Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

(2)  Für  Schmalspurbahnen
gelten  die  auf  die  Nebenbahnen
anzuwendenden  Bestimmungen  der
Abschnitte  II  und  III  nur  soweit  dies
besonders  bemerkt  ist.  Im  übrigen
sind  die  allgemeinen  Vorschriften
über  Bahnanlagen  und  Fahrzeuge
der  Schmalspurbahnen  von  der
Landesaufsichtsbehörde  zu  erlassen.

(3)  Die  Bestimmungen  für  Neubauten  gelten  auch  für  umfassendere
Umbauten  bestehender  Bahnanlagen.

(4)  Zur  Einrcihung  einer  Eisenbahn  unter  die  Nebenbahnen  ist
die  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  und  die  Zustimmung  des
Reichs-Eisenbahn-Amtes  erforderlich.

S.  2.
Befristungen.

(1)  Fehlen  auf  einer  Bahn  einzelne  der  im  folgenden  vorgesehenen
  Einrichtungen,  so  können  für  ihre  Aus=  oder  Durchführung
von  der  Landesaufsichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes
  Fristen  bewilligt  werden.

(2)  Befristungen,  die  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  bewilligt
  sind,  behalten  ihre  Gültigkeit.

§.  3.
Ausnahmen.

(1)  Für  die  an  der  Grenze  gelegenen,  von  ausländischen  Bahnverwaltungen
  betriebenen  Strecken  können  Ausnahmen  von  der  Landesaussichtsbehörde
  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  bewilligt
werden.

(2)  Für  Fahrzeuge,  die  nur
in  Nebenbahnzügen  laufen,  kann,
auch  wenn  diese  Züge  streckenweise
Hauptbahnen  benutzen,  die  Landesaufsichtsbehörde
  Ausnahmen  von
den  Bestimmungen  des  Abschnitts  III
zulassen.