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Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

c)  Länge  der  Kuppelung  von  der  Stirne  der  nicht  eingedrückten
Puffer  bis  zur  Angriffsfläche  des  Einhängbügels  bei  ganz
ausgeschraubter  und  gestreckter  Kuppelung

mindestens  450  mm,
höchstens  550  mm;

I)  Abstand  über  Schienenoberkante,  auf  den  herabhängende
Kuppelungsteile  beim  tiessten  Pufferstande  müssen  eingeschraubt
werden  können  (S  28  (6)  a))

mindestens  75  mm,  wenn  die  Teile  aufgehängt  werden  können,
mindestens  130  mm,  wenn  sie  nicht  aufgehängt  werden  können;

e)  Länge,  um  die  die  Zugvorrichtung  aus  der  Kopfschwelle  herausgezogen
  werden  kann,
mindestens  50  mm,
höchstens  150  mm;
und  bei  Wagen  mit  Ubergangsbrücken  für  die  Reisenden
höchstens  65  mm;

1)  Abstand  des  Zughakens  von  den  Puffern,  gemessen  von  der
Angriffsfläche  des  nicht  angezogenen  Hakens  bis  zur  Ebene
der  nicht  eingedrückten  Puffer

mindestens  345  mm,
höchstens  395  mm;

8)  Abstand  der  Pufferscheiben  von  der  Kopfschwelle  bei  völlig
cingedrückten  Puffern
mindestens  425  mm;
h)  Durchmesser  der  Zugstangen
mindestens  42  mm;
i)  Durchmesser  des  Kuppelungsbügels  am  Berührungspunkte
mit  dem  Zughaken
als  Regel  35  mm,
mindestens  30  mm;

K)  Durchmesser  der  Pufferscheiben
mindestens  340  mm,
bei  Wagen  mit  Drehgestellen
mindestens  400  mm,
bei  Wagen  mit  Ubergangsbrücken
höchstens  450  mm.