Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

8.  11.
Umgrenzung  des  lichten  Raumes.

(1)  An  den  durchgehenden  Hauptgleisen  und  den  sonstigen  Einund
  Ausfahrgleisen  von  Personenzügen  (8.  5412))  ist  ein  lichter  Raum
mindestens  nach  der  in  Anlage  A  links,  an  allen  übrigen  Gleisen  An(
nach  der  in  Anlage  A  rechts  mit  ausgezogenen  Linien  gezeichneten
Umgrenzung  offen  zu  halten.  Dabei  ist  in  Krümmungen  auf  die  Spurerweiterung
  und  die  Gleisüberhöhung  Rücksicht  zu  nehmen.

(2)  Außerhalb  der  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  (1)  sind
bei  Neubauten  beim  Neubaue  von  Bahnen,  die  für

die  Beförderung  von  Militärzügen
in  Betracht  kommen,
an  den  durchgehenden  Hauptgleisen  und  den  sonstigen  Ein=  und  Ausfahrgleisen
  von  Personenzügen  in  einer  Höhe  von  1,0  bis  3,05  m,  an  allen
übrigen  Gleisen  in  einer  Höhe  von  1,12  bis  3,06  m  über  Schienenoberkante
  noch  seitliche,  in  Anlage  A  mit  gestrichelten  Linien  angegebene
Spielräume  freizuhalten.  Ihre  Breite  beträgt:
a)  auf  der  freien  Strecke:
bei  Kunstbauten  mindestens  0,2  m,
im  übrigen  mindestens  0,5  m;
b)  innerhalb  der  Stationen:
mindestens  0,2  m.

(3)  Für  Zahnstangenbahnen  wird  die  Umgrenzung  nach  (0  zwischen
den  Schienen  nach  der  in  Anlage  A  punktiert  gezeichneten  Linie  in
einer  Breite  von  0,5  m  und  einer  Höhe  von  50  mm  eingeschränkt.

(4)  Der  Abstand  von  150  mm  (Anl.  A)  zwischen  Schieneninnenkante
  und  festen  Gegenständen,  die  außerhalb  des  Gleises  bis  zu  50  mm
über  Schienenoberkaute  hervorragen,  kann  auf  135  mm  eingeschränkr
werden,  wenn  der  Gegenstand  mit  der  Fahrschiene  fest  verbunden  ist.

(5)  Der  Abstand  von  67  mm  (Anlage  A)  zwischen  Schieneninnenkante
  und  festen  Gegenständen  innerhalb  des  Gleises  kann  gegen
die  Mitte  von  Zwangschienen

mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  bis  auf  45  mm,
bei  Weichen  und  Kreuzungen  bis  auf  41  mm
eingeschränkt  werden.  In  gekrümmten  Gleisen  ist  auf  die  Spurerweiterung
  soweit  erforderlich  Rücksicht  zu  nehmen.