Hauptbahnen.

8.

20

l  Nebenbahnen.

21.

Signale  und  Signalsicherung.

(1,  Die  Form  der  Signale  muß,  soweit  es  sich  um  Signale  der

Eisenbahn-Signalordnung  handelt,

deren  Vorschriften  entsprechen.  Zur

Erteilung  von  Signalen,  die  in  der  Signalordnung  nicht  vorgesehen
sind,  dürfen  die  Formen  der  Signalordnung  nicht  benutzt  werden.

(2)  Die  Bahnhöfe

Die  Kreuzungsstationen  von
Bahnstrecken,  die  mit  mehr  als
40  km  Geschwindigkeit  befahren
werden,

sind  mit  Einfahrsignalen  zu  versehen.

(3)  Gabelt  sich  eine  Fahrrichtung
  in  zwei  oder  mehrere  Einfahrstraßen,
  so  sind  die  Einfahrsignale
so  einzurichten,  daß  sie  entweder  von
dem  Fahrdienstleiter  (Bem.  zu  S.  5101))
selbst  bedient  oder  aber  nur  unter
dessen  Mitwirkung  auf  Fahrt  gestellt
werden  können.

(4)  Bahnhöse  mit  Ausweichgleisen
  sind  mit  Ausfahrsignalen  zu
versehen.

(5)

Inwieweit  die  Kreuzungsstationen
  anderer  Strecken  aus  Rücksichten
  der  Landesverteidigung  mit
Einfahrsignalen  zu  versehen  sind,
bestimmt  die  Landesaufsichtsbehörde
im  Einvernehmen  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte.


Bewegliche  Brücken  sind  durch  Hauptsignale  zu  decken  und

mit  ihnen  derart  in  Abhängigkeit  zu  bringen,  daß  das  Signal  erst  auf
Fahrt  gestellt  werden  kann,  wenn  die  Brücke  verriegelt  ist,  und  daß  die
Brücke  nicht  entriegelt  werden  kann,  solange  das  Signal  auf  Fahrt  steht.

(6)  Die  in  Schienenhöhe  gelegenen  Kreuzungen  der  dieser  Ordnung
unterstellten  Bahnen  sind  durch  Hauptsignale  zu  decken,  die  in  gegenseitiger
  Abhängigkeit  stehen  (zu  vergl.  indes  §.  13).  Uber  die  Sicherung