Hauptbahnen.

l

Nebenbahnen.

g.  13.
Bahnkrenzungen.

Kreuzungen  von  Hauptbahnen  mit  anderen  Bahnen  dürfen  in
Schienenhöhe  außerhalb  der  Einfahrsignale  der  Bahnhöfe  nicht  angelegt

  werden.

Für  die  Krcuzung  einer
Hauptbahn  mit  einer  dieser  Ordnung
  nicht  unterstellten  Bahn  kann

die  Landesaufsichtsbehörde  Ausnahmen
  zulassen.
S.  14.
Cntfernung  der  Zugfolgestellen  und  Länge  der  Krenzungsstationen.


(1)  Die  zulässige  größte  Entfernung
  der  Zugfolgestellen  und  die
Länge  der  Kreuzungsstationen  neuer
oder  umzubauender,  für  die  Beförderung
  von  Militärzügen  in  Betracht
  kommender  Bahnen  werden
von  dem  Reichs-Eisenbahn-Amtefestgesetzt.
  Entfernungen  von  weniger
als  8  km  und  nutzbare  Gleislängen
von  mehr  als  550  m  können  jedoch
nicht  vorgeschrieben  werden.

Bemerkung.  Die  Länge  von
550  m  entspricht  einem  ganzen
Militärzuge;  für  einen  halben  Zug
sind  290  m  Gleislänge  zu  rechnen.

(2)  Können  die  nach  (1)  geforderten
  Kreuzungsstationen  für
den  öffentlichen  Verkehr  nicht  nutzbar
gemacht  werden,  so  genügt  es,
Bahnkörper  und  Bettung  für  die
Ausweichgleise  anzulegen,  die  Oberbau=
  und  Signalmaterialien  aber
an  Ort  und  Stelle  bereit  zu  halten.

Inwicweit  die  für  die  Hauptbahnen
  getroffenen  Vorschriften  aus
Rücksichten  der  Landesverteidigung
auf  die  Nebenbahnen  anzuwenden
sind,  bestimmt  die  Landesausfsichtsbehörde
  im  Einvernehmen  mit  dem
Reichs-Eisenbahn-Amte.