Hauptbahnen.

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Nebenbahnen.

S.  24.
Rampen.

(1)  Bahnhöfe,  wo  Tiere  oder
Fahrzeuge  in  größerem  Umfange
zu  verladen  sind,  müssen  mit  festen
Rampen  ausgerüstet  werden.  Für
geringen  Verkehr  genügen  beweg—
liche  Rampen.

(2)  Bei  Neubauten  sind
Seitenrampen,  an  denen  geschlossene
Militärzüge  beladen  oder  entladen
werden  sollen,  so  zu  legen,  daß
halbe  Züge  (Bem.  zu  §.  14  (1))  ohne
Rückbewegung  und  ohne  Sperrung
der  durchgehenden  Hauptgleise  und
der  Kreuzungsgleise  daran  vorbeigeführt
  werden  können.  Ist  eine
Gleisanlage,  die  dies  gestattet,  für
den  allgemeinen  Verkehr  nicht  erforderlich,
  so  genügt  es,  Vorsorge
zu  treffen,  daß  die  Anlage  jederzeit
  in  kürzester  Frist  dieser  Anforderung
  entsprechend  eingerichtet
werden  kann.

(3)  Seitenrampen  dürfen  nicht
höher  als  1,1  m  und,  wenn  sie
auch  zur  Verladung  von  Mannschaften
  benutzt  werden  müsssen,
nicht  höher  als  1,0  m  über  Schienenoberkante
  sein.

Inwieweiddiese  Vorschrift  aus
Rücksichten  der  Landesverteidigung
auf  die  Nebenbahnen  anzuwenden  ist,
bestimmt  die  Landesaussichtsbehörde
im  Einvernehmen  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte.


§.  25.
Güterschuppen.  Ladebühnen.  Lademaße.  Brückenwagen.
(1)  Der  Fußboden  der  Güterschuppen  und  Ladebühnen  an  den
von  Zügen  zu  befahrenden  Gleisen  darf  nicht  höher  als  111  m  über

Schienenoberkante  liegen.

(2)  Größere  Güterbahnhöfe  sind  mit  Lademaßen  und  Brückenwagen

  auszurüsten.