig  an
mehreren  O.  bestehen.

Eine  Militärperson  hat  ihren  Wohnsitz

am  Garnisono.  Als  Wohnsitz  einer
Militärperson,  deren  Truppenteil  im

Inlande  keinen  Garnisono.  hat,  gilt

der  letzte  inländische  Garnisono.  des
Truppenteils.

749

 

I

10

919

16

P.

Pacht.
Einführungsgesetzs.  E.G.  —  E.G.
Güterrecht.

s.  Pacht  592,  593.

Hat  der  Mann  bei  g.  Güterrecht  ein

zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
Grundstück  vermietet  oder  verpachtet,

so  finden,  wenn  das  Miet=  oder  Pacht-=verhältnis

  bei  der  Beendigung  der
Verwaltung  und  Nutznießung  noch
besteht,  die  Vorschriften  des  8  1056
entsprechende  Anwendung.

s.  Errungenschallsgemeinschaft
—  Güterrecht.
Nießbrauch.

s.  Pacht  588,  580.

 

8
1055
1056

Pacht

Diese  Vorschriften  finden  keine

Anwendung  auf  Militärpersonen,  die
nur  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht
dienen  oder  die  nicht  selbständig  einen
Wohnsitz  begründen  können.
Die  Ehefrau  teilt  den  Wohnsitz  des
Ehemanns.  Sie  teilt  den  Wohnsitz
nicht,  wenn  der  Mann  seinen
Wohnsitz  im  Ausland  an  einem
O.  begründet,  an  den  die  Frau  ihm
nicht  folgt  und  zu  folgen  nicht  verpflichtet
  ist.

Ortsüblichkeit.

Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.


Ostsee.

Todeserklärung  s.  Todeserklärung
  —  Todeserklärung.

s.  Pacht  591—593.

Hat  der  Nießbraucher  ein  Grundstück
über  die  Dauer  des  Nießbrauchs  hinaus
vermietet  oder  verpachtet,  so  finden
nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs
die  für  den  Fall  der  Veräußerung
geltenden  Vorschriften  der  §§  571,
572,  des  §  573  Satz  1  und  der
§§  574—576,  579  entsprechende  Anwendung.


Der  Eigentümer  ist  berechtigt,  das
Miet=  oder  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung
  der  g.  Kündigungsfrist  zu
kündigen.  Verzichtet  der  Nießbraucher
auf  den  Nießbrauch,  so  ist  die  Kündigung
  erst  von  der  Zeit  an  zulässig,
        <pb n="752" />
        Pacht

8

581

582

583

584

585

zu  welcher  der  Nießbrauch  ohne  den
Verzicht  erlöschen  würde.

Der  Mieter  oder  der  Pächter  ist
berechtigt,  den  Eigentümer  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  Frist  zur
Erklärung  darüber  aufzufordern,  ob
er  von  dem  Kündigungsrecht  Gebrauch
mache.  Die  Kündigung  kann  nur  bis
zum  Ablaufe  der  Frist  erfolgen.

Pacht  §88  581—597.

Durch  den  Pachtvertrag  wird  der
Verpächter  verpflichtet,  dem  Pächter
den  Gebrauch  des  verpachteten  Gegenstandes
  und  den  Genuß  der  Früchte,
soweit  sie  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  als  Ertrag
  anzusehen  sind,  während  der
Pachtzeit  zu  gewähren.  Der  Pächter
ist  verpflichtet,  dem  Verpächter  den
vereinbarten  Pachtzins  zu  entrichten.

Auf  die  P.  finden,  soweit  sich  nicht
aus  den  §8  582—597  ein  anderes
ergiebt,  die  Vorschriften  über  die  Miete
entsprechende  Anwendung.

Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen
Grundstücks  hat  die  gewöhnlichen  Ausbesserungen,
  insbesondere  die  der  Wohnund
  Wirtschaftsgebäude,  der  Wege,
Gräben  und  Einfriedigungen,  auf
seine  Kosten  zu  bewirken.  581.
Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen
Grunystücks  darf  nicht  ohne  die  Erlaubnis
  des  Verpächters  Anderungen
in  der  wirtschaftlichen  Bestimmung
des  Grundstücks  vornehmen,  die  auf
die  Art  der  Bewirtschaftung  über  die
Pachtzeit  hinaus  von  Einfluß  sind.
581.  «

Ist  bei  der  P.  eines  landwirtschaftlichen
Grundstücks  der  Pachtzins  nach  Jahren
bemessen,  so  ist  er  nach  dem  Ablaufe
je  eines  Pachtjahres  am  ersten  Werktage
  des  folgenden  Jahres  zu  entrichten.
  581.

Das  Pfandrecht  des  Verpächters  eines
landwirtschaftlichen  Grundstücks  kann

750

 

8

586

587

588

589

Pacht

für  den  gesamten  Pachtzins  geltend
gemacht  werden  und  unterliegt  nicht
der  im  §  563  bestimmten  Beschränkung.
Es  erstreckt  sich  auf  die  Früchte  des
Grundstücks  sowie  auf  die  nach  §  715
Nr.  5  und  §  811  Nr.  4  der  Civilprozeßordnung
  der  Pfändung  nicht
unterworfenen  Sachen.  581.

Wird  ein  Grundstück  samt  Inventar
verpachtet,  so  liegt  dem  Pächter  die
Erhaltung  der  einzelnen  Inventarstücke
  ob.

Der  Verpächter  ist  verpflichtet,  Inventarstücke,
  die  infolge  eines  von  dem
Pächter  nicht  zu  vertretenden  Umstandes
  in  Abgang  kommen,  zu  ergänzen.
  Der  Pächter  hat  jedoch  den
gewöhnlichen  Abgang  der  zu  dem
Inventar  gehörenden  Tiere  aus  den
Jungen  insoweit  zu  ersetzen,  als  dies
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
entspricht.  581.

Übernimmt  der  Pächter  eines  Grundstücks
  das  Inventar  zum  Schätzungswerte
  mit  der  Verpflichtung,  es  bei
der  Beendigung  der  P.zum  Schätzungswerte
  zurückzugewähren,  so  gelten  die
Vorschriften  der  §§  588,  589.  581.
Der  Pächter  eines  Grundstücks  trägt
die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges
und  einer  zufälligen  Verschlechterung
des  Inventars.  Er  kann  über  die
einzelnen  Stücke  innerhalb  der  Grenzen
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  verfügen.


Der  Pächter  hat  das  Inventar
nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  in  dem  Zustande
zu  erhalten,  in  welchem  es  ihm  übergeben
  wird.  Die  von  ihm  angeschafften
Stücke  werden  mit  der  Einverleibung
in  das  Inventar  Eigentum  des  Verpächters.
  581,  587.

Der  Pächter  eines  Grundstücks  hat
das  bei  der  Beendigung  der  P.  vor-
        <pb n="753" />
        Pacht
8

590

591

592

handene  Inventar  dem  Verpächter
zurückzugewähren.

Der  Verpächter  kann  die  übernahme
  derjenigen  von  dem  Pächter
angeschafften  Inventarstücke  ablehnen,
welche  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  für  das  Grundstück
  überflüssig  oder  zu  wertvoll  sind;
mit  der  Ablehnung  geht  das  Eigentum
an  den  abgelehnten  Stücken  auf  den
Pächter  über.

Ist  der  Gesamtschätzungswert  der
übernommenen  Stücke  höher  oder
niedriger  als  der  Gesamtschätzungswert
  der  zurückzugewährenden  Stücke,
so  hat  im  ersteren  Falle  der  Pächter
dem  Verpächter,  im  letzteren  Falle
der  Verpächter  dem  Pächter  den  Mehrbetrag
  zu  ersetzen.  581,  587,  594.
Dem  Pächter  eines  Grundstücks  steht
für  die  Forderungen  gegen  den  Verpächter,
  die  sich  auf  das  mitgepachtete
Inventar  beziehen,  ein  Pfandrecht  an
den  in  seinen  Besitz  gelangten  Inventarstücken
  zu.  Auf  das  Pfandrecht
findet  die  Vorschrift  des  §  562  Anwendung.
  581.

Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen
Grundstücks  ist  verpflichtet,  das  Grundstück
  nach  der  Beendigung  der  P.  in
dem  Zustande  zurückzugewähren,  der
sich  bei  einer  während  der  Pachtzeit
bis  zur  Rückgewähr  f.  ordnungsmäßigen
  Bewirtschaftung  ergiebt.  Dies
gilt  insbesondere  auch  für  die  Bestellung.
  581.

Endigt  die  P.  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  im  Laufe  eines

Pachtjahrs,  so  hat  der  Verpächter  die

Kosten,  die  der  Pächter  auf  die  noch
nicht  getrennten,  jedoch  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  vor  dem  Ende  des  Pachtjahrs
zu  trennenden  Früchte  verwendet  hat,
insoweit  zu  ersetzen,  als  sie  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  ent-751



 

8

593

594

595

Pacht

sprechen  und  den  Wert  dieser  Früchie
nicht  übersteigen.  581.

Der  Pächter  eines  Landguts  hat  von
den  bei  der  Beendigung  der  P.  vorhandenen
  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er
bei  dem  Antritte  der  P.  solche  Erzeugnisse
  übernommen  hat,  so  viel
zurückzulassen,  als  zur  Fertführung
der  Wirtschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich
  ist,  zu  welcher  gleiche  oder
ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich
gewonnen  werden.

Soweit  der  Pächter  landwirtschaftliche
  Erzeugnisse  in  größerer  Menge
oder  besserer  Beschaffenheit  zurückzulassen
  verpflichtet  ist,  als  er  bei
dem  Antritte  der  P.  übernommen
hat,  kann  er  von  dem  Verpächter
Ersatz  des  Wertes  verlangen.

Den  vorhandenen  auf  dem  Gute
gewonnenen  Dünger  hat  der  Pächter
zurückzulassen,  ohne  daß  er  Ersatz
des  Wertes  verlangen  kann.  581.
Übernimmt  der  Pächter  eines  Landguts
das  Gut  auf  Grund  einer  Schätzung
des  wirtschaftlichen  Zustandes  mit  der
Bestimmung,  daß  nach  der  Beendigung
der  P.  die  Rückgewähr  gleichfalls  auf
Grund  einer  solchen  Schätzung  zu
erfolgen  hat,  so  finden  auf  die  Rückgewähr
  des  Gutes  die  Vorschriften
des  §  589  Abs.  2,  3  entsprechende
Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Pächter
Vorräte  auf  Grund  einer  Schätzung
mit  einer  solchen  Bestimmung  übernimmt,
  für  die  Rückgewähr  der  Vorräte,
  die  er  zurückzulassen  verpflichtet
ist.  581.

Ist  bei  der  P.  eines  Grundstücks  oder
eines  Rechtes  die  Pachtzeit  nicht  bestimmt,
  so  ist  die  Kündigung  nur  für
den  Schluß  eines  Pachtjahres  zulässig;
sie  hat  spätestens  am  ersten  Werktage
        <pb n="754" />
        Pacht

5
8

596

597

2130
2135

1663

des  halben  Jahres  zu  erfolgen,  mit
dessen  Ablaufe  die  P.  endigen  soll.
Diese  Vorschriften  gelten  bei  der  P.
eines  Grundstücks  oder  eines  Rechtes
auch  für  die  Fälle,  in  denen  das
Pachtverhältnis  unter  Einhaltung  der
g.  Frist  vorzeitig  gekündigt  werden
kann.  581.
Dem  Pächter  eines  Grundstücks  steht

das  im  §  549  Abs.  1  bestimmte

Kündigungsrecht  nicht  zu.

Der  Verpächter  ist  nicht  berechtigt,
das  Pachtoerhältnis  nach  §  569  zu
kündigen.

Eine  Kündigung  des  Pachtverhältnisses

  nach  §  570  findet  nicht  statt.
581.
Giebt  der  Pächter  den  gepachteten
Gegenstand  nach  der  Beendigung  der
P.  nicht  zurück,  so  kann  der  Verpächter
für  die  Dauer  der  Vorenthaltung  als
Entschädigung  den  vereinbarten  Pachtzins
  nach  dem  Verhältnisse  verlangen,
iin  welchem  die  Nutzungen,  die  der
Pächter  während  dieser  Zeit  gezogen
hat  oder  hätte  ziehen  können,  zu  den
Nutzungen  des  ganzen  Pachtjahrs
stehen.  Die  Geltendmachung  eines
weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.
  581.

Testament.

s.  Pacht  592,  593.

Hat  der  Vorerbe  ein  zur  Erbschaft
gehörendes  Grundstück  vermietet  oder
verpachtet,  so  finden,  wenn  das  Mietoder
  Pachtverhältnis  bei  dem  Eintritte
der  Nacherbfolge  noch  besteht,  die  Vorschriften
  des  §  1056  entsprechende
Anwendung.

Verwandtschaft.

Hat  der  Vater  kraft  seiner  Nutznießung
ein  zu  dem  Vermögen  des  Kindes
gehörendes  Grundstück  vermietet  oder
verpachtet,  so  finden,  wenn  das  Mietoder

  Pachtverhältnis  bei  der  Beendigung

der  Nutznießung  noch  besteht,  die  Vor- 



 

2  —  Pächter

§  schriften  des  §  1056  entsprechende
Anwendung.

Gehört  zu  dem  der  Nutznießung
unterliegenden  Vermögen  ein  landwirtschaftliches
  Grundstück,  so  findet
die  Vorschrift  des  §  592,  gehört  zu
dem  Vermögen  ein  Landgut,  so  finden
die  Vorschriften  der  §§  592,  593
entsprechende  Anwendung.

Pächter.
Besitz.

868  Besitzt  jemand  eine  Sache  als  Nießbraucher,
  Pfandgläubiger,  P.,  Mieter,
Verwahrer  oder  in  einem  ährlichen
Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  einem
anderen  gegenüber  auf  Zeit  zum  Besitze
  berechtigt  oder  verpflichtet  ist,  so“
ist  auch  der  andere  Besitzer  (mittelbarer
  Besitz).  871.

Art.

77  Einführungsgesetz  s.  E.G.  —E.’G.

Güterrecht.
1421  s.  Pacht  —  Pacht  592,  593.
1423  s.  Pacht  —  Nießbrauch  1056.

Hypothek.
1125  Sovweit  die  Einziehung  des  Miet=  oder

Pachtzinses  dem  Hypothekengläubiger
gegenüber  unwirksam  ist,  kann  der
Mieter  oder  der  P.  nicht  eine  ihm
gegen  den  Vermieter  oder  den  Verpächter
  zustehende  Forderung  gegen
den  Hypothekengläubiger  aufrechnen.
1126.
Nießbrauch.

1048  s.  Pacht  —  Pacht  588,  589.

1055  s.  Pacht  —  Pacht  591—593.

1056  s.  Pacht  —  Nießbrauch.

Pacht.
581—583,  586—594,  596,  597  s.  Pacht
—  Pacht.
3289  Pfandrecht  s.  Hypothek  1125.
Testament.

2130  s.  Pacht  —  Pacht  592,  593.
2135  s.  Pacht  —  Nießbrauch  1056.
        <pb n="755" />
        Pächter  —
8  Verwandtschaft.

1663  s.  Pacht  —  Pacht  592,  593  Pacht  1055

—  Nießbrauch  1056.

Pachtjahr.
1421  Güterrecht  s.  Pacht  —  Pacht
592.
1055  Nießbrauch  s.  Pacht  —  Pacht
592.
Pacht.

584,  592,  595  s.  Pacht  —  Pacht.
2130
592.

1663  Verwandtschaft  s.  Pacht  —  Pacht

592.

Art.  Pachtrecht.

704  Einführungsgesetz  s.  E.G.  —

Pachtverhältniss.
Einführungsgesetz  E.G.  —
E.G.
8  Güterrecht.
1423  s.  Pacht  —  Güterrecht.
1546  f.  Errungenschaftsgemeinschaft

777

—  Güterrecht.
1056  Nießbrauch  s.  Pacht  —  Nießbrauch.


595  Pacht  596  s.  Pacht  —  Pacht.
2135  Testament  s.  Pacht  —  Testament.
1663  Verwandtschaft  s.  Pacht  —  Verwandtschaft.



Pachtvertrag  s.  auch  Vertrag.

581  Pacht  s.  Pacht  —  Pacht.

1643  Verwandtschaft  s.  Vormundschaft

—  Vormunyschaft  1822.
Vormundschaft.

1822  Eingehung  eines  P.  durch  den  Vormund
  für  einen  Mündel  s.  Vormund-Sschaft

  —  Vormundschaft.

1902  Eingehung  eines  P.  durch  den  Vormund

  für  einen  volljährigen  Mündel

s.  Vormundschaftt  —  Vormundschaft.

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

753  —

Testament  s.  Pacht  —  Pacht

 

Pachtzins

8  Pachtzeit.

Nießbrauch  s.  Pacht  —  Pacht
591.

Pacht.
581,  583,  591,  595  s.  Pacht  —  Pacht.

Art.  Pachtzins.

5°  Einführungsgesetz  s.
§8  1123,  1124.
§  Hyppothek.

1123  Ist  das  Grundstück  vermietet  oder
verpachtet,  so  erstreckt  sich  die  Hypethek
auf  die  Miet=  oder  Pachtzinsforderung.


Soweit  die  Forderung  fällig  ist,
wird  sie  mit  dem  Ablauf  eines  Jahres
nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von
der  Haftung  frei,  wenn  nicht  vorher
die  Beschlagnahme  zu  Gunsten  des
Hypothekengläubigers  erfolgt.  Ist  der
Miet=  oder  P.  im  voraus  zu  entrichten,
  so  erstreckt  sich  die  Befreiung
nicht  auf  den  Miet=  oder  P.  für  eine
spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der

Hypothek

Beschlagnahme  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr.  1126,
1129.

1124  Wird  der  Miet=  oder  P.  eingezogen,
bevor  er  zu  Gunsten  des  Hypothekengläubigers
  in  Beschlag  genommen
worden  ist,  oder  wird  vor  der  Beschlagnahme
  in  anderer  Weise  über
ihn  verfügt,  so  ist  die  Verfügung
dem  Hypothekengläubiger  gegenüber
wirksam.  Besteht  die  Verfügung  in
der  Übertragung  der  Forderung  auf
einen  Dritten,  so  erlischt  die  Haftung
der  Forderung;  erlangt  ein  Dritter
ein  Recht  an  der  Forderung,  so  geht
es  der  Hypothek  im  Range  vor.

Die  Verfügung  ist  dem  Hypothekengläuber
  gegenüber  unwirksam,  soweit
sie  sich  auf  den  Miet=  oder  P.  für
eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit
der  Beschlagnahme  laufende  und  das
folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.

48
        <pb n="756" />
        Pachtzins  —

8  Der  Übertragung  der  Forderung
auf  einen  Dritten  steht  es  gleich,

wenn  das  Grundstück  ohne  die
Forderung  veräußert  wird.  1126,
1129.
1125  s.  Pachl  —  Oypothek.
Pacht.

581,  584,  585,  597  s.  Pacht  —  Pacht.
1289  Pfandrecht  s.  Hypothek  1123,  1124
Pacht  —  Hypothek  1125.
Verjährung.

197  In  vier  Jahren  verjähren  die  Ansprüche
  auf  Rückstände
von  Miet=  und  P.,  soweit  sie  nicht
unter  die  Vorschrift  des  §  196  Abs.  1
Nr.  6  fallen.  201.

Art.  Pachtzinsforderung.

5°  Einführungsgesetz  s.  Pachtzins
—  Hypothek  §§  1123,  1124.
8  Hypothek.
1123,  1124  s.  Pachtzins  —  Hypoethek.
1125  s.  Pacht  —  Hypothek.
Pfandrecht.
1289  f.  Pachtzins  —  Hypothek  1123,
1124.  Pacht  —  Hgypothek  1125.

Papier  s.  auch  Inhaberpapier,  Orderpapier,
  Wertpapier.
Gesellschaft.
716  Einsicht  in  die  Papiere  der  Gesellschaft
  s.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.
Hypothek.
Sicherungshypothek  für  die  Forderung
aus  einem  P.,  das  durch  Indossament
  übertragen  werden  kann  s.
Hypothek  —  Hypothek.
Pfandrecht.
Pfandrecht  für  die  Forderung  aus
einem  P.,  das  durch  Indossament
übertragen  werden  kann  s.  Pfandrecht
—  Pfandrecht.
1292  Verpfändung  eines  P.,  das  durch
Indossament  übertragen  werden  kann
s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.
1294  Pfandrecht  an  einem  P.,  das  durch

1187

1270

754  —

 

Partei

8  Indossament  übertragen  werden  kann
s.  Plandrecht  —  Pfandrecht.

1295  Hat  ein  verpfändetes  P.,  das  durch
Indossament  übertragen  werden  kann,
einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  ist
der  Gläubiger  nach  dem  Eintritte  der
Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.  2
berechtigt,  das  P.  nach  §  1221  verkaufen
  zu  lassen.  1273.

Das  Pfandrecht  an  einem  Wertp.
erstreckt  sich  auf  die  zu  dem  P.  gehörenden
  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheine
  nur  dann,  wenn  sie
dem  Pfandgläubiger  übergeben  sind.
1273.

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1822.

Vormundschaft.

Der  Vormund  hat  dem  Gegenvormund
auf  Verlangen  über  die  Führung  der
Vormundschaft  Auskunft  zu  erteilen
und  die  Einsicht  der  sich  auf  die
Vormundschaft  beziehenden  P.  zu  gestatten.


Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts:

1296

1643

1799

1822

9.  zur  Ausstellung  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber
oder  zur  Eingehung  einer  Verbindlichkeit
  aus  einem  Wechsel  oder
einem  anderen  P.,  das  durch  Indossament
  übertragen  werden  kann.
1812,  1825.

Partei.

162  Bedingung  s.  Bedingung  —  Bedingung.


941  Eigentum  s.  Verjährung  —  Verjährung
  211.

Art.

74  Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

2277  Erbvertrag  s.  Erbvertrag  —

Erbvertrag.
        <pb n="757" />
        Partei  —  755  —

8  Kauf.
467  s.  Vertrag  —  Vertrag  346,  348.
477  s.  Verjährung  —  Verjährung  211.
489  s.  Kauf  —  Kauf.
280  Leistung  286  f.  Vertrag  —  Vertrag
  346,  348.
415  Schuldverhältnis  s.  Schuldübernahme
  —  Schuldverhältnis.
779  Vergleich  f.  Vergleich  —  Vergleich.

196  Verjährung  211  s.  Verjährung
—  Verjährung.
Vertrag.

154,  344,  346,  348,  s.  Vertrax  —  Vertrag.



126  Millenserklärung  141  s.  Wllens.

erklärung  —  Willenserklärung.

Person  s.  auch  Urkundsperson.

664  Außftrag  s.  Leistung  278.
Dienstbarkeit.
1090—  1093  Beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
  s.  Dienstbarkelt  —  Dienstbarkeit.


1091  Der  Umfang  einer  beschränkten  persönlichen
  Dienstbarkeit  bestimmt  sich

im  Zweifel  nach  dem  persönlichen
Bedürfnisse  des  Berechtigten.  *

1093  Der  zur  Benutzung  eines  Gebäudes
oder  eines  Teiles  eines  Gebäudes
Berechtigte  ist  befugt,  seine  Familie
sowie  die  zur  standesmäßigen  Bedienung
  und  zur  Pfflege  erforderlichen
  P.  in  die  Wohnung  aufzunehmen.


Dienstvertrag.

613  Der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete
hat  die  Dienstleistung  im  Zweifel  in
P.  zu  leisten.

616  Verhinderung  des  zur  Dienstleistung
Verpflichteten  durch  einen  in  seiner
P.  liegenden  Grund  an  der  Dienstleistung
  s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag.


618  s.  Handlung  842.

8
1310

1317

s  1318

1333

1339
1352

1358

1362

 

Person

Ehe.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden
zwischen  P.,  von  denen  die  eine  mit
Eltern,  Voreltern  oder  Abkömmlingen
der  anderen  Geschlechtsgemeinschaft  gepflogen
  hat.

Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,
daß  die  Verlobten  vor  einem  Standesbeamten
  persönlich  und  bei  gleichzeitiger
Anwesenheit  erklären,  die  Ehe  miteinander
  eingehen  zu  wollen.  1319,
1324.

Als  Zeugen  der  Eheschließung  sollen
P.,  die  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
für  verlustig  erklärt  sind,  während
der  Zeit,  für  welche  die  Aberkennung
der  Ehrenrechte  erfolgt  ist,  sowie
Minderzährige  nicht  zugezogen  werden.
P.,  die  mit  einem  der  Verlobten,  mit
dem  Standesbeamten  oder  mit  einander
  verwandt  oder  verschwägert
sind,  dürfen  als  Zeugen  zugezogen
werden.
Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten
angefochten  werden,  der  sich  bei  der
Eheschließung  in  der  P.  des  anderen
Ehegatten  oder  über  solche  persönliche
Eigenschaften  des  anderen  Ehegatten
geirrt  hat,  die  ihn  bei  Kenntnis  der
Sachlage  und  bei  verständiger  Würdigung
  des  Wesens  der  Ehe  von  der
Eingehung  der  Ehe  abgehalten  haben
würden.  1330,  1337,  1339.
s.  Verjährung  —  Verjährung  206.
s.  Ehe  —  Ehescheidung  1585.
Verpflichtung  einer  Frau  einem
Dritten  gegenüber  zu  einer  von  ihr
in  P.  zu  bewirkenden  Leistung  s.
Ehe  —  Ehe.
Für  die  ausschließlich  zum  persönlichen
  Gebrauch  der  Frau  bestimmten
Sachen  gilt  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
  zueinander  und  zu  den  Gläubigern
  die  Vermutung,  daß  die  Sachen
der  Frau  gehören.

43ê
        <pb n="758" />
        8  Ehescheidung.
1571  s.  Verjshrung  —  Verjährung  206.

1580  s.  Verwandtschaft  1610.

1585  Sorge  der  Frau  für  die  P.  des  Kindes  1
nach  der  Ehescheidung  s.  Ehe  —  Ehescheidung.


939
Verjährung  206.

Art.  Einführungsgesetz.

7,  74.  59,  44,  07.  70,  7  776
7%  750  76%  75%  72474,  759

20,  206  s.  E.  O.  —  E.  G.
76  s.  Ehe  8§  1362.

57  Der  §  8  Abs.  2  des  G.,  betreffend

die  Fürsorge  für  die  Witwen  und

Waisen  der  P.  des  Soldatenstandes
des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen

Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  vom

13.  Juni  1895(Reichs-Gesetzbl.  S.  261)

wird  aufgehoben.
96  s.  Ehe  —  Ehe  §  1358,  Handlung  —
Handlung  §  831,  Leistung  §  278,

Willenserklärung  —  Willenserklärung

  8§  131.
77%  Grundstück  —  Grundstück  §  882.
735  s.  Kind  —  Verwandtschaft  §  1666,
Vormundschaft  —  Vormundschaft
§  1838.

##  .  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis

§  372.
757  s.  Testament  §§  2238,  2239,  2242,
Erblasser  —  Testament  §  2245.

2½%  s.  Pflegschaft  —  Vormundschaft

–  1910.
8  Erbe.
1944,  1954,  1997  s.  Verjährung  —  Verjährung
  206.
1951  Die  Berufung  zum  Erben  beruht  auf

demselben  Grunde  auch  dann,  wenn
sie  in  verschiedenen  Testamenten  oder
vertragsmäßig  in  verschiedenen  zwischen
2354

denselben  P.  geschlossenen  Erbverträgen
angeordnet  ist.

2031  Überlebt  eine  für  tot  erklärte  P.  den

Zeitpunkt,  der  als  Zeitpunkt  ihres
Todes  gilt,  so  kann  sie  die  Heraus-Eigentum

  1002  f.  Verjfährung—-756



8

2044

2047

 

 

1922

—  —.—4

Person

gabe  ihres  Vermögens  nach  den  für
den  Erbschaftsanspruch  geltenden  Vorschriften
  verlangen

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Tod

einer  P.  ohne  Todeserklärung  mit
Unrecht  angenommen  worden  ist.
Der  Erblasser  kann  durch  letztwillige
Verfügung  die  Auseinandersetzung  in
Ansehung  des  Nachlasses  oder  einzelner
Nachlaßgegenstände  ausschließen  oder
von  der  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  abhängig  machen.  Die  Vorschriften
des  §  749  Abs.  2,  3,  der  §8  750,
751  und  des  §  1010  Abs.  1  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  Verfügung  wird  unwirksam,

wenn  dreißig  Jahre  seit  dem  Eintritte
des  Erbfalls  verstrichen  sind.  Der
Erblasser  kann  jedoch  anordnen,  daß
die  Verfügung  bis  zum  Eintritt  eines
bestimmten  Ereignisses  in  der  P.
eines  Miterben  oder,  falls  er  eine
Nacherbfolge  oder  ein  Vermächtnis
anordnet,  bis  zum  Eintritte  der  Nacherbfolge
  oder  bis  zum  Anfalle  des
Vermächtnisses  gelten  soll.  Ist  der
Miterbe,  in  dessen  P.  das  Ereignis
eintreten  soll,  eine  juristische  P.,  so
bewendet  es  bei  der  dreißigjährigen
Frist.  2042.
Schriftstücke,  die  sich  auf  die  persönlichen
Verhältnisse  des  Erblassers,  auf  dessen
Familie  oder  auf  den  ganzen  Nachlaß
beziehen,  bleiben  den  Erben  gemeinschaftlich.


Erbfolge.

Mit  dem  Tode  einer  P.  (Erbfall)
geht  deren  Vermögen  (Erbschaft)  als
Ganzes  auf  eine  oder  mehrere  P.
(Erben)  über.

Erbschein.

Wer  die  Erteilung  des  Erbscheins  als

g.  Erbe  beantragt,  hat  anzugeben:

1.

3.  ob  und  welche  P.  vorhanden  sind
oder  vorhanden  waren,  durch  die
        <pb n="759" />
        Person

8

2358

er  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen
oder  sein  Erbteil  gemindert  werden
würde;

Ist  eine  P.  weggefallen,  durch  die
der  Antragsteller  von  der  Erbfolge
ausgeschlossen  oder  sein  Erbteil  gemindert

  werden  würde,  so  hat  der
Antragsteller  anzugeben,  in  welcher
Weise  die  P.  weggefallen  ist.  2355,
2356.

Das  Nachlaßgericht  kann  vor  der

Erteilung  des  Erbscheins  eine  öffentliche
  Aufforderung  zur  Anmeldung
der  anderen  P.  zustehenden  Erbrechte
erlassen.

2370  Hat  eine  für  tot  erklärte  P.  den

2274

2276

2277
2283

Zeitpunkt  überlebt,  der  als  Zeitpunkt

ihres  Todes  gilt,  oder  ist  sie  vor
diesem  Zeitpunkt  gestorben,  so  gilt
derjenige,  welcher  auf  Grund  der
Todeserklärung  Erbe  sein  würde,  in
Ansehung  der  in  den  88  2366,
2367  bezeichneten  Rechtsgeschäfte  zu
Gunsten  des  Dritten  auch  ohne  Erteilung

  eines  Erbscheins  als  Erbe,  es
sei  denn,  daß  der  Dritte  die  Unrichtigkeit
  der  Todeserklärung  kennt  oder
weiß,  daß  die  Todeserklärung  infolge
aufgehoben

einer  Anfechtungsklage
worden  ist.  "
Ist  ein  Erbschein  erteilt  worden,

so  stehen  dem  für  tot  Erklärten,

wenn  er  noch  lebt,  die  im  §  2362
bestimmten  Rechte  zu.  Die  gleichen
Rechte  hat  eine  P.,  deren  Tod  ohne

Todeserklärung  mit  Unrecht  angenommen

  worden  ist.
Erbvertrag.

Der  Erblasser  kann  einen  Erbvertrag
1366
s.  Testament  2238,  2239,  2241,

nur  persönlich  schließen.

2242,  Erblasser  —Testament  2245.
s.  Erblasser  —  Testament  2246.
.  Verjährung  —  Verjährung  206.

2284  Die  Bestätigung  eines  anfechtbaren

757

8

2285

2290

2347
114

686
716

1028

892

1402

 

Person

Erbvertrags  kann  nur  durch  den  Erblasser
  persönlich  erfolgen.

Die  im  8  2080  bezeichneten  P.
können  den  Erbvertrag  auf  Grund
der  §§  2078,  2079  nicht  mehr  ansechten,
  wenn  das  Anfechtungsrecht

des  Erblassers  zur  Zeit  des  Erbfalls

erloschen  ist.
Ein  Erbvertrag  sowie  eine  einzelne
vertragsmäßige  Verfügung  kann  durch
Vertrag  von  den  P.  aufgehoben
werden,  die  den  Erbvertrag  geschlossen
haben.  Nach  dem  Tode  einer  dieser
P.  kann  die  Aufhebung  nicht  mehr
erfolgen.
Der  Erblasser  kann  den  Vertrag
nur  persönlich  schließen.
Erbverzicht.
Der  Erblasser  kann  den  Erbvoerzichtsvertrag
  nur  persönlich  schließen.
2351,  2352.
Geschäftsfähigkeit  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft  1906.
Geschäftsführung.
Irrtum  über  die  P.  des  Geschäftsherrn
  s.  Geschäftsführung  —  Geschäftsführung.

Gesellschaft.
Berechtigung  des  Gesellschafters  sich
von  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft
  persönlich  zu  unterrichten  s.
Gesellschaft  —  Gesellschaft.
Grunddienstbarkeit  s.
stück  —  Grundstück  892.
Grundstück.
Beschränkung  in  der  Verfügung  über
ein  im  Grundbuch  eingetragenes  Recht
zu  Gunsten  einer  bestimmten  P.  (.
Grundstück  —  Grundstück.
Güterrecht.
Vorbehaltsgut  der  Frau  bei  g.  Güterrecht
  sind  die  ausschließlich  zum  persönlichen
  Gebrauche  der  Frau  bestimmten
  Sachen.
Rechtsgeschäfte  zur  ordnungsmäßigen
Besorgung  der  persönlichen  Ange-Grund--
        <pb n="760" />
        Person

8

1416

1418,

1443

1451

1459

1463

1464

1468

legenheiten  der  Frau  bei  g.  Güterrecht
  s.  Güterrecht  —  Güterrecht.
Kosten  eines  Rechtsstreits  über  persönliche
  Angelegenheiten  der  Frau  bei  g.
Güterrecht  s.  Güterrecht  —  Güterrecht.

1428  f.  Pflegschaft  —  Vormundschaft.
  1910.
Die  Frau  wird  bei  a.  Gütergemeinschaft
  durch  die  Verwaltungshandlungen
  des  Mannes  weder  Dritten
noch  dem  Manne  gegenüber  persönlich
verpflichtet.  1487,  1519.
Rechtsgeschäfte  zur  ordnungsmäßigen
Besorgung  der  Angelegenheiten  der
Frau  bei  a.  Gübtergemeinschaft  s.
Gütergemeinschaft  —  Gübterrecht.
Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die
Gesamtgutsverbindlichkeiten  sind,  haftet
bei  a.  Gütergemeinschaft  der  Mann
auch  persönlich  als  Gesamtschuldner.
1530.
Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  sollen  bei  a.  Gütergemeinschaft
  folgende  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  dem  Ehegatten  zur  Last,  in
dessen  P.  sie  entstehen  s.  Gütergemeinschaft
  —  Gübterrecht.

Kosten  eines  Rechtsstreits  über  persönliche

  Angelegenheiten  der  Frau  bei

a.  Gütergemeinschaft  s.  Gütergemein-Schaft

  —  Güterrecht.

Die  Frau  kann  auf  Aufhebung  der

a.  Gütergemeinschaft  klagen:

1.

5.  wenn  das  Gesamtgut  infolge  von
Verbindlichkeiten,  die  in  der  P.
des  Mannes  entstanden  sind,  in
solchem  Maße  überschuldet  ist,  daß
ein  späterer  Erwerb  der  Frau  erheblich
  gefährdet  wird.  1470,
1479,  1542.

Jeder  Ehegatte  kann  gegen  Ersatz

des  Wertes  die  ausschließlich  zu

seinem  persönlichen  Gebrauche  bestimmten
  Sachen  bei  a.  Gütergemein-758



 

8

1480

1487

1489

1498

1499

1502

1504

Person

schaft  übernehmen.  1474,  1502,

1546.

Persönliche  Haftung  des  Ehegatten
als  Gesamtschuldner  für  Gesamtgutsverbindlichkeiten,
  die  nicht  vor  der
Teilung  des  Gesamtguts  der  a.
Gütergemeinschaft  berichtigt  sind  s.
Gütergemeinschaft  —  Güterrecht.
Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft  geltenden
  Vorschriften  der  §§  1442  bis
1449,  1455—  1457,  1466;  1518.
Persönliche  Haftung  des  überlebenden
Ehegatten  und  persönliche  Haftung
der  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
bei  f.  Gütergemeinschaft  s.  Gütergemeinschaft
  —  Güterrecht.

Auf  die  Auseinandersetzung  finden
bei  f.  Gütergemeinschaft  die  Vorschriften
  der  §§  1475,  1476,  des  #
1477  Abs.  1  und  der  §§  1479  bis
1481  Anwendung.  1518.

Bei  der  Auseinandersetzung  fallen
dem  überlebenden  Ehegatten  zur  Last:

2.  die  nach  dem  Eintritte  der  f.
Gütergemeinschaft  entstandenen  Gesamtgutsverbindlichkeiten,
  die,  wenn
sie  während  der  ehelichen  Gütergemeinschaft
  in  seiner  P.  entstanden
  wären,  im  Verhältnisse  der
Ehegatten  zu  einander  ihm  zur
Last  gefallen  sein  würden.  1518.

Die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge

können  bei  f.  Gütergemeinschaft  diejenigen

  Gegenstände  gegen  Ersatz  des

Wertes  übernehmen,  welche  der  verstorbene

  Ehegatte  nach  §  1477  Absf.

2  zu  übernehmen  berechtigt  sein  würde.

1518.

Soweit  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge

  nach  §  1480  den  Gesamt-
        <pb n="761" />
        Person

8

1519,

1530

1535

1542,

831

832

842

852

gutsgläubigern  haften,  sind  sie  im
Verhältnisse  zu  einander  nach  der

Größe  ihres  Anteils  an  dem  Gesamtgute
  der  f.  Gütergemeinschaft  verpflichtet.

  1518.

1525  f.  Errungenschaftsgemein-Schaft
  —  Güterrecht.

Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die
Gesamtgutsverbindlichkeiten  sind,  haftet
bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

der  Mann  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner.

  1459.
Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  fallen  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  folgende  Gesamtgutsverbindlichkeiten

  dem  Ehegatten
zur  Last,  in  dessen  P.  sie  entstehen:
1.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.
22--  1537.
1546  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.
Handlung.
Sorgfalt  bei  der  Auswahl  der  für
Ausführung  einer  Verrichtung  bestellten
  P.  s.  Handlung  —  Handlung.
Schadenszufügung  durch  eine  P.,  die
wegen  Minderjährigkeit  oder  wegen
ihres  geistigen  oder  körperlichen  Zustandes
  der  Beaufsichtigung  bedarf  s.
Handlung  —  Handlung.
Die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze
wegen  einer  gegen  die  P.  gerichteten
unerlaubten  Handlung  erstreckt  sich
auf  die  Nachteile,  welche  die  Handlung
  für  den  Erwerb  oder  das  Fortkommen

  des  Verletzten  herbeiführt.

Der  Anspruch  auf  Ersatz  des  aus  einer
unerlaubten  Handlung  entstandenen
Schadens  verjährt  in  drei  Jahren
von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem
der  Verletzte  von  dem  Schaden  und
der  P.  des  Ersatzpflichtigen  Kenntnis
erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese

Kenntnis  in  dreißig  Jahren  von  der

Begehung  der  Handlung  an.

759

 

8
1187,

1138,

1141

1173,

89

447

456

457

249

267

278

Person

Hypothek.

1142,  1143,  1161,  1164—  1167,
1174,  1176  Persönlicher  Schuldner
s.  Dpothek  —  Hypothek.

1140,  1155,  1157—1159  s.  Grund--stückkl
  —  Grundstück.  892.

s.  Willenserklärung  —  Willenserklärung
  132.

1177—1179  Vereinigung  der  Hypothek
  mit  dem  Eigentum  in  einer  P.
s.  Hypothek  —  Hypothek.

Juristische  P.  des  öff.  Rechts.
Die  Vorschrift  des  §  31  findet  auf
den  Fiskus  sowie  auf  Körperschaften,
Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen
  Rechts  entsprechende  Anwendung.


Das  Gleiche  gilt,  soweit  bei  Körperschaften,
  Stiftungen  und  Anstalten
des  öffentlichen  Rechts,  der  Konkurs
zulässig  ist,  von  der  Vorschrift  des
§  42  Abs.  2.

Kauf.

Auslieferung  der  verkauften  Sache  an
die  zur  Ausführung  der  Versendung
bestimmte  P.  s.  Kauf  —  Kauf.

Bei  einem  Verkauf  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  dürfen  der  mit
der  Vornahme  oder  Leitung  des  Verkaufs
  Beauftragte  und  die  von  ihm
zugezogenen  Gehülfen,  mit  Einschluß
des  Protokollführers,  den  zum  Verkaufe
  gestellten  Gegenstand  weder  für
sich  persönlich  oder  durch  einen  anderen
noch  als  Vertreter  eines  anderen  kaufen.
457,  458.

s.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis
  385.

Leistung.
Schadensersatz  wegen  Verletzung  einer

P.  s.  Leistung  —  Leistung.

Hat  der  Schuldner  nicht  in  P.  zu
leisten,  so  kann  auch  ein  Dritter  die
Leistung  bewirken.

Der  Schuldner  hat  ein  Verschulden
seines  g.  Vertreters  oder  der  P.,  deren
        <pb n="762" />
        Person

5
d

1063

1085

er  sich  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit

  bedient,  in  gleichem  Umfange

zu  vertreten  wie  eigenes  Verschulden.

Die  Vorschrift  des  §  276  Abs.  2  findet

keine  Anwendung.  254.
Nießbrauch.

Der  Nießbrauch  an  einer  beweglichen

Sache  erlischt,  wenn  er  mit  dem  Eigenlum
  in  derselben  P.  zusammentrifft.
1072.
Nießbrauch  an  dem  Vermögen  einer
P.  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.
Pfandrecht.
1211  Persönlicher  Schuldner  .
Pfandrecht  —  Pfandrecht.
1240  Verkauf  eines  Pfandes  durch
eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte
  P.  s.  Plandrecht  —  Pfandrecht.

1256  Das  Pfandrecht  erlischt,  wenn  es  mit

dem  Eigentum  in  derselben  P.  zusammentrifft
  s.  Plandrecht  —  Pfandrecht.


Pflichtteil.

2331  Zuwendung  aus  dem  Gesamtgut  an

eine  P.,  von  der  nur  einer  der  Ehegatten
  abstammt,  s.  Pllichtteil  —
Pflichtteil.

Reallasten.

1108  Der  Eigentümer  des  mit  der  Reallast

1111

701

belasteten  Grundstücks  haftet  für  die
während  der  Dauer  seines  Eigentums
fällig  werdenden  Leistungen  auch  persönlich,
  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist.  «
Reallast  zu  Gunsten  einer  bestimmten
P.  s.  Reallasten  —  Reallasten.
Sachen.
Verursachung  eines  Schadens  an  den
eingebrachten  Sachen  des  Gastes  durch
eine  P.,  die  derselbe  bei  sich  aufgegenommen
  hat  s.  Einbringung  —
Sachen.
Schuldverhältnis.

2  Der  Schuldner  kann  die  Sache  hinterlegen,
  wenn  er  aus  einem  in  der  P.

des  Gläubigers  liegenden  Grunde

760

 

8

385

387

802

230

86
88

2064

2065

2071

2073

2080

Person

oder  infolge  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit
  beruhenden  Ungewißheit  über
die  P.  des  Gläubigers  seine  Verbindlichkeit
  nicht  oder  nicht  mit  Sicherheit
  erfüllen  kann.  383.
Verkauf  einer  Sache  durch  eine  zur
öffentlichen  Versteigerung  befugte  P.
s.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis.
Aufrechnung  von  Leistungen,  die  zwei
P.  einander  schulden  s.  Schuldverhältnis
  —  Schuldverhältnis.
Schuldverschreibung  f.  Verjährung
  —  Verjährung  206.
Selbsthülfe.
Persönlicher  Sicherheitsarrest  s.  Selbsthülffe
  —  Selbsthülfe.
Stiftung.
s.  Verein  26,  28.
Mit  dem  Erlöschen  der  Stiftung  fällt
das  Vermögen  an  die  in  der  Verfassung
  bestimmten  P.  Die  Vorschriften
  der  88  46—53  finden  entsprechende
  Anwendung.
Testament.
Der  Erblasser  kann  ein  Testament
nur  persönlich  errichten.
Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung
der  P.,  die  eine  Zuwendung  erhalten
soll,  nicht  einem  anderen  überlassen.
2192.
Hat  der  Erblasser  ohne  nähere  Bestimmung
  eine  Klasse  von  P.  oder
P.  bedacht,  die  zu  ihm  in  einem
Dienst=  oder  Geschäftsverhältnisse
stehen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  diejenigen  bedacht  sind,  welche
zur  Zeit  des  Erbfalls  der  bezeichneten
Klasse  angehören  oder  in  dem  bezeichneten
  Verhältnisse  stehen.
Hat  der  Erblasser  den  Bedachten  in
einer  Weise  bezeichnet,  die  auf  mehrere
P.  paßt,  und  läßt  sich  nicht  ermitteln,
wer  von  ihnen  bedacht  werden  sollte,
so  gelten  sie  als  zu  gleichen  Teilen
bedacht.
Bezieht  sich  in  den  Fällen  des  §  2078
        <pb n="763" />
        Person

der  Irrtum  des  Erblassers  über  den
Inhalt  seiner  Erklärung  nur  auf  eine
bestimmte  P.  und  ist  diese  anfechtungsberechtigt
  oder  würde  sie  anfechtungsberechtigt
  sein,  wenn  sie  zur  Zeit  des

8

2082
2101

2105

2106

Erbfalls  gelebt  hätte,  so  ist  ein  anderer
zur  Anfechtung  nicht  berechtigt.
s.  Verjährung  —  Verjährung  206.

Ist  eine  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch
nicht  erzeugte  P.  als  Erbe  eingesetzt,

so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
sie  als  Nacherbe  eingesetzt  ist.

lassers,  daß  der  Eingesetzte  Nacherbe
werden  soll,  so  ist  die  Einsetzung  unwirksam.


Das  Gleiche  gilt  von  der  Einsetzung

einer  juristischen  P.,  die  erst  nach
dem  Erbfalle  zur  Entstehung  gelangt;
die  Vorschrift  des  §  84  bleibt  unberührt.
  2105,  2106.

Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der
eingesetzte  Erbe  die  Erbschaft  erst  mit
dem  Eintritt  eines  bestimmten  Zeilpunkts

  oder  Ereignisses  erhalten  soll,
ohne  zu  bestimmen,  wer  bis  dahin
Erbe  sein  soll,  so  sind  die  g.  Erben

des  Erblassers  die  Vorerben.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Persönlichkeit

  des  Erben  durch  ein  erst
nach  dem  Erbfall  eintretendes  Ereignis
bestimmt  werden  soll  oder  wenn  die
Einsetzung  eines  zur  Zeit  des  Erbfalls
noch  nicht  erzeugten  P.  oder  einer  zu
dieser  Zeit  noch  nicht  entstandenen
juristischen  P.  als  Erbe  nach  §  2101
als  Nacherbeinsetzung  anzusehen  ist.
Hat  der  Erblasser  einen  Nacherben
eingesetzt,  ohne  den  Zeitpunkt  oder
das  Ereignis  zu  bestimmen,  mit  dem
die  Nacherbfolge  eintreten  soll,  so
fällt  die  Erbschaft  dem  Nacherben  mit
dem  Tode  des  Vorerben  an.

Ist  die  Einsetzung  einer  noch  nicht

761

Entspricht
  es  nicht  dem  Willen  des  Erb- 



8

2109

Person

sehen,  so  fällt  die  Erbschaft  dem  Nacherben
  mit  dessen  Geburt  an.  Im
Falle  des  §  2101  Abs.  2  tritt  der
Anfall  mit  der  Entstehung  der
juristischen  P.  ein.  2191.
Die  Einsetzung  eines  Nacherben  bleibt
auch  nach  dreißig  Jahren  wirksam:
1.  wenn  die  Nacherbfolge  für  den
Fall  angeordnet  ist,  daß  in  der
P.  des  Vorerben  oder  des  Nacherben
  ein  bestimmtes  Ereignis  eintritt,
  und  derjenige,  in  dessen  P.
das  Ereignis  eintreten  soll,  zur
Zeit  des  Erbfalls  lebt;

Ist  der  Vorerbe  oder  der  Nacherbe,
in  dessen  P.  das  Ereignis  eintreten
soll,  eine  juristische  P.,  so  bewendet
es  bei  der  dreißigjährigen  Frist.

2163  Das  Vermächtnis  bleibt  in  den  Fällen

des  §  2162  auch  nach  dem  Ablaufe

von  dreißig  Jahren  wirksam:

1.  wenn  es  für  den  Fall  angeordnet
ist,  daß  in  der  P.  des  Beschwerten
oder  des  Bedachten  ein  bestimmtes
Ereignis  eintritt,  und  derjenige,
in  dessen  P.  das  Ereignis  eintreten
soll,  zur  Zeit  des  Erbfalls  lebt;

2322.

dachte,  in  dessen  P.  das  Ereignis  eintreten
  soll,  eine  juristische  P.,  so  bewendet
  es  bei  der  dreißigjährigen  Frist.
2210.

2182  Beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit

2193

2198
erzeugten  P.  als  Erbe  nach  §  2101
Abs.  1  als  Nacherbeinsetzung  anzuan

  einem  vermachten  Grundstück  f.
Erblasser  —  Testament.

Der  Erblasser  kann  bei  der  Anordnung
  einer  Auflage,  deren  Zweck  er
bestimmt  hat,  die  Bestimmung  der
P.,  an  welche  die  Leistung  erfolgen
soll,  dem  Beschwerten  oder  einem
Dritten  überlassen.

Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung
der  P.  des  Testamentsvollstreckers
einem  Dritten  überlassen.  2199,  2228
        <pb n="764" />
        Person

8
2201

204
10

!10  !.0
!.  —

2238

2239

2241

2242

2245

2246

2270

s.  Pflegschaft  —  Vormunschaft
1910.

s.  Erbe  2041,  2047.

Der  Erblasser  kann  anordnen,  daß
die  Verwaltung  des  Nachlasses  bis
zum  Eintritt  eines  bestimmten  Ereignisses
  in  der  P.  des  Erben  oder
des  Testamentsvollstreckers  fortdauern
soll.  Die  Vorschrift  des  8  2163
Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.


Die  Schrift,  welche  den  letzten  Willen
des  Erblassers  enthält,  kann  von  dem
Erblasser  oder  von  einer  anderen  P.
geschrieben  sein.  2232,  2241,  2249.
Die  bei  der  Errichtung  des  Testaments
mitwirkenden  P.  müssen  während  der

ganzen  Verhandlung  zugegen  sein.

2232,  2249.
Das  Protokoll  über  die  Errichtung
des  Testaments  muß  enthalten:

2.  die  Bezeichnung  des  Erblassers  und
der  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden
  P.  2232,  2249,  2250.

Das  Protokoll  über  die  Errichtung

des  Testaments  muß  von  den  mitwirkenden

  P.  unterschrieben  werden.

2232,  2249,  2250.

Errichtung  eines  Testaments  in  einer

fremden  Sprache,  wenn  sämtliche  mitwirkenden

  P.  dieser  Sprache  mächtig
sind  s.  Erblasser  —  Testament.

Versiegelung  des  Testaments  in  Gegenwart

  der  mitwirkenden  P.  s.  Erblasser

—  Testament.

Die  Rückgabe  einer  in  amtliche  Verwahrung

  genommenen  Testamentsurkunde

  darf  nur  an  den  Elrblasser

persönlich  erfolgen.  2272.

Verfügung  eines  Ehegatten  in  einem
zu

gemeinschaftlichen
Gunsten  einer  P.,

Testamente

die  mit  dem

762

 

 

 

anderen  EChegatten  verwandt  ist  oder
ihm  sonst  nahe  steht  s.  Erblasser  —

Testament.

8

28

69

196

1298  Schadensersatzanspruch  dritter

15.

Person

Verein.
Der  Vorstand  eines  Vereins  kann
aus  mehreren  P.  bestehen.
Besteht  der  Vorstand  eines  Vereins
aus  mehreren  P.,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung
  nach  den  für  die  Beschlüsse
  der  Mitglieder  des  Vereins
geltenden  Vorschriften  der  §§  32,  34,
40,  64,  70.
Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand
eines  Vereins  aus  den  im  Register
eingetragenen  P.  besteht,  wird  Behörden
  gegenüber  durch  ein  Zeugnis
des  Amtsgerichts  über  die  Eintragung
geführt.

Verjährung.
In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


7.  derjenigen,  welche,  ohne  zu  den  in
Nr.  1  bezeichneten  P.  zu  gehören,
die  Besorgung  fremder  Geschäfte
oder  die  Leistung  von  Diensten
gewerbsmäßig  betreiben,  wegen
der  ihnen  aus  dem  Gewerbebetriebe
gebührenden  Vergütungen,  mit
Einschluß  der  Auslagen;

12.  derjenigen,  welche  P.  zur  Verpflegung

  oder  zur  Erziehung  aufnehmen,

  für  Leistungen  und  Aufwendungen
  der  in  Nr.  II  bezeichneten
  Art;

der  Rechtsanwälte,  Notare  und

Gerichtsvollzieher,  sowie  aller  P.,

die  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte

  öffentlich  bestellt  oder  zugelassen
  sind,  wegen  ihrer  Gebühren
  und  Auslagen,  soweit  nicht

diese  zur  Staatskasse  gehören.  201.

206  Verjährung  gegen  eine  geschäftsunfähige

  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkte  P.  s.  Verjährung  —
Verjährung.

Verlöbnis.
P.,
        <pb n="765" />
        Person  —  763  —  Person

§  welche  an  Stelle  der  Eltern  gehandelt  8
haben,  bei  Auflösung  eines  Verlöb—

Volljährigkeit.
4  Die  Volljährigkeitserklärung  ist  nur

nisses  s.  Verlöbnis  —  Verlöbnis.
Vertrag.
Der  einem  Anwesenden  gemachte  Antrag
  eines  Vertrags  kann  nur  sofort
angenommen  werden.  Dies  gilt  auch
von  einem  mittelst  Fernsprechers  von
P.  zu  P.  gemachten  Antrage.  146.
s.  Leistung  278.
Verwahrung  s.  Leistung  278.
Verwandtschaft.
P.,  deren  eine  von  der  anderen  abstammt,

  sind  in  gerader  Linie  verwandt.
  P.,  die  nicht  in  gerader  Linie

verwandt  sind,  aber  von  derselben
dritten  P.  abstammen,  sind  in  der
Seitenlinie  verwandt.

1599  s.  Verjährung  —  Verjährung

206.
Der  Unterhalt  umfaßt  bei  einer  der
Erziehung  bedürftigen  P.  auch  die

Kosten  der  Erziehung  und  der  Vorbildung

  zu  einem  Berufe.

1627—  1637,  1648,  1656,  1666,  1673,

1676,  1682,  1696—1698,  1702,
1707.  Recht  und  Pflicht  für  die

P.  des  Kindes  zu  sorgen  s.  Kind  —

Verwandtschaft.
Von  der  Nutznießung  des  Vaters
ausgeschlossen  sind  die  ausschließlich

zum  persönlichen  Gebrauche  des  Kindes

bestimmten  Sachen.
s.  Güterrecht  —  Güterrecht  1416.

Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters
ruht,  wenn  er  nach  §  1910  Abs.  1
einen  Pfleger  für  seine  P.  und  sein

Vermögen  erhalten  hat.
1688  s.  Vormundschaft  1777.

Recht  und  Pflicht  für  die  P.  des

Kindes  zu  sorgen  s.  Ehelichkeits.
erklärung  —  Verwandtschaft.
Recht  und  Pflicht  für  die  P.  des
Kindes  zu  sorgen  s.  Kindesstatt  —
Verwandtschaft.

 

 

 

zulässig,  wenn  der  Minderjährige  seine
Einwilligung  erteilt.

Steht  der  Minderjährige  unter
elterlicher  Gewalt,  so  ist  auch  die
Einwilligung  des  Gewalthabers  erforderlich.
  es  sei  denn,  daß  diesem
weder  die  Sorge  für  die  P.  noch  die
Sorge  für  das  Vermögen  des  Kindes
zusteht.  Für  eine  minderjährige  Witwe
ist  die  Einwilligung  des  Gewalthabers
nicht  erforderlich.

Vollmacht.

Soweit  die  rechtlichen  Folgen  einer
Willenserklärung  durch  Willensmängel
oder  durch  die  Kenntnis  oder  das
Kennenmüssen  gewisser  Umstände  beeinflußt
  werden,  kommt  nicht  die  P.
des  Vertretenen,  sondern  die  des  Vertreters
  in  Betracht.

Vorkaufsrecht.

Ein  zu  Gunsten  einer  bestimmten
P.  bestehendes  Vorkaufsrecht  kann
nicht  mit  dem  Eigentum  an  einem
Grundstücke  verbunden  werden.

Vormundschaft.

Ein  Minderzähriger  erhält  einen  Vormund,
  wenn  die  Eltern  weder  in  den
die  P.  noch  in  den  das  Vermögen
betreffenden  Angelegenheiten  zur  Vertretung
  des  Minderjährigen  berechtigt
sind.  1882.

Der  Vater  oder  die  Mutter  können
einen  Vormund  nicht  benennen,  wenn
sie  in  den  die  P.  oder  in  den  das
Vermögen  betreffenden  Angelegenheiten
nicht  zur  Vertretung  des  Kindes  berechtigt
  sind.  1782,  1797,  1856,
1868,  1880.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  zum
Vormunde  eine  P.  auswählen,  die
nach  ihren  persönlichen  Verhältnissen
und  ihrer  Vermögenslage  sowie  nach
den  sonstigen  Umständen  zur  Führung
der  Vormundschaft  geeignet  ist.
        <pb n="766" />
        Person

8

1793,

1822

1839

1849

1858

1872

1886

1893

1899.

1906

1794,  1798,  1800,  1838,  1850,
1901  Sorge  für  die  P.  des  Mündels
[.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.
Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts:

7.  zu  einem  auf  die  Eingehung  eines
Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses
gerichteten  Vertrage,  wenn  der
Mündel  zu  persönlichen  Leistungen
für  längere  Zeit  als  ein  Jahr
verpflichtet  werden  soll.  1812.

Auskunft  über  die  persönlichen  Verhältnisse

  des  Mündels  s.  Vormundschaft

  —  Vormundschaft.

Der  Gemeindewaisenrat  hat  dem  Vormundschaftsgericht

  die  P.  vorzuschlagen,

die  sich  im  einzelnen  Falle  zum  Vormunde,
  Gegegenvormund  oder  Mitglied
  eines  Familienrates  eignen.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  dem

Gemeindewaisenrat  einen  in  der  P.

des  Vormundes  oder  des  Gegenvormundes

  eintretenden  Wechsel  mitzuteilen.


Die  Einsetzung  eines  Familienrats

unterbleibt,  wenn  die  erforderliche

Zahl  geeigneter  P.  nicht  vorhanden

ist.  1868.

Die  Mitglieder  des  Familienrats

können  ihr  Amt  nur  persönlich  ausüben.



Das  Vormundschaftsgericht  hat  den

Familienrat  aufzuheben,  wenn  es  an

der  zur  Beschlußfähigkeit  erforderlichen

Zahl  von  Mitgliedern  fehlt  und  geeignete

  P.  zur  Ergänzung  nicht  vorhanden

  sind.

Das  Vormunyschaftsgericht  hat  den

Vormund  zu  entlassen,  wenn  in  der

P.  des  Vormundes  einer  der  im

§  1781  bestimmten  Gründe  vorliegt.

1878,  1895.

s.  Kind  —  Verwandtschaft  1682.

1900  s.  Kind  —  Verwandtschaft  1702.

Anordnung  der  vorläufigen  Vormund=764



 

8

1910

1914

644

119

120

124
131

135

Art.

Personenkreis

schaft  zur  Abwendung  einer  erheblichen
Gefährdung  der  P.  des  Volljährigen
s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.
Pflegschaft  für  die  P.  eines  Volljährigen
  s.  Pllegschaft  —  Vormundschaft.

Ist  durch  öffentliche  Sammlung  Vermögen
  für  einen  vorübergehenden
Zweck  zusammengebracht  worden,  so
kann  zum  Zwecke  der  Verwaltung
und  Verwendung  des  Vermögens  ein
Pfleger  bestellt  werden,  wenn  die  zu
der  Verwaltung  und  Verwendung
berufenen  P.  weggefallen  find.

Werkvertrag  651  f.  Kauf—  Kauf
447.

Willenserklärung.
Als  Irrtum  über  den  Inhalt  einer
Willenserklärung  gilt  auch  der  Irrtum
über  solche  Eigenschaften  der  P.  oder
der  Sache,  die  im  Verkehr  als  wesentlich
  angesehen  werden.  120—122.
Eine  Willenserklärung,  welche  durch
die  zur  Übermittelung  verwendete  P.
oder  Anstalt  unrichtig  übermittelt
worden  ist,  kann  unter  der  gleichen
Voraussetzung  angefochten  werden
wie  nach  §  119  eine  irrtümlich  abgegebene
  Willenserklärung.  121,  122.
s.  Verjährung  —  Verjährung  206.
Abgabe  einer  Willenserklärung  gegenüber
  einer  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkten  P.  s.  Willenserklärung
—  Willenserklärung.
Unkenntnis  des  Erklärenden  über  die
P.  desjenigen,  dem  die  Millenserklärung
  abzugeben  ist  s.  Willens--erklärung
  —  Willenserklärung.
Verstößt  die  Verfügung  über  einen
Gegenstand  gegen  ein  g.  Veräußerungsverbot,
  das  nur  den  Schutz  bestimmter
P.  bezweckt,  so  ist  sie  nur  diesen  P.
gegenüber  wirksam.  136.

Personenkreis.

763  Einführungsgesetzs.  Stiftung  §  87.
        <pb n="767" />
        Personenkreis

8
87

Art.
70

76

766

8
2105

2162,

1913

461

1210,

1642

Stiftung.
Bei  der  Umwandlung  des  Zweckes
der  Stiftung  ist  die  Absicht  des

Stifters  thunlichst  zu  berücksichtigen,
insbesondere  Sorge  zu  tragen,  daß

die  Erträge  des  Stiftungsvermögens
dem  P.,  dem  sie  zu  statten  kommen
sollten,  im  Sinne  des  Stifters  thunlichst
  erhalten  bleiben.

Personenstand.
·  Einführungsgesetz.

Anderung  des  G.,  betreffend  die  Eheschließung

  und  die  Beurkundung  des
P.  von  Bundesangehörigen  im  Auslande,
  vom  4.  Mai  1870  f.  E.G.
—  E.G.

Anderung  des  G.  über  die  Beurkundung
  des  P.  und  die  Eheschließung

  vom  6.  Februar  1875

s.  E.G.  —  E.G.

Personenvereine.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.  ]

Persönlichkeit.

Testament.
s.  Person  —  Testament.

2178  Bestimmung  der  P.  des  mit

einem  Vermächtnis  Bedachten,  durch

ein  erst  nach  dem  Erbfalle  eintretendes
Ereignis  f.  Erblasser  —  Testament.

Vormundschaft.
Bestimmung  der  P.  des  Nacherben
durch  ein  künftiges  Ereignis  s.  Pflegschaft
  —  Vormundschaft.

Pland.
Kauf  s.  Plandrecht  —  Kauf.
Pfandrecht.
1212—  1221,
1230—1249,

1223,
1251,

1226,
1253,

1228,

Pfandbrief.
Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1807.

765

1254,
1266  s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.

 

8
1807

Art.
*V

868

Art.
776

1971

Pfandgläubiger

Vormundschaft.
Die  im  §  1806  vorgeschriebene  Anlegung
  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen:


4.  in  Wertpapieren,  insbesondere  P.,
sowie  in  verbrieften  Forderungen
jeder  Art  gegen  eine  inländische
kommunale  Körperschaft  oder  die
Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft,
  sofern  die  Wertpapiere  oder
die  Forderungen  von  dem  Bundesrate
  zur  Anlegung  von  Mündelgeld
  für  geeignet  erklärt  sind;

55.

halb  ihres  Geltungsbereichs  belegenen
Grundstücke  die  Grundsätze  bestimmen,
nach  denen  die  Sicherheit  einer  Hypothek,
  einer  Grundschuld  oder  einer
Rentenschuld  festzustellen  ist.  1808,
1810,  1811,  1813.

Pfandgeld.
Einführungsgesetz  s.  E.G.  —E.G.

Pfandgläubiger.

Besitz.
Besitzt  jemand  eine  Sache  als  Nießbraucher,
  P.,  Pächter,  Mieter,  Verwahrer
  oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnisse,
  vermöge  dessen  er  einem
anderen  gegenüber  auf  Zeit  zum  Besitze
  berechtigt  oder  verpflichtet  ist,  so
ist  auch  der  andere  Besitzer  (mittelbarer
  Besitz).  871.

Einführungsgesetz  s.  Pfandrecht
—  Pfandrecht  §  1269.

Erbe.
P.  und  Gläubiger,  die  im  Konkurse
den  P.  gleichstehen,  sowie  Gläubiger,
die  bei  der  Zwangsvollstreckung  in
das  unbewegliche  Vermögen  ein  Recht
auf  Befriedigung  aus  diesem  Vermögen
  haben,  werden,  soweit  es  sich
um  die  Befriedigung  aus  den  ihnen
        <pb n="768" />
        Pfandgläubiger

M

1204—  1206,

Art.
94

92

772

776

haftenden  Gegenständen  handelt,  durch
das  Aufgebot  nicht  betroffen.  Das
Gleiche  gilt  von  Gläubigern,  deren
Ansprüche  durch  eine  Vormerkung  gesichert
  sind  oder  denen  im  Konkurs
ein  Aussonderungsrecht  zusteht,  in
Ansehung  des  Gegenstandes
Rechtes  1974,  2016,  2060.
Pfandrecht.
1208,  1210,  1211,  1213
bis  1221,  1223—  1234,  1238,  1239,
1241—  1243,  1245,

766

ihres

1247—  1251,

1253,  1255,  1258,  1260,  1266  bis

1269,  1275—  1277,  1280  —  1290,

1292,  1294—  1296  s.  Plandrecht  —
Pfandrecht.

Pfandleihanstalt.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Plandleiher.

Einführungsgesetz  s.  E.  G.  —  E.G.

Pfandrecht.
Bürgschaft.

Steht  dem  Gläubiger  ein  P.  oder

ein  Zurückbehaltungsrecht  an  einer
beweglichen  Sache  des  Hauptschuldners
zu,  so  muß  er  auch  aus  dieser  Sache
Befriedigung  suchen.  Steht  dem
Gläubiger  ein  solches  Recht  an  der
Sache  auch  für  eine  andere  Forderung
  zu,  so  gilt  dies  nur,  wenn
beide  Forderungen  durch  den  Wert
der  Sache  gedeckt  werden.  773,  777.
Giebt  der  Gläubiger  ein  mit  der
Forderung  verbundenes  Vorzugsrecht,
eine  für  sie  bestehende  Hypothek,  ein
für  sie  bestehendes  P.  oder  das  Recht
gegen  einen  Mitbürgen  auf,  so  wird
der  Bürge  insoweit  frei,  als  er  aus
dem  aufgegebenen  Rechte  nach  §  774
hätte  Ersatz  erlangen  können.  Dies
gilt  auch  dann,  wenn  das  aufgegebene
Recht  erst  nach  der  Übernahme  der
Bärgschaft  entstanden  ist.

 

 

 

Art.
7765
7356.

8
1990

1480

439

461

Pfandrecht

Einführungsgesetz.
s.  P.  8  12609.
192194  s.  E.  O.  —  E.  G.

Erbe.
Das  Recht  des  Erben,  die  Befriedigung
  des  Nachlaßgläubigers  zu
verweigern,  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,
  daß  der  Gläubiger  nach
dem  Eintritt  des  Erbfalls  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  der
Arrestvollziehung  ein  P.  oder  eine
Hypothek  oder  im  Wege  der  einstweiligen
  Verfügung  eine  Vormerkung
erlangt  hat.  1991,  1992,  2013,
2036.

Güterrecht  1504  s.  Erbe  1990.

Kauf.
Ein  Pfandrecht  an  einem  verkauften
Gegenstande  hat  der  Verkäufer  zu
beseitigen,  auch  wenn  der  Käufer  die
Belastung  kennt.  440,  443,  445.
Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der
verkauften  Sache  nicht  zu  vertreten,
wenn  die  Sache  auf  Grund  eines
P.  in  öffentlicher  Versteigerung  unter
der  Bezeichnung  als  Pfand  verkauft
wird.  481.

Miete.

559—563  P.  des  Vermieters  eines  Grund-585



stücks  an  den  eingebrachten  Sachen
des  Mieters  s.  Miete  —  Miete.

Pacht.
P.  des  Verpächters  s.  Pacht  —

Pacht.

590  P.  des  Pächters  s.  Pacht  —  Pacht.

Pfandrecht  §88  1204—  1296.

1204—1272  P.  an  beweglichen  Sachen.

1204

Eine  bewegliche  Sache  kann  zur
Sicherung  einer  Forderung  in  der
Weise  belastet  werden,  daß  der  Gläubiger
  berechtigt  ist,  Befriedigung  aus
der  Sache  zu  suchen  (P.).

Das  P.  kann  auch  für  eine
künftige  oder  eine  bedingte  Forderung
bestellt  werden.

1205  Zur  Bestellung  des  P.  ist  erforderlich,
        <pb n="769" />
        Pfandrecht

8

1206

1207

1208

1209

1210

daß  der  Eigentümer  die  Sache  dem
Gläubiger  übergiebt  und  beide  darüber
  einig  sind,  daß  dem  Gläubiger
das  P.  zustehen  soll.  Ist  der  Gläubiger
  im  Besitze  der  Sache,  so  genügt
die  Einigung  über  die  Entstehung
des  P.

Die  Übergabe  einer  im  mittelbaren
Besitze  des  Eigentümers  befindlichen
Sache  kann  dadurch  ersetzt  werden,
daß  der  Eigentümer  den  mittelbaren
Besitz  auf  den  Pfandgläubiger  überträgt

  und  die  Verpfändung  dem  Besitzer

  anzeigt.  1266,  1274.
An  Stelle  der  Ubergabe  der  Sache

zwecks  Bestellung  eines  P.  genügt
die  Einräumung  des  Mitbesitzes,  wenn
sich  die  Sache  unter  dem  Mitverschlusse

des  Gläubigers  befindet  oder,  falls

sie  im  Besitz  eines  Dritten  ist,  die

Herausgabe  nur  an  den  Eigentümer
und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich
erfolgen  kann.  1266,  1274.
Gehört  die  Sache  nicht  dem  Verpfänder,
  so  finden  auf  die  Verpfändung
  die  für  den  Erwerb  des
Eigentums  geltenden  Vorschriften  der
§§  932,  934,  935  entsprechende  Anwendung.
  1266.

Ist  die  Sache  mit  dem  Rechte  eines
Dritten  belastet,  so  geht  das  P.  dem
Rechte  vor,  es  sei  denn,  daß  der
Pfandgläubiger  zur  Zeit  des  Erwerbes
des  P.  in  Ansehung  des  Rechtes
nicht  in  gutem  Glauben  ist.  Die
Vorschriften  des  §  932  Abs.  1  Satz  2
des  §  935  und  des  §  936  Abfk.  3
finden  entsprechende  Anwendung.  1262,
1266,  1273.

Für  den  Rang  des  P.  ist  die  Zeit
der  Bestellung  auch  dann  maßgebend,
wenn  es  für  eine  künftige  oder  eine

bedingte  Forderung  bestellt  ist.  1266.
Das  Pfand  haftet  für  die  Forderung

in  deren  jeweiligem  Bestand,  insbesondere
  auch  für  Zinsen  und  Ver-767



8

11

1212

1213

1214

 

Pfandrecht

tragsstrafen.  Ist  der  persönliche
Schuldner  nicht  der  Eigentümer  des
Pfandes,  so  wird  durch  ein  Rechtsgeschäft,
  das  der  Schuldner  nach  der
Verpfändung  vornimmt,  die  Haftung
nicht  erweitert.

Das  Pfand  haftet  für  die  Ansprüche

  des  Pfandgläubigers  auf  Ersatz
  von  Verwendungen,  für  die  dem
Pfandgläubiger  zu  ersetzenden  Kosten
der  Kündigung  und  der  Rechtsverfolgung
  sowie  für  die  Kosten  des
Pfandverkaufs.  1266.
Der  Verpfänder  kann  dem  Pfandgläubiger
  gegenüber  die  dem  persfönlichen
  Schuldner  gegen  die  Forderung
sowie  die  nach  §  770  einem  Bürgen
zustehenden  Einreden  geltend  machen.
Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so
kann  sich  der  Verpfänder  nicht  darauf
berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Schuld
nur  beschränkt  haftet.

Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche
  Schuldner,  so  verliert  er  eine
Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf
sie  verzichtet.  1266.

Das  P.  erstreckt  sich  auf  die  Erzeugnisse,
  die  von  dem  Pfande  getrennt
werden.  1266.

Das  P.  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  der  Pfandgläubiger  berechtigt
  ist,  die  Nutzungen  des  Pfandes
zu  ziehen.

Ist  eine  von  Natur  fruchttragende

Sache  dem  Pfandgläubiger  zum  Alleinbesitz
  übergeben,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  der  Pfandgläubiger
zum  Fruchtbezuge  berechtigt  sein  soll.
1266,  1273.
Steht  dem  Pfandgläubiger  das  Recht
zu,  die  Nutzungen  zu  ziehen,  so  ist
er  verpflichtet,  für  die  Gewinnung
der  Nutzungen  zu  sorgen  und  Rechenschaft
  abzulegen.

Der  Reinertrag  der  Nutzungen  wird
auf  die  geschuldete  Leistung  und,  wenn
        <pb n="770" />
        Pfandrecht

d

1216

1217

1218

Kosten  und  Zinsen  zu  entrichten  sind,
zunächst  auf  diese  angerechnet.

lässig.  1266.

1266.

Macht  der  Pfandgläubiger  Verwendungen
  auf  das  Pfand,  so  bestimmt
  sich  die  Ersatzpflicht  des  Verpfänders
  nach  den  Vorschriften  über
die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
Der  Pfandgläubiger  ist  berechtigt,
eine  Einrichtung,  mit  der  er  das
Pfand  versehen  hat,  wegzunehmen.
1266.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  die  Rechte
des  Verpfänders  in  erheblichem  Maße
und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten
ungeachtet  einer  Abmahnung  des
Verpfänders  fort,  so  kann  der  Verpfänder
  verlangen,  daß  das  Pfand
auf  Kosten  des  Pfandgläubigers
hinterlegt  oder,  wenn  es  sich  nicht
zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen
gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer
abgeliefert  wird.

Statt  der  Hinterlegung  oder  der
Ablieferung  der  Sache  an  einen
Verwahrer  kann  der  Verpfänder  die
Rückgabe  des  Pfandes  gegen  Befriedigung

  des  Gläubigers  verlangen.

Ist  die  Forderung  unverzinslich  und
noch  nicht  fällig,  so  gebührt  dem
Pfandgläubiger  nur  die  Summe,
welche  mit  Hinzurechnung  der  g.  Zinsen
für  die  Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur
Fälligkeit  dem  Betrage  der  Forderung
gleichkommt.  1266,  1275.

Ist  der  Verderb  des  Pfandes  oder
eine  wesentliche  Minderung  des  Wertes

zu  besorgen,  so  kann  der  Verpfänder

die  Rückgabe  des  Pfandes  gegen
anderweitige  Sicherheitsleistung  verlangen;

  die  Sicherheitsleistung  durch

Bürgen  ist  ausgeschlossen.

768

Abweichende  Bestimmungen  sind  zu-#


 

 

8

5  Der  Pfandgläubiger  ist  zur  Ver—-  1219

wahrung  des  Pfandes  verpflichtet.

1220

1221

Pfandrecht

Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Verpfänder
  von  dem  drohenden  Verderb
unverzüglich  Anzeige  zu  machen,  sofern
nicht  die  Anzeige  unthunlich  ist.  1266.
Wird  durch  den  drohenden  Verderb
des  Pfandes  oder  durch  eine  zu
besorgende  wesentliche  Minderung  des
Wertes  die  Sicherheit  des  Pfandgläubigers
  gefährdet,  so  kann  dieser
das  Pfand  öffentlich  versteigern  lassen.

Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  des

Pfandes.  Auf  Verlangen  des  Verpfänders
  ist  der  Erlös  zu  hinterlegen.
1266.
Die  Versteigerung  des  Pfandes  ist
erst  zulässig,  nachdem  sie  dem  Verpfänder
  angedroht  worden  ist;  die
Androhung  darf  unterbleiben,  wenn
das  Pfand  dem  Verderb  auzsgesetzt
undmitdem  Aufschube  der  Versteigerung
Gefahr  verbunden  ist.  Im  Falle  der
Wertminderung  ist  außer  der  Androhung
  erforderlich,  daß  der  Pfandgläubiger
  dem  Verpfänder  zur  Leistung
anderweitiger  Sicherheit  eine  angemessene
  Frist  bestimmt  hat  und
diese  verstrichen  ist.

Der  Pfandgläubiger  hat  den  Verpfänder
  von  der  Versteigerung  unverzüglich
  zu  benachrichtigen;  im  Falle
der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze
  verpflichtet.

Die  Androhung,  die  Fristbestimmung
und  die  Benachrichtigung  dürfen  unterbleiben,
  wenn  sie  unthunlich  sind.  1266.
Hat  das  Pfand  einen  Börsen=  oder
Marktpreis,  so  kann  der  Pfandgläubiger
  den  Verkauf  aus  freier  Hand
durch  einen  zu  solchen  Verkäufen
öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler
oder  durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung
  befugte  Person  zum  laufenden
Preise  bewirken.  1235,  1266,  1295.

1222  Besteht  das  P.  an  mehreren  Sachen,

so  haftet  jede  für  die  ganze  Forderung.
1266.
        <pb n="771" />
        Pfandrecht
8

1223

1224

Der  Pfandgläubiger  ist  verpflichtet,
das  Pfand  nach  dem  Erlöschen  des
P.  dem  Verpfänder  zurückzugeben.

Der  Verpfänder  kann  die  Rückgabe

des  Pfandes  gegen  Befriedigung  des
Pfandgläubigers  verlangen,  sobald
der  Schuldner  zur  Leistung  berechtigt
ist.  1266.

Die  Befriedigung  des  Pfandgläubigers
durch  den  Verpsänder  kann  auch  durch

Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung
erfolgen.  1266.

1225  Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche

Schuldner,  so  geht,  soweit  er  den
Pfandgläubiger  befriedigt,  die  Forderung
  auf  ihn  über.  Die  für  einen
Bürgen  geltenden  Vorschriften  des

§74  findenentsprechende  Anwendung.

1266.

1226  Die  Ersatzansprüche  des  Verpfänders

1227

1228

wegen  Veränderungen  oder
schlechterungen  des  Pfandes  sowie  die
Ansprüche  des  Pfandgläubigers  auf
Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf
Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtung
  verjähren  in  sechs  Monaten.
Die  Vorschriften  des  §  558  Abs.  2,
3  finden  entsprechende  Anwendung.
1266.

Wird  das  Recht  des  Pfandgläubigers

beeinträchtigt,  so  finden  auf  die  Ansprüche
  des  Pfandgläubigers  die  für
die  Ansprüche  aus  dem  Eigentume
entsprechende

geltenden  Vorschriften
Anwendung.  1266.
Die  Befriedigung  des  Pfandgläubigers
aus  dem  Pfande  erfolgt  durch  Verkauf.
Der  Pfandgläubiger  ist  zum  Verkaufe

  berechtigt,  sobald  die  Forderung

ganz  oder  zum  Teil  fällig  ist.  Besteht

  der  geschuldete  Gegenstand  nicht
in  Geld,  so  ist  der  Verkauf  erst  zulässig,
  wenn  die  Forderung  in  eine

Geldforderung  übergegangen  ist.  1243,
1266,  1282,  1283,  1294—  1296.

1229  Eine  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufs-Ehmcke,
  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

769

Ver-8



1230

1231

1232

 

Pfandrecht

berechtigung  getroffene  Vereinbarung.
nach  welcher  dem  Pfandgläubiger,  falls
er  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  befriedigt
wird,  das  Eigentum  an  der  Sache
zufallen  oder  übertragen  werden  soll,
ist  nichtig.  1266,  1277.

Unter  mehreren  Pfändern  kann  der
Pfandgläubiger,  soweit  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  diejenigen  auswählen,
welche  verkauft  werden  sollen.  Er
kann  nur  so  viele  Pfänder  zum  Verkaufe
  bringen,  als  zu  seiner  Befriedigung
  erforderlich  sind.  1243,  1266.
Ist  der  Pfandgläubiger  nicht  im  Alleinbesitze
  des  Pfandes,  so  kann  er  nach
dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
die  Herausgabe  des  Pfandes  zum
Zwecke  des  Verkaufs  fordern.  Auf
Verlangen  des  Verpfänders  hat  an
Stelle  der  Herausgabe  die  Ablieferung
an  einen  gemeinschaftlichen  Verwahrer
zu  erfolgen;  der  Verwahrer  hat  sich
bei  der  Ablieferung  zu  verpflichten,
das  Pfand  zum  Verkaufe  bereitzustellen.
  1266.

Der  Pfandgläubiger  ist  nicht  verpflichtet,
  einem  ihm  im  Range  nachstehenden
  Pfandgläubiger  das  Pfand  zum
Zwecke  des  Verkaufs  herauszugeben.
Ist  er  nicht  im  Besitze  des  Pfandes,
so  kann  er,  sofern  er  nicht  selbst  den
Verkauf  betreibt,  dem  Verkaufe  durch
einen  nachstehenden  Pfandgläubiger
nicht  widersprechen.  1266.

1233  Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  nach  den

Vorschriften  der  §§  1234—  1240  zu
bewirken.

Hat  der  Pfandgläubiger  für  sein
Recht  zum  Verkauf  einen  vollstreckbaren
  Titel  gegen  den  Eigentümer  erlangt,
  so  kann  er  den  Verkauf  auch
nach  den  für  den  Verkauf  einer  gepfändeten
  Sache  geltenden  Vorschriften
bewirken  lassen.  1244,  1266.

Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Eigentümer
  den  Verkauf  vorher  anzudrohen
40
        <pb n="772" />
        Pfandrecht

8

1235

1236

1237

1238

und  dabei  den  Geldbetrag  zu  bezeichnen,
wegen  dessen  der  Verkauf  stattfinden
soll.  Die  Androhung  kann  erst  nach
dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
erfolgen;  sie  darf  unterbleiben,  wenn
sie  unthunlich  ist.

Der  Verkauf  darf  nicht  vor  dem
Ablauf  eines  Monats  nach  der  Androhung
  erfolgen.  Ist  die  Androhung
unthunlich,  so  wird  der  Monat  von
dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
an  berechnet.  1233,  1245,  1266.
Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  im
Wege  öffentlicher  Versteigerung  zu
bewirken.

Hat  das  Pfand  einen  Börsen=  oder
Marktpreis,  so  findet  die  Vorschrift
des  §  1221  Anwendung.  1233,  1243
bis  1246,  1266.

Die  Versteigerung  hat  an  dem  Orte
zu  erfolgen,  an  dem  das  Pfand  aufbewahrt
  wird.  Ist  von  einer  Versteigerung
  an  dem  Aufbewahrungsort
ein  angemessener  Erfolg  nicht  zu  erwarten,
  so  ist  das  Pfand  an  einem
geeigneten  anderen  Orte  zu  versteigern.
1233,  1245,  1246,  1266.

Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind
unter  a.  Bezeichnung  des  Pfandes
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Der
Eigentümer  und  Dritte,  denen  Rechte
an  dem  Pfande  zustehen,  sind  besonders
  zu  benachrichtigen;  die  Benachrichtigung
  darf  unterbleiben,  wenn  sie
unthunlich  ist.  1233,  1243,  1245,
1246,  1266.

Das  Pfand  darf  nur  mit  der  Bestimmung
  verkauft  werden,  daß  der
Käufer  den  Kaufpreis  sofort  bar  zu
entrichten  hat  und  seiner  Rechte  verlustig
  sein  soll,  wenn  dies  nicht  geschieht.


Erfolgt  der  Verkauf  ohne  diese
Bestimmung,  so  ist  der  Kaufpreis  als
von  dem  Pfandgläubiger  empfangen
anzusehen;  die  Rechte  des  Pfand-770



 

8

1239

1240

1241

1242

Pfandrecht

gläubigers  gegen  den  Ersteher  bleiben
unberührt.  Unterbleibt  die  sofortige
Entrichtung  des  Kaufpreises,  so  gilt
das  Gleiche,  wenn  nicht  vor  dem
Schlusse  des  Versteigerungstermins
von  dem  Vorbehalte  der  Rechtsverwirkung
  Gebrauch  gemacht  wird.
1233,  1245,  1246,  1266.
Der  Pfandgläubiger  und  der  Eigentümer
  können  bei  der  Versteigerung
mitbieten.  Erhält  der  Pfandgläubiger
den  Zuschlag,  so  ist  der  Kaufpreis
als  von  ihm  empfangen  anzusehen.
Das  Gebot  des  Eigentümers  darf
zurückgewiesen  werden,  wenn  nicht  der
Betrag  bar  erlegt  wird.  Das  Gleiche
gilt  von  dem  Gebote  des  Schuldners,
wenn  das  Pfand  für  eine  fremde
Schuld  haftet.  1233,  1245,  1246,
1266.

Gold=  und  Silbersachen  dürfen  nicht
unter  dem  Gold=  oder  Silberwerte
zugeschlagen  werden.

Wird  ein  genügendes  Gebot  nicht

abgegeben,  so  kann  der  Verkauf  durch
eine  zur  öffentlichen  Versteigerung
befugte  Person  aus  freier  Hand  zu
einem  den  Gold=  oder  Silberwert
erreichenden  Preise  erfolgen.  1233,
1243—1248,  1266.
Der  Pfandgläubiger  hat  den  Eigentümer
  von  dem  Verkaufe  des  Pfandes
und  dem  Ergebnis  unverzüglich  zu
benachrichtigen,  sofern  nicht  die  Benachrichtigung
  unthunlich  ist.  1266.
Durch  die  rechtmäßige  Veräußerung
des  Pfandes  erlangt  der  Erwerber
die  gleichen  Rechte,  wie  wenn  er  die
Sache  von  dem  Eigentümer  erworben
hätte.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn
dem  Pfandgläubiger  der  Zuschlag
erteilt  wird.

P.  an  der  Sache  erlöschen,  auch
wenn  sie  dem  Erwerber  bekannt
waren.  Das  Gleiche  gilt  von  einem
        <pb n="773" />
        Pfandrecht

8

1243  Die  Veräußerung  des  Pfandes  ist

Nießbrauch,  es  sei  denn,  daß  er  allen

P.  im  Range  vorgeht.  1266.

nicht  rechtmäßig,  wenn  gegen  die
Vorschriften  des  §  1228  Abs.  2,  des
§  1230  Satz  2,  des  §  1235,  des
§  1237  Satz  1  oder  des  §  1240
verstoßen  wird.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  eine
andere  für  den  Verkauf  geltende  Vorschrift,
  so  ist  er  zum  Schadensersatz
verpflichtet,  wenn  ihm  ein  Verschulden
zur  Last  fällt.  1266.

1244  Wird  eine  Sache  als  Pfand  ver-1245



äußert,  ohne  daß  dem  Veräußerer  ein
P.  zusteht  oder  den  Erfordernissen
genügt  wird,  von  denen  die  Rechtmäßigkeit
  der  Veräußerung  abhängt,
so  finden  die  Vorschriften  der  §§  932
bis  934,  936  entsprechende  Anwendung,
  wenn  die  Veräußerung  nach
§  1233  Abs.  2  erfolgt  ist  oder  die
Vorschriften  des  §  1235  oder  des
§  1240  Abs.  2  beobachtet  worden
sind.  1266.

Der  Eigentümer  und  der  Pfandgläubiger
  können  eine  von  den  Vorschriften
  der  88  1234  -  1240  abweichende
  Art  des  Pfandverkaufs  vereinbaren.
  Steht  einem  Dritten  an
dem  Pfande  ein  Recht  zu,  das  durch
die  Veräußerung  erlischt,  so  ist  die
Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.
Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber

  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten

sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.

Auf  die  Beobachtung  der  Vorschriften
  des  §  1235,  des  §  1237
Satz  1  und  des  §  1210  kann  nicht
vor  dem  Eintiitte  der  Verkaufsberechtigung
  verzichtet  werden.  1266,
1277.

1246  Entspricht  eine  von  den  Vorschriften

der  §§  1235—  1240  abweichende  Art
des  Pfandverkaufs  nach  billigem  Ermessen
  den  Interessen  der  Beteiligten,

771

8

1247

 

1248

1249

1250

1251

 

Pfandrecht

so  kann  jeder  von  ihnen  verlangen,
daß  der  Verkauf  in  dieser  Art  erfolgt.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,
  so  entscheidet  das  Gericht.  1266.
Soweit  der  Erlös  aus  dem  Pfande
dem  Pfandgläubiger  zu  seiner  Befriedigung
  gebührt,  gilt  die  Forderung
als  von  dem  Eigentümer  berichtigt.
Im  übrigen  tritt  der  Erlös  an  die
Stelle  des  Pfandes.  1266.

Bei  dem  Verkaufe  des  Pfandes  gilt
zu  Gunsten  des  Pfandgläubigers  der
Verpfänder  als  der  Eigentümer,  es
sei  denn,  daß  der  Pfandgläubiger
weiß,  daß  der  Verpfänder  nicht  der
Eigentümer  ist.  1266.

Wer  durch  die  Veräußerung  des
Pfandes  ein  Recht  an  dem  Pfande
verlieren  würde,  kann  den  Pfandgläubiger
  befriedigen,  sobald  der
Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.
Die  Vorschriften  des  §  268  Abf.  2,
3  finden  entsprechende  Anwendung.
1266.

Mit  der  Übertragung  der  Forderung
geht  das  P.  auf  den  neuen  Gläubiger
über.  Das  P.  kann  nicht  ohne  die
Forderung  übertragen  werden.

Wird  bei  der  Übertragung  der  Forderung
  der  ÜUbergang  des  P.  ausgeschlossen,
  so  erlischt  das  P.  1266.
Der  neue  Pfandgläubiger  kann  von
dem  bisherigen  Pfandgläubiger  die
Herausgabe  des  Pfandes  verlangen.

Mit  der  Erlangung  des  Besitzes
tritt  der  neue  Pfandgläubiger  an
Stelle  des  bisherigen  Pfandgläubigers
in  die  mit  dem  P.  verbundenen  Verpflichtungen
  gegen  den  Verpfänder
ein.  Erfüllt  er  die  Verpflichtungen
nicht,  so  haftet  für  den  von  ihm  zu
ersetzenden  Schaden  der  bisberige
Pfandgläubiger  wie  ein  Bürge,  der
auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet
  hat.  Die  Haftung  des  bisherigen
  Pfandgläubigers  tritt  nicht

49.
        <pb n="774" />
        Pfandrecht  —  77:

8

1254

1255

1256

ein,  wenn  die  Forderung  kraft  G.
auf  den  neuen  Pfandgläubiger  übergeht
  oder  ihm  auf  Grund  einer  g.
Verpflichtung  abgetreten  wird.  1266.
Das  P.  erlischt  mit  der  Forderung.
für  die  es  besteht.  1266.
Das  P.  erlischt,  wenn  der  Pfandgläubiger
  das  Pfand  dem  Verpfänder
  oder  dem  Eigentümer  zurückgiebt.
  Der  Vorbehalt  der  Fortdauer
des  P.  ist  unwirksam.

Ist  das  Pfand  im  Besitze  des  Verpfänders

  oder  des  Eigentümers,  so

wird  vermutet,  daß  das  Pfand  ihm
von  dem  Pfandgläubiger  zurückgegeben
worden  sei.  Diese  Vermutung  gilt
auch  dann,  wenn  sich  das  Pfand  im
Besitz  eines  Dritten  befindet,  der  den
Besitz  nach  der  Entstehung  des  P.
von  dem  Verpfänder  oder  dem  Eigentümer
  erlangt  hat.  1266,  1278.
Steht  dem  P.  eine  Einrede  entgegen,
durch  welche  die  Geltendmachung  des
P.  dauernd  ausgeschlossen  wird,  so
kann  der  Verpfänder  die  Rückgabe
des  Pfandes  verlangen.  Das  gleiche
Recht  hat  der  Eigentümer.  1266.
Zur  Aufheburg  des  P.  durch  Rechtsgeschäft
  genügt  die  Erklärung  des
Pfandgläubigers  gegenüber  dem  Verpfänder
  oder  dem  Eigentümer,  daß
er  das  P.  aufgebe.

Ist  das  P.  mit  dem  Rechte  eines
Dritten  belastet,  so  ist  die  Zustimmung
des  Dritten  erforderlich.  Die  Zustimmung
  ist  demjenigen  gegenüber
zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;
  sie  ist  unwiderruflich.  1266.

 

 

 

1260—1271  P.

Das  P.  erlischt,  wenn  es  mit  dem

Eigentum  in  derselben  Person  zusammentrifft.
  Das  Erlöschen  tritt
nicht  ein,  solange  die  Forderung,  für
welche  das  P.  besteht,  mit  dem  Rechte
eines  Dritten  belastet  ist.

Das  P.  gilt  als  nicht  erloschen,
soweit  der  Eigentümer  ein  rechtliches

 

Pfandrecht

§  Interesse  an  dem  Fortbestehen  des  P.

hat.  1266.

1257  Die  Vorschriften  über  das  durch  Rechtsgeschäfte

  bestellte  P.  finden  auf  ein
kraft  G.  entstandenes  P.  entsprechende
Anwendung.  1266.

1258  Besteht  ein  P.  an  dem  Anteil  eines

Miteigentümers,  so  übt  der  Pfandgläubiger
  die  Rechte  aus,  die  sich  aus
der  Gemeinschaft  der  Miteigentümer
in  Ansehung  der  Verwaltung  der
Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung
ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
kann  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  des  Pfandgläubigers  nur
von  dem  Miteigentümer  und  dem
Pfandgläubiger  gemeinschaftlich  verlangt
  werden.  Nach  dem  Eintritte
der  Verkaufsberechtigung  kann  der
Pfandgläubiger  die  Aufhebung  der
Gemeinschaft  verlangen,  ohne  daß  es
der  Zustimmung  des  Miteigentümers
bedarf;  er  ist  nicht  an  eine  Vereinbarung
  gebunden,  durch  welche  die
Miteigentümer  das  Recht,  die  Aufhebung
  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,
  für  immer  oder  auf
Zeit  ausgeschlossen  oder  eine  Kündigungsfrist
  bestimmt  haben.

Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben
so  gebührt  dem  Pfandgläubiger  das
P.  an  den  Gegenständen,  welche  an
die  Stelle  des  Anteils  treten.

Das  Recht  des  Pfandgläubigers
zum  Verkaufe  des  Anteils  bleibt  unberührt.

an  einem  im  Schiffsregister
  eingetragenen  Schdiiffe.

1259  Für  das  P.  an  einem  im  Schiffsregister

  eingetragenen  Schiffe  gelten
die  besonderen  Vorschriften  der  §§  1260
bis  1271.

1260  Zur  Bestellung  des  P.  ist  die

Einigung  des  Eigentümers  des  Schiffes
und  des  Gläubigers  darüber,  daß  dem
        <pb n="775" />
        Pfandrecht  773  —  Pfandrecht

8  Gläubiger  das  P.  zustehen  soll,  und  §  gegen  die  Richtigkeit  des  Schiffsdie

  Eintragung  des  P.  in  das  Schiffs-z

register  erforderlich.  Die  Vorschriften
des  §  873  Abs.  2  und  des  §  878
finden  entsprechende  Anwendung.

In  der  Eintragung  müssen  der
Gläubiger,  der  Gelobetrag  der
Forderung  und,  wenn  die  Forderung
verzinslich  ist,  der  Zinssatz  angegeben
werden.  Zur  näheren  Bezeichnung
der  Forderung  kann  auf  die  Eintragungsbewilligung
  Bezug  genommen
werden.  1259,  1272.

1261  Das  Rangverhältnis  der  an  dem

Schiffe  bestellten  P.  bestimmt  sich
nach  den  Vorschriften  der  §§  879
bis  881  und  des  §  1151.  1259,
1272.

1262  Solange  das  P.  im  Schiffsregister

eingetragen  ist,  behält  es  im  Falle
der  Veräußerung  oder  Belastung  des
Schiffes  seine  Kraft,  auch  wenn  der
Erwerber  im  guten  Glauben  ist.

Ist  das  P.  mit  Unrecht  gelöscht,

so  gelten  im  Falle  der  Veräußerung
des  Schiffes  die  Vorschriften  des
§  936  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2  auch
dann,  wenn  der  Erwerber  das  Eigentum
  ohne  üÜbergabe  erlangt;  die  Vorschrift
  des  §  936  Abs.  3  findet  keine
Anwendung.  Wird  ein  P.,  welches
dem  mit  Unrecht  gelöschten  P.  im

1264

1265

registers  nach  §  899  Abs.  2  eingetragen
  werden.  Solange  der
Widerspruch  eingetragen  ist,  gilt  im
Falle  der  Veräußerung  oder  Belastung
des  Schiffes  dem  Erwerber  gegenüber
  das  Gleiche,  wie  wenn  das  P.
eingetragen  wäre.  1259,  1272.
Die  Haftung  des  Schiffes  beschränkt
sich  auf  den  eingetragenen  Betrag  der
Forderung  und  die  Zinsen  nach  dem
eingetragenen  Zinssatze.  Die  Haftung
für  g.  Zinsen  und  für  Kosten  bestimmt
sich  nach  der  für  die  Hypothek  geltenden
  Vorschrift  des  8  1118.

Ist  die  Forderung  unverzinslich

oder  ist  der  Zinssatz  niedriger  als
fünf  vom  Hundert,  so  kann  das  P.
ohne  Zustimmung  der  im  Range
gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten
dahin  erweitert  werden,  daß  das
Schiff  für  Zinsen  bis  zu  fünf  vom
Hundert  haftet.  1259,  1272.
Das  P.  erstreckt  sich  auf  das  Zubehör
  des  Schiffes  mit  Ausnahme
der  Zubehörstücke,  die  nicht  in  das
Eigentum  des  Eigentümers  des  Schiffes
gelangt  sind.

Auf  die  Haftung  der  Zubehörstücke
finden  die  für  die  Hypothek  geltenden
Vorschriften  der  §§  1121,  1122  entsprechende
  Anwendung.  1259,  1272.

Range  nachsteht,  auf  einen  Dritten  1266  Die  Vorschriften  der  §§  1205—1257
übertragen,  so  findet  die  Vorschrift  finden  insoweit  keine  Anwendung,

des  §  1208  Satz  1  Anwendung.
1259,  1272.

1263  Steht  der  Inhalt  des  Schiffsregisters

in  Ansehung  eines  P.  mit  der  wirklichen
  Rechtslage  nicht  im  Einklange,
so  kann  die  Berichtigung  des  Registers
nach  den  für  die  Berichtigung  des
Grundbuchs  geltenden  Vorschriften
der  §§  894,  895,  897,  898  verlangt
werden.

Ist  ein  P.  mit  Unrecht  gelöscht
worden,  so  kann  ein  Widerspruch

 

1267

als  sich  daraus,  daß  der  Pfandgläubiger
  nicht  den  Besitz  des  Schiffes
erlangt,  Abweichungen  ergeben.  In
dem  Falle  des  §  1254  tritt  an  die
Stelle  des  Anspruchs  auf  Rückgabe
des  Pfandes  das  Recht,  die  Aufhebung
  des  P.  zu  verlangen.  1259,
1272.

Der  Verpfänder  kann  gegen  Befriedigung
  des  Pfandgläubigers  die  Aushändigung
  der  zur  Löschung  des  P.
erforderlichen  Urkunden  verlangen.
        <pb n="776" />
        Pfandrecht

L

8

1269

1270

1271

1272

Das  gleiche  Recht  steht  dem  persönlichen
  Schuldner  zu,  wenn  er  ein
rechtliches  Interesse  an  der  Berichtigung
  des  Schiffsregisters  hat.  1259,
1272.

Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Befriedigung
  aus  dem  Schiffe  und  dem
Zubehör  nur  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
  Titels  nach  den  für  die
Zwangsvollstreckung  geltenden  Vorschriften
  suchen.  1259,  1272.

Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so
kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  P.  ausgeschlossen
  werden,  wenn  die  im  §  1170
oder  die  im  §  1171  für  die  Ausschließung
  eines  Hypothekengläubigers
bestimmten  Voraussetzungen  vorliegen.
Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils
  erlischt  das  P.  Die  Vorschrift
  des  §  1171  Abs.  3  finden
Anwendung.  1259,  1272.

Auf  das  P.  für  die  Forderung  aus
einer  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder
aus  einem  anderen  Papiere,  das
durch  Indossament  übertragen  werden
kann,  finden  die  Vorschriften  des
§  1189,  auf  das  P.  für  die  Forderung
  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  finden  auch  die
Vorschriften  des  §  1188  entsprechende
Anwendung.  1259,  1272.

Das  P.  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  nur  der  Höchstbetrag,
bis  zu  dem  das  Schiff  haften  soll,
bestimmt,  im  übrigen  die  Feststellung
der  Forderung  vorbehalten  wird.  Der
Höchstbetrag  muß  in  das  Schiffsregister
  eingetragen  werden.

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so
werden  die  Zinsen  in  den  Höchstbetrag
eingerechnet.  1259,  1272.

Die  Vorschriften  der  §§  1260  —  1271
gelten  auch  für  das  P.  an  einer
Schiffspart.

774

 

Pfandrecht

1273—1296  Pfandrecht  an  Rechten.

1273

1274

1275

1276

1277

Gegenstand  des  P.  kann  auch  ein
Recht  sein.

Auf  das  P.  an  Rechten  finden  die

Vorschriften  über  das  P.  an  beweglichen
  Sachen  entsprechende  Anwendung,
  soweit  sich  nicht  aus  den
§§  1274—1296  ein  anderes  ergiebt.
Die  Anwendung  der  Vorschriften  des
§  1208  und  des  §  1213  Abs.  2  ist
ausgeschlossen.
Die  Bestellung  des  P.  an  einem
Rechte  erfolgt  nach  den  für  die  übertragung
  des  Rechtes  geltenden  Vorschriften.
  Ist  zur  Übertragung  des
Rechtes  die  Übergabe  einer  Sache  erforderlich,
  so  finden  die  Vorschriften
der  §§  1205,  1206  Anwendung.

Soweit  ein  Recht  nicht  übertragbar
ist,  kann  ein  P.  an  dem  Rechte  nicht
bestellt  werden.  1273.

Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine  Leistung
gefordert  werden  kann,  Gegenstand
des  P.,  so  finden  auf  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Pfandgläubiger
  und  dem  Verpflichteien  die  Vorschriften,

  welche  im  Falle  der  Übertragung

  des  Rechtes  für  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Erwerber
und  dem  Verpflichteten  gelten,  und
im  Falle  einer  nach  §  1217  Abs.  1
getroffenen  gerichtlichen  Anordnung
die  Vorschrift  des  §  1070  Abs.  2
entsprechende  Anwendung.  1273.
Ein  verpfändetes  Recht  kann  durch
Rechtsgeschäft  nur  mit  Zustimmung
des  Pfandgläubigers  aufgehoben  werden.
  Die  Zustimmung  ist  demjenigen
gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen
Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.
  Die  Vorschrift  des  §  876
Satz  3  bleibt  unberührt.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  einer
Anderung  des  Rechtes,  sofern  sie  das
Pfandrecht  beeinträchtigt.  1273.
Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Be-
        <pb n="777" />
        Pfandrecht

8

1278

1279

1280

1281

1282

friedigung  aus  dem  Rechte  nur  auf

Grund  eines  vollstreckkaren  Titels
nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung

geltenden  Vorschriften  suchen,  sofern
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.  Die

Vorschriften  des  §  1229  und  des

§  1245  Abs.  2  bleiben  unberührt.
1273,  1282.

Ist  ein  Recht,  zu  dessen  Verpfändung
die  Übergabe  einer  Sache  erforderlich

ist,  Gegenstand  des  P.,  so  finden  auf

das  Erlöschen  des  P.  durch  die  Rückgabe
  der  Sache  die  Vorschriften  des
§  1253  entsprechende  Anwendung.
1273.

Für  das  P.  an  einer  Forderung
gelten  die  besonderen  Vorschriften
der  §§  1280—1290.  1273.

Die  Verpfändung  einer  Forderung,

zu  deren  Übertragung  der  Abtretungsvertrag

  genügt,  ist  nur  wirksam,  wenn

der  Gläubiger  sie  dem  Schuldner  an-1273,

  1279.

Der  Schuldner  kann  nur  an  den
Pfandgläubiger  und  den  Gläubiger
gemeinschaftlich  leisten.  Jeder  von
beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie
gemeinschaftlich  geleistet  wird;  jeder
kann  statt  der  Leistung  verlangen,
daß  die  geschuldete  Sache  für  beide
hinterlegt  oder,  wenn  sie  sich  nicht
zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen

zeigt.

gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer

abgeliefert  wird.  1273,  1279,  1284,
1287,  1288.

Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228

Abs.  2  eingetreten,  so  ist  der  Pfandgläubiger

  zur  Einziehung  der  Forderung
  berechtigt  und  kann  der
Schuldner  nur  an  ihn  leisten.  Die
Einziehung  einer  Geldforderung  steht
dem  Pfandgläubiger  nur  insoweit  zu,
als  sie  zu  seiner  Befriedigung  erforderlich
  ist.  Soweit  er  zur  Einziehung
  berechtigt  ist,  kann  er  auch

775

 

8

1283

1284

1285

1286

Pfandrecht

verlangen,  daß  ihm  die  Geldforderung
an  Zahlungsstatt  abgetreten  wird.

Zu  anderen  Verfügungen  über  die
Forderung  ist  der  Pfandgläubiger
nicht  berechtigt;  das  Recht,  die  Befriedigung
  aus  der  Forderung  nach
§  1277  zu  suchen,  bleibt  unberührt.
1273,  1279,  1284,  1287,  1288.
Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten
Forderung  von  einer  Kündigung  ab,
so  bedarf  der  Gläubiger  zur  Kündigung
  der  Zustimmung  des  Pfandgläubigers
  nur,  wenn  dieser  berechtigt
ist,  die  Nutzungen  zu  ziehen.

Die  Kündigung  des  Schuldners
ist  nur  wirksam,  wenn  sie  dem  Pfandgläubiger
  und  dem  Gläubiger  erklärt
wird.

Sind  die  Voraussetzungen  des
§  1228  Abs.  2  eingetreten,  so  ist  auch
der  Pfandgläubiger  zur  Kündigung
berechtigt;  für  die  Kündigung  des
Schuldners  genügtdie  Erklärung  gegenüber
  dem  Pfandgläubiger.  1273,
1279,  1284.

Die  Vorschriften  der  88  1281  bis
1283  finden  keine  Anwendung,  soweit
der  Pfandgläubiger  und  der  Gläubiger
  ein  anderes  vereinbaren.  1273,
1279.

Hat  die  Leistung  an  den  Pfandgläubiger
  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich
  zu  erfolgen,  so  sind  beide
einander  verpflichtet,  zur  Einziehung
mitzuwirken,  wenn  die  Forderung
fällig  ist.

Soweit  der  Pfandgläubiger  berechtigt
ist,  die  Forderung  ohne  Mitwirkung
des  Glänbigers  einzuziehen,  hat  er
für  die  ordnungsmäßige  Einziehung
zu  sorgen.  Von  der  Einziehung  hat
er  den  Gläubiger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,
  sofern  nicht  die  Benachrichtigung
  unthunlich  ist.  1273,
1279.

Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten
        <pb n="778" />
        Pfandretcht

S

1287

1288

1289

Forderung  von  einer  Kündigung  ab,
so  kann  der  Pfandgläubiger,  sofern
nicht  das  Kündigungsrecht  ihm  zusteht.
  von  dem  Gläubiger  die  Kündigung
  verlangen,  wenn  die  Einziehung
  der  Forderung  wegen  Gefährdung
  ihrer  Sicherheit  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  Unter
der  gleichen  Voraussetzung  kann  der
Gläubiger  von  dem  Pfandgläubiger
die  Zustimmung  zur  Kündigung  verlangen,
  sofern  die  Zustimmung  erforderlich
  ist.  1273,  1279.

Leistet  der  Schuldner  in  Gemäßheit
der  §§  1281,  1282,  so  erwirbt  mit
der  Leistung  der  Gläubiger  den  geleisteten
  Gegenstand  und  der  Pfandgläubiger
  ein  P.  an  dem  Gegenstande.
  Besteht  die  Leistung  in  der
Übertragung  des  Eigentums  an  einem

Grundstücke,  so  erwirbt  der  Pfandgläubiger

  eine  Sicherungshypothek.
1273,  1279.

Wird  eine  Geldforderung  in  Gemäßheit
  des  §  1281  eingezogen,  so  sind
der  Pfandgläubiger  und  der  Gläubiger
  einander  verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,
  daß  der  eingezogene  Betrag,
soweit  es  ohne  Beeinträchtigung  des
Interesses  des  Pfandgläubigers  thunlich
  ist,  nach  den  für  die  Anlegung
von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften
verzinslich  angelegt  und  gleichzeitig
dem  Pfandgläubiger  das  P.  bestellt
wird.  Die  Art  der  Anlegung  bestimmt
  der  Gläubiger.

Erfolgt  die  Einziehung  in  Gemäßheit
  des  §  1282,  so  gilt  die  Forderung
  des  Pfandgläubigers,  soweit
ihm  der  eingezogene  Betrag  zu  seiner
Befriedigung  gebührt,  als  von  dem
Gläubiger  berichtigt.  1273,  1279.
Das  P.  an  einer  Forderung  erstreckt
sich  auf  die  Zinsen  der  Forderung.
Die  Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2

776

 

8

1290

1291

1292

1293

1294

1295

1296

Pfandrecht

und  der  §§  1124,  1125  finden  entsprechende
  Anwendung;  an  die  Stelle
der  Beschlagnahme  tritt  die  Anzeige
des  Pfandgläubigers  an  den  Schuldner,
daß  er  von  dem  Einziehungsrechte
Gebrauch  mache.  1273,  1279.
Bestehen  mehrere  P.  an  einer  Forderung,
  so  ist  zur  Einziehung  nur  derjenige
  Pfandgläubiger  berechtigt,  dessen
P.  den  übrigen  P.  vorgeht.  1273,
1279.

Die  Vorschriften  über  das  P.  an  einer
Forderung  gelten  auch  für  das  P.
an  einer  Grundschuld  und  an  einer
Rentenschuld.  1273.

Zur  Verpfändung  eines  Wechsels  oder
eines  anderen  Papiers,  das  durch
Indossament  übertragen  werden  kann,
genügt  die  Einigung  des  Gläubigers
und  des  Pfandgläubigers  und  die
Ülbergabe  des  indossierten  Papiers.
1273.

Für  das  P.  an  einem  Inhaberpapiere
gelten  die  Vorschriften  über  das  P.
an  beweglichen  Sachen.  1273.

Ist  ein  Wechsel,  ein  anderes  Papier,
das  durch  Indossament  übertragen
werden  kann,  oder  ein  Inbaberpapier
Gegenstand  des  P.,  so  ist,  auch  wenn
die  Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.  2
noch  nicht  eingetreten  sind,  der  Pfandgläubiger
  zur  Einziehung  und,  falls
Kündigung  erforderlich  ist,  zur  Kündigung
  berechtigt  und  kann  der  Schuldner
nur  an  ihn  leisten.  1273.

Hat  ein  verpfändetes  Papier,  das  durch
Indossament  übertragen  werden  kann,
einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  ist
der  Gläubiger  nach  dem  Eintritte  der
Voraussetzungen  des  §  1228  Abf.  2
berechtigt,  das  Papier  nach  §  1221
verkaufen  zu  lassen.  1273.

Das  P.  an  einem  Wertpapier  erstreckt
sich  auf  die  zu  dem  Papier  gehörenden
Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheine
  nur  dann,  wenn  sie  dem  Pfand-
        <pb n="779" />
        Pfandrecht

8

704

401

418

419

233

2145

223

1630

1795

gläubiger  übergeben  sind.  Der  Verpfänder

  kann,  sofern  nicht  ein  anderes

bestimmtist,  die  Herausgabe  der  Scheine

verlangen,  soweit  sie  vor  dem  Eintritte

  der  Voraussetzungen  des  §  1228

Abs.  2  fällig  werden.  1273.
Sachen.

P.  des  Gastwirts  an  den  eingebrachten
Sachen  des  Gastes  s.  Einbringung

—  Sachen.
Schuldverhältnis.

Mit  der  abgetretenen  Forderung  gehen

die  Hypotheken  oder  P.  die  für  sie
bestehen,  sowie  die  Rechte  aus  einer
für  sie  bestellten  Bürgschaft  auf  den
neuen  Gläubiger  über.  412.
Infolge  der  Schuldübernahme  erlöschen
die  für  die  Forderung  bestellten  Bürgschaften
  und  P.
s.  Erbe  1990.

Sicherheitsleistung.
Mit  der  Hinterlegung  erwirbt  der  Berechtigte
  ein  P.  an  dem  hinterlegten
Gelde  oder  an  den  hinterlegten  Wertpapieren
  und,  wenn  das  Geld  oder
die  Wertpapiere  nach  landesg.  Vorschrift
  in  das  Eigentum  des  Fiskus
oder  der  als  Hinterlegungsstelle  bestimmten
  Anstalt  übergehen,  ein  P.
an  der  Forderung  auf  Rückerstattung.

Testament  s.  Erbe  1990.

Verjährung.

Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  für
den  eine  Hypothek  oder  ein  P.  besteht,

hindert  den  Berechtigten  nicht,  seine
Befriedigung  aus  dem  verhafteten
Gegenstande  zu  suchen.
Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1795.
Vormundschaft.
Der  Vormund  kann  den  Mündel  nicht
vertreten:
1.
2.  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  die
Übertragung  oder  Belastung  einer
durch  P.,  Hypothek  oder  Börg-777



 

8

647

Art.
*
v9

776

8
725

559

563

Pfändung

schaft  gesicherten  Forderung  des
Mündels  gegen  den  Vormund  oder
die  Aufhebung  oder  Minderung
dieser  Sicherheit  zum  Gegenstande
hat  oder  die  Verpflichtung  des
Mündels  zu  einer  solchen  Übertragung,
  Belastung,  Aufhebung
oder  Minderung  begründet;

3.  bei  einem  Rechtsstreite  zwischen
den  in  Nr.  1  bezeichneten  Personen
sowie  bei  einem  Rechtsstreit  über
eine  Angelegenheit  der  in  Nr.  2
bezeichneten  Art.

Die  Vorschrift  des  §  181  bleibt
unberührt.
Werkvertrag.

Der  Unternehmer  hat  für  seine  Forderungen

  aus  dem  Vertrag  ein  P.  an

den  von  ihm  hergestellten  oder  ausgebesserten
  beweglichen  Sachen  des

Bestellers,  wenn  sie  bei  der  Herstellung

oder  zum  Zwecke  der  Ausbesserung

in  seinen  Besitz  gelangt  sind.  651.

Pfändung.

Einführungsgesetz.
s.  Schuldverhältnis  §  394.
s.  E.  6C.  —  E.G.
s.  Schuldverhältnis  §  377.

Gesellschaft.
Hat  ein  Gläubiger  eines  Gesellschafters
die  P.  des  Anteils  des  Gesellschafters
an  dem  Gesellschaftsvermögen  erwirkt,
so  kann  er  die  Gesellschaft  ohne  Einhaltung
  einer  Kündigungsfrist  kündigen,
sofern  der  Schuldtitel  nicht  bloß  vorläufig
  vollstreckbar  ist.

Miete.
Das  Pfandrecht  des  Vermieters  eines
Grundstücks  erstreckt  sich  nicht  auf  die
der  P.  nicht  unterworfenen  Sachen.
Wird  eine  dem  Pfandrechte  des  Vermieters
  unterliegende  Sache  für  einen
anderen  Gläubiger  gepfändet,  so  kann
diesem  gegenüber  das  Pfandrecht  nicht
wegen  des  Mietzinses  für  eine  frühere
        <pb n="780" />
        Pfändung

—

391

400

1003
2022
2042
753
457

1210,

481

94

1093

Zeit  als  das  letzte  Jahr  vor  der  P.
geltend  gemacht  werden.

Pacht.
Das  Pfandrecht  des  Verpächters  eines
Grundstücks  erstreckt  sich  auf  die
Früchte  des  Grundstücks  sowie  auf

die  nach  §715  Nr.  5  und  §  811  Nr.  4
der  C.  P.O.  der  P.  nicht  unterworfenen

Sachen.  581.
Sachen  s.  Miete  559,  563.
Schuldverhältnis.
Das  Recht  zur  Rücknahme  einer  hinterlegten
  Sache  ist  der  P.  nicht  unterworfen.


Soweit  eine  Forderung  der  P.  nicht

unterworfen  ist,  findet  die  Aufrechnung
gegen  die  Forderung  nicht  statt.
Eine  Forderung  kann  nicht  abgetreten
werden,  soweit  sie  der  P.  nicht  unterworfen
  ist.  412.

Pfandverkauf.

Eigentum  s.  Eigentum  —Eigentum.
Erbe.
s.  Eigentum  —  Eigentum  1003.
s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft  753.
Gemeinschaft  s.  Gemelnschaft  —
Gemeinschaft.
Kauf  s.  Kauf  —  Kauf.
Pfandrecht.
1221,  1228—  1235,  1238,  1241—
1246,  1248,  1249,  1295  s.  Pfandrecht
  —  Pfandrecht.

Pferd.
Kauf.
Verkauf  von  P.  s.  Kauf  —  Kauf.

Pllanze.
Sachen.
Samen  wird  mit  dem  Aussäen,  eine
P.  wird  mit  dem  Einpflanzen  wesentlicher
  Bestandteil  des  Grundstücks.

Pllege.
Dienstbarkeit.
Der  zur  Benutzung  eines  Gebäudes

778

 

 

 

8

488

1850

Art.

Pfleger

oder  eines  Teiles  des  Gebäudes  Berechtigte
  ist  befugt,  seine  Familie  sowie
die  zur  standesmäßigen  Bedienung  und
zur  P.  erforderlichen  Personen  in  die
Wohnung  aufzunehmen.

Kauf.
Der  Verkäufer  eines  Tieres  hat  im
Falle  der  Wandelung  dem  Käufer
auch  die  Kosten  der  Fütterung  und
zu  ersetzen.  481,  491,
492.

Vormundschaft.
Sorge  für  die  körperliche  P.  des
Mündels  s.  Gemeindewaisenrat  —
Vormundschaft.

Psleger.
Einführungsgesetz.

720  s.  Erbe  §  1960.
76%  270  f.  E.G.  —  E.G.

8
1960

1418
1426
1428

1542,

2201

Erbe.
Das  Nachlaßgericht  kann  für  denjenigen,
  welcher  Erbe  wird,  einen  P.
(Nachlaßp.)  bestellen.  1961,  2012.

Güterrecht.
s.  Pflegschaft  —  Güterrecht.
s.  Gütertrennung  —  Güterrecht.
Die  Frau  kann  bei  Gütertrennung
den  Beitrag  zu  dem  ehelichen  Aufwande
  insoweit  zur  eigenen  Verwendung
  zurückbehalten,  als  er  zur
Bestreitung  des  Unterhalts  erforderlich
ist,  wenn  der  Mann  nach  §  1910
zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  P.  erhalten  hat
oder  wenn  für  ihn  ein  Abwesenheitsp.
bestellt  ist.  1426.
1547  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

Testament.
Die  Ernennung  des  Testamentsvollstreckers
  ist  unwirksam,  wenn  er  zu
der  Zeit,  zu  welcher  er  das  Amt  anzutreten
  hat,  geschäftsunfähig  oder
in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist
oder  nach  §  1910  zur  Besorgung
        <pb n="781" />
        Pfleger

8

1628

1629

1676

1693

1698

1752

seiner  Vermögensangelegenheiten  einen
P.  erhalten  hat.  2225.

Verwandtschaft.
Das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die
Person  und  das  Vermögen  des  Kindes
  zu  sorgen,  erstreckt  sich  nicht  auf
Angelegenheiten  des  Kindes,  für  die
ein  P.  bestellt  ist.
Steht  die  Sorge  für  die  Person  oder
die  Sorge  für  das  Vermögen  des
Kindes  einem  P.  zu,  so  entscheidet
bei  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen
  dem  Vater  und  dem  P.  über
die  Vornahme  einer  sowohl  die  Person
  als  das  Vermögen  des  Kindes
betreffenden  Handlung  das  Vormundschaftsgericht.

Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters
ruht,  wenn  er  nach  §  1910  Abs.  1
einen  P.  für  seine  Person  und  sein
Vermögen  erhalten  hat.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  auf
Antrag  der  Mutter  dem  Beistande
die  Vormögensverwaltung  ganz  oder
teilweise  übertragen;  soweit  dies  geschieht,
  hat  der  Beistand  die  Rechte
und  Pflichten  eines  P.  1686,
1695.
Wird  für  die  Erziehung  des  Kindes
an  Stelle  des  Vaters  ein  P.  bestellt,
so  steht  der  Mutter  die  Sorge  für
die  Person  des  Kindes  neben  dem
Vormund  oder  dem  P.  in  gleicher
Weise  zu  wie  nach  §  1634  neben
dem  Vater.

779

 

Will  ein  Vormund  seinen  Mündel
an  Kindesstatt  annehmen,  so  soll  das
Vormundschaftsgericht  die  Genehmigung
  nicht  erteilen,  solange  der
Vormund  im  Amte  ist.  Will  jemand
seinen  früheren  Mündel  an  Kindesstatt
  annehmen,  so  soll  das  Vormundschaftsgericht
  die  Genehmigung  nicht
erteilen,  bevor  er  über  seine  Verwaltung
  Rechnung  gelegt  und  das  Vor- 



8

1781

1794

Pflegschaft

handensein  des  Mündelvermögens  nachgewiesen

  hat.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  zur
Vermögensverwaltung  bestellter  P.
seinen  Pflegling  oder  seinen  früheren
Pflegling  an  Kindesstatt  annehmen
will.

Vormundschaft.

Zum  Vormunde  soll  nicht  bestellt

werden:

11.

2.  wer  nach  §  1910  zur  Besorgung
seiner  Vermögensangelegenheiten
einen  P.  erhalten  hat.  1778,
1785,  1866,  1886.

Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vormundes,

  für  die  Person  und  das  Vermögen

  des  Mündels  zu  sorgen,  erstreckt
sich  nicht  auf  Angelegenheiten  des

Mündels,  für  die  ein  P.  bestellt  ist.

1909—1914,  1917  s.  Pflegschaft  —  Vor-1752



1917

Art.

W

8
1418

mundschaft.

Pflegling.

Verwandtschaft  s.  Plleger  —
Verwandtschaft.

Vormundschaft  1920  s.  Pllegschaft
  —  Vormundschaft.

Pflegschaft.
Einführungsgesetz.
760,  %  s.  E.C.  —  E.G.
Güterrecht.
Die  Frau  kann  bei  g.  Güterrecht  auf
Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  klagen:

4.  wenn  der  Mann  nach  §  1910  zur
Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten
  hat;

5.  wenn  für  den  Mann  ein  Abwesenheitspfleger
  bestellt  und  die
baldige  Aufhebung  der  P.  nicht
zu  erwarten  ist.

Die  Aufhebung  der  Verwaltung
        <pb n="782" />
        Pflegschaft

8

1425

1786

und  Nutznießung  tritt  mit  der  Rechtskraft
  des  Urteils  ein.  1422,  1426,
1542,  1577.
Wird  die  Entmündigung  oder  P.  bei
g.  Güterrecht,  wegen  deren  die  Aufhebung
  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  des  eingebrachten  Gutes  erfolgt
  ist,  wieder  aufgehoben,  so  kann
der  Mann  auf  Wiederherstellung  seiner
Rechte  klagen.  1431,  1547.
1431  s.  Gütertrennung  —  Güterrecht.

s.  Vormundschaft  1910.
1547  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

Testament  s.  Vormundschaft  1910.

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1910.

