Hauptbahnen.  Nebenbahnen.
8.  17.
Abteilungszeichen.  Neigungszeiger.
(1)  Die  Bahn  ist  in  Abschnitten
von  100  m  l  von1000m
mit  Abteilungszeichen  zu  versehen.
(2)  Das  Verhältnis  der  Neigungen
und  ihre  Länge  ist  an  den  Neigungs=  ist  an  den  Enden  der  Strecken,  wo
wechseln  die  Verbindungslinie  zweier  500  u

von  einander  entfernter  Punkte  der
Bahn  stärker  als  6,66  0  (1150)
geneigt  ist,
ersichtlich  zu  machen.

8.  18.
Einfriedigungen.  Schranken.  Warnungstafeln.

(1)  Einfriedigungen  zwischen
der  Bahn  und  ihrer  Umgcbung
sind  anzulegen,  wo  die  Gestaltung
der  Bahn  oder  die  gewöhnliche
Bahnbewachung  (§.  46  (5))  nicht
hinreichend  erscheint,  vom  Betreten
der  Bahn  abzuhalten.

(2)  An  Wegen,  die  unmittel-  Ob  und  in  welchem  Umfang
bar  neben  der  Bahn  und  gleich  an  Wegen  Schutzwehren  anzulegen
hoch  oder  höher  liegen,  sind  Schutz=  sind,  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde.
wehren  anzulegen.

(3)  Die  Wegübergänge  sind  Inwieweit  die  Wegübergänge
mit  Schranken  zu  versehen.  mit  Schranken  zu  versehen  sind,

bestimmt  die  Aufsichtsbehörde.
Die  Schranken  müssen  bei  jeder  Stellung  mindestens  0,5  m  von
der  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  abstehen.

(4)  Zugschranken  müssen  vom
Standorte  des  bedienenden  Wärters
aus  übersehen  werden  können.
Wenn  der  Standort  mehr  als  50  m

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