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Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

(3)  Zugfolgestellen  sind  alle  Betriebsstellen,  die  einen  Streckenabschnitt
  begrenzen,  in  den  ein  Zug  nicht  einfahren  darf,  bevor  ihn  der
vorausgefahrene  Zug  verlassen  hat.  Zugfolgestellen,  die  nicht  zu  den
Bahnhöfen  gehören,  heißen  Blockstellen.  Eine  Blockstelle  kann  zugleich
Haltepunkt  sein.

(4)  Hauptgleise  sind  die  Gleise,  die  von  geschlossenen  Zügen
(§  54  (1))  im  regelmäßigen  Betriebe  befahren  werden  mit  Ausnahme
der  nur  von  einzeln  fahrenden  Lokomotiven  benutzten  Gleise.  Die
Hauptgleise  der  freien  Strecke  und  ihre  Fortsetzung  durch  die  Bahnhöfe
  sind  durchgehende  Hauptgleise.  Die  durchgehenden  Hauptgleise
gelten  auch  im  Bereiche  der  Haltepunkte  als  Gleise  der  freien  Strecke.
Alle  nicht  zu  den  Hauptgleisen  zählenden  Gleise  find  Nebengleise.

8.  y.

Nichtungs=  und  Neigungsverhältnisse  bei  Neubauten.

(1)  In  durchgehenden  Hauptgleisen  sind

wenn  Fahrzeuge  der  Hauptbahnen
übergehen  sollen

Krümmungen  von  weniger  als  180  m  Halbmesser

im  übrigen  von  weniger  als  100  m
Halbmesser

nicht  zulässig.

(2)  Die  Anwendung  eines
Halbmessers  unter  300  m  auf  freier
Strecke  bedarf  der  Genehmigung  der
Landesaufsichtsbehörde  und  der
Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes.


(3)  In  den  durchgehenden  Hauptgleisen  sind  zwischen  geraden  und
gekrümmten  Strecken  Ubergangsbogen  einzulegen.

(4)  Entgegengesetzte  Krümmungen  der  durchgehenden  Hauptgleise
sind  durch  eine  Gerade  zu  verbinden,  die  zwischen  den  Endpunkten  der
Uberhöhungsrampen  (8.  10  (2)

mindestens  30  m  l  mindestens  10  m
lang  sein  muß.