Vormundschaft.
Die  Übernahme  der  Vormundschaft
kann  ablehnen:

8.  wer  mehr  als  eine  Vormundschaft
oder  P.  führt;  die  Vormundschaft
oder  P.  über  mehrere  Geschwister
gilt  nur  als  eine;  die  Führung
von  zwei  Gegenvormundschaften
steht  der  Führung  einer  Vormundschaft
  gleich.

Das  Ablehnungsrecht  erlischt,  wenn
es  nicht  vor  der  Bestellung  bei  dem
Vormundschaftsgerichte  geltend  gemacht
wird.

1909—1921  Pflegschaft.

1909

Wer  unter  elterlicher  Gewalt  oder
unter  Vormundschaft  steht,  erhält  für
Angelegenheiten,  an  deren  Besorgung
der  Gewalthaber  oder  der  Vormund
verhindert  ist,  einen  Pfleger.  Er
erhält  insbesondere  einen  Pfleger  zur
Verwaltung  des  Vermögens,  das  er
von  Todeswegen  erwirbt  oder  das
ihm  unter  Lebenden  von  einem  Dritten
unentgelllich  zugewendet  wird,  wenn
der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
  der  Drilte  bei  der  Zuwendung

780

 

8

1910

1911

Pflegschaft

bestimmt  hat,  daß  dem  Gewalthaber
oder  dem  Vormunde  die  Verwaltung
nicht  zustehen  soll.

Tritt  das  Bedürfnis  einer  P.  ein,
so  hat  der  Gewalthaber  oder  der
Vormund  dem  Vormundschaftsgericht
unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

Die  P.  ist  auch  dann  anzuordnen;

wenn  die  Voraussetzungen  für  die
Anordnung  einer  Vormundschaft  vorliegen,
  ein  Vormund  aber  noch  nicht
bestellt  ist.  1916,  1917.
Ein  Volljähriger,  der  nicht  unter
Vormundschaft  steht,  kann  einen  Pfleger
für  seine  Person  und  sein  Vermögen
erhalten,  wenn  er  infolge  körperlicher
Gebrechen,  insbesondere  weil  er  taub,
blind  oder  stumm  ist,  seine  Angelegenheiten
  nicht  zu  besorgen  vermag.

Vermag  ein  Volljähriger,  der  nicht
unter  Vormundschaft  steht,  infolge
geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen
einzelne  seiner  Angelegenheiten  oder
einen  bestimmten  Kreis  seiner  Angelegenheiten,
  insbesondere  seine  Vermögensangelegenheiten,
  nicht  zu  besorgen,
  so  kann  er  für  diese  Angelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten.

Die  P.  darf  nur  mit  Einwilligung
des  Gebrechlichen  angeordnet  werden,
es  sei  denn,  daß  eine  Verständigung
mit  ihm  nicht  möglich  ist.  1781,  1920.
Ein  abwesender  Volljähriger,  dessen
Aufenthalt  unbekannt  ist,  erhält  für
seine  Vermögensangelegenheiten,  soweit
sie  der  Fürsorge  bedürfen,  einen  Abwesenheitspfleger.
  Ein  solcher  Pfleger
ist  ihm  insbesondere  auch  dann  zu
bestellen,  wenn  er  durch  Erteilung  eines
Auftrags  oder  einer  Vollmacht  Fürsorge
  getroffen  hat,  aber  Umstände
eingetreten  sind,  die  zum  Widerrufe
des  Auftrags  oder  der  Vollmacht
Anlaß  geben.

Das  Gleiche  gilt  von  einem  Abwesenden,
  dessen  Aufenthalt  bekannt,
        <pb n="783" />
        Pflegschaft

8

1912

1913

1914

mögen  für

der  aber  an  der  Rückkehr  und  der
Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  verhindert  ist.

Eine  Leibesfrucht  erhält  zur  Wahrung
ihrer  künftigen  Rechte,  soweit  diese
einer  Fürsorge  bedürfen,  einen  Pfleger.
Die  Fürsorge  steht  jedoch  dem  Vater
oder  der  Mutter  zu,  wenn  das  Kind,
falls  es  bereits  geboren  wäre,  unter
elterlicher  Gewalt  stehen  würde.

Ist  unbekannt  oder  ungewiß,  wer  bei
einer  Angelegenheit  der  Beteiligte  ist,
so  kann  dem  Beteiligten  für  diese
Angelegenheit,  soweit  eine  Fürsorge

erforderlich  ist,  ein  Pfleger  bestellt

werden.  Insbesondere  kann  einem  Nacherben,
  der  noch  nicht  erzeugt  ist  oder
dessen  Persönlichkeit  erst  durch  ein
künftiges  Ereignis  bestimmt  wird,  für

die  Zeit  bis  zum  Eintritte  der  Nacherbfolge
  ein  Pfleger  bestellt  werden.

Ist  durch  öffentliche  Sammlung  Vereinen
  vorübergehenden
Zweck  zusammengebracht  worden,  so
kann  zum  Zwecke  der  Verwaltung  und
Verwendung  des  Vermögens  ein
Pfleger  bestellt  werden,  wenn  die  zu
der  Verwaltung  und  Verwendung  berufenen
  Personen  weggefallen  sind.

1915  Auf  die  P.  finden  die  für  die  Vor-1916



1917

mundschaft  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung,  soweit  sich  nicht
aus  dem  G.  ein  anderes  ergiebt.
Die  Bestellung  eines  Gegenvormundes
  ist  nicht  erforderlich.
Für  die  nach  §  1909  anzuordnende
P.  gelten  die  Vorschriften  über  die
Berufung  zur  Vormundschaft  nicht.

Wird  die  Anordnung  einer  P.  nach

§  1909  Abs.  1  Satz  2  erforderlich,

so  ist  als  Pfleger  berufen,  wer  als

solcher  von  dem  Erblasser  durch  letztwillige
  Verfügung,  von  dem  Dritten
bei  der  Zuwendung  benannt  worden
ist;  die  Vorschriften  des  §  1778  finden
entsprechende  Anwendung.

781

I

1918

1919

1920

1921

 

 

Pflegschaft

Für  den  benannten  Pfleger  kann
der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
  der  Dritte  bei  der  Zuwendung
die  in  den  §§  1852—  1854  bezeichneten
Befreiungen  anordnen.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  die  Anordnungen
  außer  Kraft  setzen,  wenn
sie  das  Interesse  des  Pflegebefohlenen
gefährden.

Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen
  des  Dritten  ist,  solange  er
lebt,  seine  Zustimmung  erforderlich
und  genügend.  Die  Zustimmung  des
Dritten  kann  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn  der
Dritte  zur  Abgabe  einer  Erklärung
dauernd  außer  stande  oder  sein  Aufenthalt
  dauernd  unbekannt  ist.

Die  P.  für  eine  unter  elterlicher  Gewalt
  oder  unter  Vormundschaft  stehende
Person  endigt  mit  der  Beendigung  der
elterlichen  Gewalt  oder  der  Vormundschaft.


Die  P.  für  eine  Leibesfrucht  endigt
mit  der  Geburt  des  Kindes.

Die  P.  zur  Besorgung  einer  einzelnen
  Angelegenheit  endigt  mit  deren
Erledigung.

Die  P.  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht
  aufzuheben,  wenn  der  Grund
für  die  Anordnung  der  P.  weggefallen
  ist.

Eine  nach  §  1910  angeordnete  P.  ist
von  dem  Vormundschaftsgericht  aufzuheben,
  wenn  der  Pflegebefohlene  die
Aufhebung  beantragt.

Die  P.  für  einen  Abwesenden  ist  von
dem  Vormundschaftsgericht  aufzuheben,
wenn  der  Abwesende  an  der  Besorgung
seiner  Vermögensangelegenheiten  nicht
mehr  verhindert  ist.

Stirbt  der  Abwesende,  so  endigt
die  P.  erst  mit  der  Aufhebung  durch
das  Vormundschaftsgericht.  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  die  P.  auf-
        <pb n="784" />
        Pflegschaft

8

—

zuheben,  wenn  ihm  der  Tod  des  Abwesenden
  bekannt  wird.

Wird  der  Abwesende  für  tot  erklärt,
  so  endigt  die  P.  mit  der  Erlassung
  des  die  Todeserklärung  aussprechenden
  Urteils.

Pllicht  s.  auch  Verpllichtung.
Bereicherung.

814  Das  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer

Verbindlichkeit  Geleistete  kann  nicht
zurückgefordert  werden,  wenn  der
Leistende  gewußt  hat,  daß  er  zur
Leistung  nicht  verpflichtet  war,  oder
wenn  die  Leistung  einer  sittlichen  P.
oder  einer  auf  den  Anstand  zu
nehmenden  Rücksicht  entsprach.
Ehescheidung.

1568  Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung

Art.

klagen,  wenn  der  andere  Ehegatte
durch  schwere  Verletzung  der  durch
die  Ehe  begründeten  P.  oder  durch
ehrloses  oder  unsittliches  Verhalten
eine  so  tiefe  Zerrüttung  des  ehelichen
Verhältnisses  verschuldet  hat,  daß  dem
Ehegatten  die  Fortsetzung  der  Ehe
nicht  zugemutet  werden  kann.  Als
schwere  Verletzung  der  P.  gilt  auch
grobe  Mißhandlung.  1564,  1570,
1571,  1574.
Einführungsgesetz.

#  Ergänzung  des  G.,  betreffend  die

Organisation  der  Bundeskonsulate,
sowie  die  Amtsrechte  und  P.  der
Bundeskonsuln,  vom  8.  November  1867
s.  E.  C.  —  E.’G.

76,  20%2  .  k.G.  —  E.G.
20%s.Ehescheidung  §  1568.

8

Geschäftsführung.

679  Ein  der  Geschäftsführung  entgegenstehender

  Wille  des  Geschäftsherrn
kommt  nicht  in  Betracht,  wenn  ohne
die  Geschäftsführung  eine  P.  des
Geschäftsherrn,  deren  Erfüllung  im
öffentlichen  Interesse  liegt  oder  eine
Unterhaltungspflicht  des  Geschäfts-782



 

 

8

1378

1409

1446

1457

1487

Pflicht
herrn  nicht  rechtzeitig  erfüllt  werden
würde.  683,  687.

Güterrecht.

Gehört  zum  eingebrachten  Gute  bei  g.
Güterrecht  ein  Grundstück  samt
Inventar,  so  bestimmen  sich  die
Rechte  und  die  P.  des  Mammes  in
Ansehung  des  Inventars  nach  den
für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften
  des  §  1048  Abs.  1.  1525
Steht  der  Mann  bei  g.  Güterrecht
  unter  Vormundschaft,  so  hat
ihn  der  Vormund  in  den
Rechten  und  P.  zu  vertreten,  die  sich
aus  der  Verwaltung  und  Nutznießung
des  eingebrachten  Gutes  ergeben.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Frau
Vormund  des  Mannes  ist.  1525.
Der  Mann  bedarf  bei  a.  Gütergemeinschaft
  nicht  der  Einwilligung
der  Frau  zu  Schenkungen,  durch  die
einer  sittlichen  P.  oder  einer  auf  den
Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen
  mird.  1448,  1468,  1487,
1495,  1519.

Steht  der  Mann  bei  a.  Gütergemeinschaft
  unter  Vormundschaft,  so  hat
ihn  der  Vormund  in  den  Rechten
und  P.  zu  vertreten,  die  sich
aus  der  Verwaltung  des  Gesamtguts
ergeben.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn
die  Frau  Vormund  des  Mannes  ist.
1487,  1519.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der
anteilsberechtigten  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  88  1442
bis  1449,  1455  bis  1457,  1466,
1518.

1495  Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

kann  gegen  den  überlebenden  Ehegatten
  auf  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft
  klagen:
        <pb n="785" />
        Pflicht

8

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
ein  Rechtsgeschäft  der  indens8#1444
bis  1446  bezeichneten  Art  ohne

I
1

Zustimmung  des  Abkömmlinges

vorgenommen  hat  und  für  die
Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
des  Abkömmlinges  zu  besorgen,

ist.  1496,  1502,  1518.

1519,  1525  s.  Errungenschaftsgemeinschaft

  —  Güterrecht.
Pflichtteil.

2330  s.  Pflichtieil  —  Pflichtteil.
2335  s.  Ehescheidung  1568.

534

2205

2222

1635

1641

1667

entgeltlichen  Verfügungen  nur

Schenkung.

P.  oder  einer  auf  den  Anstand  zu

nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird,

unterliegen  nicht  der  Rückforderung
und  dem  Widerrufe.

Testament.

Der  Testamentsvollstrecker  ist  zu  unbe-

  soweit  sie  einer  sittlichen  P.
oder  einer  auf  den  Anstand  zu
nehmenden  Rücksicht  entsprechen  2207,
2208.

Der  Erblasser  kann  einen  Testamentsvollstrecker
  auch  zu  dem  Zwecke  ernennen,
  daß  dieser  bis  zu  dem  Eintritt

einer  angeordneten  Nacherbfolge  die

Rechte  des  Nacherben  ausübt  und
dessen  P.  erfüllt.

Verwandtschaft.

s.  Ehescheidung  1568.

Der  Vater  kann  nicht  in  Vertretung
des  Kindes
Ausgenommen
durch  die  einer  sittlichen  P.  oder  einer
auf  den  Anstand  zu  nehmenden
Rückfsicht  entsprochen  wird.

Wird  das  Vermögen  des  Kindes
dadurch  gefährdet,  daß  der  Vater  die
mit  der  Vermögensverwaltung  oder
die  mit  der  Nutznießung  verbundenen
P.  verletzt  oder  daß  er  in  Vermögens-Schenkungen

  machen.
sind  Schenkungen,

verfall  gerät,  so  hat  das  Vormundm



—

83

 

8

1674

Pflicht

schaftsgericht  die  zur  Abwendung  der
Gefahr  erforderlichen  Maßregeln  zu
treffen.  1670,  1687,  1692.

Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich
  oder  fahrlässig  die  ihm  obliegenden
  P.,  so  ist  er  dem  Kinde
nach  §  839  Abs.  1,  3  verantwortlich.

1693  Das  Vormundyschaftsgericht  kann  auf

1737
Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen

1764

1799

1804

Antrag  der  Mutter  dem  Beistande
die  Vermögensverwaltung  ganz  oder
teilweise  übertragen;  soweit  dies
geschieht,  hat  der  Beistand  die  Rechte
und  P.  eines  Pflegers.  1686,  1695.
Die  Rechte  und  P.,  die  sich  aus  dem
Verwandtschaftsverhältnisse  zwischen
dem  unehelichen  Kinde  und  seinen
Verwandten  ergeben,  bleiben  auch
durch  die  Ehelichkeitserklärung,  soweit
nicht  das  G.  ein  anderes  vorschreibt,
unberührt.

Die  Rechte  und  P.,  die  sich  aus  dem
Verwandtschaftsverhältnisse  zwischen
dem  Kinde  und  seinen  Verwandten
ergeben,  werden  durch  die  Annahme
an  Kindesstatt  nicht  berührt,  soweit
nicht  das  G.  ein  anderes  vorschreibt.

Vormundschaft.

Der  Gegenvormund  hat  darauf  zu
achten,  daß  der  Vormund  die  Vormundschaft
  pflichtmäßig  führt.  Er  hat
dem  Vormundschaftsgerichte  Pflichtwidrigkeiten
  des  Vormundes  sowie
jeden  Fall  unverzüglich  anzuzeigen,
in  welchem  das  Vormundschaftsgericht
zum  Einschreiten  berufen  ist,  insbesondere
  den  Tod  des  Vormundes  oder
den  Eintritt  eines  anderen  Umstandes,
infolge  dessen  das  Amt  des  Vormundes
endigt  oder  die  Entlassung  des  Vormundes
  erforderlich  wird.

Der  Vormund  kann  nicht  in  Vertretung
  des  Mündels  Schenkungen
machen.  Ausgenommen  sind  Schenkungen,
  durch  die  einer  sittlichen  P.
oder  einer  auf  den  Anstand  zu
nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird.
        <pb n="786" />
        Pflicht

s
1816

1818

1850

723

1580

—  784  —
Art.
Ist  ein  Vormund  noch  nicht  bestellt  777
oder  ist  der  Vormund  an  der  Erfüllung
  seiner  P.  verhindert,  so  hat  8
das  Vormundschaftsgericht  die  im  2289

Interesse  des  Mündels  erforderlichen
Maßregeln  zu  treffen.

Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich
  oder  fahrlässig  die  ihm  obliegenden
  P.,  so  ist  er  dem  Mündel
nach  §  839  Abs.  1,  3  verantwortlich.

Der  Gemeindewaisenrat  hat  in  Unterstützung
  des  Vormundschaftsgerichts
darüber  zu  wachen,  daß  die  Vormünder
  der  sich  in  seinem  Bezirk  aufhaltenden
  Mündel  für  die  Person  der
Mündel,  insbesondere  für  ihre  Erziehung
  und  ihre  körperliche  Pflege,
pflichtmäßig  Sorge  tragen.  Er  hat
dem  Vormundschaftsgerichte  Mängel
und  Pflichtwidrigkeiten,  die  er  in
dieser  Hinsicht  wahrnimmt,  anzuzeigen
und  auf  Erfordern  über  das  persfönliche
  Ergehen  und  das  Verhalten  eines
Mündels  Auskunft  zu  erteilen.

Der  Familienrat  hat  die  Rechte  und
P.  des  Vormundschaftsgerichts.

Pllichterfüllung.
Gesellschaft.

2294

2297

1369

1406

1440

 

Ist  eine  Zeitdauer  für  die  Gesellschaft

bestimmt,  so  ist  die  Kündigung  vor
dem  Ablaufe  der  Zeit  zulässig,  wenn
ein  wichtiger  Grund  vorliegt;

handen,  wenn  ein  anderer  Gesellschafter

  eine  ihm  nach  dem  Gesellschaftsvertrag

  obliegende  wesentliche
Verpflichtung  vorsätzlich  oder
grober  Fahrlässigkeit  verletzt
wenn  die  Erfüllung
Verpflichtung  unmöglich  wird.

Pllichtteil.

Ehescheidung  s.
1611.

ein
solcher  Grund  ist  insbesondere  voraus


oder
einer  solchen
737.

Verwandtschaft

1453

1486

1505

 

Pflichtteil

Einführungsgesetz  s.  Pflichtteil
8  2312.
Erbvertrag.
s.  Pflichtteil  2338.
Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen
  Verfügung  zurücktreten,
wenn  sich  der  Bedachte  einer  Verfehlung
  schuldig  macht,  die  den  Erblasser
  zur  Entziehung  des  P.  berechtigt
  oder,  falls  der  Bedachte  nicht
zu  den  Pflichtteisberechtigten  gehört,
zu  der  Entziehung  berechtigen  würde,
wenn  der  Bedachte  ein  Abkömmling
des  Erblassers  wäre.  2297.
s.  Rflichtteil  2336.
Güterrecht.
Vorbehaltsgut  bei  g.  Güterrecht  ist.
was  die  Frau  als  P.  erwirbt.  1440,
1486,  1526,  1553.
Die  Frau  bedarf  bei  g.  Güterrecht
nicht  der  Zustimmung  des  Mannes:
1.  zur  Annahme  oder  Ausschlagung
einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses,
  zum  Verzicht  auf  den
P.  sowie  zur  Errichtung  des  Inventars
  über  eine  angefallene  Erbschaft.
  1525.
Vorbehaltsgut  bei  a.  Gütergemeinschaft
  ist,  was  durch  Ehevertrag  für
Vorbehaltsgut  eines  der  Ehegatten
erklärt  ist  oder  von  einem  der  Ehegatten
  nach  §  1369  oder  §  1370  erworben
  wird.
Die  Frau  bedarf  bei  a.  Gütergemeinschaft
  nicht  der  Zustimmung  des
Mannes  zum  Verzicht  auf  den  Pflichtteil.
  1519.
Vorbehaltsgut  des  überlebenden  Ehegatten
  ist  bei  f.  Gütergemeinschaft,
was  er  bisher  als  Vorbehaltsgut  gehabt
  hat  oder  nach  §  1369  oder
§  1370  erwirbt.  1518.
Die  Vorschriften  über  das  Recht  auf
Ergänzung  des  P.  finden  bei  f.
Gütergemeinschaft  zu  Gunsten  eines
anteilsberechtigten  Abkömmlings  ent-
        <pb n="787" />
        Pflichtteil

8

1510

1511

1513

sprechende  Anwendung;  an  die  Stelle
des  Erbfalls  tritt  die  Beendigung  der

f.  Gütergemeinschaft,  als  g.  Erbteil
gilt  der  dem  Abkömmlinge  zur  Zeit

der  Beendigung  gebührende  Anteil
an  dem  Gesamtgut,  als  P.  gilt  die
Hälfte  des  Wertes  dieses  Anteils.
1518.

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
daß  die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst

  wird,  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  durch  letztwillige  Verfügung

  ausschließen,  wenn  er  berechtigt
  ist,  dem  anderen  Ehegatten

den  P.  zu  entziehen  oder  auf  Aufhebung

  der  Gütergemeinschaft  zu
klagen.  Auf  die  Ausschließung  finden
die  Vorschriften  über  die  Entziehung
des  P.  entsprechende  Anwendung.
1518.

Der  ausgeschlossene  Abkömmling  kann,
unbeschadet  seines  Erbrechts,  aus  dem
Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinschaft
die  Zahlung  des  Betrags  verlangen,
der  ihm  von  dem  Gesamtgute  der
ehelichen  Gütergemeinschaft  als  P.
gebühren  würde,  wenn  die  f.  Gütergemeinschaft
  nicht  eingetreten  wäre.
Die  für  den  Pflichtteilsanspruch
geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung.  1516,  1518.
Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,

daß  mit  seinem  Tode  die  f.  Gütergemeinschaft

  eintritt,  einem  anteilsberechtigten

  Abkömmlinge  den  diesem

nach  der  Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft
  gebührenden  Anteil  an
dem  Gesamtgute  durch  letztwillige  Verfügung
  entziehen,  wenn  er  berechtigt
ist,  dem  Abkömmlinge  den  P.  zu
entziehen.  Die  Vorschriften  des
§  2336  Abs.  2—4  finden  entsprechende
  Anwendung.

Der  Ehegatte  kann,  wenn  er  nach
§  2338  berechtigt  ist,  das  Pflichtteilsrecht
  des  Abkömmlings  zu  beschränken,

Ehucke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Geseszbuches.

785

 

8

1519,

1553

2303

2304

2305

2306

Pflichtteil

den  Anteil  des  Abkömmlinges  am
Gesamtgut  einer  entsprechenden  Beschränkung
  unterwerfen.  1514,  1516,
1518.

1525,  1526  f.  Errungenschaftsgemeinschafft
  —  Güterrecht.

.  Fahrnisgemeinschaft  —  Güterrecht.


Plichtteil  §88§  2303—2338.

Ist  ein  Abkömmling  des  Erblassers
durch  Verfügung  von  Todeswegen  von
der  Erbfolge  ausgeschlossen,  so  kann
er  von  dem  Erben  den  P.  verlangen.
Der  P.  besteht  in  der  Hälfte  des
Wertes  des  g.  Erbteils.

Das  gleiche  Recht  steht  den  Eltern
und  dem  Ehegatten  des  Erblassers  zu,
wenn  sie  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen
sind.  2312.

Die  Zuwendung  des  P.  ist  im  Zweifel
nicht  als  Erbeinsetzung  anzusehen.
Ist  einem  Pflichtteilsberechtigten  ein
Erbteil  hinterlassen,  der  geringer  ist
als  die  Hälfte  des  g.  Erbteils,  so  kann
der  Pflichtteilsberechtigte  von  den  Miterben
  als  P.  den  Wert  des  an  der
Hälfte  fehlenden  Teiles  verlangen.
Ist  ein  als  Erbe  berusener  Pflichtteilsberechtiger
  durch  die  Einsetzung
eines  Nacherben,  die  Ernennung  eines
Testamentsvollstreckers  oder  eine  Teilungsanordnung
  beschränkt  oder  ist  er
mit  einem  Vermächtnis  oder  einer
Auflage  beschwert,  so  gilt  die  Beschränkung
  oder  die  Beschwerung  als
nicht  angeordnet,  wenn  der  ihm  hinterlassene
  Erbteil  die  Hälfte  des  g.
Erbteils  nicht  übersteigt.  Ist  der
hinterlassene  Erbteil  größer,  so  kann
der  Pflichtteilsberechtigte  den  P.  verlangen,
  wenn  er  den  Erbteil  ausschlägt;
  die  Ausschlagungsfrist  beginnt
erst,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
von  der  Beschränkung  oder  der  Beschwerung
  Kenntnis  erlangt.

50
        <pb n="788" />
        Pflichtteil

8

2308

2309

Einer  Beschränkung  der  Erbeinsetzung

  steht  es  gleich,  wenn  der
Pflichtteilsberechtigte  als  Nacherbe  eingesetzt
  ist.  2307,  2308.
Ist  ein  Pflichtteilsberechtigter  miteinem
Vermächtnisse  bedacht,  so  kann  er  den
P.  verlangen,  wenn  er  das  Vermächtnis
  ausschlägt.  Schlägt  er  nicht  aus,
so  steht  ihm  ein  Recht  auf  den  P.
nicht  zu,  soweit  der  Wert  des  Vermächtnisses
  reicht;  bei  der  Berechnung
des  Wertes  bleiben  Beschränkungen  und
Beschwerungen  der  im  §  2306  bezeichneten
  Art  außer  Betracht.

Der  mit  dem  Vermächtnisse  beschwerte
  Erbe  kann  den  Pflichtteilsberechtigten
  unter  Bestimmung  einer
angemessenen  Frist  zur  Erklärung  über
die  Annahme  des  Vermächtnisses  auffordern.
  Mit  dem  Ablaufe  der  Frist
gilt  das  Vermächtnis  als  ausgeschlagen,
wenn  nicht  vorher  die  Annahme  erklärt
  wird.

Hat  ein  Pflichtteilsberechtigter,  der  als
Erbe  oder  als  Vermächtnisnehmer  in
der  im  8§  2306  bezeichneten  Art  beschränkt
  oder  beschwert  ist,  die  Erbschaft
  oder  das  Vermächtnis  ausgeschlagen,
  so  kann  er  die  Ausschlagung
anfechten,  wenn  die  Beschränkung  oder
die  Beschwerung  zur  Zeit  der  Ausschlagung
  weggefallen  und  der  Wegfall
ihm  nicht  bekannt  war.

Auf  die  Anfechtung  der  Ausschlagung
  eines  Vermächtnisses  finden
die  für  die  Anfechtung  der  Ausschlagung
  einer  Erbschaft  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
Die  Anfechtung  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  Beschwerten.
Entferntere  Abkömmlinge  und  die
Eltern  des  Erblassers  sind  insoweit
nicht  pflichtteilsberechtigt,  als  ein  Abkömmling,
  der  sie  im  Falle  der  g.
Erbfolge  ausschließen  würde,  den  P.

786

 

S

2310

2311

2312

Pflichtteil

verlangen  kann  oder  das  ihm  Hinterlassene
  annimmt.

Bei  der  Feststellung  des  für  die  Berechnung
  des  P.  maßgebenden  Erbteils
  werden  diejenigen  mitgezählt,
welche  durch  letztwillige  Verfügung
von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  sind
oder  die  Erbschaft  ausgeschlagen  haben
oder  für  erbunwürdig  erklärt  sind.
Wer  durch  Erbverzicht  von  der  g.
Erbfolge  ausgeschlossen  ist,  wird  nicht
mitgezählt.

Der  Berechnung  des  P.  wird  der
Bestand  und  der  Wert  des  Nachlasses
zur  Zeit  des  Erbfalls  zu  Grunde  gelegt.
  Bei  der  Berechnung  des  P.
der  Eltern  des  Erblassers  bleibt  der
dem  überlebenden  Ehegatten  gebührende
Voraus  außer  Ansatz.

Der  Wert  ist,  soweit  erforderlich,
durch  Schätzung  zu  ermitteln.  Eine
vom  Erblasser  getroffene  Wertbestimmung
  ist  nicht  maßgebend.

Hat  der  Erblasser  angeordnet  oder  ist
nach  §  2049  anzunehmen,  daß  einer
von  mehreren  Erben  das  Recht  haben
soll,  ein  zum  Nachlasse  gehörendes
Landgut  zu  dem  Ertragswerte  zu
übernehmen,  so  ist,  wenn  von  dem
Rechte  Gebrauch  gemacht  wird,  der
Ertragswert  auch  für  die  Berechnung
des  P.  maßgebend.  Hat  der  Erblasser
  einen  anderen  Übernahmepreis
bestimmt,  so  ist  dieser  maßgebend,
wenn  er  den  Ertragswert  erreicht  und
den  Schätzungswert  nicht  übersteigt.

Hinterläßt  der  Erblasser  nur  einen
Erben,  so  kann  er  anordnen,  daß  der
Berechnung  des  P.  der  Ertragswert
oder  ein  nach  Abs.  1  Satz  2  bestimmter
  Wert  zu  Grunde  gelegt
werden  soll.

Diese  Vorschriften  finden  nur  Anwendung,
  wenn  der  Erbe,  der  das
Landgut  erwirbt,  zu  den  im  §  2303
        <pb n="789" />
        Pflichtteil

8

2313

2314

2315

bezeichneten  pflichtteilsberechtigten  Personen
  gehört.

Bei  der  Feststellung  des  Wertes  des
Nachlesses  bleiben  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
  die  von  einer  aufschiebenden
  Bedingung  abhängig  sind,
außer  Ansatz.  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
  die  von  einer  auflösenden
Bedingung  abhängig  sind,  kommen
als  unbedingte  in  Ansatz.  Tritt  die
Bedingung  ein,  so  hat  die  der  veränderten
  Rechtslage  entsprechende  Ausgleichung
  zu  erfolgen.

Für  ungewisse  oder  unsichere  Rechte

sowie  für  zweifelhafte  Verbindlichkeiten
gilt  das  Gleiche  wie  für  Rechte  und
Verbindlichkeiten,  die  von  einer  aufschiebenden
  Bedingung  abhängig  sind.
Der  Erbe  ist  dem  Pflichtteilsberechtigten
gegenüber  verpflichtet,  für  die  Feststellung
  eines  ungewissen  und  für  die
Verfolgung  eines  unsicheren  Rechtes
zu  sorgen,  soweit  es  einer  ordnungsmäßigen
  Verwaltung  entsoricht.
Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  nicht
Erbe,  so  hat  ihm  der  Erbe  auf  Verlangen
  über  den  Bestand  des  Nachlasses
  Auskunft  zu  erteilen.  Der
Pflichtteilsberechtigte  kann  verlangen,
daß  er  bei  der  Aufnahme  des  ihm
nach  §  260  vorzulegenden  Verzeichnisses
  der  Nachlaßgegenstände  zugezogen
  und  daß  der  Wert  der  Nachlaßgegenstände
  ermittelt  wird.  Er
kann  auch  verlangen,  daß  das  Verzeichnis
  durch  die  zuständige  Behörde
oder  durch  einen  zuständigen  Beamten
oder  Notar  aufgenommen  wird.

Die  Kosten  fallen  dem  Nachlasse

zur  Last.
Der  Pflichtteilsberechtigte  hat  sich  auf
den  P.  anrechnen  zu  lassen,  was  ihm
von  dem  Erblasser  durch  Rechtsgeschäft
unter  Lebenden  mit  der  Bestimmung
zugewendet  worden  ist,  daß  es  auf
den  P.  angerechnet  werden  soll.

787

 

8

2316

2317

Pflichtteil

Der  Wert  der  Zuwendung  wird
bei  der  Bestimmung  des  P.  dem
Nachlasse  hinzugerechnet.  Der  Wert
bestimmt  sich  nach  der  Zeit,  zu  welcher
  die  Zuwendung  erfolgt  ist.

Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  ein

Abkömmling  des  Erblassers,  so  findet
die  Vorschrift  des  8  2051  Abs.  1
entsprechende  Anwendung.  2316,
2329.
Der  P.  eines  Abkömmlinges  bestimmt
sich,  wenn  mehrere  Abkömmlinge  vorhanden
  sind  und  unter  ihnen  im
Falle  der  g.  Erbfolge  eine  Zuwendung
  des  Erblassers  zur  Ausgleichung
zu  bringen  sein  würde,  nach  demjenigen,
  was  auf  den  g.  Erbteil  unter
Berücksichtigung  der  Ausgleichungspflicht
  bei  der  Teilung  entfallen  würde.
Ein  Abkömmling,  der  durch  Erbverzicht
  von  der  g.  Erbfolge  ausgeschlossen
  ist,  bleibt  bei  der  Berechnung
außer  Betracht.

Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  Erbe
und  beträgt  der  P.  nach  Abs.  1  mehr
als  der  Wert  des  hinterlassenen  Erbteils,
  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte
  von  den  Miterben  den  Mehrbetrag
  als  P.  verlangen,  auch  wenn
der  hinterlassene  Erbteil  die  Hälfte
des  g.  Erbteils  erreicht  oder  übersteigt.


Eine  Zuwendung  der  im  §  2050
Abs.  1  bezeichneten  Art  kann  der
Erblasser  nicht  zum  Nachteil  eines
Pflichtteilsberechtigten  von  der  Berücksichtigung
  ausschließen.

Ist  eine  nach  Abs.  1  zu  berücksichtigende
  Zuwendung  zugleich  nach
§  2315  auf  den  P.  anzurechnen,  so
kommt  sie  auf  diesen  nur  mit  der
Hälste  des  Wertes  zur  Anrechnung.
Der  Anspruch  auf  den  P.  entsteht
mit  dem  Erbfalle.

Der  Anspruch  ist  vererblich  und
übertragbar.

50
        <pb n="790" />
        Pflichtteil
8

2318

2319

2321

2322

Der  Erbe  kann  die  Erfüllung  eines
ihm  auferlegten  Vermächtnisses  soweit
verweigern,  daß  die  Pflichtteilslast  von
ihm  und  dem  Vermächtnisnehmer
verhältnismäßig  getragen  wird.  Das
Gleiche  gilt  von  einer  Auflage.

Einem  pflichtteilsberechtigten  Vermächtnisnehmer
  gegenüber  ist  die
Kürzung  nur  soweit  zulässig,  daß  ihm
der  P.  verbleibt.

Ist  der  Erbe  selbst  pflichtteilsberechtigt,
  so  kann  er  wegen  der

Pflichtteilslast  das  Vermächtnis  und
die  Auflage  soweit  kürzen,  daß  ihm

P.  verbleibt.

sein  eigener  2323,
2324.
Ist  einer  von  mehreren  Erben  selbst
pflichtteilsberechtigt,  so  kann  er  nach
der  Teilung  die  Befriedigung  eines
anderen  Pflichtteilsberechtigten  soweit
verweigern,  daß  ihm  sein  eigener  P.
verbleibt.  Für  den  Ausfall  haften
die  übrigen  Erben.
Wer  an  Stelle  des  Pflichtteilsberechtigten
  g.  Erbe  wird,  hat  im  Verhältnisse
  zu  Miterben  die  Pflichtteilslast
und,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
ein  ihm  zugewendetes  Vermächinis
annimmt,  das  Vermächtnis  in  Höhe
des  erlangten  Vorteils  zu  tragen.
Das  Gleiche  gilt  im  Zweifel  von
demjenigen,  welchem  der  Erblasser
den  Erbteil  des  Pflichtteilsberechtigten
durch  Verfügung  von  Todeswegen
zugewendet  hat.  2323,  2324.
Schlägt  der  Pflichtteilsberechtigte  ein
ihm  zugewendetes  Vermächtnis  aus,
so  hat  im  Verhältnisse  der  Erben

788

I

2323

2324

2325

 

und  der  Vermächtnisnehmer  zu  einander
  derjenige,  welchem  die  Ausschlagung
  zu  statten  kommt,  die  Pflichtteilslast
  in  Höhe  des  erlangten  Vorteils

  zu  tragen.  2323,  2324.

Ist  eine  von  dem  Pflichtteilsberech-  6

tigten  ausgeschlagene  Erbschaft  oder
ein  von  ihm  auzgeschlagenes  Ver-2326



Pflichtteil

mächtnis  mit  einem  Vermächtnis  oder
einer  Auflage  beschwert,  so  kann  derjenige,
  welchem  die  Ausschlagung  zu
statten  kommt,  das  Vermächtnis  oder
die  Auflage  soweit  kürzen,  daß  ihm
der  zur  Deckung  der  Pflichtteilslast
erforderliche  Betrag  verbleibt.  2323,
2324.

Der  Erbe  kann  die  Erfüllung  eines
Vermächtnisses  oder  einer  Auflage
auf  Grund  des  §  2318  Abs.  1  insoweit
  nicht  verweigern,  als  er  die
Pflichtteilslast  nach  den  §§  2320  bis
2322  nicht  zu  tragen  hat.  2324.
Der  Erblasser  kann  durch  Verfügung
von  Todeswegen  die  Pflichiteilslast
im  Verhältnisse  der  Erben  zu  einander
einzelnen  Erben  auferlegen  und  von
den  Vorschriften  des  §  2318  Abs.  1
und  der  §§  2320  —2323  abweichende
Anordnungen  treffen.

Hat  der  Erblasser  einem  Dritten  eine
Schenkung  gemacht,  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte
  als  Ergänzung  des  P.
den  Betrag  verlangen,  um  den  sich
der  P.  erhöht,  wenn  der  verschenkte
Gegenstand  dem  Nachlasse  hinzugerechnet
  wird.

Eine  verbrauchbare  Sache  kommt
mit  dem  Werte  in  Ansatz,  den  sie
zur  Zeit  der  Schenkung  hatte.  Ein
anderer  Gegenstand  kommt  mit  dem
Werte  in  Ansatz,  den  er  zur  Zeit
des  Erbfalls  hat;  hatte  er  zur  Zeit
der  Schenkung  einen  geringeren  Wert,
so  wird  nur  dieser  in  Ansatz  gebracht.

Die  Schenkung  bleibt  unberücksichtigt,
  wenn  zur  Zeit  des  Erbfalls
zehn  Jahre  seit  der  Leistung  des
verschenkten  Gegenstandes  verstrichen
sind;  ist  die  Schenkung  an  den  Chegatten
  des  Erblassers  erfolgt,  so  beginnt
  die  Frist  nicht  vor  der  Auflösung
  der  Ehe.  2330.

Der  Pflichtteilsberechtigte  kann  die
Ergänzung  des  P.  auch  dann  ver-
        <pb n="791" />
        Pflichtteil

8

2327

2328

2329

langen,  wenn  ihm  die  Hälfte  des  g.
Erbteils  hinterlassen  ist.  Ist  dem
Pflichtteilsberechtigten  mehr  als  die
Hälfte  hinterlassen,  so  ist  der  Anspruch

  ausgeschlossen,  soweit  der  Wert
1331

des  mehr  Hinterlassenen  reicht.  2330.
Hat  der  Pflichtteilsberechtigte  selbst
ein  Geschenk  von  dem  Erblasser  erhalten,
  so  ist  das  Geschenk  in  gleicher
Weise  wie  das  dem  Dritten  gemachte
Geschenk  dem  Nachlasse  hinzuzurechnen
und  zugleich  dem  Pflichtteilsberechtigten
  auf  die  Ergänzung  anzurechnen.

Ein  nach  §  2315  anzurechnendes

Geschenk  ist  auf  den  Gesamtbetrag
des  P.  und  der  Ergänzung  anzurechnen.


Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  ein

Abkömmling  des  Erblassers,  so  findet
die  Vorschrift  des  §  2051  Abs.  1  entsprechende
  Anwendung.  2330.

Ist  der  Erbe  selbst  pflichtteilsberechtigt,
so  kann  er  die  Ergänzung  des  P.  soweit
  verweigern,  daß  ihm  sein  eigener
P.  mit  Einschluß  dessen  verbleibt,
was  ihm  zur  Ergänzung  des  P.  gebühren
  würde.  2330.

Soweit  der  Erbe  zur  Ergänzung  des

P.  nicht  verpflichtet  ist,  kann  der

Pflichtteilsberechtigte  von  dem  Beschenkten
  die  Herausgabe  des  Geschenkes
  zum  Zwecke  der  Befriedigung
wegen  des  fehlenden  Betrags  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.
Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  der
alleinige  Erbe,  so  steht  ihm  das
gleiche  Recht  zu.

Der  Beschenkte  kann  die  Herausgabe
  durch  Zahlung  des  fehlenden
Betrages  abwenden.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet
der  früher  Beschenkte  nur  insoweit,
als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet
  ist.  2330,  2332.

2330  Die  Vorschriften  der  §§  2325  bis

789

8

2332

2333

 

Pflichtteil

2329  finden  keine  Anwendung  auf
Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen
Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand
zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen
wird.

Eine  Zuwendung,  die  aus  dem  Gesamtgute
  der  a.  Gütergemeinschaft,
der  Errungenschaftsgemeinschaft  oder
der  Fahrnisgemeinschaft  erfolgt,  gilt
als  von  jedem  der  CEChegatten  zur
Hälfte  gemacht.  Die  Zuwendung
gilt  jedoch,  wenn  sie  an  einen  Abkömmling,
  der  nur  von  einem  der
Ehegatten  abstammt,  oder  an  eine
Person,  von  der  einer  der  Ehegatten
abstammt,  erfolgt  oder  wenn  einer
der  Ehegatten  wegen  der  Zuwendung
zu  dem  Gesamtgut  Ersatz  zu  leisten
hat,  als  von  diesem  Ehegatten  gemacht.


Diese  Vorschriften  finden  auf  eine

Zuwendung  aus  dem  Gesamtgute  der
f.  Gütergemeinschaft  entsprechende  Anwendung.

Der  Pflichtteilsanspruch  verjährt  in
drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,
in  welchem  der  Pflichtteilsberechtigte
von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  und
von  der  ihn  beeinträchtigenden  Verfügung
  Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht
  auf  diese  Kenntnis  in  dreißig
Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls
  an.

Der  nach  §  2329  dem  Pflichtteilsberechtigten
  gegen  den  Beschenkten  zustehende
  Anspruch  verjährt  in  drei
Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls
  an.

Die  Verjährung  wird  nicht  dadurch
gehemmt,  daß  die  Ansprüche  erst  nach
der  Ausschlagung  der  Erbschaft  oder
eines  Vermächtnisses  geltend  gemacht
werden  können.

Der  Erblasser  kann  einem  Abkömmlinge
  den  P.  entziehen:
1.  wenn  der  Abkömmling  dem  Erb-
        <pb n="792" />
        Pflichtteil

AI

lasser,  dem  Ehegatten  oder  einem
anderen  Abkömmlinge  des  Erblassers
  nach  dem  Leben  trachtet;

2.  wenn  der  Abkömmling  sich  einer
vorsätzlichen  körperlichen  Mißhandlung
  des  Erblassers  oder  des
Ehegatten  des  Erblassers  schuldig
macht,  im  Falle  der  Mißhandlung
des  EChegatten  jedoch  nur,  wenn
der  Abkömmling  von  diesem  abstammt;


3.  wenn  der  Abkömmling  sich  eines
Verbrechens  oder  eines  schweren
vorsätzlichen  Vergehens  gegen  den
Erblasser  oder  dessen  Ehegatten
schuldig  macht;

4.  wenn  der  Abkömmling  die  ihm
dem  Erblasser  gegenüber  g.  obliegende
  Unterhaltspflicht  böswillig
verletzt;

5.  wenn  der  Abkömmling  einen  ehrlosen
  oder  unsittlichen  Lebenswandel
  wider  den  Willen  des
Erblassers  führt.  2334,  2336.

2334  Der  Erblasser  kann  dem  Vater  den

P.  entziehen,  wenn  dieser  sich  einer
der  im  §  2333  Nr.  1,  3,  4  bezeichneten
  Verfehlungen  schuldig  macht.
Das  gleiche  Recht  steht  dem  Erblasser
der  Mutter  gegenüber  zu,  wenn  diese
sich  einer  solchen  Verfehlung  schuldig
macht.

2335  Der  Erblasser  kann  dem  Ehegatten

2336

den  P.  entziehen,  wenn  der  Ehegatte
sich  einer  Verfehlung  schuldig  macht,
auf  Grund  deren  der  Erblasser  nach
den  §§  1565—1568  auf  Scheidung
zu  klagen  berechtigt  ist.

Das  Recht  zur  Entziehung  erlischt
nicht  durch  den  Ablauf  der  für  die
Geltendmachung  des  Scheidungsgrundes
  im  §  1571  bestimmten  Frist.
Die  Entziehung  des  P.  erfolgt  durch
letztwillige  Verfügung.

Der  Grund  der  Entziehung  muß

790

 

8

Pflichtteil

zur  Zeit  der  Errichtung  bestehen  und
in  der  Verfügung  angegeben  werden.

Der  Beweis  des  Grundes  liegt
demjenigen  ob,  welcher  die  Entziehung
geltend  macht.

Im  Falle  des  §  2333  Nr.  5  ist
die  Entziehung  unwirksam,  wenn  sich
der  Abkömmling  zur  Zeit  des  Erbfalls
  von  dem  ehrlosen  oder  unsittlichen
Lebenswandel  dauernd  abgewendet
hat.  2338.

2337  Das  Recht  zur  Entziehung  des  P.

erlischt  durch  Verzeihung.  Eine  Verfügung,
  durch  die  der  Erblasser  die
Entziehung  angeordnet  hat,  wird
durch  die  Verzeihung  unwirksam.

2338  Hat  sich  ein  Abkömmling  in  solchem

Maße  der  Verschwendung  ergeben  oder
ist  er  in  solchem  Maße  überschuldet,
daß  sein  späterer  Erwerb  erheblich
gefährdet  wird,  so  kann  der  Erblasser
das  Pflichtteilsrecht  des  Abkömmlinges
durch  die  Anordnung  beschränken,  daß
nach  dem  Tode  des  Abkömmlinges
dessen  g.  Erben  das  ihm  Hinterlassene
oder  den  ihm  gebührenden  P.  als
Nacherben  oder  als  Nachvermächtnisnehmer
  nach  dem  Verhältnis  ihrer
g.  Erbteile  erhalten  sollen.  Der  Erblasser
  kann  auch  für  die  Lebenszeit
des  Abkömmlinges  die  Verwaltung
einem  Testamentsvollstrecker  übertragen;
  der  Abkömmling  hat  in  einem
solchen  Falle  Anspruch  auf  den  jährlichen
  Reinertrag.  .

Auf  Anordnungen  dieser  Art  finden
die  Vorschriften  des  §  2336  Absl.  1
bis  3  entsprechende  Anwendung.  Die
Anordnungen  sind  unwirksam,  wenn
zur  Zeit  des  Erbfalls  der  Abkömmling
sich  dauernd  von  dem  verschwenderischen
Leben  abgewendet  hat  oder  die  den
Grund  der  Anordnung  bildende  Überschuldung
  nicht  mehr  besteht.

Testament.

2271  s.  Erbvertrag  2294,  Pflichtteil  2336.
        <pb n="793" />
        Pflichtteil

8

Vertrag.

312  Ein  Vertrag  über  den  Nachlaß  eines

1611

1621

noch  lebenden  Dritten  ist  nichtig.

Das  Gleiche  gilt  von  einem  Vertrag

über  den  P.  oder  ein  Vermächtnis
aus  dem  Nachlaß  eines  noch  lebenden
Dritten.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  auf  einen  Vertrag,  der  unter
künftigen  g.  Erben  über  den  g.  Erbteil

oder  den  P.  eines  von  ihnen  geschlossen

wird.  Ein  solcher  Vertrag  bedarf  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.


Verwandtschaft.

Wer  durch  sein  sittliches  Verschulden

bedürftig  geworden  ist,  kann  nur  den
notdürftigen  Unterhalt  verlangen.

Der  gleichen  Beschränkung  unterliegt

der  Unterhaltsanspruch  der  Abkömmlinge,

  der  Eltern  und  des  Ehegatten,

wenn  sie  sich  einer  Verfehlung  schuldig
machen,  die  den  Unterhaltspflichtigen
berechtigt,  ihnen  den  P.  zu  entziehen,
sowie  der  Unterhaltsanspruch  der

Großeltern  und  der  weiteren  Voreltern,

wenn  ihnen  gegenüber  die  Voraussetzungen
  vorliegen,  unter  denen  Kinder
berechtigt  sind,  ihren  Eltern  den  P.
zu  entziehen.

Der  Bedürftige  kann  wegen  einer
nach  diesen  Vorschriften  eintretenden
Beschränkung  seines  Anspruchs  nicht
andere  Unterhaltspflichtige  in  Anspruch
nehmen.  1766.

Der  Vater  und  die  Mutter  können
die  Aussteuer  verweigern,  wenn  sich
die  Tochter  einer  Verfehlung  schuldig
gemacht  hat,  die  den  Verpflichteten

berechtigt,  ihr  den  P.  zu  entziehen.

1643

Zu  Rechtsgeschäften  für  das  Kind  bedarf
der  Vater  der  Genehmigung  des
Vormunyschaftsgerichts  in  den  Fällen,
in  denen  nach  §  1821  Abs.  1  Nr.  1

bis  3,  Abs.  2  und  nach  §  1822

791

 

8

1712

1822

Art.
7759

2345

2332

2188

Pflichtteilsanspruch

Nr.  1,  3,  5,  8—11  ein  Vormund

der  Genehmigung  bedarf.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Ausschlagung
  einer  Erbschaft  oder  eines
Vermächtnisses  sowie  für  den  Verzicht
auf  einen  P.

Der  Erbe  des  Vaters  ist  berechtigt,

das  uneheliche  Kind  mit  dem  Betrage

abzufinden,  der  dem  Kinde  als  P.

gebühren  würde,  wenn  es  ehelich  wäre.

1717.

Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts:

1.  zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch  das
der  Mündel  zu  einer  Verfügung
über  seinen  künftigen
P.  verpflichtet  wirde.

zum  Verzicht  auf  einen  P.

.  1812.

Pllichtteilsanspruch.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —E.G.

Erbunwürdigkeit.

Hat  sich  ein  Vermächtnisnehmer  einer
der  im  §  2339  Abs.  1  bezeichneten
Verfehlungen  schuldig  gemacht,  so  ist
der  Anspruch  aus  dem  Vermächtnis
anfechtbar.  Die  Vorschriften  der
88  2082,  2083,  des  §  2339  Abf.  2
und  der  §8§  2341,  2343  finden  Anwendung.


Das  Gleiche  gilt  für  einen  P.,
wenn  der  Pflichtteilsberechtigte  sich
einer  solchen  Verfehlung  schuldig
gemacht  hat.

Pflichtteil  s.  Plichtteil—  Pflichtteil.


Testament.

Wird  die  einem  Vermächtinisnehmer
gebührende  Leistung  auf  Grund  der
Beschränkung  der  Haftung  des  Erben,
wegen  eines  P.  oder  in  Gemähheit
des  8  2187  gekürzt,  so  kann  der
Vermächtnisnehmer,  sosern  nicht  ein
anderer  Wille  des  Erblassers  an-
        <pb n="794" />
        Pflichtteilsanspruch

8

2189

2213

23145

2281

2285
2289

2294

zunehmen  ist,  die  ihm  auferlegten
Beschwerungen  verhältnismäßig  kürzen.
2189.

Der  Erblasser  kann  für  den  Fall,  daß
die  dem  Erben  oder  einem  Vermächtnisnehmer
  auferlegten  Vermächtnisse  und
Auflagen  auf  Grund  der  Beschränkung
der  Haftung  des  Erben,  wegen  eines
P.  oder  in  Gemäßheit  der  §§  2187,
2188  gekürzt  werden,  durch  Verfügung
von  Todeswegen  anordnen,  daß  ein
Vermächtnis  oder  eine  Auflage  den
Vorrang  vor  den  übrigen  Beschwerungen
haben  soll.

Ein  P.  kann,  auch  wenn  dem
Testamentsvollstrecker  die  Verwaltung
des  Nachlasses  zusteht,  nur  gegen  den
Erben  geltend  gemacht  werden.

Pflichtteilsberechtigter.

Erbunwürdigkeit  s.  Pllchtteilsanspruch
  —  Erbunwürdigkeit.
Erbvertrag.
Der  Erbvertrag  kann  auf  Grund  der
§§  2078,  2079  auch  von  dem  Erblasser

  angefochten  werden;  zur  Anfechtung

  auf  Grund  des  §  2079  ist

erforderlich,  daß  der  P.  zur  Zeit  der

Anfechtung  vorhanden  ist.

s.  Testament  2079,  2080.

Ist  der  im  Erboertrage  Bedachte  ein

pflichtteilsberechtigter  Abkömmling  des

Erblassers,  so  kann  der  Erblasser

durch  eine  spätere  letztwillige  Verfügung

  die  nach  §  2338  zulässigen

Anordnungen  treffen.

s.  Pflichtteil  —  Erbvertrag.
Pflichtteil.

2305—2309,  2313—2316,  2318—2322,

2079

2325—2329,  2332  f.  Pflchtteil  —
Pflichtteil.

Testament.
Eine  letztwillige  Verfügung  kann  angefechten
  werden,  wenn  der  Erblasser
einen  zur  Zeit  des  Erbfalls  vorhandenen
  P.  übergangen  hat,  dessen

 

8

2080

2271

2376

2318,

Art.
576

1967

1972

1973

Pflichtteilsrecht

Vorhandensein  ihm  bei  der  Errichtung
der  Verfügung  nicht  bekannt  war  oder
der  erst  nach  der  Errichtung  geboren
oder  pflichtteilsberechtigt  geworden  ist.
Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  soweit
  anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser
  auch  bei  Kenntnis  der  Sachlage
die  Verfügung  getroffen  haben  würde.
2080.

Im  Falle  des  §  2079  steht  das  Anfechtungsrecht
  einer  letztwilligen  Verfügung
  des  Erblassers  nur  dem  P.  zu.
Ist  ein  pflichtteilsberechtigter  Abkömmling
  der  Ehegatten  oder  eines
der  Ehegatten  mit  einem  Vermächtnis
bedacht,  so  findet  die  Vorschrift  des
§  2289  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.


Pflichtteilslast.

Erbschaftskauf.
Die  Verpflichtung  des  Verkäufers  einer
Erbschaft  zur  Gewährleistung  wegen
eines  Mangels  im  Rechte  beschränkt
sich  auf  die  Haftung  dafür.
daß  nicht  Vermächtnisse,  Auflagen,
P.,  bestehen.  2378,  2385.
Pflichtteil.
2320—2324  s.  Pllichttell  —  Pflichtteil.


—m—m———

Pllichtteilsrecht.
Einführungsgesetz  s.E.G.  —E.G.
Erbe.

Zu  Nachlaßverbindlichkeiten  gehören
insbesondere  die  Verbindlichkeiten  aus
P.,  Vermächtnissen  und  Auflagen.
P.,  Vermächtnisse  und  Auflagen
werden  durch  das  Aufgebot  der
Nachlaßgläubiger  nicht  betroffen,  unbeschadet
  der  Vorschrift  des  §  2060
Nr.  1.

Der  Erbe  hat  den  auszgeschlossenen
Gläubiger,  vor  den  Verbindlichkeiten
aus  P.,  Vermächtnissen  und  Auflagen
  zu  befriedigen.  1974,  1989,  2013.
        <pb n="795" />
        Pflichtteilsrecht

8
1974

1991

2289

2346

1480.
1513
2338

419
2145

Art.
76•

712

723

839

86

2219,

Die  dem  Erben  nach  §  1973  Abs.  1
Satz  2  obliegende  Verpflichtung  tritt
im  Verhältnisse  von  Verbindlichkeiten
aus  P.,  Vermächtnissen  und  Auflagen
  zu  einander  nur  insoweit  ein,
als  der  Gläubiger  im  Falle  des
Nachlaßkonkurses  im  Range  vorgehen
würde.  2013.
Die  Verbindlichkeiten  aus  P.,  Vermächtnissen
  und  Auflagen  hat  der
Erbe  so  zu  berichtigen,  wie  sie  im
Falle  des  Konkurses  zur  Berichtigung
kommen  würden.  1992,  2013,  2036.
Erbvertrag  s.  Pllichtteil
Pflichtteil  2338.
Erbverzicht.
Der  auf  die  Erbschaft  Verzichtende
ist  von  der  g.  Erbfolge  ausgeschlossen,
wie  wenn  er  zur  Zeit  des  Erbfalls
nicht  mehr  lebte;  er  hat  kein  P.
Der  Verzicht  kann  auf  das  P.  beschränkt
  werden.
Güterrecht.
1504  f.  Erbe  1991.
s.  Pllichtteil  —  Güterrecht.
Pflichtteil  s.  Pflichtteil  —  Pflichtteil.

Schuldverhältnis  s.  Erbe  1991.
Testament  s.  Erbe  1991.

Pflichtverletzung.

Einführungögesetz  s.  Verein  —
Verein  8  27.
Gesellschaft.
Grobe  Pflichtverletzung  des  geschäftsführenden
  Gesellschafters  s.  Gesellschaft.

s.  Pllchterfüllung  —  Gesellschaft.
Handlung.
841  Vorsätzliche  oder  fahrlässige  P.
eines  Beamten  s.  Handlung
Handlung.
Stiftung  s.  Verein  —  Verein  27.
Testament.
2227  P.  eines  Testamentsvollstreckers
s.  Erblasser  —  Testament.

793

 

8
27

1674

1833

1848

1799,
1837,

Art.
v0

921

Art.
777

767

43

61

965,

Polizeibehörde

Verein.
Grobe  P.  als  Grund  des  Widerrufes
der  Bestellung  des  Vorstandes  eines
Vereins  s.  Verein  —  Verein.
Verwandtschaft.
P.  seitens  des  Vormundschaftsrichters
s.  Kind  —  Verwandtschaft.
Vormundschaft.
P.  seitens  des  Vormundes  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft.
P.  seitens  des  Vormundschaftsrichters
.  Vormundschaft  —  Vormundyschaft.

Pllichtwidrigkeit.

Vormundschaft.
1850  s.  Pllicht  —  Vormundschaft.
1886  P.  seitens  des  Vormundes  und
des  Gegenvormundes  s.  Vormundschaft
  —  Vormunyschaft.

Pfründenrecht.
Einführungsgesetz  s.  E.G.—  E.G.

Planke.
Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.


Platz.  ·
Einführungsgefetzf.B.6.—E.G.

Politik.
Einführungsgesetz  s.  Verein  §  43.
Verein.

Einem  Vereine,  der  nach  der  Vereinssatzung
  einen  politischen,  sozialpolitischen
  oder  religiösen  Zweck  nicht
hat,  kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen
werden,  wenn  er  einen  solchen  Zweck
verfolgt.  44,  74.

Einspruch  gegen  Eintragung  eines
Vereins,  der  einen  politischen  Zweck
verfolgt  s.  Verein  —  Verein.

Pollzeibehörde.

Eigentum.
973  Anzeige  eines  Fundes  bei  der  P.
s.  Eigentum  —  Eigentum.
        <pb n="796" />
        Polizeibehörde  —
8

966  Anzeige  der  Versteigerung  eines

Fundes  bei  der  P.  s.  Eigentum  —

Eigentum.

975,  976  Ablieferung  des  Versteigerungserlöses

  eines  Fundes  bei

der  P.  s.  Eigentum  —  Eigentum.

974  Anmeldung  des  Rechtes  an  einem

Funde  bei  der  P.  s.  Eigentaum  —

Eigentum.

975  Versteigerung  und  Herausgabe  des

Fundes  durch  die  P.  s.  Eigentum

—  Eigentum.

Verzicht  des  Finders  auf  das  Eigentum

an  dem  Funde  der  P.  gegenüber  s.

Eigentum  —  Eigentum.

967,

973,

976

Post.
Einführungsgesetz  s.  Schuldverhältnis
  §  375.
8  Schuldverhältnis.
375  Ist  die  hinterlegte  Sache  der  Hinterlegungsstelle
  durch  die  P.  übersendet

Art.
776

worden,  so  wirkt  die  Hinterlegung  auf

die  Zeit  der  Aufgabe  der  Sache  zur
P.  zurück.  ·

Prämie.
Nießbrauch.
Eine  bei  der  Einlösung  eines  dem
Nießbrauch  unterliegenden  Inhaberpapieres
  gezahlte  P.  gilt  als  Teil  des

1083

Kapitals.  1068.
Preis.
Auslobung.

661  Bei  Bewerbungen  von  gleicher  Würdigkeit

  finden  auf  die  Zuerteilung  des  P.

die  Vorschriften  des  §  659  Abs.  2  Anwendung.



Art.

797  Einführungsgesetz  s.  Güterrecht

9x  1515.

8  Güterrecht.

1515  Gehört  zu  dem  Gesamtgut  der  f.

Gütergemeinschaft  ein  Landgut,  so

kann  angeordnet  werden,  daß  das

794

 

 

Privatanstalten

§  Landgut  mit  dem  Ertragswert  oder
mit  einem  P.,  der  den  Ertragswert
mindestens  erreicht,  angesetzt  werden
soll.  1516,  1518.

Kauf  s.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis
  385.

Schuldverhältnis.
385  Freihändiger  Verkauf  von  geschuldeten
Sachen  zum  laufenden  P.  s.  Hinterlegung
  —  Schuldverhältnis.
Spiel.

Wird  ein  auf  Lieferung  von  Waren
oder  Wertpapieren  lautender  Vertrag
in  der  Absicht  geschlossen,  daß  der
Unterschied  zwischen  dem  vereinbarten
P.  und  dem  Börsen=  oder  Marktpreise
der  Lieferungszeit  von  dem  verlierenden
Teile  an  den  gewinnenden  gezahlt  werden
  soll,  so  ist  der  Vertrag  als  Spiel
anzusehen.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn
nur  die  Absicht  des  einen  Teiles  auf
die  Zahlung  des  Unterschieds  gerichtet
ist,  der  andere  Teil  aber  diese  Absicht
kennt  oder  kennen  muß.

457

764

Preisbewerbung.
661  Auslobung  s.  Auslobung  —  Auslobung.

Art.  Preussen.
irb#Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Privatanstalten.
8  Verjährung.
196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


11.  der  öffentlichen  Anstalten,  welche
dem  Unterrichte,  der  Erziehung,
Verpflegung  oder  Heilung  dienen,
sowie  der  Inhaber  von  P.  solcher
Art  für  Gewährung  von  Unterricht,
  Verpflegung  oder  Heilung
und  für  die  damit  zusammenhängenden
  Aufwendungen.  201.
        <pb n="797" />
        Privatbeamte  —  795  —  Protokoll
8  Privatbeamte.  8§  2.  die  privatrechtlichen  Lasten,  die
622  Dienstvertrag  s.  Dienstvertrag  —  auf  den  zum  eingebrachten  Gute
Dienstvertrag.  gehörenden  Gegenständen  ruhen.
1388,  1529.
Privatdienst.  1529  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
Verjährung.  —  Güterrecht.
196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  An-  Nießbrauch.
sprüche:  1047  Der  Nießbraucher  ist  dem  Eigentümer
11.  gegenüber  verpflichtet,  für  die  Dauer

8.  derjenigen,  welche  im  P.  stehen,
wegen  des  Gehalts,  Lohnes  oder
anderer  Dienstbezüge,  mit  Einschluß
der  Auslagen,  sowie  der  Dienstberechtigten
  wegen  der  auf  solche
Ansprüche  gewährten  Vorschüsse.
201.

Privatgewässer.

Eigentum  s.  Eigemum  —Eigentum.


960

Privatlehrer.
Verjährung.
196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


111.

13.  der  öffentlichen  Lehrer  und  P.
wegen  ihrer  Honorare,  die  Ansprüche
  der  öffentlichen  Lehrer
jedoch  nicht,  wenn  sie  auf  Grund
besonderer  Einrichtungen  gestundet

sind.  201.
Privatperson.
981  Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.

Art.  Privatrecht.
5%  Eirnführungsgesetz  765  f.  E.  G.
—  E.  G.

8  Güterrecht.

1385  Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht  der
Frau  gegenüber  verpflichtet,  für  die
Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  zu  tragen:

1.

1643

 

des  Nießbrauchs  diejenigen
privatrechtlichen  Lasten  zu  tragen,
welche  schon  zur  Zeit  der  Bestellung

des  Nießbrauchs  auf  der  Sache

ruhten.
1654  Verwandtschaft  s.  Güterrecht
1385.
Probe.
Kauf.

494—496  Kauf  nach  P.,  Kauf  auf  P.
s.  Kauf  —  Kauf.

Prokura.

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1822.

Vormundschaft.
1822  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts:
11.
11.  zur  Erteilung  einer  P.  1812.

Protokoll.
Art.  Einführungsgesetz.

750  f.  Erblasser  —  Testament  §  2249.

757  s.  Testament  §  2240,  Erblasser  —
Testament  88  2241—2245.

8  Erbvertrag.

2276  s.  Testament  2240,  Erblasser  —
Testament  2241—2245.

2277  s.  Erblasser  —  Testament  2246.

2300  f.  Erblasser  —  Testament  2260.

Testament.

2240  Über  die  Errichtung  des  Testaments
muß  ein  P.  in  deutscher  Sprache
aufgenommen  werden.  2232,  2219,
2250.
        <pb n="798" />
        Protololl

d

2241—2246,  2249,  2250  P.  über  die  Er-2260



456

Art.
77

941

477
490

209

211

richtung  eines  Testaments  s.  Erblasser
  —  Testament.

P.  über  Eröffnung  eines  Testamentes
.  Erblasser  —  Testament.

Protokollfükrer.

Kauf.
Bei  einem  Verkauf  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  dürfen  nicht  mit
der  Vornahme  oder  Leitung  des  Verkaufs
  Beauftragte  und  die  von  ihm
zugezogenen  Gehilfen,  mit  Einschluß
des  P.  den  zum  Verkaufe  gestellten
Gegenstand  weder  für  sich  persönlich
oder  durch  einen  anderen  noch  als

Vertreter  eines  anderen  kaufen.  457,

458.

Provinzialverband.

Einführungsgesetz.
s.  E.  G.  —  E.G.

Prozess.

Eigentum  s.  Verjährung  209,  211.

Kauf.
s.  Verjährung  211.
s.  Verjährung  215.

Verjährung.
Die  Verjährung  wird  unterbrochen,
wenn  der  Berechtigte  auf  Befriedigung
oder  auf  Feststellung  des  Anspruchs,
auf  Erteilung  der  Vollstreckungsklausel
oder  auf  Erlassung  des  Vollstreckungsurteils
  Klage  erhebt.

Der  Erhebung  der  Klage  stehen

gleich:

3.  die  Geltendmachung  der  Aufrechnung
  des  Anspruchs  im  P.;

4.  die  Streitverkündung  in  dem  P.,
von  dessen  Ausgange  der  Anspruch
abhängt.  220.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung

durch  Klageerhebung  dauert  fort,  bis

796

 

8

214

Prozeß

der  P.  rechtskräftig  entschieden  oder
anderweit  erledigt  ist.

Gerät  der  P.  infolge  einer  Vereinbarung
  oder  dadurch,  daß  er  nicht
betrieben  wird,  in  Stillstand,  so  endigt
die  Unterbrechung  mit  der  letzten
Prozeßhandlung  der  Parteien  oder
des  Gerichts.  Die  nach  der  Beendigung
  der  Unterbrechung  beginnende
  neue  Verjährung  wird  dadurch,
  daß  eine  der  Parteien  den  P.
weiter  betreibt,  in  gleicher  Weise  wie
durch  Klageerhebung  unterbrochen.
214,  215,  219,  220.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Anmeldung  im  Konkurse  dauert
fort,  bis  der  Konkurs  beendigt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  die  Anmeldung  zurückgenommen
  wird.

Wird  bei  der  Beendigung  des
Konkurses  für  eine  Forderung,  die
infolge  eines  bei  der  Prüfung  erhobenen
  Widerspruchs  im  P.  befangen
ist,  ein  Betrag  zurückbehalten,  so
dauert  die  Unterbrechung  auch  nach
der  Beendigung  des  Konkurses  fort;
das  Ende  der  Unterbrechung  bestimmt
  sich  nach  den  Vorschriften  des
#  211.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Geltendmachung  der  Aufrechnung
  im  P.  oder  durch  Streitverkündung
  dauert  fort,  bis  der  P.
rechtskräftig  entschieden  oder  anderweit
erledigt  ist;  die  Vorschriften  des  §  211
Abs.  2  finden  Anwendung.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  nicht  binnen  sechs
Monaten  nach  der  Beendigung  des
P.  Klage  auf  Befriedigung  oder  Feststellung
  des  Anspruchs  erhoben  wird.
Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften
der  §8  203,  206,  207  entsprechende
Anwendung.  220.
        <pb n="799" />
        Prozeßfähigkeit  —  797  —
Prozessfähigkeit.  8
1339  Ehe  s.  Verjährung  —  Verjährung  941

206.
1571  Ehescheidung  s.  Verjfährung  ——  477
Verjährung  206.
939  Eigentum  1002  f.  verjährung  211
—  Verjährung  206.
Erbe.
1944,  1954,  1997  s.  Verjährung  —  Verjährung
  206.  214
2283  Erbuvertrag  s.  Verjährung  —
Verjährung  206.
802  Schuldverschreibung  f.  Ver-  1842,
Jährung  —  Verjährung  206.
2082  Testament  f  Verjährung  —
Verjährung  206.
Verjährung.  1854
206  P.  einer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkten
  Person  s.  Verjährung  —
Verjährung.
1594  Verwandtschaft  1599  f.  Ver-  639
Jahrung  —  Verjährung  206.  Ü
124  Millenserklärung  s.  Verjährung
—  Verjährung  206.
Prozessgericht.
2028  Erbe  2057  s.  Leistung  —  Leistung  154,
261.
Leistung.
261  Leistung  des  Offenbarungseides  vor
dem  P.  s.  Leistung  —  Leistung.
O.
Quiltung.  8
8  Schuldverhältnis.
368  Der  Gläubiger  hat  gegen  Empfang  369

der  Leistung  auf  Verlangen  ein  schriftliches
  Empfangsbekenntnis  (O.)  zu
erteilen.  Hat  der  Schuldner  ein
rechtliches  Interesse,  daß  die  QO.  in
anderer  Form  erteilt  wird,  so  kann

 

.

 

Quittung

Prozesshandlung.
Eigentum  s.  Verjährung  —  Verjährung
  211.
Kauf  s.  Verjähraung  —  Verjährung
  211.
Verjährung  s.  Prozess  —  Verjährung.


Prüfung.
Verjährung  s.  Prozess  —  Verjährung.

Vormundschaft.
1843,  1891,  1892  P.  der  Rechnung

des  Vormundes  über  seine  Vermögensverwaltung

  s.  Vormundschaft  —

Vormundschaft.

P.  der  Übersicht  des  Vormundes  über

den  Vermögensbestand  s.  Vormundschaft

  —  Vormundschaft.
Werkvertrag.

P.  des  Vorhandenseins  eines  Mangels

an  einem  Werke  s.  Werkvertrag  —

Werkoertrag.

Punkt.

Vertrag.
155  Einigung  der  Parteien  über  alle
oder  über  einen  P.  eines  Vertrages
s.  Vertrag  —  Vertrag.

er  die  Erteilung  in  dieser  Form  verlangen.

Die  Kosten  der  O.  hat  der  Schuldner
zu  tragen  und  vorzuschießen,  sofern
nicht  aus  dem  zwischen  ihm  und  dem
Gläubiger  bestehenden  Rechtsverhältnisse
  sich  ein  anderes  ergiebt.

Treten  infolge  einer  Übertragung
        <pb n="800" />
        Quittung

8

370

921

1090

914
Art.
6

73,.

1974

der  Forderung  oder  im  Wege  der
Erbfolge  an  die  Stelle  des  ursprünglichen
  Gläubigers  mehrere  Gläubiger,
so  fallen  die  Mehrkosten  den  Gläubigern
  zur  Last.

Der  Überbringer  einer  O.  gilt  als
ermächtigt,  die  Leistung  zu  empfangen,

sofern  nicht  die  dem  Leistenden  bekannten

  Umstände  der  Annahme  einer
solchen  Ermächtigung  entgegenstehen.

798

 

8
371

R.

Rain.
Eigentum.
Werden  zwei  Grundstücke  durch  einen
Rain  oder  eine  andere  Einrichtung,
die  zum  Vorteile  beider  Grundstücke
dient,  von  einander  geschieden,  so  wird
vermutet,  daß  die  Eigentümer  der
Grundstücke  zur  Benutzung  der  Einrichtung
  gemeinschaftlich  berechtigt  seien,

sofern  nicht  äußere  Merkmale  darauf

hinweisen,  daß  die  Einrichtung  einem
der  Nachbarn  allein  gehört.  922.

Rang.

Dienstbarkeit  s.  Grunddienstbarkeit
1024.

Eigentum.
R.  des  Rechts  auf  eine  Geldrente
s.  Eigentum  —  Eigentum.

Einführungsgesetz.
s.  Hypothek  §  1124.
7%,  J%  s.  E.G.  —  E.G.

Erbe.
Die  dem  Erben  nach  §  1973  Abs.  1
Satz  2  obliegende  Verpflichtung  tritt
im  Verhältnisse  von  Verbindlichkeiten
aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen
und  Auflagen  zu  einander  nur  insoweit

 

1024

1198

879

Nang

Ist  über  die  Forderung  ein  Schuldschein
  ausgestellt  worden,  so  kann  der
Schuldner  neben  der  QO.  Rückgabe
des  Schuldscheins  verlangen.  Behauptet
  der  Gläubiger,  zur  Rückgabe
außer  stande  zu  sein,  so  kann  der
Schuloner  das  öffentlich  beglaubigte
Anerkenntnis  verlangen,  daß  die
Schuld  erloschen  sei.

ein,  als  der  Gläubiger  im  Falle  des
Nachlaßkonkurses  im  R.  vorgehen
würde.  2013,  2060.

Grunddienstbarkeit.
Trifft  eine  Grunddienstbarkeit  mit
einer  anderen  Grunddienstbarkeit  oder
einem  sonstigen  Nutzungsrecht  an  dem
Grundstücke  dergestalt  zusammen,  daß
die  Rechte  nebeneinander  nicht  oder
nicht  vollständig  ausgeübt  werden
können,  und  haben  die  Rechte  gleichen
R.,  so  kann  jeder  Berechtigte  eine  den
Interessen  aller  Berechtigten  nach
billigem  Ermessen  entsprechende  Regelung
  der  Ausübung  verlangen.

Grundschuld.
Eine  Hypothek  kann  in  eine  Grundschuld,
  eine  Grundschuld  kann  in  eine
Hypothek  umgewandelt  werden.  Die
Zustimmung  der  im  R.  gleich=  oder
nachstehenden  Berechtigten  ist  nicht
erforderlich.

Grundstück.
Das  Rangverhältnis  unter  mehreren
Rechten,  mit  denen  ein  Grundstück
belastet  ist,  bestimmt  sich,  wenn  die
Rechte  in  derselben  Abteilung  des
Grundbuchs  eingetragen  sind,  nach  der
        <pb n="801" />
        Rang
8

880

881

Reihenfolge  der  Eintragungen.  Sind
die  Rechte  in  verschiedenen  Abteilungen

eingetragen,  so  hat  das  unter  Angabe
·  eingetragene
Recht  den  Vorr.;  Rechte,  die  unter

eines  früheren  Tages

Angabe  desselben  Tages  eingetragen

sind,  haben  gleichen  R.

Die  Eintragung  ist  für  das  Rangverhãltnis
  auch  dann  maßgebend,  wenn
die  nach  §  873  zum  Erwerbe  des
Rechtes  erforderliche  Einigung  erst
nach  der  Eintragung  zu  stande  gekommen
  ist.

Eine  abweichende  Bestimmung  des
Rangverhältnisses  bedarf  der  Eintragung
  in  das  Grundbuch.

Das  Rangverhältnis  kann  nachträglich
geändert  werden.

Zu  der  Rangänderung
Einigung  des  zurücktretenden  und  des

vortretenden  Berechtigten  und  die  Eintragung

  der  Anderung  indas  Grundbuch
erforderlich;  die  Vorschriften  des  §  873
Abs.  2  und  des  §  878  finden  Anwendung.
  Soll  eine  Hypothek,  eine
Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
zurücktreten,  so  ist  außerdem  die  Zustimmung
  des  Eigentümers  erforderlich.
Die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt
  oder  einem  der  Beteiligten  gegenüber
  zu  erklären;  sie  ist  unwiderruflich.

Ist  das  zurücktretende  Recht  mit
dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so

finden  die  Vorschriften  des  §  876

entsprechende  Anwendung.
Der  dem  vortretenden  Rechte  eingeräumte

  R.  geht  nicht  dadurch  verloren,

  daß  das  zurücktretende  Recht
durch  Rechtsgeschäft  aufgehoben  wird.

Rechte,  die  den  R.  zwischen  dem
zurücktretenden  und  dem  vortretenden
Rechte  haben,  werden  durch  die  Rangänderung
  nicht  berührt.

Der  Eigentümer  kann  sich  bei  der

Belastung  des  Grundstücks  mit  einem
Rechte  die  Befugnis  vorbehalten,  ein

799

 

ist  die

 

8

883

900

1119

1124

1131

Rang

anderes,  dem  Umfange  nach  bestimmtes
Recht  mit  dem  R.  vor  jenem  Rechte
eintragen  zu  lassen.

Ist  das  Grundstück  vor  der  Eintragung
  des  Rechtes,  dem  der  Vorr.
beigelegt  ist,  mit  einem  Rechte  ohne
einen  entsprechenden  Vorbehalt  belastet
  worden,  so  hat  der  Vorr.  insoweit
  keine  Wirkung,  als  das  mit
dem  Vorbehalt  eingetragene  Recht  infolge
  der  inzwischen  eingetretenen  Belastung
  eine  über  den  Vorbehalthinausgehende

  Beeinträchtigung  erleiden
würde.
Zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf

Einräumung  oder  Aufhebung  eines
Rechtes  an  einem  Grundstück  oder
an  einem  das  Grundstück  belastenden
Rechte  oder  auf  Anderung  des  Inhalts
  oder  des  R.  eines  solchen
Rechtes  kann  eine  Vormerkung  in
das  Grundbuch  eingetragen  werden.
Der  R.  des  Rechtes  auf  dessen
Einräumung  der  Anspruch  gerichtet
ist,  bestimmt  sich  nach  der  Eintragung
der  Vormerkung.
Für  den  R.  des  Rechts  an  einem
Grundstücke  ist  die  Eintragung  in
das  Grundbuch  maßgebend.
Hypothek.
Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder
ist  der  Zinssatz  niedriger  als  fünf
vom  Hundert,  so  kann  die  Hypothek
ohne  Zustimmung  der  im  R.  gleichoder
  nachstehenden  Berechtigten  dahin
erweitert  werden,  daß  das  Grundstück
für  Zinsen  bis  zu  fünf  vom  Hundert
haftet.
Erlangt  ein  Dritter  ein  Recht  an
einer  Forderung,  die  für  eine  Hypothek
  haftet,  so  geht  es  der  Hypothek
im  R.  vor.  1126,  1129.
Wird  ein  Grundstück  nach  §  890
Abs.  2  einem  anderen  Grundstück  im
Grundbuche  zugeschrieben,  so  erstrecken
sich  die  an  diesem  Grundstücke  be-
        <pb n="802" />
        Rang  800  —  Rang

§  stehenden  Hypotheken  auf  das  zu-  8  Pfandrecht.

geschriebene  Grundstück.  Rechte,  mit
denen  das  zugeschriebene  Grundstück
belastet  ist,  gehen  diesen  Hypotheken
im  R.  vor.
Der  Wert  der  mit  einer  Gesamthypothek
  belasteten  Grundstücke  wird
unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,
  die  der  Gesamthypothek  im
R.  vorgehen.  1174—  1176.
Soweit  im  Falle
hypothek  der  Eigentümer  des  Grundstücks,
  aus  dem  der  Gläubiger  befriedigt
  wird,  von  dem  Eigentümer
eines  der  anderen  Grundstücke  oder
einem  Rechtsvorgänger  dieses  Eigentümers
  Ersatz  verlangen  kann,  geht
die  Hypothek  an  dem  Grundstücke
dieses  Eigentümers  auf  ihn  über.
Die  Hypothek  kann  jedoch,  wenn  der
Gläubiger  nur  teilweise  befriedigt
wird,  nicht  zum  Nachteile  der  dem
Gläubiger  verbleibenden  Hypothek  und,
wenn  das  Grundstück  mit  einem
im  R.  gleich=  oder  nachstehenden
Rechte  belastet  ist,  nicht  zum  Nachteile
  dieses  Rechtes  geltend  gemacht
werden.
Eine  Sicherungshypothek  kann  in
eine  gewöhnliche  Hypothek,  eine  gewöhnliche
  Hypothek  kann  in  eine
Sicherungshypothek  umgewandelt  werden.
  Die  Zustimmung  der  im  R.
gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten
ist  nicht  erforderlich.

Nießbrauch.

Trifft  ein  Nießbrauch  mit  einem
anderen  Nießbrauch  oder  mit  einem

sonstigen  Nutzungsrecht  an  der  Sache

einer  Gesamt- 



1208,

1232

1261
1262

1264

1289

1203

1209,  1290  R.  der  Pfanodrechte  s.
Pfandrecht  —  Pfandrecht.
Der  Pfandgläubiger  ist  nicht  verpflichtet,
  einem  ihm  im  R.  nachstehenden
  Pfandgläubiger  das  Pfand
zum  Zwecke  des  Verkaufes  herauszugeben.
  Ist  er  nicht  im  Besitze  des
Pfandes,  so  kann  er,  sofern  er  nicht
selbst  den  Verkauf  betreibt,  dem  Verkaufe
  durch  einen  nachstehenden  Pfandgläubiger
  nicht  widersprechen.  1266.
Der  Nießbrauch  an  einem  Pfande
erlischt  durch  rechtmäßigen  Pfandverkauf,
  es  sei  denn,  daß  er  allen
Pfandrechten  im  R.  vorgeht.  1266.
s.  Grundstück  879—881.
Wird  ein  in  das  Schiffsregister  eingetragenes
  Pfandrecht,  welches  dem
mit  Unrecht  gelöschten  Pfandrecht  im
R.  nachsteht,  auf  einen  Dritten  übertragen,
  so  findet  die  Vorschrift  des
§  1208  Satz  1  Anwendung.  1259,
1272.
Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder
ist  der  Zinssatz  niedriger  als  fünf
vom  Hundert,  so  kann  das  Pfandrecht
an  einem  Schiffe  ohne  Zustimmung
der  im  R.  gleich=  oder  nachstehenden
Berechtigten  dahin  erweitert  werden,
daß  das  Schiff  für  Zinsen  bis  zu
fünf  vom  Hundert  haftet.  1259,  1272.
s.  Hypothek  1124.

Rentenschuld.
Eine  Rentenschuld  kann  in  eine  gewöhnliche
  Grundschuld,  eine  gewöhnliche
  Grundschuld  kann  in  eine  Rentenschuld
  umgewandelt  werden.  Die
Zustimmung  der  im  R.  gleich=  oder
nachstehenden  Berechtigten  ist  nicht  er- 



dergestalt  zusammen,  daß  die  Rechte  forderlich.

nebeneinander  nicht  oder  nicht  voll-  #  Testament.

ständig  ausgeübt  werden  können,  und  2098,  2099  R.  der  Ersatzerben  f.  Erblasser
haben  die  Rechte  gleichen  N.,  so  —  Testament.

2166  Der  Wert  des,  mit  einer  vom  Erblasser
  zu  berichtigenden  Hypothek  befindet

  die  Vorschrift  des  8  1024
Anwendung.
        <pb n="803" />
        Rang

§  lasteten,  als  Vermächtnis  hinterlassenen
Grundstücks  wird  unter  Abzug  der
Belastungen  berechnet.  die  der  Hypothek
  im  R.  vorgehen.  2167,  2168.

Rangänderung.
Grundstück.

880,  881,  s83  f.  Rang  —  Grundstück.
884  Soweit  der  Anspruch  auf  Anderung

des  Inhalts  oder  Ranges  eines  Rechts
an  einem  Grundstück  durch  die  Vormerkung
  gesichert  ist,  kann  sich  der
Erbe  des  Verpflichteten  nicht  auf  die
Beschränkung  seiner  Haftung  berufen.
885—888.

1261
stück  880,  881.

Rangverhältnis.
Grundstück.
879—881,  883  s.  Rang  —  Grundstück.
Hypothek.
1151  Wird  die  Hypothekenforderung  geteilt,
so  ist  zur  Anderung  des  R.  der  Teilhypotheken
  unter  einander  die  Zustimmung

  des  Eigentümers  nicht  erforderlich.



Pfandrecht.
Das  R.  der  an  dem  Schiffe  bestellten
Pfandrechte  bestimmt  sich  nach  den
Vorschriften  der  §§  879—881  und
des  §  1151.  1259,  1272.

1261.

Rat.

Auftrag.
676
eine  Empfehlung  erteilt,  ist,  unbeschadet

der  sich  aus  einem  Vertragsverhältnis

oder  einer  unerlaubten  Handlung  ergebenden
  Verantwortlichkeit,  zum  Er-Pfandrecht

  s.  Rang  —  Grund-801



Wer  einem  anderen  einen  R.  oder

 

satze  des  aus  der  Befolgung  des  R.

oder  der  Empfehlung  entstehenden
Schadens  nicht  verpflichtet.
Rauch.
Eigentum.

906  Zuführung  von  R.  auf  ein  fremdes

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

8

865

618

905

Art.

Raum

Grundstück  s.  Eigentam  —  Eigentum.


Raum.

Besitz.

Die  Vorschriften  der  §8§  858—864
gelten  auch  zu  Gunsten  desjenigen.
welcher  nur  einen  Teil  einer  Sache,
insbesondere  abgesonderte  Wohnr.  oder
andere  R.  besitzt.

Dienstvertrag.

Der  Dienstberechtigte  hat  R.,  Vorrichtungen
  oder  Gerätschaften,  die  er
zur  Verrichtung  der  Dienste  zu  beschaffen
  hat,  so  einzurichten  und  zu
unterhalten  und  Dienstleistungen,  die
unter  seiner  Anordnung  oder  seiner
Leitung  vorzunehmen  sind,  so  zu  regeln,
daß  der  Verpflichtete  gegen  Gefahr
für  Leben  und  Gesundheit  soweit  geschützt
  ist,  als  die  Natur  der  Dienstleistung
  es  gestattet.

Ist  der  Verpflichtete  in  die  häusliche
  Gemeinschaft  aufgenommen,  so
hat  der  Dienstberechtigte  in  Ansehung
des  Wohn=  und  Schlafr.,  der  Verpflegung
  sowie  der  Arbeits=  und  Erholungszeit
  diejenigen  Einrichtungen
und  Anordnungen  zu  treffen,  welche
mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit,  die
Sittlichkeit  und  die  Religion  des  Verpflichteten
  erforderlich  sind.  619.

Eigentum.

Das  Recht  des  Eigentümers  eines
Grundstücks  erstreckt  sich  auf  den  R.
über  der  Oberfläche  und  auf  den  Erdkörper
  unter  der  Oberfläche.

Einführungsgesetz.

s.  E.  G.  —  E.G.
s.  Dienstvertrag  §  618.
Miete.

Ist  eine  Wohnung  oder  ein  anderer
zum  Aufsenthalte  von  Menschen  bestimmter
  R.  so  beschaffen,  daß  die
Benutzung  mit  einer  erheblichen  Gefährdung
  der  Gesundheit  verbunden

51
        <pb n="804" />
        Raum

8

580

596

—  802  —  Reallast

ist,  so  kann  der  Mieter  das  Mietverhältnis
  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  kündigen,  auch  wenn
er  die  gefahrbringende  Beschaffenheit
bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  gekannt
oder  auf  die  Geltendmachung  der  ihm
wegen  dieser  Beschaffenheit  zustehenden
Rechte  verzichtet  hat.
Militärpersonen,  Beamte,  Geistliche
und  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
  können  im  Falle  der  Versetzung
  nach  einem  anderen  Orte  das
Mietverhältnis  in  Ansehung  der  R.,
welche  sie  für  sich  oder  ihre  Familie
an  dem  bisherigen  Garnison=  oder
Wohnorte  gemietet  haben,  unter  Einhaltung
  der  g.  Frist  kündigen.  Die
Kündigung  kann  nur  für  den  ersten
Termin  erfolgen,  für  den  sie  zulässig  ist.
Die  Vorschriften  über  die  Miete  von
Grundstücken  gelten  auch  für  die
Miete  von  Wohnräumen  und
anderen  R.
Pacht  s.  Miete  570.
Sachen.

97  Zubehör  sind  bewegliche  Sachen,  die,

Art.
94

767

72

914

ohne  Bestandteile  der  Hauptsache  zu
sein,  dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der
Hauptsache  zu  dienen  bestimmt  sind
und  zu  ihr  in  einem  dieser  Bestimmung
entsprechenden  räumlichen  Verhältnisse
stehen.

Räumung.
Einführungsgesetz  s.  E.G.—E.GG.

Realgemeinde.
Einführungsgesetz  s.  E.0.  —E.G.

Realgewerbeberechtigung.
Einführungsgesetz  s.  E.6.  —E.G.

Reallast.

Eigentum.  4
Auf  die  Rente  für  den  Uberbau  finden
die  Vorschriften  Anwendung,  die  für

 

§  eine  zu  Gunsten  des  jeweiligen
Eigentümers  eines  Grundstücks  bestehende
  R.  gelten.  916,  917.
Art.  Einführungsgesetz.
5%.  770—775,  7%  f.  E.G.—E.G.
8  Reallasten  §§  1105—1112.

1105  Ein  Grunystück  kann  in  der  Weise
belastet  werden,  daß  an  denjenigen,
zu  dessen  Gunsten  die  Belastung
erfolgt,  wiederkehrende  Leistungen  aus
dem  Grundstücke  zuentrichten  sind.  (R.)

Die  R.  kann  auch  zu  Gunsten  des
jeweiligen  Eigentümers  eines  anderen
Grundstücks  bestellt  werden.

1106  Ein  Bruchteil  eines  Grundstücks  kann
mit  einer  R.  nur  belastet  werden,
wenn  er  in  dem  Anteil  eines  Miteigentümers
  besteht.

1107  Auf  die  einzelnen  Leistungen  finden
die  für  die  Zinsen  einer  Hypothekenforderung
  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.

1108  Der  Eigentümer  eines  mit  einer  R.
belasteten  Grundstücks  haftet  für  die
während  der  Dauer  seines  Eigentums
fällig  werdenden  Leistungen  auch
persönlich,  soweit  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist.

Wird  das  Grundstück  geteilt,  so
haften  die  Eigentümer  der  einzelnen
Teile  als  Gesamtschuldner.

1109  Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten
geteilt,  so  besteht  die  R.  für  die
einzelnen  Teile  fort.  Ist  die  Leistung
teilbar,  so  bestimmen  sich  die  Anteile
der  Eigentümer  nach  dem  Verhältnisse
der  Größe  der  Teile;  ist  sie  nicht
teilbar,  so  finden  die  Vorschriften  des
§  432  Anwendung.  Die  Ausübung
des  Rechtes  ist  im  Zweifel  nur  in
der  Weise  zulässig,  daß  sie  für  den
Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks
  nicht  beschwerlicher  wird.

Der  Berechtigte  kann  bestimmen,
daß  das  Recht  nur  mit  einem  der
Teile  verbunden  sein  soll.  Die  Be-
        <pb n="805" />
        Reallast

8

1110

1111

1112

2182

666

stimmung  hat  dem  Grundbuchamte
gegenüber  zu  erfolgen  und  bedarf  der
Eintragung  in  das  Grundbuch;  die
Vorschriften  der  §§  876,  878  finden
entsprechende  Anwendung.  Veräußert
der  Berechtigte  einen  Teil  des  Grundstücks,
  ohne  eine  solche  Bestimmung

zu  treffen,  so  bleibt  das  Recht  mit

dem  Teile  verbunden,  den  er  behält.

Gereicht  die  R.  nur  einem  der

Teile  zum  Vorteile,  so  bleibt  sie  mit
diesem  Teile  allein  verbunden.

Eine  zu  Gunsten  des  jeweiligen
Eigentümers  eines  Grundstücks  bestehende
  R.  kann  nicht  von  dem
Eigentum  an  diesem  Grundstücke  getrennt
  werden.

Eine  zu  Gunsten  einer  bestimmten
Person  bestehende  R.  kann  nicht  mit
dem  Eigentum  an  einem  Grundstücke
verbunden  werden.

Ist  der  Anspruch  auf  die  einzelne

Leistung  nicht  übertragbar,  so  kann
das  Recht  nicht  veräußert  oder  belastet
  werden.
Ist  der  zu  einer  R.  Berechtigte  unbekannt,
  so  finden  auf  die  Ausschließung
  seines  Rechtes  die  Vorschriften
  des  §  1104  entsprechende
Anwendung.

Testament.

Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des
Vermächtnisses,  so  haftet  der  Beschwerte
  im  Zweifel  nicht  für  die
Freiheit  des  Grundstücks  von  Grunddienstbarkeiten,
  beschränkten  persönlichen
  Dienstbarkeiten  und  R.

Rechenschaft.

Auftrag.
Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  dem
Auftraggeber  die  erforderlichen  Nachrichten
  zu  geben,  auf  Verlangen  über
den  Stand  des  Geschäfts  Auskunft
zu  erteilen  und  nach  der  Ausführung
des  Auftrags  R.  abzulegen.  675.

803

 

8
681

Rechnung

Geschäftsführung  s.  Auftrag  666.
Gesellschaft.

713  s.  Auftrag  666.

740

1421

1546

259

1214

2130

2218
27

1681

1890

783

Der  ausgeschiedene  Gesellschafter  kann
am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahres  R.
über  die  inzwischen  beendigten  Geschäfte
  verlangen.

Güterrecht.
Nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  hat  der  Mann  bei
g.  Güterrecht  das  eingebrachte  Gut
der  Frau  herauszugeben  und  ihr
über  die  Verwaltung  R.  abzulegen.
1546.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  die  für  den  Güterstand  der
Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden
  Vorschriften  der  88  1421—1424
Anwendung.

Leistung  s.  Kechnung  —  Leistung.

Pfandrecht.
Steht  dem  Pfandgläubiger  das  Recht
zu,  die  Nutzungen  zu  ziehen,  so  ist
er  verpflichtet,  für  die  Gewinnung
der  Nutzungen  zu  sorgen  und  R.  abzulegen.
  1266.

Testament.
Der  Vorerbe  hat  auf  Verlangen  R.
abzulegen.  2136.
s.  Auftrag  666.

Verein  s.  Auftrag  666.

Verwandtschaft.
Endigt  oder  ruht  die  elterliche  Gewalt
  des  Vaters  oder  hört  aus  einem
anderen  Grunde  seine  Vermögensverwaltung
  auf,  so  hat  er  dem  Kinde
das  Vermögen  herauszugeben  und
über  die  Verwaltung  R.  abzulegen.

Vormundschaft  s.  Kechnnagslegung
  —  Vormundschaft.

Rechnung.
Anweisung.
Der  Angewiesene  ist  ermächtigt,  für
51.
        <pb n="806" />
        Rechnung

8

778

1979

1351

R.  des  Anweisenden  an  den  Anweisungsempfänger
  zu  leisten.
Bürgschaft.
Wer  einen  anderen  beauftragt,  im
eigenen  Namen  und  auf  eigene  R.
einem  Dritten  Kredit  zu  geben,  haftet
dem  Beauftragten  für  die  aus  der
Kreditgewährung  entstehende  Verbindlichkeit
  des  Dritten  als  Bürge.
Erbe.

Die  Beiichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit

  durch  den  Erben  müssen
die  Nachlaßgläubiger  als  für  R.  des
Nachlasses  erfolgt  gelten  lassen,  wenn
der  Erbe  den  Umständen  nach  annehmen

  durfte,  daß  der  Nachlaß  zur

Berichtigung  aller  Nachlaßverbindlichkeiten
  ausreiche.
2036.

Güterrecht.

Erwirbt  der  Mann  bei  g.  Güterrecht
mit  Mitteln  des  eingebrachten  Gutes
bewegliche  Sachen,  so  geht  mit  dem
Erwerbe  das  Eigentum  auf  die  Frau
über,  es  sei  denn,  daß  der  Mann
nicht  für  R.  des  eingebrachten  Gutes
erwerben  will.  Dies  gilt  insbesondere
auch  von  Inhaberpapieren  und  von
Orderpapieren,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.  1525.
Das  eingebrachte  Gut  wird  für  R.  des
Gesamtguts  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  in  der  Weise  verwaltet,
daß  die  Nutzungen,  welche  nach  den
für  den  Güterstand  der  Verwaltung
und  Nutznießung  geltenden  Vorschriften
  dem  Manne  zufallen,  zu
dem  Gesamtgute  gehören.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der
Frau  finden  im  übrigen  die  Vorschriften
  der  §§  1373—  1383,  1390
bis  1417  entsprechende  Anwendung.
Die  Volschriften  des  §  1535  und
des  §  1536  Nr.  1,  4  finden  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  insoweit
keine  Anwendung,  als  die  Verbind-1985,

  1991,  2013,

804

 

 

8

457

259

Rechnung

lichkeiten  nach  8  1529  Abs.  2  von
dem  Gesamtgute  zu  tragen  sind.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Vorschriften
  des  §  1535  insoweit,  als
die  Verbindlichkeiten  durch  den  Betrieb
  eines  Erwerbsgeschäfts,  der  für
R.  des  Gesamtguts  geführt  wird,
oder  infolge  eines  zu  einem  solchen
Erwerbsgeschäfte  gehörenden  Rechtes
oder  des  Besitzes  einer  dazu  gehörenden
  Sache  entstehen.

Kauf.

Die  Vorschrift  des  §  456  gilt  auch
bei  einem  Verkauf  außerhalb  der
Zwangsvollstreckung,  wenn  der  Auftrag
  zu  dem  Verkauf  auf  Grund
einer  g.  Vorschrift  erteilt  worden  ist,
die  den  Auftraggeber  ermächtigt,  den
Gegenstand  für  R.  eines  anderen
verkaufen  zu  lassen,  insbesondere  in
den  Fällen  des  Pfandverkaufs  und
des  in  den  §§  383,  385  zugelassenen
Verkaufs,  sowie  bei  einem  Verkaufe
durch  den  Konkursverwalter.  458.

Leistung.

Wer  verpflichtet  ist,  über  eine  mit
Einnahmen  oder  Ausgaben  verbundene
Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen,
hat  dem  Berechtigten  eine  die  geordnete
  Zusammenstellung  der  Einnahmen
oder  der  Ausgaben  enthaltende  R.
mitzuteilen  und,  soweit  Belege  erteilt
zu  werden  pflegen,  Belege  vorzulegen.

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,
daß  die  in  der  R.  enthaltenen  Angaben
  über  die  Einnahmen  nicht  mit
der  erforderlichen  Sorgfalt  gemacht
worden  sind,  so  hat  der  Verpflichtete
auf  Verlangen  den  Offenbarungseid
dahin  zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  die

Einnahmen  so  vollständig  angegeben

  habe,  als  er  dazu  imstande

  sei.

In  Angelegenheiten  von  geringer
Bedeutung  besteht  eine  Verpflichtung
        <pb n="807" />
        Rechnung

8

1052

2128

1646

zur  Leistung  des  Offenbarungseids
nicht.  260.

Nießbrauch.
Ist  der  Nießbraucher  zur  Sicherheitsleistung
  rechtskräftig  verurteilt,  so
kann  der  Eigentümer  statt  der  Sicherheitsleistung
  verlangen,  daß  die  Ausübung
  des  Nießbrauchs  für  R.  des
Nießbrauchers  einem  von  dem  Gerichte
zu  bestellenden  Verwalter  übertragen
wird.  1054,  1070.

Testament  2129  s.  Nießbrauch
1052.

Verwandtschaft.

Erwirbt  der  Vater  mit  Mitteln  des

Kindes  bewegliche  Sachen,  so  geht
mit  dem  Erwerbe  das  Eigentum  auf

das  Kind  über,  es  sei  denn,  daß  der

Vater  nicht  für  R.  des  Kindes  erwerben
  will.

Vormundschaft.

1840—1843,  1854—  1856,  1890—1892,

721

1903,  1904  s.  Vormundschaft  —
Vormundschaft.

Rechnungsabschluss.

Gesellschaft.

Ein  Gesellschafter  kann  den  R.  und
die  Verteilung  des  Gewinns  und
Verlustes  erst  nach  der  Auflösung  der
Gesellschaft  verlangen.

Ist  die  Gesellschaft  von  längerer
Dauer,  so  hat  der  R.  und  die  Gewinnverteilung
  im  Zweifel  am
Schlusse  jedes  Geschäftsjahrs  zu  erfolgen.


Rechnungslegung.
Erbe.

2028,  2057  s.  Leistung  261.

259
261

Leistung.
s.  Reehnung  —  Leistung.
Der  Offenbarungseid  ist,  sofern  er
nicht  vor  dem  Prozeßgerichte  zu

leisten  ist,  vor  dem  Amtsgerichte  des

Ortes  zu  leisten,  an  welchem  die

805

 

8

2218

1667

1752

1840

1854

NRechnungslegung

Verpflichtung  zur  R.  oder  zur  Vorlegung
  des  Verzeichnisses  zu  erfüllen  ist.

Testament.

Bei  einer  länger  dauernden  Nachlaßverwaltung
  des  Testamentsvollstreckers
kann  der  Erbe  jährlich  R.  verlangen.
2220.

Verwandtschaft.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  insbesondere
  anordnen,  daß  der  Vater
ein  Verzeichnis  des  Vermögens  einreicht
  und  über  seine  Verwaltung
Rechnung  legt.  1668,  1670,  1687,
1692.

Will  jemand  seinen  früheren  Mündel
an  Kindesstatt  annehmen,  so  soll
das  Vormundschaftsgericht  die  Genehmigung
  nicht  erteilen,  bevor  er
über  seine  Verwaltung  Rechnung  gelegt
  und  das  Vorhandensein  des
Mündelvermögens  nachgewiesen  hat.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  zur  Vermögensverwaltung
  bestellter  Pfleger
seinen  Pflegling  oder  seinen  früheren
Pflegling  an  Kindesstatt  annehmen
will.

Vormundschaft.

Der  Vormund  hat  über  seine  Vermögensverwaltung
  dem  Vormundschaftsgerichte
  Rechnung  zu  legen.

Die  Rechnung  ist  jährlich  zu  legen.
Das  Rechnungsjahr  wird  von  dem
Vormundschaftsgerichte  bestimmt.

Ist  die  Verwaltung  von  geringem

Umfange,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht,
  nachdem  die  Rechnung
für  das  erste  Jahr  gelegt  worden  ist,
anordnen,  daß  die  Rechnung  für
längere,  höchstens  dreijährige  Zeitabschnitte
  zu  legen  ist.  1841  bis
1843.
Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten
  Vormund  von  der  Verpflichtung
  entbinden,  während  der
Dauer  seines  Amtes  Rechnung  zu
legen.  1855,  1856,  1903,  1917.
        <pb n="808" />
        Rechnungslegung
8

1890  Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung
  seines  Amtes  dem  Mündel
das  verwaltete  Vermögen  herauszugeben
  und  über  die  Verwaltung
Rechenschaft  abzulegen.  Soweit  er
dem  Vormundschaftsgerichte  Rechnung
gelegt  hat,  genügt  die  Bezugnahme
auf  diese  Rechnung.  1891,  1892.

Rechnungsjahr.

Vormundschaft.
1840

schaft.

Recht
s.  auch  Berechtigung,  Anspruch,  Anfechtungsrecht,
  Bannrecht,  Bergrecht,
Büdnerrecht,  Deichrecht,  Ehrenrecht,
Einziehungsrecht,  Erbbaurecht,
Erbpachtrecht,  Erbrecht,  Erziehungsrecht,
Familienrecht,  Flössereirecht,  Flötzrecht,
Güterrecht,  Gesinderecht,  Gläubigerrecht,
Häuslerrecht,  Jagdrecht,  Mietrecht,
Mühlenrecht,  Nutzungsrecht,  Pachtrecht,
Pfandrecht,  Pflichtteilsrecht,  Pfründenrecht,
  Privatrecht,  Rücktrittsrecht,
Sachenrecht,  Sielrecht,  Sonderrecht,  Unrecht,
  Vereinsrecht,  Verfügungsrecht,
Vergeltungsrecht,  Versicherungsrecht,
Verwaltungsrecht,  Vorkaufsrecht,  Vorzugsrecht,
  Wahlrecht,  Wasserrecht,
Widerrufsrecht,  Widerspruchsrecht,
Wiederkaufsrecht,  Züchtigungsrecht,  Zurückbehaltungsrecht,
  Zwangsrecht.

Bedingung.

160  Vereitelung  oder  Beeinträchtigung  des
von  einer  Bedingung  abhängigen  R.
s.  Bedingung  —  Bedingung.

161  Hat  jemand  unter  einer  aufschiebenden
Bedingung  über  einen  Gegenstand
verfügt,  so  ist  jede  weitere  Verfügung,
die  er  während  der  Schwebezeit  über
den  Gegenstand  trifft,  im  Falle  des
Eintritts  der  Bedingung  insoweit  unwirksam,
  als  sie  die  von  der  Bedingung
abhängige  Wirkung  vereiteln  over  be-806



s.  Rechnungslegung  —  Vormund- 



8

812  Herausgabe

Recht

einträchtigen  würde.  Einer  solchen
Verfügung  steht  eine  Verfügung  gleich,
die  während  der  Schwebezeit  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  der
Arrestvollziehung  oder  durch  den

Konkursverwalter  erfolgt.

Dasselbe  gilt  bei  einer  auflösenden
Bedingung  von  den  Verfügungen  desjenigen,
  dessen  R.  mit  dem  Eintritte
der  Bedingung  endigt.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,
  welche  R.  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten,  finden  entsprechende
  Anwendung.  163.

Bereicherung.
einer  ohne  rechtlichen
Grund  erlangten  Sache  s.  Bereicherung
  —  Bereicherung.

816  Trifft  ein  Nichtberechtigter  über  einen

818

Gegenstand  eine  Verfügung,  die  dem
Berechtigten  gegenüber  wirksam  ist,
so  ist  er  dem  Berechtigten  zur  Herausgabe
  des  durch  die  Verfügung  Erlangten
  verpflichtet.  Erfolgt  die  Verfügung
  unentgeltlich,  so  trifft  die
gleiche  Verpflichtung  denjenigen,
welcher  auf  Grund  der  Verfügung
unmittelbar  einen  rechtlichen  Vorteil
erlangt.

Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  erstreckt
  sich  auf  die  gezogenen  Nutzungen
sowie  auf  dasjenige,  was  der  Empfänger
  auf  Grund  eines  erlangten  R.
oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
Beschädigung  oder  Entziehung  des
erlangten  Gegenstandes  erwirbt.

Ist  die  Herausgabe  wegen  der  Beschaffenheit
  des  Erlangten  nicht  möglich
  oder  ist  der  Empfänger  aus  einem
anderen  Grunde  zur  Herausgabe  außer
stande,  so  hat  er  den  Wert  zu  ersetzen.

Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe
oder  zum  Ersatze  des  Wertes  ist  ausgeschlossen,
  soweit  der  Empfänger  nicht
mehr  bereichert  ist.

Von  dem  Eintritte  der  Rechts-
        <pb n="809" />
        Recht
8

819

821

822

863

864

hängigkeit  an  haftet  der  Empfänger
nach  den  a.  Vorschriften.

Kenntnis  vom  Mangel  des  rechtlichen
Grundes  bei  Empfang  der  Leistung
s.  Bereleherung  —  Bereicherung.
Wer  ohne  rechtlichen  Grund  eine
Verbindlichkeit  eingeht,  kann  die  Erfüllung
  auch  dann  verweigern,  wenn
der  Anspruch  auf  Befreiung  von  der
Verbindlichkeit  verjährt  ist.

Wendet  der  Empfänger  das  Erlangte
unentgeltlich  einem  Dritten  zu,  so  ist,
soweit  infolge  dessen  die  Verpflichtung
des  Empfängers  zur  Herausgabe  der
Bereicherung  ausgeschlossen  ist,  der
Dritte  zur  Herausgabe  verpflichtet,
wie  wenn  er  die  Zuwendung  von
dem  Gläubiger  ohne  rechtlichen  Grund
erhalten  hätte.

Besitz.

Gegenüber  den  in  den  8§  861,  862
bestimmten  Ansprüchen  kann  ein  R.
zum  Besitz  oder  zur  Vornahme  der
störenden  Handlung  nur  zur  Begründung
  der  Behauptung  geltend  gemacht
werden,  daß  die  Entziehung  oder  die
Störung  des  Besitzes  nicht  verbotene
Eigenmacht  sei.  865.

Ein  nach  den  §§  861,  862  begründeter
Anspruch  erlischt  mit  dem  Ablauf
eines  Jahres  nach  der  Verübung  der
verbotenen  Eigenmacht,  wenn  nicht
vorher  der  Anspruch  im  Wege  der
Klage  geltend  gemacht  wird.

Das  Erlöschen  tritt  auch  dann  ein,
wenn  nach  der  Verübung  der  verbotenen
  Eigenmacht  durch  rechtskräftiges
  Urteil  festgestellt  wird,  daß
dem  Thäter  ein  R.  an  der  Sache
zusteht,  vermöge  dessen  er  die  Herstellung
  eines  seiner  Handlungsweise
entsprechenden  Besitzstandes  verlangen
kann.  865.

Bürgschaft.

775  Hat  sich  der  Bürge  im  Auftrage  des

Hauptschuldners  verbürgt  oder  stehen

807

 

—

 

8

776

1090

1093

618

Recht

ihm  nach  den  Vorschriften  über  die
Geschäftsführung  ohne  Auftrag  wegen
der  Übernahme  der  Bürgschaft  die
R.  eines  Beauftragten  gegen  den
Hauptschuldner  zu,  so  kann  er  von
diesem  Befreiung  von  der  Bürgschaft
verlangen:

1.

Giebt  der  Gläubiger  ein  mit  der  Forderung
  verbundenes  Vorzugsr.,  eine
für  sie  bestehende  Hypothek,  ein  für
sie  bestehendes  Pfandr.  oder  das  R.
gegen  einen  Mitbürgen  auf,  so  wird
der  Bürge  insoweit  frei,  als  er  aus
dem  aufgegebenen  R.  nach  §  774  hätte
Ersatz  erlangen  können.  Dies  gilt
auch  dann,  wenn  das  aufgegebene
R.  erst  nach  der  Übernahme  der
Bürgschaft  entstanden  ist.

Dienstbarkeit.

s.  Grunddienstbarkeit  —  Grunddienstbarkeit
  1021—1024.

Als  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
  kann  auch  das  R.  bestellt  werden,
ein  Gebäude  oder  einen  Teil  eines
Gebäudes  unter  Ausschluß  des  Eigentümers
  als  Wohnung  zu  benutzen.
Auf  dieses  R.  finden  die  für  den
Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  der
88  1031,  1034,  1036,  des  §  1037
Abs.  1  und  der  §S#  1041,  1042,
1044,  1049,  1050,  1057,  1062  entsprechende
  Anwendung.

Der  Berechtigte  ist  befugt,  seine
Familie  sowie  die  zur  standesmäßigen
Bedienung  und  zur  Pffege  erforderlichen
  Personen  in  die  Wohnung  aufzunehmen.


Ist  das  R.  auf  einen  Teil  des
Gebäudes  beschränkt,  so  kann  der  Berechtigte
  die  zum  gemeinschaftlichen
Gebrauche  der  Bewohner  bestimmten
Anlagen  und  Einrichtungen  mitbenutzen.


Dienstvertrag  s.  Handlung  —
Handlung.  844.
        <pb n="810" />
        Recht

55
dS

1305

1306

1342

1316

1347

Che.
Wenn  dem  Vater  die  sich  aus  der
Vaterschaft  ergebenden  R.  nach  §  1701

nicht  zustehen,  so  tritt  an  die  Stelle

seiner  Einwilligung  zur  Eheschließung
des  Kindes  die  der  Mutter.  1306.
Hat  ein  Ehepaar  das  Kind  gemeinschaftlich
  oder  hat  ein  Ehegatte  das
Kind  des  anderen  Ehegatten  angenommen,
  so  finden  die  Vorschriften
des  §  1305  Abs.  1  Satz  1,  2,  Abs.  2
Anwendung.

Die  leiblichen  Eltern  erlangen  das

R.  zur  Einwilligung  zur  Eingehung
einer  Ehe  des  Kindes  auch  dann
nicht  wieder,  wenn  das  durch  die
Annahme  an  Kindesstatt  begründete
Rechtsverhältnis  aufgehoben  wird.
Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht
der  Erklärung  zur  Anfechtung  einer
Ehe  jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches
  Interesse  glaubhaft  macht.
Wird  eine  wegen  Drohung  arfechtbare
  Ehe  für  nichtig  erklärt,  so  steht
das  im  §  1345  Abs.  1  bestimmte  R.
dem  anfechtungsberechtigten  Ehegatten
zu.  Wird  eine  wegen  Irrtums  anfechtbare
  Ehe  für  nichtig  erklärt,  so
steht  dieses  R.  dem  zur  Anfechtung
nicht  berechtigten  Ehegatten  zu,  es
sei  denn,  daß  dieser  den  Irrtum  bei
der  Eingehung  der  Ehe  kannte  oder
kennen  mußte.
Erklärt  der  Ehegatte,  dem  das  im
§  1345  Abs.  1  bestimmte  R.  zusteht,
dem  anderen  Ehegatten,  daß  er  von
dem  R.  Gebrauch  mache,  so  kann  er
die  Folgen  der  Nichtigkeit  der  Ehe
nicht  mehr  geltend  machen;  erklärt  er
dem  anderen  Ehegatten,  daß  es  bei
diesen  Folgen  bewenden  solle,  so  erlischt
  das  im  8  1345  Abs.  1  bestimmte
  R.

Der  andere  Ehegatte  kann  den  berechtigten
  Ehegatten  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  Frist  zur

808

 

8

1353,

1353

1354

1357

1358

Recht

Erklärung  darüber  auffordern,  ob  er
von  dem  R.  Gebrauch  mache.  Das
R.  kann  in  diesem  Falle  nur  bis
zum  Ablaufe  der  Frist  ausgeübt
werden.

1354,  1357,  1358  Mißbrauch  der
den  Ehegatten  zustehenden  R.  s.  Ehe
—  Ehe.

Stellt  sich  das  Verlangen  eines  Ehegatten
  nach  Herstellung  der  Gemeinschaft
  als  Mißbrauch  seines  R.  dar,
so  ist  der  andere  Ehegatte  nicht  verpflichtet,
  dem  Verlangen  Folge  zu
leisten.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der
andere  Ehegatte  berechtigt  ist,  auf
Scheidung  zu  klagen.

Dem  Manne  steht  die  Entscheidung
in  allen  das  gemeinschaftliche  eheliche
Leben  betreffenden  Angelegenheiten
zu;  er  bestimmt  insbesondere  Wohnott
  und  Wohnung.

Die  Frau  ist  nicht  verpflichtet,  der
Entscheidung  des  Mannes  Folge  zu
leisten,  wenn  sich  die  Entscheidung
als  Mißbrauch  seines  R.  darstellt.
1356.

Der  Mann  kann  das  R.  der  Frau,
innerhalb  ihres  häuslichen  Wirkungskreises
  die  Geschäste  des  Mannes  für
ihn  zu  besorgen  und  ihn  zu  vertreten,
beschränken  oder  ausschließen.  Stellt
sich  die  Beschränkung  oder  die  Ausschließung
  als  Mißbrauch  des  R.  des
Mannes  dar,  so  kann  sie  auf  Antrag
der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht
  aufgehoben  werden.  Dritten
gegenüber  ist  die  Beschränkung  oder
die  Ausschließung  nur  nach  Maßgabe
des  §  1435  wirksam.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die
Zustimmung  zu  einer  von  der  Frau
einem  Dritten  gegenüber  eingegangenen
Verpflichtung  ersetzen,  wenn  der  Mann
durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert
  und  mit  dem  Aufschube  Gefahr
        <pb n="811" />
        Recht
8

1565,

1570

903

905

908
910

914

915

verbunden  ist  oder  wenn  sich  die  Verweigerung
  der  Zustimmung  als  Mißbrauch
  seines  R.  darstellt.  «
Ehescheidung.
1574  Ausschluß  des  R.  eines  Ehegatten,
  auf  Scheidung  zu  klagen  s.
Ehe  —  Ehescheidung.  T
Das  R.  auf  Scheidung  erlischt  in  den

Fällen  der  §S  1565—  1568  durch
Verzeihung.  1576.
Eigentum.

Der  Eigentümer  einer  Sache  kann,
soweit  nicht  das  G.  oder  R.  Dritter
entgegenstehen,  mit  der  Sache  nach
Belieben  verfahren  und  andere  von
jeder  Einwirkung  ausschließen.

Das  R.  des  Eigentümers  eines  Grundstücks
  erstreckt  sich  auf  den  Raum  über
der  Oberfläche  und  auf  den  Erdkörper
unter  der  Oberfläche.

s.  Handlung  837.

Der  Eigentümer  eines  Grundstücks
kann  Wurzeln  eines  Baumes  oder
eines  Strauches,  die  von  einem  Nachbargrundstück
  eingedrungen  sind,  abschneiden
  und  behalten.  Das  Gleiche
gilt  von  herüberragenden  Zweigen,
wenn  der  Eigentümer  dem  Besitzer  des
Nachbargrundstücks  eine  angemessene
Frist  zur  Beseitigung  bestimmt  hat
und  die  Beseitigung  nicht  innerhalb
der  Frist  erfolgt.

Dem  Eigentümer  steht  dieses  R.
nicht  zu,  wenn  die  Wurzeln  oder  die
Zweige  die  Benutzung  des  Grundstücks
  nicht  beeinträchtigen.

R.  auf  eine  Geldrente  für  den  Überbau
  s.  Eigentam  —  Eigentum.

Der  Rentenberechtigte  kann  jederzeit
verlangen,  daß  der  Rentenpflichtige
ihm  gegen  Übertragung  des  Eigentums
  an  dem  überbauten  Teile  des
Grundstücks  den  Wert  ersetzt,  den
dieser  Teil  zur  Zeit  der  Grenzüberschreitung
  gehabt  hat.  Macht  er  von
dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  be= 



809

8

923

925
926

927

928

936

941

Recht

stimmen  sich  die  R.  und  Verpflichtungen
  beider  Teile  nach  den
Vorschriften  über  den  Kauf.  924.
Steht  auf  der  Grenze  ein  Baum,  so
gebühren  die  Früchte  und,  wenn  der
Baum  gefällt  wird,  auch  der  Baum
den  Nachbarn  zu  gleichen  Teilen.
Jeder  der  Nachbarn  kann  die  Beseitigung
  des  Baumes  verlangen.
Die  Kosten  der  Beseitigung  fallen
den  Nachbarn  zu  gleichen  Teilen  zur
Last.  Der  Nachbar,  der  die  Beseitigung
  verlangt,  hat  jedoch  die
Kosten  allein  zutragen,  wenn  der  andere
auf  sein  R.  an  dem  Baume  verzichtet;
er  erwirbt  in  diesem  Falle  mit  der
Trennung  das  Alleineigentum.  Der
Anspruch  auf  die  Beseitigung  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Baum  als  Grenzzeichen
  dient  und  den  Umständen  nach
nicht  durch  ein  anderes  zweckmäßiges
Grenzzeichen  ersetzt  werden  kann.  924.
s.  Grundstückl  —  Grundstück  873.
Erwerb  des  Eigentums  an  Zubehörstücken,
  die  mit  dem  R.  eines  Dritten
belastet  sind  s.  Eigentum  —  Eigentum.
Der  Eigentümer  eines  Grundstücks
kann,  wenn  das  Grundstück  seit  dreißig
Jahren  im  Eigenbesitz  eines  anderen
ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
mit  seinem  R.  ausgeschlossen  werden.
Das  R.  zur  Aneignung  des  aufgegebenen
  Grundstücks  steht  dem  Fiskus
des  Bundesstaats  zu,  in  dessen  Gebiete
das  Grundstück  liegt.  Der  Fiskus
erwirbt  das  Eigentum  dadurch,  daß
er  sich  als  Eigentümer  in  das  Grundbuch
  eintragen  läßt.
Erlöschen  des  R.  eines  Dritten  an
einer  veräußerten  Sache  s.  Eigentum
—  Eigentum.
Die  Ersitzung  wird  unterbrochen,  wenn
der  Eigentumsanspruch  gegen  den
Eigenbesitzer  oder  im  Falle  eines
mittelbaren  Eigenbesitzes  gegen  den
Besitzer  gerichtlich  geltend  gemacht  wird,
        <pb n="812" />
        Recht

8
d

945

der  sein  R.  zum  Besitze  von  dem
Eigenbesitzer  ableitet.  945.

Mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums
durch  Ersitzung  erlöschen  die  an  der
Sache  vor  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes
  begründeten  R.  Dritter,  es  sei
denn,  daß  der  Eigenbesitzer  bei  dem
Erwerbe  des  Eigenbesitzes  in  Ansehung
  dieser  R.  nicht  in  gutem
Glauben  ist  oder  ihr  Bestehen  später
erfährt.  Die  Ersitzungsfrist  muß  auch
in  Ansehung  des  R.  des  Dritten  verstrichen
  sein;  die  Vorschriften  der  88
939—944  finden  entsprechende  Anwendung.


949  Erlischt  nach  den  88  946—948  das

950

951

952

954

Eigentum  an  einer  Sache,  so  erlöschen
auch  die  sonstigen  an  der  Sache  bestehenden
  R.  Erwirbt  der  Eigentümer
der  belasteten  Sache  Miteigentum,  so
bestehen  die  R.  an  dem  Anteile  fort,
der  an  die  Stelle  der  Sache  tritt.

Wird  der  Eigentümer  der  belasteten

Sache  Alleineigentümer,  so  erstrecken
sich  die  R.  auf  die  hinzutretende
Sache.  951.
Mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums  an
einer  aus  einem  Stoff  neu  gebildeten
Sache  erlöschen  die  R.  an  dem  Stoffe.
951.
R.  zur  Wegnahme  einer  Einrichtung
s.  Eigentum  —  Eigentum.
Das  Eigentum  an  dem  über  eine
Forderung  ausgestellten  Schuldscheine
steht  dem  Gläubiger  zu.  Das  R.
eines  Dritten  an  der  Forderung  erstreckt
  sich  auf  den  Schuldschein.
Das  Gleiche  gilt  für  Urkunden  über
andere  R.,  kraft  deren  eine  Leistung
gefordert  werden  kann,  insbesondere
für  Hypotheken-,  Grundschuld=  und
Rentenschuldbriefe.
Wer  vermöge  eines  R.  an  einer
fremden  Sache  befugt  ist,  sich  Erzeugnisse
  oder  sonstige  Bestandteile  der
Sache  anzueignen,  erwirbt  das  Eigen-810



 

8

955

964

973,

973,

975

976

986

991

993
997

1003

Art.
7,

Recht

tum  an  ihnen,  unbeschadet  der  Vorschriften
  der  88  955  —  957,  mit  der
Trennung.  953.
Ausschluß  des  Erwerbs  des  Eigentums
an  den  Erzeugnissen  und  Bestandteilen
einer  Sache  durch  den  Eigenbesitzer,
wenn  ein  anderer  vermöge  eines  R.
an  der  Sache  zum  Fruchtbezuge  berechtigt
  ist  s.  Eigeentum  —  Eigentum.
R.  an  einem  ausgezogenen  Bienenschwarm
  s.  Eigentum  —  Eigentum.
974,  980,  981  Anmeldung  eines  R.
an  einer  gefundenen  Sache  s.  Eigentam
  —  Eigentum.
974  Erlöschen  von  R.  an  der  gefundenen
  Sache  s.  Eigentum  —
Eigentum.
R.  des  Finders  s.  Eigentum  —
Eigentum.
Verzicht  auf  das  R.  zum  Erwerb  des
Eigentums  an  einer  gefundenen  Sache
s.  Eigentum  —  Eigentum.
Verweigerung  der  Herausgabe  einer
Sache  durch  den  Besfitzer,  der  sein  R.
zum  Besitz  von  dem  mittelbaren
Besitzer  ableitet  s.  Eigentam  —
Eigentum.
Leitet  der  Besitzer  das  R.  zum  Besitze
von  einem  mittelbaren  Besitzer  ab,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  990
in  Ansehung  der  Nutzungen  nur  Anwendung,
  wenn  die  Voraussetzungen
des  §  990  auch  bei  dem  mittelbaren
Besitzer  vorliegen  oder  diesem  gegenüber
  die  Rechtshängigkeit  eingetreten
  ist.  993,  1007.
s.  Sachen  —  Sachen  101.
R.  zur  Abtrennung  der  Bestandteile
einer  Sache  von  derselben  s.  Eigentum
  —  Eigentum.
R.  zur  Befriedigung  des  Anspruchs
des  Besitzers  und  der  Sache  des
Eigentümers  s.  Eigentum  —  Eigentum.


Einführungsgesetz.
77.  356,  27,  77.  54  657,  67,  63,.
        <pb n="813" />
        Recht  —

8  62,  68,  77,  5,  66,  90,  ,.
97,  700,  IOI,  708,  700,  110,
114,  120,  122,  I20,  I20—  II,
737,  776.  74  735  775,  76.
764  772,  77.  7%  7,  76%.

