Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

bei  Personen-,  Gepäck=  und  Postwagen  und  bei  Tendern:

im  Schenkel  560  kg/qdem,
in  der  Nabe  450  n  „5

b)  für  Achsen  aus  Schweißeisen
bei  Güterwagen:

im  Schenkel  590  kg/qem,
in  der  Nabe  470  „  „  ;

bei  Personen-,  Gepäck=  und  Postwagen  und  bei  Tendern:

im  Schenkel  470  Kg/dem,
in  der  Nabe  380  „  „

§.  33.
Zug=  und  Stoßvorrichtungen.

(1)  Die  Lokomotiven  mit  Schlepptender  müssen  vorn,  die  Tender
hinten,  alle  übrigen  Fahrzeuge  an  beiden  Enden  mit  federnden  Zugund
  Stoßvorrichtungen  versehen  sein.  Zwei  Wagen,  die  im  Betriebe
dauernd  verbunden  bleiben,  gelten  als  ein  Fahrzeug.  Sonstige
Ausnahmen  sind  nur  bei  Triebwagen  zulässig.

(2)  Die  Wagen  müssen  mit  durchgehender  Zugstange  versehen
sein.  Ausnahmen  sind  zulässig  bei  den  für  besondere  Zwecke  gebauten
Wagen.

(3)  Die  Fahrzeuge  müssen  mit  Schraubenkuppelung  versehen  sein
und  sich  in  doppelter  Weise  so  miteinander  verbinden  lassen,  daß  die
zweite  Kuppelung  in  Wirksamkeit  tritt,  wenn  die  Hauptkuppelung
bricht.

(4)  An  den  Zug=  und  Stoßvorrichtungen  sind  die  folgenden
Maße  einzuhalten:

a)  Höhe  der  Mittelebene  über  Schienenoberkante

mindestens  940  mm  (bei  vollbelasteten  Fahrzeugen),
höchstens  1065  mm  (bei  unbelasteten  Fahrzeugen);

b)  Abstand  von  Mitte  zu  Mitte  der  Puffer

als  Regel  1750  mm,
mindestens  1740  „,  „
23  höchstens  1770  „;