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Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

(4  An  Lokomotiven,  die  zur  Beförderung  von  Personenzügen
mit  mehr  als

60  Km  Geschwindigkeit  l  40  Km  Geschwindigkeit
dienen,  muß  eine  Triebradbremse  vorhanden  sein,  die  mit  der  durchgehenden
  Bremse  in  Tätigkeit  gesetzt  werden  kann.

(5)  Die  durchgehende  Bremse  eines  Zuges,  der  eine  Geschwindigkeit
  von  mehr  als
60  km  l  40km
erreicht,  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  sie
a)  von  der  Lokomotive,
b)  von  den  einzelnen  Abteilungen  der  Personenwagen,
C)  von  den  Post-  und  Gepäckwagen,
d)  von  den  mit  Handbremse  versehenen  Güterwagen  aus
in  Tätigkeit  gesetzt  werden  kann  und
e)  selbsttätig  wirkt,  sobald  die  Bremsleitung  unterbrochen
wird.
(6)  Die  mit  durchgehender  Bremse  versehenen  Wagen  müssen  in
einer  den  Vorschriften  des  §.  55  entsprechenden  Anzahl  auch  für  die
Bedienung  der  Bremsen  von  Hand  eingerichtet  sein.

§.  36.
Ausrüstung  der  Lokomotiven,  Tender  und  Triebwagen.

(1)  Dampfkessel  müssen  folgende  Ausrüstung  erhalten:

a)  ein  Speiseventil,  das  bei  Abstellung  der  Speisevorrichtung
  durch  den  Druck  des  Kesselwassers  geschlossen
wird,

b)  zwei  von  einander  unabhängige  Vorrichtungen  zur
Speisung,  wovon  jede  für  sich  imstande  ist,  dem  Kessel
während  der  Fahrt  die  erforderliche  Wassermenge  zuzuführen
  und  wovon  eine  auch  beim  Stillstande  der  Lokomotive
  arbeiten  kann,

J)  ein  Wasserstandsglas  und  eine  zweite,  mit  dem  Kessel  in

gesonderter  Verbindung  stehende  Vorrichtung  zur  Erkennung
  des  Wasserstandes,