765.  794.  77,  30%%%  216

s.  E.  C.  —  E.G.

76  s.  Ehe  §  1357.

96  s.  Ehe  8  1358;  s.  Geschäftsfähigkelt
  —  Geschäftsfähigkeit  §  107;  s.
Willenserklärung  §  131.

776  s.  Grunddienstbarkeit  —  Grunddienstbarkeit
  88  1021,  1022.
77  .  Grundstück  —  Grundstück  88  892,

893.

779  s.  Grundstück  —  Grundstück  §  890.

777  s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft
§8  749—751.

75,  %04  s.  Kind  —  Verwandtschaft
g  1666.

777  s.  Erbe  §  2049;  s.  Pllichtteil  —
Pflichtteil  §  2312.

77%  s.  EGrundstück  —  Grundstück  §  873.

77  f.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis
g8  376,  377,  382.

7607  s.  Verein  §  48;  s.  Jur.  Pers.  d.
öff.  Rechts  §  89.

7%  f.  Eigentum  —  Eigentum  §  928.

507  s.  Ehe  —  Ehescheidung  §  1565.

8  Erbbaurecht.

1012  Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise
belastet  werden,  daß  demjenigen,  zu
dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,

das  veräußerliche  und  vererbliche  R.
zusteht,  auf  oder  unter  der  Oberfläche

des  Grundstücks  ein  Bauwerk  zu  haben
(Erbbaur.).
1015  s.  Grundstückk  —  Grundstück  873.
Erbe.
1942—2063  rechtliche  Stellung  des  Erben
.  Erbe  —  Erbe.
1942  Die  Erbschaft  geht  auf  den  berufenen

Erben  unbeschadet  des  R.  über,  sie

auszuschlagen  (Anfall  der  Erbschaft).
1952  Das  R.  des  Erben,  die  Erbschaft  auszuschlagen,
  ist  vererblich.

811  —

 

Recht

8

1953,  2010  rechtliches  Interesse  s.  Erbe  —
Erbe.

1966  Von  dem  Fiskus  als  g.  Erben  und
gegen  den  Fiskus  als  g.  Erben  kann
ein  R.  erst  geltend  gemacht  werden,
nachdem  von  dem  Nachlaßgerichte  festgestellt
  worden  ist,  daß  ein  anderer
Erbe  nicht  vorhanden  ist.

1971  Pfandgläubiger  und  Gläubiger,  die
im  Konkurse  den  Pfandgläubigern
gleichstehen,  sowie  Gläubiger,  die  beie
der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  ein  R.  auf  Befriedigung
  aus  diesem  Vermögen
haben,  werden,  soweit  es  sich  um  die
Befriedigung  aus  den  ihnen  haftenden
Gegenständen  handelt,  durch  das  Aufgebot
  nicht  betroffen.  Das  Gleiche
gilt  von  Gläubigern,  deren  Ansprüche
durch  eine  Vormerkung  gesichert  sind
oder  denen  im  Konkurs  ein  Aussonderungsrecht
  zusteht,  in  Ansehung
des  Gegenstandes  ihres  R.  1974,
2016,  2060.

1976  Ist  die  Nachlaßverwaltung  angeordnet
oder  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet,  so
gelten  die  infolge  des  Erbfalls  durch
Vereinigung  von  R.  und  Verbindlichkeit
  oder  von  R.  und  Belastung  erloschenen
  Rechtsverhältnisse  als  nicht
erloschen.

1990  R.  des  Erben  die  Befriedigung  des
Nachlaßgläubigers  zu  verweigern  f.
Erbe  —  Erbe.

1991  Macht  der  Erbe  von  dem  ihm  nach
§  1990  zustehenden  R.  Gebrauch,  so
finden  auf  seine  Verantwortlichkeit
und  den  Ersatz  seiner  Aufwendungen
die  Vorschriften  der  §§  1978,  1979
Anwendung.

Die  infolge  des  Erbfalls  durch
Vereinigung  von  R.  und  Verbindlichkeit
  oder  von  R.  und  Belastung
erloschenen  Rechtsverhältnisse  gelten
im  Verhältnisse  zwischen  dem  Gläubiger
und  dem  Erben  als  nicht  erloschen.
        <pb n="814" />
        Recht

2

2013

2016

2022
2038

2041

2042
2044

2049

Die  rechtskräftige  Verurteilung  des
Erben  zur  Befriedigung  eines
Gläubigers  wirkt  einem  anderen
Gläubiger  gegenüber  wie  die  Befriedigung.


Die  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,
  Vermächtnissen  und  Auflagen
  hat  der  Erbe  so  zu  berichtigen,
wie  sie  im  Falle  des  Konkurses  zur
Berichtigung  kommen  würden.  1992,
2013,  2036.

Die  Vorschriften  der  §§  1977  bis
1980  und  das  R.  des  Erben,  die
Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung
zu  beantragen,  werden  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  der  Erbe  einzelnen
Nachlaßgläubigern  gegenüber  unbeschränkt
  haftet.

Die  Vorschriften  der  §§  2014,  2015
finden  keine  Anwendung,  wenn  der
Erbe  unbeschränkt  haftet.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  ein  Gläubiger
  nach  §  1971  von  dem  Aufgebote
der  Nachlaßgläubiger  nicht  betroffen
wird,  mit  der  Maßgabe,  daß  ein  erst
nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder
der  Arrestvollziehung  erlangtes  R.
sowie  eine  erst  nach  diesem  Zeitpunkt
im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung
erlangte  Vormerkung  außer  Betracht
bleibt.

s.  Eigentum  —  Eigentum  1003.

s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft

745.

Was  auf  Grund  eines  zum  Nachlasse

gehörenden  R.  erworben  wird,  gehört
zum  Nachlasse.

s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft
719—751,  757.

s.  Gemeinschaft  —
749—751.

Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß
einer  der  Miterben  das  R.  haben  soll,
ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Landgut
  zu  übernehmen,  so  ist  im  Zweifel

Gemeinschaft

812

 

8

2059

1933

1940

2374

2376

2377

Recht

anzunehmen,  daß  das  Landgut  zu
dem  Ertragswert  angesetzt  werden  soll.
Bis  zur  Teilung  des  Nachlasses  kann
jeder  Miterbe  die  Berichtigung  der
Nachlaßverbindlichkeiten  aus  dem  Vermögen,
  das  er  außer  seinem  Anteil
an  dem  Nachlasse  hat,  verweigern.
Haftet  er  für  eine  Nachlaßverbindlichkeit
  unbeschränkt,  so  steht  ihm  dieses
R.  in  Ansehung  des  seinem  Erbteil
entsprechenden  Teiles  der  Verbindlichkeit
  nicht  zu.

Das  R.  der  Nachlaßgläubiger,  die
Befriedigung  aus  dem  ungeteilten
Nachlasse  von  sämtlichen  Miterben  zu
verlangen,  bleibt  unberührt.

Erbfolge.
Ausschluß  des  R.  auf  den  Voraus
s.  Erbe  —  Erbe.

Der  Erblasser  kann  durch  Testament
den  Erben  oder  einen  Vermächtnisnehmer
  zu  einer  Leistung  verpflichten,
ohne  einem  anderen  ein  R.  auf  die
Leistung  zuzuwenden  (Auflage).
Erbschaftskauf.
Herausgabe  dessen  an  den  Käufer,
was  der  Verkäufer  einer  Erbschaft
vor  dem  Verkaufe  auf  Grund  eines
zur  Erbschaft  gehörenden  R.  erlangt
hat  s.  Erbschaftskauf  —  Erbschaftskauf.

Haftung  des  Verkäufers  einer  Erbschaft
  dafür,  daß  sein  Erbrecht  nicht
durch  das  R.  eines  Nacherben  beschränkt
  wird  s.  Erbschaftskauf  —
Erbschaftskauf.
Die  infolge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung
  von  R.  und  Verbindlichkeit
oder  von  R.  und  Belastung  erloschenen
Rechtsverhältnisse  gelten  im  Verhältnisse
  zwischen  dem  Käufer  und  dem
Verkäufer  einer  Erbschaft  als  nicht
erloschen.  Erforderlichen  Falles  ist
ein  solches  Rechtsverhältnis  wiederherzustellen.
        <pb n="815" />
        Recht
8
2384

2385

2366

2367

rechtliches  Interesse  s.  Erbschaftskauf
  —  Erbbschaftskauf.

Die  im  §  2376  bestimmte  Verpflichtung
  zur  Gewährleistung  beim  Erbschaftskauf
  wegen  eines  Mangels  im

813

 

R.  trifft  den  Schenker  nicht  s.  Erb--schaftskauf

  —  Erbschaftskauf.
Erbschein.

Erwerb  eines  R.  an  einem  Erbschaftsgegenstand

  oder  der  Befreiung  von
einem  zur  Erbschaft  gehörenden  R.
durch  Rechtsgeschäft  mit  demjenigen,
welcher  in  einem  Erbscheine  als  Erbe
bezeichnet  ist  s.  Erbschein  —  Erbschein.


Die  Vorschriften  des  §  2366  finden

entsprechende  Anwendung,  wenn  an
denjenigen,  welcher  in  einem  Erbschein
  als  Erbe  bezeichnet  ist,  auf

Grund  eines  zur  Erbschaft  gehörenden
R.  eine  Leistung  bewirkt  oder  wenn
zwischen  ihm  und  einem  anderen  in
Ansehung  eines  solchen  R.  ein  nicht
unter  die  Vorschrift  des  §  2366

fallendes  Rechtsgeschäft  vorgenommen

2370

2280

wird,  das  eine  Verfügung  über  das

R.  enthält.  2370.

Ist  ein  Erbschein  erteilt  worden,  so
stehen  dem  für  tot  Erklärten,  wenn
er  noch  lebt,  die  im  §  2362  bestimmten
  R.  zu.  Die  gleichen  R.  hat
eine  Person,  deren  Tod  ohne  Todeserklärung
  mit  Unrecht  angenommen
worden  ist.  2367.

Erbvertrag.

n  Die  im  §  2080  bezeichneten  Personen

können  den  Erbvertrag  auf  Grund
der  §§  2078,  2079  nicht  mehr  anfechten,
  wenn  das  Anfechtungsrecht
des  Erblassers  zur  Zeit  des  Erbfalles
erloschen  ist.

Durch  den  Erbvertrag  wird  das  R.
des  Erblassers,  über  sein  Vermögen
durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden
zu  verfügen,  nicht  beschränkt.

 

 

741

749,

757

107

713

Recht

)  Beeinträchtigung  des  R.  eines  vertragsmäßig

  Bedachten  durch  eine
a)  frühere  letzt  willige  Verfügung
b)  spätere  Verfügung  von  Todeswegen
  s.  Erbvertrag  —  Erbvertrag.

Gemeinschaft.
Steht  ein  R.  mehreren  gemeinschaftlich
  zu,  so  finden,  sofern  sich  nicht
aus  dem  G.  ein  anderes  ergiebt,  die
Vorschriften  der  §§  742—758  Anwendung
  (Gemeinschaft  nach  Bruchteilen).

R.  des  einzelnen  Teilhabers  auf  einen
seinem  Anteil  entsprechenden  Bruchteil
  der  Nutzung  s.  Gemeinschaft  —
Gemeinschaft.
750,  751  R.  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  zu  verlangen  s.  Gemeinschaft
  —  Gemeinschaft.

Gewährleistung  wegen  Mangels  im
R.  s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft.


Geschäftsfähigkeit.
Rechtlicher  Vorteil  s.  Geschäftsfähigkeit

  —  Geschäftsfähigkeit.
Gesellschaft.
R.  des  geschäftsführenden  Gesellschafters
  s.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.

Erwerbungen  durch  ein  zum  Gesellschaftsvermögen
  gehöriges  R.  s.  Ce-Sellschaft
  —  Gesellschaft.
Grunddienstbarkeit.
Ausschließung  eines,  sich  aus  dem
Eigentum  an  einem  belasteten  Grundstück
  einem  anderen  Grundstück  gegenüber
  ergebenden  R.  s.  Grunddienst--barkeit
  —  Grunddienstbarkeit.
R.  zur  Mitbenutzung  einer  zur  Ausübung
  einer  Grunddienstbarkeit  gehaltenen
  Anlage  s.  Grunddienstbarkeit
  —  Grunddienstbarkeit.
N.  zur  Unterhaltung  einer  Anlage
auf  einer  baulichen  Anlage  des  mit
einer  Grunddienstbarkeit  belasteten
        <pb n="816" />
        Recht

5
8

1023

1024

1028
1196

Grundstücks  s.  Grunddienstbarkeit
—  Grunddienstbarkeit.
N.  auf  Verlegung  der  Grunddienstbarkeit
  s.  Grunddienstbarkeit  —
Grunddienstbarkeit.
Trifft  eine  Grunddienstbarkeit  mit
einer  anderen  Grunddienstbarkeit  oder
einem  sonstigen  Nutzungsrecht  an  dem
Grundstücke  dergestalt  zusammen,  daß
die  R.  nebeneinander  nicht  oder  nicht
vollständig  ausgeübt  werden  können,
und  haben  die  R.  gleichen  Rang,  so
kann  jeder  Berechtigte  einen  den  Interessen
  aller  Berechtigten  nach  billigem
Ermessen  entsprechende  Regelung  der
Ausübung  verlangen.
s.  Grundstück  —  Grundstück  892.

Grundschuld  s.  Grundstück  —
Grundstück  878.

Grundstück.

873—902  A.  Vorschriften  über  R.  an

873

874

875

876

877

879,

880.

882

Grundstücken  s.  Grundstüek  —
Grundstück.

Belastung  eines  Grundstückes  mit
einem  R.  und  Belastung  eines  solchen
  R.  s.  Grundstück  —  Grundstück.


Eintragung  eines  R.,  mit  dem  ein
Grundstück  belastet  wird  s.  Grundstückl
  —  Grundstück.

Aufhebung  eines  R.  an  einem  Grundstück
  s.  Grandstückk  —  Grundstück.
Aufhebung  eines  belasteten  R.  an
einem  Grundstück  s.  Grundstück  —
Grundstück.

Anderung  des  Inhalts  eines  R.  an
einem  Grundstück  sf.  Grundstück  —
Grundstück.

880,  881,  883,  900  Rangverhältnis
unter  mehreren  R.  mit  denen  ein
Grundstück  belastet  ist,  s.  Grundstück
—  Grundstück.

881  Ranzzänderung  unter  mehreren
R.  s.  Grundstück  —  Grundstück.
Wird  ein  Grundstück  mit  einem  R.
belastet,  für  welches  nach  den  für  die

814

 

8

Recht

Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften
  dem  Berechtigten  im  Falle
des  Erlöschens  durch  den  Zuschlag
der  Wert  aus  dem  Erlöse  zu  ersetzen
ist,  so  kann  der  Höchstbetrag  des  Ersatzes
  bestimmt  werden.

883—886  Sicherung  des  Anspruchs  auf

887

888

889

891

892

893

Einräumung  oder  Aufhebung  eines
R.  an  einem  Grundstück  oder  an
einem  das  Grundstück  belastenden  R.
oder  auf  Anderung  des  Inhalts  oder
des  Ranges  eines  solchen  R.  durch
eine  Vormerkung  s.  Grundstück  —
Grundstück.

Ausschluß  eines  unbekannten  Gläubigers,
  dessen  Anspruch  durch  die  Vormerkung
  gesichert  ist,  mit  seinem  R.
s.  Grundstückt  —  Grundstück.
Erwerb  eines  eingetragenen  R.  an
einem  Grundstück  und  eines  R.  an
einem  solchen  R.  s.  Grundstück  —
Grundstück.

Erlöschen  eines  R.  an  einem  fremden
Grundstück  s.  Grundstück  —  Grundstück.
  ·

Ist  im  Grundbuche  für  jemand  ein
R.  eingetragen,  so  wird  vermutet,  daß
ihm  das  R.  zustehe.

Ist  im  Grundbuch  ein  eingetragenes
R.  gelöscht,  so  wird  vermutet,  daß
das  R.  nicht  bestehe.

Zu  Gunsten  desjenigen,  welcher  ein
R.  an  einem  Grundstück  oder  ein  R.
an  einem  solchen  R.  durch  Rechtsgeschäft
  erwirbt,  gilt  der  Inhalt  des
Grundbuchs  als  richtig,  es  sei  denn,
daß  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit
  eingetragen  oder  die  Unrichtigkeit
  dem  Erwerber  bekannt  ist.
s.  Grandstiltck  —  Grundstück.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden
entsprechende  Anwendung,  wenn  an
denjenigen,  für  welchen  ein  R.  im
Grundbuch  eingetragen  ist,  auf  Grund
dieses  R.  eine  Leistung  bewirkt  oder
wenn  zwischen  ihm  und  einem  an-
        <pb n="817" />
        Recht
8

deren  in  Ansehung  dieses  R.  ein  nicht
unter  die  Vorschriften  des  8  892
fallendes  Rechtsgeschäft  vorgenommen
wird,  das  eine  Verfügung  über  das
R.  enthält.

894—899  Berichtigung  des  Grundbuchs  in

900

901

902

1370

1378

1380

Ansehung  eines  R.  an  einem  Grundstück
  und  eines  R.  an  einem  solchen
R.  s.  Grundstück  —  Grundgstück.
Eintragung  eines  R.  in  das  Grundbuch,
  das  zum  Besitz  des  Grundstücks
berechtigt  oder  dessen  Ausübung  nach
den  für  den  Besitz  geltenden  Vorschriften
  geschützt  ist  s.  Grundstück
—  Grundstück.
Erlöschen  eines  mit  Unrecht  gelöschten
R.  an  einem  Grundstück  s.  Grundstückk
  —  Grundystück.
Die  Ansprüche  aus  eingetragenen  R.
unterliegen  nicht  der  Verjährung.
Dies  gilt  nicht  für  Ansprüche,  die  auf
Rückstände  wiederkehrender  Leistungen
oder  auf  Schadensersatz  gerichtet  sind.

Ein  R.  wegen  dessen  ein  Wider-=spruch
  gegen  die  Richtigkeit  des  Grund--buchs
  eingetragen  ist,  steht  einem
eingetragenen  R.  gleich.

Güterrecht.
Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  bei
g.  Güterrecht  auf  Grund  eines  zu
ihrem  Vorbehaltsgut  gehörenden  R.

..  erwirbt.  1440,  1486,  1525.
Gehört  zum  eingebrachten  Gute  ein
Grundstück  samt  Inventar,  so  bestimmen
  sich  bei  g.  Güterrecht  die  R.
und  die  Pflichten  des  Mannes  in
Ansehung  des  Inventars  nach  den
für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften
  des  §  1048  Abs.  1.  1525.
Der  Mann  kann  bei  g.  Güterrecht
ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
  R.  im  eigenen  Namen  gerichtlich
geltend  machen.  Ist  er  besugt,  über
das  R.  ohne  Zustimmung  der  Frau
zu  verfügen,  so  wirkt  das  Urteil  auch
für  und  gegen  die  Frau.  1525.

815

 

8
1381

1387
1391

1400

1407
1408

1409

1414

1425

Recht

Eigentum  an  einem  mit  Mitteln  des
eingebrachten  Gutes  erworbenen  R.
bei  g.  Güterrecht  s.  Güterrecht  —
Güterrecht.

s.  Rechtsstreit  —  Güterrecht.
Wird  durch  das  Verhalten  des
Mannes  die  Besorgnis  begründet,
daß  die  R.  der  Frau  in  einer  das
eingebrachte  Gut  erheblich  gefährdenden
Weise  verletzt  werden,  so  kann  die
Frau  bei  g.  Güterrecht  von  dem
Manne  Sicherheitsleistung  verlangen.
1394,  1418,  1525.

Ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
  R.  kann  die  Frau  bei  g.
Güterrecht  im  Wege  der  Klage  nur
mit  Zustimmung  des  Mannes  geltend
machen.  1401,  1404,  1525.

s.  Rechtsstreit  —  Güterrecht.
Das  R.,  das  dem  Manne  an  dem
eingebrachten  Gute  kraft  seiner  Verwaltung
  und  Nutznießung  zusteht,
ist  bei  g.  Güterrecht  nicht  übertragbar.
  1525.

Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft,
  so  hat  ihn  der  Vormund  in
den  R.  und  Pflichten  zu  vertreten,
die  sich  aus  der  Verwaltung  und
Nutznießung  des  eingebrachten  Gutes
bei  g.  Güterrecht  ergeben.  Dies  gilt
auch  dann,  wenn  die  Frau  Vormund
des  Mannes  ist.  1525.

Das  eingebrachte  Gut  haftet  bei  g.
Güterrecht  nicht  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Frau,  die  nach  der  Eingehung
der  Ehe  infolge  eines  zu  dem  Vorbehaltsgute
  gehörenden  R.  oder  des
Besitzes  einer  dazu  gehörenden  Sache
entsteht,  es  sei  denn,  daß  das  R.
oder  die  Sache  zu  einem  Erwerbsgeschäfte
  gehört,  das  die  Frau  mit
Einwilligung  des  Mannes  selbständig
betreibt.  1411,  1525.
Klage  des  Mannes  auf  Wiedetherstellung
  seiner  R.  bei  g.  Güterrecht
s.  Güerrecht  —  Güterrecht.
        <pb n="818" />
        Recht
8
1431

1438

1439

1440

1449

—

Die  Gütertrennung  ist  Dritten  gegenüber

  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435
wirksam.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des
§  1425  von  der  Wiederherstellung
der  Verwaltung  und  Nutznießung,
wenn  die  Aufhebung  in  das  Güterrechtsregister
  eingetragen  worden  ist.
1426.

Wird  ein  R.  gemeinschaftlich,  das  im
Grundbuch  eingetragen  ist  oder  in  das
Grunvdbuch  eingetragen  werden  kann,
so  kann  bei  a.  Gütergemeinschaft  jeder
Ehegatte  von  dem  anderen  die  Mitwirkung

  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs

  verlangen.  1485,  1519.

Von  dem  Gesamtgut  ausgeschlossen
sind  bei  a.  Gütergemeinschaft  Gegenstände,
  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft
übertragen  werden  können.  Auf
solche  Gegenstände  finden  die  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  für  das
eingebrachte  Gut  geltenden  Vorschriften,
mit  Ausnahme  des  §1524  entsprechende
Anwendung.

Vorbehaltsgut  ist,  was  bei  a.  Gütergemeinschaft
  durch  Ehevertrag  für
Vorbehaltsgut  eines  der  Ehegatten
erklärt  ist  oder  von  einem  der  Ehegatten

  nach  §  1369  oder  §  1370  erworben

  wird.

Verfügt  der  Mann  bei  a.  Gütergemeinschaft
  ohne
Zustimmung  der  Frau  über  ein  zu

dem  Gesamtgute  gehörendes  R.,  so

kann  die  Frau  das  R.  ohne  Mitwirkung
  des  Mannes  gegen  Dritte
gerichtlich  geltend  machen.  1487,
1519.

Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft,
  so  hat  ihn  der  Vormund  bei

a.  Gütergemeinschaft  in  den  R.  und

Pflichten  zu  vertreten,  die  sich  aus

der  Verwaltung  des  Gesamtguts  ergeben.


816

 

die  erforderliche

 

Dies  gilt  auch  dann,  wenn

8

1462

1473

1480

1484
1485

1486

1487

1497

1504
1505

Recht

die  Frau  Vormund  des  Mannes  ist.
1487,  1519.
Haftung  des  Gesamtguts  der  a.  Gütergemeinschaft
  für  eine  Verbindlichkeit
der  Frau  aus  einem  zum  Vorbehaltsgut
  gehörenden  R.  s.  Gütergemeinschaft
  —  Güterrecht.
Was  auf  Grund  eines  zum  Gesamtgut
  gehörenden  7n.  erworben
wird,  wird  bei  a.  Gütergemeinschaft
Gesamtgut.  1497,  1546.
s.  Erbe  —  Erbe  1990,  1991.
s.  Erbe  1952.
Auf  das  Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft
  finden  die  für  die  eheliche
  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  des  §  1438  Abs.  2,  3  entsprechende
  Anwendung.  1518.
Vorbehaltsgut  des  überlebenden  Ehegatten
  ist,  was  er  bisher  als  Vorbehaltsgut
  gehabt  hat  oder  nach
§  1369  oder  §  1370  erwirbt.
Gehören  bei  f.  Gütergemeinschaft
zu  dem  Vermögen  des  überlebenden
Ehegatten  Gegenstände,  die  nicht  durch
Rechtsgeschäft  übertragen  werden
können,  so  finden  auf  sie  die  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  für  das
eingebrachte  Gut  des  Mannes  gelten-Verschriften,
  mit  Ausnahme  des
§  1524,  entsprechende  Anwendung.
1518.
R.  und  Verbindlichkeiten  des  überlebenden
  Ehegatten  in  Ansehung  des
Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
s.  Gütergemeinschaft  —  Güterrecht.

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber
  am  Gesamtgute  bei  der  f.
Gütergemeinschaft  nach  den  8§  1442,
1472,  1473,  1518.
s.  Erbe  —  Erbe  1990,  1991.
Die  Vorschriften  über  das  R.  auf
Ergänzung  des  Pflichtteils  finden  zu
Gunsten  eines  anteilsberechtigten  Ab-
        <pb n="819" />
        Recht
8

1515
1519

1522

1523

1524

1525

kömmlinges  entsprechende  Anwendung;
an  die  Stelle  des  Erbfalls  tritt  die

Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft,
als  g.  Erbteil  gilt  der  dem  Abkömmlinge

  zur  Zeit  der  Beendigung  gebührende
  Anteil  an  dem  Gesamtgut,
als  Pflichtteil  gilt  die  Hälfte  des
Wertes  dieses  Anteils.  1518.

s.  Erbe  2049.

Auf  das  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  finden  die  für  die

a.  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften

  des  §  1438  Abs.  2,  3  und  der

§§  1442  bis  1453,  1455  bis  1457

Anwendung.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  bei
der  Errungenschaftsgemeinschaft  sind
Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft
  übertragen  werden  können,
sowie  R.,  die  mit  seinem  Tode  erlöschen

  oder  deren  Erwerb  durch  den

Tod  eines  der  Ehegatten  bedingt  ist.
Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten
bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  ist,

was  durch  Ehevertrag  für  eingebrachtes

Gut  erklärt  ist.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,
was  er  auf  Grund  eines  zu  seinem
eingebrachten  Gute  gehörenden  R.

oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,

Beschädigung  oder  Entziehung  eines
zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Gegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft
  erwirbt,  das  sich  auf  das
eingebrachte  Gut  bezieht.  Ausgenommmen
  ist  der  Erwerb  aus  dem
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft

  erworbenen  Forderung  zum

eingebrachten  Gute  hat  der  Schuldner

erst  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,
wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis
  erlangt;  die  Vorschriften  der
§§  406  bis  408  finden  entsprechende
Anwendung.  1439,  1486,  1554.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau

Ehucke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

817

 

8

1537

1546

1547

1551

Recht

finden  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  im  übrigen  die  Vorschriften  der
§8  1373—1383,  1390—1417  entsprechende
  Anwendung.

Vorbehaltsgut  der  Frau  bei  Errungenschaftsgemeinschaft
  ist,  was  durch  Ehevertrag
  für  Vorbehaltsgut  erklärt  ist
oder  von  der  Frau  nach  §  1369  oder

§  1370  erworben  wird.
s.Errungenschaftsgemeinschaft
—  Gübterrecht.

Haftung  des  Gesamtgutes  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Frau  infolge  eines  ihr
zustehenden  R.  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

Die  Vorschriften  des  §  1535  und  des
§  1536  Nr.  1,  4  finden  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  insoweit
keine  Anwendung,  als  vie  Verbindlichkeiten
  nach  §  1529  Abs.  2  von  dem
Gesamtgute  zu  tragen  sind.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Vorschriften
  des  §  1535  insoweit,  als
die  Verbindlichkeiten  durch  den  Betrieb
eines  Erwerbsgeschäfts,  der  für  Rechnung
  des  Gesamtguts  geführt  wird,
oder  infolge  eines  zu  einem  solchen
Erwerbsgeschäfte  gehörenden  R.  oder
des  Besitzes  einer  dazu  gehörenden
Sache  entstehen.

Nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  findet  in  Ansehung
des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung
statt.  Bis  zur  Auseinandersetzung
bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis
der  Ehegatten  nach  den  8§  1442,
1472,  1473.

Wird  die  Errungenschaftsgemeinschaft
auf  Grund  des  §  1418  Nr.  3  bis  5
aufgehoben,  so  kann  der  Mann  unter
den  Voraussetzungen  des  8§  1425
Abs.  1  auf  Wiedetherstellung  der
Gemeinschaft  klagen.  1548.

Zu  dem  unbeweglichen  Vermögen,  das
bei  der  Fahrnisgemeinschaft  ein-52
        <pb n="820" />
        Recht

22

1554

1561

823

837

844

850

851

gebrachtes  Gut  ist,  gehören  Grundstücke
  nebst  Zubehör,  R.  an  Grundstücken,
  mit  Ausnahme  der  Hypotheken,
Grundschulden  und  Rentenschulden,
sowie  Forderungen,  die  auf  die  Übertragung
  des  Eigentums  an  Grundstücken
  oder  auf  die  Begründung  oder
Übertragung  eines  der  bezeichneten  R.
oder  auf  die  Befreiung  des  Grundstücks
  von  einem  solchen  R.  gerichtet
sind.  1549.
Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,
was  er  bei  der  Fahrnisgemeinschaft
in  der  im  §  1524  bezeichneten  Weise
erwirbt.  Ausgenommen  ist,  was  an
Stelle  von  Gegenständen  erworben
wird,  die  nur  deshalb  eingebrachtes
Gut  sind,  weil  sie  nicht  durch  Rechtsgeschäft
  übertragen  werden  könmen.
1549.  «
s.  Ehe  1357.

Handlung.
Vorsätzliche  oder  fahrlässige  Verletzung
eines  R.  eines  anderen  s.  Handlung
—  Handlung.
Besitzt  jemand  auf  einem  fremden
Grunostück  in  Ausübung  eines  R.
ein  Gebäude  oder  ein  anderes  Werk,
so  trifft  ihn  an  Stelle  des  Besitzers
des  Grundstücks  die  im  §  836  bestimmte
  Verantwortlichkeit.  840.
Entziehung  des  R.  auf  Unterhalt
durch  Tötung  des  Verpflichteten  s.
KNandlung  —  Handlung.
Macht  der  zur  Herausgabe  einer  entzogenen
  Sache  Verpflichtete  Verwendungen
  auf  die  Sache,  so  stehen
ihm  dem  Verletzten  gegenüber  die  R.
zu,  die  der  Besitzer  dem  Eigentümer
gegenüber  wegen  Verwendungen  hat.
Leistet  der  wegen  der  Entziehung  oder
Beschädigung  einer  beweglichen  Sache
zum  Schadensersatze  Verpflichtete  den
Ersatz  an  denjenigen,  in  dessen  Besitze
sich  die  Sache  zur  Zeit  der  Entziehung
oder  der  Beschädigung  befunden  hat,

818

 

8

1116

1120
1124

1126

1131

1132
1138
1140

1148

Recht

so  wird  er  durch  die  Leistung  auch
dann  befreit,  wenn  ein  Dritter  Eigentümer
  der  Sache  war  oder  ein  sonstiges
R.  an  der  Sache  hatte,  es  sei  denn,
daß  ihm  das  R.  des  Dritten  bekannt

oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit
unbekannt  ist.

Hypothek.
st.  Grundstückk  —  Grundstück  873,
876,  878.

s.  Eigentum  —  Eigentum  954,  955.
Besteht  die  Verfügung  über  den  für
die  Hypothek  haftenden  Miet=  oder
Pachtzins  in  der  Übertragung  der
Forderung  auf  einen  Dritten,  so  erlischt
  die  Haftung  der  Forderung;
erlangt  ein  Dritter  ein  R.  an  der
Forderung,  so  geht  es  der  Hypothek
im  Range  vor;  s.  Hypothek  —
Hypothek.

Ist  mit  dem  Eigentum  an  dem  mit
Hypotheken  belasteten  Grundstück  ein
R.  auf  wiederkehrende  Leistungen
verbunden,  so  erstreckt  sich  die  Hypothek
  auf  die  Ansprüche  auf  diese
Leistungen.  Die  Vorschriften  des
§  1123  Abs.  2  Satz  1,  des  §  1124
Abs.  1,  3  und  des  8  1125  finden
entsprechende  Anwendung.

Wird  ein  Grundstück  nach  §  890
Abs.  2  einem  anderen  Grundstück  im
Grundbuche  zugeschrieben,  so  erstrecken
sich  die  an  diesem  Grundstücke  bestehenden
  Hypotheken  auf  das  zugeschriebene
  Grundstück.  R.,  mit
denen  das  zugeschriebene  Grundstück
belastet  ist,  gehen  diesen  Hypotheken
im  Range  vor.

s.  Grundstückk  —  Grundstück  875,

876,  878.

s.  Grundstückkl  —.  Grundstück  891
bis  899.

s.  Grundstückk  —  Grundstück  892,
893.

Bei  der  Verfolgung  des  R.  aus
der  Hypothek  gilt  zu  Gunsten  des
        <pb n="821" />
        Recht
8

1149

bewirken.
1150  s.  Leistung  —  Leistung  268.  #
1154  f.  Grundstück  —  Grundstück  873,
878.  j-115·5f.Grauåstlick—Grundstück891

bis  899.
1157  s.  Grundstüek  —  Grundstück  892,
894—899.

1158,

1165

—  819  —
Gläubigers  derjenige,  welcher  im  8
Grundbuch  als  Eigentümer  eingetragen

  ist,  als  der  Eigentümer.
Das  R.  des  nicht  eingetragenen
Eigentümers,  die  ihm  gegen  die
Hypothek  zustehenden  Einwendungen
geltend  zu  machen,  bleibt  unberührt.
Der  Eigentümer  des  mit  einer  Hypothek
  belasteten  Grundstücks  kann,  solange
  nicht  die  Forderung  ihm  gegenüber
  fällig  geworden  ist,  dem  Gläubiger

nicht  das  R.  einräumen,  zum  Zwecke  1182
der  Befriedigung  die  Ubertragung  des
Eigentums  an  dem  Grundstücke  zu
verlangen  oder  die  Veräußerung  des
Grundstücks  auf  andere  Weise  als

im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  zu

1159  s.  Grundstückl  —  Grundystück
892.

Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die
Hypothek  oder  hebt  er  sie  nach  §  1183
auf  oder  räumt  er  einem  anderen  R.
den  Vorrang  ein,  so  wird  der  persönliche
  Schuldner  insoweit  frei,  als  er
ohne  diese  Verfügung  nach  8  1164
aus  der  Hypothek  hätte  Ersatz  erlangen
können.

1168  s.  Grundstückk  —  Grundstück  875,

1170,

1171

876,  878.

1I71,  1175,  1188  Ausschließung
des  unbekannten  Hypothekengläubigers
mit  seinem  R.  s.  Dypothek  —  Hypothek.


Das  R.  des  ausgeschlossenen  Hypothekengläubigers
  auf  den  hinterlegten

Betrag  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von
dreißig  Jahren  nach  der  Erlassung
des  Ausschlußurteils,  wenn  nicht  der

 

Recht

Gläubiger  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle
  meldet;  der  Hinterleger
ist  zur  Rücknahme  berechtigt,  auch
wenn  er  auf  das  R.  zur  Rücknahme
verzichtet  hat.

1177  R.  des  Eigentümers  aus  der  Hypo-1180



1184

89

thek,  falls  sich  die  Hypothek  mit  dem
Eigentum  in  einer  Person  vereinigt
s.  Hypotbek  —  Hypothek.

s.  Grundstückkl  —  Grundstück  873,
875,  876,  878.

Soweit  im  Falle  einer  Gesamthypothek
  der  Eigentümer  des  Grundstücks,
aus  dem  der  Gläubiger  befriedigt
wird,  von  dem  Eigentümer  eines  der
anderen  Grundstücke  oder  einem
Rechtsvorgänger  dieses  Eigentümers
Ersatz  verlangen  kann,  geht  die  Hypothek
  an  dem  Grundstücke  dieses  Eigentümers
  auf  ihn  über.  Die  Hypothek
kann  jedoch,  wenn  der  Gläubiger  nur
teilweise  befriedigt  wird,  nicht  zum
Nachteile  der  dem  Gläubiger  verbleibenden
  Hypothek  und,  wenn  das
Grundstück  mit  einem  im  Range
gleich=  oder  nachstehenden  R.  belastet
ist,  nicht  zum  Nachteile  dieses  R.
geltend  gemacht  werden.

Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  das  R.  des  Gläubigers  aus
der  Hypothek  sich  nur  nach  der  Forderung
  bestimmt  und  der  Gläubiger
sich  zum  Beweise  der  Forderung  nicht
auf  die  Eintragung  berufen  kann
(Sicherungshypothek).

Juristische  Personen  des  öff.  R.
Die  Vorschrift  des  §  31  findet  auf
den  Fiskus  sowie  auf  die  Körperschaften,
  Stiftungen  und  Anstalten
des  öffentlichen  R.  entsprechende  Anwendung.


Das  Gleiche  gilt,  soweit  bei  Körperschaften,
  Stiftungen  und  Anstalten  des
öffentlichen  R.  der  Konkurs  zulässig
ist,  von  der  Vorschrift  des  §  42  Abs.  2.

*
        <pb n="822" />
        Recht

8
133,

134

Kauf.

135,  437,  441,  444,  448,  449,  451
Verkauf  von  R.  s.  Kauf  —  Kauf.
Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem
Käufer  den  verkauften  Gegenstand  frei
von  R.  zu  verschaffen,  die  von  Dritten
gegen  den  Käufer  geltend  gemacht
werden  können.  440,  443,  445.

1435  Der  Verkäufer  eines  Grundstücks  oder

439

440

eines  R.  an  einem  Grundstück  ist  verpflichtet,
  im  Grundbuch  eingetragene

R.,  die  nicht  bestehen,  auf  seine  Kosten

zur  Löschung  zu  bringen,  wenn  sie  im
Falle  ihres  Bestehens  das  dem  Käufer
zu  verschaffende  R.  beeinträchtigen
würden.

Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Verkauf

eines  Schiffes  oder  eines  R.  an  einem
Schiffe  für  die  im  Schiffsregister  eingetragenen
  R.  440,  443,  445.
Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  im
R.  nicht  zu  vertreten,  wenn  der  Käufer
den  Mangel  bei  dem  Abschlusse  des
Kaufes  kennt.

Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld,
eine  Rentenschuld  oder  ein  Pfandr.
hat  der  Verkäufer  zu  beseitigen,  auch
wenn  der  Käufer  die  Belastung  kennt.
Das  Gleiche  gilt  von  einer  Vormerkung
zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Bestellung
  eines  dieser  R.  440,  443,  445.
Erfüllt  der  Verkäufer  die  ihm  nach  den
§§  433—437,  439  obliegenden  Verpflichtungen
  nicht,  so  bestimmen  sich
die  R.  des  Käufers  nach  den  Vorschriften
  der  88  320—327.

Ist  eine  bewegliche  Sache  verkauft
und  dem  Käufer  zum  Zwecke  der
Eigentumsübertragung  übergeben  worden,
  so  kann  der  Käufer  wegen  des
R.  eines  Dritten,  das  zum  Besitze

der  Sache  berechtigt,  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  nur  verlangen,

wenn  er  die  Sache  dem  Dritten  mit
Rücksicht  auf  dessen  R.  herausgegeben

hat  oder  sie  dem  Verkäufer  zurück--820



 

8

442

443

444

449

464

Recht

gewährt  oder  wenn  die  Sache  untergegangen
  ist.

Der  Herausgabe  der  Sache  an  den
Dritten  steht  es  gleich,  wenn  der  Dritte
den  Käufer  oder  dieser  den  Dritten
beerbt  oder  wenn  der  Käufer  das  R.
des  Dritten  anderweit  erwirbt  oder
den  Dritten  abfindet.

Steht  dem  Käufer  ein  Anspruch
auf  Herausgabe  gegen  einen  anderen
zu,  so  genügt  an  Stelle  der  Rückgewähr
  die  Abtretung  des  Anspruchs.
441,  443,  445.

Bestreitet  der  Verkäufer  den  vom
Käufer  geltend  gemachten  Mangel  im
R.,  so  hat  der  Käufer  den  Mangel
zu  beweisen.  443,  445.

Eine  Vereinoarung,  dr.  v

nach  den  88  433—437,  439—442
wegen  eines  Mangels  im  R.  dem
Verkäufer  obliegende  Verpflichtung
zur  Gewährleistung  erlassen  oder  beschränkt
  wird,  ist  nichtig,  wenn  der
Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschweigt.
  445.

Auskunft  über  die  rechtlichen  Verhältnisse
  des  verkauften  Gegenstandes  s.
Kauf  —  Kauf.

Der  Käufer  eines  Grundstücks  hat
die  Kosten  der  Auflassung  und  der
Eintragung,  der  Käufer  eines  R.  an
einem  Grundstücke  hat  die  Kosten  der
zur  Begründung  oder  Übertragung
des  R.  nötigen  Eintragung  in  das
Grundbuch,  mit  Einschluß  der  Kosten
der  zu  der  Eintragung  erforderlichen
Erklärungen,  zu  tragen.  Dem  Käufer
fallen  in  beiden  Fällen  auch  die  Kosten
der  Beurkundung  des  Kaufes  zur  Last.
451.

Nimmt  der  Käufer  eine  mangelhafte
Sache  an,  obschon  er  den  Mangel
kennt,  so  stehen  ihm  die  in  den  88
462,  463  bestimmten  Ansprüche  nur
zu,  wenn  er  sich  seine  R.  wegen  des
        <pb n="823" />
        Recht
8

467,
475

485

499

255

268

Mangels  bei  der  Annahme  vorbehält.
480,  481.
487  s.  Vertrag  —  Vertrag  353.

Durch  die  wegen  eines  Mangels  ersolgte

  Minderung  wird  das  R.  des

Käufers,  wegen  eines  anderen  Mangels
Wandelung  oder  von  neuem  Minschlossen.

  480,  481.

Verlust  der  dem  Käufer  wegen  eines
Mangels  der  Sache  zustehenden  R.
s.  Kauf  —  Kauf.

Beseitigung  der  durch  eine  Verfügung

über  den  gekauften  Gegenstand  begründeten
  R.  Dritter  beim  Wiederkauf
s.  Kauf  —  Kauf.
Leistung.

Schadensersatzpflicht  bei  Verlust  eines
R.  s.  Leistung  —  Leistung.

R.  des  Besitzers  und  dessen,  der  Gefahr
läuft,  einen  Gegenstand  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  zu  verlieren,

durch  Befriedigung  des  Gläubigers
die  Zwangsvollstreckung  abzuwenden

s.  Lelstung  —  Leistung.

Hat  der  Schuldner  aus  demselben
rechtlichen  Verhältnis,  auf  dem  seine
Verpflichtung  beruht,  einen  fälligen
Anspruch  gegen  den  Gläubiger,  so
kann  er,  sofern  nicht  aus  dem  Schuldverhältnisse

  sich  ein  anderes  ergiebt,

die  geschuldete  Leistung  verweigern,
bis  die  ihm  gebührende  Leistung

bewirkt  wird  (Zurückbehaltungsrecht).

Wer  zur  Herausgabe  eines  Gegenstandes

  verpflichtet  ist,  hat  das  gleiche
R.,  wenn  ihm  ein  fälliger  Anspruch
wegen  Verwendungen  auf  den  Gegenstand
  oder  wegen  eines  ihm  durch
diesen  verursachten  Schadens  zusteht,
es  sei  denn,  daß  er  den  Gegenstand
durch  eine  vorsätzlich  begangene  unerlaubte

  Handlung  erlangt  hat.

Der  Gläubiger  kann  die  Ausübung  Ü

des  Zurückbehaltungsrechts
Sicherheitsleistung  abwenden.

durch
Die

821

 

8

280,
283
289

539

541

544

 

Sicherheitsleistung  durch  Bürgen  ist
ausgeschlossen.

286.  s.  Vertrax  —  Vertrag  353.

s.  Rechtskraft  —  Leistung.

Von  Zinsen  sind  Verzugszinsen  nicht
zu  entrichten.  Das  R.  des  Gläubigers
auf  Ersatz  des  durch  den  Verzug  entstehenden
  Schadens  bleibt  unberührt.
291.

Miete.

Kennt  der  Mieter  bei  dem  Abschlusse
des  Vertrags  den  Mangel  der  gemieteten
  Sache,  so  stehen  ihm  die  in
den  §8  537,  538  bestimmten  R.
nicht  zu.  Ist  dem  Mieter  ein  Mangel
der  im  8§8  537  Abs.  1  bezeichneten
Art  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
  geblieben,  oder  nimmt  er  eine
mangelhafte  Sache  an,  obschon  er
den  Mangel  kennt,  so  kann  er  diese
R.  nur  unter  den  Voraussetzungen
geltend  machen,  unter  welchen  dem
Käufer  einer  mangelhaften  Sache  nach
den  §§  460,  464  Gewähr  zu  leisten
ist.  541,  543.

Wird  durch  das  R.  eines  Dritten
dem  Mieter  der  vertragsmäßige  Gebrauch
  der  gemieteten  Sache  ganz
oder  zum  Teil  entzogen,  so  finden
die  Vorschriften  der  §§  537,  538,
des  §  539  Satz  1  und  des  §  540
entsprechende  Anwendung.  543.

Kündigung  des  Mietverhältnisses  wegen
gesundheitsgefährdender  Beschaffenheit
der  Mieträume  auch  wenn  der  Mieter
auf  die  ihm  wegen  dieser  Beschaffenheit
zustehenden  R.  verzichtet  hat  s.  Miete
—  Miete.

545  Zeigt  sich  im  Laufe  der  Miete  ein

Mangel  der  gemieteten  Sache  oder
wird  eine  Vorkehrung  zum  Schutze
der  Sache  gegen  eine  nicht  vorhergesehene
  Gefahr  erforderlich,  so  hat
der  Mieter  dem  Vermieter  unverzüglich
Anzeige  zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,
        <pb n="824" />
        Recht

2

wenn  sich  ein  Dritter  ein  R.  an  der
Sache  anmaßt.

Unterläßt  der  Mieter  die  Anzeige,
so  ist  er  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden
  Schadens  verpflichtet;  er  ist,
soweit  der  Vermieter  infolge  der
Unterlassung  der  Anzeige  Abhilfe  zu

schaffen  außer  stande  war,  nicht  be-571,



rechtigt,  die  im  §  537  bestimmten  R.
geltend  zu  machen  oder  nach  §  542
Abs.  1  Satz  3  ohne  Bestimmung  einer
Frist  zu  kündigen  oder  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen.
572  Eintritt  des  Erwerbers  des
vermieteten  Grundstücks  in  die  sich
aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden
R.  und  Verpflichtungen  des  Vermieters
s.  Miete  —  Miete.

577  Wird  das  vermietete  Grundstück  nach

der  Überlassung  an  den  Mieter  von

dem  Vermieter  mit  dem  R.  eines
Dritten  belastet,  so  finden  die  Vorschriften

  der  88  571—576  entsprechende
Anwendung,  wenn  durch  die  Ausübung
des  R.  dem  Mieter  der  vertragsmäßige
Gebrauch  entzogen  wird.
Ausübung  des  R.  nur  eine  Beschränkung
  des  Mieters  in  dem  vertragsmäßigen
  Gebrauche  zur  Folge,
so  ist  der  Dritte  dem  Mieter  gegenüber
verpflichtet,  die  Ausübung  zu  unterlassen,
  soweit  sie  den  vertragsmäßigen
Gebrauch  beeinträchtigen  würde.  578,
579.

578  Belastungeines  vermieteten  Grundstücks

mit  einem  R.,  durch  dessen  Ausübung
der  vertragsmäßige  Gebrauch  dem
Mieter  entzogen  oder  beschränkt  wird
s.  Miele  —  Miete.

Namen.

12  Wird  das  R.  zum  Gebrauch  eines

Namens  dem  Berechtigten  von  einem
anderen  bestritten  oder
Interesse  des  Berechtigten  dadurch

verletzt,  daß  ein  anderer  unbefugt  den

Hat  die

822

 

8

1031
1032

1040

1042

1051,

 

V
I
T
1

1

wird  das

l

gleichen  Namen  gebraucht,  so  kann

1056
1060
1063

1065

1066

Recht

der  Berechtigte  von  dem  anderen
Beseitigung  der  Beeinträchtigung  verlangen.
  Sind  weitere  Beeinträchtigungen
  zu  besorgen,  so  kann  er  auf
Unterlassung  klagen.

Nießbrauch.
s.  Eigentum  —  Eigentum  926.
Zur  Bestellung  des  Nießbrauchs  an
einer  beweglichen  Sache  ist  erforderlich,
daß  der  Eigentümer  die  Sache  dem
Erwerber  übergiebt  und  beide  darüber
einig  sind,  daß  diesem  der  Nießbrauch
zustehen  soll.  Die  Vorschriften  des
§  929  Satz  2  und  der  §§  930—936,
finden  entsprechende  Anwendung;  in
den  Fällen  des  §  936  tritt  nur  die
Wirkung  ein,  daß  der  Nießbrauch
dem  R.  des  Dritten  vorgeht.
Das  R.  des  Nießbrauchers  erstreckt
sich  nichtauf  den  Anteil  des  Eigentümers
an  einem  Schatze,  der  in  der  Sache
gefunden  wird.
Anmaßung  eines  R.  von  Seiten  eines
Dritten  an  einer  mit  einem  Nießbrauch
belasteten  Sache  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch.
1054  Verletzung  der  R.  des  Eigentümers
durch  den  Nießbraucher  s.  Niessbrauch
—  Nießbrauch.
s.  Miete  —  Miete  571,  572.
s.  Grunddienstbarkeit  1024.
rechtliches  Interesse  des  Eigentümers
an  dem  Fortbestehen  des  Nießbrauches
s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.
Beeinträchtigung  des  R.  des  Nießbrauchers
  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.

Besteht  ein  Nießbrauch  an  dem  Anteil
eines  Miteigentümers,  so  übt  der
Nießbraucher  die  R.  aus,  die  sich  aus
der  Gemeinschaft  der  Miteigentümer
in  Ansehung  der  Verwaltung  der
Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung
ergeben.

1068—  1084  Nießbrauch  an  R.  s.  Niessbrauch

  —  Nießbrauch.
        <pb n="825" />
        Recht

8
1068

1069

1070

1071

1072

1073

595

Gegenstand  des  Nießbrauchs  kann  auch

ein  R.  sein.

Auf  den  Nießbrauch  an  R.  finden  #
die  Vorschriften  über  den  Nießbrauch
an  Sachen  entsprechende  Anwendung,

soweit  sich  nicht  aus  den  §§  1069
bis  1084  ein  anderes  ergiebt.

R.  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.

R.  kraft  dessen  eine  Leistung  gefordert
werden  kann,  als  Gegenstand  des
Nießbrauchs  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.



Aufhebung  und  Anderung  eines
dem  Nießbrauch  unterliegenden  R.  s.

Niessbrauch  —  Nießbrauch.

Die  Beendigung  des  Nießbrauchs  tritt
nach  den  Vorschriften  der  §§  1063,
1064  auch  dann  ein,  wenn  das  dem

Nießbrauch  unterliegende  R.  nicht  ein

R.  an  einer  beweglichen  Sacheist.  1068.
Dem  Nießbraucher  einer  Leibrente,
eines  Auszugs  oder  eines  ähnlichen
R.  gebühren  die  einzelnen  Leistungen,

die  auf  Grund  des  R.  gefordert
werden  können.  1068.

Pacht.
Pacht  eines  R.  s.  Pacht  —  Pacht.

Pfandrecht.

1204—  1271  Pfandr.  an  beweglichen  Sachen

und  an  R.

1204—1272  Pfandr.  an  beweglichen  Sachen.

1208

1227

Ist  die  verpfändete  Sache  mit  dem
R.  eines  Dritten  belastet,  so  geht  das
Pfandr.  dem  R.  vor,  es  sei  denn,

daß  der  Pfandgläubiger  zur  Zeit  des
Erwerbes  des  Pfandr.  in  Ansehung
des  R.  nicht  in  gutem  Glauben  ist.

Die  Vorschriften  des  §  932  Abs.  1
Satz  2,  des  §  935  und  des  §  936
Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.
1262,  1266,  1273.

Verletzung  der  R.  des  Verpfänders

Pfandrecht  —  Pfandrecht.
Beeinträchtigung  des  R.  des  Pfand-823



 

I

1233

1237
Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einem

1238

Recht

gläubigers  s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.

Erlangung  eines  vollstreckbaren
Titels  für  das  R.  des  Pfandgläubigers
  zum  Verkauf  des  Pfandes  s.
Pfandrecht  —  Pfandrecht.
Dritte,  denen  R.  an  dem  Pfande  zustehen,
  sind  von  dem  Ort  und  der
Zeit  der  Versteigerung  besonders  zu
benachrichtigen.  1233,  1243,  1245,
1246,  1266.
Das  Pfand  darf  nur  mit  der  Bestimmung
  verkauft  werden,  daß  der
Käufer  den  Kauppreis  sofort  bar  zu
entrichten  hat  und  seiner  R.  verlustig
sein  soll,  wenn  dies  nicht  geschieht.
Erfolgt  der  Verkauf  ohne  diese
Bestimmung,  so  ist  der  Kaufpreis  als
von  dem  Pfandgläubiger  empfangen
anzusehen;  die  R.  des  Pfandgläubigers
  gegen  den  Ersteher  bleiben  unberührt.
  Unterbleibt  die  sofortige
Entrichtung  des  Kaufpreises,  so  gilt
das  Gleiche,  wenn  nicht  vor  dem
Schlusse  des  Versteigerungstermins
von  dem  Vorbehalte  der  Rechtsverwirkung

  Gebrauch  gemacht  wird.  1233,

1242

1244,
1245

12409
von  Seiten  des  Pfandgläubigers  s.

1245,  1256,  1266.

Durch  die  rechtzeitige  Veräußerung
des  Pfandes  erlangt  der  Erwerber
die  gleichen  R.,  wie  wenn  er  die
Sache  von  dem  Eigentümer  erworben
hätte.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn
dem  Pfandgläubiger  der  Zuschlag  erteilt
  wird.  1266.

1262  s.  Eigentum  —  Eigentum  936.
Zustimmung  des  Dritten  zu  einer
Vereinbarung  über  die  Art  des
Pfandverkaufs,  wenn  ihm  an  dem
Pfande  ein  R.  zusteht,  das  durch  die
Veräußerung  erlischt  s.  Plandrecht
—  Pfandrecht.

Wer  durch  die  Veräußerung  des
Pfandes  ein  R.  an  dem  Pfande
verlieren  würde,  kann  den  Pfandgläubiger
  befriedigen,  sobald  der
        <pb n="826" />
        Recht

0
8

1255

Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.
Die  Vorschriften  des  §  268  Abs.  2,
3  finden  entsprechende  Anwendung.
1266.

Ist  das  Pfandr.  mit  dem  R.  eines
Dritten  belastet,  so  ist  die  Zustimmung
des  Dritten  zu  der  Aufhebung  des
Pfandr.  erforderlich.  1266.

Das  Pfandr.  erlischt,  wenn  es  mit

dem  Eigentum  in  derselben  Person
zusammentrifft.  Das  Erlöschen  tritt
nicht  ein,  solange  die  Forderung,  für
welche  das  Pfandr.  besteht,  mit  dem
R.  eines  Dritten  belastet  ist.

Das  Pfandr.  gilt  als  nicht  erloschen,

soweit  der  Eigentümer  ein  rechtliches
Interesse  an  dem  Fortbestehen  des
Pfandr.  hat.  1266.
Besteht  ein  Pfandr.  an  dem  Anteil
eines  Miteigentümers,  so  übt  der
Pfandgläubiger  die  R.  aus,  die  sich
aus  der  Gemeinschaft  der  Miteigentümer
  in  Ansehung  der  Verwaltung
der  Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung
  ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft

kann  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  des  Pfandgläubigers  nur
von  dem  Miteigentümer  und  dem
Pfandgläubiger  gemeinschaftlich  verlangt
  werden.  Nach  dem  Eintritte
der  Verkaufsberechtigung  kann  der
Pfandgläubiger  die  Aufhebung  der
Gemeinschaft  verlangen,  ohne  daß  es
der  Zustimmung  des  Miteigentümers
bedarf;  er  ist  nicht  an  eine  Vereinbarung
  gebunden,  durch  welche  die
Miteigentümer  das  R.  die  Aufhebung
der  Gemeinschaft  zu  verlangen,  für
immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt
haben.

Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben,
so  gebührt  dem  Pfandgläubiger  das
Pfandr.  an  den  Gegenständen,  welche
an  die  Stelle  des  Anteils  treten.

824

 

 

I
1260
1261

1263

1266

1267

1269

1270

Necht

Das  R.  des  Pfandgläubigers  zum
Verkaufe  des  Anteils  bleibt  unberührt.
s.  Grundstückl  —  Grundstück  873,
878.

s.  Grundstückl  —  Grundstück  879
bis  881.
s.  Grundstückk  —  Grundstück  897
bis  899.

Die  Vorschriften  der  §§  1205  bis
1257  finden  insoweit  keine  Anwendung,
  als  sich  daraus,  daß  der  Pfandgläubiger
  nicht  den  Besitz  des  Schiffes
erlangt,  Abweichungen  ergeben.  In
dem  Falle  des  §  1254  tritt  an  die
Stelle  des  Anspruchs  auf  Rückgabe
des  Pfandes  das  R.  die  Aufhebung
des  Pfandr.  zu  verlangen.  1259,
1272.

Der  Verpfänder  kann  gegen  Befriedigung
  des  Pfandgläubigers  die  Aushändigung
  der  zur  Löschung  des
Pfandr.  erforderlichen  Urkunden  verlangen.
  Das  gleiche  R.  steht  dem
persönlichen  Schuldner  zu,  wenn  er
ein  rechtliches  Interesse  an  der  Berichtigung
  des  Schiffsregisters  hat.
1259,  1272.

s.  Hypothek  —  Hypothek  1170,
1171.

s.  Dpothek  —  Hypothek  1188.

1273—1296  Pfandr.  an  R.  s.  Pfandrecht

1273

1274

1275

—  Pfandrecht.
Gegenstand  des  Pfandr.  kann  auch
ein  R.  sein.

Auf  das  Pfandr.  an  R.  finden  die
Vorschriften  über  das  Pfandr.  an
beweglichen  Sachen  entsprechende  Anwendung,
  soweit  sich  nicht  aus  den
§§  1274—  1296  ein  anderes  ergiebt.
Die  Anwendung  der  Vorschriften  des
8  1208  und  des  §  1213  Abs.  2  ist
ausgeschlossen.

Bestellung  des  Pfandr.  an  einem  R.
s.  Plandrecht  —  Pfandrecht.
Pfandr.  an  einem  R.  kraft  dessen  eine
        <pb n="827" />
        Recht
8

1276

1277

1278

1282

1289

2303

2307

2312

Leistung  gefordert  werden  kann  fs.
Pfandrecht  —  Pfandrecht.

Aufhebung  oder  Anderung  eines  verpfändeten
  R.  s.  Pfandrecht

Pfandrecht.
Befriedigung  des  Pfandgläubigers  aus
einem  verpfändeten  R.  s.  Pfandrecht

—  Pfandrecht.

Pfandr.  an  einem  R.,  zu  dessen  Verpfändung
  die  Ubergabe  einer  Sache
erforderlich  ist  s.  Pfandrecht  —

Pfandrecht.

Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228
Abs.  2  eingetreten,  so  ist  der  Pfandgläubiger

  zur  Einziehung  der  Forderung
berechtigt  und  kann  der  Schuldner
nur  an  ihn  leisten.  Die  Einziehung
einer  Geldforderung  steht  dem  Pfandgläubiger
  nur  insoweit  zu,  als  sie  zu
seiner  Befriedigung  erforderlich  ist.
Soweit  er  zur  Einziehung  berechtigt

ist,  kann  er  auch  verlangen,  daß  ihm

die  Geldforderung  an  Zahlungsstatt
abgetreten  wird.

Zu  anderen  Verfügungen  über  die
Forderung  ist  der  Pfandgläubiger
nicht  berechtigt;  das  R.,  die  Befriedigung
  aus  der  Forderung  nach
§  1277  zu  suchen,  bleibt  unberührt.
1273,  1279,  1284,  1287,  1288.

s.  Hyppothek  —  Hypothek  1124.

Pflichtteil.

R.  der  Abkömmlinge  der  Eltern  und
des  Ehegatten  des  Erblassers,  den
Pflichtteil  zu  verlangen,  wenn  sie
durch  Verfügung  von  Todeswegen
von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  sind
.  Pllehttell  —  Pflichtteil.

Schlägt  der  Pflichtteilsberechtigte  das
Vermächtnis  nicht  aus,  so  steht  ihm
ein  R.  auf  den  Pflichtteil  nicht  zu,
soweit  der  Wert  des  Vermächtnisses
reicht.  2306.

R.  des  Einen  von  mehreren  Erben
ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Land-825



 

8

2313

Recht

gut  zu  dem  Ertragswerte  zu  übernehmen
  s.  Pllichtteil  —  Pflichtteil.
Bei  der  Feststellung  des  Wertes  des
Nachlasses  bleiben  R.  und  Verbindlichkeiten,
  die  von  einer  aufschiebenden
Bedingung  abhängig  sind,  außer
Ansatz.  R.  und  Verbindlichkeiten,  die
von  einer  auflösenden  Bedingung  abhängig
  sind,  kommen  als  unbedingte
in  Ansatz.  Tritt  die  Bedingung  ein,
so  hat  die  der  veränderten  Rechtslage
entsprechende  Ausgleichung  zu  erfolgen.
Für  ungewisse  oder  unsichere  R.
sowie  für  zweifelhafte  Verbindlichkeiten
gilt  das  Gleiche  wie  für  R.  und  Verbindlichkeiten,
  die  von  einer  aufschiebenden
  Bedingung  abhängig  sind.
Der  Erbe  ist  dem  Pflichtteilsberechtigten
gegenüber  verpflichtet,  für  die  Feststellung
  eines  ungewissen  und  für  die
Verfolgung  eines  unsicheren  R.  zu
sorgen,  soweit  es  einer  ordnungsmäßigen
  Verwaltung  entspricht.

2335,  2337  Erlöschen  des  R.  zur  Entziehung

des  Pflichtteils  s.  Pllichtteil  —

Pflichtteil.
Reallasten.

1105—  1112  wiederkehrende  Leistungen  aus

93

einem  Grundstück  zu  fordern  s.  Reallasten
  —  Raallasten.
Sachen.

Bestandteile  einer  Sache,  die  von
einander  nicht  getrennt  werden  können,
ohne  daß  der  eine  oder  der  andere
zerstört  oder  in  seinem  Wesen  verändert
  wird  (wesentliche  Bestandteile),
können  nicht  Gegenstand  besonderer
R.  sein.

Zu  den  Bestandteilen  eines  Grundstücks
  gehören  solche  Sachen  nicht,
die  nur  zu  einem  vorübergehenden
Zwecke  mit  dem  Grund  und  Boden
verbunden  sind.  Das  Gleiche  gilt
von  einem  Gebäude  oder  anderen
Werke,  das  in  Ausübung  eines  R.
an  einem  fremden  Grundstücke  von
        <pb n="828" />
        Recht

d

96

99

100

101

103

810

523,.

365

dem  Berechtigten  mit  dem  Grunostücke
verbunden  worden  ist.
R.,  die  mit  dem  Eigentum  an  einem
Grundstücke  verbunden  sind,  gelten
als  Bestandteile  des  Grundstücks.
Früchte  eines  N.  sind  die  Erträge,
welche  das  R.  seiner  Bestimmung  gemäß
  gewährt,  insbesondere  bei  einem
R.  auf  Gewinnung  von  Bodenbestandteilen
  die  gewonnenen  Bestandteile.

Früchte  sind  auch  die  Erträge,  welche
eine  Sache  oder  ein  R.  vermöge  eines
Rechtsverhältnisses  gewährt.
Nutzungen  sind  die  Früchte  einer  Sache
oder  eines  R.  sowie  die  Vorteile,  welche
der  Gebrauch  der  Sache  oder  des  R.
gewährt.
Berechtigung  zum  Bezug  der  Früchte
eines  R.  s.  Sachen  —  Sachen.
Wer  verpflichtet  ist,  die  Lasten  einer
Sache  oder  eines  R.  bis  zu  einer
bestimmten  Zeit  oder  von  einer  bestimmten
  Zeit  an  zu  tragen,  hat,
sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
die  regelmäßig  wiederkehrenden  Lasten
nach  dem  Verhältnisse  der  Dauer  seiner
Verpflichtung,  andere  Lasten  insoweit
zu  tragen,  als  sie  während  der  Dauer
seiner  Verpflichiung  zu  entrichten  sind.
Rechtliches  Interesse,  eine  in  fremdem
Besitz  befindliche  Urkunde  einzusehen
s.  Sachen  —  Sachen.

Schenkung.
Verzicht  auf  ein  angefallenes  noch
nicht  erworbenes  R.  zum  Vorteil  eines
anderen  s.  Sechenkung  —  Schenkung.
526  Mangel  im  R.  bei  der  Schenkung
s.  Schenkung  —  Schenkung.

Schuldverhältnis.
Wird  eine  Sache,  eine  Forderung
gegen  einen  Dritten  oder  ein  anderes
R.  an  Erfüllungsstatt  gegeben,  so  hat
der  Schuldner  wegen  eines  Mangels
im  R.  oder  wegen  eines  Mangels  der

Sache  in  gleicher  Weise  wie  ein  Verkäufer

  Gewähr  zu  leisten.

826

 

8
368
373

376

377

382

401

413

419

Recht

Rechtliches  Interesse  des  Schuldners
an  der  Form  der  Quittung  s.  Schuldverhältnis
  —  Schuldverhältnis.

R.  des  Gläubigers  zum  Empfange
einer  hinterlegten  Sache  s.  Hinterlegung
  —  Schuldverhältnis.

Der  Schuldner  hat  das  R.,  die  hinterlegte
  Sache  zurückzunehmen.

Die  Rücknahme  ist  ausgeschlossen:
1.  wenn  der  Schuldner  der  Hinterlegungsstelle

  erklärt,  daß  er  auf

das  R.  zur  Rücknahme  verzichte;
2.  wenn  der  Gläubiger  der  Hinterlegungsstelle
  die  Annahme  erklärt;
3.  wenn  der  Hinterlegungsstelle  ein
zwischen  dem  Gläubiger  und  dem

Schuldnerergangenesrechtskräftiges

Urteil  vorgelegt  wird,  das  die  Hinterlegung

  für  rechtmäßig  erklärt.
Das  R.  zur  Rücknahme  der  hinterlegten
  Sache  ist  der  Pfändung  nicht
unterworfen.

Wird  über  das  Vermögen  des
Schuldners  der  Konkurs  eröffnet,  so
kann  während  des  Konkurses  das  R.
zur  Rücknahme  auch  nicht  von  dem
Schuldner  ausgeübt  werden.

Das  R.  des  Gläubigers  auf  den
hinterlegten  Betrag  erlischt  mit  dem
Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem
Empfange  der  Anzeige  von  der  Hinterlegung,
  wenn  nicht  der  Gläubiger
sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle
meldet;  der  Schuldner  ist  zur  Rücknahme
  berechtigt,  auch  wenn  er  auf
das  R.  zur  Rücknahme  verzichtet  hat.
Mit  der  abgetretenen  Forderung  gehen
R.  aus  einer  für  sie  bestellten  Bürgschaft
  auf  den  neuen  Gläubiger  über.
412.

Die  Vorschristen  über  die  übertragung
von  Forderungen  finden  auf  die  Übertragung
  anderer  R.  entsprechende  Anwendung,
  soweit  nicht  das  G.  ein
anderes  vorschreibt.

s.  Erbe  —  Erbe  1990,  1991.
        <pb n="829" />
        Recht
8

429

226

82

88

2081

—  827

Der  Verzug  eines  Gesamtgläubigers
wirkt  auch  gegen  die  übrigen  Gläubiger.
Vereinigen  sich  Forderung  und
Schuld  in  der  Person  eines  Gesamtgläubigers,
  so  erlöschen  die  R.  der
übrigen  Gläubiger  gegen  den  Schuldner.
Im  übrigen  finden  die  Vorschriften
der  §§  422,  423,  425  entsprechende  Anwendung.
  Insbesondere  bleiben,  wenn
ein  Gesamtgläubiger  seine  Forderung
auf  einen  anderen  überträgt,  die  R.
der  übrigen  Gläubiger  unberührt.
Selbstverteidigung.
Die  Ausübung  eines  R.  ist  unzulässig,
wenn  sie  nur  den  Zweck  haben  kann,
einem  anderen  Schaden  zuzufügen.
Stiftung.
R.,  zu  deren  Übertragung  der  Abtretungsvertrag

  genügt,  gehen  mit  der

Genehmigung  der  Stiftung  auf  die
Stiftung  über,  sofern  nicht  aus  dem
Stiftungsgeschäfte  sich  ein  anderer
Wille  des  Stifters  ergiebt.
s.  Verein  48.

Testament.
Die  Anfechtung  einer  letztwilligen
Verfügung,  durch  die  ein  Erbe  eingesetzt,
  ein  g.  Erbe  von  der  Erbfolge
ausgeschlossen,
strecker  ernannt  oder  eine  Verfügung
solcher  Art  aufgehoben  wird,  erfolgt

durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.



Das  Nachlaßgericht  soll  die  Anfechtungserklärung
  demjenigen  mitteilen,
  welchem  die  angefochtene  Verfügung
  unmittelbar  zu  statten  kommt.

Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung

jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches
Interesse  glaubhaft  macht.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  auch
für  die  Anfechtung  einer  letztwilligen
Verfügung,  durch  die  ein  R.  für
einen  anderen  nicht  begründet  wird,
insbesondere  für  die  Anfechtung  einer
Auflage.

ein  Testamentsvoll- 



l

 

 

8
2099

2108

2110

2111

2113

2115

Recht

Das  R.  des  Ersatzerben  geht  dem
Anwachsungsrecht  vor.  2190.
Ülbergang  des  R.  des  Nacherben  auf
dessen  Erben  s.  Erblasser  —  Testament.


Ausdehnung  des  R.  eines  Nacherben
(.  Erblasser  —  Testament.

Zur  Erbschaft  gehört,  was  der  Vorerbe
  auf  Grund  eines  zur  Erbschaft
gehörendeonn.  erwirbt
.  Erblasser  —  Testament.

Die  Verfügung  des  Vorerben  über
ein  zur  Erbschaft  gehörendes  Grundstück
  oder  über  ein  zur  Erbschaft  gehörendes
  R.  an  einem  Grundstück  ist
im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge
  insoweit  unwirksam,  als  sie  das
R.  des  Nacherben  vereiteln  oder  beeinträchtigen
  würde.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Verfügung
über  einen  Erbschaftsgegenstand,  die
unentgeltlich  oder  zum  Zwecke  der
Erfüllung  eines  von  dem  Vorerben  erteilten
  Schenkungsversprechens  erfolgt.
Ausgenommen  sind  Schenkungen,  durch
die  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer
auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht
  entsprochen  wird.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,
  welche  R.  von  einem  Richtberechtigten
  herleiten,  finden  entsprechende
  Anwendung.  2112,  2114,
2136,  2138.

Eine  Verfügung  über  einen  Erbschaftsgegenstand,
  die  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  oder  durch  den  Konkursverwalter
  erfolgt,  ist  im  Falle  des
Eintritts  der  Nacherbfolge  insoweit
unwirksam,  als  sie  das  R.  des  Nacherben
  vereiteln  oder  beeinträchtigen
würde.  Die  Verfügung  ist  unbeschränkt
  wirksam,  wenn  der  Anspruch
eines  Nachlaßgläubigers  oder  ein  an
einem  Erbschaftsgegenstande  bestehendes
  R.  geltend  gemacht  wird,  das
        <pb n="830" />
        Recht

x

2143

2145
2146

2165

2169

2172

2174

2175

im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge

  dem  Nacherben  gegenüber  wirksam

  ist.  2112.

2128  Verletzung  des  R.  des  Nacherben
  seitens  des  Vorerben  s.  Erdlasser
  —  Testament.

Wird  dem  Vorerben  die  Verwaltung
nach  den  Vorschriften  des  §  1052

entzogen,  so  verliert  er  das  R.,  über

Erbschaftsgegenstände  zu  verfügen.
Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,
  welche  R.  von  einem

Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende

  Anwendung.  .  s.  Erblasser
  —  Testament.

Tritt  die  Nacherbfolge  ein,  so  gelten
die  infolge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung
  von  R.  und  Verbindlichkeit
oder  von  R.  und  Belastung  erloschenen
  Rechtsverhältnisse  als  nicht
erloschen.

s.  Erbe  —  Erbe  1990,  1991.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Anzeige
von  dem  Eintritte  des  Falles  der
Nacherbfolge  jedem  zu  gestatten,  der
ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft
macht.

Beseitigung  der  R.,  mit  denen  ein
vermachter  Gegenstand  belastet  ist  s.
Erblasser  —  Testament.

Hat  der  Erblasser  nur  den  Besitz  der
vermachten  Sache,  so  gilt  im  Zweifel
der  Besitz  als  vermacht,  es  sei  denn,
daß  er  dem  Bedachten  keinen  rechtlichen
  Vorteil  gewährt.

R.  des  Erblassers  zur  Wegnahme
ker  mit  einer  Sache  verbundenen,
vermachten  Sache  s.  Erblasser  —
Testament.

Durch  das  Vermächtnis  wird  für  den
Bedachten  das  R.  begründet,  von
dem  Beschwerten  die  Leistung  des
vermachten  Gegenstandes  zu  fordern.
Hat  der  Erblasser  eine  ihm  gegen  den
Erben  zustehende  Forderung  oder  hat
er  ein  R.  vermacht,  mit  dem  eine

828

l
l

 

8

2176

2180
2182

2184

2204
2206

2208

2211

2212

2217

Recht

Sache  oder  ein  R.  des  Erben  belastet
  ist,  so  gelten  die  infolge  des
Erbfalls  durch  Vereinigung  von  R.
und  Verbindlichkeit  oder  von  R.  und
Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse
  in  Ansehung  des  Vermächtnisses
als  nicht  erloschen.

Die  Forderung  des  Vermächtnisnehmers
  kommt,  unbeschadet  des  R.,
das  Vermächtnis  auszuschlagen,  zur
Entstehung  (Anfall  des  Vermächtnisses)
mit  dem  Erbfalle.

s.  Erbe  —  Erbe  1952,  1953.

s.  Kauf  —  Kauf  433—435,  437,
440—444.

Herausgabe  des  seit  dem  Aufalle  des
Vermächtnisses  auf  Grund  des  vermachten
  R.  Erlangten  an  den  Vermächtnisnehmer
  s.  Erblasser
Testament.

s.  Erbe  2049.

Der  Erbe  ist  verpflichtet,  zur  Eingehung
  von  Verbindlichkeiten  für  den
Nachlaß  durch  den  Testamentsvollstrecker
  seine  Einwilligung  zu  erteilen,
unbeschadet  des  R.,  die  Beschränkung
seiner  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  geltend  zu  machen.
2208.

Der  Testamentsvollstrecker  hat  die  in
den  §8  2203—2206  bestimmten  R.
nicht,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  sie
ihm  nach  dem  Willen  des  Erblassers
nicht  zustehen  sollen.

Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,
welche  R.  von  einem  Nichtberechtigten
herleiten  s.  Erblasser  —  Testament.
Ein  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
  unterliegendes  R.  kann
nur  von  dem  Testamentsvollstrecker
gerichtlich  geltend  gemacht  werden.
Erlöschen  des  R.  des  Testamentsvollstreckers
  zur  Verwaltung  der  Nachlaßgegenstände
  s.  Erblasser  —  Testament.


Der  Erblasser  kann  einen  Testaments-
        <pb n="831" />
        Recht

ß

vollstrecker  auch  zu  dem  Zwecke  ernennen,
  daß  dieser  bis  zu  dem  Eintritt
  einer  angeordneten  Nacherbfolge
die  R.  des  Nacherben  ausübt  und
dessen  Pflichten  erfüllt.

2228,  2264  Rechtliches  Interesse  s.  Erb-2



271

48

194

223

lasser  —  Testament.
Erlöschen  des  R.  zum  Widerruf  einer
in  einem  gemeinschaftlichen  Testament
getroffenen  Verfügung  s.  Erblasser
—  Testament.

Verein.
Die  Liquidatoren  haben  die  rechtliche
Stellung  des  Vorstandes  eines  Vereins,
  soweit  sich  nicht  aus  dem  Zwecke
der  Liquidation  ein  anderes  ergiebt.
  76.

Verjährung.
Das  R.,  von  einem  anderen  ein

Thun  oder  ein  Unterlassen  zu  verlangen
  (Anspruch)  unterliegt  der  Verjährung.



Übertragung  eines  R.  zur  Sicherung
eines  Anspruchs  s.  Verjährung  —

Verjährung.
Vertrag.

320  s.  Leistung  273.
322

325
328

Erhebt  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage
  der  eine  Teil  Klage  auf  die
ihm  geschuldete  Leistung,  so  hat  die
Geltendmachung  des  dem  anderen
Teile  zustehenden  R.,  die  Leistung

bis  zur  Bewirkung  der  Gegenleistung

zu  verweigern,  nur  die  Wirkung,  daß
der  andere  Teil  zur  Erfüllung  Zug
um  Zug  zu  verurteilen  ist.  348.

s.  Rechtskraft  —  Leistung.  283.

Durch  Vertrag  kann  eine  Leistung
an  einen  Dritten  mit  der  Wirkung
bedungen  werden,  daß  der  Dritte
unmittelbar  das  R.  erwirbt,  die
Leistung  zu  fordern.

In  Ermangelung  einer  besonderen
Bestimmung  ist  aus  den  Umständen,
insbesondere  aus  dem  Zwecke  des
Vertrags,  zu  entnehmen,  ob  der

829

 

8

329

330

2

333

341

353

360

1597

1616-  1698,

1624

Recht

Dritte  das  R.  erwerben,  ob  das  R.
des  Dritten  sofort  oder  nur  unter
gewissen  Voraussetzungen  entstehen
und  ob  den  Vertragschließenden  die
Befugnis  vorbehalten  sein  soll,  das
R.  des  Dritten  ohne  dessen  Zustimmung
  aufzuheben  oder  zu  ändern.
Erwerb  des  R.  seitens  des  Gläubigers,
  die  Befriedigung  von  einem
Dritten  zu  fordern  s.  Vertrag  —
Vertrag.
331,  335  Erwerb  des  R.  auf  eine
Leistung  s.  Vertrag  —  Vertrag.
Weist  der  Dritte  das  aus  dem  Vertrag
  erworbene  R.  dem  Versorechenden
  gegenüber  zurück,  so  gilt  das  R.
als  nicht  erworben.
R.  die  Vertragsstrafe  neben  der  Erfüllung
  zu  verlangen  s.  Vertrag  —
Vertrag.
Belastung  eines  Gegenstandes  mit
dem  R.  eines  Dritten  s.  Vertrag  —
Vertrag.
Ist  ein  Vertrag  mit  dem  Vorbehalte
geschlossen,  daß  der  Schuldner  seiner
R.  aus  dem  Vertrage  verlustig  sein
soll,  wenn  er  seine  Verbindlichkeit
nicht  erfüllt,  so  ist  der  Gläubiger  bei
dem  Eintritte  dieses  Falles  zum
Rücktritt  von  dem  Vertrage  berechtigt.
Verwandtschaft.
Rechtliches  Interesse  s.  Ehe  —  Verwandtschaft.

1705,  1719  Recchtliche
Stellung  der  ehelichen  Kinder  s.  Kind
—  Verwandtschaft,  1736  s.  Ehelichkeitserklärung
  —  Verwandtschaft,
1757  s.  Kindesstatt  —  Verwandtschaft.

Verpflichtung  des  Ausstattenden  zur
Gewährleistung  wegen  eines  Mangels
im  R.  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

1627—  1638.  1666,  1676,  1696—  1698,

1702,  1707  R.  für  die  Person  des
Kindes  zu  sorgen  s.  Kind  —  Verwandtschaft,
  1738  s.  Ehelichkeits-
        <pb n="832" />
        Recht

8

1638

1646

1658

1666

1693

1696

erklärung  —  Verwandtschaft,  1765
sK.  Kindesstattl  —  Verwandtschaft.

Das  R.  und  die  Pflicht,  für  das
Vermögen  des  ehelichen  Kindes  zu  sorgen
(Vermögensverwaltung),  erstreckt  sich
nicht  auf  das  Vermögen,  welches  das
Kind  von  Todeswegen  erwirbt  oder
welches  ihm  unter  Lebenden  von
einem  Dritten

durch  letztwillige  Verfügung,  der  Dritte
bei  der  Zuwendung  bestimmt  hat,

daß  der  Erwerb  der  Verwaltung  des

Vaters  entzogen  sein  soll.

Was  das  Kind  auf  Grund  eines
zu  einem  solchen  Vermögen  gehörenden
  R.  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
  Beschädigung  oder  Entziehung
  eines  zu  dem  Vermögen
gehörenden  Gegenstandes  oder  durch
ein  Rechtsgeschäft  erwirbt,  das  sich
auf  das  Vermögen  bezieht,  ist  gleichfalls
  der  Verwaltung  des  Vaters
entzogen.  1651.

Eigentum  an  einem  mit  Mitteln  des
ehelichen  Kindes  erworbenen  R.  ls.
Kind  —  Verwandtschaft.

Das  R.,  das  dem  Vater  kraft  seiner
Nutznießung  an  dem  Vermögen  des

ehelichen  Kindes  zusteht,  ist  nicht
übertragbar.
Verletzung  des  R.  des  ehelichen

Kindes  auf  Gewährung  des  Unterhalts
  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  auf
Antrag  der  Mutter  dem  Beistande
die  Vermögensverwaltung  ganz  oder
teilweise  übertragen;  soweit  dies  geschieht,
  hat  der  Beistand  die  R.  und
Pflichten  eines  Pflegers.  1686,  1695.
Der  Vormund  des  ehelichen  Kindes
hat,  soweit  der  minderjährigen  Mutter
die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes
zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines
Beistandes.  1697,  1686.

1699—1704  Rechtliche  Stellung  der  Kinder

unentgeltlich  zugewendet
  wird,  wenn  der  Erblasser

830

 

8

1702

Recht

aus  nichtigen  Ehen  s.  Kind  —  Verwandtschaft.


War  dem  Vater  die  Nichtigkeit  der
Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt,  so
hat  er  nicht  die  sich  aus  der  Vaterschaft
  ergebenden  R.  1700,  1721.
War  der  Mutter  die  Nichtigkeit  der
Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt,
so  hat  sie  in  Ansehung  des  Kindes
nur  diejenigen  R.,  welche  im  Falle
der  Scheidung  der  allein  für  schuldig
erklärten  Frau  zustehen.

Stirbt  der  Vater  oder  endigt  seine
elterliche  Gewalt  aus  einem  anderen
Grunde,  so  hat  die  Mutter  nur  das
R.  und  die  Pflicht,  für  die  Person
des  Kindes  zu  sorgen;  zur  Vertretung
des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt.
Der  Vormund  des  Kindes  hat,  soweit
  der  Mutter  die  Sorge  zusteht,
die  rechtliche  Stellung  eines  Beistandes.


Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden
auch  dann  Anwendung,  wenn  die
rechtliche  Gewalt  des  Vaters  wegen
seiner  Geschäftsunfähigkeit  oder  nach
§  1677  ruht.  1700,  1721.

1705—1718  Rechtliche  Stellung  der  un-1707



1737

1764

ehelichen  Kinder  s.  Kind  —  Verwandtschaft.


Der  Mutter  steht  nicht  die  elterliche
Gewalt  über  das  uneheliche  Kind  zu.
Sie  hat  das  R.  und  die  Pflicht,  für
die  Person  des  Kindes  zu  sorgen;  zur
Vertretung  des  Kindes  ist  sie  nicht
berechtigt.  Der  Vormund  des  Kindes
hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge
zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines
Beistandes.

Die  R.  und  Pflichten,  die  sich  aus  dem
Verwandtschaftsoerhältnisse  zwischen
dem  Kinde  und  seinen  Verwandten
ergeben,  bleiben  durch  die  Ehelichkeitserklärung
  unberührt,  soweit  nicht  das
G.  ein  anderes  vorschreibt.

Die  R.  und  Pflichten,  die  sich  aus  dem
        <pb n="833" />
        Recht
8

1772

166

Verwandtschaftsverhältnisse  zwischen
dem  Kinde  und  seinen  Verwandten
ergeben,  werden  durch  die  Annahme
an  Kindesstatt  nicht  berührt,  soweit
nicht  das  G.  ein  anderes  vorschreibt.
Verlust  des  R.  den  Familiennamen

des  Annehmenden  zu  führen  s.  Kindesstatt

  —  Verwandtschaft.
Volljährigkeit.

Durch  die  Volljährigkeitserklärung  erlangt

  der  Minderjährige  die  rechtliche

Stellung  eines  Volljährigen.
Vollmacht.

Soweit  die  rechtlichen  Folgen  einer

Willenserklärung  durch  Willensmängel

oder  durch  die  Kenntnis  oder  das

Kennenmüssen  gewisser  Umstände  beeinflußt

  werden,  kommt  nicht  die

Person  des  Vertretenen,  sondern  die

1098
1104

1777

1786

1793,

1800
1812

des  Vertreters  in  Betracht.

Vorkauferecht.
s.  Rechtsverhältuis  —  Vorkaufsrecht.

s.  Mpothek  —  Hypothek  1170.
Vormundschaft.

Der  Vater  kann  einen  Vormund  nur
benennen,  wenn  ihm  zur  Zeit  seines
Todes  die  elterliche  Gewalt  über  das
Kmnd  zusteht;  er  hat  dieses  R.  nicht,
wenn  er  in  den  die  Person  oder  in
den  das  Vermögen  betreffenden  Angelegenheiten
  nicht  zur  Vertretung
des  Kindes  berechtigt  ist.  Das  Gleiche
gilt  für  die  Mutter.  1782,  1797,
1856,  1868,  1880.

Erlöschen  des  R.,  die  übernahme  der
Vormundschaft  abzulehnen  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft.
1794  R.  und  Pflicht  des  Vormundes,
für  die  Person  und  das  Vermögen
des  Kindes  zu  sorgen  s.  Vormundschaft
  —  Vormunyschaft.

s.  Kind  —  Verwandtschaft  1631.
Der  Vormund  kann  über  eine  Forderung
  oder  über  ein  anderes  R.,
kraft  dessen  der  Mündel  eine  Leistung

831

 

8

1821

1838
1872
1899

1900
1912

634
636

Recht

verlangen  kann,  nur  mit  Genehmigung

des  Gegenvormundes  verfügen.  1825,

1852.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts:

1.  zur  Verfügung  über  ein  Grundstück
  oder  über  ein  R.  an  einem
Grundstücke;

2.  zur  Verfügung  über  eine  Forderung,
  die  auf  Übertragung  des
Eigentums  an  einem  Grundstück
oder  auf  Begründung  oder  Übertragung
  eines  R.  an  einem  Grundstück
  oder  auf  Befreiung  eines
Grundstücks  von  einem  solchen  R.
gerichtet  ist;

3.  zur  Eingehung  der  Verpflichtung
zu  einer  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
  Verfügungen;

4.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den
entgeltlichen  Erwerb  eines  Grundstücks
  oder  eines  R.  an  einem
Grundstücke  gerichtet  ist.

Zu  den  R.  an  einem  Grundstück
im  Sinne  dieser  Vorschriften  gehören
nicht  Hypotheken,  Grundschulden  und
Rentenschulden.  1812,  1827.

s.  Kind  —  Verwandtschaft  1666.

R.  des  Familienrats.

s.  Kind  —  Verwandtschaft  1702,

1701.

s.  Verwandtschaft  1702.

Eine  Leibesfrucht  erhält  zur  Wahrung

ihrer  künftigen  R.,  soweit  diese  einer

Fürsorge  bedürfen,  einen  Pfleger.  Die

Fürsorge  steht  jedoch  dem  Vater  oder

der  Mutter  zu,  wenn  das  Kind,  falls

es  bereits  geboren  wäre,  unter  elterlicher
  Gewalt  stehen  würde.

Werkvertrag.

s.  Kauf  475.

Wird  das  Werk  ganz  oder  zum  Teil

nicht  rechtzeitig  hergestellt,  so  finden

die  für  die  Wandelung  geltenden

Vorschriften  des  §  634  Abs.  1—3

entsprechende  Anwendung;  an  die
        <pb n="834" />
        Recht

à
8

640

651

123

131

143

Stelle  des  Anspruchs  auf  Wandelung
tritt  das  R.  des  Bestellers,  nach
§  327  von  dem  Vertrage  zurückzutreten.
  Die  im  Falle  des  Verzugs
des  Unternehmers  dem  Besteller  zustehenden
  R.  bleiben  unberührt.
Vorbehalt  der  R.  bei  Annahme  einer
mangelhaften  Sache  s.  Werkvertrag
—  Werkoertrag.

s.  Kaul  —  Kauf  433,  464.

Willenserklärung.

Wer  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung
  durch  arglistige  Täuschung
oder  widerrechtlich  durch  Drohung  bestimmt
  worden  ist,  kann  die  Erklärung
anfechten.

Hat  ein  Dritter  die  Täuschung  verübt,
  so  ist  eine  Erklärung,  die  einem
anderen  gegenüber  abzugeben  war,
nur  dann  anfechtbar,  wenn  dieser  die
Täuschung  kannte  oder  kennen  mußte.
Soweit  ein  anderer  als  derjenige,
welchem  gegenüber  die  Erklärung  abzugeben
  war,  aus  der  Erklärung  unmittelbar
  ein  R.  erworben  hat,  ist

die  Erklärung  ihm  gegenüber  anfechtbar,
  wenn  er  die  Täuschung  kannte

oder  kennen  mußte.  124,  143.

Bringt  eine  einer  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkten  Person  gegenüber
  abgegebene  Willenserklärung
dieser  lediglich  einen  rechtlichen  Vorteil

  oder  hat  der  g.  Vertreter  seine

Einwilligung  erteilt,  so  wird  die  Erklärung
  in  dem  Zeitpunkte  wirksam,
in  welchem  sie  ihr  zugeht.

s.  Rechtsgeschäft
erklärung.

Willens-Die

  Befugnis  zur  Verfügung  über
ein  veräußerliches  R.  kann  nicht  durch

Rechtsgeschäft  ausgeschlossen  oder  beschränkt
  werden.  Die  Wirksamkeit
einer  Verpflichtung,  über  ein  solches
R.  nicht  zu  verfügen,  wird  durch
diese  Vorschrift  nicht  berührt.

Anfechtungsgegner  ist  bei  einem  Ver-832



 

 

8

Rechtfertigung

trage  der  andere  Teil,  im  Falle  des
§  123  Abs.  2  Satz  2  derjenige,
welcher  aus  dem  Vertrag  unmittelbar
ein  R.  erworben  hat.

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäft
anderer  Art  ist  Anfechtungsgegner
jeder,  der  auf  Grund  des  Rechtsgeschäfts
  unmittelbar  einen  rechtlichen
Vorteil  erlangt  hat.

Rechtfertigung.
Bereicherung.

812—822  Ungerechtfertigte  Bereicherung  s.

951,

Art.
50
440

542

Bereicherung  —  Bereicherung.

977  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  s.  Bereicherung
  —  Bereicherung.

Einführungsgesetz.

s.  E.G.  —  E.G.
Kauf  s.  Vertrag  —  Vertrag  323.
Miete.

Wird  dem  Mieter  der  vertragsmäßige

Gebrauch  der  gemieteten  Sache  ganz
oder  zum  Teil  nicht  rechtzeitig  gewährt
  oder  wiederentzogen,  so  kann
der  Mieter  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  das  Mietverhältnis
kündigen.  Die  Kündigung  ist  erst
zulässig,  wenn  der  Vermieter  eine
ihm  von  dem  Mieter  bestimmte  angemessene
  Frist  hat  verstreichen  lassen,
ohne  Abhilfe  zu  schaffen.  Der  Bestimmung
  einer  Frist  bedarf  es  nicht,
wenn  die  Erfüllung  des  Vertrags  infolge
  des  die  Kündigung  rechtfertigenden
  Umstandes  für  den  Mieter
kein  Interesse  hat.

Wegen  einer  unerheblichen  Hinderung
  oder  Vorenthaltung  des  Gebrauchs
  ist  die  Kündigung  nur  zulässig,
  wenn  sie  durch  ein  besonderes
Interesse  des  Mieters  gerechtfertigt
wird.  543,  545.
        <pb n="835" />
        Rechtfertigung
8

543

323

1836

634

1305
1318

1242
1243

Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  s.  Miete  —  Miete.
Vertrag.

Herausgabe  einer  ungerechtfertigten

Bereicherung  s.  Vertrag  —  Vertrag.
Vormundschaft.

Die  Bewilligung  einer  Vergütung  für

den  Vormund  oder  den  Gegenvormund

  soll  nur  erfolgen,  wenn

das  Vermögen  des  Mündels,  sowie

der  Umfang  und  die  Bedeutung  der
vormundschaftlichen  Geschäfte  es  rechtfertigen.


Werkvertrag.
Der  Bestimmung  einer  Frist  zur  Beseitigung
  eines  Mangels  bedarf  es
nicht,  wenn  die  Beseitigung  des
Mangels  unmöglich  ist  oder  von  dem
Unternehmer  verweigert  wird  oder
wenn  die  sofortige  Geltendmachung
des  Anspruchs  auf  Wandelung  oder
auf  Minderung  durch  ein  besonderes
Interesse  des  Bestellers  gerechtfertigt
wird.  636,  640.

Rechtmässigkeit.

Ehe.
s.  Verwandtschaft  1701.

Der  Standesbeamte  soll  bei  der  Eheschließung

  in  Gegenwart  von  zwei
Zeugen  an  die  Verlobten  einzeln  und
nacheinander  die  Frage  richten,  ob  sie

die  Ehe  miteinander  eingehen  wollen,
und  nachdem  die  Verlobten  die  Frage

bejaht  haben,  aussprechen,  daß  sie

kraft  dieses  G.  nunmehr  rechtmäßig

verbundene  Eheleute  seien.
Pfandrecht.
s.  Recht  —  Pfandrecht.  1266.
Die  Veräußerung  des  Pfandes  ist
nicht  rechtmäßig,  wenn  gegen  die
Vorschriften  des  §  1228  Abs.  2,  des
§  1230  Satz  2,  des  §  1235,  des
§  1237  Satz  1  oder  des  §  1240
verstoßen  wird.  1266.

1244  Wird  eine  Sache  als  Pfand  ver-Ehmcke.
  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Geseszbuches.

833

 

8

925
951

977

Rechtsänderung

äußert,  ohne  daß  dem  Veräußerer  ein
Pfandrecht  zusteht  oder  den  Erfordernissen
  genügt  wird,  von  denen  die
R.  der  Veräußerung  abhängt,  so
finden  die  Vorschriften  der  §8§  932
bis  934,  936  entsprechende  Anwendung,
wenn  die  Veräußerung  nach  §  1233
Abs.  2  erfolgt  ist  oder  die  Vorschriften
des  §  1235  oder  des  §  1240  Abfs.  2
beobachtet  worden  sind.  1266.

Rechtsänderung.

Eigentum.

s.  Grundstückk  —  Grundstück  873.
Wer  infolge  der  Vorschriften  der
§§  946—  950  einen  Rechtsverlust  erleidet,
  kann  von  demjenigen,  zu  dessen
Gunsten  die  R.  eintritt,  Vergütung
in  Geld  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  fordern.  Die  Wiederherstellung
  des  früheren  Zustandes
kann  nicht  verlangt  werden.

Die  Vorschrifien  über  die  Verpflichtung
  zum  Schadensersatze  wegen
unerlaubter  Handlungen  sowie  die
Vorschriften  über  den  Ersatz  von
Verwendungen  und  über  das  Recht
zur  Wegnahme  einer  Einrichtung
bleiben  unberührt.  In  den  Fällen
der  §§  946,  947  ist  die  Wegnahme
nach  den  für  das  Wegnahmerecht  des
Besitzers  gegenüber  dem  Eigentümer
geltenden  Vorschriften  auch  dann  zulässig,
  wenn  die  Verbindung  nicht
von  dem  Besitzer  der  Hauptsache  bewirkt
  worden  ist.

Wer  infolge  der  Vorschriften  der
§§  973,  974,  976  einen  Rechtsverlust
  erleidet,  kann  in  den  Fällen
der  §§  973,  974  von  dem  Finder,
in  den  Fällen  des  §  976  von  der
Gemeinde  des  Fundorts  die  Herausgabe
  des  durch  die  R.  Erlangten
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Be-53
        <pb n="836" />
        Nechtsänderung

8

Art.
120
775

1015

873

1116,

1260

196

Art.

reicherung  fordern.  Der  Anspruch
erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  drei
Jahren  nach  dem  Übergange  des
Eigentums  auf  den  Finder  oder
die  Gemeinde,  wenn  nicht  die  gerichtliche
  Geltendmachung  vorher  erfolgt.
  978.
Einführungsgesetz.
s.  E.G.  —  E.G.
s.  Grundstück  —  Grundstück  §  873.

Erbbaurecht  s.  Grundstück  —
Grundstück  873.

Grundstück.

Zur  Übertragung  des  Eigentums  an
einem  Grundstücke,  zur  Belastung
eines  Grundstücks  mit  einem  Rechte
sowie  zur  Übertragung  oder  Belastung
eines  solchen  Rechtes  ist  die  Einigung
des  Berechtigten  und  des  anderen
Teiles  über  den  Eintritt  der  R.  und
die  Eintragung  der  R.  in  das  Grundbuch
  erforderlich,  soweit  nicht  das  G.
ein  anderes  vorschreibt.  s.  Grund--stückl
  —  Grundstück.

Hypothek.
1154,  1180  f.
Grundstück  873.

Pfandrecht  s.  Grundstück
Grundstück  873.

Grundstück

Rechtsanwalt.
Verjährung.
In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


15.  der  R.  und  Notare  wegen  ihrer
Gebühren  und  Auslagen  soweit
nicht  diese  zur  Staatskasse  fließen;

16.  der  Parteien  wegen  der  ihren  R.
geleisteten  Vorschüsse.  201.

Rechtsbeziehung.
Einführungsgesetz.

7,  7%  f.  E.G.  —  C.G.

834

 

Art.
70,
v6

767

8
89

80

86
88

21,

25

33

42

Rechtsgeschäft

Rechtsfähigkeit.
Einführungsgesetz.
92,  54,  166  s.  E.  GO.  —  E.  G.
s.  Verein  —  Verein  §  45.
s.  Verein  —  Verein  8§  25,  33,  42
bis  45,  50,  51.
Juristische  Pers.  d.  öff.  Rechts
s.  Verein  —  Verein  42.
Rechtsfähigkeit.
Die  R.  des  Menschen  beginnt  mit  der
Vollendung  der  Geburt.
Stiftung.
Entstehung  einer  rechtsfähigen  Stiftung
s.  Stiftung  —  Stiftung.
s.  Verein  —  Verein  42.
s.  Verein  —  Verein  50,  51.
Verein.
22,  23  Erlangung  der  R.  eines  Vereins
  s.  Verein  —  Verein.
Verfassung  eines  rechtsfähigen  Vereins
s.  Verein  —  Berein.
Beruht  die  R.  des  Vereins  auf  Verleihung,
  so  ist  zu  jeder  Anderung  der
Satzung  staatliche  Genehmigung  oder,
falls  die  Verleihung  durch  den  Bundesrat
  erfolgt  ist,  die  Genehmigung  des
Bundesrats  erforderlich.  40.
Verlust  der  R.  eines  Vereins  s.  Verein
  —  Verein.

43—45,  50  51  Entziehung  der  R.  eines

73,

Vereins  s.  Verein  —  Verein.

74  Entziehung  der  R.  eines  eingetragenen
  Vereins  s.  Verein  —
Verein.

Rechtsgeschäft.

104—185  Rechtsgeschäfte.

1.  Geschäftsfähigkeit  104  bis
115  s.  Geschäftsfähigkeit
—  Geschäftsfähigkeit.

2.  Willenserklärung  116  bis
144  s.  Willenserklärung
—  Willenserklärung.

3.  Vertrag  145—157  s.  Vertrag
  —  Vertrag.

4.  Bedingung,  Zeitbestim-
        <pb n="837" />
        NRechtsgeschäft

8

mung  158—  163  f.  Bedingung
  —  Bedingung.
5.  Vertretung,  Vollmacht  164

bis  181  s.  Vollmacht  Vollmacht.


6.  Einwilligung,  Genehmigung
  182—185  f.  Einwilligung

  —  Einwilligung.

Bedingung.

158  Wird  ein  R.  unter  einer  aufschiebenden

159

160

163

Bedingung  vorgenommen,  so  tritt  die

von  der  Bedingung  abhängig  gemachte
Wirkung  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung

  ein.
Wird  ein  R.  unter  einer  auflösenden

Bedingung  vorgenommen,  so  endigt

mit  dem  Eintritte  der  Bedingung  die
Wirkung  des  R.;  mit  diesem  Zeitpunkte
tritt  der  frühere  Rechtszustand  wieder
ein.  163.

Sollen  nach  dem  Inhalte  des  R.  die

an  den  Eintritt  der  Bedingung  geknüpften
  Folgen  auf  einen  früheren
Zeitpunkt  zurückbezogen  werden,  so
sind  im  Falle  des  Eintritts  der  Bedingung
  die  Beteiligten  verpflichtet,
einander  zu  gewähren,  was  sie  haben
würden,  wenn  die  Folgen  in  dem
früheren  Zeitpunkt  eingetreten  wären.
Wer  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
  berechtigt  ist,  kann  im  Falle
des  Eintritts  der  Bedingung  Schadensersatz
  von  dem  anderen  Teile  verlangen,
  wenn  dieser  während  der
Schwebezeit  das  von  der  Bedingung
abhängige  Recht  durch  sein  Verschulden
vereitelt  oder  beeinträchtigt.

Den  gleichen  Anspruch  hat  unter
denselben  Voraussetzungen  bei  einem
unter  einer  auflösenden  Bedingung
vorgenommenen  R.  derjenige,  zu  dessen
Gunsten  der  frühere  Rechtszustand
wieder  eintritt.  163.

Ist  für  die  Wirkung  eines  R.  bei

dessen  Vornahme  ein  Anfangs=  oder
ein  Endtermin  bestimmt  worden,  so

835

 

 

8

812

820

767

770

Rechtsgeschäft

finden  im  ersteren  Falle  die  für  die
aufschiebende,  im  letzteren  Falle  die
für  die  auflösende  Bedingung  geltenden
Vorschriften  der  88  158,  160,  161
entsprechende  Anwendung.

Bereicherung.

Wer  durch  die  Leistung  eines  anderen
oder  in  sonstiger  Weise  auf  dessen
Kosten  etwas  ohne  rechtlichen  Grund
erlangi,  ist  ihm  zur  Herausgabe  verpflichtet.
  Diese  Verpflichtung  besteht
auch  dann,  wenn  der  rechtliche  Grund
später  wegfällt  oder  der  mit  einer
Leistung  nach  dem  Inhalte  des  R.
bezweckte  Erfolg  nicht  eintritt.

War  mit  der  Leistung  ein  Erfolg  bezweckt,
  dessen  Eintritt  nach  dem  Inhalte
des  R.  als  ungewiß  angesehen  wurde,
so  ist  der  Empfänger,  falls  der  Erfolg
nicht  eintritt,  zur  Herausgabe  so  verpflichtet,
  wie  wenn  der  Anspruch  auf
Herausgabe  zur  Zeit  des  Empfanges
rechtshängig  geworden  wäre.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  die  Leistung  aus
einem  Rechtsgrunde,  dessen  Wegfall
nach  dem  Inhalte  des  R.  als  möglich
angesehen  wurde,  erfolgt  ist  und  der
Rechtsgrund  wegfällt.

Zinsen  hat  der  Empfänger  erst  von
dem  Zeitpunkt  an  zu  entrichten,  in
welchem  er  erfährt,  daß  der  Erfolg
nicht  eingetreten  oder  daß  der  Rechtsgrund
  weggefallen  ist;  zur  Herausgabe
  von  Nutzungen  ist  er  insoweit
nicht  verpflichtet,  als  er  zu  dieser  Zeit
nicht  mehr  bereichert  ist.

Bürgschaft.

Durch  ein  R.,  das  der  Hauptschuldner
nach  der  Übernahme  der  Bürgschaft
vornimmt,  wird  die  Verpflichtung  des
Bürgen  nicht  erweitert.
Der  Bürge  kann  die  Befriedigung
des  Gläubigers  verweigern,  solange
dem  Hauptschuldner  das  Recht  zusteht,
das  seiner  Verbindlichkeit  zu  Grunde
liegende  R.  anzufechten.

53.
        <pb n="838" />
        Rechtsgeschäft

8

1090
1093

1343
1344

1357

Art.

70
76

96
114
776
767

7037

1959

2019

2041

Dienstbarkeit.
s.  Grunddienstbarkeit  1023.
s.  Nießbrauch  1062.

Ehe.
s.  Willenserklärung  142.
Einem  Dritten  gegenüber  können  aus
der  Nichtigkeit  der  Ehe  Einwendungen
gegen  ein  zwischen  ihm  und  einem
der  Ehegatten  vorgenommenes  R.  oder
gegen  ein  zwischen  ihnen  ergangenes
rechtskräftiges  Urteil  nur  hergeleitet
werden,  wenn  zur  Zeit  der  Vornahme
cdes  R.  oder  zur  Zeit  des  Eintritts
der  Rechtshängigkeit  die  Ehe  für  nichtig
erklärt  oder  die  Nichtigkeit  dem  Dritten
bekannt  war.

R.,  die  die  Frau  innerhalb  des  häuslichen

  Wirkungskreises  vornimmt,

gelten  als  im  Namen  des  Mannes

vorgenommen,  wenn  nicht  aus  den

Umständen  sich  ein  anderes  ergiebt.
s.  Güterrecht  1435.
Einführungsgesetz.

77,  777  s.  E.G.  —  E.  G.

s.  Verein  §  54.

s.  Ehe  §  1357,  s.  Güterrecht  88  1405,

1435.

.  Geschäftsfähigkeit  —  Geschäftsfähigkeit

  88  111—113,  115.

s.  Grundstück  —  Grundstück  §§  892,

893.

s.  Vormundschaft  §  1852.

s.  Verein  §§  30,  34.

s.  Grunddienstbarkeit  8  1023.
Erbe.

Ein  R.,  das  gegenüber  dem  Erben

als  solchen  vorgenommen  werden  muß,

bleibt,  wenn  es  vor  der  Ausschlagung

der  Erbschaft  dem  Ausschlagenden

gegenüber  vorgenommen  wird,  auch

nach  der  Ausschlagung  wirksam.

Als  aus  der  Erbschaft  erlangt  gilt

auch,  was  der  Erbschaftsbesitzer  durch

R.  mit  Mitteln  der  Erbschaft  erwirbt.
s.  Schuldverhältnis  407,  408.

Was  auf  Grund  eines  zum  Nachlasse

836

 

––..  —

 

8

2374

2366

2367

2370

2286

Rechtsgeschäft

gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz
für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder
Entziehung  eines  Nachlaßgegenstandes
oder  durch  ein  R.  erworben  wird,
das  sich  auf  den  Nachlaß  bezieht,  gehört
  zum  Nachlasse.  Auf  eine  durch
ein  solches  R.  erworbene  Forderung
findet  die  Vorschrift  des  8  2019  Abs.  2
Anwendung.  2032.

Erbschaftskauf.
Herausgabe  dessen  an  den  Käufer,
was  der  Verkäufer  der  Erbschaft  vor
dem  Verkaufe  durch  ein  R.  erlangt
hat,  das  sich  auf  die  Erbschaft  bezog
"Erbschaftskauf  —  Erbschaftskauf.

Erbschein.
Erwerb  eines  Erbschaftsgegenstandes,
eines  Rechtes  an  einem  solchen  Gegenstande
  oder  der  Befreiung  von  einem
zur  Erbschaft  gehörenden  Rechte  durch
R.  mit  demjenigen,  welcher  in  einem
Erbschein  als  Erbe  bezeichnet  ist
.  Erbschein  —  Erbschein.

Vornahme  eines  nicht  unter  die  Vorschrift
  des  §  2366  fallenden  R.,  das
eine  Verfügung  über  ein  zur  Erbschaft
gehörendes  Recht  enthält  s.  Erbschein
—  Erbschein.

Hat  eine  für  tot  erklärte  Person  den
Zeitpunkt  überlebt,  der  als  Zeitpunkt
ihres  Todes  gilt,  oder  ist  sie  vor
diesem  Zeitpunkte  gestorben,  so  gilt
derjenige,  welcher  auf  Grund  der
Todeserklärung  Erbe  sein  würde,  in
Ansehung  der  in  den  S§§  2366,  2367
bezeichneten  R.  zu  Gunsten  des  Dritten
auch  ohne  Erteilung  eines  Erbscheins
als  Erbe,  es  sei  denn,  vaß  der  Dritte
die  Unrichtigkeit  der  Todeserklärung
kennt  oder  weiß,  daß  die  Todeserklärung
  infolge  einer  Anfechtungsklage
  aufgehoben  worden  ist.

Erbvertrag.

Durch  den  Erbvertrag  wird  das  Recht
des  Erblassers,  über  sein  Vermögen
        <pb n="839" />
        Rechtsgeschäft

8

2295

durch  R.  unter  Lebenden  zu  verfügen,
nicht  beschränkt.

Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen
  Verfügung  zurücktreten,  wenn
die  Verfügung  mit  Rücksicht  auf  eine
rechtsgeschäftliche  Verpflichtung  des
Bedachten,  dem  Erblasser  für  dessen
Lebenszeit  wiederkehrende  Leistungen
zu  entrichten,  insbesondere  Unterhalt
zu  gewähren,  getroffen  ist  und  die
Verpflichtung  vor  dem  Tode  des
Erblassers  aufgehoben  wird.

Frist.

186  Für  die  in  G.,  gerichtlichen  Verfügungen

  und  R.  enthaltenen  Fristund
  Terminsbestimmungen  gelten  die
Auslegungsvorschriften  der  §8  187
bis  193.

Geschäftsfähigkeit.

111  Vornahme  eines  einseitigen  R.  durch

112

113

115

einen  Minderjährigen  s.  Geschäftsfähigkeit
  —  Geschäftsfähigkeit.

Ermächtigt  der  g.  Vertreter  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
den  Minderjährigen  zum  selbständigen
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,  so  ist
der  Minderjährige  für  solche  R.  unbeschränkt
  geschäftsfähig,  welche  der

Geschäftsbetrieb  mit  sich  bringt.  Ausgenommen

  sind  R.,  zu  denen  der
Vertreter  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  bedarf.  106.
Ermächtigt  der  g.  Vertreter  den  Minderjährigen,
  in  Dienst  oder  in  Arbeit  zu

treten,  so  ist  der  Minderjährige  für

solche  R.  unbeschränkt  geschäftsfähig,
welche  die  Eingehung  oder  Aufhebung
eines  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses
der  gestatteten  Art  oder  die  Erfüllung

der  sich  aus  einem  solchen  Verhältnis

ergebenden  Verpflichtungen  betreffen.
Ausgenommen  sind  Verträge,  zu  denen
der  Vertreter  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  bedarf.  106.
Wird  ein  die  Entmündigung  aussprechender
  Beschluß  infolge  einer

837

 

8

Rechtsgeschäft

Anfechtungsklage  aufgehoben,  so  kann
die  Wirksamkeit  der  von  oder  gegenüber
dem  Entmündigten  vorgenommenen  R.
nicht  auf  Grund  des  Beschlusses  in
Frage  gestellt  werden.  Auf  die
Wirksamkeit  der  von  oder  gegenüber
dem  g.  Vertreter  vorgenommenen  R.
hat  die  Aufhebung  keinen  Einfluß.
Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  im  Falle
einer  vorläufigen  Vormundschaft  der
Antrag  auf  Entmündigung  zurückgenommen
  oder  rechtskräftig  abgewiesen
oder  der  die  Entmündigung  aussprechende
  Beschluß  infolge  einer
Anfechtungsklage  aufgehoben  wird.

Gesellschaft.

720  f.  Schuldverhältnis  407,  408.

Grunddienstbarkeit.

1023  Beschränkt  sich  die  jeweilige  Ausübung

1028

880

892

einer  Grunddienstbarkeit  auf  einen
Teil  des  belasteten  Grundstücks,  so
kann  der  Eigentümer  die  Verlegung
der  Ausübung  auf  eine  andere,  für
den  Berechtigten  ebenso  geeignete
Stelle  verlangen,  wenn  die  Ausübung
an  der  bisherigen  Stelle  für  ihn
besonders  beschwerlich  ist;  die  Kosten
der  Verlegung  hat  er  zu  tragen  und
vorzuschießen.  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  der  Teil  des  Grundstücks,  auf
den  sich  die  Ausübung  beschränkt“
durch  R.  bestimmt  ist.

Das  Recht  auf  die  Verlegung  kann
nicht  durch  R.  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.
si.  Grundstück  —  Grundstück  892.

Grundstück.

Der  einem  vortretenden  Rechte  eingeräumte
  Rang  an  einem  Grundstück
geht  dadurch  nicht  verloren,  daß  das
zurücktretende  Recht  durch  R.  aufgehoben
  wird.

Erwerb  eines  Rechts  an  einem  Grundstück
  oder  eines  Rechts  an  einem
        <pb n="840" />
        Rechtsgeschäft

8

solchen  Rechte  durch  R.  s.  Grundstück
  —  Grundstück.

893  Die  Vorschriften  des  §8  892  finden

1370

1375

1379

1398

entsprechende  Anwendung,  wenn  an
denjenigen,  für  welchen  ein  Recht  im
Grundbuch  eingetragen  ist,  auf  Grund
dieses  Rechtes  eine  Leistung  bewirkt
oder  wenn  zwischen  ihm  und  einem
anderen  in  Ansehung  dieses  Rechtes
ein  nicht  unter  die  Vorschriften  des
§  892  fallendes  R.  vorgenommen
wird,  das  eine  Verfügung  über  das
Recht  enthält.

Güterrecht.

Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  bei
g.  Güterrecht  auf  Grund  eines  zu
ihrem  Vorbehaltsgute  gehörenden
Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
  Beschädigung  oder  Entziehung
  eines  zu  dem  Vorbehaltsgute
  gehörenden  Gegenstandes  oder
durch  ein  R.  erwirbt,  das  sich  auf
das  Vorbehaltsgut  bezieht.  1440,
1486  1526.

Das  Verwaltungsrecht  des  Mannes
umfaßt  bei  g.  Güterrecht  nicht  die
Befugnis,  die  Frau  durch  R.  zu  verpflichten
  oder  über  eingebrachtes  Gut
ohne  ihre  Zustimmung  zu  verfügen.
1525.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
des  eingebrachten  Gutes  bei  g.  Güterrecht
  ein  R.  erforderlich,  zu  dem  der
Mann  der  Zustimmung  der  Frau  bedarf,
  so  kann  die  Zustimmung  auf
Antrag  des  Mannes  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn
die  Frau  sie  ohne  ausreichenden  Grund
verweigert.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Frau
durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
  an  der  Abgabe  einer  Erklärung
verhindert  und  mit  dem  Ausfschube
Gefahr  verbunden  ist.  1525.

Ein  einseitiges  R.,  durch  das  die  Frau
ohne  Einwilligung  des  Mannes  über

838

 

8

Rechtsgeschäft

eingebrachtes  Gut  verfügt,  ist  bei  g.
Güterrecht  unwirksam.  1401,  1404,
1448,  1525.

1399  Zu  R.,  durch  die  sich  die  Frau  zu

1402

1403

einer  Leistung  verpflichtet,  ist  bei  g.
Güterrecht  die  Zustimmung  des
Mannes  nicht  erforderlich.

Stimmt  der  Mann  einem  solchen

R.  zu,  so  ist  es  in  Ansehung  des  eingebrachten
  Gutes  ihm  gegenüber  wirksam.
  Stimmt  er  nicht  zu,  so  muß
er  das  R.,  soweit  das  eingebrachte
Gut  bereichert  wird,  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  gegen
sich  gelten  lassen.  1401,  1404,  1525.
Ist  zur  ordnungsmäßigen  Besorgung
der  persönlichen  Angelegenheiten  der
Frau  ein  R.  erforderlich,  zu  dem  die
Frau  der  Zustimmung  des  Mannes
bedarf,  so  kann  bei  g.  Güterrecht  die
Zustimmung  auf  Antrag  der  Frau
durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt
  werden,  wenn  der  Mann  sie  ohne
ausreichenden  Grund  verweigert.  1404,
1525.
Ein  einseitiges  R.,  das  sich  auf  das
eingebrachte  Gut  bezieht,  ist  bei  g.
Güterrecht  dem  Manne  gegenüber  vorzunehmen.


Ein  einseitiges  R.,  das  sich  auf
eine  Verbindlichkeit  der  Frau  bezieht,
ist  der  Frau  gegenüber  vorzunehmen;
das  R.  muß  jedoch  auch  dem  Manne
gegenüber  vorgenommen  werden,  wenn
es  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes
ihm  gegenüber  wirksam  sein  soll.  1404,
1525.

1405  Erteilt  der  Mann  bei  g.  Güterrecht

der  Frau  die  Einwilligung  zum  selbstständigen
  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,
  so  ist  seine  Zustimmung  zu
solchen  R.  und  Rechtsstreitigkeiten
nicht  erforderlich,  die  der  Geschäftsbetrieb
  mit  sich  bringt.  Einseitige  R.,
die  sich  auf  das  Erwerbsgeschäft  be-
        <pb n="841" />
        Rechtsgeschäft

8

1406

1412

1424

1431

1435

ziehen,  sind  der  Frau  gegenüber  vorzunehmen.


Dritten  gegenüber  ist  ein  Einspruch

und  der  Widerruf  der  Einwilligung

nur  nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam.

  1452,  1525,  1561.

Die  Frau  bedarf  bei  g.  Güterrecht

aicht  der  Zustimmung  des  Mannes:

.  zur  Vornahme  eines  R.  gegenüber

dem  Mann.  1525.
Das  eingebrachte  Gut  haftet  bei  g.
Güterrecht  für  eine  Verbindlichkeit  der
Frau,  die  aus  einem  nach  der  Eingehung
  der  Ehe  vorgenommenen  R.
entsteht,  nur  dann,  wenn  der  Mann
seine  Zustimmung  zu  dem  R.  erteilt
oder  wenn  das  R.  ohne  seine  Zustimmung
  ihm  gegenüber  wirksam  ist.
1411,  1525.  T
Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht  auch
nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  zur  Fortführung  der
Verwaltung  berechtigt,  bis  er  von  der

Beendigung  Kenntnis  erlangt  oder  sie

kennen  muß.  Ein  Dritter  kann  sich
auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,
wenn  er  bei  der  Vornahme  eines  R.
die  Beendigung  der  Verwaltung  und
Nutznießung  kennt  oder  kennen  muß.
1472,  1546.

839

 

Die  Gütertrennung  ist  Dritten  gegenüber

  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435

wirksam.  1426.

Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung  .
und  Nutznießung  des  Mannes  ausgeschlossen

  oder  geändert,  so  können
einem  Dritten  gegenüber  aus  der
Ausschließung  oder  der  Anderung
Einwendungen  gegen  ein  zwischen

 

ihm  und  einem  der  Ehegatten  vorgenommenes
  R.  oder  gegen
zwischen  ihnen  ergangenes  rechtsein



 

kräftiges  Urteil  nur  hergeleitet  werden,

wenn  zur  Zeit  der  Vornahme  des

8  R.

1438

1439

1440

1444

1447

Rechtsgeschäft

oder  zur  Zeit  des  Eintritts  der
Rechtshängigkeit  die  Ausschließung
oder  die  Anderung  in  dem  Güterrechtsregister
  des  zuständigen  Amtsgerichts
  eingetragen  oder  dem  Dritten
bekannt  war.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  in
dem  Güterrechtsregister  eingetragene
Regelung  der  güterrechtlichen  Verhältnisse
  durch  Ehevertrag  aufgehoben
oder  geändert  wird.  1405,  1431,
1470,  1545,  1548.

Die  einzelnen  den  Ehegatten  gehörenden
Gegenstände  werden  durch  die  a.  Gütergemeinschaft
  gemeinschaftlich,  ohne  daß
es  einer  Übertragung  durch  R.  bedarf.
1485,  1519.

Von  dem  Gesamtgut  ausgeschlossen
sind  bei  a.  Gütergemeinschaft  Gegenstände,
  die  nicht  durch  R.  übertragen
werden  können.  Auf  solche  Gegenstände
  finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte
Gut  geltenden  Vorschriften,  mit  Ausnahme
  des  8  1524,  entsprechende
Anwendung.

Vorbehaltsgut  ist,  was  durch  Ehevertrag
  bei  a.  Gütergemeinschaft  für
Vorbehaltsgut  eines  der  Ehegatten
erklärt  ist  oder  von  einem  der  Ehegatten
  nach  §  1369  oder  §  1370
erworben  wird.

Der  Mann  bedarf  bei  a.  Gütergemeinschaft
  der  Einwilligung  der
Frau  zu  einem  R.,  durch  das  er  sich
zu  einer  Verfügung  über  das  Gesamtgut
  im  Ganzen  verpflichtet,  sowie
zu  einer  Verfügung  über  Gesamtgut,
durch  die  eine  ohne  Zustimmung  der
Frau  eingegangene  Verpflichtung  dieser
Art  erfüllt  werden  soll.  1447,  1448,
1468,  1487,  1495,  1519.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
des  Gesamtguts  bei  a.  Gütergemeinschaft
  ein  R.  der  in  den  88  1444,
1445  bezeichneten  Art  erforderlich,  so
        <pb n="842" />
        Rechtsgeschäft

8

1448

1450

1451

1452

kann  die  Zustimmung  der  Frau  auf
Antrag  des  Mannes  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn
die  Frau  sie  ohne  ausreichenden  Grund
verweigert.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Frau
durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert
  und  mit  dem  Aufschube
Gefahr  verbunden  ist.  1487,  1519.
Nimmt  der  Mann  bei  a.  Gütergemeinschaft
  ohne  Einwilligung  der
Frau  ein  R.  der  in  den  88  1444
bis  1446  bezeichneten  Art  vor,  so
finden  die  für  eine  Verfügung  der
Frau  über  eingebrachtes  Gut  geltenden
Vorschriften  des  §  1396  Abf.  1,  3
und  der  §§  1397,  1398  entsprechende
Anwendung.  1487,  1519.

Ist  der  Mann  bei  a.  Gütergemeinschaft
  durch  Kiankheit  oder  durch
Abwesenheit  verhindert,  ein  sich  auf
das  Gesamtgut  beziehendes  R.  vorzunehmen
  ovder  einen  sich  auf  das
Gesamtgut  beziehenden  Rechtsstreit  zu
führen,  so  kann  die  Frau  im  eigenen
Namen  oder  im  Namen  des  Mannes
das  R.  vornehmen  oder  den  Rechtsstreit
  führen,  wenn  mit  dem  Aufschube
Gefahr  verbunden  ist.  1519.

Ist  bei  a.  Gütergemeinschaft  zur
ordnungsmäßigen  Besorgung  der  persönlichen
  Angelegenheiten  der  Frau
ein  R.  erforderlich,  das  die  Frau  mit
Wirkung  für  das  Gesamtgut  nicht
ohne  Zustimmung  des  Mannes  vornehmen
  kann,  so  kann  die  Zustimmung
auf  Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn
der  Mann  sie  ohne  ausreichenden
Grund  verweigert.  1519.

Auf  den  selbständigen  Betrieb  eines
Erwerbsgeschäfts  durch  die  Frau
finden  bei  a.  Gütergemeinschaft  die
Vorschriften  des  §  1405  entsprechende
Anwendung.

840

 

 

––—

 

8
1455

1456

1460

1468

1470

Rechtsgeschäft

Wird  durch  ein  R.,  das  der  Mann

oder  die  Frau  bei  a.  Gütergemeinschaft

  ohne  die  erforderliche  Zustimmung
  des  anderen  Ehegatten  vornimmt,
das  Gesamtgut  bereichert,  so  kann  die

Herausgabe  der  Bereicherung  aus  dem

Gesamtgute  nach  den  Vorschriften

über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten

  Bereicherung  gefordert  werden.

1487,  1519.

Der  Mann  ist  bei  a.  Gütergemeinschaft

  der  Frau  für  die  Verwaltung

des  Gesamtguts  nicht  verantwortlich.

Er  hat  jedoch  für  eine  Verminderung

des  Gesamtguts  zu  diesem  Ersatz  zu

leisten,  wenn  er  die  Verminderung  in
der  Absicht,  die  Frau  zu  benachteiligen
  oder  durch  ein  R.  herbeiführt,
das  er  ohne  die  erforderliche  Zustimmung

  der  Frau  vornimmt.  1487,

1519.

