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Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

§.  26.
Stationsnamen.  Uhren.

(1)  Auf  den  dem  Personenverkehre  dienenden  Stationen  ist  der
Name  in  einer  den  Reisenden  ins  Auge  fallenden  Weise  anzubringen.

(2)  Jeder  Bahnhof  ist  mit
einer  für  die  Reisenden  sichtbaren
Uhr  auszustatten.  Auf  größeren
Bahnhöfen  muß  die  Zeitangabe
sowohl  von  der  Zugang=  als  von
der  Bahnseite  zu  erkennen  sein.

III.  Jahrzeuge.

S.  21.
Beschaffenheit  der  Fahrzenge.

Die  Fahrzeuge  müssen  so  beschaffen  und  unterhalten  sein,  daß  sie
mit  der  größten  dafür  zugelassenen  Geschwindigkeit  ohne  Gefahr  bewegt
  werden  können.

§.  28.
Umgrenzung  der  Fahrzeuge.

(1)  Die  festen  Teile  der  Fahrzeuge  dürfen  bei  Mittelstellung
im  geraden  Gleise  höchstens  die  in  Anlage  C  mit  ausgezogenen  Linien

E  gezeichneten  Umgrenzungen  erreichen.

W  (2)  Lokomotivschornsteine  dürfen  über  die  obersten  Linien  der  Um—
grenzungen  nach  (1)  bis  zu  der  in  Anlage  C  mit  gestrichelten  Linien  gezeich—
neten  Umgrenzungen  hinausragen,  sie  müssen  dann  aber  so  eingerichtet
sein,  daß  sie  auf  die  Umgrenzung  nach  (1)  eingeschränkt  werden  können.

(3)  Die  an  den  Fahrzeugen  anzubringenden  losen  Teile  müssen  im
allgemeinen  innerhalb  der  Umgrenzung  nach  (1),  Signalscheiben,  Signallaternen
  und  Leinenhaspel  innerhalb  der  Umgrenzung  nach  (2)  verbleiben.
Signalscheiben  und  -laternen  dürfen  diese  Umgrenzung  in  der  Höhe  von
1300  bis  3400  mm  über  Schienenoberbante  seitlich  um  50  mm  überragen

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