—  32  —
Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

d)  Marken  des  festgesetzten  niedersten  Wasserstandes  am
Wasserstandsglas  und  an  der  Kesselwandung,  die  mindestens
  100  mm  über  dem  höchsten,  wasserbenetzten
Punkte  der  Feuerbuchse  liegen  müssen,

e)  zwei  Sicherheitsventile,  wovon  mindestens  das  eine  so
eingerichtet  ist,  daß  seine  Belastung  nicht  über  das  bestimmte
  Maß  gesteigert  werden  kann,

f)  ein  Manometer,  das  den  Dampfdruck  fortwährend  anzeigt
  und  auf  dessen  Zifferblatt  die  festgesetzte  höchste
Dampfspannung  durch  eine  unverstellbare,  in  die  Augen
fallende  Marke  bezeichnet  ist,

g)  eine  Vorrichtung  zum  Anschluß  eines  Prüfungsmanometers,


h)  ein  metallenes  Fabrikschild,  worauf  die  festgesetzte  höchste
Dampfspannung,  der  Name  des  Fabrikanten,  die  Fabriknummer
  und  das  Jahr  der  Anfertigung  angegeben  und
das  so  am  Kessel  zu  befestigen  ist,  daß  es  auch  nach  der
Ummantelung  sichtbar  bleibt.

(2)  An  den  Lokomotiven  ist  die  Eigentumsverwaltung,  der  Name
oder  die  Ordnungsnummer,  der  Name  des  Fabrikanten,  die  Fabriknummer,
  das  Jahr  der  Anfertigung  und  die  größte,  nach  Maßgabe  der
Bauart  zulässige  Geschwindigkeit  anzugeben.

(3)  Lokomotiven  und  Triebwagen  müssen  mit  einer  Dampfpfeife
oder  einer  anderen,  zur  Erteilung  hörbarer  Signale  geeigneten  Vorrichtung
  von  ähnlicher  Wirksamkeit  versehen  sein.

(4)  An  den  Lokomotiven  müssen  vorn,  an  den  Tendern  hinten,
an  den  Tenderlokomotiven  und  Triebwagen  vorn  und  hinten  Bahnräumer
  angebracht  sein.

(5)  Dampflokomotiven  und  Dampftriebwagen  müssen  mit  einem
verschließbaren  Aschenkasten  ausgerüstet  sein.

(6)  Wenn  die  Beschaffenheit  des  Heizstoffs  es  erfordert,  müssen
die  Lokomotiven  mit  Funkenfängern  versehen  werden.

(7)  Der  Wassereinlauf  an  vollspurigen  Tendern  und  Tenderlokomotiven
  darf  nicht  höher  als  2750  mm  über  Schienenoberkante  liegen.