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Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

§.  30.
Radstand.  Verschiebbarkeit  der  Achsen.

(1)  Der  feste  Radstand  muß,  abgesehen  von  Drehgestellen,
mindestens  2500  mm
betragen  und  darf  bei  neuen  Fahrzeugen

4500  mm
nicht  übersteigen.

(2)  Sind  mehr  als  zwei  Wagenachsen  in  einem  gemeinsamen
Rahmen  gelagert,  so  müssen,  wenn  der  Radstand  über  4000  mm
beträgt,  die  Mittelachsen  derart  verschiebbar  sein,  daß  Krümmungen
von  180  m  Halbmesser  anstandslos  durchfahren  werden  können.
Achsen  mit  Rädern  ohne  Spurkranz  (8§.  31  (90))  dürfen  jedoch  nicht
verschiebbar  sein.

8.  31.
Näder.
.  —i  (Anlage  D.)

(1)  Die  Räder  müssen  unverrückbar  auf  der  Achse  befestigt  sein.

(2)  Der  lichte  Abstand  der  Räder  einer  Achse  beträgt  zwischen
den  Radreifen  1360  mm.  Abweichungen  sind  nur  bis  zu  3  mm  über
oder  unter  dieses  Maß  zulässig.

(63)  Die  Räder  der  Tender  und  Wagen  müssen  im  Laufkreis
einen  Durchmesser  von  mindestens  850  mm  haben.

Bemerkung.  Der  Laufkreis  ist  der  Schnitt  einer  zur  Achse
senkrechten,  750  mm  von  der  Achsmitte  entfernten  Ebene  mit  der
Außenfläche  des  Radreifens.  26

()  Die  Räder  müssen  Spurkränze  haben.  Sind  aber  drei  oder  mehr
Achsen  in  demselben  Rahmen  gelagert,  so  können  die  Spurkränze
unverschiebbarer  Mittelräder  weggelassen  werden,  wenn  diese  unter  allen
Umständen  eine  genügende  Auflage  auf  den  Schienen  finden  (8§.  30  (2)).

(5)  An  den  Rädern  sind  folgende  Abmessungen  einzuhalten:

a)  Breite  der  Radreifen
mindestens  130  mm,
höchstens  150  mm;