Hauptbahnen.  Nebenbahnen.

(5)  Die  Stoßfläche  des  linken  Puffers,  vom  Fahrzeug  aus  gesehen,
  muß  eben,  die  des  rechten  gewölbt  sein.  Die  Höhe  der  Wölbung
muß  bei  neuen  Puffern  25  mm  betragen.

§.  31.
Freie  Räume  an  den  Stirnseiten.

(1)  Zu  beiden  Seiten  der  Zugvorrichtung  muß  je  ein  freier  Raum
von  folgenden  Abmessungen  verbleiben:
Breite  zwischen  den  Kuppelungsteilen  und  dem  Innenrande  der
Pufferscheibe
mindestens  400  mm,
Tiefe  zwischen  den  vor  der  Kopfschwelle  vortretenden  Teilen  und
der  völlig  eingedrückten  Pufferscheibe
mindestens  300  mm,
Höhe  über  Schienenoberkante
mindestens  2000  mm.

(2)  Außerhalb  dieser  Räume  vorfpringende  Teile  müssen  hinter
der  völlig  eingedrückten  Pufferscheibe
mindestens  40  mm
zurückstehen.
(3)  Die  Laufbretter  an  den  Langseiten  der  Wagen  müssen  von
der  Stirne  der  nicht  eingedrückten  Puffer
mindestens  300  mm
abstehen.

S.  35.
Bremsen.

(1)  Bremskurbeln  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Bremsen
durch  Drehen  der  Kurbel  nach  rechts  angezogen  werden.

(2)  Bremsersitze  neuer  Wagen  sind  zu  überdecken  und  mindestens
an  der  Vorder=  und  Rückseite  mit  Schutzwänden  zu  verfehen.  Bei
Arbeitswagen  sind  offene  Sitze  zulässig.

(8)  Tenderlokomotiven,  Tender  und  Triebwagen  müssen  mit  einer

Handbremse  versehen  sein,  auch  wenn  sie  andere  Bremsvorrichtungen
haben.