Das  Gesamtgut  haftet  bei  a.  Gütergemeinschaft

  für  eine  Verbindlichkeit

der  Frau,  die  aus  einem  nach  dem

Eintritte  der  Gütergemeinschaft  vorgenommenen

  R.  entsteht,  nur  dann,

wenn  der  Mann  seine  Zustimmung
zu  dem  R.  erteilt  oder  wenn  das

R.  ohne  seine  Zustimmung  für  das

Gesamtgut  wirksam  ist.

Für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits
der  Frau  haftet  das  Gesamtgut  auch
dann,  wenn  das  Urteil  dem  Gesamtgute
  gegenüber  nicht  wirksam  ist.
1459.

Die  Frau  kann  auf  Aufhebung  der

a.  Gütergemeinschaft  klagen:

1.  wenn  der  Mann  ein  R.  der  in  den
§§  1444—1446  bezeichneten  Art
ohne  Zustimmung  der  Frau  vorgenommen
  hat  und  für  die  Zukunft
  eine  erhebliche  Gefährdung
der  Frau  zu  besorgen  ist,  1470,
1479,  1542.

22.

Dritten  gegenüber  ist  die  Aufhebung
        <pb n="843" />
        Rechtsgeschäft

8

1472

1473

1484
1485

1486

1487

der  a.  Gütergemeinschaft  nur  nach
Maßgabe  des  §  1435  wirksam.

Die  Verwaltung  des  Gesamtguts  steht
bei  a.  Gütergemeinschaft  bis  zur  Auseinandersetzung
  beiden  Ehegatten  gemeinschaftlich
  zu.  Die  Vorschriften
des  8  1424  finden  entsprechende
Anwendung.  1497,  1546.

Was  bei  a.  Gütergemeinschaft  auf
Grund  eines  zu  dem  Gesamtgute
gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz
für  die  Zerstörung,  Beschädigung
oder  Entziehung  eines  zu  dem  Gesamtgute
  gehörenden  Gegenstandes
oder  durch  ein  R.  erworben  wird,

das  sich  auf  das  Gesamtgut  bezieht,

wird  Gesamtgut.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  R.
erworbenen  Forderung  zum  Gesamtgute
  hat  der  Schuldner  erst  dann
gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er
von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt,
  die  Vorschriften  der  §8  406
bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.
  1497,  1546.

s.  Erbe  1959.

Auf  das  Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft
  finden  die  für  die  eheliche
  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften

  des  §  1438  Abs.  2,  3  entsprechende

  Anwendung.  1518.
Vorbehaltsgut  des  überlebenden  Ehegatten
  bei  f.  Gütergemeinschaft  ist.
was  er  bisher  als  Vorbehaltsgut
gehabt  hat  oder  nach  §  1369  oder
§  1370  erwirbt.

Gehören  zu  dem  Vermögen  des
überlebenden  Ehegatten  Gegenstände,
die  nicht  durch  R.  übertragen  werden
können,  so  finden  auf  sie  die  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  für  das
eingebrachte  Gut  des  Mannes  geltenden
  Vorschriften,  mit  Ausnahme  des
§  1524,  entsprechende  Anwendung.
1518.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des

841  —

8

1495

197

1519

1522

 

1524

 

Rechtsgeschäft

überlebenden  Ehegatten  sowie  der

anteilsberechtigten  Abkömmlinge  in

Ansehung  des  Gesamtguts  der  f.

Gütergemeinschaft  bestimmen  sich  nach

den  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft

geltenden  Vorschriften  der  §§  1442

bis  1449,  1455—1457,  1466.  Der

überlebende  Ehegatte  hat  die  rechtliche

Stellung  des  Mannes,  die  anteilsberechtigten

  Abkömmlinge  haben  die

rechtliche  Stellung  der  Frau.  1518.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

kann  gegen  den  überlebenden  Ehegatten

  auf  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft
  klagen:

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein
R.  der  in  den  §§8  1444—1446
bezeichneten  Art  ohne  Zustimmung
des  Abkömmlings  vorgenommen
hat  und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche
  Gefährdung  des  Abkömmlinges
  zu  besorgen  ist.  1496,
1502,  1518.

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt

sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber

  am  Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft

  nach  den  §§  1442,  1472,

1473.  1518.

Auf  das  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  finden  die  für  die

a.  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften

  des  §  1438  Abs.  2,  3  und

der  §88  1442—1453,  1455—1457

Anwendung.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten

bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

sind  Gegenstände,  die  nicht  durch  R.

übertragen  werden  können,  sowie

Rechte,  die  mit  seinem  Tode  erlöschen

oder  deren  Erwerb  durch  den  Tod

eines  der  Ehegatten  bedingt  ist.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten

bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

ist,  was  er  auf  Grund  eines  zu
seinem  eingebrachten  Gute  gehörenden

Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zer-
        <pb n="844" />
        Rechtsgeschäft

5
8

1525

1532

1542

störung,  Beschädigung  oder  Entziehung
eines  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
  Gegenstandes  oder  durch  ein
R.  erwirbt,  das  sich  auf  das  eingebrachte
  Gut  bezieht.  Ausgenommen
ist  der  Erwerb  aus  dem  Betrieb  eines
Erwerbsgeschäfts.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  R.
erworbenen  Forderung  zum  eingebrachten
  Gute  hat  der  Schuldner  erst
dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn
er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis
erlangt;  die  Vorschriften  der  §§  406
bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.
  1439,  1486,  1554.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  die  Vorschriften  der  §§  1373
bis  1383,  1390—1417  entsprechende
Anwendung.

Vorbehaltsgut  der  Frau  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  ist,  was
durch  Ehevertrag  für  Vorbehaltsgut
erklärt  ist  oder  von  der  Frau  nach
§  1369  oder  §  1370  erworben  wird.
Das  Gesamtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Frau,  die  aus  einem
nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  vorgenommenen  R.

entsteht,  sowie  für  die  Kosten  eines
Rechtsstreits,  den  die  Frau  nach  dem
Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  führt,  wenn  die  Vornahme  des
R.  oder  die  Führung  des  Rechtsstreits
  mit  Zustimmung  des  Mannes
erfolgt,  oder  ohne  seine  Zustimmung
für  das  Gesamtgut  wirksam  ist.  1530.

1546

1548

 

1554

1561

 

——

Die  Frau  kann  unter  den  Voraussetzungen

  des  §  1418  Nr.  1,  3—5

und  des  §  1468,  der  Mann  kann
unter  den  Voraussetzungen  des  §  1469
auf  Aufhebung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  klagen.  1545.

Dritten  gegenüber  ist  die  Beendigung
der  Errungenschaftsgemeinschaft  nur
nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam.

841

1137

 

1138,

Rechtsgeschäft

Nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  findet  in  Ansehung
des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung
statt.  Bis  zur  Auseinandersetzung
bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis
der  Ehegatten  nach  den  §§  1442,
1472,  1473.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  die  für  den  Güterstand  der
Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden
  Vorschriften  der  §§  1421—1424
Anwendung.

Dritten  gegenüber  ist  die  Wiederherstellung
  der  Errungenschaftsgemeinschaft,
  wenn  die  Beendigung  in  das
Güterrechtsregister  eingetragen  worden
ist,  nuur  nach  Maßgabe  des  §  1435
wirksam.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten
im  Falle  der  Fahrnisgemeinschaft  sind
Gegenstände,  die  nicht  durch  R.  übertragen
  werden  können.  1549.
Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten
bei  der  Fahrnisgemeinschaft  ist,  was
er  in  der  im  §  1524  bezeichneten
Weise  erwirbt.  Ausgenommen  ist,
was  an  Stelle  von  Gegenständen  erworben
  wird,  die  nur  deshalb  eingebrachtes
  Gut  sind,  weil  sie  nicht
durch  R.  übertragen  werden  können.
1549.

Die  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister
  erfolgt  in  den  Fällen  des
§  1357  Abs.  2  und  des  §  1405
Abs.  3  auf  Antrag  des  Mannes.

Handlung.
Verantwortlichkeit  eines  Beamten,  der
durch  Genehmigung  von  R.  bei  einer
Geschäftsführung  mitzuwirken  hat  s.
Handlung  —  Handlung.

Hypothek.
s.  Bürgschaft  770.
1140,  1155  f.  Grundstück  —  Grundstück
  892,  893.
        <pb n="845" />
        Rechtsgeschäft

1157—1159  s.  Grundstück  —  Grundstück

1158,

1183

246

574

1056
1062

1064

1071

1210

892.

1156  s.  Schuldverhältnis  407,  408.

Zur  Aupfhebung  der  Hypothek  durch

RN.  ist  die  Zustimmung  des  Eigentümers

  erforderlich.  1165.
Leistung.

Ist  eine  Schuld  nach  G.  oder  R.  zu

verzinsen,  so  sind  vier  vom  Hundert

für  das  Jahr  zu  entrichten,  sofern

nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.
Miete.

Ein  R.,  das  zwischen  dem  Mieter

und  dem  Vermieter  in  Ansehung  der
Mietzinsforderung  vorgenommen  wird,

insbesondere  die  Entrichtung  des  Mietzinses,

  ist  dem  Erwerber  gegenüber
wirksam,  soweit  es  sich  nicht  auf  den
Mietzins  für  eine  spätere  Zeit  als  das
Kalendervierteljahr,  in  welchem  der
Mieter  von  dem  Übergange  des  Eigentums
  Kenntnis  erlangt,  und  das

843

 

 

folgende  Vierteljahr  bezieht.  Ein  R.,
das  nach  dem  Übergange  des  Eigentums

  vorgenommen  wird,  ist  jedoch

unwirksam,  wenn  der  Mieter  bei  der

Vornahme  des  R.  von  dem  Übergange
des  Eigentums  Kenntnis  hat.  575,
577,  579.
Nießbrauch.
s.  Miete  574.
Wird  der  Nießbrauch  an  einem  Grundstück
  durch  R.  aufgehoben,  so  erstreckt
sich  die  Aufhebung  im  Zweifel  auf
den  Nießbrauch  an  dem  Zubehör.
Zur  Aufhebung  des  Nießbrauchs  an
einer  beweglichen  Sache  durch  R.
genügt  die  Erklärung  des  Nießbrauchers
gegenüber  dem  Eigentümer  oder  dem
Besteller,  daß  er  den  Nießbrauch  aufgebe.
  1072.
Aufhebung  oder  Anderung  eines  dem
Nießbrauch  unterliegenden  Rechts  durch
R.  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.
Pfandrecht.
Das  Pfand  haftet  für  die  Forderung

1

 

8

1211
1255

1257

1261
1276

2315

810

407

Rechtsgeschäft

in  deren  jeweiligem  Bestand,  insbesondere
  auch  für  Zinsen  und  Vertragsstrafen.
  Ist  der  persönliche
Schuloner  nicht  der  Eigentümer  des
Pfandes,  so  wird  durch  ein  R.,  das
der  Schuldner  nach  der  Verpfändung
vornimmt,  die  Haftung  nicht  erweitert.
1266.
s.  Bürgschaft  770.
Aufhebung  des  Pfandrechts  durch  R.
s.  Pfandrecht  —  Pfandeecht.
Die  Vorschriften  über  das  durch  R.
bestellte  Pfandrecht  finden  auf  ein
kraft  G.  entstandenes  Pfandrecht  entsprechende
  Anwendung.  1266.
s.  Grundstück  880.
Aufhebung  oder  Anderung  eines  verpfändeten
  Rechtes  durch  R.  s.  Pfandrecht
  —  Pfandrecht.

Pflichtteil.
Der  Pflichtteilsberechtigte  hat  sich  auf
den  Pflichtteil  anrechnen  zu  lassen,
was  ihm  von  dem  Erblasser  durch
R.  unter  Lebenden  mit  der  Bestimmung
zugewendet  worden  ist,  daß  es  auf
den  Pflichtteil  angerechnet  werden  soll.
2316,  2327.

Sachen.
Wer  ein  rechtliches  Interesse  daran
hat,  eine  in  fremdem  Besitze  befindliche
Urkunde  einzusehen,  kann  von  dem
Besitzer  die  Gestattung  der  Einsicht
verlangen,  wenn  die  Urkunde  in  seinem
Interesse  errichtet  oder  in  der  Urkunde
ein  zwischen  ihm  und  einem  anderen
bestehendes  Rechtsverhältnis  beurkundet
ist  oder  wenn  die  Urkunde  Verhandlungen
  über  ein  R.  enthält.  die
zwischen  ihm  und  einem  anderen  oder
zwischen  einem  von  beiden  und  einem
gemeinschaftlichen  Vermittler  gepflogen
worden  sind.  811.

Schuldverhältnis.
Bei  der  Übertragung  der  Forderung
muß  der  neue  Gläubiger  eine  Leistung,
die  der  Schuldner  nach  der  Abtretung
        <pb n="846" />
        Rechtsgeschäft

8

408

an  den  bisherigen  Gläubiger  bewirkt,
sowie  jedes  R.,  das  nach  der  Abtretung
  zwischen  dem  Schuldner  und
dem  bisherigen  Gläubiger  in  Ansehung
der  Forderung  vorgenommen  wird,
gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,
daß  der  Schuldner  die  Abtretung  bei
der  Leistung  oder  der  Vornahme  des
R.  kennt.  408,  412.

Wird  eine  abgetretene  Forderung  von
dem  bisherigen  Gläubiger  nochmals
an  einen  Dritten  abgetreten,  so  finden,
wenn  der  Schuldner  an  den  Dritten
leistet  oder  wenn  zwischen  dem
Schuldner  und  dem  Dritten  ein  R.
vorgenommen  oder  ein  Rechtsstreit
anhängig  wird,  zu  Gunsten  des
Schuldners  die  Vorschriften  des  §  407
dem  früheren  Erwerber  gegenüber  entsprechende
  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  bereits
abgetretene  Forderung  durch  gerichtlichen
  Beschluß  einem  Dritten  überwiesen
  wird  oder  wenn  der  bisherige
Gläubiger  dem  Dritten  gegenüber  anerkennt,
  daß  die  bereits  abgetretene

Forderung  kraft  G.  auf  den  Dritten

übergegangen  sei.  412.
Stiftung.

86  s.  Verein  30

Testament.

2111  Zur  Erbschaft  gehört,  was  der  Vorerbe

  auf  Grund  eines  zur  Erbschaft
gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz
für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder
Entziehung  eines  Erbschaftsgegenstandes
  oder  durch  R.  mit  Mitteln
der  Erbschaft  erwirbt,  sofern  nicht  der

Erwerb  ihm  als  Nutzung  gebührt.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  R.  erworbenen
  Forderung  zur  Erbschaft
hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen
sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von
der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;
die  Vorschriften  der  §§  406  bis  408
finden  entsprechende  Anwendung.

844

 

 

Rechtsgeschäft

8
2140  Der  Vorerbe  ist  auch  nach  dem  Eintritte

  des  Falles  der  Nacherbfolge  zur
Verfügung  über  Nachlaßgegenstände
in  dem  gleichen  Umfange  wie  vorher
berechtigt,  bis  er  von  dem  Eintritte
Kenntnis  erlangt  oder  ihn  kennen
muß.  Ein  Dritter  kann  sich  auf  diese
Berechtigung  nicht  berufen,  wenn  er
bei  der  Vornahme  eines  R.  den  Eintritt
  kennt  oder  kennen  muß.
Verein.

30  Durch  die  Satzungen  des  Vereins

kann  bestimmt  werden,  daß  neben  dem
Vorstande  für  gewisse  Geschäfte  besondere
  Vertreter  zu  bestellen  sind.
Die  Vertretungsmacht  eines  solchen
Vertreters  erstreckt  sich  im  Zweifel
auf  alle  R.,  die  der  ihm  zugewiesene
Geschäftskreis  gewöhnlich  mit  sich
bringt.

34  Ein  Mitglied  des  Vereins  ist  nicht

stimmberechtigt,  wenn  die  Beschlußfassung
  die  Vornahme  eines  R.  mit
ihm  oder  die  Einleitung  oder  Erledigung
  eines  Rechtsstreits  zwischen
ihm  und  dem  Vereine  betrifft.  28.

54  Auf  Vereine,  die  nicht  rechtsfähig

68

sind,  finden  die  Vorschriften  über  die
Gesellschaft  Anwendung.  Aus  einem
R.,  das  im  Namen  eines  solchen
Vereins  einem  Dritten  gegenüber  vorgenommen
  wird,  haftet  der  Handelnde
persönlich;  handeln  mehrere,  so  haften
sie  als  Gesamtschuldner.

Wird  zwischen  den  bisherigen  Mitgliedern
  des  Vorstandes  des  eingetragenen
  Vereins  und  einem  Dritten
ein  R.  vorgenommen,  so  kann  die
Anderung  des  Vorstandes  dem  Dritten
nur  entgegengesetzt  werden,  wenn  sie
zur  Zeit  der  Vornahme  des  R.  im
Vereinsregister  eingetragen  oder  dem
Dritten  bekannt  ist.  Ist  die  Anderung
eingetragen,  so  braucht  der  Dritte  sie
nicht  gegen  sich  gelten  zu  lassen,
wenn  er  sie  nicht  kennt,  seine  Un-
        <pb n="847" />
        Rechtsgeschäft

8

202
225

305

1630
1638

1643

1651
1682

kenntnis  auch  nicht  auf  Fahrlässigkeit
beruht.  70.

Verjährung.
s.  Bürgschaft  770.
Die  Verjährung  kann  durch  R.  weder
ausgeschlossen  noch  erschwert  werden.
Erleichterung  der  Verjährung,  insbesondere
  Abkürzung  der  Verjährungsfrist,
  ist  zulässig.

Vertrag.
Zur  Begründung  eines  Schuldverhältnisses
  durch  R.  sowie  zur  Anderung
des  Inhalts  eines  Schuldverhältnisses
ist  ein  Vertrag  zwischen  den  Beteiligten
erforderlich,  soweit  nicht  das  G.  ein
anderes  vorschreibt.

Verwandtschaft.
s.  Vormundschaft  1795.
Was  ein  Kind  durch  ein  R.  erwirbt,
das  sich  auf  das  Vermögen,  das  der
Verwaltung  des  Vaters  entzogen  ist,
bezieht,  ist  gleichfalls  der  Verwaltung
des  Vaters  entzogen.  1651.

Zu  R.  für  das  Kind  bedarf  der  Vater
der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  in  den  Fällen,  in  denen  nach
§  1821  Abs.  1  Nr.  1—3,  Abs.  2
und  nach  §  1822  N.  1,  3,  5,  8—  11
ein  Vormund  der  Genehmigung  bedarf.
s.  Geschäftsfähigkeit  112.

Der  Vater  ist  auch  nach  der  Beendigung
seiner  elterlichen  Gewalt  zur  Fortführung
  der  mit  der  Sorge  für  die
Person  und  das  Vermögen  des  Kindes
verbundenen  Geschäfte  berechtigt,  bis

er  von  der  Beendigung  Kenntnis  erlangt

  oder  sie  kennen  muß.  Ein
Dritter  kann  sich  auf  diese  Berechtigung
nicht  berufen,  wenn  er  bei  der  Vornahme
  eines  R.  die  Beendigung  der
elterlichen  Gewalt  kennt  oder  kennen

muß.
Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  die

elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht  oder

845

 

—

 

8

1690

166

167

169

Rechtsgeschäft

aus  einem  anderen  Grunde  seine  Vermögensverwaltung
  aufhört.

Die  Genehmigung  des  Beistandes  ist
innerhalb  seines  Wirkungskreises  zu
jedem  R.  erforderlich,  zu  dem  ein
Vormund  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  oder  des  Gegenvormundes
  bedarf.  Ausgenommen
sind  R.,  welche  die  Mutter  nicht  ohne
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  vornehmen  kann.  Die  Vorschriften
  der  88  1828—  1831  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  Genehmigung  des  Beistandes
wird  durch  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ersetzt.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor
der  Entscheidung  über  die  Genehmigung
in  allen  Fällen,  in  denen  das  R.  zu
dem  Wirkungskreise  des  Beistandes
gehört,  den  Beistand  hören,  sofern  ein
solcher  vorhanden  und  die  Anhörung
thunlich  ist.  1686.

Vollmacht.

Hat  im  Falle  einer  durch  R.  erteilten
Vertretungsmacht  (Vollmacht)  der  Vertreter
  nach  bestimmten  Weisungen  des
Vollmachtgebers  gehandelt,  so  kann
sich  dieser  in  Ansehung  solcher  Umstände,
  die  er  selbst  kannte,  nicht  auf
die  Unkenntnis  des  Vertreters  berufen.
Dasselbe  gilt  von  Umständen,  die  der
Vollmachtgeber  kennen  mußte,  sofern
das  Kennenmüssen  der  Kenntnis  gleichsteht.


Die  Erklärung  zur  Erteilung  der
Vollmacht  bedarf  nicht  der  Form,
welche  für  das  R.  bestimmt  ist,  auf
das  sich  die  Vollmacht  bezieht.
Soweit  nach  den  88  674,  729  die
erloschene  Vollmacht  eines  Beauftragten
oder  eines  geschäftsführenden  Gesellschafters
  als  fortbestehend  gilt,  wirkt
sie  nicht  zu  Gunsten  eines  Dritten,
der  bei  der  Vornahme  eines  R.  das
Erlöschen  kennt  oder  kennen  muß.
        <pb n="848" />
        Rechtsgeschäft
8

173

174

180

181

1795

Die  Vorschriften  des  §  170,  des  §  171
Abs.  2  und  des  §  172  Abs.  2  finden
keine  Anwendung,  wenn  der  Dritte
das  Erlöschen  der  Vertretungsmacht
bei  der  Vornahme  des  R.  kennt  oder
kennen  muß.
Ein  einseitiges  R.,  das  ein  Bevollmächtigter
  einem  anderen  gegenüber
vornimmt,  ist  unwirksam,  wenn
der  Bevollmächtigte  eine  Vollmachtsurkunde
  nicht  vorlegt  und  der  andere
das  R.  aus  diesem  Grunde  unverzüglich
  zurückweist.  Die  Zurückweisung
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Vollmachtgeber
  den  anderen  von  der  Bevoll-=mächtigung
  in  Kenntnis  gesetzt  hatte.
Bei  einem  einseitigen  R.  ist  Vertretung
ohne  Vertretungsmacht  unzulässig.  Hat
jedoch  derjenige,  welchem  gegenüber
ein  solches  R.  vorzunehmen  war,  die
von  dem  Vertreter  behauptete  Vertretungsmacht
  bei  der  Vornahme  des
R.  nicht  beanstandet  oder  ist  er
damit  einverstanden  gewesen,  daß
der  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht
handele,  so  finden  die  Vorschriften
über  Verträge  entsprechende  Anwendung.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein
einseitiges  R.  gegenüber  einem  Vertreter
  ohne  Vertretungsmacht  mit
dessen  Einverständnisse  vorgenommen
wird.

Ein  Vertreter  kann,  soweit  nicht  ein

anderes  ihm  gestattet  ist,  im  Namen

des  Vertretenen  mit  sich  im  eigenen

Namen  oder  als  Vertreter  eines  Dritten

ein  R.  nicht  vornehmen,  es  sei  denn,

daß  das  R.  ausschließlich  in  der  Erfüllung
  einer  Verbindlichkeit  besteht.
Vormundschaft.

Der  Vormund  kann  den  Mündel  nicht

vertreten:

1.  bei  einem  R.  zwischen  seinem  Ehegatten
  oder  einem  seiner  Verwandten
  in  gerader  Linie  einerseits
  und  dem  Mündel  andererseits,

846

 

 

 

 

—

Rechtsgeschäft

es  sei  denn,  daß  das  R.  ausschließlich
  in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
  besteht;

2.  bei  einem  R.,  das  die  Ubertragung
oder  Belastung  einer  durch  Pfandrecht,
  Hypothek  oder  Bürgschaft
gesicherten  Forderung  des  Mündels
gegen  den  Vormund  oder  die
Aufhebung  oder  Minderung  dieser
Sicherheit  zum  Gegenstande  hat
oder  die  Verpflichtung  des  Mündels
zu  einer  solchen  Übertragung,  Belastung,
  Aufhebung  oder  Minderung
  begründet;

3.  bei  einem  Rechtsstreite  zwischen
den  in  Nr.  1  bezeichneten  Personen
  sowie  bei  einem  Rechtsstreit
über  eine  Angelegenheit  der  in
Nr.  2  bezeichneten  Art.

Die  Vorschrift  des  §  181  bleibt

unberührt.  1796.

1822  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts:

1.  zu  einem  R.,  durch  das  der  Mündel
zu  einer  Verfügung  über  sein
Vermögen  im  ganzen  oder  über
eine  ihm  angefallene  Erbschaft
oder  über  seinen  künftigen  g.
Erbteil  oder  seinen  künftigen
Pflichtteil  verpflichtet  wird,  sowie
zu  einer  Verfügung  über  den
Anteil  des  Mündels  an  einer
Erbschaft;

2.

13.  zu  einem  R.,  durch  das  die  für

eine  Forderung  des  Mündels  bestehende
  Sicherheit  aufgehoben  oder
gemindert  oder  die  Verpflichtung
dazu  begründet  wird.  1812.

1825  Das  Vormundyschaftsgericht  kann  dem

Vormunde  zu  R.,  zu  denen  nach  §
1812  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes
  erforderlich  ist,  sowie  zu
den  im  8  1822  Nr.  8—10  bezeichneten
  R.  eine  a.  Ermächtigung
erteilen.
        <pb n="849" />
        Rechtsgeschäft

8

1827

1828

1831

1832

1852

Die  Ermächtigung  soll  nur  erteilt
werden,  wenn  sie  zum  Zwecke  der
Vermögensverwaltung,  insbesondere
zum  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,
erforderlich  ist.  1812.

Hat  der  Mündel
Lebensjahr  vollendet,  so  soll  ihn  das

Vormundschaftsgericht,  soweit  thunlich,

auch  hören  vor  der  Entscheidung  über
die  Genehmigung  eines  der  im  §  1821
und  im  §  1822  Nr.  3  bezeichneten

R.  sowie  vor  der  Entscheidung  über
die  Genehmigung  des  Beginns  oder

der  Auflösung  eines  Erwerbsgeschäfts.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  die

847

—  —.  —.

das  achtzehnte

 

Genehmigung  zu  einem  R.  nur  dem
Vormunde  gegenüber  erklären.  1832.

Ein  einseitiges  R.,  das  der  Vormund

ohne  die  erforderliche  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  vornimmt,

ist  unwirksam.  Nimmt  der  Vormund

mit  dieser  Genehmigung  ein  solches
R.  einem  anderen  gegenüber  vor,  so
ist  das  R.  unwirksam,  wenn  der
Vormund  die  Genehmigung  nicht  in
schriftlicher  Form  vorlegt  und  der
andere  das  R.  aus  diesem  Grunde
unverzüglich  zurückweist.  1832.
Soweit  der  Vormund  zu  einem  R.
der  Genehmigung  des  Gegenvormundes
  bedarf,  finden  die  Vorschriften
der  §§  1828—  1831  entsprechende  Anwendung.


Der  Vater  kann  anordnen,  daß  der
von  ihm  benannte  Vormund  bei  der
Anlegung  von  Geld  den  in  den  88
1809,  1810  bestimmten  Beschränkungen
nicht  unterliegen  und  zu  den  im  8
1812  bezeichneten  R.  der  Genehmigung
des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts
  nicht  bedürfen  soll.
Diese  Anordnungen  sind  als  getroffen
anzusehen,  wenn  der  Vater  die  Bestellung
  eines  Gegenvormundes  ausgeschlossen
  hat.  1855,  1856,  1903,
1904,  1917.

 

8
1893

117

125

126

127

134

135

Rechtsgeschäft

s.  Verwandtschaft  1682.
Willenserklärung.
Wird  durch  ein  Scheingeschäft  ein
anderes  R.  verdeckt,  so  finden  die  für
das  verdeckte  R.  geltenden  Vorschriften
Anwendung.
Ein  R.,  welches  der  durch  G.  vorgeschriebenen
  Form  ermangelt,  ist
nichtig.  Der  Mangel  der  durch  R.
bestimmten  Form  hat  im  Zweifel
gleichfalls  Nichtigkeit  zur  Folge.
Ist  durch  G.  schriftliche  Form  eines
R.  vorgeschrieben.  so  muß  die  Urkunde
von  dem  Aussteller  eigenhändig  durch
Namensunterschrift  oder  mittelst  gerichtlich
  oder  notariell  beglaubigten
Handzeichens  unterzeichnet  werden.
Bei  einem  Vertrage  muß  die  Unterzeichnung
  der  Parteien  auf  derselben
Urkunde  erfolgen.  Werden  über  den
Vertrag  mehrere  gleichlautende  Urkunden
  aufgenommen,  so  genügt  es,
wenn  jede  Partei  die  für  die  andere
Partei  bestimmte  Urkunde  unterzeichnet.
Die  schriftliche  Form  wird  durch
die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
  ersetzt.  127,  129.
Die  Vorschriften  des  §  126  gelten
im  Zweifel  auch  für  die  durch  R.  bestimmte

  schriftliche  Form.  Zur
Wahrung  der  Form  genügt  jedoch,
soweit  nicht  ein  anderer  Wille

anzunehmen  ist,  telegraphische  Übermittelung
  und  bei  einem  Vertrage
Briefwechsel;  wird  eine  solche  Form
gewählt,  so  kann  nachträglich  eine
dem  §  126  entsprechende  Beurkundung
verlangt  werden.

Ein  R.  das  gegen  ein  g.  Verbot  verstößt,
  ist  nichtig,  wenn  sich  nicht  aus
dem  G.  ein  anderes  ergiebt.
Verstößt  die  Verfügung  über  einen
Gegenstand  gegen  ein  g.  Veräußerungsverbot,
  das  nur  den  Schutz  bestimmter
  Personen  bezweckt,  so  ist  sie
nur  diesen  Personen  gegenüber  un-
        <pb n="850" />
        Rechtsgeschäft  —
§  wirksam.  Der  rechtsgeschäftlichen
Verfügung  steht  eine  Verfügung

137

138

139

140

141

gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  der  Arrestvollziehung
erfolgt.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,
  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende
  Anwendung.  136.

Die  Befugnis  zur  Verfügung  über
ein  veräußerliches  Recht  kann  nicht
durch  R.  ausgeschlossen  oder  beschränkt
werden.  Die  Wirksamkeit  einer  Verpflichtung,
  über  ein  solches  Recht
nicht  zu  verfügen,  wird  durch  diese
Vorschrift  nicht  berührt.

Ein  R.,  das  gegen  die  guten  Sitten
verstößt,  ist  nichtig.

Nichtig  ist  insbesondere  ein  R.,
durch  das  jemand  unter  Ausbeutung
der  Notlage,  des  Leichtsinns  oder  der
Unerfahrenheit  eines  anderen  sich  oder
einen  Dritten  für  eine  Leistung  Vermögensvorteile
  versprechen  oder  gewähren
  läßt,  welche  den  Wert  der
Leistung  dergestalt  übersteigen,  daß
den  Umständen  nach  die  Vermögensvorteile
  in  auffälligem  Mißverhältnisse
  zu  der  Leistung  stehen.

Ist  ein  Teil  eines  R.  nichtig,  so  ist
das  ganze  R.  nichtig,  wenn  nicht  anzunehmen
  ist,  daß  es  auch  ohne  den
nichtigen  Teil  vorgenommen  sein
würde.

Entspricht  ein  nichtiges  R.  den  Erfordernissen
  eines  anderen  R.,  so  gilt
das  letztere,  wenn  anzunehmen  ist,
daß  dessen  Geltung  bei  Kenntnis  der
Nichtigkeit  gewollt  sein  würde.

Wird  ein  nichtiges  R.  von  demjenigen
welcher  es  vorgenommen  hat,  bestätigt,
so  ist  die  Bestätigung  als  erneute
Vornahme  zu  beurteilen.

Wird  ein  nichtiger  Vertrag  von
den  Parteien  bestätigt,  so  sind  diese
im  Zweifel  verpflichtet,  einander  zu

848

 

8

142

143

144

182

Rechtsgeschäft

gewähren,  was  sie  haben  würden,
wenn  der  Vertrag  von  Anfang  an
gültig  gewesen  wäre.

Wird  ein  anfechtbares  R.  angefochten,
so  ist  es  als  von  Anfang  an  nichtig
anzusehen.

Wer  die  Anfechtbarkeit  kannte  oder
kennen  mußte,  wird,  wenn  die  Anfechtung
  erfolgt,  so  behandelt,  wie
wenn  er  die  Nichtigkeit  des  R.
gekannt  hätte  oder  hätte  kennen
müssen.

Die  Arfechtung  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  Anfechtungsgegner.


Anfechtungsgegner  ist  bei  einem
Vertrage  der  andere  Teil,  im  Falle
des  §  123  Abs.  2  Satz  2  derjenige,
welcher  aus  dem  Vertrag  unmittelbar
ein  Recht  erworben  hat.

Bei  einem  einseitigen  R.,  das  einem
anderen  gegenüber  vorzunehmen  war,
ist  der  andere  der  Anfechtungsgegner.
Das  Gleiche  gilt  bei  einem  R.,  das
einem  anderen  oder  einer  Behörde
gegenüber  vorzunehmen  war,  auch
dann,  wenn  das  R.  der  Behörde
gegenüber  vorgenommen  worden  ist.

Bei  einem  einseitigen  R.  anderer
Art  ist  Anfechtungsgegner  jeder,  der
auf  Grund  des  R.  unmittelbar  einen
rechtlichen  Vorteil  erlangt  hat.  Die
Anfechtung  kann  jedoch,  wenn  die
Willenserklärung  einer  Behörde  gegenüber
  abzugeben  war,  durch  Erklärung
gegenüber  der  Behörde  erfolgen;  die
Behörde  soll  die  Anfechtung  demjenigen
  mitteilen,  welcher  durch  das
R.  unmittelbar  betroffen  worden  ist.
Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,
wenn  das  anfechtbare  R.  von  dem
Anfechtungsberechtigten  bestätigt  wird.

Die  Bestätigung  bedarf  nicht  der
für  das  R.  bestimmten  Form.

Zustimmung.

Hängt  die  Wirksamkeit  eines  Vertrags
        <pb n="851" />
        Rechtsgeschäft
8

183  Die
willigung)  ist  bis  zur  Vornahme  des

184  Die  nachträgliche  Zustimmung  (Genehmigung)
  wirkt  auf  den  Zeitpunkt
der  Vornahme  des  R.  zurück,  soweit

oder  eines  einseitigen  R.,  das  einem
anderen  gegenüber  vorzunehmen  ist,

von  der  Zustimmung  eines  Dritten

ab,  so  kann  die  Erteilung  sowie  die
Verweigerung  der  Zustimmung  sowohl
dem  einen  als  dem  anderen  Teile

gegenüber  erklärt  werden.

Die  Zustimmung  bedarf  nicht  der

für  das  R.  bestimmten  Form.

Wird  ein  einseitiges  R.,  dessen
Wirksamkeit  von  der  Zustimmung
eines  Dritten  abhängt,  mit  Einwilligung
  des  Dritten  vorgenommen,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  111
Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.
vorherige  Zustimmung  (Ein-R.

  widerruflich,  soweit  nicht  aus  dem
ihrer  Erteilung  zu  Grunde  liegenden
Rechtsverhältnisse  sich  ein  anderes  ergiebt.
  Der  Widerruf  kann  sowohl

dem  einen  als  dem  anderen  Teile

gegenüber  erklärt  werden.

nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.

Durch  die  Rückwirkung  werden

Verfügungen  nicht  unwirksam,  die

vor  der  Genehmigung  über  den  Gegenstand

  des  R.  von  dem  Genehmigenden

getroffen  worden  oder  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung

  oder  durch  den  Konkursverwalter
  erfolgt  sind.

Rechtsgrund.
Bereicherung.

812,  820  f.  Rechtisgeschuft  —  Bereicherung.



819  Kennt  der  Empfänger  einer  Leistung

den  Mangel  des  lechtlichen  Grundes
bei  dem  Empfang  oder  erfährt  er  ihn
später,  so  ist  er  von  dem  Empfang
oder  der  Erlangung  der  Kenntnis  an

zur  Herausgabe  verpflichtet,  wie  wenn
Ehmcke,  Wörcerbuch  des  Bürgerl.  Geseszbuches.

849

 

 

—–—.  —

8

821

288

11

Art.
92

819

Rechtshängigkeit

der  Anspruch  auf  Herausgabe  zu  dieser
Zeit  rechtshängig  geworden  wäre.
Wer  ohne  rechtlichen  Grund  eine
Verbindlichkeit  eingeht,  kann  die  Erfüllung
  auch  dann  verweigern,  wenn
der  Anspruch  auf  Befreiung  von  der
Verbindlichkeit  verjährt  ist.
Leistung.
Eine  Geldschuld  ist  während  des  Verzugs
  mit  vier  vom  Hundert  für  das
Jahr  zu  verzinsen.  Kann  der  Gläubiger
aus  einem  anderen  R.  höhere  Zinsen
verlangen,  so  sind  diese  fortzuentrichten.
Die  Geltendmachung  eines  weiteren
Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.  291.

Rechtsgültig  keit.
Wohnsitz.
Ein  eheliches  Kind  teilt  den  Wohnsitz
des  Vaters,  ein  uneheliches  Kind  den
Wohnsitz  der  Mutter,  ein  an  Kindesstatt
  angenommenes  Kind  den  Wohnsitz
  des  Annehmenden.  Das  Kind
behält  den  Wohnsitz,  bis  es  ihn  rechtsgültig
  aufhebt.

Rechtshandlung.

Einführungsgesetz.
G.,  betreffend  die  Anfechtung  von
R.  eines  Schuldners  außerhalb  des
Konkursverfahrens  vom  21.  Juli  1879
s.  E.G.  —  C.  G.

Rechtshängigkeit.

Bereicherung.
s.  Kecht  —  Bereicherung.
Kennt  der  Empfänger  einer  Leistung
den  Mangel  des  rechtlichen  Grundes
bei  dem  Empfang  oder  erfährt  er  ihn
später,  so  ist  er  von  dem  Empfang
oder  der  Erlangung  der  Kenntnis  an
zur  Herausgabe  verpflichtet,  wie  wenn
der  Anspruch  auf  Herausgabe  zu
dieser  Zeit  rechtshängig  geworden
wäre.

Verstößt  der  Empfänger  durch  die

5
        <pb n="852" />
        Rechtshängigkeit

•5

628

1344
1357
1360
1580

987

Annahme  der  Leistung  gegen  ein  g.
Verbot  oder  gegen  die  guten  Sitten,
so  ist  er  von  dem  Empfange  der
Leistung  an  in  der  gleichen  Weise
verpflichtet.

Dienstvertrag  s.  Nutzungen  —
Vertrag  347.

Ehe.

s.  Rechtsgeschäft  —  Ehe.
s.  Rechtsgeschäft  —  Güterrecht
1435.
s.  Verwandtschaft  1613.
Ehescheidung  s.  Verwandtschaft
1613.
Eigentum.
Der  Besitzer  hat  dem  Eigentümer  die

Nutzungen  herauszugeben,  die  er  nach

dem  Eintritte  der  R.  zieht.

Zieht  der  Besitzer  nach  dem  Eintritte
  der  R.  Nutzungen  nicht,  die  er
nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  ziehen  könnte,  so
ist  er  dem  Eigentümer  zum  Ersatze
verpflichtet,  soweit  ihm  ein  Verschulden
zur  Last  fällt.  990,  993,  1007.

988  f.  Nutzangen  —  Eigentum.

989

991
994

Der  Besitzer  ist  von  dem  Eintritte
der  R.  an  dem  Eigentümer  für  den
Schaden  verantwortlich,  der  dadurch
entsteht,  daß  infolge  seines  Verschuldens
die  Sache  verschlechtert  wird,  untergeht
oder  aus  einem  anderen  Grunde  von
ihm  nicht  herausgegeben  werden  kann.
990,  991,  993,  1007.

s.  Keccht  —  Eigentum.

Der  Besitzer  kann  für  die  auf  die
Sache  gemachten  notwendigen  Verwendungen
  von  dem  Eigentümer  Ersatz
  verlangen.  Die  gewöhnlichen
Erhaltungskosten  sind  ihm  jedoch  für
die  Zeit,  für  welche  ihm  die  Nutzungen
verbleiben,  nicht  zu  ersetzen.

Macht  der  Besitzer  nach  dem  Eintritte
  der  R.  oder  nach  dem  Beginne
der  im  §  990  bestimmten  Haftung
notwendige  Verwendungen,  so  be-850



 

8

996  Für  andere

Art.
76

762
8
2019

2023
2024

720

1405
1422

Nechtshängigkeit

stimmt  sich  die  Ersatzpflicht  des  Eigentümers
  nach  den  Vorschriften  über
die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
995,  997,  1007.
als  notwendige  Verwendungen
  kann  der  Besitzer  Ersatz
nur  insoweit  verlangen,  als  sie  vor
dem  Eintritte  der  R.  und  vor  dem
Beginne  der  im  §  990  bestimmten
Haftung  gemacht  werden  und  der
Wert  der  Sache  durch  sie  noch  zu
der  Zeit  erhöht  ist,  zu  welcher  der
Eigentümer  die  Sache  wiedererlangt.
1007.

Einführungsgesetz.
s.  Rechtsgeschäft  —  Güterrecht
9x  1435.
s.  E.G.  —  E.G.

Erbe.
s.  Forderung  —  Schuldverhältnis
407,  408.
s.  Nutzungen  —  Erbe.
Ist  der  Erbschaftsbesitzer  bei  dem
Beginne  des  Erbschaftsbesitzes  nicht
in  gutem  Glauben,  so  haftet  er  so,
wie  wenn  der  Anspruch  des  Erben
zu  dieser  Zeit  rechtshängig  geworden
wäre.  Erfährt  der  Erbschaftsbesitzer
später,  daß  er  nicht  Erbe  ist,  so  haftet
er  in  gleicher  Weise  von  der  Erlangung
  der  Kenntnis  an.  Eine
weitergehende  Haftung  wegen  Verzugs
bleibt  unberührt.

Gesellschaft.
s.  Forderung  —  Schuldverhältnis
407,.  408.

Güterrecht.
s.  Rechtsgeschäft  —  Güuülbterrecht.
Wird  bei  g.  Güterrecht  die  Verwaltung
  und  Nutznießung  des  eingebrachten
  Gutes  von  Seiten  des
Mannes  auf  Grund  des  §  1418
durch  Urteil  aufgehoben,  so  ist  der
Mann  zur  Herausgabe  des  eingebrachten
  Gutes  so  verpflichtet,  wie
wenn  der  Anspruch  auf  Herausgabe
        <pb n="853" />
        Rechtshängigkeit

8

1431
1435
1470
1473,

1479

1498

1545,

847

1156

467
478
489

280,

mit  der  Erhebung  der  Klage  auf
Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  rechtshängig  geworden  wäre.

1425,  1546,  1548.

s.  Rechtisgeschäft  —  Güterrecht.

s.  Rechtsgeschäft  —  Gübterrecht.
s.  Rechtsgeschäft  —  Güterrecht.

1524  f.  Forderung  —  Schuldverhältnis

  407,  408.
Wird  die  a.  Gütergemeinschaft  auf

Grund  des  §  1468  oder  des  §  1469
durch  Urteil  aufgehoben,  so  kann  der

Ehegatte,  welcher  das  Urteil  erwirkt
hat,  verlangen,  daß  die  Auseinandersetzung
  so  erfolgt,  wie  wenn  der  Anspruch
  auf  Auseinandersetzung  mit  der
Echebung  der  Klage  auf  Aufhebung
der  Gütergemeinschaft  rechtshängig  geworden
  wäre.  1474,  1498,  1546.
Auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  finden  die  Vorschriften
der  §8  1475,  1476,  des  §  1477
Abs.  1  und  der  S§  1479—1481
Anwendung;  an  die  Stelle  des
Mannes  tritt  der  überlebende  Ehegatte,
  an  die  Stelle  der  Frau  treten
die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge.
Die  im  §  1476  Abs.  2  Satz  2  bezeichnete
  Verpflichtung  besteht  nur
für  den  überlebenden  Ehegatten.  1518.
1546,  1548  f.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

Handlung.
R.  des  Anspruchs  auf  Entschädigung
in  Geld  wegen  eines  Schadens,  der
nicht  Vermögensschaden  ist  s.  Handlung
  —  Handlung.

Hypothek  1158  s.  Forderung  —
Schuldverhältnis  407,  408.

Kauf.
s.  Nutzungen  —  Vertrag  347.
s.  Rechisstreit  —  Kauf.
s.  Kauf  —  Kauf.

Leistung.
286  f.  Nutzungen  —  Vertrag  347.

851

 

8
291

292
543

528

407

408

2111

213

1300

Rechtshängigkeit

Eine  Geldschuld  hat  der  Schuldner
von  dem  Eintritte  der  R.  an  zu  verzinsen,
  auch  wenn  er  nicht  im  Verzug
ist;  wird  die  Schuld  erst  später
fällig,  so  ist  sie  von  der  Fälligkeit
an  zu  verzinsen.  Die  Vorschriften  des
§  288  Abs.  1  und  des  §  289  Satz  1
finden  entsprechende  Anwendung.
s.  Nutzungen  —  Leistung.

Miete  555  f.  Nutzungen  —
Vertrag  347.

Schenkung  s.  Verwandtschaft  1613.

Schuldverhältnis.
Ist  in  einem  nach  der  Abtretung  der
Forderung  an  einen  anderen  Gläubiger
  zwischen  dem  Schuldner  und
dem  bisherigen  Gläubiger  anhängig
gewordenen  Rechtsstreit  ein  rechtskräftiges
  Urteil  über  die  Forderung
ergangen,  so  muß  der  neue  Gläubiger
das  Urteil  gegen  sich  gelten  lassen,
es  sei  denn,  daß  der  Schuldner  die
Abtretung  bei  dem  Eintritte  der
R.  gekannt  hat.  408,  412.

s.  Rechtsgeschäft  —  Schuldverhältnis.

Testament  fs.  Forderung  —

Schuldverhältnis  407,  408.

Verjährung.
Die  Unterbrechung  durch  Zustellung
eines  Zahlungsbefehls  im  Mahnverfahren
  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn
die  Wirkungen  der  R.  erlöschen.  220.

Verlöbnis.
Hat  eine  unbescholtene  Verlobte  ihrem
Verlobten  die  Beiwohnung  gestattet.
so  kann  sie,  wenn  die  Voraussetzungen
des  §  1298  oder  des  §  1299  vorliegen,
  auch  wegen  des  Schadens  der
nicht  Vermögensschaden  ist,  eine  billige
Entschädigung  in  Geld  verlangen.

Der  Anspruch  ist  nicht  übertragbar
und  geht  nicht  auf  die  Erben  über,
es  sei  denn,  daß  er  durch  Vertrag
anerkannt  oder  daß  er  rechtshängig
geworden  ist.  1302.

54
        <pb n="854" />
        Rechtshängigkeit

8

347

1613

639

864
1344
1357

1564

1567

1584

941

—  852  —
8
Vertrag.  1003
s.  Nutzungen  —  Vertrag.
Verwandtschaft.

Für  die  Vergangenheit  kann  der  zum
Unterhalt  Berechtigte  Erfüllung  oder
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
nur  von  der  Zeit  an  fordern,  zu
welcher  der  Verpflichtete  in  Verzug
gekommen  oder  der  Unterhaltsanspruch
rechtshängig  geworden  ist.

 

Werkvertrag  651  s.  Rechtsstreit

—  Kauf  478.

Rechtskraft.

Besitz.
s.  Recht  —  Besitz.

Ehe.
s.  Rechtsgeschäft  —  Ehe.
s.  Rechtsgeschäft  —  Gühterrecht
1435.

Ehescheidung.

Die  Auflösung  der  Ehe  tritt  mil  der

R.  des  Urteils  ein.

Bösliche  Verlassung  liegt  nur  vor:
1.  wenn  ein  Ehegatte,  nachdem  er

zur  Herstellung  der  häuslichen
Gemeinschaft  rechtskräftig  verurteilt
worden  ist,  ein  Jahr  lang  gegen
den  Willen  des  anderen  Chegatten
  in  böslicher  Absicht  dem
Urteile  nicht  Folge  geleistet  hat.
1564,  1570,  1571,  1574.
Ist  ein  Ehegatte  allein  für  schuldig
erklärt,  so  kann  der  andere  Ehegatte
Schenkungen,  die  er  ihm  während
des  Brautstandes  oder  während  der
Ehe  gemacht  hat,  widerrufen.  Die
Vorschriften  des  §  531  finden  Anwendung.

Der  Widerruf  ist  auzsgeschlossen,

wenn  seit  der  R.  des  Scheidungsurteils

  ein  Jahr  verstrichen  oder
wenn  der  Schenker  oder  der  Beschenkte
  gestorben  ist.

Eigentum.
s.  Verjährung  211,  212,  219.

 

 

 

Art.
76

776
50

1973

1991
2019

2022

2342

Rechtskraft

Der  Besitzer  kann  bei  Verwendungen
den  Eigentümer  unter  Angabe  des
als  Ersatz  verlangten  Betrags  auffordern,
  sich  innerhalb  einer  von  ihm
bestimmten  angemessenen  Frist  darüber
zu  erklären,  ob  er  die  Verwendungen
genehmige.  Nach  dem  Ablaufe  der
Frist  ist  der  Besitzer  berechtigt,  Befriedigung
  aus  der  Sache  nach  den
Vorschriften  über  den  Pfandverkauf,
bei  einem  Grundstücke  nach  den
Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen
  zu  suchen,  wenn  nicht  die
Genehmigung  rechtzeitig  erfolgt.

Bestreitet  der  Eigentümer  den  Anspruch
  vor  dem  Ablaufe  der  Frist,
so  kann  sich  der  Besitzer  aus  der
Sache  erst  dann  befriedigen,  wenn  er
nach  rechtskräftiger  Feststellung  des
Betrags  der  Verwendungen  den  Eigentümer
  unter  Bestimmung  einer  angemessenen
  Frist  zur  Erklärung  aufgefordert
  hat  und  die  Frist  verstrichen
ist;  das  Recht  auf  Befriedigung  aus
der  Sache  ist  ausgeschlossen,  wenn
die  Genehmigung  rechtzeitig  erfolgt.
974,  1007.

Einführungsgesetz.
s.  Rechtsgeschäft  —  Guüterrecht
1435.
s.  Rechtsgeschäft  —  Geschäftssähigkeit

  8  115.
s.  Kecht  —  Schuloverhältnis  §  376.
s.  Ehescheidung  §  1567.
Erbe.
Rechtskräftige  Verurteilung  des  Erben
zur  Befriedigung  eines  ausgeschlossenen
Nachlaßgläubigers  s.  Erbe  —  Erbe.
s.  Recht  —  Erbe.
s.  Rechtshängigkeit  —  Schuldverhältnis
  407.
s.  Eigentum  1003.
Erbunwürdigkeit.
Die  Wirkung  der  Anfechtung  des
        <pb n="855" />
        Rechtskraft

8

115

1405
1418

1419

1425

1426

1431

1435

1470

Erbschaftserwerbs  tritt  erst  mit  der

R.  des  Urteils  ein.
Geschäftsfähigkeit.

I.  Rechtsgesenatt  —  Geschäfts=Gesellschaft.



s.  Rechtshängigkeit  —  Schuldverhältnis

  407.

Güterrecht.
s.  Rechtsgeschäft  —  Güterrecht.
Die  Aufhebung  der  dem  Manne

unterliegenden  Verwaltung  und  Nutznießung

  des  eingebrachten  Gutes  tritt
bei  g.  Güterrecht  mit  der  R.  des
Urteils  ein.  1422,  1426,  1542,  1547.
Die  Verwaltung  und  Nutznießung

des  eingebrachten  Gutes  von  Seiten
des  Mannes  endigt  bei  g.  Güterrecht

mit  der  R.  des  Beschlusses,  durch  den
der  Konkurs  über  das  Vermögen  des
Mannes  eröffnet  wird.  1426.

Die  Wiederherstellung  der  Rechte  des

Mannes  tritt  bei  g.  Güterrecht  mit

der  R.  des  Urteils  ein.  1431,  1547.
Tritt  nach  §  1364  die  Verwaltung

und  Nutznießung  des  Mannes  nicht
ein  oder  endigt  sie  auf  Grund  der
tritt  Güter-88

  1418—1420.
trennung  ein.

so

Die  Gütertrennung  ist  Dritten  gegenüber

  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435
wirksam.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des
§  1425  von  der  Wiederherstellung
der  Verwaltung  und  Nutznießung,
wenn  die  Aufhebung  in  das  Güterrechtsregister
  eingetragen  worden  ist.

1426.

s.  Kechtsgeschäft  —  Güterrecht.

Die  Aufhebung  der  a.  Gütergemeinschaft

  tritt  in  den  Fällen  der  §§  1468,

1469  mit  der  R.  des  Urteils  ein.

Für  die  Zukunft  gilt  Gütertrennung.
Dritten  gegenüber  ist  die  Aufhebung

  der  Gütergemeinschaft  nur
nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam

853

 

8
1478,

1480,

1496

1542

1543

1545

1547

1548

1561

Nechtskraft

1524  s.  Rkechtshängigkeit  —
Schuldverhältnis  407.
1504  s.  Recht  —  Erbe  1991.
Die  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft
  tritt  in  den  Fällen  des  §  1495
mit  der  R.  des  Urteils  ein.  Sie  tritt
für  alle  Abkömmlinge  ein,  auch  wenn
das  Urteil  auf  die  Klage  eines  der
Abkömmlinge  ergangen  ist.  1518.
Die  Frau  kann  unter  den  Voraussetzungen
  des  §  1418  Nr.  1,  3—5
und  des  §  1468,  der  Mann  kann
unter  den  Voraussetzungen  des  §  1469
auf  Aufhebung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  klagen.

Die  Aufhebung  tritt  mit  der  R.
des  Urteils  ein.  1545.
Die  Errungenschaftsgemeinschaft  endigt
mit  der  R.  des  Beschlusses,  durch  den
der  Konkurs  über  das  Vermögen  des
Mannes  eröffnet  wird.  1545.
i.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.
Wird  die  Errungenschaftsgemeinschaft
auf  Grund  des  §  1418  Nr.  3—5
aufgehoben,  so  kann  der  Mann  unter
den  Voraussetzungen  des  8§  1425
Abs.  1  auf  Wiederherstellung  der
Gemeinschaft  klagen.
Die  Wiederherstellung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  tritt  in  den  Fällen
des  §  1547  mit  der  R.  des  Urteils
ein.  Die  Vorschrift  des  §  1422
findet  entsprechende  Anwendung.

Dritten  gegenüber  ist  die  Wiederherstellung,
  wenn  die  Beendigung  in
das  Güterrechtsregister  eingetragen
worden  ist,  nur  nach  Maßgabe  des
§  1435  wirksam.
Der  Antrag  eines  Ehegatten  genügt
zur  Eintragung  eines  Ehevertrages
oder  einer  auf  gerichtlicher  Entscheidung
  beruhenden  Anderung  der
güterrechtlichen  Verhältnisse  der  Ehegatten
  in  das  Güterrechtsregister,
wenn  mit  dem  Antrage  der  Ehever-
        <pb n="856" />
        Rechtskraft

8

trag  oder  die  mit  dem  Zeugnisse  der
R.  versehene  Entscheidung  vorgelegt
wird.

Hypothek.

1156,  1158  s.  Rechtshängigkelt  —Schuld-1052



2335

376
407

419
425

verhältnis  407.
Kauf.
s.  Verjährung  212.
s.  Verjährung  212,  215.

Leistung.

Ist  der  Schuldner  rechtskräftig  verurteilt,
  so  kann  der  Gläubiger  ihm
zur  Bewirkung  der  Leistung  eine  angemessene
  Frist  mit  der  Erklärung
bestimmen,  daß  er  die  Annahme  der
Leistung  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
ablehne.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist
kann  der  Gläubiger  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  verlangen,  soweit
  nicht  die  Leistung  rechtzeitig  bewirkt
  wird;  der  Anspruch  auf  Erfüllung
  ist  ausgeschlossen.  Die  Verpflichtung
  zum  Schadensersatze  tritt
nicht  ein,  wenn  die  Leistung  infolge
eines  Umstandes  unmöglich  wird,
den  der  Schuldner  nicht  zu  vertreten
hat.

Wird  die  Leistung  bis  zum  Ablaufe
  der  Frist  nur  teilweise  nicht
bewirkt,  so  steht  dem  Gläubiger  auch
das  im  8§  280  Abs.  2  bestimmte
Recht  zu.

Nießbrauch.

Rechtskräftige  Verurteilung  des  Nießbrauchers
  zur  Sicherheitsleistung  s.
Niessbrauch  —  Nießbrauch.

Pflichtteil  s.  Ehescheidung  1567.

Schuldverhältnis.

s.  Recht  —  Schuldverhältnis.

s.  Rechtshängigkeit  —  Schuldverhältnis.


s.  Recht  —  Erbe  1991.

Andere  als  die  in  den  §§  422—424
bezeichneten  Thatsachen  wirken,  soweit
  sich  nicht  aus  dem  Schuldverhältnis
  ein  anderes  ergiebt,  nur  für

854

 

8

2111

2128,

2145
2193

2196

73

Rechtskraft

und  gegen  den  Gesamtschuldner,  in
dessen  Person  sie  eintreten.

Dies  gilt  insbesondere  von  der
Kündigung,  dem  Verzuge,  dem  Verschulden,
  von  der  Unmöglichkeit  der
Leistung  in  der  Person  eines  Gesamtschuldners,
  von  der  Verjährung,
deren  Unterbrechung  und  Hemmung,
von  der  Vereinigung  der  Forderung
mit  der  Schuld  und  von  dem  rechtskräftigen
  Urteile.  429.

Testament.
s.  Rechtshängigkeit  —  Schuldverhältnis
  407.

2129  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch
1052.
s.  Recht  —  Erbe  1991.

Der  mit  einer  letztwilligen  Zuwendung
  Bedachte  muß  dem  rechtskräftig
verurteilten  Beschwerten  eine  angemessene
  Frist  zur  Vollziehung  der
letztwilligen  Anordnung  gewähren  s.
Testament  —  Testament.

Wird  die  Vollziehung  einer  Auflage
in  Folge  eines  von  dem  Beschwerten
zu  vertretenden  Umstandes  unmöglich,
so  kann  derjenige,  welchem  der  Wegfall
  des  zunächst  Beschwerten  unmittelbar
  zu  statten  kommen  würde,  die
Herausgabe  der  Zuwendung  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  insoweit
  fordern,  als  die  Zuwendung  zur
Vollziehung  der  Auflage  hätte  verwendet
  werden  müssen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Beschwerte
  zur  Vollziehung  einer  Auflage,
  die  nicht  durch  einen  Dritten
vollzogen  werden  kann,  rechtskräftig
verurteilt  ist  und  die  zulässigen
Zwangsmittel  erfolglos  gegen  ihn
angewendet  worden  sind.

Verein.

Der  eingetragene  Verein  verliert  die
Rechtsfähigkeit  mit  der  R.  des  die
        <pb n="857" />
        Rechtskraft

8

211

212

215

218

219

325

1635
1647

1680

1883

Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  aussprechenden

  Beschlusses.
Verjährung.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung

durch  Klageerhebung  dauert  fort,  bis

der  Prozeß  rechtskräftig  entschieden

oder  anderweit  erledigt  ist.  214,  219,

220.

Die  Urterbrechung  der  Verjährung
durch  Klageerhebung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  die  Klage  zurückgenommen
  oder  durch  ein  nicht  in  der
Sache  selbst  entscheidendes  Urteil
rechtskräftig  abgewiesen  wird.  220.
Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Geltendmachung  der  Aufrechnung
  im  Prozeß  oder  durch  Streitverkündung
  dauert  fort,  bis  der  Prozeß
  rechtskräftig  entschieden  oder  anderweit

  erledigt  ist;  die  Vorschriften  des
§211  Abs.  2  finden  Anwendung.  220.
Ein  rechtskräftig  festgestellter  Anspruch

verjährt  in  dreißig  Jahren,  auch  wenn
er  an  sich  einer  kürzeren  Verjährung
unterliegt.  219,  220.
Als  rechtskräftige  Entscheidung  im
Sinne  des  §  211  Abs.  1  und  des
§  218  Abs.  1  gilt  auch  ein  unter
Vorbehalt  ergangenes  rechtskräftiges
Urteil.  220.

Vertrag  s.  Leistung  283.

Verwandtschaft.
s.  Ehescheidung  1567.
Die  Vermögensverwaltung  des  Vaters
endigt  mit  der  R.  des  Beschlusses,
durch  den  der  Konkurs  über  das  Vermögen
  des  Vaters  eröffnet  wird.
Die  Verwirkung  der  elterlichen  Gewalt
  tritt  mit  der  R.  des  diesbezüglichen
  Urteils  ein.

Vormundschaft.
Wird  der  Mündel  durch  nachfolgende
Ehe  legitimiert,  so  endigt  die  Vormundschaft
  erst  dann,  wenn  die
Vaterschaft  des  Ehemannes  durch  ein
zwischen  ihm  und  dem  Mündel  er-855



 

–M  —

 

8

Rechtsnachfolge

gangenes  Urteil  rechtskräftig  festgestellt
ist  oder  die  Aufhebung  der  Vormundschaft
  von  dem  Vormundschaftsgericht
angeordnet  wird.

1908  Die  vorläufige  Vormundschaft  über

894

Volljährige  endigt  mit  der  rechtskräftigen
  Abweisung  des  Antrags  auf
Entmündigung.  1897.

Rechtslage.
Grundstück  s.  Grundstück  —
Grundstück.
Hypothek.

138,  1155,  1157  s.  Grundstück  —  Grund-1263



2313

955,
1120

stück  894.
Pfandrecht.

s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.
Pflichtteil.

s.  Kecht  —  Pflichtteil.

Rechtsmangel.

Eigentum.
957  s.  Eigentam  —  Eigentum.
Hypothek  s.  Eigentum  —  Eigentum
  955,  957.

Rechtsmittel.
Handlung.

839  s.  Handlung  —  Handlung.

1674

1787  s.  Vormundschaft

1848

Verwandtschaft  s.  Handlung  —
Handlung  839.

Vormundschaft.
Vormundschaft.


s.  Handlung  —  Handlung  839.

Rechtsnachfolge.
Eigentum.

943  Gelangt  die  Sache  durch  R.  in  den

Eigenbesitz  eines  Dritten,  so  kommt

die  während  des  Besitzes  des  Rechtsvorgängers

  verstrichene  Ersitzungszeit

dem  Dritten  zu  statten.  945.
Verjährung.

221  Gelangt  eine  Sache,  in  Ansehung

deren  ein  dinglicher  Anspruch  besteht,
        <pb n="858" />
        Nechtsnachfolge

5
B.

943  f.
990  f.

Art.

57  s.

221  s.

durch  R.  in  den  Besitz  eines  Dritten,
so  kommt  die  während  des  Besitzes
des  Rechtsvorgängers  verstrichene  Verjährungszeit
  dem  Rechtsnachfolger  zu
statten.

Rechtsnachlolger.
Eigentum.

Eigentum  —  Eigentum.

Einführungsgesetz.
E.  C.  —  E.G.

Verjährung.
Rechtsnachsolge  —  Verjährung.

Vorkaufsrecht.

1100—  1102  f.  Vorkaufsrecht  —  Vor-Art.



8

1339

kaufsrecht.

Rechtsnorm.
Einführungsgesetz.
G.  im  Sinne  des  B.  G.  B.  und  dieses
G.  ist  jede  R.

Rechtspllege.

Ehe  s.  Rechtsverfolgung  —  Verjährung
  203.

Ehescheidung  s.  Rechtsverfolgung
  —  Verjährung  203.

Eigentum  s.  Rechtsverfolgung
—  Verjährung  203.

Erbe.

1954,  1997  s.  Rechtsverfolgung

Verjährung  203.

Erbvertrag  s.  Rechtsverfolgung
—  Verjährung  203.

Schuldverschreibung  s.  Rechtsversolgung
  —  Verjährung  203.

Testament  s.  Rechtsverfolgung
—  Verjährung  203.

Verjährung  s.  Rechtsverfolgung
—  Verjährung.

Verwandtschaft  1599  s.  Rechtsverlolgung
  —  Verjährung  203.

Willenserklärung  s.  Rechtsverfolgung
  —  Verjährung  203.

Rechtsnachslolge  —  Eigentum.

856

8
839

1674

1848

1309

1349

1572

Art.
76

7559
76•

2019

2354

2360

 

Rechtsstreit
Rechtssache.
Handlung  s.  Handlung  —
Handlung.

Verwandtschaft  s.  Handlung  —
Handlung  839,

Vormundschaft  s.  Handlung  —
Handlung  839.

Rechtsstreit.

Ehe.
Ehegatten  dürfen  nicht  vor  Erledigung
des  bezüglich  ihrer  früheren  Ehe
schwebenden  R.  eine  neue  Ehe  eingehen
  s.  Ehe  —  Ehe.
Ehegatten  dürfen  nicht  vor  Erledigung
des  wegen  Todeserklärung  eines
früheren  Ehegatten  schwebenden  R.  eine
neue  Ehe  eingehen  s.  Ehe  —  Ehe.
Ehescheidung.
Ein  Scheidungsgrund  kann,  auch  wenn
die  für  seine  Geltendmachung  im  8  1571
bestimmte  Frist  verstrichen  ist,  im  Laufe
des  R.  geltend  gemacht  werden,  sofern
die  Frist  zur  Zeit  der  Erhebung  der
Klage  noch  nicht  verstrichen  war.  1576.
Einführungsgesetz.
765  f.  E.GC.  —  E.G.
s.  Rechtsgeschäft  —  Güterrecht
g  1405.
s.  Ehe  —  Ehe  §  1349.
s.  Rechtsgeschäft  —  Verein  §  34.

Erbe  s.  Rechtshängigkeit  —
Schuldverhältnis  407  s.  Rechtsgeschäft
  —  Schuloverhältnis  408.

Erbschein.
Wer  die  Erteilung  des  Erbscheins  als
g.  Erbe  beantragt,  hat  anzugeben:
11.
5.  ob  ein  R.  über  sein  Erbrecht  anhängig
  ist.  2355.
Ist  ein  R.  über  das  Erbrecht  anhängig,
  so  soll  vor  der  Erteilung  des
Erbscheins  der  Gegner  des  Antragstellers
  gehört  werden.
        <pb n="859" />
        Rechtsstreit

8
720

1387

1400

über  in  Ansehung  des  eingebrachten
Gutes  unwirksam.  1401,  1404,  1525.

1405
1407

1412

1415

Gesellschaft.
s.  Rechtshängigkeit  —  Schuldverhältnis
  407  s.  Rechisgeschäft
—  Schuldverhältnis  408.
Güterrecht.
Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber
bei  g.  Güterrecht  verpflichtet,  zu  tragen:
1.  die  Kosten  eines  R.,  in  welchem

er  ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
  Recht  geltend  macht,  sowie
die  Kosten  eines  R.,  den  die  Frau
führt,  sofern  nicht  die  Kosten  dem
Vorbehaltsgute  zur  Last  fallen;

1388,  1529.

Führt  die  Frau  bei  g.  Güterrecht  einen

R.  ohne  Zustimmung  des  Mannes,
so  ist  das  Urteil  dem  Manne  gegens.

  Rechtsgeschäft  —  Güterrecht.

Die  Frau  bedarf  bei  g.  Güterrecht

nicht  der  Zustimmung  des  Mannes:

1.  zur  Fortsetzung  eines  zur  Zeit  der
Eheschließung  anhängigen  R.;

2.  zur  gerichtlichen  Geltendmachung
eines  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden

  Rechtes  gegen  den  Mann;

3.  zur  gerichtlichen  Geltendmachung
eines  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
  Rechtes  gegen
Dritten,  wenn  der  Mann  ohne
die  erforderliche  Zustimmung  der

Frau  über  das  Recht  verfügt  hat;
zur  gerichtlichen  Geltendmachung
eines  Widerspruchsrechts  gegenüber

einer  Zwangsvollstreckung.  1525.

Für  die  Kosten  eines  R.  der  Frau
haftet  bei  g.  Güterrecht  das  eingebrachte

Gut  auch  dann,  wenn  das  Urteil  dem
Manne  gegenüber  in  Ansehung  des
eingebrachten  Gutes  nicht  wirksam  ist.

1411,  1525.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  fallen  bei  g.  Güterrecht  dem

Vorbehaltsgute  zur  Last:

1.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus

857

einen

1416

1443

 

Rechtsstreit

einer  unerlaubten  Handlung,  die

sie  während  der  Ehe  begeht,  oder

aus  einem  Strafverfahren,  das
wegen  einer  solchen  Handlung  gegen
  sie  gerichtet  wird;

2.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus
einem  sich  auf  das  Vorbehaltsgut
beziehenden  Rechtsverhältnis,  auch
wenn  sie  vor  der  Eingehung  der
Ehe  oder  vor  der  Zeit  entstanden
sind,  zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut
  geworden  ist;

3.  die  Kosten  eines  R.,  den  die  Frau
über  eine  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
  Verbindlichkeiten  führt.
1416,  1417,  1525.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  bei  g.  Güterrecht  die

Kosten  eines  R.  zwischen  ihnen  dem

Vorbehaltsgute  zur  Last,  soweit  nicht

der  Mann  sie  zu  tragen  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten
eines  R.  zwischen  der  Frau  und  einem
Dritten,  es  sei  denn,  daß  das  Urteil
dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung
des  eingebrachten  Gutes  wirksam  ist.
Betrifft  jedoch  der  R.  eine  persönliche
Angelegenheit  der  Frau  oder  eine
nicht  unter  die  Vorschriften  des  8
1415  Nr.  1,  2  fallende  Verbindlichkeit,
für  die  das  eingebrachte  Gut  haftet,  so
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung,
wenn  die  Aufwendung  der  Kosten  den
Umständen  nach  geboten  ist.  1417,
1525.

Das  Gesamtgut  der  a.  Gütergemeinschaft

  unterliegt  der  Verwaltung  des

Mannes.  Der  Mann  ist  insbesondere

berechtigt,  die  zu  dem  Gesamtgute

gehörenden  Sachen  in  Besitz  zu
nehmen,  über  das  Gesamtgut  zu  verfügen
  sowie  R.,  die  sich  auf  das

Gesamtgut  beziehen,  im  eigenen  Namen

zu  führen.
Die  Frau  wird  durch  die  Verwaltungshandlungen
  des  Mannes
        <pb n="860" />
        Rechtsstreit

5
8

1450
1452

1454

1460
1463

1464

weder  Dritten  noch  dem  Manne

gegenüber  persönlich  verpflichtet.  1487,

1519.

s.  Rechisgeschäft  —  Gübterrecht.

Auf  den  selbständigen  Betrieb  eines

Erwerbsgeschäfts  durch  die  Frau  finden

die  Vorschriften  des  §  1405  entsprechende

  Anwendung.  1519.

Zur  Fortsetzung  eines  bei  dem  Eintritte

  der  a.  Gütergemeinschaft  anhängigen

  R.  bedarf  die  Frau  nicht
der  Zustimmung  des  Mannes.

s.  Rechtsgeschäft  —  Güterrecht.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  folgende  Gesamtgutsverbindlichkeiten

  dem  Ehegatten  zur

Last,  in  dessen  Person  sie  entstehen:

1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einer
unerlaubten  Handlung,  die  er  nach
dem  Eintritte  der  a.  Gütergemeinschaft
  begeht,  oder  aus  einem
Strafverfahren,  das  wegen  einer
solchen  Handlung  gegen  ihn  gerichtet
  wird;

2.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem
sich  auf  sein  Vorbehaltsgut  beziehenden
  Rechtsverhältnis,  auch
wenn  sie  vor  dem  Eintritte  der
a.  Gütergemeinschaft  oder  vor  der
Zeit  entstanden  sind,  zu  der  das
Gut  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

3.  die  Kosten  eines  R.  über  eine  der
in  Nr.  1,  2  bezeichneten  Verbindlichkeiten.
  1464.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  bei  a.  Gütergemeinschaft

  die  Kosten  eines  R.  zwischen
ihnen  der  Frau  zur  Last,  soweit  nicht
der  Mann  sie  zu  tragen  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten
eines  R.  zwischen  der  Frau  und
einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß  das
Urteil  dem  Gesamtgute  gegenüber
wirksam  ist.  Betrifft  jedoch  der  R.
eine  persönliche  Angelegenheit  der  Frau
oder  eine  nicht  unter  die  Vorschriften

858

 

8

1473,

1487

1519,

1532
1535

1536

Rechtsstreit

des  §  1463  Nr.  1,  2  fallende  Gesamtgutsverbindlichkeit

  der  Frau,  so

findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung,
  wenn  die  Aufwendung  der

Kosten  den  Umständen  nach  geboten  ist.

1524  s.  Rechtshängigkeit

Schuldverhältnis  407;  s.  Rechtsgeschäft

  —  Schuldverhältnis  408.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des

überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten

  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den  für
die  eheliche  Gütergemeinschaft  geltenden

Vorschriften  der  8§  1442—1440,  1455.

bis  1457,  1466;  der  überlebende

Ehegatte  hat  die  rechtliche  Stellung

des  Mannes,  die  anteilsberechtigten

Abkömmlinge  haben  die  rechtliche

Stellung  der  Frau.  1518.

1525,  1529  s.  Errungenschaftsgemeinschaft

  —  Güterrecht.

s.  Rechtsgeschäft  —  Güücerrecht.

In  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  folgende  Gesamtgutsverbindlichkeiten

  dem  Ehegatten  zur

Last,  in  dessen  Person  sie  entstehen:

1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem
sich  auf  sein  eingebrachtes  Gut
oder  sein  Vorbehaltsgut  beziehenden
Rechtsverhältnis,  auch  wenn  sie
vor  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  vor  der
Zeit  entstanden  sind,  zu  der  das
Gut  eingebrachtes  Gut  oder  Vorbehaltsgut
  geworden  ist;

2.  die  Kosten  eines  R.,  den  der  Ehegatte
  über  eine  der  in  Nr.  1  bezeichneten
  Verbindlichkeiten  führt.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  dem  Manne  zur  Last:

1.  die  vor  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  entstandenen
  Verbindlichkeiten  des
Mannes;

2.  die  Verbindlichkeiten  des  Mannes,
        <pb n="861" />
        Rechtsstreit

8

die  der  Frau  gegenüber  aus  der
Verwaltung  ihres  eingebrachten
Gutes  entstehen,  soweit  nicht  das
Gesamtgut  zur  Zeit  der  Beendigung
der  Errungenschaftsgemeinschaft  bereichert
  ist;

die  Verbindlichkeiten  des  Mannes

aus  einer  unerlaubten  Handlung,

die  er  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  begeht,
oder  aus  einem  Strafverfahren,
das  wegen  einer  unerlaubten

Handlung  gegen  ihn  gerichtet  wird;

die  Kosten  eines  R.,  den  der  Mann
über  eine  der  in  Nr.  1—3  bezeichneten
  Verbindlichkeiten  führt.
1537.

561  s.  Güterrechtsregister  —  Güterrecht.

1156,

478

Hypothek.

1158.  Rechtshängigkeit  —  Schuldverhältnis
  407;  s.  Rechtsgeschäft
—  Schuldverhältnis  408.

Kauf.

Hat  der  Käufer  den  Mangel  dem
Verkäufer  angezeigt  oder  die  Anzeige
an  ihn  abgesendet,  bevor  der  Anspruch
auf  Wandelung  oder  auf  Minderung
verjährt  war,  so  kann  er  auch  nach
der  Vollendung  der  Verjährung  die
Zahlung  des  Kaufpreises  insoweit
verweigern,  als  er  auf  Grund  der
Wandelung  oder  der  Minderung  dazu
  berechtigt  sein  würde.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Käufer  vor  der  Vollendung
  der  Verjährung  gerichtliche
Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des
Beweises  beantragt  oder  in  einem
zwischen  ihm  und  einem  späteren  Erwerber
  der  Sache  wegen  des  Mangels
  anhängigen  R.  dem  Verkäufer
den  Streit  verkündet  hat.

Hat  der  Verkäufer  den  Mangel
arglistig  verschwiegen,  so  bedarf  es
der  Anzeige  oder  einer  ihr  nach  Abs.
1  gleichstehenden  Handlung  nicht.  479
bis  481.

859

8
489

407
408

2111

34

1596

1630

1654

1660
1795

639

Art.
70

 

Rechtsunfähigkeit

In  einem  R.  über  den  Anspruch  auf
Wandelung  kann  jede  Partei  auf
öffentliche  Versteigerung  des  gekauften
Tieres  und  Hinterlegung  des  Erlöses
antragen  s.  Kauf  —  Kauf.

Schuldverhältnis.
s.  Rechtshängigkeit  —  Schuloverhältnis.

s.  Rechtsgeschäft  —  Schuldverhältnis.


Testament  s.  Rechtshängigkeit
—  Schuldverhältnis  407  s.  Rechtsgeschäft
  —  Schuldverhältnis  408.

Verein  s.  Rechtsgeschäft  —
Verein.

Verwandtschaft.
Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  erfolgt
bei  Lebzeiten  des  Kindes  durch  Erhebung
  der  Anfechtungsklage.  Die
Klage  ist  gegen  das  Kind  zu  richten.

Wird  die  Klage  zurückgenommen,
so  ist  die  Anfechtung  als  nicht  erfolgt
anzusehen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Mann  vor  der  Erledigung  des
R.  das  Kind  als  das  seinige  anerkennt.


Vor  der  Erledigung  des  R.  kann
die  Unehelichkeit  nicht  anderweit  geltend
  gemacht  werden.  1599,  1600.
s.  Rechtsgeschäft  —  Vormundschaft
  1795.

Zu  den  Lasten  des  Vermögens  des
ehelichen  Kindes,  das  der  Nutznießung
des  Vaters  unterliegt,  gehören  auch
die  Kosten  eines  R.,  der  für  das
Kind  geführt  wird  sofern  sie  nicht
dem  freien  Vermögen  zur  Last  fallen.
s.  Güterrecht  1415,  1416.

Vormundschaft  f.  kechtsgeschäft
  —  Vormundschaft.
Werkvertrag  651  s.  Kauf  478.

Rechtsunfähigkeit.

Einführungsgesetz  s.
geschäft  —  Verein  §  54.

Rechts-
        <pb n="862" />
        Rechtsunfähigkeit

8
54

767

—
21
S

1
I
O

1339

1571
1580

1002

1944,
2283

—  860  —
Verein  s.  Rechtsgeschäft  —
Verein.  1118
Rechtsverlolgung.
Bürgschaft.
Der  Bürge  haftet  für  die  dem  Gläubiger

  von  dem  Hauptschuldner  zu

ersetzenden  Kosten  der  Kündigung

und  der  R.

Die  Einrede  der  Vorausklage  ist  ausgeschlossen:



51.

2.  wenn  die  R.  gegen  den  Hauptschuldner
  insolge  einer  nach  der

Übernahme  der  Bürgschaft  eingetretenen

  Anderung  des  Wohnsitzes,

der  gewerblichen  Niederlassung
oder  des  Aufenthaltsorts  des
Hauptschuldners  wesentlich  erschwert

  ist.
Hat  sich  ein  Bürge  im  Auftrage  des
Hauptschuldners  verbürgt  oder  stehen
ihm  nach  den  Vorschriften  über  die
Geschäftsführung  ohne  Auftrag  wegen
der  Übernahme  der  Bürgschaft  die

Rechte  eines  Beauftragten  gegen  den

Hauptschuldner  zu,  so  kann  er  von
diesem  Befreiung  von  der  Bürgschaft
verlangen:

schuldner  infolge  einer  nach  der
Uernahne  der  Bürgschaft  eingetretenen
  Anderung  des  Wohnsitzes,
  der  gewerblichen  Niederlassung
  oder  des  Aufenthaltsorts
des  Hauptschuldners  wesentlich
erschwert  ist.
Ehe  s.  Verjährung  203.
Ehescheidung.

s.  Verjährung  203.

s.  Verwandtschaft  1607.
Eigentum  s.  Verjährung  203.
Erbe.

1954,  1997  s.  Verjährung  20  .
Erbvertrag  s.  Verjährung  203.

 

 

1210

1264
802

2082

203

1594,
2.  wenn  die  R.  gegen  den  Haupt-1607



1813

Nechtsverfolgung

Hypothek.

Kraft  der  Hypothek  haftet  das  Grundstück
  auch  für  die  g.  Zinsen  der
Forderung  sowie  für  die  Kosten  der
Kündigung  und  der  die  Befriedigung
aus  dem  Grundstücke  bezweckenden  R.
1145,  1159.

Pfandrecht.

Das  Pfand  haftet  für  die  Ansprüche
des  Pfandgläubigers  auf  Ersatz  von
Verwendungen,  für  die  dem  Pfandgläubiger
  zu  ersetzenden  Kosten  der
Kündigung  und  der  R.  sowie  für  die
Kosten  des  Pfandverkaufs.  1266.

s.  Hypothek  1118.

Schuldverschreibungs.  Verjährung
203.

Testament  s.  Verjährung  203.

Verjährung.

Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange
der  Berechtigte  durch  Stillstand  der
Rechtspflege  innerhalb  der  letzten
sechs  Monate  der  Verjährungsfrist
an  der  R.  verhindert  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  solche
Verhinderung  in  anderer  Weise  durch
höhere  Gewalt  herbeigeführt  wird.
210,  212,  215.

Verwandtschaft.

1599  s.  Verjährung  203.

Soweit  ein  Verwandter  auf  Grund
des  8§  1603  nicht  unterhaltspflichtig
  ist,  hat  der  nach  ihm  haftende
Verwandte  den  Unterhalt  zu  gewähren.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  R.
gegen  einen  Verwandten  im  Inlande
ausgeschlossen  oder  erheblich  erschwert
ist.  Der  Anspruch  gegen  einen  solchen
Verwandten  geht,  soweit  ein  anderer
Verwandter  den  Unterhalt  gewährt,
auf  diesen  über.  Der  Übergang  kann
nicht  zum  Nachteile  des  Unterhaltsberechtigten
  geltend  gemacht  werden.
1608,  1620.

Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  nicht  der  Ge-
        <pb n="863" />
        Rechtsverfolgung

8

124

792

774

1806
1311

1358.

919

nehmigung  des  Gegenvormundes  zur

u  snahme  einer  geschuldeten  Leistung:
1.

von  Kosten  der  Kündigung  oder

der  R.,  oder  auf  sonstige  Neben--

  leistungen  gerichtet  ist.

Willenserklärung  s.  Verjährung

203.

Rechtsverhältnis.

Anweisung.
R.  zwischen  Anweisungsempfänger  und
Angewiesenen  s.  Anweisung  —  Anweisung.


Bürgschaft.
Soweit  der  Bürge  den  Gläubiger
befrredigt,  geht  die  Forderung  des

Gläubigers  gegen  den  Hauptschuldner

auf  ihn  über.  Der  Übergang  kann
nicht  zum  Nachteile  des  Gläubigers
geltend  gemacht  werden.  Einwendungen

des  Hauptschuldners  aus  einem  zwischen

ihm  und  dem  Bürgen  bestehenden  R.
bleiben  unberührt.  776.

Ehe.

s.  Recht  —  Ehe.

Wer  einen  anderen  an  Kindesstatt

5.  wenn  der  Anspruch  auf  Erstattung  3

861

 

 

 

 

angenommen  hat,  darf  mit  ihm  oder

dessen  Abkömmlingen  eine  Ehe  nicht
eingehen,  solange  das  durch  die  Annahme
  begründete  R  besteht.

Kündigung  eines  von  der  Frau  eingegangenen
  R.  durch  den  Mann

s.  Ehe  —  Ehe.
Eigentum.

Die  Kosten  der  Abmarkung  sind  von
den  Beteiligten  zu  gleichen  Teilen  zu
tragen,  sofern  nicht  aus  einem  zwischen
ihnen  bestehenden  R.  sich  ein  anderes
ergiebt.
Sind  die  Nachbarn  zur  Benutzung
ciner  der  im  §  921  bezeichneten  Ein-924.



richtungen  gemeinschaftlich  berechtigt,
so  kann  jeder  sie  zu  dem  Zwecke,  der

sich  aus  ihrer  Beschaffenheit  ergiebt,

1D

8

930

Art.
9

I

4

96
777
8

1976,

2032—2057  R.  der

 

—  —  —  —  ——  —  ...

Rechtsverhältnis

insoweit  benutzen,  als  nicht  die  Mitbenutzung
  des  anderen  beeinträchtigt
wird.  Die  Unterhaltungskosten  sind
von  den  Nachbarn  zu  gleichen  Teilen
zu  tragen.  Solange  einer  der  Nachbarn
  an  dem  Fortbestande  der  Einrichtung
  ein  Interesse  hat,  darf  sie
nicht  ohne  seine  Zustimmung  beseitigt
oder  geändert  werden.  Im  übrigen
bestimmt  sich  das  R.  zwischen  den
Nachbarn  nach  den  Vorschriften  über
die  Gemeinschaft.
Ist  der  Eigentümer  im  Besitze  der
Sache,  so  kann  die  Übergabe  dadurch
ersetzt  werden,  daß  zwischen  ihm  und
dem  Erwerber  ein  R.  vereinbart  wird,
vermöge  dessen  der  Erwerber  den
mittelbaren  Besitz  erlangt.  933,  936.
Einführungsgesetz.
————r———  IOI,
77%.  757,  762,  764  S055  K.  E.6G.
—  E.G.
Der  8§  6  Abs.  2  des  G.,  betreffend
die  R.  der  Reichsbeamten,  vom
31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61)  wird  aufgehoben.
.  Erbe  —  Erbe  2043.
s.  Ehe  —  Ehe  §  1358.
s.  Erbe  —  Erbe  2019.
Erbe.
1991  s.  Recht  —  Erbe.
Erben  untereinander
(i.  Erbe  —  Erbe.

2058—2063  R.  zwischen  den  Erben  und

2377

897

den  Nachlaßgläubigern  s.  Erbe  —
Erbe.

Erbschaftskauf  s.  Recht  —  Erbschaftskauf.


Grundstück.

Die  Kosten  der  Beriichtigung  des
Grundbuchs  und  der  dazu  erforderlichen
  Erklärungen  hat  derjenige  zu
tragen,  welcher  die  Berichtigung  verlangt,
  sofern  nicht  aus  einem  zwischen
ihm  und  dem  Verpflichteten  bestehenden
  R.  sich  ein  anderes  ergiebt.
        <pb n="864" />
        Rechtsverhältnis

8

1415,
1480,

1497

1515
1525

1535
1546

1117

1138,

1143
1156

1157

1158

Güterrecht.
1463  s.  Rechtsstreit  —  Güterrecht.
1504  s.  Recht  —  Erbe  1991.
Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
sich  das  R.  der  Teilhaber  am  Gesamtgute
  der  f.  Gütergemeinschaft
nach  den  §8§  1442,  1472,  1473,
1518.
s.  Erbe  —  Erbe  2049.
#.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.
s.  Rechtsstreit  —  Güterrecht.
Nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  findet  in  Ansehung
des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung
  statt.  Bis  zur  Auseinandersetzung
  bestimmt  sich  das  R.  der
Ehegatten  nach  den  §8  1442,  1472,
1473.

Hypothek.
s.  Eigentum  930.
1155,  1157  s.  Grundstück  897.
s.  Bürgschaft  774.
Die  für  die  Übertragung  der  Forderung
  geltenden  Vorschriften  der
§§  406—408  finden  auf  das  R.
zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  Gläubiger  in  Ansehung  der
Hypothek  keine  Anwendung.  Der
neue  Gläubiger  muß  jedoch  eine  dem
bisherigen  Gläubiger  gegenüber  erfolgte
  Kündigung  des  Eigentümers
gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,
daß  die  Übertragung  zur  Zeit  der
Kündigung  dem  Eigentümer  bekannt
oder  im  Grundbuch  eingetragen  ist.
1185.
Eine  Einrede,  die  dem  Eigentümer
auf  Grund  eines  zwischen  ihm  und
dem  bisherigen  Gläubiger  bestehenden
  R.  gegen  die  Hypothek  zusteht,
kann  auch  dem  neuen  Gläubiger  entgegengesetzt
  werden.  Die  Vorschriften
der  §§  892.  894—899,  1140  gelten
auch  für  diese  Einrede.  1158.
Soweit  die  Hypothekenforderung  auf

862

 

8

1169

1032
1070

Rechtsverhältnis

Zinsen  oder  andere  Nebenleistungen
gerichtet  ist,  die  nicht  später  als  in
dem  Kalendervierteljahr,  in  welchem
der  Eigentümer  von  der  Übertragung
Kenntnis  erlangt,  oder  dem  folgenden
Vierteljahre  fällig  werden,  finden  auf
das  R.  zwischen  dem  Eigentümer  und
dem  neuen  Gläubiger  die  Vorschriften
der  §§  406—408  Anwendung;  der
Gläubiger  kann  sich  gegenüber  den
Einwendungen,  welche  dem  Eigentümer
  nach  den  8§  404,  406—408,
1157  zustehen,  nicht  auf  die  Vorschriften
  des  §  892  berufen.

Soweit  die  Hypothekenforderung  auf
Rückstände  von  Zinsen  oder  anderen
Nebenleistungen  gerichtet  ist,  bestimmt
sich  die  Übertragung  sowie  das  .
zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  Gläubiger  nach  den  für  die
Übertragung  von  Forderungen  geltenden
  a.  Vorschriften.  Das  Gleiche
gilt  für  den  Anspruch  auf  Erstattung
von  Kosten,  für  die  das  Grundstück
nach  §  1118  haftet.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden
auf  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche
  keine  Anwendung.  1160.

Nießbrauch.

s.  Eigentum  930.

Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine  Leistung
gefordert  werden  kann,  Gegenstand
des  Nießbrauchs,  so  finden  auf  das
R.  zwischen  dem  Nießbraucher  und
dem  Verpflichteten  die  Vorschriften
entsprechende  Anwendung,  welche  im
Falle  der  Übertragung  des  Rechtes
für  das  R.  zwischen  dem  Erwerber
und  dem  Verpflichteten  gelten.

Wird  die  Ausübung  des  Nießbrauchs
  nach  §  1052  einem  Verwalter
  übertragen,  so  ist  die  Übertragung
  dem  Verpflichteten  gegenüber
erst  wirksam,  wenn  er  von  der  getroffenen
  Anordnung  Kenntnis  erlangt
  oder  wenn  ihm  eine  Mitteilung
        <pb n="865" />
        Rechtsverhältnis

8

1225
1263
1275

2312
2315,
2316

99
810

369

417

419
426

von  der  Anordnung  zugestellt  wird.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Aufhebung

der  Verwaltung.  1068.
Pfandrecht.

s.  Bürgschaft  774.

s.  Grumdstück  897.

Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine  Leistung
gefordert  werden  kann,  Gegenstand

des  Pfandrechts,  so  finden  auf  das

R.  zwischen  dem  Pfandgläubiger  und

dem  Verpflichteten  die  Vorschriften,

welche  im  Falle  der  Übertragung  des

Rechtes  für  das  R.  zwischen  dem
Erwerber
gelten,  und  im  Falle  einer  nach  §  1217
Abs.  1  getroffenen  gerichtlichen  Anordnung
  die  Vorschrift  des  §  1070
Abs.  2entsprechende  Anwendung.  1273.
Pflichtteil.
.  Erbe  —  Erbe  2049.
2327  fs.  Erbe  —  Erbe  2051.
s.  Erbe  —  Erbe  2050.
Sachen.
s.  Recht  —  Sachen.
s.  Rechtsgeschäft  —  Sachen.
Schuldverhältnis.
Die  Kosten  der  Quittung  hat  der
Schuldner  zu  tragen  und  vorzuschießen,
sofern  nicht  aus  dem  zwischen  ihm
und  dem  Gläubiger  bestehenden  R.
sich  ein  anderes  ergiebt.

Der  Übernehmer  einer  Schuld  kann
dem  Gläubiger  die  Einwendungen  1660  f.  Rechtsstreit  —  Güterrecht  1415.
entgegensetzen,  welche  sich  aus  dem

R.  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem

bisherigen  Schuldner  ergeben.  Eine
dem  bisherigen  Schuldner  zustehende
Forderung  kann  er  nicht  aufrechnen.
Aus  dem  der  Schuldübernahme  zu
Grunde  liegenden  R.  zwischen  dem
Übernehmer  unddembisherigen  Schuldner
  kann  der  Übernehmer  dem  Gläubiger
  gegenüber  Einwendungen  nicht
herleiten.
s.  Recht  —  Erbe  1991.
s.  Bürgschaft  774.

und  dem  Verpflichteten

 

863  —

8

2143,
2145
2204
2218

779

Rechtsverhältnis

Testament.
2175  s.  Recht  —  Testament.
s.  Recht  —  Erbe  1991.
s.  Erbe  —  Erbe  2042—2056.
Auf  das  R.  zwischen  dem  Testamentsvollstrecker
  und  dem  Erben  finden  die
für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften
der  88  664,  666—668,  670,  des
8  673  Satz  2  und  des  §  674  entsprechende
  Anwendung.

Bei  einer  länger  dauernden  Verwaltung
  kann  der  Erbe  jährlich
Rechnungslegung  verlangen.  2220.

Vergleich.

Ein  Vertrag,  durch  den  der  Streit
oder  die  Ungewißheit  der  Parteien
über  ein  R.  im  Wege  gegenseitigen
Nachgebens  beseitigt  wird  (Vergleich),
ist  unwirksam,  wenn  der  nach  dem
Inhalte  des  Vertrags  als  feststehend
zu  Grunde  gelegte  Sachverhalt  der
Wirklichkeit  nicht  entspricht  und  der
Streit  oder  die  Ungewißheit  bei  Kenntnis
  der  Sachlage  nicht  entstanden
sein  würde.

Der  Ungewißheit  über  ein  R.  steht
es  gleich,  wenn  die  Verwirklichung
eines  Anspruchs  unsicher  ist.

Verwandtschaft.

1616—1625  R.  zwischen  den  Eltern  und

dem  ehelichen  Kinde  im  allgemeinen
s.  Kind  —  Verwandtschaft.

1700  R.  zwischen  den  Eltern  und  einem

1749

Kinde  das  nach  §  1699  als  ehelich
gilt  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
Ein  angenommenes  Kind  kann,  solange
  das  durch  die  Annahme  begründete
  R.  besteht,  nur  von  dem
Ehegatten  des  Annehmenden  an  Kindesstatt
  angenommen  werden.

1768—1772  Ausfhebung  des  durch  die  An-168



nahme  an  Klindesstatt  begründeten  R.

s.  Lindesstatt  —  Verwandtschaft.
Vollmacht.

Das  Erlöschen  der  Vollmacht  bestimmt
        <pb n="866" />
        Rechtsverhältnis  —  864

8

1098

183

sich  nach  dem  ihrer  Erteilung  zu  Grunde
liegenden  R.  Die  Vollmacht  ist  auch
bei  dem  Fortbestehen  des  R.  widerruflich,
  sofern  sich  nicht  aus  diesem
ein  anderes  ergiebt.  Auf  die  Erklärung
  des  Widerrufs  findet  die  Vorschrift

  des  §  167  Abs.  1  entsprechende

Anwendung.
Vorkaufsrecht.
Das  R.  zwischen  dem  Berechtigten
und  dem  Verpflichteten  bestimmt  sich
nach  den  Vorschriften  der  8§  504  bis
514.  Das  Vorkaufsrecht  kann  auch
dann  ausgeübt  werden,  wenn  das
Grundstück  von  dem  Konkursverwalter
aus  freier  Hand  verkauft  wird.
Dritten  gegenüber  hat  das  Vorkaufsrecht

  die  Wirkung  einer  Vormerkung

  zur  Sicherung  des  durch  die
Ausübung  des  Rechtes  entstehenden
Anspruchs  auf  Übertragung  des  Eigentums.


Zustimmung  s.  Rechtsgeschäft
—  Zustimmung.

Rechtsverlust.
Eigentum.

Rechtsvorgänger

Eigentum.

943  s.  Rechtsnachsolge  —  Eigentum.

Hypothek.

1164  Befriedigt  der  persönliche  Schuldner

den  Gläubiger,  so  geht  die  Hypothek
insoweit  auf  ihn  über,  als  er  von
dem  Eigentümer  oder  einem  R.  des
Eigentümers  Ersatz  verlangen  kann.
Ist  dem  Schuldner  nur  teilweise  Ersatz
zu  leisten,  so  kann  der  Eigentümer  die
Hypothek,  soweit  sie  auf  ihn  übergegangen
  ist,  nicht  zum  Nachteile  der
Hypothek  des  Schuldners  geltend
machen.

Der  Befriedigung  des  Gläubigers
steht  es  gleich,  wenn  sich  Forderung
und  Schuld  in  einer  Person  vereinigen.
1165,  1176.

Kann  der  Eigentümer  eines  der  mit
einer  Gesamthypothek  belasteten  Grund-=stücke,
  der  den  Gläubiger  befriedigt,
von  dem  Eigentümer  eines  der  anderen
Grundstücke  oder  einem  R.  dieses
Eigentümers  Ersatz  verlangen,  so  geht
in  Höhe  des  Ersatzanspruchs  auch  die
Hypothek  an  dem  Grundstücke  dieses
Eigentümers  auf  ihn  über;  sie  bleibt
mit  der  Hypothek  an  seinem  eigenen

936  s.  Eigentum  —  Eigentum.

951,  977  s.  Rechtsänderung  —Eigentum.  Grundstücke  Gesamthypothek.  1113,

1176.

485  Kauf  s.  Kanf  —  Kauf.  Z  1174  Befriedigt  der  persönliche  Schuldner

1032  Nießbrauch  s.  Eigentum  Eigen-  den  Gläubiger,  dem  eine  Gesamttum

  936.  hypothek  zusteht,  oder  vereinigen  sich

Pfandrecht.  bei  einer  Gesamthypothek  Forderung

1208,  1244,  1262  s.  Eigentum  —Eigentum  und  Schuld  in  einer  Person,  so  geht,

936.  wenn  der  Schuldner  nur  von  dem

1  Eigentümer  eines  der  Grundstücke
Rechtsverwirkung.

oder  von  einem  R.  des  Eigentümers
Ersatz  verlangen  kann,  die  Hypothek
an  diesem  Grundstück  auf  ihn  über;
die  Hypothek  an  den  übrigen  Grundstücken
  erlischt.  1176.

1182  s.  Eecht  —  Hypothek.

Testament.

2168  Ist  neben  dem  vermachten  Grundstück

ein  nicht  zur  Erbschaft  gehörendes

1238  Pfandrecht  s.  Recht  —  Pfandrecht.

Recblsvorgänger.
Besitz.
861  Versagung  des  gerichtlichen  Schutzes:
a.  bei  Entziehung  des  Besitzes;
862  b.  bei  Störung  im  Besitze  s.  Besi#z—
Besitz.
        <pb n="867" />
        Rechtsvorgänger

8

221

941
490
210

1843

227

777  Rechtzeitige  Anzeige  des  Gläubigers,

Grundstück  mit  einer  Gesamtgrundschuld
  oder  einer  Gesamtrentenschuld
belastet,  so  finden,  wenn  der  Erblasser
zur  Zeit  des  Erbfalls  gegenüber  dem
Eigentümer  des  anderen  Grundstücks
oder  einem  R.  des  Eigentümers  zur
Befriedigung  des  Gläubigers  verpflichtet
  ist,  die  Veorschriften  des  §  2166
Abs.  1  und  des  §  2167  entsprechende
Anwendung.

Verjährung  s.  Rechtsnachfolge
Verjährung.

Rechtsweg.

Eigentum  s.  Verjährung  —  Verjährung
  210.

Kauf  s.  Verjährung  Verjährung
210.

Verjährung  s.  Verfährung  —Verjährung.


Vormundschaft  s.  Vormundschaft
Vormunyschaft.

Rechtswidrigkeit.

Selbstverteidigung.
s.  Selbstverteidlgung  —  Selhbstverteidigung.


Rechtzeitigkeit.
Bürgschaft.

daß  er  den  Bürgen  in  Anspruch
nehme  s.  Bürge  —  Bürgschaft.
Ehe.

1340  Hat  der  g.  Vertreter  eines  geschäfts-974,



unfähigen  Ehegatten  die  Ehe  nicht  6

rechtzeitig  angefochten,  so  kann  nach
dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit
der  Ehegatte  selbst  die  Ehe  in  gleicher
Weise  anfechten,  wie  wenn  er  ohne  g.
Vertreter  gewesen  wäre.
Eigentum.

980  Rechtzeitige  Anmeldung  von
Rechten  an  einer  gefundenen  Sache  s.
Eigentum  —  Eigentum.

1003  s.  Rechtskraft  —  Eigentum.
Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

865

 

1
i

8

Rechtzeitigkeit
Erbe.

1996  Verhinderung  des  Erben  an  der  rechtzeitigen

  Errichtung  des  Inventars  .
Erbe  —  Erbe.

2009  Ist  das  Inventar  rechtzeitig  errichtet

2015

2022

2283

679

440

worden,  so  wird  im  Verhältnisse
zwischen  dem  Erben  und  den  Nachlaßgläubigern
  vermutet,  daß  zur  Zeit
des  Ecbfalls  weitere  Nachlaßgegenstände
  als  die  angegebenen  nicht  vorhanden
  gewesen  seien.
Wird  das  Ausschlußurteil  gegen  einen
Nachlaßgläubiger  erlassen  oder  der
Antrag  auf  Erlassung  des  Urteils
zurückgewiesen,  so  ist  das  Aufgebotsverfahren
  nicht  vor  dem  Ablauf  einer
mit  der  Verkündung  der  Entscheidung
beginnenden  Frist  von  zwei  Wochen
und  nicht  vor  der  Erledigung  einer
rechtzeitig  eingelegten  Beschwerde  als
beendigt  anzusehen.  2016.
s.  Rechtskraft  —  Eigentum  1003.

Erbvertrag.
Hat  im  Falle  des  §  2282  Abs.  2  der
g.Vertreter  den  Erbvertrag  nicht
rechtzeitig  angefochten,  so  kann  nach
dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit
der  Erblasser  selbst  den  Erbvertrag
in  gleicher  Weise  anfechten,  wie  wenn
er  ohne  g.  Vertreter  gewesen  wäre.

Geschäftsführung.
Ein  der  Geschäftsführung  entgegenstehender
  Wille  des  Geschäftsherrn
kommt  nicht  in  Betracht,  wenn  ohne
die  Geschäftsführung  eine  Pflicht  des
Geschäftsherrn,  deren  Erfüllung  im
öffentlichen  Interesse  liegt,  oder  eine
g.  Unterhaltspflicht  des  Geschäftsherrn
  nicht  rechtzeitig  erfüllt  werden
würde.  683,  687.

Kauf  454  s.  Vertrag  —  Vertrag
326.

Leistung.

250  Im  Falle  der  Zufügung  eines  Schadens

kann  der  Gläubiger  nach  dem  Ablaufe
der  zur  Herstellung  bestimmten  Frist
55
        <pb n="868" />
        Nechtzeitigkeit

7

den  Ersatz  in  Geld  verlangen,  wenn
nicht  die  Herstellung  rechtzeitig  erfolgt.
Mit  dem  Ablaufe  der  Frist  geht  das
Wahlrecht  auf  den  Schuldner  über,
wenn  nicht  der  Gläubiger  rechtzeitig
die  Wahl  vornimmt.

283  f.  Rechtskraft  —  Leistung.

542

1229

415

229

2166

2193

Rechtzeitige  Vornahme  der  zur  Leistung
des  Schuldners  erforderlichen  Handlung
des  Gläubigers  s.  Leistung
Leistung.

Miete.

Kündigung  des  Mietverhältnisses  wegen

nicht  rechtzeitiger  Gewährung  des
Gebrauchs  der  vermieteten  Sache  s.
Miete  —  Miete.
Pfandrecht.
Eine  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  getroffene  Vereinbarung,
nach  welcher  dem  Pfandgläubiger,  falls
er  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  befriedigt
wird,  das  Eigentum  an  der  Sache
zufallen  oder  übertragen  werden  soll,
ist  nichtig.  1266,  1277.
Schuldverhältnis.
Verpflichtung  des  Übernehmers  einer
Schuld,  den  Gläubiger  rechtzeitig  zu
befriedigen  s.  Schuldübernahme  —
Schuldverhältnis.
Selbsthülfe.
Die  Selbsthülfe  ist  nicht  widerrechtlich,
  wenn  die  obrigkeitliche  Hülfe
nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist  s.
Selbsthulfe  —  Selbsthülfe.
Testament.
Rechtzeitige  Befriedigung  des  Gläubigers,
  dem  an  dem  vermachten
Grundstück  eine  Hypothek  zusteht  s.
Erblasser  —  Testament.
Steht  die  Bestimmung  der  Person,
an  welche  die  Leistung  erfolgen  soll,
dem  Beschwerten  zu,  so  kann  ihm,
wenn  er  zur  Vollziehung  der  Auflage
  rechtskräftig  verurteilt  ist,  von
dem  Kläger  eine  angemessene  Frist
zur  Vollziehung  bestimmt  werden;

866

 

8

202

146

325
326

1595

1875

Rechtzeitigkeit

nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der
Kläger  berechtigt,  die  Bestimmung  zu
treffen,  wenn  nicht  die  Vollziehung
rechtzeitig  erfolgt.

Verjährung  s.  Erbe  2015.

Vertrag.

Der  Antrag  auf  Schließung  eines
Vertrages  erlischt,  wenn  er  dem  Antragenden
  gegenüber  abgelehnt  oder
wenn  er  nicht  diesem  gegenüber  nach
den  §§  147—149  rechtzeitig  angenommen
  wird.

s.  Rechtskraft  —  Leistung  283.

Anspruch  des  einen  Teils  bei  einem
gegenseitigen  Vertrage,  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen
oder  von  dem  Vertrage  zurücktreten
zu  können,  wenn  nicht  die  Leistung
des  anderen  Teils  rechtzeitig  erfolgt
ist  s.  Vertrag  —  Vertrag.

Verwandtschaft.
Hat  der  g.  Vertreter  eines  geschäftsunfähigen
  Mannes  die  Eehelichkeit
eines  Kindes  nicht  rechtzeitig  angefochten,
  so  kann  nach  dem  Weghfalle
der  Geschäftsunfähigkeit  der  Mann
selbst  die  Ehelichkeit  in  gleicher  Weise
anfechten,  wie  wenn  er  ohne  g.  Vertreter
  gewesen  wäre.  1599,  1600.

Vormundschaft.

Ein  Mitglied  des  Familienrats,  das
ohne  genügende  Entschuldigung  der
Einberufung  nicht  Folge  leistet  oder
die  rechtzeitige  Anzeige  seiner  Verhinderung
  unterläßt  oder  sich  der
Teilnahme  an  der  Beschlußfassung
enthält,  ist  von  dem  Vorsitzenden  in
die  dadurch  verursachten  Kosten  zu
verurteilen.

Der  Vorsitzende  kann  gegen  das
Mitglied  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu
einhundert  Mark  verhängen.

Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,
  so  sind  die  getroffenen
Verfügungen  aufzuheben.
        <pb n="869" />
        Rechtzeitigkeit

8
634

636

121

158

Art.

77

1093

987

993

Werkovertrag.
Nach  dem  Ablaufe  der  dem  Unternehmer
  zur  Beseitigung  des  Mangels
gestellten  Frist  kann  der  Besteller
Rückgängigmachung  des  Vertrages
(Wandelung)  oder  Herabsetzung  der
Vergütung  (Minderung)  verlangen,
wenn  nicht  der  Manzel  rechtzeitig
beseitigt  worden  ist;  der  Anspruch
auf  Beseitigung  des  Mangels  ist
ausgeschlossen.  636,  640.
Rücktritt  vom  Werkvertrage  wegen
nicht  rechtzeitiger  Herstellung  des
Werkes  s.  Werkvertrag  —  Werkvertrag.


Willenserklärung.

Die  einem  Abwesenden  gegenüber  er-Willens-


  Anfechtung  einer
erklärung  gilt  als  rechtzeitig  erfolgt,
wenn  die  Anfechtungserklärung  unverzüglich
  abgesendet  worden  ist.

Rechtszustand.

Bedingung  160  s.
geschäft  —  Bedingung.

Rechts.

Regalien.
Einführungsgesetz.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften
  über  Regalien.

Regeln.

Dienstbarkeit.
s.  Nießbrauch  1036.

Eigentum.
Zieht  der  Besitzer  einer  Sache  nach
dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
Nutzungen  nicht,  die  er  nach  den  R.
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
ziehen  könnte,  so  ist  er  dem  Eigentümer
  zum  Ersatze  verpflichtet,  soweit
ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.
990,  993,  1007.
Liegen  die  in  den  §§  987—992  bezeichneten
  Voraussetzungen  nicht  vor,
so  hat  der  Besitzer  die  gezogenen

867

 

8

998

1378
1421

1145

1036

1039

1048

Regeln

Früchte,  soweit  sie  nach  den  R.  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  nicht  als
Ertrag  der  Sache  anzusehen  sind,
nach  den  Vorschriften  über  die
Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  herauszugeben;  im  übrigen
  ist  er  weder  zur  Herausgabe
von  Nutzungen  noch  zum  Schadensersatze
  verpflichtet.  1007.
Ist  ein  landwirtschaftliches  Grundstück
  herauszugeben,  so  hat  der  Eigentümer
  die  Kosten,  die  der  Besitzer
auf  die  noch  nicht  getrennten,  jedoch
nach  den  R.  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  vor  dem  Ende  des  Wirtschaftsjahrs
  zu  trennenden  Früchte
verwendet  hat,  insoweit  zu  ersetzen,
als  sie  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  entsprechen  und  den  Wert  dieser
Früchte  nicht  übersteigen.  1007.
Güterrecht.
J.  Nießbrauch  1048.
s.  Pacht  592.

Hypothek.

Einer  Verschlechterung  des  Grundstücks
  im  Sinne  der  §8  1133,  1134
steht  es  gleich,  wenn  Zubehörstücke,
auf  die  sich  die  Hypothek  erstreckt,
verschlechtert  oder  den  R.  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  zuwider  von
dem  Grundstück  entfernt  werden.

Nießbrauch.

Der  Nießbraucher  ist  zum  Besitze  der
Sache  berechtigt.

Er  hat  bei  der  Ausübung  des
Nutzungsrechts  die  bisherige  wirtschaftliche
  Bestimmung  der  Sache
aufrechtzuerhalten  und  nach  den  R.
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  zu
verfahren.

Der  Nießbraucher  erwirbt  das  Eigentum

  auch  an  solchen  Früchten,  die  er

den  R.  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft

  zuwider  zieht.

Der  Nießbraucher  eines  Grundstücks

hat  für  den  gewöhnlichen  Abgang
55“
        <pb n="870" />
        Regeln

8

1055
1078

581

588

589

592

sowie  für  die  nach  den  R.  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  ausscheidenden
  Stücke  Ersatz  zu  beschaffen;

Übernimmt  der  Nießbraucher  das
Inventar  zum  Schäßtungswerte  mit
der  Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung
  des  Nießbrauchs  zum
Schätzungswerte  zurückzugewähren,  so
finden  die  Vorschriften  der  §§  588,
589  entsprechende  Anwendung.

s.  Pacht  592.

Hängt  die  Fälligkeit  einer  auf  Zinsen
ausstehenden  Forderung,  an  der  ein
Nießbrauch  besteht,  von  einer  Kündigung
  ab,  so  kann  jeder  Teil  die
Mitwirkung  des  anderen  zur  Kündigung
  verlangen,  wenn  die  Einziehung
  der  Forderung  wegen  Gefährdung
  ihrer  Sicherheit  nach  den
R.  einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  1068,  1076.

Pacht.

Durch  den  Pachtvertrag  wird  der  Verpächter
  verpflichtet,  dem  Pächter  den
Gebrauch  des  verpachteten  Gegenstandes
  und  den  Genuß  der  Früchte,
soweit  sie  nach  den  R.  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  als  Ertrag  anzusehen
  sind,  während  der  Pachtzeit
zu  gewähren.

Der  Pächter  hat  das  Inventar  nach
den  R.  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  in  dem  Zustande  zu  erhalten,
in  welchem  es  ihm  übergeben  wird.
581,  587.

Der  Verpächter  kann  die  Übernahme
derjenigen  von  dem  Pächter  angeschafften
  Inventarstücke  ablehnen,
welche  nach  den  R.  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  für  das  Grundstück
  überflüssig  oder  zu  wertvoll  sind;
581,  587,  594.

Endigt  die  Pacht  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  im  Laufe  eines
Pachtjahrs,  so  hat  der  Verpächter  die

868

 

 

8

2119

2130
2133

1663

993

101

Regelmäßigleit

Kosten,  die  der  Pächter  auf  die  noch
nicht  getrennten,  jedoch  nach  den  R.
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  vor
dem  Ende  des  Pachtjahrs  zu  trennenden
  Früchte  verwendet  hat,  insoweit
zu  ersetzen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  entsprechen  und
den  Wert  dieser  Früchte  nicht  übersteigen.
  581.

Testament.
Geld,  das  nach  den  R.  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  dauernd  anzulegen
  ist,  darf  der  Vorerbe  nur
nach  den  für  die  Anlegung  von
Mündelgeld  geltenden  Vorschriften
anlegen.  2136.
s.  Pacht  592.
Bezug  von  Früchten  aus  der  Erbschaft
den  R.  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  zuwider  s.  Erblasser  —  Testament.


Verwandtschaft  s.  Pacht  592.

Regelmässigkeit.

Eigentum  s.  Sachen  101.
Sachen.

Ist  jemand  berechtigt,  die  Früchte
einer  Sache  oder  eines  Rechtes  bis
zu  einer  bestimmten  Zeit  oder  von
einer  bestimmten  Zeit  an  zu  bezieben,
so  gebühren  ihm,  sofern  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist:

1.  die  in  §  99  Abs.  1  bezeichneten
Erzeugnisse  und  Bestandteile,  auch
wenn  er  sie  als  Früchte  eines
Rechtes  zu  beziehen  hat,  insoweit,
als  sie  während  der  Dauer  der
Berechtigung  von  der  Sache  getrennt
  werden;

2.  andere  Früchte  insoweit,  als  sie
während  der  Dauer  der  Berechtigung
fällig  werden;  bestehen  jedoch  die
Früchte  in  der  Vergütung  für  die
Überlassung  des  Gebrauchs  oder
des  Fruchtgenusses,  in  Zinsen,
Gewinnanteilen  oder  anderen
        <pb n="871" />
        Regelmäßigkeit

8

regelmäßig  wiederkehrenden  Erträgen,
  so  gebührt  dem  Berechtigten
ein  der  Dauer  seiner  Berechtigung
entsprechender  Teil.

103  Wer  verpflichtet  ist,  die  Lasten  einer

Sache  oder  eines  Rechtes  bis  zu
einer  bestimmten  Zeit  oder  von  einer
bestimmten  Zeit  an  zu  tragen,  hat,
sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
die  regelmäßig  wiederkehrenden  Lasten
nach  dem  Verhältnisse  der  Dauer
seiner  Verpflichtung,  andere  Lasten
insoweit  zu  tragen,  als  sie  während
der  Dauer  seiner  Verpflichtung  zu
entrichten  sind.

Verjährung.

195  Die  regelmäßige  Verjährungsfrist  be-197

  Verjährung

trägt  30  Jahre.
von  Ansprüchen  auf
Rückstände  von  regelmäßig  wiederkehrenden

  Leistungen  s.  Verjährung

—  Verjährung.
Vertrag.

147  Der  einem  Abwesenden  gemachte  An-149

  Verspätet

trag  auf  Schließung  eines  Vertrags

kann  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkt  angenommen

  werden,  in  welchem  der

Antragende  den  Eingang  der  Antwort

  unter  regelmäßigen  Umständen
erwarten  darf.  146.

zugegangene  Annahmeerklärung
  eines  Antrags,  die  bei  regelmäßiger
  Beförderung  rechtzeitig  zugegangen
  sein  würde  s.  Vertrag  —
Vertrag.

Regelung.
Dienstbarkeit.

1090  s.  Grunddienstbarkeit  —  Grunddienstbarkeit

  1024.
Dienstvertrag.

618  Verpflichtung  des  Dienstberechtigten,

Dienstleistungen,  die  unter  seiner
Anordnung  oder  seiner  Leistung  vorzunehmen
  sind,  so  zu  regeln,  daß
der  Verpflichtete  gegen  Gefahr  für

869

 

 

8

1357

1010

Art.
J.
76
96
7"

50“

8
2038

2044

745,

1024

1405

1431

1432,

1470

Negelung

Leben  und  Gesundheit  soweit  geschützt
ist,  als  die  Natur  der  Dienstleistung
ßes  gestattet.  619.

Ehe  s.  Güterreeht  —  Güterrecht
1435.

Eigentum.

N.  der  Verwaltung  und  der  Benutzung
eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  s.
Eigentum  —  Eigentum.

Einführungsgesetz.

·GO  #.  7%  %  y%,n  SSO  #".  E.G.
—  E.  G.

s.  Güterrecht  —  Güterrecht  §  1435.
s.  Dienstvertrag  §  618.

st.  Grunddienstbarkelt  —  Grunddienstbarkeit
  §  1024.

s.  Verwandtsehast  —  Verwandtschaft
  8  1636.

Erbe.

s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft
745,  746.
s.  Eigentam  —  Eigentum  1010.

Gemeinschaft.

746  R.  der  Verwaltung  und  der
Benutzung  eines  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  s.  Gemeinschaft  —
Gemeinschaft.

Grunddienstbarkeit.  »
R.  der  Ausübung  der  Grunddienstbarkeit
  s.  Grunddienstbarkeit  —
Grunddienstbarkeit.

Güterrecht.

Dritten  gegenüber  ist  bei  g.  Güterrecht
ein  Einspruch  und  der  Widerruf  der
Einwilligung  des  Mannes  zum  selbstständigen
  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
  der  Frau  nur  nach  Maßgabe
des  §  1435  wirksam.  1452,  1525,
1561.

Die  Gütertrennung  ist  Dritten  gegenüber
  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435
wirksam.  1426.

1435  R.  der  güterrechtlichen  Verhältnisse
  der  Ehegatten  durch  Ehevertrag
s.  Gäterrechl  —  Güterrecht.
Dritten  gegenüber  ist  die  Aufhebung
        <pb n="872" />
        Regelung  —

8  der  a.  Gütergemeinschaft  nur  nach
Maßgabe  des  §  1435  wirksam.

1545  Dritten  gegenüber  ist  die  Beendigung

der  Errungenschaftsgemeinschaft  nur

nach  Maßgabe  des  §8  1435  wirksam.

15·18  Dritten  gegenüber  ist  die  Wiederher-=stellung
  der  Errungenschaftsgemeinschaft,
  wenn  die  Beendigung  in  das
Güterrechtsregister  eingetragen  worden
ist,  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435
wirksam.

Nießbrauch  .  Grunddienstbarkeit
  —  Grunddienstbarkeit  1024.

Verein.
64,  70  R.  der  Beschlußfassung  des  Vorstandes
  des  eingetragenen  Vereins
s.  Verein  —  Verein.
76  R.  der  Beschlußfassung  der  zur  Auflösung
  des  Vereins  bestellten  Liquidatoren
  s.  Verein  —  Verein.

Verwandtschaft.

1060

1636  R.  des  Verkehrs  zwischen  dem  Kinde

und  dem  geschiedenen  Ehegatten,  dem
die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes
nicht  zusteht  s.  Verwandtschaft  —
Verwandtschaft.

Register  s.  auch  Güterrechtsregister.
Art.

Einführungsgesetz  s.  Erbschein

Erbschein  §  2369.

2369  Erbschein  f.  Erbschein  —  Erbschein.
  ·
Art.  Registrierung.
46%  Einführungsgesetz  s.  E.6.—E.G.
Regulierung.
777  Einführungsgesetz  s.  E.6.—E.G.

Rehwild.
77  Einführungsgesetz  7  s.  Hand--§
  lung  —  Handlung  §  835.

835  Handlung  s.  Handlung  —  Handlung.
  «-870

  —

1525  f.

 

Reich

Reich.

8  Eigentum.

979  Die  öffentlichen  Behörden  und  die

Verkehrsanstalten  des  R.,  der  Bundesstaaten

  und  der  Gemeinden  können

die  Versteigerung  der  an  sie  abgelieferten
  gefundenen  Sache  durch
einen  ihrer  Beamten  vornehmen  lassen.

980,  983.

Sind  seit  dem  Ablaufe  der  in

der  öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmten

  Frist  zur  Anmeldung  von

Rechten  an  einer  gefundenen  Sache

drei  Jahre  verstrichen,  so  fällt  der

Versteigerungserlös,  wenn  nicht  ein

Empfangsberechtigter  sein  Recht  angemeldet

  hat,  bei  Reichsbehörden  und

Reichsanstalten  an  den  Reichsfiskus.

.....  982,  983.

Die  in  den  88  980,  981.  vorgeschriebene

  Bekanntmachung  erfolgt  bei

Reichsbehörden  und  Reichsanstalten

nach  den  von  dem  Bundesrat,  in  den

übrigen  Fällen  nach  den  von  der

Centralbehörde  des  Bundesstaats  erlassenen

  Vorschriften.  983.

Güterrecht.

1393  Der  Mann  kann  bei  g.  Gterrecht
die  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach
§  1392  zu  hinterlegen,  auf  den
Namen  der  Frau  umschreiben  oder,
wenn  sie  von  dem  R.  oder  einem
Bundesstaat  ausgestellt  sind,  in  Buchforderungen
  gegen  das  R.  oder  den
Bundesstaat  umwandeln  lassen.  1525.

Errungenschaftsgemeinschaft

—  Güterrecht.

Schuldverhältnis.

Gegen  eine  Forderung  des  R.  oder

eines  Bundesstaats  sowie  gegen  eine

Forderung  einer  Gemeinde  oder  eines

anderen  Kommunalverbandes  ist  die

Aufrechnung  nur  zulässig,  wenn  die

Leistung  an  dieselbe  Kasse  zu  erfolgen

hat,  aus  der  die  Forderung  des  Aufrechnenden

  zu  berichtigen  ist.

981

982

395
        <pb n="873" />
        Reich

8
795

236

2117

2118

1642
1667

1807

Schuldverschreibung.
Die  Vorschriften  des  §  795  Abs.  1
bis  3  finden  keine  Anwendung  auf
Schuldverschreibungen,  die  von  dem
R.  oder  einem  Bundesstaat  ausgegeben
  werden.

Sicherheitsleistung.

Mit  einer  Buchforderung  gegen  das
R.  oder  gegen  einen  Bundesstaat
kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von
drei  Vierteilen  des  Kurswerts  der
Wertpapiere  geleistet  werden,  deren
Aushändigung  der  Gläubiger  gegen
Löschung  seiner  Forderung  verlangen
kann.

Testament.
Der  Vorerbe  kann  die  zur  Erbschaft
gehörenden  Inhaberpapiere,  statt  sie
nach  §  2116  zu  hinterlegen,  auf
seinen  Namen  mit  der  Bestimmung
umschreiben  lassen,  daß  er  über  sie
nur  mit  Zustimmung  des  Nacherben
verfügen  kann.  Sind  die  Papiere
von  dem  R.  oder  einem  Bundesstaat
ausgestellt,  so  kann  er  sie  mit  der
gleichen  Bestimmung  in  Buchforderungen
  gegen  das  R.  oder  den
Bundesstaat  umwandeln  lassen.  2136.
Gehören  zur  Erbschaft  Buchforderungen
gegen  das  R.  oder  einen  Bundesstaat,
so  ist  der  Vorerbe  auf  Verlangen  des
Nacherben  verpflichtet,  in  das  Schuldbuch
  den  Vermerk  eintragen  zu  lassen,

daß  er  über  die  Forderungen  nur

mit  Zustimmung  des  Nacherben  verfügen
  kann.  2136.

Verwandtschaft.
s.  Vormundschaft  1807.
Verpflichtungen  des  Vaters,  wenn  zu
dem  seiner  Verwaltung  unterliegenden
Vermögen  des  Kindes  Buchforderungen

gegen  das  R.  gehören  s.  Verwandtschaft
  —  Verwandtschaft.
Vormundschaft.

Die  im  8§  1806  vorgeschriebene  An-871



 

 

8

1815

1816

Art.
65##ó“

979,

2061

Reichsanzeiger

legung  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen:



1.

2.  in  verbrieften  Forderungen  gegen
das  R.  oder  einen  Bundesstaat
sowie  in  Forderungen,  die  in  das
Reichsschuldduch  oder  in  das
Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaats
  eingetragen  sind;

3.  in  verbrieften  Forderungen,  deren
Verzinsung  von  dem  R.  oder
einem  Bundesstaate  gewährleistet
ist;  1608,  1810,  1811,
1813.

Umwandlung  der  zum  Mündelvermögen

  gehörenden  Inhaberpapiere  in

Buchforderungen  gegen  das  R.  ls.

