Hauptbahnen.  1  Nebenbahnen.

S.  15.
Wasserstationen  und  Wasserkrane.

(1)  Wasserstationen  sind  in  solchen  Abständen  und  von  solcher
Leistungsfähigkeit  anzulegen,  daß  der  von  der  Landesausfsichtsbehörde  festzustellende
  Bedarf  an  Speisewasser  jederzeit  reichlich  gedeckt  werden  kann.

(2)  Wasserkrane  zur  Speisung
der  Lokomotiven  fahrplanmäßiger
Züge  müssen  in  der  Minute  mindestens
  1  chm  Wasser  liefern  können.

(3)  Die  Ausgüsse  der  Wasserkrane  müssen  mindestens  2,85  u
über  Schienenoberkante  liegen.

(4)  Wassertrane  mit  drehbarem  Ausleger  müssen  mit  einem
Signale  versehen  sein,  das  die  Querstellung  des  Auslegers  bei  Dunkelheit
  anzeigt.  Für  wenig  benutzte  Krane  können  von  der  Aufsichtsbehörde
  Ausnahmen  zugelassen  werden.

S.  16.
Tragfähigkeit  des  Oberbaues  und  der  Brücken.

–

(1)  Gleise  und  Brücken,  die
von  Lokomotiven  befahren  werden,
müssen  Fahrzeuge  von  7,5  t  Raddruck
  (im  Stillstande  gemessen)  mit
Sicherheit  aufnehmen  können.

(2)  Der  Oberbau  der  Hauptgleise
  muß  beim  Neubaue,  wie  bei
der  in  zusammenhängenden  Strecken
erfolgenden  Erneuerung  eine  Tragfähigkeit


a)  im  allgemeinen  für  mindestens
gt,

b)  auf  besonders  stark  bean—
spruchten  Strecken  für  minde—
stens  9t  Raddruck  (im  Still—
stande  gemessen)  erhalten.

(3)  Die  Tragfähigkeit  neuer
und  zu  erneuernder  Brücken  ist

mindestens  für  die  in  Anlage  B  dar-A##t—
  gestellte  Verkehrslast  zu  bemessen.

Inwieweit  die  in  (1)  und  (3)
für  die  Hauptbahnengetroffenen  Vorschriften
  aus  Rücksichten  der  Landesverteidigung
  auf  die  Nebenbahnen
anzuwenden  sind,  bestimmt  die
Landesaufsichtsbehörde  im  Einvernehmen
  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte.
