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Gemäß  dem  vom  Bundesrat  in  der  Sitzung  vom  3.  November  1904
auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten
Beschlusse  tritt  mit  dem  1.  Mai  1905  an  die  Stelle
der  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892,
der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
vom  5.  Juli  1892,
der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom
5.  Juli  1892
und  der  zu  diesen  Ordnungen  ergangenen  Nachträge
die  nachstehende  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung.

Berlin,  den  4.  November  1904.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

Bemerkung:  Die  Ordnung  hat  durch  die  Bekanntmachungen
vom  24.  Juni  1907  (Reichs-Gesetzblatt  1907,  S.  394)  und  vom  18.  November
  1912  (Reichs-Gesetzblatt  1912,  S.  555)  mehrere  Abänderungen
erfahren,  die  in  der  vorliegenden  Ausgabe  berücksichtigt  sind.

Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung.

Hanuptbahnen.  l  Nebenbahnen.
I.  Allgemeines.

S.  I.
Geltungsbereich.

(1)  Die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  (abgekürzte  Bezeichnung:
  Betriebsordnung;  B.  O.)  findet  auf  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Anwendung.  Die  in  der  vollen  Breite  einer  Seite  gedruckten
Bestimmungen  gelten  für  Haupt=  und  Nebenbahnen,
die  auf  der  linken  Hälfte  einer  die  auf  der  rechten  Hälfte  einer
Seite  nur  für  Hauptbahnen.  Seite  nur  für  Nebenbahnen.