Vormundschaft  —  Vormundschaft.

Gehören  Buchforderungen  gegen  das

R.  oder  gegen  einen  Bundesstaat  bei

der  Anordnung  der  Vormundschaft

zu  dem  Vermögen  des  Mündels  oder
erwirbt  der  Mündel  später  solche

Forderungen,  so  hat  der  Vormund

in  das  Schuldbuch  den  Vermerk  eintragen

  zu  lassen,  daß  er  über  die

Forderungen  nur  mit  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts  verfügen

kann.  1817,  1820,  1853.

EEIIIIII

Reichsadel.
Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Reichsangehörigkeit.

Einführungsgesetz.
—————————
E.G.  –  E.G.

Reichsanstalt.

Eigentum.
981,  982  s.  Relch  —  Eigentum.

Reichsanzeiger.

Erbe.
Die  Aufforderung  zur  Anmeldung
der  Forderung  der  Nachlaßgläubiger
        <pb n="874" />
        Reichsanzeiger

*
d

795

Art.
777

525  s.  Errungenschaftsgemeinschaft

1082

2116

1642
1667

1808

ist  durch  den  Deutschen  R.  und  durch
das  für  die  Bekanntmachungen  des
Nachlaßgerichts  bestimmte  Blatt  zu
veröffentlichen  2015.
Schuldverschreibung  s.  Schuldverschreibung
  —  Schuldverschreibung.


Relchsbank.

Einführungsgesetz  s.  Vormundschaft
  §  1808.  1

Güterrecht.  6
Hinterlegung  der  bei  g.  Güterrecht
zum  eingebrachten  Gut  der  Frau  gehörenden
  Inhaber=  und  Orderpapiere
bei  der  R.  mit  der  Bestimmung,  daß
die  Herausgabe  nur  mit  Zustimmung
der  Frau  verlangt  werden  kann  s.
Güterrecht  —  Güterrecht.

 

—  Güterrecht.

Nießbrauch.
Der  Nießbraucher  kann  auch  Hinterlegung
  der  seinem  Nießbrauch  unterliegenden
  Inhaber=  oder  Orderpapiere
bei  der  R.  verlangen.  1068.

Testament.
Der  Vorerbe  hat  auf  Verlangen  des
Nacherben  die  zur  Erbschaft  gehörenden
  Inhaberpapiere  nebst  den  Erneuerungsscheinen
  bei  einer  Hinterlegungsstelle
  oder  bei  der  R.  mit  der
Bestimmung  zu  hinterlegen,  daß  die
Herausgabe  nur  mit  Zustimmung  des
Nacherben
2117,  2136.

Verwandtschaft.
s.  Vormundschaft  1808.
s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft
1814.

Vormundschaft.

Kann  die  Anlegung  von  Mündelgeld
den  Umständen  nach  nicht  in  der  in
§  1807  bezeichneten  Weise  erfolgen,
so  ist  das  Geld  bei  der  R.,  bei  einer

 

872

vetlangt  werden  kann.

 

Staatsbank  oder  bei  einer  anderen

5

1814

Art.
1

75

981
Art.
7763
981

1936

Art.
6

Att.
70

Reichsgesetz

durch  L.G.  dazu  für  geeignet  erklärten
inländischen  Bank  oder  bei  einer
Hinterlegungsstelle  anzulegen.  1809
bis  1811.

Hinterlegung  der  zum  Vermögen  des
Mündels  gehörenden  Inhaberpapiere
bei  der  R.  f.  Vormundschaft  —
Vormundschaft.

Reichsbeamter.

Einführungsgesetz.
Der  §  6  Abs.  2  des  G.,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  R.  vom
31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.
61)  wird  aufgehoben.
Der  §  16  Abs.  2  des  G.,  betreffend
die  Fürsorge  für  die  Witwen  und
Waisen  der  R.  der  Civilverwaltung
vom  20.  April  1881  (Reichs-Gesetzbl.
S.  85)  wird  aufgehoben.

Reichsbehörde.

Eigentum  982  s.  Reich  —  Eigentum.


Reichsfiskus.
Einführungsgesetz  s.  Erbe  §  1936.

Eigentum  s.  Reich  —  Eigentum.
Erbe.
War  der  Erblasser  ein  Deutscher,  der
keinem  Bundesstaate  angehörte,  so  ist
der  R.,  wenn  keine  Erben  vorhanden
waren,  g.  Erbe.

Reichsgerliecht.
Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Reichsgesetz
s.  auch  Gesetz,  Landesgesetz.
Einführungsgesetz.
s.  X  —  E.G.
s.  Verein  §  22.

*—  54  Verhältnis  des  B.G.B.  zu  den

R.  s.  E.G.  E.G.

76  s.  Stiftung  §  85.
        <pb n="875" />
        Reichsgesetz

8
85

22

23

Art.
—

45

77

77,

76

77

Stiftung.
Die  Verfassung  einer  Stiftung  wird,
soweit  sie  nicht  auf  R.  oder  L.G.  beruht,
  durch  das  Stiftungsgeschäft  bestimmt.


Verein.
Ein  Verein,  dessen  Zweck  auf  einen
wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet
  ist,  erlangt  in  Ermangelung
besonderer  reichsg.  Vorschriften  Rechtsfähigkeit
  durch  staatliche  Verleihung.
Die  Verleihung  steht  dem  Bundesstaate
  zu,  in  dessen  Gebiete  der  Verein
  seinen  Sitz  hat.
Einem  Vereine,  der  seinen  Sitz  nicht
in  einem  Bundesstaate  hat,  kann  in
Ermangelung  besonderer  reichsg.  Vorschriften
  Rechtsfähigkeit  durch  Beschluß
des  Bundesrats  verliehen  werden.

Reichs-Gesetzblatt.

Einführungsgesetz.
G.,  betreffend  die  Anfechtung  von
Rechtshandlungen  eines  Schuldners
außerhalb  des  Konkursverfahrens,  vom
21.  Juli  1879  (R.G.  S.  277  f.  F.6.
—  E.  G.
G.,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum
Schadensersatze  für  die  bei  dem  Betriebe
  von  Eisenbahnen,  Bergwerken
u.  s.  w.  herbeigeführten  Tötungen  und
Körperverletzungen,  vom  7.  Juni  1871
(R.G.  S.  207)  f.  E.G.  —  E.  G.
G.,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873
(R.G.  S.  61)  f.  E.C.  —  E.#G.
75  Reichsmilitärgesetz  vom  2.  Mai
1874  (K.G.  S.  45)  K.  E.G.  —  C.G.
R.G.  S.  23:  G.  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die
Eheschließung  vom  6.  Februar  1875
s.  E.G.  —  E.G.
R.G.  S.  109:  G.,  betreffend  den
Wucher,  vom  24.  Mai  1880  f.  E.  G.
—  E.G.

R.G.  S.  197:  G.,  betreffend  Er-873



 

8

x

29

60

57

67

75#

6

8
1320

Reichskanzler

gänzung  der  Bestimmungen  über  den
Wucher  vom  19.  Juni  1893  f.  E.G.
—  E.  G.

R.G.  S.  85:  G.,  betreffend  die  Fürsorge
  für  die  Witwen  und  Waisen  der
Reichsbeamten  der  Civiloerwaltung,
vom  20.  April  1881  f.  E.G.  —  E.G.
R.G.  S.  237:  G.,  betreffend  die
Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen
von  Angehörigen  des  Reichsheeres  und
der  Kaiserlichen  Marine,  vom  17.  Juni
1887  s.  E.C.  —  E.G.

R.G.  S.  321:  G.,  betreffend  das
Reichsschuldbuch,  vom  31.  Mai  1891
.  k.  G.  —  E.G.

R.G.  S.  261:  G.,  betreffend  die  Fürsorge
  für  die  Witwen  und  Waisen
der  Personen  des  Soldatenstandes
des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  vom
13.  Juni  1895  f.  E.O.  —  E.G.
R.G.  S.  459:  G.,  betreffend  die  Beschränkungen
  des  Grundeigentums  in
der  Umgebung  von  Festungen,  vom
21.  Dezember  1871  s.  E.G.  —  E.G.

Reichsheer.

Einführungsgesetz.
Der  §  18  Abs.  2  des  G.,  betreffend
die  Fürsorge  für  die  Witwen  und
Waisen  von  Angehörigen  des  R.  und
der  Kaiserlichen  Marine,  vom  17.  Juni
1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  237)  wird
aufgehoben.
Der  8§  8  Abs.  2  des  G.,  betreffend
die  Fürsorge  für  die  Witwen  und
Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes
  des  R.  und  der  Kaiserlichen
Marine  vom  Feldwebel  abwärts,
vom  13.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.
S.  261)  wird  aufgehoben.

Reichskanzler.
Ehe.
Hat  keiner  der  Verlobten  seinen  Wohnsitz
  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufent-
        <pb n="876" />
        Reichskanzler

5
8

gehört,

halt  im  Inland  und  ist  auch  nur
einer  von  ihnen  ein  Deutscher,  so
wird  der  zuständige  Standesbeamte
von  der  obersten  Aufsichtsbehörde  des
Bundesstaats,  dem  der  Deutsche  anund,
  wenn  dieser  keinem
Bundesstaat  angehört,  von  dem  R.
bestimmt.

1322  Für  Deutsche,  die  keinem  Bundesstaat

Art.
7

1723

1745

Art.
6

7  7,

angehören,  steht  die  Bewilligung  einer

nach  den  §§  1303,  1312  und  1313

zulässigen  Befreiung  dem  R.  zu.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.
Verwandtschaft.
Die  Ehelichkeitserklärung  eines  Kindes,
dessen  Vater  ein  Deutscher  ist,  der
keinem  Bundesstaat  angehört,  steht
dem  R.  zu.
Ist  der  an  Kindesstatt  Annehmende
ein  Deutscher,  der  keinem  Bundesstaat
angehört,  so  steht  die  Bewilligung  der
Befreiung  von  den  Erfordernissen  des
§  1744  dem  R.  zu.

Reichsland.
Einführungsgesetz  s.  E.6.—E.G.

Reichsmilitärgesetz.

Einführungsgesetz.
7*75  R.  vom  2.  Mai  1874  f.  E.G.  —
E.G.

Reichsschuldbuch

s.  auch  Schuldbuch,  Staatsschuldbuch.

50

232

Einführungsgesetz.
Anderung  des  §  9  des  G.  betreffend
das  R.  vom  31.  Mai  1891.  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  321)  f.  k.G.  —  E.G.
Sicherheitsleistung.
Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann
dies  bewirken  durch  Verpfändung
  von  Forderungen,  die  in  das
R.  oder  in  das  Staatsschuldbuch  eines
Bundesstaats  eingetragen  sind
236.

874

 

8
1642

1807
1853

Art.
6½%

244

1580

Art.
736

8
879

1261.

Reihenfolge

Verwandtschaft  s.  RKeich  —  Vormundschaft
  1807.

Vormundschaft.
s.  Reich  —  Vormundschaft.
Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten
  Vormund  von  der  Verpflichtung
  entbinden,  Inhaber  und  Orderpapiere
  zu  hinterlegen  und  den  im
§  1816  bezeichneten  Vermerk  in  das
R.  oder  das  Staatsschuldbuch  eintragen
  zu  lassen.  1855,  1856,  1903,
1917.

Reichsstände.
Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Reichswährung.

Leistung.
Ist  eine  in  ausländischer  Währung
ausgedrückte  Geldschuld  im  Inlande
zu  zahlen,  so  kann  die  Zahlung  in  R.
erfolgen,  es  sei  denn,  daß  die  Zahlung
in  ausländischer  Währung  ausdrücklich
bedungen  ist.

Reihenfolge.

Ehescheidung  s.  Kind  —  Verwandtschaft
  1607.

Einführungsgesetz  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft  §  1776.

Grundstück  s.  RKang  —  Grundstück.


Pfandrecht  s.  Rang  —  Grundstück
  879.

Verwandtschaft.

1606—1608  R.,  nach  der  Verwandte  für

1609

1776

den  Unterhalt  bedürftiger  Verwandten
haften  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
R.,  in  der  mehreren  bedürftigen  Verwandten
  Unterhalt  zu  gewähren  ist
s.  Kind  —  Verwandtschaft.
Vormundschaft.

R.  der  als  Vormünder  zu  berufenden
Personen  s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.
        <pb n="877" />
        Reihenfolge  —  875  —

8
1863  Der  Familienrat  wählt  die  Ersatzmitglieder
  aus  und  bestimmt  die  R.,
in  der  sie  bei  der  Verhinderung  oder
dem  Wegfall  eines  Mitglieds  in  den
Familienrat  einzutreten  haben.  1868.

Art.  Reinertrag.

777  Einführungsgesetz  s.  Erbe  §  2049.
8  Erbe.

2038  Ist  die  Auseinandersetzung  unter
mehreren  Erben  auf  längere  Zeit  als
ein  Jahr  ausgeschlossen,  so  kann  jeder
Miterbe  am  Schlusse  jedes  Jahres
die  Teilung  des  R.  verlangen.  2032.

2049  Der  Ertragswert  eines  zur  Erbschaft
gehörenden  Landguts  bestimmt  sich
nach  dem  R.,  den  dasselbe  nach  seiner
bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung
bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung
nachhaltig  gewähren  kann.

2289  Erbuertrag  s.  Pflichtteil  2338.

Güterrecht.

1389  Die  Frau  kann  verlangen,  daß  der
Mann  bei  g.  Güterrecht  den  R.  des
eingebrachten  Gutes,  soweit  dieser  zur
Bestreitung  des  eigenen  und  des  der
Frau  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen
  zu  gewährenden  Unterhalts
erforderlich  ist,  ohne  Rücksicht  auf
seine  sonstigen  Verpflichtungen  zu
diesem  Zwecke  verwendet.  1394.

1513  s.  Pflichtteil  2338.

1515  f.  Erbe  2049.

Pfandrecht.

1214  Steht  dem  Pfandgläubiger  das  Recht

zu,  die  Nutzungen  zu  ziehen,  so  ist
er  verpflichtet,  für  die  Gewinnung
der  Nutzungen  zu  sorgen  und  Rechenschaft
  abzulegen.

Der  R.  der  Nutzungen  wird  auf
die  geschuldete  Leistung  und,  wenn
Kosten  und  Zinsen  zu  entrichten  sind,
zunächst  auf  diese  angerechnet.

Abweichende  Bestimmungen  sind
zulässig.  1266.

 

 

 

 

 

8

Reise
Pflichtteil.

2312  s.  Erbe  2049.
2338  Hat  sich  ein  Abkömmling  in  solchem

2204

1655

16

Maße  der  Verschwendung  ergeben  oder
ist  er  in  solchem  Maße  überschuldet,
daß  sein  späterer  Erwerb  erheblich  gefährdet
  wird,  so  kann  der  Erblasser
das  Pflichtteilsrecht  des  Abkömmlinges
durch  die  Anordnung  beschränken,  daß
nach  dem  Tode  des  Abkömmlinges
dessen  g.  Erben  das  ihm  Hinterlassene
oder  den  ihm  gebührenden  Pflichtteil
als  Nacherben  oder  als  Nachvermächtnisnehmer
  nach  dem  Verhältnis
  ihrer  g.  Erbteile  erhalten  sollen.
Der  Erblasser  kann  auch  für  die
Lebenszeit  des  Abkömmlinges  die
Verwaltung  einem  Testamentsvollstrecker
  übertragen;  der  Abkömmling
hat  in  einem  solchen  Falle  Anspruch
auf  den  jährlichen  R.
Testament  s.  Erbe  2049.

Reingewinn.

Verwandtschaft.

Gehört  zu  dem  der  Nutznießung  des
Vaters  unterliegenden  Vermögen  des
Kindes  ein  Erwerbsgeschäft,  das  von
dem  Vater  im  Namen  des  Kindes
betrieben  wird,  so  gebührt  dem  Vater
nur  der  sich  aus  dem  Betrieb  ergebende
jährliche  R.  Ergiebt  sich  in  einem
Jahre  ein  Verlust,  so  verbleibt  der
Gewinn  späterer  Jahre  bis  zur  Ausgleichung
  des  Verlustes  dem  Kinde.
1658.

Reise.

Todeserklärung.
Der  Untergang  eines  Fahrzeugs  wird
vermutet,  wenn  es  an  dem  Orte  seiner
Bestimmung  nicht  eingetroffen  oder
in  Ermangelung  eines  festen  Reiseziels
nicht  zurückgekehrt  ist  und  wenn

bei  Fahrten  innerhalb  der  Ostsee

ein  Jahr,
        <pb n="878" />
        Reise  —

bei  Fahrten  innerhalb  anderer
europäischer  Meere,  mit  Einschluß
  sämtlicher  Teile  des
Mittelländischen,  Schwarzen  und
Asowschen  Meeres,  zwei  Jahre,
bei  Fahrten,  die  über  außereuropäische
  Meere  führen,  drei
Jahre
seit  dem  Antritte  der  R.  verstrichen
sind.  Sind  Nachrichten  über  das
Fahrzeug  eingegangen,  so  ist  der  Ablauf
  des  Zeitraumes  erforderlich,  der
verstrichen  sein  müßte,  wenn  das
Fahrzeug  von  dem  Orte  abgegangen
wäre,  an  dem  es  sich  den  Nachrichten
zufolge  zuletzt  befunden  hat.  13,

—7

17,  18.
Reiseziel.
Todeserklärung.

16  s.  Reise  —  Todeserklärung.

Rekurs.
62  Verein  s.  Vereln  —  Verein.

Religion.

Dienstvertrag  s.  Dienstvertrag
—  Dienstvertrag.
Art.  Einführungsgesetz.
97,  7/7x  s.  E.G.  —  E.G.
96  s.  Dienstvertrag  —  Dienstoertrag
g  618.
6%#  s.  Vereln  —  Verein  §  43.

8
43  Verein  61  f.  Verein  —  Verein.

1779  Vormundschaft  1801  s.  Vormundsehast
  —  Vormundschaft.

618

Religionsdiener.

Vormundschaft  1888  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft.

1784

Art.  Religionsgesellschaft.

Ex  Einführungsgesetz  s.
E.G.

E.  G.  –

876  —

1612

 

Nentenberechtigte

Rente  s.  auch  Geldrente,
Leibrente,  Rentengüter,  Rentenschein,
8  Rentenschuld.

1361  Ehe  s.  Leibrente  —  Leibrente  760.
1580  Ehescheidung  s.  Leibrente  —
Leibrente  760.

Eigentum.
912—916  N.  für  den  Überbau  s.  Eigentum
  —  Eigentum.
917  R.  für  Duldung  eines  Notwegs
s.  Eigentum  —  Eigentum.
Art.

116  Einführungsgesetz  s.  Eigentum
§  —Eigentum  88  912,  916,  917.
843  Handlung  s.  Leibrente  —  Leibrente

  760.

Leibrente.
759—761  f.  Leibrente  —  Leibrente.

528  Schenkung  s.  Leibrente  —  Leibrente
  760.
Verjährung.
197  In  vier  Jahren  verjähren  die  Ansprüche
  auf  Rückstände  vo
R.,  Auszugsleistungen  und
allen  anderen  regelmäßig  wiederkehrenden

  Leistungen.  201.

Verwandtschaft  1614  s.  Leibrente
  —  Leibrente  760.

Rentenbereechtigte.

Eigentum.
Der  R.  kann  jederzeit  verlangen,  daß
der  Rentenpflichtige  ihm  gegen  Übertragung
  des  Eigentums  an  dem  überbauten
  Teile  des  Grundstücks  den
Wert  ersetzt,  den  dieser  Teil  zur  Zeit
der  Grenzüberschreitung  gehabt  hat.
Macht  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,
  se  bestimmen  sich  die  Rechte
und  Verpflichtungen  beider  Teile
nach  den  Vorschriften  über  den
Kauf.

Für  die  Zeit  bis  zur  Übertragung
des  Eigentums  ist  die  Rente  fortzuentrichten.
  924.
        <pb n="879" />
        Rentengüter

Att.
6%

8
915

Art.
100,

1392

1525

1188

1081

1083

1296

Rentengüter.
Einführungsgesetz.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften

  über  R.

Rentenpflichtige.
Eigentum  s.  Rentenberechtigte
—  Eigentum.

Rentenschein.
Einführungsgesetz.
777,.  776  s.  E.G.  ieie  E.G.
Güterrecht.
Die  Hinterlegung  der  zum  eingebrachten

Gut  gehörenden  Inhaberpapiere,  die
nach  §  92  zu  den  verbrauchbaren

Sachen  zählen,  sowie  von  Zins-,
Renten=  oder  Gewinnanteilscheinen
kann  bei  g.  Güterrecht  nicht  verlangt
werden  1393,  1525.
s.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.

Hypothek  s.  Schuldverschreibung
801.

Nießbrauch.
Der  Besitz  der  zu  dem,  dem  Nießbrauch
  unterliegenden  Inhaber=  oder
Orderpapiere  gehörenden  Zins-,  R.=oder
  Gewinnanteilscheine  steht  dem
Nießbraucher  zu.  1068.
Der  Nießbraucher  und  der  Eigentümer
des  mit  einem  Nießbrauch  belasteten
Inhaber=  oder  Order-Papiers  sind
einander  verpflichtet,  zur  Einziehung

des  fälligen  Kapitals,  zur  Beschaffung

neuer  Zins-,  R.=  oder  Gewinnanteilscheine
  sowie  zu  sonstigen  Maßnahmen
mitzuwirken,  die  zur  ordnungemäßigen
Vermögensverwaltung  erforderlich  sind.
1068.
Pfandrecht.

Das  Pfandrecht  an  einem  Wertpapier
erstreckt  sich  auf  die  zu  dem  Papiere  gehörenden
  Zins-,  R.=  oder  Gewinnanteilscheine
  nur  dann,  wenn  sie  dem  Pfandgläubiger
  übergeben  sind.  Der  Ver-877



 

 

 

ú—  —  ———

8

799

801

804

805

Rentenschein

pfänder  kann,  sofern  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  die  Herausgabe  der
Scheine  verlangen,  soweit  sie  vor
dem  Eintritte  der  Voraussetzungen
des  §  1228  Abs.  2  fällig  werden.
1273.

Schuldverschreibung.
Eine  abhanden  gekommene  oder  vernichtete
  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  kann,  wenn  nicht  in  der
Urkunde  das  Gegenteil  bestimmt  ist,
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens.
für  kraftlos  erklärt  werden.  Ausgenommen
  sind  Zins-,  R.=  und  Gewinnanteilscheine
  sowie  die  auf  Sicht
zahlbaren  unverzinslichen  Schuldverschreibungen.

Bei  Zins-,  R.=  und  Gewinnanteilscheinen
  beträgt  die  Vorlegungsfrist
vier  Jahre.
Ist  ein  Zins-,  R.=  oder  Gewinnanteilschein
  abhanden  gekommen  oder  vernichtet
  und  hat  der  bisherige  Inhaber
den  Verlust  dem  Aussteller  vor  dem
Ablaufe  der  Vorlegungsfrist  angezeigt,
so  kann  der  bisherige  Inhaber  nach
dem  Ablaufe  der  Frist  die  Leistung
von  dem  Aussteller  verlangen.  Der
Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der
abhanden  gekommene  Schein  dem
Aussteller  zur  Einlösung  vorgelegt
oder  der  Anspruch  aus  dem  Scheine
gerichtlich  geltend  gemacht  worden  ist,
es  sei  denn,  daß  die  Vorlegung  oder
die  gerichtliche  Geltendmachung  nach
dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt  ist.
Der  Anspruch  verjährt  in  vier  Jahren.

In  dem  Zins,  R.  oder  Gewinnanteilscheine
  kann  der  im  Abs.  1  bestimmte
  Anspruch  ausgeschlossen  werden.
Neue  Zins=  oder  R.  für  eine  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  dürfen
an  den  Inhaber  der  zum  Empfange
der  Scheine  ermächtigenden  Urkunde
(Erneuerungsschein)  nicht  ausgegeben
werden,  wenn  der  Inhaber  der  Schuld-
        <pb n="880" />
        Rentenschein

2

234

116

1667

1814

1818

Art.
5.

880

verschreibung  der  Ausgabe  widersprochen
  hat.  Die  Scheine  sind  in
diesem  Falle  dem  Inhaber  der  Schuldverschreibung
  auszuhändigen,  wenn  er
die  Schuldverschreibung  vorlegt.

Sicherheitsleistung.
Mit  den  zur  Sicherheitsleistung  zu
hinterlegenden  Wertpapieren  sind  die
Zins-,  R.-,  Gewinnanteil=  und  Erneuerungsscheine
  zu  hinterlegen.

Testament.
Die  Hinterlegung  von  Inhaberpapieren,
die  nach  §  92  zu  den  verbrauchbaren
Sachen  gehören,  sowie  von  Zins-,
R.=  oder  Gewinnanteilscheinen  kann
der  Nacherbe  nicht  verlanggen
2117,  2136.

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1814,  1818.

Vormundschaft.
Die  Hinterlegung  der  zum  Mündelvermögen
  gehörenden  Inhaberpapiere,
die  nach  §  92  zu  den  verbrauchbaren
Sachen  gehören,  sowie  von  Zins-,
R.=  oder  Gewinnanteilscheinen  ist
nicht  erforderlich.  Den  Inhaberpapieren
  stehen  Orderpapiere  gleich,
die  mit  Blankoindossament  versehen
sind.  1815,  1817—  1819.
Auf  Antrag  des  Vormundes  kann
die  Hinterlegung  der  zum  Mündelvermögen
  gehörenden  Zins-,  R.=und
  Gewinnanteilscheine  angeordnet
werden,  auch  wenn  ein  besonderer
Grund  nicht  vorliegt.  1819.

Rentenschuld.
Einführungsgesetz.
50  777.  77#  s.  E.G.  —  E.G.
Grundstück.
Soll  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld
oder  eine  R.  im  Range  zurücktreten,
so  ist  außer  der  Einigung  des  zurücktretenden
  und  des  vortretenden  Berechtigten
  und  der  Eintragung  der
Anderung  in  das  Grundbuch  auch

878

l

 

—  .

 

8

1551

439

1047

1080

1261
1291

1199

1200

Rentenschuld

die  Zustimmung  des  Eigentümers  erforderlich.


Güterrecht.
Zum  unbeweglichen  Vermögen,  das  bei
der  Fahrnisgemeinschaft  eingebrachtes
Gut  ist,  gehören  Grundstücke  nebst

Zubehör,  Rechte  an  Grundystücken
mit  Ausnahme  der  Hoypotheken,
Grundschulden  und  àd.  1540.
Kauf.

Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld,
eine  R.  oder  ein  Pfandrecht  hat  der
Verkäufer  zu  beseitigen,  auch  wenn
der  Käufer  die  Belastung  kennt.  Das
Gleiche  gilt  von  einer  Vormerkung
zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf
Bestellung  eines  dieser  Rechte.  440,
443,  445.

Nießbrauch.

Verpflichtung  des  Nießbrauchers  dem
Eigentümer  gegenüber,  die  auf  Grund.
einer  R.  zu  entrichtenden  Leistungen
zu  tragen  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.

Die  Vorschriften  über  den  Nießbrauch
an  einer  Forderung  gelten  auch  für
den  Nießbrauch  an  einer  Grundschuld
und  an  einer  R.  1068.
Pfandrecht.
s.  Grundstück  880.
Die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht
an  einer  Forderung  gelten  auch  für
das  Pfandrecht  an  einer  Grundschuld
und  an  einer  R.  1273.

Rentenschuld.

Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  in  regelmäßig
wiederkehrenden  Terminen  eine  bestimmte
  Geldsumme  aus  dem  Grundstücke
  zu  zahlen  ist  (R.).

Bei  der  Bestellung  der  R.  muß
der  Betrag  bestimmt  werden,  durch
dessen  Zahlung  die  R.  abgelöst  werden
kann.  Die  Ablösungssumme  muß  im
Grundbuch  angegeben  werden.

Auf  die  einzelnen  Leistungen  finden
        <pb n="881" />
        Rentenschuld

8

1201

1202

1203

232

die  für  Hypothekenzinsen,  auf  die  Ablösungssumme

  finden  die  für  ein

Grundschuldkapital  geltenden  Vorschriften

  entsprechende  Anwendung.
Die  Zahlung  der  Ablösungssumme

an  den  Gläubiger  hat  die  gleiche
Wirkung  wie  die  Zahlung  des  Kapitals

einer  Grundschuld.

Das  Recht  zur  Ablösung  einer  R.

steht  dem  Eigentümer  zu.

Dem  Gläubiger  kann  das  Recht,

die  Ablösung  zu  verlangen,  nicht  eingeräumt
  werden.  Im  Falle  des
§  1133  Satz  2  ist  der  Gläubiger  besumme

  aus  dem  Grundstücke  zu  verlangen.


Der  Eigentümer  kann  das  Recht  zur
Ablösung  der  R.  erst  nach  vorgängiger
Kündigung  ausüben.  Die  Kündigungsfrist
  beträgt  sechs  Monate,  wenn  nicht
ein  anderes  bestimmt  ist.

Eine  Beschränkung  des  Kündigungsrechts

  ist  nur  soweit  zulässig,  daß  der
Eigentümer  nach  dreißig  Jahren  unter
Einhaltung  der  sechsmonatigen  Frist
kündigen  kann.

Hat  der  Eigentümer  gekündigt,  so

kann  der  Gläubiger  nach  dem  Ablaufe
der  Kündigungsfrist  die  Zahlung  der
Ablösungssumme  aus  dem  Grundstücke
verlangen.
Eine  R.  kann  in  eine  gewöhnliche
Grundschuld,  eine  gewöhnliche  Grundschuld
  kann  in  eine  R.  umgewandelt
werden.  Die  Zustimmung  der  im
Range  gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten
  ist  nicht  erforderlich.

Sicherheitsleistung.

Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann
dies  bewirken:

durch  Verpfändung  von  Forderungen,

  für  die  eine  Hypothek  an
einem  inländischen  Grundstücke  besteht,

  oder  durch  Verpfändung  von

879

 

8

238

2114
rechtigt,  die  Zahlung  der  Ablösungs-2165



1642
1643
1667

1807

Rentenschuld

Grundschulden  oder  R.  an  inländischen

  Grundstücken.
Eine  Hypothekenforderung,  eine  Grundschuld
  oder  eine  R.  ist  zur  Sicherheitsleistung
  nur  geeignet,  wenn  sie  den
Voraussetzungen  entspricht,  unter
denen  am  Orte  der  Sicherheitsleistung
Mündelgeld  in  Hypothekenforderungen,
Grundschulden  oder  R.  angelegt  werden
  darf.

EEIIIEIEIIII

Testament.

Gehört  zur  Erbschaft  eine  Hypothekenforderung,
  eine  Grundschuld  oder  eine
R.,  so  steht  die  Kündigung  und  die
Einziehung  dem  Vorerben  zu.  Der
Vorerbe  kann  jedoch  nur  verlangen,
daß  das  Kapital  an  ihn  nach  Beibringung
  der  Einwilligung  des  Nacherben
  gezahlt  oder  daß  es  für  ihn
und  den  Nacherben  hinterlegt  wird.
Auf  andere  Verfügungen  über  die
Hypothekenforderung,  die  Grundschuld
oder  die  R.  finden  die  Vorschriften
des  §  2113  Anwendung.  2112,
2136.

Ruht  auf  einem  vermachten  Grundstück
  eine  Hypothek,  Grundschuld  oder
R.,  die  dem  Erblasser  selbst  zusteht,
so  ist  aus  den  Umständen  zu  entnehmen,
  ob  die  Hypothek,  Grundschuld
  oder  R.  als  mitvermacht  zu
gelten  hat.

Verwandtschaft.
s.  Vormundschaft  1807.
s.  Vormundschaft  1821.
s.  Vormundschaft  1819.

Vormundschaft.
Die  im  §  1806  vorgeschriebene  Anlegung
  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen:

1.  in  Forderungen,  für  die  eine
sichere  Hypothek  an  einem  inländischen
  Grundstücke  besteht,  oder
        <pb n="882" />
        Rentenschuld

T
8

1819

1821

in  sicheren  Grundschulden  oder  R.
an  inländischen  Grundstücken;

EEIIEEEEIIIIIEIEIIII

Die  L.G.  können  für  die  innerhalb
ihres  Geltungsbereichs  belegenen
Grundstücke  die  Grundsätze  bestimmen,
nach  denen  die  Sicherheit  einer  Hypothek,
  einer  Grundschuld  oder  einer
R.  sestzustellen  ist.  1808,  1810,
1811,  1813.

Solange  die  nach  §  1814  oder  nach
§  1818  hinterlegten  Wertpapiere  oder
Kostbarkeiten  nicht  zurückgenommen
sind,  bedarf  der  Vormund  zu  einer
Verfügung  über  sie  und,  wenn  Hypotheken-,
  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefe
  hinterlegt  sind,  zu  einer
Verfügung  über  die  Hypothekenforderung,
  die  Grundschuld  oder  die
R.  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.
  Das  Gleiche  gilt  von
der  Eingehung  der  Verpflichtung  zu
einer  solchen  Verfügung.  1812.
Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts:
.  zur  Verfügung  über  ein  Grundstück
  oder  über  ein  Recht  an  einem
Grundstücke;
2.  zur  Verfügung  über  eine  Forderung,
  die  auf  Übertragung  des
Eigentums  an  einem  Grundstück

oder  auf  Begründung  oder  Übertragung

  eines  Rechtes  an  einem
Grundstück  oder  auf  Befreiung
eines  Grundstücks  von  einem  solchen
  Rechte  gerichtet  ist;

3.  zur  Eingehung  der  Verpflichtung
zu  einer  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
  Verfügungen;

4.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den
entgeltlichen  Erwerb  eines  Grundstücks
  oder  eines  Rechtes  an  einem
Grundstücke  gerichtet  ist.

Zu  den  Rechten  an  einem  Grundstück
  im  Sinne  dieser  Vorschriften

880

 

––—  —

8

Reugeld

gehören  nicht  Hypotheken,  Grundschulden
  und  R.  1812,  1827.

Rentenschuldbrief.
Eigentum.

952  Das  Eigentum  an  dem  über  eine

896

1138,

1667

1819

Forderung  ausgestellten  Schulgdscheine
steht  dem  Gläubiger  zu.  Das  Recht
eines  Dritten  an  der  Forderung  erstreckt
  sich  auf  den  Schuldschein.
Das  Gleiche  gilt  für  Urkunden  über
andere  Rechte,  kraft  deren  eine  Leistung
gefordert  werden  kann,  insbesondere
für  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  R.
Grundstück.
Ist  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs
die  Vorlegung  eines  Hypotheken-,
Grundschuld=  oder  R.  erforderlich,  so
kann  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die
Berichtigung  erfolgen  soll,  von  dem
Besitzer  des  Briefes  verlangen,  daß
der  Brief  dem  Grundbuchamte  vorgelegt
  wird.  898.
Hypothek.
1155,  1157  s.  Grundstück  896.
Verwandtschaft  s.  Rentenschuld
—  Vormundschaft  1819.
Vormundschaft  s.  Rentenschuld
—  Vormundschaft.

Restitutionsklage.
Ehe.

1309  Wird  gegen  ein  Urteil,  durch  das  eine

frühere  Ehe  aufgelöst  oder  für  nichtig
erklärt  worden  ist,  die  Nichtigkeitsklage
oder  die  R.  erhoben,  so  dürfen  die
Ehegatten  nicht  vor  der  Erleoigung
des  Rechtsstreits  eine  neue  Ehe  eingehen,
  es  sei  denn,  daß  die  Klage
erst  nach  dem  Ablaufe  der  vorgeschriebenen
  fünfjährigen  Frist  erhoben
worden  ist.

Reugeld.
Vertrag.

336  Die  Draufgabe  bei  Eingehung  eines
        <pb n="883" />
        Reugeld  —
8  Vertrages  gilt  im  Zweifel  nicht
als  R.

359  Ist  der  Rücktritt  von  einem  Vertrage

Art.

gegen  Zahlung  eines  R.  vorbehalten,
so  ist  der  Rücktritt  unwirksam,  wenn

das  R.  nicht  vor  oder  bei  der  Erklärung
  entrichtet  wird  und  der  andere

Teil  aus  diesem  Grunde  die  Erklärung
unverzüglich  zurückweist.
klärung  ist  jedoch  wirksam,  wenn  das
R.  unverzüglich  nach  der  Zurückweisung
entrichtet  wird.

Richter.
Einführungsgesetz.

749  "K.  E.GG.  E.G.

750

s.  Notar  —  Testament  §  2249.

767  .  Erblasser  —  Testament  8§§  2234

8

2274,

bis  2238,  2243,  Notar  —  Erbvertrag
§  2276.

Erbvertrag.
2275  f.  Erblasser  —  Testament
2233.

2276  s.  Notar  —  Erbvertrag.
2277  s.  Notar  —  Testament  2246.

2231—2233,  2238  Errichtung  eines  Testa-2234—2237,

  2246,

Testament.

ments  vor  einem  R.  oder  Notar  s.
Erblasser  —  Testament.

2249,  2250,  2252,
2256  s.  Notar  —  Testament.

2243  Errichtung  eines  Testaments  durch

einen  Erblasser,  der  nach  der  Überzeugung
  des  R.  oder  des  Notars
stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert
  ist  s.  Erblasser  —  Testament.

Richtigkeit  s.  auch  Unrichtigkeit.

927

Eigentum.
Ist  vor  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils
  gegen  den  Eigentümer

eines  Grundstücks,  welches  seit  30
Jahren  im  Eigenbesitz  eines  anderen
ist,  ein  Dritter  als  Eigentümer  oder
wegen  des  Eigentums  eines  Dritten

ein  Widerspruch  gegen  die  R.  des

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Geseszbuches.

Die  Er-881



 

 

 

8

Art.
77023
7060

2356

Richtigkeit

Grundbuchs  eingetragen  worden,  so
wirkt  das  Urteil  nicht  gegen  den
Dritten.

Einführungsgesetz.

s.  Grundstück  §  892.
s.  Grundstück  —  Grundstück  §  900.

Erbschein.

Der  Antragsteller  hat  die  R.  der  in
Gemäßheit  des  8§  2354  Abf.  1,
Nr.  1,  2,  Abs.  2  gemachten  Angaben
durch  öffentliche  Urkunden  nachzuweisen
  und  im  Falle  des  §  2355  die
Urkunde  vorzulegen,  auf  der  sein  Erbrecht
  beruht.  Sind  die  Urkunden
nicht  oder  nur  mit  unverhältnismäßigen
  Schwierigkeiten  zu  beschaffen,
so  genügt  die  Angabe  anderer  Beweismittel.


In  Ansehung  der  übrigen  nach
den  §§  2354,  2355  erforderlichen  Angaben
  hat  der  Antragsteller  vor  Gericht
  oder  vor  einem  Notar  an  Eidesstatt
  zu  versichern,  daß  ihm  nichts
bekannt  sei,  was  der  R.  seiner  Angaben
  entgegensteht.  Das  Nachlaßgericht
  kann  die  Versicherung  erlassen,
wenn  es  sie  für  nicht  erforderlich  erachtet.


Diese  Vorschriften  finden  keine
Anwendung,  soweit  die  Thatsachen  bei
dem  Nachlaßgericht  offenkundig  sind.
2357.

2366  R.  eines  Erbscheins  s.  Erbschein
  —  Ertbschein.

Grunddienstbarkeit  s.  Grundstück
892.

Grundstück.

Zu  Gunsten  desjenigen,  welcher  ein
Recht  an  einem  Grundstück  oder  ein
Recht  an  einem  solchen  Rechte  durch
Rechtsgeschäft  erwirbt,  gilt  der  Inhalt
des  Grundbuchs  als  richtig,  es  sei
denn,  daß  ein  Widerspruch  gegen  die
R.  eingetragen  oder  die  Unrichtigkeit
dem  Erwerber  bekannt  ist.

893,  894.

56

e—  —  222
        <pb n="884" />
        Richtigleit

894—898  R.  des  Inhalts  des  Grundbuchs

899,

900

1158,
1140
1263

1640

1667

1692

s.  Grundstückl  —  Grundystück.
900,  902  Widerspruch  gegen  die  R.
des  Grundbuchs  s.  Grundstück  —
Grundgstück.
Hemmung  der  Frist,  nach  welcher
jemand  das  Eigentum  an  einem
Grundstück  erwirbt,  solange  ein
Widerspruch  gegen  die  R.  der  Eintragung
  im  Grundbuch  eingetragen
ist  s.  Grundstückk  —  Grundstück.
Ein  Recht,  wegen  dessen  ein  Widerspruch
  gegen  die  R.  des  Grundbuchs
eingetragen  ist,  steht  einem  eingetragenen
  Rechte  gleich.
Hypothek.
1155,  1157  s.  Grundstück
Grundstück  892,  894—899.
1159  s.  Grundstück  —  Grundstück
892.
s.  Unrichtigkeit  —  Hypothek.
Pfandrecht  s.  Unrichtigkelt  —
Pfandrecht.
Verwandtschaft.
Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung

unterliegende  Vermögen  des  Kindes,

welches  bei  dem  Tode  der  Mutter
vorhanden  ist  oder  dem  Kinde  später
zufällt,  zu  verzeichnen  und  das  Verzeichnis,
  nachdem  er  es  mit  der  Versicherung
  der  R.  und  Vollständigkeit
versehen  hat,  dem  Vormundschaftsgericht
  einzureichen.  Bei  Haushaltsgegenständen
  genügt  die  Angabe  des
Gesamtwerts.  1667,  1670,  1692,
1760.

Der  Vater  hat  das  von  dem  Vormundschaftsgericht
  angeordnete  Verzeichnis
  über  das  Vermögen  des
Kindes  mit  der  Versicherung  der  R.
und  Vollständigkeit  zu  versehen.  1668,
1670,  1687,  1692.

Hat  die  Mutter  ein  Verzeichnis  über
das  Vermögen  des  Kindes  einzureichen,
so  ist  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses
  der  Beistand  zuzuziehen;

882

 

8

1760

1892

650

917

Art.
776

Art.
757

Nitterschaft

das  Verzeichnis  ist  auch  von  dem
Beistande  mit  der  Versicherung  der
R.  und  Vollständigkeit  zu  versehen.
Ist  das  Verzeichnis  ungenügend,  so
finden,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen
des  §  1667  vorliegen,  die  Vorschriften
des  §  1640  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.
  1686.
Der  an  Kindesstatt  Annehmende  hat
das  Verzeichnis  über  das  Vermögen
des  Kindes  mit  der  Versicherung  der
R.  und  Vollständigkeit  zu  versehen.

Vormundschaft.
Soweit  die  Rechnung  des  Vormundes
über  das  Vermögen  des  Mündels  als
richtig  anerkannt  wird,  hat  das  Vormundschaftsgericht
  das  Anerkenntnis
zu  beurkunden.

Werkvertrag.
Abschluß  eines  Werkvertrages  auf
Grund  eines  Kostenanschlages,  ohne
daß  der  Unternehmer  Gewähr  für  die
R.  des  Anschlages  leistet  s.  Werkvertrax
  —  Werkvertrag.

Richtung.

Eigentum.
Die  R.  des  Notwegs  und  der  Umfang
  des  Benutzungsrechts  werden
erforderlichen  Falles  durch  Urteil  bestimmt.
  924.

Einführungsgesetz  s.  Eigentum
§  917.

Rindvich.
Kauf.
Für  den  Verkauf  von  Pferden,  Eseln,
Mauleseln  und  Maultieren,  von  R.
Schafen  und  Schweinen  gelten  die
Vorschriften  der  §§  459—467,  469
bis  480  nur  insoweit,  als  sich  nicht
aus  den  §§  482—492  ein  anderes
ergiebt.

Ritterschaft.
Einführungsgesetz  Zs  (.  E.G.
—  E.  G.
        <pb n="885" />
        Rotwild  —  883  —
Art.  RKotwild.  8
?.  Einführungsgesetz  72  s.  Hand-  543,

lung  §  835.
8  Handlung.

835  Wird  durch  Schwarz-,  R.,  Elch-,

Dam-  oder  Rehwild,

oder  durch

Fasanen  ein  Grundstück  beschädigt,

an  welchem  dem  Eigentümer  das
Jagdiecht  nicht  zusteht,  so  ist  der
Jagdberechtigte  verpflichtet,  dem  Verletzten
  den  Schaden  zu  ersetzen.  Die
Ersatzpflicht  erstreckt  sich  auf  den
Schaden,  den  die  Tiere  an  den  getrennten,
  aber  noch  nicht  eingeernteten
  Erzeugnissen  des  Grundstücks
anrichten.

Rückerstattung.
Darlehn.

607—  610  R.  eines  Darlehns  s.  Darlehn

—  Darlehn.
Dienstvertrag.

628  R.  einer  im  Voraus  entrichteten  Vergütung

  im  Falle  der  Kündigung  für
einen  früheren  Termin  s.  Dienstvertrag
  —  Dienstvertrag.

Art.  Einführungsgesetz.
70%4,  776  f.  E.G.  —  E.  G.
8  Gesellschaft.

733—735,  739  R.  der  Einlagen  aus  dem

14

8

nach  Berichtigung  der  Schulden  übrig
bleibenden  Gesellschaftsvermögen  s.
Gesellschaft  —  Gesellschaft.

Güterrecht.
Sind  die  Ehegatten  geschieden  und
ist  einer  von  ihnen  allein  für  schuldig
erklärt,  so  kann  der  andere  verlangen,
daß  jedem  von  ihnen  der  Wert  desjenigen
  zurückerstattet  wird,  was  er
in  die  a.  Gütergemeinschaft  eingebracht
hat;  reicht  der  Wert  des  Gesamtguts
zur  R.  nicht  aus,  so  hat  jeder  Ehegatte
  die  Hälfte  des  Fehlbetrags  zu
tragen.  1474.

 

233

Rückforderung

Miete.
555  R.  des  im  voraus  für  eine
spätere  Zeit  entrichteten  Mietzinses
s.  Miete  —  Miete.

Sicherheitsleistung.
Mit  der  Hinterlegung  erwirbt  der
Berechtigte  ein  Pfandrecht  an  dem
hinterlegten  Gelde  oder  an  den  hinterlegten
  Wertpapieren  und,  wenn  das
Geld  oder  die  Wertpapiere  nach  landesg.
Vorschrift  in  das  Eigentum  des  Fiskus
oder  der  als  Hinterlegungsstelle  bestimmten
  Anstalt  übergehen,  ein  Pfandrecht
  an  der  Forderung  auf  R.

Rückforderung  s.  auch  Rücknahme.

813,

815

817

1584

440

604

656

556

Bereicherung.
814,  817  R.  des  zur  Erfüllung
einer  Verbindlichkeit  Geleisteten  s.
Bereicherung  —  Bereicherung.
R.  einer  Leistung  wegen  Nichteintritts
des  mit  derselben  bezweckten  Erfolges
s.  Bereicherung  —  Bereicherung.

R.  einer  Leistung,  deren  Zweck  in
der  Art  bestimmt  war,  daß  der
Empfänger  durch  die  Annahme  gegen
ein  g.  Verbot  oder  gegen  die  guten
Sitten  verstoßen  würde  s.  Bereicherung
  —  Bereicherung.

Ehescheidung  s.  Schenkung  —
Schenkung  531.
Kauf  s.  Vertrag  323.

Leihe.
R.  der  verliehenen  Sache  s.  Leihe  —
Leihe.

Mäklervertrag.
R.  des  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit
  zur  Eingehung  einer  Ehe  oder
für  die  Vermittelung  des  Zustandekommens
  einer  solchen  versprochenen
Mäklerlohnes  s.  Mäklervertrag  —
Mäklervertrag.

Miete.
R.  der  vermieteten  Sache  s.  Miete  —
Miete.

56.
        <pb n="886" />
        Nückforderung

8

527,

222

1301

323

Schenkung.

531,  534  R.  eines  Geschenkes  s.
Schenkung  —  Schenkung.

Spiel.

2  Das  auf  Grund  des  Spieles  oder

der  Wette  Geleistete  kann  nicht  deshalb
  zurückgesordert  werden,  weil  eine
Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.
763.

Verjährung.
Das  zur  Befriedigung  eines  verjährten
Anspruchs  Geleistete  kann  nicht  zurückgefordert
  werden,  auch  wenn  die
Leistung  in  Unkenntnis  der  Verjährung
bewirkt  worden  ist.  Das  Gleiche  gilt
von  einem  vertragsmäßigen  Anerkenntnisse
  sowie  einer  Sicherheitsleistung
des  Verpflichteten.

Verlöbnis.
R.  von  Schenkungen  seitens  eines
Verlobten  im  Fall  des  Rücktritts  von
dem  Verlöbnisse  s.  Verlöhbnis

·?"6

Verlöbnis.
Vertrag.
Wird  die  aus  einem  gegenseitigen

Vertrage  dem  einen  Teile  obliegende
Leistung  infolge  eines  Umstandes  unmöglich,
  den  weder  er  noch  der  andere
Teil  zu  vertreten  hat,  so  verliert  er
den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung;
bei  teilweiser  Unmöglichkeit  mindert
sich  die  Gegenleistung  nach  Maßgabe
der  §§  472,  473.

Verlangt  der  andere  Teil  nach
§  281  Herausgabe  des  für  den  geschuldeten
  Gegenstand  erlangten  Ersatzes
  oder  Abtretung  des  Ersatzanspruchs,
  so  bleibt  er  zur  Gegenleistung
verpflichtet;  riese  mindert  sich  jedoch
nach  Maßgabe  der  8§§  472,  473  insoweit,
  als  der  Wert  des  Ersatzes
oder  ves  Ersatzanspruchs  hinter  dem
Werte  der  geschuldeten  Leistung  zurückbleibt.


Soweit  die  nach  diesen  Vorschriften

nicht  geschuldete  Gegenleistung  bewirkt

884

 

8

695

1102

RNückgabe

ist,  kann  das  Geleistete  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  zurückgefordert
  werden.  325.
Verwahrung.
Der  Hinterleger  kann  die  hinterlegte
Sache  jederzeit  zurücksordern,  auch
wenn  für  die  Aufbewahrung  eine
Zeit  bestimmt  ist.  696.
Vorkaufsrecht.
Verliert  der  Käufer  oder  sein  Rechtsnachfolger
  infolge  der  Geltendmachung
des  Vorkaufsrechts  das  Eigentum,  so
wird  der  Käufer,  soweit  der  von  ihm
geschuldete  Kaufpreis  noch  nicht  berichtigt
  ist,  von  seiner  Verpflichtung
frei;  den  berichtigten  Kaufpreis  kann
er  nicht  zurückfordern.

Rückgabe  s.  auch  Rückgewähr.

1001

2022

2366

732,

848

604

606

Eigentum.
Bis  zur  Genehmigung  der  vom  Besitzer
  gemachten  Verwendungen  kann
sich  der  Eigentümer  von  dem  Anspruche
  auf  Ersatz  derselben  dadurch
befreien,  daß  er  die  wiedererlangte
Sache  zurückgiebt.  972,  1007.
Erbe  s.  Eigentum  1001.
Erbschein.
R.  eines  unrichtigen  Erbscheins  s.
Erbschein  —  Erbschein.
Gesellschaft.
738  Gegenstände,  die  ein  Gesellschafter
der  Gesellschaft  zur  Benutzung  überlassen
  hat,  sind  ihm,  soweit  sie  noch
vorhanden  sind,  bei  der  Auflösung
der  Gesellschaft  zurückzugeben.
731.
Handlung.
Verpflichtung  zur  R.  einer  durch
unerlaubte  Handlung  entzogenen
Sache  s.  UHandlung  —  Handlung.
Leihe.
R.  der  geliehenen  Sache  s.  Leihe  —
Leihe.
s.  Miete  —  Miete  558.
        <pb n="887" />
        Rückgabe  —  885  —
8  Miete.  2272
556,  557  R.  der  gemieteten  Sache  nach

Beendigung  des  Mietverhältnisses

558

1055

1057

1087,

597

1217,

1226
1278

371

803

230

2256

s.  Miete  —  Miete.
Verjährung  des  Anspruchs  auf  R.
der  gemieteten  Sache  s.  Mlete  —
Miete.

Nießbrauch.
R.  der  dem  Nießbrauch  unterliegenden

Sache  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.


s.  Miete  —  Miete  558.
1008  R.  der  zur

Befriedigung  eines  Gläubigers  des
Bestellers  des  Rießbrauchs  an  einem
Vermögen  erforderlichen  Gegenstande
.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.
Pacht.
R.  des  gepachteten  Gegenstandes  s.
Pacht  —  Pacht.
Pfandrecht.
1218,  1223,  1253,  1266  R.  des
Pfandes  s.  Plandreeht  —  Pfandrecht.
s.  Miele  —  Miete  558.
Ist  ein  Recht,  zu  dessen  Verpfändung
die  Übergabe  einer  Sache  erforderlich
ist,  Gegenstand  des  Pfandrechts,  so
finden  auf  das  Erlöschen  des  Pfandrechts
  durch  die  R.  der  Sache  die
Vorschriften  des  §  1253  entsprechende
Anwendung.  1273.
Schuldverhältnis.
R.  des  Schuldscheins  s.  Erfüllung
—  Schuldverhältnis.
Schuldverschreibung.
Einlösung  der  Hauptschuldverschreibung
ohne  R.  der  Zinsscheine  s.  Schuldverschreibung
  —  Schuldverschreibung.
Selbsthilfe.
R.  der  im  Wege  der  Selbsthilfe  weggenommenen
  Sache  s.  Selbsthilfe
—  Selbsthilfe.
Testament.
R.  einer  in  amtliche  Verwahrung
genommenen  Testamentsurkunde  s.
Erblasser  —  Testament.

 

66

337,

697,

1682

172,

176

1881

1893

462

Nückgewähr

Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann
nach  §  2256  nur  von  beiden  Ehegatten
  zurückgenommen  werden.
Verein.
Die  Urschrift  der  Vereinssatzung  ist
mit  der  Bescheinigung  der  Eintragung
zu  versehen  und  zurückzugeben  71.
Vertrag.
338  R.  der  Draufgabe  s.  Vertrag  —
Vertrag.
Verwahrung.
700  R.  der  hinterlegten  Sache  f.
Verwahrung  —  Verwahrung.
Verwandtschaft  1683  .  Vormundschaft
  —  Vormundschaft  1893.
Vollmacht.
175,  176  R.  der  Vollmachtsurkunde
an  den  Vollmachtgeber  s.  Vollmacht
—  Vollmacht.
Zuständig  für  die  Bewilligung  der
Veröffenilichung  der  Kraftloserklärung
einer  Vollmachtsurkunde  ist  ...  das
Amtsgericht,  welches  für  die  Klage
auf  R.  der  Urkunde,  abgesehen  von
dem  Werte  des  Streitgegenstandes,
zuständig  sein  würde.
Vormundschaft.
R.  der  Bestallungen  des  Vormundes
und  des  Gegenvormundes  f.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft.
R.  der  Bestallung  des  Vormundes  s.
Vormundschaft  —  Vormunygschaft.

Rückgängigmachung.

Kauf.
R.  des  Kaufes  (Wandelung)  f.  Wandelung
  —  Kauf.

Werkvertrag.

634  R.  des  Werkvertrages  (Wandelung)

651

s.  Wandelung  —  Werkvertrag.
s.  Wandelung  —  Kauf  462.

Rückgewähr  s.  auch  Rückgabe.

440

Kauf.
Ist  eine  bewegliche  Sache  verkauft  und
dem  Käufer  zum  Zwecke  der  Eigen-
        <pb n="888" />
        Rückgewähr

*u
8

467

tumsübertragung  übergeben  worden,
so  kann  der  Käufer  wegen  des  Rechtes
eines  Dritten,  das  zum  Besitze  der
Sache  berechtigt,  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  nur  verlangen,  wenn
er  die  Sache  dem  Dritten  mit  Rücksicht
  auf  dessen  Recht  herausgegeben
hat  oder  sie  dem  Verkäufer  zurückgewährt
  oder  wenn  die  Sache  untergegangen
  ist.

Steht  dem  Käufer  ein  Anspruch
auf  Herausgabe  gegen  einen  anderen
zu,  so  genügt  an  Stelle  der  R.  die
Abtretung  des  Anspruchs.  441,  443,
445.

s.  Vertrax  —  Vertrag  346,  354.

487  An  Stelle  der  R.  eines  gekauften

280

572

1048

1055
1056

587

Tieres  bei  der  Wandelung  hat  der

Käufer  den  Wert  des  Tieres  zu  vergüten

  s.  Kauf  —  Kauf.

Leistung  286  f.  Vertrag  —  Vertrag
  346,  354.

Miete.
Hat  der  Mieter  des  veräußerten  Grundstücks
  dem  Vermieter  für  die  Erfüllung
seiner  Verpflichtungen  Sicherheit  geleistet,
  so  tritt  der  Erwerber  in  die
dadurch  begründeten  Rechte  ein.  Zur
R.  der  Sicherheit  ist  er  nur  verpflichtet,
  wenn  sie  ihm  ausgehändigt

wird  oder  wenn  er  dem  Vermieter

gegenüber  die  Verpflichtung  zur  R.

übernimmt.  577,  579.
Nießbrauch.
Ubernimmt  der  Nießbraucher  das

Inventar  zum  Schätzungswerte  mit
der  Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung
  des  Nießbrauchs  zum  Schätzungswerte
  zurückzugewähren,  so  finden
die  Vorschriften  der  §§  588,  589  entsprechende
  Anwendung.
s.  Pacht  —  Pacht  591.
s.  Miete  572.

Pacht.

Übernimmt  der  Pächter  eines  Grund-886



 

 

 

8

589
591

594

523
2182
346

354

700

Rückgewähr

stücks  das  Inventar  zum  Schätzungswerte
  mit  der  Verpflichtung,  es  beie
der  Beendigung  der  Pacht  zum
Schätzungswerte  zurückzugewähren,  so“
gelten  die  Vorschriften  der  §§  588,
589.  581.

R.  des  gepachteten  Inventars  s.  Pacht
—  Pacht.

R.  des  gepachteten  Grundstücks  s.
Pacht  —  Pacht.

Übernimmt  der  Pächter  eines  Landguts
  das  Gut  auf  Grund  einer
Schätzung  des  wirtschaftlichen  Zustandes
  mit  der  Bestimmung,  daß
nach  der  Beendigung  der  Pacht  die
R.  gleichfalls  auf  Grund  einer  solchen
Schätzung  zu  erfolgen  hat,  so  finden
auf  die  R.  des  Gutes  die  Verschriften
des  §  589  Abs.  2,  3  entsprechende
Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Pächter
Vorräte  auf  Grund  einer  Schätzung
mit  einer  solchen  Bestimmung  übernimmt,
  für  die  R.  der  Vorräte,  die
er  zurückzulassen  verpflichtet  ist.  581.

Schenkung  s.  Kauf  440.

Testament  s.  Kauf  440.

Vertrag.

R.  einer  empfangenen  Leistung  beim
Rücktritte  von  einem  Vertrag  s.  Vertrag
  —  Vertrag.

Kommt  der  Berechtigte  mit  der  R.
des  empfangenen  Gegenstandes  oder
eines  erheblichen  Teiles  des  Gegenstandes
  in  Verzug,  so  kann  ihm  der
andere  Teil  eine  angemessene  Frist
mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  er
die  Annahme  nach  dem  Ablaufe  der
Frist  ablehne.  Der  Rücktritt  wird
unwirksam,  wenn  nicht  die  R.  vor
dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt.  327.

Verwahrung.

Werden  vertretbare  Sachen  in  der
Art  hinterlegt,  daß  das  Eigentum
auf  den  Verwahrer  übergehen  und
dieser  verpflichtet  sein  soll,  Sachen
        <pb n="889" />
        Nückgewähr

§  von  gleicher  Art,  Güte  und  Menge
zurückzugewähren,  so  finden  die  Vorschriften
  über  das  Darlehen  Anwendung.


Rückgriff.
Einführungsgesetz  s.  E.6.—E.G.

Art.
77

Rückkehr.

8  Eigentum.
960  Ein  gezähmtes  Tier  wird  herrenlos,
wenn  es  die  Gewohnheit  ablegt,  an

den  ihm  bestimmten  Ort  zurückzukehren.

Art.
Einführungsgesetz  44  fK.  E.G.  —
E.G.

8  Todeserklärung.
Der  Untergang  eines  Fahrzeugs  wird

vermutet,  wenn  es  an  dem  Orte  seiner

Bestimmung  nicht  eingetroffen  oder
in  Ermangelung  eines  festen  Reiseziels
  nicht  zurückgekehrt  ist.  13,  17,  18.
Vormundschaft.

Einem  Abwesenden,  dessen  Aufenthalt
bekannt,  der  aber  an  der  R.  und  der
Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  verhindertist,  istein  Abwesenheitspfleger
  zu  stellen.

1911

Rücknahme  s.  auch  Rückforderung.
Ehe.
1341  Wird  die  Ansfechtungsklage  zurückgenommen,
  so  ist  die  Anfechtung  der
Ehe  als  nicht  erfolgt  anzusehen.
941  Eigentum  s.  Verjährung  212,  216.
Art.  Einführungsgesetz.
55  f.  Geschäftsfähigkeit  —  Geschäftsfähigkeit
  S8  112,  113,  115.
776  fl.  E.G.  —  E.G.

776  s.  Schuldverhältnis  —  Schuldverhältnis

  577%–9%  #  962.
8  Geschäftsfähigkeit.

112  R.  der  Ermächtigung  des  Minderjährigen

  durch  den  Vertreter:
1.  zum  selbständigen  Betrieb  eines

887

 

8

113

115

477

576

1056
1269

Rücknahme

Erwerbsgeschäfts  s.  Geschäfts.
fähigkeit  —  Geschäftsfähigkeit.
2.  in  Dienst  und  Arbeit  zu  treten  s.
Geschäftsfähigkeit  —  Geschäftsfähigkeit.

R.  des  Antrags  auf  Entmündigung
eines  unter  vorläufige  Vormundschaft
gestellten  Volljährigen  s.  Geschäftsfähigkeit
  —  Geschäftsfähigkeit.

Hypothek.

1171  Hinterlegung  des  Betrages  der  Hypothekenforderung

  für  den  unbekannten
Gläubiger  unter  Verzicht  auf  das
Recht  zur  R.  s.  Hyppothek  —  Hypothek.
Kauf  490  s.  Verjährung  212.
Miete.
Die  Anzeige,  daß  das  Eigentum  an
dem  vermieteten  Grunystücke  auf
einen  Dritten  übergegangen  ist,  kann
nur  mit  Zustimmung  desjenigen  zurückgenommen
  werden,  welcher  als  der
neue  Eigentümer  bezeichnet  worden  ist.
577,  579.
Nießbrauch  s.  Miete  576.

Pfandrecht  s.  Hypothek  —
Hypothek  1171.
Schuldverhältnis.

376—379,  381,  382  R.  der  hinterlegten

386

409

2272

Sache  s.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis.

Die  Kosten  der  Versteigerung  der  geschuldeten
  beweglichen  Sache  oder  des
nach  §  385  erfolgten  Verkaufs  fallen
dem  Gläubiger  zur  Last,  sofern  nicht
der  Schuldner  den  hinterlegten  Erlös
zurücknimmt.
Die  Anzeige  von  der  Abtretung  einer
Forderung  kann  nur  mit  Zustimmung
desjenigen  zurückgenommen  werden,
welcher  als  der  neue  Gläubiger  bezeichnet
  worden  ist.  412.
Testament.
Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann
nach  §  2256  nur  von  beiden  Ehegatten
  zurückgenommen  werden.
        <pb n="890" />
        Rücknahme

8
212

696

1596

1667

1819

Verjährung.
Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Klageerhebung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  die  Klage  zurückgenommen

oder  durch  ein  nicht  in  der  Sache

selbst  entscheidendes  Urteil  rechtskräftig
abgewiesen  wird.

220.
Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Anmeldung  im  Konkurse  gilt

als  nicht  erfolgt,  wenn  die  Anmeldung

zurückgenommen  wird.

ʒ  Die  Unterbrechung  der  Verjährung

durch  Stellung  des  Antrags  auf
Zwangsvollstreckung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  dem  Antrage  nicht  stattgegeben
  oder  der  Antrag  vor  der
Vornahme  der  Vollstreckungshandlung
zurückgenommen  oder  die  erwirkte
Vollstreckungsmaßregel  nach  Abs.  1
aufgehoben  wird.  220.
Verwahrung.
R.  einer  hinterlegten  Sache  s.  Verwahrung
  —  Verwahrung.
Verwandtschaft.
Wird  die  Anfechtungsklage  zurückgenommen,
  so  ist  die  Anfechtung  der
Chelichkeit  des  Kindes  als  nicht  erfolgt
anzusehen.  1599,  1600.
s.  Geschäftsfähigkeit  —  Geschäftsfähigkeit
  112.
s.  Vormundschaft  1819.
Vormundschaft.
Solange  die  nach  §  1814  oder  nach
§  1818  hinterlegten  Wertpapiere  oder
Kostbarkeiten  des  Mündels  nicht
zurückgenommen  sind,  bedarf  der
Vormund  zu  einer  Verfügung  über
sie  und,  wenn  Hypotheken-,  Grundschuld=
  oder  Rentenschuldbriefe  hinterlegt
  sind,  zu  einer  Verfügung  über
die  Hypothekenforderung,  die  Grundschuld
  oder  die  Rentenschuld  der  Genehmigungdes
  Vormundschaftsgerichts.
Das  Gleiche  gilt  von  der  Eingehung

888

!
1

 

 

 

 

 

—

8

1888

1908

657

814

618

1351
1361

Nücksicht

der  Verpflichtung  zu  einer  solchen
Verfügung.  1812.
R.  der  zur  Übernahme  oder  zur  Fortführung
  einer  Vormundschaft  durch
einen  Beamten  oder  Religionsdiener
erforderlichen  Erlaubnis  sf.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft.
Die  vorläufige  Vormundschaft  endigt
mit  der  R.  oder  der  rechtskräftigen
Abweisung  des  Antrags  auf  Entmündigung.


1897.

Rücksicht.

Auslobung.
Wer  durch  öffentliche  Bekanntmachung
eine  Belohnung  für  die  Vornahme
einer  Handlung,  insbesondere  für  die
Herbeiführung  eines  Erfolges,  aussetzt,
  ist  verpflichtet,  die  Belohnung
demjenigen  zu  entrichten,  welcher  die
Handlung  vorgenommen  hat,  auch
wenn  dieser  nicht  mit  R.  auf  die
Auslobung  gehandelt  hat.

Bereicherung.
Das  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer
Verbindlichkeit  geleistete  kann  nicht
zurückgefordetrt  werden,  wenn,  der
Leistende  gewußt  hat,  daß  er  zur
Leistung  nicht  verpflichtet  war,  oder
wenn  die  Leistung  einer  sittlichen
Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand
zu  nehmenden  R.  entsprach.

Dienstvertrag.
R.  auf  die  Gesundheit,  Sittlichkeit
und  die  Religion  des  zu  einer  Dienstleistung
  Verpflichteten  s.  Dleust--leistung
  —  Dienstleistung.

Ehe.
s.  Ehe  —  Chescheidung  1579.
Die  Unterhaltspflicht  des  von  der
Frau  getrennt  lebenden  Mannes  der
Frau  gegenüber  fällt  weg  oder  beschränkt
  sich  auf  die  Zahlung  eines
Beitrages,  wenn  der  Wegfall  oder
die  Beschränkung  mit  R.  auf  die
        <pb n="891" />
        Rücksicht

8

Art.
96

2295

677

722

1389

Bedürfnisse  sowie  auf  die  Vermögensund

  Erwerbsverhältnisse  der  Ehegatten

der  Billigkeit  entspricht.
Ehescheidung.

Beschränkung  der  Unterhaltspflicht  des

allein  für  schuldig  erklärten  Ehegatten
dem  geschiedenen  Ehegatten  gegenüber
auf  dasjenige,  was  mit  R.  auf  die

Bedürfnisse,  sowie  auf  die  Vermögensund

  Erwerbsverhältnisse  der  Beteiligten
  der  Billigkeit  entspricht  s.
Ehe  —  Ehescheidung.

Einführungsgesetz  s.  Dlenst--vertrag
  —  Dienstvertrag  §  618.
Erbvertrag.
Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen
  Verfügung  zurücktreten,
wenn  die  Verfügung  mit  R.  auf  eine
rechtsgeschäftliche  Verpflichtung  des

Lebenszeit  wiederkehrende  Leistungen
zu  entrichten,  insbesondere  Unterhalt

zu  gewähren,  getroffen  ist,  und  die

Verpflichtung  vor  dem  Tode  des  Erblassers
  aufgehoben  wird.
Geschäftsführung.

Geschäftsführung  ohne  Auftrag  f.  .

Geschäftsführung
führung.
Gesellschaft.
Sind  die  Anteile  der  Gesellschafter
am  Gewinne  und  Verluste  nicht  bestimmt,
  so  hat  jeder  Gesellschafter
ohne  R.  auf  die  Art  und  Größe
seines  Beitrags  einen  gleichen  Anteil
am  Gewinne  und  Verluste.
Güterrecht.
Die  Frau  kann  bei  g.  Güterrecht  verlangen,
  daß  der  Mann  den  Reinertrag
  des  eingebrachten  Gutes,  soweit
  dieser  zur  Bestreitung  des  eigenen

Geschäftsund

  des  der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen
  Abkömmlingen  zu  gewährenden

  Unterhalts  erforderlich  ist,
ohne  R.  auf  seine  sonstigen  Ver-889



 

8

1411

1421
1446

1477

1487
Bedachten,  dem  Erblasser  für  dessen

1495

1498

Nücksicht

pflichtungen  zu  diesem  Zwecke  verwendet.

  1394.

Die  Gläubiger  der  Frau  können,  bei

g.  Güterrecht  ohne  R.  auf  die  Verwaltung

  und  Nutznießung  des  Mannes

Befriedigung  aus  dem  eingebrachten

Gute  verlangen  s.  Güterrecht  —

Güterrecht.

s.  Pacht  —  Pacht  593.

Schenkungen,  durch  die  bei  a.  Gütergemeinschaft

  einer  sittlichen  Pflicht  oder

einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden

R.  entsprochen  wird  s.  Güergemeinschaft

  —  Güterrecht.

Ülbernahme  desjenigen  bei  der  Auseinandersetzung,

  was  während  der  a.

Gütergemeinschaft  mit  R.  auf  ein

künftiges  Erbrecht  erworben  ist  s.

Gütergemeinschaft  —  Güterrecht.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des

überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten

  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft

geltenden  Vorschriften  der  §§  1442

bis  1449,  1455  —1457,  1466.  1518.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

kann  gegen  den  überlebenden  Ehegatten

auf  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft
  klagen:

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein
Rechtsgeschäft  der  in  den  §§  1444
bis  1446  bezeichneten  Art  ohne
Zustimmung  des  Abkömmlings  vorgenommen
  hat  und  für  die  Zukunft
eine  erhebliche  Gefährdung  des  Abkömmlings
  zu  besorgen  ist.  1496,
1502,  1518.

Auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung

  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft

  finden  die  Vorschriften

der  §8  1475,  1476,  des  §  1477

Abs.  1  und  der  8§  1479—1481  Anwendung;

  an  die  Stelle  des  Mannes

tritt  der  überlebende  Ehegatte,  an  die
        <pb n="892" />
        Rückficht

8

1502

1521

1519,

1551

1556

Stelle  der  Frau  treten  die  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge.  Die  im
§  1476  Abs.  2  Satz  2  bezeichnete
Verpflichtung  besteht  nur  für  den
überlebenden  Ehegatten.  1518.
Wird  die  f.  Gütergemeinschaft  auf
Grund  des  §  1495  durch  Urteil  aufgehoben,
  so  steht  dem  überlebenden
Ehegatten  das  im  Abs.  1  bestimmte
Recht  nicht  zu.  Die  anteilsberechtigten
Abkömmlinge  können  in  diesem  Falle
diejenigen  Gegenstände  gegen  Ersatz
des  Wertes  übernehmen,  welche  der
verstorbene  Ehegatte  nach  §  1477
Abs.  2  zu  übernehmen  berechtigt  sein
würde.  Das  Recht  kann  von  ihnen
nur  gemeinschaftlich  ausgeübt  werden.
1518.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten
bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
ist,  was  er  von  Todeswegen  oder  mit
R.  auf  ein  künftiges  Erbrecht,  durch
Schenkung  oder  als  Ausstattung  erwirbt.
  Ausgenommen  ist  ein  Erwerb,

der  den  Umständen  nach  zu  den  Einkünften

  zu  rechnen  ist.

1525,  1546  s.  Errungenschafts.
gemeinschaft  —  Güterrecht.
Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten
ist  das  unbewegliche  Vermögen,  das
er  bei  dem  Eintritte  der  Fahrnis-=gemeinschaft
  hat  oder  während  der
Gemeinschaft  durch  Erbfolge,  durch
Vermächtnis  oder  mit  R.  auf  ein
künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung
oder  als  Ausstaltung  erwirbt.  1549.
Erwirbt  ein  Ehegatte  während  der
Fahrnisgemeinschaft  durch  Erbfolge,
durch  Vermächtnis  oder  mit  R.  auf
ein  künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung
oder  als  Ausstattung  Gegenstände,
die  teils  Gesamtgut,  teils  eingebrachtes
Gut  werden,  so  fallen  die  infolge  des
Erwerbes  entstehenden  Verbindlichkeiten
  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
zu  einander  dem  Gesamtgut  und  dem

—  890

 

 

di

511

1055
1086

Nücksicht

Ehegatten,  der  den  Erwerb  macht,
verhältnismäßig  zur  Last.  1549.
Kauf.
Das  Vorkaufsrecht  erstreckt  sich  im
Zweifel  nicht  auf  einen  Verkauf,  der
mit  R.  auf  ein  künftiges  Erbrecht  an
einen  g.  Erben  erfolgt.
Nießbrauch.
s.  Pacht  —  Pacht  593.
Die  Gläubiger  des  Bestellers  des
Nießbrauchs  an  einem  Vermögen
können,  soweit  ihre  Forderungen  vor
der  Bestellung  entstanden  sind,  ohne
R.  auf  den  Nießbrauch  Befriedigung
aus  den  dem  Nießbrauch  unterliegenden
Gegenständen  verlangen.  1085,  1089.

Pacht.

593  Zurücklassung  der  bei  Beendigung  der

2330

Pacht  vorhandenen  landwirtschaftlichen
Erzeugnisse  ohne  R.  darauf,  ob
dieselben  bei  dem  Antritt  der  Pacht
übernommen  sind  s.  Pacht  —  Pacht.
Pflichtteil.

Die  Vorschriften  der  §§  2325—2329
finden  keine  Anwendung  auf  Schenkungen,
  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht
oder  einer  auf  den  Anstand  zu
nehmenden  R.  entsprochen  wird.

2332  Der  Pflichtteilsanspruch  verjährt  in

drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,
in  welchem  der  Pflichtteilsberechtigte
von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  und
von  der  ihn  beeinträchtigenden  Verfügung
  Kenntnis  erlangt,  ohne  R.
auf  diese  Kenntnis  in  dreißig  Jahren
von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  an.

·6  "e"  "  er

Schenkung.

534  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen

Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand
zu  nehmenden  R.  entsprochen  wird,
unterliegen  nicht  der  Rücksforderung
und  dem  Widerrufe.

Testament.

2113  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen

Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand
        <pb n="893" />
        Rücksicht

8

2130
2205

1624

1641

1659

1663
1715

1098

1779

1804

zu  nehmenden  R.  entsprochen  wird
.  Erblasser  —  Testament.
s.  Pacht  —  Pacht  593.

Zu  unentgeltlichen  Verfügungen  ist

der  Testamentsvollstrecker  nurberechtigt,
soweit  sie  einer  sittlichen  Pflicht  oder

einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden

R.  entsprechen.  2207,  2208.
Verwandtschaft.

Ausstattung  eines  Kindes  mit  R.  auf
seine  Verheiratung  oder

wandtschaft.

Der  Vater  kann  nicht  in  Vertretung
des  Kindes  Schenkungen  machen.
Ausgenommen  sind  Schenkungen,  durch
die  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer
auf  den  Anstand  zu  nehmenden  R.
entsprochen  wird.

Die  Gläubiger  des  Kindes  können
ohne  R.  auf  die  elterliche  Nutznießung
Befriedigung  aus  dem  Vermögen  des
Kindes  verlangen.

s.  Pacht  —  Pacht  593.

Die  uneheliche  Mutter  kann  den
gewöhnlichen  Betrag  der  zu  ersetzenden,

durch  die  Geburt  des  unehelichen

Kindes  entstehenden  Kosten  ohne  R.
auf  den  wirklichen  Aufwand  verlangen.
1716,  1717.

Vorkaufsrecht  s.  Kauf  511.

Vormundschaft.

Bei  der  Auswahl  des  Vormundes  ist
auf  das  religiöse  Bekenntnis  des
Mündels  R.  zu  nehmen.  Verwandte
und  Verschwägerte  des  Mündels  find
zunächst  zu  berücksichtigen.

Der  Vormund  kann  nicht  in  Vertretung
des  Mündels  Schenkungen  machen.
Ausgenommen  sind  Schenkungen,  durch
die  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer
auf  den  Anstand  zu  nehmenden  R.
entsprochen  wird.

891

auf  die
Erlangung  einer  selbständigen  Lebensstellung
  s.  Verwandtschaft  —  Ver-8


902

1427

1159

1178

440

218

 

197

 

Nückstände
Rückstände.
Grundstück.
Die  Ansprüche  aus  eingetragenen

Rechten  unterliegen  nicht  der  Verjährung.
  Dies  gilt  nicht  für  Ansprüche,
  die  auf  R.  wiederkehrender
Leistungen  oder  auf  den  Schadensersatz
gerichtet  sind.

Güterrecht.
Für  die  Vergangenheit  kann  der  Mann
die  Leistung  eines  Beitrags  der  Frau
zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes
bei  der  Gütertrennung  nur  insoweit
verlangen,  als  die  Frau  ungeachtet
seiner  Aufforderung  mit  der  Leistung
im  R.  geblieben  ist.  Der  Anspruch
des  Mannesistnicht  übertragbar.  1426.

Hypothek.
Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Eigentümer
  des  mit  Hypotheken  belasteten
Grundstücks  und  dem  neuen  Gläubiger
soweit  die  Forderung  auf  R.  von
Zinsen  und  anderen  Nebenleistungen
gerichtet  ist  s.  Hypothek  —  Hypothek.
Erlöschen  einer  Hypothek  für  R.  von
Zinsen  und  anderen  Nebenleistungen
und  Verzicht  auf  eine  solche  s.  HFpothek
—  Oypothek.

Kauf  s.  Vertrag  320.

Leistung.
Kreditanstalten,  die  berechtigt  sind,  für
den  Betrag  der  von  ihnen  gewährten
Darlehen  verzinsliche  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  auszugeben,
können  sich  bei  solchen  Darlehen  die
Verzinsung  rückständiger  Zinsen  im
voraus  versprechen  lassen.

Verjährung.
In  vier  Jahren  verjähren  die  Ansprüche
  auf  R.  von  Zinsen,  mit
Einschluß  der  als  Zuschlag  zu  den
Zinsen,  zum  Zwecke  allmählicher
Tilgung  des  Kapitals  zu  entrichtenden
Beträge,  die  Ansprüche  auf  R.  von
Miet=  und  Pachtzinsen,  soweit  sie  nicht
unter  die  Vorschrift  des  §  196  Abs.  1
        <pb n="894" />
        Rückstände

5

320

Nr.  6  fallen,  und  die  Ansprüche  auf
R.  von  Renten,  Auszugsleistungen,
Besoldungen,  Wartegeldern,  Ruhegehalten,
  Unterhaltsbeiträgen  und  allen
anderen  regelmäßig  wiederkehrenden
Leistungen.  201.
Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  für
den  eine  Hypothek  oder  ein  Pfandrecht
  besteht,  hindert  den  Berechtigten
nicht,  seine  Befriedigung  aus  dem
verhafteten  Gegenstande  zu  suchen.
Ist  zur  Sicherung  eines  Anspruchs
ein  Recht  übertragen  worden,  so  kann
die  Rückübertragung  nicht  auf  Grund

der  Verjährung  des  Anspruchs  gefordert

  werden.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  bei  der  Verjährung  von
Ansprüchen  auf  R.  von  Zinsen  oder
anderen  wiederkehrenden  Leistungen.

Vertrag.

Ist  von  einem  Vertragschließenden
teilweise  geleistet  worden,  so  kann  die
Gegenleistung  insoweit  nicht  verweigert
werden,  als  die  Verweigerung  nach
den  Umständen,  insbesondere  wegen
verhältnismäßiger  Geringfügigkeit  des
rückständigen  Teiles,  gegen  Treu  und
Glauben  verstoßen  würde.  348.

Rücktritt  s.  auch  Rücktrittsrecht.

628

Dienstvertrag  s.  Vertrag  347.
Erbvertrag.

2293,  2298,  2299  R.  von  einem  Erbvertrage

  s.  Erbvertrag  —  Erbvertrag.



2294—2297  R.  von  einer  vertragsmäßigen

Verfügung  des  Erblassers  s.  Erbvertrag
  —  Erbvertrag.

Grundstück.
880  Das  Rangverhältnis  verschiedener

Rechte  an  einem  Grundstücke  kann
nachträglich  geändert  werden.

Zu  der  Rangänderung  ist  die
Einigung  des  zurücktretenden  und  des
vortretenden  Berechtigten  und  die

892

 

 

8

881

440
454

V

467

487
506

543
1261
2271

Rücktritt

Eintragung  der  Änderung  in  das
Grundbuch  erforderlich;  die  Vorschriften
  des  §  873  Abs.  2  und  des
§  878  finden  Anwendung.  Soll  eine
Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine
Rentenschuld  zurücktreten,  so  ist  außerdem
  die  Zustimmung  des  Eigentümers
erforderlich.  Die  Zustimmung  ist
dem  Grundbuchamt  oder  einem  der
Beteiligten  gegenüber  zu  erklären;  sie
ist  unwiderruflich.

Ist  das  zurücktretende  Recht  mit
dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so
finden  die  Vorschriften  des  §  876
entsprechende  Anwendung.

Der  dem  vortretenden  Rechte  eingeräumte
  Rang  geht  nicht  dadurch
verloren,  daß  das  zurücktretende  Recht
durch  Rechtsgeschäft  aufgehoben  wird.

Rechte,  die  den  Rang  zwischen  dem
zurücktretenden  und  dem  vortretenden
Rechte  haben,  werden  durch  die  Rangänderung
  nicht  berührt.

Die  Eintragung  des  Vorbehalts  der
Rangänderung  muß  bei  dem  Rechte
erfolgen,  das  zurücktreten  soll.

Kauf.

s.  Vertrax  —  Vertrag  325—327.
455  R.  vom  Kaufvertrage  s.  Kauf
—  Kauf.

s.  Vertrax  —  Vertrag  346—348,
350—354,  356.

Vertrag  —  Vertrag  351—353
Vorbehalt  des  R.  für  den  Fall  der
Ausübung  des  Vorkaufsrechts  s.
Kauf  —  Kauf.

Leistung  286  s.  Vertrag  —
Vertrag  346—356.

Miete  555  f.  Vertrag  347.

Pfandrecht  s.  Grundstück  880,  881.
Der  Widerruf  einer  Verfügung,  die
mit  einer  Verfügung  des  anderen
Ehegatten  in  dem  im  §  2270  bezeichneten
  Verhältnisse  steht,  erfolgt
bei  Lebzeiten  der  Ehegatten  nach  den
für  den  R.  von  einem  Erbvertrage
        <pb n="895" />
        Rücktritt  —  893  —  Rücktrittsrecht

8

1298—

325—

346—
346.

347

348

geltenden  Vorschriften  des  §  2296.
Durch  eine  neue  Verfügung  von

Todeswegen  kann  ein  Ehegatte  bei

Lebzeiten  des  anderen  seine  Verfügung
nicht  einseitig  aufheben.

 

Das  Recht  zum  Widerruf  erlischt  "
mit  dem  Tode  des  anderen  Ehegatten;
der  Überlebende  kann  jedoch  seine

Verfügung  aufheben,  wenn  er  das

ihm  Zugewendete  ausschlägt.  Auch
nach  der  Annahme  der  Zuwendung
ist  der  ÜUberlebende  zur  Aufhebung
nach  Maßgabe  des  §  2294  und  des

§  2336  berechtigt.
Verlöbnis.

Verlöbnis  —  Verlöbnis.

Vertrag.
327,  361  R.  von  einem  gegenseitigen
  Vertrage  s.  Vertrag  —  Vertrag.

361  R.  von  einem  Vertrage.

354  Rückgewähr  empfangener  Leistungen
  beim  R.  von  einem  Vertrage  s.
Vertrag  —  Vertrag.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen
Verschlechterung,  Unterganges  oder
einer  aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden
  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  bestimmt  sich  im  Falle  des  R.
vom  Vertrage  von  dem  Empfange
der  Leistung  an  nach  den  Vorschriften,
welche  für  das  Verhältnis  zwischen
dem  Eigentümer  und  dem  Besitzer
von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
des  Eigentumsanspruchs  an  gelten.
Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruch
auf  Herausgabe  oder  Vergütung  von

|

1302  R.  von  einem  Verlöbnis  f.

 

Nutzungen  und  von  dem  Anspruch
auf  Ersatz  von  Verwendungen.  Eine

Geldsumme  ist  von  der  Zeit  des
Empfanges  an  zu  verzinsen.  327.
Die  sich  aus  dem  R.  vom  Vertrage
  ergebenden  Verpflichtungen  der
Parteien  sind  Zug  um  Zug  zu  er-§füllen.

  Die  Vorschriften  der  §§  320,
322  finden  entsprechende  Anwendung.
327.

349  Der  R.  von  einem  Vertrage  erfolgt
durch  Erklärung  gegenüber  dem  anderen
Teile.  327.

350—353  Ausschluß  des  R.  von  einem
Vertrage  s.  Vertrag  —  Vertrag.
354,  357,  359  Unwirksamkeit  des  R.  von

einem  Vertrage  s.  Vertrag  —  Vertrag.

355,  356  s.  Rücktrittsrecht  —  Vertrag.

357,  358  Vorbehalt  des  R.  von  einem
Vertrage  für  den  Fall,  daß  der  andere
Teil  seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt
[.  Vertrag  —  Vertrag.

359  Vorbehalt  des  R.  von  einem  Vertrage
gegen  Zahlung  eines  Reugeldes  s.
Vertrag  —  Vertrag.

360  Ist  ein  Vertrag  mit  dem  Vorbehalte
geschlossen,  daß  der  Schuldner  seiner
Rechte  aus  dem  Vertrage  verlustig
sein  soll,  wenn  er  seine  Verbindlichkeit
nicht  erfüllt,  so  ist  der  Gläubiger  bei
dem  Eintritte  dieses  Falles  zum
R.  von  dem  Vertrage  berechtigt.

1098  Vorkaufsrecht  s.  Kauf  —  Kauf
506.
Werkvertrag.

636  R.  vom  Werkvertrag  s.  Werkvertrag

—  Werkoertrag.

Rücktrittsrecht  s.  auch  Rücktritt.

Erbvertrag.

2298,  2299  R.  desjenigen  der  mit  einem
anderen  einen  Erbvertrag  geschlossen
hat  s.  Erbvertrag  —  Erbvertrag.

Kauf.

410  f.  Vertrag  —  Vertrag  325—327

454,  455  R.  des  Verkäufers  s.  Kauf  —
Kauf.

467  s.  Vertrag  356.

280  Leistung  286  s.  Vertrag  355,  356.

Vertrag.

325’—327  R.  desjenigen,  der  einen  gegenseitigen
  Vertrag  geschlossen  hat  s.
Vertrag  —  Vertrag.
        <pb n="896" />
        Rücktrittsrecht

2
355

356

636

223

Art.

Ist  für  die  Ausübung  des  R.  eine
Frist  nicht  vereinbart,  so  kann  dem
Berechtigten  von  dem  anderen  Teile
für  die  Ausübung  eine  angemessene
Frist  bestimmt  werden.  Das  R.  erlischt,
  wenn  nicht  der  Rücktritt  vor
dem  Ablaufe  der  Frist  erklärt  wird.
327.
Sind  bei  einem  Vertrag  auf  der  einen
oder  der  anderen  Seite  mehrere  beteiligt,
  so  kann  das  R.  nur  von  allen
und  gegen  alle  ausgeübt  werden.
Erlischt  das  R.  für  einen  der  Berechtigten,
  so  erlischt  es  auch  für  die
übrigen.  327.

Werkvertrag.
R.  des  Bestellers  eines  Werkes  f.
Werkvertrag  —  Werkoertrag.

Rückübertragung.

Verjährung  s.  Rückstände  —
Verjährung.

Rückwirkung.

74  Einführungsgesetz  s.  Schuldver-8


375

184

hältnis  §  375.

Schuldverhältnis.

Ist  die  hinterlegte  Sache  der  Hinterlegungsstelle
  durch  die  Post  übersendet
  worden,  so  wirkt  die  Hinterlegung
  auf  die  Zeit  der  Aufgabe  der
Sache  zur  Post  zurück.

Zustimmung.

Die  nachträgliche  Zustimmung  (Genehmigung)
  wirkt  auf  den  Zeitpunkt
der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts
zurück,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist.

Durch  die  R.  werden  Verfügungen
nicht  unwirksam,  die  vor  der  Genehmigung
  über  den  Gegenstand  des
Rechtsgeschäfts  von  dem  Genehmigenden
  getroffen  worden  oder  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  der
Arrestvollziehung  oder  durch  den
Konkursverwalter  erfolgt  find.

894

 

Art.
S#

8
1813

Art.
VF

411

197

906

Nuß

Rückzahlung.

Einführungsgesetz  s.  E.  G.  —  E.G.
Vormundschaft.
Der  Vormund  bedarf  nicht  der  Genehmigung
  des  Gegenvormundes  zur
Annahme  einer  geschuldeten  Leistung:

3.  wenn  Geld  zurückgezahlt  wird,  das
der  Vormund  angelegt  hat;

Die  Befreiung  nach  Abs.  1  Nr.  2,
3  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Erhebung
von  Geld,  bei  dessen  Anlegung  ein
anderes  bestimmt  worden  ist.  Die
Befreiung  nach  Abs.  1  Nr.  3  gilt
auch  nicht  für  die  Erhebung  von
Geld,  das  nach  §  1807  Abs.  1  Nr.  1
bis  4  angelegt  ist.

Ruhegehalt.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Schuldverhältnis.
Tritt  eine  Militärperson,  ein  Beamter,
  ein  Geistlicher  oder  ein  Lehrer
an  einer  öffentlichen  Unterrichtsanstalt
den  übertragbaren  Teil  des  Diensteinkommens,
  des  Wartegeldes  oder
des  R.  ab,  so  ist  die  auszahlende
Kasse  durch  Aushändigung  einer  von
dem  bisherigen  Gläubiger  ausgestellten
öffentlich  beglaubigten  Urkunde  von
der  Abtretung  zu  benachrichtigen.
Bis  zur  Benachrichtigung  gilt  die
Abtretung  als  der  Kasse  nicht  bekannt.


Verjährung.
In  vier  Jahren  verjähren  die  Ansprüche
  auf  Rückstände  von
R.  und  allen  anderen  regelmäßig
wiederkehrenden  Leistungen.  201.

Russ.
Eigentum.
Der  Eigentümer  eines  Grundstücks
kann  die  Zuführung  von  Gasen,
Dämpfen,  Gerüchen,  Rauch,  R.,
        <pb n="897" />
        Nuß
8

783

854

855

856

859

865
866

867.

868

Wärme,  Geräusch,  Erschütterungen
und  ähnliche  von  einem  anderen
Grundstück  ausgehende  Einwirkungen

insoweit  nicht  verbieten,  als  die  Einwirkung
  die  Benutzung  seines  Grundstücks
  nicht  oder  nur  unwesentlich  be-S.



Sache  s.  auch  Gegenstand.

Anweisung.
Aushändigung  einer  Urkunde,  in  der
jemand  angewiesen  wird  an  einen
Dritten  Geld,  Wertpapiere  oder
andere  vertretbare  S.  zu  leisten  s.
Anweisung  —  Anweisung.

Besitz.
Erwerb  des  Besitzes  einer  S.  l.
Besitz  —  Besitz.
Ausübung  der  thatsächlichen  Gewalt
über  eine  S.  für  einen  Anderen  s.
Besitz  —  Befitz.
Beendigung  des  Besitzes  einer  S.  durch
Aufgeben  der  thatsächlichen  Gewalt
über  dieselbe  s.  Besitz  —  Besitz.
Wegnahme  einer  beweglichen  S.
mittelst  verbotener  Eigenmacht  s.
Besitz  —  Besitz.
Besitz  eines  Teiles  einer  S.  s.  Besitz
Besitz.
Gemeinschaftlicher  Besitz  einer  S.  s.
Besitz  —  Besitz.
869  Aufsuchung  einer  aus  der  Gewalt
  des  Besitzers  auf  ein  im  Besitz
eines  andern  befindliches  Grundstück
gelangten  S.  s.  Besitz  —  Besitz.
Besitzt  jemand  eine  S.  als  Nießbraucher,
  Pfandgläubiger,  Pächter,
Mieter,  Verwahrer  oder  in  einem
ähnlichen  Verhältnisse,  vermöge  dessen
er  einem  anderen  gegenüber  auf  Zeit
zum  Besitze  berechtigt  oder  verpflichtet

895

 

8

870

872

772

607

Sache

einträchtigt  oder  durch  eine  Benutzung
des  anderen  Grundstücks  herbeigeführt
wird,  die  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
  bei  Grundstücken  dieser  Lage
gewöhnlich  ist.  Die  Zuführung  durch
eine  besondere  Leitung  ist  unzulässigist,

  so  ist  auch  der  andere  Besitzer
(mittelbarer  Besitz).  871.

Der  mittelbare  Besitz  einer  S.  kann
dadurch  auf  einen  anderen  übertragen
werden,  daß  diesem  der  Anspruch  auf
Herausgabe  der  S.  abgetreten  wird.
Wer  eine  S.  als  ihm  gehörend  besitzt,
ist  Eigenbesitzer.

Bürgschaft.

Besteht  die  Bürgschaft  für  eine  Geldforderung,
  so  muß  die  Zwangsvollstreckung
  in  die  beweglichen  S.  des
Hauptschuldners  an  seinem  Wohnsitz
und,  wenn  der  Hauptschuldner  an
einem  anderen  Orte  eine  gewelbliche
Niederlassung  hat,  auch  an  diesem
Orte,  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes
  und  einer  gewerblichen  Niederlassung
  an  seinem  Aufenthaltsorte
versucht  werden.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Pfandrecht
  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht
an  einer  beweglichen  S.  des  Hauptschuldners
  zu,  so  muß  er  auch  aus
dieser  S.  Befriedigung  suchen.  Steht
dem  Gläubiger  ein  solches  Recht  an
der  S.  auch  für  eine  andere  Forderung
  zu,  so  gilt  dies  nur,  wenn
beide  Forderungen  durch  den  Wert
der  S.  gedeckt  werden.  773,  777.

Darlehen.

Vertretbare  S.  als  Darlehen  s.  Darlehen
  —  Darlehen.
        <pb n="898" />
        Sache

8

1090
1093

1361

1362

903

904

908
927

Dienstbarkeit.
s.  Xiessbraueh  —  Nießbrauch  1061.
[.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1031,
1034,  1036,  1037,  1041,  1042,
1044,  1049,  1050,  1057,  1062.

Che.
Verpflichtung  des  von  der  Frau  getrennt
lebenden  Mannes  zur  Herausgabe  von
den  zur  Führung  eines  abgesonderten
Haushalts  erforderlichen  S.  s.  BEhe
—  Ehe.
Zu  Gunsten  der  Gläubiger  des
Mannes  wird  vermutet,  daß  die  im
Besitz  eines  der  Ehegatten  oder  beider
Ehegatten  befindlichen  beweglichen  S.
dem  Manne  gehören.  Dies  gilt  insbesondere
  auch  für  Inhaberpapiere
und  für  Ordrepapiere,  die  mit
Blankoindossament  versehen  sind.

Für  die  ausschließlich  zum  persönlichen

  Gebrauche  der  Frau  bestimmten

S.,  insbesondere  für  Kleider,  Schmucks.
und  Arbeitsgeräte,  gilt  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  und  zu
den  Gläubigern  die  Vermutung,  daß
die  S.  der  Frau  gehören.
Eigentum.
Der  Eigentümer  einer  S.  kann,  soweit
  nicht  das  G.  oder  Rechte  Dritter
entgegenstehen,  mit  der  S.  nach  Belieben
  verfahren  und  andere  von  jeder
Einwirkung  ausschließen.
Nichtberechtigung  des  Eigentümers
einer  S.,  die  Einwirkung  eines  anderen
auf  dieselbe  zu  verbieten  s.  Eigentum
—  Eigentum.
Handlung  —  Handlung  836.
Der  Eigentümer  eines  Grundstücks
kann,  wenn  das  Grundstück  seit
dreißig  Jahren  im  Eigenbesitz  eines
anderen  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
  werden.  Die  Besitzzeit  wird

in  gleicher  Weise  berechnet  wie  die
Frist  für  die  Ersitzung  einer  beweglichen

  S

896

 

 

8
929—

Sache

984  Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums
  an  beweglichen  S.  l.  Bigentam
  —  Eigentum.

929—936  Übertragung  des  Eigentums  an

929

930

931

935

936

937

938

943

945

einer  beweglichen  S.  s.  Eigentum  —

Eigentum.

1.  die  im  Besitz  des  Erwerbers  ist
932,  936.

2.  die  im  Besitz  des  Eigentümers  ist
933,  936.

3.  die  im  Besitz  eines  Dritten  ist
934,  936,  986.

Erwerb  des  Eigentums  an  S.,  die

dem  Eigentümer  gestohlen  worden,

verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden

gekommen  sind  s.  Eigentum  —

Eigentum.

Ist  eine  veräußerte  S.  mit  dem  Rechte

eines  Dritten  belastet,  so  erlischt  das

Recht  mit  dem  Erwerb  des  Eigentums.



945  Ersitzung  einer  beweglichen  S.

s.  Eigentum  —  Eigentum.

Hat  jemand  eine  S.  am  Anfang  und
am  Ende  eines  Zeitraums  im  Eigenbesitze
  gehabt,  so  wird  vermutet,  daß
sein  Eigenbesitz  auch  in  der  Zwischenzeit
  bestanden  habe.

Gelangt  die  S.  durch  Rechtsnachfolge
in  den  Eigenbesitz  eines  Dritten,  so
kommt  die  während  des  Besitzes  des
Rechtsvorgängers  verstrichene  Ersitzungszeit
  dem  Dritten  zu  statten.
945.

Mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums
durch  Ersitzung  erlöschen  die  an  der
S.  vor  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes
begründeten  Rechte  Dritter,  es  sei
denn,  daß  der  Eigenbesitzer  bei  dem
Erwerbe  des  Eigenbesitzes  in  Ansehung
  dieser  Rechte  nicht  in  gutem
Glauben  ist  oder  ihr  Bestehen  später
erfährt.  Die  Ersitzungsfrist  muß  auch
in  Ansehung  des  Rechtes  des  Dritten
verstrichen  sein;  die  Vorschriften  der
        <pb n="899" />
        Sache  —  897

§  8§8  939—944  finden  entsprechende

Anwendung.

946,  949,  951  Verbindung  beweglicher  S.

mit  einem  Grundstück  s.  Eigentum
—  Eigentum.

947,  949,  951  Verbindung  beweglicher  S.
mit  einander  s.  Eigentum  —  Eigentum.


948,  949,  951  Untrennbare  Vermischung
oder  Vermengung  beweglicher  S.  mit

einander  s.  Eigentum  —  Eigentum.
950  Eigentum  an  einer  S.  durch  Verarbeitung
  oder  Umbildung  eines  oder
mehrerer  Stoffe  neu  hergestellten  beweglichen
  S.  s.  Eigentum  —  Eigentum.

953—957  Erwerb  von  Erzeugnissen  und

sonstigen  Bestandteilen  einer  S.

Eigentum  —  Eigentum.
953  Erzeugnisse  und  sonstige  Bestandteile

einer  S.  gehören  auch  nach  der
Trennung  dem  Eigentümer  der  S.,

soweit  sich  nicht  aus  den  §§  954  bis
957  ein  anderes  ergiebt.
954  Wer  vermöge  eines  Rechtes  an  einer

fremden  S.  befugt  ist,  sich  Erzeugnisse

  oder  sonstige  Bestandteile  der

S.  anzueignen,  erwirbt  das  Eigentum

  an  ihnen,  unbeschadet  der  Vorschriften
  der  88&amp;amp;  955—957,  mit  der
Trennung.  953.

955  Erwerb  des  Eigentums  an  den  Er-  v

zeugnissen  und  sonstigen  zu  den

Früchten  einer  S.  gehörenden  Bestandteilen

  durch  denjenigen,  der  eine

S.  im  Eigenbesitze  hat  s.  Eigentum

—  Eigentum.

956,  957  Erwerb  des  Eigentums  an  Erzeugnissen
  oder  sonstigen  Bestandteilen
einer  S.,  die  der  Eigentümer  einem
Dritten  gestattet,  sich  anzueignen  s.
Eigentum  —  Eigentum.

958,  959  Aneignung  herrenloser  beweglicher
  S.  s.  Eigentum  —  Eigentum.

959  Eine  bewegliche  S.  wird  herrenlos,
wenn  der  Eigentümer  in  der  Absicht,

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

 

–  Sache

§  auf  das  Eigentum  zu  verzichten,  den
Besitz  der  S.  aufgiebt.

965—984  Fund  einer  S.  s.  Eigentum  —
Eigentum.

965  Anzeige  von  dem  Funde  einer  S.  s.
Eigentum  —  Eigentum.

966,  970  Verwahrung  und  Versteigerung
der  gefundenen  S.  durch  den  Finder
s.  Eigentum  —  Eigentum.

967,  975,  976  Ablieferung  der  gefundenen
S.  an  die  Polizeibehörde  s.  Eigentum
  —  Eigentum.

969,  975  Herausgabe  der  gefundenen  S.  an
den  Verlierer  s.  Eigentum  —  Eigentum.


971  Bestimmung  des  Finderlohns  nach
dem  Wert  der  gefundenen  S.  s.
Eigentum  —  Eigentum.

973,  974  Erwerb  des  Eigentums  an  der

gefundenen  S.  durch  den  Finder  und
Erlöschen  der  sonstigen  Rechte  an  der
S.  s.  Eigentum  —  Eigentum.

978  Ablieferung  einer  gefundenen  S.  an
eine  Behörde,  Verkehrsanstalt  oder
einen  ihrer  Angestellten  s.  Eigentum
—  Eigentum.

979—983  Versteigerung  einer  gefundenen
S.  durch  eine  Behörde  oder  Verkehrsanstalt
  s.  Eigentum  —  Eigentum.

984  Wird  eine  S.,  die  so  lange  verborgen
gelegen  hat,  daß  der  Eigentümer  nicht
mehr  zu  ermitteln  ist  (Schatz),  entdeckt
  und  infolge  der  Entdeckung  in
Besitz  genommen,  so  wird  das  Eigentum
  zur  Hälste  von  dem  Entdecker,
zur  Hälfte  von  dem  Eigentümer  der
S.  erworben,  in  welcher  der  Schatz
verborgen  war.

985  —  1007  Ansprüche  aus  dem  Eigentume.

985  Der  Eigentümer  einer  S.  kann  von
dem  Besitzer  die  Herausgabe  derselben
verlangen.

986  Herausgabe  einer  S.  seitens  des
Besitzers  an  den  mittelbaren  Besitzer
oder  an  den  Eigentümer  s.  Eigentum
—  Eigentum.

57
        <pb n="900" />
        Sache
8

987,

988

i

989

Der  Besitzer  einer  S.,  die  nach
§  931  durch  Abtretung  des  Anspruchs
auf  Herausgabe  veräußert  worden  ist,
kann  dem  neuen  Eigentümer  die  Einwendungen
  entgegensetzen,  welche  ihm
gegen  den  abgetretenen  Anspruch  zustehen.
  1007.

988,  993  Herausgabe  von  Nutzungen
und  Früchten  einer  S.  s.  Eigentum
—  Eigentum.

993  Besitz  einer  S.  zum  Zweck  der
Ausübung  eines  Nutzungsrechts  s.
Eigentum  —  Eigentum.

Der  Besitzer  ist  von  dem  Eintritte  der
Rechtshängigkeit  an  dem  Eigentümer
für  den  Schaden  verantwortlich,  der
dadurch  entsteht,  daß  infolge  seines
Verschuldens  die  S.  verschlechtert  wird,
untergeht  oder  aus  einem  anderen
Grunde  von  ihm  nicht  herausgegeben
werden  kann.  990,  991,  993,  1007.

994—997,  999—1003  Ersatz  für  die  auf

997

1005

eine  S.  gemachten  Verwendungen  f.
Eigentum  —  Eigentum.

Hat  der  Besitzer  mit  der  S.  eine
andere  S.  als  wesentlichen  Bestandteil
  verbunden,  so  kann  er  sie  abtrennen
  und  sich  aneignen.  Die  Vorschriften
  des  §  258  finden  Anwendung.
1007.

Befindet  sich  eine  S.  auf  einem
Grundstücke,  das  ein  anderer  als  der
Eigentümer  der  S.  besitzt,  so  steht
diesem  gegen  den  Besitzer  des  Grundstücks
  der  im  §  867  bestimmte  Anspruch
  zu.

1006  Zu  Gunsten  des  Besitzers  einer  beweglichen

  S.  wird  vermutet,  daß  er
Eigentümer  der  S.  sei.  Dies  gilt
jedoch  nicht  einem  früheren  Besitzer
gegenüber,  dem  die  S.  gestohlen  worden,
  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden
  gekommen  ist,  es  sei  denn,
daß  es  sich  um  Geld  oder  Inhaberpapiere
  handelt.

Zu  Gunsten  eines  früheren  Besitzers

898

 

8

1007

Sache

wird  vermutet,  daß  er  während  der
Dauer  seines  Besitzes  Eigentümer  der
S.  gewesen  sei.

Im  Falle  eines  mittelbaren  Besitzes
gilt  die  Vermutung  für  den  mittelbaren
  Besitzer.

Wer  eine  bewegliche  S.  im  Besitze
gehabt  hat,  kann  von  dem  Besitzer
die  Herausgabe  der  S.  verlangen,
wenn  dieser  bei  dem  Erwerbe  des
Besitzes  nicht  in  gutem  Glauben  war.

Ist  die  S.  dem  früheren  Besitzer
gestohlen  worden,  verloren  gegangen
oder  sonst  abhanden  gekommen,  so
kann  er  die  Herausgabe  auch  von
einem  gutgläubigen  Besitzer  verlangen,
es  sei  denn,  daß  dieser  Eigentümer
der  S.  ist  oder  die  S.  ihm  vor  der
Besitzzeit  des  früheren  Besitzers  abhanden
  gekommen  war.  Auf  Geld
und  Inhaberpapiere  findet  diese  Vorschrift
  keine  Anwendung.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  frühere  Besitzer  bei  dem
Erwerbe  des  Besitzes  nicht  in  gutem
Glauben  war  oder  wenn  er  den  Besitz
aufgegeben  hat.  Im  übrigen  finden
die  Vorschriften  der  88  986—  1003
entsprechende  Anwendung.

1008—  1011  Miteigentum.

1008

1009

1011

Art.
77.

Steht  das  Eigentum  an  einer  S.
mehreren  nach  Bruchteilen  zu,  so
gelten  die  Vorschriften  der  88  1009
bis  1011.

Die  gemeinschaftliche  S.  kann  auch
zu  Gunsten  eines  Miteigentümers
belastet  werden.  1008.
Jeder  Miteigentümer  kann  die  Ansprüche
  aus  dem  Eigentume  Dritten
gegenüber  in  Ansehung  der  ganzen
S.  geltend  machen,  den  Anspruch  auf
Herausgabe  jedoch  nur  in  Gemähheit
des  §  432.  1008.
Einführungsgesetz.
—-——————2
        <pb n="901" />
        Sache
Art.

16
69
169

8
2022,

2025

2026

2027

2039

2376

776.  776,.  767.  772.  747.  752,.
765  f.  E..  —  E.GG.

s.  Ehe  §  1362.

s.  Eigentam  —  Eigentum  §  958.
s.  Grundstück  §  900.

Erbe.

2023  Herausgabe  der  zur  Erbschaft
gehörenden  S.  seitens  des  Erbschaftsbesitzers
  gegen  Ersatz  aller  Verwendungen
  f.  Erbe  —  Erbe.

Hat  der  Erbschaftsbesitzer  einen  Erbschaftsgegenstand
  durch  eine  strafbare
Handlung  oder  eine  zur  Erbschaft  gehörende
  S.  durch  verbotene  Eigenmacht
  erlangt,  so  haftet  er  nach  den
Vorschriften  über  den  Schadensersatz
wegen  unerlaubter  Handlungen.  Ein
gutgläubiger  Erbschaftsbesitzer  haftet
jedoch  wegen  verbotener  Eigenmacht
nach  diesen  Vorschriften  nur,  wenn
der  Erbe  den  Besitz  der  S.  bereits
thatsächlich  ergriffen  hatte.

Der  Erbschaftsbesitzer  kann  sich  dem
Erben  gegenüber,  solange  nicht  der
Erbschaftsanspruch  verjährt  ist,  nicht
auf  die  Ersitzung  einer  S.  berufen,
die  er  als  zur  Erbschaft  gehörend  im
Besitze  hat.

Der  Erbschaftsbesitzer  ist  verpflichtet,
dem  Erben  über  den  Bestand  der
Erbschaft  und  über  den  Verbleib  der
Erbschaftsgegenstände  Auskunft  zu  erteilen.


Die  gleiche  Verpflichtung  hat,  wer,

ohne  Erbschaftsbesitzer  zu  sein,  eine
S.  aus  dem  Nachlaß  in  Besitz  nimmt,
bevor  der  Erbe  den  Besitz  thatsächlich
ergriffen  hat.
Jeder  Miterbe  kann  verlangen,  daß
der  Verpflichtete  die  zu  leistende  S.
für  alle  Erben  hinterlegt  oder,  wenn
sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,
an  einen  gerichtlich  zu  bestellenden
Verwahrer  abliefert.  2032.

Erbschaftskauf.

Fehler  einer  zur  Erbschaft  gehörenden

899

 

8

706

900

1366

1372

1528

1373

1376

1377

Sache

S.  hat  der  Verkäufer  der  Erbschaft
nicht  zu  vertreten.  2378,  2385.
Gesellschaft.
Sind  vertretbare  oder  verbrauchbare
S.  beizutragen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  sie  gemeinschaftliches
Eigentum  der  Gesellschafter  werden
sollen.  Das  Gleiche  gilt  von  nicht
vertretbaren  und  nicht  verbrauchbaren
S.,  wenn  sie  nach  einer  Schätzung
beizutragen  sind,  die  nicht  bloß  für
die  Gewinnverteilung  bestimmt  ist.
Grundstück.
Die  dreißigjährige  Frist,  nach  welcher
das  Eigentum  an  einem  Grundstück
erworben  wird,  wird  in  derselben
Weise  berechnet  wie  die  Frist  für  die
Ersitzung  einer  beweglichen  S.
Güterrecht.
Vorbehaltsgut  sind  bei  g.  Güterrecht
die  ausschließlich  zum  persönlichen
Gebrauche  der  Frau  bestimmten  S.,
insbesondere  Kleider,  Schmucksachen
und  Arbeitsgeräte.
Jeder  Ehegatte  kann  den  Zustand  der
zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
S.  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige
  feststellen  lassen:
1.  bei  g.  Güterrecht  s.  Niessbrauck
—  Nießbrauch  1035;
2.  bei  Errungenschaftegemeinschaft  s.
Niessbrauch  —  Nießbrauch  1035.
Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht  berechtigt,
  die  zum  eingebrachten  Gut
gehörenden  S.  in  Besitz  zu  nehmen.
1525.
Obne  Zustimmung  der  Frau  kann
der  Mann  bei  g.  Güöterrecht
1.  über  Geld  und  andere  verbrauchbare
  S.  der  Frau  verfügen.

1377,  1392,  1525.
Verbrauchbare  S.  mit  Ausnahme  von
Geld  darf  der  Mann  bei  g.  Güterrecht
  auch  für  sich  veräußern  oder
verbrauchen.  Macht  er  von  dieser

57
        <pb n="902" />
        Sache

8  Befugnis  Gebrauch,  so  hat  er  den

Wert  der  S.  nach  der  Beendigung
der  Verwaltung  und  Nutznießung  zu
ersetzen;  der  Ersatz  ist  schon  vorher
zu  leisten,  soweit  die  ordnungsmäßige
Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes
es  erfordert.  1411,  1525.

1378  s.  Niessbraueh  —  Nießbrauch  1048.
1381  Erwirbt  der  Mann  bei  g.  Güterrecht

1391  Wenn  die  der  Frau  aus  der  Ver-1392



1411

mit  Mitteln  des  eingebrachten  Gutes
bewegliche  S.,  so  geht  mit  dem  Erwerbe
  das  Eigentum  auf  die  Frau
über,  es  sei  denn,  daß  der  Mann
nicht  für  Rechnung  des  eingebrachten

Gutes  erwerben  will.  Dies  gilt  ins-1423


besondere  auch  von  Inhaberpapieren
und  von  Orderpapieren,  die  mit
Blankoindossament  versehen  sind.
Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden
entsprechende  Anwendung,  wenn  der
Mann  mit  Mitteln  des  eingebrachten
Gutes  ein  Recht  an  S.  der  bezeichneten

  Art  oder  ein  anderes  Recht

erwirbt,  zu  dessen  Übertragung  der
Abtretungsvertrag  genügt.  1525.

waltung  und  Nutznießung  des  Mannes
am
Ansprüche  auf  Ersatz  des  Wertes
verbrauchbarer  S.  erheblich  gefährdet
sind,  kann  die  Frau  bei  g.  Güterrecht
von  dem  Manne  Sicherheitsleistung
verlangen.  1392,  1394,  1418,  1525.
Die  Hinterlegung  von  den  zum  eingebrachten
  Gut  gehörenden  Inhaberpapieren,
  die  nach  §  92  zu  den  verbrauchbaren
  S.  gehören,  sowie  von
Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheinen

  kann  die  Frau  bei  g.  Güterrecht

  vom  Manne  nicht  verlangen.

Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere
  gleich,  die  mit  Blankoindossa-=ment

  versehen  sind  s.  Güterrecht  —
Güterrecht.

Hat  der  Mann  verbrauchbare  S.  aus

dem  eingebrachten  Gut  nach  §  1377

900

eingebrachten  Gut  zustehenden

 

8

1414

1443

1462

1477

1487

198

Sache

Abs.  3  veräußert  oder  verbraucht,  so
ist  er  den  Gläubigern  der  Frau  gegenüber
  bei  g.  Güterrecht  zum  sofortigen
Ersatze  verpflichtet.  1525.

Das  eingebrachte  Gut  haftet  bei  g.
Güterrecht  nicht  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Frau,  die  nach  der  Eingehung
der  Ehe  infolge  eines  zu  dem  Vorbehaltsgute
  gehörenden  Rechtes  oder
des  Besitzes  einer  dazu  gehörenden
S.  entsteht,  es  sei  denn,  daß  das
Recht  oder  die  S.  zu  einem  Erwerbsgeschäfte
  gehört,  das  die  Frau  mit
Einwilligung  des  Mannes  selbständig
betreibt.  1411,  1462,  1525.

.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1056.
Besitznahme  der  zum  Gesamtgut  der
a.  Gütergemeinschaft  gehörenden  S.
durch  den  Mann  s.  Güterrecht  —
Güterrecht.

Das  Gesamtgut  haftet  nicht  für  eine
Verbindlichkeit  der  Frau,  die  nach
dem  Eintritte  der  a.  Gütergemeinschaft
infolge  eines  zu  dem  Vorbehaltsgute
gehörenden  Rechtes  oder  des  Besitzes
einer  dazu  gehörenden  S.  entsteht,  es
sei  denn,  daß  das  Recht  oder  die
S.  zu  einem  Erwerbsgeschäfte  gehört,
das  die  Frau  mit  Einwilligung  des
Mannes  selbständig  betreibt.  1414,
1459.

Übernahme  der  ausschließlich  zum
persönlichen  Gebrauche  bestimmten  S.
gegen  Ersatz  des  Wertes  bei  der
Auseinandersetzung  in  Ansehung  des
Gesamtguts  der  a.  Gütergemeinschaft
s.  Gürrecht  —  Güterrecht.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
bis  1449,  1455  —1457,  1466.  1518.
Auf  die  Auseinandersetzung  finden
        <pb n="903" />
        Sache
8

1502

1519,

1533

1537

1540

in  Ansehung  des  Gesamtguts  der
f.  Gütergemeinschaft  die  Vorschriften
der  88  1475,  1476,  des  §  1477
Abs.  1  und  der  8§  1479—1481  Anwendung.
  1518.

Wird  die  f.  Gütergemeinschaft  auf
Grund  des  §  1495  durch  Urteil  aufgehoben,
  so  steht  dem  überlebenden
Ehegatten  das  im  Abs.  1  bestimmte
Recht  nicht  zu.  Die  anteilsberechtigten
Abkömmlinge  können  in  diesem  Falle

diejenigen  Gegenstände  gegen  Ersatz

des  Wertes  übernehmen,  welche  der
verstorbene  Ehegatte  nach  §  1477
Abs.  2  zu  übernehmen  berechtigt  sein
würde.  Das  Recht  kann  von  ihnen
nur  gemeinschaftlich  ausgeübt  werden.
1518.

1525,  1546  s.  Errungenschafts.

gemeinschaft  —  Güterrecht.

Das  Gesamtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Frau,  die  nach  dem
Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  infolge  eines  ihr  zustehenden
Rechtes  oder  des  Besitzes  einer  ihr
gehörenden  S.  entsteht,  wenn  das
Recht  oder  die  S.  zu  einem  Erwerbsgeschäfte
  gehört,  das  die  Frau  mit
Einwilligung  des  Mannes  selbständig
betreibt.  1530.

Die  Vorschriften  des  8  1535  und
des  §  1536  Nr.  1,  4  finden  insoweit
keine  Anwendung,  als  die  Verbindlichkeiten
  nach  §  1529  Abs.  2  von
dem  Gesamtgute  der  Errungenschaftsgeweinschaft
  zu  tragen  sind.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Vorschriften
  des  §  1535  insoweit,  als
die  Verbindlichkeiten  durch  den  Betrieb
  eines  Erwerbsgeschäfts,  der  für
Rechnung  des  Gesamtguts  geführt
wird  oder  infolge  eines  zu  einem
solchen  Erwerbsgeschäfte  gehörenden
Rechtes  oder  des  Besitzes  einer  dazu
gehörenden  S.  entstehen.

Sind  verbrauchbare  S.,  die  zum  ein-901



 

8

833,

848

849

850

1117
1120

433

Sache

gebrachten  Gut  eines  Ehegatten  gehört
  haben,  nicht  mehr  vorhanden,  so
wird  zu  Gunsten  des  Ehegatten  vermutet,
  daß  die  S.  in  das  Gesamtgut
der  Errungenschaftsgemeinschaft  verwendet
  worden  seien  und  dieses  um
den  Wert  der  S.  bereichert  sei.
Handlung.
836,  849  Schadensersatz  wegen  Beschädigung
  einer  S.  s.  Handlung  —
Handlung.
Wer  zur  Rückgabe  einer  S.  verpflichtet
ist,  die  er  einem  anderen  durch  eine
unerlaubte  Handlung  entzogen  hat,
ist  auch  für  den  zufälligen  Untergang,
eine  aus  einem  anderen  Grunde  eintretende
  zufällige  Unmöglichkeit  der
Herausgabe  oder  eine  zufällige  Verschlechterung
  der  S.  verantwortlich,  es
sei  denn,  daß  der  Untergang,  die
anderweitige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  oder  die  Verschlechterung  auch
ohne  die  Entziehung  eingetreten  sein
würde.
Ist  wegen  der  Entziehung  einer  S.  der
Wert  oder  wegen  der  Beschädigung  einer
S.  die  Wertminderung  zu  ersetzen,  so
kann  der  Verletzte  Zinsen  des  zu  ersetzenden
  Betrags  von  dem  Zeitpunkt
an  verlangen,  welcher  der  Bestimmung
des  Wertes  zu  Grunde  gelegt  wird.
851.
Macht  der  zur  Herausgabe  einer  entzogenen
  S.  Verpflichtete  Verwendungen
auf  die  S.,  so  stehen  ihm  dem  Verletzten
  gegenüber  die  Rechte  zu,  die
der  Besitzer  dem  Eigentümer  gegenüber
  wegen  Verwendungen  hat.  851.
Hypothek.
s.  Eigentum  —  Eigentum  929—931.
s.  Eigentum  —  Eigentum  954—957.
Kauf.
Durch  den  Kaufvertrag  wird  der  Verkäufer
  einer  S.  verpflichtet,  dem  Käufer
die  S.  zu  übergeben  und  das  Eigentum
  an  der  S.  zu  verschaffen.  Der
        <pb n="904" />
        Sache
8

440

441

m

446,

447

Verkäufer  eines  Rechtes  ist  verpflichtet,
dem  Käufer  das  Recht  zu  verschaffen
und,  wenn  das  Recht  zum  Besitz
einer  S.  berechtigt,  die  S.  zu  übergeben.


Der  Käufer  ist  verpflichtet,  dem

Verkäufer  den  vereinbarten  Kaufpreis
zu  zahlen  und  die  gekaufte  S.  abzunehmen.
  440,  443,  445.

Erfüllt  der  Verkäufer  die  ihm  nach

den  §§  433—437,  439  obliegenden
Verpflichtungen  nicht,  so  bestimmen  sich
die  Rechte  des  Käufers  nach  den  Vorschriften
  der  §§  320—327.

Ist  eine  bewegliche  S.  verkauft  und
dem  Käufer  zum  Zwecke  der  Eigentumsübertragung
  übergeben  worden,  so  kann
der  Käufer  wegen  des  Rechtes  eines
Dritten,  das  zum  Besitze  der  S.  berechtigt,
  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  nur  verlangen,  wenn  er  die
S.  dem  Dritten  mit  Rücksicht  auf
dessen  Recht  herausgegeben  hat  oder
sie  dem  Verkäufer  zurückgewährt  oder
wenn  die  S.  untergegangen  ist.

Der  Herausgabe  der  S.  an  den
Dritten  steht  es  gleich,  wenn  der
Dritte  den  Käufer  oder  dieser  den
Dritten  beerbt  oder  wenn  der  Käufer
das  Recht  des  Dritten  anderweit  erwirbt
  oder  den  Dritten  abfindet.

Steht  dem  Käufer  ein  Anspruch  auf
Herausgabe  gegen  einen  anderen  zu,
so  genügt  an  Stelle  der  Rückgewähr
die  Abtretung  des  Anspruchs.  441,
443,  445.

443  Die  Vorschriften  des  §  440  Abs.  2
bis  4  gelten  auch  dann,  wenn  ein
Recht  an  einer  beweglichen  S.  verkauft
  ist,  das  zum  Besitze  der  S.
berechtigt.  443,  445.

433,  440,  448,  450  Übergabe  der
verkauften  S.  s.  Kauf  —  Kauf.
Versendung  der  verkauften  S.  nach
einem  anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsort
  s.  Kauf#—  Kauf.

 

450

451.

455

457

Sache

Verwendungen  auf  eine  verkaufte  S.
s.  Kauf  —  Kauf.

433  Ist  ein  Recht  an  einer  S.  verkauft,
  das  zum  Besitze  der  S.  berechtigt,
  so  finden  die  Vorschriften
der  §§  446—450  entsprechende  Anwendung.


Verkauf  einer  beweglichen  S.  unter
Vorbehalt  des  Eigentums  bis  zur
Zahlung  des  Kaufpreises  s.  Kanf  —
Kauf.

s.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis.
  383,  385.

459—493  Gewährleistung  wegen  Mangel

459

460

461

463

464

466

467

der  S.  s.  Kauf  —  Kauf.

Haftung  für  Wert  und  Tauglichkeit

einer  verkauften  S.  s.  Kauf  —  Kauf.

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der

verkauften  S.  nicht  zu  vertreten:

1.  wenn  der  Käufer  den  Mangel  bei
dem  Abschlusse  des  Kaufes  kennt;
462,  481:

2.  wenn  die  S.  auf  Grund  eines
Pfandrechts  in  öffentlicher  Versteigerung
  unter  der  Bezeichnung
als  Pfand  verkauft  wird.  481.

Fehlt  der  verkauften  S.  zur  Zeit  des

Kaufes  eine  zugesicherte  Eigenschaft,  so

kann  der  Käufer  statt  der  Wandelung

oder  der  Minderung  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  verlangen.  Das

Gleiche  gilt,  wenn  der  Verkäufer  einen

Fehler  arglistig  verschwiegen  hat.  464,

481.

