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Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

(6)  Die  Tiefe  von  38  mm  des  freien  Raumes  neben  der  Schieneninnenkante
  (Anl.  A)  muß  bei  stärkster  Abnutzung  der  Schienen  voll
vorhanden  sein.

(7)  Tore  von  Lokomotiv-  und  Wagenschuppen  müssen  mindestens
3,35  m  im  lichten  weit  sein.  Bei  Neubauten  ist  die  Lichtweite  mit
mindestens  3,80  m  zu  bemessen.

(8)  Ausnahmen  kann  zulassen:

die  Landesaufsichtsbehörde
von  den  Bestimmungen  in  (2),
die  Aufsichtsbehörde
für  Ladegleise  von  den  Bestimmungen  in  (1)  und  (2).

§.  12.
Gleisabstand.

(1)  Auf  der  freien  Strecke  muß  der  Abstand  von  Doppelgleisen
mindestens  3,5  m,  der  Abstand  zwischen  Gleispaaren  oder  einem
Gleispaar  und  einem  dritten  Gleis  mindestens  40  m  von  Gleismitte
zu  Gleismitte  betragen.

»  (2)  Auf  Bahnhöfen  muß  der  Abstand  der  Gleise,  abgesehen  von
Uberladegleisen,  mindestens  4,.5  m  betragen.  Die  Landesaussichtsbehörde
  kann  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung

für  durchgehende  Hauptgleise,
zwischen  denen  ein  Bahnsteig  nicht
anzulegen  ist,  und  für  bestehende
Gleise

zulassen.

(3)  Bei  Neubauten  müssen
Gleise,  zwischen  denen  ein  Bahnsteig
anzulegen  ist,  mindestens  6  m
Abstand  erhalten.  Beim  Umbaue
von  Stationen  mit  geringem  Personenverkehre
  kann  die  Landesaussichtsbehörde
  kleinere  Abstände
zulassen.