Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

(8)  Die  Lokomotiven  und
Triebwagen  einer  Bahn,  auf  der
Wegübergänge  ohne  Schranken  vorkommen,
  sind  mit  einer  Läutevorrichtung
  auszurüsten  (§.  58  (2)).

(9)  Die  Bestimmungen  dieses

Paragraphen  gelten  auch  für
Schmalspurbahnen.

S.  37.
Tragfedern  der  Wagen.
Die  Wagen  müssen  mit  Tragfedern  versehen  sein.

§.  38.

Wagenausrüstung  für  militärische  Zwecke.

Die  Wagen  sind  mit  den  für  Militärbeförderung  notwendigen,
in  der  Militär-Eisenbahn-Ordnung  vorgeschriebenen  festen  Einrichtungen
auszurüsten.

§.  39.

Verschluß,  Beleuchtungs=  und  Heizeinrichtung  der
Personenwagen.

(1)  Die  Türen  an  den  Langseiten  der  Personenwagen  müssen

mit  doppelter  Verschlußvorrichtung  versehen  sein,  deren  einer  Teil  aus
einem  Vorreiber  oder  Einreiber  besteht.

(2)  Die  Türöffnungen  sind  im  Innern  der  Personenwagen  mit
Schutzvorrichtungen  gegen  das  Einklemmen  der  Finger  zu  versehen.

(6)  An  den  zum  Offnen  eingerichteten  Fenstern  der  Personenwagen
  von  mehr  als  2000  mm  äußerer  Kastenbreite  muß  eine  Warnung
vor  dem  Hina  .##lehnen  angeschrieben  sein.

(4)  Die  Personenwagen  müssen  mit  Einrichtung  zur  Beleuchtung,
die  im  Winter  zu  benutzenden  auch  mit  Einrichtung  zur  Heizung  versehen
  sein.

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