Nimmt  der  Käufer  eine  mangelhafte

S.  an,  obschon  er  den  Mangel  kennt,

so  stehen  ihm  die  in  den  88§  462,

463  bestimmten  Ansprüche  nur  zu,

wenn  er  sich  seine  Rechte  wegen  des

Mangels  bei  der  Annahme  vorbehält.

480.,  481.

Behauptung  eines  Mangels  der  gekauften

  S.  durch  den  Käufer  s.  Kauf

—  Kauf.
Umgestaltung  der  verkauften  S.  (.
Kaus  —  Kauf.
        <pb n="905" />
        Sache
8
469.
472

473

476

477

478

471  Wandelung  wegen  einzelner
mangelhafter  S.  s.  Kan  —  Kauf.
Minderung  wegen  einzelner  mangelhafter
  S.  s.  Kauf  —  Kauf.

Sind  neben  dem  in  Geld  festgesetzten
Kaufpreise  Leistungen  bedungen,  die
nicht  vertretbare  S.  zum  Gegenstande
haben,  so  find  diese  Leistungen  in
den  Fällen  der  §§  471,  472  nach
dem  Werte  zur  Zeit  des  Verkaufs
in  Geld  zu  veranschlagen.  Die
Herabsetzung  der  Gegenleistung  des
Käufers  erfolgt  an  dem  in  Geld  festgesetzten
  Preise;  ist  dieser  geringer  als
der  abzusetzende  Betrag,  so  hat  der
Verkäufer  den  überschießenden  Betrag
dem  Käufer  zu  vergüten.  481.
Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
Verpflichtung  des  Verkäufers  zur
Gewährleistung  wegen  Mangel  der
S.  erlassen  oder  beschränkt  wird,  ist
nichtig,  wenn  der  Verkäufer  den

Mangel  arglistig  verschweigt.  480,
481.
Verjährung  des  Anspruchs  auf

Wandelung  oder  auf  Minderung
sowie  auf  Schadensersatz  wegen
Mangels  einer  zugesicherten  Eigenschaft
  bei  verkauften  beweglichen  S.
s.  Kauf  —  Kauf.

Hat  der  Käufer  den  Mangel  der  gekauften
  S.  dem  Verkäufer  angezeigt
oder  die  Anzeige  an  ihn  abgesendet,
bevor  der  Anspruch  auf  Wandelung
oder  auf  Minderung  verjährt  war,
so  kann  er  auch  nach  der  Vollendung
der  Verjährung  die  Zahlung  des
Kaufpreises  insoweit  verweigern,  als
er  auf  Grund  der  Wandelung  oder
der  Minderung  dazu  berechtigt  sein
würde.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der
Käufer  vor  der  Vollendung  der  Verjährung
  gerichtliche  Beweisaufnahme
zur  Sicherung  des  Beweises  beantragt
oder  in  einem  zwischen  ihm  und  einem
späteren  Erwerber  der  S.  wegen  des

903

 

480

493

496

500

508

598.

600

601

Sache

Mangels  anhängigen  Rechtsstreite  dem
Verkäufer  den  Streit  verkündet  hat.
Hat  der  Verkäufer  den  Mangel
arglistig  verschwiegen,  so  bedarf  es
der  Anzeige  oder  einer  ihr  nach  Abs.  1
gleichstehenden  Handlung  nicht.  479,
480,  481.
Verkauf  einer  nur  der  Gattung  nach
bestimmten  S.  s.  Kauf  —  Kauf.
Die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung
des  Verkäufers  zur  Gewährleistung
wegen  Mangel  der  S.  finden  auf
andere  Verträge,  die  auf  Veräußerung
oder  Belastung  einer  S.  gegen  Entgelt
  gerichtet  sind,  entsprechende  Anwendung.

War  eine  S.  dem  Käufer  zum  Zwecke
der  Probe  oder  der  Besichtigung  übergeben,
  so  gilt  sein  Schweigen  als
Billigung.
Der  Wiederverkäufer  kann  eine  Einrichtung,
  mit  der  er  die  herauszugebende
  S.  versehen  hat,  wegnehmen.
Ausdehnung  des  Vorkaufs  auf  alle
S.,  die  nicht  ohne  Nachteil  für  den
Verpflichteten  getrennt  werden  können
s.  Kauf  —  Kauf.

Leihe.  ·
Durch  den  Leihvertrag  wird  der  Verleiher
  einer  S.  verpflichtet,  dem  Entleiher
  den  Gebrauch  der  S.  unentgeltlich
  zu  gestatlen.

Verschweigt  der  Verleiher  arglistig
einen  Mangel  im  Rechte  oder  einen
Fehler  der  verliehenen  S.,  so  ist  er
verpflichtet,  dem  Entleiher  den  daraus
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.
Der  Entleiher  hat  die  gewöhnlichen
Kosten  der  Erhaltung  der  geliehenen
S.,  bei  der  Leihe  eines  Tieres  insbesondere
  die  Fütterungskosten,  zu
tragen.

Die  Verpflichtung  des  Verleihers
zum  Ersatz  anderer  Verwendungen
bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
über  die  Geschäftsführung  ohne  Auf-
        <pb n="906" />
        Sache

I

602

603

mäßigen  Gebrauch  machen.

604

605

trag.  Der  Entleiher  ist  berechtigt,
eine  Einrichtung,  mit  der  er  die  S.
versehen  hat,  wegzunehmen.  606.

Veränderungen  oder  Verschlechterungen
der  geliehenen  S.,  die  durch  den  vertragsmäßigen

  Gebrauch  herbeigeführt
werden,  hat  der  Entleiher  nicht  zu

vertreten.  606.

Der  Entleiher  darf  von  der  geliehenen
S.  keinen  anderen  als  den  vertrags-Er
  ist
ohne  die  Erlaubnis  des  Verleihers
nicht  berechtigt,  den  Gebrauch  der  S.
einem  Dritlen  zu  überlassen.
Rückgabe  der  geliehenen  S.  s.  Leihe
—  Leihe.

Der  Verleiher  kann  die  Leihe  kündigen:

1.  wenn  er  infolge  eines  nicht  vorhergesehenen
  Umstandes  der  verliehenen
  S.  bedarf;

2.  wenn  der  Entleiher  einen  vertragswidrigen
  Gebrauch  von  der  S.
macht,  insbesondere  unbefugt  den
Gebrauch  einem  Dritten  überläßt,
oder  die  S.  durch  Vernachlässigung
der  ihm  obliegenden  Sorgfalt  erheblich
  gefährdet;

3.  wenn  der  Entleiher  stirbt.

606  Die  Ersatzansprüche  des  Verleihers

243

wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen
  der  verliehenen  S.
sowie  die  Ansprüche  des  Entleihers
auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder
auf  Gestatiung  der  Wegnahme  einer
Einrichtung  verjähren  in  sechs  Monaten.
Die  Vorschriften  des  §  558  Abs.  2,
3  finden  entsprechende  Anwendung.
Leistung.
Wer  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte

  S.  schuldet,  hat  eine  S.  von

mittlerer  Art  und  Güte  zu  leisten.

Hat  der  Schuldner  das  zur  Leistung
einer  solchen  S.  seinerseits  Erforderliche
  gethan,  so  beschränkt  sich  das
Schuldverhältnis  auf  diese  S.  279,
300.

904

—

 

8
249

255

258

280,

295

300

535

536

Sache

Schadensersatz  wegen  Beschädigung
einer  S.  s.  Leistung  —  Leistung.
Wer  für  den  Verlust  einer  S.  oder
eines  Rechts  Schadensersatz  zu  leisten
hat,  ist  zum  Ersatze  nur  gegen  Abtretung
  der  Ansprüche  verpflichtet,  die
dem  Ersatzberechtigten  auf  Grund  des
Eigentums  an  der  S.  oder  auf  Grund
des  Rechtes  gegen  Dritte  zustehen.
Wegnahme  einer  Einrichtung  von  einer
herauszugebenden  S.  s.  Leistung  —
Leistung.
286  s.  Vertrag  —  Vertrag  346,
352.
Abholung  der  geschuldeten  S.  fs.
Leistung  —  Leistung.
Wird  eine  nur  der  Gattung  nach
bestimmte  S.  geschuldet,  so  geht  die
Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt  auf  den
Gläubiger  über,  in  welchem  er  dadurch
in  Verzug  kommt,  daß  er  die  angebotene
  S.  nicht  annimmt.

Miete.
Durch  den  Mietoertrag  wird  der
Vermieler  verpflichtet,  dem  Mieter
den  Gebrauch  der  vermieteten  S.
während  der  Mietzeit  zu  gewähren.
Der  Mieter  ist  verpflichtet,  dem  Vermieter
  den  vereinbarten  Mietzins  zu
entrichten.
Der  Vermieter  hat  die  vermietete  S.
dem  Mieter  in  einem  zu  dem  vertragsmäßigen
  Gebrauche  geeigneten
Zustande  zu  überlassen  und  sie
während  der  Mietzeit  in  diesem  Zustande
  zu  erhalten.

537—540,  545  Mängel  der  vermieteten

541

542

S.  s.  Miete  —  Miete.

Wird  durch  das  Recht  eines  Dritten
dem  Mieter  der  vertragsmäßige  Gebrauch
  der  gemieteten  S.  ganz  oder
zum  Teil  entzogen,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§  537,  538,  des
§  539  Satz  1  und  des  §  540  entsprechende
  Anwendung.  543.
Vorenthaltung  und  Wiederentziehung
        <pb n="907" />
        Sache

§  des  Gebrauchs  der  vermieteten  S.

543
545

546

547

548

556

558

I—

s.  Miete  —  Miete.
s.  Kauf  —  Kauf  469—471.

Anmaßung  eines  Rechts  an  der  vermieteten
  S.  seitens  eines  Dritten  s.

Miete  —  Miete.

Die  auf  der  vermieteten  S.  ruhenden
Lasten  hat  der  Vermieter  zu  tragen.
Der  Vermieter  einer  S.  ist  verpflichtet,
dem  Mieter  die  auf  die  S.  gemachten
notwendigen  Verwendungen  zu  ersetzen.
Der  Mieter  eines  Tieres  hat  jedoch
die  Fütterungskosten  zu  tragen.

Die  Verpflichtung  des  Vermieters
zum  Ersatze  sonstiger  Verwendungen
bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
  Der  Mieter  ist  berechtigt,  eine
Einrichtung,  mit  der  er  die  S.  versehen
  hat,  wegzunehmen.
Veränderungen  oder  Verschlechterungen
der  gemieteten  S.,  die  durch  den  vertragsmäßigen
  Gebrauch  herbeigeführt
werden,  hat  der  Mieter  nicht  zu  vertreten.


552,  553,  556  Überlassung  des  Gebrauchs
  der  gemieteten  S.  an  einen
Dritten  s.  Miete  —  Miete.

553  Vertragswidriger  Gebrauch  der
gemieteten  S.  s.  Miete  —  Miete.
Erhebliche  Gefährdung  der  gemieteten
S.  durch  Vernachlässigung  der  dem
Mieter  obliegenden  Sorgfalt  s.  Miele
—  Miete.

557,  558  Rückgabe  der  gemieteten
S.  s.  Miete  —  Miete.

Die  Ersatzansprüche  des  Vermieters
wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen
  der  vermieteten  S.
sowie  die  Ansprüche  des  Mieters  auf
Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf
Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtung
  verjähren  in  sechs  Monaten.

Die  Verjährung  der  Ersatzansprüche
des  Vermieters  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,
  in  welchem  er  die  S.  zurück-905



 

8

Sache

erhält,  die  Verjährung  der  Ansprüche
des  Mieters  beginnt  mit  der  Beendigung
  des  Mietverhältnisses.

Mit  der  Verjährung  des  Anspruchs
des  Vermieters  auf  Rückgabe  der  S.
verjähren  auch  die  Ersatzansprüche  des
Vermieters.

559—563  Pfandrecht  an  den  eingebrachten

565

568

S.  des  Mieters  s.  Miete  —  Miete.
Kündigung  des  Mietverhältnisses  bei
beweglichen  S.  s.  Miete  —  Miete.
Fortsetzung  des  Gebrauchs  der  gemieteten
  S.  s.  Miete  —  Miete.

Nießbrauch.

1030—  1067  Nießbrauch  an  S.  (.  Niess-1030



1032

1033

1034

1035

1036

1037

1039

brauch  —  Nießbrauch.

Belastung  einer  S.  mit  einem  Nießbrauch
  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.
Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einer
beweglichen  S.  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch.

Erwerb  des  Nießbrauchs  an  einer  beweglichen
  S.  durch  Ersitzung  s.  Niessbrauch
  —  Nießbrauch.

Der  Nießbraucher  kann  den  Zustand
der  dem  Nießbrauch  unterliegenden  S.
auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige
feststellen  lassen.  Das  gleiche  Recht
steht  dem  Eigentümer  zu.

Nießbrauch  an  einem  Inbegriff  von
S.  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.
Der  Nießbraucher  ist  zum  Besitze  der
S.  berechtigt.

Er  hat  bei  der  Ausübung  des
Nutzungsrechts  die  bisherige  wirtschaftliche
  Bestimmung  der  S.  aufrechtzuerhalten
  und  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  zu  verfahren.


Der  Nießbraucher  ist  nicht  berechtigt
die  S.  umzugestalten  oder  wesentlich
zu  verändern.

Verwendung  des  als  Schadensersatz
geleisteten  Betrages  zur  Wiederherstellung
  einer  dem  Nießbrauch  unter-
        <pb n="908" />
        Sache

8

1040

1041,

1042

1045

1046

1047

—  906

liegenden  S.  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.

Das  Recht  des  Nießbrauchers  erstreckt
sich  nicht  auf  den  Anteil  des  Eigentümers
  an  einem  Schatze,  der  in  der
S.  gefunden  wird.
1044  Erhaltung  und  Unterhaltung
einer  dem  Nießbrauch  unterliegenden
S.  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.
Wird  die  dem  Nießbrauch  unterliegende
S.  zerstört  oder  beschädigt  oder  wird
eine  außergewöhnliche  Ausbesserung
oder  Erneuerung  der  S.  oder  eine
Vorkehrung  zum  Schutze  der  S.  gegen
eine  nicht  vorhergesehene  Gefahr  erforderlich,
  so  hat  der  Nießbraucher
dem  Eigentümer  unverzüglich  Anzeige
zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
sich  ein  Dritter  ein  Recht  an  der  S.
anmaßt.
Versicherung  einer  dem  Nießbrauch
unterliegenden  S.  gegen  Brandschaden
und  sonstige  Unfälle  s.  Niessbrauch
—  Nießbrauch.
An  der  Forderung  gegen  den  Versicherer
  steht  dem  Nießbraucher  der
Nießbrauch  nach  den  Vorschriften  zu,
die  für  den  Nießbrauch  an  einer  auf
Zinsen  ausstehenden  Forderung  gelten.
Tritt  ein  unter  die  Versicherung
gegen  Brandschaden  und  sonstige  Unfälle
  fallender  Schaden  ein,  so  kann
sowohl  der  Eigentümer  als  der  Nießbraucher
  verlangen,  daß  die  Versicberungssumme
  zur  Wiederherstellung
der  S.  oder  zur  Beschaffung  eines
Ersatzes  insoweit  verwendet  wird,  als
es  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
entspricht.  Der  Eigentümer  kann  die
Verwendung  selbst  besorgen  oder  dem
Nießbraucher  überlassen.
Tragung  der  auf  einer  mit  einem
Nießbrauch  belasteten  S.  ruhenden
Lasten  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.

1049  Macht  der  Nießbraucher  Verwendungen

auf  die  S.,  zu  denen  er  nicht  ver- 



Sache

§  pflichtet  ist,  so  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht

  des  Eigentümers  nach  den
Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag.

Der  Nießbraucher  ist  berechtigt,  eine
Einrichtung,  mit  der  er  die  S.  versehen
  hat,  wegzunehmen.

1050  Veränderungen  oder  Verschlechterungen

der  S.,  welche  durch  die  ordnungsmäßige
  Ausübung  des  Nießbrauchs
herbeigeführt  werden,  hat  der  Nießbraucher
  nicht  zu  vertreten.  1057.

1053  Unbefugter  Gebrauch  einer  mit  einem

Nießbrauch  belasteten  S.  s.  Niessbrauch
  —  Nießbrauch.

1055  Der  Nießbraucher  ist  verpflichtet,  die

S.  nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs
  dem  Eigentümer  zurückzugeben.

1057  Die  Ersatzansprüche  des  Eigentümers

wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen
  der  dem  Nießbrauch
unterliegenden  S.  sowie  die  Ansprüche
des  Nießbrauchers  auf  Ersatz  von  Verwendungen
  oder  auf  Gestattung  der
Wegnahme  einer  Einrichtung  verjähren
in  sechs  Monaten.  Die  Vorschriften
des  §  558  Abs.  2,  3  finden  entsprechende
  Anwendung.

1060  Trifft  ein  Nießbrauch  mit  einem

anderen  Nießbrauch  oder  mit  einem
sonstigen  Nutzungsrecht  an  der  S.
dergestalt  zusammen,  daß  die  Rechte
neben  einander  nicht  oder  nicht  vollständig
  ausgeübt  werden  können,  und
haben  die  Rechte  gleichen  Rang,  so
findet  die  Vorschrift  des  §  1024  Anwendung.


1063  Erlöschen  des  Nießbrauchs  an  einer

beweglichen  S.  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch.

1064  Aufhebung  des  Nießbrauchs  an  einer

beweglichen  S.  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch.

1066  Verwaltung  und  Art  der  Benutzung

einer  gemeinsamen  S.  während  des
        <pb n="909" />
        Sache  —

8  Nießbrauchs  s.
Nießbrauch.
1067,  1075,  1084,  1086,  1087  Verbrauchbare
  S.  als  Gegenstand  des  Nießbrauchs
  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.

Gegenstand  des  Nießbrauchs  kann  auch
ein  Recht  sein.

Auf  den  Nießbrauch  an  Rechten
finden  die  Vorschriften  über  den
Nießbrauch  an  S.  entsprechende  Anwendung,
  soweit  sich  nicht  aus  den
88  1069  bis  1084  ein  anderes  ergiebt.

1072  Die  Beendigung  des  Nießbrauchs  tritt
nach  den  Vorschriften  der  §§  1063,
1064  auch  dann  ein,  wenn  das  dem
Nießbrauch  unterliegende  Recht  nicht
ein  Recht  an  einer  beweglichen  S.  ist.
1068.

Pacht.
585  Pfandrecht  des  Verpächters  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  an  den
der  Pfändung  nicht  unterworfenen  S.
J.  Pacht  —  Poacht.
590  s.  Miete  —  Miete  562.
596  s.  Miete  —  Miete  549.

Pfandrecht.
1204—  1272  Pfandrecht  an  beweglichen  S.
s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.

1204  Belastung  einer  beweglichen  S.  zur
Sicherung  einer  Forderung  mit  einem
Pfandrecht  s.  Plandrecht  —  Pfandrecht.


1205,  1206  Bestellung  des  Pfandrechts

1.  durch  ÜUbergabe  der  S.

2.  an  einer  S.,  die  im  Besitz
des  Gläubigers  ist  s.  Plandrecht
  —  Pfandrecht.

Niessbrauch  —

1068

1207  3.  an  einer  S.,  die  nicht  dem
Verpfänder  gehört  s.  Pfandrecht
  —  Pfandrecht.

1223  4.  an  einer  S.,  die  mit  dem

Rechte  eines  Dritten  belastet
ist  .  Pfandrecht  —  Pfandrecht.


1213  Pfandrecht  an  einer  von  Natur  frucht-907

  —

 

Sache

§  tragenden  S.  s.  Plandrecht  —  Pfandrecht.



Statt  Hinterlegung  oder  Ablieferung

der  S.  an  einen  Verwahrer  kann  der

Verpfänder  die  Rückgabe  des  Pfandes

gegen  Befriedigung  des  Gläubigers

verlangen.  1266.

Besteht  das  Pfandrecht  an  mehreren

S.,  so  haftet  jede  für  die  ganze

Forderung.  1266.

1229  Eine  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  getroffene  Vereinbarung,
nach  welcher  dem  Pfandgläubiger,
falls  er  nicht  oder  nicht  rechtzeitig
befriedigt  wird,  das  Eigentum  an  der
S.  zufallen  oder  übertragen  werden
soll,  ist  nichtig.  1266,  1277.

1217

1233  Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  nach

den  Vorschriften  der  8§  1234—1240
zu  bewirken.
Hat  der  Pfandgläubiger  für  sein
Recht  zum  Verkauf  einen  vollstreckbaren
Titel  gegen  den  Eigentümer  erlangt,
so  kann  er  den  Verkauf  auch  nach
den  für  den  Verkauf  einer  gepfändeten
S.  geltenden  Vorschriften  bewirken
lassen.  1244,  1266.
Durch  die  rechtmäßige  Veräußerung
des  Pfandes  erlangt  der  Erwerber
die  gleichen  Rechte,  wie  wenn  er  die
S.  von  dem  Eigentümer  erworben
hätte.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn
dem  Pfandgläubiger  der  Zuschlag
erteilt  wird.
Pfandrechte  an  der  S.  erlöschen,
auch  wenn  sie  dem  Erwerber  bekannt
waren.  Das  Gleiche  gilt  von  einem
Nießbrauch,  es  sei  denn,  daß  er  allen
Pfandrechten  im  Range  vorgeht.  1266.
1244  Veräußerung  einer  S.  als  Pfand,
ohne  daß  dem  Veräußerer  ein  Pfandrecht
  zusteht  s.  Plandrecht  —  Pfandrecht.
  -

1258  Besteht  ein  Pfandrecht  an  dem  Anteil
eines  Miteigentümers,  so  übt  der
Pfandgläubiger  die  Rechte  aus,  die

1242
        <pb n="910" />
        Sache

8

1273

1274

1278

1281

1293

2325

1109

90

91

sich  aus  der  Gemeinschaft  der  Miteigentümer
  in  Ansehung  der  Verwaltung
der  S.  und  der  Art  ihrer  Benutzung
ergeben.

Gegenstand  des  Pfandrechts  kann  auch
ein  Recht  sein.

Auf  das  Pfandrecht  an  Rechten
finden  die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht
  an  beweglichen  S.  entsprechende
Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus
den  8§8  1274—  1296  ein  anderes
ergiebt.  Die  Anwendung  der  Vorschriften
  des  §  1208  und  des  §  1213
Abs.  2  ist  ausgeschlossen.

Bestellung  des  Pfandrechts  an  einem
Recht,  zu  dessen  Übertragung  die
Übergabe  einer  S.  erforderlich  ist
s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.
Pfandrecht  an  einem  Recht,  zu  dessen
Verpfändung  die  Übergabe  einer  S.
erforderlich  ist  s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.


Hinterlegung  der  geschuldeten  S.  für
den  Pfandgläubiger  und  den  Gläubiger
gemeinschaftlich  s.  Pfandrecht  —
Pfandrecht.

Für  das  Pfandrecht  an  einem  Inhaberpapiere

  gelten  die  Vorschriften  über

das  Pfandrecht  an  beweglichen  S.
1273.

Pflichtteil.
Eine  verschenkte  verbrauchbare  Sache
kommt  bei  der  Berechnung  des  Wertes

des  Pflichtteils  mit  dem  Werte  in

908

 

Ansatz,  den  sie  zur  Zeit  der  Schenkung

hatte.  2330.
Reallasten  s.  Gesamtgläubiger
—  Schuldverhältnis  432.
Sachen  88  90—103,  701—704,
809—811.
S.  im  Sinne  des  G.  sind  nur

körperliche  Gegenstände.
Vertretbare  S.

nach  Zahl,  Maß  oder  Gewicht  bestimmt
zu  werden  pflegen.

I

im  Sinne  des  G.
sind  bewegliche  S.,  die  im  Verkehre

3
s

8
92

Sache

Verbrauchbare  S.  im  Sinne  des  G.
sind  bewegliche  S.,  deren  bestimmungsmäßiger
  Gebrauch  in  dem  Verbrauche
oder  in  der  Veräußerung  besteht.

Als  verbrauchbar  gelten  auch  bewegliche
  S.,  die  zu  einem  Warenlager
oder  zu  einem  sonstigen  Sachinbegriffe
gehören,  dessen  bestimmungsmäßiger
Gebrauch  in  der  Veräußerung  der
einzelnen  S.  besteht.

93  Bestandteile  einer  S.,  die  von  ein-94



95

96

ander  nicht  getrennt  werden  können,
ohne  daß  der  eine  oder  der  andere
zerstört  oder  in  seinem  Wesen  verändert
  wird  (wesentliche  Bestandteile),
können  nicht  Gegenstand  besonderer
Rechte  sein.

Zu  den  wesentlichen  Bestandteilen
eines  Grundstücks  gehören  die  mit
dem  Grund  und  Boden  fest  verbundenen
  S.,  insbesondere  Gebäude,
sowie  die  Erzeugnisse  des  Grundstücks,
solange  sie  mit  dem  Boden  zusammenhängen.
  Samen  wird  mit  dem  Aussäen,
  eine  Pflanze  wird  mit  dem  Einpflanzen
  wesentlicher  Bestandteil  des
Grundstücks.

Zu  den  wesentlichen  Bestandteilen
eines  Gebäudes  gehören  die  zur  Herstellung
  des  Gebäudes  eingefügten  S.
Zu  den  Bestandteilen  eines  Grundstücks
  gehören  solche  S.  nicht,  die  nur
zu  einem  vorübergehenden  Zwecke  mit
dem  Grund  und  Boden  verbunden
sind.  Das  Gleiche  gilt  von  einem
Gebäude  oder  anderen  Werke,  das  in
Ausübung  eines  Rechtes  an  einem
fremden  Grundstücke  von  dem  Berechltigten
  mit  dem  Grundstücke  verbunden
worden  ist.

S.,  die  nur  zu  einem  vorübergehenden
  Zwecke  in  ein  Gebäude  eingefügt
  sind,  gehören  nicht  zu  den
Bestandteilen  des  Gebäudes.

Rechte,  die  mit  dem  Eigentum  an
einem  Grundstücke  verbunden  sind,
        <pb n="911" />
        Sache
8

97  Zubehör  sind  bewegliche  S.,  die,  ohne

98  Dem  wirtschaftlichen  Zwecke

99

gelten  als  Bestandteile  des  Grundstücks.



Bestandteile  der  Hauptsache  zu  sein,

dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache

  zu  dienen  bestimmt  sind  und  zu
ihr  in  einem  dieser  Bestimmung  entsprechenden
  räumlichen  Verhältnisse
stehen.
wenn  sie  im  Verkehre  nicht  als  Zubehör
  angesehen  wird.

Die  vorübergehende  Benutzung  einer
S.  für  den  wirtschaftlichen  Zweck
einer  andern  begründet  nicht  die  Zubehöreigenschaft.
  Die  vorübergehende
Trennung  eines  Zubehörstücks  von
der  Hauptsache  hebt  die  Zubehöreigenschaft
  nicht  auf.
der
Hauptsache  sind  zu  dienen  bestimmt:
1.  bei  einem  Gebäude,  daß  für  einen

gewerblichen  Betrieb  dauernd  eingerichtet

  ist,  insbesondere  bei  einer

Mühle,  einer  Schmiede,  einem

Brauhaus,  einer  Fabrik,  die  zu

dem  Betriebe  bestimmten  Maschinen

und  sonstigen  Gerätschaften;

2.  bei  einem  Landgute  das  zum
Wirtschaftsbetriebe  bestimmte  Gerät
  und  Vieh,  die  landwirtschaftlichen
  Erzeugnisse,  soweit  sie  zur
Fortführung  der  Wirtschaft  bis  zu
der  Zeit  erforderlich  sind,  zu
welcher  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse
  voraussichtlich  gewonnen
werden,  sowie  der  vorhandene  auf
dem  Gute  gewonnene  Dünger.

Früchte  einer  S.  sind  die  Erzeugnisse

der  S.  und  die  sonstige  Ausbeute,

welche  aus  der  S.  ihrer  Bestimmung
gemäß  gewonnen  wird.

Früchte  eines  Rechtes  sind  die  Erträge,

  welche  das  Recht  seiner  Bestimmung
  gemäß  gewährt,  insbesondere

bei  einem  Rechte  auf  Gewinnung  von

909

Eine  S.  ist  nicht  Zubehör,

 

8

100

101

102

103

Sache

Bodenbestandteilen  die  gewonnenen

Bestandteile.

Früchte  sind  auch  die  Erträze,  welche
eine  S.  oder  ein  Recht  vermöge  eines
Rechtsverhältnisses  gewährt.  101.
Nutzungen  sind  die  Früchte  einer  S.
oder  eines  Rechtes  sowie  die  Vorteile,
welche  der  Gebrauch  der  S.  oder  des
Re  tes  gewährt.

Ist  jemand  berechtigt,  die  Früchte  einer

S.  oder  eines  Rechtes  bis  zu  einer

bestimmten  Zeit  oder  von  einer  bestimmten

  Zeit  an  zu  beziehen,  so  gebühren
  ihm,  sofern  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist:

1.  die  im  §  99  Abs.  1  bezeichneten
Erzeugnisse  und  Bestandteile,  auch
wenn  er  sie  als  Früchte  eines
Rechtes  zu  beziehen  hat,  insoweit,
als  sie  während  der  Dauer  der
Berechtigung  von  der  S.  getrennt
werden;

2.  andere  Früchte  insoweit,  als  sie
während  der  Dauer  der  Berechtigung
fällig  werden;  bestehen  jedoch  die
Früchte  in  der  Vergütung  für  die
Überlassung  des  Gebrauchs  oder
des  Fruchtgenusses,  in  Zinsen,
Gewinnanteilen  oder  anderen  regelmäßig
  wiederkehrenden  Erträgen,
so  gebührt  dem  Berechtigten  ein
der  Dauer  seiner  Berechtigung  entsprechender
  Teil.

Wer  zur  Herausgabe  von  Früchten

verpflichtet  ist,  kann  Ersatz  der  auf  die

Gewinnung  der  Früchte  verwendeten

Kosten  insoweit  verlangen,  als  sie  einer

ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entsprechen

  und  den  Wert  der  Früchte
nicht  übersteigen.

Wer  verpflichtet  ist,  die  Lasten  einer

S.  oder  eines  Rechtes  bis  zu  einer

bestimmten  Zeit  oder  von  einer  bestimmten

  Zeit  an  zu  tragen,  hat,  sofern
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  die
regelmäßig  wiederkehrenden  Lasten  nach
        <pb n="912" />
        Sache
8

dem  Verhältnisse  der  Dauer  seiner
Verpflichtung,  andere  Lasten  insoweit
zu  tragen,  als  fie  während  der  Dauer
seiner  Verpflichtung  zu  entrichten  sind.

701—704  Einbringung  von  S.  bei  Gastwirten

  s.  Einbringung  —  Sachen.

809—811  Vorlegung  von  S.  s.  Vorlegung

365

373

375

—  Sachen.

Schenkung.
524,  526  Mangel  der  verschenkten  S.
s.  Schenkung  —  Schenkung.

Schuldverhältnis.
Gewährleistung  wegen  eines  Mangels
der  an  Erfüllungsstatt  gegebenen  S.
.  Erfüllung  —  Schuldvethältnis.
Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine
Leistung  des  Gläubigers  zu  leisten
verpflichtet,  so  kann  er  das  Recht  des
Gläubigers  zum  Empfange  der  hinterlegten
  S.  von  der  Bewirkung  der
Gegenleistung  abhängig  machen.
Ist  die  hinterlegte  S.  der  Hinterlegungsstelle
  durch  die  Post  übersendet
worden,  so  wirkt  die  Hinterlegung  auf
die  Zeit  der  Aufgabe  der  S.  zur  Post
zurück.

376—379,  381  Rücknahme  der  hinterlegten

379

383,

385

432

229

S.  s.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis.


Verweisung  auf  die  hinterlegte  S.
s.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis.
384  Versteigerung  einer  zur  Hinterlegung
  nicht  geeigneten  S.  s.  Hinterlegung
  —  Schuldverhältnis.
Freihändiger  Verkauf  einer  geschuldeten
S.,  die  einen  Börsen=  oder  Marktpreis
  hat  s.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis.


Hinterlegung  der  geschuldeten  S.  für

alle  Gläubiger  s.  Gesamtgläubiger
—  Schuldverhältnis.

Selbsthülfe.
Wegnahme,  Zerstörung  oder  Beschädigung
  einer  S.  zum  Zwecke  der
Selbsthülfe  s.  Selbsthülfe  —  Selhbsthülfe.


910

 

8
230

228

232

237

2116

2122

2125

2128,

2133

Sache

Wegnahme  von  S.  zum  Zwecke  der
Selbsthülfe  und  Rückgabe  der  weggenommenen
  S.  bei  Verzögerung  oder
Ablehnung  des  Arrestantrages  s.
Selbsthulfe  —  Selbsthülfe.

Selbstverteidigung.
Beschädigung  oder  Zerstörung  einer
S.  zur  Abwendung  von  Gefahr  s.
Selbstverleidigung  —  Selbstverleidigung.


Sicherheitsleistung.

Sicherheitsleistung  kann  bewirkt  werden
  durch  Verpfändung  beweglicher
S.  s.  Sicherheitsleistung  —  Sicherheitsleistung.

Mit  einer  beweglichen  S.  kann  Sicherheit
  nur  in  Höhe  von  zwei  Dritteilen
des  Schätzungswertes  geleistet  werden.
S.,  deren  Verderb  zu  besorgen
oder  deren  Aufbewahrung  mit  besonderen
  Schwierigkeiten  verbunden
ist,  können  zurückgewiesen  werden.

Testament.

Hinterlegung  der  zur  Erbschaft  gehörenden
  Inhaberpapiere,  die  nach
§  92  zu  den  verbrauchbaren  S.  gehören
  s.  Erblasser  —  Testament.
Feststellung  des  Zustandes  der  zur
Erbschaft  gehörenden  S.  s.  Erblasser
—  Testament.

Der  Vorerbe  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,
  mit  der  er  eine  zur  Erbschaft
  gehörende  S.  versehen  hat,  wegzunehmen.


2129  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch
1052.

Zieht  der  Vorerbe  Früchte  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  zuwider
  oder  zieht  er  Früchte  deshalb
im  Übermaße,  weil  dies  infolge  eines
besonderen  Ereignisses  notwendig  geworden
  ist,  so  gebührt  ihm  der  Wert
der  Früchte  nur  insoweit,  als  durch
den  ordnungswidrigen  oder  den  übermäßigen
  Fruchtbezug  die  ihm  gebührenden
  Nutzungen  beeinträchtigt
        <pb n="913" />
        Sache
8

2135
2155

2164

2169

2172

werden  und  nicht  der  Wert  der  Früchte
nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  zur  Wiederherstellung
  der  S.  zu  verwenden  ist.
2136.

[.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1056.
Hat  der  Erblasser  die  vermachte  S.
nur  der  Gattung  nach  bestimmt,  so
ist  eine  den  Verhältnissen  des  Bedachten
  entsprechende  S.  zu  leisten  s.
Erblasser  —  Testament.

Das  Vermächtnis  einer  S.  erstreckt
sich  im  Zweifel  auf  das  zur  Zeit  des
Erbfalls  vorhandene  Zubehör.

Hat  der  Erblasser  wegen  einer  nach
der  Anordnung  des  Vermächtnisses
erfolgten  Beschädigung  der  S.  einen
Anspruch  auf  Ersatz  der  Minderung
des  Wertes,  so  erstreckt  sich  im
Zweifel  das  Vermächinis  auf  diesen
Anspruch.

Hat  der  Erblasser  nur  den  Besitz  der
vermachten  S.,  so  gilt  im  Zweifel
der  Besitz  als  vermacht,  es  sei  denn,
daß  er  dem  Bedachten  keinen  rechtlichen
  Vorteil  gewährt.

Die  Leistung  einer  vermachten  S.
gilt  auch  dann  als  unmöglich,  wenn
die  S.  mit  einer  anderen  S.  in
solcher  Weise  verbunden,  vermischt
oder  vermengt  worden  ist,  daß  nach
den  §§  946—948  das  Eigentum  an
der  anderen  S.  sich  auf  sie  erstreckt
oder  Miteigentum  eingetreten  ist,
oder  wenn  sie  in  solcher  Weise  verarbeitet
  oder  umgebildet  worden  ist,
daß  nach  §  950  derjenige,  welcher
die  neue  S.  hergestellt  hat,  Eigentümer
geworden  ist.

Ist  die  Verbindung,  Vermischung
oder  Vermengung  durch  einen  anderen
als  den  Erblasser  erfolgt  und  hat  der
Erblasser  dadurch  Miteigentum  erworben,
  so  gilt  im  Zweifel  das  Miteigentum
  als  vermacht;  steht  dem
Erblasser  ein  Recht  zur  Wegnahme

 

911

8

2175

2182,

2185

196

212

220

221

314

Sache

der  verbundenen  S.  zu,  so  gilt  im
Zweifel  dieses  Recht  als  vermacht.
Im  Falle  der  Verarbeitung  oder
Umbildung  durch  einen  anderen  als
den  Erblasser  bewendet  es  bei  der
Vorschrift  des  §  2169  Abs.  3.
Vermächtnis  eines  Rechts,  mit  dem
eine  S.  oder  ein  Recht  des  Erben
belastet  ist  s.  Erblasser  —  Testament.


2183  Vermächtnis  einer  nur  der
Gattung  nach  bestimmten  S.  s.  Erblasser
  —  Testament.

Vermächtnis  einer  bestimmten  zur
Erbschaft  gehörenden  S.  s.  Erblasser
—  Testament.

Verjährung.

In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:



111.

6.  derjenigen,  welche  bewegliche  S.
gewerbsmäßig  vermieten,  wegen
des  Mietzinses.  197,  201.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Klageerhebung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  die  Klage  zurückgenommen
  oder  durch  ein  nicht  in  der
S.  selbst  entscheidendes  Urteil  rechtskräftig
  abgewiesen  wird.  220.
Unterbrechung  der  Verjährung  bei
Ansprüchen,  die  vor  einem  Schiedsgericht
  geltend  zu  machen  sind,  dadurch,
  daß  der  Berechtigte  das  zur
Erledigung  der  S.  Erforderliche  vornimmt
  s.  Verjährung  Verjährung.

Gelangt  eine  S.,  in  Ansehung  deren
ein  dinglicher  Anspruch  besteht,  durch
Rechtsnachfolge  in  den  Besitz  eines
Dritten,  so  kommt  die  während  des
Besitzes  des  Rechtsvorgängers  verstrichene
  Verjährungszeit  dem  Rechtsnachfolger
  zu  Statten.

Vertrag.
Verpflichtet  sich  jemand  zur  Veräußerung
  oder  Belastung  einer  S.,
        <pb n="914" />
        Sache
8

323
346

688

691

694

so  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  im
Zweifel  auch  auf  das  Zubehör  der  S.
s.  Kaul  —  Kauf  472,  473.
Vergütung  für  Überlassung  des  Gebrauchs
  oder  der  Benutzung  einer  S.
bei  Rücktritt  von  einem  Vertrage  s.
Vertrag  —  Vertrag.
Der  Rücktritt  vom  Vertrage  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Berechtigte  die
empfangene  S.  durch  Verarbeitung
oder  Umbildung  in  eine  S.  anderer
Art  umgestallet  hat.  327,  353.
Verwahrung.
Durch  den  Verwahrungsvertrag  wird
der  Verwahrer  verpflichtet,  eine  ihm
von  dem  Hinterleger  übergebene  bewegliche
  S.  aufzubewahren.
Hinterlegung  einer  hinterlegten  S.
bei  einem  Dritten  s.  Verwahrung  —
Verwahrung.
Ersatz  des  durch  die  Beschaffenheit  der

hinterlegten  S.  dem  Verwahrer  entstehenden

  Schadens  s.  Verwahrung  —
Verwahrung.

695—697  Rückgabe  der  hinterlegten  S.  s.

700

1646

Verwahrung  —  Verwahrung.
Hinterlegung  vertretbarer  S.  s.  Verwahrung
  —  Verwahrung.

Verwandtschaft.

Gewährleistung  desjenigen,  der  ein
Kind  ausstattet,  wegen  eines  Fehlers
der  S.  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
Erwirbt  der  Vater  mit  Mitteln  des
Kindes  bewegliche  S.,  so  geht  mit
dem  Erwerbe  das  Eigentum  auf  das
Kind  über,  es  sei  denn,  daß  der
Vater  nicht  für  Rechnung  des  Kindes
erwerben  will.  Dies  gilt  insbesondere
auch  von  Inhaberpapieren  und  von
Orderpapieren,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden
entsprechende  Anwendung,  wenn  der
Vater  mit  Mitteln  des  Kindes  ein
Recht  an  S.  der  bezeichneten  Art

oder  ein  anderes  Recht  erwirbt,  zu

912

 

8

1650

1653,

1663
1667
1098

1814

1843

631
634
639

644
647

651

119

Sache

dessen  Übertragung  der  Abtretungsvertrag
  genügt.
Freies  Vermögen  des  Kindes  sind  die
ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche
  des  Kindes  bestimmten  S.,
insbesondere  Kleider,  Schmucksachen
und  Arbeitsgeräte.
1659  Verbrauch  und  Veräußerung
verbrauchbarer  S.,  die  zu  dem  der
Nutznießung  des  Vaters  unterliegenden
Vermögen  des  Kindes  gehören,  durch
den  Vater  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1056.
s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft
1814.

Vorkaufsrecht  s.  Kauf  —  Kauf
508.

Vormundschaft.
Hinterlegung  der  zum  Vermögen  des
Mündels  gehörenden  Inhaberpapiere,
die  nach  §  92  zu  den  verbrauchbaren
S.  gehören  f.  Vormundschaft  —
Vormundschaft.
Sachliche  Prüfung  der  Rechnung  des
Vormundes  über  seine  Vermögensverwaltung
  s.  Vormundschaft  —
Vormundschaft.

Werkvertrag.
Herstellung  oder  Veränderung  einer
S.  als  Gegenstand  des  Werkvertrags
s.  Werkvertrag  —  Werkvertrag.
s.  Kauf  —  Kauf  465—467,  469
bis  475.

.  Kauf  —  Kauf  477—479.

s.  Kauf  —  Kauf  447.

Pfandrecht  des  Unternehmers  an  den

in  seinen  Besitz  gelangten  S.  des

Bestellers  s.  Werkvertrag  —  Werkvertrag.



Übergabe  einer  vartragsmäßig  hergestellten

  S.  an  den  Besteller  s.  Werkvertrag

  —  Werkkoertrag.
Willenserklärung.

Als  Irrtum  über  den  Inhalt  der

Willenserklärung  gilt  auch  der  Irrtum
        <pb n="915" />
        Sache

über  solche  Eigenschaften  der  Person

oder  der  S.,  die  im  Verkehr  als
wesentlich  angesehen  werden.
121,  122.

Sachenrecht.

854—1296  Sachenrecht.

1.  854—872  s.  Besilz  —  Besfitz.

2.  873—902  Allgemeine  Vorschriften
über  Rechte  an  Grundstücken  s.
Grundstilck  —  Grundstück.

3.  903—  1011  s.  Eigentum

Eigentum.

4.  1012—  1017  s.  Erbbaurecht  —

Erbbaurecht.

5.  1018—1093  Dienstbarkeiten.

a)  1018—  1029  s.  Grunddienst--barkelt
  —  Grunddienstbarkeit.

b)  1030—  1089  f.  Niessbrauch
—  Nießbrauch.

c)  1090—1093  Beschränkte  persönliche
  Dienstbarkeit  s.  Dienstbarkelt
  —  Dienstbarkeit.

6.  1094—1104  s.  Vorkaufsrecht

—  Vorkaufsrecht.

7.  1105—1112  f.  keallasten  —
Reallasten.

8.  1113—1190  f.  Uypotner  —
Hypothek.

9.  1191—  1198  s.  Grundschuld  —
Grundschuld.

10.  1199  —1203  s.  Rentenschuld  —
Rentenschuld.

11.  1204—  1296  Pfandrecht  an  beweg-1372,



1392

1035

lichen  Sachen  und  an  Rechten

s.  Psandrecht  —  Pfandrecht.

Sachinbegrilfl.

Güterrecht.
1528  f.  Niessbrauch  —  Nießbrauch
1035.
s.  Sachen  92.

Nießbrauch.

Nießbrauch  an  einem  Inbegriff  von

Sachen  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.


Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

913

120,

 

8
1084

92

2116
1814

665

1333,

2281

713

2078

2079

27

692

—

Sachlage

s.  Sachen  92.

Sachen.
Als  verbrauchbar  gelten  auch  bewegliche
  Sachen,  die  zu  einem  Warenlager
  oder  zu  einem  sonstigen  S.  gehören,
  dessen  bestimmungsmäßiger  Gebrauch
  in  der  Veräußerung  der  einzelnen
  Sachen  besteht.

Testament  s.  Sachen  92.

Vormundschaft  s.  Sachen  92.

Sachlage.

Auftrag.
Berechtigung  des  Beauftragten  zur
Abweichung  von  gegebenen  Weisungen,
wenn  anzunehmen  ist,  daß  bei  Kenntnis
  der  S.  dieselbe  gebilligt  worden
wäre  s.  Auftrag  —  Auftrag.

Ehe.
1334  Anfechtung  einer  Ehe,  die  der
Ehegatte  bei  Kenntnis  der  S.  nicht
eingegangen  wäre  s.  Ehe  —  Ehe.

Erbvertrag  2285  f.  Erblasser
—  Testament  2078,  2079.

Gesellschaft  s.  Auftrag  —  Auftrag
  665.

Testament.
Anfechtung  einer  letztwilligen  Verfügung,
  die  der  Erblasser  bei  Kenntnis
  der  S.  nicht  abgegeben  haben
würde  s.  Erblasser  —  Testament.
Ausschließung  der  Anfechtung  der
letztwilligen  Verfügung,  wenn  der
Erblasser  dieselbe  auch  bei  Kenntnis
der  S.  getroffen  haben  würde  s.  Erblasser
  —  Testament.

Verein  s.  Aufltrag  —  Auftrag
665.

Verwahrung.
Berechtigung  des  Verwahrers  zur
Anderung  der  vereinbarten  Art  der
Aufbewahrung,  wenn  anzunehmen
ist,  daß  bei  Kenntnis  der  S.  der
Hinterleger  dieselbe  billigen  würde
s.  Verwahrung  —  Verwahrung.

58
        <pb n="916" />
        Sachlage

8

119

Art.
166

405

1093
Art.
79

1372

1528

1034

Willenserklärung.
Anfechtbarkeit  einer  Willenserklärung,
wenn  anzunehmen  ist,  daß  bei  Kenntnis
  der  S.  dieselbe  nicht  abgegeben
worden  wäre  s.  Willenserklärung
—  Millenserklärung.

Sachsen.
Einführungsgesetz  s.E.G.  —  E.G.

Sachverhalt.

Schuldverhältnis.
Hat  der  Schuldner  eine  Urkunde  über
die  Schuld  ausgestellt,  so  kann  er
sich,  wenn  die  Forderung  unter  Vorlegung
  der  Urkunde  abgetreten  wird,
dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  nicht
darauf  berufen,  daß  die  Eingehung
oder  Anerkennung  des  Schuldverhältnisses
  nur  zum  Schein  erfolgt  oder
daß  die  Abtretung  durch  Vereinbarung
mit  dem  ursprünglichen  Gläubiger
ausgeschlossen  sei,  es  sei  denn,  daß
der  neue  Gläubiger  bei  der  Abtretung
den  S.  kannte  oder  kennen  mußte.

Sachverständiger.
Dienstbarkeit  s.  Nießbrauch  1034.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —
E.G.

Güterrecht.
Jeder  Ehegatte  kann  den  Zustand  der
zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Sachen  auf  seine  Kosten  durch  S.
feststellen  lassen.
1.  bei  g.  Güterrecht,

2.  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft.

Nießbrauch.

Der  Nießbraucher  kann  den  Zustand
der  dem  Nießbrauch  unterliegenden
Sache  auf  seine  Kosten  durch  S.  feststellen
  lassen.  Das  gleiche  Recht  steht
dem  Eigentümer  zu.

914

 

Satzung

8  Testament.
2122  Der  Vorerbe  kann  den  Zustand  der
zur  Erbschaft  gehörenden  Sachen  auf

seine  Kosten  durch  S.  feststellen
lassen.  Das  gleiche  Recht  steht  dem
Nacherben  zu.
Verjährung.
196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:

1.

17.  der  Zeugen  und  S.  wegen  ihrer
Gebühren  und  Auslagen.  201.
Vormundschaft.

1802  Der  Vormund  kann  sich  bei  der  Aufnahme
  des  Verzeichnisses  von  dem
Vermögen  des  Mündels  der  Hülfe
eines  Beamten,  eines  Notars  oder
eines  anderen  S.  bedienen.

Samen.

Sache.
S.  wird  mit  dem  Aussäen  wesentlicher
  Bestandteil  eines  Grundstücks.

94

Sammlung.

Vormundschaft.
Pflegschaft  für  ein  durch  öffentliche
S.  zusammengebrachtes  Vermögen
s.  Pllegschaft  —  Vormundschaft.

1914

Sand.

Nießbrauch.

Der  Nießbraucher  eines  Grundstücks
darf  neue  Anlagen  zur  Gewinnung
von  Steinen,  Kies,  S.,  Lehm,  Thon,
Mergel,  Torf  und  sonstigen  Bodenbestandteilen
  errichten,  sofern  nicht  die
wirtschaftliche  Bestimmung  des  Grundstücks
  dadurch  wesentlich  verändert
wird.

1037

Satzung  s.  auch  Vereinssalzung.
Hypothek.
1115  Bei  der  Eintragung  der  Hypothek
für  ein  Darlehen  einer  Kreditanstalt,
deren  S.  von  der  zuständigen  Be-
        <pb n="917" />
        Satzung

8

671,

867

Schaden  s.  auch  Schadensersatz.
Auftrag.
676  s.  Schadensersatz  —  Auftrag.
Besitz  s.  Schadensersatz  —
Besitz.
Dienstvertrag.

618

627,

904,

908

997
1005
Art
637.

77.
72
96

126

hörde  öffentlich  bekannt  gemacht  worden

  ist,  genügt  zur  Bezeichnung  der
außer  den  Zinsen  satzungsgemäß  zu
entrichtenden  Nebenleistungen  die  Bezugnahme
  auf  die  S.

s.  Handlung  —  Handlung  842
bis  846.
628  s.  Schadensersatz  —  Dienstvertrag.


Eigentum.
962,  989,  991—993  fs.  Schadensersatz
  —  Eigentum.
Droht  einem  Grundstücke  die  Gefahr,
daß  es  durch  den  Einsturz  eines  Gebäudes
  oder  eines  anderen  Werkes,
das  mit  einem  Nachbargrundstücke
verbunden  ist,  oder  durch  die  Ablösung
  von  Teilen  des  Gebäudes  oder
des  Werkes  beschädigt  wird,  so  kann
der  Eigentümer  von  demjenigen,  welcher
  nach  dem  §  836  Abs.  1  oder
den  §§  837,  838  für  den  eintretenden
  Sch.  verantwortlich  sein  würde,
verlangen,  daß  er  die  zur  Abwendung
der  Gefahr  erforderliche  Vorkehrung
trifft.  924.
s.  L  istung  258.

si.  Schadensersatz  —  Besitz  867.

Einführungsgesetz.

120  s.  Hypothek  —  Hypothek  8
1128.

77.  79,  706—  70  f.  E.G.  —  E.G.
s.  Handlung  —  Handlung  §  835.
s.  Handlung  —  Hawlung  88  831,
840.

li.  Schadensersatz  —  Schulodverhälmis
  §  374.

767  s.  Schadensersatz  —  Verein  §  31,

s.  Verein  §§  42,  53.

915

8
1980

2385

678

712
723

1128

1166

89

447

 

Schaden

Erbe.
Verantwortlichkeit  des  Erben  für  den
aus  der  Verzögerung  der  Eröffnung
des  Nachlaßkonkurses  den  Gläubigern
entstehenden  Sch.  s.  Erbe  —  Erbe.
Erbschaftskauf  s.  Schadensersatz
—  Erbschaftskauf.
Geschäftsführung  s.  Schadensersatz
  —  Geschäftsführung.
Gesellschaft.
s.  Schadensersatz  —  Auftrag  671.
s.  Schadensersatz  —  Gesellschaft.
Handlung.

823—853  Sch.  durch  unerlaubte  Handlungen

  s.  Handlung  —  Handlung.

Hypothek.
Eintritt  eines  Sch.  an  einem  für  den
Eigentümer  versicherten  Gebäude,  das
für  eine  Hypothek  haftet  s.  Hypothek
—  Hypothek.
Ist  der  persönliche  Schuldner  berechtigt,
  von  dem  Eigentümer  eines
mit  Hypotheken  belasteten  Grundstücks
Ersatz  zu  verlangen,  falls  er  den
Gläubiger  befriedigt,  so  kann  er,  wenn
der  Gläubiger  die  Zwangsversteigerung
des  Grundstücks  betreibt,  ohne  ihn
unverzüglich  zu  benachrichtigen,  die
Befriedigung  des  Gläubigers  wegen
eines  Ausfalls  bei  der  Zwangsversteigerung
  insoweit  verweigern,  als
er  infolge  der  Unterlassung  der  Benachrichtigung
  einen  Sch.  erleidet.
Die  Benachrichtigung  darf  unterbleiben,
  wenn  sie  unthunlich  ist.

Juristische  Pers.  d.  öff.  Rechts
s.  Schadensersatz  —  Verein  31,
s.  Verein  42.

Kauf.
Hat  der  Käufer  eine  besondere  Anweisung
  über  die  Art  der  Versendung
der  gekauften  Sache  erleilt  und  weicht
der  Verkäufer  ohne  dringenden  Grund
von  der  Anweisung  ab,  so  ist  der
Verkäufer  dem  Käufer  für  den  daraus
entstehenden  Sch.  verantwortlich  451.

58“
        <pb n="918" />
        8

Schaden
8

498  Verantwortlichkeit  des  Wiederverkäufers

  für  den  durch  die  Unmöglichkeit
  der  Herausgabe  einer  gekauften
Sache  entstehenden  Sch.  501  s.  Kauf
—  Kauf.

Leistung.

2140—257  s.  Leistung  —  Leistung.
258  Wer  berechtigt  ist,  von  einer  Sache,

die  er  einem  anderen  herauszugeben
hat,  eine  Einrichtung  wegzunehmen,
hat  im  Falle  der  Wegnahme  die
Sache  auf  seine  Kosten  in  den
vorigen  Stand  zu  setzen.  Erlangt
der  andere  den  Besitz  der  Sache,  so
ist  er  verpflichtet,  die  Wegnahme  der
Einrichtung  zu  gestatten;  er  kann  die
Gestattung  verweigern,  bis  ihm  für
den  mit  der  Wegnahme  verbundenen
Sch.  Sicherheit  geleistet  wird.

273  Wer  zur  Herausgabe  eines  Gegenstandes

  verpflichtet  ist,  hat  ein  Zurückbehaltungsrecht,
  wenn  ihm  ein  fälliger
Anspruch  wegen  Verwendungen  auf
den  Gegenstand  oder  wegen  eines
ihm  durch  diesen  verursachten  Sch.
zusteht,  es  sei  denn,  daß  er  den
Gegenstand  durch  eine  vorsätzlich  begangene
  unerlaubte  Handlung  erlangt
  hat.

276  s.  Handlung  —  Handlung  827,  828.

280,

281,  283,  286  Sch.  durch  Nichterfüllung
  s.  Leistung  —  Leistung.

286—289  Sch.  durch  Verzug  s.  Leistung

292

545
557

—  Leistung.

Sch.  durch  Verschlechterung,  Untergang
  oder  einer  aus  einem  anderen
Grunde  eintretenden  Unmöglichkeit
der  Herausgabe  eines  bestimmten
Gegenstandes  seitens  des  Schuldners
s.  Leistung  —  Leistung.

Miete.

571  s.  Schadensersatz  —  Miete.
Giebt  der  Mieter  die  gemietete  Sache
nach  der  Beendigung  des  Mietverhältnisses
  nicht  zurück,  so  kann  der  Vermieter
  für  die  Dauer  der  Vor-916



 

8

1046

1056
597
1251
701
523
374

395

226

228

86
88
2078

2219

Schaden

enthaltung  als  Entschädigung  den
vereinbarten  Mietzins  verlangen.  Die
Geltendmachung  eines  weiteren  Sch.
ist  nicht  ausgeschlossen.
Nießbrauch.
Rechte  des  Eigentümers  und  des
Nießbrauchers  beim  Eintritt  eines
unter  eine  Versicherung  fallenden
Sch.,  der  mit  einem  Nießbrauch  belasteten
  Sache  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch.
s.  Schadensersatz  —  Miete  571.
Pacht.
Sch.  durch  Vorenthaltung  der  verpachteten
  Sache  s.  Pacht  —  Pacht.
Pfandrecht  s.  Schadensersatz  —
Pfandrecht.
Sachen  s.  Schadensersatz  —
Sachen.
Schenkung  524  s.  Schadensersatz
  —  Schenkung.
Schuldverhältnis  391  .  Sschadensersatz
  —  Schuldverhältnis.
Schuldverschreibung  s.  Schadensersatz
  —  Schulodverschreibung.
Selbstverteidigung.
Die  Ausübung  eines  Rechtes  ist  unzulässig,
  wenn  sie  nur  den  Zweck
haben  kann,  einem  anderen  Sch.  zuzufügen.

l(.  Schadensersatz  —  Selbstverteidigung.

Stiftung.
s.  Schadensersatz  —  Verein  31,  ".
Verein  42.
s.  Verein  53.
Testament.
s.  Schadensersatz
erklärung  122.
Verletzt  der  Testamentsvollstrecker  die
ihm  obliegenden  Verpflichtungen,  so
ist  er,  wenn  ihm  ein  Verschulden  zur
Last  fällt,  für  den  daraus  entstehenden
  Sch.  dem  Erben  und,  soweit  ein
Vermächtnis  zu  vollziehen  ist,  auch  dem
Vermächtnisnehmer  verantwortlich.

Willens-
        <pb n="919" />
        Schaden

8

2226

31
42

Mehrere  Testamentsvollstrecker,
denen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,
haften  als  Gesamtschuldner.  2220.
s.  Schadensersatz  —  Auftrag  671.

Verein.

s.  Schadensersatz  —  Verein.

Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit
durch  die  Eröffnung  des  Konkurses.

Der  Vorstand  hat  im  Falle  der
Überschuldung  die  Eröffnung  des
Konkurses  zu  beantragen.  Wird  die
Stellung  des  Antrags  verzögert,  so
sind  die  Vorstandsmitglieder,  denen
ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  den
Gläubigern  für  den  daraus  entstehenden

  Sch.  verantwortlich;  sie  haften

als  Gesamtschuldner.  53.

53  Liquidatoren,  welche  die  ihnen  nach

dem  §  42  Abs.  2  und  den  §8§  50—52
obliegenden  Verpflichtungen  verletzen

oder  vor  der  Befriedigung  der  Gläubiger
  Vermögen  den  Anfallberechtigten
ausantworten,  sind,  wenn  ihnen  ein

Verschulden  zur  Last  fällt,  den  Gläubigern

  für  den  daraus  entstehenden
Sch.  verantwortlich;  sie  haften  als

Gesamtschuldner.
Verlöbnis.

1298—  1300  f.  Schadensersatz  —  Ver-307,



323
325
694

1674

179

1787

löbnis.
Vertrag.
340  s.  Schadensersatz  —  Vertrag.
s.  Leistung  —  Leistung  281.
s.  Lelstung  —  Leistung  280,  283.
Verwahrung  s.  Schadensersatz
—  Verwahrung.

Verwandtschaft  s.  Haudlung  —

Handlung  839.

Vollmacht  s.  Schadensersatz  —
Vollmacht.

Vormundschaft.
Wer  die  Ubernahme  der  Vormundschaft
  ohne  Grund  ablehnt,  ist,  wenn
ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,
für  den  Sch.  verantwortlich,  der  dem

917

 

8

1833

1848
644

122

671

676

Schadensersatz

Mündel  dadurch  entsteht,  daß  sich  die
Bestellung  des  Vormundes  verzögert.
Der  Vormund  ist  dem  Mündel  für
den  aus  einer  Pflichtverletzung  entstehenden
  Sch.  verantwortlich,  wenn
ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.
Das  Gleiche  gilt  von  dem  Gegenvormunde.


Sind  für  den  Sch.  mehrere  neben
einander  verantwortlich,  so  haften  sie
als  Gesamtschuldner.  Ist  neben  dem
Vormunde  für  den  von  diesem  verursachten
  Sch.  der  Gegenvormund
oder  ein  Mitvormund  nur  wegen
Verletzung  seiner  Aufsichtspflicht  verantwortlich,
  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse
  zueinander  der  Vormund  allein
verpflichtet.

s.  Handlung  —  Handlung  839.

Werkvertrag  651  s.  Kauf  447.

Willenserklärung  s.  Schadensersatz
  —  Willenserklärung.

Schadensersatz

#.  auch  Schaden,  Ersatz.

Auftrag.
Der  Beauftragte  darf  den  Auftrag
nur  in  der  Art  kündigen,  daß  der
Auftraggeber  für  die  Besorgung  des
Geschäfis  anderweite  Fürsorge  treffen
kann,  es  sei  denn,  daß  ein  wichtiger
Grund  für  die  unzeitige  Kündigung
vorliegt.  Kündigt  er  ohne  solchen
Grund  zur  Unzeit,  so  hat  er  dem
Auftraggeber  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.  675.

Wer  einem  anderen  einen  Rat  oder
eine  Empfehlung  erteilt,  ist,  unbeschadet
  der  sich  aus  einem  Vertragsverhältnis
  oder  einer  unerlaubten
Handlung  ergebenden  Verantwortlichkeit,
  zum  Ersatze  des  aus  der  Befolgung
  des  Rates  oder  der  Empfehlung
  entstehenden  Schadens  nicht

verpflichtet.
        <pb n="920" />
        Schadensersatz

Bedingung.

160  Wer  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung

  berechtigt  ist,  kann  im  Falle
des  Eintritts  der  Bedingung  Sch.  von
dem  anderen  Teile  verlangen,  wenn
dieser  während  der  Schwebezeit  das
von  der  Bedingung  abhängige  Recht
durch  sein  Verschulden  vereitelt  oder
beeinträchtigt.

Den  gleichen  Anspruch  hat  unter
denselben  Voraussetzungen  bei  einem
unter  einer  auflösenden  Bedingung
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  derjenige,
  zu  dessen  Gunsten  der  frühere
Rechtszustand  wieder  eintritt.  163.

Besitz.

867  Ist  eine  Sache  aus  der  Gewalt  des

Besitzers  auf  ein  im  Besitz  eines
anderen  befindliches  Grundstück  gelangt,
  so  hat  ihm  der  Besitzer  des
Grundstücks  die  Aufsuchung  und  die
Wegschaffung  zu  gestatten,  sofern  nicht
die  Sache  inzwischen  in  Besitz  genommen
  werden  ist.  Der  Besitzer
des  Grundstücks  kann  Ersatz  des  durch
die  Aufsuchung  und  die  Wegschaffung
entstehenden  Schadens  verlangen.  Er
kann,  wenn  die  Entstehung  eines
Schadens  zu  besorgen  ist,  die  Gestattung
  verweigern,  bis  ihm  Sicherheit
  geleistet  wird;  die  Verweigerung
ist  unzulässig,  wenn  mit  dem  Aufschube
  Gefahr  verbunden  ist.  869.
Dienstvertrag.

618  Erfüllt  der  Dienstberechtigte  die  ihm

in  Ansehung  des  Lebens  und  der
Gesundheit  des  zur  Dienstleistung
Verpflichteten  obliegenden  Verpflichtungen
  nicht,  so  finden  auf  seine  Verpflichtung
  zum  Sch.  die  für  unerlaubte
  Handlungen  geltenden  Vorschriften
  der  §§  842—846  entsprechende
  Anwendung.  619.

Kündigt  der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete
  ohne  wichtigen  Grund  zur
Unzeit,  so  hat  er  dem  Dienstberechtigten

918

 

8

628

1360
1580

904

Schadensersatz

den  daraus  entstehenden  Schaden  zu
ersetzen.  628.
Wird  die  Kündigung  des  Dienstverhältnisses
  durch  vertragswidriges
Verhalten  des  anderen  Teiles  veranlaßt,
  so  ist  dieser  zum  Ersatze  des
durch  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
  entstehenden  Schadens
verpflichtet.
s.  Vertrag  —  Vertrag  347.
Ehe  s.  Verwandtschaft  1613,  1615.
Ehescheidung  s.  Verwandtschaft
1613,  1615.
Eigentum.
Der  Eigentümer  einer  Sache  ist  nicht

berechtigt,  die  Einwirkung  eines  anderen

908
951

auf  die  Sache  zu  verbieten,  wenn  die
Einwirkung  zur  Abwendung  einer
gegenwärtigen  Gefahr  notwendig  und
der  drohende  Schaden  gegenüber  dem
aus  der  Einwirkung  dem  Eigentümer
entstehenden  Schaden  unverhältnismäßig
  groß  ist.  Der  Eigentümer
kann  Ersatz  des  ihm  entstehenden
Schadens  verlangen.
s.  Handlung  —  Handlung  836—838.
Wer  infolge  der  Vorschriften  der
§§  946—950  einen  Rechtsverlust  erleidet,
  kann  von  demjenigen,  zu  dessen
Gunsten  die  Rechtsänderung  eintritt,
Vergütung  in  Geld  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.
Die  Wiederherstellung  des  früheren
Zustandes  kann  nicht  verlangt  werden.
Die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung
  zum  Sch.  wegen  unerlaubter
  Handlungen  sowie  die  Vorschriften
  über  den  Ersatz  von  Verwendungen
  und  über  das  Recht  zur
Wegnahme  einer  Einrichtung  bleiben
unberührt.  In  den  Feällen  der
§§  946,  947  ist  die  Wegnahme  nach
den  für  das  Wegnahmerecht  des  Besitzers
  gegenüber  dem  Eigentümer
geltenden  Vorschriften  auch  dann  zu-
        <pb n="921" />
        Schadensersatz

8

962

989

991

992

993

lässig,  wenn  die  Verbindung  nicht
von  dem  Besitzer  der  Hauptsache  bewirkt
  worden  ist.

Der  Eigentümer  des  Bienenschwarmes
darf  bei  der  Verfolgung  fremde
Grundstücke  betreten.  Ist  der  Schwarm
in  eine  fremde  nicht  besetzte  Bienenwohnung
  eingezogen,  so  darf  der
Eigentümer  des  Schwarmes  zum
Zwecke  des  Einfangens  die  Wohnung
öffnen  und  die  Waben  herausnehmen
oder  herausbrechen.  Er  hat  den  entstehenden
  Schaden  zu  ersetzen.

Der  Besitzer  ist  von  dem  Eintritte
der  Rechtshängigkeit  an  dem  Eigentümer
  für  den  Schaden  verantwortlich,
der  dadurch  entsteht,  daß  infolge  seines
Verschuldens  die  Sache  verschlechtert
wird,  untergeht  oder  aus  einem  anderen
  Grunde  von  ihm  nicht  herausgegeben
  werden  kann.
993,  1007.

War  der  Besitzer  bei  dem  Erwerbe
des  Besitzes  in  gutem  Glauben,  so
2025

hat  er  gleichwohl  von  dem  Erwerb
an  den  im  §  889  bezeichneten  Schaden
insoweit  zu  vertreten,  als  er  dem
mittelbaren  Besitzer  verantwortlich  ist.
993,  1007.

Hat  sich  der  Besitzer  durch  verbotene
Eigenmacht  oder  durch  eine  strafbare

Handlung  den  Besitz  verschafft,  so
haftet  er  dem  Eigentümer  nach  den
Vorschriften  über  den  Sch.  wegen
unerlaubter  Handlungen.  993,  1007.
Liegen  die  in  den  9§  987—992  bezeichneten
  Voraussetzungen  nicht  vor,

so  hat  der  Besitzer  die  gezogenen
Früchte,  soweit  sie  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
nicht  als  Ertrag  der  Sache  anzusehen
sind,  nach  den  Vorschriften  über  die
Herausgabe  einer  ungerechtfertigten

Bereicherung  herauszugebenzim  übrigen
ist  er  weder  zur  Herausgabe  von
Nutzungen  noch  zum  Sch.  verpflichtet.

919

990,  991,

 

8

1005
Art.
245

77,
96

146
76

2023

2385

Schadensersatz

Für  die  Zeit,  für  welche  dem  Besitzer
  die  Nutzungen  verbleiben,  finden
auf  ihn  die  Vorschriften  des  §  101
Anwendung.  1007.

s.  Besitz  867.

Einführungsgesetz.

G.,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum
Sch.  für  die  bei  dem  Betriebe  von
Eisenbahnen,  Bergwerken  u.  s.  w.
herbeigeführten  Tötungen  und  Körperverletzungen,
  vom  7.  Juni  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  f.  E.G.  —
E.G.

72,  77,  70%,  Jos  s.  E.G.  —  E.G.
s.  Dienstvertrag  §  618  s.  Handlung
—  Handlung  8§  831,  840.

s.  Schuldverhältnis  §  374.

s.  Verein  §  31.

Erbe.

Sch.  wegen  Verschlechterung,  Unterganges
  oder  einer  aus  einem  anderen
Grunde  eintretenden  Unmöglichkeit  der
Herausgabe  von  Erbschaftsgegenständen.
  2024.  f.  Erbe  —  Erbe.
Hat  der  Erbschaftsbesitzer  einen  Erbschaftsgegenstand
  durch  eine  strafbare
Handlung  oder  eine  zur  Erbschaft
gehörende  Sache  durch  verbotene
Eigenmacht  erlangt,  so  haftet  er  nach
den  Vorschriften  über  den  Sch.  wegen
unerlaubter  Handlungen.  Ein  gutgläubiger
  Erbschaftsbesitzer  haftet  jedoch
wegen  verbotener  Eigenmacht  nach
diesen  Vorschriften  nur,  wenn  der
Erbe  den  Besitz  der  Sache  bereits
thatsächlich  ergriffen  hatte.

Erbschaftskauf.

Im  Falle  einer  Schenkung  ist  der
Schenker  nicht  verpflichtet,  für  die
vor  der  Schenkung  verbrauchten  oder
unentgeltlich  veräußerten  Erbschaftsgegenstände
  oder  für  eine  vor  der

Schenkung  unentgeltlich  vorgenommene

Belastung  dieser  Gegenstände  Ersatz
zu  leisten.  Die  im  §  2376  bestimmte
Verpflichtung  zur  Gewährleistung
        <pb n="922" />
        Schadensersatz  —  920

8

678

682

712
723

902

wegen  eines  Mangels  im  Rechte  trifft
den  Schenker  nicht;  hat  der  Schenker
den  Mangel  arglistig  verschwiegen,  so
ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten
den  daraus  entstehenden  Schaden  zu
ersetzen.

Geschäftsführung.
Steht  die  Übernahme  der  Geschäftsführung
  mit  dem  wirklichen  oder  dem
mutmaßlichen  Willen  des  Geschäftsherrn
  in  Widerspruch  und  mußte  der
Geschäftsführer  dies  erkennen,  so  ist
er  dem  Geschäftsherrn  zum  Ersatze
des  aus  der  Geschäftsführung  entstehenden
  Schadens  auch  dann  verpflichtet,
  wenn  ihm  ein  sonstiges
Verschulden  nicht  zur  Last  füällt.
687.
Ist  der  Geschäftsführer  geschäftsunfähig
  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  ist  er  nur  nach
den  Vorschriften  über  den  Sch.  wegen
unerlaubter  Handlungen  und  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  verantwortlich.  687.

Gesellschaft.
s.  Auftrag  671.
Die  Kündigung  der  Gesellschaft  darf
nicht  zur  Unzeit  geschehen,  es  sei
denn,  daß  ein  wichtiger  Grund  für
die  unzeitige  Kündigung  vorlliegt.
Kündigt  ein  Gesellschafter  ohne
solchen  Grund  zur  Unzeit,  so  hat  er
den  übrigen  Gesellschaftern  den  daraus
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Grundstück.
Die  Ansprüche  aus  eingetragenen
Rechten  an  Grundstücken  unterliegen
nicht  der  Verjährung.  Dies  gilt
nicht  für  Ansprüche,  die  auf  Rückstände
  wiederkehrender  Leistungen
oder  auf  Sch.  gerichtet  sind.

Ein  Recht,  wegen  dessen  ein
Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des

Grundbuchs  eingetragen  ist,  steht

einem  eingetragenen  Rechte  gleich.

 

 

 

—  Schadensersatz

8  Handlung.

823—853  Sch.  wegen  unerlaubter  Handlungen

  s.  Handlung  —  Handlung.
89  Jur.  Pers.  d.  öff.  Rechts  s.  Verein  31.

Kauf.

440  Ist  eine  bewegliche  Sache  verkauft
und  dem  Käufer  zum  Zwecke  der  Eigentumsübertragung
  übergeben  worden,
so  kann  der  Käufer  wegen  des  Rechtes
eines  Dritten,  das  zum  Besitze  der
Sache  berechtigt,  Sch.  wegen  Nichterfüllung
  nur  verlangen,  wenn  er  die
Sache  dem  Dritten  mit  Rücksicht  auf
dessen  Recht  herausgegeben  hat  oder
sie  dem  Verkäufer  zurückgewährt  oder
wenn  die  Sache  untergegangen  ist.
441,  443,  445.

s.  Vertrag  325,  326.

454  s.  Vertrag  325,  326.

463  Fehlt  der  verkauften  Sache  zur  Zeit
des  Kaufes  eine  zugesicherte  Eigenschaft,
so  kann  der  Käufer  statt  der  Wandelung
oder  der  Minderung  Sch.  wegen
Nichterfüllung  verlangen.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Verkäufer  einen  Fehler
arglistig  verschwiegen  hat.  464,  481.

467  s.  Vertragx  —  Vertrag  347.

477  Der  Anspruch  auf  Wandelung  oder
auf  Minderung  sowie  der  Anspruch
auf  Sch.  wegen  Mangels  einer  zugesicherten
  Eigenschaft  verjährt,  sofern
nicht  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig
  verschwiegen  hat,  bei  beweglichen
Sachen  in  sechs  Monaten  von  der
Ablieferung,  bei  Grundstücken  in  einem
Jahre  von  der  Übergabe  an.  Die
Verjährungsfrist  kann  durch  Vertrag
verlängert  werden.

Beantragt  der  Käufer  gerichtliche
Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des
Beweises,  so  wird  die  Verjährung
unterbrochen.  Die  Unterbrechung
dauert  bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens
  fort.  Die  Vorschriften  des
§  211  Abs.  2  und  des  §  212  finden
entsprechende  Anwendung.
        <pb n="923" />
        Schadensersatz

8

479

480

Die  Hemmung  oder  Unterbrechung
der  Verjährung  eines  der  im  Abs.  1
bezeichneten  Ansprüche  bewirkt  auch
die  Hemmung  oder  Unterbrechung  der
Verjährung  der  anderen  Ansprüche.
480,  481,  490.

Der  Anspruch  auf  Sch.  kann  nach  der
Vollendung  der  Verjährung  nur  aufgerechnet
  werden,  wenn  der  Käufer
vorher  eine  der  im  §  478  bezeichneten
Handlungen  vorgenommen  hat.  Diese
Beschränkung  tritt  nicht  ein,  wenn
der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig
verschwiegen  hat.  480,  481,  490.
Der  Käufer  einer  nur  der  Gattung
nach  bestimmten  Sache  kann  statt  der
Wandelung  oder  der  Minderung  verlangen,
  daß  ihm  an  Stelle  der
mangelhaften  Sache  eine  mangelfreie
geliefert  wird.  Auf  diesen  Anspruch
finden  die  für  die  Wandelung  geltenden

  Vorschriften  der  88  464  bis  466,

des  §  467  Satz  1  und  der  §§  469,
470,  474  bis  479  entsprechende  Anwendung.


Fehlt  der  Sache  zu  der  Zeit,  zu
welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer

übergeht,  eine  zugesicherte  Eigenschaft
oder  hat  der  Verkäufer  einen  Fehler
arglistig  verschwiegen,  so  kann  der
Käufer  statt  der  Wandelung,  der
Minderung  oder  der  Lieferung  einer
mangelfreien  Sache  Sch.  wegen  Nichterfüllung
  verlangen.  481.

490  Der  Anspruch  auf  Wandelung  sowie

der  Anspruch  auf  Sch.  wegen  eines

Hauptmangels,  dessen  Nichtvorhandensein
  der  Verkäufer  des  Tieres  zugesichert
hat,  verjährt  in  sechs  Wochen  von
dem  Ende  der  Gewährfrist  an.  Im

übrigen  bleiben  die  Vorschriften  des

§  477  unberührt.

An  die  Stelle  der  in  den  §§  210,
212,  215  bestimmten  Fristen  tritt  eine
Frist  von  sechs  Wochen.

Der  Käufer  kann  auch  nach  der  Ver-921



 

8

Schadensersatz

jährung  des  Anspruchs  auf  Wandelung
die  Zahlung  des  Kaufpreises  verweigern.
  Die  Aufrechnung  des  Anspruchs
  auf  Sch.  unterliegt  nicht  der
im  §  479  bestimmten  Beschränkung.
481,  491,  492.

Leistung.

249  —257  Leistung  von  Sch.  s.  Leistung

—  Leistung.

276  s.  Handlung  —  Handlung  827,  828.

280,

281,  283,  286  Sch.  wegen  Nichterfüllung
  s.  Leistang  —  Leistung.

286—289  Sch.  wegen  Verzugs  s.  Leistung

292

538

543,
545

—  Leistung.

Sch.  wegen  Verschlechterung,  Unterganges
  oder  einer  aus  einem  anderen
Grunde  eintretenden  Unmöglichkeit
der  Herausgabe  eines  bestimmten
Gegenstandes  seitens  des  Schuldners
s.  Leistung  —  Leistung.

Miete.

Ist  ein  Mangel  der  im  §  537  bezeichneten
  Art  bei  dem  Abschlusse  des
Vertrags  vorhanden  oder  entsteht  ein
solcher  Mangel  später  infolge  eines
Umstandes,  den  der  Vermieter  zu
vertreten  hat,  oder  kommt  der  Vermieter
  mit  der  Beseitigung  eines
Mangels  in  Verzug,  so  kann  der
Mieter  statt  die  im  §  537  bestimmten
Rechte  geltend  zu  machen,  Sch.  wegen
Nichterfüllung  verlangen.  539,  541.
555  s.  Vertrag  —  Vertrag  347.
Zeigt  sich  im  Laufe  der  Miete  ein
Mangel  der  gemieteten  Sache  oder
wird  eine  Vorkehrung  zum  Schutze
der  Sache  gegen  eine  nicht  vorhergesehene
  Gefahr  erforderlich,  so  hat
der  Mieter  dem  Vermieter  unverzüglich
Anzeige  zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  sich  ein  Dritter  ein  Recht  an
der  Sache  anmaßt.

Unterläßt  der  Mieter  die  Anzeige,
so  ist  er  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden
  Schadens  verpflichtet;  er  ist,
soweit  der  Vermieter  infolge  der
        <pb n="924" />
        Schadensersatz

8

571

1056

1220

1243

1251

Unterlassung  der  Anzeige  Abhülfe  zu
schaffen  außer  stande  war,  nicht  berechtigt,
  die  im  §  537  bestimmten
Rechte  geltend  zu  machen  oder  nach
§  542  Abs.  1  Satz  3  ohne  Bestimmung
  einer  Frist  zu  kündigen
oder  Sch.  wegen  Nichterfüllung  zu
verlangen.

Erfüllt  der  Erwerber  eines  vermieteten
Grundstücks  die  sich  aus  dem  Mietverhältnis
  ergebenden  Verpflichtungen
nicht,  so  haftet  der  Vermieter  für  den
von  dem  Erwerber  zu  ersetzenden
Schaden  wie  ein  Bünge,  der  auf  die
Einrede  der  Vorausklage  verzichtet
hat.  Erlangt  der  Mieter  von  dem
Übergange  des  Eigentums  durch  Mitteilung
  des  Vermieters  Kenntnis,  so
wird  der  Vermieter  von  der  Haftung
befreit,  wenn  nicht  der  Mieter  das
Mietverhältnis  für  den  ersten  Termin
kündigt,  für  den  die  Kündigung  zulässig
  ist.  577,  579.

Nießbrauch  s.  Miete  571.
Pfandrecht.

Der  Pfandgläubiger  hat  den  Verpfänder
  von  der  Versteigerung  des
Pfandes  unverzüglich  zu  benachrichtigen;
  im  Falle  der  Unterlassung
ist  er  zum  Sch.  verpflichtet.  1266.
Verletzt  der  Pfandgläubiger  eine  für
den  Verkauf  des  Pfandes  geltende
Vorschrift,  so  ist  er  zum  Sch.  verpflichtet,
  wenn  ihm  ein  Verschulden
zur  Last  fällt.  1266.

Erfüllt  der  neue  Pfandgläubiger  die
mit  dem  Pfandrecht  verbundenen  Verpflichtungen
  nicht,  so  haftet  für  den
von  ihm  zu  ersetzenden  Schaden  der
bisherige  Pfandgläubiger  wie  ein

Bürge,  der  auf  die  Einrede  der
Vorausklage  verzichtet  hat.  1266.
Sachen.

Ein  Gastwirt,  der  gewerbsmäßig
Fremde  zur  Beherbergung  aufnimmt,
hat  einem  im  Betriebe  dieses  Ge-922



 

—

8

523

524

Schadensersatz

werbes  aufgenommenen  Gaste  den
Schaden  zu  ersetzen,  den  der  Gast
durch  den  Verlust  oder  die  Beschädigung
  eingebrachter  Sachen  erleidet.
  Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht
ein,  wenn  der  Schaden  von  dem
Gaste,  einem  Begleiter  des  Gastes
oder  einer  Person,  die  er  bei  sich
aufgenommen  hat,  verursacht  wird
oder  durch  die  Beschaffenheit  der
Sachen  oder  durch  höhere  Gewalt
entsteht.  702,  703.

Schenkung.

Verschweigt  der  Schenker  arglistig
einen  Mangel  im  Rechte,  so  ist  er
verpflichtet,  dem  Beschenkten  den
daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.


Hatte  der  Schenker  die  Leistung

eines  Gegenstandes  versprochen,  den
er  erst  erwerben  sollte,  so  kann  der
Beschenkte  wegen  eines  Mangels  im
Rechte  Sch.  wegen  Nichterfüllung
verlangen,  wenn  der  Mangel  dem
Schenker  bei  dem  Erwerbe  der  Sache
bekannt  gewesen  oder  infolge  grober
Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben  ist.
Die  für  die  Gewährleistungspflicht
des  Verkäufers  geltenden  Vorschriften
des  §  433  Abs.  1,  der  §§  434—437,
des  §  440  Abs.  2—4  und  der
§8  441—444  finden  entsprechende
Anwendung.
Verschweigt  der  Schenker  arglistig
einen  Fehler  der  verschenkten  Sache,
so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten
den  daraus  entstehenden  Schaden  zu
ersetzen.

Hatte  der  Schenker  die  Leistung
einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten
  Sache  versprochen,  die  er
erst  erwerben  sollte,  so  kann  der  Beschenkte,
  wenn  die  geleistete  Sache
fehlerhaft  und  der  Mangel  dem
Schenker  bei  dem  Erwerbe  der
Sache  bekannt  gewesen  oder  infolge
        <pb n="925" />
        Schadensersatz

8

528

374

384

391

795

grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben
  ist,  verlangen.  daß  ihm  an
Stelle  der  fehlerhaften  Sache  eine
fehlerfreie  geliefert  wird.  Hat  der
Schenker  den  Fehler  arglistig  verschwiegen,
  so  kann  der  Beschenkte
statt  der  Lieferung  einer  fehlerfreien
Sache  Sch.  wegen  Nichterfüllung
verlangen.  Auf  diese  Ansprüche  finden
die  für  die  Gewährleistung  wegen

Fehler  einer  verkauften  Sache  geltenden

  Vorschriften
wendung.
s.  Verwandtschaft  1613,  1615.

Schuldverhältnis.

Die  Hinterlegung  hat  bei  der  Hinterlegungsstelle
  des  Leistungsorts  zu  erfolgen;
  hinterlegt  der  Schuldner  bei
einer  anderen  Stelle,  so  hat  er  dem
Gläubiger  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.

Der  Schuldner  hat  dem  Gläubiger
die  Hinterlegung  unverzüglich  anzuzeigen;
  im  Falle  der  Unterlassung  ist
er  zum  Sch.  verpflichtet.  Die  Anzeige
  darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich
  ist.

ensprechende  An-Der

  Schuldner  hat  den  Gläubiger

von  der  Versteigerung  der  hinterlegten
Sache  unverzüglich  zu  benachrichtigen;
im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum
Sch.  verpflichtet.

Die  Aufrechnung  wird  nicht  dadurch

ausgeschlossen,  daß  für  die  Forderungen
  verschiedene  Leistungs=  und
Ablieferungsorte  bestehen.  Der  ausrechnende

  Teil  hat  jedoch  den  Schaden

zu  ersetzen,  den  der  andere  Teil  dadurch
  erleidet,  daß  er  infolge  der
Aufrechnung  die  Leistung  nicht  an
dem  bestimmten  Orte  erhält  oder  bewirken
  kann.
Schuldverschreibung.

Eine  ohne  staatliche  Genehmigung  in
den  Verkehr  gelangte  Schuldverschreibung

  ist  nichtig;  der  Aussteller

923

 

8

231

228

86

2078

2138

2182
2183

2226

31

Schadensersatz

hat  dem  Inhaber  den  durch  die  Ausgabe
  verursachten  Schaden  zu  ersetzen.
Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  auf  Schuldverschreibungen,
die  von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat
  ausgegeben  werden.
Selbsthülfe.
Wer  eine  der  im  8  229  bezeichneten
Handlungen  in  der  irrigen  Annahme
vornimmt,  daß  die  für  den  Ausschluß
der  Widerrechtlichkeit  erforderlichen
Voraussetzungen  vorhanden  seien,  ist
dem  anderen  Teile  zum  Sch.  verpflichtet,
  auch  wenn  der  Irrtum  nicht
auf  Fahrlässigkeit  beruht.
Selbstverteidigung.
Wer  eine  fremde  Sache  beschädigt  oder
zerstört,  um  eine  durch  sie  drohende
Gefahr  von  sich  oder  einem  anderen
abzuwenden,  handelt  nicht  widerrechtlich,
  wenn  die  Beschädigung  oder
die  Zerstörung  zur  Abwendung  der
Gefahr  erforderlich  ist  und  der  Schaden
nicht  außer  Verhältnis  zu  der  Gefahr
steht.  Hat  der  Handelnde  die  Gefahr
verschuldet,  so  ist  er  zum  Sch.  verpflichtet.

Stiftung  s.  Verein  31.
Testament.
s.  Willenserklärung  122.
Hat  der  Vorerbe  der  Vorschrift  des
§  2113  Abs.  2  zuwider  über  einen
Erbschaftsgegenstand  verfügt  oder  hat
er  die  Erbschaft  in  der  Absicht,  den
Nacherben  zu  benachteiligen,  vermindert,
so  ist  er  dem  Nacherben  zum  Sch.
verpflichtet.
s.  Kauf  440.
Sch.  wegen  Nichterfüllung  des  Vermächtnisses
  s.  Erblasser  —  Testament.

s.  Auftrag  671.
Verein.
Der  Verein  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,
  den  der  Vorstand,  ein
Mitglied  des  Vorstandes  oder  ein
        <pb n="926" />
        Schadensersatz

8

1298

1299

1300

anderer  verfassungsmäßig  berufener
Vertreter  durch  eine  in  Ausführung
der  ihm  zustehenden  Verrichtungen
begangene,  zum  Sch.  verpflichtende
Handlung  einem  Dritten  zufügt.

Verlöbnis.

Tritt  ein  Verlobter  von  dem  Verlöbnisse
  zurück,  so  hat  er  dem  anderen
Verlobten  und  dessen  Eltern  sowie
dritten  Personen,  welche  an  Stelle  der
Eltern  gehandelt  haben,  den  Schaden
zu  ersetzen,  der  daraus  entstanden  ist,
daß  sie  in  Erwartung  der  Ehe  Aufwendungen
  gemacht  haben  oder  Verbindlichkeiten
  eingegangen  sind.  Dem
anderen  Verlobten  hat  er  auch  den
Schaden  zu  ersetzen,  den  dieser  dadurch
erleidet,  daß  er  in  Erwartung  der  Ehe
sonstige  sein  Vermögen  oder  seine
Erwerbsstellung  berührende  Maßnahmen
  getroffen  hat.

Der  Schaden  ist  nur  insoweit  zu
ersetzen,  als  die  Aufwendungen,  die
Eingehung  der  Verbindlichkeiten  und
die  sonstigen  Maßnahmen  den  Umständen
  nach  angemessen  waren.

Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn
ein  wichtiger  Grund  für  den  Rücktritt
vorliegt.  1299,  1300.  1302.

Veranlaßt  ein  Verlobter  den  Rücktritt
des  anderen  durch  ein  Verschulden,
das  einen  wichtigen  Grund  für  den
Rücktritt  bildet,  so  ist  er  nach  Maßgabe
  des  §  1298  Abs.  1,  2  zum  Sch.
verpflichtet.  1300,  1302.

Hat  eine  unbescholtene  Verlobte  ihrem

Verlobten  die  Beiwohnung  gestattet,
so  kann  sie,  wenn  die  Voraussetzungen
des  §  1298  oder  des  §  1299  vorliegen,
  auch  wegen  des  Schadens,  der
nicht  Vermögensschaden  ist,  eine  billige
Entschädigung  in  Geld  verlangen.
Der  Anspruch  ist  nicht  übertragbar
und  geht  nicht  auf  die  Erben  über,
es  sei  denn,  daß  er  durch  Vertrag

924

 

8

307

323
325

Schadensersatz

anerkannt  oder  daß  er  rechtshängig
geworden  ist.  1302.

Vertrag.
Wer  bei  der  Schließung  eines  Vertrags,
  der  auf  eine  unmögliche  Leistung
gerichtet  ist,  die  Unmöglichkeit  der
Leistung  kennt  oder  kennen  muß,  ist
zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,
den  der  andere  Teil  dadurch  erleidet,
daß  er  auf  die  Gültigkeit  des  Vertrags
vertraut,  jedoch  nicht  über  den  Betrag
des  Interesses  hinaus,  welches  der
andere  Teil  an  der  Gültigkeit  des
Vertrags  hat.  Die  Ersatzpflicht  tritt
nicht  ein,  wenn  der  andere  Teil  die
Unmöglichkeit  kennt  oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  die
Leistung  nur  teilweise  unmöglich  und
der  Vertrag  in  Ansehung  des  möglichen
Teiles  gültig  ist  oder  wenn  eine  von
mehreren  wahlweise  versprochenen
Leistungen  unmöglich  ist.  309.

s.  Leistung  —  Leistung  281.
Wird  die  aus  einem  gegenseitigen
Vertrage  dem  einen  Teile  obliegende
Leistung  infolge  eines  Umstandes,  den
er  zu  vertreten  hat,  unmöglich,  so
kann  der  andere  Teil  Sch.  wegen
Nichterfüllung  verlangen  oder  von
dem  Vertrage  zurücktreten.  Bei  teilweiser
  Unmöglichkeit  ist  er,  wenn  die
teilweise  Erfüllung  des  Vertrags  für
ihn  kein  Interesse  hat,  berechtigt,  Sch.
wegen  Nichterfüllung  der  ganzen  Verbindlichkeiten
  nach  Maßgabe  des  8
280  Abs.  2  zu  verlangen  oder  von
dem  ganzen  Verttage  zurückzutreten.
Statt  des  Anspruchs  auf  Sch.  und
des  Rücktrittsrechts  kann  er  auch  die
für  den  Fall  des  §  323  bestimmten
Rechte  geltend  machen.

Das  Gleiche  gilt  in  dem  Falle  des
§  283,  wenn  nicht  die  Leistung  bis
zum  Ablaufe  der  Frist  bewirkt  wird
        <pb n="927" />
        Schadensersatz

8

326

338

340

341

oder  wenn  sie  zu  dieser  Zeit  teilweise
nicht  bewirkt  ist.  326,  327.

Ist  bei  einem  gegenseitigen  Vertrage

der  eine  Teil  mit  der  ihm  obliegenden
Leistung  im  Verzuge,  so  kann  ihm
der  andere  Teil  zur  Bewirkung  der
Leistung  eine  angemessene  Frist  mit
der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die
Annahme  der  Leistung  nach  dem  Ablaufe
  der  Frist  ablehne.  Nach  dem
Ablaufe  der  Frist  ist  er  berechtigt,

Sch.  wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen

  oder  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,
  wenn  nicht  die  Leistung
rechtzeitig  erfolgt  ist;  der  Anspruch
auf  Erfüllung  ist  ausgeschlossen.  Wird
die  Leistung  bis  zum  Ablaufe  der
Frist  teilweise  nicht  bewirkt,  so  findet
die  Vorschrift  des  §  325  Abs.  1  Satz  2
entsprechende  Anwendung.

Hat  die  Erfüllung  des  Vertrags
infolge  des  Verzugs  für  den  anderen
Teil  kein  Interesse,  so  stehen  ihm  die
im  Abs.  1  bezeichneten  Rechte  zu,
ohne  daß  es  der  Bestimmung  einer
Frist  bedarf.  327.

Wird  die  von  dem  Geber  geschuldete
Leistung  infolge  eines  Umstandes,  den
er  zu  vertreten  hat,  unmöglich  oder
verschuldet  der  Geber  die  Wiederaufhebung
  des  Vertrags,  so  ist  der
Empfänger  berechtigt,  die  Draufgabe
zu  behalten.  Verlangt  der  Empfänger
Sch.  wegen  Nichterfüllung,  so  ist  die
Draufgabe  im  Zweifel  anzurechnen
oder,  wenn  dies  nicht  geschehen  kann,

bei  der  Leistung  des  Sch.  zurückzugeben.



Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch
1615
so  kann  er  die  verwirkte  Vertragsauf

  Sch.  wegen  Nichterfüllung  zu,

strafe  als  Mindestbetrag  des  Schadens
verlangen.  Die  Geltendmachung  eines

weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.

  341,  342.

Hat  der  Schuldner  die  Vertragsstrafe

925

 

8

342

347

694

1613

Schadensersatz

für  den  Fall  versprochen,  daß  er  seine
Verbindlichkeit  nicht  in  gehöriger  Weise,
insbesondere  nicht  zu  der  bestimmten
Zeit,  erfüllt,  so  kann  der  Gläubiger
die  verwirkte  Strafe  neben  der  Erfüllung
  verlangen.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch
auf  Sch.  wegen  der  nicht  gehörigen
Erfüllung  zu,  so  finden  die  Vorschriften
  des  §  340  Abs.  2  Anwendung.
  342.

Wird  als  Vertragsstrafe  eine  andere
Leistung  als  die  Zahlung  einer  Geldsumme
  versprochen,  so  finden  die  Vorschriften
  der  88  339—341  Anwendung;
  der  Anspruch  auf  Sch.  ist
ausgeschlossen,  wenn  der  Gläubiger
die  Strafe  verlangt.  343.

Sch.  im  Falle  des  Rücktritts  von
einem  Vertrage  s.  Vertrag  —  Vertrag.


Verwahrung.

Der  Hinterleger  hat  den  durch  die
Beschaffenheit  der  hinterlegten  Sache
dem  Verwahrer  entstehenden  Schaden
zu  ersetzen,  es  sei  denn,  daß  er  die
gefahrdrohende  Beschaffenheit  der  Sache
bei  der  Hinterlegung  weder  kennt  noch
kennen  muß  oder  daß  er  sie  dem
Verwahrer  angezeigt  oder  dieser  sie
ohne  Anzeige  gekannt  hat.

Verwandtschaft.

Für  die  Vergangenheit  kann  der  zum
Unterhalt  Berechtigte  Erfüllung  oder
Sch.  wegen  Nichterfüllung  nur  von
der  Zeit  an  fordern,  zu  welcher  der
Verpflichtete  in  Verzug  gekommen  oder
der  g.  Unterhaltsanspruch  rechtshängig
geworden  ist.

Der  g.  Unterhaltsanspruch  erlischt  mit
dem  Tode  des  Berechtigten  oder  des
Verpflichteten,  soweit  er  nicht  auf  Erfüllung
  oder  Sch.  wegen  Nichterfüllung
  für  die  Vergangenheit  oder
auf  solche  im  Voraus  zu  bewirkende
Leistungen  gerichtet  ist,  die  zur  Zeit
        <pb n="928" />
        Schadensersatz  —  9

8  des  Todes  des  Berechtigten  oder  des

Verpflichteten  fällig  sind.

s.  Mandlung  —  Handlung  839.
Der  Unterhaltsanspruch  des  unehelichen
Kindes  erlischt  mit  dem  Tode  des  Kindes,
soweit  er  nicht  auf  Erfüllung  oder  Sch.
wegen  Nichterfüllung  für  die  Vergangenheit
  oder  auf  solche  im  Voraus
zu  bewirkende  Leistungen  gerichtet  ist,
die  zur  Zeit  des  Todes  des  Kindes
fällig  sind.

Vollmacht.

Wer  als  Vertreter  einen  Vertrag  geschlossen
  hat,  ist,  sofern  er  nicht
seine  Vertretungsmacht  nachweist,  dem
anderen  Teile  nach  dessen  Wahl  zur
Erfüllung  oder  zum  Sch.  verpflichtet,
wenn  der  Vertretene  die  Genehmigung
des  Vertrags  verweigert.

Hat  der  Vertreter  den  Mangel  der
Vertretungsmacht  nicht  gekannt,  so  ist
er  nur  zum  Ersatze  desjenigen  Schadens
verpflichtet,  welchen  der  andere  Teil
dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die  Vertretungsmacht
  vertraut,  jedoch  nicht
über  den  Betrag  des  Interesses  hinaus,
welches  der  andere  Teil  an  der  Wirksamkeit
  des  Vertrags  hat.

Der  Vertreter  haftet  nicht,  wenn
der  andere  Teil  den  Mangel  der  Vertretungsmacht
  kannte  oder  kennen
mußte.  Der  Vertreter  haftet  auch  dann
nicht,  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  war,  es  sei  denn,
daß  er  mit  Zustimmung  seines  g.

Schadenzufügung

seitigung  eines  Mangels  des  Werkes
sowie  die  wegen  des  Mangels  dem
Besteller  zustehenden  Ansprüche  auf
Wandelung,  Minderung  oder  Sch.
verjähren,  sofern  nicht  der  Unternehmer
den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat,
in  sechs  Monaten,  bei  Arbeiten  an
einem  Grundstück  in  einem  Jahre,
bei  Bauwerken  in  fünf  Jahren.  Die
Verjährung  beginnt  mit  der  Abnahme
des  Werkes.

Die  Berjährungsfrist  kann  durch
Vertrag  verlängert  werden.  639,  646.
s.  Kauf  477,  479.

s.  Kauf  463,  477,  479.

Willenserklärung.

Ist  eine  Willenserklärung  nach  §  118
nichtig  oder  auf  Grund  der  §§  119,
120  angefochten,  so  hat  der  Erklärende,
wenn  die  Erklärung  einem  anderen
gegenüber  abzugeben  war,  diesem,
anderenfalls  jedem  Dritten  den  Schaden
zu  ersetzen,  den  der  andere  oder  der
Dritte  dadurch  erleidet,  daß  er  auf
die  Gültigkeit  der  Erklärung  vertraut,
jedoch  nicht  über  den  Betrag  des
Interesses  hinaus,  welches  der  andere
oder  der  Dritte  an  der  Gültigkeit  der
Erklärung  hat.

Die  Schadensersatzpflicht  tritt  nicht
ein,  wenn  der  Beschädigte  den  Grund
der  Nichtigkeit  oder  der  Anfechtbarkeit
kannte  oder  infolge  von  Fahrlässigkeit
nicht  kannte  (kennen  mußte).

Schadensersatzanspruch  s.  Schaden,

treters  delt  hat.
Vertreters  gehandelt  ha  Schadensersalz.

1848  Vormundschaft  s.  Handlung  —

Handlung  839.  Schadensersatzpflicht  f.  auch  Schaden,

Werkvertrag.  Art.  Schadensersatz.
635  Beruht  der  Mangel  des  Werkes  auf  Einführungzgesetz  s.  F.6.  —  E.G.
einem  Umstande,  den  der  Unternehmer

zu  vertreten  hat,  so  kann  der  Best  ller  Schadenzufügung
statt  der  Wandelung  oder  der  Min-  s.  auch  Schaden,  Schadensersatz.
derung  Sch.  wegen  Nichterfüllung  ver-  Art.  Einführungsgesetz.
langen.  77,  72  s.  Handlung  §  835.
638  Der  Anspruch  des  Bestellers  auf  Be-  96  .  Handlung  §  831.
        <pb n="929" />
        Schadenzufügung

8

Handlung.

826  Wer  in  einer  gegen  die  guten  Sitten

827

828

831

verstoßenden  Weise  einem  anderen
vorsätzlich  Schaden  zufügt,  ist  dem
anderen  zum  Ersatze  des  Schadens
verpflichtet.  829.

Wer  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit
oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung

  ausschließenden  Zustande
krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit

  einem  anderen  Schaden  zufügt,

ist  für  den  Schaden  nicht  verantwortlich.

  Hat  er  sich  durch  geistige  Getränke
  oder  ähnliche  Mittel  in  einen
vorübergehenden  Zustand  dieser  Art
versetzt,  so  ist  er  für  einen  Schaden,
den  er  in  diesem  Zustande  widerrechtlich

  verursacht,  in  gleicher  Weise  verantwortlich,
  wie  wenn  ihm  Fahrlässigkeit

  zur  Last  fiele;  die  Verantwortlichkeit

tritt  nicht  ein,  wenn  er  ohne  Verschulden

  in  den  Zastand  geraten  ist.
920.
Wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr

vollendet  hat,  ist  für  einen  Schaden,
den  er  einem  anderen  zufügt,  nicht

verantwortlich.

Wer  das  siebente,  aber  nicht  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,
ist  für  einen  Schaden,  den  er  einem
anderen  zufügt,  nicht  verantwortlich,
wenner  bei  der  Begehung  der  schädigenden
  Handlung  nicht  die  zur  Erkenntnis
  der  Verantwortlichkeit  erforderliche
Einsicht  hat.  Das  Gleiche  gilt  von
einem  Taubstummen.  829.

Wer  einen  anderen  zu  einer  Verrichtung
  bestellt,  ist  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet,  den  der  andere
in  Ausführung  der  Verrichtung  einem
Dritten  widerrechtlich  zufügt.  Die

Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der
Geschäftsherr  bei  der  Auswahl  der
bestellten  Person  und.  sofern  er  Vorrichtungen

  oder  Gerätschaften  zu  beschaffen
  oder  die  Ausführung  der

927

—

 

8

832

833

Schadenzufügung

Vorrichtung  zu  leiten  hat,  bei  der
Beschaffung  oder  der  Leitung  die  im
Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  beobachtet
  oder  wenn  der  Schaden  auch
bei  Anwendung  dieser  Sorgfalt  entstanden
  sein  würde.

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft
denjenigen,  welcher  für  den  Geschäftsherrn
  die  Besorgung  eines  der  im
Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Geschäfte
durch  Vertrag  übernimmt.  840.
Wer  Kraft  G.  zur  Führung  der
Aufsicht  über  eine  Person  verpflichtet
ist,  die  wegen  Minderjährigkeit  oder
wegen  ihres  geistigen  oder  körperlichen
Zustandes  der  Beaufsichtigung  bedarf,
ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,
  den  diese  Person  einem  Dritten
widerrechtlich  zufügt.  Die  Ersatzpflicht
  tritt  nicht  ein,  wenn  er  seiner
Aufsichtspflicht  genügt  oder  wenn  der
Schaden  auch  bei  gehöriger  Aufsichtsführung
  entstanden  sein  würde.

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft

denjenigen,  welcher  die  Führung  der
Aufsicht  durch  Vertrag  übernimmt.
840.
Wird  durch  ein  Tier  ein  Mensch  getötet
  oder  der  Körper  oder  die  Gesundheit
  eines  Menschen  verletzt  oder  eine
Sache  beschädigt,  so  ist  derjenige,
welcher  das  Tier  hält,  verpflichtet,
dem  Verletzten  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.  834,  840.

834  Wer  für  denjenigen,  welcher  ein  Tier

hält,  die  Führung  der  Aufsicht  über
das  Tier  durch  Vertrag  übernimmt,
ist  für  den  Schaden  verantwortlich,
den  das  Tier  einem  Dritten  in  der
im  §  833  bezeichneten  Weise  zufügt.
Die  Verantwortlichkeit  tritt  nicht  ein,
wenn  er  bei  der  Führung  der  Aufsicht
  die  im  Verkehr  erforderliche
Sorgfalt  beobachtet  oder  wenn  der
Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser
Sorgfalt  entstanden  sein  würde.  840.
        <pb n="930" />
        Schadenzufügung

835  Wird  durch  Schwarz-,  Rot-,  Elch-,

276
226

829

Dam=  oder  Rehwild  oder  durch
Fasanen  ein  Grundstück  beschädigt,
an  welchem  dem  Eigentümer  das
Jagdrecht  nicht  zusteht,  so  ist  der
Jagdberechtigte  verpflichtet,  dem  Verletzten
  den  Schaden  zu  ersetzen.  Die
Ersatzpflicht  erstreckt  sich  auf  den
Schaden,  den  die  Tiere  an  den  getrennten
  aber  noch  nicht  eingeernteten
Erzeugnissen  des  Grundstücks  anrichten.


Ist  dem  Eigentümer  die  Ausübung
des  ihm  zustehenden  Jagdrechts  durch
das  G.  entzogen,  so  hat  derjenige
den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  zur
Ausübung  des  Jagdrechts  nach  dem
G.  berechtigt  ist.  Hat  der  Eigentümer
eines  Grundstücks,  auf  dem  das  Jagdrecht
  wegen  der  Lage  des  Grundstücks
nur  gemeinschaftlich  mit  dem  Jagdrecht
  auf  einem  anderen  Grundstück
ausgeübt  werden  darf,  das  Jagdrecht
dem  Eigentümer  dieses  Grundstücks
verpachtet,  so  ist  der  letztere  für  den
Schaden  verantwortlich.

Sind  die  Eigentümer  der  Grundstücke
  eines  Bezirkes  zum  Zwecke  der
gemeinschaftlichen  Ausübung  des
Jagdrechts  durch  das  G.  zu  einem
Verbande  vereinigt,  der  nicht  als

solcher  haftet,  so  sind  sie  nach  dem

Verhältnisse  der  Größe  ihrer  Grundstücke
  ersatzpflichtig.
Leistung  s.  Handlung  827,  828.
Selbstverteidigung  s.  Schaden
—  Selbstverteidigung.

Schadloshaltung.

Handlung.
Wer  in  einem  der  in  den  88  823
bis  826  bezeichneten  Fälle  für  einen
von  ihm  verursachten  Schaden  auf
Grund  der  88  827,  828  nicht  verantwortlich
  ist,  hat  gleichwohl,  sofern
der  Ersatz  des  Schadens  nicht  von

 

928  —

8

481

984

1040

706

738

Schätzung

einem  aufsichtspflichtigen  Dritten  erlangt
  werden  kann,  den  Schaden  insoweit
  zu  ersetzen,  als  die  Billigkeit
nach  den  Umständen,  insbesondere
nach  den  Verhältnissen  der  Beteiligten,
eine  Sch.  erfordert  und  ihm  nicht  die
Mittel  entzogen  werden,  deren  er
zum  standesmäßigen  Unterhalte  sowie
zur  Erfüllung  seiner  g.  Unterhaltspflichten
  bedarf.  840.

Schafe.
Kauf.
Verkauf  von  Sch.  s.  Kauf  —  Kauf.

Schatz.

Eigentum.
Wird  eine  Sache,  die  so  lange  verborgen
  gelegen  hat,  daß  der  Eigentümer
  nicht  mehr  zu  ermitteln  ist
(Sch.),  entdeckt  und  infolge  der  Entdeckung
  in  Besitz  genommen,  so  wird
das  Eigentum  zur  Hälfte  von  dem
Entdecker,  zur  Hälfte  von  dem  Eigentümer
  der  Sache  erworben,  in  welcher
der  Sch.  verborgen  war.

Nießbrauch.
Das  Recht  des  Nießbrauchers  erstreckt
sich  nicht  auf  den  Anteil  des  Eigentümers
  an  einem  Sch.,  der  in  der
Sache  gefunden  wird.

Schätzung.
Gesellschaft.

Sind  vertretbare  oder  verbrauchbare
Sachen  beizutragen,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  sie  gemeinschaftliches
Eigentum  der  Gesellschafter  werden
sollen.  Das  Gleiche  gilt  von  nicht
vertretbaren  und  nicht  verbrauchbaren
Sachen,  wenn  sie  nach  einer  Sch.
beizutragen  sind,  die  nicht  bloß  für
die  Gewinnverteilung  bestimmt  ist.
Im  Falle  des  Ausscheidens  eines  Gesellschafters
  ist  der  Wert  des  Gesellschaftsvermögens,
  soweit  erforderlich,
im  Wege  der  Sch.  zu  ermitteln.
        <pb n="931" />
        Schätzung  —  929  —
Kauf.  8
507  Läßt  sich  eine  Nebenleistung,  die  der  1048

594

2311

1098

1822

Vorkaufsberechtigte  zu  bewirken  außer
stande  ist,  in  Geld  nicht  schätzen,  so
ist  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts
ausgeschlossen.

Pacht.

Übernimmt  der  Pächter  eines  Landguts
  das  Gut  auf  Grund  einer
Sch.  des  wirtschaftlichen  Zustandes
mit  der  Bestimmung,  daß  nach  der
Beendigung  der  Pacht  die  Rückgewähr
gleichfsalls  auf  Grund  einer  solchen
Sch.  zu  erfolgen  hat,  so  finden  auf
die  Rückgewähr  des  Gutes  die  Vorschriften
  des  §  589  Abs.  2,  3  entsprechende
  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Pächter
Vorräte  auf  Grund  einer  Sch.  mit
einer  solchen  Bestimmung  übernimmt,
für  die  Rückgewähr  der  Vorräte,  die
er  zurückzulassen  verpflichtet  ist.  581.

Pflichtteil.

Der  Wert  des  Nachlasses  ist,  soweit
erforderlich,  durch  Sch.  zu  ermitteln.

Vorkaufsrecht  s.  Kauf  507.

Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts:

12.  zu  einem  Vergleich  oder  einem

Schiedsvertrag,  es  sei  denn,  daß
der  Gegenstand  des  Streites  oder
der  Ungewipßheit  in  Geld  schätzbar
ist  und  den  Wert  von  300  Mark
nicht  übersteigt.  1812.

Schätzungswert  s.  auch  Gesamt-Art.


777

1378

Schätzungswert.
Einführungsgesetz  s.  Pllichtteil
—  Pflichtteil  §  2312.
Güterrecht  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch  1048.
Kauf.

501  Sch.  als  Wiederkaufspreis  s.  Kaus

—  Kauf.

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

 

587

594

2312

237

405

117

117

1584

Schenker

Nießbrauch.
Übernahme  des  Inventars  eines  mit
einem  Nießbrauch  belasteten  Grundstücks
  durch  den  Nießbraucher  zum
Sch.  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.
Pacht.
Übernahme  des  Inventars  eines
Grundstücks  durch  den  Pächter  zum
Sch.  s.  Pacht  —  Pacht.
s.  Schätzung  —  Pacht.
Pflichtteil.
Berechnung  des  Pflichtteils  nach  dem
vom  Erblasser  bezüglich  eines  zum
Nachlasse  gehörenden  Landgutes  bestimmten
  Übernahmepreis,  wenn  dieser
den  Ertragswert  erreicht  und  den
Sch.  nicht  übersteigt  s.  Pllichtieil  —
Pflichtteil.
Sicherheitsleistung.
Mit  einer  beweglichen  Sache  kann
Sicherheit  nur  in  Höhe  von  zwei
Dritteilen  des  Sch.  geleistet  werden.

Schein.
Schuldverhältnis.
Eingehung  oder  Anerkennung  eines
Schuldverhältnisses  zum  Sch.  s.
Forderung  —  Schuldverhältnis.
Willenserklärung.

Wird  eine  Willenserklärung,  die  einem
anderen  gegenüber  abzugeben  ist,  mit
dessen  Einverständnisse  nur  zum  Sch.
abgegeben,  so  ist  sie  nichtig.

Wird  durch  ein  Scheingeschäft  ein
anderes  Rechtsgeschäft  verdeckt,  so
finden  die  für  das  verdeckte  Rechtsgeschäft
  geltenden  Vorschriften  Anwendung.


Scheingeschäft.
Willenserklärung  s.  Schein  —
Willenserklärung.

Schenker.
Ehescheidung  s.  Schenkung  —
Ehescheidung.

"5h
        <pb n="932" />
        Schenker  —
8
2385  Erbschaftskauf  s.  Sehenkung  —
Erbschaftskauf.
2301  Erbvertrag  s.  Schenkung  —  Erbvertrag.
  -

Schenkung.

519—530,  532  s.  Schenkung—Schenkung.

1624

Verwandtschaft  s.  Schenkung  —
Verwandtschafl.

Schenkung  s.  auch  Zuwendung.

1584

Art.
*F

2385

2287

2288

Ehescheidung.
Ist  ein  Ehegatte  bei  der  Ehescheidung
allein  für  schuldig  erklärt,  so  kann
der  andere  Ehegatte  Sch.,  die  er  ihm
während  des  Brautstandes  oder  während
der  Ehe  gemacht  hat,  widerrufen.  Die

Vorschriften  des  §  531  finden  Anwendung.



Der  Widerruf  ist  ausgeschlossen,

wenn  seit  der  Rechtskraft  des
Scheidungsurteils  ein  Jahr  verstrichen
oder  wenn  der  Schenker  oder  der
Beschenkte  gestorben  ist.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Erbschaftskauf.
Im  Falle  der  Sch.  einer  Erbschaft
ist  der  Schenker  nicht  verpflichtet,  für
die  vor  der  Sch.  verbrauchten  oder
unentgeltlich  veräußerten  Erbschaftsgegenstände
  oder  für  eine  vor  der
Sch.  unentgeltlich  vorgenommene
Belastung  dieser  Gegenstände  Ersatz
zu  leisten.  Die  im  §  2376  bestimmte
Verpflichtung  zur  Gewährleistung
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  trifft
den  Schenker  nicht;  hat  der  Schenker
den  Mangel  arglistig  verschwiegen,  so
ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten
den  daraus  entstehenden  Schaden  zu
ersetzen.

Erbvertrag.
Sch.  des  Erblassers  in  der  Absicht,
den  Vertragserben  zu  beeinträchtigen
#.  Erbvertrag  —  Erbvertrag.

Ist  die  Veräußerung  oder  die  Belastung
  des  Gegenstandes  eines  ver-930



 

8

2301

1369

1406

1453
1440

.—

Schenkung

tragsmäßig  angeordneten  Vermächtnisses
  schenkweise  erfolgt,  so  steht  dem
Bedachten,  soweit  er  Ersatz  nicht  von
dem  Erben  erlangen  kann,  der  im
§  2287  bestimmte  Anspruch  gegen
den  Beschenkten  zu.

Auf  ein  Schenkungsversprechen,
welches  unter  der  Bedingung  erteilt
wird,  daß  der  Beschenkte  den  Schenker
überlebt,  finden  die  Vorschriften  über
Verfügungen  von  Todeswegen  Anwendung.
  Das  Gleiche  gilt  für  ein
schenkweise  unter  dieser  Bedingung
erteiltes  Schuldverschreiben  oder
Schuldanerkenntnis  der  in  den  §§  780,
781  bezeichneten  Art.

Vollzieht  der  Schenker  die  Sch.
durch  Leistung  des  zugewendeten
Gegenstandes,  so  finden  die  Vorschriften
  über  Sch.  unter  Lebenden
Anwendung.

Güterrecht.

Vorbehaltsgut  bei  g.  Güterrecht  ist,
was  die  Frau  durch  Erbfolge,  durch
Vermächtnis  oder  als  Pflichtteil  erwirbt
  (Erwerb  von  Todeswegen)  oder
was  ihr  unter  Lebenden  von  einem
Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,
wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige
Verfügung,  der  Dritte  bei  der  Zuwendung
  bestimmt  hat,  daß  der  Erwerb
  Vorbehaltsgut  sein  soll.  1440,
1486,  1526,  1553.

Die  Frau  bedarf  nicht  der  Zustimmung
  des  Mannes  zur  Ablehnung
eines  Vertragsantrages  oder  einer  Sch.
1.  bei  g.  Güterrecht;  1525.

2.  bei  a.  Gütergemeinschaft.  1519.
Von  dem  Gesamtgut  der  a.  Gütergemeinschaft
  ausgeschlossen  ist  das
Vorbehaltsgut.

Vorbehaltsgut  ist,  was  durch  Ehevertrag
  für  Vorbehaltsgut  eines  der
Ehegatten  erklärt  ist  oder  von  einem
der  Ehegatten  nach  §  1369  oder
§  1370  erworben  wird.
        <pb n="933" />
        Schenkung
8

1446  Der  Mann  bedarf  bei  a.  Güter-1477



1486

1487

dem  Gesamtgute
gemeinschaft  erfolgt  nach  den  Vorgemeinschaft

  der  Einwilligung  der
Frau  zu  einer  Sch.  aus  dem  Gesamtgut,
  sowie  zu  einer  Verfügung  über

Gesamtgut,  durch  welche  das  ohne  Zustimmung

  der  Frau  erteilte  Versprechen
einer  solchen  Sch.  erfüllt  werden  soll.
Das  Gleiche  gilt  von  einem  Schenkungsversprechen,
  daß  sich  nicht  auf  das

Gesamtgut  bezieht.

Ausgenommen  sind  Sch.,  durch  die
einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf
den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht
entsprochen  wird.  1448,  1468,  1487,
1495,  1519.

Die  Teilung  des  Überschusses  aus
der  a.  Güterschriften

  über  die  Gemeinschaft.

Jeder  Ehegatte  kann  gegen  Ersatz
des  Wertes  die  ausschließlich  zu
seinem  persönlichen  Gebrauche  bestimmten
  Sachen,  insbesondere  Kleider,

Schmucksachen  und  Arbeitsgeräte,  sowiediejenigen
  Gegenstände  übernehmen,
welche  er  in  die  Gütergemeinschaft  eingebracht

  oder  während  der  Gütergemeinschaft
  durch  Erbfolge,  durch  Vermächtnis
  oder  mit  Rücksicht  auf  ein

künftiges  Erbrecht,  durch  Sch.  oder
als  Ausstattung  erworben  hat.  1474,
1498,  1502,  1546.  I
Vorbehaltsgut  des  überlebenden  Ehegatten
  im  Falle  der  f.  Gütergemeinschaft
  ist,  was  er  bisher  als
Vorbehaltsgut  gehabt  hat  oder  nach

§  1369  oder  §  1370  erwirbt.  1518.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der

anteilsberechtigten  Abkömmlinge  in
Ansehung  des  Gesamtguts  der  f.
Gütergemeinschaft  bestimmen  sich  nach

den  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft

geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
bis  1449,  1455’—1457,  1466,
1518.

931

 

—.—

1495

1498

1502

1519,

1521

1551

Schenkung

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
kann  gegen  den  überlebenden  Ehegatten
  auf  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft
  klagen:

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
ein  Rechtsgeschäft  der  in  den
§§  1444—1446  bezeichneten  Art
ohne  Zustimmung  des  Abkömmlings
  vorgenommen  hat  und
für  die  Zukunft  eine  erhebliche
Gefährdung  des  Abkömmlings  zu
besorgen  ist;

1496,  1502,  1518.

Auf  die  Auseinandersetzung  finden

in  Ansehung  des  Gesamtguts  der

f.  Gütergemeinschaft  die  Vorschriften

der  §8  1475,  1476,  des  8§  1477

Abs.  1  und  der  88  1479—1481  Anwendung.

  1518.

Die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge

können  im  Falle  der  Aufhebung  der

f.  Gütergemeinschaft  diejenigen  Gegenstände

  gegen  Ersatz  des  Wertes  übernehmen,

  welche  der  verstorbene  Ehegatte
  nach  §  1477  Abs.  2  zu  übernehmen
  berechtigt  sein  würde.  Das

Recht  kann  von  ihnen  nur  gemeinschaftlich

  ausgeübt  werden.  1518.

1525,  1526,  1546  f.  Errungenschaftsgemeinschaft

  —  Güterrecht.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten

im  Falle  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  ist,  was  er  von  Todeswegen

oder  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges

Erbrecht,  durch  Sch.  oder  als  Ausstattung

  erwirbt.  Ausgenommen  ist

ein  Erwerb,  der  den  Umständen  nach
zu  den  Einkünften  zu  rechnen  ist.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten

ist  das  unbewegliche  Vermögen,  das

er  bei  dem  Eintritte  der  Fahrnisgemeinschaft
  hat  oder  während  der

Gemeinschaft  durch  Erbfolge,  durch

Vermächtnis  oder  mit  Rücksicht  auf

ein  künftiges  Erbrecht,  durch  Sch.

oder  als  Ausstattung  erwirbt.  1549

*
        <pb n="934" />
        8
1553

1556

2325

2330

516

Schenkung
8

s.  Fahrnisgemeinschaft  —  Güterrecht.


Erwirbt  ein  Ehegatte  während  der
Fahrnisgemeinschaft  durch  Erbfolge,
durch  Vermächtnis  oder  mit  Rücksicht
auf  ein  künftiges  Erbrecht,  durch  Sch.
oder  als  Ausstattung  Gegenstände,
die  teils  Gesamtgut,  teils  eingebrachtes
Gut  werden,  so  fallen  die  infolge  des
Erwerbes  entstehenden  Verbindlich-=keiten
  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
zu  einander  dem  Gesamtgut  und  dem
Ehegatten,  der  den  Erwerb  macht,
verhältnismäßig  zur  Last.  1549.

Pflichtteil.

Hat  der  Erblasser  einem  Dritten  eine
Sch.  gemacht,  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte
  als  Ergänzung  des
Pflichtteils  den  Betrag  verlangen,
um  den  sich  der  Pflichtteil  erhöht,
wenn  der  verschenkte  Gegenstand  dem
Nachlasse  hinzugerechnet  wird.

Eine  verbrauchbare  Sache  kommt
mit  dem  Werte  in  Ansatz,  den  sie
zur  Zeit  der  Sch.  hatte.  Ein  anderer
Gegenstand  kommt  mit  dem  Werte
in  Ansatz,  den  er  zur  Zeit  des  Erbfalls
  hat;  hatte  er  zur  Zeit  der  Sch.
einen  geringeren  Wert,  so  wird  nur
dieser  in  Ansatz  gebracht.

Die  Sch.  bleibt  unberücksichtigt,

wenn  zur  Zeit  des  Erbfalls  zehn
Jahre  seit  der  Leistung  des  verschenkten
  Gegenstandes  verstrichen
sind;  ist  die  Sch.  an  den  Ehegatten
des  Erblassers  erfolgt,  so  beginnt  die
Frist  nicht  vor  der  Auflösung  der
Ehe.  2330.
Die  Vorschriften  der  §§  2325—2329
finden  keine  Anwendung  auf  Sch.,
durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder
einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
Rücksicht  entsprochen  wird.

Schenkung.

Eine  Zuwendung,  durch  die  jemand
aus  seinem  Vermögen  einen  anderen

932

 

8

517

518

519

Schenkung

bereichert,  ist  Sch.,  wenn  beide  Teile
darüber  einig  sind,  daß  die  Zuwendung
unentgeltlich  erfolgt.

Ist  die  Zuwendung  ohne  den  Willen
des  anderen  erfolgt,  so  kann  ihn  der
Zuwendende  unter  Bestimmung  einer
angemessenen  Frist  zur  Erklärung
über  die  Annahme  auffordern.  Nach
dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  die  Sch.
als  angenommen,  wenn  nicht  der
andere  sie  vorher  abgelehnt  hat.  Im
Falle  der  Ablehnung  kann  die  Herausgabe
  des  Zugewendeten  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  gefordert
  werden.

Eine  Sch.  liegt  nicht  vor,  wenn  jemand
zum  Vorteil  eines  anderen  einen  Vermögenserwerb
  unterläßt  oder  auf  ein
angefallenes,  noch  nicht  endgültig  erworbenes
  Recht  verzichtet  oder  eine
Erbschaft  oder  ein  Vermächtnis  ausschlägt.


Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch
den  eine  Leistung  schenkweise  versprochen
  wird,  ist  die  gerichtliche  oder
notarielle  Beurkundung  des  Versprechens
  erforderlich.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  ein  Schuldversprechen  oder
ein  Schuldanerkenntnis  der  in  den
§§  780,  781  bezeichneten  Art  schenkweise
  erteilt  wird,  von  dem  Versprechen
  oder  der  Anerkennungserklärung.


