Hauptbahnen.

entfernt  ist,  sind  sie  nur  bei  Über-  l

gängen  mit  schwächerem  Verkehre
zulässig.

Nebenbahnen.

(5)  Zugschranken  müssen  von  Hand  geöffnet  und  geschlossen  werden
können  und  mit  einer  Glocke  versehen  sein,  die  vom  Standorte  des
Wärters  aus  bevient  werden  kann  (8S.  46  (7)).

(6)  Schranken  an  Wegen,  die
mit  Genehmigung  der  Landespolizeibehörde
  geschlossen  gehalten
werden  (§.  46  (8)),  sind  mit  einem
zum  Wärterstandorte  führenden
Glockenzuge  zu  versehen.

»  (7)  Schranken  an  unbedienten
Ubergängen  von  Privatwegen
müssen  verschließbar  sein  (§.  4619)).

(8)  Für  Fußwege  kann  die
Aufsichtsbehörde  Drehkreuze  oder
ähnlich  wirkende  Abschlüsse  zulassen.


(9)  Die  Wegübergänge

Verkehrsreiche  Wegübergänge

müss  en  mit  Warnungstafeln  versehen  sein.  Die  Tafeln  sind  da  aufzustellen,
wo  Fuhrwerke  und  Tiere  angehalten  werden  müssen  (§.  79  (0),  wenn  die
Schranken  geschlossen  sind  oder  ein  Zug  sich  nähert.

(10)  Vor  Wegübergängen  ohne
Schranken  sind  Kennzeichen  für
den  Lokomotivführer  anzubringen
(§.  58  (2)).

8.  19.
Telegraph.  Fernsprecher.  Läntewerke.

(1)

Die  Zugfolgestellen

der  Strecken,  die  mit  mehr  als
40  km  Geschwindigkeit  befahren
werden,

sind  durch  Telegraph,