Hauptbahnen.

11

Nebenbahnen.

(5)  Die  Längsneigung  auf  freier  Strecke  darf  in  der  Regel

25%  (1:40)

40  %  (1225).

nicht  überschreiten.

(6)
12,5%  (1:80)

Die  Anwendung  einer  stärkeren  Neigung  als

40%  (1:25)

bedarf  der  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  und  der  Zustimmung
  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes.

(7)  Das  Neigungsverhältnis  von  Bahnhofgleisen  darf,  abgesehen
von  Rangiergleisen,  nicht  mehr  als  2,5  /%  (1:4400)  betragen,  jedoch  dürfen
Ausweichgleise  in  die  stärkere  Neigung  der  freien  Strecke  eingreifen.

(8)  Steigt  von  zwei  in  entgegengesetztem
  Sinne  und  stärker  als
5%  (1:200)  geneigten,  aneinanderstoßenden
  Strecken  die  eine  mehr
als  10  m  an,  so  ist  eine  mindestens
500  mn  lange,  höchstens  3%  geneigte
Zwischenstrecke  einzuschalten.  In
die  Länge  von  500  m  dürfen  die
Tangenten  der  Ausrundungsbogen
(§.  10(3))  eingerechnet  werden.

Ausnahmen  können  von  der  Landesaufsichtsbehörde
  zugelassen  werden.

8.  8.
Breite  des  Bahnkörpers  und  Höhenlage  der  Bahnkrone.

(1)  Der  Bahnkörper  muß  so
breit  sein,  daß  der  Schnitt  der
Böschung  mit  einer  durch  Schienenunterkante
  des  nächsten  Gleises
gelegten  Geraden  mindestens  2  m
von  Gleismitte  entfernt  ist.

(2)  Bei  Neubauten  ist,  abgesehen
  von  eingedeichten  Strecken,
die  Schienenunterkante  mindestens
0,6  m  über  den  höchsten  Wasserstand
  zu  legen.