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Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

der  Kreuzung  einer  solchen  Bahn  mit  einer  dieser  Ordnung  nicht  unterstellten
  Bahn  hat  die  Landesaufsichtsbehörde  Bestimmung  zu  treffen.

(7)  Außerhalb  der  Bahnhöfe
liegende  unverschlossene  Weichen
sind  durch  Hauptsignale  zu  decken.
Für  Weichen,  die  gewöhnlich  verschlossen
  gehalten  werden,  genügen
Signale,  die  deren  Stellung  kenntlich
  machen.

(8)  Außerhalb  der  Bahnhöfe
liegende,  unverschlossene  Weichen  (7)
müssen  mit  ihren  Deckungssignalen,
die  Weichen  innerhalb  der  Bahnhöfe,
die  im  regelmäßigen  Betriebe  von
ein=  oder  durchfahrenden  Personenzügen
  gegen  die  Spitze  befahren
werden,  mit  den  für  die  Fahrt
gültigen  Signalen  derart  in  Abhängigkeit
  gebracht  sein,  daß  die
Signale  erst  auf  Fahrt  gestellt
werden  können,  wenn  die  Weichen
richtig  stehen,  und  daß  diese  verschlossen
  sind,  solange  die  Signale
auf  Fahrt  stehen  (§.  65  (2)).

(9)  Mit  den  Einfahrsignalen
(2),  den  Blocksignalen,  den  Deckungssignalen
  der  beweglichen  Brücken
(5),  der  außerhalb  der  Bahnhöfe
gelegenen  Bahnkreuzungen  (6)  und
unverschlossenen  Weichen  (7)  sind
Vorsignale  zu  verbinden.  Inwieweit
die  Ausfahrsignale  mit  Vorsignalen
zu  verbinden  sind,  hat  die  Landes--aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.  D!

(10)  Hauptsignale  sind  womöglich  auf  der  rechten  Seite  oder  über
der  Mitte,  Vorsignale  stets  auf  der  rechten  Seite  der  zugehörigen