Der  Mangel  der  Form  wird  durch

die  Bewirkung  der  versprochenen
Leistung  geheilt.
Der  Schenker  ist  berechtigt,  die  Erfüllung
  eines  schenkweise  erteilten
Versprechens  zu  verweigern,  soweit  er
bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen
Verpflichtungen  außer  stande  ist,  das
Versprechen  zu  erfüllen,  ohne  daß  sein
standesmäßiger  Unterhalt  oder  die
Erfüllung  der  ihm  kraft  G.  obliegenden
Unterhaltspflichten  gefährdet  wird.
        <pb n="935" />
        Schenkung

8

520

521
522

523

524

Treffen  die  Ansprüche  mehrerer
Beschenkten  zusammen,  so  geht  der
früher  entstandene  Anspruch  vor.
Verspricht  der  Schenker  eine  in  wiederkehrenden
  Leistungen  bestehende  Unterstützung,
  so  erlischt  die  Verbindlichkeit
mit  seinem  Tode,  sofern  nicht  aus  dem
Versprechen  sich  ein  anderes  ergiebt.
Der  Schenker  hat  nur  Vorsatz  und
grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.
Zur  Entrichtung  von  Verzugszinsen
ist  der  Schenker  nicht  verpflichtet.
Verschweigt  der  Schenker  arglistig
einen  Mangel  im  Rechte,  so  ist  er
verpflichtet,  dem  Beschenkten  den
daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.


Hatte  der  Schenker  die  Leistung
eines  Gegenstandes  versprochen,  den
er  erst  erwerben  sollte,  so  kann  der
Beschenkte  wegen  eines  Mangels  im
Rechte  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen,  wenn  der  Mangel
dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe  der
Sache  bekannt  gewesen  oder  infolge
grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben
  ist.  Die  für  die  Gewährleistungspflicht
  des  Verkäufers  geltenden
  Vorschriften  des  §  433  Abs.  1,
der  §§  434  bis  437,  des  §  440
Abs.  2  bis  4  und  der  8§  441  bis
444  finden  entsprechende  Anwendung.
Verschweigt  der  Schenker  arglistig
einen  Fehler  der  verschenkten  Sache,
so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten
den  daraus  entstehenden  Schaden  zu
ersetzen.

Hatte  der  Schenker  die  Leistung
einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten
Sache  versprochen,  die  er  erst  erwerben
  sollte,  so  kann  der  Beschenkte,
wenn  die  geleistete  Sache  fehlerhaft
und  der  Mangel  dem  Schenker  bei
dem  Erwerbe  der  Sache  bekannt
gewesen  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit
  unbekannt  geblieben  ist,  ver-933



 

 

8

525

526

Schenkung

langen,  daß  ihm  an  Stelle  der  fehlerhaften
  Sache  eine  fehlerfreie  geliefert
wird.  Hat  der  Schenker  den  Fehler
arglistig  verschwiegen,  so  kann  der
Beschenkte  statt  der  Lieferung  einer
fehlerfreien  Sache  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  verlangen.  Auf  diese
Ansprüche  finden  die  für  die  Gewährleistung
  wegen  Fehler  einer  verkauften
Sache  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.

Wer  eine  Sch.  unter  einer  Auflage
macht,  kann  die  Vollziehung  der  Auflage
  verlangen,  wenn  er  seinerseits
geleistet  hat.

Liegt  die  Vollziehung  der  Auflage

im  öffentlichen  Interesse,  so  kann  nach
dem  Tode  des  Schenkers  auch  die
zuständige  Behörde  die  Vollziehung
verlangen.
Soweit  infolge  eines  Mangels  im
Rechte  oder  eines  Mangels  der  verschenkten
  Sache  der  Wert  der  Zuwendung
  die  Höhe  der  zur  Vollziehung
der  Auflage  erforderlichen  Aufwendungen
  nicht  erreicht,  ist  der  Beschenkte
  berechtigt,  die  Vollziehung  der
Auflage  zu  verweigern,  bis  der  durch
den  Mangel  entstandene  Fehlbetrag
ausgeglichen  wird.  Vollzieht  der
Beschenkte  die  Auflage  ohne  Kenntnis
des  Mangels,  so  kann  er  von  dem
Schenker  Ersatz  der  durch  die  Vollziehung
  verursachten  Aufwendungen
insoweit  verlangen,  als  sie  infolge  des
Mangels  den  Wert  der  Zuwendung
überst.igen.

527  Unterbleibt  die  Vollziehung  der  Auflage,

  so  kann  der  Schenker  die
Herausgabe  des  Geschenkes  unter  den
für  das  Rücktrittsrecht  bei  gegenseitigen
  Verträgen  bestimmten  Voraussetzungen
  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  insoweit  fordern,  als  das
        <pb n="936" />
        Schenkung

d

□##
!1
□

529

Geschenk  zur  Vollziehung  der  Auflage
  hätte  verwendet  werden  müssen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,
wenn  ein  Dritter  berechtigt  ist,  die
Vollziehung  der  Auflage  zu  verlangen.
Soweit  der  Schenker  nach  der  Vollziehung
  der  Sch.  außer  stande  ist,
seinen  standesmäßigen  Unterhalt  zu
bestreiten  und  die  ihm  seinen  Verwandten,
  seinem  Ehegatten  oder  seinem
früheren  Ehegatten  gegenüber  g.  obliegende
  Unterhaltspflicht  zu  erfüllen,
kann  er  von  dem  Beschenkten  die
Herausgabe  des  Geschenkes  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.
Der  Beschenkte  kann  die  Herausgabe
durch  Zahlung  des  für  den  Unterhalt
erforderlichen  Betrags  abwenden.  Auf
die  Verpflichtung  des  Beschenkten  finden
die  Vorschriften  des  §  760  sowie  die  für
die  Unterhaltspflicht  der  Verwandten
geltende  Vorschrift  des  §  1613  und
im  Falle  des  Todes  des  Schenkers
auch  die  Vorschriften  des  §  1615  entsprechende
  Anwendung.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet
der  früher  Beschenkte  nur  insoweit,
als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet
  ist.

Der  Anspruch  auf  Herausgabe  des
Geschenkes  ist  ausgeschlossen,  wenn
der  Schenker  seine  Bedürftigkeit  vorsätzlich
  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit
herbeigeführt  hat  oder  wenn  zur  Zeit
des  Eintritts  seiner  Bedürftigkeit  seit
der  Leistung  des  geschenkten  Gegenstandes
  zehn  Jahre  verstrichen  find.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  der  Beschenkte
  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  außer  stande
ist,  das  Geschenk  herauszugeben,  ohne
daß  sein  standesmäßiger  Unterhalt
oder  die  Erfüllung  der  ihm  kraft  G.
obliegenden  Unterhaltspflichten  gefährdet
  wird.

934

 

8
530

531

533

534

2113

Schenkung

Eine  Sch.  kann  widerrufen  werden,
wenn  sich  der  Beschenkte  durch  eine
schwere  Verfehlung  gegen  den  Schenker
oder  einen  nahen  Angehörigen  des
Schenkers  groben  Undankes  schuldig
macht.

Dem  Erben  des  Schenkers  steht  das
Recht  des  Widerrufs  nur  zu,  wenn
der  Beschenkte  vorsätzlich  und  widerrechtlich
  den  Schenker  getötet  oder  am
Widerrufe  gehindert  hat.

Der  Widerruf  der  Sch.  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  Beschenkten.

Ist  die  Sch.  widerrufen,  so  kann
die  Herausgabe  des  Geschenkes  nach
den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
gefordert  werden.

Der  Widerruf  der  Sch.  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Schenker  dem
Beschenkten  verziehen  hat  oder  wenn
seit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der
Widerrufsberechtigte  von  dem  Eintritte
  der  Voraussetzungen  seines
Rechtes  Kenntnis  erlangt  hat,  ein
Jahr  verstrichen  ist.  Nach  dem  Tode
des  Beschenkten  ist  der  Widerruf  nicht
mehr  zulässig.

Auf  das  Widerruferecht  bezüglich  einer
Sch.  kann  erst  verzichtet  werden,  wenn
der  Undank  dem  Widerrufsberechtigten
bekannt  geworden  ist.

Sch.,  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht
oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
  Rücksicht  entsprochen  wird,  unterliegen
  nicht  der  Rückforderung  und
dem  Widerrufe.

Testament.

Eine  Verfügung  über  einen  Erbschaftsgegenstand,
  die  unentgeltlich  oder  zum
Zwecke  der  Erfüllung  eines  von  dem
Vorerben  erteilten  Schenkungsversprechens
  erfolgt,  ist  im  Falle  des
Eintritts  der  Nacherbfolge  insoweit  unwirksam,
  als  sie  das  Recht  des  Nacherben
  vereiteln  oder  beeinträchtigen
        <pb n="937" />
        Schenkung  —  935  —
§  würde.  Ausgenommen  sind  Sch.,
durch  die  einer  sitllichen  Pflicht  oder2301
einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
Rücksicht  entsprochen  wird.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  der-  1446,
jenigen,  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  ent-=  1519
sprechende  Anwendung.  2112,  2114,

2138.
2113

1624

1641

1804

Verwandtschaft.

Was  einem  Kinde  mit  Rücksicht  auf
seine  Verheiratung  oder  auf  die  Erlangung
  einer  selbständigen  Lebensstellung
  zur  Begründung  oder  zur
Erhaltung  der  Wirtschaft  oder  der
Lebensstellung  von  dem  Vater  oder
der  Mutter  zugewendet  wird  (Ausstattung),
  gilt,  auch  wenn  eine  Verpflichtung
  nicht  besteht,  nur  insoweit
als  Sch.,  als  die  Ausstattung  das
den  Umständen,  insbesondere  den
Vermögensverhältnissen  des  Vaters
oder  der  Mutter,  entsprechende  Maß
übersteigt.

Die  Verpflichtung  des  Ausstattenden

zur  Gewährleistung  wegen  eines
Mangels  im  Rechte  oder  wegen  eines
Fehlers  der  Sache  bestimmt  sich,  auch
insoweit  die  Ausstattung  nicht  als  Sch.
gilt,  nach  den  für  die  Gewährleistungspflicht
  des  Schenkers  geltenden  Vorschriften.

Der  Vater  kann  nicht  in  Vertretung
des  Kindes  Sch.  machen.  Ausgenommen
  sind  Sch.,  durch  die  einer
sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den
Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen
  wird.

Vormundschaft.

Der  Vormund  kann  nicht  in  Vertretung
  des  Mündels  Sch.  machen.
Ausgenommen  sind  Sch.,  durch  die
einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf
den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht
entsprochen  wird.

 

2207

941

220

941

220

Schiedsrichter

Schenkungsversprechen.

Erbvertrag  s.  Schenkung  —  Erbvertrag.


Güterrecht.
1487,  1495  s.  Schenkung  —  Güterrecht.

s.  Errungenschaftsgemelnschaft
—  Gühterrecht.

Testament.
s.  Schenkung  —  Testament.
Der  Erblasser  kann  anordnen,  daß
der  Testamentsvollstrecker  in  der  Eingehung
  von  Verbindlichkeiten  für  den
Nachlaß  nicht  beschränkt  sein  soll.
Der  Testamentsvollstrecker  ist  auch  in
einem  solchen  Falle  zu  einem  Sch.
nur  nach  Maßgabe  des  §  2205
Satz  3  berechtigt.  2209.

Schiedsgericht.

Eigentum  s.  Verjährung  220.

Verjährung.

Ist  der  Anspruch  vor  einem  Sch.
oder  einem  besonderen  Gerichte,  vor
einem  Verwaltungsgericht  oder  einer
Verwaltungsbehörde  geltend  zu  machen,
so  finden  die  Vorschriften  der  88  209
bis  213,  215,  216,  218,  219  entsprechende
  Anwendung.

Sind  in  dem  Schiedsvertrage  die
Schiedsrichter  nicht  ernannt  oder  ist
die  Ernennung  eines  Schiedsrichters
aus  einem  anderen  Grunde  erforderlich
oder  kann  das  Sch.  erst  nach  der
Erfsüllung  einer  sonstigen  Voraussetzung
  angerufen  werden,  so  wird
die  Verjährung  schon  dadurch  unterbrochen,
  daß  der  Berechtigte  das  zur
Erledigung  der  Sache  seinerseits  Erforderliche
  vornimmt.

Schiedsrichter.
Eigentum  s.  Schiedsgericht  —
Verjährung  220.
Verjährung  s.  Schiedsgericht
—  Verjährung.
        <pb n="938" />
        Schiedsrichter  —  936  —  Schließung
8  8
Schiedsvertrag  s.  auch  Vertrag.  523  Schenkung  s.  Kauf  —  Kauf  435.
941  Eigentum  s.  Schiedsgerlcht  —2182  Testament  s.  Kauf  —  Kauf  435.
Verjährung  220.
220  Verjährung  s.  Sehiedsgericht  Schlachten.
—  Verjährung.  Kauf.
Vormundschaft.  487  Anspruch  auf  Wandelung,  wenn  das
1822  Der  Vormund  bedarf  zu  einem  verkaufte  Tier  bereits  geschlachtet  ist
Vergleich  oder  einem  Sch.  der  s.  Kanf  —  Kauf.

Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts;
  s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.


Schiff.
Art.  Einführungsgesetz.
4x4  s.  E.O.  —  E.G.
7275  s.  Plandrecht  —  Pfandrecht  §  1269.

8

435  Kauf  s.  Kaus  —  Kauf.
Pfandrecht.

1259—  1271  s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.

523  Schenkung  s.  Kauf  —  Kauf  435.
2182  Testament  s.  Kauf  —  Kauf  435.
Schiffer.

Verjährung.
196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:

1.

3.  der  Eisenbahn-Unternehmungen,
Frachtfuhrleute,  Sch.,  Lohnkutscher
und  Boten  wegen  des  Fahrgeldes,
der  Fracht,  des  Fuhr=  und  Botenlohns,
  mit  Einschluß  der  Auslagen.
  201.

Schiffspart.
Pfandrecht.
1272  Die  Vorschriften  der  §§  1260—1271
gelten  auch  für  das  Pfandrecht  an

einer  Sch.
Schiffsregister.
435  Kauf  s.  Kauf  —  Kauf.
Pfandrecht.

1259,  1260,  1262,  1263,  1271  s.  Pfandrecht
  —  Pfandrecht.

 

Schlafraum.
618  Dienstvertrag  s.  Dienstvertrag
—  Dienstoertrag.
Art.

96  Einführungsgesetz  s.  Dienstvertrag
  —  Dienstvertrag  §  618.

Schliessung  s.  auch  Eingehung.

8
1317  Ehe  s.  Eheschliessung  —  Ehe.
Art.  Einführungsgesetz.

75,  756,  66  f.  E.0C.  —  E.G.

96  s.  Geschäftsfähigkeit  —  Geschäftsfähigkeit
  §8  108,  110.

757  (.  Erbvertrag  —  Erbvertrag  §  2276.

Erbvertrag.

2274—2276,  2290,  2292  Sch.  eines  Erbvertrags
  s.  Erbvertrag  —  Erbvertrag.


2290  Sch.  eines  Vertrages,  durch  den  ein
Erbvertrag  oder  eine  einzelne  vertragsmäßige
  Verfügung  aufgehoben
werden  soll  s.  Erbvertrag  —  Erbvertrag.


Erbverzicht.

2347  Sch.  eines  Erbverzichtsvertrages  s.

Erbverzicht  —  Erbeerzicht.
Geschäftsfähigkeit.

108,  110  Sch.  eines  Vertrags  durch  den
Minderjährigen  ohne  Zustimmung
seines  g.  Vertreters  s.  Geschäftsfähigkeit
  —  Geschäftsfähigkeit.

Güterrecht.

1433,  1434  Sch.  eines  Ehevertrags  s.
Güterrecht  —  Güterrecht.

1437  Ein  Ehevertrag,  durch  den  die  a.
Gütergemeinschaft  vereinbart  oder  auf-
        <pb n="939" />
        Schließung  —

§  gehoben  wird,  kann  nicht  durch  einen
g.  Vertreter  geschlossen  werden.  1508.
Auf  einen  Ehevertrag,  durch  welchen
die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
ausgeschlossen  oder  die  Ausschließung
aufgehoben  wird,  finden  die  Vor-1508



schriften  des  §  1437  Anwendung.

1518.
Kauf  s.  Vollmacht  —  Vollmacht
177.
Miete.
566,  567  Sch.  eines  Mietvertrages  s.  Miete
—  Miete.
Vertrag.
145,  154,  155  Sch.  eines  Vertrags  s.  Vertrag
  —  Vertrag.
Sch.  eines  Vertrags,  der  auf  eine
unmögliche  Leistung  gerichtet  ist  s.
Vertrag  —  Vertrag.
Verwandtschaft.
1643,  1690  fs.  Vormundschaft  —  Vormundschaft
  1829.
Sch.  eines  Vertrags  auf  Annahme
an  Kindesstatt  s.  Kindesstatt  —
Verwandtschaft.
Vollmacht.
177,  179  Sch.  eines  Vertrages  im  Namen
eines  anderen  ohne  Vertretungsmacht
s.  Vollmacht  —  Vollmacht.
Vormundschaft.

458

1750

1829
mund  ohne  die  erforderliche  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
  s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.


Schluss.

Dienstvertrag.

621  Zulässigkeit  der  Kündigung

Dienstverhältnisses  für  den  Sch.

1.  einer  Kalenderwoche;

2.  eines  Kalendermonats;

3.  eines  Kalendervierteljahrs  622  f.
Dienstvertrag  —  Dienstvertrag.
Ehescheidung  s.  khe  —  Ehescheidung.



eines

1567

937  —

Sch.  eines  Vertrags  durch  den  Vor- 



Schluß

Art.  Einführungsgesetz.

769  s.  Verein  —  Verein  §  39.

20  s.  Ehe  —  Ehescheidung  §  1567.

Erbe.

2038  Ist  die  Auseinandersetzung  zwischen
mehreren  Erben  auf  längere  Zeit  als
ein  Jahr  ausgeschlossen,  so  kann  jeder
Miterbe  am  Sch.  jedes  Jahres  die
Teilung  des  Reinertrages  verlangen.
2032.

Gesellschaft.

721  Bei  Gesellschaften  von  längerer  Dauer
hat  im  Zweifel  der  Rechnungsabsch.
und  die  Gewinnverteilung  am  Sch.
jedes  Geschäftsjahres  zu  erfolgen.

740  Der  ausgeschiedene  Gesellschafter  kann
am  Sch.  jedes  Geschäftsjahres  Rechenschaft
  über  die  inzwischen  beendigten
Geschäfte,  Auszahlung  des  ihm  gebührenden
  Betrags  und  Auskunft
über  den  Stand  der  noch  schwebenden
Geschäfte  verlangen.

Miete.

565  Zulässigkeit  der  Kündigung  des  Mietverhältnisses
  bei  Grundstücken  für
den  Sch.

1.  eines  Kalendervierteljahrs;

2.  eines  Kalendermonats;

3.  einer  Kalenderwoche  s.  Miete  —

Miete.

Ein  Mietvertrag  über  ein  Grundstück,

der  für  längere  Zeit  als  ein  Jahr

geschlossen  wird,  bedarf  der  schriftlichen

Form.  Wird  die  Form  nicht  beobachtet,

so  gilt  der  Vertrag  als  für  unbestimmte

  Zeit  geschlossen;  die  Kündigung
ist  jedoch  nicht  für  eine  frühere  Zeit
als  für  den  Sch.  des  ersten  Jahres
zulässig.

Pacht.

595  Zulässigkeit  der  Kündigung  eines
Pachtverhältnisses  für  den  Sch.  eines
Pachtjahres  s.  Pacht  —  Pacht.

Pfandrecht.

1238  Das  Pfand  darf  nur  mit  der  Bestimmung

  verkauft  werden,  daß  der

566
        <pb n="940" />
        Schluß

8

2335

Käufer  den  Kaufpreis  sefort  bar  zu
entiichten  hat  und  seiner  Rechte  verlustig
  sein  soll,  wenn  dies  nicht  geschieht.

Erfolgt  der  Verkauf  ohne  diese  Bestimmung,
  so  ist  der  Kaufpreis  als
von  dem  Pfandgläubiger  empfangen
anzusehen;  die  Rechte  des  Pfandgläubigers
  gegen  den  Ersteher  bleiben
unberührt.  Unterbleibt  die  sofortige
Entrichtung  des  Kaufpreises,  so  gilt
das  Gleiche,  wenn  nicht  vor  dem  Sch.
des  Versteigerungstermins  von  dem
Vorbehalte  der  Rechtsverwirkung
Gebrauch  gemacht  wird.  1233,  1245,
1246,  1266.

Pflichtteil  s.  En#e  —  Ehescheidung
1567.

Todeserklärung.

14  Die  Todeserklärung  ist  zulässig,  wenn

15

18

seit  zehn  Jahren  keine  Nachricht  von
dem  Leben  des  Verschollenen  eingegangen
  ist.  Sie  darf  nicht  vor  dem
Sch  des  Jahres  erfolgen,  in  welchem
der  Verschollene  das  einunddreißigste
Lebensjahr  vollendet  haben  würde.

Der  Zeitraum  von  zehn  oder  fünf
Jahren  beginnt  mit  dem  Sch.  des
letzten  Jahres,  in  welchem  der  Verschollene
  den  vorhandenen  Nachrichten
zufolge  noch  gelebt  hat.  13,  18.
Hat  ein  Friedenssch.  nicht  stattgefunden,
so  beginnt  der  dreijährige  Zeitraum,
nach  welchem  ein  im  Kriege  Verschollener
  für  tot  erklärt  wird,  mit
dem  Sch.  des  Jahres,  in  welchem
der  Krieg  beendigt  worden  ist.  13,
17,  18.

Als  Zeitpunkt  des  Todes  eines  Verschollenen
  ist,  sofern  nicht  die  Ermittelungen
  ein  Anderes  ergeben,  anzunehmen:


in  den  Fällen  des  §  15  der  Zeitpunkt
  des  Friedenssch.  oder  der  Sch.

938

 

8

Schmucksachen

des  Jahres,  in  welchem  der  Krieg
beendigt  worden  ist.  19.

Verein.

39  Zulässigkeit  des  Austritts  aus  einem

201

156

1635

98

1362

Art.
76

1366

Verein  am  Sch.  eines  Geschäftsjahres
s.  Verein  —  Verein.

Verjährung.
Die  Verjährung  der  in  den  8§§  196,
197  bezeichneten  Ansprüche  beginnt
mit  dem  Sch.  des  Jahres,  in  welchem
der  nach  den  §§  198—200  maßgebende
  Zeitpunkt  eintritt.  Kann  die
Leistung  erst  nach  dem  Ablauf  einer
über  diesen  Zeitpunkt  hinausreichenden
Frist  verlangt  werden,  so  beginnt  die
Verjährung  mit  dem  Sch.  des  Jahres,
in  welchem  die  Frist  abläuft.

Vertrag.
Bei  einer  Versteigerung  kommt  der
Vertrag  erst  durch  den  Zuschlag  zustande.
  Ein  Gebot  erlischt,  wenn
ein  Ubergebot  abgegeben  oder  die
Versteigerung  ohne  Erteilung  des  Zuschlags
  geschlossen  wird.

Verwandtschaft  s.  Ehe  —  Ehescheidung
  1567.

Schmiede.
Sachen  s.  Sachen  —  Sachen.

Schmucksachen.

Ehe.

Für  die  ausschließlich  zum  persönlichen
  Gebrauche  der  Frau  bestimmten
Sachen,  insbesondere  für  Kleider,  Sch.
und  Arbeitsgeräte,  gilt  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander  und
zu  den  Gläubigern  die  Vermutung,
daß  die  Sachen  der  Frau  gehören.

Einführungsgesetz  s.  Ehe  §  1362.
Güterrecht.
Vorbehaltsgut  bei  g.  Güterrecht  sind
die  ausschließlich  zum  persönlichen
Gebrauche  der  Frau  bestimmten
        <pb n="941" />
        Schmucksachen

8

1477

1502

1546

1650

1090

Art.
104

1020

950

Sachen,  insbesondere  Kleider,  Sch.
und  Arbeitsgeräte.
Jeder  Ehegatte  kann  bei  der  Auseinandersetzung

  in  Ansehung  des  Gesamtguts

  der  a.  Gütergemeinschaft

gegen  Ersatz  des  Wertes  die  ausschließlich
  zu  seinem  persönlichen  Ge-2172


brauche  bestimmten  Sachen,  insbesondere
  Sbh.  übernehmen.

1474,  1502,  1546.

Die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
können  im  Falle  der  Aufhebung  der
f.  Gütergemeinschaft  auf  Grund  des

§  1495  diejenigen  Gegenstände  gegen
Ersatz  des  Wertes  übernehmen,  welche
der  verstorbene  Ehegatte  nach  §  1477
Abs.  2  zu  übernehmen  berechtigt  sein
würde.  Das  Recht  kann  von  ihnen
nur  gemeinschaftlich  ausgeübt  werden.
1518.

s.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Gübterrecht.

Verwandtschaft.

Von  der  Nutznießung  des  Vaters  an
dem  Vermögen  des  Kindes  ausgeschlossen

  (freies  Vermögen)  sind  die

ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche
  des  Kindes  bestimmten  Sachen,

insbesondere  Kleider,  Sch.  und  Arbeitsgeräte.



Schonung.
Dienstbarkeit  s.  Grunddienstbarkeit
  1020.

Einführungsgesetz  s.  Grunddienstbarkeit

  §  1020.
Grunddienstbarkeit.

Bei  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit
  hat  der  Berechtigte  das  Interesse

  des  Eigentümers  des  belasteten
Grumstücks  thunlichst  zu  schonen.

Schreiben.
Eigentum.

Als  Verarbeitung  eines  Stoffes  gilt

auch  das  Sch.  951.

939

 

—

Art.
767

8
2276

2242

2243

Art.
164

2276
2277

2231
2238

2241

Schrift

Einführungsgesetz  s.  Testament
§  2242,  s.  Schrist  —  Testament
§  2243.

Erbvertrag  s.  Testament  2242,
s.  Schrift  —  Testament  2243.

Testament.

s.  Eigentum  950.
Erklärt  der  ein  Testament  errichtende
Erblasser,  daß  er  nicht  schreiben

könme,  so  wird  seine  Unterschrift  durch
die  Feststellung  dieser  Erklärung  im
Protokoll  ersetzt.  2232,  2249,  2250.
s.  Schrift  —  Testament.

Schrift.
Einführungsgesetz  s.  Testament
§§  2238,  2241,  2243.
Erbvertrag.
s.  Testament  2238,  2241,  2243.
s.  Testament  2246.

Testament.
s.  Form  —  Testament.
Die  Errichtung  des  Testaments  erfolgt
  in  der  Weise,  daß  der  Erblasser
dem  Richter  oder  dem  Notar  seinen
letzten  Willen  mündlich  erklärt  oder
eine  Sch.  mit  der  mündlichen  Erklärung
  übergiebt,  daß  die  Sch.  seinen
letzten  Willen  enthalte.  Die  Sch.
kann  offen  oder  verschlossen  übergeben
werden.  Sie  kann  von  dem  Erblasser
  oder  von  einer  anderen  Person
geschrieben  sein.

Wer  minderjährig  ist  oder  Geschriebenes
  nicht  zu  lesen  vermag,
kann  das  Testament  nur  durch  mündliche
  Erklärung  errichten.  2232,  2241,
2249.

Das  Protokoll  über  Errichtung  eines
Testaments  muß  enthalten:

3.  die  nach  §  2238  erforderlichen  Erklärungen
  des  Erblassers  und  im
Fall  der  Ubergabe  einer  Sch.  die
        <pb n="942" />
        Schrift  —  940  Schriftstück
8  Feststellung  der  ÜUbergabe.  2232,  1321  Ehe  s.  Form  —  Ehe.
2249,  2250.  Art.  Einführungsgesetz.

2213  Wer  nach  der  Überzeugung  des  Richters
oder  des  Notars  stumm  oder  sonst
am  Sprechen  verhindert  ist,  kann  das
Testament  nur  durch  Übergabe  einer
Sch.  errichten.  Er  muß  die  Erklärung,
daß  die  Sch.  seinen  letzten  Willen
enthalte,  bei  der  Verhandlung  eigenhändig
  in  das  Protokoll  oder  auf
ein  besonderes  Blatt  schreiben,  das
dem  Protokoll  als  Anlage  beigefügt
werden  muß.

Das  eigenhändige  Niederschreiben
der  Erklärung  sowie  die  Überzeugung
des  Richters  oder  des  Notars,  daß
der  Erblasser  am  Sprechen  verhindert
ist,  muß  im  Protokolle  festgestellt
werden.  Das  Protokoll  braucht  von
dem  Erblasser  nicht  besonders  genehmigt
  zu  werden.  2232,  2249.
Das  über  die  Errichtung  des  Testaments
ausgenommene  Protokoll  soll  nebst
Anlagen,  insbesondere  im  Falle  der
Errichtung  durch  übergabe  einer  Sch.
nebst  dieser  Sch.,  von  dem  Richter
oder  dem  Notar  in  Gegenwart  der
übrigen  mitwirkenden  Personen  und
des  Erblassers  mit  dem  Amsssiegel
verschlossen,  mit  einer  das  Testament
näher  bezeichnenden  Aufschrift,  die
von  dem  Richter  oder  dem  Notar  zu
unterschreiben  ist,  versehen  und  in
besondere  amtliche  Verwahrung  gebracht
werden.  2232,  2249.
Werminderjährigist,  oder  Geschriebenes
nichtzulesen  vermag,  kannein  Testament
nicht  nach  §  2231  Nr.  2  errichten.

2246

2247

2267  f.  Form  —  Testament.
Schriftlichkeit.
784  Anweisung  792  s.  Form  —  Anweisung.

766  Bürgschaft  s.  Form  —  Bürgschaft.
630  Dienstvertrag  s.  Form  —  Dienstvertrag.



 

9H  s.  Formn  —  Geschäftsfähigkeit  8  111.
767  s.  Form  —  Verein  88  33,  37.

8
2301  Erbvertrag  s.  Form  —  Schuldversprechen
  780,  781.
111  Geschäftsfähigkeit  s.  Form  —
Geschäftsfähigkeit.

1154  Hppothek  s.  Form  —  Hypothek.
761  Leibrente  s.  Form  —  Leibrente.
566  Miiete  s.  Form  —  Miete.

518  Schenkung  s.  Form  —  Schuldversprechen
  780,  781.
Schuldverhältnis.

368.  410,  416  s.  Form  —  Schuldverhältnis.
Schuldversprechen.

780—782  s.  Form  —  Schuldversprechen.
81  Stiftung  s.  Form  —  Stiftung.
Testament.

2255  Ein  Testament  kann  auch  dadurch
widerrufen  werden,  daß  der  Erblasser
in—  der  Absicht,  es  aufzuheben,  die
Testamentsurkunde  vernichtet  oder  an
ihr  Veränderungen  vornimmt,  durch
die  der  Wille  eine  schriftliche  Willenserklärung
  aufzuheben,  ausgedrückt  zu
werden  pflegt.

33  Verein  37  s.  Form  —  Verein.
1643  Verwandtschaft  1690  s.  Form  —
Vormundschaft  1831.

Vormundschaft  1873  s.  Form  —
Veoimundschaft.

Willenserklärung.

126,  127,  129  s.  Form  —Willenserklärung.

182  Zustimmung  s.  Form  —Geschäftsfähigkeit

  111.

1831

Schriftstück.

Erbe.

2047  Sch.,  die  sich  auf  die  persönlichen  Verhältnisse
  des  Erblassers,  auf  dessen
Familie  oder  auf  den  ganzen  Nachlaß
  beziehen,  bleiben  den  Erben  gemeinschaftlich.


2204  Testament  s.  Erbe  2047.
        <pb n="943" />
        Schriftstück  —

8  Verein.

66  Die  Abschrift  der  Vereinssatzung  wird
von  dem  Amtsgerichte  beglaubigt  und
mit  den  übrigen  Sch.  aufbewahrt.  71.

79  Die  Einsicht  des  Vereinsregisters  sowie
der  von  dem  Verein  bei  dem  Amtsgericht
  eingereichten  Sch.  ist  jedem
gestattt.

Art.  Schulbaulast.
75  Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Schuld  s.  auch  Geldschuld,  Grundschnld,
Rentenschuld,  Staatsschuld.

8
787

Anweisung  s.  Schuldner  —  Anweisung.


Darlehen.
Wer  Geld  oder  andere  vertretbare
Sachen  schuldet,  kann  mit  dem  Gläubiger
  vereinbaren,  daß  das  Geld  oder
die  Sachen  als  Darlehen  geschuldet
werden  sollen.

Ehe.
War  dem  einen  Ehegatten  die  Nichtigkeit
  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt,
  so  kann  der  andere  Ehegatte,
sofern  nicht  auch  ihm  die  Nichtigkeit
bekannt  war,  nach  der  Nichtigkeitserklärung
  oder  der  Auflösung  der  Ehe
verlangen,  daß  ihr  Verhältnis  in  vermögensrechtlicher
  Beziehung,  insbesondere
  auch  in  Ansehung  der  Unterhaltspflicht,
  so  behandelt  wird,  wie
wenn  die  Ehe  zur  Zeit  der  Nichtigkeitserklärung
  oder  der  Auflösung  geschieden

607

1345

und  der  Ehegatte,  dem  die  Nichtigkeit
bekannt  war,  für  allein  schuldig  erklärt

worden  wäre.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,

  wenn  die  Nichtigkeit  auf
einem  Formmangel  beruht  und  die
Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister  eingetragen
  worden  ist.  1346,  1347.
s.  Ehe  —  Ehescheidung  1578  bis
1582.

1351

9?41  —

 

Schuld

Ehescheidung.

1565  Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung

klagen,  wenn  der  andere  Ehegatte  sich

des  Ehebruchs  oder  einer  nach  den
§§  171,  175  des  Strafgesetzbuchs
strafbaren  Handlung  schuldig  macht.

Das  Recht  des  Ehegatten  auf
Scheidung  ist  ausgeschlossen,  wenn  er
dem  Ehebruch  oder  der  strafbaren
Handlung  zustimmt  oder  sich  der  Teilnahme
  schuldig  macht.  1564,  1570,
1571,  1574.

Wird  die  Ehe  aus  einem  der  in  den

§§  1565—  1568  bestimmten  Gründe

geschieden,  so  ist  in  dem  Urteil  auszusprechen,
  daß  der  Beklagte  die  Sch.
an  der  Scheidung  trägt.

Hat  der  Beklagte  Widerklage  erhoben
  und  wird  auch  diese  für  begründet
  erkannt,  so  sind  beide  Ehegatten
  für  schuldig  zu  erklären.

Ohne  Erhebung  einer  Widerklage
ist  auf  Antrag  des  Beklagten  auch
der  Kläger  für  schuldig  zu  erklären,
wenn  Thatsachen  vorliegen,  wegen
deren  der  Beklagte  auf  Scheidung
klagen  könnte  oder,  falls  sein  Recht
auf  Scheidung  durch  Verzeihung  oder
durch  Zeitablauf  ausgeschlossen  ist,
zur  Zeit  des  Eintritts  des  von  dem
Kläger  geltend  gemachten  Scheidungsgrundes
  berechtigt  war,  auf  Scheidung
zu  klagen.  1575,  1576.

Wird  die  Ehe  geschieden,  so  ist  der

für  schuldig  erklärte  Ehegatte  auch  im

Scheidungsurteile  für  schuldig  zu  erklären.



Der  Mann  kann  der  allein  für  schuldig

erklärten  Frau  die  Führung  seines

Namens  untersagen.

1578—1583  Verpflichtung  des  allein  für
schuldig  erklärten  Ehegatten  zur  Unterhaltsgewährungs.
  Ehe  —  Ehescheidung.

1583  Ist  die  Ehe  wegen  Geisteskrankheit
eines  Ehegatten  geschieden,  so  hat  ihm
der  andere  Ehegatte  Unterhalt  in

1574

1576

1577
        <pb n="944" />
        8

1584

1010

1011
Art.
76•

507
206

8
1967

2042

2339

2345

942

gleicher  Weise  zu  gewähren  wie  ein
allein  für  schuldig  erklärter  Ehegatte.

Verpflichtung  des  allein  für  schuldig
erklärten  Ehegatten,  zur  Herausgabe

von  Schenkungen  s.  Ehe  —  EChescheidung.


Eigentum.
s.  Gemelnschaft  —  Gemeinschaft
755.
s.  Gesamtgläubiger  —  Schuldverhältnis
  432.
Einführungsgesetz.
.  Verein  —  Verein  §  52.
s.  PF.G.  —  E.G.
s.  Kind  —  Verwandtschaft  §  1635.
Erbe.
Zu  den  Nachlaßverbindlichkeiten  gehören
  die  vom  Erblasser  herrührenden

s.  Gemeinschaft—Gemeinschaft  755.

Erbunwürdigkeit.
Erbunwürdig  ist:
1.
4.  wer  sich  in  Ansehung  einer  Vergemacht

  hat.

Die  Erbunwürdigkeit  tritt  in  den
Fällen  des  Abs.  1  Nr.  3,  4  nicht  ein,
wenn  vor  dem  Eintritte  des  Erbfalls

die  Verfügung,  zu  deren  Errichtung
der  Erblasser  bestimmt  oder  in  Ansehung
  deren  die  strafbare  Handlung

begangen  worden  ist,  unwirksam  geworden

  ist,  oder  die  Verfügung,  zu

deren  Aufhebung  er  bestimmt  worden
ist,  unwirksam  geworden  sein  würde.
2345.

Hat  sich  ein  Vermächtnisnchmer  einer
der  im  §  2339  Abs.  1  bezeichneten
Verfehlungen  schuldig  gemacht,  so  ist
der  Anspruch  aus  dem  Vermächtnis
anfechtbar.  Die  Vorschriften  der

 

8

755

Schuld

und  der  88  2341,  2343  finden  Anwendung.


Das  Gleiche  gilt  für  einen  Pflichtteilsanspruch,
  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
  sich  einer  solchen  Verfehlung
  schuldig  gemacht  hat.

Gemeinschaft.

Berichtigung  der  gemeinschaftlichen
Sch.  der  Teilhaber  s.  Gemeinschaft
—  Gemeinschaft.

Gesellschaft.

733—735,  739  Berichtigung  der  gemein-738



1386

1467
fügung  des  Erblassers  von  Todeswegen
  einer  nach  den  Vorschriften
der  §§  267—274  des  Strafgesetzbuchs
  strafbaren  Handlung  schuldig

1478

1487

1529

98  2082,  2083,  des  §  2339  Abs.  2  1541

schaftlichen  Sch.  der  Gesellschafter  s.
Gesellschaft  —-  Gesellschaft.
Befreiung  des  ausscheidenden  Gesellschafters
  von  Sch.  s.  Gesellschaft
—  Gesellschaft.

Güterrecht.
Verpflichtung  des  Mannes  bei  g.
Güterrecht,  die  Zinsen  der  von  der
Frau  auf  Grund  ihrer  g.  Unterhaltspflicht
  geschuldeten  Leistungen  zu
tragen  s.  Güterrecht  —  Güterrecht.
Was  ein  Ehegatte  zu  dem  Gesamtgut
  oder  die  Frau  zu  dem  Vorbehaltsgute
  des  Mannes  schuldet,  ist
erst  nach  der  Beendigung  der  a.
Gütergemeinschaft  zu  leisten;  soweit
jedoch  zur  Berichtigung  einer  Sch.  der
Frau  deren  Vorbehaltsgut  ausreicht,
hat  sie  die  Sch.  schon  vorher  zu  berichtigen.
  1476.
Auseinandersetzung  zwischen  Ehegatten,
die  in  a.  Gütergemeinschaft  leben,  im
Falle  die  Ehe  geschieden  und  einer
von  ihnen  allein  für  schuldig  erklärt
ist  s.  Gütergemeinschaft  —  Güterrecht.

Was  der  überlebende  Ehegatte  zu
dem  Gesamtgute  schuldet  oder  aus
dem  Gesamtgute  zu  fordern  hat,  ist
erst  nach  der  Beendigung  der  f.
Gütergemeinschaft  zu  leisten.  1518.
s.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.
Was  ein  Ehegatte  zu  dem  Gesamtgut
        <pb n="945" />
        Schuld  —  943  —
8  oder  die  Frau  zu  dem  eingebrachtenn  8
Gute  des  Mannes  schuldet,  ist  erst

nach  der  Beendigung  der  Errungen=  273

1137
1164

1173

1174

440
457

509

241—
243
246

schaftsgemeinschaft  zu  leisten;  soweit

jedoch  zur  Berichtigung  einer  Sch.  der

Frau  ihr  eingebrachtes  Gut  und  ihr

Vorbehaltsgut  ausreichen,  hat  sie  die

Sch.  schon  vorher  zu  berichtigen.

Hypothek.
s.  Schuldner  —  Hypothek.
Der  Befriedigung  des  Hypothekengläubigers

  steht  es  gleich,  wenn  sich

Forderung  und  Sch.  in  einer  Person
vereinigen.  1165,  1176.

Der  Befriedigung  des  Gläubigers
durch  den  Eigentümer  eines  mit  einer

Gesamthypothek  belasteten  Grundstücks
  steht  es  gleich,  wenn

sich  Forderung  und  Sch.  in  der  Person

  des  Eigentümers  vereinigen.

1143,  1176.

Vereinigung  von  Sch.  und  Forderung

bei  einer  Gesamthypothek  in  einer

Person  s.  Hypothek  —  Hypothek.
Kauf.

s.  Vertrag  —  Vertrag  322,  323.

s.  Hiaterlegung  —  Schuldverhältnis

383.

Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des

Vorkaufs,  so  bedarf  es  der  Sicherheitss

leistung  insoweit  nicht,  als  für  den
gestundeten  Kaufpreis  die  Bestellung
einer  Hypothek  an  dem  Grundstücke
vereinbart  oder  in  Anrechnung  auf
den  Kaufpreis  eine  Sch.,  für  die

eine  Hypothek  an  dem  Grundstücke
besteht,  übernommen  worden  ist.

Leistung.
292  Verpflichtung  zur  Leistung.

s.  Schuldner  —  Leistung.

Verzinsung  einer  Sch.  nach  G.  oder
Rechtsgeschäft  s.  Lelstung  —  Leistung.

262—265  Wahl  zwischen  mehreren  ge-272



schuldeten  Leistungen  s.  Leistung  —
Leistung.

Bezahlung  einer  unverzinslichen  Sch.

 

Schuld

vor  der  Fälligkeit  s.  Lelstang  —
Leistung.

Verweigerung  der  geschuldeten  Leistung
(Zurückbehaltungsrecht)  s.  Leistung
—  Leistung.

279  300,  243  Schulden  einer  nur  der

281

Gattung  nach  bestimmten  Sache  s.
Leistung  —  Leistung.

Anspruch  des  Gläubigers  auf  Herausgabe
  desjenigen,  was  der  Schuldner
als  Ersatz  für  den  geschuldeten  Gegenstand
  erlangt  hat,  oder  auf  Abtretung
des  Ersatzanspruchs  s.  Leistung  —
Leistung.

293—  304  Verzug  des  Gläubigers.
295  Verpflichtung  des  Gläubigers  zur  Ab-304



554

1087

12

11

holung  der  geschuldeten  Sache  s.
Leistung  —  Leistung.
Der  Schuldner  kann  im  Falle  des
Verzugs  des  Gläubigers  Ersatz  der
Mehraufwendungen  verlangen,  die  er
für  das  erfolglose  Angebot  sowie  für
die  Aufbewahrung  und  Erhaltung  des
geschuldeten  Gegenstandes  machen
mußte.

Miete.
Die  Kündigung  des  Mietverhältnisses
wegen  Verzug  des  Mieters  ist  unwirksam,
  wenn  sich  der  Mieter  von
seiner  Sch.  durch  Aufrechnung  befreien
konnte  und  unverzüglich  nach  der
Kündigung  die  Aufrechnung  erklärt.
555.

Nießbrauch.
Der  Nießbraucher  eines  Vermögens
kann  eine  Verbindlichkeit  des  Bestellers
  des  Nießbrauchs  durch  Leistung
des  geschuldeten  Gegenstandes  erfüllen.
...........  1085,  1089.

Pfandrecht.
Der  Verpfänder  kann  dem  Pfandgläubiger
  gegenüber  die  dem  perfönlichen
  Schuldner  gegen  die  Forderung
sowie  die  nach  §  770  einem  Bürgen
zustehenden  Einreden  geltend  machen.
Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so
        <pb n="946" />
        Schuld

8

1214

1228

1239

2333

2334

2335

—

kann  sich  der  Verpfänder  nicht  darauf
berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Sch.
nur  beschränkt  haftet.

Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche
  Schuldner,  so  verliert  er  eine
Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf
sie  verzichtet.  1266.

Anrechnung  des  Reinertrages  von
Nutzungen  des  Pfandes  auf  die  geschuldete
  Leistung  s.  Pfandrecht  —

Pfandrecht.

Besteht  der  geschuldete  Gegenstand  nicht
in  Geld,  so  ist  der  Verkauf  des
Pfandes  erst  zulässig,  wenn  die  Forderung
  in  eine  Geldforderung  übergegangen
  ist.  1243,  1266,  1282,
1283,  1294—  1296.

Haftung  des  Pfandes  für  eine  fremde
Sch.  s.  Pfandreceht  —  Pfandrecht.

Pflichtteil.

Der  Erblasser  kann  einem  Abkömmlinge
den  Pflichtteil  entziehen:

2.  wenn  der  Abkömmling  sich  einer
vorsätzlichen  körperlichen  Mißhandlung
  des  Erblassers  oder  des
Ehegatten  des  Erblassers  schuldig
macht

3.  wenn  der  Abkömmling  sich  eines
Verbrechens  oder  eines  schweren
vorsätzlichen  Vergehens  gegen  den
Erblasser  oder  dessen  Ehegatten
schuldig  macht.  2334.

Der  Erblasser  kann  dem  Vater  den
Pflichtteil  entziehen,  wenn  dieser  sich
einer  der  im  §  2333  Nr.  1,  3,  4
bezeichneten  Verfehlungen  schuldig
macht.  Das  gleiche  Recht  steht  dem
Erblasser  der  Mutter  gegenüber  zu,
wenn  diese  sich  einer  solchen  Verfehlung
  schuldig  macht.

Der  Erblasser  kann  dem  Ehegatten
den  Pflichtteil  entziehen,  wenn  der
Ehegatte  sich  einer  Verfehlung  schuldig
macht,  auf  Grund  deren  der  Erblasser

944

 

8

1109

362

363

2

366

367

371

383

387

396

397

405

Schuld

nach  den  8§§  1565  bis  1568  auf
Scheidung  zu  klagen  berechtigt  ist.
Reallasten  s.  Gesamtgläubiger
—  Schuldverhältnis  432.
Schuldverhältnis.
Das  Schuldverhältnis  erlischt,  wenn
die  geschuldete  Leistung  an  den  Gläubiger
  bewirkt  wird.
364  Erfüllung  durch  eine  andere  als
die  geschuldete  Leistung  s.  Erfüllung
—  Schuldverhältnis.
Tilgung  mehrerer  Sch.  s.  Erfüllung
—  Schuldverhältnis.
Tilgung  einer  Sch.,  bei  der  außer
der  Hauptleistung  noch  Zinsen  und
Kosten  zu  entrichten  sind  s.  Erfüllung
—  Schuldverhältnis.
Anerkenntnis  über  das  Erlöschen  einer
Sch.  s.  Erfüllung  —  Schuldverhältnis.

Versteigerung  einer  zur  Hinterlegung
nicht  geeigneten  geschuldeten  Sache
s.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis.
Aufrechnung  von  Leistungen,  die  zwei
Personen  einander  schulden  s.  Schuldverhältnis
  —  Schuldverhältnis.
Schuldet  der  aufrechnende  Teil  dem
anderen  Teile  außer  der  Hauptleistung
Zinsen  und  Kosten,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  367  entsprechende
Anwendung.
Erlaß  einer  Sch.  durch  Vertrag  s.
Erlass  —  Schuldverhältnis.
Einwendungen  des  Schuldners,  der
eine  Urkunde  über  die  Sch.  ausgestellt
hat,  im  Falle  der  Abtretung  der
Forderung  s.  Forderung  —  Schuldverhältnis.


414—419  Übernahme  einer  Sch.  s.  Schuld-420



übernahme  —  Schuldverhältnis.

Schulden  mehrere  eine  teilbare  Leistung
oder  haben  mehrere  eine  teilbare  Leistung
zu  fordern,  so  ist  im  Zweifel  jeder
Schuldner  nur  zu  einem  gleichen  Anteile
  verpflichtet,  jeder  Gläubiger  nur
zu  einem  gleichen  Anteile  berechtigt.
        <pb n="947" />
        Schun

421

425

429

431

432

88

2166

2167

Schulden  mehrere  eine  Leistung  in
der  Weise,  daß  jeder  die  ganze  Leistung
zu  bewirken  verpflichtet,  der  Gläubiger
aber  die  Leistung  nur  einmal  zu
fordern  berechtigt  ist  (Gesamtschuldner),
so  kann  der  Gläubiger  die  Leistung
nach  seinem  Belieben  von  jedem  der
Schuldner  ganz  oder  zu  einem  Teile
fordern.

Schuldner  verpflichtet.
Vereinigung  der  Sch.
Forderung

1.  in  der  Person  eines  Gesamtschuldners
  s.  Gesamtschuldner
—  Schuldverhältnis;

2.  in  der  Person  eines  Gesamtgläubigers
  s.  Gesamtgläubiger
—  Schuldverhältnis.

Schulden  mehrere  eine  unteilbare

Leistung,  so  haften  sie  als  Gesamtschuldner.



Hinterlegung  einer  mehreren  Gläubigern

  gegenüber  geschuldeten  Sache

s.  Gesamtgläubiger  Schuldverhältnis.



Stiftung  s.  Verein  —  Verein  52.
Testament.

Belastung  eines  vermachten  Grundstücks,

  das  zur  Erbschaft  gehört,  mit

mit  der

einer  Hypothek  für  eine  Sch.  des

Erblassers  oder  für  eine  Sch.,  zu
deren  Berichtigung  der  Erblasser  dem
Schuldner  gegenüber  verpflichtet  ist
s.  Erblasser  —  Testament.

Sind  neben  dem  vermachten  Grundstück
  andere  zur  Erbschaft  gehörende

Grundstücke  mit  der  Hypothek  belastet,
so  beschränkt  sich  die  im  §  2166  bestimmte
  Verpflichtung  des  Vermächtnisnehmers
  im  Zweifel  auf  den  Teil  der
Sch.,  der  dem  Verhältnisse  des  Wertes
des  vermachten  Grundstücks  zu  dem
Werte  der  sämtlichen  Grundstücke  entspricht.
  Der  Wert  wird  nach  §  2166
Abs.  1  Satz  2  berechnet.  2168.

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Geseszbuches.

945

Bis  zur  Bewirkung  der
ganzen  Leistung  bleiben  sämtliche

 

8
2179

52

320
322

323

329

Schuld

Für  die  Zeit  zwischen  dem  Erbfall
und  dem  Anfalle  des  Vermächtnisses
finden  in  den  Fällen  der  §§  2177,
2178  die  Vorschriften  Anwendung,
die  für  den  Fall  gelten,  daß  eine
Leistung  unter  einer  aufschiebenden
Bedingung  geschuldet  wird.

Verein.
Hinterlegung  des  vom  Verein  geschuldeten
  Betrages,  wenn  sich  im
Falle  der  Auflösung  des  Vereins  ein
bekannter  Gläubiger  nicht  meldet  s.
Verein  —  Verein.

Vertrag.
s.  Leistung  —  Leistung  273.
Klage  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage
  auf  die  geschuldete  Leistung
s.  Vertrag  —  Vertrag.
Wird  die  aus  einem  gegenseitigen
Vertrage  dem  einen  Teile  obliegende
Leistung  infolge  eines  Umstandes
unmöglich,  den  weder  er  noch  der
andere  Teil  zu  vertreten  hat,  so  verliert
  er  den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung;
  bei  teilweiser  Unmöglichkeit
mindert  sich  die  Gegenleistung  nach
Maßgabe  der  8§§  472,  473.

Verlangt  der  andere  Teil  nach
§  281  Herausgabe  des  für  den  geschuldeten
  Gegenstand  erlangten  Ersatzes
  oder  Abtretung  des  Ersatzanspruchs,
  so  bleibt  er  zur  Gegenleistung
verpflichtet;  diese  mindert  sich  jedoch
nach  Maßgabe  der  §8  472,  473  insoweit,
  als  der  Wert  des  Ersatzes
oder  des  Ersatzanspruchs  hinter  dem
Werte  der  geschuldeten  Leistung  zurückbleibt.

Soweit  die  nach  diesen  Vorschriften
nicht  geschuldete  Gegenleistung  bewirkt
ist,  kann  das  Geleistete  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  zurückgefordert
  werden.  325.
Verpflichtet  sich  in  einem  Vertrage
der  eine  Teil  zur  Befriedigung  eines

60
        <pb n="948" />
        Schuld

8

337,

339

345
358

1635

1654
1098

1813

121

Gläubigers  des  anderen  Teiles,  ohne
die  Sch.  zu  übernehmen,  so  ist  im
Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  der
Gläubiger  unmittelbar  das  Recht  erwerben
  soll,  die  Befriedigung  von
ihm  zu  fordern.

338  Anrechnung  der  Draufgabe  auf
die  von  dem  Geber  geschuldete  Leistung
s.  Vertrag  —  Vertrag.

Besteht  eine  geschuldete  Leistung  in
einem  Unterlassen,  so  tritt  die  Verwirkung
  der  Vertragsstrafe  mit  der
Zuwiderhandlung  ein.  342,  343.

s.  Schuldner  —  Vertrag.

Hat  sich  der  eine  Teil  den  Rücktritt
vom  Vertrage  für  den  Fall  vorbehalten,
  daß  der  andere  Teil  seine
Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,  und  bestreitet
  dieser  die  Zulässigkeit  des  erklärten
  Rücktritts,  weil  er  erfüllt  habe,
so  hat  er  die  Erfüllung  zu  beweisen,
sofern  nicht  die  geschuldete  Leistung
in  einem  Unterlassen  besteht.

Verwandtschaft.
Sorge  für  die  Person  eines  Kindes
nach  der  Ebescheidung:
1.  wenn  ein  Ehegatte
schuldig  erklärt  ist;
2.  wenn  beide  Ehegatten  für  schuldig
erklärt  sind.  1637  s.  Kind  —
Verwandtschaft.
s.  Güterrecht  —  Güterrecht  1386.
Vorkaufsrecht  s.  Kauf  509.

Vormundschaft.
Annahme  einer  dem  Mündel  geschuldeten
  Leistung  durch  den  Vormund
  s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.


Willenserklärung.
Die  Anfechtung  einer  irrtümlich  abgegebenen
  oder  unrichtig  übermittelten
Willenserklärung  muß  in  den  Fällen
der  §§  119,  120  ohne  schuldhaftes
Zögern  (unverzüglich)  erfolgen,  nachdem
  der  Anfechtungsberechtigte  von

allein  für

946

 

8

2301

656

518

Schuldanerkenntnis

dem  Anfechtungsgrunde  Kenntnis  erlangt
  hat.

Schuldanerkenntnis.

Erbvertag.

Auf  ein  Schenkungsversprechen,  welches
  unter  der  Bedingung  erteilt  wird,
daß  der  Beschenkte  den  Schenker  überlebt,
  finden  die  Vorschriften  über
Verfügungen  von  Todeswegen  Anwendung.
  Das  Gleiche  gilt  für  ein
schenkweise  unter  dieser  Bedingung
erteiltes  Schuldversprechen  oder  Sch.
der  in  den  §§  780,  781  bezeichneten
Art.

Vollzieht  der  Schenker  die  Schenkung
  durch  Leistung  des  zugewendeten
Gegenstandes,  so  finden  die  Vorschriften
  über  Schenkungen  unter
Lebenden  Anwendung.

Mäklervertrag.
Durch  das  Versprechen  eines  Lohnes
für  den  Nachweis  der  Gelegenheit
zur  Eingehung  einer  Ehe  oder  für
die  Vermittelung  des  Zustandekommens
einer  Ehe  wird  eine  Verbindlichkeit
nicht  begründet.  Das  auf  Grund
des  Versprechens  Geleistete  kann  nicht
deshalb  zurückgefordert  werden,  weil
eine  Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für
eine  Vereinbarung,  durch  die  der  andere
  Teil  zum  Zwecke  der  Erfüllung
des  Versprechens  dem  Mäkler  gegenüber
  eine  Verbindlichkeit  eingeht,  insbesondere
  für  ein  Sch.

Schenkung.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch
den  eine  Leistung  schenkweise  versprochen
  wird,  ist  die  gerichtliche  oder
notarielle  Beurkundung  des  Versprechens
  erforderlich.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  ein  Schuldversprechen  oder
ein  Sch.  der  in  den  8§  780,  781
bezeichneten  Art  schenkweise  erteilt
        <pb n="949" />
        Schuldanerlenntnis  —

§  wird,  von  dem  Versprechen  oder  der

Anerkennungserklärung.

Der  Mangel  der  Form  wird  durch

die  Bewirkung  der  versprochenen
Leistung  geheilt

Schuldversprechen.  Schuldanerkenntnis.


781  Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch
welchen  das  Bestehen  eines  Schuldverhältnisses
  anerkannt  wird  (Sch.),  ist

schriftliche  Erteilung  der  Anerkennungserklärung

  erforderlich.  Ist  für  die

Begründung  des  Schuldverhältnisses,

dessen  Bestehen  anerkannt  wird,  eine

andere  Form  vorgeschrieben,  so  bedarf

der  Anerkennungsvertrag  dieser  Form.

782.
782
Sch.  auf  Grund  einer  Abrechnung

oder  im  Wege  des  Vergleichs  erteilt,
so  ist  die  Beobachtung  der  in  den

§§  780,  781  vorgeschriebenen  schriftlichen
  Form  nicht  erforderlich.
Spiel.

762
eine  Verbindlichkeit  nicht  begründet.
Das  auf  Grund  des  Spieles  oder
der  Wette  Geleistete  kann  nicht  deshalb
  zurückgefordert  werden,  weil
eine  Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für
eine  Vereinbarung,  durch  die  der  verlierende
  Teil  zum  Zwecke  der  Erfüllung
  einer  Spiel=  oder  einer  Wettschuld
  dem  gewinnenden  Teile  gegenüber
  eine  Verbindlichkeit  eingeht,  insbesondere
  für  ein  Sch.  763.

Schuldbuch  s.  auch  Reichsschuldbuch,
Art.  Staatsschuldbuch.
Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.
§  Testament.

2118  Gehören  zur  Erbschaft  Buchforderungen

gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat,
  so  ist  der  Vorerbe  auf  Verlangen
  des  Nacherben  verpflichtet,  in

947  —

1667

1816

Wird  ein  Schuldversprechen  oder  ein

Durch  Spiel  oder  durch  Wette  wird

 

Schuldner

§  das  Sch.  den  Vermerk  eintragen  zu
lassen,  daß  er  über  die  Forderungen
nur  mit  Zustimmung  des  Nacherben
verfügen  kann.  2136.

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1816.

Vormundschaft.

Gehören  Buchforderungen  gegen  das
Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat
bei  der  Anordnung  der  Vormundschaft
zu  dem  Vermögen  des  Mündels  oder
erwirbt  der  Mündel  später  solche
Forderungen,  so  hat  der  Vormund  in
das  Sch.  den  Vermerk  eintragen  zu
lassen,  daß  er  über  die  Forderungen
nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  verfügen  kann.  1817,
1820,  1853.

Schuldenhaftung.

Güterrecht.

1410—1417  Sch.  während  der  Ehe  bei  g.
Güterrecht  s.  Güterreecht  —  Güterrecht.


1525  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.

Verwandtschaft  s.  Güterrecht
—  Güterrecht  1415—1417.

1660

Schuldner
s.  auch  Hauptschulduer,  Gesamtschuldner,
Selbstschuldner.

Anweisung.

787  Im  Falle  einer  Anweisung  auf  Schuld
wird  der  Angewiesene  durch  die
Leistung  in  deren  Höhe  von  der  Schuld
befreit.

Zur  Annahme  der  Anweisung  oder
zur  Leistung  an  den  Anweisungsempfänger
  ist  der  Angewiesene  dem
Anweisenden  gegenüber  nicht  schon
deshalb  verpflichtet,  weil  er  Sch.  des
Anweisenden  ist.

Auftrag  s.  Leistung  —  Leistung
278.

664

60·
        <pb n="950" />
        Schuldner  —
8
774  Bürgschaft  s.  Gesamtschuldner
—  Schuldverhältnis  426.
Darlehen.
607  s.  Darlehen  —  Darlehen.

609  Kündigung  eines  Darlehens  durch  den

Sch.  s.  Darlehen  —  Darlehen.
Eigentum.

1010  s.  Gemeinschaft  756.

1011  s.  Gesamtgläubiger  —  Schuldverhältnis
  432.

Art.  Einführungsgesetz.

77  G.  betreffend  die  Anfechtung  von
Rechtshandlungen  eines  Sch.  außerhalb
  des  Konkursverfahrens,  vom
21.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  277)
s.  E.GC.  —  E.G.

°½  777  f.  E.G.  —  E.G.

96  s.  Leistung  —  Leistung  §  278.

99,  702,  777.  77“  f.  Gläubiger  —
Schuldverschreibung  §  808.

77“  s.  Gläubiger  —  Schuldverhältnis
g  382.

46  s.  Gläubiger  —  Schulodverhältnis
88  372—374,  376,  378—382,  f.
Schuldverhältnis  §  377.

8  Erbe.

2019  Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft
  mit  Mitteln  der  Erbschaft  erworbenen
  Forderung  zur  Erbschaft
hat  der  Sch.  erst  dann  gegen  sich
gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  der
Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;  die
Vorschriften  der  §§  406—408  finden
entsprechende  Anwendung.  2041.

Gemeinschaft.
2042  s.  Gemeinschaft  756.

756  Hat  ein  Teilhaber  gegen  einen  anderen
Teilhaber  eine  Forderung,  die  sich  auf
die  Gemeinschaft  gründet,  so  kann  er
bei  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft
die  Berichtigung  seiner  Forderung  aus
dem  auf  den  Sch.  entfallenden  Teile
des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
verlangen.  Die  Vorschriften  des  §  755
Abs.  2,  3  finden  Anwendung.  741.

948  —

 

Schuldner

8  Gesellschaft.

719  Der  Sch.  kann  eine  ihm  gegen  den
einzelnen  Gesellschafter  zustehende
Forderung  nicht  gegen  eine  zum  Gesellschaftsvermögen
  gehörige  Forderung
aufrechnen.

720  Die  Zugehörigkeit  einer  nach  §  718
Abs.  1  erworbenen  Forderung  zum
Gesellschaftsvermögen  hat  der  Sch.
erst  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,
wenn  er  von  der  Zugehörigkeit
Kenntnis  erlangt;  die  Vorschriften  der
§§  406—408  finden  ensprechende  Anwendung.


733  s.  Gläubiger  —  Gesellschaft.

Güterrecht.

1439  Von  dem  Gesamigut  der  a.  Gütergemeinschaft
  ausgeschlossen  sind  Gegenstände,
  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft
übertragen  werden  können.  Auf  solche
Gegenstände  finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte
  Gut  geltenden  Vorschriften,
mit  Ausnahme  des  §  1524,  entsprechende
  Anwendung.

1442  Gegen  eine  Forderung,  die  zu  dem
Gesamtgut  der  a.  Gütergemeinschaft
gehört,  kann  der  Sch.  nur  eine
Forderung  aufrechnen,  deren  Berichtigung
  aus  dem  Gesamtgut  verlangt
  werden  kann.  1471,  1487,
1497,  1519,  1546.

1473  Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft

  erworbenen  Forderung  zum
Gesamtgut  der  a.  Gütergemeinschaft
hat  der  Sch.  erst  dann  gegen  sich
gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  der
Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt.  Die
Vorschriften  der  §§  406—408  finden
entsprechende  Anwendung.  1497,  1546.
1486  Gehören  bei  der  f.  Gütergemeinschaft
zu  dem  Vermögen  des  überlebenden
Ehegatten  Gegenstände,  die  nicht  durch
Rechtsgeschäft  übertragen  werden
können,  so  finden  auf  sie  die  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  für  das
        <pb n="951" />
        Schuldner

8

1487  Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des

1497

1519,

1524

1554
846

1137

bis  408  finden  entsprechende  Aneingebrachte

  Gut  des  Mannes  geltenden
  Vorschriften,  mit  Ausnahme  des
§  1524,  entsprechende  Anwendung.
1518.

überlebenden  Ehegatten  sowie  der
anteilsberechtigten  Abkömmlinge  in
Ansehung  des  Gesamtguts  der  f.
Gütergemeinschaft  bestimmen  sich  nach

den  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
bis  1449,  1455  bis  1457,  1466;
der  überlebende  Ehegatte  hat  die
rechtliche  Stellung  des  Mannes,  die
anteilsberechtigten  Abkömmlinge  haben

die  rechtliche  Stellung  der  Frau.

Was  der  überlebende  Ehegatte  zu
dem  Gesamtgute  schuldet  oder  aus
dem  Gesamtgute  zu  fordern  hat,  ist
erst  nach  der  Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft
  zu  leisten.  1518.
Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber
am  Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinschaft
  nach  den  88  1442,  1472,  1473.
1518.

1546  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.
Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft
  erworbenen  Forderung  zum
eingebrachten  Gut  hat  der  Sch.  bei
der  Errungenschaftsgemeinschaft  erst
dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn
er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis
erlangt,  die  Vorschriften  der  §§  406

wendung.  1439,  1486,  1554.
s.  Fahrnisgemeinschaft  —  Güterrecht.

Handlung  s.  Leistung  254.
Hypothek.
Der  Eigentümer  kann  gegen  die  Hypothek
  die  dem  persönlichen  Sch.  gegen
die  Forderung  sowie  die  nach  §  770
einem  Bürgen  zustehenden  Einreden
geltend  machen.  Stirbt  der  persön- 



919

8

4

1142,

1150
1156

1158

1161

438

457

458

Schuldner

liche  Sch.,  so  kann  sich  der  Eigentümer
  nicht  darauf  berufen,  daß  der
Erbe  für  die  Schuld  nur  beschränkt
haftet.

Ist  der  Eigentümer  nicht  der  persönliche
  Sch.  so  verliert  er  eine  Einrede
  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf  sie
verzichtet.  1138.

1146,  1164—  1167,  1174,  1176  s.
Gläubiger  —  Hypothek.

s.  Cläubiger  —  Leistung  268.

s.  Glänbiger  —  Schuldverhältnis
406—408.

s.  Gläubiger  —  Schuldverhältnis
404,  406—408.

Ist  der  Eigentümer  des  mit  einer
Hypothek  belasteten  Grundstücks  der
persönliche  Sch.,  so  finden  die  Vorschriften
  des  §  1160  auch  auf  die

Geltendmachung  der  Hypothekenforderung
  Anwendung.
Kauf.

Haftung  des  Verkäufers  einer  Forderung
  für  die  Zahlungsfähigkeit  des
Sch.  s.  Kauf  —  Kauf.

s.  Gläubiger  —  Schulodverhältnis
383,  s.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis
  385.

s.  Glänbiger  —  Kauf.

Leistung.

241  —292  Verpflichtung  zur  Leistung.

241,

242

243

264,  267,  268,  270,  271,  273,  274,
280,  281,  283,  284,  286,  290,  292
s.  Glänbiger  —  Leistung.

Der  Sch.  ist  verpflichtet,  die  Leistung
so  zu  bewirken,  wie  Treu  und  Glauben
mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  es
erfordern.

Wer  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte
  Sache  schuldet,  hat  eine  Sache
von  mittlerer  Art  und  Güte  zu  leisten.

Hat  der  Sch.  das  zur  Leistung
einer  solchen  Sache  seinerseits  Erforderliche
  gethan,  so  beschränkt  sich
das  Schuldverhältnis  auf  diese  Sache.
        <pb n="952" />
        Schuldner
8

247

254

262—

266

269

Kündigungsrecht  des  Sch.  s.  Leistung
—  Leistung.

Hat  bei  der  Entstehung  eines  Schadens,
der  nicht  Vermögensschaden  ist,  ein
Verschulden  des  Beschädigten  mitgewirkt,
  so  hängt  die  Verpflichtung  zum
Ersatze  sowie  der  Umfang  des  zu
leistenden  Ersatzes  von  den  Umständen,
insbesondere  davon  ab,  inwieweit  der
Schaden  vorwiegend  von  dem  einen
oder  dem  anderen  Teile  verursacht
worden  ist.

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  sich  das
Verschulden  des  Beschädigten  darauf
beschränkt,  daß  er  unterlassen  hat,  den
Sch.  auf  die  Gefahr  eines  ungewöhnlich
  hohen  Schadens  aufmerksam  zu
machen,  die  der  Sch.  weder  kannte
noch  kennen  mußte,  oder  daß  er
unterlassen  hat,  den  Schaden  abzuwenden
  oder  zu  mindern.  Die  Vorschrift
  des  §  278  findet  entsprechende
Anwendung.

265  Wahlrecht  des  Sch.  s.  Leistung
—  Leistung.

Der  Sch.  ist  zu  Teilleistungen  nicht
berechtigt.

Ist  ein  Ort  für  die  Leistung  weder
bestimmt  noch  aus  den  Umständen,
insbesondere  aus  der  Natur  des
Schuldverhältnisses,  zu  entnehmen,  so
hat  die  Leistung  an  dem  Orte  zu  erfolgen,
  an  welchem  der  Sch.  zur  Zeit
der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
seinen  Wohnsitz  hatte.

Ist  die  Verbindlichkeit  im  Gewerbebetriebe
  des  Sch.  entstanden,  so  tritt,
wenn  der  Sch.  seine  gewerbliche
Niederlassung  an  einem  anderen  Orte
hatte,  der  Ort  der  Niederlassung  an
die  Stelle  des  Wohnsitzes.

Aus  dem  Umstand  allein,  daß  der
Sch.  die  Kosten  der  Versendung  übernommen
  hat,  ist  nicht  zu  entnehmen,
daß  der  Ort,  nach  welchem  die  Ver-950



 

8

272

275

276

278

287

279

282

283—

285

291

Schuldner

sendung  zu  erfolgen  hat,  der  Leistungsort

  sein  soll.

Bezahlt  der  Sch.  eine  unverzinsliche

Schuld  vor  der  Fälligkeit,  so  ist  er  zu

einem  Abzuge  wegen  der  Zwischenzinsen

  nicht  berechtigt.

Der  Sch.  wird  von  der  Verpflichtung

zur  Leistung  frei,  soweit  die  Leistung

infolge  eines  nach  der  Entstehung  des

Schuldverhältnisses  eintretenden  Umstandes,

  den  er  nicht  zu  vertreten  hat,

unmöglich  wird.

Einer  nach  der  Entstehung  des
Schuldverhältnisses  eintretenden  Unmöglichkeit
  steht  das  nachträglich  eintretende
  Unvermögen  des  Sch.  zur
Leistung  gleich.
éä—  des  Sch.

l  wegen  Vorsatzes  300.

4  wegen  Fahrlässigkeit  287,  300  f.
Leistung  —  Leistung.

3.  für  ein  Verschulden  seines  g.  Vertreters
  und  der  Personen,  deren
er  sich  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit
  bedient  s.  Leistung  —
Leistung.

4.  für  Unmöglichkeit  der  Leistung  s.
Leistung  —  Leistung.

Ist  der  geschuldete  Gegenstand  nur
der  Gattung  nach  bestimmt,  so  hat
der  Sch.,  solange  die  Leistung  aus
der  Gattung  möglich  ist,  sein  Unvermögen
  zur  Leistung  auch  dann
zu  vertreten,  wenn  ihm  ein  Verschulden
  nicht  zur  Last  fällt.

Ist  streitig,  ob  die  Unmöglichkeit  der

Leistung  die  Folge  eines  von  dem

Sch.  zu  vertretenden  Umstandes  ist,

so  trifft  die  Beweislast  den  Sch.

292  Verzug  des  Sch.  s.  Leistung  —

Leistung.

Der  Sch.  kommt  nicht  in  Verzug,  so

lange  die  Leistung  infolge  eines  Umstandes

  unterbleibt,  den  er  nicht  zu
vertreten  hat.

Eine  Geloschuld  hat  der  Sch.  von
        <pb n="953" />
        Schuldner  —

§  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  an
zu  verzinsen,  auch  wenn  er  nicht  im
Verzug  ist;  wird  die  Schuld  erst
später  fällig,  so  ist  sie  von  der
JFälligkeit  an  zu  verzinsen.  Die  Vorschriften
  des  §  288  Abs.  1  und  des
§  289  Satz  1  finden  entsprechende
Anwendung.

293—304  Verzug  des  Gläubigers.

295,  297—304  s.  Gläubiger  —  Leistung.

Mäklervertrag.

655  Herabsetzung  des  Mäklerlohnes  auf
Antrag  des  Sch.  s.  Mäklervertrag
—  Mäklervertrag.

1075
—  Nießbrauch.

Pfandrecht.

1204—1272  Pfandrecht
Sachen.

1210  Das  Pfand  haftet  für  die  Forderung
in  deren  jeweiligem  Bestand,  insbesondere
  auch  für  Zinsen  und  Vertragsstrafen.
  Ist  der  persönliche  Sch.
nicht  der  Eigentümer  des  Pfandes,
so  wird  durch  ein  Rechtsgeschäft,  das
der  Sch.  nach  der  Verpfändung  vornimmt,
  die  Haftung  nicht  erweitert.
1266.

1211,  1223,  1225,  1239,  1249,  1267  s.
Eläudiger  —  Pfandrecht.

1273—1296  Pfandrecht  an  Rechten.

1280—  1283,  1287,  1289,  1294  s.  Gläubiger

  —  Pfandrecht.

Reallasten  s.  Gesamtgläubiger

—  Schuldverhältnis  432.

Schuldverhältnis.

362—371  Erfüllung.

364,  366—369,  371  s.  Gläubiger  —
—  Schuldverhältnis.

365  Gewährleistung  des  Sch.:

1.  wegen  Mangels  der  Sache;
2.  wegen  Mangels  im  Rechte  s.  Erfüllung
  —  Schuldverhältnis.

372—386  Hinterlegung.

372—374,  376,  378—384,  386  f.  Gläubiger

  —  Schuloverhältnis.

an  beweglichen

1109

951  —

Nießbrauch  1077  f.  Gllubiger

 

Schuldner

377  Wird  über  das  Vermögen  des  Sch.

der  Konkurs  eröffnet,  so  kann  während

des  Konkurses  das  Recht  zur  Rücknahme

  der  hinterlegten  Sache  auch

nicht  von  dem  Sch.  ausgeübt  werden.

Berechtigung  des  Sch.  zum  Verkauf

der  geschuldeten  Sache  aus  freier

Hand  s.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis.



387—396  Aufrechnung.

392  s.  Gläunbiger  —  Schuloverhältnis.
397  Erlaß.

397  s.  Eläubiger  —  Schuldverhältnis.

398—413  Übertragung  der  Forderung.

399,  404—410  f.  Glänbiger  —  Schuldverhältnis.


414—419  Schuldübernahme.

414—417,  419  s.  Gläubiger  —  Schuld-385



verhältnis.

420—432  Mehrheit  von  Sch.  und  Gläubigern.


420—427,  431  s.  Gesamtschuldner  —
Schuldverhältnis.

48,  429,  432  f.  Gesamtgläubiger  —
Schuldverhältnis.

808  Schuldverschreibung  s.  Gläubiger
—  Schuldverschreibung.

Testament.
2111  Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft

  erworbenen  Forderung  zur
Erbschaft  hat  der  Sch.  erst  dann  gegen
sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von
der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;
die  Vorschriften  der  §§  406—408
finden  entsprechende  Anwendung.

2129  Für  die  zur  Erbschaft  gehörenden
Forderungen  ist  die  Entziehung  der
Verwaltung  der  Erbschaft  dem  Sch.
gegenüber  erst  dann  wirksam,  wenn
er  von  der  getroffenen  Anordnung
Kenntnis  erlangt  oder  wenn  ihm
eine  Mitteilung  von  der  Anordnung
zugestellt  wird.  Das  Gleiche  gilt
von  der  Aupfhebung  der  Entziehung.
2136.
        <pb n="954" />
        Schuldner  —  95
8
2166  s.  ECläubiger  —  Testament.
Verjährung.
196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


1.  der  Kaufleute,  Fabrikanten,  Handwerker
  und  derjenigen,  welche
ein  Kunstgewerbe  betreiben,  für
Lieferung  von  Waren,  Ausführung
von  Arbeiten  und  Besorgung
fremder  Geschäfte,  mit  Einschluß
der  Auslagen,  es  sei  denn,  daß
die  Leistung  für  den  Gewerbebetrieb
  des  Sch.  erfolgt;

2.  derjenigen,  welche  Land=  oder  Forstwirtschaft
  betreiben,  für  Lieferung
von  land-oder  forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen,  sofern  die  Lieferung
zur  Verwendung  im  Hauszhalte  des
Sch.  erfolgt;

33.

5  bezeichneten  Ansprüche  nicht  der
Verjährung  von  zwei  Jahren  unterliegen,
  verjähren  sie  in  vier  Jahren.
201.

Vertrag.

320  s.  Glänbiger  —  Leistung  273.

322  s.  Gläubiger  —  Leistung  274.

323  s.  Gläubiger  —  Leistung  281.

325  s.  Gläubiger  —  Leistung  280,  283.

339—341,  343,  360  s.  Gläubiger  —
Vertrag.

345  Bestreitet  der  Sch.  die  Verwirkung
der  Vertragsstrafe,  weil  er  seine  Verbindlichkeit
  erfüllt  habe,  so  hat  er  die
Erfüllung  zu  beweisen,  sofern  nicht
die  geschuldete  Leistung  in  einem
Unterlassen  besteht.

351  f.  Leistung  —  Leistung  278.

691  Verwahrung  s.  Leistung
Leistung  278.

Schuldschein.

Eigentum.

952  Das  Eigentum  an  dem  über  eine

 

Forderung  ausgestellten  Sch.  steht

2  —  Schuldübernahme

§  dem  Gläubiger  zu.  Das  Recht  eines
Dritten  an  der  Forderung  erstreckt
sich  auf  den  Sch.
Schuldverhältnis.

371  Ist  über  eine  Forderung  ein  Sch.
ausgestellt  worden,  so  kann  der
Schuldner  neben  der  Quittung  Rückgabe
  des  Sch.  verlangen.  Behauptet
der  Gläubiger,  zur  Rückgabe  außer
Stande  zu  sein,  so  kann  der  Schuldner
das  öffentlich  beglaubigte  Anerkenntnis
verlangen,  daß  die  Schuld  erloschen  sei.

Schuldtitel.

Einführungsgesetz  s.  Gemeinschaft
X

Art.
777

2042  Erbe  2044  sf.  Gemeinschaft  751.

Gemeinschaft.
Hat  ein  Gläubiger  die  Pfändung  des
Anteils  eines  Teilhabers  erwirkt,  so
kann  er  ohne  Rücksicht  auf  eine  gegenteilige
  Vereinbarung  die  Aufhebung
der  Gemeinschaft  verlangen,  sofern
der  Sch.  nicht  blos  vorläufig  vollstreckbar
  ist.  741.

Gesellschaft.
Hat  ein  Gläubiger  eines  Gesellschafters
die  Pfändung  des  Anteils  des  Gesellschafters
  an  dem  Gesellschaftsvermögen
  erwirkt,  so  kann  er  die
Gesellschaft  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  kündigen,  sofern  der
Sch.  nicht  blos  vorläufig  vollstreckbar
  ist.

751

725

Schuldübernahme.

Schuldverhältnis.

414—419  Sch.

414  Eine  Schuld  kann  von  einem  Dritten
durch  Vertrag  mit  dem  Gläubiger  in
der  Weise  übernommen  werden,  daß
der  Dritte  an  die  Stelle  des  bisherigen
Schuldners  tritt.

415  Wird  die  Sch.  von  dem  Dritten  mit
dem  Schuldner  vereinbart,  so  hängt
        <pb n="955" />
        Schuldübernahme

8

416

ihre  Wirksamkeit  von  der  Genehmigung
des  Gläubigers  ab.  Die  Genehmigung

kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Schuldner

  oder  der  Dritte  dem  Gläubiger
die  Sch.  mitgeteilt  hat.  Bis  zur  Genehmigung

  können  die  Parteien  den

Vertrag  ändern  oder  aufheben.
Wird  die  Genehmigung  verweigert,

so  gilt  die  Sch.  als  nicht  erfolgt.
Fordert  der  Schuldner  oder  der  Dritte
unter  Bestimmung
einer  Frist  zur  Erklärung  über  die
Genehmigung  auf,  so  kann  die  Geden

  Gläubiger

nehmigung  nur  bis  zum  Ablaufe  der
Frist  erklärt  werden;  wird  sie  nicht
erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.
Solange  nicht  der  Gläubiger  die
Genehmigung  erteilt  hat,  ist  im
Zweifel  der  Übernehmer  dem  Schuldner
  gegenüber  verpflichtet,  den  Gläubiger
  rechtzeitig  zu  befriedigen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  die
Genehmigung  verweigert.  416.

Übernimmt  der  Erwerber  eines  Grundstücks
  durch  Vertrag  mit  dem  Veräußerer

  eine  Schuld  des  Veräußerers,
für  die  eine  Hypothek  an  dem  Grundstücke
  besteht,  so  kann  der  Gläubiger
die  Sch.  nur  genehmigen,  wenn  der
Veräußerer  sie  ihm  mitteilt.  Sind
seit  dem  Empfange  der  Mitteilung
sechs  Monate  verstrichen,  so  gilt  die
Genehmigung  als  erteilt,  wenn  nicht

der  Gläubiger  sie  dem  Veräußerer

gegenüber  vorher  verweigert  hat;  die
Vorschrift  des  §  415  Abs.  2  Satz  2
findet  keine  Anwendung.

Die  Mitteilung  des  Veräußerers
kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Erwerber
als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen

  ist.  Sie  muß  schriftlich  geschehen

  und  den  Hinweis  enthalten,
daß  der  Übernehmer  an  die  Stelle
des  bisherigen  Schuldners  tritt,  wenn
nicht  der  Gläubiger  die  Verweigerung

innerhalb  der  sechs  Monate  erklärt.

953

 

8

417

418

419

Schuldübernahme

Der  Veräußerer  hat  auf  Verlangen

des  Erwerbers  dem  Gläubiger  die  Sch.
mitzuteilen.  Sobald  die  Erteilung
oder  Verweigerung  der  Genehmigung
feststeht,  hat  der  Veräußerer  den  Erwerber
  zu  benachrichtigen.
Der  Ubernehmer  einer  Sch.  kann
dem  Gläubiger  die  Einwendungen
entgegensetzen,  welche  sich  aus  dem
Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Gläubiger
  und  dem  bisherigen  Schuloner
ergeben.  Eine  dem  bisherigen  Schuldner
  zustehende  Forderung  kann  er
nicht  aufrechnen.

Aus  dem  der  Sch.  zu  Grunde

liegenden  Rechtsverhällnisse  zwischen
dem  Übernehmer  und  dem  bisherigen
Schuldner  kann  der  Übernehmer  dem
Gläubiger  gegenüber  Einwendungen
nicht  herleiten.
Infolge  der  Sch.  erlöschen  die  für
die  Forderung  bestellten  Bürgschaften
und  Pfandrechte.  Besteht  für  die
Forderung  eine  Hypothek,  so  tritt  das
Gleiche  ein,  wie  wenn  der  Gläubiger
auf  die  Hypothek  verzichtet.  Diese
Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
wenn  der  Bürge  oder  derzjenige,
welchem  der  verhaftete  Gegenstand
zur  Zeit  der  Sch.  gehört,  in  diese
einwilligt.

Ein  mit  der  Forderung  für  den
Fall  des  Konkurses  verbundenes  Vorzugsrecht
  kann  nicht  im  Konkurs  über
das  Vermögen  des  Übernehmers
geltend  gemacht  werden.

Übernimmt  jemand  durch  Vertrag
das  Vermögen  eines  anderen,  so

können  dessen  Gläubiger,  unbeschadet

der  Fortdauer  der  Haftung  des  bisherigen
  Schuldners,  von  dem  Abschlusse
  des  Vertrags  an  ihre  zu  dieser
Zeit  bestehenden  Ansprüche  auch  gegen
den  Übernehmer  geltend  machen.

Die  Haftung  des  Übernehmers
beschränkt  sich  auf  den  Bestand  des
        <pb n="956" />
        Schuldübernahme  —

8

329

übernommenen  Vermögens  und  die
ihm  aus  dem  Vertrage  zustehenden
Ansprüche.  Beruft  sich  der  Übernehmer
  auf  die  Beschränkung  seiner
Oaftung,  so  finden  die  für  die
Haftung  des  Erben  geltenden  Vorschriften
  der  §§  1990,  1991  entsprechende
  Anwendung.

Die  Haftung  des  Übernehmers  kann
nicht  durch  Vereinbarung  zwischen
ihm  und  dem  bisherigen  Schuldner
ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

Vertrag  s.  Schuld  —  Vertrag.

Schuldverhältnis.

241—853  Recht  der  Sch.

1.  241—304  Inhalt  der  Sch.  ls.

Leistang  —  Leistung.

2.  305—361  Sch.  aus  Verträgen

.  Vertrag  —  Vertrag.

3.  362—397  Erlöschen  der  Sch.

a)  362—371  f.  Erfüllung  —
Schuldverhälktnis.

b)  372—386  f.  Hinterlegung  —
Schuldverhältnis.

c)  387—396  Aufrechnung  s.
Schuldverhältnis  —  Schuldverhältnis.


d)  397  s.  Erlass  —  Schuldverhältnis.


4.  398—413  Übertragung  der  Forderung

  s.  Forderung  —  Schuldverhältnis.


5.  414—419  Schuldübernahme  s.
Schuldverhältnis  —  Schuldverhältnis.


6.  420—  432  Mehrheit  von  Schuldnern
  und  Gläubigern.

a)  420—427.  431  s.  CGesamt--Sschuldner
  —Schuldverhältnis.

b)  428—430,  432  s.  Gesamtgläubiger
  —  Schuldverhältnis.


7.  433  Einzelne  Sch.

a)  433—514  s.  Kauf  —  Kauf.
b)  515  s.  Tausch  —  Tausch.

954

 

8

Schuldverhältnis

c)  516—534  s.  Schenkung  —
Schenkung.

d)  535—580  f.  Miete  —  Miete.

e)  581—597  s.  Pacht  —  Pacht.

f)  598—606  s.  Leihe  —  Leihe.

8)  607—610  f.  Darlehen  —
Darlehen.

hb)  611—630  f.  Dienstvertrag
—  Dienstvertrag.

i)  631—651  s.  Werkvertrag  —
Werkoertrag.

k)  682—656  f.  Mäklervertrag
Mäklervertrag.

1)  657—861  s.  Auslohung  —
Auslobung.
m)  662—676  f.
Auftrag.

n)  677—687  Geschäftsführung
ohne  Auftrag  s.  Geschäftsführung
  —  Geschäftsführung.

o)  688—700  s.  Verwahrung  —
Verwahrung.

p)  701—704  Einbringung  von
Sachen  bei  Gastwirten  s.  Einbringung
  —  Sachen.

q)  705—740  f.  Gesellschaft  —
Gesellschaft.

V  r  741—758  s.  Gemeinschaft  —
Gemeinschaft.

s)  759—761  s.  Leibrente  —
Leibrente.

0  762—764  Spiel,
Spiel  —  Spiel.

u)  765—778  Bürgschafts.  Bürge
—  Bürgschaft.

v)  779  s.  Vergleieh  —  Vergleich.

W)  780—782Schuldversprechen,
Schuldanerkenntnis  s.  Schuld-Auftrag

  —

Wette  s.

versprechen  —  Schuldversprechen.


X)  783—792  s.  Anweisung  —
Anweisung.

y)  793—808  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  s.  Schuldverschreibung
  —  Schuldverschreibung.
        <pb n="957" />
        Schuldübernahme

8  2)  809  —  811  Vorlegung  von
Sachen  s.  Vorlegung  —Sachen.
aa)  812—822  Ungerechtfertigte  Bereicherung

  s.  Bereicherung  —

Bereicherung.
bb)  823—853  Unerlaubte  Handlungen
  s.  Handlung  —  Handlung.

Bereicherung.
Als  Leistung  gilt  auch  die  durch
Vertrag  erfolgte  Anerkennung  des
Bestehens  oder  des  Nichtbestehens
eines  Sch.

812

774  Bürgschaft  s.  Gesamtschuldner
—  Schuldverhältnis  426.
1011  Eigentum  s.  Gesamtgläubiger  —

Schuldverhältnis  432.
Art.  Einführungsgesetz.
s.  Schuldverhältnis  §  394.
96,  776,  770  779  f.  E.0.  —  E.G.
776  s.  Uinterlegung  —  Schuldverhältnis
g  382.

8
2019
verhälmis  406—408.

2301  Erbvertrag  s.  Schuldversprechen
—  Schuldversprechen  781.
720  Gesellschaft  s.  Forderung  —

Schuldverhältnis  406—408.
Güterrecht  1524  s.  Forderung  —
Schuldverhältnis  406—408.
Hypothek.
1156  s.  Forderung  —  Schuldverhältnis
406—408
1158  f.  Forderung  —  Schuldverhältnis
404,  406—408.
Kauf  f.  Binterlegung  —  Schuldverhältnis
  383,  385.
Leistung.
Kraft  des  Sch.  ist  der  Gläubiger
berechtigt,  von  dem  Schuldner  eine
Leistung  zu  fordern.

1473

457

241

243
bestimmte  Sache  schuldet,  hat  eine
Sache  von  mittlerer  Art  und  Güte
zu  leisten.

Wer  eine  nur  der  Gattung  nach

955

Erbe  s.  Forderung  —  Schuld- 



 

 

8

265

269

270

273

275

Schuldübernahme

Hat  der  Schuldner  das  zur  Leistung
einer  solchen  Sache  seinerseits  Erforderliche
  gethan,  so  beschränkt  sich  das
Sch.  auf  diese  Sache.

Ist  eine  der  Wahlleistungen  von  Anfang
  an  unmöglich  oder  wird  sie  später
unmöglich,  so  beschränkt  sich  das  Sch.
auf  die  übrigen  Leistungen.  Die  Beschränkung
  tritt  nicht  ein,  wenn  die
Leistung  infolge  eines  Umstandes  unmöglich
  wird,  den  der  nicht  wahlberechtigte
  Teil  zu  vertreten  hat.

Ist  ein  Ort  für  die  Leistung  weder
bestimmt  noch  aus  den  Unständen,
insbesondere  aus  der  Natur  des  Sch.,
zu  entnehmen,  so  hat  die  Leistung  an
dem  Orte  zu  erfolgen,  an  welchem
der  Schuldner  zur  Zeit  der  Entstehung
des  Sch.  seinen  Wohnsitz  hatte.
Erhöhen  sich  infolge  einer  nach  der
Entstehung  des  Sch.  eintretenden
Anderung  des  Wohnsitzes  oder  der
gewerblichen  Niederlassung  des  Gläubigers
  die  Kosten  oder  die  Gefahr  der
Übermittelung  von  Geld,  so  hat  der
Gläubiger  im  ersteren  Falle  die  Mehrkosten,
  im  letzteren  Falle  die  Gefahr
zu  tragen.

Hat  der  Schuldner  aus  demselben
rechtlichen  Verhältnis,  auf  dem  seine
Verpflichtung  beruht,  einen  fälligen
Anspruch  gegen  den  Gläubiger,  so
kann  er,  sofern  nicht  aus  dem  Sch.
sich  ein  anderes  ergiebt,  die  geschuldete
Leistung  verweigern,  bis  die  ihm  gebührende
  Leistung  bewirkt  wird  (Zurückbehaltungsrecht).


Der  Schuldner  wird  von  der  Verpflichtung
  zur  Leistung  frei,  soweit
die  Leistung  infolge  eines  nach  der
Entstehung  des  Sch.  eintretenden  Umstandes,
  den  er  nicht  zu  vertreten  hat,
unmöglich  wird.
        <pb n="958" />
        Schuldübernahme  —

8

292

1109

518

Einer  nach  der  Entstehung  des  Sch.
eintretenden  Unmöglichkeit  steht  das
nachträglich  eintretende  Unvermögen
des  Schuldners  zur  Leistung  gleich.
Hat  der  Schuldner  einen  bestimmten
Gegenstand  herauszugeben,  so  bestimmt
  sich  von  dem  Eintritte  der
Rechtshängigkeit  an  der  Anspruch  des
Gläubigers  auf  Schadensersatz  wegen
Verschlechterung,  Unterganges  oder
einer  aus  einem  anderen  Grunde
eintretenden  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  nach  den  Vorschriften,  welche
für  das  Verhältnis  zwischen  dem
Eigentümer  und  dem  Besitzer  von
dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
des  Eigentumsanspruchs  an  gelten,
soweit  nicht  aus  dem  Sch.  oder  dem
Verzuge  des  Schuldners  sich  zu  Gunsten
des  Gläubigers  ein  anderes  ergiebt.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruche

  des  Gläubigers  auf  Herausgabe

  oder  Vergütung  von  Nutzungen
und  von  dem  Anspruche  des  Schuldners
  auf  Ersatz  von  Verwendungen.
Reallasten  s.  Gesamtgläubiger
—  Schuldverhältnis  432.
Schenkung  s.  Schuldversprechen
—  Schuldversprechen  781.
Schuldverhältnis  §8  362—432.

362—371  Erfüllung  s.  Erfüllung  —

Schuldverhältnis.

372—386  Hinterlegung  s.  Minterlegung

—  Schuldoerhältnis.

387—396  Aufrechnung.

387

388

Schulden  zwei  Personen  einander
Leistungen,  die  ihrem  Gegenstande
nach  gleichartig  find,  so  kann  jeder
Teil  seine  Forderung  gegen  die  Forderung
  des  anderen  Teiles  aufrechnen,
sobald  er  die  ihm  gebührende  Leistung
fordern  und  die  ihm  obliegende  Leistung
bewirken  kann.

Die  Aufrechnung  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  anderen  Teile.
Die  Erklärung  ist  unwirksam,  wenn

956

 

 

8

389

390

391

392

393

394

Schuldübernahme

sie  unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  abgegeben  wird.

Die  Aufrechnung  bewirkt,  daß  die
Forderungen,  soweit  sie  sich  decken,
als  in  dem  Zeitpunkt  erloschen  gelten,
in  welchem  sie  zur  Aufrechnung  geeignet
  einander  gegenübergetreten  sind.
Eine  Forderung,  der  eine  Einrede
entgegensteht,  kann  nicht  aufgerechnet
werden.  Die  Verjährung  schließt  die
Aufrechnung  nicht  aus,  wenn  die  verjährte
  Forderung  zu  der  Zeit,  zu
welcher  sie  gegen  die  andere  Forderung
  aufgerechnet  werden  konnte,  noch
nicht  verjährt  war.

Die  Aufrechnung  zweier  Forderungen
wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß
für  die  Forderungen  verschiedene
Leistungs=  oder  Ablieferungsorte  bestehen.
  Der  aufrechnende  Teil  hat
jedoch  den  Schaden  zu  ersetzen,  den
der  andere  Teil  dadurch  erleidet,  daß
er  in  Folge  der  Aufrechnung  die
Leistung  nicht  an  dem  bestimmten
Orte  erhält  oder  bewirken  kann.

Ist  vereinbart,  daß  die  Leistung  zu
einer  bestimmten  Zeit  an  einem  bestimmten
  Orte  erfolgen  soll,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Aufrechnung
  einer  Forderung,  für  die
ein  anderer  Leistungsort  besteht,  ausgeschlossen
  sein  soll.

Durch  die  Beschlagnahme  einer  Forderung
  wird  die  Aufrechnung  einer  dem
Schuldner  gegen  den  Gläubiger  zustehenden
  Forderung  nur  dann  ausgeschlossen,
  wenn  der  Schuldner  seine
Forderung  nach  der  Beschlagnahme
erworben  hat  oder  wenn  seine  Forderung
  erst  nach  der  Beschlagnahme  und
später  als  die  in  Beschlag  genommene
Forderung  fällig  geworden  ist.

Gegen  eine  Forderung  aus  einer  vorsätzlich
  begangenen  unerlaubten  Handlung
  ist  die  Aufrechnung  nicht  zulässig.
Soweit  eine  Forderung  der  Pfändung
        <pb n="959" />
        Schuldübernahme  —  957  —
§  nicht  unterworfen  ist,  findet  die  Auf-  8
rechnung  gegen  die  Forderung  nicht  305

395

396

397

398—413  Übertragung  der  Forderung  #.

statt.  Gegen  die  aus  Kranken-,  Hilfsoder
  Sterbekassen,  insbesondere  aus

Knappschaftskassen  und  Kassen  der
Knappschaftsvereine,  zu  beziehenden
Hebungen  können  jedoch  geschuldete

Beiträge  aufgerechnet  werden.

Gegen  eine  Forderung  des  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  sowie  gegen
eine  Forderung  einer  Gemeinde  oder

eines  anderen  Kommunalverbandes  ist

die  Aufrechnung  nur  zulässig,  wenn
die  Leistung  an  dieselbe  Kasse  zu  erfolgen

  hat,  aus  der  die  Forderung

des  Aufrechnenden  zu  berichtigen  ist.
Hat  der  eine  oder  der  andere  Teil
mehrere  zur  Aufrechnung  geeignete
Forderungen,  so  kann  der  aufrechnende

Teil  die  Forderungen  bestimmen,  die
gegen  einander  aufgerechnet  werden
sollen.  Wird  die  Aufrechnung  ohne
eine  solche  Bestimmung  erklärt  oder
widerspricht  der  andere  Teil  unverzüglich,
  so  findet  die  Vorschrift  des  §  366

Abs.  2  entsprechende  Anwendeng.
Schuldet  der  aufrechnende  Teil  dem

anderen  Teile  außer  der  Hauptleistung
Zinsen  und  Kosten,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  367  entsprechende
Anwendung.

Erlaß  s.  Erlass  —  Schuldverhältnis.

Forderuug  —  Schuldverhältnis.

414—419  Schuldübernahme  s.  Schuldübernahme

  —  Schuldverhältnis.

420  —432  Mehrheit  von  Schuldnern  und

428—430,  432  f.  Gesamtgläubiger  —

781

2111

Gläubigern.

420  —427,  431  f.  Gesamtschuldner  —

Schuldverhältnis.

Schuldverhältnis.

Schuldversprechen  s.  Schuldversprechen

  —  Schuldversprechen.
Testament  s.  Forderung
Schuldverhältnis  406—408.

Art.
99.,

2100,

102

1187

1188

247

 

Schuldverschreibung

Vertrag.
Zur  Begründung  eines  Sch.  durch
Rechtsgeschäft  sowie  zur  Anderung
des  Inhalts  eines  Sch.  ist  ein  Vertrag
  zwischen  den  Beteiligten  erforderlich,
  soweit  nicht  das  G.  ein  anderes
vorschreibt.

Schuldverschreibung.
Einführungsgesetz.
777  s.  Schuldverschreibung  §  808.
707.  174,  176,  176s.  E.  .  —  E.G.

s.  Schuldverschreibung  88  807,  808.
Hypothek.

Für  die  Forderung  aus  einer  Sch.

auf  den  Inhabben  kann  nur

eine  Sicherungshypothek  bestellt  werdde

  1189.

Zur  Bestellung  einer  Hypothek  für

die  Forderung  aus  einer  Sch.  auf
den  Inhaber  genügt  die  Erklärung
des  Eigentümers  gegenüber  dem
Grundbuchamte,  daß  er  die  Hypothek
bestelle  und  die  Eintragung  in  das
Grundbuch;  die  Vorschrift  des  §  878
findet  Anwendung.

Die  Ausschließung  des  Gläubigers
mit  seinem  Rechte  nach  §  1170  ist
nur  zulässig,  wenn  die  im  §  801
bezeichnete  Vorlegungsfrist  verstrichen
ist.  Ist  innerhalb  der  Frist  die  Sch.
vorgelegt  oder  der  Anspruch  aus  der
Urkunde  gerichtlich  geltend  gemacht
worden,  so  kann  die  Ausschließung
erst  erfolgen,  wenn  die  Verjährung
eingetreten  ist.

Leistung.

Ist  ein  höherer  Zinssatz  als  sechs
vom  Hundert  für  das  Jahr  vereinbart,
  so  kann  der  Schuldner  nach
dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  das
Kapital  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  von  sechs  Monaten  kündigen.
  Das  Kündigungsrecht  kann
nicht  durch  Vertrag  ausgeschlossen
oder  beschränkt  werden.
        <pb n="960" />
        Schuldverschreibung

8

248

1270

793

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für
Sch.  auf  den  Inhaber.
Sparkassen,  Kreditanstalten  und  Inhaber
  von  Bankgeschäften  können  im
voraus  vereinbaren,  daß  nicht  erhobene
  Zinsen  von  Einlagen  als
neue  verzinsliche  Einlagen  gelten
sollen.  Kreditanstalten,  die  berechtigt
sind,  für  den  Betrag  der  von  ihnen
gewährten  Dahrlehen  verzinsliche  Sch.
auf  den  Inhaber  auszugeben,  können
sich  bei  solchen  Darlehen  die  Verzinsung
  rückständiger  Zinsen  im  voraus
  versprechen  lassen.

Pfandrecht.
Auf  das  Pfandrecht  für  die  Forderung
aus  einer  Sch.  auf  den  Inhaber,
aus  einem  Wechsel  oder  aus  einem
anderen  Papiere,  das  durch  Indossament
  übertragen  werden  kann,  finden
die  Vorschriften  des  §  1189,  auf  das
Pfandrecht  für  die  Forderung  aus
einer  Sch.  auf  den  Inhaber  finden
auch  die  Vorschriften  des  §  1188
entsprechende  Anwendung.  1259,
1272.

Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
  §8  793—808.

Hat  jemand  eine  Urkunde  ausgestellt,
in  der  er  dem  Inhaber  der  Urkunde
eine  Leistung  verspricht  (Sch.  auf  den
Inhaber),  so  kann  der  Inhaber  von
ihm  die  Leistung  nach  Maßgabe  des
Versprechens  verlangen,  es  sei  denn,
daß  er  zur  Verfügung  über  die  Urkunde
  nicht  berechtigt  ist.  Der  Aussteller
  wird  jedoch  auch  durch  die
Leistung  an  einem  nicht  zur  Verfügung
  berechtigten  Inhaber  befreit.

Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung
kann  durch  eine  in  die  Urkunde  aufgenommene
  Bestimmung  von  der  Beobachtung
  einer  besonderen  Form  abhängig
  gemacht  werden.  Zur  Unterzeichnung

  genügt  eine  im  Wege  der

958

 

 

8

794

795

796

797

Schuldverschreibung

mechanischen  Vervielfältigung  hergestellte
  Namensunterschrift.  807.
Der  Aussteller  wird  aus  einer  Sch.
auf  den  Inhaber  auch  dann  verpflichtet,
  wenn  sie  ihm  gestohlen
worden  oder  verloren  gegangen  oder
wenn  sie  sonst  ohne  seinen  Willen  in
den  Verkehr  gelangt  ist.

Auf  die  Wirksamkeit  einer  Sch.

auf  den  Inhaber  ist  es  ohne  Einfluß,
  wenn  die  Urkunde  ausgegeben
wird,  nachdem  der  Aussteller  gestorben
  oder  geschäftsunfähig  geworden
ist.  807.
Im  Inland  ausgestellte  Sch.  auf
den  Inhaber,  in  denen  die  Zahlung
einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen
  wird,  dürfen  nur  mit  staatlicher
  Genehmigung  in  den  Verkehr
gebracht  werden.

Die  Genehmigung  wird  durch  die
Centralbehörde  des  Bundesstaats  erteilt,
  in  dessen  Gebiete  der  Aussteller
seinen  Wohnsitz  oder  seine  gewerbliche
Niederlassung  hat.  Die  Erteilung  der
Genehmigung  und  die  Bestimmungen,
unter  denen  sie  erfolgt,  sollen  durch
den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt
gemacht  werden.

Eine  ohne  staatliche  Genehmigung
in  den  Verkehr  gelangte  Sch.  ist
nichtig;  der  Aussteller  hat  dem  Inhaber
  den  durch  die  Ausgabe  verursachten
  Schaden  zu  ersetzen.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  auf  Sch.,  die  von  dem
Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgegeben
  werden.

Der  Aussteller  kann  dem  Inhaber
der  Sch.  nur  solche  Einwendungen
entgegensetzen,  welche  die  Gültigkeit
der  Ausstellung  betreffen  oder  sich
aus  der  Urkunde  ergeben  oder  dem
Aussteller  unmittelbar  gegen  den  Inhaber
  zustehen.  807.

Der  Aussteller  ist  nur  gegen  Aus-
        <pb n="961" />
        Schuldverschreibung  —
§  händigung  der  Sch.  zur  Leistung

798

799

800

verpflichtet.
erwirbt  er  das  Eigentum  an  der  Urkunde,

  auch  wenn  der  Inhaber  zur
Verfügung  über  sie  nicht  berechtigt
ist.  807.

Ist  eine  Sch.  auf  den  Inhaber  infolge
  einer  Beschädigung  oder  einer
Verunstaltung  zum  Umlaufe  nicht
mehr  geeignet,  so  kann  der  Inhaber,

sofern  ihr  wesentlicher  Inhalt  und
ihre  Unterscheidungsmerkmale
mit  Sicherheit  erkennbar  sind,  von
dem  Aussteller  die  Erteilung  einer
neuen  Sch.  auf  den  Inhaber  gegen
Aushändigung  der  beschädigten  oder
verunstalteten  verlangen.  Die  Kosten
hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.
Eine  abhanden  gekommene  oder  vernichtete
  Sch.  auf  den  Inhaber  kann,
wenn  nicht  in  der  Urkunde  das
Gegenteil  bestimmt  ist,  im  Wege  des
Aufgebotsverfahrens  für  kraftlos  erklärt
  werden.  Ausgenommen  sind
Zins-,  Renten=  und  Gewinnanteilscheine
  sowie  die  auf  Sicht  zahlbaren
unverzinslichen  Sch.

Der  Aussteller  ist  verpflichtet,  dem
bisherigen  Inhaber  auf  Verlangen
die  zur  Erwirkung  des  Aufgebots
oder  der  Zahlungssperre  erforderliche
Auskunft  zu  erteilen  und  die  erforderlichen
  Zeugnisse  auszustellen.  Die
Kosten  der  Zeugnisse  hat  der  bisherige
  Inhaber  zu  tragen  und  vorzuschießen.


Ist  eine  Sch.  auf  den  Inhaber  für
kraftlos  erklärt,  so  kann  derjenige,
welcher  das  Ausschlußurteil  erwirkt
hat,  von  dem  Aussteller,  unbeschadet
der  Befugnis,  den  Anspruch  aus  der
Urkunde  geltend  zu  machen,  die  Erteilung

  einer  neuen  Sch.  auf  den  Inhaber

  an  Stelle  der  für  kraftlos  erklärten
  verlangen.  Die  Kosten  hat
er  zu  tragen  und  vorzuschießen.

959

Mit  der  Aushändigung

noch

 

8
801

802

803

Schuldverschreibung

Der  Anspruch  aus  einer  Sch.  auf
den  Inhaber  erlischt  mit  dem  Ablaufe
von  dreißig  Jahren  nach  dem  Eintritte
der  für  die  Leistung  bestimmten  Zeit,
wenn  nicht  die  Urkunde  vor  dem  Ablaufe
  der  dreißig  Jahre  dem  Aussteller
zur  Einlösung  vorgelegt  wird.  Erfolgt
die  Vorlegung,  so  verjährt  der  Anspruch
in  zwei  Jahren  von  dem  Ende  der
Vorlegungsfrist  an.  Der  Vorlegung
steht  die  gerichtliche  Geltendmachung
des  Anspruchs  aus  der  Urkunde  gleich.

Bei  Zins-,  Renten=  und  Gewinnanteilscheinen
  beträgt  die  Vorlegungsfrist
  vier  Jahre.  Die  Frist  beginnt
mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  die  für  die  Leistung  bestimmte
Zeit  eintritt.

Die  Dauer  und  der  Beginn  der
Vorlegungsfrist  können  von  dem  Aussteller
  in  der  Urkunde  anders  bestimmt
werden.

Der  Beginn  und  der  Lauf  der  Vorlegungsfrist
  sowie  der  Verjährung  des
Anspruchs  aus  einer  Sch.  auf  den
Inhaber  werden  durch  die  Zahlungssperre
  zu  Gunsten  des  Antragstellers
gehemmt.  Die  Hemmung  beginnt  mit
der  Stellung  des  Antrags  auf  Zahlungssperre;
  sie  endigt  mit  der  Erledigung
des  Aufgebotsverfahrens  und,  falls
die  Zahlungssperre  vor  der  Einleitung
des  Verfahrens  verfügt  worden  ist,
auch  dann,  wenn  seit  der  Beseitigung
des  der  Einleitung  entgegenstehenden
Hindernisses  sechs  Monate  verstrichen
sind  und  nicht  vorher  die  Einleitung
beantragt  worden  ist.  Auf  diese  Frist
finden  die  Vorschriften  der  88  203,
206,  207  entsprechende  Anwendung.
808.

Werden#  für  eine  Sch.  auf  den  Inhaber
Zinsscheine  ausgegeben,  so  bleiben  die
Scheine,  sofern  sie  nicht  eine  gegenteilige
  Bestimmung  enthalten,  in  Kraft,
auch  wenn  die  Hauptforderung  erlischt
        <pb n="962" />
        Schuldverschreibung

8

804

—

oder  die  Verpflichtung  zur  Verzinsung
aufgehoben  oder  geändert  wird.

Werden  solche  Zinsscheine  bei  der

Einlösung  der  Haupisch.  nicht  zurückgegeben,
  so  ist  der  Aussteller  berechtigt,
den  Betrag  zurückzubehalten,  den  er
nach  Abs.  1  für  die  Scheine  zu  zahlen
verpflichtet  ist.
Ist  ein  für  eine  Sch.  auf  den  Inhaber
ausgegebener  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilschein
  abhanden  gekommen
oder  vernichtet  und  hat  der  bisherige
Inhaber  den  Verlust  dem  Aussteller
vor  dem  Ablaufe  der  Vorlegungsfrist
angezeigt,  so  kann  der  bisherige  Inhaber
  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
die  Leistung  von  dem  Aussteller  verlangen.
  Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  abhanden  gekommene
  Schein  dem  Aussteller  zur
Einlösung  vorgelegt  oder  der  Anspruch
aus  dem  Scheine  gerichtlich  geltend
gemacht  worden  ist,  es  sei  denn,  daß
die  Vorlegung  oder  die  gerichtliche
Geltendmachung  nach  dem  Ablaufe
der  Frist  erfolgt  ist.  Der  Anspruch
verjährt  in  vier  Jahren.

In  dem  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheine
  kann  der  im  Abs.  1
bestimmte  Anspruch  ausgeschlossen
werden.

805  Neue  Zins=  oder  Rentenscheine  für

806

eine  Sch.  auf  den  Inhaber  dürfen
an  den  Inhaber  der  zum  Empfange
der  Scheine  ermächtigenden  Urkunde

(Erneuerungsschein)  nicht  ausgegeben

werden,  wenn  der  Inhaber  der  Sch.
der  Ausgabe  widersprochen  hat.  Die
Scheine  sind  in  diesem  Falle  dem
Inhaber  der  Sch.  auszuhändigen,
wenn  er  die  Sch.  vorlegt.

Die  Umschreibung  einer  auf  den  Inhaber
  lautenden  Sch.  auf  den  Namen

eines  bestimmten  Berechtigten  kann

nur  durch  den  Aussteller  erfolgen.

960

 

 

1
1
g
«

8

Schuldversprechen

Der  Aussteller  ist  zur  Umschreibung
nicht  verpflichtet.

807  Werden  Karten,  Marken  oder  ähn-808



1643

1822

2301

liche  Urkunden,  in  denen  ein  Gläubiger
  nicht  bezeichnet  ist,  von  dem
Aussteller  unter  Umständen  ausgegeben,
  aus  welchen  sich  ergiebt,  daß
er  dem  Inhaber  zu  einer  Leistung  verpflichtet
  sein  will,  so  finden  die  Vorschriften
  des  9793  Abs.1  und  der  88  794,
796,  797  entsprechende  Anwendung.
Wird  eine  Urkunde,  in  welcher  der
Gläubiger  benannt  ist,  mit  der  Bestimmung
  ausgegeben,  daß  die  in  der
Urkunde  versprochene  Leistung  an
jeden  Inhaber  bewirkt  werden  kann,  so
wird  der  Schuldner  durch  die  Leistung
an  den  Inhaber  der  Urkunde  befreit.
Der  Inhaber  ist  nicht  berechtigt,  die
Leistung  zu  verlangen.

Der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung
  der  Urkunde  zur  Leistung
verpflichtet.  Ist  die  Urkunde  abhanden
  gekommen  oder  vernichtet,  so
kann  sie,  wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  für  kraftlos  erklärt  werden.
Die  im  §  802  für  die  Verjährung
gegebenen  Vorschriften  finden  Anwendung.


Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1822.

Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts:

9.  zur  Ausstellung  einer  Sch.  auf
den  Inhaber  oder  zur  Eingehung
einer  Verbindlichkeit  aus  einem
Wcchsel  oder  einem  andern  Papier,
das  durch  Indossament  übertragen
werden  kasin.  1812,  1825.

Schuldversprechen.
Erbvertrag  s.  Schuldanerkenntnis
  —  Erbvertrag.
        <pb n="963" />
        Schuldversprechen  —
8

518  Schenkung  s.  Schuldanerkenntnis
  —  Schenkung.
Schuldversprechen,  Schuldanerkenntnis

  §§  780—782.

780  Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch
den  eine  Leistung  in  der  Weise  versprochen
  wird,  daß  das  Versprechen
die  Verpflichtung  selbständig  begründen
soll  (Sch.)  ist,  soweit  nicht  eine
andere  Form  vorgeschrieben  ist,  schriftliche
  Erteilung  des  Versprechens
erforderlich.  782.

781  Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch
den  das  Bestehen  eines  Schuldverhältnisses
  anerkannt  wird  (Schuldanerkenntnis),
  ist  schriftliche  Erteilung
der  Anerkennungserklärung  erforderlich.
  Ist  für  die  Begründung  des
Schuldverhältnisses,  dessen  Bestehen
anerkannt  wird,  eine  andere  Form
vorgeschrieben,  so  bedarf  der  Anerkennungsvertrag
  dieser  Form.  782.

782  Wird  ein  Sch.  oder  ein  Schuldanerkenntnis
  auf  Grund  einer  Abrechnung
oder  im  Wege  des  Vergleichs  erteilt,
so  ist  die  Beobachtung  der  in  den
88  780,  781  vorgeschriebenen  schriftlichen
  Form  nicht  erforderlich.

Schutz.

Dienstbarkeit  s.  Niessbrauch  —

Nießbrauch  1042.

Dienstvertrag.

Sch.  des  zur  Dienstleistung  Verpflichteten

  gegen  Gefahr  für  Leben

und  Gesundheit  s.  Dienstvertrag  —

Dienstvertrag.

Art.  Einführungsgesetz.

%  707  7%  f.  E.G.  —  E.G.

s..  Dienstvertrag  —  Dienstoertrag
8  618.

8  Handlung.

823  Verpflichtung  desjenigen  zum  Schadensersatz,
  der  gegen  ein  den  Sch.  eines
andern  bezweckendes  G.  verstößt  s.
Handlung  —  Handlung.

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Geseszbuches.

1093

618

V

961  —

 

Schwarzwild

8  Miete.
545  Anzeige  des  Mieters  von  der  Notwendigkeit,
  Vorkehrungen  zum  Sch.
der  vermieteten  Sache  gegen  eine  nicht
vorhergesehene  Gefahr  zu  treffen  s.
Miete  —  Miete.

Nießbrauch.
Anzeige  des  Nießbrauchers  von  der
Notwendigkeit,  Vorkehrungen  zum
Sch.  der  mit  dem  Nießbrauch  belasteten
  Sache  gegen  eine  nicht  vorhergesehene
  Gefahr  zu  treffen  s.  Niessbrauch
  —  Nießbrauch.

Vormundschaft.
Die  vorläufige  Vormundschaft  über
Volljährige  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht
  aufzuheben,  wenn  der
Mündel  des  vorläufigen  vormundschaftlichen
  Sch.  nicht  mehr  bedürftig
ist.  1897.

Willenserklärung.
Verstoß  gegen  ein  g.  Veräußerungsverbot,
  das  nur  den  Sch.  bestimmter
Personen  bezweckt  s.  Willenserklärung
  —  Willenserklärung.

1042

1908

135

Schutzmassregel.

Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.


907

Art.  Schutzvorrichtungen.
77  Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Schwagerschaft  s.  Verschwägerte.

Schwangerschaft.
7  Einführungsgesetz  K.E.G.  —  E.G.
S
1715  Verwandtschaft  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

Art.  Schwarzwild.

77  Einführungsgesetz  7  s.  Handlung
  —  Handlung.
Handlung.
835  Verantwortlichkeit  für
61

den  durch
        <pb n="964" />
        Schwarzwild

8

160

496

481

2109

2163

2356

Schwarz-,  Rotwild  angerichteten
  Schaden  s.  Handlung  —
Handlung.

Schwebezeit.

Bedingung  161  s.  Bedingung
—  Bedingung.

Schweigen.

Kauf.
War  eine  Sache  dem  Käufer  zum
Zwecke  der  Probe  oder  der  Besichtigung
übergeben,  so  gilt  sein  Sch.  als
Billigung  s.  Kauf  —  Kauf.

Schweine.
Kauf  s.  Kauf  —  Kauf.

Schwester.

Testament.
Die  Einsetzung  eines  Nacherben  bleibt
auch  nach  dem  Ablauf  von  dreißig
Jahren  wirksam:

2.  wenn  dem  Vorerben  oder  einem
Nacherben  für  den  Fall,  daß  ihm
ein  Bruder  oder  eine  Sch.  geboren
  wird,  der  Bruder  oder  die
Sch.  als  Nacherbe  bestimmt  ist.

Das  Vermächtnis  bleibt  in  den

Fällen  des  §  2162  auch  nach  dem

Ablaufe  von  dreißig  Jahren  wirksam:

2.  wenn  ein  Eobe,  ein  Nacherbe  oder
ein  Vermächtnisnehmer  für  den
Fall,  daß  ihm  ein  Bruder  oder
eine  Sch.  geboren  wird,  mit  einem
Vermächtnisse  zu  Gunsten  des
Bruders  oder  der  Sch.  beschwert  ist.

Schwierigkeit.
Erbschein.
Derjenige,  welcher  die  Erteilung  eines
Erbscheins  beantragt,  hat  die  Richtig-962



 

8

237

1687

1904

16

2251.

Art.
756

Seite

keit  der  in  Gemäßheit  des  §  2354
Abs.  1  Nr.  1,  2,  Abs.  2  gemachten
Angaben  durch  öffentliche  Urkunden
nachzuweisen  und  im  Falle  des
§  2355  die  Urkunde  vorzulegen,  auf
der  sein  Erbrecht  beruht.  Sind  die
Urkunden  nicht  oder  nur  mit  unverhältnismäßigen
  Sch.  zu  beschaffen,
so  genügt  die  Angabe  anderer  Beweismittel.


Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  soweit  die  Thatsachen  bei
dem  Nachlaßgericht  offenkundig  sind.
2357.

Sicherheitsleistung.

Sachen,  deren  Verderb  zu  besorgen
oder  deren  Aufbewahrung  mit  Sch.
verbunden  ist,  können  als  Sicherheitsleistung
  zurückgewiesen  werden.

Verwandtschaft.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  der
Mutter  einen  Beistand  zu  bestellen:

3.  wenn  aus  besonderen  Gründen,
insbesondere  wegen  des  Umfanges
oder  der  Sch.  der  Vermögensverwaltung
  oder  in  den  Fällen
der  §§  1666,  1667  die  Bestellung
im  Interesse  des  Kindes  für  nötig
erachtet.  1686,  1695.
Vormundschaft  s.  Verwandtschaft

1687.

Seefahrt.
Todeserklärung  s.  Todeserklärung
  —  Todeserklärung.
Seereise.
Testament.

2252  Errichtung  eines  Testaments
während  einer  S.  s.  Erblasser  —
Testament.

Seite.
Einführungsgesetz  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft  §  1776.
        <pb n="965" />
        Seite

8
1776

Art.
775

2276

2234

1589

2349

229

Vormundschaft.
Als  Vormünder  sind  in  nachstehender
Reihenfolge  berufen:

3.  der  Großvater  des  Mündels  von
väterlicher  S.

4.  der  Großvater  des  Mündels  von
mütterlicher  S.  s.  Vormundschaft
—  Vormundschaft.

Seitenlinie.

Einführungsgesetz  s.  Testament
§  2234.

Erbvertrag  s.  Testament  2234.
Testament.
Als  Richter,  Rotar,  Gerichtsschreiber
oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung
des  Testamentes  nicht  mitwirken:

2.  wer  mit  dem  Erblasser  in  gerader
Linie  oder  im  zweiten  Grade  der
S.  verwandt  oder  verschwägert  ist.
2232,  2235,  2236,  2244,  2249,
2250.

Verwandtschaft  s.  Verwandtschaft
  —  Verwandtschaft.

Seitenverwandte.

Erbverzicht.
Verzichtet  ein  Abkömmling  oder  ein
S.  des  Erblassers  auf  das  g.  Erbrecht,
  so  erstreckt  sich  die  Wirkung  des
Verzichts  auf  seine  Abkömmlinge,
sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt
wird.  ·

Selbsthülfe.
Selbsthülfe  88  229—231.
Wer  zum  Zwwecke  der  S.  eine  Sache
wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt
oder  wer  zum  Zwecke  der  S.  einen
Verpflichteten,  welcher  der  Flucht  verdächtig
  ist,  festnimmt  oder  den  Widerstand
  des  Verpflichteten  gegen  eine
Handlung,  die  dieser  zu  dulden  ver-963



 

8

230

231

773

1352

1585

Selbständigkeit

pflichtet  ist,  beseitigt,  handelt  nicht
widerrechtlich,  wenn  obrigkeitliche  Hilfe
nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist  und
ohne  sofortiges  Eingreifen  die  Gefahr
besteht,  daß  die  Verwirklichung  des
Anspruchs  vereitelt  oder  wesentlich
erschwert  werde.  231.

Die  S.  darf  nicht  weiter  gehen,  als
zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlich
  ist.

Im  Falle  der  Wegnahme  von
Sachen  ist,  sofern  nicht  Zwangsvollstreckung
  erwirkt  wird,  der  dingliche
Arrest  zu  beantragen.

Im  Falle  der  Festnahme  des  Verpflichteten
  ist,  sofern  er  nicht  wieder
in  Freiheit  gesetzt  wird,  der  persönliche
  Sicherheitsarrest  bei  dem  Amtsgerichte
  zu  beantragen,  in  dessen  Bezirke
  die  Festnahme  erfolgt  ist;  der
Verpflichtete  ist  unverzüglich  dem  Gerichte
  vorzuführen.

Wird  der  Arrestantrag  verzögert

oder  abgelehnt,  so  hat  die  Rückgabe
der  weggenommenen  Sachen  und  die
Freilassung  des  Festgenommenen  unverzüglich
  zu  erfolgen.
Wer  eine  der  im  §  229  bezeichneten
Handlungen  in  der  irrigen  Annahme
vornimmt,  daß  die  für  den  Ausschluß
der  Widderrechtlichkeit  erforderlichen
Voraussetzungen  vorhanden  seien,  ist
dem  anderen  Teile  zum  Schadensersatze
  verpflichtet,  auch  wenn  der
Irrtum  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruht.


Selbstschuldner.
Bürgschaft.
Bürge  als  S.  f.  Bürge  —  Bürgschaft.


Selbständigkeit.
Ehe  s.  Ehe  —  Ehescheidung.
Ehescheidung.
Beitrag  der  Frau  aus  dem  Ertrag
61=
        <pb n="966" />
        Selbständigkeit

I

Art.
760
956

97

112

1367

1405,

1427

1452

1533

1561

1624

1651

ihrer  Arbeit  oder  eines  von  ihr
selbständig  betriebenen  Erwerbsgeschäfts
zur  Bestreitung  des  Unterhalts  eines
gemeinschaftlichen  Kindes  s.  Ehe  —
Ehescheidung.

Einführungsgesetz.
s.  Güterrecht  —  Güterrecht  §  1405.
s.  Geschäftslähigkeit  —  Geschäftsfähigkeit
  8  112.
s.  E.  G.  —  E.  G.

Geschäftsfähigkeit.
Ermächtigung  des  Minderjährigen  zum
selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
  s.  Geschäftsfähigkeit  —
Geschäftsfähigkeit.

