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Hauptbahnen.  Nebenbahnen.
§.  9.
Spurweite.
(1.  Die  Spurweite

ider  Vollspurbahnen
beträgt  im  geraden  Gleis  1,435  m.

(2)  Die  Spurweite  der
Schmalspurbahnen  beträgt  im  geraden
  Gleis  1,00  oder  0,75  m.

(3)  In  Krümmungen  mit  einem  Halbmesser  von  weniger  als  500  m
ist  die  Spurweite  zu  vergrößern.  Die  Vergrößerung  darf
30  mm.  I  35  mm
nicht  übersteigen.

(4)  Als  Folge  des  Betriebs  sind  Verengerungen  der  vorgeschriebenen
Spurweiten  bis  zu  3  mm,  Erweiterungen  bis  zu  10  mm  zulässig,  niemals
  aber  darf  das  Maß  von

1,465  m  l  1,470m

überschritten  werden.

8.  10.
Gleislage.

(1)  Die  winkelrecht  gegenüberliegenden  Punkte  der  Schienenoberkanten
  müssen  in  geraden  Strecken,  mit  Ausnahme  der  Uber—
höhungsrampen  (2),  gleich  hoch  liegen.

E)  Die  Überhöhung  des  äußeren  Stranges  gekrümmter  Gleise
muß  auf  eine  möglichst  große  Länge,  mindestens  aber  auf  das  300fache
ihres  Betrags  auslaufen.

(3)  Neigungswechsel  in  durchgehenden  Hauptgleisen  sind  nach  einem
Kreisbogen  von  mindestens

5000  m  Halbmesser  l  2000  m  Halbmesser
auszurunden.

Bei  Neigungswechseln  in  und
vor  Stationen  kann  bis  auf  2000  n

herabgegangen  werden.  l