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Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

(3)  Im  übrigen  ist  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  ermächtigt,  in  Berücksichtigung
  besonderer  Verhältnisse  für  einzelne  Bahnstrecken,  Stationen,
Fahrzeuge,  Züge  oder  Zuggattungen  auf  Antrag  der  Landesaussichtsbehörde
  Abweichungen  zuzulassen.

S.  4.

Aufsichtsbehörden.

(1)  Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung
Landesaufsichtsbehörde  und  Aufsichtsbehörde  zu  verstehen  sind,  wird
von  der  zuständigen  obersten  Landesbehörde  bestimmt  und  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte
  mitgeteilt.

(2)  Für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  erfolgt  diese
Festsetzung  und  Mitteilung  durch  die  zuständige  oberste  Reichsbehörde.

8.  5.
Ausführungsbestimmungen.

Ausführungsbestimmungen  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte  mitzuteilen.


II.  Bahnanlagen.

S.  6.
Begriffserklärungen.

(1)  Zu  den  Bahnanlagen  gehören  alle  beim  Bau  einer  Bahn  vorkommenden
  Anlagen,  einschließlich  der  Betriebseinrichtungen,  aber  ausschließlich
  der  Fahrzeuge.  Unterschieden  werden  die  Bahnanlagen  der
freien  Strecke  und  der  Stationen.

(2)  Stationen  sind  die  Betriebsstellen,  auf  denen  Züge  des  öffentlichen
  Verkehrs  (§.  54  (1))  regelmäßig  anhalten.  Stationen  mit  mindestens
einer  Weiche  für  den  öffentlichen  Verkehr  werden  betriebstechnisch  als
Bahnhöfe,  Stationen  ohne  solche  Weichen  als  Haltepunkte  bezeichnet.