Güterrecht.
Vorbehaltsgut  bei  g.  Güterrecht  ist,
was  die  Frau  durch  ihre  Arbeit  oder
durch  den  selbständigen  Betrieb  eines
Erwerbsgeschäfts  erwirbt.

1414  Selbständiger  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts

  durch  die  Frau:

a)  bei  g.  Güterrecht  s.  Güterrecht
—  Güberrecht;

b)  bei  Gütertrennung  s.
trennung  —  Gübterrecht;

0)  bei  a.  Gütergemeinschaft  1462  s.
Gütergemeinschaft  —  Güterrecht;


d)  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
1519,  1525  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

(.  Güterrechtsregister  —  Güterrecht.



Verwandtschaft.

Ausstattung  eines  Kindes  mit  Rücksicht

auf  seine  Verheiratung  oder  auf  die

Erlangung  einer  selbständigen  Lebensstellung

  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

Freies  Vermögen  des  Kindes  ist:

Güter-1.

  was  dasselbe  durch  seine  Arbeit

oder  durch  den  ihm  nach  §  112
gestatteten  selbständigen  Betrieb
eines  Erwerbsgeschäfts  erwirbt;

964

 

8

1797

9

10

Selbstverteidigung

Die  Vorschriften  des  §  1638  Abs.  2
finden  entsprechende  Anwendung.

Vormundschaft.

Mehrere  Vormünder  führen  die  Vormund#schaft
  gemeinschaftlich.

Innerhalb  des  ihm  überwiesenen
Wirkungzkreises  führt  jeder  Vormund
die  Vormundschaft  selbständig.

Wohnsitz.

Eine  Militärperson  hat  ihren  Wohnsitz
  am  Garnisonorte.  Als  Wohnsitz
einer  Militärperson,  deren  Truppenteil
im  Inlande  keinen  Garnisonort  hat,
gilt  der  letzte  inländische  Garnisonort
des  Truppenteils.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  auf  Militärpersonen,  die
nur  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht
dienen  oder  die  nicht  selbständig  einen
Wohnsitz  begründen  können.
Solange  der  Mann  keinen  Wohnsitz
hat  oder  die  Frau  seinen  Wohnsitz
nicht  teilt,  kann  die  Frau  selbständig
einen  Wohnsitz  haben.

Selbstverteidigung  s.  auch  Verteidigung.

226

227

228

Selbstverteidigung  §§  226—228.
Die  Ausübung  eines  Rechtes  ist  unzulässig,
  wenn  sie  nur  den  Zweck
haben  kann,  einem  anderen  Schaden
zuzufügen.

Eine  durch  Notwehr  gebotene  Handlung
ist  nicht  widerrechtlich.

Notwehr  ist  diejenige  Verteidigung,
welche  erforderlich  ist,  um  einen
gegenwärtigen  rechtswidrigen  Angriff
von  sich  oder  einem  anderen  abzuwenden.


Wer  eine  fremde  Sache  beschädigt
oder  zerstört,  um  eine  durch  sie  drohende
Gefahr  von  sich  oder  einem  anderen
abzuwenden,  handelt  nicht  widerrechtlich,
  wenn  die  Beschädigung  oder
die  Zerstörung  zur  Abwendung  der
Gefahr  erforderlich  ist  und  der  Schaden
        <pb n="967" />
        Selbstverteidigung

8

nicht  außer  Verhältnis  zu  der  Gefahr
steht.  Hat  der  Handelnde  die  Gefahr
verschuldet,  so  ist  er  zum  Schadensersatze
  verpflichtet.

Sicherheit  s.  auch  Sicherheitsleistung,

907

Art.
776

8
6

1133,

1078

1219

1286

1201

366

Zuverlässigkeit.

Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.


Einführungsgesetz  s.  Hinterlegung

  —  Schuldverhältnis  §  372.
Entmündigung.

Entmündigt  kann  werden:

1.

3.  wer  infolge  von  Trunksucht
die  S.  anderer  gefährdet.
Hypothek.

1134  Gefährdung  der  S.  einer

Hypothek  durch  Verschlechterung  des

für  dieselbe  haftenden  Grundstücks  s.

Hypothek  —  Hypothek.
Nießbrauch.

Einziehung  einer  mit  einem  Nießbrauch

belasteten  Forderung  wegen  Gefährdung

der  S.  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.

Pfandrecht.
Gefährdung  der  S.  des  Pfandgläubigers
  s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.
Einziehung  der  verpfändeten  Forderung
  wegen  Gefährdung  ihrer  S.
s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.

Rentenschuld  s.
Hypothek  1133.

Schuldverhältnis.
Trifft  der  aus  mehreren  Schuldverhältnissen
  verpflichtete  Schuldner  keine
Bestimmung  über  die  Leistung,  so
wird  zunächst  die  fällige  Schuld  unter
mehreren  fälligen  Schulden  diejenige,
welche  dem  Gläubiger  geringere  S.
bietet,  unter  mehreren  gleich  sicheren
die  dem  Schuldner  lästigere,  unter
mehreren  gleich  lästigen  die  ältere
Schuld  und  bei  gleichem  Alter  jede
Schuld  verhältnismäßig  getilgt.  396.

965

Hypothek  —

 

8
372

Sicherheit

Hinterlegung  der  geschuldeten  Sache,
wenn  der  Schuldner  infolge  Ungewißheit
  über  die  Person  des  Gläubigers
  seine  Verbindlichkeit  nicht  oder
nicht  mit  S.  erfüllen  kann  s.  Hinterlegung
  —  Schuldverhältnis.
Verwandtschaft.

1630  s.  Vormundschaft  1795.
1642  s.  Vormundschaft  1807.

1672

1795

1807

Sicherheitsleistung  s.  Kind  —
Verwandtschaft.

Vormundschaft.
Der  Vormund  kann  den  Mündel
nicht  vertreten:

2.  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  die
Übertragung  oder  Belastung  einer
durch  Pfandrecht.  Hypothek  oder
Bürgschaft  gesicherten  Forderung
des  Mündels  gegen  den  Vormund
oder  die  Aufhebung  oder  Minderung
  dieser  S.  zum  Gegenstande
hat  oder  die  Verpflichtung  des
Mündels  zu  einer  solchen  Übertragung,
  Belastung,  Aufhebung
oder  Minderung  begründet;

3.  bei  einem  Rechtsstreite  zwischen
den  in  Nr.  1  bezeichneten  Personen
  sowie  bei  einem  Rechtsstreit
über  eine  Angelegenheit  der  in
Nr.  2  bezeichneten  Art.

Die  Vorschrift  des  §  181  bleibt
unberührt.

Die  im  §  1806  vorgeschriebene  Anlegung

  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen:



1.  in  Forderungen,  für  die  eine
sichere  Hypothek  an  einem  inländischen
  Grundstücke  besteht,  oder
in  sicheren  Grundschulden  oder
Rentenschulden  an  inländischen
Grundstücken;

2322.

ihres  Geltungsbereichs  belegenen
Grundstücke  die  Grundsätze  be-
        <pb n="968" />
        Sicherheit

I

stimmen,  nach  denen  die  S.  einer
Hypothek,  einer  Grundschuld  oder
einer  Rentenschuld  festzustellen  ist.
1808,  1810,  1811,  1813.

1822  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

230

813

867

775

618
1351

1580

des  Vormundschaftsgerichts:

13.  zu  einem  Rechtsgeschäft,  durch  das

die  für  eine  Forderung  des  Mündels
  bestehende  S.  aufgehoben  oder
gemindert  oder  die  Verpflichtung
dazu  begründet  wird.  1812.

Sicherheitsarrest.
Selbsthülfe.
Im  Falle  der  Selbsthülse  durch  Festnahme
  eines  anderen  ist  der  Antrag
auf  Fortsetzung  des  persönlichen  S.
bei  dem  Amtsgerichte  zu  stellen.

Sicherheitsleistung.

Bereicherung  s.  Verjährung  222.

Besitz.
S.  des  Besitzers  einer  Sache  für  den
durch  Aufsuchung  und  Wegschaffung
seiner  Sache  von  einem  fremden
Grundstück  entstehenden  Schaden  s.
Besitz  —  Besitz.

Bürgschaft.
Ist  die  Hauptverbindlichkeit  noch  nicht
fällig,  so  kann  der  Hauptschuldner
dem  Bürgen,  statt  ihn  zu  befreien,
Sicherheit  leisten  s.  Bürge  —  Bürgschaft.


Dienstvertrag  s.  Handlung  843.

Ehe  s.  Ehescheidung  1580.

Ehescheidung.
Der  einem  geschiedenen  Ehegatten  zu
leistende  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung
  einer  Geldrente  nach  Maßgabe
  des  §  760  zu  gewähren.  Ob,
in  welcher  Art  und  für  welchen  Betrag
  der  Unterhaltspflichtige  Sicherheit
  zu  leisten  hat,  bestimmt  sich  nach
den  Umständen.

966

 

8
997

1005
Art.
90
76
*0x7

8
1986

738

1391,

Sicherheitsleistung

Eigentum.
s.  Leistung  258.
s.  Besitz  —  Besitz  867.
Einführungsgesetz.
s.  F.G.  —  E.G.
s.  Verein  §  52.
s.  Kind  —  Verwandtschaft  §  1671.
Erbe.
Ausantwortung  des  Nachlasses  an  den
Erben  unter  S.  an  die  Nachlaßgläubiger
  s.  Erbe  —  Erbe.
Gesellschaft.
Sind  gemeinschaftliche  Schulden  einer
Gesellschaft  noch  nicht  fällig,  so
können  die  Gesellschafter  dem  Ausscheidenden,
  statt  ihn  von  den  Schulden
zu  befreien,  Sicherheit  leisten  s.  Gesellschaft
  —  Gesellschaft.
Güterrecht.
1392—1394,  1418  S.  des  Mannes
für  die  Verwaltung  und  Nutznießung
am  eingebrachten  Gut  im  Falle  g.
Güterrechts  s.  Güterrecht  —  Güterrecht.


1426  s.  Gütertrennung  —  Güüterrecht.

1525,

843

1170

1542,  1547  f.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.

Handlung.
Auf  die  Rente,  die  einem  durch  unerlaubte
  Handlung  Verletzten  zu  gewähren
  ist,  finden  die  Vorschriften
des  §  760  Anwendung.  Ob,  in
welcher  Art  und  für  welchen  Betrag
der  Ersatzpflichtige  Sicherheit  zu  leisten
hat,  bestimmt  sich  nach  den  Umständen.
844,  845.

Hypothek  s.  Verjährung  —  Verjährung.
  208.

Kauf.

440  f.  Vertrag  —  Vertrag  321.

509

Ist  dem  Dritten  in  dem  Vertrage  der
Kaufpreis  gestundet  worden,  so  kann
der  Vorkaufsberechtigte  die  Stundung
nur  in  Anspruch  nehmen,  wenn  er
für  den  gestundeten  Betrag  Sicherheit
  leistet.
        <pb n="969" />
        Sicherheitsleistung

8

257

258

273

562

572

1039

967

Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des
Vorkaufs,  so  bedarf  es  der  S.  insoweit
  nicht,  als  für  den  gestundeten
Kaufpreis  die  Bestellung  einer  Hypothek
  an  dem  Grundstücke  vereinbart
oder  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis
  eine  Schuld,  für  die  eine  Hypothek
  an  dem  Grundstück  besteht,  übernommen
  worden  ist.

Leistung.

Wer  berechtigt  ist,  Ersatz  für  Aufwendungen
  zu  verlangen,  die  er  für
einen  bestimmten  Zweck  macht,  kann,
wenn  er  für  diesen  Zweck  eine  Verbindlichkeit
  eingeht,  Befreiung  von

1051,

—  Sicherheitsleistung
8§  der  Verpflichtung,  bei  Beendigung
des  Nießbrauchs  dem  Eigentümer  den
Wert  der  übermäßig  gezogenen  Früchte
zu  ersetzen  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.


1052  Verpflichtung  des  Nießbrauchers
zur  S.,  falls  durch  sein  Verhalten
die  Besorgnis  einer  erheblichen  Verletzung
  der  Rechte  des  Eigentümers
begründet  wird  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch.

1056  s.  Miete  572.
1067  Der  Besteller  des  Nießbrauchs  an

verbrauchbaren  Sachen  kann  S.  verlangen,
  wenn  der  Anspruch  auf  Ersatz

der  Verbindlichkeit  verlangen.  Ist  des  Wertes  gefährdet  ist.  1075,
die  Verbindlichkeit  noch  nicht  fällig,  1084.

so  kann  ihm  der  Ersatzpflichtige,  seatt  590  Pacht  s.  Miete  —  Miete  562.
ihn  zu  befreien,  Sicherheit  leisten.  Pfandrecht.

Die  Gestattung  der  Wegnahme  einer  1218,  1220  Anspruch  auf  Rückgabe  des

Einrichtung  von  einer  herauszugebenden
Sache  kann  verweigert  werden,  bis
für  den  mit  der  Wegnahme  verbundenen
  Schaden  Sicherheit  geleistet
wird.

Der  Gläubiger  kann  die  Ausübung
des  Zurückbehaltungsrechts  durch  S.

abwenden.  Die  S.  durch  Bürgen  ist
ausgeschlossen.
Miete.

S.  des  Mieters  zur  Abwendung  der
Geltendmachung  des  Pfandrechts  des
Vermieters  s.  Miete  —  Miete.

Hat  der  Mieter  des  veräußerten
Grundstücks  dem  Vermieter  für  die
Erfüllung  seiner  Verpflichtungen
Sicherheit  geleistet,  so  tritt  der  Erwerber
  in  die  dadurch  begründeten
Rechte  ein.  Zur  Rückgewähr  der
Sicherheit  ist  er  nur  verpflichtet,
wenn  sie  ihm  ausgehändigt  wird
oder  wenn  er  dem  Vermieter  gegenüber
  die  Verpflichtung  zur  Rückgewähr
  übernimmt.  577,  579.

Nießbrauch.
S.  des  Nießbrauchers  für  Erfüllung

 

Pfandes  gegen  anderweitige  S.  des
Verpfänders  s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.

Sachen.
s.  Miete  —  Miete  562.
S.  wegen  Gefahr  bei  Vorlegung  von
Sachen  fs.  Vorlegung  —  Sachen.
Sicherheitsleistung  §§  232—240.
Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann
dies  bewirken
durch  Hinterlegung  von  Geld  oder
Wertpapieren,
durch  Verpfändung  von  Forderungen,
  die  in  das  Reichsschuldbuch
  oder  in  das  Staatsschuldbuch
  eines  Bundesstaats
eingetragen  sind,
durch  Verpfändung
Sachen,
durch  Bestellung  von  Hypotheken
an  inländischen  Grundstücken,
durch  Verpfändung  von  Forderungen,
  für  die  eine  Hypothek
an  einem  inländischen  Grundstücke
  besteht,  oder  durch  Verpfändung
  von  Grundschulden

704
811

232

beweglicher
        <pb n="970" />
        Sicherheitsleistung

8

233

235

236

237

oder  Rentenschulden  an  inländischen
  Grundstücken.

Kann  die  Sicherheit  nicht  in  dieser
Weise  geleistet  werden,  so  ist  die
Stellung  eines  tauglichen  Bürgen
zulässig.

Mit  der  Hinterlegung  erwirbt  der
Berechtigte  ein  Pfandrecht  an  dem
hinterlegten  Gelde  oder  an  den  hinterlegten
  Wertpapieren  und  wenn  das
Geld  oder  die  Wertpapiere  nach  landesg.
Vorschrift  in  das  Eigentum  des  Fiskus
oder  der  als  Hinterlegungsstelle  bestimmten
  Anstalt  über  gehen,  ein  Pfandrecht
  an  der  Forderung  auf  Rückerstattung.
  232.

Wertpapiere  find  zur  S.  nur  geeignet,
wenn  sie  auf  den  Inhaber  lauten,
einen  Kurswert  haben  und  einer
Gattung  angehören,  in  der  Mündelgeld
  angelegt  werden  darf.  Den
Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere
gleich,  die  mit  Blankoindossament  versehen
  sind.

Mit  den  Wertpapieren  sind  die
Zins-,  Renten-,  Gewinnanteil=  und
Erneuerungsscheine  zu  hinterlegen.

Mit  Wertpapieren  kann  Sicherheit
nur  in  Höhe  von  drei  Vierteilen  des
Kursweits  geleistet  werden.  232.
Wer  durch  Hinterlegung  von  Geld
oder  von  Wertpapieren  Sicherheit  geleistet
  hat,  ist  berechtigt,  das  hinterlegte
  Geld  gegen  geeignete  Wertpapiere,
die  hinterlegten  Wertpapiere  gegen
andere  geeignete  Wertpapiere  oder  gegen
Geld  umzutauschen.  232.

Mit  einer  Buchforderung  gegen  das
Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat
kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von  drei
Vierteilen  des  Kurswerts  der  Wertpapiere
  geleistet  werden,  deren  Aushändigung
  der  Gläubiger  gegen
Löschung  seiner  Forderung  verlangen
kann.  232.

Mit  einer  beweglichen  Sache  kann

968

—.

 

8

238

239

240

88

2128

2129
2217

Sicherheitsleistung

Sicherheit  nur  in  Höhe  von  zwei
Dritteilen  des  Schätzungswerts  geleistet
  werden.  Sachen,  deren  Verderb
  zu  besorgen  oder  deren  Aufbewahrung
  mit  besonderen  Schwierigkeiten
  verbunden  ist,  können  zurückgewiesen
  werden.  232.

Eine  Hypothekenforderung,  eine  Grundschuld
  oder  eine  Rentenschuld  ist  zur
S.  nur  geeignet,  wenn  sie  den  Voraussetzungen
  entspricht,  unter  denen  am
Orte  der  S.  Mündelgeld  in  Hypothekenforderungen,
  Grundschulden  oder
Rentenschulden  angelegt  werden  darf.

Eine  Forderung,  für  die  eine

Sicherungshypothek  besteht,  ist  zur  S.
nicht  geeignet.  232.
Ein  Bürge  ist  tauglich,  wenn  er  ein
der  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit
angemessenes  Vermögen  besitzt  und
seinen  a.  Gerichtsstand  im  Inlande
hat.

Die  Bürgschaftserklärung  muß  den
Verzicht  auf  die  Einrede  der  Vorausklage
  enthalten.  232.

Wird  die  geleistete  Sicherheit  ohne
Verschulden  des  Berechtigten  unzureichend,
  so  ist  sie  zu  ergänzen  oder
anderweitige  Sicherheit  zu  leisten.  232.

Stiftung  s.  Verein  52.

Testament.

Wird  durch  das  Verhalten  des  Vorerben
  oder  durch  seine  ungünstige
Vermögenslage  die  Besorgnis  einer
erheblichen  Verletzung  der  Rechte  des
Nacherben  begründet,  so  kann  der
Nacherbe  S.  verlangen.

Die  für  die  Verpflichtung  des
Nießbrauches  zur  S.  geltenden  Vorschriften
  des  §  1052  finden  entsprechende
  Anwendung.  2136.

s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1052.
Wegen  Nachlaßverbindlichkeiten,  die
nicht  auf  einem  Vermächtnis  oder
einer  Auflage  beruhen,  sowie  wegen
bedingter  und  betagter  Vermächtnisse
        <pb n="971" />
        Sicherheitsleistung

8

52

202

208

222

320
321

oder  Auflagen  kann  der  Testamentsvollstrecker
  die  Überlassung  der  Gegenstände
  nicht  verweigern,  wenn  der
Erbe  für  die  Berichtigung  der  Verbindlichkeiten
  oder  für  die  Vollziehung
der  Vermächtnisse  oder  Auflagen
Sicherheit  leistet.
Verein.

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit
  zur  Zeit  der  Auflösung  des
Vereins  nicht  ausführbar  oder  ist  eine
Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  das
Vermögen  den  Anrfallberechtigten  nur
ausgeantwortet  werden,  wenn  dem

Gläubiger  Sicherheit  geleistet  ist.  53.

Verjährung.

Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange
die  Leistung  gestundet  oder  der  Verpflichtete
  aus  einem  anderen  Grunde
vorübergehend  zur  Verweigerung  der
Leistung  berechtigt  ist.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung
  auf  die  Einrede  des  Zurückbehaltungsrechts,
  des  nicht  erfüllten
Vertrags,  der  mangelnden  S.,  der
Vorausklage  sowie  auf  die  nach  §  770
dem  Bürgen  und  nach  den  88  2014,
2015  dem  Erben  zustehenden  Einreden.
Unterbrechung  der  Verjährung  durch
Anerkennung  des  Anspruchs  auf  S.
s.  Verjährung  —  Verjährung.
Das  zur  Befriedigung  eines  verjährten
Anspruchs  Geleistete  kann  nach  der
Vollendung  der  Verjährung  nicht
zurückgefordert  werden,  auch  wenn
die  Leistung  in  Unkenntnis  der  Verjährung
  bewirkt  worden  ist.  Das
Gleiche  gilt  von  einem  vertragsmäßigen
Anerkenntnisse  sowie  einer  S.  des
Verpflichteten.

Vertrag.
s.  Leistung  273.
Verweigerung  der  Vorleistung,  bis
die  Gegenleistung  bewirkt  oder  Sicherheit
  für  sie  geleistet  wird  s.  Vertrag
—  Vertrag.

969

 

8
1668,

1098

1786

1844

Art.
HFa.
720

8
1960

1971

Sicherung

Verwandtschaft.
1670—1672  S.  des  Vaters  für  das
seiner  Verwaltung  unterliegende  Vermögen
  des  Kindes  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

Vorkaufsrecht  s.  Kauf  509.
Vormundschaft.
Die  Übernahme  der  Vormundschaft
kann  ablehnen:
1111.
6.  wer  nach  §  1844  zur  S.  angehalten
  wird;

Das  Ablehnungsrecht  erlischt,  wenn

es  nicht  vor  der  Bestellung  bei  dem
Vormundschaftsgerichte  geltend  gemacht
  wird.  1889.
S.  des  Vormundes  für  das  seiner
Verwaltung  unterliegende  Vermögen
des  Mündels  f.  Vormundschaft  —
Vormundschaft.

Sicherung.

Einführungsgesetz.
7%  f.  E.G.  —  E.G.
s.  Erbe  —  Erbe  8§  1960.

Erbe.
S.  des  Nachlasses  seitens  des  Nachlaßgerichts
  s.  Erbe  —  Erbe.
Nachlaßgläubiger,  deren  Ansprüche
durch  eine  Vormerkung  gesichert  sind
oder  denen  im  Konkurs  ein  Aussonderungsrecht
  zusteht,  werden  in
Ansehung  des  Gegenstandes  ihres
Rechtes  durch  das  Aufgebot  zur  Anmeldung
  ihrer  Forderungen  nicht  betroffen.
  1974,  2016,  2060.

Grundstück.

883—888  S.  des  Anspruchs  auf  Einräumung

  oder  Aufhebung  eines  Rechtes
an  einem  Grundstück  oder  an  einem
das  Grundstück  belastenden  Rechte
oder  auf  Anderung  des  Inhalts  oder
des  Ranges  eines  solchen  Rechts  und
S.  eines  künftigen  oder  eines  bedingten
  Anspruchs  durch  eine  Vor-
        <pb n="972" />
        Sicherung

8

888

1179

439

477

478

485

560

merkung  s.  Grundstück  —  Grundstück.


S.  eines  Anspruchs  durch  ein  Veräußerungsverbot
  s.  Grundstück  —
Grundstück.

Hypothek.

Eintragung  einer  Vormerkung  in  das
Grundbuch  zur  S.  des  Anspruchs
auf  Löschung  der  Hypothek  s.  Hypothek
  —  Hypothek.

Kauf.

Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld,  eine
Rentenschuld  oder  ein  Pfandrecht  hat
der  Verkäufer  zu  beseitigen,  auch  wenn
der  Käufer  die  Belastung  kennt.  Das
Gleiche  gilt  von  einer  Vormerkung
zur  S.  des  Anspruchs  auf  Bestellung
eines  dieser  Rechte.  440,  443,  445.
Unterbrechung  der  Verjährung  des
Anspruchs  auf  Wandelung,  Minderung
  und  Schadensersatz  durch  Beantragung
  der  gerichtlichen  Beweisaufnahme
  zur  S.  des  Beweises  s.
Kauf  —  Kauf.

Hat  der  Käufer  vor  der
Vollendung  der  Verjährung  des  Anspruchs
  auf  Wandelung  oder  Minderung
  gerichtliche  Beweisaufnahme
zur  S.  des  Beweises  beantragt,  so
kann  er  auch  nach  der  Vollendung
der  Verjährung  die  Zahlung  des
Kaufpreises  insoweit  verweigern,  als
er  auf  Grund  der  Wandelung  oder
der  Minderung  dazu  berechtigt  sein
würde.  ·

Hat  der  Verkäufer  den  Mangel  der
verkauften  Sache  arglistig  verschwiegen,
so  bedarf  es  der  Anzeige  oder  einer
ihr  nach  Abs.  1  gleichstehenden  Handlung
  nicht.  479—481.
Rechtsverlust  des  Käufers  eines  Tieres,
wenn  er  nicht  rechtzeitig  Beweisaufnahme
  zur  S.  des  Beweises  beantragt
  s.  Kauf  —  Kauf.

Miete.

Der  Vermieter  kann  der  Entfernung

EEEEIIIEMIIEIIIII

970

8

1204

704

223

1098

639

Art.
9,

1184

 

—

1185

1186

 

Sicherungshypothet

der  Sachen  des  Mieters  von  seinem
Grundstück  nicht  widersprechen,  wenn
.  oder  wenn  die  Zurückbleibenden
  Sachen  zur  S.  des  Vermieters
offenbar  ausreichen.
Pfandrecht.
S.  einer  Forderung  durch  Bestellung
des  Pfandrechts  an  einer  beweglichen
Sache  s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.
Sachen  s.  Miete  560.
Verjährung.
Übertragung  eines  Rechtes  zur  S.
eines  Anspruchs  s.  Verjährung  —
Verjährung.
Vorkaufsrecht.
Dritten  gegenüber  hat  das  Vorkaufsrecht
  die  Wirkung  einer  Vormerkung
zur  S.  des  durch  die  Ausübung  des
Rechtes  entstehenden  Anspruchs  auf
Übertragung  des  Eigentums.
Werkvertrag  651  s.  Kauf  —  Kauf
477.  478.

Sicherungshypothek.

Einführungsgesetz.

7%.  795  f.  E.G.  —  E  G.

Hypothek.

Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  das  Recht  des
Gläubigers  aus  der  Hypothek  sich  nur
nach  der  Forderung  bestimmt  und
der  Gläubiger  sich  zum  Beweise  der
Forderung  nicht  auf  die  Eintragung
berufen  kann  (S.).

Die  Hypothek  muß  im  Grundbuch
als  S.  bezeichnet  werden.

Bei  der  S.  ist  die  Erteilung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen.

Die  Vorschriften  der  8§§  1138,  1139,
1141,  1156  finden  keine  Anwendung.
Eine  S.  kann  in  eine  gewöhrliche
Hypothek,  eine  gewöhnliche  Hypothek
in  eine  S.  umgewandelt  werden.
Die  Zustimmung  der  im  Range  gleichoder
  nachstehenden  Berechtigten  ist
nicht  erforderlich.
        <pb n="973" />
        Sicherungshypothel
8

1187

1190

1287

238

2166

648

Art.
140

772

Für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber,  aus
einem  Wechsel  oder  aus  einem  anderen
Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen
  werden  kann,  kann  nur  eine
S.  bestellt  werden.  Die  Hypothek
gilt  als  S.,  auch  wenn  sie  im  Grundbuche
  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.
Die  Vorschrift  des  §  1154  Abs.  3
findet  keine  Anwendung.  1189,  1188.

Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  nur  der  Hoöchstbetrag,
  bis  zu  dem  das  Grundstück
haften  soll,  bestimmt,  im  übrigen  die
Feststellung  der  Forderung  vorbehalten
wird.

Die  Hypothek  gilt  als  S.,  auch
wenn  sie  im  Giundbuche  nicht  als
solche  bezeichnet  ist.

Pfandrecht.
Leistet  der  Schuldner  in  Gemäßheit
der  §§  1281,  1282,  so  erwirbt  mit
der  Leistung  der  Gläubiger  den  geleisteten
  Gegenstand  und  der  Pfandgläubiger
  ein  Pfandrecht  an  dem
Gegenstande.  Besteht  die  Leistung
in  der  ÜUbertragung  des  Eigentums
an  einem  Grundstücke,  so  erwirbt  der
Pfandgläubiger  eine  S.  1273,  1279.

Sicherheitsleistung.
Eine  Forderung,  für  die  eine  S.  besteht,
  ist  zur  Sicherungsleistung  nicht
geeignet.

Testament  s.  Hypothek  1190.

Werkvertrag.
Einräumung  einer  S.  für  Forderungen
aus  einem  Werkvertrage  s.  Werkvertrag
  —  Werkoertrag.

Sicherungsmassregel.
Einführungsgesetz  s.E.G.  —  E.G.

Sleht.
Einführungsgesetz  s.  E.G.—  E.G.

971

 

—  Sinn
8  Schuldverschreibung.

799  Abhanden  gekommene  oder  vernichtete
auf  S.  zahlbare  unverzinsliche  Schuldverschreibungen
  können  nicht  im  Wege
des  Aufgebotsverfahrens  für  kraftlos
erklärt  werden.

Art.  Siegel.
770  Einführungsgesetz  s.  E.  G.  —  E.G.
8  Erbe.

1960  Bis  zur  Annahme  der  Erbschaft  kann
das  Nachlaßgericht  insbesondere  die
Anlegung  von  S.,  ....  anordnen.

Art.  Sielrecht.
%  Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Silbersachen.

8  Pfandrecht.
1240  Verpfändete  Gold=  und  S.  dürfen

nicht  unter  dem  Gold=  oder  Silberwerte
  zugeschlagen  werden.

Wird  ein  genügendes  Gebot  nicht
abgegeben,  so  kann  der  Verkauf  durch
eine  zur  öffentlichen  Versteigerung
befugte  Person  aus  freier  Hand  zu
einem  den  Gold=  oder  Silberwert
erreichenden  Preise  erfolgen.  1233,
1243—1246,  1266.

Silberwert.

1240  Pfandrecht  s.  Silbersachen  —
Pfandrecht.
Sinn.
Art.  Einführungsgesetz.

.  6,  6  s.  E.G.  —  E.G.
7%%  f.  Stiftaung  —  Stiftung  §  87.

8
1392  Güterrecht  s.  Sache  —  Sachen  92.
1084  Nießbrauch  s.  Sache  —  Sachen  92.

Sache.
90  Sachen  im  S.  des  G.  sind  nur  körperliche
  Gegenstände.
        <pb n="974" />
        Sinn  —

8

91  Vertretbare  Sachen  im  S.  des  G.
s.  Sache  —  Sachen.
92  Verbrauchbare  Sachen  im  S.  des  G.
s.  Sache  —  Sachen.
Stiftung.
Erhaltung  der  Erträge  des  Stiftungsvermögens
  im  S.  des  Stifters  s.
Stiftung  —  Stiftung.

8

—1

2116  Testament  s.  Sache  —  Sachen  92.
1643  Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1821.

Vormundschaft.

1814  s.  Sache  —  Sachen  92.

1821  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts:

1.  zur  Verfügung  über  ein  Grundstück
  oder  über  ein  Recht  an  einem
Grundstücke;

2.  zur  Verfügung  über  eine  Forderung,
die  auf  Übertragung  des  Eigentums
an  einem  Grundstück  oder  auf
Begründung  oder  Übertragung  eines
Rechtes  an  einem  Grundstück  oder
auf  Befreiung  eines  Grundstücks
von  einem  solchen  Rechte  gerichtet
  ist;

3.  Zur  Eingehung  der  Verpflichtung
zu  einer  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
Verfügungen;

4.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den
entgeltlichen  Erwerb  eines  Grundstücks
  oder  eines  Rechtes  an  einem
Grundstücke  gerichtet  ist.

Zu  den  Rechten  an  einem  Grundstück
  im  S.  dieser  Vorschriften  gehören
nicht  Hypotheken,  Grundschulden  und
Rentenschulden.  1812,  1827.

Willenserklärung.

133  Bei  der  Auslegung  einer  Willenserklärung
  ist  der  wirkliche  Wille  zu
erforschen  und  nicht  an  dem  buchstäblichen
  S.  des  Ausdrucks  zu  haften.

Sitte  s.  auch  Verkehrssitten.

Bereicherung.
814  Das  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer

972  —

 

Sitte

§  Vierbindlichkeit  Geleistete  kann  nicht
zurückgefordert  werden,  wnen.
oder  wenn  die  Leistung  einer  sittlichen
Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand
zu  nehmenven  Rücksicht  entsprach.
817,  819  Verstoß  gegen  die  guten  S.  durch
Annahme  einer  Leistung  s.  Bereicherung
  —  Bereicherung.
1580  Ehescheidung  s.  Verwandtschaft  1611.
Art.  Einführungsgesetz.
5%  fl.  E.G.  —  E.G.
8  Güterrecht.
1446  Schenkungen  des  Mannes  aus  dem
Gesamtgut  der  a.  Gütergemeinschaft,
durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder
einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
Rücksicht  entsprochen  wird  s.  Gütergemeinschaft
  —  Gübterrecht.
Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft  geltenden
  Vorschriften  der  §§  1442  bis
1449,  1455—1457,  1466,  1518.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
kann  gegen  den  überlebenden  Ehegatten
  auf  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft
  klagen:
wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein
Rechtsgeschäft  der  in  den  88  1444
bis  1446  bezeichneten  Art  ohne
Zustimmung  des  Abkömmlings
vorgenommen  hat  und  für  die
Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
  des  Abkömmlings  zu  besorgen
  ist;  1496,  1502,  1518.

1487

1495

1519  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.

Handlung.
Wer  in  einer  gegen  die  guten  S.
verstoßenden  Weise  einem  anderen
vorsätzlich  Schaden  zufügt,  ist  dem

826
        <pb n="975" />
        Sitte
8

2330

534

2113

2205

1611

1641

1804

anderen  zum  Ersatze  des  Schadens
verpflichtet.  829.

Pflichtteil.

Die  Vorschriften  der  §S#  2325  bis

2329  finden  keine  Anwendung  auf
Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen
Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand
zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen
wird.

Schenkung.

Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen
Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand

zu  nehmenden  Räücksicht  entsprochen
wird,  unterliegen  nicht  der  Rückforderung
  und  dem  Widerrufe.

Testament.

Schenkungen  des  Vorerben  aus  der
Erbschaft,  durch  die  einer  sittlichen
Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand
zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen
wird  s.  Erblasser  —  Testament.
Zu  unentgeltlichen  Verfügungen  über
Nachlaßgegenstände  ist  der  Testamentsvollstrecker
  nur  berechtigt,  soweit  sie
einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf
den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht
entsprechen.  2207,  2208.

Verwandtschaft.
Wer  durch  sein  sittliches  Verschulden
bedürftig  geworden  ist,  kann  nur  den
notdürftigen  Unterhalt  verlangen.
Der  Vater  kann  nicht  in  Vertretung
des  Kindes  Schenkungen  machen.
Ausgenommen  sind
durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder
einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
Rücksicht  entsprochen  wird.
Vormundschaft.
Der  Vormund  kann  nicht  in  Vertretung

  des  Mündels  Schenkungen

machen.  Ausgenommen  sind  Schenkungen,
  durch  die  einer  sittlichen
Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand

zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen

wird.

Schenkungen,

973

8
138

618

1568

Art.
96

146
20
504

8
2297
1513

847

2333

2335
2336

 

Sittlichkeit

Willenserklärung.
Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegen  die
guten  S.  verstößt,  ist  nichtig.

Sittlichkeit.

Dienstvertrag.
Verpflichtung  des  Dienstberechtigten
gegenüber  dem  zur  Dienstleistung  Verpflichteten,
  diejenigen  Einrichtungen
und  Anordnungen  zu  treffen,  welche
mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit,  die
S.  und  die  Religion  des  Verpflichteten
  erforderlich  sind  s.  Dienstvertrag
  —  Dienstvertrag.

Ehescheidung.
Klage  auf  Ehescheidung  wegen  ehrlosen
  oder  unsittlichen  Verhaltens
eines  Ehegatten  s.  Ehe  —  EChescheidung.


Einführungsgesetz.
s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag
§  618.
s.  E.GC.  —  E.G.
s.  Ehe  —  Ehescheidung  §  1568.
s.  Kind  —  Verwandtschaft  §  1666.

Erbvertrag  s.  Pflichtteil  2336.
Güterrecht  s.  Pflichtteil  2336.
Handlung.

Schadensersatz  wegen  eines  Verbrechens

oder  Vergehens  wider  die  S.  s.  Handlung

  —  Handlung.
Pflichtteil.

Der  Erblasser  kann  einem  Abkömmlinge

  den  Pflichtteil  entziehen:

5.  wenn  der  Abkömmling  einen  ehrlosen
  oder  unsittlichen  Lebenswandel
wider  den  Willen  des  Erblassers
führt.  2336.

s.  Ehe  —  Ehescheidung  1568.

Im  Falle  des  §  2333  Nr.  5  ist  die

Entziehung  des  Pflichtteils  unwirksam,

wenn  sich  der  Abkömmling  zur  Zeit

des  Erbfalls  von  dem  ehrlosen  oder
        <pb n="976" />
        Sittlichkeit

8
2271

1635
1666

1838

Art.

70
v96
777
164

1194

80

86
88

unsittlichen  Lebenswandel  dauernd  abgewendet
  hat.

Testament  s.  Pflichtteil  2336.

Verwandtschaft.
s.  Ehe  —  Ehescheidung  1568.
Gefährdung  des  geistigen  oder  leiblichen
  Wohles  des  ehelichen  Kindes
durch  ein  ehrloses  oder  unsittliches
Verhalten  seitens  des  Vaters  s.  Kind
—  Verwandtschaft.

Vormundschaft  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
  1666.

Sitz.

Ein  führungsgesetz.
s.  Verein  —  Verein  §  22.
s.  Verein  —  Verein  §  45.
.  E.G.  —  E.G.
s.  Verein  —  Verein  8§  29,  37,  44,
45,  50.

Grundschuld.
Die  Zahlung  des  Kapitals  der  Grundschuld
  sowie  der  Zinsen  und  anderen
Nebenleistungen  hat,  soweit  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist,  an  dem  Orte  zu
erfolgen,  an  dem  das  Grundbuchamt
seinen  S.  hat.

Stiftung.
S.  der  Stiftung  s.  Stiftung  —
Stiftung.
s.  Verein  —  Verein  29.
s.  Vereln  —  Verein  50.

Verein.

22—24,  29,  37,  44,  45,  50,  55,  57,

57

64

1642

64  s.  Verein  —  Verein.

Die  Vereinssatzung  muß  den  Zweck,
den  Namen  und  den  S.  des  einzutragenden
  Vereins  enthalten
.  .  .  60.

Bei  der  Eintragung  eines  Vereins
sind  der  Name  und  der  S.  des  Vereins
  im  Vereinsregister  anzugeben.
  71.

Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1807.

EEIIEIII

EEIILIIII

974

 

8
1786

1807

Art.
164

43

Art.
206

1635

Art.
67

Soldatenstand

Vormundschaft.
Die  Ubernahme  der  Vormundschaft
kann  ablehnen:

5.  wer  wegen  Entfernung  seines
Wohns.  von  dem  S.  des  Vormundschaftsgerichts
  die  Vormundschaft
  nicht  ohne  besondere  Belästigung
  führen  kann;

Das  Ablehnungsrecht  erlischt,
wenn  es  nicht  vor  der  Bestellung
bei  dem  Vormundschaftsgerichte
geltend  gemacht  wird.  1889.

Die  im  8  1806  vorgeschriebene  Anlegung
  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen:


5.  bei  einer  inländischen  öffentlichen
Sparkasse,  wenn  sie  von  der  zuständigen
  Behörde  des  Bundesstaats,
  in  welchem  sie  ihren  S.
hat,  zur  Anlegung  von  Mündelgeld
  für  geeignet  erklärt  ist.  1808
bis  1811.

EEIILIIIII

Socialpolilik.
Einführungsgesetz  s.  Verein  —
Verein  §  43.

Verein  61  s.  Verein  —  Verein.

Sohn.
Einführungsgesetz  s.  Kind  —
Verwandtschaft  8  1635.
Verwandtschaft.
Sind  bei  der  Ehescheidung  beide  Ehegatten
  für  schuldig  erklärt,  so  steht
die  Sorge  für  einen  S.  unter  sechs
Jahren  der  Mutter,  für  einen  S.,
der  über  sechs  Jahre  alt  ist,  dem
Vater  zu  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

Soldatenstand.

Einführungsgesetz.
Der  §  8  Abs.  2  des  G.,  betreffend
        <pb n="977" />
        Soldatenstand

§  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und

7307

1010
Art.
777

2038
2042

2044

746

751

755

Waisen  der  Personen  des  S.  des
Reichsheeres  und  der  Kaliserlichen
Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  vom
13.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)
wird  aufgehoben.

Sondereigentum.
Einführungsgesetz  s.E.G.  —  E.G.

Sondernachfolger.

Eigentum.
Miteigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.


Einführungsgesetz  s.  Gemeinschaft
§  751.

Erbe.
s.  Gemeinschaft  746.
s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft
751,  755.

s.  Eigentum  —  Eigentum  1010  f.
Gemeinschaft  751.

Gemeinschaft.

Haben  die  Teilhaber  die  Verwaltung
und  Benutzung  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  geregelt,  so  wirkt  die
getroffene  Bestimmung  auch  für  und
gegen  die  S.  741.

Haben  die  Teilhaber  das  Recht,  die
Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,
  für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
  oder  eine  Kündigungsfrist
bestimmt,  so  wirkt  die  Vereinbarung
auch  für  und  gegen  die  S.  Hat  ein
Gläubiger  die  Pfändung  des  Anteils
eines  Teilhabers  erwirkt,  so  kann  er
ohne  Rücksicht  auf  die  Vereinbarung
die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  verlangen,
  sofern  der  Schuldbtitel  nicht
bloß  vorläufig  vollstreckbar  ist.  741.
Der  Anspruch  eines  Teilhabers,  daß
die  gemeinschaftliche  Schuld  aus  dem
gemeinschaftlichen  Gegenstande  berichtigt
  wird,  kann  auch  gegen  die  S.

975

 

8

Art.
76

8
35

2300

2273

Sorge

geltend  gemacht  werden  s.  Gemeinschaft
  —  Gemeinschaft.

Sonderrecht.

Einführungsgesetz  s.  Verein  —
Verein  §  35.

Verein  s.  Verein  —  Verein.

Sonderung.

Erbvertrag  s.  Testament  2273.

Testament.
Bei  der  Eröffnung  eines  gemeinschaftlichen
  Testamentes  sind  die  Verfügungen
  des  überlebenden  Ehegatten,
soweit  sie  sich  sondern  lassen,  weder
zu  verkünden,  noch  sonst  zur  Kenntnis
der  Beteiligten  zu  bringen

Sonntag

s.  auch  Feiertag,  Tag,  Werktag.

193

1093

1314

Frist.

Ist  an  einem  bestimmten  Tage  oder
innerhalb  einer  Frist  eine  Willenserklärung
  abzugeben  oder  eine  Leistung
zu  bewirken  und  fällt  der  bestimmte
Tag  oder  der  letzte  Tag  der  Frist  auf
einen  S.  oder  einen  am  Erklärungsoder
  Leistungsorte  staatlich  anerkannten
#.  Feiertag,  so  tritt  an  die  Stelle  des
S.  oder  des  Feiertags  der  nächstfolgende
  Werktag.  186.

Sorge.

Dienstbarkeit  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch  1041.

Ehe.
s.  Kind  —  Verwandtschaft  1669.

1452  s.  Ehe  —  Ehescheidung  1585.

1585

909

Ehescheidung.
S.  der  Frau  für  die  Person  eines
gemeinschaftlichen  Kindes  nach  der
Ehescheidung  s.  Ehe  —  Ehescheidung.
Eigentum.
Ein  Grundstück  darf  nicht  in  der
Weise  vertieft  werden,  daß  der  Boden
        <pb n="978" />
        Sorge  —

§  des  Nachbargrundstücks  die  erforderliche
  Stütze  verliert,  es  sei  denn,  daß
für  eine  genügende  anderweitige  Befestigung
  gesorgt  ist.  924.

Art.  Einführungsgesetz.

7%  s.  Kind  —  Verwandtschaft  §  1666,
.  Vormundschaft  —  Vormundschaft
1838.

770  f.  Erbe  —  Erbe  §  1960.

769  s.  Stiftung  —  Stiftung  §  87.

204,  206  K.  E.G.  —  E.G.

8  Erbe.

1960  S.  des  Nachlaßgerichts  für  die
Sicherung  des  Nachlasses  s.  Erbe  —
Erbe.

Nießbrauch.

1041  S.  des  Nießbrauchers  für  die  Erhaltung
  der  einem  Nießbrauch  unterliegenden
  Sache  in  ihrem  wirtschaftlichen
  Bestande  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch.

1074  Der  Nießbraucher  einer  Forderung
hat  für  die  ordnungsmäßige  Einziehung
derselben  zu  sorgen.  1068.

Pfandrecht.  "

1214  S.  des  Pfandgläubigers  für  die  Gewinnung
  von  Nutzungen  aus  dem
Pfande  s.  Pfandrecht  —  Pfandrecht.

Pflichtteil.

2313  Der  Erbe  ist  bei  Feststellung  des
Wertes  des  Nachlasses  dem  Pflichtteilsberechtigten
  gegenüber  verpflichtet,
für  die  Feststellung  eines  ungewissen
und  für  die  Verfolgung  eines  unsicheren
  Rechtes  zu  sorgen,  soweit  es
einer  ordnungsmäßigen  Verwaltung
entspricht.

Stiftung.

87  S.  dafür,  daß  die  Erträge  des
Stiftungsvermögens  dem  Personenkreise,
  dem  sie  zu  statten  kommen
sollten,  im  Sinne  des  Stifters  thunlichst
  erhalten  bleiben  s.  Stiftung  —
Stiftung.

Testament.
2223  Der  Erblasser  kann  einen  Testaments-976

  —

 

Sorge

§  vollstrecker  auch  zu  dem  Zwecke  ernennen,
  daß  dieser  für  die  Ausführung
  der  einem  Vermächtnisnehmer
auferlegten  Beschwerungen  sorgt.
Verwandtschaft.

1627—1637,  1648,  1656,  1666,  1673,
1676,  1682,  1686,  1696—  1698  S.
für  die  Person  des:

a)  ehelichen  Kindes  s.  Kind  —  Verwandtschaft.


1702  b)  Kindes  aus  nichtiger  Ehe  s.  Kind
—  Verwandtschaft.

1707  c)  unehelichen  Kindes  s.  Kind  —
Verwandtschaft.

1738  c)  für  ehelich  erklärten  Kindes  s.
Ekhelichkeitserklärung  —  Verwandtschaft.


1765  e)  angenommenen  Kindes  s.  Kindesstalt
  —  Verwandtschaft.

1627—  1630,  1638—1648,  1656,  1666  bis
1673,  1681—1683  S.  für  das  Vermögen
  des  Kindes  s.  Kind  —  Verwandtschaft.


Volljährigkeit.

4  Steht  ein  Minderjähriger  unter  elterlicher
  Gewalt,  so  ist  außer  der  Einwilligung
  des  Minderjährigen  zur
Volljährigkeitserklärung  auch  die  Einwilligung
  des  Gewalthabers  erforderlich,
  es  sei  denn,  daß  diesem  weder
die  S.  für  die  Person  noch  die  S.
für  das  Vermögen  des  Kindes  zusteht.

Vormundschaft.

1793,  1794,  1798,  1800,  1838,  1850  S.
für  die  Person  des:

a)  minderjährigen  Mündels  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft.

1901  b)  volljährigen  Mündels  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft.

1793,  1794,  1798,  1850  S.  für  das  Vermögen

  des  Mündels  s.  Vormundschaft

  —  Vormundschaft.

S.  für  die  religiöse  Erziehung  des

Mündels  f.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.



1845  s.  Kind  —  Verwandtschaft  1669.

1801
        <pb n="979" />
        Sorge

8
1893  s.  Kind  —  Verwandtschaft  1682,  1683.

1899.

1359

908

Art.
96

8

1900  s.  Kind—Verwandtschaft  1702.

Sorgfalt.
Ehe.
S.  bei  der  Erfüllung  der  sich  aus
dem  ehelichen  Verhältnis  ergebenden
Verpflichtungen  s.  Ehe  —  Ehe.
Eigentum  s.  Handlung
Handlung  836,  838.

Einführungsgesetz  s.  Handlung
—  Handlung  §  831.
Erbe.

2028  S.  bei  der  Erteilung  der  Auskunft

über  die  Führung  der  erbschaftlichen
Geschäfte  und  den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände
  s.  Erbe  —  Erbe.

2057  s.  Lelstung  —  Leistung  260.

708

Gesellschaft.
S.  bei  der  Erfüllung  der  Verpflichtungen
  eines  Gesellschafters  s.
Gesellschaft  —  Gesellschaft.
Handlung.

831,  834,  836,  838  Die  Verantwortlichkeit

605

259

zum  Schadensersatz  wegen  unerlaubter
Handlungen  tritt  nicht  ein,  wenn  die

im  Verkehr  erforderliche  S.  beobachtet

oder  wenn  der  Schaden  auch  bei  Anwendung
  dieser  S.  entstanden  sein
würde  s.  Handlung  —  Handlung.
Leihe.
Der  Verleiher  kann  die  Leihe  kündigen
wenn  der  Entleiher
durch  Vernachlässigung  der  ihm  obliegenden
  S.  die  geliehene  Sache  erheblich
  gefährdet.
Leistung.
Verpflichtung  zur  Leistung  des  Offenbarungseides,

  wenn  Grund  zu  der

Annahme  besteht:

a)  daß  die  in  einer  Rechnung  enthaltenen
  Angaben  über  die  Einnahmen
  nicht  mit  der  erforderlichen
S.  gemacht  worden  sind  s.
Leistung  —  Leistung.

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

977

 

8
260

276

277

553

2314

2131

690

1664

Sparkassen

b)  daß  das  Verzeichnis  eines  Inbegriffs
  von  Gegenständen  nicht
mit  der  erforderlichen  S.  aufgestellt
  worden  ist  s.  Leistung  —
Leistung.

Fahrlässig  handelt,  wer  die  im  Verkehr

erforderliche  S.  außer  Acht  läßt.

Die  Vorschriften  der  §8  827,  828

finden  Anwendung.

Wer  nur  für  diejenige  S.  einzustehen

hat,  welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten

  anzuwenden  pflegt,  ist  von  der

Haftung  wegen  grober  Fahrlässigkeit

nicht  befreit.
Miete.

Der  Vermieter  einer  Sache  kann  ohne

Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  das

Mietverhältnis  kündigen,

wenn  der  Mieter  die  Sache  durch

Vernachlässigung  der  ihm  obliegenden

S.  erheblich  gefährdet.  555.
Pflichtteil  s.  Leistung  —  Leistung

260.

Testament.

Der  Vorerbe  hat  dem  Nacherben  gegenüber

  in  Ansehung  der  Verwaltung

der  Erbschaft  nur  für  diejenige  S.

einzustehen,  welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten

  anzuwenden  pflegt.  2136.

Verwahrung.
Wird  die  Aufbewahrung  einer  Sache
unentgeltlich  übernommen,  so  hat  der
Verwahrer  nur  für  diejenige  S.  einzustehen,
  welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten
  anzuwenden  pflegt.

Verwandtschaft.
Der  Vater  hat  bei  der  Ausübung  der
elterlichen  Gewalt  dem  Kinde  gegenüber
  nur  für  diejenige  S.  einzustehen,
welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten
anzuwenden  pflegt.

Sparkassen  s.  auch  Kasse,  Kranken-Art.


99

Lassen,  Staatskassen.

Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.
62
        <pb n="980" />
        Sparkassen

1642

1807

447

644

196

762

Leistung.
können  im  voraus  vereinbaren,
  daß  nicht  erhobene  Zinsen  von
Einlagen  als  neue  verzinsliche  Einlagen
  gelten  sollen
Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1807.
Vormundschaft.
Die  im  §  1806  vorgeschriebene  Anlegung
  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen:


5.  bei  einer  inländischen  öffentlichen
S.,  wenn  sie  von  der  zuständigen
Behörde  des  Bundesstaats,  in
welchem  sie  ihren  Sitz  hat,  zur
Anlegung  von  Mündelgeld  für
geeignet  erklärt  ist.  1808—  1811.

Spediteur.
Kauf.
Ülbergang  der  Gefahr  auf  den  Käufer
mit  Auslieferung  der  verkauften  Sache
an  den  S.  s.  Kauf  —  Kauf.
Werkvertrag  651  s.  Kauf  —
Kauf  447.

Speisen.
Verjährung  s.  Verjährung  —
Verjährung.

Spiel.

Spiel,  Wette  88  762—764.
Durch  S.  oder  durch  Wette  wird
eine  Verbindlichkeit  nicht  begründet.
Das  auf  Grund  des  S.  oder  der
Wette  Geleistete  kann  nicht  desbalb
zurückgefordert  werden,  weil  eine  Verbindlichkeit
  nicht  bestanden  hat.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für
eine  Vereinbarung,  durch  die  der  verlierende
  Teil  zum  Zwecke  der  Erfüllung
  einer  S.=  oder  einer  Wettschuld
  dem  gewinnenden  Teile  gegenüber
  eine  Verbindlichkeit  eingeht,  insbesondere
  für  ein  Schuldanerkenntnis.
763.

978

 

8
763

764

762
Art.
7657

2276

2240

2244,

Art.
767

2276

Sprechen

Ein  Lotterievertrag  oder  ein  Ausspielvertrag
  ist  verbindlich,  wenn  die
Lotterie  oder  die  Ausspielung  staatlich
  genehmigt  ist.  Anderenfalls
finden  die  Vorschriften  des  §  762
Anwendung.

Wird  ein  auf  Lieferung  von  Waren
oder  Wertpapieren  lautender  Vertrag
in  der  Absicht  geschlossen,  daß  der
Unterschied  zwischen  dem  vereinbarten
Preise  und  dem  Börsen=  oder  Marktpreise
  der  Lieferungszeit  von  dem
verlierenden  Teile  an  den  gewinnenden
gezahlt  werden  soll,  so  ist  der  Vertrag
  als  S.  anzusehen.  Dies  gilt
auch  dann,  wenn  nur  die  Absicht  des
einen  Teiles  auf  die  Zahlung  des
Unterschieds  gerichtet  ist,  der  andere
Teil  aber  diese  Absicht  kennt  oder
kennen  muß.

Spielschuld.
Spiel  s.  Spiel  —  Spiel.

Sprache.

Einführungsgesetz  s.  Erblasser
—  Testament  88  2240,  2244,  2245.
Erbvertrag  f.  Erblasser  —
Testament  2240,  2244,  2245.
Testament.
Ülber  die  Errichtung  des  Testaments
muß  ein  Protokoll  in  deutscher  S.
aufgenommen  werden.  2232,  2249,
2250.
2245  Errichtung  eines  Testaments
durch  einen  Erblasser,  der  der
deutschen  S.  nicht  mächtig  ist  s.
Erblasser  —  Testament.

Sprechen.

Einführungsgesetz  s.  Erblasser
—  Testament  §  2243.

Erblasser

—

Erbvertrag  s.
Testament  2243.
        <pb n="981" />
        Sprechen  —
8  Testament.

2243  Errichtung  eines  Testaments  durch
einen  Erblasser,  der  stumm  oder  sonst
am  S.  verhindert  ist  s.  Erblasser
—  Testament.

Staat  s.  auch  Bundesstaat.

Art.  Einführungsgesetz.

7,  5,  70,  75,  75.  77.  27—35  27  T

.bisa9,.I-J,56«,77,Faw—88,
l«F,ll-,JZJ,JZF,JFFIE.G.
—E.G.
lääf.V«erein§§33,-43,44.
8  Frist.
193  Ist  an  einem  bestimmten  Tage  oder
innerhalb  einer  Frist  eine  Willenserklärung
  abzugeben  oder  eine  Leistung
zu  bewirken  und  fällt  der  bestimmte
Tag  oder  der  letzte  Tag  der  Frist
auf  einen  Sonntag  oder  einen  am
Erklärungs=  oder  Leistungsorte  staatlich
  anerkannten  a.  Feiertag,  so  tritt
an  die  Stelle  des  Sonntags  oder  des
Feiertags  der  nächstfolgende  Werktag.
186.
Schuldverschreibung.
Staatliche  Genehmigung  einer  im  Inland
  ausgestellten  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber,  in  der  die  Zahlung
einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen
  wird  s.  Schuldverschreibung
  —  Schuldverschreibung.
Spiel.
Ein  Lotterievertrag  oder  ein  Ausspielvertrag
  ist  verbindlich,  wenn  die
Lotterie  oder  die  Ausspielung  staatlich
genehmigt  ist.  Andernfalls  finden
die  Vorschriften  des  §  762  Anwendung.
Stiftung.
80—84  Staatliche  Genehmigung  einer
Stiftung  s.  Stiltung  —  Stiftung.

795

763

2101
84.
Verein.
22  Ein  Verein,  dessen  Zweck  auf  einen

wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  ge-979



8
1642

Testament  s.  Stiktung  —  Stiftung

—  Staatsgewalt
8  sichtet  ist,  erlangt  in  Ermangelung
besonderer  reichsgesetzlicher  Vorschriften
Rechtsfähigkeit  durch  staatliche  Verleihung.
  Die  Verleihung  steht  dem
Bundesst.  zu,  in  dessen  Gebiete  der
Verein  seinen  Sitz  hat.

Beruht  die  Rechtsfähigkeit  des  Vereins
  auf  staatlicher  Verleihung,  so  ist
zu  jeder  Anderung  der  Satzung  staatliche
  Genehmigung  oder,  falls  die
Verleihung  durch  den  Bundesrat  erfolgt
  ist,  die  Genehmigung  des  Bundesrats
  erforderlich  40.

Einem  Vereine,  dessen  Rechtsfähigkeit
auf  staatlicher  Verleihung  beruht,
kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen
werden,  wenn  er  einen  anderen  als
den  in  der  Satzung  bestimmten  Zweck
verfolgt.  44,  74.

Beruht  die  Rechtsfähigkeit  eines  Vereins
  auf  staatlicher  Verleihung  durch
den  Bundesrat,  so  erfolgt  die  Entziehung
  durch  Beschluß  des  Bundesrats.

33

43

44

Staatsangehörig  keit.
Einführungsgesetz.
G.  über  die  Erwerbung  und  den
Verlust  der  Bundes=  und  S.  vom
1.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.
S.  355)  f.  E.G.  —  E.G.

Art.
147

Staatsbank  s.  auch  Bank.

Einführungsgesetz  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft  §  1808.

777

Verwandtschafts.  Vormundschaft
—  Vormundschaft  1808.
Vormundschaft.
1808  Anlegung  von  Mündelgeld  bei  der
Reichsbank,  einer  S.  oder  bei  einer
anderen  Bank  f.  Vormundschaft  —
Vormundschaft.

Staatsgewalt.
Verwandtschaft.

 

|  1723  Ein  uneheliches  Kind  kann  auf  An-627
        <pb n="982" />
        Staatsgewalt  —

§  trag  seines  Vaters  durch  eine  Verfugung
  der  S.  für  ehelich  erklärt
werden

Staalskasse  s.  auch  Kasse.
Verjährung.
196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


15.  der  Rechtsanwälte,  Notare  und
Gerichtsvollzieher  sowie  aller  Personen,
  die  zur  Besorgung  gewisser
Geschäfte  öffentlich  bestellt  oder
zugelassen  sind,  wegen  ihrer  Gebühren
  und  Auslagen,  soweit  nicht
diese  zur  S.  fließen;

166.  201.

Staatsschuldbuch  s.  auch  Schuldbuch.

Art.
Einführungsgesetz  9##  f.  E.6.  —
E.G.

8  Sicherheitsleistung.

232  Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann

dies  bewirken
durch  Verpfändung  von  Forderungen,
  die  in  das  Reichsschuldbuch
  oder  in  das  S.  eines  Bundesstaats
  eingetragen  sind.  236.
Verwandtschaft  s.  Vormundschaft

1807.  ·
Vormundschaft.

1642

1807  Die  im  §  1806  vorgeschriebene  Anlegung

  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen:


2.  in  verbrieften  Forderungen  gegen
das  Reich  oder  einen  Bundesstaat
sowie  in  Forderungen,  die  in  das
Reichsschuldbuch  oder  in  das  S.
eines  Bundesstaats  eingetragen
sind.  1808,  1810,  1811,  1813.

1853  Der  Vater  kann  den  von  ihm  be-980

  —

 

Stammforderung

§  nannten  Vormund  von  der  Verpflichtung
  entbinden,  Inhaber=  und
Orderpapiere  zu  hinterlegen  und  den
im  §  1816  bezeichneten  Vermerk  in
das  Reichsschuldbuch  oder  das  S.
eintragen  zu  lassen.  1855,  1856,
1903,  1917.

Art.  Staalsschulden  s.  auch  Schuld.
Einführungsgesetz  s.  E.G.—E.G.

8  Staatsverband.

1308  Ehe  f.  Vormandschaft  —  Vormundschaft

  1847.

Verwandtschaft  s.  Vvormundschaft

—  Vormundschaft  1847.

Vormundschaft.

1827  Anhörung  des  Mündels  über  seine
Entlassung  aus  dem  S.  s.  Vormundschaft
  —  Vormunyschaft.

1847  Anhörung  der  Verwandten  oder  Verschwägerten
  des  Mündels  über  die
Entlassung  des  Mündels  aus  dem  S.
s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.

1673

Staatsverträge  s.  auch  Vertrag.
Art.
6  Einführungsgesetz  s.  E.6.—  E.G.

8  Stamm.
1924  Erbfolge  1927  s.  Erbe  —  Erbfolge.
Stammforderung.
1667  Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1820.
Vormundschaft.

1820  Sind  Inhaberpapiere  des  Mündels
nach  §  1815  auf  den  Namen  des
Mündels  umgeschrieben  oder  in  Buchforderungen
  umgewandelt,  so  bedarf
der  Vormund  auch  zur  Eingehung
der  Verpflichtung  zu  einer  Verfügung
über  die  sich  aus  der  Umschreibung
oder  der  Umwandlung  ergebenden  S.
der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.
        <pb n="983" />
        Stammforderung

8

Art.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  einer

Buchforderung  des  Mündels  der  im
§  1816  bezeichnete  Vermerk  eingetragen
ist.  1812.

Stammgüter.

59  Einführungsgesetz  s.  E.  6.—E.G.

8

995

Stammwert.

Eigentum.
Zu  den  notwendigen  Verwendungen
im  Sinne  des  §  994  gehören  auch
die  Aufwendungen,  die  der  Besitzer
zur  Bestreitung  von  Lasten  der  Sache
macht.  Für  die  Zeit,  für  welche  dem
Besitzer  die  Nutzungen  verbleiben,  sind
ihm  nur  die  Aufwendungen  für  solche
außerordentliche  Lasten  zu  ersetzen,
die  als  auf  den  S.  der  Sache  gelegt
anzusehen  sind.  1007.

Erbschaftskauf.

2379  Den  Käufer  einer  Erbschaft  treffen

1385

1529

1047

die  von  der  Erbschaft  zu  entrichtenden

Abgaben,  sowie  die  außerordentlichen

Lasten,  welche  als  auf  den  S.  der

Erbschaftsgegenstände  gelegt  anzusehen

sind.  2382.

Güterrecht.

Der  Mann  ist  bei  g.  Güterrecht  der

Frau  gegenüber  verpflichtet,  für  die

Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung

  am  eingebrachten  Gute  zu

tragen:

1.  die  der  Frau  obliegenden  öffentlichen
  Lasten  mit  Ausschluß  der
auf  dem  Vorbehaltsgute  ruhenden
Lasten  und  der  außerordentlichen
Lasten,  die  als  auf  den  S.  des
eingebrachten  Gutes  gelegt  anzusehen
  sind;

1388,  1529.

s.  Errungenschaftsgemeinschaft

—  Güterrecht.

Nießbrauch.

Verpflichtung  des  Nießbrauchers,  für  3

die  Dauer  des  Nießbrauchs  die  auf

981

8

2126

1654
666

997
681

713
716

740

1374

1525

 

Stand

der  Sache  ruhenden  öffentlichen  Lasten
mit  Ausschluß  der  außerordentlichen
Lasten,  die  als  auf  den  S.  der  Sache
gelegt  anzusehen  sind,  zu  tragen
s.  Niessbranch  —  Nießbrauch.
Testament.
Der  Vorerbe  hat  im  Verhältnisse  zu
dem  Nacherben  nicht  die  außerordentlichen
  Lasten  zu  tragen,  die  als  auf
den  S.  der  Erbschaftsgegenstände  gelegt
  anzusehen  sind.  Auf  diese  Lasten
finden  die  Vorschriften  des  §  2124
Abs.  2  Anwendung.
Verwandtschaft  s.  Güterrecht  1385.

Stand.

Auftrag.
Auskunfterteilung  des  Beauftragten
über  den  Stand  des  Geschäfts  s.  Auftrag
  —  Auftrag.

Eigentum  s.  Leistung  258.

Geschäftsführung  s.  Auftrag  —
Auftrag  666.

Gesellschaft.
s.  Auftrag  —  Auftrag  666.
Berechtigung  des  Gesellschafters,  sich
aus  den  Geschäftsbüchern  und  den
Papieren  der  Gesellschaft  eine  Übersicht
  über  den  S.  des  Gesellschaftsvermögens
  anzufertigen  s.  Gesellschaft
  —  Gesellschaft.
Der  ausgeschiedene  Gesellschafter  kann
am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahres
Rechenschaft  über  die  inzwischen  beendigten
  Geschäfte,  Auszahlung  des
ihm  gebührenden  Betrags  und  Auskunft
  über  den  S.  der  noch  schwebenden
  Geschäfte  verlangen.

Güterrecht.
Der  Mann  hat  bei  g.  Güterrecht  das
eingebrachte  Gut  ordnungsmäßig  zu
verwalten.  Über  den  S.  der  Verwaltung
  hat  er  der  Frau  auf  Verlangen
  Auskunft  zu  erteilen.  1525.
s.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.
        <pb n="984" />
        Stand

8
268

2218

T

Leistung.
Wer  berechtigt  ist,  von  einer  Sache,
die  er  einem  anderen  herauszugeben
hat,  eine  Einrichtung  wegzunehmen,
hat  im  Falle  der  Wegnahme  die
Sache  auf  seine  Kosten  in  den  vorigen
S.  zu  setzen.

Testament  s.  Anftrag  —  Auftrag

  666.

Verein  s.  Auftrag  —  Auftrag
666.

Standesbeamter.
Ehe.

1317—1321  s.  Ehe  —  Ehe.

941

216

1037

1305

1306

966,

Stattgebung.

Eigentum  s.  Verjährung  216.

Verjährung.
Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Stellung  des  Antrags  auf
Zwangsvollstreckung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  dem  Antrage  nicht
stattgegeben  wird.  220.

·  ee"5r

Stein.

Nießbrauch  s.  Sand  —  Nießbrauch.


an  Stelle  von

Ehe.
An  S.  des  Vaters  hat  die  Mutter
die  Einwilligung  zur  Eheschließung
eines  Kindes  zu  erteilen,  wenn  der
Vater  gestorben  ist  oder  wenn  ihm
die  sich  aus  der  Vaterschaft  ergebenden
Rechte  nach  §  1701  nicht  zustehen
s.  Ehe  —  Ehe.
Einem  an  Kindesstatt  angenommenen
Kinde  gegenüber  steht  die  Einwilligung
zur  Eingehung  einer  Ehe  an  S.  der
leiblichen  Eltern  demjenigen  zu,  welcher
das  Kind  angenommen  hat  s.  Ehe
—  Ehe.

Eigentum.
975,  979  Der  Versteigerungserlös

982

 

8

Art.

an  Stelle  von

für  die  gefundene  Sache  tiitt  an  die
S.  der  Sache  s.  Eigentum  —
Eigentum.

Einführungsgesetz.

7,  77.  75,  ö.  72#.  730,  775,.  750

8
95

8
1962

2053

s.  E.G.  —  E.G.

s.  Geschäftsfähigkeit  §  108.
Erbe.
Für  die  Nachlaßpflegschaft  tritt  an
die  S.  des  Vormundschaftsgerichts
das  Nachlaßgericht.
Eine  Zuwendung,  die  ein  an  die  S.
eines  Abkömmlings  als  Ersatzerbe
tretender  Abkömmling  von  dem  Erblasser
  erhalten  hat,  ist  nicht  zur  Ausgleichung
  zu  bringen,  es  sei  denn,
daß  der  Erblasser  bei  der  Zuwendung
die  Ausgleichung  angeordnet  hat.  2057.
Erbfolge.

1924—  1926  Im  Falle  der  Beerbung  in  der

108

1382

1490

1498

ersten,  zweiten  und  dritten  Ordnung
treten  an  S.  des  Verstorbenen  dessen
Abkömmlinge  s.  Erbe  —  Erbfolge.
Geschäftsfähigkeit.
Ist  der  Minderjährige  unbeschränkt
geschäftsfähig  geworden,  so  tritt  seine
Genehmigung  zu  einem  von  ihm  geschlossenen
  Vertrage  an  die  S.  der
Genehmigung  seines  g.  Vertreters.
Güterrecht.
Haushaltungsgegenstände,  die  der
Mann  an  S.  der  von  der  Frau  eingebrachten,
  nicht  mehr  vorhandenen
oder  wertlos  gewordenen  Stücke  anschafft,
  werden  bei  g.  Güterrecht  eingebrachtes
  Gut.  1525.
Hinterläßt  ein  in  f.  Gütergemeinschaft
lebender  Abkömmling  Abkömmlinge,
die  anteilsberechtigt  sein  würden,  wenn
er  den  verstorbenen  Ehegatten  nicht
überlebt  hätte,  so  treten  die  Abkömmlinge
  an  seine  S.
1518.
Auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Güter-
        <pb n="985" />
        an  Stelle  von  —

8

1525

1180

486

487

gemeinschaft  finden  die  Vorschriften  der
§§  1475,  1476,  des  §  1477  Abs.  1
und  der  §8  1479  bis  1481  Anwendung;
  an  die  S.  des  Mannes
tritt  der  überlebende  Ehegatte,  an  die
S.  der  Frau  treten  die  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge.  Die  im
§  1476  Abs.  2  Satz  2  bezeichnete
Verpflichtung  besteht  nur  für  den
überlebenden  Ehegatten.  1518.

.  Errungenschaftsgemeinschaft—
Güterrecht.

Hypothek.
An  die  S.  der  Forderung,  für  welche

die  Hypothek  besteht,  kann  eine  andere
Forderung  gesetzt  werden  s.  Hypothek
—  Hypothek.
Kauf.

Die  Gewährfrist  beim  Kauf  eines
Tieres  kann  durch  Vertrag  verlängert
oder  abgekürzt  werden,  die  vereinbarte
Frist  tritt  an  die  S.  der  g.  Frist.  481.

Der  Käufer  eines  Tieres  kann  nur

Wandelung,  nicht  Minderung  verlangen.


Die  Wandelung  kann  auch  in  den
Fällen  der  88  351  bis  353,  insbesondere
  wenn  das  Tier  geschlachtet
ist,  verlangt  werden;  an  S.  der  Rückgewähr
  hat  der  Käufer  den  Wert  des
Tieres  zu  vergüten.  Das  gleiche  gilt
in  anderen  Fällen,  in  denen  der  Käufer
infolge  eines  Umstandes,  den  er  zu
vertreten  hat,  insbesondere  einer  Verfügung
  über  das  Tier,  außer  stande
ist,  das  Tier  zurückzugewähren.

Ist  vor  der  Vollziehung  der  Wandelung
  eine  unwesentliche  Verschlechterung
des  Tieres  infolge  eines  von  dem
Käufer  zu  vertretenden  Umstandes

eingetreten,  so  hat  der  Käufer  die

Wertminderung  zu  vergüten.

Nutzungen  hat  der  Käufer  nur  insoweit

  zu  ersetzen,  als  er  sie  gezogen
hat.  481,  492.

983

 

8

398  Eine

an  Stelle  von
Pfandrecht.

1219  Der  Versicherungserlös  tritt  an  die

S.  des  Pfandes  s.  Pfandrecht  —
Pfandrecht.

1266  Die  Vorschriften  der  §8  1205  bis

1257  finden  insoweit  keine  Anwendung,
als  sich  daraus,  daß  der  Pfandgläubiger
  nicht  den  Besitz  des  Schiffes
erlangt,  Abweichungen  ergeben.  In
dem  Falle  des  §  1254  tritt  an  die
S.  des  Anspruchs  auf  Rückgabe  des
Pfandes  das  Recht,  die  Aufhebung
des  Pfandrechts  an  dem  Schiffe  zu
verlangen.  1259,  1272.

Pflichtteil.

2320  Wer  an  S.  des  Pflichtteilsberechtigten

g.  Erbe  wird,  hat  im  Verhältnisse  zu
Miterben  die  Pflichtteilslast  und,
wenn  der  Pflichtteilsberechtigte  ein
ihm  zugewendetes  Vermächtnis  annimmt,
  das  Vermächtnis  in  Höhe  des
erlangten  Vorteils  zu  tragen.

Das  Gleiche  gilt  im  Zweifel  von
demjenigen,  welchem  der  Erblasser  den
Erbteil  des  Pflichtteilsberechtigten
durch  Verfügung  von  Todeswegen  zugewendet
  hat.  2323,  2324.

Schuldverhältnis.

Forderung  kann  von  dem
Gläubiger  durch  Vertrag  mit  einem
anderen  auf  diesen  übertragen  werden
(Abtretung).  Mit  dem  Abschlusse  des
Vertrages  tritt  der  neue  Gläubiger
an  die  S.  des  bisherigen  Gläubigers.
Testament.

2068  Hat  der  Erblasser  seine  Kinder  ohne

nähere  Bestimmung  bedacht  und  ist
ein  Kind  vor  der  Errichtung  des
Testaments  mit  Hinterlassung  von
Abkömmlingen  gestorben,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Abkömmlinge
  insoweit  bedacht  sind,  als
sie  bei  der  g.  Erbfolge  an  die  S.  des
Kindes  treten  würden.  2091.

2069  Hat  der  Erblasser  einen  seiner  Abkömmlinge

  bedacht  und  fällt  dieser
        <pb n="986" />
        an  Stelle  von

d

2187

nach  der  Errichtung  des  Testaments
weg,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  dessen  Abkömmlinge  insoweit
bedacht  sind,  als  sie  bei  der  g.  Erbfolge
  an  dessen  S.  treten  würden.
2091.

Tritt  nach  §  2161  ein  anderer  an

die  S.  des  beschwerten  Vermächtnisnehmers,
  so  haftet  er  nicht  weiter,
als  der  Vermächtnisnehmer  haften
würde.  2188,  2189.

2204  s.  Erbe  2053.
2249  Ist  zu  besorgen,  daß  der  Erblasser

früher  sterben  werde,  als  die  Errichtung
  eines  Testaments  vor  einem
Richter  oder  Notar  möglich  ist,  so
tritt  an  die  S.  des  Richters  oder
des  Notars  der  Vorsteher  der  Gemeinde,
in  der  sich  der  Erblasser  aufhält.
2250,  2252,  2256,  2266.
Verjährung.

196  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Lohn

und  andere  an  S.  oder  als  Teil  des

Lohnes  vereinbarte  Leistungen  f.

Verjährung  —  Verjährung.
Verlöbnis.

1298  Schadensersatzansprüche  dritter  Personen,

  die  an  S.  der  Eltern  der  Verlobten
  gehandelt  haben,  im  Falle  des
Rücktritts  vom  Verlöbnisse  s.  Ver-Iöbnis
  —  Verlöbnis.

Vertrag.

332  Hat  sich  der  Versprechensempfänger

1643,
1698

die  Befugnis  vorbehalten,  ohne  Zustimmung
  des  Versprechens  den  an  die
S.  des  in  dem  Vertrage  bezeichneten
Dritten  einen  anderen  zu  setzen,  so
kann  dies  im  Zweisel  auch  in  einer
Verfügung  von  Todeswegen  geschehen.
Verwandtschaft.

1690  s.  Vormundyschaft  1829.

Wird  für  die  Erziehung  des  ehelichen
Kindes  an  S.  des  Vaters  ein  Pfleger
bestellt,  so  steht  der  Mutter  die
Sorge  für  die  Person  des  Kindes
neben  dem  Pfleger  in  gleicher  Weise

984

8

1714

 

—

—.

1090

Art.
764

8

 

646  Ist

Stelle

zu  wie  nach  §5  1634  neben  dem

Vater.

s.  Kind  —  Verwandtschaft.
Vormundschaft.

1829  Ist  der  Mündel  volljährig  geworden,

so  tritt  seine  Genehmigung  zur
Schließung  eines  Vertrages  an  die
S.  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.
  1832.
Werkvertrag.

nach  der  Beschaffenheit  des
Werkes  die  Abnahme  ausgeschlossen,
so  tritt  in  den  Fällen  der  §8  638,
641,  644,  645  an  die  S.  der  Abnahme
  die  Vollendung  des  Werkes.

651  Verpflichtet  sich  der  Unternehmer,  das

Werk  aus  einem  von  ihm  zu  beschaffenden
  Stoffe  herzustellen,  so  hat
er  dem  Besteller  die  hergestellte  Sache
zu  übergeben  und  das  Eigentum  an
der  Sache  zu  verschaffen.  Auf  einen
solchen  Vertrag  finden  die  Vorschriften
  über  den  Kauf  Anwendung;
ist  eine  nicht  vertretbare  Sache  herzustellen,
  so  treten  an  die  S.  des
§  433,  des  §  446  Abs.  1  Satz  1
und  der  88  447,  459,  460,  462  bis
464,  477—479  die  Vorschriften
über  den  Werkvertrag  mit  Ausnahme
der  §8  647,  648.

Stelle
s.  auch  Hinterlegungsstelle.

Dienstbarkeit  s.  Grunddienstbarkeit
  —  Grunddienstbarkeit  1023.

Einführungsgesetz  s.  Grunddienstbarkeit
  —  Grunddienstbarkeit
  1023.

Grunddienstbarkeit.

1023  Verlegung  der  Grunddienstbarkeit  auf

eine  für  den  Berechtigten  geeignetere
St.  des  belasteten  Grundstücks  f.
Grunddienstbarkeit  Grunddienstbarkeit.
        <pb n="987" />
        Stellung

8
941
Art.

7

765
772

76

8

Stellung.

Eigentum  s.  Verjährung  209,  216.
Einführungsgesetz.

6A,  97,  163,  166,  206,  æ00  s.

E.G.  —  E.G.
s.  Verein  §§  26,  37,  42,  48.
s.  Schuldverschreibung  —  Schuldverschreibung
  §  802.
s.  Testament  §  2230.
Erbe.

1942—2063  Rechtliche  S.  des  Erben  s.

2003

2015

2053

Erbe  —  Erbe.

Durch  die  S.  des  Antrags,  die  Aufnahme
  des  Nachlaßinventars  einer  zuständigen

  Behörde  oder  einem  zuständigen
  Beamten  oder  Notar  zu
übertragen,  wird  die  Inventarfrist
gewahrt.  2004,  2005.
Hat  der  Erbe  den  Antrag  auf  Erlassung
  des  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger
  innerhalb  eines  Jahres  nach
der  Annahme  der  Erbschaft  gestellt  und
ist  der  Antrag  zugelassen,  so  ist  der
Erbe  berechtigt,  die  Berichtigung  einer
Nachlaßverbindlichkeit  bis  zur  Beendigung
  des  Aufgebotsverfahrens  zu
verweigern,  s.  Erbe  —  Erbe.
Eine  Zuwendung  des  Erblassers  an
einen  Abkömmling,  bevor  dieser  die
rechtliche  S.  eines  solchen  erlangt  hat,
ist  nicht  zur  Ausgleichung  zu  bringen,
es  sei  denn,  daß  der  Erblasser  bei  der
Zuwendung  die  Ausgleichung  angeordnet
  hat.  2057.

Erbschein.

2357  S.  des  Antrags  auf  Erteilung  eines

1196

878

gemeinschaftlichen  Erbscheins  s.  Erbschein
  —  Erbschein.
Grundschuld  s.  Grundstück  878.
Grundstück.
Eine  von  dem  Berechtigten  in  Gemäß-=heit
  der  §§  873,  875,  877  abgegebene
Erklärung  wird  nicht  dadurch  unwirksam,

  daß  der  Berechtigte  in  der  Verfügung

  beschränkt  wird,  nachdem  die
Erklärung  für  ihn  bindend  geworden

985

8

1487

1116,

1139

89

1260
1109

 

802

Stellung

und  der  Antrag  auf  Eintragung  bei
dem  Grundbuchamte  gestellt  worden
ist.  880.

Güterrecht.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1442
1449,  1455—1457,  1466;  der  überlebende
  Ehegatte  hat  die  rechtliche  S.
des  Mannes,  die  anteilsberechtigten
Abkömmlinge  haben  die  rechtliche  S.
der  Frau.

Was  der  überlebende  Ehegatte  zu
dem  Gesamtgute  schuldet  oder  aus
dem  Gesamtgute  zu  fordern  hat,  ist
erst  nach  der  Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft
  zu  leisten.  1498,  1518.

Hypothek.

1132,  1154,  1168,  1180,  1188  f.
Grundstück  878.

Ist  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek
für  ein  Darlehen  die  Erteilung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  worden,
  so  genügt  zur  Eintragung  eines
Widerspruchs,  der  sich  darauf  gründet,
daß  die  Hingabe  des  Darlehens
unterblieben  sei,  der  von  dem  Eigentümer
  an  das  Grundbuchamt  gerichtete
Antrag,  sofern  er  vor  dem  Ablauf
eines  Monats  nach  der  Eintragung
der  Hypothek  gestellt  wird.  Wird
der  Widerspruch  innerhalb  des  Monats
eingetragen,  so  hat  die  Eintragung
die  gleiche  Wirkung,  wie  wenn  der
Widerspruch  zugleich  mit  der  Hypothek
eingetragen  worden  wäre.  1185.
Juristische  Personen  des  öffentlichen
Rechts  s.  Verein  42.

Pfandrecht  s.  Grundstück  878.

Reallasten  s.  Grundstück  878.

Schuldverschreibung.

Die  Hemmung  der  Vorlegungsfrist
        <pb n="988" />
        Stellung

8

232

86
88

2204
2229

2230

26

37

beginnt  mit  der  S.  des  Antrags  auf
Zahlungssperre  s.  Schuldverschreibung
  —  Schuldverschreibung.

Sicherheitsleistung.

Kann  Sicherheit  nicht  in  anderer
Weise  geleistet  werden,  so  ist  die  S.
eines  tauglichen  Bürgen  zulässig.  239.

Stiftung.
s.  Verein  26,  42.
s.  Verein  48.

Testament.
s.  Erbe  2053.
Die  Unfähigkeit  eines  Entmündigten
zur  Errichtung  eines  Testaments  tritt
schon  mit  der  S.  des  Antrags  ein,
auf  Grund  dessen  die  Entmündigung
erfolgt.
Hat  ein  Entmündigter  ein  Testament
errichtet,  bevor  der  die  Entmündigung
aussprechende  Beschluß  unanfechtbar
geworden  ist,  so  steht  die  Entmündigung
  der  Gültigkeit  des  Testaments
nicht  entgegen,  wenn  der  Entmündigte
noch  vor  dem  Eintritte  der  Unanfechibarkeit
  stirbt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Entmündigte
  nach  der  S.  des  Antrags
auf  Wiederaufhebung  der  Entmündigung
  ein  Testament  errichtet  und
die  Entmündigung  dem  Antrage  gemäß
  wieder  aufgehoben  wird.

Verein.

Der  Vorstand  eines  Vereins  hat  die
S.  eines  g.  Vertreters
Die  Mitgliederversammlung  ist  zu  berufen,
  wenn  der  durch  die  Satzung

EEIIIIIEEEEIIIII

bestimmte  Teil  oder  in  Ermangelung
einer  Bestimmung  der  zehnte  Teil

der  Mitglieder  die  Berufung  schriftlich
unter  Angabe  des  Zweckes  und  der
Gründe  verlangt.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,
  so  kann  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz
hat,  die  Mitglieder,  welche  das  Verlangen
  gestellt  haben,  zur  Berufung

986

 

 

8

42

48

73

202
209

216

Stellung

der  Versammlung  ermächtigen,  und
über  die  Führung  des  Vorsitzes  in
der  Versammlung  Bestimmung  treffen.
Auf  die  Ermächtigung  muß  bei  der
Berufung  der  Versammlung  Bezug
genommen  werden.
Wird  die  S.  des  Antrags  auf  Konkurseröffnung
  über  das  Vermögen
eines  Vereins  verzögert,  so  sind  die
Vorstandsmitglieder,  denen  ein  Verschulden
  zur  Last  fällt,  den  Gläubigern
  für  den  daraus  entstehenden
Schaden  verantwortlich;  sie  haften
als  Gesamtschuldner.  53.
Die  Liquidatoren  haben  die  rechtliche
S.  des  Vorstandes  eines  Vereins,  soweit
  sich  nicht  aus  dem  Zwecke  der
Liquidation  ein  anderes  ergiebt.
Sinkt  die  Zahl  der  Vereinsmitglieder
unter  drei  herab,  so  hat  das  Amtsgericht
  auf  Antrag  des  Vorstandes
und,  wenn  der  Antrag  nicht  binnen
drei  Monaten  gestellt  wird,  von  Amtswegen
  nach  Anhörung  des  Vorstandes
dem  Vereine  die  Rechtsfähigkeit  zu
entziehen

Verjährung.
s.  Erbe  —  Erbe  2015.
Die  Verjährung  wird  in  gleicher  Weise
wie  durch  Klageerhebung  unterbrochen:

5.  durch  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung
  und  soweit  die
Zwangsvollstreckung  den  Gerichten
oder  anderen  Behörden  zugewiesen
ist,  durch  die  S.  des  Antrags  auf
Zwangsvollstreckung.  220.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung

durch  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung

  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn
die  Vollstreckungsmaßregel  auf  Antrag
des  Berechtigten  oder  wegen  Mangels
der  g.  Voraussetzungen  aufgehoben
wird.

Die  Unterbrechung  durch  S.  des
        <pb n="989" />
        Stellung  —
§  Antrags  auf  Zwangsvollstreckung  gilt
als  nicht  erfolgt,  wenn  dem  Antrage
nicht  stattgegeben  oder  der  Antrag  vor
der  Vornahme  der  Vollstreckungshandlung
  zurückgenommen  oder  die
erwirkte  Vollstreckungsmaßregel  nach

Abs.  1  aufgehoben  wird.  220.

Verwandtschaft.

1616—1698  Rechtliche  S.  der  ehelichen
Kinder  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

1696  Der  Vormund  des  ehelichen  Kindes
hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge  für
die  Person  des  Kindes  zusteht,  die
rechtliche  S.  eines  Beistandes.  1686,
1697.

1699—  1704  Rechtliche  S.  der  Kinder  aus
nichtigen  Ehen  s.  Kind  —  Verwandtschaft.


1702  Der  Vormund  des  Kindes  aus  nichtiger
Ehe  hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge

für  die  Person  des  Kindes  zusteht,

die  rechtliche  S.  eines  Beistandes  f.
Kind  —  Verwandtschaft.

1705—  1718  Rechtliche  S.  der  unehelichen
Kinder  s.  Kind  —  Verwandtschaft.
Das  uneheliche  Kmd  hat  im  Verhältnisse
  zu  der  Mutter  und  zu  den
Verwandten  der  Mutter  die  rechtliche
S.  eines  ehelichen  Kindes.
Der  Vormund  des  unehelichen  Kindes
hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge  für
die  Person  des  Kindes  zusteht,  die
rechtliche  S.  eines  Beistandes.
Ein  uneheliches  Kind  erlangt  dadurch,
daß  sich  der  Vater  mit  der  Mutter
verheiratet,  mit  der  Eheschließung  die
rechtliche  S.  eines  ehelichen  Kindes.
Durch  die  Ehelichkeitserklärung  erlangt
das  uneheliche  Kind  die  rechtliche  S.
eines  ehelichen  Kindes.
Durch  die  Annahme  an  Kindesstatt
erlangt  das  Kind  die  rechtliche  S.  eines
ehelichen  Kindes  des  Annehmenden.

Wird  von  einem  Ehepaare  gemein-1705



1707

1719

1736

1757

schaftlich  ein  Kind  angenommen  oder

nimmt  ein  Ehegatte  ein  Kind  des

987

—  Stiftung
§  anderen  Ehegatten  an,  so  erlangt  das
Kind  die  rechtliche  S.  eines  gemeinschaftlichen
  ehelichen  Kindes  der  Ehegatten.
  1758,  1769,  1772.
Volljährigkeit.

3  Durch  die  Volljährigkeitserklärung  erlangt
  der  Minderjährige  die  rechtliche
S.  eines  Volljährigen.

Vormundschaft  1900  s.  Kind  —
Verwandtschaft  1702.

1899

Stellvertreter  s.  auch  an  Stelle  von.

Art.

#  Einführungsgesetz  K.  E.G.  —  E.G.
Verlöbnis.

1298  Anspruch  des  S.  der  Eltern  eines
Verlobten  im  Falle  des  Rücktritts  vom
Verlöbnisse  auf  Ersatz  von  Schaden,
der  daraus  entstanden  ist,  daß  sie  in
Erwartung  der  Ehe  Aufwendungen
gemacht  haben  oder  Verbindlichkeiten
eingegangen  sind  s.  Verlöbniss  —
Verlöbnis.

Art.
v9

Sterbekasse  s.  auch  Kasse.

Einführungsgesetz  s.  Schuldver-Lhältnis
  —  Schuldverhältnis  8  394.
8  Schuldverhältnis.
394  Aufrechnung  einer  Forderung  gegen
die  aus  Kranken-,  Hülfs-  oder  S.  zu
beziehenden  Hebungen  s.  Schuldverhältais
  —  Schuldverhältnis.

Art.
767

Stifter.
Einführungsgesetz  s.  Stiltung  —
Stiftung  §  87.
8  Stiftung.

81,  82,  84,  87  s.  Stiftung  —  Stiftung.
210!  Testament  s.  Stiltung  —  Stiftung
84.
Stistung.
Art.  Einführungsgesetz.

äS,  %  7%%0%  7%%  7G..  E.G.  —  E.G.
86  f(.  Erbe  §  2043.
65F  (..  Jur.  Pers.  d.  öffentl.  Rechts  §  89,
        <pb n="990" />
        Stiftung  —  988  —  Stiftung

Art.  s.  Stiftung  88  85—88,  s.  Verein  8  den  Notar  bei  oder  nach  der  Beur-2

  A

8  45.
Erbe.
Die  Auseinandersetzung  unter  Erben

ist  ausgeschlossen,  solange  die  Entscheidung

  über  die  Genehmigung  einer
vom  Erblasser  errichteten  S.  noch
aussteht.  2042.

Juristische  Personen  des  öffentlichen
  Rechts.
Die  Vorschrift  des  §  31  findet  auf
den  Fiskus,  sowie  auf  die  Körperschaften,
  S.  und  Anstalten  des  öffentlichen

  Rechts  entsprechende  Anwendung.



Das  Gleiche  gilt,  soweit  bei  Körperschaften,
  S.  und  Anstalten  des  öffentlichen
  Rechtes,  der  Konkurs  zulässig
ist,  von  der  Vorschrift  des  §  42
Abs.  2.

Stiftung  §§  80—88.

Zur  Entstehung  einer  rechtsmäßigen
S.  ist  außer  dem  Stiftungsgeschäfte
die  Genehmigung  des  Bundesstaats
erforderlich,  in  dessen  Gebiete  die  S.
ihren  Sitz  haben  soll.  Soll  die  S.
ihren  S.  nicht  in  einem  Bundesstaate
haben,  so  ist  die  Genehmigung  des
Bundesrats  erforderlich.  Als  Sitz
der  S.  gilt,  wenn  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  der  Ort,  an  welchem  die
Verwaltung  geführt  wird.

Das  Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden
bedarf  der  schriftlichen  Form.

Bis  zur  Erteilung  der  Genehmigung
ist  der  Stifter  zum  Wideruf  berechtigt.
  Ist  die  Genehmigung  bei
der  zuständigen  Behörde  nachgesucht,
so  kann  der  Widerruf  nur  dieser
gegenüber  erklärt  werden.  Der  Erbe
des  Stifters  ist  zum  Widerruf  nicht

berechtigt,  wenn  der  Stifter  das  Gesuch

  bei  der  zuständigen  Behörde  eingereicht
  oder  im  Falle  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung  des
Stiftungsgeschäfts  das  Gericht  oder

 

 

kundung  mit  der  Einreichung  betraut
hat.

Wird  die  S.  genehmigt,  so  ist  der
Stifter  verpflichtet,  das  in  dem
Stiftungsgeschäfte  zugesicherte  Vermögen
  auf  die  S.  zu  übertragen.
Rechte,  zu  deren  Übertragung  der
Abtretungsvertrag  genügt,  gehen  mit
der  Genehmigung  auf  die  S.  über,
sofern  nicht  aus  dem  Stiftungsgeschäfte
  sich  ein  anderer  Wille  des
Stifters  ergiebt.

Besteht  das  Stiftungsgeschäft  in  einer
Verfügung  von  Todeswegen,  so  hat
das  Nachlaßgericht  die  Genehmigung
einzuholen,  sofern  sie  nicht  von  dem
Erben  oder  dem  Testamentsvollstrecker
nachgesucht  wird.

Wird  die  S.  erst  nach  dem  Tode  des
Stifters  genehmigt,  so  gilt  sie  für  die
Zuwendungen  des  Stifters  als  schon
vor  dessen  Tode  entstanden.

Die  Verfassung  einer  S.  wird,  soweit
sie  nicht  auf  Reichs=  oder  L.G.  beruht,
  durch  das  Stiftungsgeschäft  bestimmt.


Die  Vorschriften  des  §  26,  des  §  27
Abs.  3  und  der  §8  28  —31,  42  finden
auf  S.  entsprechende  Anwendung,  die
Vorschriften  des  §  27  Abs.  3  und
des  §  28  Abs.  1  jedoch  nur  insoweit,
als  sich  nicht  aus  der  Verfassung,
insbesondere  daraus,  daß  die  Verwaltung
  der  S.  von  einer  öffentlichen
Behörde  geführt  wird,  ein  anderes
ergiebt.  Die  Vorschriften  des  §  28
Abs.  2  und  des  §  29  finden  auf  S.,
deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen
  Behörde  geführt  wird,  keine
Anwendung.

Ist  die  Erfüllung  des  Stiftungszwecks
unmöglich  geworden  oder  gefährdet
sie  das  Gemeinwohl,  so  kann  die  zuständige
  Behörde  der  S.  eine  andere
        <pb n="991" />
        Stiftung  8  87.

 

Stiftung  —  989  —
§  Zuweckbestimmung  geben  oder  sie  auf-  82
heben.
Bei  der  Umwandlung  des  Zweckes
ist  die  Absicht  des  Stifters  thunlichst  Art.
zu  berücksichtigen,  insbesondere  daft  76
Sorge  zu  tragen,  daß  die  Erträge
des  Stiftungsvermögens  dem  Personenkreise,
  dem  sie  zu  statten  kommen  87
sollten,  im  Sinne  des  Stifters  thunlichst
  erhalten  bleiben.  Die  Behörde  1339
kann  die  Verfassung  der  S.  ändern,  1571
soweit  die  Umwandlung  des  Zweckes
es  erfordert.  941
Vor  der  Umwandlung  des  Zweckes  1002
und  der  Anderung  der  Verfassung
soll  der  Vorstand  der  S.  gehört  1944,
werden.  2283
88  Mit  dem  Erlöschen  der  S.  fällt  das  477
Vermögen  an  die  in  der  Verfassung  802
bestimmten  Personen.  Die  Vorschriften
der  §§  46—53  finden  entsprechende  2082
Anwendung.
Testament.  203
2101  s.  Stiftung  84.
2204  s.  Erbe  2043.
Verein.
45  Ist  der  Zweck  eines  Vereins  nicht
auf  einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb
  gerichtet,  so  kann  die  Mitgliederversammlung
  im  Falle  der
Auflösung  des  Vereins  oder  der  Entziehung
  der  Rechtsfähigkeit  das  Ver-  211
mögen  einer  öffentlichen  S.  oder  Anstalt
  zuweisen.
Art.  Stiftungsgeschäft.
767  Einführungsgesetz  f.  Stiftung—
Stiftung  §  85.  "15094
8  Stiftung.  124
80—83,  85  s.  Stiftung  —  Stiftung.
Art.  Stiflungsvermögen.  Art.
757  Einführungsgesetz  s.  Stiftung  —  767

Stimmberechtigung

Stiftung  87  s.  Stiftung  —  Stiftung.


Stiftungszweeck.

Eiuführungsgesetz  s.  Stiftung  —
Stiftung  §  87.

Stiftung  s.  Stiftung  —  Stiftung.

Stillstand.

Ehe  s.  Verjährung  203.

Ehescheidung  s.  Verjährung  203.

Eigentum.

s.  Verjährung  211.

s.  Verjährung  203.

Erbe.

1954,  1997  s.  Verjährung  203.
Erbvertrag  s.  Verjährung  203.
Kauf  s.  Verjährung  211.
Schuldverschreibung  s.  Verjährung

203.

Testament  s.  Verjährung  203.

Verjährung.

Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange

der  Berechtigte  durch  S.  der  Rechtspflege

  innerhalb  der  letzten  sechs

Monate  der  Verjährungsfrist  an  der

Rechtsverfolgung  verhindert  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  solche
Verhinderung  in  anderer  Weise  durch
höhere  Gewalt  herbeigeführt  wird.
210,  212,  215.

Gerät  ein  Prozeß  infolge  einer  Vereinbarung

  oder  oadurch,  daß  er  nicht

betrieben  wird,  in  S.,  so  endigt  die

Unterbrechung  der  Verjährung  mit

der  letzten  Prozeßhandlung  der  Parteien

  oder  des  Gerichts.

214,  215,  220.

Verwandtschaft  1599  s.  Verjährung
203.

Willenserklärung  s.  Verjährung
203.

Stimmberechligung.
Einführungsgesetz  s.  Verein  —
Verein  §  34.
        <pb n="992" />
        Stimmberechtigung

8
34

2038

745

709

712

1874

1874

Verein.
S.  der  Mitglieder  eines  Vereins  (.
Verein  —  Verein.

Stimme.

Erbe  s.  Gemeinschaft  745.

Gemeinschaft.

Durch  Stimmenmehrheit  kann  eine
der  Besck  affenheit  des  gen  einschaftlichen
  Gegenstandes  entsprechende
ordnungsmäßige  Verwaltung  und
Benutzung  beschlossen  werden.  Die
Stimmenmehrheit  ist  nach  der  Größe
der  Anteile  zu  berechnen.  741.

Gesellschaft.

Die  Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft
  steht  den  Gesellschaftern  gemeinschaftlich
  zu;  für  jedes  Geschäft
ist  die  Zustimmung  aller  Gesellschafter
erforderlich.

Hat  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
die  Mehrheit  der  S.  zu  entscheiden,
so  ist  die  Mehrheit  im  Zweifel  nach
der  Zahl  der  Gesellschafter  zu  berechnen.
  710.

Die  einem  Gesellschafter  durch  den
Gesellschaftsvertrag  übertragene  Befugnis
  zur  Geschäftsführung  kann
ihm  durch  einstimmigen  Beschluß  oder,
falls  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
die  Mehrheit  der  S.  entscheidet,  durch
Mehrheitsbeschluß  der  übrigen  Gesellschafter
  entzogen  werden,  wenn  ein
wichtiger  Grund  vorliegt;  ein  solcher
Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung

  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen

  Geschäftsführung.  715.
Vormundschaft.

Der  Familienrat  faßt  seine  Beschlüsse

nach  der  Mehrheit  der  S.  der  Anwesenden.

  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet

  die  S.  des  Vorsitzenden.

Stimmengleichheit.

Vormundschaft  s.  Stimme
Vormundschaft.

990

 

8
2038

745
709

1874

1014

Art.
705

950

2172

644

645

651

862

Störer

Stimmenmehrheit.

Erbe  s.  Stimme  —  Gemeinschaft
745.

Gemeinschaft  s.  Stimme  —  Gemeinschaft.


Gesellschaft  712  s.  Stimme  —
Gesellschaft.

Vormundschaft  s.  Stimme  —
Vormundschaft.

Stockwerk.
Erbbaurecht.
Die  Beschränkung  des  Erbbaurechts
auf  einen  Teil  eines  Gebäudes,  insbesondere
  ein  S.,  ist  unzulässig.

Stockwerkseigentum.
Einführungsgesetz  s.  E.G.  —  E.G.

Stoff.

Eigentum.
Erwerb  des  Eigentums  an  einer
durch  Verarbeitung  oder  Umbildung
eines  oder  mehrerer  S.  hergestellten
neuen  beweglichen  Sache  s.  Eigentum
  —  Eigentum.

Testament  s.  Eigentum  —  Eigentum
  950.

Werkvertrag.
Für  den  zufälligen  Untergang  und
eine  zufällige  Verschlechterung  des  von
dem  Besteller  gelieferten  S.  ist  der
Unternehmer  nicht  verantwortlich.

.....  646.
Ersatzansprüche  des  Unternehmers
wegen  Unausführbarkeit  des  Werks
infolge  eines  Mangels  des  von  dem
Besteller  gelieferten  S.  s.  Werkvertrag
  —  Werkvertrag.
Veipflichtung  des  Unternehmers,  das
Werk  aus  einem  von  ihm  zu  beschaffenden
  S.  herzustellen  s.  Werkverlrag
  —  Werkvertrag.

Störer.

Besitz.
Anspruch  des  Besitzers  dem  S.  gegen-
        <pb n="993" />
        Störer  —

§  über  auf  Beseitigung  der  Störung
s.  Besitz  —  Besitz.
Eigentum.

1004  Anspruch  des  Eigentümers  dem  S.
gegenüber  auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung
  des  Eigentums  s.  Eigentum
  —  Eigentum.

Grunddienstbarkeit  s.  Eigentum
—  Eigentum  1004.

1027

Störung.
Besitz.
858—865,  869  Wiederrechtliche  S.  des
Besitzers  im  Besitz  einer  Sache  s.
Besilz  —  Besitz.

Dienstbarkeit  s.  Grunddienstbarkeit
  —  Grunddienstbarkeit  1029.

Ehe.

Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  einer  der
Ehegatten  zur  Zeit  der  Eheschließung
geschäftsunfähig  war  oder  sich  im
Zustande  der  Bewußtlosigkeit  oder
vorübergehender  S.  der  Geistesthätigkeit
  befand.

Die  Che  ist  als  von  Anfang  an
ßültig  anzusehen,  wenn  der  Ehegatte
sie  nach  dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit,
  der  Bewußtlosigkeit  oder
der  S.  der  Geistesthätigkeit  bestätigt,
  bevor  sie  für  nichtig  erklärt
oder  aufgelöst  worden  ist.  Die  Bestätigung
  bedarf  nicht  der  für  die
Eheschließung  vorgeschriebenen  Form.
1323,  1329,  1331.

Art.  Einführungsgesetz.

#6  f.  Geschäftsfähigkeit  §§  104,  105.
7  .  E.G.  —  E.G.

8  Geschäftsfähigkeit.

104  Geschäftsunfähig  ist:

1090

1325

2.  wer  sich  in  einem  die  freie  Willensbestimmung
  ausschließenden  Zustande
  krankhafter  S.  der  Geistesthätigkeit
  befindet,  sofern  nicht  der

991  —

1297

 

Strafgesetz

8  Zustand  seiner  Natur  nach  ein
vorübergehender  ist;

105  Nichtig  ist  eine  Willenserklärung  die
im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit  oder
vorübergehender  S.  der  Geistesthätigkeit.
  abgegeben  wird.
Grunddienstbarkeit.
S.  des  Besitzers  eines  Grundstücks
in  der  Ausübung  einer  für  den
Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragenen
  Grunddienstbarkeit  s.  Grunddienstbarkeit
  —  Grunddienstbarkeit.

Handlung.

Wer  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit
oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung
  ausschließenden  Zustande
krankhafter  S.  der  Geistesthätigkeit
einem  anderen  Schaden  zufügt,  ist
für  den  Schaden  nicht  verantwortlich
s.  Kandlung  —  Handlung.

Leistung  s.  Handlung  827.

1029

827

276

Strafe
s.  auch  Ordnungsstrafe,  Vertragsstrafe,
Einzelstrafe,  Gefängnisstrafe,  Gesamtstrafe,
  Zuchthausstrafe.

Handlung.

839  Verantwortlichkeit  eines  Beamten
wegen  Pflichtverletzung,  wenn  dieselbe
mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
Strafverfahrens  zu  verhängenden
öffentlichen  S.  bedroht  ist  s.  Handlung
  —  Handlung.

Verlöbnis.
Das  Versprechen  einer  S.  für  den
Fall,  daß  die  Eingehung  der  Ehe
unterbleibt,  ist  nichtig.

Strafgesetz.
Art.  Einführungsgesetz.
707  #.  E.G.  –—  E.G.
767  s.  Testament  §  2237.

8

2276  Erbvertrag  s.  Testament  2237.
        <pb n="994" />
        Strafgesetz

I
2237

1565

Art.
72
776
507

2339

2335

1635

1781

Testament.

Als  Zeuge  soll  bei  der  Errichtung

des  Testaments  nicht  mitwirken:

1.

3.  wer  nach  den  Vorschriften  der  S.
unfähig  ist,  als  Zeuge  eidlich  vernommen
  zu  werden;

4.  2232,  2244,  2249,  2250.

Stralgesetzbuch.

Ehescheidung.
Verstoß  gegen  die  §§  171,  175  des
S.  als  Grund  der  Ehescheidung  s.
khe  —  Chescheidung.
Einführungsgesetz.
Anderung  des  S.  s.  E.G.  —  E.G.
s.  E.  G.  —  E.G.
s.  Ebe  —  Ehescheidung  §  1565.
Erbunwürdigkeit.
Erbunwürdig  ist:

4.  wer  sich  in  Ansehung  einer  Verfügung
  des  Erblassers  von  Todeswegen
  einer  nach  den  Vorschriften
der  §§  267—274  des  S.  strafbaren
  Handlung  schuldig  gemacht
hat.

Die  Erbunwürdigkeit  tritt  in  den
Jällen  des  Abs.  1  Nr.  3,  4  nicht
ein,  wenn  vor  dem  Eintritte  des
Erbfalls  die  Verfügung,  zu  deren
Errichtung  der  Erblasser  bestimmt
oder  in  Ansehung  deren  die  strafbare
Handlung  begangen  worden  ist,  unwirksam
  geworden  ist,  oder  die  Verfügung,
  zu  deren  Aufhebung  er  bestimmt
  worden  ist,  unwirksam  geworden
  sein  würde.  2345.

Pflichtteil  s.  Ehe  —  Ehescheidung
1565.

Verwandtschaft  s.  Ehe  —  Ehescheidung
  1565.

Vormundschaft.

Zum  Vormund  soll  nicht  bestellt

werden:

992

 

8

Art.
77
*6

8
1387

1415

1463

1525,

1536

839

Strafverfahren

4.  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
für  verlustig  erklärt  ist,  soweit
sich  nicht  aus  den  Vorschriften
des  S.  ein  anderes  ergiebt.  1778,
1785,  1866,  1886.

Strafprozessordnung.
Einführungsgesetz.

l.  E.G.  —  C.G.

Anderung  der  S.  s.  E.G.  —  E.G.

Strafverfabren.

Güterrecht.

Verpflichtung  des  Mannes  bei  g.

Güterrecht  der  Frau  gegenüber,  die

Kosten  der  Verteidigung  der  Frau  in

einem  gegen  sie  gerichteten  S.  zu

tragen  s.  Güterrecht  —  Güterrecht.


Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fallen  bei  g.  Güterrecht  dem

Vorbehaltsgute  zur  Last:

1.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus
einer  unerlaubten  Handlung,  die
sie  während  der  Ehe  begeht,  oder
aus  einem  S.,  das  wegen  einer
solchen  Handlung  gegen  sie  gegerichtet
  wird;

3.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den
die  Frau  über  eine  der  in  Nr.  1,  2
bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.
1416,  1417,  1525.

Verbindlichkeit  eines  Ehegatten  bei  a.

Gütergemeinschaft  aus  einem  gegen

ihn  gerichteten  S.  s.  Gülergemeinschaft

  —  Güterrecht.

1529  s.  Errungenschaltsgemeinschaft

  —  Güterrecht.

Verbindlichkeit  des  Mannes  bei  der

Errungenschaftsgemeinschaft  aus  einem

gegen  ihn  gerichteten  S.  s.  Errungenschallsgemeinschaft

  —  Gterrecht.
Handlung  s.  Handlung  —  Handlung.
        <pb n="995" />
        Strafverfahren  —  993  —
§  Verwandtschaft.  8
1654  Verpflichtung  des  Vaters,  die  Kosten
der  St  gur  ur  Kindes  in  einem
gegen'  ½  lbe
1660  s.
1674  s.  landlung  —  Handlung  839.

1848

907,  910,  911,  923  f.  Eigentum  —

Art.
735

  

Vormundschaft  s.  Handlung  —

Handlung  839.

Sträucher.
Eigentum.

Eigentum.

Einführungsgesetz.
s.  Eigentum  —  Eigentum  88§  910,
923.

724,  7%  .  E.G.  —  E.G.

176

660

Art.
767

1986

Streit  s.  Streitigkeit.

Streltgegenstand.
Vollmacht.

Zuständig  für  die  Bewilligung  der
Veröffentlichung  der  Kraftloserklärung
einer  Vollmachtsurkunde  ist  sowohl

das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke
der  Vollmachtgeber  seinen  a.  Gerichtsstand
  hat,  als  das  Amtsgericht,
welches  für  die  Klage  auf  Rückgabe
der  Urkunde,  abgesehen  von  dem
Werte  des  S.,  zuständig  sein  würde.

·  2  2  2  —2

Streitigkeit.

Auslobung.
Streit  über  die  Verteilung  einer  für
die  Vornahme  einer  Handlung  ausgesetzten
  Belohnung  s.  Auslobung  —
Auslobung.

Einführungsgesetz  s.  Verein  8§944,
52.

Erbe.
Ist  die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit

  zur  Zeit  nicht  ausführbar

  oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

 

733

1475

1498

1546

282

88

2204

44

Streitigleit

so  darf  die  Ausantwortung  des  Nachlasses
  an  die  Erben  nur  erfolgen,
wenn  dem  Gläubiger  Sicherheit  geleistet
  wird  s.  Erbe  —  Erbe.

2046  Aus  dem  Nachlasse  sind  bei  der  Auseinandersetzung

  zunächst  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  zu  berichtigen.  Ist
eine  Nachlaßverbindlichkeit  noch  nicht
fällig  oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das
zur  Berichtigung  Erforderliche  zurückzubehalten
  s.  Erbe  —  Erbe.
Gesellschaft.
Ist  eine  Schuld  der  Gesellschafter  noch
nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,  so  ist
bei  der  Auseinandersetzung  das  zur
Berichtigung  Erforderliche  zurückzubehalten.

Güterrecht.
Aus  dem  Gesamtgute  der  a.  Gütergemeinschaft
  sind  bei  der  Auseinandersetzung
  zunächst  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  zu  berichtigen.  Ist  eine
Gesamtgutsverbindlichkeit  noch  nicht
fällig  oder  ist  sie  streilig,  so  ist  das
zur  Berichtigung  Erforderliche  zurückzubehalten.

1474,  1498,  1546.
Auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  finden  die  Vorschriften
der  §§  1475,  1476,  des  §  1477
Abs.  1  und  der  8§  1479—1481  Anwendung.
  1518.
s.  Errungenschaltsgemeinschaft
—  Güterrecht.
Leistung.
Ist  streitig,  ob  die  Unmöglichkeit  der
Leistung  die  Folge  eines  von  dem
Schuldner  zu  vertretenden  Umstandes
ist,  so  trifft  die  Beweislast  den
Schuldner.
Stiftung  s.  Verein  52.
Testament  s.  Erbe  —  Erbe  2046.
Verein.
Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren

63
        <pb n="996" />
        Streitigkeit

8

52

779

für  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit
eines  Vereins  bestimmen  sich  in  den
Fällen  des  §  43  nach  den  für
streitige  Verwaltungssachen  geltenden
Vorschriften  der  LCGB.

3

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit

  zur  Zeit  der  Auflösung  eines
Vereins  nicht  ausführbar  oder  ist  eine
Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  das
Vermögen  den  Anfallberechtigten  nur
ausgeantwortet  werden,  wenn  dem
Gläubiger  Sicherheit  geleistet  ist.  53.
Vergleich.
Vertrag,  durch  den  der  Streit  oder
die  Ungewißheit  der  Parteien  über
ein  Rechtsverhältnis  im  Wege  gegenseitigen
  Nachgebens  beseitigt  wird

(Vergleich)  s.  Verglelch  —  Vergleich.

Vormundschaft.

1822  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

13.

des  Vormundschaftsgerichts:
11.

12.  zu  einem  Vergleich  oder  einem

Schiedsvertrag,  es  sei  denn,  daß
der  Gegenstand  des  Streites  oder

 

der  Ungewißheit  in  Geld  schätzbar
ist  und  den  Wert  von  dreihundert

Mark  nicht  übersteigt;
erE

1843  Die  Ansprüche,  die  zwischen  dem
Vormund  und  dem  Mündel  bei  der

941

478

Rechnungslegung  streitig  bleiben,

können  schon  vor  der  Beendigung

des  Vormundschaftsverhältnisses  im
Rechtswege  geltend  gemacht  werden.

Streitverkündung.

Eigentum  s.  Verjährung  209.

Kauf.
.....  Hat  der  Käufer  vor  der
Vollendung  der  Verjährung  des  Anspruchs
  auf  Wandelung  oder  Minderung
in  einem  zwischen  ihm  und  einem  späteren
Erwerber  der  Sache  wegen  des  Mangels
anhängigen  Rechtsstreit  dem  Verkäufer
den  Streit  verkündet,  so  kann  er  auch

 

8

Stummsein

nach  der  Vollendung  der  Verjährung
die  Zahlung  des  Kaufpreises  insoweit
verweigern,  als  er  auf  Grund  der
Wandelung  oder  der  Minderung  dazu
berechtigt  sein  würde.

Hat  der  Verkäufer  den  Mangel  der
verkauften  Sache  arglistig  verschwiegen,
so  bedarf  es  der  Anzeige  oder  einer
ihr  nach  Abs.  1  gleich  stehenden
Handlung  nicht.  479—481.

485  Rechtsverlust  des  Käufers  eines  Tieres,

490

209

215

639

Art.

wenn  er  nicht  rechtzeitig  dem  Verkäuser
den  Streit  verkündet  s.  Kauf  —  Kauf.
s.  Verjährung  215.

Verjährung.
Die  Verjährung  wird  in  gleicher
Weise  wie  durch  Klageerhebung  unterbrochen:


4.  durch  die  S.  in  dem  Prezesse,
von  dessen  Ausgange  der  Anspruch
abhängt;

220.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung

durch  Geltendmachung  der  Aufrechnung

im  Prozeß  oder  durch  S.  dauert  fort,

bis  der  Prozeß  rechtskräftig  entschieden

oder  anderweit  erledigt  ist;  die  Vorschriften
  des  §  211  Abs.  2  finden

Anwendung.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  nicht  binnen  sechs
Monaten  nach  der  Beendigung  des
Prozesses  Klage  auf  Befriedigung  oder
Feststellung  des  Anspruchs  erhoben
wird.  Auf  diese  Frist  finden  die
Vorschriften  der  §§  203,  206,  207
entsprechende  Anwendung.  220.

Werkvertrag  651  s.  Kauf  478.

Stummsein.
Einführungsgesetz.

767  l.  Erblasser  —  Testament  8§  2243.

2%  H.

Pflegschaft  —  Vormundschaft
8  1910.
        <pb n="997" />
        Stummsein  995  Summe

2276  8  zinsen,  sofern  nicht  die  Vergütung

Erbvertrag  s.  Erblasser  —  Testament
  2243.

Güterrecht  1428  s.  Pllegschaft  —
Vormundschaft  1910.

Testament.

1418

2201  s.  Pllegschaft  —Vormundschaft  1910.
2243  Errichtung  eines  Testaments  durch
einen  stummen  oder  sonst  am  Sprechen

verhinderten  Erblasser  s.  Erblasser  —
Testament.
Verwandtschaft  s.  Pllegschaft  —
Vormundschaft  1910.
Vormundschaft.

1676

1910  Pflegschaft  über  einen  Stummen  1

Pslegschast  —  Vormundschaft.

Stundung.
Kauf.

452,  454,  509  S.  des  Kaufpreises  s.  Kauf

—  Kauf.
Verjährung.
196  In  zwei  Jahren  verjãzren  die  Ansprüche:

14.  der  öffentlichen  Lehrer  und  der
Privatlehrer  wegen  ihrer  Honorare,
die  Ansprüche  der  öffentlichen  Lehrer

jedoch  nicht,  wenn  sie  auf  Grund
besonderer  Einrichtungen  gestundet
sind;

201.

202  Hemmung  der  Verjährung,  solange

die  Leistung  gestundetist  s.  Vernjührung
—  Verjährung.

Stundung.

1098

509.
Werkvertrag.

909

gestundet  ist.  646.

Stütze.
Eigentum.
Ein  Grundstück  darf  nicht  in  der
Weise  vertieft  werden,  daß  der  Boden
des  Nachbargrundstücks  die  erforderliche

  S.  verliert,  es  sei  denn,  daß  für

eine  genügende  anderweitige  Befestigung

  gesorgt  ist.  924.
Sühnetermin.

Ehescheidung  s.  Ehe  —  Eezescheidung.

Michtteil  s.  Ehe  —  Chescheidung

1571.

Sühneverlahren.
Ehescheidung  s.  Ehe  —  Ehescheidung.

Pflichtteil  s.  Ehe  —  Ehescheidung
1571.

Summe

s.  Geldsumme,  Ablösungssumme,

1133

1201

Vorkaufsrecht  s.  Kaus  —  Kauf

641  Eine  in  Geld  festgesetzte  Vergütung
hat  der  Besteller  eines  Werkes  von

der  Abnahme  des  Werkes  an  zu  ver-2156



Durechschnittssumme.

Hypothek.
Anspruch  des  Hypothekengläubigers
auf  eine  S.,  welche  mit  Hinzurechnung
der  g.  Zinsen  für  die  Zeit  von  der
Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem  Betrage
  der  Forderung  gleichkommt  s.
Hypothek  —  Hypothek.

NRentenschuld  s.  Uypothek
Hypothek  1133.

Testament  s.  Vertrag  317.

Vertrag.

317  Soll  eine  S.  durch  mehrere  bestimmt

werden,  so  ist,  wenn  verschiedene  S.
bestimmt  werden,  im  Zweifel  die
Durchschnittssumme  maßgebend.
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        Empfehlenswerte  Werke  aus  dem  Verlag  von  Otto  Dreyer,  Berlin  W.

 

 

 

(der  deutsche  Text  steht  dem  englischen  gegenüber)
von  E.  Jacobi.

5½  Bogen  8v0.  Preis  brochirt  Mark  1.—
Im  Schaufenster  gewesene  Exemplare  0,50  Mark.

20  Schachprobleme

Voll

Samuel  Loyd  in  Dew-Vork

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Max  Weiss.  Bamberg.

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Preis  nur  2  Mark,  legant  gebunden  3  Nark.

 

Berliner  Schachlieder

Lesammelt  und  herausgegeben
von  der

Berliner  Schachgesellschaft

DPreis:  0,75  Mark.

Mit  Unterstützung  sangesfreudiger  Schachfreunde  ist  hier  eine
Sammlung  allerliebster  nach  bekannten  Melodien  verfasster  Dichtungen
zusammen  gekommen,  welche  in  ibrer  Gesamtheit  dazu  beitragen,  die
edle  Kunst  des  Schachspiels  zu  verherrlichen  und  ihr  immer  neue
Freunde  zuzuführen.  —  Jeder  aktive  wie  auch  inaktive  Freund  des
cdlen  Schach  sollte  deshalb  nicht  versehlen,  bei  Gelegenheit  geselliger
Zusammenkünfte  sein  „Kommersbuch“  zur  IIland  zu  nehmen.

 

 

 

 

Säimtliche  Werke  sind  durch  den  Verlag:  Berlin  W.  57,  Kurfürsten-Strasse
  19,  direct,  wie  auch  durch  jede  Buchhandlung  zu  beziehen.
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        Empfehlenswerte  Werke  aus  dem  Verlag  von  Oito  Dreyer,  Berlin  W.

 

 

Der  geschulte  Kaufmann

Dritte  verbesserte  Auflage.

Eine  Anleitung  für  den  praktischen  Geschäftsmann  von

Albert  Seldis.

Brochirt  20  Bogen  gross  Svo.  Preis  Mk.  1,50,  gebund.  Mk.  2,50.
Im  Schaufenster  gewesene  Eremplare  75  Pf.

-(Inhaltsverzeichniss--.

Praktischer  Theil.

Praxis  des  Geschäfts.  —  Sammie  Menschen-  und  Waarenkenntniss.  —
Der  Ruf  mit  seinen  wohlthätigen,  der  Verruf  mit  seinen  nachtheiligen
Folgen.  —  Auf  welche  Weise  ist  ein  guter  Ruf  zu  erlangen!  —
Täuschung  im  Geschäft.  —  Das  moderne  Raubsystem.  —  Concurrenz.
—  Käufer  im  Laden  oder  im  Geschäft.  —  Ein  neuer  Artikel,  eine  neue
Erfindung.  —  Die  verschiedenen  Zeitperioden.  —  Das  Annoncen-System.
  —  Rcohstoffe,  Fabrikate.  —  Das  Creditnehmen  von  Waaren.  —
Das  Creditgeben  von  Waaren.  —  Die  Corruption.  —  Muth,  Talent,  Unternehmungsgeist
  und  Geistesgegenwart.  —  Nationalitäten.  —  Sitten.  —
Der  tüchtige  Geschäftsmann.  —  Rothschild.  —  David  Ricardo.  —  Stephan
Gérard.  —  Nicolas  Longworth.  —  John  Fredleys.  —  Der  Kaufmann
auf  Reisen.  —  Die  Familie  und  deren  Verbindungen.  —  Letzter  Wille
eines  Kaufmanns.  —  Der  Umgang.  —  Der  Privatumgang.  —  Der  Handlungslehrling.
  —  Lebensperioden.  —  Die  Jugend.  —  Das  Alter.  —  Erkundigung.
  —  Vortheile  und  Nachtheile  einer  grossen  Stadt.  —  Vortheile
und  Nachtheile  einer  kleinen  Stadt.  —  Die  Haushaltung.  —  Wichtigkeit
der  Gesundheit.  —  Erhaltung  der  Gesundheit.  —  Die  Pflege  der  Gesundheit.
  —  Vergleich  zwischen  einem  genügsamen,  enthaltsamen,  zufriedenen,
häuslichen  Menschen  und  einem  Diener  des  Luxus,  des  Aufwandes,  der
Schwelgerei.  —  Religiöse  Gesinnung.  —  Politische  Gesinnung.

Theoretischer  Theil.

Der  Ehrtrieb.  —  Der  Nachahmungstrieb.  —  Der  Spieltrieb.  —  Der
Wissenstrieb.  —  Der  Arbeitstrieb.  —  Der  Veränderungstrieb.  —  Der
Gesellschafts-  oder  Geselligkeitstrieb.  —  Der  Selbsterhaltungstrieb.  —
Was  versteht  man  unter  Conjunktur.  —  Dienende  und  arbeitende  Klassen.
—  Lebensklugheit.  —  Schein.  —  Täuschung.  —  Der  Wahn.  —  l##thum.
—  Erkenntniss.  —  Urtheilsvermögen,  Urtheilskraft.  —  Bürgschaft.  —
Kaufmännische  Bildung  —  Menschenkenntniss.  —  Charakter.  —  Achtung.
—  Stolz.  —  Ehrsucht.  —  Herrschsucht.  —  Habsucht.  —  Die  Gewohnheit.
  —  Causalittät.  —  Vergnügungen.  —  Popularität.  —  Styl.  —
Unterricht.  —  Wartung,  Disziplin,  Zucht.  —  Hoffnung  und  Furcht.  —
Interesse.  —  Verstand.  —  Vernunft.  —  Reichthum  Armuth.  —  Clück,
Unglück.

 

 

 

 

Sämtliche  Werke  sind  durch  den  Verlag:  Berlin  W.  57,  Kurfürsten-Strasse
  19,  direct,  wie  auch  durch  jede  Buchhandlung  zu  beziehen.
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      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
