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Hauptbahnen.  1  Nebenbahnen.

Gleise  aufzustellen.  Die  Signale  benachbarter  Gleise  sind  so  aufzustellen,
daß  sie  von  den  Zügen  aus  nicht  miteinander  verwechselt  werden  können.

(11)  Die  Weichen  in  den  Haupt-  1  Die  Einfahrweichen
gleisen
müssen  mit  Weichensignalen  versehen  sein,  wenn  sie  nicht  mit  den
Fahrsignalen  in  gegenseitiger  Abhängigkeit  stehen  (8)
oder  für  gewöhnlich  verschlossen
gehalten  werden.

(12)  Zwischen  zusammenlaufenden  Gleisen  muß  ein  Merkzeichen
angebracht  sein,  das  angibt,  bis  wohin  ein  Gleis  besetzt  werden  kann,
ohne  daß  die  Bewegungen  auf  dem  anderen  gefährdet  würden.  Der
Abstand  der  Gleise  muß  am  Mertzeichen  mindestens  3,5  in  betragen.

§.  22.
Streckenblockung.

Auf  Bahnen  mit  besonders
dichter  Zugfolge  muß  das  Signal
für  die  Einfahrt  in  einen  Streckenabschnitt
  unter  Verschluß  der  nächsten
Zugfolgestelle  licgen.

8.  23.
Bahnsteige.

(1)  Die  Kanten  der  Personenbahnsteige  sind  in  der  Regel  0,76
oder  0,38  m  über  Schienenoberkante  zu  legen,  jedoch  sind  Bahnsteige  von
weniger  als  0,38  m  Höhe  zulässig.  In  Krümmungen  ist  auf  die  Gleisüberhöhung
  Rücksicht  zu  nehmen.

(2)  Die  festen  Gegenstände  auf  den  Personenbahnsteigen  (Säulen
u.  dergl.)  müssen  bis  zu  einer  Höhe  von  3,05  m  über  Schienenoberkante
mindestens  3  m  von  Gleismitte  entfernt  sein.