Hauptbahnen.

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Nebenbahnen.

die  Zugfolgestellen  der  sonstigen
Strecken  durch  Telegraph  oder  Fernsprecher


zu  verbinden.

(2)  Auf  Linien  mit  Streckenblockung
  (§.  22)  kann  der  Telegraph
bei  den  Blockstellen  durch  Fernsprecher
  ersetzt  werden.

(3)  Die  Bahnen

Ausnahmen  können  von  der
Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden.

Bahnstrecken,  diemit  mehr  als  40Km.

Geschwindigkeit  befahren  werden,

sind  mit  Läutewerken  oder  anderen  Einrichtungen  zu  versehen,  wodurch
die  Schrankenwärter  von  dem  Abgange  der  Züge  benachrichtigt  werden

können.

(4)  Wenn  nicht  die  Züge  mit
Vorrichtungen  zum  Herbeirufen  von
Hilfe  ausgerüstet  sind,  müssen  solche
auf  der  freien  Strecke  in  Entfernungen
  von  höchstens  4  Km  vorhanden
  sein.

g.
Drehscheiben.

(1)  Wo  nicht  ausschließlich
Tenderlokomotiven  verwendet  werden,
  müssen  die  Lokomotivstationen
mit  einer  Drehscheibe  ausgerüstet
sein,  auf  der  die  Lokomotiven  samt
Tender  gedreht  werden  können.

(2)  Neue  Lokomotivdrehscheiben,
  die  bei  der  Beförderung  von
Militärzügen  benutzt  werden  müssen,
dürfen  nicht  unter  16  m  Durchmesser
  erhalten.

20.

Schiebebühnen.

Inwieweit  diese  Vorschrift  aus
Rücksichten  der  Landesverteidigung
auf  die  Nebenbahnen  anzuwenden
ist,  bestimmt  die  Landesaussichtsbehörde
  im  Einvernehmen  mit  dem

Reichs-Eisenbahn-Amte.

(63)  Schiebebühnen  mit  versenkten  Gleisen  und  Drehscheiben  sind
in  Hauptgleisen  nur  an  stumpfen  Enden  zulässig.

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